Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 168

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 168
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Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis

Die in einem deutschen Land bestehenden Vorschriften über die Mitteilung von Akten einer öffentlichen Behörde an ein Gericht dieses Landes sind auch dann anzuwenden, wenn das ersuchende Gericht einem anderen deutschen Land angehört.

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(1) Alle Gerichte, Verwaltungsbehörden und Organe der Versicherungsträger leisten den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe. (2) Das Ersuchen an ein Sozialgericht um Rechtshilfe ist an das Sozialgericht zu richten, in dessen Bezi
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published on 29/10/2003 00:00

Tenor 1. Der Antrag der Antragstellerin auf Abänderung des Bescheids des Antragsgegners vom 14.04.2003 (Az.: E-9311.2003/1) wird zurückgewiesen. 2. Geschäftswert: 7.445,18 EUR Gründe   1. 1  Der Antrag ist gem. § 23 A
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