Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Jan. 2011 - DL 13 S 2145/10

bei uns veröffentlicht am27.01.2011

Tenor

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 27. Juli 2010 - DL 10 K 1825/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Dauer der Gehaltskürzung auf drei Jahre festgesetzt wird.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

 
I.
Der am ... geborene Beamte absolvierte nach dem Besuch der Grund- und Hauptschule in ..., der Wirtschaftsschule in ..., die er ... mit der Fachschulreife abschloss, in der Zeit von ... bis ... das Wirtschaftsgymnasium und beendete dieses im ... mit dem Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife. Mit Wirkung vom 29.08.1977 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Finanzanwärter ernannt. Nachdem der Beamte am 06.10.1980 die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst mit der Note „...“ (... Punkte) bestanden hatte, wurde er am 10.11.1980 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Steuerinspektor zur Anstellung ernannt und beim Finanzamt ... als Sachbearbeiter in der Veranlagung eingesetzt. Am 10.05.1983 wurde er zum Steuerinspektor ernannt und am 05.11.1984 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Es folgten Beförderungen zum Steueroberinspektor am 17.08.1988 und zum Steueramtmann am 02.07.1993. Seit dem 01.12.1985 wurde der Beamte als Sachbearbeiter ... verwendet. Mit Wirkung vom 01.01.1996 wurde ihm der nach der Besoldungsgruppe A ... bewertete Dienstposten des Sachbearbeiters ... übertragen. In der Zeit vom ... bis ... und vom ... bis ... wurde er an das Finanzamt ... abgeordnet. Die letzte dienstliche Beurteilung des Beamten zum 01.04.2010 lautete auf das Gesamturteil ... ...
Der Beamte hat zwei in den Jahren ... und ... geborene Kinder und lebt nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat seit ... von seiner Ehefrau getrennt. Er bezieht Besoldungsbezüge aus der Besoldungsgruppe ... Seit dem 01.04.2007 beträgt die Arbeitszeit des Beamten wegen Betreuung naher Angehöriger nach § 153 f LBG drei Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit. Im Februar 2009 hatte der Beamte Bezüge in Höhe von 2.508,65 EUR netto. Seit 1986 übt der Beamte eine genehmigte Nebentätigkeit als Hausverwalter aus. In der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat gab der Beamte an, dass er diese Nebentätigkeit in einem selbständigen Gewerbebetrieb mit Büros in ... und ... ausübe und dass ... angestellt seien; er betreue mittlerweile 800 Wohnungen. Aus dieser Nebentätigkeit erzielte der Beamte einen Gewinn von ... EUR im Jahr 2006, ca. ... EUR im Jahr 2007 und ... EUR im Jahr 2008; für die Jahre 2009 und 2010 bezifferte der Beamte in den Hauptverhandlungen vor der Disziplinarkammer bzw. dem Disziplinarsenat den Gewinn in etwa gleicher Höhe wie in den vorangegangen Jahren. Der Beamte ist gemeinsam mit seiner Ehefrau hälftiger Miteigentümer eines Zweifamilienhauses in ... Die Schuldenbelastung hinsichtlich des Hauses beträgt ca. ... EUR; zudem ist der Beamte Eigentümer eines Büros, das mit Schulden in Höhe von ... EUR belastet ist.
Der Beamte ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Ein gegen den Beamten eingeleitetes Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der vorsätzlichen Einkommensteuerverkürzung in den Jahren 1999 bis 2003 wurde von der Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes ... wegen einer vollständigen und wirksamen Selbstanzeige für die Jahre 1999 bis 2002 nach § 371 Abs. 3 AO gemäß § 170 Abs. 2 StPO teilweise eingestellt; im Übrigen (für das Jahr 2003) wurde das Steuerstrafverfahren nach § 153a StPO eingestellt, nachdem der Beamte eine Geldauflage in Höhe von 800 EUR gezahlt hatte.
Mit Verfügung vom 07.11.2007 leitete die Oberfinanzdirektion ... gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren ein und bestellte einen Untersuchungsführer und den Vertreter der Einleitungsbehörde. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Beamte habe mit Schreiben vom 04.10.2006 eine Selbstanzeige gemäß § 371 AO bezüglich der Einkommensteuer der Jahre 1998 bis 2003 erstattet. Hintergrund hierfür seien erklärte Verluste aus der Vermietung einer Einliegerwohnung gewesen. Diese Verluste seien im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre ab 1999 steuerlich nicht anerkannt worden. Nach Abschluss der Betriebsprüfung hätten sich folgende Einkommensteuerverkürzungen ergeben: 1999 2.268 DM, 2000 6.674 DM, 2001 7.116 DM, 2002 2.538 EUR, 2003 2.024 EUR. Eine weitere Einkommensteuerverkürzung für das Jahr 2003 habe den Hintergrund, dass der Beamte den für den Kauf eines Neuwagens erhaltenen Preisnachlass in Höhe von 1.738 EUR zu Unrecht nicht als betriebliche Einnahme angegeben habe.
Zum Termin zur Vernehmung am 31.03.2008 erschien der Beamte nicht. Er äußerte sich mit Schriftsatz vom 02.06.2008 wie folgt: Es werde die Einstellung des Verfahrens beantragt. Das Finanzamt ... habe die Informationen über die Steuertatbestände an den Dienstvorgesetzten weitergeleitet. Dies sei eine Verletzung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO. Einer der Ausnahmetatbestände des § 30 Abs. 4 AO liege nicht vor.
Mit Schreiben vom 02.09.2008 lehnte die Oberfinanzdirektion ... die Einstellung des Verfahrens ab.
Dem Beamten wurde am 02.02.2009 Gelegenheit gegeben, sich zu den erhobenen Vorwürfen abschließend zu äußern. In seiner Stellungnahme vom 13.03.2009 teilte er mit: Er gebe derzeit über die von ihm bislang abgegebenen Erklärungen keine weiteren Erklärungen mehr ab. Ein disziplinarer Überhang sei nicht feststellbar. In der Vergangenheit sei er in seinen fachlichen Leistungen gut beurteilt worden und er habe gute Arbeit geleistet.
Am 08.10.2009 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht ... die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in der dem Beamten die Einkommensteuerverkürzung in den Jahren 1999 bis 2003 durch zu Unrecht erklärte Verluste aus der Vermietung der Einliegerwohnung im Wohnhaus des Beamten im ... in ... um 2.268 DM im Jahr 1999, 6.674 DM im Jahr 2000, 7.116 DM im Jahr 2001, 2.538 EUR im Jahr 2002 und 2.024 EUR im Jahr 2003 sowie durch die Nichtangabe des Preisnachlasses für den betrieblich geleasten Pkw ... (Listenpreis: ... EUR; Nachlass in Höhe von 1.738,05 EUR) um zusätzlich 532 EUR im Jahr 2003 vorgeworfen wird. Es könne dahinstehen, ob die Offenbarung der steuerlichen Selbstanzeige nach § 125c Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 BRRG oder nach § 125c Abs. 4 BRRG zulässig gewesen sei, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Durchbrechung des auch dem Beamten nach § 30 AO zustehenden Steuergeheimnisses dann zulässig sei, wenn der Sachverhalt geeignet sei, eine im förmlichen Verfahren zu verhängende Maßnahme von Gewicht zu tragen. Hier komme mindestens eine Degradierung in Betracht, nachdem der Beamte das Finanzamt über mehrere Jahre bewusst in Unkenntnis eines relevanten Sachverhaltes gelassen habe, wodurch er ungerechtfertigte Steuervorteile in Höhe von insgesamt 13.000 EUR erzielt habe. Die Selbstanzeige habe dabei nicht mildernd berücksichtigt werden können, da sie nach Ergehen der Prüfungsanordnung und damit aus Furcht vor Entdeckung und nicht aus freien Stücken erfolgt sei. Für die disziplinarrechtliche Beurteilung sei unerheblich, ob und inwieweit es sich um auf die Ehefrau des Beamten entfallende Steuern gehandelt habe. Auf Grund seines Wissens und Wollens sei der Beamte zumindest auch Mittäter der Steuerhinterziehung seiner Ehefrau gewesen. Ein Beamter, der sich in großem Umfang fortgesetzt oder wiederholt der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO schuldig gemacht habe, habe in besonders schwerwiegender Weise die ihm gemäß § 73 Satz 3 LBG obliegende Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verletzt und damit ein schweres Dienstvergehen begangen. Um ihn zur Pflichterfüllung anzuhalten und weil sein Verbleiben im bisherigen Amt dem Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht zugemutet werden könne, sei der Beamte in ein anderes Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt zu versetzen.
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Der Verteidiger des Beamten hat im Verfahren vor der Disziplinarkammer geltend gemacht: Das Disziplinarverfahren sei einzustellen, da gegen das Steuergeheimnis verstoßen worden sei. Die vom Bundesverfassungsgericht für die Durchbrechung des Steuergeheimnisses aufgestellten Grundsätze seien nicht beachtet worden. Danach müsse die mitteilende Stelle zu dem Ergebnis gekommen sein, dass der Vorwurf geeignet sei, im Ergebnis eine Zurückstufung im Amt oder eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu rechtfertigen. Ein solcher Abwägungsvorgang lasse sich den Akten nicht entnehmen. Es sei noch nicht einmal beachtet worden, dass die Minimalgrenze von 2.500 EUR pro Veranlagungszeitraum zu keinem einzigen Veranlagungszeitraum bezogen auf den Beamten vorgelegen habe. Eine Herabstufung im Amt oder eine Entfernung aus dem Dienst sei in Anbetracht des ihm vorgeworfenen Sachverhalts, der Selbstanzeige und der geringfügigen Verkürzungsbeträge, nicht zu erwarten. In Bezug auf die Steuerverkürzung in Höhe von 532 EUR sei der Scheck über den Preisnachlass von der Ehefrau des Beamten mit einer Vielzahl von weiterer Post bearbeitet und dem Beamten zur Unterschrift vorgelegt worden. Im Rahmen des Tagesgeschäfts habe der Beamte die Unterschrift geleistet, jedoch versehentlich nicht darauf geachtet, dass die falsche Kontonummer angegeben worden sei. Es sei sein außerordentliches dienstliches Engagement und sein hervorragendes dienstliches Verhalten zu würdigen. Er stehe auf der Liste der in die Besoldungsgruppe A ... zu befördernden Beamten. Nach Betreiben des förmlichen Disziplinarverfahrens sei davon auszugehen, dass er nicht befördert werde und er insoweit bereits jetzt schon eine erhebliche faktische Bestrafung erfahren habe.
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In der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer hat der Beamte ergänzend angegeben: Beim Kauf eines Neuwagens werde der Preis eines Altwagens mit dem Kaufpreis verrechnet. Sein Autohaus habe die Käufer aber praktisch genötigt, den vollen Kaufpreis zunächst zu akzeptieren und sich drei bis vier Wochen später einen Scheck ausstellen zu lassen. Dadurch habe das Autohaus höhere Leasingverträge abschließen und dadurch die Rabatte als Betriebsausgaben absetzen können.
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Mit Urteil vom 27.07.2010 hat die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts ... gegen den Beamten eine Gehaltskürzung verhängt und das Gehalt des Beamten für die Dauer von fünf Jahren um ein Fünftel gekürzt. In der Sache legte sie ihrer Entscheidung den dem Beamten vorgeworfenen Sachverhalt zu Grunde. Es hat den Umstand, ob und inwieweit es sich um auf die Ehefrau des Beamten entfallene Steuern gehandelt hat, für unbeachtlich angesehen, da der Beamte die Finanzgeschäfte und Steuererklärungen auch insoweit veranlasst und betrieben habe. Die Steuerhinterziehung zu Gunsten seiner Ehefrau sei unbestritten auch im eigenen Interesse des Beamten erfolgt. Ebenso wenig komme es darauf an, inwieweit es sich bei der praktischen Umsetzung des Preisnachlasses beim Autokauf um eine „Gepflogenheit“ des Autohauses gehandelt habe, denn der Beamte sei seiner Pflicht, den Preisnachlass bei seiner Steuererklärung anzugeben, nicht nachgekommen. Jedoch werde zu Gunsten des Beamten unterstellt, dass die Nichterklärung grob fahrlässig, nicht aber vorsätzlich erfolgt sei. Gerade wegen der ungewöhnlichen Umstände der Rabattgewährung hätte dieser Vorgang dem Beamten bei der Steuererklärung ohne Weiteres erinnerlich sein müssen. Der Beamte habe demnach ein einheitliches Dienstvergehen begangen, weil er die ihm außerhalb des Dienstes obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten aus § 73 Satz 3 LBG verletzt habe. Die Disziplinarbehörde sei nicht wegen eines Verwertungsverbotes gehindert gewesen, die Feststellungen aus dem Steuerstrafverfahren heranzuziehen. Nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen habe die Übermittlung dem Verhältnismäßigkeitsgebot genügt. Denn die eingreifende Stelle sei rechtlich beanstandungsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Übermittlung der Daten in Einklang mit § 125c BRRG, § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO stehe und dass das Gewicht der im konkreten Fall zu erwartenden disziplinarrechtlichen Maßnahme bzw. das nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO erforderliche zwingende öffentliche Interesse den Eingriff in die Grundrechte des Beamten rechtfertige. Im Übrigen sei es bei sachgerechter Vorgehensweise der Straf- und Bußgeldsachenstelle im Spannungsfeld zwischen dem Informationsinteresse des Dienstherrn und dem Recht des Beamten auf informationelle Selbstbestimmung untragbar, hier dem Geheimhaltungsinteresse des Beamten den Vorrang einzuräumen. Die angemessene Disziplinarmaßnahme sei die Kürzung der Bezüge für die Dauer von fünf Jahren um ein Fünftel. Bei steuerrechtlichen Verfehlungen richte sich das Disziplinarmaß nach den Umständen des Einzelfalls. Hier sei zu berücksichtigen, dass sich die Steuerhinterziehung mit einem Betrag von ca. 12.500 EUR am unteren Rande dessen bewege, was zu einer Degradierung führe. Zu Lasten des Beamten sei vor allem zu berücksichtigen, dass er Finanzbeamter sei. Diesen treffe die besondere berufsbedingte Pflicht, die Steuergesetze zu achten. Weiter spreche gegen den Beamten, dass er nicht nur einmal versagt, sondern sein pflichtwidriges Verhalten über einen Zeitraum von fünf Jahren fortgesetzt habe. Die von dem Beamten abgegebene Selbstanzeige nach § 371 AO sei nicht als mildernder Umstand zu berücksichtigen. Sie sei nicht aus „freien Stücken“ erfolgt, sondern unter dem Eindruck der angeordneten Betriebsprüfung und des bevorstehenden Entdecktwerdens. Zu Gunsten des Beamten sei einzustellen, dass er strafrechtlich nicht vorbelastet sei und keine weiteren Disziplinarvergehen zu berücksichtigen seien. Vor allem sei ihm zugute zu halten, dass er über viele Jahre hinweg hervorragende Leistungen erbracht habe und dementsprechend auch gut beurteilt worden sei. Deswegen könne gerade noch von einer Degradierung abgesehen werden. Die Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer der in § 9 Abs. 1 LDO normierten Höchstlaufzeit von fünf Jahren sei geboten, weil nur so das erhebliche Gewicht des Vergehens angemessen bewertet werden könne. § 9 Abs. 1 LDO sei weiterhin für Fälle, die nach altem Recht zu beurteilen seien, weiterhin anwendbar. Im Hinblick auf die sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere darauf, dass er mit seiner Nebentätigkeit ein ... seines dienstlichen Einkommens erziele, sei es trotz der angegebenen Schulden erforderlich, die Bezüge um ein Fünftel zu kürzen, damit die Maßnahme für den Beamten spürbar werde.
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Gegen das am 04.08.2010 zugestellte Urteil hat der Beamte am Montag, den 06.09.2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sein Verteidiger aus: Die Disziplinarkammer hätte das Verfahren bereits einstellen müssen, da der Einleitung des Disziplinarverfahrens ein schwerwiegender Verfahrensfehler zu Grunde gelegen habe. Es sei gegen das Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 1 AO verstoßen worden, so dass die Disziplinarbehörde wegen eines Verwertungsverbotes gehindert gewesen sei, die Feststellungen aus dem Steuerstrafverfahren heranzuziehen. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Offenbarung des Steuergeheimnisses nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO in Verbindung mit § 125c Abs. 4, 6 BRRG hätten nicht vorgelegen. Das Bundesverfassungsgericht sehe die Datenweitergabe nur dann als rechtmäßig an, wenn die mitteilende Stelle zur Überzeugung gelangt sei, der Sachverhalt sei geeignet, eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Maßnahme von Gewicht, also etwa die Entfernung aus dem Dienst oder eine Degradierung zu tragen. Hiervon habe das mitteilende Finanzamt ... aber nicht ausgehen können, nachdem die Steuerverfehlungen von relativ geringem Gewicht gewesen seien. Es handele sich um einen Betrag von unter 12.500 EUR, die Hälfte dieses Betrages entfalle zudem auf Steuerverfehlungen seiner Frau. So habe dann die Disziplinarkammer, wenn auch ansonsten fehlerhaft, das mildere Mittel der Gehaltskürzung gewählt und die Voraussetzungen für eine Degradierung nicht angenommen. Zudem liege keine rechtmäßige Entscheidung gemäß § 125c BRRG vor. Die entsprechende Verfügung der Oberfinanzdirektion ... vom 06.07.2007 und der Vorlagebericht des Finanzamtes ... vom 27.06.2007 ließen keinerlei Abwägungsprozesse erkennen, die Voraussetzungen für eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses seien. Darüber hinaus habe die Disziplinarkammer unberücksichtigt gelassen, dass dem Beamten nur der hälftige Betrag der verkürzten Steuern anzulasten sei. Der andere hälftige Betrag sei allein seiner Ehefrau zuzuschreiben, die eine gesonderte Selbstanzeige abgegeben habe. Selbst wenn man bezüglich der Nichterklärung des erfolgten Preisnachlasses beim Autokauf von einer groben Fahrlässigkeit des Beamten ausgehe, könne von einer besonderen kriminellen Energie nicht gesprochen werden. Aber auch der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit könne diesbezüglich nicht gemacht werden. Die Unterschrift unter das Schriftstück sei im Rahmen der Erledigung der üblichen Geschäftspost erfolgt. Der Beamte habe diesen vergleichsweise geringfügigen Vorgang bei seiner Selbstanzeige, bei der er reinen Tisch habe machen wollen, nicht angegeben, was ebenfalls dafür spreche, dass er sich an ihn tatsächlich nicht mehr habe erinnern können. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass die hinterzogenen Beträge vergleichsweise gering seien. Die in Ziffer 8.6 des Ausführungserlasses zu § 30 AO angegebene Richtzahl von 2.500 EUR oder mehr pro Veranlagungszeitraum sei nicht überschritten worden. Selbst wenn man die für die Ehefrau hinterzogenen Beiträge berücksichtige, sei dieser Betrag lediglich 2000 und 2001 sowie minimal im Jahr 2002 überschritten worden. Auch sei die Selbstanzeige zu Unrecht nicht als mildernder Umstand berücksichtigt worden. Wenn der Gesetzgeber und die Ermittlungsbehörde die Selbstanzeige als aus „freien Stücken“ ansehen würden und das Ermittlungsverfahren zwingend habe eingestellt werden müssen, sei das Disziplinargericht an diese Feststellung gemäß dem Rechtsgedanken des § 18 Abs. 5 LDO gebunden. Dass die Selbstanzeige nicht vollständig gewesen sei, spreche - wie erwähnt - eher für den Beamten. Schließlich sei nicht berücksichtigt worden, dass die Hälfte des Steuerbetrages seiner Frau zu Gute gekommen sei. Ferner habe das Gericht offenbar nicht bedacht, dass sich die verhängte Gehaltskürzung auf den Zeitraum von fünf Jahren im Verhältnis zu einer Rückstufung für den Beamten wirtschaftlich belastender auswirke. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausdruck kommende Tendenz, dass der Strafrahmen der Straftat auch bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme nicht unberücksichtigt bleiben könne, sei nicht berücksichtigt worden. Auf Grund der gesetzlich zugestandenen Selbstanzeige sei eine Strafe nicht verhängt worden. Hinsichtlich der fahrlässigen Verkürzung der Einkommensteuer in Bezug auf die nicht angegebene Gutschrift beim Autokauf sei eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Erteilung einer Auflage in Höhe von 800 EUR ausgesprochen worden. Setze man diese Auflage in das Verhältnis zu der ausgesprochenen Gehaltskürzung sei die Disziplinarstrafe 58mal so hoch wie die Auflage. Dies könne nicht gerechtfertigt werden. Die Möglichkeit des § 9 Abs. 2 Satz 3 LDO müsse berücksichtigt werden. Er sei bereits im Kalenderjahr 2006 ein Favorit auf die kurzfristig zur Beförderung nach A ... anstehenden Beamten gewesen. Seitdem das förmliche Disziplinarverfahren betrieben werde, bestehe für ihn jedoch faktisch eine Beförderungssperre. Die Quote der Gehaltskürzung sei mit 1/5 unverhältnismäßig hoch festgesetzt worden. Sie werde bei Beamten des gehobenen Dienstes regelmäßig auf 1/10 festgesetzt. Diese Quote gelte grundsätzlich sogar noch für Beamte des höheren Dienstes bis A 16. Soweit die Disziplinarkammer auf ein gutes zusätzliches Einkommen aus dem Nebenverdienst verwiesen habe, seien seine Schulden in Höhe von ... EUR für das Haus und von ... EUR für das von ihm erworbene Büro nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt worden. Überdies sei nicht gewiss, dass er über die nächsten fünf Jahre die Einkünfte aus der Nebentätigkeit erzielen werde. Auch müsse er zur Erzielung dieser Einkünfte in seiner Freizeit arbeiten. Zudem sei eine Verkürzung des Zeitraums der Gehaltskürzung um mindestens zwei Jahre vorzunehmen. Das neue Recht sehe in § 29 LDG eine Höchstfrist von 3 Jahren vor. Zwar sei vorliegend noch das alte Recht anzuwenden. Hinsichtlich des materiellen Gehalts gelte aber das neue Recht bereits insoweit, wie es den Beamten begünstige. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Altverfahren nach der Bundesdisziplinarordnung. Es werde überdies die Verhängung einer Geldbuße für angemessen und ausreichend gehalten.
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Der Beamte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 27. Juli 2010 - DL 10 K 1825/09 - zu ändern und das Disziplinarverfahren einzustellen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
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Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
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die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Dauer der Gehaltskürzung auf drei Jahre beschränkt wird.
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Er verteidigt weitgehend das angefochtene Urteil. Ein Verstoß gegen das Steuergeheimnis nach § 30 AO habe nicht vorgelegen. Der Sachverhalt sei anonym dem für die Überprüfung der Voraussetzungen für eine Befreiung vom Steuergeheimnis zuständigen Referat der Oberfinanzdirektion ... vorgelegt worden. Die Darstellung der einzelnen Erwägungen für die Entscheidung zur Datenübermittlung sei ebenso wenig erforderlich wie der Umstand, dass die antizipierte Disziplinarmaßnahme mit der im anschließenden Disziplinarverfahren ausgeworfenen Maßnahme übereinstimme. Die Ermittlung der konkret angemessenen Disziplinarmaßnahme sei der mitteilenden Stelle auch nicht möglich, da das gesamte dienstliche Verhalten und die Person des Beamten bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen seien. Die abgegebene Selbstanzeige stehe der Datenweitergabe ebenfalls nicht entgegen. Sie sei auch nicht mildernd in die Abwägung einzustellen, da sie nicht aus freien Stücken, sondern angesichts der vorausgegangenen Prüfungsanordnung aus Furcht vor Entdeckung erfolgt sei. Nach einer Faustregel des OVG Nordrhein-Westfalen sei bei einer Steuerhinterziehung ab einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 DM durch einen Steuerbeamten die Degradierung Ausgangspunkt für die Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme. Insoweit könne die Behauptung, mit einer Degradierung sei angesichts der hinterzogenen Steuer von ca. 13.000 EUR nicht zu rechnen gewesen, nicht auf eine gefestigte Rechtsprechung gestützt werden. Eine nur hälftige Zurechnung der hinterzogenen Steuern komme nicht in Betracht. Die Einkünfte aus der Vermietung der Einliegerwohnung seien wegen des gemeinsamen Eigentums beiden Personen je zur Hälfte zuzurechnen, so dass sich ihre Angaben in den Steuererklärungen jeweils auch auf die Besteuerungsmerkmale, die beide Ehegatten beträfen, bezogen hätten. Im Übrigen sei die Unterscheidung zwischen eigen- und fremdnütziger Steuerhinterziehung hier allenfalls formaler Natur, da die Steuerhinterziehung zu Gunsten der Ehefrau auch im eigenen Interesse des Beamten erfolgt sei. Die Vorgehensweise bei der Gewährung des Rabatts beim Autokauf sei absolut unüblich und belege die Hinterziehungsabsicht des Beamten. Zudem sei der Beamte als Finanzbeamter verpflichtet gewesen, sich in eigenen steuerlichen Angelegenheiten ordnungsgemäß zu verhalten und sämtliche Einkünfte in seiner Steuererklärung anzugeben. Hinsichtlich der von dem Beamten genannten Grenze von 2.500 EUR sei nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens nicht auf den einzelnen Veranlagungszeitraum, sondern auf den insgesamt hinterzogenen Betrag abzustellen. Der Umstand, dass die nicht mehr relevante Betragsgrenze in einzelnen Veranlagungszeiträumen nur geringfügig überschritten worden sei, trete angesichts der Tatsache, dass der Beamte nicht nur einmalig versagt, sondern über mehrere Jahre hinweg Steuern hinterzogen habe, bei der Maßnahmebemessung zurück. Bei den Ausführungen zur wirtschaftlichen Belastung durch die ausgesprochene Gehaltskürzung sei die Teilzeitbeschäftigung des Beamten übersehen und nicht berücksichtigt worden, dass die Rückstufung von A ... nach A ... und nicht von A ... nach A ... erfolge. Dementsprechend falle die wirtschaftliche Mehrbelastung durch die Gehaltskürzung deutlich geringer aus als dargestellt. Durch die Nebentätigkeit als Hausverwalter erhalte der Beamte monatlich ein Zusatzeinkommen von etwa ... EUR, demgegenüber betrage die monatliche Belastung für die Schulden bei einem Hypothekenzinssatz von 5 % etwa 3.000 EUR. Es verbleibe ein deutlicher Überschuss, der zur Abweichung vom Regelkürzungsbruchteil berechtige. Es sei allerdings nicht nachvollziehbar, dass die Disziplinarkammer hinsichtlich der Dauer der Gehaltskürzung keinen Anhaltspunkt für eine der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2004 entsprechende Auslegung der Übergangsvorschrift des Art. 26 LDNOG gesehen habe.
19 
Dem Senat liegen die Personal- und Personalnebenakten des Beamten, die Untersuchungsakte, die Steuerstrafakte sowie die einschlägigen Akten der Disziplinarkammer vor.
II.
20 
Die zulässige Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... - Disziplinarkammer - hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
21 
Der Senat hat die Rechtslage im Wesentlichen nach der Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 25.04.1991 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15.12.1997 (GBl. S. 552) - LDO - zu beurteilen. Zwar ist die LDO nach Art. 27 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts - LDNOG - vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) am 22.10.2008 außer Kraft getreten. Doch werden nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 LDNOG förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (22.10.2008) der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55 LDO geladen war, bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt. Allerdings finden auf sog. Altfälle - wie hier - auch Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes Anwendung, soweit diese den Beamten materiellrechtlich besser stellen (zur Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Satz 1 LDG hinsichtlich der Höchstdauer der Gehaltskürzung und zur Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 LDG weiter unten).
22 
1. Das Disziplinarverfahren ist nicht nach §§ 83 Abs. 1 Nr. 2, 74 Abs. 1, Abs. 3, 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDO einzustellen. Nach diesen Vorschriften ist das Disziplinarverfahren einzustellen, wenn es nicht rechtswirksam eingeleitet oder sonst unzulässig ist.
23 
Ein nach diesen Vorschriften durchgreifendes Einleitungshindernis besteht nicht. Entgegen der Ansicht des Beamten durften die im Steuerstrafverfahren festgestellten steuerlichen Sachverhalte für disziplinarische Zwecke weitergegeben werden, weil ein zwingendes öffentliches Interesse bestand (§ 125c Abs. 4, 6 BRRG [jetzt: § 49 Abs. 4, 6 BeamtStG], § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO).
24 
Nach § 125c Abs. 4 BRRG dürfen Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, an den zuständigen Dienstvorgesetzten übermittelt werden, wenn ihre Kenntnis auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Erforderlich kann die Kenntnis der Daten auch dann sein, wenn sie den Dienstherrn erst in die Lage versetzt zu prüfen, ob gegen den in seinen Diensten stehenden Beamten dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Dies ist nicht auf ein denkbares Disziplinarverfahren beschränkt, sondern umfasst auch weitere - vom Vorliegen disziplinarrechtlich relevanten Verhaltens gegebenenfalls sogar unabhängige - Maßnahmen wie die Zuweisung anderer Aufgaben, Umsetzungen oder Versetzungen. Die Befugnis zur Übermittlung von Daten erstreckt sich nach § 125c Abs. 6 Satz 1 BRRG auch auf Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, jedoch im Anwendungsbereich des § 125c Abs. 4 BRRG nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO. Diese Vorschrift beschränkt die Durchbrechung des Steuergeheimnisses auf Fälle, in denen ein zwingendes öffentliches Interesse an der Übermittlung von Daten besteht, ohne dass die in der Vorschrift enthaltene Aufzählung abschließend ist. Insbesondere kann ein zwingendes öffentliches Interesse an einer Datenübermittlung darin liegen, dass das in Rede stehende Delikt aus anderen Gründen das Ansehen der Beamtenschaft und damit die Funktionsfähigkeit des Beamtentums nachhaltig schädigen könnte. So kann ein Verstoß gegen Dienstpflichten unabhängig davon, ob im förmlichen Disziplinarverfahren eine Degradierung oder Dienstentfernung nicht zu erwarten sind, dem Ansehen des öffentlichen Dienstes schweren Schaden zufügen, wenn der Kernbereich der dienstlichen Pflichten betroffen ist oder wenn es um Bereiche der öffentlichen Verwaltung geht, die - wie die Finanzverwaltung - für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Verwaltung von hoher Bedeutung sind. Dies kann selbst dann der Fall sein, wenn der Steuerausfallschaden gering ist. Denn die Steuerhinterziehung ist schon für sich genommen ein schweres Delikt, dessen Gewicht noch erheblich vergrößert wird, wenn sie durch Beamte der Finanzverwaltung begangen wird (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 05.03.2010 - 2 B 22.09 -, NJW 2010, 2229). Ausgehend hiervon ist für die von dem Steuerbeamten begangene Steuerhinterziehung mit einem Gesamtbetrag von etwa 13.000 EUR über einen Zeitraum von fünf Jahren hinweg ausreichend, um ein zwingendes öffentliches Interesse an der Datenübermittlung zu begründen. Insoweit ist dieser Fall in Art, Bedeutung und Schwere den in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO benannten Fällen vergleichbar (vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerfG, Beschluss vom 06.05.2008 - 2 BvR 336/07 -, NJW 2008, 3489). Denn die von einem Beamten begangene Steuerhinterziehung ist im Hinblick auf den dem Staat verursachten Schaden ein schweres Wirtschaftsdelikt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.05.2008, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 09.11.1994 - 1 D 57/93 -, BVerwGE 103, 184), und kann im Einzelfall durchaus den in § 30 Abs. 4 Nr. 5b AO genannten Wirtschafts-straftaten vergleichbar sein. Neben dem Umstand, dass die Steuerhinterziehung über 5 Jahre hinweg begangen wurde und einen nicht nur geringfügigen Schaden angerichtet hat, kommt hier besonders erschwerend hinzu, dass diese Verfehlung bei dem Beamten einen deutlichen Bezug zu seiner dienstlichen Tätigkeit als Steuerbeamter aufwies, die geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern. Wie der Vertreter der obersten Dienstbehörde zudem zu Recht ausführte, ist die von dem Beamten begangene Steuerhinterziehung - unabhängig von der konkret von der Disziplinarkammer ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme - auch nach Ansicht des Disziplinarsenats grundsätzlich geeignet, eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Maßnahme von Gewicht, namentlich die Zurückstufung, zu tragen. In der Rechtsprechung der Obergerichte ist nämlich anerkannt, dass bei Beträgen in der Größenordnung, in der der Beamte insgesamt Steuern hinterzogen hat, selbst bei einer strafbefreienden Selbstanzeige die Degradierung als angemessene Disziplinarmaßnahme in Betracht kommt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 12.11.2001 - 15d A 5014/99.O -, DöD 2002, 258 und vom 13.11.2002 - 15d A 4131/01.O -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 12.11.2008 - 6 A 157/08 -, juris). Entgegen der Ansicht des Verteidigers des Beamten kann etwas anderes auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.05.2008, a.a.O., entnommen werden. Zwar handelte es sich dort um einen Hinterziehungsbetrag von 260.000 DM, doch bedeutet dies nicht, dass bei auch wesentlich geringeren Hinterziehungsbeträgen die Datenübermittlung nicht zulässig sein kann. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, dass in dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Grunde liegenden Fall die Steuerhinterziehung durch einen beamteten Lehrer begangen wurde, bei dem die außerdienstliche Verfehlung keinen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit aufweist. Andere Erwägungen gelten aber - wie bereits ausgeführt - wenn die Steuerhinterziehung gerade von einem Steuerbeamten begangen wurde. Somit kann im Ergebnis auf Grund der konkreten Schwere der dem Beamten vorgeworfenen Taten ein den in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO benannten Straftaten vergleichbares Verhalten festgestellt werden, das eine ähnliche Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Arbeit und Redlichkeit des öffentlichen Dienstes zur Folge hat. Wenn der Beamte schließlich bemängelt, dass der Entscheidung der Oberfinanzdirektion ... vom 06.07.2007 über die Unterrichtung des Dienstvorgesetzten des Beamten keinerlei Abwägungsvorgänge zu entnehmen sind, hat der Disziplinarsenat genauso wie die Disziplinarkammer angesichts des detaillierten Schreibens der Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes ... vom 27.06.2007 und des Aktenvermerks des Sachbearbeiters der Straf- und Bußgeldsachenstelle vom 25.07.2007 (Blatt 105 der Steuerstrafakten) über ein (früheres) Telefonat mit dem Bearbeiter bei der Oberfinanzdirektion keinen Zweifel daran, dass die Datenweitergabe auf Grundlage einer bewussten, willkürfreien und am Einzelfall orientierten Entscheidung erfolgt ist. Es ist kein Rechtsfehler, wenn dem Schreiben der Oberfinanzdirektion nicht zu entnehmen ist, welche Erwägungen diese hinsichtlich der Zulässigkeit der Datenübermittlung angestellt hat. Dahingehende Anforderungen sind weder gesetzlich vorgeschrieben noch lassen sie sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.05.2008, a.a.O., entnehmen (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 12.11.2008, a.a.O., m.w.N.).
25 
Die Anwendung des § 30 AO ist hier auch nicht durch § 13 des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG -) vom 23.12.2003 (BGBl. I 2003, S. 2928) beschränkt. Denn diese Vorschrift findet hier keine Anwendung. Dies ergibt sich aus § 1 StraBEG, weil der Beamte nicht in der Zeit vom 01.01.2004 bis 31.03.2005 eine strafbefreiende Erklärung im Sinne des § 1 StraBEG abgegeben hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005 - 21d A 2894/04.O -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2005 - 3 A 12188/04, 3 A 12224/04 -, ZBR 2005, 430).
26 
2. Der Disziplinarsenat geht nach den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens, des Verfahrens vor der Disziplinarkammer und der Hauptverhandlung im Berufungsverfahren ebenso wie die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts davon aus, dass der Beamte steuerliche Verluste aus einem tatsächlich nicht existenten Mietverhältnis betreffend die Einliegerwohnung in dem ihm und seiner Ehefrau als Miteigentümer gehörenden Wohnhaus im ... in ... geltend gemacht hat und dies zu Einkommensteuerverkürzungen in Höhe von 2.268 DM (1.160 EUR) im Jahr 1999, 6.674 DM (3.412 EUR) im Jahr 2000, 7116 DM (3.638 EUR) im Jahr 2001, 2.538 EUR im Jahr 2002 und 2.024 EUR im Jahr 2003 geführt hat. Nachdem mit Prüfungsanordnung vom 22.09.2006 eine Betriebsprüfung des Finanzamtes ... auf den 09.10.2006 festgelegt worden war, erstatteten der Beamte und seine Ehefrau am 05.10.2006 eine Selbstanzeige gemäß § 371 AO bezüglich der steuerlichen Behandlung der Einliegerwohnung. Darüber hinaus leaste der Beamte im Jahr 2003 für seine gewerbliche (Neben)Tätigkeit einen Pkw ... zum Listenpreis von ... EUR. Am 24.03.2003 wurde auf seinem privaten Konto ein Betrag in Höhe von 1.738,05 EUR gutgeschrieben. Hierbei handelte es sich um einen nachträglich von dem Verkäufer gewährten Preisnachlass für den Neuwagen. Durch die Nichterklärung dieser Betriebseinnahme kam es für das Jahr 2003 zu einer zusätzlichen Steuerverkürzung in Höhe von 532 EUR.
27 
Der Beamte hat den Gesamtbetrag der hinterzogenen Steuern eingeräumt. Soweit er geltend macht, dass der hälftige Anteil der verkürzten Steuern seiner Ehefrau zuzurechnen sei, steht dem entgegen, dass sich bei der Zusammenveranlagung von Eheleuten die (unrichtige) Angabe von Verlusten aus der Vermietung im Miteigentum stehender Immobilien in der Einkommensteuererklärung auf solche Besteuerungsmerkmale bezieht, die beide Ehegatten betreffen. Insoweit nimmt die Erklärung des Beamten auch auf die diesbezüglichen Angaben seiner Ehefrau Bezug und umgekehrt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005 - 21d A 2894/04.O -; Schütz BeamtR Es/B II 1.2 Nr. 65), so dass auch insoweit das Verhalten des Beamten den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Im Urteil der Disziplinarkammer ist diesbezüglich ferner zutreffend ausgeführt, dass hier die Unterscheidung zwischen eigennütziger und fremdnütziger Steuerhinterziehung allenfalls von formaler Natur sein kann, weil die Steuerhinterziehung zu Gunsten der Ehefrau des Beamten unbestritten auch im eigenen Interesse des Beamten erfolgt ist. Zwar bestreitet dies der Verteidiger des Beamten in seiner Berufungsschrift, doch ist für den Senat kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, wieso dies bei der Zusammenveranlagung der Ehegatten, zudem bei einem Besteuerungsmerkmal, das beide Ehegatten betrifft, nicht der Fall sein sollte. Der Beamte macht hierzu auch keine weiterführenden Angaben.
28 
Durch die ihm zur Last gelegte Steuerhinterziehung hat der Beamte ein - einheitliches - Dienstvergehen begangen, weil er die ihm außerhalb des Dienstes obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten verletzt hat (§ 95 Abs. 1 Satz 2 LBG in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung). Durch die von ihm begangene Steuerhinterziehung hat er der ihm obliegenden Verpflichtung zuwidergehandelt, dass sein Verhalten auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert (§ 73 Satz 3 LBG a.F.). Der Senat ordnet ebenso wie die Disziplinarkammer das Dienstvergehen dem außerdienstlichen Bereich zu. Inner- und außerdienstliche Verfehlungen sind nicht nach der formalen Dienstbezogenheit, das heißt nach der engen räumlichen und zeitlichen Beziehung zum Dienst zu bemessen. Vielmehr kommt es auf die materielle Dienstbezogenheit, nämlich darauf an, ob durch das Verhalten innerdienstliche Pflichten verletzt worden sind. Der dienstliche Bereich eines Beamten ist allgemein von demjenigen Lebenskreis abzugrenzen, in dem er von dienstlichen Pflichten frei, wenngleich - wie sich aus § 73 Satz 3 LBG a.F. ergibt - nicht frei von jeglichen beamtenrechtlichen Verpflichtungen ist (BVerwG, Urteil vom 06.06.2000 - 1 D 66.98 -, Buchholz 235 § 17 BDO Nr. 1 m.w.N.). An einer solchen materiellen Dienstbezogenheit fehlt es dann, wenn ein Beamter Steuerhinterziehungen bzw. Steuerverkürzungen begangen hat, wie sie jede andere Privatperson hätte begehen können, das heißt ohne Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung und Möglichkeiten. Ein solcher kausaler und funktionaler Zusammenhang mit dem von dem Beamten bekleideten Amt bestand hier nicht. Zwar ist der Umstand, dass der Beamte etwas getan hat, was er in Ausübung seines Dienstes als Steuerbeamter zu verhindern hatte, ein gewichtiger Gesichtspunkt für die Bewertung der Schwere des Dienstvergehens und für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme, er begründet aber noch nicht die Annahme eines innerdienstlichen Fehlverhaltens.
29 
Der Beamte hat auch schuldhaft, bezüglich der geltend gemachten Verluste aus dem tatsächlich nicht existenten Mietverhältnis vorsätzlich, und bezüglich der Nichterklärung des Preisnachlasses für das geleaste Auto jedenfalls fahrlässig gehandelt. So räumt der Beamte selbst in seiner Berufungsbegründung eine „leichte Fahrlässigkeit“ ein. Mit der Disziplinarkammer geht der Disziplinarsenat davon aus, dass der Beamte als Steuerbeamter um seine diesbezüglichen Erklärungspflichten hätte wissen und sich in Bezug auf die eher außergewöhnliche Form der Rabattgewährung bei Abgabe der Steuererklärung daran auch hätte erinnern müssen, zumal es sich bei dieser Einnahme um mehr als die Hälfte eines Bruttomonatsgehalts handelte.
30 
Mit seinen Einwendungen gegen die Maßnahmebemessung der Disziplinarkammer hat der Beamte keinen durchgreifenden Erfolg. Das von ihm begangene Dienstvergehen rechtfertigt jedenfalls eine Gehaltskürzung, wobei deren von der Disziplinarkammer ausgesprochene Dauer von fünf Jahren auf drei Jahre zu reduzieren ist.
31 
Maßgebend für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist das Eigengewicht der Pflichtverletzung, d.h. die Schwere des Dienstvergehens. Hierfür können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung, etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252). Die gegen einen Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2004 - 2 BvR 52/02 -, BVerfGK 4, 243).
32 
Die hier in Rede stehende Steuerhinterziehung, mit der der Anspruch des Staates auf den vollen und rechtzeitigen Ertrag aus jeder einzelnen Steuer verkürzt wird, ist - wie bereits ausgeführt - im Hinblick auf den dem Staat verursachten Schaden ein schweres Wirtschaftsdelikt. Dies belegt auch der Strafrahmen. Danach ist Steuerhinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren (§ 370 Abs. 1 und 3 AO) bedroht. Ein Beamter, der sich der Steuerhinterziehung schuldig macht, verletzt damit in schwerwiegender Weise die ihm obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (ebenso BayVGH, Urteil vom 24.09.2008 - 16a D 07.2849 -, juris). Dabei wirkt sich besonders nachteilig aus, wenn der Beamte sich durch strafbares Verhalten unberechtigte Steuervorteile verschafft, obwohl er öffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat und durch öffentliche Mittel alimentiert wird. Dies beeinträchtigt in erheblichem Maße sein Ansehen und das Ansehen der Beamtenschaft insgesamt, auf das der Staat in besonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben sachgerecht erfüllen will. Über die Ansehensschädigung hinaus führt ein solches Verhalten grundsätzlich auch zu erheblichen Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit des Beamten. Wer es mit seinen eigenen steuerlichen Verpflichtungen nicht ernst nimmt, erweckt den Eindruck, die Rechtsordnung stehe im Interesse des eigenen Vorteils zur Disposition. Dies gilt in besonderem Maße bei einem Finanzbeamten, dessen Aufgabe es gerade ist, die an den Staat abzuführenden Steuern korrekt festzusetzen und der in diesem Zusammenhang auch die Steuerpflichtigen zur Steuerehrlichkeit und zu einem ordentlichen Erklärungsverhalten anzuhalten hat (vgl. Urteil des Disziplinarsenats vom 16.09.2010 - DL 16 S 579/10 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 30.05.2006 - 21d A 3905/05.O -, ZBR 2006, 420 und vom 07.08.2001 - 15d 4172/00.O -, DÖD 2003, 40). Insoweit besteht, wie die Disziplinarkammer zu Recht ausgeführt hat, in der Öffentlichkeit die berechtigte Erwartung, dass sich ein Finanzbeamter bei der Abgabe eigener Steuererklärungen vorbildlich verhält und den ihn treffenden steuerlichen Pflichten nachkommt. Das außerdienstliche Verhalten des Beamten weist - wie bereits ausgeführt - einen engen dienstlichen Bezug zu seinen Kernpflichten als Finanzbeamter auf, wobei hier noch die von dem Beamten innegehabte Stelle eines nach der Besoldungsgruppe A ... bewerteten Dienstpostens und seine Tätigkeit als ... hinzukommen. All dies verleiht dem Dienstvergehen des Beamten ein besonderes, für die Maßnahmebemessung bedeutsames Gewicht.
33 
Weiterhin ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen, dass es bei dem Steuerhinterziehungsbetrag in Höhe von über 13.000 EUR nicht um ein disziplinarrechtlich eher unbedeutendes Fehlverhalten geht. Hinterziehungsbeträge in dieser Größenordnung bewegen sich deutlich jenseits einer etwaigen „Bagatellgrenze“ und verleihen dem Dienstvergehen ein entsprechendes Eigengewicht.
34 
Zu Lasten des Beamten ist auch zu berücksichtigen, dass er eigennützig gehandelt hat. Das Motiv des Beamten lag in der Absicht, geringere als die gesetzlich vorgesehene Einkommensteuer zu zahlen und auf diese Weise seine eigenen finanziellen Mittel zu schonen.
35 
Ferner spricht gegen den Beamten, dass er nicht bloß einmal versagt, sondern sein pflichtwidriges Tun über mehrere Veranlagungsjahre fortgesetzt hat. Zwischen den einzelnen Tathandlungen hätte für ihn hinreichend Gelegenheit bestanden, über die Pflichtwidrigkeit seines Handelns nachzudenken und davon Abstand zu nehmen. Dies hat er indes unterlassen.
36 
Demgegenüber fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass das gegen den Beamten eingeleitete Strafverfahren teilweise auf Grund der Selbstanzeige nach § 170 Abs. 2 StPO, § 371 AO nach Zahlung der hinterzogenen Steuern eingestellt worden ist. Eine strafbefreiende Selbstanzeige schließt zwar eine Verfolgung wegen des disziplinaren Unrechtsgehalts der steuerrechtlichen Verfehlungen nicht aus, weil sie allein darauf gerichtet ist, die strafrechtliche Ahndung aus steuerpolitischen Erwägungen entfallen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2000, a.a.O.) Allerdings kann dem Umstand der Selbstanzeige, auch wenn sie nicht - wie hier auf Grund ihrer Abgabe nach Kenntnis des Termins zur Betriebsprüfung - zugleich die Voraussetzungen des anerkannten Milderungsgrundes der freiwilligen Offenbarung vor Tatentdeckung erfüllt, die Bedeutung eines disziplinarrechtlichen Milderungsgrundes zukommen. Denn sie ist ein Anhalt dafür, dass der Täter - unabhängig von seinen näheren Beweggründen - grundsätzlich gewillt ist, zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren und damit ein Zeichen für eine wiedergewonnene Gesetzestreue. Durch die mit einer Selbstanzeige einhergehende Bereitschaft, die Verfehlung vorbehaltlos offen zu legen, verändert der Täter die Beweislage entscheidend (weiter) zu seinen Ungunsten. Das ist trotz der unterschiedlichen Zielrichtungen von Disziplinar- und Strafverfahren auch disziplinarrechtlich zu berücksichtigen. Zwar besteht das disziplinare Vergehen in der Störung der besonderen, nur einem bestimmten Kreis von Staatsbürgern auferlegten Ordnung und bezweckt dessen disziplinare Ahndung die Aufrechterhaltung einer geordneten und funktionstüchtigen öffentlichen Verwaltung und des Vertrauens der Öffentlichkeit hierin (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.05.2008, a.a.O.). Doch kann die Selbstanzeige nach § 371 AO ein gewichtiger Anhalt dafür sein, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten - auch einem Finanzbeamten - im Hinblick auf die Gesamtpersönlichkeit des zur Gesetzestreue zurückgekehrten Beamten noch nicht als grundlegend gestört angesehen werden kann.
37 
Vor diesem Hintergrund kann eine Selbstanzeige nicht in gleichem Maße strafmildernd wirken, wenn der Beamte sie nur unter dem Eindruck eines sich gegen ihn konkret verdichtenden Verdachts, von dem er wusste, und deswegen nicht mehr „aus freien Stücken heraus“ abgegeben hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 8/06 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 15.04.2006 - 3 A 12188/04, 3 A 12224/04 -, ZBR 2005, 430) , wobei allgemeine Berichte in den Medien über Maßnahmen der Steuerfahndung im Bankenbereich eine solche Befürchtung noch nicht begründen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.). Von einer „aus freien Stücken“ abgegebenen Selbstanzeige nach § 371 AO vermag der Senat, ebenso wie die Disziplinarkammer, hier nicht auszugehen, nachdem gegen den Beamten am 22.09.2006 eine Betriebsprüfung angeordnet worden war, mit der am 09.10.2006 begonnen werden sollte. Am 04.10.2006 gab der Beamte die Anzeige nach § 371 AO ab, in der er selbst ausführt, dass im Rahmen der Vorbereitung der Betriebsprüfung festgestellt worden sei, dass „u.U. die steuerliche Behandlung der Einliegerwohnung in dem Objekt ..., zumindest für einen bestimmten Zeitraum einer materiell-rechtlichen Prüfung nicht Stand halten könnte“.
38 
Kein Milderungsgrund ist der Umstand, dass der Beamte die hinterzogenen Abgaben nachgezahlt hat. Zum einen erlangt er nur in diesem Fall bei einer Selbstanzeige Straffreiheit (§ 371 Abs. 3 AO). Zum anderen ist er zur Nachzahlung ohnehin rechtlich verpflichtet. Nach § 71 AO haftet, wer eine Steuerhinterziehung begeht, für die verkürzten Steuern sowie für die Zinsen (BVerwG, Urteile vom 09.11.1994 - 1 D 57.93 -, BVerwGE 103, 184 und vom 06.06.2000 - 1 D 66.98 -, a.a.O.).
39 
Zu Gunsten des Beamten wirkt sich auch nicht mildernd aus, dass ihm nach seinem eigenen Vorbringen eine Beförderungschance entgangen sein könnte. Der Beamte hat nämlich keinen Anspruch auf Beförderung, sondern nur einen Anspruch auf Einbeziehung in ein Auswahlverfahren und auf Entscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Das gegen den Beamten eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren begründete Eignungszweifel, die dazu berechtigten, den Beamten bis zum Abschluss dieses Verfahrens nicht zu befördern. Schließlich ist eine Beförderungssperrfrist die in der Disziplinarordnung angelegte Konsequenz einer Gehaltskürzung (§ 9 Abs. 2 LDO; vgl. auch § 29 Abs. 4 LDG) sowie einer Degradierung (§ 10 Abs. 3 LDO, vgl. auch § 30 Abs. 2 LDG).
40 
Mildernd sind das Fehlen von disziplinaren und strafrechtlichen Vorbelastungen und die durchgängig guten bis sehr guten dienstlichen Leistungen des Beamten in seiner Dienstzeit, wie sie aus seinen dienstlichen Beurteilungen hervorgehen, in die Abwägung einzustellen.
41 
Bei Abwägung aller berücksichtigungsfähigen Umstände hält der Senat mit Blick auf das schwere Eigengewicht der Tat und auch unter Berücksichtigung der Selbstanzeige, der von dem Beamten im Dienst erbrachten Leistungen und seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit jedenfalls die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Gehaltskürzung zur disziplinaren Ahndung erforderlich (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 1 LDO zum Verbot, das Urteil in Art und Höhe der Strafe zum Nachteil des Beamten zu ändern, wenn nur dieser Berufung eingelegt hat).
42 
Die Laufzeit der Gehaltskürzung, die nach der Schwere des Dienstvergehens bestimmt wird (BVerwG, Urteil vom 21.03.2001 - 1 D 29.00 -, BVerwGE 114, 88; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13.10.2005 - DL 17 S 24/04 -, und vom 09.12.2002 - DL 17 S 15/02 -, jew. juris), richtet sich hier nach § 29 Abs. 1 Satz 1 LDG.
43 
§ 29 Abs. 1 Satz 1 LDG bestimmt unter anderem, dass die Kürzung der Dienstbezüge längstens drei Jahre beträgt. Diese Vorschrift des materiellen Disziplinarrechts (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 08.09.2004 - 1 D 18.03 -, NVwZ-RR 2006, 45 m.w.N.) ist für den Beamten im Vergleich zu dem bisher geltenden § 9 Abs. 1 Satz 1 LDO eine günstigere Regelung. Die Übergangsvorschrift des Art. 26 LDNOG ist insoweit dahingehend auszulegen, dass die Neuregelung des § 29 Abs. 1 Satz 1 LDG wegen der in ihr enthaltenen materiellrechtlichen Besserstellung im Vergleich zu den Regelungen des alten Rechts (§ 9 Abs. 1 Satz 1 LDO) dem Beamten auch dann zu Gute kommen muss, wenn er sich noch in einem Altverfahren nach der Landesdisziplinarordnung zu verantworten hat.
44 
Gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 LDNOG werden die nach bisherigem Recht eingeleiteten Verfahren nach der Landesdisziplinarordnung in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Zwar bestimmt Art. 26 Abs. 3 LDNOG, dass Disziplinarverfahren, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55 LDO geladen war, bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt werden, doch betrifft diese Vorschrift lediglich verfahrensrechtliche Übergangsregelungen, sie steht also der Anwendung neuen und milderen materiellen Rechts nach Maßgabe des Absatzes 1 nicht entgegen. Dies entspricht dem gesetzgeberischen Willen. So heißt es in der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf zu Art. 26 LDNOG (LT-Drs. 14/2996, S. 159): „Im Hinblick auf die erheblichen Unterschiede zwischen dem bisherigen und dem künftigen Recht soll der Grundsatz des Absatzes 1 nur eingeschränkt gelten: Förmliche und gerichtshängige Disziplinarverfahren sollen nach bisherigen verfahrensrechtlichen Vorschriften zu Ende geführt, nach bisherigem Recht getroffene Entscheidungen nach bisherigen Recht vollstreckt werden (Absatz 3). Als Ausnahmen vom Grundsatz eines sofortigen Übergangs zum künftigen Recht sind diese Vorschriften eng auszulegen; sie erstrecken sich insbesondere nur auf die Verfahrensregelungen des bisherigen Rechts. Soweit sich aus dem künftigen Recht eine für den Beamten günstigere materielle Folge ergibt, soll das künftige Recht Anwendung finden. Dies entspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen; denn in Ansehung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) käme es einer „Vergewaltigung der materiellen Gerechtigkeit“ nahe, wenn Verwaltung oder Gerichte in dem einen Fall noch ein Gesetz anwenden müssten, zu dessen Strenge sich der Gesetzgeber im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bekennt, während in dem anderen Fall, der zur selben Zeit entschieden würde, die neue, für den Beamten günstigere Regelung Anwendung fände“.
45 
Zudem ist darauf abzustellen, dass die Neuregelung des § 29 Abs. 1 Satz 1 LDG hinsichtlich der höchstzulässigen Dauer der Gehaltskürzung auf einem von dem Gesetzgeber erkannten und gelösten praktischen Regelungsbedürfnis beruht und nicht unterstellt werden kann, dass die Neuregelung nicht sofort wirksam werden soll. Denn der Gesetzgeber hat sich ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drs. 14/2996, S. 92) von der im Schrifttum (Finger, ZBR 1973, 144; Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, in: GKÖD Bd. 2 K § 9 RdNr. 8) hinsichtlich der Höchstdauer der Gehaltskürzung von fünf Jahren geäußerten Kritik leiten lassen, dass in diesem Fall eine Gehaltskürzung finanziell nachteiliger sein kann als die strengere Maßnahme der Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Diese Kritik, so heißt es weiter in der Gesetzesbegründung, sei berechtigt, denn ein abgestufter Katalog von Disziplinarmaßnahmen sei nur sinnvoll, wenn sich die Abstufung in den Folgen der Maßnahme widerspiegele; die Höchstdauer von drei Jahren reiche aus, um mittelschwere Dienstvergehen angemessen verfolgen zu können. Wenn der Gesetzgeber derartige Unbilligkeiten vermeiden will, ist gleichfalls anzunehmen, dass dies nach seinem Willen auch alsbald geschehen soll (vgl. für die entsprechende, wenn auch nicht wortgleiche Übergangsregelung des § 85 BDG: BVerwG, Urteile vom 08.09.2004, a.a.O. und - ausführlich - vom 17.03.2004 - 1 D 23.03 -, BVerwGE 120, 218).
46 
In Anwendung des § 29 Abs. 1 Satz 1 LDG hält es der Senat für erforderlich, die dort normierte Höchstdauer der Gehaltskürzung zu Grunde zu legen und eine Kürzung der Gehaltsbezüge auf die Dauer von drei Jahren auszusprechen. Mit der Disziplinarkammer ist der Disziplinarsenat der Auffassung, dass eine solche Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstlaufzeit der Maßnahme schon deshalb geboten ist, um das bereits dargestellte erhebliche Eigengewicht des Dienstvergehens angemessen zu bewerten. Soweit der Verteidiger des Beamten einwendet, dass sich die Gehaltskürzung bezogen auf den Zeitraum von 5 Jahren im Verhältnis zu einer Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt belastender auswirke, wird dem mit der Begrenzung des Zeitraums der höchstzulässigen Dauer der Gehaltskürzung auf drei Jahre begegnet.
47 
Während die Laufzeit der Gehaltskürzung durch die Schwere des Dienstvergehens bestimmt wird, sind für die Festlegung des Kürzungsbruchteils die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten maßgebend. Dabei nimmt die Rechtsprechung Regelkürzungssätze von 1/25 bei Beamten des einfachen Dienstes, 1/20 bei Beamten des mittleren Dienstes und 1/10 bei Beamten des gehobenen und höheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 16 an (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2001 - 1 D 29.00 -, BVerwGE 114, 88). Von diesen Regelkürzungssätzen kann indes in den Fällen außergewöhnlich guter wirtschaftlicher Verhältnisse des Beamten eine Ausnahme gemacht und der Kürzungssatz erhöht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2007 - 1 D 8.06 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005, a.a.O.). So liegt es hier. Der Beamte hat aus Nebentätigkeiten in den Jahren 2006 bis 2010 jeweils Einkünfte in Höhe von mehr als ... EUR erzielt. Unter diesen Voraussetzungen hält es der Disziplinarsenat auch unter Berücksichtigung noch erheblicher Schulden des Beamten, zu erwartender finanzieller Belastungen auf Grund des anhängigen Scheidungsverfahrens und des weiter von ihm geltend gemachten Umstandes, dass er die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten durch Arbeit in seiner Freizeit erzielt, für angemessen, einen vom Regelkürzungssatz abweichenden, spürbar höheren Kürzungsbruchteil von 1/5 festzusetzen. Soweit der Beamte weiter ausführt, es stehe nicht fest, dass er in den kommenden Jahren Nebeneinkünfte in gleicher Höhe haben werde, hat er dies durch nichts erhärtet.
48 
Der Verhängung der Gehaltskürzung steht das Maßnahmeverbot des § 15 LDO bzw. des § 34 Abs. 1 LDG nicht entgegen. § 34 Abs. 1 LDG findet, soweit er den Beamten materiellrechtlich besserstellt als die Regelung des § 15 LDO, in Altverfahren nach der LDO gleichfalls Anwendung (vgl. zur ent- sprechenden Rechtslage nach dem Bundesdisziplinarrecht: BVerwG, Urteil vom 17.03.2004 - 1 D 23.03 -, a.a.O.). Da es hinsichtlich der Steuerhinterziehung in den Jahren 1999 bis 2002 an einer Sanktion, wie sie § 15 LDO oder § 34 Abs. 1 LDG voraussetzt, mangelt, fehlt es an einer Sachverhaltsidentität im Sinne des § 15 LDO / § 34 Abs. 1 LDG, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Normen nicht erfüllt sind. Denn für diese Jahre ist das Steuerstrafverfahren nicht gemäß § 153a StPO, sondern auf Grund der Selbstanzeige nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
49 
Zutreffend hat die Disziplinarkammer ausgeführt, dass dem Ausspruch der Gehaltskürzung nicht das Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach § 14 Abs. 2 LDO entgegensteht. Auf die von dem Beamten mit der Berufung nicht angegriffenen diesbezüglichen Feststellungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil verweist der Disziplinarsenat.
50 
Der Disziplinarsenat sieht keinen Anlass, nach § 9 Abs. 2 Satz 3 LDO den Zeitraum abzukürzen, in dem dem Beamten nach § 9 Abs.2 Satz 1 LDO kein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen werden darf. Der Senat hat sich zum einen dabei davon leiten lassen, dass der Beamte nach den Angaben des Vertreters der obersten Dienstbehörde nicht unmittelbar vor einer Beförderung gestanden hat (vgl. zu diesem Kriterium: von Alberti/Gayer/Roskamp, LDO, § 9 RdNr. 6). Denn nach Einführung der sog. dezentralen Stellenzuordnung zum 01.04.2005 bestand beim Finanzamt ... ein Überhang von mit A ... besoldeten Beamten gegenüber den dem Amt zur Verfügung stehenden Planstellen, so dass - wie der Vertreter der obersten Dienstbehörde in der Hauptverhandlung mitteilte - bis zum Jahr 2010 keine Beförderung nach A ... erfolgen konnte; zwei im Jahr 2010 vorgenommene Beförderungen nach A ... betrafen Bewerber, die mit ... Punkten in der dienstlichen Beurteilung und damit besser als der Beamte bewertet wurden. Weitere freie Stellen nach A ... sind derzeit beim Finanzamt ... nicht vorhanden. Zudem vermag der Senat die Dauer des am 07.11.2007 eingeleiteten Disziplinarverfahrens nicht als überlang anzusehen und stellt weiterhin in Rechnung, dass der Beamte selbst zur Verzögerung des förmlichen Disziplinarverfahrens beigetragen hat, nachdem auf sein Bitten hin ursprünglich ins Auge gefasste Termine zur mündlichen Vernehmung haben verschoben werden müssen (vgl. die in der Untersuchungsakte befindlichen Aktenvermerke, Blatt 15 und 22), an denen der Beamte und sein Verteidiger letztlich doch nicht teilgenommen haben.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO. Eine Kostenteilung im Hinblick auf die kürzere Dauer der Gehaltskürzung kommt nicht in Betracht, nachdem die Berufung des Beamten nur zu einem nicht wesentlichen Teil Erfolg gehabt hat und der Vertreter der obersten Dienstbehörde lediglich beantragt hat, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Dauer der Gehaltskürzung auf drei Jahre beschränkt wird.
52 
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Jan. 2011 - DL 13 S 2145/10

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Jan. 2011 - DL 13 S 2145/10 zitiert 17 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Abgabenordnung - AO 1977 | § 370 Steuerhinterziehung


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,2.die Finanzbehörden pflichtwidrig über steu

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Strafprozeßordnung - StPO | § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen


(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen u

Abgabenordnung - AO 1977 | § 30 Steuergeheimnis


(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren. (2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er1.personenbezogene Daten eines anderen, die ihma)in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen

Abgabenordnung - AO 1977 | § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung


(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht n

Abgabenordnung - AO 1977 | § 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers


Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit diese n

Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG | § 1 Inhalt und Wirkung der strafbefreienden Erklärung


(1) Wer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Einkommensteuer, Kö

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 73


Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 85 Übergangsbestimmungen


(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahme

Gesetz über die strafbefreiende Erklärung


Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 125c


(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage 1. die Anklageschrift oder ei

Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG | § 13 Verwendungsbeschränkung


(1) Der Inhalt einer strafbefreienden Erklärung (geschützte Daten) darf vorbehaltlich des Absatzes 2 ohne Einwilligung des Betroffenen nur zur Durchführung dieses Gesetzes sowie für Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b der Abgab

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 49 Übermittlungen bei Strafverfahren


(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage 1. die Anklages

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Jan. 2011 - DL 13 S 2145/10 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Jan. 2011 - DL 13 S 2145/10 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Sept. 2010 - DL 16 S 579/10

bei uns veröffentlicht am 16.09.2010

Tenor Die Berufung der Beamtin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 04. Februar 2010 - ... - wird zurückgewiesen. Die Beamtin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 12. Nov. 2008 - 6 A 157/08

bei uns veröffentlicht am 12.11.2008

Tenor Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. Februar 2008 - 7 K 131/07 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst: Die i

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Okt. 2005 - DL 17 S 24/04

bei uns veröffentlicht am 13.10.2005

Tenor Auf die Berufung des Beamten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg - Disziplinarkammer - vom 29. Juli 2004 - DL 12 K 3/04 - mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben. Die Besoldungsbezüge des Beamten werden auf die Dauer vo
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Jan. 2011 - DL 13 S 2145/10.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Jan. 2012 - DB 13 S 316/11

bei uns veröffentlicht am 11.01.2012

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - Disziplinarkammer - vom 02. Dezember 2010 - DB 10 K 1831/10 - geändert. Der Beklagte wird in das Amt eines Posthauptschaffners zurückgestuft und die weitergeh

Referenzen

(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.

(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

1.
bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a)
dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung, oder
b)
dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
c)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung, oder
d)
ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
e)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat oder
2.
eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,
3.
die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder
4.
ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 genannter besonders schwerer Fall vorliegt.
Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c hindert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart.

(2a) Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 3 bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich.

(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden, sowie die Verzugszinsen nach Artikel 114 des Zollkodex der Union innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. In den Fällen des Absatzes 2a Satz 1 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fristgerechte Entrichtung von Zinsen nach § 233a oder § 235 unerheblich ist.

(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.

(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

1.
bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a)
dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung, oder
b)
dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
c)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung, oder
d)
ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
e)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat oder
2.
eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,
3.
die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder
4.
ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 genannter besonders schwerer Fall vorliegt.
Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c hindert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart.

(2a) Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 3 bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich.

(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden, sowie die Verzugszinsen nach Artikel 114 des Zollkodex der Union innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. In den Fällen des Absatzes 2a Satz 1 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fristgerechte Entrichtung von Zinsen nach § 233a oder § 235 unerheblich ist.

(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage

1.
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2.
den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und
3.
die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. Der Erlaß und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.

(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn

1.
es sich um schwere Verstöße, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, handelt oder
2.
in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten auf Grund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach den Absätzen 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

(4) Sonstige Tatsache, die in einem Strafverfahren bekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Beamten an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen; erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlaß zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden Landesgesetz verwendet werden.

(6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen. Übermittlungen nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung zulässig.

(7) Mitteilungen sind an den zuständigen Dienstvorgesetzten oder seinen Vertreter im Amt zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage

1.
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2.
den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und
3.
die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. Der Erlaß und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.

(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn

1.
es sich um schwere Verstöße, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, handelt oder
2.
in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten auf Grund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach den Absätzen 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

(4) Sonstige Tatsache, die in einem Strafverfahren bekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Beamten an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen; erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlaß zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden Landesgesetz verwendet werden.

(6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen. Übermittlungen nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung zulässig.

(7) Mitteilungen sind an den zuständigen Dienstvorgesetzten oder seinen Vertreter im Amt zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.

(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

1.
bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a)
dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung, oder
b)
dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
c)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung, oder
d)
ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
e)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat oder
2.
eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,
3.
die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder
4.
ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 genannter besonders schwerer Fall vorliegt.
Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c hindert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart.

(2a) Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 3 bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich.

(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden, sowie die Verzugszinsen nach Artikel 114 des Zollkodex der Union innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. In den Fällen des Absatzes 2a Satz 1 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fristgerechte Entrichtung von Zinsen nach § 233a oder § 235 unerheblich ist.

(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage

1.
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2.
den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und
3.
die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. Der Erlaß und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.

(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn

1.
es sich um schwere Verstöße, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, handelt oder
2.
in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten auf Grund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach den Absätzen 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

(4) Sonstige Tatsache, die in einem Strafverfahren bekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Beamten an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen; erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlaß zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden Landesgesetz verwendet werden.

(6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen. Übermittlungen nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung zulässig.

(7) Mitteilungen sind an den zuständigen Dienstvorgesetzten oder seinen Vertreter im Amt zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage

1.
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2.
den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und
3.
die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. Der Erlaß und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.

(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn

1.
es sich um schwere Verstöße, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, handelt oder
2.
in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten auf Grund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach den Absätzen 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

(4) Sonstige Tatsache, die in einem Strafverfahren bekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Beamten an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen; erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlaß zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden Landesgesetz verwendet werden.

(6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen. Übermittlungen nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung zulässig.

(7) Mitteilungen sind an den zuständigen Dienstvorgesetzten oder seinen Vertreter im Amt zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.

(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage

1.
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2.
den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3.
die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung
zu übermitteln. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. Der Erlass und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.

(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn

1.
es sich um schwere Verstöße handelt, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, oder
2.
in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

(4) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen eine Beamtin oder einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Beamtin oder des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden Landesgesetz verwendet werden.

(6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen. Übermittlungen nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung zulässig.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage

1.
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2.
den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und
3.
die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. Der Erlaß und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.

(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn

1.
es sich um schwere Verstöße, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, handelt oder
2.
in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten auf Grund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach den Absätzen 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

(4) Sonstige Tatsache, die in einem Strafverfahren bekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Beamten an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen; erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlaß zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden Landesgesetz verwendet werden.

(6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen. Übermittlungen nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung zulässig.

(7) Mitteilungen sind an den zuständigen Dienstvorgesetzten oder seinen Vertreter im Amt zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. Februar 2008 - 7 K 131/07 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Die in der Verfügung des Beklagten vom 27. Dezember 2006 verhängte Geldbuße wird auf 400,-- EUR herabgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die am … 1955 geborene Klägerin wurde nach dem Besuch der Volks- und Handelsschule zum 2.11.1972 als Steueranwärterin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Nachdem sie am 30.4.1974 die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst bestanden hatte, wurde sie mit Wirkung vom 1.5.1974 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Steuerassistentin zur Anstellung ernannt. Am 24.5.1976 erfolgte die Ernennung zur Steuerassistentin und am 8.12.1977 beziehungsweise 1.8.1980 die Beförderungen zur Steuersekretärin beziehungsweise zur Steuerobersekretärin. Am 3.9.1982 wurde die Klägerin, die inzwischen die Fachhochschulreife erworben hatte, zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Am 2.4.1990 erfolgte die Beförderung zur Steuerhauptsekretärin und am 1.10.1999 die zur Steueramtsinspektorin. Bis zum 22.8.2002 war die Klägerin dem Finanzamt A-Stadt, Am Stadtgraben, zugewiesen und dort durchweg in der Veranlagung eingesetzt. Ihre dienstlichen Leistungen wurden seit 1981 mit „besonders bewährt“ und besser, zuletzt - zum 1.10.1998 mit „ausgezeichnet bewährt“ beurteilt.

Mit Wirkung vom 23.8.2002 wurde die Klägerin mit Blick auf die im Folgenden anzusprechenden disziplinaren Vorwürfe an das Landesamt für Finanzen - inzwischen: Landesamt für Zentrale Dienste - abgeordnet.

Die Klägerin ist geschieden und hat einen am … 1987 geborenen Sohn. Vom 1.1.1989 bis zum 31.12.1999 war sie wegen der Betreuung ihres Sohnes teilzeitbeschäftigt. Straf- und disziplinarrechtlich ist sie nicht vorbelastet.

Im Zuge einer am 16.5.2002 erfolgten Durchsuchung der Saarbrücker Steuerberatungsgesellschaft M mbH kam bei der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts A-Stadt, Mainzer Straße, der Verdacht auf, die Klägerin habe jahrelang in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu der genannten Gesellschaft gestanden, ohne die dadurch erzielten Einkünfte ordnungsgemäß zu versteuern. Am 17.5.2002 wurde nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft A-Stadt von der Steuerfahndung gegen die Klägerin ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) während der Jahre 1996 bis 2000 eingeleitet. Im Weiteren wurde von der Steuerfahndung angenommen, es habe ein Fall unerlaubter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen (§ 160 StBerG) vorgelegen. Ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wurde insoweit wegen Verjährung nicht eingeleitet.

Von der Einleitung des Steuerstrafverfahrens wurde die Klägerin noch am 17.5.2002 von der Steuerfahndung unterrichtet. Zeitgleich erfuhr der Leiter des Finanzamts A-Stadt, Am Stadtgraben, auf nicht mehr feststellbarem Weg von dem gegen die Klägerin aufgekommenen Verdacht und setzte diese ebenfalls davon in Kenntnis. Außerdem leitete er am 23.5.2002 gegen die Klägerin ein Vorermittlungsverfahren nach § 27 SDO ein, das er zugleich mit Rücksicht auf das laufende Strafverfahren aussetzte.

Mit Schreiben vom 11.7.2002 setzte die Steuerfahndung den Beklagten schriftlich über die Einleitung des Steuerstrafverfahrens gegen die Klägerin in Kenntnis und informierte den Beklagten und das Finanzamt A-Stadt, Am Stadtgraben, in der Folge mehrfach über den jeweiligen Ermittlungsstand. Unter anderem wurde ein Vermerk der Steuerfahndung vom 5.7.2002 vorgelegt, wonach nach derzeitigem Erkenntnisstand die steuerlichen Auswirkungen des Falles hinsichtlich der Steuerschuld als gering anzusehen seien. Im ebenfalls übersandten Schlussbericht der Steuerfahndung vom 17.6.2003 heißt es unter Berufung auf Angaben des Steuerberaters M und auf die Auswertung beschlagnahmter Bankunterlagen, die Klägerin habe von 1995 bis Oktober 1999 für die Steuerberatungsgesellschaft M mbH zu Hause einfache Steuererklärungen gefertigt, die nach Überprüfung durch den Steuerberater bei den zuständigen Finanzämtern eingereicht worden seien; in unmittelbarem Kontakt mit den einzelnen Steuerpflichtigen habe die Klägerin nie gestanden. Das vereinbarte Entgelt sei bis zum 31.3.1999 nach § 40 a EStG unter Angabe der Namen der Mutter der Klägerin sowie deren Lebensgefährten D. pauschal und danach unter Verwendung einer Lohnsteuerkarte der Mutter nach Lohnsteuerklasse V besteuert und jeweils an die Mutter der Klägerin sowie deren Lebensgefährten überwiesen worden; außerdem seien jährlich ca. 1.200,--- DM „schwarz“ an die Klägerin gezahlt worden. Die im Jahre 2000 erfolgte Zahlung habe sich auf noch im Jahre 1999 erbrachte Leistungen bezogen. Auf die erwähnten Besteuerungs- und Überweisungsmodalitäten habe die Klägerin hingewirkt. Außerdem habe die Klägerin von 1991 bis 2000 im Rahmen eines selbständigen Gewerbebetriebs durch die Erstellung von Steuererklärungen Einkommen erzielt, das gänzlich unversteuert geblieben sei. Schließlich habe die Klägerin in den Jahren 1991 bis 1999 Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht ordnungsgemäß erklärt, was 1991 und 1992 zu Steuerausfällen geführt habe.

In der Folge wurde das disziplinare Vorermittlungsverfahren auf die Vorwürfe der nicht genehmigten Ausübung von Nebentätigkeiten und auf die Nichtversteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen in den Jahren 1991 und 1992 eingeleitet und die Höhe der hinterzogenen Steuern auf ca. 11.830,-- EUR veranschlagt.

Am 27.11.2003 wurde das förmliche Disziplinarverfahren gegen die Klägerin eingeleitet und zugleich mit Blick auf das laufende Strafverfahren ausgesetzt.

Mit Bescheiden vom 13.5.2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.12.2004 wurde die Klägerin für die Jahre 1996 bis 2000 zu Einkommensteuern in Höhe von 7.391,72 EUR und Solidaritätszuschlägen in Höhe von 485,91 EUR nachveranlagt. Die Klägerin hat diese Beträge unter Vorbehalt gezahlt. Über ihre Klage gegen die Nachveranlagung ist bisher nicht rechtskräftig entschieden.

Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurde in der Folge vorrangig über die Höhe der von der Klägerin angeblich hinterzogenen Steuern gestritten. Diesen Betrag bezifferte die Steuerfahndung letztlich in einem Schreiben vom 11.11.2005 - begrenzt auf die Jahre 1997 bis 2000 - auf 2.345,-- EUR. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft A-Stadt mit Zustimmung des Gerichts, der Klägerin und der Steuerfahndung das Strafverfahren am 9.1.2006 vorläufig und nach Zahlung von 500,-- EUR an die Staatskasse am 14.3.2006 endgültig nach § 153 a StPO ein. Davon informierte die Staatsanwaltschaft die Steuerfahndung und übersandte dem Beklagten auf dessen Anforderung die Ermittlungsakte.

In der Folge teilte der Beklagte der Klägerin mit, er beabsichtige, das förmliche Disziplinarverfahren einzustellen, da die Verhängung einer Geldbuße zur Ahndung des Dienstvergehens ausreiche, und kündigte gleichzeitig den Erlass einer Disziplinarverfügung an. Darauf erwiderte die Klägerin, nach § 4 SDO sei mit Rücksicht auf die im Zusammenhang mit der Einstellung des Strafverfahrens gezahlten 500,-- EUR die Verhängung einer Geldbuße im Disziplinarverfahren unzulässig. In diesem Zusammenhang falle ins Gewicht, dass sie das ihr angelastete Fehlverhalten vor Tätigwerden der Steuerfahndung aus freien Stücken beendet habe. Ohnehin sei nach § 5 Abs. 1 SDO Verfolgungsverjährung eingetreten. Die deshalb gebotene Verfahrenseinstellung sei im Übrigen auch deswegen veranlasst, weil im Disziplinarverfahren der aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK gebotene Beschleunigungsgrundsatz missachtet worden sei.

Mit Bescheid vom 18.12.2006 stellte der Beklagte das förmliche Disziplinarverfahren ein und verhängte zugleich gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 1.600,-- EUR. Die Verhängung der Geldbuße wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Klägerin habe von 1991 bis 2000 gegen Entgelt Einkommensteuererklärungen für ca. 15 bis 17 Personen aus ihrem Bekannten- und Freundeskreis gefertigt und von 1995 bis 1999 als Aushilfe für die Steuerberatungsgesellschaft M mbH gearbeitet. All dies sei ohne die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung erfolgt. Die so erzielten Einnahmen seien nicht beziehungsweise nicht ordnungsgemäß versteuert worden, was zu einer Steuerverkürzung in den Jahren 1997 bis 2000 in Höhe von zusammen 2.345,-- EUR geführt habe. Damit habe die Klägerin vorsätzlich gegen die §§ 160 StBerG (unbefugte Hilfe in Steuersachen), 370 AO (Steuerhinterziehung), 79 SBG i.V.m. § 5 NtVO (unerlaubte Nebentätigkeit) verstoßen und damit insgesamt ein schweres Dienstvergehen begangen. Verfolgungsverjährung liege nicht vor. Insoweit müssten alle Pflichtverstöße einheitlich betrachtet werden, und deshalb sei maßgeblich für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist die zuletzt begangene Verfehlung. Dies sei die Steuerhinterziehung für das Jahr 2000, die erst mit dem Zugang des einschlägigen Steuerbescheides vom 9.7.2001 vollendet gewesen sei. Gemessen daran sei die Einleitung des Strafverfahrens rechtzeitig erfolgt und habe für seine gesamte Dauer zur Hemmung der Verjährung geführt.

§ 14 SDG hindere schon deswegen nicht die Verhängung der Geldbuße, weil der Sachverhalt, der Gegenstand des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gewesen sei, und der Sachverhalt, der nunmehr disziplinar geahndet werde, nicht deckungsgleich seien.

§ 6 Abs. 1 EMRK sei nicht verletzt. Die Länge des Disziplinarverfahrens beruhe darauf, dass es wegen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt gewesen sei. Dass die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen derart lange gedauert hätten, habe nicht er - der Beklagte - zu vertreten.

Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme seien die Dauer des pflichtwidrigen Verhaltens der Klägerin - bis zu neun Jahre - und deren überaus planvolles Vorgehen - unter anderem Zahlung der Vergütung an ihre Mutter - zu ihrem Nachteil zu berücksichtigen. Für sie spreche, dass die Höhe der hinterzogenen Steuern doch relativ gering sei und die Klägerin ein Teilgeständnis abgelegt habe. Auch der Betrag von 500,-- EUR, den sie zwecks Einstellung des Strafverfahrens gezahlt habe, ihr ansonsten pflichtgemäßes Verhalten im Dienst und ihre ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung beim Landesamt für Finanzen seien zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen. Insgesamt gesehen sei die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 1.600,-- EUR angezeigt.

Der Bescheid vom 27.12.2006 ist der Klägerin am 4.1.2007 zugestellt worden. Diese hat am 10.1.2007 Antrag auf Entscheidung der Disziplinarkammer gestellt.

Sie hat gerügt, ihr sei das nach § 27 Abs. 4 Satz 4 SDO vorgeschriebene rechtliche Gehör verweigert und das wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen einschließlich der disziplinarrechtlichen Würdigung nie schriftlich mitgeteilt worden. Dass es zur Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gekommen sei, beruhe auf einer Verletzung ihres Steuergeheimnisses durch die Steuerfahndung, indem dem Vorsteher des Finanzamts A-Stadt, Am Stadtgraben, sowie dem Beklagten Steuerakten der Klägerin zur Kenntnis gebracht worden seien. Dies wäre unter der Berücksichtigung der Regelung in § 30 AO i.V.m. dem einschlägigen Anwendungserlass allenfalls statthaft gewesen, wenn die hinterzogene Steuer mindestens 2.500,-- EUR pro Veranlagungszeitraum überschritten hätte. Diese Grenze sei jedoch nie erreicht worden, weshalb die Offenbarung der entsprechenden Steuerdaten zu Unrecht erfolgt sei. Daraus folge wiederum für das Disziplinarverfahren ein Verwertungsverbot.

Die gegen sie in der Disziplinarverfügung als erwiesen bezeichneten Vorwürfe seien teilweise nicht gerechtfertigt. So seien die Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit bei dem Steuerberater M sehr wohl versteuert worden. Darauf habe sie bei Aufnahme ihrer dortigen Tätigkeit ausdrücklich bestanden. Soweit sie Privaten außerhalb des Steuerberaterbüros M Hilfe in Steuersachen geleistet habe, könne sie daraus erzielte Einnahmen mit den mit dieser Tätigkeit verbundenen Ausgaben verrechnen. Die in den Jahren 1991 und 1992 erzielten Einnahmen aus Kapitalerträgen habe sie zwar nicht gemeldet, was sich allerdings auf die Höhe des Steueranspruchs nicht ausgewirkt habe. Eine unerlaubte Hilfe in Steuerangelegenheiten stelle für sich kein Dienstvergehen dar.

Bezüglich der unerlaubten Nebentätigkeit sei die Drei-Jahres-Frist des § 15 Abs. 2 SDG nicht eingehalten. Die Tätigkeit bei Steuerberater M habe sie am 31.10.1999 beendet. Als dann das Strafverfahren eingeleitet worden sei, das zu einer Hemmung der Frist geführt habe, seien bereits mehr als 30 Monate verstrichen gewesen. Die dann noch fehlenden sechs Monate seien nach Einstellung des Strafverfahrens abgelaufen, bevor eine disziplinare Ahndung ausgesprochen worden sei.

Die Verhängung der Geldbuße verstoße außerdem gegen § 14 Abs. 1 SDG. Auch insoweit müsse der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens beachtet werden.

Die Höhe der - angeblich - von ihr hinterzogenen Steuern stehe nach wie vor nicht fest. Gegen die ergangenen Nachveranlagungsbescheide habe sie Klage beim Finanzgericht des Saarlandes erhoben, über die noch nicht entschieden sei.

Die verhängte Geldbuße sei auf jeden Fall viel zu hoch. Zumindest in einem anderen Fall - G.G. - habe der Beklagte einen wesentlich milderen Maßstab angelegt.

Während des gesamten Disziplinarverfahrens sei der Grundsatz der besonderen Beschleunigung massiv verletzt worden. Unter diesen Umständen sei eine Einstellung des Disziplinarverfahrens geboten.

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

die in der Einstellungsverfügung des Beklagten vom 27.12.2006 enthaltene Disziplinarverfügung aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, die Verfahrensrechte der Klägerin seien stets gewahrt worden. Eine disziplinare Ahndung des von der Klägerin begangenen Dienstvergehens sei statthaft. Es liege kein Fall eines Maßnahmeverbotes nach § 14 Abs. 1 SDG vor, da der disziplinare Vorwurf weit über das hinausgehe, was Gegenstand des Strafverfahrens gewesen sei. Den Ausgang des Prozesses vor dem Finanzgericht des Saarlandes abzuwarten, bestehe keine Notwendigkeit. Das Steuergeheimnis der Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt verletzt worden. Nach Tz. 8.6.a des Anwendungserlasses des Bundesministeriums der Finanzen zu § 30 AO stehe das Steuergeheimnis der Unterrichtung des Dienstherrn nicht entgegen, wenn ein Fall unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen durch einen Bediensteten der Steuerverwaltung vorliege, es sei denn, es liege ein Fall nur gelegentlicher Hilfe - beispielsweise in Form sporadischer Nachbarschaftshilfe - oder ein sonstiger Fall von nur geringer Bedeutung vor. Vorliegend sei der Fall jedoch ursprünglich aufgrund der bei der Durchsuchung des Steuerberaterbüros M gemachten „Zufallsfunde“ wegen des langjährigen und planvollen Vorgehens der Klägerin und des damals als hoch eingeschätzten Steuerausfalls als schwerwiegend eingeschätzt worden. Dass sich dieser Verdacht später relativiert habe, ändere nichts daran, dass der Dienstherr zu Recht informiert worden sei. Verfolgungsverjährung sei nicht eingetreten. Der Lauf der entsprechenden Frist habe erst mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides für das Jahr 2000 vom 12.7.2001 begonnen, denn erst damit sei durch Realisierung des Schadens aus dem Versuch einer Steuerhinterziehung eine vollendete Steuerhinterziehung geworden. Nichts anderes gelte, wenn für den Fristbeginn auf die letzte pflichtwidrige Handlung der Klägerin abgestellt werde; dann sei der Zeitpunkt der Abgabe der das Jahr 2000 betreffenden Einkommensteuererklärung maßgeblich, in der die Klägerin ihre im Jahr 2000 erzielte Vergütung durch Steuerberater M für im Jahre 1999 erbrachte Leistungen nicht deklariert habe; diese Steuererklärung habe die Klägerin am 5.3.2001 eingereicht. Von diesem Zeitpunkt ausgehend seien sowohl das Strafverfahren am 17.5.2002 als auch das förmliche Disziplinarverfahren am 27.11.2003 rechtzeitig eingeleitet worden. Die Bemessung der Geldbuße sei angemessen; dabei sei insbesondere die lange Dauer des Disziplinarverfahrens zugunsten der Klägerin berücksichtigt worden.

Nach Durchführung eines Erörterungstermins vor dem Kammervorsitzenden, in dessen Mittelpunkt die Problematik des Steuergeheimnisses stand, hat das Verwaltungsgericht am 7.2.2008 durch Gerichtsbescheid die Disziplinarverfügung vom 27.12.2006 aufgehoben und das im Wesentlichen wie folgt begründet:

Zu entscheiden sei vorliegend nicht über einen Antrag auf Entscheidung der Disziplinarkammer gemäß § 85 Abs. 3 SDG, der nach dem früheren Recht der Saarländischen Disziplinarordnung gemäß den §§ 56 Abs. 2 Satz 2, 32 Abs. 3 SDO zu behandeln wäre, sondern um eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen die seitens des Beklagten nach dem 21.12.2005 erlassene Disziplinarverfügung vom 27.12.2006, für die bereits das Recht des Saarländischen Disziplinargesetzes gelte. Das ergebe sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.2.2003 - 1 DB 2/03 - (NVwZ-RR 2003, 662). Diese Klage sei begründet, denn die angegriffene Disziplinarverfügung erweise sich als rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Die Verfügung sei nämlich unter Verstoß gegen das Recht der Klägerin auf Wahrung des Steuergeheimnisses zustande gekommen.

Nach § 30 Abs. 1 AO müssten Amtsträger das Steuergeheimnis wahren. Nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 b AO verletze ein Amtsträger das Steuergeheimnis, wenn er Verhältnisse eines anderen, die ihm in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt geworden seien, unbefugt offenbare oder verwerte. Die Offenbarung der nach § 30 Abs. 2 AO erlangten Kenntnisse sei gemäß § 30 Abs. 4 AO - nur - zulässig, soweit - Nr. 1 - sie entweder der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens, Rechnungsprüfungsverfahrens oder gerichtlichen Verfahrens jeweils in Steuersachen oder eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit diene, oder - Nr. 2 - sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen sei oder - Nr. 3 - der Betroffene zustimme oder - Nr. 4 - sie unter bestimmten Voraussetzungen der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat diene, die keine Steuerstraftat sei, oder - Nr. 5 - für sie ein zwingendes öffentliches Interesse bestehe.

Vorliegend habe die Offenbarung von „Verhältnissen“ der Klägerin, die im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens bekannt geworden seien, zur Einleitung des gegen sie gerichteten Disziplinarverfahrens geführt, so dass der Schutzbereich des Steuergeheimnisses tangiert sei. Insbesondere handele es sich auch bei den behördeninternen Mitteilungen der Steuerfahndung an den Dienstvorgesetzten der Klägerin und den Vorermittlungsführer um ein „Offenbaren“ im Sinne des § 30 Abs. 2 AO; gleiches gelte hinsichtlich der Mitteilung der Steuerfahndung an das beklagte Ministerium und schließlich hinsichtlich der Übersendung des Schlussberichts der Steuerfahndung an das Ministerium durch den Dienstvorgesetzten der Klägerin. Insoweit gehe die Kammer mit der ganz herrschenden Meinung davon aus, dass entsprechende Mitteilungen innerhalb einer Behörde oder an eine übergeordnete Behörde eines Rechtfertigungsgrundes gemäß § 30 Abs. 4 AO bedürften, um zulässig zu sein. Im Übrigen hätten nicht nur die Angehörigen der Finanzverwaltung das Steuergeheimnis zu wahren. Sein Träger könne jeder anderen Verwaltung oder Gerichtsbarkeit angehören. Entscheidend sei allein, dass es um Verhältnisse beziehungsweise Daten gehe, die unter den in § 30 Abs. 2 AO bezeichneten Umständen bekannt geworden seien. Dabei handele es sich um eine individuelle Verpflichtung jedes einzelnen Amtsträgers und nicht nur um eine die Behörde als solche bindende.

Das Recht der Klägerin auf Wahrung des Steuergeheimnisses sei verletzt worden, weil keine der Voraussetzungen vorgelegen habe, unter denen die Offenbarung gemäß § 30 Abs. 4 AO zulässig sei, so dass die Offenbarung und die anschließende Verwertung unbefugt im Sinne des § 30 Abs. 2 AO gewesen seien. Die Zulässigkeit der hier in Rede stehenden Offenbarungen ergebe sich zunächst nicht aus § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO, denn ein Disziplinarverfahren sei keines der dort genannten Verfahren. Die Offenbarungen seien - mit Ausnahme der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens - auch nicht gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO durch Gesetz ausdrücklich zugelassen. Der insoweit allein in Betracht kommende § 125 c BRRG rechtfertige gemäß seinem Abs. 6 Satz 1 i.V.m. den Absätzen 1 Nr. 3 und 3 lediglich die Mitteilung der Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft, da diese auch hinsichtlich Daten zulässig sei, die dem Steuergeheimnis unterlägen. Die übrigen erfolgten Übermittlungen - die Unterrichtung des Dienstvorgesetzten der Klägerin durch die Steuerfahndung im Mai 2002, die Übersendung des Schlussberichts an den Vorermittlungsführer durch die Steuerfahndung im Juli 2003 und die Übersendung des Schlussberichts an das beklagte Ministerium durch den Vorermittlungsführer im August 2003 - wären gemäß § 125 c Abs. 6 Satz 2 BRRG nur unter den Voraussetzungen des - auch ohne diese Vorschrift geltenden - § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO zulässig gewesen, also wenn für sie ein zwingendes öffentliches Interesse bestanden hätte. An einem solchen Interesse habe es jedoch gefehlt. Die im Gesetz aufgeführten Beispiele hierfür seien nicht gegeben gewesen, denn der gegen die Klägerin gerichtete Verdacht, Steuerhinterziehung und unerlaubte Hilfe in Steuersachen begangen sowie eine Nebentätigkeit ohne Genehmigung ausgeübt zu haben, habe sich weder auf Verbrechen noch auf vorsätzliche schwere Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen noch auf Wirtschaftsstraftaten bezogen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet seien, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern. Ebenso wenig habe ein unbenannter Fall eines zwingenden öffentlichen Interesses vorgelegen. Ein solcher Fall könne nur angenommen werden, wenn er in seiner Gravität einem der benannten Fälle entspreche. Denn durch die benannten Fälle sei der Maßstab für das zwingende öffentliche Interesse hinsichtlich der unbenannten Fälle vorgegeben. Von daher könne Tz. 8.6 a des Anwendungserlasses des Bundesministeriums der Finanzen zur Abgabenordnung, wo es heiße, ein zwingendes öffentliches Interesse gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO sei insbesondere anzunehmen bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen durch Beamte der Steuerverwaltung, nicht gefolgt werden. Denn hierbei handele es sich nach § 160 StBerG lediglich um eine Ordnungswidrigkeit, während die benannten Fälle des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO Verbrechen oder - schwere - Vergehen beträfen. Von einer vergleichbaren Qualität und Gravität könne dabei erkennbar nicht die Rede sein. Soweit der Anwendungerlass in Tz. 8.6 b Steuerstraftaten unter § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO subsumiere, habe die Kammer erhebliche Zweifel an der Vergleichbarkeit; diese könnten jedoch auf sich beruhen, da die von der Klägerin verkürzte Steuer immer unter 2.500,-- EUR pro Veranlagungszeitraum gelegen habe und sie auch zu keiner Zeit eine erhebliche kriminelle Energie aufgewandt habe. Insoweit seien die Voraussetzungen des Anwendungserlasses nicht erfüllt gewesen.

Schließlich seien auch die Voraussetzungen, die nach inzwischen wohl einheitlicher Rechtsprechung ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des 30 Abs. 4 Nr. 5 AO an einer Offenbarung von nach § 30 Abs. 1 und 2 AO an sich geheim zu haltenden Verhältnissen zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens begründeten, nicht gegeben; zumindest fehle es insoweit an jeglicher Überprüfung und Ermessensbetätigung.

Die Rechtsprechung lasse sich dahin zusammenfassen, dass einerseits das Steuergeheimnis durch das Grundrecht des Steuerpflichtigen aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich fundiert sei und dass andererseits dem öffentlichen Interesse an der Reinhaltung und Aufrechterhaltung der Vertrauenswürdigkeit der Beamtenschaft ein hoher Rang zuzumessen sei, so dass keinem der beiden Rechtsgüter ein absoluter Vorrang zukomme, sondern sie im Einzelfall gegeneinander abzuwägen seien. Daher sei im Rahmen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO darauf abzustellen, ob die Vorgänge, deren disziplinare Überprüfung in Rede stehe, ihrer Art nach oder aus Gründen des Einzelfalles von einem solchen disziplinaren Gewicht seien, dass sie eine nähere dienstrechtliche Prüfung unabhängig von der Herkunft der zugrunde liegenden Informationen grundsätzlich unabweisbar erscheinen ließen. Dies sei erst dann der Fall, wenn die mitteilende Stelle aufgrund einer Schlüssigkeitsprüfung zu der Überzeugung gelangen könne, dass die ihr vorliegenden, an sich dem Steuergeheimnis unterliegenden Informationen geeignet seien, zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, zumindest aber zu einer Zurückstufung, zu führen. Dass eine Gehaltskürzung beziehungsweise eine Kürzung der Dienstbezüge zu erwarten sei, reiche dagegen nicht aus.

Die Auswertung der vorgelegten Verwaltungsunterlagen ergebe, dass die Klägerin zu keiner Zeit dem Verdacht eines Dienstvergehens ausgesetzt gewesen sei, das zu einer der beiden genannten Disziplinarmaßnahmen geführt hätte. Der bereits am 5.7.2002 gefertigte Aktenvermerk des Steuerfahnders, in welchem festgehalten sei, dass „die steuerlichen Auswirkungen“ des Verhaltens der Klägerin „hinsichtlich der Steuerschuld als gering anzusehen“ seien - eine Erkenntnis, an der sich zu keiner Zeit etwas geändert habe -, belege dies ebenso mit Gewicht wie der Umstand, dass die Klägerin nicht vorläufig des Dienstes enthoben und eine solche Maßnahme offenbar nie ernsthaft erwogen worden sei. Diese Frage brauche indes nicht abschließend geklärt zu werden, denn es fehle jedenfalls an der erforderlichen Schlüssigkeitsprüfung der jeweils mitteilenden Stelle und damit an jeder Ausübung des dem jeweiligen Amtsträger in den §§ 125 c Abs. 4 BRRG, 30 Abs. 4 Nr. 5 AO eingeräumten Ermessens, so dass das Steuergeheimnis der Klägerin jedenfalls durch eine Ermessensunterschreitung der nach § 30 AO verpflichteten Amtsträger verletzt worden sei. Diese Verletzung des Steuergeheimnisses führe unmittelbar und nicht erst über ein Verwertungsverbot zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Disziplinarverfügung.

Im Übrigen enthalte § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO für den Fall, dass - wie hier - keiner der Rechtfertigungsgründe des § 30 Abs. 4 AO vorliege und damit das Steuergeheimnis durch eine unbefugte Offenbarung verletzt worden sei, ausdrücklich selbst ein Verwertungsverbot. Ein Rückgriff auf das Verbot des § 393 Abs. 2 AO sei mithin nicht erforderlich.

Der Gerichtsbescheid, in dem das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat, ist dem Beklagten am 15.2.2008 zugestellt worden. Am 25.2.2008 ist die Berufung eingelegt und am 4.4.2008 näher begründet worden.

Der Beklagte macht geltend, das Recht der Klägerin auf Wahrung des Steuergeheimnisses sei nicht verletzt worden, denn es habe ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO i.V.m. § 125 c Abs. 4 und 6 BRRG an der Offenbarung bestanden. Was der Gesetzgeber unter einem zwingenden öffentlichen Interesse verstehe, exemplifiziere er durch § 30 Abs. 4 Nr. 5 a bis c AO. Daraus ergebe sich der Wertungsmaßstab für die ungenannten Fälle eines zwingenden öffentlichen Interesses. Aus § 30 Abs. 4 Nr. 5 a bis c AO ließen sich drei Kriterien ableiten: das abstrakte Gewicht des sozialschädlichen Verhaltens, die konkrete Schwere der Tat, die nach den Elementen der Begehungsweise und dem Umfang des verursachten Schadens zu bestimmen sei, und die Auswirkungen auf die Allgemeinheit als spezifische Folge der Tat. Davon gehe der Anwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen zu § 30 AO aus. Danach stehe das Steuergeheimnis der Unterrichtung der zuständigen Stelle nicht entgegen, wenn in einem Verfahren nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO Verfehlungen eines Beamten festgestellt worden seien, soweit es für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens oder sonstiger dienstlicher Maßnahmen erforderlich sei und für die Mitteilung im Einzelfall ein zwingendes öffentliches Interesse bestehe; dieses sei insbesondere anzunehmen - a - bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen durch Beamte der Steuerverwaltung - dies gelte jedoch nicht, wenn die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen nur gelegentlich ausgeübt werde oder von geringer Bedeutung sei - und - b - bei Steuerstraftaten einschließlich solcher, bei denen durch Selbstanzeige nach § 371 AO Straffreiheit eingetreten sei, wenn die verkürzte Steuer 2.500,-- EUR oder mehr pro Veranlagungszeitraum betrage oder der Beamte bei Steuerverkürzungen von weniger als 2.500,-- EUR eine erhebliche kriminelle Energie aufgewendet habe. Auch wenn es sich bei § 160 StBerG lediglich um eine Ordnungswidrigkeit handele und § 30 Abs. 4 Nr. 5 a AO von Verbrechen und schweren Vergehen ausgehe, liege in der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen durch Beamte der Steuerverwaltung ein erhebliches Maß an sozialschädlichem Verhalten, und zwar unabhängig von der abstrakten Einstufung als Ordnungswidrigkeit. § 160 StBerG differenziere nicht zwischen der unerlaubten Hilfeleistung durch Steuerbeamte und nicht beamtete Personen. Es sei aber offensichtlich, dass insoweit ein wertungsmäßiger Unterschied im sozialschädlichen Verhalten zu erkennen sei. Der Steuerbeamte, der unerlaubt Hilfe in Steuersachen leiste, ziehe aus seiner staatlich finanzierten Aus- und Fortbildung einen ihm nicht zustehenden persönlichen Vorteil und beeinträchtige in unzulässiger Weise den Berufsstand der zur Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich berufenen Personen. Der Tätigkeit eines Steuerbeamten, der nicht nur im Bagatellbereich unerlaubt Hilfe in Steuersachen leiste, hafte damit ein hoher Grad an sozialschädlichem Verhalten an. Weiter seien auch die Auswirkungen einer unerlaubten Hilfe in Steuersachen durch einen Steuerbeamten auf die Allgemeinheit als spezifische Folge der Tat beträchtlich. Die unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen durch Beamte der Finanzverwaltung sei dazu in der Lage, das Vertrauen der Bevölkerung in die rechtmäßige und gleichmäßige Festsetzung der Steuern zu erschüttern, unabhängig davon, ob die Steuererklärungen korrekt oder mit krimineller Energie bewusst falsch gefertigt würden. Allein der Anschein, eine durch einen Beamten der Finanzverwaltung gefertigte Steuererklärung könnte bevorzugt bearbeitet werden, könne das Ansehen der Verwaltung nachhaltig beschädigen. Dies gelte erst recht für Steuerhinterziehungen durch Beamte der Finanzverwaltung, denn auch hier werde ein besonderes Vertrauen in die Redlichkeit der mit der Festsetzung von Steuern betrauten Personen von der Allgemeinheit erwartet.

Bei der Beurteilung, ob ausnahmsweise eine Offenbarung dem Steuergeheimnis unterliegender Verhältnisse statthaft sei, sei eine ex-ante-Sicht geboten. Dass sich im Zuge weiterer Ermittlungen der zunächst angenommene Sachverhalt nicht be-stätige, mache eine zuvor gerechtfertigte Offenbarung nicht im Nachhinein rechtswidrig. Eine andere Beurteilung wäre völlig unpraktikabel und verstieße zudem gegen § 125 c Abs. 1 BRRG, der Informationen gerade im Bereich von Ermittlungsverfahren zulasse. Fallbezogen gebe damit den Ausschlag, dass die steuerlichen Auswirkungen des Verhaltens der Klägerin im Prüfbericht auf 11.230,40 EUR veranschlagt worden seien, wobei für die Jahre 1995 bis 1998 jeweils eine Verkürzung um mehr als 2.500,-- EUR je Kalenderjahr im Raum gestanden habe.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe es keiner besonderen Ermessensbetätigung der Steuerfahndung über das Offenbaren von dem Steuergeheimnis unterliegenden Verhältnissen der Klägerin bedurft. Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 125 c BRRG sei geklärt, dass die Strafverfolgungsbehörde dem Dienstherrn zur Sicherstellung dienstrechtlicher Maßnahmen gegen den Beamten von dem Steuergeheimnis unterliegenden, in einem Strafverfahren gewonnenen Erkenntnissen unterrichten dürfe, ohne eine vorgezogene Prüfung der disziplinarrechtlichen Bedeutung des Falles vorzunehmen. Erforderlich sei nur die potentielle Erheblichkeit der Verhältnisse, wie sie hier eindeutig gegeben sei.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Gerichtsbescheids die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bringt unter Verteidigung der erstinstanzlichen Entscheidung vor, der Beklagte unterschätze den hohen, im Verfassungsrecht wurzelnden und zuletzt nochmals vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 6.5.2008 - 2 BvR 336/07 - betonten Rang des Steuergeheimnisses und stelle deswegen zu geringe Anforderungen an das Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO. Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Geheimhaltung und dem öffentlichen Interesse an der Offenbarung und Verwertung der dem Steuergeheimnis unterfallenden persönlichen Daten sei von den Disziplinarsenaten des Oberverwaltungsgerichts Münster der Grundsatz entwickelt worden, dass ein zwingendes öffentliches Interesse nur dann zu bejahen sei, wenn die mitteilende Stelle aufgrund einer Schlüssigkeitsprüfung zu der Überzeugung gelange, dass der Sachverhalt geeignet sei, eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Maßnahme von Gewicht, insbesondere eine Entfernung aus dem Dienst oder eine Degradierung, zu tragen. Fallbezogen fehle eine solche Schlüssigkeitsprüfung sowohl seitens der Steuerfahndung sowie der Dienstvorgesetzten der Klägerin als auch seitens der Staatsanwaltschaft. Zu keinem Zeitpunkt habe im Raum gestanden, sie - die Klägerin - solle aus dem Dienst entfernt oder im Rang herabgesetzt werden. Mithin habe das Verwaltungsgericht wegen Verletzung des Steuergeheimnisses zu Recht die Disziplinarverfügung aufgehoben.

Zu demselben Ergebnis führe der Umstand, dass die Disziplinarverfügung nur unzureichend begründet sei. Es fehle an der notwendigen Präzisierung der gegen sie erhobenen Vorwürfe, da nicht angegeben sei, wann von wem gegen welches Entgelt sie unbefugt Steuererklärungen ausgefüllt habe. Auch werde nicht zwischen befugter und unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen unterschieden, und die angeblich verkürzten Steuern seien nicht nach Steuerart und Kalenderjahr aufgelistet. Im Grunde habe der Beklagte ohne eigene Überprüfung unbesehen den Bericht der Steuerfahndung übernommen. Das sei so nicht statthaft.

Schließlich sei das in den §§ 4 SDG, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 6 EMRK verankerte Beschleunigungsgebot gröblich verletzt worden.

Die Klägerin hat es in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgelehnt, sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenunterlagen (Personalakte der Klägerin und 1 Ordner Ermittlungsakten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und teilweise begründet. Die angefochtene Disziplinarverfügung erweist sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht insgesamt als rechtswidrig, sondern hat Bestand, soweit der Klägerin darin ein Dienstvergehen angelastet wird. Die vom Beklagten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme hält der Senat allerdings für zu streng und setzt in Ausübung seines Ermessens die gebotene Geldbuße auf 400,-- EUR herab.

1. Die Berufung ist zulässig.

Wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den zum nahezu wortgleichen Bundesdisziplinarrecht - § 85 BDG - ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.2.2003

- 1 DB 2/03 -, NVwZ-RR 2003, 662,

zutreffend ausgeführt hat, findet auf die gerichtliche Kontrolle der Disziplinarverfügung vom 27.12.2006 verfahrensrechtlich das am 22.12.2005 in Kraft getretene Saarländische Disziplinargesetz - SDG - vom 13.12.2005 (Amtsbl. S. 2010) Anwendung. Das folgt aus den Übergangsbestimmungen in § 85 SDG. Nach dessen Abs. 1 werden nach der Saarländischen Disziplinarordnung - SDO - eingeleitete Disziplinarverfahren grundsätzlich in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten des Saarländischen Disziplinargesetzes befinden, nach neuem Recht fortgeführt, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 85 Abs. 3 SDG werden - abweichend vom Grundsatz des Absatzes 1 - vor dem Inkrafttreten des Saarländischen Disziplinargesetzes eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren nach bisherigem Recht fortgeführt. Diese Sonderregelung greift vorliegend indes nicht ein, weil die streitgegenständliche Disziplinarverfügung außerhalb eines förmlichen Disziplinarverfahrens ergangen ist. In dem Bescheid des Beklagten vom 27.12.2006 wird nämlich zunächst das gegen die Klägerin noch nach Maßgabe der Saarländischen Disziplinarordnung eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren eingestellt und erst eine logische Sekunde danach eine Disziplinarverfügung erlassen. Gerade für diesen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem zitierten Beschluss vom 17.2.2003 entschieden, dass sich die Statthaftigkeit, Form und Frist von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln gegen die Disziplinarverfügung nach neuem Recht richten. Dem schließt sich der erkennende Senat an. Damit findet aber fallbezogen die Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 SDO, wonach Entscheidungen des Verwaltungsgerichts in Disziplinarverfügungssachen endgültig sind, keine Anwendung. Vielmehr ist gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Klage gegen die Disziplinarverfügung die Berufung nach den allgemeinen Regeln, also u.a. bei Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht, statthaft (§§ 64 Abs. 2 SDG, 124 Abs. 1 VwGO). Eine solche Zulassung ist hier im Gerichtsbescheid vom 7.2.2008 erfolgt und für den Senat bindend (§ 124 a Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Bedenken gegen die Zulässigkeit der mithin statthaften Berufung des Beklagten liegen nicht vor. Insbesondere ist die Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 124 a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO).

2. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

a) Die Klage ist zulässig. Mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht den - entsprechend der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung als Antrag auf Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezeichneten - Schriftsatz der Klägerin vom 9.1.2007 als Anfechtungsklage gegen die Disziplinarverfügung vom 27.12.2006 ausgelegt und in diesem Sinne als nach § 52 Abs. 2 SDG zulässig erachtet.

b) Die angefochtene Disziplinarverfügung entspricht in formeller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere enthält sie eine ausreichende Begründung.

§ 33 Abs. 6 SDG schreibt vor, dass die Disziplinarverfügung zu begründen ist. Die Begründung ersetzt bei der Disziplinarverfügung die Anschuldigung bei der Disziplinarklage und muss daher entsprechend § 52 Abs. 1 Satz 2 SDG die Tatsachen benennen, in denen der Dienstherr das Dienstvergehen sieht. Dadurch wird zugleich - entsprechend § 60 Abs. 2 Satz 1 SDG - verbindlich der gerichtlich verwertbare Prozessstoff begrenzt. Deshalb muss in der Disziplinarverfügung der der Ahndung zugrunde gelegte Sachverhalt geschildert, der daraus abgeleitete Vorwurf eines Dienstvergehens unter Benennung der verletzten Dienstpflichten beschrieben, die Schuldform benannt und Art und Maß der disziplinaren Ahndung begründet werden. In diesem Kontext muss allerdings - auch - bedacht werden, dass die Begründung der Disziplinarverfügung in erster Linie für den Beamten bestimmt ist. Deshalb muss für die Frage, ob die Anschuldigung hinreichend bestimmt ist, auf den Empfängerhorizont abgestellt werden

zu alldem Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl., § 33 Rdnrn. 12 und 13 sowie § 52 Rdnrn. 9 bis 11.

Diesen Anforderungen ist hier Genüge getan.

Die unerlaubte Hilfe in Steuersachen und die Ausübung einer vom Dienstherrn nicht genehmigten Nebentätigkeit werden in der Disziplinarverfügung mit Blick auf die Beschäftigung der Klägerin im Steuerberaterbüro M mbH durch Angaben zur Dauer der Beschäftigung - 1995 bis 1999 -, die Art der dabei erbrachten Leistungen - Bearbeitung von Einkommensteuerfällen - und die Form der Versteuerung der Vergütung präzisiert. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Nichterklärung der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit wird auf die Jahre 1997 bis 2000 beschränkt. Im Weiteren wird ausgeführt, die Klägerin habe auch freiberuflich - ebenfalls ohne Genehmigung des Dienstherrn - Hilfe in Steuersachen geleistet, indem sie für ca. 15 bis 17 Personen aus ihrem Freundes- und Bekanntenkreis in den Jahren 1991 bis 2000 Steuererklärungen gefertigt habe; die insoweit erzielten Einkünfte habe sie in den Jahren 1997 bis 2000 in ihrer Steuererklärung nicht vermerkt. In diesem Kontext mussten die Namen derjenigen, für die die Klägerin außerhalb des Büros M Steuererklärungen gefertigt hat, nicht genannt werden. Die Darstellung in der Disziplinarverfügung folgt in diesem Punkt nämlich nahezu wortgleich den Angaben, die die Klägerin selbst in ihrem Schreiben vom 24.3.2004 gemacht hat und von denen sie in der Folge nicht abgerückt ist.

Angegeben ist in der Disziplinarverfügung im Weiteren die Höhe der nach Ansicht des Beklagten von der Klägerin in den Jahren 1997 bis 2000 hinterzogenen Steuern. Es handelt sich nach den Ermittlungen der Steuerfahndung, die sich der Beklagte zu Eigen gemacht hat, um 2.345,-- EUR. Eine entsprechende Aufstellung war der Klägerin ausweislich der Akte der Staatsanwaltschaft im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugänglich gemacht worden. Damit waren entsprechende detailliertere Angaben in der Disziplinarverfügung nicht mehr erforderlich. Vielmehr war der Klägerin bekannt, wie der Beklagte zu dem Betrag von 2.345,-- EUR gekommen ist, denn die entsprechende Berechnung der Steuerfahndung differenziert u.a. nach Veranlagungsjahren, Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit, Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit sowie anerkannten Betriebsausgaben und lässt so den Steuerverkürzungsschaden nachvollziehbar werden.

Ob die letztgenannte Berechnung in der Sache überzeugt, betrifft ebenso wenig wie die weitergehende Frage, ob die Vorwürfe gegen die Klägerin überhaupt gerechtfertigt sind, nicht die formelle Ordnungsmäßigkeit der Disziplinarverfügung, sondern deren sachliche Rechtmäßigkeit. Darauf wird gesondert eingegangen.

c) Verfahrensrechtlich begegnet die Disziplinarverfügung auch im Übrigen keinen Bedenken. Insbesondere ist die Klägerin vor Bescheiderlass ordnungsgemäß angehört worden (§§ 30 Abs. 1, 20 Abs. 2 SDG).

d) Die Klägerin hat sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht (§ 92 Abs. 1 SDG).

aa) In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat von folgendem Sachverhalt aus:

Die Klägerin hat in den Jahren 1991 bis 2000 gegen Entgelt die jeweils fälligen Einkommensteuererklärungen für jedenfalls 15 Personen aus ihrem Freundes- und Bekanntenkreis angefertigt und von 1995 bis 1999 für die Steuerberatungsgesellschaft M mbH ebenfalls gegen Entgelt ihr zugewiesene Einkommen-steuerfälle bearbeitet und Steuererklärungen vorbereitet; dabei hatte sie keinen unmittelbaren Kontakt mit den Steuerpflichtigen; die von ihr vorbereiteten Erklärungen wurden von Steuerberater M geprüft, erforderlichenfalls abgeändert und anschließend eingereicht. Aus ihrer selbständigen Tätigkeit hat sie im Jahre 1997 890,-- DM, im Jahre 1998 1.000,-- DM, im Jahre 1999 1.490,-- DM und im Jahre 2000 910,-- DM eingenommen. Diese Einkünfte gab sie in ihren Einkommensteuererklärungen nicht an. Von der Steuerberatungsgesellschaft M mbH erhielt sie im Jahre 1997 7.320,-- DM, im Jahre 1998 7.440,-- DM, im Jahre 1999 3.150,-- DM und im Jahre 2000 1.400,-- DM. Der letztgenannte Betrag wurde ihr für noch im Jahre 1999 geleistete Arbeit ausgezahlt, nachdem ihr Beschäftigungsverhältnis Ende Oktober 1999 geendet hatte. Bis zum 31.3.1999 hatte die GmbH das der Klägerin zustehende Entgelt nach § 40 a EStG unter Angabe der Namen von deren Mutter sowie deren Lebensgefährten pauschal versteuert; anschließend erfolgte eine Versteuerung unter Verwendung einer Lohnsteuerkarte der Mutter der Klägerin, wobei die Auszahlungen jeweils an die Mutter sowie teilweise auch an deren Lebensgefährten erfolgten. Diese Art der Bezahlung und Besteuerung erfolgte aufgrund entsprechender Vorschläge der Klägerin. Im Besitz einer Nebentätigkeitserlaubnis war die Klägerin zu keinem Zeitpunkt.

Der vorstehend wiedergegebene Sachverhalt steht zur Überzeugung des Senats fest, weil ihn die Klägerin teilweise - sei es unmittelbar, sei es durch ihren Verteidiger - ausdrücklich eingeräumt und im Übrigen zu keinem Zeitpunkt, auch nicht im Prozess, bestritten hat. Hinzuweisen ist insoweit insbesondere auf die Schreiben ihres Verteidigers vom 28.5.2002 sowie 22.6.2005 zum Komplex M und auf ihr persönliches Schreiben vom 24.3.2004 betreffend ihre selbständige Tätigkeit. Die Annahmen in Bezug auf ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit beruhen auf den Feststellungen der Steuerfahndung, die die Geldeingänge auf dem Konto der Klägerin auswertete. Berücksichtigt hat der Senat dabei ausschließlich die Geldeingänge, die eindeutig für die Fertigung von Steuererklärungen gezahlt wurden. Einwände der Klägerin

u.a. Schreiben vom 25.5.2004

wurden dabei zu ihren Gunsten berücksichtigt. Bezüglich der Entgelte aus nicht selbständiger Tätigkeit im Steuerberaterbüro hat der Senat die Erkenntnisse aus den Lohnkonten der GmbH übernommen, deren Richtigkeit der Verteidiger der Klägerin u.a. im Schreiben vom 28.5.2002 ausdrücklich anerkannt hat.

Soweit der angefochtenen Disziplinarverfügung höhere Einkünfte der Klägerin sowohl aus selbständiger als auch aus nicht selbständiger Tätigkeit zugrunde liegen, hat der Senat nicht die Überzeugung von der Richtigkeit der entsprechenden Ansätze gewinnen können. So wurde beispielsweise die Behauptung der Klägerin, einzelne Zahlungen, die die Steuerfahndung als Entgelt für die Fertigung von Steuererklärungen angesehen hat, beträfen die Rückzahlung eines Darlehens beziehungsweise die anteilige Überweisung eines Lottogewinns, nie widerlegt. Insoweit muss zugunsten der Klägerin der Grundsatz „in dubio pro reo“ gelten. Im Übrigen beruhen die abweichenden Ansätze des Beklagten in Bezug auf die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit durchweg auf der Anwendung des - angeblichen - Erfahrungssatzes, Leistungen, wie sie die Klägerin erbracht hat, würden durchweg durch Bargeldzahlungen abgegolten und rechtfertigten daher einen ganz beträchtlichen Sicherheitszuschlag zu den eindeutig aus selbständiger Tätigkeit erzielten Einkünften. Dieses Argument mag steuerrechtlich zutreffen, rechtfertigt disziplinarrechtlich aber keine weitergehenden Ansätze als die zur Überzeugung des Senats tatsächlich feststehenden Einnahmen. Was sodann die in Bezug auf die Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit anlangende Bezugnahme auf Angaben des Steuerberaters M betrifft, ist festzustellen, dass dessen Aussagen zu vage sind, um auch nur dessen zeugenschaftliche Vernehmung durch den Senat in Betracht zu ziehen. Eindeutige Angaben konnte dieser nämlich im Ermittlungsverfahren nur insoweit machen, als er sich auf von der Steuerfahndung sichergestellte Belege wie beispielsweise die in seinem Büro geführten Lohnkonten oder Schecks beziehen konnte. Ansonsten ist für ihn seine Aussage vom 10.7.2002 typisch: „Ich kann mich hieran nicht erinnern. Ich kann es jedoch auch nicht ausschließen“.

bb) Aus dem vorstehenden Sachverhalt ergibt sich, dass die Klägerin in mehrfacher Hinsicht ihre Dienstpflichten vorsätzlich verletzt hat.

Das liegt bezüglich der Ausübung genehmigungspflichtiger, aber nicht genehmigter Nebentätigkeiten auf der Hand. Sowohl die geschilderte selbständige Tätigkeit durch jährliche Fertigung von Einkommensteuererklärungen für 15 Personen in den Jahren 1991 bis 2000 als auch die von 1995 bis zum 31.9.1999 dauernde Beschäftigung im Steuerberaterbüro M mbH stellten Nebentätigkeiten im beamtenrechtlichen Sinne dar, deren Ausübung nach § 79 Abs. 1 SBG der Genehmigung durch den Dienstherrn bedurft hätte. Eine Genehmigung war indes von der Klägerin nie beantragt worden und hätte ihr auch nicht erteilt werden dürfen, da sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit - wie noch auszuführen sein wird - gegen § 160 StBerG verstieß und beide Nebentätigkeiten sie in einen Widerstreit mit ihren dienstlichen Pflichten bringen konnten und in Angelegenheiten ausgeübt wurden, in der die Behörde, der die Klägerin damals angehörte - das Finanzamt A-Stadt, Am Stadtgraben - tätig war oder tätig werden konnte (§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 SBG). Dass die Klägerin von der Genehmigungspflichtigkeit ihrer Tätigkeiten nichts gewusst hätte, hat sie selbst nicht geltend gemacht und hält der Senat nach den Gegebenheiten für ausgeschlossen.

Mit der jährlichen Fertigung von Einkommensteuererklärungen für 15 Personen in der Zeit von 1991 und 2000 leistete die Klägerin außerdem unerlaubt Hilfe in Steuersachen. Nach § 160 StBerG handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 5 Abs. 1 StBerG, also ohne entsprechende Befugnis, geschäftsmäßig Hilfe in Steuerangelegenheiten leistet, insbesondere geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilt. Diese Voraussetzungen sind mit Blick auf die neun Jahre andauernde eigenverantwortliche Fertigung von Einkommensteuererklärungen für Freunde und Bekannte erfüllt. Insoweit hatte sich die Klägerin einen zwar kleinen, aber festen Kundenstamm - 15 Personen - aufgebaut, für den sie gegen Entgelt ganz selbstverständlich die jährlichen Einkommensteuererklärungen eigenverantwortlich fertigte. Das war, wie die Klägerin nicht in Abrede stellt und durch ihre Darlegungen zu ihren durch diese Tätigkeit verursachten Geschäftsunkosten (u. a. eigenes, für diese Zwecke speziell mit Computern ausgestattetes Arbeitszimmer, vgl. Schriftsatz vom 25.5.2004) bestätigt wird, geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen. Dass die Steuerfälle, wie sie geltend macht, durchweg einfach gelagert waren, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Dass sich die Klägerin der Pflichtwidrigkeit ihres entsprechenden Verhaltens bewusst war, steht für den Senat angesichts ihrer jahrzehntelangen beruflichen Tätigkeit im Finanzamt A-Stadt außer Frage. Der Meinung der Klägerin, selbst ein jahrelanger Verstoß gegen § 160 StBerG sei, weil es sich „nur“ um eine Ordnungswidrigkeit handele, disziplinarrechtlich irrelevant, kann nicht gefolgt werden

in diesem Sinne auch OVG Münster, Urteil vom 21.5.2003 - 22d A 2672/01.0 -, bei juris Rdnr. 103.

Freizustellen ist die Klägerin von dem Vorwurf, durch ihre Mitarbeit im Steuerberaterbüro M ebenfalls unerlaubt Hilfe in Steuersachen geleistet zu haben. Untersagt ist nämlich nur die geschäftsmäßige Hilfe, und Geschäftsmäßigkeit setzt voraus, dass die Hilfeleistung selbständig und in der Absicht erfolgt, die Betätigung in gleicher Weise zu wiederholen

so BFH, Urteile vom 24.7.1973 - VII R 58/72 -, BStBl. II 1973, 743, vom 4.10.1995 - VII R 38/95 -, BStBl. II 1996, 488 und vom 12.8.1997 - VII R 32/97, BStBl. II 1998, 166; ferner Drüen in Tipke-Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung - Stand: April 2008 -, § 80 AO Rdnrn. 64 bis 68.

An der Selbständigkeit fehlt es hier. Die Klägerin war, wie gerade der Beklagte betont hat, im Steuerberaterbüro arbeitnehmerähnlich beschäftigt. Ihr wurden die zu bearbeitenden Steuerfälle von Steuerberater M zugewiesen; sie holte die Unterlagen in der Praxis ab, bearbeitete sie zu Hause und brachte die von ihr ausgefüllten Steuererklärungsvordrucke zurück ins Büro; anschließend überprüfte der Steuerberater ihre Arbeit, nahm erforderlichenfalls Änderungen vor und reichte die Erklärungen beim Finanzamt ein. Kontakt mit den Mandanten hatte die Klägerin nie. Deren Betreuung lag in den Händen des Steuerberaters, der - entsprechend seinen Berufspflichten - diesen gegenüber die Steuererklärungen allein verantwortete. Damit stellte sich die Tätigkeit der Klägerin als unselbständige und daher als nicht geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen dar.

Anderes gilt nicht für die Sonderaufgabe der Klägerin, für Steuerberater M im Vorfeld der Fertigung der Einkommensteuererklärung eines Arztes bestimmte Arbeiten zu erledigen, nämlich das sogenannte amerikanische Journal zu addieren und die Konten aufzuarbeiten. Dabei galten die allgemeinen Bedingungen des Beschäftigungsverhältnisses ebenfalls. Die Arbeit der Klägerin wurde von Steuerberater M überwacht, und er übernahm im Verhältnis zum Mandanten die alleinige Verantwortung. Damit erfolgte auch dieser Einsatz der Klägerin in unselbständiger Stellung.

In den Jahren 1997 bis 2000 hat die Klägerin ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ebenso wenig in ihren Einkommensteuererklärungen erwähnt wie das Entgelt, das von dem Steuerberaterbüro statt an sie an ihre Mutter und deren Lebensgefährten ausgezahlt wurde. Damit machte sie sich der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) schuldig. Es ist unzulässig, Einkünfte deswegen nicht in der Steuererklärung anzugeben, weil der Steuerpflichtige annimmt, insoweit falle letztlich - z. B. wegen die Einkünfte übersteigender Betriebsausgaben - keine Steuer an. Selbst wenn letzteres tatsächlich zutreffen sollte, liegt nicht nur ein Fall versuchter, sondern vollendeter Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO vor. Das folgt aus dem sogenannten Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO. Danach ist eine Steuerverkürzung auch dann gegeben, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt werden können. Deshalb ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung auch mit Blick auf das „Besteuerungsmodell“ erfüllt, das die Steuerberatungsgesellschaft auf Vorschlag der Klägerin praktizierte. Das tatsächlich bestehende Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin und der daraus der Klägerin zustehende, allerdings absprachegemäß durch Überweisung auf die Konten ihrer Mutter bzw. deren Lebensgefährten erfüllte Lohnanspruch wurden dem Finanzamt verschwiegen. Statt dessen wurde auf tatsächlich nicht bestehende Beschäftigungsverhältnisse der Mutter der Klägerin und ihres Lebensgefährten und für deren daraus angeblich resultierende Entgeltansprüche Steuer gezahlt. Das mag „per saldo“ zu keinem oder zu einem nur geringfügig verkürzten Steueranspruch geführt haben, ändert aber nichts daran, dass die Klägerin das ihr zustehende, allerdings über ein fremdes Konto zufließende Entgelt, das wegen des der Klägerin bekannten Missbrauchs der Pauschalversteuerung trotz § 40 Abs. 3 Satz 3 EStG erklärungspflichtig war, gesetzwidrig dem Finanzamt verschwiegen hat mit der Folge, dass für dieses tatsächlich bestehende Beschäftigungsverhältnis und das daraus resultierende Entgelt letztlich keine Steuerzahlung erfolgt ist. Auch das ist Steuerhinterziehung

ebenso FG München, Urteil vom 9.5.2006 - 13 K 4451/01 -, EFG 2006, 1220.

Auch insoweit ist der steuerrechtskundigen Klägerin Vorsatz anzulasten.

Die Höhe der hinterzogenen Steuern vermag der Senat nicht genau zu beziffern. Allerdings ist der der Klägerin vom Beklagten in der Disziplinarverfügung für die Jahre 1997 bis 2000 angelastete Hinterziehungsbetrag von 2.345,-- EUR keinesfalls überhöht. Zwar sind die in dem entsprechenden Rechenwerk der Steuerfahndung aufgelisteten Einnahmen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit teilweise überhöht. Dies wird aber mehr als kompensiert dadurch, dass die Steuerfahndung sowohl einen Teil der von der Klägerin in Ansatz gebrachten Betriebskosten als auch die Pauschalsteuern sowie die auf die Lohnsteuerkarte der Mutter der Klägerin erbrachten Steuerzahlungen - entgegen § 370 Abs. 4 Satz 3 AO - „gegengerechnet“ hat.

cc) Mit der Ausübung zweier genehmigungspflichtiger, aber nicht genehmigter Nebentätigkeiten in den Jahren 1991 bis 2000, der in derselben Zeitspanne erfolgten fortgesetzten unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen und der Steuerhinterziehung in den Jahren 1997 bis 2000 hat die Klägerin elementar gegen ihre Grundpflicht aus § 68 Satz 3 SBG verstoßen. Nach dieser Bestimmung muss das Verhalten einer Beamtin innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Gerade mit Blick auf ihren Status als Steuerhauptsekretärin bzw. als Steueramtsinspektorin und ihren damaligen Einsatz in der Steuerveranlagung sind insbesondere eine über neun Jahre andauernde unbefugte Hilfe in Steuersachen und eine Steuerhinterziehung über vier Jahre in Verbindung mit der Entwicklung eines unzulässigen „Besteuerungsmodells“ und einer ausgeklügelten Verheimlichungstaktik mit § 68 Satz 3 SBG schlechterdings unvereinbar. Auch wenn die Dienstpflichtverletzungen insoweit außerdienstlich erfolgt sind, sind sie dem Kernbereich der Dienstpflichten äußerst eng benachbart. Wer selbst die Steuererklärungen anderer prüft und diese zur Steuer veranlagt, ist in besonderem Maße verpflichtet, die steuerrechtlichen Vorschriften selbst strikt einzuhalten. Diese offen zutage liegende Pflicht hat die Klägerin jahrelang gröblich und vorsätzlich missachtet. Das von ihr begangene, als Einheit zu würdigende Dienstvergehen ist auch unter Berücksichtigung der seither verstrichenen Zeit und des verhältnismäßig geringen Steuerhinterziehungsbetrages - weiterhin - in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für ihr Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 92 Abs. 1 Satz 2 SBG). Daher liegt ein ahndungswürdiges Dienstvergehen vor

vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 6.6.2000 - 1 D 66/98 -, DÖD 2000, 290 (291); OVG Münster, Urteil vom 30.5.2006 - 21d A 3905/05.0 -, ZBR 2006, 420, und OVG Koblenz, Urteil vom 15.4.2005 - 3 A 12188 u. 12224/04 -, AS 32, 188.

e) Die Feststellung, die Klägerin habe ein Dienstvergehen begangen, verbietet sich nicht deshalb, weil bezüglich der die Klägerin belastenden tatsächlichen Erkenntnisse ein Verwertungsverbot bestünde. Ob der gegenteiligen Ansicht des Verwaltungsgerichts bereits entgegensteht, dass jedenfalls der Kern der tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Bejahung des Dienstvergehens beruht, auf die Schriftsätze des Verteidigers der Klägerin vom 28.5.2002 sowie 22.6.2005 und auf ihr persönliches Schreiben vom 24.3.2004 zurückgeht, kann dahinstehen. Nach Auffassung des Senats scheitert die Bejahung eines Verwertungsverbotes jedenfalls daran, dass rechtlich weder beanstandet werden kann, dass die Steuerfahndung den Dienstherrn der Klägerin über die Einleitung des Steuerstrafverfahrens sowie über die vorläufige Bewertung des Ermittlungsstandes informiert sowie die steuer- und strafrechtlichen Schlussberichte vom 17.6.2003 übersandt hat, noch dass die Staatsanwaltschaft dem Beklagten nach Einstellung des Strafverfahrens die gesamte Ermittlungsakte vorübergehend überließ.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die erwähnten Informationsweitergaben unter das Steuergeheimnis der Klägerin fallende Tatsachen betrafen, dass daher in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen wurde und dass deshalb die Zulässigkeit der entsprechenden Mitteilungen bzw. Aktenübersendung vom Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 125c Abs. 4 und 6 Satz 2 BRRG, 30 Abs. 4 Nr. 5 AO abhängt. Im Weiteren ist der erstinstanzlichen Entscheidung darin zu folgen, dass vorliegend keiner der Fälle des § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. a bis c AO vorliegt und es deshalb entscheidend darauf ankommt, ob für die Offenbarung der unter das Steuergeheimnis fallenden Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden ein „sonstiges“ zwingendes öffentliches Interesse gegeben war. Richtig ist ebenfalls, dass die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein „sonstiges“ zwingendes öffentliches Interesse besteht, durch einen Rückgriff auf die in § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. a bis c AO benannten Fälle eines solchen Interesses zu konkretisieren sind. Daraus folgt - so das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 6.5.2008

- 2 BvR 336/07 -, noch unveröffentlicht, bei juris Rdnr. 15,

dass angesichts des hohen Schutzgutes des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung eine Weitergabe von Daten von den §§ 125c Abs. 4 und 6 Satz 2 BRRG, 30 Abs. 4 Nr. 5 AO nur dann gedeckt ist, „wenn die dem Beamten zur Last gelegten steuerstrafrechtlichen Umstände von gewissem Gewicht sind“. Dies wird in der Folge (Rdnr. 18) mit Blick auf Informationsübermittlungen in Disziplinarverfahren dahin konkretisiert, dass das nach den §§ 125c Abs. 6 Satz 2 BRRG, 30 Abs. 4 Nr. 5 AO erforderliche zwingende öffentliche Interesse „auch das einzel- bzw. generalpräventive Interesse am Schutz der Gesetzesbindung der Verwaltung, die Aufrechterhaltung von deren Funktionsfähigkeit und deren Vertrauenswürdigkeit in der Außendarstellung sein (kann)“; erforderlich sei dabei jedoch, dass „der unbenannte Fall in Art, Bedeutung und Schwere den benannten Fällen vergleichbar“ ist; in diesem Zusammenhang könne „auf das abstrakte Gewicht des sozialschädlichen Verhaltens, die konkrete Schwere der Tat und die Auswirkungen auf die Allgemeinheit als spezifische Folge der Tat in einer Gesamtbetrachtung abgestellt werden“

so auch Drüen, ZBR 2002, 115 (122); ähnlich BFH, Beschluss vom 15.1.2008 - VII B 149/07 -, BStBl. II 2008, 337 (341), wonach „bei nach Betrag und Art der steuerlichen Pflichtverletzung nicht besonders schwerwiegenden Vorfällen“ den der Informationsübermittlung entgegenstehenden Belange des Betroffenen „erhebliches Gewicht zuzumessen wäre“; einzig dieser Satz im Beschluss vom 15.1.2008 bezieht sich auf Informationsweitergaben nach § 125c Abs. 4 BRRG, während er im Übrigen die von anderen gesetzlichen Anforderungen abhängige Zulässigkeit von Informationsweitergaben nach § 125c Abs. 3 BRRG betrifft; so zutreffend Jäger, juris PR-SteuerR 21/2008 Anm. 1.

Im weiteren Verlauf seines Beschlusses vom 6.5.2008 führt das Bundesverfassungsgericht (Rdnr. 19) aus, es sei verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn eine Datenweitergabe nur dann als rechtmäßig angesehen werde, wenn die mitteilende Stelle zur Überzeugung gelange, der Sachverhalt sei geeignet, eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Maßgabe von Gewicht, also etwa die Entfernung aus dem Dienst oder eine Degradierung, zu tragen; durch dieses Kriterium einer antizipierten disziplinarrechtlichen Prüfung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Datenweitergabe sei eine am Einzelfall orientierte Entscheidung möglich. Damit wurde die dahingehende ständige Rechtsprechung der Disziplinarsenate des Oberverwaltungsgerichts Münster

Entscheidungen vom 4.5.2000 - 12d A 4145/99.0 -, DÖD 2002, 30, vom 5.4.2001 - 15 d A 878/00.0 -, RiA 2002, 43, vom 15.3.2006 - 21d A 2169/04.0 -, IÖD 2006, 125, und vom 13.12.2006 - 21d A 652/05.0 -, n. v.,

als verfassungskonform bestätigt.

Der erkennende Senat hält die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts für überzeugend und legt die dort genannten Erwägungen der hier zu treffenden Entscheidung zugrunde.

Davon ausgehend stellt es keinen durchschlagenden Rechtsfehler dar, dass weder dem Akteninhalt entnommen werden kann noch sonst Erkenntnisse in Bezug darauf ersichtlich sind, welche Erwägungen die Steuerfahndung bzw. die Staatsanwaltschaft bei den einzelnen Informationsweitergaben und Aktenübersendungen angestellt hat. Naheliegend erscheint, dass eine Orientierung am Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.5.2000

BStBl. I 2000, 494,

erfolgt ist. Fest steht jedoch nur, dass jeweils zu bestimmten Zeitpunkten mit Blick auf konkrete Vorgänge entschieden wurde, den Dienstherrn zu informieren. Bei solchen Gegebenheiten kann nicht mit dem Verwaltungsgericht einfach unterstellt werden, es seien bei der Behörde keine, jedenfalls keine sachgerechten Erwägungen in Bezug auf die Zulässigkeit der Informationsweitergabe angestellt worden. Vielmehr sieht sich der Senat in der Pflicht, von sich aus in eine Prüfung einzutreten, wie bei sachgerechter Vorgehensweise von der Steuerfahndung bzw. Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Informationsweitergabe im Spannungsfeld zwischen dem Informationsinteresse des Dienstherrn und dem Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung hätte entschieden werden müssen. Nur wenn und soweit im Rahmen dieser Prüfung die Feststellung zu treffen ist, dem Geheimhaltungsinteresse der Klägerin hätte der Vorrang eingeräumt werden müssen, liegt ein Verstoß gegen die §§ 125c Abs. 4 und 6 Satz 2 BRRG, 30 Abs. 4 Nr. 5 AO vor und stellt sich damit die Frage eines Verwertungsverbots.

In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof

Beschluss vom 10.8.2001 - RiSt(R) 1/00 -, insoweit in NJW 2002, 834, nicht abgedruckt, bei juris Rdnr. 29,

in einer Richterdienstsache entschieden. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mehrfach

u. a. Entscheidungen vom 4.5.2000 und 5.4.2001, jeweils a.a.O.,

die Entscheidungen von Strafverfolgungsbehörden über die Weitergabe steuergeheimnisgeschützter Informationen „nachgebessert“, insbesondere das Überschreiten einer bestimmten Erheblichkeitsgrenze selbst festgestellt. In dieselbe Richtung weist das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.7.2003

- VII R 39, 43/02 -, BStBl. I 2003, 828 (831),

in dem über die Zulässigkeit der Weitergabe von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten durch das Finanzamt an die Gewerbebehörde im Zusammenhang mit einem Verfahren nach § 35 Abs. 1 GewO entschieden wurde. Darin wird ausschließlich geprüft, ob die Informationsweitergabe - gemessen an den Kriterien des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO - „unbefugt“ war, wobei das Gericht ersichtlich von einem im Gesetz abschließend vorgegebenen Prüfungsmaßstab ohne Ermessensspielraum ausgeht. Dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 6.5.2008 weitergehende Anforderungen stellen wollte, vermag der erkennende Senat der genannten Entscheidung nicht zu entnehmen.

Gemessen an den §§ 125c Abs. 4 und 6 Satz 2 BRRG, 30 Abs. 4 Nr. 5 AO war jede einzelne hier interessierende Informationsweitergabe gerechtfertigt.

Dass die Steuerfahndung den Dienstherrn der Klägerin darüber informiert hat, dass sie gegen die Klägerin ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung in den Jahren 1996 bis 2000 eingeleitet hat, und dass sie in diesem Zusammenhang ihren Aktenvermerk vom 27.5.2002 übermittelte, in dem die bis zu diesem Zeitpunkt gewonnenen Erkenntnisse über das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin bei der Steuerberatungsgesellschaft M mbH und die Art der Versteuerung ihres Arbeitslohnes geschildert werden, war zulässig. Dabei hat nicht die disziplinarrechtliche Relevanz dieser Information im Vordergrund zu stehen. Gesehen werden muss vielmehr, dass eine Informationsweitergabe nach §§ 125c Abs. 4 und 6 Satz 2 BRRG, 30 Abs. 4 Nr. 5 AO generell in Betracht kommt, wenn die Erkenntnisse Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Zu diesen dienstrechtlichen Maßnahmen gehören, wie die Gesetzesmaterialien

BT-Drucksache 13/4709, Begründung zu Art. 5, bei juris S. 28,

bestätigen, nicht nur disziplinarrechtliche, sondern auch allgemein beamtenrechtliche Maßnahmen. In diesem Zusammenhang wird in der Begründung des Gesetzentwurfs erwähnt, dass die Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Beamten vielfach - nach Prüfung - dienstrechtliche Maßnahmen erforderlich machen kann; unter anderem könne es geboten sein, den Betreffenden aus einem bestimmten Funktionsbereich herauszunehmen. So lag es hier in der Sicht von Ende Mai/Anfang Juni 2002. Die Klägerin stand damals einerseits in dem massiven Verdacht jahrelanger Steuerhinterziehung; andererseits war sie selbst in der Steuerveranlagung tätig. Im Extremfall hätte dies nach dem damaligen Erkenntnisstand dazu führen können, dass sie eine von ihr für einen Dritten gefertigte oder entworfene Steuererklärung selbst zu prüfen gehabt hätte. Hier bestand - für die Steuerfahndung ohne weiteres erkennbar - zur Vermeidung eines möglichen Interessenkonflikts und zur Wahrung der Neutralität der Steuerverwaltung kurzfristig Handlungsbedarf, indem die Klägerin - zumindest zunächst bis zur weiteren Klärung des Sachverhalts - aus der Veranlagung herausgenommen wird. Um eine entsprechende Entscheidung herbeizuführen, bedurfte der Dienstherr der Information durch die Steuerfahndung. Nur dann konnte er über die Frage einer vorläufigen Dienstenthebung, eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte, einer Abordnung oder einer Versetzung sachgerecht befinden. In dieser Situation war auch unter Würdigung der gegenläufigen Interessen der Klägerin eine Unterrichtung des Dienstherrn über die Einleitung des Steuerstrafverfahrens und über die zu diesem Zeitpunkt gewonnenen Erkenntnisse in Bezug auf den gegen die Klägerin aufgekommenen Verdacht durch zwingende öffentliche Interessen geboten.

Nichts anderes gilt für die Übersendung der Aktenvermerke der Steuerfahndung vom 5.7. und 31.7.2002, in denen die Vorwürfe gegen die Klägerin konkretisiert wurden, vor allem aber die Mitteilung enthalten war, dass die steuerlichen Auswirkungen des Fehlverhaltens der Klägerin als gering anzusehen seien. Das war mit ein Grund dafür, dass es weder zu einer vorläufigen Dienstenthebung noch zu einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, sondern am 19.8.2002 - lediglich - zur Abordnung der Klägerin an das Landesamt für Finanzen kam. Die Informationsweitergabe schaffte also nicht nur eine sicherere Grundlage für die Entscheidung des Dienstherrn, sondern lag auch im Interesse der Klägerin.

Die Übersendung der straf- und steuerrechtlichen Schlussberichte vom 17.6.2003 an den Dienstherrn rechtfertigt sich daraus, dass die Steuerfahndung inzwischen der Angelegenheit ein ganz erhebliches Gewicht beimaß. Zwischenzeitlich durchgeführte Ermittlungen hatten zu einer beträchtlichen Ausweitung der Vorwürfe gegen die Klägerin geführt. Neu war der Verdacht der Verschweigung von Einkünften aus Kapitalvermögen in den Steuererklärungen 1991 bis 2000 mit einer Steuerverkürzung in den Jahren 1991 und 1992 von zusammen 3.123,-- DM und aus Gewerbebetrieb in den Jahren 1991 bis 2000, außerdem das Leisten von unerlaubter Hilfe in Steuersachen durch selbständige Tätigkeit im selben Zeitraum. Außerdem waren zusätzliche Einzelheiten in Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin bei der Steuerberatungsgesellschaft M mbH aufgedeckt worden. Vor allem aber wurde auf der Grundlage der beiden genannten Berichte die Summe der von der Klägerin hinterzogenen Steuern auf 11.830,49 EUR veranschlagt. Damit hatten die im Raum stehenden Vorwürfe eine Dimension erreicht, die die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens unvermeidlich machten. Nach einer damals häufig gebrauchten „Faustregel“ des Oberverwaltungsgerichts Münster

Urteile vom 12.11.2001 - 15d A 5014/99.0 -, DÖD 2002, 258, und vom 13.11.2001 - 15d A 4131/01.0 -, bei juris Rdnr. 60,

war nämlich bei einer Steuerhinterziehung durch einen Steuerbeamten ab einem Hinterziehungsbetrag von ca. 25.000,-- DM selbst bei strafbefreiender Selbstanzeige die Degradierung Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen disziplinaren Ahndung. Dieser Grenzwert war nach dem damaligen nachvollziehbaren Erkenntnisstand der Steuerfahndung nahezu erreicht. Zudem war erschwerend zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit Blick auf ihre Einkünfte aus dem Beschäftigungsverhältnis mit der Steuerberatungs GmbH ihr beruflich erworbenes Wissen missbraucht hatte, indem sie ein „Besteuerungsmodell“ entwickelte, um ihre fortgesetzte Steuerhinterziehung zu vertuschen. Deshalb war Mitte 2003 durchaus naheliegend, dass die Klägerin im Disziplinarverfahren im Rang herabgesetzt werden muss. Unter diesen Umständen war aber eine umfassende Unterrichtung des Dienstherrn über die einschlägigen Erkenntnisse der Steuerfahndung gerechtfertigt.

Dass die damaligen Vorwürfe gegen die Klägerin später zu einem ganz erheblichen Teil fallengelassen wurden - der Betrag der hinterzogenen Steuer wird in der Disziplinarverfügung auf nur noch 2.345,-- EUR beziffert -, ändert nichts daran, dass die Übermittlung der Schlussberichte rechtmäßig war und blieb, denn insoweit ist die Erkenntnislage Mitte 2003 entscheidend. Ohnehin beruht die Reduzierung des Betrags hinterzogener Steuern in erster Linie darauf, dass weder Steuerfahndung noch Staatsanwaltschaft bereit war, zusätzliches Beweismaterial zu ermitteln oder das damals vorliegende Beweismaterial auf seine Belastbarkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gerichtlicher Kontrolle zuzuführen; statt dessen wurde der Verkürzungsbetrag wunschgemäß immer weiter heruntergerechnet und dann ein Deal - Verfahrenseinstellung gegen Zahlung von 500,-- EUR - vereinbart.

Die Übersendung der gesamten Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft an den Beklagten brachte diesem keine neuen zu Ungunsten der Klägerin ver-werteten Erkenntnisse. Zusätzlich bekannt wurde dem Beklagten allenfalls, vor welchem Hintergrund und in welcher Art und Weise der auf der Grundlage der Schlussberichte vom 17.6.2003 veranschlagte Hinterziehungsbetrag von 11.830,-- EUR von der Steuerfahndung auf 2.345,-- EUR heruntergerechnet wurde.

f) Ebenso wenig wie an einem Verwertungsverbot scheitert die Feststellung, dass die Klägerin ein Dienstvergehen begangen hat, an Verjährung (jetzt: Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs). In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass der konkrete Fall in die Zeit des Übergangs von der Saarländischen Disziplinarordnung zum Saarländischen Disziplinargesetz fällt. Für die gleichlautende Problematik zum Bundesrecht hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem schon mehrfach zitierten Beschluss vom 17.2.2003 entschieden, dass in der vorliegenden Fallgestaltung - auch - verjährungsrechtlich neues Recht gilt, allerdings mit der Einschränkung, dass unter der Geltung des alten Rechts Verjährung noch nicht eingetreten war. Davon ausgehend gilt hier:

Nach § 5 Abs. 1 und 2 SDO trat Verfolgungsverjährung ein, wenn seit einem Dienstvergehen, das höchstens eine Gehaltskürzung gerechtfertigt hätte, mehr als zwei Jahre verstrichen waren; war vor Ablauf dieser Frist ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, war die Frist für die Dauer des jeweiligen Verfahrens gehemmt. Die in einem inneren und äußeren Zusammenhang miteinander stehenden Dienstpflichtverletzungen der Klägerin sind dabei auch verjährungsrechtlich als einheitliches Dienstvergehen zu sehen

dazu BVerwG, Urteil vom 8.9.1988 - 1 D 70/87 -, ZBR 1989, 245, und vom 14.11.2007 - 1 D 6/06 -, ZBR 2008, 200.

Dieses Dienstvergehen der Klägerin war - frühestens - mit der Einreichung ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 beendet, in der sie ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und aus ihrer Beschäftigung bei der Steuerberatergesellschaft M verschwieg. Die genannte Steuererklärung ist am 5.3.2001 beim Finanzamt A-Stadt eingegangen. Von diesem Termin für den Beginn der Verfolgungsverjährungsfrist ausgehend erfolgte die Einleitung des Strafverfahrens am 17.5.2002 vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 5 Abs. 1 SDO mit der Folge, dass der weitere Fristlauf gehemmt war. Noch innerhalb dieser Fristhemmung, nämlich am 27.11.2003, wurde das förmliche Disziplinarverfahren gegen die Klägerin mit zusätzlich fristwahrender Wirkung eingeleitet, und diese letztgenannte Hemmung dauerte bis zum Erlass der angefochtenen Disziplinarverfügung an. Während des anschließenden Prozesses lief die Frist nicht wieder an.

Der Einwand der Klägerin, jedenfalls die Einleitung des Strafverfahrens sei disziplinarrechtlich nicht fristhemmend gewesen, weil Gegenstand des Strafverfahrens nur der Vorwurf der Steuerhinterziehung gewesen sei, greift nicht durch. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14.11.2007

- 1 D 6/06 -, a.a.O.,

mit vor allem den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens betonender, insgesamt überzeugender Begründung entschieden hat, ist der Hemmungstatbestand des § 4 Abs. 3 BDO (= § 5 Abs. 2 SDO) auch dann gegeben, wenn der dem Strafverfahren zugrunde liegende Sachverhalt nur einen Teil des Dienstvergehens erfasst.

Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich unter Zugrundelegung des neuen Rechts. Nach § 15 Abs. 2 SDG darf eine Geldbuße nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen sind. Diese Frist beginnt nach § 15 Abs. 4 SDG erneut zu laufen, wenn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Für die Dauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens oder einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 SDG sind die Fristen gehemmt, ebenso, wenn vor Fristablauf wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet wurde (§ 15 Abs. 5 SDG). Diese Vorschriften sind im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 und 2 SDO für die Klägerin ungünstiger und begründen daher - auch nach Ansicht der Klägerin - kein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs.

g) Im Weiteren steht - sowohl nach altem als auch nach neuem saarländischen Disziplinarrecht - die Tatsache, dass das Strafverfahren gegen die Klägerin gegen die Zahlung von 500,-- EUR nach § 153a Abs. 1 StPO eingestellt wurde, der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht entgegen. Nach § 4 SDO durften dann, wenn durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden war, wegen desselben Sachverhalts Disziplinarmaßnahmen - abgesehen von der Entfernung aus dem Dienst, der Aberkennung des Ruhegehalts und der Rangherabsetzung - entweder nicht oder nur unter besonderen Voraussetzungen verhängt werden. Diese Vorschrift kommt hier nicht zum Tragen, weil die Einstellung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach Erfüllung einer Geldauflage nicht unter das Tatbestandsmerkmal „Verhängung einer Strafe oder Ordnungsmaßnahme durch ein Gericht oder eine Behörde“ subsumiert werden kann

ebenso Claussen/Janzen, BDO, 7. Aufl., § 14 Rdnr. 3b, mit Rechtsprechungsnachweisen.

Außerdem stellt die zitierte Bestimmung darauf ab, dass der Sachverhalt, der vom Gericht oder von der Behörde durch eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme „abgegolten“ wurde, und der Sachverhalt, um dessen disziplinare Ahndung es geht, „derselbe“ ist. Das erfordert Deckungsgleichheit. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil das gegen die Klägerin eingeleitete Strafverfahren ausschließlich den Vorwurf der Steuerhinterziehung betraf. Im Disziplinarverfahren werden der Klägerin dagegen zusätzlich die neunjährige unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen und die im selben Zeitraum erfolgte Ausübung genehmigungspflichtiger, aber nicht genehmigter Nebentätigkeiten angelastet. Da die letztgenannten Pflichtverletzungen nicht als sogenannte nachgeordnete Annextaten angesehen werden können

dazu BVerwG, Urteile vom 18.4.1985 - 1 D 156/84 -, BVerwGE 76, 371, und vom 14.11.2007, a.a.O.,

weichen der Sachverhalt, der dem gegen die Klägerin geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde lag, und der Sachverhalt, der hier disziplinar zu würdigen ist, deutlich voneinander ab. Aus dem letztgenannten Grund greift zugunsten der Klägerin auch nicht das Disziplinarmaßnahmeverbot nach § 14 SDG ein. In dieser Bestimmung wird zwar die Einstellung eines Strafverfahrens nach Erfüllung von Auflagen (§ 153a Abs. 1 Satz 5 StPO) der Verhängung von Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme in einem Straf- oder Bußgeldverfahren gleichgestellt. Das Tatbestandsmerkmal „derselbe Sachverhalt“ ist aber im Vergleich zum früheren Recht unverändert übernommen worden und ebenso wie zu § 4 SDO auszulegen.

h) Die lange Dauer eines behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens begründet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

u. a. Urteile vom 8.9.2004 - 1 D 18/03 -, ZBR 2005, 91, und vom 14.11.2007, a.a.O.,

der der Senat folgt, weder eine Pflicht zur Einstellung des Disziplinarverfahrens noch ein selbständiges Verbot disziplinarer Ahndung, sondern ist vielmehr bei der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme zu würdigen.

i) Die Entscheidung über die angemessene disziplinare Ahndung des Dienstvergehens der Klägerin hat nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SDG nach pflichtgemäßem Ermessen zu ergehen. Dabei steht dem erkennenden Senat eine originäre Entscheidungskompetenz zu (§ 60 Abs. 3 SDG), von der er dahingehend Gebrauch macht, dass er die vom Beklagten auf 1.600,-- EUR festgesetzte Geldbuße auf 400,-- EUR herabsetzt.

Nach § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 SDG ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen; das Persönlichkeitsbild des Beamten oder der Beamtin ist angemessen zu berücksichtigen; ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte oder die Beamtin das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

Ausgangspunkt für die angemessene Ahndung hat vorliegend angesichts des Zusammentreffens mehrerer Dienstpflichtverletzungen die am schwersten wiegende Verfehlung zu sein

ständige Rechtsprechung des BVerwG, u. a. Urteil vom 8.9.2004 - 1 D 18/03 -, a.a.O..

Das ist die von der Klägerin begangene Steuerhinterziehung in den Jahren 1997 bis 2000 in einem Umfang von insgesamt 2.345,-- EUR.

Für die disziplinare Ahndung von Steuerhinterziehung gibt es keine alle denkbaren Fallgestaltungen erfassende „Regelmaßnahme“. Vielmehr ist eine Gesamtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen

so BVerwG, Urteil vom 6.6.2000 - 1 D 66.98 -, DÖD 2000, 290; OVG Münster, Urteil vom 30.5.2006, a.a.O., und OVG Koblenz, Urteil vom 15.4.2005, a.a.O..

In dieser Sicht trifft zwar zu, dass der von der Klägerin hinterzogene Betrag - in den Worten des Beklagten - „relativ gering“ ist. Dennoch handelt es sich aus disziplinarer Sicht nicht um ein „Kavaliersdelikt“, sondern um eine durchaus gewichtige Verfehlung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sich eine Beamtin durch strafbares Verhalten unter Schädigung ihres Dienstherrn über immerhin vier Jahre hinweg finanzielle Vorteile verschafft hat, obwohl sie aus Steuermitteln alimentiert wird. Vor allem aber fällt ins Gewicht, dass die Klägerin dienstlich damit beauftragt war, Steuererklärungen zu prüfen und Steuern festzusetzen. Sie war in der Steuerveranlagung gerade des Finanzamts eingesetzt, bei dem sie ihre unvollständigen Steuererklärungen einreichte. Zwar ist ihre Steuerhinterziehung dennoch ihrem außerdienstlichen Verhalten zuzuordnen. Indes liegt ihr Versagen in unmittelbarer Nähe ihrer dienstlichen Kernpflichten. Außerdem war - auch für die Klägerin - offensichtlich, dass sie grob pflichtwidrig handelt

vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 6.6.2000, a.a.O., durch das eine außerdienstliche Zollhinterziehung eines damals noch aktiven Zollbeamten in einem Umfang von knapp 2.500,-- DM trotz strafbefreiender Selbstanzeige mit einer Ruhegehaltskürzung disziplinar geahndet wurde.

Entsprechendes trifft auf ihre unerlaubte Hilfe in Steuersachen zu, die deshalb - obwohl nur eine Ordnungswidrigkeit - keine Bagatelle darstellt. Auch hier fallen vielmehr der dienstliche Zusammenhang und die lange Dauer der Dienstpflichtverletzung ins Gewicht. Zu Gunsten der Klägerin muss allerdings gesehen werden, dass sich ihr Kundenstamm auf 15 Personen beschränkte, für die sie jeweils nur einmal im Jahr eine Steuererklärung fertigte. Gemessen an anderen dem Senat bekannt gewordenen, mit Rangherabsetzung bzw. Gehaltskürzung geahndeten Fällen unerlaubter Hilfe in Steuersachen durch saarländische Steuerbeamte war das wenig.

Bezüglich der Ausübung der genehmigungspflichtigen, aber zu keinem Zeitpunkt genehmigten und auch nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeiten der Klägerin fällt wiederum die Nähe zu ihren beruflichen Kernpflichten belastend ins Gewicht. Allerdings waren die Nebentätigkeiten von ihrem Umfang her nicht besonders bedeutsam

vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteile vom 17.3.1998 - 1 D 73/96 - und vom 12.11.2003 - 1 D 6.03 -, jeweils bei juris.

Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die Einschätzung des Beklagten, dass für das Dienstvergehen der Klägerin von der Art der Disziplinarmaßnahme keine strengere Maßnahme als eine Geldbuße (§ 7 SDG) in Betracht kommt. Dass der Senat im Weiteren die behördliche Festsetzung der Geldbuße auf 1.600,-- EUR für überzogen erachtet, beruht darauf, dass - weitere - bedeutsame Milderungsgründe vorliegen.

In erster Linie muss gesehen werden, dass die Klägerin ihr pflichtwidriges Verhalten insgesamt - beginnend mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Steuerberatungsbüro zum 31.10.1999 und endend mit der Abgabe der unvollständigen Steuererklärung für das Jahr 2000 sowie der Entgegennahme des darauf beruhenden Steuerbescheides im Jahre 2001 - aus freien Stücken aufgegeben hat. Sie hat, bevor die Steuerfahndung am 16.5.2002 zufällig auf ihr Beschäftigungsverhältnis in der Steuerberaterpraxis aufmerksam geworden war, nie unter Verdacht gestanden. Das freiwillige Beenden pflichtwidrigen Tuns ist aber, auch wenn damit kein Offenbaren des Fehlverhaltens verbunden war, ein gewichtiger Milderungsgrund.

Hinzu kommt, das die Klägerin inzwischen rund 6 ½ Jahre unter dem Druck des Disziplinarverfahrens steht, wobei über 3 ½ Jahre hinweg zugleich strafrechtliche Ermittlungen gegen sie liefen. Zwar ist die Länge des Disziplinarverfahrens vorrangig den Strafverfolgungsbehörden anzulasten, und die Klägerin zeigte auch nur eingeschränkt Bereitschaft, an der vollständigen Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Das betraf allerdings allein die Feststellung weniger wichtiger Einzelheiten. Im Kern hat sie frühzeitig ein Geständnis abgelegt. Deshalb ist die Dauer des Disziplinarverfahrens zu ihren Gunsten zu berücksichtigen.

Dasselbe gilt für die Tatsache, dass sie für die Einstellung des Strafverfahrens 500,-- EUR zahlen musste.

Schließlich spricht für sie, dass sie weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet ist und sich ausweislich ihrer dienstlichen Beurteilungen dienstlich durchgängig „besonders bewährt“ hat. 1988 und 1999 wurde ihr sogar das Spitzenprädikat „ausgezeichnet bewährt“ zuerkannt. Auch nach ihrer Abordnung an das Landesamt für Finanzen - inzwischen: Landesamt für Zentrale Dienste - wird sie als tüchtige Mitarbeiterin beschrieben. Dass ihr dennoch bisher nicht die Amtszulage zur Besoldungsgruppe A 9 zuerkannt wurde, dürfte seinen Grund nicht zuletzt im Disziplinarverfahren haben.

Vor diesem Hintergrund hat der Senat erwogen, das Disziplinarverfahren unter Feststellung eines Dienstvergehens einzustellen, weil eine Disziplinarmaßnahme inzwischen nicht mehr angezeigt erscheint (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 SDG). Nach Abwägen allen Für und Wider hält der Senat indes die Verhängung einer spürbaren Disziplinarmaßnahme gegen die Klägerin für zwingend geboten. Den Ausschlag hierfür gibt, dass von der Klägerin und/oder den von ihr beauftragten Rechtsanwälten während des gesamten behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens kein Wort zu vernehmen war, das auch nur ansatzweise auf Einsicht und Bedauern über ihr neunjähriges dienstpflichtwidriges Verhalten hindeuten würde. Das Ansinnen, ihre offen zutage liegenden Dienstpflichtverletzungen einzuräumen, wurde von ihr entschieden zurückgewiesen. Diese völlig unkritische Einstellung gegenüber dem eigenen Fehlverhalten macht es unvermeidlich, eine spürbare Disziplinarmaßnahme gegen die Klägerin zu verhängen. Die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 400,-- EUR hält der Senat unter diesen Umständen einerseits für erforderlich, andererseits aber auch für ausreichend.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 77 Abs. 2 und 4 SDG, 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 3 SDG, 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§§ 69 SDG, 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG) sind nicht erfüllt.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und teilweise begründet. Die angefochtene Disziplinarverfügung erweist sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht insgesamt als rechtswidrig, sondern hat Bestand, soweit der Klägerin darin ein Dienstvergehen angelastet wird. Die vom Beklagten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme hält der Senat allerdings für zu streng und setzt in Ausübung seines Ermessens die gebotene Geldbuße auf 400,-- EUR herab.

1. Die Berufung ist zulässig.

Wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den zum nahezu wortgleichen Bundesdisziplinarrecht - § 85 BDG - ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.2.2003

- 1 DB 2/03 -, NVwZ-RR 2003, 662,

zutreffend ausgeführt hat, findet auf die gerichtliche Kontrolle der Disziplinarverfügung vom 27.12.2006 verfahrensrechtlich das am 22.12.2005 in Kraft getretene Saarländische Disziplinargesetz - SDG - vom 13.12.2005 (Amtsbl. S. 2010) Anwendung. Das folgt aus den Übergangsbestimmungen in § 85 SDG. Nach dessen Abs. 1 werden nach der Saarländischen Disziplinarordnung - SDO - eingeleitete Disziplinarverfahren grundsätzlich in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten des Saarländischen Disziplinargesetzes befinden, nach neuem Recht fortgeführt, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 85 Abs. 3 SDG werden - abweichend vom Grundsatz des Absatzes 1 - vor dem Inkrafttreten des Saarländischen Disziplinargesetzes eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren nach bisherigem Recht fortgeführt. Diese Sonderregelung greift vorliegend indes nicht ein, weil die streitgegenständliche Disziplinarverfügung außerhalb eines förmlichen Disziplinarverfahrens ergangen ist. In dem Bescheid des Beklagten vom 27.12.2006 wird nämlich zunächst das gegen die Klägerin noch nach Maßgabe der Saarländischen Disziplinarordnung eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren eingestellt und erst eine logische Sekunde danach eine Disziplinarverfügung erlassen. Gerade für diesen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem zitierten Beschluss vom 17.2.2003 entschieden, dass sich die Statthaftigkeit, Form und Frist von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln gegen die Disziplinarverfügung nach neuem Recht richten. Dem schließt sich der erkennende Senat an. Damit findet aber fallbezogen die Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 SDO, wonach Entscheidungen des Verwaltungsgerichts in Disziplinarverfügungssachen endgültig sind, keine Anwendung. Vielmehr ist gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Klage gegen die Disziplinarverfügung die Berufung nach den allgemeinen Regeln, also u.a. bei Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht, statthaft (§§ 64 Abs. 2 SDG, 124 Abs. 1 VwGO). Eine solche Zulassung ist hier im Gerichtsbescheid vom 7.2.2008 erfolgt und für den Senat bindend (§ 124 a Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Bedenken gegen die Zulässigkeit der mithin statthaften Berufung des Beklagten liegen nicht vor. Insbesondere ist die Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 124 a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO).

2. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

a) Die Klage ist zulässig. Mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht den - entsprechend der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung als Antrag auf Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezeichneten - Schriftsatz der Klägerin vom 9.1.2007 als Anfechtungsklage gegen die Disziplinarverfügung vom 27.12.2006 ausgelegt und in diesem Sinne als nach § 52 Abs. 2 SDG zulässig erachtet.

b) Die angefochtene Disziplinarverfügung entspricht in formeller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere enthält sie eine ausreichende Begründung.

§ 33 Abs. 6 SDG schreibt vor, dass die Disziplinarverfügung zu begründen ist. Die Begründung ersetzt bei der Disziplinarverfügung die Anschuldigung bei der Disziplinarklage und muss daher entsprechend § 52 Abs. 1 Satz 2 SDG die Tatsachen benennen, in denen der Dienstherr das Dienstvergehen sieht. Dadurch wird zugleich - entsprechend § 60 Abs. 2 Satz 1 SDG - verbindlich der gerichtlich verwertbare Prozessstoff begrenzt. Deshalb muss in der Disziplinarverfügung der der Ahndung zugrunde gelegte Sachverhalt geschildert, der daraus abgeleitete Vorwurf eines Dienstvergehens unter Benennung der verletzten Dienstpflichten beschrieben, die Schuldform benannt und Art und Maß der disziplinaren Ahndung begründet werden. In diesem Kontext muss allerdings - auch - bedacht werden, dass die Begründung der Disziplinarverfügung in erster Linie für den Beamten bestimmt ist. Deshalb muss für die Frage, ob die Anschuldigung hinreichend bestimmt ist, auf den Empfängerhorizont abgestellt werden

zu alldem Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl., § 33 Rdnrn. 12 und 13 sowie § 52 Rdnrn. 9 bis 11.

Diesen Anforderungen ist hier Genüge getan.

Die unerlaubte Hilfe in Steuersachen und die Ausübung einer vom Dienstherrn nicht genehmigten Nebentätigkeit werden in der Disziplinarverfügung mit Blick auf die Beschäftigung der Klägerin im Steuerberaterbüro M mbH durch Angaben zur Dauer der Beschäftigung - 1995 bis 1999 -, die Art der dabei erbrachten Leistungen - Bearbeitung von Einkommensteuerfällen - und die Form der Versteuerung der Vergütung präzisiert. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Nichterklärung der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit wird auf die Jahre 1997 bis 2000 beschränkt. Im Weiteren wird ausgeführt, die Klägerin habe auch freiberuflich - ebenfalls ohne Genehmigung des Dienstherrn - Hilfe in Steuersachen geleistet, indem sie für ca. 15 bis 17 Personen aus ihrem Freundes- und Bekanntenkreis in den Jahren 1991 bis 2000 Steuererklärungen gefertigt habe; die insoweit erzielten Einkünfte habe sie in den Jahren 1997 bis 2000 in ihrer Steuererklärung nicht vermerkt. In diesem Kontext mussten die Namen derjenigen, für die die Klägerin außerhalb des Büros M Steuererklärungen gefertigt hat, nicht genannt werden. Die Darstellung in der Disziplinarverfügung folgt in diesem Punkt nämlich nahezu wortgleich den Angaben, die die Klägerin selbst in ihrem Schreiben vom 24.3.2004 gemacht hat und von denen sie in der Folge nicht abgerückt ist.

Angegeben ist in der Disziplinarverfügung im Weiteren die Höhe der nach Ansicht des Beklagten von der Klägerin in den Jahren 1997 bis 2000 hinterzogenen Steuern. Es handelt sich nach den Ermittlungen der Steuerfahndung, die sich der Beklagte zu Eigen gemacht hat, um 2.345,-- EUR. Eine entsprechende Aufstellung war der Klägerin ausweislich der Akte der Staatsanwaltschaft im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugänglich gemacht worden. Damit waren entsprechende detailliertere Angaben in der Disziplinarverfügung nicht mehr erforderlich. Vielmehr war der Klägerin bekannt, wie der Beklagte zu dem Betrag von 2.345,-- EUR gekommen ist, denn die entsprechende Berechnung der Steuerfahndung differenziert u.a. nach Veranlagungsjahren, Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit, Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit sowie anerkannten Betriebsausgaben und lässt so den Steuerverkürzungsschaden nachvollziehbar werden.

Ob die letztgenannte Berechnung in der Sache überzeugt, betrifft ebenso wenig wie die weitergehende Frage, ob die Vorwürfe gegen die Klägerin überhaupt gerechtfertigt sind, nicht die formelle Ordnungsmäßigkeit der Disziplinarverfügung, sondern deren sachliche Rechtmäßigkeit. Darauf wird gesondert eingegangen.

c) Verfahrensrechtlich begegnet die Disziplinarverfügung auch im Übrigen keinen Bedenken. Insbesondere ist die Klägerin vor Bescheiderlass ordnungsgemäß angehört worden (§§ 30 Abs. 1, 20 Abs. 2 SDG).

d) Die Klägerin hat sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht (§ 92 Abs. 1 SDG).

aa) In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat von folgendem Sachverhalt aus:

Die Klägerin hat in den Jahren 1991 bis 2000 gegen Entgelt die jeweils fälligen Einkommensteuererklärungen für jedenfalls 15 Personen aus ihrem Freundes- und Bekanntenkreis angefertigt und von 1995 bis 1999 für die Steuerberatungsgesellschaft M mbH ebenfalls gegen Entgelt ihr zugewiesene Einkommen-steuerfälle bearbeitet und Steuererklärungen vorbereitet; dabei hatte sie keinen unmittelbaren Kontakt mit den Steuerpflichtigen; die von ihr vorbereiteten Erklärungen wurden von Steuerberater M geprüft, erforderlichenfalls abgeändert und anschließend eingereicht. Aus ihrer selbständigen Tätigkeit hat sie im Jahre 1997 890,-- DM, im Jahre 1998 1.000,-- DM, im Jahre 1999 1.490,-- DM und im Jahre 2000 910,-- DM eingenommen. Diese Einkünfte gab sie in ihren Einkommensteuererklärungen nicht an. Von der Steuerberatungsgesellschaft M mbH erhielt sie im Jahre 1997 7.320,-- DM, im Jahre 1998 7.440,-- DM, im Jahre 1999 3.150,-- DM und im Jahre 2000 1.400,-- DM. Der letztgenannte Betrag wurde ihr für noch im Jahre 1999 geleistete Arbeit ausgezahlt, nachdem ihr Beschäftigungsverhältnis Ende Oktober 1999 geendet hatte. Bis zum 31.3.1999 hatte die GmbH das der Klägerin zustehende Entgelt nach § 40 a EStG unter Angabe der Namen von deren Mutter sowie deren Lebensgefährten pauschal versteuert; anschließend erfolgte eine Versteuerung unter Verwendung einer Lohnsteuerkarte der Mutter der Klägerin, wobei die Auszahlungen jeweils an die Mutter sowie teilweise auch an deren Lebensgefährten erfolgten. Diese Art der Bezahlung und Besteuerung erfolgte aufgrund entsprechender Vorschläge der Klägerin. Im Besitz einer Nebentätigkeitserlaubnis war die Klägerin zu keinem Zeitpunkt.

Der vorstehend wiedergegebene Sachverhalt steht zur Überzeugung des Senats fest, weil ihn die Klägerin teilweise - sei es unmittelbar, sei es durch ihren Verteidiger - ausdrücklich eingeräumt und im Übrigen zu keinem Zeitpunkt, auch nicht im Prozess, bestritten hat. Hinzuweisen ist insoweit insbesondere auf die Schreiben ihres Verteidigers vom 28.5.2002 sowie 22.6.2005 zum Komplex M und auf ihr persönliches Schreiben vom 24.3.2004 betreffend ihre selbständige Tätigkeit. Die Annahmen in Bezug auf ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit beruhen auf den Feststellungen der Steuerfahndung, die die Geldeingänge auf dem Konto der Klägerin auswertete. Berücksichtigt hat der Senat dabei ausschließlich die Geldeingänge, die eindeutig für die Fertigung von Steuererklärungen gezahlt wurden. Einwände der Klägerin

u.a. Schreiben vom 25.5.2004

wurden dabei zu ihren Gunsten berücksichtigt. Bezüglich der Entgelte aus nicht selbständiger Tätigkeit im Steuerberaterbüro hat der Senat die Erkenntnisse aus den Lohnkonten der GmbH übernommen, deren Richtigkeit der Verteidiger der Klägerin u.a. im Schreiben vom 28.5.2002 ausdrücklich anerkannt hat.

Soweit der angefochtenen Disziplinarverfügung höhere Einkünfte der Klägerin sowohl aus selbständiger als auch aus nicht selbständiger Tätigkeit zugrunde liegen, hat der Senat nicht die Überzeugung von der Richtigkeit der entsprechenden Ansätze gewinnen können. So wurde beispielsweise die Behauptung der Klägerin, einzelne Zahlungen, die die Steuerfahndung als Entgelt für die Fertigung von Steuererklärungen angesehen hat, beträfen die Rückzahlung eines Darlehens beziehungsweise die anteilige Überweisung eines Lottogewinns, nie widerlegt. Insoweit muss zugunsten der Klägerin der Grundsatz „in dubio pro reo“ gelten. Im Übrigen beruhen die abweichenden Ansätze des Beklagten in Bezug auf die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit durchweg auf der Anwendung des - angeblichen - Erfahrungssatzes, Leistungen, wie sie die Klägerin erbracht hat, würden durchweg durch Bargeldzahlungen abgegolten und rechtfertigten daher einen ganz beträchtlichen Sicherheitszuschlag zu den eindeutig aus selbständiger Tätigkeit erzielten Einkünften. Dieses Argument mag steuerrechtlich zutreffen, rechtfertigt disziplinarrechtlich aber keine weitergehenden Ansätze als die zur Überzeugung des Senats tatsächlich feststehenden Einnahmen. Was sodann die in Bezug auf die Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit anlangende Bezugnahme auf Angaben des Steuerberaters M betrifft, ist festzustellen, dass dessen Aussagen zu vage sind, um auch nur dessen zeugenschaftliche Vernehmung durch den Senat in Betracht zu ziehen. Eindeutige Angaben konnte dieser nämlich im Ermittlungsverfahren nur insoweit machen, als er sich auf von der Steuerfahndung sichergestellte Belege wie beispielsweise die in seinem Büro geführten Lohnkonten oder Schecks beziehen konnte. Ansonsten ist für ihn seine Aussage vom 10.7.2002 typisch: „Ich kann mich hieran nicht erinnern. Ich kann es jedoch auch nicht ausschließen“.

bb) Aus dem vorstehenden Sachverhalt ergibt sich, dass die Klägerin in mehrfacher Hinsicht ihre Dienstpflichten vorsätzlich verletzt hat.

Das liegt bezüglich der Ausübung genehmigungspflichtiger, aber nicht genehmigter Nebentätigkeiten auf der Hand. Sowohl die geschilderte selbständige Tätigkeit durch jährliche Fertigung von Einkommensteuererklärungen für 15 Personen in den Jahren 1991 bis 2000 als auch die von 1995 bis zum 31.9.1999 dauernde Beschäftigung im Steuerberaterbüro M mbH stellten Nebentätigkeiten im beamtenrechtlichen Sinne dar, deren Ausübung nach § 79 Abs. 1 SBG der Genehmigung durch den Dienstherrn bedurft hätte. Eine Genehmigung war indes von der Klägerin nie beantragt worden und hätte ihr auch nicht erteilt werden dürfen, da sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit - wie noch auszuführen sein wird - gegen § 160 StBerG verstieß und beide Nebentätigkeiten sie in einen Widerstreit mit ihren dienstlichen Pflichten bringen konnten und in Angelegenheiten ausgeübt wurden, in der die Behörde, der die Klägerin damals angehörte - das Finanzamt A-Stadt, Am Stadtgraben - tätig war oder tätig werden konnte (§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 SBG). Dass die Klägerin von der Genehmigungspflichtigkeit ihrer Tätigkeiten nichts gewusst hätte, hat sie selbst nicht geltend gemacht und hält der Senat nach den Gegebenheiten für ausgeschlossen.

Mit der jährlichen Fertigung von Einkommensteuererklärungen für 15 Personen in der Zeit von 1991 und 2000 leistete die Klägerin außerdem unerlaubt Hilfe in Steuersachen. Nach § 160 StBerG handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 5 Abs. 1 StBerG, also ohne entsprechende Befugnis, geschäftsmäßig Hilfe in Steuerangelegenheiten leistet, insbesondere geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilt. Diese Voraussetzungen sind mit Blick auf die neun Jahre andauernde eigenverantwortliche Fertigung von Einkommensteuererklärungen für Freunde und Bekannte erfüllt. Insoweit hatte sich die Klägerin einen zwar kleinen, aber festen Kundenstamm - 15 Personen - aufgebaut, für den sie gegen Entgelt ganz selbstverständlich die jährlichen Einkommensteuererklärungen eigenverantwortlich fertigte. Das war, wie die Klägerin nicht in Abrede stellt und durch ihre Darlegungen zu ihren durch diese Tätigkeit verursachten Geschäftsunkosten (u. a. eigenes, für diese Zwecke speziell mit Computern ausgestattetes Arbeitszimmer, vgl. Schriftsatz vom 25.5.2004) bestätigt wird, geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen. Dass die Steuerfälle, wie sie geltend macht, durchweg einfach gelagert waren, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Dass sich die Klägerin der Pflichtwidrigkeit ihres entsprechenden Verhaltens bewusst war, steht für den Senat angesichts ihrer jahrzehntelangen beruflichen Tätigkeit im Finanzamt A-Stadt außer Frage. Der Meinung der Klägerin, selbst ein jahrelanger Verstoß gegen § 160 StBerG sei, weil es sich „nur“ um eine Ordnungswidrigkeit handele, disziplinarrechtlich irrelevant, kann nicht gefolgt werden

in diesem Sinne auch OVG Münster, Urteil vom 21.5.2003 - 22d A 2672/01.0 -, bei juris Rdnr. 103.

Freizustellen ist die Klägerin von dem Vorwurf, durch ihre Mitarbeit im Steuerberaterbüro M ebenfalls unerlaubt Hilfe in Steuersachen geleistet zu haben. Untersagt ist nämlich nur die geschäftsmäßige Hilfe, und Geschäftsmäßigkeit setzt voraus, dass die Hilfeleistung selbständig und in der Absicht erfolgt, die Betätigung in gleicher Weise zu wiederholen

so BFH, Urteile vom 24.7.1973 - VII R 58/72 -, BStBl. II 1973, 743, vom 4.10.1995 - VII R 38/95 -, BStBl. II 1996, 488 und vom 12.8.1997 - VII R 32/97, BStBl. II 1998, 166; ferner Drüen in Tipke-Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung - Stand: April 2008 -, § 80 AO Rdnrn. 64 bis 68.

An der Selbständigkeit fehlt es hier. Die Klägerin war, wie gerade der Beklagte betont hat, im Steuerberaterbüro arbeitnehmerähnlich beschäftigt. Ihr wurden die zu bearbeitenden Steuerfälle von Steuerberater M zugewiesen; sie holte die Unterlagen in der Praxis ab, bearbeitete sie zu Hause und brachte die von ihr ausgefüllten Steuererklärungsvordrucke zurück ins Büro; anschließend überprüfte der Steuerberater ihre Arbeit, nahm erforderlichenfalls Änderungen vor und reichte die Erklärungen beim Finanzamt ein. Kontakt mit den Mandanten hatte die Klägerin nie. Deren Betreuung lag in den Händen des Steuerberaters, der - entsprechend seinen Berufspflichten - diesen gegenüber die Steuererklärungen allein verantwortete. Damit stellte sich die Tätigkeit der Klägerin als unselbständige und daher als nicht geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen dar.

Anderes gilt nicht für die Sonderaufgabe der Klägerin, für Steuerberater M im Vorfeld der Fertigung der Einkommensteuererklärung eines Arztes bestimmte Arbeiten zu erledigen, nämlich das sogenannte amerikanische Journal zu addieren und die Konten aufzuarbeiten. Dabei galten die allgemeinen Bedingungen des Beschäftigungsverhältnisses ebenfalls. Die Arbeit der Klägerin wurde von Steuerberater M überwacht, und er übernahm im Verhältnis zum Mandanten die alleinige Verantwortung. Damit erfolgte auch dieser Einsatz der Klägerin in unselbständiger Stellung.

In den Jahren 1997 bis 2000 hat die Klägerin ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ebenso wenig in ihren Einkommensteuererklärungen erwähnt wie das Entgelt, das von dem Steuerberaterbüro statt an sie an ihre Mutter und deren Lebensgefährten ausgezahlt wurde. Damit machte sie sich der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) schuldig. Es ist unzulässig, Einkünfte deswegen nicht in der Steuererklärung anzugeben, weil der Steuerpflichtige annimmt, insoweit falle letztlich - z. B. wegen die Einkünfte übersteigender Betriebsausgaben - keine Steuer an. Selbst wenn letzteres tatsächlich zutreffen sollte, liegt nicht nur ein Fall versuchter, sondern vollendeter Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO vor. Das folgt aus dem sogenannten Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO. Danach ist eine Steuerverkürzung auch dann gegeben, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt werden können. Deshalb ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung auch mit Blick auf das „Besteuerungsmodell“ erfüllt, das die Steuerberatungsgesellschaft auf Vorschlag der Klägerin praktizierte. Das tatsächlich bestehende Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin und der daraus der Klägerin zustehende, allerdings absprachegemäß durch Überweisung auf die Konten ihrer Mutter bzw. deren Lebensgefährten erfüllte Lohnanspruch wurden dem Finanzamt verschwiegen. Statt dessen wurde auf tatsächlich nicht bestehende Beschäftigungsverhältnisse der Mutter der Klägerin und ihres Lebensgefährten und für deren daraus angeblich resultierende Entgeltansprüche Steuer gezahlt. Das mag „per saldo“ zu keinem oder zu einem nur geringfügig verkürzten Steueranspruch geführt haben, ändert aber nichts daran, dass die Klägerin das ihr zustehende, allerdings über ein fremdes Konto zufließende Entgelt, das wegen des der Klägerin bekannten Missbrauchs der Pauschalversteuerung trotz § 40 Abs. 3 Satz 3 EStG erklärungspflichtig war, gesetzwidrig dem Finanzamt verschwiegen hat mit der Folge, dass für dieses tatsächlich bestehende Beschäftigungsverhältnis und das daraus resultierende Entgelt letztlich keine Steuerzahlung erfolgt ist. Auch das ist Steuerhinterziehung

ebenso FG München, Urteil vom 9.5.2006 - 13 K 4451/01 -, EFG 2006, 1220.

Auch insoweit ist der steuerrechtskundigen Klägerin Vorsatz anzulasten.

Die Höhe der hinterzogenen Steuern vermag der Senat nicht genau zu beziffern. Allerdings ist der der Klägerin vom Beklagten in der Disziplinarverfügung für die Jahre 1997 bis 2000 angelastete Hinterziehungsbetrag von 2.345,-- EUR keinesfalls überhöht. Zwar sind die in dem entsprechenden Rechenwerk der Steuerfahndung aufgelisteten Einnahmen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit teilweise überhöht. Dies wird aber mehr als kompensiert dadurch, dass die Steuerfahndung sowohl einen Teil der von der Klägerin in Ansatz gebrachten Betriebskosten als auch die Pauschalsteuern sowie die auf die Lohnsteuerkarte der Mutter der Klägerin erbrachten Steuerzahlungen - entgegen § 370 Abs. 4 Satz 3 AO - „gegengerechnet“ hat.

cc) Mit der Ausübung zweier genehmigungspflichtiger, aber nicht genehmigter Nebentätigkeiten in den Jahren 1991 bis 2000, der in derselben Zeitspanne erfolgten fortgesetzten unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen und der Steuerhinterziehung in den Jahren 1997 bis 2000 hat die Klägerin elementar gegen ihre Grundpflicht aus § 68 Satz 3 SBG verstoßen. Nach dieser Bestimmung muss das Verhalten einer Beamtin innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Gerade mit Blick auf ihren Status als Steuerhauptsekretärin bzw. als Steueramtsinspektorin und ihren damaligen Einsatz in der Steuerveranlagung sind insbesondere eine über neun Jahre andauernde unbefugte Hilfe in Steuersachen und eine Steuerhinterziehung über vier Jahre in Verbindung mit der Entwicklung eines unzulässigen „Besteuerungsmodells“ und einer ausgeklügelten Verheimlichungstaktik mit § 68 Satz 3 SBG schlechterdings unvereinbar. Auch wenn die Dienstpflichtverletzungen insoweit außerdienstlich erfolgt sind, sind sie dem Kernbereich der Dienstpflichten äußerst eng benachbart. Wer selbst die Steuererklärungen anderer prüft und diese zur Steuer veranlagt, ist in besonderem Maße verpflichtet, die steuerrechtlichen Vorschriften selbst strikt einzuhalten. Diese offen zutage liegende Pflicht hat die Klägerin jahrelang gröblich und vorsätzlich missachtet. Das von ihr begangene, als Einheit zu würdigende Dienstvergehen ist auch unter Berücksichtigung der seither verstrichenen Zeit und des verhältnismäßig geringen Steuerhinterziehungsbetrages - weiterhin - in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für ihr Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 92 Abs. 1 Satz 2 SBG). Daher liegt ein ahndungswürdiges Dienstvergehen vor

vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 6.6.2000 - 1 D 66/98 -, DÖD 2000, 290 (291); OVG Münster, Urteil vom 30.5.2006 - 21d A 3905/05.0 -, ZBR 2006, 420, und OVG Koblenz, Urteil vom 15.4.2005 - 3 A 12188 u. 12224/04 -, AS 32, 188.

e) Die Feststellung, die Klägerin habe ein Dienstvergehen begangen, verbietet sich nicht deshalb, weil bezüglich der die Klägerin belastenden tatsächlichen Erkenntnisse ein Verwertungsverbot bestünde. Ob der gegenteiligen Ansicht des Verwaltungsgerichts bereits entgegensteht, dass jedenfalls der Kern der tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Bejahung des Dienstvergehens beruht, auf die Schriftsätze des Verteidigers der Klägerin vom 28.5.2002 sowie 22.6.2005 und auf ihr persönliches Schreiben vom 24.3.2004 zurückgeht, kann dahinstehen. Nach Auffassung des Senats scheitert die Bejahung eines Verwertungsverbotes jedenfalls daran, dass rechtlich weder beanstandet werden kann, dass die Steuerfahndung den Dienstherrn der Klägerin über die Einleitung des Steuerstrafverfahrens sowie über die vorläufige Bewertung des Ermittlungsstandes informiert sowie die steuer- und strafrechtlichen Schlussberichte vom 17.6.2003 übersandt hat, noch dass die Staatsanwaltschaft dem Beklagten nach Einstellung des Strafverfahrens die gesamte Ermittlungsakte vorübergehend überließ.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die erwähnten Informationsweitergaben unter das Steuergeheimnis der Klägerin fallende Tatsachen betrafen, dass daher in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen wurde und dass deshalb die Zulässigkeit der entsprechenden Mitteilungen bzw. Aktenübersendung vom Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 125c Abs. 4 und 6 Satz 2 BRRG, 30 Abs. 4 Nr. 5 AO abhängt. Im Weiteren ist der erstinstanzlichen Entscheidung darin zu folgen, dass vorliegend keiner der Fälle des § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. a bis c AO vorliegt und es deshalb entscheidend darauf ankommt, ob für die Offenbarung der unter das Steuergeheimnis fallenden Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden ein „sonstiges“ zwingendes öffentliches Interesse gegeben war. Richtig ist ebenfalls, dass die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein „sonstiges“ zwingendes öffentliches Interesse besteht, durch einen Rückgriff auf die in § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. a bis c AO benannten Fälle eines solchen Interesses zu konkretisieren sind. Daraus folgt - so das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 6.5.2008

- 2 BvR 336/07 -, noch unveröffentlicht, bei juris Rdnr. 15,

dass angesichts des hohen Schutzgutes des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung eine Weitergabe von Daten von den §§ 125c Abs. 4 und 6 Satz 2 BRRG, 30 Abs. 4 Nr. 5 AO nur dann gedeckt ist, „wenn die dem Beamten zur Last gelegten steuerstrafrechtlichen Umstände von gewissem Gewicht sind“. Dies wird in der Folge (Rdnr. 18) mit Blick auf Informationsübermittlungen in Disziplinarverfahren dahin konkretisiert, dass das nach den §§ 125c Abs. 6 Satz 2 BRRG, 30 Abs. 4 Nr. 5 AO erforderliche zwingende öffentliche Interesse „auch das einzel- bzw. generalpräventive Interesse am Schutz der Gesetzesbindung der Verwaltung, die Aufrechterhaltung von deren Funktionsfähigkeit und deren Vertrauenswürdigkeit in der Außendarstellung sein (kann)“; erforderlich sei dabei jedoch, dass „der unbenannte Fall in Art, Bedeutung und Schwere den benannten Fällen vergleichbar“ ist; in diesem Zusammenhang könne „auf das abstrakte Gewicht des sozialschädlichen Verhaltens, die konkrete Schwere der Tat und die Auswirkungen auf die Allgemeinheit als spezifische Folge der Tat in einer Gesamtbetrachtung abgestellt werden“

so auch Drüen, ZBR 2002, 115 (122); ähnlich BFH, Beschluss vom 15.1.2008 - VII B 149/07 -, BStBl. II 2008, 337 (341), wonach „bei nach Betrag und Art der steuerlichen Pflichtverletzung nicht besonders schwerwiegenden Vorfällen“ den der Informationsübermittlung entgegenstehenden Belange des Betroffenen „erhebliches Gewicht zuzumessen wäre“; einzig dieser Satz im Beschluss vom 15.1.2008 bezieht sich auf Informationsweitergaben nach § 125c Abs. 4 BRRG, während er im Übrigen die von anderen gesetzlichen Anforderungen abhängige Zulässigkeit von Informationsweitergaben nach § 125c Abs. 3 BRRG betrifft; so zutreffend Jäger, juris PR-SteuerR 21/2008 Anm. 1.

Im weiteren Verlauf seines Beschlusses vom 6.5.2008 führt das Bundesverfassungsgericht (Rdnr. 19) aus, es sei verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn eine Datenweitergabe nur dann als rechtmäßig angesehen werde, wenn die mitteilende Stelle zur Überzeugung gelange, der Sachverhalt sei geeignet, eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Maßgabe von Gewicht, also etwa die Entfernung aus dem Dienst oder eine Degradierung, zu tragen; durch dieses Kriterium einer antizipierten disziplinarrechtlichen Prüfung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Datenweitergabe sei eine am Einzelfall orientierte Entscheidung möglich. Damit wurde die dahingehende ständige Rechtsprechung der Disziplinarsenate des Oberverwaltungsgerichts Münster

Entscheidungen vom 4.5.2000 - 12d A 4145/99.0 -, DÖD 2002, 30, vom 5.4.2001 - 15 d A 878/00.0 -, RiA 2002, 43, vom 15.3.2006 - 21d A 2169/04.0 -, IÖD 2006, 125, und vom 13.12.2006 - 21d A 652/05.0 -, n. v.,

als verfassungskonform bestätigt.

Der erkennende Senat hält die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts für überzeugend und legt die dort genannten Erwägungen der hier zu treffenden Entscheidung zugrunde.

Davon ausgehend stellt es keinen durchschlagenden Rechtsfehler dar, dass weder dem Akteninhalt entnommen werden kann noch sonst Erkenntnisse in Bezug darauf ersichtlich sind, welche Erwägungen die Steuerfahndung bzw. die Staatsanwaltschaft bei den einzelnen Informationsweitergaben und Aktenübersendungen angestellt hat. Naheliegend erscheint, dass eine Orientierung am Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.5.2000

BStBl. I 2000, 494,

erfolgt ist. Fest steht jedoch nur, dass jeweils zu bestimmten Zeitpunkten mit Blick auf konkrete Vorgänge entschieden wurde, den Dienstherrn zu informieren. Bei solchen Gegebenheiten kann nicht mit dem Verwaltungsgericht einfach unterstellt werden, es seien bei der Behörde keine, jedenfalls keine sachgerechten Erwägungen in Bezug auf die Zulässigkeit der Informationsweitergabe angestellt worden. Vielmehr sieht sich der Senat in der Pflicht, von sich aus in eine Prüfung einzutreten, wie bei sachgerechter Vorgehensweise von der Steuerfahndung bzw. Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Informationsweitergabe im Spannungsfeld zwischen dem Informationsinteresse des Dienstherrn und dem Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung hätte entschieden werden müssen. Nur wenn und soweit im Rahmen dieser Prüfung die Feststellung zu treffen ist, dem Geheimhaltungsinteresse der Klägerin hätte der Vorrang eingeräumt werden müssen, liegt ein Verstoß gegen die §§ 125c Abs. 4 und 6 Satz 2 BRRG, 30 Abs. 4 Nr. 5 AO vor und stellt sich damit die Frage eines Verwertungsverbots.

In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof

Beschluss vom 10.8.2001 - RiSt(R) 1/00 -, insoweit in NJW 2002, 834, nicht abgedruckt, bei juris Rdnr. 29,

in einer Richterdienstsache entschieden. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mehrfach

u. a. Entscheidungen vom 4.5.2000 und 5.4.2001, jeweils a.a.O.,

die Entscheidungen von Strafverfolgungsbehörden über die Weitergabe steuergeheimnisgeschützter Informationen „nachgebessert“, insbesondere das Überschreiten einer bestimmten Erheblichkeitsgrenze selbst festgestellt. In dieselbe Richtung weist das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.7.2003

- VII R 39, 43/02 -, BStBl. I 2003, 828 (831),

in dem über die Zulässigkeit der Weitergabe von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten durch das Finanzamt an die Gewerbebehörde im Zusammenhang mit einem Verfahren nach § 35 Abs. 1 GewO entschieden wurde. Darin wird ausschließlich geprüft, ob die Informationsweitergabe - gemessen an den Kriterien des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO - „unbefugt“ war, wobei das Gericht ersichtlich von einem im Gesetz abschließend vorgegebenen Prüfungsmaßstab ohne Ermessensspielraum ausgeht. Dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 6.5.2008 weitergehende Anforderungen stellen wollte, vermag der erkennende Senat der genannten Entscheidung nicht zu entnehmen.

Gemessen an den §§ 125c Abs. 4 und 6 Satz 2 BRRG, 30 Abs. 4 Nr. 5 AO war jede einzelne hier interessierende Informationsweitergabe gerechtfertigt.

Dass die Steuerfahndung den Dienstherrn der Klägerin darüber informiert hat, dass sie gegen die Klägerin ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung in den Jahren 1996 bis 2000 eingeleitet hat, und dass sie in diesem Zusammenhang ihren Aktenvermerk vom 27.5.2002 übermittelte, in dem die bis zu diesem Zeitpunkt gewonnenen Erkenntnisse über das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin bei der Steuerberatungsgesellschaft M mbH und die Art der Versteuerung ihres Arbeitslohnes geschildert werden, war zulässig. Dabei hat nicht die disziplinarrechtliche Relevanz dieser Information im Vordergrund zu stehen. Gesehen werden muss vielmehr, dass eine Informationsweitergabe nach §§ 125c Abs. 4 und 6 Satz 2 BRRG, 30 Abs. 4 Nr. 5 AO generell in Betracht kommt, wenn die Erkenntnisse Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Zu diesen dienstrechtlichen Maßnahmen gehören, wie die Gesetzesmaterialien

BT-Drucksache 13/4709, Begründung zu Art. 5, bei juris S. 28,

bestätigen, nicht nur disziplinarrechtliche, sondern auch allgemein beamtenrechtliche Maßnahmen. In diesem Zusammenhang wird in der Begründung des Gesetzentwurfs erwähnt, dass die Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Beamten vielfach - nach Prüfung - dienstrechtliche Maßnahmen erforderlich machen kann; unter anderem könne es geboten sein, den Betreffenden aus einem bestimmten Funktionsbereich herauszunehmen. So lag es hier in der Sicht von Ende Mai/Anfang Juni 2002. Die Klägerin stand damals einerseits in dem massiven Verdacht jahrelanger Steuerhinterziehung; andererseits war sie selbst in der Steuerveranlagung tätig. Im Extremfall hätte dies nach dem damaligen Erkenntnisstand dazu führen können, dass sie eine von ihr für einen Dritten gefertigte oder entworfene Steuererklärung selbst zu prüfen gehabt hätte. Hier bestand - für die Steuerfahndung ohne weiteres erkennbar - zur Vermeidung eines möglichen Interessenkonflikts und zur Wahrung der Neutralität der Steuerverwaltung kurzfristig Handlungsbedarf, indem die Klägerin - zumindest zunächst bis zur weiteren Klärung des Sachverhalts - aus der Veranlagung herausgenommen wird. Um eine entsprechende Entscheidung herbeizuführen, bedurfte der Dienstherr der Information durch die Steuerfahndung. Nur dann konnte er über die Frage einer vorläufigen Dienstenthebung, eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte, einer Abordnung oder einer Versetzung sachgerecht befinden. In dieser Situation war auch unter Würdigung der gegenläufigen Interessen der Klägerin eine Unterrichtung des Dienstherrn über die Einleitung des Steuerstrafverfahrens und über die zu diesem Zeitpunkt gewonnenen Erkenntnisse in Bezug auf den gegen die Klägerin aufgekommenen Verdacht durch zwingende öffentliche Interessen geboten.

Nichts anderes gilt für die Übersendung der Aktenvermerke der Steuerfahndung vom 5.7. und 31.7.2002, in denen die Vorwürfe gegen die Klägerin konkretisiert wurden, vor allem aber die Mitteilung enthalten war, dass die steuerlichen Auswirkungen des Fehlverhaltens der Klägerin als gering anzusehen seien. Das war mit ein Grund dafür, dass es weder zu einer vorläufigen Dienstenthebung noch zu einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, sondern am 19.8.2002 - lediglich - zur Abordnung der Klägerin an das Landesamt für Finanzen kam. Die Informationsweitergabe schaffte also nicht nur eine sicherere Grundlage für die Entscheidung des Dienstherrn, sondern lag auch im Interesse der Klägerin.

Die Übersendung der straf- und steuerrechtlichen Schlussberichte vom 17.6.2003 an den Dienstherrn rechtfertigt sich daraus, dass die Steuerfahndung inzwischen der Angelegenheit ein ganz erhebliches Gewicht beimaß. Zwischenzeitlich durchgeführte Ermittlungen hatten zu einer beträchtlichen Ausweitung der Vorwürfe gegen die Klägerin geführt. Neu war der Verdacht der Verschweigung von Einkünften aus Kapitalvermögen in den Steuererklärungen 1991 bis 2000 mit einer Steuerverkürzung in den Jahren 1991 und 1992 von zusammen 3.123,-- DM und aus Gewerbebetrieb in den Jahren 1991 bis 2000, außerdem das Leisten von unerlaubter Hilfe in Steuersachen durch selbständige Tätigkeit im selben Zeitraum. Außerdem waren zusätzliche Einzelheiten in Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin bei der Steuerberatungsgesellschaft M mbH aufgedeckt worden. Vor allem aber wurde auf der Grundlage der beiden genannten Berichte die Summe der von der Klägerin hinterzogenen Steuern auf 11.830,49 EUR veranschlagt. Damit hatten die im Raum stehenden Vorwürfe eine Dimension erreicht, die die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens unvermeidlich machten. Nach einer damals häufig gebrauchten „Faustregel“ des Oberverwaltungsgerichts Münster

Urteile vom 12.11.2001 - 15d A 5014/99.0 -, DÖD 2002, 258, und vom 13.11.2001 - 15d A 4131/01.0 -, bei juris Rdnr. 60,

war nämlich bei einer Steuerhinterziehung durch einen Steuerbeamten ab einem Hinterziehungsbetrag von ca. 25.000,-- DM selbst bei strafbefreiender Selbstanzeige die Degradierung Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen disziplinaren Ahndung. Dieser Grenzwert war nach dem damaligen nachvollziehbaren Erkenntnisstand der Steuerfahndung nahezu erreicht. Zudem war erschwerend zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit Blick auf ihre Einkünfte aus dem Beschäftigungsverhältnis mit der Steuerberatungs GmbH ihr beruflich erworbenes Wissen missbraucht hatte, indem sie ein „Besteuerungsmodell“ entwickelte, um ihre fortgesetzte Steuerhinterziehung zu vertuschen. Deshalb war Mitte 2003 durchaus naheliegend, dass die Klägerin im Disziplinarverfahren im Rang herabgesetzt werden muss. Unter diesen Umständen war aber eine umfassende Unterrichtung des Dienstherrn über die einschlägigen Erkenntnisse der Steuerfahndung gerechtfertigt.

Dass die damaligen Vorwürfe gegen die Klägerin später zu einem ganz erheblichen Teil fallengelassen wurden - der Betrag der hinterzogenen Steuer wird in der Disziplinarverfügung auf nur noch 2.345,-- EUR beziffert -, ändert nichts daran, dass die Übermittlung der Schlussberichte rechtmäßig war und blieb, denn insoweit ist die Erkenntnislage Mitte 2003 entscheidend. Ohnehin beruht die Reduzierung des Betrags hinterzogener Steuern in erster Linie darauf, dass weder Steuerfahndung noch Staatsanwaltschaft bereit war, zusätzliches Beweismaterial zu ermitteln oder das damals vorliegende Beweismaterial auf seine Belastbarkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gerichtlicher Kontrolle zuzuführen; statt dessen wurde der Verkürzungsbetrag wunschgemäß immer weiter heruntergerechnet und dann ein Deal - Verfahrenseinstellung gegen Zahlung von 500,-- EUR - vereinbart.

Die Übersendung der gesamten Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft an den Beklagten brachte diesem keine neuen zu Ungunsten der Klägerin ver-werteten Erkenntnisse. Zusätzlich bekannt wurde dem Beklagten allenfalls, vor welchem Hintergrund und in welcher Art und Weise der auf der Grundlage der Schlussberichte vom 17.6.2003 veranschlagte Hinterziehungsbetrag von 11.830,-- EUR von der Steuerfahndung auf 2.345,-- EUR heruntergerechnet wurde.

f) Ebenso wenig wie an einem Verwertungsverbot scheitert die Feststellung, dass die Klägerin ein Dienstvergehen begangen hat, an Verjährung (jetzt: Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs). In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass der konkrete Fall in die Zeit des Übergangs von der Saarländischen Disziplinarordnung zum Saarländischen Disziplinargesetz fällt. Für die gleichlautende Problematik zum Bundesrecht hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem schon mehrfach zitierten Beschluss vom 17.2.2003 entschieden, dass in der vorliegenden Fallgestaltung - auch - verjährungsrechtlich neues Recht gilt, allerdings mit der Einschränkung, dass unter der Geltung des alten Rechts Verjährung noch nicht eingetreten war. Davon ausgehend gilt hier:

Nach § 5 Abs. 1 und 2 SDO trat Verfolgungsverjährung ein, wenn seit einem Dienstvergehen, das höchstens eine Gehaltskürzung gerechtfertigt hätte, mehr als zwei Jahre verstrichen waren; war vor Ablauf dieser Frist ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, war die Frist für die Dauer des jeweiligen Verfahrens gehemmt. Die in einem inneren und äußeren Zusammenhang miteinander stehenden Dienstpflichtverletzungen der Klägerin sind dabei auch verjährungsrechtlich als einheitliches Dienstvergehen zu sehen

dazu BVerwG, Urteil vom 8.9.1988 - 1 D 70/87 -, ZBR 1989, 245, und vom 14.11.2007 - 1 D 6/06 -, ZBR 2008, 200.

Dieses Dienstvergehen der Klägerin war - frühestens - mit der Einreichung ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 beendet, in der sie ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und aus ihrer Beschäftigung bei der Steuerberatergesellschaft M verschwieg. Die genannte Steuererklärung ist am 5.3.2001 beim Finanzamt A-Stadt eingegangen. Von diesem Termin für den Beginn der Verfolgungsverjährungsfrist ausgehend erfolgte die Einleitung des Strafverfahrens am 17.5.2002 vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 5 Abs. 1 SDO mit der Folge, dass der weitere Fristlauf gehemmt war. Noch innerhalb dieser Fristhemmung, nämlich am 27.11.2003, wurde das förmliche Disziplinarverfahren gegen die Klägerin mit zusätzlich fristwahrender Wirkung eingeleitet, und diese letztgenannte Hemmung dauerte bis zum Erlass der angefochtenen Disziplinarverfügung an. Während des anschließenden Prozesses lief die Frist nicht wieder an.

Der Einwand der Klägerin, jedenfalls die Einleitung des Strafverfahrens sei disziplinarrechtlich nicht fristhemmend gewesen, weil Gegenstand des Strafverfahrens nur der Vorwurf der Steuerhinterziehung gewesen sei, greift nicht durch. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14.11.2007

- 1 D 6/06 -, a.a.O.,

mit vor allem den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens betonender, insgesamt überzeugender Begründung entschieden hat, ist der Hemmungstatbestand des § 4 Abs. 3 BDO (= § 5 Abs. 2 SDO) auch dann gegeben, wenn der dem Strafverfahren zugrunde liegende Sachverhalt nur einen Teil des Dienstvergehens erfasst.

Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich unter Zugrundelegung des neuen Rechts. Nach § 15 Abs. 2 SDG darf eine Geldbuße nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen sind. Diese Frist beginnt nach § 15 Abs. 4 SDG erneut zu laufen, wenn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Für die Dauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens oder einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 SDG sind die Fristen gehemmt, ebenso, wenn vor Fristablauf wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet wurde (§ 15 Abs. 5 SDG). Diese Vorschriften sind im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 und 2 SDO für die Klägerin ungünstiger und begründen daher - auch nach Ansicht der Klägerin - kein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs.

g) Im Weiteren steht - sowohl nach altem als auch nach neuem saarländischen Disziplinarrecht - die Tatsache, dass das Strafverfahren gegen die Klägerin gegen die Zahlung von 500,-- EUR nach § 153a Abs. 1 StPO eingestellt wurde, der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht entgegen. Nach § 4 SDO durften dann, wenn durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden war, wegen desselben Sachverhalts Disziplinarmaßnahmen - abgesehen von der Entfernung aus dem Dienst, der Aberkennung des Ruhegehalts und der Rangherabsetzung - entweder nicht oder nur unter besonderen Voraussetzungen verhängt werden. Diese Vorschrift kommt hier nicht zum Tragen, weil die Einstellung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach Erfüllung einer Geldauflage nicht unter das Tatbestandsmerkmal „Verhängung einer Strafe oder Ordnungsmaßnahme durch ein Gericht oder eine Behörde“ subsumiert werden kann

ebenso Claussen/Janzen, BDO, 7. Aufl., § 14 Rdnr. 3b, mit Rechtsprechungsnachweisen.

Außerdem stellt die zitierte Bestimmung darauf ab, dass der Sachverhalt, der vom Gericht oder von der Behörde durch eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme „abgegolten“ wurde, und der Sachverhalt, um dessen disziplinare Ahndung es geht, „derselbe“ ist. Das erfordert Deckungsgleichheit. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil das gegen die Klägerin eingeleitete Strafverfahren ausschließlich den Vorwurf der Steuerhinterziehung betraf. Im Disziplinarverfahren werden der Klägerin dagegen zusätzlich die neunjährige unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen und die im selben Zeitraum erfolgte Ausübung genehmigungspflichtiger, aber nicht genehmigter Nebentätigkeiten angelastet. Da die letztgenannten Pflichtverletzungen nicht als sogenannte nachgeordnete Annextaten angesehen werden können

dazu BVerwG, Urteile vom 18.4.1985 - 1 D 156/84 -, BVerwGE 76, 371, und vom 14.11.2007, a.a.O.,

weichen der Sachverhalt, der dem gegen die Klägerin geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugrunde lag, und der Sachverhalt, der hier disziplinar zu würdigen ist, deutlich voneinander ab. Aus dem letztgenannten Grund greift zugunsten der Klägerin auch nicht das Disziplinarmaßnahmeverbot nach § 14 SDG ein. In dieser Bestimmung wird zwar die Einstellung eines Strafverfahrens nach Erfüllung von Auflagen (§ 153a Abs. 1 Satz 5 StPO) der Verhängung von Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme in einem Straf- oder Bußgeldverfahren gleichgestellt. Das Tatbestandsmerkmal „derselbe Sachverhalt“ ist aber im Vergleich zum früheren Recht unverändert übernommen worden und ebenso wie zu § 4 SDO auszulegen.

h) Die lange Dauer eines behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens begründet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

u. a. Urteile vom 8.9.2004 - 1 D 18/03 -, ZBR 2005, 91, und vom 14.11.2007, a.a.O.,

der der Senat folgt, weder eine Pflicht zur Einstellung des Disziplinarverfahrens noch ein selbständiges Verbot disziplinarer Ahndung, sondern ist vielmehr bei der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme zu würdigen.

i) Die Entscheidung über die angemessene disziplinare Ahndung des Dienstvergehens der Klägerin hat nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SDG nach pflichtgemäßem Ermessen zu ergehen. Dabei steht dem erkennenden Senat eine originäre Entscheidungskompetenz zu (§ 60 Abs. 3 SDG), von der er dahingehend Gebrauch macht, dass er die vom Beklagten auf 1.600,-- EUR festgesetzte Geldbuße auf 400,-- EUR herabsetzt.

Nach § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 SDG ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen; das Persönlichkeitsbild des Beamten oder der Beamtin ist angemessen zu berücksichtigen; ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte oder die Beamtin das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

Ausgangspunkt für die angemessene Ahndung hat vorliegend angesichts des Zusammentreffens mehrerer Dienstpflichtverletzungen die am schwersten wiegende Verfehlung zu sein

ständige Rechtsprechung des BVerwG, u. a. Urteil vom 8.9.2004 - 1 D 18/03 -, a.a.O..

Das ist die von der Klägerin begangene Steuerhinterziehung in den Jahren 1997 bis 2000 in einem Umfang von insgesamt 2.345,-- EUR.

Für die disziplinare Ahndung von Steuerhinterziehung gibt es keine alle denkbaren Fallgestaltungen erfassende „Regelmaßnahme“. Vielmehr ist eine Gesamtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen

so BVerwG, Urteil vom 6.6.2000 - 1 D 66.98 -, DÖD 2000, 290; OVG Münster, Urteil vom 30.5.2006, a.a.O., und OVG Koblenz, Urteil vom 15.4.2005, a.a.O..

In dieser Sicht trifft zwar zu, dass der von der Klägerin hinterzogene Betrag - in den Worten des Beklagten - „relativ gering“ ist. Dennoch handelt es sich aus disziplinarer Sicht nicht um ein „Kavaliersdelikt“, sondern um eine durchaus gewichtige Verfehlung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sich eine Beamtin durch strafbares Verhalten unter Schädigung ihres Dienstherrn über immerhin vier Jahre hinweg finanzielle Vorteile verschafft hat, obwohl sie aus Steuermitteln alimentiert wird. Vor allem aber fällt ins Gewicht, dass die Klägerin dienstlich damit beauftragt war, Steuererklärungen zu prüfen und Steuern festzusetzen. Sie war in der Steuerveranlagung gerade des Finanzamts eingesetzt, bei dem sie ihre unvollständigen Steuererklärungen einreichte. Zwar ist ihre Steuerhinterziehung dennoch ihrem außerdienstlichen Verhalten zuzuordnen. Indes liegt ihr Versagen in unmittelbarer Nähe ihrer dienstlichen Kernpflichten. Außerdem war - auch für die Klägerin - offensichtlich, dass sie grob pflichtwidrig handelt

vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 6.6.2000, a.a.O., durch das eine außerdienstliche Zollhinterziehung eines damals noch aktiven Zollbeamten in einem Umfang von knapp 2.500,-- DM trotz strafbefreiender Selbstanzeige mit einer Ruhegehaltskürzung disziplinar geahndet wurde.

Entsprechendes trifft auf ihre unerlaubte Hilfe in Steuersachen zu, die deshalb - obwohl nur eine Ordnungswidrigkeit - keine Bagatelle darstellt. Auch hier fallen vielmehr der dienstliche Zusammenhang und die lange Dauer der Dienstpflichtverletzung ins Gewicht. Zu Gunsten der Klägerin muss allerdings gesehen werden, dass sich ihr Kundenstamm auf 15 Personen beschränkte, für die sie jeweils nur einmal im Jahr eine Steuererklärung fertigte. Gemessen an anderen dem Senat bekannt gewordenen, mit Rangherabsetzung bzw. Gehaltskürzung geahndeten Fällen unerlaubter Hilfe in Steuersachen durch saarländische Steuerbeamte war das wenig.

Bezüglich der Ausübung der genehmigungspflichtigen, aber zu keinem Zeitpunkt genehmigten und auch nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeiten der Klägerin fällt wiederum die Nähe zu ihren beruflichen Kernpflichten belastend ins Gewicht. Allerdings waren die Nebentätigkeiten von ihrem Umfang her nicht besonders bedeutsam

vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteile vom 17.3.1998 - 1 D 73/96 - und vom 12.11.2003 - 1 D 6.03 -, jeweils bei juris.

Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die Einschätzung des Beklagten, dass für das Dienstvergehen der Klägerin von der Art der Disziplinarmaßnahme keine strengere Maßnahme als eine Geldbuße (§ 7 SDG) in Betracht kommt. Dass der Senat im Weiteren die behördliche Festsetzung der Geldbuße auf 1.600,-- EUR für überzogen erachtet, beruht darauf, dass - weitere - bedeutsame Milderungsgründe vorliegen.

In erster Linie muss gesehen werden, dass die Klägerin ihr pflichtwidriges Verhalten insgesamt - beginnend mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Steuerberatungsbüro zum 31.10.1999 und endend mit der Abgabe der unvollständigen Steuererklärung für das Jahr 2000 sowie der Entgegennahme des darauf beruhenden Steuerbescheides im Jahre 2001 - aus freien Stücken aufgegeben hat. Sie hat, bevor die Steuerfahndung am 16.5.2002 zufällig auf ihr Beschäftigungsverhältnis in der Steuerberaterpraxis aufmerksam geworden war, nie unter Verdacht gestanden. Das freiwillige Beenden pflichtwidrigen Tuns ist aber, auch wenn damit kein Offenbaren des Fehlverhaltens verbunden war, ein gewichtiger Milderungsgrund.

Hinzu kommt, das die Klägerin inzwischen rund 6 ½ Jahre unter dem Druck des Disziplinarverfahrens steht, wobei über 3 ½ Jahre hinweg zugleich strafrechtliche Ermittlungen gegen sie liefen. Zwar ist die Länge des Disziplinarverfahrens vorrangig den Strafverfolgungsbehörden anzulasten, und die Klägerin zeigte auch nur eingeschränkt Bereitschaft, an der vollständigen Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Das betraf allerdings allein die Feststellung weniger wichtiger Einzelheiten. Im Kern hat sie frühzeitig ein Geständnis abgelegt. Deshalb ist die Dauer des Disziplinarverfahrens zu ihren Gunsten zu berücksichtigen.

Dasselbe gilt für die Tatsache, dass sie für die Einstellung des Strafverfahrens 500,-- EUR zahlen musste.

Schließlich spricht für sie, dass sie weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet ist und sich ausweislich ihrer dienstlichen Beurteilungen dienstlich durchgängig „besonders bewährt“ hat. 1988 und 1999 wurde ihr sogar das Spitzenprädikat „ausgezeichnet bewährt“ zuerkannt. Auch nach ihrer Abordnung an das Landesamt für Finanzen - inzwischen: Landesamt für Zentrale Dienste - wird sie als tüchtige Mitarbeiterin beschrieben. Dass ihr dennoch bisher nicht die Amtszulage zur Besoldungsgruppe A 9 zuerkannt wurde, dürfte seinen Grund nicht zuletzt im Disziplinarverfahren haben.

Vor diesem Hintergrund hat der Senat erwogen, das Disziplinarverfahren unter Feststellung eines Dienstvergehens einzustellen, weil eine Disziplinarmaßnahme inzwischen nicht mehr angezeigt erscheint (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 SDG). Nach Abwägen allen Für und Wider hält der Senat indes die Verhängung einer spürbaren Disziplinarmaßnahme gegen die Klägerin für zwingend geboten. Den Ausschlag hierfür gibt, dass von der Klägerin und/oder den von ihr beauftragten Rechtsanwälten während des gesamten behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens kein Wort zu vernehmen war, das auch nur ansatzweise auf Einsicht und Bedauern über ihr neunjähriges dienstpflichtwidriges Verhalten hindeuten würde. Das Ansinnen, ihre offen zutage liegenden Dienstpflichtverletzungen einzuräumen, wurde von ihr entschieden zurückgewiesen. Diese völlig unkritische Einstellung gegenüber dem eigenen Fehlverhalten macht es unvermeidlich, eine spürbare Disziplinarmaßnahme gegen die Klägerin zu verhängen. Die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 400,-- EUR hält der Senat unter diesen Umständen einerseits für erforderlich, andererseits aber auch für ausreichend.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 77 Abs. 2 und 4 SDG, 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 3 SDG, 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§§ 69 SDG, 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG) sind nicht erfüllt.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Der Inhalt einer strafbefreienden Erklärung (geschützte Daten) darf vorbehaltlich des Absatzes 2 ohne Einwilligung des Betroffenen nur zur Durchführung dieses Gesetzes sowie für Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b der Abgabenordnung, die sich auf Besteuerungszeiträume und Besteuerungszeitpunkte nach 2002 beziehen, verwendet werden.

(2) Die nach Absatz 1 geschützten Daten dürfen zur Durchführung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens, das im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist, an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. Die Übermittlung darf nur auf Ersuchen erfolgen und nicht dazu dienen, ein Verfahren einzuleiten. Die Daten dürfen nicht zum Nachteil der Personen, die nach diesem Gesetz Straf- Straf- oder Bußgeldbefreiung erlangt haben, zu Beweiszwecken verwertet werden.

(1) Wer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer oder Abzugsteuern nach dem Einkommensteuergesetz verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat, wird nicht nach den §§ 370, 370a der Abgabenordnung oder § 26c des Umsatzsteuergesetzes bestraft, soweit

1.
er nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2005 die auf Grund seiner unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen gegenüber der Finanzbehörde erklärt (strafbefreiende Erklärung) und
2.
innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2004 25 vom Hundert der Summe der erklärten Beträge entrichtet werden.

Für die Fristberechnung gelten § 108, für den Zeitpunkt der Zahlung § 224 Abs. 2 und für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 110 der Abgabenordnung entsprechend.

(2) Wurde Einkommen- oder Körperschaftsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
60 vom Hundert der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden;
2.
alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.

(3) Wurde Gewerbesteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
10 vom Hundert der gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Gewerbesteuer der Erhebungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden;
2.
alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Gewerbesteuer der Erhebungszeiträume 1993 bis 2002 berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und Veräußerungskosten.
Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, soweit Ausgaben bereits nach Absatz 2 Nr. 2 berücksichtigt wurden.

(4) Wurde Umsatzsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
30 vom Hundert der Gegenleistungen für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Umsatzsteuer der Besteuerungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden; 2.200 vom Hundert der auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben bei der Festsetzung der Umsatzsteuer der Besteuerungszeiträume 1993 bis 2002 zu Unrecht berücksichtigten Vorsteuerbeträge.

(5) Wurde Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 20 vom Hundert der nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz steuerpflichtigen Erwerbe, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Besteuerung der Schenkung oder Erbschaft nicht berücksichtigt wurden. Zu berücksichtigen sind nur Erwerbe, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2003 angefallen sind.

(6) Wird die strafbefreiende Erklärung nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. April 2005 abgegeben, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31. März 2005 35 vom Hundert des erklärten Betrags zu entrichten sind.

(7) Soweit die Tat im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nach dem 17. Oktober 2003 begangen worden ist, ist die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ausgeschlossen.

(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.

(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

1.
bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a)
dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung, oder
b)
dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
c)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung, oder
d)
ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
e)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat oder
2.
eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,
3.
die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder
4.
ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 genannter besonders schwerer Fall vorliegt.
Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c hindert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart.

(2a) Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 3 bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich.

(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden, sowie die Verzugszinsen nach Artikel 114 des Zollkodex der Union innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. In den Fällen des Absatzes 2a Satz 1 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fristgerechte Entrichtung von Zinsen nach § 233a oder § 235 unerheblich ist.

(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.

Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

Tenor

Die Berufung der Beamtin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 04. Februar 2010 - ... - wird zurückgewiesen.

Die Beamtin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

 
I.
Die am ... geborene Beamtin trat nach dem Erwerb der mittleren Reife im ... und einem daran anschließenden einjährigen Berufskolleg am ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Steueranwärterin in die Finanzverwaltung des Landes Baden-Württemberg ein. Nachdem sie am ... die Wiederholung der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst mit der Note „ausreichend“ (7,41 Punkte) bestanden hatte, wurde sie am ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Steuerassistentin z.A. ernannt und beim Finanzamt ... in einem Veranlagungsbezirk eingesetzt. Zum ... wurde sie zum Finanzamt ... versetzt, bei dem sie ebenfalls in der Veranlagung eingesetzt wurde. Am ... wurde die Beamtin zur Steuerassistentin ernannt, am ... wurde sie in die Besoldungsgruppe A 6 (Steuersekretärin) übergeleitet. Am ... wurde die Beamtin an das Finanzamt ... zurückversetzt und weiterhin in einem Veranlagungsbezirk eingesetzt. Am ... wurde sie zur Steuerobersekretärin befördert. Am ... wurde ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. Die letzte dienstliche Beurteilung der Beamtin zum Stichtag 01.01.2002 lautete auf das Gesamturteil 5,5 Punkte („entspricht den Leistungserwartungen“).
Die Beamtin ist verheiratet und hat ... Kinder. Sie verfügte im Februar 2004 über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.749,19 EUR, ihr Ehemann als ... über etwa 1.960 EUR. Nach der Dienstenthebung beträgt das Nettoeinkommen der Beamtin ca. 822 EUR.
Mit seit dem 24.09.2005 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 05.09.2005 - ... - wurde gegen die Beamtin wegen zweier Vergehen der tateinheitlichen Einkommensteuerhinterziehung und Hinterziehung von Solidaritätszuschlag gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, 150 AO, §§ 1 Abs. 1, 2, 25 EStG, § 56 EStDVO, §§ 1, 2 SolZG, § 52 StGB sowie ein Vergehen der tateinheitlichen Urkundenfälschung sowie Einkommensteuerhinterziehung und Hinterziehung von Solidaritätszuschlag im besonders schweren Fall gemäß §§ 267 StGB, 52 StGB, §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, 150 AO, §§ 1 Abs. 1, 2, 25 EStG, § 56 EStDVO, §§ 1, 2 SolZG eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beamtin wurde in dem Strafbefehl folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Die Angeklagte war Sachbearbeiterin für die Veranlagung von Einkommensteuer für Steuerpflichtige mit den Anfangsbuchstaben „...“ beim Finanzamt .... Beim Finanzamt ... wurde u.a. die Mutter der Angeklagten, ..., veranlagt, die im selben Haus wie die Angeklagte selbst wohnt.
Fälle 1 und 2a
Unter bewusster Ausnutzung ihrer Funktion als Veranlagungsbeamtin gab die Angeklagte aufgrund jeweils neuen Tatentschlusses jeweils höhere als die in den Lohnsteuerkarten vom Arbeitgeber tatsächlich bescheinigten Steuerabzugsbeträge bei der Erfassung und Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen 1998 und 1999 ihrer Mutter an. Wie von der Angeklagten vorhergesehen und beabsichtigt, ergaben sich aufgrund der Anrechnung der vermeintlich erhöhten Steuerabzugsbeträge zugunsten ... in 1998 ein ungerechtfertigt hoher Erstattungsbetrag und in 1999 ein Erstattungsbetrag statt einer Nachzahlung auf die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag. Im einzelnen:
Fall
Datum
Manipulierter
Bescheid
Festgesetzte
ESt / Soli lt.
Bescheid DM
Steuerabzug
vom Lohn
ESt / Soli lt.
Bescheid DM
Steuerabzug
vom Lohn
ESt / Soli lt.
Prüfung DM 
Verkürzte
ESt / Soli DM
Verkürzte
ESt / Soli EUR
(gerundet)
1       
09.06.00
3872,00 /
40,00
5536,00 /
304,48
4051,00 /
49,51
1485,00 /
254,97
759 /
130      
2a   
24.01.01
5626,00 /
309,43
8268,00 /
454,74
4167,00 /
38,79
4101,00 /
415,95
2097 /
213      
Fall 2 b
Bzgl. des Veranlagungsjahres 1999 änderte die Angeklagte die in den Steuerakten befindliche Lohnsteuerkarte der ... wie folgt handschriftlich ab, um bei einer Überprüfung der Steuerakten den Eindruck zu erwecken, die höheren Steuerabzugsbeträge seien bereits vom Arbeitgeber eingetragen worden.
10 
1999
Ursprüngliche
Bescheinigung DM
Eintragung nach
Änderungen der
Angeklagten DM
Lohnsteuer
4166,00
8268,00
Kirchenlohnsteuer
333,24
661,44
Soli
38,79
474,74
11 
Fall 3
12 
Zu einem näher nicht mehr aufklärbaren Zeitpunkt ab 22.02.01 erfuhr die Angeklagte durch ein mitangehörtes Telefonat ihres Kollegen, dass die mittels der verfälschten Lohnsteuerkarte fingierten Steuererstattungsbeträge entdeckt waren. Aufgrund neuen Tatentschlusses und wiederum unter Missbrauch ihrer Position beim Finanzamt ... veranlasste sie daher am 06.06.01 die Erstellung eines neuen Bescheids vom 11.06.01, in dem die Steuerabzugsbeträge zwar korrigiert, nunmehr jedoch - positive - Einkünfte aus Vermietung in Höhe von 4046 DM fälschlicherweise als Verlust von 4046 DM ausgewiesen wurden. Dies führte zwar zur Wiedergutmachung der im Fall 2a eingetretenen Einkommensteuerverkürzung, zugleich jedoch zur erneuten Einkommensteuerhinterziehung und Hinterziehung von Solidaritätszuschlag zugunsten von ... wie folgt:
13 
Datum
Bescheid
ESt / Soli lt.
Bescheid DM
Festzusetzende
ESt / Soli lt.
Prüfung DM
Verkürzte
ESt / Soli DM
Verkürzter
Soli DM (EUR)
11.06.01
4068,00 /
79,20
6112,00 /
336,16
2044,00 /
256,92
1042 /
131      
14 
Bereits am 13.01.2004 wurde der Beamtin die Führung der Dienstgeschäfte vorläufig verboten. Mit Verfügung vom 11.03.2004, die der Beamtin am 12.03.2004 zugestellt wurde, leitete die Oberfinanzdirektion ... gegen die Beamtin das förmliche Disziplinarverfahren ein und bestellte eine Untersuchungsführerin und den Vertreter der Einleitungsbehörde. Mit Schreiben vom 01.04.2004 zeigte der frühere bevollmächtigte Rechtsanwalt der Beamtin deren Vertretung im Disziplinarverfahren an.
15 
Mit Verfügung der Oberfinanzdirektion ... vom 06.04.2004 wurde die Beamtin vorläufig des Dienstes enthoben. Zugleich wurde die Einbehaltung der Hälfte ihrer Besoldungsbezüge verfügt.
16 
Mit Verfügung vom 22.04.2004 wurde das förmliche Disziplinarverfahren im Hinblick auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ausgesetzt. Nach Rechtskraft des Strafbefehls vom 05.09.2005 wurde es fortgeführt.
17 
Den Termin zur Vernehmung gemäß § 55 LDO am 06.03.2006 nahm die Beamtin in Anwesenheit ihres damaligen Bevollmächtigten wahr und führte hinsichtlich ihrer Person unter anderem aus, dass sie sich zur Zeit in psychologischer/psychiatrischer Behandlung befinde; ansonsten lägen keine Krankheiten vor. In der Sache wurde mit Zustimmung der Beamtin und des Vertreters der Einleitungsbehörde der Sachverhalt, so wie er im Strafbefehlsverfahren zu Grunde gelegt wurde, auch im Disziplinarverfahren zu Grunde gelegt. Zusätzlich wurde der Beamtin der weitere Vorwurf gemacht, sie habe Arbeitszeiten manipuliert. Die Beamtin gab bei der Vernehmung zur Sache unter anderem an: Sie habe seit 1999 massive Eheprobleme gehabt, da ihr Mann fremd gegangen sei. Es sei ein ständiges Auf und Ab gewesen, bis im Dezember 1999 nochmals ein Versuch gestartet worden sei, die Ehe zu retten. Sie habe damals privat wie auch im Amt keine Ansprechpartner gehabt. Sie habe sich über die Folgen der Taten keine Gedanken gemacht. Auch im Nachhinein könne sie sich die Tat nicht erklären. Es sei wie ein Grauschleier gewesen. Ihre Mutter habe sich nach dem Tod ihres Vaters Sorgen um die finanziellen Verhältnisse gemacht und diese ihr gegenüber geäußert. Aus Mitleid habe sie dann beim Erstellen der Erklärung die Steuerabzugsbeträge entsprechend geändert. Sie habe sich im Herbst 2004 Hilfe beim Hausarzt und im Dezember 2004 bei einer Psychologin geholt. Sie befinde sich seit Dezember 2004 wegen depressiver Verstimmungen in Behandlung und sei es immer noch. Zeitweilig habe sie auch Medikamente genommen. Die Beamtin übergab insoweit eine nervenärztliche Bescheinigung der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. ... - ohne Datum -, in der der Beamtin eine leichte bis mittelgradige depressive Episode bescheinigt wird. Die Beamtin habe sich seit Dezember 2004 in größeren Abständen wegen der Depression vorgestellt. Unter „Zusammenfassung“ heißt es in der Bescheinigung:
18 
„Frau ... stand in den Jahren 1999 und 2000 unter schwerer seelischer Belastung durch Ehekrise und unerfülltem Kinderwunsch und beschreibt eine depressive Grundstimmung, Angst, Selbstunsicherheit. Im Jahr 2000 kam der plötzliche Tod des Vaters, der der Familie Halt gegeben hatte, so dass die Sorge um ihre Mutter zunahm und sie die finanzielle Situation der Mutter falsch bewertete.
19 
Seit Dezember 2004 kann ich die mittelgradige depressive Störung bestätigen, die bei ihr mit depressiver Grundstimmung, eingeengter affektiver Schwingungsfähigkeit, Zukunftsängsten, Selbstwertproblematik und Rückzug aus sozialen Bezügen einhergeht.
20 
Zusammenfassend ist zu überlegen, ob im Rahmen der 1999 und 2000 [sich] bestehenden depressiven Reaktion bei den schweren situativen Belastungen eine in gewisser Beziehung geminderte Schuldfähigkeit bestand, wobei sie wohl das Unrecht der Tat einsah, aber nicht nach dieser Einsicht handeln konnte.“
21 
Mit Schreiben vom 17.10.2006 wies die Untersuchungsführerin die Beamtin darauf hin, dass sich aus den beigezogenen Akten ergebe, dass schon bei der erstmaligen Veranlagung der Einkommensteuererklärung 1998 der Eltern im September 1999 (und nicht erst im Rahmen der Abänderung des Einkommensteuerbescheids der Eltern für das Jahr 1998 mit Bescheid vom 09.06.2000) überhöhte Steuerabzugsbeträge berücksichtigt und dadurch Steuern verkürzt worden seien, so dass insoweit der Sachverhalt, wie er im Strafbefehl zu Grunde gelegt worden sei, nach den im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren aufgefundenen Unterlagen nicht zutreffend sein könne. Der Sachverhalt werde deshalb insoweit auch nicht dem förmlichen Disziplinarverfahren zu Grunde gelegt. Die Vorwürfe wurden daraufhin dahingehend abgeändert, dass der Beamtin nunmehr Steuerhinterziehung in vier rechtlich selbständigen Handlungen zu Gunsten Dritter und im Amt sowie Urkundenfälschung und -unterdrückung und ein Verwahrungsbruch im Amt vorgeworfen wurde.
22 
Mit Schreiben vom 02.03.2007 führte der Verteidiger der Beamtin aus, er habe auf Grund eines ausführlichen Gesprächs feststellen müssen, dass die Beamtin gesundheitlich nicht in der Lage sei, sich einer weiteren Beschuldigtenvernehmung zu stellen. Mit Schreiben vom 12.03.2007 gab der Verteidiger der Beamtin an, diese werde keine Angaben mehr machen, selbst wenn sie gesund wäre. In einer ärztlichen Bescheinigung der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ... vom 14.05.2007 wird ausgeführt, dass die Beamtin derzeit nicht in der Lage sei, eine mehrstündige Verhandlung durchzustehen.
23 
Mit Schreiben vom 22.11.2007 beantragte der Vertreter der Einleitungsbehörde die Bestellung eines Betreuers für die Beamtin wegen deren Verhandlungsunfähigkeit gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 LDO. Im Weiteren legte der Verteidiger der Beamtin eine nervenärztliche Bescheinigung von Frau Dr. ... vom 18.03.2005 vor, in der die Diagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode nach schwerer situativer Belastung gestellt wird. Die depressive Reaktion stehe im Zusammenhang mit ihrer momentanen Situation, dem schwebenden Verfahren, wobei sich die Beamtin wegen ihrer damaligen Verfehlung schwere Selbstvorwürfe mache. Ihr sei ein mildes Antidepressivum rezeptiert worden. Ein Sachverständigengutachten des Gesundheitsamtes ..., Dr. ..., vom 04.10.2007 an das Amtsgericht ... zur Verhandlungsfähigkeit der Beamtin gelangte zu folgendem Ergebnis:
24 
„Aus physischer Sicht ist Frau ... fähig, einer Verhandlung von drei Stunden zu folgen. Sehr bedenklich allerdings ist ihre offensichtliche Unfähigkeit, sich zu konzentrieren und bei einer Vernehmung genaue und verlässliche Angaben in ihrem eigenen Interesse zu machen. Dies kann dazu führen, dass sie ohne eigenes Verschulden von ihren Angaben vom März 2006 abweichende Angaben machen wird. Die reaktive Depression verlangsamt und erschwert das Denken und die für eine Vernehmung und Verhandlung erforderliche Flexibilität der Kognition. Insgesamt resultiert das Bild einer kognitiven Insuffizienz wie bei Prüfungsangst. …
25 
Ob Frau ... bereits im Zeitpunkt der Vorvernehmung im März 2006 bzw. zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens ebenfalls bereits verhandlungsunfähig gewesen ist, kann der Sachverständige wegen des zeitlichen Ablaufs bis zu der Untersuchung vom 27.09. nicht beurteilen. Die voraussichtliche Dauer der psychogenen kognitiven Insuffizienz dürfte sich auf die Verfahrensdauer erstrecken. …. Aus ärztlicher Sicht ist Frau ... vorübergehend, mindestens jedoch für die verbleibende Verfahrensdauer nicht verhandlungsfähig.“
26 
Mit Beschluss vom 18.12.2007 - 1 XVII 127/2007 - wies das Amtsgericht ... den Antrag auf Bestellung eines Betreuers für die Beamtin zur Wahrnehmung der Rechte im Disziplinarverfahren ab. Zur Begründung hieß es: Die von dem Sachverständigen diagnostizierten Umstände reichten nicht aus, um von vollständiger Verhandlungsunfähigkeit auszugehen. Aus der persönlichen Anhörung der Beamtin vor Gericht werde geschlossen, dass eine Verhandlung mit der Betroffenen zwar schwierig, jedoch unter Berücksichtigung ihrer Einschränkungen möglich sei. Des Weiteren sei die Bestellung eines Betreuers auch nicht erforderlich, da sie einen Anwalt mit ihrer Vertretung beauftragt habe.
27 
Mit Schreiben vom 06.03.2008 beantragte der Verteidiger der Beamtin, das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen. Es stehe fest, dass die Beamtin schon zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens erkrankt gewesen sei. Es hätte schon damals einer Betreuerbestellung gemäß § 20 Abs. 2 LDO bedurft.
28 
Am 09.04.2008 fand eine weitere Beschuldigtenvernehmung zu dem erweiterten Untersuchungsgegenstand statt, an der nicht die Beamtin, sondern nur deren Verteidiger teilnahm.
29 
Mit Schreiben vom 30.04.2008 teilte der Vertreter der Einleitungsbehörde mit, dass das Verfahren fortgesetzt werde. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Einleitungsverfügung hätten keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die Beamtin krank oder verhandlungsunfähig gewesen sei.
30 
In seiner abschließenden Stellungnahme vom 03.07.2008 machte der Verteidiger der Beamtin geltend: Gemäß § 19 LDO sei der Sachverhalt, wie er sich aus dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts... ergebe, auch dem Disziplinarverfahren zu Grunde zu legen. Eine Ausweitung der Ermittlungen sei weder geboten noch zulässig gewesen. Es liege zudem ein Verfahrenshindernis vor, da die Beamtin verhandlungsunfähig sei und diese Verhandlungsunfähigkeit bereits zu Beginn des Verfahrens bestanden habe.
31 
In einem zur Dienstfähigkeit der Beamtin eingeholten amtsärztlichen Zeugnis des Landratsamtes ..., Dr. ..., vom 21.07.2008 wird unter anderem ausgeführt:
32 
„Die Beamtin hat den Dienst bis heute nicht wieder aufnehmen können, weil die reaktive Depression sich nicht hat bessern können, da ein Abschluss des für die Beamtin belastenden Disziplinarverfahrens nicht eingetreten ist. … Die Beamtin wird dahingehend beurteilt, dass sie spätestens sechs Monate nach einem für sie positiv ausgehenden Abschluss des Disziplinarverfahrens mindestens hälftig wieder in den Dienst einsteigen kann mit einer Stufung bis zum vollen Dienstumfang um je ein Viertel in Abstand von jeweils zwei Monaten.“
33 
Am 03.11.2008 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in der der Beamtin vorgeworfen wird:
34 
1. Hinterziehung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag im Amt zugunsten Dritter bei der erstmaligen Veranlagung der Einkommensteuererklärung ... 1998 (Einkommensteuerbescheid 1998 vom 20.09.1999, freigegeben am 15.09.1999)
35 
2. Hinterziehung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag im Amt zugunsten Dritter bei der Abänderung des Einkommensteuerbescheides ... 1998 (Einkommensteuerbescheid 1998 vom 09.06.2000, freigegeben am 06.06.2000)
36 
3. Hinterziehung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag im Amt zugunsten Dritter bei der erstmaligen Veranlagung der Einkommensteuererklärung ... 1999 (Einkommensteuerbescheid 1999 vom 24.01.2001, freigegeben am 19.01.2001)
37 
4. Urkundenfälschung durch Abänderung der Steuerabzugsbeträge auf der Lohnsteuerkarte 1999 von Frau ...
38 
5. Hinterziehung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag im Amt zugunsten Dritter bei der Abänderung des Einkommensteuerbescheids ... 1999 (Einkommensteuerbescheid 1999 vom 11.06.2001, freigegeben am 06.06.2001)
39 
6. Urkundenunterdrückung und Verwahrungsbruch im Amt durch Verbringen der Veranlagungsakten ... in die Altaktenregistratur und weitere Manipulationshandlungen
40 
7. Hinterziehung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag zugunsten Dritter beim Erstellen der Einkommensteuererklärung ... 2001
41 
8. Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst und Manipulation von Arbeitszeiten in der Zeit von Anfang Februar 2003 bis Mitte Mai 2003
42 
9. Verstoß gegen das Gebot der Unparteilichkeit bei Amtshandlungen
43 
Durch diese Verstöße habe die Beamtin die Pflichten, ihr Amt uneigennützig und nach bestem Wissen und Gewissen zu verwalten und mit ihrem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordert, dem Dienst nicht ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten fernzubleiben sowie die Pflicht zur Unparteilichkeit verletzt. Die Beamtin habe ein schweres Dienstvergehen begangen, indem sie anderen vorsätzlich und fortgesetzt mit erheblicher krimineller Energie ungerechtfertigte Steuervorteile verschafft habe, obwohl sie öffentliche Aufgaben wahrzunehmen gehabt habe. Sie sei für den öffentlichen Dienst untragbar und ihr Verbleiben im Dienst dem Dienstherrn nicht mehr zumutbar.
44 
Der Verteidiger der Beamtin hat im Verfahren vor der Disziplinarkammer geltend gemacht: Es liege ein Verfahrenshindernis vor, das zur Einstellung des Disziplinarverfahrens führen müsse. Die Feststellungen der Ärztin Dr. ... würden den Verdacht nahe legen, dass die Beamtin bereits bei Einleitung des Verfahrens, vor allem auch schon bei der Vernehmung der Beamtin im März 2006 verhandlungsunfähig gewesen sei. Vorsorglich sei weiterhin davon auszugehen, dass gemäß § 19 LDO von dem Sachverhalt, wie er sich aus dem rechtskräftigen Strafbefehl ergebe, auszugehen sei. Eine Ausweitung der Ermittlungen sei weder geboten noch zulässig gewesen. Es lägen zudem Milderungsgründe vor: Die Beamtin habe sich zum Zeitpunkt der Tat in einer schweren Ehekrise befunden. Die unklare Situation habe sie in besonders starker Weise belastet. Sie habe deshalb in einem rational nicht nachvollziehbaren Akt versucht, von ihr geliebte Menschen an sich zu binden, ihnen zu helfen und die letztlich wirtschaftlich nicht sehr sinnvollen Manipulationen an den Steuererklärungen ihrer Mutter vorgenommen. Insoweit sei zumindest an eine verminderte Schuldfähigkeit zu denken. Durch die Ermittlungen und die Dauer des Verfahrens hätten sich die psychischen Belastungen der Beamtin trotz positiven Ausgangs der Ehekrise verschärft. Die reaktive Depression habe sich derart entwickelt, dass die Beamtin nicht mehr verhandlungsfähig sei. Zudem sei ihr Mann wegen psychischer Folgen einer Konfliktsituation am Arbeitsplatz arbeitsunfähig geschrieben. Die Beamtin sei geständig und sehe das Unrecht ihres Tuns vollständig ein.
45 
Die Beamtin hat in der Hauptverhandlung hilfsweise die Erhebung eines medizinisch-sachverständigen Gutachtens auf neurologisch-psychologischem Gebiet zu ihrer Verhandlungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens und zu der Frage ihrer erheblich verminderten Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Tatbegehung beantragt.
46 
Mit Urteil vom 04.02.2010 hat die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart die Beamtin aus dem Dienst entfernt. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Die Verhandlungsunfähigkeit der Beamtin sei kein Verfahrenshindernis. Sie sei durch einen Verteidiger vertreten, so dass ihre Rechte ausreichend gewahrt werden könnten. Ein solches Verfahrenshindernis habe auch nicht in der Vergangenheit während des Untersuchungsverfahrens bestanden. Sie befinde sich erst seit September 2004, also nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens wegen einer reaktiven Depression in ärztlicher Behandlung. Sie sei am 06.03.2006 zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen vernommen worden, ohne dass dabei Schwierigkeiten aufgetreten wären. Auch auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts ... stehe fest, dass die Beamtin hinreichend verhandlungsfähig gewesen sei. In der Sache legte die Disziplinarkammer ihrer Entscheidung den der Beamtin in der Anschuldigungsschrift vorgeworfenen Sachverhalt zu Grunde. Danach habe die Beamtin schuldhaft ein einheitliches Dienstvergehen begangen und gegen ihre Verpflichtungen aus § 73 Satz 2 LBG, § 73 Satz 3 LBG, § 91 LBG sowie gegen §§ 77 Abs. 1 LBG, 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO verstoßen. Es bestünden keine Zweifel an der schuldhaften Begehung der fraglichen Verstöße. Die Beamtin sei zum Zeitpunkt der Tatbegehung weder krankgeschrieben gewesen noch habe sie sich in laufender medizinischer Behandlung befunden. Wegen einer Affäre des Ehemannes könne zwar ein psychischer Ausnahmezustand als wahr unterstellt werden, allerdings könne dieser mangels Behandlungsbedürftigkeit nicht von erheblicher Schwere gewesen sein. Die Eheprobleme seien nach der - unklaren - Aussage der Beamtin spätestens Ende 2000 vorüber gewesen, so dass diese Ausnahmesituation bei der Begehung der Taten hinsichtlich der Steuererklärungen 1999, der Steuererklärung ..., der Verdunklungshandlungen und der Arbeitszeitverstöße keine maßgebliche Rolle mehr habe spielen können. Die Beamtin habe mit ihrem Verhalten gegen die sie treffenden Beamtenpflichten im Kernbereich in besonderer Schwere verstoßen. Sie habe gerade diejenigen Pflichten verletzt, für deren Einhaltung sie durch ihre Tätigkeit zu sorgen gehabt habe. Die Taten hätten sich über eine erhebliche Zeitdauer hingezogen und noch dadurch an Gewicht gewonnen, dass die Beamtin mit erheblicher Intensität versucht habe, ihre Manipulationen zu vertuschen. Dies bedeute, dass nur eine Entfernung der Beamtin aus dem Dienst in Frage komme. Die hilfsweise gestellten Beweisanträge führten zu keiner Beweisaufnahme. Ein Unterhaltsbeitrag sei der Beamtin nicht zu bewilligen, da sie nach ihrer wirtschaftlichen Lage angesichts des Verdienstes ihres Ehemannes nicht der Unterstützung bedürftig sei.
47 
Gegen das am 26.02.2010 zugestellte Urteil hat die Beamtin am 11.03.2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt ihr Verteidiger aus: Es liege ein Verfahrenshindernis vor, das zur Einstellung des Disziplinarverfahrens führen müsse. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Verhandlungsfähigkeit der Beamtin angenommen. Sie leide unter einer reaktiven Depression, die schon im Dezember 2004 bestanden habe. Die Feststellungen in den ärztlichen Bescheinigungen der Frau Dr. ... legten zumindest den Verdacht nahe, dass auf Grund der Erkrankung der Beamtin, die ja in engem Zusammenhang mit dem Verfahren stehe, bereits bei Einleitung des Verfahrens, vor allem auch schon bei der Vernehmung im März 2006 Verhandlungsunfähigkeit bestanden habe. Die Ablehnung der Betreuerbestellung durch das Amtsgericht sei dabei unerheblich. Zum einen habe das Amtsgericht dies damit begründet, dass die Beamtin anwaltlich vertreten sei, zum anderen könne die Verhandlungsunfähigkeit im März 2006 nicht durch die erst später beantragte Bestellung eines Betreuers durch das Amtsgericht ... geheilt werden. Es sei nichts darüber bekannt, ob und inwieweit die Beamtin bei ihrer Vernehmung in der Lage gewesen sei, die Vorgänge für sich richtig einzuordnen. In diesem Zusammenhang erweise es sich als fehlerhaft, dass die Disziplinarkammer den Beweisanträgen nicht stattgegeben habe. Bei der Wahl der Disziplinarmaßnahme seien zu Gunsten der Beamtin zu würdigende Milderungsgründe nicht berücksichtigt worden. Es sei an eine verminderte Schuldfähigkeit zu denken, nachdem sich die Beamtin im Zeitpunkt der Tat in einer schweren Ehekrise befunden habe. Durch die Ermittlungen und die Dauer des Verfahrens hätten sich die psychischen Belastungen der Beamtin trotz positiven Ausgangs der Ehekrise stark verschärft. Zudem sei ihr Ehemann, ein ... im mittleren Dienst, wegen psychischer Folgen einer Konfliktsituation am Arbeitsplatz arbeitsunfähig geschrieben; ihm drohe eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Eine Entfernung aus dem Dienst würde über das Schicksal der Beamtin selbst hinausreichen und zu psychischen und wirtschaftlichen Folgen für sie selbst und ihren Ehemann führen, die neben der bereits erfolgten strafrechtlichen Verurteilung in keinem angemessenen Verhältnis zu den vorgeworfenen Dienstvergehen mehr stünden und unter Fürsorgegesichtspunkten vermieden werden müssten. Es sei auch zu berücksichtigen, dass nach amtsärztlicher Aussage mit einer Wiederherstellung dauernder Dienstfähigkeit der Beamtin ein halbes Jahr nach einem für diese positiven Ausgang des Disziplinarverfahrens gerechnet werden könne. Die Beamtin sei voll geständig und sehe das Unrecht ihres Tuns vollständig ein. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen einer Entfernung aus dem Dienst für die aus zwei psychisch kranken und allenfalls eingeschränkt erwerbsfähigen Beamten bestehende Familie sei zumindest ein Unterhaltsbeitrag festzusetzen.
48 
Die Beamtin beantragt,
49 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 04. Februar 2010 - ... - zu ändern und das Disziplinarverfahren einzustellen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen, weiter hilfsweise ihr einen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen.
50 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
51 
die Berufung zurückzuweisen.
52 
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht die Verhandlungsfähigkeit der Beamtin bejaht. Die Beamtin sei durch einen Verteidiger vertreten gewesen, so dass sie ihre Rechte ausreichend habe wahren können. Eine Verhandlungsunfähigkeit sei auch dem amtsärztlichen Attest vom 21.07.2008 nicht zu entnehmen. Das Vorliegen einer reaktiven Depression führe nicht zu einem Verfahrenshindernis. Dieses Thema sei bereits Gegenstand im Beschluss des Amtsgerichts ... gewesen, mit dem ein Antrag auf Bestellung eines Betreuers zurückgewiesen worden sei. Die Diagnose „Leichte bis mittelgradige depressive Episode nach schwerer situativer Belastung“ lasse nicht auf eine bestehende Verhandlungsunfähigkeit schließen. Zudem habe sich die Beamtin erst nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens wegen einer reaktiven Depression in Behandlung begeben. Sie sei am 06.03.2006 vernommen worden, ohne dass dabei Schwierigkeiten aufgetreten seien. Weiterhin sei die Beamtin erst seit dem 01.12.2006 fortlaufend krankgeschrieben. Die vom Gericht ausgesprochene Disziplinarmaßnahme sei nicht zu beanstanden. Eine Weiterbeschäftigung der Beamtin sei dem Dienstherrn nicht zumutbar. Die schwerwiegenden Pflichtverletzungen hätten zum totalen Vertrauensverlust des Dienstherrn in die Amtsführung der Beamtin geführt.
53 
Dem Senat liegen die Personal- und Personalnebenakten der Beamtin, die Untersuchungsakten, die Disziplinarakten, die Strafakten des Amtsgerichts ... sowie die einschlägigen Akten der Disziplinarkammer vor.
II.
54 
Die zulässige Berufung der Beamtin, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts - Disziplinarkammer - hat keinen Erfolg.
55 
Der Senat hat die Rechtslage nach der Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 25.04.1991 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15.12.1997 (GBl. S. 552) - LDO - zu beurteilen. Zwar ist die LDO nach Art. 27 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts - LDNOG - vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) am 22.10.2008 außer Kraft getreten. Doch werden nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 LDNOG förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (22.10.2008) der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55 LDO geladen war, bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt.
56 
1. Das Disziplinarverfahren ist nicht nach §§ 83 Abs. 1 Nr. 2, 74 Abs. 1, Abs. 3, 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDO einzustellen. Nach diesen Vorschriften ist das Disziplinarverfahren einzustellen, wenn es nicht rechtswirksam eingeleitet oder sonst unzulässig ist.
57 
Diese Voraussetzungen sind auch dann gegeben, wenn der Beamte bei Zustellung der Einleitungsverfügung im Sinne des § 20 Abs. 1 LDO verhandlungsunfähig und für ihn ein Betreuer nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 LDO nicht bestellt war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2001 - 1 D 31.99 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.1981 - DH 1/81 -). Zwar steht nach § 20 Abs. 1 LDO der Einleitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht entgegen, dass der Beamte verhandlungsunfähig ist, doch ist ihm in diesem Fall nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 LDO auf Antrag der Einleitungsbehörde ein Betreuer zu bestellen. Unterbleibt dies im Fall der Verhandlungsunfähigkeit, kann die Einleitungsverfügung an den Beamten nicht wirksam zugestellt werden mit der Folge, dass ein zur Einstellung des Disziplinarverfahrens führender Mangel im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDO vorliegt.
58 
Zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens mit Zustellung der Einleitungsverfügung am 12.03.2004 war die Beamtin allerdings nicht verhandlungsunfähig im Sinne des § 20 Abs. 1 LDO. Verhandlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Beamte nicht in der Lage ist, die Bedeutung des Disziplinarverfahrens und der einzelnen Verfahrensvorgänge zu erkennen und sich sachgemäß zu verteidigen. Verhandlungsunfähigkeit des Beamten setzt allerdings nicht notwendig die Fähigkeit voraus, selbst Argumentations- und Verhandlungsstrategien zu entwickeln, weil dies in erster Linie Aufgabe eines Prozessbevollmächtigten ist. Um verhandlungsfähig zu sein, muss der Beamte in jeder Lage des Verfahrens imstande sein, sich zu verteidigen. Dies erfordert sowohl die Fähigkeit, anderen verständlich zu machen, was vorgetragen werden soll, als auch diejenige, das in sich aufzunehmen und zu verstehen, was andere erklären (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 80.08 -, BVerwGE 135, 24 m.w.N.). Mithin musste die Beamtin zum Zeitpunkt der Zustellung der Einleitungsverfügung nach ihrer geistigen und seelischen Verfassung in der Lage gewesen sein, den Inhalt der Einleitungsverfügung zu verstehen und sich sachgerecht zu verteidigen, also zumindest einen Verteidiger zu bestellen und diesen für das Disziplinarverfahren zu informieren (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.03.1989 - DH 22/88 -). Für den Senat bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Zustellung der Einleitungsverfügung am 12.03.2004 nicht erfüllt gewesen wären. Für die Beamtin hat sich am 01.04.2004 und somit alsbald nach Zustellung der Einleitungsverfügung ihr ehemaliger Bevollmächtigter Rechtsanwalt ... bestellt; im gesamten Verfahren hat die Beamtin auch nicht geltend gemacht, den Inhalt der Einleitungsverfügung nicht verstanden zu haben oder ihren Verteidiger nicht für das Disziplinarverfahren informieren zu können. Aus den dem Senat vorliegenden ärztlichen Attesten ergibt sich nichts anderes. Aus den Attesten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. ... sowie den Angaben der Beamtin bei ihrer Vernehmung am 06.03.2006 folgt, dass sich die Beamtin (erst) ab Dezember 2004 und damit nach Einleitung des Disziplinarverfahrens in psychotherapeutische Behandlung begab. Im Attest vom 18.03.2005 führt Dr. ... aus, dass sich die Beamtin drei Mal in ihre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben habe und eine leichte bis mittelgradige depressive Episode nach schwerer situativer Belastung diagnostiziert werden könne. Die Beamtin sei affektiv herabgestimmt mit Zukunftsängsten, Selbstwertproblematik und Rückzug aus sozialen Bindungen. Sie wolle sich am liebsten verkriechen, stimmungsmäßig gehe es bei ihr auf und ab. Die depressive Reaktion stehe im Zusammenhang mit ihrer momentanen Situation (dem schwebenden Verfahren), wobei sich die Beamtin wegen der damaligen Verfehlung schwere Selbstvorwürfe mache. Es sei ihr ein mildes Antidepressivum verschrieben worden. Aus diesen Angaben, der Diagnose und Beschreibung des Krankheitsbildes kann aber nicht einmal ansatzweise gefolgert werden, dass die Beamtin bei Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht in der Lage gewesen wäre, den Inhalt der Einleitungsverfügung zu verstehen oder sich sachgerecht im oben beschriebenen Sinne zu verteidigen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der nervenärztlichen Bescheinigung Dr. ... - ohne Datum, nach den Angaben des Verteidigers der Beamtin wohl aus dem Januar 2006 stammend -. In dieser wird unter Nennung der gleichen Diagnose („Leichte bis mittelgradige depressive Episode“) ein gleiches Krankheitsbild gezeichnet und eine mittelgradige depressive Störung seit Dezember 2004 bestätigt. Die weiteren Überlegungen beschäftigen sich lediglich mit Mutmaßungen zu einer „in gewisser Beziehung geminderten Schuldfähigkeit“ bei Begehung der der Beamtin vorgeworfenen Taten in den Jahren 1999 und 2000. Die Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ... bescheinigte unter dem 14.05.2007 nur, dass die Beamtin derzeit nicht in der Lage sei, eine mehrstündige Vernehmung durchzustehen. Im amtsärztlichen Attest des Dr. ... vom 20.06.2007 wird lediglich davon gesprochen, dass im Dezember 2004 „eine Depression begann“, im Sachverständigengutachten des Dr. ... vom 04.10.2007 für das Verfahren auf Bestellung eines Betreuers vor dem Amtsgericht ... wird von einer „reaktiven Depression seit ca. Herbst 2004“ gesprochen und weiter ausgeführt, dass der Sachverständige die Frage, ob die Beamtin bereits zum Zeitpunkt der Vernehmung im März 2006 bzw. zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens verhandlungsunfähig gewesen sei, wegen des zeitlichen Abstandes zur Untersuchung nicht beurteilen könne. Das amtsärztliche Zeugnis des Dr. ... vom 21.07.2008 spricht wieder davon, dass die Beamtin seit „Dezember 2004“ unter einer reaktiven Depression leide. Im Beschluss des Amtsgerichts ... vom 18.12.2007 wird in Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Sachverständigengutachtens des Dr. ... vom 04.10.2007, der der Ansicht war, dass die reaktive Depression das Denken und die für die Vernehmung und Verhandlung der Beamtin erforderliche Kognition verlangsame und erschwere, ausgeführt, dass das Gericht die Betroffene im Rahmen der persönlichen Anhörung selbst kennengelernt und dabei festgestellt habe, dass zwar Unkonzentriertheit gegeben sei und die Betroffene auch nicht immer vollständig in der Lage gewesen sei, dem Gespräch zu folgen. Bei etwaigen Nachfragen habe sie sich jedoch zumindest für einige Zeit konzentrieren und folgerichtige Antworten geben können. Damit sei eine Verhandlung mit der Beamtin zwar schwierig, jedoch unter Berücksichtigung ihrer Einschränkungen möglich; Verhandlungsunfähigkeit nach der Disziplinarordnung sei nicht gegeben. Anhaltspunkte, warum dies bei Einleitung des Disziplinarverfahrens zum Zeitpunkt der Zustellung der Einleitungsverfügung am 12.03.2004 anders gewesen sein könnte, sind damit für den Disziplinarsenat nicht ersichtlich.
59 
Entsprechendes gilt für die Vernehmung der Beamtin gemäß § 55 LDO am 06.03.2006, so dass der weiteren Frage, welche rechtlichen Folgen die Verhandlungsunfähigkeit der Beamtin bei dieser Vernehmung bei mangelnder Bestellung eines Betreuers gehabt hätte (vgl. dazu GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Band II § 19 BDO RdNr. 7a), nicht weiter nachgegangen werden muss, nachdem ein solcher Mangel des Verfahrens in § 60 LDO nicht ausdrücklich erwähnt ist. Zwar ist zu dem Zeitpunkt der Vernehmung am 06.03.2006 davon auszugehen, dass die Beamtin an einer leichten bis mittelgradigen Depression gelitten hat. Doch sind in den zeitnah erstellten Attesten der sie behandelnden Fachärztin Dr. ... keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Diagnose und das mit ihr einhergehende Krankheitsbild zu einer Verhandlungsunfähigkeit der Beamtin geführt haben. Die Beamtin selbst hat bei ihrer Vernehmung am 06.03.2006 lediglich angegeben, dass sie in psychologischer / psychiatrischer Behandlung sei. Sie habe sich Hilfe beim Hausarzt und später bei der Psychologin geholt, weil es nicht mehr weitergegangen sei; zeitweilig habe sie auch Medikamente genommen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beamtin bei ihrer Vernehmung nicht in der Lage gewesen ist, anderen verständlich zu machen, was vorgetragen werden soll, sowie, das in sich aufzunehmen und zu verstehen, was andere erklären, sind nicht ersichtlich. Ihre Angaben sind schlüssig und lassen auch ohne Weiteres darauf schließen, dass die Beamtin das verstanden hat, was sie gefragt oder was ihr erklärt worden ist. Im gesamten Verfahren haben weder die Beamtin noch ihre Bevollmächtigten geltend gemacht, dass und welche (der) Angaben der Beamtin bei ihrer Vernehmung am 06.03.2006 unzutreffend oder unter Einschränkung ihrer Verteidigungsfähigkeit zustande gekommen sind. Erst mit Schreiben vom 02.03.2007 hat der Verteidiger der Beamtin ausgeführt, dass er in einem ausführlichen Gespräch mit der Beamtin habe feststellen müssen, dass diese gesundheitlich derzeit nicht in der Lage sei, sich einer Vernehmung zu stellen. Ihr früherer Bevollmächtigter hatte etwaige Defizite, die zu einer Verhandlungsunfähigkeit führen könnten, hingegen vor oder bei der Vernehmung der Beamtin am 06.03.2006 nicht geltend gemacht. Die Beamtin hat in der Sache die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und damit zu erkennen gegeben, dass die Feststellung des Dienstvergehens, die auch auf ihren Angaben bei der Vernehmung vom 06.03.2006 beruhte, nicht zu beanstanden ist und hat zuletzt noch einmal im Berufungsverfahren vortragen lassen, dass sie voll geständig sei und das Unrecht ihrer Taten einsehe. Schließlich ist nochmals darauf abzustellen, dass das Amtsgericht ... in seinem Beschluss vom 18.12.2007 eine Verhandlungsunfähigkeit der Beamtin nicht hat feststellen können. Auch liegen fortlaufende Krankschreibungen erst seit dem 01.12.2006 vor.
60 
Für die Disziplinarkammer bestand auch kein Anlass, den nicht innerhalb der Äußerungsfrist des § 63 Abs. 2 LDO (vier Wochen nach Zustellung der Anschuldigungsschrift am 07.11.2008) und damit verspätet (§ 64 LDO) gestellten Beweisantrag vom 21.12.2009 zur Frage der Verhandlungsunfähigkeit der Beamtin zum Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens nachzugehen. Unter den dargelegten Umständen hat sie zu Recht eine weitere Beweisaufnahme zur Frage der Verhandlungsunfähigkeit der Beamtin auch im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht nicht für erforderlich gehalten (vgl. von Alberti/Gayer/Roskamp, LDO, § 64 LDO RdNr. 4).
61 
2. In der Sache ist die Berufung der Beamtin - wie sich aus dem Schriftsatz ihres Verteidigers vom 19.03.2010 ergibt - auf das Disziplinarmaß beschränkt. Eine solche Beschränkung hat zur Folge, dass der Senat an die durch die Disziplinarkammer getroffenen Tat- und Schuldfeststellungen sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden ist. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.2006 - 1 D 5.05 -, Buchholz 235 § 82 BDO Nr. 7; Urteil des Senats vom 10.03.2008 - DL 16 S 5/07 -) gehören zu den bindenden Feststellungen die zum konkreten historischen Vorgang getroffenen Feststellungen, mit denen die Verletzungshandlung in Bezug auf den Tatbestand des angenommenen Pflichtenverstoßes gekennzeichnet wird (etwa zur Frage der Eigennützigkeit, zur Anzahl der Teilakte oder des Zeitpunktes auch des Tatentschlusses) und die Feststellungen zur Form des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit). Zusätzliche oder abweichende Feststellungen können nur noch getroffen werden, soweit sie sich zu den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen nicht in Widerspruch setzen und ausschließlich für die Bestimmung des Disziplinarmaßes von Bedeutung sind.
62 
Mithin steht infolge der Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß für den Disziplinarsenat im Berufungsverfahren bindend fest, dass die Beamtin mit den von der Disziplinarkammer festgestellten Verfehlungen der Einkommensteuerhinterziehung und Hinterziehung von Solidaritätszuschlag, der Urkundenfälschung, der Urkundenunterdrückung und des Verwahrungsbruchs im Amt sowie des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst und der Manipulation von Arbeitszeiten schuldhaft die ihr obliegenden Beamtenpflichten aus § 73 Satz 2 LBG (Pflicht, das Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen zu verwalten), § 73 Satz 3 LBG (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten), § 91 LBG (Pflicht, dem Dienst nicht ohne Genehmigung des Dienstherrn fernzubleiben), § 77 Abs. 1 LBG, § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (Pflicht zur Unparteilichkeit) verletzt und damit ein einheitliches Dienstvergehen begangen hat.
63 
Der Senat hat damit nur noch darüber zu entscheiden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (§ 11 LDO) gerechtfertigt oder aber, was die Beamtin anstrebt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen ist.
64 
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass auf Grund des festgestellten - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung der Beamtin aus dem Dienst unumgänglich ist. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
65 
Maßgebend für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist das Eigengewicht der Pflichtverletzung, d.h. die Schwere des Dienstvergehens. Hierfür können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung, etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, z.B. der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252). Die gegen einen Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerfG, Beschl. vom 08.12.2004 - 2 BvR 52/02 -, BVerfGK 4, 243).
66 
Die hier im Vordergrund des disziplinaren Vorwurfs stehende Steuerhinterziehung, mit der der Anspruch des Staates auf den vollen und rechtzeitigen Ertrag aus jeder einzelnen Steuer verkürzt wird, ist im Hinblick auf den dem Staat verursachten Schaden ein schweres Wirtschaftsdelikt. Dies belegt bereits der Strafrahmen. Danach ist Steuerhinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren (§ 370 Abs. 1 und 3 AO) bedroht. Ein Beamter, der sich der Steuerhinterziehung schuldig macht, verletzt damit in schwerwiegender Weise die ihm obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (ebenso BayVGH, Urteil vom 24.09.2008 - 16a D 07.2849 -, juris). Dabei wirkt sich besonders nachteilig aus, wenn der Beamte sich oder einem Dritten durch strafbares Verhalten unberechtigte Steuervorteile verschafft, obwohl er öffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat und durch öffentliche Mittel alimentiert wird. Dies beeinträchtigt in erheblichem Maße sein Ansehen und das Ansehen der Beamtenschaft insgesamt, auf das der Staat in besonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben sachgerecht erfüllen will. Über die Ansehensschädigung hinaus führt ein solches Verhalten grundsätzlich auch zu erheblichen Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit des Beamten. Dies gilt in besonderem Maße bei einem Finanzbeamten, dessen Aufgabe es gerade ist, die an den Staat abzuführenden Steuern korrekt festzusetzen und in diesem Zusammenhang auch die Steuerpflichtigen zur Steuerehrlichkeit und zu einem ordentlichen Erklärungsverhalten anzuhalten hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 30.05.2006 - 21d A 3905/05.O -, ZBR 2006, 420 und vom 07.08.2001 - 15d 4172/00.O -, DÖD 2003, 40). Im vorliegenden Fall kommt zu diesen allgemein für die Steuerhinterziehung geltenden Grundsätzen (vgl. dazu auch: Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarrecht, S. 141) noch besonders erschwerend für die Beamtin hinzu, dass sie die Steuerhinterziehung in Ausübung ihres Amtes begangen hat. Denn die Verwaltung - insbesondere die Finanz- und Steuerverwaltung, deren Funktionieren jede öffentliche Aufgabenerfüllung letztlich erst möglich macht (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 13.03.2009 - 7 K 2125/07 -, juris) - ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten angewiesen, wenn sie ihre Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit sinnvoll und auftragsgerecht erfüllen will. Dabei betrifft die Tat einer Steuerbeamtin, die bei Ausübung ihres Dienstes durch manipulierte Steuererklärungen nicht bestehende Steuererstattungen erwirkt, den Kernbereich ihrer dienstlichen Obliegenheiten. Besonders gravierend tritt hier hinzu, dass die Beamtin die steuerlichen Vorteile zu Gunsten ihrer Mutter unter bewusster Ausnutzung ihrer dienstlichen Aufgaben und Möglichkeiten erwirkt hat. Vollkommen zu Recht hat die Disziplinarkammer dazu noch darauf abgestellt, dass sich die Taten der Beamtin über eine erhebliche Zeitdauer hingezogen und noch dadurch an Gewicht gewonnen haben, dass die Beamtin mit erheblicher Intensität versucht hat, ihre Manipulationen zu vertuschen (so durch Manipulation der Grunddaten, Abfangen der Kontrollmitteilung und Beseitigung der Akte). Zudem hat die Beamtin mit der Steuerhinterziehung noch weitere strafbare Urkundsdelikte begangen. All dies führt dazu, dass sich die Beamtin für den Dienst als (Steuer-)Beamtin als untragbar erwiesen hat.
67 
Die von der Beamtin, die an der Hauptverhandlung im Berufungsverfahren nicht teilgenommen hat, zu ihren Gunsten im Berufungsverfahren vorgetragenen Milderungsgründe rechtfertigen keine andere disziplinarrechtliche Bewertung ihres Handelns.
68 
So ist zunächst nicht der Milderungsgrund des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation gegeben. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen unvorhergesehen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensumstände des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu der Begehung des Dienstvergehens führt (BVerwG, Urteil vom 09.05.2001 - 1 D 22.00 -, BVerwGE 114, 240; Urteil des Senats vom 24.06.2010 - 16 S 3391/08 -). Einen solchen Schock, der zur Begehung des Dienstvergehens der Beamtin geführt haben könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Zwar mag sich die Beamtin wegen einer schweren Ehekrise und des Todes ihres Vaters durchaus in einer sie schwer belastenden und schwierigen persönlichen Situation befunden haben, die auch Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit gehabt haben könnte. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese das Gewicht einer Notlage gehabt hätte, die das - über einen langen Zeitraum, zum Teil zeitlich auch schon vor dem Tod des Vaters und mit besonderer krimineller Energie begangene - Dienstvergehen im Ansatz in einem milderen Licht erscheinen lassen könnte. Insbesondere erklären diese Umstände nicht, wieso die Beamtin gegen zentrale und leicht einsehbare Kernpflichten verstoßen und nach Begehung der Steuerhinterziehung zu deren Vertuschung noch weitere kriminelle Handlungen begangen hat. Die mit der beruflichen Situation des Ehemannes der Beamtin hervorgerufenen weiteren Belastungen, auf die die Berufungsbegründung abstellt, traten zudem erst im Jahr 2008 auf und lassen mithin das weit früher begangene Dienstvergehen der Beamtin in keinem milderen Licht erscheinen.
69 
Das Vorbringen der Beamtin, sie habe zum Zeitpunkt der Begehung des Dienstvergehens wegen ihrer Ehekrise Verlassensängste gehabt, wegen derer sie geglaubt habe, ihr nahe stehende verbleibende Personen an sich binden zu müssen, und dies sei dadurch geschehen, dass sie aus einem nicht nachvollziehbaren Entschluss die Festsetzung der Steuer gegen ihre Eltern manipuliert habe, weil sie völlig grundlos befürchtet habe, ihre Eltern gerieten in finanzielle Schwierigkeiten, kann aus denselben Gründen nicht eine mildere Bewertung des Dienstvergehens nach sich ziehen. Insbesondere vermag der Senat nicht das Vorliegen des Milderungsgrundes einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB zu erkennen, bei dem nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls unter den Bemessungsvorgaben des Bundesdisziplinargesetzes die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden kann (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 83.08 -, juris).
70 
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die hier relevante Frage der Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Disziplinargerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab und wird die Schwelle der Erheblichkeit damit bei der Verletzung von ohne Weiteres einsehbaren innerdienstlichen Kernbereichspflichten nur in Ausnahmefällen erreicht sein (vgl. für Zugriffsdelikte: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; Beschluss vom 27.10.2008 - 2 B 48.08 -, juris; Urteil des Senats vom 24.06.2010 - DB 16 S 3391/08 -).
71 
Der Senat vermag keinerlei Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass ein solcher Ausnahmefall für die Beamtin zum Zeitpunkt der Begehung des Dienstvergehens gegeben war. In keinem der im Verlauf des Disziplinarverfahrens vorgelegten Atteste wird für den Zeitpunkt des Dienstvergehens eine psychische Erkrankung beschrieben, die den Krankheitsgrad einer Psychopathie, Neurose, Triebstörung, der leichteren Form des Schwachsinns, einer altersbedingten Persönlichkeitsveränderung, eines Affektzustandes oder der Folgeerscheinung einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten erreicht. Im Attest der die Beamtin behandelnden Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. ... - ohne Datum - wird eine depressive Reaktion bei schwerer situativer Belastung genannt und es lediglich als überlegenswert bezeichnet, ob bei der Beamtin zum damaligen Zeitpunkt eine „in gewisser“ und damit gerade nicht in erheblicher Weise geminderte Schuldfähigkeit bestand. Das in dem ärztlichen Attest beschriebene Krankheitsbild einer depressiven Reaktion erreicht angesichts der leicht einsehbaren Kernbereichspflicht, die die Beamtin einzuhalten hatte, die Erheblichkeitsschwelle nicht. Bei depressiven Episoden auch schweren Grades, einschließlich der depressiven Reaktion, leidet der betroffene Patient unter einer gedrückten Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zu Freude, das Interesse und die Konzentration sind vermindert. Ausgeprägte Müdigkeit kann nach jeder kleinsten Anstrengung auftreten. Der Schlaf ist meist gestört, der Appetit vermindert. Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen sind fast immer beeinträchtigt. Es kommen Schuldgefühle oder Gedanken über eigene Wertlosigkeit vor. Die gedrückte Stimmung verändert sich von Tag zu Tag wenig, reagiert nicht auf Lebensumstände und kann von so genannten "somatischen" Symptomen begleitet werden, wie Interessenverlust oder Verlust der Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung, Agitiertheit (krankhafte Unruhe, bei der es zu heftigen und hastigen Bewegungen des Patienten kommt), Appetitverlust, Gewichtsverlust und Libidoverlust (ICD 10 GM 2010, F. 32). Dies spricht aber gegen eine erhöhte Neigung zu delinquentem Handeln.
72 
Insoweit bestand auch hier für die Disziplinarkammer kein Anlass, dem ebenfalls verspätet gestellten Beweisantrag zur Frage der erheblich verminderten Schuldfähigkeit auf Grund einer psychischen Erkrankung zum Zeitpunkt der Begehung der Dienstvergehen nachzugehen.
73 
Damit vermag der Senat - ebenso wie die Disziplinarkammer - unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, auch der langjährigen dienstlichen Unbescholtenheit der Beamtin, ihrer ordentlichen dienstlichen Beurteilungen, ihrer Einsicht in das Unrecht ihres Tuns sowie ihrer schwierigen persönlichen und familiären Situation zum Zeitpunkt der Tatbegehung, nicht zu erkennen, dass die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und die Beamtin gegenüber ihrem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Die weiter von der Beamtin noch zu ihren Gunsten hervorgehobene und absehbare Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit nach einem für sie positiven Ausgang des Disziplinarverfahrens ist für die Frage, ob der Dienstherr ihr noch ein Restvertrauen entgegenbringen kann, ohne ausschlaggebende Bedeutung. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der Beamtin und ihrem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Die hierin liegende Härte ist für die Beamtin - auch unter familiären Gesichtspunkten, insbesondere dem Umstand, dass die Dienstfähigkeit ihres als ... tätigen Ehemannes in Frage stehen könnte - nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
74 
3. Der Senat sieht keinen Anlass, auf den weiter hilfsweise gestellten Antrag der Beamtin die Entscheidung der Disziplinarkammer über die Versagung eines Unterhaltsbeitrags nach § 75 Abs. 1 LDO zu ändern. Die Beamtin ist zwar einer solchen Unterstützung nicht unwürdig, derzeit jedoch nicht bedürftig (§ 75 Abs. 1 Satz 1 LDO). Mit der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags soll dem aus dem Dienst entfernten Beamten der Übergang in einen anderen Beruf oder, sofern dies wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr möglich ist, in eine andere Art der gesetzlichen Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsversorgung erleichtert werden. Dieser Zweck des Unterhaltsbeitrags, den aus dem Dienst entfernten Beamten und dessen Familie für eine Übergangszeit vor einer finanziellen Notlage zu schützen, wobei sich der anzuerkennende Bedarf vor allem nach den aktuellen Regelsätzen, Wohnungskosten (die Beamtin lebt allerdings mietfrei in der Wohnung ihrer Mutter, wie ihr Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat noch einmal bestätigte) und einem Zuschlag für den Krankenversicherungsbeitrag bestimmt, ist hier bereits durch die Bezüge des Ehemannes der Beamtin (zur Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten des Beamten vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1996 - 1 D 67.96 -, Buchholz 235 § 77 BDO Nr. 3; Urteil vom 18.03.1998 - 1 D 88.97 -, BVerwGE 113, 208; von Alberti/Gayer/Roskamp, a.a.O., § 75 LDO RdNr. 8; Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl., § 10 BDG RdNr. 8) in Höhe von 1.960 EUR netto monatlich sichergestellt. Dass die Bezüge des Ehemannes in absehbarer Zeit durch dessen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit geringer ausfallen werden, ist derzeit nicht hinreichend absehbar (vgl. dazu von Alberti/Gayer/Roskamp, a.a.O., § 75 LDO RdNr. 8). Der Verteidiger der Beamtin gab in der Hauptverhandlung im Berufungsverfahren an, dass sich der Ehemann der Beamtin auf Weisung seines Dienstherrn zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in teilstationäre Behandlung begeben habe und ein förmliches Verfahren der Zurruhesetzung nicht eingeleitet sei.
75 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 Abs. 2 Satz 1 LDO.
76 
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.

(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

1.
bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a)
dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung, oder
b)
dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
c)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung, oder
d)
ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
e)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat oder
2.
eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,
3.
die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder
4.
ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 genannter besonders schwerer Fall vorliegt.
Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c hindert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart.

(2a) Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 3 bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich.

(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden, sowie die Verzugszinsen nach Artikel 114 des Zollkodex der Union innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. In den Fällen des Absatzes 2a Satz 1 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fristgerechte Entrichtung von Zinsen nach § 233a oder § 235 unerheblich ist.

(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.

Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit diese nach § 235 Absatz 4 auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.

Tenor

Auf die Berufung des Beamten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg - Disziplinarkammer - vom 29. Juli 2004 - DL 12 K 3/04 - mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben.

Die Besoldungsbezüge des Beamten werden auf die Dauer von eineinhalb Jahren um 1/10 gekürzt.

Das Verfahren über die „Anschlussberufung“ des Vertreters der Einleitungsbehörde wird eingestellt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beamten tragen der Beamte und der Dienstherr je zur Hälfte.

Gründe

 
I. 1. Der 1946 geborene Beamte nahm im Sommersemester 1968 ein Universitätsstudium für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Sport und Mathematik auf. Zum Wintersemester 1969/70 wechselte er an die Pädagogische Hochschule ..., an der er sein Studium in den gleichen Fächern für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen fortsetzte. Am 31.07.1971 bestand er die Erste Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit der Note „gut“. Am 15.10.1971 wurde der Beamte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Hauptlehrer zur Anstellung ernannt und der Heimsonderschule für Sehbehinderte in Waldkirch zugewiesen. Nach einem weiteren Studium am Institut für Hör-, Sprach- und Sehgeschädigtenpädagogik der Pädagogischen Hochschule ... legte der Beamte im Frühjahr 1974 die Erste Prüfung für das Lehramt an Blinden- und Sehbehindertenschulen mit der Note „gut“ ab. Mit Wirkung vom 12.07.1974 wurde er zum Sonderschullehrer zur Anstellung ernannt. Am 15.10.1975 bestand er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen (Sehbehindertenpädagogik) mit der Note „gut“. Mit Wirkung vom 31.01.1977 wurde der Beamte unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Sonderschullehrer ernannt. Zum 01.08.1977 wurde er an die Sonderschule für Geistigbehinderte ... versetzt; zum 09.09.1985 wechselte er an die ... ... - Schule für Lernbehinderte -. Mit Wirkung vom 20.08.1986 wurde der Beamte an die Schule für Lernbehinderte in ... versetzt, zu deren Leiter er gleichzeitig bestellt wurde. Mit Wirkung vom 03.02.1987 wurde er zum Sonderschulrektor (A 14) befördert. Zum 24.03.1988 wechselte der Beamte als Schulleiter wieder an die ... - Schule für Lernbehinderte - in ..., wo er bis heute tätig ist. Seit 08.08.1988 erhält er zu seinen Bezügen nach A 14 eine Amtszulage.
Aus Anlass seiner Bewerbung um die ihm später übertragene Sonderschulrektorstelle war der Beamte am 27.08.1987 mit dem zusammenfassenden Gesamturteil „sehr gut“ beurteilt worden; gleichzeitig wurde ihm bescheinigt, für die ausgeschriebene Stelle „sehr gut geeignet“ zu sein. Ein Schulbesuch war mit Bescheid vom gleichen Tage mit „sehr gut bis gut“ bewertet worden.
Aus der am 09.07.1982 geschlossenen Ehe des Beamten sind drei 1985, 1988 und 1992 geborene Töchter hervorgegangen. Die älteste Tochter befindet sich derzeit im Studium.
Der Beamte erhält nach wie vor Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 14 zzgl. einer Amtszulage (netto ca. 4.500,-- EUR); daneben erzielt er aus einem ihm gehörenden, teilweise selbst genutzten Dreifamilienhaus monatliche Mieteinnahmen in Höhe von ca. 1.200,-- EUR. Seine Ehefrau verdient als Lehrerin einer Privatschule monatlich ca. 1.500,-- EUR netto.
Disziplinar- und strafrechtlich war der Beamte bisher nicht in Erscheinung getreten. Ein wegen der den Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens und auch von Presseberichten bildenden Verfahrensweisen eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren (Gz.: 42 Js 30001/02) wegen des Verdachts der Untreue, des Betruges und der (mittelbaren) Falschbeurkundung (im Amt) wurde am 04.04.2003 mangels genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage eingestellt.
2. Aufgrund einer am 31.10.2001 gegenüber dem Staatlichen Schulamt ... gemachten Bemerkung einer an der ...schule tätigen Lehrerin, wonach auf ihrer Klassenliste auch Schüler stünden, die sie nicht kenne, überprüfte das Staatliche Schulamt am 12.11.2001 die dortigen Schülerzahlen auf Übereinstimmung mit den Angaben des Beamten in der zum 10.10.2001 abgegebenen amtlichen Schulstatistik. Zu diesem Zwecke wurden die Anwesenheit von Schülern, die Klassenbücher sowie die vom Beamten zur Verfügung gestellten Schülerlisten überprüft. Hierbei wurden beim Gang durch jede Klasse die anwesenden Schüler gezählt, die jeweiligen Klassenbücher mit den Schülerlisten verglichen und die Gründe für eine etwaige Abwesenheit von Schülern bei der jeweiligen Lehrkraft erfragt. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass 26 der auf der Schülerliste geführten 167 Schüler zum 10.10.2001 bzw. bis zum Zeitpunkt der Prüfung nachweislich nicht (mehr) Schüler der Schule waren.
Am 28.11.2001 führte das Staatliche Schulamt ... mit dem Beamten ein Gespräch über die beabsichtigte Abordnung einer Lehrkraft zur Übernahme einer Krankheitsvertretung, nachdem an der ...schule eine erhebliche Überversorgung an Lehrkräften bestehe. In einem Aktenvermerk hielt das Staatliche Schulamt fest, dass der Beamte sich dahin geäußert habe, schon seit vielen Jahren die Auffassung vertreten zu haben, dass die Förderschule mit dem ihr zustehenden Lehrerschlüssel den an sie zu stellenden Anforderungen nicht gerecht werden könne; deshalb habe er Rahmenbedingungen geschaffen, unter denen sie ihren Aufgaben nachkommen könne.
Vom 28.11.2001 bis 05.12.2001 überprüfte das Staatliche Schulamt auch die in der Statistik des Vorjahres angegebenen Schülerzahlen. Dabei wurden zunächst die vor dem Stichtag 11.10.2000 aktualisierten Schülerlisten mit den jeweiligen Klassenbüchern und den entsprechenden Schülervorgängen verglichen und dabei diejenigen Schüler ermittelt, die mit Sicherheit nicht Schüler der Schule hätten sein können. Bei den später aktualisierten Schülerlisten seien nur diejenigen Schüler einer weiteren Überprüfung unterzogen worden, bei denen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen wurde, dass sie überhaupt in die Statistik Eingang gefunden hätten. Im Ergebnis wurden mindestens 29 Schüler ermittelt, die zum 11.10.2000 bzw. von Schuljahresbeginn 2000/2001 an nicht Schüler der Schule gewesen seien bzw. hätten sein können.
Unter dem 21.11. bzw. 05.12.2001 berichtete das Staatliche Schulamt dem Oberschulamt ..., welches daraufhin mit - dem Beamten am 21.12.2001 zugestellten - Schreiben vom 10.12.2001 Vorermittlungen gemäß § 27 Abs. 1 LDO einleitete. Es bestehe der Verdacht, dass dieser sich unter Verletzung der ihm nach §§ 73, 74, 75 Abs. 1 LBG und § 41 SchulG obliegenden Pflichten eines Dienstvergehens schuldig gemacht habe. Dem Beamten wurde Gelegenheit gegeben, sich bis zum 28.02.2002 schriftlich zu äußern oder sich zur Vereinbarung eines Anhörungstermins mit dem Oberschulamt in Verbindung zu setzen.
10 
Mit Anwaltsschreiben vom 25.02.2002 nahm der Beamte zu den ihm vorgeworfenen Verfehlungen Stellung. Hierbei wies er darauf hin, dass die zu unterrichtenden Schüler einer besonderen pädagogischen Zuwendung bedürften und belastende Schulalltagssituationen stark zugenommen hätten und noch weiter zunähmen. Insofern benötigten die Lehrkräfte eine Handlungskompetenz, in der besonders die ethische Dimension zum Tragen komme. Auch träten auf der Verwaltungsebene der Schule ständig und vermehrt Stresssituationen auf, die nicht zuletzt in dem Vorhandensein innerschulischen Konfliktpotentials begründet seien. Hinsichtlich der angeführten Abweichungen in der Schulstatistik könne ihm nicht der Vorwurf vorsätzlichen Handelns gemacht werden. Zu keiner Zeit habe er bewusst und zielgerichtet die Statistik verfälscht, um in den Genuss höherer Stellen- und Finanzzuweisungen zu gelangen. Allenfalls seien auf Verwaltungsebene gewisse „Steuerungs- und Lenkungsdefizite“ nachweisbar, die jedoch nur fahrlässig begehbar seien. Diese durch die ständig zunehmenden Stresssituationen erklärbaren Defizite würden auch eingeräumt. Schüler mit Auslands- oder Gefängnisaufenthalten, Klinik- oder Heimbesuchen seien bis zur endgültigen Klärung weitergeführt worden. Verschiedentlich hätten Informationen über deren Verbleib gefehlt bzw. sei deren Rückkehr in Aussicht gestellt worden. Über eine erfolgreiche Rückschulung sei teilweise erst nach dem Stichtag entschieden worden. Auch sei es vorgekommen, dass die tatsächlichen Wohnorte von Schülern unbekannt gewesen seien. Verschiedentlich seien auch erst nach dem Stichtag Hinweise erfolgt, dass Schüler in einer anderen Schule Aufnahme gefunden hätten. In einem anderen Fall sei der Schüler trotz Anmeldung nicht erschienen. In wieder anderen Fällen sei eine Streichung aus der Schülerliste einfach aus Versehen unterblieben. Bewusstes, zielgerichtetes und damit vorsätzliches Verhalten sei jedenfalls nicht feststellbar. Eine Äußerung des Inhalts, dass er Rahmenbedingungen geschaffen hätte, mit denen die ...-Förderschule ihren Aufgaben nachkommen könne, sei nicht gefallen, was Sonderschulkonrektor B. bestätigen könne. Es könne ihm daher nur vorgeworfen werden, nicht in gehörigem Umfang einen Abgleich der mit dem tatsächlichen Bestand vorgenommen zu haben. Vorsätzliche Dienstpflichtverletzungen seien darin nicht zu sehen. Das Disziplinarverfahren sei daher einzustellen.
11 
Nach Klärung der Rahmenbedingungen zur statistischen Verrechnung von Schülern an Förderschulen und verschiedenen, auf die Schülerzahlen bezogenen Feststellungen leitete das Oberschulamt mit Verfügung vom 02.08.2002 gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren ein; gleichzeitig wurden ein Vertreter der Einleitungsbehörde sowie ein Untersuchungsführer bestellt. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Beamte aufgrund der ihm zur Last gelegten Verhaltensweisen - insbesondere Verfälschen der amtlichen Schulstatistik für das Jahr 2000 sowie das Jahr 2001 - seine Dienstpflichten aus §§ 73, 74, 75 Abs. 1 LBG sowie § 41 SchulG verletzt und damit ein nur mit einer dem förmlichen Verfahren vorbehaltenen Maßnahme zu ahndendes Dienstvergehen begangen habe.
12 
Am 11.12.2002 wurde der Beamte im Rahmen des Untersuchungsverfahrens vernommen. Hierbei räumte er Fehler im Organisatorischen bzw. gewisse „Lenkungsdefizite“ ein. Da man vorrangig im Pädagogischen gefordert sei, sei im Verwaltungsbereich möglicherweise nicht immer formal korrekt gehandelt worden. Nachforschungen nach dem Verbleib eines Schülers bedeuteten einen riesigen Aufwand. Auch habe er stets darauf geachtet, dass kein Schüler unberechtigt auf der Straße stehe. Inzwischen habe man aus den Vorgängen freilich seine Lehren gezogen und Computer-Schülerüberwachungslisten eingeführt. Gleichwohl erfordere eine Überprüfung noch sehr viel Aufwand. Bei einer Brennpunktschule wie in ... nehme der Arbeitsblock mit den Schülern sehr viel Zeit in Anspruch, wenn er auch mit viel Arbeitseinsatz zu bewältigen sei. Schließlich bestehe insofern ein Personalproblem, als einige Lehrkräfte ihrer Aufgabe nicht gewachsen seien. Aufgrund der internen Auseinandersetzungen stelle der Personalbereich sowohl nervlich wie auch zeitlich die größte Belastung dar. Es sei auch unerträglich, wenn als Mobbing zu bezeichnende Situationen entstünden. So arbeite eine Lehrkraft der Schule - Frau B. - seit seinem ersten Arbeitstag gegen ihn und nutze jede Gelegenheit, gegen ihn zu agieren. Nunmehr habe sie ihn mit den Schülerzahlen „hereingelegt“. Zum Ausfüllen der amtlichen Erhebungsbögen lasse er sich von der Schulsekretärin Ende September die aktuelle Schülerliste ausdrucken, welche Grundlage der Erfassung sei. Im Rahmen der Aufarbeitung der Vorgänge habe er allerdings feststellen müssen, dass das eine oder andere schon einmal vergessen worden sei. Der Vorwurf, bewusst darüber hinweggesehen zu haben, um höhere Schülerzahlen zu erzielen, sei indes absurd; er habe dies einfach nicht bemerkt. Allerdings habe er die Liste nicht nochmals überprüft. Es sei ihm durchaus klar gewesen, dass es zum Stichtag ungeklärte Fälle gebe; diesen seien sie jedoch nicht nachgegangen, weil es solche auch während des Schuljahrs immer wieder gebe. Die für eine Aufklärung benötigte Zeit sei derart aufwändig, dass sie nicht auf einen bestimmten Stichtag geleistet werden könne. Es sei auch nicht ganz klar, wie in bestimmten Fällen - etwa den sog. Rückschulungsfällen - zu verfahren sei. Während es bisher eine definierte Probezeit von 12 Wochen gegeben habe, sehe die neue Verwaltungsvorschrift hierfür seines Wissens keinen konkreten Zeitraum mehr vor. Er habe die Regelschulen jeweils gebeten, ihm schriftlich zu melden, wenn die Probezeit bestanden sei. Verschiedentlich sei auch vereinbart worden, dass sie aus pädagogischen Gründen verlängert werden könne. Er gehe jedenfalls davon aus, dass ein Schüler solange Schüler der Sonderschule bleibe, wie die Beendigung seiner Sonderschulpflicht nicht festgestellt sei. Allerdings sei es nicht „ritualisiert“ worden, in einem bestimmten Turnus bei der Regelschule nach dem Verbleib bzw. nach pädagogischen Entwicklungen des Schülers zu fragen. Zu Beginn eines jeden Schuljahres bekämen die Lehrer die jeweiligen Schülerlisten mit den Schülern, die eigentlich da sein sollten. Sei ein Schüler nicht anwesend, müsse dem nachgegangen werden. Im Idealfall dienten die Listen als Grundlage für die Eintragungen in die Klassenbücher. Zugegebenermaßen sei die gewissenhafte Führung des Wochen- bzw. Klassenbuches bisher kein Thema gewesen, das konsequent verfolgt worden sei. Er habe darin nie die ihr möglicherweise zukommende Bedeutung gesehen. Für die Erstellung der amtlichen Schulstatistik sei das Klassen- bzw. Wochenbuch für ihn jedenfalls kein entscheidendes Medium gewesen. Als Kontrollmedium für abwesende Schüler sei es eigentlich auch nicht erforderlich, da er davon ausgehe, dass erforderlichenfalls eine schriftliche Meldung an den Schulleiter bzw. das Sekretariat erfolge. An der Zuverlässigkeit seiner die Schülerliste vorrangig pflegenden Sekretärin zu zweifeln, habe er bislang keinen Anlass gehabt. Auf Nachfrage bekräftigte der Beamte, dass die in die Aktennotiz vom 28.11.2001 aufgenommene Bemerkung so nicht gefallen sei.
13 
Nach der Anhörung verschiedener Zeugen wurde dem Beamten unter dem 22.08.2003 Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben.
14 
Mit Anwaltsschreiben vom 16.09.2003 nahm der Beamte dahin Stellung, dass die Beweisaufnahme aus seiner Sicht ergeben habe, dass ihm keine vorsätzlichen Pflichtverletzungen nachgewiesen werden könnten. Er beantragte daher, das förmliche Disziplinarverfahren einzustellen.
15 
Unter dem 05.11.2003 legte der Untersuchungsführer dem Oberschulamt seinen zusammenfassenden Bericht vor.
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II. 1. Am 20.01.2004 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Freiburg die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in welcher dem Beamten vorgeworfen wurde, dadurch ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne der § 95 Abs. 1 Satz 1 LBG i. V. m. §§ 73, 74, 75 Abs. 1 LBG sowie § 41 SchulG begangen zu haben, dass er die amtliche Schulstatistik für das Jahr 2000 verfälscht habe, indem er für das Schuljahr 2000/2001 insgesamt mindestens 29 von 165 Schülern geführt habe, die zu diesem Zeitpunkt nicht Schüler der Schule gewesen seien und auch nicht hätten sein können sowie in der gleichen Weise die amtliche Schulstatistik für das Jahr 2001 dergestalt verfälscht habe, dass sich eine erhebliche Differenz zwischen seinen Angaben und der tatsächlichen Schülerzahl zu diesem Zeitpunkt und für das laufende Schuljahr ergeben habe. So seien von den insgesamt 167 angegebenen Schülern im Schuljahr 2001/2002 26 nicht Schüler der Schule gewesen. Nach dem Ergebnis der förmlichen Untersuchung sei der Beamte der ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen überführt; auch sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bewusst und in voller Kenntnis seines Fehlverhaltens überhöhte Schülerzahlen gemeldet und somit vorsätzlich gehandelt habe. Zumindest habe er billigend in Kauf genommen, dass als Folge seiner Nachlässigkeit die offiziellen Schülerzahlen der Schulstatistik nicht mit den Gegebenheiten vor Ort übereinstimmten und er infolgedessen in den Genuss einer überaus großzügigen Ausstattung mit Lehrkräften gekommen sei. In einigen Fällen, in denen bereits im Jahr zuvor kein Schulverhältnis mehr bestanden habe und dies in den Schulakten entsprechend dokumentiert gewesen sei, lasse sich sogar absichtliches Handeln bzw. Unterlassen belegen. Die Feststellungen zur inneren Tatseite würden allerdings nicht auf die angebliche Äußerung des Beamten vom 28.11.2001 gestützt, sondern maßgeblich darauf, dass es in den beiden überprüften Jahren Fälle gegeben habe, in denen in den Schulakten - teilweise vom Beamten selbst - vermerkt worden sei, dass der jeweilige Schüler nicht mehr Schüler der ... ...-Förderschule sei. Mit seinem Handeln habe der Beamte versucht, für seine Schule eine bessere Ausstattung mit Personal- und Sachmitteln zu erreichen. Da sich diese bei den Förderschulen an den Schülerzahlen orientiere, habe sich aufgrund der falschen Angaben eine jährliche Überversorgung von ca. 2,5 bis 3 Lehrerdeputaten ergeben, die letzten Endes auch der Schule zugute gekommen sei. Des Weiteren habe der Schulträger über den kommunalen Finanzausgleich eine um 57.565,-- DM bzw. 56.280,-- DM erhöhte Mittelzuweisung (Sachkostenbeitrag) erhalten. Eine persönliche Bereicherung des Beamten sei freilich auszuschließen, da der Schwellenwert für eine Höhergruppierung erst bei 180 Schülern liege.
17 
Mit dem ihm zur Last gelegten Dienstvergehen habe der Beamte das in ihn gesetzte Vertrauen seines Dienstherrn „nachhaltig zerstört“, weshalb nur eine im förmlichen Disziplinarverfahren auszusprechende Maßnahme zu verhängen sei. Da sich dies jedoch nur auf die Wahrnehmung verantwortlicher Planungs-, Leitungs- und Verwaltungsaufgaben beziehe, sei eine Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit einem geringeren Endgrundgehalt ausreichend; allerdings müsse er vom Amt eines Konrektors ausgeschlossen werden.
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Der Beamte hat hiergegen eingewandt, dass er eine hoch motivierte Persönlichkeit von höchster fachlicher Kompetenz sei; in persönlicher wie beruflicher Hinsicht sei sein Werdegang völlig untadelig. Als Sonderschulrektor einer Brennpunktschule werde von ihm überdurchschnittliche Einsatzkraft abverlangt, um den pädagogischen Zielsetzungen einer Förderschule als Erziehungs- und Lernort für Schüler mit besonderer Zuwendung stets gerecht zu werden. Aufgrund seines beruflichen Werdeganges bringe er auch hohe Führungsqualitäten mit sich. Im Hinblick auf die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen hat er zunächst auf seine Stellungnahmen vom 25.02.2002 und 16.09.2003 verwiesen. Zwar seien ihm gewisse „Organisationsdefizite“ anzulasten, jedoch könne von einer vorsätzlichen Manipulation nicht die Rede sein. Ein entsprechender „prozessförmiger Nachweis“ sei auch im Untersuchungsverfahren nicht erbracht worden. Insbesondere habe sich ihm nachgesagte Äußerung nicht nachweisen lassen. Nachdem bislang aus keinem anderen Oberschulamtsbezirk ein ähnliches Disziplinarverfahren gegen einen verantwortlichen Schulleiter bekannt geworden sei, habe gegen ihn wohl ein Exempel statuiert werden sollen. Im Vorfeld der ihm gemachten Vorwürfe sei er - unter Verletzung der Fürsorgepflicht - auch zu keiner Zeit vom Staatlichen Schulamt einbestellt und beraten worden. Auch nachdem über „seinen Fall“ bundesweit in den Printmedien berichtet worden sei, seien ihm Hilfeleistungen nicht zuteil geworden. Mangels einer vorsätzlichen Dienstpflichtverletzung komme eine Degradierung nicht in Betracht.
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Das Verwaltungsgericht hat den Beamten in der Hauptverhandlung gehört; hierbei hat dieser die Fehlerhaftigkeit der Schulstatistik für das Schuljahr 2001/2002 mit 26 zuviel angegebenen Schülern eingeräumt. Über seinen Verteidiger ließ er erneut darauf hinweisen, dass ihm auch ein bedingt vorsätzliches Verhalten nicht nachgewiesen werden könne. Im Hinblick auf die - von ihm stets eingeräumten - lediglich fahrlässig begangenen „Lenkungsdefizite“ sei indes ein Verweis ausreichend.
20 
Nachdem das Verwaltungsgericht das Verfahren auf einen Teil der Fälle beschränkt hatte, hat es mit Urteil vom 29.07.2004 gegen den Beamten eine Gehaltskürzung um 1/10 auf die Dauer von vier Jahren verhängt. Zwar sei dem Dienstvorgesetzten im Vorermittlungsverfahren insofern ein Verfahrensfehler unterlaufen, als dem Beamten das wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen nicht bekannt gegeben worden sei, doch sei dieser durch die später ordnungsgemäß durchgeführte Untersuchung und das anschließende disziplinargerichtliche Verfahren geheilt worden. Aufgrund der Hauptverhandlung gehe die Disziplinarkammer davon aus, dass der Beamte als Schulleiter in  der amtlichen Schulstatistik für das Jahr 2001 vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe, indem er darin mindestens 26 Schüler, die im Schuljahr 2001/2002 nicht Schüler der x-Förderschule in x gewesen seien, zu Unrecht geführt habe.  Dies habe zu einer personellen und sachlichen Überversorgung der Schule geführt, wobei die Einzelheiten in quantitativer Hinsicht dahingestellt bleiben könnten. In insgesamt 14 Fällen handle es sich jeweils um Schüler, bei denen bereits spätestens zum Ende des vorhergehenden Schuljahres 2000/2001 festgestanden habe, dass sie entweder endgültig Aufnahme in einer Regelschule oder in einer anderen Sonderschule gefunden hätten. In weiteren 11 Fällen habe aufgrund des Wegzugs in einen anderen Schulbezirk oder wegen unbekannten Aufenthalts mit einer Rückkehr der Schüler im Schuljahr 2001/2002 nicht mehr gerechnet werden können. In einem weiteren Fall sei ein Schüler doppelt geführt worden. Der Beamte habe den objektiven Sachverhalt auch ausdrücklich eingeräumt und in der Folge lediglich versucht, sein Versäumnis zu erklären. Entgegen seiner Einlassung sei die Disziplinarkammer auch zur Überzeugung gelangt, dass er nicht nur fahrlässig, sondern vorsätzlich - in Form bedingten Vorsatzes - gehandelt habe. Ein absichtliches Handeln, um durch seine Vorgehensweise die Versorgung der Schule zu verbessern, vermöge die Disziplinarkammer demgegenüber nicht festzustellen. Die für ein vorsätzliches Handeln sprechenden Indizien seien so zahlreich und gewichtig, dass der gegenteiligen Darstellung des Beamten nicht gefolgt werden könne. So habe dieser die Schülerlisten nicht nochmals überprüft und mit den jeweiligen Klassenbüchern abgeglichen, bevor er sie der amtlichen Schulstatistik zugrunde gelegt habe. Obwohl ihm immer klar gewesen sei, dass es zum Stichtag ungeklärte Fälle gebe, sei er diesen nie nachgegangen. Dabei habe es sich in einigen Fällen so verhalten, dass sich schon aus den Schulakten ergeben habe, dass die fraglichen Schüler der Schule nicht mehr angehörten. In anderen Fällen hätten sich weitere Nachforschungen nach dem Verbleib des Schülers geradezu aufgedrängt. Wenn der Beamte bei dieser Sachlage die Schülerlisten gleichwohl ungeprüft übernommen habe, könne dies nur so verstanden werden, dass er mit der Möglichkeit gerechnet und diese billigend in Kauf genommen habe, unzutreffende Angaben in der Schulstatistik zu machen. Dies gilt vor allem unter Berücksichtigung der besonders hohen Fluktuation an Sonderschulen, auf die sich der Beamte selbst berufen habe. Für bedingten Vorsatz spreche insbesondere auch seine langjährige Erfahrung als Schulleiter. Hinzu komme, dass es sich nicht um eine besonders große Schule handle. Wenn von 167 gemeldeten Schülern 26 der Schule tatsächlich nicht angehörten, sei dies ein Anteil von Fehlmeldungen, der sich nicht mehr mit einem fahrlässigen Übersehen erklären lasse. Bei der Einlassung des Beamten, er habe stets seinen pädagogischen Auftrag im Vordergrund gesehen und infolge zeitlicher Überlastung seinen Verwaltungsaufgaben nur eingeschränkt nachkommen können, handle es sich um eine bloße Schutzbehauptung. Hierfür spreche insbesondere die Aussage des Schulamtsdirektors M., der anlässlich seiner Zeugenvernehmung bekundet habe, dass der Beamte im administrativen Bereich hinsichtlich der äußeren Form immer korrekt gehandelt habe. Auch habe dieser nicht den Eindruck gehabt, dass der Beamte überfordert gewesen sei; vielmehr sei er seinen diesbezüglichen Aufgaben zeitnah und mühelos nachgekommen. Für ein vorsätzliches Verhalten spreche auch, dass der Beamte in einigen Fällen persönlich mit dem entsprechenden Vorgang befasst gewesen sei. Schließlich hätten sich nach dem Bekunden der Zeuginnen B. und F. mehrere Lehrkräfte wegen Differenzen zwischen den ihnen ausgehändigten Schülerlisten und den tatsächlich erschienenen Schülern an den Beamten gewandt. Trotz möglicherweise vorhandener Voreingenommenheit halte die Disziplinarkammer deren Angaben für glaubhaft, nachdem es der Lebenserfahrung entspreche, dass ein Lehrer entsprechende Feststellungen der Schulleitung melde, um eine Überprüfung zu veranlassen. Darüber hinaus habe der Beamte auch in der amtlichen Schulstatistik für das Jahr 2000 vorsätzlich falsche Angaben gemacht, in dem er mindestens 15 Schüler aufgeführt habe, die im Schuljahr 2000/2001 nicht Schüler der ...-Förderschule gewesen seien. Hierbei handle es sich um 7 Schüler, die zum fraglichen Stichtag endgültig Aufnahme in einer Regelschule oder in einer anderen Sonderschule gefunden hätten sowie 8 Schüler, bei denen wegen unbekannten Aufenthalts mit einer Rückkehr nicht mehr ernsthaft habe gerechnet werden können. Auch insoweit falle dem Beamten bedingt vorsätzliches Handeln zur Last. Dafür sprächen neben den bereits angestellten allgemeinen Überlegungen, der langjährigen Erfahrung des Beamten, der überschaubaren Schülerzahl und der nach Einschätzung des Zeugen M. mühelosen Bewältigung administrativer Aufgaben insbesondere, dass sich die dauernde Abwesenheit etlicher Schüler ohne weiteres den Klassenbüchern habe entnehmen lassen. Nur diese, nicht hingegen die vom Beamten zugrunde gelegten Schülerlisten könnten verlässlich Aufschluss darüber ergeben, ob ein Schüler (noch) die Schule besuche. Sei dies nicht der Fall, drängten sich weitere Nachforschungen auf. Begebe sich der Schulleiter bewusst dieser Aufklärungsmöglichkeiten, müsse er damit rechnen und nehme insofern billigend in Kauf, überhöhte Schülerzahlen zu melden.
21 
Damit habe der Beamte ein einheitliches Dienstvergehen begangen. Die Vorlage verfälschter Statistiken stelle einen Verstoß gegen seine Beamtenpflicht nach § 73 Satz 3 LBG i. V. m. § 41 SchulG dar, wonach er sein Amt, die Schule zu leiten und zu verwalten und für die Besorgung aller Angelegenheiten der Schule sowie für eine geordnete und sachgemäße Schularbeit verantwortlich zu sein, uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten habe. Dies sei auch unvereinbar mit seinen ihm nach § 73 Satz 3 LBG und § 74 Satz 1 LBG obliegenden Pflichten. Das Dienstvergehen des Beamten wiege auch schwer. Dessen Pflichtverletzung wurzele im innendienstlichen Bereich und angesichts seiner Funktion als Schulleiter im Kernbereich seiner Pflichtenstellung. Jene habe auch über einen längeren Zeitraum angedauert. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben sei der Dienstherr, insbesondere im Hinblick auf die Zuweisung von Lehrerdeputaten, zwingend auf die Wahrhaftigkeit und Zuverlässigkeit der von der Schulleitung gemachten Angaben angewiesen. Insofern bringe es die dienstliche Stellung des Beamten zwangsläufig mit sich, dass Maßnahmen allein im Vertrauen auf seine Integrität getroffen würden. Dieses Vertrauen habe der Beamte nachhaltig beeinträchtigt. Auch nach Auffassung der Disziplinarkammer sei eine Maßnahme zu verhängen, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren ausgesprochen werden könne. Einer Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt bedürfe es jedoch nicht. Dabei sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen, dass ihm strafbares und eigennütziges Verhalten nicht vorgeworfen werden könne. Entscheidend spreche für ihn auch, dass er während seiner langen Dienstzeit bisher disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Neben seiner langjährigen tadellosen Amtsführung sei ihm vor allem zugute zu halten, als Rektor einer Sonderschule unzweifelhaft besonderen Belastungen ausgesetzt gewesen zu sein, die seine Pflichtverletzung immerhin in etwas milderem Licht erscheinen ließen. Bei Würdigung aller Umstände erscheine die Verhängung einer Gehaltskürzung auf die Dauer von vier Jahren als die erforderliche, aber auch (noch) ausreichende Maßnahme, um den Beamten nachhaltig an die Beachtung der ihm obliegenden innerdienstlichen Pflichten zu erinnern. Hinsichtlich der Höhe der Kürzung der Dienstbezüge verbleibe es bei dem von der Rechtsprechung bei Beamten des höheren Dienstes für den Regelfall als sachgerecht angesehen Kürzungsbruchteil von 1/10. Im Hinblick auf die Laufbahn und das von ihm ausgeübte Amt habe auch keine Veranlassung bestanden, die Sperrfrist für eine Beförderung abzukürzen.
22 
2. Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 13.08.2004 zugestellte Urteil hat der Beamte mit Anwaltsschriftsatz vom 09.09.2004, eingegangen bei der Disziplinarkammer am 10.09.2004, Berufung eingelegt. Mit dieser wendet er sich gegen die Feststellungen der Disziplinarkammer zur subjektiven Tatseite. Insofern fehle es nach wie vor an „prozessförmigen Beweisen“. So würden lediglich Indizien angeführt. Aufgrund der eingeräumten „Organisationsversäumnisse“, die auch anderen Sonderschulrektoren hätten unterlaufen können, falle ihm nur fahrlässiges Handeln zur Last. Die Angaben der möglicherweise voreingenommenen Zeuginnen F. und B. hätten schließlich im Hinblick auf ihre Belastungstendenz nicht verwertet werden dürfen. Danach sei die Dauer der Gehaltskürzung und des Kürzungsbruchteils zu halbieren, zumal die Disziplinarkammer einen Verfahrensmangel erkannt habe. Schließlich sei bislang unberücksichtigt geblieben, dass ihn der Dienstherr nunmehr in Regress zu nehmen beabsichtige. Auch die Sperrfrist zur Beförderung sei entsprechend abzukürzen.
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Mit Anwaltsschriftsatz vom 23.12.2004 hat der Beamte noch vortragen lassen, dass er vor Ausfüllen der amtlichen Schulstatistik keineswegs bewusst auf einen Abgleich der Schülerlisten mit den Klassenbüchern verzichtet habe. Etwaige Veränderungen in der Schülerzahl seien nämlich in schriftlicher Form im Sekretariat einzureichen gewesen. Er sei daher davon ausgegangen, dass die von der Sekretärin unter Berücksichtigung dieser Veränderungen geführten Schülerlisten die Situation des Schülerbestandes zutreffend wiedergegeben hätten. Ungeklärten Fällen sei auch durchaus während des gesamten Schuljahres nachgegangen worden, soweit das „Tagesgeschäft“ einer Brennpunktförderschule dies eben erlaubt habe. Den administrativen Teil seiner Arbeit habe er auch nicht grundsätzlich zugunsten des pädagogischen Auftrags bewusst und wissentlich vernachlässigt; Nachforschungen bezüglich ungeklärter Fälle hätten sich derart langwierig und schwierig gestaltet, dass sie aufgrund anderer vordringlicher Aufgaben zurückgestellt worden seien.
24 
In der Hauptverhandlung hat der Beamte den angeschuldigten objektiven Sachverhalt eingeräumt. Welche Angaben er jeweils im Frühjahr gemacht habe, wisse er heute nicht mehr; doch dürften sie ähnlich wie seine Angaben im Herbst ausgefallen sein; allerdings seien jene prognostischer Natur, weil die weitere Weiterentwicklung zum Stichtag noch nicht absehbar sei. Im Rahmen der amtlichen Schulstatistik habe er keineswegs vorsätzlich falsche Angaben gemacht; diese hätten auf einer mittlerweile ausgeräumten „Organisationsschwäche“ beruht. Allerdings sei die Erfassung nach wie vor sehr schwierig. Hierbei seien auch die sozialen bzw. personellen Probleme des Lehrerkollegiums zu berücksichtigen, die dazu führten, dass die Aufgabe kaum zu bewältigen sei. Hinzu komme, dass die mit der Führung der Schülerlisten betraute Schulsekretärin im Vorfeld der Erfassung wiederholt wegen Krankheit ausgefallen sei. Zwar kenne er alle seine Schüler, doch sei ihm deren jeweilige familiäre Situation nicht ständig präsent. An die Fälle, mit denen er selbst befasst gewesen sei, habe er sich bei seinen Angaben nicht mehr erinnert. Auch habe es offenbar Kommunikationsprobleme gegeben. Dass sich in zwei aufeinander folgenden Erhebungen Fehler gefunden hätten, sei auf die jeweils zugrunde gelegten Schülerlisten zurückzuführen. Dass ungeklärte Fehlzeiten nicht weiterverfolgt worden seine, habe er „einfach übersehen“. Schließlich müsse auch das schon lange dauernde Verfahren Berücksichtigung finden.
25 
Der Beamte hat in der Hauptverhandlung beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29.07.2004 - DL 12 K 3/04 - aufzuheben und eine mildere Disziplinarstrafe zu verhängen.
27 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt nach Rücknahme seiner als Vertreter der Einleitungsbehörde eingelegten „Anschlussberufung“,
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die Berufung zurückzuweisen.
29 
Er verteidigt die angegriffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite, welche in den Gründen der angefochtenen Entscheidung umfassend und nachvollziehbar dargelegt seien. Insoweit habe eine Indizienkette ausgereicht. Sei der Beamte ungeklärten Fällen zum Stichtag nie nachgegangen, weil es solche auch während des Schuljahres immer wieder gegeben habe, könne hieraus nur der Schluss gezogen werden, dass ihm nicht nur ein reines Organisationsversäumnis zur Last zu legen sei. Nicht zuletzt sprächen die Anzahl der Fälle bezogen auf die Gesamtschülerzahl sowie deren Besonderheiten eindeutig gegen ein bloß fahrlässiges administratives Versagen, zumal sich der Beamte mit seinem Verzicht auf den nahe liegenden Abgleich mit den Klassentagebüchern bewusst der einzigen Möglichkeit einer Verifizierung begeben habe. Auf telefonische Nachfrage des Berichterstatters hat der Vertreter der obersten Dienstbehörde unter dem 12.10.2005 erklärt, dass der Dienstherr ungeachtet dessen, dass allein die Frühjahrsmeldung nach dem jeweiligen Organisationserlass die Berechnungsparameter für die Direktzuweisung von Lehrerstunden erbringe, die amtliche Schulstatistik im Herbst zum Anlass von Ressourcenumschichtungen nehmen könne. Auch werde mit ihr die Basis für die aktuelle Ressourcenverwaltung gelegt. In der Hauptverhandlung hat er noch auf den Widerspruch hingewiesen, dass der Beamte einerseits den Bedürfnissen der Schüler Priorität eingeräumt haben wolle, andererseits Organisationsmängel geltend mache, welche im Hinblick auf eine dadurch in Kauf genommene Lehrerunterversorgung nicht nachvollziehbar seien.
30 
Dem Senat haben - neben den Akten des Verwaltungsgerichts - sowohl die einschlägigen Personal- sowie Disziplinarakten wie auch die angefallenen Strafakten vorgelegen.
31 
III. 1. Die - zulässige - Berufung des Beamten hat hinsichtlich der Bemessung der Disziplinarmaßnahme teilweise Erfolg. Sie ist unbeschränkt eingelegt, da sie sich gegen die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen zum subjektiven Tatbestand des Dienstvergehens wendet (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.1996, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 6; Urt. v. 20.04.1999 - BVerwG 1 D 44.97 -). Der Senat hat deshalb die Tat- und Schuldfeststellungen selbst zu treffen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
32 
Ausgehend davon ist die Berufung teilweise begründet.
33 
Das Verfahren war nicht etwa wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels auszusetzen (vgl. § 85 Abs. 1, § 63 Abs. 4 Satz 1 LDO); zu Recht hat das Verwaltungsgericht die unterbliebene Bekanntgabe des wesentlichen Ergebnisses der Vorermittlungen (vgl. § 27 Abs. 5 Satz 1 LDO) als durch die später ordnungsgemäß durchgeführte Untersuchung und das anschließende disziplinargerichtliche Verfahren als geheilt angesehen (vgl. DH Bad.-Württ., Urt. v. 16.07.1990 - DH 6/89 -; Senat, Urt. v. 09.03.1992 - D 17 S 13/91 -).
34 
Die Disziplinarkammer hat gegen den Beamten wegen eines - jedenfalls bedingt - vorsätzlich begangenen einheitlichen (innerdienstlichen) Dienstvergehens im Sinne des § 95 Abs. 1 LBG zwar zu Recht eine Gehaltskürzung (vgl. § 9 Abs. 1 LDO) verhängt. Entgegen deren Auffassung ist jedoch eine Kürzung der Besoldungsbezüge um ein 1/10 auf eineinhalb Jahre ausreichend.
35 
Dabei geht der Senat hinsichtlich des objektiven Disziplinartatbestandes von den im angefochtenen Urteil im Anschluss an die Anschuldigungsschrift getroffenen Sachverhaltsfeststellungen aus, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, zumal der Beamte ihnen auch im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten ist, sondern sie unstreitig gestellt hat. Danach hat der Beamte in den Erhebungsbögen zu den amtlichen Schulstatistiken (lfd. Nrn. 1-5 der Anlage 1 zur Verordnung des Kultusministeriums über statistische Erhebungen an Schulen v. 17.09.1993, GABl. 1993, 607) für die Schuljahre 2000/01 und 2001/02 insofern falsche Angaben gemacht, als er deutlich überhöhte Schülerzahlen angab.
36 
Die darin liegenden Verstöße gegen die dem Beamten als Schulleiter (vgl. § 41 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Satz 1 SchulG i. V. m. § 5 der Verordnung des Kultusministeriums über statistische Erhebungen an Schulen v. 17.09.1993, a. a. O.) obliegenden Pflichten, nämlich sein Amt nach bestem Gewissen zu verwalten (vgl. § 73 Satz 2 LBG), sich innerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauensgerecht zu verhalten (vgl. § 73 Satz 3 LBG), insbesondere seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen, dabei die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen (vgl. § 74 Sätze 1 u. 2 LBG) und namentlich die von ihm im Rahmen der statistischen Erhebungen zum Zwecke der Schulverwaltung und Bildungsplanung erbetenen Auskünfte wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen (vgl. § 115 Abs. 2 Satz 2 SchulG), hat der Beamte zur Überzeugung des Senats aufgrund hinreichender Indizien auch zumindest bedingt vorsätzlich begangen; eine keineswegs fern liegende weitergehende Absicht, die konkreten Randbedingungen an der von ihm zu leitenden Förderschule zu verbessern, lässt sich auch nach Auffassung des Senats nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Auf die entsprechenden, durchweg überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sieht sich der Senat jedoch noch zu folgenden, die Sachverhaltswürdigung ergänzenden bzw. vertiefenden Bemerkungen veranlasst:
37 
Für einen vorsätzlichen Verstoß und gegen die Annahme eines bloßen Versehens spricht auch nach Auffassung des Senats bereits das Ausmaß der vom Beamten - zudem für zwei aufeinander folgende Erhebungszeiträume - gemachten Falschangaben, nämlich der auf die in der Statistik angegebene Gesamtschülerzahl (167 bzw. 165) bezogene hohe Anteil von Schülern, die der Schule tatsächlich nicht (mehr) angehörten (26 bzw. 15). Gerade vor dem Hintergrund der auch nach dem Eindruck des Senats durchaus zutreffenden Selbsteinschätzung des Beamten, sein Amt grundsätzlich in jeder Hinsicht gewissenhaft zu verwalten, erschiene es widersprüchlich, eine solche Differenz mit ihm gänzlich wesensfremden erheblichen „Organisationsschwächen“ erklären zu wollen, zumal er über eine langjährige Erfahrung als Schulleiter verfügte. Auch die überschaubare Gesamtschülerzahl und der Umstand, dass der Beamte nach seinem Bekunden in der Hauptverhandlung alle seine Schüler kannte, lässt es gänzlich unwahrscheinlich erscheinen, dass ihm vor Abgabe der Statistik klärungsbedürftige Fälle, in denen Schüler möglicherweise ihrer Teilnahmepflicht (vgl. Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen [Schulbesuchsverordnung] v. 21.03.1982 [GABl. 1982, 176] nicht nachkamen, nicht wenigstens größenordnungsmäßig bewusst gewesen sein sollen, mag er sich auch nicht konkret an Einzelfälle erinnert haben, mit denen er selbst befasst war. Dass es - zumal vor dem Hintergrund der hohen Fluktuation an einer Förderschule - auch zum Stichtag immer wieder solche Fälle gab, hat der Beamte selbst eingeräumt. Dass er gleichwohl auf die Aktualität und Richtigkeit der vom Schulsekretariat geführten und fortgeschriebenen EDV-Listen vertraut haben will, erscheint um so weniger glaubhaft, als die damit betraute Schulsekretärin nach seinem eigenen Bekunden im Vorfeld der Erfassung wiederholt im Krankenstand gewesen war. Auch davon, dass in den Klassenbüchern einzutragende und an das Sekretariat zu meldende Schulversäumnisse in den Schülerlisten bereits Berücksichtigung gefunden hätten, konnte er nicht ohne weiteres ausgegangen sein, weil die gewissenhafte Führung des Wochen- bzw. Klassenbuchs für ihn gerade kein Thema gewesen war, das konsequent verfolgt worden wäre. Erkenntnisse darüber, ob eine probeweise „Rückschulung“ bereits beendet war und zum Wegfall der Pflicht zum Besuch der Sonderschule führte (vgl. § 83 Nr. 3 SchulG), konnten ohnehin nur aus der von ihm geführten Rückschulungsakte bzw. durch eine ggf. erforderliche (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 3 SchulG) Rückfrage bei der Regelschule gewonnen werden.
38 
Lag es sonach auf der Hand, dass sich die vom Schulsekretariat geführten EDV-Listen voraussichtlich nicht mehr auf aktuellem Stand befanden - darauf, ob er von einzelnen Lehrern hierauf noch eigens angesprochen wurde, kommt es insofern nicht mehr an - und sah der Beamte gleichwohl von dem erforderlichen Abgleich mit den Klassenbüchern, Rückschulungs- und Schülerakten und den ggf. noch erforderlichen Rückfragen bei den jeweiligen Behörden bzw. Schulen ab, muss dies - wie schon vom Verwaltungsgericht - zumindest dahin gedeutet werden, dass er - etwa im Hinblick auf den damit verbundenen zeitlichen Aufwand, der „auf einen bestimmten Stichtag nicht zu leisten“ sei, und andere dringende (pädagogische) Aufgaben an einer Brennpunktschule - die Angabe falscher, nämlich im Hinblick auf einen mutmaßlichen Wegzug aus dem Schulbezirk bzw. eine erfolgreiche „Rückschulung“ möglicherweise überhöhter Schülerzahlen bewusst in Kauf nahm, mithin bedingt vorsätzlich handelte. Dem entsprechen letztlich auch seine Einlassungen, mit denen er wiederholt auf die besonderen Belastungen an einer Brennpunktschule bzw. das Spannungsverhältnis zwischen seiner pädagogischen Aufgabe und den verwaltungsmäßigen Alltagsgeschäften hingewiesen hat; denn auch dies deutet nicht auf ein Versehen, sondern auf ein situationsbedingtes, bewusstes Setzen von Prioritäten hin.
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Ausgehend von den in Übereinstimmung mit der Disziplinarkammer festgestellten vorsätzlichen Verstößen gegen die Beamtenpflichten nach § 73 Sätze 2 u. 3, § 74 Sätze 1 u. 2 LBG, insbesondere gegen die dem Beamten als Schulleiter bei der Beantwortung statistischer Erhebungen nach § 115 Abs. 2 SchulG obliegende Wahrheitspflicht gelangt der Senat bei der Bemessung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme anders als die Vorinstanz zu dem Ergebnis, dass aufgrund einer Reihe von Milderungsgründen eine Gehaltskürzung auf eineinhalb Jahre ausreichend, aber auch erforderlich ist. Erst recht bedurfte es - zumal im Hinblick auf seine bisherige tadelsfreie Führung und seine guten bzw. sehr guten dienstlichen Leistungen (vgl. Senat, Urt. v. 03.12.1997 - D 17 S 18/97 -) - nicht der vom Vertreter der Einleitungsbehörde für erforderlich gehaltenen Degradierung, die nunmehr freilich schon aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht mehr in Betracht käme (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 1 LDO).
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Das festgestellte Dienstvergehen, das im wesentlichen durch den bei der Unterstützung des Dienstherrn in der Schulverwaltung und Bildungsplanung begangenen vorsätzlichen Verstoß gegen die spezialgesetzlich ausdrücklich normierte beamtenrechtliche Wahrheitspflicht in § 115 Abs. 2 SchulG gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.1991, BVerwGE 93, 52 zu § 13 Abs. 1 des Soldatengesetzes) wiegt auch nach Auffassung des Senats so schwer, dass nur eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Maßnahme angemessen ist. Ihr disziplinares Gewicht erhält die Missachtung der Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Information des Dienstherrn regelmäßig dadurch, dass ihm häufig entsprechende Überprüfungsmöglichkeiten fehlen oder für ihn zu aufwändig wären; er muss sich deshalb auf die Richtigkeit der Angaben seiner Bediensteten verlassen können. Insofern ist ein entsprechender Verstoß grundsätzlich geeignet, das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zu beeinträchtigen. Dem entsprechend hat die Rechtsprechung bei (auch bedingt) vorsätzlicher (aber auch bei grob fahrlässiger) Missachtung der Wahrheitspflicht in der Regel eine förmliche Disziplinarmaßnahme für angemessen erachtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1996 - BVerwG 1 D 34.95 - m.w.N.; Senat, Urt. v. 09.12.2002 - DL 17 S 15/02 -; Urt. v. 03.12.1997, a. a. O.); lediglich bei einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung ist eine nicht förmliche Maßnahme für ausreichend angesehen worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1996, a. a. O., m. w. N.). Das dem Dienstvergehen im Einzelfall zukommende Gewicht hängt dabei auch davon ab, ob sich der Beamte durch die Abgabe unwahrer Angaben Vorteile verschafft oder es zumindest darauf abgesehen hat, ferner davon, ob dem Dienstherrn Nachteile entstanden sind (vgl. Senat, Urt. v. 09.12.2002 - DL 17 S 15/02 -).
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Danach erfordert das pflichtwidrige Verhalten des Beamten, das in besonderem Maße geeignet war, das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn empfindlich zu erschüttern, ersichtlich eine fortlaufend und nachhaltig auf ihn einwirkende Gehaltskürzung, um das Gewicht der Verfehlung zu verdeutlichen und so auf die Wiederherstellung des belasteten Vertrauensverhältnisses hinzuwirken (vgl. Senat, Urt. v. 03.12.1997, a. a. O.). So gab der Beamte, obwohl der Dienstherr bei seiner Bildungsplanung mangels anderweitiger zuverlässiger Erkenntnismöglichkeiten in besonderem Maße auf die wahrheitsgemäßen Angaben seiner Schulleiter in den statistischen Erhebungen angewiesen ist, um eine möglichst gleichmäßige, bedarfsgerechte Zuweisung der vom Landtag bewilligten Ressourcen (Stellen und Mittel) zur unterrichtlichen Versorgung der Schulen in den einzelnen Schularten zu gewährleisten (vgl. die jährlich erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Unterrichtsorganisation, etwa im Schuljahr 2000/2001, K.u.U. 2000, 63, und im Schuljahr 2001/2002, K.u.U. 2001, 79), (zumindest bedingt) vorsätzlich deutlich überhöhte Schülerzahlen an, wodurch dem Dienstherrn auch erhebliche finanzielle Nachteile entstanden. Grundlage für die Zuweisung von Lehrerwochenstunden ist zwar nicht die hier allein in Rede stehende, im Herbst zu erhebende amtliche Schulstatistik, sondern die bereits im Frühjahr erfolgende Erhebung zur Unterrichtsorganisation (vgl. § 4 Abs. 2 der Verordnung des Kultusministeriums über statistische Erhebungen an Schulen v. 17.09.1993, a. a. O., i. V. m. der Anlage 1 lfd. Nr. 8; Verwaltungsvorschriften zur Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2000/2001, a. a. O., und im Schuljahr 2001/2002, a. a. O.; Zeugenaussage Schulamtsdirektor M. v. 30.01.2003, S. 2). Als unmittelbar durch die falschen Angaben entstandene Nachteile sind daher „lediglich“ die erheblich überhöhten Mittelzuweisungen an den Schulträger anzusehen (vgl. § 17 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich - FAG) i. d. F. v. 01.02.2000 (GBl. 2000, 14) i. V. m. § 3 der Verordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums über die Durchführung des Schullastenausgleichs (Schullastenverordnung - SchLVO) v. 21.02.2000 (GBl. 2000, 181). Mittelbar haben die in der amtlichen Schulstatistik angegebenen Schülerzahlen jedoch durchaus auch Bedeutung für die Zuweisung von Lehrerdeputaten, da ggf. noch nachträglich Ressourcen umzuschichten sind bzw. mit ihnen bereits die Grundlage für die künftige Ressourcenzuweisung gelegt wird (vgl. die E-Mail des Vertreters der obersten Dienstbehörde an den Berichterstatter v. 12.10.2005). Dass ihm die Bedeutung seiner Angaben nicht bewusst gewesen wäre, hat der Beamte selbst nicht behauptet.
42 
Dennoch kommen dem Beamten Umstände zugute, welche eine Gehaltskürzung auf vier Jahre unangemessen erscheinen lässt.
43 
Das Gewicht des in Rede stehenden Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht erscheint insofern geringer, als der Beamte mit seinen Falschangaben keinerlei persönliche Vorteile erstrebte, sondern - abgesehen von den vorerwähnten, allerdings beträchtlichen Nachteilen für den Dienstherrn - „lediglich“ bewirkte, dass die von ihm zu leitende Förderschule angesichts der von ihm glaubhaft geschilderten Probleme des Schulalltags ihren Bildungsauftrag angemessener und in für das Kollegium weniger belastender Weise erfüllen konnte. Aufgrund der durchaus plastischen Schilderung der besonderen örtlichen Situation an der ...-Förderschule vor dem Senat erscheint auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch in Anwendung der Verwaltungsvorschriften zur Unterrichtsorganisation weitere Lehrerwochenstunden über das Staatliche Schulamt zuzuweisen gewesen wären (vgl. jeweils Nr. B. II. 2.2). Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es einer verbreiteten Verwaltungsübung unter den Schulleitern entspräche, bestehende „Freiräume“ (vgl. die Verwaltungsvorschriften zur Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2000/2001 bzw. im Schuljahr 2001/2002, jeweils a. a. O. Nr. A. 1.) großzügig zu nutzen, weil etwa Zuweisungen über die Staatlichen Schulämter in der Praxis nicht ohne Weiteres zu erhalten sind, liegen dem Senat nicht vor, so dass sich das Gewicht des Dienstvergehens unter diesem Gesichtspunkt nicht noch weiter verringert.
44 
Als weitere Umstände, die das Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen, kommen jedoch, was auch die Disziplinarkammer berücksichtigt hat, die langjährige tadellose Amtsführung des Beamten und die besondere Belastungssituation hinzu, der der Beamte an der ...-Förderschule ausgesetzt war. Zugunsten des Beamten geht der Senat davon aus, dass dieser - wenn auch keine besondere Konfliktsituation erkennbar ist - von der ihm durchaus möglichen Erfüllung der an sich gebotenen und ihm bei unterschriftlicher Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der ausgefüllten Erhebungsbögen auch durchaus bewussten Sorgfaltspflichten lediglich deshalb absah, um sich vor dem Hintergrund seiner anderweitigen Belastungen mehr den von ihm für dringlicher gehaltenen pädagogischen Aufgaben widmen zu können. Dass jene neben diesen - zumal von einem erfahrenen Schulleiter wie dem Beamten - durchaus erfüllbar waren, erweist letztlich der vom Staatlichen Schulamt geleistete Aufwand bei Überprüfung der Schülerzahlen Mitte November 2001.
45 
Berücksichtigt man schließlich, dass das Bundesdisziplinargesetz inzwischen die im Schrifttum an der Höchstdauer einer Gehaltskürzung von fünf Jahren geübte Kritik, wonach eine Ausschöpfung des Maßnahmerahmens in ihren finanziellen Auswirkungen für den Beamten sogar nachteiliger als die strengere Maßnahme der Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt sein kann (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 21.03.2001, BVerwGE 114, 88), aufgegriffen und die Laufzeit einer Gehaltskürzung auf höchstens drei Jahre verkürzt hat (vgl. § 8 BDG und die hierzu gegebene amtliche Begründung in BT-Drucks. 14/4659, S. 35), erscheint dem Senat nach alledem die Verhängung einer Gehaltskürzung auf eineinhalb Jahren als die angemessene Disziplinarmaßnahme.
46 
Während die Dauer der Gehaltskürzung durch die Schwere des Dienstvergehens bestimmt wird, sind für die Festlegung des Kürzungsbruchteils die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten maßgebend (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2001, a. a. O.; Senat, Urt. v. 09.12.2002, a. a. O.). Diese rechtfertigen auch hier ersichtlich den von der Disziplinarkammer gewählten Kürzungsbruchteil von einem Zehntel, der bei Beamten des höheren Dienstes bis Besoldungsgruppe A 16 regelmäßig angemessen ist (vgl. auch OVG NW, Beschl. v. 06.02.2002 - 6 D A 2045/00.O). Dies gilt - zumal vor dem Hintergrund seiner anderweitigen Einkünfte - selbst dann, wenn der Beamte möglicherweise noch Regressansprüchen seines Dienstherrn ausgesetzt sein sollte.
47 
Für eine Abkürzung der Frist des § 9 Abs. 2 Satz 1 LDO gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 LDO bestand im Hinblick auf die Dauer des im Übrigen keineswegs übermäßig langen Disziplinarverfahrens kein Anlass, nachdem der Beamte nicht unmittelbar zu einer Beförderung herangestanden hat.
48 
2. Das Verfahren über die „Anschlussberufung“ des Vertreters der Einleitungsbehörde, welche im Hinblick auf ihre Unstatthaftigkeit im disziplinargerichtlichen Verfahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.1980, ZBR 1982, 383; DH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.03.1981, VBlBW 1984, 289) als selbständige, allerdings mangels rechtzeitiger Begründung (vgl. § 80 LDO) unzulässige (§ 81 LDO) Berufung anzusehen war, war nach deren Rücknahme in der Hauptverhandlung (entspr. §§ 302, 303 StPO) einzustellen.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 112 Abs. 2, 113 Abs. 5 LDO; die Kosten der zurückgenommenen „Anschlussberufung“ waren hierbei nicht gesondert in Ansatz zu bringen, da durch diese Kosten in nennenswertem Umfang nicht entstanden sind.
50 
Das Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.

(2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:

1.
die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge,
2.
die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung und
3.
die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt.

(4) Die Behörde des Bundesdisziplinaranwalts wird mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aufgelöst. Ab diesem Zeitpunkt fertigt die Einleitungsbehörde in den Fällen von Absatz 3 die Anschuldigungsschrift; die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung sind nicht anzuwenden, soweit sie den Bundesdisziplinaranwalt betreffen.

(5) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 Abschnitt IV der Bundesdisziplinarordnung. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(6) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind.

(7) Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger ist.

(8) Gebühren nach § 78 Satz 1 werden nur für die nach dem 31. Dezember 2009 anhängig werdenden gerichtlichen Verfahren erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2009 eingelegt worden ist.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.