Hochschulrahmengesetz - HRG | § 4 Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium

(1) Das Land und die Hochschulen haben sicherzustellen, daß die Mitglieder der Hochschule die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können.

(2) Die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes) umfaßt insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebes, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend.

(3) Die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes) umfaßt, unbeschadet des Artikels 5 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes, im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.

(4) Die Freiheit des Studiums umfaßt, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.

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Referenzen - Gesetze | § 10 ARegV

§ 10 ARegV zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

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Berufsförderungsverordnung - BföV | § 15 Gegenstand der beruflichen Bildung


(1) Gefördert werden die fachberufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Umschulung der Förderungsberechtigten in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen, Betrieben oder Verwaltungen im Bundesgebiet sowie an Hochschulen im Sinne des §

Referenzen - Urteile | § 10 ARegV

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7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 10 ARegV.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2017 - 7 ZB 16.1753

bei uns veröffentlicht am 28.04.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 18. Juli 2018 - 1 K 2986/17

bei uns veröffentlicht am 18.07.2018

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, über die Bewilligung folgender Mittel aus zentralen Ressourcen erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden:ergänzende Personalmittel im Umfang einer halben E 13-Stelle für fünf Jahre,

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Aug. 2016 - 5 C 54/15

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Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Rücknahme einer negativen und stattdessen die Erteilung einer positiven Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Sept. 2012 - 6 CN 1/11

bei uns veröffentlicht am 26.09.2012

Tatbestand 1 Der Antragsteller ist seit 1996 Professor an der Fachhochschule Lübeck und vertritt dort das Fach Organische Chemie im Studiengang Technische Chemie - auch

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Mai 2006 - 4 S 1957/04

bei uns veröffentlicht am 23.05.2006

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Die Antragstellerin ist Professorin der Besoldungsgruppe C 4 an der ...-...-... ...

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 13. Dez. 2005 - 1 K 2096/05

bei uns veröffentlicht am 13.12.2005

Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin im Wintersemester 2005/2006 zum Praktikum der Biologie für Mediziner zuzulassen, der Antragstellerin die Teilnahme am Praktikum Physik für M

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Feb. 2004 - 9 S 175/04

bei uns veröffentlicht am 23.02.2004

Tenor Die Anträge der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. September 2003 - 7 K 735/03 - werden abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwer