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§ 9.02Amtlich · § 5 UrhG

Anlegestellen

Zeitreise: 14.10.2025

Der Schiffsführer eines Fahrgastschiffes darf dieses zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste nur an einer Anlegestelle, die von der zuständigen Behörde hierfür zugelassen ist, festmachen oder festmachen lassen.

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Ende des Gesetzes