Gewerbeordnung - GewO | § 69a Ablehnung der Festsetzung, Auflagen

(1) Der Antrag auf Festsetzung ist abzulehnen, wenn

1.
die Veranstaltung nicht die in den §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
3.
die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit nicht gewährleistet ist oder sonstige erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind oder
4.
die Veranstaltung, soweit es sich um einen Spezialmarkt oder einen Jahrmarkt handelt, vollständig oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden soll.

(2) Die zuständige Behörde kann im öffentlichen Interesse, insbesondere wenn dies zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit oder sonst zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, die Festsetzung mit Auflagen verbinden; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

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zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Gewerbeordnung - GewO | § 146 Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.einer vollziehbaren Anordnunga)nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2,b)nach § 35 Abs. 7a Satz 1, 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 oder 2 oderc)nach § 35 Abs. 9 in Verbindung mit den in den Buchst

Gewerbeordnung - GewO | § 60b Volksfest


(1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Ver

Gewerbeordnung - GewO | § 69b Änderung und Aufhebung der Festsetzung


(1) Die zuständige Behörde kann in dringenden Fällen vorübergehend die Zeit, die Öffnungszeiten und den Platz der Veranstaltung abweichend von der Festsetzung regeln. (2) Die zuständige Behörde hat die Festsetzung zurückzunehmen, wenn bei ihrer E
zitiert 5 andere §§ aus dem .

Gewerbeordnung - GewO | § 68 Spezialmarkt und Jahrmarkt


(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet. (2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäß

Gewerbeordnung - GewO | § 64 Messe


(1) Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerblic

Gewerbeordnung - GewO | § 67 Wochenmarkt


(1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet:1.Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/200

Gewerbeordnung - GewO | § 65 Ausstellung


Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der

Gewerbeordnung - GewO | § 66 Großmarkt


Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 30. Sept. 2015 - 11 A 27/14

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Es wird festgestellt, dass der Weihnachtsmarkt, den die Klägerin jährlich auf Schloss M.          durchführt, nicht nach § 29 Abs. 2 StVO erlaubnispflichtig ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahre

Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss, 22. Aug. 2013 - 3 L 848/13.KO

bei uns veröffentlicht am 22.08.2013

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 13. August 2013 wird bezüglich der im Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Juli 2013 enthaltenen und für sofort vollziehbar erklärten Untersagungsverfügung wieder herges

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Nov. 2011 - 6 A 10584/11

bei uns veröffentlicht am 16.11.2011

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin,

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Aug. 2011 - 8 B 52/11

bei uns veröffentlicht am 29.08.2011

Gründe 1 Die Klägerin betreibt gewerblich die Organisation und Durchführung von Wochenmärkten im Sinne des § 67 Gewerbeordnung. Sie begehrt die Festsetzung eines Wochenm

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 04. Apr. 2011 - 3 K 1586/10.KO

bei uns veröffentlicht am 04.04.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Feststellun

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(1) Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche...
Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der...
Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
(1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet:1.Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des...
(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet. (2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren...