Hochschulrahmengesetz - HRG | § 7 Ziel des Studiums

Hochschulrahmengesetz - HRG | § 7 Ziel des Studiums
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Hochschulrahmengesetz Inhaltsverzeichnis

Lehre und Studium sollen den Studenten auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihm die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, daß er zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt wird.

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(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht nicht staatliche Hochschulen sind, können nach näherer Bestimmung des Landesrechts die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten, wenn gewährleistet ist, daß 1. das Studium
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published on 13/11/2018 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Befreiung von der Steuerberaterprüfung. 2 Der am ... geborene Kläger ist Professor an der A. 3 Der Kläger studierte bis 1993 Betriebswirtschaftslehre an der B Universität in C und schloss das Studium
published on 25/08/2016 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Rücknahme einer negativen und stattdessen die Erteilung einer positiven Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG.
published on 12/10/2010 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2008 - 18 Sa 2121/08 - wird zurückgewiesen.
published on 19/03/2004 00:00

Tenor Artikel IV Abs. 2 Satz 1 der Ordnung für die Verleihung des Hochschulgrades einer Diplom-Juristin/eines Diplom-Juristen vom 20. Februar 2002 (Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes 2002, 158) ist nichtig. Im Übrigen wird der Normenkont
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