Amtsgericht Tiergarten Urteil, 9. Sept. 2019 - (432 Ds) 261 Js 1498/19 (83/19) Jug
Amtsgericht Tiergarten
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache
gegen
A,
wegen Trunkenheit im Verkehr pp.
hat das Amtsgericht Tiergarten -Jugendrichter- in der Sitzung vom 09.09.2019, an der teilgenommen haben:
Richterin am Amtsgericht Schön, als Jugendrichterin
Staatsanwältin Knispel, als Beamter der Staatsanwaltschaft Berlin
Staatsanwältin Knispel, als Beamtin der Staatsanwaltschaft Berlin
Rechtsanwalt Dr. Benedikt Mick, als Verteidiger
Justizobersekretärin … , als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Angeklagte ist der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig.
Er wird angewiesen, binnen 2 Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils an einem Verkehrserziehungskurs, an 3 Beratungsgesprächen der bezirklichen Jugendberufshilfe und an 3 Beratungsgesprächen der Suchtberatung der Caritas teilzunehmen.
Die Verwaltungsbehörde darf vor Ablauf von 6 Monaten keine Fahrerlaubnis erteilen.
Von der Auferlegung der Kosten wird abgesehen. Seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.
§§ 316 Abs.1 und 2, 52, 69a StGB
§ 21Abs.1 Nr.1 StVG
§§ 1,105 JGGG r ü n d e:
(abgekürzte Fassung gemäß § 267 Abs. 4, 54 JGG)
I.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 20-jährige Angeklagte ist in Bayern geboren, aber in Berlin aufgewachsen. Seine Eltern trennten sich als ca. 5 Jahre alt war. Bis vor etwa 2 Jahren lebte er dauerhaft bei seiner Mutter. Inzwischen ist das Verhältnis aber angespannt und er wohnt gelegentlich auch mal bei Freunden. Im Sommer 2016 erlangte er den mittleren Schulabschluss. Ursprünglich wollte er auch das Abitur ablegen, hat aber keine Oberstufenempfehlung bekommen. Von sich selbst enttäuscht war er danach orientierungslos. Er begann zunächst eine Ausbildung zum Sportassistenten, brach diese aber nach nur 4 Monaten wieder ab. Eine neue Ausbildung zum Restaurantfachmann wurde beendet, weil er die Ausbildung nicht wirklich ernst genommen hatte und oft unzuverlässig und unpünktlich erschienen. Im Anschluss hat er mehrere Praktika in den Bereichen Medienmanagement, Mediendesign und Konzerttouren Management absolviert. Aktuell jobbt er als Küchenhilfe und im Verkauf. Ein regelmäßiges Einkommen bezieht er nicht, erhält aber von seiner Mutter noch Taschengeld.
Strafrechtlich ist der bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Ein wegen Körperverletzung geführtes Verfahren wurde am 25.6.2019 gemäß § 47 JGG eingestellt, nachdem der Angeklagte 20 Stunden Freizeitarbeiten absolviert hatte.
II.
Am 1.9.2018 befuhr der Angeklagte, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, mit dem Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen … um 4:30 Uhr die Danziger Straße in 10435 Berlin.
Die ihm um 5:43 Uhr entnommene Blutprobe enthielt eine Blutalkoholkonzentration von 1,08 Promille sowie 12 Nanogramm je Milliliter Tetrahydrocannabinol. Infolge seiner Alkohol- und drogenbedingten Fahruntüchtigkeit fuhr der Angeklagte trotz Dunkelheit ohne Licht. An der Kreuzung Danziger/Hagenauer Straße fuhr er trotz roter Verkehrsampel erst geradeaus und bog dann plötzlich und ruckartig nach links ab, ohne den Blinker zu setzen.
Der Angeklagte hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können, dass er infolge des Alkohol- und Cannabisgenusses und fahruntüchtig war. Er wusste zudem, dass er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war.
III.
Der Angeklagte hat sich damit der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht, §§ 316 Abs.1 und 2, 52 StGB § 21Abs.1 Nr.1 StVG.
IV.
Der Angeklagte war zur Tatzeit 18 Jahre alt und somit Heranwachsender im Sinne des § 105 JGG. Seine schulische und berufliche Entwicklung ist noch nicht abgeschlossen. Sein gesamter Werdegang legt er Reifeverzögerungen nahe, sodass das Jugendstrafrecht Anwendung zu finden hatte.
Für ihn sprach sein Geständnis. Er hat glaubhaft vermittelt, dass er die Gefährlichkeit seines Handels erkannt hat und bereut.
Um auf ihn in angemessener Weise erzieherisch einzuwirken, war es erforderlich, ihn anzuweisen sowohl an einem Verkehrserziehungskurs als auch an Beratungsgesprächen der bezirklichen Jugendberufshilfe teilzunehmen. Wegen des dieser Tat auch zu Grunde liegenden Drogenkonsums war es ferner erforderlich, ihn anzuweisen an 3 Beratungsgesprächen der Suchtberatung der Caritas teilzunehmen.
Aus der vom Angeklagten begangenen Tat ergibt sich ferner, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, § 69 Abs. 1 StGB. Da der Angeklagte keine Fahrerlaubnis hat, war eine isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 anzuordnen. Das Gericht erachtete unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten und vorbenannter Strafzumessungsgesichtspunkte eine Sperre von 6 (sechs} Monaten als erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten sein Fehlverhalten aufzuzeigen und ihm als Warnung zu dienen.
V.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 Abs. 1 StPO, § 74 JGG.
Schön
Richterin am Amtsgericht
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(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.
(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.
(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.
(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.
(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen, - 2.
eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder eingeleitet ist, - 3.
der Richter eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält und gegen den geständigen Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Maßnahme anordnet oder - 4.
der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.
(2) Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts, soweit er nicht bereits der vorläufigen Einstellung zugestimmt hat. Der Einstellungsbeschluß kann auch in der Hauptverhandlung ergehen. Er wird mit Gründen versehen und ist nicht anfechtbar. Die Gründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind.
(3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden.
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn
- 1.
die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder - 2.
es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.
(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.
(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
- 1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), - 1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d), - 2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), - 3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder - 4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.
Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.