Zivilprozessordnung - ZPO | § 560 Nicht revisible Gesetze
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.
Anwälte | § 560 ZPO
1 relevante Anwälte
1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
Referenzen - Veröffentlichungen | § 560 ZPO
Artikel schreiben4 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 560 ZPO.
4 Artikel zitieren § 560 ZPO.
Referenzen - Gesetze | § 560 ZPO
§ 560 ZPO zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
§ 560 ZPO wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
§ 560 ZPO wird zitiert von 1 anderen §§ im Zivilprozessordnung.
§ 560 ZPO zitiert 1 andere §§ aus dem Zivilprozessordnung.
267 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 560 ZPO.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.
(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint...