Oberlandesgericht Hamm Urteil, 18. Juni 2014 - 11 U 98/13



Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 22.07.2013 teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin die Schäden zu ersetzen hat, welche durch die unerlaubte Handlung des Postzustellers E (falsch beurkundete Zustellung) und durch das deshalb ergangene Versäumnisurteil des Landgerichts Piräus vom 15.05./11.06.2012, Az.: 2842/2012, entstanden sind und noch entstehen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von nicht anrechenbaren vorgerichtlichen
Anwaltskosten der Rechtsanwälte T & Partner GbR aus N in Höhe von 459,40 € netto freizustellen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 25 Prozent und die Beklagte 75 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin begehrte die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für die Folgen einer angeblich fehlerhaften Durchführung der Zustellung eines gerichtlichen Schriftstückes.
4Die Klägerin veranstaltet Reisen und führt in Griechenland eine Auseinandersetzung wegen eines nicht erfüllten Vertrages über den Charter einer Yacht. Der griechische Vertragspartner der Klägerin nahm diese gerichtlich auf Zahlung von ca. 220.000 € zuzüglich Zinsen in Anspruch. Im Rahmen dieses Verfahrens sollte die Klageschrift und eine Terminsladung der Klägerin durch das Amtsgericht Münster im Wege der Rechtshilfe zugestellt werden. Der für die Beklagte als Zusteller tätige Zeuge E kreuzte auf einer auf den 04.03.2011 datierten Postzustellungsurkunde an, diese Postsendung des Amtsgericht Münster in einen zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung geworfen zu haben. Einen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung gibt es am Geschäftslokal der Klägerin jedoch – was mittlerweile unstreitig ist – nicht. In der Folgezeit erging in dem griechischen Rechtsstreit gegen die Klägerin ein Versäumnisurteil.
5Die Klägerin hat die Beklagte erstinstanzlich auf Feststellung in Anspruch genommen, dass die Zustellung nicht rechtswirksam auf dem Postweg erfolgt sei, hilfsweise darauf, dass die Schriftstücke nicht zugegangen seien. Sie hat dabei vorgetragen, diese Feststellung im griechischen Verfahren zu benötigen, um dort die fehlerhafte Zustellung geltend machen zu können. Die Parteien haben dabei im Wesentlichen darüber gestritten, ob die Klage zulässig ist und die Zustellung erfolgte.
6Das Landgericht hat die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen. Die von der Klägerin begehrte Feststellung von Tatsachen sei nach § 256 Abs. 1 ZPO nicht möglich. Die in Betracht kommende Feststellung der Unechtheit der Urkunde werde von der Klägerin nicht beantragt. Im Übrigen wäre diese auch nicht begründet da die Urkunde echt sei. Denkbar wäre allenfalls, dass der beurkundete Inhalt nicht zutreffe.
7Mit ihrer Berufung macht die Klägerin neben den erstinstanzlich gestellten Anträgen zusätzlich mit einem zweiten Hilfsantrag die Feststellung geltend, dass die Beklagte ihr den Schaden zu ersetzen habe, der durch die falsch beurkundete Zustellung und das deshalb ergangene Versäumnisurteil entstehe.
8Durch das Versäumnisurteil seien ihr zusätzliche Kosten in Höhe von 12.000 € entstanden, die auch dann nicht erstattet würden, wenn sie den Rechtsstreit gewinne.
9Die Beklagte bestreitet den Hergang des griechischen Verfahrens – mit Ausnahme des Erlasses des in einer in Griechenland angefertigten amtlichen Übersetzung vorgelegten Versäumnisurteils – und Fehler bei der Zustellung der Postsendung. Nachdem sie erstinstanzlich eine nicht ordnungsgemäße Zustellung bestritten hat, hat sie im Berufungsverfahren zunächst vorgetragen, die Postsendung sei in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingeworfen worden. Dann hat sie unter Bezugnahme auf eine schriftliche Stellungnahme des Zeugen E vom 22.11.2012 vorgetragen, wenn die Geschäftsräume morgens geschlossen gewesen seien, werde der Zeuge die Postsendung auf dem Rückweg durch Übergabe zugestellt haben. Da es hierfür keine Rubrik auf der Zustellungsurkunde gebe, habe er angekreuzt, sie eingeworfen zu haben. Die Erweiterung der Klage um den zweiten Hilfsantrag hält die Beklagte für unzulässig.
10Im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil gemäß § 540 Abs. 2 ZPO verwiesen und von der Wiedergabe der Änderungen und Ergänzungen im Berufungsrechtszug gem. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen.
11II.
12Die Berufung ist teilweise begründet.
13Die Klägerin hat einen – mit dem zweiten Hilfsantrag geltend gemachten – Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der durch den fehlerhaften Zustellungsvorgang verursachten Schäden. Soweit sich die Klägerin noch gegen die Abweisung des ersten Hilfsantrages wendet, ist die Berufung unbegründet.
14Im Umfang des Hauptantrages haben die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt; insoweit hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
151.
16Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der durch die fehlerhafte Zustellung am 04.03.2011 verursachten Schäden.
17a)
18Die in der Erweiterung der Klage um eine neues Klageziel zu sehende Klageänderung ist gem. § 533 ZPO zulässig. Sie ist sachdienlich und der Anspruch kann auf berücksichtigungsfähige Tatsachen gestützt werden.
19Mit dem zusätzlichen Antrag kann der sachliche Streitstoff des Verfahrens ausgeräumt werden. Die durch die Pflichtverletzung verursachten Kosten und die Haftung der Beklagten gem. § 35 PostG waren auch erstinstanzlich bereits von der Klägerin, jedenfalls im Zusammenhang mit den außergerichtlichen Anwaltskosten und dem Streitwert für den Feststellungsantrag, angeführt worden und damit Gegenstand des Streits.
20Sofern der Anspruch hier auf neue Tatsachen gestützt werden soll, ist das zulässig. Denn die Klägerin hat diese Tatsachen erstinstanzlich infolge eines Verfahrensmangels nicht geltend gemacht, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Das Landgericht hätte darauf hinweisen müssen, dass die Klage schon deshalb unzulässig ist, da nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses begehrt werde. Der Hinweis auf die nicht ersichtliche Bindungswirkung für das griechische Verfahren umfasste diese rechtliche Bewertung nicht. Die Klägerin hatte hierauf auch reagiert und die Einholung eines Gutachtens angeboten. Sie durfte deshalb davon ausgehen, dass die gesehenen Zulässigkeitsbedenken ausgeräumt sind.
21b)
22Die Feststellungsklage ist auch zulässig.
23Die Parteien streiten über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses. Die behauptete Verletzung von Pflichten der Beklagten aus § 33 Abs. 1 Satz 1 PostG im Rahmen der Zustellung begründet ein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann.
24Die Klägerin hat auch ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, weil die Beklagte ihre Schadensersatzpflicht in Abrede stellt (vgl. BGH NJW 1986, 2507).
25Eine Leistungsklage ist nicht vorrangig, weil die Schadensentwicklung jedenfalls zum Zeitpunkt der Klageerhebung – hier durch die Antragstellung mit Schriftsatz vom 24.10.2013 – aufgrund des noch laufenden Einspruchs- und Hauptsacheverfahrens nicht abgeschlossen war. Auch wenn der Einspruch gegen das Versäumnisurteil bereits am 18.10.2013 zurückgewiesen worden sein sollte, wie es sich aus der vorgelegten – bestrittenen – griechischen Urkunde nebst nichtamtlicher Übersetzung ergibt, dürfte sie der Klägerin noch nicht vorgelegen haben, da die Abschrift erst am 20.11.2013 erstellt bzw. abgestempelt wurde.
26Es ist auch wahrscheinlich, dass der Klägerin ein Schaden entstanden ist. Da kein absolutes Recht der Klägerin verletzt wurde, genügt nicht bereits die Möglichkeit eines Schadens. Die Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt irgendeines Schadens für jeden einzelnen künftigen Anspruch wenigstens substantiiert dargetan wird (BGH NJW 1993, 648, 654). Das hat die Klägerin hier getan.
27Ein Schaden ist wahrscheinlich, da mit dem Versäumnisverfahren ein zusätzliches Verfahren in Griechenland durchzuführen ist. Dabei ergibt sich schon aus dem Versäumnisurteil, dass die Klägerin eine Versäumnisstempelgebühr zu zahlen hat. Überdies ist es naheliegend, dass neben dieser Gebühr auch zusätzliche Anwaltskosten entstehen.
28c)
29Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Klägerin hat aufgrund einer schuldhaften Amtspflichtverletzung der Beklagten bzw. des für sie handelnden Zeugen E, einen Anspruch gem. § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 35 PostG jedenfalls auf Ersatz eines Mindestschaden in Höhe der Versäumnisstempelgebühr von 250 €.
30aa)
31Der Zeuge E handelte bei dem von ihm beurkundeten Zustellungsvorgang als Beamter im Sinne des § 839 BGB.
32Anders als bei der Beförderung des Schriftstücks vom Absender bis in die Hand des Zustellers, bei der es sich um eine typische privatrechtliche postalische Leistung handelt, stellt die eigentliche Zustellung an den Empfänger ein hoheitliches Handeln dar (vgl. Beck’scher PostG-Kommentar/Badura, 2. Auflage 2004, § 35 Rn. 4; Altmannsperger, Gesetz über das Postwesen, Loseblatt, § 16 PostG (a.F.) Rn. 4, 6). Die Beklagte ist insoweit als beliehener Unternehmer anzusehen und haftet selbst, da sie durch § 35 des Postgesetzes mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet ist (Beck’scher PostG-Kommentar/Badura, 2. Auflage 2004, § 33 Rn. 14 f., § 35 Rn. 6).
33bb)
34Die Beklagte hat ihre – auch die Klägerin schützende – Pflichten aus § 33 Abs. 1 PostG verletzt.
35Aus § 33 Abs. 1 PostG folgt die Pflicht, Schriftstücke nach den Vorschriften der Prozessordnungen zuzustellen. Die nach § 182 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzufertigende Postzustellungsurkunde muss dabei die nach § 182 Abs. 2 ZPO erforderlichen Angaben enthalten. Die Angaben müssen vor allem im Hinblick auf die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde richtig sein. Gegen diese Pflicht hat die Beklagte verstoßen.
36(1)
37Die Postzustellungsurkunde ist inhaltlich nicht richtig ausgefüllt.
38Die aus ihr hervorgehende Übergabe durch Einwurf in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung ist nicht erfolgt. Eine derartige Empfangsvorrichtung für Postsendungen gibt es am Geschäftslokal der Klägerin nicht.
39Die Erklärung der Beklagten, diese Art der Zustellung sei nur angekreuzt worden, da es keine Rubrik für die Übergabe der Sendung auf dem Rückweg von der Zustellungsrunde gebe, ist nicht plausibel. Die Übergabe des Schriftstücks kann unter Ziffer 7.1 oder 8.1 eingetragen werden. Wann die Übergabe geschieht, ist dabei ohne Bedeutung.
40(2)
41Die Urkunde ist auch nicht zugestellt worden.
42Die Beklagte hat die Behauptung der Klägerin, das Schriftstück sei ihr nicht zugestellt worden, bereits nicht substantiiert bestritten. Selbst wenn man davon ausginge, sie hätte ihre insoweit bestehende sekundäre Darlegungslast erfüllt, so hätte die Klägerin bewiesen, dass das Schriftstück nicht zugestellt wurde.
43(a)
44Die Beklagte muss die näheren Umstände der behaupteten Zustellung darlegen. Auch bei einer Darlegungs- und Beweislast eines Anspruchstellers für die behauptete Pflichtverletzung muss ein Anspruchsgegner nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast im Rahmen seines Bestreitens weitergehende Angaben machen, wenn er alle wesentlichen Tatsachen kennt oder kennen muss und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. BGH NJW 2005, 2614, 2615; NJW 1987, 2008, 2009).
45Das ist hier der Fall. Die Beklagte weiß bzw. könnte und müsste wissen, wann und auf welche Art und Weise die Zustellung erfolgt sein soll. Diese Tatsachen sind gem. § 182 Abs. 2 ZPO dokumentationspflichtig. Diese Dokumentation des Zustellungsvorganges dient dem Nachweis des Zustellvorganges und ist die Grundlage für den hohen Beweiswert der Zustellungsurkunde im Prozess. Angesichts dessen ist es der Beklagten auch zumutbar, hier nähere Angaben zu machen, wenn sie vorträgt, die Postsendung sei trotz des nicht zutreffenden Inhalts der Zustellungsurkunde zugestellt worden. Die Klägerin hat gerade durch die fehlerhafte Beurkundung und fehlender konkreter Angaben dazu, wann genau und auf welche Weise die Zustellung erfolgt sein soll, keine ausreichende Möglichkeit, die behauptete Nichtzustellung zu beweisen.
46(b)
47Ihre sekundäre Darlegungslast hat die Beklagte nicht erfüllt. Die Angaben zum Zustellvorgang sind unzureichend.
48Der – zuletzt nicht mehr aufrecht gehaltene – Vortrag aus dem Schriftsatz vom 05.03.2014, die Postsendung sei in einen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingeworfen worden, war falsch. Er ist angesichts der bereits am 22.11.2012 gegenüber einem Mitarbeiter der Beklagten getätigten Aussage des Zeugen, es gebe dort keinen Briefkasten, alle Sendungen würden im Geschäftslokal abgegeben (vgl. Bl. 199 d. A.), nicht verständlich und mit Blick auf die prozessuale Wahrheitspflicht aus § 138 Abs. 1 ZPO bedenklich.
49Auch der spätere Vortrag, der Zeuge habe die persönliche Zustellung auf dem Rückweg als Einwurf in den Briefkasten beurkundet, da es kein entsprechendes Feld auf der Urkunde gebe, ist – wie bereits oben dargelegt – nicht nachvollziehbar.
50(c)
51Selbst wenn man davon ausginge, die Beklagte hätte mit dem zuletzt erwähnten Vortrag ihre sekundäre Darlegungslast erfüllt, hätte die Klägerin bewiesen, dass die Zustellung nicht (auf diese Weise) erfolgte.
52Unabhängig davon, dass ein Einwurf in den Briefkasten nicht schon deshalb beurkundet werden muss, wenn eine persönliche Zustellung auf dem Rückweg erfolgt, ergibt sich bereits aus der schriftlichen Stellungnahme des Zeugen E gegenüber der Beklagten, dass dieser alle Sendungen persönlich im Geschäftslokal übergeben hat. Der Zeuge hat auch im Rahmen seiner Vernehmung durch den Senat wiederholt angegeben, den Inhalt der Urkunde nicht erklären zu können, da Zustellungen im Ladenlokal an die Mitarbeiter erfolgt seien. Die Namen der Mitarbeiter würden direkt im Ladenlokal auf der Zustellungsurkunde vermerkt. Nach dieser glaubhaften Angabe – die sich die Klägerin jedenfalls stillschweigend zu eigen macht – ist der Senat davon überzeugt, dass die Zustellung nicht auf die vorgetragene Weise erfolgt ist.
53(3)
54Die sich aus § 33 PostG ergebende (Amts-) Pflicht schützt auch den Empfänger der Postsendung (Beck’scher PostG-Kommentar/Badura, 2. Auflage 2004, § 35 Rn. 5; § 16 Abs. 1 PostG alter Fassung), also auch die Klägerin.
55cc)
56Die Pflichtverletzung erfolgte auch schuldhaft. Das Verschulden wird hier bereits durch die offensichtlich unrichtige – und jedenfalls fahrlässig herbeigeführte – Beurkundung indiziert.
57dd)
58Der Klägerin ist durch den pflichtwidrigen Zustellungs- und Beurkundungsvorgang auch ein Schaden entstanden.
59Bei einer Amtspflichtverletzung, die sich allgemein gegen das Vermögen richtet, ist ein Schaden entstanden, wenn die Vermögenslage des Betroffenen infolge der Handlung im Vergleich mit dem früheren Vermögensstand schlechter geworden ist. Hierzu genügt es, dass die Verschlechterung sich wenigstens dem Grunde nach verwirklicht hat, mag ihre Höhe auch noch nicht beziffert werden können. Es muss auch nicht feststehen, ob der Nachteil auf Dauer bestehen bleibt und damit endgültig wird (BGH NJW 1993, 648, 650).
60Ein Schaden ist danach hier jedenfalls in Höhe der Versäumnisstempelgebühr entstanden.
61Der Senat ist davon überzeugt, dass es ohne den pflichtwidrigen Zustellungsvorgang nicht zu einem Versäumnisverfahren gekommen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin bewusst hätte versäumen lassen, sind nicht erkennbar.
62Im Rahmen dieses Versäumnisverfahrens ist der Klägerin zumindest die Versäumnisstempelgebühr in Höhe von 250 € entstanden. Diese Gebühr musste die Klägerin gem. Art. 505 Abs. 2 der griechischen ZPO bei Einlegung eines Einspruchs einzahlen, wie sich aus dem übersetzten Versäumnisurteil ergibt. Für die Verpflichtung zur Einzahlung der Gebühr spricht dabei auch, dass sie mit der vorgelegten Vorschussrechnung der griechischen Anwälte abgerechnet wurde. Darauf, ob die Klägerin die Gebühr bei einem Erfolg ihres Rechtsmittels erstattet erhält kommt es für die Feststellung eines Mindestschadens bzw. eines Schadens dem Grunde nach nicht an. Diese Frage bleibt einem Betragsverfahren vorbehalten.
63ee)
64Dass die Klägerin die Entstehung des Schadens durch ein Rechtsmittel hätte abwenden können, ist nicht ersichtlich.
65Ebenso ist nicht erkennbar, dass sie hinsichtlich der Versäumnisstempelgebühr eine anderweitige Ersatzmöglichkeit hätte. Ob das pauschale Bestreiten einer ordnungsgemäßen Prozessführung in Griechenland hier Anlass für näheren Vortrag der Klägerin sein muss, kann dahinstehen. Es ist nicht ersichtlich, wie bereits der Erlass des Versäumnisurteils und die dadurch ausgelöste Pflicht zur Zahlung der Stempelgebühr Ansprüche gegen die danach eingeschalteten Anwälte begründen könnte.
662.
67Soweit die Klägerin mit dem ersten Hilfsantrag noch die Feststellung begehrt, dass ihr am 04.03.2011 die in der Postsendung enthaltenen Schriftstücke nicht seitens der Beklagten zugegangen seien, ist die Klage – wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – unzulässig.
68Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Gegenstand einer Feststellungsklage grundsätzlich die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein. Unter Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache zu verstehen (BGH NJW 2009, 751). Die Feststellung bloßer Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reiner Tatsachen oder etwa der Wirksamkeit von Willenserklärungen ist nicht möglich (BGH NJW 2008, 1303). Die Klägerin begehrt hier aber die Feststellung einer Tatsache oder allenfalls einer Vorfrage eines Rechtsverhältnisses.
693.
70Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Klägerin unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten zu tragen, § 91a Abs. 1 ZPO.
71Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Feststellungsanspruch war ebenfalls unzulässig, da er nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet war. Die auch hier begehrte Feststellung der fehlenden Rechtswirksamkeit der beurkundeten Zustellung richtete sich auf die Feststellung einer Tatsache bzw. einer Vorfrage eines Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und ihrem griechischen Geschäftspartner. Dies kann die Klägerin nach den obigen Ausführungen nicht gegenüber der Beklagten feststellen lassen.
724.
73Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch gem. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 35 PostG auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 459,40 €.
74a)
75Diese Kosten können in der Berufungsinstanz ebenfalls im Wege einer zulässigen Klageänderung geltend gemacht werden.
76Das Landgericht hat über den geltend gemachten Anspruch – offenbar unbewusst – nicht entschieden. Der Antrag ist im Tatbestand nicht aufgeführt und das Urteil enthält auch keine inhaltlichen Ausführungen zu den Anwaltskosten. Da die Klägerin auch keine Ergänzung des Urteils gem. § 321 ZPO beantragt hat, ist über sie noch nicht entschieden.
77Die Klägerin kann die Kosten aber im Wege einer, in der erneuten Antragstellung zu sehenden, Klageerweiterung geltend machen. Eine solche Klageänderung ist sachdienlich und kann auf die ohnehin gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen gestützt werden. Maßgeblich sind die zur Entscheidung über den neuen Hilfsantrag behaupteten Tatsachen.
78b)
79Der Anspruch besteht in der geltend gemachten Höhe.
80Die außergerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwaltes war hier angesichts der Bedeutung des Rechtsstreits, seinem Zusammenhang mit dem griechischen Verfahren sowie der unklaren Umstände der Zustellung sachgerecht und durfte von der Klägerin für erforderlich gehalten werden. Der Klägervertreter ist auch
81außergerichtlich tätig geworden und hat die Beklagte unter anderem zur Anerkennung der Haftung dem Grunde nach aufgefordert. Auf die Schreiben vom 07.11, 12.11. und 18.12.2012 (Anlagen 7-8, Bl. 21 ff. d. A.) wird verwiesen.
82Die Berechnung der Höhe auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 6.000 € ist nicht zu beanstanden. Da die Höhe des Schadens bei der Beauftragung nicht feststand, hatte der anwaltliche Vertreter das in dem voraussichtlichen Schaden bestehende wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der vorgerichtlich begehrten Feststellung zu schätzen. Der Ansatz von 6.000 € ist angesichts der behaupteten Schäden von ca. 12.000 € nicht ermessensfehlerhaft.
83III.
84Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. Dabei ist von einem teilweisen Unterliegen der Klägerin auszugehen, da sie nur mit dem erst in zweiter Instanz gestellt Hilfsantrag obsiegt hat. Da das hinter sämtlichen Anträgen stehende wirtschaftliche Interesse jedoch im Wesentlichen identisch ist, bemisst der Senat das anteilige wirtschaftliche Interesse an den unzulässigen Anträgen einschließlich des Kosteninteresses hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils mit 25 Prozent.
85Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.
86Streitwert: bis zu 10.000 €.
87

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
Für Schäden, die durch eine Pflichtverletzung bei der Durchführung der förmlichen Zustellung entstehen, haftet der verpflichtete Lizenznehmer nach den Vorschriften über die Schadensersatzpflicht eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn für seine Bediensteten im hoheitlichen Bereich.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Ein Lizenznehmer, der Briefzustelldienstleistungen erbringt, ist verpflichtet, Schriftstücke unabhängig von ihrem Gewicht nach den Vorschriften der Prozeßordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen. Im Umfang dieser Verpflichtung ist der Lizenznehmer mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet (beliehener Unternehmer).
(2) Die Regulierungsbehörde hat den verpflichteten Lizenznehmer auf dessen Antrag von der Verpflichtung nach Absatz 1 zu befreien, soweit der Lizenznehmer nicht marktbeherrschend ist. Die Befreiung ist ausgeschlossen, wenn zu besorgen ist, daß hierdurch die förmliche Zustellung nach Absatz 1 nicht mehr flächendeckend gewährleistet wäre. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn der Lizenznehmer marktbeherrschend wird oder die Voraussetzung des Satzes 2 vorliegt. Der Antrag auf Befreiung kann mit dem Antrag auf Erteilung der Lizenz verbunden werden.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Für Schäden, die durch eine Pflichtverletzung bei der Durchführung der förmlichen Zustellung entstehen, haftet der verpflichtete Lizenznehmer nach den Vorschriften über die Schadensersatzpflicht eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn für seine Bediensteten im hoheitlichen Bereich.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich nach § 15, ist jeder Lizenznehmer, dessen Umsatz in dem Kalenderjahr, für das ein Ausgleich gewährt wird, mehr als 500.000 Euro betragen hat, verpflichtet, zu dem von der Regulierungsbehörde zu leistenden Ausgleich durch eine Ausgleichsabgabe beizutragen. Die Höhe der Abgabe bemißt sich nach dem Verhältnis des Umsatzes des Lizenznehmers zu der Summe der Umsätze aller nach Satz 1 verpflichteten Lizenznehmer. Umsatz im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ausschließlich der jeweils im lizenzierten Bereich erzielte Umsatz.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das ein Ausgleich nach § 15 gewährt wird, setzt die Regulierungsbehörde den zu gewährenden Ausgleich sowie die Anteile der zu diesem Ausgleich beitragenden Lizenznehmer fest und teilt dies den betroffenen Unternehmen mit. Die Summe der Ausgleichsverpflichtungen entspricht dem nach § 15 Abs. 1 auszugleichenden Defizit zuzüglich einer marktüblichen Verzinsung. Die Verzinsung beginnt mit dem Tag nach Ablauf des in Satz 1 genannten Kalenderjahres.
(3) Die von den ausgleichspflichtigen Unternehmen zu zahlenden Beträge sind innerhalb eines Monats ab Zugang des Festsetzungsbescheids an die Regulierungsbehörde zu entrichten.
(4) Kann von einem nach Absatz 1 Satz 1 verpflichteten Lizenznehmer die auf ihn entfallende Abgabe nicht erlangt werden, ist der Ausfall von den übrigen Verpflichteten im Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile zu tragen.
Für Schäden, die durch eine Pflichtverletzung bei der Durchführung der förmlichen Zustellung entstehen, haftet der verpflichtete Lizenznehmer nach den Vorschriften über die Schadensersatzpflicht eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn für seine Bediensteten im hoheitlichen Bereich.
(1) Ein Lizenznehmer, der Briefzustelldienstleistungen erbringt, ist verpflichtet, Schriftstücke unabhängig von ihrem Gewicht nach den Vorschriften der Prozeßordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen. Im Umfang dieser Verpflichtung ist der Lizenznehmer mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet (beliehener Unternehmer).
(2) Die Regulierungsbehörde hat den verpflichteten Lizenznehmer auf dessen Antrag von der Verpflichtung nach Absatz 1 zu befreien, soweit der Lizenznehmer nicht marktbeherrschend ist. Die Befreiung ist ausgeschlossen, wenn zu besorgen ist, daß hierdurch die förmliche Zustellung nach Absatz 1 nicht mehr flächendeckend gewährleistet wäre. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn der Lizenznehmer marktbeherrschend wird oder die Voraussetzung des Satzes 2 vorliegt. Der Antrag auf Befreiung kann mit dem Antrag auf Erteilung der Lizenz verbunden werden.
(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.
(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll, - 2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde, - 3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat, - 4.
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde, - 5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde, - 6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist, - 7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung, - 8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.
(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Ein Lizenznehmer, der Briefzustelldienstleistungen erbringt, ist verpflichtet, Schriftstücke unabhängig von ihrem Gewicht nach den Vorschriften der Prozeßordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich zuzustellen. Im Umfang dieser Verpflichtung ist der Lizenznehmer mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet (beliehener Unternehmer).
(2) Die Regulierungsbehörde hat den verpflichteten Lizenznehmer auf dessen Antrag von der Verpflichtung nach Absatz 1 zu befreien, soweit der Lizenznehmer nicht marktbeherrschend ist. Die Befreiung ist ausgeschlossen, wenn zu besorgen ist, daß hierdurch die förmliche Zustellung nach Absatz 1 nicht mehr flächendeckend gewährleistet wäre. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn der Lizenznehmer marktbeherrschend wird oder die Voraussetzung des Satzes 2 vorliegt. Der Antrag auf Befreiung kann mit dem Antrag auf Erteilung der Lizenz verbunden werden.
(1) Gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich nach § 15, ist jeder Lizenznehmer, dessen Umsatz in dem Kalenderjahr, für das ein Ausgleich gewährt wird, mehr als 500.000 Euro betragen hat, verpflichtet, zu dem von der Regulierungsbehörde zu leistenden Ausgleich durch eine Ausgleichsabgabe beizutragen. Die Höhe der Abgabe bemißt sich nach dem Verhältnis des Umsatzes des Lizenznehmers zu der Summe der Umsätze aller nach Satz 1 verpflichteten Lizenznehmer. Umsatz im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ausschließlich der jeweils im lizenzierten Bereich erzielte Umsatz.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das ein Ausgleich nach § 15 gewährt wird, setzt die Regulierungsbehörde den zu gewährenden Ausgleich sowie die Anteile der zu diesem Ausgleich beitragenden Lizenznehmer fest und teilt dies den betroffenen Unternehmen mit. Die Summe der Ausgleichsverpflichtungen entspricht dem nach § 15 Abs. 1 auszugleichenden Defizit zuzüglich einer marktüblichen Verzinsung. Die Verzinsung beginnt mit dem Tag nach Ablauf des in Satz 1 genannten Kalenderjahres.
(3) Die von den ausgleichspflichtigen Unternehmen zu zahlenden Beträge sind innerhalb eines Monats ab Zugang des Festsetzungsbescheids an die Regulierungsbehörde zu entrichten.
(4) Kann von einem nach Absatz 1 Satz 1 verpflichteten Lizenznehmer die auf ihn entfallende Abgabe nicht erlangt werden, ist der Ausfall von den übrigen Verpflichteten im Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile zu tragen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Für Schäden, die durch eine Pflichtverletzung bei der Durchführung der förmlichen Zustellung entstehen, haftet der verpflichtete Lizenznehmer nach den Vorschriften über die Schadensersatzpflicht eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn für seine Bediensteten im hoheitlichen Bereich.
(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.