Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV | § 4 Zurückweisung

Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV | § 4 Zurückweisung
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Wird eine Anmeldung zurückgewiesen, sind 170 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühren zu erheben. Bei der Zurückweisung einer angemeldeten Ersteintragung bleiben die Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura unberücksichtigt.

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published on 23.02.2011 00:00

Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht – Registergericht - Wittlich vom 5. Januar 2011 aufgehoben, soweit darin die fehlende positive Stellungnahme der IHK ... angemahnt wird. Im Übrigen, soweit d
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