Gewerbeordnung - GewO | § 66 Großmarkt

Gewerbeordnung - GewO | § 66 Großmarkt
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Gewerbeordnung Inhaltsverzeichnis

Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.

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(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag kö

(1) Der Antrag auf Festsetzung ist abzulehnen, wenn1.die Veranstaltung nicht die in den §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt,2.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung der Ver
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published on 08/06/2016 00:00

Tenor Die aufschiebende Wirkung der vor der beschließenden Kammer erhobenen Klage 3 K 5160/16 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin über die Festsetzung des Wochenmarktes für den Stadtteil W.       -N.     vom 22.03.2016 wird wiederhergestellt. Im
published on 08/06/2016 00:00

Tenor Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, auf einen Antrag oder ein Angebot der Beigeladenen im Interessenbekundungs- und Vergabeverfahren für die Übertragung der Veranstaltung eines Wochenmarktes in W.
published on 16/11/2011 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin,
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