Hochschulrahmengesetz - HRG | § 9 Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen
(1) Bund und Länder tragen gemeinsam Sorge für die Behandlung grundsätzlicher und struktureller Fragen des Studienangebots unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Wissenschaft, in der beruflichen Praxis und im Hochschulsystem.
(2) Die Länder tragen gemeinsam dafür Sorge, daß die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet werden.
(3) Die Hochschulen und Sachverständige aus der Berufspraxis sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 zu beteiligen.
Anwälte | § 9 HRG
1 relevante Anwälte
1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
Referenzen - Veröffentlichungen | § 9 HRG
Artikel schreiben3 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 9 HRG.
3 Artikel zitieren § 9 HRG.
Referenzen - Gesetze | § 9 HRG
§ 9 HRG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 9 HRG wird zitiert von 2 anderen §§ im Hochschulrahmengesetz.
8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 9 HRG.