Bankenkrise und Inflation: Das Aus für die Lebensversicherung?
Risikolebensversicherung
Lebensversicherungen sind großartig, zumindest, wenn es sich um Risikolebensversicherungen handelt. Damit kann man zum Beispiel als Ernährer oder Ernährerin einer Familie die Familie für den Todesfall absichern.
Kapitalbildende Lebensversicherung
Weniger sinnvoll sind sogenannte kapitalbildende Lebensversicherungen. Meist bilden sie kein Kapital, sondern zehren es auf.
Hintergrund sind zum Beispiel hohe Abschlusskosten, die bei Vertragsbeginn die eingezahlten Beträge schmälern und auch den Erlös vermindern.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich von einem Vertrag zu lösen.
Kann ich den Vertrag kündigen?
Eine Kündigung des Vertrages ist in der Regel möglich. Sie erhalten dann den sogenannten Rückkaufswert. Dieser ist meist niedriger, als die eingezahlten Beiträge. Aufgrund der Überprüfung unwirksamer Klausel zu Abschluss- und Verwaltungskosten, kann aber auch hier ein deutlich höheres Ergebnis erzielt werden.
Kann ich den Vertrag noch widerrufen?
Ja, das geht in vielen Fällen noch! Wenn Sie Ihren Lebensversicherungs- oder Rentenversicherungsvertrag in der Zeit von 1994 bis 2007 abgeschlossen haben, gibt es in vielen Fällen noch die Möglichkeit, auch heute noch den Vertrag zu widerrufen. Der Hintergrund ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahre 2013, das Teile der damals geltenden gesetzlichen Regelungen im § 5 a VVG in der alten Fassung für wirksam erachtet hat. Damit begann in vielen Fällen die sogenannte Widerrufsfrist nicht zu laufen und kann auch heute noch der Widerruf erklärt werden.
Die Folgen sind oft deutlich besser, als die Ablaufleistung des Vertrages oder eine Kündigung. Sie erhalten die eingezahlten Beiträge in voller Höhe zurück und erhalten darüber hinaus noch Nutzungszinsen zum Versicherer, der mit dem Geld arbeiten konnte. Nur ein kleiner Abzug für Risikoversicherungsschutz müssen sie sich gefallen lassen.
Es gab schon einmal einen Hype, Lebensversicherungsverträge zu widerrufen. Es gab eine Vielzahl von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes. Zuletzt erwies sich insbesondere die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sogenannten Verwirkung als problematisch, weil viele Verträge danach nicht mehr hätten widerrufen werden können. Der Europäische Gerichtshof hat dem einen Riegel vorgeschoben und letztendlich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gekippt, weil die nationale Regelung in Deutschland zur sogenannten Verwirkung gegen höherrangiges Recht, nämlich Europarecht, verstößt.
Damit ist die Tür zum Widerruf von Lebensversicherungsverträgen grundsätzlich wieder eröffnet.
Welche Gründe sprechen für einen Widerruf oder eine Kündigung einer kapitalbildenden Lebensversicherung?
Kapitalbildende Lebensversicherungen sind ein Mischprodukt aus einem Versicherungsprodukt und einer Kapitalanlage. Das führt dazu, dass beides nicht sehr gut performt, insbesondere mit der Geldanlage hapert es. Das hat die Vergangenheit gezeigt:
Hohe Abschlusskosten schmälern die Versicherungsleistungen.
Hohe Abschlusskosten für den Vertrieb, Verwaltungskosten etc. führen dazu, dass die von Ihnen eingezahlten Prämien deutlich reduziert werden und Sie oft weniger Leistung erhalten, als Sie einbezahlt haben.
Rentenfaktor mehrfach gesenkt
Der sogenannte Rentenfaktor wurde von den Lebensversicherern in den vergangen Jahren laufend gesenkt. Es wird von vielen Versicherten klaglos hingenommen. Unverständlich, denn der Rentenfaktor liegt fest, wie viel Rente ihr Versicherer später für Ihr erspartes auszahlt. Wird der Rentenfaktor gekürzt, wird auch die Rentenleistung entsprechend reduziert. Der Versicherer kann so die versprochene Leistung nachträglich kürzen, ohne dass sich etwas an Ihrer Beitragspflicht ändert.
Garantiezinsen auf 0,25 % gefallen
Die Garantiezinsen sind im freien Fall. Die Garantiezinsen, die die Lebensversicherer in Deutschland ihren Kunden beim Abschluss eines Neuvertrages versprechen, lag vor Jahrzenten mal bei 4 %. Seit dem Jahr 2000 wurde der Garantiezins regelmäßig gesenkt. Aktuell versprechen die Versicherer gerade mal schlappe 0,25 %. Zum Vergleich: Die Inflationsrate lag im November 2022 bei 10 %. Da bleibt von dem eingezahlten Geld nicht viel übrig, jedenfalls kein sinnvoller Erlös. Aber Achtung: Viele Änderungen der Garantiezinsen sind unwirksam und können angegriffen werden mit der Folge, dass die alten, hohen Garantiezinsen gezahlt werden müssen.
Insolvenz des Lebensversicherers möglich
Ja, Lebensversicherer können insolvent werden. Das ist auch gar nicht so unwahrscheinlich. Das ist sogar schon passiert. Es gibt zwar einen Sicherungsfond namens Protektor, der Sparer schützen soll, wenn Versicherer Pleite gehen. Die Haftung des Protektors ist aber begrenzt und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z. B. der Art der Versicherung und dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls. Die genauen Regelungen und Haftungssummen können je nach Versicherungsgesellschaft und Vertrag variieren. Es ist daher ratsam, sich vor Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages über die genauen Bedingungen und Haftungssummen zu informieren. Das Vermögen des Sicherungsfonds ist auf die Fortsetzung der Versicherungsverträge ausgerichtet. Die Nettorückstellungen belaufen sich aber gerade einmal auf schlappe 1,1 Milliarden € (Stand 12/2021). Wehe, wenn einer der größeren Versicherer hier sein zeitliches segnet.
Beitragsgarantie abgeschafft
Auch die Beitragsgarantie ist mittlerweile abgeschafft worden.
Keine Garantie von Schlussüberschüssen
Es gibt keine Garantie von Schlussüberschüssen mehr.
§ 314 VAG:Herabsetzung der Leistung bei gleicher Beitragshöhe möglich
Versteckt, aber tückisch: § 314 VAG
Geht es der Lebensversicherung nicht gut, kann sie einseitig die Leistung herabsetzen. Gerecht wäre es, wenn sich die Versicherungsprämie dann reduzieren oder diese ausgesetzt würde. Aber weit gefehlt. Das Gesetz sieht bei einer Herabsetzung der Leistung nach § 314 VAG vor, dass der Versicherungsnehmer seine Prämie ungekürzt weiterzahlen muss. Das ist also ein gesetzlich geregelter Fall des krassen Auseinanderfallens von Leistung und Gegenleistung. Nur wenige Versicherungsnehmer wissen darüber Bescheid.
Als Fachanwalt für Versicherungsrecht bin ich seit Jahren im Bereich des Lebensversicherungsrechts schwerpunktmäßig tätig und habe mehr als 3.000 Lebensversicherungsverträge geprüft. Ich verfüge über umfassende Kenntnisse der aktuellen Rechtslage.
Gerne prüfe ich für Sie unverbindlich und kostenfrei, welche Möglichkeiten Sie haben. Nehmen Sie gerne Kontakt auf.
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Annotations
(1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses dauerhaft nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, innerhalb bestimmter Fristen eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen. Alle Arten von Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungsabrechnungssystemen, Wertpapierliefersystemen und Wertpapierabrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten sind entsprechend anzuwenden.
(2) Unter der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, insbesondere, wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in einer Gruppe als in einer anderen Gruppe begründet ist. Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt; ist dies nicht möglich, werden die Versicherungssummen unmittelbar herabgesetzt. Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.
(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können auf eine selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens (§ 125 Absatz 6) beschränkt werden.