Tenor

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 20. Oktober 2008 - DL 20 K 1390/08 - wird zurückgewiesen.

Auf den Antrag des Vertreters der obersten Dienstbehörde wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 20. Oktober 2008 - DL 20 K 1390/08 - dahingehend geändert, dass dem Beamten kein Unterhaltsbeitrag bewilligt wird.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

 
I.
Der am ... in ... geborene Beamte wurde nach Abschluss der zweijährigen gewerblich-technischen Berufsfachschule unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf am 04.09.1978 als Polizeiwachtmeister in den Polizeidienst des Landes Baden-Württemberg eingestellt und am 22.08.1979 zum Beamten auf Probe ernannt. Es folgten Ernennungen zum Oberwachtmeister am 25.03.1980, zum Polizeihauptwachtmeister am 29.08.1980 und zum Polizeimeister am 17.03.1982. Am 07.06.1983 erwarb der Beamte am Abendgymnasium ... die Hochschulreife. Zum 01.06.1984 wurde der Beamte zum Polizeiobermeister ernannt und am 12.12.1986 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Nach Bestehen der Staatsprüfung für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei am 26.04.1990 wurde der Beamte zum 01.05.1990 zum Polizeikommissar ernannt. Es folgten Ernennungen zum Polizeioberkommissar am 24.01.1992 und zum Polizeihauptkommissar am 01.05.1993. Am 01.05.1999 wurde dem Beamten ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 übertragen. Zuletzt war der Beamte als Polizeiführer vom Dienst (01.06.2000 - 31.07.2001) und ab dem 01.08.2001 als stellvertretender Leiter des ...- und ... eingesetzt, wobei er im Zeitraum vom 21.05.2003 bis zum 30.04.2004 wegen einer Abordnung des Amtsinhabers die Geschäfte des Leiters des ...- und ... wahrnahm. Seine letzte dienstliche Beurteilung zum 01.05.2004 lautete auf das Gesamturteil 4,0.
Der Beamte ist verheiratet und hat zwei in dem Jahr ... geborene Töchter. Er bezieht einschließlich Kindergeld ein Nettoeinkommen in Höhe von etwa 3.600 EUR; von seinen Besoldungsbezügen werden auf Grund der Verfügung des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 01.02.2007 10 v.H. einbehalten. Mit Nebentätigkeiten verdiente er im Jahr 2008 nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat etwa 1.300 EUR brutto hinzu. Daneben ist der Beamte seit dem 01.12.2008 in Vollzeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der ...-...-... ... tätig. Hieraus bezieht er ein Bruttoeinkommen in Höhe von 3.600 EUR monatlich. Der Beamte hat aus dem Erwerb eines Hauses herrührende Schulden in Höhe von etwa 170.000 EUR und hieraus resultierende monatliche Belastungen in Höhe von etwa 1.200 EUR. Die Frau des Beamten betreut einmal monatlich für fünf Stunden Studenten der ... ... in ... ... und erledigt die Buchhaltung für eine Freundin; seit dem 01.01.2009 ist sie in Teilzeit, befristet auf ein Jahr, mit einem monatlichen Verdienst von knapp 800 EUR brutto beschäftigt.
Der Beamte ist bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ...-... ... vom 18.01.2007 - B4 Ds 21 Js 22656/06 AK 2846/06 - wurde der Beamte wegen Verschaffens kinderpornografischer Schriften in drei Fällen sowie Besitzes kinderpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Urteil liegen folgende Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde:
„1. Am 07.03.2006 gegen 17.30 Uhr versandte der Angeklagte im Rahmen eines Internetchats aus seiner Wohnung in ...-..., ..., unter der Bezeichnung „...“ an den Teilnehmer „...“ eine Bilddatei, auf der zu erkennen ist, wie ein etwa zwölf Jahre altes unbekleidetes Mädchen mit gespreizten Beinen auf dem Rücken eines etwa gleichaltrigen Mädchens sitzt, das sich nach vorne beugt, so dass ihr entblößtes Geschlechtsteil deutlich und in reißerischer Weise in den Bildvordergrund gerückt wird.
2. Die gleiche Bilddatei versandte er am 10.03.2006 gegen 21.45 Uhr, wiederum aus seiner Wohnung an den Chatteilnehmer „...“.
3. Am 11.03.2006 gegen 23.10 Uhr versandte der Angeklagte an den Chatteilnehmer mit der Bezeichnung „...“ eine Bilddatei, auf der ein etwa zehn Jahre altes nacktes Mädchen zu erkennen ist, das mit weit gespreizten Beinen auf einem Bett sitzt und dabei mit den Händen einen künstlichen Penis umfasst hält, den sie in ihren Mund einführt.
Bei Versendung dieser Bilddateien nahm der Angeklagte billigend in Kauf, dass die abgebildeten Mädchen noch keine 14 Jahre alt sind.
4. Bis zur polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung in der ... am 14.03.2006 hielt der Angeklagte auf zwei Personalcomputern, einer Festplatte und zwei CD-ROMs im nicht gelöschten Bereich mindestens 1.500 sowie im gelöschten Bereich mindestens 500 Bilddateien und Videosequenzen vorrätig, die er dort in nicht verjährter Zeit abgespeichert hatte und die er mit entsprechender Software jederzeit wieder hätte herstellen können.
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Die Bilder haben den sexuellen Missbrauch von Kindern in pornografischer Darstellung zum Inhalt und geben unter anderem den Vaginal- und Oralverkehr der Kinder untereinander sowie auch mit erwachsenen Personen wieder, wobei der geschlechtliche Vorgang derart hervorgehoben wird, um primär die sexuelle Begierde des Betrachters zu wecken. Der Angeklagte nahm billigend in Kauf, dass die dargestellten Kinder noch keine 14 Jahre alt sind. Unter anderem handelte es sich um folgende Aufnahmen:
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- ein Mann führt mit einem etwa acht Jahre alten Mädchen den Vaginalverkehr durch,
- ein ca. zehn Jahre altes Mädchen zieht mit zwei Wäscheklammern ihre Schamlippen auseinander,
- ein etwa achtjähriges Mädchen übt an einem Mann den Oralverkehr aus,
- eine Frau manipuliert mit einem Dildo an der Scheide eines etwa zwölf Jahre alten Mädchens,
- ein Mann reibt seinen erigierten Penis am Unterkörper eines etwa ein bis zwei Jahre alten Mädchens,
- ein Mann übt mit einem zehn bis zwölf Jahre alten Mädchen den Analverkehr aus,
- ein Mann ejakuliert in das Gesicht und die herausgestreckte Zunge eines etwa sechsjährigen Mädchens.“
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Hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Beamten wird in dem Urteil ausgeführt:
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„Der Angeklagte leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung in Form einer Charakterneurose mit anankastischen und narzisstischen Zügen, konflikthafter Selbstwertproblematik und neurotisch gestörter partnerschaftlicher Beziehungsgestaltung. Zudem ist bei dem Angeklagten eine unspezifische sexuelle Störung mit sekundär pädophiler Akzentuierung vorhanden, ohne dass eine manifeste sexuelle Deviation in Form einer Pädophilie vorläge. Die Beschäftigung des Angeklagten mit dem Internet ist pathologisch. Das Zusammenwirken dieser Störungen erreicht den Schweregrad einer anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB.
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Der Angeklagte war bei Begehung der Taten uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht seines Handelns einzusehen, jedoch nur vermindert in der Lage, sein Verhalten zu steuern, so dass die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen.“
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In einer Strafanzeige des Polizeipräsidiums ... vom 23.01.2007 wird nach einer Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Beamten am 08.01.2007 unter anderem ausgeführt:
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„Dabei wurden ein PC-Rechner, ein USB-Stick und eine Zipette sichergestellt.
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Bei der Auswertung der Datenträger wurden 56 kinderpornografische Bilddateien, davon 55 im gelöschten Bereich, zwei kinderpornografische Videodateien und eine Vielzahl von sog. Posingbildern festgestellt. Darüber hinaus fand sich ein Textdokument mit Links, die zu pornografischen und kinderpornografischen Anbietern führen. Außerdem hat der Beschuldigte das Chatprogramm „...“ installiert, über das er sich bereits bis März 2006 kinderpornografische Bilddateien verschaffte und verbreitete. Dieses Programm wurde zwei Tage nach der ersten Durchsuchung auf dem nunmehr sichergestellten PC-Rechner installiert. Ein Suchlauf ergab 12400 Treffer. Die weiteren Recherchen ergaben jedoch, dass nahezu alle Bilddateien am 03.01.2007 gelöscht wurden und nicht mehr sichtbar gemacht werden können.
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Bei der Überprüfung des E-Mail-Verkehrs wurde erkannt, dass der Beschuldigte sich offensichtlich in verschiedenen Foren eingeschrieben hat und von anderen Usern Hinweise/News per E-Mail erhält. Teilweise wurden Posingbilder als Anhänge an den E-Mails festgestellt.
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Verbreitungshandlungen können dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden.“
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Das deswegen eingeleitete Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft ... mit Verfügung vom 12.02.2007 gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts...-... ... vom 18.01.2007 ein.
21 
Vom 21.03.2006 bis zum 17.05.2006 befand sich der Beamte in stationärer Behandlung der ..., Fachklinik für psychische und psychosomatische Erkrankungen, ... ... Im Entlassbericht vom 16.05.2006, wegen dessen genauen Inhalts auf Blatt 73 bis 75 der Akte des förmlichen Disziplinarverfahrens verwiesen wird, werden eine mittelgradige depressive Episode, pathologisches Benutzen des Computers und Internets sowie der Verdacht auf Störung der Sexualpräferenz als Diagnosen genannt. Anschließend war der Beamte vom 23.05.2006 bis zum 04.07.2006 in ganztägig ambulanter psychosomatisch-psychotherapeutischer Behandlung des ...-... ... ... (...) ..., hinsichtlich dessen Arztbericht vom 10.08.2006 auf Blatt 57 bis 63 der Akte im Disziplinarverfahren vor dem VG Stuttgart verwiesen wird. Vom 29.09.2006 bis zum 10.01.2008 befand sich der Beamte in ambulanter Behandlung des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin und Psychotherapie ... ..., ... (vgl. dessen Arztbericht vom 20.04.2008, Blatt 87 der Akte des VG Stuttgart). Zusätzlich besucht der Beamte eine Selbsthilfegruppe und war vom 29.10.2007 bis zum 29.07.2008 in pharmakologischer Behandlung des ... ... (vgl. dessen Attest vom 19.11.2008, Blatt 27 der Akte des Berufungsverfahrens). Mit Bescheinigung vom 09.09.2008 bestätigte der Diplom-Psychologe ... den Behandlungsbeginn einer analytischen Psychotherapie am 09.09.2008 nach fünf probatorischen Sitzungen vom 05.06.2008 bis zum 17.07.2008. Diese Behandlung wurde nach den Angaben des Beamten in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat kurz vor Weihnachten 2008 beendet. Der Beamte ist im Strafverfahren vor dem Amtsgericht ...-... ... von dem Arzt für Psychiatrie ... ..., ..., begutachtet worden. Hinsichtlich des Ergebnisses des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 17.01.2007 wird auf Blatt 557 bis 594 der Akte des Strafverfahrens verwiesen. Zu der Frage, ob er eine pädophile Neigung habe, und zu den Gründen für den Konsum kinderpornografischen Materials im Internet hat der Beamte ein sexuologisches Gutachten des ... ... ..., ... ..., vom 02.01.2008 eingeholt, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 65 bis 85 der Akte des VG Stuttgart verwiesen wird.
22 
Bereits mit Verfügung des Polizeipräsidiums ... vom 11.04.2006 wurde gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet; zugleich wurde er mit Ablauf des Tages der Zustellung dieser Verfügung vorläufig des Dienstes enthoben. Zur Begründung wurde auf das Ergebnis der Durchsuchung der Wohnung des Beamten am 13.03.2006 verwiesen, bei dem eine vorläufige Auswertung sichergestellter Computer, Festplatten, CD-ROMs und Zipetten ergeben habe, dass der Beamte in einer Chatplattform kinderpornografische Dateien getauscht habe und auf einer Festplatte unter anderem 217 kinderpornografische Bild- und Videodateien und auf einer anderen Festplatte unter anderem 752 kinderpornografische Bilddateien und 11 Videoclips gespeichert worden seien.
23 
Mit Verfügung vom 14.07.2006 wurde in das förmliche Disziplinarverfahren der Verdacht miteinbezogen, dass der Beamte seit Jahren wegen einer Lehrtätigkeit für die ... ... eine Nebentätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung ausübe. Mit Verfügung des Polizeipräsidiums ... vom 07.03.2007 wurde die Nebentätigkeit für die Dauer von fünf Jahren bewilligt. Am 23.01.2007 bestellte das Polizeipräsidium ... einen Untersuchungsführer und den Vertreter der Einleitungsbehörde.
24 
Mit Verfügung vom 02.03.2007 setzte das Polizeipräsidium ... das bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Beamten anhängig gewesenen Strafverfahrens ausgesetzte Disziplinarverfahren fort und bezog darin den Verdacht ein, dass sich der Beamte auch nach der ersten Wohnungsdurchsuchung am 13.03.2006 weiterhin kinderpornografische Schriften verschafft und diese verbreitet habe.
25 
Der Beamte gab bei seiner Vernehmung am 24.05.2007 unter anderem an: Der Sachverhalt tue ihm leid, er schäme sich dafür. Die schwierige und unbefriedigende eheliche und berufliche Situation hätten dazu geführt, dass er spätestens im Jahr 1997 in zunehmendem Maße an seinen PC und in die Nutzung des Internets geflüchtet sei. Ab dem Jahr 2003 habe sich das dann verstärkt, ab dem Jahr 2004 habe er auch Dateien mit kinderpornografischem Inhalt gespeichert. Im Vordergrund habe dabei immer die Überwindung und Herausforderung durch technische Schwierigkeiten gestanden. Deshalb sei es ihm ab dem Frühjahr 2006 beim Chatten und Verbreiten von Kinderpornografie darum gegangen, den anderen Teilnehmern etwas herauszulocken. Er habe gegenüber dem Sachverständigen ... ... von sich aus zugegeben, dass er erneut ab etwa Dezember 2006 in insgesamt drei Fällen kinderpornografische Inhalte aufgerufen habe. Nachdem ihm seine Frau das entsprechende Modem weggenommen habe, habe er dies auf Anraten seines Therapeuten etwa im Oktober 2006 zur Verfügung erhalten, um damit Verantwortungsverhalten trainieren zu können. Im nachhinein stelle sich ihm diese erneute einschlägige Benutzung des Internets wiederum als Fluchtverhalten dar, dieses Mal betreffend seine Angst vor der bevorstehenden Hauptverhandlung beim Amtsgericht. Auf Grund seiner Sucht sei es ihm nicht möglich gewesen, der Versuchung, kinderpornografische Dateien aufzurufen und abzuspeichern, zu widerstehen. Hinsichtlich des Vorwurfs, eine Nebentätigkeit ohne Genehmigung ausgeübt zu haben, sei er der Auffassung gewesen, entsprechende Anträge gestellt zu haben. Die erforderlichen jährlichen Mitteilungen habe er aus Fahrlässigkeit unterlassen.
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Unter dem 20.11.2007 fertigte der Untersuchungsführer seinen Untersuchungsbericht und legte ihn am 13.02.2008 dem Vertreter der Einleitungsbehörde vor.
27 
Am 09.04.2008 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in der dem Beamten vorgeworfen wird, sich vorsätzlich den Besitz einer erheblichen Menge kinderpornografischer Dateien verschafft, in drei Fällen kinderpornografische Schriften verbreitet, über mehrere Jahre hinweg eine nicht genehmigte Nebentätigkeit als Dozent an der ... ausgeübt und dadurch ein Dienstvergehen gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG in Verbindung mit §§ 71 Abs. 1, 73 Satz 1, 73 Satz 3, 74 Satz 2 LBG begangen zu haben. Der Beamte habe gegen die Pflicht zur Wahrung des Rechts (§ 71 Abs. 1 LBG), die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 73 Satz 1 LBG), die Pflicht zu achtungs- und verantwortungswürdigem Verhalten (§ 73 Satz 3 LBG) und die Pflicht, die von seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen (§ 74 Satz 2 LBG), verstoßen. Soweit es sich um ein außerdienstliches Verhalten handele, sei dies nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Insbesondere die von dem Beamten begangenen Straftaten seien mit den Aufgaben eines Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen, nicht vereinbar. Zwar sei zu Gunsten des Beamten zu berücksichtigen, dass er im Strafverfahren und im Untersuchungsverfahren seine Taten eingeräumt und Bedauern gezeigt habe, er sich möglicherweise durch seine eheliche Situation, dem Erwerb eines Hauses und dienstliche Enttäuschungen in einer permanenten Überforderungs- und Stresssituation befunden sowie sich bislang immer tadellos verhalten und fast durchweg zu den Leistungsträgern gehört habe. Auch werde dem Verstoß gegen die Landesnebentätigkeitsverordnung keine besondere Bedeutung beigemessen. Erschwerend sei jedoch neben der erheblichen Zahl kinderpornografischer Dateien zu berücksichtigen, dass er in drei Fällen anderen Personen Dateien mit kinderpornografischen Inhalt verschafft habe, er kurz vor der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht rückfällig geworden sei, als Polizeibeamter im Kernbereich seiner Pflichten versagt habe und die Presseberichterstattung zeige, dass die Allgemeinheit für sein Verhalten keinerlei Verständnis habe. Der im Strafverfahren herangezogene Gutachter habe eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB ausgeschlossen; allenfalls sei von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB auszugehen. Die vom Gutachter gewählte Formulierung „sekundäre pädophile Akzentuierung“ erscheine sehr vorsichtig gewählt, da sich der Beamte beim Chatten im Internet sehr drastisch und deutlich habe äußern können. Da auch keiner der anerkannten Milderungsgründe zum Tragen komme, sei der Beamte für den öffentlichen Dienst untragbar geworden und seine Entfernung aus dem Dienst geboten.
28 
Der Beamte hat im Verfahren vor der Disziplinarkammer die ihm zur Last gelegten Vorwürfe vollumfänglich eingeräumt, aber eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst für ausreichend gehalten. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass bei ihm ein pathologisches (süchtiges) Benutzen des Computers und des Internets vorliege. In allen über ihn gefertigten Gutachten sei die Schlussfolgerung getroffen worden, dass eine pädophile Neigung nicht nachgewiesen werden könne. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, warum er speziell im Netz nach Kinderpornographie gesucht habe, obwohl bei ihm keine pädophilen Neigungen hätten festgestellt werden können. Er habe nämlich in seiner Kindheit zwei Erlebnisse gehabt (negative Erfahrungen im Kontext mit einem „Doktorspiel“ sowie Erinnerungen, die er mit der Kastration eines Ferkels verbinde), die er bis heute nicht adäquat verarbeitet habe. Da diese Erlebnisse bis heute nicht verarbeitet seien, habe es ihn immer wieder auf solche Seiten getrieben mit dem Wunsch, einer Verarbeitung dieser Traumatisierungen ein Stück näher zu kommen. Er sei daher nur eingeschränkt in der Lage gewesen, dem Drang nicht nachzugeben, Internetseiten mit Kinderpornografie aufzusuchen. Diese verminderte Schuldfähigkeit ändere zwar nichts am Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung, könne aber Auswirkungen auf die Maßnahmenwahl haben. Der „Rückfall“ nach der ersten Durchsuchung sei im direkten Zusammenhang mit der Internetsucht zu sehen. Es sei ihm nicht darum gegangen, kinderpornografische Dateien zu bekommen, um sie im klassischen Sinne zu konsumieren. Er habe sich vielmehr gezwungen gesehen, seiner Sucht nachzugehen und zu surfen. Zum damaligen Zeitpunkt sei ihm noch nicht bewusst gewesen, auf welchen Persönlichkeitsstörungen seine Sucht nach kinderpornografischem Material beruhe. Bei ihm könne eine positive Prognose dahingehend abgegeben werden, dass er seine Sucht bald überwunden habe. Er nehme an einer wöchentlichen Selbsthilfegruppe teil und habe sich vom 29.09.2006 bis zum 10.01.2008 in die ambulante psychotherapeutische Behandlung des ... ... begeben. Eine Rückfallgefahr in alte Muster erscheine aus dessen Sicht vorerst gebannt zu sein. Zu seinen Gunsten sei ferner zu berücksichtigen, dass er wiederholt versucht habe, sein Verhalten einzugrenzen und zu kontrollieren. So sei es in den Jahren 2003 bis 2005 dreimal indirekt zu Selbstanzeigen bei der Polizei gekommen. Durch Hinweise auf pornografisches Material auf seinem Rechner habe er erreichen wollen, dass dieser gesperrt werde und er selbst durch Entdeckung von außen gezwungen werde, sein von ihm nicht steuerbares Verhalten zu beenden. Gleiches gelte für den Versuch, abschließbare PC-Festplatten zu haben, deren Zugang durch seine Frau geregelt worden sei. Er habe zudem im Straf- und Untersuchungsverfahren den Sachverhalt ungeschminkt eingeräumt und aufrichtiges Bedauern über das eigene Verhalten gezeigt. Dem Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht komme, wie der Vertreter der Einleitungsbehörde bereits ausgeführt habe, keine besondere Bedeutung zu.
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Mit Urteil vom 20. Oktober 2008 hat die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von einem Jahr bewilligt. Die Disziplinarkammer legte ihrer Entscheidung die Feststellungen zu Grunde, die das Amtsgericht ...-... ... in seinem Urteil vom 18.01.2007 getroffen hat und die Inhalt der Anschuldigungsschrift waren. Damit habe der Beamte schuldhaft ein aus inner- und außerdienstlichem Verhalten zusammengesetztes, einheitlich zu würdigendes schweres Dienstvergehen begangen und gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten aus §§ 71 Abs. 1, 73 Satz 3 LBG verstoßen. Die durch den Besitz und das Verschaffen von kinderpornografischen Darstellungen zu Tage getretenen Mängel des Beamten hätten dessen nachhaltige Ansehensschädigung bis hin zum völligen Ansehensverlust zur Folge. Auch wenn die strafgerichtliche Verurteilung eines Beamten im Zusammenhang mit kinderpornografischen Darstellungen - mit Ausnahme der Lehrer - nicht im Sinne einer Regelfolge zu einer Entlassung aus dem Dienst führe, sei hier der Beamte bei der erforderlichen umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls aus dem Dienst zu entfernen. Sexualstraftaten eines Beamten seien besonders geeignet, dem Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit zu schaden und das Vertrauen des Dienstherrn und der Kollegen zu zerstören. Insbesondere sei gerade von einem Polizeibeamten zu erwarten, dass er sich auch außerhalb des Dienstes in besonderem Maße rechtstreu verhalte, denn es sei insbesondere seine Aufgabe, auch gegen Kinder gerichtete Straftaten zu verfolgen und aufzuklären. Nicht zuletzt zeige die Presseberichterstattung über das Verfahren gegen den Beamten, dass die Allgemeinheit für sein Verhalten keinerlei Verständnis aufbringe. Zu Gunsten des Beamten sei zu berücksichtigen, dass er sich geständig gezeigt und seine Taten selbstkritisch überdacht habe. Er habe in der Hauptverhandlung den Eindruck vermittelt, dass er sich von seinem früheren Verhalten distanziert habe und es auch bedauere. Er habe sich zudem in einer persönlich problematischen Situation befunden, die ihn privat und beruflich bis an seine Grenzen gebracht bzw. überfordert und die er aufzubereiten begonnen habe. Erhebliche Milderungsgründe ließen sich aber nicht feststellen; insbesondere liege kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen vor, da sich sein Versagen über lange Zeit hingezogen habe. In dem vom Beamten selbst vorgelegten Gutachten des ... ... habe dieser noch am 02.01.2008 erklärt, dass von einer Rückfallgefahr auszugehen sei. Auch ... ... drücke sich in seinem Attest vom 20.04.2008 in gleicher Weise zurückhaltend aus, wenn er davon spreche, dass eine Rückfallgefahr in alte Muster vorerst gebannt scheine. Zu Lasten des Beamten sei zu berücksichtigen, dass er sich nicht nur des Besitzes, sondern auch des Verschaffens von kinderpornografischen Bilddateien an Dritte schuldig gemacht, sich in erheblichem Umfang entsprechende Dateien beschafft und sich darüber hinaus aktiv an Chats beteiligt habe. Die von dem Beamten mehrfach als Entschuldigung vorgebrachte Problematik der Internetsucht könne in diesem Zusammenhang lediglich den Umfang der zeitlichen Inanspruchnahme erklären, sei für das Aufrufen und Herunterladen kinderpornografischer Dateien jedoch keine Entschuldigung.
30 
Gegen das am 12.11.2008 zugestellte Urteil hat der Beamte am 11.12.2008 Berufung eingelegt.
31 
Zur Begründung führt sein Verteidiger aus: Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst sei nicht geboten, da er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in seine pflichtgemäße Amtsführung noch nicht endgültig verloren habe. Zu seinen Gunsten sei der Milderungsgrund der abgeschlossenen negativen Lebensphase anzunehmen. Es lägen alle Voraussetzungen vor, um von einem suchtgesteuerten Verhalten auszugehen. Diese Sucht liege - im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht nur in Bezug auf die Nutzung des Internets, sondern auch in Bezug auf die Beschäftigung des Beamten mit kinderpornografischen Bildern vor. Es sei die bei ihm gegebene sexuelle Störung in Verbindung mit konflikthafter Selbstwertproblematik und neurotisch gestörter partnerschaftlicher Beziehungsgestaltung in die Wertung mit einzubeziehen. Aus allen Gutachten ergebe sich zudem, dass eine pädophile Neigung nicht gegeben sei. Seine Störungen und Persönlichkeitseinschränkungen seien so gravierend, dass de facto von einem nicht steuerbaren Verhalten auszugehen sei. Auf intellektueller Ebene sei es ihm sicherlich bewusst gewesen, dass das Verhalten strafrechtlich relevant sei, es sei ihm jedoch nicht möglich gewesen, seinem Verlangen zum damaligen Zeitpunkt zu widerstehen. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass der Beamte es selbst versucht habe, sein Verhalten durch indirekte Selbstanzeigen bei der Polizei einzugrenzen bzw. zu kontrollieren. Es gebe mittlerweile konkrete Anhaltspunkte, die die Prognose erlaubten, dass der Beamte seine Suchterkrankung beherrsche und ein Rückfall in die „aktive Phase“ auf Dauer vermieden werden könne. Insoweit werde ein ärztliches Attest des ... ... vom 19.11.2008 (Blatt 27/29 der Berufungsakte) vorgelegt, in dem bestätigt werde, dass aus psychiatrischer Sicht kein Hinweis dafür bestehe, dass bei ihm eine Rückfallgefahr gegeben sei. Gleiches folge aus der Stellungnahme des ... ... vom 02.01.2009 (Blatt 71/73 der Berufungsakte), in der davon ausgegangen werde, dass auf Grund der psychotherapeutisch aufgearbeiteten sexuellen Traumatisierungen der Kindheit ein kinderpornografischer Rückfall ausgeschlossen werden könne. Der vom Verwaltungsgericht herangezogene Rückfall stehe dem Milderungsgrund nicht entgegen. Denn erst nach Abschluss des Strafverfahrens und der in der Folge eingeleiteten medizinischen Maßnahmen sei dem Beamten vollumfänglich klar geworden, welche Fehler er begangen habe und vor allem, welche psychischen Umstände dafür verantwortlich gewesen seien, dass er in der ihm vorgeworfenen Art und Weise gehandelt habe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Umstand, dass der Beamte aus Gründen des Eigenschutzes den Schlüssel für die Festplatte nach wie vor durch seine Frau verwahren lasse, für eine Rückfallgefährdung spreche. Es sei immer sicherer, wenn man sich nicht nur einfach auf sich selbst verlasse, wie auch ... ... in Bezug auf Selbsthilfegruppen ausgeführt habe. Es gehe dem Beamten dabei auch weniger darum, eine Rückfallgefahr auszuschließen, als darum, das verlorengegangene Vertrauen zu seiner Ehefrau wiederherzustellen. Auch besuche er nach wie vor wöchentlich eine Selbsthilfegruppe Glücksspiel, um auch auf diesem Weg jeglicher Rückfallgefahr in die Internetsucht vorzubeugen. Eine spezielle Gruppe für Internetsüchtige gebe es noch nicht, jedoch sei er auch hier bemüht, eine entsprechende Gruppe selbst aufzubauen. Ebenso sei er weiter in psychotherapeutischer Behandlung (Psychoanalyse). Die Frage, ob ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit verloren habe, sei nicht davon abhängig, ob das Fehlverhalten einer breiten Allgemeinheit bekanntgeworden sei.
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Der Beamte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2008 - DL 20 K 1390/08 - zu ändern und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen.
34 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen und für diesen Fall unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils dem Beamten keinen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen.
36 
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Insbesondere seien keine erheblichen Milderungsgründe gegeben, auf Grund derer ausnahmsweise von einer Dienstentfernung abgesehen werden könne. Der anerkannte Milderungsgrund des einmaligen, persönlichkeitsfremden Augenblicksversagens liege nicht vor, da sich das Versagen des Beamten über einen längeren Zeitraum hingezogen und einen Rückfall Anfang 2007 beinhaltet habe. Dieser Umstand stehe auch der Annahme einer mildernd zu berücksichtigenden „abgeschlossenen negativen Lebensphase“ entgegen. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beamte seine Internetsucht und die Ursachen des Abrufens und Herunterladens kinderpornografischer Dateien dauerhaft überwunden habe. Zwar habe sich der Beamte seit geraumer Zeit intensiv um eine psychotherapeutische Behandlung seiner Internetsucht bemüht, gleichwohl sei diese Behandlung und Aufarbeitung nicht abgeschlossen und die Ursachen seines Fehlverhaltens seien nach wie vor nicht ausgeräumt. Seine Ehefrau verwahre nach den Angaben des Beamten in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nach wie vor aus „Gründen des Selbstschutzes“ den Schlüssel für die Festplatte, was verdeutliche, dass der Beamte sich selbst nicht über den Weg traue. Wegen des unheilbaren Vertrauensverlustes sei der Beamte untragbar und aus dem Dienst zu entfernen.
37 
Dem Senat liegen die Personalakten des Beamten, die Disziplinarakte, die Ermittlungsakten, die Strafakte des Amtsgerichts ...-... ... sowie die einschlägigen Akten der Disziplinarkammer vor.

Entscheidungsgründe

 
II.
38 
1. Die zulässige Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts - Disziplinarkammer - hat keinen Erfolg.
39 
Der Senat hat die Rechtslage nach der Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 25.04.1991 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15.12.1997 (GBl. S. 552) - LDO - zu beurteilen. Zwar ist die LDO nach Art. 27 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts - LDNOG - vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) am 22.10.2008 außer Kraft getreten. Doch werden nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 LDNOG förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (22.10.2008) der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55 LDO geladen war, bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt.
40 
Da der Beamte die Berufung - wie sich bereits aus der Berufungsbegründung vom 11.12.2008 ergibt - zulässigerweise auf das Disziplinarmaß beschränkt hat, steht für den Senat bindend fest, dass er mit den vom Verwaltungsgericht, teilweise im Anschluss an das Urteil des Amtsgerichts ...-... ... vom 18.01.2007, festgestellten Verfehlungen (Besitz und Verschaffen von kinderpornografischen Schriften, Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit) schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 71 Abs. 1 LBG (Pflicht, das Recht zu achten) und aus § 73 Satz 3 LBG (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten) verletzt und ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 LBG begangen hat. Das außerdienstliche Verhalten ist nach § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG ein Dienstvergehen, weil es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Mit der Aufgabe eines Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen, ist es unvereinbar, dass er selbst strafbare Handlungen begeht.
41 
Der Senat hat damit nur noch darüber zu entscheiden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (§ 11 LDO) gerechtfertigt oder aber, was der Beamte anstrebt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen ist.
42 
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass auf Grund des erwiesenen - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 LDO) unumgänglich ist.
43 
Dabei geht der Senat - ebenso wie die Disziplinarkammer und in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vertreter der Einleitungsbehörde und der obersten Dienstbehörde - davon aus, dass der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit gegenüber dem Pflichtenverstoß auf Grund des Besitzes und des Verschaffens kinderpornografischer Schriften kein weiteres eigenständiges disziplinares Gewicht beizumessen ist.
44 
Das Dienstvergehen des Besitzes kinderpornografischer Schriften und ihrer Weitergabe an Dritte wiegt hier so schwer, dass der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, nachdem auch keine gemessen an der Tat durchgreifenden Milderungsgründe vorliegen.
45 
Durch die Strafvorschrift des § 184b StGB ist unter anderem der Besitz und das Verschaffen des Besitzes von Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (kinderpornografische Schriften) zum Gegenstand haben unter Strafe (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren) gestellt. Strafgrund ist die mittelbare Verantwortung des Verbrauchers für die Existenz des Marktes für Kinderpornografie und für den mit der Versorgung dieses Marktes verbundenen Kindesmissbrauch. Da ein aktives Marktgeschehen neue Angebote hervorbringt, tragen Sammler und Verbraucher kinderpornografischer Schriften mittelbar Verantwortung auch für den zukünftigen Missbrauch anderer Kinder (Heinrich, NStZ 2005, 361 m.w.N.). Mit der Strafbewehrung hat der Gesetzgeber dem „Realkinderpornomarkt“ - hier vor allem den Konsumenten - den Kampf angesagt, um den sexuellen Missbrauch von Kindern zu bekämpfen und die Menschenwürde der betroffenen Kinder zu schützen. Bildmaterial, das den sexuellen Missbrauch von Kindern durch skrupellose Erwachsene wiedergibt, die die Kinder für die Erregung sexueller Reize beim Betrachter ausnutzen, degradiert die sexuell missbrauchten Kinder zum (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde und verstößt damit gegen die unantastbare Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 06.07.2000 - 2 WD 9.00 -, BVerwGE 111, 291 m.w.N.). Kinderpornografie geht eindeutig über die nach den gesellschaftlichen Anschauungen und Wertvorstellungen des sexuellen Anstandes gezogenen, dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechenden Grenzen hinaus. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen ist in höchstem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, da ein Kind oder Jugendlicher regelmäßig nicht in der Lage sein kann und wird, das Erlebte gefühlsmäßig oder intellektuell zu verarbeiten. Zugleich benutzt der Täter die Person eines Kindes oder Jugendlichen als „Mittel“ zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs, auch wenn er sich an dem jeweiligen Opfer nicht selbst unmittelbar vergreift. Er ist aber genauso wie der Produzent kinderpornografischer Schriften für die mit der Herstellung von Kinderpornografie zwangsläufig verbundenen gravierenden Verletzungen an Leib und Seele der hierbei missbrauchten Kinder verantwortlich und kann damit im Ergebnis nicht durchgreifend anders beurteilt werden als der Missbrauchstäter selbst. Ein Beamter, der in dieser Weise versagt, beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel mit der Folge einer nachhaltigen Ansehensschädigung oder gar des völligen Ansehensverlustes, weil er das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, in erheblichem Maße verletzt, wenn nicht sogar von Grund auf erschüttert oder zerstört hat (vgl. zum Gewicht des Pflichtenverstoßes: BVerwG, Urteil vom 06.07.2000, a.a.O.; Urteile des Disziplinarsenats vom 14.02.2008 - DL 16 S 29/06 -, und vom 03.07.2002 - DL 17 S 24.01 -, jew. juris; Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006 - 16a D 05.981 -, juris; Niedersächs. OVG, Urteil vom 18.11.2004 - 3 LD 1/03 -, NVwZ 2005, 350; Saarl. OVG, Beschluss vom 06.09.2007 - 7 B 346/07 -, NVwZ 2008, 107).
46 
In der Erkenntnis, dass die Beschaffung, der Besitz und die Weitergabe kinderpornografischer Bilder dazu beitragen, dass Kinder durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht werden, und dass die Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder fortlaufend die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Kinder verletzen, ohne dass diese sich wirksam dagegen wehren können, wird in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte für bestimmte Gruppen von Beamten und Angehörigen des öffentlichen Dienstes davon ausgegangen, dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen ist, von der nur in Ausnahmefällen abgesehen werden kann. So sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Verstöße gegen die einschlägigen Strafvorschriften zur Verbreitung sowie zum Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften bei einem Soldaten mit Vorgesetztenstellung als so gravierend anzusehen, dass er im Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar werde und nur in minder schweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen in seinem Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr in Vorgesetztenstellung, verbleiben könne (vgl. etwa: BVerwG, Urteile vom 06.07.2000, a.a.O. und vom 27.08.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625). Ähnlich werden Fälle beurteilt, in denen Lehrern ein entsprechendes Verhalten zur Last fiel, wobei die Gerichte hier die Besonderheiten des schulischen Umfelds und die Pflicht des Lehrers zur überzeugenden Wahrnehmung des Bildungsauftrages der Schule hervorgehoben haben (vgl. etwa Urteil des Senats vom 03.07.2002, a.a.O; Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006. a.a.O.; Niedersächs. OVG, Urteil vom 04.09.2007, a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben und ausgeführt, dass die in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung nicht zu beanstanden sei; sie beruhe auf sachlichen Erwägungen und trage dem Schuldprinzip ausreichend Rechnung, indem sie die Berücksichtigung minder schwerer Fälle und besonderer Milderungsgründe im Einzelfall erlaube (BVerfG, Beschluss vom 18.01.2008 - 2 BvR 313/07 -, NVwZ 2008, 316; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.11.2008 - 2 B 71/08 -, juris). Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht in dem seinem Nichtannahmebeschluss zu Grunde liegenden Fall eines Staatsanwaltes, der wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften von dem Richterdienstgericht aus dem Dienst entfernt wurde, ausgeführt, es sei kaum verständlich, wenn in dieser Hinsicht an das Verhalten von Staatsanwälten ein weniger strenger Maßstab angelegt würde als an das von Lehrern oder Soldaten in Vorgesetztenstellung.
47 
Auf Grund dieser Überlegungen geht der Senat in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung zum Disziplinarmaß beim Besitz und Verbreiten kinderpornografischer Schriften (vgl. dazu zuletzt: Urteil vom 14.02.2008 - DL 16 S 29/06 -, juris) davon aus, dass bei einem Polizeibeamten mit Vorgesetztenstellung, der sich wegen des Besitzes und des Verschaffens von kinderpornografischen Schriften an Dritte gemäß § 184 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 StGB strafbar gemacht hat, die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen, und hiervon eine Ausnahme nur in minderschweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen zu machen ist. Denn der Besitz und die Weitergabe kinderpornografischer Darstellungen hat insbesondere im Falle eines Polizeibeamten, zudem in Vorgesetzteneigenschaft und damit mit besonderer Vorbildfunktion, erhebliches disziplinarisches Gewicht. Er ist dazu berufen, nicht zuletzt auch gegen Kinder gerichtete Straftaten zu verhindern, zu verfolgen und aufzuklären. Von ihm ist auch außerhalb des Dienstes in besonderem Maße zu erwarten, dass er sich rechtstreu verhält und seiner besonderen Verantwortung gerecht wird. Mit dem Besitz und der Weitergabe kinderpornografischer Schriften an Dritte begeht er ein besonders schwerwiegendes Dienstvergehen.
48 
Im hier gegebenen Fall sind für den Beamten die Voraussetzungen für die Annahme des Regelfalls der Entfernung aus dem Dienst erfüllt. Der Beamte hat eine Vielzahl von kinderpornografischen Bilddateien (nach den Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil: 1.500 Bilddateien und Videosequenzen im nicht gelöschten Bereich und 500 Bilddateien und Videosequenzen im gelöschten Bereich, die mit einer entsprechenden Software jederzeit hätten wiederherstellt werden können) in Besitz gehabt und in drei Fällen kinderpornografische Bilddateien an Dritte weitergeleitet. Der Beamte nahm nach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung seit Mitte der 80er Jahre polizeiliche Aufgaben mit Vorgesetzteneigenschaften wahr und war zuletzt sogar mit Führungsaufgaben als Polizeichef vom Dienst (01.06.2000 - 31.07.2001) und als stellvertretender Leiter des ...- und ... (seit dem 01.08.2001) sowie während der Abordnung des Amtsinhabers mit der kommissarischen Leitung des ...- und ... betraut. Erschwerend kommt für den Beamten neben dem erheblichen Umfang des von ihm vorrätig gehaltenen kinderpornografischen Materials noch hinzu, dass sich dessen Besitz und Beschaffen über mehrere Jahre hinweg hinzog und er während des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens und des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens rückfällig wurde. Besonders schwer wiegt weiterhin, dass der Beamte die an den misshandelten Kindern verübten widernatürlichen sexuellen Praktiken in mehreren Fällen gegenüber Dritten in einem Chatroom in einer ebensolchen Weise kommentiert hat (vgl. die Protokolle der Chatunterhaltungen in den Anlagen 4 bis 15 zum Auswertungsbericht des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 03.07.2006). Schließlich hat die Disziplinarkammer auch zu Recht in den Blick genommen, dass auf Grund der Presseberichterstattung über das gegen den Beamten geführte Verfahren bereits eine konkrete Ansehensschädigung eingetreten ist.
49 
Demgegenüber vermag der Senat besondere Umstände, die ausnahmsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten, nicht zu erkennen.
50 
Zunächst stellt sich das Verhalten des Beamten angesichts der Vielzahl des kinderpornografischen Materials, das er sich zudem über einen langen Zeitraum hinweg beschafft und in Besitz gehabt hat, offensichtlich nicht als einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen dar, bei dem davon ausgegangen werden könnte, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn noch nicht vollkommen zerstört ist und noch wiederhergestellt werden kann.
51 
Der von dem Beamten vornehmlich geltend gemachte Umstand, dass von ihm in Bezug auf das Beschaffen, den Besitz und die Weitergabe von kinderpornografischen Material keine Wiederholungsgefahr mehr ausgehe und deswegen der Milderungsgrund der „Überwindung einer negativen Lebensphase“, einschlägig sei, führt nicht zu einem Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme.
52 
Es ist nämlich bereits davon auszugehen, dass dieser Milderungsgrund in Fällen von Dienstvergehen im Zusammenhang mit Kinderpornografie dann nicht in Betracht zu ziehen ist, wenn die durch das Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist (vgl. für die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG geforderte prognostische Gesamtwürdigung: BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695, juris RdNr. 18). In dem Fall, dass der Beamte - wie hier auf Grund der dargestellten besonderen Persönlichkeits- und Sozialschädlichkeit seines Verhaltens - durch ihm vorwerfbares schweres Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zerstört hat, wird sich der Verlust der Vertrauenswürdigkeit nicht durch eine nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensphase rückgängig machen lassen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006, a.a.O.; Saarl. VG, Urteil vom 27.02.2009 - 4 K 2118/07 -, juris).
53 
Darüber hinaus führt der Milderungsgrund der nachträglichen Änderung einer früheren negativen Lebensphase nur dann dazu, von der regelmäßig zu verhängenden disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen, wenn er die Prognose zulässt, dass von dem Beamten in Zukunft keine Wiederholungsgefahr mehr ausgeht. Eine solche Prognose vermag der Senat, auch in Anbetracht des Bemühens des Beamten, sein Verhalten psychotherapeutisch aufzuarbeiten, nicht zu stellen. Dafür geben zunächst die von dem Beamten vorgelegten oder über ihn eingeholten ärztlichen und psychologischen Gutachten und Stellungnahmen nichts Durchgreifendes her.
54 
Der Arztbrief der ..., Fachklinik für psychische und psychosomatische Erkrankungen, ... ... vom 16.05.2006 gibt als Prognose an, dass der Beamte „sicher gefährdet ist, sich erneut in dysfunktionaler Art und Weise des Computers und des Internets zu bedienen“. Der Arztbrief des ...-... ... ... vom 12.07.2006 spricht von einer „weiterhin erhöhten Vulnerabilität“ des Beamten und hält einen Arbeitsplatz, bei dem der Beamte maßgeblich die Internetnutzung braucht, für nicht geeignet. Nach dem im Strafverfahren eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachten des ... ..., ..., vom 17.01.2007 erscheint die weitere Prognose für den Beamten offen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Strafgericht hat der Gutachter angegeben, dass der Beamte an seinem gestörten Konzept von menschlicher Sexualität noch arbeiten müsse und ausgeführt, dass bei offener Prognose auf lange Sicht eine Therapie gelingen könne, man aber deren Verlauf abwarten müsse. Gegen eine gute Prognose spreche allerdings der von dem Beamten im Strafverfahren gezeigte Rückfall. Der von dem Beamten beauftragte Gutachter ... ..., ... ..., geht in seinem sexuologischen Gutachten vom 02.01.2008 von weiter fortbestehenden Verdrängungsmechanismen aus, die therapeutisch noch verarbeitet werden müssten und empfiehlt die Fortsetzung der begonnenen tiefenpsychologischen Psychotherapie, bei der auch die Traumatisierungen der sexuellen Entwicklung bearbeitet werden müssten. So lange dies dem Beamten nicht gelinge, müsse juristisch noch von einer Rückfallgefährdung ausgegangen werden. Die Prognose des den Beamten vom 29.09.2006 bis zum 10.01.2008 behandelnden Facharztes für psychotherapeutische Medizin ... ..., ..., ist zurückhaltend, wenn er in seinem Attest vom 20.04.2008 davon spricht, dass „im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten eine Aufarbeitung“ habe stattfinden können und eine Rückfallgefahr in alte Muster „vorerst“ gebannt erscheine. Lediglich das ärztliche Attest des ... ..., ..., vom 19.11.2008 fällt zu Gunsten des Beamten uneingeschränkt positiv aus, indem es ausführt, dass aus psychiatrischer Sicht eine Rückfallgefahr nicht mehr bestehe, und bescheinigt, dass eine Teilnahme am Arbeitsleben als Polizeibeamter im gehobenen Dienst aus psychiatrischer Sicht völlig unproblematisch sei. Allerdings kommt diesem Attest keine besondere Aussagekraft zu, da der Beamte, wie er in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat nochmals bestätigte, bei ... ... lediglich in pharmakologischer Behandlung war, die zudem bei Ausstellung des Attestes schon länger (am 29.07.2008) abgeschlossen war. Über den Verlauf und einen möglichen Erfolg der Psychotherapie des Beamten konnten ... ... mithin keine hinreichend verlässlichen Auskünfte möglich sein. Weiterhin fällt auf, dass der Beamte ein Attest des ihn zuletzt behandelnden Psychotherapeuten ... ... nicht vorgelegt hat. Soweit der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat dazu ausführte, dass ... ... bei noch laufender Therapie grundsätzlich keine Stellungnahmen gegenüber Dritten abgebe, hat der Beamte dies nicht näher belegt; darüber hinaus ist nach den Angaben des Beamten die Therapie bei ... ..., bei der die persönliche und familiäre Situation im Vordergrund gestanden haben soll, kurz vor Weihnachten 2008 abgeschlossen worden, so dass dem Senat kein Grund ersichtlich ist, warum ... ... nunmehr keine psychiatrische Stellungnahme abgeben kann. Letztlich sollte nach der weiteren Stellungnahme des ... ... vom 02.01.2009 für eine Rückfallprognose der Befund des betreuenden Psychotherapeuten unbedingt herangezogen werden, der hier aber vom Beamten gerade nicht vorgelegt wurde. Soweit ... ... von „psychotherapeutisch aufgearbeiteten sexuellen Traumatisierungen der Kindheit“ spricht und meint, ein „Rückfall hinsichtlich kinderpornografischen Inhalts“ könne ausgeschlossen werden, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, wie er zu einer solchen Prognose gelangen kann. Zudem verweist ... ... darauf, dass dem Flüchten in entspannendes kinderpornografisches Material zusätzlich dadurch der Boden habe entzogen werden können, dass die neue berufliche Tätigkeit auch einen neuen Lebensabschnitt für den Beamten eingeleitet habe, während für die hier relevante Frage der Wiederholungsgefahr davon ausgegangen werden muss, dass der Beamte seinen Dienst als Polizeibeamter weiterhin verrichtet.
55 
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die von dem Beamten abgegebenen Erklärungen für sein „zwanghaftes“ Verhalten bei der Internetnutzung mit kinderpornografischem Material (Traumatisierungen in der Kindheit wegen negativer Erfahrungen mit einem „Doktorspiel“ und der Kastration eines Ferkels; Versuche, Aufschlüsse über die Natur weiblicher Geschlechtsorgane zu gewinnen; Reiz, rein technisch über das Internet mit neuen Mitteln an verbotenes Material zu kommen) nur sehr schwer mit seinem Verhalten bei dem Betrachten kinderpornografischer Bilder im Internet (vgl. die im Arztbrief der ... vom 16.05.2006 auf Seite 2 wiedergegebenen sexuellen Handlungen des Klägers und die in dem Auswertungsbericht des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 03.07.2006 enthaltenen schriftlichen Kommentare des Beamten, die auszugsweise auch im Gutachten des ... ... vom 17.01.2007 wiedergegeben werden) in Einklang zu bringen sind. In seinem Gutachten spricht ... ... für den Senat nachvollziehbar davon, dass diese Erklärungsversuche des Beamten „bizarr“ erschienen, „psychiaterseits eher an den Versuch einer Pseudo-Rationalisierung der tatsächlichen Beweggründe denken“ ließen und „eine sekundäre Eigendynamik mit pädophilen Zügen“ anzunehmen sei, auch wenn keine konkreten Anknüpfungspunkte dafür vorlägen, dass es der Beamte jemals versucht haben könnte, aktiv mit Kindern in sexuellen Kontakt zu treten. Dass eine hinreichende therapeutische oder andersartige Aufarbeitung auch dieses Verhaltens des Beamten stattgefunden hätte, lässt sich weder den dem Senat vorliegenden ärztlichen und psychiatrischen Stellungnahmen noch den Angaben des Beamten im gesamten Disziplinarverfahren entnehmen.
56 
Der Beamte kann sich schließlich auch nicht auf den Entlastungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit berufen (vgl. zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit als Entlastungsgrund bei Zugriffsdelikten: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; Urteil des Senats vom 27.11.2008 - DL 16 S 2844/07 -). Zwar geht der Senat mit dem Gutachten des ... ... vom 17.01.2007 und im Anschluss an die rechtliche Würdigung durch das Amtsgericht ...-... ... in seinem Urteil vom 18.01.2007 davon aus, dass die Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit) des Beamten bei Tatbegehung im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. Die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten des ... ... vom 17.01.2007 hält auch der Senat für überzeugend.
57 
Allerdings führt die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beamten hier nicht dazu, dass von dessen Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden kann. Insoweit muss zunächst berücksichtigt werden, dass die Möglichkeit einer Milderung des Disziplinarmaßes wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn sich der Beamte - wie hier - wegen achtungs- und vertrauensunwürdigen Verhaltens dienstlich untragbar gemacht hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 12.07.2006, a.a.O.). Dies gilt vor allem dann, wenn der Beamte gegen leicht einsehbare und von ihm auch erkannte Kernpflichten verstoßen hat. So liegt der Fall hier. Der Beamte war sich - wie er noch einmal in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat ausführte - des Verbotscharakters seiner Beschäftigung mit Internet-Kinderpornografie jederzeit bewusst und ihm war ohne Weiteres klar, dass er mit dem Besitz und der Weitergabe kinderpornografischen Materials nicht nur gegen Strafvorschriften, sondern auch gegen elementare (außerdienstliche) Kernpflichten eines jeden Polizeibeamten verstößt. Auch bei Würdigung der weiteren Begebenheiten des Einzelfalls (vgl. für Zugriffsdelikte BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, Beschluss vom 27.10.2008 - 2 B 48/08 -, juris) kommt der Senat hier zu dem Schluss, dass der Beamte auch bei Berücksichtigung der erheblich geminderten Schuldfähigkeit im Polizeidienst untragbar ist. Dies ergibt sich neben den bereits dargestellten konkreten Tat- und Begleitumständen (bestehende Unrechtseinsicht, Vielzahl der in Besitz gehaltenen kinderpornografischen Dateien, Weitergabe von kinderpornografischen Dateien an Dritte, Kommentierung des kinderpornografischen Materials gegenüber Dritten in entsprechenden Chatrooms, Rückfall während des anhängigen Strafverfahrens und des eingeleiteten Disziplinarverfahrens) auch daraus, dass eine Rückfall- und Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Ferner geht der Senat davon aus, dass der Beamte trotz einer erheblich geminderten Steuerungsmöglichkeit in der Lage gewesen wäre, bereits vor Entdeckung seiner Taten entsprechende ärztliche und psychotherapeutische Hilfe selbst in Anspruch zu nehmen, nachdem er sich durch von ihm so bezeichnete - indes von vornherein untaugliche - „indirekte Selbstanzeigen“ darum bemüht haben will, sein Verhalten „in den Griff zu bekommen“ und er sich zeitnah nach der ersten Durchsuchung seiner Wohnung in entsprechende therapeutische Behandlung begab. Letztlich ist darauf abzustellen, dass das schon an sich untragbare Verhalten des Beamten dem Dienstherrn darüber hinaus noch besonderen Schaden zugefügt hat, weil es Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung geworden ist (vgl. …„ …, ... - ... “). Die disziplinarrechtliche Würdigung des Vorgangs, die insoweit neben der Persönlichkeit des Täters auch die unmittelbaren Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich einzubeziehen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2006 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 22.06.2006 - 2 C 11.05 -, ZBR 2006, 385; Urteil des Senats vom 27.11.2008, a.a.O.), führt danach auch bei Berücksichtigung einer tatbezogen gegebenen erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu dem Ergebnis, dass der Beamte für den Dienst in der Polizei untragbar geworden ist.
58 
Vor diesem Hintergrund stehen auch das im Übrigen dienstlich unbeanstandete Verhalten des Beamten und seine guten dienstlichen Beurteilungen der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Soweit der Beamte darüber hinaus auf „indirekte Selbstanzeigen“ bei der Polizei verweist, hat er sich nicht selbst belastet, sondern unter Ausflüchten davon berichtet, wie er in Kenntnis kinderpornografischen Materials gekommen ist. Selbst nach der Durchsuchung seiner Wohnung am 13.03.2006 hat der Beamte zunächst angegeben, sich nach reiflicher Überlegung dazu entschlossen zu haben, bei der Kriminalpolizei weder Angaben zur Person noch zur Sache zu machen.
59 
Damit vermag der Senat unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht zu erkennen, dass die von der besonderen Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Unter wirtschaftlichen wie auch unter familiären Verhältnissen ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Beamten, der bereits eine neue Vollzeitbeschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber aufgenommen hat, nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
60 
2. Auf den Antrag des Vertreters der obersten Dienstbehörde ist das Urteil der Disziplinarkammer dahingehend zu ändern, dass dem Beamten kein Unterhaltsbeitrag bewilligt wird. Die erstinstanzliche Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 75 Abs. 1 LDO ist kein Bestandteil der Disziplinarmaßnahme. Insoweit gilt nicht das Verbot der Schlechterstellung nach § 84 Abs. 2 Satz 1 LDO (vgl. für die Rechtslage der außer Kraft getretenen BDO: BVerwG, Urteil vom 14.03.2000 - 1 D 68.99 -, BVerwGE 111, 58 m.w.N.). Die Abänderbarkeit des Unterhaltsbeitrags durch den Senat im Rahmen des Berufungsverfahrens ist aber gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 LDO dadurch beschränkt, dass im Fall einer von dem Beamten eingelegten Berufung - wie hier - die Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag zu seinem Nachteil nur geändert werden darf, wenn der Vertreter der obersten Dienstbehörde dies bis zum Schluss der Hauptverhandlung beantragt. Einen solchen Antrag hat der Vertreter der obersten Dienstbehörde in der Hauptverhandlung gestellt, so dass die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags zur vollen Überprüfung des Senats steht.
61 
Dem Beamten kann kein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden, weil er nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung nicht bedürftig im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 LDO ist. Er ist seit dem 01.12.2008 in Vollzeit als Fachkraft für ...-...- ... in ... beschäftigt und erzielt hieraus ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 3.600 EUR. Nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung hat er zudem aus einer Nebentätigkeit bei der ... jährliche Einnahmen in Höhe von 500 EUR und im letzten Jahr für IT-Dienstleistungen 800 EUR erhalten. Die Ehefrau des Beamten ist seit Beginn des Jahres in Teilzeit mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 800 EUR tätig. Bei dieser Einkommenssituation vermag der Senat nicht von einer wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Beamten, der zuletzt aus seiner Tätigkeit als Polizeibeamter ein Bruttoeinkommen in Höhe von etwa 3.900 EUR monatlich bezogen hat, auszugehen.
62 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.
63 
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

Gründe

 
II.
38 
1. Die zulässige Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts - Disziplinarkammer - hat keinen Erfolg.
39 
Der Senat hat die Rechtslage nach der Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 25.04.1991 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15.12.1997 (GBl. S. 552) - LDO - zu beurteilen. Zwar ist die LDO nach Art. 27 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts - LDNOG - vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) am 22.10.2008 außer Kraft getreten. Doch werden nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 LDNOG förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (22.10.2008) der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55 LDO geladen war, bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt.
40 
Da der Beamte die Berufung - wie sich bereits aus der Berufungsbegründung vom 11.12.2008 ergibt - zulässigerweise auf das Disziplinarmaß beschränkt hat, steht für den Senat bindend fest, dass er mit den vom Verwaltungsgericht, teilweise im Anschluss an das Urteil des Amtsgerichts ...-... ... vom 18.01.2007, festgestellten Verfehlungen (Besitz und Verschaffen von kinderpornografischen Schriften, Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit) schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 71 Abs. 1 LBG (Pflicht, das Recht zu achten) und aus § 73 Satz 3 LBG (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten) verletzt und ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 LBG begangen hat. Das außerdienstliche Verhalten ist nach § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG ein Dienstvergehen, weil es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Mit der Aufgabe eines Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen, ist es unvereinbar, dass er selbst strafbare Handlungen begeht.
41 
Der Senat hat damit nur noch darüber zu entscheiden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (§ 11 LDO) gerechtfertigt oder aber, was der Beamte anstrebt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen ist.
42 
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass auf Grund des erwiesenen - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 LDO) unumgänglich ist.
43 
Dabei geht der Senat - ebenso wie die Disziplinarkammer und in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vertreter der Einleitungsbehörde und der obersten Dienstbehörde - davon aus, dass der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit gegenüber dem Pflichtenverstoß auf Grund des Besitzes und des Verschaffens kinderpornografischer Schriften kein weiteres eigenständiges disziplinares Gewicht beizumessen ist.
44 
Das Dienstvergehen des Besitzes kinderpornografischer Schriften und ihrer Weitergabe an Dritte wiegt hier so schwer, dass der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, nachdem auch keine gemessen an der Tat durchgreifenden Milderungsgründe vorliegen.
45 
Durch die Strafvorschrift des § 184b StGB ist unter anderem der Besitz und das Verschaffen des Besitzes von Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (kinderpornografische Schriften) zum Gegenstand haben unter Strafe (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren) gestellt. Strafgrund ist die mittelbare Verantwortung des Verbrauchers für die Existenz des Marktes für Kinderpornografie und für den mit der Versorgung dieses Marktes verbundenen Kindesmissbrauch. Da ein aktives Marktgeschehen neue Angebote hervorbringt, tragen Sammler und Verbraucher kinderpornografischer Schriften mittelbar Verantwortung auch für den zukünftigen Missbrauch anderer Kinder (Heinrich, NStZ 2005, 361 m.w.N.). Mit der Strafbewehrung hat der Gesetzgeber dem „Realkinderpornomarkt“ - hier vor allem den Konsumenten - den Kampf angesagt, um den sexuellen Missbrauch von Kindern zu bekämpfen und die Menschenwürde der betroffenen Kinder zu schützen. Bildmaterial, das den sexuellen Missbrauch von Kindern durch skrupellose Erwachsene wiedergibt, die die Kinder für die Erregung sexueller Reize beim Betrachter ausnutzen, degradiert die sexuell missbrauchten Kinder zum (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde und verstößt damit gegen die unantastbare Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 06.07.2000 - 2 WD 9.00 -, BVerwGE 111, 291 m.w.N.). Kinderpornografie geht eindeutig über die nach den gesellschaftlichen Anschauungen und Wertvorstellungen des sexuellen Anstandes gezogenen, dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechenden Grenzen hinaus. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen ist in höchstem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, da ein Kind oder Jugendlicher regelmäßig nicht in der Lage sein kann und wird, das Erlebte gefühlsmäßig oder intellektuell zu verarbeiten. Zugleich benutzt der Täter die Person eines Kindes oder Jugendlichen als „Mittel“ zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs, auch wenn er sich an dem jeweiligen Opfer nicht selbst unmittelbar vergreift. Er ist aber genauso wie der Produzent kinderpornografischer Schriften für die mit der Herstellung von Kinderpornografie zwangsläufig verbundenen gravierenden Verletzungen an Leib und Seele der hierbei missbrauchten Kinder verantwortlich und kann damit im Ergebnis nicht durchgreifend anders beurteilt werden als der Missbrauchstäter selbst. Ein Beamter, der in dieser Weise versagt, beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel mit der Folge einer nachhaltigen Ansehensschädigung oder gar des völligen Ansehensverlustes, weil er das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, in erheblichem Maße verletzt, wenn nicht sogar von Grund auf erschüttert oder zerstört hat (vgl. zum Gewicht des Pflichtenverstoßes: BVerwG, Urteil vom 06.07.2000, a.a.O.; Urteile des Disziplinarsenats vom 14.02.2008 - DL 16 S 29/06 -, und vom 03.07.2002 - DL 17 S 24.01 -, jew. juris; Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006 - 16a D 05.981 -, juris; Niedersächs. OVG, Urteil vom 18.11.2004 - 3 LD 1/03 -, NVwZ 2005, 350; Saarl. OVG, Beschluss vom 06.09.2007 - 7 B 346/07 -, NVwZ 2008, 107).
46 
In der Erkenntnis, dass die Beschaffung, der Besitz und die Weitergabe kinderpornografischer Bilder dazu beitragen, dass Kinder durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht werden, und dass die Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder fortlaufend die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Kinder verletzen, ohne dass diese sich wirksam dagegen wehren können, wird in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte für bestimmte Gruppen von Beamten und Angehörigen des öffentlichen Dienstes davon ausgegangen, dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen ist, von der nur in Ausnahmefällen abgesehen werden kann. So sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Verstöße gegen die einschlägigen Strafvorschriften zur Verbreitung sowie zum Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften bei einem Soldaten mit Vorgesetztenstellung als so gravierend anzusehen, dass er im Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar werde und nur in minder schweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen in seinem Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr in Vorgesetztenstellung, verbleiben könne (vgl. etwa: BVerwG, Urteile vom 06.07.2000, a.a.O. und vom 27.08.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625). Ähnlich werden Fälle beurteilt, in denen Lehrern ein entsprechendes Verhalten zur Last fiel, wobei die Gerichte hier die Besonderheiten des schulischen Umfelds und die Pflicht des Lehrers zur überzeugenden Wahrnehmung des Bildungsauftrages der Schule hervorgehoben haben (vgl. etwa Urteil des Senats vom 03.07.2002, a.a.O; Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006. a.a.O.; Niedersächs. OVG, Urteil vom 04.09.2007, a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben und ausgeführt, dass die in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung nicht zu beanstanden sei; sie beruhe auf sachlichen Erwägungen und trage dem Schuldprinzip ausreichend Rechnung, indem sie die Berücksichtigung minder schwerer Fälle und besonderer Milderungsgründe im Einzelfall erlaube (BVerfG, Beschluss vom 18.01.2008 - 2 BvR 313/07 -, NVwZ 2008, 316; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.11.2008 - 2 B 71/08 -, juris). Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht in dem seinem Nichtannahmebeschluss zu Grunde liegenden Fall eines Staatsanwaltes, der wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften von dem Richterdienstgericht aus dem Dienst entfernt wurde, ausgeführt, es sei kaum verständlich, wenn in dieser Hinsicht an das Verhalten von Staatsanwälten ein weniger strenger Maßstab angelegt würde als an das von Lehrern oder Soldaten in Vorgesetztenstellung.
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Auf Grund dieser Überlegungen geht der Senat in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung zum Disziplinarmaß beim Besitz und Verbreiten kinderpornografischer Schriften (vgl. dazu zuletzt: Urteil vom 14.02.2008 - DL 16 S 29/06 -, juris) davon aus, dass bei einem Polizeibeamten mit Vorgesetztenstellung, der sich wegen des Besitzes und des Verschaffens von kinderpornografischen Schriften an Dritte gemäß § 184 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 StGB strafbar gemacht hat, die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen, und hiervon eine Ausnahme nur in minderschweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen zu machen ist. Denn der Besitz und die Weitergabe kinderpornografischer Darstellungen hat insbesondere im Falle eines Polizeibeamten, zudem in Vorgesetzteneigenschaft und damit mit besonderer Vorbildfunktion, erhebliches disziplinarisches Gewicht. Er ist dazu berufen, nicht zuletzt auch gegen Kinder gerichtete Straftaten zu verhindern, zu verfolgen und aufzuklären. Von ihm ist auch außerhalb des Dienstes in besonderem Maße zu erwarten, dass er sich rechtstreu verhält und seiner besonderen Verantwortung gerecht wird. Mit dem Besitz und der Weitergabe kinderpornografischer Schriften an Dritte begeht er ein besonders schwerwiegendes Dienstvergehen.
48 
Im hier gegebenen Fall sind für den Beamten die Voraussetzungen für die Annahme des Regelfalls der Entfernung aus dem Dienst erfüllt. Der Beamte hat eine Vielzahl von kinderpornografischen Bilddateien (nach den Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil: 1.500 Bilddateien und Videosequenzen im nicht gelöschten Bereich und 500 Bilddateien und Videosequenzen im gelöschten Bereich, die mit einer entsprechenden Software jederzeit hätten wiederherstellt werden können) in Besitz gehabt und in drei Fällen kinderpornografische Bilddateien an Dritte weitergeleitet. Der Beamte nahm nach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung seit Mitte der 80er Jahre polizeiliche Aufgaben mit Vorgesetzteneigenschaften wahr und war zuletzt sogar mit Führungsaufgaben als Polizeichef vom Dienst (01.06.2000 - 31.07.2001) und als stellvertretender Leiter des ...- und ... (seit dem 01.08.2001) sowie während der Abordnung des Amtsinhabers mit der kommissarischen Leitung des ...- und ... betraut. Erschwerend kommt für den Beamten neben dem erheblichen Umfang des von ihm vorrätig gehaltenen kinderpornografischen Materials noch hinzu, dass sich dessen Besitz und Beschaffen über mehrere Jahre hinweg hinzog und er während des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens und des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens rückfällig wurde. Besonders schwer wiegt weiterhin, dass der Beamte die an den misshandelten Kindern verübten widernatürlichen sexuellen Praktiken in mehreren Fällen gegenüber Dritten in einem Chatroom in einer ebensolchen Weise kommentiert hat (vgl. die Protokolle der Chatunterhaltungen in den Anlagen 4 bis 15 zum Auswertungsbericht des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 03.07.2006). Schließlich hat die Disziplinarkammer auch zu Recht in den Blick genommen, dass auf Grund der Presseberichterstattung über das gegen den Beamten geführte Verfahren bereits eine konkrete Ansehensschädigung eingetreten ist.
49 
Demgegenüber vermag der Senat besondere Umstände, die ausnahmsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten, nicht zu erkennen.
50 
Zunächst stellt sich das Verhalten des Beamten angesichts der Vielzahl des kinderpornografischen Materials, das er sich zudem über einen langen Zeitraum hinweg beschafft und in Besitz gehabt hat, offensichtlich nicht als einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen dar, bei dem davon ausgegangen werden könnte, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn noch nicht vollkommen zerstört ist und noch wiederhergestellt werden kann.
51 
Der von dem Beamten vornehmlich geltend gemachte Umstand, dass von ihm in Bezug auf das Beschaffen, den Besitz und die Weitergabe von kinderpornografischen Material keine Wiederholungsgefahr mehr ausgehe und deswegen der Milderungsgrund der „Überwindung einer negativen Lebensphase“, einschlägig sei, führt nicht zu einem Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme.
52 
Es ist nämlich bereits davon auszugehen, dass dieser Milderungsgrund in Fällen von Dienstvergehen im Zusammenhang mit Kinderpornografie dann nicht in Betracht zu ziehen ist, wenn die durch das Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist (vgl. für die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG geforderte prognostische Gesamtwürdigung: BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695, juris RdNr. 18). In dem Fall, dass der Beamte - wie hier auf Grund der dargestellten besonderen Persönlichkeits- und Sozialschädlichkeit seines Verhaltens - durch ihm vorwerfbares schweres Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zerstört hat, wird sich der Verlust der Vertrauenswürdigkeit nicht durch eine nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensphase rückgängig machen lassen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006, a.a.O.; Saarl. VG, Urteil vom 27.02.2009 - 4 K 2118/07 -, juris).
53 
Darüber hinaus führt der Milderungsgrund der nachträglichen Änderung einer früheren negativen Lebensphase nur dann dazu, von der regelmäßig zu verhängenden disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen, wenn er die Prognose zulässt, dass von dem Beamten in Zukunft keine Wiederholungsgefahr mehr ausgeht. Eine solche Prognose vermag der Senat, auch in Anbetracht des Bemühens des Beamten, sein Verhalten psychotherapeutisch aufzuarbeiten, nicht zu stellen. Dafür geben zunächst die von dem Beamten vorgelegten oder über ihn eingeholten ärztlichen und psychologischen Gutachten und Stellungnahmen nichts Durchgreifendes her.
54 
Der Arztbrief der ..., Fachklinik für psychische und psychosomatische Erkrankungen, ... ... vom 16.05.2006 gibt als Prognose an, dass der Beamte „sicher gefährdet ist, sich erneut in dysfunktionaler Art und Weise des Computers und des Internets zu bedienen“. Der Arztbrief des ...-... ... ... vom 12.07.2006 spricht von einer „weiterhin erhöhten Vulnerabilität“ des Beamten und hält einen Arbeitsplatz, bei dem der Beamte maßgeblich die Internetnutzung braucht, für nicht geeignet. Nach dem im Strafverfahren eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachten des ... ..., ..., vom 17.01.2007 erscheint die weitere Prognose für den Beamten offen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Strafgericht hat der Gutachter angegeben, dass der Beamte an seinem gestörten Konzept von menschlicher Sexualität noch arbeiten müsse und ausgeführt, dass bei offener Prognose auf lange Sicht eine Therapie gelingen könne, man aber deren Verlauf abwarten müsse. Gegen eine gute Prognose spreche allerdings der von dem Beamten im Strafverfahren gezeigte Rückfall. Der von dem Beamten beauftragte Gutachter ... ..., ... ..., geht in seinem sexuologischen Gutachten vom 02.01.2008 von weiter fortbestehenden Verdrängungsmechanismen aus, die therapeutisch noch verarbeitet werden müssten und empfiehlt die Fortsetzung der begonnenen tiefenpsychologischen Psychotherapie, bei der auch die Traumatisierungen der sexuellen Entwicklung bearbeitet werden müssten. So lange dies dem Beamten nicht gelinge, müsse juristisch noch von einer Rückfallgefährdung ausgegangen werden. Die Prognose des den Beamten vom 29.09.2006 bis zum 10.01.2008 behandelnden Facharztes für psychotherapeutische Medizin ... ..., ..., ist zurückhaltend, wenn er in seinem Attest vom 20.04.2008 davon spricht, dass „im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten eine Aufarbeitung“ habe stattfinden können und eine Rückfallgefahr in alte Muster „vorerst“ gebannt erscheine. Lediglich das ärztliche Attest des ... ..., ..., vom 19.11.2008 fällt zu Gunsten des Beamten uneingeschränkt positiv aus, indem es ausführt, dass aus psychiatrischer Sicht eine Rückfallgefahr nicht mehr bestehe, und bescheinigt, dass eine Teilnahme am Arbeitsleben als Polizeibeamter im gehobenen Dienst aus psychiatrischer Sicht völlig unproblematisch sei. Allerdings kommt diesem Attest keine besondere Aussagekraft zu, da der Beamte, wie er in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat nochmals bestätigte, bei ... ... lediglich in pharmakologischer Behandlung war, die zudem bei Ausstellung des Attestes schon länger (am 29.07.2008) abgeschlossen war. Über den Verlauf und einen möglichen Erfolg der Psychotherapie des Beamten konnten ... ... mithin keine hinreichend verlässlichen Auskünfte möglich sein. Weiterhin fällt auf, dass der Beamte ein Attest des ihn zuletzt behandelnden Psychotherapeuten ... ... nicht vorgelegt hat. Soweit der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat dazu ausführte, dass ... ... bei noch laufender Therapie grundsätzlich keine Stellungnahmen gegenüber Dritten abgebe, hat der Beamte dies nicht näher belegt; darüber hinaus ist nach den Angaben des Beamten die Therapie bei ... ..., bei der die persönliche und familiäre Situation im Vordergrund gestanden haben soll, kurz vor Weihnachten 2008 abgeschlossen worden, so dass dem Senat kein Grund ersichtlich ist, warum ... ... nunmehr keine psychiatrische Stellungnahme abgeben kann. Letztlich sollte nach der weiteren Stellungnahme des ... ... vom 02.01.2009 für eine Rückfallprognose der Befund des betreuenden Psychotherapeuten unbedingt herangezogen werden, der hier aber vom Beamten gerade nicht vorgelegt wurde. Soweit ... ... von „psychotherapeutisch aufgearbeiteten sexuellen Traumatisierungen der Kindheit“ spricht und meint, ein „Rückfall hinsichtlich kinderpornografischen Inhalts“ könne ausgeschlossen werden, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, wie er zu einer solchen Prognose gelangen kann. Zudem verweist ... ... darauf, dass dem Flüchten in entspannendes kinderpornografisches Material zusätzlich dadurch der Boden habe entzogen werden können, dass die neue berufliche Tätigkeit auch einen neuen Lebensabschnitt für den Beamten eingeleitet habe, während für die hier relevante Frage der Wiederholungsgefahr davon ausgegangen werden muss, dass der Beamte seinen Dienst als Polizeibeamter weiterhin verrichtet.
55 
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die von dem Beamten abgegebenen Erklärungen für sein „zwanghaftes“ Verhalten bei der Internetnutzung mit kinderpornografischem Material (Traumatisierungen in der Kindheit wegen negativer Erfahrungen mit einem „Doktorspiel“ und der Kastration eines Ferkels; Versuche, Aufschlüsse über die Natur weiblicher Geschlechtsorgane zu gewinnen; Reiz, rein technisch über das Internet mit neuen Mitteln an verbotenes Material zu kommen) nur sehr schwer mit seinem Verhalten bei dem Betrachten kinderpornografischer Bilder im Internet (vgl. die im Arztbrief der ... vom 16.05.2006 auf Seite 2 wiedergegebenen sexuellen Handlungen des Klägers und die in dem Auswertungsbericht des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 03.07.2006 enthaltenen schriftlichen Kommentare des Beamten, die auszugsweise auch im Gutachten des ... ... vom 17.01.2007 wiedergegeben werden) in Einklang zu bringen sind. In seinem Gutachten spricht ... ... für den Senat nachvollziehbar davon, dass diese Erklärungsversuche des Beamten „bizarr“ erschienen, „psychiaterseits eher an den Versuch einer Pseudo-Rationalisierung der tatsächlichen Beweggründe denken“ ließen und „eine sekundäre Eigendynamik mit pädophilen Zügen“ anzunehmen sei, auch wenn keine konkreten Anknüpfungspunkte dafür vorlägen, dass es der Beamte jemals versucht haben könnte, aktiv mit Kindern in sexuellen Kontakt zu treten. Dass eine hinreichende therapeutische oder andersartige Aufarbeitung auch dieses Verhaltens des Beamten stattgefunden hätte, lässt sich weder den dem Senat vorliegenden ärztlichen und psychiatrischen Stellungnahmen noch den Angaben des Beamten im gesamten Disziplinarverfahren entnehmen.
56 
Der Beamte kann sich schließlich auch nicht auf den Entlastungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit berufen (vgl. zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit als Entlastungsgrund bei Zugriffsdelikten: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; Urteil des Senats vom 27.11.2008 - DL 16 S 2844/07 -). Zwar geht der Senat mit dem Gutachten des ... ... vom 17.01.2007 und im Anschluss an die rechtliche Würdigung durch das Amtsgericht ...-... ... in seinem Urteil vom 18.01.2007 davon aus, dass die Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit) des Beamten bei Tatbegehung im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. Die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten des ... ... vom 17.01.2007 hält auch der Senat für überzeugend.
57 
Allerdings führt die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beamten hier nicht dazu, dass von dessen Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden kann. Insoweit muss zunächst berücksichtigt werden, dass die Möglichkeit einer Milderung des Disziplinarmaßes wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn sich der Beamte - wie hier - wegen achtungs- und vertrauensunwürdigen Verhaltens dienstlich untragbar gemacht hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 12.07.2006, a.a.O.). Dies gilt vor allem dann, wenn der Beamte gegen leicht einsehbare und von ihm auch erkannte Kernpflichten verstoßen hat. So liegt der Fall hier. Der Beamte war sich - wie er noch einmal in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat ausführte - des Verbotscharakters seiner Beschäftigung mit Internet-Kinderpornografie jederzeit bewusst und ihm war ohne Weiteres klar, dass er mit dem Besitz und der Weitergabe kinderpornografischen Materials nicht nur gegen Strafvorschriften, sondern auch gegen elementare (außerdienstliche) Kernpflichten eines jeden Polizeibeamten verstößt. Auch bei Würdigung der weiteren Begebenheiten des Einzelfalls (vgl. für Zugriffsdelikte BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, Beschluss vom 27.10.2008 - 2 B 48/08 -, juris) kommt der Senat hier zu dem Schluss, dass der Beamte auch bei Berücksichtigung der erheblich geminderten Schuldfähigkeit im Polizeidienst untragbar ist. Dies ergibt sich neben den bereits dargestellten konkreten Tat- und Begleitumständen (bestehende Unrechtseinsicht, Vielzahl der in Besitz gehaltenen kinderpornografischen Dateien, Weitergabe von kinderpornografischen Dateien an Dritte, Kommentierung des kinderpornografischen Materials gegenüber Dritten in entsprechenden Chatrooms, Rückfall während des anhängigen Strafverfahrens und des eingeleiteten Disziplinarverfahrens) auch daraus, dass eine Rückfall- und Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Ferner geht der Senat davon aus, dass der Beamte trotz einer erheblich geminderten Steuerungsmöglichkeit in der Lage gewesen wäre, bereits vor Entdeckung seiner Taten entsprechende ärztliche und psychotherapeutische Hilfe selbst in Anspruch zu nehmen, nachdem er sich durch von ihm so bezeichnete - indes von vornherein untaugliche - „indirekte Selbstanzeigen“ darum bemüht haben will, sein Verhalten „in den Griff zu bekommen“ und er sich zeitnah nach der ersten Durchsuchung seiner Wohnung in entsprechende therapeutische Behandlung begab. Letztlich ist darauf abzustellen, dass das schon an sich untragbare Verhalten des Beamten dem Dienstherrn darüber hinaus noch besonderen Schaden zugefügt hat, weil es Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung geworden ist (vgl. …„ …, ... - ... “). Die disziplinarrechtliche Würdigung des Vorgangs, die insoweit neben der Persönlichkeit des Täters auch die unmittelbaren Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich einzubeziehen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2006 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 22.06.2006 - 2 C 11.05 -, ZBR 2006, 385; Urteil des Senats vom 27.11.2008, a.a.O.), führt danach auch bei Berücksichtigung einer tatbezogen gegebenen erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu dem Ergebnis, dass der Beamte für den Dienst in der Polizei untragbar geworden ist.
58 
Vor diesem Hintergrund stehen auch das im Übrigen dienstlich unbeanstandete Verhalten des Beamten und seine guten dienstlichen Beurteilungen der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Soweit der Beamte darüber hinaus auf „indirekte Selbstanzeigen“ bei der Polizei verweist, hat er sich nicht selbst belastet, sondern unter Ausflüchten davon berichtet, wie er in Kenntnis kinderpornografischen Materials gekommen ist. Selbst nach der Durchsuchung seiner Wohnung am 13.03.2006 hat der Beamte zunächst angegeben, sich nach reiflicher Überlegung dazu entschlossen zu haben, bei der Kriminalpolizei weder Angaben zur Person noch zur Sache zu machen.
59 
Damit vermag der Senat unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht zu erkennen, dass die von der besonderen Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Unter wirtschaftlichen wie auch unter familiären Verhältnissen ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Beamten, der bereits eine neue Vollzeitbeschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber aufgenommen hat, nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
60 
2. Auf den Antrag des Vertreters der obersten Dienstbehörde ist das Urteil der Disziplinarkammer dahingehend zu ändern, dass dem Beamten kein Unterhaltsbeitrag bewilligt wird. Die erstinstanzliche Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 75 Abs. 1 LDO ist kein Bestandteil der Disziplinarmaßnahme. Insoweit gilt nicht das Verbot der Schlechterstellung nach § 84 Abs. 2 Satz 1 LDO (vgl. für die Rechtslage der außer Kraft getretenen BDO: BVerwG, Urteil vom 14.03.2000 - 1 D 68.99 -, BVerwGE 111, 58 m.w.N.). Die Abänderbarkeit des Unterhaltsbeitrags durch den Senat im Rahmen des Berufungsverfahrens ist aber gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 LDO dadurch beschränkt, dass im Fall einer von dem Beamten eingelegten Berufung - wie hier - die Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag zu seinem Nachteil nur geändert werden darf, wenn der Vertreter der obersten Dienstbehörde dies bis zum Schluss der Hauptverhandlung beantragt. Einen solchen Antrag hat der Vertreter der obersten Dienstbehörde in der Hauptverhandlung gestellt, so dass die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags zur vollen Überprüfung des Senats steht.
61 
Dem Beamten kann kein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden, weil er nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung nicht bedürftig im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 LDO ist. Er ist seit dem 01.12.2008 in Vollzeit als Fachkraft für ...-...- ... in ... beschäftigt und erzielt hieraus ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 3.600 EUR. Nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung hat er zudem aus einer Nebentätigkeit bei der ... jährliche Einnahmen in Höhe von 500 EUR und im letzten Jahr für IT-Dienstleistungen 800 EUR erhalten. Die Ehefrau des Beamten ist seit Beginn des Jahres in Teilzeit mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 800 EUR tätig. Bei dieser Einkommenssituation vermag der Senat nicht von einer wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Beamten, der zuletzt aus seiner Tätigkeit als Polizeibeamter ein Bruttoeinkommen in Höhe von etwa 3.900 EUR monatlich bezogen hat, auszugehen.
62 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.
63 
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

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Strafgesetzbuch - StGB | § 184 Verbreitung pornographischer Inhalte


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(1) Das Verfahren vor der Enteignungsbehörde ist gebührenfrei. (2) Verfahren, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der

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Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Das Verfahren vor der Enteignungsbehörde ist gebührenfrei.

(2) Verfahren, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Beurkundungs- und Beglaubigungskosten; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, sowie hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

(3) Die Gebühren-, Steuern-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Enteignungsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Landbeschaffung dient.

Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Das Verfahren vor der Enteignungsbehörde ist gebührenfrei.

(2) Verfahren, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Beurkundungs- und Beglaubigungskosten; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, sowie hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

(3) Die Gebühren-, Steuern-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Enteignungsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Landbeschaffung dient.

Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Tenor

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 12. Juni 2006 - DL 20 K 8/06 - wird zurückgewiesen.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

 
I.
1. Der Beamte wurde am ... 1967 in ... geboren. Nach Abschluss der Mittleren Reife wurde er zum 04.09.1989 bei der Bereitschaftspolizei des Landes Baden-Württemberg eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeianwärter ernannt. Mit Urkunde vom 03.09.1990 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeiwachtmeister ernannt. Mit Wirkung vom 01.08.1991 wurde er zum Polizeioberwachtmeister ernannt. Im Januar 1992 bestand der Beamte die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst der Schutzpolizei mit der Gesamtnote „befriedigend“. Mit Wirkung vom 01.02.1992 wurde er zum Polizeihauptwachtmeister, am 25.02.1993 zum Polizeimeister und am 12.06.1994 zum Polizeiobermeister ernannt. Zum 03.07.1994 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 26.10.2000 wurde er zum Polizeihauptmeister ernannt.
Unter dem 16.12.1997 und 05.03.1999 wurden dem Beamten antragsgemäß Nebentätigkeitsgenehmigungen ... erteilt. Das Gewerbe wurde nach Mitteilung des Beamten im Januar 2001 abgemeldet.
In seiner dienstlichen Beurteilung vom September 2001 (Beurteilungszeitraum 01.09.2000 bis 31.08.2001) wurde der Beamte mit der Gesamtnote „gut (1,75)“ beurteilt. Der Beamte war in dieser Zeit zunächst als Streifenführer tätig und wurde im Juni 2001 zum ... abgeordnet. In seiner dienstlichen Beurteilung vom August 2005 (Beurteilungszeitraum 02.08.2004 bis 31.07.2005) wurde der Beamte mit der Gesamtnote „3,50 Punkte“ beurteilt. Er war während dieser Zeit als ... eingesetzt.
Der Beamte ist verheiratet und hat einen ... Sohn. In der Familie lebt außerdem eine ... Stieftochter. Der Beamte erhält nach eigenen Angaben monatliche Bruttobezüge in Höhe von 2.650 EUR. Seine Ehefrau verdient als ... monatlich 695 EUR netto hinzu und ist ihrer Tochter, die etwa 400 EUR netto verdient und die ... besucht, in geringem Umfang unterhaltspflichtig. Die Ehegatten tilgen monatlich rund 990 EUR Darlehensraten aus privaten Verbindlichkeiten und sind ihrem gemeinsamen Sohn unterhaltspflichtig.
2. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 29.04.2003 - 5 Ds 21 Js 14517/01 - wurde der Beamte wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften (§§ 184 Abs. 5 Satz 2, 11 Abs. 3 StGB in der Fassung vom 13.11.1998) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Das Gericht ging im Wesentlichen von folgenden Feststellungen aus: Im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen einen russischen Staatsangehörigen wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften wurde bekannt, dass der Beamte im Verdacht stand, per E-Mail mit dem Beschuldigten Kontakt aufgenommen und Interesse an kinderpornographischen Bilddateien bekundet zu haben. Bei der daraufhin am 26.04.2001 durchgeführten Durchsuchung der in der Wohnung befindlichen Computer, Festplatten und einer selbstgebrannten CD-Rom des Beamten wurden zahlreiche Bilddateien kinderpornographischen Inhalts und Videoclips vorgefunden. Insgesamt hatte der Beamte in seiner Privatwohnung auf mehreren Computer-Festplatten und einer CD-Rom insgesamt mindestens 840 Bilddateien sowie 57 Filmdateien mit kinderpornographischem Inhalt bewusst abgespeichert, die den sexuellen Missbrauch von Kindern in pornographischer Darstellung zum Inhalt haben und u.a. den Vaginal-, Anal- und Oralverkehr der Kinder untereinander sowie auch mit erwachsenen Personen wiedergeben, wobei der geschlechtliche Vorgang derart hervorgehoben wird, um primär die sexuelle Begierde des Betrachters zu wecken. Der Beamte rechnete damit, dass die dargestellten Kinder jeweils unter 14 Jahre alt waren.
Im Einzelnen hielt der Beamte nach den amtsgerichtlichen Feststellungen bewusst und willentlich die im Folgenden näher bezeichneten Dateien im Besitz. Zum einen hatte er auf der Festplatte ... in der Zeit zwischen Januar 1999 und Ende April 1999 insgesamt mindestens 840 Bilddateien und 46 Filmdateien kinderpornographischen Inhalts willentlich in den von ihm angelegten Verzeichnissen „AB“ und „Text“ abgespeichert. Diese Dateien wurden durch den Sachverständigen des BKA (tatsächlich: LKA) ... mittels eines Suchprogramms aufgefunden. Weiter hatte der Beamte auf der Festplatte ... bewusst und gewollt eine Filmdatei mit kinderpornographischem Inhalt unter dem von ihm angelegten Verzeichnis „aaa/aaauue/b“ abgespeichert. Diese Datei wurde am 19.04.2000 angelegt. Außerdem wurden drei Bilddateien bewusst und gewollt aus dem Speicher gelöscht. Im temporären Speicher dieser Festplatte wurden noch 60 Bilddateien sowie eine Filmdatei mit kinderpornographischem Inhalt aufgefunden, die jedoch möglicherweise ohne Wissen und Zutun des Beamten in dem temporären Speicher vorhanden waren. Weiter hielt der Beamte auf der bei ihm aufgefundenen Festplatte ... bewusst und gewollt 10 weitere Filmdateien kinderpornographischen Inhalts in Besitz, die er unter dem von ihm angelegten Verzeichnis „Test/a“ gespeichert hatte. Die - vom Amtsgericht näher bezeichneten - Dateien wurden zwischen dem 12.11.2000 und dem 15.02.2001 angelegt. Auf dieser Festplatte wurden darüber hinaus weitere 10 Bilddateien und zwei Filmdateien im temporären Speicher gefunden, wobei allerdings nicht auszuschließen war, dass diese ohne Wissen und Zutun des Beamten gespeichert wurden. Schließlich wurde beim Beamten eine selbst gebrannte CD-Rom aufgefunden, auf der insgesamt 1.104 überwiegend pornographische Bilddateien gespeichert waren, davon drei mit Kinderpornographie. Die Einlassung des Beamten, er habe nicht gewusst, dass auf der CD-Rom auch drei kinderpornographische Dateien enthalten gewesen seien, konnte nach der Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei widerlegt werden. Das Amtsgericht ging zugunsten des Beamten davon aus, dass er keine Kenntnis von diesen drei Bilddateien hatte. Im Übrigen ging das Amtsgericht davon aus, dass der Beamte die zuvor genannten Dateien nicht lediglich zu dienstlichen Zwecken, sondern zumindest auch zu privaten Zwecken in Besitz hatte.
Der Beamte hatte eingeräumt, auf der Festplatte ... bewusst und gewollt mindestens 840 Bilddateien und 46 Filmdateien kinderpornographischen Inhalts gespeichert zu haben. Er ließ sich dahingehend ein, er habe diese Bilddateien zwischen Anfang Januar 1999 und Ende April 1999 in der Absicht gespeichert, anschließend Strafanzeige zu erstatten. So habe er bereits im November 1988 (richtig: 1998) schon einmal Strafanzeige erstattet, da er zufällig im Internet auf kinderpornographische Dateien gestoßen sei. Auch damals habe er die Daten zunächst auf seinem privaten Computer gespeichert. Die damalige Strafanzeige sei allerdings gegen Unbekannt eingestellt worden, was ihn frustriert habe. Da er im Januar 1999 abermals zufällig auf kinderpornographische Dateien gestoßen sei, habe er sich entschlossen, diese erneut zu sammeln und später Strafanzeige zu erstatten. Er habe auch im April 1999 Strafanzeige erstatten wollen, habe den zuständigen Sachbearbeiter ... allerdings erst im Mai erreicht. Deswegen habe er die Dateien in der Absicht gespeichert, später Strafanzeige zu erstatten. Nachdem Herr ... bei einem Telefongespräch allerdings zum Ausdruck gebracht habe, dass er an einer neuerlichen Strafanzeige kein Interesse habe, und ihn vor einem weiteren Sammeln kinderpornographischer Schriften gewarnt habe, habe er von seinem ursprünglichen Vorsatz Abstand genommen und keine weitere Strafanzeige erstattet. Die auf der Festplatte enthaltenen Dateien habe er später löschen wollen, doch sei ihm dies nicht gelungen, da er keinen Zugang mehr zu der Festplatte gehabt habe. Nach verschiedenen vergeblichen Löschungsversuchen habe er die Festplatte beiseite gelegt. Vernichten habe er sie nicht wollen aus Angst, die Dateien so in Umlauf zu bringen. Zu den weiter aufgefundenen kinderpornographischen Dateien auf den beiden anderen Festplatten führte der Beamte aus, die Dateien habe er nicht absichtlich gespeichert. Diese seien ohne sein Wissen und Zutun von ihm abgespeichert worden, offensichtlich versehentlich im Zusammenhang mit anderen, teilweise auch pornographischen Dateien. Er habe die Dateien weder angesehen noch absichtlich gespeichert. Hinsichtlich der CD-Rom führte der Beamte aus, dass diese ihm vor längerer Zeit von einer unbekannten Person kostenlos zugesandt worden sei. Da ihn der Inhalt der Datei nicht interessiert habe, habe er sie einfach weggelegt. Er habe kurz hineingeschaut und lediglich normale pornographische Bilder gesehen. Dass auf der CD-Rom auch drei kinderpornographische Dateien enthalten gewesen seien, habe er nicht gewusst. Die Dateien in den temporären Speichern seien ohne sein Wissen dort gespeichert worden. Er habe sich die Dateien im Internet auch nicht angesehen.
Das Amtsgericht führte zu diesen Einlassungen u. a. auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens des Diplom-Ingenieurs ... aus, dass die Angaben des Beamten bezüglich der auf den Festplatten ... und ... enthaltenen und bewusst abgespeicherten Filmdateien widerlegt seien durch die schlüssigen, nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben der Sachverständigen bzw. Zeugen ... und .... Die Einlassung des Beamten, er habe im Mai 1999 die Festplatte ... nicht mehr löschen können, sei nicht nachvollziehbar und ebenfalls durch die sachverständigen Ausführungen der Herren ... und ... widerlegt. Beide hätten schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass sie problemlos Zugang zur Festplatte gehabt hätten und ohne Schwierigkeiten eine probeweise Löschung hätten durchführen können. Vor diesem Hintergrund sei die Ausführung des Beamten, der sich mit Computern sehr gut auskenne, er habe die Dateien nicht mehr löschen können, nicht glaubwürdig. Zwar habe der Beamte die Bild- und Filmdateien möglicherweise Anfang des Jahres 1999 in der Absicht gespeichert, später tatsächlich Strafanzeige zu erstatten. Allerdings rechtfertige die Absicht, irgendwann Strafanzeige zu erstatten es nicht, über vier Monate hinweg zahlreiche Bilddateien kinderpornographischen Inhalts zu sammeln und über einen solch langen Zeitraum in Besitz zu haben, ohne tatsächlich unverzüglich Strafanzeige zu erstatten. Bereits das Sammeln über vier Monate erfülle den Tatbestand des Besitzes kinderpornographischer Schriften, der nicht etwa durch dienstliche Belange gerechtfertigt sei. Gerechtfertigt wäre es allenfalls gewesen, wenn der Beamte unverzüglich nach Auffinden und Abspeichern der Dateien Strafanzeige erstattet hätte. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass nach den glaubwürdigen Aussagen des Sachverständigen ... die gesammelten Daten objektiv zur Strafverfolgung nicht geeignet gewesen seien, weil sich aus ihnen der Absender nicht ausfindig machen lasse. Zur Überzeugung des Gerichts habe der Beamte darüber hinaus die auf den Festplatten ... und ... aufgefundenen Bild- und Filmdateien bewusst und gewollt abgespeichert. Die Festplatte ... sei nach der Wohnungsdurchsuchung von dem Sachverständigen ... nach kinderpornographischen Dateien untersucht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Festplatte noch funktionsbereit gewesen. Der Sachverständige habe die Auswertung seiner Untersuchung festgehalten und hiervon Bilder gefertigt. Insoweit habe er glaubwürdige, schlüssige und nachvollziehbare Angaben gemacht. Es sei nicht ersichtlich, dass er den Beamten zu Unrecht habe belasten wollen oder dass er erhebliche Erinnerungslücken aufweise. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die aufgefundene Datei ohne Wissen des Beamten abgespeichert worden sein sollte. Sie habe sich in einem eigens angelegten Ordner befunden und müsse durch Anklicken spezieller Funktionstasten vom Beamten dort abgespeichert worden sein. So stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beamte sie im April 2000 bewusst gespeichert und in Besitz gehabt habe, d. h. nach dem Zeitpunkt, als er ursprünglich vorgehabt habe, Strafanzeige zu erstatten. Bezüglich der Festplatte ... stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die in dem dortigen Ordner abgespeicherten 10 Filmdateien wissentlich durch den Beamten abgespeichert worden seien. Es sei lebensfremd und nicht nachvollziehbar, wie diese ohne sein Wissen zufällig mit anderen Dateien in den Ordner gelangt sein sollten. Bei vielen der Dateien sei bereits anhand der Namen deutlich zu erkennen, dass es sich um kinderpornographische Dateien handele. Die Ausführungen der Sachverständigen ... und ... dazu, dass die Dateien zwischen dem 12.11.2000 und dem 15.02.2001 angelegt worden seien, seien schlüssig und nachvollziehbar. Nachdem die auf den beiden letztgenannten Festplatten abgespeicherten kinderpornographischen Dateien auf jeden Fall nach Mai 1999 abgespeichert worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass diese zum ausschließlich privaten Nutzen des Beamten abgespeichert worden seien.
Die gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung nahm der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht ... am 07.04.2004 zurück, wobei er hierzu schriftlich erklärte, dass es ein Fehler gewesen sei, dass er die Festplatte mit den zwecks Anzeige gesammelten Dateien nicht mechanisch vernichtet habe. Er habe einfach nicht daran gedacht und sei daher bereit, die Konsequenzen zu tragen.
II.
10 
Mit Verfügung der Landespolizeidirektion ... vom 18.06.2001 wurde gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt.
11 
Mit Verfügung der Landespolizeidirektion ... vom 30.10.2001 wurde der Beamte gem. § 89 LDO vorläufig des Dienstes enthoben. Auf Antrag des Beamten hob das Verwaltungsgericht ... mit Beschluss vom 30.06.2004 - DL 20 K 10/04 - die Verfügung auf, weil es an einer konkreten Darlegung dazu fehle, welche konkreten Nachteile und Gefahren mit einer weiteren Ausübung des Polizeidienstes durch den Beamten verbunden wären. Eine hinreichend verlässliche Prognose einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst sei zudem gegenwärtig nicht möglich. Der Beamte wurde in der Folgezeit im Innendienst ohne Bürgerkontakte verwendet.
12 
Nach Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens wurde das förmliche Disziplinarverfahren fortgeführt. Der Beamte und Kriminalhauptkommissar ... wurden vernommen.
13 
Unter dem 06.10.2005 erstellte der Untersuchungsführer den Untersuchungsbericht gem. § 59 Abs. 2 LDO.
14 
Mit Verfügung des Polizeipräsidiums ... vom 03.02.2006 wurde der Beamte erneut gem. § 89 LDO vorläufig des Dienstes enthoben. Das Verwaltungsgericht ... wies den hiergegen gerichteten Antrag des Beamten nunmehr nach § 93 Abs. 2 LDO mit Beschluss vom 17.03.2006 - DL 20 K 4/06 - zurück.
III.
15 
Am 15.03.2006 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht ... die Anschuldigungsschrift vom 14.03.2006 vorgelegt. Dem Beamten wird unter Bezugnahme auf die strafgerichtlichen Feststellungen vorgeworfen, er habe gem. § 95 Abs. 1 i.V.m. § 73 Sätze 1 und 3 LBG ein Dienstvergehen begangen, indem er sich eines Vergehens des Besitzes kinderpornographischer Schriften schuldig gemacht habe.
16 
Der Vertreter der Einleitungsbehörde hat beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Der Beamte hat beantragt, allenfalls eine Gehaltskürzung zu verhängen.
17 
Mit Urteil vom 12.06.2006 - DL 20 K 8/06 - hat das Verwaltungsgericht ... den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm für die Dauer von einem Jahr einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des bis zum heutigen Tag erdienten Ruhegehalts bewilligt: Der Beamte habe seine Pflichten nach § 73 Satz 3 und § 71 Satz 1 LBG verletzt. Er habe vorsätzlich und schwerwiegend im Kernbereich seiner Pflichten versagt und durch sein Fehlverhalten die Vertrauensgrundlage für eine Fortsetzung seines Beamtenverhältnisses als Polizeibeamter zerstört. Die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss lägen nicht vor, weshalb die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts gem. § 19 Abs. 1 LDO zugrunde zu legen seien. Soweit der Beamte die tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der Festplatte ... in Frage gestellt habe, weil der Gutachter ... in seinen schriftlichen Äußerungen in unzutreffender Weise behauptet habe, er habe bezüglich dieser Festplatte einen Löschungsversuch mit dem PC „Spezialist“ unternommen, so dürfte der Gutachter hier in der Tat einem Irrtum unterlegen sein, weil dieser PC zum Zeitpunkt der Löschungsversuche im Rahmen der Nachermittlungen überhaupt nicht mehr lauffähig gewesen sei. Es sei aber schon mit Rücksicht auf den eigenen Vortrag des Beamten nicht ersichtlich, dass die diesbezüglichen amtsgerichtlichen Feststellungen hierauf beruhen könnten. Der Beamte trage selbst vor, dass der Gutachter ... in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht auf diesen Widerspruch hingewiesen worden sei und darauf erklärt habe, “oh, da habe ich Scheiße geschrieben“. Damit aber sei das schriftliche Gutachten bzw. der Nachtrag zweifelsfrei korrigiert worden. Aus dem Urteil des Amtsgerichts lasse sich auch kein Anhaltspunkt entnehmen, dass das Gericht seine Beweiswürdigung allein auf die schriftlichen Stellungnahmen gestützt haben könnte. Wenn das Gericht dann aber der Behauptung des Beamten, er habe die Festplatte nicht mehr löschen können, keinen Glauben geschenkt habe, weil Herr ... problemlos auf dem PC des LKA und dem anderen zweiten PC des Beamten Löschungen habe durchführen können, wie dies auch der Gutachter ... bestätigt habe, und zudem im Rahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme der PC „Spezialist“ mit der besagten Festplatte noch beanstandungsfrei gelaufen sei, so sei diese Beweiswürdigung gut nachvollziehbar und erfülle offenkundig nicht die Voraussetzungen für eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen. Das Schwergewicht des strafrechtlichen Vorwurfs und auch des disziplinarischen Fehlverhaltens liege im Übrigen an anderer Stelle, dass der Beamte nämlich nach dem Mai 1999, als er nach seinen Angaben die Versuche einer Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen aufgegeben habe, weitere Dateien heruntergeladen und abgespeichert habe. Die im Disziplinarverfahren wiederholte Einlassung des Beamten, es sei so gewesen, wie er auch im Strafverfahren behauptet habe, vermöge keine ausreichende Grundlage für einen Lösungsbeschluss zu liefern, zumal die Disziplinarkammer die strafgerichtliche Würdigung für überzeugend erachte. Auch wenn der Beamte nur wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften und nicht wegen deren Verbreitung verurteilt worden sei und auch sonst keine Anhaltspunkte zu Tage getreten seien, dass er Solches getan haben könnte, so seien jedenfalls die festgestellten Vorgänge zwischen dem 19.04.2000 und 15.02.2001 von solchem Gewicht, dass - ausgehend von der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 09.03.2006 - DL 16 S 4/06 - ein weiterer Verbleib im öffentlichen Dienst und hier in der speziellen Funktion als Polizeibeamter auch ohne disziplinarische Vorbelastung untragbar sei. Der Beamte habe sich eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig erwiesen.
IV.
18 
Gegen das ihm am 21.06.2006 zugestellte Urteil hat der Beamte am 19.07.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht den Lösungsantrag zu Unrecht abgelehnt habe. So habe es festgestellt, dass die schriftliche Aussage des Gutachters ... hinsichtlich der Festplatte ... falsch gewesen sei und dass dieser sich in der mündlichen Verhandlung insoweit korrigiert habe. Diese Korrektur habe das Amtsgericht jedoch nicht berücksichtigt, da ansonsten dessen Ausführungen, dass aufgrund der überzeugenden und nachvollziehbaren Äußerungen der Sachverständigen dem Beamten noch ein Zugriff auf diese Festplatte möglich gewesen sei, nicht nachvollziehbar sei. Es verstoße gegen Denkgesetze, wenn das Amtsgericht ausführe, die Aussage des Beamten sei widerlegt. Insoweit sei auch irrelevant, ob die Festplatte mit einem PC des LKA bzw. des Sachverständigen ... habe betrieben werden können, da diese PCs dem Beamten nicht zur Verfügung gestanden hätten. Auch die Feststellung, dass im Rahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme der PC „Spezialist“ mit der genannten Festplatte noch beanstandungsfrei gelaufen sei, sei unzutreffend. Die Festplatte sei ausweislich des Untersuchungsberichts nicht in den genannten PC eingebaut, sondern getrennt gelagert gewesen. Es sei belegt, dass der Beamte die Festplatte nach Mai 1999 nicht mehr betrieben habe. Des Weiteren seien auch die im Strafurteil getroffenen Feststellungen, der Beamte habe über gute PC-Kenntnisse verfügt, unzutreffend, vielmehr habe er sich diese Kenntnisse erst im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen angeeignet. Insoweit verstoße es ebenfalls gegen Denkgesetze, wenn aufgrund von Kenntnissen, die im Jahre 2003 vorhanden gewesen seien, der Rückschluss gezogen werde, dass diese auch Jahre zuvor vorhanden gewesen seien. Für die Ausübung des Nebengewerbes seien keine vertieften PC-Kenntnisse erforderlich gewesen, da es sich auf die Vermittlung ... bezogen habe und überdies aufgrund von Verlusten eingestellt worden sei.
19 
Weiter werde beanstandet, dass entgegen der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 09.03.2006 - DL 16 S 4/06) die Entfernung aus dem Dienst im Falle des Besitzes kinderpornographischer Schriften als Regelfall angesehen worden sei und hinsichtlich der Angemessenheitsprüfung keine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles durchgeführt worden sei. Diese Prüfung hätte sich hier geradezu aufgedrängt und dazu geführt, dass keine Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen worden wäre. Bei der Erfüllung des Straftatbestandes komme es allein auf den tatsächlichen Besitz an; die Frage der Beweggründe und wie der Beschuldigte in den Besitz der Dateien gelangt sei, werde im Zuge der Strafzumessung berücksichtigt. Disziplinarrechtlich sei hingegen gerade das Warum und Wie entscheidend, da dem Disziplinarrecht ein sanktionierender Charakter fern sei. Es sei von besonderer Bedeutung, ob bei dem betreffenden Beamten charakterliche Mängel vorlägen, die es dem Dienstherrn unmöglich machten, ihn weiter zu beschäftigen. Die Straftat des Besitzes kinderpornographischer Schriften sei regelmäßig von dem Begleitumstand geprägt, dass sowohl Erwerb als auch Besitz in aller Heimlichkeit erfolgten und zur Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse dienten. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Insoweit sei nochmals der Geschehensablauf seit 1998 in Erinnerung zu rufen. Nachdem der Beamte 1999 von einer weiteren Anzeige Abstand genommen habe, habe er auch in der Folgezeit im Internet gesurft, ohne jedoch sein Augenmerk auf Dateien kinderpornographischen Inhalts zu richten. Hierbei habe er verschiedenste Dateien abgespeichert, wobei er sich in der Regel eines Downloadmanagers bedient und auch ganze Blöcke gespeichert habe. Eine Öffnung der einzelnen Dateien und eine Kenntnisnahme von ihrem Inhalt sei nicht erfolgt. Unter der Vielzahl von Dateien müssten sich auch die später aufgefundenen Dateien kinderpornographischen Inhalts befunden haben. Er sei sich jedoch nicht bewusst gewesen, derartige Dateien heruntergeladen zu haben und habe auch keine Kenntnis von ihrem Inhalt gehabt, da er sie ansonsten sofort gelöscht hätte. Dass keine bewusste Speicherung von Dateien kinderpornographischen Inhalts erfolgt sei, zeige bereits die geringe Anzahl an Dateien. Aufgrund der Dateinamen sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass es sich um Dateien kinderpornographischen Inhalts gehandelt habe. Auch die bis Mai 1999 gesammelten Daten habe er ersichtlich nicht nutzen wollen. Es sei belegt, dass er zu keiner Zeit Konsument kinderpornographischer Dateien gewesen sei. Insoweit bestehe auch kein Anlass, ihn aus generalpräventiven Überlegungen heraus aus dem Dienst zu entfernen. Auch habe er nie entsprechende Dateien erworben und damit auch nicht zur Aufrechterhaltung irgendeines Marktes beigetragen. Er müsse sich lediglich vorwerfen lassen, dass er die Festplatte ... nicht mechanisch zerstört habe und bei der weiteren Internetnutzung zu sorglos Dateien gespeichert habe. Dies gebe jedoch keinen Hinweis darauf, dass er charakterlich nicht geeignet sei, als Polizeibeamter Dienst zu tun. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich um keine innerdienstliche Tat handele und diese im unteren Bereich denkbarer Begehungsformen erfolgt sei. Er habe seinen Dienst vor und nach Bekanntwerden der strafrechtlichen Ermittlungen vorbildlich erfüllt. Sämtliche dienstliche Beurteilungen hätten bis zu diesem Zeitpunkt im oberen Bereich gelegen. Höchst vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass der Unterhaltsbeitrag angemessen zu erhöhen und zu verlängern sei, da er ansonsten unter das Sozialhilfeniveau gerate und aufgrund seines Alters nur sehr schwer eine Anstellung finden könne.
20 
Der Beamte beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 12.06.2006 - DL 20 K 8/06 - aufzuheben und das Verfahren einzustellen, hilfsweise eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen und weiter hilfsweise, einen höheren Unterhaltsbeitrag für eine längere Zeit zu bewilligen.
22 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Er führt aus, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts schlüssig und nachvollziehbar sei. Nachdem der Beamte im Strafverfahren anwaltlich vertreten gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar, dass ihm die Bindungswirkung nach § 19 Abs. 1 LDO nicht bekannt gewesen sei. Das Vertrauensverhältnis sei restlos und irreparabel zerstört.
25 
Dem Senat liegen drei Bände Personalakten des Beamten, ein Ordner Disziplinarakten, vier Bände Akten aus dem strafrechtlichen Verfahren sowie die Akten des Verwaltungsgerichts ... DL 20 K 8/06, DL 20 K 4/06, DL 20 K 10/04 vor.
V.
26 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Disziplinarkammer hat den Beamten zu Recht aus dem Dienst entfernt.
27 
1. Auszugehen ist von den tatsächlichen Feststellungen, die das Amtsgericht Stuttgart im rechtskräftigen Urteil vom 29.04.2003 getroffen hat.
28 
Nach § 19 Abs. 1 S. 1 LDO sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, für das Disziplinargericht bindend, soweit das Disziplinarverfahren denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat. Mit dieser Regelung und dem darin zum Ausdruck kommenden Vorrang des „sachnäheren“ Strafverfahrens vor dem Disziplinarverfahren sollen einander widersprechende Tatsachenfeststellungen verschiedener Gerichte vermieden werden. Der Vorrang des Strafverfahrens rechtfertigt sich insbesondere durch die besseren Ermittlungsmöglichkeiten der zur Aufklärung von Straftaten berufenen Stellen und den dem Beschuldigten im Strafverfahren durch die StPO gewährten optimalen Schutz gegen falsche und rechtsstaatswidrig zustande gekommene Tatsachenfeststellungen (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 28.09.1998 - D 17 S 9/98 - und vom 01.07.2002 - DL 17 S 22/01 -; v. Alberti/Gayer/Roskamp, LDO, § 19 Rn. 1).
29 
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 LDO hat das Disziplinargericht allerdings zu Gunsten des Beamten die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen ausnahmsweise dann zulässig, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Ein Lösungsbeschluss kommt auch dann in Betracht, wenn neue Beweismittel - z. B. neue Sachverständigengutachten - vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die strafgerichtlichen Feststellungen offenbar unrichtig sind oder jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2000 - 1 D 13.99-, NVwZ-RR 2001, 394 m.w.N.). Allein die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen ganz oder teilweise auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss hingegen nicht aus (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 28.09.1998 und vom 01.07.2002, a.a.O.).
30 
Die so umschriebenen Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss liegen hier nicht vor. Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts ... sind vielmehr in sich schlüssig und widerspruchsfrei.
31 
Soweit der Beamte die Feststellungen des Amtsgerichts in Frage stellt, die seine Versuche anbelangen, die Daten auf der Festplatte ... zu löschen, ist schon nicht erkennbar, dass es auf die vom Beamten aufgeworfene Frage für die Feststellung des gesetzlichen Tatbestandes des § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB a.F. (Besitz kinderpornographischer Darstellungen) angekommen wäre. Der auch im Berufungsverfahren vor dem Landgericht maßgebliche und vom Beamten im Zusammenhang mit der bei Zurücknahme der Berufung abgegebenen Erklärung (vgl. hierzu die Anlage zum Protokoll des Landgerichts, Strafakte, S. 525 und Schriftsatz des Verteidigers vom 07.07.2004, VG-Akte DL 20 K 10/04, S. 73) letztlich eingestandene Vorwurf lautet, dass die Daten tatsächlich - und sei es mechanisch - nicht gelöscht bzw. vernichtet wurden. Von diesen widerspruchsfreien Feststellungen geht auch der Disziplinarsenat im Weiteren aus.
32 
Gründe, die eine Lösung von den amtsgerichtlichen Feststellungen erfordern könnten, sind im Übrigen weder vorgetragen noch erkennbar. So hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Sachverständige ... seine zunächst gemachte Äußerung in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht berichtigt hat und deutlich wurde, dass der Löschungsversuch nicht in der vom Beamten geltend gemachten Kombination der Festplatte im „PC Spezialist“ durchgeführt wurde, sondern in zwei anderen PCs. Da die insoweit - auch vom Sachverständigen ... - durchgeführten Löschungsversuche erfolgreich waren, sind auch die entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts durchaus schlüssig. Dieses macht auch keine Feststellungen dahin, dass es davon ausginge, dass es seitens der Sachverständigen Löschungsversuche in der vom Beamten genannten Kombination gegeben habe. Dem Beamten war vielmehr tatsächlich ein Datenzugriff möglich, jedenfalls über seinen zweiten PC „Comtech“ oder in sonstiger Weise. Das Amtsgericht hielt es angesichts der - jedenfalls - grundsätzlichen Zugriffsmöglichkeit auf die Festplatte lediglich für unglaubwürdig, dass der Beamte die Dateien (überhaupt) nicht habe löschen können.
33 
Die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Feststellungen erstreckt sich freilich ohnehin nicht auf die Strafzumessungserwägungen, sondern allein auf die tatsächlichen Feststellungen, die die Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Darstellungen nach § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB a.F. i.V.m. § 11 Abs. 3 StGB tragen, d. h. die Feststellungen zur Ausfüllung des gesetzlichen Straftatbestandes. Keine Bindung entfalten hingegen die Feststellungen über die Persönlichkeit und den Werdegang des Täters und zum Grad seiner Schuld (vgl. v. Alberti/Gayer/Roskamp, LDO, § 19 Rn. 8 und 10 m.w.N.). Im Rahmen der disziplinarrechtlichen Gesamtwürdigung wird daher unabhängig von diesem zu berücksichtigen sein, zu welchem Zweck der Beamte Daten gesammelt und dass er nach eigenen Angaben ihre Löschung versucht hat.
34 
Soweit mit der Berufung eine Lösung von den amtsgerichtlichen Feststellungen in Bezug auf die Computerkenntnisse des Beamten beantragt wird, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen kam es für die Feststellung des Straftatbestandes auf die Frage der im Einzelnen vorhandenen Computerkenntnisse schon nicht an. Zum anderen geht auch der Senat - soweit eine Bindungswirkung im Hinblick auf die Feststellungen zum Tatvorsatz überhaupt in Betracht kommt - angesichts der bis 2001 ausgeübten Nebentätigkeit des Beamten, seiner umfangreichen Beschäftigung mit dem Internet und seines Umgangs mit verschiedenen Speichermedien davon aus, dass sich der Beamte mit Computern sehr gut auskannte, auch wenn seine Kenntnisse im Laufe des Verfahrens weiter gewachsen sein mögen.
35 
Was das Vorbringen des Beamten zu den nach Mai 1999 (Aufgabe des Vorhabens, die gesammelten Daten zur Anzeige zu bringen) abgespeicherten Dateien anbelangt, erschöpft sich dieses in der Schilderung einer abweichenden Einschätzung gegenüber jener des Amtsgerichts. Gründe, die einen Lösungsbeschluss erfordern könnten, werden damit nicht dargelegt. Solche Gründe sind auch nicht erkennbar. Die strafgerichtlichen Feststellungen dazu, dass dem Beamten der vorsätzliche Besitz kinderpornographischer Darstellungen vorzuwerfen ist, ist ohne weiteres nachvollziehbar angesichts der Tatsache, dass der Beamte die Dateien bewusst in selbst angelegten Verzeichnissen abgespeichert hat. Nach eigenen Angaben hat er auch immer wieder Dateien gelöscht, d. h. das Vorhandensein kinderpornographischen Materials auf seinem Computer war ihm grundsätzlich bewusst (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 10.10.2006 - 1 StR 430/06 -, NStZ 2007, 95). Ihm musste nicht zuletzt angesichts einiger eindeutiger Dateinamen und angesichts der Tatsache, dass er im Zusammenhang mit seinen „Recherchen“ und Downloads offensichtlich immer wieder über kinderpornographisches Material „gestolpert“ ist, auch bewusst sein, dass sich auch solche Dateien in seiner Datensammlung befinden, die er unverzüglich hätte vernichten müssen (vgl. zu einem vergleichbaren Fall insoweit Bayerischer VGH, Urteil vom 11.07.2007 - 16a D 06.1183 -, Juris ).
36 
2. Die Pflichtverstöße des Beamten sind als einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 LBG anzusehen, das bei Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände seine Entfernung aus dem Dienst erfordert (§ 11 LDO).
37 
Der Beamte hat durch die von ihm begangene Straftat vorsätzlich gegen die Pflicht zur Wahrung des Rechts (vgl. § 71 Abs. 1 LBG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 73 Satz 3 LBG) verstoßen. Das außerdienstliche Verhalten ist nach § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG ein Dienstvergehen, weil es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Mit der Aufgabe eines Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen, ist es unvereinbar, dass er selbst strafbare Handlungen begeht.
38 
Die strafrechtliche Verurteilung eines Polizisten im Zusammenhang mit kinderpornographischen Darstellungen führt allerdings nicht im Sinne einer Regelfolge zu einer Entlassung aus dem Dienst, vielmehr bedarf es einer umfassenden Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles (vgl. m.w.N. Urteil des Senats vom 09.03.2006 - DL 16 S 4/06 -, Juris -; etwas anderes gilt für Lehrer, deren dienstliche Kernpflichten insoweit in Frage stehen, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.2002 - DL 17 S 24/01; s. a. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.02.2005 - 1 NDH M 10/04 -, NJW 2005, 1387; Urteil vom 04.09.2007 - 20 LD 14/06 -, Juris; zur gebotenen Einzelfallwürdigung auch Bayerischer VGH, Urteil vom 11.07.2007, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil vom 02.02.2006 - DL 10 K 6/05).
39 
Ausgangspunkt ist dabei die Tatsache, dass der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder eines Jugendlichen in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich ist. Dem Opfer werden erhebliche körperliche und seelische Schäden zugefügt, deren Folgen ein ganzes Leben lang andauern können. Im Interesse wirkungsvollen Schutzes wird daher bereits der (bloße) Besitz kinderpornographischer Darstellungen unter Strafe gestellt, denn ohne Konsumenten gibt es keinen Markt für Kinderpornographie. Der Konsument von Kinderpornographie hat eine mittelbare Verantwortlichkeit für den sexuellen Missbrauch von Kindern (vgl. hierzu auch BT-Drs. 12/3001, S. 5 f.). Eine Entfernung aus dem Dienst ist vor diesem Hintergrund in Konstellationen wie der vorliegenden - ein Polizeibeamter hat sich vorsätzlich den Besitz einer nicht unerheblichen Menge kinderpornographischer Dateien verschafft - grundsätzlich in Betracht zu ziehen. Der Besitz kinderpornographischer Darstellungen hat insbesondere im Falle eines Polizeibeamten erhebliches disziplinarisches Gewicht, denn dieser ist dazu berufen, nicht zuletzt auch gegen Kinder gerichtete Straftaten zu verhindern, zu verfolgen und aufzuklären. Von ihm ist auch außerhalb des Dienstes in besonderem Maße zu erwarten, dass er sich rechtstreu verhält und seiner besonderen Verantwortung gerecht wird. Es besteht daher kein Zweifel, dass das Dienstvergehen sehr schwer wiegt, denn bereits der Besitz kinderpornographischer Darstellungen zeigt erhebliche Persönlichkeitsmängel des Beamten. Diese Mängel haben eine nachhaltige Ansehensschädigung des Beamten zur Folge; der Beamte verletzt das Vertrauen, das der Dienstherr und die Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzen, in erheblichem Maße (vgl. zum Gewicht des Pflichtenverstoßes BVerfG, Beschluss vom 18.01.2008 - 2 BvR 313/07 -; BVerwG, Urteil vom 06.07.2000 - 2 WD 9.00 -, BVerwGE 111, 291; Urteil vom 17.02.2004 - 2 WD 15.03 -, DÖV 2005, 344 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.11.2004 - 3 LD 1/03 -, NVwZ 2005, 350; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.09.2007 - 7 B 346/07 -, NVwZ 2008, 107).
40 
Der Senat sieht den Schwerpunkt des disziplinarrechtlichen Vorwurfs vorliegend in den Jahren 2000 und 2001. Das Verhalten des Beamten im Jahre 1999 wiegt hingegen nicht so schwer, dass es für sich genommen die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen könnte. Dem Beamten ist zwar der strafbare Besitz erheblicher Mengen kinderpornographischer Darstellungen vorzuwerfen, doch ist ihm insoweit zugute zu halten, dass er unter Information seines Vorgesetzten und seiner Kollegen eine umfangreiche kinderpornographische Datensammlung angelegt hatte, um wie schon im Jahre 1998 Strafanzeige zu erstatten. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Amtsgerichts auf der Grundlage entsprechender Zeugenaussagen der Herren .... Der Beamte hat 1999 nicht heimlich kinderpornographische Dateien gesammelt, sondern sich offen im Kollegenkreis über das Problem und sein Bemühen, aktiv an der Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern mitzuwirken, ausgetauscht. Allerdings ist dem Beamten - auch - disziplinarrechtlich vorzuwerfen, dass er im Mai 1999 davon abgesehen hat, die Daten unverzüglich zu vernichten, nachdem er nach dem Gespräch mit Herrn ... von dem Vorhaben Abstand genommen hatte, erneut Anzeige zu erstatten. Er hätte ungeachtet der geschilderten technischen Probleme eine Löschung der Daten sicherstellen müssen, zumal er selbst davon ausging, dass auch eine (eventuell) defekte Festplatte nicht dem Zugriff Dritter preisgegeben werden darf und Herr ... ihn darauf aufmerksam gemacht hatte, dass der Besitz solcher Daten „gefährlich“ ist.
41 
Eine entscheidende Zäsur ist jedoch im Mai 1999 festzustellen, als der Beamte von seinem Vorhaben abgesehen hat, kinderpornographisches Material zur Anzeige zu bringen. Im Unterschied zur Datensammlung bis Mai 1999 hat der Beamte in den Jahren 2000/2001 weitere 11 kinderpornographische (Film-) Dateien aus rein privaten Gründen abgespeichert. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt hat er zurechenbar den Anschein gesetzt, dass er persönlich Gefallen an kinderpornographischen Darstellungen findet, als er bewusst und gewollt entsprechende Dateien auf seine Festplatten heruntergeladen und zusammen mit anderen (erwachsenen-)pornographischen Dateien in eigens angelegten Verzeichnissen gespeichert hat. Dieses Verhalten wiegt disziplinarrechtlich angesichts der Gesamtumstände sehr schwer und führt im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände dazu, dass der Beamte untragbar geworden ist. Er hat Ansehen und Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit in die Integrität seiner Person und seiner Amtsführung unwiederbringlich verloren. Nicht zuletzt zeigt die Presseberichterstattung über das gegen den Beamten geführte strafrechtliche Verfahren, dass die Allgemeinheit für sein Verhalten keinerlei Verständnis aufbringt, dieses als verabscheuungswürdig ansieht und eine konkrete Ansehensschädigung bereits eingetreten ist. Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst ist vor diesem Hintergrund geboten und verhältnismäßig.
42 
Der Beamte hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat lediglich wiederholt ausgeführt, dass er nicht gewusst habe, dass er in den Jahren 2000 und 2001 erneut kinderpornographische Filmdateien, die nach den amtsgerichtlichen Feststellungen den massiven sexuellen Missbrauch von Kindern - u. a. Durchführung des Oral-, Anal- und Vaginalverkehrs - zeigen, auf seine Festplatte heruntergeladen habe. Er sei „halt so durch die Gegend“ gesurft, habe auf allen möglichen Seiten Daten heruntergeladen und könne nicht erklären, wie die kinderpornographischen Dateien auf seinen Rechner gekommen seien. Der Senat nimmt dem Beamten diese Schilderung gänzlich naiven und blauäugigen Internetverhaltens nicht ab, nachdem dieser durch Herrn ... 1999 ausdrücklich vor einer weiteren Speicherung kinderpornographischen Materials gewarnt worden war und nach eigenem Bekunden aufgrund der Berichterstattung zum Thema Kinderpornographie angeblich große Angst hatte, seine Familie dadurch zu gefährden, dass bei ihm entsprechende Darstellungen gefunden werden könnten, und „mit so etwas“ nach seinen Ausführungen in der Hauptverhandlung vor dem Senat angeblich auch nichts mehr zu tun haben wollte. Schließlich ist es schlicht nicht nachvollziehbar, dass und wie der Beamte im Internet immer wieder über kinderpornographische Dateien „gestolpert“ sein will und diese völlig unbewusst zusammen mit anderen Dateien heruntergeladen haben will. Weder stolpert man im Internet über solche, für den jeweiligen Anbieter riskante Dateien - das galt bereits in den Jahren 2000/2001 -, ohne auch nur im Ansatz angeben zu können, wie man auf entsprechende Internetseiten gelangt ist, noch ist ein unwillentliches Herunterladen von Dateien vorstellbar, vielmehr muss die jeweils herunter zu ladende Datei zunächst vom Beamten markiert worden sein. Dabei musste der Beamte bereits aus einigen der verwendeten Dateinamen - z. B. „Lolita-sex“ - auf den kinderpornographischen Inhalt aufmerksam geworden sein. Das als „eselig“ geschilderte, gänzlich unbedarfte Verhalten kann dem Beamten vor diesem Hintergrund nicht geglaubt werden.
43 
Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat die Vorgänge aus den Jahren 2000/2001 gänzlich blass geschildert hat, wohingegen er über die Ereignisse vor allem des Jahres 1998 anschaulich und detailreich berichtet hat. Das unglaubwürdige und widersprüchliche Verhalten des Beamten bestätigt sich im Übrigen auch in seinem Umgang mit der ihm übersandten CD-Rom. So will er angeblich konsterniert gewesen sein, über das was er auf der CD gesehen hat, hat aber diese nicht etwa vernichtet oder weggeworfen, sondern aufbewahrt. Auf den Vorhalt seiner Aussage beim Amtsgericht, er habe die CD-Rom im Zusammenhang mit einem Angebot zu selbstgedrehten Kinderpornos erhalten (vgl. Strafakte, S. 353), führte er lediglich ausweichend aus, das Protokoll sei fehlerhaft. Nachvollziehbare Abläufe wurden auch insoweit nicht geschildert.
44 
Der Beamte ist nach wie vor nicht in der Lage, die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen selbstkritisch zu hinterfragen. Sein Verhalten, nach dem er vom potentiellen „Verfolger“ zum rein privaten Konsumenten kinderpornographischer Darstellungen geworden ist, ist nicht nur leichtfertig, sondern gleichgültig und um Bagatellisierung bemüht. Die Äußerungen des Beamten in der Hauptverhandlung zeigen, dass ihm trotz der Warnung durch Herrn ... jede Unrechtseinsicht in die gravierenden Pflichtenverstöße fehlt und er sein Verhalten zu verharmlosen sucht. Ein Fortbestand des Vertrauens der Bürgerschaft und gerade auch von Eltern minderjähriger Kinder in einen Polizeibeamten, der sich so verhält, ist zu verneinen. Ebensowenig lässt sich für die Zukunft eine positive Prognose stellen, denn es ist nicht erkennbar, dass sich der Beamte von seinem Fehlverhalten bislang nachhaltig distanziert hätte, vielmehr fehlt es bis jetzt an jeder kritischen Reflektion über sein Verhalten.
45 
Erhebliche Milderungsgründe haben sich demgegenüber nicht feststellen lassen; insbesondere liegt kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen vor, denn der Beamte hat nicht einmalig versagt, sondern sein Versagen zog sich über einen langen Zeitraum hin. Der Ansehens- und Vertrauensverlust wird auch durch seine langjährige beanstandungsfreie Tätigkeit und die Tatsache, dass er keine kinderpornographischen Dateien an Dritte weitergegeben hat, nicht gemindert. Die vorübergehende Weiterbeschäftigung des Beamten im Innendienst zeigt kein Restvertrauen des Dienstherrn, vielmehr wird bereits daraus deutlich, dass der Beamte seit Abschluss des Strafverfahrens nicht mehr entsprechend seinem Aufgabengebiet im unmittelbaren Kontakt zum Bürger eingesetzt werden konnte.
46 
3. Der Senat sieht keinen Anlass, die Entscheidung der Disziplinarkammer zum gewährten Unterhaltsbeitrag gem. § 75 Abs. 1 Satz 1 LDO abzuändern. Eine Erhöhung des Unterhaltbeitrags kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die zuerkannten 75 v.H. des bis jetzt erdienten Ruhegehalts bereits dem gesetzlichen Höchstsatz entsprechen (§ 75 Abs. 1 Satz 2 LDO). Der Senat sieht derzeit auch keinen Anlass, die Dauer des Unterhaltsbeitrags zu verlängern. Angesichts des Alters des Beamten erscheint es ausreichend, den Unterhaltsbeitrag für ein Jahr zu bewilligen. Weist der Beamte nach Ablauf des Jahres konkret nach, dass er trotz erheblicher Anstrengungen keine Arbeit finden konnte, kann ein Unterhaltsbeitrag ggf. neu bewilligt werden (§ 108 Abs. 2 Satz 2 LDO).
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.
48 
Das Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Mai 2007 - 4 L 491/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

Die vom Senat mit Beschluss vom 11.7.2007 - 7 B 311/07 - zugelassene Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BDG zulässigen Antrag auf Aussetzung der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.3.2007 angeordneten vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers und Einbehaltung von 25 % seiner Dienstbezüge mangels Bestehens ernstlicher Zweifel im Sinne des § 63 Abs. 2 BDG an der Rechtmäßigkeit des Bescheids zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Beschluss im Einzelnen dargelegt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BDG, wonach die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von bis zu 50 % der monatlichen Dienstbezüge angeordnet werden können, im Fall des Antragstellers erfüllt sind. Ferner lasse die aus dem Bescheid erkennbare Ermessensbetätigung keine Ermessensfehler erkennen.

Der Antragsteller hält der Argumentation des Verwaltungsgerichts zunächst entgegen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sei es bei Vorliegen eines außerdienstlichen Vergehens erforderlich, dass dieses Auswirkungen auf die Kernpflichten des Beamten haben müsse, um eine Entfernung aus dem Dienst zu rechtfertigen.

Dieser Einwand verkennt, dass es bezogen auf ein außerdienstliches Fehlverhalten in Gestalt der Beschaffung und des Besitzes kinderpornografischen Materials einen Rechtsgrundsatz behaupteten Inhalts nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gibt. Weder in seiner grundlegenden Entscheidung zur disziplinaren Ahndung des Besitzes kinderpornografischer Schriften (BVerwG, Urteil vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff.) noch in den Folgeentscheidungen (BVerwG, Urteile vom 8.11.2001 - 2 WD 29/01 -, NVwZ 2002, 1378 f., vom 11.2.2003 - 2 WD 35/02 -, NVwZ-RR 2003, 573 f., vom 27.8.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625 f., vom 17.2.2004 - 2 WD 15/03 -, DÖV 2005, 344 f. = NVwZ-RR 2006, 553, und vom 28.4.2005 - 2 WD 25/04 -, juris) hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Notwendigkeit einer Kernpflichtverletzung als Voraussetzung der Verhängung der Höchstmaßnahme problematisiert. Es knüpft vielmehr an seine ständige Rechtsprechung zum sexuellen Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen an, den es mit überzeugender Begründung als in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich beschreibt, weswegen als dessen disziplinare Ahndung regelmäßig die Höchstmaßnahme angemessen sei, und führt aus, dass Gleiches grundsätzlich auch für Fehlverhalten gelte, das der Beschaffung und dem Besitz von kinderpornografischen Schriften für sich oder einem Dritten diene. Denn auch der Konsument, der sich kinderpornografische Filme, Fotografien, Videofilme oder authentische Tonaufnahmen beschaffe, trage dazu bei, dass Kinder sexuell missbraucht werden. Daraus erwachse eine mittelbare Verantwortlichkeit des Verbrauchers für die Existenz eines entsprechenden Marktes und den mit seiner Versorgung verbundenen sexuellen Kindesmissbrauch. Denn gerade die Nachfrage schaffe erst den Anreiz, kinderpornografische Bilder herzustellen und die betroffenen Kinder beziehungsweise Jugendlichen zu missbrauchen. In die Maßnahmebemessung eines solchen Fehlverhaltens seien auch generalpräventive Erwägungen einzubeziehen. Denn Kinderpornografie stelle sich insbesondere im Zusammenhang mit der Globalisierung des Datenaustausches und der Datennutzung im Rahmen des Internet als ein sehr ernst zu nehmendes Gefahrenpotential dar, wie sich in vielen Einzelfällen erwiesen habe. Als generalpräventive Erwägungen seien vor allem die Warn- und Abschreckungswirkung zu berücksichtigen, die aus der Sicht eines vorurteilsfreien und besonnenen Betrachters die Ahndung nicht nur des unmittelbaren, sondern auch des mittelbaren rechts- und sittenwidrigen sexuellen Missbrauchs eines Kindes oder Jugendlichen im Wege der Beschaffung und des Besitzes von kinderpornografischen Schriften erfordere. (BVerwG, Urteil vom 6.7.2000, a.a.O., S. 295 f.) Diese am Fall eines Soldaten in Vorgesetztenstellung entwickelte Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in den Folgejahren konsequent fortgeführt und immer wieder bekräftigt, dass ein solches Fehlverhalten eines Soldaten in Vorgesetztenstellung so gravierend sei, dass er im Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar werde und nur in minderschweren Fällen oder bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe in seinem Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr als Vorgesetzter verbleiben könne. Maßgeblich für diese Bewertung sei insbesondere, dass Verstöße gegen einschlägige strafgerichtliche Schutzbestimmungen, die zugunsten von Kindern und Jugendlichen erlassen worden sind, gerade auch wegen der Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Kinder und der Sozialschädlichkeit nach wie vor als verabscheuungswürdig angesehen würden; sie setzten den Täter dementsprechend einer sehr kritischen Resonanz und Missachtung in der Bevölkerung aus und offenbarten in der Regel gravierende Persönlichkeitsmängel. (BVerwG, Urteil vom 28.4.2005, a.a.O.) In seinem Urteil vom 8.11.2001, durch welches einem Offizier das Ruhegehalt aberkannt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass ein Dienstvergehen nicht deshalb weniger schwer wiege, weil der Beamte sich eingelassen habe, sich nicht selbst an Kindern sexuell vergangen zu haben. (BVerwG, Urteil vom 8.11.2001, a.a.O., S. 1378) Die zitierte Rechtsprechung belegt demzufolge, dass das Bundesverwaltungsgericht zwischen dem sexuellen Missbrauch von Kindern und dem Besitz kinderpornografischer Schriften, dem ein sexueller Missbrauch notwendig vorausgegangen ist, keinen qualitativen Unterschied sieht, der es rechtfertigen würde, Straftaten der letztgenannten Art aus disziplinarer Sicht grundsätzlich in einem milderen Licht als den Missbrauch als solchen zu sehen. Ob der Beamte durch sein außerdienstliches Fehlverhalten eine Kernpflicht verletzt hat, spielt hingegen in der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Rolle.

Auch die obergerichtliche Rechtsprechung geht von der Maßgeblichkeit der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtsprechung zur disziplinar grundsätzlich gleichschwer zu gewichtenden Sozialschädlichkeit des sexuellen Missbrauchs von Kindern und des Besitzes kinderpornografischer Schriften aus, wobei Gegenstand der ergangenen Entscheidungen regelmäßig Verfehlungen von Lehrern oder Polizeibeamten sind. (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3.7.2002 - DL 17 S 24/01 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.11.2004 - 3 LD 1/03 -, NVwZ 2005, 350 ff.) Dass diesbezüglich fallbezogen auch mit dem Begriff der Kernpflichtverletzung argumentiert wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3.7.2002, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 12.7.2006 - 16 a D 05.981 -, juris) , ergibt sich bei diesen Berufsgruppen aus der Natur der Sache. Beinhaltet das Begehen einer Straftat in Gestalt des Besitzes kinderpornografischer Materialien - wie dies bei Lehrern und Polizeibeamten der Fall ist - gleichzeitig die Verletzung einer Kernpflicht, so drängt sich die Notwendigkeit der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme in besonderem Maße auf. Dies bedeutet aber - wie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig belegt - nicht, dass die Entfernung aus dem Dienst nur im Falle einer Kernpflichtverletzung die angemessene disziplinare Ahndung sein kann. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die die Frage einer Kernpflichtverletzung nicht problematisiert, steht damit nicht im Widerspruch zu der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise der obergerichtlichen Rechtsprechung.

Der weitere Einwand des Antragstellers, das Bundesverwaltungsgericht sei bislang davon ausgegangen, dass außerdienstlich begangene Vergehen für eine Entfernung aus dem Dienst nicht ausreichend seien, nur bei Verbrechen könnten auch außerdienstliche Verfehlungen mit einer Entfernung aus dem Dienst geahndet werden, entbehrt ebenfalls der Grundlage. Weder die seitens des Antragstellers zu dieser Behauptung angegebene Fundstelle (Claussen/Benneke/Schwandt, Das Disziplinarverfahren, 5. Aufl. 2003, Rdnr. 286) noch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigen die Berechtigung dieses Einwands.

So hat das Bundesverwaltungsgericht durch das bereits erwähnte Urteil vom 8.11.2001 einem Offizier, der wegen Verstoßes gegen § 184 Abs. 5 StGB a.F. angeklagt war (das Strafverfahren war nach § 153 a StPO eingestellt worden), das Ruhegehalt aberkannt, ohne zu dem Umstand, dass sein Fehlverhalten sich strafrechtlich als Vergehen, nicht als Verbrechen darstellte, auch nur ein Wort zu verlieren. Auch in den übrigen einschlägigen Entscheidungen wird die strafrechtliche Untergliederung strafbaren Handelns in Vergehen und Verbrechen nicht als Kriterium des Disziplinarmaßes problematisiert, was konsequent ist, da das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorhebt, dass Straf- und Disziplinarverfahren von unterschiedlichen Zwecksetzungen geprägt werden und die strafrechtliche Bewertung daher keine Indizwirkung für die Disziplinarentscheidung habe. (z.B. BVerwG, Urteil vom 8.11.2001, a.a.O., S. 1379)

Schon wegen dieser unterschiedlichen Zwecksetzungen kommt dem Umstand, dass das Strafrecht den sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ausweislich des vorgegebenen Strafrahmens tendenziell schwerer bestraft als den in § 184 b Abs. 4 StGB geregelten Besitz kinderpornografischer Schriften, im Rahmen der disziplinaren Ahndung nicht die seitens des Antragstellers behauptete Bedeutung zu, es widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil die Auffassung vertreten habe, dass der Besitzer von Kinderpornografie nicht wesentlich günstiger beurteilt werden könne als der Missbrauchstäter selbst. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht dies - wie bereits ausgeführt - so.

Demnach bleibt zusammenzufassen, dass die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst im Falle eines außerdienstlich begangenen Verstoßes gegen § 184 b Abs. 4 StGB – auch ohne Kernpflichtverletzung – durchaus die angemessene Disziplinarmaßnahme sein kann.

Eine mit Blick hierauf verfügte vorläufige Dienstenthebung setzt nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG voraus, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird. Dies ist der Fall, wenn im konkreten Disziplinarverfahren eine überwiegende Wahrscheinlichkeit die Prognose rechtfertigt, dass auf die Höchstmaßnahme erkannt werden wird. (z.B. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2002 - 1 DB 10/02 -, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 33 = ZBR 2003, 94 = IÖD 2003, 32; BayVGH, Beschluss vom 15.3.2007 - 16a DS 06.3292 -, IÖD 2007, 149; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.7.2007 - 7 B 313/07 -) Ob diese Prognose gerechtfertigt ist, ist fallbezogen zu klären.

Vorliegend ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme gegen den Antragsteller nach derzeitigem Sach- und Streitstand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Das in den Verwaltungsunterlagen dokumentierte, vom Antragsteller gesammelte Bildmaterial belegt in einer Vielzahl von Darstellungen eindeutig, dass die Kinder - insbesondere auch Kleinkinder - von Erwachsenen in einer besonders rücksichtslosen und anstößigen Art und Weise durch Ausübung des Oral-, Vaginal- und Analverkehrs missbraucht worden sind. Das Sammeln und Abspeichern derartiger Darstellungen zeigt tiefgreifende Persönlichkeitsmängel auf. Die bisherige persönliche Einlassung des Antragstellers gibt keine Veranlassung zur Annahme, dass dieser das Unrecht und Verwerfliche seines Handelns erkannt hat. So hat er anlässlich seiner Vernehmung vom 14.2.2006 bekundet, es sei richtig, dass er sich eine Vielzahl pornografischer Bilder und Filme aus dem Internet runtergeladen habe, darunter „offenbar“ auch die Kinderpornos; warum er dies getan habe, sei ihm nicht erklärlich (Bl. 99 der Ermittlungsakte Disziplinarverfahren). Diese Aussage spricht dafür, dass er der Kinderpornografie keinen besonderen Unrechtsgehalt beigemessen, sich also über die Folgen des Missbrauchs für die kindlichen Opfer keinerlei Gedanken gemacht hat. Seine Einlassung anlässlich der Hauptverhandlung in der Strafsache (Bl. 174 der Strafakte) bestätigt dies, so dass die Einschätzung des Strafrichters in dem gegenüber dem Antragsteller ergangenen Urteil vom 12.7.2006, dass der Antragsteller eine tiefergehende Einsicht und Reue vermissen lasse, überzeugt. Zwar lässt der Antragsteller zwischenzeitlich über seinen Bevollmächtigten vortragen, er habe sich seit der Verurteilung durch das Amtsgericht intensiv mit dem Vorwurf beschäftigt und bereue sein Verhalten nunmehr zutiefst. Dieses Vorbringen entbehrt allerdings jeglicher inhaltlichen Konkretisierung und erschöpft sich daher aus derzeitiger Sicht in einer bloßen Behauptung.

Schließlich wird das Gewicht der Tat - ungeachtet der nicht entscheidungserheblichen Frage eines Versagens im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten - durchaus auch dadurch geprägt, dass der Antragsteller selbst im Ermittlungsdienst der Finanzkontrolle Schwarzarbeit eingesetzt war und die Durchsetzung gesetzlicher Ge- und Verbote daher - wenn auch hinsichtlich anderer Rechtsbereiche - zu seinen Dienstaufgaben gehörte. Ein Beamter, dem es obliegt, andere auf die Gesetzmäßigkeit ihres Handelns hin zu überprüfen, unterliegt - was die Notwendigkeit eigenen gesetzeskonformen Handelns angeht - aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit mit guten Gründen strengeren Anforderungen an seine eigene Gesetzestreue und seine moralische Integrität als ein Beamter, dessen Dienstaufgaben keine derartigen Besonderheiten aufweisen. Er steht in besonderem Maße in der Pflicht, selbst nicht straffällig zu werden.

Schließlich wird die Prognose, der Antragsteller habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit verloren, nicht dadurch grundsätzlich in Frage gestellt, dass sein Fehlverhalten in der Öffentlichkeit nicht bekannt geworden ist. (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.11.2004, a.a.O., S. 352) Angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens kann dem Antragsteller die disziplinare Höchstmaßnahme nach derzeitiger Einschätzung auch nicht aus Milderungsgründen, die in seiner Person liegen, erspart werden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass er bisher gute dienstliche Leistungen erbracht hat und weder strafgerichtlich noch disziplinar vorbelastet ist. Allerdings wiegt dies nicht auf, dass er jedenfalls im Verlauf des Strafverfahrens keinerlei Reue oder Scham erkennen ließ und auch zwischenzeitlich keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass er mit der Aufarbeitung des in der Tat zum Ausdruck kommenden schweren Persönlichkeitsmangels zumindest begonnen hat.

Bei der gegebenen Sachlage bestand für das Verwaltungsgericht auch keine Veranlassung, die teilweise Einbehaltung der monatlichen Dienstbezüge zu beanstanden. Nach § 38 Abs. 2 BDG knüpft auch diese Maßnahme an die Prognose der voraussichtlichen Verhängung der Höchstmaßnahme an, die - wie ausgeführt - fallbezogen gerechtfertigt ist. Die Höhe des Einbehalts wurde auf der Grundlage der seitens des Antragstellers vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ermittelt. Einwände gegen die Richtigkeit der Berechnung werden auch im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 77 Abs. 4 BDG, 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 12. Juni 2006 - DL 20 K 8/06 - wird zurückgewiesen.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

 
I.
1. Der Beamte wurde am ... 1967 in ... geboren. Nach Abschluss der Mittleren Reife wurde er zum 04.09.1989 bei der Bereitschaftspolizei des Landes Baden-Württemberg eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeianwärter ernannt. Mit Urkunde vom 03.09.1990 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeiwachtmeister ernannt. Mit Wirkung vom 01.08.1991 wurde er zum Polizeioberwachtmeister ernannt. Im Januar 1992 bestand der Beamte die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst der Schutzpolizei mit der Gesamtnote „befriedigend“. Mit Wirkung vom 01.02.1992 wurde er zum Polizeihauptwachtmeister, am 25.02.1993 zum Polizeimeister und am 12.06.1994 zum Polizeiobermeister ernannt. Zum 03.07.1994 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 26.10.2000 wurde er zum Polizeihauptmeister ernannt.
Unter dem 16.12.1997 und 05.03.1999 wurden dem Beamten antragsgemäß Nebentätigkeitsgenehmigungen ... erteilt. Das Gewerbe wurde nach Mitteilung des Beamten im Januar 2001 abgemeldet.
In seiner dienstlichen Beurteilung vom September 2001 (Beurteilungszeitraum 01.09.2000 bis 31.08.2001) wurde der Beamte mit der Gesamtnote „gut (1,75)“ beurteilt. Der Beamte war in dieser Zeit zunächst als Streifenführer tätig und wurde im Juni 2001 zum ... abgeordnet. In seiner dienstlichen Beurteilung vom August 2005 (Beurteilungszeitraum 02.08.2004 bis 31.07.2005) wurde der Beamte mit der Gesamtnote „3,50 Punkte“ beurteilt. Er war während dieser Zeit als ... eingesetzt.
Der Beamte ist verheiratet und hat einen ... Sohn. In der Familie lebt außerdem eine ... Stieftochter. Der Beamte erhält nach eigenen Angaben monatliche Bruttobezüge in Höhe von 2.650 EUR. Seine Ehefrau verdient als ... monatlich 695 EUR netto hinzu und ist ihrer Tochter, die etwa 400 EUR netto verdient und die ... besucht, in geringem Umfang unterhaltspflichtig. Die Ehegatten tilgen monatlich rund 990 EUR Darlehensraten aus privaten Verbindlichkeiten und sind ihrem gemeinsamen Sohn unterhaltspflichtig.
2. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 29.04.2003 - 5 Ds 21 Js 14517/01 - wurde der Beamte wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften (§§ 184 Abs. 5 Satz 2, 11 Abs. 3 StGB in der Fassung vom 13.11.1998) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Das Gericht ging im Wesentlichen von folgenden Feststellungen aus: Im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen einen russischen Staatsangehörigen wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften wurde bekannt, dass der Beamte im Verdacht stand, per E-Mail mit dem Beschuldigten Kontakt aufgenommen und Interesse an kinderpornographischen Bilddateien bekundet zu haben. Bei der daraufhin am 26.04.2001 durchgeführten Durchsuchung der in der Wohnung befindlichen Computer, Festplatten und einer selbstgebrannten CD-Rom des Beamten wurden zahlreiche Bilddateien kinderpornographischen Inhalts und Videoclips vorgefunden. Insgesamt hatte der Beamte in seiner Privatwohnung auf mehreren Computer-Festplatten und einer CD-Rom insgesamt mindestens 840 Bilddateien sowie 57 Filmdateien mit kinderpornographischem Inhalt bewusst abgespeichert, die den sexuellen Missbrauch von Kindern in pornographischer Darstellung zum Inhalt haben und u.a. den Vaginal-, Anal- und Oralverkehr der Kinder untereinander sowie auch mit erwachsenen Personen wiedergeben, wobei der geschlechtliche Vorgang derart hervorgehoben wird, um primär die sexuelle Begierde des Betrachters zu wecken. Der Beamte rechnete damit, dass die dargestellten Kinder jeweils unter 14 Jahre alt waren.
Im Einzelnen hielt der Beamte nach den amtsgerichtlichen Feststellungen bewusst und willentlich die im Folgenden näher bezeichneten Dateien im Besitz. Zum einen hatte er auf der Festplatte ... in der Zeit zwischen Januar 1999 und Ende April 1999 insgesamt mindestens 840 Bilddateien und 46 Filmdateien kinderpornographischen Inhalts willentlich in den von ihm angelegten Verzeichnissen „AB“ und „Text“ abgespeichert. Diese Dateien wurden durch den Sachverständigen des BKA (tatsächlich: LKA) ... mittels eines Suchprogramms aufgefunden. Weiter hatte der Beamte auf der Festplatte ... bewusst und gewollt eine Filmdatei mit kinderpornographischem Inhalt unter dem von ihm angelegten Verzeichnis „aaa/aaauue/b“ abgespeichert. Diese Datei wurde am 19.04.2000 angelegt. Außerdem wurden drei Bilddateien bewusst und gewollt aus dem Speicher gelöscht. Im temporären Speicher dieser Festplatte wurden noch 60 Bilddateien sowie eine Filmdatei mit kinderpornographischem Inhalt aufgefunden, die jedoch möglicherweise ohne Wissen und Zutun des Beamten in dem temporären Speicher vorhanden waren. Weiter hielt der Beamte auf der bei ihm aufgefundenen Festplatte ... bewusst und gewollt 10 weitere Filmdateien kinderpornographischen Inhalts in Besitz, die er unter dem von ihm angelegten Verzeichnis „Test/a“ gespeichert hatte. Die - vom Amtsgericht näher bezeichneten - Dateien wurden zwischen dem 12.11.2000 und dem 15.02.2001 angelegt. Auf dieser Festplatte wurden darüber hinaus weitere 10 Bilddateien und zwei Filmdateien im temporären Speicher gefunden, wobei allerdings nicht auszuschließen war, dass diese ohne Wissen und Zutun des Beamten gespeichert wurden. Schließlich wurde beim Beamten eine selbst gebrannte CD-Rom aufgefunden, auf der insgesamt 1.104 überwiegend pornographische Bilddateien gespeichert waren, davon drei mit Kinderpornographie. Die Einlassung des Beamten, er habe nicht gewusst, dass auf der CD-Rom auch drei kinderpornographische Dateien enthalten gewesen seien, konnte nach der Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei widerlegt werden. Das Amtsgericht ging zugunsten des Beamten davon aus, dass er keine Kenntnis von diesen drei Bilddateien hatte. Im Übrigen ging das Amtsgericht davon aus, dass der Beamte die zuvor genannten Dateien nicht lediglich zu dienstlichen Zwecken, sondern zumindest auch zu privaten Zwecken in Besitz hatte.
Der Beamte hatte eingeräumt, auf der Festplatte ... bewusst und gewollt mindestens 840 Bilddateien und 46 Filmdateien kinderpornographischen Inhalts gespeichert zu haben. Er ließ sich dahingehend ein, er habe diese Bilddateien zwischen Anfang Januar 1999 und Ende April 1999 in der Absicht gespeichert, anschließend Strafanzeige zu erstatten. So habe er bereits im November 1988 (richtig: 1998) schon einmal Strafanzeige erstattet, da er zufällig im Internet auf kinderpornographische Dateien gestoßen sei. Auch damals habe er die Daten zunächst auf seinem privaten Computer gespeichert. Die damalige Strafanzeige sei allerdings gegen Unbekannt eingestellt worden, was ihn frustriert habe. Da er im Januar 1999 abermals zufällig auf kinderpornographische Dateien gestoßen sei, habe er sich entschlossen, diese erneut zu sammeln und später Strafanzeige zu erstatten. Er habe auch im April 1999 Strafanzeige erstatten wollen, habe den zuständigen Sachbearbeiter ... allerdings erst im Mai erreicht. Deswegen habe er die Dateien in der Absicht gespeichert, später Strafanzeige zu erstatten. Nachdem Herr ... bei einem Telefongespräch allerdings zum Ausdruck gebracht habe, dass er an einer neuerlichen Strafanzeige kein Interesse habe, und ihn vor einem weiteren Sammeln kinderpornographischer Schriften gewarnt habe, habe er von seinem ursprünglichen Vorsatz Abstand genommen und keine weitere Strafanzeige erstattet. Die auf der Festplatte enthaltenen Dateien habe er später löschen wollen, doch sei ihm dies nicht gelungen, da er keinen Zugang mehr zu der Festplatte gehabt habe. Nach verschiedenen vergeblichen Löschungsversuchen habe er die Festplatte beiseite gelegt. Vernichten habe er sie nicht wollen aus Angst, die Dateien so in Umlauf zu bringen. Zu den weiter aufgefundenen kinderpornographischen Dateien auf den beiden anderen Festplatten führte der Beamte aus, die Dateien habe er nicht absichtlich gespeichert. Diese seien ohne sein Wissen und Zutun von ihm abgespeichert worden, offensichtlich versehentlich im Zusammenhang mit anderen, teilweise auch pornographischen Dateien. Er habe die Dateien weder angesehen noch absichtlich gespeichert. Hinsichtlich der CD-Rom führte der Beamte aus, dass diese ihm vor längerer Zeit von einer unbekannten Person kostenlos zugesandt worden sei. Da ihn der Inhalt der Datei nicht interessiert habe, habe er sie einfach weggelegt. Er habe kurz hineingeschaut und lediglich normale pornographische Bilder gesehen. Dass auf der CD-Rom auch drei kinderpornographische Dateien enthalten gewesen seien, habe er nicht gewusst. Die Dateien in den temporären Speichern seien ohne sein Wissen dort gespeichert worden. Er habe sich die Dateien im Internet auch nicht angesehen.
Das Amtsgericht führte zu diesen Einlassungen u. a. auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens des Diplom-Ingenieurs ... aus, dass die Angaben des Beamten bezüglich der auf den Festplatten ... und ... enthaltenen und bewusst abgespeicherten Filmdateien widerlegt seien durch die schlüssigen, nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben der Sachverständigen bzw. Zeugen ... und .... Die Einlassung des Beamten, er habe im Mai 1999 die Festplatte ... nicht mehr löschen können, sei nicht nachvollziehbar und ebenfalls durch die sachverständigen Ausführungen der Herren ... und ... widerlegt. Beide hätten schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass sie problemlos Zugang zur Festplatte gehabt hätten und ohne Schwierigkeiten eine probeweise Löschung hätten durchführen können. Vor diesem Hintergrund sei die Ausführung des Beamten, der sich mit Computern sehr gut auskenne, er habe die Dateien nicht mehr löschen können, nicht glaubwürdig. Zwar habe der Beamte die Bild- und Filmdateien möglicherweise Anfang des Jahres 1999 in der Absicht gespeichert, später tatsächlich Strafanzeige zu erstatten. Allerdings rechtfertige die Absicht, irgendwann Strafanzeige zu erstatten es nicht, über vier Monate hinweg zahlreiche Bilddateien kinderpornographischen Inhalts zu sammeln und über einen solch langen Zeitraum in Besitz zu haben, ohne tatsächlich unverzüglich Strafanzeige zu erstatten. Bereits das Sammeln über vier Monate erfülle den Tatbestand des Besitzes kinderpornographischer Schriften, der nicht etwa durch dienstliche Belange gerechtfertigt sei. Gerechtfertigt wäre es allenfalls gewesen, wenn der Beamte unverzüglich nach Auffinden und Abspeichern der Dateien Strafanzeige erstattet hätte. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass nach den glaubwürdigen Aussagen des Sachverständigen ... die gesammelten Daten objektiv zur Strafverfolgung nicht geeignet gewesen seien, weil sich aus ihnen der Absender nicht ausfindig machen lasse. Zur Überzeugung des Gerichts habe der Beamte darüber hinaus die auf den Festplatten ... und ... aufgefundenen Bild- und Filmdateien bewusst und gewollt abgespeichert. Die Festplatte ... sei nach der Wohnungsdurchsuchung von dem Sachverständigen ... nach kinderpornographischen Dateien untersucht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Festplatte noch funktionsbereit gewesen. Der Sachverständige habe die Auswertung seiner Untersuchung festgehalten und hiervon Bilder gefertigt. Insoweit habe er glaubwürdige, schlüssige und nachvollziehbare Angaben gemacht. Es sei nicht ersichtlich, dass er den Beamten zu Unrecht habe belasten wollen oder dass er erhebliche Erinnerungslücken aufweise. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die aufgefundene Datei ohne Wissen des Beamten abgespeichert worden sein sollte. Sie habe sich in einem eigens angelegten Ordner befunden und müsse durch Anklicken spezieller Funktionstasten vom Beamten dort abgespeichert worden sein. So stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beamte sie im April 2000 bewusst gespeichert und in Besitz gehabt habe, d. h. nach dem Zeitpunkt, als er ursprünglich vorgehabt habe, Strafanzeige zu erstatten. Bezüglich der Festplatte ... stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die in dem dortigen Ordner abgespeicherten 10 Filmdateien wissentlich durch den Beamten abgespeichert worden seien. Es sei lebensfremd und nicht nachvollziehbar, wie diese ohne sein Wissen zufällig mit anderen Dateien in den Ordner gelangt sein sollten. Bei vielen der Dateien sei bereits anhand der Namen deutlich zu erkennen, dass es sich um kinderpornographische Dateien handele. Die Ausführungen der Sachverständigen ... und ... dazu, dass die Dateien zwischen dem 12.11.2000 und dem 15.02.2001 angelegt worden seien, seien schlüssig und nachvollziehbar. Nachdem die auf den beiden letztgenannten Festplatten abgespeicherten kinderpornographischen Dateien auf jeden Fall nach Mai 1999 abgespeichert worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass diese zum ausschließlich privaten Nutzen des Beamten abgespeichert worden seien.
Die gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung nahm der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht ... am 07.04.2004 zurück, wobei er hierzu schriftlich erklärte, dass es ein Fehler gewesen sei, dass er die Festplatte mit den zwecks Anzeige gesammelten Dateien nicht mechanisch vernichtet habe. Er habe einfach nicht daran gedacht und sei daher bereit, die Konsequenzen zu tragen.
II.
10 
Mit Verfügung der Landespolizeidirektion ... vom 18.06.2001 wurde gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt.
11 
Mit Verfügung der Landespolizeidirektion ... vom 30.10.2001 wurde der Beamte gem. § 89 LDO vorläufig des Dienstes enthoben. Auf Antrag des Beamten hob das Verwaltungsgericht ... mit Beschluss vom 30.06.2004 - DL 20 K 10/04 - die Verfügung auf, weil es an einer konkreten Darlegung dazu fehle, welche konkreten Nachteile und Gefahren mit einer weiteren Ausübung des Polizeidienstes durch den Beamten verbunden wären. Eine hinreichend verlässliche Prognose einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst sei zudem gegenwärtig nicht möglich. Der Beamte wurde in der Folgezeit im Innendienst ohne Bürgerkontakte verwendet.
12 
Nach Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens wurde das förmliche Disziplinarverfahren fortgeführt. Der Beamte und Kriminalhauptkommissar ... wurden vernommen.
13 
Unter dem 06.10.2005 erstellte der Untersuchungsführer den Untersuchungsbericht gem. § 59 Abs. 2 LDO.
14 
Mit Verfügung des Polizeipräsidiums ... vom 03.02.2006 wurde der Beamte erneut gem. § 89 LDO vorläufig des Dienstes enthoben. Das Verwaltungsgericht ... wies den hiergegen gerichteten Antrag des Beamten nunmehr nach § 93 Abs. 2 LDO mit Beschluss vom 17.03.2006 - DL 20 K 4/06 - zurück.
III.
15 
Am 15.03.2006 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht ... die Anschuldigungsschrift vom 14.03.2006 vorgelegt. Dem Beamten wird unter Bezugnahme auf die strafgerichtlichen Feststellungen vorgeworfen, er habe gem. § 95 Abs. 1 i.V.m. § 73 Sätze 1 und 3 LBG ein Dienstvergehen begangen, indem er sich eines Vergehens des Besitzes kinderpornographischer Schriften schuldig gemacht habe.
16 
Der Vertreter der Einleitungsbehörde hat beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Der Beamte hat beantragt, allenfalls eine Gehaltskürzung zu verhängen.
17 
Mit Urteil vom 12.06.2006 - DL 20 K 8/06 - hat das Verwaltungsgericht ... den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm für die Dauer von einem Jahr einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des bis zum heutigen Tag erdienten Ruhegehalts bewilligt: Der Beamte habe seine Pflichten nach § 73 Satz 3 und § 71 Satz 1 LBG verletzt. Er habe vorsätzlich und schwerwiegend im Kernbereich seiner Pflichten versagt und durch sein Fehlverhalten die Vertrauensgrundlage für eine Fortsetzung seines Beamtenverhältnisses als Polizeibeamter zerstört. Die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss lägen nicht vor, weshalb die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts gem. § 19 Abs. 1 LDO zugrunde zu legen seien. Soweit der Beamte die tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der Festplatte ... in Frage gestellt habe, weil der Gutachter ... in seinen schriftlichen Äußerungen in unzutreffender Weise behauptet habe, er habe bezüglich dieser Festplatte einen Löschungsversuch mit dem PC „Spezialist“ unternommen, so dürfte der Gutachter hier in der Tat einem Irrtum unterlegen sein, weil dieser PC zum Zeitpunkt der Löschungsversuche im Rahmen der Nachermittlungen überhaupt nicht mehr lauffähig gewesen sei. Es sei aber schon mit Rücksicht auf den eigenen Vortrag des Beamten nicht ersichtlich, dass die diesbezüglichen amtsgerichtlichen Feststellungen hierauf beruhen könnten. Der Beamte trage selbst vor, dass der Gutachter ... in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht auf diesen Widerspruch hingewiesen worden sei und darauf erklärt habe, “oh, da habe ich Scheiße geschrieben“. Damit aber sei das schriftliche Gutachten bzw. der Nachtrag zweifelsfrei korrigiert worden. Aus dem Urteil des Amtsgerichts lasse sich auch kein Anhaltspunkt entnehmen, dass das Gericht seine Beweiswürdigung allein auf die schriftlichen Stellungnahmen gestützt haben könnte. Wenn das Gericht dann aber der Behauptung des Beamten, er habe die Festplatte nicht mehr löschen können, keinen Glauben geschenkt habe, weil Herr ... problemlos auf dem PC des LKA und dem anderen zweiten PC des Beamten Löschungen habe durchführen können, wie dies auch der Gutachter ... bestätigt habe, und zudem im Rahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme der PC „Spezialist“ mit der besagten Festplatte noch beanstandungsfrei gelaufen sei, so sei diese Beweiswürdigung gut nachvollziehbar und erfülle offenkundig nicht die Voraussetzungen für eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen. Das Schwergewicht des strafrechtlichen Vorwurfs und auch des disziplinarischen Fehlverhaltens liege im Übrigen an anderer Stelle, dass der Beamte nämlich nach dem Mai 1999, als er nach seinen Angaben die Versuche einer Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen aufgegeben habe, weitere Dateien heruntergeladen und abgespeichert habe. Die im Disziplinarverfahren wiederholte Einlassung des Beamten, es sei so gewesen, wie er auch im Strafverfahren behauptet habe, vermöge keine ausreichende Grundlage für einen Lösungsbeschluss zu liefern, zumal die Disziplinarkammer die strafgerichtliche Würdigung für überzeugend erachte. Auch wenn der Beamte nur wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften und nicht wegen deren Verbreitung verurteilt worden sei und auch sonst keine Anhaltspunkte zu Tage getreten seien, dass er Solches getan haben könnte, so seien jedenfalls die festgestellten Vorgänge zwischen dem 19.04.2000 und 15.02.2001 von solchem Gewicht, dass - ausgehend von der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 09.03.2006 - DL 16 S 4/06 - ein weiterer Verbleib im öffentlichen Dienst und hier in der speziellen Funktion als Polizeibeamter auch ohne disziplinarische Vorbelastung untragbar sei. Der Beamte habe sich eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig erwiesen.
IV.
18 
Gegen das ihm am 21.06.2006 zugestellte Urteil hat der Beamte am 19.07.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht den Lösungsantrag zu Unrecht abgelehnt habe. So habe es festgestellt, dass die schriftliche Aussage des Gutachters ... hinsichtlich der Festplatte ... falsch gewesen sei und dass dieser sich in der mündlichen Verhandlung insoweit korrigiert habe. Diese Korrektur habe das Amtsgericht jedoch nicht berücksichtigt, da ansonsten dessen Ausführungen, dass aufgrund der überzeugenden und nachvollziehbaren Äußerungen der Sachverständigen dem Beamten noch ein Zugriff auf diese Festplatte möglich gewesen sei, nicht nachvollziehbar sei. Es verstoße gegen Denkgesetze, wenn das Amtsgericht ausführe, die Aussage des Beamten sei widerlegt. Insoweit sei auch irrelevant, ob die Festplatte mit einem PC des LKA bzw. des Sachverständigen ... habe betrieben werden können, da diese PCs dem Beamten nicht zur Verfügung gestanden hätten. Auch die Feststellung, dass im Rahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme der PC „Spezialist“ mit der genannten Festplatte noch beanstandungsfrei gelaufen sei, sei unzutreffend. Die Festplatte sei ausweislich des Untersuchungsberichts nicht in den genannten PC eingebaut, sondern getrennt gelagert gewesen. Es sei belegt, dass der Beamte die Festplatte nach Mai 1999 nicht mehr betrieben habe. Des Weiteren seien auch die im Strafurteil getroffenen Feststellungen, der Beamte habe über gute PC-Kenntnisse verfügt, unzutreffend, vielmehr habe er sich diese Kenntnisse erst im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen angeeignet. Insoweit verstoße es ebenfalls gegen Denkgesetze, wenn aufgrund von Kenntnissen, die im Jahre 2003 vorhanden gewesen seien, der Rückschluss gezogen werde, dass diese auch Jahre zuvor vorhanden gewesen seien. Für die Ausübung des Nebengewerbes seien keine vertieften PC-Kenntnisse erforderlich gewesen, da es sich auf die Vermittlung ... bezogen habe und überdies aufgrund von Verlusten eingestellt worden sei.
19 
Weiter werde beanstandet, dass entgegen der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 09.03.2006 - DL 16 S 4/06) die Entfernung aus dem Dienst im Falle des Besitzes kinderpornographischer Schriften als Regelfall angesehen worden sei und hinsichtlich der Angemessenheitsprüfung keine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles durchgeführt worden sei. Diese Prüfung hätte sich hier geradezu aufgedrängt und dazu geführt, dass keine Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen worden wäre. Bei der Erfüllung des Straftatbestandes komme es allein auf den tatsächlichen Besitz an; die Frage der Beweggründe und wie der Beschuldigte in den Besitz der Dateien gelangt sei, werde im Zuge der Strafzumessung berücksichtigt. Disziplinarrechtlich sei hingegen gerade das Warum und Wie entscheidend, da dem Disziplinarrecht ein sanktionierender Charakter fern sei. Es sei von besonderer Bedeutung, ob bei dem betreffenden Beamten charakterliche Mängel vorlägen, die es dem Dienstherrn unmöglich machten, ihn weiter zu beschäftigen. Die Straftat des Besitzes kinderpornographischer Schriften sei regelmäßig von dem Begleitumstand geprägt, dass sowohl Erwerb als auch Besitz in aller Heimlichkeit erfolgten und zur Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse dienten. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Insoweit sei nochmals der Geschehensablauf seit 1998 in Erinnerung zu rufen. Nachdem der Beamte 1999 von einer weiteren Anzeige Abstand genommen habe, habe er auch in der Folgezeit im Internet gesurft, ohne jedoch sein Augenmerk auf Dateien kinderpornographischen Inhalts zu richten. Hierbei habe er verschiedenste Dateien abgespeichert, wobei er sich in der Regel eines Downloadmanagers bedient und auch ganze Blöcke gespeichert habe. Eine Öffnung der einzelnen Dateien und eine Kenntnisnahme von ihrem Inhalt sei nicht erfolgt. Unter der Vielzahl von Dateien müssten sich auch die später aufgefundenen Dateien kinderpornographischen Inhalts befunden haben. Er sei sich jedoch nicht bewusst gewesen, derartige Dateien heruntergeladen zu haben und habe auch keine Kenntnis von ihrem Inhalt gehabt, da er sie ansonsten sofort gelöscht hätte. Dass keine bewusste Speicherung von Dateien kinderpornographischen Inhalts erfolgt sei, zeige bereits die geringe Anzahl an Dateien. Aufgrund der Dateinamen sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass es sich um Dateien kinderpornographischen Inhalts gehandelt habe. Auch die bis Mai 1999 gesammelten Daten habe er ersichtlich nicht nutzen wollen. Es sei belegt, dass er zu keiner Zeit Konsument kinderpornographischer Dateien gewesen sei. Insoweit bestehe auch kein Anlass, ihn aus generalpräventiven Überlegungen heraus aus dem Dienst zu entfernen. Auch habe er nie entsprechende Dateien erworben und damit auch nicht zur Aufrechterhaltung irgendeines Marktes beigetragen. Er müsse sich lediglich vorwerfen lassen, dass er die Festplatte ... nicht mechanisch zerstört habe und bei der weiteren Internetnutzung zu sorglos Dateien gespeichert habe. Dies gebe jedoch keinen Hinweis darauf, dass er charakterlich nicht geeignet sei, als Polizeibeamter Dienst zu tun. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich um keine innerdienstliche Tat handele und diese im unteren Bereich denkbarer Begehungsformen erfolgt sei. Er habe seinen Dienst vor und nach Bekanntwerden der strafrechtlichen Ermittlungen vorbildlich erfüllt. Sämtliche dienstliche Beurteilungen hätten bis zu diesem Zeitpunkt im oberen Bereich gelegen. Höchst vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass der Unterhaltsbeitrag angemessen zu erhöhen und zu verlängern sei, da er ansonsten unter das Sozialhilfeniveau gerate und aufgrund seines Alters nur sehr schwer eine Anstellung finden könne.
20 
Der Beamte beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 12.06.2006 - DL 20 K 8/06 - aufzuheben und das Verfahren einzustellen, hilfsweise eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen und weiter hilfsweise, einen höheren Unterhaltsbeitrag für eine längere Zeit zu bewilligen.
22 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Er führt aus, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts schlüssig und nachvollziehbar sei. Nachdem der Beamte im Strafverfahren anwaltlich vertreten gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar, dass ihm die Bindungswirkung nach § 19 Abs. 1 LDO nicht bekannt gewesen sei. Das Vertrauensverhältnis sei restlos und irreparabel zerstört.
25 
Dem Senat liegen drei Bände Personalakten des Beamten, ein Ordner Disziplinarakten, vier Bände Akten aus dem strafrechtlichen Verfahren sowie die Akten des Verwaltungsgerichts ... DL 20 K 8/06, DL 20 K 4/06, DL 20 K 10/04 vor.
V.
26 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Disziplinarkammer hat den Beamten zu Recht aus dem Dienst entfernt.
27 
1. Auszugehen ist von den tatsächlichen Feststellungen, die das Amtsgericht Stuttgart im rechtskräftigen Urteil vom 29.04.2003 getroffen hat.
28 
Nach § 19 Abs. 1 S. 1 LDO sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, für das Disziplinargericht bindend, soweit das Disziplinarverfahren denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat. Mit dieser Regelung und dem darin zum Ausdruck kommenden Vorrang des „sachnäheren“ Strafverfahrens vor dem Disziplinarverfahren sollen einander widersprechende Tatsachenfeststellungen verschiedener Gerichte vermieden werden. Der Vorrang des Strafverfahrens rechtfertigt sich insbesondere durch die besseren Ermittlungsmöglichkeiten der zur Aufklärung von Straftaten berufenen Stellen und den dem Beschuldigten im Strafverfahren durch die StPO gewährten optimalen Schutz gegen falsche und rechtsstaatswidrig zustande gekommene Tatsachenfeststellungen (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 28.09.1998 - D 17 S 9/98 - und vom 01.07.2002 - DL 17 S 22/01 -; v. Alberti/Gayer/Roskamp, LDO, § 19 Rn. 1).
29 
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 LDO hat das Disziplinargericht allerdings zu Gunsten des Beamten die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen ausnahmsweise dann zulässig, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Ein Lösungsbeschluss kommt auch dann in Betracht, wenn neue Beweismittel - z. B. neue Sachverständigengutachten - vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die strafgerichtlichen Feststellungen offenbar unrichtig sind oder jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2000 - 1 D 13.99-, NVwZ-RR 2001, 394 m.w.N.). Allein die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen ganz oder teilweise auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss hingegen nicht aus (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 28.09.1998 und vom 01.07.2002, a.a.O.).
30 
Die so umschriebenen Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss liegen hier nicht vor. Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts ... sind vielmehr in sich schlüssig und widerspruchsfrei.
31 
Soweit der Beamte die Feststellungen des Amtsgerichts in Frage stellt, die seine Versuche anbelangen, die Daten auf der Festplatte ... zu löschen, ist schon nicht erkennbar, dass es auf die vom Beamten aufgeworfene Frage für die Feststellung des gesetzlichen Tatbestandes des § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB a.F. (Besitz kinderpornographischer Darstellungen) angekommen wäre. Der auch im Berufungsverfahren vor dem Landgericht maßgebliche und vom Beamten im Zusammenhang mit der bei Zurücknahme der Berufung abgegebenen Erklärung (vgl. hierzu die Anlage zum Protokoll des Landgerichts, Strafakte, S. 525 und Schriftsatz des Verteidigers vom 07.07.2004, VG-Akte DL 20 K 10/04, S. 73) letztlich eingestandene Vorwurf lautet, dass die Daten tatsächlich - und sei es mechanisch - nicht gelöscht bzw. vernichtet wurden. Von diesen widerspruchsfreien Feststellungen geht auch der Disziplinarsenat im Weiteren aus.
32 
Gründe, die eine Lösung von den amtsgerichtlichen Feststellungen erfordern könnten, sind im Übrigen weder vorgetragen noch erkennbar. So hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Sachverständige ... seine zunächst gemachte Äußerung in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht berichtigt hat und deutlich wurde, dass der Löschungsversuch nicht in der vom Beamten geltend gemachten Kombination der Festplatte im „PC Spezialist“ durchgeführt wurde, sondern in zwei anderen PCs. Da die insoweit - auch vom Sachverständigen ... - durchgeführten Löschungsversuche erfolgreich waren, sind auch die entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts durchaus schlüssig. Dieses macht auch keine Feststellungen dahin, dass es davon ausginge, dass es seitens der Sachverständigen Löschungsversuche in der vom Beamten genannten Kombination gegeben habe. Dem Beamten war vielmehr tatsächlich ein Datenzugriff möglich, jedenfalls über seinen zweiten PC „Comtech“ oder in sonstiger Weise. Das Amtsgericht hielt es angesichts der - jedenfalls - grundsätzlichen Zugriffsmöglichkeit auf die Festplatte lediglich für unglaubwürdig, dass der Beamte die Dateien (überhaupt) nicht habe löschen können.
33 
Die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Feststellungen erstreckt sich freilich ohnehin nicht auf die Strafzumessungserwägungen, sondern allein auf die tatsächlichen Feststellungen, die die Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Darstellungen nach § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB a.F. i.V.m. § 11 Abs. 3 StGB tragen, d. h. die Feststellungen zur Ausfüllung des gesetzlichen Straftatbestandes. Keine Bindung entfalten hingegen die Feststellungen über die Persönlichkeit und den Werdegang des Täters und zum Grad seiner Schuld (vgl. v. Alberti/Gayer/Roskamp, LDO, § 19 Rn. 8 und 10 m.w.N.). Im Rahmen der disziplinarrechtlichen Gesamtwürdigung wird daher unabhängig von diesem zu berücksichtigen sein, zu welchem Zweck der Beamte Daten gesammelt und dass er nach eigenen Angaben ihre Löschung versucht hat.
34 
Soweit mit der Berufung eine Lösung von den amtsgerichtlichen Feststellungen in Bezug auf die Computerkenntnisse des Beamten beantragt wird, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen kam es für die Feststellung des Straftatbestandes auf die Frage der im Einzelnen vorhandenen Computerkenntnisse schon nicht an. Zum anderen geht auch der Senat - soweit eine Bindungswirkung im Hinblick auf die Feststellungen zum Tatvorsatz überhaupt in Betracht kommt - angesichts der bis 2001 ausgeübten Nebentätigkeit des Beamten, seiner umfangreichen Beschäftigung mit dem Internet und seines Umgangs mit verschiedenen Speichermedien davon aus, dass sich der Beamte mit Computern sehr gut auskannte, auch wenn seine Kenntnisse im Laufe des Verfahrens weiter gewachsen sein mögen.
35 
Was das Vorbringen des Beamten zu den nach Mai 1999 (Aufgabe des Vorhabens, die gesammelten Daten zur Anzeige zu bringen) abgespeicherten Dateien anbelangt, erschöpft sich dieses in der Schilderung einer abweichenden Einschätzung gegenüber jener des Amtsgerichts. Gründe, die einen Lösungsbeschluss erfordern könnten, werden damit nicht dargelegt. Solche Gründe sind auch nicht erkennbar. Die strafgerichtlichen Feststellungen dazu, dass dem Beamten der vorsätzliche Besitz kinderpornographischer Darstellungen vorzuwerfen ist, ist ohne weiteres nachvollziehbar angesichts der Tatsache, dass der Beamte die Dateien bewusst in selbst angelegten Verzeichnissen abgespeichert hat. Nach eigenen Angaben hat er auch immer wieder Dateien gelöscht, d. h. das Vorhandensein kinderpornographischen Materials auf seinem Computer war ihm grundsätzlich bewusst (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 10.10.2006 - 1 StR 430/06 -, NStZ 2007, 95). Ihm musste nicht zuletzt angesichts einiger eindeutiger Dateinamen und angesichts der Tatsache, dass er im Zusammenhang mit seinen „Recherchen“ und Downloads offensichtlich immer wieder über kinderpornographisches Material „gestolpert“ ist, auch bewusst sein, dass sich auch solche Dateien in seiner Datensammlung befinden, die er unverzüglich hätte vernichten müssen (vgl. zu einem vergleichbaren Fall insoweit Bayerischer VGH, Urteil vom 11.07.2007 - 16a D 06.1183 -, Juris ).
36 
2. Die Pflichtverstöße des Beamten sind als einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 LBG anzusehen, das bei Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände seine Entfernung aus dem Dienst erfordert (§ 11 LDO).
37 
Der Beamte hat durch die von ihm begangene Straftat vorsätzlich gegen die Pflicht zur Wahrung des Rechts (vgl. § 71 Abs. 1 LBG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 73 Satz 3 LBG) verstoßen. Das außerdienstliche Verhalten ist nach § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG ein Dienstvergehen, weil es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Mit der Aufgabe eines Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen, ist es unvereinbar, dass er selbst strafbare Handlungen begeht.
38 
Die strafrechtliche Verurteilung eines Polizisten im Zusammenhang mit kinderpornographischen Darstellungen führt allerdings nicht im Sinne einer Regelfolge zu einer Entlassung aus dem Dienst, vielmehr bedarf es einer umfassenden Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles (vgl. m.w.N. Urteil des Senats vom 09.03.2006 - DL 16 S 4/06 -, Juris -; etwas anderes gilt für Lehrer, deren dienstliche Kernpflichten insoweit in Frage stehen, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.2002 - DL 17 S 24/01; s. a. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.02.2005 - 1 NDH M 10/04 -, NJW 2005, 1387; Urteil vom 04.09.2007 - 20 LD 14/06 -, Juris; zur gebotenen Einzelfallwürdigung auch Bayerischer VGH, Urteil vom 11.07.2007, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil vom 02.02.2006 - DL 10 K 6/05).
39 
Ausgangspunkt ist dabei die Tatsache, dass der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder eines Jugendlichen in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich ist. Dem Opfer werden erhebliche körperliche und seelische Schäden zugefügt, deren Folgen ein ganzes Leben lang andauern können. Im Interesse wirkungsvollen Schutzes wird daher bereits der (bloße) Besitz kinderpornographischer Darstellungen unter Strafe gestellt, denn ohne Konsumenten gibt es keinen Markt für Kinderpornographie. Der Konsument von Kinderpornographie hat eine mittelbare Verantwortlichkeit für den sexuellen Missbrauch von Kindern (vgl. hierzu auch BT-Drs. 12/3001, S. 5 f.). Eine Entfernung aus dem Dienst ist vor diesem Hintergrund in Konstellationen wie der vorliegenden - ein Polizeibeamter hat sich vorsätzlich den Besitz einer nicht unerheblichen Menge kinderpornographischer Dateien verschafft - grundsätzlich in Betracht zu ziehen. Der Besitz kinderpornographischer Darstellungen hat insbesondere im Falle eines Polizeibeamten erhebliches disziplinarisches Gewicht, denn dieser ist dazu berufen, nicht zuletzt auch gegen Kinder gerichtete Straftaten zu verhindern, zu verfolgen und aufzuklären. Von ihm ist auch außerhalb des Dienstes in besonderem Maße zu erwarten, dass er sich rechtstreu verhält und seiner besonderen Verantwortung gerecht wird. Es besteht daher kein Zweifel, dass das Dienstvergehen sehr schwer wiegt, denn bereits der Besitz kinderpornographischer Darstellungen zeigt erhebliche Persönlichkeitsmängel des Beamten. Diese Mängel haben eine nachhaltige Ansehensschädigung des Beamten zur Folge; der Beamte verletzt das Vertrauen, das der Dienstherr und die Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzen, in erheblichem Maße (vgl. zum Gewicht des Pflichtenverstoßes BVerfG, Beschluss vom 18.01.2008 - 2 BvR 313/07 -; BVerwG, Urteil vom 06.07.2000 - 2 WD 9.00 -, BVerwGE 111, 291; Urteil vom 17.02.2004 - 2 WD 15.03 -, DÖV 2005, 344 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.11.2004 - 3 LD 1/03 -, NVwZ 2005, 350; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.09.2007 - 7 B 346/07 -, NVwZ 2008, 107).
40 
Der Senat sieht den Schwerpunkt des disziplinarrechtlichen Vorwurfs vorliegend in den Jahren 2000 und 2001. Das Verhalten des Beamten im Jahre 1999 wiegt hingegen nicht so schwer, dass es für sich genommen die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen könnte. Dem Beamten ist zwar der strafbare Besitz erheblicher Mengen kinderpornographischer Darstellungen vorzuwerfen, doch ist ihm insoweit zugute zu halten, dass er unter Information seines Vorgesetzten und seiner Kollegen eine umfangreiche kinderpornographische Datensammlung angelegt hatte, um wie schon im Jahre 1998 Strafanzeige zu erstatten. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Amtsgerichts auf der Grundlage entsprechender Zeugenaussagen der Herren .... Der Beamte hat 1999 nicht heimlich kinderpornographische Dateien gesammelt, sondern sich offen im Kollegenkreis über das Problem und sein Bemühen, aktiv an der Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern mitzuwirken, ausgetauscht. Allerdings ist dem Beamten - auch - disziplinarrechtlich vorzuwerfen, dass er im Mai 1999 davon abgesehen hat, die Daten unverzüglich zu vernichten, nachdem er nach dem Gespräch mit Herrn ... von dem Vorhaben Abstand genommen hatte, erneut Anzeige zu erstatten. Er hätte ungeachtet der geschilderten technischen Probleme eine Löschung der Daten sicherstellen müssen, zumal er selbst davon ausging, dass auch eine (eventuell) defekte Festplatte nicht dem Zugriff Dritter preisgegeben werden darf und Herr ... ihn darauf aufmerksam gemacht hatte, dass der Besitz solcher Daten „gefährlich“ ist.
41 
Eine entscheidende Zäsur ist jedoch im Mai 1999 festzustellen, als der Beamte von seinem Vorhaben abgesehen hat, kinderpornographisches Material zur Anzeige zu bringen. Im Unterschied zur Datensammlung bis Mai 1999 hat der Beamte in den Jahren 2000/2001 weitere 11 kinderpornographische (Film-) Dateien aus rein privaten Gründen abgespeichert. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt hat er zurechenbar den Anschein gesetzt, dass er persönlich Gefallen an kinderpornographischen Darstellungen findet, als er bewusst und gewollt entsprechende Dateien auf seine Festplatten heruntergeladen und zusammen mit anderen (erwachsenen-)pornographischen Dateien in eigens angelegten Verzeichnissen gespeichert hat. Dieses Verhalten wiegt disziplinarrechtlich angesichts der Gesamtumstände sehr schwer und führt im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände dazu, dass der Beamte untragbar geworden ist. Er hat Ansehen und Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit in die Integrität seiner Person und seiner Amtsführung unwiederbringlich verloren. Nicht zuletzt zeigt die Presseberichterstattung über das gegen den Beamten geführte strafrechtliche Verfahren, dass die Allgemeinheit für sein Verhalten keinerlei Verständnis aufbringt, dieses als verabscheuungswürdig ansieht und eine konkrete Ansehensschädigung bereits eingetreten ist. Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst ist vor diesem Hintergrund geboten und verhältnismäßig.
42 
Der Beamte hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat lediglich wiederholt ausgeführt, dass er nicht gewusst habe, dass er in den Jahren 2000 und 2001 erneut kinderpornographische Filmdateien, die nach den amtsgerichtlichen Feststellungen den massiven sexuellen Missbrauch von Kindern - u. a. Durchführung des Oral-, Anal- und Vaginalverkehrs - zeigen, auf seine Festplatte heruntergeladen habe. Er sei „halt so durch die Gegend“ gesurft, habe auf allen möglichen Seiten Daten heruntergeladen und könne nicht erklären, wie die kinderpornographischen Dateien auf seinen Rechner gekommen seien. Der Senat nimmt dem Beamten diese Schilderung gänzlich naiven und blauäugigen Internetverhaltens nicht ab, nachdem dieser durch Herrn ... 1999 ausdrücklich vor einer weiteren Speicherung kinderpornographischen Materials gewarnt worden war und nach eigenem Bekunden aufgrund der Berichterstattung zum Thema Kinderpornographie angeblich große Angst hatte, seine Familie dadurch zu gefährden, dass bei ihm entsprechende Darstellungen gefunden werden könnten, und „mit so etwas“ nach seinen Ausführungen in der Hauptverhandlung vor dem Senat angeblich auch nichts mehr zu tun haben wollte. Schließlich ist es schlicht nicht nachvollziehbar, dass und wie der Beamte im Internet immer wieder über kinderpornographische Dateien „gestolpert“ sein will und diese völlig unbewusst zusammen mit anderen Dateien heruntergeladen haben will. Weder stolpert man im Internet über solche, für den jeweiligen Anbieter riskante Dateien - das galt bereits in den Jahren 2000/2001 -, ohne auch nur im Ansatz angeben zu können, wie man auf entsprechende Internetseiten gelangt ist, noch ist ein unwillentliches Herunterladen von Dateien vorstellbar, vielmehr muss die jeweils herunter zu ladende Datei zunächst vom Beamten markiert worden sein. Dabei musste der Beamte bereits aus einigen der verwendeten Dateinamen - z. B. „Lolita-sex“ - auf den kinderpornographischen Inhalt aufmerksam geworden sein. Das als „eselig“ geschilderte, gänzlich unbedarfte Verhalten kann dem Beamten vor diesem Hintergrund nicht geglaubt werden.
43 
Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat die Vorgänge aus den Jahren 2000/2001 gänzlich blass geschildert hat, wohingegen er über die Ereignisse vor allem des Jahres 1998 anschaulich und detailreich berichtet hat. Das unglaubwürdige und widersprüchliche Verhalten des Beamten bestätigt sich im Übrigen auch in seinem Umgang mit der ihm übersandten CD-Rom. So will er angeblich konsterniert gewesen sein, über das was er auf der CD gesehen hat, hat aber diese nicht etwa vernichtet oder weggeworfen, sondern aufbewahrt. Auf den Vorhalt seiner Aussage beim Amtsgericht, er habe die CD-Rom im Zusammenhang mit einem Angebot zu selbstgedrehten Kinderpornos erhalten (vgl. Strafakte, S. 353), führte er lediglich ausweichend aus, das Protokoll sei fehlerhaft. Nachvollziehbare Abläufe wurden auch insoweit nicht geschildert.
44 
Der Beamte ist nach wie vor nicht in der Lage, die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen selbstkritisch zu hinterfragen. Sein Verhalten, nach dem er vom potentiellen „Verfolger“ zum rein privaten Konsumenten kinderpornographischer Darstellungen geworden ist, ist nicht nur leichtfertig, sondern gleichgültig und um Bagatellisierung bemüht. Die Äußerungen des Beamten in der Hauptverhandlung zeigen, dass ihm trotz der Warnung durch Herrn ... jede Unrechtseinsicht in die gravierenden Pflichtenverstöße fehlt und er sein Verhalten zu verharmlosen sucht. Ein Fortbestand des Vertrauens der Bürgerschaft und gerade auch von Eltern minderjähriger Kinder in einen Polizeibeamten, der sich so verhält, ist zu verneinen. Ebensowenig lässt sich für die Zukunft eine positive Prognose stellen, denn es ist nicht erkennbar, dass sich der Beamte von seinem Fehlverhalten bislang nachhaltig distanziert hätte, vielmehr fehlt es bis jetzt an jeder kritischen Reflektion über sein Verhalten.
45 
Erhebliche Milderungsgründe haben sich demgegenüber nicht feststellen lassen; insbesondere liegt kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen vor, denn der Beamte hat nicht einmalig versagt, sondern sein Versagen zog sich über einen langen Zeitraum hin. Der Ansehens- und Vertrauensverlust wird auch durch seine langjährige beanstandungsfreie Tätigkeit und die Tatsache, dass er keine kinderpornographischen Dateien an Dritte weitergegeben hat, nicht gemindert. Die vorübergehende Weiterbeschäftigung des Beamten im Innendienst zeigt kein Restvertrauen des Dienstherrn, vielmehr wird bereits daraus deutlich, dass der Beamte seit Abschluss des Strafverfahrens nicht mehr entsprechend seinem Aufgabengebiet im unmittelbaren Kontakt zum Bürger eingesetzt werden konnte.
46 
3. Der Senat sieht keinen Anlass, die Entscheidung der Disziplinarkammer zum gewährten Unterhaltsbeitrag gem. § 75 Abs. 1 Satz 1 LDO abzuändern. Eine Erhöhung des Unterhaltbeitrags kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die zuerkannten 75 v.H. des bis jetzt erdienten Ruhegehalts bereits dem gesetzlichen Höchstsatz entsprechen (§ 75 Abs. 1 Satz 2 LDO). Der Senat sieht derzeit auch keinen Anlass, die Dauer des Unterhaltsbeitrags zu verlängern. Angesichts des Alters des Beamten erscheint es ausreichend, den Unterhaltsbeitrag für ein Jahr zu bewilligen. Weist der Beamte nach Ablauf des Jahres konkret nach, dass er trotz erheblicher Anstrengungen keine Arbeit finden konnte, kann ein Unterhaltsbeitrag ggf. neu bewilligt werden (§ 108 Abs. 2 Satz 2 LDO).
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.
48 
Das Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)

1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

(3) bis (7) (weggefallen)

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Das Verfahren vor der Enteignungsbehörde ist gebührenfrei.

(2) Verfahren, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Beurkundungs- und Beglaubigungskosten; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, sowie hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

(3) Die Gebühren-, Steuern-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Enteignungsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Landbeschaffung dient.

Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Tenor

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 12. Juni 2006 - DL 20 K 8/06 - wird zurückgewiesen.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

 
I.
1. Der Beamte wurde am ... 1967 in ... geboren. Nach Abschluss der Mittleren Reife wurde er zum 04.09.1989 bei der Bereitschaftspolizei des Landes Baden-Württemberg eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeianwärter ernannt. Mit Urkunde vom 03.09.1990 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeiwachtmeister ernannt. Mit Wirkung vom 01.08.1991 wurde er zum Polizeioberwachtmeister ernannt. Im Januar 1992 bestand der Beamte die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst der Schutzpolizei mit der Gesamtnote „befriedigend“. Mit Wirkung vom 01.02.1992 wurde er zum Polizeihauptwachtmeister, am 25.02.1993 zum Polizeimeister und am 12.06.1994 zum Polizeiobermeister ernannt. Zum 03.07.1994 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 26.10.2000 wurde er zum Polizeihauptmeister ernannt.
Unter dem 16.12.1997 und 05.03.1999 wurden dem Beamten antragsgemäß Nebentätigkeitsgenehmigungen ... erteilt. Das Gewerbe wurde nach Mitteilung des Beamten im Januar 2001 abgemeldet.
In seiner dienstlichen Beurteilung vom September 2001 (Beurteilungszeitraum 01.09.2000 bis 31.08.2001) wurde der Beamte mit der Gesamtnote „gut (1,75)“ beurteilt. Der Beamte war in dieser Zeit zunächst als Streifenführer tätig und wurde im Juni 2001 zum ... abgeordnet. In seiner dienstlichen Beurteilung vom August 2005 (Beurteilungszeitraum 02.08.2004 bis 31.07.2005) wurde der Beamte mit der Gesamtnote „3,50 Punkte“ beurteilt. Er war während dieser Zeit als ... eingesetzt.
Der Beamte ist verheiratet und hat einen ... Sohn. In der Familie lebt außerdem eine ... Stieftochter. Der Beamte erhält nach eigenen Angaben monatliche Bruttobezüge in Höhe von 2.650 EUR. Seine Ehefrau verdient als ... monatlich 695 EUR netto hinzu und ist ihrer Tochter, die etwa 400 EUR netto verdient und die ... besucht, in geringem Umfang unterhaltspflichtig. Die Ehegatten tilgen monatlich rund 990 EUR Darlehensraten aus privaten Verbindlichkeiten und sind ihrem gemeinsamen Sohn unterhaltspflichtig.
2. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 29.04.2003 - 5 Ds 21 Js 14517/01 - wurde der Beamte wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften (§§ 184 Abs. 5 Satz 2, 11 Abs. 3 StGB in der Fassung vom 13.11.1998) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Das Gericht ging im Wesentlichen von folgenden Feststellungen aus: Im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen einen russischen Staatsangehörigen wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften wurde bekannt, dass der Beamte im Verdacht stand, per E-Mail mit dem Beschuldigten Kontakt aufgenommen und Interesse an kinderpornographischen Bilddateien bekundet zu haben. Bei der daraufhin am 26.04.2001 durchgeführten Durchsuchung der in der Wohnung befindlichen Computer, Festplatten und einer selbstgebrannten CD-Rom des Beamten wurden zahlreiche Bilddateien kinderpornographischen Inhalts und Videoclips vorgefunden. Insgesamt hatte der Beamte in seiner Privatwohnung auf mehreren Computer-Festplatten und einer CD-Rom insgesamt mindestens 840 Bilddateien sowie 57 Filmdateien mit kinderpornographischem Inhalt bewusst abgespeichert, die den sexuellen Missbrauch von Kindern in pornographischer Darstellung zum Inhalt haben und u.a. den Vaginal-, Anal- und Oralverkehr der Kinder untereinander sowie auch mit erwachsenen Personen wiedergeben, wobei der geschlechtliche Vorgang derart hervorgehoben wird, um primär die sexuelle Begierde des Betrachters zu wecken. Der Beamte rechnete damit, dass die dargestellten Kinder jeweils unter 14 Jahre alt waren.
Im Einzelnen hielt der Beamte nach den amtsgerichtlichen Feststellungen bewusst und willentlich die im Folgenden näher bezeichneten Dateien im Besitz. Zum einen hatte er auf der Festplatte ... in der Zeit zwischen Januar 1999 und Ende April 1999 insgesamt mindestens 840 Bilddateien und 46 Filmdateien kinderpornographischen Inhalts willentlich in den von ihm angelegten Verzeichnissen „AB“ und „Text“ abgespeichert. Diese Dateien wurden durch den Sachverständigen des BKA (tatsächlich: LKA) ... mittels eines Suchprogramms aufgefunden. Weiter hatte der Beamte auf der Festplatte ... bewusst und gewollt eine Filmdatei mit kinderpornographischem Inhalt unter dem von ihm angelegten Verzeichnis „aaa/aaauue/b“ abgespeichert. Diese Datei wurde am 19.04.2000 angelegt. Außerdem wurden drei Bilddateien bewusst und gewollt aus dem Speicher gelöscht. Im temporären Speicher dieser Festplatte wurden noch 60 Bilddateien sowie eine Filmdatei mit kinderpornographischem Inhalt aufgefunden, die jedoch möglicherweise ohne Wissen und Zutun des Beamten in dem temporären Speicher vorhanden waren. Weiter hielt der Beamte auf der bei ihm aufgefundenen Festplatte ... bewusst und gewollt 10 weitere Filmdateien kinderpornographischen Inhalts in Besitz, die er unter dem von ihm angelegten Verzeichnis „Test/a“ gespeichert hatte. Die - vom Amtsgericht näher bezeichneten - Dateien wurden zwischen dem 12.11.2000 und dem 15.02.2001 angelegt. Auf dieser Festplatte wurden darüber hinaus weitere 10 Bilddateien und zwei Filmdateien im temporären Speicher gefunden, wobei allerdings nicht auszuschließen war, dass diese ohne Wissen und Zutun des Beamten gespeichert wurden. Schließlich wurde beim Beamten eine selbst gebrannte CD-Rom aufgefunden, auf der insgesamt 1.104 überwiegend pornographische Bilddateien gespeichert waren, davon drei mit Kinderpornographie. Die Einlassung des Beamten, er habe nicht gewusst, dass auf der CD-Rom auch drei kinderpornographische Dateien enthalten gewesen seien, konnte nach der Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei widerlegt werden. Das Amtsgericht ging zugunsten des Beamten davon aus, dass er keine Kenntnis von diesen drei Bilddateien hatte. Im Übrigen ging das Amtsgericht davon aus, dass der Beamte die zuvor genannten Dateien nicht lediglich zu dienstlichen Zwecken, sondern zumindest auch zu privaten Zwecken in Besitz hatte.
Der Beamte hatte eingeräumt, auf der Festplatte ... bewusst und gewollt mindestens 840 Bilddateien und 46 Filmdateien kinderpornographischen Inhalts gespeichert zu haben. Er ließ sich dahingehend ein, er habe diese Bilddateien zwischen Anfang Januar 1999 und Ende April 1999 in der Absicht gespeichert, anschließend Strafanzeige zu erstatten. So habe er bereits im November 1988 (richtig: 1998) schon einmal Strafanzeige erstattet, da er zufällig im Internet auf kinderpornographische Dateien gestoßen sei. Auch damals habe er die Daten zunächst auf seinem privaten Computer gespeichert. Die damalige Strafanzeige sei allerdings gegen Unbekannt eingestellt worden, was ihn frustriert habe. Da er im Januar 1999 abermals zufällig auf kinderpornographische Dateien gestoßen sei, habe er sich entschlossen, diese erneut zu sammeln und später Strafanzeige zu erstatten. Er habe auch im April 1999 Strafanzeige erstatten wollen, habe den zuständigen Sachbearbeiter ... allerdings erst im Mai erreicht. Deswegen habe er die Dateien in der Absicht gespeichert, später Strafanzeige zu erstatten. Nachdem Herr ... bei einem Telefongespräch allerdings zum Ausdruck gebracht habe, dass er an einer neuerlichen Strafanzeige kein Interesse habe, und ihn vor einem weiteren Sammeln kinderpornographischer Schriften gewarnt habe, habe er von seinem ursprünglichen Vorsatz Abstand genommen und keine weitere Strafanzeige erstattet. Die auf der Festplatte enthaltenen Dateien habe er später löschen wollen, doch sei ihm dies nicht gelungen, da er keinen Zugang mehr zu der Festplatte gehabt habe. Nach verschiedenen vergeblichen Löschungsversuchen habe er die Festplatte beiseite gelegt. Vernichten habe er sie nicht wollen aus Angst, die Dateien so in Umlauf zu bringen. Zu den weiter aufgefundenen kinderpornographischen Dateien auf den beiden anderen Festplatten führte der Beamte aus, die Dateien habe er nicht absichtlich gespeichert. Diese seien ohne sein Wissen und Zutun von ihm abgespeichert worden, offensichtlich versehentlich im Zusammenhang mit anderen, teilweise auch pornographischen Dateien. Er habe die Dateien weder angesehen noch absichtlich gespeichert. Hinsichtlich der CD-Rom führte der Beamte aus, dass diese ihm vor längerer Zeit von einer unbekannten Person kostenlos zugesandt worden sei. Da ihn der Inhalt der Datei nicht interessiert habe, habe er sie einfach weggelegt. Er habe kurz hineingeschaut und lediglich normale pornographische Bilder gesehen. Dass auf der CD-Rom auch drei kinderpornographische Dateien enthalten gewesen seien, habe er nicht gewusst. Die Dateien in den temporären Speichern seien ohne sein Wissen dort gespeichert worden. Er habe sich die Dateien im Internet auch nicht angesehen.
Das Amtsgericht führte zu diesen Einlassungen u. a. auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens des Diplom-Ingenieurs ... aus, dass die Angaben des Beamten bezüglich der auf den Festplatten ... und ... enthaltenen und bewusst abgespeicherten Filmdateien widerlegt seien durch die schlüssigen, nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben der Sachverständigen bzw. Zeugen ... und .... Die Einlassung des Beamten, er habe im Mai 1999 die Festplatte ... nicht mehr löschen können, sei nicht nachvollziehbar und ebenfalls durch die sachverständigen Ausführungen der Herren ... und ... widerlegt. Beide hätten schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass sie problemlos Zugang zur Festplatte gehabt hätten und ohne Schwierigkeiten eine probeweise Löschung hätten durchführen können. Vor diesem Hintergrund sei die Ausführung des Beamten, der sich mit Computern sehr gut auskenne, er habe die Dateien nicht mehr löschen können, nicht glaubwürdig. Zwar habe der Beamte die Bild- und Filmdateien möglicherweise Anfang des Jahres 1999 in der Absicht gespeichert, später tatsächlich Strafanzeige zu erstatten. Allerdings rechtfertige die Absicht, irgendwann Strafanzeige zu erstatten es nicht, über vier Monate hinweg zahlreiche Bilddateien kinderpornographischen Inhalts zu sammeln und über einen solch langen Zeitraum in Besitz zu haben, ohne tatsächlich unverzüglich Strafanzeige zu erstatten. Bereits das Sammeln über vier Monate erfülle den Tatbestand des Besitzes kinderpornographischer Schriften, der nicht etwa durch dienstliche Belange gerechtfertigt sei. Gerechtfertigt wäre es allenfalls gewesen, wenn der Beamte unverzüglich nach Auffinden und Abspeichern der Dateien Strafanzeige erstattet hätte. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass nach den glaubwürdigen Aussagen des Sachverständigen ... die gesammelten Daten objektiv zur Strafverfolgung nicht geeignet gewesen seien, weil sich aus ihnen der Absender nicht ausfindig machen lasse. Zur Überzeugung des Gerichts habe der Beamte darüber hinaus die auf den Festplatten ... und ... aufgefundenen Bild- und Filmdateien bewusst und gewollt abgespeichert. Die Festplatte ... sei nach der Wohnungsdurchsuchung von dem Sachverständigen ... nach kinderpornographischen Dateien untersucht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Festplatte noch funktionsbereit gewesen. Der Sachverständige habe die Auswertung seiner Untersuchung festgehalten und hiervon Bilder gefertigt. Insoweit habe er glaubwürdige, schlüssige und nachvollziehbare Angaben gemacht. Es sei nicht ersichtlich, dass er den Beamten zu Unrecht habe belasten wollen oder dass er erhebliche Erinnerungslücken aufweise. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die aufgefundene Datei ohne Wissen des Beamten abgespeichert worden sein sollte. Sie habe sich in einem eigens angelegten Ordner befunden und müsse durch Anklicken spezieller Funktionstasten vom Beamten dort abgespeichert worden sein. So stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beamte sie im April 2000 bewusst gespeichert und in Besitz gehabt habe, d. h. nach dem Zeitpunkt, als er ursprünglich vorgehabt habe, Strafanzeige zu erstatten. Bezüglich der Festplatte ... stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die in dem dortigen Ordner abgespeicherten 10 Filmdateien wissentlich durch den Beamten abgespeichert worden seien. Es sei lebensfremd und nicht nachvollziehbar, wie diese ohne sein Wissen zufällig mit anderen Dateien in den Ordner gelangt sein sollten. Bei vielen der Dateien sei bereits anhand der Namen deutlich zu erkennen, dass es sich um kinderpornographische Dateien handele. Die Ausführungen der Sachverständigen ... und ... dazu, dass die Dateien zwischen dem 12.11.2000 und dem 15.02.2001 angelegt worden seien, seien schlüssig und nachvollziehbar. Nachdem die auf den beiden letztgenannten Festplatten abgespeicherten kinderpornographischen Dateien auf jeden Fall nach Mai 1999 abgespeichert worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass diese zum ausschließlich privaten Nutzen des Beamten abgespeichert worden seien.
Die gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung nahm der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht ... am 07.04.2004 zurück, wobei er hierzu schriftlich erklärte, dass es ein Fehler gewesen sei, dass er die Festplatte mit den zwecks Anzeige gesammelten Dateien nicht mechanisch vernichtet habe. Er habe einfach nicht daran gedacht und sei daher bereit, die Konsequenzen zu tragen.
II.
10 
Mit Verfügung der Landespolizeidirektion ... vom 18.06.2001 wurde gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt.
11 
Mit Verfügung der Landespolizeidirektion ... vom 30.10.2001 wurde der Beamte gem. § 89 LDO vorläufig des Dienstes enthoben. Auf Antrag des Beamten hob das Verwaltungsgericht ... mit Beschluss vom 30.06.2004 - DL 20 K 10/04 - die Verfügung auf, weil es an einer konkreten Darlegung dazu fehle, welche konkreten Nachteile und Gefahren mit einer weiteren Ausübung des Polizeidienstes durch den Beamten verbunden wären. Eine hinreichend verlässliche Prognose einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst sei zudem gegenwärtig nicht möglich. Der Beamte wurde in der Folgezeit im Innendienst ohne Bürgerkontakte verwendet.
12 
Nach Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens wurde das förmliche Disziplinarverfahren fortgeführt. Der Beamte und Kriminalhauptkommissar ... wurden vernommen.
13 
Unter dem 06.10.2005 erstellte der Untersuchungsführer den Untersuchungsbericht gem. § 59 Abs. 2 LDO.
14 
Mit Verfügung des Polizeipräsidiums ... vom 03.02.2006 wurde der Beamte erneut gem. § 89 LDO vorläufig des Dienstes enthoben. Das Verwaltungsgericht ... wies den hiergegen gerichteten Antrag des Beamten nunmehr nach § 93 Abs. 2 LDO mit Beschluss vom 17.03.2006 - DL 20 K 4/06 - zurück.
III.
15 
Am 15.03.2006 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht ... die Anschuldigungsschrift vom 14.03.2006 vorgelegt. Dem Beamten wird unter Bezugnahme auf die strafgerichtlichen Feststellungen vorgeworfen, er habe gem. § 95 Abs. 1 i.V.m. § 73 Sätze 1 und 3 LBG ein Dienstvergehen begangen, indem er sich eines Vergehens des Besitzes kinderpornographischer Schriften schuldig gemacht habe.
16 
Der Vertreter der Einleitungsbehörde hat beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Der Beamte hat beantragt, allenfalls eine Gehaltskürzung zu verhängen.
17 
Mit Urteil vom 12.06.2006 - DL 20 K 8/06 - hat das Verwaltungsgericht ... den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm für die Dauer von einem Jahr einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des bis zum heutigen Tag erdienten Ruhegehalts bewilligt: Der Beamte habe seine Pflichten nach § 73 Satz 3 und § 71 Satz 1 LBG verletzt. Er habe vorsätzlich und schwerwiegend im Kernbereich seiner Pflichten versagt und durch sein Fehlverhalten die Vertrauensgrundlage für eine Fortsetzung seines Beamtenverhältnisses als Polizeibeamter zerstört. Die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss lägen nicht vor, weshalb die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts gem. § 19 Abs. 1 LDO zugrunde zu legen seien. Soweit der Beamte die tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der Festplatte ... in Frage gestellt habe, weil der Gutachter ... in seinen schriftlichen Äußerungen in unzutreffender Weise behauptet habe, er habe bezüglich dieser Festplatte einen Löschungsversuch mit dem PC „Spezialist“ unternommen, so dürfte der Gutachter hier in der Tat einem Irrtum unterlegen sein, weil dieser PC zum Zeitpunkt der Löschungsversuche im Rahmen der Nachermittlungen überhaupt nicht mehr lauffähig gewesen sei. Es sei aber schon mit Rücksicht auf den eigenen Vortrag des Beamten nicht ersichtlich, dass die diesbezüglichen amtsgerichtlichen Feststellungen hierauf beruhen könnten. Der Beamte trage selbst vor, dass der Gutachter ... in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht auf diesen Widerspruch hingewiesen worden sei und darauf erklärt habe, “oh, da habe ich Scheiße geschrieben“. Damit aber sei das schriftliche Gutachten bzw. der Nachtrag zweifelsfrei korrigiert worden. Aus dem Urteil des Amtsgerichts lasse sich auch kein Anhaltspunkt entnehmen, dass das Gericht seine Beweiswürdigung allein auf die schriftlichen Stellungnahmen gestützt haben könnte. Wenn das Gericht dann aber der Behauptung des Beamten, er habe die Festplatte nicht mehr löschen können, keinen Glauben geschenkt habe, weil Herr ... problemlos auf dem PC des LKA und dem anderen zweiten PC des Beamten Löschungen habe durchführen können, wie dies auch der Gutachter ... bestätigt habe, und zudem im Rahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme der PC „Spezialist“ mit der besagten Festplatte noch beanstandungsfrei gelaufen sei, so sei diese Beweiswürdigung gut nachvollziehbar und erfülle offenkundig nicht die Voraussetzungen für eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen. Das Schwergewicht des strafrechtlichen Vorwurfs und auch des disziplinarischen Fehlverhaltens liege im Übrigen an anderer Stelle, dass der Beamte nämlich nach dem Mai 1999, als er nach seinen Angaben die Versuche einer Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen aufgegeben habe, weitere Dateien heruntergeladen und abgespeichert habe. Die im Disziplinarverfahren wiederholte Einlassung des Beamten, es sei so gewesen, wie er auch im Strafverfahren behauptet habe, vermöge keine ausreichende Grundlage für einen Lösungsbeschluss zu liefern, zumal die Disziplinarkammer die strafgerichtliche Würdigung für überzeugend erachte. Auch wenn der Beamte nur wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften und nicht wegen deren Verbreitung verurteilt worden sei und auch sonst keine Anhaltspunkte zu Tage getreten seien, dass er Solches getan haben könnte, so seien jedenfalls die festgestellten Vorgänge zwischen dem 19.04.2000 und 15.02.2001 von solchem Gewicht, dass - ausgehend von der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 09.03.2006 - DL 16 S 4/06 - ein weiterer Verbleib im öffentlichen Dienst und hier in der speziellen Funktion als Polizeibeamter auch ohne disziplinarische Vorbelastung untragbar sei. Der Beamte habe sich eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig erwiesen.
IV.
18 
Gegen das ihm am 21.06.2006 zugestellte Urteil hat der Beamte am 19.07.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht den Lösungsantrag zu Unrecht abgelehnt habe. So habe es festgestellt, dass die schriftliche Aussage des Gutachters ... hinsichtlich der Festplatte ... falsch gewesen sei und dass dieser sich in der mündlichen Verhandlung insoweit korrigiert habe. Diese Korrektur habe das Amtsgericht jedoch nicht berücksichtigt, da ansonsten dessen Ausführungen, dass aufgrund der überzeugenden und nachvollziehbaren Äußerungen der Sachverständigen dem Beamten noch ein Zugriff auf diese Festplatte möglich gewesen sei, nicht nachvollziehbar sei. Es verstoße gegen Denkgesetze, wenn das Amtsgericht ausführe, die Aussage des Beamten sei widerlegt. Insoweit sei auch irrelevant, ob die Festplatte mit einem PC des LKA bzw. des Sachverständigen ... habe betrieben werden können, da diese PCs dem Beamten nicht zur Verfügung gestanden hätten. Auch die Feststellung, dass im Rahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme der PC „Spezialist“ mit der genannten Festplatte noch beanstandungsfrei gelaufen sei, sei unzutreffend. Die Festplatte sei ausweislich des Untersuchungsberichts nicht in den genannten PC eingebaut, sondern getrennt gelagert gewesen. Es sei belegt, dass der Beamte die Festplatte nach Mai 1999 nicht mehr betrieben habe. Des Weiteren seien auch die im Strafurteil getroffenen Feststellungen, der Beamte habe über gute PC-Kenntnisse verfügt, unzutreffend, vielmehr habe er sich diese Kenntnisse erst im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen angeeignet. Insoweit verstoße es ebenfalls gegen Denkgesetze, wenn aufgrund von Kenntnissen, die im Jahre 2003 vorhanden gewesen seien, der Rückschluss gezogen werde, dass diese auch Jahre zuvor vorhanden gewesen seien. Für die Ausübung des Nebengewerbes seien keine vertieften PC-Kenntnisse erforderlich gewesen, da es sich auf die Vermittlung ... bezogen habe und überdies aufgrund von Verlusten eingestellt worden sei.
19 
Weiter werde beanstandet, dass entgegen der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 09.03.2006 - DL 16 S 4/06) die Entfernung aus dem Dienst im Falle des Besitzes kinderpornographischer Schriften als Regelfall angesehen worden sei und hinsichtlich der Angemessenheitsprüfung keine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles durchgeführt worden sei. Diese Prüfung hätte sich hier geradezu aufgedrängt und dazu geführt, dass keine Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen worden wäre. Bei der Erfüllung des Straftatbestandes komme es allein auf den tatsächlichen Besitz an; die Frage der Beweggründe und wie der Beschuldigte in den Besitz der Dateien gelangt sei, werde im Zuge der Strafzumessung berücksichtigt. Disziplinarrechtlich sei hingegen gerade das Warum und Wie entscheidend, da dem Disziplinarrecht ein sanktionierender Charakter fern sei. Es sei von besonderer Bedeutung, ob bei dem betreffenden Beamten charakterliche Mängel vorlägen, die es dem Dienstherrn unmöglich machten, ihn weiter zu beschäftigen. Die Straftat des Besitzes kinderpornographischer Schriften sei regelmäßig von dem Begleitumstand geprägt, dass sowohl Erwerb als auch Besitz in aller Heimlichkeit erfolgten und zur Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse dienten. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Insoweit sei nochmals der Geschehensablauf seit 1998 in Erinnerung zu rufen. Nachdem der Beamte 1999 von einer weiteren Anzeige Abstand genommen habe, habe er auch in der Folgezeit im Internet gesurft, ohne jedoch sein Augenmerk auf Dateien kinderpornographischen Inhalts zu richten. Hierbei habe er verschiedenste Dateien abgespeichert, wobei er sich in der Regel eines Downloadmanagers bedient und auch ganze Blöcke gespeichert habe. Eine Öffnung der einzelnen Dateien und eine Kenntnisnahme von ihrem Inhalt sei nicht erfolgt. Unter der Vielzahl von Dateien müssten sich auch die später aufgefundenen Dateien kinderpornographischen Inhalts befunden haben. Er sei sich jedoch nicht bewusst gewesen, derartige Dateien heruntergeladen zu haben und habe auch keine Kenntnis von ihrem Inhalt gehabt, da er sie ansonsten sofort gelöscht hätte. Dass keine bewusste Speicherung von Dateien kinderpornographischen Inhalts erfolgt sei, zeige bereits die geringe Anzahl an Dateien. Aufgrund der Dateinamen sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass es sich um Dateien kinderpornographischen Inhalts gehandelt habe. Auch die bis Mai 1999 gesammelten Daten habe er ersichtlich nicht nutzen wollen. Es sei belegt, dass er zu keiner Zeit Konsument kinderpornographischer Dateien gewesen sei. Insoweit bestehe auch kein Anlass, ihn aus generalpräventiven Überlegungen heraus aus dem Dienst zu entfernen. Auch habe er nie entsprechende Dateien erworben und damit auch nicht zur Aufrechterhaltung irgendeines Marktes beigetragen. Er müsse sich lediglich vorwerfen lassen, dass er die Festplatte ... nicht mechanisch zerstört habe und bei der weiteren Internetnutzung zu sorglos Dateien gespeichert habe. Dies gebe jedoch keinen Hinweis darauf, dass er charakterlich nicht geeignet sei, als Polizeibeamter Dienst zu tun. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich um keine innerdienstliche Tat handele und diese im unteren Bereich denkbarer Begehungsformen erfolgt sei. Er habe seinen Dienst vor und nach Bekanntwerden der strafrechtlichen Ermittlungen vorbildlich erfüllt. Sämtliche dienstliche Beurteilungen hätten bis zu diesem Zeitpunkt im oberen Bereich gelegen. Höchst vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass der Unterhaltsbeitrag angemessen zu erhöhen und zu verlängern sei, da er ansonsten unter das Sozialhilfeniveau gerate und aufgrund seines Alters nur sehr schwer eine Anstellung finden könne.
20 
Der Beamte beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 12.06.2006 - DL 20 K 8/06 - aufzuheben und das Verfahren einzustellen, hilfsweise eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen und weiter hilfsweise, einen höheren Unterhaltsbeitrag für eine längere Zeit zu bewilligen.
22 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Er führt aus, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts schlüssig und nachvollziehbar sei. Nachdem der Beamte im Strafverfahren anwaltlich vertreten gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar, dass ihm die Bindungswirkung nach § 19 Abs. 1 LDO nicht bekannt gewesen sei. Das Vertrauensverhältnis sei restlos und irreparabel zerstört.
25 
Dem Senat liegen drei Bände Personalakten des Beamten, ein Ordner Disziplinarakten, vier Bände Akten aus dem strafrechtlichen Verfahren sowie die Akten des Verwaltungsgerichts ... DL 20 K 8/06, DL 20 K 4/06, DL 20 K 10/04 vor.
V.
26 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Disziplinarkammer hat den Beamten zu Recht aus dem Dienst entfernt.
27 
1. Auszugehen ist von den tatsächlichen Feststellungen, die das Amtsgericht Stuttgart im rechtskräftigen Urteil vom 29.04.2003 getroffen hat.
28 
Nach § 19 Abs. 1 S. 1 LDO sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, für das Disziplinargericht bindend, soweit das Disziplinarverfahren denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat. Mit dieser Regelung und dem darin zum Ausdruck kommenden Vorrang des „sachnäheren“ Strafverfahrens vor dem Disziplinarverfahren sollen einander widersprechende Tatsachenfeststellungen verschiedener Gerichte vermieden werden. Der Vorrang des Strafverfahrens rechtfertigt sich insbesondere durch die besseren Ermittlungsmöglichkeiten der zur Aufklärung von Straftaten berufenen Stellen und den dem Beschuldigten im Strafverfahren durch die StPO gewährten optimalen Schutz gegen falsche und rechtsstaatswidrig zustande gekommene Tatsachenfeststellungen (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 28.09.1998 - D 17 S 9/98 - und vom 01.07.2002 - DL 17 S 22/01 -; v. Alberti/Gayer/Roskamp, LDO, § 19 Rn. 1).
29 
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 LDO hat das Disziplinargericht allerdings zu Gunsten des Beamten die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen ausnahmsweise dann zulässig, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Ein Lösungsbeschluss kommt auch dann in Betracht, wenn neue Beweismittel - z. B. neue Sachverständigengutachten - vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die strafgerichtlichen Feststellungen offenbar unrichtig sind oder jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2000 - 1 D 13.99-, NVwZ-RR 2001, 394 m.w.N.). Allein die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen ganz oder teilweise auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss hingegen nicht aus (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 28.09.1998 und vom 01.07.2002, a.a.O.).
30 
Die so umschriebenen Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss liegen hier nicht vor. Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts ... sind vielmehr in sich schlüssig und widerspruchsfrei.
31 
Soweit der Beamte die Feststellungen des Amtsgerichts in Frage stellt, die seine Versuche anbelangen, die Daten auf der Festplatte ... zu löschen, ist schon nicht erkennbar, dass es auf die vom Beamten aufgeworfene Frage für die Feststellung des gesetzlichen Tatbestandes des § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB a.F. (Besitz kinderpornographischer Darstellungen) angekommen wäre. Der auch im Berufungsverfahren vor dem Landgericht maßgebliche und vom Beamten im Zusammenhang mit der bei Zurücknahme der Berufung abgegebenen Erklärung (vgl. hierzu die Anlage zum Protokoll des Landgerichts, Strafakte, S. 525 und Schriftsatz des Verteidigers vom 07.07.2004, VG-Akte DL 20 K 10/04, S. 73) letztlich eingestandene Vorwurf lautet, dass die Daten tatsächlich - und sei es mechanisch - nicht gelöscht bzw. vernichtet wurden. Von diesen widerspruchsfreien Feststellungen geht auch der Disziplinarsenat im Weiteren aus.
32 
Gründe, die eine Lösung von den amtsgerichtlichen Feststellungen erfordern könnten, sind im Übrigen weder vorgetragen noch erkennbar. So hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Sachverständige ... seine zunächst gemachte Äußerung in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht berichtigt hat und deutlich wurde, dass der Löschungsversuch nicht in der vom Beamten geltend gemachten Kombination der Festplatte im „PC Spezialist“ durchgeführt wurde, sondern in zwei anderen PCs. Da die insoweit - auch vom Sachverständigen ... - durchgeführten Löschungsversuche erfolgreich waren, sind auch die entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts durchaus schlüssig. Dieses macht auch keine Feststellungen dahin, dass es davon ausginge, dass es seitens der Sachverständigen Löschungsversuche in der vom Beamten genannten Kombination gegeben habe. Dem Beamten war vielmehr tatsächlich ein Datenzugriff möglich, jedenfalls über seinen zweiten PC „Comtech“ oder in sonstiger Weise. Das Amtsgericht hielt es angesichts der - jedenfalls - grundsätzlichen Zugriffsmöglichkeit auf die Festplatte lediglich für unglaubwürdig, dass der Beamte die Dateien (überhaupt) nicht habe löschen können.
33 
Die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Feststellungen erstreckt sich freilich ohnehin nicht auf die Strafzumessungserwägungen, sondern allein auf die tatsächlichen Feststellungen, die die Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Darstellungen nach § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB a.F. i.V.m. § 11 Abs. 3 StGB tragen, d. h. die Feststellungen zur Ausfüllung des gesetzlichen Straftatbestandes. Keine Bindung entfalten hingegen die Feststellungen über die Persönlichkeit und den Werdegang des Täters und zum Grad seiner Schuld (vgl. v. Alberti/Gayer/Roskamp, LDO, § 19 Rn. 8 und 10 m.w.N.). Im Rahmen der disziplinarrechtlichen Gesamtwürdigung wird daher unabhängig von diesem zu berücksichtigen sein, zu welchem Zweck der Beamte Daten gesammelt und dass er nach eigenen Angaben ihre Löschung versucht hat.
34 
Soweit mit der Berufung eine Lösung von den amtsgerichtlichen Feststellungen in Bezug auf die Computerkenntnisse des Beamten beantragt wird, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen kam es für die Feststellung des Straftatbestandes auf die Frage der im Einzelnen vorhandenen Computerkenntnisse schon nicht an. Zum anderen geht auch der Senat - soweit eine Bindungswirkung im Hinblick auf die Feststellungen zum Tatvorsatz überhaupt in Betracht kommt - angesichts der bis 2001 ausgeübten Nebentätigkeit des Beamten, seiner umfangreichen Beschäftigung mit dem Internet und seines Umgangs mit verschiedenen Speichermedien davon aus, dass sich der Beamte mit Computern sehr gut auskannte, auch wenn seine Kenntnisse im Laufe des Verfahrens weiter gewachsen sein mögen.
35 
Was das Vorbringen des Beamten zu den nach Mai 1999 (Aufgabe des Vorhabens, die gesammelten Daten zur Anzeige zu bringen) abgespeicherten Dateien anbelangt, erschöpft sich dieses in der Schilderung einer abweichenden Einschätzung gegenüber jener des Amtsgerichts. Gründe, die einen Lösungsbeschluss erfordern könnten, werden damit nicht dargelegt. Solche Gründe sind auch nicht erkennbar. Die strafgerichtlichen Feststellungen dazu, dass dem Beamten der vorsätzliche Besitz kinderpornographischer Darstellungen vorzuwerfen ist, ist ohne weiteres nachvollziehbar angesichts der Tatsache, dass der Beamte die Dateien bewusst in selbst angelegten Verzeichnissen abgespeichert hat. Nach eigenen Angaben hat er auch immer wieder Dateien gelöscht, d. h. das Vorhandensein kinderpornographischen Materials auf seinem Computer war ihm grundsätzlich bewusst (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 10.10.2006 - 1 StR 430/06 -, NStZ 2007, 95). Ihm musste nicht zuletzt angesichts einiger eindeutiger Dateinamen und angesichts der Tatsache, dass er im Zusammenhang mit seinen „Recherchen“ und Downloads offensichtlich immer wieder über kinderpornographisches Material „gestolpert“ ist, auch bewusst sein, dass sich auch solche Dateien in seiner Datensammlung befinden, die er unverzüglich hätte vernichten müssen (vgl. zu einem vergleichbaren Fall insoweit Bayerischer VGH, Urteil vom 11.07.2007 - 16a D 06.1183 -, Juris ).
36 
2. Die Pflichtverstöße des Beamten sind als einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 LBG anzusehen, das bei Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände seine Entfernung aus dem Dienst erfordert (§ 11 LDO).
37 
Der Beamte hat durch die von ihm begangene Straftat vorsätzlich gegen die Pflicht zur Wahrung des Rechts (vgl. § 71 Abs. 1 LBG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 73 Satz 3 LBG) verstoßen. Das außerdienstliche Verhalten ist nach § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG ein Dienstvergehen, weil es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Mit der Aufgabe eines Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen, ist es unvereinbar, dass er selbst strafbare Handlungen begeht.
38 
Die strafrechtliche Verurteilung eines Polizisten im Zusammenhang mit kinderpornographischen Darstellungen führt allerdings nicht im Sinne einer Regelfolge zu einer Entlassung aus dem Dienst, vielmehr bedarf es einer umfassenden Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles (vgl. m.w.N. Urteil des Senats vom 09.03.2006 - DL 16 S 4/06 -, Juris -; etwas anderes gilt für Lehrer, deren dienstliche Kernpflichten insoweit in Frage stehen, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.2002 - DL 17 S 24/01; s. a. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.02.2005 - 1 NDH M 10/04 -, NJW 2005, 1387; Urteil vom 04.09.2007 - 20 LD 14/06 -, Juris; zur gebotenen Einzelfallwürdigung auch Bayerischer VGH, Urteil vom 11.07.2007, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil vom 02.02.2006 - DL 10 K 6/05).
39 
Ausgangspunkt ist dabei die Tatsache, dass der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder eines Jugendlichen in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich ist. Dem Opfer werden erhebliche körperliche und seelische Schäden zugefügt, deren Folgen ein ganzes Leben lang andauern können. Im Interesse wirkungsvollen Schutzes wird daher bereits der (bloße) Besitz kinderpornographischer Darstellungen unter Strafe gestellt, denn ohne Konsumenten gibt es keinen Markt für Kinderpornographie. Der Konsument von Kinderpornographie hat eine mittelbare Verantwortlichkeit für den sexuellen Missbrauch von Kindern (vgl. hierzu auch BT-Drs. 12/3001, S. 5 f.). Eine Entfernung aus dem Dienst ist vor diesem Hintergrund in Konstellationen wie der vorliegenden - ein Polizeibeamter hat sich vorsätzlich den Besitz einer nicht unerheblichen Menge kinderpornographischer Dateien verschafft - grundsätzlich in Betracht zu ziehen. Der Besitz kinderpornographischer Darstellungen hat insbesondere im Falle eines Polizeibeamten erhebliches disziplinarisches Gewicht, denn dieser ist dazu berufen, nicht zuletzt auch gegen Kinder gerichtete Straftaten zu verhindern, zu verfolgen und aufzuklären. Von ihm ist auch außerhalb des Dienstes in besonderem Maße zu erwarten, dass er sich rechtstreu verhält und seiner besonderen Verantwortung gerecht wird. Es besteht daher kein Zweifel, dass das Dienstvergehen sehr schwer wiegt, denn bereits der Besitz kinderpornographischer Darstellungen zeigt erhebliche Persönlichkeitsmängel des Beamten. Diese Mängel haben eine nachhaltige Ansehensschädigung des Beamten zur Folge; der Beamte verletzt das Vertrauen, das der Dienstherr und die Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzen, in erheblichem Maße (vgl. zum Gewicht des Pflichtenverstoßes BVerfG, Beschluss vom 18.01.2008 - 2 BvR 313/07 -; BVerwG, Urteil vom 06.07.2000 - 2 WD 9.00 -, BVerwGE 111, 291; Urteil vom 17.02.2004 - 2 WD 15.03 -, DÖV 2005, 344 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.11.2004 - 3 LD 1/03 -, NVwZ 2005, 350; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.09.2007 - 7 B 346/07 -, NVwZ 2008, 107).
40 
Der Senat sieht den Schwerpunkt des disziplinarrechtlichen Vorwurfs vorliegend in den Jahren 2000 und 2001. Das Verhalten des Beamten im Jahre 1999 wiegt hingegen nicht so schwer, dass es für sich genommen die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen könnte. Dem Beamten ist zwar der strafbare Besitz erheblicher Mengen kinderpornographischer Darstellungen vorzuwerfen, doch ist ihm insoweit zugute zu halten, dass er unter Information seines Vorgesetzten und seiner Kollegen eine umfangreiche kinderpornographische Datensammlung angelegt hatte, um wie schon im Jahre 1998 Strafanzeige zu erstatten. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Amtsgerichts auf der Grundlage entsprechender Zeugenaussagen der Herren .... Der Beamte hat 1999 nicht heimlich kinderpornographische Dateien gesammelt, sondern sich offen im Kollegenkreis über das Problem und sein Bemühen, aktiv an der Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern mitzuwirken, ausgetauscht. Allerdings ist dem Beamten - auch - disziplinarrechtlich vorzuwerfen, dass er im Mai 1999 davon abgesehen hat, die Daten unverzüglich zu vernichten, nachdem er nach dem Gespräch mit Herrn ... von dem Vorhaben Abstand genommen hatte, erneut Anzeige zu erstatten. Er hätte ungeachtet der geschilderten technischen Probleme eine Löschung der Daten sicherstellen müssen, zumal er selbst davon ausging, dass auch eine (eventuell) defekte Festplatte nicht dem Zugriff Dritter preisgegeben werden darf und Herr ... ihn darauf aufmerksam gemacht hatte, dass der Besitz solcher Daten „gefährlich“ ist.
41 
Eine entscheidende Zäsur ist jedoch im Mai 1999 festzustellen, als der Beamte von seinem Vorhaben abgesehen hat, kinderpornographisches Material zur Anzeige zu bringen. Im Unterschied zur Datensammlung bis Mai 1999 hat der Beamte in den Jahren 2000/2001 weitere 11 kinderpornographische (Film-) Dateien aus rein privaten Gründen abgespeichert. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt hat er zurechenbar den Anschein gesetzt, dass er persönlich Gefallen an kinderpornographischen Darstellungen findet, als er bewusst und gewollt entsprechende Dateien auf seine Festplatten heruntergeladen und zusammen mit anderen (erwachsenen-)pornographischen Dateien in eigens angelegten Verzeichnissen gespeichert hat. Dieses Verhalten wiegt disziplinarrechtlich angesichts der Gesamtumstände sehr schwer und führt im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände dazu, dass der Beamte untragbar geworden ist. Er hat Ansehen und Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit in die Integrität seiner Person und seiner Amtsführung unwiederbringlich verloren. Nicht zuletzt zeigt die Presseberichterstattung über das gegen den Beamten geführte strafrechtliche Verfahren, dass die Allgemeinheit für sein Verhalten keinerlei Verständnis aufbringt, dieses als verabscheuungswürdig ansieht und eine konkrete Ansehensschädigung bereits eingetreten ist. Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst ist vor diesem Hintergrund geboten und verhältnismäßig.
42 
Der Beamte hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat lediglich wiederholt ausgeführt, dass er nicht gewusst habe, dass er in den Jahren 2000 und 2001 erneut kinderpornographische Filmdateien, die nach den amtsgerichtlichen Feststellungen den massiven sexuellen Missbrauch von Kindern - u. a. Durchführung des Oral-, Anal- und Vaginalverkehrs - zeigen, auf seine Festplatte heruntergeladen habe. Er sei „halt so durch die Gegend“ gesurft, habe auf allen möglichen Seiten Daten heruntergeladen und könne nicht erklären, wie die kinderpornographischen Dateien auf seinen Rechner gekommen seien. Der Senat nimmt dem Beamten diese Schilderung gänzlich naiven und blauäugigen Internetverhaltens nicht ab, nachdem dieser durch Herrn ... 1999 ausdrücklich vor einer weiteren Speicherung kinderpornographischen Materials gewarnt worden war und nach eigenem Bekunden aufgrund der Berichterstattung zum Thema Kinderpornographie angeblich große Angst hatte, seine Familie dadurch zu gefährden, dass bei ihm entsprechende Darstellungen gefunden werden könnten, und „mit so etwas“ nach seinen Ausführungen in der Hauptverhandlung vor dem Senat angeblich auch nichts mehr zu tun haben wollte. Schließlich ist es schlicht nicht nachvollziehbar, dass und wie der Beamte im Internet immer wieder über kinderpornographische Dateien „gestolpert“ sein will und diese völlig unbewusst zusammen mit anderen Dateien heruntergeladen haben will. Weder stolpert man im Internet über solche, für den jeweiligen Anbieter riskante Dateien - das galt bereits in den Jahren 2000/2001 -, ohne auch nur im Ansatz angeben zu können, wie man auf entsprechende Internetseiten gelangt ist, noch ist ein unwillentliches Herunterladen von Dateien vorstellbar, vielmehr muss die jeweils herunter zu ladende Datei zunächst vom Beamten markiert worden sein. Dabei musste der Beamte bereits aus einigen der verwendeten Dateinamen - z. B. „Lolita-sex“ - auf den kinderpornographischen Inhalt aufmerksam geworden sein. Das als „eselig“ geschilderte, gänzlich unbedarfte Verhalten kann dem Beamten vor diesem Hintergrund nicht geglaubt werden.
43 
Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat die Vorgänge aus den Jahren 2000/2001 gänzlich blass geschildert hat, wohingegen er über die Ereignisse vor allem des Jahres 1998 anschaulich und detailreich berichtet hat. Das unglaubwürdige und widersprüchliche Verhalten des Beamten bestätigt sich im Übrigen auch in seinem Umgang mit der ihm übersandten CD-Rom. So will er angeblich konsterniert gewesen sein, über das was er auf der CD gesehen hat, hat aber diese nicht etwa vernichtet oder weggeworfen, sondern aufbewahrt. Auf den Vorhalt seiner Aussage beim Amtsgericht, er habe die CD-Rom im Zusammenhang mit einem Angebot zu selbstgedrehten Kinderpornos erhalten (vgl. Strafakte, S. 353), führte er lediglich ausweichend aus, das Protokoll sei fehlerhaft. Nachvollziehbare Abläufe wurden auch insoweit nicht geschildert.
44 
Der Beamte ist nach wie vor nicht in der Lage, die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen selbstkritisch zu hinterfragen. Sein Verhalten, nach dem er vom potentiellen „Verfolger“ zum rein privaten Konsumenten kinderpornographischer Darstellungen geworden ist, ist nicht nur leichtfertig, sondern gleichgültig und um Bagatellisierung bemüht. Die Äußerungen des Beamten in der Hauptverhandlung zeigen, dass ihm trotz der Warnung durch Herrn ... jede Unrechtseinsicht in die gravierenden Pflichtenverstöße fehlt und er sein Verhalten zu verharmlosen sucht. Ein Fortbestand des Vertrauens der Bürgerschaft und gerade auch von Eltern minderjähriger Kinder in einen Polizeibeamten, der sich so verhält, ist zu verneinen. Ebensowenig lässt sich für die Zukunft eine positive Prognose stellen, denn es ist nicht erkennbar, dass sich der Beamte von seinem Fehlverhalten bislang nachhaltig distanziert hätte, vielmehr fehlt es bis jetzt an jeder kritischen Reflektion über sein Verhalten.
45 
Erhebliche Milderungsgründe haben sich demgegenüber nicht feststellen lassen; insbesondere liegt kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen vor, denn der Beamte hat nicht einmalig versagt, sondern sein Versagen zog sich über einen langen Zeitraum hin. Der Ansehens- und Vertrauensverlust wird auch durch seine langjährige beanstandungsfreie Tätigkeit und die Tatsache, dass er keine kinderpornographischen Dateien an Dritte weitergegeben hat, nicht gemindert. Die vorübergehende Weiterbeschäftigung des Beamten im Innendienst zeigt kein Restvertrauen des Dienstherrn, vielmehr wird bereits daraus deutlich, dass der Beamte seit Abschluss des Strafverfahrens nicht mehr entsprechend seinem Aufgabengebiet im unmittelbaren Kontakt zum Bürger eingesetzt werden konnte.
46 
3. Der Senat sieht keinen Anlass, die Entscheidung der Disziplinarkammer zum gewährten Unterhaltsbeitrag gem. § 75 Abs. 1 Satz 1 LDO abzuändern. Eine Erhöhung des Unterhaltbeitrags kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die zuerkannten 75 v.H. des bis jetzt erdienten Ruhegehalts bereits dem gesetzlichen Höchstsatz entsprechen (§ 75 Abs. 1 Satz 2 LDO). Der Senat sieht derzeit auch keinen Anlass, die Dauer des Unterhaltsbeitrags zu verlängern. Angesichts des Alters des Beamten erscheint es ausreichend, den Unterhaltsbeitrag für ein Jahr zu bewilligen. Weist der Beamte nach Ablauf des Jahres konkret nach, dass er trotz erheblicher Anstrengungen keine Arbeit finden konnte, kann ein Unterhaltsbeitrag ggf. neu bewilligt werden (§ 108 Abs. 2 Satz 2 LDO).
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.
48 
Das Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Mai 2007 - 4 L 491/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

Die vom Senat mit Beschluss vom 11.7.2007 - 7 B 311/07 - zugelassene Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BDG zulässigen Antrag auf Aussetzung der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.3.2007 angeordneten vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers und Einbehaltung von 25 % seiner Dienstbezüge mangels Bestehens ernstlicher Zweifel im Sinne des § 63 Abs. 2 BDG an der Rechtmäßigkeit des Bescheids zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Beschluss im Einzelnen dargelegt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BDG, wonach die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von bis zu 50 % der monatlichen Dienstbezüge angeordnet werden können, im Fall des Antragstellers erfüllt sind. Ferner lasse die aus dem Bescheid erkennbare Ermessensbetätigung keine Ermessensfehler erkennen.

Der Antragsteller hält der Argumentation des Verwaltungsgerichts zunächst entgegen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sei es bei Vorliegen eines außerdienstlichen Vergehens erforderlich, dass dieses Auswirkungen auf die Kernpflichten des Beamten haben müsse, um eine Entfernung aus dem Dienst zu rechtfertigen.

Dieser Einwand verkennt, dass es bezogen auf ein außerdienstliches Fehlverhalten in Gestalt der Beschaffung und des Besitzes kinderpornografischen Materials einen Rechtsgrundsatz behaupteten Inhalts nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gibt. Weder in seiner grundlegenden Entscheidung zur disziplinaren Ahndung des Besitzes kinderpornografischer Schriften (BVerwG, Urteil vom 6.7.2000 - 2 WD 9/00 -, BVerwGE 111, 291 ff.) noch in den Folgeentscheidungen (BVerwG, Urteile vom 8.11.2001 - 2 WD 29/01 -, NVwZ 2002, 1378 f., vom 11.2.2003 - 2 WD 35/02 -, NVwZ-RR 2003, 573 f., vom 27.8.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625 f., vom 17.2.2004 - 2 WD 15/03 -, DÖV 2005, 344 f. = NVwZ-RR 2006, 553, und vom 28.4.2005 - 2 WD 25/04 -, juris) hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Notwendigkeit einer Kernpflichtverletzung als Voraussetzung der Verhängung der Höchstmaßnahme problematisiert. Es knüpft vielmehr an seine ständige Rechtsprechung zum sexuellen Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen an, den es mit überzeugender Begründung als in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich beschreibt, weswegen als dessen disziplinare Ahndung regelmäßig die Höchstmaßnahme angemessen sei, und führt aus, dass Gleiches grundsätzlich auch für Fehlverhalten gelte, das der Beschaffung und dem Besitz von kinderpornografischen Schriften für sich oder einem Dritten diene. Denn auch der Konsument, der sich kinderpornografische Filme, Fotografien, Videofilme oder authentische Tonaufnahmen beschaffe, trage dazu bei, dass Kinder sexuell missbraucht werden. Daraus erwachse eine mittelbare Verantwortlichkeit des Verbrauchers für die Existenz eines entsprechenden Marktes und den mit seiner Versorgung verbundenen sexuellen Kindesmissbrauch. Denn gerade die Nachfrage schaffe erst den Anreiz, kinderpornografische Bilder herzustellen und die betroffenen Kinder beziehungsweise Jugendlichen zu missbrauchen. In die Maßnahmebemessung eines solchen Fehlverhaltens seien auch generalpräventive Erwägungen einzubeziehen. Denn Kinderpornografie stelle sich insbesondere im Zusammenhang mit der Globalisierung des Datenaustausches und der Datennutzung im Rahmen des Internet als ein sehr ernst zu nehmendes Gefahrenpotential dar, wie sich in vielen Einzelfällen erwiesen habe. Als generalpräventive Erwägungen seien vor allem die Warn- und Abschreckungswirkung zu berücksichtigen, die aus der Sicht eines vorurteilsfreien und besonnenen Betrachters die Ahndung nicht nur des unmittelbaren, sondern auch des mittelbaren rechts- und sittenwidrigen sexuellen Missbrauchs eines Kindes oder Jugendlichen im Wege der Beschaffung und des Besitzes von kinderpornografischen Schriften erfordere. (BVerwG, Urteil vom 6.7.2000, a.a.O., S. 295 f.) Diese am Fall eines Soldaten in Vorgesetztenstellung entwickelte Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in den Folgejahren konsequent fortgeführt und immer wieder bekräftigt, dass ein solches Fehlverhalten eines Soldaten in Vorgesetztenstellung so gravierend sei, dass er im Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar werde und nur in minderschweren Fällen oder bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe in seinem Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr als Vorgesetzter verbleiben könne. Maßgeblich für diese Bewertung sei insbesondere, dass Verstöße gegen einschlägige strafgerichtliche Schutzbestimmungen, die zugunsten von Kindern und Jugendlichen erlassen worden sind, gerade auch wegen der Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Kinder und der Sozialschädlichkeit nach wie vor als verabscheuungswürdig angesehen würden; sie setzten den Täter dementsprechend einer sehr kritischen Resonanz und Missachtung in der Bevölkerung aus und offenbarten in der Regel gravierende Persönlichkeitsmängel. (BVerwG, Urteil vom 28.4.2005, a.a.O.) In seinem Urteil vom 8.11.2001, durch welches einem Offizier das Ruhegehalt aberkannt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass ein Dienstvergehen nicht deshalb weniger schwer wiege, weil der Beamte sich eingelassen habe, sich nicht selbst an Kindern sexuell vergangen zu haben. (BVerwG, Urteil vom 8.11.2001, a.a.O., S. 1378) Die zitierte Rechtsprechung belegt demzufolge, dass das Bundesverwaltungsgericht zwischen dem sexuellen Missbrauch von Kindern und dem Besitz kinderpornografischer Schriften, dem ein sexueller Missbrauch notwendig vorausgegangen ist, keinen qualitativen Unterschied sieht, der es rechtfertigen würde, Straftaten der letztgenannten Art aus disziplinarer Sicht grundsätzlich in einem milderen Licht als den Missbrauch als solchen zu sehen. Ob der Beamte durch sein außerdienstliches Fehlverhalten eine Kernpflicht verletzt hat, spielt hingegen in der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Rolle.

Auch die obergerichtliche Rechtsprechung geht von der Maßgeblichkeit der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtsprechung zur disziplinar grundsätzlich gleichschwer zu gewichtenden Sozialschädlichkeit des sexuellen Missbrauchs von Kindern und des Besitzes kinderpornografischer Schriften aus, wobei Gegenstand der ergangenen Entscheidungen regelmäßig Verfehlungen von Lehrern oder Polizeibeamten sind. (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3.7.2002 - DL 17 S 24/01 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.11.2004 - 3 LD 1/03 -, NVwZ 2005, 350 ff.) Dass diesbezüglich fallbezogen auch mit dem Begriff der Kernpflichtverletzung argumentiert wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3.7.2002, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 12.7.2006 - 16 a D 05.981 -, juris) , ergibt sich bei diesen Berufsgruppen aus der Natur der Sache. Beinhaltet das Begehen einer Straftat in Gestalt des Besitzes kinderpornografischer Materialien - wie dies bei Lehrern und Polizeibeamten der Fall ist - gleichzeitig die Verletzung einer Kernpflicht, so drängt sich die Notwendigkeit der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme in besonderem Maße auf. Dies bedeutet aber - wie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig belegt - nicht, dass die Entfernung aus dem Dienst nur im Falle einer Kernpflichtverletzung die angemessene disziplinare Ahndung sein kann. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die die Frage einer Kernpflichtverletzung nicht problematisiert, steht damit nicht im Widerspruch zu der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise der obergerichtlichen Rechtsprechung.

Der weitere Einwand des Antragstellers, das Bundesverwaltungsgericht sei bislang davon ausgegangen, dass außerdienstlich begangene Vergehen für eine Entfernung aus dem Dienst nicht ausreichend seien, nur bei Verbrechen könnten auch außerdienstliche Verfehlungen mit einer Entfernung aus dem Dienst geahndet werden, entbehrt ebenfalls der Grundlage. Weder die seitens des Antragstellers zu dieser Behauptung angegebene Fundstelle (Claussen/Benneke/Schwandt, Das Disziplinarverfahren, 5. Aufl. 2003, Rdnr. 286) noch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigen die Berechtigung dieses Einwands.

So hat das Bundesverwaltungsgericht durch das bereits erwähnte Urteil vom 8.11.2001 einem Offizier, der wegen Verstoßes gegen § 184 Abs. 5 StGB a.F. angeklagt war (das Strafverfahren war nach § 153 a StPO eingestellt worden), das Ruhegehalt aberkannt, ohne zu dem Umstand, dass sein Fehlverhalten sich strafrechtlich als Vergehen, nicht als Verbrechen darstellte, auch nur ein Wort zu verlieren. Auch in den übrigen einschlägigen Entscheidungen wird die strafrechtliche Untergliederung strafbaren Handelns in Vergehen und Verbrechen nicht als Kriterium des Disziplinarmaßes problematisiert, was konsequent ist, da das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorhebt, dass Straf- und Disziplinarverfahren von unterschiedlichen Zwecksetzungen geprägt werden und die strafrechtliche Bewertung daher keine Indizwirkung für die Disziplinarentscheidung habe. (z.B. BVerwG, Urteil vom 8.11.2001, a.a.O., S. 1379)

Schon wegen dieser unterschiedlichen Zwecksetzungen kommt dem Umstand, dass das Strafrecht den sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ausweislich des vorgegebenen Strafrahmens tendenziell schwerer bestraft als den in § 184 b Abs. 4 StGB geregelten Besitz kinderpornografischer Schriften, im Rahmen der disziplinaren Ahndung nicht die seitens des Antragstellers behauptete Bedeutung zu, es widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil die Auffassung vertreten habe, dass der Besitzer von Kinderpornografie nicht wesentlich günstiger beurteilt werden könne als der Missbrauchstäter selbst. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht dies - wie bereits ausgeführt - so.

Demnach bleibt zusammenzufassen, dass die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst im Falle eines außerdienstlich begangenen Verstoßes gegen § 184 b Abs. 4 StGB – auch ohne Kernpflichtverletzung – durchaus die angemessene Disziplinarmaßnahme sein kann.

Eine mit Blick hierauf verfügte vorläufige Dienstenthebung setzt nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG voraus, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird. Dies ist der Fall, wenn im konkreten Disziplinarverfahren eine überwiegende Wahrscheinlichkeit die Prognose rechtfertigt, dass auf die Höchstmaßnahme erkannt werden wird. (z.B. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2002 - 1 DB 10/02 -, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 33 = ZBR 2003, 94 = IÖD 2003, 32; BayVGH, Beschluss vom 15.3.2007 - 16a DS 06.3292 -, IÖD 2007, 149; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.7.2007 - 7 B 313/07 -) Ob diese Prognose gerechtfertigt ist, ist fallbezogen zu klären.

Vorliegend ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme gegen den Antragsteller nach derzeitigem Sach- und Streitstand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Das in den Verwaltungsunterlagen dokumentierte, vom Antragsteller gesammelte Bildmaterial belegt in einer Vielzahl von Darstellungen eindeutig, dass die Kinder - insbesondere auch Kleinkinder - von Erwachsenen in einer besonders rücksichtslosen und anstößigen Art und Weise durch Ausübung des Oral-, Vaginal- und Analverkehrs missbraucht worden sind. Das Sammeln und Abspeichern derartiger Darstellungen zeigt tiefgreifende Persönlichkeitsmängel auf. Die bisherige persönliche Einlassung des Antragstellers gibt keine Veranlassung zur Annahme, dass dieser das Unrecht und Verwerfliche seines Handelns erkannt hat. So hat er anlässlich seiner Vernehmung vom 14.2.2006 bekundet, es sei richtig, dass er sich eine Vielzahl pornografischer Bilder und Filme aus dem Internet runtergeladen habe, darunter „offenbar“ auch die Kinderpornos; warum er dies getan habe, sei ihm nicht erklärlich (Bl. 99 der Ermittlungsakte Disziplinarverfahren). Diese Aussage spricht dafür, dass er der Kinderpornografie keinen besonderen Unrechtsgehalt beigemessen, sich also über die Folgen des Missbrauchs für die kindlichen Opfer keinerlei Gedanken gemacht hat. Seine Einlassung anlässlich der Hauptverhandlung in der Strafsache (Bl. 174 der Strafakte) bestätigt dies, so dass die Einschätzung des Strafrichters in dem gegenüber dem Antragsteller ergangenen Urteil vom 12.7.2006, dass der Antragsteller eine tiefergehende Einsicht und Reue vermissen lasse, überzeugt. Zwar lässt der Antragsteller zwischenzeitlich über seinen Bevollmächtigten vortragen, er habe sich seit der Verurteilung durch das Amtsgericht intensiv mit dem Vorwurf beschäftigt und bereue sein Verhalten nunmehr zutiefst. Dieses Vorbringen entbehrt allerdings jeglicher inhaltlichen Konkretisierung und erschöpft sich daher aus derzeitiger Sicht in einer bloßen Behauptung.

Schließlich wird das Gewicht der Tat - ungeachtet der nicht entscheidungserheblichen Frage eines Versagens im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten - durchaus auch dadurch geprägt, dass der Antragsteller selbst im Ermittlungsdienst der Finanzkontrolle Schwarzarbeit eingesetzt war und die Durchsetzung gesetzlicher Ge- und Verbote daher - wenn auch hinsichtlich anderer Rechtsbereiche - zu seinen Dienstaufgaben gehörte. Ein Beamter, dem es obliegt, andere auf die Gesetzmäßigkeit ihres Handelns hin zu überprüfen, unterliegt - was die Notwendigkeit eigenen gesetzeskonformen Handelns angeht - aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit mit guten Gründen strengeren Anforderungen an seine eigene Gesetzestreue und seine moralische Integrität als ein Beamter, dessen Dienstaufgaben keine derartigen Besonderheiten aufweisen. Er steht in besonderem Maße in der Pflicht, selbst nicht straffällig zu werden.

Schließlich wird die Prognose, der Antragsteller habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit verloren, nicht dadurch grundsätzlich in Frage gestellt, dass sein Fehlverhalten in der Öffentlichkeit nicht bekannt geworden ist. (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.11.2004, a.a.O., S. 352) Angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens kann dem Antragsteller die disziplinare Höchstmaßnahme nach derzeitiger Einschätzung auch nicht aus Milderungsgründen, die in seiner Person liegen, erspart werden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass er bisher gute dienstliche Leistungen erbracht hat und weder strafgerichtlich noch disziplinar vorbelastet ist. Allerdings wiegt dies nicht auf, dass er jedenfalls im Verlauf des Strafverfahrens keinerlei Reue oder Scham erkennen ließ und auch zwischenzeitlich keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass er mit der Aufarbeitung des in der Tat zum Ausdruck kommenden schweren Persönlichkeitsmangels zumindest begonnen hat.

Bei der gegebenen Sachlage bestand für das Verwaltungsgericht auch keine Veranlassung, die teilweise Einbehaltung der monatlichen Dienstbezüge zu beanstanden. Nach § 38 Abs. 2 BDG knüpft auch diese Maßnahme an die Prognose der voraussichtlichen Verhängung der Höchstmaßnahme an, die - wie ausgeführt - fallbezogen gerechtfertigt ist. Die Höhe des Einbehalts wurde auf der Grundlage der seitens des Antragstellers vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ermittelt. Einwände gegen die Richtigkeit der Berechnung werden auch im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 77 Abs. 4 BDG, 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 12. Juni 2006 - DL 20 K 8/06 - wird zurückgewiesen.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

 
I.
1. Der Beamte wurde am ... 1967 in ... geboren. Nach Abschluss der Mittleren Reife wurde er zum 04.09.1989 bei der Bereitschaftspolizei des Landes Baden-Württemberg eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeianwärter ernannt. Mit Urkunde vom 03.09.1990 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeiwachtmeister ernannt. Mit Wirkung vom 01.08.1991 wurde er zum Polizeioberwachtmeister ernannt. Im Januar 1992 bestand der Beamte die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst der Schutzpolizei mit der Gesamtnote „befriedigend“. Mit Wirkung vom 01.02.1992 wurde er zum Polizeihauptwachtmeister, am 25.02.1993 zum Polizeimeister und am 12.06.1994 zum Polizeiobermeister ernannt. Zum 03.07.1994 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 26.10.2000 wurde er zum Polizeihauptmeister ernannt.
Unter dem 16.12.1997 und 05.03.1999 wurden dem Beamten antragsgemäß Nebentätigkeitsgenehmigungen ... erteilt. Das Gewerbe wurde nach Mitteilung des Beamten im Januar 2001 abgemeldet.
In seiner dienstlichen Beurteilung vom September 2001 (Beurteilungszeitraum 01.09.2000 bis 31.08.2001) wurde der Beamte mit der Gesamtnote „gut (1,75)“ beurteilt. Der Beamte war in dieser Zeit zunächst als Streifenführer tätig und wurde im Juni 2001 zum ... abgeordnet. In seiner dienstlichen Beurteilung vom August 2005 (Beurteilungszeitraum 02.08.2004 bis 31.07.2005) wurde der Beamte mit der Gesamtnote „3,50 Punkte“ beurteilt. Er war während dieser Zeit als ... eingesetzt.
Der Beamte ist verheiratet und hat einen ... Sohn. In der Familie lebt außerdem eine ... Stieftochter. Der Beamte erhält nach eigenen Angaben monatliche Bruttobezüge in Höhe von 2.650 EUR. Seine Ehefrau verdient als ... monatlich 695 EUR netto hinzu und ist ihrer Tochter, die etwa 400 EUR netto verdient und die ... besucht, in geringem Umfang unterhaltspflichtig. Die Ehegatten tilgen monatlich rund 990 EUR Darlehensraten aus privaten Verbindlichkeiten und sind ihrem gemeinsamen Sohn unterhaltspflichtig.
2. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 29.04.2003 - 5 Ds 21 Js 14517/01 - wurde der Beamte wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften (§§ 184 Abs. 5 Satz 2, 11 Abs. 3 StGB in der Fassung vom 13.11.1998) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Das Gericht ging im Wesentlichen von folgenden Feststellungen aus: Im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen einen russischen Staatsangehörigen wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften wurde bekannt, dass der Beamte im Verdacht stand, per E-Mail mit dem Beschuldigten Kontakt aufgenommen und Interesse an kinderpornographischen Bilddateien bekundet zu haben. Bei der daraufhin am 26.04.2001 durchgeführten Durchsuchung der in der Wohnung befindlichen Computer, Festplatten und einer selbstgebrannten CD-Rom des Beamten wurden zahlreiche Bilddateien kinderpornographischen Inhalts und Videoclips vorgefunden. Insgesamt hatte der Beamte in seiner Privatwohnung auf mehreren Computer-Festplatten und einer CD-Rom insgesamt mindestens 840 Bilddateien sowie 57 Filmdateien mit kinderpornographischem Inhalt bewusst abgespeichert, die den sexuellen Missbrauch von Kindern in pornographischer Darstellung zum Inhalt haben und u.a. den Vaginal-, Anal- und Oralverkehr der Kinder untereinander sowie auch mit erwachsenen Personen wiedergeben, wobei der geschlechtliche Vorgang derart hervorgehoben wird, um primär die sexuelle Begierde des Betrachters zu wecken. Der Beamte rechnete damit, dass die dargestellten Kinder jeweils unter 14 Jahre alt waren.
Im Einzelnen hielt der Beamte nach den amtsgerichtlichen Feststellungen bewusst und willentlich die im Folgenden näher bezeichneten Dateien im Besitz. Zum einen hatte er auf der Festplatte ... in der Zeit zwischen Januar 1999 und Ende April 1999 insgesamt mindestens 840 Bilddateien und 46 Filmdateien kinderpornographischen Inhalts willentlich in den von ihm angelegten Verzeichnissen „AB“ und „Text“ abgespeichert. Diese Dateien wurden durch den Sachverständigen des BKA (tatsächlich: LKA) ... mittels eines Suchprogramms aufgefunden. Weiter hatte der Beamte auf der Festplatte ... bewusst und gewollt eine Filmdatei mit kinderpornographischem Inhalt unter dem von ihm angelegten Verzeichnis „aaa/aaauue/b“ abgespeichert. Diese Datei wurde am 19.04.2000 angelegt. Außerdem wurden drei Bilddateien bewusst und gewollt aus dem Speicher gelöscht. Im temporären Speicher dieser Festplatte wurden noch 60 Bilddateien sowie eine Filmdatei mit kinderpornographischem Inhalt aufgefunden, die jedoch möglicherweise ohne Wissen und Zutun des Beamten in dem temporären Speicher vorhanden waren. Weiter hielt der Beamte auf der bei ihm aufgefundenen Festplatte ... bewusst und gewollt 10 weitere Filmdateien kinderpornographischen Inhalts in Besitz, die er unter dem von ihm angelegten Verzeichnis „Test/a“ gespeichert hatte. Die - vom Amtsgericht näher bezeichneten - Dateien wurden zwischen dem 12.11.2000 und dem 15.02.2001 angelegt. Auf dieser Festplatte wurden darüber hinaus weitere 10 Bilddateien und zwei Filmdateien im temporären Speicher gefunden, wobei allerdings nicht auszuschließen war, dass diese ohne Wissen und Zutun des Beamten gespeichert wurden. Schließlich wurde beim Beamten eine selbst gebrannte CD-Rom aufgefunden, auf der insgesamt 1.104 überwiegend pornographische Bilddateien gespeichert waren, davon drei mit Kinderpornographie. Die Einlassung des Beamten, er habe nicht gewusst, dass auf der CD-Rom auch drei kinderpornographische Dateien enthalten gewesen seien, konnte nach der Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei widerlegt werden. Das Amtsgericht ging zugunsten des Beamten davon aus, dass er keine Kenntnis von diesen drei Bilddateien hatte. Im Übrigen ging das Amtsgericht davon aus, dass der Beamte die zuvor genannten Dateien nicht lediglich zu dienstlichen Zwecken, sondern zumindest auch zu privaten Zwecken in Besitz hatte.
Der Beamte hatte eingeräumt, auf der Festplatte ... bewusst und gewollt mindestens 840 Bilddateien und 46 Filmdateien kinderpornographischen Inhalts gespeichert zu haben. Er ließ sich dahingehend ein, er habe diese Bilddateien zwischen Anfang Januar 1999 und Ende April 1999 in der Absicht gespeichert, anschließend Strafanzeige zu erstatten. So habe er bereits im November 1988 (richtig: 1998) schon einmal Strafanzeige erstattet, da er zufällig im Internet auf kinderpornographische Dateien gestoßen sei. Auch damals habe er die Daten zunächst auf seinem privaten Computer gespeichert. Die damalige Strafanzeige sei allerdings gegen Unbekannt eingestellt worden, was ihn frustriert habe. Da er im Januar 1999 abermals zufällig auf kinderpornographische Dateien gestoßen sei, habe er sich entschlossen, diese erneut zu sammeln und später Strafanzeige zu erstatten. Er habe auch im April 1999 Strafanzeige erstatten wollen, habe den zuständigen Sachbearbeiter ... allerdings erst im Mai erreicht. Deswegen habe er die Dateien in der Absicht gespeichert, später Strafanzeige zu erstatten. Nachdem Herr ... bei einem Telefongespräch allerdings zum Ausdruck gebracht habe, dass er an einer neuerlichen Strafanzeige kein Interesse habe, und ihn vor einem weiteren Sammeln kinderpornographischer Schriften gewarnt habe, habe er von seinem ursprünglichen Vorsatz Abstand genommen und keine weitere Strafanzeige erstattet. Die auf der Festplatte enthaltenen Dateien habe er später löschen wollen, doch sei ihm dies nicht gelungen, da er keinen Zugang mehr zu der Festplatte gehabt habe. Nach verschiedenen vergeblichen Löschungsversuchen habe er die Festplatte beiseite gelegt. Vernichten habe er sie nicht wollen aus Angst, die Dateien so in Umlauf zu bringen. Zu den weiter aufgefundenen kinderpornographischen Dateien auf den beiden anderen Festplatten führte der Beamte aus, die Dateien habe er nicht absichtlich gespeichert. Diese seien ohne sein Wissen und Zutun von ihm abgespeichert worden, offensichtlich versehentlich im Zusammenhang mit anderen, teilweise auch pornographischen Dateien. Er habe die Dateien weder angesehen noch absichtlich gespeichert. Hinsichtlich der CD-Rom führte der Beamte aus, dass diese ihm vor längerer Zeit von einer unbekannten Person kostenlos zugesandt worden sei. Da ihn der Inhalt der Datei nicht interessiert habe, habe er sie einfach weggelegt. Er habe kurz hineingeschaut und lediglich normale pornographische Bilder gesehen. Dass auf der CD-Rom auch drei kinderpornographische Dateien enthalten gewesen seien, habe er nicht gewusst. Die Dateien in den temporären Speichern seien ohne sein Wissen dort gespeichert worden. Er habe sich die Dateien im Internet auch nicht angesehen.
Das Amtsgericht führte zu diesen Einlassungen u. a. auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens des Diplom-Ingenieurs ... aus, dass die Angaben des Beamten bezüglich der auf den Festplatten ... und ... enthaltenen und bewusst abgespeicherten Filmdateien widerlegt seien durch die schlüssigen, nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben der Sachverständigen bzw. Zeugen ... und .... Die Einlassung des Beamten, er habe im Mai 1999 die Festplatte ... nicht mehr löschen können, sei nicht nachvollziehbar und ebenfalls durch die sachverständigen Ausführungen der Herren ... und ... widerlegt. Beide hätten schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass sie problemlos Zugang zur Festplatte gehabt hätten und ohne Schwierigkeiten eine probeweise Löschung hätten durchführen können. Vor diesem Hintergrund sei die Ausführung des Beamten, der sich mit Computern sehr gut auskenne, er habe die Dateien nicht mehr löschen können, nicht glaubwürdig. Zwar habe der Beamte die Bild- und Filmdateien möglicherweise Anfang des Jahres 1999 in der Absicht gespeichert, später tatsächlich Strafanzeige zu erstatten. Allerdings rechtfertige die Absicht, irgendwann Strafanzeige zu erstatten es nicht, über vier Monate hinweg zahlreiche Bilddateien kinderpornographischen Inhalts zu sammeln und über einen solch langen Zeitraum in Besitz zu haben, ohne tatsächlich unverzüglich Strafanzeige zu erstatten. Bereits das Sammeln über vier Monate erfülle den Tatbestand des Besitzes kinderpornographischer Schriften, der nicht etwa durch dienstliche Belange gerechtfertigt sei. Gerechtfertigt wäre es allenfalls gewesen, wenn der Beamte unverzüglich nach Auffinden und Abspeichern der Dateien Strafanzeige erstattet hätte. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass nach den glaubwürdigen Aussagen des Sachverständigen ... die gesammelten Daten objektiv zur Strafverfolgung nicht geeignet gewesen seien, weil sich aus ihnen der Absender nicht ausfindig machen lasse. Zur Überzeugung des Gerichts habe der Beamte darüber hinaus die auf den Festplatten ... und ... aufgefundenen Bild- und Filmdateien bewusst und gewollt abgespeichert. Die Festplatte ... sei nach der Wohnungsdurchsuchung von dem Sachverständigen ... nach kinderpornographischen Dateien untersucht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Festplatte noch funktionsbereit gewesen. Der Sachverständige habe die Auswertung seiner Untersuchung festgehalten und hiervon Bilder gefertigt. Insoweit habe er glaubwürdige, schlüssige und nachvollziehbare Angaben gemacht. Es sei nicht ersichtlich, dass er den Beamten zu Unrecht habe belasten wollen oder dass er erhebliche Erinnerungslücken aufweise. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die aufgefundene Datei ohne Wissen des Beamten abgespeichert worden sein sollte. Sie habe sich in einem eigens angelegten Ordner befunden und müsse durch Anklicken spezieller Funktionstasten vom Beamten dort abgespeichert worden sein. So stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beamte sie im April 2000 bewusst gespeichert und in Besitz gehabt habe, d. h. nach dem Zeitpunkt, als er ursprünglich vorgehabt habe, Strafanzeige zu erstatten. Bezüglich der Festplatte ... stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die in dem dortigen Ordner abgespeicherten 10 Filmdateien wissentlich durch den Beamten abgespeichert worden seien. Es sei lebensfremd und nicht nachvollziehbar, wie diese ohne sein Wissen zufällig mit anderen Dateien in den Ordner gelangt sein sollten. Bei vielen der Dateien sei bereits anhand der Namen deutlich zu erkennen, dass es sich um kinderpornographische Dateien handele. Die Ausführungen der Sachverständigen ... und ... dazu, dass die Dateien zwischen dem 12.11.2000 und dem 15.02.2001 angelegt worden seien, seien schlüssig und nachvollziehbar. Nachdem die auf den beiden letztgenannten Festplatten abgespeicherten kinderpornographischen Dateien auf jeden Fall nach Mai 1999 abgespeichert worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass diese zum ausschließlich privaten Nutzen des Beamten abgespeichert worden seien.
Die gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung nahm der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht ... am 07.04.2004 zurück, wobei er hierzu schriftlich erklärte, dass es ein Fehler gewesen sei, dass er die Festplatte mit den zwecks Anzeige gesammelten Dateien nicht mechanisch vernichtet habe. Er habe einfach nicht daran gedacht und sei daher bereit, die Konsequenzen zu tragen.
II.
10 
Mit Verfügung der Landespolizeidirektion ... vom 18.06.2001 wurde gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt.
11 
Mit Verfügung der Landespolizeidirektion ... vom 30.10.2001 wurde der Beamte gem. § 89 LDO vorläufig des Dienstes enthoben. Auf Antrag des Beamten hob das Verwaltungsgericht ... mit Beschluss vom 30.06.2004 - DL 20 K 10/04 - die Verfügung auf, weil es an einer konkreten Darlegung dazu fehle, welche konkreten Nachteile und Gefahren mit einer weiteren Ausübung des Polizeidienstes durch den Beamten verbunden wären. Eine hinreichend verlässliche Prognose einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst sei zudem gegenwärtig nicht möglich. Der Beamte wurde in der Folgezeit im Innendienst ohne Bürgerkontakte verwendet.
12 
Nach Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens wurde das förmliche Disziplinarverfahren fortgeführt. Der Beamte und Kriminalhauptkommissar ... wurden vernommen.
13 
Unter dem 06.10.2005 erstellte der Untersuchungsführer den Untersuchungsbericht gem. § 59 Abs. 2 LDO.
14 
Mit Verfügung des Polizeipräsidiums ... vom 03.02.2006 wurde der Beamte erneut gem. § 89 LDO vorläufig des Dienstes enthoben. Das Verwaltungsgericht ... wies den hiergegen gerichteten Antrag des Beamten nunmehr nach § 93 Abs. 2 LDO mit Beschluss vom 17.03.2006 - DL 20 K 4/06 - zurück.
III.
15 
Am 15.03.2006 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht ... die Anschuldigungsschrift vom 14.03.2006 vorgelegt. Dem Beamten wird unter Bezugnahme auf die strafgerichtlichen Feststellungen vorgeworfen, er habe gem. § 95 Abs. 1 i.V.m. § 73 Sätze 1 und 3 LBG ein Dienstvergehen begangen, indem er sich eines Vergehens des Besitzes kinderpornographischer Schriften schuldig gemacht habe.
16 
Der Vertreter der Einleitungsbehörde hat beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Der Beamte hat beantragt, allenfalls eine Gehaltskürzung zu verhängen.
17 
Mit Urteil vom 12.06.2006 - DL 20 K 8/06 - hat das Verwaltungsgericht ... den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm für die Dauer von einem Jahr einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des bis zum heutigen Tag erdienten Ruhegehalts bewilligt: Der Beamte habe seine Pflichten nach § 73 Satz 3 und § 71 Satz 1 LBG verletzt. Er habe vorsätzlich und schwerwiegend im Kernbereich seiner Pflichten versagt und durch sein Fehlverhalten die Vertrauensgrundlage für eine Fortsetzung seines Beamtenverhältnisses als Polizeibeamter zerstört. Die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss lägen nicht vor, weshalb die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts gem. § 19 Abs. 1 LDO zugrunde zu legen seien. Soweit der Beamte die tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der Festplatte ... in Frage gestellt habe, weil der Gutachter ... in seinen schriftlichen Äußerungen in unzutreffender Weise behauptet habe, er habe bezüglich dieser Festplatte einen Löschungsversuch mit dem PC „Spezialist“ unternommen, so dürfte der Gutachter hier in der Tat einem Irrtum unterlegen sein, weil dieser PC zum Zeitpunkt der Löschungsversuche im Rahmen der Nachermittlungen überhaupt nicht mehr lauffähig gewesen sei. Es sei aber schon mit Rücksicht auf den eigenen Vortrag des Beamten nicht ersichtlich, dass die diesbezüglichen amtsgerichtlichen Feststellungen hierauf beruhen könnten. Der Beamte trage selbst vor, dass der Gutachter ... in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht auf diesen Widerspruch hingewiesen worden sei und darauf erklärt habe, “oh, da habe ich Scheiße geschrieben“. Damit aber sei das schriftliche Gutachten bzw. der Nachtrag zweifelsfrei korrigiert worden. Aus dem Urteil des Amtsgerichts lasse sich auch kein Anhaltspunkt entnehmen, dass das Gericht seine Beweiswürdigung allein auf die schriftlichen Stellungnahmen gestützt haben könnte. Wenn das Gericht dann aber der Behauptung des Beamten, er habe die Festplatte nicht mehr löschen können, keinen Glauben geschenkt habe, weil Herr ... problemlos auf dem PC des LKA und dem anderen zweiten PC des Beamten Löschungen habe durchführen können, wie dies auch der Gutachter ... bestätigt habe, und zudem im Rahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme der PC „Spezialist“ mit der besagten Festplatte noch beanstandungsfrei gelaufen sei, so sei diese Beweiswürdigung gut nachvollziehbar und erfülle offenkundig nicht die Voraussetzungen für eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen. Das Schwergewicht des strafrechtlichen Vorwurfs und auch des disziplinarischen Fehlverhaltens liege im Übrigen an anderer Stelle, dass der Beamte nämlich nach dem Mai 1999, als er nach seinen Angaben die Versuche einer Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen aufgegeben habe, weitere Dateien heruntergeladen und abgespeichert habe. Die im Disziplinarverfahren wiederholte Einlassung des Beamten, es sei so gewesen, wie er auch im Strafverfahren behauptet habe, vermöge keine ausreichende Grundlage für einen Lösungsbeschluss zu liefern, zumal die Disziplinarkammer die strafgerichtliche Würdigung für überzeugend erachte. Auch wenn der Beamte nur wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften und nicht wegen deren Verbreitung verurteilt worden sei und auch sonst keine Anhaltspunkte zu Tage getreten seien, dass er Solches getan haben könnte, so seien jedenfalls die festgestellten Vorgänge zwischen dem 19.04.2000 und 15.02.2001 von solchem Gewicht, dass - ausgehend von der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 09.03.2006 - DL 16 S 4/06 - ein weiterer Verbleib im öffentlichen Dienst und hier in der speziellen Funktion als Polizeibeamter auch ohne disziplinarische Vorbelastung untragbar sei. Der Beamte habe sich eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig erwiesen.
IV.
18 
Gegen das ihm am 21.06.2006 zugestellte Urteil hat der Beamte am 19.07.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht den Lösungsantrag zu Unrecht abgelehnt habe. So habe es festgestellt, dass die schriftliche Aussage des Gutachters ... hinsichtlich der Festplatte ... falsch gewesen sei und dass dieser sich in der mündlichen Verhandlung insoweit korrigiert habe. Diese Korrektur habe das Amtsgericht jedoch nicht berücksichtigt, da ansonsten dessen Ausführungen, dass aufgrund der überzeugenden und nachvollziehbaren Äußerungen der Sachverständigen dem Beamten noch ein Zugriff auf diese Festplatte möglich gewesen sei, nicht nachvollziehbar sei. Es verstoße gegen Denkgesetze, wenn das Amtsgericht ausführe, die Aussage des Beamten sei widerlegt. Insoweit sei auch irrelevant, ob die Festplatte mit einem PC des LKA bzw. des Sachverständigen ... habe betrieben werden können, da diese PCs dem Beamten nicht zur Verfügung gestanden hätten. Auch die Feststellung, dass im Rahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme der PC „Spezialist“ mit der genannten Festplatte noch beanstandungsfrei gelaufen sei, sei unzutreffend. Die Festplatte sei ausweislich des Untersuchungsberichts nicht in den genannten PC eingebaut, sondern getrennt gelagert gewesen. Es sei belegt, dass der Beamte die Festplatte nach Mai 1999 nicht mehr betrieben habe. Des Weiteren seien auch die im Strafurteil getroffenen Feststellungen, der Beamte habe über gute PC-Kenntnisse verfügt, unzutreffend, vielmehr habe er sich diese Kenntnisse erst im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen angeeignet. Insoweit verstoße es ebenfalls gegen Denkgesetze, wenn aufgrund von Kenntnissen, die im Jahre 2003 vorhanden gewesen seien, der Rückschluss gezogen werde, dass diese auch Jahre zuvor vorhanden gewesen seien. Für die Ausübung des Nebengewerbes seien keine vertieften PC-Kenntnisse erforderlich gewesen, da es sich auf die Vermittlung ... bezogen habe und überdies aufgrund von Verlusten eingestellt worden sei.
19 
Weiter werde beanstandet, dass entgegen der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 09.03.2006 - DL 16 S 4/06) die Entfernung aus dem Dienst im Falle des Besitzes kinderpornographischer Schriften als Regelfall angesehen worden sei und hinsichtlich der Angemessenheitsprüfung keine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles durchgeführt worden sei. Diese Prüfung hätte sich hier geradezu aufgedrängt und dazu geführt, dass keine Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen worden wäre. Bei der Erfüllung des Straftatbestandes komme es allein auf den tatsächlichen Besitz an; die Frage der Beweggründe und wie der Beschuldigte in den Besitz der Dateien gelangt sei, werde im Zuge der Strafzumessung berücksichtigt. Disziplinarrechtlich sei hingegen gerade das Warum und Wie entscheidend, da dem Disziplinarrecht ein sanktionierender Charakter fern sei. Es sei von besonderer Bedeutung, ob bei dem betreffenden Beamten charakterliche Mängel vorlägen, die es dem Dienstherrn unmöglich machten, ihn weiter zu beschäftigen. Die Straftat des Besitzes kinderpornographischer Schriften sei regelmäßig von dem Begleitumstand geprägt, dass sowohl Erwerb als auch Besitz in aller Heimlichkeit erfolgten und zur Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse dienten. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Insoweit sei nochmals der Geschehensablauf seit 1998 in Erinnerung zu rufen. Nachdem der Beamte 1999 von einer weiteren Anzeige Abstand genommen habe, habe er auch in der Folgezeit im Internet gesurft, ohne jedoch sein Augenmerk auf Dateien kinderpornographischen Inhalts zu richten. Hierbei habe er verschiedenste Dateien abgespeichert, wobei er sich in der Regel eines Downloadmanagers bedient und auch ganze Blöcke gespeichert habe. Eine Öffnung der einzelnen Dateien und eine Kenntnisnahme von ihrem Inhalt sei nicht erfolgt. Unter der Vielzahl von Dateien müssten sich auch die später aufgefundenen Dateien kinderpornographischen Inhalts befunden haben. Er sei sich jedoch nicht bewusst gewesen, derartige Dateien heruntergeladen zu haben und habe auch keine Kenntnis von ihrem Inhalt gehabt, da er sie ansonsten sofort gelöscht hätte. Dass keine bewusste Speicherung von Dateien kinderpornographischen Inhalts erfolgt sei, zeige bereits die geringe Anzahl an Dateien. Aufgrund der Dateinamen sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass es sich um Dateien kinderpornographischen Inhalts gehandelt habe. Auch die bis Mai 1999 gesammelten Daten habe er ersichtlich nicht nutzen wollen. Es sei belegt, dass er zu keiner Zeit Konsument kinderpornographischer Dateien gewesen sei. Insoweit bestehe auch kein Anlass, ihn aus generalpräventiven Überlegungen heraus aus dem Dienst zu entfernen. Auch habe er nie entsprechende Dateien erworben und damit auch nicht zur Aufrechterhaltung irgendeines Marktes beigetragen. Er müsse sich lediglich vorwerfen lassen, dass er die Festplatte ... nicht mechanisch zerstört habe und bei der weiteren Internetnutzung zu sorglos Dateien gespeichert habe. Dies gebe jedoch keinen Hinweis darauf, dass er charakterlich nicht geeignet sei, als Polizeibeamter Dienst zu tun. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich um keine innerdienstliche Tat handele und diese im unteren Bereich denkbarer Begehungsformen erfolgt sei. Er habe seinen Dienst vor und nach Bekanntwerden der strafrechtlichen Ermittlungen vorbildlich erfüllt. Sämtliche dienstliche Beurteilungen hätten bis zu diesem Zeitpunkt im oberen Bereich gelegen. Höchst vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass der Unterhaltsbeitrag angemessen zu erhöhen und zu verlängern sei, da er ansonsten unter das Sozialhilfeniveau gerate und aufgrund seines Alters nur sehr schwer eine Anstellung finden könne.
20 
Der Beamte beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 12.06.2006 - DL 20 K 8/06 - aufzuheben und das Verfahren einzustellen, hilfsweise eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen und weiter hilfsweise, einen höheren Unterhaltsbeitrag für eine längere Zeit zu bewilligen.
22 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Er führt aus, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts schlüssig und nachvollziehbar sei. Nachdem der Beamte im Strafverfahren anwaltlich vertreten gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar, dass ihm die Bindungswirkung nach § 19 Abs. 1 LDO nicht bekannt gewesen sei. Das Vertrauensverhältnis sei restlos und irreparabel zerstört.
25 
Dem Senat liegen drei Bände Personalakten des Beamten, ein Ordner Disziplinarakten, vier Bände Akten aus dem strafrechtlichen Verfahren sowie die Akten des Verwaltungsgerichts ... DL 20 K 8/06, DL 20 K 4/06, DL 20 K 10/04 vor.
V.
26 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Disziplinarkammer hat den Beamten zu Recht aus dem Dienst entfernt.
27 
1. Auszugehen ist von den tatsächlichen Feststellungen, die das Amtsgericht Stuttgart im rechtskräftigen Urteil vom 29.04.2003 getroffen hat.
28 
Nach § 19 Abs. 1 S. 1 LDO sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, für das Disziplinargericht bindend, soweit das Disziplinarverfahren denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat. Mit dieser Regelung und dem darin zum Ausdruck kommenden Vorrang des „sachnäheren“ Strafverfahrens vor dem Disziplinarverfahren sollen einander widersprechende Tatsachenfeststellungen verschiedener Gerichte vermieden werden. Der Vorrang des Strafverfahrens rechtfertigt sich insbesondere durch die besseren Ermittlungsmöglichkeiten der zur Aufklärung von Straftaten berufenen Stellen und den dem Beschuldigten im Strafverfahren durch die StPO gewährten optimalen Schutz gegen falsche und rechtsstaatswidrig zustande gekommene Tatsachenfeststellungen (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 28.09.1998 - D 17 S 9/98 - und vom 01.07.2002 - DL 17 S 22/01 -; v. Alberti/Gayer/Roskamp, LDO, § 19 Rn. 1).
29 
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 LDO hat das Disziplinargericht allerdings zu Gunsten des Beamten die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen ausnahmsweise dann zulässig, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Ein Lösungsbeschluss kommt auch dann in Betracht, wenn neue Beweismittel - z. B. neue Sachverständigengutachten - vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die strafgerichtlichen Feststellungen offenbar unrichtig sind oder jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2000 - 1 D 13.99-, NVwZ-RR 2001, 394 m.w.N.). Allein die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen ganz oder teilweise auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss hingegen nicht aus (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 28.09.1998 und vom 01.07.2002, a.a.O.).
30 
Die so umschriebenen Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss liegen hier nicht vor. Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts ... sind vielmehr in sich schlüssig und widerspruchsfrei.
31 
Soweit der Beamte die Feststellungen des Amtsgerichts in Frage stellt, die seine Versuche anbelangen, die Daten auf der Festplatte ... zu löschen, ist schon nicht erkennbar, dass es auf die vom Beamten aufgeworfene Frage für die Feststellung des gesetzlichen Tatbestandes des § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB a.F. (Besitz kinderpornographischer Darstellungen) angekommen wäre. Der auch im Berufungsverfahren vor dem Landgericht maßgebliche und vom Beamten im Zusammenhang mit der bei Zurücknahme der Berufung abgegebenen Erklärung (vgl. hierzu die Anlage zum Protokoll des Landgerichts, Strafakte, S. 525 und Schriftsatz des Verteidigers vom 07.07.2004, VG-Akte DL 20 K 10/04, S. 73) letztlich eingestandene Vorwurf lautet, dass die Daten tatsächlich - und sei es mechanisch - nicht gelöscht bzw. vernichtet wurden. Von diesen widerspruchsfreien Feststellungen geht auch der Disziplinarsenat im Weiteren aus.
32 
Gründe, die eine Lösung von den amtsgerichtlichen Feststellungen erfordern könnten, sind im Übrigen weder vorgetragen noch erkennbar. So hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Sachverständige ... seine zunächst gemachte Äußerung in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht berichtigt hat und deutlich wurde, dass der Löschungsversuch nicht in der vom Beamten geltend gemachten Kombination der Festplatte im „PC Spezialist“ durchgeführt wurde, sondern in zwei anderen PCs. Da die insoweit - auch vom Sachverständigen ... - durchgeführten Löschungsversuche erfolgreich waren, sind auch die entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts durchaus schlüssig. Dieses macht auch keine Feststellungen dahin, dass es davon ausginge, dass es seitens der Sachverständigen Löschungsversuche in der vom Beamten genannten Kombination gegeben habe. Dem Beamten war vielmehr tatsächlich ein Datenzugriff möglich, jedenfalls über seinen zweiten PC „Comtech“ oder in sonstiger Weise. Das Amtsgericht hielt es angesichts der - jedenfalls - grundsätzlichen Zugriffsmöglichkeit auf die Festplatte lediglich für unglaubwürdig, dass der Beamte die Dateien (überhaupt) nicht habe löschen können.
33 
Die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Feststellungen erstreckt sich freilich ohnehin nicht auf die Strafzumessungserwägungen, sondern allein auf die tatsächlichen Feststellungen, die die Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Darstellungen nach § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB a.F. i.V.m. § 11 Abs. 3 StGB tragen, d. h. die Feststellungen zur Ausfüllung des gesetzlichen Straftatbestandes. Keine Bindung entfalten hingegen die Feststellungen über die Persönlichkeit und den Werdegang des Täters und zum Grad seiner Schuld (vgl. v. Alberti/Gayer/Roskamp, LDO, § 19 Rn. 8 und 10 m.w.N.). Im Rahmen der disziplinarrechtlichen Gesamtwürdigung wird daher unabhängig von diesem zu berücksichtigen sein, zu welchem Zweck der Beamte Daten gesammelt und dass er nach eigenen Angaben ihre Löschung versucht hat.
34 
Soweit mit der Berufung eine Lösung von den amtsgerichtlichen Feststellungen in Bezug auf die Computerkenntnisse des Beamten beantragt wird, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen kam es für die Feststellung des Straftatbestandes auf die Frage der im Einzelnen vorhandenen Computerkenntnisse schon nicht an. Zum anderen geht auch der Senat - soweit eine Bindungswirkung im Hinblick auf die Feststellungen zum Tatvorsatz überhaupt in Betracht kommt - angesichts der bis 2001 ausgeübten Nebentätigkeit des Beamten, seiner umfangreichen Beschäftigung mit dem Internet und seines Umgangs mit verschiedenen Speichermedien davon aus, dass sich der Beamte mit Computern sehr gut auskannte, auch wenn seine Kenntnisse im Laufe des Verfahrens weiter gewachsen sein mögen.
35 
Was das Vorbringen des Beamten zu den nach Mai 1999 (Aufgabe des Vorhabens, die gesammelten Daten zur Anzeige zu bringen) abgespeicherten Dateien anbelangt, erschöpft sich dieses in der Schilderung einer abweichenden Einschätzung gegenüber jener des Amtsgerichts. Gründe, die einen Lösungsbeschluss erfordern könnten, werden damit nicht dargelegt. Solche Gründe sind auch nicht erkennbar. Die strafgerichtlichen Feststellungen dazu, dass dem Beamten der vorsätzliche Besitz kinderpornographischer Darstellungen vorzuwerfen ist, ist ohne weiteres nachvollziehbar angesichts der Tatsache, dass der Beamte die Dateien bewusst in selbst angelegten Verzeichnissen abgespeichert hat. Nach eigenen Angaben hat er auch immer wieder Dateien gelöscht, d. h. das Vorhandensein kinderpornographischen Materials auf seinem Computer war ihm grundsätzlich bewusst (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 10.10.2006 - 1 StR 430/06 -, NStZ 2007, 95). Ihm musste nicht zuletzt angesichts einiger eindeutiger Dateinamen und angesichts der Tatsache, dass er im Zusammenhang mit seinen „Recherchen“ und Downloads offensichtlich immer wieder über kinderpornographisches Material „gestolpert“ ist, auch bewusst sein, dass sich auch solche Dateien in seiner Datensammlung befinden, die er unverzüglich hätte vernichten müssen (vgl. zu einem vergleichbaren Fall insoweit Bayerischer VGH, Urteil vom 11.07.2007 - 16a D 06.1183 -, Juris ).
36 
2. Die Pflichtverstöße des Beamten sind als einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 LBG anzusehen, das bei Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände seine Entfernung aus dem Dienst erfordert (§ 11 LDO).
37 
Der Beamte hat durch die von ihm begangene Straftat vorsätzlich gegen die Pflicht zur Wahrung des Rechts (vgl. § 71 Abs. 1 LBG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 73 Satz 3 LBG) verstoßen. Das außerdienstliche Verhalten ist nach § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG ein Dienstvergehen, weil es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Mit der Aufgabe eines Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen, ist es unvereinbar, dass er selbst strafbare Handlungen begeht.
38 
Die strafrechtliche Verurteilung eines Polizisten im Zusammenhang mit kinderpornographischen Darstellungen führt allerdings nicht im Sinne einer Regelfolge zu einer Entlassung aus dem Dienst, vielmehr bedarf es einer umfassenden Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles (vgl. m.w.N. Urteil des Senats vom 09.03.2006 - DL 16 S 4/06 -, Juris -; etwas anderes gilt für Lehrer, deren dienstliche Kernpflichten insoweit in Frage stehen, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.2002 - DL 17 S 24/01; s. a. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.02.2005 - 1 NDH M 10/04 -, NJW 2005, 1387; Urteil vom 04.09.2007 - 20 LD 14/06 -, Juris; zur gebotenen Einzelfallwürdigung auch Bayerischer VGH, Urteil vom 11.07.2007, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil vom 02.02.2006 - DL 10 K 6/05).
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Ausgangspunkt ist dabei die Tatsache, dass der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder eines Jugendlichen in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich ist. Dem Opfer werden erhebliche körperliche und seelische Schäden zugefügt, deren Folgen ein ganzes Leben lang andauern können. Im Interesse wirkungsvollen Schutzes wird daher bereits der (bloße) Besitz kinderpornographischer Darstellungen unter Strafe gestellt, denn ohne Konsumenten gibt es keinen Markt für Kinderpornographie. Der Konsument von Kinderpornographie hat eine mittelbare Verantwortlichkeit für den sexuellen Missbrauch von Kindern (vgl. hierzu auch BT-Drs. 12/3001, S. 5 f.). Eine Entfernung aus dem Dienst ist vor diesem Hintergrund in Konstellationen wie der vorliegenden - ein Polizeibeamter hat sich vorsätzlich den Besitz einer nicht unerheblichen Menge kinderpornographischer Dateien verschafft - grundsätzlich in Betracht zu ziehen. Der Besitz kinderpornographischer Darstellungen hat insbesondere im Falle eines Polizeibeamten erhebliches disziplinarisches Gewicht, denn dieser ist dazu berufen, nicht zuletzt auch gegen Kinder gerichtete Straftaten zu verhindern, zu verfolgen und aufzuklären. Von ihm ist auch außerhalb des Dienstes in besonderem Maße zu erwarten, dass er sich rechtstreu verhält und seiner besonderen Verantwortung gerecht wird. Es besteht daher kein Zweifel, dass das Dienstvergehen sehr schwer wiegt, denn bereits der Besitz kinderpornographischer Darstellungen zeigt erhebliche Persönlichkeitsmängel des Beamten. Diese Mängel haben eine nachhaltige Ansehensschädigung des Beamten zur Folge; der Beamte verletzt das Vertrauen, das der Dienstherr und die Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzen, in erheblichem Maße (vgl. zum Gewicht des Pflichtenverstoßes BVerfG, Beschluss vom 18.01.2008 - 2 BvR 313/07 -; BVerwG, Urteil vom 06.07.2000 - 2 WD 9.00 -, BVerwGE 111, 291; Urteil vom 17.02.2004 - 2 WD 15.03 -, DÖV 2005, 344 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.11.2004 - 3 LD 1/03 -, NVwZ 2005, 350; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.09.2007 - 7 B 346/07 -, NVwZ 2008, 107).
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Der Senat sieht den Schwerpunkt des disziplinarrechtlichen Vorwurfs vorliegend in den Jahren 2000 und 2001. Das Verhalten des Beamten im Jahre 1999 wiegt hingegen nicht so schwer, dass es für sich genommen die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen könnte. Dem Beamten ist zwar der strafbare Besitz erheblicher Mengen kinderpornographischer Darstellungen vorzuwerfen, doch ist ihm insoweit zugute zu halten, dass er unter Information seines Vorgesetzten und seiner Kollegen eine umfangreiche kinderpornographische Datensammlung angelegt hatte, um wie schon im Jahre 1998 Strafanzeige zu erstatten. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Amtsgerichts auf der Grundlage entsprechender Zeugenaussagen der Herren .... Der Beamte hat 1999 nicht heimlich kinderpornographische Dateien gesammelt, sondern sich offen im Kollegenkreis über das Problem und sein Bemühen, aktiv an der Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern mitzuwirken, ausgetauscht. Allerdings ist dem Beamten - auch - disziplinarrechtlich vorzuwerfen, dass er im Mai 1999 davon abgesehen hat, die Daten unverzüglich zu vernichten, nachdem er nach dem Gespräch mit Herrn ... von dem Vorhaben Abstand genommen hatte, erneut Anzeige zu erstatten. Er hätte ungeachtet der geschilderten technischen Probleme eine Löschung der Daten sicherstellen müssen, zumal er selbst davon ausging, dass auch eine (eventuell) defekte Festplatte nicht dem Zugriff Dritter preisgegeben werden darf und Herr ... ihn darauf aufmerksam gemacht hatte, dass der Besitz solcher Daten „gefährlich“ ist.
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Eine entscheidende Zäsur ist jedoch im Mai 1999 festzustellen, als der Beamte von seinem Vorhaben abgesehen hat, kinderpornographisches Material zur Anzeige zu bringen. Im Unterschied zur Datensammlung bis Mai 1999 hat der Beamte in den Jahren 2000/2001 weitere 11 kinderpornographische (Film-) Dateien aus rein privaten Gründen abgespeichert. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt hat er zurechenbar den Anschein gesetzt, dass er persönlich Gefallen an kinderpornographischen Darstellungen findet, als er bewusst und gewollt entsprechende Dateien auf seine Festplatten heruntergeladen und zusammen mit anderen (erwachsenen-)pornographischen Dateien in eigens angelegten Verzeichnissen gespeichert hat. Dieses Verhalten wiegt disziplinarrechtlich angesichts der Gesamtumstände sehr schwer und führt im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände dazu, dass der Beamte untragbar geworden ist. Er hat Ansehen und Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit in die Integrität seiner Person und seiner Amtsführung unwiederbringlich verloren. Nicht zuletzt zeigt die Presseberichterstattung über das gegen den Beamten geführte strafrechtliche Verfahren, dass die Allgemeinheit für sein Verhalten keinerlei Verständnis aufbringt, dieses als verabscheuungswürdig ansieht und eine konkrete Ansehensschädigung bereits eingetreten ist. Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst ist vor diesem Hintergrund geboten und verhältnismäßig.
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Der Beamte hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat lediglich wiederholt ausgeführt, dass er nicht gewusst habe, dass er in den Jahren 2000 und 2001 erneut kinderpornographische Filmdateien, die nach den amtsgerichtlichen Feststellungen den massiven sexuellen Missbrauch von Kindern - u. a. Durchführung des Oral-, Anal- und Vaginalverkehrs - zeigen, auf seine Festplatte heruntergeladen habe. Er sei „halt so durch die Gegend“ gesurft, habe auf allen möglichen Seiten Daten heruntergeladen und könne nicht erklären, wie die kinderpornographischen Dateien auf seinen Rechner gekommen seien. Der Senat nimmt dem Beamten diese Schilderung gänzlich naiven und blauäugigen Internetverhaltens nicht ab, nachdem dieser durch Herrn ... 1999 ausdrücklich vor einer weiteren Speicherung kinderpornographischen Materials gewarnt worden war und nach eigenem Bekunden aufgrund der Berichterstattung zum Thema Kinderpornographie angeblich große Angst hatte, seine Familie dadurch zu gefährden, dass bei ihm entsprechende Darstellungen gefunden werden könnten, und „mit so etwas“ nach seinen Ausführungen in der Hauptverhandlung vor dem Senat angeblich auch nichts mehr zu tun haben wollte. Schließlich ist es schlicht nicht nachvollziehbar, dass und wie der Beamte im Internet immer wieder über kinderpornographische Dateien „gestolpert“ sein will und diese völlig unbewusst zusammen mit anderen Dateien heruntergeladen haben will. Weder stolpert man im Internet über solche, für den jeweiligen Anbieter riskante Dateien - das galt bereits in den Jahren 2000/2001 -, ohne auch nur im Ansatz angeben zu können, wie man auf entsprechende Internetseiten gelangt ist, noch ist ein unwillentliches Herunterladen von Dateien vorstellbar, vielmehr muss die jeweils herunter zu ladende Datei zunächst vom Beamten markiert worden sein. Dabei musste der Beamte bereits aus einigen der verwendeten Dateinamen - z. B. „Lolita-sex“ - auf den kinderpornographischen Inhalt aufmerksam geworden sein. Das als „eselig“ geschilderte, gänzlich unbedarfte Verhalten kann dem Beamten vor diesem Hintergrund nicht geglaubt werden.
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Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat die Vorgänge aus den Jahren 2000/2001 gänzlich blass geschildert hat, wohingegen er über die Ereignisse vor allem des Jahres 1998 anschaulich und detailreich berichtet hat. Das unglaubwürdige und widersprüchliche Verhalten des Beamten bestätigt sich im Übrigen auch in seinem Umgang mit der ihm übersandten CD-Rom. So will er angeblich konsterniert gewesen sein, über das was er auf der CD gesehen hat, hat aber diese nicht etwa vernichtet oder weggeworfen, sondern aufbewahrt. Auf den Vorhalt seiner Aussage beim Amtsgericht, er habe die CD-Rom im Zusammenhang mit einem Angebot zu selbstgedrehten Kinderpornos erhalten (vgl. Strafakte, S. 353), führte er lediglich ausweichend aus, das Protokoll sei fehlerhaft. Nachvollziehbare Abläufe wurden auch insoweit nicht geschildert.
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Der Beamte ist nach wie vor nicht in der Lage, die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen selbstkritisch zu hinterfragen. Sein Verhalten, nach dem er vom potentiellen „Verfolger“ zum rein privaten Konsumenten kinderpornographischer Darstellungen geworden ist, ist nicht nur leichtfertig, sondern gleichgültig und um Bagatellisierung bemüht. Die Äußerungen des Beamten in der Hauptverhandlung zeigen, dass ihm trotz der Warnung durch Herrn ... jede Unrechtseinsicht in die gravierenden Pflichtenverstöße fehlt und er sein Verhalten zu verharmlosen sucht. Ein Fortbestand des Vertrauens der Bürgerschaft und gerade auch von Eltern minderjähriger Kinder in einen Polizeibeamten, der sich so verhält, ist zu verneinen. Ebensowenig lässt sich für die Zukunft eine positive Prognose stellen, denn es ist nicht erkennbar, dass sich der Beamte von seinem Fehlverhalten bislang nachhaltig distanziert hätte, vielmehr fehlt es bis jetzt an jeder kritischen Reflektion über sein Verhalten.
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Erhebliche Milderungsgründe haben sich demgegenüber nicht feststellen lassen; insbesondere liegt kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen vor, denn der Beamte hat nicht einmalig versagt, sondern sein Versagen zog sich über einen langen Zeitraum hin. Der Ansehens- und Vertrauensverlust wird auch durch seine langjährige beanstandungsfreie Tätigkeit und die Tatsache, dass er keine kinderpornographischen Dateien an Dritte weitergegeben hat, nicht gemindert. Die vorübergehende Weiterbeschäftigung des Beamten im Innendienst zeigt kein Restvertrauen des Dienstherrn, vielmehr wird bereits daraus deutlich, dass der Beamte seit Abschluss des Strafverfahrens nicht mehr entsprechend seinem Aufgabengebiet im unmittelbaren Kontakt zum Bürger eingesetzt werden konnte.
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3. Der Senat sieht keinen Anlass, die Entscheidung der Disziplinarkammer zum gewährten Unterhaltsbeitrag gem. § 75 Abs. 1 Satz 1 LDO abzuändern. Eine Erhöhung des Unterhaltbeitrags kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die zuerkannten 75 v.H. des bis jetzt erdienten Ruhegehalts bereits dem gesetzlichen Höchstsatz entsprechen (§ 75 Abs. 1 Satz 2 LDO). Der Senat sieht derzeit auch keinen Anlass, die Dauer des Unterhaltsbeitrags zu verlängern. Angesichts des Alters des Beamten erscheint es ausreichend, den Unterhaltsbeitrag für ein Jahr zu bewilligen. Weist der Beamte nach Ablauf des Jahres konkret nach, dass er trotz erheblicher Anstrengungen keine Arbeit finden konnte, kann ein Unterhaltsbeitrag ggf. neu bewilligt werden (§ 108 Abs. 2 Satz 2 LDO).
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.
48 
Das Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)

1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

(3) bis (7) (weggefallen)

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.

(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.