Deutsche Post haftet für Zustellfehler ihrer Mitarbeiter

18.08.2015

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Autoren

Rechtsanwalt

Fredi Skwar

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Zusammenfassung des Autors
Deutsche Post haftet dem Postempfänger für Schäden durch unzutreffend ausgefüllte Postzustellungsurkunde

Füllt ein Mitarbeiter der Deutschen Post eine Postzustellungsurkunde unzutreffend aus. indem er dort ankreuzt, ein Schriftstück in einen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingeworfen zu haben, haftet die Post dem Empfänger für den hierdurch entstehenden Schaden aus Amtshaftung.

Dies hat das OLG Hamm mit Urteil vom 18. Juni 2014 – 11 U 98/13 zu folgendem Sachverhalt entschieden.

Der klagende Reiseveranstalter war in Griechenland von einem einem dortigen Vertragspartner auf Schadenersatz in Höhe von ca. 220.000 EUR verklagt worden. Die Klageschrift und eine Ladung zum Termin sollte für das Amtsgericht Münster im Wege der Rechtshilfe von der Deutschen Post dem Reiseveranstalter zugestellt werden. Der Postzusteller kreuzte auf der Postzustellungsurkunde an, den Brief in einen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung des Reiseveranstalters eingeworfen zu haben, obwohl derlei am  Ladengeschäft des Reiseveranstalters nicht vorhanden war. Der Reiseveranstalter begehrte nun von dem Deutschen Post Schadenersatz  wegen ihm vom griechischen Gericht auferlegter Verfahrenskosten wegen Versäumung des dortigen Gerichtstermins.

Das OLG Hamm gab dem Kläger Recht: Er habe einen Anspruch gegen die Post auf Ersatz des ihm durch die fehlerhafte Zustellung entstandenen Schadens. Die Post sei als beliehenes Unternehmen anzusehen, das sie per Gesetz mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet sei. Der Postzusteller handelte demfzufolge bei der Zustellung als Beamter.

Soweit die Post behauptete, der Brief mit den Gerichtsunterlagen sei trotz der unzutreffenden Angaben in der Postzustellungsurkunde dem klagenden Reiseveranstalter sehr wohl zugestellt worden, hätte sie im Rahmen der sog. sekundären Darlegungslast die näheren Umstände der von ihr behaupteten Zustellung erklären müssen. Dies sei der Post auch zumutbar gewesen, da sie die wesentlichen Tatsachen der von ihren Mitarbeitern durchgeführten und dokumentierten Zustellungen kennt oder jedenfalls kennen müsste.

Diese sekundäre Darlegungslast habe die Post nicht erfüllt, wenn sie behauptete, der Brief sei in einen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingeworfen worden; diese Behauptung sei zudem, so das Gericht weiter, angesichts der schon vorher erklärten Angabe eines Zeugen, dass es derlei am Geschäft des Reiseveranstalters nicht gebe, nicht nachvollziehbar und mit Blick auf die prozessuale Wahrheitspflicht bedenklich.

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bei uns veröffentlicht am 18.06.2014

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