Strafgesetzbuch - StGB | § 37 Parlamentarische Berichte

Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in § 36 bezeichneten Körperschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

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Strafgesetzbuch - StGB | § 36 Parlamentarische Äußerungen


Mitglieder des Bundestages, der Bundesversammlung oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft oder in einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb de

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2003 - 4 StR 85/03

bei uns veröffentlicht am 16.09.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 85/03 4 StR 155/03 4 StR 175/03 vom 16. September 2003 in den Strafsachen gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. Betruges u.a. zu 2. schwerer räuberischer Erpressung zu 3. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln i

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2015 - 4 StR 227/15

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 227/15 vom 16. Dezember 2015 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ––––––––––––––––––––––––––- StVG § 25 OWiG § 20 Wird über zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit steh

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Mitglieder des Bundestages, der Bundesversammlung oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft oder in einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft...