Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg - Disziplinarkammer - vom 09. Oktober 2013 - DB 8 K 1766/12 - geändert. Der Beklagte wird in das Amt eines Postobersekretärs zurückgestuft und die weitergehende Klage insoweit abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt ein Fünftel, der Beklagte vier Fünftel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am ... in ... geborene Beklagte wurde, nachdem er die Mittlere Reife erworben hatte, zum ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Postassistentenanwärter ernannt. Er absolvierte erfolgreich die Ausbildung für den Mittleren Postdienst und wurde zum ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Postassistenten zur Anstellung ernannt. Mit Wirkung zum ... erfolgte die Ernennung zum Postassistenten, mit Wirkung zum ... die Ernennung zum Postsekretär. Zum ... wurde er zum Postobersekretär und mit Wirkung zum ... zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Zum ... erfolgte die Ernennung zum Posthauptsekretär.
Im Hinblick auf eine hohe Zahl von Krankheitstagen wurde der Beklagte im Juli 2004 auf seine Dienstfähigkeit untersucht. Der Betriebsarzt stellte keine dauernde Dienstunfähigkeit fest.
Zum ... wurde dem Beklagten die Stelle des Filialleiters der Filiale ... der Deutschen Post AG übertragen. Zum ... wurde der Beklagte unter Beibehaltung der ausgeübten Tätigkeit zur Deutschen Postbank AG versetzt und der Postbank Filialvertrieb AG, einem hundertprozentigem Tochterunternehmen der Deutschen Postbank AG, zugewiesen, welche die Filiale übernommen hatte. Mit Verfügungen der Deutschen Postbank AG vom ... und vom ... wurden ihm ab ... (rückwirkend) die Tätigkeiten als Innenbetriebsleiter und als Mitarbeiter Service und Verkauf mit besonderen Aufgaben in der Filiale ... zugewiesen.
In der Leistungsbeurteilung für das Jahr 2007 wurde er in allen Leistungskriterien in die Stufe 4 „übertrifft die Anforderungen“ eingestuft.
Der Beklagte ist seit ... geschieden. Er hat zwei erwachsene Kinder. Die Bezüge des Beklagten belaufen sich nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung auf ungefähr 2.800 EUR brutto. Er ist schwerbehindert.
Der Beklagte ist bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Mit Verfügung vom 03.07.2008 leitete die Klägerin ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Veruntreuung von Kassengeldern ein und setzte dieses im Hinblick auf das bereits laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren aus.
Mit bestandskräftiger Verfügung vom 25.06.2009 enthob die Klägerin den Beklagten vorläufig des Dienstes.
Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 29.09.2010 (...) wurde der Beklagte wegen Untreue in 8 besonders schweren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Dem Urteil liegen folgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:
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„1. - 7. In seiner Funktion als Kassenbeamter und Innenbetriebsleiter der Postbankcenter-Filiale der Deutschen Post AG (richtig: Postbank Filialvertrieb AG) in ..., entnahm der Angeklagte zwischen dem 24. Dezember 2007 und 4. April 2008 unter Verletzung seiner Vermögensbetreuungspflicht und unter Missbrauch seiner Befugnisse als Amtsträger aus der allein von ihm verwalteten Nebenkasse ... in insgesamt sieben Fällen Bargeldbeträge in jeweils nicht bestimmbarer Höhe, insgesamt 19.200,28 EUR, die er privat verwendete, wodurch der Deutschen Post AG (richtig: Postbank Filialvertrieb AG) ein Schaden in entsprechender Höhe entstand.
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8. Als anlässlich einer von ... am 21. April 2008 unangemeldet durchgeführten Kassenkontrolle der Fehlbestand der vom Angeklagten geführten Nebenkasse offenkundig zu werden drohte, entnahm er um 07.49 Uhr unter erneuter Verletzung seiner Vermögensbetreuungspflicht und unter Missbrauch seiner Befugnisse als Amtsträger dem in den Filialräumlichkeiten aufgestellten Beschäftigten-bedienten Geldausgabeautomaten 18.000,-- EUR in 36 Scheinen zu je 500,-- EUR in der Absicht, damit den Fehlbetrag der Nebenkasse zu vertuschen. Dieses Vorhaben merkte die Zeugin ... und konnte es unterbinden.
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Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Handelns einzusehen, und seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, war aufgrund einer krankhaften seelischen Störung (hypomanische Episode einer bipolaren Störung) bei Begehung der Taten erheblich vermindert.“
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Der Beklagte legte beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch Berufung ein. Das Landgericht ... änderte daraufhin mit Urteil vom 28.02.2011 (...) das Urteil des Amtsgerichts ... ab und verurteilte den Beklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, wobei es den Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB zugrundelegte. Die vom Beklagten eingelegte Revision verwarf das Oberlandesgericht ... mit Beschluss vom 18.11.2011 (...).
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Der Beklagte verwendete die erlangten Gelder im wesentlichen für den Erwerb von Modellautos. Er hat den entstandenen Schaden bislang etwa zur Hälfte ausgeglichen.
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Die Klägerin hatte bereits mit Schreiben vom 21.03.2011 das Disziplinarverfahren fortgesetzt und einen Ermittlungsführer bestellt. Der Beklagte trug daraufhin vor, das Gewicht des Disziplinarverstoßes werde insbesondere durch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Zeitraum der Tatbegehung gemindert. Er habe ein umfassendes und von Reue und innerer Läuterung getragenes Geständnis abgelegt. Gegenüber dem Dienstherrn habe er sich mit Schreiben vom 13.11.2008 entschuldigt. Er habe von Anfang an seine Bereitschaft bekundet, den entstandenen Schaden zu regulieren.
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Mit Schreiben vom 22.09.2011 wurde dem Beklagten der abschließende Ermittlungsbericht übersandt und Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Er führte daraufhin aus, dass er seit 17.11.2009 als Schwerbehinderter anerkannt sei und wies darauf hin, dass bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit grundsätzlich die Höchstmaßnahme nicht mehr in Betracht komme.
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Der Betriebsrat der Klägerin für den Regionalbereich Süd, ..., trat im Schreiben vom 29.06.2012 der Absicht der Klägerin, Disziplinarklage zu erheben, entgegen. Entsprechend äußerte sich die Schwerbehindertenvertretung der Klägerin für den Regionalbereich Süd, ..., in einer Stellungnahme vom 31.07.2012.
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Die Klägerin hat am 14.09.2012 Disziplinarklage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Der Beklagte wird darin der Begehung eines Dienstvergehens im Hinblick auf den der strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Lebenssachverhalt beschuldigt. Die Feststellungen hierzu und die auf fachärztlichem Gutachten beruhende Feststellung in den strafgerichtlichen Urteilen, dass der Beklagte in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei, seien für das Disziplinarverfahren bindend. Sein Handeln sei auch vorwerfbar. Die Strafgerichte hätten Schuldunfähigkeit verneint. Es liege ein Zugriffsdelikt vor, das regelmäßig eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gebiete. Anerkannte Milderungsgründe griffen nicht ein. Auch bei Betrachtung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Gesichtspunkte komme sie zu dem Schluss, dass ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten sei. Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung könne nicht zu seinen Gunsten herangezogen werden. Um von der Höchstmaßnahme absehen zu können, müssten die krankhafte seelische Störung und die dadurch bedingte verminderte Schuldfähigkeit für die Dienstpflicht erheblich gewesen sein. Die Erheblichkeit hänge von der Bedeutung und der Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflicht ab. Aus den strafgerichtlichen Ausführungen und den im Strafverfahren eigeholten psychiatrischen Gutachten ergebe sich, dass der Beklagte trotz der vorliegenden krankhaften seelischen Störung die Bedeutung der verletzten, leicht einsehbaren Kernpflicht habe erkennen können und auch in der Lage gewesen sei, danach zu handeln. Der Beklagte sei auch nicht phasenweise schuldunfähig gewesen. Dagegen sprächen die Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts ... Trotz der psychischen Erkrankung im Tatzeitraum habe beim Beklagten keine psychische Ausnahmesituation vorgelegen. Soweit der psychiatrische Gutachter in der mündlichen Verhandlung beim Amtsgericht angegeben habe, der Beklagte sei während der Tat persönlichkeitsfremd gewesen, sei dennoch der Milderungsgrund einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat nicht anzunehmen. Dass der Beklagte inzwischen seine negative Lebensphase endgültig überwunden habe, sei nicht zu erkennen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich die Krankheit wieder verschlechtere.
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Der Beklagte ist der Disziplinarklage entgegengetreten und hat vorgetragen, trotz der Schwere des Dienstvergehens lägen schwerwiegende Entlastungsgründe vor, die es rechtfertigten, nicht von einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses auszugehen. Denn es liege eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vor. Es müsse sogar davon ausgegangen werden, dass zumindest phasenweise sogar die Steuerungsfähigkeit gänzlich ausgeschlossen gewesen sei. Entlastend sei zu berücksichtigen, dass die Taten durchweg persönlichkeitsfremd gewesen seien. Auch sein Verhalten nach der Tat sei entlastend zu berücksichtigen. Aufgrund äußerst bescheidener Lebensführung habe er seit 2008 einen Teil seiner Schulden abbauen können. Mit medikamentöser Unterstützung und therapeutischer Hilfe habe er den gesundheitlich schwierigen Krankheitszustand inzwischen vollständig überwunden. Sein Zustand sei weiterhin stabil. Die beiden behandelnden Ärzte bzw. Psychologen seien aber der Auffassung, dass er aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr belastbar und deshalb dauerhaft dienstunfähig sei. Es werde daher eine amtsärztliche Untersuchung sowie die Zurruhesetzung angeregt.
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Mit Urteil vom 09.10.2013, dem Beklagten zugestellt am 22.10.2013, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
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Zur Begründung hat es ausgeführt, es gehe von den tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils aus, welche bindend seien. Auch hinsichtlich der Schuldfähigkeit sei das amtsgerichtliche Urteil bindend. Das Gericht habe keinen Anlass, die Feststellungen zur Schuldfähigkeit erneut zu prüfen, da sie nicht offenkundig unrichtig seien. Vielmehr beruhten sie auf den gutachterlichen Feststellungen, welche schlüssig und nachvollziehbar seien. Der Beklagte habe schuldhaft, nämlich vorsätzlich, gegen die ihm obliegende Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes verstoßen und dadurch ein - einheitliches - innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Die angemessene Disziplinarmaßnahme sei die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Es liege ein schweres Dienstvergehen vor, welches das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört habe. Denn der Beklagte habe sich eines Zugriffsdelikts schuldig gemacht, das im Regelfall zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führe. Diese Indizwirkung entfalle auch nicht deshalb, weil sich aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beklagten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben würden, die den Schluss rechtfertigten, dass das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört sei. Solche Gründe lägen nicht vor.
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Insbesondere stehe der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst nicht der Entlastungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit entgegen. Ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ gewesen sei, sei eine Rechtsfrage, welche in eigener Verantwortung zu beantworten sei. Dass die Schuldfähigkeit des Beklagten bei Begehung der Taten vermindert gewesen sei, ergebe sich aus den im Strafverfahren eingeholten Gutachten. Aufgrund der zur Tatzeit vorliegenden manischen Episode einer bipolaren affektiven Störung (früher: manisch-depressiven Erkrankung) habe eine krankhafte seelische Störung vorgelegen, die sowohl die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen wie auch die Fähigkeit zur selbstkritischen Prüfung eigenen Handelns zur Tatzeit krankheitsbedingt deutlich eingeschränkt, jedoch nicht aufgehoben habe. Die Schuldfähigkeit des Beklagten sei jedoch nicht erheblich vermindert gewesen. Bei Zugriffsdelikten könne nur ausnahmsweise von einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit ausgegangen werden, da gegen leicht einsehbare Kernpflichten verstoßen werde. Ein solcher Ausnahmefall liege beim Beklagten trotz seiner psychischen Erkrankung nicht vor. Das in Rede stehende Delikt wiege äußerst schwer. Dies habe zur Folge, dass die Erheblichkeitsschwelle entsprechend hoch liege. Diese Schwelle sei auch unter Berücksichtigung der Schwere der Erkrankung des Beklagten nicht erreicht. Er habe gegen leicht einsehbare Grundpflichten seines Beamtenverhältnisses und überdies für jedermann geltende Normen verstoßen, deren Beachtung auch bei eingeschränkter Schuldfähigkeit erwartet werden müsse. Selbst wenn von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen werden müsste bzw. diese nicht ausgeschlossen werden könnte, wäre die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst unumgänglich, nachdem er gegen zentrale, leicht einsehbare und leicht einhaltbare Grundpflichten seines Beamtenverhältnisses verstoßen habe.
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Von der Höchstmaßnahme sei auch nicht zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme wegen eines anerkannten Milderungsgrundes abzusehen. Es liege kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen vor. Dies könne nur dann gegeben sein, wenn es sich um eine einmalige Tat handele, nicht aber, wenn wie hier, eine Vielzahl einzelner Vergehen über einen Zeitraum von mehreren Monaten erfolge. Auch der Milderungsgrund des Handelns in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation liege aus denselben Gründen nicht vor. Sonstige Milderungsgründe, welche die Verhängung der schwersten Disziplinarmaßnahme bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten, seien nicht gegeben.
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Durch die mehrfachen Untreuehandlungen habe der Beklagte auch bei Würdigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte, der Berücksichtigung der tatbezogen verminderten Schuldfähigkeit sowie der von ihm aufgenommenen weiterhin durchgeführten Therapie sowie seines ernsthaften Bemühens um eine Schadensbeseitigung, eine beamtenunwürdige Haltung an den Tag gelegt, die zu einer irreparablen Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums geführt habe. Damit vermöge unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, auch der langjährigen dienstlichen Unbescholtenheit des Beklagten und seiner guten dienstlichen Beurteilungen, nicht erkannt werden, dass die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen sei und der Beklagte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Sei das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beklagten und seinem Dienstherrn zerstört, erweise sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Die hierin liegende Härte sei für den Beklagten auch unter familiären und wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruhe.
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Der Beklagte hat hiergegen am 06.11.2013 Berufung eingelegt. Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 11.11.2013 ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 23.12.2013 verlängert worden. Mit am 19.12.2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, dass eine Entfernung aus dem Dienst wegen der gegebenen erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nicht in Betracht komme und verweist im Übrigen auf ein Gutachten seines behandelnden Psychologen Dr. ...
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Oktober 2013 - DB 8 K 1766/12 - zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen sowie das Disziplinarverfahren einzustellen,
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hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen.
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Die Klägerin beantragt,
30 
die Berufung zurückzuweisen.
31 
Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.
32 
Dem Senat liegen die Personalakte des Beklagten, die Akten des Disziplinarverfahrens nebst drei Beiakten, die Akte zum Verfahren nach § 38 BDG, die Akte des Regressverfahrens nebst Beiakte, die Akte des Strafverfahrens (2 Bände und je ein Sonderband Gutachten und Finanzermittlungen) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf und auf die Akte des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Berufung hat mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die Disziplinarkammer hätte nicht auf Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erkennen dürfen. Gegen den Beklagten war aber eine Zurückstufung auszusprechen.
34 
Der Sachverhalt, der dem Beklagten in der Disziplinarklage vorgeworfen wird, steht zur Überzeugung des Senats fest, soweit die Bindungswirkung des amtsgerichtlichen Urteils (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BDG) reicht. Der Senat teilt aber weder in allen Punkten die strafrechtliche Bewertung des Amtsgerichts noch die disziplinarrechtliche Bewertung der Disziplinarkammer.
35 
1. Der Bindungswirkung nach § 57 Abs. 1 Satz 1, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG unterliegen die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils. Hierzu gehören die äußeren Aspekte des Tathergangs sowie die Elemente des inneren Tatbestandes. Dies gilt auch für sogenannte Rechtstatsachen, die zur Ausfüllung des gesetzlichen Tatbestandes der strafbaren Handlung festgestellt werden (vgl. dazu Senat, Urteil vom 24.02.2011 - DL 13 S 2817/09 -). Feststellungen zum Strafmaß entfalten demgegenüber keine Bindungswirkung (vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl., § 57 Rn. 8). Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben aufgrund der Beschränkung der Rechtsmittel auf das Strafmaß mithin keine eigenen bindenden Feststellungen getroffen.
36 
Feststellungen zur Schuldfähigkeit haben nur Bindungswirkung, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Beklagte schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59/07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3). Das Amtsgericht hat die Schuldunfähigkeit des Beklagten verneint. Für eine Lösung von dieser Feststellung (§ 57 Abs. 1 Satz 2, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG) besteht kein Anlass; sie wird mit der Berufung auch nicht geltend gemacht.
37 
Ist wie hier die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung verneint, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht. Auf Feststellungen, die für diese Frage Bedeutung haben, erstreckt sich die Bindung des Disziplinargerichts nicht. Das Disziplinargericht muss vielmehr selbst die hierzu erforderlichen Tatsachen feststellen, was auch im Wege der Übernahme entsprechender Feststellungen geschehen kann, es muss sich aber bewusst sein, dass es in diesem Punkt keiner Bindung nach §§ 57 Abs. 1, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG unterliegt, und selbst die erforderliche Rechtsentscheidung treffen, ob die Minderung der Schuldfähigkeit eine erhebliche ist (BVerwG, a.a.O.). Davon ist zutreffend auch das Verwaltungsgericht ausgegangen.
38 
2. Der Senat geht nach den bindenden Feststellungen des Amtsgerichts und den Ergebnissen des strafprozessualen Verfahrens sowie des behördlichen Disziplinarverfahrens, des Verfahrens vor der Disziplinarkammer und der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren von folgenden Feststellungen zum disziplinaren Vorwurf aus:
39 
Der Beklagte war als Innenbetriebsleiter und Mitarbeiter in Service und Verkauf mit besonderen Aufgaben (Personalbuchführung, Kassenverwaltertätigkeit, sogenannte Masterfunktion) in der Filiale ... der Postbank Filialvertrieb AG beschäftigt. Er verwaltete allein die Nebenkasse ... Dieser Kasse entnahm er im Zeitraum zwischen dem 24.12.2007 und dem 04.04.2008 in 7 Fällen Bargeldbeträge, die er privat verwendete. Hierdurch entstand der Postbank Filialvertrieb AG ein Schaden in Höhe von 19.200,28 EUR. Dem Beklagten hatte gegenüber der Postbank Filialvertrieb AG eine Vermögensbetreuungspflicht oblegen, die er durch sein Vorgehen verletzt hat. Er hat durch sein Handeln auch die Befugnisse als Amtsträger missbraucht.
40 
Am ... wurde eine unangemeldete Kassenprüfung durchgeführt. Für den Beklagten war es der erste Arbeitstag nach seinem Urlaub. Ihm war bewusst, dass im Rahmen der Kassenprüfung der Fehlbetrag der von ihm geführten Nebenkasse entdeckt werden würde. Er entnahm deshalb dem in der Filiale befindlichen beschäftigtenbedienten Geldausgabeautomaten 18.000,--EUR in 36 Scheinen zu je 500,-- EUR in der Absicht, damit den Fehlbetrag der Nebenkasse zu vertuschen. Dieses Vorhaben bemerkte die Prüferin und konnte es unterbinden. Der Beklagte hat auch hierdurch gegen seine ihm der Postbank Filialvertrieb AG gegenüber bestehende Vermögensbetreuungspflicht verstoßen und seine Befugnisse als Amtsträger missbraucht. Ein Schaden ist der Postbank Filialvertrieb AG hierdurch allerdings nicht entstanden und wurde vom Amtsgericht auch nicht festgestellt. Der Beklagte hatte mit der Kassenprüfung gerechnet, allerdings nicht zu diesem Zeitpunkt.
41 
Der Beklagte leidet an einer bipolaren affektiven Störung mit depressiven Phasen und Episoden mit manisch-hypertymer Stimmungslage. Dabei handelt es sich um eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB, die als Ursache für eine Minderung der Schuldfähigkeit in Betracht kommen kann. Der Beklagte befand sich im Zeitraum zwischen November 2007 und April 2008 im Zustand einer hypomanischen, d.h. unvollständigen, jedoch in der Tendenz vorliegenden Gemütsauslenkung. Eine manische, d.h. voll ausgeprägte Gemütsauslenkung lag ebenso wie eine höhergradige Störung des Realitätsbezuges nicht vor, großen Teils war die Fähigkeit der Anpassung an die Umgebung, des korrekten Denkens und instrumentellen Handelns gegeben. Es lag aber bezogen auf die Unterschlagungshandlungen eine Unbekümmertheit und Freiheit der Normauslegung vor, ein sorgloses Handeln zum eigenen Vorteil; diese Umstände waren mit der hypomanen Kritikminderung verbunden. Die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, wie auch die Fähigkeit zur selbstkritischen Prüfung eigenen Handelns waren zur Tatzeit krankheitsbedingt deutlich eingeschränkt, wenn auch zwischen den einzelnen Unterschlagungshandlungen die Unrechtmäßigkeit seines Handelns ins Bewusstsein des Beklagten drang. Das sonstige Verhalten des Beklagten wies zwar Verhaltensbesonderheiten auf, war aber noch angemessen und begrenzt sowie teilweise für Korrektur und Kritik zugänglich.
42 
Die Schwerbehinderung des Beklagten, insbesondere die vorliegende hirnorganische Schädigung, steht hiermit nicht im Zusammenhang, ebenso wenig wie die Entbindung des Beklagten von seiner Tätigkeit als Filialleiter. Die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit des Beklagten und seine Zurruhesetzung sind bislang von keiner Seite betrieben worden.
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Der Beklagte verwendete die erlangten Gelder im wesentlichen für den Erwerb von Modellautos. Er hat den entstandenen Schaden bislang etwa zur Hälfte ausgeglichen.
44 
3. Das Verhalten des Beklagten stellt sich als Dienstvergehen dar. Er hat durch sein Verhalten schuldhaft gegen die ihm obliegende Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BBG) und zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen und hierdurch ein - einheitliches - innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.
45 
Hierdurch hat sich der Beklagte aber nach Auffassung des Senats - anders als das Amtsgericht angenommen hat - nur in 7 Fällen wegen Untreue in einem besonders schweren Fall (§§ 266 Abs. 1, 2, 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB) strafbar gemacht.
46 
Durch die Entnahme von 18.000,-- EUR aus dem beschäftigtenbedienten Geldausgabeautomaten anlässlich der Kassenprüfung hat sich der Beklagte demgegenüber nicht wegen Untreue strafbar gemacht, weil insoweit weder ein Schaden noch eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eingetreten ist. Bezogen auf die konkreten Geldscheine hat sich das Vermögen der Postbank Filialvertrieb AG nicht nachteilig verändert und sollte es im Übrigen nach dem Vorhaben des Beklagten auch nicht. Hätte er den Betrag der Nebenkasse zugeführt, wäre aber möglicherweise die Realisierung des Anspruchs der Postbank Filialvertrieb AG auf Ersatz des ihr aufgrund der früheren Untreuehandlung entstandenen Schadens erschwert oder vereitelt worden. Hierin läge möglicherweise eine schadensgleiche Vermögensgefährdung. Zu einer Zuführung kam es aber nicht. Es liegt lediglich eine - straflose - Vorbereitungshandlung zum Betrug vor. Hätte der Beklagte mit dem entnommenen Geld den Fehlbetrag in der Nebenkasse (größtenteils) ausgleichen können, hätte dies bei der für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zuständigen Stelle der Postbank Filialvertrieb AG möglicherweise die irrige Vorstellung ausgelöst, der Beklagte sei für den in der Filiale festgestellten Fehlbetrag nicht verantwortlich, weshalb von einer Geltendmachung des Schadens aus den früheren Zugriffen des Beklagten möglicherweise abgesehen worden wäre. Damit liegt insoweit auch kein Zugriffsdelikt vor.
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4. Gegen den Beklagten war wegen dieses Dienstvergehens eine Zurückstufung auszusprechen.
48 
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Aufgrund dieser Vorgaben ist über die erforderliche Disziplinarmaßnahme im Wege einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695).
49 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008, a.a.O.). Die gegen einen Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2004 - 2 BvR 52/02 -, BVerfGK 4, 243).
50 
Liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne des § 21 StGB vor, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Wenn eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegt, wird die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden können (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 83.08 -, BVerwGE 136, 173).
51 
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Aufgrund dessen wird sie bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.).
52 
a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Schuldfähigkeit des Beklagten bei der Begehung der Untreuehandlungen erheblich vermindert. Zwar handelt es sich dabei um Zugriffsdelikte, deren Verwirklichung mit der Verletzung der leicht einsehbaren Kernpflicht, das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen und insbesondere nicht zum eigenen Zweck zu verwenden, einhergeht und die zu einem hohen Schaden geführt haben. Dementsprechend liegt die Erheblichkeitsschwelle besonders hoch. Sie wird im vorliegenden Fall aber erreicht, weil die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten nicht - wie z.B. bei einer alkoholbedingten Enthemmung - generell gemindert ist mit der Folge, dass eine Differenzierung ihrer Auswirkungen nach der unterschiedlichen Erkennbarkeit einzelner Pflichten naheliegt, sondern die Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten gerade die verletzte Kernpflicht betrifft, die Minderung stark ausgeprägt ist und auch keine rationale Motivation des Beklagten für sein Verhalten mehr erkennbar ist.
53 
Aus den im Strafverfahren eingeholten Gutachten ergibt sich, dass eine - beim Beklagten diagnostizierte - hypomane Episode dadurch gekennzeichnet ist, dass die Fähigkeit korrekten Denkens und instrumentellen Handelns nicht durchgängig, sondern nur in Teilbereichen nicht mehr vorhanden ist. Beim Beklagten äußerte sich die hypomane Kritikminderung in einer Freiheit der Auslegung gerade der Normen, die dem Schutz des Vermögens des Dienstherrn gegenüber Zugriffen seiner Beamten in der Absicht, dieses für eigene Zwecke zu verwenden, dienen.
54 
Die diesbezügliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten war in hohem Masse reduziert. Der Schweregrad seiner Erkrankung wird von den Gutachtern mit mindestens 7 auf einer Skala bis 10, also deutlich über einem mittleren Niveau liegend, angegeben. Auch der Umstand, dass der Beklagte in dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten als ansonsten eher überangepasst beschrieben wird, spricht dafür, dass die Enthemmung, die mit den Untreuehandlungen einherging, ein massives Ausmaß hatte. Dem steht auch der Umstand, dass es in anderen Lebensbereichen nur zu Verhaltensbesonderheiten, nicht auch zu entgrenztem Verhalten kam, nicht entgegen, da eine solche Zweiteilung typisch für die beim Beklagten diagnostizierte hypomane Episode ist. Entsprechendes gilt mit Blick darauf, dass der Beklagte durch Mitnahme eines „Tresorschlüssels“ in den Urlaub und durch sein Verhalten anlässlich der Kassenprüfung gezielt, wenn auch nicht sehr geschickt, versucht hat, die Entdeckung eines Fehlbetrags zu verzögern bzw. die Geltendmachung eines Regressanspruchs gegen ihn zu vereiteln.
55 
Für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle spricht auch, dass der Beklagte Geld in der Absicht veruntreut hat, damit (im Wesentlichen) Modellautos sowie eine Vielzahl von Schuhen und teilweise identischen Hemden zu kaufen, er also zwar einerseits in der Lage war, zweckgerichtet zu handeln, andererseits der angestrebte Zweck sich wenn nicht schon dem Gegenstand, dann aber jedenfalls dem Umfang nach als völlig inadäquat darstellt.
56 
b) Hinsichtlich des dienstpflichtwidrigen Handelns anlässlich der Kassenprüfung geht der Senat hingegen nicht davon aus, dass der Beklagte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat. Die im Strafverfahren eingeholten Gutachten differenzieren zwar nicht ausdrücklich zwischen den Untreuehandlungen einerseits und der versuchten Verdeckungstat andererseits. Es lässt sich ihnen aber mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass sie von einer (deutlich) verminderten Schuldfähigkeit nur mit Blick auf die Untreuehandlungen ausgehen, was in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch unstreitig war. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, läge jedenfalls hinsichtlich des in Verdeckungsabsicht erfolgten Verstoßes gegen für den Beklagten ebenfalls leicht erkennbare, zentrale Kassenführungspflichten keine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vor. Es ging hierbei, anders als bei den Untreuehandlungen, nicht um die kaum noch steuerbare Beschaffung von Geld zur Befriedigung seiner ausufernden Sammelleidenschaft, sondern um den gezielten und nachvollziehbaren, wenn auch unzulässigen und untauglichen Versuch, die Entdeckung der Untreuehandlungen zu verhindern, um sich auf diese Weise den finanziellen, strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen seiner Veruntreuungen zu entziehen.
57 
c) Das festgestellte Fehlverhalten des Beklagten rechtfertigt nicht seine Entfernung aus dem Dienst.
58 
Er hat zwar durch die Veruntreuungen ein regelmäßig zur Dienstentfernung führendes Zugriffsdelikt begangen, das noch dazu zu einem erheblichen Schaden geführt hat. Weil er dies in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit getan hat, scheidet aber seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - wie regelmäßig in einem solchen Fall - und damit die Höchstmaßnahme aus. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall liegen nicht vor.
59 
Auch die weitere Berücksichtigung des nicht im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangenen Verstoßes gegen die Kassenführungspflichten anlässlich der Kassenprüfung in Vertuschungsabsicht führt nicht zur Dienstentfernung des Beklagten. Dieses dienstpflichtwidrige Verhalten wiegt zwar ebenfalls schwer. Andererseits ist der Postbank Filialvertrieb AG hierbei kein weiterer Schaden entstanden. Es liegt kein Zugriffsdelikt vor. Auch die von der Klägerin vorgenommene Einordnung als „Begleitdelikt“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/09 -, NVwZ-RR 2007, 695) rechtfertigt keine andere Entscheidung.
60 
Des weiteren greift zu Gunsten des Beklagten insoweit der Milderungsgrund des persönlichkeitsfremden Verhaltens in einer psychischen Ausnahmesituation (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 - 2 B 35/13 -, juris) ein.
61 
Der Beklagte hatte zwar mit einer Kassenprüfung gerechnet. Er hatte durch Mitnahme des Schlüssels zu dem „Tresor“, in dem sich die Unterlagen zu der allein von ihm verwalteten Nebenkasse befanden, auch dafür Sorge getragen, dass die Überprüfung der Kasse nicht während seines Urlaubs stattfindet. Der Beklagte rechnete aber offensichtlich nicht damit, dass diese Kassenprüfung am ersten Arbeitstag nach seinem Urlaub, noch dazu frühmorgens, stattfinden würde. Die Prüfungsbeamtin war nach ihren Angaben in der polizeilichen Vernehmung „extra früher“ in die Filiale gekommen. Der Beklagte hatte mit ihr nicht gerechnet, ihm sind nach Angaben der Prüfungsbeamtin bei der Ankündigung, umgehend eine Kassenprüfung durchzuführen, „die Gesichtszüge entgleist“. Solchermaßen in die Enge getrieben, unternahm der Beklagte einen völlig untauglichen Vertuschungsversuch, der von der Prüfungsbeamtin bemerkt werden musste und auch bemerkt wurde, was den Schluss auf ein zwar zielgerichtetes, gleichwohl kopfloses, spontanes und unüberlegtes Handeln zulässt. Dafür, dass der Beklagte einen Plan zur Abwendung eines Regressanspruchs für den Fall der Entdeckung eines Fehlbetrages im Zuge einer Kassenprüfung hatte, der durch den Zeitpunkt der Kassenprüfung vereitelt wurde, was, weil dann kein persönlichkeitsfremdes Verhalten gegeben wäre, gegen das Vorliegen diese Milderungsgrundes spräche, ist auch nach der Befragung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nichts ersichtlich.
62 
Da der Beklagte aber gegen Kernpflichten verstoßen hat, deren Einhaltung für den Dienstherrn von essentieller Bedeutung ist und diesem ein erheblicher Schaden entstanden ist, bedarf es einer deutlichen Ahndung und Pflichtenmahnung des Beklagten in Form der ausgesprochenen Zurückstufung.
63 
Dabei hat der Senat zu Gunsten des Beklagten bereits die - nach der strafrechtlichen Bewertung des Senats z.T. zu Unrecht - verhängte, zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe sowie seine langjährige, frei von Dienstpflichtverletzungen erfolgte Tätigkeit für die Deutsche Postbank AG ebenso berücksichtigt wie sein Geständnis und seine Bereitschaft zur - bereits zur Hälfte erfolgten und verlässlich erfolgenden - Schadenswiedergutmachung. Weitere Milderungsgründe sind nicht vorgetragen bzw. nicht ersichtlich.
64 
Einer Zurückstufung stünde auch - seine Anwendbarkeit vorausgesetzt - § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG in der bis zum 11.02.2009 geltenden Fassung nicht entgegen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 11.01.2012 - DB 13 S 316/11 -, juris). Nach dieser Vorschrift dürfte wegen desselben Sachverhalts eine Zurückstufung nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Dies ist dann der Fall, wenn konkrete Befürchtungen dafür ersichtlich sind, dass der Beamte sich trotz der ihm wegen desselben Sachverhalts bereits auferlegten Kriminalstrafe erneut einer Dienstpflichtverletzung schuldig macht (BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 1 D 13.04 -, BVerwGE 123, 75.). Dies ist mit Blick auf die bipolare Störung des Beklagten und die Möglichkeit weiterer manischer Schübe aber gerade nicht auszuschließen. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte geltend macht, sein Zustand sei stabil. Denn er trägt gleichzeitig vor, er sei aufgrund seiner Krankheit nicht mehr belastbar und dauerhaft dienstunfähig.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
33 
Die zulässige Berufung hat mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die Disziplinarkammer hätte nicht auf Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erkennen dürfen. Gegen den Beklagten war aber eine Zurückstufung auszusprechen.
34 
Der Sachverhalt, der dem Beklagten in der Disziplinarklage vorgeworfen wird, steht zur Überzeugung des Senats fest, soweit die Bindungswirkung des amtsgerichtlichen Urteils (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BDG) reicht. Der Senat teilt aber weder in allen Punkten die strafrechtliche Bewertung des Amtsgerichts noch die disziplinarrechtliche Bewertung der Disziplinarkammer.
35 
1. Der Bindungswirkung nach § 57 Abs. 1 Satz 1, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG unterliegen die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils. Hierzu gehören die äußeren Aspekte des Tathergangs sowie die Elemente des inneren Tatbestandes. Dies gilt auch für sogenannte Rechtstatsachen, die zur Ausfüllung des gesetzlichen Tatbestandes der strafbaren Handlung festgestellt werden (vgl. dazu Senat, Urteil vom 24.02.2011 - DL 13 S 2817/09 -). Feststellungen zum Strafmaß entfalten demgegenüber keine Bindungswirkung (vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl., § 57 Rn. 8). Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben aufgrund der Beschränkung der Rechtsmittel auf das Strafmaß mithin keine eigenen bindenden Feststellungen getroffen.
36 
Feststellungen zur Schuldfähigkeit haben nur Bindungswirkung, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Beklagte schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59/07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3). Das Amtsgericht hat die Schuldunfähigkeit des Beklagten verneint. Für eine Lösung von dieser Feststellung (§ 57 Abs. 1 Satz 2, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG) besteht kein Anlass; sie wird mit der Berufung auch nicht geltend gemacht.
37 
Ist wie hier die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung verneint, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht. Auf Feststellungen, die für diese Frage Bedeutung haben, erstreckt sich die Bindung des Disziplinargerichts nicht. Das Disziplinargericht muss vielmehr selbst die hierzu erforderlichen Tatsachen feststellen, was auch im Wege der Übernahme entsprechender Feststellungen geschehen kann, es muss sich aber bewusst sein, dass es in diesem Punkt keiner Bindung nach §§ 57 Abs. 1, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG unterliegt, und selbst die erforderliche Rechtsentscheidung treffen, ob die Minderung der Schuldfähigkeit eine erhebliche ist (BVerwG, a.a.O.). Davon ist zutreffend auch das Verwaltungsgericht ausgegangen.
38 
2. Der Senat geht nach den bindenden Feststellungen des Amtsgerichts und den Ergebnissen des strafprozessualen Verfahrens sowie des behördlichen Disziplinarverfahrens, des Verfahrens vor der Disziplinarkammer und der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren von folgenden Feststellungen zum disziplinaren Vorwurf aus:
39 
Der Beklagte war als Innenbetriebsleiter und Mitarbeiter in Service und Verkauf mit besonderen Aufgaben (Personalbuchführung, Kassenverwaltertätigkeit, sogenannte Masterfunktion) in der Filiale ... der Postbank Filialvertrieb AG beschäftigt. Er verwaltete allein die Nebenkasse ... Dieser Kasse entnahm er im Zeitraum zwischen dem 24.12.2007 und dem 04.04.2008 in 7 Fällen Bargeldbeträge, die er privat verwendete. Hierdurch entstand der Postbank Filialvertrieb AG ein Schaden in Höhe von 19.200,28 EUR. Dem Beklagten hatte gegenüber der Postbank Filialvertrieb AG eine Vermögensbetreuungspflicht oblegen, die er durch sein Vorgehen verletzt hat. Er hat durch sein Handeln auch die Befugnisse als Amtsträger missbraucht.
40 
Am ... wurde eine unangemeldete Kassenprüfung durchgeführt. Für den Beklagten war es der erste Arbeitstag nach seinem Urlaub. Ihm war bewusst, dass im Rahmen der Kassenprüfung der Fehlbetrag der von ihm geführten Nebenkasse entdeckt werden würde. Er entnahm deshalb dem in der Filiale befindlichen beschäftigtenbedienten Geldausgabeautomaten 18.000,--EUR in 36 Scheinen zu je 500,-- EUR in der Absicht, damit den Fehlbetrag der Nebenkasse zu vertuschen. Dieses Vorhaben bemerkte die Prüferin und konnte es unterbinden. Der Beklagte hat auch hierdurch gegen seine ihm der Postbank Filialvertrieb AG gegenüber bestehende Vermögensbetreuungspflicht verstoßen und seine Befugnisse als Amtsträger missbraucht. Ein Schaden ist der Postbank Filialvertrieb AG hierdurch allerdings nicht entstanden und wurde vom Amtsgericht auch nicht festgestellt. Der Beklagte hatte mit der Kassenprüfung gerechnet, allerdings nicht zu diesem Zeitpunkt.
41 
Der Beklagte leidet an einer bipolaren affektiven Störung mit depressiven Phasen und Episoden mit manisch-hypertymer Stimmungslage. Dabei handelt es sich um eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB, die als Ursache für eine Minderung der Schuldfähigkeit in Betracht kommen kann. Der Beklagte befand sich im Zeitraum zwischen November 2007 und April 2008 im Zustand einer hypomanischen, d.h. unvollständigen, jedoch in der Tendenz vorliegenden Gemütsauslenkung. Eine manische, d.h. voll ausgeprägte Gemütsauslenkung lag ebenso wie eine höhergradige Störung des Realitätsbezuges nicht vor, großen Teils war die Fähigkeit der Anpassung an die Umgebung, des korrekten Denkens und instrumentellen Handelns gegeben. Es lag aber bezogen auf die Unterschlagungshandlungen eine Unbekümmertheit und Freiheit der Normauslegung vor, ein sorgloses Handeln zum eigenen Vorteil; diese Umstände waren mit der hypomanen Kritikminderung verbunden. Die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, wie auch die Fähigkeit zur selbstkritischen Prüfung eigenen Handelns waren zur Tatzeit krankheitsbedingt deutlich eingeschränkt, wenn auch zwischen den einzelnen Unterschlagungshandlungen die Unrechtmäßigkeit seines Handelns ins Bewusstsein des Beklagten drang. Das sonstige Verhalten des Beklagten wies zwar Verhaltensbesonderheiten auf, war aber noch angemessen und begrenzt sowie teilweise für Korrektur und Kritik zugänglich.
42 
Die Schwerbehinderung des Beklagten, insbesondere die vorliegende hirnorganische Schädigung, steht hiermit nicht im Zusammenhang, ebenso wenig wie die Entbindung des Beklagten von seiner Tätigkeit als Filialleiter. Die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit des Beklagten und seine Zurruhesetzung sind bislang von keiner Seite betrieben worden.
43 
Der Beklagte verwendete die erlangten Gelder im wesentlichen für den Erwerb von Modellautos. Er hat den entstandenen Schaden bislang etwa zur Hälfte ausgeglichen.
44 
3. Das Verhalten des Beklagten stellt sich als Dienstvergehen dar. Er hat durch sein Verhalten schuldhaft gegen die ihm obliegende Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BBG) und zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen und hierdurch ein - einheitliches - innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.
45 
Hierdurch hat sich der Beklagte aber nach Auffassung des Senats - anders als das Amtsgericht angenommen hat - nur in 7 Fällen wegen Untreue in einem besonders schweren Fall (§§ 266 Abs. 1, 2, 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB) strafbar gemacht.
46 
Durch die Entnahme von 18.000,-- EUR aus dem beschäftigtenbedienten Geldausgabeautomaten anlässlich der Kassenprüfung hat sich der Beklagte demgegenüber nicht wegen Untreue strafbar gemacht, weil insoweit weder ein Schaden noch eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eingetreten ist. Bezogen auf die konkreten Geldscheine hat sich das Vermögen der Postbank Filialvertrieb AG nicht nachteilig verändert und sollte es im Übrigen nach dem Vorhaben des Beklagten auch nicht. Hätte er den Betrag der Nebenkasse zugeführt, wäre aber möglicherweise die Realisierung des Anspruchs der Postbank Filialvertrieb AG auf Ersatz des ihr aufgrund der früheren Untreuehandlung entstandenen Schadens erschwert oder vereitelt worden. Hierin läge möglicherweise eine schadensgleiche Vermögensgefährdung. Zu einer Zuführung kam es aber nicht. Es liegt lediglich eine - straflose - Vorbereitungshandlung zum Betrug vor. Hätte der Beklagte mit dem entnommenen Geld den Fehlbetrag in der Nebenkasse (größtenteils) ausgleichen können, hätte dies bei der für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zuständigen Stelle der Postbank Filialvertrieb AG möglicherweise die irrige Vorstellung ausgelöst, der Beklagte sei für den in der Filiale festgestellten Fehlbetrag nicht verantwortlich, weshalb von einer Geltendmachung des Schadens aus den früheren Zugriffen des Beklagten möglicherweise abgesehen worden wäre. Damit liegt insoweit auch kein Zugriffsdelikt vor.
47 
4. Gegen den Beklagten war wegen dieses Dienstvergehens eine Zurückstufung auszusprechen.
48 
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Aufgrund dieser Vorgaben ist über die erforderliche Disziplinarmaßnahme im Wege einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695).
49 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008, a.a.O.). Die gegen einen Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2004 - 2 BvR 52/02 -, BVerfGK 4, 243).
50 
Liegt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne des § 21 StGB vor, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Wenn eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegt, wird die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden können (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 83.08 -, BVerwGE 136, 173).
51 
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Aufgrund dessen wird sie bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.).
52 
a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Schuldfähigkeit des Beklagten bei der Begehung der Untreuehandlungen erheblich vermindert. Zwar handelt es sich dabei um Zugriffsdelikte, deren Verwirklichung mit der Verletzung der leicht einsehbaren Kernpflicht, das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen und insbesondere nicht zum eigenen Zweck zu verwenden, einhergeht und die zu einem hohen Schaden geführt haben. Dementsprechend liegt die Erheblichkeitsschwelle besonders hoch. Sie wird im vorliegenden Fall aber erreicht, weil die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten nicht - wie z.B. bei einer alkoholbedingten Enthemmung - generell gemindert ist mit der Folge, dass eine Differenzierung ihrer Auswirkungen nach der unterschiedlichen Erkennbarkeit einzelner Pflichten naheliegt, sondern die Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten gerade die verletzte Kernpflicht betrifft, die Minderung stark ausgeprägt ist und auch keine rationale Motivation des Beklagten für sein Verhalten mehr erkennbar ist.
53 
Aus den im Strafverfahren eingeholten Gutachten ergibt sich, dass eine - beim Beklagten diagnostizierte - hypomane Episode dadurch gekennzeichnet ist, dass die Fähigkeit korrekten Denkens und instrumentellen Handelns nicht durchgängig, sondern nur in Teilbereichen nicht mehr vorhanden ist. Beim Beklagten äußerte sich die hypomane Kritikminderung in einer Freiheit der Auslegung gerade der Normen, die dem Schutz des Vermögens des Dienstherrn gegenüber Zugriffen seiner Beamten in der Absicht, dieses für eigene Zwecke zu verwenden, dienen.
54 
Die diesbezügliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten war in hohem Masse reduziert. Der Schweregrad seiner Erkrankung wird von den Gutachtern mit mindestens 7 auf einer Skala bis 10, also deutlich über einem mittleren Niveau liegend, angegeben. Auch der Umstand, dass der Beklagte in dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten als ansonsten eher überangepasst beschrieben wird, spricht dafür, dass die Enthemmung, die mit den Untreuehandlungen einherging, ein massives Ausmaß hatte. Dem steht auch der Umstand, dass es in anderen Lebensbereichen nur zu Verhaltensbesonderheiten, nicht auch zu entgrenztem Verhalten kam, nicht entgegen, da eine solche Zweiteilung typisch für die beim Beklagten diagnostizierte hypomane Episode ist. Entsprechendes gilt mit Blick darauf, dass der Beklagte durch Mitnahme eines „Tresorschlüssels“ in den Urlaub und durch sein Verhalten anlässlich der Kassenprüfung gezielt, wenn auch nicht sehr geschickt, versucht hat, die Entdeckung eines Fehlbetrags zu verzögern bzw. die Geltendmachung eines Regressanspruchs gegen ihn zu vereiteln.
55 
Für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle spricht auch, dass der Beklagte Geld in der Absicht veruntreut hat, damit (im Wesentlichen) Modellautos sowie eine Vielzahl von Schuhen und teilweise identischen Hemden zu kaufen, er also zwar einerseits in der Lage war, zweckgerichtet zu handeln, andererseits der angestrebte Zweck sich wenn nicht schon dem Gegenstand, dann aber jedenfalls dem Umfang nach als völlig inadäquat darstellt.
56 
b) Hinsichtlich des dienstpflichtwidrigen Handelns anlässlich der Kassenprüfung geht der Senat hingegen nicht davon aus, dass der Beklagte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat. Die im Strafverfahren eingeholten Gutachten differenzieren zwar nicht ausdrücklich zwischen den Untreuehandlungen einerseits und der versuchten Verdeckungstat andererseits. Es lässt sich ihnen aber mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass sie von einer (deutlich) verminderten Schuldfähigkeit nur mit Blick auf die Untreuehandlungen ausgehen, was in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch unstreitig war. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, läge jedenfalls hinsichtlich des in Verdeckungsabsicht erfolgten Verstoßes gegen für den Beklagten ebenfalls leicht erkennbare, zentrale Kassenführungspflichten keine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vor. Es ging hierbei, anders als bei den Untreuehandlungen, nicht um die kaum noch steuerbare Beschaffung von Geld zur Befriedigung seiner ausufernden Sammelleidenschaft, sondern um den gezielten und nachvollziehbaren, wenn auch unzulässigen und untauglichen Versuch, die Entdeckung der Untreuehandlungen zu verhindern, um sich auf diese Weise den finanziellen, strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen seiner Veruntreuungen zu entziehen.
57 
c) Das festgestellte Fehlverhalten des Beklagten rechtfertigt nicht seine Entfernung aus dem Dienst.
58 
Er hat zwar durch die Veruntreuungen ein regelmäßig zur Dienstentfernung führendes Zugriffsdelikt begangen, das noch dazu zu einem erheblichen Schaden geführt hat. Weil er dies in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit getan hat, scheidet aber seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - wie regelmäßig in einem solchen Fall - und damit die Höchstmaßnahme aus. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall liegen nicht vor.
59 
Auch die weitere Berücksichtigung des nicht im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangenen Verstoßes gegen die Kassenführungspflichten anlässlich der Kassenprüfung in Vertuschungsabsicht führt nicht zur Dienstentfernung des Beklagten. Dieses dienstpflichtwidrige Verhalten wiegt zwar ebenfalls schwer. Andererseits ist der Postbank Filialvertrieb AG hierbei kein weiterer Schaden entstanden. Es liegt kein Zugriffsdelikt vor. Auch die von der Klägerin vorgenommene Einordnung als „Begleitdelikt“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9/09 -, NVwZ-RR 2007, 695) rechtfertigt keine andere Entscheidung.
60 
Des weiteren greift zu Gunsten des Beklagten insoweit der Milderungsgrund des persönlichkeitsfremden Verhaltens in einer psychischen Ausnahmesituation (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 - 2 B 35/13 -, juris) ein.
61 
Der Beklagte hatte zwar mit einer Kassenprüfung gerechnet. Er hatte durch Mitnahme des Schlüssels zu dem „Tresor“, in dem sich die Unterlagen zu der allein von ihm verwalteten Nebenkasse befanden, auch dafür Sorge getragen, dass die Überprüfung der Kasse nicht während seines Urlaubs stattfindet. Der Beklagte rechnete aber offensichtlich nicht damit, dass diese Kassenprüfung am ersten Arbeitstag nach seinem Urlaub, noch dazu frühmorgens, stattfinden würde. Die Prüfungsbeamtin war nach ihren Angaben in der polizeilichen Vernehmung „extra früher“ in die Filiale gekommen. Der Beklagte hatte mit ihr nicht gerechnet, ihm sind nach Angaben der Prüfungsbeamtin bei der Ankündigung, umgehend eine Kassenprüfung durchzuführen, „die Gesichtszüge entgleist“. Solchermaßen in die Enge getrieben, unternahm der Beklagte einen völlig untauglichen Vertuschungsversuch, der von der Prüfungsbeamtin bemerkt werden musste und auch bemerkt wurde, was den Schluss auf ein zwar zielgerichtetes, gleichwohl kopfloses, spontanes und unüberlegtes Handeln zulässt. Dafür, dass der Beklagte einen Plan zur Abwendung eines Regressanspruchs für den Fall der Entdeckung eines Fehlbetrages im Zuge einer Kassenprüfung hatte, der durch den Zeitpunkt der Kassenprüfung vereitelt wurde, was, weil dann kein persönlichkeitsfremdes Verhalten gegeben wäre, gegen das Vorliegen diese Milderungsgrundes spräche, ist auch nach der Befragung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nichts ersichtlich.
62 
Da der Beklagte aber gegen Kernpflichten verstoßen hat, deren Einhaltung für den Dienstherrn von essentieller Bedeutung ist und diesem ein erheblicher Schaden entstanden ist, bedarf es einer deutlichen Ahndung und Pflichtenmahnung des Beklagten in Form der ausgesprochenen Zurückstufung.
63 
Dabei hat der Senat zu Gunsten des Beklagten bereits die - nach der strafrechtlichen Bewertung des Senats z.T. zu Unrecht - verhängte, zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe sowie seine langjährige, frei von Dienstpflichtverletzungen erfolgte Tätigkeit für die Deutsche Postbank AG ebenso berücksichtigt wie sein Geständnis und seine Bereitschaft zur - bereits zur Hälfte erfolgten und verlässlich erfolgenden - Schadenswiedergutmachung. Weitere Milderungsgründe sind nicht vorgetragen bzw. nicht ersichtlich.
64 
Einer Zurückstufung stünde auch - seine Anwendbarkeit vorausgesetzt - § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG in der bis zum 11.02.2009 geltenden Fassung nicht entgegen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 11.01.2012 - DB 13 S 316/11 -, juris). Nach dieser Vorschrift dürfte wegen desselben Sachverhalts eine Zurückstufung nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Dies ist dann der Fall, wenn konkrete Befürchtungen dafür ersichtlich sind, dass der Beamte sich trotz der ihm wegen desselben Sachverhalts bereits auferlegten Kriminalstrafe erneut einer Dienstpflichtverletzung schuldig macht (BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 1 D 13.04 -, BVerwGE 123, 75.). Dies ist mit Blick auf die bipolare Störung des Beklagten und die Möglichkeit weiterer manischer Schübe aber gerade nicht auszuschließen. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte geltend macht, sein Zustand sei stabil. Denn er trägt gleichzeitig vor, er sei aufgrund seiner Krankheit nicht mehr belastbar und dauerhaft dienstunfähig.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. März 2014 - DB 13 S 2343/13 zitiert 16 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Strafgesetzbuch - StGB | § 266 Untreue


(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder ein

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme


(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll b

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 77 Kostentragung und erstattungsfähige Kosten


(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. (2) Wird eine Diszip

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 77 Nichterfüllung von Pflichten


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in beson

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 69 Form, Frist und Zulassung der Revision


Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 38 Zulässigkeit


(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus d

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 57 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren


(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 70 Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision


(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend. (2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 14 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren


(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflag

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. März 2014 - DB 13 S 2343/13 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. März 2014 - DB 13 S 2343/13 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Dez. 2013 - 2 B 35/13

bei uns veröffentlicht am 20.12.2013

Gründe 1 Die Beschwerde des Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 67 Satz 1, § 3 Abs. 1 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-West

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Jan. 2012 - DB 13 S 316/11

bei uns veröffentlicht am 11.01.2012

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - Disziplinarkammer - vom 02. Dezember 2010 - DB 10 K 1831/10 - geändert. Der Beklagte wird in das Amt eines Posthauptschaffners zurückgestuft und die weitergeh
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. März 2014 - DB 13 S 2343/13.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Feb. 2017 - DL 13 S 2331/15

bei uns veröffentlicht am 23.02.2017

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Mai 2015 - DL 20 K 1481/13 - geändert. Die Verfügung der Beklagten vom 02.04.2013 wird geändert. Das monatliche Ruhegehalt des Klägers wird um ein Zehntel f

Referenzen

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 67 Satz 1, § 3 Abs. 1 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LDG NRW - i.V.m. § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil das Berufungsurteil auf dem vom Beklagten geltend gemachten Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO beruhen kann. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens entschieden, ob eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angemessen ist. Die darüber hinaus erhobenen Grundsatz- und Divergenzrügen dagegen sind nicht begründet.

2

1. Der Beklagte steht als Justizoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst des klagenden Landes und war zuletzt in der IT-Abteilung der ... beschäftigt. Er ist durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt worden. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils war ihm im März 2006 ein eingezogenes Notebook zur dienstlichen Verwahrung übergeben worden, das er in seine Privatwohnung verbrachte und durch ein altes und defektes Notebook austauschte, das sich ebenfalls in seinem Dienstzimmer befand. Nachdem die Staatsanwaltschaft ... um Aushändigung des ihr zugewiesenen Notebooks ersuchte, fertigte der Beklagte Vermerke, nach denen sich das Notebook als defekt herausgestellt habe und der Staatsanwaltschaft deshalb ein anderes Gerät zugewiesen worden sei.

3

Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt, die hiergegen gerichtete Berufung blieb erfolglos. Der Beklagte habe ein innerdienstliches Zugriffsdelikt begangen, das im Regelfall zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führe. Ein klassischer Milderungsgrund liege nicht vor; auch unabhängig hiervon seien keine durchgreifenden Entlastungsmomente erkennbar, die das Verhalten des Beklagten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten.

4

2. Die Divergenzrüge (§ 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greift nicht durch.

5

a) Der Beklagte macht geltend, das Berufungsurteil beruhe auf einer Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 - BVerwG 1 D 6.04 -. Das Oberverwaltungsgericht habe den Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts nicht beachtet, dass es der Annahme der Spontaneität eines Tatentschlusses nicht entgegenstehe, dass dieser konsequent, überlegt und planvoll ausgeführt worden sei. Diese Divergenzrüge führt nicht zur Zulassung der Revision. Zwar ist das Oberverwaltungsgericht von den Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts zur erforderlichen "Spontaneität" einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation abgewichen; hierauf beruht das Urteil aber nicht.

6

Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung zu bestimmen. Das Bemessungskriterium "Persönlichkeitsbild des Beamten" erfordert dabei eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten entspricht oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (Urteil vom 24. Mai 2007 - BVerwG 2 C 25.06 - § 13 bdg nr. 4> juris Rn. 13; Beschluss vom 28. Juni 2010 - BVerwG 2 B 84.09 - juris Rn. 14). Ausnahmesituationen, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann, müssen daher berücksichtigt werden (Urteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - § 70 bdg nr. 3> juris Rn. 22). Eine entsprechende Milderung kommt in Betracht, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat (Urteil vom 4. Juli 2000 - BVerwG 1 D 33.99 - juris Rn. 16). Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen (Urteile vom 1. Februar 1995 - BVerwG 1 D 65.93 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 3 S. 9, vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 D 12.97 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 16 S. 49 f., vom 15. September 1999 - BVerwG 1 D 38.98 - Buchholz § 54 Satz 2 BBG Nr. 20 S. 1 f., vom 27. September 2000 - BVerwG 1 D 24.98 - juris Rn. 18, vom 11. Juni 2002 - BVerwG 1 D 31.01 - juris Rn. 19 und vom 6. Juni 2003 - BVerwG 1 D 30.02 - juris Rn. 21).

7

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht es der Annahme der Spontaneität eines Tatentschlusses aber nicht entgegen, dass dieser konsequent, überlegt und planvoll ausgeführt wird (Urteile vom 8. August 1995 - BVerwG 1 D 41.93 - juris Rn. 28, vom 24. Februar 1999 - BVerwG 1 D 31.98 - juris Rn. 20, vom 15. September 1999 a.a.O. = juris Rn. 21 und vom 23. Juni 2005 - BVerwG 1 D 6.04 - S. 8). Hiervon weicht der vom Oberverwaltungsgericht aufgestellte Rechtssatz ab, auf ein Augenblicksversagen könne sich der Beklagte schon deshalb nicht berufen, da er die Tat sehr überlegt und planvoll ausgeführt habe.

8

Auf dieser Abweichung kann das Berufungsurteil indes nicht beruhen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation vielmehr im Ergebnis zutreffend und selbständig tragend deshalb verneint, weil die erforderliche Versuchungssituation nach seinen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen nicht vorgelegen hat.

9

Zwar war der Beklagte bei seiner bisherigen gewöhnlichen dienstlichen Tätigkeit nicht mit der gegenständlichen Verwahrung von eingezogenen Notebooks betraut; dieser Umstand ging vielmehr auf die besonderen Arbeitsumstände der durch einen Streik bedingten Personalknappheit im Tatzeitpunkt zurück. Jedoch stellt die körperliche Übergabe eines Notebooks zur Prüfung und Verwahrung für einen dienstlich mit der Verwendung verfallener oder eingezogener Gegenstände für Zwecke der Justizverwaltung befassten Beamten keine psychische Ausnahmesituation dar, in der ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann (Urteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - § 70 bdg nr. 3> juris Rn. 22). Dies gilt auch dann, wenn der Beamte bislang nicht mit einer derartigen "Gelegenheit" konfrontiert worden ist.

10

b) Der Beklagte meint unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 - BVerwG 1 D 6.04 -, die besondere Versuchungssituation ergebe sich aus einer psychischen Vorbelastung, die sich zu einer seelischen Zwangslage verdichtet und in der Übersprungshandlung ihren Ausdruck gefunden habe.

11

In der benannten Entscheidung hat der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts ausgesprochen, dass eine besondere Versuchungssituation auch dann angenommen werden kann, wenn sich eine psychische Vorbelastung eines Beamten zum Zeitpunkt des Dienstvergehens zu einer seelischen Zwangslage verdichtet, die vor dem Hintergrund der obwaltenden äußeren Umstände eine besondere Versuchungssituation begründet und in der spontan ausgeführten Tat ihren Ausdruck findet. Eine derartige Konstellation hat das Gericht für einen alkoholkranken Beamten in der besonderen Versuchungssituation des Rosenmontagsgeschehens und des sich heftig steigernden Verlangens nach Alkohol sowie des daraus wiederum resultierenden "plötzlich auftretenden Geldbedarfs" angenommen. Die Annahme eines entsprechenden Milderungsgrundes setzt aber voraus, dass die seelische Zwangslage, die die besondere Versuchungssituation begründet, in der spontan ausgeführten Tat ihren Ausdruck findet (Urteile vom 15. September 1999 - BVerwG 1 D 38.98 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 20 S. 2 = juris Rn. 23 und vom 23. Juni 2005 - BVerwG 1 D 6.04 - S. 9).

12

Hiervon ist das Oberverwaltungsgericht aber nicht ausgegangen. Aus seinen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen ergibt sich, dass sich der Beklagte zwar in einer familiär bedingten Belastungssituation, nicht aber in einer seelischen Zwangslage befunden hat. Damit greift der Beklagte die fallbezogene Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das Oberverwaltungsgericht an, die zur Verneinung dieses Milderungsgrundes geführt hat. Dies ist nicht geeignet, eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dazulegen (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2013 - BVerwG 2 B 63.12 - juris Rn. 18 m.w.N.).

13

c) Entsprechendes gilt für die behauptete Divergenz zum Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - (BVerwGE 124, 252 <258>). Das Oberverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung voraussetzt, dass die die sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden und zitiert den in der Beschwerde aufgezeigten Rechtssatz sogar wörtlich (UA S. 22 ). Die Rüge des Beklagten, das Oberverwaltungsgericht habe nachfolgend wesentliche Umstände nicht angemessen gewertet, zeigt daher keine unterschiedliche Auffassung zur Auslegung von Rechtssätzen auf, sondern behauptet lediglich eine unzutreffende Rechtsanwendung der Grundsätze auf den Einzelfall. Dies genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge nicht.

14

3. Die Revision ist auch nicht zur Klärung grundsätzlich bedeutsamer Rechtsfragen zuzulassen (§ 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

15

a) Die von der Beschwerde bezeichnete Frage, ob eine besondere Versuchungssituation vorliegt, wenn ein Beamter erstmalig unmittelbar mit der gegenständlichen Verwaltung von Gegenständen im dienstlichen Gewahrsam betraut worden ist und deshalb die Möglichkeit des tatsächlichen Zugriffs besteht, ist nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat die besondere Versuchungssituation unabhängig hiervon wegen der besonderen Einzelfallumstände verneint.

16

Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist das Notebook durch den Justizhelfer S. entgegengenommen und auf das Dienstzimmer des Beklagten verbracht worden, sodass der Verbleib des Gerätes und die Verwahrung durch den Beklagten eindeutig zuordenbar waren. Auch wenn die Entgegennahme sichergestellter Notebooks nicht zu den üblichen Dienstobliegenheiten des Beklagten gehörte, war hiermit durch die Individualisierbarkeit des Empfängers objektiv keine besondere Versuchungssituation im Hinblick auf das nachfolgend begangene Zugriffsdelikt entstanden. Unabhängig von der allgemein aufgeworfenen Rechtsfrage hat das Oberverwaltungsgericht daher angesichts der im konkreten Einzelfall bestehenden Besonderheit der klaren Rückverfolgbarkeit der Aushändigung des Notebooks an den Beklagten das Vorliegen einer Versuchungssituation verneint. Das Vorliegen der Umstände einer besonderen Versuchungssituation im Einzelfall ist einer Grundsatzrüge aber nicht zugänglich.

17

b) Entsprechendes gilt für die weiter aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine - vom Berufungsgericht als "klassischer" Milderungsgrund untersuchte - negative Lebensphase bei einer Person vorliegt, die unter Jahre lang andauerndem Schlafmangel von maximal zwei bis drei Stunden täglich, ständiger Sorge um die kranken Kinder, Überbelastung bei der Arbeit und einer zumindest mittelgradigen Depression leidet. Auch diese Frage ist - unabhängig davon, dass sie in der bezeichneten Fassung nicht den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts entspricht - anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

18

4. Die Beschwerde hat allerdings Erfolg, soweit sie rügt, dass das Oberverwaltungsgericht gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen hat, weil es den festgestellten Sachverhalt seiner Würdigung nicht vollständig zugrunde gelegt hat.

19

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Daraus folgt auch die Verpflichtung, der Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das Gericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist (Urteile vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145 S. 36 f. und vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.> = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174 S. 26 ff.; Beschlüsse vom 18. November 2008 - BVerwG 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 27 und vom 31. Oktober 2012 - BVerwG 2 B 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 12).

20

Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil nicht. Zwar hat das Berufungsgericht im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mehrere von ihm als "klassisch" bezeichnete Milderungsgründe in der gebotenen Begründungstiefe geprüft und dabei auch die familiäre Belastungssituation des Beklagten gewürdigt. Anders verhält es sich aber bei der abschließend (UA ab S. 48 oben) behandelten Frage, ob unter dem Gesichtspunkt eines so genannten nicht anerkannten Milderungsgrundes eine andere Disziplinarmaßnahme angemessen wäre, weil der Beklagte zum Tatzeitpunkt unter einer extremen familiären Belastungssituation stand.

21

Unter der Geltung der Bemessungsvorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG (= § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW) ist es nicht mehr möglich, die in der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten und "anerkannten" Milderungsgründe als abschließenden Kanon der bei Zugriffsdelikten allein beachtlichen Entlastungsgründe anzusehen (stRspr; vgl. Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <262> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 Rn. 29, vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 20 ff. sowie - BVerwG 2 C 30.05 - Rn. 31 f. § 108 abs. 1 vwgo nr. 50>). Vielmehr dürfen entlastende Gesichtspunkte nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie für das Vorliegen eines solchen Milderungsgrundes ohne Bedeutung sind oder nicht ausreichen, um dessen Voraussetzungen - im Zusammenwirken mit anderen Umständen - zu erfüllen. Die Verwaltungsgerichte müssen bei der Gesamtwürdigung dafür offen sein, dass mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht für die Maßnahmebemessung zukommen kann, wenn sie zur Erfüllung eines so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen. Auch solche Umstände dürfen nicht als nebensächlich oder geringfügig zurückgestellt werden, ohne dass sie in Bezug zur Schwere des Dienstvergehens gesetzt werden (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 63.11 - Rn. 25 und 32 ). Sie dürfen nicht in einer nicht nachvollziehbaren Weise "abgetan" werden. Diese materiell-rechtliche Pflicht hat auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Die Verwaltungsgerichte verstoßen gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn der im Streitfall festgestellte Sachverhalt bei der Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte als mildernder Umstand auf einzelne Sachverhaltsmomente reduziert und damit verkürzt wird.

22

So liegt es hier. Zwar gibt das Berufungsgericht die höchstrichterlichen Rechtssätze zur Bedeutung und Erheblichkeit von entlastenden Umständen, die den anerkannten Milderungsgründen vergleichbar sind, aber deren Gewicht nicht erreichen, zutreffend wieder (UA S. 48 f.). Gleichwohl ist die Behandlung dieses Gesichtspunkts - verfahrensrechtlich - defizitär, weil das Berufungsgericht den festgestellten Sachverhalt, wie er sich als Ergebnis der von ihm durchgeführten umfänglichen Beweisaufnahme darstellt, nicht in seiner Gesamtheit berücksichtigt, sondern ihn auf einzelne Sachverhaltsmomente reduziert und damit verkürzt hat, und zwar in einer Weise, die sowohl in der Begründung als auch der Sache nach nicht mehr nachvollziehbar ist.

23

Im strafgerichtlichen wie im gesamten disziplinarrechtlichen Verfahren war es ein wesentlicher, wenn nicht gar der zentrale Punkt der Rechtsverteidigung des Beklagten, dass seine Tat unter dem Einfluss einer außergewöhnlichen familiären Belastungssituation gestanden habe und dies bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme - sei es im Rahmen der anerkannten Milderungsgründe, sei es als ein sonstiger mildernder Umstand - zu berücksichtigen sei. Auch in der Beweisaufnahme des Berufungsgerichts ging es - neben der Frage des Werts des Notebooks - vornehmlich um diese Frage. Die Ehefrau des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2012 ausführlich und anschaulich die familiäre Belastungssituation des Beklagten dargestellt, die maßgeblich durch die (verschiedenen) physischen Krankheiten und psychischen Auffälligkeiten seiner drei Kinder, seiner Ehefrau und des Beklagten selbst gekennzeichnet war. Die sachverständige Zeugin Dipl.-Psychologin ... hat in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2012 ebenso ausführlich diese Belastungssituation bestätigt und fachlich bewertet. Das Berufungsgericht hat die in diesen Aussagen bekundeten Tatsachen als festgestellt behandelt und sie in den Entscheidungsgründen an mehreren Stellen - jeweils bei der Behandlung der von ihm als "klassisch" bezeichneten Milderungsgründe (UA S. 27 bis 48 oben) - als solche konkret benannt und im Detail gewürdigt (vgl. UA S. 37 f., 39 f., 44 f., 47 mit den dortigen Ausführungen zu den Erkrankungen der Kinder, zur fehlenden Entlastung durch die Ehefrau, zum Schlafmangel und zur Übermüdung des Beklagten, zur Medikamenteneinnahme und zur Inanspruchnahme sozialpsychologischer Hilfe an mehreren Tagen pro Woche).

24

Angesichts dieses umfänglichen Tatsachenstoffs ist es nicht nachvollziehbar, wenn das Berufungsurteil sodann bei der Frage des Vorliegens sonstiger entlastender Umstände die familiäre Situation des Beklagten als nebensächlich und geringfügig zurückstellt, indem es die "Krankheiten der Kinder, der Ehefrau und bei ihm sowie der behauptete Schlafentzug des Beklagten" als bloße "sicherlich belastende Umstände" abtut, weil es "keine Seltenheit" sei, "dass Eltern mit Krankheiten ihrer Kinder und geringeren Schlafanteilen umgehen" müssten (UA S. 52). Entsprechend hat es (schon zuvor in anderem Zusammenhang) die familiäre Situation als "ersichtlich nichts Ungewöhnliches" bezeichnet (UA S. 37). Das Berufungsgericht reduziert dadurch die in den genannten Aussagen plastisch beschriebene außergewöhnliche familiäre Belastungssituation des Beklagten auf den "Normalfall" von Eltern, die hin und wieder wegen einer Erkrankung eines Kindes auch Schlafeinbußen hinnehmen müssen. Damit wird der Inhalt der Aussagen der Ehefrau und der sachverständigen Zeugin deutlich verkürzt. So hatte beispielsweise die Ehefrau des Beklagten bekundet (Protokoll vom 19. Dezember 2012 S. 4) und das Berufungsgericht selbst in anderem Zusammenhang als Tatsache festgestellt (UA S. 37), dass im Zeitraum 2005 bis Ende 2006 eine sozialpsychologische Helferin "ein paar Mal in der Woche" zu der Familie nach Hause kam, um die Familie in kinder- und jugendpsychiatrischer Hinsicht zu betreuen. Wenn eine solche Familiensituation im Berufungsurteil als "keine Seltenheit" und als "nichts Ungewöhnliches" abgetan wird, ist dies sowohl in der Begründung wie auch der Sache nach nicht nachvollziehbar. Dadurch hat das Berufungsgericht - im hier interessierenden entscheidungserheblichen Punkt - den festgestellten Tatsachenstoff zur familiären Belastungssituation des Beklagten nicht vollständig und zutreffend erfasst und damit nicht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entschieden.

25

Dadurch, dass die familiäre Belastungssituation des Beklagten auf einen "nicht ungewöhnlichen" Normalfall reduziert wurde, kann auch nicht festgestellt werden, ob sich die darin liegende (materiell-rechtliche) Fehlgewichtung mit Blick auf andere belastende Umstände, namentlich in Bezug auf die Schwere des Dienstvergehens, auf die Bemessungsentscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis ausgewirkt hat. Hinzu kommt, dass die erwähnte Diplom-Psychologin den Beklagten in dieser Situation als nicht mehr voll steuerungsfähig bezeichnet hat (Protokoll vom 6. September 2012 S. 7 unten) und auch das Berufungsgericht im Anschluss an die genannte sachverständige Zeugin und den Sachverständigen Dr. med. ... selbst davon ausgegangen ist, dass die Tat persönlichkeitsfremd war. Von daher liegen - neben der außergewöhnlichen familiären Belastungssituation - noch weitere beachtliche Aspekte vor, die im Rahmen der Gesamtbetrachtung sämtlicher sonstiger entlastender Umstände in Betracht zu ziehen sind. Für das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO reicht aber schon die Möglichkeit aus, dass die Entscheidung auf ihm beruhen "kann". Dies führt zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO.

26

5. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht darauf bedacht sein müssen, dass es im Rahmen der Gesamtbetrachtung sämtlicher be- und entlastender Umstände dieselbe unverkürzte Tatsachengrundlage zugrunde legt, wie bei den von ihm gewürdigten "klassischen" Milderungsgründen.

27

a) Wie im Berufungsurteil im Ansatz zutreffend dargestellt, hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf spezielle Deliktstypen bezogene, teilweise aber auch allgemeingültige gewichtige "Milderungsgründe" entwickelt und "anerkannt" (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 S. 6). Diesen anerkannten Milderungsgründen ist als gemeinsames Kennzeichen eigen, dass sie regelmäßig zu einer Disziplinarmaßnahme führen, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn es liegen gegenläufige, belastende Umstände vor (vgl. Urteil vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 = Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 18, jeweils Rn. 37 ff., zuletzt Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 63.11 - Rn. 26 , für den Milderungsgrund der tätigen Reue durch Offenbarung des Fehlverhaltens oder durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung).

28

Eine solche regelmäßige Herabsetzung der an sich indizierten Disziplinarmaßnahme hat der Senat bislang nicht für alle vom Berufungsgericht als "klassische" Milderungsgründe bezeichneten Umstände angenommen, die es im Rahmen seines Prüfprogramms betrachtet hat (ab UA S. 25 ff.). Diese Regelhaftigkeit hat der Senat namentlich bislang nicht für die vom Berufungsgericht geprüften Gesichtspunkte des Vorliegens einer negativen Lebensphase (UA S. 36), der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage (UA S. 40) und der Vernachlässigung der Dienstaufsicht (UA S. 42) angenommen; diese drei Gesichtspunkte sind vielmehr als mildernde Umstände im Rahmen der Gesamtwürdigung gemäß § 13 BDG - ohne die beschriebene Regelhaftigkeit - in den Blick zu nehmen.

29

b) Nach der Rechtsprechung des Disziplinarsenats und des 2. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts kann der mildernde Umstand einer negativen Lebensphase während des Tatzeitraums je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat (Urteile vom 18. April 1979 - BVerwG 1 D 39.78 - BVerwGE 63, 219 <220 f.>, vom 23. August 1988 - BVerwG 1 D 136.87 - NJW 1989, 851; Beschluss vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - NVwZ 2005, 1199 <1200>; Urteile vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 A 5.09 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 17 Rn. 39 und zuletzt vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 3.12 - NVwZ 2013, 1087 Rn. 40 f.). Zwar liegt die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Lebensumstände darstellt (vgl. Urteil vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 39). Dies bedeutet aber nicht, dass eine schwierige Lebensphase während der Tatzeit in anderen Fällen generell außer Betracht zu bleiben hat (Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 40 f.). Die Verwaltungsgerichte verfehlen die ihnen zugewiesene Aufgabe einer umfassenden Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände des jeweiligen Einzelfalles, hier der Berücksichtigung der besonders belastenden Familiensituation des Beklagten, wenn sie die Sachverhalte und Fallkonstellationen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie Tatbestandsmerkmale einer Norm anwenden, unter die es zu subsumieren gelte, und bei deren Nichtvorliegen eine Berücksichtigung des jeweiligen mildernden Umstandes ausgeschlossen sei.

30

Diese Prüfung wird das Berufungsgericht im Streitfall unter Beachtung der vorstehenden Hinweise erneut anzustellen haben.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - Disziplinarkammer - vom 02. Dezember 2010 - DB 10 K 1831/10 - geändert. Der Beklagte wird in das Amt eines Posthauptschaffners zurückgestuft und die weitergehende Klage insoweit abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt ein Fünftel, der Beklagte vier Fünftel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am ... geborene Beklagte absolvierte nach dem Besuch der Grund- und Hauptschule ... und einem Berufsgrundbildungsjahr eine Berufsausbildung zur Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb, deren Abschlussprüfung er am ... mit der Gesamtnote gut bestand. Am ... wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Postoberschaffner zur Anstellung und am ... zum Postoberschaffner ernannt. Es folgten Beförderungen zum Posthauptschaffner am ... und zum Postbetriebsassistenten am ... Bereits am ... wurde dem Beklagten die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Im Jahr 2002 erhielt der Beklagte Belohnungen in Höhe von 50 und 200 EUR wegen des besonderen und vorbildlichen Einsatzes bei der Betreuung von Auszubildenden. Der Beklagte war zuletzt beim Zustellstützpunkt ... als Verbundzusteller eingesetzt. In einer im Rahmen des Disziplinarverfahrens eingeholten Beurteilung zu Leistung und Führung werden die Arbeitsweise des Beamten als „sehr flott“ und die Qualität seiner Arbeitsleistungen als „befriedigend“ umschrieben; bei mehr Sorgfalt hätte die Qualität im Bereich einer korrekten Auslieferung und der Einhaltung der Auslieferungsbestimmungen besser sein können.
Der Beklagte ist seit dem ... verheiratet und hat zwei in den Jahren ... und ... geborene Söhne. Nach den Angaben des Beklagten in der Berufungsverhandlung verfügt er über monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 1.297 EUR und von 400 EUR aus einer geringfügigen Beschäftigung bei der Müllabfuhr, der er mit einer Nebentätigkeitsgenehmigung der Klägerin nachgeht; seine Ehefrau verdient als ... monatlich etwa 1.200 EUR netto. Zur Tilgung von Darlehen muss der Beklagte nach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung monatlich etwa 900 EUR aufbringen.
Der Beklagte leidet seit etwa ... an der Darmerkrankung Morbus Crohn, die mehrere operative Eingriffe erforderlich machte. Weiter wurden bei dem Beklagten unter anderem die Diagnosen Alkoholabhängigkeit, Pathologisches Spielen (Geldspielautomaten), kombinierte Persönlichkeitsstörung (dependent, selbstunsicher) gestellt. Infolge der Abhängigkeitserkrankungen wurden unter anderem folgende medizinische bzw. therapeutische Maßnahmen getroffen:
...: Motivationsbehandlung mit Therapievorbereitung, Einzelgespräche, Paargespräche und Spielergruppe bei der Caritas ... - Psychosoziale Beratungs- und ambulante Behandlungsstelle für Suchtkranke und -gefährdete, ...: Stationäre Entgiftungsbehandlung im Klinikum ... - Abteilung für Suchterkrankungen -, ...: Stationäre Entwöhnungsbehandlung in den ...-Kliniken, Therapiezentrum ..., ...: Ambulante Suchttherapie bei der Caritas ... - Psychosoziale Beratungs- und ambulante Behandlungsstelle für Suchtkranke und -gefährdete, ...: fachärztliche Behandlung durch ..., die nach den Angaben des Beklagten in der Berufungsverhandlung mittlerweile abgeschlossen ist.
Hinsichtlich des Verlaufs und des Ergebnisses dieser Maßnahmen wird auf die von dem Beklagten im Laufe des Verfahrens vorgelegten Bescheinigungen und Entlassbriefe verwiesen.
Der Beklagte ist bislang straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Am ... erstattete er eine Selbstanzeige wegen Unterschlagung. Am ... erließ das Amtsgericht ... wegen veruntreuender Unterschlagung einen Strafbefehl gegen den Beklagten (...). Darin wurde dem Beklagten folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie sind bei der Deutschen Post AG in ... als Beamter tätig. Im Zeitraum vom ... bis ... behielten Sie in neun Fällen eingenommene Gelder aus Nachnahmesendungen in Höhe von insgesamt 1.700,46 EUR für sich und lieferten lediglich die entsprechenden Abrechnungsbelege, nicht aber die dazugehörenden Geldbeträge bei der Deutschen Post AG ab.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
Zustelltag
Einnahmen
...     
190,78 EUR
...     
397,70 EUR
...     
239,62 EUR
...     
130,86 EUR
...     
101,90 EUR
...     
  87,00 EUR
...     
135,80 EUR
...     
277,60 EUR
...     
139,20 EUR“
10 
Nachdem der Beklagte Einspruch gegen den Strafbefehl, unter anderem unter Hinweis auf eine fehlende Schuldfähigkeit wegen einer kombinierten behandlungsbedürftigen Alkohol- und Spielsucht eingelegt hatte, stellte das Amtsgericht ... das Verfahren gegen den Beklagten mit Beschluss vom ... gemäß § 153a Abs. 2 StPO endgültig nach Erfüllung der dem Beklagten erteilten Auflage (Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.200 EUR) ein.
11 
Bereits am 22.12.2008 war der Beklagte von einem Sicherheitsspezialisten der Klägerin mit dem Vorwurf, in neun Fällen Nachnahmebeträge unterschlagen zu haben, konfrontiert worden und hatte den Vorwurf zugegeben. Er gab dabei unter anderem an: Seit April 2008 habe er sich in enormer Geldnot befunden und nicht mehr ein und aus gewusst. Er habe kein Geld mehr gehabt, um sich Lebensmittel zu kaufen. Er sei dann auf die Idee gekommen, von einer Nachnahme etwas Geld zurückzubehalten, da er sich gedacht habe, das Geld innerhalb von drei Tagen wieder zurückzahlen zu können. Dies sei aber nicht möglich gewesen, da das Geld wieder weg und sein Konto am Limit gewesen sei. Er habe dann immer wieder Abrechnungsbeträge nicht mit der Postkasse verrechnet. Im Oktober 2008 habe er einen Kredit aufgenommen, mit dem er seine Außenstände beglichen habe. Mit dem nicht für Lebensmittel ausgegebenen Geld habe er in der Spielothek versucht, das nicht mehr vorhandene Geld zurückzugewinnen. Am 12.02.2009 teilte das Sicherheitsmanagement der Klägerin dem Beklagten mit, dass auf Grund ergänzender Ermittlungen zwei weitere Unterschlagungshandlungen am 21.10.2008 (24,85 EUR) und 07.11.2008 (96,90 EUR) entdeckt worden seien, die er ebenfalls zu vertreten habe. Auf Aufforderung der Klägerin, die unterschlagenen Beträge verzinst zurückzuerstatten, zahlte der Beklagte am 15.01.2009 1709,86 EUR und am 15.02.2009 121,75 EUR an die Postkasse.
12 
Am 30.12.2008 wurde dem Beklagten gemäß § 60 BBG a.F. die Führung der Dienstgeschäfte verboten.
13 
Der Leiter der Niederlassung Brief leitete am 16.02.2009 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten wegen des Vorwurfs ein, in elf Fällen Nachnahmen im Wert von insgesamt 1.822,21 EUR nicht mit der Zustellkasse abgerechnet, sondern die einzelnen Nachnahmebeträge im Zeitraum von April bis November ... für private Zwecke zu sich genommen zu haben. Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 23.02.2009 über die Einleitung des Disziplinarverfahrens informiert und belehrt.
14 
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 06.07.2009 machte der Beklagte im Disziplinarverfahren geltend: Er habe während der Begehung der Dienstvergehen an einer kombinierten behandlungsbedürftigen Alkohol- und Spielsucht gelitten. Er habe vor etwa 15 Jahren damit angefangen, in der Spielothek zu spielen und in den letzten zwei Jahren fast täglich zwischen 50 und 100 EUR zum Spielen eingesetzt bzw. verspielt. Den Verlust und Frust habe er durch täglichen Alkoholkonsum bekämpft. Zuletzt habe er seiner Familie am Ende des Monats keine Lebensmittel mehr kaufen können. Um den krankhaften Drang zum Spielen zu befriedigen und von der Vorstellung getrieben, die finanzielle Situation verbessern zu können, habe er die ihm vorgeworfenen und von ihm eingeräumten Dienstvergehen begangen. Einen Teil der entnommenen Beträge habe er zur Bestreitung des Lebensunterhalts, einen größeren Teil zum Spielen eingesetzt. Mit dem weiteren Spieleinsatz habe er die Hoffnung verbunden, dass er durch etwaige Spielgewinne die entnommenen Beträge sofort wieder zurückführen könne. Mittlerweile werde seine Suchtproblematik behandelt. Er habe nicht schuldhaft gehandelt, da er die ihm vorgeworfenen Dienstvergehen im Zustand und auf Grund einer schweren krankhaften seelischen Störung begangen habe.
15 
Ein von der Klägerin eingeholtes psychiatrisches Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. ..., vom 28.01.2010 kam zu dem Ergebnis, dass bei dem Beklagten die Diagnosen Alkoholabhängigkeitssyndrom, aktuell abstinent, und pathologisches Glücksspiel, aktuell abstinent, vorliegen. Zudem könne bei dem Beklagten zumindest von einer Persönlichkeitsakzentuierung mit abhängigen und selbstunsicheren Anteilen ausgegangen werden. Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung oder gar Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beklagten gemäß §§ 20 f. StGB verneinte das Gutachten. Hinsichtlich des näheren Inhalts des Gutachtens wird auf Blatt 74 bis 89 der Akte im behördlichen Disziplinarverfahren verwiesen.
16 
Mit Verfügung vom 08.02.2010 wurde der Beklagte gemäß § 38 Abs. 1 BDG vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 40 Prozent seiner Dienstbezüge angeordnet. Zugleich wurde ihm das Ermittlungsergebnis übersandt.
17 
Am 23.03.2010 äußerte sich der Beklagte zum Ergebnis der Ermittlungen unter anderem wie folgt: Die Ausführungen im Gutachten der Frau Dr. ... seien nicht haltbar. Sie habe sich mit der bei ihm diagnostizierten Persönlichkeitsstörung nicht ausreichend auseinandergesetzt. Er verweise insofern auf die von ihm eingeholte Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie i.R. Dr. ... vom 13.03.2010. Ungeachtet der fehlenden Schuldfähigkeit sei bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sein Persönlichkeitsbild angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere sei einzustellen, dass bei Begehung der Taten eine Erkrankung und psychische Abhängigkeit vorgelegen hätten und die vorgeworfenen Dienstvergehen nur wegen dieser psychischen Krankheit/Abhängigkeit begangen worden seien.
18 
Hinsichtlich des näheren Inhalts der von Dr. ... erstellten kurzen forensisch-psychiatrischen Stellungnahme wird auf Blatt 107 - 110 der Akte im Disziplinarverfahren verwiesen.
19 
Der auf Antrag des Beklagten beteiligte Betriebsrat der Niederlassung Brief ... stimmte in seiner Stellungnahme vom 24.06.2010 der von der Klägerin beabsichtigen Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis nicht zu. Mit Schreiben vom 12.07.2010 teilte der Leiter der Niederlassung Brief dem Betriebsrat mit, dass er den erhobenen Einwendungen nicht entsprechen könne.
20 
Am 03.09.2010 hat die Klägerin Disziplinarklage erhoben und beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dabei wurde dem Beamten vorgeworfen, im Zeitraum von April bis November ... in 11 Fällen vereinnahmte Nachnahmebeträge in Höhe von 1.822,21 EUR nicht mit der Postkasse abgerechnet zu haben. Der Beklagte habe lediglich die entsprechenden Abrechnungsbelege, nicht aber die dazugehörigen Geldbeträge abgeliefert. Die eingenommenen Geldbeträge habe er für sich behalten und endgültig für eigene Zwecke verwendet. Durch diese Taten habe der Beklagte gegen seine Beamtenpflichten zur Uneigennützigkeit und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen und sich damit eines schwerwiegenden Dienstvergehens nach § 77 Abs. 1 BBG schuldig gemacht. Damit habe er das ihm mit dem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig gestört, dass er nicht im Dienst belassen werden könne. Der Beamte habe auch schuldhaft gehandelt. Dies werde in dem Gutachten der Frau Dr. ... festgestellt. Die von dem Beklagten vorgelegte Stellungnahme des Dr. ... führe zu keiner anderen Bewertung der Schuldfähigkeit des Beklagten. Im Gegensatz zum psychiatrischen Gutachten der Frau Dr. ... sei keine umfassende Untersuchung des Beamten durchgeführt und seien im Wesentlichen nur allgemeine Ausführungen über die Glücksspielsucht wiedergegeben worden. Insbesondere habe der Beklagte nach eigenen Angaben im Dezember 2008 sofort und ohne weitere Therapie mit dem Spielen aufhören können, als ihm seine Frau mit Scheidung gedroht habe. Beim Beklagten habe kein ausgeprägter suchtbedingter Persönlichkeitsverfall vorgelegen. Er habe die Beschaffungstaten auch nicht unter starken Entzugserscheinungen oder im akuten Rauschzustand begangen. Er habe seinen beruflichen Alltag bewältigen können und sei auch noch in der Lage gewesen, sich um seine alltäglichen Belange zu kümmern. Durchgreifende Milderungsgründe lägen nicht vor. Eine unverschuldete Notlage sei nicht gegeben gewesen, auch habe er das Geld nicht ausschließlich zur Finanzierung des existentiellen Lebensbedarfes ausgegeben. Es könne auch nicht von einer abgeschlossenen negativen Lebensphase ausgegangen werden. Es bestehe bei Suchterkrankungen nach stationärer Therapie eine hohe Rückfallgefahr. Der Beamte habe gegen elementare Pflichten eines Postbeamten verstoßen und damit einen Treuebruch im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten begangen.
21 
Der Beklagte hat in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wiederum geltend gemacht, dass er nicht schuldhaft gehandelt habe. Hierauf wiesen die Feststellungen im Rahmen der stationären Entwöhnungsbehandlung, die Wahrnehmungen seiner Ehefrau sowie die Exploration durch Dr. ... hin. Ihnen könne entnommen werden, dass er unter einem unkontrollierten Spieldruck gestanden und alles dafür getan und eingesetzt habe, diesen Spieldruck zu befriedigen. Frau Dr. ... habe es versäumt, Informationen Dritter zum Suchtverhalten einzuholen und diese auszuwerten. Sie habe sich nicht die Mühe gemacht, die Suchterkrankung und ihre Auswirkungen zu eruieren. Die Klägerin übersehe auch, dass die Entzugserscheinungen nach dem Aufhören mit dem Spielen zunächst nur durch einen immens gestiegenen Alkoholmissbrauch hätten kompensiert werden können. Es bestünden auch Zweifel an der nötigen Unparteilichkeit der Gutachterin, da er sie bereits nach Beendigung der Entgiftung in der ... in einer anderen Rechtssache (Jagdschein) aufgesucht habe und im Rahmen des Gesprächs von ihr gefragt worden sei, warum er eigentlich einen Jagdschein wolle, wenn er ständig mit 2 Promille herumlaufe. Seit dem 22.12.2008 bestehe bei ihm Spielabstinenz, seit August 2009 sei er trockener Alkoholiker. Bereits kurze Zeit nach Aufdeckung der ihm vorgeworfenen Dienstvergehen habe er alles unternommen, um die diagnostizierten Suchterkrankungen zu überwinden. Selbst wenn man von seiner Schuldfähigkeit ausgehen würde, rechtfertige das ihm vorgeworfene Dienstvergehen nicht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Zwar habe er ein sog. Zugriffsdelikt begangen, doch habe er - unabhängig von der Frage der Schuldfähigkeit - die Taten zu einem Zeitpunkt begangen, in dem er an einer psychischen Erkrankung und Abhängigkeit gelitten habe. Er sei wegen seiner Suchterkrankungen in einer psychischen Ausnahmesituation gewesen. Als weiterer gewichtiger Milderungsgrund komme ferner die „abgeschlossene negative Lebensphase“ in Betracht, nachdem er mittlerweile die Suchterkrankungen dauerhaft überwunden habe und wieder in geordneten Verhältnissen lebe. Auch nach seiner stationären Entwöhnungsbehandlung habe er eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, um den Eintritt einer weiteren negativen Lebensphase zu verhindern.
22 
Der Beklagte legte eine schriftliche Stellungnahme seiner Ehefrau und eine selbstverfasste Biographie vor, wegen deren Inhalts auf Blatt 76 - 81 und Blatt 86 - 91 der Akte des Verwaltungsgerichts verwiesen wird. In seiner Biografie gab der Beklagte an, dass er - entgegen seinen Äußerungen vom 22.12.2008 - mit dem unterschlagenen Geld nicht erst Lebensmittel eingekauft habe, sondern gleich in die Spielhalle gegangen sei.
23 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Disziplinarkammer die Ehefrau des Beklagten als Zeugin vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 171 - 174 der Akte des Verwaltungsgerichts verwiesen.
24 
Mit Urteil vom 02.12.2010 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt und ist dabei davon ausgegangen, dass der Beklagte im Zeitraum von April bis November ... in 11 Fällen von Kunden kassierte Nachnahmebeträge in Höhe von insgesamt 1.822,21 EUR nicht an die Postkasse abgeführt, sondern für sich behalten habe. Zum Zeitpunkt seines Fehlverhaltens sei der Beklagte nicht auf Grund seiner Alkoholabhängigkeit und/oder Spielsucht schuldunfähig gewesen. Dies ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten der Frau Dr. ... Die Heranziehung und Berücksichtigung des im behördlichen Disziplinarverfahren eingeholten Gutachtens der Frau Dr. ... sei durch die Prozessordnung gemäß § 3 BDG in Verbindung mit § 98 VwGO und § 411a ZPO (analog) vorgesehen und auch geboten. Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit der Gutachterin bestünden auch nicht im Hinblick auf deren Aussagen in einem anderen Verfahren betreffend des Jagdscheines. Im Übrigen sei das Gutachten mit großer Sorgfalt und auf der Grundlage der Ergebnisse notwendiger Untersuchungen erstellt worden. Es sei nicht zu beanstanden, dass für die psychiatrische Untersuchung des Beamten keine zusätzlichen schriftlichen oder mündlichen Erklärungen seiner Ehefrau eingeholt worden seien. Die Feststellungen und Aussagen des Gutachtens würden nicht durch die vom Beamten eingeholte telemedizinische Kurzstellungnahme des Dr. ... und die darin enthaltenen generellen Aussagen über die Schuldfähigkeit von Spielsüchtigen in Frage gestellt. Der Beklagte habe ein innerdienstliches und äußerst schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, indem er gegen seine Pflichten aus § 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG und gegen dienstliche Anordnungen und Richtlinien zur Ablieferung von Nachnahmebeträgen verstoßen habe. Der Zugriff auf dienstlich anvertraute Gelder sei ein Verstoß gegen eine zentrale Kernpflicht eines Briefträgers. Er sei regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören und führe hier mangels durchgreifender Entlastungsgründe zur Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis. Dabei sei zu beachten, dass die Schadenssumme beträchtlich sei und der Beklagte durch die Begehung von elf Einzeltaten über einen Zeitraum von sechs Monaten hinweg eine erhebliche kriminelle Energie gezeigt habe. An der Aufdeckung des Dienstvergehens habe er nicht mitgewirkt. Vielmehr habe er nach Entdeckung der ersten neun Unterschlagungsdelikte nicht von sich aus die beiden weiteren Taten vom 21.10 und 07.11.2008 eingeräumt, sondern sie verschwiegen, bis auch diese entdeckt worden seien. Die unterschlagenen Gelder seien erst auf Aufforderung durch die Klägerin zurückgezahlt worden. Auf das Geld sei auch nicht - wie zunächst behauptet - zur Milderung einer Notlage der Familie zugegriffen worden, vielmehr sei das Geld zur Befriedigung der Spielsucht des Beklagten ausgegeben worden. Die Alkoholabhängigkeit und die Spielsucht des Beklagten seien disziplinarisch nicht als eigenständige Milderungsgründe zu bewerten. Er habe sich auch nicht in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage befunden. Es handele sich zudem nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat. Es liege auch keine überwundene negative Lebensphase vor. Es könne nicht mehr von einer „Phase“ die Rede sein, vielmehr seien Spiel- und Alkoholsucht Teil der Persönlichkeit des Beklagten. Zudem biete die gegenwärtige Abstinenz keine Gewähr für die zukünftige Entwicklung, weil die Sucht nur momentan gebremst, aber nicht beseitigt sei. Die von der Familie des Beklagten durchgeführte Überwachung zur Stabilisierung seiner Abstinenz lasse sich im dienstlichen Bereich nicht bewerkstelligen. Wie sich die Suchterkrankungen des Beklagten in Zukunft entwickeln würden, lasse sich angesichts der bei ihm festgestellten Persönlichkeitsstörung (dependent, selbstunsicher) und der fragilen familiären Situation nicht sicher prognostizieren.
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Gegen das ihm am 03.01.2011 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 27.01.2011 Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der objektive Tatbestand der ihm vorgeworfenen elf Unterschlagungshandlungen werde nicht in Frage gestellt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien die Taten jedoch im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen worden. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Heranziehung des Sachverständigengutachtens der Frau Dr. ... gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit § 411a ZPO geboten gewesen sei. Denn das Gutachten sei nicht auf Grund einer gerichtlichen Anordnung erstellt worden. Ein einzuholendes Sachverständigengutachten und die Vernehmung des Dr. ... würden ergeben, dass er bei Begehung der Taten schuldunfähig gewesen sei. Frau Dr. ... habe nicht alle Erkenntnisquellen ausgeschöpft, um ein vollständiges Sachverständigengutachten zu erstellen. Die Erfahrungsberichte seiner Ehefrau zum Suchtverhalten und zu den Auswirkungen der Suchterkrankungen seien für die Beantwortung der Frage der Schuldfähigkeit unerlässlich, da sie das tatsächliche Verhalten und das Ausmaß der Spielsucht im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt darstellten. Die Ausführungen seiner Ehefrau und des Dr. ... stünden im krassen Gegensatz zu den Feststellungen der Frau Dr. ..., die davon ausgegangen sei, dass die von ihm berichteten Veränderungen mit vermehrter Reizbarkeit, Rückzugsverhalten sowie Vernachlässigung von Interessensgebieten keine entsprechenden erheblichen Beeinträchtigungen seiner Alltagsbewältigungen zeigten. Die Ausführungen der Frau Dr. ..., dass er sich sein Leben mit einem funktionierenden Alltag habe einrichten können, er in seine Familie eingebunden und in der Lage gewesen sei, sich um seine alltäglichen Belange zu kümmern, seien falsch. Wie seine Ehefrau ausgeführt habe, habe er sich von seiner Familie vollkommen abgewandt und sei nicht mal mehr in der Lage gewesen, notwendige Arzttermine wegen seiner Morbus-Crohn-Erkrankung wahrzunehmen bzw. solche zu vereinbaren. Sein Leben habe sich im Jahr 2008 bis zur Aufdeckung der ihm vorgeworfenen Handlungen nur noch um die Befriedigung der Spiel- und Alkoholsucht gedreht. Das Gutachten der Frau Dr. ... lasse zudem nicht erkennen, dass es die Problematik der Spielsucht als Verhaltenssucht hinreichend berücksichtigt habe. Zudem bestünden im Zusammenhang mit den Ausführungen der Frau Dr. ... im Verfahren wegen der Verlängerung des Jagdscheines Zweifel an deren Unparteilichkeit. Die Gutachterin habe sich dabei ihm gegenüber zu einer sprachlichen Entgleisung hinreißen lassen und in ihrem Gutachten auch nicht die vorangegangene Kontaktaufnahme erwähnt. Selbst wenn man von seiner Schuldfähigkeit ausgehe, würden die ihm vorgeworfenen Dienstvergehen eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht rechtfertigen. Es sei zu berücksichtigen, dass er unbeschadet der Frage der Schuldfähigkeit die ihm vorgeworfenen Taten in einem Zustand begangen habe, in dem eine psychische Abhängigkeit/Erkrankung vorgelegen habe und dass die ihm vorgeworfenen Dienstvergehen nur wegen der psychischen Krankheit/Alkoholabhängigkeit begangen worden seien. Für die Dienstvergehen sei nicht ein charakterliches Defizit, sondern der unkontrollierbare Zwang zum Spielen ursächlich gewesen. Das Verwaltungsgericht hätte zudem berücksichtigen müssen, dass er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe. Als weiterer Milderungsgrund komme die „abgeschlossene negative Lebensphase“ in Betracht. Seine Spielsuchtphase habe im Jahr 2007 begonnen und nach Abschluss der Therapie im Therapiezentrum ... geendet. Eine ambulante Suchttherapie bei der Caritas ... habe er im November 2011 erfolgreich und regulär beendet. Ab Februar 2012 werde er sich einer Selbsthilfegruppe anschließen. Hinsichtlich des Spielens sei er seit Dezember 2008, hinsichtlich des Alkohols seit Juli 2009 abstinent. Seine Motivation, suchtabstinent zu leben, sei als gut und hoch einzustufen.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - Disziplinarkammer - vom 02. Dezember 2010 - DB 10 K 1831/10 - zu ändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise das Disziplinarverfahren einzustellen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
30 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt weiter aus: Zur Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit habe sich das Verwaltungsgericht auf das Gutachten der Frau Dr. ... stützen können. Der Beklagte sei mit der Beauftragung von Frau Dr. ... ausdrücklich einverstanden gewesen und hätte Bedenken gegen die Unparteilichkeit der Gutachterin vor Erstellung des Gutachtens äußern müssen. Die Behauptungen des Beklagten, im Jahr 2008 habe sich sein Leben nur noch um die Befriedigung seiner Spiel- und Alkoholsucht gedreht, seien nicht nachvollziehbar. Sie widersprächen seinen Angaben nach Aufdeckung der Straftaten, zudem habe der Beklagte seinen beruflichen Alltag ohne Beeinträchtigungen bewältigen können und seine dienstlichen Aufgaben ohne größere Beanstandungen erledigt. Er habe als Verbundzusteller täglich ein Dienstfahrzeug zu führen gehabt und es habe keine Anhaltspunkte gegeben, dass er alkoholisiert zum Dienst erschienen sei. Er habe die Beschaffungstaten auch nicht unter starken Entzugserscheinungen oder im akuten Rauschzustand begangen. Durchgreifende Milderungsgründe seien nicht gegeben. Insbesondere könne nicht von einer abgeschlossenen negativen Lebensphase gesprochen werden. Es sei nicht ersichtlich, wann und durch welches Ereignis eine negative Lebensphase bei dem Beamten begonnen haben solle. Bei Suchterkrankungen bestehe auch nach einer Therapie eine hohe Rückfallgefahr.
31 
Der Senat hat eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme der Frau Dr. ... vom 12.08.2011 eingeholt, in der diese unter Einbeziehung der Stellungnahme von Dr. ... vom 13.03.2010 sowie des Protokolls der Zeugenvernehmung der Ehefrau des Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an ihrer im Gutachten vom 28.01.2010 getroffenen Wertung bezüglich der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten festhält. Hinsichtlich des genauen Inhalts der ergänzenden Stellungnahme der Frau Dr. ... wird auf Blatt 99 - 105 der Berufungsakte verwiesen.
32 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts sowie die Akten der Klägerin vor. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 BDG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Beklagte die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht eingelegt (§ 64 Abs. 1 Satz 2 BDG) und sie innerhalb der von der Vorsitzenden gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 BDG verlängerten Frist begründet.
34 
Die Berufung ist mit ihrem Hilfsantrag, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen, begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht eines Dienstvergehens für schuldig befunden, so dass insoweit die Disziplinarklage, wie mit dem Hauptantrag verfolgt, nicht abzuweisen ist. Jedoch erachtet der Senat in Abweichung von der Entscheidung der Disziplinarkammer auf Grund der Umstände des Einzelfalls die Zurückstufung des Beklagten um ein Amt als ausreichende, aber auch notwendige Maßnahme. § 14 BDG steht dem Ausspruch dieser Maßnahme nicht entgegen, so dass insoweit kein Einstellungsgrund nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG, der allerdings gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 2 BDG zur Klageabweisung und nicht zur Einstellung des Verfahrens durch das Gericht führt (vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl., § 60 BDG RdNr. 18), vorliegt. Die ausdrücklich weitergehende Klage der Klägerin auf Entfernung aus dem Dienst, ist hingegen - zur Klarstellung - abzuweisen.
35 
Der Senat ist nach den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens, des Verfahrens vor der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts und der Berufungsverhandlung ebenso wie die Disziplinarkammer davon überzeugt, dass der Beklagte die ihm in der Disziplinarklage angelasteten Taten begangen hat und legt diese seiner disziplinarrechtlichen Würdigung zu Grunde. Der Beklagte hat die in der Disziplinarklage festgestellten Tatsachen während des gesamten Disziplinarverfahrens uneingeschränkt eingeräumt. Der Senat ist zudem davon überzeugt, dass der Beamte pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat.
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Auch im Disziplinarrecht werden die Regelungen der §§ 20 f. StGB entsprechend angewandt; unter den Voraussetzungen des § 20 StGB entfällt ein Dienstvergehen (vgl. § 77 BBG, der die schuldhafte Verletzung von Beamtenpflichten voraussetzt). Nach § 20 StGB handelt schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bei Suchtkranken - wie dem Beklagten - kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.05.2009 - 10 L 64/08 -, juris) eine Schuldunfähigkeit nur dann angenommen werden, wenn die Sucht entweder zu schwerwiegenden Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Betroffene Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder die Tat im akuten Rausch begangen hat. Nur in diesen Fällen stehen Suchtarten, wie die Alkohol-, Drogen oder Spielsucht einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gleich. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es kann weder davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Tat in einem akuten Rausch begangen hat noch davon, dass er bei Begehung der Tat unter starken Entzugserscheinungen litt. Auch eine schwerwiegende Persönlichkeitsveränderung kann dem Beklagten bei Begehung der Taten nicht bescheinigt werden. In dem psychiatrischen Gutachten der Frau Dr. ... vom 28.01.2010 zur Frage der Schuldfähigkeit des Beklagten werden dementsprechend für das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit Funktionsbeeinträchtigungen oder Einbußen an sozialer Kompetenz vergleichbar den krankhaft seelischen Störungen gefordert, die beim Beklagten aber nicht festgestellt werden konnten. So kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass die von dem Beklagten bei dessen Untersuchung durch die Gutachterin berichteten Veränderungen mit vermehrter Reizbarkeit, Rückzugsverhalten sowie Vernachlässigung von Interessensgebieten in ihren tatsächlichen und beobachtbaren Auswirkungen keine entsprechend erheblichen Beeinträchtigungen seiner Alltagsbewältigung zeigten. Er habe sich sein Leben mit einem funktionierenden Alltag einrichten können, sei in eine Familie eingebunden gewesen, sei regelmäßig ohne längere Fehlzeiten und mit zufriedenstellender Leistungsqualität seiner Arbeit nachgegangen und sei, wenn auch in reduziertem Umfang in der Lage gewesen, sich um seine alltäglichen Belange zu kümmern. Von einer suchtbedingten Persönlichkeitsdepravation im Sinne einer Unterordnung des inneren Wertesystems sowie sämtlicher Lebensbereiche unter das Suchtverhalten könne nicht ausgegangen werden. Hinweise auf eine erhebliche Verminderung oder Aufhebung der Einsichtsfähigkeit seien nicht gegeben. Hinsichtlich seiner Steuerungsfähigkeit sei zwar eine gewisse Verminderung im Sinne einer Verminderung der Hemmungsfähigkeit vorhanden gewesen, jedoch sei ein erhebliches Ausmaß der Steuerungsfähigkeit klar zu verneinen. Dies werde unter anderem durch die Angabe des Beklagten verdeutlicht, nach den Unterschlagungen zunächst Lebensmittel für die Familie eingekauft und erst danach mit dem übrigen Geld die Spielothek aufgesucht zu haben. Dies spreche, neben seiner prioritären Verantwortlichkeit für die Familie, wie sie im Rahmen der Ausführungen zur fehlenden Persönlichkeitsdepravation dargelegt worden sei, klar gegen eine erhebliche Kontrollminderung. Das Gutachten der Frau Dr. ... kommt auf Grund der Angaben des Beklagten bei der Untersuchung durch Frau Dr. ... zu dem nachvollziehbar und schlüssig begründeten Ergebnis, dass Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung oder gar Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB zu verneinen sind. An diesem Ergebnis hält die Gutachterin auch in Kenntnis der Angaben der Ehefrau des Beklagten bei deren Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht fest, bei der diese ausführlich die Verhaltensweisen und auch von ihr wahrgenommene Persönlichkeitsveränderungen beim Beklagten zum Zeitpunkt der Begehung der diesem vorgeworfenen Pflichtverletzungen geschildert hat. Auch soweit die Ehefrau des Beklagten (unter anderem) ausgeführt hat, dass ihr Mann Geld aus der Haushaltskasse und von den Kindern genommen, Lebensversicherungen aufgelöst und im Jahr 2008 nur vereinzelt Lebensmittel für die Familie gekauft habe sowie dass die Spielsucht an oberster Stelle gestanden habe, dann der Alkohol und danach nichts mehr gekommen sei, kommt die Gutachterin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12.08.2011 unter Berücksichtigung eines weitgehend nicht beeinträchtigten Arbeitsverhaltens des Beklagten und ausgeprägt belasteter, aber nicht völlig zerrütteter familiärer Beziehungen zu dem Ergebnis, dass das Funktionsniveau des Beklagten im Tatzeitraum deutlich von den ausgeprägten Einschränkungen psychotischer oder schwerer hirnorganischer Erkrankungen entfernt gewesen sei und dass das Eingangskriterium einer schweren anderen seelischen Abartigkeit klar verneint werden könne.
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Soweit der Beklagte - vor allem im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens - teilweise andere Angaben als bei der Untersuchung durch Frau Dr. ... gemacht hat, stellen diese das Ergebnis des Gutachtens, sowohl was die Einsichtsfähigkeit als auch was die Steuerungsfähigkeit des Beklagten anbelangt, nicht in Frage.
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Hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit hat der Beklagte bei der Gutachterin angegeben, dass ihm die Unterschlagung des Geldes beim ersten Mal „noch im Magen rum gegangen“ sei und er „noch Angst verspürt“ habe, „wenn der Vorgesetzte aus ... gekommen sei“, sowie dass er vor der Unterschlagung gedacht habe, dass es unrecht sei, aber der Gedanke, Geld zu haben, um spielen zu können, wichtiger gewesen sei. Auch in seiner schriftlichen Stellungnahme vor dem Verwaltungsgericht vom 10.03.2010 führte der Beklagte in ähnlicher Weise aus, er habe gewusst, dass es falsch sei, wenn er das Geld nehme, aber als er das Geld in den Händen gehabt habe, sei der Drang so hoch gewesen, dass er damit gleich zum Spielen in die Spielothek gegangen sei. Bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärte der Beklagte allerdings unter Hinweis darauf, dass er vorgehabt habe, das Geld später zurückzugeben, er habe nicht das Bewusstsein gehabt, etwas Unrechtes zu tun. In der Berufungsverhandlung äußerte sich der Beklagte rückblickend zu dem Dienstvergehen dahingehend, dass es in ihm „zwei Stimmen“ gegeben habe. Die „gute Stimme“ habe gesagt: „Lass es sein!“, die „böse Stimme“ habe in dem Zugriff auf das Geld „kein Problem“ gesehen; die Sucht habe immer gewonnen. Auf Grund dieser und der weiteren klaren Ausführungen des Beklagten zur Unrechtseinsicht bei der Gutachterin Frau Dr. ... und in seiner schriftlichen Stellungnahme vor dem Verwaltungsgericht kann ein Unrechtsbewusstsein bei Tatbegehung durch den Beklagten nicht in Frage gestellt werden.
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Hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit hat Frau Dr. ... in ihrem Gutachten vom 28.01.2010 zunächst unter anderem maßgeblich darauf abgestellt, dass der Beklagte von dem unterschlagenen Geld Lebensmittel gekauft und (erst) mit dem übrig gebliebenen Geld in die Spielothek gegangen sei. Diese Annahme konnte neben den Angaben des Beklagten im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung („Mit dem so einbehaltenen Geld habe er Lebensmittel eingekauft und den Rest in der Spielothek verspielt“) auch auf die Äußerungen des Beklagten bei der Befragung durch den Security-Spezialisten der Klägerin am 22.12.2008 („Mit dem nicht für Lebensmittel ausgegebenen Geld habe ich dann versucht, in der Spielothek das nicht mehr vorhandene Geld zurückzugewinnen. Immer wenn ich Beträge nicht abgeliefert habe, bin ich mit dem Geld zum Einkaufen von Lebensmitteln gegangen und mit dem Rest sofort in die Spielhalle und wollte den Betrag wieder gewinnen, um es am kommenden Tag wieder in die Postkasse einlegen zu können“) und bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 29.12.2008 („Anfangs habe ich das Geld nur für Lebensmittel ausgegeben. Später habe ich dann zuerst Lebensmittel gekauft und das übrige Geld in einer Spielhalle in ... verspielt. Ich wollte eigentlich mit dem Restgeld in der Spielhalle Geld gewinnen, um die Beträge wieder zurück zu zahlen“) gestützt werden. Im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens rückte der Beklagte von diesen Angaben aber ab. So führte der Beklagte in seiner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten „Biographie“ vom 10.03.2010 aus, dass er diese Angaben nur aus Scham gemacht habe, er mit dem Geld vielmehr gleich in die Spielothek gegangen sei. In der Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und auch in der Berufungsverhandlung vor dem Senat blieb der Beklagte bei dieser Darstellung. Er habe das unterschlagene Geld zum allergrößten Teil in der Spielothek „verzockt“. Die unterschiedlichen Angaben erklärte der Beklagte in der Berufungsverhandlung für den Senat glaubhaft und nachvollziehbar damit, dass er zunächst aus Scham angegeben habe, mit dem unterschlagenen Geld Lebensmittel gekauft zu haben, und er von dieser unzutreffenden Darstellung zunächst nicht habe abrücken können, weil er die Befürchtung gehabt habe, dass ihm ansonsten der Vorhalt gemacht werde zu lügen. Doch auch die Einlassung des Beklagten, dass er die unterschlagenen Gelder zu „99 Prozent“ zum Spielen eingesetzt habe, stellt das diesbezügliche Gutachtenergebnis der Frau Dr. ... nicht in Frage, nachdem diese in ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 12.08.2011 auch in Kenntnis der Aussagen der Ehefrau des Beklagten bei ihrer Zeugenvernehmung vor dem Verwaltungsgericht an der Einschätzung der (bestehenden) Steuerungsfähigkeit festgehalten hat. Die Ehefrau des Beklagten hatte bei der Zeugenvernehmung nämlich angegeben, dass der Beklagte im Jahr 2008 nur vereinzelt Lebensmittel gekauft habe, die Spielsucht ihres Mannes an oberster Stelle gestanden habe, dann der Alkohol und danach nichts mehr gekommen sei. Die Annahme der bestehenden Steuerungsfähigkeit ist im Hinblick darauf, dass der Beklagte seinen Arbeitsalltag zufriedenstellend bewältigen konnte, seine familiären Beziehungen noch nicht gänzlich zerrüttet waren und der Beklagte nach Aufdeckung der begangenen Taten und nach der Drohung der Ehefrau, ihn bei weiterem Spielen sofort zu verlassen, abrupt mit dem Spielen aufhören konnte, ohne Weiteres nachvollziehbar.
40 
Die weiteren von dem Beklagten vorgetragenen Einwände gegen das Gutachten der Frau Dr. ... bzw. dessen Verwertbarkeit greifen nicht durch.
41 
Soweit der Beklagte geltend macht, dass die Erfahrungen der Ehefrau des Beklagten zum Suchtverhalten und zu den Auswirkungen der Suchterkrankungen für die Beantwortung der Frage der Schuldfähigkeit unerlässlich seien, hat die Gutachterin Dr. ... in ihrer auf Veranlassung des Senats abgegebenen ergänzenden Stellungnahme vom 12.08.2010 auch in Kenntnis der Angaben der Ehefrau des Beklagten bei ihrer Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht an ihrer Wertung in Bezug auf die Schuldfähigkeit des Beklagten - wie ausgeführt für den Senat überzeugend - festgehalten. Auch die kurze forensische Stellungnahme des Dr. ... vom 13.03.2010 stellt das Gutachten der Frau Dr. ... nicht in Frage. Sie stützt sich lediglich auf explorierende Telefonate des Dr. ... mit dem Beklagten, schriftlichen Berichten von diesem und seiner Ehefrau und auf „zahlreiche Unterlagen“, die der Beklagte Herrn Dr. ... zugesandt hat, ohne indes diese Begutachtungsgrundlagen (etwa Zahl und Inhalt der Telefonate und Berichte, Art der Unterlagen) ansatzweise näher zu benennen. Über weite Strecken enthält die Stellungnahme des Dr. ... allgemeine Ausführungen zur Glücksspielsucht und nimmt Bezug auf eine exemplarische Fallbeschreibung. Die den Beklagten betreffende Schlussfolgerung zieht der Gutachter auf der Basis von umfangreichen Erfahrungen in der Suchtarbeit seit den 1970er Jahren im stationären wie auch im ambulanten Bereich, ohne auf einzelfallbezogene Aspekte des Beklagten überhaupt in Ansätzen einzugehen. Dem Senat ist insoweit nachvollziehbar, wenn Frau Dr. ... in ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 12.08.2010 diesbezüglich ausführt, dass Dr. ... die psychiatrische Diagnose einer Suchterkrankung (psychische Abhängigkeitsdiagnose) mit einer Einschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gleichsetzt und dabei die erforderliche (vgl. dazu zusammenfassend: Boetticher/Nedophil/Bosinski/Saß, Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten, NStZ 2005, 57) Beurteilung der Ebene der Eingangskriterien und der tatbezogenen Funktionsbeeinträchtigungen mit Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht vornimmt.
42 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass an der fachlichen und persönlichen Eignung der Gutachterin sowie an deren Unvoreingenommenheit und Objektivität keine Bedenken bestehen. Der der Gutachterin von dem Beklagten zugeschriebene Ausspruch „Warum der Beamte einen Jagdschein wolle, wenn er immer mit 2,0 Promille herumlaufe“ mag zwar eine deutliche Meinungsäußerung enthalten, hat aber angesichts der auch von dem Beklagten eingeräumten Alkoholerkrankung und des Zeitpunkts des Ausspruchs kurz nach der Entgiftungsbehandlung im Klinikum ... keinen unsachlichen Gehalt, der für einen zu vernünftiger und sachlicher Wertung fähigen Betroffenen eine voreingenommene Einstellung der Gutachterin zu dem Gutachten-auftrag offenbaren würde. Dies wird auch daran deutlich, dass der Beklagte sich in Kenntnis dieser Äußerung trotz der in der Berufungsverhandlung von ihm geltend gemachten Bedenken letztendlich von der Gutachterin begutachten ließ und gegenüber der die Gutachterin beauftragenden Klägerin eine Unvoreingenommenheit der Gutachterin vor der Erstellung des Gutachtens nicht geltend machte.
43 
Letztlich braucht der Senat - wie bereits die Disziplinarkammer - der Frage der Schuldfähigkeit nicht durch die Einholung eines weiteren (gerichtlichen) Sachverständigengutachtens nachzugehen. Zwar ist in § 58 BDG, der gemäß § 65 BDG unter den in § 65 Abs. 3 und 4 BDG genannten Einschränkungen auch für das Berufungsverfahren Anwendung findet, der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme normiert. Doch kommt bei Beweismitteln, für deren Beweiskraft es auf den unmittelbaren persönlichen Eindruck des Gerichts nicht oder nicht wesentlich ankommt, dem Grundsatz der Unmittelbarkeit keine wesentliche Bedeutung zu. Aus diesem Grund ist es zulässig, dass das Gericht auch auf Sachverständigengutachten zurückgreifen kann, die im vorausgegangenen behördlichen Disziplinarverfahren eingeholt worden sind (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 58 BDG RdNr. 7; entsprechend für im allgemeinen Verwaltungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten: BVerwG, Beschluss vom 13.03.1992 - 4 B 39/92 -, NVwZ 1993, 268). Nachdem der Beklagte das Gutachten der Frau Dr. ... - wie ausgeführt - nicht substantiiert hat in Frage stellen können, drängt sich die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung dem Senat auch nicht auf.
44 
Damit steht für den Senat fest, dass der Beklagte in den 11 Fällen der veruntreuenden Unterschlagung schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 54 Satz 2 und 3 BBG und § 55 Satz 2 BBG in der vor dem Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.2009 (BGBl. I, 160) geltenden Fassung (Pflichten, das Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen zu verwalten und mit seinem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern sowie die Verpflichtung, allgemeine Richtlinien - hier zur Ablieferung von Nachnahmebeträgen - zu befolgen), die mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache im Wesentlichen mit § 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG und § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG in der seit dem 12.02.2009 geltenden Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes übereinstimmen (vgl. dazu und zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1.08 -, NVwZ 2010, 713), verletzt und ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen hat, der sich durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache ebenfalls nicht geändert hat.
45 
Wegen dieses Dienstvergehens erachtet der Senat die Zurückstufung des Beklagten um ein Amt als tat- und schuldangemessen.
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Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Auf Grund dieser Vorgaben ist über die erforderliche Disziplinarmaßnahme im Wege einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn auf Grund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695).
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In Ansehung dieser Maßstäbe und Kriterien ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das auf die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erkannt hat, die nach außen sichtbare Zurückstufung des Beklagten nach § 9 BDG in das Amt eines Posthauptschaffners (Besoldungsgruppe A 4) als erforderlich, aber auch ausreichend anzusehen.
48 
Bei dem innerdienstlichen Fehlverhalten des Beklagten handelt es sich - wie das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend angenommen hat - um ein sogenanntes Zugriffsdelikt. Ein Beamter, der Zugriff auf ihm dienstlich anvertrautes Geld nimmt und dieses unberechtigt für private Zwecke verwendet, begeht nach der Rechtsprechung der Disziplinargerichte ein so schwerwiegendes Dienstvergehen, dass dieses Verhalten regelmäßig mit der Entfernung aus dem Dienst zu ahnden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 m.w.N.; Urteile des Senat vom 24.06.2010 - DB 3391/08 -; vom 10.04.2008 - DL 16 S 6/07 -, vom 13.12.2007 - DB 16 S 8/06 - und vom 03.05.2007 - DL 16 S 23/06 -, juris). Ein solches Fehlverhalten im Kernbereich der dem Beamten obliegenden Pflichten zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Post als Dienstherr des Beklagten ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Bediensteten ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2002 - 1 D 11.02 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 29). Wird diese für den geordneten Postbetrieb unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn der veruntreute Betrag - wie hier mit über 1.800 EUR - die Schwelle der Geringwertigkeit von etwa 50 EUR (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.09.2006 - 2 B 52.06 -, DÖD 2007, 187; Urteil vom 11.06.2002 - 1 D 31.01 -, BVerwGE 116, 308; Urteil des Senats vom 19.03.2009, a.a.O.) übersteigt. Diese Indizwirkung entfällt jedoch, wenn sich im Einzelfall auf Grund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, die den Schluss rechtfertigen, dass der Beamte das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört hat (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; Urteil vom 25.10.2007 - 2 C 43.07 -, NVwZ-RR 2008, 335; Urteile des Senats vom 16.10.2008 - 16 S 1109/08 - und vom 10.04.2008, a.a.O.).
49 
Allerdings ist die durch die Schwere des Dienstvergehens hier indizierte Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht zu verhängen, weil sich auf Grund des Persönlichkeitsbildes des Beklagten und der Umstände des Einzelfalls Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, die ein Absehen von der Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen. Der Beklagte ist tat- und schuldangemessen lediglich um ein Amt zurückzustufen.
50 
Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen zunächst und vor allem die in der Rechtsprechung entwickelten Milderungsgründe in Betracht. Diese Milderungsgründe, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Diese Milderungsgründe sind jedoch kein abschließender Kanon der hier zu berücksichtigenden Entlastungsgründe. Es ist vielmehr auch nach anderen Entlastungsgründen vergleichbaren Gewichts zu fragen, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen und damit ein Restvertrauen noch rechtfertigen können. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten" und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände, die hier im Ergebnis zu einer Zurückstufung des Beklagten um ein Amt führen.
51 
Der Beklagte kann sich allerdings nicht auf den Entlastungsgrund der erheblich verminderten Schuldfähigkeit berufen (vgl. zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit als Entlastungsgrund bei Zugriffsdelikten: BVerwG, Urteile vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 sowie Beschluss vom 27.10.2008 - 2 B 48.08 - juris; Urteil des Senats vom 27.11.2008 - DL 16 S 2844/07 -). Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die hier relevante Frage der Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Disziplinargerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab und wird die Schwelle der Erheblichkeit damit bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 und Beschluss vom 27.10.2008, jew. a.a.O.).
52 
Ein solcher Ausnahmefall ist nach den obigen Ausführungen zur schuldhaften Begehung des Dienstvergehens nicht gegeben.
53 
Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes des Handelns in einer besonderen Versuchungssituation (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.02.1997 - 1 D 16.96 -, juris und vom 04.06.1996 - 1 D 94.95 -, juris; Urteil des Senats vom 31.01.2008 - DL 16 S 32/06 -; vgl. zur unbedachten Gelegenheitstat, die ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit voraussetzt, auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2001 - D 17 S 15/01 -) liegen ebenfalls nicht vor. Dieser Milderungsgrund ist nicht auf das Vorliegen besonderer äußerer Umstände des Tatgeschehens beschränkt, die zu einer Versuchungssituation führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.09.1999 - 1 D 38.98 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr.20) können seine Voraussetzungen vielmehr auch angenommen werden, wenn sich eine psychische Vorbelastung des Beamten zum Zeitpunkt des Dienstvergehens zu einer seelischen Zwangslage verdichtet, die vor dem „Hintergrund der obwaltenden Umstände" eine besondere Versuchungssituation begründet und in der spontan ausgeführten Tat ihren Ausdruck findet. Erforderlich ist aber auch hier neben dem Umstand, dass sich der Beamte im Tatzeitpunkt in einer seelischen Lage befindet, in der sich seine vorbelastete psychische Grundposition in besonderer Weise ausprägt, ein hiermit zusammenwirkendes unvermutet eintretendes Ereignis, das zwar im Dienstablauf nicht völlig ungewöhnlich ist, aber doch vom normalen Dienstbetrieb abweicht (BVerwG, Urteil vom 15.09.1999, a.a.O., juris RdNr. 23). Davon kann aber hier nicht die Rede sein, da die Entgegennahme von Nachnahmeentgelten und die Führung der Kasse zu den regelmäßig von dem Beklagten zu verrichtenden Aufgaben zählen und auch sonst keine besonderen Umstände bei der Abrechnung der unterschlagenen Geldbeträge ersichtlich sind.
54 
Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes des „Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage" (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2.06 -, Urteil vom 13.05.1997 - 1 D 44.96 -, Urteil vom 26.01.1994 - 1 D 34.93 -, jew. juris; Urteil des Senats vom 04.02.2009, a.a.O.) liegen schließlich auch nicht vor. Dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass der Zugriff auf das Bargeld allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten existenzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007, a.a.O. m.w.N.; Urteil des Senats vom 04.02.2009, a.a.O.). Auch soweit der Beklagte geltend gemacht hat, er habe das unterschlagene Geld in einem allerdings sehr kleinen Umfang für den Kauf von Lebensmitteln eingesetzt, liegt dieser Milderungsgrund schon deswegen nicht vor, weil die wirtschaftliche Notlage nicht unverschuldet, etwa durch den unvorhergesehenen Wegfall eines Teils des Familieneinkommens, sondern durch die Spielsucht des Beklagten verschuldet eingetreten ist. Der Umstand, dass der Beklagte nach eigenen Angaben das unterschlagene Geld zum allergrößten Teil wieder zum Spielen in der Spielothek eingesetzt hat, belegt darüber hinaus, dass er und seine Familie sich noch nicht in einer ausweglosen finanziellen Notlage befunden haben.
55 
Zu Gunsten des Beklagten ist allerdings festzustellen, dass sich die als Dienstvergehen zu wertenden Zugriffshandlungen des Beamten als Entgleisungen während einer durch eine Suchterkrankung gekennzeichneten negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase darstellen (zu diesem Entlastungsgrund vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695; Urteil des Disziplinarsenats vom 07.04.2003 - DL 17 S 18/02 -, juris). In einem solchen Fall kann noch nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass das Vertrauen des Dienstherrn in die pflichtgemäße Amtsführung des Beamten endgültig zerstört ist. Voraussetzung für einen solchen Entlastungsgrund ist, dass das Dienstvergehen allein auf Grund einer krankhaften Sucht begangen wurde, hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beamte diese Sucht dauerhaft überwunden hat und keine weiteren belastenden Gesichtspunkte hinzutreten. Ein solcher Fall unterscheidet sich von den vom Senat entschiedenen Fällen des Besitzes kinderpornografischer Schriften durch Lehrer oder Polizisten (vgl. Urteile vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, juris, vom 04.03.2010 - DL 16 S 2193/09 -, vom 18.06.2009 - DL 16 S 71/09 -, juris und vom 02.04.2009 - DL 16 S 3290/08 -, juris), in denen der Senat davon ausgegangen ist, dass der bereits eingetretene unwiederbringliche Verlust des Vertrauens in die pflichtgemäße Amtsführung auf Grund des Verschaffens und Besitzes kinderpornografischen Materials, das nach Abwägung aller be- und entlastenden Umstände als schweres Dienstvergehen zu qualifizieren ist, nicht durch die nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensphase oder durch eine Therapie, die zum Ausschluss einer Wiederholungsgefahr aufgenommen wurde, rückgängig gemacht werden kann. Denn in dem hier vorliegenden Fall des Beklagten ist die negative Lebensphase des Beamten durch dessen Suchterkrankung gekennzeichnet, die zur Begehung des Dienstvergehens geführt hat und derentwegen das Vertrauen des Dienstherrn in die pflichtgemäße Amtsführung nicht von vornherein unwiederbringlich zerstört sein muss, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine dauerhafte Überwindung der Sucht bestehen. Eine solche Suchterkrankung oder andere ihr vergleichbare Umstände, die die negative Lebensphase kennzeichnen, waren in den von dem Senat entschiedenen Fällen des Besitzes kinderpornografischer Schriften hingegen nicht zu verzeichnen.
56 
In Anwendung dieser Grundsätze kann hier davon ausgegangen werden, dass die zum Tatzeitpunkt beim Beklagten unstreitig gegebene und in den von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen bestätigte Suchterkrankung in Form einer kombinierten Alkohol- und Spielsucht (zur Spielleidenschaft als Sucht- und Abhängigkeitserkrankung vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.05.2007, a.a.O.; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 262. Aufl., S. 1946) alleinige Triebfeder für dessen Dienstvergehen war, dieses mithin nicht auf eine von der Alkohol- und Spielsucht unabhängige charakterliche Fehleinstellung des Beklagten zurückzuführen ist. So sind ein sonstiges Fehlverhalten des Beklagten im dienstlichen oder Straftaten im außerdienstlichen Bereich nicht bekannt. Im Gutachten der Frau Dr. ... vom 28.01.2010 wird unter Bezugnahme darauf, dass der Beklagte sich bisher keiner widerrechtlichen Vergehen schuldig gemacht und glaubhaft betont habe, bislang ein ehrlicher Mensch gewesen zu sein und nach moralischen Grundsätzen gelebt zu haben, ausgeführt, dass den Beklagten das widerrechtliche Aneignen von ihm nicht zustehenden Geldern mit Sicherheit psychisch schwer belastet habe. Vor diesem Hintergrund und den Angaben des Beklagten zur Verwendung des unterschlagenen Geldes kann davon ausgegangen werden, dass die begangenen Unterschlagungen gerade zur Befriedigung der Spielsucht (Beschaffung von Bargeld für neues Spielen) und - zu deutlich kleineren Teilen - der aus ihr folgenden Konsequenzen (Beschaffung von Geld für den Lebensunterhalt und für Lebensmittel der Familie) dienten. In der Berufungsverhandlung hat der Beklagte noch einmal eindrucksvoll und glaubhaft dargelegt, dass er deswegen Zugriff auf die Nachnahmebeträge genommen habe, weil er nach Auflösung von Lebensversicherungen und Aufnahme von Krediten keine andere Möglichkeit gehabt habe, um seine Spielsucht und deren Folgen zu befriedigen. Der Beklagte gab angesichts der unregelmäßigen Zeitpunkte der einzelnen Unterschlagungshandlungen an, gerade zu diesem Zeitpunkt kein Bargeld mehr gehabt zu haben.
57 
Die Umstände des vorliegenden Einzelfalls rechtfertigen zudem die Prognose, dass es dem Beklagten auf Dauer gelingen wird, einen Rückfall in die Alkohol- und Spielsucht zu vermeiden, er also die durch die Suchterkrankung geprägte negative Lebensphase überwunden hat. Mit der erfolgreich verlaufenen stationären Entgiftungsbehandlung im Klinikum ... und der sich anschließenden ebenfalls erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung in den ...-Kliniken wurde die Grundlage hierfür geschaffen. Im ärztlichen Entlassbericht der ...-Kliniken vom 25.11.2009 wird hierzu ausgeführt, dass der Beklagte an allen therapeutischen Maßnahmen motiviert teilgenommen habe. Er habe im Therapieverlauf seine Motivation zu einer abstinenten Lebensweise deutlich vertiefen können und es vermocht, seine Krankheitseinsicht zu erweitern und eine Veränderungsmotivation aufzubauen und zu stabilisieren. Er wirke sehr motiviert, in Zukunft suchtmittelfrei zu leben und erscheine durch die Stabilisierung im körperlichen und psychischen Bereich gut vorbereitet, ins Arbeitsleben zurückzukehren. In der sich anschließenden ambulanten Suchttherapie bei der psychosozialen Beratungs- und ambulanten Behandlungsstelle für Suchtkranke und Gefährdete der Caritas ... hat der Beklagte ausweislich einer Bescheinigung vom 04.02.2011 motiviert, engagiert und erfolgreich mitgearbeitet. Zum 02.11.2011 hat er diese Therapie erfolgreich und regulär beendet (Bescheinigung der Caritas ... vom 30.12.2011). Ein vom Landratsamt ... hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte die jagdrechtliche Zuverlässigkeit aufweist, eingeholtes nervenärztliches Gutachten vom 14.04.2010 des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. ..., vom 14.04.2010 kommt zu dem Ergebnis, dass die Motivation des Beklagten suchtabstinent zu leben als gut und hoch eingestuft werden könne. Es sei nachvollziehbar von einer (zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung am 14.04.2010) seit eineinhalb Jahren bestehenden Abstinenz von Spielen und einer ca. einjährigen Abstinenz von Alkohol auszugehen. Die soziale und familiäre Situation des Betroffenen könne als stabil eingeschätzt werden. Die durch das Suchtverhalten des Betroffenen belastete Ehe scheine nachvollziehbar stabilisiert. Von wesentlicher Bedeutung ist ferner, dass der Beklagte in der Berufungsverhandlung die Abkehr von seiner Sucht und die ihn stützende Einbindung in seine Familie sowie die Abkehr von „falschen Freunden“, die er während seiner Suchtzeit gehabt habe, nachvollziehbar und glaubhaft beschrieben hat. Der Beklagte wird sich nach seinen ebenfalls glaubhaften Angaben in der Berufungsverhandlung auch nach dem erfolgreichen Abschluss seiner Suchttherapie einer Selbsthilfegruppe (Suchtgruppe) anschließen. Zudem konnte der Beklagte in der Berufungsverhandlung den Eindruck vermitteln, dass seine Lebensverhältnisse stabil und geordnet sind und er vor allem durch seine Ehefrau - wie dies auch durch deren Engagement im gerichtlichen Verfahren dokumentiert wird - wichtige Unterstützung erhält. Im Rahmen der ihm erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung geht der Beklagte einer geringfügigen Beschäftigung bei der Müllabfuhr nach. Er hat seine spielbedingten Schulden reduziert. Neben der nunmehr bereits seit mehreren Jahren aufrechterhaltenen Abstinenz sind dies alles deutliche Indizien für einen ernsthaften und nachhaltigen Willen des Beklagten zur endgültigen Abkehr von der Sucht. Damit bestehen für den Senat hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte dauerhaft in der Lage sein wird, einen Rückfall in das Suchtverhalten zu vermeiden, und er mithin die suchtbedingte negative Lebensphase überwunden hat. Hierfür spricht nicht zuletzt auch, dass das Landratsamt ... auf Grund des Gutachtens des Dr. ... vom 14.04.2010 mittlerweile wieder von der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit des Beklagten ausgeht und ihm - nach den Angaben des Beklagten und seines Bevollmächtigten in der Berufungsverhandlung - den Jagdschein wieder erteilt hat.
58 
Weitere den Beklagten belastende Gesichtspunkte vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr sprechen weitere Umstände zu Gunsten des Beklagten: So hat der Beklagte, der bis zu den Pflichtverletzungen über 25 Jahre lang seinen Dienst bei der Klägerin unbescholten versehen hat und wegen des besonderen und vorbildlichen Einsatzes bei der Betreuung von Auszubildenden belohnt wurde, kurz nach Aufdeckung der von ihm begangen Taten den der Klägerin entstandenen Schaden vollständig und verzinst ersetzt und dabei das Ratenzahlungsangebot der Klägerin nicht in Anspruch genommen. Dies lässt darauf schließen, dass der Beklagte schon kurz nach Begehung der Taten einen Schlussstrich unter seine dienstlichen Verfehlungen hat ziehen wollen. Nachdem die Taten aufgedeckt worden waren, hat sich der Beklagte kooperativ verhalten. Er hat ihre Begehung sogleich eingestanden, wenn er auch - wie er in der Berufungsverhandlung nochmals überzeugend darlegte - zunächst aus Scham hinsichtlich der Verwendung der unterschlagenen Gelder unzutreffende Angaben machte. Der Beklagte hat sich mit der Durchsuchung („Besichtigung“) seines Pkws und seiner Wohnung durch den Security-Spezialisten der Klägerin einverstanden erklärt, womit der gegen ihn auch erhobene Vorwurf der Entwendung von Briefen ausgeräumt werden konnte. Nach Aufdeckung der Tat hat sich der Beklagte selbst bei der Polizei angezeigt und der Strafverfolgung ausgesetzt, obwohl ihm die Klägerin angeboten hat, von einer Strafanzeige abzusehen, wenn er die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantrage. Dem Umstand, dass der Beklagte bei dieser Anzeige die beiden zum damaligen Zeitpunkt noch nicht aufgedeckten Unterschlagungshandlungen nicht angab, misst der Senat keine eigenständige Bedeutung zu, nachdem der Beklagte hierzu nachvollziehbar und glaubhaft in der Berufungsverhandlung angegeben hat, dass er infolge der Suchterkrankungen einen Überblick über die von ihm begangenen Taten verloren habe. Auch der Umstand, dass der Beklagte trotz des Weiterbezugs seiner (gekürzten) Dienstbezüge eine geringfügige Beschäftigung bei der Müllabfuhr aufgenommen hat, belegt eine dem Grunde nach positive Persönlichkeitsstruktur des Beklagten. In dieses Bild fügt sich ein, dass die erwachsenen und einer Arbeit nachgehenden Söhne des Beklagten, die im Übrigen über die Suchererkrankung und die Dienstpflichtverletzungen des Beklagten informiert sind, mietfrei in seiner Wohnung leben können, wie der Beklagte in der Berufungsverhandlung mit der Bemerkung, dass „er halt so sei“, angab.
59 
In Anbetracht der Häufigkeit der Dienstpflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum, der nicht unbeträchtlichen Schadenssumme und des Versagens des Beklagten im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten ist wegen des verbleibenden Gewichts des einheitlichen Dienstvergehens als Zugriffsdelikt eine Dienstgradherabsetzung um ein Amt als angemessene Disziplinarmaßnahme zu erachten. Sie ist geeignet, dem Beamten selbst und seiner Umgebung nachhaltig die Schwere seines Dienstvergehens vor Augen zu führen und den Beklagten künftig zu einem beanstandungsfreien dienstlichen Verhalten zu veranlassen.
60 
Dem Ausspruch dieser Disziplinarmaßnahme steht im Hinblick auf die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beklagten nach § 153a Abs. 2 Satz 2 StPO durch Beschluss des Amtsgerichts... vom ... die Regelung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG nicht entgegen, nachdem die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung mit Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 05.02.2009, a.a.O., in Kraft getreten am 12.02.2009, aus dem Katalog der Disziplinarmaßnahmen herausgenommen wurde, die gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG nach der unanfechtbaren Verhängung einer Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme sowie die diesen Entscheidungen gleichgestellte Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO wegen desselben Sachverhalts nur ausgesprochen werden dürfen, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichtenerfüllung anzuhalten. Dabei kann offenbleiben, ob § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG in seiner vor der Änderung durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz geltenden Fassung deswegen zu Gunsten des Beklagten anzuwenden ist, weil diese Vorschrift zum Zeitpunkt der Begehung des Dienstvergehens mit der Berücksichtigung der Zurückstufung im Katalog des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG eine dem Beklagten günstigere Regelung enthielt (vgl. zur Anwendung materiellrechtlich besserstellender Regelungen im Rahmen der Übergangsvorschrift des § 85 BDG: BVerwG, Urteil vom 17.03.2004 - 1 D 23/03 -, BVerwGE 120, 218; Urteil des Senats vom 27.01.2011 - DL 13 S 2145/10 -, juris), wobei die Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG in dieser Fassung hier bereits deswegen zweifelhaft sein dürfte, weil die ausnahmslose Einbeziehung der Zurückstufung in den Katalog des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG erheblichen rechtspolitischen und verfassungsrechtlichen Bedenken unterlag (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 1 D 13.04 -, BVerwGE 123, 75), die Anlass für die Neufassung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG waren (vgl. BT-Drs. 16/2253 S. 13). Denn selbst in diesem Fall wäre der Senat - auch ungeachtet der Frage, ob hinsichtlich der Anwendung der materiellrechtlich besserstellenden Regelung nicht auf den Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens abzustellen ist, der hier am 16.02.2009 und damit nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG lag - an dem Ausspruch der Zurückstufung um ein Amt nicht gehindert. Denn die Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG setzt sowohl in seiner alten wie auch in seiner neuen Fassung voraus, dass die gerichtliche oder behördliche Sanktion wegen desselben Sachverhalts ausgesprochen wurde. Dies ist hier nicht der Fall, nachdem die verfahrensrechtliche Einstellung nach § 153a Abs. 2 Satz 2 StPO lediglich neun Fälle der veruntreuenden Unterschlagung im Zeitraum von 18.04. bis 16.10... betraf, das einheitlich begangene Dienstvergehen des Beklagten aber auch die zwei weiteren veruntreuenden Unterschlagungen am 21.10... und am 07.11... umfasst, die im Hinblick auf den durch sie verursachten Schaden in Höhe von über 120 EUR, der die oben erwähnte Bagatellgrenze von etwa 50 EUR klar überschreitet, sowie auf die Zahl der Dienstpflichtverletzungen und der Höhe des Gesamtschadens nicht als bloß „nachgeordneter Annex“ außer Betracht bleiben können und nicht auf Grund einer „gewissen Selbständigkeit“ als abspaltbare Verfehlungen anzusehen sind (vgl. dazu: Gansen, a.a.O., § 14 BDG RdNr. 11 m.w.N.). Besteht das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen, von denen nicht alle zur Verhängung einer Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme oder Einstellung nach § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO geführt haben, liegt „derselbe Sachverhalt“ nicht vor. Dies hat zur Folge, dass das Disziplinarmaßnahmeverbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG insgesamt nicht eingreift und deshalb über den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme ohne dessen Beschränkungen zu entscheiden ist (vgl. Gansen, a.a.O., § 14 BDG RdNr. 10; Hummel/Köhler/Mayer, a.a.O., § 14 BDG RdNrn. 22 ff.).
61 
Ungeachtet der Frage der Sachverhaltsidentität ist letztlich die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung aber auch zusätzlich erforderlich, um den Beamten zur Pflichtenmahnung anzuhalten. Zwar verlangt das Bundesverwaltungsgericht regelmäßig für dieses Tatbestandsmerkmal, dass konkrete Befürchtungen dafür ersichtlich sein müssen, dass der Beamte sich trotz der ihm wegen desselben Sachverhalts bereits auferlegten Kriminalstrafe erneut einer Dienstpflichtverletzung schuldig macht (BVerwG, Urteil vom 23.02.2005, a.a.O.), die hier nach dem bereits Ausgeführten nicht gegeben sind. Doch hat anderes zu gelten, wenn die zu verhängende Disziplinarmaßnahme und die Sanktion im Strafverfahren ihrer Art und Wirkung nach außer Verhältnis stehen, wie hier bei der gebotenen Zurückstufung einerseits und den Auflagen und Weisungen andererseits, deren Erfüllung die endgültige Einstellung des sachgleichen Strafverfahrens gemäß § 153a StPO nach sich zieht (ausdrücklich offengelassen von: BVerwG, Urteile vom 23.02.2005, a.a.O. und vom 17.03.2004, jew. a.a.O.; vgl. auch Schwandt, RiA 2001, 157, 161). So hat hier die von dem Beklagten zu leistende Auflage (Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 1.200 EUR) nicht die von ihm verursachte Gesamtschadenssumme erreicht. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beklagte über einen noch nicht besonders langen Zeitraum alkohol- und spielsuchtabstinent ist und auch nach abgeschlossener Therapie trotz einer ansonsten konkreten positiven Persönlichkeitsprognose ein nicht unbeträchtliches allgemeines Rückfallrisiko besteht, hält der Senat den Ausspruch einer Zurückstufung für angebracht und erforderlich, um den Beklagten zusätzlich zur Pflichtenmahnung anzuhalten und ihn künftig zu einem beanstandungsfreien dienstlichen Verhalten zu veranlassen. Ebenso muss sich der Beklagte angesichts dieser Disziplinarmaßnahme im Klaren sein, dass er im Falle einer erneuten schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung mit der Entfernung aus dem Dienst zu rechnen hat.
62 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO (zur Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Fall, dass das Disziplinargericht eine mildere als die mit der Disziplinarklage beantragte Disziplinarmaßnahme ausspricht: Gansen, a.a.O., § 77 BDG RdNr. 4), die Nichtzulassung der Revision auf § 69 BDG in Verbindung mit § 132 Abs. 2 VwGO.

Gründe

 
33 
Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 BDG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Beklagte die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht eingelegt (§ 64 Abs. 1 Satz 2 BDG) und sie innerhalb der von der Vorsitzenden gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 BDG verlängerten Frist begründet.
34 
Die Berufung ist mit ihrem Hilfsantrag, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen, begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht eines Dienstvergehens für schuldig befunden, so dass insoweit die Disziplinarklage, wie mit dem Hauptantrag verfolgt, nicht abzuweisen ist. Jedoch erachtet der Senat in Abweichung von der Entscheidung der Disziplinarkammer auf Grund der Umstände des Einzelfalls die Zurückstufung des Beklagten um ein Amt als ausreichende, aber auch notwendige Maßnahme. § 14 BDG steht dem Ausspruch dieser Maßnahme nicht entgegen, so dass insoweit kein Einstellungsgrund nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG, der allerdings gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 2 BDG zur Klageabweisung und nicht zur Einstellung des Verfahrens durch das Gericht führt (vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl., § 60 BDG RdNr. 18), vorliegt. Die ausdrücklich weitergehende Klage der Klägerin auf Entfernung aus dem Dienst, ist hingegen - zur Klarstellung - abzuweisen.
35 
Der Senat ist nach den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens, des Verfahrens vor der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts und der Berufungsverhandlung ebenso wie die Disziplinarkammer davon überzeugt, dass der Beklagte die ihm in der Disziplinarklage angelasteten Taten begangen hat und legt diese seiner disziplinarrechtlichen Würdigung zu Grunde. Der Beklagte hat die in der Disziplinarklage festgestellten Tatsachen während des gesamten Disziplinarverfahrens uneingeschränkt eingeräumt. Der Senat ist zudem davon überzeugt, dass der Beamte pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat.
36 
Auch im Disziplinarrecht werden die Regelungen der §§ 20 f. StGB entsprechend angewandt; unter den Voraussetzungen des § 20 StGB entfällt ein Dienstvergehen (vgl. § 77 BBG, der die schuldhafte Verletzung von Beamtenpflichten voraussetzt). Nach § 20 StGB handelt schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bei Suchtkranken - wie dem Beklagten - kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.05.2009 - 10 L 64/08 -, juris) eine Schuldunfähigkeit nur dann angenommen werden, wenn die Sucht entweder zu schwerwiegenden Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Betroffene Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder die Tat im akuten Rausch begangen hat. Nur in diesen Fällen stehen Suchtarten, wie die Alkohol-, Drogen oder Spielsucht einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gleich. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es kann weder davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Tat in einem akuten Rausch begangen hat noch davon, dass er bei Begehung der Tat unter starken Entzugserscheinungen litt. Auch eine schwerwiegende Persönlichkeitsveränderung kann dem Beklagten bei Begehung der Taten nicht bescheinigt werden. In dem psychiatrischen Gutachten der Frau Dr. ... vom 28.01.2010 zur Frage der Schuldfähigkeit des Beklagten werden dementsprechend für das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit Funktionsbeeinträchtigungen oder Einbußen an sozialer Kompetenz vergleichbar den krankhaft seelischen Störungen gefordert, die beim Beklagten aber nicht festgestellt werden konnten. So kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass die von dem Beklagten bei dessen Untersuchung durch die Gutachterin berichteten Veränderungen mit vermehrter Reizbarkeit, Rückzugsverhalten sowie Vernachlässigung von Interessensgebieten in ihren tatsächlichen und beobachtbaren Auswirkungen keine entsprechend erheblichen Beeinträchtigungen seiner Alltagsbewältigung zeigten. Er habe sich sein Leben mit einem funktionierenden Alltag einrichten können, sei in eine Familie eingebunden gewesen, sei regelmäßig ohne längere Fehlzeiten und mit zufriedenstellender Leistungsqualität seiner Arbeit nachgegangen und sei, wenn auch in reduziertem Umfang in der Lage gewesen, sich um seine alltäglichen Belange zu kümmern. Von einer suchtbedingten Persönlichkeitsdepravation im Sinne einer Unterordnung des inneren Wertesystems sowie sämtlicher Lebensbereiche unter das Suchtverhalten könne nicht ausgegangen werden. Hinweise auf eine erhebliche Verminderung oder Aufhebung der Einsichtsfähigkeit seien nicht gegeben. Hinsichtlich seiner Steuerungsfähigkeit sei zwar eine gewisse Verminderung im Sinne einer Verminderung der Hemmungsfähigkeit vorhanden gewesen, jedoch sei ein erhebliches Ausmaß der Steuerungsfähigkeit klar zu verneinen. Dies werde unter anderem durch die Angabe des Beklagten verdeutlicht, nach den Unterschlagungen zunächst Lebensmittel für die Familie eingekauft und erst danach mit dem übrigen Geld die Spielothek aufgesucht zu haben. Dies spreche, neben seiner prioritären Verantwortlichkeit für die Familie, wie sie im Rahmen der Ausführungen zur fehlenden Persönlichkeitsdepravation dargelegt worden sei, klar gegen eine erhebliche Kontrollminderung. Das Gutachten der Frau Dr. ... kommt auf Grund der Angaben des Beklagten bei der Untersuchung durch Frau Dr. ... zu dem nachvollziehbar und schlüssig begründeten Ergebnis, dass Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung oder gar Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB zu verneinen sind. An diesem Ergebnis hält die Gutachterin auch in Kenntnis der Angaben der Ehefrau des Beklagten bei deren Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht fest, bei der diese ausführlich die Verhaltensweisen und auch von ihr wahrgenommene Persönlichkeitsveränderungen beim Beklagten zum Zeitpunkt der Begehung der diesem vorgeworfenen Pflichtverletzungen geschildert hat. Auch soweit die Ehefrau des Beklagten (unter anderem) ausgeführt hat, dass ihr Mann Geld aus der Haushaltskasse und von den Kindern genommen, Lebensversicherungen aufgelöst und im Jahr 2008 nur vereinzelt Lebensmittel für die Familie gekauft habe sowie dass die Spielsucht an oberster Stelle gestanden habe, dann der Alkohol und danach nichts mehr gekommen sei, kommt die Gutachterin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12.08.2011 unter Berücksichtigung eines weitgehend nicht beeinträchtigten Arbeitsverhaltens des Beklagten und ausgeprägt belasteter, aber nicht völlig zerrütteter familiärer Beziehungen zu dem Ergebnis, dass das Funktionsniveau des Beklagten im Tatzeitraum deutlich von den ausgeprägten Einschränkungen psychotischer oder schwerer hirnorganischer Erkrankungen entfernt gewesen sei und dass das Eingangskriterium einer schweren anderen seelischen Abartigkeit klar verneint werden könne.
37 
Soweit der Beklagte - vor allem im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens - teilweise andere Angaben als bei der Untersuchung durch Frau Dr. ... gemacht hat, stellen diese das Ergebnis des Gutachtens, sowohl was die Einsichtsfähigkeit als auch was die Steuerungsfähigkeit des Beklagten anbelangt, nicht in Frage.
38 
Hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit hat der Beklagte bei der Gutachterin angegeben, dass ihm die Unterschlagung des Geldes beim ersten Mal „noch im Magen rum gegangen“ sei und er „noch Angst verspürt“ habe, „wenn der Vorgesetzte aus ... gekommen sei“, sowie dass er vor der Unterschlagung gedacht habe, dass es unrecht sei, aber der Gedanke, Geld zu haben, um spielen zu können, wichtiger gewesen sei. Auch in seiner schriftlichen Stellungnahme vor dem Verwaltungsgericht vom 10.03.2010 führte der Beklagte in ähnlicher Weise aus, er habe gewusst, dass es falsch sei, wenn er das Geld nehme, aber als er das Geld in den Händen gehabt habe, sei der Drang so hoch gewesen, dass er damit gleich zum Spielen in die Spielothek gegangen sei. Bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärte der Beklagte allerdings unter Hinweis darauf, dass er vorgehabt habe, das Geld später zurückzugeben, er habe nicht das Bewusstsein gehabt, etwas Unrechtes zu tun. In der Berufungsverhandlung äußerte sich der Beklagte rückblickend zu dem Dienstvergehen dahingehend, dass es in ihm „zwei Stimmen“ gegeben habe. Die „gute Stimme“ habe gesagt: „Lass es sein!“, die „böse Stimme“ habe in dem Zugriff auf das Geld „kein Problem“ gesehen; die Sucht habe immer gewonnen. Auf Grund dieser und der weiteren klaren Ausführungen des Beklagten zur Unrechtseinsicht bei der Gutachterin Frau Dr. ... und in seiner schriftlichen Stellungnahme vor dem Verwaltungsgericht kann ein Unrechtsbewusstsein bei Tatbegehung durch den Beklagten nicht in Frage gestellt werden.
39 
Hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit hat Frau Dr. ... in ihrem Gutachten vom 28.01.2010 zunächst unter anderem maßgeblich darauf abgestellt, dass der Beklagte von dem unterschlagenen Geld Lebensmittel gekauft und (erst) mit dem übrig gebliebenen Geld in die Spielothek gegangen sei. Diese Annahme konnte neben den Angaben des Beklagten im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung („Mit dem so einbehaltenen Geld habe er Lebensmittel eingekauft und den Rest in der Spielothek verspielt“) auch auf die Äußerungen des Beklagten bei der Befragung durch den Security-Spezialisten der Klägerin am 22.12.2008 („Mit dem nicht für Lebensmittel ausgegebenen Geld habe ich dann versucht, in der Spielothek das nicht mehr vorhandene Geld zurückzugewinnen. Immer wenn ich Beträge nicht abgeliefert habe, bin ich mit dem Geld zum Einkaufen von Lebensmitteln gegangen und mit dem Rest sofort in die Spielhalle und wollte den Betrag wieder gewinnen, um es am kommenden Tag wieder in die Postkasse einlegen zu können“) und bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 29.12.2008 („Anfangs habe ich das Geld nur für Lebensmittel ausgegeben. Später habe ich dann zuerst Lebensmittel gekauft und das übrige Geld in einer Spielhalle in ... verspielt. Ich wollte eigentlich mit dem Restgeld in der Spielhalle Geld gewinnen, um die Beträge wieder zurück zu zahlen“) gestützt werden. Im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens rückte der Beklagte von diesen Angaben aber ab. So führte der Beklagte in seiner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten „Biographie“ vom 10.03.2010 aus, dass er diese Angaben nur aus Scham gemacht habe, er mit dem Geld vielmehr gleich in die Spielothek gegangen sei. In der Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und auch in der Berufungsverhandlung vor dem Senat blieb der Beklagte bei dieser Darstellung. Er habe das unterschlagene Geld zum allergrößten Teil in der Spielothek „verzockt“. Die unterschiedlichen Angaben erklärte der Beklagte in der Berufungsverhandlung für den Senat glaubhaft und nachvollziehbar damit, dass er zunächst aus Scham angegeben habe, mit dem unterschlagenen Geld Lebensmittel gekauft zu haben, und er von dieser unzutreffenden Darstellung zunächst nicht habe abrücken können, weil er die Befürchtung gehabt habe, dass ihm ansonsten der Vorhalt gemacht werde zu lügen. Doch auch die Einlassung des Beklagten, dass er die unterschlagenen Gelder zu „99 Prozent“ zum Spielen eingesetzt habe, stellt das diesbezügliche Gutachtenergebnis der Frau Dr. ... nicht in Frage, nachdem diese in ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 12.08.2011 auch in Kenntnis der Aussagen der Ehefrau des Beklagten bei ihrer Zeugenvernehmung vor dem Verwaltungsgericht an der Einschätzung der (bestehenden) Steuerungsfähigkeit festgehalten hat. Die Ehefrau des Beklagten hatte bei der Zeugenvernehmung nämlich angegeben, dass der Beklagte im Jahr 2008 nur vereinzelt Lebensmittel gekauft habe, die Spielsucht ihres Mannes an oberster Stelle gestanden habe, dann der Alkohol und danach nichts mehr gekommen sei. Die Annahme der bestehenden Steuerungsfähigkeit ist im Hinblick darauf, dass der Beklagte seinen Arbeitsalltag zufriedenstellend bewältigen konnte, seine familiären Beziehungen noch nicht gänzlich zerrüttet waren und der Beklagte nach Aufdeckung der begangenen Taten und nach der Drohung der Ehefrau, ihn bei weiterem Spielen sofort zu verlassen, abrupt mit dem Spielen aufhören konnte, ohne Weiteres nachvollziehbar.
40 
Die weiteren von dem Beklagten vorgetragenen Einwände gegen das Gutachten der Frau Dr. ... bzw. dessen Verwertbarkeit greifen nicht durch.
41 
Soweit der Beklagte geltend macht, dass die Erfahrungen der Ehefrau des Beklagten zum Suchtverhalten und zu den Auswirkungen der Suchterkrankungen für die Beantwortung der Frage der Schuldfähigkeit unerlässlich seien, hat die Gutachterin Dr. ... in ihrer auf Veranlassung des Senats abgegebenen ergänzenden Stellungnahme vom 12.08.2010 auch in Kenntnis der Angaben der Ehefrau des Beklagten bei ihrer Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht an ihrer Wertung in Bezug auf die Schuldfähigkeit des Beklagten - wie ausgeführt für den Senat überzeugend - festgehalten. Auch die kurze forensische Stellungnahme des Dr. ... vom 13.03.2010 stellt das Gutachten der Frau Dr. ... nicht in Frage. Sie stützt sich lediglich auf explorierende Telefonate des Dr. ... mit dem Beklagten, schriftlichen Berichten von diesem und seiner Ehefrau und auf „zahlreiche Unterlagen“, die der Beklagte Herrn Dr. ... zugesandt hat, ohne indes diese Begutachtungsgrundlagen (etwa Zahl und Inhalt der Telefonate und Berichte, Art der Unterlagen) ansatzweise näher zu benennen. Über weite Strecken enthält die Stellungnahme des Dr. ... allgemeine Ausführungen zur Glücksspielsucht und nimmt Bezug auf eine exemplarische Fallbeschreibung. Die den Beklagten betreffende Schlussfolgerung zieht der Gutachter auf der Basis von umfangreichen Erfahrungen in der Suchtarbeit seit den 1970er Jahren im stationären wie auch im ambulanten Bereich, ohne auf einzelfallbezogene Aspekte des Beklagten überhaupt in Ansätzen einzugehen. Dem Senat ist insoweit nachvollziehbar, wenn Frau Dr. ... in ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 12.08.2010 diesbezüglich ausführt, dass Dr. ... die psychiatrische Diagnose einer Suchterkrankung (psychische Abhängigkeitsdiagnose) mit einer Einschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gleichsetzt und dabei die erforderliche (vgl. dazu zusammenfassend: Boetticher/Nedophil/Bosinski/Saß, Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten, NStZ 2005, 57) Beurteilung der Ebene der Eingangskriterien und der tatbezogenen Funktionsbeeinträchtigungen mit Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht vornimmt.
42 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass an der fachlichen und persönlichen Eignung der Gutachterin sowie an deren Unvoreingenommenheit und Objektivität keine Bedenken bestehen. Der der Gutachterin von dem Beklagten zugeschriebene Ausspruch „Warum der Beamte einen Jagdschein wolle, wenn er immer mit 2,0 Promille herumlaufe“ mag zwar eine deutliche Meinungsäußerung enthalten, hat aber angesichts der auch von dem Beklagten eingeräumten Alkoholerkrankung und des Zeitpunkts des Ausspruchs kurz nach der Entgiftungsbehandlung im Klinikum ... keinen unsachlichen Gehalt, der für einen zu vernünftiger und sachlicher Wertung fähigen Betroffenen eine voreingenommene Einstellung der Gutachterin zu dem Gutachten-auftrag offenbaren würde. Dies wird auch daran deutlich, dass der Beklagte sich in Kenntnis dieser Äußerung trotz der in der Berufungsverhandlung von ihm geltend gemachten Bedenken letztendlich von der Gutachterin begutachten ließ und gegenüber der die Gutachterin beauftragenden Klägerin eine Unvoreingenommenheit der Gutachterin vor der Erstellung des Gutachtens nicht geltend machte.
43 
Letztlich braucht der Senat - wie bereits die Disziplinarkammer - der Frage der Schuldfähigkeit nicht durch die Einholung eines weiteren (gerichtlichen) Sachverständigengutachtens nachzugehen. Zwar ist in § 58 BDG, der gemäß § 65 BDG unter den in § 65 Abs. 3 und 4 BDG genannten Einschränkungen auch für das Berufungsverfahren Anwendung findet, der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme normiert. Doch kommt bei Beweismitteln, für deren Beweiskraft es auf den unmittelbaren persönlichen Eindruck des Gerichts nicht oder nicht wesentlich ankommt, dem Grundsatz der Unmittelbarkeit keine wesentliche Bedeutung zu. Aus diesem Grund ist es zulässig, dass das Gericht auch auf Sachverständigengutachten zurückgreifen kann, die im vorausgegangenen behördlichen Disziplinarverfahren eingeholt worden sind (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 58 BDG RdNr. 7; entsprechend für im allgemeinen Verwaltungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten: BVerwG, Beschluss vom 13.03.1992 - 4 B 39/92 -, NVwZ 1993, 268). Nachdem der Beklagte das Gutachten der Frau Dr. ... - wie ausgeführt - nicht substantiiert hat in Frage stellen können, drängt sich die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung dem Senat auch nicht auf.
44 
Damit steht für den Senat fest, dass der Beklagte in den 11 Fällen der veruntreuenden Unterschlagung schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 54 Satz 2 und 3 BBG und § 55 Satz 2 BBG in der vor dem Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.2009 (BGBl. I, 160) geltenden Fassung (Pflichten, das Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen zu verwalten und mit seinem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern sowie die Verpflichtung, allgemeine Richtlinien - hier zur Ablieferung von Nachnahmebeträgen - zu befolgen), die mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache im Wesentlichen mit § 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG und § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG in der seit dem 12.02.2009 geltenden Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes übereinstimmen (vgl. dazu und zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1.08 -, NVwZ 2010, 713), verletzt und ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen hat, der sich durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache ebenfalls nicht geändert hat.
45 
Wegen dieses Dienstvergehens erachtet der Senat die Zurückstufung des Beklagten um ein Amt als tat- und schuldangemessen.
46 
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Auf Grund dieser Vorgaben ist über die erforderliche Disziplinarmaßnahme im Wege einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn auf Grund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695).
47 
In Ansehung dieser Maßstäbe und Kriterien ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das auf die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erkannt hat, die nach außen sichtbare Zurückstufung des Beklagten nach § 9 BDG in das Amt eines Posthauptschaffners (Besoldungsgruppe A 4) als erforderlich, aber auch ausreichend anzusehen.
48 
Bei dem innerdienstlichen Fehlverhalten des Beklagten handelt es sich - wie das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend angenommen hat - um ein sogenanntes Zugriffsdelikt. Ein Beamter, der Zugriff auf ihm dienstlich anvertrautes Geld nimmt und dieses unberechtigt für private Zwecke verwendet, begeht nach der Rechtsprechung der Disziplinargerichte ein so schwerwiegendes Dienstvergehen, dass dieses Verhalten regelmäßig mit der Entfernung aus dem Dienst zu ahnden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 m.w.N.; Urteile des Senat vom 24.06.2010 - DB 3391/08 -; vom 10.04.2008 - DL 16 S 6/07 -, vom 13.12.2007 - DB 16 S 8/06 - und vom 03.05.2007 - DL 16 S 23/06 -, juris). Ein solches Fehlverhalten im Kernbereich der dem Beamten obliegenden Pflichten zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Post als Dienstherr des Beklagten ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Bediensteten ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2002 - 1 D 11.02 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 29). Wird diese für den geordneten Postbetrieb unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn der veruntreute Betrag - wie hier mit über 1.800 EUR - die Schwelle der Geringwertigkeit von etwa 50 EUR (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.09.2006 - 2 B 52.06 -, DÖD 2007, 187; Urteil vom 11.06.2002 - 1 D 31.01 -, BVerwGE 116, 308; Urteil des Senats vom 19.03.2009, a.a.O.) übersteigt. Diese Indizwirkung entfällt jedoch, wenn sich im Einzelfall auf Grund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, die den Schluss rechtfertigen, dass der Beamte das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört hat (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; Urteil vom 25.10.2007 - 2 C 43.07 -, NVwZ-RR 2008, 335; Urteile des Senats vom 16.10.2008 - 16 S 1109/08 - und vom 10.04.2008, a.a.O.).
49 
Allerdings ist die durch die Schwere des Dienstvergehens hier indizierte Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht zu verhängen, weil sich auf Grund des Persönlichkeitsbildes des Beklagten und der Umstände des Einzelfalls Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, die ein Absehen von der Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen. Der Beklagte ist tat- und schuldangemessen lediglich um ein Amt zurückzustufen.
50 
Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen zunächst und vor allem die in der Rechtsprechung entwickelten Milderungsgründe in Betracht. Diese Milderungsgründe, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Diese Milderungsgründe sind jedoch kein abschließender Kanon der hier zu berücksichtigenden Entlastungsgründe. Es ist vielmehr auch nach anderen Entlastungsgründen vergleichbaren Gewichts zu fragen, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen und damit ein Restvertrauen noch rechtfertigen können. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten" und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände, die hier im Ergebnis zu einer Zurückstufung des Beklagten um ein Amt führen.
51 
Der Beklagte kann sich allerdings nicht auf den Entlastungsgrund der erheblich verminderten Schuldfähigkeit berufen (vgl. zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit als Entlastungsgrund bei Zugriffsdelikten: BVerwG, Urteile vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 sowie Beschluss vom 27.10.2008 - 2 B 48.08 - juris; Urteil des Senats vom 27.11.2008 - DL 16 S 2844/07 -). Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die hier relevante Frage der Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Disziplinargerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab und wird die Schwelle der Erheblichkeit damit bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 und Beschluss vom 27.10.2008, jew. a.a.O.).
52 
Ein solcher Ausnahmefall ist nach den obigen Ausführungen zur schuldhaften Begehung des Dienstvergehens nicht gegeben.
53 
Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes des Handelns in einer besonderen Versuchungssituation (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.02.1997 - 1 D 16.96 -, juris und vom 04.06.1996 - 1 D 94.95 -, juris; Urteil des Senats vom 31.01.2008 - DL 16 S 32/06 -; vgl. zur unbedachten Gelegenheitstat, die ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit voraussetzt, auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2001 - D 17 S 15/01 -) liegen ebenfalls nicht vor. Dieser Milderungsgrund ist nicht auf das Vorliegen besonderer äußerer Umstände des Tatgeschehens beschränkt, die zu einer Versuchungssituation führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.09.1999 - 1 D 38.98 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr.20) können seine Voraussetzungen vielmehr auch angenommen werden, wenn sich eine psychische Vorbelastung des Beamten zum Zeitpunkt des Dienstvergehens zu einer seelischen Zwangslage verdichtet, die vor dem „Hintergrund der obwaltenden Umstände" eine besondere Versuchungssituation begründet und in der spontan ausgeführten Tat ihren Ausdruck findet. Erforderlich ist aber auch hier neben dem Umstand, dass sich der Beamte im Tatzeitpunkt in einer seelischen Lage befindet, in der sich seine vorbelastete psychische Grundposition in besonderer Weise ausprägt, ein hiermit zusammenwirkendes unvermutet eintretendes Ereignis, das zwar im Dienstablauf nicht völlig ungewöhnlich ist, aber doch vom normalen Dienstbetrieb abweicht (BVerwG, Urteil vom 15.09.1999, a.a.O., juris RdNr. 23). Davon kann aber hier nicht die Rede sein, da die Entgegennahme von Nachnahmeentgelten und die Führung der Kasse zu den regelmäßig von dem Beklagten zu verrichtenden Aufgaben zählen und auch sonst keine besonderen Umstände bei der Abrechnung der unterschlagenen Geldbeträge ersichtlich sind.
54 
Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes des „Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage" (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2.06 -, Urteil vom 13.05.1997 - 1 D 44.96 -, Urteil vom 26.01.1994 - 1 D 34.93 -, jew. juris; Urteil des Senats vom 04.02.2009, a.a.O.) liegen schließlich auch nicht vor. Dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass der Zugriff auf das Bargeld allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten existenzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007, a.a.O. m.w.N.; Urteil des Senats vom 04.02.2009, a.a.O.). Auch soweit der Beklagte geltend gemacht hat, er habe das unterschlagene Geld in einem allerdings sehr kleinen Umfang für den Kauf von Lebensmitteln eingesetzt, liegt dieser Milderungsgrund schon deswegen nicht vor, weil die wirtschaftliche Notlage nicht unverschuldet, etwa durch den unvorhergesehenen Wegfall eines Teils des Familieneinkommens, sondern durch die Spielsucht des Beklagten verschuldet eingetreten ist. Der Umstand, dass der Beklagte nach eigenen Angaben das unterschlagene Geld zum allergrößten Teil wieder zum Spielen in der Spielothek eingesetzt hat, belegt darüber hinaus, dass er und seine Familie sich noch nicht in einer ausweglosen finanziellen Notlage befunden haben.
55 
Zu Gunsten des Beklagten ist allerdings festzustellen, dass sich die als Dienstvergehen zu wertenden Zugriffshandlungen des Beamten als Entgleisungen während einer durch eine Suchterkrankung gekennzeichneten negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase darstellen (zu diesem Entlastungsgrund vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695; Urteil des Disziplinarsenats vom 07.04.2003 - DL 17 S 18/02 -, juris). In einem solchen Fall kann noch nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass das Vertrauen des Dienstherrn in die pflichtgemäße Amtsführung des Beamten endgültig zerstört ist. Voraussetzung für einen solchen Entlastungsgrund ist, dass das Dienstvergehen allein auf Grund einer krankhaften Sucht begangen wurde, hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beamte diese Sucht dauerhaft überwunden hat und keine weiteren belastenden Gesichtspunkte hinzutreten. Ein solcher Fall unterscheidet sich von den vom Senat entschiedenen Fällen des Besitzes kinderpornografischer Schriften durch Lehrer oder Polizisten (vgl. Urteile vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, juris, vom 04.03.2010 - DL 16 S 2193/09 -, vom 18.06.2009 - DL 16 S 71/09 -, juris und vom 02.04.2009 - DL 16 S 3290/08 -, juris), in denen der Senat davon ausgegangen ist, dass der bereits eingetretene unwiederbringliche Verlust des Vertrauens in die pflichtgemäße Amtsführung auf Grund des Verschaffens und Besitzes kinderpornografischen Materials, das nach Abwägung aller be- und entlastenden Umstände als schweres Dienstvergehen zu qualifizieren ist, nicht durch die nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensphase oder durch eine Therapie, die zum Ausschluss einer Wiederholungsgefahr aufgenommen wurde, rückgängig gemacht werden kann. Denn in dem hier vorliegenden Fall des Beklagten ist die negative Lebensphase des Beamten durch dessen Suchterkrankung gekennzeichnet, die zur Begehung des Dienstvergehens geführt hat und derentwegen das Vertrauen des Dienstherrn in die pflichtgemäße Amtsführung nicht von vornherein unwiederbringlich zerstört sein muss, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine dauerhafte Überwindung der Sucht bestehen. Eine solche Suchterkrankung oder andere ihr vergleichbare Umstände, die die negative Lebensphase kennzeichnen, waren in den von dem Senat entschiedenen Fällen des Besitzes kinderpornografischer Schriften hingegen nicht zu verzeichnen.
56 
In Anwendung dieser Grundsätze kann hier davon ausgegangen werden, dass die zum Tatzeitpunkt beim Beklagten unstreitig gegebene und in den von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen bestätigte Suchterkrankung in Form einer kombinierten Alkohol- und Spielsucht (zur Spielleidenschaft als Sucht- und Abhängigkeitserkrankung vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.05.2007, a.a.O.; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 262. Aufl., S. 1946) alleinige Triebfeder für dessen Dienstvergehen war, dieses mithin nicht auf eine von der Alkohol- und Spielsucht unabhängige charakterliche Fehleinstellung des Beklagten zurückzuführen ist. So sind ein sonstiges Fehlverhalten des Beklagten im dienstlichen oder Straftaten im außerdienstlichen Bereich nicht bekannt. Im Gutachten der Frau Dr. ... vom 28.01.2010 wird unter Bezugnahme darauf, dass der Beklagte sich bisher keiner widerrechtlichen Vergehen schuldig gemacht und glaubhaft betont habe, bislang ein ehrlicher Mensch gewesen zu sein und nach moralischen Grundsätzen gelebt zu haben, ausgeführt, dass den Beklagten das widerrechtliche Aneignen von ihm nicht zustehenden Geldern mit Sicherheit psychisch schwer belastet habe. Vor diesem Hintergrund und den Angaben des Beklagten zur Verwendung des unterschlagenen Geldes kann davon ausgegangen werden, dass die begangenen Unterschlagungen gerade zur Befriedigung der Spielsucht (Beschaffung von Bargeld für neues Spielen) und - zu deutlich kleineren Teilen - der aus ihr folgenden Konsequenzen (Beschaffung von Geld für den Lebensunterhalt und für Lebensmittel der Familie) dienten. In der Berufungsverhandlung hat der Beklagte noch einmal eindrucksvoll und glaubhaft dargelegt, dass er deswegen Zugriff auf die Nachnahmebeträge genommen habe, weil er nach Auflösung von Lebensversicherungen und Aufnahme von Krediten keine andere Möglichkeit gehabt habe, um seine Spielsucht und deren Folgen zu befriedigen. Der Beklagte gab angesichts der unregelmäßigen Zeitpunkte der einzelnen Unterschlagungshandlungen an, gerade zu diesem Zeitpunkt kein Bargeld mehr gehabt zu haben.
57 
Die Umstände des vorliegenden Einzelfalls rechtfertigen zudem die Prognose, dass es dem Beklagten auf Dauer gelingen wird, einen Rückfall in die Alkohol- und Spielsucht zu vermeiden, er also die durch die Suchterkrankung geprägte negative Lebensphase überwunden hat. Mit der erfolgreich verlaufenen stationären Entgiftungsbehandlung im Klinikum ... und der sich anschließenden ebenfalls erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung in den ...-Kliniken wurde die Grundlage hierfür geschaffen. Im ärztlichen Entlassbericht der ...-Kliniken vom 25.11.2009 wird hierzu ausgeführt, dass der Beklagte an allen therapeutischen Maßnahmen motiviert teilgenommen habe. Er habe im Therapieverlauf seine Motivation zu einer abstinenten Lebensweise deutlich vertiefen können und es vermocht, seine Krankheitseinsicht zu erweitern und eine Veränderungsmotivation aufzubauen und zu stabilisieren. Er wirke sehr motiviert, in Zukunft suchtmittelfrei zu leben und erscheine durch die Stabilisierung im körperlichen und psychischen Bereich gut vorbereitet, ins Arbeitsleben zurückzukehren. In der sich anschließenden ambulanten Suchttherapie bei der psychosozialen Beratungs- und ambulanten Behandlungsstelle für Suchtkranke und Gefährdete der Caritas ... hat der Beklagte ausweislich einer Bescheinigung vom 04.02.2011 motiviert, engagiert und erfolgreich mitgearbeitet. Zum 02.11.2011 hat er diese Therapie erfolgreich und regulär beendet (Bescheinigung der Caritas ... vom 30.12.2011). Ein vom Landratsamt ... hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte die jagdrechtliche Zuverlässigkeit aufweist, eingeholtes nervenärztliches Gutachten vom 14.04.2010 des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. ..., vom 14.04.2010 kommt zu dem Ergebnis, dass die Motivation des Beklagten suchtabstinent zu leben als gut und hoch eingestuft werden könne. Es sei nachvollziehbar von einer (zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung am 14.04.2010) seit eineinhalb Jahren bestehenden Abstinenz von Spielen und einer ca. einjährigen Abstinenz von Alkohol auszugehen. Die soziale und familiäre Situation des Betroffenen könne als stabil eingeschätzt werden. Die durch das Suchtverhalten des Betroffenen belastete Ehe scheine nachvollziehbar stabilisiert. Von wesentlicher Bedeutung ist ferner, dass der Beklagte in der Berufungsverhandlung die Abkehr von seiner Sucht und die ihn stützende Einbindung in seine Familie sowie die Abkehr von „falschen Freunden“, die er während seiner Suchtzeit gehabt habe, nachvollziehbar und glaubhaft beschrieben hat. Der Beklagte wird sich nach seinen ebenfalls glaubhaften Angaben in der Berufungsverhandlung auch nach dem erfolgreichen Abschluss seiner Suchttherapie einer Selbsthilfegruppe (Suchtgruppe) anschließen. Zudem konnte der Beklagte in der Berufungsverhandlung den Eindruck vermitteln, dass seine Lebensverhältnisse stabil und geordnet sind und er vor allem durch seine Ehefrau - wie dies auch durch deren Engagement im gerichtlichen Verfahren dokumentiert wird - wichtige Unterstützung erhält. Im Rahmen der ihm erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung geht der Beklagte einer geringfügigen Beschäftigung bei der Müllabfuhr nach. Er hat seine spielbedingten Schulden reduziert. Neben der nunmehr bereits seit mehreren Jahren aufrechterhaltenen Abstinenz sind dies alles deutliche Indizien für einen ernsthaften und nachhaltigen Willen des Beklagten zur endgültigen Abkehr von der Sucht. Damit bestehen für den Senat hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte dauerhaft in der Lage sein wird, einen Rückfall in das Suchtverhalten zu vermeiden, und er mithin die suchtbedingte negative Lebensphase überwunden hat. Hierfür spricht nicht zuletzt auch, dass das Landratsamt ... auf Grund des Gutachtens des Dr. ... vom 14.04.2010 mittlerweile wieder von der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit des Beklagten ausgeht und ihm - nach den Angaben des Beklagten und seines Bevollmächtigten in der Berufungsverhandlung - den Jagdschein wieder erteilt hat.
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Weitere den Beklagten belastende Gesichtspunkte vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr sprechen weitere Umstände zu Gunsten des Beklagten: So hat der Beklagte, der bis zu den Pflichtverletzungen über 25 Jahre lang seinen Dienst bei der Klägerin unbescholten versehen hat und wegen des besonderen und vorbildlichen Einsatzes bei der Betreuung von Auszubildenden belohnt wurde, kurz nach Aufdeckung der von ihm begangen Taten den der Klägerin entstandenen Schaden vollständig und verzinst ersetzt und dabei das Ratenzahlungsangebot der Klägerin nicht in Anspruch genommen. Dies lässt darauf schließen, dass der Beklagte schon kurz nach Begehung der Taten einen Schlussstrich unter seine dienstlichen Verfehlungen hat ziehen wollen. Nachdem die Taten aufgedeckt worden waren, hat sich der Beklagte kooperativ verhalten. Er hat ihre Begehung sogleich eingestanden, wenn er auch - wie er in der Berufungsverhandlung nochmals überzeugend darlegte - zunächst aus Scham hinsichtlich der Verwendung der unterschlagenen Gelder unzutreffende Angaben machte. Der Beklagte hat sich mit der Durchsuchung („Besichtigung“) seines Pkws und seiner Wohnung durch den Security-Spezialisten der Klägerin einverstanden erklärt, womit der gegen ihn auch erhobene Vorwurf der Entwendung von Briefen ausgeräumt werden konnte. Nach Aufdeckung der Tat hat sich der Beklagte selbst bei der Polizei angezeigt und der Strafverfolgung ausgesetzt, obwohl ihm die Klägerin angeboten hat, von einer Strafanzeige abzusehen, wenn er die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantrage. Dem Umstand, dass der Beklagte bei dieser Anzeige die beiden zum damaligen Zeitpunkt noch nicht aufgedeckten Unterschlagungshandlungen nicht angab, misst der Senat keine eigenständige Bedeutung zu, nachdem der Beklagte hierzu nachvollziehbar und glaubhaft in der Berufungsverhandlung angegeben hat, dass er infolge der Suchterkrankungen einen Überblick über die von ihm begangenen Taten verloren habe. Auch der Umstand, dass der Beklagte trotz des Weiterbezugs seiner (gekürzten) Dienstbezüge eine geringfügige Beschäftigung bei der Müllabfuhr aufgenommen hat, belegt eine dem Grunde nach positive Persönlichkeitsstruktur des Beklagten. In dieses Bild fügt sich ein, dass die erwachsenen und einer Arbeit nachgehenden Söhne des Beklagten, die im Übrigen über die Suchererkrankung und die Dienstpflichtverletzungen des Beklagten informiert sind, mietfrei in seiner Wohnung leben können, wie der Beklagte in der Berufungsverhandlung mit der Bemerkung, dass „er halt so sei“, angab.
59 
In Anbetracht der Häufigkeit der Dienstpflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum, der nicht unbeträchtlichen Schadenssumme und des Versagens des Beklagten im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten ist wegen des verbleibenden Gewichts des einheitlichen Dienstvergehens als Zugriffsdelikt eine Dienstgradherabsetzung um ein Amt als angemessene Disziplinarmaßnahme zu erachten. Sie ist geeignet, dem Beamten selbst und seiner Umgebung nachhaltig die Schwere seines Dienstvergehens vor Augen zu führen und den Beklagten künftig zu einem beanstandungsfreien dienstlichen Verhalten zu veranlassen.
60 
Dem Ausspruch dieser Disziplinarmaßnahme steht im Hinblick auf die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beklagten nach § 153a Abs. 2 Satz 2 StPO durch Beschluss des Amtsgerichts... vom ... die Regelung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG nicht entgegen, nachdem die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung mit Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 05.02.2009, a.a.O., in Kraft getreten am 12.02.2009, aus dem Katalog der Disziplinarmaßnahmen herausgenommen wurde, die gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG nach der unanfechtbaren Verhängung einer Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme sowie die diesen Entscheidungen gleichgestellte Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO wegen desselben Sachverhalts nur ausgesprochen werden dürfen, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichtenerfüllung anzuhalten. Dabei kann offenbleiben, ob § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG in seiner vor der Änderung durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz geltenden Fassung deswegen zu Gunsten des Beklagten anzuwenden ist, weil diese Vorschrift zum Zeitpunkt der Begehung des Dienstvergehens mit der Berücksichtigung der Zurückstufung im Katalog des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG eine dem Beklagten günstigere Regelung enthielt (vgl. zur Anwendung materiellrechtlich besserstellender Regelungen im Rahmen der Übergangsvorschrift des § 85 BDG: BVerwG, Urteil vom 17.03.2004 - 1 D 23/03 -, BVerwGE 120, 218; Urteil des Senats vom 27.01.2011 - DL 13 S 2145/10 -, juris), wobei die Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG in dieser Fassung hier bereits deswegen zweifelhaft sein dürfte, weil die ausnahmslose Einbeziehung der Zurückstufung in den Katalog des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG erheblichen rechtspolitischen und verfassungsrechtlichen Bedenken unterlag (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 1 D 13.04 -, BVerwGE 123, 75), die Anlass für die Neufassung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG waren (vgl. BT-Drs. 16/2253 S. 13). Denn selbst in diesem Fall wäre der Senat - auch ungeachtet der Frage, ob hinsichtlich der Anwendung der materiellrechtlich besserstellenden Regelung nicht auf den Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens abzustellen ist, der hier am 16.02.2009 und damit nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG lag - an dem Ausspruch der Zurückstufung um ein Amt nicht gehindert. Denn die Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG setzt sowohl in seiner alten wie auch in seiner neuen Fassung voraus, dass die gerichtliche oder behördliche Sanktion wegen desselben Sachverhalts ausgesprochen wurde. Dies ist hier nicht der Fall, nachdem die verfahrensrechtliche Einstellung nach § 153a Abs. 2 Satz 2 StPO lediglich neun Fälle der veruntreuenden Unterschlagung im Zeitraum von 18.04. bis 16.10... betraf, das einheitlich begangene Dienstvergehen des Beklagten aber auch die zwei weiteren veruntreuenden Unterschlagungen am 21.10... und am 07.11... umfasst, die im Hinblick auf den durch sie verursachten Schaden in Höhe von über 120 EUR, der die oben erwähnte Bagatellgrenze von etwa 50 EUR klar überschreitet, sowie auf die Zahl der Dienstpflichtverletzungen und der Höhe des Gesamtschadens nicht als bloß „nachgeordneter Annex“ außer Betracht bleiben können und nicht auf Grund einer „gewissen Selbständigkeit“ als abspaltbare Verfehlungen anzusehen sind (vgl. dazu: Gansen, a.a.O., § 14 BDG RdNr. 11 m.w.N.). Besteht das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen, von denen nicht alle zur Verhängung einer Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme oder Einstellung nach § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO geführt haben, liegt „derselbe Sachverhalt“ nicht vor. Dies hat zur Folge, dass das Disziplinarmaßnahmeverbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG insgesamt nicht eingreift und deshalb über den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme ohne dessen Beschränkungen zu entscheiden ist (vgl. Gansen, a.a.O., § 14 BDG RdNr. 10; Hummel/Köhler/Mayer, a.a.O., § 14 BDG RdNrn. 22 ff.).
61 
Ungeachtet der Frage der Sachverhaltsidentität ist letztlich die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung aber auch zusätzlich erforderlich, um den Beamten zur Pflichtenmahnung anzuhalten. Zwar verlangt das Bundesverwaltungsgericht regelmäßig für dieses Tatbestandsmerkmal, dass konkrete Befürchtungen dafür ersichtlich sein müssen, dass der Beamte sich trotz der ihm wegen desselben Sachverhalts bereits auferlegten Kriminalstrafe erneut einer Dienstpflichtverletzung schuldig macht (BVerwG, Urteil vom 23.02.2005, a.a.O.), die hier nach dem bereits Ausgeführten nicht gegeben sind. Doch hat anderes zu gelten, wenn die zu verhängende Disziplinarmaßnahme und die Sanktion im Strafverfahren ihrer Art und Wirkung nach außer Verhältnis stehen, wie hier bei der gebotenen Zurückstufung einerseits und den Auflagen und Weisungen andererseits, deren Erfüllung die endgültige Einstellung des sachgleichen Strafverfahrens gemäß § 153a StPO nach sich zieht (ausdrücklich offengelassen von: BVerwG, Urteile vom 23.02.2005, a.a.O. und vom 17.03.2004, jew. a.a.O.; vgl. auch Schwandt, RiA 2001, 157, 161). So hat hier die von dem Beklagten zu leistende Auflage (Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 1.200 EUR) nicht die von ihm verursachte Gesamtschadenssumme erreicht. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beklagte über einen noch nicht besonders langen Zeitraum alkohol- und spielsuchtabstinent ist und auch nach abgeschlossener Therapie trotz einer ansonsten konkreten positiven Persönlichkeitsprognose ein nicht unbeträchtliches allgemeines Rückfallrisiko besteht, hält der Senat den Ausspruch einer Zurückstufung für angebracht und erforderlich, um den Beklagten zusätzlich zur Pflichtenmahnung anzuhalten und ihn künftig zu einem beanstandungsfreien dienstlichen Verhalten zu veranlassen. Ebenso muss sich der Beklagte angesichts dieser Disziplinarmaßnahme im Klaren sein, dass er im Falle einer erneuten schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung mit der Entfernung aus dem Dienst zu rechnen hat.
62 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO (zur Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Fall, dass das Disziplinargericht eine mildere als die mit der Disziplinarklage beantragte Disziplinarmaßnahme ausspricht: Gansen, a.a.O., § 77 BDG RdNr. 4), die Nichtzulassung der Revision auf § 69 BDG in Verbindung mit § 132 Abs. 2 VwGO.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 67 Satz 1, § 3 Abs. 1 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LDG NRW - i.V.m. § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil das Berufungsurteil auf dem vom Beklagten geltend gemachten Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO beruhen kann. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens entschieden, ob eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angemessen ist. Die darüber hinaus erhobenen Grundsatz- und Divergenzrügen dagegen sind nicht begründet.

2

1. Der Beklagte steht als Justizoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst des klagenden Landes und war zuletzt in der IT-Abteilung der ... beschäftigt. Er ist durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt worden. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils war ihm im März 2006 ein eingezogenes Notebook zur dienstlichen Verwahrung übergeben worden, das er in seine Privatwohnung verbrachte und durch ein altes und defektes Notebook austauschte, das sich ebenfalls in seinem Dienstzimmer befand. Nachdem die Staatsanwaltschaft ... um Aushändigung des ihr zugewiesenen Notebooks ersuchte, fertigte der Beklagte Vermerke, nach denen sich das Notebook als defekt herausgestellt habe und der Staatsanwaltschaft deshalb ein anderes Gerät zugewiesen worden sei.

3

Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt, die hiergegen gerichtete Berufung blieb erfolglos. Der Beklagte habe ein innerdienstliches Zugriffsdelikt begangen, das im Regelfall zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führe. Ein klassischer Milderungsgrund liege nicht vor; auch unabhängig hiervon seien keine durchgreifenden Entlastungsmomente erkennbar, die das Verhalten des Beklagten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten.

4

2. Die Divergenzrüge (§ 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greift nicht durch.

5

a) Der Beklagte macht geltend, das Berufungsurteil beruhe auf einer Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 - BVerwG 1 D 6.04 -. Das Oberverwaltungsgericht habe den Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts nicht beachtet, dass es der Annahme der Spontaneität eines Tatentschlusses nicht entgegenstehe, dass dieser konsequent, überlegt und planvoll ausgeführt worden sei. Diese Divergenzrüge führt nicht zur Zulassung der Revision. Zwar ist das Oberverwaltungsgericht von den Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts zur erforderlichen "Spontaneität" einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation abgewichen; hierauf beruht das Urteil aber nicht.

6

Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung zu bestimmen. Das Bemessungskriterium "Persönlichkeitsbild des Beamten" erfordert dabei eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten entspricht oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (Urteil vom 24. Mai 2007 - BVerwG 2 C 25.06 - § 13 bdg nr. 4> juris Rn. 13; Beschluss vom 28. Juni 2010 - BVerwG 2 B 84.09 - juris Rn. 14). Ausnahmesituationen, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann, müssen daher berücksichtigt werden (Urteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - § 70 bdg nr. 3> juris Rn. 22). Eine entsprechende Milderung kommt in Betracht, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat (Urteil vom 4. Juli 2000 - BVerwG 1 D 33.99 - juris Rn. 16). Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen (Urteile vom 1. Februar 1995 - BVerwG 1 D 65.93 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 3 S. 9, vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 D 12.97 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 16 S. 49 f., vom 15. September 1999 - BVerwG 1 D 38.98 - Buchholz § 54 Satz 2 BBG Nr. 20 S. 1 f., vom 27. September 2000 - BVerwG 1 D 24.98 - juris Rn. 18, vom 11. Juni 2002 - BVerwG 1 D 31.01 - juris Rn. 19 und vom 6. Juni 2003 - BVerwG 1 D 30.02 - juris Rn. 21).

7

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht es der Annahme der Spontaneität eines Tatentschlusses aber nicht entgegen, dass dieser konsequent, überlegt und planvoll ausgeführt wird (Urteile vom 8. August 1995 - BVerwG 1 D 41.93 - juris Rn. 28, vom 24. Februar 1999 - BVerwG 1 D 31.98 - juris Rn. 20, vom 15. September 1999 a.a.O. = juris Rn. 21 und vom 23. Juni 2005 - BVerwG 1 D 6.04 - S. 8). Hiervon weicht der vom Oberverwaltungsgericht aufgestellte Rechtssatz ab, auf ein Augenblicksversagen könne sich der Beklagte schon deshalb nicht berufen, da er die Tat sehr überlegt und planvoll ausgeführt habe.

8

Auf dieser Abweichung kann das Berufungsurteil indes nicht beruhen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation vielmehr im Ergebnis zutreffend und selbständig tragend deshalb verneint, weil die erforderliche Versuchungssituation nach seinen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen nicht vorgelegen hat.

9

Zwar war der Beklagte bei seiner bisherigen gewöhnlichen dienstlichen Tätigkeit nicht mit der gegenständlichen Verwahrung von eingezogenen Notebooks betraut; dieser Umstand ging vielmehr auf die besonderen Arbeitsumstände der durch einen Streik bedingten Personalknappheit im Tatzeitpunkt zurück. Jedoch stellt die körperliche Übergabe eines Notebooks zur Prüfung und Verwahrung für einen dienstlich mit der Verwendung verfallener oder eingezogener Gegenstände für Zwecke der Justizverwaltung befassten Beamten keine psychische Ausnahmesituation dar, in der ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann (Urteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - § 70 bdg nr. 3> juris Rn. 22). Dies gilt auch dann, wenn der Beamte bislang nicht mit einer derartigen "Gelegenheit" konfrontiert worden ist.

10

b) Der Beklagte meint unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 - BVerwG 1 D 6.04 -, die besondere Versuchungssituation ergebe sich aus einer psychischen Vorbelastung, die sich zu einer seelischen Zwangslage verdichtet und in der Übersprungshandlung ihren Ausdruck gefunden habe.

11

In der benannten Entscheidung hat der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts ausgesprochen, dass eine besondere Versuchungssituation auch dann angenommen werden kann, wenn sich eine psychische Vorbelastung eines Beamten zum Zeitpunkt des Dienstvergehens zu einer seelischen Zwangslage verdichtet, die vor dem Hintergrund der obwaltenden äußeren Umstände eine besondere Versuchungssituation begründet und in der spontan ausgeführten Tat ihren Ausdruck findet. Eine derartige Konstellation hat das Gericht für einen alkoholkranken Beamten in der besonderen Versuchungssituation des Rosenmontagsgeschehens und des sich heftig steigernden Verlangens nach Alkohol sowie des daraus wiederum resultierenden "plötzlich auftretenden Geldbedarfs" angenommen. Die Annahme eines entsprechenden Milderungsgrundes setzt aber voraus, dass die seelische Zwangslage, die die besondere Versuchungssituation begründet, in der spontan ausgeführten Tat ihren Ausdruck findet (Urteile vom 15. September 1999 - BVerwG 1 D 38.98 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 20 S. 2 = juris Rn. 23 und vom 23. Juni 2005 - BVerwG 1 D 6.04 - S. 9).

12

Hiervon ist das Oberverwaltungsgericht aber nicht ausgegangen. Aus seinen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen ergibt sich, dass sich der Beklagte zwar in einer familiär bedingten Belastungssituation, nicht aber in einer seelischen Zwangslage befunden hat. Damit greift der Beklagte die fallbezogene Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das Oberverwaltungsgericht an, die zur Verneinung dieses Milderungsgrundes geführt hat. Dies ist nicht geeignet, eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dazulegen (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2013 - BVerwG 2 B 63.12 - juris Rn. 18 m.w.N.).

13

c) Entsprechendes gilt für die behauptete Divergenz zum Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - (BVerwGE 124, 252 <258>). Das Oberverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung voraussetzt, dass die die sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden und zitiert den in der Beschwerde aufgezeigten Rechtssatz sogar wörtlich (UA S. 22 ). Die Rüge des Beklagten, das Oberverwaltungsgericht habe nachfolgend wesentliche Umstände nicht angemessen gewertet, zeigt daher keine unterschiedliche Auffassung zur Auslegung von Rechtssätzen auf, sondern behauptet lediglich eine unzutreffende Rechtsanwendung der Grundsätze auf den Einzelfall. Dies genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge nicht.

14

3. Die Revision ist auch nicht zur Klärung grundsätzlich bedeutsamer Rechtsfragen zuzulassen (§ 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

15

a) Die von der Beschwerde bezeichnete Frage, ob eine besondere Versuchungssituation vorliegt, wenn ein Beamter erstmalig unmittelbar mit der gegenständlichen Verwaltung von Gegenständen im dienstlichen Gewahrsam betraut worden ist und deshalb die Möglichkeit des tatsächlichen Zugriffs besteht, ist nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat die besondere Versuchungssituation unabhängig hiervon wegen der besonderen Einzelfallumstände verneint.

16

Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist das Notebook durch den Justizhelfer S. entgegengenommen und auf das Dienstzimmer des Beklagten verbracht worden, sodass der Verbleib des Gerätes und die Verwahrung durch den Beklagten eindeutig zuordenbar waren. Auch wenn die Entgegennahme sichergestellter Notebooks nicht zu den üblichen Dienstobliegenheiten des Beklagten gehörte, war hiermit durch die Individualisierbarkeit des Empfängers objektiv keine besondere Versuchungssituation im Hinblick auf das nachfolgend begangene Zugriffsdelikt entstanden. Unabhängig von der allgemein aufgeworfenen Rechtsfrage hat das Oberverwaltungsgericht daher angesichts der im konkreten Einzelfall bestehenden Besonderheit der klaren Rückverfolgbarkeit der Aushändigung des Notebooks an den Beklagten das Vorliegen einer Versuchungssituation verneint. Das Vorliegen der Umstände einer besonderen Versuchungssituation im Einzelfall ist einer Grundsatzrüge aber nicht zugänglich.

17

b) Entsprechendes gilt für die weiter aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine - vom Berufungsgericht als "klassischer" Milderungsgrund untersuchte - negative Lebensphase bei einer Person vorliegt, die unter Jahre lang andauerndem Schlafmangel von maximal zwei bis drei Stunden täglich, ständiger Sorge um die kranken Kinder, Überbelastung bei der Arbeit und einer zumindest mittelgradigen Depression leidet. Auch diese Frage ist - unabhängig davon, dass sie in der bezeichneten Fassung nicht den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts entspricht - anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

18

4. Die Beschwerde hat allerdings Erfolg, soweit sie rügt, dass das Oberverwaltungsgericht gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen hat, weil es den festgestellten Sachverhalt seiner Würdigung nicht vollständig zugrunde gelegt hat.

19

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Daraus folgt auch die Verpflichtung, der Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das Gericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist (Urteile vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145 S. 36 f. und vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.> = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174 S. 26 ff.; Beschlüsse vom 18. November 2008 - BVerwG 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 27 und vom 31. Oktober 2012 - BVerwG 2 B 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 12).

20

Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil nicht. Zwar hat das Berufungsgericht im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mehrere von ihm als "klassisch" bezeichnete Milderungsgründe in der gebotenen Begründungstiefe geprüft und dabei auch die familiäre Belastungssituation des Beklagten gewürdigt. Anders verhält es sich aber bei der abschließend (UA ab S. 48 oben) behandelten Frage, ob unter dem Gesichtspunkt eines so genannten nicht anerkannten Milderungsgrundes eine andere Disziplinarmaßnahme angemessen wäre, weil der Beklagte zum Tatzeitpunkt unter einer extremen familiären Belastungssituation stand.

21

Unter der Geltung der Bemessungsvorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG (= § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW) ist es nicht mehr möglich, die in der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten und "anerkannten" Milderungsgründe als abschließenden Kanon der bei Zugriffsdelikten allein beachtlichen Entlastungsgründe anzusehen (stRspr; vgl. Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <262> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 Rn. 29, vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 20 ff. sowie - BVerwG 2 C 30.05 - Rn. 31 f. § 108 abs. 1 vwgo nr. 50>). Vielmehr dürfen entlastende Gesichtspunkte nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie für das Vorliegen eines solchen Milderungsgrundes ohne Bedeutung sind oder nicht ausreichen, um dessen Voraussetzungen - im Zusammenwirken mit anderen Umständen - zu erfüllen. Die Verwaltungsgerichte müssen bei der Gesamtwürdigung dafür offen sein, dass mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht für die Maßnahmebemessung zukommen kann, wenn sie zur Erfüllung eines so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen. Auch solche Umstände dürfen nicht als nebensächlich oder geringfügig zurückgestellt werden, ohne dass sie in Bezug zur Schwere des Dienstvergehens gesetzt werden (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 63.11 - Rn. 25 und 32 ). Sie dürfen nicht in einer nicht nachvollziehbaren Weise "abgetan" werden. Diese materiell-rechtliche Pflicht hat auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Die Verwaltungsgerichte verstoßen gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn der im Streitfall festgestellte Sachverhalt bei der Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte als mildernder Umstand auf einzelne Sachverhaltsmomente reduziert und damit verkürzt wird.

22

So liegt es hier. Zwar gibt das Berufungsgericht die höchstrichterlichen Rechtssätze zur Bedeutung und Erheblichkeit von entlastenden Umständen, die den anerkannten Milderungsgründen vergleichbar sind, aber deren Gewicht nicht erreichen, zutreffend wieder (UA S. 48 f.). Gleichwohl ist die Behandlung dieses Gesichtspunkts - verfahrensrechtlich - defizitär, weil das Berufungsgericht den festgestellten Sachverhalt, wie er sich als Ergebnis der von ihm durchgeführten umfänglichen Beweisaufnahme darstellt, nicht in seiner Gesamtheit berücksichtigt, sondern ihn auf einzelne Sachverhaltsmomente reduziert und damit verkürzt hat, und zwar in einer Weise, die sowohl in der Begründung als auch der Sache nach nicht mehr nachvollziehbar ist.

23

Im strafgerichtlichen wie im gesamten disziplinarrechtlichen Verfahren war es ein wesentlicher, wenn nicht gar der zentrale Punkt der Rechtsverteidigung des Beklagten, dass seine Tat unter dem Einfluss einer außergewöhnlichen familiären Belastungssituation gestanden habe und dies bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme - sei es im Rahmen der anerkannten Milderungsgründe, sei es als ein sonstiger mildernder Umstand - zu berücksichtigen sei. Auch in der Beweisaufnahme des Berufungsgerichts ging es - neben der Frage des Werts des Notebooks - vornehmlich um diese Frage. Die Ehefrau des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2012 ausführlich und anschaulich die familiäre Belastungssituation des Beklagten dargestellt, die maßgeblich durch die (verschiedenen) physischen Krankheiten und psychischen Auffälligkeiten seiner drei Kinder, seiner Ehefrau und des Beklagten selbst gekennzeichnet war. Die sachverständige Zeugin Dipl.-Psychologin ... hat in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2012 ebenso ausführlich diese Belastungssituation bestätigt und fachlich bewertet. Das Berufungsgericht hat die in diesen Aussagen bekundeten Tatsachen als festgestellt behandelt und sie in den Entscheidungsgründen an mehreren Stellen - jeweils bei der Behandlung der von ihm als "klassisch" bezeichneten Milderungsgründe (UA S. 27 bis 48 oben) - als solche konkret benannt und im Detail gewürdigt (vgl. UA S. 37 f., 39 f., 44 f., 47 mit den dortigen Ausführungen zu den Erkrankungen der Kinder, zur fehlenden Entlastung durch die Ehefrau, zum Schlafmangel und zur Übermüdung des Beklagten, zur Medikamenteneinnahme und zur Inanspruchnahme sozialpsychologischer Hilfe an mehreren Tagen pro Woche).

24

Angesichts dieses umfänglichen Tatsachenstoffs ist es nicht nachvollziehbar, wenn das Berufungsurteil sodann bei der Frage des Vorliegens sonstiger entlastender Umstände die familiäre Situation des Beklagten als nebensächlich und geringfügig zurückstellt, indem es die "Krankheiten der Kinder, der Ehefrau und bei ihm sowie der behauptete Schlafentzug des Beklagten" als bloße "sicherlich belastende Umstände" abtut, weil es "keine Seltenheit" sei, "dass Eltern mit Krankheiten ihrer Kinder und geringeren Schlafanteilen umgehen" müssten (UA S. 52). Entsprechend hat es (schon zuvor in anderem Zusammenhang) die familiäre Situation als "ersichtlich nichts Ungewöhnliches" bezeichnet (UA S. 37). Das Berufungsgericht reduziert dadurch die in den genannten Aussagen plastisch beschriebene außergewöhnliche familiäre Belastungssituation des Beklagten auf den "Normalfall" von Eltern, die hin und wieder wegen einer Erkrankung eines Kindes auch Schlafeinbußen hinnehmen müssen. Damit wird der Inhalt der Aussagen der Ehefrau und der sachverständigen Zeugin deutlich verkürzt. So hatte beispielsweise die Ehefrau des Beklagten bekundet (Protokoll vom 19. Dezember 2012 S. 4) und das Berufungsgericht selbst in anderem Zusammenhang als Tatsache festgestellt (UA S. 37), dass im Zeitraum 2005 bis Ende 2006 eine sozialpsychologische Helferin "ein paar Mal in der Woche" zu der Familie nach Hause kam, um die Familie in kinder- und jugendpsychiatrischer Hinsicht zu betreuen. Wenn eine solche Familiensituation im Berufungsurteil als "keine Seltenheit" und als "nichts Ungewöhnliches" abgetan wird, ist dies sowohl in der Begründung wie auch der Sache nach nicht nachvollziehbar. Dadurch hat das Berufungsgericht - im hier interessierenden entscheidungserheblichen Punkt - den festgestellten Tatsachenstoff zur familiären Belastungssituation des Beklagten nicht vollständig und zutreffend erfasst und damit nicht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entschieden.

25

Dadurch, dass die familiäre Belastungssituation des Beklagten auf einen "nicht ungewöhnlichen" Normalfall reduziert wurde, kann auch nicht festgestellt werden, ob sich die darin liegende (materiell-rechtliche) Fehlgewichtung mit Blick auf andere belastende Umstände, namentlich in Bezug auf die Schwere des Dienstvergehens, auf die Bemessungsentscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis ausgewirkt hat. Hinzu kommt, dass die erwähnte Diplom-Psychologin den Beklagten in dieser Situation als nicht mehr voll steuerungsfähig bezeichnet hat (Protokoll vom 6. September 2012 S. 7 unten) und auch das Berufungsgericht im Anschluss an die genannte sachverständige Zeugin und den Sachverständigen Dr. med. ... selbst davon ausgegangen ist, dass die Tat persönlichkeitsfremd war. Von daher liegen - neben der außergewöhnlichen familiären Belastungssituation - noch weitere beachtliche Aspekte vor, die im Rahmen der Gesamtbetrachtung sämtlicher sonstiger entlastender Umstände in Betracht zu ziehen sind. Für das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO reicht aber schon die Möglichkeit aus, dass die Entscheidung auf ihm beruhen "kann". Dies führt zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO.

26

5. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht darauf bedacht sein müssen, dass es im Rahmen der Gesamtbetrachtung sämtlicher be- und entlastender Umstände dieselbe unverkürzte Tatsachengrundlage zugrunde legt, wie bei den von ihm gewürdigten "klassischen" Milderungsgründen.

27

a) Wie im Berufungsurteil im Ansatz zutreffend dargestellt, hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf spezielle Deliktstypen bezogene, teilweise aber auch allgemeingültige gewichtige "Milderungsgründe" entwickelt und "anerkannt" (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 S. 6). Diesen anerkannten Milderungsgründen ist als gemeinsames Kennzeichen eigen, dass sie regelmäßig zu einer Disziplinarmaßnahme führen, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn es liegen gegenläufige, belastende Umstände vor (vgl. Urteil vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 = Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 18, jeweils Rn. 37 ff., zuletzt Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 63.11 - Rn. 26 , für den Milderungsgrund der tätigen Reue durch Offenbarung des Fehlverhaltens oder durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung).

28

Eine solche regelmäßige Herabsetzung der an sich indizierten Disziplinarmaßnahme hat der Senat bislang nicht für alle vom Berufungsgericht als "klassische" Milderungsgründe bezeichneten Umstände angenommen, die es im Rahmen seines Prüfprogramms betrachtet hat (ab UA S. 25 ff.). Diese Regelhaftigkeit hat der Senat namentlich bislang nicht für die vom Berufungsgericht geprüften Gesichtspunkte des Vorliegens einer negativen Lebensphase (UA S. 36), der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage (UA S. 40) und der Vernachlässigung der Dienstaufsicht (UA S. 42) angenommen; diese drei Gesichtspunkte sind vielmehr als mildernde Umstände im Rahmen der Gesamtwürdigung gemäß § 13 BDG - ohne die beschriebene Regelhaftigkeit - in den Blick zu nehmen.

29

b) Nach der Rechtsprechung des Disziplinarsenats und des 2. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts kann der mildernde Umstand einer negativen Lebensphase während des Tatzeitraums je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat (Urteile vom 18. April 1979 - BVerwG 1 D 39.78 - BVerwGE 63, 219 <220 f.>, vom 23. August 1988 - BVerwG 1 D 136.87 - NJW 1989, 851; Beschluss vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - NVwZ 2005, 1199 <1200>; Urteile vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 A 5.09 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 17 Rn. 39 und zuletzt vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 3.12 - NVwZ 2013, 1087 Rn. 40 f.). Zwar liegt die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Lebensumstände darstellt (vgl. Urteil vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 39). Dies bedeutet aber nicht, dass eine schwierige Lebensphase während der Tatzeit in anderen Fällen generell außer Betracht zu bleiben hat (Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 40 f.). Die Verwaltungsgerichte verfehlen die ihnen zugewiesene Aufgabe einer umfassenden Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände des jeweiligen Einzelfalles, hier der Berücksichtigung der besonders belastenden Familiensituation des Beklagten, wenn sie die Sachverhalte und Fallkonstellationen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie Tatbestandsmerkmale einer Norm anwenden, unter die es zu subsumieren gelte, und bei deren Nichtvorliegen eine Berücksichtigung des jeweiligen mildernden Umstandes ausgeschlossen sei.

30

Diese Prüfung wird das Berufungsgericht im Streitfall unter Beachtung der vorstehenden Hinweise erneut anzustellen haben.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - Disziplinarkammer - vom 02. Dezember 2010 - DB 10 K 1831/10 - geändert. Der Beklagte wird in das Amt eines Posthauptschaffners zurückgestuft und die weitergehende Klage insoweit abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt ein Fünftel, der Beklagte vier Fünftel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am ... geborene Beklagte absolvierte nach dem Besuch der Grund- und Hauptschule ... und einem Berufsgrundbildungsjahr eine Berufsausbildung zur Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb, deren Abschlussprüfung er am ... mit der Gesamtnote gut bestand. Am ... wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Postoberschaffner zur Anstellung und am ... zum Postoberschaffner ernannt. Es folgten Beförderungen zum Posthauptschaffner am ... und zum Postbetriebsassistenten am ... Bereits am ... wurde dem Beklagten die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Im Jahr 2002 erhielt der Beklagte Belohnungen in Höhe von 50 und 200 EUR wegen des besonderen und vorbildlichen Einsatzes bei der Betreuung von Auszubildenden. Der Beklagte war zuletzt beim Zustellstützpunkt ... als Verbundzusteller eingesetzt. In einer im Rahmen des Disziplinarverfahrens eingeholten Beurteilung zu Leistung und Führung werden die Arbeitsweise des Beamten als „sehr flott“ und die Qualität seiner Arbeitsleistungen als „befriedigend“ umschrieben; bei mehr Sorgfalt hätte die Qualität im Bereich einer korrekten Auslieferung und der Einhaltung der Auslieferungsbestimmungen besser sein können.
Der Beklagte ist seit dem ... verheiratet und hat zwei in den Jahren ... und ... geborene Söhne. Nach den Angaben des Beklagten in der Berufungsverhandlung verfügt er über monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 1.297 EUR und von 400 EUR aus einer geringfügigen Beschäftigung bei der Müllabfuhr, der er mit einer Nebentätigkeitsgenehmigung der Klägerin nachgeht; seine Ehefrau verdient als ... monatlich etwa 1.200 EUR netto. Zur Tilgung von Darlehen muss der Beklagte nach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung monatlich etwa 900 EUR aufbringen.
Der Beklagte leidet seit etwa ... an der Darmerkrankung Morbus Crohn, die mehrere operative Eingriffe erforderlich machte. Weiter wurden bei dem Beklagten unter anderem die Diagnosen Alkoholabhängigkeit, Pathologisches Spielen (Geldspielautomaten), kombinierte Persönlichkeitsstörung (dependent, selbstunsicher) gestellt. Infolge der Abhängigkeitserkrankungen wurden unter anderem folgende medizinische bzw. therapeutische Maßnahmen getroffen:
...: Motivationsbehandlung mit Therapievorbereitung, Einzelgespräche, Paargespräche und Spielergruppe bei der Caritas ... - Psychosoziale Beratungs- und ambulante Behandlungsstelle für Suchtkranke und -gefährdete, ...: Stationäre Entgiftungsbehandlung im Klinikum ... - Abteilung für Suchterkrankungen -, ...: Stationäre Entwöhnungsbehandlung in den ...-Kliniken, Therapiezentrum ..., ...: Ambulante Suchttherapie bei der Caritas ... - Psychosoziale Beratungs- und ambulante Behandlungsstelle für Suchtkranke und -gefährdete, ...: fachärztliche Behandlung durch ..., die nach den Angaben des Beklagten in der Berufungsverhandlung mittlerweile abgeschlossen ist.
Hinsichtlich des Verlaufs und des Ergebnisses dieser Maßnahmen wird auf die von dem Beklagten im Laufe des Verfahrens vorgelegten Bescheinigungen und Entlassbriefe verwiesen.
Der Beklagte ist bislang straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Am ... erstattete er eine Selbstanzeige wegen Unterschlagung. Am ... erließ das Amtsgericht ... wegen veruntreuender Unterschlagung einen Strafbefehl gegen den Beklagten (...). Darin wurde dem Beklagten folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie sind bei der Deutschen Post AG in ... als Beamter tätig. Im Zeitraum vom ... bis ... behielten Sie in neun Fällen eingenommene Gelder aus Nachnahmesendungen in Höhe von insgesamt 1.700,46 EUR für sich und lieferten lediglich die entsprechenden Abrechnungsbelege, nicht aber die dazugehörenden Geldbeträge bei der Deutschen Post AG ab.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
Zustelltag
Einnahmen
...     
190,78 EUR
...     
397,70 EUR
...     
239,62 EUR
...     
130,86 EUR
...     
101,90 EUR
...     
  87,00 EUR
...     
135,80 EUR
...     
277,60 EUR
...     
139,20 EUR“
10 
Nachdem der Beklagte Einspruch gegen den Strafbefehl, unter anderem unter Hinweis auf eine fehlende Schuldfähigkeit wegen einer kombinierten behandlungsbedürftigen Alkohol- und Spielsucht eingelegt hatte, stellte das Amtsgericht ... das Verfahren gegen den Beklagten mit Beschluss vom ... gemäß § 153a Abs. 2 StPO endgültig nach Erfüllung der dem Beklagten erteilten Auflage (Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.200 EUR) ein.
11 
Bereits am 22.12.2008 war der Beklagte von einem Sicherheitsspezialisten der Klägerin mit dem Vorwurf, in neun Fällen Nachnahmebeträge unterschlagen zu haben, konfrontiert worden und hatte den Vorwurf zugegeben. Er gab dabei unter anderem an: Seit April 2008 habe er sich in enormer Geldnot befunden und nicht mehr ein und aus gewusst. Er habe kein Geld mehr gehabt, um sich Lebensmittel zu kaufen. Er sei dann auf die Idee gekommen, von einer Nachnahme etwas Geld zurückzubehalten, da er sich gedacht habe, das Geld innerhalb von drei Tagen wieder zurückzahlen zu können. Dies sei aber nicht möglich gewesen, da das Geld wieder weg und sein Konto am Limit gewesen sei. Er habe dann immer wieder Abrechnungsbeträge nicht mit der Postkasse verrechnet. Im Oktober 2008 habe er einen Kredit aufgenommen, mit dem er seine Außenstände beglichen habe. Mit dem nicht für Lebensmittel ausgegebenen Geld habe er in der Spielothek versucht, das nicht mehr vorhandene Geld zurückzugewinnen. Am 12.02.2009 teilte das Sicherheitsmanagement der Klägerin dem Beklagten mit, dass auf Grund ergänzender Ermittlungen zwei weitere Unterschlagungshandlungen am 21.10.2008 (24,85 EUR) und 07.11.2008 (96,90 EUR) entdeckt worden seien, die er ebenfalls zu vertreten habe. Auf Aufforderung der Klägerin, die unterschlagenen Beträge verzinst zurückzuerstatten, zahlte der Beklagte am 15.01.2009 1709,86 EUR und am 15.02.2009 121,75 EUR an die Postkasse.
12 
Am 30.12.2008 wurde dem Beklagten gemäß § 60 BBG a.F. die Führung der Dienstgeschäfte verboten.
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Der Leiter der Niederlassung Brief leitete am 16.02.2009 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten wegen des Vorwurfs ein, in elf Fällen Nachnahmen im Wert von insgesamt 1.822,21 EUR nicht mit der Zustellkasse abgerechnet, sondern die einzelnen Nachnahmebeträge im Zeitraum von April bis November ... für private Zwecke zu sich genommen zu haben. Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 23.02.2009 über die Einleitung des Disziplinarverfahrens informiert und belehrt.
14 
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 06.07.2009 machte der Beklagte im Disziplinarverfahren geltend: Er habe während der Begehung der Dienstvergehen an einer kombinierten behandlungsbedürftigen Alkohol- und Spielsucht gelitten. Er habe vor etwa 15 Jahren damit angefangen, in der Spielothek zu spielen und in den letzten zwei Jahren fast täglich zwischen 50 und 100 EUR zum Spielen eingesetzt bzw. verspielt. Den Verlust und Frust habe er durch täglichen Alkoholkonsum bekämpft. Zuletzt habe er seiner Familie am Ende des Monats keine Lebensmittel mehr kaufen können. Um den krankhaften Drang zum Spielen zu befriedigen und von der Vorstellung getrieben, die finanzielle Situation verbessern zu können, habe er die ihm vorgeworfenen und von ihm eingeräumten Dienstvergehen begangen. Einen Teil der entnommenen Beträge habe er zur Bestreitung des Lebensunterhalts, einen größeren Teil zum Spielen eingesetzt. Mit dem weiteren Spieleinsatz habe er die Hoffnung verbunden, dass er durch etwaige Spielgewinne die entnommenen Beträge sofort wieder zurückführen könne. Mittlerweile werde seine Suchtproblematik behandelt. Er habe nicht schuldhaft gehandelt, da er die ihm vorgeworfenen Dienstvergehen im Zustand und auf Grund einer schweren krankhaften seelischen Störung begangen habe.
15 
Ein von der Klägerin eingeholtes psychiatrisches Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. ..., vom 28.01.2010 kam zu dem Ergebnis, dass bei dem Beklagten die Diagnosen Alkoholabhängigkeitssyndrom, aktuell abstinent, und pathologisches Glücksspiel, aktuell abstinent, vorliegen. Zudem könne bei dem Beklagten zumindest von einer Persönlichkeitsakzentuierung mit abhängigen und selbstunsicheren Anteilen ausgegangen werden. Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung oder gar Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beklagten gemäß §§ 20 f. StGB verneinte das Gutachten. Hinsichtlich des näheren Inhalts des Gutachtens wird auf Blatt 74 bis 89 der Akte im behördlichen Disziplinarverfahren verwiesen.
16 
Mit Verfügung vom 08.02.2010 wurde der Beklagte gemäß § 38 Abs. 1 BDG vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 40 Prozent seiner Dienstbezüge angeordnet. Zugleich wurde ihm das Ermittlungsergebnis übersandt.
17 
Am 23.03.2010 äußerte sich der Beklagte zum Ergebnis der Ermittlungen unter anderem wie folgt: Die Ausführungen im Gutachten der Frau Dr. ... seien nicht haltbar. Sie habe sich mit der bei ihm diagnostizierten Persönlichkeitsstörung nicht ausreichend auseinandergesetzt. Er verweise insofern auf die von ihm eingeholte Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie i.R. Dr. ... vom 13.03.2010. Ungeachtet der fehlenden Schuldfähigkeit sei bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sein Persönlichkeitsbild angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere sei einzustellen, dass bei Begehung der Taten eine Erkrankung und psychische Abhängigkeit vorgelegen hätten und die vorgeworfenen Dienstvergehen nur wegen dieser psychischen Krankheit/Abhängigkeit begangen worden seien.
18 
Hinsichtlich des näheren Inhalts der von Dr. ... erstellten kurzen forensisch-psychiatrischen Stellungnahme wird auf Blatt 107 - 110 der Akte im Disziplinarverfahren verwiesen.
19 
Der auf Antrag des Beklagten beteiligte Betriebsrat der Niederlassung Brief ... stimmte in seiner Stellungnahme vom 24.06.2010 der von der Klägerin beabsichtigen Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis nicht zu. Mit Schreiben vom 12.07.2010 teilte der Leiter der Niederlassung Brief dem Betriebsrat mit, dass er den erhobenen Einwendungen nicht entsprechen könne.
20 
Am 03.09.2010 hat die Klägerin Disziplinarklage erhoben und beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dabei wurde dem Beamten vorgeworfen, im Zeitraum von April bis November ... in 11 Fällen vereinnahmte Nachnahmebeträge in Höhe von 1.822,21 EUR nicht mit der Postkasse abgerechnet zu haben. Der Beklagte habe lediglich die entsprechenden Abrechnungsbelege, nicht aber die dazugehörigen Geldbeträge abgeliefert. Die eingenommenen Geldbeträge habe er für sich behalten und endgültig für eigene Zwecke verwendet. Durch diese Taten habe der Beklagte gegen seine Beamtenpflichten zur Uneigennützigkeit und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen und sich damit eines schwerwiegenden Dienstvergehens nach § 77 Abs. 1 BBG schuldig gemacht. Damit habe er das ihm mit dem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig gestört, dass er nicht im Dienst belassen werden könne. Der Beamte habe auch schuldhaft gehandelt. Dies werde in dem Gutachten der Frau Dr. ... festgestellt. Die von dem Beklagten vorgelegte Stellungnahme des Dr. ... führe zu keiner anderen Bewertung der Schuldfähigkeit des Beklagten. Im Gegensatz zum psychiatrischen Gutachten der Frau Dr. ... sei keine umfassende Untersuchung des Beamten durchgeführt und seien im Wesentlichen nur allgemeine Ausführungen über die Glücksspielsucht wiedergegeben worden. Insbesondere habe der Beklagte nach eigenen Angaben im Dezember 2008 sofort und ohne weitere Therapie mit dem Spielen aufhören können, als ihm seine Frau mit Scheidung gedroht habe. Beim Beklagten habe kein ausgeprägter suchtbedingter Persönlichkeitsverfall vorgelegen. Er habe die Beschaffungstaten auch nicht unter starken Entzugserscheinungen oder im akuten Rauschzustand begangen. Er habe seinen beruflichen Alltag bewältigen können und sei auch noch in der Lage gewesen, sich um seine alltäglichen Belange zu kümmern. Durchgreifende Milderungsgründe lägen nicht vor. Eine unverschuldete Notlage sei nicht gegeben gewesen, auch habe er das Geld nicht ausschließlich zur Finanzierung des existentiellen Lebensbedarfes ausgegeben. Es könne auch nicht von einer abgeschlossenen negativen Lebensphase ausgegangen werden. Es bestehe bei Suchterkrankungen nach stationärer Therapie eine hohe Rückfallgefahr. Der Beamte habe gegen elementare Pflichten eines Postbeamten verstoßen und damit einen Treuebruch im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten begangen.
21 
Der Beklagte hat in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wiederum geltend gemacht, dass er nicht schuldhaft gehandelt habe. Hierauf wiesen die Feststellungen im Rahmen der stationären Entwöhnungsbehandlung, die Wahrnehmungen seiner Ehefrau sowie die Exploration durch Dr. ... hin. Ihnen könne entnommen werden, dass er unter einem unkontrollierten Spieldruck gestanden und alles dafür getan und eingesetzt habe, diesen Spieldruck zu befriedigen. Frau Dr. ... habe es versäumt, Informationen Dritter zum Suchtverhalten einzuholen und diese auszuwerten. Sie habe sich nicht die Mühe gemacht, die Suchterkrankung und ihre Auswirkungen zu eruieren. Die Klägerin übersehe auch, dass die Entzugserscheinungen nach dem Aufhören mit dem Spielen zunächst nur durch einen immens gestiegenen Alkoholmissbrauch hätten kompensiert werden können. Es bestünden auch Zweifel an der nötigen Unparteilichkeit der Gutachterin, da er sie bereits nach Beendigung der Entgiftung in der ... in einer anderen Rechtssache (Jagdschein) aufgesucht habe und im Rahmen des Gesprächs von ihr gefragt worden sei, warum er eigentlich einen Jagdschein wolle, wenn er ständig mit 2 Promille herumlaufe. Seit dem 22.12.2008 bestehe bei ihm Spielabstinenz, seit August 2009 sei er trockener Alkoholiker. Bereits kurze Zeit nach Aufdeckung der ihm vorgeworfenen Dienstvergehen habe er alles unternommen, um die diagnostizierten Suchterkrankungen zu überwinden. Selbst wenn man von seiner Schuldfähigkeit ausgehen würde, rechtfertige das ihm vorgeworfene Dienstvergehen nicht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Zwar habe er ein sog. Zugriffsdelikt begangen, doch habe er - unabhängig von der Frage der Schuldfähigkeit - die Taten zu einem Zeitpunkt begangen, in dem er an einer psychischen Erkrankung und Abhängigkeit gelitten habe. Er sei wegen seiner Suchterkrankungen in einer psychischen Ausnahmesituation gewesen. Als weiterer gewichtiger Milderungsgrund komme ferner die „abgeschlossene negative Lebensphase“ in Betracht, nachdem er mittlerweile die Suchterkrankungen dauerhaft überwunden habe und wieder in geordneten Verhältnissen lebe. Auch nach seiner stationären Entwöhnungsbehandlung habe er eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, um den Eintritt einer weiteren negativen Lebensphase zu verhindern.
22 
Der Beklagte legte eine schriftliche Stellungnahme seiner Ehefrau und eine selbstverfasste Biographie vor, wegen deren Inhalts auf Blatt 76 - 81 und Blatt 86 - 91 der Akte des Verwaltungsgerichts verwiesen wird. In seiner Biografie gab der Beklagte an, dass er - entgegen seinen Äußerungen vom 22.12.2008 - mit dem unterschlagenen Geld nicht erst Lebensmittel eingekauft habe, sondern gleich in die Spielhalle gegangen sei.
23 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Disziplinarkammer die Ehefrau des Beklagten als Zeugin vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 171 - 174 der Akte des Verwaltungsgerichts verwiesen.
24 
Mit Urteil vom 02.12.2010 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt und ist dabei davon ausgegangen, dass der Beklagte im Zeitraum von April bis November ... in 11 Fällen von Kunden kassierte Nachnahmebeträge in Höhe von insgesamt 1.822,21 EUR nicht an die Postkasse abgeführt, sondern für sich behalten habe. Zum Zeitpunkt seines Fehlverhaltens sei der Beklagte nicht auf Grund seiner Alkoholabhängigkeit und/oder Spielsucht schuldunfähig gewesen. Dies ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten der Frau Dr. ... Die Heranziehung und Berücksichtigung des im behördlichen Disziplinarverfahren eingeholten Gutachtens der Frau Dr. ... sei durch die Prozessordnung gemäß § 3 BDG in Verbindung mit § 98 VwGO und § 411a ZPO (analog) vorgesehen und auch geboten. Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit der Gutachterin bestünden auch nicht im Hinblick auf deren Aussagen in einem anderen Verfahren betreffend des Jagdscheines. Im Übrigen sei das Gutachten mit großer Sorgfalt und auf der Grundlage der Ergebnisse notwendiger Untersuchungen erstellt worden. Es sei nicht zu beanstanden, dass für die psychiatrische Untersuchung des Beamten keine zusätzlichen schriftlichen oder mündlichen Erklärungen seiner Ehefrau eingeholt worden seien. Die Feststellungen und Aussagen des Gutachtens würden nicht durch die vom Beamten eingeholte telemedizinische Kurzstellungnahme des Dr. ... und die darin enthaltenen generellen Aussagen über die Schuldfähigkeit von Spielsüchtigen in Frage gestellt. Der Beklagte habe ein innerdienstliches und äußerst schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, indem er gegen seine Pflichten aus § 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG und gegen dienstliche Anordnungen und Richtlinien zur Ablieferung von Nachnahmebeträgen verstoßen habe. Der Zugriff auf dienstlich anvertraute Gelder sei ein Verstoß gegen eine zentrale Kernpflicht eines Briefträgers. Er sei regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören und führe hier mangels durchgreifender Entlastungsgründe zur Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis. Dabei sei zu beachten, dass die Schadenssumme beträchtlich sei und der Beklagte durch die Begehung von elf Einzeltaten über einen Zeitraum von sechs Monaten hinweg eine erhebliche kriminelle Energie gezeigt habe. An der Aufdeckung des Dienstvergehens habe er nicht mitgewirkt. Vielmehr habe er nach Entdeckung der ersten neun Unterschlagungsdelikte nicht von sich aus die beiden weiteren Taten vom 21.10 und 07.11.2008 eingeräumt, sondern sie verschwiegen, bis auch diese entdeckt worden seien. Die unterschlagenen Gelder seien erst auf Aufforderung durch die Klägerin zurückgezahlt worden. Auf das Geld sei auch nicht - wie zunächst behauptet - zur Milderung einer Notlage der Familie zugegriffen worden, vielmehr sei das Geld zur Befriedigung der Spielsucht des Beklagten ausgegeben worden. Die Alkoholabhängigkeit und die Spielsucht des Beklagten seien disziplinarisch nicht als eigenständige Milderungsgründe zu bewerten. Er habe sich auch nicht in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage befunden. Es handele sich zudem nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat. Es liege auch keine überwundene negative Lebensphase vor. Es könne nicht mehr von einer „Phase“ die Rede sein, vielmehr seien Spiel- und Alkoholsucht Teil der Persönlichkeit des Beklagten. Zudem biete die gegenwärtige Abstinenz keine Gewähr für die zukünftige Entwicklung, weil die Sucht nur momentan gebremst, aber nicht beseitigt sei. Die von der Familie des Beklagten durchgeführte Überwachung zur Stabilisierung seiner Abstinenz lasse sich im dienstlichen Bereich nicht bewerkstelligen. Wie sich die Suchterkrankungen des Beklagten in Zukunft entwickeln würden, lasse sich angesichts der bei ihm festgestellten Persönlichkeitsstörung (dependent, selbstunsicher) und der fragilen familiären Situation nicht sicher prognostizieren.
25 
Gegen das ihm am 03.01.2011 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 27.01.2011 Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der objektive Tatbestand der ihm vorgeworfenen elf Unterschlagungshandlungen werde nicht in Frage gestellt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien die Taten jedoch im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen worden. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Heranziehung des Sachverständigengutachtens der Frau Dr. ... gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit § 411a ZPO geboten gewesen sei. Denn das Gutachten sei nicht auf Grund einer gerichtlichen Anordnung erstellt worden. Ein einzuholendes Sachverständigengutachten und die Vernehmung des Dr. ... würden ergeben, dass er bei Begehung der Taten schuldunfähig gewesen sei. Frau Dr. ... habe nicht alle Erkenntnisquellen ausgeschöpft, um ein vollständiges Sachverständigengutachten zu erstellen. Die Erfahrungsberichte seiner Ehefrau zum Suchtverhalten und zu den Auswirkungen der Suchterkrankungen seien für die Beantwortung der Frage der Schuldfähigkeit unerlässlich, da sie das tatsächliche Verhalten und das Ausmaß der Spielsucht im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt darstellten. Die Ausführungen seiner Ehefrau und des Dr. ... stünden im krassen Gegensatz zu den Feststellungen der Frau Dr. ..., die davon ausgegangen sei, dass die von ihm berichteten Veränderungen mit vermehrter Reizbarkeit, Rückzugsverhalten sowie Vernachlässigung von Interessensgebieten keine entsprechenden erheblichen Beeinträchtigungen seiner Alltagsbewältigungen zeigten. Die Ausführungen der Frau Dr. ..., dass er sich sein Leben mit einem funktionierenden Alltag habe einrichten können, er in seine Familie eingebunden und in der Lage gewesen sei, sich um seine alltäglichen Belange zu kümmern, seien falsch. Wie seine Ehefrau ausgeführt habe, habe er sich von seiner Familie vollkommen abgewandt und sei nicht mal mehr in der Lage gewesen, notwendige Arzttermine wegen seiner Morbus-Crohn-Erkrankung wahrzunehmen bzw. solche zu vereinbaren. Sein Leben habe sich im Jahr 2008 bis zur Aufdeckung der ihm vorgeworfenen Handlungen nur noch um die Befriedigung der Spiel- und Alkoholsucht gedreht. Das Gutachten der Frau Dr. ... lasse zudem nicht erkennen, dass es die Problematik der Spielsucht als Verhaltenssucht hinreichend berücksichtigt habe. Zudem bestünden im Zusammenhang mit den Ausführungen der Frau Dr. ... im Verfahren wegen der Verlängerung des Jagdscheines Zweifel an deren Unparteilichkeit. Die Gutachterin habe sich dabei ihm gegenüber zu einer sprachlichen Entgleisung hinreißen lassen und in ihrem Gutachten auch nicht die vorangegangene Kontaktaufnahme erwähnt. Selbst wenn man von seiner Schuldfähigkeit ausgehe, würden die ihm vorgeworfenen Dienstvergehen eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht rechtfertigen. Es sei zu berücksichtigen, dass er unbeschadet der Frage der Schuldfähigkeit die ihm vorgeworfenen Taten in einem Zustand begangen habe, in dem eine psychische Abhängigkeit/Erkrankung vorgelegen habe und dass die ihm vorgeworfenen Dienstvergehen nur wegen der psychischen Krankheit/Alkoholabhängigkeit begangen worden seien. Für die Dienstvergehen sei nicht ein charakterliches Defizit, sondern der unkontrollierbare Zwang zum Spielen ursächlich gewesen. Das Verwaltungsgericht hätte zudem berücksichtigen müssen, dass er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe. Als weiterer Milderungsgrund komme die „abgeschlossene negative Lebensphase“ in Betracht. Seine Spielsuchtphase habe im Jahr 2007 begonnen und nach Abschluss der Therapie im Therapiezentrum ... geendet. Eine ambulante Suchttherapie bei der Caritas ... habe er im November 2011 erfolgreich und regulär beendet. Ab Februar 2012 werde er sich einer Selbsthilfegruppe anschließen. Hinsichtlich des Spielens sei er seit Dezember 2008, hinsichtlich des Alkohols seit Juli 2009 abstinent. Seine Motivation, suchtabstinent zu leben, sei als gut und hoch einzustufen.
26 
Der Beklagte beantragt,
27 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - Disziplinarkammer - vom 02. Dezember 2010 - DB 10 K 1831/10 - zu ändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise das Disziplinarverfahren einzustellen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen.
28 
Die Klägerin beantragt,
29 
die Berufung zurückzuweisen.
30 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt weiter aus: Zur Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit habe sich das Verwaltungsgericht auf das Gutachten der Frau Dr. ... stützen können. Der Beklagte sei mit der Beauftragung von Frau Dr. ... ausdrücklich einverstanden gewesen und hätte Bedenken gegen die Unparteilichkeit der Gutachterin vor Erstellung des Gutachtens äußern müssen. Die Behauptungen des Beklagten, im Jahr 2008 habe sich sein Leben nur noch um die Befriedigung seiner Spiel- und Alkoholsucht gedreht, seien nicht nachvollziehbar. Sie widersprächen seinen Angaben nach Aufdeckung der Straftaten, zudem habe der Beklagte seinen beruflichen Alltag ohne Beeinträchtigungen bewältigen können und seine dienstlichen Aufgaben ohne größere Beanstandungen erledigt. Er habe als Verbundzusteller täglich ein Dienstfahrzeug zu führen gehabt und es habe keine Anhaltspunkte gegeben, dass er alkoholisiert zum Dienst erschienen sei. Er habe die Beschaffungstaten auch nicht unter starken Entzugserscheinungen oder im akuten Rauschzustand begangen. Durchgreifende Milderungsgründe seien nicht gegeben. Insbesondere könne nicht von einer abgeschlossenen negativen Lebensphase gesprochen werden. Es sei nicht ersichtlich, wann und durch welches Ereignis eine negative Lebensphase bei dem Beamten begonnen haben solle. Bei Suchterkrankungen bestehe auch nach einer Therapie eine hohe Rückfallgefahr.
31 
Der Senat hat eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme der Frau Dr. ... vom 12.08.2011 eingeholt, in der diese unter Einbeziehung der Stellungnahme von Dr. ... vom 13.03.2010 sowie des Protokolls der Zeugenvernehmung der Ehefrau des Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an ihrer im Gutachten vom 28.01.2010 getroffenen Wertung bezüglich der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten festhält. Hinsichtlich des genauen Inhalts der ergänzenden Stellungnahme der Frau Dr. ... wird auf Blatt 99 - 105 der Berufungsakte verwiesen.
32 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts sowie die Akten der Klägerin vor. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 BDG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Beklagte die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht eingelegt (§ 64 Abs. 1 Satz 2 BDG) und sie innerhalb der von der Vorsitzenden gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 BDG verlängerten Frist begründet.
34 
Die Berufung ist mit ihrem Hilfsantrag, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen, begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht eines Dienstvergehens für schuldig befunden, so dass insoweit die Disziplinarklage, wie mit dem Hauptantrag verfolgt, nicht abzuweisen ist. Jedoch erachtet der Senat in Abweichung von der Entscheidung der Disziplinarkammer auf Grund der Umstände des Einzelfalls die Zurückstufung des Beklagten um ein Amt als ausreichende, aber auch notwendige Maßnahme. § 14 BDG steht dem Ausspruch dieser Maßnahme nicht entgegen, so dass insoweit kein Einstellungsgrund nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG, der allerdings gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 2 BDG zur Klageabweisung und nicht zur Einstellung des Verfahrens durch das Gericht führt (vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl., § 60 BDG RdNr. 18), vorliegt. Die ausdrücklich weitergehende Klage der Klägerin auf Entfernung aus dem Dienst, ist hingegen - zur Klarstellung - abzuweisen.
35 
Der Senat ist nach den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens, des Verfahrens vor der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts und der Berufungsverhandlung ebenso wie die Disziplinarkammer davon überzeugt, dass der Beklagte die ihm in der Disziplinarklage angelasteten Taten begangen hat und legt diese seiner disziplinarrechtlichen Würdigung zu Grunde. Der Beklagte hat die in der Disziplinarklage festgestellten Tatsachen während des gesamten Disziplinarverfahrens uneingeschränkt eingeräumt. Der Senat ist zudem davon überzeugt, dass der Beamte pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat.
36 
Auch im Disziplinarrecht werden die Regelungen der §§ 20 f. StGB entsprechend angewandt; unter den Voraussetzungen des § 20 StGB entfällt ein Dienstvergehen (vgl. § 77 BBG, der die schuldhafte Verletzung von Beamtenpflichten voraussetzt). Nach § 20 StGB handelt schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bei Suchtkranken - wie dem Beklagten - kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.05.2009 - 10 L 64/08 -, juris) eine Schuldunfähigkeit nur dann angenommen werden, wenn die Sucht entweder zu schwerwiegenden Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Betroffene Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder die Tat im akuten Rausch begangen hat. Nur in diesen Fällen stehen Suchtarten, wie die Alkohol-, Drogen oder Spielsucht einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gleich. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es kann weder davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Tat in einem akuten Rausch begangen hat noch davon, dass er bei Begehung der Tat unter starken Entzugserscheinungen litt. Auch eine schwerwiegende Persönlichkeitsveränderung kann dem Beklagten bei Begehung der Taten nicht bescheinigt werden. In dem psychiatrischen Gutachten der Frau Dr. ... vom 28.01.2010 zur Frage der Schuldfähigkeit des Beklagten werden dementsprechend für das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit Funktionsbeeinträchtigungen oder Einbußen an sozialer Kompetenz vergleichbar den krankhaft seelischen Störungen gefordert, die beim Beklagten aber nicht festgestellt werden konnten. So kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass die von dem Beklagten bei dessen Untersuchung durch die Gutachterin berichteten Veränderungen mit vermehrter Reizbarkeit, Rückzugsverhalten sowie Vernachlässigung von Interessensgebieten in ihren tatsächlichen und beobachtbaren Auswirkungen keine entsprechend erheblichen Beeinträchtigungen seiner Alltagsbewältigung zeigten. Er habe sich sein Leben mit einem funktionierenden Alltag einrichten können, sei in eine Familie eingebunden gewesen, sei regelmäßig ohne längere Fehlzeiten und mit zufriedenstellender Leistungsqualität seiner Arbeit nachgegangen und sei, wenn auch in reduziertem Umfang in der Lage gewesen, sich um seine alltäglichen Belange zu kümmern. Von einer suchtbedingten Persönlichkeitsdepravation im Sinne einer Unterordnung des inneren Wertesystems sowie sämtlicher Lebensbereiche unter das Suchtverhalten könne nicht ausgegangen werden. Hinweise auf eine erhebliche Verminderung oder Aufhebung der Einsichtsfähigkeit seien nicht gegeben. Hinsichtlich seiner Steuerungsfähigkeit sei zwar eine gewisse Verminderung im Sinne einer Verminderung der Hemmungsfähigkeit vorhanden gewesen, jedoch sei ein erhebliches Ausmaß der Steuerungsfähigkeit klar zu verneinen. Dies werde unter anderem durch die Angabe des Beklagten verdeutlicht, nach den Unterschlagungen zunächst Lebensmittel für die Familie eingekauft und erst danach mit dem übrigen Geld die Spielothek aufgesucht zu haben. Dies spreche, neben seiner prioritären Verantwortlichkeit für die Familie, wie sie im Rahmen der Ausführungen zur fehlenden Persönlichkeitsdepravation dargelegt worden sei, klar gegen eine erhebliche Kontrollminderung. Das Gutachten der Frau Dr. ... kommt auf Grund der Angaben des Beklagten bei der Untersuchung durch Frau Dr. ... zu dem nachvollziehbar und schlüssig begründeten Ergebnis, dass Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung oder gar Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB zu verneinen sind. An diesem Ergebnis hält die Gutachterin auch in Kenntnis der Angaben der Ehefrau des Beklagten bei deren Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht fest, bei der diese ausführlich die Verhaltensweisen und auch von ihr wahrgenommene Persönlichkeitsveränderungen beim Beklagten zum Zeitpunkt der Begehung der diesem vorgeworfenen Pflichtverletzungen geschildert hat. Auch soweit die Ehefrau des Beklagten (unter anderem) ausgeführt hat, dass ihr Mann Geld aus der Haushaltskasse und von den Kindern genommen, Lebensversicherungen aufgelöst und im Jahr 2008 nur vereinzelt Lebensmittel für die Familie gekauft habe sowie dass die Spielsucht an oberster Stelle gestanden habe, dann der Alkohol und danach nichts mehr gekommen sei, kommt die Gutachterin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12.08.2011 unter Berücksichtigung eines weitgehend nicht beeinträchtigten Arbeitsverhaltens des Beklagten und ausgeprägt belasteter, aber nicht völlig zerrütteter familiärer Beziehungen zu dem Ergebnis, dass das Funktionsniveau des Beklagten im Tatzeitraum deutlich von den ausgeprägten Einschränkungen psychotischer oder schwerer hirnorganischer Erkrankungen entfernt gewesen sei und dass das Eingangskriterium einer schweren anderen seelischen Abartigkeit klar verneint werden könne.
37 
Soweit der Beklagte - vor allem im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens - teilweise andere Angaben als bei der Untersuchung durch Frau Dr. ... gemacht hat, stellen diese das Ergebnis des Gutachtens, sowohl was die Einsichtsfähigkeit als auch was die Steuerungsfähigkeit des Beklagten anbelangt, nicht in Frage.
38 
Hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit hat der Beklagte bei der Gutachterin angegeben, dass ihm die Unterschlagung des Geldes beim ersten Mal „noch im Magen rum gegangen“ sei und er „noch Angst verspürt“ habe, „wenn der Vorgesetzte aus ... gekommen sei“, sowie dass er vor der Unterschlagung gedacht habe, dass es unrecht sei, aber der Gedanke, Geld zu haben, um spielen zu können, wichtiger gewesen sei. Auch in seiner schriftlichen Stellungnahme vor dem Verwaltungsgericht vom 10.03.2010 führte der Beklagte in ähnlicher Weise aus, er habe gewusst, dass es falsch sei, wenn er das Geld nehme, aber als er das Geld in den Händen gehabt habe, sei der Drang so hoch gewesen, dass er damit gleich zum Spielen in die Spielothek gegangen sei. Bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärte der Beklagte allerdings unter Hinweis darauf, dass er vorgehabt habe, das Geld später zurückzugeben, er habe nicht das Bewusstsein gehabt, etwas Unrechtes zu tun. In der Berufungsverhandlung äußerte sich der Beklagte rückblickend zu dem Dienstvergehen dahingehend, dass es in ihm „zwei Stimmen“ gegeben habe. Die „gute Stimme“ habe gesagt: „Lass es sein!“, die „böse Stimme“ habe in dem Zugriff auf das Geld „kein Problem“ gesehen; die Sucht habe immer gewonnen. Auf Grund dieser und der weiteren klaren Ausführungen des Beklagten zur Unrechtseinsicht bei der Gutachterin Frau Dr. ... und in seiner schriftlichen Stellungnahme vor dem Verwaltungsgericht kann ein Unrechtsbewusstsein bei Tatbegehung durch den Beklagten nicht in Frage gestellt werden.
39 
Hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit hat Frau Dr. ... in ihrem Gutachten vom 28.01.2010 zunächst unter anderem maßgeblich darauf abgestellt, dass der Beklagte von dem unterschlagenen Geld Lebensmittel gekauft und (erst) mit dem übrig gebliebenen Geld in die Spielothek gegangen sei. Diese Annahme konnte neben den Angaben des Beklagten im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung („Mit dem so einbehaltenen Geld habe er Lebensmittel eingekauft und den Rest in der Spielothek verspielt“) auch auf die Äußerungen des Beklagten bei der Befragung durch den Security-Spezialisten der Klägerin am 22.12.2008 („Mit dem nicht für Lebensmittel ausgegebenen Geld habe ich dann versucht, in der Spielothek das nicht mehr vorhandene Geld zurückzugewinnen. Immer wenn ich Beträge nicht abgeliefert habe, bin ich mit dem Geld zum Einkaufen von Lebensmitteln gegangen und mit dem Rest sofort in die Spielhalle und wollte den Betrag wieder gewinnen, um es am kommenden Tag wieder in die Postkasse einlegen zu können“) und bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 29.12.2008 („Anfangs habe ich das Geld nur für Lebensmittel ausgegeben. Später habe ich dann zuerst Lebensmittel gekauft und das übrige Geld in einer Spielhalle in ... verspielt. Ich wollte eigentlich mit dem Restgeld in der Spielhalle Geld gewinnen, um die Beträge wieder zurück zu zahlen“) gestützt werden. Im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens rückte der Beklagte von diesen Angaben aber ab. So führte der Beklagte in seiner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten „Biographie“ vom 10.03.2010 aus, dass er diese Angaben nur aus Scham gemacht habe, er mit dem Geld vielmehr gleich in die Spielothek gegangen sei. In der Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und auch in der Berufungsverhandlung vor dem Senat blieb der Beklagte bei dieser Darstellung. Er habe das unterschlagene Geld zum allergrößten Teil in der Spielothek „verzockt“. Die unterschiedlichen Angaben erklärte der Beklagte in der Berufungsverhandlung für den Senat glaubhaft und nachvollziehbar damit, dass er zunächst aus Scham angegeben habe, mit dem unterschlagenen Geld Lebensmittel gekauft zu haben, und er von dieser unzutreffenden Darstellung zunächst nicht habe abrücken können, weil er die Befürchtung gehabt habe, dass ihm ansonsten der Vorhalt gemacht werde zu lügen. Doch auch die Einlassung des Beklagten, dass er die unterschlagenen Gelder zu „99 Prozent“ zum Spielen eingesetzt habe, stellt das diesbezügliche Gutachtenergebnis der Frau Dr. ... nicht in Frage, nachdem diese in ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 12.08.2011 auch in Kenntnis der Aussagen der Ehefrau des Beklagten bei ihrer Zeugenvernehmung vor dem Verwaltungsgericht an der Einschätzung der (bestehenden) Steuerungsfähigkeit festgehalten hat. Die Ehefrau des Beklagten hatte bei der Zeugenvernehmung nämlich angegeben, dass der Beklagte im Jahr 2008 nur vereinzelt Lebensmittel gekauft habe, die Spielsucht ihres Mannes an oberster Stelle gestanden habe, dann der Alkohol und danach nichts mehr gekommen sei. Die Annahme der bestehenden Steuerungsfähigkeit ist im Hinblick darauf, dass der Beklagte seinen Arbeitsalltag zufriedenstellend bewältigen konnte, seine familiären Beziehungen noch nicht gänzlich zerrüttet waren und der Beklagte nach Aufdeckung der begangenen Taten und nach der Drohung der Ehefrau, ihn bei weiterem Spielen sofort zu verlassen, abrupt mit dem Spielen aufhören konnte, ohne Weiteres nachvollziehbar.
40 
Die weiteren von dem Beklagten vorgetragenen Einwände gegen das Gutachten der Frau Dr. ... bzw. dessen Verwertbarkeit greifen nicht durch.
41 
Soweit der Beklagte geltend macht, dass die Erfahrungen der Ehefrau des Beklagten zum Suchtverhalten und zu den Auswirkungen der Suchterkrankungen für die Beantwortung der Frage der Schuldfähigkeit unerlässlich seien, hat die Gutachterin Dr. ... in ihrer auf Veranlassung des Senats abgegebenen ergänzenden Stellungnahme vom 12.08.2010 auch in Kenntnis der Angaben der Ehefrau des Beklagten bei ihrer Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht an ihrer Wertung in Bezug auf die Schuldfähigkeit des Beklagten - wie ausgeführt für den Senat überzeugend - festgehalten. Auch die kurze forensische Stellungnahme des Dr. ... vom 13.03.2010 stellt das Gutachten der Frau Dr. ... nicht in Frage. Sie stützt sich lediglich auf explorierende Telefonate des Dr. ... mit dem Beklagten, schriftlichen Berichten von diesem und seiner Ehefrau und auf „zahlreiche Unterlagen“, die der Beklagte Herrn Dr. ... zugesandt hat, ohne indes diese Begutachtungsgrundlagen (etwa Zahl und Inhalt der Telefonate und Berichte, Art der Unterlagen) ansatzweise näher zu benennen. Über weite Strecken enthält die Stellungnahme des Dr. ... allgemeine Ausführungen zur Glücksspielsucht und nimmt Bezug auf eine exemplarische Fallbeschreibung. Die den Beklagten betreffende Schlussfolgerung zieht der Gutachter auf der Basis von umfangreichen Erfahrungen in der Suchtarbeit seit den 1970er Jahren im stationären wie auch im ambulanten Bereich, ohne auf einzelfallbezogene Aspekte des Beklagten überhaupt in Ansätzen einzugehen. Dem Senat ist insoweit nachvollziehbar, wenn Frau Dr. ... in ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 12.08.2010 diesbezüglich ausführt, dass Dr. ... die psychiatrische Diagnose einer Suchterkrankung (psychische Abhängigkeitsdiagnose) mit einer Einschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gleichsetzt und dabei die erforderliche (vgl. dazu zusammenfassend: Boetticher/Nedophil/Bosinski/Saß, Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten, NStZ 2005, 57) Beurteilung der Ebene der Eingangskriterien und der tatbezogenen Funktionsbeeinträchtigungen mit Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht vornimmt.
42 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass an der fachlichen und persönlichen Eignung der Gutachterin sowie an deren Unvoreingenommenheit und Objektivität keine Bedenken bestehen. Der der Gutachterin von dem Beklagten zugeschriebene Ausspruch „Warum der Beamte einen Jagdschein wolle, wenn er immer mit 2,0 Promille herumlaufe“ mag zwar eine deutliche Meinungsäußerung enthalten, hat aber angesichts der auch von dem Beklagten eingeräumten Alkoholerkrankung und des Zeitpunkts des Ausspruchs kurz nach der Entgiftungsbehandlung im Klinikum ... keinen unsachlichen Gehalt, der für einen zu vernünftiger und sachlicher Wertung fähigen Betroffenen eine voreingenommene Einstellung der Gutachterin zu dem Gutachten-auftrag offenbaren würde. Dies wird auch daran deutlich, dass der Beklagte sich in Kenntnis dieser Äußerung trotz der in der Berufungsverhandlung von ihm geltend gemachten Bedenken letztendlich von der Gutachterin begutachten ließ und gegenüber der die Gutachterin beauftragenden Klägerin eine Unvoreingenommenheit der Gutachterin vor der Erstellung des Gutachtens nicht geltend machte.
43 
Letztlich braucht der Senat - wie bereits die Disziplinarkammer - der Frage der Schuldfähigkeit nicht durch die Einholung eines weiteren (gerichtlichen) Sachverständigengutachtens nachzugehen. Zwar ist in § 58 BDG, der gemäß § 65 BDG unter den in § 65 Abs. 3 und 4 BDG genannten Einschränkungen auch für das Berufungsverfahren Anwendung findet, der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme normiert. Doch kommt bei Beweismitteln, für deren Beweiskraft es auf den unmittelbaren persönlichen Eindruck des Gerichts nicht oder nicht wesentlich ankommt, dem Grundsatz der Unmittelbarkeit keine wesentliche Bedeutung zu. Aus diesem Grund ist es zulässig, dass das Gericht auch auf Sachverständigengutachten zurückgreifen kann, die im vorausgegangenen behördlichen Disziplinarverfahren eingeholt worden sind (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 58 BDG RdNr. 7; entsprechend für im allgemeinen Verwaltungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten: BVerwG, Beschluss vom 13.03.1992 - 4 B 39/92 -, NVwZ 1993, 268). Nachdem der Beklagte das Gutachten der Frau Dr. ... - wie ausgeführt - nicht substantiiert hat in Frage stellen können, drängt sich die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung dem Senat auch nicht auf.
44 
Damit steht für den Senat fest, dass der Beklagte in den 11 Fällen der veruntreuenden Unterschlagung schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 54 Satz 2 und 3 BBG und § 55 Satz 2 BBG in der vor dem Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.2009 (BGBl. I, 160) geltenden Fassung (Pflichten, das Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen zu verwalten und mit seinem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern sowie die Verpflichtung, allgemeine Richtlinien - hier zur Ablieferung von Nachnahmebeträgen - zu befolgen), die mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache im Wesentlichen mit § 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG und § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG in der seit dem 12.02.2009 geltenden Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes übereinstimmen (vgl. dazu und zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1.08 -, NVwZ 2010, 713), verletzt und ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen hat, der sich durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache ebenfalls nicht geändert hat.
45 
Wegen dieses Dienstvergehens erachtet der Senat die Zurückstufung des Beklagten um ein Amt als tat- und schuldangemessen.
46 
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Auf Grund dieser Vorgaben ist über die erforderliche Disziplinarmaßnahme im Wege einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn auf Grund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695).
47 
In Ansehung dieser Maßstäbe und Kriterien ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das auf die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erkannt hat, die nach außen sichtbare Zurückstufung des Beklagten nach § 9 BDG in das Amt eines Posthauptschaffners (Besoldungsgruppe A 4) als erforderlich, aber auch ausreichend anzusehen.
48 
Bei dem innerdienstlichen Fehlverhalten des Beklagten handelt es sich - wie das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend angenommen hat - um ein sogenanntes Zugriffsdelikt. Ein Beamter, der Zugriff auf ihm dienstlich anvertrautes Geld nimmt und dieses unberechtigt für private Zwecke verwendet, begeht nach der Rechtsprechung der Disziplinargerichte ein so schwerwiegendes Dienstvergehen, dass dieses Verhalten regelmäßig mit der Entfernung aus dem Dienst zu ahnden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 m.w.N.; Urteile des Senat vom 24.06.2010 - DB 3391/08 -; vom 10.04.2008 - DL 16 S 6/07 -, vom 13.12.2007 - DB 16 S 8/06 - und vom 03.05.2007 - DL 16 S 23/06 -, juris). Ein solches Fehlverhalten im Kernbereich der dem Beamten obliegenden Pflichten zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Post als Dienstherr des Beklagten ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Bediensteten ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2002 - 1 D 11.02 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 29). Wird diese für den geordneten Postbetrieb unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn der veruntreute Betrag - wie hier mit über 1.800 EUR - die Schwelle der Geringwertigkeit von etwa 50 EUR (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.09.2006 - 2 B 52.06 -, DÖD 2007, 187; Urteil vom 11.06.2002 - 1 D 31.01 -, BVerwGE 116, 308; Urteil des Senats vom 19.03.2009, a.a.O.) übersteigt. Diese Indizwirkung entfällt jedoch, wenn sich im Einzelfall auf Grund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, die den Schluss rechtfertigen, dass der Beamte das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört hat (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; Urteil vom 25.10.2007 - 2 C 43.07 -, NVwZ-RR 2008, 335; Urteile des Senats vom 16.10.2008 - 16 S 1109/08 - und vom 10.04.2008, a.a.O.).
49 
Allerdings ist die durch die Schwere des Dienstvergehens hier indizierte Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht zu verhängen, weil sich auf Grund des Persönlichkeitsbildes des Beklagten und der Umstände des Einzelfalls Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, die ein Absehen von der Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen. Der Beklagte ist tat- und schuldangemessen lediglich um ein Amt zurückzustufen.
50 
Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen zunächst und vor allem die in der Rechtsprechung entwickelten Milderungsgründe in Betracht. Diese Milderungsgründe, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Diese Milderungsgründe sind jedoch kein abschließender Kanon der hier zu berücksichtigenden Entlastungsgründe. Es ist vielmehr auch nach anderen Entlastungsgründen vergleichbaren Gewichts zu fragen, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen und damit ein Restvertrauen noch rechtfertigen können. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten" und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände, die hier im Ergebnis zu einer Zurückstufung des Beklagten um ein Amt führen.
51 
Der Beklagte kann sich allerdings nicht auf den Entlastungsgrund der erheblich verminderten Schuldfähigkeit berufen (vgl. zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit als Entlastungsgrund bei Zugriffsdelikten: BVerwG, Urteile vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 sowie Beschluss vom 27.10.2008 - 2 B 48.08 - juris; Urteil des Senats vom 27.11.2008 - DL 16 S 2844/07 -). Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die hier relevante Frage der Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Disziplinargerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab und wird die Schwelle der Erheblichkeit damit bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 und Beschluss vom 27.10.2008, jew. a.a.O.).
52 
Ein solcher Ausnahmefall ist nach den obigen Ausführungen zur schuldhaften Begehung des Dienstvergehens nicht gegeben.
53 
Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes des Handelns in einer besonderen Versuchungssituation (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.02.1997 - 1 D 16.96 -, juris und vom 04.06.1996 - 1 D 94.95 -, juris; Urteil des Senats vom 31.01.2008 - DL 16 S 32/06 -; vgl. zur unbedachten Gelegenheitstat, die ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit voraussetzt, auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2001 - D 17 S 15/01 -) liegen ebenfalls nicht vor. Dieser Milderungsgrund ist nicht auf das Vorliegen besonderer äußerer Umstände des Tatgeschehens beschränkt, die zu einer Versuchungssituation führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.09.1999 - 1 D 38.98 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr.20) können seine Voraussetzungen vielmehr auch angenommen werden, wenn sich eine psychische Vorbelastung des Beamten zum Zeitpunkt des Dienstvergehens zu einer seelischen Zwangslage verdichtet, die vor dem „Hintergrund der obwaltenden Umstände" eine besondere Versuchungssituation begründet und in der spontan ausgeführten Tat ihren Ausdruck findet. Erforderlich ist aber auch hier neben dem Umstand, dass sich der Beamte im Tatzeitpunkt in einer seelischen Lage befindet, in der sich seine vorbelastete psychische Grundposition in besonderer Weise ausprägt, ein hiermit zusammenwirkendes unvermutet eintretendes Ereignis, das zwar im Dienstablauf nicht völlig ungewöhnlich ist, aber doch vom normalen Dienstbetrieb abweicht (BVerwG, Urteil vom 15.09.1999, a.a.O., juris RdNr. 23). Davon kann aber hier nicht die Rede sein, da die Entgegennahme von Nachnahmeentgelten und die Führung der Kasse zu den regelmäßig von dem Beklagten zu verrichtenden Aufgaben zählen und auch sonst keine besonderen Umstände bei der Abrechnung der unterschlagenen Geldbeträge ersichtlich sind.
54 
Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes des „Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage" (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2.06 -, Urteil vom 13.05.1997 - 1 D 44.96 -, Urteil vom 26.01.1994 - 1 D 34.93 -, jew. juris; Urteil des Senats vom 04.02.2009, a.a.O.) liegen schließlich auch nicht vor. Dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass der Zugriff auf das Bargeld allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten existenzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007, a.a.O. m.w.N.; Urteil des Senats vom 04.02.2009, a.a.O.). Auch soweit der Beklagte geltend gemacht hat, er habe das unterschlagene Geld in einem allerdings sehr kleinen Umfang für den Kauf von Lebensmitteln eingesetzt, liegt dieser Milderungsgrund schon deswegen nicht vor, weil die wirtschaftliche Notlage nicht unverschuldet, etwa durch den unvorhergesehenen Wegfall eines Teils des Familieneinkommens, sondern durch die Spielsucht des Beklagten verschuldet eingetreten ist. Der Umstand, dass der Beklagte nach eigenen Angaben das unterschlagene Geld zum allergrößten Teil wieder zum Spielen in der Spielothek eingesetzt hat, belegt darüber hinaus, dass er und seine Familie sich noch nicht in einer ausweglosen finanziellen Notlage befunden haben.
55 
Zu Gunsten des Beklagten ist allerdings festzustellen, dass sich die als Dienstvergehen zu wertenden Zugriffshandlungen des Beamten als Entgleisungen während einer durch eine Suchterkrankung gekennzeichneten negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase darstellen (zu diesem Entlastungsgrund vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695; Urteil des Disziplinarsenats vom 07.04.2003 - DL 17 S 18/02 -, juris). In einem solchen Fall kann noch nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass das Vertrauen des Dienstherrn in die pflichtgemäße Amtsführung des Beamten endgültig zerstört ist. Voraussetzung für einen solchen Entlastungsgrund ist, dass das Dienstvergehen allein auf Grund einer krankhaften Sucht begangen wurde, hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beamte diese Sucht dauerhaft überwunden hat und keine weiteren belastenden Gesichtspunkte hinzutreten. Ein solcher Fall unterscheidet sich von den vom Senat entschiedenen Fällen des Besitzes kinderpornografischer Schriften durch Lehrer oder Polizisten (vgl. Urteile vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, juris, vom 04.03.2010 - DL 16 S 2193/09 -, vom 18.06.2009 - DL 16 S 71/09 -, juris und vom 02.04.2009 - DL 16 S 3290/08 -, juris), in denen der Senat davon ausgegangen ist, dass der bereits eingetretene unwiederbringliche Verlust des Vertrauens in die pflichtgemäße Amtsführung auf Grund des Verschaffens und Besitzes kinderpornografischen Materials, das nach Abwägung aller be- und entlastenden Umstände als schweres Dienstvergehen zu qualifizieren ist, nicht durch die nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensphase oder durch eine Therapie, die zum Ausschluss einer Wiederholungsgefahr aufgenommen wurde, rückgängig gemacht werden kann. Denn in dem hier vorliegenden Fall des Beklagten ist die negative Lebensphase des Beamten durch dessen Suchterkrankung gekennzeichnet, die zur Begehung des Dienstvergehens geführt hat und derentwegen das Vertrauen des Dienstherrn in die pflichtgemäße Amtsführung nicht von vornherein unwiederbringlich zerstört sein muss, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine dauerhafte Überwindung der Sucht bestehen. Eine solche Suchterkrankung oder andere ihr vergleichbare Umstände, die die negative Lebensphase kennzeichnen, waren in den von dem Senat entschiedenen Fällen des Besitzes kinderpornografischer Schriften hingegen nicht zu verzeichnen.
56 
In Anwendung dieser Grundsätze kann hier davon ausgegangen werden, dass die zum Tatzeitpunkt beim Beklagten unstreitig gegebene und in den von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen bestätigte Suchterkrankung in Form einer kombinierten Alkohol- und Spielsucht (zur Spielleidenschaft als Sucht- und Abhängigkeitserkrankung vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.05.2007, a.a.O.; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 262. Aufl., S. 1946) alleinige Triebfeder für dessen Dienstvergehen war, dieses mithin nicht auf eine von der Alkohol- und Spielsucht unabhängige charakterliche Fehleinstellung des Beklagten zurückzuführen ist. So sind ein sonstiges Fehlverhalten des Beklagten im dienstlichen oder Straftaten im außerdienstlichen Bereich nicht bekannt. Im Gutachten der Frau Dr. ... vom 28.01.2010 wird unter Bezugnahme darauf, dass der Beklagte sich bisher keiner widerrechtlichen Vergehen schuldig gemacht und glaubhaft betont habe, bislang ein ehrlicher Mensch gewesen zu sein und nach moralischen Grundsätzen gelebt zu haben, ausgeführt, dass den Beklagten das widerrechtliche Aneignen von ihm nicht zustehenden Geldern mit Sicherheit psychisch schwer belastet habe. Vor diesem Hintergrund und den Angaben des Beklagten zur Verwendung des unterschlagenen Geldes kann davon ausgegangen werden, dass die begangenen Unterschlagungen gerade zur Befriedigung der Spielsucht (Beschaffung von Bargeld für neues Spielen) und - zu deutlich kleineren Teilen - der aus ihr folgenden Konsequenzen (Beschaffung von Geld für den Lebensunterhalt und für Lebensmittel der Familie) dienten. In der Berufungsverhandlung hat der Beklagte noch einmal eindrucksvoll und glaubhaft dargelegt, dass er deswegen Zugriff auf die Nachnahmebeträge genommen habe, weil er nach Auflösung von Lebensversicherungen und Aufnahme von Krediten keine andere Möglichkeit gehabt habe, um seine Spielsucht und deren Folgen zu befriedigen. Der Beklagte gab angesichts der unregelmäßigen Zeitpunkte der einzelnen Unterschlagungshandlungen an, gerade zu diesem Zeitpunkt kein Bargeld mehr gehabt zu haben.
57 
Die Umstände des vorliegenden Einzelfalls rechtfertigen zudem die Prognose, dass es dem Beklagten auf Dauer gelingen wird, einen Rückfall in die Alkohol- und Spielsucht zu vermeiden, er also die durch die Suchterkrankung geprägte negative Lebensphase überwunden hat. Mit der erfolgreich verlaufenen stationären Entgiftungsbehandlung im Klinikum ... und der sich anschließenden ebenfalls erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung in den ...-Kliniken wurde die Grundlage hierfür geschaffen. Im ärztlichen Entlassbericht der ...-Kliniken vom 25.11.2009 wird hierzu ausgeführt, dass der Beklagte an allen therapeutischen Maßnahmen motiviert teilgenommen habe. Er habe im Therapieverlauf seine Motivation zu einer abstinenten Lebensweise deutlich vertiefen können und es vermocht, seine Krankheitseinsicht zu erweitern und eine Veränderungsmotivation aufzubauen und zu stabilisieren. Er wirke sehr motiviert, in Zukunft suchtmittelfrei zu leben und erscheine durch die Stabilisierung im körperlichen und psychischen Bereich gut vorbereitet, ins Arbeitsleben zurückzukehren. In der sich anschließenden ambulanten Suchttherapie bei der psychosozialen Beratungs- und ambulanten Behandlungsstelle für Suchtkranke und Gefährdete der Caritas ... hat der Beklagte ausweislich einer Bescheinigung vom 04.02.2011 motiviert, engagiert und erfolgreich mitgearbeitet. Zum 02.11.2011 hat er diese Therapie erfolgreich und regulär beendet (Bescheinigung der Caritas ... vom 30.12.2011). Ein vom Landratsamt ... hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte die jagdrechtliche Zuverlässigkeit aufweist, eingeholtes nervenärztliches Gutachten vom 14.04.2010 des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. ..., vom 14.04.2010 kommt zu dem Ergebnis, dass die Motivation des Beklagten suchtabstinent zu leben als gut und hoch eingestuft werden könne. Es sei nachvollziehbar von einer (zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung am 14.04.2010) seit eineinhalb Jahren bestehenden Abstinenz von Spielen und einer ca. einjährigen Abstinenz von Alkohol auszugehen. Die soziale und familiäre Situation des Betroffenen könne als stabil eingeschätzt werden. Die durch das Suchtverhalten des Betroffenen belastete Ehe scheine nachvollziehbar stabilisiert. Von wesentlicher Bedeutung ist ferner, dass der Beklagte in der Berufungsverhandlung die Abkehr von seiner Sucht und die ihn stützende Einbindung in seine Familie sowie die Abkehr von „falschen Freunden“, die er während seiner Suchtzeit gehabt habe, nachvollziehbar und glaubhaft beschrieben hat. Der Beklagte wird sich nach seinen ebenfalls glaubhaften Angaben in der Berufungsverhandlung auch nach dem erfolgreichen Abschluss seiner Suchttherapie einer Selbsthilfegruppe (Suchtgruppe) anschließen. Zudem konnte der Beklagte in der Berufungsverhandlung den Eindruck vermitteln, dass seine Lebensverhältnisse stabil und geordnet sind und er vor allem durch seine Ehefrau - wie dies auch durch deren Engagement im gerichtlichen Verfahren dokumentiert wird - wichtige Unterstützung erhält. Im Rahmen der ihm erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung geht der Beklagte einer geringfügigen Beschäftigung bei der Müllabfuhr nach. Er hat seine spielbedingten Schulden reduziert. Neben der nunmehr bereits seit mehreren Jahren aufrechterhaltenen Abstinenz sind dies alles deutliche Indizien für einen ernsthaften und nachhaltigen Willen des Beklagten zur endgültigen Abkehr von der Sucht. Damit bestehen für den Senat hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte dauerhaft in der Lage sein wird, einen Rückfall in das Suchtverhalten zu vermeiden, und er mithin die suchtbedingte negative Lebensphase überwunden hat. Hierfür spricht nicht zuletzt auch, dass das Landratsamt ... auf Grund des Gutachtens des Dr. ... vom 14.04.2010 mittlerweile wieder von der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit des Beklagten ausgeht und ihm - nach den Angaben des Beklagten und seines Bevollmächtigten in der Berufungsverhandlung - den Jagdschein wieder erteilt hat.
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Weitere den Beklagten belastende Gesichtspunkte vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr sprechen weitere Umstände zu Gunsten des Beklagten: So hat der Beklagte, der bis zu den Pflichtverletzungen über 25 Jahre lang seinen Dienst bei der Klägerin unbescholten versehen hat und wegen des besonderen und vorbildlichen Einsatzes bei der Betreuung von Auszubildenden belohnt wurde, kurz nach Aufdeckung der von ihm begangen Taten den der Klägerin entstandenen Schaden vollständig und verzinst ersetzt und dabei das Ratenzahlungsangebot der Klägerin nicht in Anspruch genommen. Dies lässt darauf schließen, dass der Beklagte schon kurz nach Begehung der Taten einen Schlussstrich unter seine dienstlichen Verfehlungen hat ziehen wollen. Nachdem die Taten aufgedeckt worden waren, hat sich der Beklagte kooperativ verhalten. Er hat ihre Begehung sogleich eingestanden, wenn er auch - wie er in der Berufungsverhandlung nochmals überzeugend darlegte - zunächst aus Scham hinsichtlich der Verwendung der unterschlagenen Gelder unzutreffende Angaben machte. Der Beklagte hat sich mit der Durchsuchung („Besichtigung“) seines Pkws und seiner Wohnung durch den Security-Spezialisten der Klägerin einverstanden erklärt, womit der gegen ihn auch erhobene Vorwurf der Entwendung von Briefen ausgeräumt werden konnte. Nach Aufdeckung der Tat hat sich der Beklagte selbst bei der Polizei angezeigt und der Strafverfolgung ausgesetzt, obwohl ihm die Klägerin angeboten hat, von einer Strafanzeige abzusehen, wenn er die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantrage. Dem Umstand, dass der Beklagte bei dieser Anzeige die beiden zum damaligen Zeitpunkt noch nicht aufgedeckten Unterschlagungshandlungen nicht angab, misst der Senat keine eigenständige Bedeutung zu, nachdem der Beklagte hierzu nachvollziehbar und glaubhaft in der Berufungsverhandlung angegeben hat, dass er infolge der Suchterkrankungen einen Überblick über die von ihm begangenen Taten verloren habe. Auch der Umstand, dass der Beklagte trotz des Weiterbezugs seiner (gekürzten) Dienstbezüge eine geringfügige Beschäftigung bei der Müllabfuhr aufgenommen hat, belegt eine dem Grunde nach positive Persönlichkeitsstruktur des Beklagten. In dieses Bild fügt sich ein, dass die erwachsenen und einer Arbeit nachgehenden Söhne des Beklagten, die im Übrigen über die Suchererkrankung und die Dienstpflichtverletzungen des Beklagten informiert sind, mietfrei in seiner Wohnung leben können, wie der Beklagte in der Berufungsverhandlung mit der Bemerkung, dass „er halt so sei“, angab.
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In Anbetracht der Häufigkeit der Dienstpflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum, der nicht unbeträchtlichen Schadenssumme und des Versagens des Beklagten im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten ist wegen des verbleibenden Gewichts des einheitlichen Dienstvergehens als Zugriffsdelikt eine Dienstgradherabsetzung um ein Amt als angemessene Disziplinarmaßnahme zu erachten. Sie ist geeignet, dem Beamten selbst und seiner Umgebung nachhaltig die Schwere seines Dienstvergehens vor Augen zu führen und den Beklagten künftig zu einem beanstandungsfreien dienstlichen Verhalten zu veranlassen.
60 
Dem Ausspruch dieser Disziplinarmaßnahme steht im Hinblick auf die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beklagten nach § 153a Abs. 2 Satz 2 StPO durch Beschluss des Amtsgerichts... vom ... die Regelung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG nicht entgegen, nachdem die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung mit Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 05.02.2009, a.a.O., in Kraft getreten am 12.02.2009, aus dem Katalog der Disziplinarmaßnahmen herausgenommen wurde, die gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG nach der unanfechtbaren Verhängung einer Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme sowie die diesen Entscheidungen gleichgestellte Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO wegen desselben Sachverhalts nur ausgesprochen werden dürfen, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichtenerfüllung anzuhalten. Dabei kann offenbleiben, ob § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG in seiner vor der Änderung durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz geltenden Fassung deswegen zu Gunsten des Beklagten anzuwenden ist, weil diese Vorschrift zum Zeitpunkt der Begehung des Dienstvergehens mit der Berücksichtigung der Zurückstufung im Katalog des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG eine dem Beklagten günstigere Regelung enthielt (vgl. zur Anwendung materiellrechtlich besserstellender Regelungen im Rahmen der Übergangsvorschrift des § 85 BDG: BVerwG, Urteil vom 17.03.2004 - 1 D 23/03 -, BVerwGE 120, 218; Urteil des Senats vom 27.01.2011 - DL 13 S 2145/10 -, juris), wobei die Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG in dieser Fassung hier bereits deswegen zweifelhaft sein dürfte, weil die ausnahmslose Einbeziehung der Zurückstufung in den Katalog des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG erheblichen rechtspolitischen und verfassungsrechtlichen Bedenken unterlag (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 1 D 13.04 -, BVerwGE 123, 75), die Anlass für die Neufassung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG waren (vgl. BT-Drs. 16/2253 S. 13). Denn selbst in diesem Fall wäre der Senat - auch ungeachtet der Frage, ob hinsichtlich der Anwendung der materiellrechtlich besserstellenden Regelung nicht auf den Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens abzustellen ist, der hier am 16.02.2009 und damit nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG lag - an dem Ausspruch der Zurückstufung um ein Amt nicht gehindert. Denn die Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG setzt sowohl in seiner alten wie auch in seiner neuen Fassung voraus, dass die gerichtliche oder behördliche Sanktion wegen desselben Sachverhalts ausgesprochen wurde. Dies ist hier nicht der Fall, nachdem die verfahrensrechtliche Einstellung nach § 153a Abs. 2 Satz 2 StPO lediglich neun Fälle der veruntreuenden Unterschlagung im Zeitraum von 18.04. bis 16.10... betraf, das einheitlich begangene Dienstvergehen des Beklagten aber auch die zwei weiteren veruntreuenden Unterschlagungen am 21.10... und am 07.11... umfasst, die im Hinblick auf den durch sie verursachten Schaden in Höhe von über 120 EUR, der die oben erwähnte Bagatellgrenze von etwa 50 EUR klar überschreitet, sowie auf die Zahl der Dienstpflichtverletzungen und der Höhe des Gesamtschadens nicht als bloß „nachgeordneter Annex“ außer Betracht bleiben können und nicht auf Grund einer „gewissen Selbständigkeit“ als abspaltbare Verfehlungen anzusehen sind (vgl. dazu: Gansen, a.a.O., § 14 BDG RdNr. 11 m.w.N.). Besteht das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen, von denen nicht alle zur Verhängung einer Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme oder Einstellung nach § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO geführt haben, liegt „derselbe Sachverhalt“ nicht vor. Dies hat zur Folge, dass das Disziplinarmaßnahmeverbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG insgesamt nicht eingreift und deshalb über den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme ohne dessen Beschränkungen zu entscheiden ist (vgl. Gansen, a.a.O., § 14 BDG RdNr. 10; Hummel/Köhler/Mayer, a.a.O., § 14 BDG RdNrn. 22 ff.).
61 
Ungeachtet der Frage der Sachverhaltsidentität ist letztlich die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung aber auch zusätzlich erforderlich, um den Beamten zur Pflichtenmahnung anzuhalten. Zwar verlangt das Bundesverwaltungsgericht regelmäßig für dieses Tatbestandsmerkmal, dass konkrete Befürchtungen dafür ersichtlich sein müssen, dass der Beamte sich trotz der ihm wegen desselben Sachverhalts bereits auferlegten Kriminalstrafe erneut einer Dienstpflichtverletzung schuldig macht (BVerwG, Urteil vom 23.02.2005, a.a.O.), die hier nach dem bereits Ausgeführten nicht gegeben sind. Doch hat anderes zu gelten, wenn die zu verhängende Disziplinarmaßnahme und die Sanktion im Strafverfahren ihrer Art und Wirkung nach außer Verhältnis stehen, wie hier bei der gebotenen Zurückstufung einerseits und den Auflagen und Weisungen andererseits, deren Erfüllung die endgültige Einstellung des sachgleichen Strafverfahrens gemäß § 153a StPO nach sich zieht (ausdrücklich offengelassen von: BVerwG, Urteile vom 23.02.2005, a.a.O. und vom 17.03.2004, jew. a.a.O.; vgl. auch Schwandt, RiA 2001, 157, 161). So hat hier die von dem Beklagten zu leistende Auflage (Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 1.200 EUR) nicht die von ihm verursachte Gesamtschadenssumme erreicht. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beklagte über einen noch nicht besonders langen Zeitraum alkohol- und spielsuchtabstinent ist und auch nach abgeschlossener Therapie trotz einer ansonsten konkreten positiven Persönlichkeitsprognose ein nicht unbeträchtliches allgemeines Rückfallrisiko besteht, hält der Senat den Ausspruch einer Zurückstufung für angebracht und erforderlich, um den Beklagten zusätzlich zur Pflichtenmahnung anzuhalten und ihn künftig zu einem beanstandungsfreien dienstlichen Verhalten zu veranlassen. Ebenso muss sich der Beklagte angesichts dieser Disziplinarmaßnahme im Klaren sein, dass er im Falle einer erneuten schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung mit der Entfernung aus dem Dienst zu rechnen hat.
62 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO (zur Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Fall, dass das Disziplinargericht eine mildere als die mit der Disziplinarklage beantragte Disziplinarmaßnahme ausspricht: Gansen, a.a.O., § 77 BDG RdNr. 4), die Nichtzulassung der Revision auf § 69 BDG in Verbindung mit § 132 Abs. 2 VwGO.

Gründe

 
33 
Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 BDG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Beklagte die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht eingelegt (§ 64 Abs. 1 Satz 2 BDG) und sie innerhalb der von der Vorsitzenden gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 BDG verlängerten Frist begründet.
34 
Die Berufung ist mit ihrem Hilfsantrag, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen, begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht eines Dienstvergehens für schuldig befunden, so dass insoweit die Disziplinarklage, wie mit dem Hauptantrag verfolgt, nicht abzuweisen ist. Jedoch erachtet der Senat in Abweichung von der Entscheidung der Disziplinarkammer auf Grund der Umstände des Einzelfalls die Zurückstufung des Beklagten um ein Amt als ausreichende, aber auch notwendige Maßnahme. § 14 BDG steht dem Ausspruch dieser Maßnahme nicht entgegen, so dass insoweit kein Einstellungsgrund nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG, der allerdings gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 2 BDG zur Klageabweisung und nicht zur Einstellung des Verfahrens durch das Gericht führt (vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl., § 60 BDG RdNr. 18), vorliegt. Die ausdrücklich weitergehende Klage der Klägerin auf Entfernung aus dem Dienst, ist hingegen - zur Klarstellung - abzuweisen.
35 
Der Senat ist nach den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens, des Verfahrens vor der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts und der Berufungsverhandlung ebenso wie die Disziplinarkammer davon überzeugt, dass der Beklagte die ihm in der Disziplinarklage angelasteten Taten begangen hat und legt diese seiner disziplinarrechtlichen Würdigung zu Grunde. Der Beklagte hat die in der Disziplinarklage festgestellten Tatsachen während des gesamten Disziplinarverfahrens uneingeschränkt eingeräumt. Der Senat ist zudem davon überzeugt, dass der Beamte pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat.
36 
Auch im Disziplinarrecht werden die Regelungen der §§ 20 f. StGB entsprechend angewandt; unter den Voraussetzungen des § 20 StGB entfällt ein Dienstvergehen (vgl. § 77 BBG, der die schuldhafte Verletzung von Beamtenpflichten voraussetzt). Nach § 20 StGB handelt schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bei Suchtkranken - wie dem Beklagten - kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.05.2009 - 10 L 64/08 -, juris) eine Schuldunfähigkeit nur dann angenommen werden, wenn die Sucht entweder zu schwerwiegenden Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Betroffene Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder die Tat im akuten Rausch begangen hat. Nur in diesen Fällen stehen Suchtarten, wie die Alkohol-, Drogen oder Spielsucht einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gleich. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es kann weder davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Tat in einem akuten Rausch begangen hat noch davon, dass er bei Begehung der Tat unter starken Entzugserscheinungen litt. Auch eine schwerwiegende Persönlichkeitsveränderung kann dem Beklagten bei Begehung der Taten nicht bescheinigt werden. In dem psychiatrischen Gutachten der Frau Dr. ... vom 28.01.2010 zur Frage der Schuldfähigkeit des Beklagten werden dementsprechend für das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit Funktionsbeeinträchtigungen oder Einbußen an sozialer Kompetenz vergleichbar den krankhaft seelischen Störungen gefordert, die beim Beklagten aber nicht festgestellt werden konnten. So kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass die von dem Beklagten bei dessen Untersuchung durch die Gutachterin berichteten Veränderungen mit vermehrter Reizbarkeit, Rückzugsverhalten sowie Vernachlässigung von Interessensgebieten in ihren tatsächlichen und beobachtbaren Auswirkungen keine entsprechend erheblichen Beeinträchtigungen seiner Alltagsbewältigung zeigten. Er habe sich sein Leben mit einem funktionierenden Alltag einrichten können, sei in eine Familie eingebunden gewesen, sei regelmäßig ohne längere Fehlzeiten und mit zufriedenstellender Leistungsqualität seiner Arbeit nachgegangen und sei, wenn auch in reduziertem Umfang in der Lage gewesen, sich um seine alltäglichen Belange zu kümmern. Von einer suchtbedingten Persönlichkeitsdepravation im Sinne einer Unterordnung des inneren Wertesystems sowie sämtlicher Lebensbereiche unter das Suchtverhalten könne nicht ausgegangen werden. Hinweise auf eine erhebliche Verminderung oder Aufhebung der Einsichtsfähigkeit seien nicht gegeben. Hinsichtlich seiner Steuerungsfähigkeit sei zwar eine gewisse Verminderung im Sinne einer Verminderung der Hemmungsfähigkeit vorhanden gewesen, jedoch sei ein erhebliches Ausmaß der Steuerungsfähigkeit klar zu verneinen. Dies werde unter anderem durch die Angabe des Beklagten verdeutlicht, nach den Unterschlagungen zunächst Lebensmittel für die Familie eingekauft und erst danach mit dem übrigen Geld die Spielothek aufgesucht zu haben. Dies spreche, neben seiner prioritären Verantwortlichkeit für die Familie, wie sie im Rahmen der Ausführungen zur fehlenden Persönlichkeitsdepravation dargelegt worden sei, klar gegen eine erhebliche Kontrollminderung. Das Gutachten der Frau Dr. ... kommt auf Grund der Angaben des Beklagten bei der Untersuchung durch Frau Dr. ... zu dem nachvollziehbar und schlüssig begründeten Ergebnis, dass Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung oder gar Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB zu verneinen sind. An diesem Ergebnis hält die Gutachterin auch in Kenntnis der Angaben der Ehefrau des Beklagten bei deren Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht fest, bei der diese ausführlich die Verhaltensweisen und auch von ihr wahrgenommene Persönlichkeitsveränderungen beim Beklagten zum Zeitpunkt der Begehung der diesem vorgeworfenen Pflichtverletzungen geschildert hat. Auch soweit die Ehefrau des Beklagten (unter anderem) ausgeführt hat, dass ihr Mann Geld aus der Haushaltskasse und von den Kindern genommen, Lebensversicherungen aufgelöst und im Jahr 2008 nur vereinzelt Lebensmittel für die Familie gekauft habe sowie dass die Spielsucht an oberster Stelle gestanden habe, dann der Alkohol und danach nichts mehr gekommen sei, kommt die Gutachterin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12.08.2011 unter Berücksichtigung eines weitgehend nicht beeinträchtigten Arbeitsverhaltens des Beklagten und ausgeprägt belasteter, aber nicht völlig zerrütteter familiärer Beziehungen zu dem Ergebnis, dass das Funktionsniveau des Beklagten im Tatzeitraum deutlich von den ausgeprägten Einschränkungen psychotischer oder schwerer hirnorganischer Erkrankungen entfernt gewesen sei und dass das Eingangskriterium einer schweren anderen seelischen Abartigkeit klar verneint werden könne.
37 
Soweit der Beklagte - vor allem im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens - teilweise andere Angaben als bei der Untersuchung durch Frau Dr. ... gemacht hat, stellen diese das Ergebnis des Gutachtens, sowohl was die Einsichtsfähigkeit als auch was die Steuerungsfähigkeit des Beklagten anbelangt, nicht in Frage.
38 
Hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit hat der Beklagte bei der Gutachterin angegeben, dass ihm die Unterschlagung des Geldes beim ersten Mal „noch im Magen rum gegangen“ sei und er „noch Angst verspürt“ habe, „wenn der Vorgesetzte aus ... gekommen sei“, sowie dass er vor der Unterschlagung gedacht habe, dass es unrecht sei, aber der Gedanke, Geld zu haben, um spielen zu können, wichtiger gewesen sei. Auch in seiner schriftlichen Stellungnahme vor dem Verwaltungsgericht vom 10.03.2010 führte der Beklagte in ähnlicher Weise aus, er habe gewusst, dass es falsch sei, wenn er das Geld nehme, aber als er das Geld in den Händen gehabt habe, sei der Drang so hoch gewesen, dass er damit gleich zum Spielen in die Spielothek gegangen sei. Bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärte der Beklagte allerdings unter Hinweis darauf, dass er vorgehabt habe, das Geld später zurückzugeben, er habe nicht das Bewusstsein gehabt, etwas Unrechtes zu tun. In der Berufungsverhandlung äußerte sich der Beklagte rückblickend zu dem Dienstvergehen dahingehend, dass es in ihm „zwei Stimmen“ gegeben habe. Die „gute Stimme“ habe gesagt: „Lass es sein!“, die „böse Stimme“ habe in dem Zugriff auf das Geld „kein Problem“ gesehen; die Sucht habe immer gewonnen. Auf Grund dieser und der weiteren klaren Ausführungen des Beklagten zur Unrechtseinsicht bei der Gutachterin Frau Dr. ... und in seiner schriftlichen Stellungnahme vor dem Verwaltungsgericht kann ein Unrechtsbewusstsein bei Tatbegehung durch den Beklagten nicht in Frage gestellt werden.
39 
Hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit hat Frau Dr. ... in ihrem Gutachten vom 28.01.2010 zunächst unter anderem maßgeblich darauf abgestellt, dass der Beklagte von dem unterschlagenen Geld Lebensmittel gekauft und (erst) mit dem übrig gebliebenen Geld in die Spielothek gegangen sei. Diese Annahme konnte neben den Angaben des Beklagten im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung („Mit dem so einbehaltenen Geld habe er Lebensmittel eingekauft und den Rest in der Spielothek verspielt“) auch auf die Äußerungen des Beklagten bei der Befragung durch den Security-Spezialisten der Klägerin am 22.12.2008 („Mit dem nicht für Lebensmittel ausgegebenen Geld habe ich dann versucht, in der Spielothek das nicht mehr vorhandene Geld zurückzugewinnen. Immer wenn ich Beträge nicht abgeliefert habe, bin ich mit dem Geld zum Einkaufen von Lebensmitteln gegangen und mit dem Rest sofort in die Spielhalle und wollte den Betrag wieder gewinnen, um es am kommenden Tag wieder in die Postkasse einlegen zu können“) und bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 29.12.2008 („Anfangs habe ich das Geld nur für Lebensmittel ausgegeben. Später habe ich dann zuerst Lebensmittel gekauft und das übrige Geld in einer Spielhalle in ... verspielt. Ich wollte eigentlich mit dem Restgeld in der Spielhalle Geld gewinnen, um die Beträge wieder zurück zu zahlen“) gestützt werden. Im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens rückte der Beklagte von diesen Angaben aber ab. So führte der Beklagte in seiner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten „Biographie“ vom 10.03.2010 aus, dass er diese Angaben nur aus Scham gemacht habe, er mit dem Geld vielmehr gleich in die Spielothek gegangen sei. In der Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und auch in der Berufungsverhandlung vor dem Senat blieb der Beklagte bei dieser Darstellung. Er habe das unterschlagene Geld zum allergrößten Teil in der Spielothek „verzockt“. Die unterschiedlichen Angaben erklärte der Beklagte in der Berufungsverhandlung für den Senat glaubhaft und nachvollziehbar damit, dass er zunächst aus Scham angegeben habe, mit dem unterschlagenen Geld Lebensmittel gekauft zu haben, und er von dieser unzutreffenden Darstellung zunächst nicht habe abrücken können, weil er die Befürchtung gehabt habe, dass ihm ansonsten der Vorhalt gemacht werde zu lügen. Doch auch die Einlassung des Beklagten, dass er die unterschlagenen Gelder zu „99 Prozent“ zum Spielen eingesetzt habe, stellt das diesbezügliche Gutachtenergebnis der Frau Dr. ... nicht in Frage, nachdem diese in ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 12.08.2011 auch in Kenntnis der Aussagen der Ehefrau des Beklagten bei ihrer Zeugenvernehmung vor dem Verwaltungsgericht an der Einschätzung der (bestehenden) Steuerungsfähigkeit festgehalten hat. Die Ehefrau des Beklagten hatte bei der Zeugenvernehmung nämlich angegeben, dass der Beklagte im Jahr 2008 nur vereinzelt Lebensmittel gekauft habe, die Spielsucht ihres Mannes an oberster Stelle gestanden habe, dann der Alkohol und danach nichts mehr gekommen sei. Die Annahme der bestehenden Steuerungsfähigkeit ist im Hinblick darauf, dass der Beklagte seinen Arbeitsalltag zufriedenstellend bewältigen konnte, seine familiären Beziehungen noch nicht gänzlich zerrüttet waren und der Beklagte nach Aufdeckung der begangenen Taten und nach der Drohung der Ehefrau, ihn bei weiterem Spielen sofort zu verlassen, abrupt mit dem Spielen aufhören konnte, ohne Weiteres nachvollziehbar.
40 
Die weiteren von dem Beklagten vorgetragenen Einwände gegen das Gutachten der Frau Dr. ... bzw. dessen Verwertbarkeit greifen nicht durch.
41 
Soweit der Beklagte geltend macht, dass die Erfahrungen der Ehefrau des Beklagten zum Suchtverhalten und zu den Auswirkungen der Suchterkrankungen für die Beantwortung der Frage der Schuldfähigkeit unerlässlich seien, hat die Gutachterin Dr. ... in ihrer auf Veranlassung des Senats abgegebenen ergänzenden Stellungnahme vom 12.08.2010 auch in Kenntnis der Angaben der Ehefrau des Beklagten bei ihrer Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht an ihrer Wertung in Bezug auf die Schuldfähigkeit des Beklagten - wie ausgeführt für den Senat überzeugend - festgehalten. Auch die kurze forensische Stellungnahme des Dr. ... vom 13.03.2010 stellt das Gutachten der Frau Dr. ... nicht in Frage. Sie stützt sich lediglich auf explorierende Telefonate des Dr. ... mit dem Beklagten, schriftlichen Berichten von diesem und seiner Ehefrau und auf „zahlreiche Unterlagen“, die der Beklagte Herrn Dr. ... zugesandt hat, ohne indes diese Begutachtungsgrundlagen (etwa Zahl und Inhalt der Telefonate und Berichte, Art der Unterlagen) ansatzweise näher zu benennen. Über weite Strecken enthält die Stellungnahme des Dr. ... allgemeine Ausführungen zur Glücksspielsucht und nimmt Bezug auf eine exemplarische Fallbeschreibung. Die den Beklagten betreffende Schlussfolgerung zieht der Gutachter auf der Basis von umfangreichen Erfahrungen in der Suchtarbeit seit den 1970er Jahren im stationären wie auch im ambulanten Bereich, ohne auf einzelfallbezogene Aspekte des Beklagten überhaupt in Ansätzen einzugehen. Dem Senat ist insoweit nachvollziehbar, wenn Frau Dr. ... in ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 12.08.2010 diesbezüglich ausführt, dass Dr. ... die psychiatrische Diagnose einer Suchterkrankung (psychische Abhängigkeitsdiagnose) mit einer Einschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gleichsetzt und dabei die erforderliche (vgl. dazu zusammenfassend: Boetticher/Nedophil/Bosinski/Saß, Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten, NStZ 2005, 57) Beurteilung der Ebene der Eingangskriterien und der tatbezogenen Funktionsbeeinträchtigungen mit Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht vornimmt.
42 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass an der fachlichen und persönlichen Eignung der Gutachterin sowie an deren Unvoreingenommenheit und Objektivität keine Bedenken bestehen. Der der Gutachterin von dem Beklagten zugeschriebene Ausspruch „Warum der Beamte einen Jagdschein wolle, wenn er immer mit 2,0 Promille herumlaufe“ mag zwar eine deutliche Meinungsäußerung enthalten, hat aber angesichts der auch von dem Beklagten eingeräumten Alkoholerkrankung und des Zeitpunkts des Ausspruchs kurz nach der Entgiftungsbehandlung im Klinikum ... keinen unsachlichen Gehalt, der für einen zu vernünftiger und sachlicher Wertung fähigen Betroffenen eine voreingenommene Einstellung der Gutachterin zu dem Gutachten-auftrag offenbaren würde. Dies wird auch daran deutlich, dass der Beklagte sich in Kenntnis dieser Äußerung trotz der in der Berufungsverhandlung von ihm geltend gemachten Bedenken letztendlich von der Gutachterin begutachten ließ und gegenüber der die Gutachterin beauftragenden Klägerin eine Unvoreingenommenheit der Gutachterin vor der Erstellung des Gutachtens nicht geltend machte.
43 
Letztlich braucht der Senat - wie bereits die Disziplinarkammer - der Frage der Schuldfähigkeit nicht durch die Einholung eines weiteren (gerichtlichen) Sachverständigengutachtens nachzugehen. Zwar ist in § 58 BDG, der gemäß § 65 BDG unter den in § 65 Abs. 3 und 4 BDG genannten Einschränkungen auch für das Berufungsverfahren Anwendung findet, der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme normiert. Doch kommt bei Beweismitteln, für deren Beweiskraft es auf den unmittelbaren persönlichen Eindruck des Gerichts nicht oder nicht wesentlich ankommt, dem Grundsatz der Unmittelbarkeit keine wesentliche Bedeutung zu. Aus diesem Grund ist es zulässig, dass das Gericht auch auf Sachverständigengutachten zurückgreifen kann, die im vorausgegangenen behördlichen Disziplinarverfahren eingeholt worden sind (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 58 BDG RdNr. 7; entsprechend für im allgemeinen Verwaltungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten: BVerwG, Beschluss vom 13.03.1992 - 4 B 39/92 -, NVwZ 1993, 268). Nachdem der Beklagte das Gutachten der Frau Dr. ... - wie ausgeführt - nicht substantiiert hat in Frage stellen können, drängt sich die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung dem Senat auch nicht auf.
44 
Damit steht für den Senat fest, dass der Beklagte in den 11 Fällen der veruntreuenden Unterschlagung schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 54 Satz 2 und 3 BBG und § 55 Satz 2 BBG in der vor dem Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.2009 (BGBl. I, 160) geltenden Fassung (Pflichten, das Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen zu verwalten und mit seinem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern sowie die Verpflichtung, allgemeine Richtlinien - hier zur Ablieferung von Nachnahmebeträgen - zu befolgen), die mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache im Wesentlichen mit § 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG und § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG in der seit dem 12.02.2009 geltenden Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes übereinstimmen (vgl. dazu und zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1.08 -, NVwZ 2010, 713), verletzt und ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen hat, der sich durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache ebenfalls nicht geändert hat.
45 
Wegen dieses Dienstvergehens erachtet der Senat die Zurückstufung des Beklagten um ein Amt als tat- und schuldangemessen.
46 
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Auf Grund dieser Vorgaben ist über die erforderliche Disziplinarmaßnahme im Wege einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn auf Grund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695).
47 
In Ansehung dieser Maßstäbe und Kriterien ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das auf die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erkannt hat, die nach außen sichtbare Zurückstufung des Beklagten nach § 9 BDG in das Amt eines Posthauptschaffners (Besoldungsgruppe A 4) als erforderlich, aber auch ausreichend anzusehen.
48 
Bei dem innerdienstlichen Fehlverhalten des Beklagten handelt es sich - wie das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend angenommen hat - um ein sogenanntes Zugriffsdelikt. Ein Beamter, der Zugriff auf ihm dienstlich anvertrautes Geld nimmt und dieses unberechtigt für private Zwecke verwendet, begeht nach der Rechtsprechung der Disziplinargerichte ein so schwerwiegendes Dienstvergehen, dass dieses Verhalten regelmäßig mit der Entfernung aus dem Dienst zu ahnden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 m.w.N.; Urteile des Senat vom 24.06.2010 - DB 3391/08 -; vom 10.04.2008 - DL 16 S 6/07 -, vom 13.12.2007 - DB 16 S 8/06 - und vom 03.05.2007 - DL 16 S 23/06 -, juris). Ein solches Fehlverhalten im Kernbereich der dem Beamten obliegenden Pflichten zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Post als Dienstherr des Beklagten ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Bediensteten ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2002 - 1 D 11.02 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 29). Wird diese für den geordneten Postbetrieb unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn der veruntreute Betrag - wie hier mit über 1.800 EUR - die Schwelle der Geringwertigkeit von etwa 50 EUR (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.09.2006 - 2 B 52.06 -, DÖD 2007, 187; Urteil vom 11.06.2002 - 1 D 31.01 -, BVerwGE 116, 308; Urteil des Senats vom 19.03.2009, a.a.O.) übersteigt. Diese Indizwirkung entfällt jedoch, wenn sich im Einzelfall auf Grund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, die den Schluss rechtfertigen, dass der Beamte das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört hat (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; Urteil vom 25.10.2007 - 2 C 43.07 -, NVwZ-RR 2008, 335; Urteile des Senats vom 16.10.2008 - 16 S 1109/08 - und vom 10.04.2008, a.a.O.).
49 
Allerdings ist die durch die Schwere des Dienstvergehens hier indizierte Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht zu verhängen, weil sich auf Grund des Persönlichkeitsbildes des Beklagten und der Umstände des Einzelfalls Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, die ein Absehen von der Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen. Der Beklagte ist tat- und schuldangemessen lediglich um ein Amt zurückzustufen.
50 
Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen zunächst und vor allem die in der Rechtsprechung entwickelten Milderungsgründe in Betracht. Diese Milderungsgründe, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Diese Milderungsgründe sind jedoch kein abschließender Kanon der hier zu berücksichtigenden Entlastungsgründe. Es ist vielmehr auch nach anderen Entlastungsgründen vergleichbaren Gewichts zu fragen, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen und damit ein Restvertrauen noch rechtfertigen können. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten" und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände, die hier im Ergebnis zu einer Zurückstufung des Beklagten um ein Amt führen.
51 
Der Beklagte kann sich allerdings nicht auf den Entlastungsgrund der erheblich verminderten Schuldfähigkeit berufen (vgl. zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit als Entlastungsgrund bei Zugriffsdelikten: BVerwG, Urteile vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 sowie Beschluss vom 27.10.2008 - 2 B 48.08 - juris; Urteil des Senats vom 27.11.2008 - DL 16 S 2844/07 -). Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die hier relevante Frage der Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Disziplinargerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab und wird die Schwelle der Erheblichkeit damit bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 und Beschluss vom 27.10.2008, jew. a.a.O.).
52 
Ein solcher Ausnahmefall ist nach den obigen Ausführungen zur schuldhaften Begehung des Dienstvergehens nicht gegeben.
53 
Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes des Handelns in einer besonderen Versuchungssituation (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.02.1997 - 1 D 16.96 -, juris und vom 04.06.1996 - 1 D 94.95 -, juris; Urteil des Senats vom 31.01.2008 - DL 16 S 32/06 -; vgl. zur unbedachten Gelegenheitstat, die ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit voraussetzt, auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2001 - D 17 S 15/01 -) liegen ebenfalls nicht vor. Dieser Milderungsgrund ist nicht auf das Vorliegen besonderer äußerer Umstände des Tatgeschehens beschränkt, die zu einer Versuchungssituation führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.09.1999 - 1 D 38.98 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr.20) können seine Voraussetzungen vielmehr auch angenommen werden, wenn sich eine psychische Vorbelastung des Beamten zum Zeitpunkt des Dienstvergehens zu einer seelischen Zwangslage verdichtet, die vor dem „Hintergrund der obwaltenden Umstände" eine besondere Versuchungssituation begründet und in der spontan ausgeführten Tat ihren Ausdruck findet. Erforderlich ist aber auch hier neben dem Umstand, dass sich der Beamte im Tatzeitpunkt in einer seelischen Lage befindet, in der sich seine vorbelastete psychische Grundposition in besonderer Weise ausprägt, ein hiermit zusammenwirkendes unvermutet eintretendes Ereignis, das zwar im Dienstablauf nicht völlig ungewöhnlich ist, aber doch vom normalen Dienstbetrieb abweicht (BVerwG, Urteil vom 15.09.1999, a.a.O., juris RdNr. 23). Davon kann aber hier nicht die Rede sein, da die Entgegennahme von Nachnahmeentgelten und die Führung der Kasse zu den regelmäßig von dem Beklagten zu verrichtenden Aufgaben zählen und auch sonst keine besonderen Umstände bei der Abrechnung der unterschlagenen Geldbeträge ersichtlich sind.
54 
Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes des „Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage" (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2.06 -, Urteil vom 13.05.1997 - 1 D 44.96 -, Urteil vom 26.01.1994 - 1 D 34.93 -, jew. juris; Urteil des Senats vom 04.02.2009, a.a.O.) liegen schließlich auch nicht vor. Dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass der Zugriff auf das Bargeld allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten existenzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007, a.a.O. m.w.N.; Urteil des Senats vom 04.02.2009, a.a.O.). Auch soweit der Beklagte geltend gemacht hat, er habe das unterschlagene Geld in einem allerdings sehr kleinen Umfang für den Kauf von Lebensmitteln eingesetzt, liegt dieser Milderungsgrund schon deswegen nicht vor, weil die wirtschaftliche Notlage nicht unverschuldet, etwa durch den unvorhergesehenen Wegfall eines Teils des Familieneinkommens, sondern durch die Spielsucht des Beklagten verschuldet eingetreten ist. Der Umstand, dass der Beklagte nach eigenen Angaben das unterschlagene Geld zum allergrößten Teil wieder zum Spielen in der Spielothek eingesetzt hat, belegt darüber hinaus, dass er und seine Familie sich noch nicht in einer ausweglosen finanziellen Notlage befunden haben.
55 
Zu Gunsten des Beklagten ist allerdings festzustellen, dass sich die als Dienstvergehen zu wertenden Zugriffshandlungen des Beamten als Entgleisungen während einer durch eine Suchterkrankung gekennzeichneten negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase darstellen (zu diesem Entlastungsgrund vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695; Urteil des Disziplinarsenats vom 07.04.2003 - DL 17 S 18/02 -, juris). In einem solchen Fall kann noch nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass das Vertrauen des Dienstherrn in die pflichtgemäße Amtsführung des Beamten endgültig zerstört ist. Voraussetzung für einen solchen Entlastungsgrund ist, dass das Dienstvergehen allein auf Grund einer krankhaften Sucht begangen wurde, hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beamte diese Sucht dauerhaft überwunden hat und keine weiteren belastenden Gesichtspunkte hinzutreten. Ein solcher Fall unterscheidet sich von den vom Senat entschiedenen Fällen des Besitzes kinderpornografischer Schriften durch Lehrer oder Polizisten (vgl. Urteile vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, juris, vom 04.03.2010 - DL 16 S 2193/09 -, vom 18.06.2009 - DL 16 S 71/09 -, juris und vom 02.04.2009 - DL 16 S 3290/08 -, juris), in denen der Senat davon ausgegangen ist, dass der bereits eingetretene unwiederbringliche Verlust des Vertrauens in die pflichtgemäße Amtsführung auf Grund des Verschaffens und Besitzes kinderpornografischen Materials, das nach Abwägung aller be- und entlastenden Umstände als schweres Dienstvergehen zu qualifizieren ist, nicht durch die nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensphase oder durch eine Therapie, die zum Ausschluss einer Wiederholungsgefahr aufgenommen wurde, rückgängig gemacht werden kann. Denn in dem hier vorliegenden Fall des Beklagten ist die negative Lebensphase des Beamten durch dessen Suchterkrankung gekennzeichnet, die zur Begehung des Dienstvergehens geführt hat und derentwegen das Vertrauen des Dienstherrn in die pflichtgemäße Amtsführung nicht von vornherein unwiederbringlich zerstört sein muss, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine dauerhafte Überwindung der Sucht bestehen. Eine solche Suchterkrankung oder andere ihr vergleichbare Umstände, die die negative Lebensphase kennzeichnen, waren in den von dem Senat entschiedenen Fällen des Besitzes kinderpornografischer Schriften hingegen nicht zu verzeichnen.
56 
In Anwendung dieser Grundsätze kann hier davon ausgegangen werden, dass die zum Tatzeitpunkt beim Beklagten unstreitig gegebene und in den von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen bestätigte Suchterkrankung in Form einer kombinierten Alkohol- und Spielsucht (zur Spielleidenschaft als Sucht- und Abhängigkeitserkrankung vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.05.2007, a.a.O.; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 262. Aufl., S. 1946) alleinige Triebfeder für dessen Dienstvergehen war, dieses mithin nicht auf eine von der Alkohol- und Spielsucht unabhängige charakterliche Fehleinstellung des Beklagten zurückzuführen ist. So sind ein sonstiges Fehlverhalten des Beklagten im dienstlichen oder Straftaten im außerdienstlichen Bereich nicht bekannt. Im Gutachten der Frau Dr. ... vom 28.01.2010 wird unter Bezugnahme darauf, dass der Beklagte sich bisher keiner widerrechtlichen Vergehen schuldig gemacht und glaubhaft betont habe, bislang ein ehrlicher Mensch gewesen zu sein und nach moralischen Grundsätzen gelebt zu haben, ausgeführt, dass den Beklagten das widerrechtliche Aneignen von ihm nicht zustehenden Geldern mit Sicherheit psychisch schwer belastet habe. Vor diesem Hintergrund und den Angaben des Beklagten zur Verwendung des unterschlagenen Geldes kann davon ausgegangen werden, dass die begangenen Unterschlagungen gerade zur Befriedigung der Spielsucht (Beschaffung von Bargeld für neues Spielen) und - zu deutlich kleineren Teilen - der aus ihr folgenden Konsequenzen (Beschaffung von Geld für den Lebensunterhalt und für Lebensmittel der Familie) dienten. In der Berufungsverhandlung hat der Beklagte noch einmal eindrucksvoll und glaubhaft dargelegt, dass er deswegen Zugriff auf die Nachnahmebeträge genommen habe, weil er nach Auflösung von Lebensversicherungen und Aufnahme von Krediten keine andere Möglichkeit gehabt habe, um seine Spielsucht und deren Folgen zu befriedigen. Der Beklagte gab angesichts der unregelmäßigen Zeitpunkte der einzelnen Unterschlagungshandlungen an, gerade zu diesem Zeitpunkt kein Bargeld mehr gehabt zu haben.
57 
Die Umstände des vorliegenden Einzelfalls rechtfertigen zudem die Prognose, dass es dem Beklagten auf Dauer gelingen wird, einen Rückfall in die Alkohol- und Spielsucht zu vermeiden, er also die durch die Suchterkrankung geprägte negative Lebensphase überwunden hat. Mit der erfolgreich verlaufenen stationären Entgiftungsbehandlung im Klinikum ... und der sich anschließenden ebenfalls erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung in den ...-Kliniken wurde die Grundlage hierfür geschaffen. Im ärztlichen Entlassbericht der ...-Kliniken vom 25.11.2009 wird hierzu ausgeführt, dass der Beklagte an allen therapeutischen Maßnahmen motiviert teilgenommen habe. Er habe im Therapieverlauf seine Motivation zu einer abstinenten Lebensweise deutlich vertiefen können und es vermocht, seine Krankheitseinsicht zu erweitern und eine Veränderungsmotivation aufzubauen und zu stabilisieren. Er wirke sehr motiviert, in Zukunft suchtmittelfrei zu leben und erscheine durch die Stabilisierung im körperlichen und psychischen Bereich gut vorbereitet, ins Arbeitsleben zurückzukehren. In der sich anschließenden ambulanten Suchttherapie bei der psychosozialen Beratungs- und ambulanten Behandlungsstelle für Suchtkranke und Gefährdete der Caritas ... hat der Beklagte ausweislich einer Bescheinigung vom 04.02.2011 motiviert, engagiert und erfolgreich mitgearbeitet. Zum 02.11.2011 hat er diese Therapie erfolgreich und regulär beendet (Bescheinigung der Caritas ... vom 30.12.2011). Ein vom Landratsamt ... hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte die jagdrechtliche Zuverlässigkeit aufweist, eingeholtes nervenärztliches Gutachten vom 14.04.2010 des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. ..., vom 14.04.2010 kommt zu dem Ergebnis, dass die Motivation des Beklagten suchtabstinent zu leben als gut und hoch eingestuft werden könne. Es sei nachvollziehbar von einer (zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung am 14.04.2010) seit eineinhalb Jahren bestehenden Abstinenz von Spielen und einer ca. einjährigen Abstinenz von Alkohol auszugehen. Die soziale und familiäre Situation des Betroffenen könne als stabil eingeschätzt werden. Die durch das Suchtverhalten des Betroffenen belastete Ehe scheine nachvollziehbar stabilisiert. Von wesentlicher Bedeutung ist ferner, dass der Beklagte in der Berufungsverhandlung die Abkehr von seiner Sucht und die ihn stützende Einbindung in seine Familie sowie die Abkehr von „falschen Freunden“, die er während seiner Suchtzeit gehabt habe, nachvollziehbar und glaubhaft beschrieben hat. Der Beklagte wird sich nach seinen ebenfalls glaubhaften Angaben in der Berufungsverhandlung auch nach dem erfolgreichen Abschluss seiner Suchttherapie einer Selbsthilfegruppe (Suchtgruppe) anschließen. Zudem konnte der Beklagte in der Berufungsverhandlung den Eindruck vermitteln, dass seine Lebensverhältnisse stabil und geordnet sind und er vor allem durch seine Ehefrau - wie dies auch durch deren Engagement im gerichtlichen Verfahren dokumentiert wird - wichtige Unterstützung erhält. Im Rahmen der ihm erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung geht der Beklagte einer geringfügigen Beschäftigung bei der Müllabfuhr nach. Er hat seine spielbedingten Schulden reduziert. Neben der nunmehr bereits seit mehreren Jahren aufrechterhaltenen Abstinenz sind dies alles deutliche Indizien für einen ernsthaften und nachhaltigen Willen des Beklagten zur endgültigen Abkehr von der Sucht. Damit bestehen für den Senat hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte dauerhaft in der Lage sein wird, einen Rückfall in das Suchtverhalten zu vermeiden, und er mithin die suchtbedingte negative Lebensphase überwunden hat. Hierfür spricht nicht zuletzt auch, dass das Landratsamt ... auf Grund des Gutachtens des Dr. ... vom 14.04.2010 mittlerweile wieder von der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit des Beklagten ausgeht und ihm - nach den Angaben des Beklagten und seines Bevollmächtigten in der Berufungsverhandlung - den Jagdschein wieder erteilt hat.
58 
Weitere den Beklagten belastende Gesichtspunkte vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr sprechen weitere Umstände zu Gunsten des Beklagten: So hat der Beklagte, der bis zu den Pflichtverletzungen über 25 Jahre lang seinen Dienst bei der Klägerin unbescholten versehen hat und wegen des besonderen und vorbildlichen Einsatzes bei der Betreuung von Auszubildenden belohnt wurde, kurz nach Aufdeckung der von ihm begangen Taten den der Klägerin entstandenen Schaden vollständig und verzinst ersetzt und dabei das Ratenzahlungsangebot der Klägerin nicht in Anspruch genommen. Dies lässt darauf schließen, dass der Beklagte schon kurz nach Begehung der Taten einen Schlussstrich unter seine dienstlichen Verfehlungen hat ziehen wollen. Nachdem die Taten aufgedeckt worden waren, hat sich der Beklagte kooperativ verhalten. Er hat ihre Begehung sogleich eingestanden, wenn er auch - wie er in der Berufungsverhandlung nochmals überzeugend darlegte - zunächst aus Scham hinsichtlich der Verwendung der unterschlagenen Gelder unzutreffende Angaben machte. Der Beklagte hat sich mit der Durchsuchung („Besichtigung“) seines Pkws und seiner Wohnung durch den Security-Spezialisten der Klägerin einverstanden erklärt, womit der gegen ihn auch erhobene Vorwurf der Entwendung von Briefen ausgeräumt werden konnte. Nach Aufdeckung der Tat hat sich der Beklagte selbst bei der Polizei angezeigt und der Strafverfolgung ausgesetzt, obwohl ihm die Klägerin angeboten hat, von einer Strafanzeige abzusehen, wenn er die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantrage. Dem Umstand, dass der Beklagte bei dieser Anzeige die beiden zum damaligen Zeitpunkt noch nicht aufgedeckten Unterschlagungshandlungen nicht angab, misst der Senat keine eigenständige Bedeutung zu, nachdem der Beklagte hierzu nachvollziehbar und glaubhaft in der Berufungsverhandlung angegeben hat, dass er infolge der Suchterkrankungen einen Überblick über die von ihm begangenen Taten verloren habe. Auch der Umstand, dass der Beklagte trotz des Weiterbezugs seiner (gekürzten) Dienstbezüge eine geringfügige Beschäftigung bei der Müllabfuhr aufgenommen hat, belegt eine dem Grunde nach positive Persönlichkeitsstruktur des Beklagten. In dieses Bild fügt sich ein, dass die erwachsenen und einer Arbeit nachgehenden Söhne des Beklagten, die im Übrigen über die Suchererkrankung und die Dienstpflichtverletzungen des Beklagten informiert sind, mietfrei in seiner Wohnung leben können, wie der Beklagte in der Berufungsverhandlung mit der Bemerkung, dass „er halt so sei“, angab.
59 
In Anbetracht der Häufigkeit der Dienstpflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum, der nicht unbeträchtlichen Schadenssumme und des Versagens des Beklagten im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten ist wegen des verbleibenden Gewichts des einheitlichen Dienstvergehens als Zugriffsdelikt eine Dienstgradherabsetzung um ein Amt als angemessene Disziplinarmaßnahme zu erachten. Sie ist geeignet, dem Beamten selbst und seiner Umgebung nachhaltig die Schwere seines Dienstvergehens vor Augen zu führen und den Beklagten künftig zu einem beanstandungsfreien dienstlichen Verhalten zu veranlassen.
60 
Dem Ausspruch dieser Disziplinarmaßnahme steht im Hinblick auf die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beklagten nach § 153a Abs. 2 Satz 2 StPO durch Beschluss des Amtsgerichts... vom ... die Regelung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG nicht entgegen, nachdem die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung mit Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 05.02.2009, a.a.O., in Kraft getreten am 12.02.2009, aus dem Katalog der Disziplinarmaßnahmen herausgenommen wurde, die gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG nach der unanfechtbaren Verhängung einer Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme sowie die diesen Entscheidungen gleichgestellte Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO wegen desselben Sachverhalts nur ausgesprochen werden dürfen, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichtenerfüllung anzuhalten. Dabei kann offenbleiben, ob § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG in seiner vor der Änderung durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz geltenden Fassung deswegen zu Gunsten des Beklagten anzuwenden ist, weil diese Vorschrift zum Zeitpunkt der Begehung des Dienstvergehens mit der Berücksichtigung der Zurückstufung im Katalog des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG eine dem Beklagten günstigere Regelung enthielt (vgl. zur Anwendung materiellrechtlich besserstellender Regelungen im Rahmen der Übergangsvorschrift des § 85 BDG: BVerwG, Urteil vom 17.03.2004 - 1 D 23/03 -, BVerwGE 120, 218; Urteil des Senats vom 27.01.2011 - DL 13 S 2145/10 -, juris), wobei die Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG in dieser Fassung hier bereits deswegen zweifelhaft sein dürfte, weil die ausnahmslose Einbeziehung der Zurückstufung in den Katalog des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG erheblichen rechtspolitischen und verfassungsrechtlichen Bedenken unterlag (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 1 D 13.04 -, BVerwGE 123, 75), die Anlass für die Neufassung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG waren (vgl. BT-Drs. 16/2253 S. 13). Denn selbst in diesem Fall wäre der Senat - auch ungeachtet der Frage, ob hinsichtlich der Anwendung der materiellrechtlich besserstellenden Regelung nicht auf den Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens abzustellen ist, der hier am 16.02.2009 und damit nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG lag - an dem Ausspruch der Zurückstufung um ein Amt nicht gehindert. Denn die Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG setzt sowohl in seiner alten wie auch in seiner neuen Fassung voraus, dass die gerichtliche oder behördliche Sanktion wegen desselben Sachverhalts ausgesprochen wurde. Dies ist hier nicht der Fall, nachdem die verfahrensrechtliche Einstellung nach § 153a Abs. 2 Satz 2 StPO lediglich neun Fälle der veruntreuenden Unterschlagung im Zeitraum von 18.04. bis 16.10... betraf, das einheitlich begangene Dienstvergehen des Beklagten aber auch die zwei weiteren veruntreuenden Unterschlagungen am 21.10... und am 07.11... umfasst, die im Hinblick auf den durch sie verursachten Schaden in Höhe von über 120 EUR, der die oben erwähnte Bagatellgrenze von etwa 50 EUR klar überschreitet, sowie auf die Zahl der Dienstpflichtverletzungen und der Höhe des Gesamtschadens nicht als bloß „nachgeordneter Annex“ außer Betracht bleiben können und nicht auf Grund einer „gewissen Selbständigkeit“ als abspaltbare Verfehlungen anzusehen sind (vgl. dazu: Gansen, a.a.O., § 14 BDG RdNr. 11 m.w.N.). Besteht das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen, von denen nicht alle zur Verhängung einer Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme oder Einstellung nach § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO geführt haben, liegt „derselbe Sachverhalt“ nicht vor. Dies hat zur Folge, dass das Disziplinarmaßnahmeverbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG insgesamt nicht eingreift und deshalb über den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme ohne dessen Beschränkungen zu entscheiden ist (vgl. Gansen, a.a.O., § 14 BDG RdNr. 10; Hummel/Köhler/Mayer, a.a.O., § 14 BDG RdNrn. 22 ff.).
61 
Ungeachtet der Frage der Sachverhaltsidentität ist letztlich die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung aber auch zusätzlich erforderlich, um den Beamten zur Pflichtenmahnung anzuhalten. Zwar verlangt das Bundesverwaltungsgericht regelmäßig für dieses Tatbestandsmerkmal, dass konkrete Befürchtungen dafür ersichtlich sein müssen, dass der Beamte sich trotz der ihm wegen desselben Sachverhalts bereits auferlegten Kriminalstrafe erneut einer Dienstpflichtverletzung schuldig macht (BVerwG, Urteil vom 23.02.2005, a.a.O.), die hier nach dem bereits Ausgeführten nicht gegeben sind. Doch hat anderes zu gelten, wenn die zu verhängende Disziplinarmaßnahme und die Sanktion im Strafverfahren ihrer Art und Wirkung nach außer Verhältnis stehen, wie hier bei der gebotenen Zurückstufung einerseits und den Auflagen und Weisungen andererseits, deren Erfüllung die endgültige Einstellung des sachgleichen Strafverfahrens gemäß § 153a StPO nach sich zieht (ausdrücklich offengelassen von: BVerwG, Urteile vom 23.02.2005, a.a.O. und vom 17.03.2004, jew. a.a.O.; vgl. auch Schwandt, RiA 2001, 157, 161). So hat hier die von dem Beklagten zu leistende Auflage (Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 1.200 EUR) nicht die von ihm verursachte Gesamtschadenssumme erreicht. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beklagte über einen noch nicht besonders langen Zeitraum alkohol- und spielsuchtabstinent ist und auch nach abgeschlossener Therapie trotz einer ansonsten konkreten positiven Persönlichkeitsprognose ein nicht unbeträchtliches allgemeines Rückfallrisiko besteht, hält der Senat den Ausspruch einer Zurückstufung für angebracht und erforderlich, um den Beklagten zusätzlich zur Pflichtenmahnung anzuhalten und ihn künftig zu einem beanstandungsfreien dienstlichen Verhalten zu veranlassen. Ebenso muss sich der Beklagte angesichts dieser Disziplinarmaßnahme im Klaren sein, dass er im Falle einer erneuten schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung mit der Entfernung aus dem Dienst zu rechnen hat.
62 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO (zur Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Fall, dass das Disziplinargericht eine mildere als die mit der Disziplinarklage beantragte Disziplinarmaßnahme ausspricht: Gansen, a.a.O., § 77 BDG RdNr. 4), die Nichtzulassung der Revision auf § 69 BDG in Verbindung mit § 132 Abs. 2 VwGO.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.