Hochschulrahmengesetz - HRG | § 15 Prüfungen und Leistungspunktsystem

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Hochschulrahmengesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen. In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren findet eine Zwischenprüfung statt. Prüfungen können auch studienbegleitend abgenommen werden. Der Übergang in das Hauptstudium setzt in der Regel die erfolgreiche Ablegung einer Zwischenprüfung voraus.

(2) Für alle geeigneten Studiengänge sind die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen eine innerhalb der Regelstudienzeit abgelegte Abschlußprüfung im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen gilt (Freiversuch). Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine im Freiversuch bestandene Prüfung zur Notenverbesserung wiederholt werden kann.

(3) Zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen soll ein Leistungspunktsystem geschaffen werden, das auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule ermöglicht.

(4) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

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published on 17/08/2017 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin schloss im September 1996 an der Fachhochschule Fulda erfolgreich ein Studium zur Diplom-Sozialpädagogin ab. In der Folgezeit arbeitete sie als
published on 16/02/2017 00:00

Gründe 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Aus dessen Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der geltend gemachte Revisionszulass
published on 04/11/2015 00:00

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 16.10.2013 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.05.2014 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger nach Maßgabe einer für die Prüfungsleistungen „Bachelor-Abschlussarbeit“ und „Kolloquiu
published on 19/01/2009 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 13. November 2008 der Antragsgegnerin aufgegeben, den Antragsteller zu einer weiteren Erfolgskontrolle zum Erwerb des Leistung
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