Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Jan. 2012 - DB 13 S 316/11

bei uns veröffentlicht am11.01.2012

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - Disziplinarkammer - vom 02. Dezember 2010 - DB 10 K 1831/10 - geändert. Der Beklagte wird in das Amt eines Posthauptschaffners zurückgestuft und die weitergehende Klage insoweit abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt ein Fünftel, der Beklagte vier Fünftel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am ... geborene Beklagte absolvierte nach dem Besuch der Grund- und Hauptschule ... und einem Berufsgrundbildungsjahr eine Berufsausbildung zur Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb, deren Abschlussprüfung er am ... mit der Gesamtnote gut bestand. Am ... wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Postoberschaffner zur Anstellung und am ... zum Postoberschaffner ernannt. Es folgten Beförderungen zum Posthauptschaffner am ... und zum Postbetriebsassistenten am ... Bereits am ... wurde dem Beklagten die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Im Jahr 2002 erhielt der Beklagte Belohnungen in Höhe von 50 und 200 EUR wegen des besonderen und vorbildlichen Einsatzes bei der Betreuung von Auszubildenden. Der Beklagte war zuletzt beim Zustellstützpunkt ... als Verbundzusteller eingesetzt. In einer im Rahmen des Disziplinarverfahrens eingeholten Beurteilung zu Leistung und Führung werden die Arbeitsweise des Beamten als „sehr flott“ und die Qualität seiner Arbeitsleistungen als „befriedigend“ umschrieben; bei mehr Sorgfalt hätte die Qualität im Bereich einer korrekten Auslieferung und der Einhaltung der Auslieferungsbestimmungen besser sein können.
Der Beklagte ist seit dem ... verheiratet und hat zwei in den Jahren ... und ... geborene Söhne. Nach den Angaben des Beklagten in der Berufungsverhandlung verfügt er über monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 1.297 EUR und von 400 EUR aus einer geringfügigen Beschäftigung bei der Müllabfuhr, der er mit einer Nebentätigkeitsgenehmigung der Klägerin nachgeht; seine Ehefrau verdient als ... monatlich etwa 1.200 EUR netto. Zur Tilgung von Darlehen muss der Beklagte nach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung monatlich etwa 900 EUR aufbringen.
Der Beklagte leidet seit etwa ... an der Darmerkrankung Morbus Crohn, die mehrere operative Eingriffe erforderlich machte. Weiter wurden bei dem Beklagten unter anderem die Diagnosen Alkoholabhängigkeit, Pathologisches Spielen (Geldspielautomaten), kombinierte Persönlichkeitsstörung (dependent, selbstunsicher) gestellt. Infolge der Abhängigkeitserkrankungen wurden unter anderem folgende medizinische bzw. therapeutische Maßnahmen getroffen:
...: Motivationsbehandlung mit Therapievorbereitung, Einzelgespräche, Paargespräche und Spielergruppe bei der Caritas ... - Psychosoziale Beratungs- und ambulante Behandlungsstelle für Suchtkranke und -gefährdete, ...: Stationäre Entgiftungsbehandlung im Klinikum ... - Abteilung für Suchterkrankungen -, ...: Stationäre Entwöhnungsbehandlung in den ...-Kliniken, Therapiezentrum ..., ...: Ambulante Suchttherapie bei der Caritas ... - Psychosoziale Beratungs- und ambulante Behandlungsstelle für Suchtkranke und -gefährdete, ...: fachärztliche Behandlung durch ..., die nach den Angaben des Beklagten in der Berufungsverhandlung mittlerweile abgeschlossen ist.
Hinsichtlich des Verlaufs und des Ergebnisses dieser Maßnahmen wird auf die von dem Beklagten im Laufe des Verfahrens vorgelegten Bescheinigungen und Entlassbriefe verwiesen.
Der Beklagte ist bislang straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Am ... erstattete er eine Selbstanzeige wegen Unterschlagung. Am ... erließ das Amtsgericht ... wegen veruntreuender Unterschlagung einen Strafbefehl gegen den Beklagten (...). Darin wurde dem Beklagten folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie sind bei der Deutschen Post AG in ... als Beamter tätig. Im Zeitraum vom ... bis ... behielten Sie in neun Fällen eingenommene Gelder aus Nachnahmesendungen in Höhe von insgesamt 1.700,46 EUR für sich und lieferten lediglich die entsprechenden Abrechnungsbelege, nicht aber die dazugehörenden Geldbeträge bei der Deutschen Post AG ab.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
Zustelltag
Einnahmen
...     
190,78 EUR
...     
397,70 EUR
...     
239,62 EUR
...     
130,86 EUR
...     
101,90 EUR
...     
  87,00 EUR
...     
135,80 EUR
...     
277,60 EUR
...     
139,20 EUR“
10 
Nachdem der Beklagte Einspruch gegen den Strafbefehl, unter anderem unter Hinweis auf eine fehlende Schuldfähigkeit wegen einer kombinierten behandlungsbedürftigen Alkohol- und Spielsucht eingelegt hatte, stellte das Amtsgericht ... das Verfahren gegen den Beklagten mit Beschluss vom ... gemäß § 153a Abs. 2 StPO endgültig nach Erfüllung der dem Beklagten erteilten Auflage (Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.200 EUR) ein.
11 
Bereits am 22.12.2008 war der Beklagte von einem Sicherheitsspezialisten der Klägerin mit dem Vorwurf, in neun Fällen Nachnahmebeträge unterschlagen zu haben, konfrontiert worden und hatte den Vorwurf zugegeben. Er gab dabei unter anderem an: Seit April 2008 habe er sich in enormer Geldnot befunden und nicht mehr ein und aus gewusst. Er habe kein Geld mehr gehabt, um sich Lebensmittel zu kaufen. Er sei dann auf die Idee gekommen, von einer Nachnahme etwas Geld zurückzubehalten, da er sich gedacht habe, das Geld innerhalb von drei Tagen wieder zurückzahlen zu können. Dies sei aber nicht möglich gewesen, da das Geld wieder weg und sein Konto am Limit gewesen sei. Er habe dann immer wieder Abrechnungsbeträge nicht mit der Postkasse verrechnet. Im Oktober 2008 habe er einen Kredit aufgenommen, mit dem er seine Außenstände beglichen habe. Mit dem nicht für Lebensmittel ausgegebenen Geld habe er in der Spielothek versucht, das nicht mehr vorhandene Geld zurückzugewinnen. Am 12.02.2009 teilte das Sicherheitsmanagement der Klägerin dem Beklagten mit, dass auf Grund ergänzender Ermittlungen zwei weitere Unterschlagungshandlungen am 21.10.2008 (24,85 EUR) und 07.11.2008 (96,90 EUR) entdeckt worden seien, die er ebenfalls zu vertreten habe. Auf Aufforderung der Klägerin, die unterschlagenen Beträge verzinst zurückzuerstatten, zahlte der Beklagte am 15.01.2009 1709,86 EUR und am 15.02.2009 121,75 EUR an die Postkasse.
12 
Am 30.12.2008 wurde dem Beklagten gemäß § 60 BBG a.F. die Führung der Dienstgeschäfte verboten.
13 
Der Leiter der Niederlassung Brief leitete am 16.02.2009 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten wegen des Vorwurfs ein, in elf Fällen Nachnahmen im Wert von insgesamt 1.822,21 EUR nicht mit der Zustellkasse abgerechnet, sondern die einzelnen Nachnahmebeträge im Zeitraum von April bis November ... für private Zwecke zu sich genommen zu haben. Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 23.02.2009 über die Einleitung des Disziplinarverfahrens informiert und belehrt.
14 
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 06.07.2009 machte der Beklagte im Disziplinarverfahren geltend: Er habe während der Begehung der Dienstvergehen an einer kombinierten behandlungsbedürftigen Alkohol- und Spielsucht gelitten. Er habe vor etwa 15 Jahren damit angefangen, in der Spielothek zu spielen und in den letzten zwei Jahren fast täglich zwischen 50 und 100 EUR zum Spielen eingesetzt bzw. verspielt. Den Verlust und Frust habe er durch täglichen Alkoholkonsum bekämpft. Zuletzt habe er seiner Familie am Ende des Monats keine Lebensmittel mehr kaufen können. Um den krankhaften Drang zum Spielen zu befriedigen und von der Vorstellung getrieben, die finanzielle Situation verbessern zu können, habe er die ihm vorgeworfenen und von ihm eingeräumten Dienstvergehen begangen. Einen Teil der entnommenen Beträge habe er zur Bestreitung des Lebensunterhalts, einen größeren Teil zum Spielen eingesetzt. Mit dem weiteren Spieleinsatz habe er die Hoffnung verbunden, dass er durch etwaige Spielgewinne die entnommenen Beträge sofort wieder zurückführen könne. Mittlerweile werde seine Suchtproblematik behandelt. Er habe nicht schuldhaft gehandelt, da er die ihm vorgeworfenen Dienstvergehen im Zustand und auf Grund einer schweren krankhaften seelischen Störung begangen habe.
15 
Ein von der Klägerin eingeholtes psychiatrisches Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. ..., vom 28.01.2010 kam zu dem Ergebnis, dass bei dem Beklagten die Diagnosen Alkoholabhängigkeitssyndrom, aktuell abstinent, und pathologisches Glücksspiel, aktuell abstinent, vorliegen. Zudem könne bei dem Beklagten zumindest von einer Persönlichkeitsakzentuierung mit abhängigen und selbstunsicheren Anteilen ausgegangen werden. Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung oder gar Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beklagten gemäß §§ 20 f. StGB verneinte das Gutachten. Hinsichtlich des näheren Inhalts des Gutachtens wird auf Blatt 74 bis 89 der Akte im behördlichen Disziplinarverfahren verwiesen.
16 
Mit Verfügung vom 08.02.2010 wurde der Beklagte gemäß § 38 Abs. 1 BDG vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 40 Prozent seiner Dienstbezüge angeordnet. Zugleich wurde ihm das Ermittlungsergebnis übersandt.
17 
Am 23.03.2010 äußerte sich der Beklagte zum Ergebnis der Ermittlungen unter anderem wie folgt: Die Ausführungen im Gutachten der Frau Dr. ... seien nicht haltbar. Sie habe sich mit der bei ihm diagnostizierten Persönlichkeitsstörung nicht ausreichend auseinandergesetzt. Er verweise insofern auf die von ihm eingeholte Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie i.R. Dr. ... vom 13.03.2010. Ungeachtet der fehlenden Schuldfähigkeit sei bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sein Persönlichkeitsbild angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere sei einzustellen, dass bei Begehung der Taten eine Erkrankung und psychische Abhängigkeit vorgelegen hätten und die vorgeworfenen Dienstvergehen nur wegen dieser psychischen Krankheit/Abhängigkeit begangen worden seien.
18 
Hinsichtlich des näheren Inhalts der von Dr. ... erstellten kurzen forensisch-psychiatrischen Stellungnahme wird auf Blatt 107 - 110 der Akte im Disziplinarverfahren verwiesen.
19 
Der auf Antrag des Beklagten beteiligte Betriebsrat der Niederlassung Brief ... stimmte in seiner Stellungnahme vom 24.06.2010 der von der Klägerin beabsichtigen Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis nicht zu. Mit Schreiben vom 12.07.2010 teilte der Leiter der Niederlassung Brief dem Betriebsrat mit, dass er den erhobenen Einwendungen nicht entsprechen könne.
20 
Am 03.09.2010 hat die Klägerin Disziplinarklage erhoben und beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dabei wurde dem Beamten vorgeworfen, im Zeitraum von April bis November ... in 11 Fällen vereinnahmte Nachnahmebeträge in Höhe von 1.822,21 EUR nicht mit der Postkasse abgerechnet zu haben. Der Beklagte habe lediglich die entsprechenden Abrechnungsbelege, nicht aber die dazugehörigen Geldbeträge abgeliefert. Die eingenommenen Geldbeträge habe er für sich behalten und endgültig für eigene Zwecke verwendet. Durch diese Taten habe der Beklagte gegen seine Beamtenpflichten zur Uneigennützigkeit und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen und sich damit eines schwerwiegenden Dienstvergehens nach § 77 Abs. 1 BBG schuldig gemacht. Damit habe er das ihm mit dem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig gestört, dass er nicht im Dienst belassen werden könne. Der Beamte habe auch schuldhaft gehandelt. Dies werde in dem Gutachten der Frau Dr. ... festgestellt. Die von dem Beklagten vorgelegte Stellungnahme des Dr. ... führe zu keiner anderen Bewertung der Schuldfähigkeit des Beklagten. Im Gegensatz zum psychiatrischen Gutachten der Frau Dr. ... sei keine umfassende Untersuchung des Beamten durchgeführt und seien im Wesentlichen nur allgemeine Ausführungen über die Glücksspielsucht wiedergegeben worden. Insbesondere habe der Beklagte nach eigenen Angaben im Dezember 2008 sofort und ohne weitere Therapie mit dem Spielen aufhören können, als ihm seine Frau mit Scheidung gedroht habe. Beim Beklagten habe kein ausgeprägter suchtbedingter Persönlichkeitsverfall vorgelegen. Er habe die Beschaffungstaten auch nicht unter starken Entzugserscheinungen oder im akuten Rauschzustand begangen. Er habe seinen beruflichen Alltag bewältigen können und sei auch noch in der Lage gewesen, sich um seine alltäglichen Belange zu kümmern. Durchgreifende Milderungsgründe lägen nicht vor. Eine unverschuldete Notlage sei nicht gegeben gewesen, auch habe er das Geld nicht ausschließlich zur Finanzierung des existentiellen Lebensbedarfes ausgegeben. Es könne auch nicht von einer abgeschlossenen negativen Lebensphase ausgegangen werden. Es bestehe bei Suchterkrankungen nach stationärer Therapie eine hohe Rückfallgefahr. Der Beamte habe gegen elementare Pflichten eines Postbeamten verstoßen und damit einen Treuebruch im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten begangen.
21 
Der Beklagte hat in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wiederum geltend gemacht, dass er nicht schuldhaft gehandelt habe. Hierauf wiesen die Feststellungen im Rahmen der stationären Entwöhnungsbehandlung, die Wahrnehmungen seiner Ehefrau sowie die Exploration durch Dr. ... hin. Ihnen könne entnommen werden, dass er unter einem unkontrollierten Spieldruck gestanden und alles dafür getan und eingesetzt habe, diesen Spieldruck zu befriedigen. Frau Dr. ... habe es versäumt, Informationen Dritter zum Suchtverhalten einzuholen und diese auszuwerten. Sie habe sich nicht die Mühe gemacht, die Suchterkrankung und ihre Auswirkungen zu eruieren. Die Klägerin übersehe auch, dass die Entzugserscheinungen nach dem Aufhören mit dem Spielen zunächst nur durch einen immens gestiegenen Alkoholmissbrauch hätten kompensiert werden können. Es bestünden auch Zweifel an der nötigen Unparteilichkeit der Gutachterin, da er sie bereits nach Beendigung der Entgiftung in der ... in einer anderen Rechtssache (Jagdschein) aufgesucht habe und im Rahmen des Gesprächs von ihr gefragt worden sei, warum er eigentlich einen Jagdschein wolle, wenn er ständig mit 2 Promille herumlaufe. Seit dem 22.12.2008 bestehe bei ihm Spielabstinenz, seit August 2009 sei er trockener Alkoholiker. Bereits kurze Zeit nach Aufdeckung der ihm vorgeworfenen Dienstvergehen habe er alles unternommen, um die diagnostizierten Suchterkrankungen zu überwinden. Selbst wenn man von seiner Schuldfähigkeit ausgehen würde, rechtfertige das ihm vorgeworfene Dienstvergehen nicht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Zwar habe er ein sog. Zugriffsdelikt begangen, doch habe er - unabhängig von der Frage der Schuldfähigkeit - die Taten zu einem Zeitpunkt begangen, in dem er an einer psychischen Erkrankung und Abhängigkeit gelitten habe. Er sei wegen seiner Suchterkrankungen in einer psychischen Ausnahmesituation gewesen. Als weiterer gewichtiger Milderungsgrund komme ferner die „abgeschlossene negative Lebensphase“ in Betracht, nachdem er mittlerweile die Suchterkrankungen dauerhaft überwunden habe und wieder in geordneten Verhältnissen lebe. Auch nach seiner stationären Entwöhnungsbehandlung habe er eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, um den Eintritt einer weiteren negativen Lebensphase zu verhindern.
22 
Der Beklagte legte eine schriftliche Stellungnahme seiner Ehefrau und eine selbstverfasste Biographie vor, wegen deren Inhalts auf Blatt 76 - 81 und Blatt 86 - 91 der Akte des Verwaltungsgerichts verwiesen wird. In seiner Biografie gab der Beklagte an, dass er - entgegen seinen Äußerungen vom 22.12.2008 - mit dem unterschlagenen Geld nicht erst Lebensmittel eingekauft habe, sondern gleich in die Spielhalle gegangen sei.
23 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Disziplinarkammer die Ehefrau des Beklagten als Zeugin vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 171 - 174 der Akte des Verwaltungsgerichts verwiesen.
24 
Mit Urteil vom 02.12.2010 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt und ist dabei davon ausgegangen, dass der Beklagte im Zeitraum von April bis November ... in 11 Fällen von Kunden kassierte Nachnahmebeträge in Höhe von insgesamt 1.822,21 EUR nicht an die Postkasse abgeführt, sondern für sich behalten habe. Zum Zeitpunkt seines Fehlverhaltens sei der Beklagte nicht auf Grund seiner Alkoholabhängigkeit und/oder Spielsucht schuldunfähig gewesen. Dies ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten der Frau Dr. ... Die Heranziehung und Berücksichtigung des im behördlichen Disziplinarverfahren eingeholten Gutachtens der Frau Dr. ... sei durch die Prozessordnung gemäß § 3 BDG in Verbindung mit § 98 VwGO und § 411a ZPO (analog) vorgesehen und auch geboten. Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit der Gutachterin bestünden auch nicht im Hinblick auf deren Aussagen in einem anderen Verfahren betreffend des Jagdscheines. Im Übrigen sei das Gutachten mit großer Sorgfalt und auf der Grundlage der Ergebnisse notwendiger Untersuchungen erstellt worden. Es sei nicht zu beanstanden, dass für die psychiatrische Untersuchung des Beamten keine zusätzlichen schriftlichen oder mündlichen Erklärungen seiner Ehefrau eingeholt worden seien. Die Feststellungen und Aussagen des Gutachtens würden nicht durch die vom Beamten eingeholte telemedizinische Kurzstellungnahme des Dr. ... und die darin enthaltenen generellen Aussagen über die Schuldfähigkeit von Spielsüchtigen in Frage gestellt. Der Beklagte habe ein innerdienstliches und äußerst schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, indem er gegen seine Pflichten aus § 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG und gegen dienstliche Anordnungen und Richtlinien zur Ablieferung von Nachnahmebeträgen verstoßen habe. Der Zugriff auf dienstlich anvertraute Gelder sei ein Verstoß gegen eine zentrale Kernpflicht eines Briefträgers. Er sei regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören und führe hier mangels durchgreifender Entlastungsgründe zur Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis. Dabei sei zu beachten, dass die Schadenssumme beträchtlich sei und der Beklagte durch die Begehung von elf Einzeltaten über einen Zeitraum von sechs Monaten hinweg eine erhebliche kriminelle Energie gezeigt habe. An der Aufdeckung des Dienstvergehens habe er nicht mitgewirkt. Vielmehr habe er nach Entdeckung der ersten neun Unterschlagungsdelikte nicht von sich aus die beiden weiteren Taten vom 21.10 und 07.11.2008 eingeräumt, sondern sie verschwiegen, bis auch diese entdeckt worden seien. Die unterschlagenen Gelder seien erst auf Aufforderung durch die Klägerin zurückgezahlt worden. Auf das Geld sei auch nicht - wie zunächst behauptet - zur Milderung einer Notlage der Familie zugegriffen worden, vielmehr sei das Geld zur Befriedigung der Spielsucht des Beklagten ausgegeben worden. Die Alkoholabhängigkeit und die Spielsucht des Beklagten seien disziplinarisch nicht als eigenständige Milderungsgründe zu bewerten. Er habe sich auch nicht in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage befunden. Es handele sich zudem nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat. Es liege auch keine überwundene negative Lebensphase vor. Es könne nicht mehr von einer „Phase“ die Rede sein, vielmehr seien Spiel- und Alkoholsucht Teil der Persönlichkeit des Beklagten. Zudem biete die gegenwärtige Abstinenz keine Gewähr für die zukünftige Entwicklung, weil die Sucht nur momentan gebremst, aber nicht beseitigt sei. Die von der Familie des Beklagten durchgeführte Überwachung zur Stabilisierung seiner Abstinenz lasse sich im dienstlichen Bereich nicht bewerkstelligen. Wie sich die Suchterkrankungen des Beklagten in Zukunft entwickeln würden, lasse sich angesichts der bei ihm festgestellten Persönlichkeitsstörung (dependent, selbstunsicher) und der fragilen familiären Situation nicht sicher prognostizieren.
25 
Gegen das ihm am 03.01.2011 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 27.01.2011 Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der objektive Tatbestand der ihm vorgeworfenen elf Unterschlagungshandlungen werde nicht in Frage gestellt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien die Taten jedoch im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen worden. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Heranziehung des Sachverständigengutachtens der Frau Dr. ... gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit § 411a ZPO geboten gewesen sei. Denn das Gutachten sei nicht auf Grund einer gerichtlichen Anordnung erstellt worden. Ein einzuholendes Sachverständigengutachten und die Vernehmung des Dr. ... würden ergeben, dass er bei Begehung der Taten schuldunfähig gewesen sei. Frau Dr. ... habe nicht alle Erkenntnisquellen ausgeschöpft, um ein vollständiges Sachverständigengutachten zu erstellen. Die Erfahrungsberichte seiner Ehefrau zum Suchtverhalten und zu den Auswirkungen der Suchterkrankungen seien für die Beantwortung der Frage der Schuldfähigkeit unerlässlich, da sie das tatsächliche Verhalten und das Ausmaß der Spielsucht im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt darstellten. Die Ausführungen seiner Ehefrau und des Dr. ... stünden im krassen Gegensatz zu den Feststellungen der Frau Dr. ..., die davon ausgegangen sei, dass die von ihm berichteten Veränderungen mit vermehrter Reizbarkeit, Rückzugsverhalten sowie Vernachlässigung von Interessensgebieten keine entsprechenden erheblichen Beeinträchtigungen seiner Alltagsbewältigungen zeigten. Die Ausführungen der Frau Dr. ..., dass er sich sein Leben mit einem funktionierenden Alltag habe einrichten können, er in seine Familie eingebunden und in der Lage gewesen sei, sich um seine alltäglichen Belange zu kümmern, seien falsch. Wie seine Ehefrau ausgeführt habe, habe er sich von seiner Familie vollkommen abgewandt und sei nicht mal mehr in der Lage gewesen, notwendige Arzttermine wegen seiner Morbus-Crohn-Erkrankung wahrzunehmen bzw. solche zu vereinbaren. Sein Leben habe sich im Jahr 2008 bis zur Aufdeckung der ihm vorgeworfenen Handlungen nur noch um die Befriedigung der Spiel- und Alkoholsucht gedreht. Das Gutachten der Frau Dr. ... lasse zudem nicht erkennen, dass es die Problematik der Spielsucht als Verhaltenssucht hinreichend berücksichtigt habe. Zudem bestünden im Zusammenhang mit den Ausführungen der Frau Dr. ... im Verfahren wegen der Verlängerung des Jagdscheines Zweifel an deren Unparteilichkeit. Die Gutachterin habe sich dabei ihm gegenüber zu einer sprachlichen Entgleisung hinreißen lassen und in ihrem Gutachten auch nicht die vorangegangene Kontaktaufnahme erwähnt. Selbst wenn man von seiner Schuldfähigkeit ausgehe, würden die ihm vorgeworfenen Dienstvergehen eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht rechtfertigen. Es sei zu berücksichtigen, dass er unbeschadet der Frage der Schuldfähigkeit die ihm vorgeworfenen Taten in einem Zustand begangen habe, in dem eine psychische Abhängigkeit/Erkrankung vorgelegen habe und dass die ihm vorgeworfenen Dienstvergehen nur wegen der psychischen Krankheit/Alkoholabhängigkeit begangen worden seien. Für die Dienstvergehen sei nicht ein charakterliches Defizit, sondern der unkontrollierbare Zwang zum Spielen ursächlich gewesen. Das Verwaltungsgericht hätte zudem berücksichtigen müssen, dass er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe. Als weiterer Milderungsgrund komme die „abgeschlossene negative Lebensphase“ in Betracht. Seine Spielsuchtphase habe im Jahr 2007 begonnen und nach Abschluss der Therapie im Therapiezentrum ... geendet. Eine ambulante Suchttherapie bei der Caritas ... habe er im November 2011 erfolgreich und regulär beendet. Ab Februar 2012 werde er sich einer Selbsthilfegruppe anschließen. Hinsichtlich des Spielens sei er seit Dezember 2008, hinsichtlich des Alkohols seit Juli 2009 abstinent. Seine Motivation, suchtabstinent zu leben, sei als gut und hoch einzustufen.
26 
Der Beklagte beantragt,
27 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - Disziplinarkammer - vom 02. Dezember 2010 - DB 10 K 1831/10 - zu ändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise das Disziplinarverfahren einzustellen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen.
28 
Die Klägerin beantragt,
29 
die Berufung zurückzuweisen.
30 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt weiter aus: Zur Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit habe sich das Verwaltungsgericht auf das Gutachten der Frau Dr. ... stützen können. Der Beklagte sei mit der Beauftragung von Frau Dr. ... ausdrücklich einverstanden gewesen und hätte Bedenken gegen die Unparteilichkeit der Gutachterin vor Erstellung des Gutachtens äußern müssen. Die Behauptungen des Beklagten, im Jahr 2008 habe sich sein Leben nur noch um die Befriedigung seiner Spiel- und Alkoholsucht gedreht, seien nicht nachvollziehbar. Sie widersprächen seinen Angaben nach Aufdeckung der Straftaten, zudem habe der Beklagte seinen beruflichen Alltag ohne Beeinträchtigungen bewältigen können und seine dienstlichen Aufgaben ohne größere Beanstandungen erledigt. Er habe als Verbundzusteller täglich ein Dienstfahrzeug zu führen gehabt und es habe keine Anhaltspunkte gegeben, dass er alkoholisiert zum Dienst erschienen sei. Er habe die Beschaffungstaten auch nicht unter starken Entzugserscheinungen oder im akuten Rauschzustand begangen. Durchgreifende Milderungsgründe seien nicht gegeben. Insbesondere könne nicht von einer abgeschlossenen negativen Lebensphase gesprochen werden. Es sei nicht ersichtlich, wann und durch welches Ereignis eine negative Lebensphase bei dem Beamten begonnen haben solle. Bei Suchterkrankungen bestehe auch nach einer Therapie eine hohe Rückfallgefahr.
31 
Der Senat hat eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme der Frau Dr. ... vom 12.08.2011 eingeholt, in der diese unter Einbeziehung der Stellungnahme von Dr. ... vom 13.03.2010 sowie des Protokolls der Zeugenvernehmung der Ehefrau des Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an ihrer im Gutachten vom 28.01.2010 getroffenen Wertung bezüglich der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten festhält. Hinsichtlich des genauen Inhalts der ergänzenden Stellungnahme der Frau Dr. ... wird auf Blatt 99 - 105 der Berufungsakte verwiesen.
32 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts sowie die Akten der Klägerin vor. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 BDG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Beklagte die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht eingelegt (§ 64 Abs. 1 Satz 2 BDG) und sie innerhalb der von der Vorsitzenden gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 BDG verlängerten Frist begründet.
34 
Die Berufung ist mit ihrem Hilfsantrag, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen, begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht eines Dienstvergehens für schuldig befunden, so dass insoweit die Disziplinarklage, wie mit dem Hauptantrag verfolgt, nicht abzuweisen ist. Jedoch erachtet der Senat in Abweichung von der Entscheidung der Disziplinarkammer auf Grund der Umstände des Einzelfalls die Zurückstufung des Beklagten um ein Amt als ausreichende, aber auch notwendige Maßnahme. § 14 BDG steht dem Ausspruch dieser Maßnahme nicht entgegen, so dass insoweit kein Einstellungsgrund nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG, der allerdings gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 2 BDG zur Klageabweisung und nicht zur Einstellung des Verfahrens durch das Gericht führt (vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl., § 60 BDG RdNr. 18), vorliegt. Die ausdrücklich weitergehende Klage der Klägerin auf Entfernung aus dem Dienst, ist hingegen - zur Klarstellung - abzuweisen.
35 
Der Senat ist nach den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens, des Verfahrens vor der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts und der Berufungsverhandlung ebenso wie die Disziplinarkammer davon überzeugt, dass der Beklagte die ihm in der Disziplinarklage angelasteten Taten begangen hat und legt diese seiner disziplinarrechtlichen Würdigung zu Grunde. Der Beklagte hat die in der Disziplinarklage festgestellten Tatsachen während des gesamten Disziplinarverfahrens uneingeschränkt eingeräumt. Der Senat ist zudem davon überzeugt, dass der Beamte pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat.
36 
Auch im Disziplinarrecht werden die Regelungen der §§ 20 f. StGB entsprechend angewandt; unter den Voraussetzungen des § 20 StGB entfällt ein Dienstvergehen (vgl. § 77 BBG, der die schuldhafte Verletzung von Beamtenpflichten voraussetzt). Nach § 20 StGB handelt schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bei Suchtkranken - wie dem Beklagten - kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.05.2009 - 10 L 64/08 -, juris) eine Schuldunfähigkeit nur dann angenommen werden, wenn die Sucht entweder zu schwerwiegenden Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Betroffene Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder die Tat im akuten Rausch begangen hat. Nur in diesen Fällen stehen Suchtarten, wie die Alkohol-, Drogen oder Spielsucht einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gleich. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es kann weder davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Tat in einem akuten Rausch begangen hat noch davon, dass er bei Begehung der Tat unter starken Entzugserscheinungen litt. Auch eine schwerwiegende Persönlichkeitsveränderung kann dem Beklagten bei Begehung der Taten nicht bescheinigt werden. In dem psychiatrischen Gutachten der Frau Dr. ... vom 28.01.2010 zur Frage der Schuldfähigkeit des Beklagten werden dementsprechend für das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit Funktionsbeeinträchtigungen oder Einbußen an sozialer Kompetenz vergleichbar den krankhaft seelischen Störungen gefordert, die beim Beklagten aber nicht festgestellt werden konnten. So kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass die von dem Beklagten bei dessen Untersuchung durch die Gutachterin berichteten Veränderungen mit vermehrter Reizbarkeit, Rückzugsverhalten sowie Vernachlässigung von Interessensgebieten in ihren tatsächlichen und beobachtbaren Auswirkungen keine entsprechend erheblichen Beeinträchtigungen seiner Alltagsbewältigung zeigten. Er habe sich sein Leben mit einem funktionierenden Alltag einrichten können, sei in eine Familie eingebunden gewesen, sei regelmäßig ohne längere Fehlzeiten und mit zufriedenstellender Leistungsqualität seiner Arbeit nachgegangen und sei, wenn auch in reduziertem Umfang in der Lage gewesen, sich um seine alltäglichen Belange zu kümmern. Von einer suchtbedingten Persönlichkeitsdepravation im Sinne einer Unterordnung des inneren Wertesystems sowie sämtlicher Lebensbereiche unter das Suchtverhalten könne nicht ausgegangen werden. Hinweise auf eine erhebliche Verminderung oder Aufhebung der Einsichtsfähigkeit seien nicht gegeben. Hinsichtlich seiner Steuerungsfähigkeit sei zwar eine gewisse Verminderung im Sinne einer Verminderung der Hemmungsfähigkeit vorhanden gewesen, jedoch sei ein erhebliches Ausmaß der Steuerungsfähigkeit klar zu verneinen. Dies werde unter anderem durch die Angabe des Beklagten verdeutlicht, nach den Unterschlagungen zunächst Lebensmittel für die Familie eingekauft und erst danach mit dem übrigen Geld die Spielothek aufgesucht zu haben. Dies spreche, neben seiner prioritären Verantwortlichkeit für die Familie, wie sie im Rahmen der Ausführungen zur fehlenden Persönlichkeitsdepravation dargelegt worden sei, klar gegen eine erhebliche Kontrollminderung. Das Gutachten der Frau Dr. ... kommt auf Grund der Angaben des Beklagten bei der Untersuchung durch Frau Dr. ... zu dem nachvollziehbar und schlüssig begründeten Ergebnis, dass Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung oder gar Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB zu verneinen sind. An diesem Ergebnis hält die Gutachterin auch in Kenntnis der Angaben der Ehefrau des Beklagten bei deren Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht fest, bei der diese ausführlich die Verhaltensweisen und auch von ihr wahrgenommene Persönlichkeitsveränderungen beim Beklagten zum Zeitpunkt der Begehung der diesem vorgeworfenen Pflichtverletzungen geschildert hat. Auch soweit die Ehefrau des Beklagten (unter anderem) ausgeführt hat, dass ihr Mann Geld aus der Haushaltskasse und von den Kindern genommen, Lebensversicherungen aufgelöst und im Jahr 2008 nur vereinzelt Lebensmittel für die Familie gekauft habe sowie dass die Spielsucht an oberster Stelle gestanden habe, dann der Alkohol und danach nichts mehr gekommen sei, kommt die Gutachterin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12.08.2011 unter Berücksichtigung eines weitgehend nicht beeinträchtigten Arbeitsverhaltens des Beklagten und ausgeprägt belasteter, aber nicht völlig zerrütteter familiärer Beziehungen zu dem Ergebnis, dass das Funktionsniveau des Beklagten im Tatzeitraum deutlich von den ausgeprägten Einschränkungen psychotischer oder schwerer hirnorganischer Erkrankungen entfernt gewesen sei und dass das Eingangskriterium einer schweren anderen seelischen Abartigkeit klar verneint werden könne.
37 
Soweit der Beklagte - vor allem im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens - teilweise andere Angaben als bei der Untersuchung durch Frau Dr. ... gemacht hat, stellen diese das Ergebnis des Gutachtens, sowohl was die Einsichtsfähigkeit als auch was die Steuerungsfähigkeit des Beklagten anbelangt, nicht in Frage.
38 
Hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit hat der Beklagte bei der Gutachterin angegeben, dass ihm die Unterschlagung des Geldes beim ersten Mal „noch im Magen rum gegangen“ sei und er „noch Angst verspürt“ habe, „wenn der Vorgesetzte aus ... gekommen sei“, sowie dass er vor der Unterschlagung gedacht habe, dass es unrecht sei, aber der Gedanke, Geld zu haben, um spielen zu können, wichtiger gewesen sei. Auch in seiner schriftlichen Stellungnahme vor dem Verwaltungsgericht vom 10.03.2010 führte der Beklagte in ähnlicher Weise aus, er habe gewusst, dass es falsch sei, wenn er das Geld nehme, aber als er das Geld in den Händen gehabt habe, sei der Drang so hoch gewesen, dass er damit gleich zum Spielen in die Spielothek gegangen sei. Bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärte der Beklagte allerdings unter Hinweis darauf, dass er vorgehabt habe, das Geld später zurückzugeben, er habe nicht das Bewusstsein gehabt, etwas Unrechtes zu tun. In der Berufungsverhandlung äußerte sich der Beklagte rückblickend zu dem Dienstvergehen dahingehend, dass es in ihm „zwei Stimmen“ gegeben habe. Die „gute Stimme“ habe gesagt: „Lass es sein!“, die „böse Stimme“ habe in dem Zugriff auf das Geld „kein Problem“ gesehen; die Sucht habe immer gewonnen. Auf Grund dieser und der weiteren klaren Ausführungen des Beklagten zur Unrechtseinsicht bei der Gutachterin Frau Dr. ... und in seiner schriftlichen Stellungnahme vor dem Verwaltungsgericht kann ein Unrechtsbewusstsein bei Tatbegehung durch den Beklagten nicht in Frage gestellt werden.
39 
Hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit hat Frau Dr. ... in ihrem Gutachten vom 28.01.2010 zunächst unter anderem maßgeblich darauf abgestellt, dass der Beklagte von dem unterschlagenen Geld Lebensmittel gekauft und (erst) mit dem übrig gebliebenen Geld in die Spielothek gegangen sei. Diese Annahme konnte neben den Angaben des Beklagten im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung („Mit dem so einbehaltenen Geld habe er Lebensmittel eingekauft und den Rest in der Spielothek verspielt“) auch auf die Äußerungen des Beklagten bei der Befragung durch den Security-Spezialisten der Klägerin am 22.12.2008 („Mit dem nicht für Lebensmittel ausgegebenen Geld habe ich dann versucht, in der Spielothek das nicht mehr vorhandene Geld zurückzugewinnen. Immer wenn ich Beträge nicht abgeliefert habe, bin ich mit dem Geld zum Einkaufen von Lebensmitteln gegangen und mit dem Rest sofort in die Spielhalle und wollte den Betrag wieder gewinnen, um es am kommenden Tag wieder in die Postkasse einlegen zu können“) und bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 29.12.2008 („Anfangs habe ich das Geld nur für Lebensmittel ausgegeben. Später habe ich dann zuerst Lebensmittel gekauft und das übrige Geld in einer Spielhalle in ... verspielt. Ich wollte eigentlich mit dem Restgeld in der Spielhalle Geld gewinnen, um die Beträge wieder zurück zu zahlen“) gestützt werden. Im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens rückte der Beklagte von diesen Angaben aber ab. So führte der Beklagte in seiner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten „Biographie“ vom 10.03.2010 aus, dass er diese Angaben nur aus Scham gemacht habe, er mit dem Geld vielmehr gleich in die Spielothek gegangen sei. In der Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und auch in der Berufungsverhandlung vor dem Senat blieb der Beklagte bei dieser Darstellung. Er habe das unterschlagene Geld zum allergrößten Teil in der Spielothek „verzockt“. Die unterschiedlichen Angaben erklärte der Beklagte in der Berufungsverhandlung für den Senat glaubhaft und nachvollziehbar damit, dass er zunächst aus Scham angegeben habe, mit dem unterschlagenen Geld Lebensmittel gekauft zu haben, und er von dieser unzutreffenden Darstellung zunächst nicht habe abrücken können, weil er die Befürchtung gehabt habe, dass ihm ansonsten der Vorhalt gemacht werde zu lügen. Doch auch die Einlassung des Beklagten, dass er die unterschlagenen Gelder zu „99 Prozent“ zum Spielen eingesetzt habe, stellt das diesbezügliche Gutachtenergebnis der Frau Dr. ... nicht in Frage, nachdem diese in ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 12.08.2011 auch in Kenntnis der Aussagen der Ehefrau des Beklagten bei ihrer Zeugenvernehmung vor dem Verwaltungsgericht an der Einschätzung der (bestehenden) Steuerungsfähigkeit festgehalten hat. Die Ehefrau des Beklagten hatte bei der Zeugenvernehmung nämlich angegeben, dass der Beklagte im Jahr 2008 nur vereinzelt Lebensmittel gekauft habe, die Spielsucht ihres Mannes an oberster Stelle gestanden habe, dann der Alkohol und danach nichts mehr gekommen sei. Die Annahme der bestehenden Steuerungsfähigkeit ist im Hinblick darauf, dass der Beklagte seinen Arbeitsalltag zufriedenstellend bewältigen konnte, seine familiären Beziehungen noch nicht gänzlich zerrüttet waren und der Beklagte nach Aufdeckung der begangenen Taten und nach der Drohung der Ehefrau, ihn bei weiterem Spielen sofort zu verlassen, abrupt mit dem Spielen aufhören konnte, ohne Weiteres nachvollziehbar.
40 
Die weiteren von dem Beklagten vorgetragenen Einwände gegen das Gutachten der Frau Dr. ... bzw. dessen Verwertbarkeit greifen nicht durch.
41 
Soweit der Beklagte geltend macht, dass die Erfahrungen der Ehefrau des Beklagten zum Suchtverhalten und zu den Auswirkungen der Suchterkrankungen für die Beantwortung der Frage der Schuldfähigkeit unerlässlich seien, hat die Gutachterin Dr. ... in ihrer auf Veranlassung des Senats abgegebenen ergänzenden Stellungnahme vom 12.08.2010 auch in Kenntnis der Angaben der Ehefrau des Beklagten bei ihrer Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht an ihrer Wertung in Bezug auf die Schuldfähigkeit des Beklagten - wie ausgeführt für den Senat überzeugend - festgehalten. Auch die kurze forensische Stellungnahme des Dr. ... vom 13.03.2010 stellt das Gutachten der Frau Dr. ... nicht in Frage. Sie stützt sich lediglich auf explorierende Telefonate des Dr. ... mit dem Beklagten, schriftlichen Berichten von diesem und seiner Ehefrau und auf „zahlreiche Unterlagen“, die der Beklagte Herrn Dr. ... zugesandt hat, ohne indes diese Begutachtungsgrundlagen (etwa Zahl und Inhalt der Telefonate und Berichte, Art der Unterlagen) ansatzweise näher zu benennen. Über weite Strecken enthält die Stellungnahme des Dr. ... allgemeine Ausführungen zur Glücksspielsucht und nimmt Bezug auf eine exemplarische Fallbeschreibung. Die den Beklagten betreffende Schlussfolgerung zieht der Gutachter auf der Basis von umfangreichen Erfahrungen in der Suchtarbeit seit den 1970er Jahren im stationären wie auch im ambulanten Bereich, ohne auf einzelfallbezogene Aspekte des Beklagten überhaupt in Ansätzen einzugehen. Dem Senat ist insoweit nachvollziehbar, wenn Frau Dr. ... in ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 12.08.2010 diesbezüglich ausführt, dass Dr. ... die psychiatrische Diagnose einer Suchterkrankung (psychische Abhängigkeitsdiagnose) mit einer Einschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gleichsetzt und dabei die erforderliche (vgl. dazu zusammenfassend: Boetticher/Nedophil/Bosinski/Saß, Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten, NStZ 2005, 57) Beurteilung der Ebene der Eingangskriterien und der tatbezogenen Funktionsbeeinträchtigungen mit Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht vornimmt.
42 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass an der fachlichen und persönlichen Eignung der Gutachterin sowie an deren Unvoreingenommenheit und Objektivität keine Bedenken bestehen. Der der Gutachterin von dem Beklagten zugeschriebene Ausspruch „Warum der Beamte einen Jagdschein wolle, wenn er immer mit 2,0 Promille herumlaufe“ mag zwar eine deutliche Meinungsäußerung enthalten, hat aber angesichts der auch von dem Beklagten eingeräumten Alkoholerkrankung und des Zeitpunkts des Ausspruchs kurz nach der Entgiftungsbehandlung im Klinikum ... keinen unsachlichen Gehalt, der für einen zu vernünftiger und sachlicher Wertung fähigen Betroffenen eine voreingenommene Einstellung der Gutachterin zu dem Gutachten-auftrag offenbaren würde. Dies wird auch daran deutlich, dass der Beklagte sich in Kenntnis dieser Äußerung trotz der in der Berufungsverhandlung von ihm geltend gemachten Bedenken letztendlich von der Gutachterin begutachten ließ und gegenüber der die Gutachterin beauftragenden Klägerin eine Unvoreingenommenheit der Gutachterin vor der Erstellung des Gutachtens nicht geltend machte.
43 
Letztlich braucht der Senat - wie bereits die Disziplinarkammer - der Frage der Schuldfähigkeit nicht durch die Einholung eines weiteren (gerichtlichen) Sachverständigengutachtens nachzugehen. Zwar ist in § 58 BDG, der gemäß § 65 BDG unter den in § 65 Abs. 3 und 4 BDG genannten Einschränkungen auch für das Berufungsverfahren Anwendung findet, der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme normiert. Doch kommt bei Beweismitteln, für deren Beweiskraft es auf den unmittelbaren persönlichen Eindruck des Gerichts nicht oder nicht wesentlich ankommt, dem Grundsatz der Unmittelbarkeit keine wesentliche Bedeutung zu. Aus diesem Grund ist es zulässig, dass das Gericht auch auf Sachverständigengutachten zurückgreifen kann, die im vorausgegangenen behördlichen Disziplinarverfahren eingeholt worden sind (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 58 BDG RdNr. 7; entsprechend für im allgemeinen Verwaltungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten: BVerwG, Beschluss vom 13.03.1992 - 4 B 39/92 -, NVwZ 1993, 268). Nachdem der Beklagte das Gutachten der Frau Dr. ... - wie ausgeführt - nicht substantiiert hat in Frage stellen können, drängt sich die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung dem Senat auch nicht auf.
44 
Damit steht für den Senat fest, dass der Beklagte in den 11 Fällen der veruntreuenden Unterschlagung schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 54 Satz 2 und 3 BBG und § 55 Satz 2 BBG in der vor dem Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.2009 (BGBl. I, 160) geltenden Fassung (Pflichten, das Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen zu verwalten und mit seinem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern sowie die Verpflichtung, allgemeine Richtlinien - hier zur Ablieferung von Nachnahmebeträgen - zu befolgen), die mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache im Wesentlichen mit § 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG und § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG in der seit dem 12.02.2009 geltenden Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes übereinstimmen (vgl. dazu und zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1.08 -, NVwZ 2010, 713), verletzt und ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen hat, der sich durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache ebenfalls nicht geändert hat.
45 
Wegen dieses Dienstvergehens erachtet der Senat die Zurückstufung des Beklagten um ein Amt als tat- und schuldangemessen.
46 
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Auf Grund dieser Vorgaben ist über die erforderliche Disziplinarmaßnahme im Wege einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn auf Grund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695).
47 
In Ansehung dieser Maßstäbe und Kriterien ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das auf die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erkannt hat, die nach außen sichtbare Zurückstufung des Beklagten nach § 9 BDG in das Amt eines Posthauptschaffners (Besoldungsgruppe A 4) als erforderlich, aber auch ausreichend anzusehen.
48 
Bei dem innerdienstlichen Fehlverhalten des Beklagten handelt es sich - wie das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend angenommen hat - um ein sogenanntes Zugriffsdelikt. Ein Beamter, der Zugriff auf ihm dienstlich anvertrautes Geld nimmt und dieses unberechtigt für private Zwecke verwendet, begeht nach der Rechtsprechung der Disziplinargerichte ein so schwerwiegendes Dienstvergehen, dass dieses Verhalten regelmäßig mit der Entfernung aus dem Dienst zu ahnden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 m.w.N.; Urteile des Senat vom 24.06.2010 - DB 3391/08 -; vom 10.04.2008 - DL 16 S 6/07 -, vom 13.12.2007 - DB 16 S 8/06 - und vom 03.05.2007 - DL 16 S 23/06 -, juris). Ein solches Fehlverhalten im Kernbereich der dem Beamten obliegenden Pflichten zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Post als Dienstherr des Beklagten ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Bediensteten ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2002 - 1 D 11.02 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 29). Wird diese für den geordneten Postbetrieb unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn der veruntreute Betrag - wie hier mit über 1.800 EUR - die Schwelle der Geringwertigkeit von etwa 50 EUR (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.09.2006 - 2 B 52.06 -, DÖD 2007, 187; Urteil vom 11.06.2002 - 1 D 31.01 -, BVerwGE 116, 308; Urteil des Senats vom 19.03.2009, a.a.O.) übersteigt. Diese Indizwirkung entfällt jedoch, wenn sich im Einzelfall auf Grund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, die den Schluss rechtfertigen, dass der Beamte das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört hat (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; Urteil vom 25.10.2007 - 2 C 43.07 -, NVwZ-RR 2008, 335; Urteile des Senats vom 16.10.2008 - 16 S 1109/08 - und vom 10.04.2008, a.a.O.).
49 
Allerdings ist die durch die Schwere des Dienstvergehens hier indizierte Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht zu verhängen, weil sich auf Grund des Persönlichkeitsbildes des Beklagten und der Umstände des Einzelfalls Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, die ein Absehen von der Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen. Der Beklagte ist tat- und schuldangemessen lediglich um ein Amt zurückzustufen.
50 
Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen zunächst und vor allem die in der Rechtsprechung entwickelten Milderungsgründe in Betracht. Diese Milderungsgründe, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Diese Milderungsgründe sind jedoch kein abschließender Kanon der hier zu berücksichtigenden Entlastungsgründe. Es ist vielmehr auch nach anderen Entlastungsgründen vergleichbaren Gewichts zu fragen, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen und damit ein Restvertrauen noch rechtfertigen können. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten" und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände, die hier im Ergebnis zu einer Zurückstufung des Beklagten um ein Amt führen.
51 
Der Beklagte kann sich allerdings nicht auf den Entlastungsgrund der erheblich verminderten Schuldfähigkeit berufen (vgl. zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit als Entlastungsgrund bei Zugriffsdelikten: BVerwG, Urteile vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 sowie Beschluss vom 27.10.2008 - 2 B 48.08 - juris; Urteil des Senats vom 27.11.2008 - DL 16 S 2844/07 -). Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die hier relevante Frage der Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Disziplinargerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab und wird die Schwelle der Erheblichkeit damit bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 und Beschluss vom 27.10.2008, jew. a.a.O.).
52 
Ein solcher Ausnahmefall ist nach den obigen Ausführungen zur schuldhaften Begehung des Dienstvergehens nicht gegeben.
53 
Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes des Handelns in einer besonderen Versuchungssituation (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.02.1997 - 1 D 16.96 -, juris und vom 04.06.1996 - 1 D 94.95 -, juris; Urteil des Senats vom 31.01.2008 - DL 16 S 32/06 -; vgl. zur unbedachten Gelegenheitstat, die ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit voraussetzt, auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2001 - D 17 S 15/01 -) liegen ebenfalls nicht vor. Dieser Milderungsgrund ist nicht auf das Vorliegen besonderer äußerer Umstände des Tatgeschehens beschränkt, die zu einer Versuchungssituation führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.09.1999 - 1 D 38.98 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr.20) können seine Voraussetzungen vielmehr auch angenommen werden, wenn sich eine psychische Vorbelastung des Beamten zum Zeitpunkt des Dienstvergehens zu einer seelischen Zwangslage verdichtet, die vor dem „Hintergrund der obwaltenden Umstände" eine besondere Versuchungssituation begründet und in der spontan ausgeführten Tat ihren Ausdruck findet. Erforderlich ist aber auch hier neben dem Umstand, dass sich der Beamte im Tatzeitpunkt in einer seelischen Lage befindet, in der sich seine vorbelastete psychische Grundposition in besonderer Weise ausprägt, ein hiermit zusammenwirkendes unvermutet eintretendes Ereignis, das zwar im Dienstablauf nicht völlig ungewöhnlich ist, aber doch vom normalen Dienstbetrieb abweicht (BVerwG, Urteil vom 15.09.1999, a.a.O., juris RdNr. 23). Davon kann aber hier nicht die Rede sein, da die Entgegennahme von Nachnahmeentgelten und die Führung der Kasse zu den regelmäßig von dem Beklagten zu verrichtenden Aufgaben zählen und auch sonst keine besonderen Umstände bei der Abrechnung der unterschlagenen Geldbeträge ersichtlich sind.
54 
Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes des „Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage" (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2.06 -, Urteil vom 13.05.1997 - 1 D 44.96 -, Urteil vom 26.01.1994 - 1 D 34.93 -, jew. juris; Urteil des Senats vom 04.02.2009, a.a.O.) liegen schließlich auch nicht vor. Dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass der Zugriff auf das Bargeld allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten existenzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007, a.a.O. m.w.N.; Urteil des Senats vom 04.02.2009, a.a.O.). Auch soweit der Beklagte geltend gemacht hat, er habe das unterschlagene Geld in einem allerdings sehr kleinen Umfang für den Kauf von Lebensmitteln eingesetzt, liegt dieser Milderungsgrund schon deswegen nicht vor, weil die wirtschaftliche Notlage nicht unverschuldet, etwa durch den unvorhergesehenen Wegfall eines Teils des Familieneinkommens, sondern durch die Spielsucht des Beklagten verschuldet eingetreten ist. Der Umstand, dass der Beklagte nach eigenen Angaben das unterschlagene Geld zum allergrößten Teil wieder zum Spielen in der Spielothek eingesetzt hat, belegt darüber hinaus, dass er und seine Familie sich noch nicht in einer ausweglosen finanziellen Notlage befunden haben.
55 
Zu Gunsten des Beklagten ist allerdings festzustellen, dass sich die als Dienstvergehen zu wertenden Zugriffshandlungen des Beamten als Entgleisungen während einer durch eine Suchterkrankung gekennzeichneten negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase darstellen (zu diesem Entlastungsgrund vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695; Urteil des Disziplinarsenats vom 07.04.2003 - DL 17 S 18/02 -, juris). In einem solchen Fall kann noch nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass das Vertrauen des Dienstherrn in die pflichtgemäße Amtsführung des Beamten endgültig zerstört ist. Voraussetzung für einen solchen Entlastungsgrund ist, dass das Dienstvergehen allein auf Grund einer krankhaften Sucht begangen wurde, hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beamte diese Sucht dauerhaft überwunden hat und keine weiteren belastenden Gesichtspunkte hinzutreten. Ein solcher Fall unterscheidet sich von den vom Senat entschiedenen Fällen des Besitzes kinderpornografischer Schriften durch Lehrer oder Polizisten (vgl. Urteile vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, juris, vom 04.03.2010 - DL 16 S 2193/09 -, vom 18.06.2009 - DL 16 S 71/09 -, juris und vom 02.04.2009 - DL 16 S 3290/08 -, juris), in denen der Senat davon ausgegangen ist, dass der bereits eingetretene unwiederbringliche Verlust des Vertrauens in die pflichtgemäße Amtsführung auf Grund des Verschaffens und Besitzes kinderpornografischen Materials, das nach Abwägung aller be- und entlastenden Umstände als schweres Dienstvergehen zu qualifizieren ist, nicht durch die nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensphase oder durch eine Therapie, die zum Ausschluss einer Wiederholungsgefahr aufgenommen wurde, rückgängig gemacht werden kann. Denn in dem hier vorliegenden Fall des Beklagten ist die negative Lebensphase des Beamten durch dessen Suchterkrankung gekennzeichnet, die zur Begehung des Dienstvergehens geführt hat und derentwegen das Vertrauen des Dienstherrn in die pflichtgemäße Amtsführung nicht von vornherein unwiederbringlich zerstört sein muss, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine dauerhafte Überwindung der Sucht bestehen. Eine solche Suchterkrankung oder andere ihr vergleichbare Umstände, die die negative Lebensphase kennzeichnen, waren in den von dem Senat entschiedenen Fällen des Besitzes kinderpornografischer Schriften hingegen nicht zu verzeichnen.
56 
In Anwendung dieser Grundsätze kann hier davon ausgegangen werden, dass die zum Tatzeitpunkt beim Beklagten unstreitig gegebene und in den von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen bestätigte Suchterkrankung in Form einer kombinierten Alkohol- und Spielsucht (zur Spielleidenschaft als Sucht- und Abhängigkeitserkrankung vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.05.2007, a.a.O.; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 262. Aufl., S. 1946) alleinige Triebfeder für dessen Dienstvergehen war, dieses mithin nicht auf eine von der Alkohol- und Spielsucht unabhängige charakterliche Fehleinstellung des Beklagten zurückzuführen ist. So sind ein sonstiges Fehlverhalten des Beklagten im dienstlichen oder Straftaten im außerdienstlichen Bereich nicht bekannt. Im Gutachten der Frau Dr. ... vom 28.01.2010 wird unter Bezugnahme darauf, dass der Beklagte sich bisher keiner widerrechtlichen Vergehen schuldig gemacht und glaubhaft betont habe, bislang ein ehrlicher Mensch gewesen zu sein und nach moralischen Grundsätzen gelebt zu haben, ausgeführt, dass den Beklagten das widerrechtliche Aneignen von ihm nicht zustehenden Geldern mit Sicherheit psychisch schwer belastet habe. Vor diesem Hintergrund und den Angaben des Beklagten zur Verwendung des unterschlagenen Geldes kann davon ausgegangen werden, dass die begangenen Unterschlagungen gerade zur Befriedigung der Spielsucht (Beschaffung von Bargeld für neues Spielen) und - zu deutlich kleineren Teilen - der aus ihr folgenden Konsequenzen (Beschaffung von Geld für den Lebensunterhalt und für Lebensmittel der Familie) dienten. In der Berufungsverhandlung hat der Beklagte noch einmal eindrucksvoll und glaubhaft dargelegt, dass er deswegen Zugriff auf die Nachnahmebeträge genommen habe, weil er nach Auflösung von Lebensversicherungen und Aufnahme von Krediten keine andere Möglichkeit gehabt habe, um seine Spielsucht und deren Folgen zu befriedigen. Der Beklagte gab angesichts der unregelmäßigen Zeitpunkte der einzelnen Unterschlagungshandlungen an, gerade zu diesem Zeitpunkt kein Bargeld mehr gehabt zu haben.
57 
Die Umstände des vorliegenden Einzelfalls rechtfertigen zudem die Prognose, dass es dem Beklagten auf Dauer gelingen wird, einen Rückfall in die Alkohol- und Spielsucht zu vermeiden, er also die durch die Suchterkrankung geprägte negative Lebensphase überwunden hat. Mit der erfolgreich verlaufenen stationären Entgiftungsbehandlung im Klinikum ... und der sich anschließenden ebenfalls erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung in den ...-Kliniken wurde die Grundlage hierfür geschaffen. Im ärztlichen Entlassbericht der ...-Kliniken vom 25.11.2009 wird hierzu ausgeführt, dass der Beklagte an allen therapeutischen Maßnahmen motiviert teilgenommen habe. Er habe im Therapieverlauf seine Motivation zu einer abstinenten Lebensweise deutlich vertiefen können und es vermocht, seine Krankheitseinsicht zu erweitern und eine Veränderungsmotivation aufzubauen und zu stabilisieren. Er wirke sehr motiviert, in Zukunft suchtmittelfrei zu leben und erscheine durch die Stabilisierung im körperlichen und psychischen Bereich gut vorbereitet, ins Arbeitsleben zurückzukehren. In der sich anschließenden ambulanten Suchttherapie bei der psychosozialen Beratungs- und ambulanten Behandlungsstelle für Suchtkranke und Gefährdete der Caritas ... hat der Beklagte ausweislich einer Bescheinigung vom 04.02.2011 motiviert, engagiert und erfolgreich mitgearbeitet. Zum 02.11.2011 hat er diese Therapie erfolgreich und regulär beendet (Bescheinigung der Caritas ... vom 30.12.2011). Ein vom Landratsamt ... hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte die jagdrechtliche Zuverlässigkeit aufweist, eingeholtes nervenärztliches Gutachten vom 14.04.2010 des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. ..., vom 14.04.2010 kommt zu dem Ergebnis, dass die Motivation des Beklagten suchtabstinent zu leben als gut und hoch eingestuft werden könne. Es sei nachvollziehbar von einer (zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung am 14.04.2010) seit eineinhalb Jahren bestehenden Abstinenz von Spielen und einer ca. einjährigen Abstinenz von Alkohol auszugehen. Die soziale und familiäre Situation des Betroffenen könne als stabil eingeschätzt werden. Die durch das Suchtverhalten des Betroffenen belastete Ehe scheine nachvollziehbar stabilisiert. Von wesentlicher Bedeutung ist ferner, dass der Beklagte in der Berufungsverhandlung die Abkehr von seiner Sucht und die ihn stützende Einbindung in seine Familie sowie die Abkehr von „falschen Freunden“, die er während seiner Suchtzeit gehabt habe, nachvollziehbar und glaubhaft beschrieben hat. Der Beklagte wird sich nach seinen ebenfalls glaubhaften Angaben in der Berufungsverhandlung auch nach dem erfolgreichen Abschluss seiner Suchttherapie einer Selbsthilfegruppe (Suchtgruppe) anschließen. Zudem konnte der Beklagte in der Berufungsverhandlung den Eindruck vermitteln, dass seine Lebensverhältnisse stabil und geordnet sind und er vor allem durch seine Ehefrau - wie dies auch durch deren Engagement im gerichtlichen Verfahren dokumentiert wird - wichtige Unterstützung erhält. Im Rahmen der ihm erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung geht der Beklagte einer geringfügigen Beschäftigung bei der Müllabfuhr nach. Er hat seine spielbedingten Schulden reduziert. Neben der nunmehr bereits seit mehreren Jahren aufrechterhaltenen Abstinenz sind dies alles deutliche Indizien für einen ernsthaften und nachhaltigen Willen des Beklagten zur endgültigen Abkehr von der Sucht. Damit bestehen für den Senat hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte dauerhaft in der Lage sein wird, einen Rückfall in das Suchtverhalten zu vermeiden, und er mithin die suchtbedingte negative Lebensphase überwunden hat. Hierfür spricht nicht zuletzt auch, dass das Landratsamt ... auf Grund des Gutachtens des Dr. ... vom 14.04.2010 mittlerweile wieder von der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit des Beklagten ausgeht und ihm - nach den Angaben des Beklagten und seines Bevollmächtigten in der Berufungsverhandlung - den Jagdschein wieder erteilt hat.
58 
Weitere den Beklagten belastende Gesichtspunkte vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr sprechen weitere Umstände zu Gunsten des Beklagten: So hat der Beklagte, der bis zu den Pflichtverletzungen über 25 Jahre lang seinen Dienst bei der Klägerin unbescholten versehen hat und wegen des besonderen und vorbildlichen Einsatzes bei der Betreuung von Auszubildenden belohnt wurde, kurz nach Aufdeckung der von ihm begangen Taten den der Klägerin entstandenen Schaden vollständig und verzinst ersetzt und dabei das Ratenzahlungsangebot der Klägerin nicht in Anspruch genommen. Dies lässt darauf schließen, dass der Beklagte schon kurz nach Begehung der Taten einen Schlussstrich unter seine dienstlichen Verfehlungen hat ziehen wollen. Nachdem die Taten aufgedeckt worden waren, hat sich der Beklagte kooperativ verhalten. Er hat ihre Begehung sogleich eingestanden, wenn er auch - wie er in der Berufungsverhandlung nochmals überzeugend darlegte - zunächst aus Scham hinsichtlich der Verwendung der unterschlagenen Gelder unzutreffende Angaben machte. Der Beklagte hat sich mit der Durchsuchung („Besichtigung“) seines Pkws und seiner Wohnung durch den Security-Spezialisten der Klägerin einverstanden erklärt, womit der gegen ihn auch erhobene Vorwurf der Entwendung von Briefen ausgeräumt werden konnte. Nach Aufdeckung der Tat hat sich der Beklagte selbst bei der Polizei angezeigt und der Strafverfolgung ausgesetzt, obwohl ihm die Klägerin angeboten hat, von einer Strafanzeige abzusehen, wenn er die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantrage. Dem Umstand, dass der Beklagte bei dieser Anzeige die beiden zum damaligen Zeitpunkt noch nicht aufgedeckten Unterschlagungshandlungen nicht angab, misst der Senat keine eigenständige Bedeutung zu, nachdem der Beklagte hierzu nachvollziehbar und glaubhaft in der Berufungsverhandlung angegeben hat, dass er infolge der Suchterkrankungen einen Überblick über die von ihm begangenen Taten verloren habe. Auch der Umstand, dass der Beklagte trotz des Weiterbezugs seiner (gekürzten) Dienstbezüge eine geringfügige Beschäftigung bei der Müllabfuhr aufgenommen hat, belegt eine dem Grunde nach positive Persönlichkeitsstruktur des Beklagten. In dieses Bild fügt sich ein, dass die erwachsenen und einer Arbeit nachgehenden Söhne des Beklagten, die im Übrigen über die Suchererkrankung und die Dienstpflichtverletzungen des Beklagten informiert sind, mietfrei in seiner Wohnung leben können, wie der Beklagte in der Berufungsverhandlung mit der Bemerkung, dass „er halt so sei“, angab.
59 
In Anbetracht der Häufigkeit der Dienstpflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum, der nicht unbeträchtlichen Schadenssumme und des Versagens des Beklagten im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten ist wegen des verbleibenden Gewichts des einheitlichen Dienstvergehens als Zugriffsdelikt eine Dienstgradherabsetzung um ein Amt als angemessene Disziplinarmaßnahme zu erachten. Sie ist geeignet, dem Beamten selbst und seiner Umgebung nachhaltig die Schwere seines Dienstvergehens vor Augen zu führen und den Beklagten künftig zu einem beanstandungsfreien dienstlichen Verhalten zu veranlassen.
60 
Dem Ausspruch dieser Disziplinarmaßnahme steht im Hinblick auf die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beklagten nach § 153a Abs. 2 Satz 2 StPO durch Beschluss des Amtsgerichts... vom ... die Regelung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG nicht entgegen, nachdem die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung mit Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 05.02.2009, a.a.O., in Kraft getreten am 12.02.2009, aus dem Katalog der Disziplinarmaßnahmen herausgenommen wurde, die gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG nach der unanfechtbaren Verhängung einer Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme sowie die diesen Entscheidungen gleichgestellte Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO wegen desselben Sachverhalts nur ausgesprochen werden dürfen, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichtenerfüllung anzuhalten. Dabei kann offenbleiben, ob § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG in seiner vor der Änderung durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz geltenden Fassung deswegen zu Gunsten des Beklagten anzuwenden ist, weil diese Vorschrift zum Zeitpunkt der Begehung des Dienstvergehens mit der Berücksichtigung der Zurückstufung im Katalog des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG eine dem Beklagten günstigere Regelung enthielt (vgl. zur Anwendung materiellrechtlich besserstellender Regelungen im Rahmen der Übergangsvorschrift des § 85 BDG: BVerwG, Urteil vom 17.03.2004 - 1 D 23/03 -, BVerwGE 120, 218; Urteil des Senats vom 27.01.2011 - DL 13 S 2145/10 -, juris), wobei die Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG in dieser Fassung hier bereits deswegen zweifelhaft sein dürfte, weil die ausnahmslose Einbeziehung der Zurückstufung in den Katalog des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG erheblichen rechtspolitischen und verfassungsrechtlichen Bedenken unterlag (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 1 D 13.04 -, BVerwGE 123, 75), die Anlass für die Neufassung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG waren (vgl. BT-Drs. 16/2253 S. 13). Denn selbst in diesem Fall wäre der Senat - auch ungeachtet der Frage, ob hinsichtlich der Anwendung der materiellrechtlich besserstellenden Regelung nicht auf den Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens abzustellen ist, der hier am 16.02.2009 und damit nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG lag - an dem Ausspruch der Zurückstufung um ein Amt nicht gehindert. Denn die Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG setzt sowohl in seiner alten wie auch in seiner neuen Fassung voraus, dass die gerichtliche oder behördliche Sanktion wegen desselben Sachverhalts ausgesprochen wurde. Dies ist hier nicht der Fall, nachdem die verfahrensrechtliche Einstellung nach § 153a Abs. 2 Satz 2 StPO lediglich neun Fälle der veruntreuenden Unterschlagung im Zeitraum von 18.04. bis 16.10... betraf, das einheitlich begangene Dienstvergehen des Beklagten aber auch die zwei weiteren veruntreuenden Unterschlagungen am 21.10... und am 07.11... umfasst, die im Hinblick auf den durch sie verursachten Schaden in Höhe von über 120 EUR, der die oben erwähnte Bagatellgrenze von etwa 50 EUR klar überschreitet, sowie auf die Zahl der Dienstpflichtverletzungen und der Höhe des Gesamtschadens nicht als bloß „nachgeordneter Annex“ außer Betracht bleiben können und nicht auf Grund einer „gewissen Selbständigkeit“ als abspaltbare Verfehlungen anzusehen sind (vgl. dazu: Gansen, a.a.O., § 14 BDG RdNr. 11 m.w.N.). Besteht das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen, von denen nicht alle zur Verhängung einer Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme oder Einstellung nach § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO geführt haben, liegt „derselbe Sachverhalt“ nicht vor. Dies hat zur Folge, dass das Disziplinarmaßnahmeverbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG insgesamt nicht eingreift und deshalb über den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme ohne dessen Beschränkungen zu entscheiden ist (vgl. Gansen, a.a.O., § 14 BDG RdNr. 10; Hummel/Köhler/Mayer, a.a.O., § 14 BDG RdNrn. 22 ff.).
61 
Ungeachtet der Frage der Sachverhaltsidentität ist letztlich die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung aber auch zusätzlich erforderlich, um den Beamten zur Pflichtenmahnung anzuhalten. Zwar verlangt das Bundesverwaltungsgericht regelmäßig für dieses Tatbestandsmerkmal, dass konkrete Befürchtungen dafür ersichtlich sein müssen, dass der Beamte sich trotz der ihm wegen desselben Sachverhalts bereits auferlegten Kriminalstrafe erneut einer Dienstpflichtverletzung schuldig macht (BVerwG, Urteil vom 23.02.2005, a.a.O.), die hier nach dem bereits Ausgeführten nicht gegeben sind. Doch hat anderes zu gelten, wenn die zu verhängende Disziplinarmaßnahme und die Sanktion im Strafverfahren ihrer Art und Wirkung nach außer Verhältnis stehen, wie hier bei der gebotenen Zurückstufung einerseits und den Auflagen und Weisungen andererseits, deren Erfüllung die endgültige Einstellung des sachgleichen Strafverfahrens gemäß § 153a StPO nach sich zieht (ausdrücklich offengelassen von: BVerwG, Urteile vom 23.02.2005, a.a.O. und vom 17.03.2004, jew. a.a.O.; vgl. auch Schwandt, RiA 2001, 157, 161). So hat hier die von dem Beklagten zu leistende Auflage (Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 1.200 EUR) nicht die von ihm verursachte Gesamtschadenssumme erreicht. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beklagte über einen noch nicht besonders langen Zeitraum alkohol- und spielsuchtabstinent ist und auch nach abgeschlossener Therapie trotz einer ansonsten konkreten positiven Persönlichkeitsprognose ein nicht unbeträchtliches allgemeines Rückfallrisiko besteht, hält der Senat den Ausspruch einer Zurückstufung für angebracht und erforderlich, um den Beklagten zusätzlich zur Pflichtenmahnung anzuhalten und ihn künftig zu einem beanstandungsfreien dienstlichen Verhalten zu veranlassen. Ebenso muss sich der Beklagte angesichts dieser Disziplinarmaßnahme im Klaren sein, dass er im Falle einer erneuten schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung mit der Entfernung aus dem Dienst zu rechnen hat.
62 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO (zur Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Fall, dass das Disziplinargericht eine mildere als die mit der Disziplinarklage beantragte Disziplinarmaßnahme ausspricht: Gansen, a.a.O., § 77 BDG RdNr. 4), die Nichtzulassung der Revision auf § 69 BDG in Verbindung mit § 132 Abs. 2 VwGO.

Gründe

 
33 
Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 BDG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Beklagte die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht eingelegt (§ 64 Abs. 1 Satz 2 BDG) und sie innerhalb der von der Vorsitzenden gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 BDG verlängerten Frist begründet.
34 
Die Berufung ist mit ihrem Hilfsantrag, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen, begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht eines Dienstvergehens für schuldig befunden, so dass insoweit die Disziplinarklage, wie mit dem Hauptantrag verfolgt, nicht abzuweisen ist. Jedoch erachtet der Senat in Abweichung von der Entscheidung der Disziplinarkammer auf Grund der Umstände des Einzelfalls die Zurückstufung des Beklagten um ein Amt als ausreichende, aber auch notwendige Maßnahme. § 14 BDG steht dem Ausspruch dieser Maßnahme nicht entgegen, so dass insoweit kein Einstellungsgrund nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG, der allerdings gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 2 BDG zur Klageabweisung und nicht zur Einstellung des Verfahrens durch das Gericht führt (vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl., § 60 BDG RdNr. 18), vorliegt. Die ausdrücklich weitergehende Klage der Klägerin auf Entfernung aus dem Dienst, ist hingegen - zur Klarstellung - abzuweisen.
35 
Der Senat ist nach den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens, des Verfahrens vor der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts und der Berufungsverhandlung ebenso wie die Disziplinarkammer davon überzeugt, dass der Beklagte die ihm in der Disziplinarklage angelasteten Taten begangen hat und legt diese seiner disziplinarrechtlichen Würdigung zu Grunde. Der Beklagte hat die in der Disziplinarklage festgestellten Tatsachen während des gesamten Disziplinarverfahrens uneingeschränkt eingeräumt. Der Senat ist zudem davon überzeugt, dass der Beamte pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat.
36 
Auch im Disziplinarrecht werden die Regelungen der §§ 20 f. StGB entsprechend angewandt; unter den Voraussetzungen des § 20 StGB entfällt ein Dienstvergehen (vgl. § 77 BBG, der die schuldhafte Verletzung von Beamtenpflichten voraussetzt). Nach § 20 StGB handelt schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bei Suchtkranken - wie dem Beklagten - kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.05.2009 - 10 L 64/08 -, juris) eine Schuldunfähigkeit nur dann angenommen werden, wenn die Sucht entweder zu schwerwiegenden Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Betroffene Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder die Tat im akuten Rausch begangen hat. Nur in diesen Fällen stehen Suchtarten, wie die Alkohol-, Drogen oder Spielsucht einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gleich. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es kann weder davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Tat in einem akuten Rausch begangen hat noch davon, dass er bei Begehung der Tat unter starken Entzugserscheinungen litt. Auch eine schwerwiegende Persönlichkeitsveränderung kann dem Beklagten bei Begehung der Taten nicht bescheinigt werden. In dem psychiatrischen Gutachten der Frau Dr. ... vom 28.01.2010 zur Frage der Schuldfähigkeit des Beklagten werden dementsprechend für das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit Funktionsbeeinträchtigungen oder Einbußen an sozialer Kompetenz vergleichbar den krankhaft seelischen Störungen gefordert, die beim Beklagten aber nicht festgestellt werden konnten. So kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass die von dem Beklagten bei dessen Untersuchung durch die Gutachterin berichteten Veränderungen mit vermehrter Reizbarkeit, Rückzugsverhalten sowie Vernachlässigung von Interessensgebieten in ihren tatsächlichen und beobachtbaren Auswirkungen keine entsprechend erheblichen Beeinträchtigungen seiner Alltagsbewältigung zeigten. Er habe sich sein Leben mit einem funktionierenden Alltag einrichten können, sei in eine Familie eingebunden gewesen, sei regelmäßig ohne längere Fehlzeiten und mit zufriedenstellender Leistungsqualität seiner Arbeit nachgegangen und sei, wenn auch in reduziertem Umfang in der Lage gewesen, sich um seine alltäglichen Belange zu kümmern. Von einer suchtbedingten Persönlichkeitsdepravation im Sinne einer Unterordnung des inneren Wertesystems sowie sämtlicher Lebensbereiche unter das Suchtverhalten könne nicht ausgegangen werden. Hinweise auf eine erhebliche Verminderung oder Aufhebung der Einsichtsfähigkeit seien nicht gegeben. Hinsichtlich seiner Steuerungsfähigkeit sei zwar eine gewisse Verminderung im Sinne einer Verminderung der Hemmungsfähigkeit vorhanden gewesen, jedoch sei ein erhebliches Ausmaß der Steuerungsfähigkeit klar zu verneinen. Dies werde unter anderem durch die Angabe des Beklagten verdeutlicht, nach den Unterschlagungen zunächst Lebensmittel für die Familie eingekauft und erst danach mit dem übrigen Geld die Spielothek aufgesucht zu haben. Dies spreche, neben seiner prioritären Verantwortlichkeit für die Familie, wie sie im Rahmen der Ausführungen zur fehlenden Persönlichkeitsdepravation dargelegt worden sei, klar gegen eine erhebliche Kontrollminderung. Das Gutachten der Frau Dr. ... kommt auf Grund der Angaben des Beklagten bei der Untersuchung durch Frau Dr. ... zu dem nachvollziehbar und schlüssig begründeten Ergebnis, dass Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung oder gar Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB zu verneinen sind. An diesem Ergebnis hält die Gutachterin auch in Kenntnis der Angaben der Ehefrau des Beklagten bei deren Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht fest, bei der diese ausführlich die Verhaltensweisen und auch von ihr wahrgenommene Persönlichkeitsveränderungen beim Beklagten zum Zeitpunkt der Begehung der diesem vorgeworfenen Pflichtverletzungen geschildert hat. Auch soweit die Ehefrau des Beklagten (unter anderem) ausgeführt hat, dass ihr Mann Geld aus der Haushaltskasse und von den Kindern genommen, Lebensversicherungen aufgelöst und im Jahr 2008 nur vereinzelt Lebensmittel für die Familie gekauft habe sowie dass die Spielsucht an oberster Stelle gestanden habe, dann der Alkohol und danach nichts mehr gekommen sei, kommt die Gutachterin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12.08.2011 unter Berücksichtigung eines weitgehend nicht beeinträchtigten Arbeitsverhaltens des Beklagten und ausgeprägt belasteter, aber nicht völlig zerrütteter familiärer Beziehungen zu dem Ergebnis, dass das Funktionsniveau des Beklagten im Tatzeitraum deutlich von den ausgeprägten Einschränkungen psychotischer oder schwerer hirnorganischer Erkrankungen entfernt gewesen sei und dass das Eingangskriterium einer schweren anderen seelischen Abartigkeit klar verneint werden könne.
37 
Soweit der Beklagte - vor allem im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens - teilweise andere Angaben als bei der Untersuchung durch Frau Dr. ... gemacht hat, stellen diese das Ergebnis des Gutachtens, sowohl was die Einsichtsfähigkeit als auch was die Steuerungsfähigkeit des Beklagten anbelangt, nicht in Frage.
38 
Hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit hat der Beklagte bei der Gutachterin angegeben, dass ihm die Unterschlagung des Geldes beim ersten Mal „noch im Magen rum gegangen“ sei und er „noch Angst verspürt“ habe, „wenn der Vorgesetzte aus ... gekommen sei“, sowie dass er vor der Unterschlagung gedacht habe, dass es unrecht sei, aber der Gedanke, Geld zu haben, um spielen zu können, wichtiger gewesen sei. Auch in seiner schriftlichen Stellungnahme vor dem Verwaltungsgericht vom 10.03.2010 führte der Beklagte in ähnlicher Weise aus, er habe gewusst, dass es falsch sei, wenn er das Geld nehme, aber als er das Geld in den Händen gehabt habe, sei der Drang so hoch gewesen, dass er damit gleich zum Spielen in die Spielothek gegangen sei. Bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärte der Beklagte allerdings unter Hinweis darauf, dass er vorgehabt habe, das Geld später zurückzugeben, er habe nicht das Bewusstsein gehabt, etwas Unrechtes zu tun. In der Berufungsverhandlung äußerte sich der Beklagte rückblickend zu dem Dienstvergehen dahingehend, dass es in ihm „zwei Stimmen“ gegeben habe. Die „gute Stimme“ habe gesagt: „Lass es sein!“, die „böse Stimme“ habe in dem Zugriff auf das Geld „kein Problem“ gesehen; die Sucht habe immer gewonnen. Auf Grund dieser und der weiteren klaren Ausführungen des Beklagten zur Unrechtseinsicht bei der Gutachterin Frau Dr. ... und in seiner schriftlichen Stellungnahme vor dem Verwaltungsgericht kann ein Unrechtsbewusstsein bei Tatbegehung durch den Beklagten nicht in Frage gestellt werden.
39 
Hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit hat Frau Dr. ... in ihrem Gutachten vom 28.01.2010 zunächst unter anderem maßgeblich darauf abgestellt, dass der Beklagte von dem unterschlagenen Geld Lebensmittel gekauft und (erst) mit dem übrig gebliebenen Geld in die Spielothek gegangen sei. Diese Annahme konnte neben den Angaben des Beklagten im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung („Mit dem so einbehaltenen Geld habe er Lebensmittel eingekauft und den Rest in der Spielothek verspielt“) auch auf die Äußerungen des Beklagten bei der Befragung durch den Security-Spezialisten der Klägerin am 22.12.2008 („Mit dem nicht für Lebensmittel ausgegebenen Geld habe ich dann versucht, in der Spielothek das nicht mehr vorhandene Geld zurückzugewinnen. Immer wenn ich Beträge nicht abgeliefert habe, bin ich mit dem Geld zum Einkaufen von Lebensmitteln gegangen und mit dem Rest sofort in die Spielhalle und wollte den Betrag wieder gewinnen, um es am kommenden Tag wieder in die Postkasse einlegen zu können“) und bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 29.12.2008 („Anfangs habe ich das Geld nur für Lebensmittel ausgegeben. Später habe ich dann zuerst Lebensmittel gekauft und das übrige Geld in einer Spielhalle in ... verspielt. Ich wollte eigentlich mit dem Restgeld in der Spielhalle Geld gewinnen, um die Beträge wieder zurück zu zahlen“) gestützt werden. Im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens rückte der Beklagte von diesen Angaben aber ab. So führte der Beklagte in seiner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten „Biographie“ vom 10.03.2010 aus, dass er diese Angaben nur aus Scham gemacht habe, er mit dem Geld vielmehr gleich in die Spielothek gegangen sei. In der Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und auch in der Berufungsverhandlung vor dem Senat blieb der Beklagte bei dieser Darstellung. Er habe das unterschlagene Geld zum allergrößten Teil in der Spielothek „verzockt“. Die unterschiedlichen Angaben erklärte der Beklagte in der Berufungsverhandlung für den Senat glaubhaft und nachvollziehbar damit, dass er zunächst aus Scham angegeben habe, mit dem unterschlagenen Geld Lebensmittel gekauft zu haben, und er von dieser unzutreffenden Darstellung zunächst nicht habe abrücken können, weil er die Befürchtung gehabt habe, dass ihm ansonsten der Vorhalt gemacht werde zu lügen. Doch auch die Einlassung des Beklagten, dass er die unterschlagenen Gelder zu „99 Prozent“ zum Spielen eingesetzt habe, stellt das diesbezügliche Gutachtenergebnis der Frau Dr. ... nicht in Frage, nachdem diese in ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 12.08.2011 auch in Kenntnis der Aussagen der Ehefrau des Beklagten bei ihrer Zeugenvernehmung vor dem Verwaltungsgericht an der Einschätzung der (bestehenden) Steuerungsfähigkeit festgehalten hat. Die Ehefrau des Beklagten hatte bei der Zeugenvernehmung nämlich angegeben, dass der Beklagte im Jahr 2008 nur vereinzelt Lebensmittel gekauft habe, die Spielsucht ihres Mannes an oberster Stelle gestanden habe, dann der Alkohol und danach nichts mehr gekommen sei. Die Annahme der bestehenden Steuerungsfähigkeit ist im Hinblick darauf, dass der Beklagte seinen Arbeitsalltag zufriedenstellend bewältigen konnte, seine familiären Beziehungen noch nicht gänzlich zerrüttet waren und der Beklagte nach Aufdeckung der begangenen Taten und nach der Drohung der Ehefrau, ihn bei weiterem Spielen sofort zu verlassen, abrupt mit dem Spielen aufhören konnte, ohne Weiteres nachvollziehbar.
40 
Die weiteren von dem Beklagten vorgetragenen Einwände gegen das Gutachten der Frau Dr. ... bzw. dessen Verwertbarkeit greifen nicht durch.
41 
Soweit der Beklagte geltend macht, dass die Erfahrungen der Ehefrau des Beklagten zum Suchtverhalten und zu den Auswirkungen der Suchterkrankungen für die Beantwortung der Frage der Schuldfähigkeit unerlässlich seien, hat die Gutachterin Dr. ... in ihrer auf Veranlassung des Senats abgegebenen ergänzenden Stellungnahme vom 12.08.2010 auch in Kenntnis der Angaben der Ehefrau des Beklagten bei ihrer Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht an ihrer Wertung in Bezug auf die Schuldfähigkeit des Beklagten - wie ausgeführt für den Senat überzeugend - festgehalten. Auch die kurze forensische Stellungnahme des Dr. ... vom 13.03.2010 stellt das Gutachten der Frau Dr. ... nicht in Frage. Sie stützt sich lediglich auf explorierende Telefonate des Dr. ... mit dem Beklagten, schriftlichen Berichten von diesem und seiner Ehefrau und auf „zahlreiche Unterlagen“, die der Beklagte Herrn Dr. ... zugesandt hat, ohne indes diese Begutachtungsgrundlagen (etwa Zahl und Inhalt der Telefonate und Berichte, Art der Unterlagen) ansatzweise näher zu benennen. Über weite Strecken enthält die Stellungnahme des Dr. ... allgemeine Ausführungen zur Glücksspielsucht und nimmt Bezug auf eine exemplarische Fallbeschreibung. Die den Beklagten betreffende Schlussfolgerung zieht der Gutachter auf der Basis von umfangreichen Erfahrungen in der Suchtarbeit seit den 1970er Jahren im stationären wie auch im ambulanten Bereich, ohne auf einzelfallbezogene Aspekte des Beklagten überhaupt in Ansätzen einzugehen. Dem Senat ist insoweit nachvollziehbar, wenn Frau Dr. ... in ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 12.08.2010 diesbezüglich ausführt, dass Dr. ... die psychiatrische Diagnose einer Suchterkrankung (psychische Abhängigkeitsdiagnose) mit einer Einschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gleichsetzt und dabei die erforderliche (vgl. dazu zusammenfassend: Boetticher/Nedophil/Bosinski/Saß, Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten, NStZ 2005, 57) Beurteilung der Ebene der Eingangskriterien und der tatbezogenen Funktionsbeeinträchtigungen mit Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht vornimmt.
42 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass an der fachlichen und persönlichen Eignung der Gutachterin sowie an deren Unvoreingenommenheit und Objektivität keine Bedenken bestehen. Der der Gutachterin von dem Beklagten zugeschriebene Ausspruch „Warum der Beamte einen Jagdschein wolle, wenn er immer mit 2,0 Promille herumlaufe“ mag zwar eine deutliche Meinungsäußerung enthalten, hat aber angesichts der auch von dem Beklagten eingeräumten Alkoholerkrankung und des Zeitpunkts des Ausspruchs kurz nach der Entgiftungsbehandlung im Klinikum ... keinen unsachlichen Gehalt, der für einen zu vernünftiger und sachlicher Wertung fähigen Betroffenen eine voreingenommene Einstellung der Gutachterin zu dem Gutachten-auftrag offenbaren würde. Dies wird auch daran deutlich, dass der Beklagte sich in Kenntnis dieser Äußerung trotz der in der Berufungsverhandlung von ihm geltend gemachten Bedenken letztendlich von der Gutachterin begutachten ließ und gegenüber der die Gutachterin beauftragenden Klägerin eine Unvoreingenommenheit der Gutachterin vor der Erstellung des Gutachtens nicht geltend machte.
43 
Letztlich braucht der Senat - wie bereits die Disziplinarkammer - der Frage der Schuldfähigkeit nicht durch die Einholung eines weiteren (gerichtlichen) Sachverständigengutachtens nachzugehen. Zwar ist in § 58 BDG, der gemäß § 65 BDG unter den in § 65 Abs. 3 und 4 BDG genannten Einschränkungen auch für das Berufungsverfahren Anwendung findet, der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme normiert. Doch kommt bei Beweismitteln, für deren Beweiskraft es auf den unmittelbaren persönlichen Eindruck des Gerichts nicht oder nicht wesentlich ankommt, dem Grundsatz der Unmittelbarkeit keine wesentliche Bedeutung zu. Aus diesem Grund ist es zulässig, dass das Gericht auch auf Sachverständigengutachten zurückgreifen kann, die im vorausgegangenen behördlichen Disziplinarverfahren eingeholt worden sind (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 58 BDG RdNr. 7; entsprechend für im allgemeinen Verwaltungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten: BVerwG, Beschluss vom 13.03.1992 - 4 B 39/92 -, NVwZ 1993, 268). Nachdem der Beklagte das Gutachten der Frau Dr. ... - wie ausgeführt - nicht substantiiert hat in Frage stellen können, drängt sich die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung dem Senat auch nicht auf.
44 
Damit steht für den Senat fest, dass der Beklagte in den 11 Fällen der veruntreuenden Unterschlagung schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 54 Satz 2 und 3 BBG und § 55 Satz 2 BBG in der vor dem Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.2009 (BGBl. I, 160) geltenden Fassung (Pflichten, das Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen zu verwalten und mit seinem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern sowie die Verpflichtung, allgemeine Richtlinien - hier zur Ablieferung von Nachnahmebeträgen - zu befolgen), die mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache im Wesentlichen mit § 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG und § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG in der seit dem 12.02.2009 geltenden Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes übereinstimmen (vgl. dazu und zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1.08 -, NVwZ 2010, 713), verletzt und ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen hat, der sich durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache ebenfalls nicht geändert hat.
45 
Wegen dieses Dienstvergehens erachtet der Senat die Zurückstufung des Beklagten um ein Amt als tat- und schuldangemessen.
46 
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Auf Grund dieser Vorgaben ist über die erforderliche Disziplinarmaßnahme im Wege einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn auf Grund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695).
47 
In Ansehung dieser Maßstäbe und Kriterien ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das auf die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erkannt hat, die nach außen sichtbare Zurückstufung des Beklagten nach § 9 BDG in das Amt eines Posthauptschaffners (Besoldungsgruppe A 4) als erforderlich, aber auch ausreichend anzusehen.
48 
Bei dem innerdienstlichen Fehlverhalten des Beklagten handelt es sich - wie das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend angenommen hat - um ein sogenanntes Zugriffsdelikt. Ein Beamter, der Zugriff auf ihm dienstlich anvertrautes Geld nimmt und dieses unberechtigt für private Zwecke verwendet, begeht nach der Rechtsprechung der Disziplinargerichte ein so schwerwiegendes Dienstvergehen, dass dieses Verhalten regelmäßig mit der Entfernung aus dem Dienst zu ahnden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 m.w.N.; Urteile des Senat vom 24.06.2010 - DB 3391/08 -; vom 10.04.2008 - DL 16 S 6/07 -, vom 13.12.2007 - DB 16 S 8/06 - und vom 03.05.2007 - DL 16 S 23/06 -, juris). Ein solches Fehlverhalten im Kernbereich der dem Beamten obliegenden Pflichten zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Post als Dienstherr des Beklagten ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Bediensteten ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2002 - 1 D 11.02 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 29). Wird diese für den geordneten Postbetrieb unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn der veruntreute Betrag - wie hier mit über 1.800 EUR - die Schwelle der Geringwertigkeit von etwa 50 EUR (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.09.2006 - 2 B 52.06 -, DÖD 2007, 187; Urteil vom 11.06.2002 - 1 D 31.01 -, BVerwGE 116, 308; Urteil des Senats vom 19.03.2009, a.a.O.) übersteigt. Diese Indizwirkung entfällt jedoch, wenn sich im Einzelfall auf Grund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, die den Schluss rechtfertigen, dass der Beamte das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört hat (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; Urteil vom 25.10.2007 - 2 C 43.07 -, NVwZ-RR 2008, 335; Urteile des Senats vom 16.10.2008 - 16 S 1109/08 - und vom 10.04.2008, a.a.O.).
49 
Allerdings ist die durch die Schwere des Dienstvergehens hier indizierte Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht zu verhängen, weil sich auf Grund des Persönlichkeitsbildes des Beklagten und der Umstände des Einzelfalls Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, die ein Absehen von der Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen. Der Beklagte ist tat- und schuldangemessen lediglich um ein Amt zurückzustufen.
50 
Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen zunächst und vor allem die in der Rechtsprechung entwickelten Milderungsgründe in Betracht. Diese Milderungsgründe, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Diese Milderungsgründe sind jedoch kein abschließender Kanon der hier zu berücksichtigenden Entlastungsgründe. Es ist vielmehr auch nach anderen Entlastungsgründen vergleichbaren Gewichts zu fragen, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen und damit ein Restvertrauen noch rechtfertigen können. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten" und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände, die hier im Ergebnis zu einer Zurückstufung des Beklagten um ein Amt führen.
51 
Der Beklagte kann sich allerdings nicht auf den Entlastungsgrund der erheblich verminderten Schuldfähigkeit berufen (vgl. zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit als Entlastungsgrund bei Zugriffsdelikten: BVerwG, Urteile vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 sowie Beschluss vom 27.10.2008 - 2 B 48.08 - juris; Urteil des Senats vom 27.11.2008 - DL 16 S 2844/07 -). Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die hier relevante Frage der Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Disziplinargerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab und wird die Schwelle der Erheblichkeit damit bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 und Beschluss vom 27.10.2008, jew. a.a.O.).
52 
Ein solcher Ausnahmefall ist nach den obigen Ausführungen zur schuldhaften Begehung des Dienstvergehens nicht gegeben.
53 
Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes des Handelns in einer besonderen Versuchungssituation (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.02.1997 - 1 D 16.96 -, juris und vom 04.06.1996 - 1 D 94.95 -, juris; Urteil des Senats vom 31.01.2008 - DL 16 S 32/06 -; vgl. zur unbedachten Gelegenheitstat, die ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit voraussetzt, auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2001 - D 17 S 15/01 -) liegen ebenfalls nicht vor. Dieser Milderungsgrund ist nicht auf das Vorliegen besonderer äußerer Umstände des Tatgeschehens beschränkt, die zu einer Versuchungssituation führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.09.1999 - 1 D 38.98 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr.20) können seine Voraussetzungen vielmehr auch angenommen werden, wenn sich eine psychische Vorbelastung des Beamten zum Zeitpunkt des Dienstvergehens zu einer seelischen Zwangslage verdichtet, die vor dem „Hintergrund der obwaltenden Umstände" eine besondere Versuchungssituation begründet und in der spontan ausgeführten Tat ihren Ausdruck findet. Erforderlich ist aber auch hier neben dem Umstand, dass sich der Beamte im Tatzeitpunkt in einer seelischen Lage befindet, in der sich seine vorbelastete psychische Grundposition in besonderer Weise ausprägt, ein hiermit zusammenwirkendes unvermutet eintretendes Ereignis, das zwar im Dienstablauf nicht völlig ungewöhnlich ist, aber doch vom normalen Dienstbetrieb abweicht (BVerwG, Urteil vom 15.09.1999, a.a.O., juris RdNr. 23). Davon kann aber hier nicht die Rede sein, da die Entgegennahme von Nachnahmeentgelten und die Führung der Kasse zu den regelmäßig von dem Beklagten zu verrichtenden Aufgaben zählen und auch sonst keine besonderen Umstände bei der Abrechnung der unterschlagenen Geldbeträge ersichtlich sind.
54 
Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes des „Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage" (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2.06 -, Urteil vom 13.05.1997 - 1 D 44.96 -, Urteil vom 26.01.1994 - 1 D 34.93 -, jew. juris; Urteil des Senats vom 04.02.2009, a.a.O.) liegen schließlich auch nicht vor. Dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass der Zugriff auf das Bargeld allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten existenzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007, a.a.O. m.w.N.; Urteil des Senats vom 04.02.2009, a.a.O.). Auch soweit der Beklagte geltend gemacht hat, er habe das unterschlagene Geld in einem allerdings sehr kleinen Umfang für den Kauf von Lebensmitteln eingesetzt, liegt dieser Milderungsgrund schon deswegen nicht vor, weil die wirtschaftliche Notlage nicht unverschuldet, etwa durch den unvorhergesehenen Wegfall eines Teils des Familieneinkommens, sondern durch die Spielsucht des Beklagten verschuldet eingetreten ist. Der Umstand, dass der Beklagte nach eigenen Angaben das unterschlagene Geld zum allergrößten Teil wieder zum Spielen in der Spielothek eingesetzt hat, belegt darüber hinaus, dass er und seine Familie sich noch nicht in einer ausweglosen finanziellen Notlage befunden haben.
55 
Zu Gunsten des Beklagten ist allerdings festzustellen, dass sich die als Dienstvergehen zu wertenden Zugriffshandlungen des Beamten als Entgleisungen während einer durch eine Suchterkrankung gekennzeichneten negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase darstellen (zu diesem Entlastungsgrund vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695; Urteil des Disziplinarsenats vom 07.04.2003 - DL 17 S 18/02 -, juris). In einem solchen Fall kann noch nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass das Vertrauen des Dienstherrn in die pflichtgemäße Amtsführung des Beamten endgültig zerstört ist. Voraussetzung für einen solchen Entlastungsgrund ist, dass das Dienstvergehen allein auf Grund einer krankhaften Sucht begangen wurde, hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beamte diese Sucht dauerhaft überwunden hat und keine weiteren belastenden Gesichtspunkte hinzutreten. Ein solcher Fall unterscheidet sich von den vom Senat entschiedenen Fällen des Besitzes kinderpornografischer Schriften durch Lehrer oder Polizisten (vgl. Urteile vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, juris, vom 04.03.2010 - DL 16 S 2193/09 -, vom 18.06.2009 - DL 16 S 71/09 -, juris und vom 02.04.2009 - DL 16 S 3290/08 -, juris), in denen der Senat davon ausgegangen ist, dass der bereits eingetretene unwiederbringliche Verlust des Vertrauens in die pflichtgemäße Amtsführung auf Grund des Verschaffens und Besitzes kinderpornografischen Materials, das nach Abwägung aller be- und entlastenden Umstände als schweres Dienstvergehen zu qualifizieren ist, nicht durch die nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensphase oder durch eine Therapie, die zum Ausschluss einer Wiederholungsgefahr aufgenommen wurde, rückgängig gemacht werden kann. Denn in dem hier vorliegenden Fall des Beklagten ist die negative Lebensphase des Beamten durch dessen Suchterkrankung gekennzeichnet, die zur Begehung des Dienstvergehens geführt hat und derentwegen das Vertrauen des Dienstherrn in die pflichtgemäße Amtsführung nicht von vornherein unwiederbringlich zerstört sein muss, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine dauerhafte Überwindung der Sucht bestehen. Eine solche Suchterkrankung oder andere ihr vergleichbare Umstände, die die negative Lebensphase kennzeichnen, waren in den von dem Senat entschiedenen Fällen des Besitzes kinderpornografischer Schriften hingegen nicht zu verzeichnen.
56 
In Anwendung dieser Grundsätze kann hier davon ausgegangen werden, dass die zum Tatzeitpunkt beim Beklagten unstreitig gegebene und in den von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen bestätigte Suchterkrankung in Form einer kombinierten Alkohol- und Spielsucht (zur Spielleidenschaft als Sucht- und Abhängigkeitserkrankung vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.05.2007, a.a.O.; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 262. Aufl., S. 1946) alleinige Triebfeder für dessen Dienstvergehen war, dieses mithin nicht auf eine von der Alkohol- und Spielsucht unabhängige charakterliche Fehleinstellung des Beklagten zurückzuführen ist. So sind ein sonstiges Fehlverhalten des Beklagten im dienstlichen oder Straftaten im außerdienstlichen Bereich nicht bekannt. Im Gutachten der Frau Dr. ... vom 28.01.2010 wird unter Bezugnahme darauf, dass der Beklagte sich bisher keiner widerrechtlichen Vergehen schuldig gemacht und glaubhaft betont habe, bislang ein ehrlicher Mensch gewesen zu sein und nach moralischen Grundsätzen gelebt zu haben, ausgeführt, dass den Beklagten das widerrechtliche Aneignen von ihm nicht zustehenden Geldern mit Sicherheit psychisch schwer belastet habe. Vor diesem Hintergrund und den Angaben des Beklagten zur Verwendung des unterschlagenen Geldes kann davon ausgegangen werden, dass die begangenen Unterschlagungen gerade zur Befriedigung der Spielsucht (Beschaffung von Bargeld für neues Spielen) und - zu deutlich kleineren Teilen - der aus ihr folgenden Konsequenzen (Beschaffung von Geld für den Lebensunterhalt und für Lebensmittel der Familie) dienten. In der Berufungsverhandlung hat der Beklagte noch einmal eindrucksvoll und glaubhaft dargelegt, dass er deswegen Zugriff auf die Nachnahmebeträge genommen habe, weil er nach Auflösung von Lebensversicherungen und Aufnahme von Krediten keine andere Möglichkeit gehabt habe, um seine Spielsucht und deren Folgen zu befriedigen. Der Beklagte gab angesichts der unregelmäßigen Zeitpunkte der einzelnen Unterschlagungshandlungen an, gerade zu diesem Zeitpunkt kein Bargeld mehr gehabt zu haben.
57 
Die Umstände des vorliegenden Einzelfalls rechtfertigen zudem die Prognose, dass es dem Beklagten auf Dauer gelingen wird, einen Rückfall in die Alkohol- und Spielsucht zu vermeiden, er also die durch die Suchterkrankung geprägte negative Lebensphase überwunden hat. Mit der erfolgreich verlaufenen stationären Entgiftungsbehandlung im Klinikum ... und der sich anschließenden ebenfalls erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung in den ...-Kliniken wurde die Grundlage hierfür geschaffen. Im ärztlichen Entlassbericht der ...-Kliniken vom 25.11.2009 wird hierzu ausgeführt, dass der Beklagte an allen therapeutischen Maßnahmen motiviert teilgenommen habe. Er habe im Therapieverlauf seine Motivation zu einer abstinenten Lebensweise deutlich vertiefen können und es vermocht, seine Krankheitseinsicht zu erweitern und eine Veränderungsmotivation aufzubauen und zu stabilisieren. Er wirke sehr motiviert, in Zukunft suchtmittelfrei zu leben und erscheine durch die Stabilisierung im körperlichen und psychischen Bereich gut vorbereitet, ins Arbeitsleben zurückzukehren. In der sich anschließenden ambulanten Suchttherapie bei der psychosozialen Beratungs- und ambulanten Behandlungsstelle für Suchtkranke und Gefährdete der Caritas ... hat der Beklagte ausweislich einer Bescheinigung vom 04.02.2011 motiviert, engagiert und erfolgreich mitgearbeitet. Zum 02.11.2011 hat er diese Therapie erfolgreich und regulär beendet (Bescheinigung der Caritas ... vom 30.12.2011). Ein vom Landratsamt ... hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte die jagdrechtliche Zuverlässigkeit aufweist, eingeholtes nervenärztliches Gutachten vom 14.04.2010 des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. ..., vom 14.04.2010 kommt zu dem Ergebnis, dass die Motivation des Beklagten suchtabstinent zu leben als gut und hoch eingestuft werden könne. Es sei nachvollziehbar von einer (zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung am 14.04.2010) seit eineinhalb Jahren bestehenden Abstinenz von Spielen und einer ca. einjährigen Abstinenz von Alkohol auszugehen. Die soziale und familiäre Situation des Betroffenen könne als stabil eingeschätzt werden. Die durch das Suchtverhalten des Betroffenen belastete Ehe scheine nachvollziehbar stabilisiert. Von wesentlicher Bedeutung ist ferner, dass der Beklagte in der Berufungsverhandlung die Abkehr von seiner Sucht und die ihn stützende Einbindung in seine Familie sowie die Abkehr von „falschen Freunden“, die er während seiner Suchtzeit gehabt habe, nachvollziehbar und glaubhaft beschrieben hat. Der Beklagte wird sich nach seinen ebenfalls glaubhaften Angaben in der Berufungsverhandlung auch nach dem erfolgreichen Abschluss seiner Suchttherapie einer Selbsthilfegruppe (Suchtgruppe) anschließen. Zudem konnte der Beklagte in der Berufungsverhandlung den Eindruck vermitteln, dass seine Lebensverhältnisse stabil und geordnet sind und er vor allem durch seine Ehefrau - wie dies auch durch deren Engagement im gerichtlichen Verfahren dokumentiert wird - wichtige Unterstützung erhält. Im Rahmen der ihm erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung geht der Beklagte einer geringfügigen Beschäftigung bei der Müllabfuhr nach. Er hat seine spielbedingten Schulden reduziert. Neben der nunmehr bereits seit mehreren Jahren aufrechterhaltenen Abstinenz sind dies alles deutliche Indizien für einen ernsthaften und nachhaltigen Willen des Beklagten zur endgültigen Abkehr von der Sucht. Damit bestehen für den Senat hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte dauerhaft in der Lage sein wird, einen Rückfall in das Suchtverhalten zu vermeiden, und er mithin die suchtbedingte negative Lebensphase überwunden hat. Hierfür spricht nicht zuletzt auch, dass das Landratsamt ... auf Grund des Gutachtens des Dr. ... vom 14.04.2010 mittlerweile wieder von der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit des Beklagten ausgeht und ihm - nach den Angaben des Beklagten und seines Bevollmächtigten in der Berufungsverhandlung - den Jagdschein wieder erteilt hat.
58 
Weitere den Beklagten belastende Gesichtspunkte vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr sprechen weitere Umstände zu Gunsten des Beklagten: So hat der Beklagte, der bis zu den Pflichtverletzungen über 25 Jahre lang seinen Dienst bei der Klägerin unbescholten versehen hat und wegen des besonderen und vorbildlichen Einsatzes bei der Betreuung von Auszubildenden belohnt wurde, kurz nach Aufdeckung der von ihm begangen Taten den der Klägerin entstandenen Schaden vollständig und verzinst ersetzt und dabei das Ratenzahlungsangebot der Klägerin nicht in Anspruch genommen. Dies lässt darauf schließen, dass der Beklagte schon kurz nach Begehung der Taten einen Schlussstrich unter seine dienstlichen Verfehlungen hat ziehen wollen. Nachdem die Taten aufgedeckt worden waren, hat sich der Beklagte kooperativ verhalten. Er hat ihre Begehung sogleich eingestanden, wenn er auch - wie er in der Berufungsverhandlung nochmals überzeugend darlegte - zunächst aus Scham hinsichtlich der Verwendung der unterschlagenen Gelder unzutreffende Angaben machte. Der Beklagte hat sich mit der Durchsuchung („Besichtigung“) seines Pkws und seiner Wohnung durch den Security-Spezialisten der Klägerin einverstanden erklärt, womit der gegen ihn auch erhobene Vorwurf der Entwendung von Briefen ausgeräumt werden konnte. Nach Aufdeckung der Tat hat sich der Beklagte selbst bei der Polizei angezeigt und der Strafverfolgung ausgesetzt, obwohl ihm die Klägerin angeboten hat, von einer Strafanzeige abzusehen, wenn er die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantrage. Dem Umstand, dass der Beklagte bei dieser Anzeige die beiden zum damaligen Zeitpunkt noch nicht aufgedeckten Unterschlagungshandlungen nicht angab, misst der Senat keine eigenständige Bedeutung zu, nachdem der Beklagte hierzu nachvollziehbar und glaubhaft in der Berufungsverhandlung angegeben hat, dass er infolge der Suchterkrankungen einen Überblick über die von ihm begangenen Taten verloren habe. Auch der Umstand, dass der Beklagte trotz des Weiterbezugs seiner (gekürzten) Dienstbezüge eine geringfügige Beschäftigung bei der Müllabfuhr aufgenommen hat, belegt eine dem Grunde nach positive Persönlichkeitsstruktur des Beklagten. In dieses Bild fügt sich ein, dass die erwachsenen und einer Arbeit nachgehenden Söhne des Beklagten, die im Übrigen über die Suchererkrankung und die Dienstpflichtverletzungen des Beklagten informiert sind, mietfrei in seiner Wohnung leben können, wie der Beklagte in der Berufungsverhandlung mit der Bemerkung, dass „er halt so sei“, angab.
59 
In Anbetracht der Häufigkeit der Dienstpflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum, der nicht unbeträchtlichen Schadenssumme und des Versagens des Beklagten im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten ist wegen des verbleibenden Gewichts des einheitlichen Dienstvergehens als Zugriffsdelikt eine Dienstgradherabsetzung um ein Amt als angemessene Disziplinarmaßnahme zu erachten. Sie ist geeignet, dem Beamten selbst und seiner Umgebung nachhaltig die Schwere seines Dienstvergehens vor Augen zu führen und den Beklagten künftig zu einem beanstandungsfreien dienstlichen Verhalten zu veranlassen.
60 
Dem Ausspruch dieser Disziplinarmaßnahme steht im Hinblick auf die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beklagten nach § 153a Abs. 2 Satz 2 StPO durch Beschluss des Amtsgerichts... vom ... die Regelung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG nicht entgegen, nachdem die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung mit Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 05.02.2009, a.a.O., in Kraft getreten am 12.02.2009, aus dem Katalog der Disziplinarmaßnahmen herausgenommen wurde, die gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG nach der unanfechtbaren Verhängung einer Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme sowie die diesen Entscheidungen gleichgestellte Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO wegen desselben Sachverhalts nur ausgesprochen werden dürfen, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichtenerfüllung anzuhalten. Dabei kann offenbleiben, ob § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG in seiner vor der Änderung durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz geltenden Fassung deswegen zu Gunsten des Beklagten anzuwenden ist, weil diese Vorschrift zum Zeitpunkt der Begehung des Dienstvergehens mit der Berücksichtigung der Zurückstufung im Katalog des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG eine dem Beklagten günstigere Regelung enthielt (vgl. zur Anwendung materiellrechtlich besserstellender Regelungen im Rahmen der Übergangsvorschrift des § 85 BDG: BVerwG, Urteil vom 17.03.2004 - 1 D 23/03 -, BVerwGE 120, 218; Urteil des Senats vom 27.01.2011 - DL 13 S 2145/10 -, juris), wobei die Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG in dieser Fassung hier bereits deswegen zweifelhaft sein dürfte, weil die ausnahmslose Einbeziehung der Zurückstufung in den Katalog des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG erheblichen rechtspolitischen und verfassungsrechtlichen Bedenken unterlag (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 1 D 13.04 -, BVerwGE 123, 75), die Anlass für die Neufassung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG waren (vgl. BT-Drs. 16/2253 S. 13). Denn selbst in diesem Fall wäre der Senat - auch ungeachtet der Frage, ob hinsichtlich der Anwendung der materiellrechtlich besserstellenden Regelung nicht auf den Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens abzustellen ist, der hier am 16.02.2009 und damit nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG lag - an dem Ausspruch der Zurückstufung um ein Amt nicht gehindert. Denn die Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG setzt sowohl in seiner alten wie auch in seiner neuen Fassung voraus, dass die gerichtliche oder behördliche Sanktion wegen desselben Sachverhalts ausgesprochen wurde. Dies ist hier nicht der Fall, nachdem die verfahrensrechtliche Einstellung nach § 153a Abs. 2 Satz 2 StPO lediglich neun Fälle der veruntreuenden Unterschlagung im Zeitraum von 18.04. bis 16.10... betraf, das einheitlich begangene Dienstvergehen des Beklagten aber auch die zwei weiteren veruntreuenden Unterschlagungen am 21.10... und am 07.11... umfasst, die im Hinblick auf den durch sie verursachten Schaden in Höhe von über 120 EUR, der die oben erwähnte Bagatellgrenze von etwa 50 EUR klar überschreitet, sowie auf die Zahl der Dienstpflichtverletzungen und der Höhe des Gesamtschadens nicht als bloß „nachgeordneter Annex“ außer Betracht bleiben können und nicht auf Grund einer „gewissen Selbständigkeit“ als abspaltbare Verfehlungen anzusehen sind (vgl. dazu: Gansen, a.a.O., § 14 BDG RdNr. 11 m.w.N.). Besteht das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen, von denen nicht alle zur Verhängung einer Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme oder Einstellung nach § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO geführt haben, liegt „derselbe Sachverhalt“ nicht vor. Dies hat zur Folge, dass das Disziplinarmaßnahmeverbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG insgesamt nicht eingreift und deshalb über den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme ohne dessen Beschränkungen zu entscheiden ist (vgl. Gansen, a.a.O., § 14 BDG RdNr. 10; Hummel/Köhler/Mayer, a.a.O., § 14 BDG RdNrn. 22 ff.).
61 
Ungeachtet der Frage der Sachverhaltsidentität ist letztlich die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung aber auch zusätzlich erforderlich, um den Beamten zur Pflichtenmahnung anzuhalten. Zwar verlangt das Bundesverwaltungsgericht regelmäßig für dieses Tatbestandsmerkmal, dass konkrete Befürchtungen dafür ersichtlich sein müssen, dass der Beamte sich trotz der ihm wegen desselben Sachverhalts bereits auferlegten Kriminalstrafe erneut einer Dienstpflichtverletzung schuldig macht (BVerwG, Urteil vom 23.02.2005, a.a.O.), die hier nach dem bereits Ausgeführten nicht gegeben sind. Doch hat anderes zu gelten, wenn die zu verhängende Disziplinarmaßnahme und die Sanktion im Strafverfahren ihrer Art und Wirkung nach außer Verhältnis stehen, wie hier bei der gebotenen Zurückstufung einerseits und den Auflagen und Weisungen andererseits, deren Erfüllung die endgültige Einstellung des sachgleichen Strafverfahrens gemäß § 153a StPO nach sich zieht (ausdrücklich offengelassen von: BVerwG, Urteile vom 23.02.2005, a.a.O. und vom 17.03.2004, jew. a.a.O.; vgl. auch Schwandt, RiA 2001, 157, 161). So hat hier die von dem Beklagten zu leistende Auflage (Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 1.200 EUR) nicht die von ihm verursachte Gesamtschadenssumme erreicht. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beklagte über einen noch nicht besonders langen Zeitraum alkohol- und spielsuchtabstinent ist und auch nach abgeschlossener Therapie trotz einer ansonsten konkreten positiven Persönlichkeitsprognose ein nicht unbeträchtliches allgemeines Rückfallrisiko besteht, hält der Senat den Ausspruch einer Zurückstufung für angebracht und erforderlich, um den Beklagten zusätzlich zur Pflichtenmahnung anzuhalten und ihn künftig zu einem beanstandungsfreien dienstlichen Verhalten zu veranlassen. Ebenso muss sich der Beklagte angesichts dieser Disziplinarmaßnahme im Klaren sein, dass er im Falle einer erneuten schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung mit der Entfernung aus dem Dienst zu rechnen hat.
62 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO (zur Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Fall, dass das Disziplinargericht eine mildere als die mit der Disziplinarklage beantragte Disziplinarmaßnahme ausspricht: Gansen, a.a.O., § 77 BDG RdNr. 4), die Nichtzulassung der Revision auf § 69 BDG in Verbindung mit § 132 Abs. 2 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen


(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen u

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme


(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll b

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 77 Kostentragung und erstattungsfähige Kosten


(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. (2) Wird eine Diszip

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 77 Nichterfüllung von Pflichten


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in beson

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 58 Beweisaufnahme


(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise. (2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 69 Form, Frist und Zulassung der Revision


Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 38 Zulässigkeit


(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus d

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 54 Einstweiliger Ruhestand


(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:1.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 411a Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren


Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 3 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung


Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem G

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 70 Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision


(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend. (2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 62 Folgepflicht


(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach b

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 60 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil


(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt. (2) Bei einer Disziplin

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 64 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung


(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 14 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren


(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflag

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 65 Berufungsverfahren


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 53 und 54 werden nicht angewandt. (2) Wesentliche Mängel des be

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 85 Übergangsbestimmungen


(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahme

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 9 Zurückstufung


(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Der Beamte verliert alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisher

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 60 Grundpflichten


(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 55 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen


Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Am

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 32 Einstellungsverfügung


(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn 1. ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,2. ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,3. nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausg

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Referenzen

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.

(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn

1.
ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
2.
ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
3.
nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder
4.
das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.

(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn

1.
der Beamte stirbt,
2.
das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder
3.
bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.

(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.

(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.

(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil

1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder
2.
die Disziplinarklage abweisen.

(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Tenor

Der Antrag des Beamten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - Kammer für Landesdisziplinarsachen - vom 2. März 2007 wird abgelehnt.

Der Beamte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

1

Der Beamte wendet sich gegen seine Entfernung aus dem Dienst der Polizei des Landes Mecklenburg-Vorpommern wegen Dienstvergehens.

2

Der gegen das zur Entfernung aus dem Dienst verurteilende Urteil gerichtete einschlägige (vgl. Beschl. des Senats v. 07.03.2008 - 10 L 115/07 -), fristgerecht gestellte und begründete Zulassungsantrag des Beamten hat keinen Erfolg. Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 64 Abs. 2 LDG M-V i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

3

Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.).

4

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.).

5

Danach ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zuzulassen.

6

Das Zulassungsvorbringen des Beamten, eine Entfernung aus dem Dienst sei nicht veranlasst, weil er wegen seiner Spielsucht, die eine Krankheit bzw. Behinderung darstelle, das Dienstvergehen nicht schuldhaft begangen habe, lässt eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung vermissen. Die Kammer für Landesdisziplinarsachen hat in ihrem Urteil auf Seite 14 unten sowie auf Seite 16 f. ausgeführt, warum sie zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Beamte schuldhaft gehandelt hat, obwohl er einer pathologischen Spielsucht unterlag. Auch hat sich das Gericht damit auseinandergesetzt, ob die Spielleidenschaft des Beamten im Rahmen der notwendigen Gesamtabwägung der Zumessungsgesichtspunkte entlastend zu berücksichtigen ist. Das Verwaltungsgericht hat sich insofern unter Anwendung auf den konkreten Einzelfall auf die einschlägige Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts bezogen. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht weiter auseinander, so dass bereits ein Darlegungsmangel i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zugrunde liegt.

7

Darüber hinaus bestehen aber auch in der Sache keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Kammer für Landesdisziplinarsachen hat zutreffend darauf abgestellt, dass grundsätzlich auch die krankhafte Spielleidenschaft die Schuldfähigkeit i.S.v. § 20 StGB nicht ausschließt. Damit folgt das Gericht der nochmals bestätigten und weiterentwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, zit. nach juris Rn. 31 ff.). Gleiches gilt darüber hinaus für die Ablehnung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit entsprechend § 21 StGB. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Schuldunfähigkeit bei Suchtkranken nur dann angenommen werden kann, wenn die Sucht entweder zu schwerwiegenden psychischen Persönlichkeitsveränderungen geführt oder der Betroffene Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder die Tat im akuten Rausch begangen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, a.a.O. Rn. 32; sowie vorgehend BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 1 D 5/02 -, zit. nach juris Rn. 17 ff.). Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung i.S. des § 20 StGB erheblich eingeschränkt war, wobei letzteres bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmen der Fall sein wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, a.a.O. Rn. 31, 34). Anhaltspunkte, weshalb diese Rechtsprechung in Zweifel gezogen werden könnte, sind von dem Beamten nicht vorgetragen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 77 Abs. 4 LDG M-V, 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V gerichtsgebührenfrei.

9

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 64 Abs. 2 LDG M-V i.V.m. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.

(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 53 und 54 werden nicht angewandt.

(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 55 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.

(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.

(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B wahrnehmen, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn durch die organisatorische Änderung eine ihrem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung nicht möglich ist. Frei werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die dafür geeignet sind, vorbehalten werden.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Der Beamte verliert alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.

(2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, erhält er Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.

(3) Der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

(4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht im Hinblick auf Absatz 3 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.

Tenor

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. April 2006 - DL 10 K 12/05 - wird zurückgewiesen.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

 
I.
1. Der 1952 geborene Beamte nahm im Herbst 1971 ein Studium für das Lehramt an Gymnasien mit den Hauptfächern Deutsch und Pädagogik sowie Geografie als Nebenfach auf, welches er am 11.06.1976 mit der wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien abschloss. Nach dem Vorbereitungsdienst am Seminar für Studienreferendare legte der Beamte am 16.12.1977 die Pädagogische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien mit der Gesamtnote „befriedigend bestanden (2,83)“ ab. Nach anfänglicher Beschäftigung im tariflichen Angestelltenverhältnis wurde der Beamte mit Wirkung vom 10.08.1978 unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienassessor ernannt und weiterhin dem L.-Gymnasium in R. zur Dienstleistung zugewiesen. Dort nahm er auch seinen Dienst wieder auf, nachdem er vom 01.08.1979 bis zum 30.11.1980 seinen Zivildienst abgeleistet hatte. Am 18.09.1981 wurde der Beamte zum Studienrat ernannt; gleichzeitig wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Nachdem er am 23.12.1992 vom Schulleiter mit dem Gesamturteil „gut - sehr gut (1,5)“ und - unter Einbeziehung von zwei Unterrichtsbesuchen durch Fachberater des Oberschulamts - von der Schulaufsichtsbehörde mit dem Gesamturteil „gut“ beurteilt worden war, wurde der Beamte am 06.08.1983 zum Oberstudienrat befördert.
Der seit 1980 verheiratete Beamte und Vater zweier 1981 bzw. 1983 geborener Söhne erhält Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 14. Diese belaufen sich bei Berücksichtigung einer Gehaltsabtretung auf monatlich 3.860,-- EUR. Seine inzwischen wieder erwerbstätige Ehefrau verdient 1.000,-- EUR netto hinzu. Der wirtschaftlich selbstständige ältere Sohn des Beamten unterstützt die Familie monatlich mit 250,-- EUR. Der jüngere, noch in München in Ausbildung befindliche Sohn des Beamten wird noch mit 800,-- EUR monatlich unterstützt. An monatlichen Belastungen hat der Beamte verschiedene Kredite zu bedienen. 225,-- EUR sind für die Krankenversicherung der Familie aufzubringen.
Disziplinar- und strafrechtlich ist der Beamte bisher nicht in Erscheinung getreten.
2. Mit - seit 01.10.2002 rechtskräftigem - Strafbefehl des Amtsgerichts R. vom 10.09.2002 - Cs 15 Js 7354/02 - wurde gegen den Beamten wegen acht Vergehens der Untreue gemäß §§ 266 Abs. 1, 53 StGB eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen in Höhe von jeweils 60,-- EUR verhängt. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Beamten zur Last gelegt, in seiner Eigenschaft als 1. Vorsitzender des Sportvereins D.-L. die ihm durch die Vereinssatzung eingeräumte Befugnis, das Vereinsvermögen zu verwalten, missbraucht zu haben, indem er im Zeitraum vom 12.04.2001 bis 27.09.2001 insgesamt acht Barabhebungen von Vereinskonten bei der Volksbank D. in Höhe von insgesamt 18.300,-- DM getätigt und dieses Geld für private Zwecke und damit nicht im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Vereinsvermögens verwendet habe. Zu seinen Gunsten wurde dabei berücksichtigt, dass er die Tat über seinen Verteidiger eingeräumt und den Schaden inzwischen vollständig wieder gut gemacht habe. Als Motiv für seine Handlungsweise hatte der Beamte mit Verteidigerschriftsatz vom 22.04.2002 angegeben, sich in den Jahren 2000 und 2001 vorübergehend in finanziellen Schwierigkeiten befunden zu haben, nachdem er Verluste bei Aktiengeschäften erlitten und nicht unerhebliche Ausgaben wegen im Internet eingegangener Verbindlichkeiten getätigt hätte. Vorübergehend habe er monatlich ca. 1.000,-- DM mehr ausgegeben, als ihm zur Verfügung gestanden habe. Allerdings habe er den Eingang einer Steuerrückerstattung erwartet, sich insoweit jedoch zeitlich geirrt. Die entstandene finanzielle Lücke habe er dann durch die ihm vorgeworfenen Barabhebungen von den beiden Vereinskonten ausgeglichen.
Nachdem das Oberschulamt Freiburg am 16.12.2002 Kenntnis erlangt hatte, dass der ihm seit 12.09.2002 vorliegende Strafbefehl rechtskräftig geworden war, teilte es dem Beamten mit, dass das ihm zugrundeliegende Verhalten auch einen Verstoß gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem außerdienstlichen Verhalten darstelle. Da sich die abgeurteilten Verhaltensweisen jedoch ausschließlich auf den privaten Bereich bezögen und keine Berührungspunkte zum öffentlichen Bereich aufwiesen, sei nicht beabsichtigt, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Gleichwohl werde erwartet, dass er künftig auf die Einhaltung seiner Pflichten bedacht sei.
3. Nachdem das Oberschulamt Freiburg aufgrund einer von der Schulleitung des L-Gymnasiums erstellten Aktennotiz vom 28.09.2004 Kenntnis erlangt hatte, dass der Beamte als Klassenlehrer der Klasse 11b einen ihm von seinen Schülern für eine Berlinfahrt vom 19. - 23.07.2004 überwiesenen Fahrtkostenanteil in Höhe von insgesamt 5.022,-- EUR entgegen einer zwischen den Klassenlehrern bestehenden Abrede nicht an eine Kollegin zur Begleichung der Rechnung des Busunternehmens weitergeleitet, sondern für sich selbst verwendet habe, wurden gegen den Beamten - deswegen, aber auch wegen seines dem Strafbefehl vom 10.09.2002 zugrundeliegenden Verhaltens - disziplinarrechtliche Vorermittlungen eingeleitet.
Mit E-Mail vom 29.11.2004 wies der Beamte darauf hin, dass der bereits strafrechtlich aufgearbeitete Sachverhalt aus seiner Sicht erledigt sei; mit seiner am 29.10.2004 erfolgten Zahlung von 5.022,-- EUR habe er auch den weiteren Anschuldigungspunkt von der finanziellen Seite her bereinigt.
Mit Verfügung vom 28.12.2004 leitete der Vizepräsident des Oberschulamts Freiburg daraufhin gegen den Beamten - unter anderem wegen der vorgenannten Anschuldigungen - ein förmliches Disziplinarverfahren ein. Gleichzeitig wurden ein Vertreter der Einleitungsbehörde sowie eine Untersuchungsführerin bestellt.
Bei der Anhörung des Beamten im Rahmen der Untersuchung am 02.02.2005 erklärten sowohl der Beamte als auch der Vertreter der Einleitungsbehörde ihr Einverständnis, dass die Feststellungen aus dem rechtskräftigen Strafbefehl auch zur Grundlage des Disziplinarverfahrens gemacht würden. Zum Hintergrund des damaligen Vorfalls gab der Beamte noch an, die Vereinsgelder seinerzeit zwecks Ausstellung von Spendenquittungen auf seinem Privatkonto „zwischengebunkert“ zu haben. So hätte das Geld zunächst Privatpersonen erstattet werden sollen, die es anschließend gegen Spendenquittungen dem Verein wieder zurückerstatten sollten. Die Voraussetzungen für eine solche Verfahrensweise hätten dann nicht mehr vorgelegen. Warum er die ursprünglich geplante Transaktion nicht durchgeführt habe, könne er nicht mehr sagen, da er den Überblick verloren habe. Sein Privatkonto sei zum maßgeblichen Zeitpunkt zwar überzogen gewesen, doch habe er sich im Rahmen des ihm zustehenden Limits gehalten. Wegen des weiter gegen ihn erhobenen Vorwurfs gab der Beamte im wesentlichen noch an, dass am Elternabend seiner Klasse vereinbart worden sei, dass für jeden der 27 Schüler ein Pauschalbetrag von 250,-- EUR auf sein Konto überwiesen werden sollte. Davon seien dann am Fahrttag für jeden Schüler 20,-- EUR zur Verfügung gestellt worden; zusätzlich habe er für jeden Schüler ein Fahrtticket für die gesamten fünf Tage gekauft sowie alle Eintrittsgelder bezahlt. Der Differenzbetrag zwischen den ihm überwiesenen 6.750,-- EUR und den ausstehenden 5.022,-- EUR sei daher tatsächlich von seinem Konto abgeflossen. Mit seiner Kollegin sei vereinbart gewesen, dass jeder teilnehmende Klassenlehrer das für seine Klasse eingesammelte Geld direkt an das Reiseunternehmen überweisen solle, was er trotz entsprechender Mahnungen der Schulleitung bis Ende September nicht getan habe. Eine Überweisung habe er nicht durchführen können, da er das ihm überwiesene Geld für eigene Zwecke verwendet und es daher nicht mehr zur Verfügung gehabt habe. Dafür, dass sein Konto sich seinerzeit immer wieder im Minus befunden habe, gäbe es insgesamt drei Gründe. So hätten sie im Jahre 2002 im Rahmen eines Steuersparmodells eine Eigentumswohnung in Chemnitz gekauft, für die der Bauträger eine Mietgarantie in Höhe von 215,-- EUR gegeben habe. Die monatliche Belastung für die Wohnung betrage 700, -- EUR. Im darauffolgenden Jahr habe er beim Finanzamt beantragt, diese Belastung steuermindernd anzusetzen. Die für 2003 erwartete Steuerrückerstattung sei dann allerdings erst im Oktober 2004 in Höhe 4.500,-- EUR erfolgt. Die Mietgarantie sei mittlerweile an eine Bank abgetreten; darüber hinaus bestehe seit Februar diesen Jahres eine Gehaltsabtretung in Höhe von 500,-- EUR. Aufgrund der bestehenden Wohnungsmarktsituation bestehe auch keine Möglichkeit, die inzwischen leerstehende Wohnung zu veräußern. Darüber hinaus habe er mit der Deutschen Telekom eine Auseinandersetzung wegen zu hoher Telefonkosten geführt. Streitig sei ein Betrag in Höhe von 3.000,-- EUR gewesen, der seit September 2003 angefallen sein solle. Nachdem er darauf im Zeitraum von September 2003 bis Dezember 2004 1.900,-- EUR bezahlt habe, habe er im Dezember 2004 eine Gutschrift in Höhe von 2.400,-- EUR erhalten. Schließlich habe sein jüngerer Sohn im August 2003 ein Studium in München aufgenommen. Bereits für die Wohnungssuche und den anschließenden Umzug seien ca. 3.000,-- EUR aufzuwenden gewesen. Seine Frau sei derzeit arbeitslos und bekomme lediglich noch bis Ende Juni 2005 Arbeitslosengeld. Den zunächst von der Stadt R. zwischenfinanzierten Betrag von 5.022,-- EUR habe er am 29.10.2004 zurückerstattet, nachdem er Geld „von anderer Seite“ bekommen habe. Die Rückerstattung habe er über einen Kredit in Höhe von 7.500,-- EUR finanziert, auf den er monatlich 158,-- EUR abzahle. Daneben seien Raten in Höhe von 150,-- EUR, 350,-- EUR und 920,-- EUR aus einem Ratenkauf, einem Leasingvertrag über einen (weiteren) Pkw sowie aus dem Kauf eines Hauses zu bedienen.
10 
Am 25.04.2005 wurde ein Termin zur Beweisaufnahme durchgeführt, in dem verschiedene Schriftstücke aus der Straf- sowie Disziplinarakte durch Verlesen zum Gegenstand der Untersuchung gemacht wurden.
11 
Mit Schreiben vom 02.06.2005 gab die Untersuchungsführerin dem Beamten Gelegenheit, sich abschließend zu äußern, wovon der Beamte jedoch keinen Gebrauch machte.
12 
Unter dem 30.06.2005 legte die Untersuchungsführerin dem Regierungspräsidium Freiburg - Abteilung Schule und Bildung - ihren zusammenfassenden Bericht vor.
II.
13 
1. Am 14.07.2005 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Freiburg die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in welcher dem Beamten vorgeworfen wird, dadurch ein - einheitliches - Dienstvergehen begangen zu haben, dass er im außerdienstlichen Bereich in seiner Eigenschaft als 1. Vorsitzender des Sportvereins D.-L. Vereinsgelder veruntreut habe. So habe er im Zeitraum vom 12.04. bis 27.09.2001 von Vereinskonten bei der Volksbank D. acht Barabhebungen in Höhe von insgesamt 18.300,-- DM getätigt und das Geld unter Missbrauch der ihm durch die Vereinssatzung eingeräumten Befugnis für private Zwecke und damit nicht im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Vereinsvermögens verwendet. Darüber hinaus habe er im innerdienstlichen Bereich als Klassenlehrer für eine Berlinfahrt vom 19. bis 23.07.2004 von den Schülern der Klasse 11b einen Fahrtkostenanteil in Höhe von insgesamt 5.022,-- EUR eingesammelt, diesen jedoch entgegen der bestehenden Abrede zwischen den Klassenlehrern nicht an die Kollegin W. zur Begleichung der Rechnung des Busunternehmens weitergeleitet. Da sich sein Konto in der Folge mehrfach im Soll befunden habe, habe er diesen Betrag vielmehr für sich selbst verwendet. Am 01.10.2004 sei dieser Betrag durch die Stadt R. zwischenfinanziert worden, um einen Imageschaden von der Schule abzuwenden. Dass der Beamte die ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen begangen habe, sei aufgrund des Ergebnisses der förmlichen Untersuchung nachgewiesen; insoweit werde auf den vorliegenden Untersuchungsbericht verwiesen. Da sich der Beamte sowohl im außer- wie im innerdienstlichen Bereich zur Deckung eigener Liquiditätslücken nicht gescheut habe, auf fremdes Vermögen zuzugreifen, sei dieses Fehlverhalten disziplinarisch zu ahnden. Die begangenen Pflichtverletzungen wögen auch außerordentlich schwer. Zwar habe das außerdienstliche, strafrechtlich sanktionierte Fehlverhalten noch keine unmittelbare disziplinarrechtliche Reaktion nach sich gezogen, doch habe ihn die gleichwohl erteilte Pflichtenmahnung nicht davon abgehalten, ihm zugängliche Gelder erneut - und nunmehr gar im innerdienstlichen Bereich - entgegen deren Bestimmung und unter Verstoß gegen Abreden und Pflichten für seinen Eigenbedarf zu verwenden. Nach § 73 Satz 3 LBG gehöre es indessen zum beruflichen Aufgabenkreis eines Lehrers, sächliche Gegenstände und Vermögenswerte, die die ihm anvertrauten Schülerinnen und Schüler zur schulischen Veranstaltungen mitbrächten, gegebenenfalls in Obhut zu nehmen und an diese wieder vollständig herauszugeben. Ebenso gehöre es zum Kernbereich seiner Pflichten, im erforderlichen Maße außerunterrichtliche Veranstaltungen zu planen, vorzubereiten und durchzuführen. Hierbei sei er regelmäßig auch mit der Abwicklung der finanziellen Seite der Veranstaltungen betraut. Zu diesem Zwecke habe er die finanzielle Belastung je Schüler sorgfältig zu kalkulieren, die auf die Schüler entfallenden Beträge einzusammeln und zu verwalten und davon letztlich die bei der Veranstaltung anfallenden Kosten zu bestreiten. Solchen Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung könne ein Beamter nicht mehr gerecht werden, der sich - zumal nach strafrechtlicher Vorwarnung - in der angeschuldigten Weise verhalten habe. Mit dem angeschuldigten Verhalten habe der Beamte das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn in nicht wiederherzustellender Weise zerstört. Dazu habe maßgeblich beigetragen, dass er sich trotz einschlägiger strafrechtlicher Maßregelung im Zusammenhang mit einem außerdienstlichen Fehlverhalten nicht davon habe abhalten lassen, in der Folge unter dem Druck seiner eigenen Vermögenslage nun gar auf ihm dienstlich anvertraute Gelder zuzugreifen. Insofern könne zu seinen Gunsten auch nicht von einer einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat ausgegangen werden. Vielmehr offenbare sich in seinen Handlungsweisen eine generelle Bereitschaft, unter bestimmten Umständen fremdes Vermögen für sich selbst zu verwenden, weshalb eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses auch mit Blick auf die den am Schulleben Beteiligten gegenüber zu wahrende Fürsorgepflicht nicht mehr zuzumuten sei. Von einer vorläufigen Dienstenthebung sei lediglich im Hinblick darauf abgesehen worden, dass der Beamte nicht mehr mit der Planung und Abwicklung außerdienstlicher Veranstaltungen mit finanziellem Kontext konfrontiert würde und die Kontinuität des schulischen Ablaufes bis Schuljahresende zu gewährleisten gewesen sei.
14 
Das Verwaltungsgericht hat den Beamten in der Hauptverhandlung gehört; hierbei hat dieser zu den Gründen seines Verhaltens ausgeführt, dass es schlicht eine Dummheit von ihm gewesen sei; er könne es nicht anders ausdrücken. Seine finanzielle Situation sei inzwischen konsolidiert; nach Abzug aller Belastungen verblieben ihm nunmehr noch 2.000,-- EUR. Für die angeschuldigte veruntreuende Unterschlagung von Vereinsgeldern gab der Beamte noch an, dass er versucht habe, Gelder aus der Vereinskasse herauszunehmen, um sie ehrenamtlich Tätigen als Entlohnung zukommen zu lassen, die sie gegen entsprechende Spendenbescheinigungen wieder an den Verein hätten zurückzahlen sollen. Dass er die Gelder tatsächlich nicht an Ehrenamtliche weitergegeben habe, hänge mit seinen finanziellen Verhältnissen zusammen; so habe er die Gelder schlussendlich für sich selbst verwendet. Auf Vorhalt hat er eingeräumt, gar nicht erst versucht zu haben, das Geld weiterzugeben. Als man die Transaktionen entdeckt habe, sei das Geld schon weg gewesen. Es sei nun leider nicht mehr rückgängig zu machen. Im Nachhinein könne er sagen, sich nichts Vorwerfbares dabei gedacht zu haben; er habe gemeint, dies mit den Spenden so regeln zu können, wie dies bei den Übungsleitern allgemein üblich sei; diese erhielten das ihnen zustehende Honorar, würden es aber gegen eine Spendenbescheinigung wieder dem Verein spenden. Die Einschätzung seines Dienstherrn, wonach er generell bereit sei, ein solches Verhalten wieder in Erwägung zu ziehen, vermöge er nicht zu teilen. Insofern sei zu berücksichtigen, dass außerunterrichtliche Veranstaltungen immer in Begleitung von Kollegen stattfänden, so dass er nicht mehr mit finanziellen Beträgen umgehen müsse. Abgesehen davon würde er das Geld nicht mehr nehmen. Eine Entfernung aus dem Dienst bedeute schließlich angesichts seines fortgeschrittenen Alters das Ende seiner beruflichen Existenz.
15 
Mit Urteil vom 06.04.2006 hat die Disziplinarkammer den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm für die Dauer eines Jahres einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v. H. des erdienten Ruhegehalts bewilligt. Hierbei ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, dass der Beamte als erster Vorsitzender des Sportvereins D.-L. seine Vollmacht, über Bankkonten des Vereins zu verfügen, dazu genutzt habe, acht Mal von zwei Vereinskonten bei der Volksbank D. Beträge von insgesamt 18.300,-- EUR in bar abzuheben, welche er in der Folge privat verbraucht habe. Nachdem die Kassiererin des Vereins die Abhebungen bemerkt habe, habe er das Geld in der Zeit von Ende Oktober 2001 bis Januar 2002 in fünf Raten zurückgezahlt. Seine Einlassung, er habe das Geld ursprünglich an ehrenamtliche Helfer des Vereins auszahlen zu wollen, die es dem Verein gegen Spendenquittungen wieder zurückzahlen sollten, sei nicht nur unerheblich, sondern auch unglaubhaft. Im Hinblick auf den weiteren Anschuldigungspunkt ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, dass im Hinblick auf eine vom 19. bis 23.07.2004 gemeinsam durchzuführende Fahrt nach Berlin der vier Klassen der Klassenstufe 11 gemäß einer Absprache der beteiligten Klassenlehrer der auf jede Klasse entfallende Anteil der Fahrtkosten auf ein Konto der Kollegin W. zwecks Begleichung der Rechnung des Busunternehmens eingezahlt werden sollte. Auf die Klasse des Beamten sei ein Fahrtkostenanteil von 5.022,-- EUR entfallen. Der Beamte habe sich von den 27 Schülern seiner Klasse jeweils einen Betrag von 250,-- EUR (davon 186,-- EUR für die Fahrtkosten) auf sein Konto überweisen lassen. Die Einzahlungen seien zwischen dem 03.06. und 19.07.2004 eingegangen. Das Konto des Beamten habe sich zu dieser Zeit überwiegend im Soll befunden; lediglich am 15.07.2001 habe es ein Guthaben von 49,01 EUR aufgewiesen. Den Fahrtkostenanteil habe der Beamte in der Folge abredewidrig nicht an die Kollegin W. weitergeleitet, worauf diese nach mehrmaliger Aufforderung, ihr das Geld nunmehr zu überweisen, am 04.08.2004 lediglich eine Teilzahlung an das Busunternehmen geleistet habe. Nachdem der Beamte auch bis zum 01.10.2004 keine Zahlungen geleistet hatte, habe die Stadt R. den noch ausstehenden Teilbetrag an das Busunternehmen entrichtet, welchen der Beamte erst am 29.10.2004 erstattete. Mit diesem Verhalten habe der Beamte seine Pflicht, sein Amt uneigennützig zu verwalten, vorsätzlich verletzt, indem er dienstlich erlangte Gelder für private Zwecke und nicht zu dem Zwecke verwendet habe, zu dem sie ihm überlassen worden seien. Mit dem zuerst angeschuldigten - außerdienstlichen - Verhalten habe der Beamte ferner gegen seine Pflicht nach § 73 Satz 3 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG verstoßen. Mit der von ihm begangenen Untreue habe er eine Vertrauensposition missbraucht und dadurch sowohl die Achtung für die Beamtenschaft als auch das Vertrauen in die Ausübung seines Amts als Oberstudienrat eines Gymnasiums beeinträchtigt. Auch wenn sein Fehlverhalten außerhalb des Dienstes erfolgt sei, habe dieses insofern einen Bezug zu seinen dienstlichen Aufgaben, als er als Lehrer eine Erziehungsaufgabe und damit eine Vorbildfunktion habe, mit der ein Vertrauensbruch der angeschuldigten Art nicht zu vereinbaren sei. Da er über mehrere Monate hinweg wiederholt höhere Beträge veruntreut habe, sei der Pflichtenverstoß auch gravierend und in besonderer Weise geeignet, das Vertrauen in seine künftige Tätigkeit als Lehrer zu erschüttern. Da er als erster Vorsitzender eines Sportvereins in einer kleinen Gemeinde und zudem als Ortschaftsrat, Gemeinderat und Kreisrat zumindest auf lokaler Ebene bekannt gewesen sei, sei sein Verhalten auch besonders geeignet gewesen, das Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigen. Dementsprechend sei auch in der Lokalpresse über den Fall berichtet worden. Der Beamte habe zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Dass dieser Vorwurf in das Verfahren einbezogen worden sei, obwohl zunächst von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgesehen worden sei, begegne keinen Bedenken. Denn die damalige Entscheidung erwachse nicht in Bestandskraft und hindere daher auch die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht, wenn sich neue Gesichtspunkte - wie hier eine neue Pflichtverletzung - ergäben. Insofern sei auch keine Maßnahmeverjährung nach § 14 LDO eingetreten, da der Beamte ein einheitliches Dienstvergehen begangen habe. Der schwerere Vorwurf sei indessen das weiter angeschuldigte Verhalten, da es sich hierbei um ein sogenanntes Zugriffdelikt handele; so seien Gelder, die ein Lehrer zur Durchführung einer Klassenfahrt einsammle, dienstlich anvertraute Gelder. Wenn der Beamte auch keinen dienstlichen Kassenbestand zu verwalten gehabt und der zuverlässige Umgang mit Geld auch nicht zu seinen Hauptaufgaben gehört habe, müssten doch Lehrer immer wieder bei schulischen Veranstaltungen Geld von teilnehmenden Schülern einsammeln und bestimmungsgemäß verwenden. Es müsse daher gewährleistet sein, dass dies zuverlässig geschehe. Ein Zugriffsdelikt führe regelmäßig zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn keine Milderungsgründe vorlägen. Solche seien hier nicht ersichtlich. Insbesondere habe keine unverschuldete wirtschaftliche Notlage bestanden. Zwar sei der Beamte in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen, doch führten diese nicht dazu, dass auch existentielle Bedürfnisse nicht mehr hätten befriedigt und zwingende notwendige Ausgaben nicht mehr hätten getätigt werden können. Zudem setze dieser Milderungsgrund voraus, dass das Geld unmittelbar zur Behebung der Notlage - und nicht zum Schuldentilgen - eingesetzt werde; auch dies sei hier nicht der Fall, da das von den Schülern eingezahlte Geld vom Beamten zur Reduzierung seines Solls genutzt worden sei. Auch von einer unbedachten Gelegenheitstat könne nicht ausgegangen werden. Auch der Umstand, dass der Beamte den Schaden inzwischen wiedergutgemacht habe, sei für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ohne Bedeutung. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die für den Beamten sprächen, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr falle zu seinen Lasten ins Gewicht, dass er sich schon früher an fremdem Vermögen vergriffen habe. Auch habe er sich weder durch die ihm gegenüber ausgesprochene Pflichtenmahnung noch durch die fortwirkende finanzielle Belastung aufgrund der gegen ihn verhängten Geldstrafe von einem erneuten Zugriff auf - diesmal sogar dienstlich anvertraute - fremde Gelder abhalten lassen. Sein erneutes Versagen führe nicht nur dazu, dass ihm die eigenverantwortliche Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen nicht mehr übertragen werden könne, sondern erschüttere auch seine Autorität und sein Ansehen als Erzieher in einem Maße, dass er nicht mehr die für seine Tätigkeit als Lehrer wesentliche Funktion im erforderlichen Maße ausfüllen könne. Dass er bis zur Unterschlagung der Fahrtkosten seinen Dienst tadelsfrei geleistet habe, falle demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht.
16 
Im Anschluss an dieses Urteil hat das Regierungspräsidium Freiburg dem Beamten die weitere Führung seiner Dienstgeschäfte verboten.
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2. Gegen das dem Beamten am 15.04.2006 zugestellte Urteil hat der Beamte mit Verteidigerschriftsatz vom 04.05.2006, eingegangen bei der Disziplinarkammer am 05.05.2006, Berufung eingelegt. Dem nicht unterschriebenen Berufungsbegründungsschriftsatz seines damaligen Verteidigers vom 15.05.2006 zufolge erstrebt er eine mildere disziplinarische Maßnahme. Das Verwaltungsgericht sei bei Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor allem im Hinblick auf den zweiten Vorwurf von falschen Grundlagen ausgegangen. Im Jahre 2004 habe er durchschnittlich über monatliche Nettoeinnahmen von 4.208,67 EUR verfügt, denen jeweils 3.866,90 EUR an Belastungen gegenüber gestanden hätten. Die monatlichen Nettoeinkünfte seiner Ehefrau seien seinerzeit erheblich geringer gewesen, da diese im Mai 2004 arbeitslos gewesen sei. So habe diese lediglich noch ein monatliches Arbeitslosengeld von 440,68 EUR bezogen. Damit hätten die seiner Familie verbliebenen monatlichen Mittel lediglich noch 782,45 EUR betragen. Davon hätten alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Haushaltsführung ihres Eigenheims sowie sämtliche beruflichen Aufwendungen bestritten werden müssen. Hierfür seien jene entschieden zu gering gewesen. Im Hinblick auf die insbesondere bei seiner Hausbank laufenden Kredite sei von dort kein weiteres Geld mehr zu bekommen gewesen. Er habe indessen in absehbarer Zeit für das Steuerjahr 2003 mit einer nicht unerheblichen Steuerrückerstattung von ca. 10.000,-- EUR gerechnet. Tatsächlich sei ihm jedoch erst im November 2004 ein Teilbetrag von 4.489,06 EUR zurückerstattet worden. Damit habe sein Konto wieder ausgeglichen werden können. Im darauffolgenden Jahr habe er noch weitere Steuerrückerstattungen in Höhe von 2.794,21 EUR und 3.312,74 EUR erhalten. Vor diesem Hintergrund habe sein Konto während der Zeit des Eingangs der Schülerzahlungen ständig ein Soll von ca. 4.778,-- EUR aufgewiesen, das über einen Dispositionskredit in Höhe von 3.000,-- EUR nicht zu bewältigen gewesen sei. Zwar lägen die vom Verwaltungsgericht festgestellten Pflichtenverstöße in tatsächlicher Hinsicht zweifellos vor, doch hätte bei dem Pflichtenverstoß im Sommer 2004 zu seinen Gunsten der Milderungsgrund der „unverschuldeten wirtschaftlichen Zwangslage“ berücksichtigt werden müssen. Der Aufwand für sein privates Eigenheim habe nicht kurzfristig reduziert werden können. Gleiches gelte für die finanziellen Aufwendungen für seinen in München studierenden Sohn und für seine Eigentumswohnung in Chemnitz. Da er im ländlichen Raum wohne, sei er als Arbeitnehmer auch existentiell auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Die Belastung durch den Kredit für die Zahlung seiner Geldstrafe sei dabei nicht berücksichtigt worden. Die Unterhaltszahlungen für die Ausbildung seines Sohnes habe er zwischenzeitlich (von 1.100, -- EUR) auf ca. 800,-- EUR gekürzt, sodass dieser zur Finanzierung seines Studiums eine Beschäftigung aufnehmen müsse. Die neuerliche Pflichtverletzung habe schließlich andere Gründe gehabt als die im privaten außerdienstlichen Umfeld erfolgte unerlaubte Entnahme von Vereinsgeldern im Jahr 2001. Seinerzeit seien aufgrund riskanter Aktienkäufe und Bestellungen im Internet zu hohe Ausgaben entstanden, welche ohne weiteres hätten vermieden werden können. Damals habe er die Gelder auch aktiv handelnd auf sein Konto übertragen. Demgegenüber sei sein Konto im Jahre 2004 aufgrund nicht abwendbarer laufender Zahlungen immer mehr ins Soll geraten, wobei er keineswegs aktiv auf die eingehenden Beträge der Schüler zugegriffen habe. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass er mit diesen nach Eingang der erwarteten Steuerrückerstattung die Rechnung des Busunternehmens anteilig würde begleichen können. Er habe keineswegs die Absicht gehabt, die Schülergelder dauerhaft für sich zu verwenden. Der Grund für seine anfängliche Weigerung diese auszuzahlen, habe allein darin bestanden, dass er hierzu nicht in der Lage gewesen sei. Es handle sich daher um keinen beabsichtigten Zugriff auf dienstlich erlangte Gelder; vielmehr sei gleichsam zufällig ab Mitte Mai 2004 eine wirtschaftliche Notlage eingetreten, die durch die ab Anfang Juni 2004 eingehenden Schülergelder betragsmäßig abgedeckt worden sei. Auch bei Berücksichtigung seiner außerdienstlichen Versäumnisse im Jahre 2001 sei eine Entfernung aus dem Dienst nicht gerechtfertigt. So habe er sich bis zuletzt tadellos geführt und zum Teil sogar gute bis sehr gute dienstliche Beurteilungen erhalten. Darüber hinaus habe er sich außerdienstlich für die Allgemeinheit engagiert, indem er viele Jahre ehrenamtliche Ämter innegehabt habe. Auch bei der privaten Verwendung von Vereinsgeldern liege keineswegs ein derart schwerer - außerdienstlicher - Pflichtverstoß vor, der in besonderer Weise geeignet sei, das Vertrauen des Dienstherrn in seine Tätigkeit als Lehrer zu erschüttern oder gar das Ansehen des Beamtentums an sich zu beeinträchtigen. Dies finde seine Bestätigung auch darin, dass sein Dienstherr zunächst keinen Anlass gesehen habe, disziplinarisch tätig zu werden.
18 
Mit weiterem Schriftsatz vom 06.06.2006 hat der Verteidiger des Beamten noch geltend gemacht, dass der von ihm nicht unterschriebene Berufungsbegründungsschriftsatz im Hinblick auf den zuvor eingereichten Berufungsschriftsatz und die vorgelegten Originalunterlagen gleichwohl noch dem Schriftformerfordernis genüge.
19 
In der Hauptverhandlung verweist der Beamte erneut auf seine „prekäre“ Lage, welche durch die Arbeitslosigkeit seiner Ehefrau entstanden sei und eine mildere Maßnahme rechtfertige. Jene habe zuvor noch ca. 600,-- EUR netto monatlich verdient. Er habe keinen anderen Ausweg gesehen, nachdem ihm seine Bank über den Überziehungskredit hinaus kein Geld mehr gegeben habe; ihm seien die Finanzen „aus der Hand geglitten“. Hierbei erläutert er seine Aufstellung vom 12.05.2006 (Anlage A1). 2004 gingen von seinem durchschnittlichen Nettogehalt von 4.208,67 EUR noch 500,-- EUR ab, die er zur Finanzierung seiner Wohnung in Chemnitz an die H. Bank abgetreten habe; damit sei auch die an diese zu entrichtende Rate von 342,-- EUR abgedeckt gewesen. Weitere 215,-- EUR gingen noch aufgrund der abgetretenen Mietgarantie an diese Bank. Die monatliche Darlehensrate von 350,-- EUR stehe im Zusammenhang mit der Rückzahlung der Vereinsgelder. 445,-- EUR seien als Zins und Tilgung für ein zur Finanzierung seines Eigenheims in D. aufgenommenes Bauspardarlehen aufzuwenden gewesen. Die Monatsrate von 451,-- EUR an die Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank betreffe wiederum die Wohnung in Chemnitz. 225,-- EUR zzgl. 95,-- EUR habe er an Krankenversicherung für sich und seine Familie sowie seinen noch in Ausbildung befindlichen Sohn aufwenden müssen. Sein anderer Sohn, der als Bäcker tätig sei, habe auch 2004 ein Kostgeld in Höhe von 250,-- EUR entrichtet. Es treffe zu, dass es sich bei dem (inzwischen zurückgegebenen) Leasingfahrzeug um einen Zweitwagen gehandelt habe, der von seinem in München studierenden Sohn „mitgenutzt“ worden sei. Seine „Hausbank“ habe eine weitere Darlehensgewährung abgelehnt. Ende Oktober 2004 habe ihm die ING-DiBa ein Darlehen in Höhe von 7.500,-- EUR gewährt. Die von ihm zunächst beglichene Forderung der Telekom in Höhe von insgesamt 1.900,-- EUR habe die Mobiltelefonverträge seiner Söhne betroffen. Warum er die Kosten für die Klassenfahrt nicht vor seinen eigenen Verbindlichkeiten überwiesen bzw. noch nicht einmal seinen Dispositionskredit ausgeschöpft habe, könne er sich heute nicht mehr erklären. Mehr als 3.000,-- EUR hätte er nach Aussage seiner Bank nicht überziehen dürfen. Bei dem in der Berufungsbegründung erwähnten ständigen Negativsaldo von 4.778,-- EUR handle es sich um ein fiktives Soll, bei dem die seinerzeit eingegangenen Schülergelder nicht berücksichtigt seien.
20 
Der Beamte beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.04.2006 - DL 10 K 12/05 - aufzuheben und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen.
22 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass die geltend gemachte wirtschaftliche Notlage jedenfalls nicht unverschuldet gewesen sei. Verschuldet sei eine Notlage dann, wenn Verbindlichkeiten eingegangen würden, um damit überflüssige Ausgaben zu tätigen. Um solche Ausgaben handle es sich indes bei den Positionen, die später zwecks einer wirtschaftlichen Konsolidierung zurückgeführt worden seien. Die Belastung aus einem Darlehen zur Tilgung einer gegen den Beamten verhängten Geldstrafe könne schließlich keinesfalls eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage begründen. Auch dem geltend gemachten Automatismus komme keine mildernde Wirkung zu. Da der Beamte die streitgegenständlichen Gelder treuhänderisch zu verwalten bzw. zu verwahren gehabt habe und ihm seine prekäre wirtschaftliche Situation bekannt gewesen sei, hätte er zwingend Vorkehrungen treffen müssen, um die seinem Zugriff unterliegenden Fremdgelder zu schützen. Dass es dem Beamten auch im Hinblick auf die von ihm erwartete Steuerrückerstattung nicht möglich gewesen sein solle, von seiner Hausbank einen weiteren Kredit zu erlangen, sei wenig glaubhaft. Auch seien keine Bemühungen um einen anderweitigen Kredit zu erkennen. Auch die Arbeitslosigkeit seiner Ehefrau habe keine dramatische Verschlechterung seiner Einkommenssituation bewirkt.
25 
Dem Senat haben - neben den Akten des Verwaltungsgerichts - sowohl die einschlägigen Personal- sowie Disziplinarakten als auch die angefallenen Strafakten - 3 Cs 15 Js 7354/02 - vorgelegen. Sie waren Gegenstand der vor dem Senat durchführten Berufungsverhandlung.
III.
26 
1. Die innerhalb eines Monats (§ 78 Abs. 1 Satz 1 LDO) bei der Disziplinarkammer eingelegte und am 15.05.2006, mithin noch am letzten Tage der Frist begründete Berufung des Beamten ist ungeachtet dessen zulässig, dass die Berufungsbegründung von dem den Beamten seinerzeit vertretenden Verteidiger nicht eigenhändig unterschrieben und die Berufung damit nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form begründet worden ist (vgl. §§ 80, 79 Satz 1 LDO). So schließt auch das vollständige Fehlen einer Unterschrift die Formgerechtigkeit nicht schlechthin aus, denn auch ohne eigenhändige Namenszeichnung kann sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, ergeben und dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit genügt sein. Entscheidend ist, wie auch der damalige Verteidiger des Beamten zutreffend vorgetragen hat, ob sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.09.1988 - BVerwG 1 D 142.87 - zu § 81 BDO, auch Urt. v. 06.12.1988, BVerwGE 81, 32 Rn. 10, Beschl. v. 19.12.1994, NVwZ 1995, 893; BGH, Urt. v. 10.05.2005, NJW 2005, 2086). Dies ist im Hinblick auf die der Berufungsbegründung beigefügten zahlreichen Originalunterlagen und den eine Woche zuvor eingelegten, handschriftlich unterzeichneten Berufungsschriftsatz nach Überzeugung des Senats der Fall.
27 
2. Aufgrund der Berufungsbegründung, die sich maßgeblich auf einen (klassischen) Milderungsgrund beruft, ist die Berufung als auf das Disziplinarmaß beschränkt anzusehen. Daran ändert auch das Vorbringen nichts, dass „auch im Falle der privaten Verwendung der Vereinsgelder keineswegs ein derartig schwerer (außerdienstlicher) Pflichtenverstoß vorliegt, der in besonderer Weise geeignet ist, das Vertrauen des Dienstherrn in seine Tätigkeit als Lehrer zu erschüttern oder gar das Vertrauen des Beamtentums an sich zu beeinträchtigen“. Wenn damit formal auch die qualifizierenden Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG in Frage gestellt werden, erweisen doch die weiteren Ausführungen, dass auch damit nur geltend gemacht werden sollte, dass auch das außerdienstliche Verhalten nicht derart schwer wiege, dass die Höchstmaßnahme gerechtfertigt sei. Dem entsprechend hat der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat auch klargestellt, dass es ihm vor dem Hintergrund seiner „prekären“ Lage im Jahre 2004 allein um die Verhängung einer milderen Maßnahme gehe.
28 
Infolge der - zulässigen - Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß steht rechtskräftig fest, dass der Beamte mit den vom Verwaltungsgericht festgestellten Verhaltensweisen in den Jahren 2001 und 2004 schuldhaft die ihm aus den §§ 73 Satz 2 u. 3 LBG obliegenden Beamtenpflichten verletzt und nach § 95 Abs. 1 Satz 1 u. 2 LBG ein - außer- und innerdienstliches - Dienstvergehen begangen hat. Insofern war nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
29 
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer ausführlich begründete Einschätzung, dass im Hinblick auf das den Schwerpunkt des Dienstvergehens bildende innerdienstliche Fehlverhalten die Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 LDO) die allein angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
30 
Zu Recht ist die Disziplinarkammer bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme davon ausgegangen, dass es sich bei dem innerdienstlichen Fehlverhalten der Veruntreuung von für eine Klassenfahrt überwiesenen Schülergeldern um ein sog. Zugriffsdelikt handelt; insoweit steht, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, eine - von der Teilrechtskraft nicht erfasste - Erwägung zum Disziplinarmaß in Rede (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.1996, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 10 m. N., Urt. v. 30.08.2000 - BVerwG 1 D 26.99 -). Auch wenn ein Beamter dienstlich anvertraute, d. h. in amtlicher Eigenschaft empfangene Gelder nicht aktiv handelnd aus einer von ihm geführten Kasse entnimmt, sondern diese „lediglich“ dadurch veruntreut, dass er sie der bestimmungsgemäßen Verwendung - wenn auch nur vorübergehend (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.05.1997, NVwZ-RR 1998, 506, Urt. v. 06.06.2003 - BVerwG 1 D 30.02 -) - vorenthält und für eigene Zwecke verwendet, liegt ein direkter Zugriff vor („Vorenthalten als „Zugriff“ durch Unterlassen; vgl. GKÖD, Bd. II DiszR <2001>, J 975 Rn. 5, 56). Dienstlich anvertrautes Geld bleibt schließlich auch dann Zugriffsobjekt, wenn es - wie hier - durch Überweisung auf das Privatkonto eines Beamten in dessen Eigentum gelangte; aus disziplinarrechtlicher Sicht kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an (vgl. GKÖD, a.a.O., J 975 Rn. 7 mit Hinweis auf BVerwG 1 D 64.98). Insofern ist auch nicht von Bedeutung, dass die Gelder zu keinem Zeitpunkt dem Dienstherrn gehörten und öffentliches Vermögen daher nicht beeinträchtigt wurde (vgl. Disziplinarsenat, Urt. v. 09.03.1992 - D 17 S 13/91 -).
31 
Nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte führt ein Zugriffsdelikt „regelmäßig“ zur Entfernung eines Beamten aus dem Dienst, weil hierdurch das für einen ordnungsgemäßen Verwaltungsablauf unerlässliche Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn „regelmäßig“ nachhaltig und unheilbar zerstört sein wird (vgl. Senat, Urt. v. 25.11.2004 - DL 21/03 - m. w. N., Urt. v. 09.03.1992, a.a.O.; DH, Urt. v. 17.08.1987 - DH 2/87 -; BVerwG, Urt. v. 05.03.2002 - BVerwG 1 D 8.01 -, Urt. v. 09.05.2001, BVerwGE 114, 240 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 19.02.2003, NVwZ 2003, 1504 f.). Diese Rechtsprechung bezieht sich nicht allein auf Amtsträger, die im Rahmen ihrer regelmäßigen Dienstaufgaben öffentliche Gelder verwalten und dabei auf ihnen anvertrautes Geld zugreifen. Sie betrifft auch sonst Beamte, welche dienstliche Aufgaben oder dienstlich bedingte Möglichkeiten dazu nutzen, der in § 73 Satz 2 LBG festgelegten Pflicht eines Beamten zur Uneigennützigkeit zuwider ihren finanziellen Vorteil zu suchen, und damit ein innerdienstliches Fehlverhalten von nicht geringem disziplinaren Unrechtsgehalt zeigen (vgl. VGH, Urt. v. 09.03.1992, a.a.O.); dies gilt jedenfalls dann, wenn hierbei von einem Versagen im Kernbereich der ihnen obliegenden Pflichten auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, BVerwGE 124, 252).
32 
Letzteres ist hier der Fall, da der Aufgabenbereich eines Lehrers nicht nur durch die (fach-) unterrichtliche Wissensvermittlung, sondern auch durch das pädagogische Wirken im gesamten schulischen Bereich und die damit verbundenen zahlreichen organisatorischen Aufgaben geprägt wird, zu denen vielfach auch die treuhänderische Verwaltung und Verwendung eingesammelter Gelder oder überwiesener Geldbeträge für unterschiedliche schulbezogene Zwecke - auch zur Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen - gehört (vgl. Disziplinarsenat, Urt. v. 09.03.1992, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urt. v. 26.11.1997 - 31 K 3482/97.0 -; Brägelmann in: Schütz/Schmiemann, DiszR, 4. A. , § 13 BDO Rn. 241). Unerheblich ist demgegenüber, in welchem Verhältnis die zu einem Zugriff missbrauchten Dienstgeschäfte quantitativ zu den dienstlichen Aufgaben stehen, die dem betreffenden Beamten insgesamt übertragen sind. Denn Vertrauen ist grundsätzlich unteilbar; es kann daher in dem berufserforderlichen Umfange regelmäßig auch demjenigen Beamten nicht mehr entgegengebracht werden, der nur einen Teil der ihm obliegenden Dienstgeschäfte pflicht- und vertrauenswidrig zum eigenen Vorteil ausgenutzt, im übrigen aber seine Dienstaufgaben stets zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten ausgeführt hat (hierzu BVerwG, Urt. v. 28.11.1984, BVerwGE 76, 228). Insofern geht auch der Hinweis des Beamten fehl, dass er nicht zwangsläufig mit der finanziellen Abwicklung außerunterrichtlicher Veranstaltungen betraut werden müsse, da diese ggf. von dem anderen daran teilnehmenden Kollegen übernommen werden könnte.
33 
Mit seinem vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 73 Satz 3 LBG) und zur Uneigennützigkeit (§ 73 Satz 2 LBG) hat der Beamte sonach nicht nur ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Pflichten, sondern einen besonders schweren Vertrauensbruch begangen, bei dem eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nur noch in Betracht kommt, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, a.a.O.), die ausnahmsweise die Annahme rechtfertigen, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 05.03.2002 - BVerwG 1 D 8.01 -). So verhält es sich typischerweise dann, wenn einer der in der Rechtsprechung allgemein „anerkannten (klassischen) Milderungsgründe“ vorliegt, mit denen besondere Konfliktsituationen und Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen umschrieben werden.
34 
Die Voraussetzungen des vorliegend in Betracht zu ziehenden Milderungsgrundes des „Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.05.1997 - BVerwG 1 D 44.96 -, Urt. v. 26.01.1994 - BVerwG 1 D 34.93 -) liegen auch nach Überzeugung des Senats nicht vor. Dieser setzt voraus, dass der Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten existenzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.06.2003, a.a.O., Urt. v. 30.09.1998 - BVerwG 1 D 97.97 -, Urt. v. 23.09.1997 - BVerwG 1 D 3.96 -). Dass er sich seinerzeit in einer „existenzbedrohenden“ Notlage befunden hätte, hat der Beamte nicht dargetan. Solches folgt nicht schon daraus, dass seine finanzielle Situation durch seine Einnahmen regelmäßig übersteigende Ausgaben gekennzeichnet war. Insbesondere lässt der geltend gemachte Umstand, dass der Ausgabenüberhang bzw. der regelmäßig bestehende Negativsaldo seines Girokontos von durchschnittlich ca. 4.778,-- EUR mit dem ihm eingeräumten Dispositionskredit von 3.000,-- EUR nicht mehr zu bewältigen gewesen sei, nicht erkennen, dass deswegen die wirtschaftliche Existenz des Beamten und seiner Familie „auf dem Spiele gestanden“ hätte; dies gilt um so weniger, als in der Aufstellung des Beamten vom 12.05.2006 weder das Arbeitslosengeld seiner Ehefrau noch das Kostgeld seines älteren Sohnes berücksichtigt ist. Die bloße Schuldenlast vermag indes noch keine „wirtschaftliche Notlage“ zu begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.1989, RiA 1990, 39). Die Begleichung von Schulden erfüllt die Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes nur dann, wenn es sich um Verbindlichkeiten handelt, deren Nichterfüllung den Beamten von den für den notwendigen Lebensbedarf erforderlichen Leistungen abschneiden würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.1994 - BVerwG 1 D 19.93 -, Urt. v. 23.09.1997, a.a.O., Urt. v. 30.09.1998, a.a.O.). Dies war bei Zurückführung der hier in Rede stehenden Verbindlichkeiten jedoch nicht der Fall. Vielmehr waren Abbuchungen über die Kreditlinie von 3.000,-- EUR hinaus für die Existenz des Beamten und seiner Familie nicht erforderlich; dies gilt insbesondere für die monatlichen Aufwendungen für ein weiteres, hauptsächlich von seinem in München studierenden Sohn genutztes (Leasing-)Fahrzeug in Höhe von 368,40 EUR nebst den hierfür angefallenen Kosten für Benzin und Versicherung, den Schuldendienst für eine allein als „Steuersparmodell“ angeschaffte Eigentumswohnung in Chemnitz in Höhe von 951,-- EUR (Gehaltsabtretung in Höhe von 500,-- EUR zzgl. einer Kreditrate von 451,-- EUR), die Rückzahlung eines Kredits zur Erstattung veruntreuter Vereinsgelder von 350,-- EUR sowie für ein Ratengeschäft in Höhe von ca. 150,-- EUR (vgl. insoweit die Niederschrift über die Anhörung vom 02.05.2005), die Telefon- und Internetkosten seines jüngeren Sohnes in Höhe von 70,-- EUR sowie die Begleichung - streitiger - Mobiltelefonkosten seiner Söhne.
35 
Vor dem Hintergrund dieser vorerwähnten Ausgaben wäre die geltend gemachte Notlage auch nicht „unverschuldet“ gewesen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.09.2000 - BVerwG 1 D 24.98 -). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass eine maßgeblich durch den Kauf einer Eigentumswohnung zum Zwecke der Steuerersparnis herbeigeführte Notlage vorwerfbar ist, wenn keine ausreichenden Eigenmittel vorhanden und bereits anderweitige Verbindlichkeiten zurückzuführen sind; dies gilt um so mehr, wenn darüber hinaus - wie hier - überflüssige Ausgaben für ein weiteres Fahrzeug und für Mobilfunktelefonie getätigt werden und auch noch Verbindlichkeiten aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung in Rede stehen (vgl. DH, Beschl. v. 06.11.1989 - DH 13/89 -). Die vom Beamten geltend gemachte vorübergehende Arbeitslosigkeit seiner Ehefrau vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern; abgesehen davon, dass deren Einkünfte bei der Einkommensaufstellung nicht berücksichtigt wurden, lag das ihr zuletzt bewilligte Arbeitslosengeld sowohl nach den vorgelegten Unterlagen (Steuerbescheid für 2003; Angaben im Kreditvertrag vom 10.06.2003) als auch nach den Angaben des Beamten nur geringfügig unter ihrem bisherigen Nettoverdienst.
36 
Noch weniger kann die geltend gemachte Notlage aus Sicht des Beamten als „ausweglos“ angesehen werden, was vorausgesetzt hätte, dass er zur Tatzeit alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hätte, um sich die erforderlichen finanziellen Mittel „auf legale Weise“ zu beschaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.10.1994, BVerwGE 103, 177). Entsprechende Bemühungen sind nicht zu erkennen. So hat der Beamte noch nicht einmal seinen Überziehungskredit ausgeschöpft (vgl. GKÖD, a.a.O., J 975 Rn. 106), sondern diesen gerade mit den zweckgebundenen Schülergeldern zurückgeführt. Auch hat der Beamte bei einer anderen als seiner Hausbank um keinen weiteren Kredit nachgesucht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.01.1994, a.a.O.). Wie die spätere Gewährung eines Kredits in Höhe von 7.500,-- EUR durch die ING-DiBa Ende Oktober 2004 erweist, wäre ein entsprechendes Bemühen - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der zu erwartenden Steuerrückerstattung - auch durchaus Erfolg versprechend gewesen. Im Übrigen hätte der Beamte die geltend gemachte Notlage ohne Weiteres bereits dadurch abwenden können, dass er nicht notwendige Ausgaben unter Verzicht auf ein weiteres „Leben über den Verhältnissen“ bereits früher zurückgeführt oder solche - unter Inkaufnahme von seine und die Existenz seiner Familie nicht bedrohenden Konsequenzen - einstweilen zurückgestellt hätte. Insofern kann dahinstehen, ob eine weitere Überziehung seines Girokontos über die ihm eingeräumte Kreditlinie hinaus von seiner Hausbank seinerzeit geduldet worden wäre.
37 
Auf den geltend gemachten Milderungsgrund der „unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage“ kann sich der Beamte schließlich auch deshalb nicht berufen, weil er mit dem Betrag von 5.022,-- EUR jedenfalls erheblich mehr veruntreut hatte, als er zur Sicherung des notwendigen Lebensbedarf für sich und seiner Familie benötigt hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.1998, a.a.O., Urt. v. 26.04.1994 - BVerwG 1 D 23.93 -).
38 
Dass im Hinblick auf die ihm darüber hinaus anzulastende Veruntreuung von Vereinsgeldern auch nicht von einer „persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat“ (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.09.1999, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 20; Disziplinarsenat, Urt. v. 09.03.1992 - D 17 S 13/91 -) auszugehen war, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Sonstige Umstände, die auf eine mit den anerkannten Milderungsgründen vergleichbare Ausnahmesituation führten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
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Darauf, dass eine rechtzeitige Weiterüberweisung der Schülergelder nicht möglich gewesen wäre, weil seine Hausbank über die ihm eingeräumte Kreditlinie hinaus keine weitere Überziehung geduldet hätte, kann sich der Beamte nicht berufen. Abgesehen davon, dass er für eine entsprechende (Teil-) Überweisung jedenfalls seinen Überziehungskredit hätte ausschöpfen können und müssen, hätte er dies selbst zu verantworten gehabt, da er sich die Schülergelder anstatt auf ein Sonderkonto auf sein ständig überzogenes Girokonto hatte überweisen lassen.
40 
Dass der Beamte die zunächst vorenthaltenen Gelder letztlich erstattet, seinen Dienst bis 2003 im Wesentlichen beanstandungsfrei versehen hat und vor seiner Beförderung zuletzt gut beurteilt worden war, rechtfertigt für sich allein noch keine mildere Beurteilung (vgl. Disziplinarsenat, Urt. v. 09.03.1992, a.a.O.; DH, Urt. v. 17.08.1987, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 27.02.1996 - BVerwG 1 D 33.95 -). Im Gegenteil wiegt das Dienstvergehen im Hinblick auf die hinzutretende außerdienstliche Veruntreuung ihm anvertrauten Geldes (vgl. hierzu Disziplinarsenat, Urt. v. 07.03.1992, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, Buchholz § 54 Satz 3 BBG Nr. 16) noch schwerer, welche seinerzeit - nicht zuletzt im Hinblick auf die vom Beamten bekleideten Ehrenämter - zu einem erheblichen Ansehensverlust geführt hatte. Dies gilt um so mehr, als sich der Beamte die gegen ihn verhängte Strafe ebenso wenig wie die ihm deswegen erteilte Pflichtenmahnung seines Dienstherrn zur Warnung hat dienen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1992, BVerwGE 93, 314). Hinzukommt, dass aufgrund der wiederholten Veruntreuung ihm zu treuen Händen überlassener Gelder von einer generellen Neigung des Beamten auszugehen ist, bei finanziellen Engpässen sein Kreditbedürfnis durch Zugriff auf ihm anvertrautes Vermögen Dritter zu befriedigen. Erschwerend fällt schließlich ins Gewicht, dass es sich beim Beamten um einen Lehrer handelt, der in Ausnutzung seiner besonderen Vertrauensstellung und unter Missbrauch seiner Verantwortung als Erzieher Geldbeträge der bestimmungsgemäßen Verwendung vorenthalten hat, die ihm von den Eltern der ihm anvertrauten Schüler zur alleinigen Verwendung für eine Klassenfahrt überwiesen worden waren (vgl. Disziplinarhof, Urt. v. 17.08.1987, a.a.O.). Nicht zuletzt ist der erhebliche Ansehensverlust zu berücksichtigen, der aufgrund der - ungeachtet wiederholter Mahnungen - unterblieben Weiterleitung dieser Gelder - auch für die Schule - entstanden ist. Ein solches Verhalten, das jede Rücksicht auf die Interessen anderer Schulbeteiligter vermissen lässt, verträgt sich nicht mit der Stellung eines Erziehers, der seinen Schülern Vorbild zu sein hat (vgl. Disziplinarhof, Urt. v. 17.08.1987, a.a.O.; VG Düsseldorf, a.a.O.).
41 
Anlass, die Entscheidung der Disziplinarkammer über den Unterhaltsbeitrag zu ändern, besteht nicht.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.
43 
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

Tenor

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 10. November 2008 - DL 20 K 3112/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

 
I.
Der am ... in ... geborene Beamte bestand am 10.05.1988 seine Abiturprüfung und nahm nach Ableistung seines Wehrdienstes das Studium des Lehramts an Grund- und Hauptschulen an der Pädagogischen Hochschule ... auf. Er bestand das erste Staatsexamen mit der Gesamtnote gut (1,6). Am 01.02.1994 wurde der Beamte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Lehreranwärter ernannt und absolvierte den Vorbereitungsdienst für Grund- und Hauptschulen. Am 26.07.1995 legte er die 2. Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit der Gesamtnote gut (1,8) ab. Zum 08.09.1995 wurde er als Lehrer im Angestelltenverhältnis eingestellt, am 06.09.1996 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer zur Anstellung ernannt. Am 09.12.1997 wurde der Beamte zum Lehrer ernannt und ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen.
Seit dem 01.08.2005 war der Beamte an der ... in ... tätig. Mit Wirkung vom 01.02.2006 wurde ihm nach § 2 Leistungsstufenverordnung das Grundgehalt der nächst höheren Stufe als Leistungsstufe gewährt. Vom 20.10.2006 bis zum 26.01.2007 war er Ausbildungslehrer für die Pädagogische Hochschule .... Seine letzte dienstliche Beurteilung vom 26.06.2001 lautete auf das Gesamturteil 3,5; in der aktuellen Leistungsfeststellung vom 19.07.2006 erhielt der Beamte das Gesamturteil „Übertrifft die Leistungserwartungen in besonderem Maße“.
Der Beamte ist ledig und bezieht monatliche Einkünfte in Höhe von 3.428,67 EUR brutto (Stand: 26.01.2007). Dabei entfielen auf die Tätigkeit als Ausbildungslehrer 76,69 EUR monatlich. Die in der Einleitungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 07.03.2007 ausgesprochene Einbehaltung eines Fünftels der Dienstbezüge des Beamten wurde nach Abschluss der disziplinarischen Untersuchungen mit Wirkung vom 28.03.2008 umgesetzt. Der Beamte erzielt aus Nebentätigkeiten als ... und ... Einnahmen in Höhe von rund 700 EUR monatlich, in denen Vergütungen für Fahrtkosten enthalten sind; weiter erhält er monatliche Mieteinnahmen für eine Eigentumswohnung in ... in Höhe von 350 EUR. Für diese Eigentumswohnung hat der Beamte monatliche Raten in Höhe von insgesamt 682 EUR zu zahlen, Raten an die zur Finanzierung herangezogenen Lebensversicherungen in Höhe von insgesamt 223 EUR monatlich kommen hinzu. Für die von ihm bewohnte Eigentumswohnung hat er eine monatliche Hausrate in Höhe von 200 EUR zu zahlen.
Der Beamte ist disziplinar- und strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.
Mit seit dem 21.11.2006 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 02.11.2006 (...) wurde gegen den Beamten wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b Abs. 4 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daneben wurde dem Beamten gemäß § 56b StGB eine Geldbuße in Höhe von 2.500 EUR auferlegt. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Beamten in dem Strafbefehl folgenden Sachverhalt zur Last gelegt:
„Am 02.08.2006 hatten Sie auf Ihrem Computer in Ihrer Wohnung im ... in ... über 100 Bilder abgespeichert, auf denen Kinder unter 14 Jahren nackt abgebildet waren. Die Abbildungen zeigten die Kinder in lediglich den Sexualtrieb anstachelnder Art und Weise, wobei die Kinder ihre Genitalien präsentieren, den Mundverkehr, Vaginalverkehr und Analverkehr auf den Bildern durchführen. Hierbei wussten Sie, dass der Besitz solcher Bilder strafbar ist.“
Im Rahmen seiner Anhörung zu einem beabsichtigtem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte machte der Beamte am 14.12.2006 geltend, dass bei ihm ein „einmaliger Ausrutscher“ vorliege und er bereit sei, therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen, sofern dies gewünscht sei.
Mit Verfügung vom 03.01.2007 wurde dem Beamten unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit sofortiger Wirkung untersagt, seine Dienstgeschäfte auszuüben.
Auf die Anhörung zu der beabsichtigten Einleitung des Disziplinarverfahrens und zu einer beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung führte der Beamte mit Schreiben seines Verteidigers vom 12.02.2007 unter anderem aus: Die Bindungswirkung des § 19 LDO sei im Strafverfahren nicht gegeben. Der fragliche Computer habe bis Frühjahr 2006 im Gästezimmer der Wohnung seiner ... und damit in einem allen Hausbewohnern (...) zugänglichen Raum im Keller gestanden. Der Rechner sei nicht passwortgeschützt und laufe meist im stand-by-Betrieb. Er selbst habe ein privates Notebook, auf dem keine Bilder gefunden worden seien. Den Strafbefehl habe er akzeptiert, weil er kein öffentliches Aufsehen habe erregen wollen. Eine öffentliche Verhandlung hätte für ihn das private und gesellschaftliche „Aus“ bedeutet. Seine Formulierung „einmaliger Ausrutscher“ sei missverständlich gewesen. Es sei damit gemeint gewesen, dass ihm zu keinem Zeitpunkt seiner beruflichen Laufbahn irgendetwas habe vorgeworfen werden können. Die angesprochene therapeutische Hilfe habe er nur in Anspruch genommen, um die psychischen und körperlichen Belastungen besser verarbeiten zu können, die mit der Durchsuchung, dem Strafverfahren sowie dem Disziplinarverfahren verbunden seien.
10 
Bei seiner persönlichen Anhörung am 06.03.2007 gab der Beamte zudem an, sein am ... verstorbener Vater habe die Bilder abgespeichert. Er, der Beamte, sei nachweislich unterwegs gewesen, als der erste Teil der Dateien heruntergeladen worden sei. Er habe auch seinen Vater schützen wollen.
11 
Mit Verfügung vom 07.03.2007 leitete das Regierungspräsidium ... das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten sein, bestellte den Vertreter der Einleitungsbehörde und den Untersuchungsführer, enthob den Beamten vorläufig des Dienstes in der Schule und verfügte die Einbehaltung eines Fünftels der Besoldungsbezüge. Zur Begründung wurde ausgeführt: Auf Grund des gegen den Beamten ergangenen Strafbefehls bestehe der dringende Verdacht, dass dieser durch sein Verhalten in besonders schwerem Maße gegen seine Beamtenpflichten nach § 73 Satz 3 LBG verstoßen habe. Zwar seien die Feststellungen des Strafbefehls nicht bindend, doch sei trotz der gegenteiligen Einlassung des Beamten unter anderem angesichts des polizeilichen Berichts über die Durchsuchung der Wohnung des Beamten am 02.08.2006 sowie der Einlassung des Beamten, es habe sich um einen „Ausrutscher“ gehandelt und es bestehe Bereitschaft, therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen, davon auszugehen, dass der Beamte die im Strafbefehl benannte Straftat auch begangen habe.
12 
Der Beamte gab bei seiner Vernehmung am 06.06.2007 unter anderem an: Bei der Durchsuchung am 02.08.2006 habe er auf die Frage des Polizeibeamten ..., ob dieser bei den eingezogenen Sachen etwas finden würde, auf eine externe Festplatte hingewiesen und gesagt, dass auch bei den Musik-CDs etwas sein könne. Er habe aber niemals angegeben, dass die Dateien ihm gehörten. Sein Rechtsanwalt habe ein Strafbefehlsverfahren für günstiger gehalten, weil es dann keinen öffentlichen Prozess geben werde und er nicht aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden könne, weil die Bestrafung unter einem Jahr liegen würde. Er selbst habe befürchtet, dass selbst dann etwas an ihm hängen bleiben würde, wenn es in einem öffentlichen Prozess zu einem Freispruch komme. Da er mitbekommen habe, dass im Fall eines persönlichkeitsfremden Versagens von einem weiteren Verfahren abgesehen werden könne, habe sein Anwalt dargelegt, dass es sich um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt habe. Das Angebot therapeutischer Hilfe sei als „good will“ von seiner Seite zu verstehen gewesen, um den Vorwurf aus der Welt zu schaffen. Tatsächlich sei er wegen des Vorwurfs nicht in therapeutischer Hilfe und habe dies auch nicht vor. Wegen des Todes seines Vaters, der Krankheit seiner Mutter und der Belastung durch die Ermittlungen sei er im August vier bis fünf Tage in ... und vor Weihnachten in ... in therapeutischer Hilfe gewesen. Am 17.01.2006 sei er zu dem Zeitpunkt, zu dem er sich im Internet angemeldet haben solle, gar nicht zu Hause gewesen, sondern habe ... betreut. Die Sache sei so gut wie möglich von seinem Vater ferngehalten worden. Dieser habe ihm aber gesagt, dass er seit 2001 solche Dateien runterlade. Bei der externen Festplatte seien ihm die kinderpornografischen Bilder auf den zweiten Blick aufgefallen. Er habe das aber nicht mit seinem Vater besprochen.
13 
Nach Vernehmung der Zeugen Kriminaloberkommissar ... und Kriminalhauptkommissar ... gab der Verteidiger des Beamten bei der Anhörung zum Abschluss der Untersuchung am 27.02.2008 an: Es werde nicht bestritten, dass sich kinderpornografische Dateien im Besitz bzw. Einflussbereich des Beamten befunden hätten. Wer letztendlich mit den Dateien umgegangen sei, sei dahingestellt, der Beamte hätte aber erkennen müssen, dass der Besitz ausreiche, um ihn in disziplinarrechtliche Schwierigkeiten zu bringen. Sein großer Fehler sei es gewesen, dass er sich nicht rechtzeitig von dem Material befreit habe.
14 
In einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 06.03.2008 führte der Verteidiger des Beamten aus: Der Beamte habe erkannt, dass er sich mit dem Besitz kinderpornografischen Materials nicht nur im strafrechtlichen Sinne strafbar gemacht habe, sondern auch gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen habe. Er sei sich seiner Schuld bewusst und mache sich große Vorwürfe, sein Verhalten in der Vergangenheit nicht radikal hinterfragt und die notwendigen Konsequenzen (Vernichtung des Materials und gegebenenfalls Inanspruchnahme therapeutisch-psychologischer Hilfe) gezogen zu haben. Dass er zu Beginn des Verfahrens noch auf „Abwehrkurs“ gewesen sei, habe mit der großen Angst zusammengehangen, seinen Beruf zu verlieren. Der Lehrerberuf sei sein ganzer Lebensinhalt. Würde man ihm diesen Lebensinhalt nehmen, sei dies allein eine Bestrafung, von der er sich kaum wieder erholen könne. Sein Verhalten habe sich im außerdienstlichen Bereich abgespielt. Dienstlich sei er zu keiner Zeit auffällig geworden.
15 
Am 07.03.2008 fertigte die Untersuchungsführerin den Untersuchungsbericht.
16 
Am 08.08.2008 hat die Vertreterin der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in der dem Beamten der ihm im Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 02.11.2006 zur Last gelegte Sachverhalt und darüber hinaus vorgeworfen wird, am 02.08.2006 mindestens weitere 4.057 Bild- und Videodateien mit eindeutig kinderpornografischem Inhalt in Besitz gehabt zu haben. Es handele sich um Abbildungen von Kindern beiderlei Geschlechts in verschiedenen Zusammenstellungen, allein, zusammen mit anderen Kindern oder auch mit erwachsenen Männern. Es werde die Vornahme sexueller Handlungen an sich selbst und an anderen dargestellt, was bis zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs reiche. Im Einzelnen seien auf 5 CD-Roms in seinem Wohnzimmer mindestens 5 Bilder und 4 Videos, auf einer externen Festplatte aus dem Büroraum mindestens 3.341 Bilder bzw. Videos und auf 10 CD-Roms aus dem Büroraum mindestens 667 Bilder und 40 Videos abgespeichert worden. Die Erstelldaten reichten vom 13.07.1995 bis zum 09.07.2006. Der Beamte habe sich diese Bild- und Videodateien verschafft, sei mit ihnen umgegangen und habe sie aufbewahrt. Er habe damit vorsätzlich gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten auch im außerdienstlichen Bereich verstoßen und damit ein schweres Dienstvergehen außerhalb des Dienstes begangen. Durch sein Verhalten habe der Beamte gravierende Persönlichkeitsmängel gezeigt und das Vertrauen seines Dienstherrn in seine Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität von Grund auf, unheilbar und endgültig zerstört. Der Beamte könne sich nicht darauf berufen, dass er das Dienstvergehen im privaten Bereich begangen habe. Schon durch den bloßen Konsum des Materials werde der Markt für Kinderpornografie gestützt und würden weitere Kinder zu Opfern gemacht. Dem Beamten habe bewusst sein müssen, dass er sich als Beamter und vor allem als Grundschullehrer nicht in dem Bereich der Kinderpornografie betätigen und strafbar machen dürfe. Es komme erschwerend hinzu, dass der Beamte keine tatsächliche Einsicht oder ein „Bereuen“ der Tat selbst oder Mitleid mit den auf den Bildern missbrauchten Kindern gezeigt habe. Die beabsichtigte Maßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig. Bei einer Entfernung aus dem Dienst könne der Beamte als ... und ... sofort mit Erwachsenen arbeiten. Eine Beschäftigung des Beamten in der Verwaltung sei wegen der endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht möglich und in amtsangemessener Art auch nie erfolgt. Nach Einleitung des Disziplinarverfahrens sei der Beamte in einem eng begrenzten Tätigkeitsbereich für untergeordnete Tätigkeiten (Sekretariats- und Hilfsaufgaben) eingesetzt worden. Dieser Einsatz sei von vorne herein befristet gewesen, bis festgestanden habe, dass das dem - den Sachverhalt zunächst leugnenden - Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen tatsächlich habe festgestellt werden können. Nachdem das Ergebnis der Untersuchung vorgelegen habe, sei der Einsatz des Beamten sofort beendet und der Einbehalt eines Fünftels der Besoldungsbezüge umgesetzt worden.
17 
Der Beamte ist im Verfahren vor der Disziplinarkammer dem in der Anschuldigungsschrift geschilderten Sachverhalt nicht entgegen getreten, hat aber eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst für ausreichend gehalten. Er hat geltend gemacht, dass sich sein problematisches Verhalten ausschließlich im außerdienstlichen Bereich abgespielt habe und er zu keiner Zeit dienstlich aufgefallen sei. Er habe sich, auch im privaten Einzelunterricht mit Kindern und Jugendlichen, immer vorbildlich und zum Wohle der Kinder verhalten und es sei nie zu Übergriffen gekommen. Ihm sei nur deswegen von seinem Schulleiter eine schlechte Anlassbeurteilung erteilt worden, damit er nicht die Schule wechsle. Er sei ansonsten immer sehr gut bewertet worden. Er sei die Zuverlässigkeit in Person, habe seinen Dienst stets mit Leidenschaft ausgefüllt, sei fast nie krank gewesen und sei trotz großer familiärer Belastungen stets seinen Verpflichtungen nachgekommen. Eine erhebliche Erschütterung des Vertrauens der Öffentlichkeit in das Berufsbeamtentum sei durch sein Verhalten nicht eingetreten. Das kinderpornografische Material sei nicht weiter verbreitet worden, auch sonst habe die Öffentlichkeit von seinen Verfehlungen nicht erfahren. Mit der schriftlichen Stellungnahme vom 06.03.2008 habe er sein Verhalten bereut und bedauert sowie glaubhaft dargelegt, dass diese problematische Lebensphase als abgeschlossen betrachtet werden könne. Er sei auch bereit, sich professioneller psychologischer Hilfe und Unterstützung zu bedienen. Er sei durch den Tod seines Vaters und einer schweren Krebserkrankung seiner Mutter schon sehr zurückgeworfen. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis würde für ihn darüber hinaus das gesellschaftliche „Aus“ bedeuten. Eine Dienstenthebung sei eine zu harte Maßnahme. Sofern in der Rechtsprechung auf sie erkannt worden sei, sei neben dem reinen Besitz kinderpornografischer Bilder ein verschärfendes Element, etwa die Verbreitung oder die vulgäre und primitive Kommentierung der Bilder hinzugekommen. In anderen Berufsgruppen - wie bei Polizisten - reiche nicht einmal der Missbrauch von Kindern für die Entfernung aus dem Dienst aus. Es werde angeregt, ihn im Rahmen der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme in den Innendienst zu versetzen. Er habe einige Monate im ... gearbeitet und sei dort für die ... zuständig gewesen. Durch seine zuverlässige Arbeit habe er wieder Vertrauen in seine Person und in seine Funktion als Beamter aufbauen können. Er könne sich gut vorstellen, diese Aufgaben weiter auszuüben. Er sei auch bereit, andere Tätigkeiten, bei denen er nicht mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt komme, zu übernehmen. Mit Unterricht für Erwachsene könne er seinen Lebensunterhalt nicht verdienen.
18 
In der Hauptverhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beamte unter anderem angegeben: Er räume ein, dass er die Dateien auch selbst heruntergeladen habe. Den Strafbefehl habe er akzeptiert, um öffentliches Aufsehen zu vermeiden. Er habe das Disziplinarverfahren unterschätzt und es sei ihm auch darum gegangen, dass er länger Einkommen beziehe. Er habe nicht mehr schlafen können und Tabletten genommen. Er habe zu viel davon genommen, sei dann ins Koma gefallen und nach ... gekommen. Er habe sich das kinderpornografische Material zuerst nur aus Neugier besorgt, danach sei es zu einem Selbstläufer geworden. Er habe psychische Schwierigkeiten gehabt. Sein Vater sei krank gewesen, habe unter der Lungenkrankheit ... gelitten und der Pflege bedurft, seine Mutter sei nicht Auto gefahren und ... sei berufsbedingt nie dagewesen. Auch die gesamte Hausverwaltung habe auf ihm gelastet. Es habe alles 1995 angefangen. In dieser belastenden Situation habe er begonnen, sich die Dateien runterzuladen. Sortiert habe er sie nicht mehr. Das sei auch im Hinblick auf die Materialmenge nicht möglich gewesen. Seit 2006 habe er sich nichts mehr besorgt. Eine Wiederholung sei nicht zu befürchten. Er habe Gespräche mit einem Pfarrer und dem Therapeuten geführt.
19 
Mit Urteil vom 10. November 2008 hat die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v.H. des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von einem Jahr bewilligt. Die Disziplinarkammer legte ihrer Entscheidung die dem Beamten in dem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 02.11.2006 zur Last gelegten Feststellungen sowie darüber hinaus den Besitz von 4.057 Bild- und Videodateien mit kinderpornografischem Inhalt zu Grunde, nachdem der Beamte diese Sachverhalte eingeräumt habe. Damit habe der Beamte schuldhaft ein einheitlich zu würdigendes schweres Dienstvergehen begangen und gegen seine Pflichten aus §§ 71 Abs. 1, 73 Abs. 3 LBG verstoßen. Die durch den Besitz von kinderpornografischen Darstellungen zu Tage getretenen Persönlichkeitsmängel des Beamten hätten dessen nachhaltige Ansehensschädigung bis hin zum völligen Ansehensverlust zur Folge. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände sei dieser aus dem Dienst zu entfernen. Gerade von einem Lehrer sei zu erwarten, dass er auch außerhalb des Dienstes keine Straftaten begehe, deren Opfer Kinder seien. Für den Besitz und das Beschaffen von kinderpornografischen Bildern bringe die Allgemeinheit keinerlei Verständnis auf; insbesondere Eltern sei es nicht zuzumuten, ihre Kinder einem Lehrer anzuvertrauen, der Straftaten in diesem Bereich begangen habe. Zwar sei zu Gunsten des Beamten zu berücksichtigen, dass er in der Hauptverhandlung den Eindruck vermittelt habe, sich wegen der fortschreitenden schweren Erkrankung seines Vaters in einer persönlich problematischen Situation befunden zu haben, erhebliche weitere Milderungsgründe ließen sich aber nicht feststellen. Ein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen sei nicht gegeben, da sich das Verhalten des Beamten über einen langen Zeitraum von 11 Jahren hingezogen habe und es sich nicht bloß um vereinzelte Dateien handele. Es komme hinzu, dass der Beamte im Disziplinarverfahren zunächst falsche Angaben gemacht habe und seinen Vater kurz nach dessen Tod belastet habe; erst im gerichtlichen Verfahren habe der Beamte den ganzen Sachverhalt eingeräumt. Die Therapie des Beamten habe sich lediglich auf seine psychische Stabilisierung bezogen. Eine Aufarbeitung seines Verhaltens in Bezug auf den speziellen Aspekt der Kinderpornografie sei nicht erfolgt. Ein Verständnis für die Opfer habe der Beamte nicht gezeigt. Dem Vorbringen des Beamten, es sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er den ihm anvertrauten Kindern nie zu nahe getreten sei, könne nicht gefolgt werden. Es sei schwer nachzuvollziehen, ein Vergehen mit dem Argument entschuldigen zu wollen, dass kein zweites schwerer wiegendes Vergehen begangen worden sei.
20 
Gegen das am 01.12.2008 zugestellte Urteil hat der Beamte am 02.01.2009 Berufung eingelegt.
21 
Zur Begründung führt sein Verteidiger aus: Dem im angegriffenen Urteil der Disziplinarkammer geschilderten Sachverhalt werde nicht entgegengetreten. Zwar habe der Beamte sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, doch sei die disziplinare Höchstmaßnahme unverhältnismäßig. Er habe die begangene Straftat aufgearbeitet. Wenn er dies auch nicht mit einem speziellen therapeutischen Programm gemacht habe, so sei die Aufarbeitung durch Gespräche mit ihm nahestehenden Personen wie Seelsorger, Mutter, Bruder und Freunden mit entsprechendem beruflichen Hintergrund erfolgt. Bei ihm sei keine Rückfallgefahr mehr gegeben, auch nicht in belastenden Situationen. Mit dem Schriftsatz vom 06.03.2008 habe der Beamte zum Ausdruck gebracht, dass er sich der abscheulichen Auswirkungen der Nachfrage nach kinderpornografischem Material bewusst sei und er es sehr bedauere, diesen Markt durch sein Verhalten bedient und die Kinderpornografie dadurch gefördert zu haben. Der Eindruck, das Dienstvergehen mit dem Hinweis zu entschuldigen, dass es kein tatsächliches Missbrauchsverhalten gegenüber Kindern gegeben habe, beruhe auf einer missverständlichen Formulierung des Verteidigers, der damit nur den Vorwurf der fehlenden Selbstbeherrschung habe entkräften wollen. Der Beamte habe nicht das ganze Disziplinarverfahren hindurch falsche Angaben gemacht. Spätestens mit dem Schriftsatz vom 06.03.2008 habe er sein Vergehen offen zugegeben. Dass er zu Beginn des Verfahrens noch auf „Abwehrkurs“ gewesen sei, habe mit der großen Angst zusammengehangen, den Beruf zu verlieren. Seit März 2008 stelle er sich klar seiner Verantwortung. Er habe das Disziplinarverfahren auch nicht bis zum Ende durchgestanden, um länger Einkommen zu erzielen; er habe vielmehr erreichen wollen, in seinem Beruf als Lehrer zu verbleiben. Er sei zu keiner Zeit dienstlich auffällig geworden. Sein Verhalten habe sich im Privaten abgespielt, er habe das kinderpornografische Material nie verbreitet oder sonst wie anderen zugänglich gemacht. Seine öffentlichen Aufgaben habe er stets korrekt und zum Vorteil seines Berufsstandes erfüllt. Es müsse das außerdienstliche Verhalten von seinen dienstlichen Leistungen getrennt und eine mildere Strafe ausgesprochen werden. Eine Abweichung von der Regelrechtsprechung bei Lehrern sei angesichts der persönlichen und tatsächlichen Umstände des Falls gerechtfertigt. Er sei durch den Tod des Vaters und der schweren Krebserkrankung seiner Mutter schon sehr zurückgeworfen. Neben dem Besitz kinderpornografischer Bilder seien verschärfende Elemente, wie deren Verbreitung oder vulgäre Kommentierung nicht hinzugetreten. Eine Versetzung in den Innendienst reiche als mildere Maßnahme sowie als Steuerungsmöglichkeit aus, um eine Verhaltenslenkung des Beamten zu erreichen und damit dem Disziplinarrecht Genüge zu tun. Der Beamte sei für seine Tat strafrechtlich rechtskräftig verurteilt worden. Die Entfernung aus dem Dienst sei eine nicht zu rechtfertigende Doppelbestrafung.
22 
Der Beamte beantragt,
23 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 10. November 2008 - DL 20 K 3112/08 - zu ändern und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen.
24 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Dem Dienstherrn sei eine Weiterbeschäftigung des Beamten nicht zuzumuten. Dieser habe sich über den Zeitraum von 11 Jahren kinderpornografisches Material in erheblichem Umfang, das zum Teil extreme Missbrauchsfälle zeige, verschafft und abgespeichert. Bei ihm seien Darstellungen von unter 14jährigen Opfern gefunden worden, mithin auch von Kindern im Alter von früheren Schülerinnen und Schülern des Beamten. Die Argumentation, das Dienstvergehen sei im rein privaten Bereich begangen worden, sei nicht tragfähig. Schon durch den bloßen Konsum kinderpornografischen Materials werde der Markt für Kinderpornografie gestützt und würden weitere Kinder zu Opfern gemacht. Der Beamte habe sich zudem kaum mit seinem Verhalten und den daraus resultierenden Folgen für die abgebildeten Opfer auseinandergesetzt. Zudem halte er eine Therapie wegen seiner Straftat für entbehrlich. Der Beamte habe im behördlichen Disziplinarverfahren trotz Belehrung falsche Angaben gemacht, indem er seinen Vater der Tat beschuldigt habe. Auch im Schriftsatz vom 06.03.2008 habe er nur den Besitz kinderpornografischer Abbildungen zugegeben. Erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe er eingeräumt, dass er derjenige gewesen sei, der sich die kinderpornografischen Darstellungen besorgt und abgespeichert habe. Dieses späte Geständnis könne keinen Milderungsgrund darstellen. Es sei der Öffentlichkeit, insbesondere den Eltern nicht zu vermitteln, wenn ein Lehrer, der sich kinderpornografisches Material verschaffe und besitze, nicht aus dem Beamtenverhältnis entfernt würde, sondern im Innendienst der Schulverwaltung, in dem im Übrigen ebenfalls viele Kontakte mit Eltern und Schülern bestünden, weiterbeschäftigt werde.
27 
Dem Senat liegen die Personalakten des Beamten, die Disziplinarakte, die Untersuchungsakte, die Strafakte des Amtsgerichts ... sowie die einschlägigen Akten der Disziplinarkammer vor.
II.
28 
Die zulässige Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts - Disziplinarkammer - hat keinen Erfolg.
29 
Der Senat hat die Rechtslage nach der Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 25.04.1991 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15.12.1997 (GBl. S. 552) - LDO - zu beurteilen. Zwar ist die LDO nach Art. 27 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts - LDONG - vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) am 22.10.2008 außer Kraft getreten. Doch werden nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 LDNGO förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (22.10.2008) der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55 LDO geladen war, bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt.
30 
Da der Beamte die Berufung - wie sich bereits aus der am 02.01.2009 eingegangenen Berufungsbegründung ergibt - zulässigerweise auf das Disziplinarmaß beschränkt hat, steht für den Senat bindend fest, dass er mit den vom Verwaltungsgericht im Anschluss an die Anschuldigungsschrift vom 08.08.2008 und den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 02.11.2006 festgestellten Verhalten, sich über 4.000 Bild- und Videodateien kinderpornografischen Inhalts im Zeitraum von 13.07.1995 bis zum 09.07.2006 verschafft und am 02.08.2006 in Besitz gehabt zu haben, schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 71 Abs. 1 LBG (Pflicht, das Recht zu achten) und aus § 73 Satz 3 LBG (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten) verletzt und ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 LBG begangen hat. Das außerdienstliche Verhalten ist nach § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG ein Dienstvergehen, weil es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Mit der Aufgabe eines Lehrers, die Würde und persönliche Entfaltung der ihm anvertrauten Schüler zu schützen und zu fördern, ist es unvereinbar, wenn dieser ein nach § 184b Abs. 4 StGB strafbares Verhalten an den Tag legt.
31 
Der Senat hat damit nur noch darüber zu entscheiden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (§ 11 LDO) gerechtfertigt oder aber, was der Beamte anstrebt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen ist.
32 
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass auf Grund des erwiesenen - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 LDO) unumgänglich ist.
33 
Das Dienstvergehen des Sichverschaffens und des Besitzes kinderpornografischer Schriften wiegt hier so schwer, dass der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, nachdem auch keine gemessen an der Tat durchgreifenden Milderungsgründe vorliegen.
34 
Durch die Strafvorschrift des § 184b Abs. 4 StGB ist unter anderem der Besitz und das Sichverschaffen des Besitzes von Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (kinderpornografische Schriften) zum Gegenstand haben, unter Strafe (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe) gestellt. Strafgrund ist die mittelbare Verantwortung des Verbrauchers für die Existenz des Marktes für Kinderpornografie und für den mit der Versorgung dieses Marktes verbundenen Kindesmissbrauch. Da ein aktives Marktgeschehen neue Angebote hervorbringt, tragen Sammler und Verbraucher kinderpornografischer Schriften mittelbar Verantwortung auch für den zukünftigen Missbrauch anderer Kinder (Heinrich, NStZ 2005, 361 m.w.N.). Mit der Strafbewehrung hat der Gesetzgeber dem „Realkinderpornomarkt“ - hier vor allem den Konsumenten - den Kampf angesagt, um den sexuellen Missbrauch von Kindern zu bekämpfen und die Menschenwürde der betroffenen Kinder zu schützen. Bildmaterial, das den sexuellen Missbrauch von Kindern durch skrupellose Erwachsene wiedergibt, die die Kinder für die Erregung sexueller Reize beim Betrachter ausnutzen, degradiert die sexuell missbrauchten Kinder zum (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde und verstößt damit gegen die unantastbare Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 06.07.2000 - 2 WD 9.00 -, BVerwGE 111, 291 m.w.N.). Kinderpornografie geht eindeutig über die nach den gesellschaftlichen Anschauungen und Wertvorstellungen des sexuellen Anstandes gezogenen, dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechenden Grenzen hinaus. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen ist in höchstem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, da ein Kind oder Jugendlicher regelmäßig nicht in der Lage sein kann und wird, das Erlebte gefühlsmäßig oder intellektuell zu verarbeiten. Zugleich benutzt der Täter die Person eines Kindes oder Jugendlichen als „Mittel“ zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs, auch wenn er sich an dem jeweiligen Opfer nicht selbst unmittelbar vergreift. Er ist aber genauso wie der Produzent kinderpornografischer Schriften für die mit der Herstellung von Kinderpornografie zwangsläufig verbundenen gravierenden Verletzungen an Leib und Seele der hierbei missbrauchten Kinder verantwortlich und kann damit im Ergebnis nicht durchgreifend anders beurteilt werden als der Missbrauchstäter selbst. Ein Beamter, der in dieser Weise versagt, beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel mit der Folge einer nachhaltigen Ansehensschädigung oder gar des völligen Ansehensverlustes, weil er das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, in erheblichem Maße verletzt, wenn nicht sogar von Grund auf erschüttert oder zerstört hat (vgl. zum Gewicht des Pflichtenverstoßes: BVerwG, Urteil vom 06.07.2000, a.a.O.; Urteile des Disziplinarsenats vom 02.04.2009 - DL 16 S 3290/08 -, vom 14.02.2008 - DL 16 S 29/06 -, und vom 03.07.2002 - DL 17 S 24.01 -, jew. juris; Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006 - 16a D 05.981 -, juris; Niedersächs. OVG, Urteil vom 18.11.2004 - 3 LD 1/03 -, NVwZ 2005, 350; Saarl. OVG, Beschluss vom 06.09.2007 - 7 B 346/07 -, NVwZ 2008, 107).
35 
In der Erkenntnis, dass bereits die Beschaffung und der Besitz dazu beitragen, dass Kinder durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht werden, und dass die Veröffentlichung der Bilder fortlaufend die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Kinder verletzen, ohne dass diese sich wirksam dagegen wehren können, wird in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte für bestimmte Gruppen von Beamten und Angehörigen des öffentlichen Dienstes davon ausgegangen, dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen ist, von der nur in Ausnahmefällen abgesehen werden kann. So sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Verstöße gegen die einschlägigen Strafvorschriften zur Verbreitung oder zum Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften bei einem Soldaten mit Vorgesetztenstellung als so gravierend anzusehen, dass er im Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar werde und nur in minder schweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen in seinem Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr in Vorgesetztenstellung, verbleiben könne (vgl. etwa: BVerwG, Urteile vom 06.07.2000, a.a.O. und vom 27.08.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625). Ähnlich werden Fälle beurteilt, in denen Lehrern ein entsprechendes Verhalten zur Last fiel, wobei die Gerichte hier die Besonderheiten des schulischen Umfelds und die Pflicht des Lehrers zur überzeugenden Wahrnehmung des Bildungsauftrages der Schule hervorgehoben haben (vgl. etwa Urteile des Senats vom 07.12.2006 und vom 03.07.2002, jew. a.a.O; Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006. a.a.O.; Niedersächs. OVG, Urteil vom 04.09.2007, a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben und ausgeführt, dass die in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung nicht zu beanstanden sei; sie beruhe auf sachlichen Erwägungen und trage dem Schuldprinzip ausreichend Rechnung, indem sie die Berücksichtigung minder schwerer Fälle und besonderer Milderungsgründe im Einzelfall erlaube (BVerfG, Beschluss vom 18.01.2008 - 2 BvR 313/07 -, NVwZ 2008, 316; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.11.2008 - 2 B 71/08 -, juris).
36 
Der Senat ist in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 07.12.2006 und vom 03.07.2002, jew. a.a.O.) der Auffassung, dass bei einem Lehrer, der sich kinderpornografisches Material verschafft und es besitzt, die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen, und hiervon eine Ausnahme nur in minderschweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen zu machen ist. Denn bereits das Sichverschaffen und der Besitz kinderpornografischer Darstellungen hat insbesondere im Fall eines Lehrers erhebliches disziplinares Gewicht. Ihm obliegt die Aufgabe, die ihm anvertrauten Schüler über die reine Wissensvermittlung hinaus zu sittlicher Verantwortung und Menschlichkeit, zur Achtung der Würde anderer und zur Eigenverantwortlichkeit zu erziehen und sie in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern (vgl. Art. 12 Abs. 1 LV, §§ 1 Abs. 2 Satz 2, 38 Abs. 6 SchulG). Ein nach § 184b Abs. 4 StGB strafbares Verhalten steht diesen Kernpflichten des Lehrers entgegen. Der Verstoß eines Lehrers gegen diese zum Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch erlassene Strafvorschrift bewirkt deshalb in aller Regel einen endgültigen und vollständigen Verlust des auf seine Stellung als Erzieher und Vorbild für die Schüler bezogenen Ansehens und Vertrauens von Eltern und Dienstherrn. Die Disziplinarkammer hat in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf verwiesen, dass es Eltern nicht zuzumuten sei, ihre Kinder einem Lehrer zur Erziehung anzuvertrauen, der Straftaten in diesem Bereich begangen habe. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung (Urteile vom 07.12.2006 und vom 03.07.2002, jew. a.a.O.) weiterhin darauf abgestellt, dass den Eltern allein der Gedanke, ihr Kind könne zum Objekt widernatürlicher Vorstellungen und Wünsche des Lehrers werden, unerträglich erscheinen müsse, zumal sich körperliche Berührungen im Schulalltag kaum ganz vermeiden ließen. Auch angesichts der nicht auszuschließenden Gefahr, dass Betrachter kinderpornografischer Darstellungen zum Kindesmissbrauch angeregt würden, könne vom Dienstherrn grundsätzlich nicht gefordert werden, einen Lehrer im Dienst zu belassen, der einmal als solcher aufgetreten sei. Darauf, ob bei ihm tatsächlich pädophile Neigungen vorliegen würden, komme es nicht an.
37 
Im hier gegebenen Fall sind für den Beamten die Voraussetzungen für die Annahme des Regelfalls der Entfernung aus dem Dienst erfüllt, nachdem er sich über 4.000 Bild- und Videodateien kinderpornografischen Inhalts verschafft und diese in Besitz gehabt hat. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen.
38 
Zunächst stellt sich das Verhalten des Beamten angesichts der Vielzahl des kinderpornografischen Materials, das er sich zudem über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren hinweg beschafft und in Besitz gehabt hat, offensichtlich nicht als einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen dar, bei dem davon ausgegangen werden könnte, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn noch nicht vollkommen zerstört ist und noch wiederhergestellt werden kann.
39 
Der von dem Beamten weiter geltend gemachte Umstand, dass von ihm in Bezug auf das Beschaffen und den Besitz kinderpornografischen Materials keine Wiederholungsgefahr mehr ausgehe und deswegen der Sache nach der Milderungsgrund der „Überwindung einer negativen Lebensphase“ einschlägig sei, führt ebenfalls nicht zu einem Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme.
40 
Es ist nämlich bereits davon auszugehen, dass dieser Milderungsgrund in Fällen von Dienstvergehen im Zusammenhang mit Kinderpornografie dann nicht in Betracht zu ziehen ist, wenn die durch das Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist (vgl. für die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG geforderte prognostische Gesamtwürdigung: BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695, juris RdNr. 18). In dem Fall, dass der Beamte - wie hier auf Grund der dargestellten besonderen Persönlichkeits- und Sozialschädlichkeit seines Verhaltens als Lehrer - durch ihm vorwerfbares schweres Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zerstört hat, wird sich der Verlust der Vertrauenswürdigkeit nicht durch eine nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensweise rückgängig machen lassen (vgl. Urteil des Senats vom 02.04.2009, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006, a.a.O.; Saarl. VG, Urteil vom 27.02.2009 - 4 K 2118/07 -, juris).
41 
Darüber hinaus führt der Milderungsgrund der Überwindung einer negativen Lebensphase nur dann dazu, von der regelmäßig zu verhängenden disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen, wenn er die Prognose zulässt, dass von dem Beamten in Zukunft keine Wiederholungsgefahr mehr ausgeht. Eine solche Prognose vermag der Senat angesichts der Vielzahl und des äußerst langen Zeitraums, in dem sich der Beamte kinderpornografisches Material beschafft und es in Besitz gehabt hat, nicht zu stellen. Ein hinreichendes Bemühen des Beamten, dieses Verhalten psychotherapeutisch aufzuarbeiten, ist nicht einmal ansatzweise zu erkennen. Der Beamte hat im Berufungsverfahren insoweit lediglich angegeben, zur Aufarbeitung Gespräche mit ihm nahestehenden Personen (Seelsorger, Mutter, Bruder und Freunde mit entsprechendem beruflichen Hintergrund) geführt zu arbeiten. Einer fachärztlichen oder psychologisch fundierten Therapie hat er sich nicht unterzogen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die psychotherapeutische Behandlung in ... und ... nicht in Bezug auf den speziellen Aspekt des Umgangs mit Kinderpornografie erfolgt sei, sondern nur die psychologische Stabilisierung des Beamten nach dem Tod seines Vaters, der Krankheit seiner Mutter und den Belastungen durch das Disziplinarverfahren zum Gegenstand gehabt habe. Sein Verteidiger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarsenat hierzu nochmals angegeben, dass diese Behandlungen vornehmlich zum Ziel gehabt hätten, den Schock des Aufdeckens der Tat zu verarbeiten, weniger die Ursachen des Dienstvergehens anzugehen. Weiter ist in den Blick zu nehmen, dass der Beamte auch noch lange Zeit im Disziplinarverfahren seine eigene Täterschaft in Abrede gestellt und zu Unrecht seinen Vater, zudem kurz nach dessen Tod, belastet hat. Erst im gerichtlichen Verfahren hat der Beamte den gesamten ihm vorgeworfenen Sachverhalt, auch im Hinblick auf das Sichverschaffen kinderpornografischen Materials, eingeräumt. Im Schriftsatz seines Verteidigers vom 06.03.2008, auf den sich der Beamte vornehmlich bezieht, wird insoweit lediglich der Besitz kinderpornografischen Materials eingestanden. Entgegen seinen Einlassungen hat er mit diesem Schreiben auch nicht geäußert, dass er sich der „abscheulichen Auswirkungen der Nachfrage nach kinderpornografischem Material bewusst sei und er es sehr bedauere, diesen Markt durch sein Verhalten bedient und die Kinderpornografie dadurch gefördert zu haben“. Der Beamte hat durch seinen Verteidiger nur ausführen lassen, dass er sich seiner Schuld bewusst sei und sich große Vorwürfe mache, sein Verhalten in der Vergangenheit nicht radikal hinterfragt und die notwendigen Konsequenzen gezogen zu haben; dies hätte nur bedeuten können, das in Rede stehende Material schnellstmöglich zu vernichten und gegebenenfalls therapeutisch-psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Um eine solche Hilfe hat sich der Beamte indes bis heute nicht bemüht. Vielmehr legt es der auch noch im gerichtlichen Verfahren vor der Disziplinarkammer weiter aufrecht erhaltene Hinweis des Beamten, sein Verhalten habe sich im privaten Bereich abgespielt und er habe mit seinem Verhalten nur sich selbst geschadet, nahe, dass er sich als Konsument kinderpornografischen Materials seiner mittelbaren Verantwortung für die Existenz des Marktes für Kinderpornografie und für den mit der Versorgung dieses Marktes verbundenen Kindesmissbrauch immer noch nicht hinreichend bewusst ist. Der Beamte, der zur Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat nicht erschienen ist, hat darüber hinaus in seiner, von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung übergebenen persönlichen Stellungnahme aus dem Juni 2009, in der er „alles, was mich in den letzten Monaten bewegte, zum Ausdruck“ bringen wollte, kein einziges Wort des Bedauerns oder der Entschuldigung für seine Taten gefunden, sondern ganz überwiegend in einer dem Disziplinarsenat nicht nachvollziehbaren Art und Weise Vorwürfe gegen seinen Dienstherrn geäußert. Wegen all dieser Umstände vermag der Senat nicht festzustellen, dass die in der inneren Einstellung des Beamten begründeten Voraussetzungen für sein Fehlverhalten inzwischen mit der Folge aufgearbeitet und entfallen sind, dass eine Wiederholungsgefahr mit einer hineichenden Wahrscheinlichkeit entfallen ist.
42 
Andere durchgreifende Milderungsgründe vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr ist das Dienstvergehen des Beamten noch durch belastende Umstände gekennzeichnet. Erschwerend fällt die Vielzahl der von dem Beamten, zudem über einen sehr langen Zeitraum gespeicherten kinderpornografischen Bild- und Filmdateien sowie der Umstand ins Gewicht, dass auf diesen der sexuelle Missbrauch von Kindern nicht nur eindeutig dargestellt, sondern teilweise auch noch in extremer Form (Anal- und Oralverkehr) gezeigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.2000; Urteile des Senats vom 03.07.2002 und vom 07.12.2006, jew. a.a.O.). Weiter erschwerend kommt hinzu, dass der Beamte im Disziplinarverfahren seine Täterschaft in Abrede stellte und zu seiner eigenen Entlastung seinen kurz zuvor verstorbenen Vater belastet hat.
43 
Aus dem Urteil des Senats vom 09.03.2006 - DL 16 S 4/06 - (NVwZ-RR 2006, 709), auf das sich der Beamte beruft, kann dieser für sich schon deshalb nichts herleiten, weil diese Entscheidung keinen Lehrer betraf. Das hier in Rede stehende Dienstvergehen erhält sein besonderes Gewicht aber gerade auch dadurch, dass der Beamte als Lehrer dem Schutz der sexuellen Integrität von Kindern in besonderer Weise verpflichtet ist (Urteil des Senats vom 07.12.2006, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2002 - 6 D A 2344/02.O -, juris). Auch lagen dort besondere Milderungsgründe vor. Da bei der disziplinarischen Bewertung eines relevanten Fehlverhaltens von Beamten immer die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch Milderungs- und Entlastungsgründe zu berücksichtigen sind, vermag der Hinweis des Beamten auf weitere, von ihm aufgeführte Einzelfälle hier zu keiner anderen disziplinarrechtlichen Würdigung zu führen.
44 
Ist der Beamte mit seinem Dienstvergehen für seinen Dienstherrn untragbar geworden, stehen auch das im Übrigen dienstlich unbeanstandet gebliebene Verhalten und seine regelmäßig guten Beurteilungen der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Auch im Hinblick auf den Umstand, dass gegen den Beamten im strafrechtlichen Verfahren eine Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verhängt wurde, kann von der gebotenen Höchstmaßnahme nicht abgesehen werden (vgl. § 15 LDO). Zum einen umfasste diese Strafe nur einen Teilbereich des dem Beamten zur Last gelegten Dienstvergehens (Besitz von über 100 Bildern kinderpornografischen Inhalts). Zum anderen gilt entgegen der Auffassung des Beamten auf Grund der unterschiedlichen Zwecke, die mit dem Disziplinarrecht und dem Strafrecht verfolgt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2004 - 2 WD 15.03 -; Urteil des Senats vom 07.12.2006, a.a.O.), auch nicht das Verbot der Doppelbestrafung (vgl. Art. 103 Abs. 3 GG). Die vorübergehende Weiterbeschäftigung des Beamten im Innendienst zeigt bei dem hier gegebenen Kernbereichsversagen kein Restvertrauen des Dienstherrn, vielmehr wird bereits daraus deutlich, dass der Beamte bereits seit Abschluss des Strafverfahrens nicht mehr in seiner Eigenschaft als Lehrer in unmittelbaren Kontakt zu Schülern und Eltern eingesetzt werden konnte.
45 
Damit vermag der Senat unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht zu erkennen, dass die von der besonderen Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Unter wirtschaftlichen wie auch unter familiären Verhältnissen ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Beamten nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.
47 
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

Tenor

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 20. Oktober 2008 - DL 20 K 1390/08 - wird zurückgewiesen.

Auf den Antrag des Vertreters der obersten Dienstbehörde wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 20. Oktober 2008 - DL 20 K 1390/08 - dahingehend geändert, dass dem Beamten kein Unterhaltsbeitrag bewilligt wird.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

 
I.
Der am ... in ... geborene Beamte wurde nach Abschluss der zweijährigen gewerblich-technischen Berufsfachschule unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf am 04.09.1978 als Polizeiwachtmeister in den Polizeidienst des Landes Baden-Württemberg eingestellt und am 22.08.1979 zum Beamten auf Probe ernannt. Es folgten Ernennungen zum Oberwachtmeister am 25.03.1980, zum Polizeihauptwachtmeister am 29.08.1980 und zum Polizeimeister am 17.03.1982. Am 07.06.1983 erwarb der Beamte am Abendgymnasium ... die Hochschulreife. Zum 01.06.1984 wurde der Beamte zum Polizeiobermeister ernannt und am 12.12.1986 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Nach Bestehen der Staatsprüfung für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei am 26.04.1990 wurde der Beamte zum 01.05.1990 zum Polizeikommissar ernannt. Es folgten Ernennungen zum Polizeioberkommissar am 24.01.1992 und zum Polizeihauptkommissar am 01.05.1993. Am 01.05.1999 wurde dem Beamten ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 übertragen. Zuletzt war der Beamte als Polizeiführer vom Dienst (01.06.2000 - 31.07.2001) und ab dem 01.08.2001 als stellvertretender Leiter des ...- und ... eingesetzt, wobei er im Zeitraum vom 21.05.2003 bis zum 30.04.2004 wegen einer Abordnung des Amtsinhabers die Geschäfte des Leiters des ...- und ... wahrnahm. Seine letzte dienstliche Beurteilung zum 01.05.2004 lautete auf das Gesamturteil 4,0.
Der Beamte ist verheiratet und hat zwei in dem Jahr ... geborene Töchter. Er bezieht einschließlich Kindergeld ein Nettoeinkommen in Höhe von etwa 3.600 EUR; von seinen Besoldungsbezügen werden auf Grund der Verfügung des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 01.02.2007 10 v.H. einbehalten. Mit Nebentätigkeiten verdiente er im Jahr 2008 nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat etwa 1.300 EUR brutto hinzu. Daneben ist der Beamte seit dem 01.12.2008 in Vollzeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der ...-...-... ... tätig. Hieraus bezieht er ein Bruttoeinkommen in Höhe von 3.600 EUR monatlich. Der Beamte hat aus dem Erwerb eines Hauses herrührende Schulden in Höhe von etwa 170.000 EUR und hieraus resultierende monatliche Belastungen in Höhe von etwa 1.200 EUR. Die Frau des Beamten betreut einmal monatlich für fünf Stunden Studenten der ... ... in ... ... und erledigt die Buchhaltung für eine Freundin; seit dem 01.01.2009 ist sie in Teilzeit, befristet auf ein Jahr, mit einem monatlichen Verdienst von knapp 800 EUR brutto beschäftigt.
Der Beamte ist bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ...-... ... vom 18.01.2007 - B4 Ds 21 Js 22656/06 AK 2846/06 - wurde der Beamte wegen Verschaffens kinderpornografischer Schriften in drei Fällen sowie Besitzes kinderpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Urteil liegen folgende Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde:
„1. Am 07.03.2006 gegen 17.30 Uhr versandte der Angeklagte im Rahmen eines Internetchats aus seiner Wohnung in ...-..., ..., unter der Bezeichnung „...“ an den Teilnehmer „...“ eine Bilddatei, auf der zu erkennen ist, wie ein etwa zwölf Jahre altes unbekleidetes Mädchen mit gespreizten Beinen auf dem Rücken eines etwa gleichaltrigen Mädchens sitzt, das sich nach vorne beugt, so dass ihr entblößtes Geschlechtsteil deutlich und in reißerischer Weise in den Bildvordergrund gerückt wird.
2. Die gleiche Bilddatei versandte er am 10.03.2006 gegen 21.45 Uhr, wiederum aus seiner Wohnung an den Chatteilnehmer „...“.
3. Am 11.03.2006 gegen 23.10 Uhr versandte der Angeklagte an den Chatteilnehmer mit der Bezeichnung „...“ eine Bilddatei, auf der ein etwa zehn Jahre altes nacktes Mädchen zu erkennen ist, das mit weit gespreizten Beinen auf einem Bett sitzt und dabei mit den Händen einen künstlichen Penis umfasst hält, den sie in ihren Mund einführt.
Bei Versendung dieser Bilddateien nahm der Angeklagte billigend in Kauf, dass die abgebildeten Mädchen noch keine 14 Jahre alt sind.
4. Bis zur polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung in der ... am 14.03.2006 hielt der Angeklagte auf zwei Personalcomputern, einer Festplatte und zwei CD-ROMs im nicht gelöschten Bereich mindestens 1.500 sowie im gelöschten Bereich mindestens 500 Bilddateien und Videosequenzen vorrätig, die er dort in nicht verjährter Zeit abgespeichert hatte und die er mit entsprechender Software jederzeit wieder hätte herstellen können.
10 
Die Bilder haben den sexuellen Missbrauch von Kindern in pornografischer Darstellung zum Inhalt und geben unter anderem den Vaginal- und Oralverkehr der Kinder untereinander sowie auch mit erwachsenen Personen wieder, wobei der geschlechtliche Vorgang derart hervorgehoben wird, um primär die sexuelle Begierde des Betrachters zu wecken. Der Angeklagte nahm billigend in Kauf, dass die dargestellten Kinder noch keine 14 Jahre alt sind. Unter anderem handelte es sich um folgende Aufnahmen:
11 
- ein Mann führt mit einem etwa acht Jahre alten Mädchen den Vaginalverkehr durch,
- ein ca. zehn Jahre altes Mädchen zieht mit zwei Wäscheklammern ihre Schamlippen auseinander,
- ein etwa achtjähriges Mädchen übt an einem Mann den Oralverkehr aus,
- eine Frau manipuliert mit einem Dildo an der Scheide eines etwa zwölf Jahre alten Mädchens,
- ein Mann reibt seinen erigierten Penis am Unterkörper eines etwa ein bis zwei Jahre alten Mädchens,
- ein Mann übt mit einem zehn bis zwölf Jahre alten Mädchen den Analverkehr aus,
- ein Mann ejakuliert in das Gesicht und die herausgestreckte Zunge eines etwa sechsjährigen Mädchens.“
12 
Hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Beamten wird in dem Urteil ausgeführt:
13 
„Der Angeklagte leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung in Form einer Charakterneurose mit anankastischen und narzisstischen Zügen, konflikthafter Selbstwertproblematik und neurotisch gestörter partnerschaftlicher Beziehungsgestaltung. Zudem ist bei dem Angeklagten eine unspezifische sexuelle Störung mit sekundär pädophiler Akzentuierung vorhanden, ohne dass eine manifeste sexuelle Deviation in Form einer Pädophilie vorläge. Die Beschäftigung des Angeklagten mit dem Internet ist pathologisch. Das Zusammenwirken dieser Störungen erreicht den Schweregrad einer anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB.
14 
Der Angeklagte war bei Begehung der Taten uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht seines Handelns einzusehen, jedoch nur vermindert in der Lage, sein Verhalten zu steuern, so dass die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen.“
15 
In einer Strafanzeige des Polizeipräsidiums ... vom 23.01.2007 wird nach einer Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Beamten am 08.01.2007 unter anderem ausgeführt:
16 
„Dabei wurden ein PC-Rechner, ein USB-Stick und eine Zipette sichergestellt.
17 
Bei der Auswertung der Datenträger wurden 56 kinderpornografische Bilddateien, davon 55 im gelöschten Bereich, zwei kinderpornografische Videodateien und eine Vielzahl von sog. Posingbildern festgestellt. Darüber hinaus fand sich ein Textdokument mit Links, die zu pornografischen und kinderpornografischen Anbietern führen. Außerdem hat der Beschuldigte das Chatprogramm „...“ installiert, über das er sich bereits bis März 2006 kinderpornografische Bilddateien verschaffte und verbreitete. Dieses Programm wurde zwei Tage nach der ersten Durchsuchung auf dem nunmehr sichergestellten PC-Rechner installiert. Ein Suchlauf ergab 12400 Treffer. Die weiteren Recherchen ergaben jedoch, dass nahezu alle Bilddateien am 03.01.2007 gelöscht wurden und nicht mehr sichtbar gemacht werden können.
18 
Bei der Überprüfung des E-Mail-Verkehrs wurde erkannt, dass der Beschuldigte sich offensichtlich in verschiedenen Foren eingeschrieben hat und von anderen Usern Hinweise/News per E-Mail erhält. Teilweise wurden Posingbilder als Anhänge an den E-Mails festgestellt.
19 
Verbreitungshandlungen können dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden.“
20 
Das deswegen eingeleitete Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft ... mit Verfügung vom 12.02.2007 gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts...-... ... vom 18.01.2007 ein.
21 
Vom 21.03.2006 bis zum 17.05.2006 befand sich der Beamte in stationärer Behandlung der ..., Fachklinik für psychische und psychosomatische Erkrankungen, ... ... Im Entlassbericht vom 16.05.2006, wegen dessen genauen Inhalts auf Blatt 73 bis 75 der Akte des förmlichen Disziplinarverfahrens verwiesen wird, werden eine mittelgradige depressive Episode, pathologisches Benutzen des Computers und Internets sowie der Verdacht auf Störung der Sexualpräferenz als Diagnosen genannt. Anschließend war der Beamte vom 23.05.2006 bis zum 04.07.2006 in ganztägig ambulanter psychosomatisch-psychotherapeutischer Behandlung des ...-... ... ... (...) ..., hinsichtlich dessen Arztbericht vom 10.08.2006 auf Blatt 57 bis 63 der Akte im Disziplinarverfahren vor dem VG Stuttgart verwiesen wird. Vom 29.09.2006 bis zum 10.01.2008 befand sich der Beamte in ambulanter Behandlung des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin und Psychotherapie ... ..., ... (vgl. dessen Arztbericht vom 20.04.2008, Blatt 87 der Akte des VG Stuttgart). Zusätzlich besucht der Beamte eine Selbsthilfegruppe und war vom 29.10.2007 bis zum 29.07.2008 in pharmakologischer Behandlung des ... ... (vgl. dessen Attest vom 19.11.2008, Blatt 27 der Akte des Berufungsverfahrens). Mit Bescheinigung vom 09.09.2008 bestätigte der Diplom-Psychologe ... den Behandlungsbeginn einer analytischen Psychotherapie am 09.09.2008 nach fünf probatorischen Sitzungen vom 05.06.2008 bis zum 17.07.2008. Diese Behandlung wurde nach den Angaben des Beamten in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat kurz vor Weihnachten 2008 beendet. Der Beamte ist im Strafverfahren vor dem Amtsgericht ...-... ... von dem Arzt für Psychiatrie ... ..., ..., begutachtet worden. Hinsichtlich des Ergebnisses des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 17.01.2007 wird auf Blatt 557 bis 594 der Akte des Strafverfahrens verwiesen. Zu der Frage, ob er eine pädophile Neigung habe, und zu den Gründen für den Konsum kinderpornografischen Materials im Internet hat der Beamte ein sexuologisches Gutachten des ... ... ..., ... ..., vom 02.01.2008 eingeholt, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 65 bis 85 der Akte des VG Stuttgart verwiesen wird.
22 
Bereits mit Verfügung des Polizeipräsidiums ... vom 11.04.2006 wurde gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet; zugleich wurde er mit Ablauf des Tages der Zustellung dieser Verfügung vorläufig des Dienstes enthoben. Zur Begründung wurde auf das Ergebnis der Durchsuchung der Wohnung des Beamten am 13.03.2006 verwiesen, bei dem eine vorläufige Auswertung sichergestellter Computer, Festplatten, CD-ROMs und Zipetten ergeben habe, dass der Beamte in einer Chatplattform kinderpornografische Dateien getauscht habe und auf einer Festplatte unter anderem 217 kinderpornografische Bild- und Videodateien und auf einer anderen Festplatte unter anderem 752 kinderpornografische Bilddateien und 11 Videoclips gespeichert worden seien.
23 
Mit Verfügung vom 14.07.2006 wurde in das förmliche Disziplinarverfahren der Verdacht miteinbezogen, dass der Beamte seit Jahren wegen einer Lehrtätigkeit für die ... ... eine Nebentätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung ausübe. Mit Verfügung des Polizeipräsidiums ... vom 07.03.2007 wurde die Nebentätigkeit für die Dauer von fünf Jahren bewilligt. Am 23.01.2007 bestellte das Polizeipräsidium ... einen Untersuchungsführer und den Vertreter der Einleitungsbehörde.
24 
Mit Verfügung vom 02.03.2007 setzte das Polizeipräsidium ... das bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Beamten anhängig gewesenen Strafverfahrens ausgesetzte Disziplinarverfahren fort und bezog darin den Verdacht ein, dass sich der Beamte auch nach der ersten Wohnungsdurchsuchung am 13.03.2006 weiterhin kinderpornografische Schriften verschafft und diese verbreitet habe.
25 
Der Beamte gab bei seiner Vernehmung am 24.05.2007 unter anderem an: Der Sachverhalt tue ihm leid, er schäme sich dafür. Die schwierige und unbefriedigende eheliche und berufliche Situation hätten dazu geführt, dass er spätestens im Jahr 1997 in zunehmendem Maße an seinen PC und in die Nutzung des Internets geflüchtet sei. Ab dem Jahr 2003 habe sich das dann verstärkt, ab dem Jahr 2004 habe er auch Dateien mit kinderpornografischem Inhalt gespeichert. Im Vordergrund habe dabei immer die Überwindung und Herausforderung durch technische Schwierigkeiten gestanden. Deshalb sei es ihm ab dem Frühjahr 2006 beim Chatten und Verbreiten von Kinderpornografie darum gegangen, den anderen Teilnehmern etwas herauszulocken. Er habe gegenüber dem Sachverständigen ... ... von sich aus zugegeben, dass er erneut ab etwa Dezember 2006 in insgesamt drei Fällen kinderpornografische Inhalte aufgerufen habe. Nachdem ihm seine Frau das entsprechende Modem weggenommen habe, habe er dies auf Anraten seines Therapeuten etwa im Oktober 2006 zur Verfügung erhalten, um damit Verantwortungsverhalten trainieren zu können. Im nachhinein stelle sich ihm diese erneute einschlägige Benutzung des Internets wiederum als Fluchtverhalten dar, dieses Mal betreffend seine Angst vor der bevorstehenden Hauptverhandlung beim Amtsgericht. Auf Grund seiner Sucht sei es ihm nicht möglich gewesen, der Versuchung, kinderpornografische Dateien aufzurufen und abzuspeichern, zu widerstehen. Hinsichtlich des Vorwurfs, eine Nebentätigkeit ohne Genehmigung ausgeübt zu haben, sei er der Auffassung gewesen, entsprechende Anträge gestellt zu haben. Die erforderlichen jährlichen Mitteilungen habe er aus Fahrlässigkeit unterlassen.
26 
Unter dem 20.11.2007 fertigte der Untersuchungsführer seinen Untersuchungsbericht und legte ihn am 13.02.2008 dem Vertreter der Einleitungsbehörde vor.
27 
Am 09.04.2008 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in der dem Beamten vorgeworfen wird, sich vorsätzlich den Besitz einer erheblichen Menge kinderpornografischer Dateien verschafft, in drei Fällen kinderpornografische Schriften verbreitet, über mehrere Jahre hinweg eine nicht genehmigte Nebentätigkeit als Dozent an der ... ausgeübt und dadurch ein Dienstvergehen gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG in Verbindung mit §§ 71 Abs. 1, 73 Satz 1, 73 Satz 3, 74 Satz 2 LBG begangen zu haben. Der Beamte habe gegen die Pflicht zur Wahrung des Rechts (§ 71 Abs. 1 LBG), die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 73 Satz 1 LBG), die Pflicht zu achtungs- und verantwortungswürdigem Verhalten (§ 73 Satz 3 LBG) und die Pflicht, die von seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen (§ 74 Satz 2 LBG), verstoßen. Soweit es sich um ein außerdienstliches Verhalten handele, sei dies nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Insbesondere die von dem Beamten begangenen Straftaten seien mit den Aufgaben eines Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen, nicht vereinbar. Zwar sei zu Gunsten des Beamten zu berücksichtigen, dass er im Strafverfahren und im Untersuchungsverfahren seine Taten eingeräumt und Bedauern gezeigt habe, er sich möglicherweise durch seine eheliche Situation, dem Erwerb eines Hauses und dienstliche Enttäuschungen in einer permanenten Überforderungs- und Stresssituation befunden sowie sich bislang immer tadellos verhalten und fast durchweg zu den Leistungsträgern gehört habe. Auch werde dem Verstoß gegen die Landesnebentätigkeitsverordnung keine besondere Bedeutung beigemessen. Erschwerend sei jedoch neben der erheblichen Zahl kinderpornografischer Dateien zu berücksichtigen, dass er in drei Fällen anderen Personen Dateien mit kinderpornografischen Inhalt verschafft habe, er kurz vor der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht rückfällig geworden sei, als Polizeibeamter im Kernbereich seiner Pflichten versagt habe und die Presseberichterstattung zeige, dass die Allgemeinheit für sein Verhalten keinerlei Verständnis habe. Der im Strafverfahren herangezogene Gutachter habe eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB ausgeschlossen; allenfalls sei von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB auszugehen. Die vom Gutachter gewählte Formulierung „sekundäre pädophile Akzentuierung“ erscheine sehr vorsichtig gewählt, da sich der Beamte beim Chatten im Internet sehr drastisch und deutlich habe äußern können. Da auch keiner der anerkannten Milderungsgründe zum Tragen komme, sei der Beamte für den öffentlichen Dienst untragbar geworden und seine Entfernung aus dem Dienst geboten.
28 
Der Beamte hat im Verfahren vor der Disziplinarkammer die ihm zur Last gelegten Vorwürfe vollumfänglich eingeräumt, aber eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst für ausreichend gehalten. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass bei ihm ein pathologisches (süchtiges) Benutzen des Computers und des Internets vorliege. In allen über ihn gefertigten Gutachten sei die Schlussfolgerung getroffen worden, dass eine pädophile Neigung nicht nachgewiesen werden könne. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, warum er speziell im Netz nach Kinderpornographie gesucht habe, obwohl bei ihm keine pädophilen Neigungen hätten festgestellt werden können. Er habe nämlich in seiner Kindheit zwei Erlebnisse gehabt (negative Erfahrungen im Kontext mit einem „Doktorspiel“ sowie Erinnerungen, die er mit der Kastration eines Ferkels verbinde), die er bis heute nicht adäquat verarbeitet habe. Da diese Erlebnisse bis heute nicht verarbeitet seien, habe es ihn immer wieder auf solche Seiten getrieben mit dem Wunsch, einer Verarbeitung dieser Traumatisierungen ein Stück näher zu kommen. Er sei daher nur eingeschränkt in der Lage gewesen, dem Drang nicht nachzugeben, Internetseiten mit Kinderpornografie aufzusuchen. Diese verminderte Schuldfähigkeit ändere zwar nichts am Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung, könne aber Auswirkungen auf die Maßnahmenwahl haben. Der „Rückfall“ nach der ersten Durchsuchung sei im direkten Zusammenhang mit der Internetsucht zu sehen. Es sei ihm nicht darum gegangen, kinderpornografische Dateien zu bekommen, um sie im klassischen Sinne zu konsumieren. Er habe sich vielmehr gezwungen gesehen, seiner Sucht nachzugehen und zu surfen. Zum damaligen Zeitpunkt sei ihm noch nicht bewusst gewesen, auf welchen Persönlichkeitsstörungen seine Sucht nach kinderpornografischem Material beruhe. Bei ihm könne eine positive Prognose dahingehend abgegeben werden, dass er seine Sucht bald überwunden habe. Er nehme an einer wöchentlichen Selbsthilfegruppe teil und habe sich vom 29.09.2006 bis zum 10.01.2008 in die ambulante psychotherapeutische Behandlung des ... ... begeben. Eine Rückfallgefahr in alte Muster erscheine aus dessen Sicht vorerst gebannt zu sein. Zu seinen Gunsten sei ferner zu berücksichtigen, dass er wiederholt versucht habe, sein Verhalten einzugrenzen und zu kontrollieren. So sei es in den Jahren 2003 bis 2005 dreimal indirekt zu Selbstanzeigen bei der Polizei gekommen. Durch Hinweise auf pornografisches Material auf seinem Rechner habe er erreichen wollen, dass dieser gesperrt werde und er selbst durch Entdeckung von außen gezwungen werde, sein von ihm nicht steuerbares Verhalten zu beenden. Gleiches gelte für den Versuch, abschließbare PC-Festplatten zu haben, deren Zugang durch seine Frau geregelt worden sei. Er habe zudem im Straf- und Untersuchungsverfahren den Sachverhalt ungeschminkt eingeräumt und aufrichtiges Bedauern über das eigene Verhalten gezeigt. Dem Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht komme, wie der Vertreter der Einleitungsbehörde bereits ausgeführt habe, keine besondere Bedeutung zu.
29 
Mit Urteil vom 20. Oktober 2008 hat die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von einem Jahr bewilligt. Die Disziplinarkammer legte ihrer Entscheidung die Feststellungen zu Grunde, die das Amtsgericht ...-... ... in seinem Urteil vom 18.01.2007 getroffen hat und die Inhalt der Anschuldigungsschrift waren. Damit habe der Beamte schuldhaft ein aus inner- und außerdienstlichem Verhalten zusammengesetztes, einheitlich zu würdigendes schweres Dienstvergehen begangen und gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten aus §§ 71 Abs. 1, 73 Satz 3 LBG verstoßen. Die durch den Besitz und das Verschaffen von kinderpornografischen Darstellungen zu Tage getretenen Mängel des Beamten hätten dessen nachhaltige Ansehensschädigung bis hin zum völligen Ansehensverlust zur Folge. Auch wenn die strafgerichtliche Verurteilung eines Beamten im Zusammenhang mit kinderpornografischen Darstellungen - mit Ausnahme der Lehrer - nicht im Sinne einer Regelfolge zu einer Entlassung aus dem Dienst führe, sei hier der Beamte bei der erforderlichen umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls aus dem Dienst zu entfernen. Sexualstraftaten eines Beamten seien besonders geeignet, dem Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit zu schaden und das Vertrauen des Dienstherrn und der Kollegen zu zerstören. Insbesondere sei gerade von einem Polizeibeamten zu erwarten, dass er sich auch außerhalb des Dienstes in besonderem Maße rechtstreu verhalte, denn es sei insbesondere seine Aufgabe, auch gegen Kinder gerichtete Straftaten zu verfolgen und aufzuklären. Nicht zuletzt zeige die Presseberichterstattung über das Verfahren gegen den Beamten, dass die Allgemeinheit für sein Verhalten keinerlei Verständnis aufbringe. Zu Gunsten des Beamten sei zu berücksichtigen, dass er sich geständig gezeigt und seine Taten selbstkritisch überdacht habe. Er habe in der Hauptverhandlung den Eindruck vermittelt, dass er sich von seinem früheren Verhalten distanziert habe und es auch bedauere. Er habe sich zudem in einer persönlich problematischen Situation befunden, die ihn privat und beruflich bis an seine Grenzen gebracht bzw. überfordert und die er aufzubereiten begonnen habe. Erhebliche Milderungsgründe ließen sich aber nicht feststellen; insbesondere liege kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen vor, da sich sein Versagen über lange Zeit hingezogen habe. In dem vom Beamten selbst vorgelegten Gutachten des ... ... habe dieser noch am 02.01.2008 erklärt, dass von einer Rückfallgefahr auszugehen sei. Auch ... ... drücke sich in seinem Attest vom 20.04.2008 in gleicher Weise zurückhaltend aus, wenn er davon spreche, dass eine Rückfallgefahr in alte Muster vorerst gebannt scheine. Zu Lasten des Beamten sei zu berücksichtigen, dass er sich nicht nur des Besitzes, sondern auch des Verschaffens von kinderpornografischen Bilddateien an Dritte schuldig gemacht, sich in erheblichem Umfang entsprechende Dateien beschafft und sich darüber hinaus aktiv an Chats beteiligt habe. Die von dem Beamten mehrfach als Entschuldigung vorgebrachte Problematik der Internetsucht könne in diesem Zusammenhang lediglich den Umfang der zeitlichen Inanspruchnahme erklären, sei für das Aufrufen und Herunterladen kinderpornografischer Dateien jedoch keine Entschuldigung.
30 
Gegen das am 12.11.2008 zugestellte Urteil hat der Beamte am 11.12.2008 Berufung eingelegt.
31 
Zur Begründung führt sein Verteidiger aus: Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst sei nicht geboten, da er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in seine pflichtgemäße Amtsführung noch nicht endgültig verloren habe. Zu seinen Gunsten sei der Milderungsgrund der abgeschlossenen negativen Lebensphase anzunehmen. Es lägen alle Voraussetzungen vor, um von einem suchtgesteuerten Verhalten auszugehen. Diese Sucht liege - im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht nur in Bezug auf die Nutzung des Internets, sondern auch in Bezug auf die Beschäftigung des Beamten mit kinderpornografischen Bildern vor. Es sei die bei ihm gegebene sexuelle Störung in Verbindung mit konflikthafter Selbstwertproblematik und neurotisch gestörter partnerschaftlicher Beziehungsgestaltung in die Wertung mit einzubeziehen. Aus allen Gutachten ergebe sich zudem, dass eine pädophile Neigung nicht gegeben sei. Seine Störungen und Persönlichkeitseinschränkungen seien so gravierend, dass de facto von einem nicht steuerbaren Verhalten auszugehen sei. Auf intellektueller Ebene sei es ihm sicherlich bewusst gewesen, dass das Verhalten strafrechtlich relevant sei, es sei ihm jedoch nicht möglich gewesen, seinem Verlangen zum damaligen Zeitpunkt zu widerstehen. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass der Beamte es selbst versucht habe, sein Verhalten durch indirekte Selbstanzeigen bei der Polizei einzugrenzen bzw. zu kontrollieren. Es gebe mittlerweile konkrete Anhaltspunkte, die die Prognose erlaubten, dass der Beamte seine Suchterkrankung beherrsche und ein Rückfall in die „aktive Phase“ auf Dauer vermieden werden könne. Insoweit werde ein ärztliches Attest des ... ... vom 19.11.2008 (Blatt 27/29 der Berufungsakte) vorgelegt, in dem bestätigt werde, dass aus psychiatrischer Sicht kein Hinweis dafür bestehe, dass bei ihm eine Rückfallgefahr gegeben sei. Gleiches folge aus der Stellungnahme des ... ... vom 02.01.2009 (Blatt 71/73 der Berufungsakte), in der davon ausgegangen werde, dass auf Grund der psychotherapeutisch aufgearbeiteten sexuellen Traumatisierungen der Kindheit ein kinderpornografischer Rückfall ausgeschlossen werden könne. Der vom Verwaltungsgericht herangezogene Rückfall stehe dem Milderungsgrund nicht entgegen. Denn erst nach Abschluss des Strafverfahrens und der in der Folge eingeleiteten medizinischen Maßnahmen sei dem Beamten vollumfänglich klar geworden, welche Fehler er begangen habe und vor allem, welche psychischen Umstände dafür verantwortlich gewesen seien, dass er in der ihm vorgeworfenen Art und Weise gehandelt habe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Umstand, dass der Beamte aus Gründen des Eigenschutzes den Schlüssel für die Festplatte nach wie vor durch seine Frau verwahren lasse, für eine Rückfallgefährdung spreche. Es sei immer sicherer, wenn man sich nicht nur einfach auf sich selbst verlasse, wie auch ... ... in Bezug auf Selbsthilfegruppen ausgeführt habe. Es gehe dem Beamten dabei auch weniger darum, eine Rückfallgefahr auszuschließen, als darum, das verlorengegangene Vertrauen zu seiner Ehefrau wiederherzustellen. Auch besuche er nach wie vor wöchentlich eine Selbsthilfegruppe Glücksspiel, um auch auf diesem Weg jeglicher Rückfallgefahr in die Internetsucht vorzubeugen. Eine spezielle Gruppe für Internetsüchtige gebe es noch nicht, jedoch sei er auch hier bemüht, eine entsprechende Gruppe selbst aufzubauen. Ebenso sei er weiter in psychotherapeutischer Behandlung (Psychoanalyse). Die Frage, ob ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit verloren habe, sei nicht davon abhängig, ob das Fehlverhalten einer breiten Allgemeinheit bekanntgeworden sei.
32 
Der Beamte beantragt,
33 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2008 - DL 20 K 1390/08 - zu ändern und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen.
34 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
35 
die Berufung zurückzuweisen und für diesen Fall unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils dem Beamten keinen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen.
36 
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Insbesondere seien keine erheblichen Milderungsgründe gegeben, auf Grund derer ausnahmsweise von einer Dienstentfernung abgesehen werden könne. Der anerkannte Milderungsgrund des einmaligen, persönlichkeitsfremden Augenblicksversagens liege nicht vor, da sich das Versagen des Beamten über einen längeren Zeitraum hingezogen und einen Rückfall Anfang 2007 beinhaltet habe. Dieser Umstand stehe auch der Annahme einer mildernd zu berücksichtigenden „abgeschlossenen negativen Lebensphase“ entgegen. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beamte seine Internetsucht und die Ursachen des Abrufens und Herunterladens kinderpornografischer Dateien dauerhaft überwunden habe. Zwar habe sich der Beamte seit geraumer Zeit intensiv um eine psychotherapeutische Behandlung seiner Internetsucht bemüht, gleichwohl sei diese Behandlung und Aufarbeitung nicht abgeschlossen und die Ursachen seines Fehlverhaltens seien nach wie vor nicht ausgeräumt. Seine Ehefrau verwahre nach den Angaben des Beamten in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nach wie vor aus „Gründen des Selbstschutzes“ den Schlüssel für die Festplatte, was verdeutliche, dass der Beamte sich selbst nicht über den Weg traue. Wegen des unheilbaren Vertrauensverlustes sei der Beamte untragbar und aus dem Dienst zu entfernen.
37 
Dem Senat liegen die Personalakten des Beamten, die Disziplinarakte, die Ermittlungsakten, die Strafakte des Amtsgerichts ...-... ... sowie die einschlägigen Akten der Disziplinarkammer vor.

Entscheidungsgründe

 
II.
38 
1. Die zulässige Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts - Disziplinarkammer - hat keinen Erfolg.
39 
Der Senat hat die Rechtslage nach der Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 25.04.1991 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15.12.1997 (GBl. S. 552) - LDO - zu beurteilen. Zwar ist die LDO nach Art. 27 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts - LDNOG - vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) am 22.10.2008 außer Kraft getreten. Doch werden nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 LDNOG förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (22.10.2008) der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55 LDO geladen war, bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt.
40 
Da der Beamte die Berufung - wie sich bereits aus der Berufungsbegründung vom 11.12.2008 ergibt - zulässigerweise auf das Disziplinarmaß beschränkt hat, steht für den Senat bindend fest, dass er mit den vom Verwaltungsgericht, teilweise im Anschluss an das Urteil des Amtsgerichts ...-... ... vom 18.01.2007, festgestellten Verfehlungen (Besitz und Verschaffen von kinderpornografischen Schriften, Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit) schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 71 Abs. 1 LBG (Pflicht, das Recht zu achten) und aus § 73 Satz 3 LBG (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten) verletzt und ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 LBG begangen hat. Das außerdienstliche Verhalten ist nach § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG ein Dienstvergehen, weil es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Mit der Aufgabe eines Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen, ist es unvereinbar, dass er selbst strafbare Handlungen begeht.
41 
Der Senat hat damit nur noch darüber zu entscheiden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (§ 11 LDO) gerechtfertigt oder aber, was der Beamte anstrebt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen ist.
42 
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass auf Grund des erwiesenen - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 LDO) unumgänglich ist.
43 
Dabei geht der Senat - ebenso wie die Disziplinarkammer und in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vertreter der Einleitungsbehörde und der obersten Dienstbehörde - davon aus, dass der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit gegenüber dem Pflichtenverstoß auf Grund des Besitzes und des Verschaffens kinderpornografischer Schriften kein weiteres eigenständiges disziplinares Gewicht beizumessen ist.
44 
Das Dienstvergehen des Besitzes kinderpornografischer Schriften und ihrer Weitergabe an Dritte wiegt hier so schwer, dass der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, nachdem auch keine gemessen an der Tat durchgreifenden Milderungsgründe vorliegen.
45 
Durch die Strafvorschrift des § 184b StGB ist unter anderem der Besitz und das Verschaffen des Besitzes von Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (kinderpornografische Schriften) zum Gegenstand haben unter Strafe (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren) gestellt. Strafgrund ist die mittelbare Verantwortung des Verbrauchers für die Existenz des Marktes für Kinderpornografie und für den mit der Versorgung dieses Marktes verbundenen Kindesmissbrauch. Da ein aktives Marktgeschehen neue Angebote hervorbringt, tragen Sammler und Verbraucher kinderpornografischer Schriften mittelbar Verantwortung auch für den zukünftigen Missbrauch anderer Kinder (Heinrich, NStZ 2005, 361 m.w.N.). Mit der Strafbewehrung hat der Gesetzgeber dem „Realkinderpornomarkt“ - hier vor allem den Konsumenten - den Kampf angesagt, um den sexuellen Missbrauch von Kindern zu bekämpfen und die Menschenwürde der betroffenen Kinder zu schützen. Bildmaterial, das den sexuellen Missbrauch von Kindern durch skrupellose Erwachsene wiedergibt, die die Kinder für die Erregung sexueller Reize beim Betrachter ausnutzen, degradiert die sexuell missbrauchten Kinder zum (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde und verstößt damit gegen die unantastbare Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 06.07.2000 - 2 WD 9.00 -, BVerwGE 111, 291 m.w.N.). Kinderpornografie geht eindeutig über die nach den gesellschaftlichen Anschauungen und Wertvorstellungen des sexuellen Anstandes gezogenen, dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechenden Grenzen hinaus. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen ist in höchstem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, da ein Kind oder Jugendlicher regelmäßig nicht in der Lage sein kann und wird, das Erlebte gefühlsmäßig oder intellektuell zu verarbeiten. Zugleich benutzt der Täter die Person eines Kindes oder Jugendlichen als „Mittel“ zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs, auch wenn er sich an dem jeweiligen Opfer nicht selbst unmittelbar vergreift. Er ist aber genauso wie der Produzent kinderpornografischer Schriften für die mit der Herstellung von Kinderpornografie zwangsläufig verbundenen gravierenden Verletzungen an Leib und Seele der hierbei missbrauchten Kinder verantwortlich und kann damit im Ergebnis nicht durchgreifend anders beurteilt werden als der Missbrauchstäter selbst. Ein Beamter, der in dieser Weise versagt, beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel mit der Folge einer nachhaltigen Ansehensschädigung oder gar des völligen Ansehensverlustes, weil er das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, in erheblichem Maße verletzt, wenn nicht sogar von Grund auf erschüttert oder zerstört hat (vgl. zum Gewicht des Pflichtenverstoßes: BVerwG, Urteil vom 06.07.2000, a.a.O.; Urteile des Disziplinarsenats vom 14.02.2008 - DL 16 S 29/06 -, und vom 03.07.2002 - DL 17 S 24.01 -, jew. juris; Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006 - 16a D 05.981 -, juris; Niedersächs. OVG, Urteil vom 18.11.2004 - 3 LD 1/03 -, NVwZ 2005, 350; Saarl. OVG, Beschluss vom 06.09.2007 - 7 B 346/07 -, NVwZ 2008, 107).
46 
In der Erkenntnis, dass die Beschaffung, der Besitz und die Weitergabe kinderpornografischer Bilder dazu beitragen, dass Kinder durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht werden, und dass die Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder fortlaufend die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Kinder verletzen, ohne dass diese sich wirksam dagegen wehren können, wird in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte für bestimmte Gruppen von Beamten und Angehörigen des öffentlichen Dienstes davon ausgegangen, dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen ist, von der nur in Ausnahmefällen abgesehen werden kann. So sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Verstöße gegen die einschlägigen Strafvorschriften zur Verbreitung sowie zum Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften bei einem Soldaten mit Vorgesetztenstellung als so gravierend anzusehen, dass er im Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar werde und nur in minder schweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen in seinem Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr in Vorgesetztenstellung, verbleiben könne (vgl. etwa: BVerwG, Urteile vom 06.07.2000, a.a.O. und vom 27.08.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625). Ähnlich werden Fälle beurteilt, in denen Lehrern ein entsprechendes Verhalten zur Last fiel, wobei die Gerichte hier die Besonderheiten des schulischen Umfelds und die Pflicht des Lehrers zur überzeugenden Wahrnehmung des Bildungsauftrages der Schule hervorgehoben haben (vgl. etwa Urteil des Senats vom 03.07.2002, a.a.O; Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006. a.a.O.; Niedersächs. OVG, Urteil vom 04.09.2007, a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben und ausgeführt, dass die in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung nicht zu beanstanden sei; sie beruhe auf sachlichen Erwägungen und trage dem Schuldprinzip ausreichend Rechnung, indem sie die Berücksichtigung minder schwerer Fälle und besonderer Milderungsgründe im Einzelfall erlaube (BVerfG, Beschluss vom 18.01.2008 - 2 BvR 313/07 -, NVwZ 2008, 316; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.11.2008 - 2 B 71/08 -, juris). Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht in dem seinem Nichtannahmebeschluss zu Grunde liegenden Fall eines Staatsanwaltes, der wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften von dem Richterdienstgericht aus dem Dienst entfernt wurde, ausgeführt, es sei kaum verständlich, wenn in dieser Hinsicht an das Verhalten von Staatsanwälten ein weniger strenger Maßstab angelegt würde als an das von Lehrern oder Soldaten in Vorgesetztenstellung.
47 
Auf Grund dieser Überlegungen geht der Senat in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung zum Disziplinarmaß beim Besitz und Verbreiten kinderpornografischer Schriften (vgl. dazu zuletzt: Urteil vom 14.02.2008 - DL 16 S 29/06 -, juris) davon aus, dass bei einem Polizeibeamten mit Vorgesetztenstellung, der sich wegen des Besitzes und des Verschaffens von kinderpornografischen Schriften an Dritte gemäß § 184 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 StGB strafbar gemacht hat, die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen, und hiervon eine Ausnahme nur in minderschweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen zu machen ist. Denn der Besitz und die Weitergabe kinderpornografischer Darstellungen hat insbesondere im Falle eines Polizeibeamten, zudem in Vorgesetzteneigenschaft und damit mit besonderer Vorbildfunktion, erhebliches disziplinarisches Gewicht. Er ist dazu berufen, nicht zuletzt auch gegen Kinder gerichtete Straftaten zu verhindern, zu verfolgen und aufzuklären. Von ihm ist auch außerhalb des Dienstes in besonderem Maße zu erwarten, dass er sich rechtstreu verhält und seiner besonderen Verantwortung gerecht wird. Mit dem Besitz und der Weitergabe kinderpornografischer Schriften an Dritte begeht er ein besonders schwerwiegendes Dienstvergehen.
48 
Im hier gegebenen Fall sind für den Beamten die Voraussetzungen für die Annahme des Regelfalls der Entfernung aus dem Dienst erfüllt. Der Beamte hat eine Vielzahl von kinderpornografischen Bilddateien (nach den Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil: 1.500 Bilddateien und Videosequenzen im nicht gelöschten Bereich und 500 Bilddateien und Videosequenzen im gelöschten Bereich, die mit einer entsprechenden Software jederzeit hätten wiederherstellt werden können) in Besitz gehabt und in drei Fällen kinderpornografische Bilddateien an Dritte weitergeleitet. Der Beamte nahm nach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung seit Mitte der 80er Jahre polizeiliche Aufgaben mit Vorgesetzteneigenschaften wahr und war zuletzt sogar mit Führungsaufgaben als Polizeichef vom Dienst (01.06.2000 - 31.07.2001) und als stellvertretender Leiter des ...- und ... (seit dem 01.08.2001) sowie während der Abordnung des Amtsinhabers mit der kommissarischen Leitung des ...- und ... betraut. Erschwerend kommt für den Beamten neben dem erheblichen Umfang des von ihm vorrätig gehaltenen kinderpornografischen Materials noch hinzu, dass sich dessen Besitz und Beschaffen über mehrere Jahre hinweg hinzog und er während des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens und des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens rückfällig wurde. Besonders schwer wiegt weiterhin, dass der Beamte die an den misshandelten Kindern verübten widernatürlichen sexuellen Praktiken in mehreren Fällen gegenüber Dritten in einem Chatroom in einer ebensolchen Weise kommentiert hat (vgl. die Protokolle der Chatunterhaltungen in den Anlagen 4 bis 15 zum Auswertungsbericht des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 03.07.2006). Schließlich hat die Disziplinarkammer auch zu Recht in den Blick genommen, dass auf Grund der Presseberichterstattung über das gegen den Beamten geführte Verfahren bereits eine konkrete Ansehensschädigung eingetreten ist.
49 
Demgegenüber vermag der Senat besondere Umstände, die ausnahmsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten, nicht zu erkennen.
50 
Zunächst stellt sich das Verhalten des Beamten angesichts der Vielzahl des kinderpornografischen Materials, das er sich zudem über einen langen Zeitraum hinweg beschafft und in Besitz gehabt hat, offensichtlich nicht als einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen dar, bei dem davon ausgegangen werden könnte, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn noch nicht vollkommen zerstört ist und noch wiederhergestellt werden kann.
51 
Der von dem Beamten vornehmlich geltend gemachte Umstand, dass von ihm in Bezug auf das Beschaffen, den Besitz und die Weitergabe von kinderpornografischen Material keine Wiederholungsgefahr mehr ausgehe und deswegen der Milderungsgrund der „Überwindung einer negativen Lebensphase“, einschlägig sei, führt nicht zu einem Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme.
52 
Es ist nämlich bereits davon auszugehen, dass dieser Milderungsgrund in Fällen von Dienstvergehen im Zusammenhang mit Kinderpornografie dann nicht in Betracht zu ziehen ist, wenn die durch das Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist (vgl. für die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG geforderte prognostische Gesamtwürdigung: BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695, juris RdNr. 18). In dem Fall, dass der Beamte - wie hier auf Grund der dargestellten besonderen Persönlichkeits- und Sozialschädlichkeit seines Verhaltens - durch ihm vorwerfbares schweres Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zerstört hat, wird sich der Verlust der Vertrauenswürdigkeit nicht durch eine nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensphase rückgängig machen lassen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006, a.a.O.; Saarl. VG, Urteil vom 27.02.2009 - 4 K 2118/07 -, juris).
53 
Darüber hinaus führt der Milderungsgrund der nachträglichen Änderung einer früheren negativen Lebensphase nur dann dazu, von der regelmäßig zu verhängenden disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen, wenn er die Prognose zulässt, dass von dem Beamten in Zukunft keine Wiederholungsgefahr mehr ausgeht. Eine solche Prognose vermag der Senat, auch in Anbetracht des Bemühens des Beamten, sein Verhalten psychotherapeutisch aufzuarbeiten, nicht zu stellen. Dafür geben zunächst die von dem Beamten vorgelegten oder über ihn eingeholten ärztlichen und psychologischen Gutachten und Stellungnahmen nichts Durchgreifendes her.
54 
Der Arztbrief der ..., Fachklinik für psychische und psychosomatische Erkrankungen, ... ... vom 16.05.2006 gibt als Prognose an, dass der Beamte „sicher gefährdet ist, sich erneut in dysfunktionaler Art und Weise des Computers und des Internets zu bedienen“. Der Arztbrief des ...-... ... ... vom 12.07.2006 spricht von einer „weiterhin erhöhten Vulnerabilität“ des Beamten und hält einen Arbeitsplatz, bei dem der Beamte maßgeblich die Internetnutzung braucht, für nicht geeignet. Nach dem im Strafverfahren eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachten des ... ..., ..., vom 17.01.2007 erscheint die weitere Prognose für den Beamten offen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Strafgericht hat der Gutachter angegeben, dass der Beamte an seinem gestörten Konzept von menschlicher Sexualität noch arbeiten müsse und ausgeführt, dass bei offener Prognose auf lange Sicht eine Therapie gelingen könne, man aber deren Verlauf abwarten müsse. Gegen eine gute Prognose spreche allerdings der von dem Beamten im Strafverfahren gezeigte Rückfall. Der von dem Beamten beauftragte Gutachter ... ..., ... ..., geht in seinem sexuologischen Gutachten vom 02.01.2008 von weiter fortbestehenden Verdrängungsmechanismen aus, die therapeutisch noch verarbeitet werden müssten und empfiehlt die Fortsetzung der begonnenen tiefenpsychologischen Psychotherapie, bei der auch die Traumatisierungen der sexuellen Entwicklung bearbeitet werden müssten. So lange dies dem Beamten nicht gelinge, müsse juristisch noch von einer Rückfallgefährdung ausgegangen werden. Die Prognose des den Beamten vom 29.09.2006 bis zum 10.01.2008 behandelnden Facharztes für psychotherapeutische Medizin ... ..., ..., ist zurückhaltend, wenn er in seinem Attest vom 20.04.2008 davon spricht, dass „im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten eine Aufarbeitung“ habe stattfinden können und eine Rückfallgefahr in alte Muster „vorerst“ gebannt erscheine. Lediglich das ärztliche Attest des ... ..., ..., vom 19.11.2008 fällt zu Gunsten des Beamten uneingeschränkt positiv aus, indem es ausführt, dass aus psychiatrischer Sicht eine Rückfallgefahr nicht mehr bestehe, und bescheinigt, dass eine Teilnahme am Arbeitsleben als Polizeibeamter im gehobenen Dienst aus psychiatrischer Sicht völlig unproblematisch sei. Allerdings kommt diesem Attest keine besondere Aussagekraft zu, da der Beamte, wie er in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat nochmals bestätigte, bei ... ... lediglich in pharmakologischer Behandlung war, die zudem bei Ausstellung des Attestes schon länger (am 29.07.2008) abgeschlossen war. Über den Verlauf und einen möglichen Erfolg der Psychotherapie des Beamten konnten ... ... mithin keine hinreichend verlässlichen Auskünfte möglich sein. Weiterhin fällt auf, dass der Beamte ein Attest des ihn zuletzt behandelnden Psychotherapeuten ... ... nicht vorgelegt hat. Soweit der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat dazu ausführte, dass ... ... bei noch laufender Therapie grundsätzlich keine Stellungnahmen gegenüber Dritten abgebe, hat der Beamte dies nicht näher belegt; darüber hinaus ist nach den Angaben des Beamten die Therapie bei ... ..., bei der die persönliche und familiäre Situation im Vordergrund gestanden haben soll, kurz vor Weihnachten 2008 abgeschlossen worden, so dass dem Senat kein Grund ersichtlich ist, warum ... ... nunmehr keine psychiatrische Stellungnahme abgeben kann. Letztlich sollte nach der weiteren Stellungnahme des ... ... vom 02.01.2009 für eine Rückfallprognose der Befund des betreuenden Psychotherapeuten unbedingt herangezogen werden, der hier aber vom Beamten gerade nicht vorgelegt wurde. Soweit ... ... von „psychotherapeutisch aufgearbeiteten sexuellen Traumatisierungen der Kindheit“ spricht und meint, ein „Rückfall hinsichtlich kinderpornografischen Inhalts“ könne ausgeschlossen werden, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, wie er zu einer solchen Prognose gelangen kann. Zudem verweist ... ... darauf, dass dem Flüchten in entspannendes kinderpornografisches Material zusätzlich dadurch der Boden habe entzogen werden können, dass die neue berufliche Tätigkeit auch einen neuen Lebensabschnitt für den Beamten eingeleitet habe, während für die hier relevante Frage der Wiederholungsgefahr davon ausgegangen werden muss, dass der Beamte seinen Dienst als Polizeibeamter weiterhin verrichtet.
55 
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die von dem Beamten abgegebenen Erklärungen für sein „zwanghaftes“ Verhalten bei der Internetnutzung mit kinderpornografischem Material (Traumatisierungen in der Kindheit wegen negativer Erfahrungen mit einem „Doktorspiel“ und der Kastration eines Ferkels; Versuche, Aufschlüsse über die Natur weiblicher Geschlechtsorgane zu gewinnen; Reiz, rein technisch über das Internet mit neuen Mitteln an verbotenes Material zu kommen) nur sehr schwer mit seinem Verhalten bei dem Betrachten kinderpornografischer Bilder im Internet (vgl. die im Arztbrief der ... vom 16.05.2006 auf Seite 2 wiedergegebenen sexuellen Handlungen des Klägers und die in dem Auswertungsbericht des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 03.07.2006 enthaltenen schriftlichen Kommentare des Beamten, die auszugsweise auch im Gutachten des ... ... vom 17.01.2007 wiedergegeben werden) in Einklang zu bringen sind. In seinem Gutachten spricht ... ... für den Senat nachvollziehbar davon, dass diese Erklärungsversuche des Beamten „bizarr“ erschienen, „psychiaterseits eher an den Versuch einer Pseudo-Rationalisierung der tatsächlichen Beweggründe denken“ ließen und „eine sekundäre Eigendynamik mit pädophilen Zügen“ anzunehmen sei, auch wenn keine konkreten Anknüpfungspunkte dafür vorlägen, dass es der Beamte jemals versucht haben könnte, aktiv mit Kindern in sexuellen Kontakt zu treten. Dass eine hinreichende therapeutische oder andersartige Aufarbeitung auch dieses Verhaltens des Beamten stattgefunden hätte, lässt sich weder den dem Senat vorliegenden ärztlichen und psychiatrischen Stellungnahmen noch den Angaben des Beamten im gesamten Disziplinarverfahren entnehmen.
56 
Der Beamte kann sich schließlich auch nicht auf den Entlastungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit berufen (vgl. zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit als Entlastungsgrund bei Zugriffsdelikten: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; Urteil des Senats vom 27.11.2008 - DL 16 S 2844/07 -). Zwar geht der Senat mit dem Gutachten des ... ... vom 17.01.2007 und im Anschluss an die rechtliche Würdigung durch das Amtsgericht ...-... ... in seinem Urteil vom 18.01.2007 davon aus, dass die Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit) des Beamten bei Tatbegehung im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. Die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten des ... ... vom 17.01.2007 hält auch der Senat für überzeugend.
57 
Allerdings führt die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beamten hier nicht dazu, dass von dessen Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden kann. Insoweit muss zunächst berücksichtigt werden, dass die Möglichkeit einer Milderung des Disziplinarmaßes wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn sich der Beamte - wie hier - wegen achtungs- und vertrauensunwürdigen Verhaltens dienstlich untragbar gemacht hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 12.07.2006, a.a.O.). Dies gilt vor allem dann, wenn der Beamte gegen leicht einsehbare und von ihm auch erkannte Kernpflichten verstoßen hat. So liegt der Fall hier. Der Beamte war sich - wie er noch einmal in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat ausführte - des Verbotscharakters seiner Beschäftigung mit Internet-Kinderpornografie jederzeit bewusst und ihm war ohne Weiteres klar, dass er mit dem Besitz und der Weitergabe kinderpornografischen Materials nicht nur gegen Strafvorschriften, sondern auch gegen elementare (außerdienstliche) Kernpflichten eines jeden Polizeibeamten verstößt. Auch bei Würdigung der weiteren Begebenheiten des Einzelfalls (vgl. für Zugriffsdelikte BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, Beschluss vom 27.10.2008 - 2 B 48/08 -, juris) kommt der Senat hier zu dem Schluss, dass der Beamte auch bei Berücksichtigung der erheblich geminderten Schuldfähigkeit im Polizeidienst untragbar ist. Dies ergibt sich neben den bereits dargestellten konkreten Tat- und Begleitumständen (bestehende Unrechtseinsicht, Vielzahl der in Besitz gehaltenen kinderpornografischen Dateien, Weitergabe von kinderpornografischen Dateien an Dritte, Kommentierung des kinderpornografischen Materials gegenüber Dritten in entsprechenden Chatrooms, Rückfall während des anhängigen Strafverfahrens und des eingeleiteten Disziplinarverfahrens) auch daraus, dass eine Rückfall- und Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Ferner geht der Senat davon aus, dass der Beamte trotz einer erheblich geminderten Steuerungsmöglichkeit in der Lage gewesen wäre, bereits vor Entdeckung seiner Taten entsprechende ärztliche und psychotherapeutische Hilfe selbst in Anspruch zu nehmen, nachdem er sich durch von ihm so bezeichnete - indes von vornherein untaugliche - „indirekte Selbstanzeigen“ darum bemüht haben will, sein Verhalten „in den Griff zu bekommen“ und er sich zeitnah nach der ersten Durchsuchung seiner Wohnung in entsprechende therapeutische Behandlung begab. Letztlich ist darauf abzustellen, dass das schon an sich untragbare Verhalten des Beamten dem Dienstherrn darüber hinaus noch besonderen Schaden zugefügt hat, weil es Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung geworden ist (vgl. …„ …, ... - ... “). Die disziplinarrechtliche Würdigung des Vorgangs, die insoweit neben der Persönlichkeit des Täters auch die unmittelbaren Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich einzubeziehen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2006 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 22.06.2006 - 2 C 11.05 -, ZBR 2006, 385; Urteil des Senats vom 27.11.2008, a.a.O.), führt danach auch bei Berücksichtigung einer tatbezogen gegebenen erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu dem Ergebnis, dass der Beamte für den Dienst in der Polizei untragbar geworden ist.
58 
Vor diesem Hintergrund stehen auch das im Übrigen dienstlich unbeanstandete Verhalten des Beamten und seine guten dienstlichen Beurteilungen der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Soweit der Beamte darüber hinaus auf „indirekte Selbstanzeigen“ bei der Polizei verweist, hat er sich nicht selbst belastet, sondern unter Ausflüchten davon berichtet, wie er in Kenntnis kinderpornografischen Materials gekommen ist. Selbst nach der Durchsuchung seiner Wohnung am 13.03.2006 hat der Beamte zunächst angegeben, sich nach reiflicher Überlegung dazu entschlossen zu haben, bei der Kriminalpolizei weder Angaben zur Person noch zur Sache zu machen.
59 
Damit vermag der Senat unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht zu erkennen, dass die von der besonderen Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Unter wirtschaftlichen wie auch unter familiären Verhältnissen ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Beamten, der bereits eine neue Vollzeitbeschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber aufgenommen hat, nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
60 
2. Auf den Antrag des Vertreters der obersten Dienstbehörde ist das Urteil der Disziplinarkammer dahingehend zu ändern, dass dem Beamten kein Unterhaltsbeitrag bewilligt wird. Die erstinstanzliche Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 75 Abs. 1 LDO ist kein Bestandteil der Disziplinarmaßnahme. Insoweit gilt nicht das Verbot der Schlechterstellung nach § 84 Abs. 2 Satz 1 LDO (vgl. für die Rechtslage der außer Kraft getretenen BDO: BVerwG, Urteil vom 14.03.2000 - 1 D 68.99 -, BVerwGE 111, 58 m.w.N.). Die Abänderbarkeit des Unterhaltsbeitrags durch den Senat im Rahmen des Berufungsverfahrens ist aber gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 LDO dadurch beschränkt, dass im Fall einer von dem Beamten eingelegten Berufung - wie hier - die Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag zu seinem Nachteil nur geändert werden darf, wenn der Vertreter der obersten Dienstbehörde dies bis zum Schluss der Hauptverhandlung beantragt. Einen solchen Antrag hat der Vertreter der obersten Dienstbehörde in der Hauptverhandlung gestellt, so dass die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags zur vollen Überprüfung des Senats steht.
61 
Dem Beamten kann kein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden, weil er nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung nicht bedürftig im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 LDO ist. Er ist seit dem 01.12.2008 in Vollzeit als Fachkraft für ...-...- ... in ... beschäftigt und erzielt hieraus ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 3.600 EUR. Nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung hat er zudem aus einer Nebentätigkeit bei der ... jährliche Einnahmen in Höhe von 500 EUR und im letzten Jahr für IT-Dienstleistungen 800 EUR erhalten. Die Ehefrau des Beamten ist seit Beginn des Jahres in Teilzeit mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 800 EUR tätig. Bei dieser Einkommenssituation vermag der Senat nicht von einer wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Beamten, der zuletzt aus seiner Tätigkeit als Polizeibeamter ein Bruttoeinkommen in Höhe von etwa 3.900 EUR monatlich bezogen hat, auszugehen.
62 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.
63 
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

Gründe

 
II.
38 
1. Die zulässige Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts - Disziplinarkammer - hat keinen Erfolg.
39 
Der Senat hat die Rechtslage nach der Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 25.04.1991 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15.12.1997 (GBl. S. 552) - LDO - zu beurteilen. Zwar ist die LDO nach Art. 27 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts - LDNOG - vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) am 22.10.2008 außer Kraft getreten. Doch werden nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 LDNOG förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (22.10.2008) der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55 LDO geladen war, bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt.
40 
Da der Beamte die Berufung - wie sich bereits aus der Berufungsbegründung vom 11.12.2008 ergibt - zulässigerweise auf das Disziplinarmaß beschränkt hat, steht für den Senat bindend fest, dass er mit den vom Verwaltungsgericht, teilweise im Anschluss an das Urteil des Amtsgerichts ...-... ... vom 18.01.2007, festgestellten Verfehlungen (Besitz und Verschaffen von kinderpornografischen Schriften, Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit) schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 71 Abs. 1 LBG (Pflicht, das Recht zu achten) und aus § 73 Satz 3 LBG (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten) verletzt und ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 LBG begangen hat. Das außerdienstliche Verhalten ist nach § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG ein Dienstvergehen, weil es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Mit der Aufgabe eines Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen, ist es unvereinbar, dass er selbst strafbare Handlungen begeht.
41 
Der Senat hat damit nur noch darüber zu entscheiden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (§ 11 LDO) gerechtfertigt oder aber, was der Beamte anstrebt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen ist.
42 
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass auf Grund des erwiesenen - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 LDO) unumgänglich ist.
43 
Dabei geht der Senat - ebenso wie die Disziplinarkammer und in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vertreter der Einleitungsbehörde und der obersten Dienstbehörde - davon aus, dass der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit gegenüber dem Pflichtenverstoß auf Grund des Besitzes und des Verschaffens kinderpornografischer Schriften kein weiteres eigenständiges disziplinares Gewicht beizumessen ist.
44 
Das Dienstvergehen des Besitzes kinderpornografischer Schriften und ihrer Weitergabe an Dritte wiegt hier so schwer, dass der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, nachdem auch keine gemessen an der Tat durchgreifenden Milderungsgründe vorliegen.
45 
Durch die Strafvorschrift des § 184b StGB ist unter anderem der Besitz und das Verschaffen des Besitzes von Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (kinderpornografische Schriften) zum Gegenstand haben unter Strafe (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren) gestellt. Strafgrund ist die mittelbare Verantwortung des Verbrauchers für die Existenz des Marktes für Kinderpornografie und für den mit der Versorgung dieses Marktes verbundenen Kindesmissbrauch. Da ein aktives Marktgeschehen neue Angebote hervorbringt, tragen Sammler und Verbraucher kinderpornografischer Schriften mittelbar Verantwortung auch für den zukünftigen Missbrauch anderer Kinder (Heinrich, NStZ 2005, 361 m.w.N.). Mit der Strafbewehrung hat der Gesetzgeber dem „Realkinderpornomarkt“ - hier vor allem den Konsumenten - den Kampf angesagt, um den sexuellen Missbrauch von Kindern zu bekämpfen und die Menschenwürde der betroffenen Kinder zu schützen. Bildmaterial, das den sexuellen Missbrauch von Kindern durch skrupellose Erwachsene wiedergibt, die die Kinder für die Erregung sexueller Reize beim Betrachter ausnutzen, degradiert die sexuell missbrauchten Kinder zum (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde und verstößt damit gegen die unantastbare Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 06.07.2000 - 2 WD 9.00 -, BVerwGE 111, 291 m.w.N.). Kinderpornografie geht eindeutig über die nach den gesellschaftlichen Anschauungen und Wertvorstellungen des sexuellen Anstandes gezogenen, dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechenden Grenzen hinaus. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen ist in höchstem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, da ein Kind oder Jugendlicher regelmäßig nicht in der Lage sein kann und wird, das Erlebte gefühlsmäßig oder intellektuell zu verarbeiten. Zugleich benutzt der Täter die Person eines Kindes oder Jugendlichen als „Mittel“ zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs, auch wenn er sich an dem jeweiligen Opfer nicht selbst unmittelbar vergreift. Er ist aber genauso wie der Produzent kinderpornografischer Schriften für die mit der Herstellung von Kinderpornografie zwangsläufig verbundenen gravierenden Verletzungen an Leib und Seele der hierbei missbrauchten Kinder verantwortlich und kann damit im Ergebnis nicht durchgreifend anders beurteilt werden als der Missbrauchstäter selbst. Ein Beamter, der in dieser Weise versagt, beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel mit der Folge einer nachhaltigen Ansehensschädigung oder gar des völligen Ansehensverlustes, weil er das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, in erheblichem Maße verletzt, wenn nicht sogar von Grund auf erschüttert oder zerstört hat (vgl. zum Gewicht des Pflichtenverstoßes: BVerwG, Urteil vom 06.07.2000, a.a.O.; Urteile des Disziplinarsenats vom 14.02.2008 - DL 16 S 29/06 -, und vom 03.07.2002 - DL 17 S 24.01 -, jew. juris; Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006 - 16a D 05.981 -, juris; Niedersächs. OVG, Urteil vom 18.11.2004 - 3 LD 1/03 -, NVwZ 2005, 350; Saarl. OVG, Beschluss vom 06.09.2007 - 7 B 346/07 -, NVwZ 2008, 107).
46 
In der Erkenntnis, dass die Beschaffung, der Besitz und die Weitergabe kinderpornografischer Bilder dazu beitragen, dass Kinder durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht werden, und dass die Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder fortlaufend die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Kinder verletzen, ohne dass diese sich wirksam dagegen wehren können, wird in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte für bestimmte Gruppen von Beamten und Angehörigen des öffentlichen Dienstes davon ausgegangen, dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen ist, von der nur in Ausnahmefällen abgesehen werden kann. So sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Verstöße gegen die einschlägigen Strafvorschriften zur Verbreitung sowie zum Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften bei einem Soldaten mit Vorgesetztenstellung als so gravierend anzusehen, dass er im Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar werde und nur in minder schweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen in seinem Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr in Vorgesetztenstellung, verbleiben könne (vgl. etwa: BVerwG, Urteile vom 06.07.2000, a.a.O. und vom 27.08.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625). Ähnlich werden Fälle beurteilt, in denen Lehrern ein entsprechendes Verhalten zur Last fiel, wobei die Gerichte hier die Besonderheiten des schulischen Umfelds und die Pflicht des Lehrers zur überzeugenden Wahrnehmung des Bildungsauftrages der Schule hervorgehoben haben (vgl. etwa Urteil des Senats vom 03.07.2002, a.a.O; Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006. a.a.O.; Niedersächs. OVG, Urteil vom 04.09.2007, a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben und ausgeführt, dass die in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung nicht zu beanstanden sei; sie beruhe auf sachlichen Erwägungen und trage dem Schuldprinzip ausreichend Rechnung, indem sie die Berücksichtigung minder schwerer Fälle und besonderer Milderungsgründe im Einzelfall erlaube (BVerfG, Beschluss vom 18.01.2008 - 2 BvR 313/07 -, NVwZ 2008, 316; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.11.2008 - 2 B 71/08 -, juris). Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht in dem seinem Nichtannahmebeschluss zu Grunde liegenden Fall eines Staatsanwaltes, der wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften von dem Richterdienstgericht aus dem Dienst entfernt wurde, ausgeführt, es sei kaum verständlich, wenn in dieser Hinsicht an das Verhalten von Staatsanwälten ein weniger strenger Maßstab angelegt würde als an das von Lehrern oder Soldaten in Vorgesetztenstellung.
47 
Auf Grund dieser Überlegungen geht der Senat in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung zum Disziplinarmaß beim Besitz und Verbreiten kinderpornografischer Schriften (vgl. dazu zuletzt: Urteil vom 14.02.2008 - DL 16 S 29/06 -, juris) davon aus, dass bei einem Polizeibeamten mit Vorgesetztenstellung, der sich wegen des Besitzes und des Verschaffens von kinderpornografischen Schriften an Dritte gemäß § 184 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 StGB strafbar gemacht hat, die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen, und hiervon eine Ausnahme nur in minderschweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen zu machen ist. Denn der Besitz und die Weitergabe kinderpornografischer Darstellungen hat insbesondere im Falle eines Polizeibeamten, zudem in Vorgesetzteneigenschaft und damit mit besonderer Vorbildfunktion, erhebliches disziplinarisches Gewicht. Er ist dazu berufen, nicht zuletzt auch gegen Kinder gerichtete Straftaten zu verhindern, zu verfolgen und aufzuklären. Von ihm ist auch außerhalb des Dienstes in besonderem Maße zu erwarten, dass er sich rechtstreu verhält und seiner besonderen Verantwortung gerecht wird. Mit dem Besitz und der Weitergabe kinderpornografischer Schriften an Dritte begeht er ein besonders schwerwiegendes Dienstvergehen.
48 
Im hier gegebenen Fall sind für den Beamten die Voraussetzungen für die Annahme des Regelfalls der Entfernung aus dem Dienst erfüllt. Der Beamte hat eine Vielzahl von kinderpornografischen Bilddateien (nach den Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil: 1.500 Bilddateien und Videosequenzen im nicht gelöschten Bereich und 500 Bilddateien und Videosequenzen im gelöschten Bereich, die mit einer entsprechenden Software jederzeit hätten wiederherstellt werden können) in Besitz gehabt und in drei Fällen kinderpornografische Bilddateien an Dritte weitergeleitet. Der Beamte nahm nach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung seit Mitte der 80er Jahre polizeiliche Aufgaben mit Vorgesetzteneigenschaften wahr und war zuletzt sogar mit Führungsaufgaben als Polizeichef vom Dienst (01.06.2000 - 31.07.2001) und als stellvertretender Leiter des ...- und ... (seit dem 01.08.2001) sowie während der Abordnung des Amtsinhabers mit der kommissarischen Leitung des ...- und ... betraut. Erschwerend kommt für den Beamten neben dem erheblichen Umfang des von ihm vorrätig gehaltenen kinderpornografischen Materials noch hinzu, dass sich dessen Besitz und Beschaffen über mehrere Jahre hinweg hinzog und er während des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens und des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens rückfällig wurde. Besonders schwer wiegt weiterhin, dass der Beamte die an den misshandelten Kindern verübten widernatürlichen sexuellen Praktiken in mehreren Fällen gegenüber Dritten in einem Chatroom in einer ebensolchen Weise kommentiert hat (vgl. die Protokolle der Chatunterhaltungen in den Anlagen 4 bis 15 zum Auswertungsbericht des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 03.07.2006). Schließlich hat die Disziplinarkammer auch zu Recht in den Blick genommen, dass auf Grund der Presseberichterstattung über das gegen den Beamten geführte Verfahren bereits eine konkrete Ansehensschädigung eingetreten ist.
49 
Demgegenüber vermag der Senat besondere Umstände, die ausnahmsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten, nicht zu erkennen.
50 
Zunächst stellt sich das Verhalten des Beamten angesichts der Vielzahl des kinderpornografischen Materials, das er sich zudem über einen langen Zeitraum hinweg beschafft und in Besitz gehabt hat, offensichtlich nicht als einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen dar, bei dem davon ausgegangen werden könnte, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn noch nicht vollkommen zerstört ist und noch wiederhergestellt werden kann.
51 
Der von dem Beamten vornehmlich geltend gemachte Umstand, dass von ihm in Bezug auf das Beschaffen, den Besitz und die Weitergabe von kinderpornografischen Material keine Wiederholungsgefahr mehr ausgehe und deswegen der Milderungsgrund der „Überwindung einer negativen Lebensphase“, einschlägig sei, führt nicht zu einem Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme.
52 
Es ist nämlich bereits davon auszugehen, dass dieser Milderungsgrund in Fällen von Dienstvergehen im Zusammenhang mit Kinderpornografie dann nicht in Betracht zu ziehen ist, wenn die durch das Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist (vgl. für die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG geforderte prognostische Gesamtwürdigung: BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695, juris RdNr. 18). In dem Fall, dass der Beamte - wie hier auf Grund der dargestellten besonderen Persönlichkeits- und Sozialschädlichkeit seines Verhaltens - durch ihm vorwerfbares schweres Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zerstört hat, wird sich der Verlust der Vertrauenswürdigkeit nicht durch eine nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensphase rückgängig machen lassen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006, a.a.O.; Saarl. VG, Urteil vom 27.02.2009 - 4 K 2118/07 -, juris).
53 
Darüber hinaus führt der Milderungsgrund der nachträglichen Änderung einer früheren negativen Lebensphase nur dann dazu, von der regelmäßig zu verhängenden disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen, wenn er die Prognose zulässt, dass von dem Beamten in Zukunft keine Wiederholungsgefahr mehr ausgeht. Eine solche Prognose vermag der Senat, auch in Anbetracht des Bemühens des Beamten, sein Verhalten psychotherapeutisch aufzuarbeiten, nicht zu stellen. Dafür geben zunächst die von dem Beamten vorgelegten oder über ihn eingeholten ärztlichen und psychologischen Gutachten und Stellungnahmen nichts Durchgreifendes her.
54 
Der Arztbrief der ..., Fachklinik für psychische und psychosomatische Erkrankungen, ... ... vom 16.05.2006 gibt als Prognose an, dass der Beamte „sicher gefährdet ist, sich erneut in dysfunktionaler Art und Weise des Computers und des Internets zu bedienen“. Der Arztbrief des ...-... ... ... vom 12.07.2006 spricht von einer „weiterhin erhöhten Vulnerabilität“ des Beamten und hält einen Arbeitsplatz, bei dem der Beamte maßgeblich die Internetnutzung braucht, für nicht geeignet. Nach dem im Strafverfahren eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachten des ... ..., ..., vom 17.01.2007 erscheint die weitere Prognose für den Beamten offen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Strafgericht hat der Gutachter angegeben, dass der Beamte an seinem gestörten Konzept von menschlicher Sexualität noch arbeiten müsse und ausgeführt, dass bei offener Prognose auf lange Sicht eine Therapie gelingen könne, man aber deren Verlauf abwarten müsse. Gegen eine gute Prognose spreche allerdings der von dem Beamten im Strafverfahren gezeigte Rückfall. Der von dem Beamten beauftragte Gutachter ... ..., ... ..., geht in seinem sexuologischen Gutachten vom 02.01.2008 von weiter fortbestehenden Verdrängungsmechanismen aus, die therapeutisch noch verarbeitet werden müssten und empfiehlt die Fortsetzung der begonnenen tiefenpsychologischen Psychotherapie, bei der auch die Traumatisierungen der sexuellen Entwicklung bearbeitet werden müssten. So lange dies dem Beamten nicht gelinge, müsse juristisch noch von einer Rückfallgefährdung ausgegangen werden. Die Prognose des den Beamten vom 29.09.2006 bis zum 10.01.2008 behandelnden Facharztes für psychotherapeutische Medizin ... ..., ..., ist zurückhaltend, wenn er in seinem Attest vom 20.04.2008 davon spricht, dass „im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten eine Aufarbeitung“ habe stattfinden können und eine Rückfallgefahr in alte Muster „vorerst“ gebannt erscheine. Lediglich das ärztliche Attest des ... ..., ..., vom 19.11.2008 fällt zu Gunsten des Beamten uneingeschränkt positiv aus, indem es ausführt, dass aus psychiatrischer Sicht eine Rückfallgefahr nicht mehr bestehe, und bescheinigt, dass eine Teilnahme am Arbeitsleben als Polizeibeamter im gehobenen Dienst aus psychiatrischer Sicht völlig unproblematisch sei. Allerdings kommt diesem Attest keine besondere Aussagekraft zu, da der Beamte, wie er in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat nochmals bestätigte, bei ... ... lediglich in pharmakologischer Behandlung war, die zudem bei Ausstellung des Attestes schon länger (am 29.07.2008) abgeschlossen war. Über den Verlauf und einen möglichen Erfolg der Psychotherapie des Beamten konnten ... ... mithin keine hinreichend verlässlichen Auskünfte möglich sein. Weiterhin fällt auf, dass der Beamte ein Attest des ihn zuletzt behandelnden Psychotherapeuten ... ... nicht vorgelegt hat. Soweit der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat dazu ausführte, dass ... ... bei noch laufender Therapie grundsätzlich keine Stellungnahmen gegenüber Dritten abgebe, hat der Beamte dies nicht näher belegt; darüber hinaus ist nach den Angaben des Beamten die Therapie bei ... ..., bei der die persönliche und familiäre Situation im Vordergrund gestanden haben soll, kurz vor Weihnachten 2008 abgeschlossen worden, so dass dem Senat kein Grund ersichtlich ist, warum ... ... nunmehr keine psychiatrische Stellungnahme abgeben kann. Letztlich sollte nach der weiteren Stellungnahme des ... ... vom 02.01.2009 für eine Rückfallprognose der Befund des betreuenden Psychotherapeuten unbedingt herangezogen werden, der hier aber vom Beamten gerade nicht vorgelegt wurde. Soweit ... ... von „psychotherapeutisch aufgearbeiteten sexuellen Traumatisierungen der Kindheit“ spricht und meint, ein „Rückfall hinsichtlich kinderpornografischen Inhalts“ könne ausgeschlossen werden, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, wie er zu einer solchen Prognose gelangen kann. Zudem verweist ... ... darauf, dass dem Flüchten in entspannendes kinderpornografisches Material zusätzlich dadurch der Boden habe entzogen werden können, dass die neue berufliche Tätigkeit auch einen neuen Lebensabschnitt für den Beamten eingeleitet habe, während für die hier relevante Frage der Wiederholungsgefahr davon ausgegangen werden muss, dass der Beamte seinen Dienst als Polizeibeamter weiterhin verrichtet.
55 
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die von dem Beamten abgegebenen Erklärungen für sein „zwanghaftes“ Verhalten bei der Internetnutzung mit kinderpornografischem Material (Traumatisierungen in der Kindheit wegen negativer Erfahrungen mit einem „Doktorspiel“ und der Kastration eines Ferkels; Versuche, Aufschlüsse über die Natur weiblicher Geschlechtsorgane zu gewinnen; Reiz, rein technisch über das Internet mit neuen Mitteln an verbotenes Material zu kommen) nur sehr schwer mit seinem Verhalten bei dem Betrachten kinderpornografischer Bilder im Internet (vgl. die im Arztbrief der ... vom 16.05.2006 auf Seite 2 wiedergegebenen sexuellen Handlungen des Klägers und die in dem Auswertungsbericht des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 03.07.2006 enthaltenen schriftlichen Kommentare des Beamten, die auszugsweise auch im Gutachten des ... ... vom 17.01.2007 wiedergegeben werden) in Einklang zu bringen sind. In seinem Gutachten spricht ... ... für den Senat nachvollziehbar davon, dass diese Erklärungsversuche des Beamten „bizarr“ erschienen, „psychiaterseits eher an den Versuch einer Pseudo-Rationalisierung der tatsächlichen Beweggründe denken“ ließen und „eine sekundäre Eigendynamik mit pädophilen Zügen“ anzunehmen sei, auch wenn keine konkreten Anknüpfungspunkte dafür vorlägen, dass es der Beamte jemals versucht haben könnte, aktiv mit Kindern in sexuellen Kontakt zu treten. Dass eine hinreichende therapeutische oder andersartige Aufarbeitung auch dieses Verhaltens des Beamten stattgefunden hätte, lässt sich weder den dem Senat vorliegenden ärztlichen und psychiatrischen Stellungnahmen noch den Angaben des Beamten im gesamten Disziplinarverfahren entnehmen.
56 
Der Beamte kann sich schließlich auch nicht auf den Entlastungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit berufen (vgl. zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit als Entlastungsgrund bei Zugriffsdelikten: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; Urteil des Senats vom 27.11.2008 - DL 16 S 2844/07 -). Zwar geht der Senat mit dem Gutachten des ... ... vom 17.01.2007 und im Anschluss an die rechtliche Würdigung durch das Amtsgericht ...-... ... in seinem Urteil vom 18.01.2007 davon aus, dass die Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit) des Beamten bei Tatbegehung im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. Die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten des ... ... vom 17.01.2007 hält auch der Senat für überzeugend.
57 
Allerdings führt die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beamten hier nicht dazu, dass von dessen Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden kann. Insoweit muss zunächst berücksichtigt werden, dass die Möglichkeit einer Milderung des Disziplinarmaßes wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn sich der Beamte - wie hier - wegen achtungs- und vertrauensunwürdigen Verhaltens dienstlich untragbar gemacht hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 12.07.2006, a.a.O.). Dies gilt vor allem dann, wenn der Beamte gegen leicht einsehbare und von ihm auch erkannte Kernpflichten verstoßen hat. So liegt der Fall hier. Der Beamte war sich - wie er noch einmal in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat ausführte - des Verbotscharakters seiner Beschäftigung mit Internet-Kinderpornografie jederzeit bewusst und ihm war ohne Weiteres klar, dass er mit dem Besitz und der Weitergabe kinderpornografischen Materials nicht nur gegen Strafvorschriften, sondern auch gegen elementare (außerdienstliche) Kernpflichten eines jeden Polizeibeamten verstößt. Auch bei Würdigung der weiteren Begebenheiten des Einzelfalls (vgl. für Zugriffsdelikte BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, Beschluss vom 27.10.2008 - 2 B 48/08 -, juris) kommt der Senat hier zu dem Schluss, dass der Beamte auch bei Berücksichtigung der erheblich geminderten Schuldfähigkeit im Polizeidienst untragbar ist. Dies ergibt sich neben den bereits dargestellten konkreten Tat- und Begleitumständen (bestehende Unrechtseinsicht, Vielzahl der in Besitz gehaltenen kinderpornografischen Dateien, Weitergabe von kinderpornografischen Dateien an Dritte, Kommentierung des kinderpornografischen Materials gegenüber Dritten in entsprechenden Chatrooms, Rückfall während des anhängigen Strafverfahrens und des eingeleiteten Disziplinarverfahrens) auch daraus, dass eine Rückfall- und Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Ferner geht der Senat davon aus, dass der Beamte trotz einer erheblich geminderten Steuerungsmöglichkeit in der Lage gewesen wäre, bereits vor Entdeckung seiner Taten entsprechende ärztliche und psychotherapeutische Hilfe selbst in Anspruch zu nehmen, nachdem er sich durch von ihm so bezeichnete - indes von vornherein untaugliche - „indirekte Selbstanzeigen“ darum bemüht haben will, sein Verhalten „in den Griff zu bekommen“ und er sich zeitnah nach der ersten Durchsuchung seiner Wohnung in entsprechende therapeutische Behandlung begab. Letztlich ist darauf abzustellen, dass das schon an sich untragbare Verhalten des Beamten dem Dienstherrn darüber hinaus noch besonderen Schaden zugefügt hat, weil es Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung geworden ist (vgl. …„ …, ... - ... “). Die disziplinarrechtliche Würdigung des Vorgangs, die insoweit neben der Persönlichkeit des Täters auch die unmittelbaren Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich einzubeziehen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2006 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 22.06.2006 - 2 C 11.05 -, ZBR 2006, 385; Urteil des Senats vom 27.11.2008, a.a.O.), führt danach auch bei Berücksichtigung einer tatbezogen gegebenen erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu dem Ergebnis, dass der Beamte für den Dienst in der Polizei untragbar geworden ist.
58 
Vor diesem Hintergrund stehen auch das im Übrigen dienstlich unbeanstandete Verhalten des Beamten und seine guten dienstlichen Beurteilungen der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Soweit der Beamte darüber hinaus auf „indirekte Selbstanzeigen“ bei der Polizei verweist, hat er sich nicht selbst belastet, sondern unter Ausflüchten davon berichtet, wie er in Kenntnis kinderpornografischen Materials gekommen ist. Selbst nach der Durchsuchung seiner Wohnung am 13.03.2006 hat der Beamte zunächst angegeben, sich nach reiflicher Überlegung dazu entschlossen zu haben, bei der Kriminalpolizei weder Angaben zur Person noch zur Sache zu machen.
59 
Damit vermag der Senat unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht zu erkennen, dass die von der besonderen Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Unter wirtschaftlichen wie auch unter familiären Verhältnissen ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Beamten, der bereits eine neue Vollzeitbeschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber aufgenommen hat, nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
60 
2. Auf den Antrag des Vertreters der obersten Dienstbehörde ist das Urteil der Disziplinarkammer dahingehend zu ändern, dass dem Beamten kein Unterhaltsbeitrag bewilligt wird. Die erstinstanzliche Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 75 Abs. 1 LDO ist kein Bestandteil der Disziplinarmaßnahme. Insoweit gilt nicht das Verbot der Schlechterstellung nach § 84 Abs. 2 Satz 1 LDO (vgl. für die Rechtslage der außer Kraft getretenen BDO: BVerwG, Urteil vom 14.03.2000 - 1 D 68.99 -, BVerwGE 111, 58 m.w.N.). Die Abänderbarkeit des Unterhaltsbeitrags durch den Senat im Rahmen des Berufungsverfahrens ist aber gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 LDO dadurch beschränkt, dass im Fall einer von dem Beamten eingelegten Berufung - wie hier - die Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag zu seinem Nachteil nur geändert werden darf, wenn der Vertreter der obersten Dienstbehörde dies bis zum Schluss der Hauptverhandlung beantragt. Einen solchen Antrag hat der Vertreter der obersten Dienstbehörde in der Hauptverhandlung gestellt, so dass die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags zur vollen Überprüfung des Senats steht.
61 
Dem Beamten kann kein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden, weil er nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung nicht bedürftig im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 LDO ist. Er ist seit dem 01.12.2008 in Vollzeit als Fachkraft für ...-...- ... in ... beschäftigt und erzielt hieraus ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 3.600 EUR. Nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung hat er zudem aus einer Nebentätigkeit bei der ... jährliche Einnahmen in Höhe von 500 EUR und im letzten Jahr für IT-Dienstleistungen 800 EUR erhalten. Die Ehefrau des Beamten ist seit Beginn des Jahres in Teilzeit mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 800 EUR tätig. Bei dieser Einkommenssituation vermag der Senat nicht von einer wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Beamten, der zuletzt aus seiner Tätigkeit als Polizeibeamter ein Bruttoeinkommen in Höhe von etwa 3.900 EUR monatlich bezogen hat, auszugehen.
62 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.
63 
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.

(2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:

1.
die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge,
2.
die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung und
3.
die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt.

(4) Die Behörde des Bundesdisziplinaranwalts wird mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aufgelöst. Ab diesem Zeitpunkt fertigt die Einleitungsbehörde in den Fällen von Absatz 3 die Anschuldigungsschrift; die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung sind nicht anzuwenden, soweit sie den Bundesdisziplinaranwalt betreffen.

(5) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 Abschnitt IV der Bundesdisziplinarordnung. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(6) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind.

(7) Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger ist.

(8) Gebühren nach § 78 Satz 1 werden nur für die nach dem 31. Dezember 2009 anhängig werdenden gerichtlichen Verfahren erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2009 eingelegt worden ist.

Tenor

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 27. Juli 2010 - DL 10 K 1825/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Dauer der Gehaltskürzung auf drei Jahre festgesetzt wird.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

 
I.
Der am ... geborene Beamte absolvierte nach dem Besuch der Grund- und Hauptschule in ..., der Wirtschaftsschule in ..., die er ... mit der Fachschulreife abschloss, in der Zeit von ... bis ... das Wirtschaftsgymnasium und beendete dieses im ... mit dem Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife. Mit Wirkung vom 29.08.1977 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Finanzanwärter ernannt. Nachdem der Beamte am 06.10.1980 die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst mit der Note „...“ (... Punkte) bestanden hatte, wurde er am 10.11.1980 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Steuerinspektor zur Anstellung ernannt und beim Finanzamt ... als Sachbearbeiter in der Veranlagung eingesetzt. Am 10.05.1983 wurde er zum Steuerinspektor ernannt und am 05.11.1984 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Es folgten Beförderungen zum Steueroberinspektor am 17.08.1988 und zum Steueramtmann am 02.07.1993. Seit dem 01.12.1985 wurde der Beamte als Sachbearbeiter ... verwendet. Mit Wirkung vom 01.01.1996 wurde ihm der nach der Besoldungsgruppe A ... bewertete Dienstposten des Sachbearbeiters ... übertragen. In der Zeit vom ... bis ... und vom ... bis ... wurde er an das Finanzamt ... abgeordnet. Die letzte dienstliche Beurteilung des Beamten zum 01.04.2010 lautete auf das Gesamturteil ... ...
Der Beamte hat zwei in den Jahren ... und ... geborene Kinder und lebt nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat seit ... von seiner Ehefrau getrennt. Er bezieht Besoldungsbezüge aus der Besoldungsgruppe ... Seit dem 01.04.2007 beträgt die Arbeitszeit des Beamten wegen Betreuung naher Angehöriger nach § 153 f LBG drei Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit. Im Februar 2009 hatte der Beamte Bezüge in Höhe von 2.508,65 EUR netto. Seit 1986 übt der Beamte eine genehmigte Nebentätigkeit als Hausverwalter aus. In der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat gab der Beamte an, dass er diese Nebentätigkeit in einem selbständigen Gewerbebetrieb mit Büros in ... und ... ausübe und dass ... angestellt seien; er betreue mittlerweile 800 Wohnungen. Aus dieser Nebentätigkeit erzielte der Beamte einen Gewinn von ... EUR im Jahr 2006, ca. ... EUR im Jahr 2007 und ... EUR im Jahr 2008; für die Jahre 2009 und 2010 bezifferte der Beamte in den Hauptverhandlungen vor der Disziplinarkammer bzw. dem Disziplinarsenat den Gewinn in etwa gleicher Höhe wie in den vorangegangen Jahren. Der Beamte ist gemeinsam mit seiner Ehefrau hälftiger Miteigentümer eines Zweifamilienhauses in ... Die Schuldenbelastung hinsichtlich des Hauses beträgt ca. ... EUR; zudem ist der Beamte Eigentümer eines Büros, das mit Schulden in Höhe von ... EUR belastet ist.
Der Beamte ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Ein gegen den Beamten eingeleitetes Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der vorsätzlichen Einkommensteuerverkürzung in den Jahren 1999 bis 2003 wurde von der Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes ... wegen einer vollständigen und wirksamen Selbstanzeige für die Jahre 1999 bis 2002 nach § 371 Abs. 3 AO gemäß § 170 Abs. 2 StPO teilweise eingestellt; im Übrigen (für das Jahr 2003) wurde das Steuerstrafverfahren nach § 153a StPO eingestellt, nachdem der Beamte eine Geldauflage in Höhe von 800 EUR gezahlt hatte.
Mit Verfügung vom 07.11.2007 leitete die Oberfinanzdirektion ... gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren ein und bestellte einen Untersuchungsführer und den Vertreter der Einleitungsbehörde. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Beamte habe mit Schreiben vom 04.10.2006 eine Selbstanzeige gemäß § 371 AO bezüglich der Einkommensteuer der Jahre 1998 bis 2003 erstattet. Hintergrund hierfür seien erklärte Verluste aus der Vermietung einer Einliegerwohnung gewesen. Diese Verluste seien im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre ab 1999 steuerlich nicht anerkannt worden. Nach Abschluss der Betriebsprüfung hätten sich folgende Einkommensteuerverkürzungen ergeben: 1999 2.268 DM, 2000 6.674 DM, 2001 7.116 DM, 2002 2.538 EUR, 2003 2.024 EUR. Eine weitere Einkommensteuerverkürzung für das Jahr 2003 habe den Hintergrund, dass der Beamte den für den Kauf eines Neuwagens erhaltenen Preisnachlass in Höhe von 1.738 EUR zu Unrecht nicht als betriebliche Einnahme angegeben habe.
Zum Termin zur Vernehmung am 31.03.2008 erschien der Beamte nicht. Er äußerte sich mit Schriftsatz vom 02.06.2008 wie folgt: Es werde die Einstellung des Verfahrens beantragt. Das Finanzamt ... habe die Informationen über die Steuertatbestände an den Dienstvorgesetzten weitergeleitet. Dies sei eine Verletzung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO. Einer der Ausnahmetatbestände des § 30 Abs. 4 AO liege nicht vor.
Mit Schreiben vom 02.09.2008 lehnte die Oberfinanzdirektion ... die Einstellung des Verfahrens ab.
Dem Beamten wurde am 02.02.2009 Gelegenheit gegeben, sich zu den erhobenen Vorwürfen abschließend zu äußern. In seiner Stellungnahme vom 13.03.2009 teilte er mit: Er gebe derzeit über die von ihm bislang abgegebenen Erklärungen keine weiteren Erklärungen mehr ab. Ein disziplinarer Überhang sei nicht feststellbar. In der Vergangenheit sei er in seinen fachlichen Leistungen gut beurteilt worden und er habe gute Arbeit geleistet.
Am 08.10.2009 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht ... die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in der dem Beamten die Einkommensteuerverkürzung in den Jahren 1999 bis 2003 durch zu Unrecht erklärte Verluste aus der Vermietung der Einliegerwohnung im Wohnhaus des Beamten im ... in ... um 2.268 DM im Jahr 1999, 6.674 DM im Jahr 2000, 7.116 DM im Jahr 2001, 2.538 EUR im Jahr 2002 und 2.024 EUR im Jahr 2003 sowie durch die Nichtangabe des Preisnachlasses für den betrieblich geleasten Pkw ... (Listenpreis: ... EUR; Nachlass in Höhe von 1.738,05 EUR) um zusätzlich 532 EUR im Jahr 2003 vorgeworfen wird. Es könne dahinstehen, ob die Offenbarung der steuerlichen Selbstanzeige nach § 125c Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 BRRG oder nach § 125c Abs. 4 BRRG zulässig gewesen sei, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Durchbrechung des auch dem Beamten nach § 30 AO zustehenden Steuergeheimnisses dann zulässig sei, wenn der Sachverhalt geeignet sei, eine im förmlichen Verfahren zu verhängende Maßnahme von Gewicht zu tragen. Hier komme mindestens eine Degradierung in Betracht, nachdem der Beamte das Finanzamt über mehrere Jahre bewusst in Unkenntnis eines relevanten Sachverhaltes gelassen habe, wodurch er ungerechtfertigte Steuervorteile in Höhe von insgesamt 13.000 EUR erzielt habe. Die Selbstanzeige habe dabei nicht mildernd berücksichtigt werden können, da sie nach Ergehen der Prüfungsanordnung und damit aus Furcht vor Entdeckung und nicht aus freien Stücken erfolgt sei. Für die disziplinarrechtliche Beurteilung sei unerheblich, ob und inwieweit es sich um auf die Ehefrau des Beamten entfallende Steuern gehandelt habe. Auf Grund seines Wissens und Wollens sei der Beamte zumindest auch Mittäter der Steuerhinterziehung seiner Ehefrau gewesen. Ein Beamter, der sich in großem Umfang fortgesetzt oder wiederholt der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO schuldig gemacht habe, habe in besonders schwerwiegender Weise die ihm gemäß § 73 Satz 3 LBG obliegende Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verletzt und damit ein schweres Dienstvergehen begangen. Um ihn zur Pflichterfüllung anzuhalten und weil sein Verbleiben im bisherigen Amt dem Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht zugemutet werden könne, sei der Beamte in ein anderes Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt zu versetzen.
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Der Verteidiger des Beamten hat im Verfahren vor der Disziplinarkammer geltend gemacht: Das Disziplinarverfahren sei einzustellen, da gegen das Steuergeheimnis verstoßen worden sei. Die vom Bundesverfassungsgericht für die Durchbrechung des Steuergeheimnisses aufgestellten Grundsätze seien nicht beachtet worden. Danach müsse die mitteilende Stelle zu dem Ergebnis gekommen sein, dass der Vorwurf geeignet sei, im Ergebnis eine Zurückstufung im Amt oder eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu rechtfertigen. Ein solcher Abwägungsvorgang lasse sich den Akten nicht entnehmen. Es sei noch nicht einmal beachtet worden, dass die Minimalgrenze von 2.500 EUR pro Veranlagungszeitraum zu keinem einzigen Veranlagungszeitraum bezogen auf den Beamten vorgelegen habe. Eine Herabstufung im Amt oder eine Entfernung aus dem Dienst sei in Anbetracht des ihm vorgeworfenen Sachverhalts, der Selbstanzeige und der geringfügigen Verkürzungsbeträge, nicht zu erwarten. In Bezug auf die Steuerverkürzung in Höhe von 532 EUR sei der Scheck über den Preisnachlass von der Ehefrau des Beamten mit einer Vielzahl von weiterer Post bearbeitet und dem Beamten zur Unterschrift vorgelegt worden. Im Rahmen des Tagesgeschäfts habe der Beamte die Unterschrift geleistet, jedoch versehentlich nicht darauf geachtet, dass die falsche Kontonummer angegeben worden sei. Es sei sein außerordentliches dienstliches Engagement und sein hervorragendes dienstliches Verhalten zu würdigen. Er stehe auf der Liste der in die Besoldungsgruppe A ... zu befördernden Beamten. Nach Betreiben des förmlichen Disziplinarverfahrens sei davon auszugehen, dass er nicht befördert werde und er insoweit bereits jetzt schon eine erhebliche faktische Bestrafung erfahren habe.
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In der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer hat der Beamte ergänzend angegeben: Beim Kauf eines Neuwagens werde der Preis eines Altwagens mit dem Kaufpreis verrechnet. Sein Autohaus habe die Käufer aber praktisch genötigt, den vollen Kaufpreis zunächst zu akzeptieren und sich drei bis vier Wochen später einen Scheck ausstellen zu lassen. Dadurch habe das Autohaus höhere Leasingverträge abschließen und dadurch die Rabatte als Betriebsausgaben absetzen können.
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Mit Urteil vom 27.07.2010 hat die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts ... gegen den Beamten eine Gehaltskürzung verhängt und das Gehalt des Beamten für die Dauer von fünf Jahren um ein Fünftel gekürzt. In der Sache legte sie ihrer Entscheidung den dem Beamten vorgeworfenen Sachverhalt zu Grunde. Es hat den Umstand, ob und inwieweit es sich um auf die Ehefrau des Beamten entfallene Steuern gehandelt hat, für unbeachtlich angesehen, da der Beamte die Finanzgeschäfte und Steuererklärungen auch insoweit veranlasst und betrieben habe. Die Steuerhinterziehung zu Gunsten seiner Ehefrau sei unbestritten auch im eigenen Interesse des Beamten erfolgt. Ebenso wenig komme es darauf an, inwieweit es sich bei der praktischen Umsetzung des Preisnachlasses beim Autokauf um eine „Gepflogenheit“ des Autohauses gehandelt habe, denn der Beamte sei seiner Pflicht, den Preisnachlass bei seiner Steuererklärung anzugeben, nicht nachgekommen. Jedoch werde zu Gunsten des Beamten unterstellt, dass die Nichterklärung grob fahrlässig, nicht aber vorsätzlich erfolgt sei. Gerade wegen der ungewöhnlichen Umstände der Rabattgewährung hätte dieser Vorgang dem Beamten bei der Steuererklärung ohne Weiteres erinnerlich sein müssen. Der Beamte habe demnach ein einheitliches Dienstvergehen begangen, weil er die ihm außerhalb des Dienstes obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten aus § 73 Satz 3 LBG verletzt habe. Die Disziplinarbehörde sei nicht wegen eines Verwertungsverbotes gehindert gewesen, die Feststellungen aus dem Steuerstrafverfahren heranzuziehen. Nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen habe die Übermittlung dem Verhältnismäßigkeitsgebot genügt. Denn die eingreifende Stelle sei rechtlich beanstandungsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Übermittlung der Daten in Einklang mit § 125c BRRG, § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO stehe und dass das Gewicht der im konkreten Fall zu erwartenden disziplinarrechtlichen Maßnahme bzw. das nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO erforderliche zwingende öffentliche Interesse den Eingriff in die Grundrechte des Beamten rechtfertige. Im Übrigen sei es bei sachgerechter Vorgehensweise der Straf- und Bußgeldsachenstelle im Spannungsfeld zwischen dem Informationsinteresse des Dienstherrn und dem Recht des Beamten auf informationelle Selbstbestimmung untragbar, hier dem Geheimhaltungsinteresse des Beamten den Vorrang einzuräumen. Die angemessene Disziplinarmaßnahme sei die Kürzung der Bezüge für die Dauer von fünf Jahren um ein Fünftel. Bei steuerrechtlichen Verfehlungen richte sich das Disziplinarmaß nach den Umständen des Einzelfalls. Hier sei zu berücksichtigen, dass sich die Steuerhinterziehung mit einem Betrag von ca. 12.500 EUR am unteren Rande dessen bewege, was zu einer Degradierung führe. Zu Lasten des Beamten sei vor allem zu berücksichtigen, dass er Finanzbeamter sei. Diesen treffe die besondere berufsbedingte Pflicht, die Steuergesetze zu achten. Weiter spreche gegen den Beamten, dass er nicht nur einmal versagt, sondern sein pflichtwidriges Verhalten über einen Zeitraum von fünf Jahren fortgesetzt habe. Die von dem Beamten abgegebene Selbstanzeige nach § 371 AO sei nicht als mildernder Umstand zu berücksichtigen. Sie sei nicht aus „freien Stücken“ erfolgt, sondern unter dem Eindruck der angeordneten Betriebsprüfung und des bevorstehenden Entdecktwerdens. Zu Gunsten des Beamten sei einzustellen, dass er strafrechtlich nicht vorbelastet sei und keine weiteren Disziplinarvergehen zu berücksichtigen seien. Vor allem sei ihm zugute zu halten, dass er über viele Jahre hinweg hervorragende Leistungen erbracht habe und dementsprechend auch gut beurteilt worden sei. Deswegen könne gerade noch von einer Degradierung abgesehen werden. Die Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer der in § 9 Abs. 1 LDO normierten Höchstlaufzeit von fünf Jahren sei geboten, weil nur so das erhebliche Gewicht des Vergehens angemessen bewertet werden könne. § 9 Abs. 1 LDO sei weiterhin für Fälle, die nach altem Recht zu beurteilen seien, weiterhin anwendbar. Im Hinblick auf die sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere darauf, dass er mit seiner Nebentätigkeit ein ... seines dienstlichen Einkommens erziele, sei es trotz der angegebenen Schulden erforderlich, die Bezüge um ein Fünftel zu kürzen, damit die Maßnahme für den Beamten spürbar werde.
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Gegen das am 04.08.2010 zugestellte Urteil hat der Beamte am Montag, den 06.09.2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sein Verteidiger aus: Die Disziplinarkammer hätte das Verfahren bereits einstellen müssen, da der Einleitung des Disziplinarverfahrens ein schwerwiegender Verfahrensfehler zu Grunde gelegen habe. Es sei gegen das Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 1 AO verstoßen worden, so dass die Disziplinarbehörde wegen eines Verwertungsverbotes gehindert gewesen sei, die Feststellungen aus dem Steuerstrafverfahren heranzuziehen. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Offenbarung des Steuergeheimnisses nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO in Verbindung mit § 125c Abs. 4, 6 BRRG hätten nicht vorgelegen. Das Bundesverfassungsgericht sehe die Datenweitergabe nur dann als rechtmäßig an, wenn die mitteilende Stelle zur Überzeugung gelangt sei, der Sachverhalt sei geeignet, eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Maßnahme von Gewicht, also etwa die Entfernung aus dem Dienst oder eine Degradierung zu tragen. Hiervon habe das mitteilende Finanzamt ... aber nicht ausgehen können, nachdem die Steuerverfehlungen von relativ geringem Gewicht gewesen seien. Es handele sich um einen Betrag von unter 12.500 EUR, die Hälfte dieses Betrages entfalle zudem auf Steuerverfehlungen seiner Frau. So habe dann die Disziplinarkammer, wenn auch ansonsten fehlerhaft, das mildere Mittel der Gehaltskürzung gewählt und die Voraussetzungen für eine Degradierung nicht angenommen. Zudem liege keine rechtmäßige Entscheidung gemäß § 125c BRRG vor. Die entsprechende Verfügung der Oberfinanzdirektion ... vom 06.07.2007 und der Vorlagebericht des Finanzamtes ... vom 27.06.2007 ließen keinerlei Abwägungsprozesse erkennen, die Voraussetzungen für eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses seien. Darüber hinaus habe die Disziplinarkammer unberücksichtigt gelassen, dass dem Beamten nur der hälftige Betrag der verkürzten Steuern anzulasten sei. Der andere hälftige Betrag sei allein seiner Ehefrau zuzuschreiben, die eine gesonderte Selbstanzeige abgegeben habe. Selbst wenn man bezüglich der Nichterklärung des erfolgten Preisnachlasses beim Autokauf von einer groben Fahrlässigkeit des Beamten ausgehe, könne von einer besonderen kriminellen Energie nicht gesprochen werden. Aber auch der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit könne diesbezüglich nicht gemacht werden. Die Unterschrift unter das Schriftstück sei im Rahmen der Erledigung der üblichen Geschäftspost erfolgt. Der Beamte habe diesen vergleichsweise geringfügigen Vorgang bei seiner Selbstanzeige, bei der er reinen Tisch habe machen wollen, nicht angegeben, was ebenfalls dafür spreche, dass er sich an ihn tatsächlich nicht mehr habe erinnern können. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass die hinterzogenen Beträge vergleichsweise gering seien. Die in Ziffer 8.6 des Ausführungserlasses zu § 30 AO angegebene Richtzahl von 2.500 EUR oder mehr pro Veranlagungszeitraum sei nicht überschritten worden. Selbst wenn man die für die Ehefrau hinterzogenen Beiträge berücksichtige, sei dieser Betrag lediglich 2000 und 2001 sowie minimal im Jahr 2002 überschritten worden. Auch sei die Selbstanzeige zu Unrecht nicht als mildernder Umstand berücksichtigt worden. Wenn der Gesetzgeber und die Ermittlungsbehörde die Selbstanzeige als aus „freien Stücken“ ansehen würden und das Ermittlungsverfahren zwingend habe eingestellt werden müssen, sei das Disziplinargericht an diese Feststellung gemäß dem Rechtsgedanken des § 18 Abs. 5 LDO gebunden. Dass die Selbstanzeige nicht vollständig gewesen sei, spreche - wie erwähnt - eher für den Beamten. Schließlich sei nicht berücksichtigt worden, dass die Hälfte des Steuerbetrages seiner Frau zu Gute gekommen sei. Ferner habe das Gericht offenbar nicht bedacht, dass sich die verhängte Gehaltskürzung auf den Zeitraum von fünf Jahren im Verhältnis zu einer Rückstufung für den Beamten wirtschaftlich belastender auswirke. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausdruck kommende Tendenz, dass der Strafrahmen der Straftat auch bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme nicht unberücksichtigt bleiben könne, sei nicht berücksichtigt worden. Auf Grund der gesetzlich zugestandenen Selbstanzeige sei eine Strafe nicht verhängt worden. Hinsichtlich der fahrlässigen Verkürzung der Einkommensteuer in Bezug auf die nicht angegebene Gutschrift beim Autokauf sei eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Erteilung einer Auflage in Höhe von 800 EUR ausgesprochen worden. Setze man diese Auflage in das Verhältnis zu der ausgesprochenen Gehaltskürzung sei die Disziplinarstrafe 58mal so hoch wie die Auflage. Dies könne nicht gerechtfertigt werden. Die Möglichkeit des § 9 Abs. 2 Satz 3 LDO müsse berücksichtigt werden. Er sei bereits im Kalenderjahr 2006 ein Favorit auf die kurzfristig zur Beförderung nach A ... anstehenden Beamten gewesen. Seitdem das förmliche Disziplinarverfahren betrieben werde, bestehe für ihn jedoch faktisch eine Beförderungssperre. Die Quote der Gehaltskürzung sei mit 1/5 unverhältnismäßig hoch festgesetzt worden. Sie werde bei Beamten des gehobenen Dienstes regelmäßig auf 1/10 festgesetzt. Diese Quote gelte grundsätzlich sogar noch für Beamte des höheren Dienstes bis A 16. Soweit die Disziplinarkammer auf ein gutes zusätzliches Einkommen aus dem Nebenverdienst verwiesen habe, seien seine Schulden in Höhe von ... EUR für das Haus und von ... EUR für das von ihm erworbene Büro nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt worden. Überdies sei nicht gewiss, dass er über die nächsten fünf Jahre die Einkünfte aus der Nebentätigkeit erzielen werde. Auch müsse er zur Erzielung dieser Einkünfte in seiner Freizeit arbeiten. Zudem sei eine Verkürzung des Zeitraums der Gehaltskürzung um mindestens zwei Jahre vorzunehmen. Das neue Recht sehe in § 29 LDG eine Höchstfrist von 3 Jahren vor. Zwar sei vorliegend noch das alte Recht anzuwenden. Hinsichtlich des materiellen Gehalts gelte aber das neue Recht bereits insoweit, wie es den Beamten begünstige. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Altverfahren nach der Bundesdisziplinarordnung. Es werde überdies die Verhängung einer Geldbuße für angemessen und ausreichend gehalten.
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Der Beamte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 27. Juli 2010 - DL 10 K 1825/09 - zu ändern und das Disziplinarverfahren einzustellen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
16 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
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die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Dauer der Gehaltskürzung auf drei Jahre beschränkt wird.
18 
Er verteidigt weitgehend das angefochtene Urteil. Ein Verstoß gegen das Steuergeheimnis nach § 30 AO habe nicht vorgelegen. Der Sachverhalt sei anonym dem für die Überprüfung der Voraussetzungen für eine Befreiung vom Steuergeheimnis zuständigen Referat der Oberfinanzdirektion ... vorgelegt worden. Die Darstellung der einzelnen Erwägungen für die Entscheidung zur Datenübermittlung sei ebenso wenig erforderlich wie der Umstand, dass die antizipierte Disziplinarmaßnahme mit der im anschließenden Disziplinarverfahren ausgeworfenen Maßnahme übereinstimme. Die Ermittlung der konkret angemessenen Disziplinarmaßnahme sei der mitteilenden Stelle auch nicht möglich, da das gesamte dienstliche Verhalten und die Person des Beamten bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen seien. Die abgegebene Selbstanzeige stehe der Datenweitergabe ebenfalls nicht entgegen. Sie sei auch nicht mildernd in die Abwägung einzustellen, da sie nicht aus freien Stücken, sondern angesichts der vorausgegangenen Prüfungsanordnung aus Furcht vor Entdeckung erfolgt sei. Nach einer Faustregel des OVG Nordrhein-Westfalen sei bei einer Steuerhinterziehung ab einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 DM durch einen Steuerbeamten die Degradierung Ausgangspunkt für die Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme. Insoweit könne die Behauptung, mit einer Degradierung sei angesichts der hinterzogenen Steuer von ca. 13.000 EUR nicht zu rechnen gewesen, nicht auf eine gefestigte Rechtsprechung gestützt werden. Eine nur hälftige Zurechnung der hinterzogenen Steuern komme nicht in Betracht. Die Einkünfte aus der Vermietung der Einliegerwohnung seien wegen des gemeinsamen Eigentums beiden Personen je zur Hälfte zuzurechnen, so dass sich ihre Angaben in den Steuererklärungen jeweils auch auf die Besteuerungsmerkmale, die beide Ehegatten beträfen, bezogen hätten. Im Übrigen sei die Unterscheidung zwischen eigen- und fremdnütziger Steuerhinterziehung hier allenfalls formaler Natur, da die Steuerhinterziehung zu Gunsten der Ehefrau auch im eigenen Interesse des Beamten erfolgt sei. Die Vorgehensweise bei der Gewährung des Rabatts beim Autokauf sei absolut unüblich und belege die Hinterziehungsabsicht des Beamten. Zudem sei der Beamte als Finanzbeamter verpflichtet gewesen, sich in eigenen steuerlichen Angelegenheiten ordnungsgemäß zu verhalten und sämtliche Einkünfte in seiner Steuererklärung anzugeben. Hinsichtlich der von dem Beamten genannten Grenze von 2.500 EUR sei nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens nicht auf den einzelnen Veranlagungszeitraum, sondern auf den insgesamt hinterzogenen Betrag abzustellen. Der Umstand, dass die nicht mehr relevante Betragsgrenze in einzelnen Veranlagungszeiträumen nur geringfügig überschritten worden sei, trete angesichts der Tatsache, dass der Beamte nicht nur einmalig versagt, sondern über mehrere Jahre hinweg Steuern hinterzogen habe, bei der Maßnahmebemessung zurück. Bei den Ausführungen zur wirtschaftlichen Belastung durch die ausgesprochene Gehaltskürzung sei die Teilzeitbeschäftigung des Beamten übersehen und nicht berücksichtigt worden, dass die Rückstufung von A ... nach A ... und nicht von A ... nach A ... erfolge. Dementsprechend falle die wirtschaftliche Mehrbelastung durch die Gehaltskürzung deutlich geringer aus als dargestellt. Durch die Nebentätigkeit als Hausverwalter erhalte der Beamte monatlich ein Zusatzeinkommen von etwa ... EUR, demgegenüber betrage die monatliche Belastung für die Schulden bei einem Hypothekenzinssatz von 5 % etwa 3.000 EUR. Es verbleibe ein deutlicher Überschuss, der zur Abweichung vom Regelkürzungsbruchteil berechtige. Es sei allerdings nicht nachvollziehbar, dass die Disziplinarkammer hinsichtlich der Dauer der Gehaltskürzung keinen Anhaltspunkt für eine der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2004 entsprechende Auslegung der Übergangsvorschrift des Art. 26 LDNOG gesehen habe.
19 
Dem Senat liegen die Personal- und Personalnebenakten des Beamten, die Untersuchungsakte, die Steuerstrafakte sowie die einschlägigen Akten der Disziplinarkammer vor.
II.
20 
Die zulässige Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... - Disziplinarkammer - hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
21 
Der Senat hat die Rechtslage im Wesentlichen nach der Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 25.04.1991 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15.12.1997 (GBl. S. 552) - LDO - zu beurteilen. Zwar ist die LDO nach Art. 27 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts - LDNOG - vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) am 22.10.2008 außer Kraft getreten. Doch werden nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 LDNOG förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (22.10.2008) der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55 LDO geladen war, bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt. Allerdings finden auf sog. Altfälle - wie hier - auch Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes Anwendung, soweit diese den Beamten materiellrechtlich besser stellen (zur Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Satz 1 LDG hinsichtlich der Höchstdauer der Gehaltskürzung und zur Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 LDG weiter unten).
22 
1. Das Disziplinarverfahren ist nicht nach §§ 83 Abs. 1 Nr. 2, 74 Abs. 1, Abs. 3, 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDO einzustellen. Nach diesen Vorschriften ist das Disziplinarverfahren einzustellen, wenn es nicht rechtswirksam eingeleitet oder sonst unzulässig ist.
23 
Ein nach diesen Vorschriften durchgreifendes Einleitungshindernis besteht nicht. Entgegen der Ansicht des Beamten durften die im Steuerstrafverfahren festgestellten steuerlichen Sachverhalte für disziplinarische Zwecke weitergegeben werden, weil ein zwingendes öffentliches Interesse bestand (§ 125c Abs. 4, 6 BRRG [jetzt: § 49 Abs. 4, 6 BeamtStG], § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO).
24 
Nach § 125c Abs. 4 BRRG dürfen Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, an den zuständigen Dienstvorgesetzten übermittelt werden, wenn ihre Kenntnis auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Erforderlich kann die Kenntnis der Daten auch dann sein, wenn sie den Dienstherrn erst in die Lage versetzt zu prüfen, ob gegen den in seinen Diensten stehenden Beamten dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Dies ist nicht auf ein denkbares Disziplinarverfahren beschränkt, sondern umfasst auch weitere - vom Vorliegen disziplinarrechtlich relevanten Verhaltens gegebenenfalls sogar unabhängige - Maßnahmen wie die Zuweisung anderer Aufgaben, Umsetzungen oder Versetzungen. Die Befugnis zur Übermittlung von Daten erstreckt sich nach § 125c Abs. 6 Satz 1 BRRG auch auf Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, jedoch im Anwendungsbereich des § 125c Abs. 4 BRRG nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO. Diese Vorschrift beschränkt die Durchbrechung des Steuergeheimnisses auf Fälle, in denen ein zwingendes öffentliches Interesse an der Übermittlung von Daten besteht, ohne dass die in der Vorschrift enthaltene Aufzählung abschließend ist. Insbesondere kann ein zwingendes öffentliches Interesse an einer Datenübermittlung darin liegen, dass das in Rede stehende Delikt aus anderen Gründen das Ansehen der Beamtenschaft und damit die Funktionsfähigkeit des Beamtentums nachhaltig schädigen könnte. So kann ein Verstoß gegen Dienstpflichten unabhängig davon, ob im förmlichen Disziplinarverfahren eine Degradierung oder Dienstentfernung nicht zu erwarten sind, dem Ansehen des öffentlichen Dienstes schweren Schaden zufügen, wenn der Kernbereich der dienstlichen Pflichten betroffen ist oder wenn es um Bereiche der öffentlichen Verwaltung geht, die - wie die Finanzverwaltung - für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Verwaltung von hoher Bedeutung sind. Dies kann selbst dann der Fall sein, wenn der Steuerausfallschaden gering ist. Denn die Steuerhinterziehung ist schon für sich genommen ein schweres Delikt, dessen Gewicht noch erheblich vergrößert wird, wenn sie durch Beamte der Finanzverwaltung begangen wird (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 05.03.2010 - 2 B 22.09 -, NJW 2010, 2229). Ausgehend hiervon ist für die von dem Steuerbeamten begangene Steuerhinterziehung mit einem Gesamtbetrag von etwa 13.000 EUR über einen Zeitraum von fünf Jahren hinweg ausreichend, um ein zwingendes öffentliches Interesse an der Datenübermittlung zu begründen. Insoweit ist dieser Fall in Art, Bedeutung und Schwere den in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO benannten Fällen vergleichbar (vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerfG, Beschluss vom 06.05.2008 - 2 BvR 336/07 -, NJW 2008, 3489). Denn die von einem Beamten begangene Steuerhinterziehung ist im Hinblick auf den dem Staat verursachten Schaden ein schweres Wirtschaftsdelikt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.05.2008, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 09.11.1994 - 1 D 57/93 -, BVerwGE 103, 184), und kann im Einzelfall durchaus den in § 30 Abs. 4 Nr. 5b AO genannten Wirtschafts-straftaten vergleichbar sein. Neben dem Umstand, dass die Steuerhinterziehung über 5 Jahre hinweg begangen wurde und einen nicht nur geringfügigen Schaden angerichtet hat, kommt hier besonders erschwerend hinzu, dass diese Verfehlung bei dem Beamten einen deutlichen Bezug zu seiner dienstlichen Tätigkeit als Steuerbeamter aufwies, die geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern. Wie der Vertreter der obersten Dienstbehörde zudem zu Recht ausführte, ist die von dem Beamten begangene Steuerhinterziehung - unabhängig von der konkret von der Disziplinarkammer ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme - auch nach Ansicht des Disziplinarsenats grundsätzlich geeignet, eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Maßnahme von Gewicht, namentlich die Zurückstufung, zu tragen. In der Rechtsprechung der Obergerichte ist nämlich anerkannt, dass bei Beträgen in der Größenordnung, in der der Beamte insgesamt Steuern hinterzogen hat, selbst bei einer strafbefreienden Selbstanzeige die Degradierung als angemessene Disziplinarmaßnahme in Betracht kommt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 12.11.2001 - 15d A 5014/99.O -, DöD 2002, 258 und vom 13.11.2002 - 15d A 4131/01.O -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 12.11.2008 - 6 A 157/08 -, juris). Entgegen der Ansicht des Verteidigers des Beamten kann etwas anderes auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.05.2008, a.a.O., entnommen werden. Zwar handelte es sich dort um einen Hinterziehungsbetrag von 260.000 DM, doch bedeutet dies nicht, dass bei auch wesentlich geringeren Hinterziehungsbeträgen die Datenübermittlung nicht zulässig sein kann. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, dass in dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Grunde liegenden Fall die Steuerhinterziehung durch einen beamteten Lehrer begangen wurde, bei dem die außerdienstliche Verfehlung keinen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit aufweist. Andere Erwägungen gelten aber - wie bereits ausgeführt - wenn die Steuerhinterziehung gerade von einem Steuerbeamten begangen wurde. Somit kann im Ergebnis auf Grund der konkreten Schwere der dem Beamten vorgeworfenen Taten ein den in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO benannten Straftaten vergleichbares Verhalten festgestellt werden, das eine ähnliche Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Arbeit und Redlichkeit des öffentlichen Dienstes zur Folge hat. Wenn der Beamte schließlich bemängelt, dass der Entscheidung der Oberfinanzdirektion ... vom 06.07.2007 über die Unterrichtung des Dienstvorgesetzten des Beamten keinerlei Abwägungsvorgänge zu entnehmen sind, hat der Disziplinarsenat genauso wie die Disziplinarkammer angesichts des detaillierten Schreibens der Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes ... vom 27.06.2007 und des Aktenvermerks des Sachbearbeiters der Straf- und Bußgeldsachenstelle vom 25.07.2007 (Blatt 105 der Steuerstrafakten) über ein (früheres) Telefonat mit dem Bearbeiter bei der Oberfinanzdirektion keinen Zweifel daran, dass die Datenweitergabe auf Grundlage einer bewussten, willkürfreien und am Einzelfall orientierten Entscheidung erfolgt ist. Es ist kein Rechtsfehler, wenn dem Schreiben der Oberfinanzdirektion nicht zu entnehmen ist, welche Erwägungen diese hinsichtlich der Zulässigkeit der Datenübermittlung angestellt hat. Dahingehende Anforderungen sind weder gesetzlich vorgeschrieben noch lassen sie sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.05.2008, a.a.O., entnehmen (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 12.11.2008, a.a.O., m.w.N.).
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Die Anwendung des § 30 AO ist hier auch nicht durch § 13 des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG -) vom 23.12.2003 (BGBl. I 2003, S. 2928) beschränkt. Denn diese Vorschrift findet hier keine Anwendung. Dies ergibt sich aus § 1 StraBEG, weil der Beamte nicht in der Zeit vom 01.01.2004 bis 31.03.2005 eine strafbefreiende Erklärung im Sinne des § 1 StraBEG abgegeben hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005 - 21d A 2894/04.O -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2005 - 3 A 12188/04, 3 A 12224/04 -, ZBR 2005, 430).
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2. Der Disziplinarsenat geht nach den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens, des Verfahrens vor der Disziplinarkammer und der Hauptverhandlung im Berufungsverfahren ebenso wie die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts davon aus, dass der Beamte steuerliche Verluste aus einem tatsächlich nicht existenten Mietverhältnis betreffend die Einliegerwohnung in dem ihm und seiner Ehefrau als Miteigentümer gehörenden Wohnhaus im ... in ... geltend gemacht hat und dies zu Einkommensteuerverkürzungen in Höhe von 2.268 DM (1.160 EUR) im Jahr 1999, 6.674 DM (3.412 EUR) im Jahr 2000, 7116 DM (3.638 EUR) im Jahr 2001, 2.538 EUR im Jahr 2002 und 2.024 EUR im Jahr 2003 geführt hat. Nachdem mit Prüfungsanordnung vom 22.09.2006 eine Betriebsprüfung des Finanzamtes ... auf den 09.10.2006 festgelegt worden war, erstatteten der Beamte und seine Ehefrau am 05.10.2006 eine Selbstanzeige gemäß § 371 AO bezüglich der steuerlichen Behandlung der Einliegerwohnung. Darüber hinaus leaste der Beamte im Jahr 2003 für seine gewerbliche (Neben)Tätigkeit einen Pkw ... zum Listenpreis von ... EUR. Am 24.03.2003 wurde auf seinem privaten Konto ein Betrag in Höhe von 1.738,05 EUR gutgeschrieben. Hierbei handelte es sich um einen nachträglich von dem Verkäufer gewährten Preisnachlass für den Neuwagen. Durch die Nichterklärung dieser Betriebseinnahme kam es für das Jahr 2003 zu einer zusätzlichen Steuerverkürzung in Höhe von 532 EUR.
27 
Der Beamte hat den Gesamtbetrag der hinterzogenen Steuern eingeräumt. Soweit er geltend macht, dass der hälftige Anteil der verkürzten Steuern seiner Ehefrau zuzurechnen sei, steht dem entgegen, dass sich bei der Zusammenveranlagung von Eheleuten die (unrichtige) Angabe von Verlusten aus der Vermietung im Miteigentum stehender Immobilien in der Einkommensteuererklärung auf solche Besteuerungsmerkmale bezieht, die beide Ehegatten betreffen. Insoweit nimmt die Erklärung des Beamten auch auf die diesbezüglichen Angaben seiner Ehefrau Bezug und umgekehrt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005 - 21d A 2894/04.O -; Schütz BeamtR Es/B II 1.2 Nr. 65), so dass auch insoweit das Verhalten des Beamten den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Im Urteil der Disziplinarkammer ist diesbezüglich ferner zutreffend ausgeführt, dass hier die Unterscheidung zwischen eigennütziger und fremdnütziger Steuerhinterziehung allenfalls von formaler Natur sein kann, weil die Steuerhinterziehung zu Gunsten der Ehefrau des Beamten unbestritten auch im eigenen Interesse des Beamten erfolgt ist. Zwar bestreitet dies der Verteidiger des Beamten in seiner Berufungsschrift, doch ist für den Senat kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, wieso dies bei der Zusammenveranlagung der Ehegatten, zudem bei einem Besteuerungsmerkmal, das beide Ehegatten betrifft, nicht der Fall sein sollte. Der Beamte macht hierzu auch keine weiterführenden Angaben.
28 
Durch die ihm zur Last gelegte Steuerhinterziehung hat der Beamte ein - einheitliches - Dienstvergehen begangen, weil er die ihm außerhalb des Dienstes obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten verletzt hat (§ 95 Abs. 1 Satz 2 LBG in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung). Durch die von ihm begangene Steuerhinterziehung hat er der ihm obliegenden Verpflichtung zuwidergehandelt, dass sein Verhalten auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert (§ 73 Satz 3 LBG a.F.). Der Senat ordnet ebenso wie die Disziplinarkammer das Dienstvergehen dem außerdienstlichen Bereich zu. Inner- und außerdienstliche Verfehlungen sind nicht nach der formalen Dienstbezogenheit, das heißt nach der engen räumlichen und zeitlichen Beziehung zum Dienst zu bemessen. Vielmehr kommt es auf die materielle Dienstbezogenheit, nämlich darauf an, ob durch das Verhalten innerdienstliche Pflichten verletzt worden sind. Der dienstliche Bereich eines Beamten ist allgemein von demjenigen Lebenskreis abzugrenzen, in dem er von dienstlichen Pflichten frei, wenngleich - wie sich aus § 73 Satz 3 LBG a.F. ergibt - nicht frei von jeglichen beamtenrechtlichen Verpflichtungen ist (BVerwG, Urteil vom 06.06.2000 - 1 D 66.98 -, Buchholz 235 § 17 BDO Nr. 1 m.w.N.). An einer solchen materiellen Dienstbezogenheit fehlt es dann, wenn ein Beamter Steuerhinterziehungen bzw. Steuerverkürzungen begangen hat, wie sie jede andere Privatperson hätte begehen können, das heißt ohne Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung und Möglichkeiten. Ein solcher kausaler und funktionaler Zusammenhang mit dem von dem Beamten bekleideten Amt bestand hier nicht. Zwar ist der Umstand, dass der Beamte etwas getan hat, was er in Ausübung seines Dienstes als Steuerbeamter zu verhindern hatte, ein gewichtiger Gesichtspunkt für die Bewertung der Schwere des Dienstvergehens und für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme, er begründet aber noch nicht die Annahme eines innerdienstlichen Fehlverhaltens.
29 
Der Beamte hat auch schuldhaft, bezüglich der geltend gemachten Verluste aus dem tatsächlich nicht existenten Mietverhältnis vorsätzlich, und bezüglich der Nichterklärung des Preisnachlasses für das geleaste Auto jedenfalls fahrlässig gehandelt. So räumt der Beamte selbst in seiner Berufungsbegründung eine „leichte Fahrlässigkeit“ ein. Mit der Disziplinarkammer geht der Disziplinarsenat davon aus, dass der Beamte als Steuerbeamter um seine diesbezüglichen Erklärungspflichten hätte wissen und sich in Bezug auf die eher außergewöhnliche Form der Rabattgewährung bei Abgabe der Steuererklärung daran auch hätte erinnern müssen, zumal es sich bei dieser Einnahme um mehr als die Hälfte eines Bruttomonatsgehalts handelte.
30 
Mit seinen Einwendungen gegen die Maßnahmebemessung der Disziplinarkammer hat der Beamte keinen durchgreifenden Erfolg. Das von ihm begangene Dienstvergehen rechtfertigt jedenfalls eine Gehaltskürzung, wobei deren von der Disziplinarkammer ausgesprochene Dauer von fünf Jahren auf drei Jahre zu reduzieren ist.
31 
Maßgebend für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist das Eigengewicht der Pflichtverletzung, d.h. die Schwere des Dienstvergehens. Hierfür können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung, etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252). Die gegen einen Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2004 - 2 BvR 52/02 -, BVerfGK 4, 243).
32 
Die hier in Rede stehende Steuerhinterziehung, mit der der Anspruch des Staates auf den vollen und rechtzeitigen Ertrag aus jeder einzelnen Steuer verkürzt wird, ist - wie bereits ausgeführt - im Hinblick auf den dem Staat verursachten Schaden ein schweres Wirtschaftsdelikt. Dies belegt auch der Strafrahmen. Danach ist Steuerhinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren (§ 370 Abs. 1 und 3 AO) bedroht. Ein Beamter, der sich der Steuerhinterziehung schuldig macht, verletzt damit in schwerwiegender Weise die ihm obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (ebenso BayVGH, Urteil vom 24.09.2008 - 16a D 07.2849 -, juris). Dabei wirkt sich besonders nachteilig aus, wenn der Beamte sich durch strafbares Verhalten unberechtigte Steuervorteile verschafft, obwohl er öffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat und durch öffentliche Mittel alimentiert wird. Dies beeinträchtigt in erheblichem Maße sein Ansehen und das Ansehen der Beamtenschaft insgesamt, auf das der Staat in besonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben sachgerecht erfüllen will. Über die Ansehensschädigung hinaus führt ein solches Verhalten grundsätzlich auch zu erheblichen Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit des Beamten. Wer es mit seinen eigenen steuerlichen Verpflichtungen nicht ernst nimmt, erweckt den Eindruck, die Rechtsordnung stehe im Interesse des eigenen Vorteils zur Disposition. Dies gilt in besonderem Maße bei einem Finanzbeamten, dessen Aufgabe es gerade ist, die an den Staat abzuführenden Steuern korrekt festzusetzen und der in diesem Zusammenhang auch die Steuerpflichtigen zur Steuerehrlichkeit und zu einem ordentlichen Erklärungsverhalten anzuhalten hat (vgl. Urteil des Disziplinarsenats vom 16.09.2010 - DL 16 S 579/10 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 30.05.2006 - 21d A 3905/05.O -, ZBR 2006, 420 und vom 07.08.2001 - 15d 4172/00.O -, DÖD 2003, 40). Insoweit besteht, wie die Disziplinarkammer zu Recht ausgeführt hat, in der Öffentlichkeit die berechtigte Erwartung, dass sich ein Finanzbeamter bei der Abgabe eigener Steuererklärungen vorbildlich verhält und den ihn treffenden steuerlichen Pflichten nachkommt. Das außerdienstliche Verhalten des Beamten weist - wie bereits ausgeführt - einen engen dienstlichen Bezug zu seinen Kernpflichten als Finanzbeamter auf, wobei hier noch die von dem Beamten innegehabte Stelle eines nach der Besoldungsgruppe A ... bewerteten Dienstpostens und seine Tätigkeit als ... hinzukommen. All dies verleiht dem Dienstvergehen des Beamten ein besonderes, für die Maßnahmebemessung bedeutsames Gewicht.
33 
Weiterhin ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen, dass es bei dem Steuerhinterziehungsbetrag in Höhe von über 13.000 EUR nicht um ein disziplinarrechtlich eher unbedeutendes Fehlverhalten geht. Hinterziehungsbeträge in dieser Größenordnung bewegen sich deutlich jenseits einer etwaigen „Bagatellgrenze“ und verleihen dem Dienstvergehen ein entsprechendes Eigengewicht.
34 
Zu Lasten des Beamten ist auch zu berücksichtigen, dass er eigennützig gehandelt hat. Das Motiv des Beamten lag in der Absicht, geringere als die gesetzlich vorgesehene Einkommensteuer zu zahlen und auf diese Weise seine eigenen finanziellen Mittel zu schonen.
35 
Ferner spricht gegen den Beamten, dass er nicht bloß einmal versagt, sondern sein pflichtwidriges Tun über mehrere Veranlagungsjahre fortgesetzt hat. Zwischen den einzelnen Tathandlungen hätte für ihn hinreichend Gelegenheit bestanden, über die Pflichtwidrigkeit seines Handelns nachzudenken und davon Abstand zu nehmen. Dies hat er indes unterlassen.
36 
Demgegenüber fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass das gegen den Beamten eingeleitete Strafverfahren teilweise auf Grund der Selbstanzeige nach § 170 Abs. 2 StPO, § 371 AO nach Zahlung der hinterzogenen Steuern eingestellt worden ist. Eine strafbefreiende Selbstanzeige schließt zwar eine Verfolgung wegen des disziplinaren Unrechtsgehalts der steuerrechtlichen Verfehlungen nicht aus, weil sie allein darauf gerichtet ist, die strafrechtliche Ahndung aus steuerpolitischen Erwägungen entfallen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2000, a.a.O.) Allerdings kann dem Umstand der Selbstanzeige, auch wenn sie nicht - wie hier auf Grund ihrer Abgabe nach Kenntnis des Termins zur Betriebsprüfung - zugleich die Voraussetzungen des anerkannten Milderungsgrundes der freiwilligen Offenbarung vor Tatentdeckung erfüllt, die Bedeutung eines disziplinarrechtlichen Milderungsgrundes zukommen. Denn sie ist ein Anhalt dafür, dass der Täter - unabhängig von seinen näheren Beweggründen - grundsätzlich gewillt ist, zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren und damit ein Zeichen für eine wiedergewonnene Gesetzestreue. Durch die mit einer Selbstanzeige einhergehende Bereitschaft, die Verfehlung vorbehaltlos offen zu legen, verändert der Täter die Beweislage entscheidend (weiter) zu seinen Ungunsten. Das ist trotz der unterschiedlichen Zielrichtungen von Disziplinar- und Strafverfahren auch disziplinarrechtlich zu berücksichtigen. Zwar besteht das disziplinare Vergehen in der Störung der besonderen, nur einem bestimmten Kreis von Staatsbürgern auferlegten Ordnung und bezweckt dessen disziplinare Ahndung die Aufrechterhaltung einer geordneten und funktionstüchtigen öffentlichen Verwaltung und des Vertrauens der Öffentlichkeit hierin (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.05.2008, a.a.O.). Doch kann die Selbstanzeige nach § 371 AO ein gewichtiger Anhalt dafür sein, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten - auch einem Finanzbeamten - im Hinblick auf die Gesamtpersönlichkeit des zur Gesetzestreue zurückgekehrten Beamten noch nicht als grundlegend gestört angesehen werden kann.
37 
Vor diesem Hintergrund kann eine Selbstanzeige nicht in gleichem Maße strafmildernd wirken, wenn der Beamte sie nur unter dem Eindruck eines sich gegen ihn konkret verdichtenden Verdachts, von dem er wusste, und deswegen nicht mehr „aus freien Stücken heraus“ abgegeben hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 8/06 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 15.04.2006 - 3 A 12188/04, 3 A 12224/04 -, ZBR 2005, 430) , wobei allgemeine Berichte in den Medien über Maßnahmen der Steuerfahndung im Bankenbereich eine solche Befürchtung noch nicht begründen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.). Von einer „aus freien Stücken“ abgegebenen Selbstanzeige nach § 371 AO vermag der Senat, ebenso wie die Disziplinarkammer, hier nicht auszugehen, nachdem gegen den Beamten am 22.09.2006 eine Betriebsprüfung angeordnet worden war, mit der am 09.10.2006 begonnen werden sollte. Am 04.10.2006 gab der Beamte die Anzeige nach § 371 AO ab, in der er selbst ausführt, dass im Rahmen der Vorbereitung der Betriebsprüfung festgestellt worden sei, dass „u.U. die steuerliche Behandlung der Einliegerwohnung in dem Objekt ..., zumindest für einen bestimmten Zeitraum einer materiell-rechtlichen Prüfung nicht Stand halten könnte“.
38 
Kein Milderungsgrund ist der Umstand, dass der Beamte die hinterzogenen Abgaben nachgezahlt hat. Zum einen erlangt er nur in diesem Fall bei einer Selbstanzeige Straffreiheit (§ 371 Abs. 3 AO). Zum anderen ist er zur Nachzahlung ohnehin rechtlich verpflichtet. Nach § 71 AO haftet, wer eine Steuerhinterziehung begeht, für die verkürzten Steuern sowie für die Zinsen (BVerwG, Urteile vom 09.11.1994 - 1 D 57.93 -, BVerwGE 103, 184 und vom 06.06.2000 - 1 D 66.98 -, a.a.O.).
39 
Zu Gunsten des Beamten wirkt sich auch nicht mildernd aus, dass ihm nach seinem eigenen Vorbringen eine Beförderungschance entgangen sein könnte. Der Beamte hat nämlich keinen Anspruch auf Beförderung, sondern nur einen Anspruch auf Einbeziehung in ein Auswahlverfahren und auf Entscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Das gegen den Beamten eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren begründete Eignungszweifel, die dazu berechtigten, den Beamten bis zum Abschluss dieses Verfahrens nicht zu befördern. Schließlich ist eine Beförderungssperrfrist die in der Disziplinarordnung angelegte Konsequenz einer Gehaltskürzung (§ 9 Abs. 2 LDO; vgl. auch § 29 Abs. 4 LDG) sowie einer Degradierung (§ 10 Abs. 3 LDO, vgl. auch § 30 Abs. 2 LDG).
40 
Mildernd sind das Fehlen von disziplinaren und strafrechtlichen Vorbelastungen und die durchgängig guten bis sehr guten dienstlichen Leistungen des Beamten in seiner Dienstzeit, wie sie aus seinen dienstlichen Beurteilungen hervorgehen, in die Abwägung einzustellen.
41 
Bei Abwägung aller berücksichtigungsfähigen Umstände hält der Senat mit Blick auf das schwere Eigengewicht der Tat und auch unter Berücksichtigung der Selbstanzeige, der von dem Beamten im Dienst erbrachten Leistungen und seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit jedenfalls die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Gehaltskürzung zur disziplinaren Ahndung erforderlich (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 1 LDO zum Verbot, das Urteil in Art und Höhe der Strafe zum Nachteil des Beamten zu ändern, wenn nur dieser Berufung eingelegt hat).
42 
Die Laufzeit der Gehaltskürzung, die nach der Schwere des Dienstvergehens bestimmt wird (BVerwG, Urteil vom 21.03.2001 - 1 D 29.00 -, BVerwGE 114, 88; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13.10.2005 - DL 17 S 24/04 -, und vom 09.12.2002 - DL 17 S 15/02 -, jew. juris), richtet sich hier nach § 29 Abs. 1 Satz 1 LDG.
43 
§ 29 Abs. 1 Satz 1 LDG bestimmt unter anderem, dass die Kürzung der Dienstbezüge längstens drei Jahre beträgt. Diese Vorschrift des materiellen Disziplinarrechts (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 08.09.2004 - 1 D 18.03 -, NVwZ-RR 2006, 45 m.w.N.) ist für den Beamten im Vergleich zu dem bisher geltenden § 9 Abs. 1 Satz 1 LDO eine günstigere Regelung. Die Übergangsvorschrift des Art. 26 LDNOG ist insoweit dahingehend auszulegen, dass die Neuregelung des § 29 Abs. 1 Satz 1 LDG wegen der in ihr enthaltenen materiellrechtlichen Besserstellung im Vergleich zu den Regelungen des alten Rechts (§ 9 Abs. 1 Satz 1 LDO) dem Beamten auch dann zu Gute kommen muss, wenn er sich noch in einem Altverfahren nach der Landesdisziplinarordnung zu verantworten hat.
44 
Gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 LDNOG werden die nach bisherigem Recht eingeleiteten Verfahren nach der Landesdisziplinarordnung in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Zwar bestimmt Art. 26 Abs. 3 LDNOG, dass Disziplinarverfahren, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55 LDO geladen war, bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt werden, doch betrifft diese Vorschrift lediglich verfahrensrechtliche Übergangsregelungen, sie steht also der Anwendung neuen und milderen materiellen Rechts nach Maßgabe des Absatzes 1 nicht entgegen. Dies entspricht dem gesetzgeberischen Willen. So heißt es in der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf zu Art. 26 LDNOG (LT-Drs. 14/2996, S. 159): „Im Hinblick auf die erheblichen Unterschiede zwischen dem bisherigen und dem künftigen Recht soll der Grundsatz des Absatzes 1 nur eingeschränkt gelten: Förmliche und gerichtshängige Disziplinarverfahren sollen nach bisherigen verfahrensrechtlichen Vorschriften zu Ende geführt, nach bisherigem Recht getroffene Entscheidungen nach bisherigen Recht vollstreckt werden (Absatz 3). Als Ausnahmen vom Grundsatz eines sofortigen Übergangs zum künftigen Recht sind diese Vorschriften eng auszulegen; sie erstrecken sich insbesondere nur auf die Verfahrensregelungen des bisherigen Rechts. Soweit sich aus dem künftigen Recht eine für den Beamten günstigere materielle Folge ergibt, soll das künftige Recht Anwendung finden. Dies entspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen; denn in Ansehung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) käme es einer „Vergewaltigung der materiellen Gerechtigkeit“ nahe, wenn Verwaltung oder Gerichte in dem einen Fall noch ein Gesetz anwenden müssten, zu dessen Strenge sich der Gesetzgeber im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bekennt, während in dem anderen Fall, der zur selben Zeit entschieden würde, die neue, für den Beamten günstigere Regelung Anwendung fände“.
45 
Zudem ist darauf abzustellen, dass die Neuregelung des § 29 Abs. 1 Satz 1 LDG hinsichtlich der höchstzulässigen Dauer der Gehaltskürzung auf einem von dem Gesetzgeber erkannten und gelösten praktischen Regelungsbedürfnis beruht und nicht unterstellt werden kann, dass die Neuregelung nicht sofort wirksam werden soll. Denn der Gesetzgeber hat sich ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drs. 14/2996, S. 92) von der im Schrifttum (Finger, ZBR 1973, 144; Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, in: GKÖD Bd. 2 K § 9 RdNr. 8) hinsichtlich der Höchstdauer der Gehaltskürzung von fünf Jahren geäußerten Kritik leiten lassen, dass in diesem Fall eine Gehaltskürzung finanziell nachteiliger sein kann als die strengere Maßnahme der Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Diese Kritik, so heißt es weiter in der Gesetzesbegründung, sei berechtigt, denn ein abgestufter Katalog von Disziplinarmaßnahmen sei nur sinnvoll, wenn sich die Abstufung in den Folgen der Maßnahme widerspiegele; die Höchstdauer von drei Jahren reiche aus, um mittelschwere Dienstvergehen angemessen verfolgen zu können. Wenn der Gesetzgeber derartige Unbilligkeiten vermeiden will, ist gleichfalls anzunehmen, dass dies nach seinem Willen auch alsbald geschehen soll (vgl. für die entsprechende, wenn auch nicht wortgleiche Übergangsregelung des § 85 BDG: BVerwG, Urteile vom 08.09.2004, a.a.O. und - ausführlich - vom 17.03.2004 - 1 D 23.03 -, BVerwGE 120, 218).
46 
In Anwendung des § 29 Abs. 1 Satz 1 LDG hält es der Senat für erforderlich, die dort normierte Höchstdauer der Gehaltskürzung zu Grunde zu legen und eine Kürzung der Gehaltsbezüge auf die Dauer von drei Jahren auszusprechen. Mit der Disziplinarkammer ist der Disziplinarsenat der Auffassung, dass eine solche Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstlaufzeit der Maßnahme schon deshalb geboten ist, um das bereits dargestellte erhebliche Eigengewicht des Dienstvergehens angemessen zu bewerten. Soweit der Verteidiger des Beamten einwendet, dass sich die Gehaltskürzung bezogen auf den Zeitraum von 5 Jahren im Verhältnis zu einer Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt belastender auswirke, wird dem mit der Begrenzung des Zeitraums der höchstzulässigen Dauer der Gehaltskürzung auf drei Jahre begegnet.
47 
Während die Laufzeit der Gehaltskürzung durch die Schwere des Dienstvergehens bestimmt wird, sind für die Festlegung des Kürzungsbruchteils die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten maßgebend. Dabei nimmt die Rechtsprechung Regelkürzungssätze von 1/25 bei Beamten des einfachen Dienstes, 1/20 bei Beamten des mittleren Dienstes und 1/10 bei Beamten des gehobenen und höheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 16 an (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2001 - 1 D 29.00 -, BVerwGE 114, 88). Von diesen Regelkürzungssätzen kann indes in den Fällen außergewöhnlich guter wirtschaftlicher Verhältnisse des Beamten eine Ausnahme gemacht und der Kürzungssatz erhöht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 8.06 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005, a.a.O.). So liegt es hier. Der Beamte hat aus Nebentätigkeiten in den Jahren 2006 bis 2010 jeweils Einkünfte in Höhe von mehr als ... EUR erzielt. Unter diesen Voraussetzungen hält es der Disziplinarsenat auch unter Berücksichtigung noch erheblicher Schulden des Beamten, zu erwartender finanzieller Belastungen auf Grund des anhängigen Scheidungsverfahrens und des weiter von ihm geltend gemachten Umstandes, dass er die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten durch Arbeit in seiner Freizeit erzielt, für angemessen, einen vom Regelkürzungssatz abweichenden, spürbar höheren Kürzungsbruchteil von 1/5 festzusetzen. Soweit der Beamte weiter ausführt, es stehe nicht fest, dass er in den kommenden Jahren Nebeneinkünfte in gleicher Höhe haben werde, hat er dies durch nichts erhärtet.
48 
Der Verhängung der Gehaltskürzung steht das Maßnahmeverbot des § 15 LDO bzw. des § 34 Abs. 1 LDG nicht entgegen. § 34 Abs. 1 LDG findet, soweit er den Beamten materiellrechtlich besserstellt als die Regelung des § 15 LDO, in Altverfahren nach der LDO gleichfalls Anwendung (vgl. zur ent- sprechenden Rechtslage nach dem Bundesdisziplinarrecht: BVerwG, Urteil vom 17.03.2004 - 1 D 23.03 -, a.a.O.). Da es hinsichtlich der Steuerhinterziehung in den Jahren 1999 bis 2002 an einer Sanktion, wie sie § 15 LDO oder § 34 Abs. 1 LDG voraussetzt, mangelt, fehlt es an einer Sachverhaltsidentität im Sinne des § 15 LDO / § 34 Abs. 1 LDG, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Normen nicht erfüllt sind. Denn für diese Jahre ist das Steuerstrafverfahren nicht gemäß § 153a StPO, sondern auf Grund der Selbstanzeige nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
49 
Zutreffend hat die Disziplinarkammer ausgeführt, dass dem Ausspruch der Gehaltskürzung nicht das Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach § 14 Abs. 2 LDO entgegensteht. Auf die von dem Beamten mit der Berufung nicht angegriffenen diesbezüglichen Feststellungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil verweist der Disziplinarsenat.
50 
Der Disziplinarsenat sieht keinen Anlass, nach § 9 Abs. 2 Satz 3 LDO den Zeitraum abzukürzen, in dem dem Beamten nach § 9 Abs.2 Satz 1 LDO kein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen werden darf. Der Senat hat sich zum einen dabei davon leiten lassen, dass der Beamte nach den Angaben des Vertreters der obersten Dienstbehörde nicht unmittelbar vor einer Beförderung gestanden hat (vgl. zu diesem Kriterium: von Alberti/Gayer/Roskamp, LDO, § 9 RdNr. 6). Denn nach Einführung der sog. dezentralen Stellenzuordnung zum 01.04.2005 bestand beim Finanzamt ... ein Überhang von mit A ... besoldeten Beamten gegenüber den dem Amt zur Verfügung stehenden Planstellen, so dass - wie der Vertreter der obersten Dienstbehörde in der Hauptverhandlung mitteilte - bis zum Jahr 2010 keine Beförderung nach A ... erfolgen konnte; zwei im Jahr 2010 vorgenommene Beförderungen nach A ... betrafen Bewerber, die mit ... Punkten in der dienstlichen Beurteilung und damit besser als der Beamte bewertet wurden. Weitere freie Stellen nach A ... sind derzeit beim Finanzamt ... nicht vorhanden. Zudem vermag der Senat die Dauer des am 07.11.2007 eingeleiteten Disziplinarverfahrens nicht als überlang anzusehen und stellt weiterhin in Rechnung, dass der Beamte selbst zur Verzögerung des förmlichen Disziplinarverfahrens beigetragen hat, nachdem auf sein Bitten hin ursprünglich ins Auge gefasste Termine zur mündlichen Vernehmung haben verschoben werden müssen (vgl. die in der Untersuchungsakte befindlichen Aktenvermerke, Blatt 15 und 22), an denen der Beamte und sein Verteidiger letztlich doch nicht teilgenommen haben.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO. Eine Kostenteilung im Hinblick auf die kürzere Dauer der Gehaltskürzung kommt nicht in Betracht, nachdem die Berufung des Beamten nur zu einem nicht wesentlichen Teil Erfolg gehabt hat und der Vertreter der obersten Dienstbehörde lediglich beantragt hat, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Dauer der Gehaltskürzung auf drei Jahre beschränkt wird.
52 
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn

1.
ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
2.
ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
3.
nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder
4.
das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.

(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn

1.
der Beamte stirbt,
2.
das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder
3.
bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.

(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.

(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.

(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil

1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder
2.
die Disziplinarklage abweisen.

(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Tenor

Der Antrag des Beamten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - Kammer für Landesdisziplinarsachen - vom 2. März 2007 wird abgelehnt.

Der Beamte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

1

Der Beamte wendet sich gegen seine Entfernung aus dem Dienst der Polizei des Landes Mecklenburg-Vorpommern wegen Dienstvergehens.

2

Der gegen das zur Entfernung aus dem Dienst verurteilende Urteil gerichtete einschlägige (vgl. Beschl. des Senats v. 07.03.2008 - 10 L 115/07 -), fristgerecht gestellte und begründete Zulassungsantrag des Beamten hat keinen Erfolg. Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 64 Abs. 2 LDG M-V i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

3

Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.).

4

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.).

5

Danach ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zuzulassen.

6

Das Zulassungsvorbringen des Beamten, eine Entfernung aus dem Dienst sei nicht veranlasst, weil er wegen seiner Spielsucht, die eine Krankheit bzw. Behinderung darstelle, das Dienstvergehen nicht schuldhaft begangen habe, lässt eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung vermissen. Die Kammer für Landesdisziplinarsachen hat in ihrem Urteil auf Seite 14 unten sowie auf Seite 16 f. ausgeführt, warum sie zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Beamte schuldhaft gehandelt hat, obwohl er einer pathologischen Spielsucht unterlag. Auch hat sich das Gericht damit auseinandergesetzt, ob die Spielleidenschaft des Beamten im Rahmen der notwendigen Gesamtabwägung der Zumessungsgesichtspunkte entlastend zu berücksichtigen ist. Das Verwaltungsgericht hat sich insofern unter Anwendung auf den konkreten Einzelfall auf die einschlägige Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts bezogen. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht weiter auseinander, so dass bereits ein Darlegungsmangel i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zugrunde liegt.

7

Darüber hinaus bestehen aber auch in der Sache keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Kammer für Landesdisziplinarsachen hat zutreffend darauf abgestellt, dass grundsätzlich auch die krankhafte Spielleidenschaft die Schuldfähigkeit i.S.v. § 20 StGB nicht ausschließt. Damit folgt das Gericht der nochmals bestätigten und weiterentwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, zit. nach juris Rn. 31 ff.). Gleiches gilt darüber hinaus für die Ablehnung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit entsprechend § 21 StGB. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Schuldunfähigkeit bei Suchtkranken nur dann angenommen werden kann, wenn die Sucht entweder zu schwerwiegenden psychischen Persönlichkeitsveränderungen geführt oder der Betroffene Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder die Tat im akuten Rausch begangen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, a.a.O. Rn. 32; sowie vorgehend BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 1 D 5/02 -, zit. nach juris Rn. 17 ff.). Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung i.S. des § 20 StGB erheblich eingeschränkt war, wobei letzteres bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmen der Fall sein wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, a.a.O. Rn. 31, 34). Anhaltspunkte, weshalb diese Rechtsprechung in Zweifel gezogen werden könnte, sind von dem Beamten nicht vorgetragen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 77 Abs. 4 LDG M-V, 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V gerichtsgebührenfrei.

9

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 64 Abs. 2 LDG M-V i.V.m. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.

(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 53 und 54 werden nicht angewandt.

(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 55 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.

(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.

(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B wahrnehmen, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn durch die organisatorische Änderung eine ihrem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung nicht möglich ist. Frei werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die dafür geeignet sind, vorbehalten werden.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Der Beamte verliert alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.

(2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, erhält er Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.

(3) Der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

(4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht im Hinblick auf Absatz 3 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.

Tenor

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. April 2006 - DL 10 K 12/05 - wird zurückgewiesen.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

 
I.
1. Der 1952 geborene Beamte nahm im Herbst 1971 ein Studium für das Lehramt an Gymnasien mit den Hauptfächern Deutsch und Pädagogik sowie Geografie als Nebenfach auf, welches er am 11.06.1976 mit der wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien abschloss. Nach dem Vorbereitungsdienst am Seminar für Studienreferendare legte der Beamte am 16.12.1977 die Pädagogische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien mit der Gesamtnote „befriedigend bestanden (2,83)“ ab. Nach anfänglicher Beschäftigung im tariflichen Angestelltenverhältnis wurde der Beamte mit Wirkung vom 10.08.1978 unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienassessor ernannt und weiterhin dem L.-Gymnasium in R. zur Dienstleistung zugewiesen. Dort nahm er auch seinen Dienst wieder auf, nachdem er vom 01.08.1979 bis zum 30.11.1980 seinen Zivildienst abgeleistet hatte. Am 18.09.1981 wurde der Beamte zum Studienrat ernannt; gleichzeitig wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Nachdem er am 23.12.1992 vom Schulleiter mit dem Gesamturteil „gut - sehr gut (1,5)“ und - unter Einbeziehung von zwei Unterrichtsbesuchen durch Fachberater des Oberschulamts - von der Schulaufsichtsbehörde mit dem Gesamturteil „gut“ beurteilt worden war, wurde der Beamte am 06.08.1983 zum Oberstudienrat befördert.
Der seit 1980 verheiratete Beamte und Vater zweier 1981 bzw. 1983 geborener Söhne erhält Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 14. Diese belaufen sich bei Berücksichtigung einer Gehaltsabtretung auf monatlich 3.860,-- EUR. Seine inzwischen wieder erwerbstätige Ehefrau verdient 1.000,-- EUR netto hinzu. Der wirtschaftlich selbstständige ältere Sohn des Beamten unterstützt die Familie monatlich mit 250,-- EUR. Der jüngere, noch in München in Ausbildung befindliche Sohn des Beamten wird noch mit 800,-- EUR monatlich unterstützt. An monatlichen Belastungen hat der Beamte verschiedene Kredite zu bedienen. 225,-- EUR sind für die Krankenversicherung der Familie aufzubringen.
Disziplinar- und strafrechtlich ist der Beamte bisher nicht in Erscheinung getreten.
2. Mit - seit 01.10.2002 rechtskräftigem - Strafbefehl des Amtsgerichts R. vom 10.09.2002 - Cs 15 Js 7354/02 - wurde gegen den Beamten wegen acht Vergehens der Untreue gemäß §§ 266 Abs. 1, 53 StGB eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen in Höhe von jeweils 60,-- EUR verhängt. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Beamten zur Last gelegt, in seiner Eigenschaft als 1. Vorsitzender des Sportvereins D.-L. die ihm durch die Vereinssatzung eingeräumte Befugnis, das Vereinsvermögen zu verwalten, missbraucht zu haben, indem er im Zeitraum vom 12.04.2001 bis 27.09.2001 insgesamt acht Barabhebungen von Vereinskonten bei der Volksbank D. in Höhe von insgesamt 18.300,-- DM getätigt und dieses Geld für private Zwecke und damit nicht im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Vereinsvermögens verwendet habe. Zu seinen Gunsten wurde dabei berücksichtigt, dass er die Tat über seinen Verteidiger eingeräumt und den Schaden inzwischen vollständig wieder gut gemacht habe. Als Motiv für seine Handlungsweise hatte der Beamte mit Verteidigerschriftsatz vom 22.04.2002 angegeben, sich in den Jahren 2000 und 2001 vorübergehend in finanziellen Schwierigkeiten befunden zu haben, nachdem er Verluste bei Aktiengeschäften erlitten und nicht unerhebliche Ausgaben wegen im Internet eingegangener Verbindlichkeiten getätigt hätte. Vorübergehend habe er monatlich ca. 1.000,-- DM mehr ausgegeben, als ihm zur Verfügung gestanden habe. Allerdings habe er den Eingang einer Steuerrückerstattung erwartet, sich insoweit jedoch zeitlich geirrt. Die entstandene finanzielle Lücke habe er dann durch die ihm vorgeworfenen Barabhebungen von den beiden Vereinskonten ausgeglichen.
Nachdem das Oberschulamt Freiburg am 16.12.2002 Kenntnis erlangt hatte, dass der ihm seit 12.09.2002 vorliegende Strafbefehl rechtskräftig geworden war, teilte es dem Beamten mit, dass das ihm zugrundeliegende Verhalten auch einen Verstoß gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem außerdienstlichen Verhalten darstelle. Da sich die abgeurteilten Verhaltensweisen jedoch ausschließlich auf den privaten Bereich bezögen und keine Berührungspunkte zum öffentlichen Bereich aufwiesen, sei nicht beabsichtigt, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Gleichwohl werde erwartet, dass er künftig auf die Einhaltung seiner Pflichten bedacht sei.
3. Nachdem das Oberschulamt Freiburg aufgrund einer von der Schulleitung des L-Gymnasiums erstellten Aktennotiz vom 28.09.2004 Kenntnis erlangt hatte, dass der Beamte als Klassenlehrer der Klasse 11b einen ihm von seinen Schülern für eine Berlinfahrt vom 19. - 23.07.2004 überwiesenen Fahrtkostenanteil in Höhe von insgesamt 5.022,-- EUR entgegen einer zwischen den Klassenlehrern bestehenden Abrede nicht an eine Kollegin zur Begleichung der Rechnung des Busunternehmens weitergeleitet, sondern für sich selbst verwendet habe, wurden gegen den Beamten - deswegen, aber auch wegen seines dem Strafbefehl vom 10.09.2002 zugrundeliegenden Verhaltens - disziplinarrechtliche Vorermittlungen eingeleitet.
Mit E-Mail vom 29.11.2004 wies der Beamte darauf hin, dass der bereits strafrechtlich aufgearbeitete Sachverhalt aus seiner Sicht erledigt sei; mit seiner am 29.10.2004 erfolgten Zahlung von 5.022,-- EUR habe er auch den weiteren Anschuldigungspunkt von der finanziellen Seite her bereinigt.
Mit Verfügung vom 28.12.2004 leitete der Vizepräsident des Oberschulamts Freiburg daraufhin gegen den Beamten - unter anderem wegen der vorgenannten Anschuldigungen - ein förmliches Disziplinarverfahren ein. Gleichzeitig wurden ein Vertreter der Einleitungsbehörde sowie eine Untersuchungsführerin bestellt.
Bei der Anhörung des Beamten im Rahmen der Untersuchung am 02.02.2005 erklärten sowohl der Beamte als auch der Vertreter der Einleitungsbehörde ihr Einverständnis, dass die Feststellungen aus dem rechtskräftigen Strafbefehl auch zur Grundlage des Disziplinarverfahrens gemacht würden. Zum Hintergrund des damaligen Vorfalls gab der Beamte noch an, die Vereinsgelder seinerzeit zwecks Ausstellung von Spendenquittungen auf seinem Privatkonto „zwischengebunkert“ zu haben. So hätte das Geld zunächst Privatpersonen erstattet werden sollen, die es anschließend gegen Spendenquittungen dem Verein wieder zurückerstatten sollten. Die Voraussetzungen für eine solche Verfahrensweise hätten dann nicht mehr vorgelegen. Warum er die ursprünglich geplante Transaktion nicht durchgeführt habe, könne er nicht mehr sagen, da er den Überblick verloren habe. Sein Privatkonto sei zum maßgeblichen Zeitpunkt zwar überzogen gewesen, doch habe er sich im Rahmen des ihm zustehenden Limits gehalten. Wegen des weiter gegen ihn erhobenen Vorwurfs gab der Beamte im wesentlichen noch an, dass am Elternabend seiner Klasse vereinbart worden sei, dass für jeden der 27 Schüler ein Pauschalbetrag von 250,-- EUR auf sein Konto überwiesen werden sollte. Davon seien dann am Fahrttag für jeden Schüler 20,-- EUR zur Verfügung gestellt worden; zusätzlich habe er für jeden Schüler ein Fahrtticket für die gesamten fünf Tage gekauft sowie alle Eintrittsgelder bezahlt. Der Differenzbetrag zwischen den ihm überwiesenen 6.750,-- EUR und den ausstehenden 5.022,-- EUR sei daher tatsächlich von seinem Konto abgeflossen. Mit seiner Kollegin sei vereinbart gewesen, dass jeder teilnehmende Klassenlehrer das für seine Klasse eingesammelte Geld direkt an das Reiseunternehmen überweisen solle, was er trotz entsprechender Mahnungen der Schulleitung bis Ende September nicht getan habe. Eine Überweisung habe er nicht durchführen können, da er das ihm überwiesene Geld für eigene Zwecke verwendet und es daher nicht mehr zur Verfügung gehabt habe. Dafür, dass sein Konto sich seinerzeit immer wieder im Minus befunden habe, gäbe es insgesamt drei Gründe. So hätten sie im Jahre 2002 im Rahmen eines Steuersparmodells eine Eigentumswohnung in Chemnitz gekauft, für die der Bauträger eine Mietgarantie in Höhe von 215,-- EUR gegeben habe. Die monatliche Belastung für die Wohnung betrage 700, -- EUR. Im darauffolgenden Jahr habe er beim Finanzamt beantragt, diese Belastung steuermindernd anzusetzen. Die für 2003 erwartete Steuerrückerstattung sei dann allerdings erst im Oktober 2004 in Höhe 4.500,-- EUR erfolgt. Die Mietgarantie sei mittlerweile an eine Bank abgetreten; darüber hinaus bestehe seit Februar diesen Jahres eine Gehaltsabtretung in Höhe von 500,-- EUR. Aufgrund der bestehenden Wohnungsmarktsituation bestehe auch keine Möglichkeit, die inzwischen leerstehende Wohnung zu veräußern. Darüber hinaus habe er mit der Deutschen Telekom eine Auseinandersetzung wegen zu hoher Telefonkosten geführt. Streitig sei ein Betrag in Höhe von 3.000,-- EUR gewesen, der seit September 2003 angefallen sein solle. Nachdem er darauf im Zeitraum von September 2003 bis Dezember 2004 1.900,-- EUR bezahlt habe, habe er im Dezember 2004 eine Gutschrift in Höhe von 2.400,-- EUR erhalten. Schließlich habe sein jüngerer Sohn im August 2003 ein Studium in München aufgenommen. Bereits für die Wohnungssuche und den anschließenden Umzug seien ca. 3.000,-- EUR aufzuwenden gewesen. Seine Frau sei derzeit arbeitslos und bekomme lediglich noch bis Ende Juni 2005 Arbeitslosengeld. Den zunächst von der Stadt R. zwischenfinanzierten Betrag von 5.022,-- EUR habe er am 29.10.2004 zurückerstattet, nachdem er Geld „von anderer Seite“ bekommen habe. Die Rückerstattung habe er über einen Kredit in Höhe von 7.500,-- EUR finanziert, auf den er monatlich 158,-- EUR abzahle. Daneben seien Raten in Höhe von 150,-- EUR, 350,-- EUR und 920,-- EUR aus einem Ratenkauf, einem Leasingvertrag über einen (weiteren) Pkw sowie aus dem Kauf eines Hauses zu bedienen.
10 
Am 25.04.2005 wurde ein Termin zur Beweisaufnahme durchgeführt, in dem verschiedene Schriftstücke aus der Straf- sowie Disziplinarakte durch Verlesen zum Gegenstand der Untersuchung gemacht wurden.
11 
Mit Schreiben vom 02.06.2005 gab die Untersuchungsführerin dem Beamten Gelegenheit, sich abschließend zu äußern, wovon der Beamte jedoch keinen Gebrauch machte.
12 
Unter dem 30.06.2005 legte die Untersuchungsführerin dem Regierungspräsidium Freiburg - Abteilung Schule und Bildung - ihren zusammenfassenden Bericht vor.
II.
13 
1. Am 14.07.2005 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Freiburg die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in welcher dem Beamten vorgeworfen wird, dadurch ein - einheitliches - Dienstvergehen begangen zu haben, dass er im außerdienstlichen Bereich in seiner Eigenschaft als 1. Vorsitzender des Sportvereins D.-L. Vereinsgelder veruntreut habe. So habe er im Zeitraum vom 12.04. bis 27.09.2001 von Vereinskonten bei der Volksbank D. acht Barabhebungen in Höhe von insgesamt 18.300,-- DM getätigt und das Geld unter Missbrauch der ihm durch die Vereinssatzung eingeräumten Befugnis für private Zwecke und damit nicht im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Vereinsvermögens verwendet. Darüber hinaus habe er im innerdienstlichen Bereich als Klassenlehrer für eine Berlinfahrt vom 19. bis 23.07.2004 von den Schülern der Klasse 11b einen Fahrtkostenanteil in Höhe von insgesamt 5.022,-- EUR eingesammelt, diesen jedoch entgegen der bestehenden Abrede zwischen den Klassenlehrern nicht an die Kollegin W. zur Begleichung der Rechnung des Busunternehmens weitergeleitet. Da sich sein Konto in der Folge mehrfach im Soll befunden habe, habe er diesen Betrag vielmehr für sich selbst verwendet. Am 01.10.2004 sei dieser Betrag durch die Stadt R. zwischenfinanziert worden, um einen Imageschaden von der Schule abzuwenden. Dass der Beamte die ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen begangen habe, sei aufgrund des Ergebnisses der förmlichen Untersuchung nachgewiesen; insoweit werde auf den vorliegenden Untersuchungsbericht verwiesen. Da sich der Beamte sowohl im außer- wie im innerdienstlichen Bereich zur Deckung eigener Liquiditätslücken nicht gescheut habe, auf fremdes Vermögen zuzugreifen, sei dieses Fehlverhalten disziplinarisch zu ahnden. Die begangenen Pflichtverletzungen wögen auch außerordentlich schwer. Zwar habe das außerdienstliche, strafrechtlich sanktionierte Fehlverhalten noch keine unmittelbare disziplinarrechtliche Reaktion nach sich gezogen, doch habe ihn die gleichwohl erteilte Pflichtenmahnung nicht davon abgehalten, ihm zugängliche Gelder erneut - und nunmehr gar im innerdienstlichen Bereich - entgegen deren Bestimmung und unter Verstoß gegen Abreden und Pflichten für seinen Eigenbedarf zu verwenden. Nach § 73 Satz 3 LBG gehöre es indessen zum beruflichen Aufgabenkreis eines Lehrers, sächliche Gegenstände und Vermögenswerte, die die ihm anvertrauten Schülerinnen und Schüler zur schulischen Veranstaltungen mitbrächten, gegebenenfalls in Obhut zu nehmen und an diese wieder vollständig herauszugeben. Ebenso gehöre es zum Kernbereich seiner Pflichten, im erforderlichen Maße außerunterrichtliche Veranstaltungen zu planen, vorzubereiten und durchzuführen. Hierbei sei er regelmäßig auch mit der Abwicklung der finanziellen Seite der Veranstaltungen betraut. Zu diesem Zwecke habe er die finanzielle Belastung je Schüler sorgfältig zu kalkulieren, die auf die Schüler entfallenden Beträge einzusammeln und zu verwalten und davon letztlich die bei der Veranstaltung anfallenden Kosten zu bestreiten. Solchen Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung könne ein Beamter nicht mehr gerecht werden, der sich - zumal nach strafrechtlicher Vorwarnung - in der angeschuldigten Weise verhalten habe. Mit dem angeschuldigten Verhalten habe der Beamte das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn in nicht wiederherzustellender Weise zerstört. Dazu habe maßgeblich beigetragen, dass er sich trotz einschlägiger strafrechtlicher Maßregelung im Zusammenhang mit einem außerdienstlichen Fehlverhalten nicht davon habe abhalten lassen, in der Folge unter dem Druck seiner eigenen Vermögenslage nun gar auf ihm dienstlich anvertraute Gelder zuzugreifen. Insofern könne zu seinen Gunsten auch nicht von einer einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat ausgegangen werden. Vielmehr offenbare sich in seinen Handlungsweisen eine generelle Bereitschaft, unter bestimmten Umständen fremdes Vermögen für sich selbst zu verwenden, weshalb eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses auch mit Blick auf die den am Schulleben Beteiligten gegenüber zu wahrende Fürsorgepflicht nicht mehr zuzumuten sei. Von einer vorläufigen Dienstenthebung sei lediglich im Hinblick darauf abgesehen worden, dass der Beamte nicht mehr mit der Planung und Abwicklung außerdienstlicher Veranstaltungen mit finanziellem Kontext konfrontiert würde und die Kontinuität des schulischen Ablaufes bis Schuljahresende zu gewährleisten gewesen sei.
14 
Das Verwaltungsgericht hat den Beamten in der Hauptverhandlung gehört; hierbei hat dieser zu den Gründen seines Verhaltens ausgeführt, dass es schlicht eine Dummheit von ihm gewesen sei; er könne es nicht anders ausdrücken. Seine finanzielle Situation sei inzwischen konsolidiert; nach Abzug aller Belastungen verblieben ihm nunmehr noch 2.000,-- EUR. Für die angeschuldigte veruntreuende Unterschlagung von Vereinsgeldern gab der Beamte noch an, dass er versucht habe, Gelder aus der Vereinskasse herauszunehmen, um sie ehrenamtlich Tätigen als Entlohnung zukommen zu lassen, die sie gegen entsprechende Spendenbescheinigungen wieder an den Verein hätten zurückzahlen sollen. Dass er die Gelder tatsächlich nicht an Ehrenamtliche weitergegeben habe, hänge mit seinen finanziellen Verhältnissen zusammen; so habe er die Gelder schlussendlich für sich selbst verwendet. Auf Vorhalt hat er eingeräumt, gar nicht erst versucht zu haben, das Geld weiterzugeben. Als man die Transaktionen entdeckt habe, sei das Geld schon weg gewesen. Es sei nun leider nicht mehr rückgängig zu machen. Im Nachhinein könne er sagen, sich nichts Vorwerfbares dabei gedacht zu haben; er habe gemeint, dies mit den Spenden so regeln zu können, wie dies bei den Übungsleitern allgemein üblich sei; diese erhielten das ihnen zustehende Honorar, würden es aber gegen eine Spendenbescheinigung wieder dem Verein spenden. Die Einschätzung seines Dienstherrn, wonach er generell bereit sei, ein solches Verhalten wieder in Erwägung zu ziehen, vermöge er nicht zu teilen. Insofern sei zu berücksichtigen, dass außerunterrichtliche Veranstaltungen immer in Begleitung von Kollegen stattfänden, so dass er nicht mehr mit finanziellen Beträgen umgehen müsse. Abgesehen davon würde er das Geld nicht mehr nehmen. Eine Entfernung aus dem Dienst bedeute schließlich angesichts seines fortgeschrittenen Alters das Ende seiner beruflichen Existenz.
15 
Mit Urteil vom 06.04.2006 hat die Disziplinarkammer den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm für die Dauer eines Jahres einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v. H. des erdienten Ruhegehalts bewilligt. Hierbei ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, dass der Beamte als erster Vorsitzender des Sportvereins D.-L. seine Vollmacht, über Bankkonten des Vereins zu verfügen, dazu genutzt habe, acht Mal von zwei Vereinskonten bei der Volksbank D. Beträge von insgesamt 18.300,-- EUR in bar abzuheben, welche er in der Folge privat verbraucht habe. Nachdem die Kassiererin des Vereins die Abhebungen bemerkt habe, habe er das Geld in der Zeit von Ende Oktober 2001 bis Januar 2002 in fünf Raten zurückgezahlt. Seine Einlassung, er habe das Geld ursprünglich an ehrenamtliche Helfer des Vereins auszahlen zu wollen, die es dem Verein gegen Spendenquittungen wieder zurückzahlen sollten, sei nicht nur unerheblich, sondern auch unglaubhaft. Im Hinblick auf den weiteren Anschuldigungspunkt ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, dass im Hinblick auf eine vom 19. bis 23.07.2004 gemeinsam durchzuführende Fahrt nach Berlin der vier Klassen der Klassenstufe 11 gemäß einer Absprache der beteiligten Klassenlehrer der auf jede Klasse entfallende Anteil der Fahrtkosten auf ein Konto der Kollegin W. zwecks Begleichung der Rechnung des Busunternehmens eingezahlt werden sollte. Auf die Klasse des Beamten sei ein Fahrtkostenanteil von 5.022,-- EUR entfallen. Der Beamte habe sich von den 27 Schülern seiner Klasse jeweils einen Betrag von 250,-- EUR (davon 186,-- EUR für die Fahrtkosten) auf sein Konto überweisen lassen. Die Einzahlungen seien zwischen dem 03.06. und 19.07.2004 eingegangen. Das Konto des Beamten habe sich zu dieser Zeit überwiegend im Soll befunden; lediglich am 15.07.2001 habe es ein Guthaben von 49,01 EUR aufgewiesen. Den Fahrtkostenanteil habe der Beamte in der Folge abredewidrig nicht an die Kollegin W. weitergeleitet, worauf diese nach mehrmaliger Aufforderung, ihr das Geld nunmehr zu überweisen, am 04.08.2004 lediglich eine Teilzahlung an das Busunternehmen geleistet habe. Nachdem der Beamte auch bis zum 01.10.2004 keine Zahlungen geleistet hatte, habe die Stadt R. den noch ausstehenden Teilbetrag an das Busunternehmen entrichtet, welchen der Beamte erst am 29.10.2004 erstattete. Mit diesem Verhalten habe der Beamte seine Pflicht, sein Amt uneigennützig zu verwalten, vorsätzlich verletzt, indem er dienstlich erlangte Gelder für private Zwecke und nicht zu dem Zwecke verwendet habe, zu dem sie ihm überlassen worden seien. Mit dem zuerst angeschuldigten - außerdienstlichen - Verhalten habe der Beamte ferner gegen seine Pflicht nach § 73 Satz 3 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG verstoßen. Mit der von ihm begangenen Untreue habe er eine Vertrauensposition missbraucht und dadurch sowohl die Achtung für die Beamtenschaft als auch das Vertrauen in die Ausübung seines Amts als Oberstudienrat eines Gymnasiums beeinträchtigt. Auch wenn sein Fehlverhalten außerhalb des Dienstes erfolgt sei, habe dieses insofern einen Bezug zu seinen dienstlichen Aufgaben, als er als Lehrer eine Erziehungsaufgabe und damit eine Vorbildfunktion habe, mit der ein Vertrauensbruch der angeschuldigten Art nicht zu vereinbaren sei. Da er über mehrere Monate hinweg wiederholt höhere Beträge veruntreut habe, sei der Pflichtenverstoß auch gravierend und in besonderer Weise geeignet, das Vertrauen in seine künftige Tätigkeit als Lehrer zu erschüttern. Da er als erster Vorsitzender eines Sportvereins in einer kleinen Gemeinde und zudem als Ortschaftsrat, Gemeinderat und Kreisrat zumindest auf lokaler Ebene bekannt gewesen sei, sei sein Verhalten auch besonders geeignet gewesen, das Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigen. Dementsprechend sei auch in der Lokalpresse über den Fall berichtet worden. Der Beamte habe zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Dass dieser Vorwurf in das Verfahren einbezogen worden sei, obwohl zunächst von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgesehen worden sei, begegne keinen Bedenken. Denn die damalige Entscheidung erwachse nicht in Bestandskraft und hindere daher auch die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht, wenn sich neue Gesichtspunkte - wie hier eine neue Pflichtverletzung - ergäben. Insofern sei auch keine Maßnahmeverjährung nach § 14 LDO eingetreten, da der Beamte ein einheitliches Dienstvergehen begangen habe. Der schwerere Vorwurf sei indessen das weiter angeschuldigte Verhalten, da es sich hierbei um ein sogenanntes Zugriffdelikt handele; so seien Gelder, die ein Lehrer zur Durchführung einer Klassenfahrt einsammle, dienstlich anvertraute Gelder. Wenn der Beamte auch keinen dienstlichen Kassenbestand zu verwalten gehabt und der zuverlässige Umgang mit Geld auch nicht zu seinen Hauptaufgaben gehört habe, müssten doch Lehrer immer wieder bei schulischen Veranstaltungen Geld von teilnehmenden Schülern einsammeln und bestimmungsgemäß verwenden. Es müsse daher gewährleistet sein, dass dies zuverlässig geschehe. Ein Zugriffsdelikt führe regelmäßig zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn keine Milderungsgründe vorlägen. Solche seien hier nicht ersichtlich. Insbesondere habe keine unverschuldete wirtschaftliche Notlage bestanden. Zwar sei der Beamte in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen, doch führten diese nicht dazu, dass auch existentielle Bedürfnisse nicht mehr hätten befriedigt und zwingende notwendige Ausgaben nicht mehr hätten getätigt werden können. Zudem setze dieser Milderungsgrund voraus, dass das Geld unmittelbar zur Behebung der Notlage - und nicht zum Schuldentilgen - eingesetzt werde; auch dies sei hier nicht der Fall, da das von den Schülern eingezahlte Geld vom Beamten zur Reduzierung seines Solls genutzt worden sei. Auch von einer unbedachten Gelegenheitstat könne nicht ausgegangen werden. Auch der Umstand, dass der Beamte den Schaden inzwischen wiedergutgemacht habe, sei für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ohne Bedeutung. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die für den Beamten sprächen, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr falle zu seinen Lasten ins Gewicht, dass er sich schon früher an fremdem Vermögen vergriffen habe. Auch habe er sich weder durch die ihm gegenüber ausgesprochene Pflichtenmahnung noch durch die fortwirkende finanzielle Belastung aufgrund der gegen ihn verhängten Geldstrafe von einem erneuten Zugriff auf - diesmal sogar dienstlich anvertraute - fremde Gelder abhalten lassen. Sein erneutes Versagen führe nicht nur dazu, dass ihm die eigenverantwortliche Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen nicht mehr übertragen werden könne, sondern erschüttere auch seine Autorität und sein Ansehen als Erzieher in einem Maße, dass er nicht mehr die für seine Tätigkeit als Lehrer wesentliche Funktion im erforderlichen Maße ausfüllen könne. Dass er bis zur Unterschlagung der Fahrtkosten seinen Dienst tadelsfrei geleistet habe, falle demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht.
16 
Im Anschluss an dieses Urteil hat das Regierungspräsidium Freiburg dem Beamten die weitere Führung seiner Dienstgeschäfte verboten.
17 
2. Gegen das dem Beamten am 15.04.2006 zugestellte Urteil hat der Beamte mit Verteidigerschriftsatz vom 04.05.2006, eingegangen bei der Disziplinarkammer am 05.05.2006, Berufung eingelegt. Dem nicht unterschriebenen Berufungsbegründungsschriftsatz seines damaligen Verteidigers vom 15.05.2006 zufolge erstrebt er eine mildere disziplinarische Maßnahme. Das Verwaltungsgericht sei bei Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor allem im Hinblick auf den zweiten Vorwurf von falschen Grundlagen ausgegangen. Im Jahre 2004 habe er durchschnittlich über monatliche Nettoeinnahmen von 4.208,67 EUR verfügt, denen jeweils 3.866,90 EUR an Belastungen gegenüber gestanden hätten. Die monatlichen Nettoeinkünfte seiner Ehefrau seien seinerzeit erheblich geringer gewesen, da diese im Mai 2004 arbeitslos gewesen sei. So habe diese lediglich noch ein monatliches Arbeitslosengeld von 440,68 EUR bezogen. Damit hätten die seiner Familie verbliebenen monatlichen Mittel lediglich noch 782,45 EUR betragen. Davon hätten alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Haushaltsführung ihres Eigenheims sowie sämtliche beruflichen Aufwendungen bestritten werden müssen. Hierfür seien jene entschieden zu gering gewesen. Im Hinblick auf die insbesondere bei seiner Hausbank laufenden Kredite sei von dort kein weiteres Geld mehr zu bekommen gewesen. Er habe indessen in absehbarer Zeit für das Steuerjahr 2003 mit einer nicht unerheblichen Steuerrückerstattung von ca. 10.000,-- EUR gerechnet. Tatsächlich sei ihm jedoch erst im November 2004 ein Teilbetrag von 4.489,06 EUR zurückerstattet worden. Damit habe sein Konto wieder ausgeglichen werden können. Im darauffolgenden Jahr habe er noch weitere Steuerrückerstattungen in Höhe von 2.794,21 EUR und 3.312,74 EUR erhalten. Vor diesem Hintergrund habe sein Konto während der Zeit des Eingangs der Schülerzahlungen ständig ein Soll von ca. 4.778,-- EUR aufgewiesen, das über einen Dispositionskredit in Höhe von 3.000,-- EUR nicht zu bewältigen gewesen sei. Zwar lägen die vom Verwaltungsgericht festgestellten Pflichtenverstöße in tatsächlicher Hinsicht zweifellos vor, doch hätte bei dem Pflichtenverstoß im Sommer 2004 zu seinen Gunsten der Milderungsgrund der „unverschuldeten wirtschaftlichen Zwangslage“ berücksichtigt werden müssen. Der Aufwand für sein privates Eigenheim habe nicht kurzfristig reduziert werden können. Gleiches gelte für die finanziellen Aufwendungen für seinen in München studierenden Sohn und für seine Eigentumswohnung in Chemnitz. Da er im ländlichen Raum wohne, sei er als Arbeitnehmer auch existentiell auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Die Belastung durch den Kredit für die Zahlung seiner Geldstrafe sei dabei nicht berücksichtigt worden. Die Unterhaltszahlungen für die Ausbildung seines Sohnes habe er zwischenzeitlich (von 1.100, -- EUR) auf ca. 800,-- EUR gekürzt, sodass dieser zur Finanzierung seines Studiums eine Beschäftigung aufnehmen müsse. Die neuerliche Pflichtverletzung habe schließlich andere Gründe gehabt als die im privaten außerdienstlichen Umfeld erfolgte unerlaubte Entnahme von Vereinsgeldern im Jahr 2001. Seinerzeit seien aufgrund riskanter Aktienkäufe und Bestellungen im Internet zu hohe Ausgaben entstanden, welche ohne weiteres hätten vermieden werden können. Damals habe er die Gelder auch aktiv handelnd auf sein Konto übertragen. Demgegenüber sei sein Konto im Jahre 2004 aufgrund nicht abwendbarer laufender Zahlungen immer mehr ins Soll geraten, wobei er keineswegs aktiv auf die eingehenden Beträge der Schüler zugegriffen habe. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass er mit diesen nach Eingang der erwarteten Steuerrückerstattung die Rechnung des Busunternehmens anteilig würde begleichen können. Er habe keineswegs die Absicht gehabt, die Schülergelder dauerhaft für sich zu verwenden. Der Grund für seine anfängliche Weigerung diese auszuzahlen, habe allein darin bestanden, dass er hierzu nicht in der Lage gewesen sei. Es handle sich daher um keinen beabsichtigten Zugriff auf dienstlich erlangte Gelder; vielmehr sei gleichsam zufällig ab Mitte Mai 2004 eine wirtschaftliche Notlage eingetreten, die durch die ab Anfang Juni 2004 eingehenden Schülergelder betragsmäßig abgedeckt worden sei. Auch bei Berücksichtigung seiner außerdienstlichen Versäumnisse im Jahre 2001 sei eine Entfernung aus dem Dienst nicht gerechtfertigt. So habe er sich bis zuletzt tadellos geführt und zum Teil sogar gute bis sehr gute dienstliche Beurteilungen erhalten. Darüber hinaus habe er sich außerdienstlich für die Allgemeinheit engagiert, indem er viele Jahre ehrenamtliche Ämter innegehabt habe. Auch bei der privaten Verwendung von Vereinsgeldern liege keineswegs ein derart schwerer - außerdienstlicher - Pflichtverstoß vor, der in besonderer Weise geeignet sei, das Vertrauen des Dienstherrn in seine Tätigkeit als Lehrer zu erschüttern oder gar das Ansehen des Beamtentums an sich zu beeinträchtigen. Dies finde seine Bestätigung auch darin, dass sein Dienstherr zunächst keinen Anlass gesehen habe, disziplinarisch tätig zu werden.
18 
Mit weiterem Schriftsatz vom 06.06.2006 hat der Verteidiger des Beamten noch geltend gemacht, dass der von ihm nicht unterschriebene Berufungsbegründungsschriftsatz im Hinblick auf den zuvor eingereichten Berufungsschriftsatz und die vorgelegten Originalunterlagen gleichwohl noch dem Schriftformerfordernis genüge.
19 
In der Hauptverhandlung verweist der Beamte erneut auf seine „prekäre“ Lage, welche durch die Arbeitslosigkeit seiner Ehefrau entstanden sei und eine mildere Maßnahme rechtfertige. Jene habe zuvor noch ca. 600,-- EUR netto monatlich verdient. Er habe keinen anderen Ausweg gesehen, nachdem ihm seine Bank über den Überziehungskredit hinaus kein Geld mehr gegeben habe; ihm seien die Finanzen „aus der Hand geglitten“. Hierbei erläutert er seine Aufstellung vom 12.05.2006 (Anlage A1). 2004 gingen von seinem durchschnittlichen Nettogehalt von 4.208,67 EUR noch 500,-- EUR ab, die er zur Finanzierung seiner Wohnung in Chemnitz an die H. Bank abgetreten habe; damit sei auch die an diese zu entrichtende Rate von 342,-- EUR abgedeckt gewesen. Weitere 215,-- EUR gingen noch aufgrund der abgetretenen Mietgarantie an diese Bank. Die monatliche Darlehensrate von 350,-- EUR stehe im Zusammenhang mit der Rückzahlung der Vereinsgelder. 445,-- EUR seien als Zins und Tilgung für ein zur Finanzierung seines Eigenheims in D. aufgenommenes Bauspardarlehen aufzuwenden gewesen. Die Monatsrate von 451,-- EUR an die Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank betreffe wiederum die Wohnung in Chemnitz. 225,-- EUR zzgl. 95,-- EUR habe er an Krankenversicherung für sich und seine Familie sowie seinen noch in Ausbildung befindlichen Sohn aufwenden müssen. Sein anderer Sohn, der als Bäcker tätig sei, habe auch 2004 ein Kostgeld in Höhe von 250,-- EUR entrichtet. Es treffe zu, dass es sich bei dem (inzwischen zurückgegebenen) Leasingfahrzeug um einen Zweitwagen gehandelt habe, der von seinem in München studierenden Sohn „mitgenutzt“ worden sei. Seine „Hausbank“ habe eine weitere Darlehensgewährung abgelehnt. Ende Oktober 2004 habe ihm die ING-DiBa ein Darlehen in Höhe von 7.500,-- EUR gewährt. Die von ihm zunächst beglichene Forderung der Telekom in Höhe von insgesamt 1.900,-- EUR habe die Mobiltelefonverträge seiner Söhne betroffen. Warum er die Kosten für die Klassenfahrt nicht vor seinen eigenen Verbindlichkeiten überwiesen bzw. noch nicht einmal seinen Dispositionskredit ausgeschöpft habe, könne er sich heute nicht mehr erklären. Mehr als 3.000,-- EUR hätte er nach Aussage seiner Bank nicht überziehen dürfen. Bei dem in der Berufungsbegründung erwähnten ständigen Negativsaldo von 4.778,-- EUR handle es sich um ein fiktives Soll, bei dem die seinerzeit eingegangenen Schülergelder nicht berücksichtigt seien.
20 
Der Beamte beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.04.2006 - DL 10 K 12/05 - aufzuheben und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen.
22 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass die geltend gemachte wirtschaftliche Notlage jedenfalls nicht unverschuldet gewesen sei. Verschuldet sei eine Notlage dann, wenn Verbindlichkeiten eingegangen würden, um damit überflüssige Ausgaben zu tätigen. Um solche Ausgaben handle es sich indes bei den Positionen, die später zwecks einer wirtschaftlichen Konsolidierung zurückgeführt worden seien. Die Belastung aus einem Darlehen zur Tilgung einer gegen den Beamten verhängten Geldstrafe könne schließlich keinesfalls eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage begründen. Auch dem geltend gemachten Automatismus komme keine mildernde Wirkung zu. Da der Beamte die streitgegenständlichen Gelder treuhänderisch zu verwalten bzw. zu verwahren gehabt habe und ihm seine prekäre wirtschaftliche Situation bekannt gewesen sei, hätte er zwingend Vorkehrungen treffen müssen, um die seinem Zugriff unterliegenden Fremdgelder zu schützen. Dass es dem Beamten auch im Hinblick auf die von ihm erwartete Steuerrückerstattung nicht möglich gewesen sein solle, von seiner Hausbank einen weiteren Kredit zu erlangen, sei wenig glaubhaft. Auch seien keine Bemühungen um einen anderweitigen Kredit zu erkennen. Auch die Arbeitslosigkeit seiner Ehefrau habe keine dramatische Verschlechterung seiner Einkommenssituation bewirkt.
25 
Dem Senat haben - neben den Akten des Verwaltungsgerichts - sowohl die einschlägigen Personal- sowie Disziplinarakten als auch die angefallenen Strafakten - 3 Cs 15 Js 7354/02 - vorgelegen. Sie waren Gegenstand der vor dem Senat durchführten Berufungsverhandlung.
III.
26 
1. Die innerhalb eines Monats (§ 78 Abs. 1 Satz 1 LDO) bei der Disziplinarkammer eingelegte und am 15.05.2006, mithin noch am letzten Tage der Frist begründete Berufung des Beamten ist ungeachtet dessen zulässig, dass die Berufungsbegründung von dem den Beamten seinerzeit vertretenden Verteidiger nicht eigenhändig unterschrieben und die Berufung damit nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form begründet worden ist (vgl. §§ 80, 79 Satz 1 LDO). So schließt auch das vollständige Fehlen einer Unterschrift die Formgerechtigkeit nicht schlechthin aus, denn auch ohne eigenhändige Namenszeichnung kann sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, ergeben und dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit genügt sein. Entscheidend ist, wie auch der damalige Verteidiger des Beamten zutreffend vorgetragen hat, ob sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.09.1988 - BVerwG 1 D 142.87 - zu § 81 BDO, auch Urt. v. 06.12.1988, BVerwGE 81, 32 Rn. 10, Beschl. v. 19.12.1994, NVwZ 1995, 893; BGH, Urt. v. 10.05.2005, NJW 2005, 2086). Dies ist im Hinblick auf die der Berufungsbegründung beigefügten zahlreichen Originalunterlagen und den eine Woche zuvor eingelegten, handschriftlich unterzeichneten Berufungsschriftsatz nach Überzeugung des Senats der Fall.
27 
2. Aufgrund der Berufungsbegründung, die sich maßgeblich auf einen (klassischen) Milderungsgrund beruft, ist die Berufung als auf das Disziplinarmaß beschränkt anzusehen. Daran ändert auch das Vorbringen nichts, dass „auch im Falle der privaten Verwendung der Vereinsgelder keineswegs ein derartig schwerer (außerdienstlicher) Pflichtenverstoß vorliegt, der in besonderer Weise geeignet ist, das Vertrauen des Dienstherrn in seine Tätigkeit als Lehrer zu erschüttern oder gar das Vertrauen des Beamtentums an sich zu beeinträchtigen“. Wenn damit formal auch die qualifizierenden Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG in Frage gestellt werden, erweisen doch die weiteren Ausführungen, dass auch damit nur geltend gemacht werden sollte, dass auch das außerdienstliche Verhalten nicht derart schwer wiege, dass die Höchstmaßnahme gerechtfertigt sei. Dem entsprechend hat der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat auch klargestellt, dass es ihm vor dem Hintergrund seiner „prekären“ Lage im Jahre 2004 allein um die Verhängung einer milderen Maßnahme gehe.
28 
Infolge der - zulässigen - Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß steht rechtskräftig fest, dass der Beamte mit den vom Verwaltungsgericht festgestellten Verhaltensweisen in den Jahren 2001 und 2004 schuldhaft die ihm aus den §§ 73 Satz 2 u. 3 LBG obliegenden Beamtenpflichten verletzt und nach § 95 Abs. 1 Satz 1 u. 2 LBG ein - außer- und innerdienstliches - Dienstvergehen begangen hat. Insofern war nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
29 
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer ausführlich begründete Einschätzung, dass im Hinblick auf das den Schwerpunkt des Dienstvergehens bildende innerdienstliche Fehlverhalten die Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 LDO) die allein angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
30 
Zu Recht ist die Disziplinarkammer bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme davon ausgegangen, dass es sich bei dem innerdienstlichen Fehlverhalten der Veruntreuung von für eine Klassenfahrt überwiesenen Schülergeldern um ein sog. Zugriffsdelikt handelt; insoweit steht, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, eine - von der Teilrechtskraft nicht erfasste - Erwägung zum Disziplinarmaß in Rede (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.1996, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 10 m. N., Urt. v. 30.08.2000 - BVerwG 1 D 26.99 -). Auch wenn ein Beamter dienstlich anvertraute, d. h. in amtlicher Eigenschaft empfangene Gelder nicht aktiv handelnd aus einer von ihm geführten Kasse entnimmt, sondern diese „lediglich“ dadurch veruntreut, dass er sie der bestimmungsgemäßen Verwendung - wenn auch nur vorübergehend (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.05.1997, NVwZ-RR 1998, 506, Urt. v. 06.06.2003 - BVerwG 1 D 30.02 -) - vorenthält und für eigene Zwecke verwendet, liegt ein direkter Zugriff vor („Vorenthalten als „Zugriff“ durch Unterlassen; vgl. GKÖD, Bd. II DiszR <2001>, J 975 Rn. 5, 56). Dienstlich anvertrautes Geld bleibt schließlich auch dann Zugriffsobjekt, wenn es - wie hier - durch Überweisung auf das Privatkonto eines Beamten in dessen Eigentum gelangte; aus disziplinarrechtlicher Sicht kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an (vgl. GKÖD, a.a.O., J 975 Rn. 7 mit Hinweis auf BVerwG 1 D 64.98). Insofern ist auch nicht von Bedeutung, dass die Gelder zu keinem Zeitpunkt dem Dienstherrn gehörten und öffentliches Vermögen daher nicht beeinträchtigt wurde (vgl. Disziplinarsenat, Urt. v. 09.03.1992 - D 17 S 13/91 -).
31 
Nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte führt ein Zugriffsdelikt „regelmäßig“ zur Entfernung eines Beamten aus dem Dienst, weil hierdurch das für einen ordnungsgemäßen Verwaltungsablauf unerlässliche Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn „regelmäßig“ nachhaltig und unheilbar zerstört sein wird (vgl. Senat, Urt. v. 25.11.2004 - DL 21/03 - m. w. N., Urt. v. 09.03.1992, a.a.O.; DH, Urt. v. 17.08.1987 - DH 2/87 -; BVerwG, Urt. v. 05.03.2002 - BVerwG 1 D 8.01 -, Urt. v. 09.05.2001, BVerwGE 114, 240 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 19.02.2003, NVwZ 2003, 1504 f.). Diese Rechtsprechung bezieht sich nicht allein auf Amtsträger, die im Rahmen ihrer regelmäßigen Dienstaufgaben öffentliche Gelder verwalten und dabei auf ihnen anvertrautes Geld zugreifen. Sie betrifft auch sonst Beamte, welche dienstliche Aufgaben oder dienstlich bedingte Möglichkeiten dazu nutzen, der in § 73 Satz 2 LBG festgelegten Pflicht eines Beamten zur Uneigennützigkeit zuwider ihren finanziellen Vorteil zu suchen, und damit ein innerdienstliches Fehlverhalten von nicht geringem disziplinaren Unrechtsgehalt zeigen (vgl. VGH, Urt. v. 09.03.1992, a.a.O.); dies gilt jedenfalls dann, wenn hierbei von einem Versagen im Kernbereich der ihnen obliegenden Pflichten auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, BVerwGE 124, 252).
32 
Letzteres ist hier der Fall, da der Aufgabenbereich eines Lehrers nicht nur durch die (fach-) unterrichtliche Wissensvermittlung, sondern auch durch das pädagogische Wirken im gesamten schulischen Bereich und die damit verbundenen zahlreichen organisatorischen Aufgaben geprägt wird, zu denen vielfach auch die treuhänderische Verwaltung und Verwendung eingesammelter Gelder oder überwiesener Geldbeträge für unterschiedliche schulbezogene Zwecke - auch zur Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen - gehört (vgl. Disziplinarsenat, Urt. v. 09.03.1992, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urt. v. 26.11.1997 - 31 K 3482/97.0 -; Brägelmann in: Schütz/Schmiemann, DiszR, 4. A. , § 13 BDO Rn. 241). Unerheblich ist demgegenüber, in welchem Verhältnis die zu einem Zugriff missbrauchten Dienstgeschäfte quantitativ zu den dienstlichen Aufgaben stehen, die dem betreffenden Beamten insgesamt übertragen sind. Denn Vertrauen ist grundsätzlich unteilbar; es kann daher in dem berufserforderlichen Umfange regelmäßig auch demjenigen Beamten nicht mehr entgegengebracht werden, der nur einen Teil der ihm obliegenden Dienstgeschäfte pflicht- und vertrauenswidrig zum eigenen Vorteil ausgenutzt, im übrigen aber seine Dienstaufgaben stets zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten ausgeführt hat (hierzu BVerwG, Urt. v. 28.11.1984, BVerwGE 76, 228). Insofern geht auch der Hinweis des Beamten fehl, dass er nicht zwangsläufig mit der finanziellen Abwicklung außerunterrichtlicher Veranstaltungen betraut werden müsse, da diese ggf. von dem anderen daran teilnehmenden Kollegen übernommen werden könnte.
33 
Mit seinem vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 73 Satz 3 LBG) und zur Uneigennützigkeit (§ 73 Satz 2 LBG) hat der Beamte sonach nicht nur ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Pflichten, sondern einen besonders schweren Vertrauensbruch begangen, bei dem eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nur noch in Betracht kommt, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, a.a.O.), die ausnahmsweise die Annahme rechtfertigen, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 05.03.2002 - BVerwG 1 D 8.01 -). So verhält es sich typischerweise dann, wenn einer der in der Rechtsprechung allgemein „anerkannten (klassischen) Milderungsgründe“ vorliegt, mit denen besondere Konfliktsituationen und Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen umschrieben werden.
34 
Die Voraussetzungen des vorliegend in Betracht zu ziehenden Milderungsgrundes des „Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.05.1997 - BVerwG 1 D 44.96 -, Urt. v. 26.01.1994 - BVerwG 1 D 34.93 -) liegen auch nach Überzeugung des Senats nicht vor. Dieser setzt voraus, dass der Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten existenzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.06.2003, a.a.O., Urt. v. 30.09.1998 - BVerwG 1 D 97.97 -, Urt. v. 23.09.1997 - BVerwG 1 D 3.96 -). Dass er sich seinerzeit in einer „existenzbedrohenden“ Notlage befunden hätte, hat der Beamte nicht dargetan. Solches folgt nicht schon daraus, dass seine finanzielle Situation durch seine Einnahmen regelmäßig übersteigende Ausgaben gekennzeichnet war. Insbesondere lässt der geltend gemachte Umstand, dass der Ausgabenüberhang bzw. der regelmäßig bestehende Negativsaldo seines Girokontos von durchschnittlich ca. 4.778,-- EUR mit dem ihm eingeräumten Dispositionskredit von 3.000,-- EUR nicht mehr zu bewältigen gewesen sei, nicht erkennen, dass deswegen die wirtschaftliche Existenz des Beamten und seiner Familie „auf dem Spiele gestanden“ hätte; dies gilt um so weniger, als in der Aufstellung des Beamten vom 12.05.2006 weder das Arbeitslosengeld seiner Ehefrau noch das Kostgeld seines älteren Sohnes berücksichtigt ist. Die bloße Schuldenlast vermag indes noch keine „wirtschaftliche Notlage“ zu begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.1989, RiA 1990, 39). Die Begleichung von Schulden erfüllt die Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes nur dann, wenn es sich um Verbindlichkeiten handelt, deren Nichterfüllung den Beamten von den für den notwendigen Lebensbedarf erforderlichen Leistungen abschneiden würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.1994 - BVerwG 1 D 19.93 -, Urt. v. 23.09.1997, a.a.O., Urt. v. 30.09.1998, a.a.O.). Dies war bei Zurückführung der hier in Rede stehenden Verbindlichkeiten jedoch nicht der Fall. Vielmehr waren Abbuchungen über die Kreditlinie von 3.000,-- EUR hinaus für die Existenz des Beamten und seiner Familie nicht erforderlich; dies gilt insbesondere für die monatlichen Aufwendungen für ein weiteres, hauptsächlich von seinem in München studierenden Sohn genutztes (Leasing-)Fahrzeug in Höhe von 368,40 EUR nebst den hierfür angefallenen Kosten für Benzin und Versicherung, den Schuldendienst für eine allein als „Steuersparmodell“ angeschaffte Eigentumswohnung in Chemnitz in Höhe von 951,-- EUR (Gehaltsabtretung in Höhe von 500,-- EUR zzgl. einer Kreditrate von 451,-- EUR), die Rückzahlung eines Kredits zur Erstattung veruntreuter Vereinsgelder von 350,-- EUR sowie für ein Ratengeschäft in Höhe von ca. 150,-- EUR (vgl. insoweit die Niederschrift über die Anhörung vom 02.05.2005), die Telefon- und Internetkosten seines jüngeren Sohnes in Höhe von 70,-- EUR sowie die Begleichung - streitiger - Mobiltelefonkosten seiner Söhne.
35 
Vor dem Hintergrund dieser vorerwähnten Ausgaben wäre die geltend gemachte Notlage auch nicht „unverschuldet“ gewesen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.09.2000 - BVerwG 1 D 24.98 -). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass eine maßgeblich durch den Kauf einer Eigentumswohnung zum Zwecke der Steuerersparnis herbeigeführte Notlage vorwerfbar ist, wenn keine ausreichenden Eigenmittel vorhanden und bereits anderweitige Verbindlichkeiten zurückzuführen sind; dies gilt um so mehr, wenn darüber hinaus - wie hier - überflüssige Ausgaben für ein weiteres Fahrzeug und für Mobilfunktelefonie getätigt werden und auch noch Verbindlichkeiten aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung in Rede stehen (vgl. DH, Beschl. v. 06.11.1989 - DH 13/89 -). Die vom Beamten geltend gemachte vorübergehende Arbeitslosigkeit seiner Ehefrau vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern; abgesehen davon, dass deren Einkünfte bei der Einkommensaufstellung nicht berücksichtigt wurden, lag das ihr zuletzt bewilligte Arbeitslosengeld sowohl nach den vorgelegten Unterlagen (Steuerbescheid für 2003; Angaben im Kreditvertrag vom 10.06.2003) als auch nach den Angaben des Beamten nur geringfügig unter ihrem bisherigen Nettoverdienst.
36 
Noch weniger kann die geltend gemachte Notlage aus Sicht des Beamten als „ausweglos“ angesehen werden, was vorausgesetzt hätte, dass er zur Tatzeit alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hätte, um sich die erforderlichen finanziellen Mittel „auf legale Weise“ zu beschaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.10.1994, BVerwGE 103, 177). Entsprechende Bemühungen sind nicht zu erkennen. So hat der Beamte noch nicht einmal seinen Überziehungskredit ausgeschöpft (vgl. GKÖD, a.a.O., J 975 Rn. 106), sondern diesen gerade mit den zweckgebundenen Schülergeldern zurückgeführt. Auch hat der Beamte bei einer anderen als seiner Hausbank um keinen weiteren Kredit nachgesucht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.01.1994, a.a.O.). Wie die spätere Gewährung eines Kredits in Höhe von 7.500,-- EUR durch die ING-DiBa Ende Oktober 2004 erweist, wäre ein entsprechendes Bemühen - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der zu erwartenden Steuerrückerstattung - auch durchaus Erfolg versprechend gewesen. Im Übrigen hätte der Beamte die geltend gemachte Notlage ohne Weiteres bereits dadurch abwenden können, dass er nicht notwendige Ausgaben unter Verzicht auf ein weiteres „Leben über den Verhältnissen“ bereits früher zurückgeführt oder solche - unter Inkaufnahme von seine und die Existenz seiner Familie nicht bedrohenden Konsequenzen - einstweilen zurückgestellt hätte. Insofern kann dahinstehen, ob eine weitere Überziehung seines Girokontos über die ihm eingeräumte Kreditlinie hinaus von seiner Hausbank seinerzeit geduldet worden wäre.
37 
Auf den geltend gemachten Milderungsgrund der „unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage“ kann sich der Beamte schließlich auch deshalb nicht berufen, weil er mit dem Betrag von 5.022,-- EUR jedenfalls erheblich mehr veruntreut hatte, als er zur Sicherung des notwendigen Lebensbedarf für sich und seiner Familie benötigt hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.1998, a.a.O., Urt. v. 26.04.1994 - BVerwG 1 D 23.93 -).
38 
Dass im Hinblick auf die ihm darüber hinaus anzulastende Veruntreuung von Vereinsgeldern auch nicht von einer „persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat“ (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.09.1999, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 20; Disziplinarsenat, Urt. v. 09.03.1992 - D 17 S 13/91 -) auszugehen war, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Sonstige Umstände, die auf eine mit den anerkannten Milderungsgründen vergleichbare Ausnahmesituation führten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
39 
Darauf, dass eine rechtzeitige Weiterüberweisung der Schülergelder nicht möglich gewesen wäre, weil seine Hausbank über die ihm eingeräumte Kreditlinie hinaus keine weitere Überziehung geduldet hätte, kann sich der Beamte nicht berufen. Abgesehen davon, dass er für eine entsprechende (Teil-) Überweisung jedenfalls seinen Überziehungskredit hätte ausschöpfen können und müssen, hätte er dies selbst zu verantworten gehabt, da er sich die Schülergelder anstatt auf ein Sonderkonto auf sein ständig überzogenes Girokonto hatte überweisen lassen.
40 
Dass der Beamte die zunächst vorenthaltenen Gelder letztlich erstattet, seinen Dienst bis 2003 im Wesentlichen beanstandungsfrei versehen hat und vor seiner Beförderung zuletzt gut beurteilt worden war, rechtfertigt für sich allein noch keine mildere Beurteilung (vgl. Disziplinarsenat, Urt. v. 09.03.1992, a.a.O.; DH, Urt. v. 17.08.1987, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 27.02.1996 - BVerwG 1 D 33.95 -). Im Gegenteil wiegt das Dienstvergehen im Hinblick auf die hinzutretende außerdienstliche Veruntreuung ihm anvertrauten Geldes (vgl. hierzu Disziplinarsenat, Urt. v. 07.03.1992, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, Buchholz § 54 Satz 3 BBG Nr. 16) noch schwerer, welche seinerzeit - nicht zuletzt im Hinblick auf die vom Beamten bekleideten Ehrenämter - zu einem erheblichen Ansehensverlust geführt hatte. Dies gilt um so mehr, als sich der Beamte die gegen ihn verhängte Strafe ebenso wenig wie die ihm deswegen erteilte Pflichtenmahnung seines Dienstherrn zur Warnung hat dienen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1992, BVerwGE 93, 314). Hinzukommt, dass aufgrund der wiederholten Veruntreuung ihm zu treuen Händen überlassener Gelder von einer generellen Neigung des Beamten auszugehen ist, bei finanziellen Engpässen sein Kreditbedürfnis durch Zugriff auf ihm anvertrautes Vermögen Dritter zu befriedigen. Erschwerend fällt schließlich ins Gewicht, dass es sich beim Beamten um einen Lehrer handelt, der in Ausnutzung seiner besonderen Vertrauensstellung und unter Missbrauch seiner Verantwortung als Erzieher Geldbeträge der bestimmungsgemäßen Verwendung vorenthalten hat, die ihm von den Eltern der ihm anvertrauten Schüler zur alleinigen Verwendung für eine Klassenfahrt überwiesen worden waren (vgl. Disziplinarhof, Urt. v. 17.08.1987, a.a.O.). Nicht zuletzt ist der erhebliche Ansehensverlust zu berücksichtigen, der aufgrund der - ungeachtet wiederholter Mahnungen - unterblieben Weiterleitung dieser Gelder - auch für die Schule - entstanden ist. Ein solches Verhalten, das jede Rücksicht auf die Interessen anderer Schulbeteiligter vermissen lässt, verträgt sich nicht mit der Stellung eines Erziehers, der seinen Schülern Vorbild zu sein hat (vgl. Disziplinarhof, Urt. v. 17.08.1987, a.a.O.; VG Düsseldorf, a.a.O.).
41 
Anlass, die Entscheidung der Disziplinarkammer über den Unterhaltsbeitrag zu ändern, besteht nicht.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.
43 
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

Tenor

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 10. November 2008 - DL 20 K 3112/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

 
I.
Der am ... in ... geborene Beamte bestand am 10.05.1988 seine Abiturprüfung und nahm nach Ableistung seines Wehrdienstes das Studium des Lehramts an Grund- und Hauptschulen an der Pädagogischen Hochschule ... auf. Er bestand das erste Staatsexamen mit der Gesamtnote gut (1,6). Am 01.02.1994 wurde der Beamte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Lehreranwärter ernannt und absolvierte den Vorbereitungsdienst für Grund- und Hauptschulen. Am 26.07.1995 legte er die 2. Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit der Gesamtnote gut (1,8) ab. Zum 08.09.1995 wurde er als Lehrer im Angestelltenverhältnis eingestellt, am 06.09.1996 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer zur Anstellung ernannt. Am 09.12.1997 wurde der Beamte zum Lehrer ernannt und ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen.
Seit dem 01.08.2005 war der Beamte an der ... in ... tätig. Mit Wirkung vom 01.02.2006 wurde ihm nach § 2 Leistungsstufenverordnung das Grundgehalt der nächst höheren Stufe als Leistungsstufe gewährt. Vom 20.10.2006 bis zum 26.01.2007 war er Ausbildungslehrer für die Pädagogische Hochschule .... Seine letzte dienstliche Beurteilung vom 26.06.2001 lautete auf das Gesamturteil 3,5; in der aktuellen Leistungsfeststellung vom 19.07.2006 erhielt der Beamte das Gesamturteil „Übertrifft die Leistungserwartungen in besonderem Maße“.
Der Beamte ist ledig und bezieht monatliche Einkünfte in Höhe von 3.428,67 EUR brutto (Stand: 26.01.2007). Dabei entfielen auf die Tätigkeit als Ausbildungslehrer 76,69 EUR monatlich. Die in der Einleitungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 07.03.2007 ausgesprochene Einbehaltung eines Fünftels der Dienstbezüge des Beamten wurde nach Abschluss der disziplinarischen Untersuchungen mit Wirkung vom 28.03.2008 umgesetzt. Der Beamte erzielt aus Nebentätigkeiten als ... und ... Einnahmen in Höhe von rund 700 EUR monatlich, in denen Vergütungen für Fahrtkosten enthalten sind; weiter erhält er monatliche Mieteinnahmen für eine Eigentumswohnung in ... in Höhe von 350 EUR. Für diese Eigentumswohnung hat der Beamte monatliche Raten in Höhe von insgesamt 682 EUR zu zahlen, Raten an die zur Finanzierung herangezogenen Lebensversicherungen in Höhe von insgesamt 223 EUR monatlich kommen hinzu. Für die von ihm bewohnte Eigentumswohnung hat er eine monatliche Hausrate in Höhe von 200 EUR zu zahlen.
Der Beamte ist disziplinar- und strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.
Mit seit dem 21.11.2006 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 02.11.2006 (...) wurde gegen den Beamten wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b Abs. 4 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daneben wurde dem Beamten gemäß § 56b StGB eine Geldbuße in Höhe von 2.500 EUR auferlegt. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Beamten in dem Strafbefehl folgenden Sachverhalt zur Last gelegt:
„Am 02.08.2006 hatten Sie auf Ihrem Computer in Ihrer Wohnung im ... in ... über 100 Bilder abgespeichert, auf denen Kinder unter 14 Jahren nackt abgebildet waren. Die Abbildungen zeigten die Kinder in lediglich den Sexualtrieb anstachelnder Art und Weise, wobei die Kinder ihre Genitalien präsentieren, den Mundverkehr, Vaginalverkehr und Analverkehr auf den Bildern durchführen. Hierbei wussten Sie, dass der Besitz solcher Bilder strafbar ist.“
Im Rahmen seiner Anhörung zu einem beabsichtigtem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte machte der Beamte am 14.12.2006 geltend, dass bei ihm ein „einmaliger Ausrutscher“ vorliege und er bereit sei, therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen, sofern dies gewünscht sei.
Mit Verfügung vom 03.01.2007 wurde dem Beamten unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit sofortiger Wirkung untersagt, seine Dienstgeschäfte auszuüben.
Auf die Anhörung zu der beabsichtigten Einleitung des Disziplinarverfahrens und zu einer beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung führte der Beamte mit Schreiben seines Verteidigers vom 12.02.2007 unter anderem aus: Die Bindungswirkung des § 19 LDO sei im Strafverfahren nicht gegeben. Der fragliche Computer habe bis Frühjahr 2006 im Gästezimmer der Wohnung seiner ... und damit in einem allen Hausbewohnern (...) zugänglichen Raum im Keller gestanden. Der Rechner sei nicht passwortgeschützt und laufe meist im stand-by-Betrieb. Er selbst habe ein privates Notebook, auf dem keine Bilder gefunden worden seien. Den Strafbefehl habe er akzeptiert, weil er kein öffentliches Aufsehen habe erregen wollen. Eine öffentliche Verhandlung hätte für ihn das private und gesellschaftliche „Aus“ bedeutet. Seine Formulierung „einmaliger Ausrutscher“ sei missverständlich gewesen. Es sei damit gemeint gewesen, dass ihm zu keinem Zeitpunkt seiner beruflichen Laufbahn irgendetwas habe vorgeworfen werden können. Die angesprochene therapeutische Hilfe habe er nur in Anspruch genommen, um die psychischen und körperlichen Belastungen besser verarbeiten zu können, die mit der Durchsuchung, dem Strafverfahren sowie dem Disziplinarverfahren verbunden seien.
10 
Bei seiner persönlichen Anhörung am 06.03.2007 gab der Beamte zudem an, sein am ... verstorbener Vater habe die Bilder abgespeichert. Er, der Beamte, sei nachweislich unterwegs gewesen, als der erste Teil der Dateien heruntergeladen worden sei. Er habe auch seinen Vater schützen wollen.
11 
Mit Verfügung vom 07.03.2007 leitete das Regierungspräsidium ... das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten sein, bestellte den Vertreter der Einleitungsbehörde und den Untersuchungsführer, enthob den Beamten vorläufig des Dienstes in der Schule und verfügte die Einbehaltung eines Fünftels der Besoldungsbezüge. Zur Begründung wurde ausgeführt: Auf Grund des gegen den Beamten ergangenen Strafbefehls bestehe der dringende Verdacht, dass dieser durch sein Verhalten in besonders schwerem Maße gegen seine Beamtenpflichten nach § 73 Satz 3 LBG verstoßen habe. Zwar seien die Feststellungen des Strafbefehls nicht bindend, doch sei trotz der gegenteiligen Einlassung des Beamten unter anderem angesichts des polizeilichen Berichts über die Durchsuchung der Wohnung des Beamten am 02.08.2006 sowie der Einlassung des Beamten, es habe sich um einen „Ausrutscher“ gehandelt und es bestehe Bereitschaft, therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen, davon auszugehen, dass der Beamte die im Strafbefehl benannte Straftat auch begangen habe.
12 
Der Beamte gab bei seiner Vernehmung am 06.06.2007 unter anderem an: Bei der Durchsuchung am 02.08.2006 habe er auf die Frage des Polizeibeamten ..., ob dieser bei den eingezogenen Sachen etwas finden würde, auf eine externe Festplatte hingewiesen und gesagt, dass auch bei den Musik-CDs etwas sein könne. Er habe aber niemals angegeben, dass die Dateien ihm gehörten. Sein Rechtsanwalt habe ein Strafbefehlsverfahren für günstiger gehalten, weil es dann keinen öffentlichen Prozess geben werde und er nicht aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden könne, weil die Bestrafung unter einem Jahr liegen würde. Er selbst habe befürchtet, dass selbst dann etwas an ihm hängen bleiben würde, wenn es in einem öffentlichen Prozess zu einem Freispruch komme. Da er mitbekommen habe, dass im Fall eines persönlichkeitsfremden Versagens von einem weiteren Verfahren abgesehen werden könne, habe sein Anwalt dargelegt, dass es sich um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt habe. Das Angebot therapeutischer Hilfe sei als „good will“ von seiner Seite zu verstehen gewesen, um den Vorwurf aus der Welt zu schaffen. Tatsächlich sei er wegen des Vorwurfs nicht in therapeutischer Hilfe und habe dies auch nicht vor. Wegen des Todes seines Vaters, der Krankheit seiner Mutter und der Belastung durch die Ermittlungen sei er im August vier bis fünf Tage in ... und vor Weihnachten in ... in therapeutischer Hilfe gewesen. Am 17.01.2006 sei er zu dem Zeitpunkt, zu dem er sich im Internet angemeldet haben solle, gar nicht zu Hause gewesen, sondern habe ... betreut. Die Sache sei so gut wie möglich von seinem Vater ferngehalten worden. Dieser habe ihm aber gesagt, dass er seit 2001 solche Dateien runterlade. Bei der externen Festplatte seien ihm die kinderpornografischen Bilder auf den zweiten Blick aufgefallen. Er habe das aber nicht mit seinem Vater besprochen.
13 
Nach Vernehmung der Zeugen Kriminaloberkommissar ... und Kriminalhauptkommissar ... gab der Verteidiger des Beamten bei der Anhörung zum Abschluss der Untersuchung am 27.02.2008 an: Es werde nicht bestritten, dass sich kinderpornografische Dateien im Besitz bzw. Einflussbereich des Beamten befunden hätten. Wer letztendlich mit den Dateien umgegangen sei, sei dahingestellt, der Beamte hätte aber erkennen müssen, dass der Besitz ausreiche, um ihn in disziplinarrechtliche Schwierigkeiten zu bringen. Sein großer Fehler sei es gewesen, dass er sich nicht rechtzeitig von dem Material befreit habe.
14 
In einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 06.03.2008 führte der Verteidiger des Beamten aus: Der Beamte habe erkannt, dass er sich mit dem Besitz kinderpornografischen Materials nicht nur im strafrechtlichen Sinne strafbar gemacht habe, sondern auch gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen habe. Er sei sich seiner Schuld bewusst und mache sich große Vorwürfe, sein Verhalten in der Vergangenheit nicht radikal hinterfragt und die notwendigen Konsequenzen (Vernichtung des Materials und gegebenenfalls Inanspruchnahme therapeutisch-psychologischer Hilfe) gezogen zu haben. Dass er zu Beginn des Verfahrens noch auf „Abwehrkurs“ gewesen sei, habe mit der großen Angst zusammengehangen, seinen Beruf zu verlieren. Der Lehrerberuf sei sein ganzer Lebensinhalt. Würde man ihm diesen Lebensinhalt nehmen, sei dies allein eine Bestrafung, von der er sich kaum wieder erholen könne. Sein Verhalten habe sich im außerdienstlichen Bereich abgespielt. Dienstlich sei er zu keiner Zeit auffällig geworden.
15 
Am 07.03.2008 fertigte die Untersuchungsführerin den Untersuchungsbericht.
16 
Am 08.08.2008 hat die Vertreterin der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in der dem Beamten der ihm im Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 02.11.2006 zur Last gelegte Sachverhalt und darüber hinaus vorgeworfen wird, am 02.08.2006 mindestens weitere 4.057 Bild- und Videodateien mit eindeutig kinderpornografischem Inhalt in Besitz gehabt zu haben. Es handele sich um Abbildungen von Kindern beiderlei Geschlechts in verschiedenen Zusammenstellungen, allein, zusammen mit anderen Kindern oder auch mit erwachsenen Männern. Es werde die Vornahme sexueller Handlungen an sich selbst und an anderen dargestellt, was bis zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs reiche. Im Einzelnen seien auf 5 CD-Roms in seinem Wohnzimmer mindestens 5 Bilder und 4 Videos, auf einer externen Festplatte aus dem Büroraum mindestens 3.341 Bilder bzw. Videos und auf 10 CD-Roms aus dem Büroraum mindestens 667 Bilder und 40 Videos abgespeichert worden. Die Erstelldaten reichten vom 13.07.1995 bis zum 09.07.2006. Der Beamte habe sich diese Bild- und Videodateien verschafft, sei mit ihnen umgegangen und habe sie aufbewahrt. Er habe damit vorsätzlich gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten auch im außerdienstlichen Bereich verstoßen und damit ein schweres Dienstvergehen außerhalb des Dienstes begangen. Durch sein Verhalten habe der Beamte gravierende Persönlichkeitsmängel gezeigt und das Vertrauen seines Dienstherrn in seine Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität von Grund auf, unheilbar und endgültig zerstört. Der Beamte könne sich nicht darauf berufen, dass er das Dienstvergehen im privaten Bereich begangen habe. Schon durch den bloßen Konsum des Materials werde der Markt für Kinderpornografie gestützt und würden weitere Kinder zu Opfern gemacht. Dem Beamten habe bewusst sein müssen, dass er sich als Beamter und vor allem als Grundschullehrer nicht in dem Bereich der Kinderpornografie betätigen und strafbar machen dürfe. Es komme erschwerend hinzu, dass der Beamte keine tatsächliche Einsicht oder ein „Bereuen“ der Tat selbst oder Mitleid mit den auf den Bildern missbrauchten Kindern gezeigt habe. Die beabsichtigte Maßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig. Bei einer Entfernung aus dem Dienst könne der Beamte als ... und ... sofort mit Erwachsenen arbeiten. Eine Beschäftigung des Beamten in der Verwaltung sei wegen der endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht möglich und in amtsangemessener Art auch nie erfolgt. Nach Einleitung des Disziplinarverfahrens sei der Beamte in einem eng begrenzten Tätigkeitsbereich für untergeordnete Tätigkeiten (Sekretariats- und Hilfsaufgaben) eingesetzt worden. Dieser Einsatz sei von vorne herein befristet gewesen, bis festgestanden habe, dass das dem - den Sachverhalt zunächst leugnenden - Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen tatsächlich habe festgestellt werden können. Nachdem das Ergebnis der Untersuchung vorgelegen habe, sei der Einsatz des Beamten sofort beendet und der Einbehalt eines Fünftels der Besoldungsbezüge umgesetzt worden.
17 
Der Beamte ist im Verfahren vor der Disziplinarkammer dem in der Anschuldigungsschrift geschilderten Sachverhalt nicht entgegen getreten, hat aber eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst für ausreichend gehalten. Er hat geltend gemacht, dass sich sein problematisches Verhalten ausschließlich im außerdienstlichen Bereich abgespielt habe und er zu keiner Zeit dienstlich aufgefallen sei. Er habe sich, auch im privaten Einzelunterricht mit Kindern und Jugendlichen, immer vorbildlich und zum Wohle der Kinder verhalten und es sei nie zu Übergriffen gekommen. Ihm sei nur deswegen von seinem Schulleiter eine schlechte Anlassbeurteilung erteilt worden, damit er nicht die Schule wechsle. Er sei ansonsten immer sehr gut bewertet worden. Er sei die Zuverlässigkeit in Person, habe seinen Dienst stets mit Leidenschaft ausgefüllt, sei fast nie krank gewesen und sei trotz großer familiärer Belastungen stets seinen Verpflichtungen nachgekommen. Eine erhebliche Erschütterung des Vertrauens der Öffentlichkeit in das Berufsbeamtentum sei durch sein Verhalten nicht eingetreten. Das kinderpornografische Material sei nicht weiter verbreitet worden, auch sonst habe die Öffentlichkeit von seinen Verfehlungen nicht erfahren. Mit der schriftlichen Stellungnahme vom 06.03.2008 habe er sein Verhalten bereut und bedauert sowie glaubhaft dargelegt, dass diese problematische Lebensphase als abgeschlossen betrachtet werden könne. Er sei auch bereit, sich professioneller psychologischer Hilfe und Unterstützung zu bedienen. Er sei durch den Tod seines Vaters und einer schweren Krebserkrankung seiner Mutter schon sehr zurückgeworfen. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis würde für ihn darüber hinaus das gesellschaftliche „Aus“ bedeuten. Eine Dienstenthebung sei eine zu harte Maßnahme. Sofern in der Rechtsprechung auf sie erkannt worden sei, sei neben dem reinen Besitz kinderpornografischer Bilder ein verschärfendes Element, etwa die Verbreitung oder die vulgäre und primitive Kommentierung der Bilder hinzugekommen. In anderen Berufsgruppen - wie bei Polizisten - reiche nicht einmal der Missbrauch von Kindern für die Entfernung aus dem Dienst aus. Es werde angeregt, ihn im Rahmen der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme in den Innendienst zu versetzen. Er habe einige Monate im ... gearbeitet und sei dort für die ... zuständig gewesen. Durch seine zuverlässige Arbeit habe er wieder Vertrauen in seine Person und in seine Funktion als Beamter aufbauen können. Er könne sich gut vorstellen, diese Aufgaben weiter auszuüben. Er sei auch bereit, andere Tätigkeiten, bei denen er nicht mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt komme, zu übernehmen. Mit Unterricht für Erwachsene könne er seinen Lebensunterhalt nicht verdienen.
18 
In der Hauptverhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beamte unter anderem angegeben: Er räume ein, dass er die Dateien auch selbst heruntergeladen habe. Den Strafbefehl habe er akzeptiert, um öffentliches Aufsehen zu vermeiden. Er habe das Disziplinarverfahren unterschätzt und es sei ihm auch darum gegangen, dass er länger Einkommen beziehe. Er habe nicht mehr schlafen können und Tabletten genommen. Er habe zu viel davon genommen, sei dann ins Koma gefallen und nach ... gekommen. Er habe sich das kinderpornografische Material zuerst nur aus Neugier besorgt, danach sei es zu einem Selbstläufer geworden. Er habe psychische Schwierigkeiten gehabt. Sein Vater sei krank gewesen, habe unter der Lungenkrankheit ... gelitten und der Pflege bedurft, seine Mutter sei nicht Auto gefahren und ... sei berufsbedingt nie dagewesen. Auch die gesamte Hausverwaltung habe auf ihm gelastet. Es habe alles 1995 angefangen. In dieser belastenden Situation habe er begonnen, sich die Dateien runterzuladen. Sortiert habe er sie nicht mehr. Das sei auch im Hinblick auf die Materialmenge nicht möglich gewesen. Seit 2006 habe er sich nichts mehr besorgt. Eine Wiederholung sei nicht zu befürchten. Er habe Gespräche mit einem Pfarrer und dem Therapeuten geführt.
19 
Mit Urteil vom 10. November 2008 hat die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v.H. des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von einem Jahr bewilligt. Die Disziplinarkammer legte ihrer Entscheidung die dem Beamten in dem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 02.11.2006 zur Last gelegten Feststellungen sowie darüber hinaus den Besitz von 4.057 Bild- und Videodateien mit kinderpornografischem Inhalt zu Grunde, nachdem der Beamte diese Sachverhalte eingeräumt habe. Damit habe der Beamte schuldhaft ein einheitlich zu würdigendes schweres Dienstvergehen begangen und gegen seine Pflichten aus §§ 71 Abs. 1, 73 Abs. 3 LBG verstoßen. Die durch den Besitz von kinderpornografischen Darstellungen zu Tage getretenen Persönlichkeitsmängel des Beamten hätten dessen nachhaltige Ansehensschädigung bis hin zum völligen Ansehensverlust zur Folge. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände sei dieser aus dem Dienst zu entfernen. Gerade von einem Lehrer sei zu erwarten, dass er auch außerhalb des Dienstes keine Straftaten begehe, deren Opfer Kinder seien. Für den Besitz und das Beschaffen von kinderpornografischen Bildern bringe die Allgemeinheit keinerlei Verständnis auf; insbesondere Eltern sei es nicht zuzumuten, ihre Kinder einem Lehrer anzuvertrauen, der Straftaten in diesem Bereich begangen habe. Zwar sei zu Gunsten des Beamten zu berücksichtigen, dass er in der Hauptverhandlung den Eindruck vermittelt habe, sich wegen der fortschreitenden schweren Erkrankung seines Vaters in einer persönlich problematischen Situation befunden zu haben, erhebliche weitere Milderungsgründe ließen sich aber nicht feststellen. Ein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen sei nicht gegeben, da sich das Verhalten des Beamten über einen langen Zeitraum von 11 Jahren hingezogen habe und es sich nicht bloß um vereinzelte Dateien handele. Es komme hinzu, dass der Beamte im Disziplinarverfahren zunächst falsche Angaben gemacht habe und seinen Vater kurz nach dessen Tod belastet habe; erst im gerichtlichen Verfahren habe der Beamte den ganzen Sachverhalt eingeräumt. Die Therapie des Beamten habe sich lediglich auf seine psychische Stabilisierung bezogen. Eine Aufarbeitung seines Verhaltens in Bezug auf den speziellen Aspekt der Kinderpornografie sei nicht erfolgt. Ein Verständnis für die Opfer habe der Beamte nicht gezeigt. Dem Vorbringen des Beamten, es sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er den ihm anvertrauten Kindern nie zu nahe getreten sei, könne nicht gefolgt werden. Es sei schwer nachzuvollziehen, ein Vergehen mit dem Argument entschuldigen zu wollen, dass kein zweites schwerer wiegendes Vergehen begangen worden sei.
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Gegen das am 01.12.2008 zugestellte Urteil hat der Beamte am 02.01.2009 Berufung eingelegt.
21 
Zur Begründung führt sein Verteidiger aus: Dem im angegriffenen Urteil der Disziplinarkammer geschilderten Sachverhalt werde nicht entgegengetreten. Zwar habe der Beamte sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, doch sei die disziplinare Höchstmaßnahme unverhältnismäßig. Er habe die begangene Straftat aufgearbeitet. Wenn er dies auch nicht mit einem speziellen therapeutischen Programm gemacht habe, so sei die Aufarbeitung durch Gespräche mit ihm nahestehenden Personen wie Seelsorger, Mutter, Bruder und Freunden mit entsprechendem beruflichen Hintergrund erfolgt. Bei ihm sei keine Rückfallgefahr mehr gegeben, auch nicht in belastenden Situationen. Mit dem Schriftsatz vom 06.03.2008 habe der Beamte zum Ausdruck gebracht, dass er sich der abscheulichen Auswirkungen der Nachfrage nach kinderpornografischem Material bewusst sei und er es sehr bedauere, diesen Markt durch sein Verhalten bedient und die Kinderpornografie dadurch gefördert zu haben. Der Eindruck, das Dienstvergehen mit dem Hinweis zu entschuldigen, dass es kein tatsächliches Missbrauchsverhalten gegenüber Kindern gegeben habe, beruhe auf einer missverständlichen Formulierung des Verteidigers, der damit nur den Vorwurf der fehlenden Selbstbeherrschung habe entkräften wollen. Der Beamte habe nicht das ganze Disziplinarverfahren hindurch falsche Angaben gemacht. Spätestens mit dem Schriftsatz vom 06.03.2008 habe er sein Vergehen offen zugegeben. Dass er zu Beginn des Verfahrens noch auf „Abwehrkurs“ gewesen sei, habe mit der großen Angst zusammengehangen, den Beruf zu verlieren. Seit März 2008 stelle er sich klar seiner Verantwortung. Er habe das Disziplinarverfahren auch nicht bis zum Ende durchgestanden, um länger Einkommen zu erzielen; er habe vielmehr erreichen wollen, in seinem Beruf als Lehrer zu verbleiben. Er sei zu keiner Zeit dienstlich auffällig geworden. Sein Verhalten habe sich im Privaten abgespielt, er habe das kinderpornografische Material nie verbreitet oder sonst wie anderen zugänglich gemacht. Seine öffentlichen Aufgaben habe er stets korrekt und zum Vorteil seines Berufsstandes erfüllt. Es müsse das außerdienstliche Verhalten von seinen dienstlichen Leistungen getrennt und eine mildere Strafe ausgesprochen werden. Eine Abweichung von der Regelrechtsprechung bei Lehrern sei angesichts der persönlichen und tatsächlichen Umstände des Falls gerechtfertigt. Er sei durch den Tod des Vaters und der schweren Krebserkrankung seiner Mutter schon sehr zurückgeworfen. Neben dem Besitz kinderpornografischer Bilder seien verschärfende Elemente, wie deren Verbreitung oder vulgäre Kommentierung nicht hinzugetreten. Eine Versetzung in den Innendienst reiche als mildere Maßnahme sowie als Steuerungsmöglichkeit aus, um eine Verhaltenslenkung des Beamten zu erreichen und damit dem Disziplinarrecht Genüge zu tun. Der Beamte sei für seine Tat strafrechtlich rechtskräftig verurteilt worden. Die Entfernung aus dem Dienst sei eine nicht zu rechtfertigende Doppelbestrafung.
22 
Der Beamte beantragt,
23 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 10. November 2008 - DL 20 K 3112/08 - zu ändern und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen.
24 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Dem Dienstherrn sei eine Weiterbeschäftigung des Beamten nicht zuzumuten. Dieser habe sich über den Zeitraum von 11 Jahren kinderpornografisches Material in erheblichem Umfang, das zum Teil extreme Missbrauchsfälle zeige, verschafft und abgespeichert. Bei ihm seien Darstellungen von unter 14jährigen Opfern gefunden worden, mithin auch von Kindern im Alter von früheren Schülerinnen und Schülern des Beamten. Die Argumentation, das Dienstvergehen sei im rein privaten Bereich begangen worden, sei nicht tragfähig. Schon durch den bloßen Konsum kinderpornografischen Materials werde der Markt für Kinderpornografie gestützt und würden weitere Kinder zu Opfern gemacht. Der Beamte habe sich zudem kaum mit seinem Verhalten und den daraus resultierenden Folgen für die abgebildeten Opfer auseinandergesetzt. Zudem halte er eine Therapie wegen seiner Straftat für entbehrlich. Der Beamte habe im behördlichen Disziplinarverfahren trotz Belehrung falsche Angaben gemacht, indem er seinen Vater der Tat beschuldigt habe. Auch im Schriftsatz vom 06.03.2008 habe er nur den Besitz kinderpornografischer Abbildungen zugegeben. Erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe er eingeräumt, dass er derjenige gewesen sei, der sich die kinderpornografischen Darstellungen besorgt und abgespeichert habe. Dieses späte Geständnis könne keinen Milderungsgrund darstellen. Es sei der Öffentlichkeit, insbesondere den Eltern nicht zu vermitteln, wenn ein Lehrer, der sich kinderpornografisches Material verschaffe und besitze, nicht aus dem Beamtenverhältnis entfernt würde, sondern im Innendienst der Schulverwaltung, in dem im Übrigen ebenfalls viele Kontakte mit Eltern und Schülern bestünden, weiterbeschäftigt werde.
27 
Dem Senat liegen die Personalakten des Beamten, die Disziplinarakte, die Untersuchungsakte, die Strafakte des Amtsgerichts ... sowie die einschlägigen Akten der Disziplinarkammer vor.
II.
28 
Die zulässige Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts - Disziplinarkammer - hat keinen Erfolg.
29 
Der Senat hat die Rechtslage nach der Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 25.04.1991 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15.12.1997 (GBl. S. 552) - LDO - zu beurteilen. Zwar ist die LDO nach Art. 27 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts - LDONG - vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) am 22.10.2008 außer Kraft getreten. Doch werden nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 LDNGO förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (22.10.2008) der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55 LDO geladen war, bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt.
30 
Da der Beamte die Berufung - wie sich bereits aus der am 02.01.2009 eingegangenen Berufungsbegründung ergibt - zulässigerweise auf das Disziplinarmaß beschränkt hat, steht für den Senat bindend fest, dass er mit den vom Verwaltungsgericht im Anschluss an die Anschuldigungsschrift vom 08.08.2008 und den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 02.11.2006 festgestellten Verhalten, sich über 4.000 Bild- und Videodateien kinderpornografischen Inhalts im Zeitraum von 13.07.1995 bis zum 09.07.2006 verschafft und am 02.08.2006 in Besitz gehabt zu haben, schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 71 Abs. 1 LBG (Pflicht, das Recht zu achten) und aus § 73 Satz 3 LBG (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten) verletzt und ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 LBG begangen hat. Das außerdienstliche Verhalten ist nach § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG ein Dienstvergehen, weil es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Mit der Aufgabe eines Lehrers, die Würde und persönliche Entfaltung der ihm anvertrauten Schüler zu schützen und zu fördern, ist es unvereinbar, wenn dieser ein nach § 184b Abs. 4 StGB strafbares Verhalten an den Tag legt.
31 
Der Senat hat damit nur noch darüber zu entscheiden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (§ 11 LDO) gerechtfertigt oder aber, was der Beamte anstrebt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen ist.
32 
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass auf Grund des erwiesenen - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 LDO) unumgänglich ist.
33 
Das Dienstvergehen des Sichverschaffens und des Besitzes kinderpornografischer Schriften wiegt hier so schwer, dass der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, nachdem auch keine gemessen an der Tat durchgreifenden Milderungsgründe vorliegen.
34 
Durch die Strafvorschrift des § 184b Abs. 4 StGB ist unter anderem der Besitz und das Sichverschaffen des Besitzes von Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (kinderpornografische Schriften) zum Gegenstand haben, unter Strafe (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe) gestellt. Strafgrund ist die mittelbare Verantwortung des Verbrauchers für die Existenz des Marktes für Kinderpornografie und für den mit der Versorgung dieses Marktes verbundenen Kindesmissbrauch. Da ein aktives Marktgeschehen neue Angebote hervorbringt, tragen Sammler und Verbraucher kinderpornografischer Schriften mittelbar Verantwortung auch für den zukünftigen Missbrauch anderer Kinder (Heinrich, NStZ 2005, 361 m.w.N.). Mit der Strafbewehrung hat der Gesetzgeber dem „Realkinderpornomarkt“ - hier vor allem den Konsumenten - den Kampf angesagt, um den sexuellen Missbrauch von Kindern zu bekämpfen und die Menschenwürde der betroffenen Kinder zu schützen. Bildmaterial, das den sexuellen Missbrauch von Kindern durch skrupellose Erwachsene wiedergibt, die die Kinder für die Erregung sexueller Reize beim Betrachter ausnutzen, degradiert die sexuell missbrauchten Kinder zum (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde und verstößt damit gegen die unantastbare Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 06.07.2000 - 2 WD 9.00 -, BVerwGE 111, 291 m.w.N.). Kinderpornografie geht eindeutig über die nach den gesellschaftlichen Anschauungen und Wertvorstellungen des sexuellen Anstandes gezogenen, dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechenden Grenzen hinaus. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen ist in höchstem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, da ein Kind oder Jugendlicher regelmäßig nicht in der Lage sein kann und wird, das Erlebte gefühlsmäßig oder intellektuell zu verarbeiten. Zugleich benutzt der Täter die Person eines Kindes oder Jugendlichen als „Mittel“ zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs, auch wenn er sich an dem jeweiligen Opfer nicht selbst unmittelbar vergreift. Er ist aber genauso wie der Produzent kinderpornografischer Schriften für die mit der Herstellung von Kinderpornografie zwangsläufig verbundenen gravierenden Verletzungen an Leib und Seele der hierbei missbrauchten Kinder verantwortlich und kann damit im Ergebnis nicht durchgreifend anders beurteilt werden als der Missbrauchstäter selbst. Ein Beamter, der in dieser Weise versagt, beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel mit der Folge einer nachhaltigen Ansehensschädigung oder gar des völligen Ansehensverlustes, weil er das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, in erheblichem Maße verletzt, wenn nicht sogar von Grund auf erschüttert oder zerstört hat (vgl. zum Gewicht des Pflichtenverstoßes: BVerwG, Urteil vom 06.07.2000, a.a.O.; Urteile des Disziplinarsenats vom 02.04.2009 - DL 16 S 3290/08 -, vom 14.02.2008 - DL 16 S 29/06 -, und vom 03.07.2002 - DL 17 S 24.01 -, jew. juris; Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006 - 16a D 05.981 -, juris; Niedersächs. OVG, Urteil vom 18.11.2004 - 3 LD 1/03 -, NVwZ 2005, 350; Saarl. OVG, Beschluss vom 06.09.2007 - 7 B 346/07 -, NVwZ 2008, 107).
35 
In der Erkenntnis, dass bereits die Beschaffung und der Besitz dazu beitragen, dass Kinder durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht werden, und dass die Veröffentlichung der Bilder fortlaufend die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Kinder verletzen, ohne dass diese sich wirksam dagegen wehren können, wird in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte für bestimmte Gruppen von Beamten und Angehörigen des öffentlichen Dienstes davon ausgegangen, dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen ist, von der nur in Ausnahmefällen abgesehen werden kann. So sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Verstöße gegen die einschlägigen Strafvorschriften zur Verbreitung oder zum Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften bei einem Soldaten mit Vorgesetztenstellung als so gravierend anzusehen, dass er im Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar werde und nur in minder schweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen in seinem Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr in Vorgesetztenstellung, verbleiben könne (vgl. etwa: BVerwG, Urteile vom 06.07.2000, a.a.O. und vom 27.08.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625). Ähnlich werden Fälle beurteilt, in denen Lehrern ein entsprechendes Verhalten zur Last fiel, wobei die Gerichte hier die Besonderheiten des schulischen Umfelds und die Pflicht des Lehrers zur überzeugenden Wahrnehmung des Bildungsauftrages der Schule hervorgehoben haben (vgl. etwa Urteile des Senats vom 07.12.2006 und vom 03.07.2002, jew. a.a.O; Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006. a.a.O.; Niedersächs. OVG, Urteil vom 04.09.2007, a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben und ausgeführt, dass die in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung nicht zu beanstanden sei; sie beruhe auf sachlichen Erwägungen und trage dem Schuldprinzip ausreichend Rechnung, indem sie die Berücksichtigung minder schwerer Fälle und besonderer Milderungsgründe im Einzelfall erlaube (BVerfG, Beschluss vom 18.01.2008 - 2 BvR 313/07 -, NVwZ 2008, 316; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.11.2008 - 2 B 71/08 -, juris).
36 
Der Senat ist in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 07.12.2006 und vom 03.07.2002, jew. a.a.O.) der Auffassung, dass bei einem Lehrer, der sich kinderpornografisches Material verschafft und es besitzt, die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen, und hiervon eine Ausnahme nur in minderschweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen zu machen ist. Denn bereits das Sichverschaffen und der Besitz kinderpornografischer Darstellungen hat insbesondere im Fall eines Lehrers erhebliches disziplinares Gewicht. Ihm obliegt die Aufgabe, die ihm anvertrauten Schüler über die reine Wissensvermittlung hinaus zu sittlicher Verantwortung und Menschlichkeit, zur Achtung der Würde anderer und zur Eigenverantwortlichkeit zu erziehen und sie in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern (vgl. Art. 12 Abs. 1 LV, §§ 1 Abs. 2 Satz 2, 38 Abs. 6 SchulG). Ein nach § 184b Abs. 4 StGB strafbares Verhalten steht diesen Kernpflichten des Lehrers entgegen. Der Verstoß eines Lehrers gegen diese zum Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch erlassene Strafvorschrift bewirkt deshalb in aller Regel einen endgültigen und vollständigen Verlust des auf seine Stellung als Erzieher und Vorbild für die Schüler bezogenen Ansehens und Vertrauens von Eltern und Dienstherrn. Die Disziplinarkammer hat in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf verwiesen, dass es Eltern nicht zuzumuten sei, ihre Kinder einem Lehrer zur Erziehung anzuvertrauen, der Straftaten in diesem Bereich begangen habe. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung (Urteile vom 07.12.2006 und vom 03.07.2002, jew. a.a.O.) weiterhin darauf abgestellt, dass den Eltern allein der Gedanke, ihr Kind könne zum Objekt widernatürlicher Vorstellungen und Wünsche des Lehrers werden, unerträglich erscheinen müsse, zumal sich körperliche Berührungen im Schulalltag kaum ganz vermeiden ließen. Auch angesichts der nicht auszuschließenden Gefahr, dass Betrachter kinderpornografischer Darstellungen zum Kindesmissbrauch angeregt würden, könne vom Dienstherrn grundsätzlich nicht gefordert werden, einen Lehrer im Dienst zu belassen, der einmal als solcher aufgetreten sei. Darauf, ob bei ihm tatsächlich pädophile Neigungen vorliegen würden, komme es nicht an.
37 
Im hier gegebenen Fall sind für den Beamten die Voraussetzungen für die Annahme des Regelfalls der Entfernung aus dem Dienst erfüllt, nachdem er sich über 4.000 Bild- und Videodateien kinderpornografischen Inhalts verschafft und diese in Besitz gehabt hat. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen.
38 
Zunächst stellt sich das Verhalten des Beamten angesichts der Vielzahl des kinderpornografischen Materials, das er sich zudem über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren hinweg beschafft und in Besitz gehabt hat, offensichtlich nicht als einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen dar, bei dem davon ausgegangen werden könnte, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn noch nicht vollkommen zerstört ist und noch wiederhergestellt werden kann.
39 
Der von dem Beamten weiter geltend gemachte Umstand, dass von ihm in Bezug auf das Beschaffen und den Besitz kinderpornografischen Materials keine Wiederholungsgefahr mehr ausgehe und deswegen der Sache nach der Milderungsgrund der „Überwindung einer negativen Lebensphase“ einschlägig sei, führt ebenfalls nicht zu einem Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme.
40 
Es ist nämlich bereits davon auszugehen, dass dieser Milderungsgrund in Fällen von Dienstvergehen im Zusammenhang mit Kinderpornografie dann nicht in Betracht zu ziehen ist, wenn die durch das Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist (vgl. für die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG geforderte prognostische Gesamtwürdigung: BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695, juris RdNr. 18). In dem Fall, dass der Beamte - wie hier auf Grund der dargestellten besonderen Persönlichkeits- und Sozialschädlichkeit seines Verhaltens als Lehrer - durch ihm vorwerfbares schweres Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zerstört hat, wird sich der Verlust der Vertrauenswürdigkeit nicht durch eine nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensweise rückgängig machen lassen (vgl. Urteil des Senats vom 02.04.2009, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006, a.a.O.; Saarl. VG, Urteil vom 27.02.2009 - 4 K 2118/07 -, juris).
41 
Darüber hinaus führt der Milderungsgrund der Überwindung einer negativen Lebensphase nur dann dazu, von der regelmäßig zu verhängenden disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen, wenn er die Prognose zulässt, dass von dem Beamten in Zukunft keine Wiederholungsgefahr mehr ausgeht. Eine solche Prognose vermag der Senat angesichts der Vielzahl und des äußerst langen Zeitraums, in dem sich der Beamte kinderpornografisches Material beschafft und es in Besitz gehabt hat, nicht zu stellen. Ein hinreichendes Bemühen des Beamten, dieses Verhalten psychotherapeutisch aufzuarbeiten, ist nicht einmal ansatzweise zu erkennen. Der Beamte hat im Berufungsverfahren insoweit lediglich angegeben, zur Aufarbeitung Gespräche mit ihm nahestehenden Personen (Seelsorger, Mutter, Bruder und Freunde mit entsprechendem beruflichen Hintergrund) geführt zu arbeiten. Einer fachärztlichen oder psychologisch fundierten Therapie hat er sich nicht unterzogen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die psychotherapeutische Behandlung in ... und ... nicht in Bezug auf den speziellen Aspekt des Umgangs mit Kinderpornografie erfolgt sei, sondern nur die psychologische Stabilisierung des Beamten nach dem Tod seines Vaters, der Krankheit seiner Mutter und den Belastungen durch das Disziplinarverfahren zum Gegenstand gehabt habe. Sein Verteidiger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarsenat hierzu nochmals angegeben, dass diese Behandlungen vornehmlich zum Ziel gehabt hätten, den Schock des Aufdeckens der Tat zu verarbeiten, weniger die Ursachen des Dienstvergehens anzugehen. Weiter ist in den Blick zu nehmen, dass der Beamte auch noch lange Zeit im Disziplinarverfahren seine eigene Täterschaft in Abrede gestellt und zu Unrecht seinen Vater, zudem kurz nach dessen Tod, belastet hat. Erst im gerichtlichen Verfahren hat der Beamte den gesamten ihm vorgeworfenen Sachverhalt, auch im Hinblick auf das Sichverschaffen kinderpornografischen Materials, eingeräumt. Im Schriftsatz seines Verteidigers vom 06.03.2008, auf den sich der Beamte vornehmlich bezieht, wird insoweit lediglich der Besitz kinderpornografischen Materials eingestanden. Entgegen seinen Einlassungen hat er mit diesem Schreiben auch nicht geäußert, dass er sich der „abscheulichen Auswirkungen der Nachfrage nach kinderpornografischem Material bewusst sei und er es sehr bedauere, diesen Markt durch sein Verhalten bedient und die Kinderpornografie dadurch gefördert zu haben“. Der Beamte hat durch seinen Verteidiger nur ausführen lassen, dass er sich seiner Schuld bewusst sei und sich große Vorwürfe mache, sein Verhalten in der Vergangenheit nicht radikal hinterfragt und die notwendigen Konsequenzen gezogen zu haben; dies hätte nur bedeuten können, das in Rede stehende Material schnellstmöglich zu vernichten und gegebenenfalls therapeutisch-psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Um eine solche Hilfe hat sich der Beamte indes bis heute nicht bemüht. Vielmehr legt es der auch noch im gerichtlichen Verfahren vor der Disziplinarkammer weiter aufrecht erhaltene Hinweis des Beamten, sein Verhalten habe sich im privaten Bereich abgespielt und er habe mit seinem Verhalten nur sich selbst geschadet, nahe, dass er sich als Konsument kinderpornografischen Materials seiner mittelbaren Verantwortung für die Existenz des Marktes für Kinderpornografie und für den mit der Versorgung dieses Marktes verbundenen Kindesmissbrauch immer noch nicht hinreichend bewusst ist. Der Beamte, der zur Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat nicht erschienen ist, hat darüber hinaus in seiner, von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung übergebenen persönlichen Stellungnahme aus dem Juni 2009, in der er „alles, was mich in den letzten Monaten bewegte, zum Ausdruck“ bringen wollte, kein einziges Wort des Bedauerns oder der Entschuldigung für seine Taten gefunden, sondern ganz überwiegend in einer dem Disziplinarsenat nicht nachvollziehbaren Art und Weise Vorwürfe gegen seinen Dienstherrn geäußert. Wegen all dieser Umstände vermag der Senat nicht festzustellen, dass die in der inneren Einstellung des Beamten begründeten Voraussetzungen für sein Fehlverhalten inzwischen mit der Folge aufgearbeitet und entfallen sind, dass eine Wiederholungsgefahr mit einer hineichenden Wahrscheinlichkeit entfallen ist.
42 
Andere durchgreifende Milderungsgründe vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr ist das Dienstvergehen des Beamten noch durch belastende Umstände gekennzeichnet. Erschwerend fällt die Vielzahl der von dem Beamten, zudem über einen sehr langen Zeitraum gespeicherten kinderpornografischen Bild- und Filmdateien sowie der Umstand ins Gewicht, dass auf diesen der sexuelle Missbrauch von Kindern nicht nur eindeutig dargestellt, sondern teilweise auch noch in extremer Form (Anal- und Oralverkehr) gezeigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.2000; Urteile des Senats vom 03.07.2002 und vom 07.12.2006, jew. a.a.O.). Weiter erschwerend kommt hinzu, dass der Beamte im Disziplinarverfahren seine Täterschaft in Abrede stellte und zu seiner eigenen Entlastung seinen kurz zuvor verstorbenen Vater belastet hat.
43 
Aus dem Urteil des Senats vom 09.03.2006 - DL 16 S 4/06 - (NVwZ-RR 2006, 709), auf das sich der Beamte beruft, kann dieser für sich schon deshalb nichts herleiten, weil diese Entscheidung keinen Lehrer betraf. Das hier in Rede stehende Dienstvergehen erhält sein besonderes Gewicht aber gerade auch dadurch, dass der Beamte als Lehrer dem Schutz der sexuellen Integrität von Kindern in besonderer Weise verpflichtet ist (Urteil des Senats vom 07.12.2006, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2002 - 6 D A 2344/02.O -, juris). Auch lagen dort besondere Milderungsgründe vor. Da bei der disziplinarischen Bewertung eines relevanten Fehlverhaltens von Beamten immer die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch Milderungs- und Entlastungsgründe zu berücksichtigen sind, vermag der Hinweis des Beamten auf weitere, von ihm aufgeführte Einzelfälle hier zu keiner anderen disziplinarrechtlichen Würdigung zu führen.
44 
Ist der Beamte mit seinem Dienstvergehen für seinen Dienstherrn untragbar geworden, stehen auch das im Übrigen dienstlich unbeanstandet gebliebene Verhalten und seine regelmäßig guten Beurteilungen der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Auch im Hinblick auf den Umstand, dass gegen den Beamten im strafrechtlichen Verfahren eine Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verhängt wurde, kann von der gebotenen Höchstmaßnahme nicht abgesehen werden (vgl. § 15 LDO). Zum einen umfasste diese Strafe nur einen Teilbereich des dem Beamten zur Last gelegten Dienstvergehens (Besitz von über 100 Bildern kinderpornografischen Inhalts). Zum anderen gilt entgegen der Auffassung des Beamten auf Grund der unterschiedlichen Zwecke, die mit dem Disziplinarrecht und dem Strafrecht verfolgt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2004 - 2 WD 15.03 -; Urteil des Senats vom 07.12.2006, a.a.O.), auch nicht das Verbot der Doppelbestrafung (vgl. Art. 103 Abs. 3 GG). Die vorübergehende Weiterbeschäftigung des Beamten im Innendienst zeigt bei dem hier gegebenen Kernbereichsversagen kein Restvertrauen des Dienstherrn, vielmehr wird bereits daraus deutlich, dass der Beamte bereits seit Abschluss des Strafverfahrens nicht mehr in seiner Eigenschaft als Lehrer in unmittelbaren Kontakt zu Schülern und Eltern eingesetzt werden konnte.
45 
Damit vermag der Senat unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht zu erkennen, dass die von der besonderen Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Unter wirtschaftlichen wie auch unter familiären Verhältnissen ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Beamten nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.
47 
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

Tenor

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 20. Oktober 2008 - DL 20 K 1390/08 - wird zurückgewiesen.

Auf den Antrag des Vertreters der obersten Dienstbehörde wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 20. Oktober 2008 - DL 20 K 1390/08 - dahingehend geändert, dass dem Beamten kein Unterhaltsbeitrag bewilligt wird.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

 
I.
Der am ... in ... geborene Beamte wurde nach Abschluss der zweijährigen gewerblich-technischen Berufsfachschule unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf am 04.09.1978 als Polizeiwachtmeister in den Polizeidienst des Landes Baden-Württemberg eingestellt und am 22.08.1979 zum Beamten auf Probe ernannt. Es folgten Ernennungen zum Oberwachtmeister am 25.03.1980, zum Polizeihauptwachtmeister am 29.08.1980 und zum Polizeimeister am 17.03.1982. Am 07.06.1983 erwarb der Beamte am Abendgymnasium ... die Hochschulreife. Zum 01.06.1984 wurde der Beamte zum Polizeiobermeister ernannt und am 12.12.1986 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Nach Bestehen der Staatsprüfung für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei am 26.04.1990 wurde der Beamte zum 01.05.1990 zum Polizeikommissar ernannt. Es folgten Ernennungen zum Polizeioberkommissar am 24.01.1992 und zum Polizeihauptkommissar am 01.05.1993. Am 01.05.1999 wurde dem Beamten ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 übertragen. Zuletzt war der Beamte als Polizeiführer vom Dienst (01.06.2000 - 31.07.2001) und ab dem 01.08.2001 als stellvertretender Leiter des ...- und ... eingesetzt, wobei er im Zeitraum vom 21.05.2003 bis zum 30.04.2004 wegen einer Abordnung des Amtsinhabers die Geschäfte des Leiters des ...- und ... wahrnahm. Seine letzte dienstliche Beurteilung zum 01.05.2004 lautete auf das Gesamturteil 4,0.
Der Beamte ist verheiratet und hat zwei in dem Jahr ... geborene Töchter. Er bezieht einschließlich Kindergeld ein Nettoeinkommen in Höhe von etwa 3.600 EUR; von seinen Besoldungsbezügen werden auf Grund der Verfügung des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 01.02.2007 10 v.H. einbehalten. Mit Nebentätigkeiten verdiente er im Jahr 2008 nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat etwa 1.300 EUR brutto hinzu. Daneben ist der Beamte seit dem 01.12.2008 in Vollzeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der ...-...-... ... tätig. Hieraus bezieht er ein Bruttoeinkommen in Höhe von 3.600 EUR monatlich. Der Beamte hat aus dem Erwerb eines Hauses herrührende Schulden in Höhe von etwa 170.000 EUR und hieraus resultierende monatliche Belastungen in Höhe von etwa 1.200 EUR. Die Frau des Beamten betreut einmal monatlich für fünf Stunden Studenten der ... ... in ... ... und erledigt die Buchhaltung für eine Freundin; seit dem 01.01.2009 ist sie in Teilzeit, befristet auf ein Jahr, mit einem monatlichen Verdienst von knapp 800 EUR brutto beschäftigt.
Der Beamte ist bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ...-... ... vom 18.01.2007 - B4 Ds 21 Js 22656/06 AK 2846/06 - wurde der Beamte wegen Verschaffens kinderpornografischer Schriften in drei Fällen sowie Besitzes kinderpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Urteil liegen folgende Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde:
„1. Am 07.03.2006 gegen 17.30 Uhr versandte der Angeklagte im Rahmen eines Internetchats aus seiner Wohnung in ...-..., ..., unter der Bezeichnung „...“ an den Teilnehmer „...“ eine Bilddatei, auf der zu erkennen ist, wie ein etwa zwölf Jahre altes unbekleidetes Mädchen mit gespreizten Beinen auf dem Rücken eines etwa gleichaltrigen Mädchens sitzt, das sich nach vorne beugt, so dass ihr entblößtes Geschlechtsteil deutlich und in reißerischer Weise in den Bildvordergrund gerückt wird.
2. Die gleiche Bilddatei versandte er am 10.03.2006 gegen 21.45 Uhr, wiederum aus seiner Wohnung an den Chatteilnehmer „...“.
3. Am 11.03.2006 gegen 23.10 Uhr versandte der Angeklagte an den Chatteilnehmer mit der Bezeichnung „...“ eine Bilddatei, auf der ein etwa zehn Jahre altes nacktes Mädchen zu erkennen ist, das mit weit gespreizten Beinen auf einem Bett sitzt und dabei mit den Händen einen künstlichen Penis umfasst hält, den sie in ihren Mund einführt.
Bei Versendung dieser Bilddateien nahm der Angeklagte billigend in Kauf, dass die abgebildeten Mädchen noch keine 14 Jahre alt sind.
4. Bis zur polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung in der ... am 14.03.2006 hielt der Angeklagte auf zwei Personalcomputern, einer Festplatte und zwei CD-ROMs im nicht gelöschten Bereich mindestens 1.500 sowie im gelöschten Bereich mindestens 500 Bilddateien und Videosequenzen vorrätig, die er dort in nicht verjährter Zeit abgespeichert hatte und die er mit entsprechender Software jederzeit wieder hätte herstellen können.
10 
Die Bilder haben den sexuellen Missbrauch von Kindern in pornografischer Darstellung zum Inhalt und geben unter anderem den Vaginal- und Oralverkehr der Kinder untereinander sowie auch mit erwachsenen Personen wieder, wobei der geschlechtliche Vorgang derart hervorgehoben wird, um primär die sexuelle Begierde des Betrachters zu wecken. Der Angeklagte nahm billigend in Kauf, dass die dargestellten Kinder noch keine 14 Jahre alt sind. Unter anderem handelte es sich um folgende Aufnahmen:
11 
- ein Mann führt mit einem etwa acht Jahre alten Mädchen den Vaginalverkehr durch,
- ein ca. zehn Jahre altes Mädchen zieht mit zwei Wäscheklammern ihre Schamlippen auseinander,
- ein etwa achtjähriges Mädchen übt an einem Mann den Oralverkehr aus,
- eine Frau manipuliert mit einem Dildo an der Scheide eines etwa zwölf Jahre alten Mädchens,
- ein Mann reibt seinen erigierten Penis am Unterkörper eines etwa ein bis zwei Jahre alten Mädchens,
- ein Mann übt mit einem zehn bis zwölf Jahre alten Mädchen den Analverkehr aus,
- ein Mann ejakuliert in das Gesicht und die herausgestreckte Zunge eines etwa sechsjährigen Mädchens.“
12 
Hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Beamten wird in dem Urteil ausgeführt:
13 
„Der Angeklagte leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung in Form einer Charakterneurose mit anankastischen und narzisstischen Zügen, konflikthafter Selbstwertproblematik und neurotisch gestörter partnerschaftlicher Beziehungsgestaltung. Zudem ist bei dem Angeklagten eine unspezifische sexuelle Störung mit sekundär pädophiler Akzentuierung vorhanden, ohne dass eine manifeste sexuelle Deviation in Form einer Pädophilie vorläge. Die Beschäftigung des Angeklagten mit dem Internet ist pathologisch. Das Zusammenwirken dieser Störungen erreicht den Schweregrad einer anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB.
14 
Der Angeklagte war bei Begehung der Taten uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht seines Handelns einzusehen, jedoch nur vermindert in der Lage, sein Verhalten zu steuern, so dass die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen.“
15 
In einer Strafanzeige des Polizeipräsidiums ... vom 23.01.2007 wird nach einer Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Beamten am 08.01.2007 unter anderem ausgeführt:
16 
„Dabei wurden ein PC-Rechner, ein USB-Stick und eine Zipette sichergestellt.
17 
Bei der Auswertung der Datenträger wurden 56 kinderpornografische Bilddateien, davon 55 im gelöschten Bereich, zwei kinderpornografische Videodateien und eine Vielzahl von sog. Posingbildern festgestellt. Darüber hinaus fand sich ein Textdokument mit Links, die zu pornografischen und kinderpornografischen Anbietern führen. Außerdem hat der Beschuldigte das Chatprogramm „...“ installiert, über das er sich bereits bis März 2006 kinderpornografische Bilddateien verschaffte und verbreitete. Dieses Programm wurde zwei Tage nach der ersten Durchsuchung auf dem nunmehr sichergestellten PC-Rechner installiert. Ein Suchlauf ergab 12400 Treffer. Die weiteren Recherchen ergaben jedoch, dass nahezu alle Bilddateien am 03.01.2007 gelöscht wurden und nicht mehr sichtbar gemacht werden können.
18 
Bei der Überprüfung des E-Mail-Verkehrs wurde erkannt, dass der Beschuldigte sich offensichtlich in verschiedenen Foren eingeschrieben hat und von anderen Usern Hinweise/News per E-Mail erhält. Teilweise wurden Posingbilder als Anhänge an den E-Mails festgestellt.
19 
Verbreitungshandlungen können dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden.“
20 
Das deswegen eingeleitete Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft ... mit Verfügung vom 12.02.2007 gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts...-... ... vom 18.01.2007 ein.
21 
Vom 21.03.2006 bis zum 17.05.2006 befand sich der Beamte in stationärer Behandlung der ..., Fachklinik für psychische und psychosomatische Erkrankungen, ... ... Im Entlassbericht vom 16.05.2006, wegen dessen genauen Inhalts auf Blatt 73 bis 75 der Akte des förmlichen Disziplinarverfahrens verwiesen wird, werden eine mittelgradige depressive Episode, pathologisches Benutzen des Computers und Internets sowie der Verdacht auf Störung der Sexualpräferenz als Diagnosen genannt. Anschließend war der Beamte vom 23.05.2006 bis zum 04.07.2006 in ganztägig ambulanter psychosomatisch-psychotherapeutischer Behandlung des ...-... ... ... (...) ..., hinsichtlich dessen Arztbericht vom 10.08.2006 auf Blatt 57 bis 63 der Akte im Disziplinarverfahren vor dem VG Stuttgart verwiesen wird. Vom 29.09.2006 bis zum 10.01.2008 befand sich der Beamte in ambulanter Behandlung des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin und Psychotherapie ... ..., ... (vgl. dessen Arztbericht vom 20.04.2008, Blatt 87 der Akte des VG Stuttgart). Zusätzlich besucht der Beamte eine Selbsthilfegruppe und war vom 29.10.2007 bis zum 29.07.2008 in pharmakologischer Behandlung des ... ... (vgl. dessen Attest vom 19.11.2008, Blatt 27 der Akte des Berufungsverfahrens). Mit Bescheinigung vom 09.09.2008 bestätigte der Diplom-Psychologe ... den Behandlungsbeginn einer analytischen Psychotherapie am 09.09.2008 nach fünf probatorischen Sitzungen vom 05.06.2008 bis zum 17.07.2008. Diese Behandlung wurde nach den Angaben des Beamten in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat kurz vor Weihnachten 2008 beendet. Der Beamte ist im Strafverfahren vor dem Amtsgericht ...-... ... von dem Arzt für Psychiatrie ... ..., ..., begutachtet worden. Hinsichtlich des Ergebnisses des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 17.01.2007 wird auf Blatt 557 bis 594 der Akte des Strafverfahrens verwiesen. Zu der Frage, ob er eine pädophile Neigung habe, und zu den Gründen für den Konsum kinderpornografischen Materials im Internet hat der Beamte ein sexuologisches Gutachten des ... ... ..., ... ..., vom 02.01.2008 eingeholt, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 65 bis 85 der Akte des VG Stuttgart verwiesen wird.
22 
Bereits mit Verfügung des Polizeipräsidiums ... vom 11.04.2006 wurde gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet; zugleich wurde er mit Ablauf des Tages der Zustellung dieser Verfügung vorläufig des Dienstes enthoben. Zur Begründung wurde auf das Ergebnis der Durchsuchung der Wohnung des Beamten am 13.03.2006 verwiesen, bei dem eine vorläufige Auswertung sichergestellter Computer, Festplatten, CD-ROMs und Zipetten ergeben habe, dass der Beamte in einer Chatplattform kinderpornografische Dateien getauscht habe und auf einer Festplatte unter anderem 217 kinderpornografische Bild- und Videodateien und auf einer anderen Festplatte unter anderem 752 kinderpornografische Bilddateien und 11 Videoclips gespeichert worden seien.
23 
Mit Verfügung vom 14.07.2006 wurde in das förmliche Disziplinarverfahren der Verdacht miteinbezogen, dass der Beamte seit Jahren wegen einer Lehrtätigkeit für die ... ... eine Nebentätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung ausübe. Mit Verfügung des Polizeipräsidiums ... vom 07.03.2007 wurde die Nebentätigkeit für die Dauer von fünf Jahren bewilligt. Am 23.01.2007 bestellte das Polizeipräsidium ... einen Untersuchungsführer und den Vertreter der Einleitungsbehörde.
24 
Mit Verfügung vom 02.03.2007 setzte das Polizeipräsidium ... das bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Beamten anhängig gewesenen Strafverfahrens ausgesetzte Disziplinarverfahren fort und bezog darin den Verdacht ein, dass sich der Beamte auch nach der ersten Wohnungsdurchsuchung am 13.03.2006 weiterhin kinderpornografische Schriften verschafft und diese verbreitet habe.
25 
Der Beamte gab bei seiner Vernehmung am 24.05.2007 unter anderem an: Der Sachverhalt tue ihm leid, er schäme sich dafür. Die schwierige und unbefriedigende eheliche und berufliche Situation hätten dazu geführt, dass er spätestens im Jahr 1997 in zunehmendem Maße an seinen PC und in die Nutzung des Internets geflüchtet sei. Ab dem Jahr 2003 habe sich das dann verstärkt, ab dem Jahr 2004 habe er auch Dateien mit kinderpornografischem Inhalt gespeichert. Im Vordergrund habe dabei immer die Überwindung und Herausforderung durch technische Schwierigkeiten gestanden. Deshalb sei es ihm ab dem Frühjahr 2006 beim Chatten und Verbreiten von Kinderpornografie darum gegangen, den anderen Teilnehmern etwas herauszulocken. Er habe gegenüber dem Sachverständigen ... ... von sich aus zugegeben, dass er erneut ab etwa Dezember 2006 in insgesamt drei Fällen kinderpornografische Inhalte aufgerufen habe. Nachdem ihm seine Frau das entsprechende Modem weggenommen habe, habe er dies auf Anraten seines Therapeuten etwa im Oktober 2006 zur Verfügung erhalten, um damit Verantwortungsverhalten trainieren zu können. Im nachhinein stelle sich ihm diese erneute einschlägige Benutzung des Internets wiederum als Fluchtverhalten dar, dieses Mal betreffend seine Angst vor der bevorstehenden Hauptverhandlung beim Amtsgericht. Auf Grund seiner Sucht sei es ihm nicht möglich gewesen, der Versuchung, kinderpornografische Dateien aufzurufen und abzuspeichern, zu widerstehen. Hinsichtlich des Vorwurfs, eine Nebentätigkeit ohne Genehmigung ausgeübt zu haben, sei er der Auffassung gewesen, entsprechende Anträge gestellt zu haben. Die erforderlichen jährlichen Mitteilungen habe er aus Fahrlässigkeit unterlassen.
26 
Unter dem 20.11.2007 fertigte der Untersuchungsführer seinen Untersuchungsbericht und legte ihn am 13.02.2008 dem Vertreter der Einleitungsbehörde vor.
27 
Am 09.04.2008 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in der dem Beamten vorgeworfen wird, sich vorsätzlich den Besitz einer erheblichen Menge kinderpornografischer Dateien verschafft, in drei Fällen kinderpornografische Schriften verbreitet, über mehrere Jahre hinweg eine nicht genehmigte Nebentätigkeit als Dozent an der ... ausgeübt und dadurch ein Dienstvergehen gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG in Verbindung mit §§ 71 Abs. 1, 73 Satz 1, 73 Satz 3, 74 Satz 2 LBG begangen zu haben. Der Beamte habe gegen die Pflicht zur Wahrung des Rechts (§ 71 Abs. 1 LBG), die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 73 Satz 1 LBG), die Pflicht zu achtungs- und verantwortungswürdigem Verhalten (§ 73 Satz 3 LBG) und die Pflicht, die von seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen (§ 74 Satz 2 LBG), verstoßen. Soweit es sich um ein außerdienstliches Verhalten handele, sei dies nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Insbesondere die von dem Beamten begangenen Straftaten seien mit den Aufgaben eines Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen, nicht vereinbar. Zwar sei zu Gunsten des Beamten zu berücksichtigen, dass er im Strafverfahren und im Untersuchungsverfahren seine Taten eingeräumt und Bedauern gezeigt habe, er sich möglicherweise durch seine eheliche Situation, dem Erwerb eines Hauses und dienstliche Enttäuschungen in einer permanenten Überforderungs- und Stresssituation befunden sowie sich bislang immer tadellos verhalten und fast durchweg zu den Leistungsträgern gehört habe. Auch werde dem Verstoß gegen die Landesnebentätigkeitsverordnung keine besondere Bedeutung beigemessen. Erschwerend sei jedoch neben der erheblichen Zahl kinderpornografischer Dateien zu berücksichtigen, dass er in drei Fällen anderen Personen Dateien mit kinderpornografischen Inhalt verschafft habe, er kurz vor der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht rückfällig geworden sei, als Polizeibeamter im Kernbereich seiner Pflichten versagt habe und die Presseberichterstattung zeige, dass die Allgemeinheit für sein Verhalten keinerlei Verständnis habe. Der im Strafverfahren herangezogene Gutachter habe eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB ausgeschlossen; allenfalls sei von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB auszugehen. Die vom Gutachter gewählte Formulierung „sekundäre pädophile Akzentuierung“ erscheine sehr vorsichtig gewählt, da sich der Beamte beim Chatten im Internet sehr drastisch und deutlich habe äußern können. Da auch keiner der anerkannten Milderungsgründe zum Tragen komme, sei der Beamte für den öffentlichen Dienst untragbar geworden und seine Entfernung aus dem Dienst geboten.
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Der Beamte hat im Verfahren vor der Disziplinarkammer die ihm zur Last gelegten Vorwürfe vollumfänglich eingeräumt, aber eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst für ausreichend gehalten. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass bei ihm ein pathologisches (süchtiges) Benutzen des Computers und des Internets vorliege. In allen über ihn gefertigten Gutachten sei die Schlussfolgerung getroffen worden, dass eine pädophile Neigung nicht nachgewiesen werden könne. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, warum er speziell im Netz nach Kinderpornographie gesucht habe, obwohl bei ihm keine pädophilen Neigungen hätten festgestellt werden können. Er habe nämlich in seiner Kindheit zwei Erlebnisse gehabt (negative Erfahrungen im Kontext mit einem „Doktorspiel“ sowie Erinnerungen, die er mit der Kastration eines Ferkels verbinde), die er bis heute nicht adäquat verarbeitet habe. Da diese Erlebnisse bis heute nicht verarbeitet seien, habe es ihn immer wieder auf solche Seiten getrieben mit dem Wunsch, einer Verarbeitung dieser Traumatisierungen ein Stück näher zu kommen. Er sei daher nur eingeschränkt in der Lage gewesen, dem Drang nicht nachzugeben, Internetseiten mit Kinderpornografie aufzusuchen. Diese verminderte Schuldfähigkeit ändere zwar nichts am Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung, könne aber Auswirkungen auf die Maßnahmenwahl haben. Der „Rückfall“ nach der ersten Durchsuchung sei im direkten Zusammenhang mit der Internetsucht zu sehen. Es sei ihm nicht darum gegangen, kinderpornografische Dateien zu bekommen, um sie im klassischen Sinne zu konsumieren. Er habe sich vielmehr gezwungen gesehen, seiner Sucht nachzugehen und zu surfen. Zum damaligen Zeitpunkt sei ihm noch nicht bewusst gewesen, auf welchen Persönlichkeitsstörungen seine Sucht nach kinderpornografischem Material beruhe. Bei ihm könne eine positive Prognose dahingehend abgegeben werden, dass er seine Sucht bald überwunden habe. Er nehme an einer wöchentlichen Selbsthilfegruppe teil und habe sich vom 29.09.2006 bis zum 10.01.2008 in die ambulante psychotherapeutische Behandlung des ... ... begeben. Eine Rückfallgefahr in alte Muster erscheine aus dessen Sicht vorerst gebannt zu sein. Zu seinen Gunsten sei ferner zu berücksichtigen, dass er wiederholt versucht habe, sein Verhalten einzugrenzen und zu kontrollieren. So sei es in den Jahren 2003 bis 2005 dreimal indirekt zu Selbstanzeigen bei der Polizei gekommen. Durch Hinweise auf pornografisches Material auf seinem Rechner habe er erreichen wollen, dass dieser gesperrt werde und er selbst durch Entdeckung von außen gezwungen werde, sein von ihm nicht steuerbares Verhalten zu beenden. Gleiches gelte für den Versuch, abschließbare PC-Festplatten zu haben, deren Zugang durch seine Frau geregelt worden sei. Er habe zudem im Straf- und Untersuchungsverfahren den Sachverhalt ungeschminkt eingeräumt und aufrichtiges Bedauern über das eigene Verhalten gezeigt. Dem Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht komme, wie der Vertreter der Einleitungsbehörde bereits ausgeführt habe, keine besondere Bedeutung zu.
29 
Mit Urteil vom 20. Oktober 2008 hat die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von einem Jahr bewilligt. Die Disziplinarkammer legte ihrer Entscheidung die Feststellungen zu Grunde, die das Amtsgericht ...-... ... in seinem Urteil vom 18.01.2007 getroffen hat und die Inhalt der Anschuldigungsschrift waren. Damit habe der Beamte schuldhaft ein aus inner- und außerdienstlichem Verhalten zusammengesetztes, einheitlich zu würdigendes schweres Dienstvergehen begangen und gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten aus §§ 71 Abs. 1, 73 Satz 3 LBG verstoßen. Die durch den Besitz und das Verschaffen von kinderpornografischen Darstellungen zu Tage getretenen Mängel des Beamten hätten dessen nachhaltige Ansehensschädigung bis hin zum völligen Ansehensverlust zur Folge. Auch wenn die strafgerichtliche Verurteilung eines Beamten im Zusammenhang mit kinderpornografischen Darstellungen - mit Ausnahme der Lehrer - nicht im Sinne einer Regelfolge zu einer Entlassung aus dem Dienst führe, sei hier der Beamte bei der erforderlichen umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls aus dem Dienst zu entfernen. Sexualstraftaten eines Beamten seien besonders geeignet, dem Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit zu schaden und das Vertrauen des Dienstherrn und der Kollegen zu zerstören. Insbesondere sei gerade von einem Polizeibeamten zu erwarten, dass er sich auch außerhalb des Dienstes in besonderem Maße rechtstreu verhalte, denn es sei insbesondere seine Aufgabe, auch gegen Kinder gerichtete Straftaten zu verfolgen und aufzuklären. Nicht zuletzt zeige die Presseberichterstattung über das Verfahren gegen den Beamten, dass die Allgemeinheit für sein Verhalten keinerlei Verständnis aufbringe. Zu Gunsten des Beamten sei zu berücksichtigen, dass er sich geständig gezeigt und seine Taten selbstkritisch überdacht habe. Er habe in der Hauptverhandlung den Eindruck vermittelt, dass er sich von seinem früheren Verhalten distanziert habe und es auch bedauere. Er habe sich zudem in einer persönlich problematischen Situation befunden, die ihn privat und beruflich bis an seine Grenzen gebracht bzw. überfordert und die er aufzubereiten begonnen habe. Erhebliche Milderungsgründe ließen sich aber nicht feststellen; insbesondere liege kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen vor, da sich sein Versagen über lange Zeit hingezogen habe. In dem vom Beamten selbst vorgelegten Gutachten des ... ... habe dieser noch am 02.01.2008 erklärt, dass von einer Rückfallgefahr auszugehen sei. Auch ... ... drücke sich in seinem Attest vom 20.04.2008 in gleicher Weise zurückhaltend aus, wenn er davon spreche, dass eine Rückfallgefahr in alte Muster vorerst gebannt scheine. Zu Lasten des Beamten sei zu berücksichtigen, dass er sich nicht nur des Besitzes, sondern auch des Verschaffens von kinderpornografischen Bilddateien an Dritte schuldig gemacht, sich in erheblichem Umfang entsprechende Dateien beschafft und sich darüber hinaus aktiv an Chats beteiligt habe. Die von dem Beamten mehrfach als Entschuldigung vorgebrachte Problematik der Internetsucht könne in diesem Zusammenhang lediglich den Umfang der zeitlichen Inanspruchnahme erklären, sei für das Aufrufen und Herunterladen kinderpornografischer Dateien jedoch keine Entschuldigung.
30 
Gegen das am 12.11.2008 zugestellte Urteil hat der Beamte am 11.12.2008 Berufung eingelegt.
31 
Zur Begründung führt sein Verteidiger aus: Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst sei nicht geboten, da er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in seine pflichtgemäße Amtsführung noch nicht endgültig verloren habe. Zu seinen Gunsten sei der Milderungsgrund der abgeschlossenen negativen Lebensphase anzunehmen. Es lägen alle Voraussetzungen vor, um von einem suchtgesteuerten Verhalten auszugehen. Diese Sucht liege - im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht nur in Bezug auf die Nutzung des Internets, sondern auch in Bezug auf die Beschäftigung des Beamten mit kinderpornografischen Bildern vor. Es sei die bei ihm gegebene sexuelle Störung in Verbindung mit konflikthafter Selbstwertproblematik und neurotisch gestörter partnerschaftlicher Beziehungsgestaltung in die Wertung mit einzubeziehen. Aus allen Gutachten ergebe sich zudem, dass eine pädophile Neigung nicht gegeben sei. Seine Störungen und Persönlichkeitseinschränkungen seien so gravierend, dass de facto von einem nicht steuerbaren Verhalten auszugehen sei. Auf intellektueller Ebene sei es ihm sicherlich bewusst gewesen, dass das Verhalten strafrechtlich relevant sei, es sei ihm jedoch nicht möglich gewesen, seinem Verlangen zum damaligen Zeitpunkt zu widerstehen. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass der Beamte es selbst versucht habe, sein Verhalten durch indirekte Selbstanzeigen bei der Polizei einzugrenzen bzw. zu kontrollieren. Es gebe mittlerweile konkrete Anhaltspunkte, die die Prognose erlaubten, dass der Beamte seine Suchterkrankung beherrsche und ein Rückfall in die „aktive Phase“ auf Dauer vermieden werden könne. Insoweit werde ein ärztliches Attest des ... ... vom 19.11.2008 (Blatt 27/29 der Berufungsakte) vorgelegt, in dem bestätigt werde, dass aus psychiatrischer Sicht kein Hinweis dafür bestehe, dass bei ihm eine Rückfallgefahr gegeben sei. Gleiches folge aus der Stellungnahme des ... ... vom 02.01.2009 (Blatt 71/73 der Berufungsakte), in der davon ausgegangen werde, dass auf Grund der psychotherapeutisch aufgearbeiteten sexuellen Traumatisierungen der Kindheit ein kinderpornografischer Rückfall ausgeschlossen werden könne. Der vom Verwaltungsgericht herangezogene Rückfall stehe dem Milderungsgrund nicht entgegen. Denn erst nach Abschluss des Strafverfahrens und der in der Folge eingeleiteten medizinischen Maßnahmen sei dem Beamten vollumfänglich klar geworden, welche Fehler er begangen habe und vor allem, welche psychischen Umstände dafür verantwortlich gewesen seien, dass er in der ihm vorgeworfenen Art und Weise gehandelt habe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Umstand, dass der Beamte aus Gründen des Eigenschutzes den Schlüssel für die Festplatte nach wie vor durch seine Frau verwahren lasse, für eine Rückfallgefährdung spreche. Es sei immer sicherer, wenn man sich nicht nur einfach auf sich selbst verlasse, wie auch ... ... in Bezug auf Selbsthilfegruppen ausgeführt habe. Es gehe dem Beamten dabei auch weniger darum, eine Rückfallgefahr auszuschließen, als darum, das verlorengegangene Vertrauen zu seiner Ehefrau wiederherzustellen. Auch besuche er nach wie vor wöchentlich eine Selbsthilfegruppe Glücksspiel, um auch auf diesem Weg jeglicher Rückfallgefahr in die Internetsucht vorzubeugen. Eine spezielle Gruppe für Internetsüchtige gebe es noch nicht, jedoch sei er auch hier bemüht, eine entsprechende Gruppe selbst aufzubauen. Ebenso sei er weiter in psychotherapeutischer Behandlung (Psychoanalyse). Die Frage, ob ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit verloren habe, sei nicht davon abhängig, ob das Fehlverhalten einer breiten Allgemeinheit bekanntgeworden sei.
32 
Der Beamte beantragt,
33 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2008 - DL 20 K 1390/08 - zu ändern und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen.
34 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
35 
die Berufung zurückzuweisen und für diesen Fall unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils dem Beamten keinen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen.
36 
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Insbesondere seien keine erheblichen Milderungsgründe gegeben, auf Grund derer ausnahmsweise von einer Dienstentfernung abgesehen werden könne. Der anerkannte Milderungsgrund des einmaligen, persönlichkeitsfremden Augenblicksversagens liege nicht vor, da sich das Versagen des Beamten über einen längeren Zeitraum hingezogen und einen Rückfall Anfang 2007 beinhaltet habe. Dieser Umstand stehe auch der Annahme einer mildernd zu berücksichtigenden „abgeschlossenen negativen Lebensphase“ entgegen. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beamte seine Internetsucht und die Ursachen des Abrufens und Herunterladens kinderpornografischer Dateien dauerhaft überwunden habe. Zwar habe sich der Beamte seit geraumer Zeit intensiv um eine psychotherapeutische Behandlung seiner Internetsucht bemüht, gleichwohl sei diese Behandlung und Aufarbeitung nicht abgeschlossen und die Ursachen seines Fehlverhaltens seien nach wie vor nicht ausgeräumt. Seine Ehefrau verwahre nach den Angaben des Beamten in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nach wie vor aus „Gründen des Selbstschutzes“ den Schlüssel für die Festplatte, was verdeutliche, dass der Beamte sich selbst nicht über den Weg traue. Wegen des unheilbaren Vertrauensverlustes sei der Beamte untragbar und aus dem Dienst zu entfernen.
37 
Dem Senat liegen die Personalakten des Beamten, die Disziplinarakte, die Ermittlungsakten, die Strafakte des Amtsgerichts ...-... ... sowie die einschlägigen Akten der Disziplinarkammer vor.

Entscheidungsgründe

 
II.
38 
1. Die zulässige Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts - Disziplinarkammer - hat keinen Erfolg.
39 
Der Senat hat die Rechtslage nach der Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 25.04.1991 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15.12.1997 (GBl. S. 552) - LDO - zu beurteilen. Zwar ist die LDO nach Art. 27 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts - LDNOG - vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) am 22.10.2008 außer Kraft getreten. Doch werden nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 LDNOG förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (22.10.2008) der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55 LDO geladen war, bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt.
40 
Da der Beamte die Berufung - wie sich bereits aus der Berufungsbegründung vom 11.12.2008 ergibt - zulässigerweise auf das Disziplinarmaß beschränkt hat, steht für den Senat bindend fest, dass er mit den vom Verwaltungsgericht, teilweise im Anschluss an das Urteil des Amtsgerichts ...-... ... vom 18.01.2007, festgestellten Verfehlungen (Besitz und Verschaffen von kinderpornografischen Schriften, Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit) schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 71 Abs. 1 LBG (Pflicht, das Recht zu achten) und aus § 73 Satz 3 LBG (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten) verletzt und ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 LBG begangen hat. Das außerdienstliche Verhalten ist nach § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG ein Dienstvergehen, weil es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Mit der Aufgabe eines Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen, ist es unvereinbar, dass er selbst strafbare Handlungen begeht.
41 
Der Senat hat damit nur noch darüber zu entscheiden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (§ 11 LDO) gerechtfertigt oder aber, was der Beamte anstrebt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen ist.
42 
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass auf Grund des erwiesenen - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 LDO) unumgänglich ist.
43 
Dabei geht der Senat - ebenso wie die Disziplinarkammer und in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vertreter der Einleitungsbehörde und der obersten Dienstbehörde - davon aus, dass der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit gegenüber dem Pflichtenverstoß auf Grund des Besitzes und des Verschaffens kinderpornografischer Schriften kein weiteres eigenständiges disziplinares Gewicht beizumessen ist.
44 
Das Dienstvergehen des Besitzes kinderpornografischer Schriften und ihrer Weitergabe an Dritte wiegt hier so schwer, dass der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, nachdem auch keine gemessen an der Tat durchgreifenden Milderungsgründe vorliegen.
45 
Durch die Strafvorschrift des § 184b StGB ist unter anderem der Besitz und das Verschaffen des Besitzes von Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (kinderpornografische Schriften) zum Gegenstand haben unter Strafe (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren) gestellt. Strafgrund ist die mittelbare Verantwortung des Verbrauchers für die Existenz des Marktes für Kinderpornografie und für den mit der Versorgung dieses Marktes verbundenen Kindesmissbrauch. Da ein aktives Marktgeschehen neue Angebote hervorbringt, tragen Sammler und Verbraucher kinderpornografischer Schriften mittelbar Verantwortung auch für den zukünftigen Missbrauch anderer Kinder (Heinrich, NStZ 2005, 361 m.w.N.). Mit der Strafbewehrung hat der Gesetzgeber dem „Realkinderpornomarkt“ - hier vor allem den Konsumenten - den Kampf angesagt, um den sexuellen Missbrauch von Kindern zu bekämpfen und die Menschenwürde der betroffenen Kinder zu schützen. Bildmaterial, das den sexuellen Missbrauch von Kindern durch skrupellose Erwachsene wiedergibt, die die Kinder für die Erregung sexueller Reize beim Betrachter ausnutzen, degradiert die sexuell missbrauchten Kinder zum (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde und verstößt damit gegen die unantastbare Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 06.07.2000 - 2 WD 9.00 -, BVerwGE 111, 291 m.w.N.). Kinderpornografie geht eindeutig über die nach den gesellschaftlichen Anschauungen und Wertvorstellungen des sexuellen Anstandes gezogenen, dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechenden Grenzen hinaus. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen ist in höchstem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, da ein Kind oder Jugendlicher regelmäßig nicht in der Lage sein kann und wird, das Erlebte gefühlsmäßig oder intellektuell zu verarbeiten. Zugleich benutzt der Täter die Person eines Kindes oder Jugendlichen als „Mittel“ zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs, auch wenn er sich an dem jeweiligen Opfer nicht selbst unmittelbar vergreift. Er ist aber genauso wie der Produzent kinderpornografischer Schriften für die mit der Herstellung von Kinderpornografie zwangsläufig verbundenen gravierenden Verletzungen an Leib und Seele der hierbei missbrauchten Kinder verantwortlich und kann damit im Ergebnis nicht durchgreifend anders beurteilt werden als der Missbrauchstäter selbst. Ein Beamter, der in dieser Weise versagt, beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel mit der Folge einer nachhaltigen Ansehensschädigung oder gar des völligen Ansehensverlustes, weil er das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, in erheblichem Maße verletzt, wenn nicht sogar von Grund auf erschüttert oder zerstört hat (vgl. zum Gewicht des Pflichtenverstoßes: BVerwG, Urteil vom 06.07.2000, a.a.O.; Urteile des Disziplinarsenats vom 14.02.2008 - DL 16 S 29/06 -, und vom 03.07.2002 - DL 17 S 24.01 -, jew. juris; Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006 - 16a D 05.981 -, juris; Niedersächs. OVG, Urteil vom 18.11.2004 - 3 LD 1/03 -, NVwZ 2005, 350; Saarl. OVG, Beschluss vom 06.09.2007 - 7 B 346/07 -, NVwZ 2008, 107).
46 
In der Erkenntnis, dass die Beschaffung, der Besitz und die Weitergabe kinderpornografischer Bilder dazu beitragen, dass Kinder durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht werden, und dass die Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder fortlaufend die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Kinder verletzen, ohne dass diese sich wirksam dagegen wehren können, wird in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte für bestimmte Gruppen von Beamten und Angehörigen des öffentlichen Dienstes davon ausgegangen, dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen ist, von der nur in Ausnahmefällen abgesehen werden kann. So sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Verstöße gegen die einschlägigen Strafvorschriften zur Verbreitung sowie zum Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften bei einem Soldaten mit Vorgesetztenstellung als so gravierend anzusehen, dass er im Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar werde und nur in minder schweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen in seinem Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr in Vorgesetztenstellung, verbleiben könne (vgl. etwa: BVerwG, Urteile vom 06.07.2000, a.a.O. und vom 27.08.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625). Ähnlich werden Fälle beurteilt, in denen Lehrern ein entsprechendes Verhalten zur Last fiel, wobei die Gerichte hier die Besonderheiten des schulischen Umfelds und die Pflicht des Lehrers zur überzeugenden Wahrnehmung des Bildungsauftrages der Schule hervorgehoben haben (vgl. etwa Urteil des Senats vom 03.07.2002, a.a.O; Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006. a.a.O.; Niedersächs. OVG, Urteil vom 04.09.2007, a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben und ausgeführt, dass die in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung nicht zu beanstanden sei; sie beruhe auf sachlichen Erwägungen und trage dem Schuldprinzip ausreichend Rechnung, indem sie die Berücksichtigung minder schwerer Fälle und besonderer Milderungsgründe im Einzelfall erlaube (BVerfG, Beschluss vom 18.01.2008 - 2 BvR 313/07 -, NVwZ 2008, 316; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.11.2008 - 2 B 71/08 -, juris). Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht in dem seinem Nichtannahmebeschluss zu Grunde liegenden Fall eines Staatsanwaltes, der wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften von dem Richterdienstgericht aus dem Dienst entfernt wurde, ausgeführt, es sei kaum verständlich, wenn in dieser Hinsicht an das Verhalten von Staatsanwälten ein weniger strenger Maßstab angelegt würde als an das von Lehrern oder Soldaten in Vorgesetztenstellung.
47 
Auf Grund dieser Überlegungen geht der Senat in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung zum Disziplinarmaß beim Besitz und Verbreiten kinderpornografischer Schriften (vgl. dazu zuletzt: Urteil vom 14.02.2008 - DL 16 S 29/06 -, juris) davon aus, dass bei einem Polizeibeamten mit Vorgesetztenstellung, der sich wegen des Besitzes und des Verschaffens von kinderpornografischen Schriften an Dritte gemäß § 184 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 StGB strafbar gemacht hat, die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen, und hiervon eine Ausnahme nur in minderschweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen zu machen ist. Denn der Besitz und die Weitergabe kinderpornografischer Darstellungen hat insbesondere im Falle eines Polizeibeamten, zudem in Vorgesetzteneigenschaft und damit mit besonderer Vorbildfunktion, erhebliches disziplinarisches Gewicht. Er ist dazu berufen, nicht zuletzt auch gegen Kinder gerichtete Straftaten zu verhindern, zu verfolgen und aufzuklären. Von ihm ist auch außerhalb des Dienstes in besonderem Maße zu erwarten, dass er sich rechtstreu verhält und seiner besonderen Verantwortung gerecht wird. Mit dem Besitz und der Weitergabe kinderpornografischer Schriften an Dritte begeht er ein besonders schwerwiegendes Dienstvergehen.
48 
Im hier gegebenen Fall sind für den Beamten die Voraussetzungen für die Annahme des Regelfalls der Entfernung aus dem Dienst erfüllt. Der Beamte hat eine Vielzahl von kinderpornografischen Bilddateien (nach den Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil: 1.500 Bilddateien und Videosequenzen im nicht gelöschten Bereich und 500 Bilddateien und Videosequenzen im gelöschten Bereich, die mit einer entsprechenden Software jederzeit hätten wiederherstellt werden können) in Besitz gehabt und in drei Fällen kinderpornografische Bilddateien an Dritte weitergeleitet. Der Beamte nahm nach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung seit Mitte der 80er Jahre polizeiliche Aufgaben mit Vorgesetzteneigenschaften wahr und war zuletzt sogar mit Führungsaufgaben als Polizeichef vom Dienst (01.06.2000 - 31.07.2001) und als stellvertretender Leiter des ...- und ... (seit dem 01.08.2001) sowie während der Abordnung des Amtsinhabers mit der kommissarischen Leitung des ...- und ... betraut. Erschwerend kommt für den Beamten neben dem erheblichen Umfang des von ihm vorrätig gehaltenen kinderpornografischen Materials noch hinzu, dass sich dessen Besitz und Beschaffen über mehrere Jahre hinweg hinzog und er während des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens und des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens rückfällig wurde. Besonders schwer wiegt weiterhin, dass der Beamte die an den misshandelten Kindern verübten widernatürlichen sexuellen Praktiken in mehreren Fällen gegenüber Dritten in einem Chatroom in einer ebensolchen Weise kommentiert hat (vgl. die Protokolle der Chatunterhaltungen in den Anlagen 4 bis 15 zum Auswertungsbericht des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 03.07.2006). Schließlich hat die Disziplinarkammer auch zu Recht in den Blick genommen, dass auf Grund der Presseberichterstattung über das gegen den Beamten geführte Verfahren bereits eine konkrete Ansehensschädigung eingetreten ist.
49 
Demgegenüber vermag der Senat besondere Umstände, die ausnahmsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten, nicht zu erkennen.
50 
Zunächst stellt sich das Verhalten des Beamten angesichts der Vielzahl des kinderpornografischen Materials, das er sich zudem über einen langen Zeitraum hinweg beschafft und in Besitz gehabt hat, offensichtlich nicht als einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen dar, bei dem davon ausgegangen werden könnte, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn noch nicht vollkommen zerstört ist und noch wiederhergestellt werden kann.
51 
Der von dem Beamten vornehmlich geltend gemachte Umstand, dass von ihm in Bezug auf das Beschaffen, den Besitz und die Weitergabe von kinderpornografischen Material keine Wiederholungsgefahr mehr ausgehe und deswegen der Milderungsgrund der „Überwindung einer negativen Lebensphase“, einschlägig sei, führt nicht zu einem Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme.
52 
Es ist nämlich bereits davon auszugehen, dass dieser Milderungsgrund in Fällen von Dienstvergehen im Zusammenhang mit Kinderpornografie dann nicht in Betracht zu ziehen ist, wenn die durch das Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist (vgl. für die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG geforderte prognostische Gesamtwürdigung: BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695, juris RdNr. 18). In dem Fall, dass der Beamte - wie hier auf Grund der dargestellten besonderen Persönlichkeits- und Sozialschädlichkeit seines Verhaltens - durch ihm vorwerfbares schweres Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zerstört hat, wird sich der Verlust der Vertrauenswürdigkeit nicht durch eine nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensphase rückgängig machen lassen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006, a.a.O.; Saarl. VG, Urteil vom 27.02.2009 - 4 K 2118/07 -, juris).
53 
Darüber hinaus führt der Milderungsgrund der nachträglichen Änderung einer früheren negativen Lebensphase nur dann dazu, von der regelmäßig zu verhängenden disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen, wenn er die Prognose zulässt, dass von dem Beamten in Zukunft keine Wiederholungsgefahr mehr ausgeht. Eine solche Prognose vermag der Senat, auch in Anbetracht des Bemühens des Beamten, sein Verhalten psychotherapeutisch aufzuarbeiten, nicht zu stellen. Dafür geben zunächst die von dem Beamten vorgelegten oder über ihn eingeholten ärztlichen und psychologischen Gutachten und Stellungnahmen nichts Durchgreifendes her.
54 
Der Arztbrief der ..., Fachklinik für psychische und psychosomatische Erkrankungen, ... ... vom 16.05.2006 gibt als Prognose an, dass der Beamte „sicher gefährdet ist, sich erneut in dysfunktionaler Art und Weise des Computers und des Internets zu bedienen“. Der Arztbrief des ...-... ... ... vom 12.07.2006 spricht von einer „weiterhin erhöhten Vulnerabilität“ des Beamten und hält einen Arbeitsplatz, bei dem der Beamte maßgeblich die Internetnutzung braucht, für nicht geeignet. Nach dem im Strafverfahren eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachten des ... ..., ..., vom 17.01.2007 erscheint die weitere Prognose für den Beamten offen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Strafgericht hat der Gutachter angegeben, dass der Beamte an seinem gestörten Konzept von menschlicher Sexualität noch arbeiten müsse und ausgeführt, dass bei offener Prognose auf lange Sicht eine Therapie gelingen könne, man aber deren Verlauf abwarten müsse. Gegen eine gute Prognose spreche allerdings der von dem Beamten im Strafverfahren gezeigte Rückfall. Der von dem Beamten beauftragte Gutachter ... ..., ... ..., geht in seinem sexuologischen Gutachten vom 02.01.2008 von weiter fortbestehenden Verdrängungsmechanismen aus, die therapeutisch noch verarbeitet werden müssten und empfiehlt die Fortsetzung der begonnenen tiefenpsychologischen Psychotherapie, bei der auch die Traumatisierungen der sexuellen Entwicklung bearbeitet werden müssten. So lange dies dem Beamten nicht gelinge, müsse juristisch noch von einer Rückfallgefährdung ausgegangen werden. Die Prognose des den Beamten vom 29.09.2006 bis zum 10.01.2008 behandelnden Facharztes für psychotherapeutische Medizin ... ..., ..., ist zurückhaltend, wenn er in seinem Attest vom 20.04.2008 davon spricht, dass „im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten eine Aufarbeitung“ habe stattfinden können und eine Rückfallgefahr in alte Muster „vorerst“ gebannt erscheine. Lediglich das ärztliche Attest des ... ..., ..., vom 19.11.2008 fällt zu Gunsten des Beamten uneingeschränkt positiv aus, indem es ausführt, dass aus psychiatrischer Sicht eine Rückfallgefahr nicht mehr bestehe, und bescheinigt, dass eine Teilnahme am Arbeitsleben als Polizeibeamter im gehobenen Dienst aus psychiatrischer Sicht völlig unproblematisch sei. Allerdings kommt diesem Attest keine besondere Aussagekraft zu, da der Beamte, wie er in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat nochmals bestätigte, bei ... ... lediglich in pharmakologischer Behandlung war, die zudem bei Ausstellung des Attestes schon länger (am 29.07.2008) abgeschlossen war. Über den Verlauf und einen möglichen Erfolg der Psychotherapie des Beamten konnten ... ... mithin keine hinreichend verlässlichen Auskünfte möglich sein. Weiterhin fällt auf, dass der Beamte ein Attest des ihn zuletzt behandelnden Psychotherapeuten ... ... nicht vorgelegt hat. Soweit der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat dazu ausführte, dass ... ... bei noch laufender Therapie grundsätzlich keine Stellungnahmen gegenüber Dritten abgebe, hat der Beamte dies nicht näher belegt; darüber hinaus ist nach den Angaben des Beamten die Therapie bei ... ..., bei der die persönliche und familiäre Situation im Vordergrund gestanden haben soll, kurz vor Weihnachten 2008 abgeschlossen worden, so dass dem Senat kein Grund ersichtlich ist, warum ... ... nunmehr keine psychiatrische Stellungnahme abgeben kann. Letztlich sollte nach der weiteren Stellungnahme des ... ... vom 02.01.2009 für eine Rückfallprognose der Befund des betreuenden Psychotherapeuten unbedingt herangezogen werden, der hier aber vom Beamten gerade nicht vorgelegt wurde. Soweit ... ... von „psychotherapeutisch aufgearbeiteten sexuellen Traumatisierungen der Kindheit“ spricht und meint, ein „Rückfall hinsichtlich kinderpornografischen Inhalts“ könne ausgeschlossen werden, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, wie er zu einer solchen Prognose gelangen kann. Zudem verweist ... ... darauf, dass dem Flüchten in entspannendes kinderpornografisches Material zusätzlich dadurch der Boden habe entzogen werden können, dass die neue berufliche Tätigkeit auch einen neuen Lebensabschnitt für den Beamten eingeleitet habe, während für die hier relevante Frage der Wiederholungsgefahr davon ausgegangen werden muss, dass der Beamte seinen Dienst als Polizeibeamter weiterhin verrichtet.
55 
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die von dem Beamten abgegebenen Erklärungen für sein „zwanghaftes“ Verhalten bei der Internetnutzung mit kinderpornografischem Material (Traumatisierungen in der Kindheit wegen negativer Erfahrungen mit einem „Doktorspiel“ und der Kastration eines Ferkels; Versuche, Aufschlüsse über die Natur weiblicher Geschlechtsorgane zu gewinnen; Reiz, rein technisch über das Internet mit neuen Mitteln an verbotenes Material zu kommen) nur sehr schwer mit seinem Verhalten bei dem Betrachten kinderpornografischer Bilder im Internet (vgl. die im Arztbrief der ... vom 16.05.2006 auf Seite 2 wiedergegebenen sexuellen Handlungen des Klägers und die in dem Auswertungsbericht des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 03.07.2006 enthaltenen schriftlichen Kommentare des Beamten, die auszugsweise auch im Gutachten des ... ... vom 17.01.2007 wiedergegeben werden) in Einklang zu bringen sind. In seinem Gutachten spricht ... ... für den Senat nachvollziehbar davon, dass diese Erklärungsversuche des Beamten „bizarr“ erschienen, „psychiaterseits eher an den Versuch einer Pseudo-Rationalisierung der tatsächlichen Beweggründe denken“ ließen und „eine sekundäre Eigendynamik mit pädophilen Zügen“ anzunehmen sei, auch wenn keine konkreten Anknüpfungspunkte dafür vorlägen, dass es der Beamte jemals versucht haben könnte, aktiv mit Kindern in sexuellen Kontakt zu treten. Dass eine hinreichende therapeutische oder andersartige Aufarbeitung auch dieses Verhaltens des Beamten stattgefunden hätte, lässt sich weder den dem Senat vorliegenden ärztlichen und psychiatrischen Stellungnahmen noch den Angaben des Beamten im gesamten Disziplinarverfahren entnehmen.
56 
Der Beamte kann sich schließlich auch nicht auf den Entlastungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit berufen (vgl. zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit als Entlastungsgrund bei Zugriffsdelikten: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; Urteil des Senats vom 27.11.2008 - DL 16 S 2844/07 -). Zwar geht der Senat mit dem Gutachten des ... ... vom 17.01.2007 und im Anschluss an die rechtliche Würdigung durch das Amtsgericht ...-... ... in seinem Urteil vom 18.01.2007 davon aus, dass die Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit) des Beamten bei Tatbegehung im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. Die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten des ... ... vom 17.01.2007 hält auch der Senat für überzeugend.
57 
Allerdings führt die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beamten hier nicht dazu, dass von dessen Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden kann. Insoweit muss zunächst berücksichtigt werden, dass die Möglichkeit einer Milderung des Disziplinarmaßes wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn sich der Beamte - wie hier - wegen achtungs- und vertrauensunwürdigen Verhaltens dienstlich untragbar gemacht hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 12.07.2006, a.a.O.). Dies gilt vor allem dann, wenn der Beamte gegen leicht einsehbare und von ihm auch erkannte Kernpflichten verstoßen hat. So liegt der Fall hier. Der Beamte war sich - wie er noch einmal in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat ausführte - des Verbotscharakters seiner Beschäftigung mit Internet-Kinderpornografie jederzeit bewusst und ihm war ohne Weiteres klar, dass er mit dem Besitz und der Weitergabe kinderpornografischen Materials nicht nur gegen Strafvorschriften, sondern auch gegen elementare (außerdienstliche) Kernpflichten eines jeden Polizeibeamten verstößt. Auch bei Würdigung der weiteren Begebenheiten des Einzelfalls (vgl. für Zugriffsdelikte BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, Beschluss vom 27.10.2008 - 2 B 48/08 -, juris) kommt der Senat hier zu dem Schluss, dass der Beamte auch bei Berücksichtigung der erheblich geminderten Schuldfähigkeit im Polizeidienst untragbar ist. Dies ergibt sich neben den bereits dargestellten konkreten Tat- und Begleitumständen (bestehende Unrechtseinsicht, Vielzahl der in Besitz gehaltenen kinderpornografischen Dateien, Weitergabe von kinderpornografischen Dateien an Dritte, Kommentierung des kinderpornografischen Materials gegenüber Dritten in entsprechenden Chatrooms, Rückfall während des anhängigen Strafverfahrens und des eingeleiteten Disziplinarverfahrens) auch daraus, dass eine Rückfall- und Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Ferner geht der Senat davon aus, dass der Beamte trotz einer erheblich geminderten Steuerungsmöglichkeit in der Lage gewesen wäre, bereits vor Entdeckung seiner Taten entsprechende ärztliche und psychotherapeutische Hilfe selbst in Anspruch zu nehmen, nachdem er sich durch von ihm so bezeichnete - indes von vornherein untaugliche - „indirekte Selbstanzeigen“ darum bemüht haben will, sein Verhalten „in den Griff zu bekommen“ und er sich zeitnah nach der ersten Durchsuchung seiner Wohnung in entsprechende therapeutische Behandlung begab. Letztlich ist darauf abzustellen, dass das schon an sich untragbare Verhalten des Beamten dem Dienstherrn darüber hinaus noch besonderen Schaden zugefügt hat, weil es Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung geworden ist (vgl. …„ …, ... - ... “). Die disziplinarrechtliche Würdigung des Vorgangs, die insoweit neben der Persönlichkeit des Täters auch die unmittelbaren Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich einzubeziehen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2006 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 22.06.2006 - 2 C 11.05 -, ZBR 2006, 385; Urteil des Senats vom 27.11.2008, a.a.O.), führt danach auch bei Berücksichtigung einer tatbezogen gegebenen erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu dem Ergebnis, dass der Beamte für den Dienst in der Polizei untragbar geworden ist.
58 
Vor diesem Hintergrund stehen auch das im Übrigen dienstlich unbeanstandete Verhalten des Beamten und seine guten dienstlichen Beurteilungen der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Soweit der Beamte darüber hinaus auf „indirekte Selbstanzeigen“ bei der Polizei verweist, hat er sich nicht selbst belastet, sondern unter Ausflüchten davon berichtet, wie er in Kenntnis kinderpornografischen Materials gekommen ist. Selbst nach der Durchsuchung seiner Wohnung am 13.03.2006 hat der Beamte zunächst angegeben, sich nach reiflicher Überlegung dazu entschlossen zu haben, bei der Kriminalpolizei weder Angaben zur Person noch zur Sache zu machen.
59 
Damit vermag der Senat unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht zu erkennen, dass die von der besonderen Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Unter wirtschaftlichen wie auch unter familiären Verhältnissen ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Beamten, der bereits eine neue Vollzeitbeschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber aufgenommen hat, nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
60 
2. Auf den Antrag des Vertreters der obersten Dienstbehörde ist das Urteil der Disziplinarkammer dahingehend zu ändern, dass dem Beamten kein Unterhaltsbeitrag bewilligt wird. Die erstinstanzliche Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 75 Abs. 1 LDO ist kein Bestandteil der Disziplinarmaßnahme. Insoweit gilt nicht das Verbot der Schlechterstellung nach § 84 Abs. 2 Satz 1 LDO (vgl. für die Rechtslage der außer Kraft getretenen BDO: BVerwG, Urteil vom 14.03.2000 - 1 D 68.99 -, BVerwGE 111, 58 m.w.N.). Die Abänderbarkeit des Unterhaltsbeitrags durch den Senat im Rahmen des Berufungsverfahrens ist aber gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 LDO dadurch beschränkt, dass im Fall einer von dem Beamten eingelegten Berufung - wie hier - die Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag zu seinem Nachteil nur geändert werden darf, wenn der Vertreter der obersten Dienstbehörde dies bis zum Schluss der Hauptverhandlung beantragt. Einen solchen Antrag hat der Vertreter der obersten Dienstbehörde in der Hauptverhandlung gestellt, so dass die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags zur vollen Überprüfung des Senats steht.
61 
Dem Beamten kann kein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden, weil er nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung nicht bedürftig im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 LDO ist. Er ist seit dem 01.12.2008 in Vollzeit als Fachkraft für ...-...- ... in ... beschäftigt und erzielt hieraus ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 3.600 EUR. Nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung hat er zudem aus einer Nebentätigkeit bei der ... jährliche Einnahmen in Höhe von 500 EUR und im letzten Jahr für IT-Dienstleistungen 800 EUR erhalten. Die Ehefrau des Beamten ist seit Beginn des Jahres in Teilzeit mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 800 EUR tätig. Bei dieser Einkommenssituation vermag der Senat nicht von einer wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Beamten, der zuletzt aus seiner Tätigkeit als Polizeibeamter ein Bruttoeinkommen in Höhe von etwa 3.900 EUR monatlich bezogen hat, auszugehen.
62 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.
63 
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

Gründe

 
II.
38 
1. Die zulässige Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts - Disziplinarkammer - hat keinen Erfolg.
39 
Der Senat hat die Rechtslage nach der Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 25.04.1991 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15.12.1997 (GBl. S. 552) - LDO - zu beurteilen. Zwar ist die LDO nach Art. 27 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts - LDNOG - vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) am 22.10.2008 außer Kraft getreten. Doch werden nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 LDNOG förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (22.10.2008) der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55 LDO geladen war, bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt.
40 
Da der Beamte die Berufung - wie sich bereits aus der Berufungsbegründung vom 11.12.2008 ergibt - zulässigerweise auf das Disziplinarmaß beschränkt hat, steht für den Senat bindend fest, dass er mit den vom Verwaltungsgericht, teilweise im Anschluss an das Urteil des Amtsgerichts ...-... ... vom 18.01.2007, festgestellten Verfehlungen (Besitz und Verschaffen von kinderpornografischen Schriften, Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit) schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 71 Abs. 1 LBG (Pflicht, das Recht zu achten) und aus § 73 Satz 3 LBG (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten) verletzt und ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 LBG begangen hat. Das außerdienstliche Verhalten ist nach § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG ein Dienstvergehen, weil es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Mit der Aufgabe eines Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen, ist es unvereinbar, dass er selbst strafbare Handlungen begeht.
41 
Der Senat hat damit nur noch darüber zu entscheiden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (§ 11 LDO) gerechtfertigt oder aber, was der Beamte anstrebt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen ist.
42 
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass auf Grund des erwiesenen - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 LDO) unumgänglich ist.
43 
Dabei geht der Senat - ebenso wie die Disziplinarkammer und in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vertreter der Einleitungsbehörde und der obersten Dienstbehörde - davon aus, dass der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit gegenüber dem Pflichtenverstoß auf Grund des Besitzes und des Verschaffens kinderpornografischer Schriften kein weiteres eigenständiges disziplinares Gewicht beizumessen ist.
44 
Das Dienstvergehen des Besitzes kinderpornografischer Schriften und ihrer Weitergabe an Dritte wiegt hier so schwer, dass der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, nachdem auch keine gemessen an der Tat durchgreifenden Milderungsgründe vorliegen.
45 
Durch die Strafvorschrift des § 184b StGB ist unter anderem der Besitz und das Verschaffen des Besitzes von Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (kinderpornografische Schriften) zum Gegenstand haben unter Strafe (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren) gestellt. Strafgrund ist die mittelbare Verantwortung des Verbrauchers für die Existenz des Marktes für Kinderpornografie und für den mit der Versorgung dieses Marktes verbundenen Kindesmissbrauch. Da ein aktives Marktgeschehen neue Angebote hervorbringt, tragen Sammler und Verbraucher kinderpornografischer Schriften mittelbar Verantwortung auch für den zukünftigen Missbrauch anderer Kinder (Heinrich, NStZ 2005, 361 m.w.N.). Mit der Strafbewehrung hat der Gesetzgeber dem „Realkinderpornomarkt“ - hier vor allem den Konsumenten - den Kampf angesagt, um den sexuellen Missbrauch von Kindern zu bekämpfen und die Menschenwürde der betroffenen Kinder zu schützen. Bildmaterial, das den sexuellen Missbrauch von Kindern durch skrupellose Erwachsene wiedergibt, die die Kinder für die Erregung sexueller Reize beim Betrachter ausnutzen, degradiert die sexuell missbrauchten Kinder zum (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde und verstößt damit gegen die unantastbare Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 06.07.2000 - 2 WD 9.00 -, BVerwGE 111, 291 m.w.N.). Kinderpornografie geht eindeutig über die nach den gesellschaftlichen Anschauungen und Wertvorstellungen des sexuellen Anstandes gezogenen, dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechenden Grenzen hinaus. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen ist in höchstem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, da ein Kind oder Jugendlicher regelmäßig nicht in der Lage sein kann und wird, das Erlebte gefühlsmäßig oder intellektuell zu verarbeiten. Zugleich benutzt der Täter die Person eines Kindes oder Jugendlichen als „Mittel“ zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs, auch wenn er sich an dem jeweiligen Opfer nicht selbst unmittelbar vergreift. Er ist aber genauso wie der Produzent kinderpornografischer Schriften für die mit der Herstellung von Kinderpornografie zwangsläufig verbundenen gravierenden Verletzungen an Leib und Seele der hierbei missbrauchten Kinder verantwortlich und kann damit im Ergebnis nicht durchgreifend anders beurteilt werden als der Missbrauchstäter selbst. Ein Beamter, der in dieser Weise versagt, beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel mit der Folge einer nachhaltigen Ansehensschädigung oder gar des völligen Ansehensverlustes, weil er das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, in erheblichem Maße verletzt, wenn nicht sogar von Grund auf erschüttert oder zerstört hat (vgl. zum Gewicht des Pflichtenverstoßes: BVerwG, Urteil vom 06.07.2000, a.a.O.; Urteile des Disziplinarsenats vom 14.02.2008 - DL 16 S 29/06 -, und vom 03.07.2002 - DL 17 S 24.01 -, jew. juris; Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006 - 16a D 05.981 -, juris; Niedersächs. OVG, Urteil vom 18.11.2004 - 3 LD 1/03 -, NVwZ 2005, 350; Saarl. OVG, Beschluss vom 06.09.2007 - 7 B 346/07 -, NVwZ 2008, 107).
46 
In der Erkenntnis, dass die Beschaffung, der Besitz und die Weitergabe kinderpornografischer Bilder dazu beitragen, dass Kinder durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht werden, und dass die Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder fortlaufend die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Kinder verletzen, ohne dass diese sich wirksam dagegen wehren können, wird in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte für bestimmte Gruppen von Beamten und Angehörigen des öffentlichen Dienstes davon ausgegangen, dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen ist, von der nur in Ausnahmefällen abgesehen werden kann. So sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Verstöße gegen die einschlägigen Strafvorschriften zur Verbreitung sowie zum Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften bei einem Soldaten mit Vorgesetztenstellung als so gravierend anzusehen, dass er im Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar werde und nur in minder schweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen in seinem Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr in Vorgesetztenstellung, verbleiben könne (vgl. etwa: BVerwG, Urteile vom 06.07.2000, a.a.O. und vom 27.08.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625). Ähnlich werden Fälle beurteilt, in denen Lehrern ein entsprechendes Verhalten zur Last fiel, wobei die Gerichte hier die Besonderheiten des schulischen Umfelds und die Pflicht des Lehrers zur überzeugenden Wahrnehmung des Bildungsauftrages der Schule hervorgehoben haben (vgl. etwa Urteil des Senats vom 03.07.2002, a.a.O; Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006. a.a.O.; Niedersächs. OVG, Urteil vom 04.09.2007, a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben und ausgeführt, dass die in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung nicht zu beanstanden sei; sie beruhe auf sachlichen Erwägungen und trage dem Schuldprinzip ausreichend Rechnung, indem sie die Berücksichtigung minder schwerer Fälle und besonderer Milderungsgründe im Einzelfall erlaube (BVerfG, Beschluss vom 18.01.2008 - 2 BvR 313/07 -, NVwZ 2008, 316; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.11.2008 - 2 B 71/08 -, juris). Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht in dem seinem Nichtannahmebeschluss zu Grunde liegenden Fall eines Staatsanwaltes, der wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften von dem Richterdienstgericht aus dem Dienst entfernt wurde, ausgeführt, es sei kaum verständlich, wenn in dieser Hinsicht an das Verhalten von Staatsanwälten ein weniger strenger Maßstab angelegt würde als an das von Lehrern oder Soldaten in Vorgesetztenstellung.
47 
Auf Grund dieser Überlegungen geht der Senat in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung zum Disziplinarmaß beim Besitz und Verbreiten kinderpornografischer Schriften (vgl. dazu zuletzt: Urteil vom 14.02.2008 - DL 16 S 29/06 -, juris) davon aus, dass bei einem Polizeibeamten mit Vorgesetztenstellung, der sich wegen des Besitzes und des Verschaffens von kinderpornografischen Schriften an Dritte gemäß § 184 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 StGB strafbar gemacht hat, die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen, und hiervon eine Ausnahme nur in minderschweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen zu machen ist. Denn der Besitz und die Weitergabe kinderpornografischer Darstellungen hat insbesondere im Falle eines Polizeibeamten, zudem in Vorgesetzteneigenschaft und damit mit besonderer Vorbildfunktion, erhebliches disziplinarisches Gewicht. Er ist dazu berufen, nicht zuletzt auch gegen Kinder gerichtete Straftaten zu verhindern, zu verfolgen und aufzuklären. Von ihm ist auch außerhalb des Dienstes in besonderem Maße zu erwarten, dass er sich rechtstreu verhält und seiner besonderen Verantwortung gerecht wird. Mit dem Besitz und der Weitergabe kinderpornografischer Schriften an Dritte begeht er ein besonders schwerwiegendes Dienstvergehen.
48 
Im hier gegebenen Fall sind für den Beamten die Voraussetzungen für die Annahme des Regelfalls der Entfernung aus dem Dienst erfüllt. Der Beamte hat eine Vielzahl von kinderpornografischen Bilddateien (nach den Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil: 1.500 Bilddateien und Videosequenzen im nicht gelöschten Bereich und 500 Bilddateien und Videosequenzen im gelöschten Bereich, die mit einer entsprechenden Software jederzeit hätten wiederherstellt werden können) in Besitz gehabt und in drei Fällen kinderpornografische Bilddateien an Dritte weitergeleitet. Der Beamte nahm nach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung seit Mitte der 80er Jahre polizeiliche Aufgaben mit Vorgesetzteneigenschaften wahr und war zuletzt sogar mit Führungsaufgaben als Polizeichef vom Dienst (01.06.2000 - 31.07.2001) und als stellvertretender Leiter des ...- und ... (seit dem 01.08.2001) sowie während der Abordnung des Amtsinhabers mit der kommissarischen Leitung des ...- und ... betraut. Erschwerend kommt für den Beamten neben dem erheblichen Umfang des von ihm vorrätig gehaltenen kinderpornografischen Materials noch hinzu, dass sich dessen Besitz und Beschaffen über mehrere Jahre hinweg hinzog und er während des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens und des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens rückfällig wurde. Besonders schwer wiegt weiterhin, dass der Beamte die an den misshandelten Kindern verübten widernatürlichen sexuellen Praktiken in mehreren Fällen gegenüber Dritten in einem Chatroom in einer ebensolchen Weise kommentiert hat (vgl. die Protokolle der Chatunterhaltungen in den Anlagen 4 bis 15 zum Auswertungsbericht des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 03.07.2006). Schließlich hat die Disziplinarkammer auch zu Recht in den Blick genommen, dass auf Grund der Presseberichterstattung über das gegen den Beamten geführte Verfahren bereits eine konkrete Ansehensschädigung eingetreten ist.
49 
Demgegenüber vermag der Senat besondere Umstände, die ausnahmsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten, nicht zu erkennen.
50 
Zunächst stellt sich das Verhalten des Beamten angesichts der Vielzahl des kinderpornografischen Materials, das er sich zudem über einen langen Zeitraum hinweg beschafft und in Besitz gehabt hat, offensichtlich nicht als einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen dar, bei dem davon ausgegangen werden könnte, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn noch nicht vollkommen zerstört ist und noch wiederhergestellt werden kann.
51 
Der von dem Beamten vornehmlich geltend gemachte Umstand, dass von ihm in Bezug auf das Beschaffen, den Besitz und die Weitergabe von kinderpornografischen Material keine Wiederholungsgefahr mehr ausgehe und deswegen der Milderungsgrund der „Überwindung einer negativen Lebensphase“, einschlägig sei, führt nicht zu einem Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme.
52 
Es ist nämlich bereits davon auszugehen, dass dieser Milderungsgrund in Fällen von Dienstvergehen im Zusammenhang mit Kinderpornografie dann nicht in Betracht zu ziehen ist, wenn die durch das Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist (vgl. für die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG geforderte prognostische Gesamtwürdigung: BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695, juris RdNr. 18). In dem Fall, dass der Beamte - wie hier auf Grund der dargestellten besonderen Persönlichkeits- und Sozialschädlichkeit seines Verhaltens - durch ihm vorwerfbares schweres Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zerstört hat, wird sich der Verlust der Vertrauenswürdigkeit nicht durch eine nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensphase rückgängig machen lassen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006, a.a.O.; Saarl. VG, Urteil vom 27.02.2009 - 4 K 2118/07 -, juris).
53 
Darüber hinaus führt der Milderungsgrund der nachträglichen Änderung einer früheren negativen Lebensphase nur dann dazu, von der regelmäßig zu verhängenden disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen, wenn er die Prognose zulässt, dass von dem Beamten in Zukunft keine Wiederholungsgefahr mehr ausgeht. Eine solche Prognose vermag der Senat, auch in Anbetracht des Bemühens des Beamten, sein Verhalten psychotherapeutisch aufzuarbeiten, nicht zu stellen. Dafür geben zunächst die von dem Beamten vorgelegten oder über ihn eingeholten ärztlichen und psychologischen Gutachten und Stellungnahmen nichts Durchgreifendes her.
54 
Der Arztbrief der ..., Fachklinik für psychische und psychosomatische Erkrankungen, ... ... vom 16.05.2006 gibt als Prognose an, dass der Beamte „sicher gefährdet ist, sich erneut in dysfunktionaler Art und Weise des Computers und des Internets zu bedienen“. Der Arztbrief des ...-... ... ... vom 12.07.2006 spricht von einer „weiterhin erhöhten Vulnerabilität“ des Beamten und hält einen Arbeitsplatz, bei dem der Beamte maßgeblich die Internetnutzung braucht, für nicht geeignet. Nach dem im Strafverfahren eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachten des ... ..., ..., vom 17.01.2007 erscheint die weitere Prognose für den Beamten offen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Strafgericht hat der Gutachter angegeben, dass der Beamte an seinem gestörten Konzept von menschlicher Sexualität noch arbeiten müsse und ausgeführt, dass bei offener Prognose auf lange Sicht eine Therapie gelingen könne, man aber deren Verlauf abwarten müsse. Gegen eine gute Prognose spreche allerdings der von dem Beamten im Strafverfahren gezeigte Rückfall. Der von dem Beamten beauftragte Gutachter ... ..., ... ..., geht in seinem sexuologischen Gutachten vom 02.01.2008 von weiter fortbestehenden Verdrängungsmechanismen aus, die therapeutisch noch verarbeitet werden müssten und empfiehlt die Fortsetzung der begonnenen tiefenpsychologischen Psychotherapie, bei der auch die Traumatisierungen der sexuellen Entwicklung bearbeitet werden müssten. So lange dies dem Beamten nicht gelinge, müsse juristisch noch von einer Rückfallgefährdung ausgegangen werden. Die Prognose des den Beamten vom 29.09.2006 bis zum 10.01.2008 behandelnden Facharztes für psychotherapeutische Medizin ... ..., ..., ist zurückhaltend, wenn er in seinem Attest vom 20.04.2008 davon spricht, dass „im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten eine Aufarbeitung“ habe stattfinden können und eine Rückfallgefahr in alte Muster „vorerst“ gebannt erscheine. Lediglich das ärztliche Attest des ... ..., ..., vom 19.11.2008 fällt zu Gunsten des Beamten uneingeschränkt positiv aus, indem es ausführt, dass aus psychiatrischer Sicht eine Rückfallgefahr nicht mehr bestehe, und bescheinigt, dass eine Teilnahme am Arbeitsleben als Polizeibeamter im gehobenen Dienst aus psychiatrischer Sicht völlig unproblematisch sei. Allerdings kommt diesem Attest keine besondere Aussagekraft zu, da der Beamte, wie er in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat nochmals bestätigte, bei ... ... lediglich in pharmakologischer Behandlung war, die zudem bei Ausstellung des Attestes schon länger (am 29.07.2008) abgeschlossen war. Über den Verlauf und einen möglichen Erfolg der Psychotherapie des Beamten konnten ... ... mithin keine hinreichend verlässlichen Auskünfte möglich sein. Weiterhin fällt auf, dass der Beamte ein Attest des ihn zuletzt behandelnden Psychotherapeuten ... ... nicht vorgelegt hat. Soweit der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat dazu ausführte, dass ... ... bei noch laufender Therapie grundsätzlich keine Stellungnahmen gegenüber Dritten abgebe, hat der Beamte dies nicht näher belegt; darüber hinaus ist nach den Angaben des Beamten die Therapie bei ... ..., bei der die persönliche und familiäre Situation im Vordergrund gestanden haben soll, kurz vor Weihnachten 2008 abgeschlossen worden, so dass dem Senat kein Grund ersichtlich ist, warum ... ... nunmehr keine psychiatrische Stellungnahme abgeben kann. Letztlich sollte nach der weiteren Stellungnahme des ... ... vom 02.01.2009 für eine Rückfallprognose der Befund des betreuenden Psychotherapeuten unbedingt herangezogen werden, der hier aber vom Beamten gerade nicht vorgelegt wurde. Soweit ... ... von „psychotherapeutisch aufgearbeiteten sexuellen Traumatisierungen der Kindheit“ spricht und meint, ein „Rückfall hinsichtlich kinderpornografischen Inhalts“ könne ausgeschlossen werden, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, wie er zu einer solchen Prognose gelangen kann. Zudem verweist ... ... darauf, dass dem Flüchten in entspannendes kinderpornografisches Material zusätzlich dadurch der Boden habe entzogen werden können, dass die neue berufliche Tätigkeit auch einen neuen Lebensabschnitt für den Beamten eingeleitet habe, während für die hier relevante Frage der Wiederholungsgefahr davon ausgegangen werden muss, dass der Beamte seinen Dienst als Polizeibeamter weiterhin verrichtet.
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Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die von dem Beamten abgegebenen Erklärungen für sein „zwanghaftes“ Verhalten bei der Internetnutzung mit kinderpornografischem Material (Traumatisierungen in der Kindheit wegen negativer Erfahrungen mit einem „Doktorspiel“ und der Kastration eines Ferkels; Versuche, Aufschlüsse über die Natur weiblicher Geschlechtsorgane zu gewinnen; Reiz, rein technisch über das Internet mit neuen Mitteln an verbotenes Material zu kommen) nur sehr schwer mit seinem Verhalten bei dem Betrachten kinderpornografischer Bilder im Internet (vgl. die im Arztbrief der ... vom 16.05.2006 auf Seite 2 wiedergegebenen sexuellen Handlungen des Klägers und die in dem Auswertungsbericht des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 03.07.2006 enthaltenen schriftlichen Kommentare des Beamten, die auszugsweise auch im Gutachten des ... ... vom 17.01.2007 wiedergegeben werden) in Einklang zu bringen sind. In seinem Gutachten spricht ... ... für den Senat nachvollziehbar davon, dass diese Erklärungsversuche des Beamten „bizarr“ erschienen, „psychiaterseits eher an den Versuch einer Pseudo-Rationalisierung der tatsächlichen Beweggründe denken“ ließen und „eine sekundäre Eigendynamik mit pädophilen Zügen“ anzunehmen sei, auch wenn keine konkreten Anknüpfungspunkte dafür vorlägen, dass es der Beamte jemals versucht haben könnte, aktiv mit Kindern in sexuellen Kontakt zu treten. Dass eine hinreichende therapeutische oder andersartige Aufarbeitung auch dieses Verhaltens des Beamten stattgefunden hätte, lässt sich weder den dem Senat vorliegenden ärztlichen und psychiatrischen Stellungnahmen noch den Angaben des Beamten im gesamten Disziplinarverfahren entnehmen.
56 
Der Beamte kann sich schließlich auch nicht auf den Entlastungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit berufen (vgl. zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit als Entlastungsgrund bei Zugriffsdelikten: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; Urteil des Senats vom 27.11.2008 - DL 16 S 2844/07 -). Zwar geht der Senat mit dem Gutachten des ... ... vom 17.01.2007 und im Anschluss an die rechtliche Würdigung durch das Amtsgericht ...-... ... in seinem Urteil vom 18.01.2007 davon aus, dass die Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit) des Beamten bei Tatbegehung im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. Die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten des ... ... vom 17.01.2007 hält auch der Senat für überzeugend.
57 
Allerdings führt die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beamten hier nicht dazu, dass von dessen Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden kann. Insoweit muss zunächst berücksichtigt werden, dass die Möglichkeit einer Milderung des Disziplinarmaßes wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn sich der Beamte - wie hier - wegen achtungs- und vertrauensunwürdigen Verhaltens dienstlich untragbar gemacht hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 12.07.2006, a.a.O.). Dies gilt vor allem dann, wenn der Beamte gegen leicht einsehbare und von ihm auch erkannte Kernpflichten verstoßen hat. So liegt der Fall hier. Der Beamte war sich - wie er noch einmal in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat ausführte - des Verbotscharakters seiner Beschäftigung mit Internet-Kinderpornografie jederzeit bewusst und ihm war ohne Weiteres klar, dass er mit dem Besitz und der Weitergabe kinderpornografischen Materials nicht nur gegen Strafvorschriften, sondern auch gegen elementare (außerdienstliche) Kernpflichten eines jeden Polizeibeamten verstößt. Auch bei Würdigung der weiteren Begebenheiten des Einzelfalls (vgl. für Zugriffsdelikte BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, Beschluss vom 27.10.2008 - 2 B 48/08 -, juris) kommt der Senat hier zu dem Schluss, dass der Beamte auch bei Berücksichtigung der erheblich geminderten Schuldfähigkeit im Polizeidienst untragbar ist. Dies ergibt sich neben den bereits dargestellten konkreten Tat- und Begleitumständen (bestehende Unrechtseinsicht, Vielzahl der in Besitz gehaltenen kinderpornografischen Dateien, Weitergabe von kinderpornografischen Dateien an Dritte, Kommentierung des kinderpornografischen Materials gegenüber Dritten in entsprechenden Chatrooms, Rückfall während des anhängigen Strafverfahrens und des eingeleiteten Disziplinarverfahrens) auch daraus, dass eine Rückfall- und Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Ferner geht der Senat davon aus, dass der Beamte trotz einer erheblich geminderten Steuerungsmöglichkeit in der Lage gewesen wäre, bereits vor Entdeckung seiner Taten entsprechende ärztliche und psychotherapeutische Hilfe selbst in Anspruch zu nehmen, nachdem er sich durch von ihm so bezeichnete - indes von vornherein untaugliche - „indirekte Selbstanzeigen“ darum bemüht haben will, sein Verhalten „in den Griff zu bekommen“ und er sich zeitnah nach der ersten Durchsuchung seiner Wohnung in entsprechende therapeutische Behandlung begab. Letztlich ist darauf abzustellen, dass das schon an sich untragbare Verhalten des Beamten dem Dienstherrn darüber hinaus noch besonderen Schaden zugefügt hat, weil es Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung geworden ist (vgl. …„ …, ... - ... “). Die disziplinarrechtliche Würdigung des Vorgangs, die insoweit neben der Persönlichkeit des Täters auch die unmittelbaren Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich einzubeziehen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2006 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 22.06.2006 - 2 C 11.05 -, ZBR 2006, 385; Urteil des Senats vom 27.11.2008, a.a.O.), führt danach auch bei Berücksichtigung einer tatbezogen gegebenen erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu dem Ergebnis, dass der Beamte für den Dienst in der Polizei untragbar geworden ist.
58 
Vor diesem Hintergrund stehen auch das im Übrigen dienstlich unbeanstandete Verhalten des Beamten und seine guten dienstlichen Beurteilungen der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Soweit der Beamte darüber hinaus auf „indirekte Selbstanzeigen“ bei der Polizei verweist, hat er sich nicht selbst belastet, sondern unter Ausflüchten davon berichtet, wie er in Kenntnis kinderpornografischen Materials gekommen ist. Selbst nach der Durchsuchung seiner Wohnung am 13.03.2006 hat der Beamte zunächst angegeben, sich nach reiflicher Überlegung dazu entschlossen zu haben, bei der Kriminalpolizei weder Angaben zur Person noch zur Sache zu machen.
59 
Damit vermag der Senat unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht zu erkennen, dass die von der besonderen Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Unter wirtschaftlichen wie auch unter familiären Verhältnissen ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Beamten, der bereits eine neue Vollzeitbeschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber aufgenommen hat, nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
60 
2. Auf den Antrag des Vertreters der obersten Dienstbehörde ist das Urteil der Disziplinarkammer dahingehend zu ändern, dass dem Beamten kein Unterhaltsbeitrag bewilligt wird. Die erstinstanzliche Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 75 Abs. 1 LDO ist kein Bestandteil der Disziplinarmaßnahme. Insoweit gilt nicht das Verbot der Schlechterstellung nach § 84 Abs. 2 Satz 1 LDO (vgl. für die Rechtslage der außer Kraft getretenen BDO: BVerwG, Urteil vom 14.03.2000 - 1 D 68.99 -, BVerwGE 111, 58 m.w.N.). Die Abänderbarkeit des Unterhaltsbeitrags durch den Senat im Rahmen des Berufungsverfahrens ist aber gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 LDO dadurch beschränkt, dass im Fall einer von dem Beamten eingelegten Berufung - wie hier - die Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag zu seinem Nachteil nur geändert werden darf, wenn der Vertreter der obersten Dienstbehörde dies bis zum Schluss der Hauptverhandlung beantragt. Einen solchen Antrag hat der Vertreter der obersten Dienstbehörde in der Hauptverhandlung gestellt, so dass die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags zur vollen Überprüfung des Senats steht.
61 
Dem Beamten kann kein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden, weil er nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung nicht bedürftig im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 LDO ist. Er ist seit dem 01.12.2008 in Vollzeit als Fachkraft für ...-...- ... in ... beschäftigt und erzielt hieraus ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 3.600 EUR. Nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung hat er zudem aus einer Nebentätigkeit bei der ... jährliche Einnahmen in Höhe von 500 EUR und im letzten Jahr für IT-Dienstleistungen 800 EUR erhalten. Die Ehefrau des Beamten ist seit Beginn des Jahres in Teilzeit mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 800 EUR tätig. Bei dieser Einkommenssituation vermag der Senat nicht von einer wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Beamten, der zuletzt aus seiner Tätigkeit als Polizeibeamter ein Bruttoeinkommen in Höhe von etwa 3.900 EUR monatlich bezogen hat, auszugehen.
62 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.
63 
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.

(2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:

1.
die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge,
2.
die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung und
3.
die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt.

(4) Die Behörde des Bundesdisziplinaranwalts wird mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aufgelöst. Ab diesem Zeitpunkt fertigt die Einleitungsbehörde in den Fällen von Absatz 3 die Anschuldigungsschrift; die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung sind nicht anzuwenden, soweit sie den Bundesdisziplinaranwalt betreffen.

(5) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 Abschnitt IV der Bundesdisziplinarordnung. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(6) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind.

(7) Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger ist.

(8) Gebühren nach § 78 Satz 1 werden nur für die nach dem 31. Dezember 2009 anhängig werdenden gerichtlichen Verfahren erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2009 eingelegt worden ist.

Tenor

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 27. Juli 2010 - DL 10 K 1825/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Dauer der Gehaltskürzung auf drei Jahre festgesetzt wird.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

 
I.
Der am ... geborene Beamte absolvierte nach dem Besuch der Grund- und Hauptschule in ..., der Wirtschaftsschule in ..., die er ... mit der Fachschulreife abschloss, in der Zeit von ... bis ... das Wirtschaftsgymnasium und beendete dieses im ... mit dem Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife. Mit Wirkung vom 29.08.1977 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Finanzanwärter ernannt. Nachdem der Beamte am 06.10.1980 die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst mit der Note „...“ (... Punkte) bestanden hatte, wurde er am 10.11.1980 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Steuerinspektor zur Anstellung ernannt und beim Finanzamt ... als Sachbearbeiter in der Veranlagung eingesetzt. Am 10.05.1983 wurde er zum Steuerinspektor ernannt und am 05.11.1984 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Es folgten Beförderungen zum Steueroberinspektor am 17.08.1988 und zum Steueramtmann am 02.07.1993. Seit dem 01.12.1985 wurde der Beamte als Sachbearbeiter ... verwendet. Mit Wirkung vom 01.01.1996 wurde ihm der nach der Besoldungsgruppe A ... bewertete Dienstposten des Sachbearbeiters ... übertragen. In der Zeit vom ... bis ... und vom ... bis ... wurde er an das Finanzamt ... abgeordnet. Die letzte dienstliche Beurteilung des Beamten zum 01.04.2010 lautete auf das Gesamturteil ... ...
Der Beamte hat zwei in den Jahren ... und ... geborene Kinder und lebt nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat seit ... von seiner Ehefrau getrennt. Er bezieht Besoldungsbezüge aus der Besoldungsgruppe ... Seit dem 01.04.2007 beträgt die Arbeitszeit des Beamten wegen Betreuung naher Angehöriger nach § 153 f LBG drei Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit. Im Februar 2009 hatte der Beamte Bezüge in Höhe von 2.508,65 EUR netto. Seit 1986 übt der Beamte eine genehmigte Nebentätigkeit als Hausverwalter aus. In der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat gab der Beamte an, dass er diese Nebentätigkeit in einem selbständigen Gewerbebetrieb mit Büros in ... und ... ausübe und dass ... angestellt seien; er betreue mittlerweile 800 Wohnungen. Aus dieser Nebentätigkeit erzielte der Beamte einen Gewinn von ... EUR im Jahr 2006, ca. ... EUR im Jahr 2007 und ... EUR im Jahr 2008; für die Jahre 2009 und 2010 bezifferte der Beamte in den Hauptverhandlungen vor der Disziplinarkammer bzw. dem Disziplinarsenat den Gewinn in etwa gleicher Höhe wie in den vorangegangen Jahren. Der Beamte ist gemeinsam mit seiner Ehefrau hälftiger Miteigentümer eines Zweifamilienhauses in ... Die Schuldenbelastung hinsichtlich des Hauses beträgt ca. ... EUR; zudem ist der Beamte Eigentümer eines Büros, das mit Schulden in Höhe von ... EUR belastet ist.
Der Beamte ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Ein gegen den Beamten eingeleitetes Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der vorsätzlichen Einkommensteuerverkürzung in den Jahren 1999 bis 2003 wurde von der Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes ... wegen einer vollständigen und wirksamen Selbstanzeige für die Jahre 1999 bis 2002 nach § 371 Abs. 3 AO gemäß § 170 Abs. 2 StPO teilweise eingestellt; im Übrigen (für das Jahr 2003) wurde das Steuerstrafverfahren nach § 153a StPO eingestellt, nachdem der Beamte eine Geldauflage in Höhe von 800 EUR gezahlt hatte.
Mit Verfügung vom 07.11.2007 leitete die Oberfinanzdirektion ... gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren ein und bestellte einen Untersuchungsführer und den Vertreter der Einleitungsbehörde. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Beamte habe mit Schreiben vom 04.10.2006 eine Selbstanzeige gemäß § 371 AO bezüglich der Einkommensteuer der Jahre 1998 bis 2003 erstattet. Hintergrund hierfür seien erklärte Verluste aus der Vermietung einer Einliegerwohnung gewesen. Diese Verluste seien im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre ab 1999 steuerlich nicht anerkannt worden. Nach Abschluss der Betriebsprüfung hätten sich folgende Einkommensteuerverkürzungen ergeben: 1999 2.268 DM, 2000 6.674 DM, 2001 7.116 DM, 2002 2.538 EUR, 2003 2.024 EUR. Eine weitere Einkommensteuerverkürzung für das Jahr 2003 habe den Hintergrund, dass der Beamte den für den Kauf eines Neuwagens erhaltenen Preisnachlass in Höhe von 1.738 EUR zu Unrecht nicht als betriebliche Einnahme angegeben habe.
Zum Termin zur Vernehmung am 31.03.2008 erschien der Beamte nicht. Er äußerte sich mit Schriftsatz vom 02.06.2008 wie folgt: Es werde die Einstellung des Verfahrens beantragt. Das Finanzamt ... habe die Informationen über die Steuertatbestände an den Dienstvorgesetzten weitergeleitet. Dies sei eine Verletzung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO. Einer der Ausnahmetatbestände des § 30 Abs. 4 AO liege nicht vor.
Mit Schreiben vom 02.09.2008 lehnte die Oberfinanzdirektion ... die Einstellung des Verfahrens ab.
Dem Beamten wurde am 02.02.2009 Gelegenheit gegeben, sich zu den erhobenen Vorwürfen abschließend zu äußern. In seiner Stellungnahme vom 13.03.2009 teilte er mit: Er gebe derzeit über die von ihm bislang abgegebenen Erklärungen keine weiteren Erklärungen mehr ab. Ein disziplinarer Überhang sei nicht feststellbar. In der Vergangenheit sei er in seinen fachlichen Leistungen gut beurteilt worden und er habe gute Arbeit geleistet.
Am 08.10.2009 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht ... die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in der dem Beamten die Einkommensteuerverkürzung in den Jahren 1999 bis 2003 durch zu Unrecht erklärte Verluste aus der Vermietung der Einliegerwohnung im Wohnhaus des Beamten im ... in ... um 2.268 DM im Jahr 1999, 6.674 DM im Jahr 2000, 7.116 DM im Jahr 2001, 2.538 EUR im Jahr 2002 und 2.024 EUR im Jahr 2003 sowie durch die Nichtangabe des Preisnachlasses für den betrieblich geleasten Pkw ... (Listenpreis: ... EUR; Nachlass in Höhe von 1.738,05 EUR) um zusätzlich 532 EUR im Jahr 2003 vorgeworfen wird. Es könne dahinstehen, ob die Offenbarung der steuerlichen Selbstanzeige nach § 125c Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 BRRG oder nach § 125c Abs. 4 BRRG zulässig gewesen sei, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Durchbrechung des auch dem Beamten nach § 30 AO zustehenden Steuergeheimnisses dann zulässig sei, wenn der Sachverhalt geeignet sei, eine im förmlichen Verfahren zu verhängende Maßnahme von Gewicht zu tragen. Hier komme mindestens eine Degradierung in Betracht, nachdem der Beamte das Finanzamt über mehrere Jahre bewusst in Unkenntnis eines relevanten Sachverhaltes gelassen habe, wodurch er ungerechtfertigte Steuervorteile in Höhe von insgesamt 13.000 EUR erzielt habe. Die Selbstanzeige habe dabei nicht mildernd berücksichtigt werden können, da sie nach Ergehen der Prüfungsanordnung und damit aus Furcht vor Entdeckung und nicht aus freien Stücken erfolgt sei. Für die disziplinarrechtliche Beurteilung sei unerheblich, ob und inwieweit es sich um auf die Ehefrau des Beamten entfallende Steuern gehandelt habe. Auf Grund seines Wissens und Wollens sei der Beamte zumindest auch Mittäter der Steuerhinterziehung seiner Ehefrau gewesen. Ein Beamter, der sich in großem Umfang fortgesetzt oder wiederholt der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO schuldig gemacht habe, habe in besonders schwerwiegender Weise die ihm gemäß § 73 Satz 3 LBG obliegende Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verletzt und damit ein schweres Dienstvergehen begangen. Um ihn zur Pflichterfüllung anzuhalten und weil sein Verbleiben im bisherigen Amt dem Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht zugemutet werden könne, sei der Beamte in ein anderes Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt zu versetzen.
10 
Der Verteidiger des Beamten hat im Verfahren vor der Disziplinarkammer geltend gemacht: Das Disziplinarverfahren sei einzustellen, da gegen das Steuergeheimnis verstoßen worden sei. Die vom Bundesverfassungsgericht für die Durchbrechung des Steuergeheimnisses aufgestellten Grundsätze seien nicht beachtet worden. Danach müsse die mitteilende Stelle zu dem Ergebnis gekommen sein, dass der Vorwurf geeignet sei, im Ergebnis eine Zurückstufung im Amt oder eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu rechtfertigen. Ein solcher Abwägungsvorgang lasse sich den Akten nicht entnehmen. Es sei noch nicht einmal beachtet worden, dass die Minimalgrenze von 2.500 EUR pro Veranlagungszeitraum zu keinem einzigen Veranlagungszeitraum bezogen auf den Beamten vorgelegen habe. Eine Herabstufung im Amt oder eine Entfernung aus dem Dienst sei in Anbetracht des ihm vorgeworfenen Sachverhalts, der Selbstanzeige und der geringfügigen Verkürzungsbeträge, nicht zu erwarten. In Bezug auf die Steuerverkürzung in Höhe von 532 EUR sei der Scheck über den Preisnachlass von der Ehefrau des Beamten mit einer Vielzahl von weiterer Post bearbeitet und dem Beamten zur Unterschrift vorgelegt worden. Im Rahmen des Tagesgeschäfts habe der Beamte die Unterschrift geleistet, jedoch versehentlich nicht darauf geachtet, dass die falsche Kontonummer angegeben worden sei. Es sei sein außerordentliches dienstliches Engagement und sein hervorragendes dienstliches Verhalten zu würdigen. Er stehe auf der Liste der in die Besoldungsgruppe A ... zu befördernden Beamten. Nach Betreiben des förmlichen Disziplinarverfahrens sei davon auszugehen, dass er nicht befördert werde und er insoweit bereits jetzt schon eine erhebliche faktische Bestrafung erfahren habe.
11 
In der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer hat der Beamte ergänzend angegeben: Beim Kauf eines Neuwagens werde der Preis eines Altwagens mit dem Kaufpreis verrechnet. Sein Autohaus habe die Käufer aber praktisch genötigt, den vollen Kaufpreis zunächst zu akzeptieren und sich drei bis vier Wochen später einen Scheck ausstellen zu lassen. Dadurch habe das Autohaus höhere Leasingverträge abschließen und dadurch die Rabatte als Betriebsausgaben absetzen können.
12 
Mit Urteil vom 27.07.2010 hat die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts ... gegen den Beamten eine Gehaltskürzung verhängt und das Gehalt des Beamten für die Dauer von fünf Jahren um ein Fünftel gekürzt. In der Sache legte sie ihrer Entscheidung den dem Beamten vorgeworfenen Sachverhalt zu Grunde. Es hat den Umstand, ob und inwieweit es sich um auf die Ehefrau des Beamten entfallene Steuern gehandelt hat, für unbeachtlich angesehen, da der Beamte die Finanzgeschäfte und Steuererklärungen auch insoweit veranlasst und betrieben habe. Die Steuerhinterziehung zu Gunsten seiner Ehefrau sei unbestritten auch im eigenen Interesse des Beamten erfolgt. Ebenso wenig komme es darauf an, inwieweit es sich bei der praktischen Umsetzung des Preisnachlasses beim Autokauf um eine „Gepflogenheit“ des Autohauses gehandelt habe, denn der Beamte sei seiner Pflicht, den Preisnachlass bei seiner Steuererklärung anzugeben, nicht nachgekommen. Jedoch werde zu Gunsten des Beamten unterstellt, dass die Nichterklärung grob fahrlässig, nicht aber vorsätzlich erfolgt sei. Gerade wegen der ungewöhnlichen Umstände der Rabattgewährung hätte dieser Vorgang dem Beamten bei der Steuererklärung ohne Weiteres erinnerlich sein müssen. Der Beamte habe demnach ein einheitliches Dienstvergehen begangen, weil er die ihm außerhalb des Dienstes obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten aus § 73 Satz 3 LBG verletzt habe. Die Disziplinarbehörde sei nicht wegen eines Verwertungsverbotes gehindert gewesen, die Feststellungen aus dem Steuerstrafverfahren heranzuziehen. Nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen habe die Übermittlung dem Verhältnismäßigkeitsgebot genügt. Denn die eingreifende Stelle sei rechtlich beanstandungsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Übermittlung der Daten in Einklang mit § 125c BRRG, § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO stehe und dass das Gewicht der im konkreten Fall zu erwartenden disziplinarrechtlichen Maßnahme bzw. das nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO erforderliche zwingende öffentliche Interesse den Eingriff in die Grundrechte des Beamten rechtfertige. Im Übrigen sei es bei sachgerechter Vorgehensweise der Straf- und Bußgeldsachenstelle im Spannungsfeld zwischen dem Informationsinteresse des Dienstherrn und dem Recht des Beamten auf informationelle Selbstbestimmung untragbar, hier dem Geheimhaltungsinteresse des Beamten den Vorrang einzuräumen. Die angemessene Disziplinarmaßnahme sei die Kürzung der Bezüge für die Dauer von fünf Jahren um ein Fünftel. Bei steuerrechtlichen Verfehlungen richte sich das Disziplinarmaß nach den Umständen des Einzelfalls. Hier sei zu berücksichtigen, dass sich die Steuerhinterziehung mit einem Betrag von ca. 12.500 EUR am unteren Rande dessen bewege, was zu einer Degradierung führe. Zu Lasten des Beamten sei vor allem zu berücksichtigen, dass er Finanzbeamter sei. Diesen treffe die besondere berufsbedingte Pflicht, die Steuergesetze zu achten. Weiter spreche gegen den Beamten, dass er nicht nur einmal versagt, sondern sein pflichtwidriges Verhalten über einen Zeitraum von fünf Jahren fortgesetzt habe. Die von dem Beamten abgegebene Selbstanzeige nach § 371 AO sei nicht als mildernder Umstand zu berücksichtigen. Sie sei nicht aus „freien Stücken“ erfolgt, sondern unter dem Eindruck der angeordneten Betriebsprüfung und des bevorstehenden Entdecktwerdens. Zu Gunsten des Beamten sei einzustellen, dass er strafrechtlich nicht vorbelastet sei und keine weiteren Disziplinarvergehen zu berücksichtigen seien. Vor allem sei ihm zugute zu halten, dass er über viele Jahre hinweg hervorragende Leistungen erbracht habe und dementsprechend auch gut beurteilt worden sei. Deswegen könne gerade noch von einer Degradierung abgesehen werden. Die Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer der in § 9 Abs. 1 LDO normierten Höchstlaufzeit von fünf Jahren sei geboten, weil nur so das erhebliche Gewicht des Vergehens angemessen bewertet werden könne. § 9 Abs. 1 LDO sei weiterhin für Fälle, die nach altem Recht zu beurteilen seien, weiterhin anwendbar. Im Hinblick auf die sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere darauf, dass er mit seiner Nebentätigkeit ein ... seines dienstlichen Einkommens erziele, sei es trotz der angegebenen Schulden erforderlich, die Bezüge um ein Fünftel zu kürzen, damit die Maßnahme für den Beamten spürbar werde.
13 
Gegen das am 04.08.2010 zugestellte Urteil hat der Beamte am Montag, den 06.09.2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sein Verteidiger aus: Die Disziplinarkammer hätte das Verfahren bereits einstellen müssen, da der Einleitung des Disziplinarverfahrens ein schwerwiegender Verfahrensfehler zu Grunde gelegen habe. Es sei gegen das Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 1 AO verstoßen worden, so dass die Disziplinarbehörde wegen eines Verwertungsverbotes gehindert gewesen sei, die Feststellungen aus dem Steuerstrafverfahren heranzuziehen. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Offenbarung des Steuergeheimnisses nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO in Verbindung mit § 125c Abs. 4, 6 BRRG hätten nicht vorgelegen. Das Bundesverfassungsgericht sehe die Datenweitergabe nur dann als rechtmäßig an, wenn die mitteilende Stelle zur Überzeugung gelangt sei, der Sachverhalt sei geeignet, eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Maßnahme von Gewicht, also etwa die Entfernung aus dem Dienst oder eine Degradierung zu tragen. Hiervon habe das mitteilende Finanzamt ... aber nicht ausgehen können, nachdem die Steuerverfehlungen von relativ geringem Gewicht gewesen seien. Es handele sich um einen Betrag von unter 12.500 EUR, die Hälfte dieses Betrages entfalle zudem auf Steuerverfehlungen seiner Frau. So habe dann die Disziplinarkammer, wenn auch ansonsten fehlerhaft, das mildere Mittel der Gehaltskürzung gewählt und die Voraussetzungen für eine Degradierung nicht angenommen. Zudem liege keine rechtmäßige Entscheidung gemäß § 125c BRRG vor. Die entsprechende Verfügung der Oberfinanzdirektion ... vom 06.07.2007 und der Vorlagebericht des Finanzamtes ... vom 27.06.2007 ließen keinerlei Abwägungsprozesse erkennen, die Voraussetzungen für eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses seien. Darüber hinaus habe die Disziplinarkammer unberücksichtigt gelassen, dass dem Beamten nur der hälftige Betrag der verkürzten Steuern anzulasten sei. Der andere hälftige Betrag sei allein seiner Ehefrau zuzuschreiben, die eine gesonderte Selbstanzeige abgegeben habe. Selbst wenn man bezüglich der Nichterklärung des erfolgten Preisnachlasses beim Autokauf von einer groben Fahrlässigkeit des Beamten ausgehe, könne von einer besonderen kriminellen Energie nicht gesprochen werden. Aber auch der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit könne diesbezüglich nicht gemacht werden. Die Unterschrift unter das Schriftstück sei im Rahmen der Erledigung der üblichen Geschäftspost erfolgt. Der Beamte habe diesen vergleichsweise geringfügigen Vorgang bei seiner Selbstanzeige, bei der er reinen Tisch habe machen wollen, nicht angegeben, was ebenfalls dafür spreche, dass er sich an ihn tatsächlich nicht mehr habe erinnern können. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass die hinterzogenen Beträge vergleichsweise gering seien. Die in Ziffer 8.6 des Ausführungserlasses zu § 30 AO angegebene Richtzahl von 2.500 EUR oder mehr pro Veranlagungszeitraum sei nicht überschritten worden. Selbst wenn man die für die Ehefrau hinterzogenen Beiträge berücksichtige, sei dieser Betrag lediglich 2000 und 2001 sowie minimal im Jahr 2002 überschritten worden. Auch sei die Selbstanzeige zu Unrecht nicht als mildernder Umstand berücksichtigt worden. Wenn der Gesetzgeber und die Ermittlungsbehörde die Selbstanzeige als aus „freien Stücken“ ansehen würden und das Ermittlungsverfahren zwingend habe eingestellt werden müssen, sei das Disziplinargericht an diese Feststellung gemäß dem Rechtsgedanken des § 18 Abs. 5 LDO gebunden. Dass die Selbstanzeige nicht vollständig gewesen sei, spreche - wie erwähnt - eher für den Beamten. Schließlich sei nicht berücksichtigt worden, dass die Hälfte des Steuerbetrages seiner Frau zu Gute gekommen sei. Ferner habe das Gericht offenbar nicht bedacht, dass sich die verhängte Gehaltskürzung auf den Zeitraum von fünf Jahren im Verhältnis zu einer Rückstufung für den Beamten wirtschaftlich belastender auswirke. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausdruck kommende Tendenz, dass der Strafrahmen der Straftat auch bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme nicht unberücksichtigt bleiben könne, sei nicht berücksichtigt worden. Auf Grund der gesetzlich zugestandenen Selbstanzeige sei eine Strafe nicht verhängt worden. Hinsichtlich der fahrlässigen Verkürzung der Einkommensteuer in Bezug auf die nicht angegebene Gutschrift beim Autokauf sei eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Erteilung einer Auflage in Höhe von 800 EUR ausgesprochen worden. Setze man diese Auflage in das Verhältnis zu der ausgesprochenen Gehaltskürzung sei die Disziplinarstrafe 58mal so hoch wie die Auflage. Dies könne nicht gerechtfertigt werden. Die Möglichkeit des § 9 Abs. 2 Satz 3 LDO müsse berücksichtigt werden. Er sei bereits im Kalenderjahr 2006 ein Favorit auf die kurzfristig zur Beförderung nach A ... anstehenden Beamten gewesen. Seitdem das förmliche Disziplinarverfahren betrieben werde, bestehe für ihn jedoch faktisch eine Beförderungssperre. Die Quote der Gehaltskürzung sei mit 1/5 unverhältnismäßig hoch festgesetzt worden. Sie werde bei Beamten des gehobenen Dienstes regelmäßig auf 1/10 festgesetzt. Diese Quote gelte grundsätzlich sogar noch für Beamte des höheren Dienstes bis A 16. Soweit die Disziplinarkammer auf ein gutes zusätzliches Einkommen aus dem Nebenverdienst verwiesen habe, seien seine Schulden in Höhe von ... EUR für das Haus und von ... EUR für das von ihm erworbene Büro nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt worden. Überdies sei nicht gewiss, dass er über die nächsten fünf Jahre die Einkünfte aus der Nebentätigkeit erzielen werde. Auch müsse er zur Erzielung dieser Einkünfte in seiner Freizeit arbeiten. Zudem sei eine Verkürzung des Zeitraums der Gehaltskürzung um mindestens zwei Jahre vorzunehmen. Das neue Recht sehe in § 29 LDG eine Höchstfrist von 3 Jahren vor. Zwar sei vorliegend noch das alte Recht anzuwenden. Hinsichtlich des materiellen Gehalts gelte aber das neue Recht bereits insoweit, wie es den Beamten begünstige. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Altverfahren nach der Bundesdisziplinarordnung. Es werde überdies die Verhängung einer Geldbuße für angemessen und ausreichend gehalten.
14 
Der Beamte beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 27. Juli 2010 - DL 10 K 1825/09 - zu ändern und das Disziplinarverfahren einzustellen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
16 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
17 
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Dauer der Gehaltskürzung auf drei Jahre beschränkt wird.
18 
Er verteidigt weitgehend das angefochtene Urteil. Ein Verstoß gegen das Steuergeheimnis nach § 30 AO habe nicht vorgelegen. Der Sachverhalt sei anonym dem für die Überprüfung der Voraussetzungen für eine Befreiung vom Steuergeheimnis zuständigen Referat der Oberfinanzdirektion ... vorgelegt worden. Die Darstellung der einzelnen Erwägungen für die Entscheidung zur Datenübermittlung sei ebenso wenig erforderlich wie der Umstand, dass die antizipierte Disziplinarmaßnahme mit der im anschließenden Disziplinarverfahren ausgeworfenen Maßnahme übereinstimme. Die Ermittlung der konkret angemessenen Disziplinarmaßnahme sei der mitteilenden Stelle auch nicht möglich, da das gesamte dienstliche Verhalten und die Person des Beamten bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen seien. Die abgegebene Selbstanzeige stehe der Datenweitergabe ebenfalls nicht entgegen. Sie sei auch nicht mildernd in die Abwägung einzustellen, da sie nicht aus freien Stücken, sondern angesichts der vorausgegangenen Prüfungsanordnung aus Furcht vor Entdeckung erfolgt sei. Nach einer Faustregel des OVG Nordrhein-Westfalen sei bei einer Steuerhinterziehung ab einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 DM durch einen Steuerbeamten die Degradierung Ausgangspunkt für die Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme. Insoweit könne die Behauptung, mit einer Degradierung sei angesichts der hinterzogenen Steuer von ca. 13.000 EUR nicht zu rechnen gewesen, nicht auf eine gefestigte Rechtsprechung gestützt werden. Eine nur hälftige Zurechnung der hinterzogenen Steuern komme nicht in Betracht. Die Einkünfte aus der Vermietung der Einliegerwohnung seien wegen des gemeinsamen Eigentums beiden Personen je zur Hälfte zuzurechnen, so dass sich ihre Angaben in den Steuererklärungen jeweils auch auf die Besteuerungsmerkmale, die beide Ehegatten beträfen, bezogen hätten. Im Übrigen sei die Unterscheidung zwischen eigen- und fremdnütziger Steuerhinterziehung hier allenfalls formaler Natur, da die Steuerhinterziehung zu Gunsten der Ehefrau auch im eigenen Interesse des Beamten erfolgt sei. Die Vorgehensweise bei der Gewährung des Rabatts beim Autokauf sei absolut unüblich und belege die Hinterziehungsabsicht des Beamten. Zudem sei der Beamte als Finanzbeamter verpflichtet gewesen, sich in eigenen steuerlichen Angelegenheiten ordnungsgemäß zu verhalten und sämtliche Einkünfte in seiner Steuererklärung anzugeben. Hinsichtlich der von dem Beamten genannten Grenze von 2.500 EUR sei nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens nicht auf den einzelnen Veranlagungszeitraum, sondern auf den insgesamt hinterzogenen Betrag abzustellen. Der Umstand, dass die nicht mehr relevante Betragsgrenze in einzelnen Veranlagungszeiträumen nur geringfügig überschritten worden sei, trete angesichts der Tatsache, dass der Beamte nicht nur einmalig versagt, sondern über mehrere Jahre hinweg Steuern hinterzogen habe, bei der Maßnahmebemessung zurück. Bei den Ausführungen zur wirtschaftlichen Belastung durch die ausgesprochene Gehaltskürzung sei die Teilzeitbeschäftigung des Beamten übersehen und nicht berücksichtigt worden, dass die Rückstufung von A ... nach A ... und nicht von A ... nach A ... erfolge. Dementsprechend falle die wirtschaftliche Mehrbelastung durch die Gehaltskürzung deutlich geringer aus als dargestellt. Durch die Nebentätigkeit als Hausverwalter erhalte der Beamte monatlich ein Zusatzeinkommen von etwa ... EUR, demgegenüber betrage die monatliche Belastung für die Schulden bei einem Hypothekenzinssatz von 5 % etwa 3.000 EUR. Es verbleibe ein deutlicher Überschuss, der zur Abweichung vom Regelkürzungsbruchteil berechtige. Es sei allerdings nicht nachvollziehbar, dass die Disziplinarkammer hinsichtlich der Dauer der Gehaltskürzung keinen Anhaltspunkt für eine der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2004 entsprechende Auslegung der Übergangsvorschrift des Art. 26 LDNOG gesehen habe.
19 
Dem Senat liegen die Personal- und Personalnebenakten des Beamten, die Untersuchungsakte, die Steuerstrafakte sowie die einschlägigen Akten der Disziplinarkammer vor.
II.
20 
Die zulässige Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... - Disziplinarkammer - hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
21 
Der Senat hat die Rechtslage im Wesentlichen nach der Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 25.04.1991 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15.12.1997 (GBl. S. 552) - LDO - zu beurteilen. Zwar ist die LDO nach Art. 27 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts - LDNOG - vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) am 22.10.2008 außer Kraft getreten. Doch werden nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 LDNOG förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (22.10.2008) der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55 LDO geladen war, bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt. Allerdings finden auf sog. Altfälle - wie hier - auch Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes Anwendung, soweit diese den Beamten materiellrechtlich besser stellen (zur Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Satz 1 LDG hinsichtlich der Höchstdauer der Gehaltskürzung und zur Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 LDG weiter unten).
22 
1. Das Disziplinarverfahren ist nicht nach §§ 83 Abs. 1 Nr. 2, 74 Abs. 1, Abs. 3, 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDO einzustellen. Nach diesen Vorschriften ist das Disziplinarverfahren einzustellen, wenn es nicht rechtswirksam eingeleitet oder sonst unzulässig ist.
23 
Ein nach diesen Vorschriften durchgreifendes Einleitungshindernis besteht nicht. Entgegen der Ansicht des Beamten durften die im Steuerstrafverfahren festgestellten steuerlichen Sachverhalte für disziplinarische Zwecke weitergegeben werden, weil ein zwingendes öffentliches Interesse bestand (§ 125c Abs. 4, 6 BRRG [jetzt: § 49 Abs. 4, 6 BeamtStG], § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO).
24 
Nach § 125c Abs. 4 BRRG dürfen Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, an den zuständigen Dienstvorgesetzten übermittelt werden, wenn ihre Kenntnis auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Erforderlich kann die Kenntnis der Daten auch dann sein, wenn sie den Dienstherrn erst in die Lage versetzt zu prüfen, ob gegen den in seinen Diensten stehenden Beamten dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Dies ist nicht auf ein denkbares Disziplinarverfahren beschränkt, sondern umfasst auch weitere - vom Vorliegen disziplinarrechtlich relevanten Verhaltens gegebenenfalls sogar unabhängige - Maßnahmen wie die Zuweisung anderer Aufgaben, Umsetzungen oder Versetzungen. Die Befugnis zur Übermittlung von Daten erstreckt sich nach § 125c Abs. 6 Satz 1 BRRG auch auf Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, jedoch im Anwendungsbereich des § 125c Abs. 4 BRRG nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO. Diese Vorschrift beschränkt die Durchbrechung des Steuergeheimnisses auf Fälle, in denen ein zwingendes öffentliches Interesse an der Übermittlung von Daten besteht, ohne dass die in der Vorschrift enthaltene Aufzählung abschließend ist. Insbesondere kann ein zwingendes öffentliches Interesse an einer Datenübermittlung darin liegen, dass das in Rede stehende Delikt aus anderen Gründen das Ansehen der Beamtenschaft und damit die Funktionsfähigkeit des Beamtentums nachhaltig schädigen könnte. So kann ein Verstoß gegen Dienstpflichten unabhängig davon, ob im förmlichen Disziplinarverfahren eine Degradierung oder Dienstentfernung nicht zu erwarten sind, dem Ansehen des öffentlichen Dienstes schweren Schaden zufügen, wenn der Kernbereich der dienstlichen Pflichten betroffen ist oder wenn es um Bereiche der öffentlichen Verwaltung geht, die - wie die Finanzverwaltung - für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Verwaltung von hoher Bedeutung sind. Dies kann selbst dann der Fall sein, wenn der Steuerausfallschaden gering ist. Denn die Steuerhinterziehung ist schon für sich genommen ein schweres Delikt, dessen Gewicht noch erheblich vergrößert wird, wenn sie durch Beamte der Finanzverwaltung begangen wird (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 05.03.2010 - 2 B 22.09 -, NJW 2010, 2229). Ausgehend hiervon ist für die von dem Steuerbeamten begangene Steuerhinterziehung mit einem Gesamtbetrag von etwa 13.000 EUR über einen Zeitraum von fünf Jahren hinweg ausreichend, um ein zwingendes öffentliches Interesse an der Datenübermittlung zu begründen. Insoweit ist dieser Fall in Art, Bedeutung und Schwere den in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO benannten Fällen vergleichbar (vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerfG, Beschluss vom 06.05.2008 - 2 BvR 336/07 -, NJW 2008, 3489). Denn die von einem Beamten begangene Steuerhinterziehung ist im Hinblick auf den dem Staat verursachten Schaden ein schweres Wirtschaftsdelikt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.05.2008, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 09.11.1994 - 1 D 57/93 -, BVerwGE 103, 184), und kann im Einzelfall durchaus den in § 30 Abs. 4 Nr. 5b AO genannten Wirtschafts-straftaten vergleichbar sein. Neben dem Umstand, dass die Steuerhinterziehung über 5 Jahre hinweg begangen wurde und einen nicht nur geringfügigen Schaden angerichtet hat, kommt hier besonders erschwerend hinzu, dass diese Verfehlung bei dem Beamten einen deutlichen Bezug zu seiner dienstlichen Tätigkeit als Steuerbeamter aufwies, die geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern. Wie der Vertreter der obersten Dienstbehörde zudem zu Recht ausführte, ist die von dem Beamten begangene Steuerhinterziehung - unabhängig von der konkret von der Disziplinarkammer ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme - auch nach Ansicht des Disziplinarsenats grundsätzlich geeignet, eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Maßnahme von Gewicht, namentlich die Zurückstufung, zu tragen. In der Rechtsprechung der Obergerichte ist nämlich anerkannt, dass bei Beträgen in der Größenordnung, in der der Beamte insgesamt Steuern hinterzogen hat, selbst bei einer strafbefreienden Selbstanzeige die Degradierung als angemessene Disziplinarmaßnahme in Betracht kommt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 12.11.2001 - 15d A 5014/99.O -, DöD 2002, 258 und vom 13.11.2002 - 15d A 4131/01.O -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 12.11.2008 - 6 A 157/08 -, juris). Entgegen der Ansicht des Verteidigers des Beamten kann etwas anderes auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.05.2008, a.a.O., entnommen werden. Zwar handelte es sich dort um einen Hinterziehungsbetrag von 260.000 DM, doch bedeutet dies nicht, dass bei auch wesentlich geringeren Hinterziehungsbeträgen die Datenübermittlung nicht zulässig sein kann. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, dass in dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Grunde liegenden Fall die Steuerhinterziehung durch einen beamteten Lehrer begangen wurde, bei dem die außerdienstliche Verfehlung keinen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit aufweist. Andere Erwägungen gelten aber - wie bereits ausgeführt - wenn die Steuerhinterziehung gerade von einem Steuerbeamten begangen wurde. Somit kann im Ergebnis auf Grund der konkreten Schwere der dem Beamten vorgeworfenen Taten ein den in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO benannten Straftaten vergleichbares Verhalten festgestellt werden, das eine ähnliche Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Arbeit und Redlichkeit des öffentlichen Dienstes zur Folge hat. Wenn der Beamte schließlich bemängelt, dass der Entscheidung der Oberfinanzdirektion ... vom 06.07.2007 über die Unterrichtung des Dienstvorgesetzten des Beamten keinerlei Abwägungsvorgänge zu entnehmen sind, hat der Disziplinarsenat genauso wie die Disziplinarkammer angesichts des detaillierten Schreibens der Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes ... vom 27.06.2007 und des Aktenvermerks des Sachbearbeiters der Straf- und Bußgeldsachenstelle vom 25.07.2007 (Blatt 105 der Steuerstrafakten) über ein (früheres) Telefonat mit dem Bearbeiter bei der Oberfinanzdirektion keinen Zweifel daran, dass die Datenweitergabe auf Grundlage einer bewussten, willkürfreien und am Einzelfall orientierten Entscheidung erfolgt ist. Es ist kein Rechtsfehler, wenn dem Schreiben der Oberfinanzdirektion nicht zu entnehmen ist, welche Erwägungen diese hinsichtlich der Zulässigkeit der Datenübermittlung angestellt hat. Dahingehende Anforderungen sind weder gesetzlich vorgeschrieben noch lassen sie sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.05.2008, a.a.O., entnehmen (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 12.11.2008, a.a.O., m.w.N.).
25 
Die Anwendung des § 30 AO ist hier auch nicht durch § 13 des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG -) vom 23.12.2003 (BGBl. I 2003, S. 2928) beschränkt. Denn diese Vorschrift findet hier keine Anwendung. Dies ergibt sich aus § 1 StraBEG, weil der Beamte nicht in der Zeit vom 01.01.2004 bis 31.03.2005 eine strafbefreiende Erklärung im Sinne des § 1 StraBEG abgegeben hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005 - 21d A 2894/04.O -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2005 - 3 A 12188/04, 3 A 12224/04 -, ZBR 2005, 430).
26 
2. Der Disziplinarsenat geht nach den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens, des Verfahrens vor der Disziplinarkammer und der Hauptverhandlung im Berufungsverfahren ebenso wie die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts davon aus, dass der Beamte steuerliche Verluste aus einem tatsächlich nicht existenten Mietverhältnis betreffend die Einliegerwohnung in dem ihm und seiner Ehefrau als Miteigentümer gehörenden Wohnhaus im ... in ... geltend gemacht hat und dies zu Einkommensteuerverkürzungen in Höhe von 2.268 DM (1.160 EUR) im Jahr 1999, 6.674 DM (3.412 EUR) im Jahr 2000, 7116 DM (3.638 EUR) im Jahr 2001, 2.538 EUR im Jahr 2002 und 2.024 EUR im Jahr 2003 geführt hat. Nachdem mit Prüfungsanordnung vom 22.09.2006 eine Betriebsprüfung des Finanzamtes ... auf den 09.10.2006 festgelegt worden war, erstatteten der Beamte und seine Ehefrau am 05.10.2006 eine Selbstanzeige gemäß § 371 AO bezüglich der steuerlichen Behandlung der Einliegerwohnung. Darüber hinaus leaste der Beamte im Jahr 2003 für seine gewerbliche (Neben)Tätigkeit einen Pkw ... zum Listenpreis von ... EUR. Am 24.03.2003 wurde auf seinem privaten Konto ein Betrag in Höhe von 1.738,05 EUR gutgeschrieben. Hierbei handelte es sich um einen nachträglich von dem Verkäufer gewährten Preisnachlass für den Neuwagen. Durch die Nichterklärung dieser Betriebseinnahme kam es für das Jahr 2003 zu einer zusätzlichen Steuerverkürzung in Höhe von 532 EUR.
27 
Der Beamte hat den Gesamtbetrag der hinterzogenen Steuern eingeräumt. Soweit er geltend macht, dass der hälftige Anteil der verkürzten Steuern seiner Ehefrau zuzurechnen sei, steht dem entgegen, dass sich bei der Zusammenveranlagung von Eheleuten die (unrichtige) Angabe von Verlusten aus der Vermietung im Miteigentum stehender Immobilien in der Einkommensteuererklärung auf solche Besteuerungsmerkmale bezieht, die beide Ehegatten betreffen. Insoweit nimmt die Erklärung des Beamten auch auf die diesbezüglichen Angaben seiner Ehefrau Bezug und umgekehrt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005 - 21d A 2894/04.O -; Schütz BeamtR Es/B II 1.2 Nr. 65), so dass auch insoweit das Verhalten des Beamten den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Im Urteil der Disziplinarkammer ist diesbezüglich ferner zutreffend ausgeführt, dass hier die Unterscheidung zwischen eigennütziger und fremdnütziger Steuerhinterziehung allenfalls von formaler Natur sein kann, weil die Steuerhinterziehung zu Gunsten der Ehefrau des Beamten unbestritten auch im eigenen Interesse des Beamten erfolgt ist. Zwar bestreitet dies der Verteidiger des Beamten in seiner Berufungsschrift, doch ist für den Senat kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, wieso dies bei der Zusammenveranlagung der Ehegatten, zudem bei einem Besteuerungsmerkmal, das beide Ehegatten betrifft, nicht der Fall sein sollte. Der Beamte macht hierzu auch keine weiterführenden Angaben.
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Durch die ihm zur Last gelegte Steuerhinterziehung hat der Beamte ein - einheitliches - Dienstvergehen begangen, weil er die ihm außerhalb des Dienstes obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten verletzt hat (§ 95 Abs. 1 Satz 2 LBG in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung). Durch die von ihm begangene Steuerhinterziehung hat er der ihm obliegenden Verpflichtung zuwidergehandelt, dass sein Verhalten auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert (§ 73 Satz 3 LBG a.F.). Der Senat ordnet ebenso wie die Disziplinarkammer das Dienstvergehen dem außerdienstlichen Bereich zu. Inner- und außerdienstliche Verfehlungen sind nicht nach der formalen Dienstbezogenheit, das heißt nach der engen räumlichen und zeitlichen Beziehung zum Dienst zu bemessen. Vielmehr kommt es auf die materielle Dienstbezogenheit, nämlich darauf an, ob durch das Verhalten innerdienstliche Pflichten verletzt worden sind. Der dienstliche Bereich eines Beamten ist allgemein von demjenigen Lebenskreis abzugrenzen, in dem er von dienstlichen Pflichten frei, wenngleich - wie sich aus § 73 Satz 3 LBG a.F. ergibt - nicht frei von jeglichen beamtenrechtlichen Verpflichtungen ist (BVerwG, Urteil vom 06.06.2000 - 1 D 66.98 -, Buchholz 235 § 17 BDO Nr. 1 m.w.N.). An einer solchen materiellen Dienstbezogenheit fehlt es dann, wenn ein Beamter Steuerhinterziehungen bzw. Steuerverkürzungen begangen hat, wie sie jede andere Privatperson hätte begehen können, das heißt ohne Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung und Möglichkeiten. Ein solcher kausaler und funktionaler Zusammenhang mit dem von dem Beamten bekleideten Amt bestand hier nicht. Zwar ist der Umstand, dass der Beamte etwas getan hat, was er in Ausübung seines Dienstes als Steuerbeamter zu verhindern hatte, ein gewichtiger Gesichtspunkt für die Bewertung der Schwere des Dienstvergehens und für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme, er begründet aber noch nicht die Annahme eines innerdienstlichen Fehlverhaltens.
29 
Der Beamte hat auch schuldhaft, bezüglich der geltend gemachten Verluste aus dem tatsächlich nicht existenten Mietverhältnis vorsätzlich, und bezüglich der Nichterklärung des Preisnachlasses für das geleaste Auto jedenfalls fahrlässig gehandelt. So räumt der Beamte selbst in seiner Berufungsbegründung eine „leichte Fahrlässigkeit“ ein. Mit der Disziplinarkammer geht der Disziplinarsenat davon aus, dass der Beamte als Steuerbeamter um seine diesbezüglichen Erklärungspflichten hätte wissen und sich in Bezug auf die eher außergewöhnliche Form der Rabattgewährung bei Abgabe der Steuererklärung daran auch hätte erinnern müssen, zumal es sich bei dieser Einnahme um mehr als die Hälfte eines Bruttomonatsgehalts handelte.
30 
Mit seinen Einwendungen gegen die Maßnahmebemessung der Disziplinarkammer hat der Beamte keinen durchgreifenden Erfolg. Das von ihm begangene Dienstvergehen rechtfertigt jedenfalls eine Gehaltskürzung, wobei deren von der Disziplinarkammer ausgesprochene Dauer von fünf Jahren auf drei Jahre zu reduzieren ist.
31 
Maßgebend für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist das Eigengewicht der Pflichtverletzung, d.h. die Schwere des Dienstvergehens. Hierfür können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung, etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252). Die gegen einen Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2004 - 2 BvR 52/02 -, BVerfGK 4, 243).
32 
Die hier in Rede stehende Steuerhinterziehung, mit der der Anspruch des Staates auf den vollen und rechtzeitigen Ertrag aus jeder einzelnen Steuer verkürzt wird, ist - wie bereits ausgeführt - im Hinblick auf den dem Staat verursachten Schaden ein schweres Wirtschaftsdelikt. Dies belegt auch der Strafrahmen. Danach ist Steuerhinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren (§ 370 Abs. 1 und 3 AO) bedroht. Ein Beamter, der sich der Steuerhinterziehung schuldig macht, verletzt damit in schwerwiegender Weise die ihm obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (ebenso BayVGH, Urteil vom 24.09.2008 - 16a D 07.2849 -, juris). Dabei wirkt sich besonders nachteilig aus, wenn der Beamte sich durch strafbares Verhalten unberechtigte Steuervorteile verschafft, obwohl er öffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat und durch öffentliche Mittel alimentiert wird. Dies beeinträchtigt in erheblichem Maße sein Ansehen und das Ansehen der Beamtenschaft insgesamt, auf das der Staat in besonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben sachgerecht erfüllen will. Über die Ansehensschädigung hinaus führt ein solches Verhalten grundsätzlich auch zu erheblichen Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit des Beamten. Wer es mit seinen eigenen steuerlichen Verpflichtungen nicht ernst nimmt, erweckt den Eindruck, die Rechtsordnung stehe im Interesse des eigenen Vorteils zur Disposition. Dies gilt in besonderem Maße bei einem Finanzbeamten, dessen Aufgabe es gerade ist, die an den Staat abzuführenden Steuern korrekt festzusetzen und der in diesem Zusammenhang auch die Steuerpflichtigen zur Steuerehrlichkeit und zu einem ordentlichen Erklärungsverhalten anzuhalten hat (vgl. Urteil des Disziplinarsenats vom 16.09.2010 - DL 16 S 579/10 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 30.05.2006 - 21d A 3905/05.O -, ZBR 2006, 420 und vom 07.08.2001 - 15d 4172/00.O -, DÖD 2003, 40). Insoweit besteht, wie die Disziplinarkammer zu Recht ausgeführt hat, in der Öffentlichkeit die berechtigte Erwartung, dass sich ein Finanzbeamter bei der Abgabe eigener Steuererklärungen vorbildlich verhält und den ihn treffenden steuerlichen Pflichten nachkommt. Das außerdienstliche Verhalten des Beamten weist - wie bereits ausgeführt - einen engen dienstlichen Bezug zu seinen Kernpflichten als Finanzbeamter auf, wobei hier noch die von dem Beamten innegehabte Stelle eines nach der Besoldungsgruppe A ... bewerteten Dienstpostens und seine Tätigkeit als ... hinzukommen. All dies verleiht dem Dienstvergehen des Beamten ein besonderes, für die Maßnahmebemessung bedeutsames Gewicht.
33 
Weiterhin ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen, dass es bei dem Steuerhinterziehungsbetrag in Höhe von über 13.000 EUR nicht um ein disziplinarrechtlich eher unbedeutendes Fehlverhalten geht. Hinterziehungsbeträge in dieser Größenordnung bewegen sich deutlich jenseits einer etwaigen „Bagatellgrenze“ und verleihen dem Dienstvergehen ein entsprechendes Eigengewicht.
34 
Zu Lasten des Beamten ist auch zu berücksichtigen, dass er eigennützig gehandelt hat. Das Motiv des Beamten lag in der Absicht, geringere als die gesetzlich vorgesehene Einkommensteuer zu zahlen und auf diese Weise seine eigenen finanziellen Mittel zu schonen.
35 
Ferner spricht gegen den Beamten, dass er nicht bloß einmal versagt, sondern sein pflichtwidriges Tun über mehrere Veranlagungsjahre fortgesetzt hat. Zwischen den einzelnen Tathandlungen hätte für ihn hinreichend Gelegenheit bestanden, über die Pflichtwidrigkeit seines Handelns nachzudenken und davon Abstand zu nehmen. Dies hat er indes unterlassen.
36 
Demgegenüber fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass das gegen den Beamten eingeleitete Strafverfahren teilweise auf Grund der Selbstanzeige nach § 170 Abs. 2 StPO, § 371 AO nach Zahlung der hinterzogenen Steuern eingestellt worden ist. Eine strafbefreiende Selbstanzeige schließt zwar eine Verfolgung wegen des disziplinaren Unrechtsgehalts der steuerrechtlichen Verfehlungen nicht aus, weil sie allein darauf gerichtet ist, die strafrechtliche Ahndung aus steuerpolitischen Erwägungen entfallen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2000, a.a.O.) Allerdings kann dem Umstand der Selbstanzeige, auch wenn sie nicht - wie hier auf Grund ihrer Abgabe nach Kenntnis des Termins zur Betriebsprüfung - zugleich die Voraussetzungen des anerkannten Milderungsgrundes der freiwilligen Offenbarung vor Tatentdeckung erfüllt, die Bedeutung eines disziplinarrechtlichen Milderungsgrundes zukommen. Denn sie ist ein Anhalt dafür, dass der Täter - unabhängig von seinen näheren Beweggründen - grundsätzlich gewillt ist, zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren und damit ein Zeichen für eine wiedergewonnene Gesetzestreue. Durch die mit einer Selbstanzeige einhergehende Bereitschaft, die Verfehlung vorbehaltlos offen zu legen, verändert der Täter die Beweislage entscheidend (weiter) zu seinen Ungunsten. Das ist trotz der unterschiedlichen Zielrichtungen von Disziplinar- und Strafverfahren auch disziplinarrechtlich zu berücksichtigen. Zwar besteht das disziplinare Vergehen in der Störung der besonderen, nur einem bestimmten Kreis von Staatsbürgern auferlegten Ordnung und bezweckt dessen disziplinare Ahndung die Aufrechterhaltung einer geordneten und funktionstüchtigen öffentlichen Verwaltung und des Vertrauens der Öffentlichkeit hierin (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.05.2008, a.a.O.). Doch kann die Selbstanzeige nach § 371 AO ein gewichtiger Anhalt dafür sein, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten - auch einem Finanzbeamten - im Hinblick auf die Gesamtpersönlichkeit des zur Gesetzestreue zurückgekehrten Beamten noch nicht als grundlegend gestört angesehen werden kann.
37 
Vor diesem Hintergrund kann eine Selbstanzeige nicht in gleichem Maße strafmildernd wirken, wenn der Beamte sie nur unter dem Eindruck eines sich gegen ihn konkret verdichtenden Verdachts, von dem er wusste, und deswegen nicht mehr „aus freien Stücken heraus“ abgegeben hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 8/06 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 15.04.2006 - 3 A 12188/04, 3 A 12224/04 -, ZBR 2005, 430) , wobei allgemeine Berichte in den Medien über Maßnahmen der Steuerfahndung im Bankenbereich eine solche Befürchtung noch nicht begründen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.). Von einer „aus freien Stücken“ abgegebenen Selbstanzeige nach § 371 AO vermag der Senat, ebenso wie die Disziplinarkammer, hier nicht auszugehen, nachdem gegen den Beamten am 22.09.2006 eine Betriebsprüfung angeordnet worden war, mit der am 09.10.2006 begonnen werden sollte. Am 04.10.2006 gab der Beamte die Anzeige nach § 371 AO ab, in der er selbst ausführt, dass im Rahmen der Vorbereitung der Betriebsprüfung festgestellt worden sei, dass „u.U. die steuerliche Behandlung der Einliegerwohnung in dem Objekt ..., zumindest für einen bestimmten Zeitraum einer materiell-rechtlichen Prüfung nicht Stand halten könnte“.
38 
Kein Milderungsgrund ist der Umstand, dass der Beamte die hinterzogenen Abgaben nachgezahlt hat. Zum einen erlangt er nur in diesem Fall bei einer Selbstanzeige Straffreiheit (§ 371 Abs. 3 AO). Zum anderen ist er zur Nachzahlung ohnehin rechtlich verpflichtet. Nach § 71 AO haftet, wer eine Steuerhinterziehung begeht, für die verkürzten Steuern sowie für die Zinsen (BVerwG, Urteile vom 09.11.1994 - 1 D 57.93 -, BVerwGE 103, 184 und vom 06.06.2000 - 1 D 66.98 -, a.a.O.).
39 
Zu Gunsten des Beamten wirkt sich auch nicht mildernd aus, dass ihm nach seinem eigenen Vorbringen eine Beförderungschance entgangen sein könnte. Der Beamte hat nämlich keinen Anspruch auf Beförderung, sondern nur einen Anspruch auf Einbeziehung in ein Auswahlverfahren und auf Entscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Das gegen den Beamten eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren begründete Eignungszweifel, die dazu berechtigten, den Beamten bis zum Abschluss dieses Verfahrens nicht zu befördern. Schließlich ist eine Beförderungssperrfrist die in der Disziplinarordnung angelegte Konsequenz einer Gehaltskürzung (§ 9 Abs. 2 LDO; vgl. auch § 29 Abs. 4 LDG) sowie einer Degradierung (§ 10 Abs. 3 LDO, vgl. auch § 30 Abs. 2 LDG).
40 
Mildernd sind das Fehlen von disziplinaren und strafrechtlichen Vorbelastungen und die durchgängig guten bis sehr guten dienstlichen Leistungen des Beamten in seiner Dienstzeit, wie sie aus seinen dienstlichen Beurteilungen hervorgehen, in die Abwägung einzustellen.
41 
Bei Abwägung aller berücksichtigungsfähigen Umstände hält der Senat mit Blick auf das schwere Eigengewicht der Tat und auch unter Berücksichtigung der Selbstanzeige, der von dem Beamten im Dienst erbrachten Leistungen und seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit jedenfalls die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Gehaltskürzung zur disziplinaren Ahndung erforderlich (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 1 LDO zum Verbot, das Urteil in Art und Höhe der Strafe zum Nachteil des Beamten zu ändern, wenn nur dieser Berufung eingelegt hat).
42 
Die Laufzeit der Gehaltskürzung, die nach der Schwere des Dienstvergehens bestimmt wird (BVerwG, Urteil vom 21.03.2001 - 1 D 29.00 -, BVerwGE 114, 88; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13.10.2005 - DL 17 S 24/04 -, und vom 09.12.2002 - DL 17 S 15/02 -, jew. juris), richtet sich hier nach § 29 Abs. 1 Satz 1 LDG.
43 
§ 29 Abs. 1 Satz 1 LDG bestimmt unter anderem, dass die Kürzung der Dienstbezüge längstens drei Jahre beträgt. Diese Vorschrift des materiellen Disziplinarrechts (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 08.09.2004 - 1 D 18.03 -, NVwZ-RR 2006, 45 m.w.N.) ist für den Beamten im Vergleich zu dem bisher geltenden § 9 Abs. 1 Satz 1 LDO eine günstigere Regelung. Die Übergangsvorschrift des Art. 26 LDNOG ist insoweit dahingehend auszulegen, dass die Neuregelung des § 29 Abs. 1 Satz 1 LDG wegen der in ihr enthaltenen materiellrechtlichen Besserstellung im Vergleich zu den Regelungen des alten Rechts (§ 9 Abs. 1 Satz 1 LDO) dem Beamten auch dann zu Gute kommen muss, wenn er sich noch in einem Altverfahren nach der Landesdisziplinarordnung zu verantworten hat.
44 
Gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 LDNOG werden die nach bisherigem Recht eingeleiteten Verfahren nach der Landesdisziplinarordnung in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Zwar bestimmt Art. 26 Abs. 3 LDNOG, dass Disziplinarverfahren, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55 LDO geladen war, bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt werden, doch betrifft diese Vorschrift lediglich verfahrensrechtliche Übergangsregelungen, sie steht also der Anwendung neuen und milderen materiellen Rechts nach Maßgabe des Absatzes 1 nicht entgegen. Dies entspricht dem gesetzgeberischen Willen. So heißt es in der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf zu Art. 26 LDNOG (LT-Drs. 14/2996, S. 159): „Im Hinblick auf die erheblichen Unterschiede zwischen dem bisherigen und dem künftigen Recht soll der Grundsatz des Absatzes 1 nur eingeschränkt gelten: Förmliche und gerichtshängige Disziplinarverfahren sollen nach bisherigen verfahrensrechtlichen Vorschriften zu Ende geführt, nach bisherigem Recht getroffene Entscheidungen nach bisherigen Recht vollstreckt werden (Absatz 3). Als Ausnahmen vom Grundsatz eines sofortigen Übergangs zum künftigen Recht sind diese Vorschriften eng auszulegen; sie erstrecken sich insbesondere nur auf die Verfahrensregelungen des bisherigen Rechts. Soweit sich aus dem künftigen Recht eine für den Beamten günstigere materielle Folge ergibt, soll das künftige Recht Anwendung finden. Dies entspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen; denn in Ansehung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) käme es einer „Vergewaltigung der materiellen Gerechtigkeit“ nahe, wenn Verwaltung oder Gerichte in dem einen Fall noch ein Gesetz anwenden müssten, zu dessen Strenge sich der Gesetzgeber im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bekennt, während in dem anderen Fall, der zur selben Zeit entschieden würde, die neue, für den Beamten günstigere Regelung Anwendung fände“.
45 
Zudem ist darauf abzustellen, dass die Neuregelung des § 29 Abs. 1 Satz 1 LDG hinsichtlich der höchstzulässigen Dauer der Gehaltskürzung auf einem von dem Gesetzgeber erkannten und gelösten praktischen Regelungsbedürfnis beruht und nicht unterstellt werden kann, dass die Neuregelung nicht sofort wirksam werden soll. Denn der Gesetzgeber hat sich ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drs. 14/2996, S. 92) von der im Schrifttum (Finger, ZBR 1973, 144; Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, in: GKÖD Bd. 2 K § 9 RdNr. 8) hinsichtlich der Höchstdauer der Gehaltskürzung von fünf Jahren geäußerten Kritik leiten lassen, dass in diesem Fall eine Gehaltskürzung finanziell nachteiliger sein kann als die strengere Maßnahme der Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Diese Kritik, so heißt es weiter in der Gesetzesbegründung, sei berechtigt, denn ein abgestufter Katalog von Disziplinarmaßnahmen sei nur sinnvoll, wenn sich die Abstufung in den Folgen der Maßnahme widerspiegele; die Höchstdauer von drei Jahren reiche aus, um mittelschwere Dienstvergehen angemessen verfolgen zu können. Wenn der Gesetzgeber derartige Unbilligkeiten vermeiden will, ist gleichfalls anzunehmen, dass dies nach seinem Willen auch alsbald geschehen soll (vgl. für die entsprechende, wenn auch nicht wortgleiche Übergangsregelung des § 85 BDG: BVerwG, Urteile vom 08.09.2004, a.a.O. und - ausführlich - vom 17.03.2004 - 1 D 23.03 -, BVerwGE 120, 218).
46 
In Anwendung des § 29 Abs. 1 Satz 1 LDG hält es der Senat für erforderlich, die dort normierte Höchstdauer der Gehaltskürzung zu Grunde zu legen und eine Kürzung der Gehaltsbezüge auf die Dauer von drei Jahren auszusprechen. Mit der Disziplinarkammer ist der Disziplinarsenat der Auffassung, dass eine solche Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstlaufzeit der Maßnahme schon deshalb geboten ist, um das bereits dargestellte erhebliche Eigengewicht des Dienstvergehens angemessen zu bewerten. Soweit der Verteidiger des Beamten einwendet, dass sich die Gehaltskürzung bezogen auf den Zeitraum von 5 Jahren im Verhältnis zu einer Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt belastender auswirke, wird dem mit der Begrenzung des Zeitraums der höchstzulässigen Dauer der Gehaltskürzung auf drei Jahre begegnet.
47 
Während die Laufzeit der Gehaltskürzung durch die Schwere des Dienstvergehens bestimmt wird, sind für die Festlegung des Kürzungsbruchteils die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten maßgebend. Dabei nimmt die Rechtsprechung Regelkürzungssätze von 1/25 bei Beamten des einfachen Dienstes, 1/20 bei Beamten des mittleren Dienstes und 1/10 bei Beamten des gehobenen und höheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 16 an (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2001 - 1 D 29.00 -, BVerwGE 114, 88). Von diesen Regelkürzungssätzen kann indes in den Fällen außergewöhnlich guter wirtschaftlicher Verhältnisse des Beamten eine Ausnahme gemacht und der Kürzungssatz erhöht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 8.06 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005, a.a.O.). So liegt es hier. Der Beamte hat aus Nebentätigkeiten in den Jahren 2006 bis 2010 jeweils Einkünfte in Höhe von mehr als ... EUR erzielt. Unter diesen Voraussetzungen hält es der Disziplinarsenat auch unter Berücksichtigung noch erheblicher Schulden des Beamten, zu erwartender finanzieller Belastungen auf Grund des anhängigen Scheidungsverfahrens und des weiter von ihm geltend gemachten Umstandes, dass er die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten durch Arbeit in seiner Freizeit erzielt, für angemessen, einen vom Regelkürzungssatz abweichenden, spürbar höheren Kürzungsbruchteil von 1/5 festzusetzen. Soweit der Beamte weiter ausführt, es stehe nicht fest, dass er in den kommenden Jahren Nebeneinkünfte in gleicher Höhe haben werde, hat er dies durch nichts erhärtet.
48 
Der Verhängung der Gehaltskürzung steht das Maßnahmeverbot des § 15 LDO bzw. des § 34 Abs. 1 LDG nicht entgegen. § 34 Abs. 1 LDG findet, soweit er den Beamten materiellrechtlich besserstellt als die Regelung des § 15 LDO, in Altverfahren nach der LDO gleichfalls Anwendung (vgl. zur ent- sprechenden Rechtslage nach dem Bundesdisziplinarrecht: BVerwG, Urteil vom 17.03.2004 - 1 D 23.03 -, a.a.O.). Da es hinsichtlich der Steuerhinterziehung in den Jahren 1999 bis 2002 an einer Sanktion, wie sie § 15 LDO oder § 34 Abs. 1 LDG voraussetzt, mangelt, fehlt es an einer Sachverhaltsidentität im Sinne des § 15 LDO / § 34 Abs. 1 LDG, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Normen nicht erfüllt sind. Denn für diese Jahre ist das Steuerstrafverfahren nicht gemäß § 153a StPO, sondern auf Grund der Selbstanzeige nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
49 
Zutreffend hat die Disziplinarkammer ausgeführt, dass dem Ausspruch der Gehaltskürzung nicht das Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach § 14 Abs. 2 LDO entgegensteht. Auf die von dem Beamten mit der Berufung nicht angegriffenen diesbezüglichen Feststellungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil verweist der Disziplinarsenat.
50 
Der Disziplinarsenat sieht keinen Anlass, nach § 9 Abs. 2 Satz 3 LDO den Zeitraum abzukürzen, in dem dem Beamten nach § 9 Abs.2 Satz 1 LDO kein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen werden darf. Der Senat hat sich zum einen dabei davon leiten lassen, dass der Beamte nach den Angaben des Vertreters der obersten Dienstbehörde nicht unmittelbar vor einer Beförderung gestanden hat (vgl. zu diesem Kriterium: von Alberti/Gayer/Roskamp, LDO, § 9 RdNr. 6). Denn nach Einführung der sog. dezentralen Stellenzuordnung zum 01.04.2005 bestand beim Finanzamt ... ein Überhang von mit A ... besoldeten Beamten gegenüber den dem Amt zur Verfügung stehenden Planstellen, so dass - wie der Vertreter der obersten Dienstbehörde in der Hauptverhandlung mitteilte - bis zum Jahr 2010 keine Beförderung nach A ... erfolgen konnte; zwei im Jahr 2010 vorgenommene Beförderungen nach A ... betrafen Bewerber, die mit ... Punkten in der dienstlichen Beurteilung und damit besser als der Beamte bewertet wurden. Weitere freie Stellen nach A ... sind derzeit beim Finanzamt ... nicht vorhanden. Zudem vermag der Senat die Dauer des am 07.11.2007 eingeleiteten Disziplinarverfahrens nicht als überlang anzusehen und stellt weiterhin in Rechnung, dass der Beamte selbst zur Verzögerung des förmlichen Disziplinarverfahrens beigetragen hat, nachdem auf sein Bitten hin ursprünglich ins Auge gefasste Termine zur mündlichen Vernehmung haben verschoben werden müssen (vgl. die in der Untersuchungsakte befindlichen Aktenvermerke, Blatt 15 und 22), an denen der Beamte und sein Verteidiger letztlich doch nicht teilgenommen haben.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO. Eine Kostenteilung im Hinblick auf die kürzere Dauer der Gehaltskürzung kommt nicht in Betracht, nachdem die Berufung des Beamten nur zu einem nicht wesentlichen Teil Erfolg gehabt hat und der Vertreter der obersten Dienstbehörde lediglich beantragt hat, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Dauer der Gehaltskürzung auf drei Jahre beschränkt wird.
52 
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.