Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151
Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
wird zitiert von 2 anderen §§ im .
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165
Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.
zitiert 1 andere §§ aus dem .
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. März 2018 - M 25 M 17.45954
bei uns veröffentlicht am 06.03.2018
Tenor
I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wird in Ziffer II abgeändert und erhält folgende Fassung:
Diese Kosten hat nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 01.03.2017 die Beklagte in Höhe von EUR 497,38 (i
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Aug. 2018 - RO 9 M 18.1103
bei uns veröffentlicht am 16.08.2018
Tenor
I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 10. Mai 2019 - W 8 M 19.30137
bei uns veröffentlicht am 10.05.2019
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Beklagte wendet sich gegen den Kostenfestsetzungs
Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Okt. 2015 - M 2 M 15.3855
bei uns veröffentlicht am 14.10.2015
Tenor
I.
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Im Ausgangsverfahren wies die Kammer mit Urteil vom 24. Juni 2014 (M 2 K 13.59
Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Okt. 2015 - M 2 M 15.3854
bei uns veröffentlicht am 14.10.2015
Tenor
I.
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Im Ausgangsverfahren wies die Kammer mit Urteil vom 24. Juni 2014 (M 2 K 13.59
Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Sept. 2015 - M 2 M 15.3565
bei uns veröffentlicht am 24.09.2015
Tenor
I.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Juli 2015 wird in Ziffern I. und II. abgeändert. Die der Klägerin entstandenen notwendigen Aufwendungen
Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Jan. 2018 - M 11 M 17.47741
bei uns veröffentlicht am 30.01.2018
Tenor
I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Klage der
Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Jan. 2018 - M 11 M 17.38314
bei uns veröffentlicht am 30.01.2018
Tenor
I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Antrags
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 10. Juni 2015 - RN 6 M 15.718
bei uns veröffentlicht am 10.06.2015
Tenor
I.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.3.2015 i. d. F. vom 8.5.2015 wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Antragsverfahrens
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 10. Juni 2015 - RN 6 M 15.717
bei uns veröffentlicht am 10.06.2015
Tenor
I.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.3.2015 i. d. F. vom 8.5.2015 wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Antragsverfahrens.
Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. März 2016 - M 9 M 16.50033
bei uns veröffentlicht am 14.03.2016
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 2. Juni 2015 (M 9
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. März 2015 - W 4 M 15.30130
bei uns veröffentlicht am 17.03.2015
Tenor
I.
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen einen Kosten
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2015 - 9 M 15 254
bei uns veröffentlicht am 08.05.2015
Tenor
I.
Auf die Kostenerinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Januar 2015 geändert. Erstattet wird von den mit Antrag vom 12. November 201
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 14. Feb. 2019 - W 3 M 18.32315
bei uns veröffentlicht am 14.02.2019
Tenor
I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. August 2018 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 14. Feb. 2019 - W 3 M 18.30961
bei uns veröffentlicht am 14.02.2019
Tenor
I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. April 2018 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 13. Feb. 2019 - W 3 M 17.1216
bei uns veröffentlicht am 13.02.2019
Tenor
I. Die Erinnerung des Antragstellers vom 29. September 2017 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. September 2017 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2017 - 7 C 16.1330
bei uns veröffentlicht am 21.11.2017
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit gel
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 04. Sept. 2017 - W 2 M 17.405
bei uns veröffentlicht am 04.09.2017
Tenor
I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 3. April 2017 wird in Ziffer I. hinsichtlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Klägers abgeändert.
Die Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Maßgab
Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Feb. 2015 - M 8 M 14.5173
bei uns veröffentlicht am 04.02.2015
Tenor
I.
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens
zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss d
Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Jan. 2015 - M 12 M 14.728
bei uns veröffentlicht am 14.01.2015
Tenor
I.
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gründe
I.
Die Erinnerung richtet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkun
Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Okt. 2016 - M 12 M 15.2236
bei uns veröffentlicht am 14.10.2016
Tenor
I.
Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
II.
Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen.
III.
Der Antragsteller hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden
Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. März 2015 - M 24 M 15.30075
bei uns veröffentlicht am 10.03.2015
Tenor
I.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Kostenerinnerung) wird abgelehnt.
II.
Die Erinnerungsführerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 14. Feb. 2019 - W 3 M 18.31765
bei uns veröffentlicht am 14.02.2019
Tenor
I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. März 2019 - Au 4 M 19.30226
bei uns veröffentlicht am 29.03.2019
Tenor
I. Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 24. Januar 2019 wird dahingehend geändert, dass die dem Bevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt, im Wege der Prozesskostenhilfe als beigeordnetem Anwalt vom Freistaat Bayern zustehende ges
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 14. Juli 2016 - Au 5 M 16.950
bei uns veröffentlicht am 14.07.2016
Tenor
I.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Juni 2016 wird geändert und wie folgt ergänzt: Als außergerichtliche Aufwendungen der Antragstellerin werden zusätzlich Fahrtkos
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 06. Apr. 2017 - W 5 M 17.316
bei uns veröffentlicht am 06.04.2017
Tenor
I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Erinnerungsführer zu tra
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2018 - 8 C 17.2520
bei uns veröffentlicht am 05.02.2018
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die von den Klägern persönlich eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil es an der nach § 67 Abs.
Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Dez. 2016 - M 6 M 15.5384
bei uns veröffentlicht am 20.12.2016
Tenor
I.
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II.
Der Erinnerungsführer (Kläger im Verfahren M 6a K 15.3241) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werde nicht erhoben.
Gründe
Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. März 2017 - M 7 M 17.508
bei uns veröffentlicht am 02.03.2017
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gründe
I.
Am 8. März 2016 erhob der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, in eigener Sache Kla
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 19. Mai 2016 - AN 9 M 16.50100
bei uns veröffentlicht am 19.05.2016
Tenor
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller, ein am …
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 19. Dez. 2014 - Au 7 M 14.1174
bei uns veröffentlicht am 19.12.2014
Tenor
I.
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sic
Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Sept. 2015 - M 10 M 15.1618
bei uns veröffentlicht am 15.09.2015
Tenor
I.
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der
Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Aug. 2015 - M 10 M 14.4788
bei uns veröffentlicht am 10.08.2015
Tenor
I.
Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 3. Februar 2014 und vom 3. Juli 2014 werden zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungs
Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Aug. 2015 - M 10 M 14.2993
bei uns veröffentlicht am 03.08.2015
Tenor
I.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 5. Juni 2014 (Az. M 10 K 14.663) wird aufgehoben.
II.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Antragsgegner.
Gr
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2014 - 15 M 14.2529
bei uns veröffentlicht am 08.12.2014
Tenor
I.
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gründe
I.
Die Antragstellerin stellte am 18. März 2009 beim Verwaltungsgerichtsho
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 23. Aug. 2018 - Au 8 M 18.30054
bei uns veröffentlicht am 23.08.2018
Tenor
I. Die von der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu erstattenden außergerichtlichen Aufwendungen werden unter Abänderung von Nr. 1. des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsbur
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 20. Nov. 2014 - AN 9 M 13.01959
bei uns veröffentlicht am 20.11.2014
Tenor
1. Die Erinnerung des Beigeladenen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. September 2013 wird zurückgewiesen.
2. Der Beigeladene hat die Kosten des gerichtsge
Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Juni 2019 - M 7 M 19.30323
bei uns veröffentlicht am 11.06.2019
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Mit durch den Berichterstatter als Einzelri
Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. März 2019 - M 5 M 18.34176
bei uns veröffentlicht am 01.03.2019
Tenor
I. Die Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 28. März 2017 - W 5 M 17.165
bei uns veröffentlicht am 28.03.2017
Tenor
I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Beigeladene zu tragen.
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 20. Nov. 2014 - RO 5 M 14.1241
bei uns veröffentlicht am 20.11.2014
Tenor
I.
Die der Beklagten vom Kläger zu erstattenden notwendigen Aufwendungen werden unter Abänderung von Nr. I des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 3. Juli 2014 (Az. RO 5 K 13.522) auf 23,33 EUR festgesetzt.
II.
Die Beklag
Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Apr. 2019 - M 4 M 19.31156
bei uns veröffentlicht am 10.04.2019
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 24. Januar 2014 (M
Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Mai 2019 - M 27 M 18.30468
bei uns veröffentlicht am 28.05.2019
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 14. September 2017 (M 27 K 17.30152) hat das Verwaltungsgerich
Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Jan. 2019 - M 22 M 18.34506
bei uns veröffentlicht am 15.01.2019
Tenor
I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. November 2018 im Verfahren M 22 K 18.32031 wird geändert.
Die Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Maßgabe dieses Beschlusses wird dem Urkundsbeamten/der Urkundsbeamti
Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Jan. 2019 - M 22 M 18.33549
bei uns veröffentlicht am 22.01.2019
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin (vormals Beklagte) wurde mit rechtskräftigem Geri
Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Jan. 2019 - M 22 M 17.49678
bei uns veröffentlicht am 14.01.2019
Tenor
I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Das Gericht hat mit Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2017, rechtskräftig seit
Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Feb. 2019 - M 22 M 17.45482
bei uns veröffentlicht am 11.02.2019
Tenor
I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Mai 2017 im Verfahren M 22 K 16.30266 wird geändert.
Die Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Maßgabe dieses Beschlusses wird dem Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin des
Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Jan. 2019 - M 21 M 17.3201
bei uns veröffentlicht am 03.01.2019
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Kläger stand im hier interessierenden Zeitraum als
Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Apr. 2019 - M 17 M 19.75
bei uns veröffentlicht am 03.04.2019
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Erinnerungsführer (Antragsteller) hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Kostenfests
Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Feb. 2019 - M 17 M 19.30036
bei uns veröffentlicht am 15.02.2019
Tenor
I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin (Erinnerungsführerin) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei.
Gründe
I