Bloße Weiterreichung von Handy ist keine Handynutzung am Steuer

published on 02.07.2015 18:10
Bloße Weiterreichung von Handy ist keine Handynutzung am Steuer
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Fredi Skwar
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Author’s summary by Fredi Skwar

​Reicht ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Handy lediglich weiter, stellt diese Handlung keine verbotswidrige Nutzung eines Handys durch den Fahrzeugführer während der Fahrt dar.

Reicht ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Handy lediglich weiter, stellt diese Handlung keine verbotswidrige Nutzung eines Handys durch den Fahrzeugführer während der Fahrt dar. 

Dies hat das OLG Köln mit Beschluss vom 7. November 2014 – 1 RBs 284/14 entschieden. 

Die in dem Verfahren betroffene Mutter war im August 2013 mit ihrem zehnjährigen gegen Mittag in ihrem Auto unterwegs. Als ihr eingeschaltetes Handy in ihrer Handtasche klingelte, mißlang der Versuch ihres Sohnes, es in der Handtasche zu finden und herauszunehmen. Nachdem er die Tasche an die Betroffene weitergegeben hatte, suchte sie bei fortgesetzter Fahrt das Handy in der Tasche, ergriff es und reichte es sofort ihrem Sohn. Das Amtsgericht ging davon aus, dass die Betroffene vor der Weitergabe des Handys nicht auf das Display geschaut, verhängte jedoch gleichwohl gegen sie ein Bußgeld von 40,00 EUR. Hiergegen legte die Betroffene Rechtsbeschwerde ein wegen der Verletzung materiellen Rechts. 

Das OLG Köln gab ihr Recht. Es sei, so dass OLG, in der obergerichtlichen Rechtsprechung zwar anerkannt, dass z. B. folgende Verhaltensweisen dem Benutzungsverbot unterfallen: 

– das Aufnehmen des Mobiltelefons, Ablesen der Nummer und anschließendes Ausschalten des Geräts  – das „Wegdrücken“ eines eingehenden Anrufs  – das Aufnehmen des Mobiltelefons, um ein eingehendes Gespräch entgegenzunehmen  – das Abhören eines Signaltons, um dadurch zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist. 

Bei der bloßen Weitergaben des Handys fehle es hingegen an einem Bezug zu dessen Funktionalitäten. Die Betroffene habe sich keine der von dem Gerät angebotenen Funktionen „zu Nutze“ gemacht. Der Fall sei dann aber letztlich nicht anders zu beurteilen, als wenn die Betroffene einen anderen beliebigen Gegenstand weitergereicht hätte. 

Das Verfahren wurde aus anderen Gründen an das Amtsgericht zwecks Durchführung einer neuen Hauptverhandlung zurückverwiesen.

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published on 07.11.2014 00:00

Tenor Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.  Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen. 1G r ü n d e 2I
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by Christian Braun, Kanzlei Schroeder
03.04.2024 10:14

Das Amtsgericht Hannover hat zugunsten des Klägers, der Parknotruf GmbH, entschieden, dass der Beklagte Ersatz der Abschleppkosten infolge einer Leerfahrt des Abschleppunternehmers zahlen muss. Das Fahrzeug des Beklagten befand sich auf einem Privatparkplatz, als sich selbiger für nicht unerhebliche Zeit entfernte. Das Gericht stellte fest, dass es Aufgabe des Beklagten ist, sein Fahrzeug vom Privatparkplatz zu entfernen und eine entsprechende Störung zu beseitigen. Die Erteilung und Durchführung des Abschleppauftrages, war somit zur Beseitigung der Störung notwendige Maßnahme, welche selbstverständlich dem Kläger zu erstatten ist. Ferne betonte es zurecht, dass die Störung des Privatparkplatzes durch das unberechtigte Parken sofort ausgelöst wurde der Kläger nicht zur Einhaltung einer Wartezeit verpflichtet ist.
10.01.2023 14:10

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13.12.2007 14:06

Rechtsberatung zum Verkehrsrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte
01.01.1970 00:00

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.  Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.


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