Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 55 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen
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Bundesbeamtengesetz Inhaltsverzeichnis
Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B wahrnehmen, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn durch die organisatorische Änderung eine ihrem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung nicht möglich ist. Frei werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die dafür geeignet sind, vorbehalten werden.
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(1) Den nach § 134 in den Dienst einer anderen Körperschaft übergetretenen oder von ihr übernommenen Beamtinnen und Beamten soll ein dem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt gleich zu bewertendes Amt übertragen werden. Wenn eine dem bisherigen Am
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published on 04/05/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 49/04 vom 4. Mai 2004 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Mai 2004 gemäß § 3
published on 28/12/2016 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15. Dezember 2016 - B 5 E 16.857 - wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens z
published on 26/01/2015 00:00
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1959 geboren
published on 17/10/2014 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2,500 € festgesetzt.
Gründe
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