Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151

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Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.
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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.
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published on 06/03/2018 00:00

Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wird in Ziffer II abgeändert und erhält folgende Fassung: Diese Kosten hat nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 01.03.2017 die Beklagte in Höhe von EUR 497,38 (i
published on 16/08/2018 00:00

Tenor I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Mai 2018 wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe
published on 10/05/2019 00:00

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Beklagte wendet sich gegen den Kostenfestsetzungs
published on 14/10/2015 00:00

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Im Ausgangsverfahren wies die Kammer mit Urteil vom 24. Juni 2014 (M 2 K 13.59
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