Strafrecht: Fahrverbot statt Freiheitsstrafe

erstmalig veröffentlicht: 18.07.2019, letzte Fassung: 19.10.2022

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Zusammenfassung des Autors

Wenn es zum Einwirken auf den Täter erforderlich erscheint oder eine Freiheitsstrafe bzw. deren Vollstreckung vermieden wird, kann stattdessen durch das Gericht ein Fahrverbot von bis zu 6 Monaten verhängt werden – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Strafrecht Berlin

In diesem Fall wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (namentlich mit knapp 2 Kilogramm Marihuana) zu einer Haftstrafe von insgesamt einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Diese Strafe wurde in einem zweiten Schritt jedoch gem. § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt und nach § 44 StGB in ein dreimonatiges Fahrverbot für jegliche Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr „umgewandelt“.

Fahrverbotsanordnung ohne Verkehrsstraftat

Obwohl die Straftat des Angeklagten keine direkte Verbindung zum Straßenverkehr aufwies, sprach das zuständige Gericht ein Fahrverbot aus und begründete dies mit der Erforderlichkeit zum Einwirken auf den Täter und der mit dem Fahrverbot einhergehenden Vermeidbarkeit der Vollstreckung der Haftstrafe (vgl. § 44 StGB).

Da die Einzelstrafen für die vom Angeklagten begangenen Delikte jeweils über ein Jahr umfassten, führte die Fahrverbotsanordnung im Ergebnis dazu, dass ein nicht mehr gem. § 56 StGB bewährungsfähiges Strafmaß von über zwei Jahren Freiheitsstrafe vermieden wurde.

Der Zweck dieser „Ersatzstrafe“ ist es, dem Angeklagten als erzieherische Maßnahme eine Art Denkzettel zu verpassen statt diesen durch den Vollzug der Haftstrafe aus dem Leben zu werfen.

Das Gericht hat bei der Entscheidung eine Gesamtwürdigung aller strafmildernden als auch strafverschärfenden Umstände vorgenommen und ist anschließend zu dem Ergebnis gelangt, dass trotz Nichtvorliegens eines minderschweren Falles eine Fahrverbotsanordnung und die Bewährungsstrafe ausreichen, um den Strafzweck in diesem Fall zu erfüllen.

Gründe hierfür waren unter anderem, dass der Angeklagte ein Geständnis ablegte, zuvor nicht strafrechtlich vorbelastet war und dass es sich bei dem gehandelten Marihuana um sogenannte „weiche“ Drogen handelte.

Ein Fahrverbot als Maßregelung kommt in folgenden Fällen gem. § 44 StGB in Frage:

-    Erforderlichkeit zum Einwirken auf den Täter

-    Erforderlichkeit zur Verteidigung der Rechtsordnung

-    Vermeidung der Verhängung oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe

Außerdem kann die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB entzogen werden, wenn der Angeklagte eine rechtswidrige Tat zumindest im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat und daher als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzusehen ist.

Trotz Nichtvorliegens dieser Ungeeignetheit kann ein Fahrverbot auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 69 StGB nach § 44 StGB ausgesprochen werden, wenn der Angeklagte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs „infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel“ (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 3 StGB) oder wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) verurteilt wurde.

Das AG Dortmund hat mit Urteil vom 03.05.2019 – 767 Ls-800 Js 1003/18 -15/19 – entschieden:

Tenor:

Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Dem Angeklagten wird für die Dauer von drei Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

Der Angeklagte ist in Deutschland geboren und aufgewachsen. Er ist das jüngste von sieben Kindern seiner Eltern. Er hat hier Kindergarten, Grundschule und Gesamtschule bis zum 10. Schuljahr besucht. Im Anschluss erwarb er ein Fachabitur auf einem Berufskolleg in A. Er hat ein Maschinenbaustudium begonnen, pausiert hierbei jedoch, da er derzeit einer Vollzeittätigkeit in einem Callcenter nachgeht und monatlich etwa 1.200,00 EURO netto hierdurch verdient. Der Angeklagte will nämlich heiraten und deshalb Geld verdienen. Die zukünftige Ehefrau des Angeklagten nahm an der Hauptverhandlung teil.

Der Angeklagte ist strafrechtlich nicht vorbelastet.

Zur Sache hat das Gericht Folgendes feststellen können:

Der Angeklagte betrieb bis Ende Juni 2018 in Dortmund einen Kiosk unter der Anschrift B-Str. 1. Neben einem normalen Kiosk-Getränkeverkauf und Reisebedarfsverkauf wurde aus dem Kiosk auch heraus mit Marihuana gehandelt. Hierbei wurde der Angeklagte in mindestens einem Fall von dem gesondert verfolgten O beliefert. Von diesem erhielt er am 18.04.2018 eine Lieferung von mindestens 130 Gramm Marihuana, mit einer zu Gunsten des Angeklagten anzunehmenden THC-Konzentration von 10% und damit 13 Gramm THC, das sich in einer Tüte mit dem Ausmaßen eines Basketballs befand. Der Angeklagte portionierte das Marihuana in den Geschäftsräumen des Kiosks und verkaufte es anschließend weiter.

Am 14.06.2018 belieferte der Angeklagte an derselben Örtlichkeit nun seinerseits den gesondert verfolgten C, der die Verkaufstätigkeiten - teilweise überwacht durch den Angeschuldigten - in der Folgezeit im Wesentlichen übernommen hatte, mit Marihuana in einer großen schwarzen Plastiktüte. Aus dieser heraus verkaufte der gesondert Verfolgte C dem gesondert verfolgten J Marihuana zum Preis von 50,00 €. Im Rahmen sich einer unmittelbar anschließenden Durchsuchung der Geschäftsräume konnten dort insgesamt 66,132 Gramm Marihuana mit einer Gesamtwirkstoffmenge von 11,2 Gramm THC aufgefunden und sichergestellt werden.

Der Angeklagte war insgesamt glaubhaft pauschal geständig.

(...)

Hinsichtlich der zweiten Tat hat das Gericht den Durchsuchungsbericht vom Tattage verlesen können, der die Beschlagnahme der genannten Betäubungsmittel im Kiosk wiedergab. Das Gericht hat zudem ein Sachverständigengutachten des Landeskriminalamtes NRW vom 02.07.2018 verlesen können, das hinsichtlich der sichergestellten Betäubungsmittelmenge von 66,132 Gramm Marihuana für die verschiedenen sichergestellten Portionen Wirkstoffgehalte zwischen 14,7% und 18,1% feststellen konnte und eine Gesamtwirkstoffmenge von 11,2 Gramm THC.

Angesichts dieser festzustellenden hohen Menge bzw. THC-Konzentrationen des von dem Angeklagten bei der zweiten Tat verkauften Betäubungsmittels ist das Gericht im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten für die erste Tat von einer lediglich 10%igen Konzentration ausgegangen.

Was die zweite Tat anging, so konnte das Gericht noch den Zeugen J vernehmen, der bestätigte, am 14.06.2018 für sich für 50,00 EURO Betäubungsmittel bei dem Angeklagten in dessen Kiosk gekauft zu haben. Der Zeuge J erklärte, er erkenne den Angeklagten wieder. Der Angeklagte habe damals längere Haare gehabt.

(...)

Dementsprechend war der Angeklagte wegen zweifachen Handelstreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach §§ 29 a Abs. I Nr. 2 BtMG, 53 StGB zu bestrafen.

Der Angeklagte hat einer außergerichtlichen Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel zugestimmt, so dass eine Einziehungsentscheidung nicht veranlasst war, sondern vielmehr die Zustimmung erheblich strafmildernd in die Strafzumessung einzustellen war. Ansonsten war hinsichtlich der Strafzumessung von dem gesetzlichen Strafrahmen von einem Jahr Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

Das Gericht hat trotz aller nachfolgend geschilderter strafmildernder Umstände die Annahme eines minderschweren Falles hier ausgeschieden, da die Umstände des Verkaufes der Betäubungsmittel aus einem als Tarnung genutzten Geschäft durchaus dergestalt ausgestaltet waren, dass ausschließlich der Regelstrafrahmen dem Gericht für richtig erschien.

Strafmildernd hat das Gericht neben der Zustimmung zur außergerichtlichen Einziehung das Geständnis des Angeklagten gewertet, die Tatsache, dass es sich bei den fraglichen Drogen um lediglich „weiche“ Drogen handelte und schließlich auch, dass der Angeklagte bislang nicht strafrechtlich vorbelastet war.

Die Mehrfachtat und das deutliche Überschreiten der nicht geringe Menge, wenn auch nicht um ein Vielfaches, musste sich geringfügig strafschärfend auswirken, so dass das Gericht mit den Einzelstrafen jeweils am unteren Bereich des Strafrahmens bleiben konnte und unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände für die erste Tat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und für die zweite Tat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet hat.

Aus diesen beiden Strafen war unter Zugrundelegung der höheren Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten als sogenannte Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, die das Gericht unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf ein Jahr und sechs Monate bemessen hat.

Das Gericht ist insoweit nicht dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt, eine Freiheitsstrafe knapp über zwei Jahren festzusetzen, sondern hat vielmehr gemäß § 44 StGB die Verhängung eines unmittelbar wirkenden Fahrverbotes von drei Monaten zur Einwirkung auf den Täter für erforderlich erachtet, zumal hierdurch nach Ansicht des Gerichtes in jedem Falle die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe vermieden werden konnte, so dass die Voraussetzungen des § 44 Abs. I Satz 2 StGB gegeben sind. Was Grund und Länge des festgesetzten Fahrverbotes angeht, so hat sich das Gericht weiterhin von den o.g. strafschärfenden und strafmildernden Gesichtspunkten leiten lassen. Somit konnten nicht nur die nach § 56 Abs. 1 StGB nötige positive Prognose, sondern auch die besonderen tat- und täterbezogenen Umstände des § 56 Abs. 2 StGB bejaht werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

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(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.

(2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.

(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.

(2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.

(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.

(2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.

(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.

(2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.

(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.