Gewerbeordnung - GewO | § 105 Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages

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Gewerbeordnung Inhaltsverzeichnis

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen. Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes.

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Rechtsanwalt


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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published on 28/03/2017 00:00

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Weisung der Beklagten an die Klägerin, nach dem die Klägerin entsprechend der Kleiderordnung und ohne auffällige, großflächige, religiöse, politische und sonstige weltanschauliche Zeichen am Arb
published on 24/10/2018 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 30. August 2017 - 5 Sa 21/17 - wird zurückgewiesen.
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