Hochschulrahmengesetz - HRG | § 11 Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß
Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß beträgt, unbeschadet des § 19 Abs. 2 Satz 2,
- 1.
bei Fachhochschulstudiengängen höchstens vier Jahre, - 2.
bei anderen Studiengängen viereinhalb Jahre.
Referenzen - Gesetze |
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(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.
(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule...