Hochschulrahmengesetz - HRG | § 17 Vorzeitiges Ablegen der Prüfung
Hochschulrahmengesetz - HRG | § 17 Vorzeitiges Ablegen der Prüfung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Hochschulrahmengesetz Inhaltsverzeichnis
Hochschulprüfungen können vor Ablauf einer für die Meldung festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
7 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 30/06/2016 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Gewährung des sogenannten großen Teilerlasses des als Darlehen erhaltenen Teils der Ausbildungsförderung.
published on 30/06/2016 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Gewährung des sogenannten großen Teilerlasses des als Darlehen erhaltenen Teils der Ausbildungsförderung.
published on 30/06/2016 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die Gewährung des sogenannten großen Teilerlasses des als Darlehen erhaltenen Teils der Ausbildungsförderung.
published on 30/06/2016 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die Gewährung des sogenannten kleinen Teilerlasses des als Darlehen erhaltenen Teils der Ausbildungsförderung.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.