Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde
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Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Inhaltsverzeichnis
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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(1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Rechtsuchenden ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Haben Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen
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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An
(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig
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published on 09/06/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 75/10 vom 9. Juni 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG §§ 56 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs., 33 Abs. 4 Satz 3; ZPO § 574 In Festsetzungssachen über die Vergütung, die einem
published on 13/06/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 346/10 vom 13. Juni 2012 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 312; RVG VV Vorbem. 3.2.2, Nr. 6300 Die Vergütung des in einer Unterbringungssache im
published on 22/05/2019 00:00
Tenor
I. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.
II. Die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners wird zurückgewiesen.
Gründe
Gegenstand des Verfahrens ist das Rechtsanwaltshonorar nach
published on 02/11/2018 00:00
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13.08.2018 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 25.07.2018, Aktenzeichen: 11 Ca 729/18, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
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(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden...
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch...