Hochschulrahmengesetz - HRG | § 13 Fernstudium, Multimedia

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Hochschulrahmengesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Bei der Reform von Studium und Lehre und bei der Bereitstellung des Lehrangebots sollen die Möglichkeiten eines Fernstudiums sowie der Informations- und Kommunikationstechnik genutzt werden. Bund, Länder und Hochschulen fördern diese Entwicklung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.

(2) Eine in einer Prüfungsordnung vorgesehene Studienleistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden Fernstudieneinheit nachgewiesen, soweit die Einheit dem entsprechenden Lehrangebot des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist. Die Feststellung der Gleichwertigkeit wird durch Landesrecht geregelt.

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published on 27/01/2009 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. November 2008 – 1 L 1485/08.NC – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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