(1) Für

1.
nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen gelten die Absätze 2 bis 14 und die §§ 18a und 18b,
2.
nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen oder für Ausbildungsförderung, die nach einer Rechtsverordnung nach § 59 ausschließlich als Darlehen geleistet wird, gelten die Absätze 2 bis 12, 14 und § 18a.

(2) Die Darlehen sind nicht zu verzinsen. Wenn Darlehensnehmende einen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten haben, ist abweichend von Satz 1 jeweils der gesamte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgte Betrag, höchstens jedoch der nach Maßgabe des Absatzes 13 Satz 1 zu tilgende Rückzahlungsbetrag – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Für nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen gilt die Pflicht zur Verzinsung für den gesamten noch zu tilgenden Rückzahlungsbetrag. Kosten für die Geltendmachung der Darlehensforderung sind durch die Verzinsung nicht abgegolten.

(3) Die Darlehen sind – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – in gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 130 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Für die Rückzahlung gelten als ein Darlehen jeweils alle nach § 17 Absatz 2 Satz 1 und alle nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen. Von der Verpflichtung zur Rückzahlung sind Darlehensnehmende auf Antrag freizustellen, solange sie Leistungen nach diesem Gesetz erhalten.

(4) Für die Tilgung des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens ist die erste Rate

1.
bei einer Ausbildung an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer,
2.
bei einer Ausbildung an einer Höheren Fachschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit
zu zahlen. Maßgeblich ist jeweils der zuletzt mit Darlehen geförderte Ausbildungs- oder Studiengang. Wurden Darlehensbeträge nach § 17 Absatz 2 Satz 1 in mehreren Ausbildungsabschnitten geleistet, ist jeweils das Ende derjenigen Förderungshöchstdauer oder vorgesehenen Ausbildungszeit maßgeblich, die für den ersten Ausbildungsabschnitt zuletzt gegolten hat.

(5) Wurden ausschließlich nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, so ist die erste Rate drei Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der vorgesehenen Ausbildungszeit zu zahlen.

(6) Wurden sowohl nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als auch nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, ist zunächst das nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen zurückzuzahlen. Die erste Rate des nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehens ist in diesem Fall in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens folgt.

(7) Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.

(8) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig.

(9) Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden – unbeschadet der Fälligkeit nach den Absätzen 4 bis 6 – jeweils einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides sind diese Feststellungen nicht mehr zu überprüfen; insbesondere gelten die Vorschriften des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht. Ist für ein Kalenderjahr ein Betrag geleistet worden, auf das sich die Feststellung der Höhe der Darlehensschuld nach Satz 1 nicht erstreckt, so wird diese insoweit durch einen ergänzenden Bescheid festgestellt; Satz 2 gilt entsprechend.

(10) Die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen können jeweils ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden. Auf Antrag ist ein Nachlass auf die verbleibende Darlehensschuld zu gewähren.

(11) Mit dem Tod der Darlehensnehmenden erlischt die verbliebene Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen.

(12) Darlehensnehmenden, die während des Rückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1 nicht oder nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen haben, ist die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen zu erlassen. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid festzustellen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c, gewährt wurde, auch wenn sie eine Erklärung nach § 66a Absatz 7 Satz 1 abgegeben haben, mit der Maßgabe, dass ihnen die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen 20 Jahre nach Beginn des für sie geltenden Rückzahlungszeitraums erlassen wird. Der Erlass nach Satz 3 erfolgt für Darlehensnehmende, die die 20 Jahre bereits vor dem 22. Juli 2022 überschritten haben, zum 1. Oktober 2022.

(13) Bereits vor Ablauf der nach Absatz 3 je nach Höhe der Darlehensschuld planmäßigen Rückzahlungsdauer ist Darlehensnehmenden, die Tilgungsleistungen in 77 monatlichen Raten in jeweils der nach Absatz 3 geschuldeten Höhe erbracht haben, die noch verbleibende Darlehensschuld zu erlassen. Für Zeiträume, in denen eine Freistellung nach § 18a Absatz 1 mit verminderter Ratenzahlung gewährt wurde, genügen für einen Erlass nach Satz 1 Tilgungsleistungen jeweils in Höhe der vom Bundesverwaltungsamt zugleich festgesetzten verminderten Rückzahlungsraten; Absatz 10 bleibt unberührt.

(14) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die Aufgaben gemäß § 39 Absatz 2 das Nähere bestimmen über

1.
den Beginn und das Ende der Verzinsung sowie den Verzicht auf Zinsen aus besonderen Gründen,
2.
das Verfahren zur Verwaltung und Einziehung der Darlehen – einschließlich der erforderlichen Nachweise oder der Zulässigkeit des Glaubhaftmachens mittels der Versicherung an Eides statt sowie der Maßnahmen zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche – sowie zur Rückleitung der eingezogenen Beträge an Bund und Länder,
3.
die Erhebung von Kostenpauschalen für die Ermittlung der jeweiligen Anschrift der Darlehensnehmenden und für das Mahnverfahren und
4.
die Voraussetzungen für das Vorliegen eines geringfügigen Verstoßes gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten im Sinne des Absatzes 12 Satz 1.

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Referenzen - Gesetze | § 11 HeimG

§ 11 HeimG zitiert oder wird zitiert von 15 §§.

§ 11 HeimG wird zitiert von 7 anderen §§ im Heimgesetz.

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 18b Teilerlass des Darlehens


(1) (weggefallen) (2) Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlo

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 18c Bankdarlehen


(1) Bankdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau für Förderungsleistungen im Sinne des § 17 Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung sind nach Maßgabe der Absätze 1a bis 11 zurückzuzahlen. (1a) Auszubildende und die Kreditanst

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 18a Einkommensabhängige Rückzahlung


(1) Auf Antrag sind Darlehensnehmende während der Rückzahlungsfrist des § 18 Absatz 3 Satz 1 bis spätestens zu deren Ablauf von der Verpflichtung zur Rückzahlung freizustellen, soweit ihr Einkommen monatlich jeweils den Betrag von 1 605 Euro nicht um

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 58 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, jeweils auch in Verbindung mit § 47 Absatz 4, eine Angabe oder eine Änderungsmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
§ 11 HeimG zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach
§ 11 HeimG zitiert 7 andere §§ aus dem Heimgesetz.

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 2 Ausbildungsstätten


(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen,

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 17 Förderungsarten


(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet. (2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Au

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 18b Teilerlass des Darlehens


(1) (weggefallen) (2) Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlo

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 18c Bankdarlehen


(1) Bankdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau für Förderungsleistungen im Sinne des § 17 Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung sind nach Maßgabe der Absätze 1a bis 11 zurückzuzahlen. (1a) Auszubildende und die Kreditanst

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 18a Einkommensabhängige Rückzahlung


(1) Auf Antrag sind Darlehensnehmende während der Rückzahlungsfrist des § 18 Absatz 3 Satz 1 bis spätestens zu deren Ablauf von der Verpflichtung zur Rückzahlung freizustellen, soweit ihr Einkommen monatlich jeweils den Betrag von 1 605 Euro nicht um

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 39 Auftragsverwaltung


(1) Dieses Gesetz wird vorbehaltlich des Absatzes 2 im Auftrag des Bundes von den Ländern ausgeführt. (2) Die nach § 18 Absatz 1 geleisteten Darlehen werden durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet und eingezogen. Die zuständige Bundeskasse nimmt

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 66a Übergangs- und Anwendungsvorschrift; Verordnungsermächtigung


(1) Für Auszubildende, denen bis zum 31. Juli 2016 nach zuvor bereits erworbenem Hochschulabschluss die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 7 Absatz 1 bewilligt wurde, ist diese Vorschrift bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum 31

Referenzen - Urteile | § 11 HeimG

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 17. Mai 2017 - 5 B 17/16

bei uns veröffentlicht am 17.05.2017

Gründe 1 1. Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - 2 C 3/17

bei uns veröffentlicht am 12.04.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Frage, ob bei der Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhä

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - 2 C 5/16

bei uns veröffentlicht am 12.04.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - 2 C 14/16

bei uns veröffentlicht am 12.04.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - 2 C 24/16

bei uns veröffentlicht am 12.04.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - 2 C 16/16

bei uns veröffentlicht am 12.04.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - 2 C 29/16

bei uns veröffentlicht am 12.04.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Frage, ob bei der Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhä

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - 2 C 9/17

bei uns veröffentlicht am 12.04.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Frage, ob bei der Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhä

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - 2 C 1/17

bei uns veröffentlicht am 12.04.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - 2 C 8/16

bei uns veröffentlicht am 12.04.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - 2 C 4/16

bei uns veröffentlicht am 12.04.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - 2 C 23/16

bei uns veröffentlicht am 12.04.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - 2 C 2/17

bei uns veröffentlicht am 12.04.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Frage, ob bei der Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhä

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - 2 C 15/16

bei uns veröffentlicht am 12.04.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhältnisses auf Zeit.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - 2 C 47/16

bei uns veröffentlicht am 12.04.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Frage, ob bei der Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhä

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - 2 C 48/16

bei uns veröffentlicht am 12.04.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Frage, ob bei der Rückforderung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung nach vorzeitiger Beendigung des Soldatenverhä

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 14. Okt. 2016 - 25 K 3847/16

bei uns veröffentlicht am 14.10.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1T a t b e s t a n d 2Der Kläger erhielt in den Jahren 1995 und 1996 Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). 3Mit Feststellungs-

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 14. Okt. 2016 - 25 K 5486/15

bei uns veröffentlicht am 14.10.2016

Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 10. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2015 verpflichtet, die Förderungshöchstdauer auf das En

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Juni 2016 - 5 C 50/15

bei uns veröffentlicht am 30.06.2016

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Gewährung des sogenannten großen Teilerlasses des als Darlehen erhaltenen Teils der Ausbildungsförderung.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Juni 2016 - 5 C 33/15

bei uns veröffentlicht am 30.06.2016

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Gewährung des sogenannten großen Teilerlasses des als Darlehen erhaltenen Teils der Ausbildungsförderung.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Juni 2016 - 5 C 25/15

bei uns veröffentlicht am 30.06.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Gewährung des sogenannten großen Teilerlasses des als Darlehen erhaltenen Teils der Ausbildungsförderung.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Juni 2016 - 5 C 53/15

bei uns veröffentlicht am 30.06.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Gewährung des sogenannten kleinen Teilerlasses des als Darlehen erhaltenen Teils der Ausbildungsförderung.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Juni 2016 - 5 C 24/15

bei uns veröffentlicht am 30.06.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Gewährung des sogenannten großen Teilerlasses des als Darlehen erhaltenen Teils der Ausbildungsförderung.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Juni 2016 - 5 C 52/15

bei uns veröffentlicht am 30.06.2016

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Gewährung des sogenannten großen Teilerlasses des als Darlehen erhaltenen Teils der Ausbildungsförderung.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Juni 2016 - 5 C 30/15

bei uns veröffentlicht am 30.06.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Gewährung des sogenannten großen Teilerlasses des als Darlehen erhaltenen Teils der Ausbildungsförderung.

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 18. Feb. 2016 - 6 A 64/15

bei uns veröffentlicht am 18.02.2016

Tatbestand 1 Die am … 1989 geborene Klägerin beantragte am 02.10.2012 formlos aufgrund ihres zum Wintersemester 2012/2013 an der D.-Universität C-Stadt aufgenommenen Masterstudiengangs Integrated Design Engineering für den Bewilligungszeitraum

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Jan. 2016 - 12 A 1938/14

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1G r ü n d e : 2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet, weil keiner

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Dez. 2015 - 12 A 2762/15

bei uns veröffentlicht am 23.12.2015

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1G r ü n d e : 2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Seine Zulassungsbegründung,

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Dez. 2015 - 5 C 8/15

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der Gebühren für die ganztägige Betreuung des im Februar 2006 geborenen Sohnes der Kläger in einer städtischen Kinder

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 16. Nov. 2015 - 12 A 917/14

bei uns veröffentlicht am 16.11.2015

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstr

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Nov. 2015 - 12 A 2062/15

bei uns veröffentlicht am 03.11.2015

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1G r ü n d e : 2Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Sa

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Nov. 2015 - 12 A 1410/14

bei uns veröffentlicht am 03.11.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin wird zugelassen, soweit ihre Klage gegen den auf § 10 DarlehensV beruhenden Rückzahlungsbescheid der Beklagten vom 11. November 2012 abgewiesen worden ist. Im Übrigen - d. h. hinsichtlich der Abweisung der Klage gegen

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Nov. 2015 - 12 A 1724/14

bei uns veröffentlicht am 03.11.2015

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der ge

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Okt. 2015 - 12 A 1800/14

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3Ob der Zulassungsantrag des Klägers ber

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 30. Sept. 2015 - 7 K 691/13

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 25. Aug. 2015 - 12 A 1363/15

bei uns veröffentlicht am 25.08.2015

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der allein gelte

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 03. Aug. 2015 - 25 K 5120/14

bei uns veröffentlicht am 03.08.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. 1T a t b e s t a n d 2Der Kläger erhielt in den Jahren 2001 bis 2006 Staatsdarlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Im Anschluss h

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Juli 2015 - 12 A 1299/15

bei uns veröffentlicht am 28.07.2015

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der allein geltend gema

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 27. Juli 2015 - 25 K 1520/14

bei uns veröffentlicht am 27.07.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. 1T a t b e s t a n d 2Der Kläger erhielt von 1994 bis 1999 Staatsdarlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Im Anschluss hieran erhi

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 07. Mai 2015 - 12 A 2702/13

bei uns veröffentlicht am 07.05.2015

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sic

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Apr. 2015 - 12 A 1051/13

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 24. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2011 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 2

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. Apr. 2015 - 12 A 435/15

bei uns veröffentlicht am 24.04.2015

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der allein gelte

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Jan. 2015 - 12 A 2466/14

bei uns veröffentlicht am 14.01.2015

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der ge

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 27. Nov. 2014 - 3 LB 1/12

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Schleswig- Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 15. Kammer - vom 28. April 2011 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskost

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 05. Nov. 2014 - 2 K 373/12

bei uns veröffentlicht am 05.11.2014

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Ko

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 12. Sept. 2014 - 12 A 2860/12

bei uns veröffentlicht am 12.09.2014

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Aug. 2014 - 6 C 15/13

bei uns veröffentlicht am 20.08.2014

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die von der Beklagten getroffene Feststellung, dass von ihr vertriebene Bildträger der Filmabgabe der Videowirtschaft nach de

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 02. Juli 2014 - 12 A 404/13

bei uns veröffentlicht am 02.07.2014

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet. 3Der allein gelten

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Juni 2014 - 12 A 104/13

bei uns veröffentlicht am 30.06.2014

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 12. Juni 2014 - 12 A 38/13

bei uns veröffentlicht am 12.06.2014

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der

Referenzen

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet. (2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätte...
(1) Auf Antrag sind Darlehensnehmende während der Rückzahlungsfrist des § 18 Absatz 3 Satz 1 bis spätestens zu deren Ablauf von der Verpflichtung zur Rückzahlung freizustellen, soweit ihr Einkommen monatlich jeweils den Betrag von 1 605 Euro nicht um mindestens 42...
(1) (weggefallen) (2) Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben...
(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet. (2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätte...
(1) Auf Antrag sind Darlehensnehmende während der Rückzahlungsfrist des § 18 Absatz 3 Satz 1 bis spätestens zu deren Ablauf von der Verpflichtung zur Rückzahlung freizustellen, soweit ihr Einkommen monatlich jeweils den Betrag von 1 605 Euro nicht um mindestens 42...
(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet. (2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätte...
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch...
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch...
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch...
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch...
(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet. (2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätte...
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder...
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder...
(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet. (2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätte...
(1) Bankdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau für Förderungsleistungen im Sinne des § 17 Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung sind nach Maßgabe der Absätze 1a bis 11 zurückzuzahlen. (1a) Auszubildende und die Kreditanstalt für...
(1) Bankdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau für Förderungsleistungen im Sinne des § 17 Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung sind nach Maßgabe der Absätze 1a bis 11 zurückzuzahlen. (1a) Auszubildende und die Kreditanstalt für...
(1) Für Auszubildende, denen bis zum 31. Juli 2016 nach zuvor bereits erworbenem Hochschulabschluss die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 7 Absatz 1 bewilligt wurde, ist diese Vorschrift bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum 31. Juli 2016...
(1) Auf Antrag sind Darlehensnehmende während der Rückzahlungsfrist des § 18 Absatz 3 Satz 1 bis spätestens zu deren Ablauf von der Verpflichtung zur Rückzahlung freizustellen, soweit ihr Einkommen monatlich jeweils den Betrag von 1 605 Euro nicht um mindestens 42...
(1) Dieses Gesetz wird vorbehaltlich des Absatzes 2 im Auftrag des Bundes von den Ländern ausgeführt. (2) Die nach § 18 Absatz 1 geleisteten Darlehen werden durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet und eingezogen. Die zuständige Bundeskasse nimmt die Aufgaben...