Familienrecht: Das OLG Brandenburg begründet den nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung nachdem das beschenkte Paar seine Beziehung auflöste

erstmalig veröffentlicht: 24.05.2020, letzte Fassung: 26.10.2023

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors

Das OLG Brandenburg entschied am 26.10.2016 über den nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung. Die für den Beklagten nach außen erkennbare Geschäftsgrundlage „Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ fiel mit der Trennung des Beklagten und der Tochter der Klägerin nachträglich weg, § 313 I BGB – Streifler & Kollegen - Anwalt für Familienrecht 

I. Gegenstand der Entscheidung

Die Klägerin und ihr Ehemann sind die Eltern der vorherigen Partnerin des Beklagten. Im Jahr 2011 erwarb das unverheiratete Paar, namentlich die Tochter der Klägerin und ihr Lebensgefährte, eine Immobilie zum Zwecke des gemeinsamen Wohnens. Zur Finanzierung dieser Immobilie wendeten die Klägerin und ihr Ehemann dem Paar gewisse Beträge zu. Im Jahr 2013 beendeten die Tochter der Klägerin und der Beklagte ihre Beziehung. 

II. Das klägerliche Begehren: Die Rückzahlung der zugewendeten Beträge durch den Beklagten

Die Klägerin wollte im vorliegenden Fall im Januar 2014 vom Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes die Rückzahlung der Hälfte von den dem Paar zugewendeten Finanzierungsbeiträgen geltend machen. Als Ursache führt sie die unerwartete Auflösung der Beziehung des Beklagten und der Tochter an – Sie hatte das Darlehen in der Erwartung gewährt, die Beziehung der beiden sei von Dauer. Hilfweise macht sie den Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend sowie ungerechtfertigte Bereicherung wegen Zweckverfehlung.

III. Beantragung der Klageabweisung des Klägers sowie die Geltendmachung der unentgeltlichen Zuwendung 

Der Beklagte beantragte vielmehr die Klageabweisung – Die Klägerin wendete ihnen die Finanzierungsbeiträge vielmehr mit Ausnahme eines Betrags von 2.000€ unentgeltlich zu. Im Folgenden leistete er auf einen Darlehensbetrag von 2.000€ insgesamt 1.400€; den restlichen Betrag in Höhe von 600€ erkannte er an. Vielmehr bringt er zum Ausdruck, er und seine ehemalige Lebensgefährtin hätten über ausreichend Mittel verfügt, um das Eigenheim zu finanzieren – Die Klägerin hätte die Zahlung der Geldsumme nahezu aufgedrängt.

IV. Verfahren – Die erneute Abweisung der Klage

1. Das LG erachtet die Klage für zulässig

Das LG (2 O 166/14) hat der Klage stattgegeben. Seine Begründung stützte es auf den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für Schwiegerelternschenkungen. Der Beklagte brachte zunächst selbst vor, dass die Geldhingabe in der Erwartung vollzogen sei, die Beziehung werde Bestand haben, sodass ihm die Geschäftsgrundlage bekannt gewesen sei. Indes sei nach Ansicht des LG das Festhalten an der Geschäftsgrundlage unzumutbar gewesen. Dies wurde v. a. mit dem zeitlichen Aspekt begründet – Die Lebensgemeinschaft bestand nach der Geldhingabe nur noch 1 ¾ Jahre. Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Schenkung liegen vor.

2. Das OLG schließt sich der Entscheidung des LG an und konkretisiert den Rückzahlungsanspruch

Das OLG (2 O 166/14) schließt sich der Entscheidung des LG im Grundsatz an: Die Klägerin dürfe sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage stützen; mit der Auflösung der Lebensgemeinschaft haben sich Umstände gemäß § 313 BGB schwerwiegend verändert, die die Grundlage der Schenkung bilden. Die für den Beklagten erkennbare Geschäftsgrundlage „Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ geriet in Wegfall, als sich die uneheliche Lebensgemeinschaft am 28.02 2013 trennte.
Auch die weiteren Voraussetzungen für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage gerechtfertigten Rücktritt nach § 313 III BGB von der Schenkung sind gegeben. Den Zuwendenden sei unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zuzumuten. Grund hierfür sei v. a. die kurze Dauer der Fortführung der Beziehung nach der vollzogenen Schenkung (1 ¾ Jahre).
 
Im Rahmen der Abwägung sei vielmehr zu berücksichtigen, inwiefern sich die mit der Schenkung verbundene Erwartung, das eigene Kind werde von der Schenkung in einem angemessenen Maße profitieren, verwirklicht hat. Tatsächlich hat die Tochter der Klägerin die Immobilie für mindestens 4 Jahre bewohnt. Mithin wurde dieser Zweck zumindest teilweise erreicht. Der Rückzahlungsanspruch sei nach dem Verhältnis der Dauer nach der Zuwendung bis zum Scheitern der Lebensgemeinschaft zur erwarteten Gesamtdauer der Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt der Zuwendung zu errechnen. (Quotenregelung)
 
Der Zahlungsanspruch sei vielmehr auch nicht gemäß § 195 BGB verjährt. 
 
Die Berufung des Klägers hat demzufolge kein Erfolg. 

3. Der darauf folgende Verfahrensgang: Die erfolglose Revision durch den BGH

Achtung, beachten Sie im folgenden die detailierte Zusammenfassung der darauf folgenden BGH Entscheidung: https://www.streifler.de/artikel/familienrecht-das-scheitern-einer-lebensgemeinschaft-hat-den-nachtraeglichen-wegfall-der-geschaeftsgrundlage-bezueglich-einer-schenkung-zur-folge

Im Endergebnis vertrat auch der BGH die wesentlichen Grundsätze des OLG, die zur Klageabweisung des Klägers führten. Darunter zählt der nachträgliche Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 I BGB. Der Klägerin sei trotz Vorranges der Vertragsanpassung der Rücktritt vom Schenkungsvertrag möglich - Ihr kann nicht zugemutet werden, weiterhin an der Zuwendung gebunden zu sein. Indes korrigierte der BGH die Entscheidung des Berufungsgerichtes und erachtete die durch das OLG eingebrachte Quotenregelung für unzulässig - Es sei nicht ersichtlich, dass die Schenkerin die Höhe des Geschenks tatsächlich um eine bestimmte Höhe vermindert hätte, hätte sie die tatsächliche Dauer der Lebensgemeinschaft vorher positiv gewusst.

Das LG Potsdam entschied im Ausgangspunkt über den Streit über Darlehen/unentgeltliche Zuwendung und bezeichnete die Zuwendung als Schenkung infolge der Parallelität zur Schwiegerelternschenkung.Letzendlich waren sich die Instanzen einig und wollten der Klägerin ihren Rückzahlungsanspruch gegen den beschenkten Beklagten gewähren. Der zeitliche Aspekt, namentlich der kurzen Dauer des Bestandes der Beziehung des Paares i. H. v. 1 3/4 Jahren sei zu gravierend, um die Klage abzuweisen. Lediglich bei der Errechnung des Rückzahlungsanspruches bestand Uneinigkeit: Der BGH verworf zu Recht die durch das OLG eingebrachte Quotenregelung. Eine Minderung der Höhe des zugewendeten Geldes kommt nicht in Betracht, wenn die Schenkerin die tatsächliche Dauer der Beziehung vorher positiv gekannt hätte. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin dem Paar dann kein Geld zugewendet hätte - Sie ging schließlich von einer Lebensbeziehung aus. 
 
Das OLG hat in seinem Urteil vom 20.08.2015  - 2 O 166/14 folgendes entschieden: 
 
Tenor: 


Das am 20.08.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 2 O 166 /14 wird unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten wie folgt neu gefasst: 
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 47.040,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2014 zu zahlen. 
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 9% und der Beklagte 91%. 
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 


Gründe: 


I. 


Die Klägerin begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes Zahlung von ursprünglich 51.354,55 €; in Höhe eines 47.040,77 € übersteigenden Betrages nahm sie die Klage im Berufungsrechtszug zurück. 
Der Beklagte lebte bis zur endgültigen Trennung am 28.02.2013 insgesamt 11 Jahre mit der Tochter der Klägerin in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Im Jahre 2011 wandten die Klägerin und ihr Ehemann den nichtehelichen Lebenspartnern zum Zwecke der Finanzierung einer Wohnimmobilie in ... einen Betrag in Höhe von insgesamt 104.109,10 € zu. Die Zuwendung erfolgte in mehreren Einzelbeträgen, unter anderem in Höhe von 2.000,00 € für den Erwerb einer Küche.


Unter den Parteien besteht Streit darüber, ob - wie die Klägerin geltend macht - die Geldhingabe aufgrund einer mündlichen Darlehensabrede erfolgte, oder aber, mit Ausnahme des Betrages von 2.000,00 €, an keine Rückzahlungsvereinbarung geknüpft war, wie es der Beklagte behauptet. In Höhe von 600,00 € erkannte der Beklagte, der von dem gemeinsamen Konto der Lebensgefährten insgesamt 1.400,00 € auf das Konto der Klägerin überwiesen hatte, die Klageforderung an. 



Unter dem 13.01.2014 erklärte die Klägerin dem Beklagten schriftlich die Kündigung bis zum 30.04.2014 und forderte diesen auf, den Restbetrag an sie zurückzuzahlen. Die Klägerin stützte ihr Zahlungsbegehren zunächst auf eine Darlehensabrede. Insoweit habe man sich zunächst auf einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von 50,00 € monatlich, mit angemessener Ratenerhöhung, geeinigt. Hilfsweise machte sie sich den Vortrag des Beklagten zu eigen, der Geldbetrag sei in der Erwartung, die Beziehung mit der Tochter der Klägerin werde dauerhaft Bestand haben, unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden. Der Beklagte machte geltend, die Eheleute hätten ihn zur Geldannahme gedrängt, da es ihnen darum gegangen sei, Geld zu „parken“, um nicht für die Pflegekosten der Schwiegermutter der Klägerin herangezogen zu werden. Er bestritt sodann, dass das Geld in der Erwartung gegeben worden sei, die Beziehung mit der Tochter der Klägerin werde Bestand haben, und trug vor, der Ehemann der Klägerin habe gesagt: „Ihr bekommt das Geld doch sowieso irgendwann, dann könnt ihr es doch jetzt schon nehmen.“ Er verwahrte sich gegen die Anwendbarkeit der Rechtsprechung zur sogenannten „Schwiegerelternschenkungen“ im vorliegenden Fall die Klägerin habe nichts zu einer Zuwendung an das Schwiegerkind vorgetragen. Zumindest aber sei zu berücksichtigen, dass die Tochter der Klägerin die Immobilie für vier Jahre bewohnt habe.

Zudem sei ein zwischenzeitlicher Wertverlust der Immobilie in Höhe von 13.500,00 € zu berücksichtigen, der sich aus dem damaligen Kaufpreis in Höhe von 203.500,00 € und dem jetzigen Verkehrswert in Höhe von 190.000,00 € ergebe. Darüber hinaus erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Hierzu vertritt er die Ansicht, dass die kürzere Verjährungsvorschrift des § 532 BGB zur Anwendung gelangen müsse. Zudem sei der Anspruch verwirkt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO). 



Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich hier um einen Fall handele, auf den die von der Rechtsprechung zur sogenannten Schwiegerelternschenkung entwickelten Grundsätze Anwendung fänden. Die Stellung des Beklagten sei mit der eines Schwiegersohnes vergleichbar. Der Beklagte habe zunächst selbst vorgetragen, dass die Geldhingabe in der Erwartung erfolgt sei, die Beziehung werde Bestand haben, sodass ihm die Geschäftsgrundlage bekannt gewesen sei. Darüber hinaus sei das Festhalten an der Geschäftsgrundlage unzumutbar gewesen, insbesondere weil die Lebensgemeinschaft nach der Geldhingabe nur noch 1 3⁄4 Jahre bestanden habe und das Geld in Form eines Miteigentumsanteils am Haus immer noch Bestandteil des 

Vermögens des Beklagten sei. Verjährung sei nicht eingetreten. Der Beklagte, der zwischenzeitlich das Grundstück im Wege des Teilungsversteigerungsverfahrens für einen Kaufpreis von 220.500,00 € ersteigert hat, wendet sich gegen dieses Urteil mit der Berufung. Er rügt die fehlende Auseinandersetzung mit wesentlichen Teilen seines erstinstanzlichen Vortrages. Er ist der Ansicht, bei den Geldhingaben durch die Klägerin handele es sich nicht um eine sogenannte schwiegerelterliche Schenkung, da - insoweit unstreitig - er mit der Tochter der Klägerin nicht verheiratet und eine Eheschließung auch nicht beabsichtigt gewesen sei. Er hält daran fest, dass den Zuwendungen nicht die Erwartung zugrunde gelegen habe, die Partnerschaft werde Bestand haben. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Tochter der Klägerin durch die Grundstückersteigerung aus den Verbindlichkeiten des Immobilienkaufes der Bank gegenüber entlassen wurde. Im Übrigen wiederholt und vertieft er seinen Vortrag. 


Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20.08.2015, Az: 2 O 166/14, abzuändern und die 
Klage abzuweisen. 

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 

Die Klägerin verteidigt mit näheren Ausführungen die angefochtene Entscheidung. 



II. 



Die zulässige Berufung ist unbegründet. 



Die Klägerin kann Zahlung in der tenorierten Höhe verlangen, ohne dass es einer Klärung der unter den Parteien streitigen Frage einer Darlehensabrede bedurfte. Denn der nach teilweiser Rücknahme der Klage noch geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 47.040,77 € steht der Klägerin i.H.v. von 600,00 € aufgrund des Anerkenntnisses des Beklagten, im Übrigen gemäß §§ 516 Abs. 1, 313 Abs. 3 BGB i.V.m. 346 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 398 BGB) zu. 

1. Der Anwendbarkeit der Grundsätze für den Wegfall der Geschäftsgrundlage steht nicht bereits entgegen, dass die Klägerin ihren Zahlungsanspruch selbst zunächst auf eine Darlehensvereinbarung i.S.d. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB stützte und sich erst im Verlaufe des Rechtsstreits hilfsweise den Vortrag des Beklagten, die Geldhingabe sei unentgeltlich in der Erwartung, die Beziehung werde Bestand haben, zu eigen machte. Das Gericht ist bei der rechtlichen Überprüfung des zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhaltes nicht an die Rechtsansichten der Parteien gebunden. Aus der Wahrheitspflicht des § 138 Abs. 1 ZPO folgt aber auch kein grundsätzliches Verbot widersprüchlichen Vorbringens. Es gehört daher zur regelmäßig zulässigen Prozesstaktik, wenn eine Partei für den Fall der Nichterweislichkeit ihres Hauptvorbringens sich hilfsweise den Vortrag der Gegenseite zu eigen macht, wie es hier der Fall ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1956 - V ZR 190/54 - juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 21. November 2013 - 2 U 47/13 -, juris Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, § 138, Rn. 6; Beck’scher Online-Kommentar ZPO, § 138, Rn. 34). 



2. Die Geldhingabe durch die Klägerin und ihren Ehemann erfüllt die Voraussetzungen einer Schenkung i.S.d. § 516 Abs. 1 BGB. Durch die Zuwendung wurden der Beklagte und die Tochter der Klägerin bereichert und der Vermögensabfluss führte auf Seiten der Klägerin zu einer dauerhaften Vermögensminderung. Ein Rekurrieren auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur sogenannten Schwiegerelternschenkung ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausginge, eine Vergleichbarkeit zu einer ehebezogenen Zuwendung liege mangels Ehe nicht vor, so liegen doch - wie eingangs erörtert - die Tatbestandsvoraussetzungen einer Schenkung vor. 


3. Im Ergebnis zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass sich die Klägerin hier erfolgreich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen kann, da sich mit der Trennung des Beklagten und der Tochter der Klägerin Umstände i.S.d. § 313 BGB schwerwiegend verändert haben, die zur Grundlage der Schenkung geworden sind. Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragspartei- en sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BAG, Urteil vom 05. Juni 2014 - 2 AZR 615/13 OLG Saarbrücken, Urteil vom 21. November 2013 - 2 U 47/13). Den von der Klägerin vorgenommenen Teilzahlungen muss daher die für den Beklagten erkennbare Vorstellung zugrunde gelegen haben, die Beziehung zwischen ihm und der Tochter der Klägerin würde von Dauer sein. Davon ist hier aus den nachfolgenden, bereits im Termin ausgeführten Gründen auszugehen. 



a) Die Klägerin kann sich allerdings nicht auf ein Geständnis des Beklagten i.S.d. § 288 Abs. 1 ZPO stützen. Ein Geständnis im vorgenannten Sinn liegt nur dann vor, wenn es in der mündlichen Verhandlung abgegeben wurde. Dabei wird ein Geständnis in einem Schriftsatz nur dann wirksam, wenn die Parteien unter stillschweigender Bezugnahme auf ihre vorbereitenden Schriftsätze mündlich verhandeln (BGH NJW-RR 2007, 1563). Hieran fehlt es aufgrund der Korrektur des Beklagtenvortrages mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.06.2015, in dem er von seinem vorherigen Vorbringen, die Zuwendungen seien in der Erwartung er- folgt, dass die Beziehung Bestand habe, abgerückt ist. 



b) Indes trägt der Beklagte selbst vor, dass die Klägerin und ihr Ehemann den Beklagten zur Annahme des Geldes unter anderem mit der Erklärung des Ehemannes bewogen haben: „Ihr bekommt das Geld doch sowieso irgendwann, dann könnt ihr es doch auch schon jetzt haben.“ Dieser - von dem Beklagten nicht, auch nicht im Senatstermin nachträglich korrigierte Vortrag - rechtfertigt die Annahme, dass auch dem Beklagten bekannt war, dass die Geldhingabe in der Erwartung erfolgte, die Beziehung werde zumindest bis zum Tod der Klägerin und des Ehemannes Bestand haben. Es ist nämlich nicht ersichtlich, wie der Beklagte sonst an dem Vermögen der Klägerin hätte beteiligt werden sollen, wenn nicht aufgrund des Umstandes, dass er weiterhin mit der Tochter der Klägerin zusammenbleibt. 

c) Die für den Beklagten erkennbare Geschäftsgrundlage „Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ geriet in Wegfall, als sich der Beklagte und die Tochter der Klägerin endgültig am 28.02.2013 trennten. 



4. Auch die weiteren Voraussetzungen für einen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gerechtfertigten Rücktritt gemäß § 313 Abs. 3 BGB von der Schenkung liegen vor. 

a) Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigte die Klägerin gemäß § 313 Abs. 3 BGB nicht, mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.01.2015 zurückzutreten. Voraussetzung ist vielmehr, dass dem Zuwendenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann (BGH, FamRZ 2015, 490). Die positiv festzustellende Unzumutbarkeit am Festhalten der Schenkung bedarf einer umfassenden Interessenabwägung. In diesem Zusammenhang sind die zur sogenannten Schwiegerelternschenkung entwickelten Kriterien heranzuziehen, wie die Beziehungsdauer, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, der Umfang der noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie die Frage, inwieweit mit der Schenkung der verfolgte Zweck erreicht wurde. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Beklagte mit der Tochter der Klägerin weder verheiratet noch eine Eheschließung zwischen den beiden beabsichtigt war. Die Interessenlage bei Schenkungen von „Schwiegereltern“ an Partner ei- ner - wie die Ehe - auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist mit derjenigen im Falle von „echten“ Schwiegerelternschenkungen vergleichbar. Gemessen an diesen Kriterien, ist der Klägerin ein Festhalten an der Schenkung unzumutbar. 


aa) Die Geldzuwendungen erfolgten nicht für den täglichen Konsum der Lebenspartner, sondern dienten zur Finanzierung des Erwerbs und der (Küchen) Ausstattung der gemeinsamen Wohnimmobilie und damit der dauerhaften Mehrung des Vermögens der Lebenspartner. 



Der hälftige Miteigentumsanteil des Beklagten an der Wohnimmobilie in ... ist als im Zeitpunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage fortbestehende Vermögensmehrung zu verzeichnen. Die Teilungsversteigerung des Hausgrundstücks führt zu keiner abweichenden Sichtweise. Abgesehen davon, dass sie erst am 30.06.2015, mithin nach Wirksamwerden der Rücktrittserklärung erfolgt ist, hat der Beklagte selbst das Grundstück ersteigert und ist nunmehr Alleineigentümer der Immobilie. Der Beklagte kann in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Immobilie einen Wertverlust von 13.500,00 € erlitten habe. Ungeachtet der Frage, ob dieser Gesichtspunkt überhaupt im Rahmen der Unzumutbarkeit am Festhalten der Schenkung Berücksichtigung finden könnte, hat der Beklagte jedenfalls zu einem (erheblichen) Wertverlust nicht hinreichend vorgetragen. Er begründet diesen mit der Differenz zwischen dem ursprünglichen Kaufpreis (203.500,00 €) und dem im Teilungsversteigerungsverfahren ermittelten Verkehrswert (190.000,00 €). Dass der für ein Grundstück gezahlte Kaufpreis nicht genau dem Grundstückswert entsprechen muss, ergibt sich indes ohne weiteres bereits daraus, dass der Beklagte selbst das Grundstück mit einem, den ermittelten Verkehrswert übersteigenden Gebot von 220.500,00 € ersteigert hat. Auch mit seinem Argument, es müsse Berücksichtigung finden, dass die Tochter der Klägerin infolge der Ersteigerung des Hausgrundstücks durch ihn von den Bankverbindlichkeiten befreit worden sei, kann der Beklagte nicht durchdringen. Insoweit können ihm Ausgleichsansprüche gemäß § 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gegen die Tochter der Klägerin zustehen; auf das Rechtsverhältnis zu der Klägerin, insbesondere die Frage der Unzumutbarkeit des Fortbestehens der Schenkung der 104.109,10 €, hat die Befreiung deren Tochter von den Darlehensverbindlichkeiten gegenüber Banken indes keinen Einfluss. 



bb) Die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse stehen der Annahme einer Unzumutbarkeit nicht entgegen. So trägt der Beklagte mehrfach vor, er habe auch ohne die finanzielle Unterstützung durch die Klägerin und ihren Mann die Darlehensverträge für die Immobilie bedienen können. Überdies war er offenbar in der Lage, den Versteigerungsbetrag in erheblichem Umfang durch ein Bankdarlehen zu finanzieren. 



Dass die Klägerin und ihr Ehemann über Vermögenswerte verfügen, gegenüber denen sich die der Tochter und dem Beklagten zugewandten Geldbeträge als nicht erheblich darstellten, ist weder dargetan noch ersichtlich. 



cc) Als weiteres Abwägungskriterium ist die Beziehungsdauer nach der Schenkung zu berücksichtigen. Diese ist mit lediglich 1 3⁄4 Jahren als sehr kurz einzustufen. 
dd) Schließlich ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, inwieweit sich die mit der Schenkung verbundene Erwartung, (auch) das eigene Kind werde von dieser angemessen profitieren, verwirklicht hat. Einzubeziehen ist daher grundsätzlich auch die Nutzungszeit, in der die Tochter der Klägerin und ihres Ehemannes die Immobilie tatsächlich bewohnt hat, denn insoweit wurde der mit der Schenkung verfolgte Zweck erreicht (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2015, 172, 175). Tatsächlich bewohnt hat die Tochter der Klägerin die Immobilie für mindestens vier Jahre. Wie vom Senat im Termin erörtert, bemisst er die teilweise Zweckerreichung infolge der Nutzung der durch die Schenkung erfolgten Vermögensmehrung durch das eigene Kind entsprechend der von Wever (FamRZ 2016, 857) vorgeschlagenen Lösung nach dem Verhältnis der Dauer nach der Zuwendung bis zum Scheitern der Lebensgemeinschaft zur erwarteten Gesamtdauer der Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt der Zuwendung. Im Hinblick darauf, dass die Zuwendungen der Klägerin und ihres Ehemannes dem gemeinsamen Erwerb des Eigenheims der Lebenspartner dienten, ist die Annahme gerechtfertigt, dass sämtliche Beteiligten erwartet haben, die Lebensgemeinschaft werde lebenslang Bestand haben und erst mit dem Tod eines der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft enden. Ausgehend von der Lebenserwartung des Partners der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der nach den offiziellen Sterbetafeln kürzeren Lebenserwartung, ergibt sich folgende Berechnung: Die Schenkung erfolgte im April 2011. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte ... Jahre (geb. am ...) und die Tochter der Klägerin ... Jahre (geb. am ...) alt. Die Lebenserwartung des Beklagten betrug nach der Sterbetabelle 2015 noch ... Jahre. Die Tochter der Klägerin bewohnte die Immobilie nach der Schenkung noch vier Jahre, mithin ist eine Zweckerreichung von 8,4% (4 Jahre: ... Jahre) anzusetzen. Dem Umstand, dass die Schenkung auch insoweit der eigenen Tochter zugutegekommen ist, als sie hälftiges Miteigentum an der Wohnimmobilie erworben hatte, hat die Klägerin bereits dadurch Rechnung getragen, dass sie nicht den zugewandten Betrag in voller Höhe (104.109,10 €) abzüglich der zurück- gezahlten 1.400,00 €, sondern den hälftigen Betrag (51.354,55 €). Abzüglich der oben ermittelten 8,4% errechnet sich der ausgeurteilte Betrag. 



b) Der anwaltlichem Schriftsatz vom 26.01.2015 erklärte Rücktritt ist wirksam. Der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin zwischenzeitlich mit Vertrag vom 07.05.2014 seine Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat, steht dem nicht entgegen. Bei dem Rücktrittsrecht handelt es sich um ein abtretungsfähiges Gestaltungsrecht, das regelmäßig mit dem Leistungsanspruch abgetreten wird, soweit die Parteien nichts Gegenteiliges geregelt haben (Mü/Ko § 346 BGB Rn.8). Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. 



5. a) Der Zahlungsanspruch ist auch nicht verjährt. Auf den Rückforderungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage findet die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB Anwendung (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 516/14). Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt. Die Verjährung begann daher mit dem Schluss des Jahres 2013 und endete regulär mit Ablauf des Jahres 2016; die Verjährung ist spätestens seit der hilfsweisen Geltendmachung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage mit Schriftsatz vom 26.09.2014 gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). 

Die Jahresfrist des § 532 BGB findet ohnehin auf einen auf Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützten Anspruch keine entsprechende Anwendung. § 532 BGB gilt nur für die in § 530 BGB genannten Fälle (Dauner/Lieb § 532 BGB Rn. 7; Mü/Ko § 532 Rn. 2). 


b) Das Rücktrittsrecht ist auch nicht verwirkt. 

Zwar kann grundsätzlich auch das Rücktrittsrecht verwirkt werden (Mü/Ko § 349 BGB Rn. 8). Es fehlt aber an den Voraussetzungen einer Verwirkung. Es ist weder zum Zeit- noch zum Umstandsmoment vorgetragen. 



6. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. III. 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 51.354,55 € festgesetzt. 



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(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. (2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ih

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 530 Widerruf der Schenkung


(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. (2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerru

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 349 Erklärung des Rücktritts


Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 532 Ausschluss des Widerrufs


Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. Nach

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 21. Nov. 2013 - 2 U 47/13

bei uns veröffentlicht am 21.11.2013

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 9. März 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 15 O 261/10 - teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

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Referenzen

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 9. März 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 15 O 261/10 - teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Beklagte war mit der Tochter der Kläger, der Zeugin, verheiratet. Die Ehe wurde im September 2003 geschlossen. Die Eheleute trennten sich im Oktober 2008, die (rechtskräftige) Scheidung erfolgte im April 2010.

Die Eheleute erwarben während der Ehe gemeinsam ein Hausgrundstück in zu hälftigem Miteigentum. Die Immobilie wurde nach der Scheidung im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung für 105.000 Euro, den hälftigen Verkehrswert, durch den Beklagten zu Alleineigentum übernommen.

Zur Anschaffung der Immobilie gewährten die Kläger den Eheleuten ein zinsloses Darlehen in Höhe von 60.000 Euro. Hierüber unterzeichneten die Eheleute am 17. April 2005 ein „Schuldanerkenntnis“ (Bl. 28 d.A.), in dem sie den Erhalt der Darlehensvaluta bestätigten und sich zur Rückzahlung von jeweils 30.000 Euro verpflichteten. Dieser Betrag ist von dem Beklagten an die Kläger erstattet worden.

Mit ihrer Klage verlangen die Kläger von dem Beklagten die Zahlung weiterer 8.500 Euro mit der Behauptung, sie hätten ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn zusätzlich zu dem erwähnten Darlehen einen weiteren Betrag von rund 17.000 Euro für Renovierungsarbeiten an dem Anwesen sowie zur Anschaffung von Hausratsgegenständen gemäß der der Anspruchsbegründung beigefügten Aufstellung (Bl. 29 d.A.) zur Verfügung gestellt, indem sie die jeweils zur Zahlung anstehenden Rechnungen beglichen hätten. Es sei vereinbart gewesen, dass es sich bei dem nach und nach auflaufenden Betrag um ein Darlehen handele und dass über die Rückzahlungspflicht ebenfalls ein Schuldanerkenntnis abgegeben werden solle, sobald ein Betrag von 20.000 Euro erreicht sei. Hierzu sei es indes aufgrund der Trennung der Eheleute nicht mehr gekommen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die funktionelle Zuständigkeit des Landgerichts gerügt. In der Sache hat er die von den Klägern behaupteten Zahlungen teilweise bestritten und behauptet, mehrere der in der Anspruchsbegründung in Bezug genommenen Rechnungen selbst bezahlt zu haben, wobei mit einer Ausnahme keine Erstattung durch die Kläger erfolgt sei. Bei den übrigen Zahlungen habe es sich um Schenkungen der Kläger gehandelt. Hierdurch habe das Missverhältnis ausgeglichen werden sollen, das sich dadurch ergeben habe, dass seine geschiedene Ehefrau nur in erheblich geringerem Umfang Eigenkapital zum Kauf des Hausanwesens beigesteuert habe als er selbst. Im Übrigen habe er den nunmehr verlangten Betrag bereits anlässlich der Übernahme des hälftigen Miteigentumsanteils seiner geschiedenen Ehefrau erstattet, da sich der Verkehrswert des Anwesens mit Blick auf die nach der Behauptung der Kläger von diesen finanzierten Arbeiten und Anschaffungen entsprechend erhöht habe.

Das Landgericht hat über die Behauptung der Kläger, die Zahlungen seien darlehensweise erfolgt, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin. Durch sein am 9. März 2012 verkündetes Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat es den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Kläger 5.662,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. September 2010 zu zahlen. Das Landgericht hält es für nicht bewiesen, dass zwischen den Klägern und dem Beklagten und seiner geschiedenen Ehefrau hinsichtlich der im Streit stehenden Zahlungen ein (weiterer) Darlehensvertrag geschlossen wurde. Den Klägern stehe aber ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB zu. Bei den Zahlungen handele es sich jedenfalls um Schenkungen, die nach dem Scheitern der Ehe zwischen der Tochter der Kläger und dem Beklagten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu schwiegerelterlichen Zuwendungen entsprechend den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zurück zu gewähren seien. Der Beklagte sei somit an sich verpflichtet, die Hälfte der nachgewiesenen Zahlungen in Höhe von insgesamt 11.934,19 Euro zu erstatten. Der Erstattungsanspruch sei allerdings um 10 % zu kürzen, da die Ehefrau des Beklagten für die Dauer von rund drei Jahren von den Zuwendungen ihrer Eltern profitiert habe. Von der Kürzung ausgenommen seien lediglich die Kosten von 5.833 Euro für die Anschaffung eines Einbauschranks nebst Glasböden, die die Kläger erst im Jahr 2008 und somit kurz vor der Trennung der Eheleute verauslagt hätten.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der dieser die vollständige Abweisung der Klage erreichen will. Er rügt, das Landgericht habe den Rückforderungsanspruch nicht auf den Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer Schenkung stützen dürfen, weil die Klage ausschließlich auf einen Darlehensrückzahlungsanspruch gestützt worden sei und es sich dabei um einen anderen Streitgegenstand handele. Soweit sich die Kläger zweitinstanzlich erstmals hilfsweise auf eine Schenkung beriefen, handele es sich um eine Klageänderung, in die indes nicht eingewilligt werde. Das Landgericht habe zudem die Subsidiarität eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB gegenüber einem solchen aus § 313 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage verkannt. Zu Unrecht sei es davon ausgegangen, dass Geschäftsgrundlage der Schenkung der Fortbestand der Ehe mit der Tochter der Kläger gewesen sei. Dies könne schon mit Blick auf die allgemeine Scheidungsrate von annähernd 50 % nicht ohne weiteres unterstellt werden. Zumindest sei das Festhalten der Kläger an der Schenkung nicht unzumutbar. Zum einen lebten die Kläger in besten wirtschaftlichen Verhältnissen und seien daher auf die Rückgewähr der Zuwendungen nicht angewiesen. Zum anderen sei der Sachverhalt mit den von dem Bundesgerichtshof zu schwiegerelterlichen Zuwendungen entschiedenen Fällen nicht vergleichbar, da dort jeweils deutlich höhere Zuwendungen erfolgt seien. Darüber hinaus hätten die von den Klägern übernommenen Kosten für einzelne Renovierungsarbeiten und Anschaffungen, anders als etwa die Zuwendung eines größeren Geldbetrags oder eines Grundstücks, nicht der Mehrung des Vermögens der Tochter und des Schwiegersohns sondern lediglich dazu gedient, das Familienleben in dem Anwesen zu ermöglichen. Dieser Zweck sei indes erreicht worden, da die Tochter der Kläger dort drei Jahre lang gewohnt habe. Dagegen habe das Anwesen selbst durch die Zuwendungen keine messbare Wertsteigerung erfahren. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB seien ebenfalls nicht gegeben, da der mit den Zahlungen verfolgte Zweck, eine den Bedürfnissen der Eheleute entsprechende Familienwohnung herzurichten, erreicht worden sei und eine darüber hinaus gehende Zweckvereinbarung von den Klägern nicht schlüssig vorgetragen worden sei.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 9. März 2012 - Az. 15 O 261/10 - die Kläger mit ihrer Klage vollumfänglich abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten an ihrem erstinstanzlichen Vorbringen fest, wonach es sich bei den von ihnen übernommenen Zahlungen um ein Darlehen gehandelt habe. Diese Behauptung sei durch die Zeugin bestätigt worden. Dessen ungeachtet hätten sie sich das Vorbringen des Beklagten, wonach es sich um Schenkungen gehandelt habe, bereits erstinstanzlich hilfsweise zu eigen gemacht und den Klageanspruch auch auf den Gesichtspunkt der Rückforderung einer Schenkung gestützt. Die Voraussetzungen, unter denen der Bundesgerichtshof einen Rückzahlungsanspruch der Schwiegereltern bejahe, seien erfüllt, da die Ehe zwischen ihrer Tochter und dem Beklagten nur von kurzer Dauer gewesen sei und durch ihr Scheitern jeglicher Zweck der Zuwendungen entfallen sei. Im Übrigen habe ihre Tochter auch nicht über den Zugewinnausgleich von den Schenkungen profitiert.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 30. Oktober 2013 (Bl. 300 d.A.) Bezug genommen

B.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet und führt zur vollständigen Abweisung der Klage.

I. Die Klage ist zulässig. Die Frage, ob das Landgericht seine sachliche Zuständigkeit zu Recht angenommen hat, weil es sich bei dem von den Klägern gegenüber dem Beklagten, ihrem ehemaligen Schwiegersohn, geltend gemachten Rückforderungsanspruch nicht um eine sonstige Familiensache iSv. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG handelt, für die nach § 111 Nr. 10 FamFG i.V.m. § 23 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GVG die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet ist (die Anwendbarkeit von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG verneinend OLG Frankfurt, NJW-RR 2011, 663; bejahend LG Saarbrücken, FamRZ 2013, 1415), ist nach § 513 Abs. 2 ZPO einer Überprüfung durch den Senat entzogen.

II. Die Klage ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hält es für erwiesen, dass die Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt 11.934,19 Euro für ihre Tochter und den Beklagten verauslagt haben, der sich aus den Positionen „Vordach“ (2.172,94 Euro), „Heizungs- und Sanitärarbeiten Firma“ (2.112,25 Euro), „Pflastersteine“ (600 Euro), „Einbauschrank“ (5.140 Euro) nebst „Glasböden“ (693 Euro) und „Kühl- und Gefrierkombination“ (1.216 Euro) gemäß der von den Klägern gefertigten Auflistung (Bl. 29 d.A.) zusammensetzt. Hinsichtlich der weiteren Positionen „Fliesen“ (560,51 Euro), „Material von Fliesen“ (533,68 Euro), „Heizungs- und Sanitärarbeiten Firma“ (337,86 Euro), „Heizkörper“ (708,65 Euro), „2 Fenster Firma“ (1.711,82 Euro), „Glasscheibe des Rundfensters“ (80 Euro) und „Arbeitslöhne“ (insgesamt 1.010 Euro) stehe entweder nicht fest, dass sie Arbeiten an dem Anwesen der Tochter der Kläger und des Beklagten betroffen hätten, oder es sei nicht bewiesen, dass die Kläger die jeweiligen Rechnungen bezahlt hätten. Hinsichtlich der Position „Wäschespinne“ (135 Euro) scheitere ein Erstattungsanspruch daran, dass diese sich mittlerweile bei den Klägern befinde. Gegen diese Feststellungen wird von den Parteien nichts erinnert. Sie sind daher auch für das Berufungsverfahren zugrunde zu legen.

2. Den Klägern steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung der verauslagten Beträge gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu.

a) Der Darlehensrückzahlungsanspruch, dessen Voraussetzungen das Landgericht verneint hat, ist im Berufungsverfahren angefallen. Dazu kann dahin stehen, ob es sich bei dem Anspruch aus Darlehen einerseits und demjenigen aus Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung andererseits um verschiedene prozessuale Ansprüche handelt und ob die Kläger - wovon das Landgericht erkennbar ausgegangen ist - bereits erstinstanzlich beide Ansprüche in einem Eventualverhältnis geltend haben (dazu im Folgenden). Denn soweit ein vorrangig auf ein Darlehen gestützter Zahlungsanspruch hilfsweise auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung gestützt wird, handelt es sich nicht um einen (verdeckten) Hilfsantrag (dazu allgemein BGHZ 26, 295 ff.; BGH, NJW 1985, 1841, 1842), dessen Zurückweisung der Anspruchsteller, will er vermeiden, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwächst, seinerseits mit der Berufung angreifen muss, was die Kläger hinsichtlich des Darlehensrückzahlungsanspruchs nicht getan haben. Es handelt sich vielmehr lediglich um ein Hilfsvorbringen, weil der Anspruchsteller - anders als etwa in dem in BGHZ 26, 295 entschiedenen Fall, in dem ein vertraglicher Zahlungsanspruch hilfsweise auf einen anderen Vertrag gestützt wurde - die begehrte Leistung nur einmal fordern kann (vgl. zu diesem Abgrenzungskriterium Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 10. Aufl., S. 301 f.). Der Beurteilung eines Hilfsvorbringens durch das Berufungsgericht steht der Umstand, dass das Landgericht die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage verneint hat, nicht entgegen.

b) Ein Anspruch nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB erfordert grundsätzlich die Hingabe der Darlehensvaluta sowie die Abrede, dass es sich bei dem überlassenen Geld um ein Darlehen handeln soll (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Aufl., § 488 Rn. 9). Beweisbelastet für beide Voraussetzungen ist derjenige, der die Rückzahlung des Darlehens verlangt (vgl. BGH, NJW 1986, 2571; NJW 1983, 931; WM 1976, 974, 975), hier also die Kläger. Das Landgericht hat es indes aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme für nicht bewiesen erachtet, dass die Kläger mit ihrer Tochter und dem Beklagten eine vertragliche Abrede getroffen haben, wonach die Bezahlung von Renovierungsarbeiten an dem von diesen erworbenen Hausanwesen sowie von Hausratsgegenständen lediglich darlehenshalber erfolgen und die verauslagten Beträge daher zurückzuerstatten sein sollten.

c) An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich gebunden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und deshalb eine neue Feststellung gebieten, werden von den Klägern nicht aufgezeigt und sind auch ansonsten nicht ersichtlich.

aa) Ohne Erfolg wenden die Kläger in der Berufungserwiderung ein, die Zeugin habe den Abschluss einer Darlehensvereinbarung hinsichtlich der geleisteten Zahlungen bestätigt. Das ist zwar insoweit zutreffend, als die Zeugin ausgesagt hat, es sei vereinbart gewesen, dass die Kläger „gewisse Zahlungen für Dienstleistungen am Haus“ übernehmen würden und dass hierüber auch ein Schuldanerkenntnis abgegeben werden sollte, wenn ein Betrag von 20.000 Euro erreicht sei. Die Zeugin konnte allerdings keine genauen Angaben dazu machen, wann und bei welcher Gelegenheit eine solche Abrede getroffen wurde. Ihre Aussage, die Vereinbarung sei jedenfalls geschlossen worden, als die erste Zahlung geflossen sei, ist wenig präzise, zumal sich die Zeugin auf Vorhalt der von den Klägern gefertigten Auflistung (Bl. 29 f. d.A.), in der die Höhe der behaupteten Zahlungen sowie deren Verwendungszweck dargestellt wird, an die einzelnen Positionen nicht mehr konkret erinnern konnte. Auch ihre weitere Bekundung, „es“ (gemeint ist erkennbar: die Vereinbarung, dass es sich bei den Zahlungen um ein Darlehen handeln soll) sei immer wieder, etwa bei gemeinsamen Abendessen und Aktivitäten, Thema gewesen, bleibt letztlich vage, da nicht wenigstens eine konkrete Gelegenheit, bei der zwischen ihr, dem Beklagten und den Klägern über die Existenz der Darlehensabrede gesprochen wurde, näher beschrieben ist. Dass das Landgericht angesichts dessen auf die Aussage der Zeugin nicht seine nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung von dem Zustandekommen eines Darlehensvertrags zu gründen vermochte, ist nicht zu beanstanden. Darauf, ob die Zeugin glaubwürdig ist, wovon nach der Auffassung der Kläger schon deshalb auszugehen sei, weil sie für den Fall eines Darlehens verpflichtet wäre, dieses zur Hälfte zurückzuzahlen, kommt es somit - unabhängig davon, dass die Kläger nicht vorgetragen haben, ihre Tochter ebenfalls auf Darlehensrückzahlung in Anspruch nehmen zu wollen - nicht entscheidend an.

bb) Entgegen der Auffassung der Kläger lässt auch der Umstand, dass diese ihrer Tochter und dem Beklagten - was unstreitig ist - vor den hier in Rede stehenden Zahlungen einen Betrag von 60.000 Euro zum Erwerb des Hausgrundstücks als Darlehen zur Verfügung gestellt hatten, nicht den Schluss auf das Bestehen einer Abrede zu, dass mit nachfolgend überlassenen Geldmitteln in gleicher Weise verfahren werden und diese daher ebenfalls zurückzuzahlen sein sollten. Die Kläger räumen selbst ein, ihrer Tochter und dem Beklagten während der Ehe immer wieder Geld schenkweise zugewendet zu haben und dies sogar in Form einer regelmäßigen Unterstützung von „wenigstens 500 Euro monatlich“ (Schriftsatz vom 30.9.2011, Seite 3, Bl. 164 d.A.). Es kann daher gerade nicht davon ausgegangen werden, dass jedwede Zahlung nur darlehenshalber gewährt sein sollte.

3. Ein Rückzahlungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB.

a) Ohne Erfolg wendet der Beklagte allerdings ein, das Landgericht habe über diesen Anspruch nicht entscheiden dürfen, weil die Kläger ihre Klage erstinstanzlich ausschließlich auf einen Darlehensrückzahlungsanspruch gestützt hätten.

aa) Zwar unterscheiden sich die für die Anspruchsbegründung maßgeblichen Lebenssachverhalte wesentlich. Tatbestandliche Grundlage eines Anspruchs auf Rückforderung einer Schenkung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bilden die tatsächlichen Umstände, die sich nach einer unentgeltlichen Zuwendung ergeben oder so verändert haben sollen, dass die Geschäftsgrundlage der Zuwendung entfallen ist. Dagegen ist die tatbestandliche Grundlage eines Anspruchs auf Rückzahlung eines Darlehens die mit der Begründung einer Verpflichtung zur Rückerstattung bei Fälligkeit verbundene Zurverfügungstellung eines Geldbetrages in vereinbarter Höhe (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2009 - Xa ZR 77/08, juris). Das Gericht darf daher, wenn die Klage ausschließlich auf einen Darlehensrückzahlungsanspruch gestützt wird und der Kläger sich das Vorbringen des Beklagten, es habe sich um eine Schenkung gehandelt, nicht zumindest hilfsweise zu eigen macht, der Klage nicht unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage stattgeben, weil es andernfalls die begehrte Rechtsfolge aus einem nicht zur Entscheidung stehenden Lebenssachverhalt herleiten würde, woran es durch § 308 Abs. 1 ZPO gehindert ist (vgl. OLG Koblenz, NJW 2011, 3663; allgemein Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 308 Rn. 5).

bb) So verhält es sich hier aber nicht. Die Kläger haben schon erstinstanzlich mehrfach, nämlich sowohl im Schriftsatz vom 18. Februar 2011 (Bl. 51 d.A.) als auch in demjenigen vom 1. Juni 2011 (Seite 3, Bl. 81 d.A.), vorgetragen, dass sich auch unter Zugrundelegung der Behauptung des Beklagten, wonach es sich bei den einzelnen Zahlungen um Schenkungen gehandelt habe, nach der Scheidung der Ehe mit ihrer Tochter ein Rückforderungsanspruch ergebe. Dadurch haben sie hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass die Klage hilfsweise für den Fall, dass die behauptete Darlehensabrede nicht festgestellt werden kann, auf einen Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gestützt wird. Das ist ausweislich seines Schriftsatzes vom 26.1.2012 (Seite 3, Bl. 181 d.A.) im Übrigen auch von dem Beklagten erstinstanzlich so verstanden worden. Das Vorgehen der Kläger war auch prozessual zulässig, denn der Partei ist es nicht verwehrt, sich das Vorbringen der anderen Partei hilfsweise selbst dann zu eigen zu machen, wenn es mit dem eigenen Hauptvortrag nicht vereinbar ist, sofern sie dadurch nur ihre Wahrheitspflicht nicht verletzt (vgl. BGH, NJW 1985, 1841, 1842; Zöller/Greger, aaO, § 138 Rn. 4, jew. mwN), wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen. Der Hinweis der Kläger in der Berufungserwiderung, sie hätten sich das Vorbringen des Beklagten zu der Schenkung schon in der ersten Instanz hilfsweise zu eigen gemacht, ist somit zutreffend und stellt entgegen der Auffassung des Beklagten keine Klageänderung dar, die im Berufungsverfahren nur nach Maßgabe von § 533 ZPO zulässig ist.

b) In der Sache hat das Landgericht allerdings zu Unrecht einen Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer Schenkung bejaht.

aa) Das Landgericht hat angenommen, Grundlage für einen solchen Anspruch sei § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB. Das ist rechtsfehlerhaft. Die Vorschrift betrifft die Leistungskondiktion wegen Zweckverfehlung. Der Anspruch ist nicht nur an andere Voraussetzungen geknüpft wie derjenige auf Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Er ist jenem gegenüber auch subsidiär (vgl. BGHZ 84, 1, 10; BGH, NJW 1975, 776; Palandt/Grüneberg, aaO, § 313 Rn. 15). Der Fehler wirkt sich indes nicht aus, weil das Landgericht im Rahmen der Prüfung des Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB darauf abgestellt hat, ob es sich bei den von den Klägern geleisteten Zahlungen um Schenkungen handelte, deren Geschäftsgrundlage durch die Trennung ihrer Tochter von dem Beklagten entfallen ist.

bb) Die Voraussetzungen, unter denen bei schwiegerelterlichen Zuwendungen ein Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegeben ist, liegen nicht vor.

(1) Nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung erfüllen schwiegerelterliche Zuwendungen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen (vgl. BGHZ 184, 190, 195 f.; BGH, FamRZ 2012, 273; FamRZ 2010, 1626). Insbesondere fehlt es in dem Fall schwiegerelterlicher Zuwendungen nicht an einer mit der Zuwendung einhergehenden dauerhaften Vermögensminderung bei dem Zuwendenden, wie sie § 516 Abs. 1 BGB voraussetzt. Auch wenn die Zahlung der Kläger somit nicht als unbenannte Zuwendung sondern als Schenkung an beide Ehegatten zu werten sein sollte, finden auf sie die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Ist dies hinsichtlich der Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, der Fall, so bestimmt sich bei einem Scheitern der Ehe die Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH, aaO).

(2) Hier liegt der Fall aber nicht so, dass den von den Klägern geleisteten Zahlungen die für den Beklagten erkennbare Vorstellung zugrunde lag, die Ehe mit der Tochter der Kläger werde von Dauer sein. Von einer solchen Geschäftsgrundlage kann schon bei der Schenkung von Grund- oder Wohnungseigentum an ein verheiratetes Kind und dessen Ehegatten nicht schlechthin ausgegangen werden (vgl. BGH, NJW 1999, 1623, 1625). Da die Lehre vom Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage eine - nunmehr in § 313 BGB gesetzlich geregelte - Ausprägung des Satzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) darstellt, müssen vielmehr auch in einem solchen Fall alle Umstände des konkreten Falles gegeneinander abgewogen werden (vgl. BGHZ 61, 153, 160; BGH, NJW 1999, 1623, 1625). Ebenso wenig ist bei der schenkweisen Zuwendung von Geld ohne weiteres der Schluss gerechtfertigt, die Überlassung erfolge in der Erwartung des Fortbestands der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem eigenen Kind und dem Schwiegerkind (ebenso OLG Stuttgart, FamRZ 2012, 1595; aA wohl OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2013 - II-7 UF 185/12, juris). Das gilt erst recht, wenn die Schenkung nicht in der einmaligen Überlassung eines Geldbetrages besteht, mit dem die Anschaffung eines Familienheims und somit die Vermögensbildung der Eheleute unterstützt werden soll, sondern - wie hier nach dem (Hilfs-)Vorbringen der Kläger - finanzielle Zuwendungen jeweils „auf Zuruf“ erfolgen, sobald eine Renovierungsmaßnahme an dem bereits vorhandenen Familienanwesen oder die Anschaffung eines Hausratsgegenstands ansteht. In diesem Fall sind besondere Umstände erforderlich, die bei einer Gesamtwürdigung den Schluss erlauben, die einzelnen Zuwendungen erfolgten nicht lediglich aus sittlichem Anstand oder aus der Motivation heraus, dem eigenen Kind und dem Schwiegerkind einen finanziellen Gefallen zu erweisen, sondern ihnen liege als Geschäftsgrundlage jeweils der Fortbestand der Ehe zugrunde. Solche Umstände sind hier - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat und worauf Bezug genommen wird - nicht ersichtlich.

(a) Soweit es um von ihnen bezahlte Renovierungsarbeiten geht, fehlt es schon an konkreten Darlegungen der Kläger dazu, wozu diese dienten. Entsprechender Sachvortrag wäre indes erforderlich gewesen, weil der konkrete Verwendungszweck für die Beurteilung, welche Vorstellungen der Kläger mit der jeweiligen Zahlung verbunden waren, von besonderer Bedeutung ist. Sollte sich etwa die nach den erstinstanzlichen Feststellungen von den Klägern übernommene Rechnung der Firma in Höhe von 2.112,25 Euro, die nach der von ihnen gefertigten Auflistung Heizungs- und Sanitärarbeiten betraf, auf die Lieferung und Montage einer Heizungsanlage für das Anwesen bezogen haben - was allerdings mit Blick auf die Kosten einer neuen Heizung wenig wahrscheinlich ist -, wäre angesichts des üblicherweise langfristigen Charakters einer solchen Anschaffung durchaus zu erwägen, ob mit der Zahlung die Erwartung einherging, die Tochter der Kläger werde von der Investition dauerhaft profitieren. Diese Annahme wäre allerdings kaum gerechtfertigt, falls der der Rechnung zugrunde liegende Auftrag lediglich auf die Wartung der vorhandenen Heizung oder die Behebung eines Defekts gerichtet gewesen sein sollte. Ebenso wenig lässt sich dem Vortrag der Kläger entnehmen, wozu die angeschafften Pflastersteine im Wert von 600 Euro verwendet und welche konkreten Arbeiten für 2.172,94 Euro in Bezug auf das Vordach ausgeführt wurden.

(b) Soweit es um die Anschaffung einer Kühl- und Gefrierkombination für 1.216 Euro geht, die ebenfalls von den Klägern finanziert wurde, kann bereits mit Blick auf die übliche Lebensdauer eines solchen Geräts von wenigen Jahren nicht davon ausgegangen werden, der Zuwendung des Geldbetrags durch die Kläger habe die Vorstellung von dem Bestand der Ehe ihrer Tochter und des Beklagten zugrunde gelegen. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, ergeben sich aus dem Vorbringen der Kläger nicht.

(c) Soweit es um die Anschaffung eines Einbauschranks für 5.140 Euro nebst Glasböden für 693 Euro für das Schlafzimmer geht, kann zwar ebenfalls erwogen werden, ob die Kläger die Rechnung in der Erwartung bezahlten, ihre Tochter werde aufgrund der Ehe mit dem Beklagten dauerhaft in dem gemeinsam erworbenen Anwesen wohnen. Dass dies für den Beklagten auch erkennbar war, haben die Kläger allerdings nicht konkret dargetan und liegt auch nicht ohne weiteres auf der Hand. Denn die Kläger haben zum einen eingeräumt, ihrer Tochter und dem Beklagten einzelne Anschaffungen für das Haus - etwa ein Badfenster für 855,91 Euro an Weihnachten - geschenkt zu haben, von denen sie selbst ausgehen, dass eine Rückforderung nach dem Scheitern der Ehe nicht in Betracht kommt. Zum anderen haben sie vorgetragen, ihre Tochter und den Beklagten sogar regelmäßig mit „wenigstens 500 Euro monatlich“ finanziell unterstützt zu haben, ohne indes hieraus nach dem Scheitern der Ehe Ansprüche gegen den Beklagten herzuleiten. Aus welchem Grund für den Einbauschrank etwas anderes gelten und dies für den Beklagten erkennbar gewesen sein soll, erschließt sich bei dieser Sachlage nicht. Das geht zu Lasten der Kläger, die dafür darlegungs- und beweisbelastet sind, dass dem Vertragsschluss die Vorstellungen zugrunde gelegen haben, deren Wegfall sie geltend machen (vgl. BGHZ 128, 125, 134; BGH, NJW 2003, 510).

4. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB. Zwar kann ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung grundsätzlich auch in den Fällen einer schwiegerelterlichen Schenkung gegeben sein, in denen an sich eine Abwicklung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt (vgl. BGHZ 184, 190, 205). Voraussetzung hierfür ist allerdings das Bestehen einer Zweckvereinbarung, die nur dann vorliegt, wenn die Beteiligten im Zeitpunkt der Schenkung die Möglichkeit eines späteren Scheiterns der Ehe ausdrücklich in ihre Überlegungen aufgenommen haben und das Schwiegerkind positive Kenntnis von der mit der Schenkung verbundenen Zweckvorstellung der Schwiegereltern hat (vgl. BGHZ 184, 190, 206 mwN). Dafür tragen die Kläger ebenfalls nichts Konkretes vor.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 9. März 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 15 O 261/10 - teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Beklagte war mit der Tochter der Kläger, der Zeugin, verheiratet. Die Ehe wurde im September 2003 geschlossen. Die Eheleute trennten sich im Oktober 2008, die (rechtskräftige) Scheidung erfolgte im April 2010.

Die Eheleute erwarben während der Ehe gemeinsam ein Hausgrundstück in zu hälftigem Miteigentum. Die Immobilie wurde nach der Scheidung im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung für 105.000 Euro, den hälftigen Verkehrswert, durch den Beklagten zu Alleineigentum übernommen.

Zur Anschaffung der Immobilie gewährten die Kläger den Eheleuten ein zinsloses Darlehen in Höhe von 60.000 Euro. Hierüber unterzeichneten die Eheleute am 17. April 2005 ein „Schuldanerkenntnis“ (Bl. 28 d.A.), in dem sie den Erhalt der Darlehensvaluta bestätigten und sich zur Rückzahlung von jeweils 30.000 Euro verpflichteten. Dieser Betrag ist von dem Beklagten an die Kläger erstattet worden.

Mit ihrer Klage verlangen die Kläger von dem Beklagten die Zahlung weiterer 8.500 Euro mit der Behauptung, sie hätten ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn zusätzlich zu dem erwähnten Darlehen einen weiteren Betrag von rund 17.000 Euro für Renovierungsarbeiten an dem Anwesen sowie zur Anschaffung von Hausratsgegenständen gemäß der der Anspruchsbegründung beigefügten Aufstellung (Bl. 29 d.A.) zur Verfügung gestellt, indem sie die jeweils zur Zahlung anstehenden Rechnungen beglichen hätten. Es sei vereinbart gewesen, dass es sich bei dem nach und nach auflaufenden Betrag um ein Darlehen handele und dass über die Rückzahlungspflicht ebenfalls ein Schuldanerkenntnis abgegeben werden solle, sobald ein Betrag von 20.000 Euro erreicht sei. Hierzu sei es indes aufgrund der Trennung der Eheleute nicht mehr gekommen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die funktionelle Zuständigkeit des Landgerichts gerügt. In der Sache hat er die von den Klägern behaupteten Zahlungen teilweise bestritten und behauptet, mehrere der in der Anspruchsbegründung in Bezug genommenen Rechnungen selbst bezahlt zu haben, wobei mit einer Ausnahme keine Erstattung durch die Kläger erfolgt sei. Bei den übrigen Zahlungen habe es sich um Schenkungen der Kläger gehandelt. Hierdurch habe das Missverhältnis ausgeglichen werden sollen, das sich dadurch ergeben habe, dass seine geschiedene Ehefrau nur in erheblich geringerem Umfang Eigenkapital zum Kauf des Hausanwesens beigesteuert habe als er selbst. Im Übrigen habe er den nunmehr verlangten Betrag bereits anlässlich der Übernahme des hälftigen Miteigentumsanteils seiner geschiedenen Ehefrau erstattet, da sich der Verkehrswert des Anwesens mit Blick auf die nach der Behauptung der Kläger von diesen finanzierten Arbeiten und Anschaffungen entsprechend erhöht habe.

Das Landgericht hat über die Behauptung der Kläger, die Zahlungen seien darlehensweise erfolgt, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin. Durch sein am 9. März 2012 verkündetes Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat es den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Kläger 5.662,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. September 2010 zu zahlen. Das Landgericht hält es für nicht bewiesen, dass zwischen den Klägern und dem Beklagten und seiner geschiedenen Ehefrau hinsichtlich der im Streit stehenden Zahlungen ein (weiterer) Darlehensvertrag geschlossen wurde. Den Klägern stehe aber ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB zu. Bei den Zahlungen handele es sich jedenfalls um Schenkungen, die nach dem Scheitern der Ehe zwischen der Tochter der Kläger und dem Beklagten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu schwiegerelterlichen Zuwendungen entsprechend den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zurück zu gewähren seien. Der Beklagte sei somit an sich verpflichtet, die Hälfte der nachgewiesenen Zahlungen in Höhe von insgesamt 11.934,19 Euro zu erstatten. Der Erstattungsanspruch sei allerdings um 10 % zu kürzen, da die Ehefrau des Beklagten für die Dauer von rund drei Jahren von den Zuwendungen ihrer Eltern profitiert habe. Von der Kürzung ausgenommen seien lediglich die Kosten von 5.833 Euro für die Anschaffung eines Einbauschranks nebst Glasböden, die die Kläger erst im Jahr 2008 und somit kurz vor der Trennung der Eheleute verauslagt hätten.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der dieser die vollständige Abweisung der Klage erreichen will. Er rügt, das Landgericht habe den Rückforderungsanspruch nicht auf den Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer Schenkung stützen dürfen, weil die Klage ausschließlich auf einen Darlehensrückzahlungsanspruch gestützt worden sei und es sich dabei um einen anderen Streitgegenstand handele. Soweit sich die Kläger zweitinstanzlich erstmals hilfsweise auf eine Schenkung beriefen, handele es sich um eine Klageänderung, in die indes nicht eingewilligt werde. Das Landgericht habe zudem die Subsidiarität eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB gegenüber einem solchen aus § 313 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage verkannt. Zu Unrecht sei es davon ausgegangen, dass Geschäftsgrundlage der Schenkung der Fortbestand der Ehe mit der Tochter der Kläger gewesen sei. Dies könne schon mit Blick auf die allgemeine Scheidungsrate von annähernd 50 % nicht ohne weiteres unterstellt werden. Zumindest sei das Festhalten der Kläger an der Schenkung nicht unzumutbar. Zum einen lebten die Kläger in besten wirtschaftlichen Verhältnissen und seien daher auf die Rückgewähr der Zuwendungen nicht angewiesen. Zum anderen sei der Sachverhalt mit den von dem Bundesgerichtshof zu schwiegerelterlichen Zuwendungen entschiedenen Fällen nicht vergleichbar, da dort jeweils deutlich höhere Zuwendungen erfolgt seien. Darüber hinaus hätten die von den Klägern übernommenen Kosten für einzelne Renovierungsarbeiten und Anschaffungen, anders als etwa die Zuwendung eines größeren Geldbetrags oder eines Grundstücks, nicht der Mehrung des Vermögens der Tochter und des Schwiegersohns sondern lediglich dazu gedient, das Familienleben in dem Anwesen zu ermöglichen. Dieser Zweck sei indes erreicht worden, da die Tochter der Kläger dort drei Jahre lang gewohnt habe. Dagegen habe das Anwesen selbst durch die Zuwendungen keine messbare Wertsteigerung erfahren. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB seien ebenfalls nicht gegeben, da der mit den Zahlungen verfolgte Zweck, eine den Bedürfnissen der Eheleute entsprechende Familienwohnung herzurichten, erreicht worden sei und eine darüber hinaus gehende Zweckvereinbarung von den Klägern nicht schlüssig vorgetragen worden sei.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 9. März 2012 - Az. 15 O 261/10 - die Kläger mit ihrer Klage vollumfänglich abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten an ihrem erstinstanzlichen Vorbringen fest, wonach es sich bei den von ihnen übernommenen Zahlungen um ein Darlehen gehandelt habe. Diese Behauptung sei durch die Zeugin bestätigt worden. Dessen ungeachtet hätten sie sich das Vorbringen des Beklagten, wonach es sich um Schenkungen gehandelt habe, bereits erstinstanzlich hilfsweise zu eigen gemacht und den Klageanspruch auch auf den Gesichtspunkt der Rückforderung einer Schenkung gestützt. Die Voraussetzungen, unter denen der Bundesgerichtshof einen Rückzahlungsanspruch der Schwiegereltern bejahe, seien erfüllt, da die Ehe zwischen ihrer Tochter und dem Beklagten nur von kurzer Dauer gewesen sei und durch ihr Scheitern jeglicher Zweck der Zuwendungen entfallen sei. Im Übrigen habe ihre Tochter auch nicht über den Zugewinnausgleich von den Schenkungen profitiert.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 30. Oktober 2013 (Bl. 300 d.A.) Bezug genommen

B.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet und führt zur vollständigen Abweisung der Klage.

I. Die Klage ist zulässig. Die Frage, ob das Landgericht seine sachliche Zuständigkeit zu Recht angenommen hat, weil es sich bei dem von den Klägern gegenüber dem Beklagten, ihrem ehemaligen Schwiegersohn, geltend gemachten Rückforderungsanspruch nicht um eine sonstige Familiensache iSv. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG handelt, für die nach § 111 Nr. 10 FamFG i.V.m. § 23 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GVG die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet ist (die Anwendbarkeit von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG verneinend OLG Frankfurt, NJW-RR 2011, 663; bejahend LG Saarbrücken, FamRZ 2013, 1415), ist nach § 513 Abs. 2 ZPO einer Überprüfung durch den Senat entzogen.

II. Die Klage ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hält es für erwiesen, dass die Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt 11.934,19 Euro für ihre Tochter und den Beklagten verauslagt haben, der sich aus den Positionen „Vordach“ (2.172,94 Euro), „Heizungs- und Sanitärarbeiten Firma“ (2.112,25 Euro), „Pflastersteine“ (600 Euro), „Einbauschrank“ (5.140 Euro) nebst „Glasböden“ (693 Euro) und „Kühl- und Gefrierkombination“ (1.216 Euro) gemäß der von den Klägern gefertigten Auflistung (Bl. 29 d.A.) zusammensetzt. Hinsichtlich der weiteren Positionen „Fliesen“ (560,51 Euro), „Material von Fliesen“ (533,68 Euro), „Heizungs- und Sanitärarbeiten Firma“ (337,86 Euro), „Heizkörper“ (708,65 Euro), „2 Fenster Firma“ (1.711,82 Euro), „Glasscheibe des Rundfensters“ (80 Euro) und „Arbeitslöhne“ (insgesamt 1.010 Euro) stehe entweder nicht fest, dass sie Arbeiten an dem Anwesen der Tochter der Kläger und des Beklagten betroffen hätten, oder es sei nicht bewiesen, dass die Kläger die jeweiligen Rechnungen bezahlt hätten. Hinsichtlich der Position „Wäschespinne“ (135 Euro) scheitere ein Erstattungsanspruch daran, dass diese sich mittlerweile bei den Klägern befinde. Gegen diese Feststellungen wird von den Parteien nichts erinnert. Sie sind daher auch für das Berufungsverfahren zugrunde zu legen.

2. Den Klägern steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung der verauslagten Beträge gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu.

a) Der Darlehensrückzahlungsanspruch, dessen Voraussetzungen das Landgericht verneint hat, ist im Berufungsverfahren angefallen. Dazu kann dahin stehen, ob es sich bei dem Anspruch aus Darlehen einerseits und demjenigen aus Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung andererseits um verschiedene prozessuale Ansprüche handelt und ob die Kläger - wovon das Landgericht erkennbar ausgegangen ist - bereits erstinstanzlich beide Ansprüche in einem Eventualverhältnis geltend haben (dazu im Folgenden). Denn soweit ein vorrangig auf ein Darlehen gestützter Zahlungsanspruch hilfsweise auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung gestützt wird, handelt es sich nicht um einen (verdeckten) Hilfsantrag (dazu allgemein BGHZ 26, 295 ff.; BGH, NJW 1985, 1841, 1842), dessen Zurückweisung der Anspruchsteller, will er vermeiden, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwächst, seinerseits mit der Berufung angreifen muss, was die Kläger hinsichtlich des Darlehensrückzahlungsanspruchs nicht getan haben. Es handelt sich vielmehr lediglich um ein Hilfsvorbringen, weil der Anspruchsteller - anders als etwa in dem in BGHZ 26, 295 entschiedenen Fall, in dem ein vertraglicher Zahlungsanspruch hilfsweise auf einen anderen Vertrag gestützt wurde - die begehrte Leistung nur einmal fordern kann (vgl. zu diesem Abgrenzungskriterium Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 10. Aufl., S. 301 f.). Der Beurteilung eines Hilfsvorbringens durch das Berufungsgericht steht der Umstand, dass das Landgericht die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage verneint hat, nicht entgegen.

b) Ein Anspruch nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB erfordert grundsätzlich die Hingabe der Darlehensvaluta sowie die Abrede, dass es sich bei dem überlassenen Geld um ein Darlehen handeln soll (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Aufl., § 488 Rn. 9). Beweisbelastet für beide Voraussetzungen ist derjenige, der die Rückzahlung des Darlehens verlangt (vgl. BGH, NJW 1986, 2571; NJW 1983, 931; WM 1976, 974, 975), hier also die Kläger. Das Landgericht hat es indes aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme für nicht bewiesen erachtet, dass die Kläger mit ihrer Tochter und dem Beklagten eine vertragliche Abrede getroffen haben, wonach die Bezahlung von Renovierungsarbeiten an dem von diesen erworbenen Hausanwesen sowie von Hausratsgegenständen lediglich darlehenshalber erfolgen und die verauslagten Beträge daher zurückzuerstatten sein sollten.

c) An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich gebunden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und deshalb eine neue Feststellung gebieten, werden von den Klägern nicht aufgezeigt und sind auch ansonsten nicht ersichtlich.

aa) Ohne Erfolg wenden die Kläger in der Berufungserwiderung ein, die Zeugin habe den Abschluss einer Darlehensvereinbarung hinsichtlich der geleisteten Zahlungen bestätigt. Das ist zwar insoweit zutreffend, als die Zeugin ausgesagt hat, es sei vereinbart gewesen, dass die Kläger „gewisse Zahlungen für Dienstleistungen am Haus“ übernehmen würden und dass hierüber auch ein Schuldanerkenntnis abgegeben werden sollte, wenn ein Betrag von 20.000 Euro erreicht sei. Die Zeugin konnte allerdings keine genauen Angaben dazu machen, wann und bei welcher Gelegenheit eine solche Abrede getroffen wurde. Ihre Aussage, die Vereinbarung sei jedenfalls geschlossen worden, als die erste Zahlung geflossen sei, ist wenig präzise, zumal sich die Zeugin auf Vorhalt der von den Klägern gefertigten Auflistung (Bl. 29 f. d.A.), in der die Höhe der behaupteten Zahlungen sowie deren Verwendungszweck dargestellt wird, an die einzelnen Positionen nicht mehr konkret erinnern konnte. Auch ihre weitere Bekundung, „es“ (gemeint ist erkennbar: die Vereinbarung, dass es sich bei den Zahlungen um ein Darlehen handeln soll) sei immer wieder, etwa bei gemeinsamen Abendessen und Aktivitäten, Thema gewesen, bleibt letztlich vage, da nicht wenigstens eine konkrete Gelegenheit, bei der zwischen ihr, dem Beklagten und den Klägern über die Existenz der Darlehensabrede gesprochen wurde, näher beschrieben ist. Dass das Landgericht angesichts dessen auf die Aussage der Zeugin nicht seine nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung von dem Zustandekommen eines Darlehensvertrags zu gründen vermochte, ist nicht zu beanstanden. Darauf, ob die Zeugin glaubwürdig ist, wovon nach der Auffassung der Kläger schon deshalb auszugehen sei, weil sie für den Fall eines Darlehens verpflichtet wäre, dieses zur Hälfte zurückzuzahlen, kommt es somit - unabhängig davon, dass die Kläger nicht vorgetragen haben, ihre Tochter ebenfalls auf Darlehensrückzahlung in Anspruch nehmen zu wollen - nicht entscheidend an.

bb) Entgegen der Auffassung der Kläger lässt auch der Umstand, dass diese ihrer Tochter und dem Beklagten - was unstreitig ist - vor den hier in Rede stehenden Zahlungen einen Betrag von 60.000 Euro zum Erwerb des Hausgrundstücks als Darlehen zur Verfügung gestellt hatten, nicht den Schluss auf das Bestehen einer Abrede zu, dass mit nachfolgend überlassenen Geldmitteln in gleicher Weise verfahren werden und diese daher ebenfalls zurückzuzahlen sein sollten. Die Kläger räumen selbst ein, ihrer Tochter und dem Beklagten während der Ehe immer wieder Geld schenkweise zugewendet zu haben und dies sogar in Form einer regelmäßigen Unterstützung von „wenigstens 500 Euro monatlich“ (Schriftsatz vom 30.9.2011, Seite 3, Bl. 164 d.A.). Es kann daher gerade nicht davon ausgegangen werden, dass jedwede Zahlung nur darlehenshalber gewährt sein sollte.

3. Ein Rückzahlungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB.

a) Ohne Erfolg wendet der Beklagte allerdings ein, das Landgericht habe über diesen Anspruch nicht entscheiden dürfen, weil die Kläger ihre Klage erstinstanzlich ausschließlich auf einen Darlehensrückzahlungsanspruch gestützt hätten.

aa) Zwar unterscheiden sich die für die Anspruchsbegründung maßgeblichen Lebenssachverhalte wesentlich. Tatbestandliche Grundlage eines Anspruchs auf Rückforderung einer Schenkung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bilden die tatsächlichen Umstände, die sich nach einer unentgeltlichen Zuwendung ergeben oder so verändert haben sollen, dass die Geschäftsgrundlage der Zuwendung entfallen ist. Dagegen ist die tatbestandliche Grundlage eines Anspruchs auf Rückzahlung eines Darlehens die mit der Begründung einer Verpflichtung zur Rückerstattung bei Fälligkeit verbundene Zurverfügungstellung eines Geldbetrages in vereinbarter Höhe (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2009 - Xa ZR 77/08, juris). Das Gericht darf daher, wenn die Klage ausschließlich auf einen Darlehensrückzahlungsanspruch gestützt wird und der Kläger sich das Vorbringen des Beklagten, es habe sich um eine Schenkung gehandelt, nicht zumindest hilfsweise zu eigen macht, der Klage nicht unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage stattgeben, weil es andernfalls die begehrte Rechtsfolge aus einem nicht zur Entscheidung stehenden Lebenssachverhalt herleiten würde, woran es durch § 308 Abs. 1 ZPO gehindert ist (vgl. OLG Koblenz, NJW 2011, 3663; allgemein Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 308 Rn. 5).

bb) So verhält es sich hier aber nicht. Die Kläger haben schon erstinstanzlich mehrfach, nämlich sowohl im Schriftsatz vom 18. Februar 2011 (Bl. 51 d.A.) als auch in demjenigen vom 1. Juni 2011 (Seite 3, Bl. 81 d.A.), vorgetragen, dass sich auch unter Zugrundelegung der Behauptung des Beklagten, wonach es sich bei den einzelnen Zahlungen um Schenkungen gehandelt habe, nach der Scheidung der Ehe mit ihrer Tochter ein Rückforderungsanspruch ergebe. Dadurch haben sie hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass die Klage hilfsweise für den Fall, dass die behauptete Darlehensabrede nicht festgestellt werden kann, auf einen Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gestützt wird. Das ist ausweislich seines Schriftsatzes vom 26.1.2012 (Seite 3, Bl. 181 d.A.) im Übrigen auch von dem Beklagten erstinstanzlich so verstanden worden. Das Vorgehen der Kläger war auch prozessual zulässig, denn der Partei ist es nicht verwehrt, sich das Vorbringen der anderen Partei hilfsweise selbst dann zu eigen zu machen, wenn es mit dem eigenen Hauptvortrag nicht vereinbar ist, sofern sie dadurch nur ihre Wahrheitspflicht nicht verletzt (vgl. BGH, NJW 1985, 1841, 1842; Zöller/Greger, aaO, § 138 Rn. 4, jew. mwN), wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen. Der Hinweis der Kläger in der Berufungserwiderung, sie hätten sich das Vorbringen des Beklagten zu der Schenkung schon in der ersten Instanz hilfsweise zu eigen gemacht, ist somit zutreffend und stellt entgegen der Auffassung des Beklagten keine Klageänderung dar, die im Berufungsverfahren nur nach Maßgabe von § 533 ZPO zulässig ist.

b) In der Sache hat das Landgericht allerdings zu Unrecht einen Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer Schenkung bejaht.

aa) Das Landgericht hat angenommen, Grundlage für einen solchen Anspruch sei § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB. Das ist rechtsfehlerhaft. Die Vorschrift betrifft die Leistungskondiktion wegen Zweckverfehlung. Der Anspruch ist nicht nur an andere Voraussetzungen geknüpft wie derjenige auf Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Er ist jenem gegenüber auch subsidiär (vgl. BGHZ 84, 1, 10; BGH, NJW 1975, 776; Palandt/Grüneberg, aaO, § 313 Rn. 15). Der Fehler wirkt sich indes nicht aus, weil das Landgericht im Rahmen der Prüfung des Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB darauf abgestellt hat, ob es sich bei den von den Klägern geleisteten Zahlungen um Schenkungen handelte, deren Geschäftsgrundlage durch die Trennung ihrer Tochter von dem Beklagten entfallen ist.

bb) Die Voraussetzungen, unter denen bei schwiegerelterlichen Zuwendungen ein Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegeben ist, liegen nicht vor.

(1) Nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung erfüllen schwiegerelterliche Zuwendungen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen (vgl. BGHZ 184, 190, 195 f.; BGH, FamRZ 2012, 273; FamRZ 2010, 1626). Insbesondere fehlt es in dem Fall schwiegerelterlicher Zuwendungen nicht an einer mit der Zuwendung einhergehenden dauerhaften Vermögensminderung bei dem Zuwendenden, wie sie § 516 Abs. 1 BGB voraussetzt. Auch wenn die Zahlung der Kläger somit nicht als unbenannte Zuwendung sondern als Schenkung an beide Ehegatten zu werten sein sollte, finden auf sie die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Ist dies hinsichtlich der Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, der Fall, so bestimmt sich bei einem Scheitern der Ehe die Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH, aaO).

(2) Hier liegt der Fall aber nicht so, dass den von den Klägern geleisteten Zahlungen die für den Beklagten erkennbare Vorstellung zugrunde lag, die Ehe mit der Tochter der Kläger werde von Dauer sein. Von einer solchen Geschäftsgrundlage kann schon bei der Schenkung von Grund- oder Wohnungseigentum an ein verheiratetes Kind und dessen Ehegatten nicht schlechthin ausgegangen werden (vgl. BGH, NJW 1999, 1623, 1625). Da die Lehre vom Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage eine - nunmehr in § 313 BGB gesetzlich geregelte - Ausprägung des Satzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) darstellt, müssen vielmehr auch in einem solchen Fall alle Umstände des konkreten Falles gegeneinander abgewogen werden (vgl. BGHZ 61, 153, 160; BGH, NJW 1999, 1623, 1625). Ebenso wenig ist bei der schenkweisen Zuwendung von Geld ohne weiteres der Schluss gerechtfertigt, die Überlassung erfolge in der Erwartung des Fortbestands der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem eigenen Kind und dem Schwiegerkind (ebenso OLG Stuttgart, FamRZ 2012, 1595; aA wohl OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2013 - II-7 UF 185/12, juris). Das gilt erst recht, wenn die Schenkung nicht in der einmaligen Überlassung eines Geldbetrages besteht, mit dem die Anschaffung eines Familienheims und somit die Vermögensbildung der Eheleute unterstützt werden soll, sondern - wie hier nach dem (Hilfs-)Vorbringen der Kläger - finanzielle Zuwendungen jeweils „auf Zuruf“ erfolgen, sobald eine Renovierungsmaßnahme an dem bereits vorhandenen Familienanwesen oder die Anschaffung eines Hausratsgegenstands ansteht. In diesem Fall sind besondere Umstände erforderlich, die bei einer Gesamtwürdigung den Schluss erlauben, die einzelnen Zuwendungen erfolgten nicht lediglich aus sittlichem Anstand oder aus der Motivation heraus, dem eigenen Kind und dem Schwiegerkind einen finanziellen Gefallen zu erweisen, sondern ihnen liege als Geschäftsgrundlage jeweils der Fortbestand der Ehe zugrunde. Solche Umstände sind hier - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat und worauf Bezug genommen wird - nicht ersichtlich.

(a) Soweit es um von ihnen bezahlte Renovierungsarbeiten geht, fehlt es schon an konkreten Darlegungen der Kläger dazu, wozu diese dienten. Entsprechender Sachvortrag wäre indes erforderlich gewesen, weil der konkrete Verwendungszweck für die Beurteilung, welche Vorstellungen der Kläger mit der jeweiligen Zahlung verbunden waren, von besonderer Bedeutung ist. Sollte sich etwa die nach den erstinstanzlichen Feststellungen von den Klägern übernommene Rechnung der Firma in Höhe von 2.112,25 Euro, die nach der von ihnen gefertigten Auflistung Heizungs- und Sanitärarbeiten betraf, auf die Lieferung und Montage einer Heizungsanlage für das Anwesen bezogen haben - was allerdings mit Blick auf die Kosten einer neuen Heizung wenig wahrscheinlich ist -, wäre angesichts des üblicherweise langfristigen Charakters einer solchen Anschaffung durchaus zu erwägen, ob mit der Zahlung die Erwartung einherging, die Tochter der Kläger werde von der Investition dauerhaft profitieren. Diese Annahme wäre allerdings kaum gerechtfertigt, falls der der Rechnung zugrunde liegende Auftrag lediglich auf die Wartung der vorhandenen Heizung oder die Behebung eines Defekts gerichtet gewesen sein sollte. Ebenso wenig lässt sich dem Vortrag der Kläger entnehmen, wozu die angeschafften Pflastersteine im Wert von 600 Euro verwendet und welche konkreten Arbeiten für 2.172,94 Euro in Bezug auf das Vordach ausgeführt wurden.

(b) Soweit es um die Anschaffung einer Kühl- und Gefrierkombination für 1.216 Euro geht, die ebenfalls von den Klägern finanziert wurde, kann bereits mit Blick auf die übliche Lebensdauer eines solchen Geräts von wenigen Jahren nicht davon ausgegangen werden, der Zuwendung des Geldbetrags durch die Kläger habe die Vorstellung von dem Bestand der Ehe ihrer Tochter und des Beklagten zugrunde gelegen. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, ergeben sich aus dem Vorbringen der Kläger nicht.

(c) Soweit es um die Anschaffung eines Einbauschranks für 5.140 Euro nebst Glasböden für 693 Euro für das Schlafzimmer geht, kann zwar ebenfalls erwogen werden, ob die Kläger die Rechnung in der Erwartung bezahlten, ihre Tochter werde aufgrund der Ehe mit dem Beklagten dauerhaft in dem gemeinsam erworbenen Anwesen wohnen. Dass dies für den Beklagten auch erkennbar war, haben die Kläger allerdings nicht konkret dargetan und liegt auch nicht ohne weiteres auf der Hand. Denn die Kläger haben zum einen eingeräumt, ihrer Tochter und dem Beklagten einzelne Anschaffungen für das Haus - etwa ein Badfenster für 855,91 Euro an Weihnachten - geschenkt zu haben, von denen sie selbst ausgehen, dass eine Rückforderung nach dem Scheitern der Ehe nicht in Betracht kommt. Zum anderen haben sie vorgetragen, ihre Tochter und den Beklagten sogar regelmäßig mit „wenigstens 500 Euro monatlich“ finanziell unterstützt zu haben, ohne indes hieraus nach dem Scheitern der Ehe Ansprüche gegen den Beklagten herzuleiten. Aus welchem Grund für den Einbauschrank etwas anderes gelten und dies für den Beklagten erkennbar gewesen sein soll, erschließt sich bei dieser Sachlage nicht. Das geht zu Lasten der Kläger, die dafür darlegungs- und beweisbelastet sind, dass dem Vertragsschluss die Vorstellungen zugrunde gelegen haben, deren Wegfall sie geltend machen (vgl. BGHZ 128, 125, 134; BGH, NJW 2003, 510).

4. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB. Zwar kann ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung grundsätzlich auch in den Fällen einer schwiegerelterlichen Schenkung gegeben sein, in denen an sich eine Abwicklung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt (vgl. BGHZ 184, 190, 205). Voraussetzung hierfür ist allerdings das Bestehen einer Zweckvereinbarung, die nur dann vorliegt, wenn die Beteiligten im Zeitpunkt der Schenkung die Möglichkeit eines späteren Scheiterns der Ehe ausdrücklich in ihre Überlegungen aufgenommen haben und das Schwiegerkind positive Kenntnis von der mit der Schenkung verbundenen Zweckvorstellung der Schwiegereltern hat (vgl. BGHZ 184, 190, 206 mwN). Dafür tragen die Kläger ebenfalls nichts Konkretes vor.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB 516/14 Verkündet am:
16. Dezember 2015
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
a) Der Rückforderungsanspruch, der Schwiegereltern im Fall einer Schwiegerelternschenkung
nach Scheitern der Ehe gegenüber dem Schwiegerkind wegen
Störung der Geschäftsgrundlage zustehen kann, unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist
des § 195 BGB, es sei denn, der Anspruch ist auf Vertragsanpassung
nach einer Grundstücksschenkung gerichtet, für den die Verjährungsfrist
nach § 196 BGB gilt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014
- XII ZB 181/13 - FamRZ 2015, 393).
b) Da das Scheitern der Ehe regelmäßig spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags
zum Ausdruck kommt, liegt die für den Beginn der regelmäßigen
Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis der Schwiegereltern vom Scheitern der
Ehe ihres Kindes jedenfalls dann vor, wenn sie von der Zustellung des Scheidungsantrags
Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen
müssen.
c) Der Beginn der Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern
war nicht bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3. Februar
2010 (BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958) hinausgeschoben.
BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 516/14 - OLG Jena
AG Meiningen
ECLI:DE:BGH:2015:161215BXIIZB516.14.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling
für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. September 2014 wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

A.

1
Die Antragsteller sind die früheren Schwiegereltern des Antragsgegners. Sie begehren nach Scheitern der Ehe ihrer Tochter mit dem Antragsgegner die Rückgewähr von Geldzuwendungen.
2
Der Antragsgegner und die Tochter der Antragsteller schlossen 1988 die Ehe. Spätestens Anfang des Jahres 2006 trennten sich die Ehegatten. Auf den noch im Jahr 2006 vom Antragsgegner eingereichten Antrag wurde die Ehe durch Beschluss vom 26. November 2012 geschieden.
3
Die Antragsteller behaupten, im Zeitraum von 1989 bis 2001 zunächst zur Errichtung eines Eigenheims und später zur Abzahlung von Krediten sowie zur finanziellen Ausstattung der Familie an ihre Tochter und den Antragsgegner insgesamt mindestens 58.944,28 € bezahlt zu haben.
4
Mit ihrem am 23. April 2012 bei Gericht eingegangenen Antrag nehmen die Antragsteller den Antragsgegner auf anteilige Erstattung der geleisteten Zuwendungen in Höhe von 14.736 € in Anspruch. Der Antragsgegner hat u. a. die Einrede der Verjährung erhoben.
5
Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen, weil der geltend gemachte Anspruch verjährt sei. Die Beschwerde der Antragsteller ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihr Begehren weiter.

B.

6
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I.

7
Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
8
Ein möglicher Rückforderungsanspruch der Antragsteller sei verjährt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien die behaupteten Zahlungen der Antragsteller als Schenkung zu werten, auf die die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anwendbar seien. Für diesen Anspruch gelte die regelmäßige dreijährige Verjährung nach § 195 BGB. Die Ausnahmevorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F., wonach familienrechtliche Ansprüche innerhalb von 30 Jahren verjährten, greife vorliegend nicht ein. Denn bei dem geltend gemachten Rückforderungsanspruch handele es sich um keinen familienrechtlichen Anspruch im Sinne des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der damals geltenden Fassung.
9
Der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) beginne gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit habe erlangen müssen. Der vorliegend geltend gemachte Anspruch entstehe mit dem Scheitern der Ehe. Nach inzwischen ganz herrschender Ansicht gelte für die Rückgewähr ehebezogener Zuwendungen unter Ehegatten nach § 313 BGB, dass Stichtag des Scheiterns der Ehe im Regelfall nicht erst die Rechtskraft der Scheidung oder die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags , sondern bereits die endgültige Trennung der Eheleute sei. Nichts anderes könne für den auf Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung infolge des Scheiterns der Ehe gestützten Rückgewähranspruch der Schwiegereltern gegen das Schwiegerkind gelten.
10
Nach den Ausführungen in der Antragschrift sei der Scheidungsantrag im Jahr 2006 eingereicht worden, so dass spätestens hiermit das Scheitern der Ehe auch nach außen dokumentiert worden sei. Dementsprechend habe die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2009 geendet.
11
Für den Verjährungsbeginn sei auch nicht ausnahmsweise auf die Veröffentlichung der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Schwiegerelternschenkung vom 3. Februar 2010 abzustellen. So sei fraglich, ob für die vorliegende Fallkonstellation tatsächlich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verjährungsbeginn bei unübersichtlicher oder zweifelhafter Rechtslage herangezogen werden könne.
12
Der Beginn der in § 195 BGB auf drei Jahre festgelegten regelmäßigen Verjährungsfrist hänge nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB unter anderem davon ab, wann "der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste". Da sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis nach dem Gesetzeswortlaut des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB allein auf "Umstände" und damit auf Tatsachen beziehen müsse, sei der Verjährungsbeginn im Grundsatz von einer zutreffenden rechtlichen Würdigung unabhängig. Eine eventuelle Rechtsunkenntnis oder rechtliche Fehleinschätzung gehe deshalb im Regelfall zu Lasten des Gläubigers. Ausgehend hiervon möge zwar der Eindruck entstehen, dass der Bundesgerichtshof den Verjährungsbeginn bei einer "besonders verwickelten und unklaren Rechtslage" ausnahmsweise trotz voller Tatsachenkenntnis aufgeschoben habe, da es in solchen Fällen an der Zumutbarkeit der Klageerhebung fehlen solle, die eine "übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn" darstelle. Bei einer genaueren Betrachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Aufschub des Verjährungsbeginns wegen unklarer Rechtslage zeige sich allerdings, dass die vom Bundesgerichtshof entwickelte Ausnahme keinen so breiten Anwendungsbereich habe. So seien sämtliche Entscheidungen, in denen ausnahmsweise ein Aufschub des Verjährungsbeginns angenommen worden sei, auf Konstellationen begrenzt gewesen, in denen die Rechtslage bezüglich des richtigen Anspruchsgegners in Amtsoder Notarhaftungsprozessen unklar gewesen sei.
13
Unabhängig davon sei schon nicht davon auszugehen, dass die Rechtslage zur Schwiegerelternschenkung bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 2010 unklar oder zweifelhaft gewesen sei. Bei Zuwendungen , die Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens gemacht haben, sei regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art angenommen worden, das mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar sei. Dementsprechend seien die Zuwendungen zwar grundsätzlich durch den Zugewinnausgleich unter den Ehegatten hinreichend berücksichtigt worden. Gleichwohl sei aber anerkannt gewesen, dass ein Anspruch der Schwiegereltern nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage neben den Zugewinnausgleich treten könne, wenn das Ergebnis dieses güterrechtlichen Ausgleichs schlechthin unangemessen und für den Zuwender unzumutbar gewesen sei. Damit sei bereits nach vorheriger Rechtsprechung ein Anspruch der Schwiegereltern nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern lediglich an andere Voraussetzungen gebunden gewesen. Die Antragsteller seien also keinesfalls gehindert gewesen, bereits vor der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihren vermeintlichen Anspruch gegen den Antragsgegner geltend zu machen.

II.

14
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass dem für das Rechtsbeschwerdeverfahren als gegeben zu unterstellenden Anspruch der Antragsteller die Einrede der Verjährung entgegensteht.
15
1. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der von den Antragstellern geltend gemachte Anspruch auf teilweise Erstattung von Geldzuwendungen, die während der Ehe an das Schwiegerkind geleistet worden sind, als Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB unterliegt.
16
a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats sind unentgeltliche schwiegerelterliche Zuwendungen rechtlich als Schenkungen zu qualifizieren. Sie erfüllen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen. Insbesondere fehlt es nicht an einer Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung (Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 21). Auch wenn danach schwiegerelterliche Zuwendungen als Schenkung zu werten sind, sind auf sie die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB anwendbar (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 25 ff. mwN; vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 13 und vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 21). Deshalb kann Schwiegereltern, die in der Vorstellung, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen , dem Schwiegerkind eine Zuwendung gemacht haben, ein Anspruch auf Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB zustehen, wenn ihnen nach dem Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind ein Festhalten an der Schenkung nicht zumutbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 181/13 - FamRZ 2015, 393 Rn. 18 f.).
17
Dieser Anspruch auf Vertragsanpassung unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (MünchKommBGB/Finkenauer 7. Aufl. § 313 Rn. 109; BeckOK BGB/Unberath [1. März 2011] § 313 Rn. 95; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 571g), es sei denn, der Anspruch ist auf Vertragsanpassung nach einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern gerichtet. In diesem Fall bestimmt sich die Verjährungsfrist nach § 196 BGB (Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 181/13 - FamRZ 2015, 393 Rn. 35 ff.).
18
b) Ebenfalls zutreffend hat das Beschwerdegericht auch das Vorliegen eines familienrechtlichen Anspruchs im Sinn des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung und damit auch einen Verjährungsbeginn gemäß der Übergangsregelung des Art. 229 § 23 Abs. 2 Satz 1 EGBGB erst am 1. Januar 2010 verneint.
19
aa) Zwar wurde vor der Änderung der Senatsrechtsprechung zur rechtlichen Einordnung von Schwiegerelternzuwendungen teilweise vertreten, Rückforderungen der Schwiegereltern seien wie der Anspruch auf Ausgleich ehebedingter Zuwendungen als familienrechtlicher Anspruch im Sinn des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. zu behandeln (AnwK-BGB/Mansel/Stürner § 197 Rn. 43; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl. Rn. 526). Die überwiegende Meinung lehnte hingegen damals die Anwendung von § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf diese Fälle ab, weil die Zuwendungen der Schwiegereltern von außerhalb der Ehe erfolgten und lediglich durch die Ehe veranlasst seien (MünchKommBGB/Grothe 6. Aufl. 2012 § 197 Rn. 14; Palandt/Heinrichs BGB 68. Aufl. § 197 Rn. 4; Soergel/Niedenführ BGB 13. Aufl. 2002 § 197 Rn. 11; Staudinger/Peters/Jacoby BGB [2009] § 197 Rn. 30).
20
bb) Der Senat hat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden , dass ein Rückgewähranspruch, der Schwiegereltern bei Störung der Geschäftsgrundlage gegen das Schwiegerkind zustehen kann, kein familienrechtlicher Anspruch im Sinne des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung ist (Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 181/13 - FamRZ 2015, 393 Rn. 32). Schwiegereltern stehen außerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft und sind nicht in die Wirtschaftsund Risikogemeinschaft der Ehegatten einbezogen. Ihren Zuwendungen liegt kein familienrechtliches Verhältnis eigener Art zugrunde, sondern sie sind als Schenkungen im Sinn des § 516 BGB zu qualifizieren. Der Bestand der Ehe stellt lediglich die Motivation für die Schenkung dar und kann die Geschäftsgrundlage bilden, deren Störung die Anpassung des schuldrechtlichen Vertragsverhältnisses erfordern kann. Für die Annahme eines familienrechtlichen Anspruchs bleibt daher kein Raum. Die Situation der Schwiegereltern unterscheidet sich insoweit nicht von derjenigen anderer, gänzlich familienfremder Schenkenden, hinsichtlich deren Schenkung die Geschäftsgrundlage gestört ist. Dass § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG Verfahren, die solche Ansprüche betreffen, zu sonstigen Familiensachen erklärt, ändert an der materiell-rechtlichen Einordnung nichts, zumal der Gesetzgeber in § 207 Abs. 1 BGB und damit verjährungsrechtlich für die Ansprüche von Schwiegereltern keine Hemmung aus familiären Gründen vorgesehen hat (Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 181/13 - FamRZ 2015, 393 Rn. 34 mwN).
21
2. Die Annahme des Beschwerdegerichts, im vorliegenden Fall sei der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 (BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, S. 958 ff.) hinausgeschoben gewesen und deshalb habe die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bereits mit Kenntnis der Antragsteller von der Einreichung des Scheidungsantrags im Jahr 2006 zu laufen begonnen, ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum.
22
a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum werden unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, ob für Ansprüche auf Rückabwicklung von schwiegerelterlichen Zuwendungen der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 (BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, S. 958 ff.) hinausgeschoben war.
23
Zum Teil wird dies mit der Begründung bejaht, bis zu diesem Zeitpunkt sei den Schwiegereltern eine gerichtliche Geltendmachung dieses Anspruchs unzumutbar gewesen, weil die Rechtsverfolgung auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats aussichtslos gewesen sei (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 161, 164; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 7 Rn. 41; Klein FamVermR Kap. 5 Rn. 31; Hoppenz FamRZ 2013, 991, 992; Schulz FamRZ 2011, 12, 14; Büte FuR 2011, 664, 668).
24
Nach anderer Ansicht ist ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns nicht veranlasst, weil die Rechtslage bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 nicht unsicher oder zweifelhaft, sondern für Schwiegereltern lediglich nachteilig gewesen sei. Dies führe aber nicht zur Unzumutbarkeit der gerichtlichen Geltendmachung eines etwaigen Erstattungsanspruchs gegen das Schwiegerkind (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2013, 988, 990; OLG Köln FamRZ 2013, 822; Kogel FuR 2014, 19, 21 f.; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 571h; FA-FamR/v. Heintschel-Heinegg 9. Aufl. Kap. 10 Rn. 86).
25
Der Senat hat diese Frage bislang offengelassen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 181/13 - FamRZ 2015, 393 Rn. 53). Er entscheidet sie dahingehend, dass der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 (BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 ff.) hinausgeschoben war.
26
b) Der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründen- den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dabei setzt der Verjährungsbeginn aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rn. 35 mwN; BGHZ 179, 260 = NJW 2009, 2046 Rn. 47 mwN; BGH Urteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11 - NJW 2013, 1077 Rn. 47 mwN und Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07 - NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7 mwN). Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (vgl. BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rn. 35 mwN; BGHZ 179, 260 = NJW 2009, 2046 Rn. 47 mwN; BGH Urteil vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13 - NJW 2014, 3092 Rn. 23 mwN und Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07 - NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7 mwN).
27
Die Frage, wann eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die zur Unzumutbarkeit der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs führt, unterliegt der uneingeschränkten Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht (vgl. BGH Urteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09 - NJW-RR 2010, 1574 Rn. 13). Zumutbar ist die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs nach allgemeinen Grundsätzen, sobald sie hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Nicht erforderlich ist, dass die Rechtsverfolgung risikolos möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rn. 56 mwN; BGH Urteile vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13 - NJW 2014, 3092 Rn. 22 und vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11 - NJW 2013, 1077 Rn. 52).
28
c) Gemessen hieran ist gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 habe keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorgelegen, die mangels Zumutbarkeit einer gerichtlichen Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen gegen das Schwiegerkind ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns habe rechtfertigen können, aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
29
aa) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Rechtsprechung zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns bei unklarer und zweifelhafter Rechtslage jedoch nicht auf Fälle beschränkt, in denen - wie bei Notaroder Amtshaftungsansprüchen - Unsicherheit über die Person des Schuldners besteht. Vielmehr entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass diese Rechtsgrundsätze auf sämtliche Ansprüche anwendbar sind (vgl. BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rn. 54 mwN; BGH Urteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11 - NJW 2013, 1077 Rn. 48 mwN und Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07 - NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7 mwN; a. A. Bitter/Alles NJW 2011, 2081, 2083 f.).
30
bb) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 keine unklare oder zweifelhafte Rechtslage vorgelegen hat, die den Antragstellern eine gerichtliche Geltendmachung ihres Rückzahlungsanspruchs unzumutbar gemacht hat.
31
(1) Bereits seit dem Urteil vom 12. April 1995 (BGHZ 129, 259 = FamRZ 1995, 1060 ff.) bestand eine gefestigte Rechtsprechung des Senats zum Ausgleich von schwiegerelterlichen Zuwendungen (vgl. Senatsurteile vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669 f.; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365 ff. und vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394 ff.). Danach waren Zuwendungen, die Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens machen, nicht als Schenkungen, sondern regelmäßig als ein Rechtsverhältnis eigener Art zu qualifizieren, das mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar ist. Scheiterte die Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind, konnte auch nach der früheren Rechtsprechung des Senats die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung entfallen. Ein auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützter Ausgleichsanspruch der Schwiegereltern kam dann in Betracht, wenn das Ergebnis des güterrechtlichen Ausgleichs zwischen den Ehegatten schlechthin unangemessen war und für den Zuwendenden als unzumutbar erschien, wobei Unangemessenheit und Unzumutbarkeit an den Belangen des mit dem Zuwendenden verwandten Ehegatten zu messen waren (Senatsurteil BGHZ 129, 259 = FamRZ 1995, 1060, 1061). Dies konnte nach der früheren Senatsrechtsprechung der Fall sein, wenn das eigene Kind durch den Zugewinnausgleich nicht angemessen an der Zuwendung teil hatte, etwa weil ein Zugewinnausgleich bei der Ehescheidung nicht erfolgte oder das Schwiegerkind hoch verschuldet war (Senatsurteil BGHZ 129, 259 = FamRZ 1995, 1060, 1061). Außerdem kam nach der früheren Rechtsprechung des Senats ein auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützter Ausgleichsanspruch der Schwiegereltern in Betracht , wenn diese mit der Zuwendung ein in die Zukunft gerichtetes Eigeninteresse verfolgt hatten (Senatsurteil BGHZ 129, 259 = FamRZ 1995, 1060, 1061) oder ein schützenswertes Interesse an der gegenständlichen Rückgewähr des an das Schwiegerkind überlassenen Vermögensgegenstands bestand (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 396). Schließlich hielt der Senat eine Rückabwicklung schwiegerelterlicher Zuwendungen nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB jedenfalls dann für möglich, wenn zwischen Zuwendungsempfänger und Zuwendendem eine Willensübereinstimmung bezüglich eines über die bloße Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft hinausgehenden Zweckes erzielt wurde, beispielsweise über den künftigen Miteigentumserwerb des eigenen Kindes des Zuwendenden (vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259 = FamRZ 1995, 1060, 1061).
32
(2) Da sich die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 1444; OLG Frankfurt FamRZ 2009, 1065, 1066; OLG Köln NJW 2009, 1005, 1007; KG NJW-RR 2007, 365, 366 f.; OLG Koblenz FamRZ 2006, 412, 413; OLG München FamRZ 2004, 196 f.; OLG Celle FamRZ 2003, 1657, 1658; OLG Dresden FamRZ 1997, 739) und das Schrifttum (vgl. etwa Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl. Rn. 567; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Teil IX Rn. 92; Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 1372 BGB Rn. 48) dieser Rechtsprechung des Senats angeschlossen hatten, bestand bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 keine Rechtsunsicherheit, die es den Antragstellern aus diesem Grunde unzumutbar gemacht hat, rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um die Verjährung zu hemmen.
33
cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns auch nicht mit einem Erst-Recht-Schluss dadurch rechtfertigen, dass den Antragstellern bis zur Änderung der Senatsrechtsprechung zur rechtlichen Qualifikation einer schwiegerelterlichen Schenkung eine gerichtliche Geltendmachung ihres behaupteten Anspruchs mangels Erfolgsaussicht nicht zumutbar gewesen sei.
34
(1) Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. Oktober 2014 (BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713) im Anschluss an eine zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. ergangene Entscheidung (BGHZ 160, 216 = NJW 2005, 429, 433) ausgesprochen, dass die Rechtsprechung zum Hinausschieben des kenntnisabhängigen Beginns der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch dann Anwendung finden kann, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine aufgrund gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung klare Rechtslage entgegensteht (BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rn. 35 und 45). Dies wurde in jenem Fall damit begründet, dass der Zumutbarkeit einer gegen die Bank gerichteten Rückforderungsklage einzelner Darlehensnehmer wegen zu Unrecht geforderter Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegengestanden habe, die Bearbeitungsentgelte in banküblicher Höhe von zuletzt bis 2 % gebilligt habe (BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rn. 46, 57). Eine Klageerhebung sei daher erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahr 2011 zumutbar gewesen, die eine Abkehr von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung habe erwarten lassen (BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rn. 46). Einer Klageerhebung vor diesem Zeitpunkt habe daher nicht lediglich das allgemeine Risiko eines Prozessverlusts entgegengestanden. Vielmehr sei aufgrund der Billigung formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht aussichtsreich erschienen (BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rn. 67).
35
Den entscheidenden Gesichtspunkt für die Verknüpfung des Beginns der Verjährungsfrist nach § 195 i.V.m. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit der Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung somit allein darin gesehen, dass aufgrund einer bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Klage keinerlei Erfolgsaussicht zukam und deshalb dem Anspruchsinhaber vor der Änderung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung eine gerichtliche Geltendmachung unzumutbar war. Damit ist der vorliegende Fall schon nicht vergleichbar.
36
(2) Ein gerichtliches Verfahren, in dem Schwiegereltern nach dem Scheitern der Ehe ihres eigenen Kindes Rückforderungsansprüche gegen das Schwiegerkind geltend gemacht haben, war auch vor der Änderung der Senatsrechtsprechung zur Rechtsnatur von Schwiegerelternschenkungen nicht ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg und daher den Schwiegereltern zumutbar. Denn schon auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des Senats kamen Ansprüche der Schwiegereltern gegen das Schwiegerkind wegen Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht, wenn der Fortbestand der durch die Zuwendung herbeigeführten Vermögenslage nach dem Scheitern der Ehe den Schwiegereltern nicht zumutbar war, weil das eigene Kind durch den güterrechtlichen Ausgleich zwischen den Ehegatten nicht angemessen an der Zuwendung teil hatte (Senatsbeschluss BGHZ 129, 259 = FamRZ 1995, 1060, 1062), die Schwiegereltern mit der Zuwendung ein in die Zukunft gerichtetes Eigeninteresse verfolgt hatten (Senatsurteil BGHZ 129, 259 = FamRZ 1995, 1060, 1061) oder ein schützenswertes Interesse an der gegenständlichen Rückgewähr des an das Schwiegerkind überlassenen Vermögensgegenstands bestand (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 396). Schließlich hielt der Senat grundsätzlich auch eine Rückabwicklung schwiegerelterlicher Zuwendungen nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB für möglich (vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259 = FamRZ 1995, 1060, 1061).
37
Auch nach der geänderten Rechtsprechung des Senats führt das Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind nicht automatisch, sondern nur bei gesondert festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung, wenn der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Zuwendung war. Hierbei sind insbesondere die Kriterien heranzuziehen, die auch nach der Senatsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendungen zugrunde zu legen waren; lediglich güterrechtlichen Aspekten kommt keine Bedeutung mehr zu (Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 181/13 - FamRZ 2015, 393 Rn. 20 f. mwN). Die Änderung der Senatsrechtsprechung hat daher nicht dazu geführt, dass Schwiegereltern erstmals Rückforderungsansprüche gegen das Schwiegerkind erfolgreich gerichtlich geltend machen können. Durch den Wegfall der Verknüpfung des möglichen Ausgleichsanspruchs wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB mit dem güterrechtlichen Ausgleich zwischen Kind und Schwiegerkind haben sich lediglich die Erfolgsaussichten zu Gunsten der Schwiegereltern verbessert. Dies allein kann einen Aufschub des Verjährungsbeginns jedenfalls nicht rechtfertigen.
38
(3) Mit der Einführung der dreijährigen Regelverjährungsfrist verfolgte der Gesetzgeber die Absicht, in einem überschaubaren Zeitraum Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu schaffen (vgl. MünchKommBGB/Grothe 7. Aufl. Vor § 194 Rn. 7 mwN; BeckOK BGB/Henrich/Spindler [1. August 2015] § 199 Rn. 17 mwN). Gleichzeitig dient die Verjährung dem Schutz des Schuldners vor der Inanspruchnahme aus unbegründeten, unbekannten oder unerwarteten Forderungen (MünchKommBGB/Grothe 7. Aufl. Vor § 194 Rn. 6 mwN). Bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem Wortlaut des Gesetzes daher besondere Bedeutung zu. Das Verjährungsrecht erfordert angesichts seines Schutzzwecks eindeutige Regeln und eine Auslegung, die die gebotene Rechtssicherheit gewährleistet (vgl. BGH Urteil vom 11. September 2012 - XI ZR 56/11 - NJW 2013, 1228 Rn. 24). Deshalb ist es grundsätzlich erforderlich , sich bei der Anwendung solcher Vorschriften eng an deren Wortlaut zu halten. Mit Rücksicht auf den formalen Charakter der Verjährungsvorschriften sind an die Rechtfertigung einer über den Wortlaut der Normen hinausgehenden Anwendung besonders strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGHZ 156, 232 = WM 2003, 2278, 2283 mwN; BGH Urteil vom 8. Dezember 1992 - X ZR 123/90 - NJW-RR 1993, 1059, 1060 mwN). Eine Verschiebung des Beginns der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB kann daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen angenommen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn sich durch die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung - wie hier - lediglich verbessern.
39
(4) Da § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur auf die Kenntnis der tatsächlichen Umstände abstellt, mithin des Lebenssachverhalts, der die Grundlage des Anspruchs bildet (Erman/Schmidt-Räntsch BGB 14. Aufl. § 199 Rn. 21), zeigt die Vorschrift, dass das Risiko der fehlerhaften rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts vom Gesetz grundsätzlich dem Anspruchsinhaber auferlegt wird (vgl. NK-BGB/Mansel/Stürner 2. Aufl. § 199 Rn. 63; Bitter JZ 2015, 170, 174). Ihm obliegt es nicht nur, innerhalb der Verjährungsfrist die den Anspruch begründenden Tatsachen zu beweisen, sondern gegebenenfalls auch das Gericht von der eigenen Rechtsmeinung zu überzeugen. Der Anspruchsinhaber trägt damit grundsätzlich bei einer für ihn ungünstigen Rechtslage das Risiko, dass seine innerhalb der Verjährungsfrist erhobene Klage erfolglos bleibt. Deshalb ist die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs nicht erst dann zumutbar, wenn die Sicherheit besteht, im Verfahren zu obsiegen (vgl. BAG NJW 2002, 1066, 1067 f.; MünchKommBGB/Grothe 7. Aufl. § 199 Rn. 28; Erman/SchmidtRäntsch BGB 14. Aufl. § 199 Rn. 18a). Zu dieser im Wortlaut des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzes stünde es im Widerspruch, wenn der kenntnisabhängige Verjährungsbeginn bis zur Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung hinausgeschoben wäre, die - wie hier - die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung eines Anspruchs lediglich verbessert hat. Da § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB den Beginn der Verjährungsfrist nur an die Kenntnis der tatsächlichen Umstände knüpft, weist das Gesetz das Risiko einer späteren Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die sein Prozessrisiko verringern würde, grundsätzlich dem Gläubiger zu (vgl. Bitter/Alles NJW 2011, 2081, 2083). Dementsprechend hat es der Bundesgerichtshof für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für unerheblich gehalten, wenn in der höchstrichterlichen Rechtsprechung später Beweiserleichterungen entwickelt wurden, durch die sich die Erfolgsaussichten einer Klage für den Anspruchsinhaber verbessert hatten (vgl. BGH Urteile vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06 - NJW 2008, 2576 Rn. 28 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07 - NJW-RR 2008, 1495 Rn. 36).
40
(5) Entgegen der Auffassung der Revision folgt auch nichts anderes daraus , dass Verjährungsregeln mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich geschützte Forderungsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) stets einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen müssen und der Gläubiger eine faire Chance haben muss, seinen Anspruch geltend zu machen (vgl. dazu BGH Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04 - NJW-RR 2005, 1683, 1686). Ausreichend hierfür ist, dass dem Gläubiger innerhalb der maßgeblichen Verjährungsfrist hinreichend Gelegenheit gegeben wird, das Bestehen seiner Forderung zu erkennen, ihre Berechtigung zu prüfen, Beweismittel zusammenzutragen und die gerichtliche Durchsetzung der Forderung ins Werk zu setzen (BT-Drucks. 14/6040 S. 95; MünchKommBGB/Grothe 7. Aufl. Vor § 194 Rn. 9). Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung von Verjährungsvorschriften ist der Gesetzgeber schon dadurch ausreichend nachgekommen, dass er den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB an die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände geknüpft (vgl. NK-BGB/Mansel/Stürner 2. Aufl. Vor §§ 194 - 218 Rn. 36) und damit sichergestellt hat, dass ein Anspruch nicht verjährt ist, bevor der Gläubiger die Möglichkeit hatte, ihn geltend zu machen. Den Beginn der Verjährungsfrist bis zum Zeitpunkt der Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung hinauszuschieben, die die Erfolgsaussicht einer gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs verbessert, ist daher auch nicht im Hinblick auf den durch Art. 14 Abs. 1 GG vermittelten Schutz des Gläubigers erforderlich.
41
d) War somit der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 hinausgeschoben, hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, dass dem von der Antragstellern geltend gemachten Anspruch die vom Antragsgegner erhobene Einrede der Verjährung entgegensteht.
42
aa) Da die von den Schwiegereltern an das Schwiegerkind erbrachte Schenkung ihre Geschäftsgrundlage im Fortbestand der Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind findet, entsteht der auf Vertragsanpassung gerichtete Anspruch der Schwiegereltern wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB in dem Zeitpunkt, in dem diese Ehe gescheitert ist. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde (vgl. dazu auch den Hinweisbeschluss des OLG Köln FamRZ 2015, 1333 ff.) ist hierbei nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung maßgeblich. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt das Scheitern einer Ehe regelmäßig spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags zum Ausdruck (vgl. Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 41 und Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 156/04 - FamRZ 2007, 877 Rn. 15), so dass auch spätestens in diesem Zeitpunkt der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entsteht. Die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB erforderliche Kenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes liegt damit jedenfalls dann vor, wenn sie von der Zustellung des Scheidungsantrags Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. Soweit dem Se- natsurteil vom 20. Juli 2011 (XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 44) etwas anderes entnommen werden könnte, hält der Senat hieran nicht fest.
43
bb) Nach den getroffenen und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts haben die Antragsteller bereits mit der Einreichung des Scheidungsantrags im Jahr 2006 Kenntnis vom Scheitern der Ehe ihrer Tochter mit dem Antragsgegner erlangt, so dass mit Schluss dieses Jahres die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB zu laufen begonnen hat. Der verfahrensgegenständliche Antrag ist am 23. April 2012 und daher erst nach Ablauf der am 31. Dezember 2009 endenden Verjährungsfrist bei Gericht eingegangen.
Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Meiningen, Entscheidung vom 23.04.2014 - 3 F 289/12 -
OLG Jena, Entscheidung vom 26.09.2014 - 4 UF 322/14 -

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig.

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig.

Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.