Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

378 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. März 2018 - M 25 M 17.45954

bei uns veröffentlicht am 06.03.2018

Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wird in Ziffer II abgeändert und erhält folgende Fassung: Diese Kosten hat nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 01.03.2017 die Beklagte in Höhe von EUR 497,38 (i

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Aug. 2018 - RO 9 M 18.1103

bei uns veröffentlicht am 16.08.2018

Tenor I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Mai 2018 wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 10. Mai 2019 - W 8 M 19.30137

bei uns veröffentlicht am 10.05.2019

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Beklagte wendet sich gegen den Kostenfestsetzungs

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Okt. 2015 - M 2 M 15.3855

bei uns veröffentlicht am 14.10.2015

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Im Ausgangsverfahren wies die Kammer mit Urteil vom 24. Juni 2014 (M 2 K 13.59

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Okt. 2015 - M 2 M 15.3854

bei uns veröffentlicht am 14.10.2015

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Im Ausgangsverfahren wies die Kammer mit Urteil vom 24. Juni 2014 (M 2 K 13.59

Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Sept. 2015 - M 2 M 15.3565

bei uns veröffentlicht am 24.09.2015

Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Juli 2015 wird in Ziffern I. und II. abgeändert. Die der Klägerin entstandenen notwendigen Aufwendungen

Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Jan. 2018 - M 11 M 17.47741

bei uns veröffentlicht am 30.01.2018

Tenor I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Mai 2017 wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Der Klage der

Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Jan. 2018 - M 11 M 17.38314

bei uns veröffentlicht am 30.01.2018

Tenor I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Februar 2017 wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antrags

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 10. Juni 2015 - RN 6 M 15.718

bei uns veröffentlicht am 10.06.2015

Tenor I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.3.2015 i. d. F. vom 8.5.2015 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Antragsverfahrens

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 10. Juni 2015 - RN 6 M 15.717

bei uns veröffentlicht am 10.06.2015

Tenor I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.3.2015 i. d. F. vom 8.5.2015 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Antragsverfahrens.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. März 2016 - M 9 M 16.50033

bei uns veröffentlicht am 14.03.2016

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Mit Beschluss vom 2. Juni 2015 (M 9

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. März 2015 - W 4 M 15.30130

bei uns veröffentlicht am 17.03.2015

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Klägerin wendet sich gegen einen Kosten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2015 - 9 M 15 254

bei uns veröffentlicht am 08.05.2015

Tenor I. Auf die Kostenerinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Januar 2015 geändert. Erstattet wird von den mit Antrag vom 12. November 201

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 14. Feb. 2019 - W 3 M 18.32315

bei uns veröffentlicht am 14.02.2019

Tenor I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. August 2018 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 14. Feb. 2019 - W 3 M 18.30961

bei uns veröffentlicht am 14.02.2019

Tenor I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. April 2018 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 13. Feb. 2019 - W 3 M 17.1216

bei uns veröffentlicht am 13.02.2019

Tenor I. Die Erinnerung des Antragstellers vom 29. September 2017 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. September 2017 wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2017 - 7 C 16.1330

bei uns veröffentlicht am 21.11.2017

Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit gel

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 04. Sept. 2017 - W 2 M 17.405

bei uns veröffentlicht am 04.09.2017

Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 3. April 2017 wird in Ziffer I. hinsichtlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Klägers abgeändert. Die Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Maßgab

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Feb. 2015 - M 8 M 14.5173

bei uns veröffentlicht am 04.02.2015

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss d

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Jan. 2015 - M 12 M 14.728

bei uns veröffentlicht am 14.01.2015

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gründe I. Die Erinnerung richtet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkun

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Okt. 2016 - M 12 M 15.2236

bei uns veröffentlicht am 14.10.2016

Tenor I. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt. II. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen. III. Der Antragsteller hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden

Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. März 2015 - M 24 M 15.30075

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Tenor I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Kostenerinnerung) wird abgelehnt. II. Die Erinnerungsführerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 14. Feb. 2019 - W 3 M 18.31765

bei uns veröffentlicht am 14.02.2019

Tenor I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Juli 2018 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. März 2019 - Au 4 M 19.30226

bei uns veröffentlicht am 29.03.2019

Tenor I. Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 24. Januar 2019 wird dahingehend geändert, dass die dem Bevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt, im Wege der Prozesskostenhilfe als beigeordnetem Anwalt vom Freistaat Bayern zustehende ges

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 14. Juli 2016 - Au 5 M 16.950

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Juni 2016 wird geändert und wie folgt ergänzt: Als außergerichtliche Aufwendungen der Antragstellerin werden zusätzlich Fahrtkos

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 06. Apr. 2017 - W 5 M 17.316

bei uns veröffentlicht am 06.04.2017

Tenor I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Februar 2017 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Erinnerungsführer zu tra

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2018 - 8 C 17.2520

bei uns veröffentlicht am 05.02.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die von den Klägern persönlich eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil es an der nach § 67 Abs.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Dez. 2016 - M 6 M 15.5384

bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Erinnerungsführer (Kläger im Verfahren M 6a K 15.3241) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werde nicht erhoben. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. März 2017 - M 7 M 17.508

bei uns veröffentlicht am 02.03.2017

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gründe I. Am 8. März 2016 erhob der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, in eigener Sache Kla

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 19. Mai 2016 - AN 9 M 16.50100

bei uns veröffentlicht am 19.05.2016

Tenor 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens. Gründe I. Der Antragsteller, ein am …

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 19. Dez. 2014 - Au 7 M 14.1174

bei uns veröffentlicht am 19.12.2014

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller wendet sic

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Sept. 2015 - M 10 M 15.1618

bei uns veröffentlicht am 15.09.2015

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens. Gründe I. Die Klägerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der

Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Aug. 2015 - M 10 M 14.4788

bei uns veröffentlicht am 10.08.2015

Tenor I. Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 3. Februar 2014 und vom 3. Juli 2014 werden zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungs

Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Aug. 2015 - M 10 M 14.2993

bei uns veröffentlicht am 03.08.2015

Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 5. Juni 2014 (Az. M 10 K 14.663) wird aufgehoben. II. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Antragsgegner. Gr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2014 - 15 M 14.2529

bei uns veröffentlicht am 08.12.2014

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gründe I. Die Antragstellerin stellte am 18. März 2009 beim Verwaltungsgerichtsho

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 23. Aug. 2018 - Au 8 M 18.30054

bei uns veröffentlicht am 23.08.2018

Tenor I. Die von der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu erstattenden außergerichtlichen Aufwendungen werden unter Abänderung von Nr. 1. des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsbur

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 20. Nov. 2014 - AN 9 M 13.01959

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

Tenor 1. Die Erinnerung des Beigeladenen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. September 2013 wird zurückgewiesen. 2. Der Beigeladene hat die Kosten des gerichtsge

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Juni 2019 - M 7 M 19.30323

bei uns veröffentlicht am 11.06.2019

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Mit durch den Berichterstatter als Einzelri

Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. März 2019 - M 5 M 18.34176

bei uns veröffentlicht am 01.03.2019

Tenor I. Die Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 28. März 2017 - W 5 M 17.165

bei uns veröffentlicht am 28.03.2017

Tenor I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Beigeladene zu tragen.

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 20. Nov. 2014 - RO 5 M 14.1241

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

Tenor I. Die der Beklagten vom Kläger zu erstattenden notwendigen Aufwendungen werden unter Abänderung von Nr. I des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 3. Juli 2014 (Az. RO 5 K 13.522) auf 23,33 EUR festgesetzt. II. Die Beklag

Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Apr. 2019 - M 4 M 19.31156

bei uns veröffentlicht am 10.04.2019

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Mit Beschluss vom 24. Januar 2014 (M

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Mai 2019 - M 27 M 18.30468

bei uns veröffentlicht am 28.05.2019

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gründe I. Mit Urteil vom 14. September 2017 (M 27 K 17.30152) hat das Verwaltungsgerich

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Jan. 2019 - M 22 M 18.34506

bei uns veröffentlicht am 15.01.2019

Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. November 2018 im Verfahren M 22 K 18.32031 wird geändert. Die Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Maßgabe dieses Beschlusses wird dem Urkundsbeamten/der Urkundsbeamti

Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Jan. 2019 - M 22 M 18.33549

bei uns veröffentlicht am 22.01.2019

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragstellerin (vormals Beklagte) wurde mit rechtskräftigem Geri

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Jan. 2019 - M 22 M 17.49678

bei uns veröffentlicht am 14.01.2019

Tenor I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Das Gericht hat mit Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2017, rechtskräftig seit

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Feb. 2019 - M 22 M 17.45482

bei uns veröffentlicht am 11.02.2019

Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Mai 2017 im Verfahren M 22 K 16.30266 wird geändert. Die Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Maßgabe dieses Beschlusses wird dem Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin des

Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Jan. 2019 - M 21 M 17.3201

bei uns veröffentlicht am 03.01.2019

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Der Kläger stand im hier interessierenden Zeitraum als

Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Apr. 2019 - M 17 M 19.75

bei uns veröffentlicht am 03.04.2019

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Erinnerungsführer (Antragsteller) hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Kostenfests

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Feb. 2019 - M 17 M 19.30036

bei uns veröffentlicht am 15.02.2019

Tenor I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin (Erinnerungsführerin) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei. Gründe I