Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 32 Einstellungsverfügung
(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
- 1.
ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist, - 2.
ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint, - 3.
nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder - 4.
das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.
(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn
- 1.
der Beamte stirbt, - 2.
das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder - 3.
bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.
(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.

Referenzen - Gesetze | § 32 BDG
§ 32 BDG zitiert oder wird zitiert von 12 §§.
§ 32 BDG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
Altersgeldgesetz - AltGG | § 4 Verlust des Anspruchs auf Altersgeld
(1) Unter den Voraussetzungen des § 59 des Beamtenversorgungsgesetzes oder der §§ 5 und 53 Absatz 1 des Soldatengesetzes erlischt der Anspruch auf Altersgeld.
(2) Wird in einem Disziplinarverfahren auf eine Kürzung des Altersgelds erkannt, beginnt d
§ 32 BDG wird zitiert von 7 anderen §§ im Bundesdisziplinargesetz.
Bundesdisziplinargesetz - BDG | Anlage (zu § 78) Gebührenverzeichnis
Gebührenverzeichnis Gliederung
Abschnitt 1Klageverfahren erster InstanzAbschnitt 2Zulassung und Durchführung der BerufungAbschnitt 3RevisionAbschnitt 4Besondere VerfahrenAbschnitt 5Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches GehörAbschni
Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 16 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalma
Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 40 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge
(1) Die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn 1. im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden oder eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in
Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 35 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
(1) Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfügung sind dem höheren Dienstvorgesetzten unverzüglich zuzuleiten. Hält dieser seine Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 nicht für ausreichend, hat er die Einstellungsverfügung oder die Disziplina
§ 32 BDG zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.
Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
(1) Ein Ruhestandsbeamter, 1. gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder2. der wegen ei
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG
§ 32 BDG zitiert 2 andere §§ aus dem Bundesdisziplinargesetz.
Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 15 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden.
(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dien
Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 14 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren
(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflag

14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 32 BDG.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2015 - 6 ZB 14.2121
bei uns veröffentlicht am 27.01.2015
Tenor
I.
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. August 2014 - M 21 K 12.3098 - wird abgelehnt.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der St
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2015 - 16b DZ 12.1868
bei uns veröffentlicht am 28.01.2015
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Gründe
Der auf den Zulassungsgrund des § 64 Abs. 2 BDG i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigke
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2015 - NotSt (Brfg) 4/15
bei uns veröffentlicht am 23.11.2015
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 21. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 26. Jan. 2015 - 16 LB 1/12
bei uns veröffentlicht am 26.01.2015
Tenor
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 22. Kammer - vom 1. Februar 2012 wird geändert.
Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig
Verwaltungsgericht Münster Urteil, 10. Okt. 2014 - 20 K 18/14.BDG
bei uns veröffentlicht am 10.10.2014
Tenor
Die Disziplinarklage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Juni 2014 - 2 B 99/13
bei uns veröffentlicht am 30.06.2014
Tenor Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. August 2013 wird zurückgewiesen.
Verwaltungsgericht Münster Urteil, 17. Juni 2014 - 20 K 2835/13.BDG
bei uns veröffentlicht am 17.06.2014
Tenor
Die Einstellungsverfügung des Vorstehers des Hauptzollamtes E. vom 30. Januar 2013, Geschäftszeichen 0000, und der Widerspruchsbescheid der Bundesfinanzdirektion X. vom 30. August 2008, Geschäftszeichen 0000, werden insoweit aufgehob
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Jan. 2013 - DB 13 S 2055/12
bei uns veröffentlicht am 28.01.2013
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. September 2012 - DB 8 K 1021/10 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. März 2012 - 2 B 96/11
bei uns veröffentlicht am 29.03.2012
Gründe
Die auf Divergenz und einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO und § 69 BDG) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Jan. 2012 - DB 13 S 316/11
bei uns veröffentlicht am 11.01.2012
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - Disziplinarkammer - vom 02. Dezember 2010 - DB 10 K 1831/10 - geändert. Der Beklagte wird in das Amt eines Posthauptschaffners zurückgestuft und die weitergeh
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 10. Sept. 2010 - 2 B 97/09
bei uns veröffentlicht am 10.09.2010
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO, § 69 BDG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den
Verwaltungsgericht Trier Urteil, 20. Nov. 2008 - 3 K 579/08.TR
bei uns veröffentlicht am 20.11.2008
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 30. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2008 wird insoweit aufgehoben, als dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließli
Verwaltungsgericht Trier Urteil, 09. Sept. 2008 - 4 K 314/08.TR
bei uns veröffentlicht am 09.09.2008
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Zahlung oder Hinterlegu
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 23. Nov. 2004 - 16 LB 1/04
bei uns veröffentlicht am 23.11.2004
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 22. Kammer – vom 01. März 2004 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gr
(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und...
(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden.
(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder...
(1) Ein Ruhestandsbeamter, 1. gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder2. der wegen einer nach...