Zivilprozessordnung - ZPO | § 251 Ruhen des Verfahrens
Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.
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Anzeigen >ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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221 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 251 ZPO.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2014 - IX ZB 90/13
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2019 - I ZR 160/17
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2016 - IX ZR 128/16
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2009 - XI ZB 16/09
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.