Hochschulrahmengesetz - HRG | § 17 Vorzeitiges Ablegen der Prüfung

Hochschulrahmengesetz - HRG | § 17 Vorzeitiges Ablegen der Prüfung
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Hochschulrahmengesetz Inhaltsverzeichnis

Hochschulprüfungen können vor Ablauf einer für die Meldung festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

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published on 30/06/2016 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Gewährung des sogenannten großen Teilerlasses des als Darlehen erhaltenen Teils der Ausbildungsförderung.
published on 30/06/2016 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Gewährung des sogenannten großen Teilerlasses des als Darlehen erhaltenen Teils der Ausbildungsförderung.
published on 30/06/2016 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Gewährung des sogenannten großen Teilerlasses des als Darlehen erhaltenen Teils der Ausbildungsförderung.
published on 30/06/2016 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Gewährung des sogenannten kleinen Teilerlasses des als Darlehen erhaltenen Teils der Ausbildungsförderung.
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