Gewerbeordnung - GewO | § 1 Grundsatz der Gewerbefreiheit
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Gewerbeordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
(2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt.
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2 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
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EN, DERechtsanwalt

Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
Areas of lawAgrarrecht, Beamten-, Dienst- und Wehrrecht, Staatshaftungs-, Amtshaftungsrecht, Umweltrecht, Verfassungsrecht, Vergaberecht, showMore
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2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
28/09/2017 17:00
Ein Arbeitnehmer muss nach § 106 GewO eine unbillige Weisung des Arbeitgebers auch dann nicht befolgen, wenn keine dementsprechende rechtskräftige Entscheidung der Gerichte für Arbeitssachen vorliegt - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
21/06/2016 17:25
Die Untersagung einer unselbstständigen leitenden Tätigkeit nach § 35 I 2 GewO setzt voraus, dass sie erforderlich und der Betroffene auch dafür unzuverlässig ist.
SubjectsVerwaltungsrecht
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3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn1.der Betrieb verlegt wird,2.der Gegen
(1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Versicherungsv
(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften nach der Bundes
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33 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 21/03/2019 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahren zu tragen.
III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Kl
published on 21/02/2018 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat 4/5 der Kosten des Verfahrens zu tragen, der Beklagte 1/5.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherhe
published on 15/05/2014 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Unt
published on 12/06/2018 00:00
Tenor
1. Die Klage im Verfahren AN 4 K 18.00812 wird abgewiesen.
2. Das Verfahren AN 4 K 18.00813 wird eingestellt.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens AN 4 K 18.00812. Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens
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