Hochschulrahmengesetz - HRG | § 16 Prüfungsordnungen

Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle bedürfen. Prüfungsanforderung und -verfahren sind so zu gestalten, daß die Abschlußprüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann. Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen der landesrechtlichen Regelungen über die Elternzeit ermöglichen. Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen. Die Genehmigung einer Prüfungsordnung ist zu versagen, wenn sie eine mit § 11 oder § 19 unvereinbare Regelstudienzeit vorsieht. Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn die Prüfungsordnung anderen Vorschriften über die Regelstudienzeit nicht entspricht. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann die Änderung einer geltenden Prüfungsordnung insbesondere verlangen, wenn diese den Anforderungen der Sätze 2 bis 6 nicht entspricht.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Mutterschutzgesetz - MuSchG 2018 | § 3 Schutzfristen vor und nach der Entbindung


(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Hochschulrahmengesetz - HRG | § 19 Bachelor- und Masterstudiengänge


(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen. (2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die

Hochschulrahmengesetz - HRG | § 11 Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß


Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß beträgt, unbeschadet des § 19 Abs. 2 Satz 2, 1. bei Fachhochschulstudiengängen höchstens vier Jahre,2. bei anderen Studiengängen viereinhalb Jahre.Darüber hinausgehende Regelstudienz

Referenzen - Urteile |

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12 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 07. März 2014 - Vf. 54-VI/13

bei uns veröffentlicht am 07.03.2014

Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr von 750 € auferlegt. Gründe I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Bayerische

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Sept. 2015 - 12 A 2144/13

bei uns veröffentlicht am 03.09.2015

Tenor Soweit die Klägerin ihre Berufung zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 30. März 2012 in Gestalt des

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 07. Aug. 2015 - 12 A 660/14

bei uns veröffentlicht am 07.08.2015

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sic

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 07. Aug. 2015 - 12 A 431/14

bei uns veröffentlicht am 07.08.2015

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klä

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Juli 2015 - 12 A 430/14

bei uns veröffentlicht am 23.07.2015

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sic

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 07. Mai 2015 - 12 A 2702/13

bei uns veröffentlicht am 07.05.2015

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sic

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 15. Dez. 2014 - 12 A 1654/13

bei uns veröffentlicht am 15.12.2014

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 3. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2012 verpflichtet, der Klägerin einen studiendauerabh

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 15. Dez. 2014 - 12 A 2080/13

bei uns veröffentlicht am 15.12.2014

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sic

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 15. Dez. 2014 - 12 A 2081/13

bei uns veröffentlicht am 15.12.2014

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sic

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Mai 2012 - 9 S 2246/11

bei uns veröffentlicht am 24.05.2012

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Juli 2011 - 12 K 5233/10 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 17. Juni 2010 - 7 K 3246/09

bei uns veröffentlicht am 17.06.2010

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen seinen Ausschluss von weiteren Prüfungsleistungen.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Juli 2007 - 1 K 1415/06

bei uns veröffentlicht am 24.07.2007

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer an einer anderen Hochschule abgelegten Prüfungslei

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(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit...