Hochschulrahmengesetz - HRG | § 9 Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen

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Hochschulrahmengesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Bund und Länder tragen gemeinsam Sorge für die Behandlung grundsätzlicher und struktureller Fragen des Studienangebots unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Wissenschaft, in der beruflichen Praxis und im Hochschulsystem.

(2) Die Länder tragen gemeinsam dafür Sorge, daß die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet werden.

(3) Die Hochschulen und Sachverständige aus der Berufspraxis sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 zu beteiligen.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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07/09/2011 18:47

§ 49 Abs. 7 S. 3 HG NRW ermächtigt die Hochschulen auf der ersten Stufe der Zugangsprüfung zum Auswahlverfahren für einen konsekutiven Masterstudiengang ausschlie
02/09/2011 15:56

Das BVerfG hat Vereinbarkeit mit Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG zu prüfen – Anwalt für Studienplatzklage – BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
02/09/2011 12:36

Sofern die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen – Anwalt für Studienplatzklagen – BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht nicht staatliche Hochschulen sind, können nach näherer Bestimmung des Landesrechts die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten, wenn gewährleistet ist, daß 1. das Studium

Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) sind den Vorschriften der Kapitel 1 bis 5 entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Dritt
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published on 11/07/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10.11.2016, Az.: 5 Ca 289/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand
published on 17/02/2016 00:00

Tenor 1. § 72 Absatz 2 Satz 6 und § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (Gese
published on 11/11/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 1G r ü n d e 2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn - den Antragsteller - vorläufi
published on 23/07/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des
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