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| Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 BDG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Beklagte die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht eingelegt (§ 64 Abs. 1 Satz 2 BDG) und sie innerhalb der von der Vorsitzenden gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 BDG verlängerten Frist begründet. |
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| Die Berufung ist mit ihrem Hilfsantrag, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen, begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht eines Dienstvergehens für schuldig befunden, so dass insoweit die Disziplinarklage, wie mit dem Hauptantrag verfolgt, nicht abzuweisen ist. Jedoch erachtet der Senat in Abweichung von der Entscheidung der Disziplinarkammer auf Grund der Umstände des Einzelfalls die Zurückstufung des Beklagten um ein Amt als ausreichende, aber auch notwendige Maßnahme. § 14 BDG steht dem Ausspruch dieser Maßnahme nicht entgegen, so dass insoweit kein Einstellungsgrund nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 BDG, der allerdings gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 2 BDG zur Klageabweisung und nicht zur Einstellung des Verfahrens durch das Gericht führt (vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl., § 60 BDG RdNr. 18), vorliegt. Die ausdrücklich weitergehende Klage der Klägerin auf Entfernung aus dem Dienst, ist hingegen - zur Klarstellung - abzuweisen. |
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| Der Senat ist nach den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens, des Verfahrens vor der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts und der Berufungsverhandlung ebenso wie die Disziplinarkammer davon überzeugt, dass der Beklagte die ihm in der Disziplinarklage angelasteten Taten begangen hat und legt diese seiner disziplinarrechtlichen Würdigung zu Grunde. Der Beklagte hat die in der Disziplinarklage festgestellten Tatsachen während des gesamten Disziplinarverfahrens uneingeschränkt eingeräumt. Der Senat ist zudem davon überzeugt, dass der Beamte pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat. |
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| Auch im Disziplinarrecht werden die Regelungen der §§ 20 f. StGB entsprechend angewandt; unter den Voraussetzungen des § 20 StGB entfällt ein Dienstvergehen (vgl. § 77 BBG, der die schuldhafte Verletzung von Beamtenpflichten voraussetzt). Nach § 20 StGB handelt schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bei Suchtkranken - wie dem Beklagten - kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.05.2009 - 10 L 64/08 -, juris) eine Schuldunfähigkeit nur dann angenommen werden, wenn die Sucht entweder zu schwerwiegenden Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Betroffene Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder die Tat im akuten Rausch begangen hat. Nur in diesen Fällen stehen Suchtarten, wie die Alkohol-, Drogen oder Spielsucht einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gleich. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es kann weder davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Tat in einem akuten Rausch begangen hat noch davon, dass er bei Begehung der Tat unter starken Entzugserscheinungen litt. Auch eine schwerwiegende Persönlichkeitsveränderung kann dem Beklagten bei Begehung der Taten nicht bescheinigt werden. In dem psychiatrischen Gutachten der Frau Dr. ... vom 28.01.2010 zur Frage der Schuldfähigkeit des Beklagten werden dementsprechend für das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit Funktionsbeeinträchtigungen oder Einbußen an sozialer Kompetenz vergleichbar den krankhaft seelischen Störungen gefordert, die beim Beklagten aber nicht festgestellt werden konnten. So kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass die von dem Beklagten bei dessen Untersuchung durch die Gutachterin berichteten Veränderungen mit vermehrter Reizbarkeit, Rückzugsverhalten sowie Vernachlässigung von Interessensgebieten in ihren tatsächlichen und beobachtbaren Auswirkungen keine entsprechend erheblichen Beeinträchtigungen seiner Alltagsbewältigung zeigten. Er habe sich sein Leben mit einem funktionierenden Alltag einrichten können, sei in eine Familie eingebunden gewesen, sei regelmäßig ohne längere Fehlzeiten und mit zufriedenstellender Leistungsqualität seiner Arbeit nachgegangen und sei, wenn auch in reduziertem Umfang in der Lage gewesen, sich um seine alltäglichen Belange zu kümmern. Von einer suchtbedingten Persönlichkeitsdepravation im Sinne einer Unterordnung des inneren Wertesystems sowie sämtlicher Lebensbereiche unter das Suchtverhalten könne nicht ausgegangen werden. Hinweise auf eine erhebliche Verminderung oder Aufhebung der Einsichtsfähigkeit seien nicht gegeben. Hinsichtlich seiner Steuerungsfähigkeit sei zwar eine gewisse Verminderung im Sinne einer Verminderung der Hemmungsfähigkeit vorhanden gewesen, jedoch sei ein erhebliches Ausmaß der Steuerungsfähigkeit klar zu verneinen. Dies werde unter anderem durch die Angabe des Beklagten verdeutlicht, nach den Unterschlagungen zunächst Lebensmittel für die Familie eingekauft und erst danach mit dem übrigen Geld die Spielothek aufgesucht zu haben. Dies spreche, neben seiner prioritären Verantwortlichkeit für die Familie, wie sie im Rahmen der Ausführungen zur fehlenden Persönlichkeitsdepravation dargelegt worden sei, klar gegen eine erhebliche Kontrollminderung. Das Gutachten der Frau Dr. ... kommt auf Grund der Angaben des Beklagten bei der Untersuchung durch Frau Dr. ... zu dem nachvollziehbar und schlüssig begründeten Ergebnis, dass Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung oder gar Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB zu verneinen sind. An diesem Ergebnis hält die Gutachterin auch in Kenntnis der Angaben der Ehefrau des Beklagten bei deren Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht fest, bei der diese ausführlich die Verhaltensweisen und auch von ihr wahrgenommene Persönlichkeitsveränderungen beim Beklagten zum Zeitpunkt der Begehung der diesem vorgeworfenen Pflichtverletzungen geschildert hat. Auch soweit die Ehefrau des Beklagten (unter anderem) ausgeführt hat, dass ihr Mann Geld aus der Haushaltskasse und von den Kindern genommen, Lebensversicherungen aufgelöst und im Jahr 2008 nur vereinzelt Lebensmittel für die Familie gekauft habe sowie dass die Spielsucht an oberster Stelle gestanden habe, dann der Alkohol und danach nichts mehr gekommen sei, kommt die Gutachterin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12.08.2011 unter Berücksichtigung eines weitgehend nicht beeinträchtigten Arbeitsverhaltens des Beklagten und ausgeprägt belasteter, aber nicht völlig zerrütteter familiärer Beziehungen zu dem Ergebnis, dass das Funktionsniveau des Beklagten im Tatzeitraum deutlich von den ausgeprägten Einschränkungen psychotischer oder schwerer hirnorganischer Erkrankungen entfernt gewesen sei und dass das Eingangskriterium einer schweren anderen seelischen Abartigkeit klar verneint werden könne. |
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| Soweit der Beklagte - vor allem im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens - teilweise andere Angaben als bei der Untersuchung durch Frau Dr. ... gemacht hat, stellen diese das Ergebnis des Gutachtens, sowohl was die Einsichtsfähigkeit als auch was die Steuerungsfähigkeit des Beklagten anbelangt, nicht in Frage. |
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| Hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit hat der Beklagte bei der Gutachterin angegeben, dass ihm die Unterschlagung des Geldes beim ersten Mal „noch im Magen rum gegangen“ sei und er „noch Angst verspürt“ habe, „wenn der Vorgesetzte aus ... gekommen sei“, sowie dass er vor der Unterschlagung gedacht habe, dass es unrecht sei, aber der Gedanke, Geld zu haben, um spielen zu können, wichtiger gewesen sei. Auch in seiner schriftlichen Stellungnahme vor dem Verwaltungsgericht vom 10.03.2010 führte der Beklagte in ähnlicher Weise aus, er habe gewusst, dass es falsch sei, wenn er das Geld nehme, aber als er das Geld in den Händen gehabt habe, sei der Drang so hoch gewesen, dass er damit gleich zum Spielen in die Spielothek gegangen sei. Bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärte der Beklagte allerdings unter Hinweis darauf, dass er vorgehabt habe, das Geld später zurückzugeben, er habe nicht das Bewusstsein gehabt, etwas Unrechtes zu tun. In der Berufungsverhandlung äußerte sich der Beklagte rückblickend zu dem Dienstvergehen dahingehend, dass es in ihm „zwei Stimmen“ gegeben habe. Die „gute Stimme“ habe gesagt: „Lass es sein!“, die „böse Stimme“ habe in dem Zugriff auf das Geld „kein Problem“ gesehen; die Sucht habe immer gewonnen. Auf Grund dieser und der weiteren klaren Ausführungen des Beklagten zur Unrechtseinsicht bei der Gutachterin Frau Dr. ... und in seiner schriftlichen Stellungnahme vor dem Verwaltungsgericht kann ein Unrechtsbewusstsein bei Tatbegehung durch den Beklagten nicht in Frage gestellt werden. |
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| Hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit hat Frau Dr. ... in ihrem Gutachten vom 28.01.2010 zunächst unter anderem maßgeblich darauf abgestellt, dass der Beklagte von dem unterschlagenen Geld Lebensmittel gekauft und (erst) mit dem übrig gebliebenen Geld in die Spielothek gegangen sei. Diese Annahme konnte neben den Angaben des Beklagten im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung („Mit dem so einbehaltenen Geld habe er Lebensmittel eingekauft und den Rest in der Spielothek verspielt“) auch auf die Äußerungen des Beklagten bei der Befragung durch den Security-Spezialisten der Klägerin am 22.12.2008 („Mit dem nicht für Lebensmittel ausgegebenen Geld habe ich dann versucht, in der Spielothek das nicht mehr vorhandene Geld zurückzugewinnen. Immer wenn ich Beträge nicht abgeliefert habe, bin ich mit dem Geld zum Einkaufen von Lebensmitteln gegangen und mit dem Rest sofort in die Spielhalle und wollte den Betrag wieder gewinnen, um es am kommenden Tag wieder in die Postkasse einlegen zu können“) und bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 29.12.2008 („Anfangs habe ich das Geld nur für Lebensmittel ausgegeben. Später habe ich dann zuerst Lebensmittel gekauft und das übrige Geld in einer Spielhalle in ... verspielt. Ich wollte eigentlich mit dem Restgeld in der Spielhalle Geld gewinnen, um die Beträge wieder zurück zu zahlen“) gestützt werden. Im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens rückte der Beklagte von diesen Angaben aber ab. So führte der Beklagte in seiner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten „Biographie“ vom 10.03.2010 aus, dass er diese Angaben nur aus Scham gemacht habe, er mit dem Geld vielmehr gleich in die Spielothek gegangen sei. In der Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und auch in der Berufungsverhandlung vor dem Senat blieb der Beklagte bei dieser Darstellung. Er habe das unterschlagene Geld zum allergrößten Teil in der Spielothek „verzockt“. Die unterschiedlichen Angaben erklärte der Beklagte in der Berufungsverhandlung für den Senat glaubhaft und nachvollziehbar damit, dass er zunächst aus Scham angegeben habe, mit dem unterschlagenen Geld Lebensmittel gekauft zu haben, und er von dieser unzutreffenden Darstellung zunächst nicht habe abrücken können, weil er die Befürchtung gehabt habe, dass ihm ansonsten der Vorhalt gemacht werde zu lügen. Doch auch die Einlassung des Beklagten, dass er die unterschlagenen Gelder zu „99 Prozent“ zum Spielen eingesetzt habe, stellt das diesbezügliche Gutachtenergebnis der Frau Dr. ... nicht in Frage, nachdem diese in ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 12.08.2011 auch in Kenntnis der Aussagen der Ehefrau des Beklagten bei ihrer Zeugenvernehmung vor dem Verwaltungsgericht an der Einschätzung der (bestehenden) Steuerungsfähigkeit festgehalten hat. Die Ehefrau des Beklagten hatte bei der Zeugenvernehmung nämlich angegeben, dass der Beklagte im Jahr 2008 nur vereinzelt Lebensmittel gekauft habe, die Spielsucht ihres Mannes an oberster Stelle gestanden habe, dann der Alkohol und danach nichts mehr gekommen sei. Die Annahme der bestehenden Steuerungsfähigkeit ist im Hinblick darauf, dass der Beklagte seinen Arbeitsalltag zufriedenstellend bewältigen konnte, seine familiären Beziehungen noch nicht gänzlich zerrüttet waren und der Beklagte nach Aufdeckung der begangenen Taten und nach der Drohung der Ehefrau, ihn bei weiterem Spielen sofort zu verlassen, abrupt mit dem Spielen aufhören konnte, ohne Weiteres nachvollziehbar. |
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| Die weiteren von dem Beklagten vorgetragenen Einwände gegen das Gutachten der Frau Dr. ... bzw. dessen Verwertbarkeit greifen nicht durch. |
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| Soweit der Beklagte geltend macht, dass die Erfahrungen der Ehefrau des Beklagten zum Suchtverhalten und zu den Auswirkungen der Suchterkrankungen für die Beantwortung der Frage der Schuldfähigkeit unerlässlich seien, hat die Gutachterin Dr. ... in ihrer auf Veranlassung des Senats abgegebenen ergänzenden Stellungnahme vom 12.08.2010 auch in Kenntnis der Angaben der Ehefrau des Beklagten bei ihrer Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht an ihrer Wertung in Bezug auf die Schuldfähigkeit des Beklagten - wie ausgeführt für den Senat überzeugend - festgehalten. Auch die kurze forensische Stellungnahme des Dr. ... vom 13.03.2010 stellt das Gutachten der Frau Dr. ... nicht in Frage. Sie stützt sich lediglich auf explorierende Telefonate des Dr. ... mit dem Beklagten, schriftlichen Berichten von diesem und seiner Ehefrau und auf „zahlreiche Unterlagen“, die der Beklagte Herrn Dr. ... zugesandt hat, ohne indes diese Begutachtungsgrundlagen (etwa Zahl und Inhalt der Telefonate und Berichte, Art der Unterlagen) ansatzweise näher zu benennen. Über weite Strecken enthält die Stellungnahme des Dr. ... allgemeine Ausführungen zur Glücksspielsucht und nimmt Bezug auf eine exemplarische Fallbeschreibung. Die den Beklagten betreffende Schlussfolgerung zieht der Gutachter auf der Basis von umfangreichen Erfahrungen in der Suchtarbeit seit den 1970er Jahren im stationären wie auch im ambulanten Bereich, ohne auf einzelfallbezogene Aspekte des Beklagten überhaupt in Ansätzen einzugehen. Dem Senat ist insoweit nachvollziehbar, wenn Frau Dr. ... in ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 12.08.2010 diesbezüglich ausführt, dass Dr. ... die psychiatrische Diagnose einer Suchterkrankung (psychische Abhängigkeitsdiagnose) mit einer Einschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gleichsetzt und dabei die erforderliche (vgl. dazu zusammenfassend: Boetticher/Nedophil/Bosinski/Saß, Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten, NStZ 2005, 57) Beurteilung der Ebene der Eingangskriterien und der tatbezogenen Funktionsbeeinträchtigungen mit Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht vornimmt. |
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| Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass an der fachlichen und persönlichen Eignung der Gutachterin sowie an deren Unvoreingenommenheit und Objektivität keine Bedenken bestehen. Der der Gutachterin von dem Beklagten zugeschriebene Ausspruch „Warum der Beamte einen Jagdschein wolle, wenn er immer mit 2,0 Promille herumlaufe“ mag zwar eine deutliche Meinungsäußerung enthalten, hat aber angesichts der auch von dem Beklagten eingeräumten Alkoholerkrankung und des Zeitpunkts des Ausspruchs kurz nach der Entgiftungsbehandlung im Klinikum ... keinen unsachlichen Gehalt, der für einen zu vernünftiger und sachlicher Wertung fähigen Betroffenen eine voreingenommene Einstellung der Gutachterin zu dem Gutachten-auftrag offenbaren würde. Dies wird auch daran deutlich, dass der Beklagte sich in Kenntnis dieser Äußerung trotz der in der Berufungsverhandlung von ihm geltend gemachten Bedenken letztendlich von der Gutachterin begutachten ließ und gegenüber der die Gutachterin beauftragenden Klägerin eine Unvoreingenommenheit der Gutachterin vor der Erstellung des Gutachtens nicht geltend machte. |
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| Letztlich braucht der Senat - wie bereits die Disziplinarkammer - der Frage der Schuldfähigkeit nicht durch die Einholung eines weiteren (gerichtlichen) Sachverständigengutachtens nachzugehen. Zwar ist in § 58 BDG, der gemäß § 65 BDG unter den in § 65 Abs. 3 und 4 BDG genannten Einschränkungen auch für das Berufungsverfahren Anwendung findet, der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme normiert. Doch kommt bei Beweismitteln, für deren Beweiskraft es auf den unmittelbaren persönlichen Eindruck des Gerichts nicht oder nicht wesentlich ankommt, dem Grundsatz der Unmittelbarkeit keine wesentliche Bedeutung zu. Aus diesem Grund ist es zulässig, dass das Gericht auch auf Sachverständigengutachten zurückgreifen kann, die im vorausgegangenen behördlichen Disziplinarverfahren eingeholt worden sind (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 58 BDG RdNr. 7; entsprechend für im allgemeinen Verwaltungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten: BVerwG, Beschluss vom 13.03.1992 - 4 B 39/92 -, NVwZ 1993, 268). Nachdem der Beklagte das Gutachten der Frau Dr. ... - wie ausgeführt - nicht substantiiert hat in Frage stellen können, drängt sich die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung dem Senat auch nicht auf. |
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| Damit steht für den Senat fest, dass der Beklagte in den 11 Fällen der veruntreuenden Unterschlagung schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 54 Satz 2 und 3 BBG und § 55 Satz 2 BBG in der vor dem Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.2009 (BGBl. I, 160) geltenden Fassung (Pflichten, das Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen zu verwalten und mit seinem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordern sowie die Verpflichtung, allgemeine Richtlinien - hier zur Ablieferung von Nachnahmebeträgen - zu befolgen), die mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache im Wesentlichen mit § 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG und § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG in der seit dem 12.02.2009 geltenden Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes übereinstimmen (vgl. dazu und zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1.08 -, NVwZ 2010, 713), verletzt und ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen hat, der sich durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache ebenfalls nicht geändert hat. |
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| Wegen dieses Dienstvergehens erachtet der Senat die Zurückstufung des Beklagten um ein Amt als tat- und schuldangemessen. |
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| Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Auf Grund dieser Vorgaben ist über die erforderliche Disziplinarmaßnahme im Wege einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn auf Grund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695). |
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| In Ansehung dieser Maßstäbe und Kriterien ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das auf die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erkannt hat, die nach außen sichtbare Zurückstufung des Beklagten nach § 9 BDG in das Amt eines Posthauptschaffners (Besoldungsgruppe A 4) als erforderlich, aber auch ausreichend anzusehen. |
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| Bei dem innerdienstlichen Fehlverhalten des Beklagten handelt es sich - wie das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend angenommen hat - um ein sogenanntes Zugriffsdelikt. Ein Beamter, der Zugriff auf ihm dienstlich anvertrautes Geld nimmt und dieses unberechtigt für private Zwecke verwendet, begeht nach der Rechtsprechung der Disziplinargerichte ein so schwerwiegendes Dienstvergehen, dass dieses Verhalten regelmäßig mit der Entfernung aus dem Dienst zu ahnden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 m.w.N.; Urteile des Senat vom 24.06.2010 - DB 3391/08 -; vom 10.04.2008 - DL 16 S 6/07 -, vom 13.12.2007 - DB 16 S 8/06 - und vom 03.05.2007 - DL 16 S 23/06 -, juris). Ein solches Fehlverhalten im Kernbereich der dem Beamten obliegenden Pflichten zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Post als Dienstherr des Beklagten ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Bediensteten ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2002 - 1 D 11.02 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 29). Wird diese für den geordneten Postbetrieb unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung, wenn der veruntreute Betrag - wie hier mit über 1.800 EUR - die Schwelle der Geringwertigkeit von etwa 50 EUR (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.09.2006 - 2 B 52.06 -, DÖD 2007, 187; Urteil vom 11.06.2002 - 1 D 31.01 -, BVerwGE 116, 308; Urteil des Senats vom 19.03.2009, a.a.O.) übersteigt. Diese Indizwirkung entfällt jedoch, wenn sich im Einzelfall auf Grund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, die den Schluss rechtfertigen, dass der Beamte das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört hat (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; Urteil vom 25.10.2007 - 2 C 43.07 -, NVwZ-RR 2008, 335; Urteile des Senats vom 16.10.2008 - 16 S 1109/08 - und vom 10.04.2008, a.a.O.). |
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| Allerdings ist die durch die Schwere des Dienstvergehens hier indizierte Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht zu verhängen, weil sich auf Grund des Persönlichkeitsbildes des Beklagten und der Umstände des Einzelfalls Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, die ein Absehen von der Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen. Der Beklagte ist tat- und schuldangemessen lediglich um ein Amt zurückzustufen. |
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| Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen zunächst und vor allem die in der Rechtsprechung entwickelten Milderungsgründe in Betracht. Diese Milderungsgründe, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Diese Milderungsgründe sind jedoch kein abschließender Kanon der hier zu berücksichtigenden Entlastungsgründe. Es ist vielmehr auch nach anderen Entlastungsgründen vergleichbaren Gewichts zu fragen, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen und damit ein Restvertrauen noch rechtfertigen können. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten" und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände, die hier im Ergebnis zu einer Zurückstufung des Beklagten um ein Amt führen. |
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| Der Beklagte kann sich allerdings nicht auf den Entlastungsgrund der erheblich verminderten Schuldfähigkeit berufen (vgl. zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit als Entlastungsgrund bei Zugriffsdelikten: BVerwG, Urteile vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 sowie Beschluss vom 27.10.2008 - 2 B 48.08 - juris; Urteil des Senats vom 27.11.2008 - DL 16 S 2844/07 -). Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die hier relevante Frage der Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Disziplinargerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab und wird die Schwelle der Erheblichkeit damit bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 und Beschluss vom 27.10.2008, jew. a.a.O.). |
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| Ein solcher Ausnahmefall ist nach den obigen Ausführungen zur schuldhaften Begehung des Dienstvergehens nicht gegeben. |
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| Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes des Handelns in einer besonderen Versuchungssituation (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.02.1997 - 1 D 16.96 -, juris und vom 04.06.1996 - 1 D 94.95 -, juris; Urteil des Senats vom 31.01.2008 - DL 16 S 32/06 -; vgl. zur unbedachten Gelegenheitstat, die ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit voraussetzt, auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2001 - D 17 S 15/01 -) liegen ebenfalls nicht vor. Dieser Milderungsgrund ist nicht auf das Vorliegen besonderer äußerer Umstände des Tatgeschehens beschränkt, die zu einer Versuchungssituation führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.09.1999 - 1 D 38.98 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr.20) können seine Voraussetzungen vielmehr auch angenommen werden, wenn sich eine psychische Vorbelastung des Beamten zum Zeitpunkt des Dienstvergehens zu einer seelischen Zwangslage verdichtet, die vor dem „Hintergrund der obwaltenden Umstände" eine besondere Versuchungssituation begründet und in der spontan ausgeführten Tat ihren Ausdruck findet. Erforderlich ist aber auch hier neben dem Umstand, dass sich der Beamte im Tatzeitpunkt in einer seelischen Lage befindet, in der sich seine vorbelastete psychische Grundposition in besonderer Weise ausprägt, ein hiermit zusammenwirkendes unvermutet eintretendes Ereignis, das zwar im Dienstablauf nicht völlig ungewöhnlich ist, aber doch vom normalen Dienstbetrieb abweicht (BVerwG, Urteil vom 15.09.1999, a.a.O., juris RdNr. 23). Davon kann aber hier nicht die Rede sein, da die Entgegennahme von Nachnahmeentgelten und die Führung der Kasse zu den regelmäßig von dem Beklagten zu verrichtenden Aufgaben zählen und auch sonst keine besonderen Umstände bei der Abrechnung der unterschlagenen Geldbeträge ersichtlich sind. |
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| Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes des „Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage" (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 2.06 -, Urteil vom 13.05.1997 - 1 D 44.96 -, Urteil vom 26.01.1994 - 1 D 34.93 -, jew. juris; Urteil des Senats vom 04.02.2009, a.a.O.) liegen schließlich auch nicht vor. Dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass der Zugriff auf das Bargeld allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten existenzielle Notlage abzuwenden oder zu mildern (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007, a.a.O. m.w.N.; Urteil des Senats vom 04.02.2009, a.a.O.). Auch soweit der Beklagte geltend gemacht hat, er habe das unterschlagene Geld in einem allerdings sehr kleinen Umfang für den Kauf von Lebensmitteln eingesetzt, liegt dieser Milderungsgrund schon deswegen nicht vor, weil die wirtschaftliche Notlage nicht unverschuldet, etwa durch den unvorhergesehenen Wegfall eines Teils des Familieneinkommens, sondern durch die Spielsucht des Beklagten verschuldet eingetreten ist. Der Umstand, dass der Beklagte nach eigenen Angaben das unterschlagene Geld zum allergrößten Teil wieder zum Spielen in der Spielothek eingesetzt hat, belegt darüber hinaus, dass er und seine Familie sich noch nicht in einer ausweglosen finanziellen Notlage befunden haben. |
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| Zu Gunsten des Beklagten ist allerdings festzustellen, dass sich die als Dienstvergehen zu wertenden Zugriffshandlungen des Beamten als Entgleisungen während einer durch eine Suchterkrankung gekennzeichneten negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase darstellen (zu diesem Entlastungsgrund vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695; Urteil des Disziplinarsenats vom 07.04.2003 - DL 17 S 18/02 -, juris). In einem solchen Fall kann noch nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass das Vertrauen des Dienstherrn in die pflichtgemäße Amtsführung des Beamten endgültig zerstört ist. Voraussetzung für einen solchen Entlastungsgrund ist, dass das Dienstvergehen allein auf Grund einer krankhaften Sucht begangen wurde, hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beamte diese Sucht dauerhaft überwunden hat und keine weiteren belastenden Gesichtspunkte hinzutreten. Ein solcher Fall unterscheidet sich von den vom Senat entschiedenen Fällen des Besitzes kinderpornografischer Schriften durch Lehrer oder Polizisten (vgl. Urteile vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, juris, vom 04.03.2010 - DL 16 S 2193/09 -, vom 18.06.2009 - DL 16 S 71/09 -, juris und vom 02.04.2009 - DL 16 S 3290/08 -, juris), in denen der Senat davon ausgegangen ist, dass der bereits eingetretene unwiederbringliche Verlust des Vertrauens in die pflichtgemäße Amtsführung auf Grund des Verschaffens und Besitzes kinderpornografischen Materials, das nach Abwägung aller be- und entlastenden Umstände als schweres Dienstvergehen zu qualifizieren ist, nicht durch die nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensphase oder durch eine Therapie, die zum Ausschluss einer Wiederholungsgefahr aufgenommen wurde, rückgängig gemacht werden kann. Denn in dem hier vorliegenden Fall des Beklagten ist die negative Lebensphase des Beamten durch dessen Suchterkrankung gekennzeichnet, die zur Begehung des Dienstvergehens geführt hat und derentwegen das Vertrauen des Dienstherrn in die pflichtgemäße Amtsführung nicht von vornherein unwiederbringlich zerstört sein muss, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine dauerhafte Überwindung der Sucht bestehen. Eine solche Suchterkrankung oder andere ihr vergleichbare Umstände, die die negative Lebensphase kennzeichnen, waren in den von dem Senat entschiedenen Fällen des Besitzes kinderpornografischer Schriften hingegen nicht zu verzeichnen. |
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| In Anwendung dieser Grundsätze kann hier davon ausgegangen werden, dass die zum Tatzeitpunkt beim Beklagten unstreitig gegebene und in den von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen bestätigte Suchterkrankung in Form einer kombinierten Alkohol- und Spielsucht (zur Spielleidenschaft als Sucht- und Abhängigkeitserkrankung vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.05.2007, a.a.O.; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 262. Aufl., S. 1946) alleinige Triebfeder für dessen Dienstvergehen war, dieses mithin nicht auf eine von der Alkohol- und Spielsucht unabhängige charakterliche Fehleinstellung des Beklagten zurückzuführen ist. So sind ein sonstiges Fehlverhalten des Beklagten im dienstlichen oder Straftaten im außerdienstlichen Bereich nicht bekannt. Im Gutachten der Frau Dr. ... vom 28.01.2010 wird unter Bezugnahme darauf, dass der Beklagte sich bisher keiner widerrechtlichen Vergehen schuldig gemacht und glaubhaft betont habe, bislang ein ehrlicher Mensch gewesen zu sein und nach moralischen Grundsätzen gelebt zu haben, ausgeführt, dass den Beklagten das widerrechtliche Aneignen von ihm nicht zustehenden Geldern mit Sicherheit psychisch schwer belastet habe. Vor diesem Hintergrund und den Angaben des Beklagten zur Verwendung des unterschlagenen Geldes kann davon ausgegangen werden, dass die begangenen Unterschlagungen gerade zur Befriedigung der Spielsucht (Beschaffung von Bargeld für neues Spielen) und - zu deutlich kleineren Teilen - der aus ihr folgenden Konsequenzen (Beschaffung von Geld für den Lebensunterhalt und für Lebensmittel der Familie) dienten. In der Berufungsverhandlung hat der Beklagte noch einmal eindrucksvoll und glaubhaft dargelegt, dass er deswegen Zugriff auf die Nachnahmebeträge genommen habe, weil er nach Auflösung von Lebensversicherungen und Aufnahme von Krediten keine andere Möglichkeit gehabt habe, um seine Spielsucht und deren Folgen zu befriedigen. Der Beklagte gab angesichts der unregelmäßigen Zeitpunkte der einzelnen Unterschlagungshandlungen an, gerade zu diesem Zeitpunkt kein Bargeld mehr gehabt zu haben. |
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| Die Umstände des vorliegenden Einzelfalls rechtfertigen zudem die Prognose, dass es dem Beklagten auf Dauer gelingen wird, einen Rückfall in die Alkohol- und Spielsucht zu vermeiden, er also die durch die Suchterkrankung geprägte negative Lebensphase überwunden hat. Mit der erfolgreich verlaufenen stationären Entgiftungsbehandlung im Klinikum ... und der sich anschließenden ebenfalls erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung in den ...-Kliniken wurde die Grundlage hierfür geschaffen. Im ärztlichen Entlassbericht der ...-Kliniken vom 25.11.2009 wird hierzu ausgeführt, dass der Beklagte an allen therapeutischen Maßnahmen motiviert teilgenommen habe. Er habe im Therapieverlauf seine Motivation zu einer abstinenten Lebensweise deutlich vertiefen können und es vermocht, seine Krankheitseinsicht zu erweitern und eine Veränderungsmotivation aufzubauen und zu stabilisieren. Er wirke sehr motiviert, in Zukunft suchtmittelfrei zu leben und erscheine durch die Stabilisierung im körperlichen und psychischen Bereich gut vorbereitet, ins Arbeitsleben zurückzukehren. In der sich anschließenden ambulanten Suchttherapie bei der psychosozialen Beratungs- und ambulanten Behandlungsstelle für Suchtkranke und Gefährdete der Caritas ... hat der Beklagte ausweislich einer Bescheinigung vom 04.02.2011 motiviert, engagiert und erfolgreich mitgearbeitet. Zum 02.11.2011 hat er diese Therapie erfolgreich und regulär beendet (Bescheinigung der Caritas ... vom 30.12.2011). Ein vom Landratsamt ... hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte die jagdrechtliche Zuverlässigkeit aufweist, eingeholtes nervenärztliches Gutachten vom 14.04.2010 des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. ..., vom 14.04.2010 kommt zu dem Ergebnis, dass die Motivation des Beklagten suchtabstinent zu leben als gut und hoch eingestuft werden könne. Es sei nachvollziehbar von einer (zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung am 14.04.2010) seit eineinhalb Jahren bestehenden Abstinenz von Spielen und einer ca. einjährigen Abstinenz von Alkohol auszugehen. Die soziale und familiäre Situation des Betroffenen könne als stabil eingeschätzt werden. Die durch das Suchtverhalten des Betroffenen belastete Ehe scheine nachvollziehbar stabilisiert. Von wesentlicher Bedeutung ist ferner, dass der Beklagte in der Berufungsverhandlung die Abkehr von seiner Sucht und die ihn stützende Einbindung in seine Familie sowie die Abkehr von „falschen Freunden“, die er während seiner Suchtzeit gehabt habe, nachvollziehbar und glaubhaft beschrieben hat. Der Beklagte wird sich nach seinen ebenfalls glaubhaften Angaben in der Berufungsverhandlung auch nach dem erfolgreichen Abschluss seiner Suchttherapie einer Selbsthilfegruppe (Suchtgruppe) anschließen. Zudem konnte der Beklagte in der Berufungsverhandlung den Eindruck vermitteln, dass seine Lebensverhältnisse stabil und geordnet sind und er vor allem durch seine Ehefrau - wie dies auch durch deren Engagement im gerichtlichen Verfahren dokumentiert wird - wichtige Unterstützung erhält. Im Rahmen der ihm erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung geht der Beklagte einer geringfügigen Beschäftigung bei der Müllabfuhr nach. Er hat seine spielbedingten Schulden reduziert. Neben der nunmehr bereits seit mehreren Jahren aufrechterhaltenen Abstinenz sind dies alles deutliche Indizien für einen ernsthaften und nachhaltigen Willen des Beklagten zur endgültigen Abkehr von der Sucht. Damit bestehen für den Senat hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte dauerhaft in der Lage sein wird, einen Rückfall in das Suchtverhalten zu vermeiden, und er mithin die suchtbedingte negative Lebensphase überwunden hat. Hierfür spricht nicht zuletzt auch, dass das Landratsamt ... auf Grund des Gutachtens des Dr. ... vom 14.04.2010 mittlerweile wieder von der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit des Beklagten ausgeht und ihm - nach den Angaben des Beklagten und seines Bevollmächtigten in der Berufungsverhandlung - den Jagdschein wieder erteilt hat. |
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| Weitere den Beklagten belastende Gesichtspunkte vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr sprechen weitere Umstände zu Gunsten des Beklagten: So hat der Beklagte, der bis zu den Pflichtverletzungen über 25 Jahre lang seinen Dienst bei der Klägerin unbescholten versehen hat und wegen des besonderen und vorbildlichen Einsatzes bei der Betreuung von Auszubildenden belohnt wurde, kurz nach Aufdeckung der von ihm begangen Taten den der Klägerin entstandenen Schaden vollständig und verzinst ersetzt und dabei das Ratenzahlungsangebot der Klägerin nicht in Anspruch genommen. Dies lässt darauf schließen, dass der Beklagte schon kurz nach Begehung der Taten einen Schlussstrich unter seine dienstlichen Verfehlungen hat ziehen wollen. Nachdem die Taten aufgedeckt worden waren, hat sich der Beklagte kooperativ verhalten. Er hat ihre Begehung sogleich eingestanden, wenn er auch - wie er in der Berufungsverhandlung nochmals überzeugend darlegte - zunächst aus Scham hinsichtlich der Verwendung der unterschlagenen Gelder unzutreffende Angaben machte. Der Beklagte hat sich mit der Durchsuchung („Besichtigung“) seines Pkws und seiner Wohnung durch den Security-Spezialisten der Klägerin einverstanden erklärt, womit der gegen ihn auch erhobene Vorwurf der Entwendung von Briefen ausgeräumt werden konnte. Nach Aufdeckung der Tat hat sich der Beklagte selbst bei der Polizei angezeigt und der Strafverfolgung ausgesetzt, obwohl ihm die Klägerin angeboten hat, von einer Strafanzeige abzusehen, wenn er die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantrage. Dem Umstand, dass der Beklagte bei dieser Anzeige die beiden zum damaligen Zeitpunkt noch nicht aufgedeckten Unterschlagungshandlungen nicht angab, misst der Senat keine eigenständige Bedeutung zu, nachdem der Beklagte hierzu nachvollziehbar und glaubhaft in der Berufungsverhandlung angegeben hat, dass er infolge der Suchterkrankungen einen Überblick über die von ihm begangenen Taten verloren habe. Auch der Umstand, dass der Beklagte trotz des Weiterbezugs seiner (gekürzten) Dienstbezüge eine geringfügige Beschäftigung bei der Müllabfuhr aufgenommen hat, belegt eine dem Grunde nach positive Persönlichkeitsstruktur des Beklagten. In dieses Bild fügt sich ein, dass die erwachsenen und einer Arbeit nachgehenden Söhne des Beklagten, die im Übrigen über die Suchererkrankung und die Dienstpflichtverletzungen des Beklagten informiert sind, mietfrei in seiner Wohnung leben können, wie der Beklagte in der Berufungsverhandlung mit der Bemerkung, dass „er halt so sei“, angab. |
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| In Anbetracht der Häufigkeit der Dienstpflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum, der nicht unbeträchtlichen Schadenssumme und des Versagens des Beklagten im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten ist wegen des verbleibenden Gewichts des einheitlichen Dienstvergehens als Zugriffsdelikt eine Dienstgradherabsetzung um ein Amt als angemessene Disziplinarmaßnahme zu erachten. Sie ist geeignet, dem Beamten selbst und seiner Umgebung nachhaltig die Schwere seines Dienstvergehens vor Augen zu führen und den Beklagten künftig zu einem beanstandungsfreien dienstlichen Verhalten zu veranlassen. |
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| Dem Ausspruch dieser Disziplinarmaßnahme steht im Hinblick auf die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beklagten nach § 153a Abs. 2 Satz 2 StPO durch Beschluss des Amtsgerichts... vom ... die Regelung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG nicht entgegen, nachdem die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung mit Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 05.02.2009, a.a.O., in Kraft getreten am 12.02.2009, aus dem Katalog der Disziplinarmaßnahmen herausgenommen wurde, die gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG nach der unanfechtbaren Verhängung einer Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme sowie die diesen Entscheidungen gleichgestellte Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO wegen desselben Sachverhalts nur ausgesprochen werden dürfen, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichtenerfüllung anzuhalten. Dabei kann offenbleiben, ob § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG in seiner vor der Änderung durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz geltenden Fassung deswegen zu Gunsten des Beklagten anzuwenden ist, weil diese Vorschrift zum Zeitpunkt der Begehung des Dienstvergehens mit der Berücksichtigung der Zurückstufung im Katalog des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG eine dem Beklagten günstigere Regelung enthielt (vgl. zur Anwendung materiellrechtlich besserstellender Regelungen im Rahmen der Übergangsvorschrift des § 85 BDG: BVerwG, Urteil vom 17.03.2004 - 1 D 23/03 -, BVerwGE 120, 218; Urteil des Senats vom 27.01.2011 - DL 13 S 2145/10 -, juris), wobei die Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG in dieser Fassung hier bereits deswegen zweifelhaft sein dürfte, weil die ausnahmslose Einbeziehung der Zurückstufung in den Katalog des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG erheblichen rechtspolitischen und verfassungsrechtlichen Bedenken unterlag (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 1 D 13.04 -, BVerwGE 123, 75), die Anlass für die Neufassung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG waren (vgl. BT-Drs. 16/2253 S. 13). Denn selbst in diesem Fall wäre der Senat - auch ungeachtet der Frage, ob hinsichtlich der Anwendung der materiellrechtlich besserstellenden Regelung nicht auf den Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens abzustellen ist, der hier am 16.02.2009 und damit nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG lag - an dem Ausspruch der Zurückstufung um ein Amt nicht gehindert. Denn die Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG setzt sowohl in seiner alten wie auch in seiner neuen Fassung voraus, dass die gerichtliche oder behördliche Sanktion wegen desselben Sachverhalts ausgesprochen wurde. Dies ist hier nicht der Fall, nachdem die verfahrensrechtliche Einstellung nach § 153a Abs. 2 Satz 2 StPO lediglich neun Fälle der veruntreuenden Unterschlagung im Zeitraum von 18.04. bis 16.10... betraf, das einheitlich begangene Dienstvergehen des Beklagten aber auch die zwei weiteren veruntreuenden Unterschlagungen am 21.10... und am 07.11... umfasst, die im Hinblick auf den durch sie verursachten Schaden in Höhe von über 120 EUR, der die oben erwähnte Bagatellgrenze von etwa 50 EUR klar überschreitet, sowie auf die Zahl der Dienstpflichtverletzungen und der Höhe des Gesamtschadens nicht als bloß „nachgeordneter Annex“ außer Betracht bleiben können und nicht auf Grund einer „gewissen Selbständigkeit“ als abspaltbare Verfehlungen anzusehen sind (vgl. dazu: Gansen, a.a.O., § 14 BDG RdNr. 11 m.w.N.). Besteht das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen, von denen nicht alle zur Verhängung einer Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme oder Einstellung nach § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO geführt haben, liegt „derselbe Sachverhalt“ nicht vor. Dies hat zur Folge, dass das Disziplinarmaßnahmeverbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG insgesamt nicht eingreift und deshalb über den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme ohne dessen Beschränkungen zu entscheiden ist (vgl. Gansen, a.a.O., § 14 BDG RdNr. 10; Hummel/Köhler/Mayer, a.a.O., § 14 BDG RdNrn. 22 ff.). |
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| Ungeachtet der Frage der Sachverhaltsidentität ist letztlich die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung aber auch zusätzlich erforderlich, um den Beamten zur Pflichtenmahnung anzuhalten. Zwar verlangt das Bundesverwaltungsgericht regelmäßig für dieses Tatbestandsmerkmal, dass konkrete Befürchtungen dafür ersichtlich sein müssen, dass der Beamte sich trotz der ihm wegen desselben Sachverhalts bereits auferlegten Kriminalstrafe erneut einer Dienstpflichtverletzung schuldig macht (BVerwG, Urteil vom 23.02.2005, a.a.O.), die hier nach dem bereits Ausgeführten nicht gegeben sind. Doch hat anderes zu gelten, wenn die zu verhängende Disziplinarmaßnahme und die Sanktion im Strafverfahren ihrer Art und Wirkung nach außer Verhältnis stehen, wie hier bei der gebotenen Zurückstufung einerseits und den Auflagen und Weisungen andererseits, deren Erfüllung die endgültige Einstellung des sachgleichen Strafverfahrens gemäß § 153a StPO nach sich zieht (ausdrücklich offengelassen von: BVerwG, Urteile vom 23.02.2005, a.a.O. und vom 17.03.2004, jew. a.a.O.; vgl. auch Schwandt, RiA 2001, 157, 161). So hat hier die von dem Beklagten zu leistende Auflage (Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 1.200 EUR) nicht die von ihm verursachte Gesamtschadenssumme erreicht. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beklagte über einen noch nicht besonders langen Zeitraum alkohol- und spielsuchtabstinent ist und auch nach abgeschlossener Therapie trotz einer ansonsten konkreten positiven Persönlichkeitsprognose ein nicht unbeträchtliches allgemeines Rückfallrisiko besteht, hält der Senat den Ausspruch einer Zurückstufung für angebracht und erforderlich, um den Beklagten zusätzlich zur Pflichtenmahnung anzuhalten und ihn künftig zu einem beanstandungsfreien dienstlichen Verhalten zu veranlassen. Ebenso muss sich der Beklagte angesichts dieser Disziplinarmaßnahme im Klaren sein, dass er im Falle einer erneuten schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung mit der Entfernung aus dem Dienst zu rechnen hat. |
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