Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 157
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Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Das Ersuchen um Rechtshilfe ist an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erledigung von Rechtshilfeersuchen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen ganz oder teilweise zuzuweisen, sofern dadurch der Rechtshilfeverkehr erleichtert oder beschleunigt wird. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
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published on 21/09/2011 00:00
Tenor
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23.04.2010 - 5 K 1803/06 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
1 Die Beklagte wendet sich gegen die Festsetzu
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