Strafgesetzbuch - StGB | § 36 Parlamentarische Äußerungen
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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Mitglieder des Bundestages, der Bundesversammlung oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft oder in einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
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Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in § 36 bezeichneten Körperschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
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published on 22/07/2003 00:00
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Verfügungskläger gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 14.04.2003 in der Fassung des Beschlusses vom 12.06.2003, Az.: 17 O 162/03, wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussbeschwerde der Verfügu
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