Tenor

Der Bebauungsplan „Steinbruch Plapphalde“ der Stadt Herrenberg vom 10. Dezember 2012 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der im Wesentlichen ein „Sonstiges Sondergebiet Steinbruch“ festsetzt und in diesem unter anderem Geräuschemissionskontingente und Beschränkungen der Verwendung luftverunreinigender Stoffe festlegt.
Die Antragstellerin 1 ist Eigentümerin zahlreicher Grundstücke im Außenbereich der Antragsgegnerin zwischen deren Kernstadt im Nordosten und dem eingemeindeten Ortsteil Haslach im Südwesten. Auf einem Großteil dieser Grundstücke betreibt sie einen Steinbruch zum Abbau von Muschelkalkgestein. Der Steinbruch wird seit über 80 Jahren betrieben und besitzt für den Gesteinsabbau derzeit eine immissionsschutzrechtliche (Änderungs-)Genehmigung des Landratsamts Böblingen vom 9.4.2008. Im Areal des Steinbruchs haben sich weitere gewerbliche Nutzungen angesiedelt, darunter ein Betonwerk und ein Erdbewegungsunternehmen. Am Rand des Steinbruchs befindet sich ferner eine Ansammlung aus ungefähr zehn Wohnhäusern. Zu den weiteren gewerblichen Nutzern im Steinbruchareal gehört die Antragstellerin 2. Sie ist Eigentümerin eines Grundstücks in der Steinbruchsohle, auf dem sie seit 1971 ein Asphaltmischwerk betreibt. In dieser Anlage werden die zu verarbeitenden Rohstoffe in einer Trockentrommel erhitzt. Zur Befeuerung nutzt die Antragstellerin 2 Erdgas, Flüssiggas und Erdöl. Für Bau und Betrieb der Anlage besitzt sie eine 1970 erteilte Genehmigung nach § 16 GewO 1960. Im Jahr 2006 erging gegenüber ihr eine nachträgliche Anordnung der Immissionsschutzbehörde mit der Verpflichtung zu Emissionsbegrenzungen. Die Anlagenlaufzeit ist in den immissionsschutzrechtlichen Bescheiden nicht an die Laufzeit des Gesteinsabbaus geknüpft.
Für die genannten Grundstücke besteht bislang kein Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbands Herrenberg-Decken-pfronn-Nufringen aus dem Jahr 1994 ist ein Teil des Plangebiets als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, der größere Teil als Fläche für Abgrabungen. Die Raumnutzungskarte zum Regionalplan des Verbands Region Stuttgart vom 22.7.2009 stellt den Bereich des Steinbruchareals und seiner Umgebung als Regionalen Grünzug dar, die Fläche um die genehmigten Abbauzone zudem als „Gebiet für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe [VRG, Z]“, das westlich angrenzende Gebiet als „Gebiet zur Sicherung von Rohstoffen [VRG, Z]“.
Der angefochtene Bebauungsplan umfasst ein rund 32 ha großes Gebiet. Nach der Planbegründung hat er das Ziel, die durch bisherige Genehmigungen auf der Grundlage von § 35 BauGB über einen längeren Zeitraum entstandene Gemengelage im Steinbruchareal, die eine städtebauliche Ordnung nur schwer erkennen lasse, zu ordnen, die Entwicklungsperspektiven aufzuzeigen und die aus der Gemengelage bedingten Konflikte abzumildern. Dazu setzt der Bebauungsplan in Nr. 1.1.1 seines Textteils als Art der baulichen Nutzung drei Sondergebiete SO 1 bis 3 fest. Im Sondergebiet 1 sind ausschließlich die originären Betriebe und Anlagen eines Steinbruchbetriebes (Abbau und Wiederauffüllung) zulässig sowie solche Anlagen, die im Zusammenhang mit der Steinbruchnutzung stehen. Wohnen, auch betriebsbezogenes Wohnen, ist nicht zulässig. Im Sondergebiet 2 sind unselbständige Teile der in SO 1 zulässigen Betriebe und Anlagen (z. B. Verwaltungen, Besprechungseinrichtungen, Sozial- und Sanitäreinrichtungen) zulässig, sofern diese Betriebe oder Anlagen als selbständige Betriebe in einem Mischgebiet zulässig wären. Wohnen, auch betriebsbezogenes Wohnen, ist nicht zulässig. Im Sondergebiet 3 sind Flächen für die Landwirtschaft und Grünflächen sowie hierfür erforderliche Wegeflächen zulässig. Nr. 1.1.2 des Textteils ergänzt, dass die im sonstigen Sondergebiet 1 und 2 zulässigen Betriebe und Anlagen „nur bis zum Abschluss des genehmigten Gesteinsabbaus (voraussichtlich 2028) entsprechend der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 9.4.2008“ zulässig sind. Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen regelt Geräuschemissionskontingente für die Sondergebiete SO 1 und SO 2. Nr. 1.4 des Textteils bestimmt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans „bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1 MW die Verwendung von fossilen Energieträgern nur zulässig ist, wenn die spezifischen CO2-Emissionen einen Wert von 0,08 t CO2/GJ nicht überschreiten“.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Im Jahr 2008 beantragte die Antragstellerin 2 beim Landratsamt Böblingen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für die Asphaltmischanlage, die es ihr erlaubt, den Brenner auszutauschen und die Befeuerungsmittel zu ändern. Nach Angaben der Antragstellerin 2 ist anstelle des teuren Brennstoffs Heizöl der Einsatz des günstigen Brennstoffs Braunkohlestaub für die wirtschaftliche Konkurrenzfähigkeit zwingend. Über 80 % der Asphaltmischwerke in der Bundesrepublik nutzten diesen Brennstoff inzwischen. Zum anderen sollen die Betriebszeiten ausgedehnt und auch eine Produktion zur Nachtzeit, jedenfalls in den frühen Morgenstunden, gestattet werden, damit der Asphalt beim morgendlichen Baubeginn bereits zur Verfügung gestellt werden kann. Zu den Antragsunterlagen gehört ein immissionsschutzrechtliches Gutachten der GfU vom 15.4.2009, das zum Ergebnis kommt, dass von der Betriebsumstellung keine schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu erwarten sind.
Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens kam es zu erheblichen Widerständen in der Bevölkerung der Antragsgegnerin, die sich schon zuvor mehrfach über von der Asphaltmischanlage ausgehende Geruchsbelästigungen bei den zuständigen Behörden beschwert hatte. Der Ortschaftsrat des Teilorts Haslach empfahl in seiner Sitzung vom 23.11.2009 dem Gemeinderat der Antragsgegnerin, das nach § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen zum Änderungsvorhaben der Antragstellerin 2 zu versagen. Nach rechtlicher Beratung erkannte die Antragsgegnerin, dass eine Versagung des Einvernehmens rechtlich nicht zu begründen wäre. Daraufhin erteilte der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 1.2.2009 zwar sein Einvernehmen zu dem Vorhaben der Antragstellerin hinsichtlich der künftigen Verwendung von Braunkohlestaub mit bestimmten „Maßgaben“. In zeitlichem Zusammenhang damit beschloss der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 9.12.2009 aber die Aufstellung des Bebauungsplans „Steinbruch Plapphalde“ und den Erlass einer Satzung über eine Veränderungssperre. Nach deren Bekanntmachung lehnte das Landratsamt Böblingen mit Bescheid vom 15.1.2010 die beantragte Erteilung der Änderungsgenehmigung ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Antragstellerin 2 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart, die durch Beschluss vom 4.5.2011 zum Ruhen gebracht wurde (Az. 2 K 370/11).
Die Antragsgegnerin führte Anfang des Jahres 2010 eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durch und holte ein Gutachten ein, das die Schallemissionen im künftigen Plangebiet ermittelte und davon ausgehend eine Geräuschemissionskontingentierung vorschlug. In seiner Sitzung vom 20.9.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Entwurf des Bebauungsplans vom 15.10.2012 bis 15.11.2012 öffentlich auszulegen. Der Beschluss über die öffentliche Auslegung wurde am 5.10.2012 bekanntgemacht. Die Antragstellerinnen erhoben mit Schreiben vom 12.11.2012 bzw. 13.11.2012 zahlreiche Einwendungen.
In seiner Sitzung vom 10.12.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans in seiner Fassung vom 26.11.2012 unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antragstellerinnen als Satzung. Die Ausfertigung der Satzung erfolgte am 12.12.2012, ihre Bekanntmachung am 13.12.2012.
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Die Antragstellerin 1 hat am 2.12.2013 das Normenkontrollverfahren anhängig gemacht, die Antragstellerin 2 am 3.12.2013.
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Zur Begründung ihrer Anträge lassen die Antragstellerinnen vortragen, der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und einzelne Festsetzungen seien auch inhaltlich zu beanstanden.
12 
Die Antragsgegnerin habe die Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Angabe der verfügbaren umweltrelevanten Informationen in der Auslegungsbekanntmachung vom 5.10.2012 missachtet, da sie keine Blöcke der behandelten Umweltthemen gebildet habe. Die stattdessen gewählte Auflistung der Titel aller vorhandenen Informationen führe zu einer „Überinformation“ und werde deswegen der gebotenen Anstoßfunktion nicht gerecht. Auch die Durchführung der öffentlichen Auslegung sei fehlerhaft erfolgt, da einzelne ausgelegte Materialien unvollständig gewesen seien. Am Satzungsbeschluss vom 10.12.2012 hätten fünf Gemeinderäte mitgewirkt, die am Südwestrand der Kernstadt oder im Ortsteil Haslach wohnten. Die Emissionsbeschränkungen des Bebauungsplans führten zu einem unmittelbaren Vorteil für ihre Wohngrundstücke. Die betreffenden Gemeinderäte seien daher befangen gewesen. Hinzu komme, dass einer der Gemeinderäte in Planaufstellungsverfahren der Wortführer für besonders strenge Regelungen zu Lasten der Antragstellerinnen gewesen sei und unwahre Behauptungen verbreitet habe.
13 
Die Sondergebietsfestsetzung in Nr. 1.1.1 des Textteils verstoße gegen § 11 Abs. 1 BauNVO, da sich Sondergebiete von den übrigen in der Baunutzungsverordnung geregelten Baugebieten wesentlich unterscheiden müssten. Denn die von der Antragsgegnerin ermöglichte Zulassung bestimmter Gewerbebetriebe kombiniert mit dem Ausschluss aller anderen Nutzungsarten hätte auch über die Festsetzung eines Industriegebiets mit den Feinsteuerungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO erreicht werden können.
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Die auf Grund von Nr. 1.1.2 des Textteils nur aufschiebend bedingt festgesetzte Zulässigkeit der Nutzungen nach Nr. 1.1.1 sei in mehrfacher Hinsicht unwirksam: Diese Festsetzung beruhe auf Ermittlungs- und Bewertungsfehlern. Denn die Antragsgegnerin habe vor dieser Festsetzung nur die Belange der Antragstellerin 1 ermittelt, nicht aber die Belange und insbesondere die Genehmigungssituation der anderen dort angesiedelten Gewerbebetriebe, etwa der Antragstellerin 2. Zudem habe sie irrtümlich ein so nicht bestehendes verbindliches Ziel des Regionalplans angenommen, baldmöglichst das gesamte Areal rekultivieren zu müssen. Für den Bereich des Grundstücks der Antragstellerin 2 bestehe dieses Ziel schon deswegen nicht, weil die Raumnutzungskarte dort überhaupt keine zielförmigen Festlegungen treffe. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB erfordere eine bedingte Festsetzung einen „besonderen Fall“, an dem es hier fehle. Zudem müsse die gewählte Bedingung hinreichend bestimmt sein. Nr. 1.1.2 stelle auf den „Abschluss des genehmigten Gesteinsabbaus“ ab. Dritte könnten diesen jedoch - auch mangels eines Betretungsrechts - überhaupt nicht erkennen. Auch sei die nach § 9 Abs. 2 Satz 2 BauGB gebotene Festsetzung einer Folgenutzung zu unbestimmt, da die Antragsgegnerin hierzu nur auf eine DIN A3-Planskizze verweise. Besonders schwer wiege der Verstoß gegen das Ziel des Regionalplans des Verbands Region Stuttgart, Abbaustätten für Karbonatsgestein zur Eigenversorgung der Region zu sichern. Denn durch Nr. 1.1.2 des Textteils werde der Abbau von Karbonatsgestein auf den Umfang der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 9.4.2008 beschränkt und damit eine Ausschöpfung der in der Raumnutzungskarte des Regionalplans dargestellten Sicherungsfläche zumindest wirtschaftlich unmöglich gemacht. Jedenfalls sei die auflösend bedingte Festsetzung deswegen auch abwägungsergebnisfehlerhaft.
15 
Auch die Festsetzung von Geräuschemissionskontingenten in Nr. 1.1.3 des Textteils sei in mehrfacher Hinsicht unwirksam. Sie sei zum einen ermittlungsfehlerhaft zustande gekommen. Das der Emissionskontingentierung zugrunde liegende Gutachten Dr. D... vom 31.8.2012 wähle als maßgebliche Immissionsorte die beide Punkte IO 7 und IO 8, die innerhalb des Gebiets lägen, für das die Kontingente festgesetzt würden. Das widerspreche Nr. 3.4 der für die Kontingentierung maßgeblichen DIN 45691, nach welcher die schutzwürdigen Orte außerhalb des Festsetzungsgebiets zu liegen hätten. Zudem sei die Schutzwürdigkeit der beiden Wohngebäude an diesen Immissionsorten fälschlich wie die eines Gewerbegebiets eingestuft worden. Da diese ursprünglich nur als Betriebsleiter- und Aufsichtspersonalwohngebäude gedient hätten, müsse von einem faktischen Industriegebiet ausgegangen werden. Das der Kontingentsberechnung zugrundeliegende Gutachten Dr. D... weise weitere Mängel auf, was eine gutachterliche Stellungnahme der Dekra im Einzelnen belege. Die Kontingentsfestsetzung sei zudem zu unbestimmt. Denn sie regle nicht eindeutig, auf welche Fläche die Schallleistung des jeweiligen Betriebs zu verteilen sei.
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An mehrfachen Mängeln leide auch die Festsetzung in Nr. 1.4 des Textteils zur Beschränkung der Verwendung luftverunreinigender Stoffe. Sie sei zum einen ermittlungsfehlerhaft zustande gekommen. Den Akten der Antragsgegnerin lasse sich nicht entnehmen, wie es zur Festsetzung des konkreten Werts von spezifischen CO2-Emissionen beim Mischen der hergestellten Asphalte im Jahresmittel auf einen Wert von 21,5 kg CO2/t Mischgut gekommen sei. Die Antragsgegnerin stütze den Wert wohl auf eine Studie der Hochschule Biberach aus dem Jahr 2009. Diese Studie sei jedoch nicht allgemein zugänglich. Der von der Studie behauptete spezifische Wärmebedarf sei zudem unrealistisch niedrig, was einen Vergleich mit der VDI-Richtlinie 2283 für Trocknungsprozesse nahelege und auch aus einer eingeholten Stellungnahme der GfU vom 28.11.2013 hervorgehe. Die Antragsgegnerin habe zudem fälschlicherweise nur die CO2-Emissionen während der Trocknung der für die Asphaltherstellung benötigten Rohstoffe in den Blick genommen, nicht aber weitere unvermeidbare Emissionen bei der Temperierung des Bitumen oder durch den Transportverkehr innerhalb der Mischanlage. Nr. 1.4 des Textteils sei zum anderen von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB nicht gedeckt, da diese Vorschrift nur das Verbot oder die Beschränkung der Verwendung bestimmter luftverunreinigender Stoffe gestatte, jedoch keine Festsetzung von Emissionsgrenzwerten für CO2. Ziel der Festsetzung müsse zudem der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sein, nicht der - von der Antragsgegnerin verfolgte - globale Klimaschutz. Für dessen Verfolgung fehle es auch am städtebaulichen wie am konkreten örtlichen Bezug. Daran ändere auch der Verweis der Antragsgegnerin auf die Klimaschutzklausel des § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB nichts. Jedenfalls müsse die Ermächtigungsgrundlage unter Beachtung des Treibhaus-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) ausgelegt werden. Die Mischanlage der Antragstellerin 2 unterfalle dem Anwendungsbereich des TEHG, das abschließend regele, wie Emissionen von Treibhausgasen, insbesondere von CO2, aus Industrieanlagen beschränkt werden könnten. Wie sich aus § 5 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ergebe, dürften bei solchen Anlagen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von CO2, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhten, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgingen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründe. Jedenfalls sei die Festsetzung abwägungsergebnisfehlerhaft. Die Antragsgegnerin gewichte den globalen Klimaschutz höher als die betrieblichen Belange der Antragstellerin 2. Nur diese werde belastet, eine Vielzahl anderer Betriebe in Herrenberg, die ebenfalls erhebliche Mengen an CO2 produzierten, nicht. Umgekehrt beziehe die Antragsgegnerin für ihre Straßenbaustellen stets Asphalt, der unter Verwendung von Braunkohlestaub hergestellt worden sei.
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Die Antragstellerinnen beantragen,
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den Bebauungsplan „Steinbruch Plapphalde“ der Stadt Herrenberg vom 10. Dezember 2012 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Anträge abzuweisen.
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Sie erwidert, das Verfahren des Bebauungsplans habe den rechtlichen Vorgaben entsprochen. Die Auslegungsbekanntmachung vom 5.10.2012 sei geeignet gewesen, die unionsrechtlich gebotene Anstoßfunktion zu erfüllen. Sie enthalte mehr als die Bekanntgabe der wesentlichen und deswegen ausgelegten Unterlagen. Dass sich durch die Auflistung der Titel der einzelnen Informationen die betroffenen Schutzgüter wiederholten, schmälere den Informationsgehalt nicht. Auch die Durchführung der öffentlichen Auslegung zwischen dem 15.10. und dem 15.11.2012 sei korrekt erfolgt. Die von den Antragstellerinnen bezeichneten Gemeinderäte seien auf Grund der Lage ihrer Wohngrundstücke nicht befangen. Denn die Gemeindeordnung wolle nur eine Mitentscheidung von durch individuelle Sonderinteressen Betroffenen vermeiden. Das Interesse, künftig geringere Immissionen durch den Betrieb des Steinbruchs oder des Asphaltmischwerks hinnehmen zu müssen, erfasse jedoch keinen abgrenzbaren Personenkreis.
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Zu Unrecht behaupteten die Antragstellerinnen die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen. Sie blieben die zulässige Formulierung des Regelungsgehalts von Nr. 1.1.1 des Textteils über die Festsetzung eines Industriegebiets schuldig. Das sei nicht verwunderlich, da er nur über eine Sondergebietsfestsetzung erzielbar sei.
23 
Die auflösende Bedingung in Nr. 1.1.2 des Textteils sei nicht bewertungs- oder ermittlungsfehlerhaft zustande gekommen. Wie sich Nr. 4.1 der Planbegründung entnehmen lasse, sei sie sich bewusst gewesen, dass auch manche gewerbliche Nutzungen Bestandsschutz hätten. Die Behauptung, Teile des Plangebiets befänden sich außerhalb der Festlegung eines regionalen Grünzugs, sei nicht nachvollziehbar. Die Planbegründung mache deutlich, dass die Aufgabe der Betriebe primär städtebaulich motiviert sei und man nicht von einem regionalplanerischen Zwang ausgegangen sei. Für die Verwendung einer auflösenden Bedingung bestehe ein von § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorausgesetzter „besonderer Fall“. Denn auf den Grundstücken im Steinbruchareal seien Nutzungen entstanden, die im Außenbereich materiell unzulässig seien. Nach Beendigung des Gesteinsabbaus sollten diese Flächen daher wieder einer außenbereichsadäquaten Nutzung zugeführt werden. Der Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung - der Abschluss des genehmigten Gesteinsabbaus entsprechend der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 9.4.2008 - sei notfalls mithilfe der Immissionsschutzbehörde eindeutig feststellbar. Anderenfalls wäre die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zu unbestimmt und damit ihrerseits nichtig. Auch die Folgenutzung sei ausreichend bestimmt festgesetzt. Denn insoweit werde auf das gesamte Folgenutzungskonzept des Planungsbüros verwiesen, das Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für den Steinbruchbetrieb sei. Schon aus den Stellungnahmen des Verbands Region Stuttgart ergebe sich eindeutig, dass Nr. 1.1.2 des Textteils nicht gegen Ziele des Regionalplans verstoße. Keinen Fehler im Abwägungsergebnis begründe es, dass sie das Interesse an der Renaturierung der Gesamtfläche höher bewertet habe, als das Interesse der Antragstellerin 2 an der Beibehaltung des Betriebsstandorts auch nach Aufgabe des Gesteinsabbaus.
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Die Kritik an der Geräuschemissionskontingentierung in Nr. 1.1.3 des Textteils gehe fehl, wie die ergänzende Stellungnahme Dr. D... vom 2.4.2014 belege. Da der Bebauungsplan auf die Lösung eines bestehenden Immissionskonflikts abziele, habe er die am stärksten betroffenen Immissionsorte IO 7 und IO 8 nicht außer Acht lassen können. Die Kontingentierungsberechnung sei nur in Anlehnung an die DIN 45691 vorgenommen worden. Schließlich seien die Regelungen in Nr. 1.1.3 des Textteils auch hinreichend bestimmt. Absatz 8 Satz 2 dieser Festsetzung verwende den eindeutigen Begriff „Baugrundstück“.
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Auch die Beschränkung luftverunreinigender Stoffe in Nr. 1.4 des Textteils des Bebauungsplans sei nicht zu beanstanden. Sie basiere auf einer ausreichenden fachgutachtlichen Beratung. Näheres ergebe sich aus der ergänzenden Stellungnahme Dr. D... vom 2.4.2014. Danach sei der Wert von 21,5 kg CO2/t Mischgut im Jahresmittel aus einem Vergleich der Studie „Ökoprofile für Asphalt- und Betonbauweisen von Fahrbahnen“, Aktualisierung 2009, mit der VDI-Richtlinie 2283, Tabelle 4 erfolgt. Die Antragstellerinnen übersähen, dass Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen gerade keinen CO2-Emissionsgrenzwert festsetze, sondern nur luftverunreinigende Stoffe beschränke, und zwar mittelbar über deren CO2-Anteil. Zu Unrecht gingen die Antragstellerinnen davon aus, das das System des Emissionshandels eine abschließende bundesrechtliche Regelung zur Verminderung von Treibhausemissionen darstelle. Aus § 5 Abs. 2 BImSchG dürfe nicht auf die kommunale Bauleitplanung und § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB zurückgeschlossen werden. Die Verbrennungsbeschränkung sei schließlich weder willkürlich noch abwägungsergebnisfehlerhaft, da sie insbesondere auch der Umsetzung ihres lokalen Klimaschutzkonzepts diene. Der Gemeinderat habe am 4.7.2000 beschlossen, dem Klimabündnis der europäischen Städte beizutreten. Im Jahr 2003 sei die Verwaltung vom Gemeinderat beauftragt worden, eine Umweltrahmenplanung zu erarbeiten. Mit Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange sei ein umfassender Maßnahmenkatalog aufgestellt und in einer Broschüre im Mai 2005 veröffentlicht worden. Dieser Umweltrahmenplan gebe die umweltpolitische Zielsetzung der Stadt vor. Da in der Kernstadt Herrenberg die Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit entlang der Hauptverkehrsstraßen überschritten würden, sei der Luftreinhalte-/Aktionsplan für den Regierungsbezirk Stuttgart, Teilplan Herrenberg, vom Regierungspräsidium Stuttgart aufgestellt worden. Dieser Plan sei am 20.6.2008 in Kraft getreten. Ziel des Luftreinhalteplanes sei es, Immissionsminderungen in allen Bereichen zu erreichen. Die Umweltzone mit einer Beschränkung der Zufahrt in das festgelegte Gebiet der Kernstadt Herrenberg sei am 1.1.2009 eingeführt worden. Alle diese Maßnahmen würden durch eine verstärkte CO2-Freisetzung aus einer Großfeuerungsanlage auf ihrer Gemarkung konterkariert.
26 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten, die beigezogenen Akten des Landratsamts Böblingen zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren der Antragstellerin 2 sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen sind zulässig (A.) und haben auch in der Sache Erfolg (B.).
A.
28 
Die fristgerecht erhobenen Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind statthaft. Beide Antragstellerinnen sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie jeweils Eigentümerinnen vom im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücken sind, deren Nutzungsinhalt und -umfang durch die Planfestsetzungen in einer Art und Weise geregelt werden, mit denen sie nicht einverstanden sind (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41). Schließlich haben beide Antragstellerinnen schon während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen vorgebracht, die sie mit ihren Normenkontrollanträgen weiterverfolgen (§ 47 Abs. 2a BauGB).
B.
29 
Die zulässigen Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Zwar leidet der angefochtene Bebauungsplan nicht an Verfahrensmängeln, die dem gesamten Bebauungsplan anhaften (I.). Mindestens zwei einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans sind jedoch unwirksam (II.), was unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen zu seiner Gesamtunwirksamkeit führt (III.).
I.
30 
Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen sind weder die Bekanntmachung der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs (1.) noch der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans (2.) fehlerhaft.
31 
1. Die Angabe zu den verfügbaren Umweltinformationen in der Bekanntmachung über die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 5.10.2012 genügt den gesetzlichen Anforderungen.
32 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17). Die genannten Bestimmungen haben zum Ziel, in umweltbezogenen Entscheidungsverfahren eine breitere Öffentlichkeit für das Verfahren zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern („anzustoßen“), um hierdurch Defiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206). Maßgeblich für die Auslegung von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist also letztlich die Geeignetheit der Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen, diese unionsrechtlich geforderte „Anstoßfunktion“ auszulösen (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 23; Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris Rn. 44; Dusch, Neues zur Bekanntmachung von Umweltinformationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der Bauleitplanung, BauR 2015, 433, 441). Die Bekanntmachung vom 5.10.2012 ist danach nicht zu beanstanden.
33 
Die Antragsgegnerin hat in der Auslegungsbekanntmachung die ihr zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden 32 Gutachten und Stellungnahmen mit Umweltbezug unter Angabe deren Titel aufgelistet. Die Antragstellerinnen rügen, dadurch sei die gebotene Anstoßfunktion verfehlt worden, weil die Antragsgegnerin eine schlagwortartige Zusammenfassung der Umweltthemen versäumt habe; stattdessen komme es zu einer Überinformation für den Leser. Beidem vermag der Senat nicht zu folgen.
34 
a) Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichte die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und zu charakterisieren (BVerwG, Urt. v. 11.9.2014 - 4 CN 1.14 - BauR 2015, 446 juris Rn. 11; Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 -BVerwGE 147, 206 juris Rn. 23). Dies betraf allerdings jeweils Fälle, in denen die näheren Angaben in der Auslegungsbekanntmachung zu den verfügbaren umweltbezogenen Informationen fehlten, da lediglich auf „den Umweltbericht“, „umweltrelevante Stellungnahmen allgemeiner Art“ oder „Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde“ hingewiesen wurde. Daraus ließen sich für den Leser die behandelten Umweltthemen in keiner Weise erkennen, weshalb die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion nicht erfüllte. Ein solcher Fehler ist der Antragsgegnerin jedoch nicht unterlaufen. Denn sie hat die ihr vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen jeweils mit deren vollem Titel aufgezählt, denen sich fast ausnahmslos die Umweltthemen entnehmen lassen, mit denen sich die Gutachten und Stellungnahmen beschäftigen („Grundwasser“, „Geräusche“, „Hydrogeologie“, „Erschütterungen“, „Stäube“ usw.). Die von der Antragsgegnerin gewählte Methode ist somit nicht mit einer bloßen Auflistung von Titeln ohne Angabe des jeweiligen Umweltthemas („Stellungnahme des Landratsamts vom 5.3.2012“) zu vergleichen (wie etwa im Fall von OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.4.2015 - 10 D 21/12.NE - juris Rn. 101). Wieso die erforderliche Anstoßfunktion nur dann erzielt werden könnte, wenn die genannten Umweltthemen ohne die sie enthaltenen Gutachtentitel aufgelistet würden, erschließt sich dem Senat nicht. Ebenso wenig ist dargelegt oder sonst für den Senat erkennbar, welches konkrete Umweltthema, zu dem Informationen vorlagen, sich der Auflistung der Antragsgegnerin nicht entnehmen lässt.
35 
b) Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen zu § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB auch die Verfehlung der Anstoßfunktion für den gewissermaßen umgekehrten Fall in den Blick genommen, bei welchem der Leser der Auslegungsbekanntmachung durch eine „Überinformation“ hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen geradezu „erschlagen“ wird (Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 juris Rn. 20; so auch Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris Rn. 44). Eine solche Verfehlung der Anstoßfunktion vermag der Senat bei der konkret erfolgten Auflistung von 32 Dokumenten mit meist kurz gehaltenen Titeln ebenfalls nicht zu erkennen. Dieser konkrete Umfang verhindert es nicht, dass sich ein Leser innerhalb kürzester Zeit einen Überblick verschaffen kann, ob Informationen zu einem ihn besonders interessierenden Umweltthema verfügbar sind oder zu einer ihm bekannten Problematik fehlen.
36 
2. Der Satzungsbeschluss vom 10.12.2012 ist nicht unter der Mitwirkung befangener Gemeinderäte zustande gekommen.
37 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein Gemeinderatsbeschluss rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung eine Person mitgewirkt hat, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen kann oder die nach § 18 Abs. 2 GemO aus einem sonstigen Grund von der Mitwirkung ausgeschlossen ist. Betrifft die Beschlussfassung eine Satzung, muss eine die Befangenheit eines Gemeinderats vorbringende Rüge nach § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 u. 2 GemO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden. Diese Frist haben die Antragstellerinnen gewahrt. Der von ihnen erhobene Einwand ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Satzungsbeschluss nur mit einer Stimmenthaltung gefasst wurde. Denn nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO tritt die in dieser Vorschrift genannte Rechtsfolge unabhängig davon ein, ob es zur Mehrheitsbildung rechnerisch auf die Stimmen des Betroffenen angekommen ist (Urt. des Senats v. 22.10.2014 - 3 S 1505/13 - juris Rn. 59 m.w.N.). Die Mitwirkung eines befangenen Gemeinderats am Satzungsbeschluss vom 10.12.2012 lässt sich jedoch nicht erkennen.
38 
a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen führt die Tatsache, dass an der Abstimmung fünf Gemeinderäte mitgewirkt haben, deren Wohngrundstücke im Osten Haslachs oder im Südwesten der Kernstadt der Antragsgegnerin liegen, nicht dazu, dass die Entscheidung ihnen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen konnte. Denn ein in dieser Bestimmung vorausgesetzter unmittelbarer Sondervorteil oder -nachteil liegt nur dann vor, wenn das Gemeinderatsmitglied auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und deswegen die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.1.2015 - 5 S 1493/14 - VBlBW 2015, 249; Urt. des Senats v. 30.1.2006 - 3 S 1259/05 - VBlBW 2006, 390). Diese Besorgnis ist nur bei einem individuellen Sonderinteresse gerechtfertigt, das gegenüber einem nicht zur Befangenheit führenden Gruppeninteresse im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO abzugrenzen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - VBlBW 2013, 183; Urt. des Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Denn der Landesgesetzgeber geht nach dem Wortlaut dieser Bestimmung davon aus, dass bei der Verfolgung eines Interesses, das eine Berufs- oder Bevölkerungsgruppe betrifft, keine Befangenheit anzunehmen ist. Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO ist es deshalb erforderlich, dass sich das Interesse des Betroffenen deutlich von einem Gruppeninteresse abhebt und sich die Entscheidung auf den abstimmenden Gemeinderat „zuspitzt“ (Urt. des Senats v. 30.1.2006 - 3 S 1259/05 - VBlBW 2006, 390; Aker, in: Aker/Hafner/Notheis, GemO, 2013, § 18 Rn. 10; Bock, Befangenheit, BWGZ 2014, 478, 479).
39 
An einer solchen Zuspitzung auf die von den Antragstellerinnen genannten Gemeinderäte wegen der Lage ihrer Wohngrundstücke fehlt es bei der Entscheidung über den Erlass des angefochtenen Bebauungsplans. Nach der Planbegründung soll der Plan „mit den Mitteln der Bauleitplanung ordnend und lenkend eingreifen … und Bauleitplanung in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz zu betreiben“. Als wesentliches Ziel wird insbesondere „die Lösung der Gemengelageproblematik sowie der Schadstoffbegrenzung von Feuerungsanlagen“ genannt. Damit betrifft der Regelungsgehalt des Bebauungsplans mit Blick auf seine außerhalb des Plangebiets eintretenden Wirkungen die Interessen eines in keiner Weise abgrenzbaren Personenkreises (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - VBlBW 2013, 183 und Bock, a.a.O., S. 479 für Bebauungsplanregelungen zu Immissionen). Denn es lässt sich nicht feststellen, ob nur die Eigentümer der Grundstücke am Ortsrand in erster Reihe oder auch die in zweiter Reihe oder nicht ohnehin alle Grundeigentümer auf der Gemarkung der Antragsgegnerin oder jedenfalls eines Ortsteils vom Abstimmungsgegenstand profitieren werden.
40 
b) Auch die Mitwirkung des Gemeinderats, der - nach Angaben der Antragstellerinnen - im Planaufstellungsverfahren der „Wortführer“ hinsichtlich der Verhinderung des Erweiterungsvorhabens der Antragstellerin 2 gewesen sein und sich dabei massiv unsachlich geäußert haben soll, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Satzungsbeschlusses. Eine Regelung zur damit gerügten „sachlichen Befangenheit“ enthält § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.1.2015 - 5 S 1493/14 - VBlBW 2015, 249). Nach dieser Bestimmung ist zwar die Mitwirkung eines Gemeinderats ausgeschlossen, wenn er in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. Aus dieser Beschränkung der Formulierung des Befangenheitstatbestands wird deutlich, dass § 18 GemO auf ein allgemeines Mitwirkungsverbot wegen Besorgnis der Befangenheit und Neutralitätsverlusts verzichtet (so auch Schäfer, Zur Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern, VBlBW 2003, 271, 273). Nach dem Wortlaut von § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO führt vielmehr nur die private Vorbefassung und die daraus zu befürchtende Vorfestlegung, nicht aber solche in öffentlicher Eigenschaft, etwa als Gemeinderat, zum Ausschluss wegen Befangenheit (vgl. Beschl. des Senats v. 27.2.1989 - 3 S 308/87 - NVwZ 1990, 588; Aker, in Aker/Hafner/Notheis, GemO, 2013, § 18 Rn. 21; Bock, Befangenheit, BWGZ 2014, 478, 484; Schäfer, a.a.O., 274). Diese Unterscheidung ist auch sachlich gerechtfertigt, da der Prozess der politischen Willensbildung in der Gemeinde unangemessen erschwert würde, wenn bereits die politische Festlegung in einer bestimmten Angelegenheit vor der Beratung und Entscheidung zur Befangenheit führte (im Ergebnis ebenso Schäfer, a.a.O., S. 274).
II.
41 
Der angefochtene Bebauungsplan ist jedoch jedenfalls insoweit rechtswidrig, als er in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen Emissionskontingente für die sonstigen Sondergebiete SO 1 und SO 2 festlegt und in Nr. 1.4 die Verwendung fossiler Energieträger in Feuerungsanlagen bei Überschreitung bestimmter CO2-Emissionen beschränkt.
42 
1. Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen ist Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen dagegen nicht zu beanstanden.
43 
Dass sich die Antragsgegnerin zur Umsetzung des von ihr gewollten Regelungsinhalts hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in Nr. 1.1.1 des Textteils der Festsetzung eines Sondergebiets bedient hat, begegnet keinen Bedenken. Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. Eine Sondergebietsfestsetzung ist deswegen nur dann gerechtfertigt, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich wesentlich vom Festsetzungsgehalt der Baugebiete nach §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheidet und sich deswegen mit Festsetzungen nach den §§ 2 ff. BauNVO in Kombination mit den Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO sachgerecht nicht erreichen lässt (BVerwG, Beschl. v. 30.6.2014 - 4 BN 38.13 - BauR 2014, 1745; Urt. v. 28.5.2009 - 4 CN 2.08 - BVerwGE 134, 117 m.w.N.). Die Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO sind jedoch insoweit begrenzt, als die festgelegte allgemeine Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebietstyps gewahrt werden muss (BVerwG, Urt. v. 28.5.2009 - 4 CN 2.08 - BVerwGE 134, 117 juris Rn. 10; Schiller, in Bracher/Reidt/ Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, B Rn. 1799 ff.). Der von der Antragsgegnerin mit Nr. 1.1.1 gewollte Regelungsinhalt lässt sich danach mit der Festsetzung eines mit Hilfe des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO modifizierten Industriegebiets nicht erreichen.
44 
Mit der von den Antragstellerinnen als vorzugswürdig erachteten Festsetzung eines Industriegebiets, in dem nur Gewerbebetriebe zulässig sein sollen, die dem Gesteinsabbau dienen oder mit dem Gesteinsabbau in engem Zusammenhang stehen, würde die allgemeine Zweckbestimmung für Industriegebiete nicht mehr gewahrt. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets nach der Baunutzungsverordnung ist im jeweiligen Absatz 1 der Norm geregelt (BVerwG, Urt. v. 28.5.2009 - 4 CN 2.08 - BauR 2009, 1547). Nach § 9 Abs. 1 BauNVO sollen Industriegebiete der Unterbringung von Gewerbebetrieben dienen, und zwar vorwiegend solcher, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Gewerbegebiete dienen gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Die Unterbringung erheblich störender Betriebe ist deshalb dem Industriegebiet vorbehalten und zugleich dessen Hauptzweck (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BauR 2011, 623 juris Rn. 20; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 9 Rn. 1). Diese allgemeine Zweckbestimmung setzt - wie auch in anderen Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung - eine gewisse Bandbreite der in dem Gebiet zulässigen Anlagen und Einrichtungen voraus. Diese wird verlassen, wenn nur noch Industriebetriebe, die dem Gesteinsabbau dienen oder mit ihm in einem engen Zusammenhang stehen, zulässig sein sollen. Mit dieser Einengung wird dem von der Antragsgegnerin festgesetzten Gebiet vielmehr ein „eigenes Gesicht“ verliehen, was die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets rechtfertigt. Die im SO 3 zulässigen „Flächen für die Landwirtschaft“ sprengen die allgemeine Zweckbestimmung eines Industriegebiets erst Recht, so dass sich die Antragsgegnerin zur Erreichung ihrer Regelungsziele der Festsetzung eines Sondergebiets bedienen durfte und musste.
45 
2. Ob die auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BauGB gestützte, auflösend bedingte Festsetzung in Nr. 1.1.2 des Textteils wirksam ist, bedarf keiner Entscheidung des Senats. Der Senat lässt insbesondere offen, ob die nur auflösend bedingte Festsetzung der Zulässigkeit des Gesteinsabbaus mit den Zielfestlegungen Nr. 3.5.1 und 3.5.2 des Regionalplans des Verbands Region Stuttgart vereinbar ist.
46 
Mit der Festsetzung eines Sondergebiets für den Gesteinsabbau in einem Bebauungsplan wird keine Ausschlusswirkung für den Abbau außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs erzielt (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Umkehrschluss). Außerhalb des Plangebiets bleibt der Gesteinsabbau vielmehr eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierte Nutzung. An der Vereinbarkeit der Festsetzung in Nr. 1.1.2 des Textteils mit den Zielfestlegungen Nr. 3.5.1 und 3.5.2 des Regionalplans bestehen gleichwohl insoweit Zweifel, als darin die in den sonstigen Sondergebieten 1 und 2 zulässigen Betriebe und Anlagen „nur bis zum Abschluss des genehmigten Gesteinsabbaus (voraussichtlich 2028) entsprechend der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 9.4.2008“ für zulässig erklärt werden. Ob diese Zweifel durchgreifen, hängt unter anderen davon ab, ob das Gebiet des angefochtenen Bebauungsplans der zeichnerischen Festlegung des Vorranggebiets für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe weitgehend entspricht und zudem Teile der zeichnerischen Festlegung des Vorranggebiets zur Sicherung von Rohstoffen umfasst oder ob das Gebiet, wie die Antragstellerin 1 durch eine in der Verhandlung übergebene eigene Kartierung zu belegen versucht, erheblich hinter der zeichnerischen Festlegung des Vorranggebiets zum Abbau von Rohstoffen zurückbleibt. Der Senat sieht jedoch davon ab, dieser Frage weiter nachzugehen.
47 
3. Die Festsetzung von Emissionskontingenten in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen leidet zumindest an einem Verkündungsmangel.
48 
a) Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO („Festsetzungen, die das Baugebiet nach den besonderen Eigenschaften ihrer Anlage gliedern“) können im Bebauungsplan für die in den §§ 4 - 9 BauNVO bezeichneten Betriebe für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Als auf diese Bestimmung gestützte Gebietsgliederung kommt auch die Zuteilung von Emissionskontingenten in Betracht. Solche Kontingente steuern dann die von jedem Flächenelement innerhalb des festgesetzten Gebiets emittierte Schallleistung, indem sie den einzelnen Flächen einen Anteil an den zulässigen Gesamtemissionen zuweisen. Solche Lärmemissionsgrenzwerte können auch in Sondergebieten festgesetzt werden. Nach § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BauNVO findet zwar bei der Festsetzung von Sondergebieten § 1 Abs. 4 BauNVO keine Anwendung. Da § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BauNVO ergänzt, dass besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung - also auch über besondere Eigenschaften von Anlagen - über § 11 BauNVO getroffen werden könnten, ist jedoch eine Festsetzung von Emissionskontingenten auch in Sondergebieten nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO möglich (BVerwG, Beschl. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 59). Die Berechnung und Zuteilung von Kontingenten erfolgt dabei regelmäßig durch Anwendung der DIN 45691 Geräuschkontigentierung (zu ihrer Methodik vgl. Urt. des Senats v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 57; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1743 juris Rn. 42).
49 
b) Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nimmt in Abs. 5 auf eine bestimmte Gleichung aus dieser DIN-Norm Bezug und bestimmt, dass sich unter Anwendung dieser Gleichung die Zulässigkeit eines Vorhabens im Plangebiet ermitteln lasse. Eine solche Verweisung ist grundsätzlich zulässig, da sich weder aus § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB noch aus § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB noch aus anderen Normen ergibt, dass der normative Inhalt eines Bebauungsplans allein aus sich selbst heraus erkennbar sein muss. Wird in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans auf andere Dokumente - wie hier auf DIN-Normen - verwiesen und ergibt sich erst aus diesen, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber jedoch sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt dieser Dokumente verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503). Das kann die Gemeinde dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010, a.a.O.). An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall. Das führt zur Unwirksamkeit der Festsetzung.
50 
c) Ist Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen schon wegen dieses Verkündungsmangels unwirksam, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Kontingentsberechnung auch an einem Ermittlungsfehler leidet (§ 2 Abs. 3 BauGB). Zu beanstanden könnte insbesondere die Wahl der beiden von der Antragsgegnerin als schutzbedürftig eingestuften Immissionsorte mit Wohnnutzung sein, auf denen die Kontingentsberechnung beruht.
51 
Voraussetzungen für eine wirksame Zuteilung und Festsetzung von Geräuschimmissionskontingenten ist unter anderem, dass eine den Anforderungen des § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlung und Bewertung vorhandener Nutzungen im Plangebiet vorausgegangen ist, insbesondere an den für die Berechnung maßgeblichen schützenswerten Immissionsorten. Eine Bestandserhebung an diesen maßgeblichen Immissionsorten gehört zur Ermittlung des wesentlichen Abwägungsmaterials insbesondere dann, wenn es - wie hier - um potenzielle Konflikte zwischen Nutzungen unterschiedlicher Immissionsempfindlichkeit in Gemengelagen und damit einhergehenden Eigentumsbeeinträchtigungen geht (vgl. Urt. des Senats v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 50; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.5.2010 - 10 D 92/08.NE - juris). Bei der Bestimmung des Schutzniveaus von Immissionsorten, an denen Wohnnutzung stattfindet, kommt es entscheidend darauf an, ob die Wohnnutzung als allgemeine Wohnnutzung oder nur als privilegierte Wohnung für Betriebsleiter, Aufsichts- und Bereitschaftspersonal genehmigt worden ist. Es bedarf also einer rechtlichen Bewertung des Nutzungsbefunds (so auch Urt. des Senats vom 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - ZfBR 2012, 156 juris Rn. 31 ff.). Denn immissionsschutzrechtlich ist - wie bei der Frage nach der zu wahrenden Rücksichtnahme - nur auf genehmigte Nutzungen, nicht auf real vorhandene oder geduldete Nutzungen abzustellen (so auch Schenk, in: Birk, Praxishandbuch des Bauplanungs- und Immissionsschutzrechts, F 20 c; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 14.1.1993 - 4 C 19.90 - BauR 1993, 445 juris Rn. 29 zum Gebot der Rücksichtnahme und OVG NRW, Beschl. v. 17.3.2008 - 8 A 929/07 - BauR 2008, 1114 zum Frage eines Anspruchs auf Einschreiten).
52 
Dem dürfte die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden sein, da sie verkannt hat, dass die beiden Wohngebäude zum Zeitpunkt ihrer Ermittlungen abweichend vom Inhalt der vorhandenen Baugenehmigungen (genehmigt wohl als „Fremdarbeiterwohnheime“) genutzt worden sind. Zudem hat das Landratsamt Böblingen im Aufstellungsverfahren mit Schreiben vom 15.11.2012 darauf hingewiesen, an diesen beiden Orten könne auf Grund der gutachterlich belegten Feinstaubbelastung kein gesundes Wohnen sichergestellt werden, ging also auch von der materiellen Rechtswidrigkeit der tatsächlich ausgeübten Nutzung aus. Die Antragsgegnerin hat dies in ihrer Abwägungstabelle zwar eingeräumt; sie hat sich jedoch darauf zurückgezogen, dass sich dies durch den Bebauungsplan nicht korrigieren lasse. Der Konflikt müsse vielmehr außerhalb des Bebauungsplanverfahrens im Wege des ordnungsrechtlichen Einschreitens bewältigt werden. Dennoch hat die Antragsgegnerin die beiden Immissionsorte als (einzige) schützenswerte Bezugspunkte für die Kontingentsberechnung beibehalten.
53 
4. Die Beschränkung der Verwendung fossiler Energieträger in Feuerungsanlagen bei Überschreitung bestimmter CO2-Emissionen in Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen ist ebenfalls rechtswidrig.
54 
Nr. 1.4 Satz 1 des Textteils regelt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1 MW die Verwendung von fossilen Energieträgern nur zulässig ist, wenn die spezifischen CO2-Emissionen einen Wert von 0,08 t CO2/GJ nicht überschreiten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht eine Ausnahme vor. Satz 3 regelt die Methode zur Bestimmung der spezifischen CO2-Emissionen.
55 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist Nr. 1.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB gedeckt.
56 
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG weist dem Gesetzgeber die Aufgabe zu, Inhalt und Schranken des Eigentums, auch des Grundeigentums, auszugestalten. Durch Festsetzungen eines Bebauungsplans erfolgt eine solche Ausgestaltung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (BVerwG, Urt. v. 27.10.2011 - 4 CN 7.10 - BauR 2012, 466; Urt. v. 27.8.2009 - 4 CN 1.08 - BRS 74 Nr. 20). Hierfür bedarf es gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Sie findet sich in § 9 BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der nach § 2 Abs. 5 BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung. Durch sie wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans abschließend geregelt (BVerwG, Beschl. v. 31.1.1995 - 4 NB 48.93 - DVBl 1995, 520; Urt. des Senats v. 3.11.2003 - 3 S 439/03 - BRS 66 Nr. 80). Die Gemeinde darf somit nur solche Festsetzungsinhalte in einen Bebauungsplan aufnehmen, zu der sie auf Grund von § 9 BauGB oder der Baunutzungsverordnung ermächtigt ist. Auch unter Berufung auf die Planungsgrundsätze in § 1 Abs. 5 BauGB - wie hier die in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB genannte Förderung des Klimaschutzes -ist die Gemeinde nicht befugt, andere Festsetzungsinhalte zu erfinden.
57 
Die in Nr. 1.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen getroffene Regelung ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB gedeckt. Diese Bestimmung ermächtigt die Gemeinde, aus städtebaulichen Gründen Gebiete festzusetzen, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen. Eine solche Regelung hat die Antragsgegnerin der Festsetzung in Nr. 1.4 Satz 1 des Textteils des angefochtenen Bebauungsplans nicht getroffen, da sie nicht die Verwendung bestimmter Brennstoffe beschränkt.
58 
Auch wenn sich die von der Antragsgegnerin getroffene Regelung sinngemäß umformulieren lässt, „bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1 MW ist die Verwendung solcher fossiler Brennstoffe ausgeschlossen, bei deren Verbrennung die spezifischen CO2-Emissionen einen Wert von 0,08 t CO2/GJ überschreiten“, ist das keine Regelung, die die Verwendung bestimmter Brennstoffe beschränkt. Denn weder zählt sie bestimmte Brennstoffe auf, noch knüpft sie an unveränderliche Eigenschaften bestimmter Brennstoffe („Brennstoffe, die Schwefel enthalten“) an. Vielmehr betrifft ihr Regelungsgehalt letztlich Resultate des Brennstoffeinsatzes nach konkreten Verbrennungsvorgängen in konkreten Anlagen („bei deren Verbrennung die spezifischen CO2-Emissionen … überschreiten“). Diese Resultate lassen sich aber nur in Bezug auf eine konkrete Verbrennungsanlage und deren Effizienz, nicht aber in Bezug auf einen konkreten Brennstoff bestimmen (vgl. dazu nur VDI-Richtlinie 2283, Emissionsminderung für Asphaltmischanlagen, deren Tabelle 4 Bandbreiten für den CO2-Ausstoß vorsieht; Stellungnahme der GfU vom 19.6.2015 zum spezifischen Energieverbrauch bei der Asphaltherstellung; Stellungnahme Dr. ... vom 2.4.2014, S. 8). Damit wirkt die von der Antragsgegnerin gewählte Festsetzung wie eine unmittelbare Festsetzung anlagenbezogener Emissions- oder Immissionswerte, wozu schon ihrem Wortlaut nach weder § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB noch sonstige Bestimmungen des Baugesetzbuchs ermächtigen (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 19.8.1999 - 1 S 555/98 - BRS 62 Nr. 230; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.10.1996 - 7a D 164/94.NE - BauR 1997, 269 jeweils zu § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB a.F.; Schrödter, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., 2015, § 9 Rn. 171, 190; Spannowsky in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 9 Rn. 91.4; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Feb. 2014, § 9 Rn. 417; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Abs. 2 u. 3, Rn. 51.5).
59 
Wird die Festsetzung bereits aus diesem Grund von der Ermächtigungsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB nicht gedeckt, kann dahin stehen, ob das Gleiche auch deshalb gilt, weil es der Antragsgegnerin mit der Festsetzung nicht darum geht, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu vermeiden, sondern darum, dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entsprechend vorbeugenden Umweltschutz zu betreiben. Ob der weitere Begriff in Nr. 23a „zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG“ weiter verstanden werden kann als der identische Begriff in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (vgl. dazu etwa einerseits Gierke, a.a.O., § 9 Rn. 420; andererseits Fickert/Fieseler, a.a.O., § 1 Rn. 2 u. 3 51.31 f.), bedarf daher keiner Entscheidung.
60 
b) Die Antragsgegnerin missachtet mit der in Nr. 1.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen getroffenen Regelung zudem die Sperrwirkung des § 5 Abs. 2 BImSchG.
61 
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sind, soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) umfasst sind (u.a. CO2). Die Antragstellerin 2 hat durch Vorlage eines Bescheids des Umweltbundesamts vom 20.12.2012 belegt, dass ihr Betrieb einem Überwachungsplan nach § 6 TEHG und damit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz unterfällt (vgl. Anhang 1 Teil 2 Nr. 1 TEHG: Verbrennungseinheiten zur Verbrennung von Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von insgesamt 20 MW oder mehr in einer Anlage, soweit nicht von einer der nachfolgenden Nummern erfasst; die Gesamtfeuerungsleistung beider Brenner in der Trocknungsanlage der Antragstellerin 2 beträgt rund 52 MW). Auf Grund zweier Gutachten - der GfU vom 15.4.2009 und des von der Antragsgegnerin beauftragten Dr. D... vom 6.11.2009 -steht fest, dass auch beim Einsatz von Braunkohlestaub in der Anlage der Antragstellerin 2 keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind. Dies wird auch von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen.
62 
§ 5 Abs. 2 Satz 2 BImSchG bestimmt ergänzend, dass bei den dem Anwendungsbereich des TEHG unterfallenden Anlagen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von CO2, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden dürfen, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet (das sind die Pflichten nach §§ 5 und 6 TEHG). Die Immissionsschutzbehörde darf somit aus Vorsorgegründen keine Anforderungen an eine Anlage wie die der Antragstellerin 2 stellen, die über die der TA Luft oder anderer bundesrechtlicher Bestimmungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen hinausgehen (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.7.2011 - 10 S 2102/09 - NuR 2012, 204 juris Rn. 239; Dietlein, in: Landmann-Rohmer, Umweltrecht, Stand November 2014, § 5 BImSchG Rn. 154c; Storost, in: Ule/Laubinger, BImSchG, Stand Feb. 2015, § 5 Rn. D 1: Jarras, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 5 Rn. 5a), die den CO2-Ausstoß nicht beschränken.
63 
§ 5 Abs. 2 Satz 2 BImSchG kann nicht ohne Auswirkung auf die Auslegung von § 9 Ab. 1 Nr. 23a BauGB bleiben. Wenn es der Immissionsschutzbehörde verwehrt ist, Anforderungen an dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegende Anlagen zu stellen, die über die der TA Luft hinausgehen, kann auch für die Antragsgegnerin nichts anderes gelten, und zwar auch dann nicht, wenn sie für ihr Handeln städtebauliche Motive in Anspruch nimmt. Denn das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz ist die nationale Umsetzungsvorschrift der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (vom 13.10.2003, ABl. L 275, S. 32 i.d.F. v. 23.4.2009, ABl. L 140 S. 63). Art. 26 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt, wenn Treibhausgasemissionen in einer Anlage in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG (über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) des Rates in Zusammenhang mit einer in dieser Anlage durchgeführten Tätigkeit aufgeführt sind, dass eine Anlagengenehmigung keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen dieses Gases enthalten darf, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird. Auch Unionsrecht sieht somit nur eine Eingriffsermächtigung zur Durchsetzung einer konkreten Schutzpflicht, d.h. bei einer konkreten lokalen Gefährdung vor, wie es die nationale Umsetzungsnorm des § 5 Abs. 2 BImSchG formuliert.
64 
Aus den von der Antragsgegnerin für ihre abweichende Auffassung angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich nichts Gegenteiliges. Das in Bezug genommene Urteil vom 28.2.2002 (- 4 CN 5.01 - BauR 2002, 1348 juris Rn 24) betrifft das Recht der Kommunen, hinsichtlich Geruchsbeeinträchtigungen Vorsorge unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu betreiben. Das weitere Urteil vom 20.8.2012 (- 4 C 1/11 - BauR 2013, 191 juris Rn. 17) betrifft die Standortplanung von Mobilfunkanlagen und das Recht der Gemeinden, insoweit Vorsorge unterhalb der Schwelle der Grenzwerte der 26. BImSchV - Verordnung über elektromagnetische Felder - zu betreiben. Zur Vorsorge hinsichtlich der Freisetzung von Treibhausemissionsgasen und den hierbei zu beachtenden unionsrechtlichen Vorgaben ergibt sich daraus nichts.
III.
65 
Die Unwirksamkeit der beiden Regelungen in Nr. 1.1.3 und 1.4 der textlichen Festsetzungen führt zur Gesamtunwirksamkeit des Plans.
66 
1. Die unter II. dargelegten Mängel haften nur den jeweiligen textlichen Festsetzungen an. Das gilt auch für den Verkündungsmangel, da er nur die Bestimmung betrifft, die durch den ausreichenden Verweis auf die DIN-Norm nicht wirksam verkündet worden ist (ebenso Bay VGH, Urt. v. 1.4.2015 - 1 N 13.1138 - juris Rn. 13, 14 und 36; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 9.5.2012 - OVG 2 A 17.10 - juris Rn. 35 f. u. 42 f.; OVG NRW, Urt. v. 29.3.2011 - 2 D 44/09.NE - juris Rn. 72 ff.)
67 
2. Nach ständiger Rechtsprechung führen Mängel, die nur einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761; Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 -VBlBW 2015, 37). Die Unwirksamkeit der Regelungen in Nr. 1.1.3 und 1.4 der textlichen Festsetzungen zieht danach die Gesamtunwirksamkeit des Plans nach sich.
68 
Zwar sind insbesondere die Regelungen zum Sondergebiet in Nr. 1.1.1 des Textteils des Bebauungsplans geeignet, anstelle der bisherigen Gemengelage im Außenbereich noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dagegen spricht schon, dass der immissionsschutzrechtliche Änderungsantrag der Antragstellerin 2 den Anlass zum Bebauungsplanaufstellungsverfahren gegeben hat. Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass dem Gemeinderat gerade Beschränkungen von Geräusch- und Kohlendioxid-Emissionen wesentlich erschienen. Der Umstand, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.6.2015 nach einer - aus seiner Sicht maßgeblichen - Änderung der Sachlage die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens beschlossen hat, mit dem Ziel, wiederum Geräuschemissionskontingente festzusetzen und die Kohlendioxid-Beschränkung beizubehalten, bestätigt dies.
C.
69 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
70 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
71 
Beschluss vom 22. Juli 2015
72 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 120.000 EUR festgesetzt.
73 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen sind zulässig (A.) und haben auch in der Sache Erfolg (B.).
A.
28 
Die fristgerecht erhobenen Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind statthaft. Beide Antragstellerinnen sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie jeweils Eigentümerinnen vom im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücken sind, deren Nutzungsinhalt und -umfang durch die Planfestsetzungen in einer Art und Weise geregelt werden, mit denen sie nicht einverstanden sind (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41). Schließlich haben beide Antragstellerinnen schon während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen vorgebracht, die sie mit ihren Normenkontrollanträgen weiterverfolgen (§ 47 Abs. 2a BauGB).
B.
29 
Die zulässigen Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Zwar leidet der angefochtene Bebauungsplan nicht an Verfahrensmängeln, die dem gesamten Bebauungsplan anhaften (I.). Mindestens zwei einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans sind jedoch unwirksam (II.), was unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen zu seiner Gesamtunwirksamkeit führt (III.).
I.
30 
Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen sind weder die Bekanntmachung der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs (1.) noch der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans (2.) fehlerhaft.
31 
1. Die Angabe zu den verfügbaren Umweltinformationen in der Bekanntmachung über die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 5.10.2012 genügt den gesetzlichen Anforderungen.
32 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17). Die genannten Bestimmungen haben zum Ziel, in umweltbezogenen Entscheidungsverfahren eine breitere Öffentlichkeit für das Verfahren zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern („anzustoßen“), um hierdurch Defiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206). Maßgeblich für die Auslegung von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist also letztlich die Geeignetheit der Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen, diese unionsrechtlich geforderte „Anstoßfunktion“ auszulösen (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 23; Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris Rn. 44; Dusch, Neues zur Bekanntmachung von Umweltinformationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der Bauleitplanung, BauR 2015, 433, 441). Die Bekanntmachung vom 5.10.2012 ist danach nicht zu beanstanden.
33 
Die Antragsgegnerin hat in der Auslegungsbekanntmachung die ihr zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden 32 Gutachten und Stellungnahmen mit Umweltbezug unter Angabe deren Titel aufgelistet. Die Antragstellerinnen rügen, dadurch sei die gebotene Anstoßfunktion verfehlt worden, weil die Antragsgegnerin eine schlagwortartige Zusammenfassung der Umweltthemen versäumt habe; stattdessen komme es zu einer Überinformation für den Leser. Beidem vermag der Senat nicht zu folgen.
34 
a) Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichte die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und zu charakterisieren (BVerwG, Urt. v. 11.9.2014 - 4 CN 1.14 - BauR 2015, 446 juris Rn. 11; Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 -BVerwGE 147, 206 juris Rn. 23). Dies betraf allerdings jeweils Fälle, in denen die näheren Angaben in der Auslegungsbekanntmachung zu den verfügbaren umweltbezogenen Informationen fehlten, da lediglich auf „den Umweltbericht“, „umweltrelevante Stellungnahmen allgemeiner Art“ oder „Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde“ hingewiesen wurde. Daraus ließen sich für den Leser die behandelten Umweltthemen in keiner Weise erkennen, weshalb die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion nicht erfüllte. Ein solcher Fehler ist der Antragsgegnerin jedoch nicht unterlaufen. Denn sie hat die ihr vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen jeweils mit deren vollem Titel aufgezählt, denen sich fast ausnahmslos die Umweltthemen entnehmen lassen, mit denen sich die Gutachten und Stellungnahmen beschäftigen („Grundwasser“, „Geräusche“, „Hydrogeologie“, „Erschütterungen“, „Stäube“ usw.). Die von der Antragsgegnerin gewählte Methode ist somit nicht mit einer bloßen Auflistung von Titeln ohne Angabe des jeweiligen Umweltthemas („Stellungnahme des Landratsamts vom 5.3.2012“) zu vergleichen (wie etwa im Fall von OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.4.2015 - 10 D 21/12.NE - juris Rn. 101). Wieso die erforderliche Anstoßfunktion nur dann erzielt werden könnte, wenn die genannten Umweltthemen ohne die sie enthaltenen Gutachtentitel aufgelistet würden, erschließt sich dem Senat nicht. Ebenso wenig ist dargelegt oder sonst für den Senat erkennbar, welches konkrete Umweltthema, zu dem Informationen vorlagen, sich der Auflistung der Antragsgegnerin nicht entnehmen lässt.
35 
b) Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen zu § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB auch die Verfehlung der Anstoßfunktion für den gewissermaßen umgekehrten Fall in den Blick genommen, bei welchem der Leser der Auslegungsbekanntmachung durch eine „Überinformation“ hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen geradezu „erschlagen“ wird (Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 juris Rn. 20; so auch Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris Rn. 44). Eine solche Verfehlung der Anstoßfunktion vermag der Senat bei der konkret erfolgten Auflistung von 32 Dokumenten mit meist kurz gehaltenen Titeln ebenfalls nicht zu erkennen. Dieser konkrete Umfang verhindert es nicht, dass sich ein Leser innerhalb kürzester Zeit einen Überblick verschaffen kann, ob Informationen zu einem ihn besonders interessierenden Umweltthema verfügbar sind oder zu einer ihm bekannten Problematik fehlen.
36 
2. Der Satzungsbeschluss vom 10.12.2012 ist nicht unter der Mitwirkung befangener Gemeinderäte zustande gekommen.
37 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein Gemeinderatsbeschluss rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung eine Person mitgewirkt hat, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen kann oder die nach § 18 Abs. 2 GemO aus einem sonstigen Grund von der Mitwirkung ausgeschlossen ist. Betrifft die Beschlussfassung eine Satzung, muss eine die Befangenheit eines Gemeinderats vorbringende Rüge nach § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 u. 2 GemO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden. Diese Frist haben die Antragstellerinnen gewahrt. Der von ihnen erhobene Einwand ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Satzungsbeschluss nur mit einer Stimmenthaltung gefasst wurde. Denn nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO tritt die in dieser Vorschrift genannte Rechtsfolge unabhängig davon ein, ob es zur Mehrheitsbildung rechnerisch auf die Stimmen des Betroffenen angekommen ist (Urt. des Senats v. 22.10.2014 - 3 S 1505/13 - juris Rn. 59 m.w.N.). Die Mitwirkung eines befangenen Gemeinderats am Satzungsbeschluss vom 10.12.2012 lässt sich jedoch nicht erkennen.
38 
a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen führt die Tatsache, dass an der Abstimmung fünf Gemeinderäte mitgewirkt haben, deren Wohngrundstücke im Osten Haslachs oder im Südwesten der Kernstadt der Antragsgegnerin liegen, nicht dazu, dass die Entscheidung ihnen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen konnte. Denn ein in dieser Bestimmung vorausgesetzter unmittelbarer Sondervorteil oder -nachteil liegt nur dann vor, wenn das Gemeinderatsmitglied auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und deswegen die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.1.2015 - 5 S 1493/14 - VBlBW 2015, 249; Urt. des Senats v. 30.1.2006 - 3 S 1259/05 - VBlBW 2006, 390). Diese Besorgnis ist nur bei einem individuellen Sonderinteresse gerechtfertigt, das gegenüber einem nicht zur Befangenheit führenden Gruppeninteresse im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO abzugrenzen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - VBlBW 2013, 183; Urt. des Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Denn der Landesgesetzgeber geht nach dem Wortlaut dieser Bestimmung davon aus, dass bei der Verfolgung eines Interesses, das eine Berufs- oder Bevölkerungsgruppe betrifft, keine Befangenheit anzunehmen ist. Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO ist es deshalb erforderlich, dass sich das Interesse des Betroffenen deutlich von einem Gruppeninteresse abhebt und sich die Entscheidung auf den abstimmenden Gemeinderat „zuspitzt“ (Urt. des Senats v. 30.1.2006 - 3 S 1259/05 - VBlBW 2006, 390; Aker, in: Aker/Hafner/Notheis, GemO, 2013, § 18 Rn. 10; Bock, Befangenheit, BWGZ 2014, 478, 479).
39 
An einer solchen Zuspitzung auf die von den Antragstellerinnen genannten Gemeinderäte wegen der Lage ihrer Wohngrundstücke fehlt es bei der Entscheidung über den Erlass des angefochtenen Bebauungsplans. Nach der Planbegründung soll der Plan „mit den Mitteln der Bauleitplanung ordnend und lenkend eingreifen … und Bauleitplanung in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz zu betreiben“. Als wesentliches Ziel wird insbesondere „die Lösung der Gemengelageproblematik sowie der Schadstoffbegrenzung von Feuerungsanlagen“ genannt. Damit betrifft der Regelungsgehalt des Bebauungsplans mit Blick auf seine außerhalb des Plangebiets eintretenden Wirkungen die Interessen eines in keiner Weise abgrenzbaren Personenkreises (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - VBlBW 2013, 183 und Bock, a.a.O., S. 479 für Bebauungsplanregelungen zu Immissionen). Denn es lässt sich nicht feststellen, ob nur die Eigentümer der Grundstücke am Ortsrand in erster Reihe oder auch die in zweiter Reihe oder nicht ohnehin alle Grundeigentümer auf der Gemarkung der Antragsgegnerin oder jedenfalls eines Ortsteils vom Abstimmungsgegenstand profitieren werden.
40 
b) Auch die Mitwirkung des Gemeinderats, der - nach Angaben der Antragstellerinnen - im Planaufstellungsverfahren der „Wortführer“ hinsichtlich der Verhinderung des Erweiterungsvorhabens der Antragstellerin 2 gewesen sein und sich dabei massiv unsachlich geäußert haben soll, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Satzungsbeschlusses. Eine Regelung zur damit gerügten „sachlichen Befangenheit“ enthält § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.1.2015 - 5 S 1493/14 - VBlBW 2015, 249). Nach dieser Bestimmung ist zwar die Mitwirkung eines Gemeinderats ausgeschlossen, wenn er in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. Aus dieser Beschränkung der Formulierung des Befangenheitstatbestands wird deutlich, dass § 18 GemO auf ein allgemeines Mitwirkungsverbot wegen Besorgnis der Befangenheit und Neutralitätsverlusts verzichtet (so auch Schäfer, Zur Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern, VBlBW 2003, 271, 273). Nach dem Wortlaut von § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO führt vielmehr nur die private Vorbefassung und die daraus zu befürchtende Vorfestlegung, nicht aber solche in öffentlicher Eigenschaft, etwa als Gemeinderat, zum Ausschluss wegen Befangenheit (vgl. Beschl. des Senats v. 27.2.1989 - 3 S 308/87 - NVwZ 1990, 588; Aker, in Aker/Hafner/Notheis, GemO, 2013, § 18 Rn. 21; Bock, Befangenheit, BWGZ 2014, 478, 484; Schäfer, a.a.O., 274). Diese Unterscheidung ist auch sachlich gerechtfertigt, da der Prozess der politischen Willensbildung in der Gemeinde unangemessen erschwert würde, wenn bereits die politische Festlegung in einer bestimmten Angelegenheit vor der Beratung und Entscheidung zur Befangenheit führte (im Ergebnis ebenso Schäfer, a.a.O., S. 274).
II.
41 
Der angefochtene Bebauungsplan ist jedoch jedenfalls insoweit rechtswidrig, als er in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen Emissionskontingente für die sonstigen Sondergebiete SO 1 und SO 2 festlegt und in Nr. 1.4 die Verwendung fossiler Energieträger in Feuerungsanlagen bei Überschreitung bestimmter CO2-Emissionen beschränkt.
42 
1. Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen ist Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen dagegen nicht zu beanstanden.
43 
Dass sich die Antragsgegnerin zur Umsetzung des von ihr gewollten Regelungsinhalts hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in Nr. 1.1.1 des Textteils der Festsetzung eines Sondergebiets bedient hat, begegnet keinen Bedenken. Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. Eine Sondergebietsfestsetzung ist deswegen nur dann gerechtfertigt, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich wesentlich vom Festsetzungsgehalt der Baugebiete nach §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheidet und sich deswegen mit Festsetzungen nach den §§ 2 ff. BauNVO in Kombination mit den Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO sachgerecht nicht erreichen lässt (BVerwG, Beschl. v. 30.6.2014 - 4 BN 38.13 - BauR 2014, 1745; Urt. v. 28.5.2009 - 4 CN 2.08 - BVerwGE 134, 117 m.w.N.). Die Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO sind jedoch insoweit begrenzt, als die festgelegte allgemeine Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebietstyps gewahrt werden muss (BVerwG, Urt. v. 28.5.2009 - 4 CN 2.08 - BVerwGE 134, 117 juris Rn. 10; Schiller, in Bracher/Reidt/ Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, B Rn. 1799 ff.). Der von der Antragsgegnerin mit Nr. 1.1.1 gewollte Regelungsinhalt lässt sich danach mit der Festsetzung eines mit Hilfe des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO modifizierten Industriegebiets nicht erreichen.
44 
Mit der von den Antragstellerinnen als vorzugswürdig erachteten Festsetzung eines Industriegebiets, in dem nur Gewerbebetriebe zulässig sein sollen, die dem Gesteinsabbau dienen oder mit dem Gesteinsabbau in engem Zusammenhang stehen, würde die allgemeine Zweckbestimmung für Industriegebiete nicht mehr gewahrt. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets nach der Baunutzungsverordnung ist im jeweiligen Absatz 1 der Norm geregelt (BVerwG, Urt. v. 28.5.2009 - 4 CN 2.08 - BauR 2009, 1547). Nach § 9 Abs. 1 BauNVO sollen Industriegebiete der Unterbringung von Gewerbebetrieben dienen, und zwar vorwiegend solcher, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Gewerbegebiete dienen gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Die Unterbringung erheblich störender Betriebe ist deshalb dem Industriegebiet vorbehalten und zugleich dessen Hauptzweck (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BauR 2011, 623 juris Rn. 20; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 9 Rn. 1). Diese allgemeine Zweckbestimmung setzt - wie auch in anderen Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung - eine gewisse Bandbreite der in dem Gebiet zulässigen Anlagen und Einrichtungen voraus. Diese wird verlassen, wenn nur noch Industriebetriebe, die dem Gesteinsabbau dienen oder mit ihm in einem engen Zusammenhang stehen, zulässig sein sollen. Mit dieser Einengung wird dem von der Antragsgegnerin festgesetzten Gebiet vielmehr ein „eigenes Gesicht“ verliehen, was die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets rechtfertigt. Die im SO 3 zulässigen „Flächen für die Landwirtschaft“ sprengen die allgemeine Zweckbestimmung eines Industriegebiets erst Recht, so dass sich die Antragsgegnerin zur Erreichung ihrer Regelungsziele der Festsetzung eines Sondergebiets bedienen durfte und musste.
45 
2. Ob die auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BauGB gestützte, auflösend bedingte Festsetzung in Nr. 1.1.2 des Textteils wirksam ist, bedarf keiner Entscheidung des Senats. Der Senat lässt insbesondere offen, ob die nur auflösend bedingte Festsetzung der Zulässigkeit des Gesteinsabbaus mit den Zielfestlegungen Nr. 3.5.1 und 3.5.2 des Regionalplans des Verbands Region Stuttgart vereinbar ist.
46 
Mit der Festsetzung eines Sondergebiets für den Gesteinsabbau in einem Bebauungsplan wird keine Ausschlusswirkung für den Abbau außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs erzielt (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Umkehrschluss). Außerhalb des Plangebiets bleibt der Gesteinsabbau vielmehr eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierte Nutzung. An der Vereinbarkeit der Festsetzung in Nr. 1.1.2 des Textteils mit den Zielfestlegungen Nr. 3.5.1 und 3.5.2 des Regionalplans bestehen gleichwohl insoweit Zweifel, als darin die in den sonstigen Sondergebieten 1 und 2 zulässigen Betriebe und Anlagen „nur bis zum Abschluss des genehmigten Gesteinsabbaus (voraussichtlich 2028) entsprechend der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 9.4.2008“ für zulässig erklärt werden. Ob diese Zweifel durchgreifen, hängt unter anderen davon ab, ob das Gebiet des angefochtenen Bebauungsplans der zeichnerischen Festlegung des Vorranggebiets für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe weitgehend entspricht und zudem Teile der zeichnerischen Festlegung des Vorranggebiets zur Sicherung von Rohstoffen umfasst oder ob das Gebiet, wie die Antragstellerin 1 durch eine in der Verhandlung übergebene eigene Kartierung zu belegen versucht, erheblich hinter der zeichnerischen Festlegung des Vorranggebiets zum Abbau von Rohstoffen zurückbleibt. Der Senat sieht jedoch davon ab, dieser Frage weiter nachzugehen.
47 
3. Die Festsetzung von Emissionskontingenten in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen leidet zumindest an einem Verkündungsmangel.
48 
a) Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO („Festsetzungen, die das Baugebiet nach den besonderen Eigenschaften ihrer Anlage gliedern“) können im Bebauungsplan für die in den §§ 4 - 9 BauNVO bezeichneten Betriebe für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Als auf diese Bestimmung gestützte Gebietsgliederung kommt auch die Zuteilung von Emissionskontingenten in Betracht. Solche Kontingente steuern dann die von jedem Flächenelement innerhalb des festgesetzten Gebiets emittierte Schallleistung, indem sie den einzelnen Flächen einen Anteil an den zulässigen Gesamtemissionen zuweisen. Solche Lärmemissionsgrenzwerte können auch in Sondergebieten festgesetzt werden. Nach § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BauNVO findet zwar bei der Festsetzung von Sondergebieten § 1 Abs. 4 BauNVO keine Anwendung. Da § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BauNVO ergänzt, dass besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung - also auch über besondere Eigenschaften von Anlagen - über § 11 BauNVO getroffen werden könnten, ist jedoch eine Festsetzung von Emissionskontingenten auch in Sondergebieten nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO möglich (BVerwG, Beschl. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 59). Die Berechnung und Zuteilung von Kontingenten erfolgt dabei regelmäßig durch Anwendung der DIN 45691 Geräuschkontigentierung (zu ihrer Methodik vgl. Urt. des Senats v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 57; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1743 juris Rn. 42).
49 
b) Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nimmt in Abs. 5 auf eine bestimmte Gleichung aus dieser DIN-Norm Bezug und bestimmt, dass sich unter Anwendung dieser Gleichung die Zulässigkeit eines Vorhabens im Plangebiet ermitteln lasse. Eine solche Verweisung ist grundsätzlich zulässig, da sich weder aus § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB noch aus § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB noch aus anderen Normen ergibt, dass der normative Inhalt eines Bebauungsplans allein aus sich selbst heraus erkennbar sein muss. Wird in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans auf andere Dokumente - wie hier auf DIN-Normen - verwiesen und ergibt sich erst aus diesen, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber jedoch sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt dieser Dokumente verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503). Das kann die Gemeinde dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010, a.a.O.). An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall. Das führt zur Unwirksamkeit der Festsetzung.
50 
c) Ist Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen schon wegen dieses Verkündungsmangels unwirksam, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Kontingentsberechnung auch an einem Ermittlungsfehler leidet (§ 2 Abs. 3 BauGB). Zu beanstanden könnte insbesondere die Wahl der beiden von der Antragsgegnerin als schutzbedürftig eingestuften Immissionsorte mit Wohnnutzung sein, auf denen die Kontingentsberechnung beruht.
51 
Voraussetzungen für eine wirksame Zuteilung und Festsetzung von Geräuschimmissionskontingenten ist unter anderem, dass eine den Anforderungen des § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlung und Bewertung vorhandener Nutzungen im Plangebiet vorausgegangen ist, insbesondere an den für die Berechnung maßgeblichen schützenswerten Immissionsorten. Eine Bestandserhebung an diesen maßgeblichen Immissionsorten gehört zur Ermittlung des wesentlichen Abwägungsmaterials insbesondere dann, wenn es - wie hier - um potenzielle Konflikte zwischen Nutzungen unterschiedlicher Immissionsempfindlichkeit in Gemengelagen und damit einhergehenden Eigentumsbeeinträchtigungen geht (vgl. Urt. des Senats v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 50; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.5.2010 - 10 D 92/08.NE - juris). Bei der Bestimmung des Schutzniveaus von Immissionsorten, an denen Wohnnutzung stattfindet, kommt es entscheidend darauf an, ob die Wohnnutzung als allgemeine Wohnnutzung oder nur als privilegierte Wohnung für Betriebsleiter, Aufsichts- und Bereitschaftspersonal genehmigt worden ist. Es bedarf also einer rechtlichen Bewertung des Nutzungsbefunds (so auch Urt. des Senats vom 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - ZfBR 2012, 156 juris Rn. 31 ff.). Denn immissionsschutzrechtlich ist - wie bei der Frage nach der zu wahrenden Rücksichtnahme - nur auf genehmigte Nutzungen, nicht auf real vorhandene oder geduldete Nutzungen abzustellen (so auch Schenk, in: Birk, Praxishandbuch des Bauplanungs- und Immissionsschutzrechts, F 20 c; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 14.1.1993 - 4 C 19.90 - BauR 1993, 445 juris Rn. 29 zum Gebot der Rücksichtnahme und OVG NRW, Beschl. v. 17.3.2008 - 8 A 929/07 - BauR 2008, 1114 zum Frage eines Anspruchs auf Einschreiten).
52 
Dem dürfte die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden sein, da sie verkannt hat, dass die beiden Wohngebäude zum Zeitpunkt ihrer Ermittlungen abweichend vom Inhalt der vorhandenen Baugenehmigungen (genehmigt wohl als „Fremdarbeiterwohnheime“) genutzt worden sind. Zudem hat das Landratsamt Böblingen im Aufstellungsverfahren mit Schreiben vom 15.11.2012 darauf hingewiesen, an diesen beiden Orten könne auf Grund der gutachterlich belegten Feinstaubbelastung kein gesundes Wohnen sichergestellt werden, ging also auch von der materiellen Rechtswidrigkeit der tatsächlich ausgeübten Nutzung aus. Die Antragsgegnerin hat dies in ihrer Abwägungstabelle zwar eingeräumt; sie hat sich jedoch darauf zurückgezogen, dass sich dies durch den Bebauungsplan nicht korrigieren lasse. Der Konflikt müsse vielmehr außerhalb des Bebauungsplanverfahrens im Wege des ordnungsrechtlichen Einschreitens bewältigt werden. Dennoch hat die Antragsgegnerin die beiden Immissionsorte als (einzige) schützenswerte Bezugspunkte für die Kontingentsberechnung beibehalten.
53 
4. Die Beschränkung der Verwendung fossiler Energieträger in Feuerungsanlagen bei Überschreitung bestimmter CO2-Emissionen in Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen ist ebenfalls rechtswidrig.
54 
Nr. 1.4 Satz 1 des Textteils regelt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1 MW die Verwendung von fossilen Energieträgern nur zulässig ist, wenn die spezifischen CO2-Emissionen einen Wert von 0,08 t CO2/GJ nicht überschreiten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht eine Ausnahme vor. Satz 3 regelt die Methode zur Bestimmung der spezifischen CO2-Emissionen.
55 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist Nr. 1.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB gedeckt.
56 
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG weist dem Gesetzgeber die Aufgabe zu, Inhalt und Schranken des Eigentums, auch des Grundeigentums, auszugestalten. Durch Festsetzungen eines Bebauungsplans erfolgt eine solche Ausgestaltung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (BVerwG, Urt. v. 27.10.2011 - 4 CN 7.10 - BauR 2012, 466; Urt. v. 27.8.2009 - 4 CN 1.08 - BRS 74 Nr. 20). Hierfür bedarf es gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Sie findet sich in § 9 BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der nach § 2 Abs. 5 BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung. Durch sie wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans abschließend geregelt (BVerwG, Beschl. v. 31.1.1995 - 4 NB 48.93 - DVBl 1995, 520; Urt. des Senats v. 3.11.2003 - 3 S 439/03 - BRS 66 Nr. 80). Die Gemeinde darf somit nur solche Festsetzungsinhalte in einen Bebauungsplan aufnehmen, zu der sie auf Grund von § 9 BauGB oder der Baunutzungsverordnung ermächtigt ist. Auch unter Berufung auf die Planungsgrundsätze in § 1 Abs. 5 BauGB - wie hier die in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB genannte Förderung des Klimaschutzes -ist die Gemeinde nicht befugt, andere Festsetzungsinhalte zu erfinden.
57 
Die in Nr. 1.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen getroffene Regelung ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB gedeckt. Diese Bestimmung ermächtigt die Gemeinde, aus städtebaulichen Gründen Gebiete festzusetzen, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen. Eine solche Regelung hat die Antragsgegnerin der Festsetzung in Nr. 1.4 Satz 1 des Textteils des angefochtenen Bebauungsplans nicht getroffen, da sie nicht die Verwendung bestimmter Brennstoffe beschränkt.
58 
Auch wenn sich die von der Antragsgegnerin getroffene Regelung sinngemäß umformulieren lässt, „bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1 MW ist die Verwendung solcher fossiler Brennstoffe ausgeschlossen, bei deren Verbrennung die spezifischen CO2-Emissionen einen Wert von 0,08 t CO2/GJ überschreiten“, ist das keine Regelung, die die Verwendung bestimmter Brennstoffe beschränkt. Denn weder zählt sie bestimmte Brennstoffe auf, noch knüpft sie an unveränderliche Eigenschaften bestimmter Brennstoffe („Brennstoffe, die Schwefel enthalten“) an. Vielmehr betrifft ihr Regelungsgehalt letztlich Resultate des Brennstoffeinsatzes nach konkreten Verbrennungsvorgängen in konkreten Anlagen („bei deren Verbrennung die spezifischen CO2-Emissionen … überschreiten“). Diese Resultate lassen sich aber nur in Bezug auf eine konkrete Verbrennungsanlage und deren Effizienz, nicht aber in Bezug auf einen konkreten Brennstoff bestimmen (vgl. dazu nur VDI-Richtlinie 2283, Emissionsminderung für Asphaltmischanlagen, deren Tabelle 4 Bandbreiten für den CO2-Ausstoß vorsieht; Stellungnahme der GfU vom 19.6.2015 zum spezifischen Energieverbrauch bei der Asphaltherstellung; Stellungnahme Dr. ... vom 2.4.2014, S. 8). Damit wirkt die von der Antragsgegnerin gewählte Festsetzung wie eine unmittelbare Festsetzung anlagenbezogener Emissions- oder Immissionswerte, wozu schon ihrem Wortlaut nach weder § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB noch sonstige Bestimmungen des Baugesetzbuchs ermächtigen (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 19.8.1999 - 1 S 555/98 - BRS 62 Nr. 230; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.10.1996 - 7a D 164/94.NE - BauR 1997, 269 jeweils zu § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB a.F.; Schrödter, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., 2015, § 9 Rn. 171, 190; Spannowsky in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 9 Rn. 91.4; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Feb. 2014, § 9 Rn. 417; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Abs. 2 u. 3, Rn. 51.5).
59 
Wird die Festsetzung bereits aus diesem Grund von der Ermächtigungsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB nicht gedeckt, kann dahin stehen, ob das Gleiche auch deshalb gilt, weil es der Antragsgegnerin mit der Festsetzung nicht darum geht, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu vermeiden, sondern darum, dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entsprechend vorbeugenden Umweltschutz zu betreiben. Ob der weitere Begriff in Nr. 23a „zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG“ weiter verstanden werden kann als der identische Begriff in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (vgl. dazu etwa einerseits Gierke, a.a.O., § 9 Rn. 420; andererseits Fickert/Fieseler, a.a.O., § 1 Rn. 2 u. 3 51.31 f.), bedarf daher keiner Entscheidung.
60 
b) Die Antragsgegnerin missachtet mit der in Nr. 1.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen getroffenen Regelung zudem die Sperrwirkung des § 5 Abs. 2 BImSchG.
61 
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sind, soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) umfasst sind (u.a. CO2). Die Antragstellerin 2 hat durch Vorlage eines Bescheids des Umweltbundesamts vom 20.12.2012 belegt, dass ihr Betrieb einem Überwachungsplan nach § 6 TEHG und damit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz unterfällt (vgl. Anhang 1 Teil 2 Nr. 1 TEHG: Verbrennungseinheiten zur Verbrennung von Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von insgesamt 20 MW oder mehr in einer Anlage, soweit nicht von einer der nachfolgenden Nummern erfasst; die Gesamtfeuerungsleistung beider Brenner in der Trocknungsanlage der Antragstellerin 2 beträgt rund 52 MW). Auf Grund zweier Gutachten - der GfU vom 15.4.2009 und des von der Antragsgegnerin beauftragten Dr. D... vom 6.11.2009 -steht fest, dass auch beim Einsatz von Braunkohlestaub in der Anlage der Antragstellerin 2 keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind. Dies wird auch von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen.
62 
§ 5 Abs. 2 Satz 2 BImSchG bestimmt ergänzend, dass bei den dem Anwendungsbereich des TEHG unterfallenden Anlagen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von CO2, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden dürfen, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet (das sind die Pflichten nach §§ 5 und 6 TEHG). Die Immissionsschutzbehörde darf somit aus Vorsorgegründen keine Anforderungen an eine Anlage wie die der Antragstellerin 2 stellen, die über die der TA Luft oder anderer bundesrechtlicher Bestimmungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen hinausgehen (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.7.2011 - 10 S 2102/09 - NuR 2012, 204 juris Rn. 239; Dietlein, in: Landmann-Rohmer, Umweltrecht, Stand November 2014, § 5 BImSchG Rn. 154c; Storost, in: Ule/Laubinger, BImSchG, Stand Feb. 2015, § 5 Rn. D 1: Jarras, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 5 Rn. 5a), die den CO2-Ausstoß nicht beschränken.
63 
§ 5 Abs. 2 Satz 2 BImSchG kann nicht ohne Auswirkung auf die Auslegung von § 9 Ab. 1 Nr. 23a BauGB bleiben. Wenn es der Immissionsschutzbehörde verwehrt ist, Anforderungen an dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegende Anlagen zu stellen, die über die der TA Luft hinausgehen, kann auch für die Antragsgegnerin nichts anderes gelten, und zwar auch dann nicht, wenn sie für ihr Handeln städtebauliche Motive in Anspruch nimmt. Denn das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz ist die nationale Umsetzungsvorschrift der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (vom 13.10.2003, ABl. L 275, S. 32 i.d.F. v. 23.4.2009, ABl. L 140 S. 63). Art. 26 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt, wenn Treibhausgasemissionen in einer Anlage in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG (über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) des Rates in Zusammenhang mit einer in dieser Anlage durchgeführten Tätigkeit aufgeführt sind, dass eine Anlagengenehmigung keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen dieses Gases enthalten darf, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird. Auch Unionsrecht sieht somit nur eine Eingriffsermächtigung zur Durchsetzung einer konkreten Schutzpflicht, d.h. bei einer konkreten lokalen Gefährdung vor, wie es die nationale Umsetzungsnorm des § 5 Abs. 2 BImSchG formuliert.
64 
Aus den von der Antragsgegnerin für ihre abweichende Auffassung angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich nichts Gegenteiliges. Das in Bezug genommene Urteil vom 28.2.2002 (- 4 CN 5.01 - BauR 2002, 1348 juris Rn 24) betrifft das Recht der Kommunen, hinsichtlich Geruchsbeeinträchtigungen Vorsorge unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu betreiben. Das weitere Urteil vom 20.8.2012 (- 4 C 1/11 - BauR 2013, 191 juris Rn. 17) betrifft die Standortplanung von Mobilfunkanlagen und das Recht der Gemeinden, insoweit Vorsorge unterhalb der Schwelle der Grenzwerte der 26. BImSchV - Verordnung über elektromagnetische Felder - zu betreiben. Zur Vorsorge hinsichtlich der Freisetzung von Treibhausemissionsgasen und den hierbei zu beachtenden unionsrechtlichen Vorgaben ergibt sich daraus nichts.
III.
65 
Die Unwirksamkeit der beiden Regelungen in Nr. 1.1.3 und 1.4 der textlichen Festsetzungen führt zur Gesamtunwirksamkeit des Plans.
66 
1. Die unter II. dargelegten Mängel haften nur den jeweiligen textlichen Festsetzungen an. Das gilt auch für den Verkündungsmangel, da er nur die Bestimmung betrifft, die durch den ausreichenden Verweis auf die DIN-Norm nicht wirksam verkündet worden ist (ebenso Bay VGH, Urt. v. 1.4.2015 - 1 N 13.1138 - juris Rn. 13, 14 und 36; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 9.5.2012 - OVG 2 A 17.10 - juris Rn. 35 f. u. 42 f.; OVG NRW, Urt. v. 29.3.2011 - 2 D 44/09.NE - juris Rn. 72 ff.)
67 
2. Nach ständiger Rechtsprechung führen Mängel, die nur einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761; Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 -VBlBW 2015, 37). Die Unwirksamkeit der Regelungen in Nr. 1.1.3 und 1.4 der textlichen Festsetzungen zieht danach die Gesamtunwirksamkeit des Plans nach sich.
68 
Zwar sind insbesondere die Regelungen zum Sondergebiet in Nr. 1.1.1 des Textteils des Bebauungsplans geeignet, anstelle der bisherigen Gemengelage im Außenbereich noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dagegen spricht schon, dass der immissionsschutzrechtliche Änderungsantrag der Antragstellerin 2 den Anlass zum Bebauungsplanaufstellungsverfahren gegeben hat. Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass dem Gemeinderat gerade Beschränkungen von Geräusch- und Kohlendioxid-Emissionen wesentlich erschienen. Der Umstand, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.6.2015 nach einer - aus seiner Sicht maßgeblichen - Änderung der Sachlage die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens beschlossen hat, mit dem Ziel, wiederum Geräuschemissionskontingente festzusetzen und die Kohlendioxid-Beschränkung beizubehalten, bestätigt dies.
C.
69 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
70 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
71 
Beschluss vom 22. Juli 2015
72 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 120.000 EUR festgesetzt.
73 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Mai 2012 - 8 S 1739/10

bei uns veröffentlicht am 08.05.2012

Tenor Der Bebauungsplan „Landwirtschaft Burghof“ der Gemeinde Neuhausen auf den Fildern vom 7. Juli 2009 wird für unwirksam erklärt, soweit er eine Fläche festsetzt, auf der die Verwendung von bestimmten Düngemitteln verboten ist. Im Übrigen wird de

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Feb. 2010 - 3 S 3064/07

bei uns veröffentlicht am 09.02.2010

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 3 tragen als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Mai 2008 - 3 S 2602/06

bei uns veröffentlicht am 07.05.2008

Tenor Der Bebauungsplan „Krautgarten/3. Änderung“ der Gemeinde Hardthausen vom 2. Juni 2005 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Jan. 2006 - 3 S 1259/05

bei uns veröffentlicht am 30.01.2006

Tenor Die 2. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord“ der Gemeinde N. vom 11. Mai 2005 wird insoweit für unwirksam erklärt als auf dem Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 eine Verkaufsfläche von max. 100 m² für Produkte eigener Herstellung (Feinkost

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. März 2005 - 8 S 595/04

bei uns veröffentlicht am 24.03.2005

Tenor Der Bebauungsplan „O.V. I“ der Stadt Tübingen vom 3. Februar 2003 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Die Antragstelle
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Juli 2015 - 3 S 2492/13.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 06. Apr. 2018 - 2 K 5668/17

bei uns veröffentlicht am 06.04.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Werbeanlagen im vereinfachten Genehmigungsverfahren.2 Sie ist ei

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Sept. 2016 - 11 S 1255/14

bei uns veröffentlicht am 05.09.2016

Tenor Der Bebauungsplan „Interkommunales Gewerbegebiet Waltershofen (IKOWA)“ des Zweckverbandes interkommunales Gewerbegebiet Waltershofen vom 31. Juli 2013 wird für unwirksam erklärt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die R

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 24. Feb. 2016 - 7 D 83/14.NE

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung d

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Nov. 2015 - 8 S 2322/12

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

Tenor Die Anträge werden abgewiesen.Die Antragsteller zu 1 und 2, die Antragsteller zu 6 und 7, die Antragsteller zu 8 und 9, die Antragsteller zu 10 und 11, die Antragsteller zu 12 und 13, die Antragsteller zu 17 und 18, die Antragsteller zu 19 und

Referenzen

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen.

(2) Soll die Umlegung für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans eingeleitet werden, kann das Umlegungsverfahren auch eingeleitet werden, wenn der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. In diesem Falle muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Absatz 1) in Kraft getreten sein.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu gleichen Teilen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Tanzlokal“ der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller 1 ist Miteigentümer des Grundstücks C... 14, die Antragstellerin Eigentümerin der Grundstücke C... 3 und 8/1 auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Die genannten Grundstücke sind an Gewerbebetriebe vermietet bzw. verpachtet, die großformatige Produkte herstellen. Diese Betriebe sind nach den Angaben der Antragsteller darauf angewiesen, dass sie zu Tag- und Nachtzeiten von LKW angefahren werden und mit LKW Produkte zügig ausliefern können, und zwar bis zu sechs Mal im Jahr auch an den Nächten von Wochenenden.
Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks C... 16, das mit zwei Gebäuden bebaut ist. Im Jahr 1981 war die Errichtung des westlichen Gebäudes zur Nutzung als Lagerhalle im Erdgeschoss und als Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche im Untergeschoss genehmigt worden. Das Erdgeschoss wurde mehrmals umgebaut und umgenutzt. Die Diskothek, die im Jahr 1983 durch eine Gartenwirtschaft erweitert worden war, stellte ihren Betrieb im Jahr 1994 ein. Später wurde im Kellergeschoss an ihrer Stelle eine Kfz-Werkstatt ohne Genehmigung eingerichtet.
Alle vier genannten Grundstücke liegen in geringer Entfernung voneinander entlang der C... im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1995. Er setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen und das nördliche Grundstück der Antragstellerin 2 ein Industriegebiet, für das südliche Grundstück der Antragstellerin 2 und das Grundstück des Antragstellers 1 ein Gewerbegebiet fest. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2007 stellt den Bereich um die drei genannten Grundstücke als gewerbliche Baufläche dar.
Der angefochtene vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sondergebiet Tanzlokal“ umfasst einen Teil des Grundstücks des Beigeladenen sowie zwei Randgrundstücke im Bereich der Zufahrt zu diesem Grundstück. Der Plan ermöglicht auf dem betreffenden Teil des Grundstücks des Beigeladenen die Einrichtung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte samt Stellplätzen.
Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Der Beigeladene beantragte die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens, um die Einrichtung eines Tanzlokals samt Gaststätte im Erdgeschoss des bestehenden (leerstehenden) westlichen Gebäudes auf seinem Grundstück zu ermöglichen. Das Tanzlokal soll zwei Säle haben, einen Besucherkreis zwischen 30 und 50 Jahren ansprechen und von einer Pächterin geführt werden.
In seiner Sitzung vom 20.10.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Tanzlokal“ sowie die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Diese Beteiligung erbrachte eine erhebliche Anzahl kritischer Stellungnahmen von Grundstückseigentümern in der Umgebung des Vorhabengrundstücks, die einerseits anschwellende Fußgängerströme vom nur rund 1.000 m entfernten Bahnhof, andererseits Probleme durch Falschparker befürchteten. Ein Anlieger wandte ein, in einem von ihm benannten Bereich gebe es eine Standortalternative.
Daraufhin schlug die Verwaltung der Antragsgegnerin vor, den Aufstellungsbeschluss wieder aufzuheben, was der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 16.1.2010 aber mehrheitlich ablehnte. Stattdessen wurde der Aufstellungsbeschluss am 18.5.2010 hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs des Plans dahingehend geändert, dass nur noch ein Teilbereich des Grundstücks des Beigeladenen (ohne das östliche Gebäude) sowie die beiden Randgrundstücke im Bereich seiner Zufahrt erfasst werden. Die Antragsgegnerin holte ferner eine gutachtliche Stellungnahme zum voraussichtlichen Stellplatzbedarf des Vorhabens ein. Auf Grund der Empfehlungen der Stellungnahme der Planungsgruppe K... sieht der Erschließungsplan für das Vorhaben des Beigeladenen nicht nur 129 Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück vor, sondern die (durch eine Baulast und eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesicherte) Nutzungsmöglichkeit von 75 Stellplätzen auf dem nordöstlich belegenen Parkplatz eines benachbarten Betriebes, des sogenannten „W...-Areals“.
10 
Eine erste Offenlage der Planunterlagen in ihrer Fassung vom 7.7.2011 erfolgte vom 29.8. bis zum 30.9.2011. Mit Anwaltsschriftsatz vom 14.9.2011 erhoben die Antragsteller Einwendungen. Der Antragsteller 1 hatte bereits mit Schreiben vom 8.9.2011 kritisiert, dass es an einer Treppe im nordöstlichen Bereich des Plangebiets fehle, um die zusätzlich nutzbaren Stellplätze auf dem „W...-Areal“ zeitnah erreichen zu können. Die Antragsgegnerin nahm dies zum Anlass, ihre Planung zu ergänzen, unter anderem um die geforderte Treppe im Norden des Plangebiets zur A...-Straße hin. Die Bekanntmachung der deswegen erforderlichen erneuten Offenlage vom 19.12.2011 bis zum 23.1.2012 erfolgte am 9.12.2011. Im Text dieser Bekanntmachung wird unter anderem ausgeführt: „Es liegen folgende Arten umweltbezogener Stellungnahmen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“. Mit Anwaltsschriftsatz vom 10.1.2012 erhoben die Antragsteller erneut Einwendungen.
11 
In seiner Sitzung vom 13.3.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin zunächst den Abschluss des vom Beigeladenen bereits unterzeichneten Durchführungsvertrags. Er enthält unter anderem folgende Regelungen:
12 
㤠V 4
Stellplätze und straßenverkehrsbezogene Vorgaben
13 
(1) Der Vorhabenträger wird durch Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer sicherstellen, dass die auf dem Flurstück ...36/1 vorhandenen 75 Personalparkplätze der Firma W... während der Öffnungszeiten der Tanzlokale und der Gaststätte von den Besuchern dieser Einrichtungen genutzt werden können. Dieses Nutzungsrecht muss durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Eppingen und durch Baulast gesichert werden. ..
14 
(2) Der Vorhabenträger erklärt sich damit einverstanden, dass aus dem Flurstück ...8211 über das Flurstück ...74 PKW nur rechtsabbiegend in die C...-Straße einfahren dürfen. Er wird gegen eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung keine Einwendungen erheben und keine Rechtsbehelfe einlegen.
15 
(3) Soweit es aus Gründen der Verkehrslenkung erforderlich ist, Hinweisschilder auf die Einrichtung anzubringen oder andere verkehrslenkende und -ordnende Maßnahmen zu treffen, verpflichtet sich der Vorhabenträger, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Der Vorhabenträger stellt Parkplatzeinweiser bereit, die dafür Sorge tragen, dass der Parkplatzsuchverkehr auf die Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück selbst und auf dem Grundstück Flurstück Nr. ...3611 geleitet wird. Auch auf die Einhaltung der verkehrsrechtlichen Maßnahmen ist durch den Ordnungsdienst hinzuweisen. Der Vorhabenträger stellt zudem eine ausreichende Beleuchtung der Stellplätze sicher.
16 
(4) Um die Akzeptanz der zusätzlichen Stellplätze auf dem Flurstück ...36/1 durch Besucher des Tanzlokals sicherzustellen, verpflichtet sich der Vorhabenträger, im nordöstlichen Bereich des Flurstücks ...82/1 vor Inbetriebnahme des Tanzlokals eine Treppe anzulegen, die den direkten Zugang von den Stellplätzen zum Vorhabengrundstück sicherstellt.“
17 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin einschließlich des Vorhabens- und Erschließungsplans und unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antragsteller am 13.3.2012 als Satzung beschlossen. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 5.4.2012.
18 
Am 30.7.2012 erteilte die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen die Baugenehmigung zum Umbau des westlichen Gebäudes auf dem Grundstück, die von den Antragstellern angefochten wurde. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsstreit wurde im Hinblick auf das vorliegende Normenkontrollverfahren ausgesetzt. Am 1.7.2013 erhielt die Pächterin eine Änderungsbaugenehmigung, die nach dem Willen der Beteiligten in den ausgesetzten Anfechtungsrechtsstreit einzubeziehen ist.
19 
Am 7.1.2013 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor, die für die Zulässigkeit ihrer Normenkontrollanträge erforderliche Antragsbefugnis ergebe sich schon aus ihrer Eigentümerstellung an Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Oststadt I - 1. Änderung“. Zudem sei ihr Recht auf gerechte Abwägung zu erwartender Beeinträchtigungen der Betriebe auf ihren Grundstücken wegen des durch das Vorhaben der Beigeladenen provozierten nächtlichen beidseitigen Zuparkens der C...-Straße verletzt. Jedenfalls berühre die Planung der Antragsgegnerin ihr Interesse an der Beibehaltung des planungsrechtlichen Status quo, da im bislang geltenden Bebauungsplan Vergnügungsstätten - samt ihren Auswirkungen - unzulässig seien.
20 
Die somit zulässigen Anträge seien auch begründet. Der Bebauungsplan sei zum einen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Der Text der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die erneute Offenlage genüge auf Grund fehlender Angaben zu den Autoren und einer zu knappen Zusammenfassung der Stichworte den Anforderungen an die Bezeichnung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen nicht. Zudem sei der Umweltbericht unvollständig, da er entgegen den gesetzlichen Vorgaben keine anderweitige Planungsmöglichkeit erörtere. Darin liege zugleich auch ein Ermittlungsdefizit. Eine Suche nach Alternativen sei deswegen erforderlich gewesen, weil Ziel der Planung die Versorgung des Publikums in und um Eppingen mit einem Tanzlokal sei. Immerhin habe ein Bürger in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung auf ein weiteres Grundstücks in der Nähe einer anderen S-Bahn-Haltestelle hingewiesen. Selbst wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Beigeladenen stehen sollte, rechtfertige das den Verzicht auf eine Alternativenprüfung nicht. Ebenso fehlerhaft sei die Ermittlung des Stellplatzbedarfs des Vorhabens. Zwar habe die Antragsgegnerin die Bedeutung ungehinderter Zufahrten zu ihren Betrieben erkannt und zur Frage der mit dem Vorhaben zuzulassenden Stellplätze ein Gutachten eingeholt. Dieses Gutachten prognostiziere den Stellplatzbedarf des Vorhabens des Beigeladenen aber zu niedrig. Der grundlegende Mangel des Gutachtens sei der Ansatz eines zu hohen PKW-Besetzungsgrads von 2,5. Korrigiere man ihn nach unten, ergäbe sich die Notwendigkeit, 300 Stellplätze vorzuhalten. Zudem habe das Gutachten es zu Unrecht unterlassen, die den „Hinweisen zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ entnommenen Werte dem zwischenzeitlichen Erkenntnisfortschritt anzupassen.
21 
Der Bebauungsplan leide auch an materiellen Mängeln. Die Zulassung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auf einer dargestellten gewerblichen Baufläche sei keine bloße Randkorrektur der Darstellung des Flächennutzungsplans und gefährde die städtebauliche Entwicklung der Antragsgegnerin, wovon auch deren Oberbürgermeister in der Sitzung des Gemeinderats von 26.1.2010 ausgegangen sei. Auf Grund seiner Äußerung spreche vieles für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellung des Flächennutzungsplans. Weiter sei der angefochtene Plan in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe zu Unrecht eine andere Standortalternative verworfen. Weiter habe er sich irrtümlich an die Vorgaben der VwV Stellplätze gebunden gefühlt. Schließlich verstoße die Planung der Antragsgegnerin gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Unterstellt, der Stellplatzbedarf wäre korrekt ermittelt worden, fehlten auf dem Vorhabengrundstück und dem „W...-Areal“ immer noch mindestens 40 Stellplätze zur Aufnahme des zu erwartenden Besucherverkehrs. Die Regelungen im Durchführungsvertrag seien nicht geeignet, das durch eine zu geringe Zahl vorgesehener Stellplätze provozierte Falschparken zu verhindern. Nichts anderes gelte für die Passage in der Abwägungstabelle, wonach die kommunale Verkehrsüberwachung etwaige Probleme lösen werde.
22 
Die Antragsteller beantragen,
23 
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Sondergebiet Tanzlokal“ Nr. 1.028/3 vom 13.3.2012 für unwirksam zu erklären.
24 
Die Antragsgegnerin beantragt,
25 
die Anträge abzuweisen.
26 
Sie erwidert, den Antragstellern fehle schon die notwendige Antragsbefugnis. Denn ein die Antragsbefugnis eröffnender Nachteil lasse sich nicht mit der Behauptung begründen, die künftigen Nutzer des durch die Planung ermöglichten ordnungsgemäß errichteten und betriebenen Vorhabens würden sich ordnungswidrig verhalten, ohne dass die Ordnungsbehörden einschritten. Sie als Planungsträgerin dürfe vielmehr darauf vertrauen, dass Mittel des Ordnungsrechts eingesetzt würden, um solche Beeinträchtigungen zu unterbinden. Hinzu komme, dass der Durchführungsvertrag Regelungen zur Minimierung der befürchteten Beeinträchtigungen enthalte. Schließlich sei das Vertrauen der Antragsteller darauf, in der Umgebung ihrer Grundstücke werde keine Vergnügungsstätte eingerichtet, als geringwertig einzustufen, da auf dem Grundstück des Beigeladenen im Jahr 1981 eine Diskothek genehmigt und in der Folgezeit betrieben worden sei.
27 
Jedenfalls seien die Anträge unbegründet. Verfahrensrechtliche Mängel des Planes lägen nicht vor. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung genüge den Anforderungen, da sie die Themenblöcke, zu denen ihr Stellungnahmen vorgelegen hätten, benannt habe. Ihr sei auch kein Ermittlungsfehler unterlaufen. Sie habe sich zur Bemessung des Stellplatzbedarfs am eingeholten Gutachten eines fachlich anerkannten Büros orientiert. Die Behauptung der Antragsteller, das Vorhaben erfordere mindestens 300 Stellplätze, sei nicht durch fachgutachterliche Äußerungen belegt, sondern bleibe bloße Spekulation. Das Gutachten selbst erläutere unter Nr. 2.2, weshalb 204 Stellplätze ausreichend seien.
28 
Auch materielle Mängel weise der angefochtene Plan nicht auf. Für die Frage, ob bei einem etwaigen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot ihre städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt sei, komme es nicht auf die Stellungnahme des Oberbürgermeisters in einer Gemeinderatssitzung an, sondern auf das in der Rechtsprechung zu dieser Frage entwickelte Kriterium, nämlich ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als Steuerungsinstrument im Großen und Ganzen behalten oder verloren habe. Diese Frage sei schon auf Grund der geringen Größe des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans eindeutig im ersteren Sinn zu beantworten. Sie habe zutreffend entschieden, dass der von einem Dritten ins Spiel gebrachte Standort an der M... Straße kein geeigneter Standort für ein Tanzlokal sei. Denn entsprechende Nutzungsabsichten der dortigen Eigentümer seien nicht bekannt und zudem könne dort der weitere Zweck, eine Gewerbebrache einer sinnvollen Nutzung zuzuführen, nicht erreicht werden. Zu Unrecht unterstellten die Antragsteller einen Verstoß der Planung gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Zu dieser Behauptung kämen die Antragsteller nur auf Grund der ihrerseits fehlerhaften Annahme eines höheren Stellplatzbedarfs, der durch die über den Durchführungsvertrag gewährleisteten Stellplätze nicht gedeckt werden könne. Weiter blendeten die Antragsteller aus, dass entlang der C...-...-Straße zulässige Parkmöglichkeiten bestünden. Schließlich werde die Möglichkeit übersehen, dass im Extremfall ständigen Zuparkens von Betriebseinfahrten die Möglichkeit bestehe, im Wege der Gewerbeuntersagung gegen die Betreiberin des Tanzlokals vorzugehen.
29 
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
30 
die Anträge abzuweisen.
31 
Auch er führt aus, den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis. Es gebe keinen generellen abwägungserheblichen Belang, dass der planungsrechtliche Status unverändert bleibe. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der behaupteten Verschlechterung der Erschließungssituation der Grundstücke der Antragsteller sei nicht plausibel. Jedenfalls sei der angefochtene Bebauungsplan nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Auslegungsbekanntmachung vom 9.12.2011 genüge den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung. Auch der Umweltbericht sei auf Grund des Fehlens einer Auseinandersetzung mit Alternativstandorten nicht unvollständig. Denn das Gebot der Alternativenprüfung gelte für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan von vornherein nur eingeschränkt, wenn der Vorhabenträger nur über ein Grundstück verfüge. Das gelte auch hier, denn das von den Antragstellern erwähnte Grundstück gehöre nicht ihm, sondern einer GbR, an der er nur minderheitlich beteiligt sei. Zudem hätte auf dem dortigen Grundstück ein kompletter Neubau erfolgen müssen und es liege in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung. Überlegungen zu alternativen Standorten habe der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 26.1.2010 auch angestellt, sei aber zum Ergebnis gekommen, dass es keine solchen Alternativen gebe. Die Prognostizierung des Stellplatzbedarfs sei nicht ermittlungsfehlerhaft erfolgt. Soweit ein Anteil von Kfz-Nutzern am Besucherverkehr mit 90 % prognostiziert worden sei, sei das bereits eine Annahme zugunsten der Anwohner, da der ÖPNV-Anteil bei überregionalen Veranstaltungen höher anzusetzen sei. Auch der zugrunde gelegte Besetzungsgrad von 2,5 Personen pro Fahrzeug sei nicht zu beanstanden. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass er nur geringfügig über dem Mittelwert (2,25) der in den Hinweisen der FGSV genannten Spannbreite zwischen 1,5 und 3,0 liege. Die Überschreitung des Mittelwerts lasse sich nach der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters damit plausibel erklären, dass vor und an den Wochenenden verstärkt Alkohol konsumiert werde und sich deswegen der Druck, Fahrgemeinschaften zu bilden, noch erhöhe. Schließlich werde in Nr. 1.6 der Hinweise nur ausgeführt, dass die in den Hinweisen enthaltenen gegebenenfalls durch „aktuellere, anerkannte Werte“ zu ersetzen seien. Jedenfalls an anerkannten Werten fehle es.
32 
Die Antragsteller behaupteten zu Unrecht materielle Mängel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot liege nicht vor, da die Festsetzung eines Sondergebiets auf einem Teil einer dargestellten gewerblichen Baufläche nach der Rechtsprechung noch eine zulässige Konkretisierung und damit Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan darstelle. Jedenfalls sei aber die städtebauliche Entwicklung für das insoweit maßgebliche Gesamtgebiet der Antragsgegnerin in keiner Weise beeinträchtigt. Zu Unrecht werde ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans behauptet. Zudem übersähen die Antragsteller, dass die Landesbauordnung keine optimale Anzahl an Stellplätzen verlange; vielmehr sei eine „Bestimmung mit Augenmaß“ ausreichend. Wenn im Bebauungsplan mehr Stellplätze vorgesehen seien, als nach dem Maximalansatz der VwV Stellplätze, könne kein dahingehender Abwägungsfehler vorliegen.
33 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Ob die Anträge zulässig sind, lässt der Senat dahinstehen (A.), da sie jedenfalls in der Sache nicht durchzudringen vermögen (B.).
A.
35 
Die statthaften Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§§ 12 u. 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind fristgerecht erhoben worden. Zudem haben die Antragsteller im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht. Auch fehlt ihnen nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens, obwohl die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen eine (inzwischen geänderte) Baugenehmigung zur Einrichtung des Tanzlokals erteilt hat und das Tanzlokal nahezu fertiggestellt ist. Denn gegen die Baugenehmigung haben die Antragsteller Klagen erhoben, über die bisher nicht entschieden worden ist. Die Genehmigung ist daher nicht bestandskräftig.
36 
Zweifel bestehen jedoch an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller. Sie erfordert, dass die Antragsteller geltend machen können, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24).
37 
Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans, so dass Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Plans nicht unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden. Art. 14 Abs. 1 GG vermag den Antragstellern folglich keine Antragsbefugnis zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63). Sie können sich daher zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf § 1 Abs. 7 BauGB stützen. Das in dieser Bestimmung normierte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Das sind allerdings nur diejenigen eigenen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Deswegen sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, nicht abwägungsbeachtlich (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
38 
Die Antragsteller berufen sich auf ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen planungsrechtlichen Zustands sowie ihr Interesse an der Verhinderung der von ihnen nach dessen Veränderung befürchteten verkehrlichen Nachteile. Der bisher geltende Bebauungsplan „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 14.2.1995 setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen ein Industriegebiet fest. Damit waren dort bislang Vergnügungsstätten unzulässig (vgl. § 9 BauNVO) und die Antragsteller vor den mit diesen Einrichtungen verbundenen typischen Folgen geschützt. Das Vertrauen der Antragsteller darauf, dass dies auch künftig so bleiben werde, war auch nicht etwa durch die vor Inkrafttreten des genannten Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung einer Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen und deren langjährigen Betrieb gemindert. Denn die Räumlichkeiten dieser Diskothek, die ihren Betrieb im Jahr 1994 einstellte, wurden bereits vor einigen Jahren ohne Genehmigung, aber vom Beigeladenen und der Antragsgegnerin unbeanstandet, in eine Autowerkstatt umgebaut. Das durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben hat davon abgesehen einen erheblich größeren Umfang als die auf dem Grundstück früher vorhandene Diskothek.
39 
Fraglich bleibt aber, ob die infolge der Einrichtung des Tanzlokals befürchteten Nachteile durch ordnungsgemäßes Parken im Bereich der C...-Straße einerseits und ordnungswidriges Zuparken der Einfahrten der Grundstücke der Antragsteller andererseits hinreichend wahrscheinlich sind. Weiter erscheint fraglich, ob es sich dabei um Nachteile handelt, die die Antragsteller als Grundstückseigentümer als „eigene“ geltend machen können oder ob dadurch nur die spezifischen Belange der jeweiligen Betriebe tangiert werden. Für Letzteres spricht die Antragsbegründung, da sie detailliert Produkte und Betriebsabläufe der beiden Betriebe schildert.
B.
40 
Der Senat sieht jedoch davon ab, die Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller abschließend zu klären, da die Anträge jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
I.
41 
Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch; auch sonst sind keine beachtlichen Verfahrensfehler erkennbar.
42 
1. Die Antragsgegnerin hat den Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen entsprochen.
43 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu kategorisieren. Es genügt dabei die Angabe von Gattungsbegriffen. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - BauR 2014, 504).
44 
Maßgeblich ist, dass die gewählte Formulierung geeignet ist, die von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17) bezweckte Anstoßfunktion für die Öffentlichkeit zu erreichen. Der gewollte „Anstoß“ würde einerseits geschmälert oder gar verfehlt, wenn die Auslegungsbekanntmachung mit einer „Überinformation“, etwa in Gestalt detaillierter Umweltinformationen überfrachtet würde oder das Vorhandensein von Informationen zu Auswirkungen auf Schutzgüter vorgespiegelt würde, die tatsächlich nicht vorhanden sind. Andererseits ist es für den gewollten Anstoß unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden, da nur auf dieser Grundlage entschieden werden kann, ob die Planung weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen durch eigene Stellungnahmen Gehör verschafft werden soll (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris; Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., S. 50). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
45 
Nach Maßgabe dessen genügt die in der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die (erneute) Auslegung des Planentwurfs verwendete Formulierung („es liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“) den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Denn der Antragsgegnerin lagen zu diesem Zeitpunkt neben der Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichts lediglich ein Schallschutzgutachten und eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung vor.
46 
a) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass die Urheber (Autoren) der damals vorhandenen Informationen in der Bekanntmachung nicht genannt worden sind. Ein solches Erfordernis lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entnehmen (a.A. Schmidt-Eichstaedt, BauR 2014, 48, 53; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 3 Rn. 64) und wird daher in der Rechtsprechung bislang auch nicht verlangt.
47 
b) Die Antragsteller sind ferner zu Unrecht der Ansicht, es wäre erforderlich gewesen, über den Oberbegriff „Artenschutz“ hinaus die in der artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung und im Umweltbericht erwähnten Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ aufzuführen. Denn die Auswirkungen auf „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ sind durch Angabe des Oberbegriffs „Artenschutz“ hier schon deswegen ausreichend wiedergeben, da die artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung und - ihr folgend - der Umweltbericht nur jeweils mit einem Satz oder zwei Sätzen erwähnen, dass im bereits überbauten Plangebiet keine Auswirkungen auf diese Tierarten zu befürchten seien. Das einzelne Aufführen der Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ hätte der Öffentlichkeit vorgespiegelt, dass konkrete Informationen zu Auswirkungen auf jede dieser Arten vorlägen, was gerade nicht der Fall war, und hätte damit die von der Bekanntmachung zu erfüllende Anstoßfunktion verfehlt.
48 
c) Auch der Umstand, dass in der Bekanntmachung der Auslegung der Begriff „Bäume“ nicht erwähnt wird, führt nicht zu ihrer Fehlerhaftigkeit, da es zu diesem Thema keine „umweltbezogene Information“ gab. Nur die Begründung des ausgelegten Planentwurfs erwähnt (auf Seite 14), dass der vorhandene Baumbestand „durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter Schutz gestellt wird“. Dabei kann dahinstehen, ob die Planbegründung als solche zu den umweltbezogenen Informationen gehören kann. Der Begriff der umweltbezogenen Informationen geht zwar über denjenigen der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinaus (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O.). Dennoch thematisiert das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffs „umweltbezogene Informationen“ nur Inhalte umweltbezogener Stellungnahmen, einschließlich unwesentlicher im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20 u. 21). Jedenfalls werden aber auf Seite 14 der Planbegründung keine Auswirkungen auf ein bestimmtes umweltbezogenes Schutzgut geschildert, da nur der Fortbestand bestimmter Pflanzen (und dessen rechtliche Sicherung) dargestellt wird (zum Verständnis von umweltbezogenen Informationen als Darstellung von Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter vgl. Dusch, Bekanntmachung der Auslegung von Bebauungsplanentwürfen, NVwZ 2012, 1580, 1584 f.).
49 
d) Nicht durchzudringen vermögen die Antragsteller auch mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Rüge, ihr Bevollmächtigter habe im Rahmen der ersten Offenlage für einen anderen Anlieger mit Schreiben vom 14.9.2011 vorgebracht, dass im räumlichen Bereich des früheren Kraftfahrzeugreparaturbetriebs ohne zumindest summarische Untersuchung eine schädliche Bodenveränderung durch Kohlenwasserstoffe, vor allen Dingen durch aromatische Kohlenwasserstoffe, nicht auszuschließen, sondern im Gegenteil plausibel sei, so dass in die Bekanntmachung auch der Begriff „Altlasten“ aufzunehmen gewesen wäre. Eine „umweltbezogene Information“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann in diesem Schreiben nicht gesehen werden. Das folgt allerdings wohl nicht schon daraus, dass dieses Schreiben von einer Privatperson abgefasst wurde (vgl. Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369 zum Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn auch offen lassend, ob für § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB etwas anderes zu gelten hat). Dem Schreiben vom 14.9.2011 lässt sich jedenfalls keine Information über eine Auswirkung der Planung auf ein umweltbezogenes Schutzgut entnehmen. Der Verfasser mahnt lediglich das Bestehen eines Ermittlungsdefizits der Antragsgegnerin an. Das Vorliegen einer umweltbezogenen Information kann in einer solchen „Mahnung“ nicht gesehen werden (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.4.2013 - 8 C 11067/12 - LKRZ 2013, 332, juris Rn. 31). Auch insoweit hätte die Aufnahme des Begriffs „Altlasten“ in die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion verfehlt, weil der Öffentlichkeit dadurch vorgespiegelt worden wäre, dass mindestens eine Information über eine bestehende Altlast und ihre Auswirkungen auf ein umweltbezogenes Schutzgut vorhanden war.
50 
e) Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das Fehlen der von den Antragstellern vermissten Angaben selbst dann nicht zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte, wenn darin ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu sehen sein sollte. Denn ein Verstoß gegen diese Vorschrift durch eine nicht ordnungsgemäße Auslegungsbekanntmachung ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich, wenn nur „einzelne Angaben dazu, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben. Hinsichtlich der das Fehlen eines Hinweises auf Altlasten betreffenden Rüge gilt zudem, dass sie nicht in einer den Anforderungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB genügenden Weise innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben worden ist.
51 
2. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der zur Begründung des angefochtenen Bebauungsplans gehörende Umweltbericht vollständig.
52 
Nach § 2a Satz 3 BauGB bildet der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplans. Welche Bestandteile ein Umweltbericht regelmäßig enthalten muss, bestimmt sich nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB, mit der die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG und deren Anhang 1 ins nationale Recht umgesetzt werden (vgl. Urt. d. Senats v. 23.1.2013 - 3 S 2553/10 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 9.10.2008 - 12 KN 12/07 - ZfBR 2009, 262; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Sept. 2013, § 2 Rn. 190). Zwar zählt Nr. 2 d) der genannten Anlage zu den Bestandteilen des Umweltberichts auch „in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten“. Obwohl der Umweltbericht des angefochtenen Bebauungsplans keine Standortalternative für das Vorhaben des Beigeladenen erwähnt, liegt darin jedoch kein Verstoß gegen das Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts.
53 
Dahinstehen kann, ob es sich beim Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 BauGB nicht nur um ein formales Erfordernis handelt (so Urt. des Senats v. 23.1.2013, a.a.O.). Dann wäre das Unterlassen einer im Einzelfall gebotenen Prüfung, ob eine Standortalternative besteht, nur als Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu rügen und nicht zugleich auch als Unvollständigkeit des Umweltberichts. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte und auch Ermittlungsfehler zur Unvollständigkeit des Umweltberichts führten (so etwa Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 2a Rn. 62), ist der Antragsgegnerin aber hinsichtlich etwaiger Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen weder ein Ermittlungsfehler unterlaufen (unten I.3a)) noch ein Abwägungsergebnisfehler (unten II.2a)), so dass die Aufnahme der Erwägung einer Standortalternative in den Umweltbericht jedenfalls deswegen nicht geboten war.
54 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts unterlaufen.
55 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Nach diesen Maßgaben ist ein der Antragsgegnerin unterlaufener Ermittlungsfehler nicht zu erkennen.
56 
a) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen unzureichend ermittelt.
57 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist bspw. der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420) oder von dritter Seite in Spiel gebracht worden sind (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009, a.a.O.; Weiß/Wurster, a.a.O.). Beides war hier nicht der Fall, so dass die Frage, inwieweit die Alternativenprüfung im Verfahren des Erlasses eines nur für ein Grundstück geltenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Einschränkungen erfährt, keiner Beantwortung bedarf.
58 
Der Beigeladene hatte bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Umbau und die Umnutzung eines leerstehenden, bislang gewerblich genutzten Objekts unter Erhaltung dessen äußerer Kubatur hin zu einem Tanzlokal zu ermöglichen. Die Möglichkeit, dass es im Gebiet der Antragsgegnerin eine Standortalternative für dieses Projekt - Umwandlung einer (dem Beigeladenen gehörenden) Gewerbebrache in ein Tanzlokal ohne Ausweitung der vorhandenen Überbauung des Grundstücks mit den damit einhergehenden insbesondere umweltrechtlichen Folgen - geben könnte, lag jedenfalls nicht nahe und wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26.1.2010 deswegen in nicht zu beanstandender Weise auch nur kurz erörtert, zumal dieser Erörterung die weitergehende Forderung einer Stadträtin zugrundelag, dass die Antragsgegnerin für den Beigeladenen einen anderen Standort suchen solle.
59 
Das Vorbringen eines Anliegers während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, es gebe einen alternativen Standort an der M... Straße „etwa in Höhe der Einmündung T... Straße“, betraf offenbar mehrere Grundstücke und war damit zu unpräzise, um die Pflicht zu einer eingehenderen Prüfung einer Standortalternative auslösen zu können. Das belegt auch die Diskussion dieses Gesichtspunkts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der die Antragsteller einerseits behaupteten, in diesem Bereich gebe es ein unbebautes Grundstück, zu dem der Beigeladene allerdings angab, nicht dessen Eigentümer zu sein, während sie andererseits auf ein bebautes Grundstück verwiesen, von dem der Beigeladene ausführte, dass es zwar in seinem Miteigentum stehe, aber mit einem Wohngebäude bebaut sei.
60 
b) Die Antragsgegnerin hat den durch das Vorhaben des Beigeladenen ausgelösten Stellplatzbedarf nicht fehlerhaft prognostiziert.
61 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung - hier verkehrlicher Art - sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit immer mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; Urt. v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 3533/10 -).
62 
Die Antragsgegnerin hat zur Prognose des erforderlichen Stellplatzbedarfs für das Tanzlokal mit Gaststätte ein Gutachten der Planungsgruppe K... vom 7.10.2010 mit Ergänzungen vom 29.6.2011 und 16.11.2011 eingeholt. Mit diesem Gutachten sollen die „verkehrlichen Konsequenzen der beabsichtigten Sondergebietsnutzung aufgezeigt und entsprechende Schlussfolgerungen daraus gezogen“ werden. Der Gutachter ist dazu in drei Schritten vorgegangen. In einem ersten Schritt hat er auf Grundlage der „Versammlungsstättenrichtlinie“ (gemeint: der Versammlungsstättenverordnung - VStättVO - v. 28.4.2004, GBl. 2004, 311) die maximal zulässige Zahl der Personen berechnet, die sich in dem Gebäude unabhängig davon aufhalten können, wie die Inneneinrichtung gestaltet ist. In einem zweiten Schritt hat er dieses Maximalszenario unter Berücksichtigung der nach dem Vorhabenplan konkret geplanten Inneneinrichtung der Gaststätte und der beiden Räume des Tanzlokals im Sinne einer realistischeren Annahme der sich maximal gleichzeitig in dem Gebäude aufhaltenden Personen reduziert. Dabei ist der Gutachter - zugunsten der Anlieger - von einer „Doppelbelegung“ jedes der beiden Tanzräume ausgegangen und hat unterstellt, dass alle Stühle und Tische um die beiden - nicht allzu großen - Tanzflächen herum besetzt sind und sich zusätzlich noch eine Person pro m2 Tanzfläche auf dieser befindet. Daraus ergibt sich eine Zahl von maximal 650 Personen, die sich gleichzeitig im Tanzlokal einschließlich der dazugehörigen Gaststätte befinden. Diese Zahl hat der Gutachter unter Hinzuziehung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, und des Computerprogramms „Ver-Bau“ („Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung mit Excel-Tabellen“) unter Berücksichtigung weiterer Faktoren (insbes. ÖPNV-Anteil, Besucherwechsel, Besetzungsgrad der anfahrenden Fahrzeuge) auf die Zahl der benötigten Stellplätze umgerechnet, was zu 234 benötigten Stellplätzen für die Besucher des Vorhabens des Beigeladenen in der am intensivsten genutzten Nachtstunde am Wochenende führt. In einem dritten Schritt hat der Gutachter dieses Ergebnis zu seiner Verifizierung mit der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590) verglichen. Diese sieht für Gaststätten und „Diskotheken“ eine „Bandbreite“ notwendiger Stellplätze vor, die bei Tanzlokalen und Diskotheken von einem Stellplatz je 4 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 8 m2 Gastraum und bei Gaststätten von einem Stellplatz je 6 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 12 m2 Gastraum reicht. In Anwendung dieser Vorgaben hat der Gutachter unter Ansatz der jeweiligen Maximalwerte für eine „Diskothek“ dieser Größe samt Gaststätte eine Zahl von maximal 192 Stellplätzen (einschließlich der Beschäftigtenplätze) errechnet. Auf dieser Grundlage ist er unter der Voraussetzung, dass über die 130 geplanten Stellplätze hinaus im Umfeld des Tanzlokals mindestens weitere ca. 70 Stellplätze bereit gestellt werden können, zu dem Ergebnis gekommen, dass aus erschließungstechnischer Sicht keine planungsrelevanten Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen, wobei er aber auch für diesen Fall noch weitere Empfehlungen gegeben hat.
63 
Die gegen die Richtigkeit dieser Prognose erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch:
64 
aa) Gegen die Methodik des zweiten - für das Ergebnis entscheidenden - Prognoseschritts des Gutachters, der auf einer Anwendung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, beruht, bestehen keine Bedenken. Die Hinweise dienen der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch geplante Gebiete nach der BauNVO (vgl. Nr. 2.1.4) und nach ihrer Nr. 3.5 auch der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch „Sondergebiete, Gemeinbedarfseinrichtungen und sonstige verkehrsintensive Einrichtungen (singuläre Verkehrserzeuger)“. Nach Nr. 2.3.7 sind wesentlicher Inhalt der Hinweise Durchschnittswerte und Bandbreiten, u.a. zu PKW-Besetzungsgraden.
65 
Die Antragsteller rügen zu Unrecht, der Gutachter sei Nr. 1.6 der Hinweise nicht gerecht geworden, wonach diese Hinweise „inhaltlich den Sachstand des Jahres 2004 wiedergeben“. Daran anschließend heißt es, die Dynamik der Entwicklung und des Erkenntnisfortschrittes verlange vom Anwender zu prüfen, ob angegebene Werte gegebenenfalls durch aktuellere, anerkannte Werte zu ersetzen seien. Der in der mündlichen Verhandlung vom Senat informatorisch angehörte Gutachter hat aber darauf verwiesen, dass das Computer-Programm „Ver-Bau“ zur rechnerischen Anwendung der Hinweise mindestens jährlich Updates bereitstelle (so auch www.dietmar-bosserhoff.de/ Programm.html), ohne dass sich bislang die relevanten Faktoren entscheidungserheblich geändert hätten. An anerkannten abweichenden veröffentlichten Werten fehle es bislang. Dem haben die Antragsteller nicht widersprochen.
66 
bb) Die Antragsteller beanstanden ferner zu Unrecht die Annahme eines Besetzungsgrads von 2,5 Personen pro anfahrendem Fahrzeug.
67 
Nach Nr. 3.5.30 der genannten Hinweise erreicht der PKW-Besetzungsgrad bei Sport- und Freizeitgroßeinrichtungen hohe Werte von 1,5 bis 3,0 Personen pro PKW. Der von dem Gutachter angenommene Besetzungsgrad von 2,5 Personen bewegt sich innerhalb dieser Bandbreite. Es trifft allerdings zu, dass die Hinweise den Begriff „Freizeitgroßeinrichtungen“ nicht definieren. Immerhin verwenden sie auch den weiteren Begriff „Arenen und ähnliche Großveranstaltungseinrichtungen“ (unter Tabelle 3.12) und lassen damit erkennen, dass solche Großveranstaltungseinrichtungen vom Begriff Freizeitgroßeinrichtungen zu unterscheiden sind. Es mag gleichwohl manches dafür sprechen, dass ein Tanzlokal mit zwei Sälen, rund 900 m2 Grundfläche und rund 720 m² Hauptnutzfläche (d.h. ohne Nebenräume) noch keine „Freizeitgroßeinrichtung“ im Sinne von Nr. 3.5.30 der Hinweise ist, zumal für regelmäßig nur aus einem Saal mit großer Tanzfläche bestehenden „Großdiskotheken“ nach Tabelle 3.12 der Hinweise mit einer anderen Personenauslastung - als vom Gutachter prognostiziert - zu rechnen wäre.
68 
Jedoch betonen die Hinweise auf S. 26, dass der PKW-Besetzungsgrad bei (sonstigen) Freizeiteinrichtungen stark von deren Typ abhängig sei. Bei „Diskotheken“ sei er im Allgemeinen sehr hoch. Der Gutachter hat dem folgend ausgeführt, dass das Rechenprogramm „Ver-Bau“ - freilich für Groß-Diskotheken - von einem Besetzungsgrad von 1,8 bis 2,5 Personen ausgehe. Als Besonderheit werde allerdings darauf hingewiesen, dass der Besetzungsgrad bei - in seinem Fall ausschließlich zu prognostizierenden - Veranstaltungen an Wochenenden und vor freien Tagen wegen des insoweit zu verzeichnenden Trends eines verstärkten Alkoholkonsums in der Regel sogar höher sei. Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Standort des Tanzlokals um eine nur "teilintegrierte Stadtrandlage" handele, habe er den genannten Wert mit 2,5 Personen/PKW zum Ansatz gebracht. Das bedeute auf Grund des mit 10 Prozent angenommenen Anteils der ÖPNV-Benutzer unter den Besuchern, dass immerhin 36 Prozent der Anwesenden am Ende des Besuchs des Tanzlokals einen PKW steuerten und dazu in der Lage sein müssten.
69 
Der Senat hält diese Darlegungen des Gutachters für überzeugend. Zu der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beleg dafür, dass es im März 2012 keinen Erfahrungssatz gegeben habe, bei Fahrten der Besucher zu einer Diskothek in einer Mittelstadt mit ländlicher Umgebung habe der Besetzungsgrad von PKW 2,5 betragen, er habe allenfalls 2,0 betragen, sieht der Senat deshalb keine Veranlassung. Denn zum einen hat sich der Gutachter nicht auf einen „Erfahrungssatz“ gestützt, sondern ein Regelwerk angewendet, das seinerseits (vgl. Nr. 6 der Hinweise der FGSV) empirische Studien auswertet und daraus Bandbreiten für die Anwendung auf den Einzelfall ableitet. Zum anderen wird der von den Antragstellern als realistisch bezeichnete Besetzungsgrad 2,0 nur behauptet, ohne dass sie ihrerseits fachliche Kriterien für ihre Annahme benennen. Durch den Zusatz zum Beweisthema ihres Antrags, „in ländlicher Umgebung“, wollen die Antragsteller wohl betonten, dass in solchen Regionen die Annahme von Fahrgemeinschaften weniger plausibel sei. Tatsächlich ist jedoch das Gegenteil der Fall: Wenn - wie im ländlichen Raum üblich - ohnehin längere Strecken bis zur nächsten „Diskothek“ zu fahren sind, erscheint die Bildung von Fahrgemeinschaften umso attraktiver oder notwendiger. Fehlt es somit an einer substantiierten Infragestellung des eingeholten Gutachtens, ist die Einholung des beantragten weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO).
II.
70 
Auch beachtliche inhaltliche Mängel des Plans liegen nicht vor.
71 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Entwicklungsgebot verstoßen.
72 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, was zugleich bedeutet, dass er den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht in jeder Hinsicht entsprechen muss (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264). Abweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans können allerdings nur dann noch als ein Entwickeln gewertet werden, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans in einem engen Bereich unberührt lassen, zu der in der Regel die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten gehört (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 8 Rn. 97).
73 
Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist danach im vorliegenden Fall zu verneinen, da der angefochtene Bebauungsplan nur für einen kleinen Teilbereich der Fläche, für die der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin eine gewerbliche Baufläche darstellt, ein Sondergebiet für eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte festsetzt. Hinzu kommt, dass in einem Gewerbegebiet die Zulassung einer Vergnügungsstätte, auch einer kerngebietstypischen, ausnahmsweise möglich ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990). Jedenfalls wird die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Ordnung für ein größeres Gebiet um das Vorhabengrundstück in keiner Weise gefährdet, so dass ein etwaiger Verstoß gegen das Entwicklungsgebot die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nicht berührte (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128). Die Äußerungen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin, es sei bei Zulassung des Tanzlokals mit erheblichen städtebaulichen Spannungen zu rechnen, können nicht als Beleg für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans gewertet werden.
74 
2. Die Abwägung der Antragsgegnerin lässt keine Mängel erkennen.
75 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein solcher Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16, Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
76 
a) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit dem angefochtenen Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Zulassung eines Tanzlokals auf dem Grundstück des Beigeladenen zu schaffen, wäre im Ergebnis nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich eine verworfene oder überhaupt nicht berücksichtigte Standortalternative als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Fachplanungsrecht BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Beschl. v. 16.7.2007 - 4 B 71.06 - juris, Rn. 42; zur Bauleitplanung Weiß/ Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 257). Den Antragstellern ist aber auch in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal ansatzweise die Darlegung gelungen, dass sich ein Tanzlokal an anderer Stelle im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin mit geringeren städtebaulichen Spannungen und geringeren umweltbezogenen Auswirkungen realisieren lassen würde.
77 
b) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe irrtümlich eine strikte Bindung durch die VwV Stellplätze angenommen. Zwar kann es abwägungsfehlerhaft sein, wenn sich die planende Gemeinde an ein Regelwerk gebunden glaubt, dem eine solche Bindungswirkung nicht zukommt. Ein derartiger Fehler ist der Antragsgegnerin bei der Bemessung der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehenen Stellplätze jedoch nicht unterlaufen. Die VwV Stellplätze ist ungeachtet ihres bauordnungsrechtlichen Charakters geeignet, Anhaltspunkte auch für den Plangeber zu bieten (Urt. des Senats v. 20.6.2001 - 3 S 1253/00 -). Der von der Antragsgegnerin beauftragte Verkehrsgutachter hat die Verwaltungsvorschrift dementsprechend zu Recht herangezogen. Geschehen ist dies jedoch nur, um den von ihm - in dem oben genannten zweiten Schritt seines Gutachtens - ermittelten Stellplatzbedarf „zu verifizieren“. Davon, dass der Gutachter der Verwaltungsvorschrift eine bindende Wirkung beigemessen hätte, kann danach keine Rede sein. Eine solche Vorstellung kann aufgrund des Inhalts des Gutachtens auch bei der Antragsgegnerin nicht entstanden sein. Der von den Antragstellern zitierte Satz aus der Begründung des Bebauungsplans rechtfertigt keine andere Beurteilung.
78 
c) Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Da ein vorhabenbezogener Bebauungsplan regelmäßig - und auch hier - eine höhere Festsetzungsdichte enthält, ist über die wesentlichen Konflikte auf der Planungsebene oder im Durchführungsvertrag zu entscheiden (Fricke, Der Konflikttransfer in der Bebauungsplanung, UPR 2014, 97, 100; vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2003 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975).
79 
Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Denn selbst nach der Berechnung des von ihr beauftragten Gutachters würden für Tanzlokal und Gaststätte - einschließlich der Stellplätze für das Personal - 240 Stellplätze benötigt. Auf dem Grundstück des Beigeladenen und unmittelbar daneben wären durch den Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag aber nur rund 200 Stellplätze vorgesehen, so dass Konflikte zu ihren Lasten durch das Verhalten von Besuchern des Tanzlokals, die Stellplätze benötigten, aber keine vorfänden, vorprogrammiert seien. Daraus resultiert jedoch kein Fehler im Abwägungsergebnis.
80 
aa) Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Erschließungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze festgelegt sowie im Durchführungsvertrag Bestimmungen zur Nutzung der Stellplätze auf dem „W...-Areal“ und zu deren dauerhaften rechtlichen Sicherung, zum Abbiegen aus dem Vorhabengrundstück in die C...-Straße sowie zur Bereitstellung von Parkplatzeinweisern und den von diesen zu erfüllenden Aufgaben verankern lassen.
81 
bb) Die Antragsteller versuchen wohl, den Rechtssatz aufzustellen, eine planende Gemeinde genüge nur dann dem Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie durch den Bebauungsplan ein Vorhaben zulasse und zugleich sicherstelle, dass alle bei seiner maximalen Belegung benötigten Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück oder jedenfalls einem Nachbargrundstück vorgehalten werden. Damit verlangen die Antragsteller aber mehr als eine Konfliktbewältigung, nämlich eine vollständige Konfliktvermeidung, worauf sie keinen Anspruch haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 20.1.2001 - 3 S 1253/00 -) kann es für eine planerische Bewältigung zu erwartender verkehrlicher Konflikte sogar ausreichen, dass für ein geplantes Vorhaben nicht alle Stellplätze, die sich unter Zugrundelegung der VwV Stellplätze ergeben, auf dem Grundstück des Vorhabens vorgesehen sind, sondern dass ein öffentlicher Parkplatz in 150 bis 200 m Entfernung zum Vorhaben genutzt werden kann.
82 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung läge danach im vorliegenden Fall nur dann vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine bestimmte Anzahl von Nutzern des Vorhabens in dessen Umfeld keine ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten vorfinden wird und der angefochtene Bebauungsplan damit gewissermaßen ein ordnungswidriges Parken „provoziert“. Die Antragsgegnerin hat im Anschluss an das von ihr eingeholte Verkehrsgutachten angenommen, dass die bei maximaler Auslastung des Tanzlokals (ohne Sonderveranstaltungen) über die rund 200 vorgehaltenen Stellplätze erforderlichen rund 40 weiteren ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten im Bereich der umliegenden Straßen zur Verfügung stehen. Gegen diese Annahme bestehen angesichts der örtlichen Situation keine Bedenken. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien, die (vor Inbetriebnahme des Tanzlokals) einen vollständig freien Parkraum ohne ein einziges abgestelltes Fahrzeug beidseits der (westlich des Vorhabens verlaufenden) C...-Straße in den Abendstunden zeigen, bestätigen dies. Das Vorbringen der Antragsteller zu den schlechten Erfahrungen, die sie mit dem Betrieb der vormals genehmigten und betriebenen Diskothek auf dem Grundstück des Beigeladenen gemacht hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei der früheren Diskothek war die Relation der vorzuhaltenden Stellplätze auf dem Grundstück (nach den Bauvorlagen rund 85) zur Hauptnutzfläche des Diskothek (rund 310 m2) deutlich ungünstiger als bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben.
83 
Dem Antrag der Antragsteller, durch Vernehmung eines von ihnen benannten Zeugen über die Behauptung Beweis zu erheben, dass die (nördlich des Vorhabens verlaufende) A...-Straße keine zehn oder mehr parkende PKW aufnehmen könne, weil sie freitagabends durch LKW mindestens einseitig belegt sei, ist nicht zu entsprechen. Sollte die unter Beweis gestellte Behauptung so zu verstehen sein, dass Parkmöglichkeiten entlang der genannten Straße gelegentlich teilweise durch LKW belegt sind, kann dies als wahr unterstellt werden. Sollte die Behauptung dagegen so zu verstehen sein, dass die genannte Straße dauerhaft einseitig vollständig durch LKW zugeparkt ist, handelte es sich um eine Angabe ins Blaue hinein, die zudem den Erklärungen des Geschäftsführers der Antragstellerin 2 in der mündlichen Verhandlung widerspricht. Dass die A...-Straße dauerhaft vollständig durch LKW zugeparkt ist, hat dieser ausdrücklich verneint.
C.
84 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
85 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 26. März 2014
87 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt.
88 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Ob die Anträge zulässig sind, lässt der Senat dahinstehen (A.), da sie jedenfalls in der Sache nicht durchzudringen vermögen (B.).
A.
35 
Die statthaften Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§§ 12 u. 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind fristgerecht erhoben worden. Zudem haben die Antragsteller im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht. Auch fehlt ihnen nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens, obwohl die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen eine (inzwischen geänderte) Baugenehmigung zur Einrichtung des Tanzlokals erteilt hat und das Tanzlokal nahezu fertiggestellt ist. Denn gegen die Baugenehmigung haben die Antragsteller Klagen erhoben, über die bisher nicht entschieden worden ist. Die Genehmigung ist daher nicht bestandskräftig.
36 
Zweifel bestehen jedoch an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller. Sie erfordert, dass die Antragsteller geltend machen können, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24).
37 
Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans, so dass Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Plans nicht unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden. Art. 14 Abs. 1 GG vermag den Antragstellern folglich keine Antragsbefugnis zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63). Sie können sich daher zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf § 1 Abs. 7 BauGB stützen. Das in dieser Bestimmung normierte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Das sind allerdings nur diejenigen eigenen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Deswegen sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, nicht abwägungsbeachtlich (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
38 
Die Antragsteller berufen sich auf ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen planungsrechtlichen Zustands sowie ihr Interesse an der Verhinderung der von ihnen nach dessen Veränderung befürchteten verkehrlichen Nachteile. Der bisher geltende Bebauungsplan „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 14.2.1995 setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen ein Industriegebiet fest. Damit waren dort bislang Vergnügungsstätten unzulässig (vgl. § 9 BauNVO) und die Antragsteller vor den mit diesen Einrichtungen verbundenen typischen Folgen geschützt. Das Vertrauen der Antragsteller darauf, dass dies auch künftig so bleiben werde, war auch nicht etwa durch die vor Inkrafttreten des genannten Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung einer Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen und deren langjährigen Betrieb gemindert. Denn die Räumlichkeiten dieser Diskothek, die ihren Betrieb im Jahr 1994 einstellte, wurden bereits vor einigen Jahren ohne Genehmigung, aber vom Beigeladenen und der Antragsgegnerin unbeanstandet, in eine Autowerkstatt umgebaut. Das durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben hat davon abgesehen einen erheblich größeren Umfang als die auf dem Grundstück früher vorhandene Diskothek.
39 
Fraglich bleibt aber, ob die infolge der Einrichtung des Tanzlokals befürchteten Nachteile durch ordnungsgemäßes Parken im Bereich der C...-Straße einerseits und ordnungswidriges Zuparken der Einfahrten der Grundstücke der Antragsteller andererseits hinreichend wahrscheinlich sind. Weiter erscheint fraglich, ob es sich dabei um Nachteile handelt, die die Antragsteller als Grundstückseigentümer als „eigene“ geltend machen können oder ob dadurch nur die spezifischen Belange der jeweiligen Betriebe tangiert werden. Für Letzteres spricht die Antragsbegründung, da sie detailliert Produkte und Betriebsabläufe der beiden Betriebe schildert.
B.
40 
Der Senat sieht jedoch davon ab, die Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller abschließend zu klären, da die Anträge jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
I.
41 
Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch; auch sonst sind keine beachtlichen Verfahrensfehler erkennbar.
42 
1. Die Antragsgegnerin hat den Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen entsprochen.
43 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu kategorisieren. Es genügt dabei die Angabe von Gattungsbegriffen. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - BauR 2014, 504).
44 
Maßgeblich ist, dass die gewählte Formulierung geeignet ist, die von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17) bezweckte Anstoßfunktion für die Öffentlichkeit zu erreichen. Der gewollte „Anstoß“ würde einerseits geschmälert oder gar verfehlt, wenn die Auslegungsbekanntmachung mit einer „Überinformation“, etwa in Gestalt detaillierter Umweltinformationen überfrachtet würde oder das Vorhandensein von Informationen zu Auswirkungen auf Schutzgüter vorgespiegelt würde, die tatsächlich nicht vorhanden sind. Andererseits ist es für den gewollten Anstoß unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden, da nur auf dieser Grundlage entschieden werden kann, ob die Planung weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen durch eigene Stellungnahmen Gehör verschafft werden soll (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris; Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., S. 50). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
45 
Nach Maßgabe dessen genügt die in der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die (erneute) Auslegung des Planentwurfs verwendete Formulierung („es liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“) den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Denn der Antragsgegnerin lagen zu diesem Zeitpunkt neben der Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichts lediglich ein Schallschutzgutachten und eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung vor.
46 
a) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass die Urheber (Autoren) der damals vorhandenen Informationen in der Bekanntmachung nicht genannt worden sind. Ein solches Erfordernis lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entnehmen (a.A. Schmidt-Eichstaedt, BauR 2014, 48, 53; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 3 Rn. 64) und wird daher in der Rechtsprechung bislang auch nicht verlangt.
47 
b) Die Antragsteller sind ferner zu Unrecht der Ansicht, es wäre erforderlich gewesen, über den Oberbegriff „Artenschutz“ hinaus die in der artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung und im Umweltbericht erwähnten Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ aufzuführen. Denn die Auswirkungen auf „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ sind durch Angabe des Oberbegriffs „Artenschutz“ hier schon deswegen ausreichend wiedergeben, da die artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung und - ihr folgend - der Umweltbericht nur jeweils mit einem Satz oder zwei Sätzen erwähnen, dass im bereits überbauten Plangebiet keine Auswirkungen auf diese Tierarten zu befürchten seien. Das einzelne Aufführen der Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ hätte der Öffentlichkeit vorgespiegelt, dass konkrete Informationen zu Auswirkungen auf jede dieser Arten vorlägen, was gerade nicht der Fall war, und hätte damit die von der Bekanntmachung zu erfüllende Anstoßfunktion verfehlt.
48 
c) Auch der Umstand, dass in der Bekanntmachung der Auslegung der Begriff „Bäume“ nicht erwähnt wird, führt nicht zu ihrer Fehlerhaftigkeit, da es zu diesem Thema keine „umweltbezogene Information“ gab. Nur die Begründung des ausgelegten Planentwurfs erwähnt (auf Seite 14), dass der vorhandene Baumbestand „durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter Schutz gestellt wird“. Dabei kann dahinstehen, ob die Planbegründung als solche zu den umweltbezogenen Informationen gehören kann. Der Begriff der umweltbezogenen Informationen geht zwar über denjenigen der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinaus (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O.). Dennoch thematisiert das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffs „umweltbezogene Informationen“ nur Inhalte umweltbezogener Stellungnahmen, einschließlich unwesentlicher im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20 u. 21). Jedenfalls werden aber auf Seite 14 der Planbegründung keine Auswirkungen auf ein bestimmtes umweltbezogenes Schutzgut geschildert, da nur der Fortbestand bestimmter Pflanzen (und dessen rechtliche Sicherung) dargestellt wird (zum Verständnis von umweltbezogenen Informationen als Darstellung von Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter vgl. Dusch, Bekanntmachung der Auslegung von Bebauungsplanentwürfen, NVwZ 2012, 1580, 1584 f.).
49 
d) Nicht durchzudringen vermögen die Antragsteller auch mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Rüge, ihr Bevollmächtigter habe im Rahmen der ersten Offenlage für einen anderen Anlieger mit Schreiben vom 14.9.2011 vorgebracht, dass im räumlichen Bereich des früheren Kraftfahrzeugreparaturbetriebs ohne zumindest summarische Untersuchung eine schädliche Bodenveränderung durch Kohlenwasserstoffe, vor allen Dingen durch aromatische Kohlenwasserstoffe, nicht auszuschließen, sondern im Gegenteil plausibel sei, so dass in die Bekanntmachung auch der Begriff „Altlasten“ aufzunehmen gewesen wäre. Eine „umweltbezogene Information“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann in diesem Schreiben nicht gesehen werden. Das folgt allerdings wohl nicht schon daraus, dass dieses Schreiben von einer Privatperson abgefasst wurde (vgl. Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369 zum Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn auch offen lassend, ob für § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB etwas anderes zu gelten hat). Dem Schreiben vom 14.9.2011 lässt sich jedenfalls keine Information über eine Auswirkung der Planung auf ein umweltbezogenes Schutzgut entnehmen. Der Verfasser mahnt lediglich das Bestehen eines Ermittlungsdefizits der Antragsgegnerin an. Das Vorliegen einer umweltbezogenen Information kann in einer solchen „Mahnung“ nicht gesehen werden (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.4.2013 - 8 C 11067/12 - LKRZ 2013, 332, juris Rn. 31). Auch insoweit hätte die Aufnahme des Begriffs „Altlasten“ in die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion verfehlt, weil der Öffentlichkeit dadurch vorgespiegelt worden wäre, dass mindestens eine Information über eine bestehende Altlast und ihre Auswirkungen auf ein umweltbezogenes Schutzgut vorhanden war.
50 
e) Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das Fehlen der von den Antragstellern vermissten Angaben selbst dann nicht zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte, wenn darin ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu sehen sein sollte. Denn ein Verstoß gegen diese Vorschrift durch eine nicht ordnungsgemäße Auslegungsbekanntmachung ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich, wenn nur „einzelne Angaben dazu, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben. Hinsichtlich der das Fehlen eines Hinweises auf Altlasten betreffenden Rüge gilt zudem, dass sie nicht in einer den Anforderungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB genügenden Weise innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben worden ist.
51 
2. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der zur Begründung des angefochtenen Bebauungsplans gehörende Umweltbericht vollständig.
52 
Nach § 2a Satz 3 BauGB bildet der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplans. Welche Bestandteile ein Umweltbericht regelmäßig enthalten muss, bestimmt sich nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB, mit der die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG und deren Anhang 1 ins nationale Recht umgesetzt werden (vgl. Urt. d. Senats v. 23.1.2013 - 3 S 2553/10 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 9.10.2008 - 12 KN 12/07 - ZfBR 2009, 262; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Sept. 2013, § 2 Rn. 190). Zwar zählt Nr. 2 d) der genannten Anlage zu den Bestandteilen des Umweltberichts auch „in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten“. Obwohl der Umweltbericht des angefochtenen Bebauungsplans keine Standortalternative für das Vorhaben des Beigeladenen erwähnt, liegt darin jedoch kein Verstoß gegen das Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts.
53 
Dahinstehen kann, ob es sich beim Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 BauGB nicht nur um ein formales Erfordernis handelt (so Urt. des Senats v. 23.1.2013, a.a.O.). Dann wäre das Unterlassen einer im Einzelfall gebotenen Prüfung, ob eine Standortalternative besteht, nur als Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu rügen und nicht zugleich auch als Unvollständigkeit des Umweltberichts. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte und auch Ermittlungsfehler zur Unvollständigkeit des Umweltberichts führten (so etwa Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 2a Rn. 62), ist der Antragsgegnerin aber hinsichtlich etwaiger Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen weder ein Ermittlungsfehler unterlaufen (unten I.3a)) noch ein Abwägungsergebnisfehler (unten II.2a)), so dass die Aufnahme der Erwägung einer Standortalternative in den Umweltbericht jedenfalls deswegen nicht geboten war.
54 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts unterlaufen.
55 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Nach diesen Maßgaben ist ein der Antragsgegnerin unterlaufener Ermittlungsfehler nicht zu erkennen.
56 
a) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen unzureichend ermittelt.
57 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist bspw. der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420) oder von dritter Seite in Spiel gebracht worden sind (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009, a.a.O.; Weiß/Wurster, a.a.O.). Beides war hier nicht der Fall, so dass die Frage, inwieweit die Alternativenprüfung im Verfahren des Erlasses eines nur für ein Grundstück geltenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Einschränkungen erfährt, keiner Beantwortung bedarf.
58 
Der Beigeladene hatte bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Umbau und die Umnutzung eines leerstehenden, bislang gewerblich genutzten Objekts unter Erhaltung dessen äußerer Kubatur hin zu einem Tanzlokal zu ermöglichen. Die Möglichkeit, dass es im Gebiet der Antragsgegnerin eine Standortalternative für dieses Projekt - Umwandlung einer (dem Beigeladenen gehörenden) Gewerbebrache in ein Tanzlokal ohne Ausweitung der vorhandenen Überbauung des Grundstücks mit den damit einhergehenden insbesondere umweltrechtlichen Folgen - geben könnte, lag jedenfalls nicht nahe und wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26.1.2010 deswegen in nicht zu beanstandender Weise auch nur kurz erörtert, zumal dieser Erörterung die weitergehende Forderung einer Stadträtin zugrundelag, dass die Antragsgegnerin für den Beigeladenen einen anderen Standort suchen solle.
59 
Das Vorbringen eines Anliegers während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, es gebe einen alternativen Standort an der M... Straße „etwa in Höhe der Einmündung T... Straße“, betraf offenbar mehrere Grundstücke und war damit zu unpräzise, um die Pflicht zu einer eingehenderen Prüfung einer Standortalternative auslösen zu können. Das belegt auch die Diskussion dieses Gesichtspunkts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der die Antragsteller einerseits behaupteten, in diesem Bereich gebe es ein unbebautes Grundstück, zu dem der Beigeladene allerdings angab, nicht dessen Eigentümer zu sein, während sie andererseits auf ein bebautes Grundstück verwiesen, von dem der Beigeladene ausführte, dass es zwar in seinem Miteigentum stehe, aber mit einem Wohngebäude bebaut sei.
60 
b) Die Antragsgegnerin hat den durch das Vorhaben des Beigeladenen ausgelösten Stellplatzbedarf nicht fehlerhaft prognostiziert.
61 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung - hier verkehrlicher Art - sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit immer mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; Urt. v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 3533/10 -).
62 
Die Antragsgegnerin hat zur Prognose des erforderlichen Stellplatzbedarfs für das Tanzlokal mit Gaststätte ein Gutachten der Planungsgruppe K... vom 7.10.2010 mit Ergänzungen vom 29.6.2011 und 16.11.2011 eingeholt. Mit diesem Gutachten sollen die „verkehrlichen Konsequenzen der beabsichtigten Sondergebietsnutzung aufgezeigt und entsprechende Schlussfolgerungen daraus gezogen“ werden. Der Gutachter ist dazu in drei Schritten vorgegangen. In einem ersten Schritt hat er auf Grundlage der „Versammlungsstättenrichtlinie“ (gemeint: der Versammlungsstättenverordnung - VStättVO - v. 28.4.2004, GBl. 2004, 311) die maximal zulässige Zahl der Personen berechnet, die sich in dem Gebäude unabhängig davon aufhalten können, wie die Inneneinrichtung gestaltet ist. In einem zweiten Schritt hat er dieses Maximalszenario unter Berücksichtigung der nach dem Vorhabenplan konkret geplanten Inneneinrichtung der Gaststätte und der beiden Räume des Tanzlokals im Sinne einer realistischeren Annahme der sich maximal gleichzeitig in dem Gebäude aufhaltenden Personen reduziert. Dabei ist der Gutachter - zugunsten der Anlieger - von einer „Doppelbelegung“ jedes der beiden Tanzräume ausgegangen und hat unterstellt, dass alle Stühle und Tische um die beiden - nicht allzu großen - Tanzflächen herum besetzt sind und sich zusätzlich noch eine Person pro m2 Tanzfläche auf dieser befindet. Daraus ergibt sich eine Zahl von maximal 650 Personen, die sich gleichzeitig im Tanzlokal einschließlich der dazugehörigen Gaststätte befinden. Diese Zahl hat der Gutachter unter Hinzuziehung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, und des Computerprogramms „Ver-Bau“ („Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung mit Excel-Tabellen“) unter Berücksichtigung weiterer Faktoren (insbes. ÖPNV-Anteil, Besucherwechsel, Besetzungsgrad der anfahrenden Fahrzeuge) auf die Zahl der benötigten Stellplätze umgerechnet, was zu 234 benötigten Stellplätzen für die Besucher des Vorhabens des Beigeladenen in der am intensivsten genutzten Nachtstunde am Wochenende führt. In einem dritten Schritt hat der Gutachter dieses Ergebnis zu seiner Verifizierung mit der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590) verglichen. Diese sieht für Gaststätten und „Diskotheken“ eine „Bandbreite“ notwendiger Stellplätze vor, die bei Tanzlokalen und Diskotheken von einem Stellplatz je 4 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 8 m2 Gastraum und bei Gaststätten von einem Stellplatz je 6 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 12 m2 Gastraum reicht. In Anwendung dieser Vorgaben hat der Gutachter unter Ansatz der jeweiligen Maximalwerte für eine „Diskothek“ dieser Größe samt Gaststätte eine Zahl von maximal 192 Stellplätzen (einschließlich der Beschäftigtenplätze) errechnet. Auf dieser Grundlage ist er unter der Voraussetzung, dass über die 130 geplanten Stellplätze hinaus im Umfeld des Tanzlokals mindestens weitere ca. 70 Stellplätze bereit gestellt werden können, zu dem Ergebnis gekommen, dass aus erschließungstechnischer Sicht keine planungsrelevanten Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen, wobei er aber auch für diesen Fall noch weitere Empfehlungen gegeben hat.
63 
Die gegen die Richtigkeit dieser Prognose erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch:
64 
aa) Gegen die Methodik des zweiten - für das Ergebnis entscheidenden - Prognoseschritts des Gutachters, der auf einer Anwendung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, beruht, bestehen keine Bedenken. Die Hinweise dienen der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch geplante Gebiete nach der BauNVO (vgl. Nr. 2.1.4) und nach ihrer Nr. 3.5 auch der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch „Sondergebiete, Gemeinbedarfseinrichtungen und sonstige verkehrsintensive Einrichtungen (singuläre Verkehrserzeuger)“. Nach Nr. 2.3.7 sind wesentlicher Inhalt der Hinweise Durchschnittswerte und Bandbreiten, u.a. zu PKW-Besetzungsgraden.
65 
Die Antragsteller rügen zu Unrecht, der Gutachter sei Nr. 1.6 der Hinweise nicht gerecht geworden, wonach diese Hinweise „inhaltlich den Sachstand des Jahres 2004 wiedergeben“. Daran anschließend heißt es, die Dynamik der Entwicklung und des Erkenntnisfortschrittes verlange vom Anwender zu prüfen, ob angegebene Werte gegebenenfalls durch aktuellere, anerkannte Werte zu ersetzen seien. Der in der mündlichen Verhandlung vom Senat informatorisch angehörte Gutachter hat aber darauf verwiesen, dass das Computer-Programm „Ver-Bau“ zur rechnerischen Anwendung der Hinweise mindestens jährlich Updates bereitstelle (so auch www.dietmar-bosserhoff.de/ Programm.html), ohne dass sich bislang die relevanten Faktoren entscheidungserheblich geändert hätten. An anerkannten abweichenden veröffentlichten Werten fehle es bislang. Dem haben die Antragsteller nicht widersprochen.
66 
bb) Die Antragsteller beanstanden ferner zu Unrecht die Annahme eines Besetzungsgrads von 2,5 Personen pro anfahrendem Fahrzeug.
67 
Nach Nr. 3.5.30 der genannten Hinweise erreicht der PKW-Besetzungsgrad bei Sport- und Freizeitgroßeinrichtungen hohe Werte von 1,5 bis 3,0 Personen pro PKW. Der von dem Gutachter angenommene Besetzungsgrad von 2,5 Personen bewegt sich innerhalb dieser Bandbreite. Es trifft allerdings zu, dass die Hinweise den Begriff „Freizeitgroßeinrichtungen“ nicht definieren. Immerhin verwenden sie auch den weiteren Begriff „Arenen und ähnliche Großveranstaltungseinrichtungen“ (unter Tabelle 3.12) und lassen damit erkennen, dass solche Großveranstaltungseinrichtungen vom Begriff Freizeitgroßeinrichtungen zu unterscheiden sind. Es mag gleichwohl manches dafür sprechen, dass ein Tanzlokal mit zwei Sälen, rund 900 m2 Grundfläche und rund 720 m² Hauptnutzfläche (d.h. ohne Nebenräume) noch keine „Freizeitgroßeinrichtung“ im Sinne von Nr. 3.5.30 der Hinweise ist, zumal für regelmäßig nur aus einem Saal mit großer Tanzfläche bestehenden „Großdiskotheken“ nach Tabelle 3.12 der Hinweise mit einer anderen Personenauslastung - als vom Gutachter prognostiziert - zu rechnen wäre.
68 
Jedoch betonen die Hinweise auf S. 26, dass der PKW-Besetzungsgrad bei (sonstigen) Freizeiteinrichtungen stark von deren Typ abhängig sei. Bei „Diskotheken“ sei er im Allgemeinen sehr hoch. Der Gutachter hat dem folgend ausgeführt, dass das Rechenprogramm „Ver-Bau“ - freilich für Groß-Diskotheken - von einem Besetzungsgrad von 1,8 bis 2,5 Personen ausgehe. Als Besonderheit werde allerdings darauf hingewiesen, dass der Besetzungsgrad bei - in seinem Fall ausschließlich zu prognostizierenden - Veranstaltungen an Wochenenden und vor freien Tagen wegen des insoweit zu verzeichnenden Trends eines verstärkten Alkoholkonsums in der Regel sogar höher sei. Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Standort des Tanzlokals um eine nur "teilintegrierte Stadtrandlage" handele, habe er den genannten Wert mit 2,5 Personen/PKW zum Ansatz gebracht. Das bedeute auf Grund des mit 10 Prozent angenommenen Anteils der ÖPNV-Benutzer unter den Besuchern, dass immerhin 36 Prozent der Anwesenden am Ende des Besuchs des Tanzlokals einen PKW steuerten und dazu in der Lage sein müssten.
69 
Der Senat hält diese Darlegungen des Gutachters für überzeugend. Zu der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beleg dafür, dass es im März 2012 keinen Erfahrungssatz gegeben habe, bei Fahrten der Besucher zu einer Diskothek in einer Mittelstadt mit ländlicher Umgebung habe der Besetzungsgrad von PKW 2,5 betragen, er habe allenfalls 2,0 betragen, sieht der Senat deshalb keine Veranlassung. Denn zum einen hat sich der Gutachter nicht auf einen „Erfahrungssatz“ gestützt, sondern ein Regelwerk angewendet, das seinerseits (vgl. Nr. 6 der Hinweise der FGSV) empirische Studien auswertet und daraus Bandbreiten für die Anwendung auf den Einzelfall ableitet. Zum anderen wird der von den Antragstellern als realistisch bezeichnete Besetzungsgrad 2,0 nur behauptet, ohne dass sie ihrerseits fachliche Kriterien für ihre Annahme benennen. Durch den Zusatz zum Beweisthema ihres Antrags, „in ländlicher Umgebung“, wollen die Antragsteller wohl betonten, dass in solchen Regionen die Annahme von Fahrgemeinschaften weniger plausibel sei. Tatsächlich ist jedoch das Gegenteil der Fall: Wenn - wie im ländlichen Raum üblich - ohnehin längere Strecken bis zur nächsten „Diskothek“ zu fahren sind, erscheint die Bildung von Fahrgemeinschaften umso attraktiver oder notwendiger. Fehlt es somit an einer substantiierten Infragestellung des eingeholten Gutachtens, ist die Einholung des beantragten weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO).
II.
70 
Auch beachtliche inhaltliche Mängel des Plans liegen nicht vor.
71 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Entwicklungsgebot verstoßen.
72 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, was zugleich bedeutet, dass er den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht in jeder Hinsicht entsprechen muss (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264). Abweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans können allerdings nur dann noch als ein Entwickeln gewertet werden, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans in einem engen Bereich unberührt lassen, zu der in der Regel die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten gehört (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 8 Rn. 97).
73 
Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist danach im vorliegenden Fall zu verneinen, da der angefochtene Bebauungsplan nur für einen kleinen Teilbereich der Fläche, für die der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin eine gewerbliche Baufläche darstellt, ein Sondergebiet für eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte festsetzt. Hinzu kommt, dass in einem Gewerbegebiet die Zulassung einer Vergnügungsstätte, auch einer kerngebietstypischen, ausnahmsweise möglich ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990). Jedenfalls wird die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Ordnung für ein größeres Gebiet um das Vorhabengrundstück in keiner Weise gefährdet, so dass ein etwaiger Verstoß gegen das Entwicklungsgebot die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nicht berührte (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128). Die Äußerungen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin, es sei bei Zulassung des Tanzlokals mit erheblichen städtebaulichen Spannungen zu rechnen, können nicht als Beleg für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans gewertet werden.
74 
2. Die Abwägung der Antragsgegnerin lässt keine Mängel erkennen.
75 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein solcher Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16, Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
76 
a) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit dem angefochtenen Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Zulassung eines Tanzlokals auf dem Grundstück des Beigeladenen zu schaffen, wäre im Ergebnis nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich eine verworfene oder überhaupt nicht berücksichtigte Standortalternative als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Fachplanungsrecht BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Beschl. v. 16.7.2007 - 4 B 71.06 - juris, Rn. 42; zur Bauleitplanung Weiß/ Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 257). Den Antragstellern ist aber auch in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal ansatzweise die Darlegung gelungen, dass sich ein Tanzlokal an anderer Stelle im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin mit geringeren städtebaulichen Spannungen und geringeren umweltbezogenen Auswirkungen realisieren lassen würde.
77 
b) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe irrtümlich eine strikte Bindung durch die VwV Stellplätze angenommen. Zwar kann es abwägungsfehlerhaft sein, wenn sich die planende Gemeinde an ein Regelwerk gebunden glaubt, dem eine solche Bindungswirkung nicht zukommt. Ein derartiger Fehler ist der Antragsgegnerin bei der Bemessung der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehenen Stellplätze jedoch nicht unterlaufen. Die VwV Stellplätze ist ungeachtet ihres bauordnungsrechtlichen Charakters geeignet, Anhaltspunkte auch für den Plangeber zu bieten (Urt. des Senats v. 20.6.2001 - 3 S 1253/00 -). Der von der Antragsgegnerin beauftragte Verkehrsgutachter hat die Verwaltungsvorschrift dementsprechend zu Recht herangezogen. Geschehen ist dies jedoch nur, um den von ihm - in dem oben genannten zweiten Schritt seines Gutachtens - ermittelten Stellplatzbedarf „zu verifizieren“. Davon, dass der Gutachter der Verwaltungsvorschrift eine bindende Wirkung beigemessen hätte, kann danach keine Rede sein. Eine solche Vorstellung kann aufgrund des Inhalts des Gutachtens auch bei der Antragsgegnerin nicht entstanden sein. Der von den Antragstellern zitierte Satz aus der Begründung des Bebauungsplans rechtfertigt keine andere Beurteilung.
78 
c) Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Da ein vorhabenbezogener Bebauungsplan regelmäßig - und auch hier - eine höhere Festsetzungsdichte enthält, ist über die wesentlichen Konflikte auf der Planungsebene oder im Durchführungsvertrag zu entscheiden (Fricke, Der Konflikttransfer in der Bebauungsplanung, UPR 2014, 97, 100; vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2003 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975).
79 
Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Denn selbst nach der Berechnung des von ihr beauftragten Gutachters würden für Tanzlokal und Gaststätte - einschließlich der Stellplätze für das Personal - 240 Stellplätze benötigt. Auf dem Grundstück des Beigeladenen und unmittelbar daneben wären durch den Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag aber nur rund 200 Stellplätze vorgesehen, so dass Konflikte zu ihren Lasten durch das Verhalten von Besuchern des Tanzlokals, die Stellplätze benötigten, aber keine vorfänden, vorprogrammiert seien. Daraus resultiert jedoch kein Fehler im Abwägungsergebnis.
80 
aa) Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Erschließungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze festgelegt sowie im Durchführungsvertrag Bestimmungen zur Nutzung der Stellplätze auf dem „W...-Areal“ und zu deren dauerhaften rechtlichen Sicherung, zum Abbiegen aus dem Vorhabengrundstück in die C...-Straße sowie zur Bereitstellung von Parkplatzeinweisern und den von diesen zu erfüllenden Aufgaben verankern lassen.
81 
bb) Die Antragsteller versuchen wohl, den Rechtssatz aufzustellen, eine planende Gemeinde genüge nur dann dem Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie durch den Bebauungsplan ein Vorhaben zulasse und zugleich sicherstelle, dass alle bei seiner maximalen Belegung benötigten Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück oder jedenfalls einem Nachbargrundstück vorgehalten werden. Damit verlangen die Antragsteller aber mehr als eine Konfliktbewältigung, nämlich eine vollständige Konfliktvermeidung, worauf sie keinen Anspruch haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 20.1.2001 - 3 S 1253/00 -) kann es für eine planerische Bewältigung zu erwartender verkehrlicher Konflikte sogar ausreichen, dass für ein geplantes Vorhaben nicht alle Stellplätze, die sich unter Zugrundelegung der VwV Stellplätze ergeben, auf dem Grundstück des Vorhabens vorgesehen sind, sondern dass ein öffentlicher Parkplatz in 150 bis 200 m Entfernung zum Vorhaben genutzt werden kann.
82 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung läge danach im vorliegenden Fall nur dann vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine bestimmte Anzahl von Nutzern des Vorhabens in dessen Umfeld keine ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten vorfinden wird und der angefochtene Bebauungsplan damit gewissermaßen ein ordnungswidriges Parken „provoziert“. Die Antragsgegnerin hat im Anschluss an das von ihr eingeholte Verkehrsgutachten angenommen, dass die bei maximaler Auslastung des Tanzlokals (ohne Sonderveranstaltungen) über die rund 200 vorgehaltenen Stellplätze erforderlichen rund 40 weiteren ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten im Bereich der umliegenden Straßen zur Verfügung stehen. Gegen diese Annahme bestehen angesichts der örtlichen Situation keine Bedenken. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien, die (vor Inbetriebnahme des Tanzlokals) einen vollständig freien Parkraum ohne ein einziges abgestelltes Fahrzeug beidseits der (westlich des Vorhabens verlaufenden) C...-Straße in den Abendstunden zeigen, bestätigen dies. Das Vorbringen der Antragsteller zu den schlechten Erfahrungen, die sie mit dem Betrieb der vormals genehmigten und betriebenen Diskothek auf dem Grundstück des Beigeladenen gemacht hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei der früheren Diskothek war die Relation der vorzuhaltenden Stellplätze auf dem Grundstück (nach den Bauvorlagen rund 85) zur Hauptnutzfläche des Diskothek (rund 310 m2) deutlich ungünstiger als bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben.
83 
Dem Antrag der Antragsteller, durch Vernehmung eines von ihnen benannten Zeugen über die Behauptung Beweis zu erheben, dass die (nördlich des Vorhabens verlaufende) A...-Straße keine zehn oder mehr parkende PKW aufnehmen könne, weil sie freitagabends durch LKW mindestens einseitig belegt sei, ist nicht zu entsprechen. Sollte die unter Beweis gestellte Behauptung so zu verstehen sein, dass Parkmöglichkeiten entlang der genannten Straße gelegentlich teilweise durch LKW belegt sind, kann dies als wahr unterstellt werden. Sollte die Behauptung dagegen so zu verstehen sein, dass die genannte Straße dauerhaft einseitig vollständig durch LKW zugeparkt ist, handelte es sich um eine Angabe ins Blaue hinein, die zudem den Erklärungen des Geschäftsführers der Antragstellerin 2 in der mündlichen Verhandlung widerspricht. Dass die A...-Straße dauerhaft vollständig durch LKW zugeparkt ist, hat dieser ausdrücklich verneint.
C.
84 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
85 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 26. März 2014
87 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt.
88 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Der Bebauungsplan IKG 1 „Westmünsterland Gewerbepark A 31“ des Zweckverbandes Westmünsterland Gewerbepark A 31 ist unwirksam.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu gleichen Teilen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Tanzlokal“ der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller 1 ist Miteigentümer des Grundstücks C... 14, die Antragstellerin Eigentümerin der Grundstücke C... 3 und 8/1 auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Die genannten Grundstücke sind an Gewerbebetriebe vermietet bzw. verpachtet, die großformatige Produkte herstellen. Diese Betriebe sind nach den Angaben der Antragsteller darauf angewiesen, dass sie zu Tag- und Nachtzeiten von LKW angefahren werden und mit LKW Produkte zügig ausliefern können, und zwar bis zu sechs Mal im Jahr auch an den Nächten von Wochenenden.
Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks C... 16, das mit zwei Gebäuden bebaut ist. Im Jahr 1981 war die Errichtung des westlichen Gebäudes zur Nutzung als Lagerhalle im Erdgeschoss und als Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche im Untergeschoss genehmigt worden. Das Erdgeschoss wurde mehrmals umgebaut und umgenutzt. Die Diskothek, die im Jahr 1983 durch eine Gartenwirtschaft erweitert worden war, stellte ihren Betrieb im Jahr 1994 ein. Später wurde im Kellergeschoss an ihrer Stelle eine Kfz-Werkstatt ohne Genehmigung eingerichtet.
Alle vier genannten Grundstücke liegen in geringer Entfernung voneinander entlang der C... im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1995. Er setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen und das nördliche Grundstück der Antragstellerin 2 ein Industriegebiet, für das südliche Grundstück der Antragstellerin 2 und das Grundstück des Antragstellers 1 ein Gewerbegebiet fest. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2007 stellt den Bereich um die drei genannten Grundstücke als gewerbliche Baufläche dar.
Der angefochtene vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sondergebiet Tanzlokal“ umfasst einen Teil des Grundstücks des Beigeladenen sowie zwei Randgrundstücke im Bereich der Zufahrt zu diesem Grundstück. Der Plan ermöglicht auf dem betreffenden Teil des Grundstücks des Beigeladenen die Einrichtung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte samt Stellplätzen.
Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Der Beigeladene beantragte die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens, um die Einrichtung eines Tanzlokals samt Gaststätte im Erdgeschoss des bestehenden (leerstehenden) westlichen Gebäudes auf seinem Grundstück zu ermöglichen. Das Tanzlokal soll zwei Säle haben, einen Besucherkreis zwischen 30 und 50 Jahren ansprechen und von einer Pächterin geführt werden.
In seiner Sitzung vom 20.10.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Tanzlokal“ sowie die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Diese Beteiligung erbrachte eine erhebliche Anzahl kritischer Stellungnahmen von Grundstückseigentümern in der Umgebung des Vorhabengrundstücks, die einerseits anschwellende Fußgängerströme vom nur rund 1.000 m entfernten Bahnhof, andererseits Probleme durch Falschparker befürchteten. Ein Anlieger wandte ein, in einem von ihm benannten Bereich gebe es eine Standortalternative.
Daraufhin schlug die Verwaltung der Antragsgegnerin vor, den Aufstellungsbeschluss wieder aufzuheben, was der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 16.1.2010 aber mehrheitlich ablehnte. Stattdessen wurde der Aufstellungsbeschluss am 18.5.2010 hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs des Plans dahingehend geändert, dass nur noch ein Teilbereich des Grundstücks des Beigeladenen (ohne das östliche Gebäude) sowie die beiden Randgrundstücke im Bereich seiner Zufahrt erfasst werden. Die Antragsgegnerin holte ferner eine gutachtliche Stellungnahme zum voraussichtlichen Stellplatzbedarf des Vorhabens ein. Auf Grund der Empfehlungen der Stellungnahme der Planungsgruppe K... sieht der Erschließungsplan für das Vorhaben des Beigeladenen nicht nur 129 Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück vor, sondern die (durch eine Baulast und eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesicherte) Nutzungsmöglichkeit von 75 Stellplätzen auf dem nordöstlich belegenen Parkplatz eines benachbarten Betriebes, des sogenannten „W...-Areals“.
10 
Eine erste Offenlage der Planunterlagen in ihrer Fassung vom 7.7.2011 erfolgte vom 29.8. bis zum 30.9.2011. Mit Anwaltsschriftsatz vom 14.9.2011 erhoben die Antragsteller Einwendungen. Der Antragsteller 1 hatte bereits mit Schreiben vom 8.9.2011 kritisiert, dass es an einer Treppe im nordöstlichen Bereich des Plangebiets fehle, um die zusätzlich nutzbaren Stellplätze auf dem „W...-Areal“ zeitnah erreichen zu können. Die Antragsgegnerin nahm dies zum Anlass, ihre Planung zu ergänzen, unter anderem um die geforderte Treppe im Norden des Plangebiets zur A...-Straße hin. Die Bekanntmachung der deswegen erforderlichen erneuten Offenlage vom 19.12.2011 bis zum 23.1.2012 erfolgte am 9.12.2011. Im Text dieser Bekanntmachung wird unter anderem ausgeführt: „Es liegen folgende Arten umweltbezogener Stellungnahmen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“. Mit Anwaltsschriftsatz vom 10.1.2012 erhoben die Antragsteller erneut Einwendungen.
11 
In seiner Sitzung vom 13.3.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin zunächst den Abschluss des vom Beigeladenen bereits unterzeichneten Durchführungsvertrags. Er enthält unter anderem folgende Regelungen:
12 
㤠V 4
Stellplätze und straßenverkehrsbezogene Vorgaben
13 
(1) Der Vorhabenträger wird durch Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer sicherstellen, dass die auf dem Flurstück ...36/1 vorhandenen 75 Personalparkplätze der Firma W... während der Öffnungszeiten der Tanzlokale und der Gaststätte von den Besuchern dieser Einrichtungen genutzt werden können. Dieses Nutzungsrecht muss durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Eppingen und durch Baulast gesichert werden. ..
14 
(2) Der Vorhabenträger erklärt sich damit einverstanden, dass aus dem Flurstück ...8211 über das Flurstück ...74 PKW nur rechtsabbiegend in die C...-Straße einfahren dürfen. Er wird gegen eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung keine Einwendungen erheben und keine Rechtsbehelfe einlegen.
15 
(3) Soweit es aus Gründen der Verkehrslenkung erforderlich ist, Hinweisschilder auf die Einrichtung anzubringen oder andere verkehrslenkende und -ordnende Maßnahmen zu treffen, verpflichtet sich der Vorhabenträger, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Der Vorhabenträger stellt Parkplatzeinweiser bereit, die dafür Sorge tragen, dass der Parkplatzsuchverkehr auf die Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück selbst und auf dem Grundstück Flurstück Nr. ...3611 geleitet wird. Auch auf die Einhaltung der verkehrsrechtlichen Maßnahmen ist durch den Ordnungsdienst hinzuweisen. Der Vorhabenträger stellt zudem eine ausreichende Beleuchtung der Stellplätze sicher.
16 
(4) Um die Akzeptanz der zusätzlichen Stellplätze auf dem Flurstück ...36/1 durch Besucher des Tanzlokals sicherzustellen, verpflichtet sich der Vorhabenträger, im nordöstlichen Bereich des Flurstücks ...82/1 vor Inbetriebnahme des Tanzlokals eine Treppe anzulegen, die den direkten Zugang von den Stellplätzen zum Vorhabengrundstück sicherstellt.“
17 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin einschließlich des Vorhabens- und Erschließungsplans und unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antragsteller am 13.3.2012 als Satzung beschlossen. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 5.4.2012.
18 
Am 30.7.2012 erteilte die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen die Baugenehmigung zum Umbau des westlichen Gebäudes auf dem Grundstück, die von den Antragstellern angefochten wurde. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsstreit wurde im Hinblick auf das vorliegende Normenkontrollverfahren ausgesetzt. Am 1.7.2013 erhielt die Pächterin eine Änderungsbaugenehmigung, die nach dem Willen der Beteiligten in den ausgesetzten Anfechtungsrechtsstreit einzubeziehen ist.
19 
Am 7.1.2013 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor, die für die Zulässigkeit ihrer Normenkontrollanträge erforderliche Antragsbefugnis ergebe sich schon aus ihrer Eigentümerstellung an Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Oststadt I - 1. Änderung“. Zudem sei ihr Recht auf gerechte Abwägung zu erwartender Beeinträchtigungen der Betriebe auf ihren Grundstücken wegen des durch das Vorhaben der Beigeladenen provozierten nächtlichen beidseitigen Zuparkens der C...-Straße verletzt. Jedenfalls berühre die Planung der Antragsgegnerin ihr Interesse an der Beibehaltung des planungsrechtlichen Status quo, da im bislang geltenden Bebauungsplan Vergnügungsstätten - samt ihren Auswirkungen - unzulässig seien.
20 
Die somit zulässigen Anträge seien auch begründet. Der Bebauungsplan sei zum einen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Der Text der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die erneute Offenlage genüge auf Grund fehlender Angaben zu den Autoren und einer zu knappen Zusammenfassung der Stichworte den Anforderungen an die Bezeichnung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen nicht. Zudem sei der Umweltbericht unvollständig, da er entgegen den gesetzlichen Vorgaben keine anderweitige Planungsmöglichkeit erörtere. Darin liege zugleich auch ein Ermittlungsdefizit. Eine Suche nach Alternativen sei deswegen erforderlich gewesen, weil Ziel der Planung die Versorgung des Publikums in und um Eppingen mit einem Tanzlokal sei. Immerhin habe ein Bürger in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung auf ein weiteres Grundstücks in der Nähe einer anderen S-Bahn-Haltestelle hingewiesen. Selbst wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Beigeladenen stehen sollte, rechtfertige das den Verzicht auf eine Alternativenprüfung nicht. Ebenso fehlerhaft sei die Ermittlung des Stellplatzbedarfs des Vorhabens. Zwar habe die Antragsgegnerin die Bedeutung ungehinderter Zufahrten zu ihren Betrieben erkannt und zur Frage der mit dem Vorhaben zuzulassenden Stellplätze ein Gutachten eingeholt. Dieses Gutachten prognostiziere den Stellplatzbedarf des Vorhabens des Beigeladenen aber zu niedrig. Der grundlegende Mangel des Gutachtens sei der Ansatz eines zu hohen PKW-Besetzungsgrads von 2,5. Korrigiere man ihn nach unten, ergäbe sich die Notwendigkeit, 300 Stellplätze vorzuhalten. Zudem habe das Gutachten es zu Unrecht unterlassen, die den „Hinweisen zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ entnommenen Werte dem zwischenzeitlichen Erkenntnisfortschritt anzupassen.
21 
Der Bebauungsplan leide auch an materiellen Mängeln. Die Zulassung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auf einer dargestellten gewerblichen Baufläche sei keine bloße Randkorrektur der Darstellung des Flächennutzungsplans und gefährde die städtebauliche Entwicklung der Antragsgegnerin, wovon auch deren Oberbürgermeister in der Sitzung des Gemeinderats von 26.1.2010 ausgegangen sei. Auf Grund seiner Äußerung spreche vieles für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellung des Flächennutzungsplans. Weiter sei der angefochtene Plan in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe zu Unrecht eine andere Standortalternative verworfen. Weiter habe er sich irrtümlich an die Vorgaben der VwV Stellplätze gebunden gefühlt. Schließlich verstoße die Planung der Antragsgegnerin gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Unterstellt, der Stellplatzbedarf wäre korrekt ermittelt worden, fehlten auf dem Vorhabengrundstück und dem „W...-Areal“ immer noch mindestens 40 Stellplätze zur Aufnahme des zu erwartenden Besucherverkehrs. Die Regelungen im Durchführungsvertrag seien nicht geeignet, das durch eine zu geringe Zahl vorgesehener Stellplätze provozierte Falschparken zu verhindern. Nichts anderes gelte für die Passage in der Abwägungstabelle, wonach die kommunale Verkehrsüberwachung etwaige Probleme lösen werde.
22 
Die Antragsteller beantragen,
23 
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Sondergebiet Tanzlokal“ Nr. 1.028/3 vom 13.3.2012 für unwirksam zu erklären.
24 
Die Antragsgegnerin beantragt,
25 
die Anträge abzuweisen.
26 
Sie erwidert, den Antragstellern fehle schon die notwendige Antragsbefugnis. Denn ein die Antragsbefugnis eröffnender Nachteil lasse sich nicht mit der Behauptung begründen, die künftigen Nutzer des durch die Planung ermöglichten ordnungsgemäß errichteten und betriebenen Vorhabens würden sich ordnungswidrig verhalten, ohne dass die Ordnungsbehörden einschritten. Sie als Planungsträgerin dürfe vielmehr darauf vertrauen, dass Mittel des Ordnungsrechts eingesetzt würden, um solche Beeinträchtigungen zu unterbinden. Hinzu komme, dass der Durchführungsvertrag Regelungen zur Minimierung der befürchteten Beeinträchtigungen enthalte. Schließlich sei das Vertrauen der Antragsteller darauf, in der Umgebung ihrer Grundstücke werde keine Vergnügungsstätte eingerichtet, als geringwertig einzustufen, da auf dem Grundstück des Beigeladenen im Jahr 1981 eine Diskothek genehmigt und in der Folgezeit betrieben worden sei.
27 
Jedenfalls seien die Anträge unbegründet. Verfahrensrechtliche Mängel des Planes lägen nicht vor. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung genüge den Anforderungen, da sie die Themenblöcke, zu denen ihr Stellungnahmen vorgelegen hätten, benannt habe. Ihr sei auch kein Ermittlungsfehler unterlaufen. Sie habe sich zur Bemessung des Stellplatzbedarfs am eingeholten Gutachten eines fachlich anerkannten Büros orientiert. Die Behauptung der Antragsteller, das Vorhaben erfordere mindestens 300 Stellplätze, sei nicht durch fachgutachterliche Äußerungen belegt, sondern bleibe bloße Spekulation. Das Gutachten selbst erläutere unter Nr. 2.2, weshalb 204 Stellplätze ausreichend seien.
28 
Auch materielle Mängel weise der angefochtene Plan nicht auf. Für die Frage, ob bei einem etwaigen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot ihre städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt sei, komme es nicht auf die Stellungnahme des Oberbürgermeisters in einer Gemeinderatssitzung an, sondern auf das in der Rechtsprechung zu dieser Frage entwickelte Kriterium, nämlich ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als Steuerungsinstrument im Großen und Ganzen behalten oder verloren habe. Diese Frage sei schon auf Grund der geringen Größe des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans eindeutig im ersteren Sinn zu beantworten. Sie habe zutreffend entschieden, dass der von einem Dritten ins Spiel gebrachte Standort an der M... Straße kein geeigneter Standort für ein Tanzlokal sei. Denn entsprechende Nutzungsabsichten der dortigen Eigentümer seien nicht bekannt und zudem könne dort der weitere Zweck, eine Gewerbebrache einer sinnvollen Nutzung zuzuführen, nicht erreicht werden. Zu Unrecht unterstellten die Antragsteller einen Verstoß der Planung gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Zu dieser Behauptung kämen die Antragsteller nur auf Grund der ihrerseits fehlerhaften Annahme eines höheren Stellplatzbedarfs, der durch die über den Durchführungsvertrag gewährleisteten Stellplätze nicht gedeckt werden könne. Weiter blendeten die Antragsteller aus, dass entlang der C...-...-Straße zulässige Parkmöglichkeiten bestünden. Schließlich werde die Möglichkeit übersehen, dass im Extremfall ständigen Zuparkens von Betriebseinfahrten die Möglichkeit bestehe, im Wege der Gewerbeuntersagung gegen die Betreiberin des Tanzlokals vorzugehen.
29 
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
30 
die Anträge abzuweisen.
31 
Auch er führt aus, den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis. Es gebe keinen generellen abwägungserheblichen Belang, dass der planungsrechtliche Status unverändert bleibe. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der behaupteten Verschlechterung der Erschließungssituation der Grundstücke der Antragsteller sei nicht plausibel. Jedenfalls sei der angefochtene Bebauungsplan nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Auslegungsbekanntmachung vom 9.12.2011 genüge den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung. Auch der Umweltbericht sei auf Grund des Fehlens einer Auseinandersetzung mit Alternativstandorten nicht unvollständig. Denn das Gebot der Alternativenprüfung gelte für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan von vornherein nur eingeschränkt, wenn der Vorhabenträger nur über ein Grundstück verfüge. Das gelte auch hier, denn das von den Antragstellern erwähnte Grundstück gehöre nicht ihm, sondern einer GbR, an der er nur minderheitlich beteiligt sei. Zudem hätte auf dem dortigen Grundstück ein kompletter Neubau erfolgen müssen und es liege in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung. Überlegungen zu alternativen Standorten habe der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 26.1.2010 auch angestellt, sei aber zum Ergebnis gekommen, dass es keine solchen Alternativen gebe. Die Prognostizierung des Stellplatzbedarfs sei nicht ermittlungsfehlerhaft erfolgt. Soweit ein Anteil von Kfz-Nutzern am Besucherverkehr mit 90 % prognostiziert worden sei, sei das bereits eine Annahme zugunsten der Anwohner, da der ÖPNV-Anteil bei überregionalen Veranstaltungen höher anzusetzen sei. Auch der zugrunde gelegte Besetzungsgrad von 2,5 Personen pro Fahrzeug sei nicht zu beanstanden. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass er nur geringfügig über dem Mittelwert (2,25) der in den Hinweisen der FGSV genannten Spannbreite zwischen 1,5 und 3,0 liege. Die Überschreitung des Mittelwerts lasse sich nach der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters damit plausibel erklären, dass vor und an den Wochenenden verstärkt Alkohol konsumiert werde und sich deswegen der Druck, Fahrgemeinschaften zu bilden, noch erhöhe. Schließlich werde in Nr. 1.6 der Hinweise nur ausgeführt, dass die in den Hinweisen enthaltenen gegebenenfalls durch „aktuellere, anerkannte Werte“ zu ersetzen seien. Jedenfalls an anerkannten Werten fehle es.
32 
Die Antragsteller behaupteten zu Unrecht materielle Mängel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot liege nicht vor, da die Festsetzung eines Sondergebiets auf einem Teil einer dargestellten gewerblichen Baufläche nach der Rechtsprechung noch eine zulässige Konkretisierung und damit Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan darstelle. Jedenfalls sei aber die städtebauliche Entwicklung für das insoweit maßgebliche Gesamtgebiet der Antragsgegnerin in keiner Weise beeinträchtigt. Zu Unrecht werde ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans behauptet. Zudem übersähen die Antragsteller, dass die Landesbauordnung keine optimale Anzahl an Stellplätzen verlange; vielmehr sei eine „Bestimmung mit Augenmaß“ ausreichend. Wenn im Bebauungsplan mehr Stellplätze vorgesehen seien, als nach dem Maximalansatz der VwV Stellplätze, könne kein dahingehender Abwägungsfehler vorliegen.
33 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Ob die Anträge zulässig sind, lässt der Senat dahinstehen (A.), da sie jedenfalls in der Sache nicht durchzudringen vermögen (B.).
A.
35 
Die statthaften Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§§ 12 u. 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind fristgerecht erhoben worden. Zudem haben die Antragsteller im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht. Auch fehlt ihnen nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens, obwohl die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen eine (inzwischen geänderte) Baugenehmigung zur Einrichtung des Tanzlokals erteilt hat und das Tanzlokal nahezu fertiggestellt ist. Denn gegen die Baugenehmigung haben die Antragsteller Klagen erhoben, über die bisher nicht entschieden worden ist. Die Genehmigung ist daher nicht bestandskräftig.
36 
Zweifel bestehen jedoch an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller. Sie erfordert, dass die Antragsteller geltend machen können, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24).
37 
Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans, so dass Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Plans nicht unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden. Art. 14 Abs. 1 GG vermag den Antragstellern folglich keine Antragsbefugnis zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63). Sie können sich daher zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf § 1 Abs. 7 BauGB stützen. Das in dieser Bestimmung normierte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Das sind allerdings nur diejenigen eigenen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Deswegen sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, nicht abwägungsbeachtlich (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
38 
Die Antragsteller berufen sich auf ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen planungsrechtlichen Zustands sowie ihr Interesse an der Verhinderung der von ihnen nach dessen Veränderung befürchteten verkehrlichen Nachteile. Der bisher geltende Bebauungsplan „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 14.2.1995 setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen ein Industriegebiet fest. Damit waren dort bislang Vergnügungsstätten unzulässig (vgl. § 9 BauNVO) und die Antragsteller vor den mit diesen Einrichtungen verbundenen typischen Folgen geschützt. Das Vertrauen der Antragsteller darauf, dass dies auch künftig so bleiben werde, war auch nicht etwa durch die vor Inkrafttreten des genannten Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung einer Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen und deren langjährigen Betrieb gemindert. Denn die Räumlichkeiten dieser Diskothek, die ihren Betrieb im Jahr 1994 einstellte, wurden bereits vor einigen Jahren ohne Genehmigung, aber vom Beigeladenen und der Antragsgegnerin unbeanstandet, in eine Autowerkstatt umgebaut. Das durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben hat davon abgesehen einen erheblich größeren Umfang als die auf dem Grundstück früher vorhandene Diskothek.
39 
Fraglich bleibt aber, ob die infolge der Einrichtung des Tanzlokals befürchteten Nachteile durch ordnungsgemäßes Parken im Bereich der C...-Straße einerseits und ordnungswidriges Zuparken der Einfahrten der Grundstücke der Antragsteller andererseits hinreichend wahrscheinlich sind. Weiter erscheint fraglich, ob es sich dabei um Nachteile handelt, die die Antragsteller als Grundstückseigentümer als „eigene“ geltend machen können oder ob dadurch nur die spezifischen Belange der jeweiligen Betriebe tangiert werden. Für Letzteres spricht die Antragsbegründung, da sie detailliert Produkte und Betriebsabläufe der beiden Betriebe schildert.
B.
40 
Der Senat sieht jedoch davon ab, die Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller abschließend zu klären, da die Anträge jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
I.
41 
Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch; auch sonst sind keine beachtlichen Verfahrensfehler erkennbar.
42 
1. Die Antragsgegnerin hat den Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen entsprochen.
43 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu kategorisieren. Es genügt dabei die Angabe von Gattungsbegriffen. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - BauR 2014, 504).
44 
Maßgeblich ist, dass die gewählte Formulierung geeignet ist, die von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17) bezweckte Anstoßfunktion für die Öffentlichkeit zu erreichen. Der gewollte „Anstoß“ würde einerseits geschmälert oder gar verfehlt, wenn die Auslegungsbekanntmachung mit einer „Überinformation“, etwa in Gestalt detaillierter Umweltinformationen überfrachtet würde oder das Vorhandensein von Informationen zu Auswirkungen auf Schutzgüter vorgespiegelt würde, die tatsächlich nicht vorhanden sind. Andererseits ist es für den gewollten Anstoß unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden, da nur auf dieser Grundlage entschieden werden kann, ob die Planung weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen durch eigene Stellungnahmen Gehör verschafft werden soll (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris; Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., S. 50). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
45 
Nach Maßgabe dessen genügt die in der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die (erneute) Auslegung des Planentwurfs verwendete Formulierung („es liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“) den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Denn der Antragsgegnerin lagen zu diesem Zeitpunkt neben der Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichts lediglich ein Schallschutzgutachten und eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung vor.
46 
a) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass die Urheber (Autoren) der damals vorhandenen Informationen in der Bekanntmachung nicht genannt worden sind. Ein solches Erfordernis lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entnehmen (a.A. Schmidt-Eichstaedt, BauR 2014, 48, 53; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 3 Rn. 64) und wird daher in der Rechtsprechung bislang auch nicht verlangt.
47 
b) Die Antragsteller sind ferner zu Unrecht der Ansicht, es wäre erforderlich gewesen, über den Oberbegriff „Artenschutz“ hinaus die in der artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung und im Umweltbericht erwähnten Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ aufzuführen. Denn die Auswirkungen auf „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ sind durch Angabe des Oberbegriffs „Artenschutz“ hier schon deswegen ausreichend wiedergeben, da die artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung und - ihr folgend - der Umweltbericht nur jeweils mit einem Satz oder zwei Sätzen erwähnen, dass im bereits überbauten Plangebiet keine Auswirkungen auf diese Tierarten zu befürchten seien. Das einzelne Aufführen der Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ hätte der Öffentlichkeit vorgespiegelt, dass konkrete Informationen zu Auswirkungen auf jede dieser Arten vorlägen, was gerade nicht der Fall war, und hätte damit die von der Bekanntmachung zu erfüllende Anstoßfunktion verfehlt.
48 
c) Auch der Umstand, dass in der Bekanntmachung der Auslegung der Begriff „Bäume“ nicht erwähnt wird, führt nicht zu ihrer Fehlerhaftigkeit, da es zu diesem Thema keine „umweltbezogene Information“ gab. Nur die Begründung des ausgelegten Planentwurfs erwähnt (auf Seite 14), dass der vorhandene Baumbestand „durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter Schutz gestellt wird“. Dabei kann dahinstehen, ob die Planbegründung als solche zu den umweltbezogenen Informationen gehören kann. Der Begriff der umweltbezogenen Informationen geht zwar über denjenigen der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinaus (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O.). Dennoch thematisiert das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffs „umweltbezogene Informationen“ nur Inhalte umweltbezogener Stellungnahmen, einschließlich unwesentlicher im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20 u. 21). Jedenfalls werden aber auf Seite 14 der Planbegründung keine Auswirkungen auf ein bestimmtes umweltbezogenes Schutzgut geschildert, da nur der Fortbestand bestimmter Pflanzen (und dessen rechtliche Sicherung) dargestellt wird (zum Verständnis von umweltbezogenen Informationen als Darstellung von Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter vgl. Dusch, Bekanntmachung der Auslegung von Bebauungsplanentwürfen, NVwZ 2012, 1580, 1584 f.).
49 
d) Nicht durchzudringen vermögen die Antragsteller auch mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Rüge, ihr Bevollmächtigter habe im Rahmen der ersten Offenlage für einen anderen Anlieger mit Schreiben vom 14.9.2011 vorgebracht, dass im räumlichen Bereich des früheren Kraftfahrzeugreparaturbetriebs ohne zumindest summarische Untersuchung eine schädliche Bodenveränderung durch Kohlenwasserstoffe, vor allen Dingen durch aromatische Kohlenwasserstoffe, nicht auszuschließen, sondern im Gegenteil plausibel sei, so dass in die Bekanntmachung auch der Begriff „Altlasten“ aufzunehmen gewesen wäre. Eine „umweltbezogene Information“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann in diesem Schreiben nicht gesehen werden. Das folgt allerdings wohl nicht schon daraus, dass dieses Schreiben von einer Privatperson abgefasst wurde (vgl. Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369 zum Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn auch offen lassend, ob für § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB etwas anderes zu gelten hat). Dem Schreiben vom 14.9.2011 lässt sich jedenfalls keine Information über eine Auswirkung der Planung auf ein umweltbezogenes Schutzgut entnehmen. Der Verfasser mahnt lediglich das Bestehen eines Ermittlungsdefizits der Antragsgegnerin an. Das Vorliegen einer umweltbezogenen Information kann in einer solchen „Mahnung“ nicht gesehen werden (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.4.2013 - 8 C 11067/12 - LKRZ 2013, 332, juris Rn. 31). Auch insoweit hätte die Aufnahme des Begriffs „Altlasten“ in die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion verfehlt, weil der Öffentlichkeit dadurch vorgespiegelt worden wäre, dass mindestens eine Information über eine bestehende Altlast und ihre Auswirkungen auf ein umweltbezogenes Schutzgut vorhanden war.
50 
e) Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das Fehlen der von den Antragstellern vermissten Angaben selbst dann nicht zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte, wenn darin ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu sehen sein sollte. Denn ein Verstoß gegen diese Vorschrift durch eine nicht ordnungsgemäße Auslegungsbekanntmachung ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich, wenn nur „einzelne Angaben dazu, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben. Hinsichtlich der das Fehlen eines Hinweises auf Altlasten betreffenden Rüge gilt zudem, dass sie nicht in einer den Anforderungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB genügenden Weise innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben worden ist.
51 
2. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der zur Begründung des angefochtenen Bebauungsplans gehörende Umweltbericht vollständig.
52 
Nach § 2a Satz 3 BauGB bildet der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplans. Welche Bestandteile ein Umweltbericht regelmäßig enthalten muss, bestimmt sich nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB, mit der die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG und deren Anhang 1 ins nationale Recht umgesetzt werden (vgl. Urt. d. Senats v. 23.1.2013 - 3 S 2553/10 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 9.10.2008 - 12 KN 12/07 - ZfBR 2009, 262; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Sept. 2013, § 2 Rn. 190). Zwar zählt Nr. 2 d) der genannten Anlage zu den Bestandteilen des Umweltberichts auch „in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten“. Obwohl der Umweltbericht des angefochtenen Bebauungsplans keine Standortalternative für das Vorhaben des Beigeladenen erwähnt, liegt darin jedoch kein Verstoß gegen das Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts.
53 
Dahinstehen kann, ob es sich beim Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 BauGB nicht nur um ein formales Erfordernis handelt (so Urt. des Senats v. 23.1.2013, a.a.O.). Dann wäre das Unterlassen einer im Einzelfall gebotenen Prüfung, ob eine Standortalternative besteht, nur als Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu rügen und nicht zugleich auch als Unvollständigkeit des Umweltberichts. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte und auch Ermittlungsfehler zur Unvollständigkeit des Umweltberichts führten (so etwa Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 2a Rn. 62), ist der Antragsgegnerin aber hinsichtlich etwaiger Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen weder ein Ermittlungsfehler unterlaufen (unten I.3a)) noch ein Abwägungsergebnisfehler (unten II.2a)), so dass die Aufnahme der Erwägung einer Standortalternative in den Umweltbericht jedenfalls deswegen nicht geboten war.
54 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts unterlaufen.
55 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Nach diesen Maßgaben ist ein der Antragsgegnerin unterlaufener Ermittlungsfehler nicht zu erkennen.
56 
a) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen unzureichend ermittelt.
57 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist bspw. der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420) oder von dritter Seite in Spiel gebracht worden sind (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009, a.a.O.; Weiß/Wurster, a.a.O.). Beides war hier nicht der Fall, so dass die Frage, inwieweit die Alternativenprüfung im Verfahren des Erlasses eines nur für ein Grundstück geltenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Einschränkungen erfährt, keiner Beantwortung bedarf.
58 
Der Beigeladene hatte bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Umbau und die Umnutzung eines leerstehenden, bislang gewerblich genutzten Objekts unter Erhaltung dessen äußerer Kubatur hin zu einem Tanzlokal zu ermöglichen. Die Möglichkeit, dass es im Gebiet der Antragsgegnerin eine Standortalternative für dieses Projekt - Umwandlung einer (dem Beigeladenen gehörenden) Gewerbebrache in ein Tanzlokal ohne Ausweitung der vorhandenen Überbauung des Grundstücks mit den damit einhergehenden insbesondere umweltrechtlichen Folgen - geben könnte, lag jedenfalls nicht nahe und wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26.1.2010 deswegen in nicht zu beanstandender Weise auch nur kurz erörtert, zumal dieser Erörterung die weitergehende Forderung einer Stadträtin zugrundelag, dass die Antragsgegnerin für den Beigeladenen einen anderen Standort suchen solle.
59 
Das Vorbringen eines Anliegers während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, es gebe einen alternativen Standort an der M... Straße „etwa in Höhe der Einmündung T... Straße“, betraf offenbar mehrere Grundstücke und war damit zu unpräzise, um die Pflicht zu einer eingehenderen Prüfung einer Standortalternative auslösen zu können. Das belegt auch die Diskussion dieses Gesichtspunkts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der die Antragsteller einerseits behaupteten, in diesem Bereich gebe es ein unbebautes Grundstück, zu dem der Beigeladene allerdings angab, nicht dessen Eigentümer zu sein, während sie andererseits auf ein bebautes Grundstück verwiesen, von dem der Beigeladene ausführte, dass es zwar in seinem Miteigentum stehe, aber mit einem Wohngebäude bebaut sei.
60 
b) Die Antragsgegnerin hat den durch das Vorhaben des Beigeladenen ausgelösten Stellplatzbedarf nicht fehlerhaft prognostiziert.
61 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung - hier verkehrlicher Art - sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit immer mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; Urt. v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 3533/10 -).
62 
Die Antragsgegnerin hat zur Prognose des erforderlichen Stellplatzbedarfs für das Tanzlokal mit Gaststätte ein Gutachten der Planungsgruppe K... vom 7.10.2010 mit Ergänzungen vom 29.6.2011 und 16.11.2011 eingeholt. Mit diesem Gutachten sollen die „verkehrlichen Konsequenzen der beabsichtigten Sondergebietsnutzung aufgezeigt und entsprechende Schlussfolgerungen daraus gezogen“ werden. Der Gutachter ist dazu in drei Schritten vorgegangen. In einem ersten Schritt hat er auf Grundlage der „Versammlungsstättenrichtlinie“ (gemeint: der Versammlungsstättenverordnung - VStättVO - v. 28.4.2004, GBl. 2004, 311) die maximal zulässige Zahl der Personen berechnet, die sich in dem Gebäude unabhängig davon aufhalten können, wie die Inneneinrichtung gestaltet ist. In einem zweiten Schritt hat er dieses Maximalszenario unter Berücksichtigung der nach dem Vorhabenplan konkret geplanten Inneneinrichtung der Gaststätte und der beiden Räume des Tanzlokals im Sinne einer realistischeren Annahme der sich maximal gleichzeitig in dem Gebäude aufhaltenden Personen reduziert. Dabei ist der Gutachter - zugunsten der Anlieger - von einer „Doppelbelegung“ jedes der beiden Tanzräume ausgegangen und hat unterstellt, dass alle Stühle und Tische um die beiden - nicht allzu großen - Tanzflächen herum besetzt sind und sich zusätzlich noch eine Person pro m2 Tanzfläche auf dieser befindet. Daraus ergibt sich eine Zahl von maximal 650 Personen, die sich gleichzeitig im Tanzlokal einschließlich der dazugehörigen Gaststätte befinden. Diese Zahl hat der Gutachter unter Hinzuziehung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, und des Computerprogramms „Ver-Bau“ („Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung mit Excel-Tabellen“) unter Berücksichtigung weiterer Faktoren (insbes. ÖPNV-Anteil, Besucherwechsel, Besetzungsgrad der anfahrenden Fahrzeuge) auf die Zahl der benötigten Stellplätze umgerechnet, was zu 234 benötigten Stellplätzen für die Besucher des Vorhabens des Beigeladenen in der am intensivsten genutzten Nachtstunde am Wochenende führt. In einem dritten Schritt hat der Gutachter dieses Ergebnis zu seiner Verifizierung mit der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590) verglichen. Diese sieht für Gaststätten und „Diskotheken“ eine „Bandbreite“ notwendiger Stellplätze vor, die bei Tanzlokalen und Diskotheken von einem Stellplatz je 4 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 8 m2 Gastraum und bei Gaststätten von einem Stellplatz je 6 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 12 m2 Gastraum reicht. In Anwendung dieser Vorgaben hat der Gutachter unter Ansatz der jeweiligen Maximalwerte für eine „Diskothek“ dieser Größe samt Gaststätte eine Zahl von maximal 192 Stellplätzen (einschließlich der Beschäftigtenplätze) errechnet. Auf dieser Grundlage ist er unter der Voraussetzung, dass über die 130 geplanten Stellplätze hinaus im Umfeld des Tanzlokals mindestens weitere ca. 70 Stellplätze bereit gestellt werden können, zu dem Ergebnis gekommen, dass aus erschließungstechnischer Sicht keine planungsrelevanten Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen, wobei er aber auch für diesen Fall noch weitere Empfehlungen gegeben hat.
63 
Die gegen die Richtigkeit dieser Prognose erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch:
64 
aa) Gegen die Methodik des zweiten - für das Ergebnis entscheidenden - Prognoseschritts des Gutachters, der auf einer Anwendung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, beruht, bestehen keine Bedenken. Die Hinweise dienen der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch geplante Gebiete nach der BauNVO (vgl. Nr. 2.1.4) und nach ihrer Nr. 3.5 auch der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch „Sondergebiete, Gemeinbedarfseinrichtungen und sonstige verkehrsintensive Einrichtungen (singuläre Verkehrserzeuger)“. Nach Nr. 2.3.7 sind wesentlicher Inhalt der Hinweise Durchschnittswerte und Bandbreiten, u.a. zu PKW-Besetzungsgraden.
65 
Die Antragsteller rügen zu Unrecht, der Gutachter sei Nr. 1.6 der Hinweise nicht gerecht geworden, wonach diese Hinweise „inhaltlich den Sachstand des Jahres 2004 wiedergeben“. Daran anschließend heißt es, die Dynamik der Entwicklung und des Erkenntnisfortschrittes verlange vom Anwender zu prüfen, ob angegebene Werte gegebenenfalls durch aktuellere, anerkannte Werte zu ersetzen seien. Der in der mündlichen Verhandlung vom Senat informatorisch angehörte Gutachter hat aber darauf verwiesen, dass das Computer-Programm „Ver-Bau“ zur rechnerischen Anwendung der Hinweise mindestens jährlich Updates bereitstelle (so auch www.dietmar-bosserhoff.de/ Programm.html), ohne dass sich bislang die relevanten Faktoren entscheidungserheblich geändert hätten. An anerkannten abweichenden veröffentlichten Werten fehle es bislang. Dem haben die Antragsteller nicht widersprochen.
66 
bb) Die Antragsteller beanstanden ferner zu Unrecht die Annahme eines Besetzungsgrads von 2,5 Personen pro anfahrendem Fahrzeug.
67 
Nach Nr. 3.5.30 der genannten Hinweise erreicht der PKW-Besetzungsgrad bei Sport- und Freizeitgroßeinrichtungen hohe Werte von 1,5 bis 3,0 Personen pro PKW. Der von dem Gutachter angenommene Besetzungsgrad von 2,5 Personen bewegt sich innerhalb dieser Bandbreite. Es trifft allerdings zu, dass die Hinweise den Begriff „Freizeitgroßeinrichtungen“ nicht definieren. Immerhin verwenden sie auch den weiteren Begriff „Arenen und ähnliche Großveranstaltungseinrichtungen“ (unter Tabelle 3.12) und lassen damit erkennen, dass solche Großveranstaltungseinrichtungen vom Begriff Freizeitgroßeinrichtungen zu unterscheiden sind. Es mag gleichwohl manches dafür sprechen, dass ein Tanzlokal mit zwei Sälen, rund 900 m2 Grundfläche und rund 720 m² Hauptnutzfläche (d.h. ohne Nebenräume) noch keine „Freizeitgroßeinrichtung“ im Sinne von Nr. 3.5.30 der Hinweise ist, zumal für regelmäßig nur aus einem Saal mit großer Tanzfläche bestehenden „Großdiskotheken“ nach Tabelle 3.12 der Hinweise mit einer anderen Personenauslastung - als vom Gutachter prognostiziert - zu rechnen wäre.
68 
Jedoch betonen die Hinweise auf S. 26, dass der PKW-Besetzungsgrad bei (sonstigen) Freizeiteinrichtungen stark von deren Typ abhängig sei. Bei „Diskotheken“ sei er im Allgemeinen sehr hoch. Der Gutachter hat dem folgend ausgeführt, dass das Rechenprogramm „Ver-Bau“ - freilich für Groß-Diskotheken - von einem Besetzungsgrad von 1,8 bis 2,5 Personen ausgehe. Als Besonderheit werde allerdings darauf hingewiesen, dass der Besetzungsgrad bei - in seinem Fall ausschließlich zu prognostizierenden - Veranstaltungen an Wochenenden und vor freien Tagen wegen des insoweit zu verzeichnenden Trends eines verstärkten Alkoholkonsums in der Regel sogar höher sei. Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Standort des Tanzlokals um eine nur "teilintegrierte Stadtrandlage" handele, habe er den genannten Wert mit 2,5 Personen/PKW zum Ansatz gebracht. Das bedeute auf Grund des mit 10 Prozent angenommenen Anteils der ÖPNV-Benutzer unter den Besuchern, dass immerhin 36 Prozent der Anwesenden am Ende des Besuchs des Tanzlokals einen PKW steuerten und dazu in der Lage sein müssten.
69 
Der Senat hält diese Darlegungen des Gutachters für überzeugend. Zu der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beleg dafür, dass es im März 2012 keinen Erfahrungssatz gegeben habe, bei Fahrten der Besucher zu einer Diskothek in einer Mittelstadt mit ländlicher Umgebung habe der Besetzungsgrad von PKW 2,5 betragen, er habe allenfalls 2,0 betragen, sieht der Senat deshalb keine Veranlassung. Denn zum einen hat sich der Gutachter nicht auf einen „Erfahrungssatz“ gestützt, sondern ein Regelwerk angewendet, das seinerseits (vgl. Nr. 6 der Hinweise der FGSV) empirische Studien auswertet und daraus Bandbreiten für die Anwendung auf den Einzelfall ableitet. Zum anderen wird der von den Antragstellern als realistisch bezeichnete Besetzungsgrad 2,0 nur behauptet, ohne dass sie ihrerseits fachliche Kriterien für ihre Annahme benennen. Durch den Zusatz zum Beweisthema ihres Antrags, „in ländlicher Umgebung“, wollen die Antragsteller wohl betonten, dass in solchen Regionen die Annahme von Fahrgemeinschaften weniger plausibel sei. Tatsächlich ist jedoch das Gegenteil der Fall: Wenn - wie im ländlichen Raum üblich - ohnehin längere Strecken bis zur nächsten „Diskothek“ zu fahren sind, erscheint die Bildung von Fahrgemeinschaften umso attraktiver oder notwendiger. Fehlt es somit an einer substantiierten Infragestellung des eingeholten Gutachtens, ist die Einholung des beantragten weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO).
II.
70 
Auch beachtliche inhaltliche Mängel des Plans liegen nicht vor.
71 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Entwicklungsgebot verstoßen.
72 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, was zugleich bedeutet, dass er den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht in jeder Hinsicht entsprechen muss (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264). Abweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans können allerdings nur dann noch als ein Entwickeln gewertet werden, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans in einem engen Bereich unberührt lassen, zu der in der Regel die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten gehört (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 8 Rn. 97).
73 
Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist danach im vorliegenden Fall zu verneinen, da der angefochtene Bebauungsplan nur für einen kleinen Teilbereich der Fläche, für die der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin eine gewerbliche Baufläche darstellt, ein Sondergebiet für eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte festsetzt. Hinzu kommt, dass in einem Gewerbegebiet die Zulassung einer Vergnügungsstätte, auch einer kerngebietstypischen, ausnahmsweise möglich ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990). Jedenfalls wird die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Ordnung für ein größeres Gebiet um das Vorhabengrundstück in keiner Weise gefährdet, so dass ein etwaiger Verstoß gegen das Entwicklungsgebot die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nicht berührte (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128). Die Äußerungen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin, es sei bei Zulassung des Tanzlokals mit erheblichen städtebaulichen Spannungen zu rechnen, können nicht als Beleg für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans gewertet werden.
74 
2. Die Abwägung der Antragsgegnerin lässt keine Mängel erkennen.
75 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein solcher Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16, Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
76 
a) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit dem angefochtenen Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Zulassung eines Tanzlokals auf dem Grundstück des Beigeladenen zu schaffen, wäre im Ergebnis nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich eine verworfene oder überhaupt nicht berücksichtigte Standortalternative als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Fachplanungsrecht BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Beschl. v. 16.7.2007 - 4 B 71.06 - juris, Rn. 42; zur Bauleitplanung Weiß/ Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 257). Den Antragstellern ist aber auch in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal ansatzweise die Darlegung gelungen, dass sich ein Tanzlokal an anderer Stelle im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin mit geringeren städtebaulichen Spannungen und geringeren umweltbezogenen Auswirkungen realisieren lassen würde.
77 
b) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe irrtümlich eine strikte Bindung durch die VwV Stellplätze angenommen. Zwar kann es abwägungsfehlerhaft sein, wenn sich die planende Gemeinde an ein Regelwerk gebunden glaubt, dem eine solche Bindungswirkung nicht zukommt. Ein derartiger Fehler ist der Antragsgegnerin bei der Bemessung der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehenen Stellplätze jedoch nicht unterlaufen. Die VwV Stellplätze ist ungeachtet ihres bauordnungsrechtlichen Charakters geeignet, Anhaltspunkte auch für den Plangeber zu bieten (Urt. des Senats v. 20.6.2001 - 3 S 1253/00 -). Der von der Antragsgegnerin beauftragte Verkehrsgutachter hat die Verwaltungsvorschrift dementsprechend zu Recht herangezogen. Geschehen ist dies jedoch nur, um den von ihm - in dem oben genannten zweiten Schritt seines Gutachtens - ermittelten Stellplatzbedarf „zu verifizieren“. Davon, dass der Gutachter der Verwaltungsvorschrift eine bindende Wirkung beigemessen hätte, kann danach keine Rede sein. Eine solche Vorstellung kann aufgrund des Inhalts des Gutachtens auch bei der Antragsgegnerin nicht entstanden sein. Der von den Antragstellern zitierte Satz aus der Begründung des Bebauungsplans rechtfertigt keine andere Beurteilung.
78 
c) Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Da ein vorhabenbezogener Bebauungsplan regelmäßig - und auch hier - eine höhere Festsetzungsdichte enthält, ist über die wesentlichen Konflikte auf der Planungsebene oder im Durchführungsvertrag zu entscheiden (Fricke, Der Konflikttransfer in der Bebauungsplanung, UPR 2014, 97, 100; vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2003 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975).
79 
Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Denn selbst nach der Berechnung des von ihr beauftragten Gutachters würden für Tanzlokal und Gaststätte - einschließlich der Stellplätze für das Personal - 240 Stellplätze benötigt. Auf dem Grundstück des Beigeladenen und unmittelbar daneben wären durch den Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag aber nur rund 200 Stellplätze vorgesehen, so dass Konflikte zu ihren Lasten durch das Verhalten von Besuchern des Tanzlokals, die Stellplätze benötigten, aber keine vorfänden, vorprogrammiert seien. Daraus resultiert jedoch kein Fehler im Abwägungsergebnis.
80 
aa) Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Erschließungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze festgelegt sowie im Durchführungsvertrag Bestimmungen zur Nutzung der Stellplätze auf dem „W...-Areal“ und zu deren dauerhaften rechtlichen Sicherung, zum Abbiegen aus dem Vorhabengrundstück in die C...-Straße sowie zur Bereitstellung von Parkplatzeinweisern und den von diesen zu erfüllenden Aufgaben verankern lassen.
81 
bb) Die Antragsteller versuchen wohl, den Rechtssatz aufzustellen, eine planende Gemeinde genüge nur dann dem Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie durch den Bebauungsplan ein Vorhaben zulasse und zugleich sicherstelle, dass alle bei seiner maximalen Belegung benötigten Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück oder jedenfalls einem Nachbargrundstück vorgehalten werden. Damit verlangen die Antragsteller aber mehr als eine Konfliktbewältigung, nämlich eine vollständige Konfliktvermeidung, worauf sie keinen Anspruch haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 20.1.2001 - 3 S 1253/00 -) kann es für eine planerische Bewältigung zu erwartender verkehrlicher Konflikte sogar ausreichen, dass für ein geplantes Vorhaben nicht alle Stellplätze, die sich unter Zugrundelegung der VwV Stellplätze ergeben, auf dem Grundstück des Vorhabens vorgesehen sind, sondern dass ein öffentlicher Parkplatz in 150 bis 200 m Entfernung zum Vorhaben genutzt werden kann.
82 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung läge danach im vorliegenden Fall nur dann vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine bestimmte Anzahl von Nutzern des Vorhabens in dessen Umfeld keine ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten vorfinden wird und der angefochtene Bebauungsplan damit gewissermaßen ein ordnungswidriges Parken „provoziert“. Die Antragsgegnerin hat im Anschluss an das von ihr eingeholte Verkehrsgutachten angenommen, dass die bei maximaler Auslastung des Tanzlokals (ohne Sonderveranstaltungen) über die rund 200 vorgehaltenen Stellplätze erforderlichen rund 40 weiteren ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten im Bereich der umliegenden Straßen zur Verfügung stehen. Gegen diese Annahme bestehen angesichts der örtlichen Situation keine Bedenken. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien, die (vor Inbetriebnahme des Tanzlokals) einen vollständig freien Parkraum ohne ein einziges abgestelltes Fahrzeug beidseits der (westlich des Vorhabens verlaufenden) C...-Straße in den Abendstunden zeigen, bestätigen dies. Das Vorbringen der Antragsteller zu den schlechten Erfahrungen, die sie mit dem Betrieb der vormals genehmigten und betriebenen Diskothek auf dem Grundstück des Beigeladenen gemacht hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei der früheren Diskothek war die Relation der vorzuhaltenden Stellplätze auf dem Grundstück (nach den Bauvorlagen rund 85) zur Hauptnutzfläche des Diskothek (rund 310 m2) deutlich ungünstiger als bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben.
83 
Dem Antrag der Antragsteller, durch Vernehmung eines von ihnen benannten Zeugen über die Behauptung Beweis zu erheben, dass die (nördlich des Vorhabens verlaufende) A...-Straße keine zehn oder mehr parkende PKW aufnehmen könne, weil sie freitagabends durch LKW mindestens einseitig belegt sei, ist nicht zu entsprechen. Sollte die unter Beweis gestellte Behauptung so zu verstehen sein, dass Parkmöglichkeiten entlang der genannten Straße gelegentlich teilweise durch LKW belegt sind, kann dies als wahr unterstellt werden. Sollte die Behauptung dagegen so zu verstehen sein, dass die genannte Straße dauerhaft einseitig vollständig durch LKW zugeparkt ist, handelte es sich um eine Angabe ins Blaue hinein, die zudem den Erklärungen des Geschäftsführers der Antragstellerin 2 in der mündlichen Verhandlung widerspricht. Dass die A...-Straße dauerhaft vollständig durch LKW zugeparkt ist, hat dieser ausdrücklich verneint.
C.
84 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
85 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 26. März 2014
87 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt.
88 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Ob die Anträge zulässig sind, lässt der Senat dahinstehen (A.), da sie jedenfalls in der Sache nicht durchzudringen vermögen (B.).
A.
35 
Die statthaften Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§§ 12 u. 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind fristgerecht erhoben worden. Zudem haben die Antragsteller im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht. Auch fehlt ihnen nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens, obwohl die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen eine (inzwischen geänderte) Baugenehmigung zur Einrichtung des Tanzlokals erteilt hat und das Tanzlokal nahezu fertiggestellt ist. Denn gegen die Baugenehmigung haben die Antragsteller Klagen erhoben, über die bisher nicht entschieden worden ist. Die Genehmigung ist daher nicht bestandskräftig.
36 
Zweifel bestehen jedoch an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller. Sie erfordert, dass die Antragsteller geltend machen können, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24).
37 
Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans, so dass Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Plans nicht unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden. Art. 14 Abs. 1 GG vermag den Antragstellern folglich keine Antragsbefugnis zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63). Sie können sich daher zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf § 1 Abs. 7 BauGB stützen. Das in dieser Bestimmung normierte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Das sind allerdings nur diejenigen eigenen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Deswegen sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, nicht abwägungsbeachtlich (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
38 
Die Antragsteller berufen sich auf ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen planungsrechtlichen Zustands sowie ihr Interesse an der Verhinderung der von ihnen nach dessen Veränderung befürchteten verkehrlichen Nachteile. Der bisher geltende Bebauungsplan „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 14.2.1995 setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen ein Industriegebiet fest. Damit waren dort bislang Vergnügungsstätten unzulässig (vgl. § 9 BauNVO) und die Antragsteller vor den mit diesen Einrichtungen verbundenen typischen Folgen geschützt. Das Vertrauen der Antragsteller darauf, dass dies auch künftig so bleiben werde, war auch nicht etwa durch die vor Inkrafttreten des genannten Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung einer Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen und deren langjährigen Betrieb gemindert. Denn die Räumlichkeiten dieser Diskothek, die ihren Betrieb im Jahr 1994 einstellte, wurden bereits vor einigen Jahren ohne Genehmigung, aber vom Beigeladenen und der Antragsgegnerin unbeanstandet, in eine Autowerkstatt umgebaut. Das durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben hat davon abgesehen einen erheblich größeren Umfang als die auf dem Grundstück früher vorhandene Diskothek.
39 
Fraglich bleibt aber, ob die infolge der Einrichtung des Tanzlokals befürchteten Nachteile durch ordnungsgemäßes Parken im Bereich der C...-Straße einerseits und ordnungswidriges Zuparken der Einfahrten der Grundstücke der Antragsteller andererseits hinreichend wahrscheinlich sind. Weiter erscheint fraglich, ob es sich dabei um Nachteile handelt, die die Antragsteller als Grundstückseigentümer als „eigene“ geltend machen können oder ob dadurch nur die spezifischen Belange der jeweiligen Betriebe tangiert werden. Für Letzteres spricht die Antragsbegründung, da sie detailliert Produkte und Betriebsabläufe der beiden Betriebe schildert.
B.
40 
Der Senat sieht jedoch davon ab, die Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller abschließend zu klären, da die Anträge jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
I.
41 
Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch; auch sonst sind keine beachtlichen Verfahrensfehler erkennbar.
42 
1. Die Antragsgegnerin hat den Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen entsprochen.
43 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu kategorisieren. Es genügt dabei die Angabe von Gattungsbegriffen. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - BauR 2014, 504).
44 
Maßgeblich ist, dass die gewählte Formulierung geeignet ist, die von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17) bezweckte Anstoßfunktion für die Öffentlichkeit zu erreichen. Der gewollte „Anstoß“ würde einerseits geschmälert oder gar verfehlt, wenn die Auslegungsbekanntmachung mit einer „Überinformation“, etwa in Gestalt detaillierter Umweltinformationen überfrachtet würde oder das Vorhandensein von Informationen zu Auswirkungen auf Schutzgüter vorgespiegelt würde, die tatsächlich nicht vorhanden sind. Andererseits ist es für den gewollten Anstoß unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden, da nur auf dieser Grundlage entschieden werden kann, ob die Planung weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen durch eigene Stellungnahmen Gehör verschafft werden soll (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris; Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., S. 50). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
45 
Nach Maßgabe dessen genügt die in der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die (erneute) Auslegung des Planentwurfs verwendete Formulierung („es liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“) den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Denn der Antragsgegnerin lagen zu diesem Zeitpunkt neben der Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichts lediglich ein Schallschutzgutachten und eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung vor.
46 
a) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass die Urheber (Autoren) der damals vorhandenen Informationen in der Bekanntmachung nicht genannt worden sind. Ein solches Erfordernis lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entnehmen (a.A. Schmidt-Eichstaedt, BauR 2014, 48, 53; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 3 Rn. 64) und wird daher in der Rechtsprechung bislang auch nicht verlangt.
47 
b) Die Antragsteller sind ferner zu Unrecht der Ansicht, es wäre erforderlich gewesen, über den Oberbegriff „Artenschutz“ hinaus die in der artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung und im Umweltbericht erwähnten Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ aufzuführen. Denn die Auswirkungen auf „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ sind durch Angabe des Oberbegriffs „Artenschutz“ hier schon deswegen ausreichend wiedergeben, da die artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung und - ihr folgend - der Umweltbericht nur jeweils mit einem Satz oder zwei Sätzen erwähnen, dass im bereits überbauten Plangebiet keine Auswirkungen auf diese Tierarten zu befürchten seien. Das einzelne Aufführen der Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ hätte der Öffentlichkeit vorgespiegelt, dass konkrete Informationen zu Auswirkungen auf jede dieser Arten vorlägen, was gerade nicht der Fall war, und hätte damit die von der Bekanntmachung zu erfüllende Anstoßfunktion verfehlt.
48 
c) Auch der Umstand, dass in der Bekanntmachung der Auslegung der Begriff „Bäume“ nicht erwähnt wird, führt nicht zu ihrer Fehlerhaftigkeit, da es zu diesem Thema keine „umweltbezogene Information“ gab. Nur die Begründung des ausgelegten Planentwurfs erwähnt (auf Seite 14), dass der vorhandene Baumbestand „durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter Schutz gestellt wird“. Dabei kann dahinstehen, ob die Planbegründung als solche zu den umweltbezogenen Informationen gehören kann. Der Begriff der umweltbezogenen Informationen geht zwar über denjenigen der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinaus (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O.). Dennoch thematisiert das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffs „umweltbezogene Informationen“ nur Inhalte umweltbezogener Stellungnahmen, einschließlich unwesentlicher im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20 u. 21). Jedenfalls werden aber auf Seite 14 der Planbegründung keine Auswirkungen auf ein bestimmtes umweltbezogenes Schutzgut geschildert, da nur der Fortbestand bestimmter Pflanzen (und dessen rechtliche Sicherung) dargestellt wird (zum Verständnis von umweltbezogenen Informationen als Darstellung von Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter vgl. Dusch, Bekanntmachung der Auslegung von Bebauungsplanentwürfen, NVwZ 2012, 1580, 1584 f.).
49 
d) Nicht durchzudringen vermögen die Antragsteller auch mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Rüge, ihr Bevollmächtigter habe im Rahmen der ersten Offenlage für einen anderen Anlieger mit Schreiben vom 14.9.2011 vorgebracht, dass im räumlichen Bereich des früheren Kraftfahrzeugreparaturbetriebs ohne zumindest summarische Untersuchung eine schädliche Bodenveränderung durch Kohlenwasserstoffe, vor allen Dingen durch aromatische Kohlenwasserstoffe, nicht auszuschließen, sondern im Gegenteil plausibel sei, so dass in die Bekanntmachung auch der Begriff „Altlasten“ aufzunehmen gewesen wäre. Eine „umweltbezogene Information“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann in diesem Schreiben nicht gesehen werden. Das folgt allerdings wohl nicht schon daraus, dass dieses Schreiben von einer Privatperson abgefasst wurde (vgl. Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369 zum Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn auch offen lassend, ob für § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB etwas anderes zu gelten hat). Dem Schreiben vom 14.9.2011 lässt sich jedenfalls keine Information über eine Auswirkung der Planung auf ein umweltbezogenes Schutzgut entnehmen. Der Verfasser mahnt lediglich das Bestehen eines Ermittlungsdefizits der Antragsgegnerin an. Das Vorliegen einer umweltbezogenen Information kann in einer solchen „Mahnung“ nicht gesehen werden (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.4.2013 - 8 C 11067/12 - LKRZ 2013, 332, juris Rn. 31). Auch insoweit hätte die Aufnahme des Begriffs „Altlasten“ in die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion verfehlt, weil der Öffentlichkeit dadurch vorgespiegelt worden wäre, dass mindestens eine Information über eine bestehende Altlast und ihre Auswirkungen auf ein umweltbezogenes Schutzgut vorhanden war.
50 
e) Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das Fehlen der von den Antragstellern vermissten Angaben selbst dann nicht zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte, wenn darin ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu sehen sein sollte. Denn ein Verstoß gegen diese Vorschrift durch eine nicht ordnungsgemäße Auslegungsbekanntmachung ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich, wenn nur „einzelne Angaben dazu, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben. Hinsichtlich der das Fehlen eines Hinweises auf Altlasten betreffenden Rüge gilt zudem, dass sie nicht in einer den Anforderungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB genügenden Weise innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben worden ist.
51 
2. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der zur Begründung des angefochtenen Bebauungsplans gehörende Umweltbericht vollständig.
52 
Nach § 2a Satz 3 BauGB bildet der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplans. Welche Bestandteile ein Umweltbericht regelmäßig enthalten muss, bestimmt sich nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB, mit der die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG und deren Anhang 1 ins nationale Recht umgesetzt werden (vgl. Urt. d. Senats v. 23.1.2013 - 3 S 2553/10 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 9.10.2008 - 12 KN 12/07 - ZfBR 2009, 262; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Sept. 2013, § 2 Rn. 190). Zwar zählt Nr. 2 d) der genannten Anlage zu den Bestandteilen des Umweltberichts auch „in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten“. Obwohl der Umweltbericht des angefochtenen Bebauungsplans keine Standortalternative für das Vorhaben des Beigeladenen erwähnt, liegt darin jedoch kein Verstoß gegen das Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts.
53 
Dahinstehen kann, ob es sich beim Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 BauGB nicht nur um ein formales Erfordernis handelt (so Urt. des Senats v. 23.1.2013, a.a.O.). Dann wäre das Unterlassen einer im Einzelfall gebotenen Prüfung, ob eine Standortalternative besteht, nur als Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu rügen und nicht zugleich auch als Unvollständigkeit des Umweltberichts. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte und auch Ermittlungsfehler zur Unvollständigkeit des Umweltberichts führten (so etwa Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 2a Rn. 62), ist der Antragsgegnerin aber hinsichtlich etwaiger Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen weder ein Ermittlungsfehler unterlaufen (unten I.3a)) noch ein Abwägungsergebnisfehler (unten II.2a)), so dass die Aufnahme der Erwägung einer Standortalternative in den Umweltbericht jedenfalls deswegen nicht geboten war.
54 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts unterlaufen.
55 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Nach diesen Maßgaben ist ein der Antragsgegnerin unterlaufener Ermittlungsfehler nicht zu erkennen.
56 
a) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen unzureichend ermittelt.
57 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist bspw. der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420) oder von dritter Seite in Spiel gebracht worden sind (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009, a.a.O.; Weiß/Wurster, a.a.O.). Beides war hier nicht der Fall, so dass die Frage, inwieweit die Alternativenprüfung im Verfahren des Erlasses eines nur für ein Grundstück geltenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Einschränkungen erfährt, keiner Beantwortung bedarf.
58 
Der Beigeladene hatte bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Umbau und die Umnutzung eines leerstehenden, bislang gewerblich genutzten Objekts unter Erhaltung dessen äußerer Kubatur hin zu einem Tanzlokal zu ermöglichen. Die Möglichkeit, dass es im Gebiet der Antragsgegnerin eine Standortalternative für dieses Projekt - Umwandlung einer (dem Beigeladenen gehörenden) Gewerbebrache in ein Tanzlokal ohne Ausweitung der vorhandenen Überbauung des Grundstücks mit den damit einhergehenden insbesondere umweltrechtlichen Folgen - geben könnte, lag jedenfalls nicht nahe und wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26.1.2010 deswegen in nicht zu beanstandender Weise auch nur kurz erörtert, zumal dieser Erörterung die weitergehende Forderung einer Stadträtin zugrundelag, dass die Antragsgegnerin für den Beigeladenen einen anderen Standort suchen solle.
59 
Das Vorbringen eines Anliegers während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, es gebe einen alternativen Standort an der M... Straße „etwa in Höhe der Einmündung T... Straße“, betraf offenbar mehrere Grundstücke und war damit zu unpräzise, um die Pflicht zu einer eingehenderen Prüfung einer Standortalternative auslösen zu können. Das belegt auch die Diskussion dieses Gesichtspunkts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der die Antragsteller einerseits behaupteten, in diesem Bereich gebe es ein unbebautes Grundstück, zu dem der Beigeladene allerdings angab, nicht dessen Eigentümer zu sein, während sie andererseits auf ein bebautes Grundstück verwiesen, von dem der Beigeladene ausführte, dass es zwar in seinem Miteigentum stehe, aber mit einem Wohngebäude bebaut sei.
60 
b) Die Antragsgegnerin hat den durch das Vorhaben des Beigeladenen ausgelösten Stellplatzbedarf nicht fehlerhaft prognostiziert.
61 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung - hier verkehrlicher Art - sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit immer mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; Urt. v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 3533/10 -).
62 
Die Antragsgegnerin hat zur Prognose des erforderlichen Stellplatzbedarfs für das Tanzlokal mit Gaststätte ein Gutachten der Planungsgruppe K... vom 7.10.2010 mit Ergänzungen vom 29.6.2011 und 16.11.2011 eingeholt. Mit diesem Gutachten sollen die „verkehrlichen Konsequenzen der beabsichtigten Sondergebietsnutzung aufgezeigt und entsprechende Schlussfolgerungen daraus gezogen“ werden. Der Gutachter ist dazu in drei Schritten vorgegangen. In einem ersten Schritt hat er auf Grundlage der „Versammlungsstättenrichtlinie“ (gemeint: der Versammlungsstättenverordnung - VStättVO - v. 28.4.2004, GBl. 2004, 311) die maximal zulässige Zahl der Personen berechnet, die sich in dem Gebäude unabhängig davon aufhalten können, wie die Inneneinrichtung gestaltet ist. In einem zweiten Schritt hat er dieses Maximalszenario unter Berücksichtigung der nach dem Vorhabenplan konkret geplanten Inneneinrichtung der Gaststätte und der beiden Räume des Tanzlokals im Sinne einer realistischeren Annahme der sich maximal gleichzeitig in dem Gebäude aufhaltenden Personen reduziert. Dabei ist der Gutachter - zugunsten der Anlieger - von einer „Doppelbelegung“ jedes der beiden Tanzräume ausgegangen und hat unterstellt, dass alle Stühle und Tische um die beiden - nicht allzu großen - Tanzflächen herum besetzt sind und sich zusätzlich noch eine Person pro m2 Tanzfläche auf dieser befindet. Daraus ergibt sich eine Zahl von maximal 650 Personen, die sich gleichzeitig im Tanzlokal einschließlich der dazugehörigen Gaststätte befinden. Diese Zahl hat der Gutachter unter Hinzuziehung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, und des Computerprogramms „Ver-Bau“ („Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung mit Excel-Tabellen“) unter Berücksichtigung weiterer Faktoren (insbes. ÖPNV-Anteil, Besucherwechsel, Besetzungsgrad der anfahrenden Fahrzeuge) auf die Zahl der benötigten Stellplätze umgerechnet, was zu 234 benötigten Stellplätzen für die Besucher des Vorhabens des Beigeladenen in der am intensivsten genutzten Nachtstunde am Wochenende führt. In einem dritten Schritt hat der Gutachter dieses Ergebnis zu seiner Verifizierung mit der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590) verglichen. Diese sieht für Gaststätten und „Diskotheken“ eine „Bandbreite“ notwendiger Stellplätze vor, die bei Tanzlokalen und Diskotheken von einem Stellplatz je 4 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 8 m2 Gastraum und bei Gaststätten von einem Stellplatz je 6 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 12 m2 Gastraum reicht. In Anwendung dieser Vorgaben hat der Gutachter unter Ansatz der jeweiligen Maximalwerte für eine „Diskothek“ dieser Größe samt Gaststätte eine Zahl von maximal 192 Stellplätzen (einschließlich der Beschäftigtenplätze) errechnet. Auf dieser Grundlage ist er unter der Voraussetzung, dass über die 130 geplanten Stellplätze hinaus im Umfeld des Tanzlokals mindestens weitere ca. 70 Stellplätze bereit gestellt werden können, zu dem Ergebnis gekommen, dass aus erschließungstechnischer Sicht keine planungsrelevanten Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen, wobei er aber auch für diesen Fall noch weitere Empfehlungen gegeben hat.
63 
Die gegen die Richtigkeit dieser Prognose erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch:
64 
aa) Gegen die Methodik des zweiten - für das Ergebnis entscheidenden - Prognoseschritts des Gutachters, der auf einer Anwendung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, beruht, bestehen keine Bedenken. Die Hinweise dienen der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch geplante Gebiete nach der BauNVO (vgl. Nr. 2.1.4) und nach ihrer Nr. 3.5 auch der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch „Sondergebiete, Gemeinbedarfseinrichtungen und sonstige verkehrsintensive Einrichtungen (singuläre Verkehrserzeuger)“. Nach Nr. 2.3.7 sind wesentlicher Inhalt der Hinweise Durchschnittswerte und Bandbreiten, u.a. zu PKW-Besetzungsgraden.
65 
Die Antragsteller rügen zu Unrecht, der Gutachter sei Nr. 1.6 der Hinweise nicht gerecht geworden, wonach diese Hinweise „inhaltlich den Sachstand des Jahres 2004 wiedergeben“. Daran anschließend heißt es, die Dynamik der Entwicklung und des Erkenntnisfortschrittes verlange vom Anwender zu prüfen, ob angegebene Werte gegebenenfalls durch aktuellere, anerkannte Werte zu ersetzen seien. Der in der mündlichen Verhandlung vom Senat informatorisch angehörte Gutachter hat aber darauf verwiesen, dass das Computer-Programm „Ver-Bau“ zur rechnerischen Anwendung der Hinweise mindestens jährlich Updates bereitstelle (so auch www.dietmar-bosserhoff.de/ Programm.html), ohne dass sich bislang die relevanten Faktoren entscheidungserheblich geändert hätten. An anerkannten abweichenden veröffentlichten Werten fehle es bislang. Dem haben die Antragsteller nicht widersprochen.
66 
bb) Die Antragsteller beanstanden ferner zu Unrecht die Annahme eines Besetzungsgrads von 2,5 Personen pro anfahrendem Fahrzeug.
67 
Nach Nr. 3.5.30 der genannten Hinweise erreicht der PKW-Besetzungsgrad bei Sport- und Freizeitgroßeinrichtungen hohe Werte von 1,5 bis 3,0 Personen pro PKW. Der von dem Gutachter angenommene Besetzungsgrad von 2,5 Personen bewegt sich innerhalb dieser Bandbreite. Es trifft allerdings zu, dass die Hinweise den Begriff „Freizeitgroßeinrichtungen“ nicht definieren. Immerhin verwenden sie auch den weiteren Begriff „Arenen und ähnliche Großveranstaltungseinrichtungen“ (unter Tabelle 3.12) und lassen damit erkennen, dass solche Großveranstaltungseinrichtungen vom Begriff Freizeitgroßeinrichtungen zu unterscheiden sind. Es mag gleichwohl manches dafür sprechen, dass ein Tanzlokal mit zwei Sälen, rund 900 m2 Grundfläche und rund 720 m² Hauptnutzfläche (d.h. ohne Nebenräume) noch keine „Freizeitgroßeinrichtung“ im Sinne von Nr. 3.5.30 der Hinweise ist, zumal für regelmäßig nur aus einem Saal mit großer Tanzfläche bestehenden „Großdiskotheken“ nach Tabelle 3.12 der Hinweise mit einer anderen Personenauslastung - als vom Gutachter prognostiziert - zu rechnen wäre.
68 
Jedoch betonen die Hinweise auf S. 26, dass der PKW-Besetzungsgrad bei (sonstigen) Freizeiteinrichtungen stark von deren Typ abhängig sei. Bei „Diskotheken“ sei er im Allgemeinen sehr hoch. Der Gutachter hat dem folgend ausgeführt, dass das Rechenprogramm „Ver-Bau“ - freilich für Groß-Diskotheken - von einem Besetzungsgrad von 1,8 bis 2,5 Personen ausgehe. Als Besonderheit werde allerdings darauf hingewiesen, dass der Besetzungsgrad bei - in seinem Fall ausschließlich zu prognostizierenden - Veranstaltungen an Wochenenden und vor freien Tagen wegen des insoweit zu verzeichnenden Trends eines verstärkten Alkoholkonsums in der Regel sogar höher sei. Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Standort des Tanzlokals um eine nur "teilintegrierte Stadtrandlage" handele, habe er den genannten Wert mit 2,5 Personen/PKW zum Ansatz gebracht. Das bedeute auf Grund des mit 10 Prozent angenommenen Anteils der ÖPNV-Benutzer unter den Besuchern, dass immerhin 36 Prozent der Anwesenden am Ende des Besuchs des Tanzlokals einen PKW steuerten und dazu in der Lage sein müssten.
69 
Der Senat hält diese Darlegungen des Gutachters für überzeugend. Zu der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beleg dafür, dass es im März 2012 keinen Erfahrungssatz gegeben habe, bei Fahrten der Besucher zu einer Diskothek in einer Mittelstadt mit ländlicher Umgebung habe der Besetzungsgrad von PKW 2,5 betragen, er habe allenfalls 2,0 betragen, sieht der Senat deshalb keine Veranlassung. Denn zum einen hat sich der Gutachter nicht auf einen „Erfahrungssatz“ gestützt, sondern ein Regelwerk angewendet, das seinerseits (vgl. Nr. 6 der Hinweise der FGSV) empirische Studien auswertet und daraus Bandbreiten für die Anwendung auf den Einzelfall ableitet. Zum anderen wird der von den Antragstellern als realistisch bezeichnete Besetzungsgrad 2,0 nur behauptet, ohne dass sie ihrerseits fachliche Kriterien für ihre Annahme benennen. Durch den Zusatz zum Beweisthema ihres Antrags, „in ländlicher Umgebung“, wollen die Antragsteller wohl betonten, dass in solchen Regionen die Annahme von Fahrgemeinschaften weniger plausibel sei. Tatsächlich ist jedoch das Gegenteil der Fall: Wenn - wie im ländlichen Raum üblich - ohnehin längere Strecken bis zur nächsten „Diskothek“ zu fahren sind, erscheint die Bildung von Fahrgemeinschaften umso attraktiver oder notwendiger. Fehlt es somit an einer substantiierten Infragestellung des eingeholten Gutachtens, ist die Einholung des beantragten weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO).
II.
70 
Auch beachtliche inhaltliche Mängel des Plans liegen nicht vor.
71 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Entwicklungsgebot verstoßen.
72 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, was zugleich bedeutet, dass er den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht in jeder Hinsicht entsprechen muss (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264). Abweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans können allerdings nur dann noch als ein Entwickeln gewertet werden, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans in einem engen Bereich unberührt lassen, zu der in der Regel die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten gehört (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 8 Rn. 97).
73 
Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist danach im vorliegenden Fall zu verneinen, da der angefochtene Bebauungsplan nur für einen kleinen Teilbereich der Fläche, für die der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin eine gewerbliche Baufläche darstellt, ein Sondergebiet für eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte festsetzt. Hinzu kommt, dass in einem Gewerbegebiet die Zulassung einer Vergnügungsstätte, auch einer kerngebietstypischen, ausnahmsweise möglich ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990). Jedenfalls wird die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Ordnung für ein größeres Gebiet um das Vorhabengrundstück in keiner Weise gefährdet, so dass ein etwaiger Verstoß gegen das Entwicklungsgebot die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nicht berührte (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128). Die Äußerungen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin, es sei bei Zulassung des Tanzlokals mit erheblichen städtebaulichen Spannungen zu rechnen, können nicht als Beleg für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans gewertet werden.
74 
2. Die Abwägung der Antragsgegnerin lässt keine Mängel erkennen.
75 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein solcher Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16, Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
76 
a) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit dem angefochtenen Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Zulassung eines Tanzlokals auf dem Grundstück des Beigeladenen zu schaffen, wäre im Ergebnis nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich eine verworfene oder überhaupt nicht berücksichtigte Standortalternative als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Fachplanungsrecht BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Beschl. v. 16.7.2007 - 4 B 71.06 - juris, Rn. 42; zur Bauleitplanung Weiß/ Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 257). Den Antragstellern ist aber auch in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal ansatzweise die Darlegung gelungen, dass sich ein Tanzlokal an anderer Stelle im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin mit geringeren städtebaulichen Spannungen und geringeren umweltbezogenen Auswirkungen realisieren lassen würde.
77 
b) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe irrtümlich eine strikte Bindung durch die VwV Stellplätze angenommen. Zwar kann es abwägungsfehlerhaft sein, wenn sich die planende Gemeinde an ein Regelwerk gebunden glaubt, dem eine solche Bindungswirkung nicht zukommt. Ein derartiger Fehler ist der Antragsgegnerin bei der Bemessung der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehenen Stellplätze jedoch nicht unterlaufen. Die VwV Stellplätze ist ungeachtet ihres bauordnungsrechtlichen Charakters geeignet, Anhaltspunkte auch für den Plangeber zu bieten (Urt. des Senats v. 20.6.2001 - 3 S 1253/00 -). Der von der Antragsgegnerin beauftragte Verkehrsgutachter hat die Verwaltungsvorschrift dementsprechend zu Recht herangezogen. Geschehen ist dies jedoch nur, um den von ihm - in dem oben genannten zweiten Schritt seines Gutachtens - ermittelten Stellplatzbedarf „zu verifizieren“. Davon, dass der Gutachter der Verwaltungsvorschrift eine bindende Wirkung beigemessen hätte, kann danach keine Rede sein. Eine solche Vorstellung kann aufgrund des Inhalts des Gutachtens auch bei der Antragsgegnerin nicht entstanden sein. Der von den Antragstellern zitierte Satz aus der Begründung des Bebauungsplans rechtfertigt keine andere Beurteilung.
78 
c) Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Da ein vorhabenbezogener Bebauungsplan regelmäßig - und auch hier - eine höhere Festsetzungsdichte enthält, ist über die wesentlichen Konflikte auf der Planungsebene oder im Durchführungsvertrag zu entscheiden (Fricke, Der Konflikttransfer in der Bebauungsplanung, UPR 2014, 97, 100; vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2003 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975).
79 
Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Denn selbst nach der Berechnung des von ihr beauftragten Gutachters würden für Tanzlokal und Gaststätte - einschließlich der Stellplätze für das Personal - 240 Stellplätze benötigt. Auf dem Grundstück des Beigeladenen und unmittelbar daneben wären durch den Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag aber nur rund 200 Stellplätze vorgesehen, so dass Konflikte zu ihren Lasten durch das Verhalten von Besuchern des Tanzlokals, die Stellplätze benötigten, aber keine vorfänden, vorprogrammiert seien. Daraus resultiert jedoch kein Fehler im Abwägungsergebnis.
80 
aa) Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Erschließungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze festgelegt sowie im Durchführungsvertrag Bestimmungen zur Nutzung der Stellplätze auf dem „W...-Areal“ und zu deren dauerhaften rechtlichen Sicherung, zum Abbiegen aus dem Vorhabengrundstück in die C...-Straße sowie zur Bereitstellung von Parkplatzeinweisern und den von diesen zu erfüllenden Aufgaben verankern lassen.
81 
bb) Die Antragsteller versuchen wohl, den Rechtssatz aufzustellen, eine planende Gemeinde genüge nur dann dem Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie durch den Bebauungsplan ein Vorhaben zulasse und zugleich sicherstelle, dass alle bei seiner maximalen Belegung benötigten Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück oder jedenfalls einem Nachbargrundstück vorgehalten werden. Damit verlangen die Antragsteller aber mehr als eine Konfliktbewältigung, nämlich eine vollständige Konfliktvermeidung, worauf sie keinen Anspruch haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 20.1.2001 - 3 S 1253/00 -) kann es für eine planerische Bewältigung zu erwartender verkehrlicher Konflikte sogar ausreichen, dass für ein geplantes Vorhaben nicht alle Stellplätze, die sich unter Zugrundelegung der VwV Stellplätze ergeben, auf dem Grundstück des Vorhabens vorgesehen sind, sondern dass ein öffentlicher Parkplatz in 150 bis 200 m Entfernung zum Vorhaben genutzt werden kann.
82 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung läge danach im vorliegenden Fall nur dann vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine bestimmte Anzahl von Nutzern des Vorhabens in dessen Umfeld keine ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten vorfinden wird und der angefochtene Bebauungsplan damit gewissermaßen ein ordnungswidriges Parken „provoziert“. Die Antragsgegnerin hat im Anschluss an das von ihr eingeholte Verkehrsgutachten angenommen, dass die bei maximaler Auslastung des Tanzlokals (ohne Sonderveranstaltungen) über die rund 200 vorgehaltenen Stellplätze erforderlichen rund 40 weiteren ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten im Bereich der umliegenden Straßen zur Verfügung stehen. Gegen diese Annahme bestehen angesichts der örtlichen Situation keine Bedenken. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien, die (vor Inbetriebnahme des Tanzlokals) einen vollständig freien Parkraum ohne ein einziges abgestelltes Fahrzeug beidseits der (westlich des Vorhabens verlaufenden) C...-Straße in den Abendstunden zeigen, bestätigen dies. Das Vorbringen der Antragsteller zu den schlechten Erfahrungen, die sie mit dem Betrieb der vormals genehmigten und betriebenen Diskothek auf dem Grundstück des Beigeladenen gemacht hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei der früheren Diskothek war die Relation der vorzuhaltenden Stellplätze auf dem Grundstück (nach den Bauvorlagen rund 85) zur Hauptnutzfläche des Diskothek (rund 310 m2) deutlich ungünstiger als bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben.
83 
Dem Antrag der Antragsteller, durch Vernehmung eines von ihnen benannten Zeugen über die Behauptung Beweis zu erheben, dass die (nördlich des Vorhabens verlaufende) A...-Straße keine zehn oder mehr parkende PKW aufnehmen könne, weil sie freitagabends durch LKW mindestens einseitig belegt sei, ist nicht zu entsprechen. Sollte die unter Beweis gestellte Behauptung so zu verstehen sein, dass Parkmöglichkeiten entlang der genannten Straße gelegentlich teilweise durch LKW belegt sind, kann dies als wahr unterstellt werden. Sollte die Behauptung dagegen so zu verstehen sein, dass die genannte Straße dauerhaft einseitig vollständig durch LKW zugeparkt ist, handelte es sich um eine Angabe ins Blaue hinein, die zudem den Erklärungen des Geschäftsführers der Antragstellerin 2 in der mündlichen Verhandlung widerspricht. Dass die A...-Straße dauerhaft vollständig durch LKW zugeparkt ist, hat dieser ausdrücklich verneint.
C.
84 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
85 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 26. März 2014
87 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der neue Wohnbauflächen am Siedlungsrand eines Teilorts schaffen soll.
Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ......, Flst.-Nr. ... und ... am westlichen Ortsrand des Teilorts Linx der Antragsgegnerin. Zudem ist er Miteigentümer des sich in nördlicher Richtung in einer Entfernung von rund 40 m befindlichen unbebauten Wiesengrundstücks Flst.-Nr. ... Für den Bereich beider Grundstücke gibt es keinen Bebauungsplan.
Der angefochtene Bebauungsplan umfasst ein ca. 1,6 ha großes bislang vorwiegend als Grünland genutztes Gebiet, das im Süden durch die Ringstraße, im Westen durch den Rinnbach und dessen Ufervegetation, im Norden durch die vorhandene Bebauungszeile südlich der Leutesheimer Straße und im Osten unter anderem durch die westlichen Grenzen der beiden Grundstücke des Antragstellers begrenzt wird. Der Bebauungsplan setzt für dieses Gebiet ein allgemeines Wohngebiet fest, in dem Bauplätze für 20 Einzel- oder Doppelhäuser geschaffen werden sollen, die nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin den Bedarf an Wohnbauplätzen im Ortsteil Linx für die nächsten 15 Jahre decken. Die Erschließung soll durch eine ringförmige Straße mit Anschlüssen an die Leutesheimer Straße im Norden und die Ringstraße im Süden erfolgen.
Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2003 stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche dar. Der Rinnbach einschließlich seiner schmalen Uferbereiche bildet eine Teilfläche des FFH-Gebiets „Westliches Hanauer Land“ (Nr. 7313-341).
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Im Jahr 2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans für das beschriebene Gebiet. Der Satzungsbeschluss erfolgte am 10.6.2006 und wurde durch einen Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren vom 2.4.2007 ergänzt. Auf einen Normenkontrollantrag der Eigentümer eines Grundstücks südlich der Leutesheimer Straße erklärte der Senat den Bebauungsplan mit Urteil vom 15.7.2008 - 3 S 2753/06 - für unwirksam. Zur Begründung führte der Senat aus, der Bebauungsplan leide an einem beachtlichen Verfahrensfehler, da der erforderliche Umweltbericht fehle. Weiter wies der Senat darauf hin, dass der Bebauungsplan auch abwägungsfehlerhaft sein dürfte.
Daraufhin beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, einen Umweltbericht ausarbeiten zu lassen und die dafür notwendigen Gutachten in Auftrag zu geben. Nach Kenntnisnahme von den erstellten Gutachten beschloss der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 9.5.2011, den Bebauungsplan erneut aufzustellen. Der Entwurf des Bebauungsplans mit Datum vom 6.12.2011 wurde in der Zeit vom 23.1.2012 bis 23.2.2012 öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben vom 10.2.2012 erhob der Antragsteller Einwendungen und machte im Wesentlichen geltend, die geplante Aufschüttung der Grundstücke des Plangebiets mauere ihn ein, es komme zu einer Lärmzunahme durch Erschließungsverkehr und bei Starkregen würden seine beiden Grundstücke künftig „ertränkt“.
Am 9.7.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Auf Grund zwischenzeitlich erhaltener Informationen über gestiegene Anforderungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Bekanntmachung verfügbarer umweltrelevanter Informationen beschloss der Gemeinderat in seiner nachfolgenden Sitzung vom 30.7.2012, den Satzungsbeschluss nicht bekannt zu machen, sondern das Bebauungsplanverfahren ab der öffentlichen Auslegung nochmals durchzuführen.
Gegenstand der erneuten öffentlichen Auslegung vom 8.10.2012 bis zum 8.11.2012 waren unter anderem die Entwürfe der Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen in ihrer Fassung vom 9.7.2012. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 17.10.2012 wiederum ähnliche Einwendungen.
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In seiner Sitzung vom 15.4.2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Antragstellers als Satzung. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 19.4.2013.
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Am 22.7.2013 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
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Zur Begründung seines Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller vor, er sei antragsbefugt. Denn die Antragsgegnerin habe seinen Anspruch auf gerechte Abwägung in mehrfacher Weise verletzt. Das betreffe zum einen die zu erwartende Zunahme von Verkehrslärm für sein Wohngrundstück. In der Abwägung sei zum anderen nicht ordnungsgemäß abgearbeitet worden, dass die Grundstücke des Plangebiets aufgeschüttet würden und an ihrem äußeren Rand und somit auch zu den westlichen Grenzen seiner beiden Grundstücke hin Entwässerungsmulden angelegt werden müssten. Es drohten Überflutungen der Entwässerungsmulden zu seinen Grundstücken hin sowie die Gefahr sich ansiedelnder Stechmücken bei in den Mulden stehendem Wasser. Jedenfalls seien die Beeinträchtigungen seiner Grundstücke infolge der geplanten Bebauung bei Hochwasser und durch ansteigendes Grundwasser/Stauwasser nach Starkregen nicht ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden.
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Sein somit zulässiger Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Antragsgegnerin seien mehrere Ermittlungsfehler unterlaufen. Sie habe die auf sein Grundstück künftig einwirkenden Verkehrslärmimmissionen unzureichend ermittelt. Denn die eingeholte „schalltechnische Beratung“ der isw vom 21.3.2007 leide an mehreren Mängeln. Sie setze sich mit seinem Grundstück - dessen Schutzbedürftigkeit und der in seiner Nähe entstehenden Engstelle der Ringerschließungsstraße - schon nicht auseinander. Zudem sei die Möglichkeit, dass das Plangebiet künftig noch erweitert werde, vom Gutachter nicht in den Blick genommen worden. Ebenso seien die durch die geplante Bebauung erzeugten Hochwasserrisiken unzureichend ermittelt worden. Die Gutachten des Ingenieurbüros Zink sowie des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) wiesen Mängel auf. Zu Unrecht gingen sie von einem Ausbauzustand des Rinnbachs zur Bewältigung eines hundertjährlichen Hochwassers aus. Schon jetzt stehe das Wasser bei einem normalen Starkregen ziemlich hoch im Plangebiet, wie Fotos aus den Jahren 2009 und 2013 und Aussagen von Anwohnern belegten. Der Rinnbach sei auch nicht auf seiner ganzen Strecke ausgebaut worden, etwa was die über den Bach führende Brücke der Leutesheimer Straße betreffe. Die Bebauung des Plangebiets zerstöre somit eine wertvolle Hochwasserrückhaltefläche. Jedenfalls komme es schon bislang bei Starkregen zu Grundstücksüberflutungen durch Staunässe. Diese könne derzeit über die leicht abschüssigen Flächen relativ schnell nach Westen Richtung Rinnbach abfließen. Das sei künftig durch die Aufschüttung des Plangebiets unmöglich. Seine Grundstücke stünden daher bei Realisierung der Planung wesentlich häufiger unter Wasser. Die Aufschüttungen könnten auch dazu führen, dass der schon bisher sehr hohe Grundwasserspiegel auf den umliegenden Grundstücken weiter ansteige. Schließlich sei die Eignung der beiden festgesetzten externen Ausgleichsflächen ermittlungsfehlerhaft bejaht worden. Denn die Fläche im Ortsteil Linx sei schon früher eine Wiese gewesen, die später zum Acker umgenutzt worden sei, und die nun als Wiese wiederhergestellt werde. Die andere Fläche im Ortsteil Hohnau müsse erst komplett abgeholzt werden, um sie dann wieder aufzuforsten.
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Der Bebauungsplan sei auch deshalb fehlerhaft zustande gekommen, weil an dem Satzungsbeschluss ein Gemeinderat, Herr K..., entgegen den Bestimmungen der Gemeindeordnung mitgewirkt habe, obwohl er als Wassermeister bei einem Zweckverband mit Beteiligung der Antragsgegnerin beschäftigt sei. Dort übe er keine überwiegend körperliche Tätigkeit aus. Denn seine Meisterqualifikation setze gerade voraus, dass mehr als nur technische Aufgaben erfüllt würden. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte Stellenbeschreibung belege zudem, dass die konkret erfüllten Aufgaben überwiegend nicht körperliche Tätigkeiten erforderten.
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Der Bebauungsplan sei auch materiell fehlerhaft. Ihm fehle die Erforderlichkeit. Der Ortsteil Linx benötige keine neuen Wohnbauflächen, da es noch zahlreiche Baulücken gebe. Zudem stehe dem Bebauungsplan ein rechtliches Vollzugshindernis entgegen. Denn die Antragsgegnerin habe schon nicht abschätzen können, ob artenschutzrechtliche Zugriffsverbote bestünden, da sie das Vorhandensein geschützter Arten im Plangebiet nicht ausreichend ermittelt habe. Das belege die gutachtliche Stellungnahme des Herrn D...... Der Bebauungsplan verstoße weiter gegen § 1a Abs. 4 BauGB. Denn die von der Antragsgegnerin durchgeführte FFH-Vorprüfung sei zu knapp ausgefallen. Das Plangebiet sei die einzige ökologisch bedeutsame Feuchtwiese auf der Gemarkung Linx, so dass eine Ganzjahresbeobachtung von Fauna und Flora unabdingbar gewesen wäre. Der Bebauungsplan sei zudem in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Es sei nicht zulässig, sich trotz der dargelegten Hochwasserproblematik für die Überplanung des Gebiets Rechen zu entscheiden, obwohl diese beim alternativ in Betracht kommenden Gebiet „Alfengraben“ nicht bestehe. Dadurch würden künftige Bauherren zu Aufschüttungen gezwungen, was dem Gebot kostensparenden Bauens widerspreche. Ebenso sei es nicht vertretbar, wertvolle bisherige landwirtschaftliche Nutzfläche zu opfern.
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Der Antragsteller beantragt,
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der Bebauungsplan „Rechen“ der Antragsgegnerin vom 15.4.2013 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie erwidert, an der Antragsbefugnis des Antragstellers bestünden erhebliche Zweifel. Die zu erwartende Verkehrszunahme überschreite die Schwelle der Geringfügigkeit nicht. Denn der durch den Bebauungsplan ermöglichte Verkehr zu 20 Einzel- oder Doppelwohnhäusern werde nur teilweise am Wohngrundstück des Antragstellers vorbeigeführt. Ein schützenswertes Interesse auf Beibehaltung der Wohnruhe der bisherigen Außenbereichsrandlage gebe es ohnehin nicht. Die an die Grundstücke des Antragstellers angrenzenden Grundstücke würden künftig nur in der gleichen Weise genutzt wie die Grundstücke des Antragstellers selbst. Die Anlage von Entwässerungsmulden könne sich nicht nachteilig auf die Belange des Antragstellers auswirken. Da sie zur Entwässerung dienten, komme es nicht zu stehendem Wasser. Im Übrigen zähle das Interesse, von Stechmücken verschont zu werden, nicht zu den erkennbaren abwägungsrelevanten Belangen in einem ländlich geprägten Gebiet.
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Jedenfalls sei der Normenkontrollantrag aber unbegründet. Der Bebauungsplan leide nicht an Ermittlungsfehlern. Die zu erwartende Verkehrslärmbelastung für das Wohngrundstück des Antragstellers habe sie, wie aus der Abwägungstabelle ersichtlich, korrekt in ihre Abwägung eingestellt. Der Schutz der Grundstücke des Antragstellers vor Überflutungen aus dem westlich gelegenen Rinnbach werde durch eine Aufschüttung des zwischen dem Rinnbach und seinen Grundstücken gelegenen Plangebiets nachhaltig verbessert. Durch das Gutachten des KIT vom 23.11.2010 sei belegt, dass das Plangebiet entgegen der Behauptung des Antragstellers und anderer Anwohner gerade keine Überflutungsfläche des Rinnbachs bilde, auch nicht bei hundertjährlichem Hochwasser. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 4.5.2012 habe der Gutachter weiter ausgeführt, der Grundwasserstand hänge einerseits von der großräumigen Verteilung der Grundwasserstände und andererseits von der Wechselwirkung zwischen dem Grundwasserspiegel und dem Wasserstand in oberirdischen Gewässerläufen ab. Lokale Aufschüttungen, wie sie im Plangebiet vorgesehen seien, hätten auf diese Wechselwirkung keinen Einfluss. Somit erhöhe die geplante Bebauung die Beeinträchtigungen umliegender Grundstücke durch ansteigendes Grundwasser oder sonstige Staunässe nicht.
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Die Eignung der externen Ausgleichsflächen sei zutreffend ermittelt worden. Die Flächen auf der Gemarkung Linx würden schon seit geraumer Zeit als Ackerland genutzt, so dass ihre Rückumnutzung deren ökologische Wertigkeit erhöhe. Die Ausgleichsfläche im Ortsteil Hohnau - ein Waldsaum - müsse entgegen der Behauptung der Antragsteller nicht erst vollständig abgeholzt werden. Der bislang bestehende hohe Pappelanteil ohne Saum zur Straße hin werde vielmehr durch Anpflanzung standortgerechter Gehölze und Bäume aufgewertet.
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Der behauptete Mangel des Satzungsbeschlusses liege nicht vor. Herr K... sei nicht gehindert, Gemeinderat zu sein, da er zwar bei einem Zweckverband, bei dem die Gemeinde Mitglied sei, angestellt sei. Doch verrichte er dort überwiegend körperliche Arbeiten. Das ergebe sich aus der Beschreibung seiner Stelle vom 1.2.2012, die dazu geführt habe, dass die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg mit Schreiben vom 24.2.2012 diese Stelle als solche für Arbeiter eingestuft habe. Auch das Kommunalamt des Landratsamts Ortenaukreis habe mit Schreiben vom 23.6.2014 mitgeteilt, Herr K... führe überwiegend körperliche Arbeit aus.
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Auch die behaupteten materiellen Mängel lägen nicht vor. Der Bebauungsplan sei erforderlich. Das Vorhandensein von Baulücken lasse einen Schluss auf vorhandene Baumöglichkeiten nicht zu, da die Eigentümer diese Grundstücke häufig nicht veräußern wollten. Die Realisierung des Bebauungsplans scheitere nicht an artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten. Denn das eingeholte und methodisch korrekt erstellte Gutachten des Büros S... GmbH vom Februar 2011 komme zu dem Ergebnis, es sei auszuschließen, dass solche Verbotstatbestände ausgelöst würden. Gegen die sich aus § 1a BauGB ergebenden Anforderungen habe sie nicht verstoßen. Denn die im Einklang mit den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte Vorprüfung durch ein weiteres Gutachten des Büros S... GmbH vom Februar 2011 habe ergeben, dass der Bebauungsplan das nahegelegene FFH-Gebiet „Westlich Hanauer Land" in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtige. Ihre Abwägung der Belange sei nicht ergebnisfehlerhaft erfolgt. Insbesondere sei der Hochwasserschutz umfassend abgewogen worden.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Senat Gemeinderat K... und den Gutachter Dr. I... des KIT informatorisch angehört.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (B.).
A.
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Der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist statthaft und fristgerecht erhoben worden. Der Antragsteller hat auch im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht. Er besitzt zudem die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24). Das ist hier der Fall.
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Der Antragsteller ist nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken seines Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit seiner Grundstücke durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass er sich nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen kann. Er kann sich daher zur Begründung seiner Antragsbefugnis nur auf die Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Auch insoweit reicht es aus, dass er Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann. Das sind nur diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
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Nach diesen Maßgaben kann sich der Antragsteller auf eine mögliche Verletzung seines Rechts auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Denn nach seinem durch Vorlage von Fotografien und Erklärungen von Anwohnern untermauerten Vorbringen kommt in Betracht, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Erhöhung der Beeinträchtigung seiner beiden Grundstücke durch Staunässe nach Starkregen nicht ausreichend ermittelt und abgewogen hat.
B.
31 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Bebauungsplan leidet weder an beachtlichen formellen (I.) noch an materiellen (II.) Mängeln.
I.
32 
Weder während des Aufstellungsverfahrens (1.) noch beim Satzungsbeschluss (2.) sind der Antragsgegnerin Verfahrensfehler unterlaufen.
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1. Der angefochtene Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler.
34 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Die im Einzelfall zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit notwendigerweise mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris). Nach diesen Maßgaben hat die Antragsgegnerin nicht gegen die Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen.
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a) Die Antragsgegnerin hat die zu erwartende Zunahme von Verkehrslärm für das Wohngrundstück des Antragstellers nicht fehlerhaft prognostiziert.
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Die Antragsgegnerin hat zur Beurteilung einer planbedingten Zunahme von Verkehrslärm eine „schalltechnische Beratung“ der ISW vom 21.3.2007 eingeholt. Das Gutachten bezieht sich auf ein nördlich des Plangebiets gelegenes, mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück und berechnet die künftige Lärmbelastung des Wohnhauses durch den Verkehr auf dem nördlichen Teilstück der geplanten Erschließungsstraße. Es kommt zum Ergebnis, dass der zu erwartende Beurteilungspegel an der Ostfassade des betreffenden Gebäudes bei ungünstigen Verhältnissen, nämlich der ausschließlichen Benutzung des nördlichen Erschließungsasts durch alle Fahrzeuge, mehr als 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) und mehr als 5 dB(A) unter dem maßgeblichen Orientierungswert nach Beiblatt 1 der DIN 18 005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) liege. Die Antragsgegnerin hat im Hinblick darauf keinen Anlass für die Annahme gesehen, dass der Antragsteller durch den zu erwartenden Verkehrslärm unzumutbar belastet werde. Das ist trotz der Einwendungen des Antragstellers nicht zu beanstanden.
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aa) Der Antragsteller bringt zum einen vor, das Ergebnis des Gutachtens könne aus zwei Gründen nicht für eine Prognose hinsichtlich seines Wohngrundstück herangezogen werden: Denn in dessen Nähe befinde sich eine Engstelle der geplanten Erschließungsstraße, die zusätzlichen Lärm verursache, und zudem entspreche die Eigenart der vorhandenen Bebauung der eines Kleinsiedlungsgebiets oder reinen Wohngebiets, nicht der eines vom Gutachter für den Bereich nördlich des Plangebiets angenommenen allgemeinen Wohngebiets.
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Diese Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Bereits ein Blick auf die festgesetzte Fläche für die geplante Erschließungsstraße im Lageplan zeigt, dass sich entlang der westlichen Grenze des Wohnhausgrundstücks des Antragstellers gerade keine Engstelle befindet. Der Antragsteller konnte in der mündlichen Verhandlung in diesem Bereich nahe seines Wohnhauses auch keine solche Stelle aufzeigen. Ob die Eigenart der Umgebung um das Grundstück des Antragstellers der eines allgemeinen Wohngebiets, eines Kleinsiedlungsgebiets oder reinen Wohngebiets entspricht, kann dahinstehen, da sich dadurch am Ergebnis des Gutachtens nichts ändert. Denn § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV sieht für allgemeine Wohngebiete, reine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete dieselben Immissionsgrenzwerte vor. Nr. 1.1 b) des Beiblatts 1 zur DIN 18 005 enthält für Kleinsiedlungsgebiete und allgemeine Wohngebiete ebenfalls identische Werte. Nach Nr. 1.1 a) des genannten Beiblatts ist der maßgebliche Orientierungswert für reine Wohngebiete zwar geringer (tags 50 db(A)), liegt aber immer noch deutlich über dem vom Gutachter errechneten Beurteilungspegel, dem zudem eine ungünstige und unrealistische Annahme - alle Fahrzeuge benutzen ausschließlich das nördliche Teilstück der geplanten Erschließungsstraße - zugrunde gelegt wurde.
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bb) Als methodischen Fehler des Gutachtens rügt der Antragsteller lediglich, dass es eine künftig mögliche Erweiterung des Wohngebiets nicht berücksichtigte. Auch diese Rüge greift nicht durch. Denn ein Gutachter, der eine Verkehrszunahme durch eine konkrete Planung zu prognostizieren hat, kann dieser Prognose nach allen denkbaren Regelwerken nur die durch die jeweilige Planung ermöglichte zusätzliche Bebauung und den durch diese bewirkten zusätzlichen Verkehr zugrunde legen. Sollte nach der Umsetzung der zu beurteilenden Planung eine weitere Bebauung geplant werden, bedürfte es einer diese Zusatzbelastung beurteilenden weiteren Prognose.
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b) Die Antragsgegnerin hat auch die Hochwassergefahren für das Plangebiet oder die Grundstücke des Antragstellers nicht fehlerhaft ermittelt.
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Zur Prognostizierung dieser Gefahren hat die Antragsgegnerin mehrere Gutachten erstellen lassen, nämlich den Erläuterungsbericht „Baugebiet Rechen - Abflussberechnung Rinnbach“ der Zink Ingenieure vom 20.4.2004 mit Ergänzungen vom November 2009 und einem ergänzten Lageplan vom April 2010 sowie die „Stellungnahme zu den vorhandenen hydrologischen und hydraulischen Untersuchungen“ des Instituts für Wasser und Gewässerentwicklung des KIT vom 23.11.2010 mit Ergänzung vom 4.5.2012. Diese kommen durch Wasserspiegellagenberechnungen und Vergleiche mit den derzeit im Plangebiet bestehenden Geländehöhen zum Ergebnis, dass das Plangebiet schon bislang kein Gebiet für Überschwemmungen durch Oberflächenwasser aus dem Rinnbach im Falle eines hundertjährlichen Hochwasser ist und damit nach der geplanten Aufschüttung des Geländes des Plangebiets erst Recht nicht sein kann.
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Diese Beurteilung begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Der Antragsteller verweist zwar zutreffend auf einen Widerspruch im Erläuterungsbericht vom 20.4.2004, der einerseits errechnet, dass das Plangebiet nicht von einem hundertjährlichen Hochwasser des Rinnbachs erreicht wird, und andererseits auf Seite 4 ausführt, „dass durch die Erschließung des Baugebiets Rechen … ca. 4.500 m3 Retentionsvolumen aufgegeben werden“. Dieser Widerspruch hat sich im späteren Gutachten des KIT jedoch nicht fortgesetzt. Der darin getroffenen Feststellung, dass „das geplante Baugebiet auch im heutigen Zustand kein Überschwemmungsgebiet bezogen auf ein hundertjährliches Hochwasserereignis ist“, entspricht auch der Entwurf einer Hochwassergefahrenkarte des Landratsamts Ortenaukreis, Stand 13.10.2014, der ebenfalls davon ausgeht, dass das Plangebiet in seinem heutigen Zustand nicht von einem hundertjährlichen Hochwasserereignis erreicht werden wird. Aussagekräftige Fotografien oder Erklärungen von Anwohnern, die belegen könnten, dass bereits jetzt nach Starkregenereignissen Oberflächenwasser aus dem Rinnbach auf das Plangebiet strömt, hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Die Vielzahl von ihm und einem anderen Anwohner gefertigten Fotografien lassen in der Mehrzahl nur schwer erkennen, an welcher Stelle sie aufgenommen worden sind. Soweit sie überhaupt (trotz hohen Grases) ein Ansteigen des Rinnbachs mit Übergreifen auf die östlichen Grundstücke erkennen lassen, sind es - soweit ersichtlich - Fotografien, die den Bereich um das Wehr und den dort befindlichen Altarm des Rinnbachs wiedergeben, der gerade nicht zum Plangebiet gehört. Auch die übermittelten Aussagen von Anwohnern geben nur wieder, dass - nach Starkregen - „Wasser auf dem Plangebiet gestanden“ habe. Dass es von einem in dieser Höhe angestiegenen Wasserspiegel des Rinnbachs stammt und nicht durch Staunässe verursacht ist, lässt sich diesen Aussagen nicht entnehmen.
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Wird somit bereits das Plangebiet in seinem heutigen Zustand voraussichtlich nicht von einem hundertjährlichen Hochwasser überströmt, ist eine Überströmung der weiter vom Rinnbach entfernt liegenden Grundstücke des Antragstellers erst Recht unwahrscheinlich.
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c) Was eine mögliche planbedingte Verstärkung der Gefahren durch Staunässe nach Starkregenereignissen für die Grundstücke des Antragstellers betrifft, ist ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler gleichfalls nicht zu erkennen.
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Zwar hat der Antragsteller aussagekräftige Fotografien vorgelegt, die Überflutungen seiner Grundstücke durch Staunässe nach Starkregenereignissen in den Jahren 2009 und 2013 erkennen lassen. Diese Fotografien zeigen jedoch nur, dass die Grundstücke des Antragstellers bereits jetzt einer erheblichen Vorbelastung in dieser Hinsicht ausgesetzt sind. Der Antragsteller ist allerdings der Ansicht, dass der Vollzug des Bebauungsplans zu längeren Perioden der Staunässe auf seinen Grundstücken führe, da die Staunässe bislang relativ rasch nach Ende der Regenfälle über die Wiesen des Plangebiets nach Westen in den Rinnbach habe abfließen können. Werde das Plangebiet aufgeschüttet, entfalle diese Möglichkeit.
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Dieser Behauptung ist Dr. I... vom Institut für Wasser- und Gewässerentwicklung der KIT in seinem Gutachten vom 23.11.2010 mit Ergänzung vom 4.5.2012 überzeugend entgegengetreten. In dem Gutachten heißt es:
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„Im Niederungsgebiet der Oberrheinebene ist infolge der großen Durchlässigkeit des Untergrunds eine schnelle Reaktion des Grundwasserspiegels bei intensiven und länger andauernden Niederschlägen vorhanden. In weiten Bereichen der Oberrheinebene wird beobachtet, dass der Grundwasserspiegel recht schnell die Geländeoberfläche erreichen kann und dort zu Überflutungen führt. Gleichzeitig steht der Grundwasserspiegel in direkter Wechselwirkung mit dem Wasserstand in den oberirdischen Gewässern. Die Gewässerläufe in der Oberrheinebene, die ein dichtes Drainagenetz bilden, dienen vor allem der Entwässerung und damit der Entspannung des Grundwassers. Infolge dieser direkten Wechselwirkung kann jedoch auch bei hohen Wasserständen im Gewässer recht schnell Oberflächenwasser in den Grundwasserbereich eindringen. Dies führt dazu, dass insbesondere im Nahbereich von Gewässerläufen, die Hochwasser abführen, der Grundwasserstand nahezu dieselben Höhen aufweisen, wie sie auch im Gewässer vorhanden sind. Diese Wechselwirkung erfordert für das geplante Bebauungsgebiet Rechen auch eine Bewertung der zu erwartenden Grundwasserstände … Hieraus ergibt sich, dass im Bereich des geplanten Bebauungsgebiets Rechen der von den Messstellen übertragene höchste beobachtete Grundwasserstand auf der Höhenkote 132,20 m+NN liegt. Da dieser Grundwasserstand höher ist als das [bisherige] Gelände entlang des Rinnbachs im Bereich des Bebauungsgebiets, sind Grundwasseraustritte zu erwarten … Im Bereich des Bebauungsgebiets Rechen ist vorgesehen, dass das Gelände vor der Bebauung mindestens auf das Höhenniveau der Ringstraße (132,30 m+NN) aufgefüllt wird. Die Planung sieht sogar eine Geländeerhöhung auf das Niveau 132,80 m+NN vor … Aufgrund der schnellen Wechselwirkung zwischen dem Grundwasserstand und dem Gewässerwasserstand findet im Nachbereich des Gewässers ein ständiger Wasserstandausgleich statt. Hohe Grundwasserstände werden infolge der Drainagewirkung des Rinnbachs durch das Gewässer entlastet und hohe Gewässerwasserstände werden auf das benachbarte Gelände übertragen. Somit ist zu erwarten, dass die maximalen Grundwasserstände im Bereich des Bebauungsgebiets in der Größenordnung liegen wie die zeitgleichen Gewässerwasserstände. Nachteilige Auswirkungen auf andere, nahliegende Bereiche sind somit nicht vorhanden … Infolge der großen Durchlässigkeiten des Untergrunds weist der Grundwasserspiegel nahezu denselben Wasserstand auf, der auch im oberirdischen Gewässerlauf (Rinnbach) vorhanden ist. Ein Abfließen des ausgetretenen Grundwassers ist somit nicht möglich. … Zur Ableitung des Oberflächenwassers aus dem Bebauungsgebiet ist auf der Ostseite eine Entwässerungsmulde vorgesehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik (z.B. Regelwerk DWA-A 138) zu bemessen, herzustellen und zu unterhalten ist. Diese Entwässerungsmulde nimmt das oberflächig abfließende Regenwasser auf und verhindert somit ein unkontrolliertes Abfließen auf die östlich gelegenen Grundstücke. Somit besteht für die angesprochenen Grundstücke keine erhöhte Gefährdung infolge Oberflächenwasser.
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… Das ausgetretene Grundwasser kann erst dann abfließen, wenn sich die großräumige Grundwassersituation infolge des vorhandenen Drainagenetzes, zu dem auch der Rinnbach gehört, allmählich entspannt hat. Derartige Situationen werden auch zukünftig auftreten und lassen sich im Niederungsgebiet der Oberrheinebene auch nicht vermeiden. Die Geländeaufschüttung im Bereich des Bebauungsgebiets hat hierauf keinen Einfluss.“
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Der Senat hat den Gutachter in der mündlichen Verhandlung gebeten, seine Ausführungen zu erläutern. Der Gutachter hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, schon bislang sei ein rascher Abfluss der Staunässe ungeachtet des nach Westen leicht abfallenden Geländes nach Ende des Starkregens nicht möglich, weil dann auch der Rinnbach eine erhebliche Höhe habe, was die vom Antragsteller vorgelegten Fotografien gerade belegten. Auch derzeit könne das Stauwasser erst abfließen, wenn der Rinnbach und das ihn umgebende Grundwassersystem insgesamt abgesunken seien. Somit verändere die Aufschüttung des Plangebiets die Überflutungsdauer der umliegenden Grundstücke nach Starkregenereignissen nicht. Auch führe die Aufschüttung nicht zu einem weiteren Ansteigen des Grundwassers.
50 
Der Senat sieht keinen Anlass, die Richtigkeit dieser schlüssig begründeten und vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffenen Auffassung des Gutachters in Frage zu stellen.
51 
d) Schließlich hat die Antragsgegnerin entgegen der Ansicht des Antragstellers auch die Eignung der externen Ausgleichsflächen nicht fehlerhaft ermittelt.
52 
Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen (§ 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB). Von dieser Ermächtigung hat die Antragsgegnerin in Nr. 14 der textlichen Festsetzungen mit der Festsetzung zweier externer Ausgleichsflächen in unterschiedlichen Ortsteilen Gebrauch gemacht.
53 
Für Ausgleichsmaßnahmen kommen nur solche Flächen in Betracht, die aufwertungsbedürftig und aufwertungsfähig sind. Diese Voraussetzung erfüllen sie, wenn sie in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt (BVerwG, Urt. v. 24.3.2011 - 7 A 3.10 - NVwZ 2011, 1124 - juris Rn. 50; GB v. 10.9.1998 - 4 A 35.97 - NVwZ 1999, 532) Ein Fehler bei der Bewertung der Aufwertungsbedürftigkeit oder -fähigkeit von Ausgleichsflächen ist als Bewertungsfehler nach § 2 Abs. 3 BauGB einzuordnen (so auch Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 1a Rn. 157). Ein solcher Ermittlungsfehler lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers jedoch nicht entnehmen.
54 
Weder die Aufwertungsbedürftigkeit noch die Aufwertungsfähigkeit der Fläche 012A der Gemarkung Hohnau der Antragsgegnerin wird dadurch in Frage gestellt, dass dort in einem rund 10 m breiten Streifen entlang eines Hochwasserdamms und der angrenzenden Straße ein Waldsaum aus einer nicht der natürlichen Vegetation entsprechenden Pappel-Monokultur „nach Nutzung der Pappeln flächengeräumt“ werden soll. Denn das setzt keine vollständige „Abholzung“ des bisherigen Waldsaums in einem Zug voraus, zumal zwischen den Pappeln vereinzelt wachsende Erlen und Eschen ohnehin erhalten werden sollen. Dass der dann herzustellende Waldrandstreifen aus Staudensaum, Gehölzen und standortgerechten Bäumen eine höhere ökologische Wertigkeit hat, bestreitet auch der Antragsteller nicht. Seine Behauptung, die derzeit intensiv als Ackerfläche genutzte Ausgleichsfläche 007A in Linx sei noch vor einiger Zeit Wiese gewesen, steht ihrer derzeitigen Aufwertungsbedürftigkeit und Aufwertungsfähigkeit nicht entgegen. Denn nur ihre Umwandlung in extensiv genutzte Wiesenflächen führt dazu, dass sie als Nahrungshabitat für Weißstörche dienen kann, was Ziel der Ausgleichsmaßnahme ist.
55 
2. Auch der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans ist trotz der Mitwirkung des vom Antragsteller genannten Gemeinderatsmitglieds ordnungsgemäß zustande gekommen.
56 
Nach § 31 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO in entsprechender Anwendung ist ein Gemeinderatsbeschluss rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung eine Person mitgewirkt hat, die zu diesem Zeitpunkt auf Grund der Bestimmung des § 29 GemO nicht Gemeinderat sein konnte. Nach der Ansicht des Antragstellers ist das hier der Fall, da am Beschluss über den Bebauungsplan ein Gemeinderat mitgewirkt habe, der wegen seiner Beschäftigung bei einem Zweckverband, dessen Mitglied die Antragsgegnerin ist, gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b GemO nicht Gemeinderat sein könne.
57 
Der Antragsteller hat diese Rüge fristgerecht erhoben (a). Sie kann auch im Übrigen nicht als unbeachtlich angesehen werden (b). Die Rüge erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet (c).
58 
a) Betrifft die Beschlussfassung eine Satzung, muss eine Hinderungsgründe eines Gemeinderats vorbringende Rüge nach § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 u. 2 GemO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden. Der Antragsteller hat diese Frist gewahrt.
59 
b) Nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO tritt die in dieser Vorschrift genannte Rechtsfolge unabhängig davon ein, ob es zur Mehrheits-bildung rechnerisch auf die Stimme des Betroffenen angekommen ist (Aker/Hafner/Notheis, GemO und GemHVO Bad.-Württ., 2013, § 18 GemO Rn. 32; Kunze/Bronner/Katz, GemO für Bad.-Württ., Stand Dez. 2012, § 18 Rn. 25; Gern, Kommunalrecht Bad.-Württ., 9. Aufl., 2005, Rn. 237; OVG Saarl., Urt. v. 29.3.2012 - 2 C 252/10 - juris für eine vergleichbare Regelung des saarl. Landesrechts; ausdrücklich anders Art. 49 Abs. 4 GemO Bayern). Die Frage, mit welcher Mehrheit der Satzungsbeschluss gefasst worden ist, ist somit unerheblich.
60 
Der Rechtswidrigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses wegen der Mitwirkung eines unter § 29 Abs. 1 GemO fallenden Gemeinderatsmitglieds steht auch nicht entgegen, dass der Gemeinderat nach § 29 Abs. 5 GemO vor Einberufung der ersten Sitzung der jeweiligen Periode festgestellt hat, ob Hinderungsgründe bei den Gewählten vorliegen. Diese Feststellung gilt zwar als feststellender Verwaltungsakt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.12.1964 - II 386/64 - ESVGH 15, 1). Sie hat jedoch nur eine interne Wirkung. Durch die Bestandskraft eines das Vorliegen von Hinderungsgründen verneinenden Verwaltungsakts ist der Senat deshalb nicht daran gehindert, die Wirksamkeit des Satzungsbeschlusses mit Blick auf § 29 GemO zu prüfen.
61 
c) Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b GemO können Beamte und Arbeitnehmer eines Zweckverbands, dessen Mitglied die Gemeinde ist, nicht Gemeinderäte sein. Auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, findet diese Vorschrift jedoch gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO keine Anwendung.
62 
Herr K... ist unstreitig seit 1996 bei einem Zweckverband zur Wasserversorgung beschäftigt, dessen Mitglied die Antragsgegnerin ist. Seine Mitwirkung an dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan als Satzung führt gleichwohl nicht zur Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses, da er im Rahmen seiner Tätigkeit für den Zweckverband überwiegend körperliche Arbeit verrichtet und damit unter die Ausnahmevorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO fällt (bb). An der Wirksamkeit dieser Vorschrift bestehen aus der Sicht des Senats keine Bedenken (aa).
63 
aa) Jedenfalls die Ausnahmevorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO ist verfassungskonform.
64 
Nach Art. 137 Abs. 1 GG kann die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden, nicht aber die Wählbarkeit - nach der Terminologie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes - von „Arbeitern“. Art. 137 Abs. 1 GG ermächtigt damit nur zu partiellen Einschränkungen des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl durch Regelungen über die Unvereinbarkeit von öffentlichem Amt und Wahlamt (Inkompatibilität). Damit war der Landesgesetzgeber gerade angehalten, „Arbeiter“ nicht von der Wählbarkeit in Organe kommunaler Selbstverwaltungskörperschaften auszuschließen und somit die Ausnahme des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO vorzusehen (so im Ergebnis auch v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., 2010, Art. 137 Rn. 20). Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift sind hinreichend bestimmbar, da zu ihrer Auslegung die im Arbeits- und Rentenversicherungsrecht früher geltenden Kriterien herangezogen werden können (vgl. dazu nachfolgend bb)).
65 
Im vorliegenden Verfahren bedarf es keiner Entscheidung, ob die Tatsache, dass die im Jahr 1949 noch praktizierte Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im Tarif- und Rentenversicherungsrecht inzwischen in vielen Bereichen an Relevanz verloren hat (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 30.5.1990 - 1 BvL 2/83 - BVerfGE 82, 126 zur Verfassungswidrigkeit unterschiedlicher Kündigungsfristen für Angestellte und Arbeiter), dazu zwingen könnte, noch weitergehende Ausnahmen von der Inkompatibilität vorzusehen (vgl. insbesondere Masing, in: Dreier, GG, 2. Aufl., 2008, § 137 Rn. 11; offen gelassen in VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013 - 1 S 75/13 - VBlBW 2013, 337). Dasselbe gilt für die Frage, ob weitergehende Ausnahmen durch unions- oder menschenrechtliche Diskriminierungsverbote veranlasst sein könnten.
66 
bb) Bei Gemeinderat K... liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO vor.
67 
Die Abgrenzung zwischen den Arbeitnehmern, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, und den übrigen Arbeitnehmern ist, wie dargelegt, nach den überkommenen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts und des Arbeitsrechts, wie sie im Bereich der Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten entwickelt wurden, vorzunehmen. Danach gilt: Überwiegend mechanische und manuelle Tätigkeiten werden Arbeitern zugeordnet. Bürotätigkeiten oder kaufmännisch - auch ohne Vorbildung - zu erledigende Arbeiten, sind Kriterien, die für geistige Tätigkeiten sprechen, und die daher den Angestellten ausmachen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013 - 1 S 75/13 - VBlBW 2013, 337, juris Rn. 5; Beschl. v. 7.5.1996 - 1 S 2988/95 - NVwZ-RR 1996, 276; Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 29 Rn. 3). Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO muss im Bereich körperlicher Arbeit liegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013, a.a.O.). Das ist bei Gemeinderat K... der Fall.
68 
Das ergibt sich zwar weder aus der Stellungnahme der Gemeindeprüfungsanstalt vom 24.2.2012 noch aus der des Landratsamts Ortenaukreis vom 23.6.2014, da beide keine der Problematik des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO gerecht werdende Begründung enthalten. Der Senat hat sich jedoch vom Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift nach der Anhörung von Herrn K... in der mündlichen Verhandlung und Heranziehung der schriftlichen Arbeitsbescheinigung vom 1.2.2012 überzeugt. Diese Bescheinigung führt die von Herrn K... durchzuführenden Tätigkeiten einschließlich ihrer Anteile an seiner Gesamtarbeitszeit auf.
69 
Aus der Bescheinigung geht zunächst hervor, dass Herr K... einen Abschluss als Blechner- und Installateursgeselle besitzt. Er ist somit kein geprüfter Wassermeister nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin vom 23.2.2005 (BGBl I, 2005, S. 349). Dieser Abschluss soll, worauf die Antragstellervertreterin zutreffend hinweist, auch dazu befähigen, Führungsaufgaben zu übernehmen. Herr K... darf den Titel des Wassermeisters nur aus überkommenem Recht und auf Grund einiger Fortbildungen, nicht aber kraft einer abgeschlossenen Meisterprüfung führen.
70 
Die Arbeitsbescheinigung vom 1.2.2012 enthält dessen ungeachtet einen erheblichen Anteil von kaufmännischen oder Bürotätigkeiten, wie „Ausschreibungen von Tiefbauarbeiten und Materialeinkäufe (8 % Zeitanteil), Arbeits- u. Materialscheine schreiben für Rechnungsstellung (3 % Zeitanteil), Aktualisierung: Maßnahmenpläne, Betriebs und Organisationhandbuch (2 % Zeitanteil), Führung Betriebsstunden-u. Verbrauchsbücher täglich sowie Verbrauchstatistiken: monatlich bzw. jährlich (4 % Zeitanteil), Vorbereitung der Haushaltspläne (6 % Zeitanteil), Fortbildungskurse (2 % Zeitanteil) Einteilung und Einweisung der Mitarbeiter BGV und TVO (3 % Zeitanteil), Mitglied Arbeitsgruppe (1 % Zeitanteil)“.
71 
Dem steht aber ein größerer Anteil manueller Tätigkeiten gegenüber. Denn zu den manuellen Tätigkeiten von Herrn K... zählen nicht nur „Wassergewinnung, Wasseraufbereitung, Wasserverteilung (8 % Zeitanteil), Unterhaltung, Wartung, Instandhaltung der Brunnen und Wasserwerke (5 % Zeitanteil), Wasserzählerwechsel (5 % Zeitanteil), Wasserproben im Werk holen u. Pegel beproben (2 % Zeitanteil), Überwachung der Wasserwerke, Schächte und Transportleitungen (3 % Zeitanteil), Überwachung und Pflege der Wasserschutzgebiete, Vorfeldpegel (2 % Zeitanteil)“. Auch bei den weiteren Tätigkeiten „Kundenbetreuung in elf Stadtteilen (11 % Zeitanteil)“ und „Neuverlegungen von Ortsnetzen und Hausanschlüssen, Planskizzen (7 % Zeitanteil)“ überwiegt nach der überzeugenden Schilderung von Herrn K... die manuelle Tätigkeit bei weitem. Selbst bei „Einweisung von Fremdfirmen bei Arbeiten in der Wasserversorgung (2 % Zeitanteil)“ und „Bauherrenfunktion, Überwachung von Baustellen“ (8 % Zeitanteil)“ sind jedenfalls erhebliche Zeitanteile von eigenen manuellen Verrichtungen wie Öffnen und Schließen von Ventilen sowie Durchspülen von Leitungen geprägt. Noch stärker gilt das bei der Tätigkeit „Planung und Planfortführung bei Neuerschließung (7 % Zeitanteil)“, da diese Bezeichnung in unzutreffender Weise suggeriert, die Planung als solche werde von Herrn K... erbracht. Tatsächlich wird diese aber jeweils von einem externen Ingenieurbüro geleistet, während Herr K... nur die Vorarbeiten zu erbringen hat, wie etwa das Anbringen von sogenannten Suchschlitzen, um den bisherigen Leitungsverlauf präzise bestimmen zu können.
II.
72 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an materiellen Mängeln.
73 
1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers mangelt es ihm nicht an der notwendigen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
74 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen. Denn die Planung der Antragsgegnerin ist von einer positiven Planungskonzeption getragen (a) und ihr stehen Vollzugshindernisse nicht entgegen (b).
75 
a) Die Planung der Antragsgegnerin dient unter anderem der Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) und zur Fortentwicklung eines vorhandenen Ortsteils (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Die Erforderlichkeit der Ausweisung neuer Wohnbauflächen - zumal in der hier relevanten Anzahl - wird nicht schon durch das Vorhandensein von Baulücken auf der Gemarkung der Antragsgegnerin in Frage gestellt. Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, kann das Vorhandensein von Baulücken als solches einen Bedarf für weitere Bauflächen schon deshalb nicht ausschließen, da die Eigentümer bisher unbebaut gebliebener Grundstücke in vielen Fällen nicht bereit sein werden, ihre Grundstücke zu verkaufen oder in absehbarer Zeit selbst zu bebauen (vgl. nur Urt. v. 29.10.2013 - 3 S 198/12 - VBlBW 2014, 183). Der vorliegende Fall bestätigt dies. Nach der unbestrittenen Darstellung der Antragsgegnerin hat sie (vgl. S. 1 der Planbegründung) die Baulücken im gesamten Stadtgebiet, nicht nur im Ortsteil Linx, erheben lassen, was eine Anzahl von 164 ergeben hat. Davon konnten jedoch nur 14 für eine Überbauung aktiviert werden.
76 
b) Artenschutzrechtliche Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote stehen der Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans nicht entgegen. Ein Bebauungsplan ist auch dann nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn seiner Verwirklichung dauerhafte Hindernisse in Gestalt der artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden (BVerwG, Beschl. v. 6.10.2011 - 4 BN 19.11 - BauR 2012, 222). Die Prüfung, ob mögliche Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstoßen, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Vorhabenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Dabei hängen Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (vgl. Urt. des Senats v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 - juris zum Planfeststellungsrecht). Bei dieser Prüfung steht der planenden Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die von ihr getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 m.w.N.). Einen derartigen Mangel des von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachtens zeigt der Antragsteller nicht auf.
77 
Die Antragsgegnerin hat eine artenschutzrechtliche Beurteilung der S. GmbH erstellen lassen. Diese Beurteilung vom Februar 2011 beschreibt auf S. 8 - 9 die angewandte Methodik, zu der u.a. eine Vielzahl von - für jede geschützte Art spezifische - Begehungen unter Anwendung einschlägiger Verfahren, etwa der Verwendung eines Ultraschalldetektors zur Ortung von Fledermäusen, gehört. Die Beurteilung kommt zum Ergebnis, „auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse ist auszuschließen, dass die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf die innerhalb des Untersuchungsgebietes vorkommenden Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und die festgestellten europäischen Vogelarten ausgelöst werden.“
78 
Der Antragsteller hält Methodik und Ergebnis dieser Stellungnahme die - undatierte - Stellungnahme von Herrn D... entgegen. Auch diese Stellungnahme geht in ihrer Zusammenfassung davon aus, dass es sich beim Plangebiet um eine „landwirtschaftlich intensiv genutzt Wiesenfläche“ handelt und bestätigt damit grundsätzlich die Beurteilung der S.-GmbH. Weiter führt sie aus, dass die Fläche des Plangebiets bei einer künftig extensiveren landwirtschaftlichen Nutzung aufgewertet, etwa zum künftigen Standort für Orchideen gemacht werden könne, was die Wertungen des Gutachtens der S.-GmbH nicht in Frage stellt.
79 
In der Stellungnahme wird schließlich gefordert, die Standplätze aller vorkommenden Fledermausarten müssten nachkartiert werden. Auch damit wird ein methodischer Fehler der von der Antragsgegnerin eingeholten Beurteilung nicht aufgezeigt. In der Beurteilung wird zu Gefährdungen von Fledermausarten ausgeführt: „Im Rahmen der Geländeerhebungen wurden drei Fledermausarten festgestellt. Bei sämtlichen Nachweisen von Fledermäusen innerhalb des Untersuchungsgebietes handelte es sich um Flugbeobachtungen und/oder Rufnachweise. Das Untersuchungsgebiet beziehungsweise Teile davon dienen den nachgewiesenen Arten als Nahrungsräume. Der überwiegende Teil der Flugbeobachtungen und Rufnachweise erfolgte innerhalb und am Rand der bestehenden Siedlungsfläche gefolgt von den Gehölzen am Rinnbach. Bei keiner der Begehungen erfolgten Nachweise von Jagdflugbeobachtungen über der Wiese zwischen Siedlungsrand und Rinnbach. Alle hier festgestellten Fledermäuse wurden beim Überflug beobachtet. Mitte August konnten östlich der Trafostation Sozialrufe der Zwergfledermaus aufgezeichnet werden, welche auf ein nahe gelegenes Paarungsquartier am Rande der Siedlungsfläche hinweisen. Das Vorhandensein von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes konnten durch Kontrollen ausgeschlossen werden.“ Weshalb die von der Antragsgegnerin eingeholte Beurteilung Kartierungen von Fledermausquartieren außerhalb des Plangebiets zwingend hätte vornehmen müssen, erschließt sich nicht.
80 
2. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen § 1a Abs. 4 BauGB verstoßen.
81 
Soweit ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch die Bauleitplanung erheblich beeinträchtigt werden kann, sind nach § 1a Abs. 4 BauGB die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden. § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatschG - das Verbot, die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets erheblich zu beeinträchtigten - bilden somit eine der Abwägung vorgelagerte gesetzliche Planungsschranke (Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644 juris Rn. 47; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris Rn. 40). Diese Schranke greift jedoch im vorliegenden Fall nicht ein. Zwar liegt in geringer Entfernung westlich des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans eine (minimale) Teilfläche eines FFH-Gebiets (a), doch hat die Antragsgegnerin nicht gegen das Verbot, dessen Erhaltungsziele wesentlich zu beeinträchtigen, verstoßen (b).
82 
a) Der westlich des Plangebiets vorbeifließende Rinnbach und seine Uferstreifen mit der Breite von wenigen Metern bilden eine Teilfläche des FFH-Gebiets „Westliches Hanauer Land“ (Nr. 7313-341). Von den im Standarddatenbogen aufgeführten Lebensraumtypen dieses Gebiets befindet sich auf der hier maßgeblichen Teilfläche entlang des Plangebiets nur der Typ 3260, „Fließgewässer mit flutender Wasservegetation“.
83 
b) Die Einschätzung der Antragsgegnerin, eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder der für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile des Streifens des nahegelegenen FFH-Gebiets durch die Bauleitplanung sei offensichtlich ausgeschlossen, begegnet keinen Bedenken. Die nach Maßgabe des § 1a Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 34 BNatSchG erforderliche Prüfung vor der Überplanung von Flächen in FFH-Gebieten oder - wie hier - in deren Nähe ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst ist im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der Gebiete offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich in einem zweiten Schritt eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (BVerwG, Urt. v. 10.4.2013 - 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176; Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, 2011, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der genannten Richtlinien. Es gibt allerdings keine Bestimmungen, die - wie etwa Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644; Krautzberger/Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand April 2014, § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Jan. 2014, § 1a Rn. 501a).
84 
Die erforderliche Vorprüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des genannten FFH-Gebiets offensichtlich ausgeschlossen werden kann, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers erfolgt und lässt auch keine Fehler erkennen. Denn die Antragsgegnerin hat durch die S.-GmbH die Natura-2000 Vorprüfung vom Februar 2011 erstellen lassen. Auf Seite 6 - 9 des genannten Gutachtens werden in tabellarischer Form alle denkbaren Beeinträchtigungen (selbst durch optische Wirkung) auf die charakteristischen Arten der Teilfläche des FFH-Gebiets, insbesondere der Helm-Azurjungfer, dargestellt und geprüft bzw. das Vorkommen sonstiger gemeldeter Arten auf Grund fehlenden Vorkommens ausgeschlossen. Unter anderem wird bei der Bewertung möglicher Beeinträchtigungen darauf abgestellt, dass die Grünflächen am Ufer des Rinnbachs nicht frei zugänglich ausgestaltet werden und damit weiterhin Schutz bieten.
85 
Gegen diese Vorprüfung wendet der Antragsteller nur ein, die von den Gutachtern ihrer Bewertung zugrunde gelegte Beobachtung des Plangebiets über drei Monate hinweg - die sich aus der artenschutzrechtlichen Beurteilung desselben Büros schließen lässt - sei nicht ausreichend lange erfolgt. Es bedürfe zwingend einer Ganzjahresbetrachtung. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Gerade weil es keine formalisierte Vorprüfung gibt, kann es auch keine bestimmte Zeitspanne für die Beobachtung vorkommender Arten geben. Zudem deutet der Antragsteller auch nicht an, in welcher Hinsicht er sich durch eine Ganzjahresbeobachtung andere Ergebnisse erwartet, zumal auch er davon ausgeht, dass es sich bei der Fläche des Plangebiets um eine landwirtschaftlich intensiv genutzte Fläche handelt. Einer von ihm geforderten Ganzjahresbeobachtung könnte im Übrigen wiederum abstrakt entgegengehalten werden, dass nur eine mehrjährige Beobachtung brauchbare Ergebnisse liefere.
86 
3. Der Antragsgegnerin ist auch kein Fehler im Abwägungsergebnis unterlaufen.
87 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
88 
Solche Fehler im Abwägungsergebnis liegen nur vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16; Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris).
89 
Alle vom Antragsteller aufgezählten Abwägungsfehler - eine unvertretbare Standortentscheidung, die Missachtung der Anforderungen an ein kostensparendes Bauen, das Übergehen des Gebots, landwirtschaftliche Nutzfläche nur in notwendigem Umfang umzunutzen - haben nicht das erforderliche Gewicht, eine solche Unvertretbarkeit zu begründen. Insbesondere erscheint es nicht als unvertretbar, eine Wohnbaufläche dort zu schaffen, wo bereits die bisherige Bebauung in Form eines Sporns in den Außenbereich hineinreicht, anstatt eine erstmalige optische Ausdehnung einer Wohnbaufläche in den Außenbereich hinein zu planen, auch wenn diese Fläche erheblich weiter von einem Fließgewässer entfernt liegt.
C.
90 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
91 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
92 
Beschluss vom 15. Oktober 2014
93 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt, da der Antragsteller Beeinträchtigungen unterschiedlicher Art für zwei verschiedene Grundstücke (Wohnhausgrundstück und Wiesengrundstück) geltend macht.
94 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (B.).
A.
28 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist statthaft und fristgerecht erhoben worden. Der Antragsteller hat auch im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht. Er besitzt zudem die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24). Das ist hier der Fall.
29 
Der Antragsteller ist nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken seines Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit seiner Grundstücke durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass er sich nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen kann. Er kann sich daher zur Begründung seiner Antragsbefugnis nur auf die Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Auch insoweit reicht es aus, dass er Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann. Das sind nur diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
30 
Nach diesen Maßgaben kann sich der Antragsteller auf eine mögliche Verletzung seines Rechts auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Denn nach seinem durch Vorlage von Fotografien und Erklärungen von Anwohnern untermauerten Vorbringen kommt in Betracht, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Erhöhung der Beeinträchtigung seiner beiden Grundstücke durch Staunässe nach Starkregen nicht ausreichend ermittelt und abgewogen hat.
B.
31 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Bebauungsplan leidet weder an beachtlichen formellen (I.) noch an materiellen (II.) Mängeln.
I.
32 
Weder während des Aufstellungsverfahrens (1.) noch beim Satzungsbeschluss (2.) sind der Antragsgegnerin Verfahrensfehler unterlaufen.
33 
1. Der angefochtene Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler.
34 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Die im Einzelfall zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit notwendigerweise mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris). Nach diesen Maßgaben hat die Antragsgegnerin nicht gegen die Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen.
35 
a) Die Antragsgegnerin hat die zu erwartende Zunahme von Verkehrslärm für das Wohngrundstück des Antragstellers nicht fehlerhaft prognostiziert.
36 
Die Antragsgegnerin hat zur Beurteilung einer planbedingten Zunahme von Verkehrslärm eine „schalltechnische Beratung“ der ISW vom 21.3.2007 eingeholt. Das Gutachten bezieht sich auf ein nördlich des Plangebiets gelegenes, mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück und berechnet die künftige Lärmbelastung des Wohnhauses durch den Verkehr auf dem nördlichen Teilstück der geplanten Erschließungsstraße. Es kommt zum Ergebnis, dass der zu erwartende Beurteilungspegel an der Ostfassade des betreffenden Gebäudes bei ungünstigen Verhältnissen, nämlich der ausschließlichen Benutzung des nördlichen Erschließungsasts durch alle Fahrzeuge, mehr als 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) und mehr als 5 dB(A) unter dem maßgeblichen Orientierungswert nach Beiblatt 1 der DIN 18 005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) liege. Die Antragsgegnerin hat im Hinblick darauf keinen Anlass für die Annahme gesehen, dass der Antragsteller durch den zu erwartenden Verkehrslärm unzumutbar belastet werde. Das ist trotz der Einwendungen des Antragstellers nicht zu beanstanden.
37 
aa) Der Antragsteller bringt zum einen vor, das Ergebnis des Gutachtens könne aus zwei Gründen nicht für eine Prognose hinsichtlich seines Wohngrundstück herangezogen werden: Denn in dessen Nähe befinde sich eine Engstelle der geplanten Erschließungsstraße, die zusätzlichen Lärm verursache, und zudem entspreche die Eigenart der vorhandenen Bebauung der eines Kleinsiedlungsgebiets oder reinen Wohngebiets, nicht der eines vom Gutachter für den Bereich nördlich des Plangebiets angenommenen allgemeinen Wohngebiets.
38 
Diese Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Bereits ein Blick auf die festgesetzte Fläche für die geplante Erschließungsstraße im Lageplan zeigt, dass sich entlang der westlichen Grenze des Wohnhausgrundstücks des Antragstellers gerade keine Engstelle befindet. Der Antragsteller konnte in der mündlichen Verhandlung in diesem Bereich nahe seines Wohnhauses auch keine solche Stelle aufzeigen. Ob die Eigenart der Umgebung um das Grundstück des Antragstellers der eines allgemeinen Wohngebiets, eines Kleinsiedlungsgebiets oder reinen Wohngebiets entspricht, kann dahinstehen, da sich dadurch am Ergebnis des Gutachtens nichts ändert. Denn § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV sieht für allgemeine Wohngebiete, reine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete dieselben Immissionsgrenzwerte vor. Nr. 1.1 b) des Beiblatts 1 zur DIN 18 005 enthält für Kleinsiedlungsgebiete und allgemeine Wohngebiete ebenfalls identische Werte. Nach Nr. 1.1 a) des genannten Beiblatts ist der maßgebliche Orientierungswert für reine Wohngebiete zwar geringer (tags 50 db(A)), liegt aber immer noch deutlich über dem vom Gutachter errechneten Beurteilungspegel, dem zudem eine ungünstige und unrealistische Annahme - alle Fahrzeuge benutzen ausschließlich das nördliche Teilstück der geplanten Erschließungsstraße - zugrunde gelegt wurde.
39 
bb) Als methodischen Fehler des Gutachtens rügt der Antragsteller lediglich, dass es eine künftig mögliche Erweiterung des Wohngebiets nicht berücksichtigte. Auch diese Rüge greift nicht durch. Denn ein Gutachter, der eine Verkehrszunahme durch eine konkrete Planung zu prognostizieren hat, kann dieser Prognose nach allen denkbaren Regelwerken nur die durch die jeweilige Planung ermöglichte zusätzliche Bebauung und den durch diese bewirkten zusätzlichen Verkehr zugrunde legen. Sollte nach der Umsetzung der zu beurteilenden Planung eine weitere Bebauung geplant werden, bedürfte es einer diese Zusatzbelastung beurteilenden weiteren Prognose.
40 
b) Die Antragsgegnerin hat auch die Hochwassergefahren für das Plangebiet oder die Grundstücke des Antragstellers nicht fehlerhaft ermittelt.
41 
Zur Prognostizierung dieser Gefahren hat die Antragsgegnerin mehrere Gutachten erstellen lassen, nämlich den Erläuterungsbericht „Baugebiet Rechen - Abflussberechnung Rinnbach“ der Zink Ingenieure vom 20.4.2004 mit Ergänzungen vom November 2009 und einem ergänzten Lageplan vom April 2010 sowie die „Stellungnahme zu den vorhandenen hydrologischen und hydraulischen Untersuchungen“ des Instituts für Wasser und Gewässerentwicklung des KIT vom 23.11.2010 mit Ergänzung vom 4.5.2012. Diese kommen durch Wasserspiegellagenberechnungen und Vergleiche mit den derzeit im Plangebiet bestehenden Geländehöhen zum Ergebnis, dass das Plangebiet schon bislang kein Gebiet für Überschwemmungen durch Oberflächenwasser aus dem Rinnbach im Falle eines hundertjährlichen Hochwasser ist und damit nach der geplanten Aufschüttung des Geländes des Plangebiets erst Recht nicht sein kann.
42 
Diese Beurteilung begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Der Antragsteller verweist zwar zutreffend auf einen Widerspruch im Erläuterungsbericht vom 20.4.2004, der einerseits errechnet, dass das Plangebiet nicht von einem hundertjährlichen Hochwasser des Rinnbachs erreicht wird, und andererseits auf Seite 4 ausführt, „dass durch die Erschließung des Baugebiets Rechen … ca. 4.500 m3 Retentionsvolumen aufgegeben werden“. Dieser Widerspruch hat sich im späteren Gutachten des KIT jedoch nicht fortgesetzt. Der darin getroffenen Feststellung, dass „das geplante Baugebiet auch im heutigen Zustand kein Überschwemmungsgebiet bezogen auf ein hundertjährliches Hochwasserereignis ist“, entspricht auch der Entwurf einer Hochwassergefahrenkarte des Landratsamts Ortenaukreis, Stand 13.10.2014, der ebenfalls davon ausgeht, dass das Plangebiet in seinem heutigen Zustand nicht von einem hundertjährlichen Hochwasserereignis erreicht werden wird. Aussagekräftige Fotografien oder Erklärungen von Anwohnern, die belegen könnten, dass bereits jetzt nach Starkregenereignissen Oberflächenwasser aus dem Rinnbach auf das Plangebiet strömt, hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Die Vielzahl von ihm und einem anderen Anwohner gefertigten Fotografien lassen in der Mehrzahl nur schwer erkennen, an welcher Stelle sie aufgenommen worden sind. Soweit sie überhaupt (trotz hohen Grases) ein Ansteigen des Rinnbachs mit Übergreifen auf die östlichen Grundstücke erkennen lassen, sind es - soweit ersichtlich - Fotografien, die den Bereich um das Wehr und den dort befindlichen Altarm des Rinnbachs wiedergeben, der gerade nicht zum Plangebiet gehört. Auch die übermittelten Aussagen von Anwohnern geben nur wieder, dass - nach Starkregen - „Wasser auf dem Plangebiet gestanden“ habe. Dass es von einem in dieser Höhe angestiegenen Wasserspiegel des Rinnbachs stammt und nicht durch Staunässe verursacht ist, lässt sich diesen Aussagen nicht entnehmen.
43 
Wird somit bereits das Plangebiet in seinem heutigen Zustand voraussichtlich nicht von einem hundertjährlichen Hochwasser überströmt, ist eine Überströmung der weiter vom Rinnbach entfernt liegenden Grundstücke des Antragstellers erst Recht unwahrscheinlich.
44 
c) Was eine mögliche planbedingte Verstärkung der Gefahren durch Staunässe nach Starkregenereignissen für die Grundstücke des Antragstellers betrifft, ist ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler gleichfalls nicht zu erkennen.
45 
Zwar hat der Antragsteller aussagekräftige Fotografien vorgelegt, die Überflutungen seiner Grundstücke durch Staunässe nach Starkregenereignissen in den Jahren 2009 und 2013 erkennen lassen. Diese Fotografien zeigen jedoch nur, dass die Grundstücke des Antragstellers bereits jetzt einer erheblichen Vorbelastung in dieser Hinsicht ausgesetzt sind. Der Antragsteller ist allerdings der Ansicht, dass der Vollzug des Bebauungsplans zu längeren Perioden der Staunässe auf seinen Grundstücken führe, da die Staunässe bislang relativ rasch nach Ende der Regenfälle über die Wiesen des Plangebiets nach Westen in den Rinnbach habe abfließen können. Werde das Plangebiet aufgeschüttet, entfalle diese Möglichkeit.
46 
Dieser Behauptung ist Dr. I... vom Institut für Wasser- und Gewässerentwicklung der KIT in seinem Gutachten vom 23.11.2010 mit Ergänzung vom 4.5.2012 überzeugend entgegengetreten. In dem Gutachten heißt es:
47 
„Im Niederungsgebiet der Oberrheinebene ist infolge der großen Durchlässigkeit des Untergrunds eine schnelle Reaktion des Grundwasserspiegels bei intensiven und länger andauernden Niederschlägen vorhanden. In weiten Bereichen der Oberrheinebene wird beobachtet, dass der Grundwasserspiegel recht schnell die Geländeoberfläche erreichen kann und dort zu Überflutungen führt. Gleichzeitig steht der Grundwasserspiegel in direkter Wechselwirkung mit dem Wasserstand in den oberirdischen Gewässern. Die Gewässerläufe in der Oberrheinebene, die ein dichtes Drainagenetz bilden, dienen vor allem der Entwässerung und damit der Entspannung des Grundwassers. Infolge dieser direkten Wechselwirkung kann jedoch auch bei hohen Wasserständen im Gewässer recht schnell Oberflächenwasser in den Grundwasserbereich eindringen. Dies führt dazu, dass insbesondere im Nahbereich von Gewässerläufen, die Hochwasser abführen, der Grundwasserstand nahezu dieselben Höhen aufweisen, wie sie auch im Gewässer vorhanden sind. Diese Wechselwirkung erfordert für das geplante Bebauungsgebiet Rechen auch eine Bewertung der zu erwartenden Grundwasserstände … Hieraus ergibt sich, dass im Bereich des geplanten Bebauungsgebiets Rechen der von den Messstellen übertragene höchste beobachtete Grundwasserstand auf der Höhenkote 132,20 m+NN liegt. Da dieser Grundwasserstand höher ist als das [bisherige] Gelände entlang des Rinnbachs im Bereich des Bebauungsgebiets, sind Grundwasseraustritte zu erwarten … Im Bereich des Bebauungsgebiets Rechen ist vorgesehen, dass das Gelände vor der Bebauung mindestens auf das Höhenniveau der Ringstraße (132,30 m+NN) aufgefüllt wird. Die Planung sieht sogar eine Geländeerhöhung auf das Niveau 132,80 m+NN vor … Aufgrund der schnellen Wechselwirkung zwischen dem Grundwasserstand und dem Gewässerwasserstand findet im Nachbereich des Gewässers ein ständiger Wasserstandausgleich statt. Hohe Grundwasserstände werden infolge der Drainagewirkung des Rinnbachs durch das Gewässer entlastet und hohe Gewässerwasserstände werden auf das benachbarte Gelände übertragen. Somit ist zu erwarten, dass die maximalen Grundwasserstände im Bereich des Bebauungsgebiets in der Größenordnung liegen wie die zeitgleichen Gewässerwasserstände. Nachteilige Auswirkungen auf andere, nahliegende Bereiche sind somit nicht vorhanden … Infolge der großen Durchlässigkeiten des Untergrunds weist der Grundwasserspiegel nahezu denselben Wasserstand auf, der auch im oberirdischen Gewässerlauf (Rinnbach) vorhanden ist. Ein Abfließen des ausgetretenen Grundwassers ist somit nicht möglich. … Zur Ableitung des Oberflächenwassers aus dem Bebauungsgebiet ist auf der Ostseite eine Entwässerungsmulde vorgesehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik (z.B. Regelwerk DWA-A 138) zu bemessen, herzustellen und zu unterhalten ist. Diese Entwässerungsmulde nimmt das oberflächig abfließende Regenwasser auf und verhindert somit ein unkontrolliertes Abfließen auf die östlich gelegenen Grundstücke. Somit besteht für die angesprochenen Grundstücke keine erhöhte Gefährdung infolge Oberflächenwasser.
48 
… Das ausgetretene Grundwasser kann erst dann abfließen, wenn sich die großräumige Grundwassersituation infolge des vorhandenen Drainagenetzes, zu dem auch der Rinnbach gehört, allmählich entspannt hat. Derartige Situationen werden auch zukünftig auftreten und lassen sich im Niederungsgebiet der Oberrheinebene auch nicht vermeiden. Die Geländeaufschüttung im Bereich des Bebauungsgebiets hat hierauf keinen Einfluss.“
49 
Der Senat hat den Gutachter in der mündlichen Verhandlung gebeten, seine Ausführungen zu erläutern. Der Gutachter hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, schon bislang sei ein rascher Abfluss der Staunässe ungeachtet des nach Westen leicht abfallenden Geländes nach Ende des Starkregens nicht möglich, weil dann auch der Rinnbach eine erhebliche Höhe habe, was die vom Antragsteller vorgelegten Fotografien gerade belegten. Auch derzeit könne das Stauwasser erst abfließen, wenn der Rinnbach und das ihn umgebende Grundwassersystem insgesamt abgesunken seien. Somit verändere die Aufschüttung des Plangebiets die Überflutungsdauer der umliegenden Grundstücke nach Starkregenereignissen nicht. Auch führe die Aufschüttung nicht zu einem weiteren Ansteigen des Grundwassers.
50 
Der Senat sieht keinen Anlass, die Richtigkeit dieser schlüssig begründeten und vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffenen Auffassung des Gutachters in Frage zu stellen.
51 
d) Schließlich hat die Antragsgegnerin entgegen der Ansicht des Antragstellers auch die Eignung der externen Ausgleichsflächen nicht fehlerhaft ermittelt.
52 
Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen (§ 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB). Von dieser Ermächtigung hat die Antragsgegnerin in Nr. 14 der textlichen Festsetzungen mit der Festsetzung zweier externer Ausgleichsflächen in unterschiedlichen Ortsteilen Gebrauch gemacht.
53 
Für Ausgleichsmaßnahmen kommen nur solche Flächen in Betracht, die aufwertungsbedürftig und aufwertungsfähig sind. Diese Voraussetzung erfüllen sie, wenn sie in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt (BVerwG, Urt. v. 24.3.2011 - 7 A 3.10 - NVwZ 2011, 1124 - juris Rn. 50; GB v. 10.9.1998 - 4 A 35.97 - NVwZ 1999, 532) Ein Fehler bei der Bewertung der Aufwertungsbedürftigkeit oder -fähigkeit von Ausgleichsflächen ist als Bewertungsfehler nach § 2 Abs. 3 BauGB einzuordnen (so auch Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 1a Rn. 157). Ein solcher Ermittlungsfehler lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers jedoch nicht entnehmen.
54 
Weder die Aufwertungsbedürftigkeit noch die Aufwertungsfähigkeit der Fläche 012A der Gemarkung Hohnau der Antragsgegnerin wird dadurch in Frage gestellt, dass dort in einem rund 10 m breiten Streifen entlang eines Hochwasserdamms und der angrenzenden Straße ein Waldsaum aus einer nicht der natürlichen Vegetation entsprechenden Pappel-Monokultur „nach Nutzung der Pappeln flächengeräumt“ werden soll. Denn das setzt keine vollständige „Abholzung“ des bisherigen Waldsaums in einem Zug voraus, zumal zwischen den Pappeln vereinzelt wachsende Erlen und Eschen ohnehin erhalten werden sollen. Dass der dann herzustellende Waldrandstreifen aus Staudensaum, Gehölzen und standortgerechten Bäumen eine höhere ökologische Wertigkeit hat, bestreitet auch der Antragsteller nicht. Seine Behauptung, die derzeit intensiv als Ackerfläche genutzte Ausgleichsfläche 007A in Linx sei noch vor einiger Zeit Wiese gewesen, steht ihrer derzeitigen Aufwertungsbedürftigkeit und Aufwertungsfähigkeit nicht entgegen. Denn nur ihre Umwandlung in extensiv genutzte Wiesenflächen führt dazu, dass sie als Nahrungshabitat für Weißstörche dienen kann, was Ziel der Ausgleichsmaßnahme ist.
55 
2. Auch der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans ist trotz der Mitwirkung des vom Antragsteller genannten Gemeinderatsmitglieds ordnungsgemäß zustande gekommen.
56 
Nach § 31 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO in entsprechender Anwendung ist ein Gemeinderatsbeschluss rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung eine Person mitgewirkt hat, die zu diesem Zeitpunkt auf Grund der Bestimmung des § 29 GemO nicht Gemeinderat sein konnte. Nach der Ansicht des Antragstellers ist das hier der Fall, da am Beschluss über den Bebauungsplan ein Gemeinderat mitgewirkt habe, der wegen seiner Beschäftigung bei einem Zweckverband, dessen Mitglied die Antragsgegnerin ist, gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b GemO nicht Gemeinderat sein könne.
57 
Der Antragsteller hat diese Rüge fristgerecht erhoben (a). Sie kann auch im Übrigen nicht als unbeachtlich angesehen werden (b). Die Rüge erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet (c).
58 
a) Betrifft die Beschlussfassung eine Satzung, muss eine Hinderungsgründe eines Gemeinderats vorbringende Rüge nach § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 u. 2 GemO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden. Der Antragsteller hat diese Frist gewahrt.
59 
b) Nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO tritt die in dieser Vorschrift genannte Rechtsfolge unabhängig davon ein, ob es zur Mehrheits-bildung rechnerisch auf die Stimme des Betroffenen angekommen ist (Aker/Hafner/Notheis, GemO und GemHVO Bad.-Württ., 2013, § 18 GemO Rn. 32; Kunze/Bronner/Katz, GemO für Bad.-Württ., Stand Dez. 2012, § 18 Rn. 25; Gern, Kommunalrecht Bad.-Württ., 9. Aufl., 2005, Rn. 237; OVG Saarl., Urt. v. 29.3.2012 - 2 C 252/10 - juris für eine vergleichbare Regelung des saarl. Landesrechts; ausdrücklich anders Art. 49 Abs. 4 GemO Bayern). Die Frage, mit welcher Mehrheit der Satzungsbeschluss gefasst worden ist, ist somit unerheblich.
60 
Der Rechtswidrigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses wegen der Mitwirkung eines unter § 29 Abs. 1 GemO fallenden Gemeinderatsmitglieds steht auch nicht entgegen, dass der Gemeinderat nach § 29 Abs. 5 GemO vor Einberufung der ersten Sitzung der jeweiligen Periode festgestellt hat, ob Hinderungsgründe bei den Gewählten vorliegen. Diese Feststellung gilt zwar als feststellender Verwaltungsakt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.12.1964 - II 386/64 - ESVGH 15, 1). Sie hat jedoch nur eine interne Wirkung. Durch die Bestandskraft eines das Vorliegen von Hinderungsgründen verneinenden Verwaltungsakts ist der Senat deshalb nicht daran gehindert, die Wirksamkeit des Satzungsbeschlusses mit Blick auf § 29 GemO zu prüfen.
61 
c) Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b GemO können Beamte und Arbeitnehmer eines Zweckverbands, dessen Mitglied die Gemeinde ist, nicht Gemeinderäte sein. Auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, findet diese Vorschrift jedoch gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO keine Anwendung.
62 
Herr K... ist unstreitig seit 1996 bei einem Zweckverband zur Wasserversorgung beschäftigt, dessen Mitglied die Antragsgegnerin ist. Seine Mitwirkung an dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan als Satzung führt gleichwohl nicht zur Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses, da er im Rahmen seiner Tätigkeit für den Zweckverband überwiegend körperliche Arbeit verrichtet und damit unter die Ausnahmevorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO fällt (bb). An der Wirksamkeit dieser Vorschrift bestehen aus der Sicht des Senats keine Bedenken (aa).
63 
aa) Jedenfalls die Ausnahmevorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO ist verfassungskonform.
64 
Nach Art. 137 Abs. 1 GG kann die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden, nicht aber die Wählbarkeit - nach der Terminologie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes - von „Arbeitern“. Art. 137 Abs. 1 GG ermächtigt damit nur zu partiellen Einschränkungen des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl durch Regelungen über die Unvereinbarkeit von öffentlichem Amt und Wahlamt (Inkompatibilität). Damit war der Landesgesetzgeber gerade angehalten, „Arbeiter“ nicht von der Wählbarkeit in Organe kommunaler Selbstverwaltungskörperschaften auszuschließen und somit die Ausnahme des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO vorzusehen (so im Ergebnis auch v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., 2010, Art. 137 Rn. 20). Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift sind hinreichend bestimmbar, da zu ihrer Auslegung die im Arbeits- und Rentenversicherungsrecht früher geltenden Kriterien herangezogen werden können (vgl. dazu nachfolgend bb)).
65 
Im vorliegenden Verfahren bedarf es keiner Entscheidung, ob die Tatsache, dass die im Jahr 1949 noch praktizierte Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im Tarif- und Rentenversicherungsrecht inzwischen in vielen Bereichen an Relevanz verloren hat (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 30.5.1990 - 1 BvL 2/83 - BVerfGE 82, 126 zur Verfassungswidrigkeit unterschiedlicher Kündigungsfristen für Angestellte und Arbeiter), dazu zwingen könnte, noch weitergehende Ausnahmen von der Inkompatibilität vorzusehen (vgl. insbesondere Masing, in: Dreier, GG, 2. Aufl., 2008, § 137 Rn. 11; offen gelassen in VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013 - 1 S 75/13 - VBlBW 2013, 337). Dasselbe gilt für die Frage, ob weitergehende Ausnahmen durch unions- oder menschenrechtliche Diskriminierungsverbote veranlasst sein könnten.
66 
bb) Bei Gemeinderat K... liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO vor.
67 
Die Abgrenzung zwischen den Arbeitnehmern, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, und den übrigen Arbeitnehmern ist, wie dargelegt, nach den überkommenen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts und des Arbeitsrechts, wie sie im Bereich der Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten entwickelt wurden, vorzunehmen. Danach gilt: Überwiegend mechanische und manuelle Tätigkeiten werden Arbeitern zugeordnet. Bürotätigkeiten oder kaufmännisch - auch ohne Vorbildung - zu erledigende Arbeiten, sind Kriterien, die für geistige Tätigkeiten sprechen, und die daher den Angestellten ausmachen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013 - 1 S 75/13 - VBlBW 2013, 337, juris Rn. 5; Beschl. v. 7.5.1996 - 1 S 2988/95 - NVwZ-RR 1996, 276; Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 29 Rn. 3). Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO muss im Bereich körperlicher Arbeit liegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013, a.a.O.). Das ist bei Gemeinderat K... der Fall.
68 
Das ergibt sich zwar weder aus der Stellungnahme der Gemeindeprüfungsanstalt vom 24.2.2012 noch aus der des Landratsamts Ortenaukreis vom 23.6.2014, da beide keine der Problematik des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO gerecht werdende Begründung enthalten. Der Senat hat sich jedoch vom Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift nach der Anhörung von Herrn K... in der mündlichen Verhandlung und Heranziehung der schriftlichen Arbeitsbescheinigung vom 1.2.2012 überzeugt. Diese Bescheinigung führt die von Herrn K... durchzuführenden Tätigkeiten einschließlich ihrer Anteile an seiner Gesamtarbeitszeit auf.
69 
Aus der Bescheinigung geht zunächst hervor, dass Herr K... einen Abschluss als Blechner- und Installateursgeselle besitzt. Er ist somit kein geprüfter Wassermeister nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin vom 23.2.2005 (BGBl I, 2005, S. 349). Dieser Abschluss soll, worauf die Antragstellervertreterin zutreffend hinweist, auch dazu befähigen, Führungsaufgaben zu übernehmen. Herr K... darf den Titel des Wassermeisters nur aus überkommenem Recht und auf Grund einiger Fortbildungen, nicht aber kraft einer abgeschlossenen Meisterprüfung führen.
70 
Die Arbeitsbescheinigung vom 1.2.2012 enthält dessen ungeachtet einen erheblichen Anteil von kaufmännischen oder Bürotätigkeiten, wie „Ausschreibungen von Tiefbauarbeiten und Materialeinkäufe (8 % Zeitanteil), Arbeits- u. Materialscheine schreiben für Rechnungsstellung (3 % Zeitanteil), Aktualisierung: Maßnahmenpläne, Betriebs und Organisationhandbuch (2 % Zeitanteil), Führung Betriebsstunden-u. Verbrauchsbücher täglich sowie Verbrauchstatistiken: monatlich bzw. jährlich (4 % Zeitanteil), Vorbereitung der Haushaltspläne (6 % Zeitanteil), Fortbildungskurse (2 % Zeitanteil) Einteilung und Einweisung der Mitarbeiter BGV und TVO (3 % Zeitanteil), Mitglied Arbeitsgruppe (1 % Zeitanteil)“.
71 
Dem steht aber ein größerer Anteil manueller Tätigkeiten gegenüber. Denn zu den manuellen Tätigkeiten von Herrn K... zählen nicht nur „Wassergewinnung, Wasseraufbereitung, Wasserverteilung (8 % Zeitanteil), Unterhaltung, Wartung, Instandhaltung der Brunnen und Wasserwerke (5 % Zeitanteil), Wasserzählerwechsel (5 % Zeitanteil), Wasserproben im Werk holen u. Pegel beproben (2 % Zeitanteil), Überwachung der Wasserwerke, Schächte und Transportleitungen (3 % Zeitanteil), Überwachung und Pflege der Wasserschutzgebiete, Vorfeldpegel (2 % Zeitanteil)“. Auch bei den weiteren Tätigkeiten „Kundenbetreuung in elf Stadtteilen (11 % Zeitanteil)“ und „Neuverlegungen von Ortsnetzen und Hausanschlüssen, Planskizzen (7 % Zeitanteil)“ überwiegt nach der überzeugenden Schilderung von Herrn K... die manuelle Tätigkeit bei weitem. Selbst bei „Einweisung von Fremdfirmen bei Arbeiten in der Wasserversorgung (2 % Zeitanteil)“ und „Bauherrenfunktion, Überwachung von Baustellen“ (8 % Zeitanteil)“ sind jedenfalls erhebliche Zeitanteile von eigenen manuellen Verrichtungen wie Öffnen und Schließen von Ventilen sowie Durchspülen von Leitungen geprägt. Noch stärker gilt das bei der Tätigkeit „Planung und Planfortführung bei Neuerschließung (7 % Zeitanteil)“, da diese Bezeichnung in unzutreffender Weise suggeriert, die Planung als solche werde von Herrn K... erbracht. Tatsächlich wird diese aber jeweils von einem externen Ingenieurbüro geleistet, während Herr K... nur die Vorarbeiten zu erbringen hat, wie etwa das Anbringen von sogenannten Suchschlitzen, um den bisherigen Leitungsverlauf präzise bestimmen zu können.
II.
72 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an materiellen Mängeln.
73 
1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers mangelt es ihm nicht an der notwendigen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
74 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen. Denn die Planung der Antragsgegnerin ist von einer positiven Planungskonzeption getragen (a) und ihr stehen Vollzugshindernisse nicht entgegen (b).
75 
a) Die Planung der Antragsgegnerin dient unter anderem der Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) und zur Fortentwicklung eines vorhandenen Ortsteils (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Die Erforderlichkeit der Ausweisung neuer Wohnbauflächen - zumal in der hier relevanten Anzahl - wird nicht schon durch das Vorhandensein von Baulücken auf der Gemarkung der Antragsgegnerin in Frage gestellt. Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, kann das Vorhandensein von Baulücken als solches einen Bedarf für weitere Bauflächen schon deshalb nicht ausschließen, da die Eigentümer bisher unbebaut gebliebener Grundstücke in vielen Fällen nicht bereit sein werden, ihre Grundstücke zu verkaufen oder in absehbarer Zeit selbst zu bebauen (vgl. nur Urt. v. 29.10.2013 - 3 S 198/12 - VBlBW 2014, 183). Der vorliegende Fall bestätigt dies. Nach der unbestrittenen Darstellung der Antragsgegnerin hat sie (vgl. S. 1 der Planbegründung) die Baulücken im gesamten Stadtgebiet, nicht nur im Ortsteil Linx, erheben lassen, was eine Anzahl von 164 ergeben hat. Davon konnten jedoch nur 14 für eine Überbauung aktiviert werden.
76 
b) Artenschutzrechtliche Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote stehen der Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans nicht entgegen. Ein Bebauungsplan ist auch dann nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn seiner Verwirklichung dauerhafte Hindernisse in Gestalt der artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden (BVerwG, Beschl. v. 6.10.2011 - 4 BN 19.11 - BauR 2012, 222). Die Prüfung, ob mögliche Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstoßen, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Vorhabenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Dabei hängen Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (vgl. Urt. des Senats v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 - juris zum Planfeststellungsrecht). Bei dieser Prüfung steht der planenden Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die von ihr getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 m.w.N.). Einen derartigen Mangel des von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachtens zeigt der Antragsteller nicht auf.
77 
Die Antragsgegnerin hat eine artenschutzrechtliche Beurteilung der S. GmbH erstellen lassen. Diese Beurteilung vom Februar 2011 beschreibt auf S. 8 - 9 die angewandte Methodik, zu der u.a. eine Vielzahl von - für jede geschützte Art spezifische - Begehungen unter Anwendung einschlägiger Verfahren, etwa der Verwendung eines Ultraschalldetektors zur Ortung von Fledermäusen, gehört. Die Beurteilung kommt zum Ergebnis, „auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse ist auszuschließen, dass die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf die innerhalb des Untersuchungsgebietes vorkommenden Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und die festgestellten europäischen Vogelarten ausgelöst werden.“
78 
Der Antragsteller hält Methodik und Ergebnis dieser Stellungnahme die - undatierte - Stellungnahme von Herrn D... entgegen. Auch diese Stellungnahme geht in ihrer Zusammenfassung davon aus, dass es sich beim Plangebiet um eine „landwirtschaftlich intensiv genutzt Wiesenfläche“ handelt und bestätigt damit grundsätzlich die Beurteilung der S.-GmbH. Weiter führt sie aus, dass die Fläche des Plangebiets bei einer künftig extensiveren landwirtschaftlichen Nutzung aufgewertet, etwa zum künftigen Standort für Orchideen gemacht werden könne, was die Wertungen des Gutachtens der S.-GmbH nicht in Frage stellt.
79 
In der Stellungnahme wird schließlich gefordert, die Standplätze aller vorkommenden Fledermausarten müssten nachkartiert werden. Auch damit wird ein methodischer Fehler der von der Antragsgegnerin eingeholten Beurteilung nicht aufgezeigt. In der Beurteilung wird zu Gefährdungen von Fledermausarten ausgeführt: „Im Rahmen der Geländeerhebungen wurden drei Fledermausarten festgestellt. Bei sämtlichen Nachweisen von Fledermäusen innerhalb des Untersuchungsgebietes handelte es sich um Flugbeobachtungen und/oder Rufnachweise. Das Untersuchungsgebiet beziehungsweise Teile davon dienen den nachgewiesenen Arten als Nahrungsräume. Der überwiegende Teil der Flugbeobachtungen und Rufnachweise erfolgte innerhalb und am Rand der bestehenden Siedlungsfläche gefolgt von den Gehölzen am Rinnbach. Bei keiner der Begehungen erfolgten Nachweise von Jagdflugbeobachtungen über der Wiese zwischen Siedlungsrand und Rinnbach. Alle hier festgestellten Fledermäuse wurden beim Überflug beobachtet. Mitte August konnten östlich der Trafostation Sozialrufe der Zwergfledermaus aufgezeichnet werden, welche auf ein nahe gelegenes Paarungsquartier am Rande der Siedlungsfläche hinweisen. Das Vorhandensein von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes konnten durch Kontrollen ausgeschlossen werden.“ Weshalb die von der Antragsgegnerin eingeholte Beurteilung Kartierungen von Fledermausquartieren außerhalb des Plangebiets zwingend hätte vornehmen müssen, erschließt sich nicht.
80 
2. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen § 1a Abs. 4 BauGB verstoßen.
81 
Soweit ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch die Bauleitplanung erheblich beeinträchtigt werden kann, sind nach § 1a Abs. 4 BauGB die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden. § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatschG - das Verbot, die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets erheblich zu beeinträchtigten - bilden somit eine der Abwägung vorgelagerte gesetzliche Planungsschranke (Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644 juris Rn. 47; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris Rn. 40). Diese Schranke greift jedoch im vorliegenden Fall nicht ein. Zwar liegt in geringer Entfernung westlich des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans eine (minimale) Teilfläche eines FFH-Gebiets (a), doch hat die Antragsgegnerin nicht gegen das Verbot, dessen Erhaltungsziele wesentlich zu beeinträchtigen, verstoßen (b).
82 
a) Der westlich des Plangebiets vorbeifließende Rinnbach und seine Uferstreifen mit der Breite von wenigen Metern bilden eine Teilfläche des FFH-Gebiets „Westliches Hanauer Land“ (Nr. 7313-341). Von den im Standarddatenbogen aufgeführten Lebensraumtypen dieses Gebiets befindet sich auf der hier maßgeblichen Teilfläche entlang des Plangebiets nur der Typ 3260, „Fließgewässer mit flutender Wasservegetation“.
83 
b) Die Einschätzung der Antragsgegnerin, eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder der für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile des Streifens des nahegelegenen FFH-Gebiets durch die Bauleitplanung sei offensichtlich ausgeschlossen, begegnet keinen Bedenken. Die nach Maßgabe des § 1a Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 34 BNatSchG erforderliche Prüfung vor der Überplanung von Flächen in FFH-Gebieten oder - wie hier - in deren Nähe ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst ist im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der Gebiete offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich in einem zweiten Schritt eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (BVerwG, Urt. v. 10.4.2013 - 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176; Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, 2011, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der genannten Richtlinien. Es gibt allerdings keine Bestimmungen, die - wie etwa Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644; Krautzberger/Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand April 2014, § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Jan. 2014, § 1a Rn. 501a).
84 
Die erforderliche Vorprüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des genannten FFH-Gebiets offensichtlich ausgeschlossen werden kann, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers erfolgt und lässt auch keine Fehler erkennen. Denn die Antragsgegnerin hat durch die S.-GmbH die Natura-2000 Vorprüfung vom Februar 2011 erstellen lassen. Auf Seite 6 - 9 des genannten Gutachtens werden in tabellarischer Form alle denkbaren Beeinträchtigungen (selbst durch optische Wirkung) auf die charakteristischen Arten der Teilfläche des FFH-Gebiets, insbesondere der Helm-Azurjungfer, dargestellt und geprüft bzw. das Vorkommen sonstiger gemeldeter Arten auf Grund fehlenden Vorkommens ausgeschlossen. Unter anderem wird bei der Bewertung möglicher Beeinträchtigungen darauf abgestellt, dass die Grünflächen am Ufer des Rinnbachs nicht frei zugänglich ausgestaltet werden und damit weiterhin Schutz bieten.
85 
Gegen diese Vorprüfung wendet der Antragsteller nur ein, die von den Gutachtern ihrer Bewertung zugrunde gelegte Beobachtung des Plangebiets über drei Monate hinweg - die sich aus der artenschutzrechtlichen Beurteilung desselben Büros schließen lässt - sei nicht ausreichend lange erfolgt. Es bedürfe zwingend einer Ganzjahresbetrachtung. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Gerade weil es keine formalisierte Vorprüfung gibt, kann es auch keine bestimmte Zeitspanne für die Beobachtung vorkommender Arten geben. Zudem deutet der Antragsteller auch nicht an, in welcher Hinsicht er sich durch eine Ganzjahresbeobachtung andere Ergebnisse erwartet, zumal auch er davon ausgeht, dass es sich bei der Fläche des Plangebiets um eine landwirtschaftlich intensiv genutzte Fläche handelt. Einer von ihm geforderten Ganzjahresbeobachtung könnte im Übrigen wiederum abstrakt entgegengehalten werden, dass nur eine mehrjährige Beobachtung brauchbare Ergebnisse liefere.
86 
3. Der Antragsgegnerin ist auch kein Fehler im Abwägungsergebnis unterlaufen.
87 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
88 
Solche Fehler im Abwägungsergebnis liegen nur vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16; Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris).
89 
Alle vom Antragsteller aufgezählten Abwägungsfehler - eine unvertretbare Standortentscheidung, die Missachtung der Anforderungen an ein kostensparendes Bauen, das Übergehen des Gebots, landwirtschaftliche Nutzfläche nur in notwendigem Umfang umzunutzen - haben nicht das erforderliche Gewicht, eine solche Unvertretbarkeit zu begründen. Insbesondere erscheint es nicht als unvertretbar, eine Wohnbaufläche dort zu schaffen, wo bereits die bisherige Bebauung in Form eines Sporns in den Außenbereich hineinreicht, anstatt eine erstmalige optische Ausdehnung einer Wohnbaufläche in den Außenbereich hinein zu planen, auch wenn diese Fläche erheblich weiter von einem Fließgewässer entfernt liegt.
C.
90 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
91 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
92 
Beschluss vom 15. Oktober 2014
93 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt, da der Antragsteller Beeinträchtigungen unterschiedlicher Art für zwei verschiedene Grundstücke (Wohnhausgrundstück und Wiesengrundstück) geltend macht.
94 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 16. April 2014 - 5 S 567/14 - wird geändert. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Antragstellerin, den Beschluss des Senats vom 16.04.2014 zu ändern und den Antrag der Antragsgegnerin auf Außervollzugsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Erweiterung O.M.“ der Antragstellerin abzulehnen, ist in analoger Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Die Vorschrift ist im Verfahren des § 47 Abs. 6 VwGO entsprechend anzuwenden (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 12.05.1995 - 1 S 1310/95 -, DVBl 1995, 929; BayVGH, Beschluss vom 19.07.2012 - 2 NE 12.1520 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 20.07.1998 - 11a B 993/98 NE -, NVwZ-RR 1999, 54; Nieders.OVG, Beschluss vom 02.08.2001 - 1 MN 1194/01; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 391a und 409; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 47 Rn. 159). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO analog liegen insbesondere vor, wenn die Gemeinde, deren Bebauungsplan durch einen Beschluss nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt worden ist, ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zur Heilung der festgestellten Mängel durchgeführt hat (vgl. Nieders.OVG, Beschluss vom 02.08.2001, a.a.O.).
So liegen die Dinge hier. Die Antragsgegnerin hat ein ergänzendes Verfahren durchgeführt, um die im Beschluss des Senats vom 16.04.2014 - 5 S 567/14 - genannten Mängel zu beseitigen und hat am 28.07.2014 den Bebauungsplan erneut als Satzung beschlossen.
Der Antrag ist auch begründet. Für das Verfahren zur Abänderung eines Beschlusses nach § 47 Abs. 6 VwGO in analoger Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gelten dieselben Maßstäbe wie für das Aussetzungsverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO selbst (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 391; so auch OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 31.07.2007 - 3 M 15.07 -, juris zu § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO).
Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO für eine Außervollzugsetzung des angefochtenen Bebauungsplans liegen im vorliegenden Fall nicht mehr vor. Nach Aktenlage führt der Vollzug nicht zu schweren Nachteilen für die Antragsgegnerin und es liegen auch keine anderen wichtigen Gründe vor, die es dringend gebieten würden, die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans aufrecht zu erhalten. Die Verwirklichung des Bebauungsplans „Erweiterung O.M.“ lässt weder eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen der Antragsgegnerin konkret erwarten, noch dürfte der Bebauungsplan in der am 28.07.2014 beschlossenen Fassung in einer Weise offensichtlich fehlerhaft sein, dass seine Außervollzugsetzung unabweisbar wäre. Der Plan dürfte zwar an einem Verkündungsmangel leiden. Dieser Fehler rechtfertigt die Außervollzugsetzung indessen nicht. Die weiteren von der Antragsgegnerin gerügten Fehler lassen den Plan jedenfalls nicht als offensichtlich fehlerhaft erscheinen.
1. Der Bebauungsplan leidet nach Aktenlage voraussichtlich an einem Verkündungsmangel, weil er vom Oberbürgermeister am gleichen Tag ausgefertigt worden ist, an dem auch seine Bekanntmachung erfolgte. Da die Ausfertigung die Authentizität des gemeindlichen Rechtsetzungsverfahrens bezeugen soll, muss sie der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB zeitlich vorangehen. Bundesrecht schließt zwar nicht aus, dass ein Bebauungsplan an dem Tage, an dem er ausgefertigt worden ist, noch bekanntgemacht wird. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Bekanntmachung durch Aushang erfolgt. Die Übereinstimmung von Ausfertigungs- und Bekanntmachungsdatum kann jedoch ein Indiz dafür sein, dass die Reihenfolge nicht gewahrt ist (BVerwG, Beschluss vom 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, BauR 1999, 611). Im vorliegenden Fall ist der am 28.07.2014 vom Gemeinderat der Antragstellerin beschlossene Bebauungsplan am 31.07.2014 vom Bürgermeister ausgefertigt und am gleichen Tag im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragstellerin veröffentlicht worden. In einem solchen Fall dürfte es aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung noch zeitlich vorangeht (vgl. auch VGH Baden-Württ., Beschluss vom 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402). Dieser Verkündungsmangel rechtfertigt indessen nicht die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, denn er betrifft nicht die Belange der Antragsgegnerin und kann ohne Weiteres durch erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans geheilt werden. Mit einer solchen Heilung ist hier auch zu rechnen (vgl. zum Ganzen Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 395 ff. m.w.N. d. Rspr.).
2. Der von der Antragsgegnerin gerügte Verstoß gegen § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO (dazu a)) und § 18 Abs. 1 GemO (dazu b)) liegt voraussichtlich nicht vor.
a) Nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO darf ein ehrenamtlich tätiger Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn er in der zu beratenden oder zu entscheidenden Angelegenheit in anderer als in öffentlicher Eigenschaft tätig geworden ist. Die Antragsgegnerin meint, beim Beschluss des Bebauungsplans als Satzung sei gegen diese Vorschrift verstoßen worden, weil die Gemeinderätin ... daran mitgewirkt habe, obwohl sie als Außensozia in der Kanzlei tätig gewesen sei, die die Antragstellerin im Bebauungsplanverfahren anwaltlich beraten hat. Ein solcher Verstoß dürfte indessen nicht vorliegen.
Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO normiert eine Befangenheit nur für denjenigen, der selbst als Gutachter oder sonst tätig geworden ist (VGH Baden-Württ., Urteil vom 15.11.1999 - 3 S 2181/98 -, juris). Sie knüpft - anders als § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 GemO - nicht an die „personelle”, sondern an die „sachliche” Befangenheit eines Gemeinderats an. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein ehrenamtlich tätiger Bürger, der sich durch eine - private - Tätigkeit im Vorfeld der Entscheidung bereits in seiner sachlichen Beurteilung potentiell festgelegt hat, möglicherweise keine am objektiven Gemeinwohl orientierte interessenunabhängige Entscheidung mehr treffen kann (VGH Baden-Württ., Beschluss vom 27.02.1989 - 3 S 308/87 -, NVwZ 1990, 588). An einer solchen sachlichen Befangenheit dürfte es hier fehlen.
Gemeinderätin ... und der Partner der die Antragstellerin beratenden Rechtsanwaltspartnergesellschaft Rechtsanwalt ... haben eidesstattlich versichert, dass Frau ... in der beratenden Kanzlei nur bis zum 30.04.2014 als angestellte Rechtsanwältin tätig gewesen sei und nicht an der rechtlichen Begleitung der Antragstellerin bzw. der Vorhabenträgerin bei der Aufstellung des Bebauungsplans mitgewirkt habe. Diese Angaben werden von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen und es besteht auch sonst kein Anlass an deren Richtigkeit zu zweifeln. Von einer sachlichen Vorbefassung von Frau ... mit dem Bebauungsplan „Erweiterung O.M.“ und möglicherweise sogar einer Vorfestlegung ist daher nicht auszugehen.
10 
b) Frau ... dürfte auch nicht nach § 18 Abs. 1 GemO wegen Befangenheit gehindert gewesen sein, am Beschluss über den angefochtenen Bebauungsplan mitzuwirken. Nach dieser Vorschrift darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn das Gemeinderatsmitglied oder die bezeichneten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, VBlBW 2006, 390). Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (vgl. Kunze/Bronner/Katz, GemO, § 18 Rn. 1).
11 
Ein individuelles Sonderinteresse liegt nicht nur dann vor, wenn es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Baden- Württ., Urteil vom 20.01.2006, a.a.O.). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Ferner muss der individuelle Sondervor- oder -nachteil mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57).
12 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist auf der Grundlage der vorliegenden Akten derzeit nicht zu erkennen, dass Frau ... bei der Entscheidung über den angefochtenen Bebauungsplan befangen war. Für ein Haftungsrisiko, das einen individuellen Sondernachteil darstellen könnte, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zum einen war Frau ... - ausgehend von den vorliegenden eidesstattlichen Versicherungen - zu keinem Zeitpunkt mit der Bearbeitung des Mandats für die Antragstellerin befasst, so dass eine Haftung für eigene Fehler nicht in Betracht kommt. Zum anderen dürfte sie als angestellte Anwältin jedenfalls nach ihrem Ausscheiden aus der Kanzlei nicht für etwaige Fehler haften müssen, die anderen Kanzleimitarbeitern vor ihrem Ausscheiden unterlaufen sind. Auch ein Imageverlust, wie ihn die Antragsgegnerin für möglich hält, trifft sie nach ihrem Ausscheiden nicht mehr.
13 
3. Die Antragsgegnerin rügt weiter ohne Erfolg, der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei deshalb fehlerhaft, weil die geplante Erweiterung des Sägewerks kein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB, sondern ein Teil des Sägewerks als Gesamtvorhaben sei mit der Folge, dass das (Gesamt-)Vorhaben nicht mit dem Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans übereinstimme.
14 
Der Begriff des Vorhabens wird in der Vorschrift des § 12 BauGB über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht definiert. Nach überwiegender Auffassung ist Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.2003 - 4 CN 3.02 -, BVerwGE 119, 45; offen gelassen in Beschluss vom 10.08.2004 - 4 BN 19.04 -, BauR 2004, 1908; vgl. auch Bank, in Brügelmann, BauGB, § 12 Rn. 22 f. und Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 12 Rn. 48 jeweils m.w.N.). Soll - wie hier - ein aus mehreren baulichen Anlagen bestehender Betrieb um eine weitere bauliche Anlage erweitert werden, stellt die neu hinzukommende bauliche Anlage in der Regel ein selbständiges Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und des § 12 Abs. 1 BauGB dar (vgl. auch Krautzberger, in Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, BauGB, § 12 Rn. 49 und Bank, in Brügelmann, BauGB, § 12 Rn. 21: auch Um-, Aus- und Anbauten können Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB sein). Davon zu trennen ist die Frage, ob ein Vorhaben, das zu einer Gesamtanlage gehört und sie erweitert oder ändert, bauplanungsrechtlich zugelassen werden darf. Dies kann regelmäßig nicht isoliert, sondern nur unter Berücksichtigung der Gesamtanlage beurteilt werden. Denn Gegenstand der Prüfung ist nicht allein die bauliche Anlage, sondern immer auch die ihr zugedachte Funktion und ihr Zweck (BVerwG, Urteil vom 15.11.1991 - 4 C 17.88 -, NVwZ-RR 1992, 402; Beschluss vom 04.02.2000 - 4 B 106.99 -, BauR 2000, 1041).
15 
Nach diesen Grundsätzen dürfte die geplante Erweiterung des Sägewerks, ein Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB darstellen. Dies gilt nicht nur für die Rundholzsortieranlage (dazu a), sondern auch für die nach dem Bebauungsplan zulässige und im Durchführungsvertrag vereinbarte Befestigung von Lagerflächen (dazu b).
16 
a) Soweit es die Errichtung der Rundholzsortieranlage betrifft, teilt der Senat nicht die Ansicht der Antragsgegnerin, sie sei kein Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB. Die Rundholzsortieranlage ist eine eigenständige bauliche Anlage mit bodenrechtlicher Relevanz und mit eigener Funktion (vgl. zum Begriff des Vorhabens auch Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 29 Rn. 21 ff.). Sie mag zwar durch den Übergabetisch eine Verbindung zu weiteren Teilen des Sägewerks besitzen und in den Betriebsablauf integriert sein. Damit wird sie Teil des Sägewerksbetriebs, so dass sich die Frage ihrer planungsrechtlichen Zulässigkeit, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Immissionsbelastung der Umgebung, nur unter Berücksichtigung des gesamten Betriebes beantworten lässt. Sie bleibt jedoch ein eigenständiges Vorhaben und geht nicht dergestalt in einer bereits vorhandenen baulichen Anlage auf, dass sie integraler Bestandteil dieser Anlage wird und nicht mehr von ihr zu trennen ist.
17 
Die von der Antragsgegnerin zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.1993 (- 4 C 17.91 -, BauR 1994, 81) gebietet keine andere Betrachtung. Das Bundesverwaltungsgericht hat darin zwar ausgeführt, dass auch der bereits vorhandene Teil der erweiterten Anlage zur Disposition stehe, wenn er in der neuen Gesamtanlage aufgehe. Verändere eine Erweiterung zugleich den Bestand der vorhandenen baulichen Anlage - sei es durch einen Eingriff in die bestehende Anlage, sei es wegen der aus der Erweiterung resultierenden Qualitätsveränderung des Bestandes oder wenn sich die Immissionslage ändere - sei eine isolierte Beurteilung der Erweiterung nicht möglich. Zum einen handelt es sich im vorliegenden Fall jedoch nicht um eine Erweiterung einer baulichen Anlage; die Rundholzsortieranlage geht nicht in einer vorhandenen baulichen Anlage auf. Zum anderen betreffen die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Entscheidung nicht den Vorhabensbegriff, sondern die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens, die - wie bereits ausgeführt - in Fällen einer Betriebserweiterung in der Regel nur unter Berücksichtigung des gesamten Betriebes beantwortet werden kann.
18 
Für die Frage, ob ein Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB vorliegt, ist gleichfalls ohne Belang, ob die Erschließung nur über das bisherige Betriebsgrundstück erfolgen kann. Eine von vornherein ausgeschlossene Erschließung des Vorhabens mag im vorliegenden Verfahren zwar unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit des Bebauungsplans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB eine Rolle spielen. Es bestehen jedoch - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erschließung nicht gesichert werden kann. Selbst wenn die Erschließung wohl nur über das bestehende Betriebsgelände, d.h. über weitere Grundstücke erfolgen kann - wie dies im Durchführungsvertrag auch vorgesehen ist -, wäre deren Sicherung insbesondere durch Bewilligung und Eintragung einer Baulast möglich. Für das vorliegende Verfahren kommt es des Weiteren auch nicht entscheidungserheblich darauf an, dass die Brücke, über die das Plangebiet erreicht werden kann, wohl nur bis Ende 2017 wasserrechtlich genehmigt ist. Zum einen lag die Genehmigung in dem nach § 214 Abs. 3 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vor. Zum anderen hat das Wasserwirtschaftsamt beim Landratsamt T. als untere Wasserbehörde mitgeteilt, dass „die Wieder- bzw. Neuerteilung des Wasserrechts im Hinblick auf die derzeitige Rechtslage möglich“ sei.
19 
b) Die Befestigung von Lagerflächen stellt ebenfalls ein Vorhaben dar, denn es handelt sich um die Errichtung einer baulichen Anlage mit bodenrechtlicher Relevanz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 B 260.95 -, BauR 1996, 362; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 29 Rn. 33). Selbst wenn - wie die Antragsgegnerin meint - die Erweiterung und teilweise Befestigung der Lagerflächen nicht Gegenstand des Vorhaben- und Erschließungsplans geworden sein sollte, folgte daraus jedenfalls nicht, dass der Bebauungsplan in einer Weise rechtswidrig wäre, dass dessen Außervollzugsetzung gerechtfertigt wäre. Das gleiche gilt, falls sich die Darstellung in der Anlage 2 zum Durchführungsvertrag nicht als ausreichend oder als nicht hinreichend bestimmt erweisen sollte. Denn durch einen solchen Fehler würden Rechte oder rechtlich geschützte Interessen der Antragsgegnerin nicht in einem solchen Maße beeinträchtigt, dass es dringend geboten wäre, den Bebauungsplan außer Vollzug zu setzen, etwa deshalb, weil irreversible Schäden drohten (vgl. dazu auch Ziekow, in: Sodan/Ziekow,VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 395 f. m.w.N.d. Rspr.). Zum einen stellen die Lagerflächen und ihre Nutzung wohl keine Belastung dar, die gegenüber der Rundholzsortieranlage ins Gewicht fällt. Dies dürfte insbesondere für die von diesen Flächen ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen gelten. Zum anderen setzt der Bebauungsplan für die betroffenen Bereiche Emissionskontingente fest (dazu unten 8.a), die die Antragsgegnerin vor unzumutbarem Lärm schützen sollen, der durch die Nutzung der Flächen entsteht.
20 
4. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt voraussichtlich auch nicht gegen § 12 Abs. 4 BauGB, da er hier nicht einschlägig sein dürfte. Nach dieser Vorschrift können einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden. Die Gebiete des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Vorhaben- und Erschließungsplans sind hier jedoch identisch. Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans, die in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan hätten aufgenommen werden können, gibt es demzufolge nicht. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kommt es insoweit nicht darauf an, welche baulichen Anlagen in dem Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Vorhaben- und Erschließungsplans vorgesehen sind.
21 
5. Ferner dürfte der angefochtene Bebauungsplan auch mit § 12 Abs. 3a BauGB in Einklang stehen. Nach dieser Vorschrift kann in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt werden, wenn unter entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB festgesetzt wird, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Im vorliegenden Fall sind im Teilgebiet Sägewerk 1 und Sägewerk 2 des angefochtenen Bebauungsplans folgende Nutzungen vorgesehen:
22 
- bauliche Anlagen, die zum Holztransport, zur Holzlagerung und der Versandaufbereitung sowie zur Holzbe- und -verarbeitung erforderlich sind,
- Garagen, Nebengebäude und Betriebsgebäude zur Unterbringung von Materialien, Fahrzeugen, Geräten und Werkzeugen, die zum Holztransport, zur Holzlagerung und der Versandaufbereitung sowie zur Holzbe- und -verarbeitung erforderlich sind,
- Flächen zum Lagern von Holz- und Holzprodukten,
- Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO.
23 
Die Aufzählung nennt verschiedene Nutzungsmöglichkeiten, die über das im Vorhaben- und Erschließungsplan und im Durchführungsvertrag bezeichnete Vorhaben deutlich hinausgehen. Im Zuge des ergänzenden Verfahrens hat die Antragstellerin deshalb unter Nr. 1.2 des Bebauungsplans eine bedingte Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen. Danach sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung O.M.“ im gesamten Plangebiet nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Damit dürfte den Vorgaben des § 12 Abs. 3a BauGB genügt worden sein. Die Vorschrift erweitert die Festsetzungsmöglichkeiten der Gemeinde bei Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Sie kann wie bei einem normalen Angebotsbebauungsplan die bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung festsetzen und zwar sowohl durch Festsetzung eines der Baugebiete der Baunutzungsverordnung als auch auf sonstige Weise allgemein (vgl. Bank, in: Brügelmann, BauGB § 12 Rn 204). Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin die zulässige Nutzung in sonstiger Weise allgemein festgesetzt. Sie hat zugleich ein durch Abschluss eines entsprechenden Durchführungsvertrages aufschiebend bedingtes Baurecht im Sinne des § 9 Abs. 2 BauGB für diese allgemein umschriebenen Nutzungsmöglichkeiten geschaffen. Dabei ist ihr voraussichtlich kein Fehler unterlaufen.
24 
6. Der Senat vermag ferner nicht zu erkennen, dass es dem angefochtenen Bebauungsplan an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB fehlte. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin sieht er für die Bereiche „Sägewerk 1“ und „Sägewerk 2“ bauliche Anlagen vor, deren Zulässigkeit jedoch aufschiebend bedingt ist durch den Abschluss eines Durchführungsvertrages. Dies dürfte angesichts der Vorschrift des § 12 Abs. 3a BauGB nicht zu beanstanden sein. Insofern kann auf die vorstehenden Ausführungen unter 5. verwiesen werden.
25 
7. Soweit es die Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit § 1a Abs. 3 BauGB betrifft, weist der Bebauungsplan jedenfalls keine offensichtlichen Fehler auf, die darüber hinaus zu irreversiblen Schäden bei der Antragsgegnerin führen könnten. Selbst wenn der Eingriffsausgleich teilweise einer Korrektur bedürfte, beträfe dies keine Belange der Antragsgegnerin. Es bedarf daher im vorliegenden Verfahren auch keiner Entscheidung über Umfang und Rechtmäßigkeit der - bestandskräftigen - wasser- und baurechtlichen Entscheidung des Landratsamts T. vom 01.3.2000.
26 
8. Auch im Hinblick auf den erforderlichen Schallschutz vermag der Senat keine offensichtlichen, die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans rechtfertigenden Fehler zu erkennen.
27 
a) Dies gilt zunächst für die vorgesehene Emissionskontingentierung. Nach Aktenlage dürfte sich die Bezugsgröße der Emissionskontingente dem Bebauungsplan hinreichend klar entnehmen lassen. Danach wird jedem innerhalb der Baugrenze gelegenen Quadratmeter des Teilgebiets „Sägewerk 1“ ein Emissionskontingent von 70 dB(A) und jedem innerhalb der Baugrenze gelegenen Quadratmeter des Teilgebiets „Sägewerk 2“ ein Emissionskontingent von 63 dB(A) zugewiesen. Dieses Kontingente gelten unabhängig davon, wie die jeweiligen Quadratmeter genutzt werden. Die Höhe der Emissionskontingente wurden im Rückrechnungsverfahren ermittelt. Ausweislich des Schallgutachtens war es Ziel, auf den genannten Teilflächen Emissionen nur in solcher Höhe zuzulassen, dass an den betrachteten Immissionsorten keine Immissionen entstehen, die die Immissionen aus anderen Schallquellen erhöhen. Dabei ging der Schallgutachter davon aus, dass die bereits vorhandenen Schallquellen den Immissionsrichtwert der TA-Lärm für Dorf- und Mischgebiete von 60 dB(A) tags ausschöpfen. Ausgehend von den Regeln der Pegeladdition, wonach bei zwei sich überlagernden Schallquellen, deren Lautstärke sich um 10 dB(A) unterscheidet, die leisere keinen Einfluss auf den Gesamtlärmpegel hat (vgl. Maue, 0 Dezibel + 0 Dezibel = 3 Dezibel, 9. Aufl. 2009, S. 70), hat der Schallgutachter als Planwert einen um 10 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags liegenden Wert seinen Berechnungen zugrunde gelegt. Diese Vorgehensweise dürfte nicht zu beanstanden sein. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Emissionskontingentierung nicht umsetzbar sein könnte. Soweit es LKW-Fahrten betrifft, die über die kontingentierte Fläche verlaufen, werden die dadurch verursachten Emissionen auf die Kontingente angerechnet mit der Folge, dass diese nicht oder nicht mehr in vollem Umfang für weitere schallemittierende Nutzungen zur Verfügung stehen. Gleiches gilt für Erweiterungen des Sägewerks auf den kontingentierten Flächen. Zu einer „scheibchenweisen“ Erhöhung des Immissionspegels kann es bei korrekter Berechnung der Emissionskontingente nicht kommen, weil dann auch bei Ausschöpfung aller Kontingente der Immissionsplanwert nicht überschritten wird. Dies ist gerade Sinn der Emissionskontingentierung. Maßgebend ist bei solchen Erweiterungen daher nicht, dass die von ihnen verursachten Immissionen - für sich genommen - den Immissionsrichtwert um 10 dB(A) unterschreiten, sondern dass ihre Emissionen die Höhe des Emissionskontingents einhalten.
28 
b) Der Vorwurf, der Schallgutachter habe nicht sämtliche Schallquellen erfasst, dürfte nicht zutreffen. Unter Nr. 4.2 des Gutachtens sind die Schallquellen der Rundholzsortieranlage genannt. Danach verursacht der Kran einen Schallleistungspegel von 88 dB(A). Nach den nachvollziehbaren Angaben der Antragstellerin wird dieser Pegel durch das Ablegen und Aufnehmen der Hölzer verursacht, während der elektrisch betriebene Kran selbst keinen Lärmbeitrag leiste. Die Entladung des Holzes wird mit 97,5 dB(A) angegeben. Darin ist ein Impulszuschlag von 7,5 dB(A) enthalten. Dass diese Werte unzutreffend sind, vermag der Senat derzeit nicht zu erkennen.
29 
Das von der Antragsgegnerin vermisste Sortierband wird nach Angabe der Antragstellerin unter der Bezeichnung „Transport“ erfasst. Der Antragsgegnerin ist zuzugestehen, dass sich diese Lärmquelle in der Aufstellung unter Nr. 4.2 des Gutachtens nicht explizit wiederfindet. Ob sie in eine andere der genannten Lärmquellen einbezogen wurde, ist nicht zu erkennen. Selbst wenn insoweit ein Defizit vorhanden wäre, rechtfertigte dies jedoch nicht die weitere Außervollzugsetzung des Bebauungsplans. Das Interesse der Antragsgegnerin, vor Lärm verschont zu bleiben, ist zwar ein abwägungserheblicher Belang. Dieses Interesse wird jedoch nicht in erheblichem Maße beeinträchtigt, weil die zu erwartenden Immissionen an dem für die Antragsgegnerin maßgebenden Immissionsort am Rand des Baufensters auf ihrem Grundstück um mindestens 6 dB(A) unterschritten werden und selbst eine Verdoppelung der Schallquellen nur zu einer Pegelerhöhung um 3 dB(A) führt (vgl. Maue, 0 Dezibel + 0 Dezibel = 3 Dezibel, 9. Aufl. 2009, S. 71).
30 
c) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen und der Festlegungen im Durchführungsvertrag vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass es im Hinblick auf die Belastung mit Lärm zu der von der Antragsgegnerin gerügten unzulässigen Konfliktverlagerung in den Durchführungsvertrag oder das Baugenehmigungsverfahren kommen wird. Das zur Ermittlung der zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen eingeholte Schallgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bei einer täglichen Betriebszeit der Rundholzsortieranlage von sechs Stunden keine Lärmimmissionen zu erwarten sind, die die einschlägigen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm überschreiten. Diese Betriebszeitbegrenzung auf sechs Stunden ist in den Durchführungsvertrag aufgenommen worden. Das Gleiche gilt für den jährlichen Durchsatz von 20.000 Festmeter Holz. Die Befürchtung der Antragstellerin, dass es bei entsprechender Nachfrage für längere Zeiträume im Jahr zu Emissionssteigerungen kommen könne, teilt der Senat nicht. Denn auch in Zeiten erhöhter Nachfrage ist die Betriebszeit auf sechs Stunden pro Tag beschränkt.
31 
9. Der von der Antragsgegnerin ferner gerügte Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie, weil das Plangebiet in einem faktischen Vogelschutzgebiet liege, betrifft keinen ihrer Belange. Selbst wenn insoweit ein Grund für eine Beanstandung vorläge, bestünde keine Veranlassung, den Bebauungsplan zu ihrem Schutz weiter außer Vollzug zu setzen. Im Übrigen kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die gerichtliche Anerkennung eines faktischen Vogelschutzgebiets im Falle eines - wie hier - abgeschlossenen Gebietsauswahl- und -meldeverfahrens nur in Betracht, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass die Nichteinbeziehung bestimmter Gebiete in ein gemeldetes Vogelschutzgebiet auf sachwidrigen Erwägungen beruht. Das gilt selbst dann, wenn die betreffenden Gebiete im IBA-Verzeichnis aufgeführt sind (BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 4 CN 3.13 -, BVerwGE 149, 229, Rn. 24). Solche sachwidrigen Erwägungen bei der Abgrenzung des Vogelschutzgebiets Nr. 7820-441 „Südwestalb und Oberes Donautal“ sind auf der Basis der vorliegenden Akten nicht festzustellen. Allein die von der Antragsgegnerin genannte Tatsache, dass die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 24.09.2013 den Neuntöter als einen im Vorhabengebiet möglicherweise vorkommenden Brutvogel bezeichne, legt diesen Schluss angesichts der Unsicherheit des Vorkommens nicht nahe.
32 
Schließlich betrifft auch der von der Antragsgegnerin gerügte Abwägungsfehler hinsichtlich der Eingriffe in den Wulfbach und den Mühlkanal sowie die angeblich defizitäre Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan keinen Belang der Antragsgegnerin, so dass selbst ein unterstellter Fehler die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nicht rechtfertigen könnte.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die 2. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord“ der Gemeinde N. vom 11. Mai 2005 wird insoweit für unwirksam erklärt als auf dem Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 eine Verkaufsfläche von max. 100 m² für Produkte eigener Herstellung (Feinkost- und Delikatessenverkauf, Probeverkostung) und zur Komplettierung des Sortiments ein Anteil firmenfremder Produkte bis zu 20 % der Verkaufsfläche für zulässig erklärt wird. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt 9/10 und die Antragsgegnerin 1/10 der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 11.5.2005.
Das Plangebiet liegt nordwestlich des Ortskerns von N. und wird im Osten, Norden und Süden von der M.-B.-Straße begrenzt. Durch den Bebauungsplan wird der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord“ vom 27.10.1993 i.d.F. der 1. Änderung vom 18.1.1995 u.a. dahin geändert, dass in dem Gewerbegebiet Einzelhandels- und Handelsbetriebe mit Verkauf an Endverbraucher nicht zulässig sind, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise im Einzelnen aufgeführten innenstadtrelevanten Waren zuzuordnen ist. Hiervon ausgenommen ist auf dem Grundstück Flst.-Nr 7652/2 eine Verkaufsfläche von max. 100 m² für Produkte eigener Herstellung (Feinkost- und Delikatessenverkauf, Probeverkostung), wobei zur Komplettierung des Sortiments ein Anteil firmenfremder Produkte bis zu 20 % der Verkaufsfläche zulässig ist.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 7652/4 und Erbbauberechtigte des Grundstücks Flst.-Nr. 7652/5. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans.
Dem Bebauungsplan lag im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Am 22.8.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, durch Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen u.a. für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und Verbrauchermärkten zu schaffen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 24.8.2001 öffentlich bekannt gemacht. In der Folgezeit wurde der Planentwurf mehrmals geändert und öffentlich ausgelegt, zuletzt lag er nach öffentlicher Bekanntmachung vom 5.4.2005 in der Zeit vom 16.4. bis 9.5.2005 öffentlich aus. Die Träger öffentlicher Belange wurden mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 5.4.2005 angehört. Nach Erörterung und Abwägung der vorgebrachten Anregungen beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan am 11.5.2005 als Satzung. Dieser Beschluss wurde am 13.5.2005 öffentlich bekannt gemacht.
Mit dem Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplans beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin zugleich mit Beschluss vom 22.8.2001, öffentlich bekannt gemacht am 24.8.2001, eine Veränderungssperre, die mit Beschluss vom 23.7.2003, öffentlich bekannt gemacht am 15.8.2003, um ein Jahr und mit Beschluss vom 21.7.2004, öffentlich bekannt gemacht am 13.8.2004, um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Mit - rechtskräftigem - Urteil vom 3.3.2005 - 3 S 1998/04 - hat der Senat die zweite Verlängerung vom 21.7.2004 für unwirksam erklärt.
Am 20.6.2005 hat die Antragstellerin, die bereits im Bebauungsplanverfahren Einwendungen erhoben hat, das vorliegende Normenkontrollverfahren eingeleitet.
Sie beantragt,
die 2. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord“ der Gemeinde N. vom 11. Mai 2005 für unwirksam zu erklären.
Zur Begründung wird vorgetragen, der Bebauungsplan leide an einem formellen Mangel, da an dem Satzungsbeschluss zwei befangene Gemeinderäte mitgewirkt hätten. In der Liste der ausgeschlossenen Sortimente befänden sich die von den beiden Gemeinderäten bzw. deren Familie betriebenen Einzelhandelsbranchen. Da Planungsziel der Schutz des innerörtlichen Einzelhandels vor Konkurrenz in peripheren Gebieten sei, profitierten beide Gemeinderäte unmittelbar von der Planänderung und deren Umsetzung. Der Satzungsbeschluss berühre nicht nur die gemeinsamen Interessen der Berufsgruppe der Einzelhändler. Der Bebauungsplan sei zudem nicht erforderlich und abwägungsfehlerhaft. Er werde den Anforderungen an den Ausschluss innenstadtrelevanten Einzelhandels nicht gerecht. Die Antragsgegnerin habe zeitgleich den Bebauungsplan „Nord-West“ mit nahezu wortgleichen Festsetzungen geändert. In unmittelbarer Nähe gebe es jedoch zwei weitere Gewerbegebiete. Die Textil-Firma B. unterhalte im Gewerbegebiet „Leimenloch“ ein Outlet-Center, in dem großflächig mit Kleidung, Schuhen und sonstigen verwandten Branchen Einzelhandel betrieben werde. Angesichts dieses Umstandes erscheine es unschlüssig und konzeptionslos, im unmittelbar angrenzenden Gewerbegebiet „Nord“ Einzelhandel jedweder Art, auch der Branchen Bekleidung, Schuhe etc. auszuschließen. Das Outlet-Center bestehe seit Jahren und habe dem innerörtlichen Handel weder geschadet noch dessen Existenz vernichtet, obwohl es auch von Ortsansässigen frequentiert werde. Der Ausschluss von Einzelhandel in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nord-West“ erscheine unter diesen Vorzeichen vorgeschoben und begünstige vorrangig das Bestehen des Outlet-Centers. Die Firma B. - größter ortsansässiger Arbeitgeber und Gewerbesteuerzahler - führe gegenwärtig Verhandlungen, um das Outlet-Center um mindestens 8.000 m² Verkaufsfläche zu erweitern, und strebe offensichtlich gemeinsam mit der Gemeinde an, die raumordnerische bzw. regionalplanerische Zulassung zu erreichen, obwohl der Gemeinde keine zentralörtliche Bedeutung zukomme. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb der Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen nicht auch im Gewerbegebiet „Westring“ festgesetzt worden sei. Selbst die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005 empfehle den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente für die anderen Gewerbegebiete. Die Gemeinde habe willkürlich nur in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nord-West“ zentrenrelevante Sortimente ausgeschlossen. Damit verpuffe die gewollte Schutzwirkung für den innerörtlichen Handel und liege eine erhebliche Ungleichbehandlung der Grundstückseigentümer vor. Für den Bereich H.straße/St.weg betreibe die Gemeinde die Ausweisung eines Standortes für die Ansiedlung von Lebensmittelmärkten. Auch vor diesem Hintergrund erscheine der Ausschluss von Einzelhandel, insbesondere mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Reformwaren konzeptionslos. Die geplante Ansiedlung würde dem innerörtlichen Lebensmittel-Einzelhandel genau so schaden. Möglicherweise sollten Investoren im Gewerbegebiet „Nord-West“ von der Ansiedlung abgehalten werden, während Interessenten im Gebiet „Nord-Ost“ bevorzugt behandelt werden sollten. Auch insoweit sei die Planung rechts- und gleichheitswidrig. Entweder die Gemeinde schließe den Lebensmittel-Einzelhandel außerhalb der Ortsmitte insgesamt aus oder sie lasse ihn in der gesamten Gemarkung zu. Der geplante Standort sei im Übrigen angesichts der unmittelbaren Nähe zur Wohnnutzung St.weg und wegen der zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen höchst problematisch. Die Gemeinde hätte vor Fortführung der Bebauungsplanänderung ein Einzelhandelsgutachten einholen und auf dieser Grundlage den Gemeinderat beraten und entscheiden lassen müssen. In der Planbegründung werde zwar Bezug genommen auf das Einzelhandelskonzept der GMA vom März 1990 und angegeben, dessen Ergänzung bzw. Aktualisierung sei beauftragt. Die Fortschreibung dieser Analyse vom Mai 2005 habe dem Gemeinderat bei der maßgeblichen Abwägungsentscheidung am 11.5.2005 aber offensichtlich nicht vorgelegen. Dies führe zu einem erheblichen Abwägungsdefizit wegen unzureichend zusammengestellter Abwägungsunterlagen. Dass sich die Verhältnisse inzwischen nicht unerheblich geändert hätten, ergebe sich aus der Fortschreibung der GMA-Analyse. Diese werde zudem fachlich angezweifelt. Sie ignoriere das Vorhandensein des Outlet-Centers. Die hierzu gegebene Begründung genüge nicht den an eine örtliche Einzelhandelsuntersuchung zu stellenden betriebswirtschaftlichen Anforderungen. Die Antragsgegnerin habe dem Ausschluss weitgehend und schematisch die Liste der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente der Anlage zum Einzelhandelserlass zugrunde gelegt. Eine genau Analyse und Prüfung des Bestands finde sich in den Gemeindeakten nicht. Der Ausschlusskatalog enthalte beispielsweise die Sortimente Waffen und Zooartikel. Derartige Einzelhandelsgeschäfte seien im Ortsinneren nicht vorhanden. Die Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 konterkariere den Zweck der Planänderung jedenfalls hinsichtlich des Lebensmitteleinzelhandels. Die Festsetzung sei zur Bestandssicherung nicht erforderlich. Soweit der Betrieb genehmigt sei, genieße er Bestands-, wenn nicht sogar in gewissem Umfang Erweiterungsschutz. Eine darüber hinausgehende bauleitplanerische Absicherung sei nicht erforderlich und stelle eine willkürliche Ungleichbehandlung dar. Es scheine, dass sich die Gemeinde vor Entschädigungsansprüchen habe absichern wollen.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag abzuweisen.
12 
Zur Begründung wird ausgeführt, hinsichtlich der gerügten Befangenheit werde auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 3.3.2005 verwiesen. Die Sach- und Rechtslage habe sich im Ergebnis nicht geändert. Es fehle an der Unmittelbarkeit eines eventuellen Vor- oder Nachteils. Der Ausschluss führe nicht zwangsläufig dazu, dass potenzielle Kunden bei den beiden Gemeinderäten kauften. Im Übrigen gelte § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO, da das betroffene Sonderinteresse der beiden Gemeinderäte sich von dem allgemeinen Gruppeninteresse der Einzelhändler der Antragsgegnerin nicht deutlich abheben würde. Der Bebauungsplan sei erforderlich. Auf der Grundlage der Gutachten der GMA liege eine umfassende Auseinandersetzung hinsichtlich der Eignung des Planungskonzepts und dessen Angemessenheit vor. Die Antragsgegnerin habe eine Ergänzung der Untersuchung beauftragt, obwohl dies nicht zwingend gewesen sei. Die im Frühjahr 2005 fertig gestellte Fortschreibung bestätige die städtebauliche Rechtfertigung. Die Ziele der Stadtsanierung hätten flankierend gefördert werden sollen. Die GMA-Analyse zeige, dass eine individuelle Betrachtung der örtlichen Situation erfolgt sei. Die Antragsgegnerin dürfe selbst entscheiden, in welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stelle und an welchen Standorten sie keine Einzelhandelsbetriebe wünsche. Sie habe nichts vorgeschoben und schon gar nicht willkürlich gehandelt. Wie andere Kommunen auch habe sie ein legitimes Interesse zur Stärkung des Innerortsbereichs verfolgt und damit einem Ausbluten dieses Bereichs entgegensteuern wollen. Bei der Firma B. handle es sich um eine Sondersituation, was die Gutachten der GMA belegten. Das Vorhandensein eines solchen Betriebes führe nicht dazu, dass weitere Warensortimente an bestimmten Stellen nicht ausgeschlossen werden dürften, um den Innerortsbereich zu stärken. Die örtliche Situation sei im Rahmen der GMA-Analyse 2005 umfassend gewürdigt worden. Der Angebotsbestand sei vollständig erfasst worden. Die Listen der zentrenrelevanten Sortimente orientierten sich nicht nur am Bestand, sondern auch an den möglichen Entwicklungspotenzialen. Die Festsetzungen seien nicht abwägungsfehlerhaft. Der im neuerlichen GMA-Gutachten enthaltene Vorschlag, auch die von der Antragstellerin genannten Gewerbegebiete mit Ausschlüssen zu belegen, werde zum Anlass genommen, entsprechende Überprüfungen und Diskussionen in Verwaltung und Gemeinderat einzuleiten. Das Gewerbegebiet „Westring“ sei im Übrigen als Sondersituation nicht vergleichbar. Hierbei handele es sich um ein bebautes Gewerbegebiet, in dem vorrangig Handwerker- und Kfz-Reparatur-Werkstätten vorhanden seien, Einzelhandel im Grunde nicht vorkomme und die bebauten Grundstücke nach Art und Lage nicht entsprechend genutzt werden könnten. Die Antragsgegnerin wolle die Firma B. nicht begünstigen. Diese besitze ca. 29.000 m² bebaute Flächen, von denen ca. 2.900 m² als Verkaufsfläche genutzt würden. Wenn die Antragsgegnerin hier überhaupt bauplanerisch weiter tätig werde, dann allenfalls wegen der Reduzierung und Verringerung auf Grundlage der Baunutzungsverordnung von 1962 nutzbarer Flächen. Im Übrigen handele es sich um eine Bestandssituation. Unzutreffend sei der Vortrag der Antragstellerin zur Ansiedlung von Lebensmittelmärkten. Zwei in der Gemeinde ansässige Lebensmittelmärkte hätten angekündigt, ihre Filialen zu schließen. Da die Ansiedlung eines Marktes im Ortsinnenbereich nicht möglich sei, habe ein Ersatzstandort gesucht werden müssen. Dem GMA-Gutachten sei zu entnehmen, dass sich beim geplanten Standort angrenzende Wohnanlagen befänden und sich die aktuelle Wohnbauentwicklung in unmittelbarer Nähe befinde, so dass der Standort zur Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln richtig gewählt sei. Lebensmittel stellten im Übrigen nur einen Bruchteil des ausgeschlossenen Warensortiments dar. Nicht jedes Gewerbegebiet könne mit einem anderen gleichgesetzt werden, es sei die jeweilige Situation zu betrachten. Die geplante Ansiedlung eines Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebs würde dem örtlichen Lebensmittel-Einzelhandel nicht schaden. Im GMA-Gutachten seien die als Ergänzungsstandorte zu den innerörtlichen Einkaufslagen in Frage kommenden Standorte bewertet worden. Die Absicht der Antragsgegnerin korrespondiere mit dem mittel- bis langfristigen Ziel, die bestmögliche Versorgungsstruktur für die Bevölkerung zu schaffen. Dem Schutz des innerörtlichen Einzelhandels werde dabei ebenso Rechnung getragen wie der Notwendigkeit zur Ansiedlung moderner Lebensmittel-SB-Märkte zur langfristigen Sicherung der wohnortnahen Versorgung. In Ermangelung von Flächen in den Haupteinkaufslagen sei beabsichtigt, den bestmöglichen Alternativstandort zur Verwirklichung vorstehender Zielsetzungen zu nutzen. Dabei sei die Nähe zu Wohngebieten im Hinblick auf die Nahversorgung wesentliches Differenzierungsmerkmal. Damit sei die Planung nicht konzeptionslos, sondern städtebaulich nachvollziehbar. Das GMA-Gutachten vom Mai 2005 habe dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung vorgelegen. In der Gemeinderatssitzung vom 20.4.2005 seien die Ergebnisse des Gutachtens von der GMA vorgestellt und diskutiert worden. In der Gemeinderatssitzung am 11.5.2005 habe den Gemeinderäten - wie sich aus der Sitzungsvorlage ergebe - das aktualisierte GMA-Gutachten in Kopie vorgelegen. Selbst wenn es nicht vorgelegen hätte, läge kein Abwägungsfehler vor, weil der Gemeinderat bereits am 20.4.2005 umfassend über das Ergebnis der Untersuchung informiert worden sei. Der Gemeinderat habe seine Beschlussfassung auf die Fortschreibung des GMA-Gutachtens und nicht lediglich auf die Untersuchung aus dem Jahre 1990 gestützt. Damit hätten ihm bei der Abwägungsentscheidung umfangreiche Materialien, Unterlagen und Informationen vorgelegen. Das GMA-Gutachten habe sich mit dem Betrieb der Firma B. auseinandergesetzt und zwar im Hinblick auf dessen Sonderstellung. Factory-Outlet-Center stellten hinsichtlich ihrer Entwicklung eine Sonderform als eine einem Produktionsbetrieb zugeordnete Verkaufseinrichtung dar. Die bei der Firma B. vorhandenen hochwertigen Bekleidungssortimente stünden nicht in direkter Konkurrenzbeziehung zu den Betrieben im Ortskern. Die geringen Wettbewerbswirkungen seien - wie die Vergangenheit bestätige - nicht ohne weiteres auf andere Warengruppen, insbesondere den Lebensmittel-Einzelhandel übertragbar. Eine genaue Analyse und Prüfung des Bestandes habe stattgefunden. Die Antragstellerin lege nicht dar, weswegen die Liste so nicht hätte aufgestellt bzw. übernommen werden dürfen. Die Sortimente Waffen und Zooartikel würden mit Ausnahme von Waffen- und Jagdbedarf in den innerörtlichen Einkaufslagen zum Teil als Randsortimente angeboten. Das Sortiment Waffen- und Jagdbedarf sei als entwicklungsbezogenes Sortiment aufgeführt. Dieses Sortiment werde vorwiegend in kleinstrukturierten Fachgeschäften angeboten. Im Falle einer Ansiedlung eines solchen Fachgeschäfts seien daher innerörtliche Standorte bevorzugt zu behandeln. Hinsichtlich des Feinkost- und Delikatessenverkaufs liege keine Ungleichbehandlung vor. Die Antragstellerin weise selbst darauf hin, dass eine positive Festsetzung auf der Grundlage einer bestandkräftigen Baugenehmigung nicht notwendig gewesen wäre. Worin ein rechtswidriges Vorgehen der Antragsgegnerin liegen solle, sei nicht ersichtlich. Die Entscheidung habe nichts mit Entschädigungsansprüchen zu tun. Die für den Betrieb erteilte Baugenehmigung sei nicht fristgerecht ausgenutzt worden. Dem Genehmigungsinhaber sei allerdings zugesagt worden, bei einer Planänderung den Status auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung beizubehalten.
13 
Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten im Verfahren - 3 S 1998/04 - vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
I. Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
15 
Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird oder dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
16 
Vorliegend greift die Antragsstellerin als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks eine im angegriffenen Bebauungsplan enthaltene Festsetzung an, die unmittelbar ihr Eigentum betrifft. In diesem Fall ist die Antragsbefugnis regelmäßig zu bejahen. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG steht das Grundeigentum zwar unter dem gesetzlichen Vorbehalt seiner Ausgestaltung durch die gemeindliche Bauleitplanung. Dabei zieht die subjektiv-rechtliche Gewährleistung des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 GG der gemeindlichen Planungshoheit aber zugleich Schranken, die insbesondere in Gestalt des Gebots der Verhältnismäßigkeit in der planerischen Abwägung zu beachten sind. Eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums muss daher nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruht, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Rechtslage für den Eigentümer durch den Bebauungsplan konkret verschlechtert hat. Denn selbst eine im Vergleich zur bisherigen Rechtslage für den Grundeigentümer günstige Festsetzung kann ihn zugleich in der baulichen Nutzung seines Grundstücks beschränken und für ihn nachteilig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - a.a.O. -, m.w.N.). Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin bezüglich eines weiteren im Plangebiet gelegenen Grundstücks ein Erbbaurecht besitzt. Außerdem macht die Antragstellerin geltend, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Abwägung ihre privaten Belange an der Nutzung ihres Grundeigentums bzw. ihres Erbbaurechts nicht bzw. zumindest nicht hinreichend berücksichtigt. Damit erscheint auch eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 108, 215).
17 
II. Der Normenkontrollantrag ist aber nur in geringem Umfang begründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet nur insoweit an einem Mangel, als für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 eine Sonderregelung getroffen worden ist. Dies führt dazu, dass der Bebauungsplan insoweit für unwirksam zu erklären ist (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
18 
1. Der Gültigkeit des Bebauungsplans entgegenstehende Form- und Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin haben an der Beschlussfassung vom 11.5.2005 insbesondere nicht zwei befangene Gemeinderatsmitglieder mitgewirkt.
19 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt. Nur bei dieser Auslegung kann die Befangenheitsvorschrift ihren Zweck erreichen, die auf einem Ausgleich öffentlicher und privater Interessen beruhenden Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und damit zugleich das Vertrauen der Bürger in eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung zu stärken. Ob ein die Mitwirkung ausschließendes individuelles Sonderinteresse vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur auf Grund einer wertenden Betrachtung der Verhältnisse des Einzelfalles entschieden werden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs ist dabei davon auszugehen, dass jeder individualisierbare materielle oder immaterielle Vor- oder Nachteil zu einer Interessenkollision in dem hier maßgeblichen Sinne führen kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt, sondern können auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile eine Befangenheit begründen. Wie dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 GemO zu entnehmen ist, kommt es nicht darauf an, dass eine Interessenkollision tatsächlich besteht. Das Mitwirkungsverbot wird vielmehr schon durch die Möglichkeit eines solchen Vor- oder Nachteils ausgelöst, damit entsprechend dem Zweck der Befangenheitsvorschriften gewährleistet ist, dass bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision vermieden wird. Allerdings muss der Eintritt eines Sondervor- oder -nachteils auf Grund der Entscheidung konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich sein. Die Berücksichtigung jeder zwar denkbaren, aber tatsächlich fern liegenden Interessenkollision könnte die Handlungsfähigkeit des Gemeinderats gefährden, was mit Wortlaut und Zweck des § 18 GemO nicht vereinbar wäre. Zur Abgrenzung nur abstrakt möglicher, aber bei objektiver Betrachtungsweise die Besorgnis eigennütziger oder voreingenommener Entscheidung nicht rechtfertigender Vor- oder Nachteile aus dem Befangenheitstatbestand dient das Merkmal der Unmittelbarkeit. Dieses wird in aller Regel zu bejahen sein, wenn rechtlich geschützte individuelle Sonderinteressen berührt werden. Ist ein - rechtlich regelmäßig nicht geschütztes - rein wirtschaftliches Sonderinteresse gegeben, kann Unmittelbarkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO dann anzunehmen sein, wenn das Sonderinteresse nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist und sich von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2009/85 -, VBlBW 1987, 24). Die Entscheidung der Angelegenheit muss mithin einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderatsmitglieds bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringen können. Sie muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderatsmitglieds - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass sie sich sozusagen auf ihn „zuspitzt“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - 5 S 976/91 -, UPR 1992, 388). Dabei sind bei der Frage der Befangenheit eines an der Beratung und Beschlussfassung über einen Bebauungsplan mitwirkenden Gemeinderats auch die in der Planbegründung genannten Ziele und Zwecke mit zu berücksichtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - a.a.O. -).
20 
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend bezüglich der beiden von der Antragstellerin namentlich bezeichneten Gemeinderatsmitglieder nicht von einer Befangenheit auszugehen. Allein der Umstand, dass ein Gemeinderatsmitglied in eigener Person bzw. eine der in § 18 Abs. 1 GemO genannten Bezugspersonen in der Innenstadt der Antragsgegnerin ein Einzelhandelsgeschäft betreibt mit einem nach dem geänderten Bebauungsplan im Gewerbegebiet Nord ausgeschlossenen Sortiment, begründet keine Befangenheit im Sinne des § 18 GemO. Nach der Begründung des Bebauungsplans dient der Ausschluss zentrumsrelevanter Einzelhandelsbetriebe und Handelsbetriebe in dem Gewerbegebiet der Sicherung städtebaulicher Absichten der Gemeinde für den Ortskern. In diesem Zusammenhang wird in der Begründung darauf hingewiesen, dass die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum erhalten und gefördert werden solle (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4. Ziel und Zweck der Planaufstellung). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen sein, dass die Planänderung Inhabern von im Ortskern gelegenen Einzelhandelsbetrieben, auch wenn sie ein nach dem Bebauungsplan im Gewerbegebiet ausgeschlossenes Sortiment vertreiben, keinen unmittelbaren Vorteil vermittelt. Sinn und Zweck der Planänderung ist nicht der Schutz der im Ortskern vorhandenen Einzelhandelsbetriebe vor Konkurrenz, sondern die zur Erhaltung der funktionalen Qualität des Ortskerns und damit aus städtebaulichen Gründen für notwendig erachtete Steuerung der Ansiedlung bestimmter Betriebe. Neue (Einzel-) Handelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment sollen nicht verhindert werden, sondern sich statt an der Peripherie ortsnah ansiedeln. Im Übrigen hängen Umsatz- und Gewinnchancen eines Einzelhandelsbetriebs von einer Vielzahl struktureller (Betriebsstandort, Betriebsgröße) und wirtschaftlicher (Preis-Leistungs-Verhältnis, Service, Warenangebot) Gegebenheiten ab. Die mögliche Verhinderung eines Konkurrenzbetriebs in einem bestimmten Gewerbegebiet führt daher nicht zwangsläufig zu einer Verbesserung der Erwerbschancen eines an anderer Stelle bestehenden Betriebs (vgl. Senatsurteil vom 3.3.2005 - 3 S 1998/04 -). An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass im Gegensatz zu der dem Urteil des Senats vom 3.3.2005 zugrunde liegenden Beschlussfassung über die Veränderungssperre zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan feststand, welche innenstadtrelevanten Sortimente in dem Gewerbegebiet konkret ausgeschlossen werden sollen.
21 
Einem Ausschluss der beiden Gemeinderäte steht im Übrigen auch § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO entgegen. Danach gilt § 18 Abs. 1 GemO nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Der Ausschluss innenstadtrelevanter Warensortimente im Gewerbegebiet dient - wie oben dargelegt - der Erhaltung und Förderung der Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum und berührt damit die gemeinsamen Interessen des gesamten innerörtlichen Einzelhandels. Damit hebt sich das durch den Bebauungsplan betroffene Sonderinteresse der beiden von der Antragstellerin bezeichneten Einzelhandelsbetriebe von dem allgemeinen Gruppeninteresse der im Ortskern der Antragsgegnerin ansässigen Einzelhändler nicht deutlich ab, denn ohne den Ausschluss würde der Ortskern in seiner Funktion als Versorgungszentrum an Attraktivität verlieren und müssten praktisch alle Einzelhändler mit Umsatzeinbußen rechnen. Die Entscheidung über den Ausschluss innenstadtrelevanter Einzelhandelsbetriebe in einem Gewerbegebiet fällt daher grundsätzlich unter den Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO. Dies wäre nur dann anders zu sehen, wenn auf Grund der Bebauungsplanänderung gewissermaßen gezielt die marktbeherrschende Stellung eines innerörtlichen Einzelhandelsbetriebs bedroht wäre (vgl. insoweit VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2009/85 -). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
22 
2.1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Bebauungsplan erforderlich.
23 
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB a.F. haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB a.F. erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB a.F. nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieses Nutzungstyps festzusetzen. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, zu deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
24 
Gemessen daran wird der Bebauungsplan von einer positiven städtebaulichen Konzeption getragen. Insoweit fällt zwar auf, dass in der dem Plan beigefügten Begründung nur von einzelnen städtebaulichen Belangen - u.a. dem Erhalt und der Förderung der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum - gesprochen und im Übrigen Bezug genommen wird auf das Einzelhandelskonzept der GMA vom März 1990, dessen Ergänzung bzw. Aktualisierung beauftragt sei (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). Dass dem Bebauungsplan dennoch ein durch ein aktuelles Marktforschungsgutachten gestütztes Einzelhandelskonzept zugrunde lag, ergibt sich jedoch aus dem vom Gemeinderat bei der Beschlussfassung am 11.5.2005 übernommenen Abwägungsvorschlag der Verwaltung zur Behandlung der eingegangenen Anregungen. In diesem wird darauf hingewiesen, dass das Einzelhandelskonzept der GMA vom März 1990 zwischenzeitlich aktualisiert und am 20.4.2005 im Gemeinderat vorgestellt worden sei. Des weiteren wird auf das städtebauliche Entwicklungskonzept der Gemeinde vom Juli 2003 der KE-LEG, Stuttgart, das im Gemeinderat am 24.9.2003 besprochen und am 3.3.2005 beschlossen worden sei, sowie auf den Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 23.2.2005 über die gemeindliche Entwicklung bezüglich der Einzelhandelsnutzungen verwiesen. Durch diesen Grundsatzbeschluss habe der Gemeinderat ein städtebauliches Konzept beschlossen und deutlich herausgestellt, wo eine Einzelhandelsnutzung städtebaulich möglich und gerechtfertigt sei. Diese städtebauliche Grundsatzentscheidung sehe vor, an der Peripherie der Gemeinde, weit ab von jeder Wohnbebauung, zentrumsrelevanten Einzelhandel auszuschließen. Hinsichtlich der Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten wird in dem Abwägungsvorschlag im Übrigen auf den Gemeindeentwicklungsplan vom Juli 2003 Bezug genommen. Das darin enthaltene städtebauliche Konzept umfasse die Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten, welche z.B. am Standort H.straße/St.weg vorgesehen seien. Zugleich wird im Abwägungsvorschlag ausgeführt, dass die Gemeinde zur Überplanung der Bebauungspläne bzw. zur Ausweisung von neuen Lebensmitteleinzelhandelsstandorten ein städtebauliches Konzept erarbeitet habe bzw. derzeit durch die Beauftragung der GMA konkretisieren und aktualisieren lasse. Hierbei wird auf das städtebauliche Konzept mit Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 7.12.2004 und das aktualisierte GMA-Gutachten vom April 2005 verwiesen (vgl. den dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Dabei hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass mit dem „aktualisierten GMA-Gutachten vom April 2005“ die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005 gemeint ist, die der Verwaltung im Entwurf bereits ab März vorlag und im April dem Gemeinderat vorgestellt und erläutert worden ist. Aus alledem ergibt sich, dass die Antragsgegnerin ersichtlich das Ziel verfolgt, zum Schutz der Attraktivität ihres Ortskerns in seiner Funktion als Versorgungszentrum innenstadtrelevante Einzelhandelsbetriebe in peripheren Lagen auszuschließen. Damit verfolgt der angegriffene Bebauungsplan legitime städtebauliche Ziele, zu deren Verwirklichung er „vernünftigerweise geboten ist“ und stellt sich nicht als „planerischer Missgriff“ dar.
25 
Dabei steht der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin nicht zeitgleich mit dem angegriffenen Bebauungsplan in allen anderen Gewerbegebieten innenstadtrelevante Warensortimente ausgeschlossen hat. Die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005 ist zwar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten der Antragsgegnerin generell ausgeschlossen werden sollte (vgl. Der Einzelhandelsstandort N., Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 45). Dieses Gutachten ist aber erst kurz vor der Beschlussfassung über den streitgegenständliche Bebauungsplan bei der Antragsgegnerin eingegangen. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, die von ihr verfolgten städtebaulichen Ziele auf einen Schlag bebauungsplanmäßig umzusetzen. Es genügt, wenn sie zunächst in den Gebieten planerisch aktiv wird, in denen tatsächlich konkreter Handlungsbedarf besteht. Die städtebauliche Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Planung würde erst dann entfallen, wenn durch Untätigkeit der Antragsgegnerin in anderen Plangebieten die Verwirklichung der von ihr mit dem Sortimentsausschluss verfolgten städtebaulichen Ziele nicht mehr erreichbar wäre. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
26 
Die Antragsgegnerin hat - wie die Antragstellerin selbst einräumt - zeitgleich mit der Änderung des Bebauungsplans für das Gewerbegebiet „Nord“ auch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten im westlich angrenzenden Gewerbegebiet „Nord-West“ ausgeschlossen. Dagegen liegen im südlich daran angrenzenden Gewerbegebiet „Westring“ nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung und in der mündlichen Verhandlung ersichtlich in tatsächlicher Hinsicht Besonderheiten vor, die eine Bebauungsplanänderung dort als weniger dringlich erscheinen lassen. Denn nach dem Vortrag der Antragsgegnerin handelt es sich hierbei um ein bebautes Gewerbegebiet, in dem vorrangig Handwerker- und Kfz-Reparatur-Werkstätten vorhanden sind, Einzelhandel im Grunde nicht vorkommt und die bebauten Grundstücke nach Art und Lage nicht entsprechend genutzt werden können. Sollte sich dennoch ein Einzelhandelsbetrieb mit innenstadtrelevantem Sortiment dort ansiedeln wollen, könnte dem die Antragsgegnerin mit den ihr zur Verfügung stehenden planerischen Mitteln (Aufstellung eines Bebauungsplans zur Änderung des bestehenden Bebauungsplans nebst Erlass einer Veränderungssperre) wirksam begegnen.
27 
Auch im südlich des Gewerbegebiets „Nord“ gelegenen Gewerbegebiet „Leimenloch“ besteht insoweit eine Besonderheit, als aufgrund des Gewerbebetriebs der Firma B. dort in der Vergangenheit Einzelhandel im Bereich Textilien, Kleidung, Schuhen entstanden ist, der nach Auffassung der Antragsgegnerin aufgrund seiner Großflächigkeit bzw. seines speziellen Angebots und der damit verbundenen besonderen Verkaufsmöglichkeiten allerdings nicht typisch für den restlich bestehenden innerörtlichen Einzelhandel ist, sondern einen atypischen Sonderfall darstellt (vgl. den vom Gemeinderat übernommenen und dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Dies bestätigt auch die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005, wonach die Fabrikverkaufseinrichtungen der Fa. B. bezüglich Angebotsstruktur, Zielgruppe, Einzugsgebiet bzw. Absatzreichweite eine Sonderfunktion haben, die nicht mit dem sonstigen Einzelhandel vergleichbar ist (vgl. Der Einzelhandelsstandort N., Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 17, 21). Dass das bestehende Outlet-Center den von der Antragsgegnerin verfolgten städtebaulichen Zielen bislang (noch) nicht entgegensteht, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Vortrag der Antragstellerin, die selbst einräumt, dass das Outlet-Center seit Jahren bestehe und dem innerörtlichen Handel weder geschadet noch ihn gar vernichtet habe. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in den Gewerbegebieten „Westring“ und „Leimenloch“ vorerst untätig geblieben ist und zunächst in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nord-West“, in denen bislang keine Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten vorhanden sind, deren Ansiedlung aber konkret zu befürchten ist und vermieden werden soll, mit der Änderung der bestehenden Bebauungspläne begonnen hat.
28 
Das Vorgehen der Antragsgegnerin ist auch nicht widersprüchlich, weil sie beabsichtigt, an anderer Stelle außerhalb des Ortskerns Lebensmitteleinzelhandel anzusiedeln. Dadurch werden die mit dem angegriffenen Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele nicht konterkariert. Nach dem Gutachten der GMA vom Mai 2005 können die ansässigen Betriebe im Nahrungs- und Genussmittelbereich die vorhandene Kaufkraft nicht adäquat binden. Zwar seien zwei Lebensmitteldiscounter und ein Supermarkt am Ort, allerdings verfügten diese Betriebe nur über eine begrenzte Kundenakzeptanz. Zugleich wird festgestellt, dass eine Weiterentwicklung der Haupteinkaufslage in der Ortsmitte lediglich im kleinflächigen Bereich denkbar ist und Lebensmittelmärkte mit Flächenanforderungen ab 4.000 m² Grundstücksfläche sich hier nicht integrieren lassen. Ähnliches gelte für das Nebenzentrum in der Massengasse. Aus diesem Grunde wurden von der GMA alternative Standorte für eine Neuansiedlung anhand der Kriterien der verkehrlichen Erreichbarkeit und der Eignung zur Nahversorgung angrenzender Wohnlagen untersucht; dabei ist diese zu dem Ergebnis gekommen, dass in den dezentral im Nordwesten gelegenen Gewerbegebieten - also auch im streitgegenständlichen Plangebiet - die Funktion der Nahversorgung nicht oder bestenfalls unzureichend erfüllt werden kann, und hat sie stattdessen für eine mögliche Neuansiedlung eines Lebensmittelmarktes zwei andere Planstandorte benannt (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 30 f.). Im Einklang damit wird in dem vom Gemeinderat am 11.5.2005 übernommenen Verwaltungsvorschlag zur Behandlung der eingegangenen Anregungen darauf hingewiesen, dass sich gerade die Gewerbegebiete „Nord“ und „Nord-West“ von den künftigen Einzelhandelsstandorten im Bereich Nord-Ost und Bismarckstraße unterschieden. Die neuen Standorte seien fußläufig in die Ortslage der Gemeinde integriert, während dies bei den beiden Gewerbegebieten nicht der Fall sei. Des weiteren wird unter Bezugnahme auf den Gemeindeentwicklungsplan vom Juli 2003 darauf hingewiesen, dass das städtebauliche Konzept die Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten umfasse. Da der Bedarf an solchen Einzelhandelsmärkten nach dem Rahmenkonzept des Nachbarschaftsverbandes Heidelberg-Mannheim und dem aktualisierten GMA-Gutachten zweifelsohne gegeben sei, sei im Rahmen des städtebaulichen Konzeptes der Gemeinde versucht worden, einen möglichst innerörtlichen Standort, welcher gut fußläufig erreichbar sei und einen großen Einzugsbereich von Wohngebieten ausweise, festzulegen. Damit liege der Einzelhandelsstandort Nord-Ost bedeutend besser und günstiger als die fernab möglichen Einzelhandelsläden in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nordwest“. Ein genereller Ausschluss von Lebensmitteleinzelhandel außerhalb der Ortsmitte komme insoweit nicht in Frage, als nach städtebaulichen Kriterien (Grundstücksgröße, Anzahl der notwendigen Stellplätze) ein derartiger Standort nicht im bebauten Ortskern ausweisbar sei. Insoweit sei der neue Standort H.straße/St.weg nach den zuvor genannten Kriterien der städtebaulich idealere Standort. Dabei wird zugleich auf den guten ÖPNV-Anschluss verwiesen (vgl. den dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin auf der Grundlage der GMA-Analyse und ihrer städtebaulichen Konzeption die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes am Standort Nord-Ost im Hinblick auf die dort bereits bestehende Wohnbebauung und die aktuelle Wohnbauentwicklung in unmittelbarer Nähe verfolgt.
29 
2.2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstößt der Bebauungsplan auch nicht gegen das Abwägungsgebot.
30 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.). Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 5.7.1974 - a.a.O. -). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis, dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Abwägung vorliegend nicht zu beanstanden.
31 
Ein Abwägungsausfall oder ein Verstoß gegen das Gebot der Abwägungsbereitschaft ist nicht ersichtlich. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Sitzungsprotokolls hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 mit den von den Trägern öffentlicher Belange und der Antragstellerin und anderen Bürgern vorgebrachten Anregungen im Einzelnen auseinandergesetzt (vgl. den vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 11.5.2005 übernommenen Abwägungsvorschlag der Verwaltung) und sodann den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Damit hat eine Abwägung stattgefunden.
32 
Hierbei ist das Gewicht der konkurrierenden Belange zutreffend ermittelt worden. Ausweislich der bei den Akten befindlichen schriftlichen Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005 hat die GMA im Auftrag der Antragsgegnerin eine umfassende Markt- und Standortuntersuchung vorgenommen einschließlich einer Überprüfung des gesamten Einzelhandels und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit im Einzelnen definierten zentrenrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten der Gemeinde ausgeschlossen werden sollte. Zugleich wurde im Lebensmitteleinzelhandelsbereich zur Deckung des geschätzten zusätzlichen Verkaufsflächenbedarfs auf Grund der begrenzten Entwicklungsmöglichkeiten in der Ortsmitte und im Nebenzentrum in der Massengasse die Entwicklung eines Ergänzungsstandorts vorgeschlagen, der aus städtebaulichen Gesichtspunkten auf einen Standort - entweder Standort A als geeigneter und kurzfristig realisierbarer Standort oder Standort B als langfristige Perspektive - beschränkt werden sollte (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005). Der Inhalt dieses Gutachtens war dem Gemeinderat bei seiner Entscheidung nach den schlüssigen und anhand der Akten nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin bekannt. Insoweit fällt zwar auf, dass in der Begründung zum Bebauungsplan lediglich erwähnt wird, dass eine Ergänzung bzw. Aktualisierung des Einzelhandelskonzepts der GMA vom März 1990 beauftragt sei (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). In der Beschlussvorlage der Verwaltung zur Gemeinderatssitzung vom 13.5.2005 wird bei den Anlagen aber ausdrücklich auf ein „aktualisiertes GMA-Gutachten (Einzelhandelsgutachten) - ausgehändigt zu SD 69.1 -“ hingewiesen (vgl. Beschlussvorlage der Verwaltung zur Gemeinderatssitzung vom 13.5.2005 - SD-Nr. 70.1/2005 -). Hierbei handelte es sich nach den Darlegungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung um die GMA-Analyse vom Mai 2005. Soweit im Übrigen in dem der Beschlussvorlage beigefügten Abwägungsvorschlag der Verwaltung auf ein „aktualisiertes GMA-Gutachten vom April 2005“ hingewiesen wird, hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass ihr das Gutachten der GMA vom Mai 2005 bereits seit März 2005 im Entwurf vorgelegen hat. Dieser - mit der Endfassung übereinstimmende - Gutachtensentwurf wurde den Fraktionen im April 2005 übermittelt und anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 20.4.2005 im Gemeinderat von einem Mitarbeiter der GMA vorgestellt und erläutert. Dabei ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll, dass die wesentlichen Punkte der Fortschreibung einschließlich des Ausschlusses zentrenrelevanter Sortimente erörtert worden sind (vgl. Auszug aus dem öffentlichen Sitzungsprotokoll des Gemeinderats vom 20.4.2005, TOP 5). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Fortschreibung der GMA-Analyse dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung in jedem Fall bekannt war.
33 
Die Fortschreibung der GMA-Analyse ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin inhaltlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere bezüglich der Ausführungen zu den Fabrikverkaufseinrichtungen der Fa. B.. Diese wurden bei der Begutachtung nicht berücksichtigt, da sie nach Auffassung der GMA bezüglich Angebotsstruktur, Zielgruppe, Einzugsgebiet bzw. Absatzreichweite eine Sonderfunktion haben, die mit dem sonstigen Einzelhandel nicht vergleichbar ist (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 17, 21). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass von dem Fabrikverkauf bislang keine negativen Auswirkungen auf die Einzelhandelsstruktur ausgegangen sind. Hieraus kann allerdings nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die uneingeschränkte Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten in peripheren Lagen keine Auswirkungen auf die Attraktivität des Ortszentrums hätte. Dies gilt insbesondere für das Gewerbegebiet „Nord“, das gerade aufgrund seiner Nähe zu dem Outlet-Center für Einzelhandelsbetriebe eine besondere Anziehungskraft haben dürfte.
34 
Die Abwägung ist schließlich auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Vorziehen bzw. Zurücksetzen bestimmter Belange ist gerade Aufgabe der der Gemeinde obliegenden planerischen Entschließung. Der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte ist daher eine Grenze gezogen, da der Antragsgegnerin nicht entgegengehalten werden kann, die Abwägung leide gemessen an der Gewichtigkeit der betroffenen öffentlichen und privaten Belange an einer Disproportionalität. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die angegriffene Bebauungsplanänderung auf den nicht integrierten Grundstücken im Plangebiet nicht jegliche gewerbliche Nutzung ausgeschlossen worden ist, sondern zum Schutz der Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum nur Einzelhandels- und an Endverbraucher verkaufende Handelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten unzulässig sind. Dass der Ausschluss nicht in allen peripheren Gewerbegebieten umgesetzt worden ist, führt entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu keiner rechtswidrigen Ungleichbehandlung der betroffenen Grundstückseigentümer, da hierfür - wie oben dargelegt - sachliche Gründe vorliegen. Gleiches gilt für die angestrebte Ansiedlung von Lebensmitteleinzelhandel an anderer Stelle.
35 
2.3. Die von der Antragsgegnerin im Bebauungsplan konkret vorgenommene Sortimentsbeschränkung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
36 
Durch einen Bebauungsplan bestimmt die Gemeinde Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke. Hierfür bedarf sie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Diese findet sich in § 9 BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der nach § 2 Abs. 5 BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung. Durch sie wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans abschließend geregelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.8.1991 - 4 N 1.89 -, DVBl. 1992, 32).
37 
Vorliegend wurde im Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord“ ein Gewerbegebiet festgesetzt. In diesem sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässig, damit auch jegliche Art von Einzelhandelsbetrieben, solange es sich nicht um großflächige Einzelhandelsbetriebe handelt, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können und die deshalb nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO außer in Kerngebiet nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO werden durch die Regelung in Ziff. 1.1.1 der schriftlichen Festsetzungen im angegriffenen Bebauungsplan Einzelhandels- und Handelsbetriebe mit Verkauf an Endverbraucher ausgeschlossen, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise bestimmten Waren zuzuordnen ist. Auch die Erweiterung der Verkaufsflächen vorhandener Einzelhandels- und Handelsbetriebe zum Zwecke der Sortimentserweiterung ist nicht zulässig, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise diesen Waren zuzuordnen ist; ausgenommen sind lediglich Betriebe, die in Verbindung mit handwerklichen Dienstleistungen stehen. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden.
38 
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets gewahrt bleibt. Zu den Arten von Nutzungen, die auf diese Weise ausgeschlossen werden können, gehören auch im Gewerbegebiet sonst allgemein zulässige Einzelhandelsbetriebe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann nach § 1 Abs. 9 BauNVO im Bebauungsplan bei Anwendung u.a. des § 1 Abs. 5 BauNVO auch festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Hierzu bedarf es jedoch einer besonderen städtebaulichen Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.5.1993 - 4 NB 13.94 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.5.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556).
39 
Damit gestattet § 1 Abs. 9 BauNVO eine über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehende Differenzierung, in dem er ermöglicht, die Zulässigkeit oder den Ausschluss nur bestimmter Arten der in den Baugebieten allgemein oder nur ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen festzusetzen, also unterhalb der Nutzungsbegriffe der Baunutzungsverordnung durch Bildung von Unterarten zu typisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 N 4/86 -, BVerwGE 77, 308). Entsprechend dem abstrakten Normcharakter des Bebauungsplans und seiner Funktion als Instrument der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung können mit den Festsetzungen des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO aber nur objektiv bestimmbare Typen von Anlagen erfasst werden. Dabei kann die Gemeinde für die Umschreibung und Abgrenzung des Anlagentyps zwar auch auf besondere in ihrem Bereich vorherrschende Verhältnisse abstellen; eine Planung konkreter einzelner Vorhaben ist ihr aber auch mit den Differenzierungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO nicht gestattet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.5.1993 - 4 NB 32.92 -, NVwZ 1994, 292). Damit muss es sich bei der Festsetzung einer in der Baunutzungsverordnung selbst nicht angeführten Nutzungsunterart nach § 1 Abs. 9 BauNVO um eine tatsächlich vorhandene Nutzungsart handeln. Diese muss es also in der sozialen und ökonomischen Realität bereits geben. § 1 Abs. 9 BauNVO eröffnet der Gemeinde keine Befugnis, neue Nutzungsarten „zu erfinden“. Mischformen darf sie ebenfalls nicht festsetzen. Mit dieser Einschränkung will der Verordnungsgeber verhindern, dass die Gemeinde in die Gefahr gerät, konkrete Projekte durch planerische Festsetzungen zu ermöglichen oder auszuschließen. Die planerischen Festsetzungen müssen vielmehr - um vor den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Bestand zu haben - hinreichend abstrakt getroffen werden. Damit ermöglicht § 1 Abs. 9 BauNVO beispielsweise den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben bestimmter Branchen, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1998 - 4 BN 31.98 -, ZfBR 1998, 317). In diesem Sinne entsprechen vorliegend die in Ziff. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen genannten Sortimentsbezeichnungen marktüblichen Branchen des Einzelhandels. Dies wird von der Antragstellerin nicht bezweifelt.
40 
Diese „Feingliederung“ muss gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO durch „besondere städtebauliche Gründe“ gerechtfertigt sein. Dabei besteht das „Besondere“ an den städtebaulichen Gründen nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit „besonderen“ städtebaulichen Gründen gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 -, ZfBR 2005, 187 m.w.N.). Dies ist vorliegend ebenfalls zu bejahen.
41 
Die Sortimentsbeschränkung erfasst alle nach Auffassung der Antragsgegnerin zentrenrelevanten Sortimente. Zentrenrelevante Sortimente sind Warengruppen, bei denen von einem besonderen „Gefährdungspotenzial“ für die gewachsenen Zentren auszugehen ist, sobald diese in nicht integrierten Lagen angeboten werden. In zentralen Innenstadtlagen sind in der Regel Einzelhandelsnutzungen erwünscht, die Kundenfrequenz erzeugen, Koppelungskäufe anregen, integrierbar sind (Flächenanspruch, Stadtbildwirkung), hohe Einzelhandelszentralität erzeugen und handlich sind (d.h. für Taschenkäufer geeignet, keine schweren bzw. sperrigen Waren, die besonderen Anforderungen hinsichtlich des An- und Abtransports unterliegen; vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 38, Fußnote 1). Damit stellt das Kriterium der Innenstadtrelevanz einen hinreichenden Grund für die vorgenommene Differenzierung dar. Denn gerade das Angebot innenstadtrelevanter Sortimente in Gewerbegebieten in peripheren Randlagen kann in besonderer Weise geeignet sein, die mit dem Einzelhandelskonzept verfolgten städtebaulichen Ziele zu beeinträchtigen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.5.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556).
42 
Auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Konkretisierung der für ihr Ortszentrum relevanten Sortimente ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Sortimenten ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben vom 21.2.2001 - Einzelhandelserlass - (GABl. 2001, 290). Die in der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführten Sortimente dürften in der Regel zentrenrelevant sein. Dabei sind allerdings die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Zentralitätsgrad der Gemeinde zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses). Dies erfordert eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation. Dem genügt die bloße Übernahme der in der Anlage zum Einzelhandelserlass angeführten Sortimente nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.5.2005 - 8 S 1848/04 -). Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Sortimente unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten als innenstadtrelevant einzustufen sind. Hierfür bedarf es in der Regel eines Einzelhandelsgutachtens, das in Kenntnis der vorhandenen Angebotsstruktur und unter Beachtung der mit dem gemeindlichen Einzelhandelskonzept verfolgten städtebaulichen Ziele ortsbezogen die zentrenrelevanten Sortimente ermittelt.
43 
In Umsetzung dieser Vorgaben hat die GMA vorliegend im Auftrag der Antragsgegnerin ihre Analyse aus dem Jahre 1990 fortgeschrieben und nach einer vollständigen Überprüfung des Einzelhandelsbestands einen ortsbezogenen Gliederungsvorschlag nach zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten erarbeitet (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 40). Die darin aufgeführten zentrenrelevanten Sortimente finden sich in vollem Umfang in der Ausschlussliste des angegriffenen Bebauungsplans wieder. Anhaltspunkte für eine inhaltliche Unrichtigkeit der danach innenstadtrelevanten Sortimente sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergeben sich Zweifel an der Innenstadtrelevanz der ausgeschlossenen Sortimente insbesondere nicht aus dem Umstand, dass auch im Zentrum der Antragsgegnerin derzeit überhaupt nicht vorhandene Sortimente ausgeschlossen worden sind. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der Innenstadt nicht (mehr) vorhandene Sortimente automatisch nicht zentrenrelevant sind (vgl. auch Ziff. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses). Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren. Die Gemeinde ist bei ihrer städtebaulichen Planung daher nicht darauf beschränkt, nur Nutzungen zu unterbinden, die in der Kernzone bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt und durch die Zulassung in anderen Plangebieten gefährdet werden. Vielmehr ist ihr auch gestattet, „zentrumsbildende“ Nutzungsarten, die in der Kernzone nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - a.a.O. -). Gerade in Fällen, in denen es - wie vorliegend - darum geht, die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum nicht nur zu erhalten, sondern zu fördern (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2.Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planung), darf sich die Liste innenstadtrelevanter Sortimente nicht allein an den dort vorhandenen Sortimenten orientieren. In die Liste können auch Sortimente aufgenommen werden, deren Ansiedlung in der Innenstadt erwünscht ist. Das Fehlen eines erfahrungsgemäß zentrenbildenden Sortiments in der Innenstadt bedeutet also nicht, dass dieses nicht innenstadtrelevant ist. Denn es geht nicht nur um den Schutz des vorhandenen Bestands des Innenstadthandels, sondern auch um die Sicherung der Entwicklungspotentiale (vgl. Janning, Ausschluss und Beschränkung des Einzelhandels nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO, BauR 2005, 1093). Es ist daher vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Ausschlussliste auch das derzeit in innerörtlichen Einkaufslagen nicht angebotene Sortiment „Waffen und Jagdbedarf“ erfasst, da es sich hierbei um ein entwicklungsbezogenes Sortiment handelt, das vorwiegend in kleinstrukturierten Läden angeboten wird und sich deshalb nach dem Willen der Antragsgegnerin bevorzugt an einem innerörtlichen Standort ansiedeln soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.10.2005 - 5 S 2663/04 -).
44 
2.4. Dagegen ist die in Ziff. 1.1.1 der textlichen Planfestsetzungen enthaltene Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2, wonach dort eine Verkaufsfläche von maximal 100 m² für Produkte eigener Herstellung (Feinkost- und Delikatessenverkauf, Probeverkostung) und zur Komplettierung des Sortiments ein Anteil firmenfremder Produkte bis zu 20 % der Verkaufsfläche zulässig ist, mit § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO nicht zu vereinbaren.
45 
Diese Sonderregelung steht in engem Zusammenhang mit dem gleichzeitigen Ausschluss innenstadtrelevanten Einzelhandels, der nach den schriftlichen Festsetzungen auch Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Reformwaren erfasst, und soll offensichtlich dem auf dem dortigen Grundstück vorhandenen Gewerbebetrieb „aus Gründen des Bestandsschutzes“ eine Weiterentwicklung ermöglichen (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2.Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). Hierbei handelt es sich nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung um ein Catering-Unternehmen, das bereits seit längerem einen Verkaufs-Shop für eigene Artikel plant (vgl. Schreiben der C. GmbH vom 31.8.2001). Hierfür wurde der Firma am 9.1.1998 eine Baugenehmigung erteilt, von der allerdings kein Gebrauch gemacht worden ist mit der Folge, dass diese Baugenehmigung Anfang 2001 erloschen ist (vgl. § 62 LBO). Nachdem sich die Firma im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 31.8.2001 auf Vertrauensschutz berufen hat, hat die Antragsgegnerin nach ihrem Vortrag die Sonderregelung für das Betriebsgrundstück in den Bebauungsplan aufgenommen, um der Firma den Status auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung zu erhalten.
46 
Bei dieser Sachlage fehlt der Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 ersichtlich die nach den obigen Ausführungen erforderliche hinreichende Abstraktheit. Verkaufsstellen des Handwerks und des produzierenden Gewerbebetriebe können im Rahmen des § 1 Abs. 9 BauNVO zwar einen eigenständigen Anlagentyp darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.1989 - 4 C 16.88 -, UPR 1989, 436). Vorliegend handelt es sich aber nicht um eine Festsetzung, die abstrakt (Lebensmittel-) Einzelhandelsbetriebe, die in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden Gewerbebetrieben stehen, als Nebeneinrichtungen zulässt, sondern es soll einem bestimmten im Plangebiet vorhandenen Gewerbebetrieb Gelegenheit gegeben werden, seine Produkte in gewissem Umfang auch unmittelbar an Endverbraucher zu verkaufen. Damit soll durch die Festsetzung - was von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage nicht in Abrede gestellt worden ist - ein konkretes Projekt ermöglicht werden. Dies ist nach den obigen Ausführungen auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO rechtlich nicht möglich. Im Übrigen fehlt der Sonderregelung auch jegliche Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe.
47 
Insoweit liegen auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 BauNVO nicht vor. Diese Vorschrift dient der planungsrechtlichen Absicherung vorhandener Anlagen und ermöglicht in einem Bebauungsplan festzusetzen, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen von Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass bei Festsetzung eines Baugebietes nach den §§ 2 bis 8 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche oder sonstige Anlagen unzulässig wären. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich
48 
3. Die Ungültigkeit der Sonderregelung führt dazu, dass der Bebauungsplan insoweit für unwirksam zu erklären ist.
49 
Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dagegen ist von Gesamtunwirksamkeit auszugehen, wenn einzelne unwirksame Festsetzungen mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567).
50 
In Anwendung dieser Grundsätze erstreckt sich der Mangel vorliegend nicht auf die Gültigkeit des gesamten Bebauungsplans. Der Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente stellt den wesentlichen Inhalt des angegriffenen Bebauungsplans dar. Durch diese Regelung wollte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum erhalten und fördern. Diese Festsetzung bewirkt auch ohne die - offensichtlich auf die Zulassung eines konkreten Vorhabens gerichtete - Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr 7652/1 eine sinnvolle städtebauliche Ordnung. Dabei ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin im Zweifel auch einen Bebauungsplan ohne die beanstandete Sonderregelung beschlossen hätte, da Ziel für die Bebauungsplanänderung primär die Umsetzung ihres auf den Schutz der Ortsmitte gerichteten Einzelhandelskonzepts war.
51 
Der Mangel führt damit dazu, dass die Bebauungsplanänderung hinsichtlich der beanstandeten Sonderregelung unwirksam ist. Seit der Aufhebung der §§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO, 215 a Abs. 1 BauGB führen beachtliche Mängel gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO i.d.F. des am 20.7.2004 in Kraft getretenen Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung des BauGB an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau, BGBl 2004 I 1359) in jedem Fall zur (unbedingten) Unwirksamkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.9.2005 - 3 S 772/05 -).
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
14 
I. Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
15 
Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird oder dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
16 
Vorliegend greift die Antragsstellerin als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks eine im angegriffenen Bebauungsplan enthaltene Festsetzung an, die unmittelbar ihr Eigentum betrifft. In diesem Fall ist die Antragsbefugnis regelmäßig zu bejahen. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG steht das Grundeigentum zwar unter dem gesetzlichen Vorbehalt seiner Ausgestaltung durch die gemeindliche Bauleitplanung. Dabei zieht die subjektiv-rechtliche Gewährleistung des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 GG der gemeindlichen Planungshoheit aber zugleich Schranken, die insbesondere in Gestalt des Gebots der Verhältnismäßigkeit in der planerischen Abwägung zu beachten sind. Eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums muss daher nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruht, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Rechtslage für den Eigentümer durch den Bebauungsplan konkret verschlechtert hat. Denn selbst eine im Vergleich zur bisherigen Rechtslage für den Grundeigentümer günstige Festsetzung kann ihn zugleich in der baulichen Nutzung seines Grundstücks beschränken und für ihn nachteilig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - a.a.O. -, m.w.N.). Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin bezüglich eines weiteren im Plangebiet gelegenen Grundstücks ein Erbbaurecht besitzt. Außerdem macht die Antragstellerin geltend, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Abwägung ihre privaten Belange an der Nutzung ihres Grundeigentums bzw. ihres Erbbaurechts nicht bzw. zumindest nicht hinreichend berücksichtigt. Damit erscheint auch eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 108, 215).
17 
II. Der Normenkontrollantrag ist aber nur in geringem Umfang begründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet nur insoweit an einem Mangel, als für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 eine Sonderregelung getroffen worden ist. Dies führt dazu, dass der Bebauungsplan insoweit für unwirksam zu erklären ist (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
18 
1. Der Gültigkeit des Bebauungsplans entgegenstehende Form- und Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin haben an der Beschlussfassung vom 11.5.2005 insbesondere nicht zwei befangene Gemeinderatsmitglieder mitgewirkt.
19 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt. Nur bei dieser Auslegung kann die Befangenheitsvorschrift ihren Zweck erreichen, die auf einem Ausgleich öffentlicher und privater Interessen beruhenden Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und damit zugleich das Vertrauen der Bürger in eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung zu stärken. Ob ein die Mitwirkung ausschließendes individuelles Sonderinteresse vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur auf Grund einer wertenden Betrachtung der Verhältnisse des Einzelfalles entschieden werden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs ist dabei davon auszugehen, dass jeder individualisierbare materielle oder immaterielle Vor- oder Nachteil zu einer Interessenkollision in dem hier maßgeblichen Sinne führen kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt, sondern können auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile eine Befangenheit begründen. Wie dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 GemO zu entnehmen ist, kommt es nicht darauf an, dass eine Interessenkollision tatsächlich besteht. Das Mitwirkungsverbot wird vielmehr schon durch die Möglichkeit eines solchen Vor- oder Nachteils ausgelöst, damit entsprechend dem Zweck der Befangenheitsvorschriften gewährleistet ist, dass bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision vermieden wird. Allerdings muss der Eintritt eines Sondervor- oder -nachteils auf Grund der Entscheidung konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich sein. Die Berücksichtigung jeder zwar denkbaren, aber tatsächlich fern liegenden Interessenkollision könnte die Handlungsfähigkeit des Gemeinderats gefährden, was mit Wortlaut und Zweck des § 18 GemO nicht vereinbar wäre. Zur Abgrenzung nur abstrakt möglicher, aber bei objektiver Betrachtungsweise die Besorgnis eigennütziger oder voreingenommener Entscheidung nicht rechtfertigender Vor- oder Nachteile aus dem Befangenheitstatbestand dient das Merkmal der Unmittelbarkeit. Dieses wird in aller Regel zu bejahen sein, wenn rechtlich geschützte individuelle Sonderinteressen berührt werden. Ist ein - rechtlich regelmäßig nicht geschütztes - rein wirtschaftliches Sonderinteresse gegeben, kann Unmittelbarkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO dann anzunehmen sein, wenn das Sonderinteresse nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist und sich von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2009/85 -, VBlBW 1987, 24). Die Entscheidung der Angelegenheit muss mithin einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderatsmitglieds bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringen können. Sie muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderatsmitglieds - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass sie sich sozusagen auf ihn „zuspitzt“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - 5 S 976/91 -, UPR 1992, 388). Dabei sind bei der Frage der Befangenheit eines an der Beratung und Beschlussfassung über einen Bebauungsplan mitwirkenden Gemeinderats auch die in der Planbegründung genannten Ziele und Zwecke mit zu berücksichtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - a.a.O. -).
20 
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend bezüglich der beiden von der Antragstellerin namentlich bezeichneten Gemeinderatsmitglieder nicht von einer Befangenheit auszugehen. Allein der Umstand, dass ein Gemeinderatsmitglied in eigener Person bzw. eine der in § 18 Abs. 1 GemO genannten Bezugspersonen in der Innenstadt der Antragsgegnerin ein Einzelhandelsgeschäft betreibt mit einem nach dem geänderten Bebauungsplan im Gewerbegebiet Nord ausgeschlossenen Sortiment, begründet keine Befangenheit im Sinne des § 18 GemO. Nach der Begründung des Bebauungsplans dient der Ausschluss zentrumsrelevanter Einzelhandelsbetriebe und Handelsbetriebe in dem Gewerbegebiet der Sicherung städtebaulicher Absichten der Gemeinde für den Ortskern. In diesem Zusammenhang wird in der Begründung darauf hingewiesen, dass die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum erhalten und gefördert werden solle (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4. Ziel und Zweck der Planaufstellung). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen sein, dass die Planänderung Inhabern von im Ortskern gelegenen Einzelhandelsbetrieben, auch wenn sie ein nach dem Bebauungsplan im Gewerbegebiet ausgeschlossenes Sortiment vertreiben, keinen unmittelbaren Vorteil vermittelt. Sinn und Zweck der Planänderung ist nicht der Schutz der im Ortskern vorhandenen Einzelhandelsbetriebe vor Konkurrenz, sondern die zur Erhaltung der funktionalen Qualität des Ortskerns und damit aus städtebaulichen Gründen für notwendig erachtete Steuerung der Ansiedlung bestimmter Betriebe. Neue (Einzel-) Handelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment sollen nicht verhindert werden, sondern sich statt an der Peripherie ortsnah ansiedeln. Im Übrigen hängen Umsatz- und Gewinnchancen eines Einzelhandelsbetriebs von einer Vielzahl struktureller (Betriebsstandort, Betriebsgröße) und wirtschaftlicher (Preis-Leistungs-Verhältnis, Service, Warenangebot) Gegebenheiten ab. Die mögliche Verhinderung eines Konkurrenzbetriebs in einem bestimmten Gewerbegebiet führt daher nicht zwangsläufig zu einer Verbesserung der Erwerbschancen eines an anderer Stelle bestehenden Betriebs (vgl. Senatsurteil vom 3.3.2005 - 3 S 1998/04 -). An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass im Gegensatz zu der dem Urteil des Senats vom 3.3.2005 zugrunde liegenden Beschlussfassung über die Veränderungssperre zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan feststand, welche innenstadtrelevanten Sortimente in dem Gewerbegebiet konkret ausgeschlossen werden sollen.
21 
Einem Ausschluss der beiden Gemeinderäte steht im Übrigen auch § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO entgegen. Danach gilt § 18 Abs. 1 GemO nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Der Ausschluss innenstadtrelevanter Warensortimente im Gewerbegebiet dient - wie oben dargelegt - der Erhaltung und Förderung der Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum und berührt damit die gemeinsamen Interessen des gesamten innerörtlichen Einzelhandels. Damit hebt sich das durch den Bebauungsplan betroffene Sonderinteresse der beiden von der Antragstellerin bezeichneten Einzelhandelsbetriebe von dem allgemeinen Gruppeninteresse der im Ortskern der Antragsgegnerin ansässigen Einzelhändler nicht deutlich ab, denn ohne den Ausschluss würde der Ortskern in seiner Funktion als Versorgungszentrum an Attraktivität verlieren und müssten praktisch alle Einzelhändler mit Umsatzeinbußen rechnen. Die Entscheidung über den Ausschluss innenstadtrelevanter Einzelhandelsbetriebe in einem Gewerbegebiet fällt daher grundsätzlich unter den Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO. Dies wäre nur dann anders zu sehen, wenn auf Grund der Bebauungsplanänderung gewissermaßen gezielt die marktbeherrschende Stellung eines innerörtlichen Einzelhandelsbetriebs bedroht wäre (vgl. insoweit VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2009/85 -). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
22 
2.1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Bebauungsplan erforderlich.
23 
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB a.F. haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB a.F. erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB a.F. nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieses Nutzungstyps festzusetzen. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, zu deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
24 
Gemessen daran wird der Bebauungsplan von einer positiven städtebaulichen Konzeption getragen. Insoweit fällt zwar auf, dass in der dem Plan beigefügten Begründung nur von einzelnen städtebaulichen Belangen - u.a. dem Erhalt und der Förderung der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum - gesprochen und im Übrigen Bezug genommen wird auf das Einzelhandelskonzept der GMA vom März 1990, dessen Ergänzung bzw. Aktualisierung beauftragt sei (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). Dass dem Bebauungsplan dennoch ein durch ein aktuelles Marktforschungsgutachten gestütztes Einzelhandelskonzept zugrunde lag, ergibt sich jedoch aus dem vom Gemeinderat bei der Beschlussfassung am 11.5.2005 übernommenen Abwägungsvorschlag der Verwaltung zur Behandlung der eingegangenen Anregungen. In diesem wird darauf hingewiesen, dass das Einzelhandelskonzept der GMA vom März 1990 zwischenzeitlich aktualisiert und am 20.4.2005 im Gemeinderat vorgestellt worden sei. Des weiteren wird auf das städtebauliche Entwicklungskonzept der Gemeinde vom Juli 2003 der KE-LEG, Stuttgart, das im Gemeinderat am 24.9.2003 besprochen und am 3.3.2005 beschlossen worden sei, sowie auf den Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 23.2.2005 über die gemeindliche Entwicklung bezüglich der Einzelhandelsnutzungen verwiesen. Durch diesen Grundsatzbeschluss habe der Gemeinderat ein städtebauliches Konzept beschlossen und deutlich herausgestellt, wo eine Einzelhandelsnutzung städtebaulich möglich und gerechtfertigt sei. Diese städtebauliche Grundsatzentscheidung sehe vor, an der Peripherie der Gemeinde, weit ab von jeder Wohnbebauung, zentrumsrelevanten Einzelhandel auszuschließen. Hinsichtlich der Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten wird in dem Abwägungsvorschlag im Übrigen auf den Gemeindeentwicklungsplan vom Juli 2003 Bezug genommen. Das darin enthaltene städtebauliche Konzept umfasse die Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten, welche z.B. am Standort H.straße/St.weg vorgesehen seien. Zugleich wird im Abwägungsvorschlag ausgeführt, dass die Gemeinde zur Überplanung der Bebauungspläne bzw. zur Ausweisung von neuen Lebensmitteleinzelhandelsstandorten ein städtebauliches Konzept erarbeitet habe bzw. derzeit durch die Beauftragung der GMA konkretisieren und aktualisieren lasse. Hierbei wird auf das städtebauliche Konzept mit Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 7.12.2004 und das aktualisierte GMA-Gutachten vom April 2005 verwiesen (vgl. den dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Dabei hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass mit dem „aktualisierten GMA-Gutachten vom April 2005“ die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005 gemeint ist, die der Verwaltung im Entwurf bereits ab März vorlag und im April dem Gemeinderat vorgestellt und erläutert worden ist. Aus alledem ergibt sich, dass die Antragsgegnerin ersichtlich das Ziel verfolgt, zum Schutz der Attraktivität ihres Ortskerns in seiner Funktion als Versorgungszentrum innenstadtrelevante Einzelhandelsbetriebe in peripheren Lagen auszuschließen. Damit verfolgt der angegriffene Bebauungsplan legitime städtebauliche Ziele, zu deren Verwirklichung er „vernünftigerweise geboten ist“ und stellt sich nicht als „planerischer Missgriff“ dar.
25 
Dabei steht der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin nicht zeitgleich mit dem angegriffenen Bebauungsplan in allen anderen Gewerbegebieten innenstadtrelevante Warensortimente ausgeschlossen hat. Die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005 ist zwar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten der Antragsgegnerin generell ausgeschlossen werden sollte (vgl. Der Einzelhandelsstandort N., Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 45). Dieses Gutachten ist aber erst kurz vor der Beschlussfassung über den streitgegenständliche Bebauungsplan bei der Antragsgegnerin eingegangen. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, die von ihr verfolgten städtebaulichen Ziele auf einen Schlag bebauungsplanmäßig umzusetzen. Es genügt, wenn sie zunächst in den Gebieten planerisch aktiv wird, in denen tatsächlich konkreter Handlungsbedarf besteht. Die städtebauliche Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Planung würde erst dann entfallen, wenn durch Untätigkeit der Antragsgegnerin in anderen Plangebieten die Verwirklichung der von ihr mit dem Sortimentsausschluss verfolgten städtebaulichen Ziele nicht mehr erreichbar wäre. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
26 
Die Antragsgegnerin hat - wie die Antragstellerin selbst einräumt - zeitgleich mit der Änderung des Bebauungsplans für das Gewerbegebiet „Nord“ auch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten im westlich angrenzenden Gewerbegebiet „Nord-West“ ausgeschlossen. Dagegen liegen im südlich daran angrenzenden Gewerbegebiet „Westring“ nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung und in der mündlichen Verhandlung ersichtlich in tatsächlicher Hinsicht Besonderheiten vor, die eine Bebauungsplanänderung dort als weniger dringlich erscheinen lassen. Denn nach dem Vortrag der Antragsgegnerin handelt es sich hierbei um ein bebautes Gewerbegebiet, in dem vorrangig Handwerker- und Kfz-Reparatur-Werkstätten vorhanden sind, Einzelhandel im Grunde nicht vorkommt und die bebauten Grundstücke nach Art und Lage nicht entsprechend genutzt werden können. Sollte sich dennoch ein Einzelhandelsbetrieb mit innenstadtrelevantem Sortiment dort ansiedeln wollen, könnte dem die Antragsgegnerin mit den ihr zur Verfügung stehenden planerischen Mitteln (Aufstellung eines Bebauungsplans zur Änderung des bestehenden Bebauungsplans nebst Erlass einer Veränderungssperre) wirksam begegnen.
27 
Auch im südlich des Gewerbegebiets „Nord“ gelegenen Gewerbegebiet „Leimenloch“ besteht insoweit eine Besonderheit, als aufgrund des Gewerbebetriebs der Firma B. dort in der Vergangenheit Einzelhandel im Bereich Textilien, Kleidung, Schuhen entstanden ist, der nach Auffassung der Antragsgegnerin aufgrund seiner Großflächigkeit bzw. seines speziellen Angebots und der damit verbundenen besonderen Verkaufsmöglichkeiten allerdings nicht typisch für den restlich bestehenden innerörtlichen Einzelhandel ist, sondern einen atypischen Sonderfall darstellt (vgl. den vom Gemeinderat übernommenen und dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Dies bestätigt auch die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005, wonach die Fabrikverkaufseinrichtungen der Fa. B. bezüglich Angebotsstruktur, Zielgruppe, Einzugsgebiet bzw. Absatzreichweite eine Sonderfunktion haben, die nicht mit dem sonstigen Einzelhandel vergleichbar ist (vgl. Der Einzelhandelsstandort N., Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 17, 21). Dass das bestehende Outlet-Center den von der Antragsgegnerin verfolgten städtebaulichen Zielen bislang (noch) nicht entgegensteht, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Vortrag der Antragstellerin, die selbst einräumt, dass das Outlet-Center seit Jahren bestehe und dem innerörtlichen Handel weder geschadet noch ihn gar vernichtet habe. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in den Gewerbegebieten „Westring“ und „Leimenloch“ vorerst untätig geblieben ist und zunächst in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nord-West“, in denen bislang keine Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten vorhanden sind, deren Ansiedlung aber konkret zu befürchten ist und vermieden werden soll, mit der Änderung der bestehenden Bebauungspläne begonnen hat.
28 
Das Vorgehen der Antragsgegnerin ist auch nicht widersprüchlich, weil sie beabsichtigt, an anderer Stelle außerhalb des Ortskerns Lebensmitteleinzelhandel anzusiedeln. Dadurch werden die mit dem angegriffenen Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele nicht konterkariert. Nach dem Gutachten der GMA vom Mai 2005 können die ansässigen Betriebe im Nahrungs- und Genussmittelbereich die vorhandene Kaufkraft nicht adäquat binden. Zwar seien zwei Lebensmitteldiscounter und ein Supermarkt am Ort, allerdings verfügten diese Betriebe nur über eine begrenzte Kundenakzeptanz. Zugleich wird festgestellt, dass eine Weiterentwicklung der Haupteinkaufslage in der Ortsmitte lediglich im kleinflächigen Bereich denkbar ist und Lebensmittelmärkte mit Flächenanforderungen ab 4.000 m² Grundstücksfläche sich hier nicht integrieren lassen. Ähnliches gelte für das Nebenzentrum in der Massengasse. Aus diesem Grunde wurden von der GMA alternative Standorte für eine Neuansiedlung anhand der Kriterien der verkehrlichen Erreichbarkeit und der Eignung zur Nahversorgung angrenzender Wohnlagen untersucht; dabei ist diese zu dem Ergebnis gekommen, dass in den dezentral im Nordwesten gelegenen Gewerbegebieten - also auch im streitgegenständlichen Plangebiet - die Funktion der Nahversorgung nicht oder bestenfalls unzureichend erfüllt werden kann, und hat sie stattdessen für eine mögliche Neuansiedlung eines Lebensmittelmarktes zwei andere Planstandorte benannt (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 30 f.). Im Einklang damit wird in dem vom Gemeinderat am 11.5.2005 übernommenen Verwaltungsvorschlag zur Behandlung der eingegangenen Anregungen darauf hingewiesen, dass sich gerade die Gewerbegebiete „Nord“ und „Nord-West“ von den künftigen Einzelhandelsstandorten im Bereich Nord-Ost und Bismarckstraße unterschieden. Die neuen Standorte seien fußläufig in die Ortslage der Gemeinde integriert, während dies bei den beiden Gewerbegebieten nicht der Fall sei. Des weiteren wird unter Bezugnahme auf den Gemeindeentwicklungsplan vom Juli 2003 darauf hingewiesen, dass das städtebauliche Konzept die Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten umfasse. Da der Bedarf an solchen Einzelhandelsmärkten nach dem Rahmenkonzept des Nachbarschaftsverbandes Heidelberg-Mannheim und dem aktualisierten GMA-Gutachten zweifelsohne gegeben sei, sei im Rahmen des städtebaulichen Konzeptes der Gemeinde versucht worden, einen möglichst innerörtlichen Standort, welcher gut fußläufig erreichbar sei und einen großen Einzugsbereich von Wohngebieten ausweise, festzulegen. Damit liege der Einzelhandelsstandort Nord-Ost bedeutend besser und günstiger als die fernab möglichen Einzelhandelsläden in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nordwest“. Ein genereller Ausschluss von Lebensmitteleinzelhandel außerhalb der Ortsmitte komme insoweit nicht in Frage, als nach städtebaulichen Kriterien (Grundstücksgröße, Anzahl der notwendigen Stellplätze) ein derartiger Standort nicht im bebauten Ortskern ausweisbar sei. Insoweit sei der neue Standort H.straße/St.weg nach den zuvor genannten Kriterien der städtebaulich idealere Standort. Dabei wird zugleich auf den guten ÖPNV-Anschluss verwiesen (vgl. den dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin auf der Grundlage der GMA-Analyse und ihrer städtebaulichen Konzeption die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes am Standort Nord-Ost im Hinblick auf die dort bereits bestehende Wohnbebauung und die aktuelle Wohnbauentwicklung in unmittelbarer Nähe verfolgt.
29 
2.2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstößt der Bebauungsplan auch nicht gegen das Abwägungsgebot.
30 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.). Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 5.7.1974 - a.a.O. -). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis, dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Abwägung vorliegend nicht zu beanstanden.
31 
Ein Abwägungsausfall oder ein Verstoß gegen das Gebot der Abwägungsbereitschaft ist nicht ersichtlich. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Sitzungsprotokolls hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 mit den von den Trägern öffentlicher Belange und der Antragstellerin und anderen Bürgern vorgebrachten Anregungen im Einzelnen auseinandergesetzt (vgl. den vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 11.5.2005 übernommenen Abwägungsvorschlag der Verwaltung) und sodann den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Damit hat eine Abwägung stattgefunden.
32 
Hierbei ist das Gewicht der konkurrierenden Belange zutreffend ermittelt worden. Ausweislich der bei den Akten befindlichen schriftlichen Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005 hat die GMA im Auftrag der Antragsgegnerin eine umfassende Markt- und Standortuntersuchung vorgenommen einschließlich einer Überprüfung des gesamten Einzelhandels und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit im Einzelnen definierten zentrenrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten der Gemeinde ausgeschlossen werden sollte. Zugleich wurde im Lebensmitteleinzelhandelsbereich zur Deckung des geschätzten zusätzlichen Verkaufsflächenbedarfs auf Grund der begrenzten Entwicklungsmöglichkeiten in der Ortsmitte und im Nebenzentrum in der Massengasse die Entwicklung eines Ergänzungsstandorts vorgeschlagen, der aus städtebaulichen Gesichtspunkten auf einen Standort - entweder Standort A als geeigneter und kurzfristig realisierbarer Standort oder Standort B als langfristige Perspektive - beschränkt werden sollte (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005). Der Inhalt dieses Gutachtens war dem Gemeinderat bei seiner Entscheidung nach den schlüssigen und anhand der Akten nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin bekannt. Insoweit fällt zwar auf, dass in der Begründung zum Bebauungsplan lediglich erwähnt wird, dass eine Ergänzung bzw. Aktualisierung des Einzelhandelskonzepts der GMA vom März 1990 beauftragt sei (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). In der Beschlussvorlage der Verwaltung zur Gemeinderatssitzung vom 13.5.2005 wird bei den Anlagen aber ausdrücklich auf ein „aktualisiertes GMA-Gutachten (Einzelhandelsgutachten) - ausgehändigt zu SD 69.1 -“ hingewiesen (vgl. Beschlussvorlage der Verwaltung zur Gemeinderatssitzung vom 13.5.2005 - SD-Nr. 70.1/2005 -). Hierbei handelte es sich nach den Darlegungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung um die GMA-Analyse vom Mai 2005. Soweit im Übrigen in dem der Beschlussvorlage beigefügten Abwägungsvorschlag der Verwaltung auf ein „aktualisiertes GMA-Gutachten vom April 2005“ hingewiesen wird, hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass ihr das Gutachten der GMA vom Mai 2005 bereits seit März 2005 im Entwurf vorgelegen hat. Dieser - mit der Endfassung übereinstimmende - Gutachtensentwurf wurde den Fraktionen im April 2005 übermittelt und anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 20.4.2005 im Gemeinderat von einem Mitarbeiter der GMA vorgestellt und erläutert. Dabei ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll, dass die wesentlichen Punkte der Fortschreibung einschließlich des Ausschlusses zentrenrelevanter Sortimente erörtert worden sind (vgl. Auszug aus dem öffentlichen Sitzungsprotokoll des Gemeinderats vom 20.4.2005, TOP 5). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Fortschreibung der GMA-Analyse dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung in jedem Fall bekannt war.
33 
Die Fortschreibung der GMA-Analyse ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin inhaltlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere bezüglich der Ausführungen zu den Fabrikverkaufseinrichtungen der Fa. B.. Diese wurden bei der Begutachtung nicht berücksichtigt, da sie nach Auffassung der GMA bezüglich Angebotsstruktur, Zielgruppe, Einzugsgebiet bzw. Absatzreichweite eine Sonderfunktion haben, die mit dem sonstigen Einzelhandel nicht vergleichbar ist (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 17, 21). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass von dem Fabrikverkauf bislang keine negativen Auswirkungen auf die Einzelhandelsstruktur ausgegangen sind. Hieraus kann allerdings nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die uneingeschränkte Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten in peripheren Lagen keine Auswirkungen auf die Attraktivität des Ortszentrums hätte. Dies gilt insbesondere für das Gewerbegebiet „Nord“, das gerade aufgrund seiner Nähe zu dem Outlet-Center für Einzelhandelsbetriebe eine besondere Anziehungskraft haben dürfte.
34 
Die Abwägung ist schließlich auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Vorziehen bzw. Zurücksetzen bestimmter Belange ist gerade Aufgabe der der Gemeinde obliegenden planerischen Entschließung. Der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte ist daher eine Grenze gezogen, da der Antragsgegnerin nicht entgegengehalten werden kann, die Abwägung leide gemessen an der Gewichtigkeit der betroffenen öffentlichen und privaten Belange an einer Disproportionalität. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die angegriffene Bebauungsplanänderung auf den nicht integrierten Grundstücken im Plangebiet nicht jegliche gewerbliche Nutzung ausgeschlossen worden ist, sondern zum Schutz der Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum nur Einzelhandels- und an Endverbraucher verkaufende Handelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten unzulässig sind. Dass der Ausschluss nicht in allen peripheren Gewerbegebieten umgesetzt worden ist, führt entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu keiner rechtswidrigen Ungleichbehandlung der betroffenen Grundstückseigentümer, da hierfür - wie oben dargelegt - sachliche Gründe vorliegen. Gleiches gilt für die angestrebte Ansiedlung von Lebensmitteleinzelhandel an anderer Stelle.
35 
2.3. Die von der Antragsgegnerin im Bebauungsplan konkret vorgenommene Sortimentsbeschränkung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
36 
Durch einen Bebauungsplan bestimmt die Gemeinde Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke. Hierfür bedarf sie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Diese findet sich in § 9 BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der nach § 2 Abs. 5 BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung. Durch sie wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans abschließend geregelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.8.1991 - 4 N 1.89 -, DVBl. 1992, 32).
37 
Vorliegend wurde im Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord“ ein Gewerbegebiet festgesetzt. In diesem sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässig, damit auch jegliche Art von Einzelhandelsbetrieben, solange es sich nicht um großflächige Einzelhandelsbetriebe handelt, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können und die deshalb nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO außer in Kerngebiet nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO werden durch die Regelung in Ziff. 1.1.1 der schriftlichen Festsetzungen im angegriffenen Bebauungsplan Einzelhandels- und Handelsbetriebe mit Verkauf an Endverbraucher ausgeschlossen, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise bestimmten Waren zuzuordnen ist. Auch die Erweiterung der Verkaufsflächen vorhandener Einzelhandels- und Handelsbetriebe zum Zwecke der Sortimentserweiterung ist nicht zulässig, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise diesen Waren zuzuordnen ist; ausgenommen sind lediglich Betriebe, die in Verbindung mit handwerklichen Dienstleistungen stehen. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden.
38 
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets gewahrt bleibt. Zu den Arten von Nutzungen, die auf diese Weise ausgeschlossen werden können, gehören auch im Gewerbegebiet sonst allgemein zulässige Einzelhandelsbetriebe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann nach § 1 Abs. 9 BauNVO im Bebauungsplan bei Anwendung u.a. des § 1 Abs. 5 BauNVO auch festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Hierzu bedarf es jedoch einer besonderen städtebaulichen Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.5.1993 - 4 NB 13.94 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.5.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556).
39 
Damit gestattet § 1 Abs. 9 BauNVO eine über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehende Differenzierung, in dem er ermöglicht, die Zulässigkeit oder den Ausschluss nur bestimmter Arten der in den Baugebieten allgemein oder nur ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen festzusetzen, also unterhalb der Nutzungsbegriffe der Baunutzungsverordnung durch Bildung von Unterarten zu typisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 N 4/86 -, BVerwGE 77, 308). Entsprechend dem abstrakten Normcharakter des Bebauungsplans und seiner Funktion als Instrument der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung können mit den Festsetzungen des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO aber nur objektiv bestimmbare Typen von Anlagen erfasst werden. Dabei kann die Gemeinde für die Umschreibung und Abgrenzung des Anlagentyps zwar auch auf besondere in ihrem Bereich vorherrschende Verhältnisse abstellen; eine Planung konkreter einzelner Vorhaben ist ihr aber auch mit den Differenzierungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO nicht gestattet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.5.1993 - 4 NB 32.92 -, NVwZ 1994, 292). Damit muss es sich bei der Festsetzung einer in der Baunutzungsverordnung selbst nicht angeführten Nutzungsunterart nach § 1 Abs. 9 BauNVO um eine tatsächlich vorhandene Nutzungsart handeln. Diese muss es also in der sozialen und ökonomischen Realität bereits geben. § 1 Abs. 9 BauNVO eröffnet der Gemeinde keine Befugnis, neue Nutzungsarten „zu erfinden“. Mischformen darf sie ebenfalls nicht festsetzen. Mit dieser Einschränkung will der Verordnungsgeber verhindern, dass die Gemeinde in die Gefahr gerät, konkrete Projekte durch planerische Festsetzungen zu ermöglichen oder auszuschließen. Die planerischen Festsetzungen müssen vielmehr - um vor den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Bestand zu haben - hinreichend abstrakt getroffen werden. Damit ermöglicht § 1 Abs. 9 BauNVO beispielsweise den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben bestimmter Branchen, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1998 - 4 BN 31.98 -, ZfBR 1998, 317). In diesem Sinne entsprechen vorliegend die in Ziff. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen genannten Sortimentsbezeichnungen marktüblichen Branchen des Einzelhandels. Dies wird von der Antragstellerin nicht bezweifelt.
40 
Diese „Feingliederung“ muss gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO durch „besondere städtebauliche Gründe“ gerechtfertigt sein. Dabei besteht das „Besondere“ an den städtebaulichen Gründen nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit „besonderen“ städtebaulichen Gründen gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 -, ZfBR 2005, 187 m.w.N.). Dies ist vorliegend ebenfalls zu bejahen.
41 
Die Sortimentsbeschränkung erfasst alle nach Auffassung der Antragsgegnerin zentrenrelevanten Sortimente. Zentrenrelevante Sortimente sind Warengruppen, bei denen von einem besonderen „Gefährdungspotenzial“ für die gewachsenen Zentren auszugehen ist, sobald diese in nicht integrierten Lagen angeboten werden. In zentralen Innenstadtlagen sind in der Regel Einzelhandelsnutzungen erwünscht, die Kundenfrequenz erzeugen, Koppelungskäufe anregen, integrierbar sind (Flächenanspruch, Stadtbildwirkung), hohe Einzelhandelszentralität erzeugen und handlich sind (d.h. für Taschenkäufer geeignet, keine schweren bzw. sperrigen Waren, die besonderen Anforderungen hinsichtlich des An- und Abtransports unterliegen; vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 38, Fußnote 1). Damit stellt das Kriterium der Innenstadtrelevanz einen hinreichenden Grund für die vorgenommene Differenzierung dar. Denn gerade das Angebot innenstadtrelevanter Sortimente in Gewerbegebieten in peripheren Randlagen kann in besonderer Weise geeignet sein, die mit dem Einzelhandelskonzept verfolgten städtebaulichen Ziele zu beeinträchtigen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.5.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556).
42 
Auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Konkretisierung der für ihr Ortszentrum relevanten Sortimente ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Sortimenten ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben vom 21.2.2001 - Einzelhandelserlass - (GABl. 2001, 290). Die in der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführten Sortimente dürften in der Regel zentrenrelevant sein. Dabei sind allerdings die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Zentralitätsgrad der Gemeinde zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses). Dies erfordert eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation. Dem genügt die bloße Übernahme der in der Anlage zum Einzelhandelserlass angeführten Sortimente nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.5.2005 - 8 S 1848/04 -). Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Sortimente unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten als innenstadtrelevant einzustufen sind. Hierfür bedarf es in der Regel eines Einzelhandelsgutachtens, das in Kenntnis der vorhandenen Angebotsstruktur und unter Beachtung der mit dem gemeindlichen Einzelhandelskonzept verfolgten städtebaulichen Ziele ortsbezogen die zentrenrelevanten Sortimente ermittelt.
43 
In Umsetzung dieser Vorgaben hat die GMA vorliegend im Auftrag der Antragsgegnerin ihre Analyse aus dem Jahre 1990 fortgeschrieben und nach einer vollständigen Überprüfung des Einzelhandelsbestands einen ortsbezogenen Gliederungsvorschlag nach zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten erarbeitet (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 40). Die darin aufgeführten zentrenrelevanten Sortimente finden sich in vollem Umfang in der Ausschlussliste des angegriffenen Bebauungsplans wieder. Anhaltspunkte für eine inhaltliche Unrichtigkeit der danach innenstadtrelevanten Sortimente sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergeben sich Zweifel an der Innenstadtrelevanz der ausgeschlossenen Sortimente insbesondere nicht aus dem Umstand, dass auch im Zentrum der Antragsgegnerin derzeit überhaupt nicht vorhandene Sortimente ausgeschlossen worden sind. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der Innenstadt nicht (mehr) vorhandene Sortimente automatisch nicht zentrenrelevant sind (vgl. auch Ziff. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses). Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren. Die Gemeinde ist bei ihrer städtebaulichen Planung daher nicht darauf beschränkt, nur Nutzungen zu unterbinden, die in der Kernzone bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt und durch die Zulassung in anderen Plangebieten gefährdet werden. Vielmehr ist ihr auch gestattet, „zentrumsbildende“ Nutzungsarten, die in der Kernzone nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - a.a.O. -). Gerade in Fällen, in denen es - wie vorliegend - darum geht, die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum nicht nur zu erhalten, sondern zu fördern (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2.Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planung), darf sich die Liste innenstadtrelevanter Sortimente nicht allein an den dort vorhandenen Sortimenten orientieren. In die Liste können auch Sortimente aufgenommen werden, deren Ansiedlung in der Innenstadt erwünscht ist. Das Fehlen eines erfahrungsgemäß zentrenbildenden Sortiments in der Innenstadt bedeutet also nicht, dass dieses nicht innenstadtrelevant ist. Denn es geht nicht nur um den Schutz des vorhandenen Bestands des Innenstadthandels, sondern auch um die Sicherung der Entwicklungspotentiale (vgl. Janning, Ausschluss und Beschränkung des Einzelhandels nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO, BauR 2005, 1093). Es ist daher vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Ausschlussliste auch das derzeit in innerörtlichen Einkaufslagen nicht angebotene Sortiment „Waffen und Jagdbedarf“ erfasst, da es sich hierbei um ein entwicklungsbezogenes Sortiment handelt, das vorwiegend in kleinstrukturierten Läden angeboten wird und sich deshalb nach dem Willen der Antragsgegnerin bevorzugt an einem innerörtlichen Standort ansiedeln soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.10.2005 - 5 S 2663/04 -).
44 
2.4. Dagegen ist die in Ziff. 1.1.1 der textlichen Planfestsetzungen enthaltene Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2, wonach dort eine Verkaufsfläche von maximal 100 m² für Produkte eigener Herstellung (Feinkost- und Delikatessenverkauf, Probeverkostung) und zur Komplettierung des Sortiments ein Anteil firmenfremder Produkte bis zu 20 % der Verkaufsfläche zulässig ist, mit § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO nicht zu vereinbaren.
45 
Diese Sonderregelung steht in engem Zusammenhang mit dem gleichzeitigen Ausschluss innenstadtrelevanten Einzelhandels, der nach den schriftlichen Festsetzungen auch Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Reformwaren erfasst, und soll offensichtlich dem auf dem dortigen Grundstück vorhandenen Gewerbebetrieb „aus Gründen des Bestandsschutzes“ eine Weiterentwicklung ermöglichen (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2.Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). Hierbei handelt es sich nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung um ein Catering-Unternehmen, das bereits seit längerem einen Verkaufs-Shop für eigene Artikel plant (vgl. Schreiben der C. GmbH vom 31.8.2001). Hierfür wurde der Firma am 9.1.1998 eine Baugenehmigung erteilt, von der allerdings kein Gebrauch gemacht worden ist mit der Folge, dass diese Baugenehmigung Anfang 2001 erloschen ist (vgl. § 62 LBO). Nachdem sich die Firma im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 31.8.2001 auf Vertrauensschutz berufen hat, hat die Antragsgegnerin nach ihrem Vortrag die Sonderregelung für das Betriebsgrundstück in den Bebauungsplan aufgenommen, um der Firma den Status auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung zu erhalten.
46 
Bei dieser Sachlage fehlt der Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 ersichtlich die nach den obigen Ausführungen erforderliche hinreichende Abstraktheit. Verkaufsstellen des Handwerks und des produzierenden Gewerbebetriebe können im Rahmen des § 1 Abs. 9 BauNVO zwar einen eigenständigen Anlagentyp darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.1989 - 4 C 16.88 -, UPR 1989, 436). Vorliegend handelt es sich aber nicht um eine Festsetzung, die abstrakt (Lebensmittel-) Einzelhandelsbetriebe, die in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden Gewerbebetrieben stehen, als Nebeneinrichtungen zulässt, sondern es soll einem bestimmten im Plangebiet vorhandenen Gewerbebetrieb Gelegenheit gegeben werden, seine Produkte in gewissem Umfang auch unmittelbar an Endverbraucher zu verkaufen. Damit soll durch die Festsetzung - was von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage nicht in Abrede gestellt worden ist - ein konkretes Projekt ermöglicht werden. Dies ist nach den obigen Ausführungen auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO rechtlich nicht möglich. Im Übrigen fehlt der Sonderregelung auch jegliche Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe.
47 
Insoweit liegen auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 BauNVO nicht vor. Diese Vorschrift dient der planungsrechtlichen Absicherung vorhandener Anlagen und ermöglicht in einem Bebauungsplan festzusetzen, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen von Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass bei Festsetzung eines Baugebietes nach den §§ 2 bis 8 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche oder sonstige Anlagen unzulässig wären. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich
48 
3. Die Ungültigkeit der Sonderregelung führt dazu, dass der Bebauungsplan insoweit für unwirksam zu erklären ist.
49 
Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dagegen ist von Gesamtunwirksamkeit auszugehen, wenn einzelne unwirksame Festsetzungen mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567).
50 
In Anwendung dieser Grundsätze erstreckt sich der Mangel vorliegend nicht auf die Gültigkeit des gesamten Bebauungsplans. Der Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente stellt den wesentlichen Inhalt des angegriffenen Bebauungsplans dar. Durch diese Regelung wollte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum erhalten und fördern. Diese Festsetzung bewirkt auch ohne die - offensichtlich auf die Zulassung eines konkreten Vorhabens gerichtete - Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr 7652/1 eine sinnvolle städtebauliche Ordnung. Dabei ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin im Zweifel auch einen Bebauungsplan ohne die beanstandete Sonderregelung beschlossen hätte, da Ziel für die Bebauungsplanänderung primär die Umsetzung ihres auf den Schutz der Ortsmitte gerichteten Einzelhandelskonzepts war.
51 
Der Mangel führt damit dazu, dass die Bebauungsplanänderung hinsichtlich der beanstandeten Sonderregelung unwirksam ist. Seit der Aufhebung der §§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO, 215 a Abs. 1 BauGB führen beachtliche Mängel gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO i.d.F. des am 20.7.2004 in Kraft getretenen Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung des BauGB an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau, BGBl 2004 I 1359) in jedem Fall zur (unbedingten) Unwirksamkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.9.2005 - 3 S 772/05 -).
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
54 
Rechtsmittelbelehrung
55 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
56 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
57 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
58 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
59 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
60 
Beschluss
61 
vom 25. Januar 2006
62 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG n.F. endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
63 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Bebauungsplan „Landwirtschaft Burghof“ der Gemeinde Neuhausen auf den Fildern vom 7. Juli 2009 wird für unwirksam erklärt, soweit er eine Fläche festsetzt, auf der die Verwendung von bestimmten Düngemitteln verboten ist. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Landwirtschaft B.“ der Antragsgegnerin vom 07.07.2009.
Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, deren Zweck die gemeinsame Bewirtschaftung sowie die Erhaltung und Verbesserung der Existenzfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs ist. Alle Gesellschafter bringen als Einlage jeweils ihre Arbeitskraft ein, ein Gesellschafter zusätzlich die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke des landwirtschaftlichen Betriebs. Die Antragstellerin beabsichtigt, ihren Ackerbaubetrieb auf biologischen Landbau umzustellen und qualitativ hochwertiges Schweinefleisch in einem Außenklimastall mit Auslauf (Pig-Port-Stall) zu erzeugen. Im Frühjahr 2007 wurde deshalb die Erteilung einer Baugenehmigung beantragt zur Errichtung eines Pig-Port-Stalls mit 600 Liegeplätzen, eines Wohnhauses mit 180 m2 Wohnfläche und eines Hofladens mit ca. 88 m2 Verkaufsfläche. Das Landratsamt Esslingen lehnte den Bauantrag im Jahr 2009 ab. Das nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängig gemachte Klageverfahren ruht derzeit im Hinblick auf das vorliegende Verfahren.
Bereits im Herbst 2007 hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Landwirtschaft B.“ und eine Veränderungssperre beschlossen.
Das Plangebiet des Bebauungsplans wird im „Flächennutzungsplan 1999-2020“ der Antragsgegnerin vom 13.07.2006 größtenteils als Fläche für die Landwirtschaft sowie als Wohnbauflächen (Wohngebiete „M.“ Bauabschnitte 1 bis 3) dargestellt.
Der Bebauungsplan setzt drei Sondergebiete für die Landwirtschaft mit Größen von 64,62 ha, 0,7 ha und 1,05 ha fest. Für alle Sondergebiete gilt gemäß der Festsetzung A1 im Textteil des Bebauungsplans:
Art der baulichen Nutzung: Sondergebiete für die Landwirtschaft (SO)
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 11 BauNVO)
Zulässig sind landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen Schweinezucht und Schweinemast sowie Geflügelmast.“
Für die drei Sondergebiete im Einzelnen heißt es in den Festsetzungen A1.1, A1.2 und A1.3:
10 
SO 1 - Sondergebiet für die Landwirtschaft: von Bebauung freizuhalten
11 
(§ 11 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 10 und 18a BauGB)
12 
Fläche für die Landwirtschaft, die von Bebauung freizuhalten ist. Ausnahmsweise können Silos und Nebengebäude, die zur Unterbringung beweglicher Sachen dienen, zugelassen werden, wenn sie der Bewirtschaftung dienen.“
13 
SO 2 - Sondergebiet für die Landwirtschaft: Landwirtschaftlicher Betrieb mit Hofladen
14 
(§ 11 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB)
15 
Fläche für die Landwirtschaft, auf der Vorhaben zulässig sind, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen - außer Stallgebäuden - sowie ein Hofladen mit einer Verkaufsfläche mit max. 200 m2 zum Verkauf von Lebensmitteln aus dem eigenen Betrieb sowie von Produkten aus anderen landwirtschaftlichen Betrieben. Der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten ist auf max. 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche zulässig.“
16 
SO 3 - Sondergebiet für die Landwirtschaft: landwirtschaftlicher Betrieb
17 
(§ 11 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB)
18 
Fläche für die Landwirtschaft, auf der auch Stallgebäude zulässig sind, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen.“
19 
Ferner wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eine Fläche festgesetzt, auf der die Verwendung von bestimmten Düngemitteln verboten ist (im Folgenden: Gülleverbot). Hierzu heißt es im Textteil in der Festsetzung A3:
20 
Flächen für besondere Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
21 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB)
22 
Auf der im Lageplan gekennzeichneten Fläche ist die Verwendung, bzw. das Aufbringen von Gülle, Jauche und sonstigen flüssigen organischen oder organisch-mineralischen Düngemittel oder Geflügelkot nicht zulässig.“
23 
In der Begründung des Bebauungsplans wird u. a. ausgeführt, in der städtebaulichen Untersuchung „Strukturkonzept Nordost“ zur Vorbereitung des Flächennutzungsplans sei dargelegt worden, dass zukünftig die wesentlichen baulichen Erweiterungen im Osten der Gemeinde stattfinden sollten. Der Bebauungsplan stehe nicht im Widerspruch zum Flächennutzungsplan, der die Wohnbauflächen „M.“ Bauabschnitte 1 bis 3 darstelle. Der Bebauungsplan solle nur so lange gelten, wie die Zielsetzung des Flächennutzungsplans nicht umgesetzt werde. Sobald die geplanten Wohngebiete Gegenstand eines Bebauungsplans würden, würden die Festsetzungen des Bebauungsplans aufgehoben. Die Festsetzung des Sondergebiets SO 1 diene der Vermeidung von Konflikten zwischen Landwirtschaft und bestehender sowie geplanter Wohnbebauung. Durch die Freihaltung von Bebauung werde sichergestellt, dass keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstünden. Die Festsetzung werde ergänzend mit einem demselben Zweck dienenden Gülleverbot überlagert. Sofern dadurch nach dem Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen vorgesehene Flächen überplant würden, hätten die Festsetzungen des Bebauungsplans den Charakter einer vorläufigen Sicherung. Zum Sondergebiet SO 2 heißt es, die gekennzeichnete Fläche sichere den Bestand und ermögliche eine Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs. Die Beschränkung der Lebensmittelsortimente solle verhindern, dass in nicht integrierter Lage im Außenbereich ein normaler Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten stattfinde. Zum Sondergebiet SO 3 wird ausgeführt, die gekennzeichnete Fläche ermögliche eine Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs. Um sicherzustellen, dass keine Nutzungskonflikte mit der künftigen Siedlungsentwicklung entstünden, werde die bauliche Erweiterung der immissionshaltigen landwirtschaftlichen Nutzung siedlungsabgewandt festgesetzt. Der das Gülleverbot betreffende Schutzstreifen solle die Bewohner vor Geruchsbelästigung schützen und der Wohnqualität dienen. Der Schutzstreifen sei nicht in allen Bereichen 200 m breit, weil er sich an bestehenden Flurstücksgrenzen bzw. am vorhandenen Wegenetz orientiere.
24 
Das Verfahren zum Erlass des Bebauungsplans stellt sich wie folgt dar: Am 16.10.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand vom 07.01.2008 bis zum 25.01.2008 statt. Vom 17.04.2009 bis zum 18.05.2009 erfolgte die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans, in deren Rahmen die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt wurden. Die Antragstellerin trug mit am 18.05.2009 eingegangenem Schreiben vom 15.05.2009 Bedenken vor. Der Gemeinderat entschied am 07.07.2009, dem Abwägungsvorschlag seines Technik- und Umweltausschusses zuzustimmen, und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Über den Satzungsbeschluss wurde im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 berichtet. Am 27.07.2009 erfolgte die Ausfertigung des Bebauungsplans. In der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 30.07.2009 heißt es: „Eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 (Verfahrens- und Formvorschriften), Abs. 2 (Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes) und Abs. 3 Satz 2 (Mängel des Abwägungsvorgangs) des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuellen Fassung bezeichneten Vorschriften werden nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.“ Im folgenden Absatz wird über die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen belehrt, im übernächsten Absatz über die Geltendmachung von Verletzungen der Gemeindeordnung. Der darauffolgende Absatz lautet: „Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde … geltend zu machen.
25 
Die Antragstellerin hat am 21.07.2010 das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
26 
Sie ist der Ansicht, am Satzungsbeschluss mitwirkende Gemeinderäte seien befangen gewesen. Die Schwiegereltern des Gemeinderats M... seien Eigentümer eines Grundstück im künftigen Wohngebiet „O. - Klingenäcker I“, für das bereits ein Aufstellungsbeschluss vorliege. Die Ehefrau des Gemeinderats K... sei Eigentümerin eines ebenfalls in diesem Bereich liegenden Grundstücks. Nach dem ihr vorliegenden Protokoll lasse sich nicht ausschließen, dass der Gemeinderat K... am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe.
27 
Der Bebauungsplan sei städtebaulich nicht erforderlich. Er sei eine unzulässige Verhinderungsplanung. Zum einen würde durch das den größten Teil des Plangebiets einnehmende Sondergebiet SO 1 die Ansiedlung anderer Hofstellen ausgeschlossen, die ansonsten als privilegierte Vorhaben zulässig gewesen wären. Zum anderen hätten die Festsetzungen für die Landwirtschaft einen ausschließlich restriktiven Charakter und verstießen deshalb gegen das Gebot der positiven Planung. Es treffe nicht zu, dass eine städtebauliche Entwicklung nur im Osten der Gemeinde stattfinden könne. Im Zusammenhang mit dem inzwischen aufgegebenen Projekt einer Golfanlage habe man es im Jahr 2006 für eventuell geboten gehalten, eine Wohnentwicklung nach Westen genauer zu prüfen und die Entwicklungsachse östlich des heutigen Planungsgebiets aufzugeben. Ein Alternativstandort sei nicht zumutbar. Die beabsichtigte Art der Schweinehaltung sei aufsichtsintensiv und müsse deswegen in unmittelbarer Nähe der Wohnstelle erfolgen. Es habe auch nie ein verlässliches schriftliches Angebot bestimmter Flurstücke als Alternativstandort gegeben. Im Übrigen befinde sich östlich des Vorhabens bereits die Gemarkungsgrenze der Antragsgegnerin.
28 
Der Bebauungsplan enthalte einen Fehler im Abwägungsergebnis, weil es zum einen mangels Bevölkerungsprognose nicht ersichtlich sei, dass es einen künftigen Konflikt zwischen dem in der Zukunft benötigten heranrückenden Wohngebiet und der Landwirtschaft geben werde. Es lasse sich weder der Begründung des Bebauungsplans noch sonstigen Unterlagen entnehmen, dass die Bevölkerung in N. zunehmen werde. Vielmehr handele es sich um eine „sterbende Gemeinde“. Die Bevölkerungsentwicklung sei seit 2007 kontinuierlich rückläufig. Im Jahr 2009 sei die Bevölkerung wieder um 85 Personen geschrumpft. Zudem seien innerorts genügend Baulücken vorhanden. Zum anderen sei die Konfliktlösung allein zulasten der Landwirtschaft und damit einseitig erfolgt. Die geplante Umstellung auf biologische Landwirtschaft werde unmöglich gemacht. Auch die Schweinefuttererzeugung sei nicht möglich, wenn die Felder nicht mehr mit Gülle gedüngt werden dürften. Es gebe nicht ausreichend Flächen im Außenbereich, auf denen Gülle ausgebracht werden könne. Konventioneller Dünger, der mit biologischem Anbau vereinbar sei, verursache sehr hohe Kosten.
29 
Ferner liege ein Fehler im Abwägungsergebnis darin, dass nur Schweine- und Geflügelzucht ausgeschlossen worden seien, nicht jedoch andere geruchsintensive Tierhaltungen, etwa die Mastkalbhaltung auf eigener Futtergrundlage. Die Antragsgegnerin hätte zahlenmäßige Beschränkungen für Milchkühe und Kälbermast einführen müssen, um sicherzustellen, dass nicht mit einer großen Anzahl an Kälbern Geruchsauswirkungen verursacht würden, die in ihrem Ausmaß dem der Schweine- oder Geflügelzucht entsprächen.
30 
Ein weiterer Fehler im Abwägungsergebnis liege vor, weil trotz des erheblichen Abstands der Sondergebiete SO 2 und SO 3 von vorhandenen bzw. künftigen Wohngebieten keine Überlegungen aufzufinden seien, welche Abstände für Schweine- und Hühnerhaltung überhaupt erforderlich seien und ob vielleicht kleinere Betriebsgrößen hätten zugelassen werden können. Die Antragsgegnerin habe abwägungsfehlerhaft übersehen, dass am nordwestlichen Rand des Plangebiets jenseits der N. Straße unbeplanter Außenbereich sei. Ein dort errichteter landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinemast oder Geflügelhaltung würde die Wohnbebauung an der L. sehr viel intensiver mit Gerüchen belästigen als eine Schweine- oder Hühnerhaltung auf ihrer Hofstelle.
31 
Ein Fehler im Abwägungsergebnis liege schließlich darin, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen auf max. 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche beschränkt werde. Der Schutz des sonstigen Einzelhandels sei jedoch von einer absoluten Beschränkung der Verkaufsfläche abhängig.
32 
Das Gülleverbot sei rechtswidrig, weil es hierfür keine ausreichende Rechtsgrundlage gebe. Die herangezogene Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB beziehe sich typischerweise auf städtebauliche Verbrennungsverbote und im Übrigen auf die industrielle Produktion, nicht aber auf landwirtschaftliche Geruchseinwirkungen. Es fehle ein städtebaulicher Anknüpfungspunkt, weil Gülle nicht zwingend bei der Nutzung baulicher Anlagen entstehe. Das Gülleverbot sei nicht zur Erreichung des Ziels geeignet. Pachtflächen im Plangebiet dürften von nicht im Plangebiet ansässigen Landwirten weiter zur Gülleausbringung genutzt werden. Da die Haltung von Schweinen und Hühnern untersagt sei, könne bei den baulichen Anlagen gar keine Gülle anfallen. Das Gülleverbot sei unverhältnismäßig. Die Gülleausbringung werde bereits durch andere Vorschriften wie die Düngeverordnung geregelt. Die heutige Praxis der Gülleausbringung (Schleppschlauchverfahren) minimiere die Geruchsbelästigung. Ferner werde Gülle typischerweise nur zweimal im Jahr ausgebracht. Ein Gülleverbot liege nicht in der Regelungskompetenz des Gemeinderats. Der grundsätzlich geringfügigen Geruchsbelästigung durch Gülle trügen auch die Vorschriften der Geruchsimmissions-Richtlinie Rechnung. Dort werde Gülle nicht als Emissionsquelle berücksichtigt und sei es bei der Beurteilung der Gesamtbelastung im Rahmen der Regelfallbeurteilung nicht erforderlich, Güllegerüche zu beurteilen. Das Verbot sei auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil unterschiedliche Tiefen festgesetzt würden und nicht dargelegt sei, weswegen die südliche Bebauung mit nur 170 m Abstand weniger schutzwürdig sein solle als die nordwestliche Bebauung mit 230 m Abstand. Technische Gerätschaften ermöglichten es, z. B. nur auf den ersten 20 m eines Feldes Gülle auszubringen. Schließlich seien auch die widerstreitenden Belange nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. Die Geruchsbelästigung durch Düngeausbringung bestehe nur wenige Tage im Jahr, ihr werde jedoch durch das Gülleverbot die im Rahmen des ökologischen Landbaus einzig zulässige Düngemöglichkeit genommen.
33 
Der Bebauungsplan verstoße gegen § 1a BauGB, weil er keine Eingriffs- und Ausgleichsprüfung enthalte. Die durch den Bebauungsplan erfolgte Überplanung des Außenbereichs falle unter § 21 Abs. 1 BNatSchG a. F.. Das Erfordernis einer Eingriffs- und Ausgleichsprüfung bestehe aufgrund der Festsetzung der Hofstelle und des Hofladens.
34 
Die Antragstellerin beantragt,
35 
den Bebauungsplan „Landwirtschaft B.“ der Gemeinde N. auf den Fildern vom 7. Juli 2009 für unwirksam zu erklären.
36 
Die Antragsgegnerin beantragt,
37 
den Antrag abzuweisen.
38 
Die Antragsgegnerin trägt vor, der Gemeinderat M... habe aus dem Beschluss keinen unmittelbaren Vorteil und sei deshalb nicht befangen gewesen; der Gemeinderat K... habe an dem Satzungsbeschluss gar nicht mitgewirkt. Der Bebauungsplan sei erforderlich und keine bloße Verhinderungsplanung. Die Gemeinde sei keine „sterbende Gemeinde“. Allein der geänderte Wohnflächenbedarf werde weiteren Flächenbedarf auslösen. Der Gemeinderat sei nach intensiver Auseinandersetzung zu dem Ergebnis gekommen, dass eine bauliche Erweiterung nur im Osten der Gemeinde möglich sei. Die Abwägung sei nicht fehlerhaft. Die Antragstellerin könne auf alternative Standortangebote eingehen, wenn sie auf geruchsintensive Tierhaltungen umstellen wolle. Es sei vom Gestaltungsspielraum der Gemeinde im Rahmen ihres planerischen Ermessens gedeckt, die Schweine- und Geflügelhaltung gänzlich auszuschließen und keine differenzierende Lösung zu finden. Mit der Schweinezucht und -mast sowie der Geflügelmast seien die Nutzungen ausgeschlossen worden, die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie besonders negativ gewichtet würden. Die prozentuale Beschränkung von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen trage den Interessen des Ladenbetreibers ausreichend Rechnung. Eine Eingriffsregelung im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sei entbehrlich gewesen, weil der Geltungsbereich des Bebauungsplans dem § 35 BauGB zuzuordnen sei. Das Gülleverbot könne auf § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB gestützt werden und sei über die polizeirechtliche Generalklausel auch umsetzbar. Die in § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung genannten Düngemittel seien zum Gegenstand der textlichen Festsetzung gemacht worden. Es handele sich um eine vorsorgliche Maßnahme des Immissionsschutzes. Die Geruchsimmissions-Richtlinie verhalte sich nicht zu den städtebaulichen Auswirkungen der Gülleausbringung auf den besiedelten Bereich. Die unterschiedliche Tiefe des Gülleausbringungsverbots sei dem Ziel geschuldet, den Geltungsbereich anhand der Grundstücksgrenzen bestimmen zu können. Bei einer Vielzahl von Grundstücken sei es möglich, dass der Güllegeruch sich auf einen längeren Zeitraum verteile. Die Antragstellerin habe zum Gülleausbringen die im Außenbereich liegenden Flächen zur Verfügung. Biologischer Anbau lasse sich auch ohne die verbotenen Düngemittel praktizieren.
39 
In der mündlichen Verhandlung hat die Gesellschafterin zu 2 der Antragstellerin mitgeteilt, dass Gülle etwa zwei bis viermal pro Jahr ausgebracht werde. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat angegeben, das Gülleverbot sei festgesetzt worden, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
40 
Dem Gericht liegen die Planungsakten der Antragsgegnerin sowie der Flächennutzungsplan vor. Auf diese Unterlagen und die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
41 
Der Antrag ist zulässig (dazu unter 1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (dazu unter 2.). Im Übrigen ist der Antrag unbegründet (dazu unter 3.).
42 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
43 
Der Antrag ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Jahresfrist begann mit der am 30.07.2009 erfolgten Bekanntmachung der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zu laufen, so dass sie durch den am 21.07.2010 eingegangenen Normenkontrollantrag gewahrt ist. Die Bekanntmachung erfolgte nicht bereits mit dem Bericht über den Satzungsbeschluss im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 16.07.2009. Dieser Bericht war noch nicht die Bekanntmachung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hierunter ist die Vornahme einer Handlung des Normgebers zu verstehen, die potentiell Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Norm verschafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 7 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1122), mithin die Veröffentlichung des Bebauungsplans mit formellem Geltungsanspruch (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 - BRS 71 Nr. 47). Der Bericht vom 16.07.2009 über den Satzungsbeschluss erfolgte nicht, um dem Bebauungsplan Geltung zu verschaffen, sondern um die Bürger zu informieren. Die Information erfolgte unter der Rubrik „Aus den Sitzungen“, nicht unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“. Auch bezeichnete die Antragsgegnerin selbst nicht den Bericht vom 16.07.2009 als „Bekanntmachung“, sondern die Mitteilung vom 30.07.2009, an deren Ende es heißt „Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft“.
44 
Die Antragstellerin ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Zu den Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, gehören grundsätzlich auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341; BVerfG, Beschluss vom 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02 - NJW 2002, 3533; BVerwG, Urteil vom 17.08.2004 - 9 A 1.03 - NuR 2005, 177; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/02 - VBlBW 2004, 103; Beschluss vom 20.09.2006 - 2 S 1755/06 - VBlBW 2007, 108; Urteil vom 08.07.2010 - 5 S 3092/08 - ESVGH 61, 184).
45 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zwar ist sie nicht Eigentümerin von im Plangebiet gelegenen Grundstücken (vgl. - zu der dann vorliegenden Antragsbefugnis [nur] der GbR - BVerwG, Beschluss vom 15.04.2010 - 4 BN 41.09 - BauR 2010, 1202). Da aber die Tatsache, dass eine bestimmte Grundstücksnutzung nur aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags geschieht, nicht dazu führt, dass die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 -, juris), ist auch das aus dem Gesellschaftsvertrag folgende Interesse der Gesellschaft an einer gemeinsamen Grundstücksbewirtschaftung als eigener Belang der Gesellschaft nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevant und begründet damit die Antragsbefugnis.
46 
2. Der Antrag ist insoweit begründet, als der Bebauungsplan ein Gülleverbot festsetzt. Diese Festsetzung ist rechtswidrig (dazu unter a)). Der Bebauungsplan ist aber nur insoweit - d. h. teilweise - für unwirksam zu erklären (dazu unter b)).
47 
a) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob es für die Festsetzung des Gülleverbots eine Rechtsgrundlage gibt oder insoweit insbesondere § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB ausscheidet (so Bayerischer VGH, Urteil vom 10.08.2010 - 15 N 09.859 - juris). Jedenfalls hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung die städtebaulichen öffentlichen Belange, welche das Gülleverbot rechtfertigen sollen, im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen objektiv fehlgewichtet (dazu unter aa)) und ist dieser Fehler im Abwägungsvorgang auch gemäß den §§ 214, 215 BauGB beachtlich (dazu unter bb)).
48 
aa) Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 2) dient das Gülleverbot dem Schutz der an die landwirtschaftlichen Flächen angrenzenden Bewohner vor Geruchsbelästigung sowie dem Schutz der Wohnqualität der bestehenden sowie der geplanten angrenzenden Baugebiete. In diesem Zusammenhang werden die Bewohner der künftigen Bebauung im Gebiet „o. - K. I“ genannt (vgl. Seite 5 der Begründung). Das Gülleverbot diene dem vorbeugenden Immissionsschutz und gehe daher über die zur Gefahrenabwehr erforderliche Abstandstiefe hinaus (vgl. Seite 7 der Begründung). Die Hauptwindrichtungen im Plangebiet seien Südwesten und Osten; gerade der von Osten kommende Wind trage die Geruchsbelästigungen durch die Düngemittel zu den westlich liegenden Wohngebieten (vgl. Seite 7 der Begründung).
49 
Der damit von der Antragsgegnerin bezweckte vorbeugende Immissionsschutz, zu dem diese im Rahmen der Bauleitplanung entsprechend dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ermächtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 - 4 C 52.87 - NVwZ 1990, 257 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2000 - 8 S 2663/99 - juris), hat im konkreten Fall nicht das erforderliche Gewicht, um den mit dem Gülleverbot einhergehenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
50 
Für die betroffenen Grundstückseigentümer ist das Gülleverbot eine wirtschaftlich sehr weitgehende Einschränkung. Zur sinnvollen Bewirtschaftung der Grundstücke und der hierzu erforderlichen Düngung müssen sie nach dem Bebauungsplan zulässige teure Düngemittel einkaufen anstatt kostengünstige Gülle verwenden zu können.
51 
Demgegenüber kommt dem vorbeugenden Immissionsschutz kein vergleichbares, das Gülleverbot rechtfertigendes Gewicht zu. Die Bewohner angrenzender bestehender Wohngebiete mussten die vor Erlass des Bebauungsplans zulässige Düngeausbringung bereits in der Vergangenheit hinnehmen. Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass das Gülleverbot deshalb festgesetzt worden wäre, weil sich Anwohner über Geruchsbelästigungen beschwert hätten. Nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin war Anlass für die Festsetzung des Gülleverbots vielmehr, den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
52 
Bewohner des künftig angrenzenden Wohngebiets „o. - K. I“, die ein konkretes Interesse an einem Schutz vor Geruchsbelästigung haben, gibt es bislang nicht. Für das Baugebiet existiert nur ein Aufstellungsbeschluss vom 17.07.2007. Gleiches gilt hinsichtlich des Baugebiets „Burgstraße“, für das der Aufstellungsbeschluss vom 15.07.2008 datiert. Ebenso wenig schutzwürdig sind Bewohner der im Flächennutzungsplan dargestellten angrenzenden Wohnbauflächen „Märzenäcker“ Bauabschnitte 1 bis 3. Der angegriffene Bebauungsplan setzt für diese Flächen kein Wohngebiet fest, sondern ein Sondergebiet für die Landwirtschaft.
53 
Die mit dem Ausbringen von Gülle verbundene Geruchsbelästigung ist, auch wenn die Gülle auf den verschiedenen Flurstücken nicht zeitgleich ausgebracht wird, zeitlich beschränkt. Die sachkundige Gesellschafterin zu 2 der Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und von der Antragsgegnerin unwidersprochen mitgeteilt, dass Gülle etwa zwei bis viermal pro Jahr ausgebracht werde.
54 
Die Intensität der Geruchsbelästigung beim Gülleausbringen wird durch andere Vorschriften sowie übliche Praktiken bereits reduziert. So sieht etwa die Düngeverordnung vor, dass auf unbestelltes Ackerland aufgebrachte Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot unverzüglich einzuarbeiten sind (vgl. § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung). Nach der von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Einlassung der Antragstellerin wird durch das Schleppschlauchverfahren die Geruchsbelästigung reduziert. Ferner wird nach den Stellungnahmen des Technik- und Umweltausschusses zu den vom Landratsamt Esslingen vorgebrachten Bedenken vom 07.04.2009 und vom 07.07.2009 beim Einsatz von modernen Techniken an einem Abstand von 50 m festgehalten. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin erwogen hätte, mit weniger beschränkenden Festsetzungen lediglich zur Art und Weise des Gülleausbringens den von ihr bezweckten vorbeugenden Immissionsschutz in gleicher Weise bewirken zu können.
55 
Die Antragsgegnerin hat das Gülleverbot nicht davon abhängig gemacht, dass die Düngemittel wesentliche Gehalte an verfügbarem Stickstoff aufweisen, obwohl - wie es etwa in § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung zum Ausdruck kommt - bei Düngemitteln ohne solche Gehalte die Geruchsbelästigung beim Ausbringen wesentlich geringer ist.
56 
Schließlich ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin selbst dem Schutz der Bewohner angrenzender Wohngebiete ein Gewicht zugemessen hat, das den mit dem Gülleverbot einhergehenden Grundrechtseingriff rechtfertigt. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen hat die Antragsgegnerin das von ihr gewünschte Ausmaß an vorsorgendem Immissionsschutz nicht anhand bestimmter abstrakter Kriterien festgelegt. Sie hat auch ohne Auseinandersetzung mit der Immissionsproblematik die Breite der Gülleverbotszone im Süden des Plangebiets von ursprünglich vorgesehenen 200 m auf 170 m reduziert, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Abgrenzung der Verbotszone zweckmäßigerweise anhand der Flurstücksgren- zen bzw. des Wegenetzes erfolgen sollte. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, das Gülleverbot sei nur festgesetzt worden, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
57 
bb) Der Abwägungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich und nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden.
58 
Der Abwägungsmangel ist offensichtlich, weil er sich aus den Planungsakten ergibt. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Nach den Umständen des Falls besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Abwägungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 07.07.2009 hat der Gemeinderat dem Abwägungsvorschlag des Technik- und Umweltausschusses zugestimmt, der auch die Festsetzung des Gülleverbots thematisiert. In der Sitzung vom 07.07.2009 hat der Gemeinderat ferner ein Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart erörtert, das den Bebauungsplan in seiner Gesamtheit ablehnt und auch darauf hinweist, dass die Gülleausbringung bislang ordnungsgemäß erfolgt sei und sich bezüglich der befürchteten Immissionen durch eine Schleppschlauchausbringung noch verbessern ließe.
59 
Die Antragstellerin hat den Abwägungsmangel auch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht. Die durch das Gericht vorgenommene Übermittlung des Normenkontrollantrags an die Antragsgegnerin genügt diesen Anforderungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 - NuR 2007, 685).
60 
b) Die Unwirksamkeit des Gülleverbots führt nur zur Teil- und nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
61 
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte; umgekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 m. w. N.).
62 
Gemessen daran ist vorliegend nur eine Teil- und keine Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans anzunehmen. Der Bebauungsplan ist auch ohne das Gülleverbot städtebaulich sinnvoll (vgl. die Ausführungen unter 3. b). Die Antragsgegnerin hätte den Bebauungsplan ferner auch ohne das Gülleverbot beschlossen. In der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 8) wird das Gülleverbot ausdrücklich als Festsetzung bezeichnet, die von den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans unabhängig ist und sich nicht auf diese auswirken soll. Für die Annahme, dass das Gülleverbot als eigenständige abtrennbare Regelung den Bestand des Bebauungsplans im Übrigen unberührt lässt, sprechen auch die Ausführungen in der Begründung zur Festsetzung des Sondergebiets SO 1. In diesen kommt zum Ausdruck, dass Hauptziel des Bebauungsplans die Vermeidung von Konflikten zwischen Landwirtschaft und bestehender sowie geplanter Wohnbebauung ist und das Gülleverbot insoweit nur als Ergänzung bzw. Überlagerung anzusehen ist (vgl. Seite 6 der Begründung). Dem entspricht die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die seinerzeit von ihm beratene Gemeinde habe das Gülleverbot nur festgesetzt, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
63 
3. Im Übrigen ist der Bebauungsplan rechtmäßig und der Normenkontrollantrag unbegründet.
64 
a) An der Beschlussfassung hat kein befangenes Gemeinderatsmitglied mitgewirkt. Es kann die Beantwortung der Frage dahinstehen, ob das Gemeinderatsmitglied K... überhaupt an der Abstimmung mitgewirkt hat. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Satzungsbeschluss den von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderatsmitglieder M... und K... einen unmittelbaren Vorteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen kann.
65 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ein individuelles Sonderinteresse ist anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 GemO genannten Bezugspersonen bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats oder seiner Bezugsperson zusammenhängen, dass er bzw. sie in herausgehobener Weise betroffen wird. Die Entscheidung muss sich auf ihn oder seine Bezugsperson „zuspitzen“, so dass er oder die Bezugsperson - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit, dass der betroffene Gemeinderat oder seine Bezugsperson einer bzw. eine von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein bzw. ihr Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. - zum gesamten Absatz - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
66 
Gemessen daran ist das Interesse der von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderäte M... und K... nur ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO. Das Ziel des Bebauungsplans, die Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete vor Geruchsbelästigung zu schützen und Nutzungskonflikte mit der künftigen Siedlungsentwicklung zu vermeiden, erfasst keinen abgrenzbaren Personenkreis. Inwieweit ein Bedürfnis nach Schutz vor Geruchsbelästigung sowie nach Vermeidung von Nutzungskonflikten besteht, hängt von der subjektiven Empfindlichkeit des jeweiligen Anwohners ab und ist nicht anhand objektiver Kriterien bestimmbar. Dem entspricht, dass der Bebauungsplan sein Ziel nicht auf den Schutz der Bewohner der unmittelbar an den Gülleverbotsstreifen angrenzenden Grundstücke beschränkt. Ferner steht der Kreis der Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete nicht fest. An der rechtlichen Bewertung, dass kein Individual-, sondern ein Gruppeninteresse vorliegt, würde sich schließlich auch nichts ändern, wenn die betroffenen Grundstücke der bestehenden und geplanten Wohngebiete anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen könnte nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese sozusagen auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären, was aufgrund ihrer Vielzahl aber nicht der Fall wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
67 
b) Der Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich.
68 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - BVerwG 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Es liegt im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - BVerwG 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind jedoch solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.07.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47).
69 
Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Bebauungsplan ausweislich dessen Begründung das Ziel, Konflikte zwischen der Landwirtschaft sowie der bestehenden und im Osten der Gemeinde geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Es sollen keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hinsichtlich der Überplanung von Flächen, die nach dem Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen vorgesehen seien, hätten die Festsetzungen den Charakter einer vorläufigen Sicherung. Der Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs solle gesichert und seine Erweiterung ermöglicht werden. Im Außenbereich solle kein normaler Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten stattfinden.
70 
Diese Ziele tragen städtebaulichen Belangen Rechnung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe b BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB).
71 
Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die genannten städtebaulichen Belange nur vorgeschoben und in Wahrheit eine auf bloße Verhinderung gerichtete Planung bezweckt hat. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind als „Negativplanung“ nicht schon dann wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nichtig, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht; es ist einer Gemeinde auch nicht verwehrt, wie hier auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren und damit auf die Bewahrung einer vorhandenen Situation abzuzielen bzw. eine unerwünschte Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - DVBl. 1991, 445).
72 
Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihrer Ansicht nach eine städtebauliche Entwicklung nicht nur im Osten der Gemeinde stattfinden könne. Die Antragsgegnerin hat sich aufgrund des „Strukturkonzepts Nordost“ dafür entschieden, dass zukünftig die wesentlichen baulichen Erweiterungen im Osten der Gemeinde stattfinden sollen. Da die im Ermessen der Gemeinde liegende planerische Konzeption für die Bestimmung der Erforderlichkeit maßgeblich ist, ist der Begriff der Erforderlichkeit nicht polizeirechtlich auszulegen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 101. Ergänzungslieferung 2011, § 1, Rn. 31); einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - juris). Die Bauleitplanung wäre deshalb auch dann erforderlich, wenn bauliche Erweiterungen der Gemeinde nicht nur im Osten, sondern auch im Westen stattfinden könnten. Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung kann nur dann verneint werden, wenn sie ungeeignet ist, die mit ihr verfolgten städtebaulichen Ziele zu erreichen, was nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen der Fall sein wird (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.1996 - 8 S 487/96 - VBlBW 1996, 376 m.w.N.). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal die Erweiterung der Wohnbebauung im Osten der Gemeinde im Flächennutzungsplan bereits konkret angelegt ist und im Süden der Gemeinde Landschaftsschutzgebiete angrenzen.
73 
Die Erforderlichkeit des Bebauungsplans entfällt schließlich auch nicht deshalb, weil einem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Vorhaben im Außenbereich ohnehin gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig wären. Insoweit wiederholt der Bebauungsplan nicht die Vorgaben des § 35 BauGB, sondern enthält beschränkende Festsetzungen u. a. hinsichtlich der Art der zulässigen landwirtschaftlichen Vorhaben sowie ihrer räumlichen Anordnung.
74 
c) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB verletzt wurde und hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Denn ein etwaiger Rechtsverstoß ist jedenfalls gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden. Die Antragstellerin hat einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB nicht binnen eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt und der in der Bekanntmachung enthaltene Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist ordnungsgemäß.
75 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen gemäß § 58 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - ZfBR 1990, 32 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 § 215 baugb>). Eine Belehrung ist deshalb nicht nur fehlerhaft, wenn sie die zwingend geforderten Angaben nicht enthält, sondern auch, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen der Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften hervorzurufen, und ihn dadurch abhalten kann, die Verletzung überhaupt bzw. rechtzeitig geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 m. w. N. § 58 vwgo>). Ein Hinweis im Sinne des § 215 Abs. 2 BauGB ist jedoch nicht deshalb fehlerhaft, weil er über eine nach dem Gesetz nicht erforderliche Rügepflicht belehrt.
76 
Die Belehrung in der Bekanntmachung ist zwar insoweit ungenau, als dort darauf hingewiesen wird, dass eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich wird, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Denn nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird nur eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGBbeachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans unbeachtlich, also eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Diese Ungenauigkeit der Belehrung ist zur Überzeugung des Senats jedoch nicht geeignet, den Betroffenen davon abzuhalten, eine Verletzung des Entwicklungsgebots geltend zu machen. Die - unzutreffend - dahin gehende Belehrung, dass auch eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu rügen ist, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden ist, führt allenfalls dazu, dass der Betroffene eine auch ohne Rüge unbeachtliche Verletzung des Entwicklungsgebots geltend macht, nicht aber dazu, dass er die Geltendmachung eines beachtlichen Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot unterlässt.
77 
Die Belehrung ist ferner nicht deshalb unrichtig, weil sie erst an ihrem Ende - nach Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften, Ausführungen zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen und Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung - darauf hinweist, dass die „Verletzungen (…) schriftlich gegenüber der Gemeinde (…) geltend zu machen“ sind (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 a. E. BauGB). Denn dieser Hinweis bezieht sich erkennbar auch auf die Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften. Er kann bereits nach seiner systematischen Stellung als „hinter die Klammer gezogen“ verstanden werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Belehrung bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften bereits auf das Schriftformerfordernis verweist. Denn dies ist auch der Fall bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung. Schließlich steht dieser Auslegung auch nicht der Wortlaut „Verletzungen“ entgegen, der nach der amtlichen Überschrift des § 215 BauGB sowohl die Verletzung bestimmter Vorschriften als auch bestimmte Mängel der Abwägung umfasst.
78 
d) Rechtmäßig sind die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung.
79 
Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung enthält der Bebauungsplan, soweit er Sondergebiete für die Landwirtschaft (dazu unter aa)) und eine zulässige Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet festsetzt (dazu unter bb)). Gleiches gilt für die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (dazu unter cc)).
80 
aa) Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB i. V. m. § 11 Abs. 1 BauNVO für die Festsetzung von Sondergebieten für die Landwirtschaft (SO), in denen landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen Schweinezucht und Schweinemast sowie Geflügelmast, zulässig sind, sind erfüllt.
81 
Bei der positiven wie negativen Festsetzung landwirtschaftlicher Betriebstypen - hier: Schweinezucht-, Schweinemast- und Geflügelmastbetriebe - handelt es sich um eine Festsetzung der Art der baulichen Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB, nicht um Regelungen über nur vorübergehende Bodennutzungen, denen die erforderliche bodenrechtliche und damit städtebauliche Relevanz (vgl. § 1 Abs. 3, § 9 Abs. 1 BauGB) fehlen würde (vgl. - zur Unzulässigkeit solcher Regelungen - Gierke, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 2, Stand: Februar 2005, § 9, Rn. 29). Die für die landwirtschaftliche Haltung bestimmter Tiere erforderlichen Einrichtungen setzen eine je nach gehaltener Tierart unterschiedliche Ausstattung voraus und begründen somit eine auf Dauer angelegte Bodennutzung.
82 
Die für die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO erforderliche Voraussetzung, dass das Sondergebiet sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidet, liegt vor. Die im festgesetzten Sondergebiet ausschließlich zulässigen landwirtschaftlichen Nutzungen lassen sich keinem der in den §§ 2 bis 10 BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114 m. w. N.).
83 
Auch die Unterdifferenzierung der drei Sondergebiete ist zulässig. Eine Gemeinde ist nicht gehalten, den Gebietscharakter für den gesamten Geltungsbereich des ein Sondergebiet festsetzenden Bebauungsplans in gleicher Weise zu umschreiben, sondern kann eine weitere Untergliederung vornehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 - juris; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 9).
84 
Die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung sind im Bebauungsplan der Vorgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entsprechend festgesetzt.
85 
Diese Festsetzungen sind auch Festsetzungen über die Art der Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz, § 11 Abs. 2 BauNVO. Daran ändert sich nichts durch den Umstand, dass Betriebe mit Schweinezucht, Schweinemast und Geflügelmast als Anlagearten im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO innerhalb der Nutzungsart „Landwirtschaftlicher Betrieb“ angesehen werden können (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1, Rn. 94.2). Zwar findet die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz BauNVO bei der Festsetzung von Sondergebieten keine Anwendung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde insofern keine Festsetzungen treffen könnte; vielmehr ist sie, weil sie nicht an den Katalog des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO gebunden ist, bei der Bestimmung der zur Erreichung des verfolgten Planungsziels benannten Merkmale sogar flexibler (vgl. Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, Rn. 1608).
86 
bb) Ebenfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB rechtmäßig ist die Festsetzung der zulässigen Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet (vgl. - zur Verkaufsfläche als Merkmal der Art der baulichen Nutzung - Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 11.1 m. w. N.). Rechtlich unbeachtlich ist, dass im Bebauungsplan als Rechtsgrundlage nur § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a BauGB und nicht auch § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB genannt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 - NVwZ 1999, 984). Insoweit handelt es sich auch nicht um eine grundsätzlich unzulässige gebietsbezogene absolute Verkaufsflächenbegrenzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86). Denn von dieser grundsätzlichen Unzulässigkeit ist eine Ausnahme zu machen, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur ein einziger Betrieb zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86; Beschluss vom 11.11.2009 - 4 BN 63.09 - ZfBR 2010, 138).
87 
cc) Eine zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung ist ferner die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (vgl. - zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten als Regelung der Art der baulichen Nutzung - Hessischer VGH, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 1272/10.N - juris). Rechtliche Bedenken an der Zulässigkeit dieser Festsetzung bestehen nicht, insbesondere ist die Festsetzung eines Rand- und Ergänzungssortiments auf maximal 10 % der Verkaufsfläche hinreichend bestimmt.
88 
Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659; Beschlüsse vom 20.01.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692 und vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Dabei können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit Hilfe von unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Es reicht aus, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1995 - 4 N 2.95 - NVwZ-RR 1996, 429). Dabei muss das Ergebnis der Auslegung auch keineswegs durch die Planbegründung gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98). Im Rahmen der Grenzen, die ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit durch Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung gezogen sind, bestimmt die Gemeinde letztlich selbst, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist; dabei kann durchaus auch eine gewisse planerische Zurückhaltung der Funktion des jeweiligen Bebauungsplans entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659).
89 
Der im angegriffenen Bebauungsplan verwendete Begriff des Rand- und Ergänzungssortiments ist dahin auszulegen, dass hiermit das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gemeint ist.
90 
Aus der Begründung des Bebauungsplans, wonach die Beschränkung der Ergänzungssortimente einen normalen Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten in nicht integrierter Lage im Außenbereich verhindern soll, folgt zunächst, dass der Plangeber den Begriffen des Rand- und des Ergänzungssortiments keinen jeweils eigenständigen Anwendungsbereich zugedacht hat, sondern die Begriffe als Synonyme ansieht. Die Begriffe sind als Gegenbegriff zum Kernsortiment zu verstehen (vgl. - zum Begriff des Randsortiments - auch Nr. 2.2.5 Absatz 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses [Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten vom 21.02.2001, Az.: 6-2500.4/7]). Ferner folgt aus der Planbegründung, dass mit Rand- bzw. Ergänzungssortiment ein innenstadtrelevantes Sortiment gemeint ist. Schließlich ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Festsetzung, dass die Verkaufsflächenbeschränkung nur für das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gelten soll.
91 
Der Begriff des branchentypischen innenstadtrelevanten Rand- bzw. Ergänzungssortiments ist hinreichend bestimmt, wenn die zentrenrelevanten Sortimente in einer Anlage zum Bebauungsplan abschließend definiert sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2007 - 5 S 2103/06 - VBlBW 2008, 185 unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98; fortgeführt von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 875/09 - DVBl. 2011, 434). Gleiches gilt im vorliegenden Einzelfall trotz Fehlens einer solchen Sortimentsliste. Denn das innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment kann in Abgrenzung zum branchenüblichen Kernsortiment eines Hofladens definiert werden. Mit dem Begriff des branchentypischen Rand- bzw. Ergänzungssortiment sind Waren gemeint, die unter Berücksichtigung branchen- und marktüblicher Gepflogenheiten zusammen mit dem jeweiligen Hauptsortiment verkauft werden, aber nur eine ergänzende, untergeordnete Bedeutung haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556 ). Das überschaubare Hauptsortiment eines typischen Hofladens wiederum kann ebenfalls unter Berücksichtigung der branchen- und marktüblichen Gepflogenheiten bestimmt werden. Die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass die Beantwortung der Frage, was ein branchentypisches Rand- bzw. Ergänzungssortiment eines Hofladens ist, im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten und gegebenenfalls die Einholung eines Gutachtens erfordern kann, macht die Festsetzung als solche nicht unbestimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556).
92 
e) Andere beachtliche Abwägungsfehler als der bereits oben (unter 2.) dargelegte sind nicht ersichtlich.
93 
aa) Ein etwaiger Mangel im Abwägungsvorgang deshalb, weil die Antragsgegnerin nicht gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Vermeidung und den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft berücksichtigt hat, ist jedenfalls auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen und deshalb unerheblich (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB). Der Senat kann deshalb offen lassen, ob ein Fall des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vorliegt.
94 
Um die Kausalität zwischen dem Fehler im Abwägungsvorgang und dem Abwägungsergebnis zu bejahen, genügt nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, dass die Entscheidung bei Vermeidung des Fehlers anders ausgefallen wäre; erforderlich ist vielmehr die konkrete Möglichkeit, dass die Planung ohne den Abwägungsmangel anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33).
95 
Es kann nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis des Mangels von der Planung Abstand genommen oder diese inhaltlich geändert hätte. Die Antragsgegnerin hat die im Umweltbericht (dort Seite 9 ff.) enthaltenen Vorschläge zur Kompensation der in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser zu erwartenden Eingriffe im Bebauungsplan aufgenommen. Sie hat entlang der Süd- und Westseite des Sondergebiets SO 3 eine 2,5 m breite Fläche mit Pflanzzwang festgesetzt (vgl. Planzeichen pz und textliche Festsetzung A4). Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind (vgl. textliche Festsetzung B3). Schließlich hat sie hinsichtlich des Wasserschutzgebiets auf die Beachtung der Inhalte der einschlägigen Schutzgebietsverordnung hingewiesen (vgl. textliche Festsetzung B6). Damit hat sie faktisch geeignete Ausgleichsmaßnahmen für die Beeinträchtigungen getroffen, die die Planung im Ergebnis rechtfertigen. Angesichts dessen ist mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin nicht noch weitere Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen hätte, wenn ihr der Mangel im Abwägungsvorgang bewusst gewesen wäre. Insoweit ist es rechtlich unbeachtlich, dass im Umweltbericht (dort Seite 11) noch weitere Kompensationsmaßnahmen hinsichtlich anderer Schutzgüter als Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser vorgeschlagen werden. Denn hinsichtlich dieser anderen Schutzgüter wird im Umweltbericht kein Eingriff angenommen.
96 
bb) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin besteht kein Abwägungsfehler, weil die Antragsgegnerin das Interesse in die Abwägung eingestellt hat, dass Konflikte zwischen der Landwirtschaft einerseits und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung andererseits vermieden werden sollen. Die Antragsgegnerin hat die Bedeutung einer Realisierung der im Flächennutzungsplan angelegten Wohnbebauung nicht verkannt. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, dass die im Flächennutzungsplan für den Zeitraum bis zum Jahr 2020 angelegte Wohnbebauung nicht realisiert werden wird. Der gut vertretbaren Einschätzung der Antragsgegnerin, allein der geänderte Wohnflächenbedarf werde weiteren Flächenbedarf auslösen, ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Der geringfügige Einwohnerrückgang in den letzten Jahren (vgl. den von der Antragstellerin vorgelegten Auszug aus dem Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 04.03.2010, wonach die Einwohnerzahl im Jahr 2007 11.599 betrug, im Jahr 2008 11.568 und im Jahr 2009 11.477) erlaubt nicht den Schluss darauf, dass mittel- und langfristig kein erhöhter Wohnflächenbedarf prognostiziert werden kann. Insbesondere kann sich die Attraktivität des Standorts durch Ausweisung von Neubaugebieten ändern. Auch die geographische Lage der Gemeinde N. in der (Wirtschafts-)Region Stuttgart spricht eher für als gegen eine mittel- und langfristige Erhöhung des Wohnflächenbedarfs.
97 
cc) Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht angenommen, dass durch die Freihaltung von Bebauung im Sondergebiet SO 1 keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hieran ändert sich nichts durch den Vortrag der Antragstellerin, am nordwestlichen Rand des Plangebiets jenseits der Neuhäuser Straße sei unbeplanter Außenbereich, wo ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinemast oder Geflügelhaltung die Wohnbebauung an der Lindenstraße sehr viel intensiver mit Gerüchen belästigen würde als eine Schweine- oder Hühnerhaltung auf ihrer Hofstelle. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass auf der genannten Außenbereichsfläche bei Erlass des Bebauungsplans eine Intensivtierhaltung beabsichtigt war. Es fehlt auch an Anhaltspunkten dafür, dass die Antragsgegnerin für den Fall, dass eine solche Intensivtierhaltung beabsichtigt gewesen wäre, nicht etwa wie im Fall der Antragstellerin mit dem Erlass eines Bebauungsplans reagiert hätte.
98 
dd) Das von der Antragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar.
99 
Insbesondere musste die Antragsgegnerin nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer Planalternative den Vorzug geben, bei der auch andere geruchsintensive Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ausgeschlossen bzw. beschränkt oder Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe bzw. bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig erachtet werden. Die genannten Alternativen sind zur Erreichung des von der Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan verfolgten Zwecks kein milderes bzw. gleich geeignetes Mittel.
100 
Der mit dem Bebauungsplan verfolgte Zweck besteht darin, durch Festsetzung eines bestimmten siedlungsabgewandten Standorts für Stallgebäude die durch Immissionen von Schweine- oder Geflügelmastbetrieben entstehenden Konflikte zwischen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Hierin liegt ein legitimes Ziel. Wie bereits zur Erforderlichkeit von Bebauungsplänen gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ausgeführt, liegt es im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt. Die Gemeinde darf, wie ebenfalls bereits ausgeführt, durch ihre Bauleitplanung im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen eigenständig gebietsbezogen das Maß des an Immissionen Hinnehmbaren steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114). Solche städtebaulichen Gründe liegen im Hinblick auf die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie hohe tierartspezifische Geruchsqualität von Mastgeflügel und Mastschweinen (vgl. Tabelle 4 der Geruchsimmissions-Richtlinie) und § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (allgemeine Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) vor. Dabei erweist sich der Ausschluss (nur) von Geflügel- und Schweinemasthaltung insbesondere auch nicht als willkürlich. Zwischen Geflügel- und Schweinegerüchen einerseits und Gerüchen aus der Haltung anderer Tiere wie etwa Rinder besteht ein qualitativer Unterschied.
101 
Es ist nicht ersichtlich, warum der völlige oder teilweise Ausschluss auch anderer geruchsintensiver Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ein zur Erreichung dieses Zwecks milderes Mittel sein sollte. Da zum verfolgten Zweck die Vermeidung jeglicher Immissionen aus der Schweine- und Geflügelmasthaltung gehört, wäre es auch kein zur Zweckerreichung gleich geeignetes Mittel, Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe oder bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig zu erklären. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass in einem dem Gesellschafter zu 1 der Antragstellerin in der Vergangenheit erteilten und in seiner Gültigkeit mittlerweile durch Zeitablauf erloschenen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Schweinemaststalls ein Mindestabstand von 270 m für erforderlich gehalten worden war, der nunmehrige Abstand zur Wohnbebauung aber 400-480 m beträgt.
102 
Der absolute Ausschluss von Schweine- und Geflügelmastbetrieben ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Insbesondere wurde entgegen der Ansicht der Antragstellerin der Ausgleich zwischen den Interessen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung nicht einseitig zulasten der Landwirtschaft vorgenommen. Der Bebauungsplan schließt landwirtschaftliche Nutzungen nicht völlig aus, sondern lässt diese an bestimmten Standorten und unter bestimmten Bedingungen zu.
103 
Schließlich ist das Abwägungsergebnis auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil die Antragsgegnerin den Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche beschränkt hat. Hierin liegt keine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte des Hofladenbetreibers. Für die Beschränkung des Rand- und Ergänzungssortiments besteht, wie bereits ausgeführt, ein legitimes Ziel in Gestalt der Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB). Sollte der Schutz des Einzelhandels entsprechend der Behauptung der Antragstellerin eine absolute Beschränkung der Verkaufsfläche für Rand- und Ergänzungssortimente erfordern, wäre diese gegeben. Für den Hofladen wird eine Verkaufsfläche von maximal 200 m2 festgesetzt, so dass für die Rand- und Ergänzungssortimente eine absolute Grenze von maximal 20 m2 Verkaufsfläche besteht.
II.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Fall, in dem die Feststellung nur der Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans der Antragstellerin nicht oder nicht in dem angestrebten Maße nutzt und sie deswegen die Verfahrenskosten anteilig zu tragen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 369), liegt nicht vor. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
105 
Beschluss vom 27.04.2012
106 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,--EUR festgesetzt.
107 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
I.
41 
Der Antrag ist zulässig (dazu unter 1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (dazu unter 2.). Im Übrigen ist der Antrag unbegründet (dazu unter 3.).
42 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
43 
Der Antrag ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Jahresfrist begann mit der am 30.07.2009 erfolgten Bekanntmachung der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zu laufen, so dass sie durch den am 21.07.2010 eingegangenen Normenkontrollantrag gewahrt ist. Die Bekanntmachung erfolgte nicht bereits mit dem Bericht über den Satzungsbeschluss im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 16.07.2009. Dieser Bericht war noch nicht die Bekanntmachung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hierunter ist die Vornahme einer Handlung des Normgebers zu verstehen, die potentiell Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Norm verschafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 7 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1122), mithin die Veröffentlichung des Bebauungsplans mit formellem Geltungsanspruch (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 - BRS 71 Nr. 47). Der Bericht vom 16.07.2009 über den Satzungsbeschluss erfolgte nicht, um dem Bebauungsplan Geltung zu verschaffen, sondern um die Bürger zu informieren. Die Information erfolgte unter der Rubrik „Aus den Sitzungen“, nicht unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“. Auch bezeichnete die Antragsgegnerin selbst nicht den Bericht vom 16.07.2009 als „Bekanntmachung“, sondern die Mitteilung vom 30.07.2009, an deren Ende es heißt „Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft“.
44 
Die Antragstellerin ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Zu den Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, gehören grundsätzlich auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341; BVerfG, Beschluss vom 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02 - NJW 2002, 3533; BVerwG, Urteil vom 17.08.2004 - 9 A 1.03 - NuR 2005, 177; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/02 - VBlBW 2004, 103; Beschluss vom 20.09.2006 - 2 S 1755/06 - VBlBW 2007, 108; Urteil vom 08.07.2010 - 5 S 3092/08 - ESVGH 61, 184).
45 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zwar ist sie nicht Eigentümerin von im Plangebiet gelegenen Grundstücken (vgl. - zu der dann vorliegenden Antragsbefugnis [nur] der GbR - BVerwG, Beschluss vom 15.04.2010 - 4 BN 41.09 - BauR 2010, 1202). Da aber die Tatsache, dass eine bestimmte Grundstücksnutzung nur aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags geschieht, nicht dazu führt, dass die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 -, juris), ist auch das aus dem Gesellschaftsvertrag folgende Interesse der Gesellschaft an einer gemeinsamen Grundstücksbewirtschaftung als eigener Belang der Gesellschaft nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevant und begründet damit die Antragsbefugnis.
46 
2. Der Antrag ist insoweit begründet, als der Bebauungsplan ein Gülleverbot festsetzt. Diese Festsetzung ist rechtswidrig (dazu unter a)). Der Bebauungsplan ist aber nur insoweit - d. h. teilweise - für unwirksam zu erklären (dazu unter b)).
47 
a) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob es für die Festsetzung des Gülleverbots eine Rechtsgrundlage gibt oder insoweit insbesondere § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB ausscheidet (so Bayerischer VGH, Urteil vom 10.08.2010 - 15 N 09.859 - juris). Jedenfalls hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung die städtebaulichen öffentlichen Belange, welche das Gülleverbot rechtfertigen sollen, im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen objektiv fehlgewichtet (dazu unter aa)) und ist dieser Fehler im Abwägungsvorgang auch gemäß den §§ 214, 215 BauGB beachtlich (dazu unter bb)).
48 
aa) Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 2) dient das Gülleverbot dem Schutz der an die landwirtschaftlichen Flächen angrenzenden Bewohner vor Geruchsbelästigung sowie dem Schutz der Wohnqualität der bestehenden sowie der geplanten angrenzenden Baugebiete. In diesem Zusammenhang werden die Bewohner der künftigen Bebauung im Gebiet „o. - K. I“ genannt (vgl. Seite 5 der Begründung). Das Gülleverbot diene dem vorbeugenden Immissionsschutz und gehe daher über die zur Gefahrenabwehr erforderliche Abstandstiefe hinaus (vgl. Seite 7 der Begründung). Die Hauptwindrichtungen im Plangebiet seien Südwesten und Osten; gerade der von Osten kommende Wind trage die Geruchsbelästigungen durch die Düngemittel zu den westlich liegenden Wohngebieten (vgl. Seite 7 der Begründung).
49 
Der damit von der Antragsgegnerin bezweckte vorbeugende Immissionsschutz, zu dem diese im Rahmen der Bauleitplanung entsprechend dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ermächtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 - 4 C 52.87 - NVwZ 1990, 257 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2000 - 8 S 2663/99 - juris), hat im konkreten Fall nicht das erforderliche Gewicht, um den mit dem Gülleverbot einhergehenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
50 
Für die betroffenen Grundstückseigentümer ist das Gülleverbot eine wirtschaftlich sehr weitgehende Einschränkung. Zur sinnvollen Bewirtschaftung der Grundstücke und der hierzu erforderlichen Düngung müssen sie nach dem Bebauungsplan zulässige teure Düngemittel einkaufen anstatt kostengünstige Gülle verwenden zu können.
51 
Demgegenüber kommt dem vorbeugenden Immissionsschutz kein vergleichbares, das Gülleverbot rechtfertigendes Gewicht zu. Die Bewohner angrenzender bestehender Wohngebiete mussten die vor Erlass des Bebauungsplans zulässige Düngeausbringung bereits in der Vergangenheit hinnehmen. Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass das Gülleverbot deshalb festgesetzt worden wäre, weil sich Anwohner über Geruchsbelästigungen beschwert hätten. Nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin war Anlass für die Festsetzung des Gülleverbots vielmehr, den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
52 
Bewohner des künftig angrenzenden Wohngebiets „o. - K. I“, die ein konkretes Interesse an einem Schutz vor Geruchsbelästigung haben, gibt es bislang nicht. Für das Baugebiet existiert nur ein Aufstellungsbeschluss vom 17.07.2007. Gleiches gilt hinsichtlich des Baugebiets „Burgstraße“, für das der Aufstellungsbeschluss vom 15.07.2008 datiert. Ebenso wenig schutzwürdig sind Bewohner der im Flächennutzungsplan dargestellten angrenzenden Wohnbauflächen „Märzenäcker“ Bauabschnitte 1 bis 3. Der angegriffene Bebauungsplan setzt für diese Flächen kein Wohngebiet fest, sondern ein Sondergebiet für die Landwirtschaft.
53 
Die mit dem Ausbringen von Gülle verbundene Geruchsbelästigung ist, auch wenn die Gülle auf den verschiedenen Flurstücken nicht zeitgleich ausgebracht wird, zeitlich beschränkt. Die sachkundige Gesellschafterin zu 2 der Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und von der Antragsgegnerin unwidersprochen mitgeteilt, dass Gülle etwa zwei bis viermal pro Jahr ausgebracht werde.
54 
Die Intensität der Geruchsbelästigung beim Gülleausbringen wird durch andere Vorschriften sowie übliche Praktiken bereits reduziert. So sieht etwa die Düngeverordnung vor, dass auf unbestelltes Ackerland aufgebrachte Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot unverzüglich einzuarbeiten sind (vgl. § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung). Nach der von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Einlassung der Antragstellerin wird durch das Schleppschlauchverfahren die Geruchsbelästigung reduziert. Ferner wird nach den Stellungnahmen des Technik- und Umweltausschusses zu den vom Landratsamt Esslingen vorgebrachten Bedenken vom 07.04.2009 und vom 07.07.2009 beim Einsatz von modernen Techniken an einem Abstand von 50 m festgehalten. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin erwogen hätte, mit weniger beschränkenden Festsetzungen lediglich zur Art und Weise des Gülleausbringens den von ihr bezweckten vorbeugenden Immissionsschutz in gleicher Weise bewirken zu können.
55 
Die Antragsgegnerin hat das Gülleverbot nicht davon abhängig gemacht, dass die Düngemittel wesentliche Gehalte an verfügbarem Stickstoff aufweisen, obwohl - wie es etwa in § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung zum Ausdruck kommt - bei Düngemitteln ohne solche Gehalte die Geruchsbelästigung beim Ausbringen wesentlich geringer ist.
56 
Schließlich ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin selbst dem Schutz der Bewohner angrenzender Wohngebiete ein Gewicht zugemessen hat, das den mit dem Gülleverbot einhergehenden Grundrechtseingriff rechtfertigt. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen hat die Antragsgegnerin das von ihr gewünschte Ausmaß an vorsorgendem Immissionsschutz nicht anhand bestimmter abstrakter Kriterien festgelegt. Sie hat auch ohne Auseinandersetzung mit der Immissionsproblematik die Breite der Gülleverbotszone im Süden des Plangebiets von ursprünglich vorgesehenen 200 m auf 170 m reduziert, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Abgrenzung der Verbotszone zweckmäßigerweise anhand der Flurstücksgren- zen bzw. des Wegenetzes erfolgen sollte. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, das Gülleverbot sei nur festgesetzt worden, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
57 
bb) Der Abwägungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich und nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden.
58 
Der Abwägungsmangel ist offensichtlich, weil er sich aus den Planungsakten ergibt. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Nach den Umständen des Falls besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Abwägungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 07.07.2009 hat der Gemeinderat dem Abwägungsvorschlag des Technik- und Umweltausschusses zugestimmt, der auch die Festsetzung des Gülleverbots thematisiert. In der Sitzung vom 07.07.2009 hat der Gemeinderat ferner ein Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart erörtert, das den Bebauungsplan in seiner Gesamtheit ablehnt und auch darauf hinweist, dass die Gülleausbringung bislang ordnungsgemäß erfolgt sei und sich bezüglich der befürchteten Immissionen durch eine Schleppschlauchausbringung noch verbessern ließe.
59 
Die Antragstellerin hat den Abwägungsmangel auch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht. Die durch das Gericht vorgenommene Übermittlung des Normenkontrollantrags an die Antragsgegnerin genügt diesen Anforderungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 - NuR 2007, 685).
60 
b) Die Unwirksamkeit des Gülleverbots führt nur zur Teil- und nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
61 
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte; umgekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 m. w. N.).
62 
Gemessen daran ist vorliegend nur eine Teil- und keine Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans anzunehmen. Der Bebauungsplan ist auch ohne das Gülleverbot städtebaulich sinnvoll (vgl. die Ausführungen unter 3. b). Die Antragsgegnerin hätte den Bebauungsplan ferner auch ohne das Gülleverbot beschlossen. In der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 8) wird das Gülleverbot ausdrücklich als Festsetzung bezeichnet, die von den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans unabhängig ist und sich nicht auf diese auswirken soll. Für die Annahme, dass das Gülleverbot als eigenständige abtrennbare Regelung den Bestand des Bebauungsplans im Übrigen unberührt lässt, sprechen auch die Ausführungen in der Begründung zur Festsetzung des Sondergebiets SO 1. In diesen kommt zum Ausdruck, dass Hauptziel des Bebauungsplans die Vermeidung von Konflikten zwischen Landwirtschaft und bestehender sowie geplanter Wohnbebauung ist und das Gülleverbot insoweit nur als Ergänzung bzw. Überlagerung anzusehen ist (vgl. Seite 6 der Begründung). Dem entspricht die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die seinerzeit von ihm beratene Gemeinde habe das Gülleverbot nur festgesetzt, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
63 
3. Im Übrigen ist der Bebauungsplan rechtmäßig und der Normenkontrollantrag unbegründet.
64 
a) An der Beschlussfassung hat kein befangenes Gemeinderatsmitglied mitgewirkt. Es kann die Beantwortung der Frage dahinstehen, ob das Gemeinderatsmitglied K... überhaupt an der Abstimmung mitgewirkt hat. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Satzungsbeschluss den von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderatsmitglieder M... und K... einen unmittelbaren Vorteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen kann.
65 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ein individuelles Sonderinteresse ist anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 GemO genannten Bezugspersonen bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats oder seiner Bezugsperson zusammenhängen, dass er bzw. sie in herausgehobener Weise betroffen wird. Die Entscheidung muss sich auf ihn oder seine Bezugsperson „zuspitzen“, so dass er oder die Bezugsperson - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit, dass der betroffene Gemeinderat oder seine Bezugsperson einer bzw. eine von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein bzw. ihr Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. - zum gesamten Absatz - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
66 
Gemessen daran ist das Interesse der von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderäte M... und K... nur ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO. Das Ziel des Bebauungsplans, die Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete vor Geruchsbelästigung zu schützen und Nutzungskonflikte mit der künftigen Siedlungsentwicklung zu vermeiden, erfasst keinen abgrenzbaren Personenkreis. Inwieweit ein Bedürfnis nach Schutz vor Geruchsbelästigung sowie nach Vermeidung von Nutzungskonflikten besteht, hängt von der subjektiven Empfindlichkeit des jeweiligen Anwohners ab und ist nicht anhand objektiver Kriterien bestimmbar. Dem entspricht, dass der Bebauungsplan sein Ziel nicht auf den Schutz der Bewohner der unmittelbar an den Gülleverbotsstreifen angrenzenden Grundstücke beschränkt. Ferner steht der Kreis der Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete nicht fest. An der rechtlichen Bewertung, dass kein Individual-, sondern ein Gruppeninteresse vorliegt, würde sich schließlich auch nichts ändern, wenn die betroffenen Grundstücke der bestehenden und geplanten Wohngebiete anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen könnte nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese sozusagen auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären, was aufgrund ihrer Vielzahl aber nicht der Fall wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
67 
b) Der Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich.
68 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - BVerwG 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Es liegt im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - BVerwG 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind jedoch solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.07.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47).
69 
Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Bebauungsplan ausweislich dessen Begründung das Ziel, Konflikte zwischen der Landwirtschaft sowie der bestehenden und im Osten der Gemeinde geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Es sollen keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hinsichtlich der Überplanung von Flächen, die nach dem Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen vorgesehen seien, hätten die Festsetzungen den Charakter einer vorläufigen Sicherung. Der Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs solle gesichert und seine Erweiterung ermöglicht werden. Im Außenbereich solle kein normaler Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten stattfinden.
70 
Diese Ziele tragen städtebaulichen Belangen Rechnung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe b BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB).
71 
Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die genannten städtebaulichen Belange nur vorgeschoben und in Wahrheit eine auf bloße Verhinderung gerichtete Planung bezweckt hat. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind als „Negativplanung“ nicht schon dann wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nichtig, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht; es ist einer Gemeinde auch nicht verwehrt, wie hier auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren und damit auf die Bewahrung einer vorhandenen Situation abzuzielen bzw. eine unerwünschte Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - DVBl. 1991, 445).
72 
Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihrer Ansicht nach eine städtebauliche Entwicklung nicht nur im Osten der Gemeinde stattfinden könne. Die Antragsgegnerin hat sich aufgrund des „Strukturkonzepts Nordost“ dafür entschieden, dass zukünftig die wesentlichen baulichen Erweiterungen im Osten der Gemeinde stattfinden sollen. Da die im Ermessen der Gemeinde liegende planerische Konzeption für die Bestimmung der Erforderlichkeit maßgeblich ist, ist der Begriff der Erforderlichkeit nicht polizeirechtlich auszulegen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 101. Ergänzungslieferung 2011, § 1, Rn. 31); einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - juris). Die Bauleitplanung wäre deshalb auch dann erforderlich, wenn bauliche Erweiterungen der Gemeinde nicht nur im Osten, sondern auch im Westen stattfinden könnten. Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung kann nur dann verneint werden, wenn sie ungeeignet ist, die mit ihr verfolgten städtebaulichen Ziele zu erreichen, was nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen der Fall sein wird (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.1996 - 8 S 487/96 - VBlBW 1996, 376 m.w.N.). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal die Erweiterung der Wohnbebauung im Osten der Gemeinde im Flächennutzungsplan bereits konkret angelegt ist und im Süden der Gemeinde Landschaftsschutzgebiete angrenzen.
73 
Die Erforderlichkeit des Bebauungsplans entfällt schließlich auch nicht deshalb, weil einem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Vorhaben im Außenbereich ohnehin gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig wären. Insoweit wiederholt der Bebauungsplan nicht die Vorgaben des § 35 BauGB, sondern enthält beschränkende Festsetzungen u. a. hinsichtlich der Art der zulässigen landwirtschaftlichen Vorhaben sowie ihrer räumlichen Anordnung.
74 
c) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB verletzt wurde und hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Denn ein etwaiger Rechtsverstoß ist jedenfalls gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden. Die Antragstellerin hat einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB nicht binnen eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt und der in der Bekanntmachung enthaltene Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist ordnungsgemäß.
75 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen gemäß § 58 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - ZfBR 1990, 32 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 § 215 baugb>). Eine Belehrung ist deshalb nicht nur fehlerhaft, wenn sie die zwingend geforderten Angaben nicht enthält, sondern auch, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen der Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften hervorzurufen, und ihn dadurch abhalten kann, die Verletzung überhaupt bzw. rechtzeitig geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 m. w. N. § 58 vwgo>). Ein Hinweis im Sinne des § 215 Abs. 2 BauGB ist jedoch nicht deshalb fehlerhaft, weil er über eine nach dem Gesetz nicht erforderliche Rügepflicht belehrt.
76 
Die Belehrung in der Bekanntmachung ist zwar insoweit ungenau, als dort darauf hingewiesen wird, dass eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich wird, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Denn nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird nur eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGBbeachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans unbeachtlich, also eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Diese Ungenauigkeit der Belehrung ist zur Überzeugung des Senats jedoch nicht geeignet, den Betroffenen davon abzuhalten, eine Verletzung des Entwicklungsgebots geltend zu machen. Die - unzutreffend - dahin gehende Belehrung, dass auch eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu rügen ist, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden ist, führt allenfalls dazu, dass der Betroffene eine auch ohne Rüge unbeachtliche Verletzung des Entwicklungsgebots geltend macht, nicht aber dazu, dass er die Geltendmachung eines beachtlichen Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot unterlässt.
77 
Die Belehrung ist ferner nicht deshalb unrichtig, weil sie erst an ihrem Ende - nach Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften, Ausführungen zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen und Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung - darauf hinweist, dass die „Verletzungen (…) schriftlich gegenüber der Gemeinde (…) geltend zu machen“ sind (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 a. E. BauGB). Denn dieser Hinweis bezieht sich erkennbar auch auf die Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften. Er kann bereits nach seiner systematischen Stellung als „hinter die Klammer gezogen“ verstanden werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Belehrung bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften bereits auf das Schriftformerfordernis verweist. Denn dies ist auch der Fall bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung. Schließlich steht dieser Auslegung auch nicht der Wortlaut „Verletzungen“ entgegen, der nach der amtlichen Überschrift des § 215 BauGB sowohl die Verletzung bestimmter Vorschriften als auch bestimmte Mängel der Abwägung umfasst.
78 
d) Rechtmäßig sind die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung.
79 
Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung enthält der Bebauungsplan, soweit er Sondergebiete für die Landwirtschaft (dazu unter aa)) und eine zulässige Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet festsetzt (dazu unter bb)). Gleiches gilt für die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (dazu unter cc)).
80 
aa) Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB i. V. m. § 11 Abs. 1 BauNVO für die Festsetzung von Sondergebieten für die Landwirtschaft (SO), in denen landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen Schweinezucht und Schweinemast sowie Geflügelmast, zulässig sind, sind erfüllt.
81 
Bei der positiven wie negativen Festsetzung landwirtschaftlicher Betriebstypen - hier: Schweinezucht-, Schweinemast- und Geflügelmastbetriebe - handelt es sich um eine Festsetzung der Art der baulichen Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB, nicht um Regelungen über nur vorübergehende Bodennutzungen, denen die erforderliche bodenrechtliche und damit städtebauliche Relevanz (vgl. § 1 Abs. 3, § 9 Abs. 1 BauGB) fehlen würde (vgl. - zur Unzulässigkeit solcher Regelungen - Gierke, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 2, Stand: Februar 2005, § 9, Rn. 29). Die für die landwirtschaftliche Haltung bestimmter Tiere erforderlichen Einrichtungen setzen eine je nach gehaltener Tierart unterschiedliche Ausstattung voraus und begründen somit eine auf Dauer angelegte Bodennutzung.
82 
Die für die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO erforderliche Voraussetzung, dass das Sondergebiet sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidet, liegt vor. Die im festgesetzten Sondergebiet ausschließlich zulässigen landwirtschaftlichen Nutzungen lassen sich keinem der in den §§ 2 bis 10 BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114 m. w. N.).
83 
Auch die Unterdifferenzierung der drei Sondergebiete ist zulässig. Eine Gemeinde ist nicht gehalten, den Gebietscharakter für den gesamten Geltungsbereich des ein Sondergebiet festsetzenden Bebauungsplans in gleicher Weise zu umschreiben, sondern kann eine weitere Untergliederung vornehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 - juris; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 9).
84 
Die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung sind im Bebauungsplan der Vorgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entsprechend festgesetzt.
85 
Diese Festsetzungen sind auch Festsetzungen über die Art der Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz, § 11 Abs. 2 BauNVO. Daran ändert sich nichts durch den Umstand, dass Betriebe mit Schweinezucht, Schweinemast und Geflügelmast als Anlagearten im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO innerhalb der Nutzungsart „Landwirtschaftlicher Betrieb“ angesehen werden können (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1, Rn. 94.2). Zwar findet die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz BauNVO bei der Festsetzung von Sondergebieten keine Anwendung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde insofern keine Festsetzungen treffen könnte; vielmehr ist sie, weil sie nicht an den Katalog des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO gebunden ist, bei der Bestimmung der zur Erreichung des verfolgten Planungsziels benannten Merkmale sogar flexibler (vgl. Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, Rn. 1608).
86 
bb) Ebenfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB rechtmäßig ist die Festsetzung der zulässigen Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet (vgl. - zur Verkaufsfläche als Merkmal der Art der baulichen Nutzung - Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 11.1 m. w. N.). Rechtlich unbeachtlich ist, dass im Bebauungsplan als Rechtsgrundlage nur § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a BauGB und nicht auch § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB genannt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 - NVwZ 1999, 984). Insoweit handelt es sich auch nicht um eine grundsätzlich unzulässige gebietsbezogene absolute Verkaufsflächenbegrenzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86). Denn von dieser grundsätzlichen Unzulässigkeit ist eine Ausnahme zu machen, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur ein einziger Betrieb zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86; Beschluss vom 11.11.2009 - 4 BN 63.09 - ZfBR 2010, 138).
87 
cc) Eine zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung ist ferner die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (vgl. - zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten als Regelung der Art der baulichen Nutzung - Hessischer VGH, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 1272/10.N - juris). Rechtliche Bedenken an der Zulässigkeit dieser Festsetzung bestehen nicht, insbesondere ist die Festsetzung eines Rand- und Ergänzungssortiments auf maximal 10 % der Verkaufsfläche hinreichend bestimmt.
88 
Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659; Beschlüsse vom 20.01.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692 und vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Dabei können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit Hilfe von unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Es reicht aus, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1995 - 4 N 2.95 - NVwZ-RR 1996, 429). Dabei muss das Ergebnis der Auslegung auch keineswegs durch die Planbegründung gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98). Im Rahmen der Grenzen, die ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit durch Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung gezogen sind, bestimmt die Gemeinde letztlich selbst, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist; dabei kann durchaus auch eine gewisse planerische Zurückhaltung der Funktion des jeweiligen Bebauungsplans entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659).
89 
Der im angegriffenen Bebauungsplan verwendete Begriff des Rand- und Ergänzungssortiments ist dahin auszulegen, dass hiermit das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gemeint ist.
90 
Aus der Begründung des Bebauungsplans, wonach die Beschränkung der Ergänzungssortimente einen normalen Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten in nicht integrierter Lage im Außenbereich verhindern soll, folgt zunächst, dass der Plangeber den Begriffen des Rand- und des Ergänzungssortiments keinen jeweils eigenständigen Anwendungsbereich zugedacht hat, sondern die Begriffe als Synonyme ansieht. Die Begriffe sind als Gegenbegriff zum Kernsortiment zu verstehen (vgl. - zum Begriff des Randsortiments - auch Nr. 2.2.5 Absatz 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses [Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten vom 21.02.2001, Az.: 6-2500.4/7]). Ferner folgt aus der Planbegründung, dass mit Rand- bzw. Ergänzungssortiment ein innenstadtrelevantes Sortiment gemeint ist. Schließlich ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Festsetzung, dass die Verkaufsflächenbeschränkung nur für das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gelten soll.
91 
Der Begriff des branchentypischen innenstadtrelevanten Rand- bzw. Ergänzungssortiments ist hinreichend bestimmt, wenn die zentrenrelevanten Sortimente in einer Anlage zum Bebauungsplan abschließend definiert sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2007 - 5 S 2103/06 - VBlBW 2008, 185 unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98; fortgeführt von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 875/09 - DVBl. 2011, 434). Gleiches gilt im vorliegenden Einzelfall trotz Fehlens einer solchen Sortimentsliste. Denn das innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment kann in Abgrenzung zum branchenüblichen Kernsortiment eines Hofladens definiert werden. Mit dem Begriff des branchentypischen Rand- bzw. Ergänzungssortiment sind Waren gemeint, die unter Berücksichtigung branchen- und marktüblicher Gepflogenheiten zusammen mit dem jeweiligen Hauptsortiment verkauft werden, aber nur eine ergänzende, untergeordnete Bedeutung haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556 ). Das überschaubare Hauptsortiment eines typischen Hofladens wiederum kann ebenfalls unter Berücksichtigung der branchen- und marktüblichen Gepflogenheiten bestimmt werden. Die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass die Beantwortung der Frage, was ein branchentypisches Rand- bzw. Ergänzungssortiment eines Hofladens ist, im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten und gegebenenfalls die Einholung eines Gutachtens erfordern kann, macht die Festsetzung als solche nicht unbestimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556).
92 
e) Andere beachtliche Abwägungsfehler als der bereits oben (unter 2.) dargelegte sind nicht ersichtlich.
93 
aa) Ein etwaiger Mangel im Abwägungsvorgang deshalb, weil die Antragsgegnerin nicht gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Vermeidung und den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft berücksichtigt hat, ist jedenfalls auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen und deshalb unerheblich (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB). Der Senat kann deshalb offen lassen, ob ein Fall des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vorliegt.
94 
Um die Kausalität zwischen dem Fehler im Abwägungsvorgang und dem Abwägungsergebnis zu bejahen, genügt nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, dass die Entscheidung bei Vermeidung des Fehlers anders ausgefallen wäre; erforderlich ist vielmehr die konkrete Möglichkeit, dass die Planung ohne den Abwägungsmangel anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33).
95 
Es kann nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis des Mangels von der Planung Abstand genommen oder diese inhaltlich geändert hätte. Die Antragsgegnerin hat die im Umweltbericht (dort Seite 9 ff.) enthaltenen Vorschläge zur Kompensation der in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser zu erwartenden Eingriffe im Bebauungsplan aufgenommen. Sie hat entlang der Süd- und Westseite des Sondergebiets SO 3 eine 2,5 m breite Fläche mit Pflanzzwang festgesetzt (vgl. Planzeichen pz und textliche Festsetzung A4). Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind (vgl. textliche Festsetzung B3). Schließlich hat sie hinsichtlich des Wasserschutzgebiets auf die Beachtung der Inhalte der einschlägigen Schutzgebietsverordnung hingewiesen (vgl. textliche Festsetzung B6). Damit hat sie faktisch geeignete Ausgleichsmaßnahmen für die Beeinträchtigungen getroffen, die die Planung im Ergebnis rechtfertigen. Angesichts dessen ist mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin nicht noch weitere Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen hätte, wenn ihr der Mangel im Abwägungsvorgang bewusst gewesen wäre. Insoweit ist es rechtlich unbeachtlich, dass im Umweltbericht (dort Seite 11) noch weitere Kompensationsmaßnahmen hinsichtlich anderer Schutzgüter als Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser vorgeschlagen werden. Denn hinsichtlich dieser anderen Schutzgüter wird im Umweltbericht kein Eingriff angenommen.
96 
bb) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin besteht kein Abwägungsfehler, weil die Antragsgegnerin das Interesse in die Abwägung eingestellt hat, dass Konflikte zwischen der Landwirtschaft einerseits und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung andererseits vermieden werden sollen. Die Antragsgegnerin hat die Bedeutung einer Realisierung der im Flächennutzungsplan angelegten Wohnbebauung nicht verkannt. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, dass die im Flächennutzungsplan für den Zeitraum bis zum Jahr 2020 angelegte Wohnbebauung nicht realisiert werden wird. Der gut vertretbaren Einschätzung der Antragsgegnerin, allein der geänderte Wohnflächenbedarf werde weiteren Flächenbedarf auslösen, ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Der geringfügige Einwohnerrückgang in den letzten Jahren (vgl. den von der Antragstellerin vorgelegten Auszug aus dem Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 04.03.2010, wonach die Einwohnerzahl im Jahr 2007 11.599 betrug, im Jahr 2008 11.568 und im Jahr 2009 11.477) erlaubt nicht den Schluss darauf, dass mittel- und langfristig kein erhöhter Wohnflächenbedarf prognostiziert werden kann. Insbesondere kann sich die Attraktivität des Standorts durch Ausweisung von Neubaugebieten ändern. Auch die geographische Lage der Gemeinde N. in der (Wirtschafts-)Region Stuttgart spricht eher für als gegen eine mittel- und langfristige Erhöhung des Wohnflächenbedarfs.
97 
cc) Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht angenommen, dass durch die Freihaltung von Bebauung im Sondergebiet SO 1 keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hieran ändert sich nichts durch den Vortrag der Antragstellerin, am nordwestlichen Rand des Plangebiets jenseits der Neuhäuser Straße sei unbeplanter Außenbereich, wo ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinemast oder Geflügelhaltung die Wohnbebauung an der Lindenstraße sehr viel intensiver mit Gerüchen belästigen würde als eine Schweine- oder Hühnerhaltung auf ihrer Hofstelle. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass auf der genannten Außenbereichsfläche bei Erlass des Bebauungsplans eine Intensivtierhaltung beabsichtigt war. Es fehlt auch an Anhaltspunkten dafür, dass die Antragsgegnerin für den Fall, dass eine solche Intensivtierhaltung beabsichtigt gewesen wäre, nicht etwa wie im Fall der Antragstellerin mit dem Erlass eines Bebauungsplans reagiert hätte.
98 
dd) Das von der Antragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar.
99 
Insbesondere musste die Antragsgegnerin nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer Planalternative den Vorzug geben, bei der auch andere geruchsintensive Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ausgeschlossen bzw. beschränkt oder Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe bzw. bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig erachtet werden. Die genannten Alternativen sind zur Erreichung des von der Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan verfolgten Zwecks kein milderes bzw. gleich geeignetes Mittel.
100 
Der mit dem Bebauungsplan verfolgte Zweck besteht darin, durch Festsetzung eines bestimmten siedlungsabgewandten Standorts für Stallgebäude die durch Immissionen von Schweine- oder Geflügelmastbetrieben entstehenden Konflikte zwischen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Hierin liegt ein legitimes Ziel. Wie bereits zur Erforderlichkeit von Bebauungsplänen gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ausgeführt, liegt es im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt. Die Gemeinde darf, wie ebenfalls bereits ausgeführt, durch ihre Bauleitplanung im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen eigenständig gebietsbezogen das Maß des an Immissionen Hinnehmbaren steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114). Solche städtebaulichen Gründe liegen im Hinblick auf die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie hohe tierartspezifische Geruchsqualität von Mastgeflügel und Mastschweinen (vgl. Tabelle 4 der Geruchsimmissions-Richtlinie) und § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (allgemeine Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) vor. Dabei erweist sich der Ausschluss (nur) von Geflügel- und Schweinemasthaltung insbesondere auch nicht als willkürlich. Zwischen Geflügel- und Schweinegerüchen einerseits und Gerüchen aus der Haltung anderer Tiere wie etwa Rinder besteht ein qualitativer Unterschied.
101 
Es ist nicht ersichtlich, warum der völlige oder teilweise Ausschluss auch anderer geruchsintensiver Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ein zur Erreichung dieses Zwecks milderes Mittel sein sollte. Da zum verfolgten Zweck die Vermeidung jeglicher Immissionen aus der Schweine- und Geflügelmasthaltung gehört, wäre es auch kein zur Zweckerreichung gleich geeignetes Mittel, Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe oder bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig zu erklären. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass in einem dem Gesellschafter zu 1 der Antragstellerin in der Vergangenheit erteilten und in seiner Gültigkeit mittlerweile durch Zeitablauf erloschenen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Schweinemaststalls ein Mindestabstand von 270 m für erforderlich gehalten worden war, der nunmehrige Abstand zur Wohnbebauung aber 400-480 m beträgt.
102 
Der absolute Ausschluss von Schweine- und Geflügelmastbetrieben ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Insbesondere wurde entgegen der Ansicht der Antragstellerin der Ausgleich zwischen den Interessen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung nicht einseitig zulasten der Landwirtschaft vorgenommen. Der Bebauungsplan schließt landwirtschaftliche Nutzungen nicht völlig aus, sondern lässt diese an bestimmten Standorten und unter bestimmten Bedingungen zu.
103 
Schließlich ist das Abwägungsergebnis auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil die Antragsgegnerin den Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche beschränkt hat. Hierin liegt keine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte des Hofladenbetreibers. Für die Beschränkung des Rand- und Ergänzungssortiments besteht, wie bereits ausgeführt, ein legitimes Ziel in Gestalt der Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB). Sollte der Schutz des Einzelhandels entsprechend der Behauptung der Antragstellerin eine absolute Beschränkung der Verkaufsfläche für Rand- und Ergänzungssortimente erfordern, wäre diese gegeben. Für den Hofladen wird eine Verkaufsfläche von maximal 200 m2 festgesetzt, so dass für die Rand- und Ergänzungssortimente eine absolute Grenze von maximal 20 m2 Verkaufsfläche besteht.
II.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Fall, in dem die Feststellung nur der Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans der Antragstellerin nicht oder nicht in dem angestrebten Maße nutzt und sie deswegen die Verfahrenskosten anteilig zu tragen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 369), liegt nicht vor. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
105 
Beschluss vom 27.04.2012
106 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,--EUR festgesetzt.
107 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 3 tragen als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Weilerweg“ der Antragsgegnerin vom 16.11.2007 in der Fassung vom 23.01.2009.
Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten, von ihr selbst bewohnten Grundstücks ... ..., bestehend aus den Flst.-Nrn. ... und .... Das Grundstück grenzt südlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans an und wird entlang seiner Nordgrenze mit einer Fläche von 150 m 2 von dem Plan erfasst; diese Fläche wird für die Errichtung einer Stützwand und eines Walles in Anspruch genommen. Das restliche Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühlpfad I“ der Antragsgegnerin vom 17.10.2008, der für diesen Teil des Grundstücks u.a. ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.
Die Antragstellerin zu 2 ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten, von ihr selbst bewohnten Grundstücks ... ... ..., Flst.-Nr. .... Das Grundstück liegt nördlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Weilerweg“. Zwischen dem Plangebiet und dem Grundstück der Antragstellerin zu 2 liegt die Eisenbahntrasse Eppingen-Heilbronn. In westlicher Richtung grenzt das Grundstück der ... ..., ... ... ..., an. Die ... ... betreibt dort ein Getreidelagerhaus sowie den Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten und Bedarfsgütern. Im Sommer sowie im Herbst findet ein sog. Kampagnenbetrieb statt. Während dieser Zeit werden landwirtschaftliche Produkte angeliefert; der Betrieb ist dann zwischen 7.00 Uhr und 24.00 Uhr geöffnet.
Die Antragsteller zu 3 sind Eigentümer mehrerer, ca. 250 m nördlich des Plangebiets liegender Grundstücke in der Innenstadt Schwaigerns: Sie sind Miteigentümer des Grundstücks ... ..., Flst.-Nr. ..., das mit einem vermieteten Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut ist. Frau ... ... ist zudem Eigentümerin zweier gewerblich genutzter Grundstücke (... ..., Flst.-Nr. ... und ... ..., Flst.-Nr. ...). Herr ... ... ist Eigentümer des Grundstücks ... ... (Flst.-Nr. ...), das mit einem vermieteten Wohnhaus bebaut ist.
Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen den bisherigen Weilerweg und grenzt auf einer Länge von ca. 1,2 km südlich an das planfestgestellte Bahngelände der Bahnstrecke Eppingen-Heilbronn an. Die Straße verläuft in Ost-West-Richtung. Der Plan setzt im Wesentlichen Verkehrsflächen fest. Gegenstand der Planung ist der Ausbau des Weilerwegs zu einer voll funktionsfähigen Straße mit drei Kreisverkehren. Ziel der Planung ist ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan eine Entlastung des Bahnübergangs an der Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen der Bahntrasse im Zuge der aktuellen Ortsdurchfahrt K 2160, eine flüssigere Linienführung im Zuge der K 2160, die insbesondere frei von Bahnquerungen ist, die Bündelung von Verkehrswegen durch die Anlagerung der K 2160 neu (Weilerweg) als klassifiziertes Netzelement des Straßenverkehrs an die vorhandene Bahnlinie sowie die Erschließung der beiden Wohngebiete „Mühlpfad“ und „Herrengrund“. Unter Nr. 2 „Erfordernis der Planaufstellung“ führt die Begründung aus, der Gemeinderat habe ein Verkehrskonzept für den Stadtbereich Schwaigern beschlossen. Wesentlicher Teil dieses Beschlusses sei die Verlegung der K 2160 in den Bereich südlich der Bahntrasse. Durch den Bebauungsplan Weilerweg solle die rechtliche Voraussetzung für die Verwirklichung dieses städtischen Vorhabens geschaffen werden.
Dem Bebauungsplan lag folgendes Verfahren zugrunde: Am 21.02.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 14.04.2003 öffentlich bekannt gemacht. Am 25.04.2005 folgte die frühzeitige Bürgerbeteiligung in Form einer Informationsveranstaltung. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde in Form eines Scoping-Termins am 20.04.2005 durchgeführt. Gegenstand der Beteiligungen waren mehrere Trassenvarianten. Sämtliche verliefen südlich der Bahntrasse. Geprüft wurden sowohl Varianten parallel zur Bahntrasse als auch sog. bahnferne bogenförmige Trassenführungen.
Im Zusammenhang mit der Planung wurden insgesamt neun schalltechnische Berechnungen erstellt, die die Auswirkungen der streitgegenständlichen Planung sowie weiterer Planungsvorhaben der Antragsgegnerin auf die Lärmbetroffenheit der Anwohner des ... und bestimmter Grundstücke in der ... ... und der ... zum Gegenstand hatten. Dabei wurden - entsprechend den verschiedenen Trassenvarianten - mehrere Planfälle unterschieden. Der sog. Planfall 1F stellt den Ausbau des Weilerweges entsprechend der letztlich beschlossenen Trassenvariante D dar. Zusätzlich berücksichtigt er allerdings die im Verkehrsgutachten vorgeschlagenen verkehrslenkenden Maßnahmen zur Entlastung der Innenstadt sowie den künftigen Verkehr aus den neuen, südlich des Weilerweges gelegenen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ wurde am 17.10.2008 als Satzung beschlossen. Das Bebauungsplanverfahren „Herrengrund“ ist noch nicht abgeschlossen. Der Planfall 7 stellt den Endzustand nach Verwirklichung aller beabsichtigten Verkehrsmaßnahmen zur Entlastung der Innenstadt der Antragsgegnerin dar. Er beinhaltet neben der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“ insbesondere die Verwirklichung des Bauleitplanungsverfahrens „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, das eine weitere Straßenplanung zum Gegenstand hat, sowie den Bau einer Bahnunterführung, mit der der Weilerweg mit der nördlich der Bahntrasse verlaufenden Zeppelinstraße verbunden werden soll. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ ist noch nicht abgeschlossen. Der Bau der Bahnunterführung ist noch nicht Gegenstand eines Planverfahrens. Die Lärmauswirkungen der bloßen Verwirklichung des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ wurden nicht berechnet.
Der Bebauungsplanentwurf wurde drei Mal öffentlich ausgelegt. Vorausgegangen war jeweils ein entsprechender Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin und eine mindestens einwöchige ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung . Die Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls drei Mal beteiligt. In seiner Sitzung vom 16.11.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Weilerweg“ als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 23.11.2007 ortsüblich bekannt gemacht. Am 23.01.2009 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren erneut als Satzung und beschloss zudem, den Bebauungsplan rückwirkend zum 15.08.2008 in Kraft treten zu lassen. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30.01.2009. Mit der Durchführung des ergänzenden Verfahrens reagierte die Antragsgegnerin auf das Vorbringen der Antragsteller im bereits anhängigen Normenkontrollverfahren und auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.07.2008 nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz für das überplante planfestgestellte Gelände der Bahn.
Bereits während des gesamten Planaufstellungsverfahrens trugen die Antragsteller Bedenken gegen die Planung vor. Sie bemängelten insbesondere, es fehle an einem schlüssigen Verkehrskonzept; das Verkehrsgutachten vom 24.07.2003 sei mangelhaft. Die Planung führe lediglich zu einer Verkehrsverlagerung zugunsten bestimmter Grundstücke und zu Lasten gleich schutzwürdiger anderer Grundstücke. Für das Ziel, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ über den Weilerweg anzuschließen, bestehe kein Bedarf. Auch sei nicht nachgewiesen, dass überhaupt ein Bedarf für Wohngebiete in der Größe bestehe, wie sie die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ vorsähen. Die möglichen Trassenvarianten seien nicht ausreichend geprüft worden. Zudem seien die der Alternativenauswahl zugrunde liegenden Gutachten fehlerhaft. Die Trennung der Bauleitplanung in die Verfahren „Weilerweg“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ benachteilige sie in rechtswidriger Weise. Des Weiteren rügten die Antragsteller Fehler bei der Ermittlung ihrer Schutzbedürftigkeit vor Lärmimmissionen und fehlende Schutzmaßnahmen. Insbesondere bemängelten sie, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 als Außenbereichsgrundstück bewertet und ihm nur die Schutzwürdigkeit eines Grundstücks im Misch-/Dorfgebiet zuerkannt werde, obwohl der künftige (mittlerweile beschlossene) Bebauungsplan „Mühlpfad I“ für das Grundstück ein allgemeines Wohngebiet festsetze. Bei der Lärmbetrachtung seien deshalb falsche Lärmwerte zugrunde gelegt worden. Darüber hinaus sei die zusätzliche Schadstoffbelastung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Planung berücksichtige außerdem nicht das Vorkommen von Nachtigallen und Gelbbauchunken im Plangebiet. Schließlich rügten die Antragsteller, der Antragsgegnerin fehle die Planungsbefugnis, weil das Plangebiet teilweise planfestgestellte Grundstücke der Bahn überplane. Es fehle auch an der erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigung. Die Planung zerstöre das Kulturdenkmal „Bahnhof Schwaigern“.
10 
Am 21.12.2007 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie wiederholen und vertiefen ihre Ausführungen im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens und tragen ergänzend im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan sei formell rechtswidrig, weil ein befangenes Gemeinderatsmitglied beim Satzungsbeschluss mitgewirkt habe. Die Mutter des Stadtrats ... sei Eigentümerin eines Grundstücks, das von der Planung profitiere. Es grenze an die Ortsdurchfahrt (Heilbronner Straße) an und werde durch die Planung erheblich von Verkehrsimmissionen entlastet.
11 
Die Planung greife unverhältnismäßig in das Eigentum der Antragstellerin zu 1 ein, weil durch den auf dem Grundstück vorgesehenen Lärmschutzwall mehr Fläche beansprucht werde, als dies bei einer Lärmschutzwand der Fall wäre. Zudem grenze die Böschung nicht direkt an die Straßenfläche. Vielmehr liege zwischen der Straße und der Böschung ein ungeklärter „grüner“ Zwischenraum. Aufgrund der Planung und dem nachfolgenden Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sei sie gezwungen, die Zufahrt zu ihrem Grundstück zwei Mal innerhalb kurzer Zeit völlig zu ändern. Die Zufahrt befinde sich derzeit an der nördlichen Grundstücksgrenze. Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans „Weilerweg“ müsse sie die Zufahrt an die östliche Grundstücksgrenze verlegen. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans „Mühlpfad I“ werde das Grundstück schließlich von Süden erschlossen. Die mehrmalige Erschließungsänderung führe zu einem Flächen- und Wertverlust ihres Grundstücks. Die Widmung des provisorischen Zufahrtswegs als „Feldweg“ und „Zufahrt zu Flurstück-Nr. ...“ sei nicht ausreichend.
12 
Das Gesamtverkehrskonzept, auf dessen Grundlage der Bebauungsplan beschlossen worden sei, weise Fehler auf. Es bewirke eine Umverteilung des Verkehrs vom Kernbereich der Innenstadt in andere bebaute, zum Wohnen genutzte Bereiche der Innenstadt und ziehe neuen Verkehr von der B 293 an. Zudem sei das der Planung zugrunde liegende Verkehrsgutachten vom 20.10.2006 fehlerhaft. Der Prognosehorizont 2015 sei nicht ausreichend. Die Auffassung des Verkehrsgutachters, die Verlegung der K 2160 sei der einzig mögliche Lösungsansatz für die Lenkung des Schwerlastverkehrs unter Vermeidung der Stadtmitte, sei unzutreffend.
13 
Die zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller sei unzutreffend bewertet worden. Das Grundstück der Antragstellerin zu 1 sei fehlerhaft als Außenbereichsgrundstück eingestuft worden und es seien zu Unrecht Schallschutzmaßnahmen unterblieben. Für das Gebäude der Antragstellerin zu 2 seien passive Lärmschutzmaßnahmen zwar geprüft, jedoch zu Unrecht nicht umgesetzt worden. Aufgrund der Nähe der Lärmbelastung zur Gesundheitsgefährdung sei die Intensität der Prüfung nicht ausreichend gewesen. Im Hinblick auf die Antragsteller zu 3 sei eine Prüfung der Lärmauswirkungen zu Unrecht unterblieben. Auch die Abwägung der planbedingten zusätzlichen Luftschadstoffbelastung sowie der Umweltbelange sei fehlerhaft.
14 
Der Bebauungsplan verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, weil die Aufteilung der Verkehrsflächen ausdrücklich für unverbindlich erklärt worden und die endgültige Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz offen sei. Der Plan weise auch Fehler bei der Umweltprüfung auf. Schließlich sei der Plan auch deshalb fehlerhaft, weil der Bebauungsplan den Eindruck erwecke, es solle eine Gemeindestraße geplant werden, obwohl er die Verlegung der Kreisstraße K 2160 zum Gegenstand habe.
15 
Zum ergänzenden Verfahren tragen die Antragsteller vor, die Fehler des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung seien dadurch nicht behoben worden. Zur Begründung wiederholen sie ihren bisherigen Vortrag und führen ergänzend aus: Die Argumente der Antragsgegnerin zur Errichtung des Walles anstelle einer Wand entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin zu 1 seien nicht stichhaltig. Die endgültige Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz sei trotz der nachträglichen Einfügung der Höhenangaben nach wie vor offen. Die Gemeinderatssitzung am 23.01.2009 sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden, weil nicht alle erforderlichen Sitzungsunterlagen rechtzeitig übersandt worden seien. Schließlich fehle es an der für eine Kreisstraße erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. An der Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren habe erneut der befangene Stadtrat ... mitgewirkt und zusätzlich die ebenfalls befangene Stadträtin .... Frau ... sei Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet „Mühlpfad I“, das durch den Weilerweg erschlossen werde.
16 
Die Antragsteller beantragen,
17 
den Bebauungsplan „Weilerweg“ der Stadt Schwaigern vom 16.11.2007 in der Fassung vom 23.01.2009 für unwirksam zu erklären.
18 
Die Antragsgegnerin beantragt,
19 
den Antrag abzuweisen.
20 
Sie macht geltend, an den Satzungsbeschlüssen habe kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt. Der Stadtrat ... sei nicht befangen gewesen, weil es an einem individuellen Sonderinteresse fehle. Frau ... habe ausweislich des Sitzungsprotokolls an beiden Beschlussfassungen nicht mitgewirkt. Die Planung habe keine Kreisstraße, sondern eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Es handele sich um eine innerörtliche Entlastungsstraße der zugleich die Funktion einer (Sammel-)Erschließungsstraße für die Neubaugebiete „Mühlpfad“ und „Herrengrund“ zukomme. Eine Widmung könne erst nachträglich erfolgen. Es habe daher keine Pflicht bestanden, bereits zu Beginn der Planung die straßenrechtliche Einstufung festzulegen.
21 
Die von der Antragstellerin zu 1 geforderte Errichtung einer Lärmschutzwand anstelle des Walles verursache Mehrkosten in Höhe von 66.000,-- EUR. Außerdem verbessere die Böschung die Belichtungsverhältnisse im Bereich der tiefer gelegten Fahrbahn. Dem „ungeklärten Zwischenbereich“ zwischen Straßen- und Böschungsfläche komme eine sehr wichtige verkehrstechnische Bedeutung zu. Er stelle einen Sicherheitsraum neben der Fahrbahn dar und bilde das erforderliche Bankett. Gleichzeitig diene er als notwendiger Sichtraum für das rechtzeitige Erkennen von Hindernissen auf der Fahrbahn. Die Belastung der Antragstellerin zu 1 durch die mehrmalige Veränderung der Erschließung sei berücksichtigt und zutreffend abgewogen worden.
22 
Das Verkehrskonzept sei schlüssig. Die Verwirklichung der Plantrasse bewirke eine erhebliche verkehrliche Entlastung im Bereich der Innenstadt. Eine - wenngleich moderate - Verlagerung des Verkehrs sei nicht planbedingt, sondern stelle sich als Folge der Planung im Bebauungsplanverfahren „Zeppelinstraße/Untere Massenbacher Straße“ dar. Ein zur Bundesstraße B 293 konkurrierendes Netzsystem entstehe nicht. Die Anzugseffekte aus dem regionalen Umfeld seien bei allen Trassenvarianten in etwa gleich. Die von den Antragstellern vorgeschlagenen straßenverkehrsrechtlichen Restriktionen im Zuge der Nord-Süd-Verbindung durch die Kernstadt seien gerade nicht geeignet, örtliche Ziel- und Quellverkehre auf außerörtlich gelegene Verknüpfungen abzudrängen. Es werde kein zusätzlicher Verkehr von der B 293 angezogen und es komme auch nicht zu einer bloßen Umverteilung von Durchgangsverkehren von der bisherigen Ortsdurchfahrt auf die Zeppelin-/Untere Massenbacher Straße. Vielmehr werde der Verkehr zukünftig auf verschiedene Netzelemente verteilt.
23 
Der Prognosehorizont der Verkehrsuntersuchung sei nicht zu kurz bemessen. Eine Erweiterung des Prognosehorizonts, beispielsweise auf das Jahr 2025, führe zu keinen wesentlichen Veränderungen des Verkehrsaufkommens innerhalb des relevanten Straßennetzes. Die Verkehrsuntersuchung habe bereits die weitere siedlungsstrukturelle Entwicklung der Stadt Schwaigern berücksichtigt.
24 
Im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 sei sie zu Recht von einem Außenbereichsgrundstück ausgegangen. Für dieses Grundstück seien nach der im Straßenbau anzuwendenden 16. BImSchV die Immissionsgrenzwerte eines Mischgebiets von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts zugrunde zu legen. Passive Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 seien zu Recht nicht festgesetzt worden, weil sich das Gebäude außerhalb des Plangebiets befinde und solche deshalb nicht hätten festgesetzt werden können. Eine Gesundheitsgefährdung der Antragstellerin zu 2 sei nicht zu befürchten.
25 
Zu der Luftschadstoffbelastung habe das Büro ... am 11.12.2008 ergänzend Stellung genommen. Im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 werde der Grenzwert für Feinstaub PM 10 weder direkt am Fahrbahnrand noch in 10 m Abstand überschritten.
26 
Die Alternativen seien vollständig überprüft worden; zu Recht sei die Trassenvariante D ausgewählt worden, da sie den Planungszielen am ehesten gerecht geworden sei.
27 
Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Die funktionale Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen könne der Ausführungsplanung überlassen worden. Die Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz sei nicht offen geblieben, sondern habe als solche den maßgeblichen schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegen. Im Übrigen sei der Bebauungsplan im Rahmen des ergänzenden Verfahrens entsprechend ergänzt worden.
28 
In der Trennung der Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“, „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ liege kein Rechtsfehler.
29 
Die Planung sei auch erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Eine Bedarfsanalyse sei nicht erforderlich gewesen. Die Ziele einer Entlastung der Innenstadt und der Erschließung der Neubaugebiete südlich der Bahntrasse stellten zulässige städtebauliche Zielsetzungen dar.
30 
Auch die Umweltprüfung sei fehlerfrei. Die Problematik der Überplanung planfestgestellten Bahngeländes stelle sich nach der Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.07.2008 und dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 nicht mehr.
31 
Belange des Denkmalschutzes seien im Hinblick auf das Bahnhofsgebäude nicht berührt. Das Gebäude sei erst durch die Verwirklichung der Bahnunterführung zur Zeppelinstraße in seinem Bestand gefährdet. Diese Bahnunterführung sei jedoch nicht Gegenstand des Plans.
32 
In der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2009 wurde insbesondere die Frage erörtert, in welche Straßengruppe die geplante Trasse nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin einzuordnen ist und ob die Planung in Abstimmung mit dem Landkreis Heilbronn erfolgte. Der Antragsgegnerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, Belege zu der von ihr behaupteten Abstimmung vorzulegen.
33 
In der weiteren mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 haben die von der Antragsgegnerin während der Bauleitplanung beauftragten Gutachter ihre erstellten Gutachten erläutert. Darüber hinaus hat der Senat mit den Beteiligten anhand des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans die Nutzungen in der näheren Umgebung der Grundstücke der Antragsteller zu 3 festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
34 
Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten (17 Ordner) sowie der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig, aber nicht begründet.
A.
36 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge sind zulässig.
I.
37 
Sie wurden innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies galt zunächst für die Anträge vom 21.12.2007, die sich gegen die am 16.11.2007 vom Gemeinderat beschlossene Satzung über den Bebauungsplan „Weilerweg“ richteten. Die Frist ist aber auch hinsichtlich der am 23.01.2009 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beschlossenen Satzung eingehalten. Bereits mit Schriftsatz vom 19.05.2009 hat sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller inhaltlich gegen diesen Beschluss gewandt, mit Schriftsatz vom 03.06.2009 hat er auch seinen Antrag umgestellt. Durch diese Klageänderung wurde die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO gewahrt. Die Klageänderung ist auch sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. zur Änderung des Streitgegenstandes durch einen Beschluss im ergänzenden Verfahren BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, NVwZ 2003, 1259).
II.
38 
Die Antragsteller sind antragsbefugt.
39 
1. Die Antragstellerin zu 1 ist als Eigentümerin des teilweise im Plangebiet gelegenen und von der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche betroffenen Grundstücks antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB hat zwar keine an Art. 14 Abs. 3 GG zu messende enteignungsrechtliche Vorwirkung dergestalt, dass damit über die Zulässigkeit einer Enteignung verbindlich entschieden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, NVwZ 1998, 845). Sie stellt aber eine Inhaltsbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Deren Rechtmäßigkeit kann der betroffene Eigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972).
40 
2. Die Antragstellerin zu 2 ist ebenfalls antragsbefugt. Sie ist zwar nicht Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks. Ihre Antragsbefugnis folgt jedoch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind. Nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N. und Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris Rn. 3).
41 
Das von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041) gilt dies jedenfalls dann, wenn die planbedingte Verkehrslärmzunahme die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Nicht erforderlich ist, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen, sofern die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung nicht von vornherein objektiv so geringwertig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.).
42 
Ob Lärmeinwirkungen mehr als nur geringfügig und damit abwägungsrelevant sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, juris). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, juris Rn. 26, m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
43 
Gemessen daran wird - auf der Grundlage der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen - der Verkehrslärm bei der Antragstellerin zu 2 nur geringfügig zunehmen. Denn der Pegelwert erhöht sich im Planfall 1F lediglich um maximal 1,3 dB(A). Dieser Planfall erfasst nicht nur den Zustand nach der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“, sondern berücksichtigt auch den zusätzlichen Verkehr aus den neuen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie verkehrslenkende Maßnahmen zur Entlastung des Innenstadtbereichs. Die für den Planfall 1F berechneten Lärmwerte sind wegen der Berücksichtigung dieser zusätzlichen Verkehrsströme somit höher als die rein planbedingten Pegelwerte. Die genannte maximale Erhöhung der Pegelwerte um 1,3 dB(A) folgt aus einem Vergleich der Pegelwerte für den „Gesamt-Bestand“ des Straßen- und Schienenlärms (s. schalltechnische Berechnungen Teil 2/7, Anlage 41) mit den Pegelwerten für den Planfall 1F (s. Teil 2/9, S. 6). Danach wird sich der Pegelwert im ersten Obergeschoss der Südseite des Hauses von 57,7 dB(A) auf 59 dB(A) erhöhen. Die von der Antragsgegnerin in ihrer Zusammenfassenden Erklärung (S. 42) erwähnte Erhöhung um bis zu 3 dB (A) kann offensichtlich nur den Planfall 7 betreffen (Ausbau des Weilerweges zuzüglich Bahnunterführung zur Verbindung der Zeppelinstraße mit dem Weilerweg und Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher Straße/Zeppelinstraße). Der Lärmzuwachs um maximal 1,3 dB(A) liegt im kaum wahrnehmbaren Bereich.
44 
Gleichwohl kann der Antragstellerin zu 2 die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats reicht es hierfür aus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des Schallschutzgutachtens und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage gestellt werden (vgl. Urteil vom 01.03.2007, a.a.O.). Die Antragstellerin zu 2 macht geltend, dass das Verkehrsaufkommen falsch ermittelt und die daraus folgende Lärmbelastung fehlerhaft berechnet worden sei. Darüber hinaus hält sie die Ermittlung der Vorbelastung ihres Grundstücks durch Gewerbelärm für mangelhaft. Diese Einwendungen greifen - wie nachfolgend darzulegen sein wird - zwar nicht durch. Für diese Feststellung bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Ausgehend von dem Vortrag der Antragstellerin zu 2 erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Belang verletzt werden könnte.
45 
3. Schließlich sind auch die Antragsteller zu 3 antragsbefugt. Sie sind zwar ebenfalls nur Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets, sie machen aber eine Beeinträchtigung in abwägungserheblichen Belangen geltend. Sie berufen sich insoweit auf eine planbedingte Verkehrsverlagerung auf die Zeppelinstraße, an die ihre Grundstücke angrenzen, und die damit verbundene Zunahme der Immissionsbelastung. Es kann für die Frage der Antragsbefugnis dahingestellt bleiben, ob es gerade infolge des Ausbaus des Weilerwegs zu einer mehr als geringfügigen Zunahme der Lärmimmissionen kommen wird, oder ob, wofür vieles spricht, die Lärmzunahme nur mittelbar durch den Straßenbau verursacht wird. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass Verkehrsteilnehmer aus den neuen Baugebieten nach dem Ausbau des Weilerweges eher die Bahnquerung an der Stettener Straße im Westen des Plangebiets nutzen und den Bahnübergang an der Neipperger Straße/Heilbronner Straße im Osten des Plangebiets meiden werden, weil der Verkehrsfluss an der Bahnquerung Stettener Straße flüssiger sei. Der Verkehr in Richtung Norden zur B 293 und in die Innenstadt werde im Anschluss an die Bahnquerung vor allem über die Zeppelinstraße abfließen. Dieser Darstellung haben die Antragsteller nicht widersprochen. Sie ist auch für den Senat einleuchtend und nachvollziehbar. Damit liegt es aber nahe, dass die Lärmzunahme auf der Zeppelinstraße nicht von der geplanten Trasse des Weilerweges selbst herrührt.
46 
Da die Antragsteller zu 3 jedoch - ebenso wie die Antragstellerin zu 2 - die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der schalltechnischen Berechnungen und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage stellen, kann ihnen die Antragsbefugnis gleichfalls nicht abgesprochen werden.
B.
47 
Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.
I.
48 
Der Bebauungsplan leidet nicht an formellen Fehlern.
49 
1. An der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hat kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt.
50 
a) Die Antragsteller machen geltend, die Mutter des Stadtrats ..., der am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe, sei Eigentümerin des Grundstücks ... .... Dieses grenze auch an die Heilbronner Straße an und profitiere auf diese Weise unmittelbar von der 50%igen Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrt. Die an den entlasteten Straßenzügen anliegenden Eigentümer seien ein anhand des Grundbuchs individualisierbarer begünstigter Personenkreis. Dies trifft nicht zu.
51 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechts- widrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied als ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Aus § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO folgt, dass eine Befangenheitsrüge innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden muss. Diese Frist haben die Antragsteller eingehalten, denn sie haben im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 27.08.2008 gerügt und im Einzelnen dargelegt, dass am Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 Stadtrat ... mitgewirkt habe, obwohl er befangen gewesen sei. Gleiches haben sie mit Schriftsatz vom 19.05.2009 gegenüber dem Satzungsbeschluss vom 23.01.2009 geltend gemacht. Die Geltendmachung im vorliegenden Verfahren genügt, da sich das Verfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Schwaigern richtet und dieser die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt wurden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685).
52 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, BauR 2008, 633). Die Mutter des Stadtrats ... zählt zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GemO erwähnten Bezugspersonen, denn sie ist in gerader Linie mit dem Stadtrat verwandt.
53 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57, 58). Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006, a.aO.). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Senat muss sich eine Entscheidung auf das Gemeinderatsmitglied „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein (vgl. Urteil vom 30.01.2006, a.a.O .). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Gemeinderat nur dann befangen ist, wenn ausschließlich er von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr auch, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt .
54 
Ausgehend von diesen Grundsätzen war Stadtrat ... nicht befangen. Die Planung bringt seiner Mutter zwar einen Vorteil. Sie ist jedoch nicht individualisiert betroffen, weil sie den Vorteil mit sämtlichen Anliegern der entlasteten Straßen teilt. Diese sind schon aufgrund ihrer Anzahl nicht mehr individualisierbar, denn die Entlastung betrifft die Anlieger von insgesamt sieben Straßen. Insofern handelt es sich um ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 GemO. Unerheblich ist, dass die Betroffenen anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen kann nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese quasi auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären. Dies ist aufgrund ihrer Vielzahl hier jedoch nicht der Fall.
55 
b) Im Hinblick auf Stadträtin ... machen die Antragsteller geltend, sie sei ebenfalls befangen, weil sie von der Planung profitiere. Sie sei Eigentümerin eines Grundstücks im Bebauungsplangebiet „Mühlpfad I“, zu dessen Erschließung der angefochtene Bebauungsplan diene. Die Rüge wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2009 erhoben und erfolgte daher rechtzeitig im Sinne des § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO. Allerdings hat sich Stadträtin ... ausweislich der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates am 23.01.2009 vor der Beratung und Beschlussfassung selbst für befangen erklärt und im Zuschauerraum Platz genommen. Die Befangenheitsrüge geht daher im Hinblick auf Stadträtin ... ins Leere.
56 
2. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre (vgl. hierzu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369). Die Antragsteller halten es für fehlerhaft, dass in der Einladung zur Gemeinderatssitzung vom 23.01.2009 (Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren) nur auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart für das überplante Bahngelände hingewiesen wurde, ohne zugleich auf das Versäumnis hinzuweisen, vor der Beschlussfassung am 16.11.2007 die Freistellung des Bahngeländes zu beantragen.
57 
Die Verfahrensrüge der Antragsteller wurde zwar rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO erhoben. Sie greift jedoch nicht durch.
58 
Die Antragsteller können nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, die Informationen über den Verhandlungsgegenstand seien unvollständig gewesen, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der die rechtzeitige Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes und die Beifügung der für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen vorschreibt, nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates dient. Insofern gilt nichts anderes als im Fall der nachträglichen Rüge, die erforderlichen Sitzungsunterlagen seien nicht rechtzeitig an die Mitglieder des Gemeinderates übersandt worden. Für diese Fallkonstellation hat der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs bereits entschieden, dass eine Rüge nach Satzungsbeschluss nicht durchgreift, wenn die Mitglieder des Gemeinderates ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand abstimmen. Denn die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 34 Abs. 1 GemO diene nur den Interessen der Mitglieder dieses Gremiums. In der Abstimmung liege der Verzicht auf eine längere Vorbereitungszeit. Dies gelte - entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht - auch dann, wenn nicht alle Gemeinderäte in der Sitzung anwesend gewesen seien und jedenfalls keine Anhaltspunkte vorlägen, dass ein Gemeinderat gerade wegen der von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153).
59 
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Fall der Rüge der unvollständigen Unterrichtung des Gemeinderates an. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO normierte Verpflichtung des Bürgermeisters, die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, dient ebenfalls ausschließlich den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, liegt darin der Verzicht auf weitere Informationen. Der Gemeinderat bringt damit konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält. Ob dies auch für den Fall gilt, wenn eine Rüge der unvollständigen Unterrichtung wegen Unkenntnis bestimmter Umstände überhaupt nicht möglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Handelt es sich jedenfalls - wie hier - um Informationen, deren Fehlen sich unschwer aus den übrigen Informationen ergibt, liegt es in der Zuständigkeit des Gemeinderats zu entscheiden, ob die vorliegenden Angaben für eine Beschlussfassung ausreichen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war durch die Sitzungsvorlage darüber informiert, dass nach dem Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 die Freistellungsentscheidung ergangen ist. Hätte ein Gemeinderatsmitglied auch den Zeitpunkt der Antragstellung hierzu für erheblich gehalten, hätte es ohne weiteres rügen können, darüber im Vorfeld der Sitzung nicht informiert worden zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gemeinderatsmitglied der Sitzung deshalb ferngeblieben ist, weil es die zur Vorbereitung übermittelten Informationen für unzureichend hielt, liegen nicht vor. Das Unterlassen einer solchen Rüge ist daher im vorliegenden Fall als konkludenter Verzicht auf diese Information zu werten.
60 
Die Rüge der Antragsteller greift aber auch deshalb nicht durch, weil - wie die Antragsgegnerin ihr zu Recht entgegenhält - die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einberufung des Gemeinderats erfüllt waren. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin hatte der Bürgermeister die Verhandlungsgegenstände vor der Sitzung mitgeteilt und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt. Dem Gemeinderat hatte unter anderem die Freistellungsentscheidung vom 09.07.2008 vorgelegen; in der Sitzungsvorlage war darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung im Nachgang zum Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 ergangen sei. Damit ist dem Informationsbedürfnis des einzelnen Gemeinderatsmitglieds Genüge getan worden sein. Anhand dieser Informationen war es ihm möglich, sich auf den Verhandlungsgegenstand vorzubereiten und sich eine vorläufige Meinung zu bilden. Ohne Bedeutung war hierfür dagegen, aus welchem Grund die Freistellungsentscheidung erst nach dem ursprünglichen Satzungsbeschluss ergangen ist. Zur Vorbereitung der Sitzung war es deshalb auch nicht erforderlich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die Freistellungsentscheidung beantragt worden war. Fragen hierzu hätten vielmehr auch noch in der Sitzung gestellt werden können (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369, 371).
II.
61 
Der angefochtene Bebauungsplan ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern.
62 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
63 
a) Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB (insbesondere dessen Absatz 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 und Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner VGH Baden-Württ., Urteil vom 14.09.2001 - 5 S 2869/99 -, NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57).
64 
b) Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Ziele der Planung zum einen eine insgesamt flüssigere Linienführung der K 2160 ohne Bahnquerungen, die Entlastung des Bahnübergangs Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen und die Bündelung von Verkehrswegen sowie zum anderen die Erschließungsfunktion für die beiden Wohngebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Mit diesen Zielsetzungen trägt die geplante Straße legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung.
65 
c) Die unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendige Zustimmung des Landkreises zu dem Straßenbauvorhaben lag vor. Planungsgegenstand ist der Ausbau des Weilerweges zu einer Straße, die die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Geplant ist, zukünftig die bislang nördlich des Bahngeländes verlaufende K 2160 auf den südlich des Bahngeländes verlaufenden Weilerweg zu verlegen. Die Erforderlichkeit der Planung würde fehlen, wenn nicht sichergestellt wäre, dass die Planung auch verwirklicht werden kann. Denn die Straßenplanung mittels eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans stellt keine Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit durch den entsprechenden Baulastträger - angelegt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007, a.a.O). Die ausdrückliche Zustimmung des Baulastträgers ist daher unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung der Planung. Fehlt eine solche Zustimmung, ist die Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, denn ihrer Verwirklichung stehen rechtliche Hindernisse entgegen.
66 
Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass die ursprünglich vorgelegten Planungsvorgänge und der Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht eindeutig erkennen ließen, ob dem Weilerweg nach seinem Ausbau die Funktion einer Gemeindestraße oder die einer Kreisstraße zukommen soll. Einerseits deutet der Bebauungsplan selbst auf eine Gemeindestraße hin, denn die Bezeichnung „K 2160“ oder „K2160 neu“ wurde für keine Stelle des ursprünglichen Weilerwegs verwendet. Auch die Bezeichnung des Planes „Weilerweg“ liefert keinen Hinweis auf eine zukünftige Kreisstraße. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in seinem Schriftsatz vom 16.06.2009 betont, die Planung habe eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Andererseits ist in der Begründung die Bezeichnung „K 2160“ oder „K 2160 Neu“ in Bezug auf das Plangebiet an mehreren Stellen zu finden, so z.B. auf Seite 3 unter Nr. 2, auf Seite 8 unter Spiegelstrich 4, 9 und 11. Schließlich ist auch auf Seite 61/62 unter Nr. 17 „Bewertender Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange …“ von der „Verlegung der bisherigen Ortsdurchfahrt (K 2160)“ die Rede. Diese Teile der Begründung deuten darauf hin, dass es sich um die Planung einer zukünftigen Kreisstraße handelt.
67 
Die bestehenden Zweifel an der Eindeutigkeit der künftigen Funktion des Weilerweges werden jedoch durch die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 01.07.2009 vorgelegten Nachweise ausgeräumt. Aus ihnen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kreis Heilbronn als der für eine Kreisstraße nach § 43 Abs. 2 StrG zuständige Träger der Straßenbaulast der Planung zugestimmt hat. Bereits in seiner Sitzung vom 29.04.2002, d.h. vor dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Weilerweg am 21.02.2003, stimmte der Kreistag der Verkehrskonzeption der Stadt Schwaigern zu, die eindeutig eine Verlegung der K 2160 auf die Südseite des Bahngeländes (Weilerweg) zum Gegenstand hatte. Aus dem weiteren Protokoll über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 11.04.2006 (dort S. 8) ergibt sich, dass geplant ist, den Ausbau des Weilerweges federführend durch die Antragsgegnerin durchführen zu lassen und ihn nach abgeschlossenem Ausbau zur K 2160 aufzustufen. Als Grund hierfür wird genannt, dass sich der Weilerweg noch in Eigentum und Baulast der Antragsgegnerin befinde. Zudem sprächen wirtschaftliche Gründe für diese Vorgehensweise, denn die Stadt treffe ein geringerer Selbstbehalt beim GVFG-Zuschuss. Außerdem könne die Maßnahme besser mit der Erschließung des künftigen Baugebiets abgestimmt werden. Die nicht vom Zuschuss gedeckten zuwendungsfähigen Kosten des Ausbaus in Höhe von 1,1 Mio. Euro solle der Landkreis übernehmen, der hierfür entsprechende Mittel in die Haushaltsplanungen einstelle. Die Abstimmung der Straßenplanung mit dem Landkreis wird schließlich auch durch das Schreiben des Landrats des Landkreises Heilbronn vom 23.10.2009 an die Antragsgegnerin bestätigt.
68 
Die Antragsgegner wenden zwar ein, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass der Kreistag dem konkreten Bebauungsplan zugestimmt habe. Es gehe bei dem Beschluss des Kreistags vom 11.04.2006 nur um die Finanzierung, nicht jedoch um eine materielle Abstimmung des Bebauungsplans. Die vorgelegten Sitzungsprotokolle belegen jedoch, dass der Landkreis auch über die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens informiert war. Nicht zuletzt bestätigt der Landrat des Landkreises Heilbronn in seinem oben genannten Schreiben, dass die Straßenplanung auch inhaltlich eng mit dem Landkreis abgestimmt wurde. Ob die Bezeichnung des Vorhabens in der zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Heilbronn am 07.01.2009 geschlossenen Vereinbarung über Freiwilligkeitsleistungen in jeder Hinsicht zutrifft, ist dagegen nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn sie fehlerhaft wäre, würde sie nichts an der Überzeugung des Senats ändern, dass der Landkreis dem Straßenbauvorhaben „Weilerweg“ zugestimmt hat, das auf den Bau einer Straße gerichtet ist, der die Bedeutung einer Kreisstraße zukommt.
69 
d) Die Antragsteller rügen unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erforderlichkeit ferner, das Ziel einer Entlastung bestimmter Bereiche der Innenstadt lasse sich schon mit einer Verkehrsberuhigung und -verdrängung erreichen. Dieser Einwand betrifft jedoch nicht die Erforderlichkeit der Planung. Vielmehr machen die Antragsteller damit einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.).
70 
e) Auch soweit die Antragsteller rügen, es bestehe kein Erfordernis, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gerade über den Weilerweg anzuschließen, machen sie im Ergebnis einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.), der die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage stellt.
71 
f) Ferner wird von den Antragstellern bezweifelt, dass ein Bedarf für Wohngebiete dieser Größe überhaupt bestehe. Es fehle an einem entsprechenden Nachweis. Damit stellen sie allerdings nicht die Erforderlichkeit des Bebauungsplans „Weilerweg“ in Frage, sondern allenfalls die Erforderlichkeit der Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Diese sind jedoch nicht Streitgegenstand. Eines solchen Nachweises des Bedarfs, wie von den Antragstellern gefordert, bedarf es im Übrigen auch nicht. Die in gesonderten Bebauungsplanverfahren ausgewiesenen Baugebiete stellen lediglich Angebotsplanungen dar. Die Annahme der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan „Mühlpfad I“, aufgrund der Standortgunst der Stadt Schwaigern und neben der Eigenentwicklung prognostizierten Wanderungsbewegungen in den Verwaltungsraum sei es notwendig, neues Bauland für Wohnbaufläche auszuweisen, haben die Antragsteller nicht substantiiert entkräftet, sondern lediglich einen Antrag auf Sachverständigenbeweis angekündigt. Abgesehen davon ist die Frage, ob eine Erschließungsstraße erforderlich ist, unabhängig von der Größe der zukünftigen Baugebiete. Denn die Baugebiete müssen unabhängig von ihrer Größe jedenfalls verkehrlich erschlossen werden. Daher stellt auch diese Rüge der Antragsteller die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage.
72 
g) Schließlich sind die Antragsteller der Auffassung, die Erforderlichkeit der Planung sei nachträglich entfallen, denn im Plangebiet gebe es - zumindest seit April 2009 wieder - Nachtigallen. Deren Vorkommen stelle ein artenschutzrechtliches Vollzugshindernis dar. Dies trifft nicht zu.
73 
Die in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2010 geschilderten Wahrnehmungen der Antragstellerin zu 1, ihre Richtigkeit unterstellt, sind nicht geeignet, die artenschutzfachlichen Ermittlungen und Bewertungen des von der Antragsgegnerin beauftragen Gutachters zu erschüttern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren sind nach Erlass einer Planungsentscheidung durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum in der Regel von vornherein nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 - Rn. 50). Diese Rechtsprechung lässt sich auf Bebauungsplanverfahren übertragen, die - wie hier - ein Straßenbauvorhaben zum Gegenstand haben. Die Bestandsaufnahme des Fachgutachters war - wie noch auszuführen sein wird (s. unten 5. g)) - sowohl nach ihrer Methodik als auch nach ihrem Umfang ordnungsgemäß. Sie ergab keinen Hinweis auf das Vorkommen der Nachtigall. Die Antragstellerin zu 1 hält dem entgegen, im Jahr 2008 habe sie zwar keine Nachtigall singen hören. Ab April 2009 sei jedoch erst eine, später eine zweite Nachtigall zu hören gewesen. Diese Feststellungen sind nicht geeignet, die artenschutzfachlich ordnungsgemäß erstellte Bestandsaufnahme zu erschüttern. Denn der Zeitpunkt der geschilderten Wahrnehmungen lag mehrere Monate nach dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren. Darüber hinaus ist weder zu erkennen, dass sie auf einer sachverständigen Beobachtung beruhten, noch dass der Beobachtung ein naturschutzfachlich anerkanntes methodisches Vorgehen zugrunde gelegen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.08.2009. a.a.O.).
74 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot.
75 
a) Die Antragsteller halten den Bebauungsplan für inhaltlich unbestimmt, weil die Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen nach der Zeichenerklärung als unverbindlich bezeichnet wird. Die Antragsgegnerin hält dem zu Recht entgegen, dass die Unverbindlichkeit lediglich die funktionale Aufteilung innerhalb der jeweils festgesetzten Verkehrsfläche betrifft, nicht jedoch die örtliche Lage der Fläche. Die funktionale Aufteilung der Verkehrsflächen sei Teil der Ausführungsplanung. Der Bebauungsplan setzt verschiedene Verkehrsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest und bezeichnet sie im Einzelnen. Diese Festsetzungen sind verbindlich. So kann auf der als „Grünfläche als Bestandteil von Verkehrsanlagen“ festgesetzten Fläche beispielsweise nicht die Fahrbahn gebaut werden. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt daher nicht vor.
76 
b) Die Antragsteller rügen des Weiteren ebenfalls zu Unrecht, dass die Festsetzungen, die den Lärmschutz der Antragstellerin zu 1 sichern sollen, unbestimmt seien.
77 
Der Lärmschutz für die Antragstellerin zu 1 wird im vorliegenden Fall nicht durch eine Lärmschutzwand auf dem vorhandenen Gelände sichergestellt, sondern durch die Tieferlegung der Trasse und die Abstützung des umgebenden Geländes mit einer Stützmauer sowie - in einem kleineren Bereich - mit einem Stützwall. Dementsprechend wurden die Stützmauer und der Stützwall nicht als Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausgewiesen, sondern als Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die Höhenlage der Trasse ist im zeichnerischen Teil des Plans festgesetzt. Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens wurde er - allerdings rein informatorisch unter der Überschrift „Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahmen (§ 9 (6) BauGB)“ - durch die Höhenlage des umliegenden Geländes ergänzt. Einer ausdrücklichen Festsetzung bedurfte es nicht, weil die Höhenlage des die Trasse umgebenden Geländes nicht verändert wird, so dass bereits anhand der festgesetzten Höhenlage der Trasse berechnet werden konnte, ob die Antragstellerin zu 1 hinreichend vor Lärmimmissionen geschützt wird. Ob die ergänzten Höhenangaben tatsächlich einer der in § 9 Abs. 5 BauGB genannten Fallgruppen der nachrichtlichen Übernahme zuzuordnen sind, oder ob es sich um einen sonstigen Hinweis handelt, kann dahin stehen. Denn jedenfalls bedurfte es insoweit nicht einer ausdrücklichen Festsetzung und nur in diesem Fall würde es an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen.
78 
c) Die Antragsteller sind der Auffassung, die Bezeichnung „Feldweg und Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ sei in straßenrechtlicher Hinsicht ungenügend. Dies trifft nicht zu.
79 
Durch einen Bebauungsplan angelegte öffentliche Straßen gelten nach § 5 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 StrG mit ihrer Überlassung für den Verkehr als gewidmet. Die Einteilung der Straßen richtet sich nach § 3 StrG. Nach dessen Absatz 1 Nr. 3 i.V.m Abs. 2 Nr. 4 zählen zu den Gemeindestraßen auch beschränkt öffentliche Wege. Dies sind Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Zu solchen beschränkt öffentlichen Wegen zählen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) StrG insbesondere Feldwege. Die Aufzählung in § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG ist aber - wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt - nicht abschließend. Auch die Bezeichnung „Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ beschränkt die Benutzung des Weges auf einen bestimmten Benutzungszweck und stellt daher eine geeignete Bezeichnung der „beschränkten Öffentlichkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG dar. Sie macht deutlich, dass nicht nur die Nutzung für die Bewirtschaftung der Feldgrundstücke zulässig ist, sondern auch die Nutzung als Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerin zu 1.
80 
3. Der Freistellungsbescheid nach § 23 AEG des Regierungspräsidiums Stuttgart erging am 09.07.2008 und lag somit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 vor. Ein Fehler liegt daher nicht - zumindest aber nicht mehr - vor.
81 
4. Die Trennung des Bebauungsplans „Weilerweg“, von den Bebauungsplanverfahren „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ ist nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung zur Straßenplanung ist anerkannt, dass die Bildung von Abschnitten keinen Bedenken begegnet, wenn auf eine übermäßige, faktisch rechtsschutzverhindernde "Parzellierung" verzichtet wird, die Abschnittsbildung aus planerischen Gründen gerechtfertigt erscheint und jedem Abschnitt auch isoliert eine eigene Verkehrsbedeutung zukommt (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351). Der Verwirklichung des (Gesamt-)Vorhabens dürfen keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich auf die planfeststellungsersetzende Bauleitplanung übertragen. Davon ausgehend sind Rechtsfehler infolge der Trennung der Bebauungspläne nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ steht zwar in Verbindung mit sämtlichen genannten Plänen. Ein Zusammenhang der Planungsinhalte dergestalt, dass sie in sinnvoller Weise nur in einem Verfahren beschlossen werden können, besteht indes nicht. Die Bebauungspläne „Weilerweg“ und „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ beinhalten reine Straßenplanungen, während die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ Baugebietsplanungen darstellen. Schon wegen dieser inhaltlichen Unterschiede drängt sich eine Verbindung des Planes „Weilerweg“ mit den Plänen „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ nicht auf. Der Weilerweg dient zwar auch zur Erschließung der neuen Baugebiete. Dies allein gebietet es jedoch nicht, die Planungen zu vereinen. Denn die Bedeutung des Weilerweges erschöpft sich nicht in dieser Erschließungsfunktion. Vielmehr soll er vor allem die Funktion der bislang nördlich der Bahnlinie verlaufenden K 2160 übernehmen. Diese Hauptfunktion rechtfertigt es, den Ausbau des Weilerweges einem eigenen Bebauungsplanverfahren vorzubehalten. Aber auch gegenüber der weiteren Straßenplanung durch den Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ hat der Ausbau des Weilerweges eine eigene Verkehrsbedeutung, indem er eine neue Verkehrsachse von Ost nach West bildet. Der Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ steht mit dem Bebauungsplan „Weilerweg“ nur insofern in Verbindung, als beide Pläne Teile des Gesamtverkehrskonzepts der Stadt Schwaigern sind. Sie lassen sich jedoch unabhängig voneinander verwirklichen, ohne ihre jeweilige Bedeutung zu verlieren. Ohne die Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ würde daher zwar das Gesamtverkehrskonzept nicht vollständig umgesetzt werden können. Der ausgebaute Weilerweg würde aber nicht quasi als Torso ohne Funktion übrigbleiben. Vielmehr erfüllte er dann zumindest seine Aufgabe als Erschließungsstraße für die Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie als Ost-West-Verbindung südlich der Bahntrasse.
83 
5. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ leidet auch nicht unter einem erheblichen, zur Ungültigkeit führenden Fehler im Abwägungsvorgang. Die Antragsgegnerin hat sämtliche betroffenen Belange hinreichend ermittelt, bewertet und abgewogen. Es liegt daher weder ein beachtlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch ein materieller Fehler nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor.
84 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
85 
Eine in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerfreie Abwägung setzt grundsätzlich eine hinreichende Ermittlung und Bewertung aller von der Planung berührten Belange (Abwägungsmaterial) voraus. Das Gebot der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hat gleichzeitig in formeller Hinsicht eine selbständige Bedeutung bei der Überprüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/ 42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; Urteile des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris).
86 
Dem Senat ist bewusst, dass Abwägungsfehler aus der Gruppe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtssystematisch auf der Verfahrensebene abzuhandeln sind und eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ausgeschlossen ist, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Ungeachtet dessen sieht der Senat sich aber nicht gehindert, derartige Ermittlungs- und Bewertungsfehler - aus Gründen besserer Verständlichkeit sowie zur Vermeidung unergiebigen Abgrenzungsaufwands gegenüber dem „Restbestand“ an sonstigen Fehlern im Abwägungsvorgang - einheitlich im Rahmen der Prüfung zu behandeln, ob der Bebauungsplan dem Abwägungsgebot auf der Ebene des Abwägungsvorgangs entspricht (vgl. Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, a.a.O.). Denn die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen Fehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und von sonstigen materiell-rechtlichen Vorgangsfehlern nach § 214 Abs. 3 BauGB sind identisch. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB). Auch inhaltlich bestehen keine Unterschiede. § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB setzen die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen. Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stimmt mit dem Zeitpunkt der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB überein; in beiden Fällen ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, jeweils a.a.O.).
87 
Die Antragsgegnerin hat dem Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung betroffenen Belange genügt und ihr ist auch kein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang unterlaufen.
88 
a) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe in ihrer Planung nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, in welche Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG der Weilerweg zukünftig gehören soll.
89 
Die zutreffende Einordnung der geplanten Straße in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG ist für die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Abwägung von entscheidender Bedeutung. Sie ist unerlässlich, um die von der Planung betroffenen privaten und öffentlichen Belange richtig einschätzen und gewichten zu können. Denn sie hat wesentliche Auswirkungen auf die tatsächliche und rechtliche Betroffenheit der Eigentümer der in der Straßentrasse liegenden Grundstücke sowie der Straßenanlieger - z.B. unter dem Gesichtspunkt der Anbaubeschränkungen nach § 22 StrG -, aber auch für die Frage, wer als Straßenbaulastträger (vgl. §§ 9 und 43 StrG) die Kosten für den Bau und die Unterhaltung der Straße zu tragen hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.08.2001 - 8 N 00.690 -, NVwZ-RR 2002, 257; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.11.1996 -1 C 12272/94 -, juris Rn. 21). Eine Gemeinde muss sich daher bei der Planung einer Straße darüber selbst im klaren sein und es auch zutreffend in der Planung zum Ausdruck bringen, in welche Straßengruppe die künftige Straße gehören soll (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/07 -, NuR 2007, 685).
90 
Der Einwand der Antragsteller, es liege insoweit ein Ermittlungsdefizit vor, ist nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen ausgeräumt. Wie oben ausgeführt, belegen diese, dass umfangreiche Abstimmungen der Planung zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis stattgefunden haben, dem stets klar war, dass der Weilerweg nach seinem Ausbau die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Aus dieser engen Abstimmung, über die der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderates vom 16.11.2007 berichtete, und den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich für den Senat mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bewusst war, dass die Planung auf den Ausbau des Weilerwegs zu einer Straße gerichtet ist, die die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Diese Absicht hat er hinreichend deutlich in der Planung zum Ausdruck gebracht, wie die oben unter 1. c) zitierten Teile der Begründung belegen.
91 
b) Die weitere Rüge der Antragsteller, die Bewältigung der Verkehrsproblematik sei fehlerhaft, greift ebenfalls nicht durch.
92 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, das der Planung zugrunde liegende Verkehrskonzept bewirke eine bloße Umverteilung von Verkehrsbelastungen auf gleichermaßen schützenswerte Straßenzüge und ziehe zusätzlichen Verkehr von der B 293 an, treffen nicht zu.
93 
(1) Der Ausbau des Weilerweges ist Teil des Verkehrskonzepts der Antragsgegnerin. Dieses sieht nicht nur den Ausbau des Weilerwegs sondern unter anderem auch den Bau einer Bahnunterführung zwischen der nördlich der Bahnlinie gelegenen Zeppelinstraße und dem südlich der Bahnlinie verlaufenden Weilerweg sowie eine teilweise Verkehrsverlagerung durch verkehrslenkende Maßnahmen von der Kernstadt auf den Bereich der Zeppelinstraße vor (Planfall 7). Das Verkehrsgutachten geht einerseits bereits für den Planfall 1F (Ausbau des Weilerweges zuzüglich verkehrslenkender Maßnahmen in der Innenstadt) von einer Zunahme der Verkehrsbelastung auf der Zeppelinstraße gegenüber dem Planfall 0 um mehr als 50 % aus (von durchschnittlich täglich 1.959 Kfz auf 3.050 Kfz). Zu einer massiven Zunahme wird es schließlich nach Umsetzung des Planfalls 7 kommen. Für diesen Fall wird eine Zunahme auf durchschnittlich täglich 6.300 Kfz, d.h. um mehr als 200 % gegenüber dem Planfall 0 prognostiziert. Andererseits wird die Innenstadt gegenüber dem Planfall 0 entlastet: um 47 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz) und um 48,5 % im Planfall 7 (auf 5.200 Kfz täglich). Beim Bahnübergang Heilbronner Straße beträgt die Entlastung (gegenüber dem Planfall 0) 31 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 16.800 Kfz auf 11.500 Kfz) und 88 % im Planfall 7 (auf 4.000 Kfz pro Tag).
94 
Die Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Zeppelinstraße wird somit zu einer Entlastung der Innenstadt führen. Allerdings wird der Verkehr nicht vollständig verlagert. Vielmehr verbleibt sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7 ein ganz erheblicher Teil des Verkehrs in der Innenstadt (Reduzierung von 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz bzw. 5.200 Kfz pro Tag). Einen (Groß-)Teil des in der Innenstadt wegfallenden Verkehrs nimmt die Zeppelinstraße auf. Der Gesamtverkehr wird aber - wie auch die Antragsgegnerin vorträgt - auf mehrere Netzelemente verteilt. Dies war auch Planungsziel. Ein solches Ziel der Umlenkung lokaler Verkehrsströme ist legitim (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Von einer bloßen Umverteilung des Verkehrs kann dagegen angesichts der prognostizierten Verkehrsbelastungen für die betroffenen Straßenzüge - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht gesprochen werden.
95 
Darüber hinaus spricht wenig dafür, dass - wie die Antragsteller meinen -, die den Verkehr zukünftig aufnehmenden Straßenzüge gleichermaßen schutzwürdig sind. Bisher wird der Verkehr durch den Stadtkern Schwaigerns geleitet, der dicht bebaut ist. Die Strecke weist drei 90-Grad-Kurven auf. Demgegenüber handelt es sich bei der Zeppelinstraße um eine fast geradlinig in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße. Die daran angrenzenden Grundstücke sind ausweislich des Luftbildes und des Bebauungsplans deutlich lockerer bebaut als die Innenstadtbereiche. Teilweise befinden sich entlang der Straße auch noch größere Freiflächen. Die an die Zeppelinstraße angrenzenden Grundstücke werden nicht nur zu Wohnzwecken genutzt, sondern dienen auch gewerblichen Zwecken, wie schon die Nutzung der den Antragstellern zu 3 gehörenden Grundstücke ... ... und ... ... (Ecke ...) zeigt.
96 
(2) Die von den Antragstellern behauptete Anziehungswirkung des ausgebauten Weilerwegs für Verkehr von der B 293 ist nicht zu erkennen. Die B 293 verläuft nördlich von Schwaigern in Ost-West-Richtung und somit parallel zum Weilerweg, der im Süden der Stadt verläuft. Die A 6 verläuft ebenfalls nördlich Schwaigerns. Die Anschlussstellen Sinsheim-Steinsfurt und Bad Rappenau werden über Landes- und Kreisstraßen angefahren, die von der B 293 nach Norden abzweigen. Südlich von Schwaigern befinden sich keine größeren Städte oder Straßen, insbesondere keine Autobahnen oder Bundesstraßen. Die nächste größere Stadt ist Heilbronn; sie liegt 15 km entfernt, allerdings in östlicher Richtung. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, welche Anziehungskraft ein ausgebauter Weilerweg auf den Verkehr der B 293 haben könnte. Er bietet keine kürzere oder schnellere Alternative für den Verkehr auf der B 293 und stellt auch keine Verbindung zu einer anderen übergeordneten Straße oder einer größeren Stadt her.
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bb) Die Antragsteller rügen ferner zu Unrecht, die Antragsgegnerin hätte bei ihrer Abwägung berücksichtigen müssen, dass auf dem ausgebauten Weilerweg auch höhere Geschwindigkeiten als 50 km/h gefahren werden. Diese Geschwindigkeit war den schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegt worden. Sie soll durch das Aufstellen einer Ortstafel auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ..., ... ... sichergestellt werden. Bereits am 16.10.2006 wurde darum in einem Schreiben der Antragsgegnerin an das Straßenbauamt des Landratsamtes Heilbronn gebeten. In Anbetracht des Bebauungsplanverfahrens „Mühlpfad I“, das seit dem 24.10.2008 abgeschlossen ist, und dem noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Herrengrund“ erscheint diese Planung realistisch und durchführbar. Denn durch beide Bebauungsplanverfahren wird das bislang dem Außenbereich zuzurechnende Gebiet südlich der Bahnlinie zum Wohngebiet. Der Weilerweg wird daher zukünftig entlang dieser Baugebiete verlaufen, so dass er auch optisch innerhalb einer „geschlossenen Ortslage“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrG liegt. Die Vorschrift definiert den Begriff der „geschlossenen Ortslage“ als den Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
98 
Auf der Basis dieser nicht zu beanstandenden Planungen wurde die zu erwartende Lärmbelastung berechnet. Grundlage hierfür waren die RLS-90. Dies ist rechtlich korrekt. Die RLS-90 sind durch die 16. BImSchV als anzuwendendes Rechenverfahren eingeführt. Die Antragsteller rügen jedoch, „die formale Argumentation mit der RLS-90 führe zu einer Vernachlässigung der aufgrund des Bebauungsplans tatsächlich ermöglichten Lärmbelastungen“. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch höhere Geschwindigkeiten gefahren werden können, dringen sie damit nicht durch. Denn die Antragsgegnerin war von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei den Berechnungen solche Normübertretungen in Rechnung stellen. Dies gilt umso mehr, als die geplante Breite und der Ausbauzustand des zukünftigen Weilerwegs solche Normübertretungen „auf breiter Front“ nicht nahe legen - etwa weil die Straße nach ihrem optischen Eindruck zum „Schnellerfahren“ verleiten würde.
99 
cc) Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen, dass durch die Kreisverkehre verstärkte Abbrems- und Beschleunigungsgeräusche auftreten, trifft nicht zu. Der Lärmgutachter verweist in seiner Stellungnahme vom 15.09.2009 zum einen darauf, dass die den Berechnungen zugrunde gelegten RLS-90 eine Berücksichtigung von Abbrems- und Anfahrvorgängen an nicht signalgesteuerten Kreuzungen nicht vorsehen. Zum anderen sei davon auszugehen, dass die Geräuschentwicklung, die sich beim Beschleunigen ergebe, kompensiert werde durch die gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insgesamt geminderte Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich. Er verweist insoweit auf eine Studie des Fraunhofer Instituts aus dem Jahr 2003, wonach die Pegelwerte im Einwirkungsbereich eines Kreisverkehrs um rund 3 dB(A) niedriger seien als bei „konventionellen“ Kreuzungen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel; sie werden von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt. Die Antragsteller sind jedoch der Meinung, die Antragsgegnerin hätte gleichwohl eine „ordnungsgemäße Abwägung des Einzelfalls“ vornehmen müssen. Dies ist jedoch erfolgt, denn die Antragsgegnerin hat die für die geplante Straße ordnungsgemäß berechneten Lärmwerte ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen.
100 
dd) Die Antragsteller rügen weiter ohne Erfolg, die Erschließung der neuen Baugebiete werde in unzulässiger Weise in den Bebauungsplan „Weilerweg“ verlagert, obwohl sie durch die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gelöst werden müssten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Plangeber mit dem Ausbau des Weilerweges nicht nur die Schaffung einer neuen zügigen Ost-West-Verbindung beabsichtigt, sondern zugleich eine verkehrliche Erschließung der beiden neuen Baugebiete schaffen will. Beides sind zulässige Planungsziele. Sie können miteinander verknüpft werden, ohne dass dadurch neue Konflikte entstünden. Der Plangeber war daher nicht gezwungen, die Lösung der Erschließungsproblematik für die neuen Baugebiete den Bauleitplanungen für diese Gebiete vorzubehalten. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei nicht nur um vage Planungsabsichten, sondern um zwei konkrete Planungsverfahren handelt, wovon eines bereits zum Abschluss gebracht worden ist.
101 
ee) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat eine ordnungsgemäße Alternativenprüfung stattgefunden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise der gewählten Trassenvariante den Vorzug vor den übrigen Varianten gegeben; er hätte nicht die von den Antragstellern favorisierte Variante auswählen müssen.Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung die Vorstellungen der Antragsteller hierzu erläutert. Danach dränge sich der Bau einer Bahnunterführung an der Neipperger Straße und die Erschließung der neuen Baugebiete über eine Straße auf, die südlich der Baugebiete oder auch inmitten der Baugebiete verlaufe und in die Neipperger Straße münde. Diese Vorstellungen entsprechen hinsichtlich der Bahnunterführung der Variante I bzw. dem in der Verkehrsprognose des Planungsbüros ... vom Februar 2002 untersuchten Planfall 6. Er sieht die Sperrung des Bahnübergangs, den Bau einer neuen Bahnunterführung östlich des Bahnhofs, den Ausbau und die Verlängerung des Weilerwegs bis zur Stettener Straße sowie Restriktionen auf der Mozartstraße/Heilbronner Straße/Uhlandstraße, d.h. der bisherigen Ortsdurchfahrt vor. Hinsichtlich der Erschließung der Baugebiete über eine südlich der neuen Baugebiete verlaufende Straße entsprechen die Vorstellungen der Antragsteller der Variante A.
102 
Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist als Abwägungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur begrenzt gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Eine planende Gemeinde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Das ist hier nicht der Fall.
103 
Mit der von den Antragstellern favorisierten Linienführung hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen des ergänzenden Verfahrens abwägend auseinandergesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan ist dargelegt, dass die Trassenvariante D besser geeignet ist, die Planungsziele zu erreichen. Gegen die Variante I, die eine Bahnunterführung an der Neipperger/Heilbronner Straße vorsieht, sprach aus Sicht des Gemeinderates insbesondere, dass durch die Aufhebung des schienengleichen Bahnübergangs im Zuge der Heilbronner Straße ein wesentliches verkehrlich-städtbauliches Oberziel verlassen werde. Durch die nördlich der Bahnlinie für eine Bahnunterquerung erforderlichen Parallelrampensysteme südlich der Stettener Straße bzw. der Mozartstraße entstünden städtebaulich unbefriedigende Additionen von Verkehrswegen mit unterschiedlichem Trassenniveau. Hierzu seien Eingriffe in Bahnanlagen und in die aktuell vorhandene Bausubstanz erforderlich. Die Trassenvariante I sei deutlich teurer als die Variante D. Außerdem entstünde eine verwinkelte und umwegige Linienführung der Trasse durch die erforderliche Bahnunterquerung.
104 
Auch die - bahnferne - Trassenvariante A hat der Gemeinderat bewertet. Er kam zu dem Ergebnis, dass sie gegenüber der Variante D nicht vorzugswürdig ist. Gegen die Variante A sprach aus seiner Sicht insbesondere, dass ein städtebaulich nicht zu vertretender Freiraum zwischen künftiger baulicher Entwicklung im Süden und der Innenstadt und ein erheblicher Mehrbedarf an Grundstücksfläche - einhergehend mit eklatanten Mehrkosten für den Grunderwerb - entstünden. Darüber hinaus erfordere die Überquerung des Rohnsbaches einen erheblichen Eingriff in besonders geschützte Gebiete nach § 32 LNatSchG und in das dort festgesetzte Landschaftsschutzgebiet. Im Bereich westlich des Rohnsbaches würden landwirtschaftliche Nutzflächen in hohem Umfang verbraucht und durch Zerschneidung der Grundstücke erhebliche Bearbeitungserschwernisse verursacht.
105 
Die Trassenvariante D ist zwar auch nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht nachteilsfrei. Sie verursache u.a. im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 Eingriffe in bebaute Grundstücksflächen. Deren Garage werde Nutzungseinschränkungen ausgesetzt sein. Außerdem werde die Lärmbelastung bestehender Wohngebäude verstärkt. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin gleichwohl dieser Variante den Vorzug vor den Varianten A und I gab. Denn deren dargestellte Nachteile sind nachvollziehbar und sie sind jedenfalls so gewichtig, dass sich keine dieser Varianten und auch keine Kombination dieser Varianten, in der Form, wie sie sich die Antragsteller vorstellen, dem Gemeinderat der Antragsgegnerin aufdrängen musste. Dagegen sprechen für die ausgewählte Trassenvariante D gute Gründe, insbesondere die Bündelung von verschiedenen Verkehrsarten (Straße und Schiene), der geringere Verbrauch bislang landwirtschaftlich genutzter Außenbereichsflächen sowie die Höhe der Kosten.
106 
ff) Die Antragsteller rügen den Prognosehorizont 2015 als zu kurz und sind der Auffassung, die Lenkung des Schwerlastverkehrs könne auch mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln erfolgen. Beides trifft nicht zu.
107 
(1) Für die rechtliche Beurteilung des der Lärmberechnung zugrunde liegenden Prognosehorizonts kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an. Der Prognosezeitraum ist dann zu beanstanden, wenn er auf unsachlichen Erwägungen beruht oder er von vornherein ungeeignet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.2007 - 9 C 2.06 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rn. 23 f.). Unsachliche Erwägungen, die zur Wahl des Prognosehorizonts 2015 geführt hätten, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Insbesondere geben die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass absichtlich ein kurzer Prognosehorizont gewählt worden wäre, um den Umfang der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen möglichst gering zu halten. Der entsprechende Vorwurf der Antragsteller ist insoweit ins Blaue hinein erhoben worden und lässt sich durch nichts bestätigen.
108 
Der Prognosezeitraum ist auch nicht ungeeignet. Dies wäre dann der Fall, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar wäre, dass die Straße bis zum gewählten Prognosehorizont noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird, wenn also von vornherein feststünde, dass der Prognose für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Straße keine Aussagekraft mehr zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2005, a.a.O.). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung am 16.11.2007 lag der Prognosehorizont noch acht Jahre entfernt, so dass mit einer Inbetriebnahme der Straße vor dem Erreichen des Prognosehorizonts zu rechnen war. Unabhängig davon entsprach die Wahl der Prognosehorizonts 2015 zu diesem Zeitpunkt der gängigen Praxis, denn auch die „Verkehrsprognose 2015“ des Bundesverkehrsministeriums vom April 2001 stellte auf diesen Zeitraum ab. Die Daten dieser Verkehrsprognose dienten - ebenso wie deren überarbeitete spätere Version - als Grundlage für die Fortentwicklung der Verkehrsplanung im Bund und in den Ländern. Die zwei Tage vor dem Satzungsbeschluss erstellte „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ des Bundesverkehrsministeriums, die den Planungshorizont auf das Jahr 2025 erweiterte, konnte dagegen noch nicht als Grundlage dienen, da sie nicht unmittelbar nach ihrer Erstellung überall zur Verfügung stand.
109 
Aber auch zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren kann von einem ungeeigneten Prognosehorizont nicht ausgegangen werden. Denn die verbleibenden sechs Jahre reichen für den Straßenbau aus. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Verschiebung des Prognosehorizonts zu einer nennenswerten Veränderung der Lärmbelastung führen würde. Denn im Gegensatz zu früheren Prognose geht die Verkehrsprognose 2025 von einer sinkenden Bevölkerungszahl aus. Der Anteil der „fahrfähigen Bevölkerung“ (Einwohner über 18 Jahre) wächst nach der Prognose zwar immer noch um 2,3 % und die Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner wird um 10 % steigen. Diese Steigerungsraten sind jedoch deutlich geringer als die bis 2015 prognostizierten. Nach der Verkehrsprognose 2015 war noch von einer Erhöhung des Anteils der fahrfähigen Bevölkerung um 6 % und der Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner um 14 % auszugehen. Damit einhergehend ist auch ein deutlich geringerer Verkehrslärmzuwachs zu erwarten. Nach der Prognose wird zudem vor allem der Güterfernverkehr sowie im Personenverkehr der Anteil der Urlaubsfahrten besonders steigen. Dagegen wird der Anteil der beruflichen Fahrten nur minimal zunehmen und die Fahrten für Ausbildungs- und Einkaufszwecke sogar zurückgehen. Diese Entwicklung lässt ebenfalls Rückschlüsse auf die Belastungsentwicklung Schwaigerns zu. Denn die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung zeigt, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs gering, der Anteil des Ziel- und Quellverkehrs dagegen sehr hoch ist. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Antragsteller meinen - zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich gewesen wären, wenn auf einen späteren Prognosehorizont abgestellt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Verkehrsgutachter nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in seine Berechnungen künftige Entwicklungen in Schwaigern einbezogen hat, die für die Verkehrsmenge von Einfluss sind. Dazu zählen insbesondere die Besiedelung der beiden Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie die Erweiterung des „Handelshofes“.
110 
Der von den Antragstellern als Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung zitierte ADAC-Bericht aus dem Jahr 2008 führt zu keinem anderen Ergebnis. Er gibt in weiten Teilen die beiden oben genannten Prognosen des Bundesverkehrsministeriums wieder und befasst sich mit dem Fernverkehr - vor allem mit dem Güterfernverkehr -, wie beispielsweise die Grafiken auf den Seiten 4, 5 und 7, insbesondere aber auch das Fazit des Berichts zeigen. Als Beleg für eine bis 2025 zu erwartende erhebliche Steigerung des innerörtlichen Verkehrs in Schwaigern ist er damit nicht geeignet.
111 
Der gesamte überörtliche Verkehr, der Schwaigern auf der B 293 passiert, hat sich im Übrigen von 2002 bis 2008 nicht wesentlich verändert. Dies belegen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Auswertungen der automatischen Straßenverkehrszählung an der B 293 auf Höhe Schwaigern. Die Jahresmittelwerte bezogen auf sämtliche Kraftfahrzeuge an sämtlichen Wochentagen bewegen sich zwischen ca. 9900 und 10800 Fahrzeugen, wobei die Zahl der Fahrzeuge im Jahr 2007 mit ca. 10800 am höchsten war. Im Jahr 2008 ging sie zurück auf ca. 10200. Der Anteil des Schwerlastverkehrs erhöhte sich dagegen stärker. Er bewegte sich zwischen 665 und 1050 Fahrzeugen, wobei er wiederum 2007 seinen höchsten Stand erreichte und 2008 wieder auf 820 Fahrzeuge zurückging. Diese Zahlen belegen zum einen, dass die Antragsgegnerin zu Recht nicht von einer zu erwartenden wesentlichen Veränderung der Verkehrszahlen ausging. Denn die Gesamtverkehrszahlen haben sich innerhalb von acht Jahren nur um ca. 3 % erhöht; selbst bezogen auf das verkehrsreiche Jahr 2007 liegt nur eine Erhöhung um 9 % vor. Dies zeigt, dass die Verkehrszunahme in Schwaigern nicht höher liegt als im Bundesdurchschnitt, sondern niedriger. Die Zahlen belegen aber zum anderen auch die Gültigkeit der Aussagen in den Prognosen der Bundesverkehrsministeriums und des ADAC für die Gemarkung Schwaigern, dass nämlich der überörtliche Schwerverkehr erheblich zugenommen hat und wohl auch weiter zunehmen wird. Letzteres ist aber für die Frage, ob im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ von zutreffenden Verkehrszahlen ausgegangen wurde, angesichts des auf den maßgeblichen Straßen überwiegenden Ziel- und Quellverkehrs ohne wesentliche Bedeutung.
112 
(2) Der Senat ist des Weiteren mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass eine Lenkung des Schwerlastverkehrs ausschließlich mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nicht möglich ist. Insbesondere erscheint die Vorstellung der Antragsteller nicht realistisch, der aus Süden über die Neipperger Straße kommende Verkehr mit Ziel B 293 könne zunächst über die Heilbronner Straße (K 2160) nach Osten geführt werden, um bei Leingarten auf die B 293 einzumünden. Dies bedeutete eine Sperrung der durch Schwaigern in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Kreisstraße K 2152 sowie von Teilen der K 2160 für den überörtlichen Verkehr, was deren Bedeutung als vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen zwei benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienende Straßen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG) zuwiderlaufen würde.
113 
c) Der Bebauungsplan weist auch keine Fehler im Abwägungsvorgang zu Lasten der Antragstellerin zu 1 auf.
114 
aa) Die Rüge, die Antragsgegnerin habe die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 falsch eingeschätzt, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägung zu Recht die Außenbereichseigenschaft des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 zugrunde gelegt.
115 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist auch bei seiner erneuten Abwägung der betroffenen Belange im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB davon ausgegangen, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 im Außenbereich liegt; hilfsweise hat er einen Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB unterstellt und das Gebiet als Misch-/Dorfgebiet eingestuft. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 war bereits der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ in Kraft, der auch das Grundstück der Antragstellerin zu 1 erfasst. Er setzt für das Grundstück der Antragstellerin zu 1 ein allgemeines Wohngebiet fest. Durch den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ entsteht somit ein Konfliktpotential, da sich aufgrund dieser Festsetzung die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 gegenüber dem Verkehrslärm erhöht. Dieser Konflikt ist jedoch in diesem Bebauungsplan zu lösen. Ob dies gelungen ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, sondern kann allenfalls Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sein. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass am 23.01.2009 der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren zum Bebauungsplan „Weilerweg“ erging. Wiederholt eine Gemeinde - zumindest teilweise - die Abwägungsentscheidung und die Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren, hat sie die Möglichkeit - und auch die Pflicht -, neu eingetretene Umstände bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. zum anders gelagerten Fall einer bloßen Wiederholung der Ausfertigung BVerwG, Beschluss vom 12.03.2008 - 4 BN 5.08 -, BauR 2008, 1417). Zu den zu berücksichtigenden neuen Umständen zählt aber im vorliegenden Fall nicht die geänderte Qualität der Schutzwürdigkeit der Antragstellerin. Denn dieses - neue - Maß der Schutzwürdigkeit ist - wie oben dargelegt - im Bebauungsplanverfahren „Mühlpfad I“ zu berücksichtigen. Die Forderung nach einer Konfliktlösung auch im Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“ würde die Forderung nach einer gleichsam doppelten Konfliktbewältigung bedeuten.
116 
Die für das Außenbereichsgrundstück der Antragstellerin zu 1 maßgeblichen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Nach Teil 2/8 der schalltechnischen Berechnungen vom 11.04.2007 beträgt die höchste Lärmbelastung am Gebäude der Antragstellerin zu 1 im Planfall 1F tagsüber 63 dB(A) und nachts 53 dB(A). Die gleichen Werte hat der Gutachter für den Planfall 7 errechnet. Diese Berechnungen sind nicht deshalb fehlerhaft, weil ihnen falsche Annahmen über die Menge und Art der Fahrzeuge zugrunde gelegt worden wären, die die neue Trasse des Weilerweges nutzen werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter b) verwiesen werden.
117 
bb) Die Antragsteller rügen des Weiteren zu Unrecht, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt und bewertet, dass die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 mehrfach geändert werden muss.
118 
Auf der Ebene der vorgelagerten Pflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB hat die planende Gemeinde vor Erlass eines Bebauungsplans die Betroffenheit von Eigentümern, deren Flächen in Anspruch genommen werden sollen, umfassend und gründlich zu ermitteln und zu bewerten. Dies betrifft zunächst den Umfang und die Verteilung der Flächeninanspruchnahme, sodann die Auswirkungen auf den Zuschnitt und die Nutzung der verbleibenden Grundstücke sowie deren etwaige Wertminderungen. Darüber hinaus bleibt zu prüfen, welche baulichen Veränderungen (z.B. Rückbauten) und sonstigen Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken erforderlich wären und welche Ausgleichsmaßnahmen gegebenenfalls hieraus resultieren könnten. Die Notwendigkeit künftiger Enteignungen ist bei der Ermittlung ebenso in den Blick zu nehmen wie die Auswirkungen veränderter Verkehrsführungen auf die betroffenen Anlieger (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 31.07.2008 - 1 C 10193/08 -, juris).
119 
Diesen Verpflichtungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat erkannt, dass zunächst durch den Bebauungsplan „Weilerweg“ eine Änderung der Zufahrt notwendig wird und diese Zufahrt wegen der Planung des neuen Baugebiets „Mühlpfad I“ erneut geändert werden muss. Auch hat sie berücksichtigt, dass die Aufrechterhaltung einer bestimmten Zufahrtsmöglichkeit zu den abwägungserheblichen Belangen zählt. Sie hat des Weiteren in ihre Erwägungen eingestellt, dass es sich um einen gewichtigen Eingriff in die bestehenden Verhältnisse auf dem Grundstück handelt. In der Begründung zum Bebauungsplan hat sie dazu ausgeführt: „Die durch die Planung vorgesehene Zufahrt von Westen bedingt eine tiefgreifende Neuordnung der inneren Erschließung und Nutzungsstruktur des Grundstück und geht mit weiteren Eingriffen in den Gartenbereich (mit zum Teil altem Baumbestand und ausgeprägtem sonstigen Bewuchs) einher“. Auf Seite 67/68 heißt es weiter, das schutzwürdige Interesse der betroffenen Eigentümer u.a. am Fortbestand der Grundstücksordnung sei mit hohem Gewicht zu berücksichtigen; dies gelte insbesondere für die bebauten Grundstücke ... ..., ..., ... und .... Die Antragsgegnerin hat gleichfalls erkannt, dass die Beeinträchtigungen insbesondere durch Entschädigungsleistungen auszugleichen sind. Über die Höhe dieser Entschädigungsleistungen liegen zwar keine konkreten Kostenschätzungen vor; auch die Kostenschätzung der Trassenvarianten vom 14.09.2005 (Anlage 7 zur Begründung zum Bebauungsplan) berücksichtigt diese Kosten nicht. Darin sind nur die Kosten für den notwendig werdenden Grunderwerb enthalten. Dies stellt jedoch keinen Ermittlungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dar, weil die planbedingt notwendig werdenden Entschädigungsleistungen für andere Grundstücksbeeinträchtigungen im Verhältnis zu den Gesamtkosten nur einen äußerst geringen Bruchteil ausmachen. Zum einen werden nur vier Grundstücke betroffen (... ..., ..., ... und ...) und zum anderen beschränkt sich das Ausmaß der Betroffenheit auf Einzelaspekte der Grundstücksnutzung, wie z.B. die Verlegung der Zufahrt, die Änderung der inneren Erschließung oder die Nutzung der Vorgärten), ohne die Gesamtnutzung des Grundstücks in Frage zu stellen.
120 
cc) Die Antragsteller rügen gleichfalls ohne Erfolg, statt der vorgesehenen Böschung im nordwestlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 habe als milderes Mittel die Fortführung der Stützwand vorgesehen werden müssen, da hierfür weniger Fläche in Anspruch genommen werden müsse. Zudem sei ein im Plan grün eingefärbter Bereich zwischen der Straßen- und der Böschungsfläche vorgesehen, dessen Funktion und Notwendigkeit nicht ersichtlich sei, der aber zu weiterem Flächenverlust führe.
121 
Die Antragsgegnerin hat - wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt - das Problem des Flächenbedarfs für die Böschung erkannt und sich abwägend damit auseinandergesetzt, ob stattdessen die Stützwand weiterzuführen sei. Sie hat sich gegen die Verlängerung der Stützwand entschieden, da dies nur zu einer Reduzierung des Flächenbedarfs um 40 m 2 geführt hätte, dem aber Mehrkosten in Höhe vom 66.000,-- EUR gegenüber gestanden hätten. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Belastungen der Antragstellerin zu 1 auf das - absolut gesehen - geringste Maß zu beschränken. Nach § 1 Abs. 7 BauGB hat sie vielmehr die widerstreitenden Interessen bzw. öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. In Anbetracht des relativ geringen Flächenminderbedarfs für eine Stützwand war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Interesse der Antragstellerin zu 1 hinter das öffentliche Interesse an einer möglichst sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zurücktreten zu lassen.
122 
Die Bedeutung des von den Antragstellern als funktionslos bemängelten grün eingezeichneten Bereichs zwischen Straßen- und Böschungsfläche hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar erläutert. Sie hat darauf verwiesen, dass er als Sicherheits- und Sichtraum, als Notgehweg und als Arbeitsraum bei der Straßenunterhaltung erforderlich ist und zwar unabhängig davon, ob eine Stützwand oder eine Böschung errichtet wird. Insoweit liegt daher kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
123 
d) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange der Antragstellerin zu 2 im Hinblick auf deren Anspruch auf Schutz vor Lärmimmissionen fehlerfrei ermittelt und bewertet.
124 
Die schalltechnischen Berechnungen gelangen für das außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück der Antragstellerin zu 2 zwar zu einer Veränderung der Lärmsituation, sehen aber keine Veränderung, die zu einer Gesundheitsgefahr führt, weil die entsprechenden Lärmwerte nicht erreicht werden. Schallschutzmaßnahmen zu Gunsten dieses Grundstücks wurden nicht getroffen. Die Antragstellerin zu 2 rügt, dass passive Schallschutzmaßnahmen zwar geprüft, aber nicht festgesetzt worden seien.
125 
Diese Rüge führt schon deshalb nicht zum Erfolg des Antrags, weil ein Bebauungsplan für außerhalb des Plangebiets gelegene Gebäude keine passiven Schallschutzmaßnahmen festsetzen kann (VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, NVwZ-RR 1998, 325). Ein außerhalb des Plangebiets notwendig werdender passiver Schallschutz nötigt aber auch nicht zu einer Ausweitung des Plangebietes, um die Festsetzungsmöglichkeit zu erlangen. Denn die Gemeinde muss regelmäßig auch im Plangebiet nicht auf das Instrumentarium zur Festsetzung passiven Schallschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zurückgreifen, sondern kann dessen Regelung dem Verfahren nach § 42 BImSchG überlassen (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351).
126 
Unabhängig davon hat die Antragstellerin zu 2 keinen Anspruch auf Lärmschutz nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Lärmbetroffenen ein Anspruch auf Lärmschutz nach dieser Vorschrift grundsätzlich nur zu, wenn gerade von der neuen oder geänderten Straße Verkehrslärm ausgeht, der den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet. Der hierfür maßgebende Beurteilungspegel ist nicht als „Summenpegel“ unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln. Allerdings dürfen die Vorbelastung und die zusätzliche Lärmbeeinträchtigung nicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, BauR 2001, 900 und Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
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Die Antragsgegnerin hat die Lärmbetroffenheit der Antragstellerin zu 2 ermittelt. Der Gutachter hat berechnet, dass es planbedingt zu einer Lärmverlagerung kommen wird, denn ein Teil des Verkehrs, der derzeit nördlich des Grundstücks verläuft, wird zukünftig auf den südlich des Grundstücks verlaufenden Weilerweg verlagert werden. Im Norden wird es daher zu einer Verbesserung der Lärmsituation kommen, im Süden dagegen zu einer Verschlechterung. Die ausschließlich durch den Ausbau des Weilerweges ausgelösten Lärmveränderungen wurden nicht ermittelt; es liegen insoweit nur Berechnungen über den Gesamtlärmpegel aus Schienen- und Straßenverkehr vor (Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen). Der ausschließlich dem Straßenverkehrslärm zuzurechnende Lärm wurde jedoch für den Planfall 7 berechnet (Teil 2/5 der schalltechnischen Berechnungen). Dabei ergaben sich keine Pegelwerte, die die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht überschritten. Der höchste berechnete Wert entsteht im Dachgeschoss auf der Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 mit 58 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts. Da der Planfall 7 nach dem Verkehrsgutachten zu einer Verkehrszunahme und damit zu einer Erhöhung der Lärmbelastung gegenüber dem Planfall 1F und damit erst recht gegenüber dem alleinigen Ausbau des Weilerweges führen wird, ist ausgeschlossen, dass der bloße Ausbau des Weilerweges die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten wird. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.
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Die Lärmbelastung wird auch die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreiten. Dies belegt Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen der Antragsgegnerin. Der Schwellenwert für eine Gesundheitswertgefährdung wird allgemein bei einem Lärmpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Die genannten Werte werden nicht überschritten. Ungeachtet der methodischen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines Summenpegels aus Verkehrs- und Gewerbelärm, die bedingt sind durch die unterschiedlichen Methoden der Pegelermittlung, hat der Lärmgutachter einen solchen im Sinne eines „worst-case-Szenarios“ berechnet. Er hat dabei ein zweistufiges Verfahren gewählt. Zunächst wurde unterstellt, dass der Gewerbelärm die Richtwerte der TA-Lärm nicht übersteigt. In diesem Fall lagen die Summenpegel aus Gewerbelärm und Verkehrslärm im Planfall 1F und 7 deutlich unter der Schwelle zur Gesundheitsgefahr. In einem zweiten Schritt wurde dann - ausgehend von den Angaben des Anlagenbetreibers über den Ablauf und die Auslastung der Anlage im Kampagnenbetrieb - weitere Pegel berechnet. In diesem Fall überschritten die Pegel des Gewerbelärms an der Westseite des Gebäudes der Antragstellerin zu 2 den Richtwert der TA-Lärm für Mischgebiete nachts um 12 dB(A), an der Nordseite um 7 dB(A). Gleichwohl blieben die Summenpegel nach wie vor unter der Schwelle der Gesundheitsgefährdung, und zwar ebenfalls wieder sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7.
129 
Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln. Auch die Antragsteller ziehen sie nicht substantiiert in Zweifel. Sie sind allerdings der Auffassung, dass es zur Feststellung der Höhe der Gewerbelärmimmissionen einer Messung bedurft hätte, weil - wie der Gutachter einräumt - nur wenig Literatur zum Kampagnenbetrieb vorliegt. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Antragsgegnerin musste bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung nicht jegliche tatsächlichen Lärmimmissionen des Gewerbebetriebes berücksichtigen, sondern nur solche, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Ansonsten könnte ein rechtswidrig emittierender Betrieb sämtliche weiteren Vorhaben verhindern, die ebenfalls mit Lärmemissionen verbunden sind, obwohl diese bei korrektem Verhalten des vorhandenen Betriebs ohne Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefahr umgesetzt werden könnten. Denn das „Lärmkontingent“ wäre bereits ausgeschöpft. Gegen Immissionen, die das zulässige Maß überschreiten, steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 17 bzw. § 22 BImSchG zu, denn diese Normen haben drittschützenden Charakter (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, § 17 BImSchG Rn. 122 und § 22 BImSchG Rn. 79). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter der Antragsgegnerin bei seinen Berechnungen davon ausging, dass die ... ... die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm einhält. Die sodann aufgrund der Betreiberangaben berechneten Immissionspegel mussten nicht zusätzlich durch Messungen verifiziert werden. Die Berechnungen ergaben an der durch den Gewerbelärm am meisten belasteten Westfassade eine Überschreitung des Richtwertes der TA-Lärm für Mischgebiete um 12 dB(A) in der Nacht. Der Richtwert beträgt 45 dB(A), berechnet wurden 57 dB(A). Die Höhe der Überschreitung deutet bereits darauf hin, dass der Betrieb der ... ... das bundesimmissionsschutzrechtlich zulässige Maß der Emissionen übersteigt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, dieses Maß im Rahmen der Bauleitplanung zu ermitteln und gegebenenfalls für eine Sanierung der Gewerbelärmsituation bei der Antragstellerin zu 2 zu sorgen, zumal dann nicht, wenn trotz der berechneten erheblichen Überschreitung des Richtwertes der Summenpegel aus Gewerbe- und Verkehrslärm den Schwellenwert zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreitet. Die von den Antragstellern wohl erwarteten noch höheren Pegelwerte im Falle einer Lärmmessung würden daher allenfalls - verschärft - die Frage der Gewerbelärmsanierung aufwerfen. Sie würden jedoch nichts an der Einschätzung des Senats ändern, dass die Antragsgegnerin die zu erwartenden Lärmimmissionen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 ordnungsgemäß ermittelt und bewertet hat.
130 
e) Der Rüge der Antragsteller, die unterbliebene Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen für das Grundstück der Antragsteller zu 3 sei abwägungsfehlerhaft, bleibt ebenfalls der Erfolg versagt.
131 
Da sich das Grundstück außerhalb des Plangebiets befindet, fehlt es - ebenso wie im Fall der Antragstellerin zu 2 - bereits an der Möglichkeit einer solchen Festsetzung. Unabhängig davon haben die Antragsteller aber auch keinen Anspruch auf Lärmschutz. Ein solcher bestünde nur, falls die Pegelwerte der rein planbedingten Lärmimmissionen die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV überstiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Diese Pegelwerte sind hier zwar nicht berechnet worden. Aufgrund der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen und der Ausführungen des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Antragsteller zu 3 aufgrund der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“ keinen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die einen Anspruch auf Lärmschutz auslösen.
132 
Nach den schalltechnischen Berechnungen Teil 2/7 A 17 und Teil 2/9 S. 8 wird die Gesamtlärmbelastung am Gebäude ... ... im Planfall 1F zwar um bis zu 5,7 dB(A) zunehmen . Der höchste Wert wird für die Westfassade mit 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts errechnet. Dies bedeutet, dass die Gesamtlärmbelastung die hier maßgeblichen Grenzwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV überschreiten wird. Auf die Gesamtlärmbelastung kommt es jedoch bei der Frage, ob ein Anspruch auf Lärmschutz besteht, nicht an. Maßgebend ist vielmehr allein der von der neuen Straße ausgehende Verkehrslärm (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Dieser wird nach Überzeugung des Senats zu keiner nennenswerten Erhöhung der Lärmimmissionen bei den Antragstellern zu 3 führen. Erst recht werden sie die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte der 16. BImSchV nicht übersteigen.
133 
Nach den Feststellungen, die der Senat gemeinsam mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 getroffen hat, befindet sich das Grundstück ... ... der Antragsteller zu 3 - entgegen deren Auffassung - nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete sind daher nicht anzuwenden. Gegen die Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets sprechen insbesondere das Ausmaß und die Art der gewerblichen Nutzungen in der näheren Umgebung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Die maßgebliche nähere Umgebung wird gerade durch die gewerblichen Nutzungen der Antragsteller zu 3 mitgeprägt. So befindet sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 3, ... ..., deren Bauunternehmen mit Lagerhalle und auf deren Grundstück ... ... ein dem Bauunternehmen dienender Lagerplatz. Darüber hinaus befindet sich auf dem Grundstück ...-... ... eine Flaschnerei. Die Schreinerei auf dem Grundstück ...-... ... wurde zwar nach Angaben der Beteiligten im August 2009 aufgegeben. Sie ist hier jedoch zu berücksichtigen, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch betrieben wurde. Sämtliche genannten Betriebe zählen nicht zu den in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetrieben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO oder zu den ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Für Schreinereibetriebe hat dies das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1971 entschieden (Urteil vom 07.05.1971 - IV C 76.68 -, BauR 1971, 182). Aber auch ein Bauunternehmen ist in einem Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, da es sich um einen Betrieb handelt, der das Wohnen stört. Abzustellen ist dabei auf eine typisierende Betrachtungsweise. Maßgebend ist der Betriebstyp als solcher, nicht die Einzelheiten des konkreten Betriebs (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 4 Rn. 4.4 m.w.N.). Der Betrieb eines Bauunternehmens ist mit einem erhöhten Maß an LKW-Verkehr und damit einhergehenden Lärmemissionen verbunden. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im Fall der Antragsteller zu 3 - zum Betrieb eine Lagerhalle und ein Lagerplatz gehören. Ein solcher Betrieb ist mit dem typischen Erscheinungsbild eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar, das nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient. Schließlich ist auch der von den Beteiligten als Flaschnerei bezeichnete Betrieb kein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Es fehlt bereits am Merkmal „der Versorgung des Gebiets dienend“, denn der Betrieb bezeichnet sich nach seinem Internetauftritt selbst als „Fachmann für Sanitär, Heizung und Klima in Schwaigern und Umgebung“. Er stellt auch keinen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb dar, denn die Blechverarbeitung eines Flaschnereibetriebes ist mit Lärmemissionen verbunden, die das Wohnen stören.
134 
Auf die Frage, ob die Zeppelinstraße trennende Wirkung entfaltet - wie die Antragsteller behaupten - kommt es nicht an, wenngleich hierfür angesichts der Straßenbreite und der aus den vorliegenden Plänen ersichtlichen Bebauung an beiden Straßenseiten wenig spricht. Denn auch in diesem Fall läge das Grundstück ... ..., das an die östliche Seite der Zeppelinstraße angrenzt, nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. In unmittelbarer Nähe befanden sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Schreinerei und die Flaschnerei. Beide Betriebe sind - wie ausgeführt - in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Auch bei einer gesonderten Betrachtung der östlich der Zeppelinstraße gelegenen Grundstücksnutzungen in der näheren Umgebung des Grundstücks ... ... wäre die nähere Umgebung daher zu stark gewerblich geprägt, als dass von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gesprochen werden könnte.
135 
Ob die nähere Umgebung einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspricht, kann ebenfalls dahingestellt bleiben; jedenfalls handelt es sich um eine Gemengelage aus Wohnnutzung und einem erheblichen Maß an gewerblicher Nutzung, der nicht das Schutzniveau eines Wohngebiets zukommt, sondern das eines Mischgebiets. Daher sind die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete maßgebend. Die für den Planfall 1F (und erst recht für den Planfall 7) berechnete erhebliche Zunahme der Gesamtlärmbelastung am Grundstück ... ... ... ist keine Folge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Vielmehr ist sie auf den bereits im Planfall 1F berücksichtigten zusätzlichen Verkehr auf der Zeppelinstraße zurückzuführen, der aus den neuen Baugebieten südlich des Weilerweges stammt. Dieser wird die durch den Ausbau des Weilerweges geschaffene Möglichkeit der leichteren Querung der Bahnlinie über den Übergang Stettener Straße nutzen und über die Zeppelinstraße nach Norden abfließen. Ferner berücksichtigt der Planfall 1F verkehrslenkende Maßnahmen im Innenstadtbereich, die ebenfalls zu einer Verkehrszunahme auf der Zeppelinstraße führen. Dies hat der Lärmgutachter bereits in seinen Stellungnahmen vom 29.06.2009 und vom 15.06.2009 ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläutert. Die Antragsteller treten den Ausführungen nicht mit beachtlichen Argumenten entgegen. Der Senat ist angesichts dieser Erkenntnisse davon überzeugt, dass die berechneten Lärmimmissionen nicht von dem Verkehr auf der ca. 250 m südlich der Grundstücke der Antragsteller zu 3 verlaufenden Trasse des ausgebauten Weilerweges stammen. Dafür spricht bereits die große Entfernung zwischen der Trasse und dem Grundstück der Antragsteller zu 3. Diese lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Lärmsituation für die Antragsteller zu 3 nennenswert verändern wird. Denn selbst die der Plantrasse zugewandte Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 wird - im Planfall 1F - nur um 1,3 dB(A) höheren Verkehrsimmissionen ausgesetzt sein als bisher. Dieses Haus befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Plantrasse. In einer Entfernung von 250 m zur Bahntrasse fallen die Lärmveränderungen noch deutlich geringer aus, so dass sie mit Sicherheit unter der Hörbarkeitsschwelle liegen werden (s. dazu Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, a.a.O.). Es kommt hinzu, dass sich in dem Bereich zwischen dem Grundstück der Antragsteller zu 3 und der Plantrasse zahlreiche Gebäude befinden, so dass sich der durch den Verkehr auf dem Weilerweg ausgelöste Lärm nicht ungehindert bis zu dem Grundstück der Antragsteller zu 3 ausbreiten kann. Vielmehr entfalten diese Gebäude eine zusätzliche Abschirmungswirkung.
136 
f) Die Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.
137 
aa) Die Antragsteller meinen allerdings, die Vorbelastung mit Luftschadstoffen sei zu hoch angesetzt worden, was zu einem Abwägungsfehler hinsichtlich der neu hinzukommenden Belastung geführt habe. Letzteres trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, dass im Hinblick auf die Vorbelastung in Ermangelung verfügbarer Werte für Schwaigern die Werte für das ca. 15 km entfernte Heilbronn zugrunde gelegt wurden. Diese liegen unstreitig höher als die Schwaigerns. Das gereicht den Antragstellern jedoch nicht zum Nachteil, sondern allenfalls zum Vorteil. Denn bei der Gesamtbetrachtung aus Vorbelastung und hinzukommender Belastung werden höhere Werte erreicht, als beim Ansatz einer geringeren Vorbelastung. Dennoch bleiben die Werte unter den Grenzwerten. Die Ermittlung der neu hinzukommenden Belastung erfolgte unabhängig von der Vorbelastung, so dass es hierfür ohne Belang ist, welche Vorbelastungswerte angenommen wurden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung auch nicht darauf abgestellt, dass die hinzukommende Belastung im Verhältnis zur Vorbelastung gering ist, sondern darauf, dass die Gesamtbelastung die Grenzwerte nicht übersteigt. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller erfolgt ins Blaue hinein; die Vorgänge über die Aufstellung des Bebauungsplans geben keinerlei Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen könnten. Der von den Antragstellern gerügte Abwägungsfehler liegt daher nicht vor.
138 
Dies gilt auch, soweit die Antragsteller meinen, die planbedingte Mehrbelastung sei nicht ermittelt worden; es habe eine bloße Ergebniskontrolle dahingehend stattgefunden, dass die Grenzwerte eingehalten sind. Der Vorwurf trifft nicht zu. Die planbedingt hinzukommende Belastung wurde im Einzelnen bezüglich bestimmter Luftschadstoffe ermittelt (s. Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans „Abschätzung der Luftschadstoffe nach MLuS 02“). Zu diesen Werten wurden die für Heilbronn verfügbaren Vorbelastungswerte hinzugerechnet und daraus die Gesamtbelastung errechnet. Die maßgeblichen Unterlagen lagen dem Gemeinderat zur Abwägung vor. Er hat sich in Kenntnis dessen für die Planung entschieden.
139 
bb) Die Antragsteller werfen der Antragsgegnerin ferner vor, den prognostizierten Fahrzeugflottenmix „manipuliert“ zu haben, indem unterstellt worden sei, dass künftig immer mehr Fahrzeuge eine verbesserte Abgasreinigungstechnik erhalten. Die Antragsgegnerin hält dem unter Verweis auf die Stellungnahme des Instituts ... vom 11.12.2008 entgegen, für die Emissionsberechnung sei das vom Umweltbundesamt herausgegebene Handbuch Emissionsfaktoren (HBEFA, Version 2.1, Stand 2004) verwendet worden, das Emissionsfaktoren für verschiedene Fahrzeugkategorien und Verkehrssituationen beinhalte. Die Fahrzeugkategorien im HBEFA spiegelten den Stand der Technik wider. Darin enthalten seien aktuelle Entwicklungen und auch Prognosen für zukünftige Abgasnormen sowie der Anteil der Fahrzeuge mit der jeweiligen Abgasnorm an der Fahrzeugflotte. Bislang lägen keine besseren Erkenntnisse vor.
140 
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Liegen zu einem Gutachtenthema bereits empirische Daten vor, darf der Gutachter diese verwerten und seinem Gutachten zugrunde legen, sofern nicht die Verhältnisse im Einzelfall so erheblich vom Durchschnittsfall abweichen, dass sie eine gesonderte Datenerhebung erfordern. Das HBEFA liefert Emissionsfaktoren pro Kilometer oder Verkehrsvorgang in Abhängigkeit bestimmter Parameter. Hierzu zählen die Emissionsart, die Fahrzeugkategorie, die Bezugsjahre, die Schadstoffkomponenten, die Verkehrssituation, die Längsneigung sowie die Einflussfaktoren von Kaltstartzuschlägen und für die Bestimmung von Verdampfungsemissionen nach Motorabstellen. Diese ausdifferenzierte Datengrundlage durfte der Gutachter auch im vorliegenden Fall seinem Gutachten zugrunde legen, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhältnisse in Schwaigern eine Sonderbetrachtung erfordern. Auch die Antragsteller verweisen nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern meinen, in einem eher ländlich geprägten Raum wie Schwaigern sei angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise nicht mit einem schnellen, sondern nur mit einem „durchschnittlichen“ Austausch des Fahrzeugbestandes zu rechnen. Dies ist jedoch reine Spekulation und wird durch keine Fakten erhärtet. Zudem spricht dieses Argument gerade für die Annahmen des Gutachters und nicht gegen sie, denn die im HBEFA wiedergegebenen Werte stellen Durchschnittswerte dar.
141 
Schließlich dürfte sich die im HBEFA prognostizierte Geschwindigkeit des Austauschs alter Fahrzeuge sogar noch erhöht haben. Denn die Annahmen im HBEFA stammen aus dem Jahr 2004. Zu diesem Zeitpunkt war die „Abwrackprämie“, die zu einem umfangreichen Austausch älterer zugunsten neuer Fahrzeuge geführt hat, noch nicht absehbar.
142 
cc) Die Antragsteller meinen weiter, die vom Gutachter angenommene mittlere Geschwindigkeit auf dem Weilerweg von 39 km/h spiegele das tatsächliche Fahr- und Abgasverhalten nicht wider. Auch dieser Vorwurf wird durch die Stellungnahme des Gutachters vom 11.12.2008 entkräftet. Danach folgt die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h den Angaben im HBEFA. Sie ergibt sich durch einen gestörten Fahrmodus, wie er gerade bei Kreisverkehren auftritt, da in solchen Fällen nicht auf der gesamten Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden kann. Die Antragsteller stützen ihre gegenteilige Auffassung nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern behaupten lediglich, die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h sei fehlerhaft. Dies genügt nicht, um an der Richtigkeit der nachvollziehbaren, auf empirischen Daten beruhenden Berechnungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachters zu zweifeln.
143 
dd) Die Antragsteller rügen schließlich, es sei nicht geklärt, ob und wie oft der Grenzwert für PM 10 auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1 überschritten und inwieweit dies planbedingt verschärft werde. Das Grundstück befinde sich in einem Abstand von weniger als 10 m zum Fahrbahnrand. Die Aussage des Ingenieurbüros ... (...) in seiner Stellungnahme vom 31.03.2005 (Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans), im Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand werde der zulässige Grenzwert maximal 32 Mal (erlaubt sind 35 Mal) überschritten, sei daher nicht geeignet die Betroffenheit der Antragstellerin zu 1 zu klären.
144 
In den Umweltbericht wurden im Rahmen des ergänzenden Verfahrens jedoch weitere Ausführungen zur Luftschadstoffbelastung aufgenommen. Danach wird der Grenzwert für Feinstaub (PM 10) im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 direkt am Fahrbahnrand 26 Mal pro Jahr und in einem Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand 22 Mal pro Jahr überschritten. Die Richtigkeit dieser Aussage wird von den Antragstellern nicht bestritten. Für den Senat ist daher nicht ersichtlich, dass insoweit ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Hinblick auf die Feinstaubbelastung der Antragstellerin zu 1 vorliegt.
145 
g) Die Antragsgegnerin hat auch die betroffenen naturschutzrechtlichen Belange ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen.
146 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, die ornithologische Kartierung sei unzureichend und die Feststellungen hinsichtlich der Gelbbauchunke sowie der Nachtigall seien fehlerhaft, treffen nicht zu.
147 
(1) Im Hinblick auf die ornithologische Kartierung halten die Antragsteller den Beobachtungszeitraum für zu kurz. Dies ist nicht der Fall. Die Erfassung der Vogelarten fand an 6 Tagen zwischen dem 25.04.2005 und dem 16.06.2005 - also während eines Zeitraums von fast zwei Monaten - zu verschiedenen Tageszeiten statt. Sie dauerte jeweils ca. zwei Stunden, begann morgens zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr und endete abends zwischen 18.00 Uhr und 20.15 Uhr. Der Umfang dieser Erfassung ist ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht (Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776) setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Bei der Bestandsaufnahme hat sich die Behörde sowohl bereits vorhandener Erkenntnisse als auch einer Bestandserfassung vor Ort zu bedienen, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Diese Grundsätze lassen sich auf einen Bebauungsplan übertragen, der - wie hier - ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat.
148 
Den genannten Anforderungen wird die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin gerecht. Sowohl der Umfang des gesamten Erhebungszeitraums als auch der Erhebungszeitraum selbst sowie die jeweiligen Erhebungszeiten und die Methodik der Erhebung sind ausreichend und geeignet, ein repräsentatives Bild der im Vorhabengebiet vorhandenen Vögel zu zeichnen. Der Erhebungszeitraum von Ende April bis Mitte Juni erfasst nahezu den gesamten Brutzeitraum. Eine weitere Kartierung im Winter und im Herbst war dagegen nicht erforderlich.
149 
Die Antragsteller rügen zwar, dass es an Erhebungen über durchziehende Vögel mangele, weil der Erhebungszeitraum zu spät begonnen habe. Da der Vogelzug Ende April aber noch nicht abgeschlossen ist, kann dies allenfalls auf einzelne sehr früh durch ziehende Vogelarten zutreffen, wobei für den Senat nicht ersichtlich ist, um welche Arten es sich im konkreten Fall handeln könnte. Auch die Antragsteller legen dies nicht dar. Es kommt hinzu, dass die Erfassung von Durchzüglern wegen deren kurzer Verweildauer im Durchzugsgebiet schwierig ist; sie hängt vielfach von eher zufälligen Beobachtungen ab. Im Ergebnis kann es sich daher allenfalls um punktuelle Erfassungslücken und eine Diskrepanz im Detail handeln, welche die Methodik und den Umfang der Bestandsaufnahme zur Avifauna nicht ungeeignet erscheinen lassen. Den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a.a.O., Rn. 48). Weitere Erhebungen waren deshalb nicht geboten. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller Erhebungen im Herbst vermissen. Denn durchziehende Vögel wurden - mit den genannten punktuellen Ausnahmen - bereits durch die Bestandsaufnahme im Frühjahr auf deren Flug in die Sommerquartiere erfasst. Einer weiteren Bestandsaufnahme zum Zeitpunkt der Rückkehr in die Winterquartiere bedurfte es daher nicht.
150 
(2) Soweit es überwinternde Vögel betrifft, werden deren Wohn- und Zufluchtsstätten zwar beschränkt. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 42 BNatSchG hat die Antragsgegnerin mit dem Landratsamt Heilbronn jedoch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen geschlossen. Solche Maßnahmen sind nach § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG zulässig. Durch die vereinbarten Maßnahmen wird sichergestellt, dass durch das Straßenbauvorhaben der Antragsgegnerin nicht gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen wird, der es verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
151 
(3) Die Rüge der Antragsteller, der Beobachtungszeitraum sei zu kurz gewesen, um das Vorkommen der Nachtigall feststellen zu können, greift ebenfalls nicht durch. Die von ihnen der Sache nach geforderte Bestandsaufnahme für die Dauer von mehr als einem Jahr wäre im Hinblick auf die Bedeutung des Straßenbauvorhabens mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, der nach dem vom Bundesverwaltungsgericht angewendeten Maßstab der praktischen Vernunft nicht gefordert werden kann. Es entspricht - wie der Sachverständige Simon in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläuterte - dem allgemeinen Standard, für die Nachtigall drei Erfassungstermine zwischen Ende April und Ende Mai vorzusehen. Die Erfassung und Auswertung der Beobachtungsdaten erfolgte nach den Angaben in der ornithologischen Kartierung 2005 auf der Grundlage des Werks „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Vorgehensweise zu zweifeln, zumal der Antragsgegnerin insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, die der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274). Die Grenzen ihres Einschätzungsspielraums hat die Antragsgegnerin nicht überschritten; die Annahmen des Fachgutachters sind naturschutzfachlich vertretbar und beruhen nicht auf einem Bewertungsverfahren, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.). Auch die Antragsteller stellen dies nicht substantiiert in Frage. Im vorliegenden Fall wurden zudem sogar vier Begehungen innerhalb des genannten Zeitraums durchgeführt sowie zwei weitere Begehungen im Juni. Dadurch war eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme gewährleistet.
152 
(4) Der Senat teilt des Weiteren nicht die Auffassung der Antragsteller, ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren, in denen keine Nachweise für das Vorkommen der Gelbbauchunke im Plangebiet geführt worden seien, sei zu kurz, um ein dauerhaftes Ausbleiben der Art annehmen zu können. Ergibt die Bestandsaufnahme vor Ort keinen Hinweis darauf, dass eine Tierart im Plangebiet noch vorkommt, und liegen Erkenntnisse über die Zerstörung von Lebensräumen im Plangebiet in früheren Jahren vor, darf der Plangeber ohne weitere Nachforschungen davon ausgehen, dass die Art im Plangebiet dauerhaft nicht mehr existiert. Denn der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung muss nicht den gleichen Anforderungen genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 a.a.O. und Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.) - wovon allerdings wohl die Antragsteller ausgehen, wenn sie eine Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie fordern. So liegen die Dinge hier. Nach dem Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und dem Umweltbericht hat es zwar nach Auskunft eines Mitarbeiters des NABU Schwaigern vor einigen Jahren rund um die Bauhoflagerfläche ein Vorkommen von Gelbbauchunken gegeben. Die genützten Pfützen seien damals aber durch Unwissenheit der Stadt zugeschüttet worden. Seit zwei bis drei Jahren würden keine Nachweise mehr auf das Vorkommen von Gelbbauchunken geführt. Angesichts des negativen Ergebnisses der Bestandsaufnahmen vor Ort sowie der vorliegenden Erkenntnisse über die Zerstörung des Lebensraums in früheren Jahren war es nicht erforderlich, weiter nach dem Vorkommen dieser Art zu forschen (vgl. zu den regelmäßigen Erkenntnisquellen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O. und Urteil vom 12.08.2009, a.a.O. Rn. 38). Vielmehr durfte die Antragsgegnerin daraus den Schluss ziehen, dass sie mangels Lebensraums dauerhaft nicht mehr im Plangebiet vorkommt.
153 
bb) Die Rüge der Antragsteller, die Bedeutung und Auswirkungen der vorgesehenen Verdolungen seien verkannt worden, trifft nicht zu.
154 
(1) Die Antragsteller sind der Auffassung, durch die vorgesehene Verdolung des Rohnsbaches auf einer Länge von 10 m könnten - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - Einflüsse auf das Landschaftsschutzgebiet „Leintal mit Seitentälern und angrenzenden Gebieten“ nicht ausgeschlossen werden. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.
155 
Der Rohnsbach fließt in Süd-Nord-Richtung. Er durchquert das südlich des Plangebiets gelegene Landschaftsschutzgebiet. Die Entfernung zwischen der Nordgrenze des Landschaftsschutzgebiets und der Südgrenze des Plangebiets beträgt ca. 1 km. Außerhalb des Landschaftsschutzgebiets ist der Rohnsbach bereits auf einer Länge von ca. 22 m verdolt, und zwar unter der Bahnlinie und dem Weilerweg. Diese Verdolung wird aufgrund des Ausbaus des Weilerwegs um 10 m verlängert. Die Antragsgegnerin tritt der Ansicht der Antragsteller zu Recht mit der Begründung entgegen, dass das auf der Straßenfläche niedergehende Niederschlagswasser nicht direkt in den Rohnsbach entwässere und das Landschaftsschutzgebiet gut 1 km von der Verdolung entfernt sei. Dies schließe eine Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes aus. Aus Sicht des Senats gilt dies umso mehr, als der Rohnsbach nach Norden fließt, das Landschaftsschutzgebiet aber südlich der Trasse und der Verdolung liegt. Dadurch ist ausgeschlossen, dass das Niederschlagswasser der Trasse über den Rohnsbach in das Landschaftsschutzgebiet gelangt.
156 
Die von den Antragstellern vermisste Festsetzung der im Grünordnungsplan vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahme wurde im ergänzenden Verfahren nachgeholt. Nach dieser Festsetzung soll die Verdolung des Baches so nah als technisch möglich an der neuen Straße beginnen. Die Verdolung wird so dimensioniert und ausgeführt, dass in der zusätzlichen Verdolungsstrecke eine naturähnliche Sohle entstehen kann.
157 
(2) Die Verdolung des Steinhäldegrabens auf einer Länge von 45 m erfolgt zur Herstellung privater Stellplätze. Diese Stellplätze müssen infolge der Herstellung des östlichen Kreisverkehrs von ihrem jetzigen Standort verlegt werden. Der durch die Verdolung verursachte Eingriff in die Schutzgüter Wasser sowie Tiere und Pflanzen wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnt und bewertet. Die Leistungsfähigkeit/Eignung des Steinhäldegrabens für das Schutzgut Wasser wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan als „gering“ eingestuft, für das Schutzgut Tiere und Pflanzen als von „allgemeiner Bedeutung“. Der Eingriff in das Schutzgut Wasser werde mit den zum Ausgleich der Eingriffe in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen getroffenen Maßnahmen kompensiert (vgl. S. 18 des Erläuterungsberichts). Dies erfolgt durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets, da im Plangebiet ausgleichswirksame Flächen und Maßnahmen nicht möglich sind (vgl. S. 17 und 26 ff. des Erläuterungsberichts). Sowohl der Umweltbericht als auch der Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan lagen dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vor. Der Vorwurf der Antragsteller, die Verdolung des Steinhäldegrabens sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, lässt sich daher nicht halten.
158 
(3) Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, die Verdolung des Rohnsbachs und des Steinhäldegrabens verstoße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot naturnaher Gewässer bzw. das Verbesserungsgebot für naturferne Gewässer. Zudem sei der erforderliche Gewässerrandstreifen nicht eingehalten worden.
159 
Die Verdolungen sind seit dem 24.08.2007 wasserrechtlich genehmigt. Ihre Auswirkungen sind im Übrigen ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Nach § 25a WHG sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Dieses Gebot greift im vorliegenden Fall nicht, da der Rohnsbach im fraglichen Teil, der verdolt werden soll, als erheblich verändert einzustufen ist, d.h. sich nicht in einem naturnahen Zustand befindet. Ein solcher wird durch den Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und den Umweltbericht erst außerhalb des Plangebiets festgestellt. Auch der Steinhäldegraben stellt jedenfalls im fraglichen Bereich kein naturnahes Gewässer dar. Dies wird von den Antragstellern auch nicht bestritten.
160 
Nach § 25b Abs. 1 WHG sind künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Die Vorschrift des § 68a Abs. 1 WG verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast bei nicht naturnah ausgebauten Gewässern in einem angemessenen Zeitraum die Voraussetzungen für eine naturnahe Entwicklung zu schaffen, soweit nicht Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Verbesserungsgebot gilt somit nicht schrankenlos, sondern steht unter dem Vorbehalt entgegenstehender Gründe des Wohls der Allgemeinheit. Der Ausbau des Weilerweges, der die Verdolung bedingt, stellt einen solchen Grund dar. Hinsichtlich des Rohnsbachs kann nach den Feststellungen im Umweltbericht dessen Beeinträchtigung darüber hinaus durch eine entsprechende Planung und Ausführung so vermindert werden, dass sie nicht mehr als erheblich bewertet werden muss. Diese Vermeidungsmaßnahmen wurden im ergänzenden Verfahren als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Hinsichtlich des Steinhäldegrabens wird die Verdolung bezüglich des Schutzgutes Wasser von vornherein nicht als erhebliche Beeinträchtigung bewertet. Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot lässt sich daher nicht feststellen.
161 
Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, einen Gewässerrandstreifen festzusetzen. Soweit sich ein Gewässer im Außenbereich befindet, existiert ein solcher Gewässerrandstreifen bereits kraft Gesetzes (vgl. § 68b Abs. 2 WG). Dagegen behält es § 68b Abs. 6 WG der Entscheidung der Ortspolizeibehörde vor, ob sie einen Gewässerrandstreifen im Innenbereich festsetzt. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
162 
(cc) Die Rügen der Antragsteller hinsichtlich des Biotopschutzes greifen ebenfalls nicht durch. Sie sind der Auffassung, die Einschätzung der Antragsgegnerin, es würden nur drei besonders geschützte Biotope erheblich beeinträchtigt, lasse sich nicht nachvollziehen, denn im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan werde ausgeführt, dass fünf besonders geschützte Biotope nach § 32 NatSchG im Plangebiet lägen oder direkt angrenzten. Aus dem zeichnerischen Teil des Plans ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass nur die Biotope mit den Endnummern 0072, 0075 (teilweise) und 0163 (fast vollständig) im Plangebiet liegen, sämtliche weiteren Biotope auf der Gemarkung der Antragsgegnerin liegen außerhalb des Plangebiets. Dies gilt insbesondere auch für die im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnten beiden Biotope mit den Endnummern 0162 und 0184. Sie grenzen - anders als in den beiden erwähnten Berichten beschrieben - nicht unmittelbar an das Plangebiet an, sondern liegen im Abstand von jeweils ca. 20 m hierzu. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass diese beiden Biotope nicht erheblich beeinträchtigt werden, wird von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch für den Senat ist eine solche Beeinträchtigung aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
163 
dd) Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer Untersuchung der ökologischen Wirksamkeit des Gartens der Antragstellerin zu 1. Dies trifft nicht zu. Im Grünordnungsplan werden Hausgärten als Bereiche und Elemente mit Funktionen von allgemeiner Bedeutung eingestuft. Ihre Eingriffsempfindlichkeit im Hinblick auf die Schutzgüter Boden, Tiere und Pflanzen wird als mittel bis gering bewertet (s. S. 13).
164 
Die Antragsteller sind darüber hinaus der Auffassung, die durch die Planung notwendig werdende Änderung der Zufahrt innerhalb des Grundstücks hätte in die Eingriffs-/Ausgleichsermittlung einfließen müssen. Die Annahme der Antragsgegnerin - gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Simon - der Eingriff könne durch Maßnahmen an anderer Stelle innerhalb des Grundstücks ausgeglichen werden, sei fehlerhaft und überdies nicht abgesichert. Der Gutachter sei davon ausgegangen, dass für die Herstellung der Erschließung innerhalb des Grundstücks ca. 80 m² Gartenfläche in Anspruch genommen werden müssten. Im Gegenzug könnten heute befestigte oder versiegelte Flächen im Grundstück entsiegelt werden. Dies sei fehlerhaft, weil auf dem Grundstück nur der Garagenvorplatz versiegelt sei, der auch weiterhin versiegelt bleiben müsse.
165 
Die Ausführungen des Gutachters sind aber eindeutig so zu verstehen, dass er unterstellt, für die Herstellung der neuen Zufahrt müsse Boden versiegelt werden; diese Versiegelung könne durch die Entsiegelung der alten Zufahrt ausgeglichen werden. Diese Annahme ist insofern nicht zutreffend, als die bisherige Zufahrt nach den Angaben der Antragstellerin zu 1 nicht versiegelt ist. Allerdings tragen die Antragsteller auch nicht vor, dass die neue Zufahrt versiegelt werden wird, geschweige denn versiegelt werden muss. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1 eine Zufahrt herstellen wird, die in ihrer Beschaffenheit der bisherigen entspricht. Im Ergebnis wird dann eine nicht versiegelte Zufahrt gegen eine andere nicht versiegelte Zufahrt ausgetauscht werden, so dass kein ausgleichsbedürftiger Eingriff entsteht.
166 
ee) Die Antragsteller meinen ferner, der naturschutzrechtliche Ausgleich sei fehlerhaft, weil eine naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung zugrunde gelegt worden sei, deren Anforderungen nicht erfüllt würden. Die vollständige Umsetzung des in der Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 angelegten naturschutzrechtlichen Ausgleichs und die Identität der innerhalb des Plangebiets festgesetzten Ausgleichsflächen seien nicht nachgewiesen. Diese Vorwürfe halten einer Überprüfung nicht stand.
167 
Die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 enthält die Erlaubnis zur teilweisen Beseitigung der drei im Plangebiet gelegenen Biotope mit den Endnummern 0072, 0075, 0163. In der Entscheidung ist vorgesehen, dass die Eingriffe entsprechend dem Grünordnungsplan vom 08.11.2005 erfolgen. Der Ausgleich sei im Rahmen der Eingriffsausgleichsbilanzierung abgearbeitet worden und erfolge über die im Grünordnungsplan beschriebenen Ausgleichsflächen A5, A6, A7, A9 und E15.
168 
Die Antragsteller sind der Auffassung, die Ausgleichsflächenanforderung von 2.480 m² werde nicht erfüllt, da nach der Begründung zum Bebauungsplan im Plangebiet nur im Umfang von 950 m² Neu- und Ergänzungspflanzungen vorgenommen würden. Sie übersehen dabei jedoch, dass der Ausgleich nach dem Grünordnungsplan nur teilweise innerhalb des Plangebiets erfolgen kann und soll. Zur vollständigen Kompensation der Eingriffe sind daher weitere Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorgesehen, darunter auch die Ausgleichsmaßnahme E15 auf den Flst.-Nrn. ... und ... der Gemarkung Stetten. Die durchzuführenden Maßnahmen auf den innerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen sind im Einzelnen nicht nur im Grünordnungsplan bezeichnet, sondern auch im Bebauungsplan unter Nr. 1.3 Buchstabe h) bis n) als Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Diese Festsetzungen übernehmen die im Grünordnungsplan unter A5 bis A11 bezeichneten Maßnahmen. Die auf den Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets durchzuführenden Maßnahmen werden im Grünordnungsplan beschrieben, auf den die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung verweist. Eine Festsetzung im Bebauungsplan selbst war schon wegen der Lage außerhalb des Plangebiets nicht möglich.
169 
Die Identität der im Grünordnungsplan einerseits und im Bebauungsplan andererseits vorgesehenen Ausgleichsflächen ergibt sich aus einem Vergleich des zeichnerischen Teils des Grünordnungsplans mit dem des Bebauungsplans. Im Maßnahmenplan des Grünordnungsplans sind ebenso wie im Bebauungsplan die für die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche 1 bis 7 bezeichnet. Darüber hinaus sind im Maßnahmenplan die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen vermerkt, die innerhalb dieser Ausgleichsbereiche durchzuführen sind, und zwar als gelbe Raute mit der Bezeichnung „A5“ bis „A11“.
170 
ff) Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird die Ausgleichsfläche E15 auch nicht in unzulässiger Weise doppelt in Anspruch genommen.
171 
Der Sachverständige Simon hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 dargelegt, dass die Fläche sowohl für den Ausgleich in das Schutzgut Boden verwendet wird, als auch für den Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen. Eine unzulässige doppelte Inanspruchnahme der Fläche liegt darin gleichwohl nicht. Sie wird zwar zwei Mal in Anspruch genommen, jedoch für den Ausgleich der Eingriffe in verschiedene Schutzgüter und durch Festlegung unterschiedlicher Ausgleichsmaßnahmen, die sich gegenseitig weder ausschließen noch behindern. Der Ausgleich in das Schutzgut Boden erfolgt durch die festgelegte Entwicklung der Fläche von einem intensiv genutzten Acker zu einem Auwald. Zum Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen wurden Initialbepflanzungen festgelegt. Beide Maßnahmen - die Einstellung der Bewirtschaftung und die Bepflanzung - ergänzen sich gegenseitig und sind geeignet die beiden Eingriffe auszugleichen. Die vom Gutachter berechnete Höhe des Ausgleichs wird von den Antragstellern nicht angegriffen. Der Senat hat seinerseits keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln.
172 
gg) Zu Unrecht werfen die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe es versäumt, die erforderliche Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchzuführen.
173 
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei der Aufstellung UVP-pflichtiger Bebauungspläne nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Findet eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB statt, so entfällt sowohl eine UVP als auch eine Vorprüfung nach dem UVPG; die Umweltprüfung ersetzt für den Bereich der Bauleitplanung die nach dem UVPG erforderliche UVP (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Aufl. 2006 Rn. 635 f.).
174 
Die Antragsgegnerin hat eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und einen Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellt. Die Umweltprüfung umfasste die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Bebauungsplans auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern, wie sie auch für eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind. Der Umweltbericht war auch Bestandteil der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Damit hat die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit der Planung genügt.
175 
hh) Dem ursprünglichen Vorwurf der Antragsteller, die Festsetzungen zum Pflanzzwang seien zu unbestimmt, wurde im ergänzenden Verfahren der Boden entzogen, da die im Plan vorgesehenen Standorte als verbindlich festgesetzt wurden.
176 
h) Die Antragsteller rügen schließlich ohne Erfolg, die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass das Nebengebäude des in seiner Gesamtheit denkmalgeschützten Bahnhofs nicht erhalten werden könne. Sie verstoße gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG. Eine Erhaltung des Gebäudes sei ohne weiteres möglich, wenn auf die Bahnunterführung und die Verknüpfung mit der B 293 verzichtet werde. Der Bahnhof liege zwar außerhalb des Plangebiets. Auch sei die Unterführung nicht Gegenstand des Bebauungsplans „Weilerweg“. Dieser schaffe aber durch die Planung eines Kreisverkehrs mit einer Anschlussmöglichkeit für die Unterführung einen „Zwangspunkt“, so dass die Frage des Denkmalschutzes bereits in diesem Planverfahren abzuwägen gewesen sei.
177 
Für den Senat ist nicht erkennbar, dass durch die Planung tatsächlich ein solcher „Zwangspunkt“ gesetzt würde, dass die erst durch ein weiteres Bauleitplanungsverfahren tatsächlich erfolgende Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes bereits zu berücksichtigen wäre. Denn die geplante Trasse kann auch ohne diesen Anschluss genutzt werden. Sie behält zudem ihre Verkehrsbedeutung als Ost-West-Verbindung und als Anschluss der neuen Baugebiete. Die Unterführung muss - mit anderen Worten - nicht zwangsläufig gebaut werden, um der streitgegenständlichen Planung einen Sinn zu geben. Nur dann könnte aber von einem „Zwangspunkt“ gesprochen werden. Den Antragstellern ist allerdings zuzugestehen, dass es der Planung eines Kreisverkehrs an dieser Stelle nicht bedurft hätte, wenn eine Unterführung nicht in Betracht käme. Mit dieser Argumentation wenden sich die Antragsteller aber der Sache nach nicht gegen die Beeinträchtigung des Bahnhofsnebengebäudes durch zukünftige Planungen, sondern bezweifeln die Sinnhaftigkeit der Anlage des Kreisverkehrs.
178 
Ein Verstoß gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG liegt nicht vor, denn der Abriss des Nebengebäudes wurde unstreitig durch Bescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 06.11.2006 genehmigt.
179 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO.
180 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
181 
Beschluss vom 3. Februar 2010
182 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
183 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
35 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig, aber nicht begründet.
A.
36 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge sind zulässig.
I.
37 
Sie wurden innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies galt zunächst für die Anträge vom 21.12.2007, die sich gegen die am 16.11.2007 vom Gemeinderat beschlossene Satzung über den Bebauungsplan „Weilerweg“ richteten. Die Frist ist aber auch hinsichtlich der am 23.01.2009 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beschlossenen Satzung eingehalten. Bereits mit Schriftsatz vom 19.05.2009 hat sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller inhaltlich gegen diesen Beschluss gewandt, mit Schriftsatz vom 03.06.2009 hat er auch seinen Antrag umgestellt. Durch diese Klageänderung wurde die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO gewahrt. Die Klageänderung ist auch sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. zur Änderung des Streitgegenstandes durch einen Beschluss im ergänzenden Verfahren BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, NVwZ 2003, 1259).
II.
38 
Die Antragsteller sind antragsbefugt.
39 
1. Die Antragstellerin zu 1 ist als Eigentümerin des teilweise im Plangebiet gelegenen und von der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche betroffenen Grundstücks antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB hat zwar keine an Art. 14 Abs. 3 GG zu messende enteignungsrechtliche Vorwirkung dergestalt, dass damit über die Zulässigkeit einer Enteignung verbindlich entschieden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, NVwZ 1998, 845). Sie stellt aber eine Inhaltsbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Deren Rechtmäßigkeit kann der betroffene Eigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972).
40 
2. Die Antragstellerin zu 2 ist ebenfalls antragsbefugt. Sie ist zwar nicht Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks. Ihre Antragsbefugnis folgt jedoch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind. Nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N. und Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris Rn. 3).
41 
Das von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041) gilt dies jedenfalls dann, wenn die planbedingte Verkehrslärmzunahme die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Nicht erforderlich ist, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen, sofern die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung nicht von vornherein objektiv so geringwertig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.).
42 
Ob Lärmeinwirkungen mehr als nur geringfügig und damit abwägungsrelevant sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, juris). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, juris Rn. 26, m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
43 
Gemessen daran wird - auf der Grundlage der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen - der Verkehrslärm bei der Antragstellerin zu 2 nur geringfügig zunehmen. Denn der Pegelwert erhöht sich im Planfall 1F lediglich um maximal 1,3 dB(A). Dieser Planfall erfasst nicht nur den Zustand nach der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“, sondern berücksichtigt auch den zusätzlichen Verkehr aus den neuen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie verkehrslenkende Maßnahmen zur Entlastung des Innenstadtbereichs. Die für den Planfall 1F berechneten Lärmwerte sind wegen der Berücksichtigung dieser zusätzlichen Verkehrsströme somit höher als die rein planbedingten Pegelwerte. Die genannte maximale Erhöhung der Pegelwerte um 1,3 dB(A) folgt aus einem Vergleich der Pegelwerte für den „Gesamt-Bestand“ des Straßen- und Schienenlärms (s. schalltechnische Berechnungen Teil 2/7, Anlage 41) mit den Pegelwerten für den Planfall 1F (s. Teil 2/9, S. 6). Danach wird sich der Pegelwert im ersten Obergeschoss der Südseite des Hauses von 57,7 dB(A) auf 59 dB(A) erhöhen. Die von der Antragsgegnerin in ihrer Zusammenfassenden Erklärung (S. 42) erwähnte Erhöhung um bis zu 3 dB (A) kann offensichtlich nur den Planfall 7 betreffen (Ausbau des Weilerweges zuzüglich Bahnunterführung zur Verbindung der Zeppelinstraße mit dem Weilerweg und Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher Straße/Zeppelinstraße). Der Lärmzuwachs um maximal 1,3 dB(A) liegt im kaum wahrnehmbaren Bereich.
44 
Gleichwohl kann der Antragstellerin zu 2 die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats reicht es hierfür aus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des Schallschutzgutachtens und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage gestellt werden (vgl. Urteil vom 01.03.2007, a.a.O.). Die Antragstellerin zu 2 macht geltend, dass das Verkehrsaufkommen falsch ermittelt und die daraus folgende Lärmbelastung fehlerhaft berechnet worden sei. Darüber hinaus hält sie die Ermittlung der Vorbelastung ihres Grundstücks durch Gewerbelärm für mangelhaft. Diese Einwendungen greifen - wie nachfolgend darzulegen sein wird - zwar nicht durch. Für diese Feststellung bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Ausgehend von dem Vortrag der Antragstellerin zu 2 erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Belang verletzt werden könnte.
45 
3. Schließlich sind auch die Antragsteller zu 3 antragsbefugt. Sie sind zwar ebenfalls nur Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets, sie machen aber eine Beeinträchtigung in abwägungserheblichen Belangen geltend. Sie berufen sich insoweit auf eine planbedingte Verkehrsverlagerung auf die Zeppelinstraße, an die ihre Grundstücke angrenzen, und die damit verbundene Zunahme der Immissionsbelastung. Es kann für die Frage der Antragsbefugnis dahingestellt bleiben, ob es gerade infolge des Ausbaus des Weilerwegs zu einer mehr als geringfügigen Zunahme der Lärmimmissionen kommen wird, oder ob, wofür vieles spricht, die Lärmzunahme nur mittelbar durch den Straßenbau verursacht wird. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass Verkehrsteilnehmer aus den neuen Baugebieten nach dem Ausbau des Weilerweges eher die Bahnquerung an der Stettener Straße im Westen des Plangebiets nutzen und den Bahnübergang an der Neipperger Straße/Heilbronner Straße im Osten des Plangebiets meiden werden, weil der Verkehrsfluss an der Bahnquerung Stettener Straße flüssiger sei. Der Verkehr in Richtung Norden zur B 293 und in die Innenstadt werde im Anschluss an die Bahnquerung vor allem über die Zeppelinstraße abfließen. Dieser Darstellung haben die Antragsteller nicht widersprochen. Sie ist auch für den Senat einleuchtend und nachvollziehbar. Damit liegt es aber nahe, dass die Lärmzunahme auf der Zeppelinstraße nicht von der geplanten Trasse des Weilerweges selbst herrührt.
46 
Da die Antragsteller zu 3 jedoch - ebenso wie die Antragstellerin zu 2 - die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der schalltechnischen Berechnungen und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage stellen, kann ihnen die Antragsbefugnis gleichfalls nicht abgesprochen werden.
B.
47 
Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.
I.
48 
Der Bebauungsplan leidet nicht an formellen Fehlern.
49 
1. An der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hat kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt.
50 
a) Die Antragsteller machen geltend, die Mutter des Stadtrats ..., der am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe, sei Eigentümerin des Grundstücks ... .... Dieses grenze auch an die Heilbronner Straße an und profitiere auf diese Weise unmittelbar von der 50%igen Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrt. Die an den entlasteten Straßenzügen anliegenden Eigentümer seien ein anhand des Grundbuchs individualisierbarer begünstigter Personenkreis. Dies trifft nicht zu.
51 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechts- widrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied als ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Aus § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO folgt, dass eine Befangenheitsrüge innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden muss. Diese Frist haben die Antragsteller eingehalten, denn sie haben im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 27.08.2008 gerügt und im Einzelnen dargelegt, dass am Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 Stadtrat ... mitgewirkt habe, obwohl er befangen gewesen sei. Gleiches haben sie mit Schriftsatz vom 19.05.2009 gegenüber dem Satzungsbeschluss vom 23.01.2009 geltend gemacht. Die Geltendmachung im vorliegenden Verfahren genügt, da sich das Verfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Schwaigern richtet und dieser die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt wurden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685).
52 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, BauR 2008, 633). Die Mutter des Stadtrats ... zählt zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GemO erwähnten Bezugspersonen, denn sie ist in gerader Linie mit dem Stadtrat verwandt.
53 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57, 58). Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006, a.aO.). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Senat muss sich eine Entscheidung auf das Gemeinderatsmitglied „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein (vgl. Urteil vom 30.01.2006, a.a.O .). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Gemeinderat nur dann befangen ist, wenn ausschließlich er von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr auch, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt .
54 
Ausgehend von diesen Grundsätzen war Stadtrat ... nicht befangen. Die Planung bringt seiner Mutter zwar einen Vorteil. Sie ist jedoch nicht individualisiert betroffen, weil sie den Vorteil mit sämtlichen Anliegern der entlasteten Straßen teilt. Diese sind schon aufgrund ihrer Anzahl nicht mehr individualisierbar, denn die Entlastung betrifft die Anlieger von insgesamt sieben Straßen. Insofern handelt es sich um ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 GemO. Unerheblich ist, dass die Betroffenen anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen kann nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese quasi auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären. Dies ist aufgrund ihrer Vielzahl hier jedoch nicht der Fall.
55 
b) Im Hinblick auf Stadträtin ... machen die Antragsteller geltend, sie sei ebenfalls befangen, weil sie von der Planung profitiere. Sie sei Eigentümerin eines Grundstücks im Bebauungsplangebiet „Mühlpfad I“, zu dessen Erschließung der angefochtene Bebauungsplan diene. Die Rüge wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2009 erhoben und erfolgte daher rechtzeitig im Sinne des § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO. Allerdings hat sich Stadträtin ... ausweislich der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates am 23.01.2009 vor der Beratung und Beschlussfassung selbst für befangen erklärt und im Zuschauerraum Platz genommen. Die Befangenheitsrüge geht daher im Hinblick auf Stadträtin ... ins Leere.
56 
2. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre (vgl. hierzu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369). Die Antragsteller halten es für fehlerhaft, dass in der Einladung zur Gemeinderatssitzung vom 23.01.2009 (Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren) nur auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart für das überplante Bahngelände hingewiesen wurde, ohne zugleich auf das Versäumnis hinzuweisen, vor der Beschlussfassung am 16.11.2007 die Freistellung des Bahngeländes zu beantragen.
57 
Die Verfahrensrüge der Antragsteller wurde zwar rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO erhoben. Sie greift jedoch nicht durch.
58 
Die Antragsteller können nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, die Informationen über den Verhandlungsgegenstand seien unvollständig gewesen, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der die rechtzeitige Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes und die Beifügung der für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen vorschreibt, nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates dient. Insofern gilt nichts anderes als im Fall der nachträglichen Rüge, die erforderlichen Sitzungsunterlagen seien nicht rechtzeitig an die Mitglieder des Gemeinderates übersandt worden. Für diese Fallkonstellation hat der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs bereits entschieden, dass eine Rüge nach Satzungsbeschluss nicht durchgreift, wenn die Mitglieder des Gemeinderates ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand abstimmen. Denn die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 34 Abs. 1 GemO diene nur den Interessen der Mitglieder dieses Gremiums. In der Abstimmung liege der Verzicht auf eine längere Vorbereitungszeit. Dies gelte - entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht - auch dann, wenn nicht alle Gemeinderäte in der Sitzung anwesend gewesen seien und jedenfalls keine Anhaltspunkte vorlägen, dass ein Gemeinderat gerade wegen der von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153).
59 
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Fall der Rüge der unvollständigen Unterrichtung des Gemeinderates an. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO normierte Verpflichtung des Bürgermeisters, die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, dient ebenfalls ausschließlich den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, liegt darin der Verzicht auf weitere Informationen. Der Gemeinderat bringt damit konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält. Ob dies auch für den Fall gilt, wenn eine Rüge der unvollständigen Unterrichtung wegen Unkenntnis bestimmter Umstände überhaupt nicht möglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Handelt es sich jedenfalls - wie hier - um Informationen, deren Fehlen sich unschwer aus den übrigen Informationen ergibt, liegt es in der Zuständigkeit des Gemeinderats zu entscheiden, ob die vorliegenden Angaben für eine Beschlussfassung ausreichen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war durch die Sitzungsvorlage darüber informiert, dass nach dem Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 die Freistellungsentscheidung ergangen ist. Hätte ein Gemeinderatsmitglied auch den Zeitpunkt der Antragstellung hierzu für erheblich gehalten, hätte es ohne weiteres rügen können, darüber im Vorfeld der Sitzung nicht informiert worden zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gemeinderatsmitglied der Sitzung deshalb ferngeblieben ist, weil es die zur Vorbereitung übermittelten Informationen für unzureichend hielt, liegen nicht vor. Das Unterlassen einer solchen Rüge ist daher im vorliegenden Fall als konkludenter Verzicht auf diese Information zu werten.
60 
Die Rüge der Antragsteller greift aber auch deshalb nicht durch, weil - wie die Antragsgegnerin ihr zu Recht entgegenhält - die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einberufung des Gemeinderats erfüllt waren. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin hatte der Bürgermeister die Verhandlungsgegenstände vor der Sitzung mitgeteilt und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt. Dem Gemeinderat hatte unter anderem die Freistellungsentscheidung vom 09.07.2008 vorgelegen; in der Sitzungsvorlage war darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung im Nachgang zum Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 ergangen sei. Damit ist dem Informationsbedürfnis des einzelnen Gemeinderatsmitglieds Genüge getan worden sein. Anhand dieser Informationen war es ihm möglich, sich auf den Verhandlungsgegenstand vorzubereiten und sich eine vorläufige Meinung zu bilden. Ohne Bedeutung war hierfür dagegen, aus welchem Grund die Freistellungsentscheidung erst nach dem ursprünglichen Satzungsbeschluss ergangen ist. Zur Vorbereitung der Sitzung war es deshalb auch nicht erforderlich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die Freistellungsentscheidung beantragt worden war. Fragen hierzu hätten vielmehr auch noch in der Sitzung gestellt werden können (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369, 371).
II.
61 
Der angefochtene Bebauungsplan ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern.
62 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
63 
a) Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB (insbesondere dessen Absatz 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 und Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner VGH Baden-Württ., Urteil vom 14.09.2001 - 5 S 2869/99 -, NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57).
64 
b) Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Ziele der Planung zum einen eine insgesamt flüssigere Linienführung der K 2160 ohne Bahnquerungen, die Entlastung des Bahnübergangs Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen und die Bündelung von Verkehrswegen sowie zum anderen die Erschließungsfunktion für die beiden Wohngebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Mit diesen Zielsetzungen trägt die geplante Straße legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung.
65 
c) Die unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendige Zustimmung des Landkreises zu dem Straßenbauvorhaben lag vor. Planungsgegenstand ist der Ausbau des Weilerweges zu einer Straße, die die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Geplant ist, zukünftig die bislang nördlich des Bahngeländes verlaufende K 2160 auf den südlich des Bahngeländes verlaufenden Weilerweg zu verlegen. Die Erforderlichkeit der Planung würde fehlen, wenn nicht sichergestellt wäre, dass die Planung auch verwirklicht werden kann. Denn die Straßenplanung mittels eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans stellt keine Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit durch den entsprechenden Baulastträger - angelegt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007, a.a.O). Die ausdrückliche Zustimmung des Baulastträgers ist daher unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung der Planung. Fehlt eine solche Zustimmung, ist die Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, denn ihrer Verwirklichung stehen rechtliche Hindernisse entgegen.
66 
Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass die ursprünglich vorgelegten Planungsvorgänge und der Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht eindeutig erkennen ließen, ob dem Weilerweg nach seinem Ausbau die Funktion einer Gemeindestraße oder die einer Kreisstraße zukommen soll. Einerseits deutet der Bebauungsplan selbst auf eine Gemeindestraße hin, denn die Bezeichnung „K 2160“ oder „K2160 neu“ wurde für keine Stelle des ursprünglichen Weilerwegs verwendet. Auch die Bezeichnung des Planes „Weilerweg“ liefert keinen Hinweis auf eine zukünftige Kreisstraße. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in seinem Schriftsatz vom 16.06.2009 betont, die Planung habe eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Andererseits ist in der Begründung die Bezeichnung „K 2160“ oder „K 2160 Neu“ in Bezug auf das Plangebiet an mehreren Stellen zu finden, so z.B. auf Seite 3 unter Nr. 2, auf Seite 8 unter Spiegelstrich 4, 9 und 11. Schließlich ist auch auf Seite 61/62 unter Nr. 17 „Bewertender Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange …“ von der „Verlegung der bisherigen Ortsdurchfahrt (K 2160)“ die Rede. Diese Teile der Begründung deuten darauf hin, dass es sich um die Planung einer zukünftigen Kreisstraße handelt.
67 
Die bestehenden Zweifel an der Eindeutigkeit der künftigen Funktion des Weilerweges werden jedoch durch die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 01.07.2009 vorgelegten Nachweise ausgeräumt. Aus ihnen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kreis Heilbronn als der für eine Kreisstraße nach § 43 Abs. 2 StrG zuständige Träger der Straßenbaulast der Planung zugestimmt hat. Bereits in seiner Sitzung vom 29.04.2002, d.h. vor dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Weilerweg am 21.02.2003, stimmte der Kreistag der Verkehrskonzeption der Stadt Schwaigern zu, die eindeutig eine Verlegung der K 2160 auf die Südseite des Bahngeländes (Weilerweg) zum Gegenstand hatte. Aus dem weiteren Protokoll über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 11.04.2006 (dort S. 8) ergibt sich, dass geplant ist, den Ausbau des Weilerweges federführend durch die Antragsgegnerin durchführen zu lassen und ihn nach abgeschlossenem Ausbau zur K 2160 aufzustufen. Als Grund hierfür wird genannt, dass sich der Weilerweg noch in Eigentum und Baulast der Antragsgegnerin befinde. Zudem sprächen wirtschaftliche Gründe für diese Vorgehensweise, denn die Stadt treffe ein geringerer Selbstbehalt beim GVFG-Zuschuss. Außerdem könne die Maßnahme besser mit der Erschließung des künftigen Baugebiets abgestimmt werden. Die nicht vom Zuschuss gedeckten zuwendungsfähigen Kosten des Ausbaus in Höhe von 1,1 Mio. Euro solle der Landkreis übernehmen, der hierfür entsprechende Mittel in die Haushaltsplanungen einstelle. Die Abstimmung der Straßenplanung mit dem Landkreis wird schließlich auch durch das Schreiben des Landrats des Landkreises Heilbronn vom 23.10.2009 an die Antragsgegnerin bestätigt.
68 
Die Antragsgegner wenden zwar ein, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass der Kreistag dem konkreten Bebauungsplan zugestimmt habe. Es gehe bei dem Beschluss des Kreistags vom 11.04.2006 nur um die Finanzierung, nicht jedoch um eine materielle Abstimmung des Bebauungsplans. Die vorgelegten Sitzungsprotokolle belegen jedoch, dass der Landkreis auch über die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens informiert war. Nicht zuletzt bestätigt der Landrat des Landkreises Heilbronn in seinem oben genannten Schreiben, dass die Straßenplanung auch inhaltlich eng mit dem Landkreis abgestimmt wurde. Ob die Bezeichnung des Vorhabens in der zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Heilbronn am 07.01.2009 geschlossenen Vereinbarung über Freiwilligkeitsleistungen in jeder Hinsicht zutrifft, ist dagegen nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn sie fehlerhaft wäre, würde sie nichts an der Überzeugung des Senats ändern, dass der Landkreis dem Straßenbauvorhaben „Weilerweg“ zugestimmt hat, das auf den Bau einer Straße gerichtet ist, der die Bedeutung einer Kreisstraße zukommt.
69 
d) Die Antragsteller rügen unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erforderlichkeit ferner, das Ziel einer Entlastung bestimmter Bereiche der Innenstadt lasse sich schon mit einer Verkehrsberuhigung und -verdrängung erreichen. Dieser Einwand betrifft jedoch nicht die Erforderlichkeit der Planung. Vielmehr machen die Antragsteller damit einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.).
70 
e) Auch soweit die Antragsteller rügen, es bestehe kein Erfordernis, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gerade über den Weilerweg anzuschließen, machen sie im Ergebnis einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.), der die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage stellt.
71 
f) Ferner wird von den Antragstellern bezweifelt, dass ein Bedarf für Wohngebiete dieser Größe überhaupt bestehe. Es fehle an einem entsprechenden Nachweis. Damit stellen sie allerdings nicht die Erforderlichkeit des Bebauungsplans „Weilerweg“ in Frage, sondern allenfalls die Erforderlichkeit der Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Diese sind jedoch nicht Streitgegenstand. Eines solchen Nachweises des Bedarfs, wie von den Antragstellern gefordert, bedarf es im Übrigen auch nicht. Die in gesonderten Bebauungsplanverfahren ausgewiesenen Baugebiete stellen lediglich Angebotsplanungen dar. Die Annahme der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan „Mühlpfad I“, aufgrund der Standortgunst der Stadt Schwaigern und neben der Eigenentwicklung prognostizierten Wanderungsbewegungen in den Verwaltungsraum sei es notwendig, neues Bauland für Wohnbaufläche auszuweisen, haben die Antragsteller nicht substantiiert entkräftet, sondern lediglich einen Antrag auf Sachverständigenbeweis angekündigt. Abgesehen davon ist die Frage, ob eine Erschließungsstraße erforderlich ist, unabhängig von der Größe der zukünftigen Baugebiete. Denn die Baugebiete müssen unabhängig von ihrer Größe jedenfalls verkehrlich erschlossen werden. Daher stellt auch diese Rüge der Antragsteller die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage.
72 
g) Schließlich sind die Antragsteller der Auffassung, die Erforderlichkeit der Planung sei nachträglich entfallen, denn im Plangebiet gebe es - zumindest seit April 2009 wieder - Nachtigallen. Deren Vorkommen stelle ein artenschutzrechtliches Vollzugshindernis dar. Dies trifft nicht zu.
73 
Die in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2010 geschilderten Wahrnehmungen der Antragstellerin zu 1, ihre Richtigkeit unterstellt, sind nicht geeignet, die artenschutzfachlichen Ermittlungen und Bewertungen des von der Antragsgegnerin beauftragen Gutachters zu erschüttern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren sind nach Erlass einer Planungsentscheidung durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum in der Regel von vornherein nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 - Rn. 50). Diese Rechtsprechung lässt sich auf Bebauungsplanverfahren übertragen, die - wie hier - ein Straßenbauvorhaben zum Gegenstand haben. Die Bestandsaufnahme des Fachgutachters war - wie noch auszuführen sein wird (s. unten 5. g)) - sowohl nach ihrer Methodik als auch nach ihrem Umfang ordnungsgemäß. Sie ergab keinen Hinweis auf das Vorkommen der Nachtigall. Die Antragstellerin zu 1 hält dem entgegen, im Jahr 2008 habe sie zwar keine Nachtigall singen hören. Ab April 2009 sei jedoch erst eine, später eine zweite Nachtigall zu hören gewesen. Diese Feststellungen sind nicht geeignet, die artenschutzfachlich ordnungsgemäß erstellte Bestandsaufnahme zu erschüttern. Denn der Zeitpunkt der geschilderten Wahrnehmungen lag mehrere Monate nach dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren. Darüber hinaus ist weder zu erkennen, dass sie auf einer sachverständigen Beobachtung beruhten, noch dass der Beobachtung ein naturschutzfachlich anerkanntes methodisches Vorgehen zugrunde gelegen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.08.2009. a.a.O.).
74 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot.
75 
a) Die Antragsteller halten den Bebauungsplan für inhaltlich unbestimmt, weil die Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen nach der Zeichenerklärung als unverbindlich bezeichnet wird. Die Antragsgegnerin hält dem zu Recht entgegen, dass die Unverbindlichkeit lediglich die funktionale Aufteilung innerhalb der jeweils festgesetzten Verkehrsfläche betrifft, nicht jedoch die örtliche Lage der Fläche. Die funktionale Aufteilung der Verkehrsflächen sei Teil der Ausführungsplanung. Der Bebauungsplan setzt verschiedene Verkehrsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest und bezeichnet sie im Einzelnen. Diese Festsetzungen sind verbindlich. So kann auf der als „Grünfläche als Bestandteil von Verkehrsanlagen“ festgesetzten Fläche beispielsweise nicht die Fahrbahn gebaut werden. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt daher nicht vor.
76 
b) Die Antragsteller rügen des Weiteren ebenfalls zu Unrecht, dass die Festsetzungen, die den Lärmschutz der Antragstellerin zu 1 sichern sollen, unbestimmt seien.
77 
Der Lärmschutz für die Antragstellerin zu 1 wird im vorliegenden Fall nicht durch eine Lärmschutzwand auf dem vorhandenen Gelände sichergestellt, sondern durch die Tieferlegung der Trasse und die Abstützung des umgebenden Geländes mit einer Stützmauer sowie - in einem kleineren Bereich - mit einem Stützwall. Dementsprechend wurden die Stützmauer und der Stützwall nicht als Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausgewiesen, sondern als Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die Höhenlage der Trasse ist im zeichnerischen Teil des Plans festgesetzt. Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens wurde er - allerdings rein informatorisch unter der Überschrift „Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahmen (§ 9 (6) BauGB)“ - durch die Höhenlage des umliegenden Geländes ergänzt. Einer ausdrücklichen Festsetzung bedurfte es nicht, weil die Höhenlage des die Trasse umgebenden Geländes nicht verändert wird, so dass bereits anhand der festgesetzten Höhenlage der Trasse berechnet werden konnte, ob die Antragstellerin zu 1 hinreichend vor Lärmimmissionen geschützt wird. Ob die ergänzten Höhenangaben tatsächlich einer der in § 9 Abs. 5 BauGB genannten Fallgruppen der nachrichtlichen Übernahme zuzuordnen sind, oder ob es sich um einen sonstigen Hinweis handelt, kann dahin stehen. Denn jedenfalls bedurfte es insoweit nicht einer ausdrücklichen Festsetzung und nur in diesem Fall würde es an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen.
78 
c) Die Antragsteller sind der Auffassung, die Bezeichnung „Feldweg und Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ sei in straßenrechtlicher Hinsicht ungenügend. Dies trifft nicht zu.
79 
Durch einen Bebauungsplan angelegte öffentliche Straßen gelten nach § 5 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 StrG mit ihrer Überlassung für den Verkehr als gewidmet. Die Einteilung der Straßen richtet sich nach § 3 StrG. Nach dessen Absatz 1 Nr. 3 i.V.m Abs. 2 Nr. 4 zählen zu den Gemeindestraßen auch beschränkt öffentliche Wege. Dies sind Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Zu solchen beschränkt öffentlichen Wegen zählen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) StrG insbesondere Feldwege. Die Aufzählung in § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG ist aber - wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt - nicht abschließend. Auch die Bezeichnung „Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ beschränkt die Benutzung des Weges auf einen bestimmten Benutzungszweck und stellt daher eine geeignete Bezeichnung der „beschränkten Öffentlichkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG dar. Sie macht deutlich, dass nicht nur die Nutzung für die Bewirtschaftung der Feldgrundstücke zulässig ist, sondern auch die Nutzung als Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerin zu 1.
80 
3. Der Freistellungsbescheid nach § 23 AEG des Regierungspräsidiums Stuttgart erging am 09.07.2008 und lag somit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 vor. Ein Fehler liegt daher nicht - zumindest aber nicht mehr - vor.
81 
4. Die Trennung des Bebauungsplans „Weilerweg“, von den Bebauungsplanverfahren „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ ist nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung zur Straßenplanung ist anerkannt, dass die Bildung von Abschnitten keinen Bedenken begegnet, wenn auf eine übermäßige, faktisch rechtsschutzverhindernde "Parzellierung" verzichtet wird, die Abschnittsbildung aus planerischen Gründen gerechtfertigt erscheint und jedem Abschnitt auch isoliert eine eigene Verkehrsbedeutung zukommt (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351). Der Verwirklichung des (Gesamt-)Vorhabens dürfen keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich auf die planfeststellungsersetzende Bauleitplanung übertragen. Davon ausgehend sind Rechtsfehler infolge der Trennung der Bebauungspläne nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ steht zwar in Verbindung mit sämtlichen genannten Plänen. Ein Zusammenhang der Planungsinhalte dergestalt, dass sie in sinnvoller Weise nur in einem Verfahren beschlossen werden können, besteht indes nicht. Die Bebauungspläne „Weilerweg“ und „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ beinhalten reine Straßenplanungen, während die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ Baugebietsplanungen darstellen. Schon wegen dieser inhaltlichen Unterschiede drängt sich eine Verbindung des Planes „Weilerweg“ mit den Plänen „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ nicht auf. Der Weilerweg dient zwar auch zur Erschließung der neuen Baugebiete. Dies allein gebietet es jedoch nicht, die Planungen zu vereinen. Denn die Bedeutung des Weilerweges erschöpft sich nicht in dieser Erschließungsfunktion. Vielmehr soll er vor allem die Funktion der bislang nördlich der Bahnlinie verlaufenden K 2160 übernehmen. Diese Hauptfunktion rechtfertigt es, den Ausbau des Weilerweges einem eigenen Bebauungsplanverfahren vorzubehalten. Aber auch gegenüber der weiteren Straßenplanung durch den Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ hat der Ausbau des Weilerweges eine eigene Verkehrsbedeutung, indem er eine neue Verkehrsachse von Ost nach West bildet. Der Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ steht mit dem Bebauungsplan „Weilerweg“ nur insofern in Verbindung, als beide Pläne Teile des Gesamtverkehrskonzepts der Stadt Schwaigern sind. Sie lassen sich jedoch unabhängig voneinander verwirklichen, ohne ihre jeweilige Bedeutung zu verlieren. Ohne die Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ würde daher zwar das Gesamtverkehrskonzept nicht vollständig umgesetzt werden können. Der ausgebaute Weilerweg würde aber nicht quasi als Torso ohne Funktion übrigbleiben. Vielmehr erfüllte er dann zumindest seine Aufgabe als Erschließungsstraße für die Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie als Ost-West-Verbindung südlich der Bahntrasse.
83 
5. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ leidet auch nicht unter einem erheblichen, zur Ungültigkeit führenden Fehler im Abwägungsvorgang. Die Antragsgegnerin hat sämtliche betroffenen Belange hinreichend ermittelt, bewertet und abgewogen. Es liegt daher weder ein beachtlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch ein materieller Fehler nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor.
84 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
85 
Eine in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerfreie Abwägung setzt grundsätzlich eine hinreichende Ermittlung und Bewertung aller von der Planung berührten Belange (Abwägungsmaterial) voraus. Das Gebot der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hat gleichzeitig in formeller Hinsicht eine selbständige Bedeutung bei der Überprüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/ 42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; Urteile des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris).
86 
Dem Senat ist bewusst, dass Abwägungsfehler aus der Gruppe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtssystematisch auf der Verfahrensebene abzuhandeln sind und eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ausgeschlossen ist, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Ungeachtet dessen sieht der Senat sich aber nicht gehindert, derartige Ermittlungs- und Bewertungsfehler - aus Gründen besserer Verständlichkeit sowie zur Vermeidung unergiebigen Abgrenzungsaufwands gegenüber dem „Restbestand“ an sonstigen Fehlern im Abwägungsvorgang - einheitlich im Rahmen der Prüfung zu behandeln, ob der Bebauungsplan dem Abwägungsgebot auf der Ebene des Abwägungsvorgangs entspricht (vgl. Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, a.a.O.). Denn die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen Fehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und von sonstigen materiell-rechtlichen Vorgangsfehlern nach § 214 Abs. 3 BauGB sind identisch. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB). Auch inhaltlich bestehen keine Unterschiede. § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB setzen die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen. Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stimmt mit dem Zeitpunkt der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB überein; in beiden Fällen ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, jeweils a.a.O.).
87 
Die Antragsgegnerin hat dem Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung betroffenen Belange genügt und ihr ist auch kein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang unterlaufen.
88 
a) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe in ihrer Planung nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, in welche Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG der Weilerweg zukünftig gehören soll.
89 
Die zutreffende Einordnung der geplanten Straße in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG ist für die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Abwägung von entscheidender Bedeutung. Sie ist unerlässlich, um die von der Planung betroffenen privaten und öffentlichen Belange richtig einschätzen und gewichten zu können. Denn sie hat wesentliche Auswirkungen auf die tatsächliche und rechtliche Betroffenheit der Eigentümer der in der Straßentrasse liegenden Grundstücke sowie der Straßenanlieger - z.B. unter dem Gesichtspunkt der Anbaubeschränkungen nach § 22 StrG -, aber auch für die Frage, wer als Straßenbaulastträger (vgl. §§ 9 und 43 StrG) die Kosten für den Bau und die Unterhaltung der Straße zu tragen hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.08.2001 - 8 N 00.690 -, NVwZ-RR 2002, 257; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.11.1996 -1 C 12272/94 -, juris Rn. 21). Eine Gemeinde muss sich daher bei der Planung einer Straße darüber selbst im klaren sein und es auch zutreffend in der Planung zum Ausdruck bringen, in welche Straßengruppe die künftige Straße gehören soll (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/07 -, NuR 2007, 685).
90 
Der Einwand der Antragsteller, es liege insoweit ein Ermittlungsdefizit vor, ist nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen ausgeräumt. Wie oben ausgeführt, belegen diese, dass umfangreiche Abstimmungen der Planung zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis stattgefunden haben, dem stets klar war, dass der Weilerweg nach seinem Ausbau die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Aus dieser engen Abstimmung, über die der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderates vom 16.11.2007 berichtete, und den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich für den Senat mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bewusst war, dass die Planung auf den Ausbau des Weilerwegs zu einer Straße gerichtet ist, die die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Diese Absicht hat er hinreichend deutlich in der Planung zum Ausdruck gebracht, wie die oben unter 1. c) zitierten Teile der Begründung belegen.
91 
b) Die weitere Rüge der Antragsteller, die Bewältigung der Verkehrsproblematik sei fehlerhaft, greift ebenfalls nicht durch.
92 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, das der Planung zugrunde liegende Verkehrskonzept bewirke eine bloße Umverteilung von Verkehrsbelastungen auf gleichermaßen schützenswerte Straßenzüge und ziehe zusätzlichen Verkehr von der B 293 an, treffen nicht zu.
93 
(1) Der Ausbau des Weilerweges ist Teil des Verkehrskonzepts der Antragsgegnerin. Dieses sieht nicht nur den Ausbau des Weilerwegs sondern unter anderem auch den Bau einer Bahnunterführung zwischen der nördlich der Bahnlinie gelegenen Zeppelinstraße und dem südlich der Bahnlinie verlaufenden Weilerweg sowie eine teilweise Verkehrsverlagerung durch verkehrslenkende Maßnahmen von der Kernstadt auf den Bereich der Zeppelinstraße vor (Planfall 7). Das Verkehrsgutachten geht einerseits bereits für den Planfall 1F (Ausbau des Weilerweges zuzüglich verkehrslenkender Maßnahmen in der Innenstadt) von einer Zunahme der Verkehrsbelastung auf der Zeppelinstraße gegenüber dem Planfall 0 um mehr als 50 % aus (von durchschnittlich täglich 1.959 Kfz auf 3.050 Kfz). Zu einer massiven Zunahme wird es schließlich nach Umsetzung des Planfalls 7 kommen. Für diesen Fall wird eine Zunahme auf durchschnittlich täglich 6.300 Kfz, d.h. um mehr als 200 % gegenüber dem Planfall 0 prognostiziert. Andererseits wird die Innenstadt gegenüber dem Planfall 0 entlastet: um 47 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz) und um 48,5 % im Planfall 7 (auf 5.200 Kfz täglich). Beim Bahnübergang Heilbronner Straße beträgt die Entlastung (gegenüber dem Planfall 0) 31 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 16.800 Kfz auf 11.500 Kfz) und 88 % im Planfall 7 (auf 4.000 Kfz pro Tag).
94 
Die Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Zeppelinstraße wird somit zu einer Entlastung der Innenstadt führen. Allerdings wird der Verkehr nicht vollständig verlagert. Vielmehr verbleibt sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7 ein ganz erheblicher Teil des Verkehrs in der Innenstadt (Reduzierung von 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz bzw. 5.200 Kfz pro Tag). Einen (Groß-)Teil des in der Innenstadt wegfallenden Verkehrs nimmt die Zeppelinstraße auf. Der Gesamtverkehr wird aber - wie auch die Antragsgegnerin vorträgt - auf mehrere Netzelemente verteilt. Dies war auch Planungsziel. Ein solches Ziel der Umlenkung lokaler Verkehrsströme ist legitim (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Von einer bloßen Umverteilung des Verkehrs kann dagegen angesichts der prognostizierten Verkehrsbelastungen für die betroffenen Straßenzüge - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht gesprochen werden.
95 
Darüber hinaus spricht wenig dafür, dass - wie die Antragsteller meinen -, die den Verkehr zukünftig aufnehmenden Straßenzüge gleichermaßen schutzwürdig sind. Bisher wird der Verkehr durch den Stadtkern Schwaigerns geleitet, der dicht bebaut ist. Die Strecke weist drei 90-Grad-Kurven auf. Demgegenüber handelt es sich bei der Zeppelinstraße um eine fast geradlinig in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße. Die daran angrenzenden Grundstücke sind ausweislich des Luftbildes und des Bebauungsplans deutlich lockerer bebaut als die Innenstadtbereiche. Teilweise befinden sich entlang der Straße auch noch größere Freiflächen. Die an die Zeppelinstraße angrenzenden Grundstücke werden nicht nur zu Wohnzwecken genutzt, sondern dienen auch gewerblichen Zwecken, wie schon die Nutzung der den Antragstellern zu 3 gehörenden Grundstücke ... ... und ... ... (Ecke ...) zeigt.
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(2) Die von den Antragstellern behauptete Anziehungswirkung des ausgebauten Weilerwegs für Verkehr von der B 293 ist nicht zu erkennen. Die B 293 verläuft nördlich von Schwaigern in Ost-West-Richtung und somit parallel zum Weilerweg, der im Süden der Stadt verläuft. Die A 6 verläuft ebenfalls nördlich Schwaigerns. Die Anschlussstellen Sinsheim-Steinsfurt und Bad Rappenau werden über Landes- und Kreisstraßen angefahren, die von der B 293 nach Norden abzweigen. Südlich von Schwaigern befinden sich keine größeren Städte oder Straßen, insbesondere keine Autobahnen oder Bundesstraßen. Die nächste größere Stadt ist Heilbronn; sie liegt 15 km entfernt, allerdings in östlicher Richtung. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, welche Anziehungskraft ein ausgebauter Weilerweg auf den Verkehr der B 293 haben könnte. Er bietet keine kürzere oder schnellere Alternative für den Verkehr auf der B 293 und stellt auch keine Verbindung zu einer anderen übergeordneten Straße oder einer größeren Stadt her.
97 
bb) Die Antragsteller rügen ferner zu Unrecht, die Antragsgegnerin hätte bei ihrer Abwägung berücksichtigen müssen, dass auf dem ausgebauten Weilerweg auch höhere Geschwindigkeiten als 50 km/h gefahren werden. Diese Geschwindigkeit war den schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegt worden. Sie soll durch das Aufstellen einer Ortstafel auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ..., ... ... sichergestellt werden. Bereits am 16.10.2006 wurde darum in einem Schreiben der Antragsgegnerin an das Straßenbauamt des Landratsamtes Heilbronn gebeten. In Anbetracht des Bebauungsplanverfahrens „Mühlpfad I“, das seit dem 24.10.2008 abgeschlossen ist, und dem noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Herrengrund“ erscheint diese Planung realistisch und durchführbar. Denn durch beide Bebauungsplanverfahren wird das bislang dem Außenbereich zuzurechnende Gebiet südlich der Bahnlinie zum Wohngebiet. Der Weilerweg wird daher zukünftig entlang dieser Baugebiete verlaufen, so dass er auch optisch innerhalb einer „geschlossenen Ortslage“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrG liegt. Die Vorschrift definiert den Begriff der „geschlossenen Ortslage“ als den Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
98 
Auf der Basis dieser nicht zu beanstandenden Planungen wurde die zu erwartende Lärmbelastung berechnet. Grundlage hierfür waren die RLS-90. Dies ist rechtlich korrekt. Die RLS-90 sind durch die 16. BImSchV als anzuwendendes Rechenverfahren eingeführt. Die Antragsteller rügen jedoch, „die formale Argumentation mit der RLS-90 führe zu einer Vernachlässigung der aufgrund des Bebauungsplans tatsächlich ermöglichten Lärmbelastungen“. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch höhere Geschwindigkeiten gefahren werden können, dringen sie damit nicht durch. Denn die Antragsgegnerin war von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei den Berechnungen solche Normübertretungen in Rechnung stellen. Dies gilt umso mehr, als die geplante Breite und der Ausbauzustand des zukünftigen Weilerwegs solche Normübertretungen „auf breiter Front“ nicht nahe legen - etwa weil die Straße nach ihrem optischen Eindruck zum „Schnellerfahren“ verleiten würde.
99 
cc) Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen, dass durch die Kreisverkehre verstärkte Abbrems- und Beschleunigungsgeräusche auftreten, trifft nicht zu. Der Lärmgutachter verweist in seiner Stellungnahme vom 15.09.2009 zum einen darauf, dass die den Berechnungen zugrunde gelegten RLS-90 eine Berücksichtigung von Abbrems- und Anfahrvorgängen an nicht signalgesteuerten Kreuzungen nicht vorsehen. Zum anderen sei davon auszugehen, dass die Geräuschentwicklung, die sich beim Beschleunigen ergebe, kompensiert werde durch die gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insgesamt geminderte Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich. Er verweist insoweit auf eine Studie des Fraunhofer Instituts aus dem Jahr 2003, wonach die Pegelwerte im Einwirkungsbereich eines Kreisverkehrs um rund 3 dB(A) niedriger seien als bei „konventionellen“ Kreuzungen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel; sie werden von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt. Die Antragsteller sind jedoch der Meinung, die Antragsgegnerin hätte gleichwohl eine „ordnungsgemäße Abwägung des Einzelfalls“ vornehmen müssen. Dies ist jedoch erfolgt, denn die Antragsgegnerin hat die für die geplante Straße ordnungsgemäß berechneten Lärmwerte ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen.
100 
dd) Die Antragsteller rügen weiter ohne Erfolg, die Erschließung der neuen Baugebiete werde in unzulässiger Weise in den Bebauungsplan „Weilerweg“ verlagert, obwohl sie durch die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gelöst werden müssten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Plangeber mit dem Ausbau des Weilerweges nicht nur die Schaffung einer neuen zügigen Ost-West-Verbindung beabsichtigt, sondern zugleich eine verkehrliche Erschließung der beiden neuen Baugebiete schaffen will. Beides sind zulässige Planungsziele. Sie können miteinander verknüpft werden, ohne dass dadurch neue Konflikte entstünden. Der Plangeber war daher nicht gezwungen, die Lösung der Erschließungsproblematik für die neuen Baugebiete den Bauleitplanungen für diese Gebiete vorzubehalten. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei nicht nur um vage Planungsabsichten, sondern um zwei konkrete Planungsverfahren handelt, wovon eines bereits zum Abschluss gebracht worden ist.
101 
ee) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat eine ordnungsgemäße Alternativenprüfung stattgefunden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise der gewählten Trassenvariante den Vorzug vor den übrigen Varianten gegeben; er hätte nicht die von den Antragstellern favorisierte Variante auswählen müssen.Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung die Vorstellungen der Antragsteller hierzu erläutert. Danach dränge sich der Bau einer Bahnunterführung an der Neipperger Straße und die Erschließung der neuen Baugebiete über eine Straße auf, die südlich der Baugebiete oder auch inmitten der Baugebiete verlaufe und in die Neipperger Straße münde. Diese Vorstellungen entsprechen hinsichtlich der Bahnunterführung der Variante I bzw. dem in der Verkehrsprognose des Planungsbüros ... vom Februar 2002 untersuchten Planfall 6. Er sieht die Sperrung des Bahnübergangs, den Bau einer neuen Bahnunterführung östlich des Bahnhofs, den Ausbau und die Verlängerung des Weilerwegs bis zur Stettener Straße sowie Restriktionen auf der Mozartstraße/Heilbronner Straße/Uhlandstraße, d.h. der bisherigen Ortsdurchfahrt vor. Hinsichtlich der Erschließung der Baugebiete über eine südlich der neuen Baugebiete verlaufende Straße entsprechen die Vorstellungen der Antragsteller der Variante A.
102 
Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist als Abwägungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur begrenzt gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Eine planende Gemeinde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Das ist hier nicht der Fall.
103 
Mit der von den Antragstellern favorisierten Linienführung hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen des ergänzenden Verfahrens abwägend auseinandergesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan ist dargelegt, dass die Trassenvariante D besser geeignet ist, die Planungsziele zu erreichen. Gegen die Variante I, die eine Bahnunterführung an der Neipperger/Heilbronner Straße vorsieht, sprach aus Sicht des Gemeinderates insbesondere, dass durch die Aufhebung des schienengleichen Bahnübergangs im Zuge der Heilbronner Straße ein wesentliches verkehrlich-städtbauliches Oberziel verlassen werde. Durch die nördlich der Bahnlinie für eine Bahnunterquerung erforderlichen Parallelrampensysteme südlich der Stettener Straße bzw. der Mozartstraße entstünden städtebaulich unbefriedigende Additionen von Verkehrswegen mit unterschiedlichem Trassenniveau. Hierzu seien Eingriffe in Bahnanlagen und in die aktuell vorhandene Bausubstanz erforderlich. Die Trassenvariante I sei deutlich teurer als die Variante D. Außerdem entstünde eine verwinkelte und umwegige Linienführung der Trasse durch die erforderliche Bahnunterquerung.
104 
Auch die - bahnferne - Trassenvariante A hat der Gemeinderat bewertet. Er kam zu dem Ergebnis, dass sie gegenüber der Variante D nicht vorzugswürdig ist. Gegen die Variante A sprach aus seiner Sicht insbesondere, dass ein städtebaulich nicht zu vertretender Freiraum zwischen künftiger baulicher Entwicklung im Süden und der Innenstadt und ein erheblicher Mehrbedarf an Grundstücksfläche - einhergehend mit eklatanten Mehrkosten für den Grunderwerb - entstünden. Darüber hinaus erfordere die Überquerung des Rohnsbaches einen erheblichen Eingriff in besonders geschützte Gebiete nach § 32 LNatSchG und in das dort festgesetzte Landschaftsschutzgebiet. Im Bereich westlich des Rohnsbaches würden landwirtschaftliche Nutzflächen in hohem Umfang verbraucht und durch Zerschneidung der Grundstücke erhebliche Bearbeitungserschwernisse verursacht.
105 
Die Trassenvariante D ist zwar auch nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht nachteilsfrei. Sie verursache u.a. im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 Eingriffe in bebaute Grundstücksflächen. Deren Garage werde Nutzungseinschränkungen ausgesetzt sein. Außerdem werde die Lärmbelastung bestehender Wohngebäude verstärkt. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin gleichwohl dieser Variante den Vorzug vor den Varianten A und I gab. Denn deren dargestellte Nachteile sind nachvollziehbar und sie sind jedenfalls so gewichtig, dass sich keine dieser Varianten und auch keine Kombination dieser Varianten, in der Form, wie sie sich die Antragsteller vorstellen, dem Gemeinderat der Antragsgegnerin aufdrängen musste. Dagegen sprechen für die ausgewählte Trassenvariante D gute Gründe, insbesondere die Bündelung von verschiedenen Verkehrsarten (Straße und Schiene), der geringere Verbrauch bislang landwirtschaftlich genutzter Außenbereichsflächen sowie die Höhe der Kosten.
106 
ff) Die Antragsteller rügen den Prognosehorizont 2015 als zu kurz und sind der Auffassung, die Lenkung des Schwerlastverkehrs könne auch mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln erfolgen. Beides trifft nicht zu.
107 
(1) Für die rechtliche Beurteilung des der Lärmberechnung zugrunde liegenden Prognosehorizonts kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an. Der Prognosezeitraum ist dann zu beanstanden, wenn er auf unsachlichen Erwägungen beruht oder er von vornherein ungeeignet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.2007 - 9 C 2.06 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rn. 23 f.). Unsachliche Erwägungen, die zur Wahl des Prognosehorizonts 2015 geführt hätten, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Insbesondere geben die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass absichtlich ein kurzer Prognosehorizont gewählt worden wäre, um den Umfang der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen möglichst gering zu halten. Der entsprechende Vorwurf der Antragsteller ist insoweit ins Blaue hinein erhoben worden und lässt sich durch nichts bestätigen.
108 
Der Prognosezeitraum ist auch nicht ungeeignet. Dies wäre dann der Fall, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar wäre, dass die Straße bis zum gewählten Prognosehorizont noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird, wenn also von vornherein feststünde, dass der Prognose für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Straße keine Aussagekraft mehr zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2005, a.a.O.). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung am 16.11.2007 lag der Prognosehorizont noch acht Jahre entfernt, so dass mit einer Inbetriebnahme der Straße vor dem Erreichen des Prognosehorizonts zu rechnen war. Unabhängig davon entsprach die Wahl der Prognosehorizonts 2015 zu diesem Zeitpunkt der gängigen Praxis, denn auch die „Verkehrsprognose 2015“ des Bundesverkehrsministeriums vom April 2001 stellte auf diesen Zeitraum ab. Die Daten dieser Verkehrsprognose dienten - ebenso wie deren überarbeitete spätere Version - als Grundlage für die Fortentwicklung der Verkehrsplanung im Bund und in den Ländern. Die zwei Tage vor dem Satzungsbeschluss erstellte „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ des Bundesverkehrsministeriums, die den Planungshorizont auf das Jahr 2025 erweiterte, konnte dagegen noch nicht als Grundlage dienen, da sie nicht unmittelbar nach ihrer Erstellung überall zur Verfügung stand.
109 
Aber auch zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren kann von einem ungeeigneten Prognosehorizont nicht ausgegangen werden. Denn die verbleibenden sechs Jahre reichen für den Straßenbau aus. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Verschiebung des Prognosehorizonts zu einer nennenswerten Veränderung der Lärmbelastung führen würde. Denn im Gegensatz zu früheren Prognose geht die Verkehrsprognose 2025 von einer sinkenden Bevölkerungszahl aus. Der Anteil der „fahrfähigen Bevölkerung“ (Einwohner über 18 Jahre) wächst nach der Prognose zwar immer noch um 2,3 % und die Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner wird um 10 % steigen. Diese Steigerungsraten sind jedoch deutlich geringer als die bis 2015 prognostizierten. Nach der Verkehrsprognose 2015 war noch von einer Erhöhung des Anteils der fahrfähigen Bevölkerung um 6 % und der Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner um 14 % auszugehen. Damit einhergehend ist auch ein deutlich geringerer Verkehrslärmzuwachs zu erwarten. Nach der Prognose wird zudem vor allem der Güterfernverkehr sowie im Personenverkehr der Anteil der Urlaubsfahrten besonders steigen. Dagegen wird der Anteil der beruflichen Fahrten nur minimal zunehmen und die Fahrten für Ausbildungs- und Einkaufszwecke sogar zurückgehen. Diese Entwicklung lässt ebenfalls Rückschlüsse auf die Belastungsentwicklung Schwaigerns zu. Denn die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung zeigt, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs gering, der Anteil des Ziel- und Quellverkehrs dagegen sehr hoch ist. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Antragsteller meinen - zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich gewesen wären, wenn auf einen späteren Prognosehorizont abgestellt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Verkehrsgutachter nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in seine Berechnungen künftige Entwicklungen in Schwaigern einbezogen hat, die für die Verkehrsmenge von Einfluss sind. Dazu zählen insbesondere die Besiedelung der beiden Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie die Erweiterung des „Handelshofes“.
110 
Der von den Antragstellern als Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung zitierte ADAC-Bericht aus dem Jahr 2008 führt zu keinem anderen Ergebnis. Er gibt in weiten Teilen die beiden oben genannten Prognosen des Bundesverkehrsministeriums wieder und befasst sich mit dem Fernverkehr - vor allem mit dem Güterfernverkehr -, wie beispielsweise die Grafiken auf den Seiten 4, 5 und 7, insbesondere aber auch das Fazit des Berichts zeigen. Als Beleg für eine bis 2025 zu erwartende erhebliche Steigerung des innerörtlichen Verkehrs in Schwaigern ist er damit nicht geeignet.
111 
Der gesamte überörtliche Verkehr, der Schwaigern auf der B 293 passiert, hat sich im Übrigen von 2002 bis 2008 nicht wesentlich verändert. Dies belegen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Auswertungen der automatischen Straßenverkehrszählung an der B 293 auf Höhe Schwaigern. Die Jahresmittelwerte bezogen auf sämtliche Kraftfahrzeuge an sämtlichen Wochentagen bewegen sich zwischen ca. 9900 und 10800 Fahrzeugen, wobei die Zahl der Fahrzeuge im Jahr 2007 mit ca. 10800 am höchsten war. Im Jahr 2008 ging sie zurück auf ca. 10200. Der Anteil des Schwerlastverkehrs erhöhte sich dagegen stärker. Er bewegte sich zwischen 665 und 1050 Fahrzeugen, wobei er wiederum 2007 seinen höchsten Stand erreichte und 2008 wieder auf 820 Fahrzeuge zurückging. Diese Zahlen belegen zum einen, dass die Antragsgegnerin zu Recht nicht von einer zu erwartenden wesentlichen Veränderung der Verkehrszahlen ausging. Denn die Gesamtverkehrszahlen haben sich innerhalb von acht Jahren nur um ca. 3 % erhöht; selbst bezogen auf das verkehrsreiche Jahr 2007 liegt nur eine Erhöhung um 9 % vor. Dies zeigt, dass die Verkehrszunahme in Schwaigern nicht höher liegt als im Bundesdurchschnitt, sondern niedriger. Die Zahlen belegen aber zum anderen auch die Gültigkeit der Aussagen in den Prognosen der Bundesverkehrsministeriums und des ADAC für die Gemarkung Schwaigern, dass nämlich der überörtliche Schwerverkehr erheblich zugenommen hat und wohl auch weiter zunehmen wird. Letzteres ist aber für die Frage, ob im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ von zutreffenden Verkehrszahlen ausgegangen wurde, angesichts des auf den maßgeblichen Straßen überwiegenden Ziel- und Quellverkehrs ohne wesentliche Bedeutung.
112 
(2) Der Senat ist des Weiteren mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass eine Lenkung des Schwerlastverkehrs ausschließlich mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nicht möglich ist. Insbesondere erscheint die Vorstellung der Antragsteller nicht realistisch, der aus Süden über die Neipperger Straße kommende Verkehr mit Ziel B 293 könne zunächst über die Heilbronner Straße (K 2160) nach Osten geführt werden, um bei Leingarten auf die B 293 einzumünden. Dies bedeutete eine Sperrung der durch Schwaigern in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Kreisstraße K 2152 sowie von Teilen der K 2160 für den überörtlichen Verkehr, was deren Bedeutung als vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen zwei benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienende Straßen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG) zuwiderlaufen würde.
113 
c) Der Bebauungsplan weist auch keine Fehler im Abwägungsvorgang zu Lasten der Antragstellerin zu 1 auf.
114 
aa) Die Rüge, die Antragsgegnerin habe die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 falsch eingeschätzt, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägung zu Recht die Außenbereichseigenschaft des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 zugrunde gelegt.
115 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist auch bei seiner erneuten Abwägung der betroffenen Belange im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB davon ausgegangen, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 im Außenbereich liegt; hilfsweise hat er einen Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB unterstellt und das Gebiet als Misch-/Dorfgebiet eingestuft. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 war bereits der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ in Kraft, der auch das Grundstück der Antragstellerin zu 1 erfasst. Er setzt für das Grundstück der Antragstellerin zu 1 ein allgemeines Wohngebiet fest. Durch den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ entsteht somit ein Konfliktpotential, da sich aufgrund dieser Festsetzung die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 gegenüber dem Verkehrslärm erhöht. Dieser Konflikt ist jedoch in diesem Bebauungsplan zu lösen. Ob dies gelungen ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, sondern kann allenfalls Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sein. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass am 23.01.2009 der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren zum Bebauungsplan „Weilerweg“ erging. Wiederholt eine Gemeinde - zumindest teilweise - die Abwägungsentscheidung und die Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren, hat sie die Möglichkeit - und auch die Pflicht -, neu eingetretene Umstände bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. zum anders gelagerten Fall einer bloßen Wiederholung der Ausfertigung BVerwG, Beschluss vom 12.03.2008 - 4 BN 5.08 -, BauR 2008, 1417). Zu den zu berücksichtigenden neuen Umständen zählt aber im vorliegenden Fall nicht die geänderte Qualität der Schutzwürdigkeit der Antragstellerin. Denn dieses - neue - Maß der Schutzwürdigkeit ist - wie oben dargelegt - im Bebauungsplanverfahren „Mühlpfad I“ zu berücksichtigen. Die Forderung nach einer Konfliktlösung auch im Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“ würde die Forderung nach einer gleichsam doppelten Konfliktbewältigung bedeuten.
116 
Die für das Außenbereichsgrundstück der Antragstellerin zu 1 maßgeblichen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Nach Teil 2/8 der schalltechnischen Berechnungen vom 11.04.2007 beträgt die höchste Lärmbelastung am Gebäude der Antragstellerin zu 1 im Planfall 1F tagsüber 63 dB(A) und nachts 53 dB(A). Die gleichen Werte hat der Gutachter für den Planfall 7 errechnet. Diese Berechnungen sind nicht deshalb fehlerhaft, weil ihnen falsche Annahmen über die Menge und Art der Fahrzeuge zugrunde gelegt worden wären, die die neue Trasse des Weilerweges nutzen werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter b) verwiesen werden.
117 
bb) Die Antragsteller rügen des Weiteren zu Unrecht, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt und bewertet, dass die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 mehrfach geändert werden muss.
118 
Auf der Ebene der vorgelagerten Pflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB hat die planende Gemeinde vor Erlass eines Bebauungsplans die Betroffenheit von Eigentümern, deren Flächen in Anspruch genommen werden sollen, umfassend und gründlich zu ermitteln und zu bewerten. Dies betrifft zunächst den Umfang und die Verteilung der Flächeninanspruchnahme, sodann die Auswirkungen auf den Zuschnitt und die Nutzung der verbleibenden Grundstücke sowie deren etwaige Wertminderungen. Darüber hinaus bleibt zu prüfen, welche baulichen Veränderungen (z.B. Rückbauten) und sonstigen Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken erforderlich wären und welche Ausgleichsmaßnahmen gegebenenfalls hieraus resultieren könnten. Die Notwendigkeit künftiger Enteignungen ist bei der Ermittlung ebenso in den Blick zu nehmen wie die Auswirkungen veränderter Verkehrsführungen auf die betroffenen Anlieger (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 31.07.2008 - 1 C 10193/08 -, juris).
119 
Diesen Verpflichtungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat erkannt, dass zunächst durch den Bebauungsplan „Weilerweg“ eine Änderung der Zufahrt notwendig wird und diese Zufahrt wegen der Planung des neuen Baugebiets „Mühlpfad I“ erneut geändert werden muss. Auch hat sie berücksichtigt, dass die Aufrechterhaltung einer bestimmten Zufahrtsmöglichkeit zu den abwägungserheblichen Belangen zählt. Sie hat des Weiteren in ihre Erwägungen eingestellt, dass es sich um einen gewichtigen Eingriff in die bestehenden Verhältnisse auf dem Grundstück handelt. In der Begründung zum Bebauungsplan hat sie dazu ausgeführt: „Die durch die Planung vorgesehene Zufahrt von Westen bedingt eine tiefgreifende Neuordnung der inneren Erschließung und Nutzungsstruktur des Grundstück und geht mit weiteren Eingriffen in den Gartenbereich (mit zum Teil altem Baumbestand und ausgeprägtem sonstigen Bewuchs) einher“. Auf Seite 67/68 heißt es weiter, das schutzwürdige Interesse der betroffenen Eigentümer u.a. am Fortbestand der Grundstücksordnung sei mit hohem Gewicht zu berücksichtigen; dies gelte insbesondere für die bebauten Grundstücke ... ..., ..., ... und .... Die Antragsgegnerin hat gleichfalls erkannt, dass die Beeinträchtigungen insbesondere durch Entschädigungsleistungen auszugleichen sind. Über die Höhe dieser Entschädigungsleistungen liegen zwar keine konkreten Kostenschätzungen vor; auch die Kostenschätzung der Trassenvarianten vom 14.09.2005 (Anlage 7 zur Begründung zum Bebauungsplan) berücksichtigt diese Kosten nicht. Darin sind nur die Kosten für den notwendig werdenden Grunderwerb enthalten. Dies stellt jedoch keinen Ermittlungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dar, weil die planbedingt notwendig werdenden Entschädigungsleistungen für andere Grundstücksbeeinträchtigungen im Verhältnis zu den Gesamtkosten nur einen äußerst geringen Bruchteil ausmachen. Zum einen werden nur vier Grundstücke betroffen (... ..., ..., ... und ...) und zum anderen beschränkt sich das Ausmaß der Betroffenheit auf Einzelaspekte der Grundstücksnutzung, wie z.B. die Verlegung der Zufahrt, die Änderung der inneren Erschließung oder die Nutzung der Vorgärten), ohne die Gesamtnutzung des Grundstücks in Frage zu stellen.
120 
cc) Die Antragsteller rügen gleichfalls ohne Erfolg, statt der vorgesehenen Böschung im nordwestlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 habe als milderes Mittel die Fortführung der Stützwand vorgesehen werden müssen, da hierfür weniger Fläche in Anspruch genommen werden müsse. Zudem sei ein im Plan grün eingefärbter Bereich zwischen der Straßen- und der Böschungsfläche vorgesehen, dessen Funktion und Notwendigkeit nicht ersichtlich sei, der aber zu weiterem Flächenverlust führe.
121 
Die Antragsgegnerin hat - wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt - das Problem des Flächenbedarfs für die Böschung erkannt und sich abwägend damit auseinandergesetzt, ob stattdessen die Stützwand weiterzuführen sei. Sie hat sich gegen die Verlängerung der Stützwand entschieden, da dies nur zu einer Reduzierung des Flächenbedarfs um 40 m 2 geführt hätte, dem aber Mehrkosten in Höhe vom 66.000,-- EUR gegenüber gestanden hätten. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Belastungen der Antragstellerin zu 1 auf das - absolut gesehen - geringste Maß zu beschränken. Nach § 1 Abs. 7 BauGB hat sie vielmehr die widerstreitenden Interessen bzw. öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. In Anbetracht des relativ geringen Flächenminderbedarfs für eine Stützwand war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Interesse der Antragstellerin zu 1 hinter das öffentliche Interesse an einer möglichst sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zurücktreten zu lassen.
122 
Die Bedeutung des von den Antragstellern als funktionslos bemängelten grün eingezeichneten Bereichs zwischen Straßen- und Böschungsfläche hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar erläutert. Sie hat darauf verwiesen, dass er als Sicherheits- und Sichtraum, als Notgehweg und als Arbeitsraum bei der Straßenunterhaltung erforderlich ist und zwar unabhängig davon, ob eine Stützwand oder eine Böschung errichtet wird. Insoweit liegt daher kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
123 
d) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange der Antragstellerin zu 2 im Hinblick auf deren Anspruch auf Schutz vor Lärmimmissionen fehlerfrei ermittelt und bewertet.
124 
Die schalltechnischen Berechnungen gelangen für das außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück der Antragstellerin zu 2 zwar zu einer Veränderung der Lärmsituation, sehen aber keine Veränderung, die zu einer Gesundheitsgefahr führt, weil die entsprechenden Lärmwerte nicht erreicht werden. Schallschutzmaßnahmen zu Gunsten dieses Grundstücks wurden nicht getroffen. Die Antragstellerin zu 2 rügt, dass passive Schallschutzmaßnahmen zwar geprüft, aber nicht festgesetzt worden seien.
125 
Diese Rüge führt schon deshalb nicht zum Erfolg des Antrags, weil ein Bebauungsplan für außerhalb des Plangebiets gelegene Gebäude keine passiven Schallschutzmaßnahmen festsetzen kann (VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, NVwZ-RR 1998, 325). Ein außerhalb des Plangebiets notwendig werdender passiver Schallschutz nötigt aber auch nicht zu einer Ausweitung des Plangebietes, um die Festsetzungsmöglichkeit zu erlangen. Denn die Gemeinde muss regelmäßig auch im Plangebiet nicht auf das Instrumentarium zur Festsetzung passiven Schallschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zurückgreifen, sondern kann dessen Regelung dem Verfahren nach § 42 BImSchG überlassen (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351).
126 
Unabhängig davon hat die Antragstellerin zu 2 keinen Anspruch auf Lärmschutz nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Lärmbetroffenen ein Anspruch auf Lärmschutz nach dieser Vorschrift grundsätzlich nur zu, wenn gerade von der neuen oder geänderten Straße Verkehrslärm ausgeht, der den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet. Der hierfür maßgebende Beurteilungspegel ist nicht als „Summenpegel“ unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln. Allerdings dürfen die Vorbelastung und die zusätzliche Lärmbeeinträchtigung nicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, BauR 2001, 900 und Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
127 
Die Antragsgegnerin hat die Lärmbetroffenheit der Antragstellerin zu 2 ermittelt. Der Gutachter hat berechnet, dass es planbedingt zu einer Lärmverlagerung kommen wird, denn ein Teil des Verkehrs, der derzeit nördlich des Grundstücks verläuft, wird zukünftig auf den südlich des Grundstücks verlaufenden Weilerweg verlagert werden. Im Norden wird es daher zu einer Verbesserung der Lärmsituation kommen, im Süden dagegen zu einer Verschlechterung. Die ausschließlich durch den Ausbau des Weilerweges ausgelösten Lärmveränderungen wurden nicht ermittelt; es liegen insoweit nur Berechnungen über den Gesamtlärmpegel aus Schienen- und Straßenverkehr vor (Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen). Der ausschließlich dem Straßenverkehrslärm zuzurechnende Lärm wurde jedoch für den Planfall 7 berechnet (Teil 2/5 der schalltechnischen Berechnungen). Dabei ergaben sich keine Pegelwerte, die die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht überschritten. Der höchste berechnete Wert entsteht im Dachgeschoss auf der Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 mit 58 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts. Da der Planfall 7 nach dem Verkehrsgutachten zu einer Verkehrszunahme und damit zu einer Erhöhung der Lärmbelastung gegenüber dem Planfall 1F und damit erst recht gegenüber dem alleinigen Ausbau des Weilerweges führen wird, ist ausgeschlossen, dass der bloße Ausbau des Weilerweges die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten wird. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.
128 
Die Lärmbelastung wird auch die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreiten. Dies belegt Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen der Antragsgegnerin. Der Schwellenwert für eine Gesundheitswertgefährdung wird allgemein bei einem Lärmpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Die genannten Werte werden nicht überschritten. Ungeachtet der methodischen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines Summenpegels aus Verkehrs- und Gewerbelärm, die bedingt sind durch die unterschiedlichen Methoden der Pegelermittlung, hat der Lärmgutachter einen solchen im Sinne eines „worst-case-Szenarios“ berechnet. Er hat dabei ein zweistufiges Verfahren gewählt. Zunächst wurde unterstellt, dass der Gewerbelärm die Richtwerte der TA-Lärm nicht übersteigt. In diesem Fall lagen die Summenpegel aus Gewerbelärm und Verkehrslärm im Planfall 1F und 7 deutlich unter der Schwelle zur Gesundheitsgefahr. In einem zweiten Schritt wurde dann - ausgehend von den Angaben des Anlagenbetreibers über den Ablauf und die Auslastung der Anlage im Kampagnenbetrieb - weitere Pegel berechnet. In diesem Fall überschritten die Pegel des Gewerbelärms an der Westseite des Gebäudes der Antragstellerin zu 2 den Richtwert der TA-Lärm für Mischgebiete nachts um 12 dB(A), an der Nordseite um 7 dB(A). Gleichwohl blieben die Summenpegel nach wie vor unter der Schwelle der Gesundheitsgefährdung, und zwar ebenfalls wieder sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7.
129 
Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln. Auch die Antragsteller ziehen sie nicht substantiiert in Zweifel. Sie sind allerdings der Auffassung, dass es zur Feststellung der Höhe der Gewerbelärmimmissionen einer Messung bedurft hätte, weil - wie der Gutachter einräumt - nur wenig Literatur zum Kampagnenbetrieb vorliegt. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Antragsgegnerin musste bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung nicht jegliche tatsächlichen Lärmimmissionen des Gewerbebetriebes berücksichtigen, sondern nur solche, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Ansonsten könnte ein rechtswidrig emittierender Betrieb sämtliche weiteren Vorhaben verhindern, die ebenfalls mit Lärmemissionen verbunden sind, obwohl diese bei korrektem Verhalten des vorhandenen Betriebs ohne Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefahr umgesetzt werden könnten. Denn das „Lärmkontingent“ wäre bereits ausgeschöpft. Gegen Immissionen, die das zulässige Maß überschreiten, steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 17 bzw. § 22 BImSchG zu, denn diese Normen haben drittschützenden Charakter (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, § 17 BImSchG Rn. 122 und § 22 BImSchG Rn. 79). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter der Antragsgegnerin bei seinen Berechnungen davon ausging, dass die ... ... die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm einhält. Die sodann aufgrund der Betreiberangaben berechneten Immissionspegel mussten nicht zusätzlich durch Messungen verifiziert werden. Die Berechnungen ergaben an der durch den Gewerbelärm am meisten belasteten Westfassade eine Überschreitung des Richtwertes der TA-Lärm für Mischgebiete um 12 dB(A) in der Nacht. Der Richtwert beträgt 45 dB(A), berechnet wurden 57 dB(A). Die Höhe der Überschreitung deutet bereits darauf hin, dass der Betrieb der ... ... das bundesimmissionsschutzrechtlich zulässige Maß der Emissionen übersteigt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, dieses Maß im Rahmen der Bauleitplanung zu ermitteln und gegebenenfalls für eine Sanierung der Gewerbelärmsituation bei der Antragstellerin zu 2 zu sorgen, zumal dann nicht, wenn trotz der berechneten erheblichen Überschreitung des Richtwertes der Summenpegel aus Gewerbe- und Verkehrslärm den Schwellenwert zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreitet. Die von den Antragstellern wohl erwarteten noch höheren Pegelwerte im Falle einer Lärmmessung würden daher allenfalls - verschärft - die Frage der Gewerbelärmsanierung aufwerfen. Sie würden jedoch nichts an der Einschätzung des Senats ändern, dass die Antragsgegnerin die zu erwartenden Lärmimmissionen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 ordnungsgemäß ermittelt und bewertet hat.
130 
e) Der Rüge der Antragsteller, die unterbliebene Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen für das Grundstück der Antragsteller zu 3 sei abwägungsfehlerhaft, bleibt ebenfalls der Erfolg versagt.
131 
Da sich das Grundstück außerhalb des Plangebiets befindet, fehlt es - ebenso wie im Fall der Antragstellerin zu 2 - bereits an der Möglichkeit einer solchen Festsetzung. Unabhängig davon haben die Antragsteller aber auch keinen Anspruch auf Lärmschutz. Ein solcher bestünde nur, falls die Pegelwerte der rein planbedingten Lärmimmissionen die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV überstiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Diese Pegelwerte sind hier zwar nicht berechnet worden. Aufgrund der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen und der Ausführungen des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Antragsteller zu 3 aufgrund der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“ keinen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die einen Anspruch auf Lärmschutz auslösen.
132 
Nach den schalltechnischen Berechnungen Teil 2/7 A 17 und Teil 2/9 S. 8 wird die Gesamtlärmbelastung am Gebäude ... ... im Planfall 1F zwar um bis zu 5,7 dB(A) zunehmen . Der höchste Wert wird für die Westfassade mit 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts errechnet. Dies bedeutet, dass die Gesamtlärmbelastung die hier maßgeblichen Grenzwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV überschreiten wird. Auf die Gesamtlärmbelastung kommt es jedoch bei der Frage, ob ein Anspruch auf Lärmschutz besteht, nicht an. Maßgebend ist vielmehr allein der von der neuen Straße ausgehende Verkehrslärm (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Dieser wird nach Überzeugung des Senats zu keiner nennenswerten Erhöhung der Lärmimmissionen bei den Antragstellern zu 3 führen. Erst recht werden sie die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte der 16. BImSchV nicht übersteigen.
133 
Nach den Feststellungen, die der Senat gemeinsam mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 getroffen hat, befindet sich das Grundstück ... ... der Antragsteller zu 3 - entgegen deren Auffassung - nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete sind daher nicht anzuwenden. Gegen die Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets sprechen insbesondere das Ausmaß und die Art der gewerblichen Nutzungen in der näheren Umgebung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Die maßgebliche nähere Umgebung wird gerade durch die gewerblichen Nutzungen der Antragsteller zu 3 mitgeprägt. So befindet sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 3, ... ..., deren Bauunternehmen mit Lagerhalle und auf deren Grundstück ... ... ein dem Bauunternehmen dienender Lagerplatz. Darüber hinaus befindet sich auf dem Grundstück ...-... ... eine Flaschnerei. Die Schreinerei auf dem Grundstück ...-... ... wurde zwar nach Angaben der Beteiligten im August 2009 aufgegeben. Sie ist hier jedoch zu berücksichtigen, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch betrieben wurde. Sämtliche genannten Betriebe zählen nicht zu den in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetrieben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO oder zu den ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Für Schreinereibetriebe hat dies das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1971 entschieden (Urteil vom 07.05.1971 - IV C 76.68 -, BauR 1971, 182). Aber auch ein Bauunternehmen ist in einem Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, da es sich um einen Betrieb handelt, der das Wohnen stört. Abzustellen ist dabei auf eine typisierende Betrachtungsweise. Maßgebend ist der Betriebstyp als solcher, nicht die Einzelheiten des konkreten Betriebs (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 4 Rn. 4.4 m.w.N.). Der Betrieb eines Bauunternehmens ist mit einem erhöhten Maß an LKW-Verkehr und damit einhergehenden Lärmemissionen verbunden. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im Fall der Antragsteller zu 3 - zum Betrieb eine Lagerhalle und ein Lagerplatz gehören. Ein solcher Betrieb ist mit dem typischen Erscheinungsbild eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar, das nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient. Schließlich ist auch der von den Beteiligten als Flaschnerei bezeichnete Betrieb kein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Es fehlt bereits am Merkmal „der Versorgung des Gebiets dienend“, denn der Betrieb bezeichnet sich nach seinem Internetauftritt selbst als „Fachmann für Sanitär, Heizung und Klima in Schwaigern und Umgebung“. Er stellt auch keinen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb dar, denn die Blechverarbeitung eines Flaschnereibetriebes ist mit Lärmemissionen verbunden, die das Wohnen stören.
134 
Auf die Frage, ob die Zeppelinstraße trennende Wirkung entfaltet - wie die Antragsteller behaupten - kommt es nicht an, wenngleich hierfür angesichts der Straßenbreite und der aus den vorliegenden Plänen ersichtlichen Bebauung an beiden Straßenseiten wenig spricht. Denn auch in diesem Fall läge das Grundstück ... ..., das an die östliche Seite der Zeppelinstraße angrenzt, nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. In unmittelbarer Nähe befanden sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Schreinerei und die Flaschnerei. Beide Betriebe sind - wie ausgeführt - in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Auch bei einer gesonderten Betrachtung der östlich der Zeppelinstraße gelegenen Grundstücksnutzungen in der näheren Umgebung des Grundstücks ... ... wäre die nähere Umgebung daher zu stark gewerblich geprägt, als dass von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gesprochen werden könnte.
135 
Ob die nähere Umgebung einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspricht, kann ebenfalls dahingestellt bleiben; jedenfalls handelt es sich um eine Gemengelage aus Wohnnutzung und einem erheblichen Maß an gewerblicher Nutzung, der nicht das Schutzniveau eines Wohngebiets zukommt, sondern das eines Mischgebiets. Daher sind die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete maßgebend. Die für den Planfall 1F (und erst recht für den Planfall 7) berechnete erhebliche Zunahme der Gesamtlärmbelastung am Grundstück ... ... ... ist keine Folge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Vielmehr ist sie auf den bereits im Planfall 1F berücksichtigten zusätzlichen Verkehr auf der Zeppelinstraße zurückzuführen, der aus den neuen Baugebieten südlich des Weilerweges stammt. Dieser wird die durch den Ausbau des Weilerweges geschaffene Möglichkeit der leichteren Querung der Bahnlinie über den Übergang Stettener Straße nutzen und über die Zeppelinstraße nach Norden abfließen. Ferner berücksichtigt der Planfall 1F verkehrslenkende Maßnahmen im Innenstadtbereich, die ebenfalls zu einer Verkehrszunahme auf der Zeppelinstraße führen. Dies hat der Lärmgutachter bereits in seinen Stellungnahmen vom 29.06.2009 und vom 15.06.2009 ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläutert. Die Antragsteller treten den Ausführungen nicht mit beachtlichen Argumenten entgegen. Der Senat ist angesichts dieser Erkenntnisse davon überzeugt, dass die berechneten Lärmimmissionen nicht von dem Verkehr auf der ca. 250 m südlich der Grundstücke der Antragsteller zu 3 verlaufenden Trasse des ausgebauten Weilerweges stammen. Dafür spricht bereits die große Entfernung zwischen der Trasse und dem Grundstück der Antragsteller zu 3. Diese lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Lärmsituation für die Antragsteller zu 3 nennenswert verändern wird. Denn selbst die der Plantrasse zugewandte Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 wird - im Planfall 1F - nur um 1,3 dB(A) höheren Verkehrsimmissionen ausgesetzt sein als bisher. Dieses Haus befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Plantrasse. In einer Entfernung von 250 m zur Bahntrasse fallen die Lärmveränderungen noch deutlich geringer aus, so dass sie mit Sicherheit unter der Hörbarkeitsschwelle liegen werden (s. dazu Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, a.a.O.). Es kommt hinzu, dass sich in dem Bereich zwischen dem Grundstück der Antragsteller zu 3 und der Plantrasse zahlreiche Gebäude befinden, so dass sich der durch den Verkehr auf dem Weilerweg ausgelöste Lärm nicht ungehindert bis zu dem Grundstück der Antragsteller zu 3 ausbreiten kann. Vielmehr entfalten diese Gebäude eine zusätzliche Abschirmungswirkung.
136 
f) Die Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.
137 
aa) Die Antragsteller meinen allerdings, die Vorbelastung mit Luftschadstoffen sei zu hoch angesetzt worden, was zu einem Abwägungsfehler hinsichtlich der neu hinzukommenden Belastung geführt habe. Letzteres trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, dass im Hinblick auf die Vorbelastung in Ermangelung verfügbarer Werte für Schwaigern die Werte für das ca. 15 km entfernte Heilbronn zugrunde gelegt wurden. Diese liegen unstreitig höher als die Schwaigerns. Das gereicht den Antragstellern jedoch nicht zum Nachteil, sondern allenfalls zum Vorteil. Denn bei der Gesamtbetrachtung aus Vorbelastung und hinzukommender Belastung werden höhere Werte erreicht, als beim Ansatz einer geringeren Vorbelastung. Dennoch bleiben die Werte unter den Grenzwerten. Die Ermittlung der neu hinzukommenden Belastung erfolgte unabhängig von der Vorbelastung, so dass es hierfür ohne Belang ist, welche Vorbelastungswerte angenommen wurden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung auch nicht darauf abgestellt, dass die hinzukommende Belastung im Verhältnis zur Vorbelastung gering ist, sondern darauf, dass die Gesamtbelastung die Grenzwerte nicht übersteigt. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller erfolgt ins Blaue hinein; die Vorgänge über die Aufstellung des Bebauungsplans geben keinerlei Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen könnten. Der von den Antragstellern gerügte Abwägungsfehler liegt daher nicht vor.
138 
Dies gilt auch, soweit die Antragsteller meinen, die planbedingte Mehrbelastung sei nicht ermittelt worden; es habe eine bloße Ergebniskontrolle dahingehend stattgefunden, dass die Grenzwerte eingehalten sind. Der Vorwurf trifft nicht zu. Die planbedingt hinzukommende Belastung wurde im Einzelnen bezüglich bestimmter Luftschadstoffe ermittelt (s. Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans „Abschätzung der Luftschadstoffe nach MLuS 02“). Zu diesen Werten wurden die für Heilbronn verfügbaren Vorbelastungswerte hinzugerechnet und daraus die Gesamtbelastung errechnet. Die maßgeblichen Unterlagen lagen dem Gemeinderat zur Abwägung vor. Er hat sich in Kenntnis dessen für die Planung entschieden.
139 
bb) Die Antragsteller werfen der Antragsgegnerin ferner vor, den prognostizierten Fahrzeugflottenmix „manipuliert“ zu haben, indem unterstellt worden sei, dass künftig immer mehr Fahrzeuge eine verbesserte Abgasreinigungstechnik erhalten. Die Antragsgegnerin hält dem unter Verweis auf die Stellungnahme des Instituts ... vom 11.12.2008 entgegen, für die Emissionsberechnung sei das vom Umweltbundesamt herausgegebene Handbuch Emissionsfaktoren (HBEFA, Version 2.1, Stand 2004) verwendet worden, das Emissionsfaktoren für verschiedene Fahrzeugkategorien und Verkehrssituationen beinhalte. Die Fahrzeugkategorien im HBEFA spiegelten den Stand der Technik wider. Darin enthalten seien aktuelle Entwicklungen und auch Prognosen für zukünftige Abgasnormen sowie der Anteil der Fahrzeuge mit der jeweiligen Abgasnorm an der Fahrzeugflotte. Bislang lägen keine besseren Erkenntnisse vor.
140 
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Liegen zu einem Gutachtenthema bereits empirische Daten vor, darf der Gutachter diese verwerten und seinem Gutachten zugrunde legen, sofern nicht die Verhältnisse im Einzelfall so erheblich vom Durchschnittsfall abweichen, dass sie eine gesonderte Datenerhebung erfordern. Das HBEFA liefert Emissionsfaktoren pro Kilometer oder Verkehrsvorgang in Abhängigkeit bestimmter Parameter. Hierzu zählen die Emissionsart, die Fahrzeugkategorie, die Bezugsjahre, die Schadstoffkomponenten, die Verkehrssituation, die Längsneigung sowie die Einflussfaktoren von Kaltstartzuschlägen und für die Bestimmung von Verdampfungsemissionen nach Motorabstellen. Diese ausdifferenzierte Datengrundlage durfte der Gutachter auch im vorliegenden Fall seinem Gutachten zugrunde legen, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhältnisse in Schwaigern eine Sonderbetrachtung erfordern. Auch die Antragsteller verweisen nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern meinen, in einem eher ländlich geprägten Raum wie Schwaigern sei angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise nicht mit einem schnellen, sondern nur mit einem „durchschnittlichen“ Austausch des Fahrzeugbestandes zu rechnen. Dies ist jedoch reine Spekulation und wird durch keine Fakten erhärtet. Zudem spricht dieses Argument gerade für die Annahmen des Gutachters und nicht gegen sie, denn die im HBEFA wiedergegebenen Werte stellen Durchschnittswerte dar.
141 
Schließlich dürfte sich die im HBEFA prognostizierte Geschwindigkeit des Austauschs alter Fahrzeuge sogar noch erhöht haben. Denn die Annahmen im HBEFA stammen aus dem Jahr 2004. Zu diesem Zeitpunkt war die „Abwrackprämie“, die zu einem umfangreichen Austausch älterer zugunsten neuer Fahrzeuge geführt hat, noch nicht absehbar.
142 
cc) Die Antragsteller meinen weiter, die vom Gutachter angenommene mittlere Geschwindigkeit auf dem Weilerweg von 39 km/h spiegele das tatsächliche Fahr- und Abgasverhalten nicht wider. Auch dieser Vorwurf wird durch die Stellungnahme des Gutachters vom 11.12.2008 entkräftet. Danach folgt die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h den Angaben im HBEFA. Sie ergibt sich durch einen gestörten Fahrmodus, wie er gerade bei Kreisverkehren auftritt, da in solchen Fällen nicht auf der gesamten Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden kann. Die Antragsteller stützen ihre gegenteilige Auffassung nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern behaupten lediglich, die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h sei fehlerhaft. Dies genügt nicht, um an der Richtigkeit der nachvollziehbaren, auf empirischen Daten beruhenden Berechnungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachters zu zweifeln.
143 
dd) Die Antragsteller rügen schließlich, es sei nicht geklärt, ob und wie oft der Grenzwert für PM 10 auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1 überschritten und inwieweit dies planbedingt verschärft werde. Das Grundstück befinde sich in einem Abstand von weniger als 10 m zum Fahrbahnrand. Die Aussage des Ingenieurbüros ... (...) in seiner Stellungnahme vom 31.03.2005 (Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans), im Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand werde der zulässige Grenzwert maximal 32 Mal (erlaubt sind 35 Mal) überschritten, sei daher nicht geeignet die Betroffenheit der Antragstellerin zu 1 zu klären.
144 
In den Umweltbericht wurden im Rahmen des ergänzenden Verfahrens jedoch weitere Ausführungen zur Luftschadstoffbelastung aufgenommen. Danach wird der Grenzwert für Feinstaub (PM 10) im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 direkt am Fahrbahnrand 26 Mal pro Jahr und in einem Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand 22 Mal pro Jahr überschritten. Die Richtigkeit dieser Aussage wird von den Antragstellern nicht bestritten. Für den Senat ist daher nicht ersichtlich, dass insoweit ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Hinblick auf die Feinstaubbelastung der Antragstellerin zu 1 vorliegt.
145 
g) Die Antragsgegnerin hat auch die betroffenen naturschutzrechtlichen Belange ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen.
146 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, die ornithologische Kartierung sei unzureichend und die Feststellungen hinsichtlich der Gelbbauchunke sowie der Nachtigall seien fehlerhaft, treffen nicht zu.
147 
(1) Im Hinblick auf die ornithologische Kartierung halten die Antragsteller den Beobachtungszeitraum für zu kurz. Dies ist nicht der Fall. Die Erfassung der Vogelarten fand an 6 Tagen zwischen dem 25.04.2005 und dem 16.06.2005 - also während eines Zeitraums von fast zwei Monaten - zu verschiedenen Tageszeiten statt. Sie dauerte jeweils ca. zwei Stunden, begann morgens zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr und endete abends zwischen 18.00 Uhr und 20.15 Uhr. Der Umfang dieser Erfassung ist ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht (Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776) setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Bei der Bestandsaufnahme hat sich die Behörde sowohl bereits vorhandener Erkenntnisse als auch einer Bestandserfassung vor Ort zu bedienen, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Diese Grundsätze lassen sich auf einen Bebauungsplan übertragen, der - wie hier - ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat.
148 
Den genannten Anforderungen wird die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin gerecht. Sowohl der Umfang des gesamten Erhebungszeitraums als auch der Erhebungszeitraum selbst sowie die jeweiligen Erhebungszeiten und die Methodik der Erhebung sind ausreichend und geeignet, ein repräsentatives Bild der im Vorhabengebiet vorhandenen Vögel zu zeichnen. Der Erhebungszeitraum von Ende April bis Mitte Juni erfasst nahezu den gesamten Brutzeitraum. Eine weitere Kartierung im Winter und im Herbst war dagegen nicht erforderlich.
149 
Die Antragsteller rügen zwar, dass es an Erhebungen über durchziehende Vögel mangele, weil der Erhebungszeitraum zu spät begonnen habe. Da der Vogelzug Ende April aber noch nicht abgeschlossen ist, kann dies allenfalls auf einzelne sehr früh durch ziehende Vogelarten zutreffen, wobei für den Senat nicht ersichtlich ist, um welche Arten es sich im konkreten Fall handeln könnte. Auch die Antragsteller legen dies nicht dar. Es kommt hinzu, dass die Erfassung von Durchzüglern wegen deren kurzer Verweildauer im Durchzugsgebiet schwierig ist; sie hängt vielfach von eher zufälligen Beobachtungen ab. Im Ergebnis kann es sich daher allenfalls um punktuelle Erfassungslücken und eine Diskrepanz im Detail handeln, welche die Methodik und den Umfang der Bestandsaufnahme zur Avifauna nicht ungeeignet erscheinen lassen. Den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a.a.O., Rn. 48). Weitere Erhebungen waren deshalb nicht geboten. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller Erhebungen im Herbst vermissen. Denn durchziehende Vögel wurden - mit den genannten punktuellen Ausnahmen - bereits durch die Bestandsaufnahme im Frühjahr auf deren Flug in die Sommerquartiere erfasst. Einer weiteren Bestandsaufnahme zum Zeitpunkt der Rückkehr in die Winterquartiere bedurfte es daher nicht.
150 
(2) Soweit es überwinternde Vögel betrifft, werden deren Wohn- und Zufluchtsstätten zwar beschränkt. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 42 BNatSchG hat die Antragsgegnerin mit dem Landratsamt Heilbronn jedoch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen geschlossen. Solche Maßnahmen sind nach § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG zulässig. Durch die vereinbarten Maßnahmen wird sichergestellt, dass durch das Straßenbauvorhaben der Antragsgegnerin nicht gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen wird, der es verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
151 
(3) Die Rüge der Antragsteller, der Beobachtungszeitraum sei zu kurz gewesen, um das Vorkommen der Nachtigall feststellen zu können, greift ebenfalls nicht durch. Die von ihnen der Sache nach geforderte Bestandsaufnahme für die Dauer von mehr als einem Jahr wäre im Hinblick auf die Bedeutung des Straßenbauvorhabens mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, der nach dem vom Bundesverwaltungsgericht angewendeten Maßstab der praktischen Vernunft nicht gefordert werden kann. Es entspricht - wie der Sachverständige Simon in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläuterte - dem allgemeinen Standard, für die Nachtigall drei Erfassungstermine zwischen Ende April und Ende Mai vorzusehen. Die Erfassung und Auswertung der Beobachtungsdaten erfolgte nach den Angaben in der ornithologischen Kartierung 2005 auf der Grundlage des Werks „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Vorgehensweise zu zweifeln, zumal der Antragsgegnerin insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, die der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274). Die Grenzen ihres Einschätzungsspielraums hat die Antragsgegnerin nicht überschritten; die Annahmen des Fachgutachters sind naturschutzfachlich vertretbar und beruhen nicht auf einem Bewertungsverfahren, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.). Auch die Antragsteller stellen dies nicht substantiiert in Frage. Im vorliegenden Fall wurden zudem sogar vier Begehungen innerhalb des genannten Zeitraums durchgeführt sowie zwei weitere Begehungen im Juni. Dadurch war eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme gewährleistet.
152 
(4) Der Senat teilt des Weiteren nicht die Auffassung der Antragsteller, ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren, in denen keine Nachweise für das Vorkommen der Gelbbauchunke im Plangebiet geführt worden seien, sei zu kurz, um ein dauerhaftes Ausbleiben der Art annehmen zu können. Ergibt die Bestandsaufnahme vor Ort keinen Hinweis darauf, dass eine Tierart im Plangebiet noch vorkommt, und liegen Erkenntnisse über die Zerstörung von Lebensräumen im Plangebiet in früheren Jahren vor, darf der Plangeber ohne weitere Nachforschungen davon ausgehen, dass die Art im Plangebiet dauerhaft nicht mehr existiert. Denn der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung muss nicht den gleichen Anforderungen genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 a.a.O. und Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.) - wovon allerdings wohl die Antragsteller ausgehen, wenn sie eine Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie fordern. So liegen die Dinge hier. Nach dem Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und dem Umweltbericht hat es zwar nach Auskunft eines Mitarbeiters des NABU Schwaigern vor einigen Jahren rund um die Bauhoflagerfläche ein Vorkommen von Gelbbauchunken gegeben. Die genützten Pfützen seien damals aber durch Unwissenheit der Stadt zugeschüttet worden. Seit zwei bis drei Jahren würden keine Nachweise mehr auf das Vorkommen von Gelbbauchunken geführt. Angesichts des negativen Ergebnisses der Bestandsaufnahmen vor Ort sowie der vorliegenden Erkenntnisse über die Zerstörung des Lebensraums in früheren Jahren war es nicht erforderlich, weiter nach dem Vorkommen dieser Art zu forschen (vgl. zu den regelmäßigen Erkenntnisquellen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O. und Urteil vom 12.08.2009, a.a.O. Rn. 38). Vielmehr durfte die Antragsgegnerin daraus den Schluss ziehen, dass sie mangels Lebensraums dauerhaft nicht mehr im Plangebiet vorkommt.
153 
bb) Die Rüge der Antragsteller, die Bedeutung und Auswirkungen der vorgesehenen Verdolungen seien verkannt worden, trifft nicht zu.
154 
(1) Die Antragsteller sind der Auffassung, durch die vorgesehene Verdolung des Rohnsbaches auf einer Länge von 10 m könnten - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - Einflüsse auf das Landschaftsschutzgebiet „Leintal mit Seitentälern und angrenzenden Gebieten“ nicht ausgeschlossen werden. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.
155 
Der Rohnsbach fließt in Süd-Nord-Richtung. Er durchquert das südlich des Plangebiets gelegene Landschaftsschutzgebiet. Die Entfernung zwischen der Nordgrenze des Landschaftsschutzgebiets und der Südgrenze des Plangebiets beträgt ca. 1 km. Außerhalb des Landschaftsschutzgebiets ist der Rohnsbach bereits auf einer Länge von ca. 22 m verdolt, und zwar unter der Bahnlinie und dem Weilerweg. Diese Verdolung wird aufgrund des Ausbaus des Weilerwegs um 10 m verlängert. Die Antragsgegnerin tritt der Ansicht der Antragsteller zu Recht mit der Begründung entgegen, dass das auf der Straßenfläche niedergehende Niederschlagswasser nicht direkt in den Rohnsbach entwässere und das Landschaftsschutzgebiet gut 1 km von der Verdolung entfernt sei. Dies schließe eine Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes aus. Aus Sicht des Senats gilt dies umso mehr, als der Rohnsbach nach Norden fließt, das Landschaftsschutzgebiet aber südlich der Trasse und der Verdolung liegt. Dadurch ist ausgeschlossen, dass das Niederschlagswasser der Trasse über den Rohnsbach in das Landschaftsschutzgebiet gelangt.
156 
Die von den Antragstellern vermisste Festsetzung der im Grünordnungsplan vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahme wurde im ergänzenden Verfahren nachgeholt. Nach dieser Festsetzung soll die Verdolung des Baches so nah als technisch möglich an der neuen Straße beginnen. Die Verdolung wird so dimensioniert und ausgeführt, dass in der zusätzlichen Verdolungsstrecke eine naturähnliche Sohle entstehen kann.
157 
(2) Die Verdolung des Steinhäldegrabens auf einer Länge von 45 m erfolgt zur Herstellung privater Stellplätze. Diese Stellplätze müssen infolge der Herstellung des östlichen Kreisverkehrs von ihrem jetzigen Standort verlegt werden. Der durch die Verdolung verursachte Eingriff in die Schutzgüter Wasser sowie Tiere und Pflanzen wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnt und bewertet. Die Leistungsfähigkeit/Eignung des Steinhäldegrabens für das Schutzgut Wasser wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan als „gering“ eingestuft, für das Schutzgut Tiere und Pflanzen als von „allgemeiner Bedeutung“. Der Eingriff in das Schutzgut Wasser werde mit den zum Ausgleich der Eingriffe in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen getroffenen Maßnahmen kompensiert (vgl. S. 18 des Erläuterungsberichts). Dies erfolgt durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets, da im Plangebiet ausgleichswirksame Flächen und Maßnahmen nicht möglich sind (vgl. S. 17 und 26 ff. des Erläuterungsberichts). Sowohl der Umweltbericht als auch der Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan lagen dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vor. Der Vorwurf der Antragsteller, die Verdolung des Steinhäldegrabens sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, lässt sich daher nicht halten.
158 
(3) Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, die Verdolung des Rohnsbachs und des Steinhäldegrabens verstoße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot naturnaher Gewässer bzw. das Verbesserungsgebot für naturferne Gewässer. Zudem sei der erforderliche Gewässerrandstreifen nicht eingehalten worden.
159 
Die Verdolungen sind seit dem 24.08.2007 wasserrechtlich genehmigt. Ihre Auswirkungen sind im Übrigen ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Nach § 25a WHG sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Dieses Gebot greift im vorliegenden Fall nicht, da der Rohnsbach im fraglichen Teil, der verdolt werden soll, als erheblich verändert einzustufen ist, d.h. sich nicht in einem naturnahen Zustand befindet. Ein solcher wird durch den Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und den Umweltbericht erst außerhalb des Plangebiets festgestellt. Auch der Steinhäldegraben stellt jedenfalls im fraglichen Bereich kein naturnahes Gewässer dar. Dies wird von den Antragstellern auch nicht bestritten.
160 
Nach § 25b Abs. 1 WHG sind künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Die Vorschrift des § 68a Abs. 1 WG verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast bei nicht naturnah ausgebauten Gewässern in einem angemessenen Zeitraum die Voraussetzungen für eine naturnahe Entwicklung zu schaffen, soweit nicht Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Verbesserungsgebot gilt somit nicht schrankenlos, sondern steht unter dem Vorbehalt entgegenstehender Gründe des Wohls der Allgemeinheit. Der Ausbau des Weilerweges, der die Verdolung bedingt, stellt einen solchen Grund dar. Hinsichtlich des Rohnsbachs kann nach den Feststellungen im Umweltbericht dessen Beeinträchtigung darüber hinaus durch eine entsprechende Planung und Ausführung so vermindert werden, dass sie nicht mehr als erheblich bewertet werden muss. Diese Vermeidungsmaßnahmen wurden im ergänzenden Verfahren als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Hinsichtlich des Steinhäldegrabens wird die Verdolung bezüglich des Schutzgutes Wasser von vornherein nicht als erhebliche Beeinträchtigung bewertet. Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot lässt sich daher nicht feststellen.
161 
Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, einen Gewässerrandstreifen festzusetzen. Soweit sich ein Gewässer im Außenbereich befindet, existiert ein solcher Gewässerrandstreifen bereits kraft Gesetzes (vgl. § 68b Abs. 2 WG). Dagegen behält es § 68b Abs. 6 WG der Entscheidung der Ortspolizeibehörde vor, ob sie einen Gewässerrandstreifen im Innenbereich festsetzt. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
162 
(cc) Die Rügen der Antragsteller hinsichtlich des Biotopschutzes greifen ebenfalls nicht durch. Sie sind der Auffassung, die Einschätzung der Antragsgegnerin, es würden nur drei besonders geschützte Biotope erheblich beeinträchtigt, lasse sich nicht nachvollziehen, denn im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan werde ausgeführt, dass fünf besonders geschützte Biotope nach § 32 NatSchG im Plangebiet lägen oder direkt angrenzten. Aus dem zeichnerischen Teil des Plans ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass nur die Biotope mit den Endnummern 0072, 0075 (teilweise) und 0163 (fast vollständig) im Plangebiet liegen, sämtliche weiteren Biotope auf der Gemarkung der Antragsgegnerin liegen außerhalb des Plangebiets. Dies gilt insbesondere auch für die im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnten beiden Biotope mit den Endnummern 0162 und 0184. Sie grenzen - anders als in den beiden erwähnten Berichten beschrieben - nicht unmittelbar an das Plangebiet an, sondern liegen im Abstand von jeweils ca. 20 m hierzu. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass diese beiden Biotope nicht erheblich beeinträchtigt werden, wird von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch für den Senat ist eine solche Beeinträchtigung aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
163 
dd) Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer Untersuchung der ökologischen Wirksamkeit des Gartens der Antragstellerin zu 1. Dies trifft nicht zu. Im Grünordnungsplan werden Hausgärten als Bereiche und Elemente mit Funktionen von allgemeiner Bedeutung eingestuft. Ihre Eingriffsempfindlichkeit im Hinblick auf die Schutzgüter Boden, Tiere und Pflanzen wird als mittel bis gering bewertet (s. S. 13).
164 
Die Antragsteller sind darüber hinaus der Auffassung, die durch die Planung notwendig werdende Änderung der Zufahrt innerhalb des Grundstücks hätte in die Eingriffs-/Ausgleichsermittlung einfließen müssen. Die Annahme der Antragsgegnerin - gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Simon - der Eingriff könne durch Maßnahmen an anderer Stelle innerhalb des Grundstücks ausgeglichen werden, sei fehlerhaft und überdies nicht abgesichert. Der Gutachter sei davon ausgegangen, dass für die Herstellung der Erschließung innerhalb des Grundstücks ca. 80 m² Gartenfläche in Anspruch genommen werden müssten. Im Gegenzug könnten heute befestigte oder versiegelte Flächen im Grundstück entsiegelt werden. Dies sei fehlerhaft, weil auf dem Grundstück nur der Garagenvorplatz versiegelt sei, der auch weiterhin versiegelt bleiben müsse.
165 
Die Ausführungen des Gutachters sind aber eindeutig so zu verstehen, dass er unterstellt, für die Herstellung der neuen Zufahrt müsse Boden versiegelt werden; diese Versiegelung könne durch die Entsiegelung der alten Zufahrt ausgeglichen werden. Diese Annahme ist insofern nicht zutreffend, als die bisherige Zufahrt nach den Angaben der Antragstellerin zu 1 nicht versiegelt ist. Allerdings tragen die Antragsteller auch nicht vor, dass die neue Zufahrt versiegelt werden wird, geschweige denn versiegelt werden muss. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1 eine Zufahrt herstellen wird, die in ihrer Beschaffenheit der bisherigen entspricht. Im Ergebnis wird dann eine nicht versiegelte Zufahrt gegen eine andere nicht versiegelte Zufahrt ausgetauscht werden, so dass kein ausgleichsbedürftiger Eingriff entsteht.
166 
ee) Die Antragsteller meinen ferner, der naturschutzrechtliche Ausgleich sei fehlerhaft, weil eine naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung zugrunde gelegt worden sei, deren Anforderungen nicht erfüllt würden. Die vollständige Umsetzung des in der Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 angelegten naturschutzrechtlichen Ausgleichs und die Identität der innerhalb des Plangebiets festgesetzten Ausgleichsflächen seien nicht nachgewiesen. Diese Vorwürfe halten einer Überprüfung nicht stand.
167 
Die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 enthält die Erlaubnis zur teilweisen Beseitigung der drei im Plangebiet gelegenen Biotope mit den Endnummern 0072, 0075, 0163. In der Entscheidung ist vorgesehen, dass die Eingriffe entsprechend dem Grünordnungsplan vom 08.11.2005 erfolgen. Der Ausgleich sei im Rahmen der Eingriffsausgleichsbilanzierung abgearbeitet worden und erfolge über die im Grünordnungsplan beschriebenen Ausgleichsflächen A5, A6, A7, A9 und E15.
168 
Die Antragsteller sind der Auffassung, die Ausgleichsflächenanforderung von 2.480 m² werde nicht erfüllt, da nach der Begründung zum Bebauungsplan im Plangebiet nur im Umfang von 950 m² Neu- und Ergänzungspflanzungen vorgenommen würden. Sie übersehen dabei jedoch, dass der Ausgleich nach dem Grünordnungsplan nur teilweise innerhalb des Plangebiets erfolgen kann und soll. Zur vollständigen Kompensation der Eingriffe sind daher weitere Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorgesehen, darunter auch die Ausgleichsmaßnahme E15 auf den Flst.-Nrn. ... und ... der Gemarkung Stetten. Die durchzuführenden Maßnahmen auf den innerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen sind im Einzelnen nicht nur im Grünordnungsplan bezeichnet, sondern auch im Bebauungsplan unter Nr. 1.3 Buchstabe h) bis n) als Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Diese Festsetzungen übernehmen die im Grünordnungsplan unter A5 bis A11 bezeichneten Maßnahmen. Die auf den Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets durchzuführenden Maßnahmen werden im Grünordnungsplan beschrieben, auf den die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung verweist. Eine Festsetzung im Bebauungsplan selbst war schon wegen der Lage außerhalb des Plangebiets nicht möglich.
169 
Die Identität der im Grünordnungsplan einerseits und im Bebauungsplan andererseits vorgesehenen Ausgleichsflächen ergibt sich aus einem Vergleich des zeichnerischen Teils des Grünordnungsplans mit dem des Bebauungsplans. Im Maßnahmenplan des Grünordnungsplans sind ebenso wie im Bebauungsplan die für die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche 1 bis 7 bezeichnet. Darüber hinaus sind im Maßnahmenplan die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen vermerkt, die innerhalb dieser Ausgleichsbereiche durchzuführen sind, und zwar als gelbe Raute mit der Bezeichnung „A5“ bis „A11“.
170 
ff) Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird die Ausgleichsfläche E15 auch nicht in unzulässiger Weise doppelt in Anspruch genommen.
171 
Der Sachverständige Simon hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 dargelegt, dass die Fläche sowohl für den Ausgleich in das Schutzgut Boden verwendet wird, als auch für den Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen. Eine unzulässige doppelte Inanspruchnahme der Fläche liegt darin gleichwohl nicht. Sie wird zwar zwei Mal in Anspruch genommen, jedoch für den Ausgleich der Eingriffe in verschiedene Schutzgüter und durch Festlegung unterschiedlicher Ausgleichsmaßnahmen, die sich gegenseitig weder ausschließen noch behindern. Der Ausgleich in das Schutzgut Boden erfolgt durch die festgelegte Entwicklung der Fläche von einem intensiv genutzten Acker zu einem Auwald. Zum Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen wurden Initialbepflanzungen festgelegt. Beide Maßnahmen - die Einstellung der Bewirtschaftung und die Bepflanzung - ergänzen sich gegenseitig und sind geeignet die beiden Eingriffe auszugleichen. Die vom Gutachter berechnete Höhe des Ausgleichs wird von den Antragstellern nicht angegriffen. Der Senat hat seinerseits keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln.
172 
gg) Zu Unrecht werfen die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe es versäumt, die erforderliche Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchzuführen.
173 
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei der Aufstellung UVP-pflichtiger Bebauungspläne nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Findet eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB statt, so entfällt sowohl eine UVP als auch eine Vorprüfung nach dem UVPG; die Umweltprüfung ersetzt für den Bereich der Bauleitplanung die nach dem UVPG erforderliche UVP (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Aufl. 2006 Rn. 635 f.).
174 
Die Antragsgegnerin hat eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und einen Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellt. Die Umweltprüfung umfasste die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Bebauungsplans auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern, wie sie auch für eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind. Der Umweltbericht war auch Bestandteil der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Damit hat die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit der Planung genügt.
175 
hh) Dem ursprünglichen Vorwurf der Antragsteller, die Festsetzungen zum Pflanzzwang seien zu unbestimmt, wurde im ergänzenden Verfahren der Boden entzogen, da die im Plan vorgesehenen Standorte als verbindlich festgesetzt wurden.
176 
h) Die Antragsteller rügen schließlich ohne Erfolg, die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass das Nebengebäude des in seiner Gesamtheit denkmalgeschützten Bahnhofs nicht erhalten werden könne. Sie verstoße gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG. Eine Erhaltung des Gebäudes sei ohne weiteres möglich, wenn auf die Bahnunterführung und die Verknüpfung mit der B 293 verzichtet werde. Der Bahnhof liege zwar außerhalb des Plangebiets. Auch sei die Unterführung nicht Gegenstand des Bebauungsplans „Weilerweg“. Dieser schaffe aber durch die Planung eines Kreisverkehrs mit einer Anschlussmöglichkeit für die Unterführung einen „Zwangspunkt“, so dass die Frage des Denkmalschutzes bereits in diesem Planverfahren abzuwägen gewesen sei.
177 
Für den Senat ist nicht erkennbar, dass durch die Planung tatsächlich ein solcher „Zwangspunkt“ gesetzt würde, dass die erst durch ein weiteres Bauleitplanungsverfahren tatsächlich erfolgende Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes bereits zu berücksichtigen wäre. Denn die geplante Trasse kann auch ohne diesen Anschluss genutzt werden. Sie behält zudem ihre Verkehrsbedeutung als Ost-West-Verbindung und als Anschluss der neuen Baugebiete. Die Unterführung muss - mit anderen Worten - nicht zwangsläufig gebaut werden, um der streitgegenständlichen Planung einen Sinn zu geben. Nur dann könnte aber von einem „Zwangspunkt“ gesprochen werden. Den Antragstellern ist allerdings zuzugestehen, dass es der Planung eines Kreisverkehrs an dieser Stelle nicht bedurft hätte, wenn eine Unterführung nicht in Betracht käme. Mit dieser Argumentation wenden sich die Antragsteller aber der Sache nach nicht gegen die Beeinträchtigung des Bahnhofsnebengebäudes durch zukünftige Planungen, sondern bezweifeln die Sinnhaftigkeit der Anlage des Kreisverkehrs.
178 
Ein Verstoß gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG liegt nicht vor, denn der Abriss des Nebengebäudes wurde unstreitig durch Bescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 06.11.2006 genehmigt.
179 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO.
180 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
181 
Beschluss vom 3. Februar 2010
182 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
183 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Bebauungsplan „Landwirtschaft Burghof“ der Gemeinde Neuhausen auf den Fildern vom 7. Juli 2009 wird für unwirksam erklärt, soweit er eine Fläche festsetzt, auf der die Verwendung von bestimmten Düngemitteln verboten ist. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Landwirtschaft B.“ der Antragsgegnerin vom 07.07.2009.
Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, deren Zweck die gemeinsame Bewirtschaftung sowie die Erhaltung und Verbesserung der Existenzfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs ist. Alle Gesellschafter bringen als Einlage jeweils ihre Arbeitskraft ein, ein Gesellschafter zusätzlich die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke des landwirtschaftlichen Betriebs. Die Antragstellerin beabsichtigt, ihren Ackerbaubetrieb auf biologischen Landbau umzustellen und qualitativ hochwertiges Schweinefleisch in einem Außenklimastall mit Auslauf (Pig-Port-Stall) zu erzeugen. Im Frühjahr 2007 wurde deshalb die Erteilung einer Baugenehmigung beantragt zur Errichtung eines Pig-Port-Stalls mit 600 Liegeplätzen, eines Wohnhauses mit 180 m2 Wohnfläche und eines Hofladens mit ca. 88 m2 Verkaufsfläche. Das Landratsamt Esslingen lehnte den Bauantrag im Jahr 2009 ab. Das nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängig gemachte Klageverfahren ruht derzeit im Hinblick auf das vorliegende Verfahren.
Bereits im Herbst 2007 hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Landwirtschaft B.“ und eine Veränderungssperre beschlossen.
Das Plangebiet des Bebauungsplans wird im „Flächennutzungsplan 1999-2020“ der Antragsgegnerin vom 13.07.2006 größtenteils als Fläche für die Landwirtschaft sowie als Wohnbauflächen (Wohngebiete „M.“ Bauabschnitte 1 bis 3) dargestellt.
Der Bebauungsplan setzt drei Sondergebiete für die Landwirtschaft mit Größen von 64,62 ha, 0,7 ha und 1,05 ha fest. Für alle Sondergebiete gilt gemäß der Festsetzung A1 im Textteil des Bebauungsplans:
Art der baulichen Nutzung: Sondergebiete für die Landwirtschaft (SO)
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 11 BauNVO)
Zulässig sind landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen Schweinezucht und Schweinemast sowie Geflügelmast.“
Für die drei Sondergebiete im Einzelnen heißt es in den Festsetzungen A1.1, A1.2 und A1.3:
10 
SO 1 - Sondergebiet für die Landwirtschaft: von Bebauung freizuhalten
11 
(§ 11 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 10 und 18a BauGB)
12 
Fläche für die Landwirtschaft, die von Bebauung freizuhalten ist. Ausnahmsweise können Silos und Nebengebäude, die zur Unterbringung beweglicher Sachen dienen, zugelassen werden, wenn sie der Bewirtschaftung dienen.“
13 
SO 2 - Sondergebiet für die Landwirtschaft: Landwirtschaftlicher Betrieb mit Hofladen
14 
(§ 11 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB)
15 
Fläche für die Landwirtschaft, auf der Vorhaben zulässig sind, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen - außer Stallgebäuden - sowie ein Hofladen mit einer Verkaufsfläche mit max. 200 m2 zum Verkauf von Lebensmitteln aus dem eigenen Betrieb sowie von Produkten aus anderen landwirtschaftlichen Betrieben. Der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten ist auf max. 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche zulässig.“
16 
SO 3 - Sondergebiet für die Landwirtschaft: landwirtschaftlicher Betrieb
17 
(§ 11 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB)
18 
Fläche für die Landwirtschaft, auf der auch Stallgebäude zulässig sind, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen.“
19 
Ferner wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eine Fläche festgesetzt, auf der die Verwendung von bestimmten Düngemitteln verboten ist (im Folgenden: Gülleverbot). Hierzu heißt es im Textteil in der Festsetzung A3:
20 
Flächen für besondere Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
21 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB)
22 
Auf der im Lageplan gekennzeichneten Fläche ist die Verwendung, bzw. das Aufbringen von Gülle, Jauche und sonstigen flüssigen organischen oder organisch-mineralischen Düngemittel oder Geflügelkot nicht zulässig.“
23 
In der Begründung des Bebauungsplans wird u. a. ausgeführt, in der städtebaulichen Untersuchung „Strukturkonzept Nordost“ zur Vorbereitung des Flächennutzungsplans sei dargelegt worden, dass zukünftig die wesentlichen baulichen Erweiterungen im Osten der Gemeinde stattfinden sollten. Der Bebauungsplan stehe nicht im Widerspruch zum Flächennutzungsplan, der die Wohnbauflächen „M.“ Bauabschnitte 1 bis 3 darstelle. Der Bebauungsplan solle nur so lange gelten, wie die Zielsetzung des Flächennutzungsplans nicht umgesetzt werde. Sobald die geplanten Wohngebiete Gegenstand eines Bebauungsplans würden, würden die Festsetzungen des Bebauungsplans aufgehoben. Die Festsetzung des Sondergebiets SO 1 diene der Vermeidung von Konflikten zwischen Landwirtschaft und bestehender sowie geplanter Wohnbebauung. Durch die Freihaltung von Bebauung werde sichergestellt, dass keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstünden. Die Festsetzung werde ergänzend mit einem demselben Zweck dienenden Gülleverbot überlagert. Sofern dadurch nach dem Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen vorgesehene Flächen überplant würden, hätten die Festsetzungen des Bebauungsplans den Charakter einer vorläufigen Sicherung. Zum Sondergebiet SO 2 heißt es, die gekennzeichnete Fläche sichere den Bestand und ermögliche eine Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs. Die Beschränkung der Lebensmittelsortimente solle verhindern, dass in nicht integrierter Lage im Außenbereich ein normaler Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten stattfinde. Zum Sondergebiet SO 3 wird ausgeführt, die gekennzeichnete Fläche ermögliche eine Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs. Um sicherzustellen, dass keine Nutzungskonflikte mit der künftigen Siedlungsentwicklung entstünden, werde die bauliche Erweiterung der immissionshaltigen landwirtschaftlichen Nutzung siedlungsabgewandt festgesetzt. Der das Gülleverbot betreffende Schutzstreifen solle die Bewohner vor Geruchsbelästigung schützen und der Wohnqualität dienen. Der Schutzstreifen sei nicht in allen Bereichen 200 m breit, weil er sich an bestehenden Flurstücksgrenzen bzw. am vorhandenen Wegenetz orientiere.
24 
Das Verfahren zum Erlass des Bebauungsplans stellt sich wie folgt dar: Am 16.10.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand vom 07.01.2008 bis zum 25.01.2008 statt. Vom 17.04.2009 bis zum 18.05.2009 erfolgte die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans, in deren Rahmen die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt wurden. Die Antragstellerin trug mit am 18.05.2009 eingegangenem Schreiben vom 15.05.2009 Bedenken vor. Der Gemeinderat entschied am 07.07.2009, dem Abwägungsvorschlag seines Technik- und Umweltausschusses zuzustimmen, und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Über den Satzungsbeschluss wurde im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 berichtet. Am 27.07.2009 erfolgte die Ausfertigung des Bebauungsplans. In der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 30.07.2009 heißt es: „Eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 (Verfahrens- und Formvorschriften), Abs. 2 (Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes) und Abs. 3 Satz 2 (Mängel des Abwägungsvorgangs) des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuellen Fassung bezeichneten Vorschriften werden nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.“ Im folgenden Absatz wird über die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen belehrt, im übernächsten Absatz über die Geltendmachung von Verletzungen der Gemeindeordnung. Der darauffolgende Absatz lautet: „Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde … geltend zu machen.
25 
Die Antragstellerin hat am 21.07.2010 das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
26 
Sie ist der Ansicht, am Satzungsbeschluss mitwirkende Gemeinderäte seien befangen gewesen. Die Schwiegereltern des Gemeinderats M... seien Eigentümer eines Grundstück im künftigen Wohngebiet „O. - Klingenäcker I“, für das bereits ein Aufstellungsbeschluss vorliege. Die Ehefrau des Gemeinderats K... sei Eigentümerin eines ebenfalls in diesem Bereich liegenden Grundstücks. Nach dem ihr vorliegenden Protokoll lasse sich nicht ausschließen, dass der Gemeinderat K... am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe.
27 
Der Bebauungsplan sei städtebaulich nicht erforderlich. Er sei eine unzulässige Verhinderungsplanung. Zum einen würde durch das den größten Teil des Plangebiets einnehmende Sondergebiet SO 1 die Ansiedlung anderer Hofstellen ausgeschlossen, die ansonsten als privilegierte Vorhaben zulässig gewesen wären. Zum anderen hätten die Festsetzungen für die Landwirtschaft einen ausschließlich restriktiven Charakter und verstießen deshalb gegen das Gebot der positiven Planung. Es treffe nicht zu, dass eine städtebauliche Entwicklung nur im Osten der Gemeinde stattfinden könne. Im Zusammenhang mit dem inzwischen aufgegebenen Projekt einer Golfanlage habe man es im Jahr 2006 für eventuell geboten gehalten, eine Wohnentwicklung nach Westen genauer zu prüfen und die Entwicklungsachse östlich des heutigen Planungsgebiets aufzugeben. Ein Alternativstandort sei nicht zumutbar. Die beabsichtigte Art der Schweinehaltung sei aufsichtsintensiv und müsse deswegen in unmittelbarer Nähe der Wohnstelle erfolgen. Es habe auch nie ein verlässliches schriftliches Angebot bestimmter Flurstücke als Alternativstandort gegeben. Im Übrigen befinde sich östlich des Vorhabens bereits die Gemarkungsgrenze der Antragsgegnerin.
28 
Der Bebauungsplan enthalte einen Fehler im Abwägungsergebnis, weil es zum einen mangels Bevölkerungsprognose nicht ersichtlich sei, dass es einen künftigen Konflikt zwischen dem in der Zukunft benötigten heranrückenden Wohngebiet und der Landwirtschaft geben werde. Es lasse sich weder der Begründung des Bebauungsplans noch sonstigen Unterlagen entnehmen, dass die Bevölkerung in N. zunehmen werde. Vielmehr handele es sich um eine „sterbende Gemeinde“. Die Bevölkerungsentwicklung sei seit 2007 kontinuierlich rückläufig. Im Jahr 2009 sei die Bevölkerung wieder um 85 Personen geschrumpft. Zudem seien innerorts genügend Baulücken vorhanden. Zum anderen sei die Konfliktlösung allein zulasten der Landwirtschaft und damit einseitig erfolgt. Die geplante Umstellung auf biologische Landwirtschaft werde unmöglich gemacht. Auch die Schweinefuttererzeugung sei nicht möglich, wenn die Felder nicht mehr mit Gülle gedüngt werden dürften. Es gebe nicht ausreichend Flächen im Außenbereich, auf denen Gülle ausgebracht werden könne. Konventioneller Dünger, der mit biologischem Anbau vereinbar sei, verursache sehr hohe Kosten.
29 
Ferner liege ein Fehler im Abwägungsergebnis darin, dass nur Schweine- und Geflügelzucht ausgeschlossen worden seien, nicht jedoch andere geruchsintensive Tierhaltungen, etwa die Mastkalbhaltung auf eigener Futtergrundlage. Die Antragsgegnerin hätte zahlenmäßige Beschränkungen für Milchkühe und Kälbermast einführen müssen, um sicherzustellen, dass nicht mit einer großen Anzahl an Kälbern Geruchsauswirkungen verursacht würden, die in ihrem Ausmaß dem der Schweine- oder Geflügelzucht entsprächen.
30 
Ein weiterer Fehler im Abwägungsergebnis liege vor, weil trotz des erheblichen Abstands der Sondergebiete SO 2 und SO 3 von vorhandenen bzw. künftigen Wohngebieten keine Überlegungen aufzufinden seien, welche Abstände für Schweine- und Hühnerhaltung überhaupt erforderlich seien und ob vielleicht kleinere Betriebsgrößen hätten zugelassen werden können. Die Antragsgegnerin habe abwägungsfehlerhaft übersehen, dass am nordwestlichen Rand des Plangebiets jenseits der N. Straße unbeplanter Außenbereich sei. Ein dort errichteter landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinemast oder Geflügelhaltung würde die Wohnbebauung an der L. sehr viel intensiver mit Gerüchen belästigen als eine Schweine- oder Hühnerhaltung auf ihrer Hofstelle.
31 
Ein Fehler im Abwägungsergebnis liege schließlich darin, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen auf max. 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche beschränkt werde. Der Schutz des sonstigen Einzelhandels sei jedoch von einer absoluten Beschränkung der Verkaufsfläche abhängig.
32 
Das Gülleverbot sei rechtswidrig, weil es hierfür keine ausreichende Rechtsgrundlage gebe. Die herangezogene Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB beziehe sich typischerweise auf städtebauliche Verbrennungsverbote und im Übrigen auf die industrielle Produktion, nicht aber auf landwirtschaftliche Geruchseinwirkungen. Es fehle ein städtebaulicher Anknüpfungspunkt, weil Gülle nicht zwingend bei der Nutzung baulicher Anlagen entstehe. Das Gülleverbot sei nicht zur Erreichung des Ziels geeignet. Pachtflächen im Plangebiet dürften von nicht im Plangebiet ansässigen Landwirten weiter zur Gülleausbringung genutzt werden. Da die Haltung von Schweinen und Hühnern untersagt sei, könne bei den baulichen Anlagen gar keine Gülle anfallen. Das Gülleverbot sei unverhältnismäßig. Die Gülleausbringung werde bereits durch andere Vorschriften wie die Düngeverordnung geregelt. Die heutige Praxis der Gülleausbringung (Schleppschlauchverfahren) minimiere die Geruchsbelästigung. Ferner werde Gülle typischerweise nur zweimal im Jahr ausgebracht. Ein Gülleverbot liege nicht in der Regelungskompetenz des Gemeinderats. Der grundsätzlich geringfügigen Geruchsbelästigung durch Gülle trügen auch die Vorschriften der Geruchsimmissions-Richtlinie Rechnung. Dort werde Gülle nicht als Emissionsquelle berücksichtigt und sei es bei der Beurteilung der Gesamtbelastung im Rahmen der Regelfallbeurteilung nicht erforderlich, Güllegerüche zu beurteilen. Das Verbot sei auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil unterschiedliche Tiefen festgesetzt würden und nicht dargelegt sei, weswegen die südliche Bebauung mit nur 170 m Abstand weniger schutzwürdig sein solle als die nordwestliche Bebauung mit 230 m Abstand. Technische Gerätschaften ermöglichten es, z. B. nur auf den ersten 20 m eines Feldes Gülle auszubringen. Schließlich seien auch die widerstreitenden Belange nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. Die Geruchsbelästigung durch Düngeausbringung bestehe nur wenige Tage im Jahr, ihr werde jedoch durch das Gülleverbot die im Rahmen des ökologischen Landbaus einzig zulässige Düngemöglichkeit genommen.
33 
Der Bebauungsplan verstoße gegen § 1a BauGB, weil er keine Eingriffs- und Ausgleichsprüfung enthalte. Die durch den Bebauungsplan erfolgte Überplanung des Außenbereichs falle unter § 21 Abs. 1 BNatSchG a. F.. Das Erfordernis einer Eingriffs- und Ausgleichsprüfung bestehe aufgrund der Festsetzung der Hofstelle und des Hofladens.
34 
Die Antragstellerin beantragt,
35 
den Bebauungsplan „Landwirtschaft B.“ der Gemeinde N. auf den Fildern vom 7. Juli 2009 für unwirksam zu erklären.
36 
Die Antragsgegnerin beantragt,
37 
den Antrag abzuweisen.
38 
Die Antragsgegnerin trägt vor, der Gemeinderat M... habe aus dem Beschluss keinen unmittelbaren Vorteil und sei deshalb nicht befangen gewesen; der Gemeinderat K... habe an dem Satzungsbeschluss gar nicht mitgewirkt. Der Bebauungsplan sei erforderlich und keine bloße Verhinderungsplanung. Die Gemeinde sei keine „sterbende Gemeinde“. Allein der geänderte Wohnflächenbedarf werde weiteren Flächenbedarf auslösen. Der Gemeinderat sei nach intensiver Auseinandersetzung zu dem Ergebnis gekommen, dass eine bauliche Erweiterung nur im Osten der Gemeinde möglich sei. Die Abwägung sei nicht fehlerhaft. Die Antragstellerin könne auf alternative Standortangebote eingehen, wenn sie auf geruchsintensive Tierhaltungen umstellen wolle. Es sei vom Gestaltungsspielraum der Gemeinde im Rahmen ihres planerischen Ermessens gedeckt, die Schweine- und Geflügelhaltung gänzlich auszuschließen und keine differenzierende Lösung zu finden. Mit der Schweinezucht und -mast sowie der Geflügelmast seien die Nutzungen ausgeschlossen worden, die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie besonders negativ gewichtet würden. Die prozentuale Beschränkung von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen trage den Interessen des Ladenbetreibers ausreichend Rechnung. Eine Eingriffsregelung im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sei entbehrlich gewesen, weil der Geltungsbereich des Bebauungsplans dem § 35 BauGB zuzuordnen sei. Das Gülleverbot könne auf § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB gestützt werden und sei über die polizeirechtliche Generalklausel auch umsetzbar. Die in § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung genannten Düngemittel seien zum Gegenstand der textlichen Festsetzung gemacht worden. Es handele sich um eine vorsorgliche Maßnahme des Immissionsschutzes. Die Geruchsimmissions-Richtlinie verhalte sich nicht zu den städtebaulichen Auswirkungen der Gülleausbringung auf den besiedelten Bereich. Die unterschiedliche Tiefe des Gülleausbringungsverbots sei dem Ziel geschuldet, den Geltungsbereich anhand der Grundstücksgrenzen bestimmen zu können. Bei einer Vielzahl von Grundstücken sei es möglich, dass der Güllegeruch sich auf einen längeren Zeitraum verteile. Die Antragstellerin habe zum Gülleausbringen die im Außenbereich liegenden Flächen zur Verfügung. Biologischer Anbau lasse sich auch ohne die verbotenen Düngemittel praktizieren.
39 
In der mündlichen Verhandlung hat die Gesellschafterin zu 2 der Antragstellerin mitgeteilt, dass Gülle etwa zwei bis viermal pro Jahr ausgebracht werde. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat angegeben, das Gülleverbot sei festgesetzt worden, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
40 
Dem Gericht liegen die Planungsakten der Antragsgegnerin sowie der Flächennutzungsplan vor. Auf diese Unterlagen und die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
41 
Der Antrag ist zulässig (dazu unter 1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (dazu unter 2.). Im Übrigen ist der Antrag unbegründet (dazu unter 3.).
42 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
43 
Der Antrag ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Jahresfrist begann mit der am 30.07.2009 erfolgten Bekanntmachung der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zu laufen, so dass sie durch den am 21.07.2010 eingegangenen Normenkontrollantrag gewahrt ist. Die Bekanntmachung erfolgte nicht bereits mit dem Bericht über den Satzungsbeschluss im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 16.07.2009. Dieser Bericht war noch nicht die Bekanntmachung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hierunter ist die Vornahme einer Handlung des Normgebers zu verstehen, die potentiell Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Norm verschafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 7 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1122), mithin die Veröffentlichung des Bebauungsplans mit formellem Geltungsanspruch (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 - BRS 71 Nr. 47). Der Bericht vom 16.07.2009 über den Satzungsbeschluss erfolgte nicht, um dem Bebauungsplan Geltung zu verschaffen, sondern um die Bürger zu informieren. Die Information erfolgte unter der Rubrik „Aus den Sitzungen“, nicht unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“. Auch bezeichnete die Antragsgegnerin selbst nicht den Bericht vom 16.07.2009 als „Bekanntmachung“, sondern die Mitteilung vom 30.07.2009, an deren Ende es heißt „Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft“.
44 
Die Antragstellerin ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Zu den Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, gehören grundsätzlich auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341; BVerfG, Beschluss vom 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02 - NJW 2002, 3533; BVerwG, Urteil vom 17.08.2004 - 9 A 1.03 - NuR 2005, 177; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/02 - VBlBW 2004, 103; Beschluss vom 20.09.2006 - 2 S 1755/06 - VBlBW 2007, 108; Urteil vom 08.07.2010 - 5 S 3092/08 - ESVGH 61, 184).
45 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zwar ist sie nicht Eigentümerin von im Plangebiet gelegenen Grundstücken (vgl. - zu der dann vorliegenden Antragsbefugnis [nur] der GbR - BVerwG, Beschluss vom 15.04.2010 - 4 BN 41.09 - BauR 2010, 1202). Da aber die Tatsache, dass eine bestimmte Grundstücksnutzung nur aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags geschieht, nicht dazu führt, dass die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 -, juris), ist auch das aus dem Gesellschaftsvertrag folgende Interesse der Gesellschaft an einer gemeinsamen Grundstücksbewirtschaftung als eigener Belang der Gesellschaft nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevant und begründet damit die Antragsbefugnis.
46 
2. Der Antrag ist insoweit begründet, als der Bebauungsplan ein Gülleverbot festsetzt. Diese Festsetzung ist rechtswidrig (dazu unter a)). Der Bebauungsplan ist aber nur insoweit - d. h. teilweise - für unwirksam zu erklären (dazu unter b)).
47 
a) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob es für die Festsetzung des Gülleverbots eine Rechtsgrundlage gibt oder insoweit insbesondere § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB ausscheidet (so Bayerischer VGH, Urteil vom 10.08.2010 - 15 N 09.859 - juris). Jedenfalls hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung die städtebaulichen öffentlichen Belange, welche das Gülleverbot rechtfertigen sollen, im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen objektiv fehlgewichtet (dazu unter aa)) und ist dieser Fehler im Abwägungsvorgang auch gemäß den §§ 214, 215 BauGB beachtlich (dazu unter bb)).
48 
aa) Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 2) dient das Gülleverbot dem Schutz der an die landwirtschaftlichen Flächen angrenzenden Bewohner vor Geruchsbelästigung sowie dem Schutz der Wohnqualität der bestehenden sowie der geplanten angrenzenden Baugebiete. In diesem Zusammenhang werden die Bewohner der künftigen Bebauung im Gebiet „o. - K. I“ genannt (vgl. Seite 5 der Begründung). Das Gülleverbot diene dem vorbeugenden Immissionsschutz und gehe daher über die zur Gefahrenabwehr erforderliche Abstandstiefe hinaus (vgl. Seite 7 der Begründung). Die Hauptwindrichtungen im Plangebiet seien Südwesten und Osten; gerade der von Osten kommende Wind trage die Geruchsbelästigungen durch die Düngemittel zu den westlich liegenden Wohngebieten (vgl. Seite 7 der Begründung).
49 
Der damit von der Antragsgegnerin bezweckte vorbeugende Immissionsschutz, zu dem diese im Rahmen der Bauleitplanung entsprechend dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ermächtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 - 4 C 52.87 - NVwZ 1990, 257 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2000 - 8 S 2663/99 - juris), hat im konkreten Fall nicht das erforderliche Gewicht, um den mit dem Gülleverbot einhergehenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
50 
Für die betroffenen Grundstückseigentümer ist das Gülleverbot eine wirtschaftlich sehr weitgehende Einschränkung. Zur sinnvollen Bewirtschaftung der Grundstücke und der hierzu erforderlichen Düngung müssen sie nach dem Bebauungsplan zulässige teure Düngemittel einkaufen anstatt kostengünstige Gülle verwenden zu können.
51 
Demgegenüber kommt dem vorbeugenden Immissionsschutz kein vergleichbares, das Gülleverbot rechtfertigendes Gewicht zu. Die Bewohner angrenzender bestehender Wohngebiete mussten die vor Erlass des Bebauungsplans zulässige Düngeausbringung bereits in der Vergangenheit hinnehmen. Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass das Gülleverbot deshalb festgesetzt worden wäre, weil sich Anwohner über Geruchsbelästigungen beschwert hätten. Nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin war Anlass für die Festsetzung des Gülleverbots vielmehr, den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
52 
Bewohner des künftig angrenzenden Wohngebiets „o. - K. I“, die ein konkretes Interesse an einem Schutz vor Geruchsbelästigung haben, gibt es bislang nicht. Für das Baugebiet existiert nur ein Aufstellungsbeschluss vom 17.07.2007. Gleiches gilt hinsichtlich des Baugebiets „Burgstraße“, für das der Aufstellungsbeschluss vom 15.07.2008 datiert. Ebenso wenig schutzwürdig sind Bewohner der im Flächennutzungsplan dargestellten angrenzenden Wohnbauflächen „Märzenäcker“ Bauabschnitte 1 bis 3. Der angegriffene Bebauungsplan setzt für diese Flächen kein Wohngebiet fest, sondern ein Sondergebiet für die Landwirtschaft.
53 
Die mit dem Ausbringen von Gülle verbundene Geruchsbelästigung ist, auch wenn die Gülle auf den verschiedenen Flurstücken nicht zeitgleich ausgebracht wird, zeitlich beschränkt. Die sachkundige Gesellschafterin zu 2 der Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und von der Antragsgegnerin unwidersprochen mitgeteilt, dass Gülle etwa zwei bis viermal pro Jahr ausgebracht werde.
54 
Die Intensität der Geruchsbelästigung beim Gülleausbringen wird durch andere Vorschriften sowie übliche Praktiken bereits reduziert. So sieht etwa die Düngeverordnung vor, dass auf unbestelltes Ackerland aufgebrachte Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot unverzüglich einzuarbeiten sind (vgl. § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung). Nach der von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Einlassung der Antragstellerin wird durch das Schleppschlauchverfahren die Geruchsbelästigung reduziert. Ferner wird nach den Stellungnahmen des Technik- und Umweltausschusses zu den vom Landratsamt Esslingen vorgebrachten Bedenken vom 07.04.2009 und vom 07.07.2009 beim Einsatz von modernen Techniken an einem Abstand von 50 m festgehalten. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin erwogen hätte, mit weniger beschränkenden Festsetzungen lediglich zur Art und Weise des Gülleausbringens den von ihr bezweckten vorbeugenden Immissionsschutz in gleicher Weise bewirken zu können.
55 
Die Antragsgegnerin hat das Gülleverbot nicht davon abhängig gemacht, dass die Düngemittel wesentliche Gehalte an verfügbarem Stickstoff aufweisen, obwohl - wie es etwa in § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung zum Ausdruck kommt - bei Düngemitteln ohne solche Gehalte die Geruchsbelästigung beim Ausbringen wesentlich geringer ist.
56 
Schließlich ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin selbst dem Schutz der Bewohner angrenzender Wohngebiete ein Gewicht zugemessen hat, das den mit dem Gülleverbot einhergehenden Grundrechtseingriff rechtfertigt. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen hat die Antragsgegnerin das von ihr gewünschte Ausmaß an vorsorgendem Immissionsschutz nicht anhand bestimmter abstrakter Kriterien festgelegt. Sie hat auch ohne Auseinandersetzung mit der Immissionsproblematik die Breite der Gülleverbotszone im Süden des Plangebiets von ursprünglich vorgesehenen 200 m auf 170 m reduziert, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Abgrenzung der Verbotszone zweckmäßigerweise anhand der Flurstücksgren- zen bzw. des Wegenetzes erfolgen sollte. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, das Gülleverbot sei nur festgesetzt worden, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
57 
bb) Der Abwägungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich und nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden.
58 
Der Abwägungsmangel ist offensichtlich, weil er sich aus den Planungsakten ergibt. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Nach den Umständen des Falls besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Abwägungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 07.07.2009 hat der Gemeinderat dem Abwägungsvorschlag des Technik- und Umweltausschusses zugestimmt, der auch die Festsetzung des Gülleverbots thematisiert. In der Sitzung vom 07.07.2009 hat der Gemeinderat ferner ein Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart erörtert, das den Bebauungsplan in seiner Gesamtheit ablehnt und auch darauf hinweist, dass die Gülleausbringung bislang ordnungsgemäß erfolgt sei und sich bezüglich der befürchteten Immissionen durch eine Schleppschlauchausbringung noch verbessern ließe.
59 
Die Antragstellerin hat den Abwägungsmangel auch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht. Die durch das Gericht vorgenommene Übermittlung des Normenkontrollantrags an die Antragsgegnerin genügt diesen Anforderungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 - NuR 2007, 685).
60 
b) Die Unwirksamkeit des Gülleverbots führt nur zur Teil- und nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
61 
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte; umgekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 m. w. N.).
62 
Gemessen daran ist vorliegend nur eine Teil- und keine Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans anzunehmen. Der Bebauungsplan ist auch ohne das Gülleverbot städtebaulich sinnvoll (vgl. die Ausführungen unter 3. b). Die Antragsgegnerin hätte den Bebauungsplan ferner auch ohne das Gülleverbot beschlossen. In der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 8) wird das Gülleverbot ausdrücklich als Festsetzung bezeichnet, die von den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans unabhängig ist und sich nicht auf diese auswirken soll. Für die Annahme, dass das Gülleverbot als eigenständige abtrennbare Regelung den Bestand des Bebauungsplans im Übrigen unberührt lässt, sprechen auch die Ausführungen in der Begründung zur Festsetzung des Sondergebiets SO 1. In diesen kommt zum Ausdruck, dass Hauptziel des Bebauungsplans die Vermeidung von Konflikten zwischen Landwirtschaft und bestehender sowie geplanter Wohnbebauung ist und das Gülleverbot insoweit nur als Ergänzung bzw. Überlagerung anzusehen ist (vgl. Seite 6 der Begründung). Dem entspricht die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die seinerzeit von ihm beratene Gemeinde habe das Gülleverbot nur festgesetzt, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
63 
3. Im Übrigen ist der Bebauungsplan rechtmäßig und der Normenkontrollantrag unbegründet.
64 
a) An der Beschlussfassung hat kein befangenes Gemeinderatsmitglied mitgewirkt. Es kann die Beantwortung der Frage dahinstehen, ob das Gemeinderatsmitglied K... überhaupt an der Abstimmung mitgewirkt hat. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Satzungsbeschluss den von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderatsmitglieder M... und K... einen unmittelbaren Vorteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen kann.
65 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ein individuelles Sonderinteresse ist anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 GemO genannten Bezugspersonen bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats oder seiner Bezugsperson zusammenhängen, dass er bzw. sie in herausgehobener Weise betroffen wird. Die Entscheidung muss sich auf ihn oder seine Bezugsperson „zuspitzen“, so dass er oder die Bezugsperson - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit, dass der betroffene Gemeinderat oder seine Bezugsperson einer bzw. eine von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein bzw. ihr Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. - zum gesamten Absatz - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
66 
Gemessen daran ist das Interesse der von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderäte M... und K... nur ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO. Das Ziel des Bebauungsplans, die Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete vor Geruchsbelästigung zu schützen und Nutzungskonflikte mit der künftigen Siedlungsentwicklung zu vermeiden, erfasst keinen abgrenzbaren Personenkreis. Inwieweit ein Bedürfnis nach Schutz vor Geruchsbelästigung sowie nach Vermeidung von Nutzungskonflikten besteht, hängt von der subjektiven Empfindlichkeit des jeweiligen Anwohners ab und ist nicht anhand objektiver Kriterien bestimmbar. Dem entspricht, dass der Bebauungsplan sein Ziel nicht auf den Schutz der Bewohner der unmittelbar an den Gülleverbotsstreifen angrenzenden Grundstücke beschränkt. Ferner steht der Kreis der Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete nicht fest. An der rechtlichen Bewertung, dass kein Individual-, sondern ein Gruppeninteresse vorliegt, würde sich schließlich auch nichts ändern, wenn die betroffenen Grundstücke der bestehenden und geplanten Wohngebiete anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen könnte nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese sozusagen auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären, was aufgrund ihrer Vielzahl aber nicht der Fall wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
67 
b) Der Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich.
68 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - BVerwG 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Es liegt im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - BVerwG 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind jedoch solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.07.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47).
69 
Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Bebauungsplan ausweislich dessen Begründung das Ziel, Konflikte zwischen der Landwirtschaft sowie der bestehenden und im Osten der Gemeinde geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Es sollen keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hinsichtlich der Überplanung von Flächen, die nach dem Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen vorgesehen seien, hätten die Festsetzungen den Charakter einer vorläufigen Sicherung. Der Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs solle gesichert und seine Erweiterung ermöglicht werden. Im Außenbereich solle kein normaler Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten stattfinden.
70 
Diese Ziele tragen städtebaulichen Belangen Rechnung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe b BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB).
71 
Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die genannten städtebaulichen Belange nur vorgeschoben und in Wahrheit eine auf bloße Verhinderung gerichtete Planung bezweckt hat. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind als „Negativplanung“ nicht schon dann wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nichtig, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht; es ist einer Gemeinde auch nicht verwehrt, wie hier auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren und damit auf die Bewahrung einer vorhandenen Situation abzuzielen bzw. eine unerwünschte Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - DVBl. 1991, 445).
72 
Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihrer Ansicht nach eine städtebauliche Entwicklung nicht nur im Osten der Gemeinde stattfinden könne. Die Antragsgegnerin hat sich aufgrund des „Strukturkonzepts Nordost“ dafür entschieden, dass zukünftig die wesentlichen baulichen Erweiterungen im Osten der Gemeinde stattfinden sollen. Da die im Ermessen der Gemeinde liegende planerische Konzeption für die Bestimmung der Erforderlichkeit maßgeblich ist, ist der Begriff der Erforderlichkeit nicht polizeirechtlich auszulegen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 101. Ergänzungslieferung 2011, § 1, Rn. 31); einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - juris). Die Bauleitplanung wäre deshalb auch dann erforderlich, wenn bauliche Erweiterungen der Gemeinde nicht nur im Osten, sondern auch im Westen stattfinden könnten. Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung kann nur dann verneint werden, wenn sie ungeeignet ist, die mit ihr verfolgten städtebaulichen Ziele zu erreichen, was nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen der Fall sein wird (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.1996 - 8 S 487/96 - VBlBW 1996, 376 m.w.N.). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal die Erweiterung der Wohnbebauung im Osten der Gemeinde im Flächennutzungsplan bereits konkret angelegt ist und im Süden der Gemeinde Landschaftsschutzgebiete angrenzen.
73 
Die Erforderlichkeit des Bebauungsplans entfällt schließlich auch nicht deshalb, weil einem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Vorhaben im Außenbereich ohnehin gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig wären. Insoweit wiederholt der Bebauungsplan nicht die Vorgaben des § 35 BauGB, sondern enthält beschränkende Festsetzungen u. a. hinsichtlich der Art der zulässigen landwirtschaftlichen Vorhaben sowie ihrer räumlichen Anordnung.
74 
c) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB verletzt wurde und hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Denn ein etwaiger Rechtsverstoß ist jedenfalls gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden. Die Antragstellerin hat einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB nicht binnen eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt und der in der Bekanntmachung enthaltene Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist ordnungsgemäß.
75 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen gemäß § 58 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - ZfBR 1990, 32 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 § 215 baugb>). Eine Belehrung ist deshalb nicht nur fehlerhaft, wenn sie die zwingend geforderten Angaben nicht enthält, sondern auch, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen der Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften hervorzurufen, und ihn dadurch abhalten kann, die Verletzung überhaupt bzw. rechtzeitig geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 m. w. N. § 58 vwgo>). Ein Hinweis im Sinne des § 215 Abs. 2 BauGB ist jedoch nicht deshalb fehlerhaft, weil er über eine nach dem Gesetz nicht erforderliche Rügepflicht belehrt.
76 
Die Belehrung in der Bekanntmachung ist zwar insoweit ungenau, als dort darauf hingewiesen wird, dass eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich wird, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Denn nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird nur eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGBbeachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans unbeachtlich, also eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Diese Ungenauigkeit der Belehrung ist zur Überzeugung des Senats jedoch nicht geeignet, den Betroffenen davon abzuhalten, eine Verletzung des Entwicklungsgebots geltend zu machen. Die - unzutreffend - dahin gehende Belehrung, dass auch eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu rügen ist, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden ist, führt allenfalls dazu, dass der Betroffene eine auch ohne Rüge unbeachtliche Verletzung des Entwicklungsgebots geltend macht, nicht aber dazu, dass er die Geltendmachung eines beachtlichen Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot unterlässt.
77 
Die Belehrung ist ferner nicht deshalb unrichtig, weil sie erst an ihrem Ende - nach Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften, Ausführungen zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen und Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung - darauf hinweist, dass die „Verletzungen (…) schriftlich gegenüber der Gemeinde (…) geltend zu machen“ sind (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 a. E. BauGB). Denn dieser Hinweis bezieht sich erkennbar auch auf die Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften. Er kann bereits nach seiner systematischen Stellung als „hinter die Klammer gezogen“ verstanden werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Belehrung bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften bereits auf das Schriftformerfordernis verweist. Denn dies ist auch der Fall bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung. Schließlich steht dieser Auslegung auch nicht der Wortlaut „Verletzungen“ entgegen, der nach der amtlichen Überschrift des § 215 BauGB sowohl die Verletzung bestimmter Vorschriften als auch bestimmte Mängel der Abwägung umfasst.
78 
d) Rechtmäßig sind die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung.
79 
Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung enthält der Bebauungsplan, soweit er Sondergebiete für die Landwirtschaft (dazu unter aa)) und eine zulässige Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet festsetzt (dazu unter bb)). Gleiches gilt für die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (dazu unter cc)).
80 
aa) Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB i. V. m. § 11 Abs. 1 BauNVO für die Festsetzung von Sondergebieten für die Landwirtschaft (SO), in denen landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen Schweinezucht und Schweinemast sowie Geflügelmast, zulässig sind, sind erfüllt.
81 
Bei der positiven wie negativen Festsetzung landwirtschaftlicher Betriebstypen - hier: Schweinezucht-, Schweinemast- und Geflügelmastbetriebe - handelt es sich um eine Festsetzung der Art der baulichen Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB, nicht um Regelungen über nur vorübergehende Bodennutzungen, denen die erforderliche bodenrechtliche und damit städtebauliche Relevanz (vgl. § 1 Abs. 3, § 9 Abs. 1 BauGB) fehlen würde (vgl. - zur Unzulässigkeit solcher Regelungen - Gierke, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 2, Stand: Februar 2005, § 9, Rn. 29). Die für die landwirtschaftliche Haltung bestimmter Tiere erforderlichen Einrichtungen setzen eine je nach gehaltener Tierart unterschiedliche Ausstattung voraus und begründen somit eine auf Dauer angelegte Bodennutzung.
82 
Die für die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO erforderliche Voraussetzung, dass das Sondergebiet sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidet, liegt vor. Die im festgesetzten Sondergebiet ausschließlich zulässigen landwirtschaftlichen Nutzungen lassen sich keinem der in den §§ 2 bis 10 BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114 m. w. N.).
83 
Auch die Unterdifferenzierung der drei Sondergebiete ist zulässig. Eine Gemeinde ist nicht gehalten, den Gebietscharakter für den gesamten Geltungsbereich des ein Sondergebiet festsetzenden Bebauungsplans in gleicher Weise zu umschreiben, sondern kann eine weitere Untergliederung vornehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 - juris; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 9).
84 
Die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung sind im Bebauungsplan der Vorgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entsprechend festgesetzt.
85 
Diese Festsetzungen sind auch Festsetzungen über die Art der Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz, § 11 Abs. 2 BauNVO. Daran ändert sich nichts durch den Umstand, dass Betriebe mit Schweinezucht, Schweinemast und Geflügelmast als Anlagearten im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO innerhalb der Nutzungsart „Landwirtschaftlicher Betrieb“ angesehen werden können (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1, Rn. 94.2). Zwar findet die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz BauNVO bei der Festsetzung von Sondergebieten keine Anwendung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde insofern keine Festsetzungen treffen könnte; vielmehr ist sie, weil sie nicht an den Katalog des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO gebunden ist, bei der Bestimmung der zur Erreichung des verfolgten Planungsziels benannten Merkmale sogar flexibler (vgl. Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, Rn. 1608).
86 
bb) Ebenfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB rechtmäßig ist die Festsetzung der zulässigen Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet (vgl. - zur Verkaufsfläche als Merkmal der Art der baulichen Nutzung - Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 11.1 m. w. N.). Rechtlich unbeachtlich ist, dass im Bebauungsplan als Rechtsgrundlage nur § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a BauGB und nicht auch § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB genannt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 - NVwZ 1999, 984). Insoweit handelt es sich auch nicht um eine grundsätzlich unzulässige gebietsbezogene absolute Verkaufsflächenbegrenzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86). Denn von dieser grundsätzlichen Unzulässigkeit ist eine Ausnahme zu machen, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur ein einziger Betrieb zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86; Beschluss vom 11.11.2009 - 4 BN 63.09 - ZfBR 2010, 138).
87 
cc) Eine zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung ist ferner die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (vgl. - zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten als Regelung der Art der baulichen Nutzung - Hessischer VGH, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 1272/10.N - juris). Rechtliche Bedenken an der Zulässigkeit dieser Festsetzung bestehen nicht, insbesondere ist die Festsetzung eines Rand- und Ergänzungssortiments auf maximal 10 % der Verkaufsfläche hinreichend bestimmt.
88 
Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659; Beschlüsse vom 20.01.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692 und vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Dabei können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit Hilfe von unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Es reicht aus, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1995 - 4 N 2.95 - NVwZ-RR 1996, 429). Dabei muss das Ergebnis der Auslegung auch keineswegs durch die Planbegründung gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98). Im Rahmen der Grenzen, die ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit durch Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung gezogen sind, bestimmt die Gemeinde letztlich selbst, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist; dabei kann durchaus auch eine gewisse planerische Zurückhaltung der Funktion des jeweiligen Bebauungsplans entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659).
89 
Der im angegriffenen Bebauungsplan verwendete Begriff des Rand- und Ergänzungssortiments ist dahin auszulegen, dass hiermit das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gemeint ist.
90 
Aus der Begründung des Bebauungsplans, wonach die Beschränkung der Ergänzungssortimente einen normalen Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten in nicht integrierter Lage im Außenbereich verhindern soll, folgt zunächst, dass der Plangeber den Begriffen des Rand- und des Ergänzungssortiments keinen jeweils eigenständigen Anwendungsbereich zugedacht hat, sondern die Begriffe als Synonyme ansieht. Die Begriffe sind als Gegenbegriff zum Kernsortiment zu verstehen (vgl. - zum Begriff des Randsortiments - auch Nr. 2.2.5 Absatz 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses [Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten vom 21.02.2001, Az.: 6-2500.4/7]). Ferner folgt aus der Planbegründung, dass mit Rand- bzw. Ergänzungssortiment ein innenstadtrelevantes Sortiment gemeint ist. Schließlich ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Festsetzung, dass die Verkaufsflächenbeschränkung nur für das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gelten soll.
91 
Der Begriff des branchentypischen innenstadtrelevanten Rand- bzw. Ergänzungssortiments ist hinreichend bestimmt, wenn die zentrenrelevanten Sortimente in einer Anlage zum Bebauungsplan abschließend definiert sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2007 - 5 S 2103/06 - VBlBW 2008, 185 unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98; fortgeführt von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 875/09 - DVBl. 2011, 434). Gleiches gilt im vorliegenden Einzelfall trotz Fehlens einer solchen Sortimentsliste. Denn das innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment kann in Abgrenzung zum branchenüblichen Kernsortiment eines Hofladens definiert werden. Mit dem Begriff des branchentypischen Rand- bzw. Ergänzungssortiment sind Waren gemeint, die unter Berücksichtigung branchen- und marktüblicher Gepflogenheiten zusammen mit dem jeweiligen Hauptsortiment verkauft werden, aber nur eine ergänzende, untergeordnete Bedeutung haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556 ). Das überschaubare Hauptsortiment eines typischen Hofladens wiederum kann ebenfalls unter Berücksichtigung der branchen- und marktüblichen Gepflogenheiten bestimmt werden. Die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass die Beantwortung der Frage, was ein branchentypisches Rand- bzw. Ergänzungssortiment eines Hofladens ist, im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten und gegebenenfalls die Einholung eines Gutachtens erfordern kann, macht die Festsetzung als solche nicht unbestimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556).
92 
e) Andere beachtliche Abwägungsfehler als der bereits oben (unter 2.) dargelegte sind nicht ersichtlich.
93 
aa) Ein etwaiger Mangel im Abwägungsvorgang deshalb, weil die Antragsgegnerin nicht gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Vermeidung und den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft berücksichtigt hat, ist jedenfalls auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen und deshalb unerheblich (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB). Der Senat kann deshalb offen lassen, ob ein Fall des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vorliegt.
94 
Um die Kausalität zwischen dem Fehler im Abwägungsvorgang und dem Abwägungsergebnis zu bejahen, genügt nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, dass die Entscheidung bei Vermeidung des Fehlers anders ausgefallen wäre; erforderlich ist vielmehr die konkrete Möglichkeit, dass die Planung ohne den Abwägungsmangel anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33).
95 
Es kann nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis des Mangels von der Planung Abstand genommen oder diese inhaltlich geändert hätte. Die Antragsgegnerin hat die im Umweltbericht (dort Seite 9 ff.) enthaltenen Vorschläge zur Kompensation der in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser zu erwartenden Eingriffe im Bebauungsplan aufgenommen. Sie hat entlang der Süd- und Westseite des Sondergebiets SO 3 eine 2,5 m breite Fläche mit Pflanzzwang festgesetzt (vgl. Planzeichen pz und textliche Festsetzung A4). Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind (vgl. textliche Festsetzung B3). Schließlich hat sie hinsichtlich des Wasserschutzgebiets auf die Beachtung der Inhalte der einschlägigen Schutzgebietsverordnung hingewiesen (vgl. textliche Festsetzung B6). Damit hat sie faktisch geeignete Ausgleichsmaßnahmen für die Beeinträchtigungen getroffen, die die Planung im Ergebnis rechtfertigen. Angesichts dessen ist mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin nicht noch weitere Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen hätte, wenn ihr der Mangel im Abwägungsvorgang bewusst gewesen wäre. Insoweit ist es rechtlich unbeachtlich, dass im Umweltbericht (dort Seite 11) noch weitere Kompensationsmaßnahmen hinsichtlich anderer Schutzgüter als Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser vorgeschlagen werden. Denn hinsichtlich dieser anderen Schutzgüter wird im Umweltbericht kein Eingriff angenommen.
96 
bb) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin besteht kein Abwägungsfehler, weil die Antragsgegnerin das Interesse in die Abwägung eingestellt hat, dass Konflikte zwischen der Landwirtschaft einerseits und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung andererseits vermieden werden sollen. Die Antragsgegnerin hat die Bedeutung einer Realisierung der im Flächennutzungsplan angelegten Wohnbebauung nicht verkannt. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, dass die im Flächennutzungsplan für den Zeitraum bis zum Jahr 2020 angelegte Wohnbebauung nicht realisiert werden wird. Der gut vertretbaren Einschätzung der Antragsgegnerin, allein der geänderte Wohnflächenbedarf werde weiteren Flächenbedarf auslösen, ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Der geringfügige Einwohnerrückgang in den letzten Jahren (vgl. den von der Antragstellerin vorgelegten Auszug aus dem Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 04.03.2010, wonach die Einwohnerzahl im Jahr 2007 11.599 betrug, im Jahr 2008 11.568 und im Jahr 2009 11.477) erlaubt nicht den Schluss darauf, dass mittel- und langfristig kein erhöhter Wohnflächenbedarf prognostiziert werden kann. Insbesondere kann sich die Attraktivität des Standorts durch Ausweisung von Neubaugebieten ändern. Auch die geographische Lage der Gemeinde N. in der (Wirtschafts-)Region Stuttgart spricht eher für als gegen eine mittel- und langfristige Erhöhung des Wohnflächenbedarfs.
97 
cc) Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht angenommen, dass durch die Freihaltung von Bebauung im Sondergebiet SO 1 keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hieran ändert sich nichts durch den Vortrag der Antragstellerin, am nordwestlichen Rand des Plangebiets jenseits der Neuhäuser Straße sei unbeplanter Außenbereich, wo ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinemast oder Geflügelhaltung die Wohnbebauung an der Lindenstraße sehr viel intensiver mit Gerüchen belästigen würde als eine Schweine- oder Hühnerhaltung auf ihrer Hofstelle. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass auf der genannten Außenbereichsfläche bei Erlass des Bebauungsplans eine Intensivtierhaltung beabsichtigt war. Es fehlt auch an Anhaltspunkten dafür, dass die Antragsgegnerin für den Fall, dass eine solche Intensivtierhaltung beabsichtigt gewesen wäre, nicht etwa wie im Fall der Antragstellerin mit dem Erlass eines Bebauungsplans reagiert hätte.
98 
dd) Das von der Antragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar.
99 
Insbesondere musste die Antragsgegnerin nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer Planalternative den Vorzug geben, bei der auch andere geruchsintensive Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ausgeschlossen bzw. beschränkt oder Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe bzw. bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig erachtet werden. Die genannten Alternativen sind zur Erreichung des von der Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan verfolgten Zwecks kein milderes bzw. gleich geeignetes Mittel.
100 
Der mit dem Bebauungsplan verfolgte Zweck besteht darin, durch Festsetzung eines bestimmten siedlungsabgewandten Standorts für Stallgebäude die durch Immissionen von Schweine- oder Geflügelmastbetrieben entstehenden Konflikte zwischen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Hierin liegt ein legitimes Ziel. Wie bereits zur Erforderlichkeit von Bebauungsplänen gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ausgeführt, liegt es im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt. Die Gemeinde darf, wie ebenfalls bereits ausgeführt, durch ihre Bauleitplanung im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen eigenständig gebietsbezogen das Maß des an Immissionen Hinnehmbaren steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114). Solche städtebaulichen Gründe liegen im Hinblick auf die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie hohe tierartspezifische Geruchsqualität von Mastgeflügel und Mastschweinen (vgl. Tabelle 4 der Geruchsimmissions-Richtlinie) und § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (allgemeine Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) vor. Dabei erweist sich der Ausschluss (nur) von Geflügel- und Schweinemasthaltung insbesondere auch nicht als willkürlich. Zwischen Geflügel- und Schweinegerüchen einerseits und Gerüchen aus der Haltung anderer Tiere wie etwa Rinder besteht ein qualitativer Unterschied.
101 
Es ist nicht ersichtlich, warum der völlige oder teilweise Ausschluss auch anderer geruchsintensiver Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ein zur Erreichung dieses Zwecks milderes Mittel sein sollte. Da zum verfolgten Zweck die Vermeidung jeglicher Immissionen aus der Schweine- und Geflügelmasthaltung gehört, wäre es auch kein zur Zweckerreichung gleich geeignetes Mittel, Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe oder bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig zu erklären. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass in einem dem Gesellschafter zu 1 der Antragstellerin in der Vergangenheit erteilten und in seiner Gültigkeit mittlerweile durch Zeitablauf erloschenen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Schweinemaststalls ein Mindestabstand von 270 m für erforderlich gehalten worden war, der nunmehrige Abstand zur Wohnbebauung aber 400-480 m beträgt.
102 
Der absolute Ausschluss von Schweine- und Geflügelmastbetrieben ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Insbesondere wurde entgegen der Ansicht der Antragstellerin der Ausgleich zwischen den Interessen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung nicht einseitig zulasten der Landwirtschaft vorgenommen. Der Bebauungsplan schließt landwirtschaftliche Nutzungen nicht völlig aus, sondern lässt diese an bestimmten Standorten und unter bestimmten Bedingungen zu.
103 
Schließlich ist das Abwägungsergebnis auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil die Antragsgegnerin den Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche beschränkt hat. Hierin liegt keine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte des Hofladenbetreibers. Für die Beschränkung des Rand- und Ergänzungssortiments besteht, wie bereits ausgeführt, ein legitimes Ziel in Gestalt der Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB). Sollte der Schutz des Einzelhandels entsprechend der Behauptung der Antragstellerin eine absolute Beschränkung der Verkaufsfläche für Rand- und Ergänzungssortimente erfordern, wäre diese gegeben. Für den Hofladen wird eine Verkaufsfläche von maximal 200 m2 festgesetzt, so dass für die Rand- und Ergänzungssortimente eine absolute Grenze von maximal 20 m2 Verkaufsfläche besteht.
II.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Fall, in dem die Feststellung nur der Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans der Antragstellerin nicht oder nicht in dem angestrebten Maße nutzt und sie deswegen die Verfahrenskosten anteilig zu tragen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 369), liegt nicht vor. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
105 
Beschluss vom 27.04.2012
106 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,--EUR festgesetzt.
107 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
I.
41 
Der Antrag ist zulässig (dazu unter 1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (dazu unter 2.). Im Übrigen ist der Antrag unbegründet (dazu unter 3.).
42 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
43 
Der Antrag ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Jahresfrist begann mit der am 30.07.2009 erfolgten Bekanntmachung der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zu laufen, so dass sie durch den am 21.07.2010 eingegangenen Normenkontrollantrag gewahrt ist. Die Bekanntmachung erfolgte nicht bereits mit dem Bericht über den Satzungsbeschluss im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 16.07.2009. Dieser Bericht war noch nicht die Bekanntmachung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hierunter ist die Vornahme einer Handlung des Normgebers zu verstehen, die potentiell Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Norm verschafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 7 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1122), mithin die Veröffentlichung des Bebauungsplans mit formellem Geltungsanspruch (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 - BRS 71 Nr. 47). Der Bericht vom 16.07.2009 über den Satzungsbeschluss erfolgte nicht, um dem Bebauungsplan Geltung zu verschaffen, sondern um die Bürger zu informieren. Die Information erfolgte unter der Rubrik „Aus den Sitzungen“, nicht unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“. Auch bezeichnete die Antragsgegnerin selbst nicht den Bericht vom 16.07.2009 als „Bekanntmachung“, sondern die Mitteilung vom 30.07.2009, an deren Ende es heißt „Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft“.
44 
Die Antragstellerin ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Zu den Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, gehören grundsätzlich auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341; BVerfG, Beschluss vom 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02 - NJW 2002, 3533; BVerwG, Urteil vom 17.08.2004 - 9 A 1.03 - NuR 2005, 177; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/02 - VBlBW 2004, 103; Beschluss vom 20.09.2006 - 2 S 1755/06 - VBlBW 2007, 108; Urteil vom 08.07.2010 - 5 S 3092/08 - ESVGH 61, 184).
45 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zwar ist sie nicht Eigentümerin von im Plangebiet gelegenen Grundstücken (vgl. - zu der dann vorliegenden Antragsbefugnis [nur] der GbR - BVerwG, Beschluss vom 15.04.2010 - 4 BN 41.09 - BauR 2010, 1202). Da aber die Tatsache, dass eine bestimmte Grundstücksnutzung nur aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags geschieht, nicht dazu führt, dass die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 -, juris), ist auch das aus dem Gesellschaftsvertrag folgende Interesse der Gesellschaft an einer gemeinsamen Grundstücksbewirtschaftung als eigener Belang der Gesellschaft nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevant und begründet damit die Antragsbefugnis.
46 
2. Der Antrag ist insoweit begründet, als der Bebauungsplan ein Gülleverbot festsetzt. Diese Festsetzung ist rechtswidrig (dazu unter a)). Der Bebauungsplan ist aber nur insoweit - d. h. teilweise - für unwirksam zu erklären (dazu unter b)).
47 
a) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob es für die Festsetzung des Gülleverbots eine Rechtsgrundlage gibt oder insoweit insbesondere § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB ausscheidet (so Bayerischer VGH, Urteil vom 10.08.2010 - 15 N 09.859 - juris). Jedenfalls hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung die städtebaulichen öffentlichen Belange, welche das Gülleverbot rechtfertigen sollen, im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen objektiv fehlgewichtet (dazu unter aa)) und ist dieser Fehler im Abwägungsvorgang auch gemäß den §§ 214, 215 BauGB beachtlich (dazu unter bb)).
48 
aa) Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 2) dient das Gülleverbot dem Schutz der an die landwirtschaftlichen Flächen angrenzenden Bewohner vor Geruchsbelästigung sowie dem Schutz der Wohnqualität der bestehenden sowie der geplanten angrenzenden Baugebiete. In diesem Zusammenhang werden die Bewohner der künftigen Bebauung im Gebiet „o. - K. I“ genannt (vgl. Seite 5 der Begründung). Das Gülleverbot diene dem vorbeugenden Immissionsschutz und gehe daher über die zur Gefahrenabwehr erforderliche Abstandstiefe hinaus (vgl. Seite 7 der Begründung). Die Hauptwindrichtungen im Plangebiet seien Südwesten und Osten; gerade der von Osten kommende Wind trage die Geruchsbelästigungen durch die Düngemittel zu den westlich liegenden Wohngebieten (vgl. Seite 7 der Begründung).
49 
Der damit von der Antragsgegnerin bezweckte vorbeugende Immissionsschutz, zu dem diese im Rahmen der Bauleitplanung entsprechend dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ermächtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 - 4 C 52.87 - NVwZ 1990, 257 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2000 - 8 S 2663/99 - juris), hat im konkreten Fall nicht das erforderliche Gewicht, um den mit dem Gülleverbot einhergehenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
50 
Für die betroffenen Grundstückseigentümer ist das Gülleverbot eine wirtschaftlich sehr weitgehende Einschränkung. Zur sinnvollen Bewirtschaftung der Grundstücke und der hierzu erforderlichen Düngung müssen sie nach dem Bebauungsplan zulässige teure Düngemittel einkaufen anstatt kostengünstige Gülle verwenden zu können.
51 
Demgegenüber kommt dem vorbeugenden Immissionsschutz kein vergleichbares, das Gülleverbot rechtfertigendes Gewicht zu. Die Bewohner angrenzender bestehender Wohngebiete mussten die vor Erlass des Bebauungsplans zulässige Düngeausbringung bereits in der Vergangenheit hinnehmen. Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass das Gülleverbot deshalb festgesetzt worden wäre, weil sich Anwohner über Geruchsbelästigungen beschwert hätten. Nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin war Anlass für die Festsetzung des Gülleverbots vielmehr, den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
52 
Bewohner des künftig angrenzenden Wohngebiets „o. - K. I“, die ein konkretes Interesse an einem Schutz vor Geruchsbelästigung haben, gibt es bislang nicht. Für das Baugebiet existiert nur ein Aufstellungsbeschluss vom 17.07.2007. Gleiches gilt hinsichtlich des Baugebiets „Burgstraße“, für das der Aufstellungsbeschluss vom 15.07.2008 datiert. Ebenso wenig schutzwürdig sind Bewohner der im Flächennutzungsplan dargestellten angrenzenden Wohnbauflächen „Märzenäcker“ Bauabschnitte 1 bis 3. Der angegriffene Bebauungsplan setzt für diese Flächen kein Wohngebiet fest, sondern ein Sondergebiet für die Landwirtschaft.
53 
Die mit dem Ausbringen von Gülle verbundene Geruchsbelästigung ist, auch wenn die Gülle auf den verschiedenen Flurstücken nicht zeitgleich ausgebracht wird, zeitlich beschränkt. Die sachkundige Gesellschafterin zu 2 der Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und von der Antragsgegnerin unwidersprochen mitgeteilt, dass Gülle etwa zwei bis viermal pro Jahr ausgebracht werde.
54 
Die Intensität der Geruchsbelästigung beim Gülleausbringen wird durch andere Vorschriften sowie übliche Praktiken bereits reduziert. So sieht etwa die Düngeverordnung vor, dass auf unbestelltes Ackerland aufgebrachte Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot unverzüglich einzuarbeiten sind (vgl. § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung). Nach der von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Einlassung der Antragstellerin wird durch das Schleppschlauchverfahren die Geruchsbelästigung reduziert. Ferner wird nach den Stellungnahmen des Technik- und Umweltausschusses zu den vom Landratsamt Esslingen vorgebrachten Bedenken vom 07.04.2009 und vom 07.07.2009 beim Einsatz von modernen Techniken an einem Abstand von 50 m festgehalten. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin erwogen hätte, mit weniger beschränkenden Festsetzungen lediglich zur Art und Weise des Gülleausbringens den von ihr bezweckten vorbeugenden Immissionsschutz in gleicher Weise bewirken zu können.
55 
Die Antragsgegnerin hat das Gülleverbot nicht davon abhängig gemacht, dass die Düngemittel wesentliche Gehalte an verfügbarem Stickstoff aufweisen, obwohl - wie es etwa in § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung zum Ausdruck kommt - bei Düngemitteln ohne solche Gehalte die Geruchsbelästigung beim Ausbringen wesentlich geringer ist.
56 
Schließlich ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin selbst dem Schutz der Bewohner angrenzender Wohngebiete ein Gewicht zugemessen hat, das den mit dem Gülleverbot einhergehenden Grundrechtseingriff rechtfertigt. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen hat die Antragsgegnerin das von ihr gewünschte Ausmaß an vorsorgendem Immissionsschutz nicht anhand bestimmter abstrakter Kriterien festgelegt. Sie hat auch ohne Auseinandersetzung mit der Immissionsproblematik die Breite der Gülleverbotszone im Süden des Plangebiets von ursprünglich vorgesehenen 200 m auf 170 m reduziert, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Abgrenzung der Verbotszone zweckmäßigerweise anhand der Flurstücksgren- zen bzw. des Wegenetzes erfolgen sollte. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, das Gülleverbot sei nur festgesetzt worden, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
57 
bb) Der Abwägungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich und nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden.
58 
Der Abwägungsmangel ist offensichtlich, weil er sich aus den Planungsakten ergibt. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Nach den Umständen des Falls besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Abwägungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 07.07.2009 hat der Gemeinderat dem Abwägungsvorschlag des Technik- und Umweltausschusses zugestimmt, der auch die Festsetzung des Gülleverbots thematisiert. In der Sitzung vom 07.07.2009 hat der Gemeinderat ferner ein Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart erörtert, das den Bebauungsplan in seiner Gesamtheit ablehnt und auch darauf hinweist, dass die Gülleausbringung bislang ordnungsgemäß erfolgt sei und sich bezüglich der befürchteten Immissionen durch eine Schleppschlauchausbringung noch verbessern ließe.
59 
Die Antragstellerin hat den Abwägungsmangel auch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht. Die durch das Gericht vorgenommene Übermittlung des Normenkontrollantrags an die Antragsgegnerin genügt diesen Anforderungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 - NuR 2007, 685).
60 
b) Die Unwirksamkeit des Gülleverbots führt nur zur Teil- und nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
61 
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte; umgekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 m. w. N.).
62 
Gemessen daran ist vorliegend nur eine Teil- und keine Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans anzunehmen. Der Bebauungsplan ist auch ohne das Gülleverbot städtebaulich sinnvoll (vgl. die Ausführungen unter 3. b). Die Antragsgegnerin hätte den Bebauungsplan ferner auch ohne das Gülleverbot beschlossen. In der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 8) wird das Gülleverbot ausdrücklich als Festsetzung bezeichnet, die von den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans unabhängig ist und sich nicht auf diese auswirken soll. Für die Annahme, dass das Gülleverbot als eigenständige abtrennbare Regelung den Bestand des Bebauungsplans im Übrigen unberührt lässt, sprechen auch die Ausführungen in der Begründung zur Festsetzung des Sondergebiets SO 1. In diesen kommt zum Ausdruck, dass Hauptziel des Bebauungsplans die Vermeidung von Konflikten zwischen Landwirtschaft und bestehender sowie geplanter Wohnbebauung ist und das Gülleverbot insoweit nur als Ergänzung bzw. Überlagerung anzusehen ist (vgl. Seite 6 der Begründung). Dem entspricht die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die seinerzeit von ihm beratene Gemeinde habe das Gülleverbot nur festgesetzt, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
63 
3. Im Übrigen ist der Bebauungsplan rechtmäßig und der Normenkontrollantrag unbegründet.
64 
a) An der Beschlussfassung hat kein befangenes Gemeinderatsmitglied mitgewirkt. Es kann die Beantwortung der Frage dahinstehen, ob das Gemeinderatsmitglied K... überhaupt an der Abstimmung mitgewirkt hat. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Satzungsbeschluss den von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderatsmitglieder M... und K... einen unmittelbaren Vorteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen kann.
65 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ein individuelles Sonderinteresse ist anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 GemO genannten Bezugspersonen bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats oder seiner Bezugsperson zusammenhängen, dass er bzw. sie in herausgehobener Weise betroffen wird. Die Entscheidung muss sich auf ihn oder seine Bezugsperson „zuspitzen“, so dass er oder die Bezugsperson - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit, dass der betroffene Gemeinderat oder seine Bezugsperson einer bzw. eine von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein bzw. ihr Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. - zum gesamten Absatz - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
66 
Gemessen daran ist das Interesse der von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderäte M... und K... nur ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO. Das Ziel des Bebauungsplans, die Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete vor Geruchsbelästigung zu schützen und Nutzungskonflikte mit der künftigen Siedlungsentwicklung zu vermeiden, erfasst keinen abgrenzbaren Personenkreis. Inwieweit ein Bedürfnis nach Schutz vor Geruchsbelästigung sowie nach Vermeidung von Nutzungskonflikten besteht, hängt von der subjektiven Empfindlichkeit des jeweiligen Anwohners ab und ist nicht anhand objektiver Kriterien bestimmbar. Dem entspricht, dass der Bebauungsplan sein Ziel nicht auf den Schutz der Bewohner der unmittelbar an den Gülleverbotsstreifen angrenzenden Grundstücke beschränkt. Ferner steht der Kreis der Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete nicht fest. An der rechtlichen Bewertung, dass kein Individual-, sondern ein Gruppeninteresse vorliegt, würde sich schließlich auch nichts ändern, wenn die betroffenen Grundstücke der bestehenden und geplanten Wohngebiete anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen könnte nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese sozusagen auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären, was aufgrund ihrer Vielzahl aber nicht der Fall wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
67 
b) Der Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich.
68 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - BVerwG 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Es liegt im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - BVerwG 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind jedoch solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.07.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47).
69 
Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Bebauungsplan ausweislich dessen Begründung das Ziel, Konflikte zwischen der Landwirtschaft sowie der bestehenden und im Osten der Gemeinde geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Es sollen keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hinsichtlich der Überplanung von Flächen, die nach dem Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen vorgesehen seien, hätten die Festsetzungen den Charakter einer vorläufigen Sicherung. Der Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs solle gesichert und seine Erweiterung ermöglicht werden. Im Außenbereich solle kein normaler Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten stattfinden.
70 
Diese Ziele tragen städtebaulichen Belangen Rechnung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe b BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB).
71 
Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die genannten städtebaulichen Belange nur vorgeschoben und in Wahrheit eine auf bloße Verhinderung gerichtete Planung bezweckt hat. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind als „Negativplanung“ nicht schon dann wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nichtig, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht; es ist einer Gemeinde auch nicht verwehrt, wie hier auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren und damit auf die Bewahrung einer vorhandenen Situation abzuzielen bzw. eine unerwünschte Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - DVBl. 1991, 445).
72 
Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihrer Ansicht nach eine städtebauliche Entwicklung nicht nur im Osten der Gemeinde stattfinden könne. Die Antragsgegnerin hat sich aufgrund des „Strukturkonzepts Nordost“ dafür entschieden, dass zukünftig die wesentlichen baulichen Erweiterungen im Osten der Gemeinde stattfinden sollen. Da die im Ermessen der Gemeinde liegende planerische Konzeption für die Bestimmung der Erforderlichkeit maßgeblich ist, ist der Begriff der Erforderlichkeit nicht polizeirechtlich auszulegen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 101. Ergänzungslieferung 2011, § 1, Rn. 31); einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - juris). Die Bauleitplanung wäre deshalb auch dann erforderlich, wenn bauliche Erweiterungen der Gemeinde nicht nur im Osten, sondern auch im Westen stattfinden könnten. Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung kann nur dann verneint werden, wenn sie ungeeignet ist, die mit ihr verfolgten städtebaulichen Ziele zu erreichen, was nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen der Fall sein wird (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.1996 - 8 S 487/96 - VBlBW 1996, 376 m.w.N.). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal die Erweiterung der Wohnbebauung im Osten der Gemeinde im Flächennutzungsplan bereits konkret angelegt ist und im Süden der Gemeinde Landschaftsschutzgebiete angrenzen.
73 
Die Erforderlichkeit des Bebauungsplans entfällt schließlich auch nicht deshalb, weil einem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Vorhaben im Außenbereich ohnehin gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig wären. Insoweit wiederholt der Bebauungsplan nicht die Vorgaben des § 35 BauGB, sondern enthält beschränkende Festsetzungen u. a. hinsichtlich der Art der zulässigen landwirtschaftlichen Vorhaben sowie ihrer räumlichen Anordnung.
74 
c) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB verletzt wurde und hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Denn ein etwaiger Rechtsverstoß ist jedenfalls gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden. Die Antragstellerin hat einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB nicht binnen eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt und der in der Bekanntmachung enthaltene Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist ordnungsgemäß.
75 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen gemäß § 58 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - ZfBR 1990, 32 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 § 215 baugb>). Eine Belehrung ist deshalb nicht nur fehlerhaft, wenn sie die zwingend geforderten Angaben nicht enthält, sondern auch, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen der Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften hervorzurufen, und ihn dadurch abhalten kann, die Verletzung überhaupt bzw. rechtzeitig geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 m. w. N. § 58 vwgo>). Ein Hinweis im Sinne des § 215 Abs. 2 BauGB ist jedoch nicht deshalb fehlerhaft, weil er über eine nach dem Gesetz nicht erforderliche Rügepflicht belehrt.
76 
Die Belehrung in der Bekanntmachung ist zwar insoweit ungenau, als dort darauf hingewiesen wird, dass eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich wird, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Denn nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird nur eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGBbeachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans unbeachtlich, also eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Diese Ungenauigkeit der Belehrung ist zur Überzeugung des Senats jedoch nicht geeignet, den Betroffenen davon abzuhalten, eine Verletzung des Entwicklungsgebots geltend zu machen. Die - unzutreffend - dahin gehende Belehrung, dass auch eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu rügen ist, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden ist, führt allenfalls dazu, dass der Betroffene eine auch ohne Rüge unbeachtliche Verletzung des Entwicklungsgebots geltend macht, nicht aber dazu, dass er die Geltendmachung eines beachtlichen Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot unterlässt.
77 
Die Belehrung ist ferner nicht deshalb unrichtig, weil sie erst an ihrem Ende - nach Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften, Ausführungen zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen und Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung - darauf hinweist, dass die „Verletzungen (…) schriftlich gegenüber der Gemeinde (…) geltend zu machen“ sind (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 a. E. BauGB). Denn dieser Hinweis bezieht sich erkennbar auch auf die Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften. Er kann bereits nach seiner systematischen Stellung als „hinter die Klammer gezogen“ verstanden werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Belehrung bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften bereits auf das Schriftformerfordernis verweist. Denn dies ist auch der Fall bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung. Schließlich steht dieser Auslegung auch nicht der Wortlaut „Verletzungen“ entgegen, der nach der amtlichen Überschrift des § 215 BauGB sowohl die Verletzung bestimmter Vorschriften als auch bestimmte Mängel der Abwägung umfasst.
78 
d) Rechtmäßig sind die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung.
79 
Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung enthält der Bebauungsplan, soweit er Sondergebiete für die Landwirtschaft (dazu unter aa)) und eine zulässige Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet festsetzt (dazu unter bb)). Gleiches gilt für die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (dazu unter cc)).
80 
aa) Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB i. V. m. § 11 Abs. 1 BauNVO für die Festsetzung von Sondergebieten für die Landwirtschaft (SO), in denen landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen Schweinezucht und Schweinemast sowie Geflügelmast, zulässig sind, sind erfüllt.
81 
Bei der positiven wie negativen Festsetzung landwirtschaftlicher Betriebstypen - hier: Schweinezucht-, Schweinemast- und Geflügelmastbetriebe - handelt es sich um eine Festsetzung der Art der baulichen Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB, nicht um Regelungen über nur vorübergehende Bodennutzungen, denen die erforderliche bodenrechtliche und damit städtebauliche Relevanz (vgl. § 1 Abs. 3, § 9 Abs. 1 BauGB) fehlen würde (vgl. - zur Unzulässigkeit solcher Regelungen - Gierke, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 2, Stand: Februar 2005, § 9, Rn. 29). Die für die landwirtschaftliche Haltung bestimmter Tiere erforderlichen Einrichtungen setzen eine je nach gehaltener Tierart unterschiedliche Ausstattung voraus und begründen somit eine auf Dauer angelegte Bodennutzung.
82 
Die für die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO erforderliche Voraussetzung, dass das Sondergebiet sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidet, liegt vor. Die im festgesetzten Sondergebiet ausschließlich zulässigen landwirtschaftlichen Nutzungen lassen sich keinem der in den §§ 2 bis 10 BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114 m. w. N.).
83 
Auch die Unterdifferenzierung der drei Sondergebiete ist zulässig. Eine Gemeinde ist nicht gehalten, den Gebietscharakter für den gesamten Geltungsbereich des ein Sondergebiet festsetzenden Bebauungsplans in gleicher Weise zu umschreiben, sondern kann eine weitere Untergliederung vornehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 - juris; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 9).
84 
Die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung sind im Bebauungsplan der Vorgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entsprechend festgesetzt.
85 
Diese Festsetzungen sind auch Festsetzungen über die Art der Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz, § 11 Abs. 2 BauNVO. Daran ändert sich nichts durch den Umstand, dass Betriebe mit Schweinezucht, Schweinemast und Geflügelmast als Anlagearten im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO innerhalb der Nutzungsart „Landwirtschaftlicher Betrieb“ angesehen werden können (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1, Rn. 94.2). Zwar findet die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz BauNVO bei der Festsetzung von Sondergebieten keine Anwendung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde insofern keine Festsetzungen treffen könnte; vielmehr ist sie, weil sie nicht an den Katalog des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO gebunden ist, bei der Bestimmung der zur Erreichung des verfolgten Planungsziels benannten Merkmale sogar flexibler (vgl. Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, Rn. 1608).
86 
bb) Ebenfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB rechtmäßig ist die Festsetzung der zulässigen Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet (vgl. - zur Verkaufsfläche als Merkmal der Art der baulichen Nutzung - Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 11.1 m. w. N.). Rechtlich unbeachtlich ist, dass im Bebauungsplan als Rechtsgrundlage nur § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a BauGB und nicht auch § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB genannt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 - NVwZ 1999, 984). Insoweit handelt es sich auch nicht um eine grundsätzlich unzulässige gebietsbezogene absolute Verkaufsflächenbegrenzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86). Denn von dieser grundsätzlichen Unzulässigkeit ist eine Ausnahme zu machen, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur ein einziger Betrieb zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86; Beschluss vom 11.11.2009 - 4 BN 63.09 - ZfBR 2010, 138).
87 
cc) Eine zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung ist ferner die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (vgl. - zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten als Regelung der Art der baulichen Nutzung - Hessischer VGH, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 1272/10.N - juris). Rechtliche Bedenken an der Zulässigkeit dieser Festsetzung bestehen nicht, insbesondere ist die Festsetzung eines Rand- und Ergänzungssortiments auf maximal 10 % der Verkaufsfläche hinreichend bestimmt.
88 
Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659; Beschlüsse vom 20.01.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692 und vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Dabei können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit Hilfe von unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Es reicht aus, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1995 - 4 N 2.95 - NVwZ-RR 1996, 429). Dabei muss das Ergebnis der Auslegung auch keineswegs durch die Planbegründung gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98). Im Rahmen der Grenzen, die ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit durch Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung gezogen sind, bestimmt die Gemeinde letztlich selbst, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist; dabei kann durchaus auch eine gewisse planerische Zurückhaltung der Funktion des jeweiligen Bebauungsplans entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659).
89 
Der im angegriffenen Bebauungsplan verwendete Begriff des Rand- und Ergänzungssortiments ist dahin auszulegen, dass hiermit das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gemeint ist.
90 
Aus der Begründung des Bebauungsplans, wonach die Beschränkung der Ergänzungssortimente einen normalen Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten in nicht integrierter Lage im Außenbereich verhindern soll, folgt zunächst, dass der Plangeber den Begriffen des Rand- und des Ergänzungssortiments keinen jeweils eigenständigen Anwendungsbereich zugedacht hat, sondern die Begriffe als Synonyme ansieht. Die Begriffe sind als Gegenbegriff zum Kernsortiment zu verstehen (vgl. - zum Begriff des Randsortiments - auch Nr. 2.2.5 Absatz 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses [Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten vom 21.02.2001, Az.: 6-2500.4/7]). Ferner folgt aus der Planbegründung, dass mit Rand- bzw. Ergänzungssortiment ein innenstadtrelevantes Sortiment gemeint ist. Schließlich ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Festsetzung, dass die Verkaufsflächenbeschränkung nur für das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gelten soll.
91 
Der Begriff des branchentypischen innenstadtrelevanten Rand- bzw. Ergänzungssortiments ist hinreichend bestimmt, wenn die zentrenrelevanten Sortimente in einer Anlage zum Bebauungsplan abschließend definiert sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2007 - 5 S 2103/06 - VBlBW 2008, 185 unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98; fortgeführt von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 875/09 - DVBl. 2011, 434). Gleiches gilt im vorliegenden Einzelfall trotz Fehlens einer solchen Sortimentsliste. Denn das innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment kann in Abgrenzung zum branchenüblichen Kernsortiment eines Hofladens definiert werden. Mit dem Begriff des branchentypischen Rand- bzw. Ergänzungssortiment sind Waren gemeint, die unter Berücksichtigung branchen- und marktüblicher Gepflogenheiten zusammen mit dem jeweiligen Hauptsortiment verkauft werden, aber nur eine ergänzende, untergeordnete Bedeutung haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556 ). Das überschaubare Hauptsortiment eines typischen Hofladens wiederum kann ebenfalls unter Berücksichtigung der branchen- und marktüblichen Gepflogenheiten bestimmt werden. Die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass die Beantwortung der Frage, was ein branchentypisches Rand- bzw. Ergänzungssortiment eines Hofladens ist, im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten und gegebenenfalls die Einholung eines Gutachtens erfordern kann, macht die Festsetzung als solche nicht unbestimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556).
92 
e) Andere beachtliche Abwägungsfehler als der bereits oben (unter 2.) dargelegte sind nicht ersichtlich.
93 
aa) Ein etwaiger Mangel im Abwägungsvorgang deshalb, weil die Antragsgegnerin nicht gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Vermeidung und den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft berücksichtigt hat, ist jedenfalls auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen und deshalb unerheblich (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB). Der Senat kann deshalb offen lassen, ob ein Fall des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vorliegt.
94 
Um die Kausalität zwischen dem Fehler im Abwägungsvorgang und dem Abwägungsergebnis zu bejahen, genügt nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, dass die Entscheidung bei Vermeidung des Fehlers anders ausgefallen wäre; erforderlich ist vielmehr die konkrete Möglichkeit, dass die Planung ohne den Abwägungsmangel anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33).
95 
Es kann nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis des Mangels von der Planung Abstand genommen oder diese inhaltlich geändert hätte. Die Antragsgegnerin hat die im Umweltbericht (dort Seite 9 ff.) enthaltenen Vorschläge zur Kompensation der in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser zu erwartenden Eingriffe im Bebauungsplan aufgenommen. Sie hat entlang der Süd- und Westseite des Sondergebiets SO 3 eine 2,5 m breite Fläche mit Pflanzzwang festgesetzt (vgl. Planzeichen pz und textliche Festsetzung A4). Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind (vgl. textliche Festsetzung B3). Schließlich hat sie hinsichtlich des Wasserschutzgebiets auf die Beachtung der Inhalte der einschlägigen Schutzgebietsverordnung hingewiesen (vgl. textliche Festsetzung B6). Damit hat sie faktisch geeignete Ausgleichsmaßnahmen für die Beeinträchtigungen getroffen, die die Planung im Ergebnis rechtfertigen. Angesichts dessen ist mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin nicht noch weitere Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen hätte, wenn ihr der Mangel im Abwägungsvorgang bewusst gewesen wäre. Insoweit ist es rechtlich unbeachtlich, dass im Umweltbericht (dort Seite 11) noch weitere Kompensationsmaßnahmen hinsichtlich anderer Schutzgüter als Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser vorgeschlagen werden. Denn hinsichtlich dieser anderen Schutzgüter wird im Umweltbericht kein Eingriff angenommen.
96 
bb) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin besteht kein Abwägungsfehler, weil die Antragsgegnerin das Interesse in die Abwägung eingestellt hat, dass Konflikte zwischen der Landwirtschaft einerseits und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung andererseits vermieden werden sollen. Die Antragsgegnerin hat die Bedeutung einer Realisierung der im Flächennutzungsplan angelegten Wohnbebauung nicht verkannt. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, dass die im Flächennutzungsplan für den Zeitraum bis zum Jahr 2020 angelegte Wohnbebauung nicht realisiert werden wird. Der gut vertretbaren Einschätzung der Antragsgegnerin, allein der geänderte Wohnflächenbedarf werde weiteren Flächenbedarf auslösen, ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Der geringfügige Einwohnerrückgang in den letzten Jahren (vgl. den von der Antragstellerin vorgelegten Auszug aus dem Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 04.03.2010, wonach die Einwohnerzahl im Jahr 2007 11.599 betrug, im Jahr 2008 11.568 und im Jahr 2009 11.477) erlaubt nicht den Schluss darauf, dass mittel- und langfristig kein erhöhter Wohnflächenbedarf prognostiziert werden kann. Insbesondere kann sich die Attraktivität des Standorts durch Ausweisung von Neubaugebieten ändern. Auch die geographische Lage der Gemeinde N. in der (Wirtschafts-)Region Stuttgart spricht eher für als gegen eine mittel- und langfristige Erhöhung des Wohnflächenbedarfs.
97 
cc) Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht angenommen, dass durch die Freihaltung von Bebauung im Sondergebiet SO 1 keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hieran ändert sich nichts durch den Vortrag der Antragstellerin, am nordwestlichen Rand des Plangebiets jenseits der Neuhäuser Straße sei unbeplanter Außenbereich, wo ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinemast oder Geflügelhaltung die Wohnbebauung an der Lindenstraße sehr viel intensiver mit Gerüchen belästigen würde als eine Schweine- oder Hühnerhaltung auf ihrer Hofstelle. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass auf der genannten Außenbereichsfläche bei Erlass des Bebauungsplans eine Intensivtierhaltung beabsichtigt war. Es fehlt auch an Anhaltspunkten dafür, dass die Antragsgegnerin für den Fall, dass eine solche Intensivtierhaltung beabsichtigt gewesen wäre, nicht etwa wie im Fall der Antragstellerin mit dem Erlass eines Bebauungsplans reagiert hätte.
98 
dd) Das von der Antragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar.
99 
Insbesondere musste die Antragsgegnerin nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer Planalternative den Vorzug geben, bei der auch andere geruchsintensive Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ausgeschlossen bzw. beschränkt oder Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe bzw. bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig erachtet werden. Die genannten Alternativen sind zur Erreichung des von der Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan verfolgten Zwecks kein milderes bzw. gleich geeignetes Mittel.
100 
Der mit dem Bebauungsplan verfolgte Zweck besteht darin, durch Festsetzung eines bestimmten siedlungsabgewandten Standorts für Stallgebäude die durch Immissionen von Schweine- oder Geflügelmastbetrieben entstehenden Konflikte zwischen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Hierin liegt ein legitimes Ziel. Wie bereits zur Erforderlichkeit von Bebauungsplänen gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ausgeführt, liegt es im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt. Die Gemeinde darf, wie ebenfalls bereits ausgeführt, durch ihre Bauleitplanung im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen eigenständig gebietsbezogen das Maß des an Immissionen Hinnehmbaren steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114). Solche städtebaulichen Gründe liegen im Hinblick auf die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie hohe tierartspezifische Geruchsqualität von Mastgeflügel und Mastschweinen (vgl. Tabelle 4 der Geruchsimmissions-Richtlinie) und § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (allgemeine Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) vor. Dabei erweist sich der Ausschluss (nur) von Geflügel- und Schweinemasthaltung insbesondere auch nicht als willkürlich. Zwischen Geflügel- und Schweinegerüchen einerseits und Gerüchen aus der Haltung anderer Tiere wie etwa Rinder besteht ein qualitativer Unterschied.
101 
Es ist nicht ersichtlich, warum der völlige oder teilweise Ausschluss auch anderer geruchsintensiver Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ein zur Erreichung dieses Zwecks milderes Mittel sein sollte. Da zum verfolgten Zweck die Vermeidung jeglicher Immissionen aus der Schweine- und Geflügelmasthaltung gehört, wäre es auch kein zur Zweckerreichung gleich geeignetes Mittel, Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe oder bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig zu erklären. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass in einem dem Gesellschafter zu 1 der Antragstellerin in der Vergangenheit erteilten und in seiner Gültigkeit mittlerweile durch Zeitablauf erloschenen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Schweinemaststalls ein Mindestabstand von 270 m für erforderlich gehalten worden war, der nunmehrige Abstand zur Wohnbebauung aber 400-480 m beträgt.
102 
Der absolute Ausschluss von Schweine- und Geflügelmastbetrieben ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Insbesondere wurde entgegen der Ansicht der Antragstellerin der Ausgleich zwischen den Interessen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung nicht einseitig zulasten der Landwirtschaft vorgenommen. Der Bebauungsplan schließt landwirtschaftliche Nutzungen nicht völlig aus, sondern lässt diese an bestimmten Standorten und unter bestimmten Bedingungen zu.
103 
Schließlich ist das Abwägungsergebnis auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil die Antragsgegnerin den Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche beschränkt hat. Hierin liegt keine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte des Hofladenbetreibers. Für die Beschränkung des Rand- und Ergänzungssortiments besteht, wie bereits ausgeführt, ein legitimes Ziel in Gestalt der Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB). Sollte der Schutz des Einzelhandels entsprechend der Behauptung der Antragstellerin eine absolute Beschränkung der Verkaufsfläche für Rand- und Ergänzungssortimente erfordern, wäre diese gegeben. Für den Hofladen wird eine Verkaufsfläche von maximal 200 m2 festgesetzt, so dass für die Rand- und Ergänzungssortimente eine absolute Grenze von maximal 20 m2 Verkaufsfläche besteht.
II.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Fall, in dem die Feststellung nur der Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans der Antragstellerin nicht oder nicht in dem angestrebten Maße nutzt und sie deswegen die Verfahrenskosten anteilig zu tragen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 369), liegt nicht vor. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
105 
Beschluss vom 27.04.2012
106 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,--EUR festgesetzt.
107 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 16. April 2014 - 5 S 567/14 - wird geändert. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Antragstellerin, den Beschluss des Senats vom 16.04.2014 zu ändern und den Antrag der Antragsgegnerin auf Außervollzugsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Erweiterung O.M.“ der Antragstellerin abzulehnen, ist in analoger Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Die Vorschrift ist im Verfahren des § 47 Abs. 6 VwGO entsprechend anzuwenden (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 12.05.1995 - 1 S 1310/95 -, DVBl 1995, 929; BayVGH, Beschluss vom 19.07.2012 - 2 NE 12.1520 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 20.07.1998 - 11a B 993/98 NE -, NVwZ-RR 1999, 54; Nieders.OVG, Beschluss vom 02.08.2001 - 1 MN 1194/01; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 391a und 409; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 47 Rn. 159). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO analog liegen insbesondere vor, wenn die Gemeinde, deren Bebauungsplan durch einen Beschluss nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt worden ist, ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zur Heilung der festgestellten Mängel durchgeführt hat (vgl. Nieders.OVG, Beschluss vom 02.08.2001, a.a.O.).
So liegen die Dinge hier. Die Antragsgegnerin hat ein ergänzendes Verfahren durchgeführt, um die im Beschluss des Senats vom 16.04.2014 - 5 S 567/14 - genannten Mängel zu beseitigen und hat am 28.07.2014 den Bebauungsplan erneut als Satzung beschlossen.
Der Antrag ist auch begründet. Für das Verfahren zur Abänderung eines Beschlusses nach § 47 Abs. 6 VwGO in analoger Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gelten dieselben Maßstäbe wie für das Aussetzungsverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO selbst (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 391; so auch OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 31.07.2007 - 3 M 15.07 -, juris zu § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO).
Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO für eine Außervollzugsetzung des angefochtenen Bebauungsplans liegen im vorliegenden Fall nicht mehr vor. Nach Aktenlage führt der Vollzug nicht zu schweren Nachteilen für die Antragsgegnerin und es liegen auch keine anderen wichtigen Gründe vor, die es dringend gebieten würden, die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans aufrecht zu erhalten. Die Verwirklichung des Bebauungsplans „Erweiterung O.M.“ lässt weder eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen der Antragsgegnerin konkret erwarten, noch dürfte der Bebauungsplan in der am 28.07.2014 beschlossenen Fassung in einer Weise offensichtlich fehlerhaft sein, dass seine Außervollzugsetzung unabweisbar wäre. Der Plan dürfte zwar an einem Verkündungsmangel leiden. Dieser Fehler rechtfertigt die Außervollzugsetzung indessen nicht. Die weiteren von der Antragsgegnerin gerügten Fehler lassen den Plan jedenfalls nicht als offensichtlich fehlerhaft erscheinen.
1. Der Bebauungsplan leidet nach Aktenlage voraussichtlich an einem Verkündungsmangel, weil er vom Oberbürgermeister am gleichen Tag ausgefertigt worden ist, an dem auch seine Bekanntmachung erfolgte. Da die Ausfertigung die Authentizität des gemeindlichen Rechtsetzungsverfahrens bezeugen soll, muss sie der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB zeitlich vorangehen. Bundesrecht schließt zwar nicht aus, dass ein Bebauungsplan an dem Tage, an dem er ausgefertigt worden ist, noch bekanntgemacht wird. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Bekanntmachung durch Aushang erfolgt. Die Übereinstimmung von Ausfertigungs- und Bekanntmachungsdatum kann jedoch ein Indiz dafür sein, dass die Reihenfolge nicht gewahrt ist (BVerwG, Beschluss vom 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, BauR 1999, 611). Im vorliegenden Fall ist der am 28.07.2014 vom Gemeinderat der Antragstellerin beschlossene Bebauungsplan am 31.07.2014 vom Bürgermeister ausgefertigt und am gleichen Tag im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragstellerin veröffentlicht worden. In einem solchen Fall dürfte es aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung noch zeitlich vorangeht (vgl. auch VGH Baden-Württ., Beschluss vom 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402). Dieser Verkündungsmangel rechtfertigt indessen nicht die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, denn er betrifft nicht die Belange der Antragsgegnerin und kann ohne Weiteres durch erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans geheilt werden. Mit einer solchen Heilung ist hier auch zu rechnen (vgl. zum Ganzen Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 395 ff. m.w.N. d. Rspr.).
2. Der von der Antragsgegnerin gerügte Verstoß gegen § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO (dazu a)) und § 18 Abs. 1 GemO (dazu b)) liegt voraussichtlich nicht vor.
a) Nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO darf ein ehrenamtlich tätiger Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn er in der zu beratenden oder zu entscheidenden Angelegenheit in anderer als in öffentlicher Eigenschaft tätig geworden ist. Die Antragsgegnerin meint, beim Beschluss des Bebauungsplans als Satzung sei gegen diese Vorschrift verstoßen worden, weil die Gemeinderätin ... daran mitgewirkt habe, obwohl sie als Außensozia in der Kanzlei tätig gewesen sei, die die Antragstellerin im Bebauungsplanverfahren anwaltlich beraten hat. Ein solcher Verstoß dürfte indessen nicht vorliegen.
Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO normiert eine Befangenheit nur für denjenigen, der selbst als Gutachter oder sonst tätig geworden ist (VGH Baden-Württ., Urteil vom 15.11.1999 - 3 S 2181/98 -, juris). Sie knüpft - anders als § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 GemO - nicht an die „personelle”, sondern an die „sachliche” Befangenheit eines Gemeinderats an. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein ehrenamtlich tätiger Bürger, der sich durch eine - private - Tätigkeit im Vorfeld der Entscheidung bereits in seiner sachlichen Beurteilung potentiell festgelegt hat, möglicherweise keine am objektiven Gemeinwohl orientierte interessenunabhängige Entscheidung mehr treffen kann (VGH Baden-Württ., Beschluss vom 27.02.1989 - 3 S 308/87 -, NVwZ 1990, 588). An einer solchen sachlichen Befangenheit dürfte es hier fehlen.
Gemeinderätin ... und der Partner der die Antragstellerin beratenden Rechtsanwaltspartnergesellschaft Rechtsanwalt ... haben eidesstattlich versichert, dass Frau ... in der beratenden Kanzlei nur bis zum 30.04.2014 als angestellte Rechtsanwältin tätig gewesen sei und nicht an der rechtlichen Begleitung der Antragstellerin bzw. der Vorhabenträgerin bei der Aufstellung des Bebauungsplans mitgewirkt habe. Diese Angaben werden von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen und es besteht auch sonst kein Anlass an deren Richtigkeit zu zweifeln. Von einer sachlichen Vorbefassung von Frau ... mit dem Bebauungsplan „Erweiterung O.M.“ und möglicherweise sogar einer Vorfestlegung ist daher nicht auszugehen.
10 
b) Frau ... dürfte auch nicht nach § 18 Abs. 1 GemO wegen Befangenheit gehindert gewesen sein, am Beschluss über den angefochtenen Bebauungsplan mitzuwirken. Nach dieser Vorschrift darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn das Gemeinderatsmitglied oder die bezeichneten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, VBlBW 2006, 390). Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (vgl. Kunze/Bronner/Katz, GemO, § 18 Rn. 1).
11 
Ein individuelles Sonderinteresse liegt nicht nur dann vor, wenn es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Baden- Württ., Urteil vom 20.01.2006, a.a.O.). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Ferner muss der individuelle Sondervor- oder -nachteil mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57).
12 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist auf der Grundlage der vorliegenden Akten derzeit nicht zu erkennen, dass Frau ... bei der Entscheidung über den angefochtenen Bebauungsplan befangen war. Für ein Haftungsrisiko, das einen individuellen Sondernachteil darstellen könnte, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zum einen war Frau ... - ausgehend von den vorliegenden eidesstattlichen Versicherungen - zu keinem Zeitpunkt mit der Bearbeitung des Mandats für die Antragstellerin befasst, so dass eine Haftung für eigene Fehler nicht in Betracht kommt. Zum anderen dürfte sie als angestellte Anwältin jedenfalls nach ihrem Ausscheiden aus der Kanzlei nicht für etwaige Fehler haften müssen, die anderen Kanzleimitarbeitern vor ihrem Ausscheiden unterlaufen sind. Auch ein Imageverlust, wie ihn die Antragsgegnerin für möglich hält, trifft sie nach ihrem Ausscheiden nicht mehr.
13 
3. Die Antragsgegnerin rügt weiter ohne Erfolg, der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei deshalb fehlerhaft, weil die geplante Erweiterung des Sägewerks kein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB, sondern ein Teil des Sägewerks als Gesamtvorhaben sei mit der Folge, dass das (Gesamt-)Vorhaben nicht mit dem Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans übereinstimme.
14 
Der Begriff des Vorhabens wird in der Vorschrift des § 12 BauGB über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht definiert. Nach überwiegender Auffassung ist Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.2003 - 4 CN 3.02 -, BVerwGE 119, 45; offen gelassen in Beschluss vom 10.08.2004 - 4 BN 19.04 -, BauR 2004, 1908; vgl. auch Bank, in Brügelmann, BauGB, § 12 Rn. 22 f. und Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 12 Rn. 48 jeweils m.w.N.). Soll - wie hier - ein aus mehreren baulichen Anlagen bestehender Betrieb um eine weitere bauliche Anlage erweitert werden, stellt die neu hinzukommende bauliche Anlage in der Regel ein selbständiges Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und des § 12 Abs. 1 BauGB dar (vgl. auch Krautzberger, in Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, BauGB, § 12 Rn. 49 und Bank, in Brügelmann, BauGB, § 12 Rn. 21: auch Um-, Aus- und Anbauten können Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB sein). Davon zu trennen ist die Frage, ob ein Vorhaben, das zu einer Gesamtanlage gehört und sie erweitert oder ändert, bauplanungsrechtlich zugelassen werden darf. Dies kann regelmäßig nicht isoliert, sondern nur unter Berücksichtigung der Gesamtanlage beurteilt werden. Denn Gegenstand der Prüfung ist nicht allein die bauliche Anlage, sondern immer auch die ihr zugedachte Funktion und ihr Zweck (BVerwG, Urteil vom 15.11.1991 - 4 C 17.88 -, NVwZ-RR 1992, 402; Beschluss vom 04.02.2000 - 4 B 106.99 -, BauR 2000, 1041).
15 
Nach diesen Grundsätzen dürfte die geplante Erweiterung des Sägewerks, ein Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB darstellen. Dies gilt nicht nur für die Rundholzsortieranlage (dazu a), sondern auch für die nach dem Bebauungsplan zulässige und im Durchführungsvertrag vereinbarte Befestigung von Lagerflächen (dazu b).
16 
a) Soweit es die Errichtung der Rundholzsortieranlage betrifft, teilt der Senat nicht die Ansicht der Antragsgegnerin, sie sei kein Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB. Die Rundholzsortieranlage ist eine eigenständige bauliche Anlage mit bodenrechtlicher Relevanz und mit eigener Funktion (vgl. zum Begriff des Vorhabens auch Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 29 Rn. 21 ff.). Sie mag zwar durch den Übergabetisch eine Verbindung zu weiteren Teilen des Sägewerks besitzen und in den Betriebsablauf integriert sein. Damit wird sie Teil des Sägewerksbetriebs, so dass sich die Frage ihrer planungsrechtlichen Zulässigkeit, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Immissionsbelastung der Umgebung, nur unter Berücksichtigung des gesamten Betriebes beantworten lässt. Sie bleibt jedoch ein eigenständiges Vorhaben und geht nicht dergestalt in einer bereits vorhandenen baulichen Anlage auf, dass sie integraler Bestandteil dieser Anlage wird und nicht mehr von ihr zu trennen ist.
17 
Die von der Antragsgegnerin zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.1993 (- 4 C 17.91 -, BauR 1994, 81) gebietet keine andere Betrachtung. Das Bundesverwaltungsgericht hat darin zwar ausgeführt, dass auch der bereits vorhandene Teil der erweiterten Anlage zur Disposition stehe, wenn er in der neuen Gesamtanlage aufgehe. Verändere eine Erweiterung zugleich den Bestand der vorhandenen baulichen Anlage - sei es durch einen Eingriff in die bestehende Anlage, sei es wegen der aus der Erweiterung resultierenden Qualitätsveränderung des Bestandes oder wenn sich die Immissionslage ändere - sei eine isolierte Beurteilung der Erweiterung nicht möglich. Zum einen handelt es sich im vorliegenden Fall jedoch nicht um eine Erweiterung einer baulichen Anlage; die Rundholzsortieranlage geht nicht in einer vorhandenen baulichen Anlage auf. Zum anderen betreffen die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Entscheidung nicht den Vorhabensbegriff, sondern die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens, die - wie bereits ausgeführt - in Fällen einer Betriebserweiterung in der Regel nur unter Berücksichtigung des gesamten Betriebes beantwortet werden kann.
18 
Für die Frage, ob ein Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB vorliegt, ist gleichfalls ohne Belang, ob die Erschließung nur über das bisherige Betriebsgrundstück erfolgen kann. Eine von vornherein ausgeschlossene Erschließung des Vorhabens mag im vorliegenden Verfahren zwar unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit des Bebauungsplans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB eine Rolle spielen. Es bestehen jedoch - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erschließung nicht gesichert werden kann. Selbst wenn die Erschließung wohl nur über das bestehende Betriebsgelände, d.h. über weitere Grundstücke erfolgen kann - wie dies im Durchführungsvertrag auch vorgesehen ist -, wäre deren Sicherung insbesondere durch Bewilligung und Eintragung einer Baulast möglich. Für das vorliegende Verfahren kommt es des Weiteren auch nicht entscheidungserheblich darauf an, dass die Brücke, über die das Plangebiet erreicht werden kann, wohl nur bis Ende 2017 wasserrechtlich genehmigt ist. Zum einen lag die Genehmigung in dem nach § 214 Abs. 3 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vor. Zum anderen hat das Wasserwirtschaftsamt beim Landratsamt T. als untere Wasserbehörde mitgeteilt, dass „die Wieder- bzw. Neuerteilung des Wasserrechts im Hinblick auf die derzeitige Rechtslage möglich“ sei.
19 
b) Die Befestigung von Lagerflächen stellt ebenfalls ein Vorhaben dar, denn es handelt sich um die Errichtung einer baulichen Anlage mit bodenrechtlicher Relevanz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 B 260.95 -, BauR 1996, 362; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 29 Rn. 33). Selbst wenn - wie die Antragsgegnerin meint - die Erweiterung und teilweise Befestigung der Lagerflächen nicht Gegenstand des Vorhaben- und Erschließungsplans geworden sein sollte, folgte daraus jedenfalls nicht, dass der Bebauungsplan in einer Weise rechtswidrig wäre, dass dessen Außervollzugsetzung gerechtfertigt wäre. Das gleiche gilt, falls sich die Darstellung in der Anlage 2 zum Durchführungsvertrag nicht als ausreichend oder als nicht hinreichend bestimmt erweisen sollte. Denn durch einen solchen Fehler würden Rechte oder rechtlich geschützte Interessen der Antragsgegnerin nicht in einem solchen Maße beeinträchtigt, dass es dringend geboten wäre, den Bebauungsplan außer Vollzug zu setzen, etwa deshalb, weil irreversible Schäden drohten (vgl. dazu auch Ziekow, in: Sodan/Ziekow,VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 395 f. m.w.N.d. Rspr.). Zum einen stellen die Lagerflächen und ihre Nutzung wohl keine Belastung dar, die gegenüber der Rundholzsortieranlage ins Gewicht fällt. Dies dürfte insbesondere für die von diesen Flächen ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen gelten. Zum anderen setzt der Bebauungsplan für die betroffenen Bereiche Emissionskontingente fest (dazu unten 8.a), die die Antragsgegnerin vor unzumutbarem Lärm schützen sollen, der durch die Nutzung der Flächen entsteht.
20 
4. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt voraussichtlich auch nicht gegen § 12 Abs. 4 BauGB, da er hier nicht einschlägig sein dürfte. Nach dieser Vorschrift können einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden. Die Gebiete des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Vorhaben- und Erschließungsplans sind hier jedoch identisch. Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans, die in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan hätten aufgenommen werden können, gibt es demzufolge nicht. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kommt es insoweit nicht darauf an, welche baulichen Anlagen in dem Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Vorhaben- und Erschließungsplans vorgesehen sind.
21 
5. Ferner dürfte der angefochtene Bebauungsplan auch mit § 12 Abs. 3a BauGB in Einklang stehen. Nach dieser Vorschrift kann in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt werden, wenn unter entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB festgesetzt wird, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Im vorliegenden Fall sind im Teilgebiet Sägewerk 1 und Sägewerk 2 des angefochtenen Bebauungsplans folgende Nutzungen vorgesehen:
22 
- bauliche Anlagen, die zum Holztransport, zur Holzlagerung und der Versandaufbereitung sowie zur Holzbe- und -verarbeitung erforderlich sind,
- Garagen, Nebengebäude und Betriebsgebäude zur Unterbringung von Materialien, Fahrzeugen, Geräten und Werkzeugen, die zum Holztransport, zur Holzlagerung und der Versandaufbereitung sowie zur Holzbe- und -verarbeitung erforderlich sind,
- Flächen zum Lagern von Holz- und Holzprodukten,
- Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO.
23 
Die Aufzählung nennt verschiedene Nutzungsmöglichkeiten, die über das im Vorhaben- und Erschließungsplan und im Durchführungsvertrag bezeichnete Vorhaben deutlich hinausgehen. Im Zuge des ergänzenden Verfahrens hat die Antragstellerin deshalb unter Nr. 1.2 des Bebauungsplans eine bedingte Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen. Danach sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung O.M.“ im gesamten Plangebiet nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Damit dürfte den Vorgaben des § 12 Abs. 3a BauGB genügt worden sein. Die Vorschrift erweitert die Festsetzungsmöglichkeiten der Gemeinde bei Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Sie kann wie bei einem normalen Angebotsbebauungsplan die bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung festsetzen und zwar sowohl durch Festsetzung eines der Baugebiete der Baunutzungsverordnung als auch auf sonstige Weise allgemein (vgl. Bank, in: Brügelmann, BauGB § 12 Rn 204). Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin die zulässige Nutzung in sonstiger Weise allgemein festgesetzt. Sie hat zugleich ein durch Abschluss eines entsprechenden Durchführungsvertrages aufschiebend bedingtes Baurecht im Sinne des § 9 Abs. 2 BauGB für diese allgemein umschriebenen Nutzungsmöglichkeiten geschaffen. Dabei ist ihr voraussichtlich kein Fehler unterlaufen.
24 
6. Der Senat vermag ferner nicht zu erkennen, dass es dem angefochtenen Bebauungsplan an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB fehlte. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin sieht er für die Bereiche „Sägewerk 1“ und „Sägewerk 2“ bauliche Anlagen vor, deren Zulässigkeit jedoch aufschiebend bedingt ist durch den Abschluss eines Durchführungsvertrages. Dies dürfte angesichts der Vorschrift des § 12 Abs. 3a BauGB nicht zu beanstanden sein. Insofern kann auf die vorstehenden Ausführungen unter 5. verwiesen werden.
25 
7. Soweit es die Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit § 1a Abs. 3 BauGB betrifft, weist der Bebauungsplan jedenfalls keine offensichtlichen Fehler auf, die darüber hinaus zu irreversiblen Schäden bei der Antragsgegnerin führen könnten. Selbst wenn der Eingriffsausgleich teilweise einer Korrektur bedürfte, beträfe dies keine Belange der Antragsgegnerin. Es bedarf daher im vorliegenden Verfahren auch keiner Entscheidung über Umfang und Rechtmäßigkeit der - bestandskräftigen - wasser- und baurechtlichen Entscheidung des Landratsamts T. vom 01.3.2000.
26 
8. Auch im Hinblick auf den erforderlichen Schallschutz vermag der Senat keine offensichtlichen, die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans rechtfertigenden Fehler zu erkennen.
27 
a) Dies gilt zunächst für die vorgesehene Emissionskontingentierung. Nach Aktenlage dürfte sich die Bezugsgröße der Emissionskontingente dem Bebauungsplan hinreichend klar entnehmen lassen. Danach wird jedem innerhalb der Baugrenze gelegenen Quadratmeter des Teilgebiets „Sägewerk 1“ ein Emissionskontingent von 70 dB(A) und jedem innerhalb der Baugrenze gelegenen Quadratmeter des Teilgebiets „Sägewerk 2“ ein Emissionskontingent von 63 dB(A) zugewiesen. Dieses Kontingente gelten unabhängig davon, wie die jeweiligen Quadratmeter genutzt werden. Die Höhe der Emissionskontingente wurden im Rückrechnungsverfahren ermittelt. Ausweislich des Schallgutachtens war es Ziel, auf den genannten Teilflächen Emissionen nur in solcher Höhe zuzulassen, dass an den betrachteten Immissionsorten keine Immissionen entstehen, die die Immissionen aus anderen Schallquellen erhöhen. Dabei ging der Schallgutachter davon aus, dass die bereits vorhandenen Schallquellen den Immissionsrichtwert der TA-Lärm für Dorf- und Mischgebiete von 60 dB(A) tags ausschöpfen. Ausgehend von den Regeln der Pegeladdition, wonach bei zwei sich überlagernden Schallquellen, deren Lautstärke sich um 10 dB(A) unterscheidet, die leisere keinen Einfluss auf den Gesamtlärmpegel hat (vgl. Maue, 0 Dezibel + 0 Dezibel = 3 Dezibel, 9. Aufl. 2009, S. 70), hat der Schallgutachter als Planwert einen um 10 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags liegenden Wert seinen Berechnungen zugrunde gelegt. Diese Vorgehensweise dürfte nicht zu beanstanden sein. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Emissionskontingentierung nicht umsetzbar sein könnte. Soweit es LKW-Fahrten betrifft, die über die kontingentierte Fläche verlaufen, werden die dadurch verursachten Emissionen auf die Kontingente angerechnet mit der Folge, dass diese nicht oder nicht mehr in vollem Umfang für weitere schallemittierende Nutzungen zur Verfügung stehen. Gleiches gilt für Erweiterungen des Sägewerks auf den kontingentierten Flächen. Zu einer „scheibchenweisen“ Erhöhung des Immissionspegels kann es bei korrekter Berechnung der Emissionskontingente nicht kommen, weil dann auch bei Ausschöpfung aller Kontingente der Immissionsplanwert nicht überschritten wird. Dies ist gerade Sinn der Emissionskontingentierung. Maßgebend ist bei solchen Erweiterungen daher nicht, dass die von ihnen verursachten Immissionen - für sich genommen - den Immissionsrichtwert um 10 dB(A) unterschreiten, sondern dass ihre Emissionen die Höhe des Emissionskontingents einhalten.
28 
b) Der Vorwurf, der Schallgutachter habe nicht sämtliche Schallquellen erfasst, dürfte nicht zutreffen. Unter Nr. 4.2 des Gutachtens sind die Schallquellen der Rundholzsortieranlage genannt. Danach verursacht der Kran einen Schallleistungspegel von 88 dB(A). Nach den nachvollziehbaren Angaben der Antragstellerin wird dieser Pegel durch das Ablegen und Aufnehmen der Hölzer verursacht, während der elektrisch betriebene Kran selbst keinen Lärmbeitrag leiste. Die Entladung des Holzes wird mit 97,5 dB(A) angegeben. Darin ist ein Impulszuschlag von 7,5 dB(A) enthalten. Dass diese Werte unzutreffend sind, vermag der Senat derzeit nicht zu erkennen.
29 
Das von der Antragsgegnerin vermisste Sortierband wird nach Angabe der Antragstellerin unter der Bezeichnung „Transport“ erfasst. Der Antragsgegnerin ist zuzugestehen, dass sich diese Lärmquelle in der Aufstellung unter Nr. 4.2 des Gutachtens nicht explizit wiederfindet. Ob sie in eine andere der genannten Lärmquellen einbezogen wurde, ist nicht zu erkennen. Selbst wenn insoweit ein Defizit vorhanden wäre, rechtfertigte dies jedoch nicht die weitere Außervollzugsetzung des Bebauungsplans. Das Interesse der Antragsgegnerin, vor Lärm verschont zu bleiben, ist zwar ein abwägungserheblicher Belang. Dieses Interesse wird jedoch nicht in erheblichem Maße beeinträchtigt, weil die zu erwartenden Immissionen an dem für die Antragsgegnerin maßgebenden Immissionsort am Rand des Baufensters auf ihrem Grundstück um mindestens 6 dB(A) unterschritten werden und selbst eine Verdoppelung der Schallquellen nur zu einer Pegelerhöhung um 3 dB(A) führt (vgl. Maue, 0 Dezibel + 0 Dezibel = 3 Dezibel, 9. Aufl. 2009, S. 71).
30 
c) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen und der Festlegungen im Durchführungsvertrag vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass es im Hinblick auf die Belastung mit Lärm zu der von der Antragsgegnerin gerügten unzulässigen Konfliktverlagerung in den Durchführungsvertrag oder das Baugenehmigungsverfahren kommen wird. Das zur Ermittlung der zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen eingeholte Schallgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bei einer täglichen Betriebszeit der Rundholzsortieranlage von sechs Stunden keine Lärmimmissionen zu erwarten sind, die die einschlägigen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm überschreiten. Diese Betriebszeitbegrenzung auf sechs Stunden ist in den Durchführungsvertrag aufgenommen worden. Das Gleiche gilt für den jährlichen Durchsatz von 20.000 Festmeter Holz. Die Befürchtung der Antragstellerin, dass es bei entsprechender Nachfrage für längere Zeiträume im Jahr zu Emissionssteigerungen kommen könne, teilt der Senat nicht. Denn auch in Zeiten erhöhter Nachfrage ist die Betriebszeit auf sechs Stunden pro Tag beschränkt.
31 
9. Der von der Antragsgegnerin ferner gerügte Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie, weil das Plangebiet in einem faktischen Vogelschutzgebiet liege, betrifft keinen ihrer Belange. Selbst wenn insoweit ein Grund für eine Beanstandung vorläge, bestünde keine Veranlassung, den Bebauungsplan zu ihrem Schutz weiter außer Vollzug zu setzen. Im Übrigen kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die gerichtliche Anerkennung eines faktischen Vogelschutzgebiets im Falle eines - wie hier - abgeschlossenen Gebietsauswahl- und -meldeverfahrens nur in Betracht, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass die Nichteinbeziehung bestimmter Gebiete in ein gemeldetes Vogelschutzgebiet auf sachwidrigen Erwägungen beruht. Das gilt selbst dann, wenn die betreffenden Gebiete im IBA-Verzeichnis aufgeführt sind (BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 4 CN 3.13 -, BVerwGE 149, 229, Rn. 24). Solche sachwidrigen Erwägungen bei der Abgrenzung des Vogelschutzgebiets Nr. 7820-441 „Südwestalb und Oberes Donautal“ sind auf der Basis der vorliegenden Akten nicht festzustellen. Allein die von der Antragsgegnerin genannte Tatsache, dass die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 24.09.2013 den Neuntöter als einen im Vorhabengebiet möglicherweise vorkommenden Brutvogel bezeichne, legt diesen Schluss angesichts der Unsicherheit des Vorkommens nicht nahe.
32 
Schließlich betrifft auch der von der Antragsgegnerin gerügte Abwägungsfehler hinsichtlich der Eingriffe in den Wulfbach und den Mühlkanal sowie die angeblich defizitäre Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan keinen Belang der Antragsgegnerin, so dass selbst ein unterstellter Fehler die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nicht rechtfertigen könnte.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ der Antragsgegnerin vom 23.4.2012.
Der Antragsteller - J... M... K... - ist der Sohn und Erbe von U... K..., die am 19.9.2013 verstarb. U... K... war Eigentümerin des mit zwei Wohngebäuden bebauten Grundstücks Flst.-Nr. ... auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Dieses Grundstück, für das bisher kein Bebauungsplan existiert, liegt nunmehr im räumlichen Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd“.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 18.4.2011 die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd“. Am 1.7.2011 erhob U... K... Einwendungen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Der Entwurf des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd“ wurde vom 19.12.2011 bis zum 27.1.2012 öffentlich ausgelegt. Die ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte in den „E.er Nachrichten“ am 9.12.2011.
Am 23.1.2012 erhob U... K... Einwendungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung. Hierbei führte sie im Wesentlichen aus, das Grundstück, das bislang dem reinen Wohnen vorbehalten gewesen sei, erfahre durch die Festsetzung eines Gewerbegebiets eine unzulässige Umqualifizierung, die mit dem Gebietserhaltungsanspruch unvereinbar sei. Ferner bewirke der Bebauungsplan eine Wertminderung ihres Grundstücks. Weiter sei das Grundstück nunmehr einem deutlich höheren Schwerlastverkehr ausgesetzt. Die Festsetzung von Immissionskontingenten begegne rechtlichen Bedenken. Die Umsetzung des Bebauungsplans gestatte die Errichtung sehr hoher gewerblicher Baukörper. Diese erwiesen sich als rücksichtslos und führten überdies zu einer Veränderung des Kleinklimas und des bislang gewährleisteten Luftaustausches.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 23.4.2012 den Bebauungsplan als Satzung, deren Ausfertigung am 4.5.2012 erfolgte. Der Satzungsbeschluss wurde am 11.5.2012 in den „E.er Nachrichten“ ortsüblich bekannt gemacht. Am 2.7.2014 wurde der Bebauungsplan mit einem ergänzten Hinweis auf die Einsichtsmöglichkeit bezüglich der DIN 45691 erneut ausgefertigt und am 4.7.2014 in den „E.er Nachrichten“ mit dem Vermerk ortsüblich bekanntgemacht, dass er rückwirkend zum 11.5.2012 in Kraft tritt.
Der Bebauungsplan, der aus zeichnerischen und schriftlichen Festsetzungen besteht, setzt für das östlich der R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149) gelegene Grundstück des Antragstellers ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe1) fest. Westlich der R.-W.-Straße setzt der Bebauungsplan ein weiteres eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe2), südlich hieran ein Gewerbegebiet (GE3) und südlich daran anschließend ein Industriegebiet (GI4 und GI5) fest.
Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis erteilte der Deutschen S.........-... GmbH am 27.9.2012 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Produktions- und eines Servicegebäudes nebst 52 Stellplätzen auf dem im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstück Flst.-Nr. .... Nach dem genehmigten Lageplan sollen im Bereich des GEe2 die genannten Stellplätze und im Bereich des GE3 das Produktions- und das Servicegebäude errichtet werden. Über die hiergegen erhobene Klage ist noch nicht entscheiden. Ferner erteilte das Landratsamt der beigeladenen R...... GmbH & Co. KG am 3.7.2013 eine Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 4072, 4074, 4074/1 und 4075/2. Diese Grundstücke liegen - teilweise - im Bereich des GEe1. Über den vom Antragsteller erhobenen Widerspruch ist ebenfalls noch nicht entschieden.
Die Mutter des Antragstellers hat am 11.6.2012 das Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ eingeleitet. Nach deren Tod hat der Antragsteller den Rechtsstreit aufgenommen.
Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan setze für sein Grundstück ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest. Die Nutzung dieses Areals sei jedoch seit Jahrzehnten ausschließlich dem reinen Wohnen vorbehalten. Nördlich seines Grundstücks befinde sich jenseits der Leonie-Wild-Straße Wohnbebauung. Es gelte dort der Bebauungsplan „Justus-von-Liebig-Straße“, der die Wohnbebauung in dem parallel zu dieser Straße liegenden „Wingertspfad“ als allgemeines Wohngebiet festsetze. Westlich des Grundstücks lägen Grünflächen. Südlich seines Grundstücks in Richtung Gemarkung Heidelberg bzw. Autobahn befänden sich die Betriebsgebäude und Stellplätze der Firma W... Aufgrund der Entfernung zu jenem baulichen Bestand gingen hiervon bislang keine maßgeblichen Einwirkungen oder Belästigungen auf sein Grundstück aus. Es treffe nicht zu, dass die nähere Umgebung seines Grundstücks durch den industriellen Großbetrieb der Firma W... sowie den dazugehörigen bei Schichtbeginn und -ende stark befahrenen Großparkplatz entscheidend geprägt werde, wohingegen seine Wohnnutzung als Fremdkörper auszublenden sei. Die Auffassung des Senats in seinen Entscheidungen vom 10.3.2010 - 3 S 2627/08 - und vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 - sei unzutreffend. Sein Grundstück weise vielmehr im Hinblick auf die Grundstücke im gegenüberliegenden Wohngebiet „Wingertspfad“ eine vergleichbare Gebietsqualität auf und habe nicht die Gebietsqualität eines Gewerbegebiets. Die Überplanung seines Wohngrundstücks und die damit verbundene planungsrechtliche Herabstufung zum Gewerbegebiet führe zu einer Gebietsveränderung, die seinen Anspruch auf Gebietserhaltung verletze.
10 
Der Bebauungsplan leide an einer fehlerhaften Abwägung. Die Antragsgegnerin habe es versäumt, den vorhandenen baulichen Bestand und dessen Schutzwürdigkeit auf seinem Grundstück näher zu klassifizieren. Stattdessen werde das private Erweiterungsinteresse der Firma W... als maßgebliches abwägungsrelevantes Argument betont, während sein privates Eigentums- und Wohninteresse als untergeordnet gewürdigt werde. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Abwägungsentscheidung seinen Rechten als Eigentümer eines großflächigen Wohngrundstücks erkennbar nicht das ihnen zukommende Gewicht beigemessen.
11 
Bei der Ausweisung des Gewerbegebiet GEe1 handle es sich um einen Etikettenschwindel. Die Festsetzung habe erkennbar den Zweck, eine niedrigwertige Gemengelage zwischen dem bisherigen baulichen Bestand der Firma W... einerseits und der im Norden angrenzenden Wohnbebauung zu schaffen, um hierdurch insgesamt zugunsten der Firma W... ein höheres Lärmpotenzial rechtlich abzusichern. Mit der Ausweisung eines Gewerbegebiets werde nicht etwa eine gegebene Konfliktsituation entschärft, sondern vielmehr eine solche erst geschaffen. Die Bestandsschutzklausel in Ziff. 2.2 der textlichen Festsetzungen vermöge an der Verschlechterung der Gebietssituation nichts zu ändern. Im Übrigen sei sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, da nicht geregelt werde, welche „baulichen und sonstigen Anlagen“, die ansonsten unzulässig wären, zulässig sein sollten. Im Übrigen fordere § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO, dass im Rahmen einer Fremdkörperfestsetzung „die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben“ müsse. Da im konkreten Falle außer der Wohnbebauung auf seinem Grundstück keine anderweitige Bebauung im Bereich des Planbereichs GEe1 vorhanden sei, könne die Fremdkörperfestsetzung auch in keine entsprechende gesamträumliche Betrachtung einbezogen werden.
12 
Sein Grundstück erfahre aufgrund der künftigen Lage in der Mitte eines Gewerbegebiets, der Konfrontierung mit einem langen und hohen Industriebau und der geplanten Verkehrsausweitung auf der Leonie-Wild-Straße eine Wertminderung, die im Rahmen der Abwägung offensichtlich gänzlich unbeachtet geblieben sei.
13 
Die Einbeziehung seines Grundstücks in den Bebauungsplan sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Unter anderem befänden sich südlich des bisherigen Betriebsgeländes der Firma W... bislang unbebaute Flächen. Ferner bestünden westlich der Kreisstraße weitere bebaubare Flächen. Eine Alternativplanung sei insoweit erkennbar nicht ernsthaft angedacht worden.
14 
Die Geräuschkontingentierung beziehe sich ausdrücklich nur auf die außerhalb des Plangebiets nördlich angrenzenden Grundstücke. Der Schutz der im Gewerbegebiet GEe1 liegenden Wohnnutzung werde nicht als Schutzziel angesprochen. Im Gewerbegebiet GEe1 habe die Antragsgegnerin Emissionskontingente von 55 dB(A) tags bzw. 40 dB(A) nachts festgesetzt. Die Berechnungen der Antragsgegnerin hierzu seien rechts- und fachwidrig. Anstatt lediglich Grundstücke außerhalb des Plangebiets zur Berechnung der Beurteilungspegel, Planwerte und Immissionskontingente in ihren Ausrechnungen einzubeziehen, habe sie auch sein Grundstück als Immissionsort IO4 einbezogen. Es bestünden Bedenken, ob die Festsetzung von Emissionskontingenten bei der Festsetzung eines Gewerbegebiets, in dem bereits Wohnnutzung vorhanden sei, rechtlich zulässig sei. Wohngebäude innerhalb eines Plangebiets könnten nicht berücksichtigt werden, vielmehr müsse ein Nachweis über die zulässigen Immissionen im Einzelfall geführt werden. Die Geräuschkontingentierung eigne sich ferner nur für Gewerbe- und Industriegebiete, nicht z.B. für Mischgebiete. Die potenziellen Immissionsorte würden teilweise höher gestuft, als dies nach Maßgabe der TA Lärm zulässig sei. Die Antragsgegnerin lege frei erfundene eigene Gemengelagewerte als Immissionswerte zugrunde. Bei der Festsetzung der Immissionskontingente nach der DIN 45691 sei auch die Vorbelastung durch die bestehende gewerbliche Nutzung zu berücksichtigen. In dem Lärmgutachten vom 8.3.2012 würden pauschalierte Vorbelastungswerte „erfunden“, statt die tatsächliche Vorbelastung zu ermitteln.
15 
Aus der Planbegründung und dem schalltechnischen Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 ergebe sich, dass der durch die Ausweisung der Gewerbe- bzw. Industriegebiete resultierende zusätzliche Verkehrslärm keiner weiteren Überprüfung unterzogen worden sei. Dem Gutachter hätten keine verlässlichen Angaben vorgelegen, wie viel zusätzlicher Lärm durch das Plangebiet erzeugt werde. In der Planbegründung werde festgehalten, dass die künftigen Rahmenbedingungen für eine sinnvolle Straßenplanung noch nicht festlägen. Die nunmehrige Erschließungskonzeption beruhe zumindest auf der vorläufigen Beibehaltung der Kreisstraße als Haupterschließungsstraße. Insoweit werde davon ausgegangen, dass eine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens auf dieser Straße nicht stattfinde. Um zu dieser durch keinerlei Fakten gestützten Annahme zu gelangen, hätte zumindest die Art des bislang vorhandenen Verkehrs ermittelt werden müssen. Richtigerweise hätte berücksichtigt werden müssen, dass sich durch die Betriebserweiterung der Firma W... zwangsläufig das Verkehrsaufkommen erhöhe. Diese zusätzliche Lärmbelastung hätte bei der Berechnung der Emissionskontingente Berücksichtigung finden müssen. Das Lärmgutachten habe bereits angedeutet, dass die Ansiedlung gewerblicher Betriebe in den Teilbereichen GEe1 und GEe2 mit großem Kundenaufkommen und mit Pkw-Parkiergeräuschen verbunden und ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar sei. Ferner sehe die Plankonzeption vor, dass die an seinem Grundstück vorbeiführende Leonie-Wild-Straße deutlich verbreitert werde und die nach der Planung vorgesehenen Gewerbeflächen in jenem Bereich über diese Straße erschlossen werden sollten. Der hiermit verbundene Zusatzlärm sei in der Lärmberechnung erkennbar nicht enthalten und hätte richtigerweise bei Festsetzung der Emissionskontingente Berücksichtigung finden müssen. Da sein Eckgrundstück einerseits an der Kreisstraße und andererseits an der Leonie-Wild-Straße anschließe, sei er bei der Realisierung der Planung zwangsläufig einer deutlich erhöhten Verkehrsbelastung ausgesetzt. Dies sei bei der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden.
16 
Die nach dem Bebauungsplan mögliche Bebauung führe zu einem Wegfall des Luftaustausches. Ferner werde er durch die Abgase infolge des zusätzlichen Verkehrs auf der Kreisstraße erkennbar unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte ergänzende klimaökologische Stellungnahme vom 22.3.2012 basiere auf Strömungssimulationen mit Windanströmung aus Süden bzw. Norden. Der auf der Basis des Bebauungsplans geplante ca. 200 m lange, teilweise bis zu 40 m hohe geplante Baublock führe dazu, dass der aus Richtung Osten bislang zu seinem Grundstück kommende Wind praktisch gänzlich abgeblockt werde, Winde aus Ost und Südost könnten praktisch nicht mehr auf sein Grundstück gelangen. Im Gutachten sei daher die für sein Grundstück maßgebende Hauptwindrichtung überhaupt nicht berücksichtigt worden.
17 
Die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach dessen Ergänzung sei rechtswidrig. Der Bebauungsplan sei durch zwischenzeitlich ausgesprochene Baugenehmigungen inhaltlich nicht mehr umzusetzen. Es sei insoweit die „Identität des Bebauungsplans“ nicht mehr gegeben. Durch die am 3.7.2013 erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes seien insgesamt 170 neue Stellplätze genehmigt und errichtet worden. Das von der Antragsgegnerin beigezogene Planungsbüro sei davon ausgegangen, dass im GEe1 ein Großparkplatz ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahme nicht realisierbar sei. In der Begründung zum Bebauungsplan habe das Planungsbüro P... festgehalten, dass im GEe1 gewerbliche Betriebe mit großem Kundenaufkommen, verbunden mit PKW-Parkiergeräuschen ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar seien. Die Verkehrsprobleme hätten sich erkennbar verschärft. Die mit der Erweiterung der Betriebsgebäude verbundene Verkehrszunahme lasse sich nicht bewältigen.
18 
Der Antragsteller beantragt,
19 
den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ der Antragsgegnerin vom 23.4.2012 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.7.2014 für unwirksam zu erklären.
20 
Die Antragsgegnerin beantragt,
21 
den Antrag abzuweisen.
22 
Sie erwidert: Die Umgebung und auch das streitgegenständliche Grundstück des Antragstellers sei nach der Entscheidung des Senats vom 11.3.2010 (- 3 S 2627/08 -) als faktisches Industriegebiet einzustufen. Die Bestandsschutzklausel in Ziff. 2.2 der textlichen Festsetzungen sei hinreichend bestimmt. Der bauliche Bestand, der geschützt werden solle, sei in den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eingetragen. Die Festsetzung gewähre dem Antragsteller einen weitergehenden Schutz, als es bislang aufgrund der Einordnung seines Grundstücks als faktisches Industriegebiet der Fall gewesen sei.
23 
Der Vorwurf, die Immissionsorte seien falsch gewählt worden, sei unzutreffend. Die Emissionskontingente seien ausschließlich aufgrund der Immissionsorte außerhalb des Plangebiets festgesetzt worden. Der Immissionsort IO4 innerhalb des Plangebiets diene lediglich der Dokumentation, welcher Planwert hier vorliege, gerade weil im Bebauungsplanverfahren die Rechtsvorgängerin des Antragstellers diese Überprüfung verlangt habe. Der Schutz des Immissionsortes IO4 solle gerade nicht über Immissionskontingente erfolgen. Dies zeige Ziff. 2.6 der textlichen Festsetzungen, wonach für schutzwürdige Nutzungen innerhalb der Flächen, für die ein Immissionskontingent festgesetzt sei, die Anforderung der TA Lärm gelten. Der Nachweis, dass am Immissionsort IO4 die Werte der TA Lärm eingehalten würden, könne nur im Rahmen der Baugenehmigung der Anlage erbracht werden.
24 
Eine relevante Zunahme von Verkehrslärm werde nicht stattfinden. Es sei sogar von einer Reduzierung der Lkw-Fahrten auf der öffentlichen Straße auszugehen. Die W...-Werke wollten das Hochregallager gerade deswegen errichten, weil bislang die Fertigware aus Platzmangel in Außenlager gefahren und später zum Beladen der Lkw wieder in das Werk zurück transportiert worden sei. Insofern werde das Hochregallager die bisherigen Lkw-Fahrten reduzieren. Ferner sei dafür Sorge getragen worden, dass die Zu- und Abfahrt, insbesondere durch Lkw, nicht über die Ortsmitte der Antragsgegnerin, sondern aus und in Richtung Süden erfolge. Der Bereich, in dem mit Gesundheitsgefahren zu rechnen sei, sei in verkehrslärmtechnischer Hinsicht bei Weitem nicht erreicht und werde auch selbst bei ungünstiger Prognose durch den Bebauungsplan nicht erreicht werden. Eine Verkehrslärmzunahme um 3 dB(A) werde ebenfalls nicht erfolgen.
25 
Der Bebauungsplan leide auch in klimaökologischer Hinsicht an keinem durchgreifenden Fehler. Nach dem Gutachten der Firma Ö... vom 22.3.2012 seien die sich aus dem vorgelegten Planungsentwurf ergebenden klimaökologischen Negativeffekte derart gering, dass sie in der benachbarten Wohnbebauung von E. und Patrick-Henry-Village zu keiner problematischen Verschlechterung der bioklimatischen Situation führten. Die aus der geplanten Bebauung resultierenden Windgeschwindigkeitsreduktionen blieben kleinräumig auf den unmittelbar südlichen Siedlungsrand von E. begrenzt. Die thermische Zusatzbelastung werde durch die im Bebauungsplanentwurf bereits festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen weitgehend aufgefangen.
26 
Die Beigeladene beantragt,
27 
den Antrag abzuweisen.
28 
Sie schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen der Antragsgegnerin an.
29 
Der Senat hat mit Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 - den Antrag von U... K..., den Vollzug des Bebauungsplans bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig auszusetzen, abgelehnt.
30 
Die das Bebauungsplanverfahren betreffenden Akten der Antragsgegnerin und die die Baugenehmigung vom 27.9.2012 betreffenden Baugenehmigungsakten des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis liegen dem Senat vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sie und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
A.
32 
Der Antrag des Antragstellers ist zulässig.
I.
33 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers vom 11.6.2012 ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Ein-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden, da der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ - erstmals am 11.5.2012 ortsüblich bekannt gemacht wurde.
II.
34 
Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB prozessual präkludiert. Denn er macht Einwendungen geltend, die er bereits bei der öffentlichen Auslegung erhoben hat. Dies genügt und eröffnet die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urt. des Senats v. 2.11.2009 - 3 S 3013/08 - BauR 2010, 252 [Ls]).
III.
35 
Der Antragsteller ist ferner gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
36 
Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das - wie hier - im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Eigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.6.2010 - 5 S 884/09 - BauR 2011, 80). Das ist hier der Fall.
IV.
37 
Dem Antragsteller fehlt im vorliegenden Verfahren schließlich auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Eine vollständige Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans ist bislang nicht erfolgt.
B.
38 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
I.
39 
Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Form- oder Verfahrensmangel.
40 
1. Der angefochtene Bebauungsplan wurde ordnungsgemäß verkündet. Die in der textlichen Festsetzung Nr. 2.6 enthaltene Bezugnahme auf die DIN 45691 (Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung) genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine solche Verweisung.
41 
a) Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Dies bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Verweist eine Festsetzung - wie vorliegend die textliche Festsetzung Nr. 2.6 - auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503).
42 
Diesen Anforderungen an das Publizitätsgebot entspricht der im Textteil des angefochtenen Bebauungsplans enthaltene Hinweis auf die Bezugsquelle der zitierten Richtlinie. Die Antragsgegnerin hat die im Schreiben des Senats vom 6.6.2014 geäußerten Bedenken zum Anlass genommen, den ursprünglichen Inhalt im Kapitel „Hinweise“ des Bebauungsplans dahingehend zu ergänzen, dass ein Exemplar der DIN 45691 mitsamt dem Bebauungsplan im Rathaus in E. zur Einsichtnahme bereitgehalten wird, womit sichergestellt ist, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Mit diesem ergänzten Hinweis ist der Bebauungsplan vom Bürgermeister erneut ausgefertigt und mit dem Hinweis rückwirkender Inkraftsetzung am 11.5.2014 in den „E.er Nachrichten“ öffentlich bekanntgemacht worden.
43 
b) Der Einwand des Antragstellers, die Voraussetzungen des § 214 Abs. 4 BauGB für eine rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans lägen nicht vor, weil der Plan infolge zwischenzeitlich ausgesprochener Baugenehmigungen inhaltlich nicht mehr umzusetzen sei, greift nicht durch.
44 
Der Antragsteller meint, es seien auf der Basis dieser Baugenehmigungen Änderungen erfolgt, die dazu führten, dass die „Identität des Bebauungsplans“ nicht mehr gegeben sei. Durch die am 3.7.2013 erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes seien insgesamt 170 neue Stellplätze genehmigt und errichtet worden. Das von der Antragsgegnerin beigezogene Planungsbüro sei aber davon ausgegangen, dass im GEe1 gewerbliche Betriebe mit großem Kundenaufkommen, verbunden mit PKW-Parkiergeräuschen ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar seien. Die Verkehrsprobleme hätten sich erkennbar verschärft.
45 
Dieses Vorbringen steht einer rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach Durchführung eines die erste fehlerhafte Bekanntgabe heilenden ergänzenden Verfahrens und einer erneuten Bekanntmachung nicht entgegen.
46 
aa) Nach seinem Wortlaut beschränkt § 214 Abs. 4 BauGB die Möglichkeit, ein ergänzendes Verfahren durchzuführen, nicht ausdrücklich auf bestimmte (formelle oder materielle) Mängel. Ob sich aus dem Attribut „ergänzend“ eine Begrenzung dahin ergibt, dass ein ergänzendes Verfahren nur punktuelle Nachbesserungen einer ansonsten fehlerfreien Planung ermöglicht, nicht aber zur Behebung von inhaltlich derart gravierenden Fehlern zur Verfügung steht, die das Gesamtkonzept der Planung betreffen und damit die „Identität des Bebauungsplans“ in Frage stellen (so BayVGH, Urt. v. 24.7.2007 - 1 N 07.1624 - BRS 71 Nr. 48 [2007] unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54), kann vorliegend dahinstehen. Denn Gegenstand des ergänzenden Verfahrens war allein die Bekanntgabe des Bebauungsplans, nicht aber inhaltliche Änderungen, die die ursprüngliche Planung und damit die „Identität des Bebauungsplans“ berühren können.
47 
bb) Sofern das Vorbringen des Antragstellers dahin zu verstehen sein sollte, dass durch die inzwischen erteilten Baugenehmigungen - von denen der Antragsteller offenbar annimmt, dass sie im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans stehen - dieser funktionslos geworden sei, ist dem nicht zu folgen. Denn die Voraussetzungen für die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans oder auch nur einer Festsetzung liegen erkennbar nicht vor. Hierbei kann schon deshalb unerörtert bleiben, ob die vom Antragsteller angeführte Baugenehmigung tatsächlich im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans im GEe1 steht, weil diese - wie auch die Baugenehmigung vom 27.9.2012 - noch nicht bestandskräftig ist. Denn für die Baugebiete GI1 bis 3 sind noch keine Baugenehmigungen erteilt worden. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans mit Blick auf die tatsächliche Entwicklung ihre Funktion verloren haben und deshalb eine Verwirklichung des Plans auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. v. 3.12.1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108,71; Beschl. v. 21.12.1999 - 4 BN 48.99 - NVwZ-RR 2000, 411).
48 
2. Entgegen den Rügen des Antragstellers leidet der Bebauungsplan nicht an abwägungserheblichen Fehlern bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
49 
Nach der - als Verfahrensnorm ausgestalteten - Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB, die auch einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100) in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736; Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
50 
a) Bezogen auf das Grundstück des Antragstellers enthält § 2 Abs. 3 BauGB die Verpflichtung, die vorhandenen Nutzungen des Grundstücks des Antragstellers vollständig zu ermitteln und sie in ihrer rechtlichen Bedeutung auch zutreffend zu bewerten. Diese Bestandserhebung gehört zur Ermittlung des wesentlichen Abwägungsmaterials insbesondere dann, wenn es um potenzielle Konflikte zwischen Nutzungen unterschiedlicher Immissionsempfindlichkeit in Gemengelagen sowie um die Schaffung von Beurteilungsgrundlagen bei planungsbedingten Veränderungen der zulässigen Nutzungen und damit einhergehenden Eigentumsbeeinträchtigungen geht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.5.2010 -10 D 92/08.NE - juris).
51 
Der Antragsteller rügt, die Festsetzung des GEe1 sei mit „§ 9 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und Abs. 10 BauNVO“ unvereinbar oder abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die planungsrechtliche Situation seines Grundstücks und dessen Nutzung unzutreffend eingeordnet habe. Er ist der Auffassung, es erfolge mit der Festsetzung des GEe1 eine planungsrechtliche Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet mit der Folge, dass sein Gebietserhaltungsanspruch verletzt werde.
52 
Auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch kann sich der Antragsteller gegenüber einem Bebauungsplan von vornherein nicht berufen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.8.2012 - 5 S 1444/10 - juris; BayVGH, Urt. v. 3.8.2012 - 15 N 09.1106 - juris). Der Vorwurf des Antragstellers trifft aber unabhängig davon auch aus anderen Gründen nicht zu. Der Senat hat mit Urteil vom 10.3.2010 (- 3 S 2627/08 - BRS 76, Nr. 88 [2010]) entschieden, dass die Umgebung des Grundstücks des Antragstellers als faktisches Industriegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO einzustufen sei. Denn die nähere Umgebung werde durch den industriellen Großbetrieb der Firma W... sowie den dazugehörigen bei Schichtbeginn und -ende stark befahrenen Großparkplatz entscheidend geprägt, wohingegen die Wohnnutzung des Antragstellers als Fremdkörper auszublenden sei. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 -, der in dem von der Rechtsvorgängerin des Antragstellers angestrengten Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO erging, an dieser Einschätzung festgehalten. Der Senat hält die in seinem Urteil vom 10.3.2010 vorgenommene Einstufung nach erneuter Überprüfung auch weiterhin für richtig. Das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Normenkontrollverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung.
53 
b) Die Antragsgegnerin hat zur Bewältigung der Lärmimmissionen, die infolge der durch die Planung zugelassenen Nutzungen zu erwarten sind, in Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen innerhalb des Plangebiets Emissionskontingente festgesetzt. Die hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
54 
aa) Dies gilt zunächst für das im GEe1 festgesetzte Emissionskontingent von Lek Tag/Nacht = 55/40 dB(A)/m² (vgl. Nutzungsschablone im GEe1). Nach Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen sind in den Gewerbe- und Industriegebieten nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Schallemissionen die in der Planzeichnung festgesetzten Emissionskontingente (Lek, zulässige, immissionswirksame Schallabstrahlung/m² Grundstücksfläche) nicht überschreiten (Abs. 1). Die Zulässigkeit der Festsetzung von Emissionskontingenten (vormalige Bezeichnung: Immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel) nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO als besondere Festsetzung der Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ist grundsätzlich anerkannt (BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - NVwZ 1998, 1067; Beschl. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 509; BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 - juris; zur Tauglichkeit der DIN 45691 Geräuschkontingentierung als Grundlage zur Festsetzung von Emissionskontingenten und als Kriterium zur Bewältigung von Lärmkonflikten im Planungsverfahren vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.6.2014 - 7 D 98/12.NE - BauR 2014, 1912; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 1.6.2011 - 1 C 11199/10 - juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 10.08.2010 - 1 KN 218/07 - BRS 76 Nr. 26; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Einwendungen werden insoweit auch vom Antragsteller nicht erhoben.
55 
Bei der Festlegung des im GEe1 festgesetzten Emissionskontingents ist das Gutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik, Schalltechnischer Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 - Festlegung von Emissionskontingenten - davon ausgegangen, dass entsprechend der Festsetzung in Ziff. 2.1, wonach im GEe1 nur das Wohnen nicht wesentlich störende Betriebe im Sinne des § 6 BauNVO zulässig sind, die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete von tags 60 d(B)A und nachts von 45 d(B)A bzw. die schalltechnischen Orientierungswerte nach der DIN 18005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) von tags 60 d(B)A und nachts von 50 bzw. 45 d(B)A einzuhalten sind. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein höheres Schutzniveau kann der Antragsteller, dessen Grundstück bislang in einem faktischen Industriegebiet lag, nicht beanspruchen. Durch die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets (GEe1) mit einem einem Mischgebiet angenäherten Status wird der Antragsteller durch den Bebauungsplan in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht insoweit vielmehr begünstigt.
56 
bb) Die Festsetzung der Emissionskontingente ist auch methodisch nicht zu beanstanden.
57 
Diese festgelegten Immissionswerte, die nicht überschritten werden sollen, werden durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets „zurückgerechnet“ (zur Methode der Emissionskontingente vgl. insbesondere Tegeder, UPR 1995, 210; Tegeder/Heppekau-sen, BauR 1999, 1095; Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Storr, Emmissions-kontingentierung nach DIN 45691 und ihre Anwendung im Geneh-migungsverfahren, Lärmbekämpfung, Bd. 5, 2010, Nr. 5; BVerwG, Beschl. vom 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - DVBl. 1998, 891; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749). Da bei der Planung regelmäßig weder konkrete Betriebsart und -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Auf der anderen Seite folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Emissionskontingents verhindert (etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung). Mithin ist die Methode der Emissionskontingente dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden. Durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist. Anhaltspunkte, die Zweifel an dieser Methode und an der auf der Grundlage der festgelegten Immissionswerte erfolgten konkreten Berechnung der Emissionskontingente begründeten, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt.
58 
cc) Die Einwendungen des Antragstellers gegen die in den weiteren Baugebieten (GE3 und GI4) des angegriffenen Bebauungsplans festgesetzten Emissionskontingente vermögen gleichfalls keine Fehlerhaftigkeit zu begründen.
59 
Die Rüge des Antragstellers, die Festlegung seines Grundstücks als Immissionsort 4 (IO4) im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung zur Festlegung von Emissionskontingenten im Bebauungsplangebiet vom 8.3.2012 sei fehlerhaft, weil er innerhalb des Plangebiets liege, verkennt, dass diese Vorgehensweise gerade dem Schutz der Wohnnutzung dient (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Der Gutachter Herr Malo hat im Rahmen seiner Erläuterungen in der mündlich Verhandlung zudem klargestellt, dass die Festlegung des genannten Immissionsorts nur deshalb erfolgt sei, um in einer Art Kontrollberechnung zu ermitteln, welche Immissionen am Grundstück des Antragstellers bei der Festlegung der Emissionskontingente zu erwarten seien. Keinesfalls hätten sich die Emissionskontingente durch diesen weiteren Immissionsort erhöht.
60 
dd) Auch der Vorwurf des Antragstellers, bei der Festlegung der Emissionskontingente sei die Vorbelastung lediglich pauschal angesetzt und nicht konkret ermittelt worden, begründet keine Fehlerhaftigkeit der Geräuschkontingentierung.
61 
Der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 geht bei der Bemessung der Vorbelastung von der „auf der sicheren Seite liegenden“ Annahme aus, dass die bestehende gewerbliche Nutzung die geltenden Immissionsrichtwerte ausnütze. Dieser Ansatz ist - entgegen der Stellungnahme von G...- Ingenieur-Büro für Schall- und Schwingschutz, Raumakustik, Bauphysik vom 3.9.2012, auf den der Antragsteller verweist - nicht zu beanstanden. Denn die Vorbelastung ergibt sich vor allem aus allen tatsächlich vorhandenen und planungsrechtlich zulässigen Lärmimmissionen i.S.d. TA Lärm. Bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung sind aber nur solche Lärmimmissionen eines vorhandenen Gewerbebetriebs zu berücksichtigen, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Denn gegen Lärmimmissionen, die dieses Maß überschreiten, steht den Betroffenen ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Betrieb zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736).
62 
Das Gutachten ist danach nicht deshalb fehlerhaft, weil es für die bestehende gewerbliche Nutzung die Vorbelastung für die Teilflächen, für die Emissionskontingente festgesetzt werden sollen (Ziffer 3.1 DIN 45691), so festgelegt hat, dass an den gewählten Immissionsorten die geltenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Die Berechnung des Planwerts an den Immissionsorten (Ziffer 3.5 DIN 45691) als energetische Differenz des zulässigen Gesamt-Immissionswerts und der Vorbelastung (vgl. Ziffer 3.6 DIN 45691) lässt einen Fehler ebenfalls nicht erkennen. Ferner ist - wie bereits dargelegt - nicht zu beanstanden, dass der Gutachter bei seiner Berechnung für die Festlegung der Planwerte (und hieraus letztlich folgend der Emissionskontingente) für den Kontrollwert am IO4 als Ausgangspunkt die Immissionsrichtwerte der TA Lärm bzw. Orientierungswerte der DIN 18005 für ein Mischgebiet (tags/nachts = 60/45 d(B)A bzw. 60/50 d(B)A bzw. 45 d(B)A) angesetzt hat. Denn der Planwert ist der Wert, den der Beurteilungspegel aller auf den Immissionsort (hier: IO4) einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet zusammen an diesem nicht überschreiten darf (vgl. Ziffer 3.5 DIN 45691). Wie die Tabelle 5 des schalltechnischen Untersuchungsberichts zeigt, wird der zur Kontrolle berechnete „Planwert“ am IO4 durch die aus den Emissionskontingenten sich ergebenden Immissionskontingenten (Ziffer 3.6 DIN 45691) unterschritten. Denn der Emissionswert repräsentiert zugleich einen (rechnerisch anhand des - wie auch vorliegend - im Bebauungsplan festzulegenden technischen Regelwerks zu ermittelnden) maximalen Anteil der jeweiligen Fläche an dem am (an den) Immissionsort(en) maximal zulässigen Lärm (vgl. Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Kraft, DVBl 1998, 1048). Nach der Tabelle 5 betragen die Immissionskontingente am IO4 tags 51,7 d(B)A und nachts 36,7 dB(A). Dies bedeutet, dass der Beurteilungspegel aller auf diesen Immissionsort einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet den nach der TA Lärm für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwert jedenfalls nicht überschreitet (vgl. zum Berechnungsmodus der DIN 45691 insgesamt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -; Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749; BayVGH, Urt. v. 3.8.2010 - 15 N 09.1106 - juris).
63 
c) Der Antragsgegnerin ist ferner im Ergebnis keine Verletzung des sich aus § 2 Abs. 3 BauGB ergebenden Gebots einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und der R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149) vorzuwerfen.
64 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BRS 78 Nr. 71; Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 - ZfBR 2007, 580; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBIBW 2012, 421).
65 
Die Antragsgegnerin hat zwar keine gutachterlichen Ermittlungen zu etwaigen planbedingten Verkehrszunahmen und den damit verbundenen Verkehrslärmimmissionen angestellt. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls bedurfte es jedoch keiner vertiefenden Untersuchung der planbedingt zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149).
66 
aa) Dies gilt zunächst für die L.-W.-Straße.
67 
Nach dem Bebauungsplan ist vorgesehen, dass die nördlich am Grundstück des Antragstellers entlang der ehemaligen Bahntrasse verlaufende L.-W.-Straße auf einer Länge von ca. 100 m von 5,00 m auf 7,00 m Breite ausgebaut werden soll, um die südlich der ehemaligen Bahntrasse liegenden Gewerbeflächen GEe1 verkehrlich zu erschließen (vgl. Ziff. 6.4.1 der Begründung des Bebauungsplans). Der Ausbau steht allerdings unter dem Vorbehalt der Erteilung eines Freistellungsbescheides nach § 23 AEG.
68 
Einer gutachterlichen Verkehrslärmimmissionsprognose zu dem insoweit zu erwartenden Verkehrslärm bedurfte es nicht. Der aus dem GEe1 zu erwartende Verkehrslärm kann angesichts der nach dem Bebauungsplan dort zur Verfügung stehenden Gewerbefläche vernachlässigt werden. Denn abzüglich des Grundstücks des Antragstellers umfasst diese innerhalb der Baugrenzen lediglich eine Fläche von ca. 55 m x 40 m. Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach Ziff. 2.1. der schriftlichen Festsetzungen im GEe1 nur Betriebe zulässig sind, die das Wohnen im Sinne von § 6 BauNVO nicht wesentlich stören. Überdies verkennt der Antragsteller in diesem Zusammenhang das seinem Grundstück zukommende immissionsschutzrechtliche Schutzniveau. Dieses bemisst sich nicht nach einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, sondern - entsprechend den in Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen vorgesehenen Einschränkungen - einem Gewerbegebiet mit Mischgebietsstatus.
69 
Ferner ist in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass die L.-W.-Straße weder im Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Bebauungsplans noch derzeit aufgrund ihres Ausbauzustandes als Ausweichstrecke für Schwerlastverkehr in Betracht kommt. Derartige Überlegungen waren auch nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Eine Nutzung der L.-W.-Straße für LKW-Fahrten, die durch die in dem Plangebiet anzusiedelnden Gewerbe- und Industriebetriebe ausgelöst werden, kann daher weitestgehend ausgeschlossen werden.
70 
bb) Auch mit Blick auf die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 konnte die Antragsgegnerin hinsichtlich der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen ohne Rechtsfehler von einer weitergehenden Ermittlung absehen.
71 
Bezüglich des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den dadurch höheren Schallemissionen hält der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 fest, dass dem Gutachter keine verlässlichen Angaben vorlägen, wie viel zusätzlicher Verkehr durch das Plangebiet erzeugt werde. Unter Beachtung der Verkehrszahlen auf der K 4149 sei jedoch davon auszugehen, dass aufgrund der Ansiedelung des Gewerbe- und Industriegebiets keine Verdopplung des Verkehrsaufkommens erzeugt werde. Daher werde der Verkehrslärm auf der K 4149 nicht um 3 dB(A) erhöht. Ferner kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass unter Beachtung der Nr. 7.4 der TA Lärm keine organisatorischen Maßnahmen zur Reduzierung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens erforderlich seien. Diese gutachterliche Abschätzung ist im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten im Ergebnis nicht zu beanstanden.
72 
(1) Bei einer projektbezogenen Angebotsplanung, bei der - wie hier - planungsrechtliche Grundlage ein konkretes gewerbliches Vorhaben inmitten steht, begegnet es jedenfalls grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Verkehre und planbedingten Lärmimmissionen das konkrete Vorhaben zu Grunde zu legen. Gerade bei der Erstellung von Verkehrs- und Immissionsprognosen können als Basis nur die im Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren Daten und Erkenntnisse dienen, die ein wirklichkeitsnahes Wahrscheinlichkeitsurteil ermöglichen (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003 - 4 BN 19.03 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 20; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.9.2012 - 3 S 2708/10 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914). Hierbei darf eine Gemeinde ihrer Prognose der Auswirkungen eines Betriebs jedoch nicht ungeprüft die Angaben des Vorhabenträgers zu Grunde legen; vielmehr hat sie sich zu vergewissern, dass die von ihr verwendeten Daten ein realistisches künftiges Betriebsgeschehen abbilden (s. dazu Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 428, 483). Allerdings muss der Plangeber, wenn ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung ist, auch andere bauliche Nutzungen in seine Prognoseentscheidung einbeziehen, wenn derartige andere Nutzungen realistischerweise zu erwarten sind oder wenn das konkrete Vorhaben, das den Planungsanlass darstellt, die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausschöpft und daher die voraussichtlichen planbedingten Immissionen nicht realistisch abbilden kann. Entwicklungen, die zwar theoretisch denkbar sind, sich aber noch in keiner Weise konkret abzeichnen, haben außer Betracht zu bleiben (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003, a.a.O.).
73 
Im vorliegenden Fall erfolgt die Umsetzung des Bebauungsplans bei realistischer Betrachtung allein durch die W...-Werke im Rahmen der beabsichtigten - und teilweise durch entsprechende Baugenehmigungen bereits ins Werk gesetzten - Erweiterung des bestehenden Betriebs. Eine Vielzahl von Gewerbe- oder Industriebetrieben mit gegebenenfalls ganz unterschiedlichem Zulieferverkehr ist deshalb nicht zu erwarten.
74 
(2) Grundlage der Erschließungskonzeption ist nach Ziff. 6.4.1. der Begründung zum Bebauungsplan eine zumindest vorläufige Beibehaltung der R.-W.-Straße/Kreisstraße 4149 als Haupterschließungsstraße für das Planungsgebiet, aber auch als südliche Anbindung von E. an das übergeordnete Straßennetz. Ein Ausbau der Straße ist im Hinblick auf eine mögliche künftige Verlegung nicht vorgesehen. Dieses Erschließungskonzept ist mit Blick auf die räumliche Verkehrswegeinfrastruktur, in die das Plangebiet eingebettet ist, schlüssig. Eine Durchfahrt für Lkws durch E. ist aufgrund der erheblichen Beengtheit der Durchfahrtsstraße und der zusätzlichen Erschwerung aufgrund der dort verlaufenden Straßenbahn nahezu völlig ausgeschlossen. Zudem besteht für Lkw ein Verbot der Durchfahrt. Dies entspricht der Bekundung der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan, durch entsprechende verkehrslenkende Maßnahmen eine Zufahrt zum Plangebiet allein von Süden zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund wird der künftige Zu- und Abfahrtsverkehr nahezu ausschließlich über die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den - südlich den Plangebiets liegenden - S.-Weg/Kreisstraße K 9707 abgewickelt werden, von wo aus weiter über die L 600a (S.er Straße) nach Heidelberg, die Bundesautobahn A 5 - im Bereich Patrick-Henry-Village - oder die Bundesstraße 535 - Richtung Schwetzingen - gefahren werden kann. Diese infrastrukturellen Gegebenheiten machen deutlich, dass am Grundstück des Antragstellers wie auch in den Wohngebieten nördlich des Plangebiets und der ehemaligen Bahntrasse nicht mit einer merklichen Erhöhung des Schwerlastverkehrs zu rechnen ist.
75 
(3) Die Prognose des Gutachters wird auch durch die Ergebnisse des Verkehrsentwicklungsplans der Antragsgegnerin - Analyse 2003 gestützt. Daraus ergibt sich, dass die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 im Bereich der W...-Werke und des Plangebiets mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von ca. 6.700 Fahrzeuge DTV (Kfz/24h) belastet war. Davon haben ca. 2.450 Fahrzeuge die W...-Werke angefahren. Nach dem im Auftrag der Beigeladenen erstellten Gutachten zu den verkehrlichen Auswirkungen der geplanten Werkserweiterung am Standort E. soll sich durch die Erweiterung die Zahl der Mitarbeiter auf 500 erhöhen, von den nach einer vorsichtigen Schätzung des Vertreters des Planungsbüros P... - Herrn V... - in der mündlichen Verhandlung ca. 400 mit dem Pkw zu ihrem Arbeitsplatz gelangen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine planbedingte Verdopplung der Verkehrsmenge insgesamt oder auch nur der auf die W...-Werke - nach ihrer Erweiterung im Plangebiet - entfallenden Verkehrsmenge mit der Folge einer Erhöhung der Lärmimmissionen um 3 d(B)A als ausgeschlossen. Nichts anderes gilt, wenn man nur den Schwerlastverkehr in den Blick nimmt. Hier dürfte sogar eine Entlastung anzunehmen sein, da bisher ausgelagerte Betriebsstätten, die einen entsprechenden Verkehr zum Hauptwerk ausgelöst haben, in die projektierte Betriebserweiterung - insbesondere durch das geplante Hochregallager - integriert werden sollen. Anhaltspunkte, die eine andere Einschätzung hinsichtlich der Entwicklung des Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 rechtfertigten, hat der Antragsteller nicht dargelegt.
76 
(4) Da die Umsetzung der gesamten Planung bei realistischer Betrachtung in einer Hand liegt, kann die Gestaltung der Zu- und Abfahrten zu dem westlichen Plangebiet im Übrigen auch noch im Wege einer nachgelagerten Konfliktbewältigung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - NVwZ 2014, 69; Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45) in einem Baugenehmigungsverfahren einer Lösung zugeführt werden. Je südlicher die Zu- und Abfahrten liegen, umso weniger kommt es am Gebäude des Antragstellers und im Bereich der nördlich der Bahntrasse anschließenden Wohnbebauung zu höherem Verkehrslärm. Der angefochtene Bebauungsplan steht dem nicht entgegen. Die Zu- und Abfahrten zu den Betriebsgebäuden können somit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens so gestaltet werden, dass jedenfalls damit den Interessen des Antragstellers und der Bewohner des im Bereich der nördlich der Bahntrasse gelegenen Wohngebiets mit Blick auf die Verkehrsbewegungen und den Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen hinreichend Rechnung getragen wird.
77 
d) Die klimaökologischen Einwände des Antragstellers gegen den Bebauungsplan vermögen dem Antrag gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ein beachtlicher Ermittlung- oder Bewertungsfehler liegt hinsichtlich der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans nicht vor.
78 
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 – hierzu Folgendes ausgeführt:
79 
„Die Antragstellerin referiert zwar aus der - überholten - klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 13.03.2012. Die - ergänzende - Klimaökologische Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 kommt indessen zu dem zusammenfassenden Ergebnis, die sich ergebenden klimaökologischen Negativeffekte seien derart gering, dass sie in der benachbarten Wohnbebauung von E. und Patrick-Henry-Village zu keiner problematischen Verschlechterung der bioklimatischen Situation führten. Die aus der geplanten Bebauung resultierenden Windgeschwindigkeitsreduktionen blieben kleinräumig auf den unmittelbar südlichen Siedlungsrand von E. begrenzt. Die thermische Zusatzbelastung werde durch die im Bebauungsplanentwurf bereits festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen weitgehend aufgefangen. Mit der klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 setzt sich die Antragstellerin indessen nicht auseinander.“
80 
Hieran ist festzuhalten. Der Antragsteller ist diesen Ausführungen im vorliegenden Verfahren weder substantiiert entgegengetreten noch hat er sich überhaupt mit ihnen auseinandergesetzt.
81 
e) Der Auffassung des Antragstellers, Standortalternativen seien nicht hinreichend geprüft worden, ist ebenfalls nicht zu folgen.
82 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen nur dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die nahe liegen und aus ihrer Sicht als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420).
83 
Nach Maßgabe dessen ist das Vorgehen der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Denn sie hat Alternativen erkannt und in die Abwägung einbezogen.
84 
Die Begründung zum Bebauungsplan äußert sich unter Nr. 8.7 zu in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten. Dort wird zwar einleitend ausgeführt, grundlegende Vorhabensalternativen im Sinne von Nutzungsalternativen seien im Rahmen der Planaufstellung nicht geprüft worden. Die Begründung hierzu ist indessen nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Denn es wird insoweit hervorgehoben, dass die betreffenden Flächen bereits von übergeordneter Seite durch die Darstellungen im Regionalplan und im Flächennutzungsplan für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen seien. Als grundlegende Standortalternative sei von Seiten der Firma W... im Jahr 2007 eine Erweiterung auf der Ostseite der Autobahn geplant worden. Diese Planungsabsicht, die eine deutlich größere Fläche beansprucht hätte, hätte jedoch aufgrund der fehlenden Zustimmung der Stadt Heidelberg nicht weiter verfolgt werden können. Für den Bereich der ehemaligen Bahntrasse sei zunächst eine gewerbliche Nutzung vorgesehen worden. Diese Planungsabsicht sei aber im Laufe des Verfahrens im Interesse der nördlich angrenzenden Wohnnutzung wieder aufgegeben worden. Auf eine Ausdehnung des geplanten Industriegebiets auf die westlich folgenden Gewanne sei verzichtet worden.
85 
Diesen Erwägungen zu anderweitigen Planungsmöglichkeiten setzt der Antragsteller keine substantiierten Einwendungen entgegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Der Antragsteller meint lediglich pauschal, man hätte eine Verschiebung des Plangebiets nach Westen diskutieren müssen. Dem ist indessen entgegenzuhalten, dass damit eine nicht nachvollziehbare Zersiedelung stattgefunden hätte, deren Erforderlichkeit nur schwerlich hätte begründet werden können. Davon, dass es sich hierbei um eine naheliegende und ernsthaft in Erwägung zu ziehende Alternative handelt, kann daher unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange keine Rede sein.
II.
86 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an zu seiner Unwirk-samkeit führenden materiellen Fehlern.
87 
1. Der Senat hat entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Bedenken hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
88 
Diese Vorschrift statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338; Urt. v. 20.5.2010 – 4 C 7.09 – BVerwGE 137, 74). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.2013, a.a.O.; Urt. v. 27.3.2013 - 4 CN 6.11 - BauR 2013, 1402).
89 
Gemessen daran ist der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ städtebaulich gerechtfertigt.
90 
a) In der Begründung zum Bebauungsplan (Nr. 2, Seite 7) wird unter Erforderlichkeit der Planung und wesentliche Planungsziele ausgeführt, östlich angrenzend an das Planungsgebiet befinde sich die Firma R...... GmbH & Co. KG. Diese Firma unterliege einem erheblichen Expansionsdruck, dem ursprünglich östlich der Autobahn A 5 hätte Rechnung getragen werden sollen. Nachdem eine weitere Werksentwicklung im Osten offenkundig nicht mehr realisierungsfähig sei, sei die Firma W... auf Erweiterungsflächen im Westen des bestehenden Werksgeländes angewiesen. Mit der geplanten Prozesswasseraufbereitungsanlage auf dem Gelände der früheren Firma H... sei bereits der Schritt über die K 4149 gegangen worden. Zielsetzung der Antragsgegnerin sei es daher, diesem bestehenden Bedarf nach gewerblich nutzbaren Flächen Rechnung zu tragen und dabei insbesondere die Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage für eine weitere gewerbliche Entwicklung in E., der Schutz vor städtebaulichen Fehlentwicklungen, insbesondere durch ungesteuerte Einzelhandelsentwicklung im Randbereich zur Ortslage und die Sicherung einer angemessenen landwirtschaftlichen Einbindung.
91 
Diese Erwägungen und städtebaulichen Zielsetzungen sind aus sich heraus tragfähig und genügen den Anforderungen an die Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
92 
b) Der Auffassung des Antragstellers, die Festsetzung eines GEe1 sei ein „Etikettenschwindel“, trifft nicht zu. Zwar ist es einer Gemeinde verwehrt, eine Zielsetzung zu verfolgen, die keine Grundlage in der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB hat. Deshalb ist es unzulässig, eine Überplanung oder eine Umplanung und damit eine Änderung des tatsächlichen Gebietscharakters vorzunehmen, um lediglich den Erfordernissen eines städtebaulich gebotenen Immissionsschutzes auszuweichen. Ein in diesem Sinne verstandener „Etikettenschwindel“ wäre anzunehmen, wenn eine Gemeinde beispielsweise einen Baugebietstyp ausschlaggebend deshalb festsetzt, um die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung zugunsten eines innerhalb oder außerhalb des Plangebietes gelegenen Unternehmens zu mindern (BVerwG, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 BN 1.00 - Buchholz 406.11 § 5 BauGB Nr. 11).
93 
Nach Maßgabe dessen liegt jedoch ein mit der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB unvereinbarer „Etikettenschwindel“ nicht vor. Denn die Rüge des Antragstellers beruht offenkundig auf der Ansicht, sein Grundstück liege in einem allgemeinen oder gar reinen Wohngebiet. Dies trifft jedoch - wie dargelegt - nicht zu. Mit Blick darauf, dass das Grundstück des Antragstellers in einem faktischen Industriegebiet liegt, war es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, zugunsten des Antragstellers ein GEe1 und damit ein gegenüber einem Industriegebiet höheres Immissionsschutzniveau festzusetzen.
94 
c) Gründe dafür, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet und damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt, sind nicht ersichtlich.
95 
Der Antragsteller rügt zwar ein mangelndes Verkehrskonzept und befürchtet eine Überlastung der K 4191. Er zeigt jedoch nicht auf, dass die Umsetzung des Bebauungsplans zwingend zu einem Zusammenbruch des Verkehrsnetzes führt und der Bebauungsplan daher mangels hinreichender Erschließung des Plangebiets auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet. Anhaltspunkte für den Eintritt einer derartigen Situation vermag auch der Senat nicht zu erkennen.
96 
2. Die Bestandsschutzklausel („Fremdkörperfestsetzung“) in Ziffer 2.2 des Textteils des Bebauungsplans ist rechtlich nicht zu beanstanden.
97 
Nach dieser Festsetzung sind im GEe1 Änderungen, Nutzungsänderungen, Erweiterungen und Erneuerungen vorhandener genehmigter baulicher und sonstiger Anlagen, die gemäß Abs. 1 (gemeint: Ziffer 2.1) unzulässig wären, gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan, wenn bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig wären, festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.
98 
§ 1 Abs. 10 BauNVO steht in einem sachlichen Zusammenhang mit § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB, wonach es zu den Aufgaben der Bauleitplanung gehört, vorhandene Ortsteile zu erhalten, zu erneuern und fortzuentwickeln, und beruht auf der Erwägung, dass die Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung trotz der Differenzierungsmöglichkeiten, die § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO bieten, nicht in allen Fällen Planungsergebnisse gewährleisten, die den Belangen der Betroffenen angemessen Rechnung tragen (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). Die Regelung dient nach ihrem offenkundigen Zweck der Standortsicherung der aufgrund der nunmehrigen Planung nicht (mehr) gebietstypischen vorhandenen baulichen oder sonstigen Anlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - ZfBR 2002, 687; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Rn. 136). Das städtebauliche Anliegen kann nach Auffassung des Verordnungsgebers dadurch gefördert werden, dass die Gemeinde durch ihre Planung jene vorhandenen baulichen Anlagen an ihrem Standort planungsrechtlich sichert, die bei typisierender Betrachtungsweise nunmehr „an sich“ unzulässig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999, a.a.O.) und daher zwar kraft passiven Bestandsschutzes nicht beseitigt, jedoch aufgrund neuer Rechtslage nicht erweitert werden können. Die Gemeinde soll allerdings gehindert sein, diese Möglichkeit gleichsam wahllos für eine bauliche Anlage vorzusehen. Aus diesem Grunde wird sie in ihrer planerischen Möglichkeit durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Maßgebend ist mithin eine gesamträumliche Betrachtung des beplanten Gebietes (BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - BauR 2002, 1665).
99 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO zu bejahen.
100 
a) Die von § 1 Abs. 10 BauNVO eröffneten planerischen Möglichkeiten sind zwar, wie ausgeführt, durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die „Festsetzung eines Baugebiets“ auf das gesamte überwiegend bebaute Gebiet erstrecken müsste. Eine solche Einschränkung ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Sie widerspräche zudem den mit ihr verfolgten Zwecken. Im vorliegenden Fall ist dementsprechend für die Frage, ob das Kriterium „in überwiegend bebauten Gebieten“ erfüllt ist, nicht allein auf das Baugebiet GEe1 abzustellen, sondern die östlich und südlich unmittelbar anschließende Bebauung durch die W...-Werke in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen. An diesem Bebauungszusammenhang nehmen die Grundstücke im GEe1 teil. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10.3.2010 (a.a.O.) entschieden. Daran, dass dieser Bebauungszusammenhang ein „überwiegend bebautes Gebiet“ im Sinne des § 1 Abs. 10 BauNVO darstellt, ist nicht zu zweifeln.
101 
b) Die Bestandsschutzklausel ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch hinreichend bestimmt. Denn damit sind auf jeden Fall Wohngebäude gemeint, die in einem Gewerbegebiet grundsätzlich unzulässig sind. Die Regelung in Ziff. 2.2 des Textteils des Bebauungsplans leidet auch insoweit an keinem Rechtsfehler, als § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO nur zu einer konkreten anlagenbezogenen Festsetzung ermächtigt, aus der sich zweifelsfrei ergibt, auf welche konkret vorhandenen Anlagen sich der erweiterte Bestandsschutz in welchem Umfang bezieht. (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - NVwZ-RR 2014, 504). Denn nach Lage der Dinge kann sich die Festsetzung allein auf die Gebäude des Antragstellers beziehen.
102 
c) Die Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO ist schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil nach Satz 3 dieser Vorschrift die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben muss. Die Festsetzung bewirkt nicht, dass sich der Antragsteller immissionsschutzrechtlich auf das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets berufen kann. Die allgemeine Zweckbestimmung des als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesenen Baugebiets wird deshalb durch die Festsetzung nicht gefährdet.
103 
3. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet schließlich nicht an be-achtlichen Verstößen gegen das Abwägungsgebot.
104 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
105 
Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Beschl. v. 24.10.2010 - 4 BN 40.10 - BRS 76 Nr. 28 [2010]; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16).
106 
a) Der Antragsteller sieht einen Abwägungsfehler im Wesentlichen darin, dass sein Grundstück planungsrechtlich eine Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet erfahren habe. Dass dem nicht so ist, hat der Senat bereits ausgeführt. Die Antragsgegnerin hat sich mit der planungsrechtlichen Zuordnung des Grundstücks des Antragstellers ausführlich auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen in diesem Zusammenhang sind - insbesondere mit Blick auf die zugunsten des Antragstellers aufgenommene „Fremdkörperfestsetzung“ nach § 1 Abs. 10 BauNVO - frei von Abwägungsfehlern. Unter diesen Umständen kann von einer - ohnehin lediglich unsubstantiiert behaupteten - Wertminderung des Grundstücks gleichfalls keine Rede sein.
107 
b) Die Antragsgegnerin hat auch das Problem der Verkehrszunahme und Entwicklung der Verkehrsimmissionen erkannt und - wie ihre Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan zeigen - im Ergebnis abwägungsfehlerfrei gewürdigt. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter B. I. 2 c).
108 
Auch im Übrigen sind keine zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplan führenden Abwägungsfehler ersichtlich.
109 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
110 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
111 
Beschluss vom 3. Dezember 2014
112 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 20.000 EUR festgesetzt.
113 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
A.
32 
Der Antrag des Antragstellers ist zulässig.
I.
33 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers vom 11.6.2012 ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Ein-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden, da der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ - erstmals am 11.5.2012 ortsüblich bekannt gemacht wurde.
II.
34 
Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB prozessual präkludiert. Denn er macht Einwendungen geltend, die er bereits bei der öffentlichen Auslegung erhoben hat. Dies genügt und eröffnet die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urt. des Senats v. 2.11.2009 - 3 S 3013/08 - BauR 2010, 252 [Ls]).
III.
35 
Der Antragsteller ist ferner gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
36 
Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das - wie hier - im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Eigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.6.2010 - 5 S 884/09 - BauR 2011, 80). Das ist hier der Fall.
IV.
37 
Dem Antragsteller fehlt im vorliegenden Verfahren schließlich auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Eine vollständige Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans ist bislang nicht erfolgt.
B.
38 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
I.
39 
Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Form- oder Verfahrensmangel.
40 
1. Der angefochtene Bebauungsplan wurde ordnungsgemäß verkündet. Die in der textlichen Festsetzung Nr. 2.6 enthaltene Bezugnahme auf die DIN 45691 (Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung) genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine solche Verweisung.
41 
a) Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Dies bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Verweist eine Festsetzung - wie vorliegend die textliche Festsetzung Nr. 2.6 - auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503).
42 
Diesen Anforderungen an das Publizitätsgebot entspricht der im Textteil des angefochtenen Bebauungsplans enthaltene Hinweis auf die Bezugsquelle der zitierten Richtlinie. Die Antragsgegnerin hat die im Schreiben des Senats vom 6.6.2014 geäußerten Bedenken zum Anlass genommen, den ursprünglichen Inhalt im Kapitel „Hinweise“ des Bebauungsplans dahingehend zu ergänzen, dass ein Exemplar der DIN 45691 mitsamt dem Bebauungsplan im Rathaus in E. zur Einsichtnahme bereitgehalten wird, womit sichergestellt ist, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Mit diesem ergänzten Hinweis ist der Bebauungsplan vom Bürgermeister erneut ausgefertigt und mit dem Hinweis rückwirkender Inkraftsetzung am 11.5.2014 in den „E.er Nachrichten“ öffentlich bekanntgemacht worden.
43 
b) Der Einwand des Antragstellers, die Voraussetzungen des § 214 Abs. 4 BauGB für eine rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans lägen nicht vor, weil der Plan infolge zwischenzeitlich ausgesprochener Baugenehmigungen inhaltlich nicht mehr umzusetzen sei, greift nicht durch.
44 
Der Antragsteller meint, es seien auf der Basis dieser Baugenehmigungen Änderungen erfolgt, die dazu führten, dass die „Identität des Bebauungsplans“ nicht mehr gegeben sei. Durch die am 3.7.2013 erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes seien insgesamt 170 neue Stellplätze genehmigt und errichtet worden. Das von der Antragsgegnerin beigezogene Planungsbüro sei aber davon ausgegangen, dass im GEe1 gewerbliche Betriebe mit großem Kundenaufkommen, verbunden mit PKW-Parkiergeräuschen ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar seien. Die Verkehrsprobleme hätten sich erkennbar verschärft.
45 
Dieses Vorbringen steht einer rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach Durchführung eines die erste fehlerhafte Bekanntgabe heilenden ergänzenden Verfahrens und einer erneuten Bekanntmachung nicht entgegen.
46 
aa) Nach seinem Wortlaut beschränkt § 214 Abs. 4 BauGB die Möglichkeit, ein ergänzendes Verfahren durchzuführen, nicht ausdrücklich auf bestimmte (formelle oder materielle) Mängel. Ob sich aus dem Attribut „ergänzend“ eine Begrenzung dahin ergibt, dass ein ergänzendes Verfahren nur punktuelle Nachbesserungen einer ansonsten fehlerfreien Planung ermöglicht, nicht aber zur Behebung von inhaltlich derart gravierenden Fehlern zur Verfügung steht, die das Gesamtkonzept der Planung betreffen und damit die „Identität des Bebauungsplans“ in Frage stellen (so BayVGH, Urt. v. 24.7.2007 - 1 N 07.1624 - BRS 71 Nr. 48 [2007] unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54), kann vorliegend dahinstehen. Denn Gegenstand des ergänzenden Verfahrens war allein die Bekanntgabe des Bebauungsplans, nicht aber inhaltliche Änderungen, die die ursprüngliche Planung und damit die „Identität des Bebauungsplans“ berühren können.
47 
bb) Sofern das Vorbringen des Antragstellers dahin zu verstehen sein sollte, dass durch die inzwischen erteilten Baugenehmigungen - von denen der Antragsteller offenbar annimmt, dass sie im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans stehen - dieser funktionslos geworden sei, ist dem nicht zu folgen. Denn die Voraussetzungen für die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans oder auch nur einer Festsetzung liegen erkennbar nicht vor. Hierbei kann schon deshalb unerörtert bleiben, ob die vom Antragsteller angeführte Baugenehmigung tatsächlich im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans im GEe1 steht, weil diese - wie auch die Baugenehmigung vom 27.9.2012 - noch nicht bestandskräftig ist. Denn für die Baugebiete GI1 bis 3 sind noch keine Baugenehmigungen erteilt worden. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans mit Blick auf die tatsächliche Entwicklung ihre Funktion verloren haben und deshalb eine Verwirklichung des Plans auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. v. 3.12.1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108,71; Beschl. v. 21.12.1999 - 4 BN 48.99 - NVwZ-RR 2000, 411).
48 
2. Entgegen den Rügen des Antragstellers leidet der Bebauungsplan nicht an abwägungserheblichen Fehlern bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
49 
Nach der - als Verfahrensnorm ausgestalteten - Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB, die auch einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100) in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736; Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
50 
a) Bezogen auf das Grundstück des Antragstellers enthält § 2 Abs. 3 BauGB die Verpflichtung, die vorhandenen Nutzungen des Grundstücks des Antragstellers vollständig zu ermitteln und sie in ihrer rechtlichen Bedeutung auch zutreffend zu bewerten. Diese Bestandserhebung gehört zur Ermittlung des wesentlichen Abwägungsmaterials insbesondere dann, wenn es um potenzielle Konflikte zwischen Nutzungen unterschiedlicher Immissionsempfindlichkeit in Gemengelagen sowie um die Schaffung von Beurteilungsgrundlagen bei planungsbedingten Veränderungen der zulässigen Nutzungen und damit einhergehenden Eigentumsbeeinträchtigungen geht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.5.2010 -10 D 92/08.NE - juris).
51 
Der Antragsteller rügt, die Festsetzung des GEe1 sei mit „§ 9 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und Abs. 10 BauNVO“ unvereinbar oder abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die planungsrechtliche Situation seines Grundstücks und dessen Nutzung unzutreffend eingeordnet habe. Er ist der Auffassung, es erfolge mit der Festsetzung des GEe1 eine planungsrechtliche Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet mit der Folge, dass sein Gebietserhaltungsanspruch verletzt werde.
52 
Auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch kann sich der Antragsteller gegenüber einem Bebauungsplan von vornherein nicht berufen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.8.2012 - 5 S 1444/10 - juris; BayVGH, Urt. v. 3.8.2012 - 15 N 09.1106 - juris). Der Vorwurf des Antragstellers trifft aber unabhängig davon auch aus anderen Gründen nicht zu. Der Senat hat mit Urteil vom 10.3.2010 (- 3 S 2627/08 - BRS 76, Nr. 88 [2010]) entschieden, dass die Umgebung des Grundstücks des Antragstellers als faktisches Industriegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO einzustufen sei. Denn die nähere Umgebung werde durch den industriellen Großbetrieb der Firma W... sowie den dazugehörigen bei Schichtbeginn und -ende stark befahrenen Großparkplatz entscheidend geprägt, wohingegen die Wohnnutzung des Antragstellers als Fremdkörper auszublenden sei. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 -, der in dem von der Rechtsvorgängerin des Antragstellers angestrengten Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO erging, an dieser Einschätzung festgehalten. Der Senat hält die in seinem Urteil vom 10.3.2010 vorgenommene Einstufung nach erneuter Überprüfung auch weiterhin für richtig. Das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Normenkontrollverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung.
53 
b) Die Antragsgegnerin hat zur Bewältigung der Lärmimmissionen, die infolge der durch die Planung zugelassenen Nutzungen zu erwarten sind, in Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen innerhalb des Plangebiets Emissionskontingente festgesetzt. Die hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
54 
aa) Dies gilt zunächst für das im GEe1 festgesetzte Emissionskontingent von Lek Tag/Nacht = 55/40 dB(A)/m² (vgl. Nutzungsschablone im GEe1). Nach Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen sind in den Gewerbe- und Industriegebieten nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Schallemissionen die in der Planzeichnung festgesetzten Emissionskontingente (Lek, zulässige, immissionswirksame Schallabstrahlung/m² Grundstücksfläche) nicht überschreiten (Abs. 1). Die Zulässigkeit der Festsetzung von Emissionskontingenten (vormalige Bezeichnung: Immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel) nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO als besondere Festsetzung der Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ist grundsätzlich anerkannt (BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - NVwZ 1998, 1067; Beschl. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 509; BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 - juris; zur Tauglichkeit der DIN 45691 Geräuschkontingentierung als Grundlage zur Festsetzung von Emissionskontingenten und als Kriterium zur Bewältigung von Lärmkonflikten im Planungsverfahren vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.6.2014 - 7 D 98/12.NE - BauR 2014, 1912; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 1.6.2011 - 1 C 11199/10 - juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 10.08.2010 - 1 KN 218/07 - BRS 76 Nr. 26; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Einwendungen werden insoweit auch vom Antragsteller nicht erhoben.
55 
Bei der Festlegung des im GEe1 festgesetzten Emissionskontingents ist das Gutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik, Schalltechnischer Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 - Festlegung von Emissionskontingenten - davon ausgegangen, dass entsprechend der Festsetzung in Ziff. 2.1, wonach im GEe1 nur das Wohnen nicht wesentlich störende Betriebe im Sinne des § 6 BauNVO zulässig sind, die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete von tags 60 d(B)A und nachts von 45 d(B)A bzw. die schalltechnischen Orientierungswerte nach der DIN 18005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) von tags 60 d(B)A und nachts von 50 bzw. 45 d(B)A einzuhalten sind. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein höheres Schutzniveau kann der Antragsteller, dessen Grundstück bislang in einem faktischen Industriegebiet lag, nicht beanspruchen. Durch die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets (GEe1) mit einem einem Mischgebiet angenäherten Status wird der Antragsteller durch den Bebauungsplan in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht insoweit vielmehr begünstigt.
56 
bb) Die Festsetzung der Emissionskontingente ist auch methodisch nicht zu beanstanden.
57 
Diese festgelegten Immissionswerte, die nicht überschritten werden sollen, werden durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets „zurückgerechnet“ (zur Methode der Emissionskontingente vgl. insbesondere Tegeder, UPR 1995, 210; Tegeder/Heppekau-sen, BauR 1999, 1095; Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Storr, Emmissions-kontingentierung nach DIN 45691 und ihre Anwendung im Geneh-migungsverfahren, Lärmbekämpfung, Bd. 5, 2010, Nr. 5; BVerwG, Beschl. vom 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - DVBl. 1998, 891; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749). Da bei der Planung regelmäßig weder konkrete Betriebsart und -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Auf der anderen Seite folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Emissionskontingents verhindert (etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung). Mithin ist die Methode der Emissionskontingente dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden. Durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist. Anhaltspunkte, die Zweifel an dieser Methode und an der auf der Grundlage der festgelegten Immissionswerte erfolgten konkreten Berechnung der Emissionskontingente begründeten, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt.
58 
cc) Die Einwendungen des Antragstellers gegen die in den weiteren Baugebieten (GE3 und GI4) des angegriffenen Bebauungsplans festgesetzten Emissionskontingente vermögen gleichfalls keine Fehlerhaftigkeit zu begründen.
59 
Die Rüge des Antragstellers, die Festlegung seines Grundstücks als Immissionsort 4 (IO4) im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung zur Festlegung von Emissionskontingenten im Bebauungsplangebiet vom 8.3.2012 sei fehlerhaft, weil er innerhalb des Plangebiets liege, verkennt, dass diese Vorgehensweise gerade dem Schutz der Wohnnutzung dient (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Der Gutachter Herr Malo hat im Rahmen seiner Erläuterungen in der mündlich Verhandlung zudem klargestellt, dass die Festlegung des genannten Immissionsorts nur deshalb erfolgt sei, um in einer Art Kontrollberechnung zu ermitteln, welche Immissionen am Grundstück des Antragstellers bei der Festlegung der Emissionskontingente zu erwarten seien. Keinesfalls hätten sich die Emissionskontingente durch diesen weiteren Immissionsort erhöht.
60 
dd) Auch der Vorwurf des Antragstellers, bei der Festlegung der Emissionskontingente sei die Vorbelastung lediglich pauschal angesetzt und nicht konkret ermittelt worden, begründet keine Fehlerhaftigkeit der Geräuschkontingentierung.
61 
Der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 geht bei der Bemessung der Vorbelastung von der „auf der sicheren Seite liegenden“ Annahme aus, dass die bestehende gewerbliche Nutzung die geltenden Immissionsrichtwerte ausnütze. Dieser Ansatz ist - entgegen der Stellungnahme von G...- Ingenieur-Büro für Schall- und Schwingschutz, Raumakustik, Bauphysik vom 3.9.2012, auf den der Antragsteller verweist - nicht zu beanstanden. Denn die Vorbelastung ergibt sich vor allem aus allen tatsächlich vorhandenen und planungsrechtlich zulässigen Lärmimmissionen i.S.d. TA Lärm. Bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung sind aber nur solche Lärmimmissionen eines vorhandenen Gewerbebetriebs zu berücksichtigen, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Denn gegen Lärmimmissionen, die dieses Maß überschreiten, steht den Betroffenen ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Betrieb zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736).
62 
Das Gutachten ist danach nicht deshalb fehlerhaft, weil es für die bestehende gewerbliche Nutzung die Vorbelastung für die Teilflächen, für die Emissionskontingente festgesetzt werden sollen (Ziffer 3.1 DIN 45691), so festgelegt hat, dass an den gewählten Immissionsorten die geltenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Die Berechnung des Planwerts an den Immissionsorten (Ziffer 3.5 DIN 45691) als energetische Differenz des zulässigen Gesamt-Immissionswerts und der Vorbelastung (vgl. Ziffer 3.6 DIN 45691) lässt einen Fehler ebenfalls nicht erkennen. Ferner ist - wie bereits dargelegt - nicht zu beanstanden, dass der Gutachter bei seiner Berechnung für die Festlegung der Planwerte (und hieraus letztlich folgend der Emissionskontingente) für den Kontrollwert am IO4 als Ausgangspunkt die Immissionsrichtwerte der TA Lärm bzw. Orientierungswerte der DIN 18005 für ein Mischgebiet (tags/nachts = 60/45 d(B)A bzw. 60/50 d(B)A bzw. 45 d(B)A) angesetzt hat. Denn der Planwert ist der Wert, den der Beurteilungspegel aller auf den Immissionsort (hier: IO4) einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet zusammen an diesem nicht überschreiten darf (vgl. Ziffer 3.5 DIN 45691). Wie die Tabelle 5 des schalltechnischen Untersuchungsberichts zeigt, wird der zur Kontrolle berechnete „Planwert“ am IO4 durch die aus den Emissionskontingenten sich ergebenden Immissionskontingenten (Ziffer 3.6 DIN 45691) unterschritten. Denn der Emissionswert repräsentiert zugleich einen (rechnerisch anhand des - wie auch vorliegend - im Bebauungsplan festzulegenden technischen Regelwerks zu ermittelnden) maximalen Anteil der jeweiligen Fläche an dem am (an den) Immissionsort(en) maximal zulässigen Lärm (vgl. Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Kraft, DVBl 1998, 1048). Nach der Tabelle 5 betragen die Immissionskontingente am IO4 tags 51,7 d(B)A und nachts 36,7 dB(A). Dies bedeutet, dass der Beurteilungspegel aller auf diesen Immissionsort einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet den nach der TA Lärm für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwert jedenfalls nicht überschreitet (vgl. zum Berechnungsmodus der DIN 45691 insgesamt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -; Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749; BayVGH, Urt. v. 3.8.2010 - 15 N 09.1106 - juris).
63 
c) Der Antragsgegnerin ist ferner im Ergebnis keine Verletzung des sich aus § 2 Abs. 3 BauGB ergebenden Gebots einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und der R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149) vorzuwerfen.
64 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BRS 78 Nr. 71; Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 - ZfBR 2007, 580; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBIBW 2012, 421).
65 
Die Antragsgegnerin hat zwar keine gutachterlichen Ermittlungen zu etwaigen planbedingten Verkehrszunahmen und den damit verbundenen Verkehrslärmimmissionen angestellt. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls bedurfte es jedoch keiner vertiefenden Untersuchung der planbedingt zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149).
66 
aa) Dies gilt zunächst für die L.-W.-Straße.
67 
Nach dem Bebauungsplan ist vorgesehen, dass die nördlich am Grundstück des Antragstellers entlang der ehemaligen Bahntrasse verlaufende L.-W.-Straße auf einer Länge von ca. 100 m von 5,00 m auf 7,00 m Breite ausgebaut werden soll, um die südlich der ehemaligen Bahntrasse liegenden Gewerbeflächen GEe1 verkehrlich zu erschließen (vgl. Ziff. 6.4.1 der Begründung des Bebauungsplans). Der Ausbau steht allerdings unter dem Vorbehalt der Erteilung eines Freistellungsbescheides nach § 23 AEG.
68 
Einer gutachterlichen Verkehrslärmimmissionsprognose zu dem insoweit zu erwartenden Verkehrslärm bedurfte es nicht. Der aus dem GEe1 zu erwartende Verkehrslärm kann angesichts der nach dem Bebauungsplan dort zur Verfügung stehenden Gewerbefläche vernachlässigt werden. Denn abzüglich des Grundstücks des Antragstellers umfasst diese innerhalb der Baugrenzen lediglich eine Fläche von ca. 55 m x 40 m. Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach Ziff. 2.1. der schriftlichen Festsetzungen im GEe1 nur Betriebe zulässig sind, die das Wohnen im Sinne von § 6 BauNVO nicht wesentlich stören. Überdies verkennt der Antragsteller in diesem Zusammenhang das seinem Grundstück zukommende immissionsschutzrechtliche Schutzniveau. Dieses bemisst sich nicht nach einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, sondern - entsprechend den in Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen vorgesehenen Einschränkungen - einem Gewerbegebiet mit Mischgebietsstatus.
69 
Ferner ist in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass die L.-W.-Straße weder im Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Bebauungsplans noch derzeit aufgrund ihres Ausbauzustandes als Ausweichstrecke für Schwerlastverkehr in Betracht kommt. Derartige Überlegungen waren auch nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Eine Nutzung der L.-W.-Straße für LKW-Fahrten, die durch die in dem Plangebiet anzusiedelnden Gewerbe- und Industriebetriebe ausgelöst werden, kann daher weitestgehend ausgeschlossen werden.
70 
bb) Auch mit Blick auf die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 konnte die Antragsgegnerin hinsichtlich der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen ohne Rechtsfehler von einer weitergehenden Ermittlung absehen.
71 
Bezüglich des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den dadurch höheren Schallemissionen hält der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 fest, dass dem Gutachter keine verlässlichen Angaben vorlägen, wie viel zusätzlicher Verkehr durch das Plangebiet erzeugt werde. Unter Beachtung der Verkehrszahlen auf der K 4149 sei jedoch davon auszugehen, dass aufgrund der Ansiedelung des Gewerbe- und Industriegebiets keine Verdopplung des Verkehrsaufkommens erzeugt werde. Daher werde der Verkehrslärm auf der K 4149 nicht um 3 dB(A) erhöht. Ferner kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass unter Beachtung der Nr. 7.4 der TA Lärm keine organisatorischen Maßnahmen zur Reduzierung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens erforderlich seien. Diese gutachterliche Abschätzung ist im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten im Ergebnis nicht zu beanstanden.
72 
(1) Bei einer projektbezogenen Angebotsplanung, bei der - wie hier - planungsrechtliche Grundlage ein konkretes gewerbliches Vorhaben inmitten steht, begegnet es jedenfalls grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Verkehre und planbedingten Lärmimmissionen das konkrete Vorhaben zu Grunde zu legen. Gerade bei der Erstellung von Verkehrs- und Immissionsprognosen können als Basis nur die im Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren Daten und Erkenntnisse dienen, die ein wirklichkeitsnahes Wahrscheinlichkeitsurteil ermöglichen (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003 - 4 BN 19.03 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 20; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.9.2012 - 3 S 2708/10 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914). Hierbei darf eine Gemeinde ihrer Prognose der Auswirkungen eines Betriebs jedoch nicht ungeprüft die Angaben des Vorhabenträgers zu Grunde legen; vielmehr hat sie sich zu vergewissern, dass die von ihr verwendeten Daten ein realistisches künftiges Betriebsgeschehen abbilden (s. dazu Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 428, 483). Allerdings muss der Plangeber, wenn ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung ist, auch andere bauliche Nutzungen in seine Prognoseentscheidung einbeziehen, wenn derartige andere Nutzungen realistischerweise zu erwarten sind oder wenn das konkrete Vorhaben, das den Planungsanlass darstellt, die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausschöpft und daher die voraussichtlichen planbedingten Immissionen nicht realistisch abbilden kann. Entwicklungen, die zwar theoretisch denkbar sind, sich aber noch in keiner Weise konkret abzeichnen, haben außer Betracht zu bleiben (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003, a.a.O.).
73 
Im vorliegenden Fall erfolgt die Umsetzung des Bebauungsplans bei realistischer Betrachtung allein durch die W...-Werke im Rahmen der beabsichtigten - und teilweise durch entsprechende Baugenehmigungen bereits ins Werk gesetzten - Erweiterung des bestehenden Betriebs. Eine Vielzahl von Gewerbe- oder Industriebetrieben mit gegebenenfalls ganz unterschiedlichem Zulieferverkehr ist deshalb nicht zu erwarten.
74 
(2) Grundlage der Erschließungskonzeption ist nach Ziff. 6.4.1. der Begründung zum Bebauungsplan eine zumindest vorläufige Beibehaltung der R.-W.-Straße/Kreisstraße 4149 als Haupterschließungsstraße für das Planungsgebiet, aber auch als südliche Anbindung von E. an das übergeordnete Straßennetz. Ein Ausbau der Straße ist im Hinblick auf eine mögliche künftige Verlegung nicht vorgesehen. Dieses Erschließungskonzept ist mit Blick auf die räumliche Verkehrswegeinfrastruktur, in die das Plangebiet eingebettet ist, schlüssig. Eine Durchfahrt für Lkws durch E. ist aufgrund der erheblichen Beengtheit der Durchfahrtsstraße und der zusätzlichen Erschwerung aufgrund der dort verlaufenden Straßenbahn nahezu völlig ausgeschlossen. Zudem besteht für Lkw ein Verbot der Durchfahrt. Dies entspricht der Bekundung der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan, durch entsprechende verkehrslenkende Maßnahmen eine Zufahrt zum Plangebiet allein von Süden zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund wird der künftige Zu- und Abfahrtsverkehr nahezu ausschließlich über die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den - südlich den Plangebiets liegenden - S.-Weg/Kreisstraße K 9707 abgewickelt werden, von wo aus weiter über die L 600a (S.er Straße) nach Heidelberg, die Bundesautobahn A 5 - im Bereich Patrick-Henry-Village - oder die Bundesstraße 535 - Richtung Schwetzingen - gefahren werden kann. Diese infrastrukturellen Gegebenheiten machen deutlich, dass am Grundstück des Antragstellers wie auch in den Wohngebieten nördlich des Plangebiets und der ehemaligen Bahntrasse nicht mit einer merklichen Erhöhung des Schwerlastverkehrs zu rechnen ist.
75 
(3) Die Prognose des Gutachters wird auch durch die Ergebnisse des Verkehrsentwicklungsplans der Antragsgegnerin - Analyse 2003 gestützt. Daraus ergibt sich, dass die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 im Bereich der W...-Werke und des Plangebiets mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von ca. 6.700 Fahrzeuge DTV (Kfz/24h) belastet war. Davon haben ca. 2.450 Fahrzeuge die W...-Werke angefahren. Nach dem im Auftrag der Beigeladenen erstellten Gutachten zu den verkehrlichen Auswirkungen der geplanten Werkserweiterung am Standort E. soll sich durch die Erweiterung die Zahl der Mitarbeiter auf 500 erhöhen, von den nach einer vorsichtigen Schätzung des Vertreters des Planungsbüros P... - Herrn V... - in der mündlichen Verhandlung ca. 400 mit dem Pkw zu ihrem Arbeitsplatz gelangen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine planbedingte Verdopplung der Verkehrsmenge insgesamt oder auch nur der auf die W...-Werke - nach ihrer Erweiterung im Plangebiet - entfallenden Verkehrsmenge mit der Folge einer Erhöhung der Lärmimmissionen um 3 d(B)A als ausgeschlossen. Nichts anderes gilt, wenn man nur den Schwerlastverkehr in den Blick nimmt. Hier dürfte sogar eine Entlastung anzunehmen sein, da bisher ausgelagerte Betriebsstätten, die einen entsprechenden Verkehr zum Hauptwerk ausgelöst haben, in die projektierte Betriebserweiterung - insbesondere durch das geplante Hochregallager - integriert werden sollen. Anhaltspunkte, die eine andere Einschätzung hinsichtlich der Entwicklung des Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 rechtfertigten, hat der Antragsteller nicht dargelegt.
76 
(4) Da die Umsetzung der gesamten Planung bei realistischer Betrachtung in einer Hand liegt, kann die Gestaltung der Zu- und Abfahrten zu dem westlichen Plangebiet im Übrigen auch noch im Wege einer nachgelagerten Konfliktbewältigung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - NVwZ 2014, 69; Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45) in einem Baugenehmigungsverfahren einer Lösung zugeführt werden. Je südlicher die Zu- und Abfahrten liegen, umso weniger kommt es am Gebäude des Antragstellers und im Bereich der nördlich der Bahntrasse anschließenden Wohnbebauung zu höherem Verkehrslärm. Der angefochtene Bebauungsplan steht dem nicht entgegen. Die Zu- und Abfahrten zu den Betriebsgebäuden können somit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens so gestaltet werden, dass jedenfalls damit den Interessen des Antragstellers und der Bewohner des im Bereich der nördlich der Bahntrasse gelegenen Wohngebiets mit Blick auf die Verkehrsbewegungen und den Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen hinreichend Rechnung getragen wird.
77 
d) Die klimaökologischen Einwände des Antragstellers gegen den Bebauungsplan vermögen dem Antrag gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ein beachtlicher Ermittlung- oder Bewertungsfehler liegt hinsichtlich der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans nicht vor.
78 
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 – hierzu Folgendes ausgeführt:
79 
„Die Antragstellerin referiert zwar aus der - überholten - klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 13.03.2012. Die - ergänzende - Klimaökologische Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 kommt indessen zu dem zusammenfassenden Ergebnis, die sich ergebenden klimaökologischen Negativeffekte seien derart gering, dass sie in der benachbarten Wohnbebauung von E. und Patrick-Henry-Village zu keiner problematischen Verschlechterung der bioklimatischen Situation führten. Die aus der geplanten Bebauung resultierenden Windgeschwindigkeitsreduktionen blieben kleinräumig auf den unmittelbar südlichen Siedlungsrand von E. begrenzt. Die thermische Zusatzbelastung werde durch die im Bebauungsplanentwurf bereits festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen weitgehend aufgefangen. Mit der klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 setzt sich die Antragstellerin indessen nicht auseinander.“
80 
Hieran ist festzuhalten. Der Antragsteller ist diesen Ausführungen im vorliegenden Verfahren weder substantiiert entgegengetreten noch hat er sich überhaupt mit ihnen auseinandergesetzt.
81 
e) Der Auffassung des Antragstellers, Standortalternativen seien nicht hinreichend geprüft worden, ist ebenfalls nicht zu folgen.
82 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen nur dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die nahe liegen und aus ihrer Sicht als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420).
83 
Nach Maßgabe dessen ist das Vorgehen der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Denn sie hat Alternativen erkannt und in die Abwägung einbezogen.
84 
Die Begründung zum Bebauungsplan äußert sich unter Nr. 8.7 zu in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten. Dort wird zwar einleitend ausgeführt, grundlegende Vorhabensalternativen im Sinne von Nutzungsalternativen seien im Rahmen der Planaufstellung nicht geprüft worden. Die Begründung hierzu ist indessen nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Denn es wird insoweit hervorgehoben, dass die betreffenden Flächen bereits von übergeordneter Seite durch die Darstellungen im Regionalplan und im Flächennutzungsplan für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen seien. Als grundlegende Standortalternative sei von Seiten der Firma W... im Jahr 2007 eine Erweiterung auf der Ostseite der Autobahn geplant worden. Diese Planungsabsicht, die eine deutlich größere Fläche beansprucht hätte, hätte jedoch aufgrund der fehlenden Zustimmung der Stadt Heidelberg nicht weiter verfolgt werden können. Für den Bereich der ehemaligen Bahntrasse sei zunächst eine gewerbliche Nutzung vorgesehen worden. Diese Planungsabsicht sei aber im Laufe des Verfahrens im Interesse der nördlich angrenzenden Wohnnutzung wieder aufgegeben worden. Auf eine Ausdehnung des geplanten Industriegebiets auf die westlich folgenden Gewanne sei verzichtet worden.
85 
Diesen Erwägungen zu anderweitigen Planungsmöglichkeiten setzt der Antragsteller keine substantiierten Einwendungen entgegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Der Antragsteller meint lediglich pauschal, man hätte eine Verschiebung des Plangebiets nach Westen diskutieren müssen. Dem ist indessen entgegenzuhalten, dass damit eine nicht nachvollziehbare Zersiedelung stattgefunden hätte, deren Erforderlichkeit nur schwerlich hätte begründet werden können. Davon, dass es sich hierbei um eine naheliegende und ernsthaft in Erwägung zu ziehende Alternative handelt, kann daher unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange keine Rede sein.
II.
86 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an zu seiner Unwirk-samkeit führenden materiellen Fehlern.
87 
1. Der Senat hat entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Bedenken hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
88 
Diese Vorschrift statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338; Urt. v. 20.5.2010 – 4 C 7.09 – BVerwGE 137, 74). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.2013, a.a.O.; Urt. v. 27.3.2013 - 4 CN 6.11 - BauR 2013, 1402).
89 
Gemessen daran ist der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ städtebaulich gerechtfertigt.
90 
a) In der Begründung zum Bebauungsplan (Nr. 2, Seite 7) wird unter Erforderlichkeit der Planung und wesentliche Planungsziele ausgeführt, östlich angrenzend an das Planungsgebiet befinde sich die Firma R...... GmbH & Co. KG. Diese Firma unterliege einem erheblichen Expansionsdruck, dem ursprünglich östlich der Autobahn A 5 hätte Rechnung getragen werden sollen. Nachdem eine weitere Werksentwicklung im Osten offenkundig nicht mehr realisierungsfähig sei, sei die Firma W... auf Erweiterungsflächen im Westen des bestehenden Werksgeländes angewiesen. Mit der geplanten Prozesswasseraufbereitungsanlage auf dem Gelände der früheren Firma H... sei bereits der Schritt über die K 4149 gegangen worden. Zielsetzung der Antragsgegnerin sei es daher, diesem bestehenden Bedarf nach gewerblich nutzbaren Flächen Rechnung zu tragen und dabei insbesondere die Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage für eine weitere gewerbliche Entwicklung in E., der Schutz vor städtebaulichen Fehlentwicklungen, insbesondere durch ungesteuerte Einzelhandelsentwicklung im Randbereich zur Ortslage und die Sicherung einer angemessenen landwirtschaftlichen Einbindung.
91 
Diese Erwägungen und städtebaulichen Zielsetzungen sind aus sich heraus tragfähig und genügen den Anforderungen an die Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
92 
b) Der Auffassung des Antragstellers, die Festsetzung eines GEe1 sei ein „Etikettenschwindel“, trifft nicht zu. Zwar ist es einer Gemeinde verwehrt, eine Zielsetzung zu verfolgen, die keine Grundlage in der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB hat. Deshalb ist es unzulässig, eine Überplanung oder eine Umplanung und damit eine Änderung des tatsächlichen Gebietscharakters vorzunehmen, um lediglich den Erfordernissen eines städtebaulich gebotenen Immissionsschutzes auszuweichen. Ein in diesem Sinne verstandener „Etikettenschwindel“ wäre anzunehmen, wenn eine Gemeinde beispielsweise einen Baugebietstyp ausschlaggebend deshalb festsetzt, um die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung zugunsten eines innerhalb oder außerhalb des Plangebietes gelegenen Unternehmens zu mindern (BVerwG, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 BN 1.00 - Buchholz 406.11 § 5 BauGB Nr. 11).
93 
Nach Maßgabe dessen liegt jedoch ein mit der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB unvereinbarer „Etikettenschwindel“ nicht vor. Denn die Rüge des Antragstellers beruht offenkundig auf der Ansicht, sein Grundstück liege in einem allgemeinen oder gar reinen Wohngebiet. Dies trifft jedoch - wie dargelegt - nicht zu. Mit Blick darauf, dass das Grundstück des Antragstellers in einem faktischen Industriegebiet liegt, war es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, zugunsten des Antragstellers ein GEe1 und damit ein gegenüber einem Industriegebiet höheres Immissionsschutzniveau festzusetzen.
94 
c) Gründe dafür, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet und damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt, sind nicht ersichtlich.
95 
Der Antragsteller rügt zwar ein mangelndes Verkehrskonzept und befürchtet eine Überlastung der K 4191. Er zeigt jedoch nicht auf, dass die Umsetzung des Bebauungsplans zwingend zu einem Zusammenbruch des Verkehrsnetzes führt und der Bebauungsplan daher mangels hinreichender Erschließung des Plangebiets auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet. Anhaltspunkte für den Eintritt einer derartigen Situation vermag auch der Senat nicht zu erkennen.
96 
2. Die Bestandsschutzklausel („Fremdkörperfestsetzung“) in Ziffer 2.2 des Textteils des Bebauungsplans ist rechtlich nicht zu beanstanden.
97 
Nach dieser Festsetzung sind im GEe1 Änderungen, Nutzungsänderungen, Erweiterungen und Erneuerungen vorhandener genehmigter baulicher und sonstiger Anlagen, die gemäß Abs. 1 (gemeint: Ziffer 2.1) unzulässig wären, gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan, wenn bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig wären, festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.
98 
§ 1 Abs. 10 BauNVO steht in einem sachlichen Zusammenhang mit § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB, wonach es zu den Aufgaben der Bauleitplanung gehört, vorhandene Ortsteile zu erhalten, zu erneuern und fortzuentwickeln, und beruht auf der Erwägung, dass die Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung trotz der Differenzierungsmöglichkeiten, die § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO bieten, nicht in allen Fällen Planungsergebnisse gewährleisten, die den Belangen der Betroffenen angemessen Rechnung tragen (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). Die Regelung dient nach ihrem offenkundigen Zweck der Standortsicherung der aufgrund der nunmehrigen Planung nicht (mehr) gebietstypischen vorhandenen baulichen oder sonstigen Anlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - ZfBR 2002, 687; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Rn. 136). Das städtebauliche Anliegen kann nach Auffassung des Verordnungsgebers dadurch gefördert werden, dass die Gemeinde durch ihre Planung jene vorhandenen baulichen Anlagen an ihrem Standort planungsrechtlich sichert, die bei typisierender Betrachtungsweise nunmehr „an sich“ unzulässig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999, a.a.O.) und daher zwar kraft passiven Bestandsschutzes nicht beseitigt, jedoch aufgrund neuer Rechtslage nicht erweitert werden können. Die Gemeinde soll allerdings gehindert sein, diese Möglichkeit gleichsam wahllos für eine bauliche Anlage vorzusehen. Aus diesem Grunde wird sie in ihrer planerischen Möglichkeit durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Maßgebend ist mithin eine gesamträumliche Betrachtung des beplanten Gebietes (BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - BauR 2002, 1665).
99 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO zu bejahen.
100 
a) Die von § 1 Abs. 10 BauNVO eröffneten planerischen Möglichkeiten sind zwar, wie ausgeführt, durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die „Festsetzung eines Baugebiets“ auf das gesamte überwiegend bebaute Gebiet erstrecken müsste. Eine solche Einschränkung ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Sie widerspräche zudem den mit ihr verfolgten Zwecken. Im vorliegenden Fall ist dementsprechend für die Frage, ob das Kriterium „in überwiegend bebauten Gebieten“ erfüllt ist, nicht allein auf das Baugebiet GEe1 abzustellen, sondern die östlich und südlich unmittelbar anschließende Bebauung durch die W...-Werke in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen. An diesem Bebauungszusammenhang nehmen die Grundstücke im GEe1 teil. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10.3.2010 (a.a.O.) entschieden. Daran, dass dieser Bebauungszusammenhang ein „überwiegend bebautes Gebiet“ im Sinne des § 1 Abs. 10 BauNVO darstellt, ist nicht zu zweifeln.
101 
b) Die Bestandsschutzklausel ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch hinreichend bestimmt. Denn damit sind auf jeden Fall Wohngebäude gemeint, die in einem Gewerbegebiet grundsätzlich unzulässig sind. Die Regelung in Ziff. 2.2 des Textteils des Bebauungsplans leidet auch insoweit an keinem Rechtsfehler, als § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO nur zu einer konkreten anlagenbezogenen Festsetzung ermächtigt, aus der sich zweifelsfrei ergibt, auf welche konkret vorhandenen Anlagen sich der erweiterte Bestandsschutz in welchem Umfang bezieht. (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - NVwZ-RR 2014, 504). Denn nach Lage der Dinge kann sich die Festsetzung allein auf die Gebäude des Antragstellers beziehen.
102 
c) Die Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO ist schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil nach Satz 3 dieser Vorschrift die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben muss. Die Festsetzung bewirkt nicht, dass sich der Antragsteller immissionsschutzrechtlich auf das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets berufen kann. Die allgemeine Zweckbestimmung des als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesenen Baugebiets wird deshalb durch die Festsetzung nicht gefährdet.
103 
3. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet schließlich nicht an be-achtlichen Verstößen gegen das Abwägungsgebot.
104 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
105 
Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Beschl. v. 24.10.2010 - 4 BN 40.10 - BRS 76 Nr. 28 [2010]; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16).
106 
a) Der Antragsteller sieht einen Abwägungsfehler im Wesentlichen darin, dass sein Grundstück planungsrechtlich eine Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet erfahren habe. Dass dem nicht so ist, hat der Senat bereits ausgeführt. Die Antragsgegnerin hat sich mit der planungsrechtlichen Zuordnung des Grundstücks des Antragstellers ausführlich auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen in diesem Zusammenhang sind - insbesondere mit Blick auf die zugunsten des Antragstellers aufgenommene „Fremdkörperfestsetzung“ nach § 1 Abs. 10 BauNVO - frei von Abwägungsfehlern. Unter diesen Umständen kann von einer - ohnehin lediglich unsubstantiiert behaupteten - Wertminderung des Grundstücks gleichfalls keine Rede sein.
107 
b) Die Antragsgegnerin hat auch das Problem der Verkehrszunahme und Entwicklung der Verkehrsimmissionen erkannt und - wie ihre Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan zeigen - im Ergebnis abwägungsfehlerfrei gewürdigt. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter B. I. 2 c).
108 
Auch im Übrigen sind keine zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplan führenden Abwägungsfehler ersichtlich.
109 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
110 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
111 
Beschluss vom 3. Dezember 2014
112 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 20.000 EUR festgesetzt.
113 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Bebauungsplan „O.V. I“ der Stadt Tübingen vom 3. Februar 2003 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „O.V. I“ der Antragsgegnerin, der ein Sondergebiet mit der besonderen Zweckbestimmung „Wissenschafts- und Technologiepark“ festsetzt.
Das Plangebiet ist etwa 5,5 ha groß. Der räumliche Geltungsbereich wird begrenzt im Norden durch das Grundstück W-Straße 40 - 46 (Institutsgebäude der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere - im Folgenden: BFAV), im Osten durch das Grundstück W-Straße 22 - 28/1 (ebenfalls Institutsgebäude der BFAV), im Süden durch die Wohngrundstücke P-E-Straße 2 - 18 und durch die Grundstücke der Max-Planck-Institute (u.a. Labor, Entwicklungsbiologie, Fischzuchtstation und „biologische Kybernetik“) sowie im Westen durch die Wohngrundstücke W-Straße 65 - 77 und H. 4 - 10. Im Plangebiet sind als Bestand vorhanden die Sternwarte, das ehemalige astronomische Institut und an der nördlichen Plangrenze ein Teil der Gebäude der BFAV. Nördlich des Plangebiets liegt das Blockheizkraftwerk.
Die Grundstücke der Antragsteller liegen außerhalb des Plangebiets. Die Antragsteller zu 1 und 2 sind Miteigentümer des von ihnen selbst genutzten Wohngrundstücks W-Straße xx westlich des Plangebiets. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „S-Äcker, O-weide, H., Teil I“, der ein reines Wohngebiet festsetzt. Die Antragsteller zu 3 und 4 sind Eigentümer des ebenfalls mit einem selbst genutzten Wohnhaus bebauten Grundstücks P-E-Straße x. Es liegt im Geltungsbereich des Ortsbauplans „Auf dem K“ von 1960, der ein „Wohngebiet“ im Sinne der Ortsbausatzung von 1938 festsetzt (zulässig sind die in den damals geltenden §§ 16 und 24 Reichsgewerbeordnung aufgeführten baulichen Anlagen).
Im Sondergebiet zulässig sind entwicklungs-, wissenschafts- und forschungsorientierte Gewerbebetriebe und Einrichtungen, insbesondere der Branchen Life-science, Medizintechnik und Informationstechnologie, auch als Einrichtungen des Universitätsklinikums (Ziff. I.1.(2) der textlichen Festsetzungen). Zulässig sind nach Ziff. I.1.(3) ferner unter anderem auch die Nebenanlagen zu diesen Betrieben und Einrichtungen sowie nach Ziff. I.1.(4) ausnahmsweise Dienstleistungsbetriebe, Läden, Handwerksbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Beherbergungsbetriebe, die der Versorgung des Wissenschafts- und Technologieparks dienen.
Der Bebauungsplan setzt in Ziff. I.1.(5) immissionwirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (im Folgenden: IFSP) fest, die gewährleisten sollen, dass der Gewerbe- und Verkehrslärm aus dem Sondergebiet bei der unmittelbar benachbarten Wohnbebauung keine Immissionswerte erzeugt, welche die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts überschreiten. In der Planbegründung heißt es hierzu (Bl. 179, S. 6 der Planakte):
„Wegen der unmittelbaren Nachbarschaft zu der vorhandenen Wohnbebauung im Süden und im Westen wurde beim amtlich zugelassenen Ing.-Büro Dr. Sch & B GmbH eine Schallimmissionsprognose nach der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) in Auftrag gegeben. Das Ergebnis war ein immissionswirksamer, flächenbezogener Schallleistungspegel, der als verbindliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen wird:
Teilfläche 1: tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) L = 55 dB(A)/m²
nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) L = 40 dB(A)/m²
Teilfläche 2: tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) L = 50 dB(A)/m²
10 
nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) L = 35 d(BA)/m²
11 
Im Zuge des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens für die einzelnen Einrichtungen muss von der Bauherrschaft der Nachweis geführt werden, dass dieser flächenbezogene immissionswirksame Schallleistungspegel eingehalten wird... Unter der Voraussetzung, dass der immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel eingehalten wird, ist der zu erwartende Gewerbelärm mit den benachbarten Wohngebieten verträglich.“
12 
Hinsichtlich der planbedingten Zunahme des Verkehrs auf der W-Straße und der P-E-Straße wird in der Satzungsbegründung ausgeführt (Bl. 179, S. 7 f. der Planakte):
13 
„Im Zuge der Verwirklichung des Technologieparks wird auch die Verkehrsmenge auf der W-Straße und auf der P-E-Straße zunehmen. Eine entsprechende Verkehrsmengenberechnung wurde vom Büro W-Plan erstellt. Diese Verkehrsmengenberechnung war Grundlage für das Verkehrsgutachten des Ing.-Büros Dr. Sch & B GmbH. Dieses Büro hat sowohl für die W-Straße als auch für die P-E-Straße die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung zugrunde gelegt. Für die P-E-Straße ist dies zutreffend, da diese Straße im Zuge der Erschließung des Technologieparks wesentlich geändert wird. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung im Bereich der P-E-Straße unterschritten werden. Im Bereich der W-Straße kommt der Gutachter zum Ergebnis, dass die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung um 2 bis 3 dB(A) überschritten werden, diese Überschreitung aber durch die Ausweisung einer Tempo-30-Zone auf 0,6 dB(A) reduziert werden kann. Dieses Ergebnis ist jedoch unschädlich, da im Bereich der W-Straße nicht die Verkehrslärmschutzverordnung zugrunde zu legen ist, sondern die DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau). Grund hierfür ist, dass die W-Straße nicht wesentlich umgebaut wird. Die W-Straße wird zwar baulich gestaltet, aber nicht in der Weise, dass ein größerer Verkehrsstrom ermöglicht wird. Vielmehr ist daran gedacht, die Aufenthaltsqualität der W-Straße durch den Rückbau von Fahrbahnen und durch den Bau von Fuß- und Radwegen sowie durch Parkmöglichkeiten für den ruhenden Verkehr zu stärken. Die deutlich unter den Grenzwerten der Verkehrsanlagenlärmschutzverordnung liegenden Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN 18005 Teil 1 werden schon heute ohne Technologiepark erheblich überschritten. Sie betragen unter Zugrundelegung reiner Wohngebiete tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A). Die tatsächlichen Werte liegen dagegen heute schon bei 60 bis 61 db(A) tags und 50 bis 51 dB(A) nachts. Nach Realisierung des Technologieparks sind die Werte vom Gutachter auf 60 bis 61 dB(A) tags und 50 bis 52 dB(A) nachts prognostiziert. Im Gegensatz zu den Grenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung sind die Orientierungswerte der DIN 18005 einer Abwägung zugänglich. Das heißt, sie können durch andere gewichtigere öffentliche Belange überwunden werden...Die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 würde eine nicht unerhebliche Reduzierung der Verkehrsmenge voraussetzen. Dies kann aber nur durch eine entsprechende Reduzierung der Baumassen im Technologiepark erreicht werden. Eine entsprechende Reduzierung der Baumassen würde aber die Funktionsfähigkeit des Technologieparks in Frage stellen. Die erforderliche Baumasse muss sich dabei an der Bedarfsprognose der KE/LEG orientieren. Eine Reduzierung der Baumasse hätte schließlich zur Folge, dass das Ziel, im Technologiepark ca. 3.000 hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen, nicht erreicht werden könnte. In den Abwägungsvorgang muss auch eingestellt werden, dass nach der Rechtsprechung eine konkrete Gesundheitsgefahr erst bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts zu erwarten ist. Nur wenn diese Pegelwerte überschritten werden, können sie im Abwägungsvorgang bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht überwunden werden. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 auch an vielen anderen Stellen im Stadtgebiet überschritten werden und die strikte Einhaltung der Orientierungswerte eine an einer städtebaulich geordneten Entwicklung orientierte Stadtplanung nicht mehr ermöglichen würde“.
14 
Dem Bebauungsplanverfahren vorausgegangen ist die Festsetzung des Gebiets als Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB; die Entwicklungssatzung ist am 24.11.2000 in Kraft getreten. Der Beschluss zur Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans erging am 25.9.2000. Nach frühzeitiger Bürgerbeteiligung hat der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplans am 24.9.2001 gebilligt; der Entwurf lag vom 8.10.2001 bis 9.11.2001 öffentlich aus. Im Hinblick auf naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen wurde der Entwurf geändert und lag in der Zeit vom 22.7. bis 30.8.2002 erneut öffentlich aus. Am 3.2.2003 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan als Satzung; der Satzungsbeschluss wurde am 27.2.2003 ortsüblich bekannt gemacht.
15 
Im Vorgriff auf den Bebauungsplan wurde gemäß § 33 BauGB das Gebäude P-E-Straße 15 bis 17 am 5.6.2001 als Büro- und Laborgebäude genehmigt (sogenanntes „Gründerzentrum“); das Gebäude liegt östlich der Sternwarte. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans wurde außerdem ein Gastronomiebetrieb in der Sternwarte mit Außenbewirtschaftung genehmigt.
16 
Am 27.2.2004 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet, den Bebauungsplan „O.V. I“ der Stadt Tübingen vom 3. Februar 2003 für unwirksam zu erklären.
17 
Sie tragen im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan verstoße gegen den in § 50 BImSchG normierten Grundsatz der Trennung unverträglicher Nutzungen, hier zwischen Wohngebieten und Gewerbegebiet. Die Waldhäuser- und die P-E-Straße reichten als Puffer nicht aus. Vielmehr hätte ein zusätzlicher Abstand eingeplant werden müssen. Der Trennungsgrundsatz habe hier auch nicht durch andere Mittel zur Reduzierung von Lärm wie der Festsetzung von IFSP durchbrochen werden können, weil keine Gemengelage vorliege. Ihre Grundstücke seien bislang nicht durch gewerbliche Nutzungen vorbelastet gewesen.
18 
Die Festsetzung von IFSP sei unzulässig, weil Sondergebiete nicht nach den „besonderen Eigenschaften“ von Anlagen und Betrieben gegliedert werden dürften. Der IFSP gebe zudem keine Eigenschaft von Anlagen oder Einrichtungen wieder und konkretisiere auch nicht die Art der Nutzung, sondern stelle eine rein immissionsschutzrechtliche Festsetzung dar; es werde nur das Abstandsmaß zum Immissionsort bei freier Schallausbreitung eingerechnet und der jeweilige Bauherr veranlasst, einen Beitrag zum Lärmschutz zu leisten. Schließlich dürften Sondergebiete auch nicht nach der Art der Nutzung gegliedert werden. Im Widerspruch dazu werde das Plangebiet hier jedoch horizontal in Teilflächen mit unterschiedlichen IFSP unterteilt.
19 
Die Festsetzung der IFSP sei unbestimmt, weil weder den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans noch der Begründung zu entnehmen sei, nach welchem Rechenverfahren die voraussichtliche Schallausbreitung bei der Anwendung der IFSP im Genehmigungsverfahren errechnet werden solle. Zwar werde in der Festsetzung selbst auf die DIN 18005 hingewiesen. Diese gebe jedoch kein Rechenverfahren an.
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Im konkreten Fall seien die IFSP auch kein taugliches Mittel zur Konfliktbewältigung, weil sie von vornherein nicht eingehalten werden könnten. Der Bebauungsplan lasse die Überbauung einer Grundfläche von insgesamt 20.300 m² mit einer drei- bis fünfgeschossigen Bebauung zu. Allein der Fahrzeugverkehr, der durch diese zulässige gewerbliche Baumasse im Baugebiet selbst entstehen werde, werde die festgesetzten IFSP ausschöpfen; auch sei zu beachten, dass ein Pkw, der eine Minute je Stunde auf einem Baugebiet von 10.000 m² fahre, bereits einen Schallleistungspegel von 40 dB(A) auslöse. Berücksichtige man ferner, dass die anzusiedelnden Technologiebetriebe auf Tag und Nacht laufende lärmträchtige Klimageräte angewiesen seien und im Baugebiet neben dem reinen Fahrverkehr auch ein gewerblicher Wirtschaftsverkehr stattfinden werde, müsse angenommen werden, dass die IFSP ohne zusätzliche Festsetzung aktiver Lärmschutzmaßnahmen keinen tauglichen Schutz darstellten. Dies zeige das im Vorgriff auf den Bebauungsplan nach § 33 BauGB genehmigte Bauvorhaben P-E-Straße 15, 17 („Gründerzentrum“) mit 113 notwendigen Stellplätzen. Diese Stellplätze seien entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht in einer Tiefgarage untergebracht. Allein der Verkehrslärm durch die Nutzung dieser Stellplatzanlage überschreite die geltenden IFSP. Zwar habe die Antragsgegnerin nunmehr die Nutzung in den Nachtstunden untersagt. Dies ändere aber nichts an der Abwägungsfehlerhaftigkeit des Bebauungsplans, weil die Nutzer des „Gründerzentrums“ dann nachts auf einen Parksuchverkehr ausweichen müssten. Die Stellplätze befänden sich zudem entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans in erheblichem Umfang außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen; die der Festsetzung der IFSP zugrunde liegenden Prognosen seien jedoch auf eine Nutzung allein der Baufelder gestützt worden. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans sei außerdem ein Gastronomiebetrieb in der Sternwarte genehmigt worden bestehend aus Gaststätte (125 Sitzplätze), Außenterrasse (70 Sitzplätze) und einem Biergarten mit 180 Sitzplätzen, insgesamt also 375 Sitzplätzen. Dieses Vorhaben liege ebenfalls außerhalb der im Plan festgesetzten Baufläche und sei dementsprechend bei keiner Lärmprognose berücksichtigt worden. Die der Gaststätte zugeordneten 25 Stellplätze in der Anlage des „Gründerzentrums“ deckten den tatsächlichen Bedarf nicht. Jedenfalls seien auch insoweit die zur Lärmbegrenzung vorgesehenen Festsetzungen (Tiefgarage, Errichtung nur in der überbaubaren Grundstücksfläche) nicht eingehalten worden. In beiden Genehmigungsverfahren habe die Antragsgegnerin lediglich die von der Nutzung ausgehenden Emissionen auf die gesamten „dafür zur Verfügung stehenden“ Bezugsflächen verteilt; statt dessen müssten alle bereits vorhandenen Emissionen ermittelt und addiert werden. Dann würde sich bereits jetzt zeigen, dass die IFSP sowohl tags als auch nachts nicht eingehalten seien und das Plangebiet somit keiner weiteren baulichen Nutzung mehr zugeführt werden könne.
21 
Der Bebauungsplan sei auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil er auf einer falschen Prognose der in der Waldhäuser- und der P-E-Straße zu erwartenden Verkehrsmengen beruhe. Bei der vorangegangenen Prognose für den Entwicklungsbereich sei der Ermittlung des voraussichtlichen Verkehrsumfangs ausgehend von den Erfahrungen bereits existierender Technologieparks mit Schwerpunkten in der Informations- und Kommunikationstechnik (bundesweite Befragung) eine Nutzfläche von 23 m² pro Arbeitsplatz zugrunde gelegt worden. Demgegenüber sei nunmehr im Bebauungsplanverfahren aufgrund einer internen Ermittlung der Wirtschaftsförderungsanstalt Tübingen (WIT), die auf einer Befragung von lediglich vier kleineren in Tübingen ansässigen Technologiefirmen beruhe, eine Bruttonutzfläche von 31 m² pro Arbeitsplatz angenommen worden. Ein solches Vorgehen sei methodisch fehlerhaft und diene offenbar nur dazu, die Zahl der erwarteten Arbeitsplätze herunterzurechnen.
22 
Auch sei die für die Prognose der Anzahl der Arbeitsplätze maßgebliche Nutzfläche vom Stadtplanungsamt zu niedrig angesetzt worden. Wie dem Schriftsatz des Stadtplanungsamtes vom 4.3.2005 zu entnehmen sei, hätten sich die Berechnungen zum Teil an einem konkret geplanten Vorhaben und zum Teil an der vagen Planung eines künftigen Bauherrn orientiert. Stattdessen hätte die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans maximal zulässige Geschossfläche berechnet werden müssen, die weit über den in der verkehrstechnischen Untersuchung L. angenommenen Maßen liege. Wie das Stadtplanungsamt hinsichtlich der Baufelder 2 und 3 auf eine Geschossflächenzahl von 1,2 komme, sei nicht nachvollziehbar. Der Bebauungsplan enthalte keine Festsetzungen über die Geschossflächenzahl, sondern Höhenfestsetzungen, die bei üblicher Stockwerkshöhe eine Bebauung mit bis zu vier Vollgeschossen zulasse. Dies führe zu einer Nutzfläche und damit auch zu einer Anzahl von Arbeitsplätzen, die weit über den in Ansatz gebrachten Werten liege.
23 
Auch sei zu beanstanden, dass der Prognose der Verkehrsmenge die Annahme zugrunde liege, dass ausschließlich entwicklungs-, wissenschafts- und forschungsorientiertes Gewerbe angesiedelt werde. Der Bebauungsplan lasse indes auch produzierendes Gewerbe sowie Einzelhandel, Gastronomie und Beherbergungsbetriebe zu. Dieser Prognosemangel sei gravierend, wie die mittlerweile erteilte Genehmigung einer Gaststätte in der Sternwarte zeige. Allein die Nutzung der Gaststätte Sternwarte mit 125 Innensitzplätzen und einer Öffnungszeit bis 1.00 Uhr nachts (innen) sowie 250 Außenplätzen mit Öffnungszeiten bis 23.00 Uhr werde eine Verkehrshäufigkeit nachts entwickeln, die über das prognostizierte nächtliche Gesamtaufkommen hinausreiche. Zudem seien die Annahmen des Gutachters L. zur Verkehrsaufteilung willkürlich. Tatsächlich werde es zu erheblich höherem Verkehrsaufkommen in den unmittelbar an die Wohngebiete angrenzenden Straßen kommen. Das gelte vor allem für die P-E-Straße. Durch den geplanten Ausbau von einer Stich- zur Ringstraße um das Plangebiet herum werde die Möglichkeit geschaffen, das bereits überbaute östlich anschließende Gebiet über die P-E-Straße zu erschließen; der Verkehr von dort könne dann nach Süden abfließen. Dieser Verkehr, der zur unmittelbaren Belastung gerade der Antragsteller zu 3 und 4 führe, sei in den Verkehrsgutachten nicht berücksichtigt worden. Auch hinsichtlich des zu erwartenden Wirtschaftsverkehrs seien falsche Annahmen zugrunde gelegt worden. Denn entgegen den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs mit drei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche werde hier von einem um ein Drittel geringeren Liefer- und Wirtschaftsverkehr ausgegangen, ohne dass es hierfür eine nachvollziehbare Begründung gebe.
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Der zu erwartende Verkehrslärm sei auch unabhängig von der falsch angesetzten Verkehrsmenge fehlerhaft eingeschätzt worden. Den Beurteilungspegeln liege eine Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h zugrunde. Eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung werde rechtlich jedoch kaum möglich sein. Bei insgesamt korrekter Ermittlung des Verkehrslärms würden die Grenzwerte der einschlägigen Verkehrslärmschutzverordnung im Bereich der P-E-Straße überschritten.
25 
Im Bereich der W-Straße würden die Orientierungswerte der DIN 18005 von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts beträchtlich überschritten. Nach Realisierung des Technologieparks seien selbst nach der zu niedrigen Verkehrsprognose 60 bis 61 dB(A) tags und 50 bis 52 dB(A) nachts zu erwarten. Zwar seien diese Orientierungswerte einer Abwägung zugänglich. Die Begründung des Satzungsgebers, die zur Einhaltung der Orientierungswerte erforderliche Reduzierung der Baumassen stellte die Funktionsfähigkeit des Technologieparks in Frage, sei jedoch nicht tragbar. Die für erforderlich gehaltene Baumasse lasse sich nämlich im gesamten Planbereich auch dann erreichen, wenn sie von der Wohnbebauung abgerückt werde. Dies sei von der Antragsgegnerin jedoch nie ernsthaft untersucht worden.
26 
Letztlich werde gerügt, dass die planungsrechtlich zulässige Tierklinik mit Versuchstierhaltung und die damit verbundene Großtierhaltung zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen in den angrenzenden Wohngebieten führen werde. Die textliche Festsetzung Ziff. 11.(3) - Einhaltung der Grenzwerte der einschlägigen VDI-Richtlinien - sei nicht geeignet, diesen Konflikt zu lösen.
27 
Die Antragsgegnerin beantragt,
28 
die Normenkontrollanträge abzuweisen.
29 
Sie erwidert: Es fehle bereits das Rechtsschutzinteresse. Der unbebaute Teil des Plangebiets sei im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die danach zulässigen Bauvorhaben könnten sich weit nachteiliger auf die benachbarten Wohngebiete auswirken, als eine plangemäße Bebauung und Nutzung. Deshalb hätten sich die Antragsteller zu 1 und 2 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Gastronomiebetrieb in der Sternwarte auch gerade auf die Festsetzungen des Bebauungsplans berufen.
30 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei das Trennungsgebot nach § 50 BImSchG keine zwingende Planungsschranke und auch kein Planungsleitsatz, sondern ein reiner Abwägungsbelang. Dies folge schon aus dem gegenläufigen Bodenschutzgebot nach § 1a Abs. 1 S. 1 BauGB. Hier sei der Trennungsgrundsatz unter dem Gesichtspunkt zurückgestellt worden, dass der Wissenschafts- und Technologiepark auch in räumlicher Nähe zu den Kliniken und zur Universität liegen solle. Außerdem sei durch die Festsetzung von IFSP sichergestellt, dass es nicht zu unzumutbaren Immissionen komme. Unter diesen Umständen sei es nicht abwägungsfehlerhaft, das Sondergebiet an ein - durch Straßen getrenntes - Wohngebiet grenzen zu lassen, zumal die Fläche schon im Flächennutzungsplan für eine Institutsnutzung vorgesehen gewesen sei und Teilflächen auch bereits entsprechend genutzt worden seien.
31 
Die Festsetzung von IFSP sei auch in Sondergebieten zulässig. Aus den in § 1 Abs. 4 BauNVO genannten Voraussetzungen könne nicht auf deren Unzulässigkeit geschlossen werden. Denn die Gemeinde könne in einem Sondergebiet die Art der baulichen Nutzung über die in § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO genannten Möglichkeiten hinaus konkretisieren und hierzu Merkmale bestimmen, die ihr am geeignetsten erschienen.
32 
Die Festsetzung der IFSP sei hier auch ein taugliches Mittel zur Bewältigung der Immissionsproblematik. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die IFSP nicht einzuhalten seien. Die Antragsteller verwiesen zu Unrecht auf das zulässige Nutzungsmaß. Denn im späteren Genehmigungsverfahren würden nur solche Nutzungen zugelassen, die die festgesetzten IFSP einhielten. Es sei Sache des Bauherrn, welche Maßnahmen er ergreife, um trotz der festgesetzten Schallleistungspegel die im Übrigen zulässige bauliche Nutzung realisieren zu können. Der genehmigte Neubau des „Gründerzentrums“ und die Stellplatzanlage mit insgesamt 142 Stellplätzen sprächen nicht gegen die Tauglichkeit der IFSP. Insbesondere treffe nicht zu, dass bereits diese oberirdische Stellplatzanlage den festgesetzten IFSP verbrauche. Mit Bescheid vom 28.1.2005 sei „klargestellt“ worden, dass die dem „Gründerzentrum“ zugeordneten 113 Stellplätze nur tags zwischen 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr genutzt werden dürften; sie leisteten also nachts keinen Immissionsbeitrag. Aus der Stellungnahme des Ing.-Büros Schäcke & Bauer vom 26.1.2005 folge auch, dass der zulässige IFSP tags um 12 dB(A) unterschritten werde. Zwar hätten die Stellplätze nach dem Bebauungsplan in einer Tiefgarage errichtet werden müssen. Allein für das zunächst genehmigte „Gründerzentrum“ rechne sich eine Tiefgarage jedoch nicht. Vor diesem Hintergrund seien die Stellplätze durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Betreiber des Technologieparks (zugleich Bauherr des Vorhabens) und der Stadt als Zwischenlösung zugelassen worden. Da die Stadt Eigentümerin aller Flächen sei, sei sie auch in der Lage, vorübergehende Situationen wieder aufzulösen und plangemäße Zustände herbeizuführen.
33 
Die Ermittlung der Verkehrsmenge sei nicht zu beanstanden. Der dem Entwicklungsplan zugrunde gelegte Wert von 23 qm Nutzfläche pro Arbeitsplatz sei zu Recht nicht übernommen worden. Diese Zahl sei zwangsläufig ungenau gewesen, weil bei der Festsetzung eines Entwicklungsgebiets die Art der baulichen Nutzung noch nicht detailliert feststehe. Daher sei zum damaligen Zeitpunkt von „Durchschnittszahlen“ verschiedener Technologieparks außerhalb von Tübingen ausgegangen worden. Aufgrund der im Bebauungsplanverfahren konkret festgesetzten Nutzungsmöglichkeiten habe dann jedoch - genauer - das tatsächliche Ansiedlungsverhalten vor Ort berücksichtigt werden können. Das zulässige “Nebengewerbe“ habe dabei unberücksichtigt bleiben können, weil es nur untergeordnete Bedeutung haben werde. Als Eigentümerin der Grundstücke habe es die Stadt auch in der Hand, die Ansiedlung so zu steuern, dass die „Nebennutzungen“ unbedeutend blieben. Der in den Empfehlungen für die Anlagen des ruhenden Verkehrs für den Wirtschaftsverkehr angenommene Wert von drei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche sei allgemeiner Natur. Hier sei der Wert auf zwei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche reduziert worden, weil bei Büros oder Labors das Aufkommen an Liefer- und Wirtschaftsverkehr geringer sei als beispielsweise in Industriegebieten mit Produktion und Verkaufsstätten.
34 
Die Antragsteller könnten die Richtigkeit einer solchen Verkehrsmengenprognose mit gemittelten Werten nicht anhand eines einzelnen Bauvorhabens - hier der Gaststätte Sternwarte - in Zweifel ziehen. Der eventuelle Mehrverkehr eines solchen Vorhabens könne dadurch ausgeglichen werden, dass ein anderes Vorhaben weniger Verkehr als gemittelt erzeuge. Unabhängig davon treffe auch nicht zu, dass die auf diese Weise errechneten Nachtfahrten bereits durch die Benutzung der 25 Stellplätze der Gaststätte Sternwarte verbraucht würden. Den Antragstellern sei allenfalls einzuräumen, dass die Zahl der Besucher (bei schönem Wetter) nicht in die Berechnung der Verkehrsprognose eingeflossen sei. Dadurch werde jedoch die Prognose nicht fehlerhaft, weil es sich um eine Konsequenz der Umsetzung des Bebauungsplans im Rahmen des Genehmigungsverfahrens handle. Dasselbe gelte für den Umstand, dass in der Baugenehmigung von der im Bebauungsplan angegebenen Nachtzeit im Wege der Befreiung abgewichen und diese für die Gaststätte auf 23.00 Uhr festgesetzt worden sei. Aus dieser Befreiung ließen sich keine Schlüsse auf die Gültigkeit des Bebauungsplans ziehen, insoweit sei vielmehr Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung selbst zu suchen. Die Verteilung der Verkehrsströme basiere auf den konkreten Ermittlungen des Gutachters; sie werde im Übrigen durch ein Verkehrslenkungssystem der Antragsgegnerin beeinflusst werden, das sich an den Angaben des Gutachters orientieren werde.
35 
Das Abwägungsgebot sei nicht deshalb verletzt, weil die Verkehrsgeräusche die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein reines Wohngebiet überschritten. Die Annahme des Satzungsgebers könne nicht in Zweifel gezogen werden, dass der Wissenschafts- und Technologiepark seine Funktion nicht mehr wahrnehmen könne, wenn die Baumassen so reduziert werden müssten, dass die Verkehrsmenge die Orientierungswerte nicht überschreite; was danach an Bebauungsmöglichkeiten verbliebe, wäre kein Entwicklungsbereich im Sinne des § 165 BauGB mehr.
36 
Der Bebauungsplan schaffe schließlich auch keine ungelöste Konfliktlage hinsichtlich der Tierklinik. Eine ausdrückliche Festsetzung über deren Zulassung werde nicht getroffen. Sie sei daher nur zulässig, soweit sie die vom Bebauungsplan vorausgesetzten Merkmale erfülle, es sich also um eine universitäre Einrichtung oder ein forschungsorientiertes Gewerbe handele. Es entspreche dem Gebot planerischer Zurückhaltung, keine detaillierten Festsetzungen zu treffen, solange die konkrete Nutzung nicht bekannt sei. Im Einzelfall ließen sich unzumutbare Immissionen auch noch im Genehmigungsverfahren nach § 15 BauNVO verhindern.
37 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin sowie die Bauakten betreffend den Neubau eines Büro- und Laborgebäudes, P-E-Straße 15,17 und die Gaststätte in der Sternwarte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
38 
I. Die Anträge, den Bebauungsplan „O.V. I“ der Stadt Tübingen vom 3.2.2003 für unwirksam zu erklären, sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsbefugnis ist gegeben. Den Antragstellern geht es darum, von erhöhten Lärmimmissionen im Zusammenhang mit der Ausweisung des Technologieparks verschont zu bleiben. Dieses Interesse stellt einen abwägungserheblichen Belang dar (vgl. BVerwG, Urt. vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 - , NVwZ 2000, 807 m.w.N.). Die durch den Bebauungsplan ermöglichte Lärmerhöhung kann nicht von vornherein als geringfügig angesehen werden, zumal der Schutz der Anwohner der Waldhäuser- und der P-E-Straße vor planbedingten Lärmbeeinträchtigungen im Planverfahren eine wesentliche Rolle gespielt hat.
39 
Auch kann nicht am Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses gezweifelt werden. Die Normenkontrollanträge sind nicht eindeutig nutzlos (vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats v. 16.12.1992 - 8 S 634/92 - VBlBW 1993, 177). Der Senat vermag der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zu folgen, dass ohne den Bebauungsplan nach Maßgabe des § 34 BauGB eine noch lärmintensivere Nutzung zulässig wäre. Nach den vorliegenden Plänen spricht schon vieles dafür, dass das immerhin über fünf Hektar große Plangebiet nicht im Zusammenhang bebaut und daher Außenbereich ist. Jedenfalls gäbe die Umgebungsbebauung keinen Rahmen im Sinne des § 34 BauGB her, aus dem sich mit der bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses gebotenen Eindeutigkeit nach Art und Umfang lärmintensivere Nutzungsmöglichkeiten herleiten ließen. Im Übrigen ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin bei einem Erfolg der Normenkontrollanträge einen Bebauungsplan mit weiter reichenden Lärmschutzmaßnahmen verabschiedet (vgl. BVerwG, Beschl. vom 17.12.1992 - 4 N 2.91 - DVBl. 1993, 444 in BVerwGE 91, 318 insoweit nicht abgedruckt).
40 
II. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Verstöße gegen höherrangige Form- oder Verfahrensvorschriften sind zwar weder dargetan noch ersichtlich. Der Bebauungsplan verstößt jedoch gegen höherrangiges materielles Recht.
41 
1. Die Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln nach Ziff. I.1.(5) der textlichen Festsetzungen genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot; es fehlt an klaren Vorgaben für die Anwendung des IFSP im Genehmigungsverfahren mit der Folge, dass der vom Satzungsgeber mit dieser Festsetzung gewollte Schutz der angrenzenden Wohnbevölkerung vor Lärmeinwirkungen aus dem Plangebiet nicht gewährleistet ist. In der fehlenden Schutzeignung der festgesetzten IFSP liegt zugleich ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.), weil der Bebauungsplan die von ihm ausgelöste Lärmproblematik nicht hinreichend bewältigt.
42 
a) Die Methode des IFSP stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar (vgl. insbesondere Tegeder, UPR 1995, 210; Tegeder/Heppekausen, BauR 1999, 1095; Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 62 ff.; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rn. 95 f.; BVerwG, Beschl. vom 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - , DVBl. 1998, 891): Für das an das künftige Baugebiet angrenzende Wohngebiet wird - bezogen auf die besonders lärmempfindlichen Immissionsorte - ein bestimmter Immissionswert festgelegt, der nicht überschritten werden soll. Diese Immissionswerte werden durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets „zurückgerechnet“. Da bei der Planung regelmäßig weder konkrete Betriebsart und -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem Abstandsmaß ergibt. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Andernfalls folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Immissionskontingents verhindert (etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung). Mithin ist die Methode des IFSP dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden; durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist.
43 
b) Diese Anknüpfung der zulässigen Emissionen an die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens und der damit verbundene Anwendungsspielraum führt zwar noch nicht zur Unzulässigkeit des Instruments des IFSP als solches mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Um den mit der Festsetzung von IFSP bezweckten Schutz der Anwohner vor Lärmimmissionen erreichen zu können, ist es jedoch unerlässlich, dass bereits der Bebauungsplan klare Vorgaben für die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende Prüfung enthält, ob der einzelne Betrieb das ihm zugeteilte Lärmkontingent nicht überschreitet (vgl. Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098). Das gilt vor allem dann, wenn der IFSP - wie hier - anstelle einer räumlichen Trennung der unverträglichen Baugebiete oder von aktiven Schallschutzmaßnahmen als zentrales Instrument eingesetzt wird, um unmittelbar benachbarte Wohngebiete vor erheblichen Lärmbeeinträchtigungen zu schützen (vgl. Satzungsbegründung, Bl. 179, S. 6 der Planakten). Dann muss bereits durch den Bebauungsplan selbst sichergestellt sein, dass der angestrebte Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm tatsächlich erreicht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1992 - 4 B 71.90 - VBlBW 1992, 293). Dies setzt unter anderem voraus, dass der Bebauungsplan eindeutig bestimmt, auf welche Fläche die Schallleistung des jeweiligen Betriebes zu „verteilen“ ist; auch muss sich eindeutig feststellen lassen, nach welcher Methode die tatsächliche Ausbreitung der betrieblichen Schallleistung im Genehmigungsverfahren zu berechnen ist (vgl. BayVGH, Urteile v. 21.1.1998 - 26 N 95.1631 -, BayVBl 1998, 436 und v. 25.10.2000 - 26 N 99. 490 -, BRS 63 Nr. 82; vgl. hierzu auch den Formulierungsvorschlag in Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098; allgemein zu den Bestimmtheitsanforderungen BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1). Diesen Anforderungen genügt die Festsetzung der IFSP hier nicht.
44 
c) Das gilt einmal hinsichtlich der Bezugsfläche für die Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels des einzelnen Betriebs.
45 
aa) Nach der oben angeführten Fachliteratur gibt der IFSP für jeden ansiedlungswilligen Betrieb den seiner Betriebsfläche entsprechenden anteiligen Schallleistungspegel, und über das Abstandsmaß das anteilige Immissionskontingent an. Dementsprechend ist zunächst zu ermitteln, ob die betriebliche Schallleistung den dem Betriebsgrundstück zugewiesenen flächenbezogenen Schallleistungspegel einhält; hierzu ist die betriebliche Schallleistung auf die Betriebsfläche zu „verteilen“ (vgl. etwa Tegeder, UPR 1995, 210, 213; dem folgend BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Vorliegend bestimmt Ziff. I.1.(5) der textlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans nicht ausdrücklich das Betriebsgrundstück als Bezugsfläche zur Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels (so der Formulierungsvorschlag in Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098), sondern die „überbaubare Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO“. Das Betriebsgrundstück könnte bei dieser Festsetzung allenfalls dann als maßgebliche Bezugsfläche angesehen werden, wenn sie einschränkend dahingehend ausgelegt wird, dass sich die „überbaubare Grundstücksfläche“ auf den jeweiligen Betrieb bezieht. Dem steht allerdings entgegen, dass der Gutachter Sch, der die für die Festsetzung der IFSP maßgebliche Prognose erstellt und den oben genannten Wortlaut der textlichen Festsetzung vorgeschlagen hat (vgl. Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001, Bl. 61 der Planakte), bei der Prüfung, ob der Gaststättenbetrieb in der Sternwarte und die Stellplatzanlage des „Gründerzentrums“ die IFSP einhalten, deren Schallleistung jeweils auf die gesamte überbaubare Fläche der Teilfläche T 2 von insgesamt 12.568 qm „verteilt“ hat (Gutachten v. 11.8.2004 und v. 26.1.2005). Unter diesen Umständen ist zumindest nicht eindeutig, ob sich die hier festgesetzten IFSP - wie in der Fachliteratur dargestellt - auf die jeweilige Betriebsfläche als Teil der überbaubaren Fläche beziehen, oder abweichend davon auf die gesamte überbaubare Fläche.
46 
bb) Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu entscheiden, ob einer auf die gesamte überbaubare Fläche bezogenen Festsetzung von IFSP schon die Rechtsgrundlage fehlt, weil sie nicht an die „Art der Nutzung“ im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO oder die „besondere Eigenschaft von Betrieben und Anlagen“ im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO anknüpft (zu § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO vgl. BVerwG, Beschl. 27.1.1998, a.a.O.; zur Unzulässigkeit von nicht an das Emissionsverhalten bestimmter Betriebe anknüpfenden sogenannten „Zaunwerten“ vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.8.1993 - 4 NB 2.93 -, DVBl. 1993, 1098). Dahinstehen kann auch, ob eine auf die gesamte überbaubare Fläche bezogene Festsetzung von IFSP überhaupt als taugliches Instrument zum Schutz der Anlieger vor Lärmbeeinträchtigungen in Betracht kommt; der Gutachter der Antragsgegnerin selbst hat die Ermittlung des Schallleistungspegels der gesamten überbaubaren Fläche in der mündlichen Verhandlung als falsch bezeichnet. Denn jedenfalls wäre die Schutzeignung dieser Variante der IFSP - so wie sie hier festgesetzt ist - nicht gegeben; in der Unbestimmtheit der Festsetzung hinsichtlich der maßgeblichen Bezugsfläche der IFSP liegt mithin auch eine Verletzung des Abwägungsgebots, weil der vom Normgeber gewollte Schutz der Anwohner der Waldhäuser- und der P-E-Straße nicht gewährleistet ist:
47 
Hinsichtlich der Gaststätte in der Sternwarte hat der Gutachter für die Tageszeit eine Schallleistung von 84 dB(A) und für die Nachtzeit von 76 dB(A) bzw. 86 dB(A) ermittelt; bezogen auf die überbaubare Fläche der Teilfläche T 2 von 12.568 qm ergibt sich daraus ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 43 dB(A)/qm tags und von 35 dB(A) bzw. 45 dB(A)/qm nachts. Für die zur Nutzung während der Tageszeit genehmigten 113 Stellplätze des „Gründerzentrums“ ergab sich ein Emissionswert von 84,8 dB(A) und bezogen auf die überbaubare Fläche von T 2 ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 44 dB(A)/qm. Die Schallleistung der beiden Vorhaben wurde vom Gutachter also jeweils auf die gesamte überbaubare Fläche „verteilt“, ohne dass für die Tageszeit geprüft worden wäre, inwieweit die flächenbezogenen Schallleistungspegel beider Vorhaben das im Bebauungsplan festgesetzte Emissionskontingent der überbaubaren Fläche von 50 dB(A)/qm ausschöpfen oder ob sie es in der Summe bereits überschreiten. Dies zeigt, dass der Bebauungsplan Regelungen zur Anrechnung der verschiedenen flächenbezogenen Schallleistungspegel enthalten müsste, um zu vermeiden, dass das Emissionskontingent der überbaubaren Fläche nur deshalb überschritten wird, weil die Schallleistung mehrerer Betriebe jeweils isoliert auf diese „verteilt“ werden. Auch müsste im Bebauungsplan bestimmt werden, dass und auf welche Weise eine bereits vorgenommene Inanspruchnahme des Lärmkontingents der überbaubaren Fläche in weiteren Genehmigungsverfahren für weitere Vorhaben berücksichtigt wird. Entsprechende Regelungen fehlen hier. Der Gutachter der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung überdies auf Nachfrage bestätigt, dass es zu geringeren flächenbezogenen Schallleistungspegeln kommt, wenn die Schallleistung des Betriebs nicht nur auf das jeweilige Betriebsgrundstück, sondern auf eine größere Fläche - wie hier die gesamte überbaubare Fläche - „verteilt“ wird. Auf diese Weise kann der flächenbezogene Emissionswert auch dann eingehalten sein, wenn die betriebliche Schallleistung - wie hier mit über 80 dB(A) - relativ hoch ist. Insofern müsste der Bebauungsplan zumindest Vorkehrungen dagegen treffen, dass ein lärmintensiver Betrieb nur deshalb in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung angesiedelt werden kann, weil der festgesetzte Emissionswert infolge der „Verteilung“ der betrieblichen Schallleistung auf eine große Fläche eingehalten wird.
48 
Nach allem stellt die Festsetzung der IFSP hier infolge ihrer Unbestimmtheit hinsichtlich der maßgeblichen Bezugsfläche kein taugliches Instrument dar, um den vom Normgeber gewollten Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen aus dem Plangebiet zu gewährleisten.
49 
d) Der Bebauungsplan gibt auch keine klaren Vorgaben zur Methode, nach welcher die Ausbreitung des Schalls eines konkreten Betriebs zu berechnen ist; auch aus diesem Grunde bietet die Festsetzung von IFSP hier keinen verlässlichen Lärmschutz für die benachbarte Wohnnutzung, so dass die Unbestimmtheit der Festsetzung auch insoweit zugleich einen Verstoß gegen das im Abwägungsgebot enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung bedeutet.
50 
Zwar ist sowohl in der textlichen Festsetzung als auch in der Satzungsbegründung von „immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln nach der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau)“ die Rede. Damit steht jedoch nicht eindeutig fest, dass die DIN 18005 vom Mai 1987 nicht nur Grundlage für die Festsetzung der IFSP war (vgl. Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001, Bl. 61, S. 6 ff.), sondern auch für deren Anwendung gelten soll (zur Anwendbarkeit dieses Regelwerks im Rahmen des IFSP vgl. BayVGH, Urt. v. 25.10.2000, a.a.O.). Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ging beim Satzungsbeschluss davon aus, dass das Regelwerk der DIN 18005 kein Maßstab für die Anwendung der IFSP sein kann, sondern auf der Ebene des Genehmigungsverfahrens das Regelwerk der TA Lärm 1998 heranzuziehen ist (Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 3.2.2003, Bl. 192, Ziff. 2.3 Nr. 5). Diese Annahme hat in der textlichen Festsetzung oder in der Satzungsbegründung jedoch keinen Niederschlag gefunden. Dass auch insoweit Unbestimmtheit vorliegt, zeigt wiederum die konkrete Anwendung der IFSP auf die Gaststätte in der Sternwarte und die Stellplatzanlage des „Gründerzentrums“ durch den Gutachter, der die entsprechende textliche Festsetzung empfohlen hat. Die Schallausbreitungsrechnung erfolgte nach seinen Angaben nämlich weder auf der Grundlage der DIN 18005, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses oder der maßgeblichen Schallimmissionsprognose galt, noch nach der der Festsetzung der IFSP zugrunde liegenden Fassung der DIN 18005 und auch der TA-Lärm 1998, sondern nach der ISO 9613/2, auf die in der aktuellen DIN 18005 verwiesen wird. Auch aus dieser Unbestimmtheit folgt die fehlende Eignung der festgesetzten IFSP, die aus der unmittelbaren Nachbarschaft der Wohnbebauung herrührende Immissionsproblematik zu bewältigen. Denn nach den übereinstimmenden Angaben der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Lärmgutachter beider Beteiligten können die Pegelwerte um bis zu 3 dB(A) voneinander abweichen, je nach dem, nach welcher Methode die Schallausbreitung der Anlage oder des Betriebes berechnet wird. Damit ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass im jeweiligen Genehmigungsverfahren diejenige Berechnungsmethode gewählt wird, welche die für das jeweilige Vorhaben günstigsten Schallpegel ergibt.
51 
2. Der Bebauungsplan genügt dem Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.) auch nicht im Hinblick auf die daraus herzuleitende Pflicht, den abwägungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 1 Rn. 116 f, m.w.N.). Diese Pflicht geht im konkreten Fall der Überplanung eines Gebiets mit vorhandenen gewerblichen Betrieben in der Nachbarschaft von Wohnnutzung dahin, dass die bereits bestehende Lärmsituation sorgfältig untersucht wird, um entscheiden zu können, auf welche Weise schädliche Einwirkungen vermieden werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.9.1999 - 3 S 3/99 -, VGHBW-LS 2000, Beilage 2 B 6). Das ist hier hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits genehmigten und hergestellten Stellplatzanlage mit insgesamt 138 Stellplätzen (113 Stellplätze für das „Gründerzentrum“ und 25 Stellplätze für die Gaststätte in der Sternwarte) versäumt worden.
52 
a) Die Untersuchung des Emissionsverhaltens dieser Anlage war nicht schon deshalb von vornherein entbehrlich, weil die Baugenehmigung für das „Gründerzentrum“ vom 5.6.2001 mit Bescheid vom 3.8.2001 (Bl. 115 der Bauakte) dahin geändert worden war, dass die in der Schallimmissionsprognose des Büros Schäcke & Bauer v. 25.5.2001 genannten IFSP einzuhalten seien, und weil ferner die Auflage verfügt worden war, vor der jeweiligen Betriebsaufnahme der einzelnen Nutzerfirmen Nachweise eines amtlichen Sachverständigen über die Einhaltung des IFSP vorzulegen. Denn diese Auflagen bezogen sich wohl nur auf das Gebäude selbst, weil als Bezugsfläche die überbaute Grundstücksfläche bestimmt wird. Außerdem bezieht sich die Auflage auf die für die Teilfläche T 1 geltenden IFSP von 55/40 dB(A) pro qm, während die Stellplätze des „Gründerzentrums“ überwiegend innerhalb der Teilfläche T 2 liegen. Dementsprechend wurde ausweislich der vorliegenden Akten die Stellplatzanlage bis zum Satzungsbeschluss auch nicht gutachterlich beurteilt. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass die Stellplatzanlage bei der für die Festsetzung der IFSP maßgeblichen Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001 keine Rolle gespielt hat. Von der Ermittlung des Emissionsverhaltens der Stellplatzanlage konnte auch nicht schon deshalb abgesehen werden, weil es sich gemäß der Auflage Ziff. 1 der Baugenehmigung vom 5.6.2001 lediglich um provisorische Stellplätze handelt und die endgültige Herstellung entsprechend dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Träger des Technologieparks und der Antragsgegnerin vom 4.4.2001 entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans - also in einer Tiefgarage innerhalb der überbaubaren Fläche - erfolgen soll. Denn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war nicht abzusehen, wann dies erfolgen würde. Der öffentlich-rechtliche Vertrag knüpft die endgültige Herstellung an ein zu entwickelndes Stellplatzkonzept, ohne hierzu zeitliche Vorgaben zu machen. Nach wie vor sind die Stellplätze nicht in eine Tiefgarage verlegt worden. Die Antragsgegnerin hat vielmehr mit Schriftsatz vom 31.1.2005 mitgeteilt, dass sich eine Tiefgarage für das zunächst genehmigte „Gründerzentrum“ noch nicht rechne und versucht werde, „vernünftige Zwischenlösungen“ zu finden (Bl. 109 der Prozessakte).
53 
b) In der versäumten Untersuchung des Emissionsverhaltens der Stellplatzanlage liegt eine - entscheidungserhebliche - Verletzung des Abwägungsgebots unabhängig davon, ob der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine „Verteilung“ der betrieblichen Schallleistung auf das jeweilige Betriebsgelände oder die gesamte überbaubare Fläche gewollt hat.
54 
Sollte das jeweilige Betriebsgelände die maßgebliche Bezugsfläche für die Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels sein, hätte im Rahmen des Bauleitplanverfahrens geprüft werden müssen, ob die Nutzung der bereits vorhandenen Stellplatzanlage die geplanten IFSP einhält. Dieser Gesichtspunkt ist abwägungserheblich, weil bei Überschreitung der geplanten IFSP der vom Satzungsgeber mit deren Festsetzung bezweckte Lärmschutz der Anwohner im Einwirkungsbereich dieser Anlage verfehlt würde. Der Gemeinderat wäre dann etwa vor die Fragen gestellt, ob insoweit andere Lärmschutzmaßnahmen ergriffen oder ob insgesamt Abstriche vom Lärmschutzniveau gemacht werden sollen. Jedenfalls hinsichtlich der Stellplatzanlage wäre zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch keineswegs offensichtlich gewesen, dass die geplanten IFSP einzuhalten sein würden. Ausweislich der Stellungnahme des Gutachters Sch vom 26.1.2005 beträgt die Schallleistung allein der dem „Gründerzentrum“ zugeordneten 113 Stellplätze bei einer Häufigkeit von 0,15 Pkw-Bewegungen pro Stunde und Stellplatz 84,8 dB(A). Bei einer „Verteilung“ dieses Pegels nur auf das Betriebsgelände läge der flächenbezogene Schallleistungspegel auch höher als die vom Gutachter für die gesamte überbaubare Fläche im Bereich T 2 ermittelten 44 dB(A) pro qm. Es kommt hinzu, dass die Nutzung dieser 113 Stellplätze zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht auf die Tageszeit beschränkt war. Dies ist vielmehr erst mit Baubescheid vom 28.1.2005 erfolgt. Der IFSP für die Nacht beträgt in der Teilfläche T 2 jedoch lediglich 35 dB(A) pro qm.
55 
Das Emissionspotenzial der Stellplatzanlage hätte auch dann untersucht werden müssen, wenn Bezugsfläche für die Umrechnung der betrieblichen Schallleistung in den flächenbezogenen Schallleistungspegel die gesamte überbaubare Fläche der jeweiligen Teilfläche sein sollte. Denn in diesem Fall wäre der der überbaubaren Fläche in T 2 zugeteilte IFSP von 50 dB(A) pro qm tags und 35 dB(A) nachts jedenfalls zu einem Teil bereits ausgeschöpft worden (vgl. Gutachten Schäcke & Berger vom 26.1.2005, S. 2: bis zu 44 dB(A) pro qm tags). Insofern hätte sich die Frage gestellt, ob die vom Gemeinderat im Rahmenplan formulierte städtebauliche Zielsetzung für die Nutzung des Technologieparks bei Festsetzung der IFSP noch zu erreichen war, oder ob gegebenenfalls das Lärmschutzniveau gesenkt oder (ergänzend) andere (aktive) Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden sollen.
56 
3. Unabhängig davon beruht die Feststellung des Satzungsgebers, die Grenzwerte der 16. BImSchV würden im Bereich der P-E-Straße eingehalten (Bl. 179, S. 7 der Planakte), ebenfalls auf einer unzureichenden Ermittlung des Sachverhalts.
57 
Der Satzungsgeber ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Verkehrslärmschutzverordnung insoweit anwendbar ist. Denn zum einen wird die P-E-Straße durch den Umbau von einer Stich- zur Ringstraße im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 der 16. BImSchV um nunmehr durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr erweitert. Zum anderen ist auch davon auszugehen, dass der Verkehrslärm infolge der Umbaumaßnahme um mindestens 3 dB(A) erhöht wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der 16. BImSchV). Nach der Prognose des Gutachters L. wird das Verkehrsaufkommen im südlichen Einmündungsbereich in die W-Straße von derzeit 376 auf 1120 Kraftfahrzeuge pro Tag steigen. Wie der Lärmgutachter Sch der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ist damit in jedem Falle die oben genannte Steigerung des Verkehrslärms verbunden. Zu beanstanden ist jedoch die Einschätzung, der Grenzwert der 16. BImSchV für WR/WA von 59/49 dB(A) werde mit 53 bis 56 dB(A) tags und 45 bis 47 dB(A) nachts eingehalten werden (vgl. Gutachten Schäcke & Bayer vom 3.5.2002 und Schreiben vom 9.8.2001). Denn die Lärmprognose beruht auf einer unzureichenden Ermittlung der voraussichtlichen Zahl der Fahrbewegungen auf der umgestalteten P-E-Straße. Zu prognostizieren war der gesamte Verkehrslärm, der von der geänderten P-E-Straße künftig ausgehen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 9.95, BVerwGE 101, 1). Daher hätte auch der Fahrverkehr beurteilt werden müssen, der von der Parkanlage im Anschluss an das Ende der bisherigen Stichstraße ausgelöst wird, die für eine außerhalb des Plangebiets errichtete Einrichtung geschaffen wurde. Das ist nach Angaben des Gutachters L. in der mündlichen Verhandlung nicht geschehen. Nach den vorliegenden Plänen erscheint auch naheliegend, dass der Ausbau der P-E-Straße zur Ringstraße nicht nur der Erschließung des Plangebiets selbst dient, sondern die Bebauung weiteren Geländes ermöglicht, insbesondere im nördlichen Teil unterhalb der Gebäude der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten. Die künftige Verkehrsmenge hätte daher auch unter diesem Aspekt untersucht werden müssen.
58 
4. Im Hinblick auf eine eventuelle erneute Überplanung des Gebiets weist der Senat darauf hin, dass die weiteren Rügen der Antragsteller wohl unbegründet sein dürften:
59 
a) Es ist nicht erkennbar, weshalb IFSP nicht auch für Sondergebiete sollten festgesetzt werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, kann der IFSP als Eigenschaft des Betriebes im Sinne von § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden, weil er sich auf das emittierende Betriebsgrundstück und somit auf das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage bezieht (vgl. Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Zwar ist § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO auf Sondergebiete nicht anwendbar (§ 1 Abs. 3 S. 3 BauNVO). Aber gerade bei der Ausweisung von Sondergebieten bestehen besonders flexible Festsetzungsmöglichkeiten. Die Gemeinde kann die Art der baulichen Nutzung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 BauNVO über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO eröffnen, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2002 - 4 CN 5.01 - DVBl. 2002, 1121; Urt. v. 18.8.1989 - 4 C 12.86 - NVwZ 1990, 362). Dazu zählt auch die Beschränkung des Emissionspotenzials von Betrieben mit dem Ziel, die Nutzungsart gebietsadäquat zu steuern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2002, a.a.O.; zur Überlappung der Begriffe „Nutzungsart“ und „Eigenschaft von Betrieben und Anlagen“ vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10.Aufl., § 1 Rn. 94.2; BVerwG, Beschl. v. 10.8.1993, a.a.O.). Auch stellt die hier vorgenommene Unterteilung des Plangebiets in zwei Teilflächen mit unterschiedlichen IFSP keine mit dem Wesen eines Sondergebiets unvereinbare horizontale Gliederung nach der Nutzungsart dar. Denn diese Gliederung berührt nicht die Einheitlichkeit der Nutzungsstruktur des Sondergebiets als Technologiepark (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 7.9.1984 - 4 N 3.84 -, DVBl. 1985, 120, 121).
60 
b) Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Antragsteller, dass Immissionskonflikte zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung nur durch räumliche Trennung der Baugebiete und nicht statt dessen auch durch Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes oder - wie hier - durch Festsetzung von Emissionsgrenzwerten gelöst werden können. Eine derart strikte Auslegung des in § 50 BImSchG verankerten Trennungsgebotes wäre unvereinbar mit dem in § 1a Abs. 1 S. 1 BauGB niedergelegten Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Der aus dem unmittelbaren Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohngebiet folgende Konflikt kann vielmehr auch auf andere Weise als durch räumliche Trennung gelöst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.7.1991 - 5 S 1231/90 -, NVwZ 1992, 802 u. Beschl. v. 6.2.1995 - 3 S 1784/94 -, BRS 57 Nr. 17). Entscheidend ist, dass der Bebauungsplan sicherstellt, dass der angestrebte Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm tatsächlich erreicht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1992, a.a.O.). Dazu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
61 
c) Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung dürfte auch die Einschätzung des Verkehrslärms in der W- und der P-E-Straße - abgesehen von dem oben unter 3. beschriebenen Mangel - nicht zu beanstanden sein.
62 
Das gilt einmal für die Ermittlung der künftigen Nutzfläche als Grundlage für die Prognose der Fahrbewegungen nach der voraussichtlichen Zahl der Arbeitsplätze. Entgegen der Auffassung der Antragsteller musste die Nutzfläche hier wohl nicht nach der bauplanungsrechtlich höchstzulässigen Nutzung ermittelt, sondern durfte auf der Grundlage des Nutzungsumfangs errechnet werden, wie er in dem vom Gemeinderat beschlossenen Städtebaulichen Rahmenplan vorgesehen ist (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin v. 4.3.2005 mit Anlagen, Bl. 172 ff der Prozessakte). Dass der Bebauungsplan ein höheres Nutzungsmaß festsetzt als im Städtebaulichen Rahmenplan vorgesehen, bedeutet nicht, dass der Normgeber von diesem Rahmenplan wieder abgerückt ist. In der Satzungsbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei Ziel der großzügigen Ausweisung überbaubarer Flächen, Spielraum für die Anordnung der Baukörper zu schaffen. Da die Antragsgegnerin Eigentümerin aller Grundstücke im Plangebiet ist, erscheint auch ausreichend gewährleistet, dass die im Rahmenplan verankerte städtebauliche Zielsetzung auch tatsächlich umgesetzt wird. Zudem hat die Antragsgegnerin mit der Betreiberin des Technologieparks einen Kooperationsvertrag geschlossen, in dem die Einhaltung des Rahmenplans vereinbart wurde. Vor diesem Hintergrund kann auch die Berechnung nach konkret geplanten Vorhaben für die Baufelder 1 und 9 wohl nicht beanstandet werden (vgl. Schriftsatz vom 4.3.2005, S. 2). Bei einer erneuten Überplanung würde es sich jedoch anbieten, die Begriffe „Bruttonutzfläche“, „Hauptnutzfläche“ und „Nutzfläche“ klar zu definieren und einheitlich zu verwenden (vgl. dazu Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.3.2005) sowie näher darzulegen, woraus sich die - nicht von vornherein unplausible - Annahme ergibt, dass die Nutzfläche 60 % der Bruttogeschossfläche beträgt.
63 
Nicht zu beanstanden dürfte auch die Annahme sein, dass pro 31 qm Nutzfläche ein Arbeitsplatz entsteht. Die Antragsgegnerin war wohl nicht gehalten, die im Verfahren zur Festsetzung des Entwicklungsgebiets getroffene Annahme von 23 qm Nutzfläche pro Arbeitsplatz zu übernehmen. Denn dieser Einschätzung lag eine Befragung von Technologieparks mit dem Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik zugrunde, während der vorliegende Technologiepark eine naturwissenschaftliche Ausrichtung aufweisen soll. Es erscheint daher zumindest vertretbar, die Ermittlung der Zahl der Arbeitsplätze auf eine Befragung von in Tübingen angesiedelten oder geplanten Technologiebetrieben der im Sondergebiet konkret vorgesehenen Art zu stützen. Allein die nach Ansicht der Antragsteller geringe Größe der befragten Betriebe dürfte nicht gegen den gewählten Ansatz sprechen. Es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass im Technologiepark vor allem große Betriebe angesiedelt werden sollen oder dass solche größeren Betriebe tendenziell eine höhere Mitarbeiterquote bezogen auf die Nutzfläche aufweisen. Zudem ist auch ein größerer (geplanter) Betrieb mit immerhin 80 Mitarbeitern und einer Nutzfläche von 2.500 qm in die Prognose eingeflossen, der im Übrigen gerade die der Einschätzung zugrunde gelegte Quote von 31 qm Nutzfläche pro Arbeitsplatz angegeben hat ( vgl. Bl. 135 der Planakte). Indiz für die Schlüssigkeit der angenommenen Quote ist schließlich auch, dass nach Angaben des Gutachters L. in der mündlichen Verhandlung erfahrungsgemäß auf eine Nutzfläche von 35 bis 40 qm ein Stellplatz kommt.
64 
Auch der Liefer- und Wirtschaftsverkehr dürfte in den Prognosen nicht zu gering angesetzt worden sein. Zwar wurden abweichend von den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs nicht drei, sondern nur zwei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche angesetzt. Dies erfolgte jedoch nach Angaben der Antragsgegnerin deshalb, weil in einem Technologiepark deutlich weniger Liefer- und Wirtschaftsverkehr anfällt, als etwa in einem Industriegebiet mit Produktions- und Verkaufsstätten. Wie der Gutachter L. in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt hat, wurde bei der Abschätzung von den Erfahrungen aus dem Bereich Büro und Dienstleistungen ausgegangen. Dies erscheint plausibel.
65 
Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, dürfte auch die vom Gutachter L. angenommene Verkehrsaufteilung plausibel sein. Der Gutachter hat nochmals erläutert, dass ihr die Annahme zugrunde liegt, das Plangebiet werde entsprechend der städtischen Verkehrsleitung vorwiegend über den Nordring angefahren werden, weil die entsprechenden Straßen schneller befahrbar seien. Das ist jedenfalls vertretbar.
66 
Bei der Prognose des Verkehrsaufkommens nicht berücksichtigt wurde der Fahrzeugverkehr von und zu der Gaststätte in der Sternwarte. Dies dürfte nach den Festsetzungen des Bebauungsplans keinen Mangel darstellen. Gemäß Ziff. I.1.(4) der textlichen Festsetzungen sind u.a. Gastronomiebetriebe nur ausnahmsweise und nur insoweit zulässig, als sie der Versorgung des Technologieparks selbst dienen. Sie sollen also entsprechend der besonderen Zweckbestimmung des Sondergebiets als „Technologiepark“ lediglich untergeordnete Bedeutung haben. Aus diesem Grunde und weil zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht bekannt war, welche konkreten „Nebennutzungen“ überhaupt ausnahmsweise realisiert würden, durfte sich die Prognose der Verkehrsmenge wohl auf die besondere Zweckbestimmung des Sondergebiets beschränken. Bei einer erneuten Überplanung des Gebiets dürfte die Prognose allerdings den nunmehr vorhandenen Bestand nicht mehr ausblenden können. Auch spricht manches dafür, dass es sich bei dieser Gaststätte nach Umfang, Öffnungszeiten und Betriebskonzept nicht lediglich um eine „der Versorgung des Technologieparks dienende“ Nutzung handeln dürfte. Es könnte daher nahe liegen, auf diese veränderte Situation planerisch zu reagieren.
67 
d) Jedenfalls nach der gegenwärtig vorliegenden Verkehrslärmprognose ist wohl nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber die - erhebliche - Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für ein reines Wohngebiet von 50/40 dB(A) um bis zu 11 bzw. bis zu 12 dB(A) im Bereich der W-Straße südlich der G.straße als städtebaulich gerechtfertigt angesehen hat (vgl. Satzungsbegründung, Bl. 179, S. 7 f. der Planakte). Diese Orientierungswerte sind keine strikt zu beachtenden Grenzwerte, vielmehr ist die Frage der Zumutbarkeit des Lärms stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (hierzu und im Folgenden vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 -, DVBl. 1991, 442). Dabei wird die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung vor allem durch den jeweiligen Gebietscharakter und durch eine planerische oder tatsächliche Vorbelastung bestimmt. Auch die Art des Lärms kann von Bedeutung sein. Eigentümer am Rande des Außenbereichs können nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierende Nutzung oder höchstens ebenfalls nur Wohnnutzung entsteht. Sie dürfen nur darauf vertrauen, dass keine mit einer Wohnnutzung unverträgliche Nutzung verwirklicht wird. Das ist im Allgemeinen nicht der Fall, wenn die Lärmbelastung nicht über das in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß hinausgeht, weil auch diese Gebiete dem Wohnen dienen.
68 
Ausgehend davon dürfte der Satzungsgeber wohl zu Recht entschieden haben, den Anwohnern an der W-Straße die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zuzumuten. Er weist dazu in der Begründung des Bebauungsplans zutreffend darauf hin, dass die Orientierungswerte bereits heute erheblich, nämlich um bis zu 11 dB(A), überschritten werden (Bl. 179, S. 7 f. der Planakte). Schon deshalb kann es nicht mehr um die Einhaltung der Orientierungswerte gehen. Die Bewohner an der W-Straße durften wohl zudem schon wegen der besonderen Standortgunst des Gebietes in der Nähe zu den Kliniken und zur Universität nicht annehmen, dieses werde zur Vermeidung jeglicher weiterer Verkehrszunahme nicht bebaut werden (zur Standortgunst des Gebiets vgl. Beschlussvorlage 12/2002 zur Gemeinderatssitzung am 8.7.2002, Bl. 168 der Planakte). Infolge der vorgesehenen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h wird der Schallpegel auch nur geringfügig zunehmen; nach Angaben des Lärmgutachters Sch im Schreiben vom 9.8.2001 wird die Erhöhung der Lärmbelastung im empfindlichsten Bereich der W-Straße südlich der Gösslerstraße durch die Geschwindigkeitsreduzierung bis auf 0,6 dB(A) kompensiert. Diese Zunahme dürfte nach allem zumutbar sein, zumal es sich nicht um Gewerbe-, sondern um Straßenverkehrslärm handelt und die Grenze zur Unverträglichkeit mit der Wohnnutzung oder gar zur Gesundheitsschädlichkeit nicht überschritten wird (die Orientierungswerte für Dorf- und Mischgebiete betragen 60/50 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts). Allerdings wird mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wohl zu beachten sein, dass die vorgesehene Geschwindigkeitsreduzierung nach Durchführung der starken Verengung der W-Straße von derzeit bis zu 11 ½ m auf 6 ½ m infolge der im Plan festgesetzten Anpflanzung von Bäumen auch tatsächlich erfolgt; denn nach Angaben des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung erbringt allein diese Maßnahme eine Lärmreduzierung um immerhin etwa 2,5 dB(A).
69 
Die Situation dürfte bei der P-E-Straße vergleichbar sein. Auch hier werden die Orientierungswerte der DIN 18005 deutlich überschritten. Allerdings bedingt der Ausbau von einer Stich- zur Ringstraße eine größere Zunahme des Verkehrslärms als in der W-Straße, nämlich von 50 bis 55 dB(A) tags auf 55 bis 56 dB(A) tags und von 40 bis 45 dB(A) nachts auf 45 bis 47 dB(A) nachts. Der planbedingt höheren Zunahme des Verkehrslärms gegenüber steht jedoch, dass die Pegel auch nach Realisierung des Bebauungsplans jedenfalls nach den bisherigen Prognosen noch in etwa den Orientierungswerten der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet entsprechen werden. Im Übrigen dürften die oben genannten Aspekte auch für die P-E-Straße gelten. Im Unterschied zur W-Straße fehlt es für die Überschreitung der Orientierungswerte im Bereich der P-E-Straße bislang allerdings an einer Abwägungsentscheidung des Satzungsgebers. Eine solche dürfte sich nicht deshalb erübrigen, weil insoweit die 16. BImSchV anwendbar ist. Denn dann gälten ausgerechnet für diejenigen Gebiete verminderte Anforderungen an den Lärmschutz, bei denen wegen des Neubaus oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen die 16. BImSchV mit den gegenüber den Orientierungswerten der DIN 18005 höheren Grenzwerten Anwendung findet. Im Falle einer erneuten Überplanung hat daher wohl auch hinsichtlich der Überschreitung der Orientierungswerte an der P-E-Straße eine Abwägungsentscheidung zu erfolgen.
70 
e) Was schließlich den Schutz vor eventuellen Lärm- und Geruchsemissionen aus einer Tierklinik angeht, vermag der Senat nicht zu erkennen, welche über die textliche Festsetzung Ziff. I.11 (3) hinausgehenden konkreten Festsetzungen hätten getroffen werden können. Der Bebauungsplan lässt zwar im Grundsatz eine Tierklinik zu, enthält jedoch weder Regelungen über Größe und Ausstattung einer solchen Anlage noch über deren genauen Standort. Die eigentliche Konfliktbewältigung kann daher wohl erst in Kenntnis des konkreten Vorhabens im Baugenehmigungs- oder in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren geleistet werden.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
38 
I. Die Anträge, den Bebauungsplan „O.V. I“ der Stadt Tübingen vom 3.2.2003 für unwirksam zu erklären, sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsbefugnis ist gegeben. Den Antragstellern geht es darum, von erhöhten Lärmimmissionen im Zusammenhang mit der Ausweisung des Technologieparks verschont zu bleiben. Dieses Interesse stellt einen abwägungserheblichen Belang dar (vgl. BVerwG, Urt. vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 - , NVwZ 2000, 807 m.w.N.). Die durch den Bebauungsplan ermöglichte Lärmerhöhung kann nicht von vornherein als geringfügig angesehen werden, zumal der Schutz der Anwohner der Waldhäuser- und der P-E-Straße vor planbedingten Lärmbeeinträchtigungen im Planverfahren eine wesentliche Rolle gespielt hat.
39 
Auch kann nicht am Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses gezweifelt werden. Die Normenkontrollanträge sind nicht eindeutig nutzlos (vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats v. 16.12.1992 - 8 S 634/92 - VBlBW 1993, 177). Der Senat vermag der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zu folgen, dass ohne den Bebauungsplan nach Maßgabe des § 34 BauGB eine noch lärmintensivere Nutzung zulässig wäre. Nach den vorliegenden Plänen spricht schon vieles dafür, dass das immerhin über fünf Hektar große Plangebiet nicht im Zusammenhang bebaut und daher Außenbereich ist. Jedenfalls gäbe die Umgebungsbebauung keinen Rahmen im Sinne des § 34 BauGB her, aus dem sich mit der bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses gebotenen Eindeutigkeit nach Art und Umfang lärmintensivere Nutzungsmöglichkeiten herleiten ließen. Im Übrigen ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin bei einem Erfolg der Normenkontrollanträge einen Bebauungsplan mit weiter reichenden Lärmschutzmaßnahmen verabschiedet (vgl. BVerwG, Beschl. vom 17.12.1992 - 4 N 2.91 - DVBl. 1993, 444 in BVerwGE 91, 318 insoweit nicht abgedruckt).
40 
II. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Verstöße gegen höherrangige Form- oder Verfahrensvorschriften sind zwar weder dargetan noch ersichtlich. Der Bebauungsplan verstößt jedoch gegen höherrangiges materielles Recht.
41 
1. Die Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln nach Ziff. I.1.(5) der textlichen Festsetzungen genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot; es fehlt an klaren Vorgaben für die Anwendung des IFSP im Genehmigungsverfahren mit der Folge, dass der vom Satzungsgeber mit dieser Festsetzung gewollte Schutz der angrenzenden Wohnbevölkerung vor Lärmeinwirkungen aus dem Plangebiet nicht gewährleistet ist. In der fehlenden Schutzeignung der festgesetzten IFSP liegt zugleich ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.), weil der Bebauungsplan die von ihm ausgelöste Lärmproblematik nicht hinreichend bewältigt.
42 
a) Die Methode des IFSP stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar (vgl. insbesondere Tegeder, UPR 1995, 210; Tegeder/Heppekausen, BauR 1999, 1095; Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 62 ff.; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rn. 95 f.; BVerwG, Beschl. vom 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - , DVBl. 1998, 891): Für das an das künftige Baugebiet angrenzende Wohngebiet wird - bezogen auf die besonders lärmempfindlichen Immissionsorte - ein bestimmter Immissionswert festgelegt, der nicht überschritten werden soll. Diese Immissionswerte werden durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets „zurückgerechnet“. Da bei der Planung regelmäßig weder konkrete Betriebsart und -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem Abstandsmaß ergibt. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Andernfalls folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Immissionskontingents verhindert (etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung). Mithin ist die Methode des IFSP dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden; durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist.
43 
b) Diese Anknüpfung der zulässigen Emissionen an die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens und der damit verbundene Anwendungsspielraum führt zwar noch nicht zur Unzulässigkeit des Instruments des IFSP als solches mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Um den mit der Festsetzung von IFSP bezweckten Schutz der Anwohner vor Lärmimmissionen erreichen zu können, ist es jedoch unerlässlich, dass bereits der Bebauungsplan klare Vorgaben für die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende Prüfung enthält, ob der einzelne Betrieb das ihm zugeteilte Lärmkontingent nicht überschreitet (vgl. Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098). Das gilt vor allem dann, wenn der IFSP - wie hier - anstelle einer räumlichen Trennung der unverträglichen Baugebiete oder von aktiven Schallschutzmaßnahmen als zentrales Instrument eingesetzt wird, um unmittelbar benachbarte Wohngebiete vor erheblichen Lärmbeeinträchtigungen zu schützen (vgl. Satzungsbegründung, Bl. 179, S. 6 der Planakten). Dann muss bereits durch den Bebauungsplan selbst sichergestellt sein, dass der angestrebte Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm tatsächlich erreicht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1992 - 4 B 71.90 - VBlBW 1992, 293). Dies setzt unter anderem voraus, dass der Bebauungsplan eindeutig bestimmt, auf welche Fläche die Schallleistung des jeweiligen Betriebes zu „verteilen“ ist; auch muss sich eindeutig feststellen lassen, nach welcher Methode die tatsächliche Ausbreitung der betrieblichen Schallleistung im Genehmigungsverfahren zu berechnen ist (vgl. BayVGH, Urteile v. 21.1.1998 - 26 N 95.1631 -, BayVBl 1998, 436 und v. 25.10.2000 - 26 N 99. 490 -, BRS 63 Nr. 82; vgl. hierzu auch den Formulierungsvorschlag in Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098; allgemein zu den Bestimmtheitsanforderungen BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1). Diesen Anforderungen genügt die Festsetzung der IFSP hier nicht.
44 
c) Das gilt einmal hinsichtlich der Bezugsfläche für die Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels des einzelnen Betriebs.
45 
aa) Nach der oben angeführten Fachliteratur gibt der IFSP für jeden ansiedlungswilligen Betrieb den seiner Betriebsfläche entsprechenden anteiligen Schallleistungspegel, und über das Abstandsmaß das anteilige Immissionskontingent an. Dementsprechend ist zunächst zu ermitteln, ob die betriebliche Schallleistung den dem Betriebsgrundstück zugewiesenen flächenbezogenen Schallleistungspegel einhält; hierzu ist die betriebliche Schallleistung auf die Betriebsfläche zu „verteilen“ (vgl. etwa Tegeder, UPR 1995, 210, 213; dem folgend BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Vorliegend bestimmt Ziff. I.1.(5) der textlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans nicht ausdrücklich das Betriebsgrundstück als Bezugsfläche zur Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels (so der Formulierungsvorschlag in Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098), sondern die „überbaubare Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO“. Das Betriebsgrundstück könnte bei dieser Festsetzung allenfalls dann als maßgebliche Bezugsfläche angesehen werden, wenn sie einschränkend dahingehend ausgelegt wird, dass sich die „überbaubare Grundstücksfläche“ auf den jeweiligen Betrieb bezieht. Dem steht allerdings entgegen, dass der Gutachter Sch, der die für die Festsetzung der IFSP maßgebliche Prognose erstellt und den oben genannten Wortlaut der textlichen Festsetzung vorgeschlagen hat (vgl. Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001, Bl. 61 der Planakte), bei der Prüfung, ob der Gaststättenbetrieb in der Sternwarte und die Stellplatzanlage des „Gründerzentrums“ die IFSP einhalten, deren Schallleistung jeweils auf die gesamte überbaubare Fläche der Teilfläche T 2 von insgesamt 12.568 qm „verteilt“ hat (Gutachten v. 11.8.2004 und v. 26.1.2005). Unter diesen Umständen ist zumindest nicht eindeutig, ob sich die hier festgesetzten IFSP - wie in der Fachliteratur dargestellt - auf die jeweilige Betriebsfläche als Teil der überbaubaren Fläche beziehen, oder abweichend davon auf die gesamte überbaubare Fläche.
46 
bb) Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu entscheiden, ob einer auf die gesamte überbaubare Fläche bezogenen Festsetzung von IFSP schon die Rechtsgrundlage fehlt, weil sie nicht an die „Art der Nutzung“ im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO oder die „besondere Eigenschaft von Betrieben und Anlagen“ im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO anknüpft (zu § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO vgl. BVerwG, Beschl. 27.1.1998, a.a.O.; zur Unzulässigkeit von nicht an das Emissionsverhalten bestimmter Betriebe anknüpfenden sogenannten „Zaunwerten“ vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.8.1993 - 4 NB 2.93 -, DVBl. 1993, 1098). Dahinstehen kann auch, ob eine auf die gesamte überbaubare Fläche bezogene Festsetzung von IFSP überhaupt als taugliches Instrument zum Schutz der Anlieger vor Lärmbeeinträchtigungen in Betracht kommt; der Gutachter der Antragsgegnerin selbst hat die Ermittlung des Schallleistungspegels der gesamten überbaubaren Fläche in der mündlichen Verhandlung als falsch bezeichnet. Denn jedenfalls wäre die Schutzeignung dieser Variante der IFSP - so wie sie hier festgesetzt ist - nicht gegeben; in der Unbestimmtheit der Festsetzung hinsichtlich der maßgeblichen Bezugsfläche der IFSP liegt mithin auch eine Verletzung des Abwägungsgebots, weil der vom Normgeber gewollte Schutz der Anwohner der Waldhäuser- und der P-E-Straße nicht gewährleistet ist:
47 
Hinsichtlich der Gaststätte in der Sternwarte hat der Gutachter für die Tageszeit eine Schallleistung von 84 dB(A) und für die Nachtzeit von 76 dB(A) bzw. 86 dB(A) ermittelt; bezogen auf die überbaubare Fläche der Teilfläche T 2 von 12.568 qm ergibt sich daraus ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 43 dB(A)/qm tags und von 35 dB(A) bzw. 45 dB(A)/qm nachts. Für die zur Nutzung während der Tageszeit genehmigten 113 Stellplätze des „Gründerzentrums“ ergab sich ein Emissionswert von 84,8 dB(A) und bezogen auf die überbaubare Fläche von T 2 ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 44 dB(A)/qm. Die Schallleistung der beiden Vorhaben wurde vom Gutachter also jeweils auf die gesamte überbaubare Fläche „verteilt“, ohne dass für die Tageszeit geprüft worden wäre, inwieweit die flächenbezogenen Schallleistungspegel beider Vorhaben das im Bebauungsplan festgesetzte Emissionskontingent der überbaubaren Fläche von 50 dB(A)/qm ausschöpfen oder ob sie es in der Summe bereits überschreiten. Dies zeigt, dass der Bebauungsplan Regelungen zur Anrechnung der verschiedenen flächenbezogenen Schallleistungspegel enthalten müsste, um zu vermeiden, dass das Emissionskontingent der überbaubaren Fläche nur deshalb überschritten wird, weil die Schallleistung mehrerer Betriebe jeweils isoliert auf diese „verteilt“ werden. Auch müsste im Bebauungsplan bestimmt werden, dass und auf welche Weise eine bereits vorgenommene Inanspruchnahme des Lärmkontingents der überbaubaren Fläche in weiteren Genehmigungsverfahren für weitere Vorhaben berücksichtigt wird. Entsprechende Regelungen fehlen hier. Der Gutachter der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung überdies auf Nachfrage bestätigt, dass es zu geringeren flächenbezogenen Schallleistungspegeln kommt, wenn die Schallleistung des Betriebs nicht nur auf das jeweilige Betriebsgrundstück, sondern auf eine größere Fläche - wie hier die gesamte überbaubare Fläche - „verteilt“ wird. Auf diese Weise kann der flächenbezogene Emissionswert auch dann eingehalten sein, wenn die betriebliche Schallleistung - wie hier mit über 80 dB(A) - relativ hoch ist. Insofern müsste der Bebauungsplan zumindest Vorkehrungen dagegen treffen, dass ein lärmintensiver Betrieb nur deshalb in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung angesiedelt werden kann, weil der festgesetzte Emissionswert infolge der „Verteilung“ der betrieblichen Schallleistung auf eine große Fläche eingehalten wird.
48 
Nach allem stellt die Festsetzung der IFSP hier infolge ihrer Unbestimmtheit hinsichtlich der maßgeblichen Bezugsfläche kein taugliches Instrument dar, um den vom Normgeber gewollten Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen aus dem Plangebiet zu gewährleisten.
49 
d) Der Bebauungsplan gibt auch keine klaren Vorgaben zur Methode, nach welcher die Ausbreitung des Schalls eines konkreten Betriebs zu berechnen ist; auch aus diesem Grunde bietet die Festsetzung von IFSP hier keinen verlässlichen Lärmschutz für die benachbarte Wohnnutzung, so dass die Unbestimmtheit der Festsetzung auch insoweit zugleich einen Verstoß gegen das im Abwägungsgebot enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung bedeutet.
50 
Zwar ist sowohl in der textlichen Festsetzung als auch in der Satzungsbegründung von „immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln nach der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau)“ die Rede. Damit steht jedoch nicht eindeutig fest, dass die DIN 18005 vom Mai 1987 nicht nur Grundlage für die Festsetzung der IFSP war (vgl. Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001, Bl. 61, S. 6 ff.), sondern auch für deren Anwendung gelten soll (zur Anwendbarkeit dieses Regelwerks im Rahmen des IFSP vgl. BayVGH, Urt. v. 25.10.2000, a.a.O.). Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ging beim Satzungsbeschluss davon aus, dass das Regelwerk der DIN 18005 kein Maßstab für die Anwendung der IFSP sein kann, sondern auf der Ebene des Genehmigungsverfahrens das Regelwerk der TA Lärm 1998 heranzuziehen ist (Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 3.2.2003, Bl. 192, Ziff. 2.3 Nr. 5). Diese Annahme hat in der textlichen Festsetzung oder in der Satzungsbegründung jedoch keinen Niederschlag gefunden. Dass auch insoweit Unbestimmtheit vorliegt, zeigt wiederum die konkrete Anwendung der IFSP auf die Gaststätte in der Sternwarte und die Stellplatzanlage des „Gründerzentrums“ durch den Gutachter, der die entsprechende textliche Festsetzung empfohlen hat. Die Schallausbreitungsrechnung erfolgte nach seinen Angaben nämlich weder auf der Grundlage der DIN 18005, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses oder der maßgeblichen Schallimmissionsprognose galt, noch nach der der Festsetzung der IFSP zugrunde liegenden Fassung der DIN 18005 und auch der TA-Lärm 1998, sondern nach der ISO 9613/2, auf die in der aktuellen DIN 18005 verwiesen wird. Auch aus dieser Unbestimmtheit folgt die fehlende Eignung der festgesetzten IFSP, die aus der unmittelbaren Nachbarschaft der Wohnbebauung herrührende Immissionsproblematik zu bewältigen. Denn nach den übereinstimmenden Angaben der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Lärmgutachter beider Beteiligten können die Pegelwerte um bis zu 3 dB(A) voneinander abweichen, je nach dem, nach welcher Methode die Schallausbreitung der Anlage oder des Betriebes berechnet wird. Damit ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass im jeweiligen Genehmigungsverfahren diejenige Berechnungsmethode gewählt wird, welche die für das jeweilige Vorhaben günstigsten Schallpegel ergibt.
51 
2. Der Bebauungsplan genügt dem Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.) auch nicht im Hinblick auf die daraus herzuleitende Pflicht, den abwägungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 1 Rn. 116 f, m.w.N.). Diese Pflicht geht im konkreten Fall der Überplanung eines Gebiets mit vorhandenen gewerblichen Betrieben in der Nachbarschaft von Wohnnutzung dahin, dass die bereits bestehende Lärmsituation sorgfältig untersucht wird, um entscheiden zu können, auf welche Weise schädliche Einwirkungen vermieden werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.9.1999 - 3 S 3/99 -, VGHBW-LS 2000, Beilage 2 B 6). Das ist hier hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits genehmigten und hergestellten Stellplatzanlage mit insgesamt 138 Stellplätzen (113 Stellplätze für das „Gründerzentrum“ und 25 Stellplätze für die Gaststätte in der Sternwarte) versäumt worden.
52 
a) Die Untersuchung des Emissionsverhaltens dieser Anlage war nicht schon deshalb von vornherein entbehrlich, weil die Baugenehmigung für das „Gründerzentrum“ vom 5.6.2001 mit Bescheid vom 3.8.2001 (Bl. 115 der Bauakte) dahin geändert worden war, dass die in der Schallimmissionsprognose des Büros Schäcke & Bauer v. 25.5.2001 genannten IFSP einzuhalten seien, und weil ferner die Auflage verfügt worden war, vor der jeweiligen Betriebsaufnahme der einzelnen Nutzerfirmen Nachweise eines amtlichen Sachverständigen über die Einhaltung des IFSP vorzulegen. Denn diese Auflagen bezogen sich wohl nur auf das Gebäude selbst, weil als Bezugsfläche die überbaute Grundstücksfläche bestimmt wird. Außerdem bezieht sich die Auflage auf die für die Teilfläche T 1 geltenden IFSP von 55/40 dB(A) pro qm, während die Stellplätze des „Gründerzentrums“ überwiegend innerhalb der Teilfläche T 2 liegen. Dementsprechend wurde ausweislich der vorliegenden Akten die Stellplatzanlage bis zum Satzungsbeschluss auch nicht gutachterlich beurteilt. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass die Stellplatzanlage bei der für die Festsetzung der IFSP maßgeblichen Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001 keine Rolle gespielt hat. Von der Ermittlung des Emissionsverhaltens der Stellplatzanlage konnte auch nicht schon deshalb abgesehen werden, weil es sich gemäß der Auflage Ziff. 1 der Baugenehmigung vom 5.6.2001 lediglich um provisorische Stellplätze handelt und die endgültige Herstellung entsprechend dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Träger des Technologieparks und der Antragsgegnerin vom 4.4.2001 entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans - also in einer Tiefgarage innerhalb der überbaubaren Fläche - erfolgen soll. Denn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war nicht abzusehen, wann dies erfolgen würde. Der öffentlich-rechtliche Vertrag knüpft die endgültige Herstellung an ein zu entwickelndes Stellplatzkonzept, ohne hierzu zeitliche Vorgaben zu machen. Nach wie vor sind die Stellplätze nicht in eine Tiefgarage verlegt worden. Die Antragsgegnerin hat vielmehr mit Schriftsatz vom 31.1.2005 mitgeteilt, dass sich eine Tiefgarage für das zunächst genehmigte „Gründerzentrum“ noch nicht rechne und versucht werde, „vernünftige Zwischenlösungen“ zu finden (Bl. 109 der Prozessakte).
53 
b) In der versäumten Untersuchung des Emissionsverhaltens der Stellplatzanlage liegt eine - entscheidungserhebliche - Verletzung des Abwägungsgebots unabhängig davon, ob der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine „Verteilung“ der betrieblichen Schallleistung auf das jeweilige Betriebsgelände oder die gesamte überbaubare Fläche gewollt hat.
54 
Sollte das jeweilige Betriebsgelände die maßgebliche Bezugsfläche für die Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels sein, hätte im Rahmen des Bauleitplanverfahrens geprüft werden müssen, ob die Nutzung der bereits vorhandenen Stellplatzanlage die geplanten IFSP einhält. Dieser Gesichtspunkt ist abwägungserheblich, weil bei Überschreitung der geplanten IFSP der vom Satzungsgeber mit deren Festsetzung bezweckte Lärmschutz der Anwohner im Einwirkungsbereich dieser Anlage verfehlt würde. Der Gemeinderat wäre dann etwa vor die Fragen gestellt, ob insoweit andere Lärmschutzmaßnahmen ergriffen oder ob insgesamt Abstriche vom Lärmschutzniveau gemacht werden sollen. Jedenfalls hinsichtlich der Stellplatzanlage wäre zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch keineswegs offensichtlich gewesen, dass die geplanten IFSP einzuhalten sein würden. Ausweislich der Stellungnahme des Gutachters Sch vom 26.1.2005 beträgt die Schallleistung allein der dem „Gründerzentrum“ zugeordneten 113 Stellplätze bei einer Häufigkeit von 0,15 Pkw-Bewegungen pro Stunde und Stellplatz 84,8 dB(A). Bei einer „Verteilung“ dieses Pegels nur auf das Betriebsgelände läge der flächenbezogene Schallleistungspegel auch höher als die vom Gutachter für die gesamte überbaubare Fläche im Bereich T 2 ermittelten 44 dB(A) pro qm. Es kommt hinzu, dass die Nutzung dieser 113 Stellplätze zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht auf die Tageszeit beschränkt war. Dies ist vielmehr erst mit Baubescheid vom 28.1.2005 erfolgt. Der IFSP für die Nacht beträgt in der Teilfläche T 2 jedoch lediglich 35 dB(A) pro qm.
55 
Das Emissionspotenzial der Stellplatzanlage hätte auch dann untersucht werden müssen, wenn Bezugsfläche für die Umrechnung der betrieblichen Schallleistung in den flächenbezogenen Schallleistungspegel die gesamte überbaubare Fläche der jeweiligen Teilfläche sein sollte. Denn in diesem Fall wäre der der überbaubaren Fläche in T 2 zugeteilte IFSP von 50 dB(A) pro qm tags und 35 dB(A) nachts jedenfalls zu einem Teil bereits ausgeschöpft worden (vgl. Gutachten Schäcke & Berger vom 26.1.2005, S. 2: bis zu 44 dB(A) pro qm tags). Insofern hätte sich die Frage gestellt, ob die vom Gemeinderat im Rahmenplan formulierte städtebauliche Zielsetzung für die Nutzung des Technologieparks bei Festsetzung der IFSP noch zu erreichen war, oder ob gegebenenfalls das Lärmschutzniveau gesenkt oder (ergänzend) andere (aktive) Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden sollen.
56 
3. Unabhängig davon beruht die Feststellung des Satzungsgebers, die Grenzwerte der 16. BImSchV würden im Bereich der P-E-Straße eingehalten (Bl. 179, S. 7 der Planakte), ebenfalls auf einer unzureichenden Ermittlung des Sachverhalts.
57 
Der Satzungsgeber ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Verkehrslärmschutzverordnung insoweit anwendbar ist. Denn zum einen wird die P-E-Straße durch den Umbau von einer Stich- zur Ringstraße im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 der 16. BImSchV um nunmehr durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr erweitert. Zum anderen ist auch davon auszugehen, dass der Verkehrslärm infolge der Umbaumaßnahme um mindestens 3 dB(A) erhöht wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der 16. BImSchV). Nach der Prognose des Gutachters L. wird das Verkehrsaufkommen im südlichen Einmündungsbereich in die W-Straße von derzeit 376 auf 1120 Kraftfahrzeuge pro Tag steigen. Wie der Lärmgutachter Sch der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ist damit in jedem Falle die oben genannte Steigerung des Verkehrslärms verbunden. Zu beanstanden ist jedoch die Einschätzung, der Grenzwert der 16. BImSchV für WR/WA von 59/49 dB(A) werde mit 53 bis 56 dB(A) tags und 45 bis 47 dB(A) nachts eingehalten werden (vgl. Gutachten Schäcke & Bayer vom 3.5.2002 und Schreiben vom 9.8.2001). Denn die Lärmprognose beruht auf einer unzureichenden Ermittlung der voraussichtlichen Zahl der Fahrbewegungen auf der umgestalteten P-E-Straße. Zu prognostizieren war der gesamte Verkehrslärm, der von der geänderten P-E-Straße künftig ausgehen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 9.95, BVerwGE 101, 1). Daher hätte auch der Fahrverkehr beurteilt werden müssen, der von der Parkanlage im Anschluss an das Ende der bisherigen Stichstraße ausgelöst wird, die für eine außerhalb des Plangebiets errichtete Einrichtung geschaffen wurde. Das ist nach Angaben des Gutachters L. in der mündlichen Verhandlung nicht geschehen. Nach den vorliegenden Plänen erscheint auch naheliegend, dass der Ausbau der P-E-Straße zur Ringstraße nicht nur der Erschließung des Plangebiets selbst dient, sondern die Bebauung weiteren Geländes ermöglicht, insbesondere im nördlichen Teil unterhalb der Gebäude der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten. Die künftige Verkehrsmenge hätte daher auch unter diesem Aspekt untersucht werden müssen.
58 
4. Im Hinblick auf eine eventuelle erneute Überplanung des Gebiets weist der Senat darauf hin, dass die weiteren Rügen der Antragsteller wohl unbegründet sein dürften:
59 
a) Es ist nicht erkennbar, weshalb IFSP nicht auch für Sondergebiete sollten festgesetzt werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, kann der IFSP als Eigenschaft des Betriebes im Sinne von § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden, weil er sich auf das emittierende Betriebsgrundstück und somit auf das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage bezieht (vgl. Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Zwar ist § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO auf Sondergebiete nicht anwendbar (§ 1 Abs. 3 S. 3 BauNVO). Aber gerade bei der Ausweisung von Sondergebieten bestehen besonders flexible Festsetzungsmöglichkeiten. Die Gemeinde kann die Art der baulichen Nutzung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 BauNVO über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO eröffnen, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2002 - 4 CN 5.01 - DVBl. 2002, 1121; Urt. v. 18.8.1989 - 4 C 12.86 - NVwZ 1990, 362). Dazu zählt auch die Beschränkung des Emissionspotenzials von Betrieben mit dem Ziel, die Nutzungsart gebietsadäquat zu steuern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2002, a.a.O.; zur Überlappung der Begriffe „Nutzungsart“ und „Eigenschaft von Betrieben und Anlagen“ vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10.Aufl., § 1 Rn. 94.2; BVerwG, Beschl. v. 10.8.1993, a.a.O.). Auch stellt die hier vorgenommene Unterteilung des Plangebiets in zwei Teilflächen mit unterschiedlichen IFSP keine mit dem Wesen eines Sondergebiets unvereinbare horizontale Gliederung nach der Nutzungsart dar. Denn diese Gliederung berührt nicht die Einheitlichkeit der Nutzungsstruktur des Sondergebiets als Technologiepark (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 7.9.1984 - 4 N 3.84 -, DVBl. 1985, 120, 121).
60 
b) Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Antragsteller, dass Immissionskonflikte zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung nur durch räumliche Trennung der Baugebiete und nicht statt dessen auch durch Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes oder - wie hier - durch Festsetzung von Emissionsgrenzwerten gelöst werden können. Eine derart strikte Auslegung des in § 50 BImSchG verankerten Trennungsgebotes wäre unvereinbar mit dem in § 1a Abs. 1 S. 1 BauGB niedergelegten Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Der aus dem unmittelbaren Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohngebiet folgende Konflikt kann vielmehr auch auf andere Weise als durch räumliche Trennung gelöst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.7.1991 - 5 S 1231/90 -, NVwZ 1992, 802 u. Beschl. v. 6.2.1995 - 3 S 1784/94 -, BRS 57 Nr. 17). Entscheidend ist, dass der Bebauungsplan sicherstellt, dass der angestrebte Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm tatsächlich erreicht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1992, a.a.O.). Dazu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
61 
c) Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung dürfte auch die Einschätzung des Verkehrslärms in der W- und der P-E-Straße - abgesehen von dem oben unter 3. beschriebenen Mangel - nicht zu beanstanden sein.
62 
Das gilt einmal für die Ermittlung der künftigen Nutzfläche als Grundlage für die Prognose der Fahrbewegungen nach der voraussichtlichen Zahl der Arbeitsplätze. Entgegen der Auffassung der Antragsteller musste die Nutzfläche hier wohl nicht nach der bauplanungsrechtlich höchstzulässigen Nutzung ermittelt, sondern durfte auf der Grundlage des Nutzungsumfangs errechnet werden, wie er in dem vom Gemeinderat beschlossenen Städtebaulichen Rahmenplan vorgesehen ist (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin v. 4.3.2005 mit Anlagen, Bl. 172 ff der Prozessakte). Dass der Bebauungsplan ein höheres Nutzungsmaß festsetzt als im Städtebaulichen Rahmenplan vorgesehen, bedeutet nicht, dass der Normgeber von diesem Rahmenplan wieder abgerückt ist. In der Satzungsbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei Ziel der großzügigen Ausweisung überbaubarer Flächen, Spielraum für die Anordnung der Baukörper zu schaffen. Da die Antragsgegnerin Eigentümerin aller Grundstücke im Plangebiet ist, erscheint auch ausreichend gewährleistet, dass die im Rahmenplan verankerte städtebauliche Zielsetzung auch tatsächlich umgesetzt wird. Zudem hat die Antragsgegnerin mit der Betreiberin des Technologieparks einen Kooperationsvertrag geschlossen, in dem die Einhaltung des Rahmenplans vereinbart wurde. Vor diesem Hintergrund kann auch die Berechnung nach konkret geplanten Vorhaben für die Baufelder 1 und 9 wohl nicht beanstandet werden (vgl. Schriftsatz vom 4.3.2005, S. 2). Bei einer erneuten Überplanung würde es sich jedoch anbieten, die Begriffe „Bruttonutzfläche“, „Hauptnutzfläche“ und „Nutzfläche“ klar zu definieren und einheitlich zu verwenden (vgl. dazu Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.3.2005) sowie näher darzulegen, woraus sich die - nicht von vornherein unplausible - Annahme ergibt, dass die Nutzfläche 60 % der Bruttogeschossfläche beträgt.
63 
Nicht zu beanstanden dürfte auch die Annahme sein, dass pro 31 qm Nutzfläche ein Arbeitsplatz entsteht. Die Antragsgegnerin war wohl nicht gehalten, die im Verfahren zur Festsetzung des Entwicklungsgebiets getroffene Annahme von 23 qm Nutzfläche pro Arbeitsplatz zu übernehmen. Denn dieser Einschätzung lag eine Befragung von Technologieparks mit dem Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik zugrunde, während der vorliegende Technologiepark eine naturwissenschaftliche Ausrichtung aufweisen soll. Es erscheint daher zumindest vertretbar, die Ermittlung der Zahl der Arbeitsplätze auf eine Befragung von in Tübingen angesiedelten oder geplanten Technologiebetrieben der im Sondergebiet konkret vorgesehenen Art zu stützen. Allein die nach Ansicht der Antragsteller geringe Größe der befragten Betriebe dürfte nicht gegen den gewählten Ansatz sprechen. Es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass im Technologiepark vor allem große Betriebe angesiedelt werden sollen oder dass solche größeren Betriebe tendenziell eine höhere Mitarbeiterquote bezogen auf die Nutzfläche aufweisen. Zudem ist auch ein größerer (geplanter) Betrieb mit immerhin 80 Mitarbeitern und einer Nutzfläche von 2.500 qm in die Prognose eingeflossen, der im Übrigen gerade die der Einschätzung zugrunde gelegte Quote von 31 qm Nutzfläche pro Arbeitsplatz angegeben hat ( vgl. Bl. 135 der Planakte). Indiz für die Schlüssigkeit der angenommenen Quote ist schließlich auch, dass nach Angaben des Gutachters L. in der mündlichen Verhandlung erfahrungsgemäß auf eine Nutzfläche von 35 bis 40 qm ein Stellplatz kommt.
64 
Auch der Liefer- und Wirtschaftsverkehr dürfte in den Prognosen nicht zu gering angesetzt worden sein. Zwar wurden abweichend von den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs nicht drei, sondern nur zwei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche angesetzt. Dies erfolgte jedoch nach Angaben der Antragsgegnerin deshalb, weil in einem Technologiepark deutlich weniger Liefer- und Wirtschaftsverkehr anfällt, als etwa in einem Industriegebiet mit Produktions- und Verkaufsstätten. Wie der Gutachter L. in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt hat, wurde bei der Abschätzung von den Erfahrungen aus dem Bereich Büro und Dienstleistungen ausgegangen. Dies erscheint plausibel.
65 
Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, dürfte auch die vom Gutachter L. angenommene Verkehrsaufteilung plausibel sein. Der Gutachter hat nochmals erläutert, dass ihr die Annahme zugrunde liegt, das Plangebiet werde entsprechend der städtischen Verkehrsleitung vorwiegend über den Nordring angefahren werden, weil die entsprechenden Straßen schneller befahrbar seien. Das ist jedenfalls vertretbar.
66 
Bei der Prognose des Verkehrsaufkommens nicht berücksichtigt wurde der Fahrzeugverkehr von und zu der Gaststätte in der Sternwarte. Dies dürfte nach den Festsetzungen des Bebauungsplans keinen Mangel darstellen. Gemäß Ziff. I.1.(4) der textlichen Festsetzungen sind u.a. Gastronomiebetriebe nur ausnahmsweise und nur insoweit zulässig, als sie der Versorgung des Technologieparks selbst dienen. Sie sollen also entsprechend der besonderen Zweckbestimmung des Sondergebiets als „Technologiepark“ lediglich untergeordnete Bedeutung haben. Aus diesem Grunde und weil zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht bekannt war, welche konkreten „Nebennutzungen“ überhaupt ausnahmsweise realisiert würden, durfte sich die Prognose der Verkehrsmenge wohl auf die besondere Zweckbestimmung des Sondergebiets beschränken. Bei einer erneuten Überplanung des Gebiets dürfte die Prognose allerdings den nunmehr vorhandenen Bestand nicht mehr ausblenden können. Auch spricht manches dafür, dass es sich bei dieser Gaststätte nach Umfang, Öffnungszeiten und Betriebskonzept nicht lediglich um eine „der Versorgung des Technologieparks dienende“ Nutzung handeln dürfte. Es könnte daher nahe liegen, auf diese veränderte Situation planerisch zu reagieren.
67 
d) Jedenfalls nach der gegenwärtig vorliegenden Verkehrslärmprognose ist wohl nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber die - erhebliche - Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für ein reines Wohngebiet von 50/40 dB(A) um bis zu 11 bzw. bis zu 12 dB(A) im Bereich der W-Straße südlich der G.straße als städtebaulich gerechtfertigt angesehen hat (vgl. Satzungsbegründung, Bl. 179, S. 7 f. der Planakte). Diese Orientierungswerte sind keine strikt zu beachtenden Grenzwerte, vielmehr ist die Frage der Zumutbarkeit des Lärms stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (hierzu und im Folgenden vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 -, DVBl. 1991, 442). Dabei wird die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung vor allem durch den jeweiligen Gebietscharakter und durch eine planerische oder tatsächliche Vorbelastung bestimmt. Auch die Art des Lärms kann von Bedeutung sein. Eigentümer am Rande des Außenbereichs können nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierende Nutzung oder höchstens ebenfalls nur Wohnnutzung entsteht. Sie dürfen nur darauf vertrauen, dass keine mit einer Wohnnutzung unverträgliche Nutzung verwirklicht wird. Das ist im Allgemeinen nicht der Fall, wenn die Lärmbelastung nicht über das in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß hinausgeht, weil auch diese Gebiete dem Wohnen dienen.
68 
Ausgehend davon dürfte der Satzungsgeber wohl zu Recht entschieden haben, den Anwohnern an der W-Straße die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zuzumuten. Er weist dazu in der Begründung des Bebauungsplans zutreffend darauf hin, dass die Orientierungswerte bereits heute erheblich, nämlich um bis zu 11 dB(A), überschritten werden (Bl. 179, S. 7 f. der Planakte). Schon deshalb kann es nicht mehr um die Einhaltung der Orientierungswerte gehen. Die Bewohner an der W-Straße durften wohl zudem schon wegen der besonderen Standortgunst des Gebietes in der Nähe zu den Kliniken und zur Universität nicht annehmen, dieses werde zur Vermeidung jeglicher weiterer Verkehrszunahme nicht bebaut werden (zur Standortgunst des Gebiets vgl. Beschlussvorlage 12/2002 zur Gemeinderatssitzung am 8.7.2002, Bl. 168 der Planakte). Infolge der vorgesehenen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h wird der Schallpegel auch nur geringfügig zunehmen; nach Angaben des Lärmgutachters Sch im Schreiben vom 9.8.2001 wird die Erhöhung der Lärmbelastung im empfindlichsten Bereich der W-Straße südlich der Gösslerstraße durch die Geschwindigkeitsreduzierung bis auf 0,6 dB(A) kompensiert. Diese Zunahme dürfte nach allem zumutbar sein, zumal es sich nicht um Gewerbe-, sondern um Straßenverkehrslärm handelt und die Grenze zur Unverträglichkeit mit der Wohnnutzung oder gar zur Gesundheitsschädlichkeit nicht überschritten wird (die Orientierungswerte für Dorf- und Mischgebiete betragen 60/50 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts). Allerdings wird mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wohl zu beachten sein, dass die vorgesehene Geschwindigkeitsreduzierung nach Durchführung der starken Verengung der W-Straße von derzeit bis zu 11 ½ m auf 6 ½ m infolge der im Plan festgesetzten Anpflanzung von Bäumen auch tatsächlich erfolgt; denn nach Angaben des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung erbringt allein diese Maßnahme eine Lärmreduzierung um immerhin etwa 2,5 dB(A).
69 
Die Situation dürfte bei der P-E-Straße vergleichbar sein. Auch hier werden die Orientierungswerte der DIN 18005 deutlich überschritten. Allerdings bedingt der Ausbau von einer Stich- zur Ringstraße eine größere Zunahme des Verkehrslärms als in der W-Straße, nämlich von 50 bis 55 dB(A) tags auf 55 bis 56 dB(A) tags und von 40 bis 45 dB(A) nachts auf 45 bis 47 dB(A) nachts. Der planbedingt höheren Zunahme des Verkehrslärms gegenüber steht jedoch, dass die Pegel auch nach Realisierung des Bebauungsplans jedenfalls nach den bisherigen Prognosen noch in etwa den Orientierungswerten der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet entsprechen werden. Im Übrigen dürften die oben genannten Aspekte auch für die P-E-Straße gelten. Im Unterschied zur W-Straße fehlt es für die Überschreitung der Orientierungswerte im Bereich der P-E-Straße bislang allerdings an einer Abwägungsentscheidung des Satzungsgebers. Eine solche dürfte sich nicht deshalb erübrigen, weil insoweit die 16. BImSchV anwendbar ist. Denn dann gälten ausgerechnet für diejenigen Gebiete verminderte Anforderungen an den Lärmschutz, bei denen wegen des Neubaus oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen die 16. BImSchV mit den gegenüber den Orientierungswerten der DIN 18005 höheren Grenzwerten Anwendung findet. Im Falle einer erneuten Überplanung hat daher wohl auch hinsichtlich der Überschreitung der Orientierungswerte an der P-E-Straße eine Abwägungsentscheidung zu erfolgen.
70 
e) Was schließlich den Schutz vor eventuellen Lärm- und Geruchsemissionen aus einer Tierklinik angeht, vermag der Senat nicht zu erkennen, welche über die textliche Festsetzung Ziff. I.11 (3) hinausgehenden konkreten Festsetzungen hätten getroffen werden können. Der Bebauungsplan lässt zwar im Grundsatz eine Tierklinik zu, enthält jedoch weder Regelungen über Größe und Ausstattung einer solchen Anlage noch über deren genauen Standort. Die eigentliche Konfliktbewältigung kann daher wohl erst in Kenntnis des konkreten Vorhabens im Baugenehmigungs- oder in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren geleistet werden.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Sonstige Literatur

 
73 
Rechtsmittelbelehrung
74 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
75 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
76 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
77 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
78 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
79 
Beschluss
80 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 GKG a.F., 5 ZPO auf 40.000,-- EUR festgesetzt.
81 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ der Antragsgegnerin vom 23.4.2012.
Der Antragsteller - J... M... K... - ist der Sohn und Erbe von U... K..., die am 19.9.2013 verstarb. U... K... war Eigentümerin des mit zwei Wohngebäuden bebauten Grundstücks Flst.-Nr. ... auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Dieses Grundstück, für das bisher kein Bebauungsplan existiert, liegt nunmehr im räumlichen Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd“.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 18.4.2011 die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd“. Am 1.7.2011 erhob U... K... Einwendungen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Der Entwurf des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd“ wurde vom 19.12.2011 bis zum 27.1.2012 öffentlich ausgelegt. Die ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte in den „E.er Nachrichten“ am 9.12.2011.
Am 23.1.2012 erhob U... K... Einwendungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung. Hierbei führte sie im Wesentlichen aus, das Grundstück, das bislang dem reinen Wohnen vorbehalten gewesen sei, erfahre durch die Festsetzung eines Gewerbegebiets eine unzulässige Umqualifizierung, die mit dem Gebietserhaltungsanspruch unvereinbar sei. Ferner bewirke der Bebauungsplan eine Wertminderung ihres Grundstücks. Weiter sei das Grundstück nunmehr einem deutlich höheren Schwerlastverkehr ausgesetzt. Die Festsetzung von Immissionskontingenten begegne rechtlichen Bedenken. Die Umsetzung des Bebauungsplans gestatte die Errichtung sehr hoher gewerblicher Baukörper. Diese erwiesen sich als rücksichtslos und führten überdies zu einer Veränderung des Kleinklimas und des bislang gewährleisteten Luftaustausches.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 23.4.2012 den Bebauungsplan als Satzung, deren Ausfertigung am 4.5.2012 erfolgte. Der Satzungsbeschluss wurde am 11.5.2012 in den „E.er Nachrichten“ ortsüblich bekannt gemacht. Am 2.7.2014 wurde der Bebauungsplan mit einem ergänzten Hinweis auf die Einsichtsmöglichkeit bezüglich der DIN 45691 erneut ausgefertigt und am 4.7.2014 in den „E.er Nachrichten“ mit dem Vermerk ortsüblich bekanntgemacht, dass er rückwirkend zum 11.5.2012 in Kraft tritt.
Der Bebauungsplan, der aus zeichnerischen und schriftlichen Festsetzungen besteht, setzt für das östlich der R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149) gelegene Grundstück des Antragstellers ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe1) fest. Westlich der R.-W.-Straße setzt der Bebauungsplan ein weiteres eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe2), südlich hieran ein Gewerbegebiet (GE3) und südlich daran anschließend ein Industriegebiet (GI4 und GI5) fest.
Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis erteilte der Deutschen S.........-... GmbH am 27.9.2012 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Produktions- und eines Servicegebäudes nebst 52 Stellplätzen auf dem im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstück Flst.-Nr. .... Nach dem genehmigten Lageplan sollen im Bereich des GEe2 die genannten Stellplätze und im Bereich des GE3 das Produktions- und das Servicegebäude errichtet werden. Über die hiergegen erhobene Klage ist noch nicht entscheiden. Ferner erteilte das Landratsamt der beigeladenen R...... GmbH & Co. KG am 3.7.2013 eine Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 4072, 4074, 4074/1 und 4075/2. Diese Grundstücke liegen - teilweise - im Bereich des GEe1. Über den vom Antragsteller erhobenen Widerspruch ist ebenfalls noch nicht entschieden.
Die Mutter des Antragstellers hat am 11.6.2012 das Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ eingeleitet. Nach deren Tod hat der Antragsteller den Rechtsstreit aufgenommen.
Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan setze für sein Grundstück ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest. Die Nutzung dieses Areals sei jedoch seit Jahrzehnten ausschließlich dem reinen Wohnen vorbehalten. Nördlich seines Grundstücks befinde sich jenseits der Leonie-Wild-Straße Wohnbebauung. Es gelte dort der Bebauungsplan „Justus-von-Liebig-Straße“, der die Wohnbebauung in dem parallel zu dieser Straße liegenden „Wingertspfad“ als allgemeines Wohngebiet festsetze. Westlich des Grundstücks lägen Grünflächen. Südlich seines Grundstücks in Richtung Gemarkung Heidelberg bzw. Autobahn befänden sich die Betriebsgebäude und Stellplätze der Firma W... Aufgrund der Entfernung zu jenem baulichen Bestand gingen hiervon bislang keine maßgeblichen Einwirkungen oder Belästigungen auf sein Grundstück aus. Es treffe nicht zu, dass die nähere Umgebung seines Grundstücks durch den industriellen Großbetrieb der Firma W... sowie den dazugehörigen bei Schichtbeginn und -ende stark befahrenen Großparkplatz entscheidend geprägt werde, wohingegen seine Wohnnutzung als Fremdkörper auszublenden sei. Die Auffassung des Senats in seinen Entscheidungen vom 10.3.2010 - 3 S 2627/08 - und vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 - sei unzutreffend. Sein Grundstück weise vielmehr im Hinblick auf die Grundstücke im gegenüberliegenden Wohngebiet „Wingertspfad“ eine vergleichbare Gebietsqualität auf und habe nicht die Gebietsqualität eines Gewerbegebiets. Die Überplanung seines Wohngrundstücks und die damit verbundene planungsrechtliche Herabstufung zum Gewerbegebiet führe zu einer Gebietsveränderung, die seinen Anspruch auf Gebietserhaltung verletze.
10 
Der Bebauungsplan leide an einer fehlerhaften Abwägung. Die Antragsgegnerin habe es versäumt, den vorhandenen baulichen Bestand und dessen Schutzwürdigkeit auf seinem Grundstück näher zu klassifizieren. Stattdessen werde das private Erweiterungsinteresse der Firma W... als maßgebliches abwägungsrelevantes Argument betont, während sein privates Eigentums- und Wohninteresse als untergeordnet gewürdigt werde. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Abwägungsentscheidung seinen Rechten als Eigentümer eines großflächigen Wohngrundstücks erkennbar nicht das ihnen zukommende Gewicht beigemessen.
11 
Bei der Ausweisung des Gewerbegebiet GEe1 handle es sich um einen Etikettenschwindel. Die Festsetzung habe erkennbar den Zweck, eine niedrigwertige Gemengelage zwischen dem bisherigen baulichen Bestand der Firma W... einerseits und der im Norden angrenzenden Wohnbebauung zu schaffen, um hierdurch insgesamt zugunsten der Firma W... ein höheres Lärmpotenzial rechtlich abzusichern. Mit der Ausweisung eines Gewerbegebiets werde nicht etwa eine gegebene Konfliktsituation entschärft, sondern vielmehr eine solche erst geschaffen. Die Bestandsschutzklausel in Ziff. 2.2 der textlichen Festsetzungen vermöge an der Verschlechterung der Gebietssituation nichts zu ändern. Im Übrigen sei sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, da nicht geregelt werde, welche „baulichen und sonstigen Anlagen“, die ansonsten unzulässig wären, zulässig sein sollten. Im Übrigen fordere § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO, dass im Rahmen einer Fremdkörperfestsetzung „die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben“ müsse. Da im konkreten Falle außer der Wohnbebauung auf seinem Grundstück keine anderweitige Bebauung im Bereich des Planbereichs GEe1 vorhanden sei, könne die Fremdkörperfestsetzung auch in keine entsprechende gesamträumliche Betrachtung einbezogen werden.
12 
Sein Grundstück erfahre aufgrund der künftigen Lage in der Mitte eines Gewerbegebiets, der Konfrontierung mit einem langen und hohen Industriebau und der geplanten Verkehrsausweitung auf der Leonie-Wild-Straße eine Wertminderung, die im Rahmen der Abwägung offensichtlich gänzlich unbeachtet geblieben sei.
13 
Die Einbeziehung seines Grundstücks in den Bebauungsplan sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Unter anderem befänden sich südlich des bisherigen Betriebsgeländes der Firma W... bislang unbebaute Flächen. Ferner bestünden westlich der Kreisstraße weitere bebaubare Flächen. Eine Alternativplanung sei insoweit erkennbar nicht ernsthaft angedacht worden.
14 
Die Geräuschkontingentierung beziehe sich ausdrücklich nur auf die außerhalb des Plangebiets nördlich angrenzenden Grundstücke. Der Schutz der im Gewerbegebiet GEe1 liegenden Wohnnutzung werde nicht als Schutzziel angesprochen. Im Gewerbegebiet GEe1 habe die Antragsgegnerin Emissionskontingente von 55 dB(A) tags bzw. 40 dB(A) nachts festgesetzt. Die Berechnungen der Antragsgegnerin hierzu seien rechts- und fachwidrig. Anstatt lediglich Grundstücke außerhalb des Plangebiets zur Berechnung der Beurteilungspegel, Planwerte und Immissionskontingente in ihren Ausrechnungen einzubeziehen, habe sie auch sein Grundstück als Immissionsort IO4 einbezogen. Es bestünden Bedenken, ob die Festsetzung von Emissionskontingenten bei der Festsetzung eines Gewerbegebiets, in dem bereits Wohnnutzung vorhanden sei, rechtlich zulässig sei. Wohngebäude innerhalb eines Plangebiets könnten nicht berücksichtigt werden, vielmehr müsse ein Nachweis über die zulässigen Immissionen im Einzelfall geführt werden. Die Geräuschkontingentierung eigne sich ferner nur für Gewerbe- und Industriegebiete, nicht z.B. für Mischgebiete. Die potenziellen Immissionsorte würden teilweise höher gestuft, als dies nach Maßgabe der TA Lärm zulässig sei. Die Antragsgegnerin lege frei erfundene eigene Gemengelagewerte als Immissionswerte zugrunde. Bei der Festsetzung der Immissionskontingente nach der DIN 45691 sei auch die Vorbelastung durch die bestehende gewerbliche Nutzung zu berücksichtigen. In dem Lärmgutachten vom 8.3.2012 würden pauschalierte Vorbelastungswerte „erfunden“, statt die tatsächliche Vorbelastung zu ermitteln.
15 
Aus der Planbegründung und dem schalltechnischen Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 ergebe sich, dass der durch die Ausweisung der Gewerbe- bzw. Industriegebiete resultierende zusätzliche Verkehrslärm keiner weiteren Überprüfung unterzogen worden sei. Dem Gutachter hätten keine verlässlichen Angaben vorgelegen, wie viel zusätzlicher Lärm durch das Plangebiet erzeugt werde. In der Planbegründung werde festgehalten, dass die künftigen Rahmenbedingungen für eine sinnvolle Straßenplanung noch nicht festlägen. Die nunmehrige Erschließungskonzeption beruhe zumindest auf der vorläufigen Beibehaltung der Kreisstraße als Haupterschließungsstraße. Insoweit werde davon ausgegangen, dass eine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens auf dieser Straße nicht stattfinde. Um zu dieser durch keinerlei Fakten gestützten Annahme zu gelangen, hätte zumindest die Art des bislang vorhandenen Verkehrs ermittelt werden müssen. Richtigerweise hätte berücksichtigt werden müssen, dass sich durch die Betriebserweiterung der Firma W... zwangsläufig das Verkehrsaufkommen erhöhe. Diese zusätzliche Lärmbelastung hätte bei der Berechnung der Emissionskontingente Berücksichtigung finden müssen. Das Lärmgutachten habe bereits angedeutet, dass die Ansiedlung gewerblicher Betriebe in den Teilbereichen GEe1 und GEe2 mit großem Kundenaufkommen und mit Pkw-Parkiergeräuschen verbunden und ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar sei. Ferner sehe die Plankonzeption vor, dass die an seinem Grundstück vorbeiführende Leonie-Wild-Straße deutlich verbreitert werde und die nach der Planung vorgesehenen Gewerbeflächen in jenem Bereich über diese Straße erschlossen werden sollten. Der hiermit verbundene Zusatzlärm sei in der Lärmberechnung erkennbar nicht enthalten und hätte richtigerweise bei Festsetzung der Emissionskontingente Berücksichtigung finden müssen. Da sein Eckgrundstück einerseits an der Kreisstraße und andererseits an der Leonie-Wild-Straße anschließe, sei er bei der Realisierung der Planung zwangsläufig einer deutlich erhöhten Verkehrsbelastung ausgesetzt. Dies sei bei der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden.
16 
Die nach dem Bebauungsplan mögliche Bebauung führe zu einem Wegfall des Luftaustausches. Ferner werde er durch die Abgase infolge des zusätzlichen Verkehrs auf der Kreisstraße erkennbar unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte ergänzende klimaökologische Stellungnahme vom 22.3.2012 basiere auf Strömungssimulationen mit Windanströmung aus Süden bzw. Norden. Der auf der Basis des Bebauungsplans geplante ca. 200 m lange, teilweise bis zu 40 m hohe geplante Baublock führe dazu, dass der aus Richtung Osten bislang zu seinem Grundstück kommende Wind praktisch gänzlich abgeblockt werde, Winde aus Ost und Südost könnten praktisch nicht mehr auf sein Grundstück gelangen. Im Gutachten sei daher die für sein Grundstück maßgebende Hauptwindrichtung überhaupt nicht berücksichtigt worden.
17 
Die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach dessen Ergänzung sei rechtswidrig. Der Bebauungsplan sei durch zwischenzeitlich ausgesprochene Baugenehmigungen inhaltlich nicht mehr umzusetzen. Es sei insoweit die „Identität des Bebauungsplans“ nicht mehr gegeben. Durch die am 3.7.2013 erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes seien insgesamt 170 neue Stellplätze genehmigt und errichtet worden. Das von der Antragsgegnerin beigezogene Planungsbüro sei davon ausgegangen, dass im GEe1 ein Großparkplatz ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahme nicht realisierbar sei. In der Begründung zum Bebauungsplan habe das Planungsbüro P... festgehalten, dass im GEe1 gewerbliche Betriebe mit großem Kundenaufkommen, verbunden mit PKW-Parkiergeräuschen ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar seien. Die Verkehrsprobleme hätten sich erkennbar verschärft. Die mit der Erweiterung der Betriebsgebäude verbundene Verkehrszunahme lasse sich nicht bewältigen.
18 
Der Antragsteller beantragt,
19 
den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ der Antragsgegnerin vom 23.4.2012 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.7.2014 für unwirksam zu erklären.
20 
Die Antragsgegnerin beantragt,
21 
den Antrag abzuweisen.
22 
Sie erwidert: Die Umgebung und auch das streitgegenständliche Grundstück des Antragstellers sei nach der Entscheidung des Senats vom 11.3.2010 (- 3 S 2627/08 -) als faktisches Industriegebiet einzustufen. Die Bestandsschutzklausel in Ziff. 2.2 der textlichen Festsetzungen sei hinreichend bestimmt. Der bauliche Bestand, der geschützt werden solle, sei in den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eingetragen. Die Festsetzung gewähre dem Antragsteller einen weitergehenden Schutz, als es bislang aufgrund der Einordnung seines Grundstücks als faktisches Industriegebiet der Fall gewesen sei.
23 
Der Vorwurf, die Immissionsorte seien falsch gewählt worden, sei unzutreffend. Die Emissionskontingente seien ausschließlich aufgrund der Immissionsorte außerhalb des Plangebiets festgesetzt worden. Der Immissionsort IO4 innerhalb des Plangebiets diene lediglich der Dokumentation, welcher Planwert hier vorliege, gerade weil im Bebauungsplanverfahren die Rechtsvorgängerin des Antragstellers diese Überprüfung verlangt habe. Der Schutz des Immissionsortes IO4 solle gerade nicht über Immissionskontingente erfolgen. Dies zeige Ziff. 2.6 der textlichen Festsetzungen, wonach für schutzwürdige Nutzungen innerhalb der Flächen, für die ein Immissionskontingent festgesetzt sei, die Anforderung der TA Lärm gelten. Der Nachweis, dass am Immissionsort IO4 die Werte der TA Lärm eingehalten würden, könne nur im Rahmen der Baugenehmigung der Anlage erbracht werden.
24 
Eine relevante Zunahme von Verkehrslärm werde nicht stattfinden. Es sei sogar von einer Reduzierung der Lkw-Fahrten auf der öffentlichen Straße auszugehen. Die W...-Werke wollten das Hochregallager gerade deswegen errichten, weil bislang die Fertigware aus Platzmangel in Außenlager gefahren und später zum Beladen der Lkw wieder in das Werk zurück transportiert worden sei. Insofern werde das Hochregallager die bisherigen Lkw-Fahrten reduzieren. Ferner sei dafür Sorge getragen worden, dass die Zu- und Abfahrt, insbesondere durch Lkw, nicht über die Ortsmitte der Antragsgegnerin, sondern aus und in Richtung Süden erfolge. Der Bereich, in dem mit Gesundheitsgefahren zu rechnen sei, sei in verkehrslärmtechnischer Hinsicht bei Weitem nicht erreicht und werde auch selbst bei ungünstiger Prognose durch den Bebauungsplan nicht erreicht werden. Eine Verkehrslärmzunahme um 3 dB(A) werde ebenfalls nicht erfolgen.
25 
Der Bebauungsplan leide auch in klimaökologischer Hinsicht an keinem durchgreifenden Fehler. Nach dem Gutachten der Firma Ö... vom 22.3.2012 seien die sich aus dem vorgelegten Planungsentwurf ergebenden klimaökologischen Negativeffekte derart gering, dass sie in der benachbarten Wohnbebauung von E. und Patrick-Henry-Village zu keiner problematischen Verschlechterung der bioklimatischen Situation führten. Die aus der geplanten Bebauung resultierenden Windgeschwindigkeitsreduktionen blieben kleinräumig auf den unmittelbar südlichen Siedlungsrand von E. begrenzt. Die thermische Zusatzbelastung werde durch die im Bebauungsplanentwurf bereits festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen weitgehend aufgefangen.
26 
Die Beigeladene beantragt,
27 
den Antrag abzuweisen.
28 
Sie schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen der Antragsgegnerin an.
29 
Der Senat hat mit Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 - den Antrag von U... K..., den Vollzug des Bebauungsplans bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig auszusetzen, abgelehnt.
30 
Die das Bebauungsplanverfahren betreffenden Akten der Antragsgegnerin und die die Baugenehmigung vom 27.9.2012 betreffenden Baugenehmigungsakten des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis liegen dem Senat vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sie und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
A.
32 
Der Antrag des Antragstellers ist zulässig.
I.
33 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers vom 11.6.2012 ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Ein-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden, da der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ - erstmals am 11.5.2012 ortsüblich bekannt gemacht wurde.
II.
34 
Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB prozessual präkludiert. Denn er macht Einwendungen geltend, die er bereits bei der öffentlichen Auslegung erhoben hat. Dies genügt und eröffnet die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urt. des Senats v. 2.11.2009 - 3 S 3013/08 - BauR 2010, 252 [Ls]).
III.
35 
Der Antragsteller ist ferner gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
36 
Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das - wie hier - im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Eigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.6.2010 - 5 S 884/09 - BauR 2011, 80). Das ist hier der Fall.
IV.
37 
Dem Antragsteller fehlt im vorliegenden Verfahren schließlich auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Eine vollständige Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans ist bislang nicht erfolgt.
B.
38 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
I.
39 
Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Form- oder Verfahrensmangel.
40 
1. Der angefochtene Bebauungsplan wurde ordnungsgemäß verkündet. Die in der textlichen Festsetzung Nr. 2.6 enthaltene Bezugnahme auf die DIN 45691 (Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung) genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine solche Verweisung.
41 
a) Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Dies bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Verweist eine Festsetzung - wie vorliegend die textliche Festsetzung Nr. 2.6 - auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503).
42 
Diesen Anforderungen an das Publizitätsgebot entspricht der im Textteil des angefochtenen Bebauungsplans enthaltene Hinweis auf die Bezugsquelle der zitierten Richtlinie. Die Antragsgegnerin hat die im Schreiben des Senats vom 6.6.2014 geäußerten Bedenken zum Anlass genommen, den ursprünglichen Inhalt im Kapitel „Hinweise“ des Bebauungsplans dahingehend zu ergänzen, dass ein Exemplar der DIN 45691 mitsamt dem Bebauungsplan im Rathaus in E. zur Einsichtnahme bereitgehalten wird, womit sichergestellt ist, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Mit diesem ergänzten Hinweis ist der Bebauungsplan vom Bürgermeister erneut ausgefertigt und mit dem Hinweis rückwirkender Inkraftsetzung am 11.5.2014 in den „E.er Nachrichten“ öffentlich bekanntgemacht worden.
43 
b) Der Einwand des Antragstellers, die Voraussetzungen des § 214 Abs. 4 BauGB für eine rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans lägen nicht vor, weil der Plan infolge zwischenzeitlich ausgesprochener Baugenehmigungen inhaltlich nicht mehr umzusetzen sei, greift nicht durch.
44 
Der Antragsteller meint, es seien auf der Basis dieser Baugenehmigungen Änderungen erfolgt, die dazu führten, dass die „Identität des Bebauungsplans“ nicht mehr gegeben sei. Durch die am 3.7.2013 erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes seien insgesamt 170 neue Stellplätze genehmigt und errichtet worden. Das von der Antragsgegnerin beigezogene Planungsbüro sei aber davon ausgegangen, dass im GEe1 gewerbliche Betriebe mit großem Kundenaufkommen, verbunden mit PKW-Parkiergeräuschen ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar seien. Die Verkehrsprobleme hätten sich erkennbar verschärft.
45 
Dieses Vorbringen steht einer rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach Durchführung eines die erste fehlerhafte Bekanntgabe heilenden ergänzenden Verfahrens und einer erneuten Bekanntmachung nicht entgegen.
46 
aa) Nach seinem Wortlaut beschränkt § 214 Abs. 4 BauGB die Möglichkeit, ein ergänzendes Verfahren durchzuführen, nicht ausdrücklich auf bestimmte (formelle oder materielle) Mängel. Ob sich aus dem Attribut „ergänzend“ eine Begrenzung dahin ergibt, dass ein ergänzendes Verfahren nur punktuelle Nachbesserungen einer ansonsten fehlerfreien Planung ermöglicht, nicht aber zur Behebung von inhaltlich derart gravierenden Fehlern zur Verfügung steht, die das Gesamtkonzept der Planung betreffen und damit die „Identität des Bebauungsplans“ in Frage stellen (so BayVGH, Urt. v. 24.7.2007 - 1 N 07.1624 - BRS 71 Nr. 48 [2007] unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54), kann vorliegend dahinstehen. Denn Gegenstand des ergänzenden Verfahrens war allein die Bekanntgabe des Bebauungsplans, nicht aber inhaltliche Änderungen, die die ursprüngliche Planung und damit die „Identität des Bebauungsplans“ berühren können.
47 
bb) Sofern das Vorbringen des Antragstellers dahin zu verstehen sein sollte, dass durch die inzwischen erteilten Baugenehmigungen - von denen der Antragsteller offenbar annimmt, dass sie im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans stehen - dieser funktionslos geworden sei, ist dem nicht zu folgen. Denn die Voraussetzungen für die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans oder auch nur einer Festsetzung liegen erkennbar nicht vor. Hierbei kann schon deshalb unerörtert bleiben, ob die vom Antragsteller angeführte Baugenehmigung tatsächlich im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans im GEe1 steht, weil diese - wie auch die Baugenehmigung vom 27.9.2012 - noch nicht bestandskräftig ist. Denn für die Baugebiete GI1 bis 3 sind noch keine Baugenehmigungen erteilt worden. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans mit Blick auf die tatsächliche Entwicklung ihre Funktion verloren haben und deshalb eine Verwirklichung des Plans auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. v. 3.12.1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108,71; Beschl. v. 21.12.1999 - 4 BN 48.99 - NVwZ-RR 2000, 411).
48 
2. Entgegen den Rügen des Antragstellers leidet der Bebauungsplan nicht an abwägungserheblichen Fehlern bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
49 
Nach der - als Verfahrensnorm ausgestalteten - Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB, die auch einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100) in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736; Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
50 
a) Bezogen auf das Grundstück des Antragstellers enthält § 2 Abs. 3 BauGB die Verpflichtung, die vorhandenen Nutzungen des Grundstücks des Antragstellers vollständig zu ermitteln und sie in ihrer rechtlichen Bedeutung auch zutreffend zu bewerten. Diese Bestandserhebung gehört zur Ermittlung des wesentlichen Abwägungsmaterials insbesondere dann, wenn es um potenzielle Konflikte zwischen Nutzungen unterschiedlicher Immissionsempfindlichkeit in Gemengelagen sowie um die Schaffung von Beurteilungsgrundlagen bei planungsbedingten Veränderungen der zulässigen Nutzungen und damit einhergehenden Eigentumsbeeinträchtigungen geht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.5.2010 -10 D 92/08.NE - juris).
51 
Der Antragsteller rügt, die Festsetzung des GEe1 sei mit „§ 9 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und Abs. 10 BauNVO“ unvereinbar oder abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die planungsrechtliche Situation seines Grundstücks und dessen Nutzung unzutreffend eingeordnet habe. Er ist der Auffassung, es erfolge mit der Festsetzung des GEe1 eine planungsrechtliche Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet mit der Folge, dass sein Gebietserhaltungsanspruch verletzt werde.
52 
Auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch kann sich der Antragsteller gegenüber einem Bebauungsplan von vornherein nicht berufen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.8.2012 - 5 S 1444/10 - juris; BayVGH, Urt. v. 3.8.2012 - 15 N 09.1106 - juris). Der Vorwurf des Antragstellers trifft aber unabhängig davon auch aus anderen Gründen nicht zu. Der Senat hat mit Urteil vom 10.3.2010 (- 3 S 2627/08 - BRS 76, Nr. 88 [2010]) entschieden, dass die Umgebung des Grundstücks des Antragstellers als faktisches Industriegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO einzustufen sei. Denn die nähere Umgebung werde durch den industriellen Großbetrieb der Firma W... sowie den dazugehörigen bei Schichtbeginn und -ende stark befahrenen Großparkplatz entscheidend geprägt, wohingegen die Wohnnutzung des Antragstellers als Fremdkörper auszublenden sei. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 -, der in dem von der Rechtsvorgängerin des Antragstellers angestrengten Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO erging, an dieser Einschätzung festgehalten. Der Senat hält die in seinem Urteil vom 10.3.2010 vorgenommene Einstufung nach erneuter Überprüfung auch weiterhin für richtig. Das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Normenkontrollverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung.
53 
b) Die Antragsgegnerin hat zur Bewältigung der Lärmimmissionen, die infolge der durch die Planung zugelassenen Nutzungen zu erwarten sind, in Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen innerhalb des Plangebiets Emissionskontingente festgesetzt. Die hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
54 
aa) Dies gilt zunächst für das im GEe1 festgesetzte Emissionskontingent von Lek Tag/Nacht = 55/40 dB(A)/m² (vgl. Nutzungsschablone im GEe1). Nach Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen sind in den Gewerbe- und Industriegebieten nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Schallemissionen die in der Planzeichnung festgesetzten Emissionskontingente (Lek, zulässige, immissionswirksame Schallabstrahlung/m² Grundstücksfläche) nicht überschreiten (Abs. 1). Die Zulässigkeit der Festsetzung von Emissionskontingenten (vormalige Bezeichnung: Immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel) nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO als besondere Festsetzung der Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ist grundsätzlich anerkannt (BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - NVwZ 1998, 1067; Beschl. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 509; BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 - juris; zur Tauglichkeit der DIN 45691 Geräuschkontingentierung als Grundlage zur Festsetzung von Emissionskontingenten und als Kriterium zur Bewältigung von Lärmkonflikten im Planungsverfahren vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.6.2014 - 7 D 98/12.NE - BauR 2014, 1912; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 1.6.2011 - 1 C 11199/10 - juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 10.08.2010 - 1 KN 218/07 - BRS 76 Nr. 26; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Einwendungen werden insoweit auch vom Antragsteller nicht erhoben.
55 
Bei der Festlegung des im GEe1 festgesetzten Emissionskontingents ist das Gutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik, Schalltechnischer Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 - Festlegung von Emissionskontingenten - davon ausgegangen, dass entsprechend der Festsetzung in Ziff. 2.1, wonach im GEe1 nur das Wohnen nicht wesentlich störende Betriebe im Sinne des § 6 BauNVO zulässig sind, die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete von tags 60 d(B)A und nachts von 45 d(B)A bzw. die schalltechnischen Orientierungswerte nach der DIN 18005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) von tags 60 d(B)A und nachts von 50 bzw. 45 d(B)A einzuhalten sind. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein höheres Schutzniveau kann der Antragsteller, dessen Grundstück bislang in einem faktischen Industriegebiet lag, nicht beanspruchen. Durch die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets (GEe1) mit einem einem Mischgebiet angenäherten Status wird der Antragsteller durch den Bebauungsplan in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht insoweit vielmehr begünstigt.
56 
bb) Die Festsetzung der Emissionskontingente ist auch methodisch nicht zu beanstanden.
57 
Diese festgelegten Immissionswerte, die nicht überschritten werden sollen, werden durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets „zurückgerechnet“ (zur Methode der Emissionskontingente vgl. insbesondere Tegeder, UPR 1995, 210; Tegeder/Heppekau-sen, BauR 1999, 1095; Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Storr, Emmissions-kontingentierung nach DIN 45691 und ihre Anwendung im Geneh-migungsverfahren, Lärmbekämpfung, Bd. 5, 2010, Nr. 5; BVerwG, Beschl. vom 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - DVBl. 1998, 891; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749). Da bei der Planung regelmäßig weder konkrete Betriebsart und -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Auf der anderen Seite folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Emissionskontingents verhindert (etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung). Mithin ist die Methode der Emissionskontingente dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden. Durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist. Anhaltspunkte, die Zweifel an dieser Methode und an der auf der Grundlage der festgelegten Immissionswerte erfolgten konkreten Berechnung der Emissionskontingente begründeten, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt.
58 
cc) Die Einwendungen des Antragstellers gegen die in den weiteren Baugebieten (GE3 und GI4) des angegriffenen Bebauungsplans festgesetzten Emissionskontingente vermögen gleichfalls keine Fehlerhaftigkeit zu begründen.
59 
Die Rüge des Antragstellers, die Festlegung seines Grundstücks als Immissionsort 4 (IO4) im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung zur Festlegung von Emissionskontingenten im Bebauungsplangebiet vom 8.3.2012 sei fehlerhaft, weil er innerhalb des Plangebiets liege, verkennt, dass diese Vorgehensweise gerade dem Schutz der Wohnnutzung dient (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Der Gutachter Herr Malo hat im Rahmen seiner Erläuterungen in der mündlich Verhandlung zudem klargestellt, dass die Festlegung des genannten Immissionsorts nur deshalb erfolgt sei, um in einer Art Kontrollberechnung zu ermitteln, welche Immissionen am Grundstück des Antragstellers bei der Festlegung der Emissionskontingente zu erwarten seien. Keinesfalls hätten sich die Emissionskontingente durch diesen weiteren Immissionsort erhöht.
60 
dd) Auch der Vorwurf des Antragstellers, bei der Festlegung der Emissionskontingente sei die Vorbelastung lediglich pauschal angesetzt und nicht konkret ermittelt worden, begründet keine Fehlerhaftigkeit der Geräuschkontingentierung.
61 
Der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 geht bei der Bemessung der Vorbelastung von der „auf der sicheren Seite liegenden“ Annahme aus, dass die bestehende gewerbliche Nutzung die geltenden Immissionsrichtwerte ausnütze. Dieser Ansatz ist - entgegen der Stellungnahme von G...- Ingenieur-Büro für Schall- und Schwingschutz, Raumakustik, Bauphysik vom 3.9.2012, auf den der Antragsteller verweist - nicht zu beanstanden. Denn die Vorbelastung ergibt sich vor allem aus allen tatsächlich vorhandenen und planungsrechtlich zulässigen Lärmimmissionen i.S.d. TA Lärm. Bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung sind aber nur solche Lärmimmissionen eines vorhandenen Gewerbebetriebs zu berücksichtigen, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Denn gegen Lärmimmissionen, die dieses Maß überschreiten, steht den Betroffenen ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Betrieb zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736).
62 
Das Gutachten ist danach nicht deshalb fehlerhaft, weil es für die bestehende gewerbliche Nutzung die Vorbelastung für die Teilflächen, für die Emissionskontingente festgesetzt werden sollen (Ziffer 3.1 DIN 45691), so festgelegt hat, dass an den gewählten Immissionsorten die geltenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Die Berechnung des Planwerts an den Immissionsorten (Ziffer 3.5 DIN 45691) als energetische Differenz des zulässigen Gesamt-Immissionswerts und der Vorbelastung (vgl. Ziffer 3.6 DIN 45691) lässt einen Fehler ebenfalls nicht erkennen. Ferner ist - wie bereits dargelegt - nicht zu beanstanden, dass der Gutachter bei seiner Berechnung für die Festlegung der Planwerte (und hieraus letztlich folgend der Emissionskontingente) für den Kontrollwert am IO4 als Ausgangspunkt die Immissionsrichtwerte der TA Lärm bzw. Orientierungswerte der DIN 18005 für ein Mischgebiet (tags/nachts = 60/45 d(B)A bzw. 60/50 d(B)A bzw. 45 d(B)A) angesetzt hat. Denn der Planwert ist der Wert, den der Beurteilungspegel aller auf den Immissionsort (hier: IO4) einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet zusammen an diesem nicht überschreiten darf (vgl. Ziffer 3.5 DIN 45691). Wie die Tabelle 5 des schalltechnischen Untersuchungsberichts zeigt, wird der zur Kontrolle berechnete „Planwert“ am IO4 durch die aus den Emissionskontingenten sich ergebenden Immissionskontingenten (Ziffer 3.6 DIN 45691) unterschritten. Denn der Emissionswert repräsentiert zugleich einen (rechnerisch anhand des - wie auch vorliegend - im Bebauungsplan festzulegenden technischen Regelwerks zu ermittelnden) maximalen Anteil der jeweiligen Fläche an dem am (an den) Immissionsort(en) maximal zulässigen Lärm (vgl. Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Kraft, DVBl 1998, 1048). Nach der Tabelle 5 betragen die Immissionskontingente am IO4 tags 51,7 d(B)A und nachts 36,7 dB(A). Dies bedeutet, dass der Beurteilungspegel aller auf diesen Immissionsort einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet den nach der TA Lärm für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwert jedenfalls nicht überschreitet (vgl. zum Berechnungsmodus der DIN 45691 insgesamt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -; Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749; BayVGH, Urt. v. 3.8.2010 - 15 N 09.1106 - juris).
63 
c) Der Antragsgegnerin ist ferner im Ergebnis keine Verletzung des sich aus § 2 Abs. 3 BauGB ergebenden Gebots einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und der R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149) vorzuwerfen.
64 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BRS 78 Nr. 71; Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 - ZfBR 2007, 580; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBIBW 2012, 421).
65 
Die Antragsgegnerin hat zwar keine gutachterlichen Ermittlungen zu etwaigen planbedingten Verkehrszunahmen und den damit verbundenen Verkehrslärmimmissionen angestellt. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls bedurfte es jedoch keiner vertiefenden Untersuchung der planbedingt zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149).
66 
aa) Dies gilt zunächst für die L.-W.-Straße.
67 
Nach dem Bebauungsplan ist vorgesehen, dass die nördlich am Grundstück des Antragstellers entlang der ehemaligen Bahntrasse verlaufende L.-W.-Straße auf einer Länge von ca. 100 m von 5,00 m auf 7,00 m Breite ausgebaut werden soll, um die südlich der ehemaligen Bahntrasse liegenden Gewerbeflächen GEe1 verkehrlich zu erschließen (vgl. Ziff. 6.4.1 der Begründung des Bebauungsplans). Der Ausbau steht allerdings unter dem Vorbehalt der Erteilung eines Freistellungsbescheides nach § 23 AEG.
68 
Einer gutachterlichen Verkehrslärmimmissionsprognose zu dem insoweit zu erwartenden Verkehrslärm bedurfte es nicht. Der aus dem GEe1 zu erwartende Verkehrslärm kann angesichts der nach dem Bebauungsplan dort zur Verfügung stehenden Gewerbefläche vernachlässigt werden. Denn abzüglich des Grundstücks des Antragstellers umfasst diese innerhalb der Baugrenzen lediglich eine Fläche von ca. 55 m x 40 m. Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach Ziff. 2.1. der schriftlichen Festsetzungen im GEe1 nur Betriebe zulässig sind, die das Wohnen im Sinne von § 6 BauNVO nicht wesentlich stören. Überdies verkennt der Antragsteller in diesem Zusammenhang das seinem Grundstück zukommende immissionsschutzrechtliche Schutzniveau. Dieses bemisst sich nicht nach einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, sondern - entsprechend den in Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen vorgesehenen Einschränkungen - einem Gewerbegebiet mit Mischgebietsstatus.
69 
Ferner ist in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass die L.-W.-Straße weder im Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Bebauungsplans noch derzeit aufgrund ihres Ausbauzustandes als Ausweichstrecke für Schwerlastverkehr in Betracht kommt. Derartige Überlegungen waren auch nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Eine Nutzung der L.-W.-Straße für LKW-Fahrten, die durch die in dem Plangebiet anzusiedelnden Gewerbe- und Industriebetriebe ausgelöst werden, kann daher weitestgehend ausgeschlossen werden.
70 
bb) Auch mit Blick auf die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 konnte die Antragsgegnerin hinsichtlich der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen ohne Rechtsfehler von einer weitergehenden Ermittlung absehen.
71 
Bezüglich des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den dadurch höheren Schallemissionen hält der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 fest, dass dem Gutachter keine verlässlichen Angaben vorlägen, wie viel zusätzlicher Verkehr durch das Plangebiet erzeugt werde. Unter Beachtung der Verkehrszahlen auf der K 4149 sei jedoch davon auszugehen, dass aufgrund der Ansiedelung des Gewerbe- und Industriegebiets keine Verdopplung des Verkehrsaufkommens erzeugt werde. Daher werde der Verkehrslärm auf der K 4149 nicht um 3 dB(A) erhöht. Ferner kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass unter Beachtung der Nr. 7.4 der TA Lärm keine organisatorischen Maßnahmen zur Reduzierung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens erforderlich seien. Diese gutachterliche Abschätzung ist im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten im Ergebnis nicht zu beanstanden.
72 
(1) Bei einer projektbezogenen Angebotsplanung, bei der - wie hier - planungsrechtliche Grundlage ein konkretes gewerbliches Vorhaben inmitten steht, begegnet es jedenfalls grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Verkehre und planbedingten Lärmimmissionen das konkrete Vorhaben zu Grunde zu legen. Gerade bei der Erstellung von Verkehrs- und Immissionsprognosen können als Basis nur die im Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren Daten und Erkenntnisse dienen, die ein wirklichkeitsnahes Wahrscheinlichkeitsurteil ermöglichen (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003 - 4 BN 19.03 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 20; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.9.2012 - 3 S 2708/10 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914). Hierbei darf eine Gemeinde ihrer Prognose der Auswirkungen eines Betriebs jedoch nicht ungeprüft die Angaben des Vorhabenträgers zu Grunde legen; vielmehr hat sie sich zu vergewissern, dass die von ihr verwendeten Daten ein realistisches künftiges Betriebsgeschehen abbilden (s. dazu Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 428, 483). Allerdings muss der Plangeber, wenn ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung ist, auch andere bauliche Nutzungen in seine Prognoseentscheidung einbeziehen, wenn derartige andere Nutzungen realistischerweise zu erwarten sind oder wenn das konkrete Vorhaben, das den Planungsanlass darstellt, die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausschöpft und daher die voraussichtlichen planbedingten Immissionen nicht realistisch abbilden kann. Entwicklungen, die zwar theoretisch denkbar sind, sich aber noch in keiner Weise konkret abzeichnen, haben außer Betracht zu bleiben (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003, a.a.O.).
73 
Im vorliegenden Fall erfolgt die Umsetzung des Bebauungsplans bei realistischer Betrachtung allein durch die W...-Werke im Rahmen der beabsichtigten - und teilweise durch entsprechende Baugenehmigungen bereits ins Werk gesetzten - Erweiterung des bestehenden Betriebs. Eine Vielzahl von Gewerbe- oder Industriebetrieben mit gegebenenfalls ganz unterschiedlichem Zulieferverkehr ist deshalb nicht zu erwarten.
74 
(2) Grundlage der Erschließungskonzeption ist nach Ziff. 6.4.1. der Begründung zum Bebauungsplan eine zumindest vorläufige Beibehaltung der R.-W.-Straße/Kreisstraße 4149 als Haupterschließungsstraße für das Planungsgebiet, aber auch als südliche Anbindung von E. an das übergeordnete Straßennetz. Ein Ausbau der Straße ist im Hinblick auf eine mögliche künftige Verlegung nicht vorgesehen. Dieses Erschließungskonzept ist mit Blick auf die räumliche Verkehrswegeinfrastruktur, in die das Plangebiet eingebettet ist, schlüssig. Eine Durchfahrt für Lkws durch E. ist aufgrund der erheblichen Beengtheit der Durchfahrtsstraße und der zusätzlichen Erschwerung aufgrund der dort verlaufenden Straßenbahn nahezu völlig ausgeschlossen. Zudem besteht für Lkw ein Verbot der Durchfahrt. Dies entspricht der Bekundung der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan, durch entsprechende verkehrslenkende Maßnahmen eine Zufahrt zum Plangebiet allein von Süden zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund wird der künftige Zu- und Abfahrtsverkehr nahezu ausschließlich über die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den - südlich den Plangebiets liegenden - S.-Weg/Kreisstraße K 9707 abgewickelt werden, von wo aus weiter über die L 600a (S.er Straße) nach Heidelberg, die Bundesautobahn A 5 - im Bereich Patrick-Henry-Village - oder die Bundesstraße 535 - Richtung Schwetzingen - gefahren werden kann. Diese infrastrukturellen Gegebenheiten machen deutlich, dass am Grundstück des Antragstellers wie auch in den Wohngebieten nördlich des Plangebiets und der ehemaligen Bahntrasse nicht mit einer merklichen Erhöhung des Schwerlastverkehrs zu rechnen ist.
75 
(3) Die Prognose des Gutachters wird auch durch die Ergebnisse des Verkehrsentwicklungsplans der Antragsgegnerin - Analyse 2003 gestützt. Daraus ergibt sich, dass die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 im Bereich der W...-Werke und des Plangebiets mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von ca. 6.700 Fahrzeuge DTV (Kfz/24h) belastet war. Davon haben ca. 2.450 Fahrzeuge die W...-Werke angefahren. Nach dem im Auftrag der Beigeladenen erstellten Gutachten zu den verkehrlichen Auswirkungen der geplanten Werkserweiterung am Standort E. soll sich durch die Erweiterung die Zahl der Mitarbeiter auf 500 erhöhen, von den nach einer vorsichtigen Schätzung des Vertreters des Planungsbüros P... - Herrn V... - in der mündlichen Verhandlung ca. 400 mit dem Pkw zu ihrem Arbeitsplatz gelangen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine planbedingte Verdopplung der Verkehrsmenge insgesamt oder auch nur der auf die W...-Werke - nach ihrer Erweiterung im Plangebiet - entfallenden Verkehrsmenge mit der Folge einer Erhöhung der Lärmimmissionen um 3 d(B)A als ausgeschlossen. Nichts anderes gilt, wenn man nur den Schwerlastverkehr in den Blick nimmt. Hier dürfte sogar eine Entlastung anzunehmen sein, da bisher ausgelagerte Betriebsstätten, die einen entsprechenden Verkehr zum Hauptwerk ausgelöst haben, in die projektierte Betriebserweiterung - insbesondere durch das geplante Hochregallager - integriert werden sollen. Anhaltspunkte, die eine andere Einschätzung hinsichtlich der Entwicklung des Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 rechtfertigten, hat der Antragsteller nicht dargelegt.
76 
(4) Da die Umsetzung der gesamten Planung bei realistischer Betrachtung in einer Hand liegt, kann die Gestaltung der Zu- und Abfahrten zu dem westlichen Plangebiet im Übrigen auch noch im Wege einer nachgelagerten Konfliktbewältigung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - NVwZ 2014, 69; Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45) in einem Baugenehmigungsverfahren einer Lösung zugeführt werden. Je südlicher die Zu- und Abfahrten liegen, umso weniger kommt es am Gebäude des Antragstellers und im Bereich der nördlich der Bahntrasse anschließenden Wohnbebauung zu höherem Verkehrslärm. Der angefochtene Bebauungsplan steht dem nicht entgegen. Die Zu- und Abfahrten zu den Betriebsgebäuden können somit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens so gestaltet werden, dass jedenfalls damit den Interessen des Antragstellers und der Bewohner des im Bereich der nördlich der Bahntrasse gelegenen Wohngebiets mit Blick auf die Verkehrsbewegungen und den Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen hinreichend Rechnung getragen wird.
77 
d) Die klimaökologischen Einwände des Antragstellers gegen den Bebauungsplan vermögen dem Antrag gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ein beachtlicher Ermittlung- oder Bewertungsfehler liegt hinsichtlich der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans nicht vor.
78 
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 – hierzu Folgendes ausgeführt:
79 
„Die Antragstellerin referiert zwar aus der - überholten - klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 13.03.2012. Die - ergänzende - Klimaökologische Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 kommt indessen zu dem zusammenfassenden Ergebnis, die sich ergebenden klimaökologischen Negativeffekte seien derart gering, dass sie in der benachbarten Wohnbebauung von E. und Patrick-Henry-Village zu keiner problematischen Verschlechterung der bioklimatischen Situation führten. Die aus der geplanten Bebauung resultierenden Windgeschwindigkeitsreduktionen blieben kleinräumig auf den unmittelbar südlichen Siedlungsrand von E. begrenzt. Die thermische Zusatzbelastung werde durch die im Bebauungsplanentwurf bereits festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen weitgehend aufgefangen. Mit der klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 setzt sich die Antragstellerin indessen nicht auseinander.“
80 
Hieran ist festzuhalten. Der Antragsteller ist diesen Ausführungen im vorliegenden Verfahren weder substantiiert entgegengetreten noch hat er sich überhaupt mit ihnen auseinandergesetzt.
81 
e) Der Auffassung des Antragstellers, Standortalternativen seien nicht hinreichend geprüft worden, ist ebenfalls nicht zu folgen.
82 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen nur dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die nahe liegen und aus ihrer Sicht als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420).
83 
Nach Maßgabe dessen ist das Vorgehen der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Denn sie hat Alternativen erkannt und in die Abwägung einbezogen.
84 
Die Begründung zum Bebauungsplan äußert sich unter Nr. 8.7 zu in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten. Dort wird zwar einleitend ausgeführt, grundlegende Vorhabensalternativen im Sinne von Nutzungsalternativen seien im Rahmen der Planaufstellung nicht geprüft worden. Die Begründung hierzu ist indessen nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Denn es wird insoweit hervorgehoben, dass die betreffenden Flächen bereits von übergeordneter Seite durch die Darstellungen im Regionalplan und im Flächennutzungsplan für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen seien. Als grundlegende Standortalternative sei von Seiten der Firma W... im Jahr 2007 eine Erweiterung auf der Ostseite der Autobahn geplant worden. Diese Planungsabsicht, die eine deutlich größere Fläche beansprucht hätte, hätte jedoch aufgrund der fehlenden Zustimmung der Stadt Heidelberg nicht weiter verfolgt werden können. Für den Bereich der ehemaligen Bahntrasse sei zunächst eine gewerbliche Nutzung vorgesehen worden. Diese Planungsabsicht sei aber im Laufe des Verfahrens im Interesse der nördlich angrenzenden Wohnnutzung wieder aufgegeben worden. Auf eine Ausdehnung des geplanten Industriegebiets auf die westlich folgenden Gewanne sei verzichtet worden.
85 
Diesen Erwägungen zu anderweitigen Planungsmöglichkeiten setzt der Antragsteller keine substantiierten Einwendungen entgegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Der Antragsteller meint lediglich pauschal, man hätte eine Verschiebung des Plangebiets nach Westen diskutieren müssen. Dem ist indessen entgegenzuhalten, dass damit eine nicht nachvollziehbare Zersiedelung stattgefunden hätte, deren Erforderlichkeit nur schwerlich hätte begründet werden können. Davon, dass es sich hierbei um eine naheliegende und ernsthaft in Erwägung zu ziehende Alternative handelt, kann daher unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange keine Rede sein.
II.
86 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an zu seiner Unwirk-samkeit führenden materiellen Fehlern.
87 
1. Der Senat hat entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Bedenken hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
88 
Diese Vorschrift statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338; Urt. v. 20.5.2010 – 4 C 7.09 – BVerwGE 137, 74). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.2013, a.a.O.; Urt. v. 27.3.2013 - 4 CN 6.11 - BauR 2013, 1402).
89 
Gemessen daran ist der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ städtebaulich gerechtfertigt.
90 
a) In der Begründung zum Bebauungsplan (Nr. 2, Seite 7) wird unter Erforderlichkeit der Planung und wesentliche Planungsziele ausgeführt, östlich angrenzend an das Planungsgebiet befinde sich die Firma R...... GmbH & Co. KG. Diese Firma unterliege einem erheblichen Expansionsdruck, dem ursprünglich östlich der Autobahn A 5 hätte Rechnung getragen werden sollen. Nachdem eine weitere Werksentwicklung im Osten offenkundig nicht mehr realisierungsfähig sei, sei die Firma W... auf Erweiterungsflächen im Westen des bestehenden Werksgeländes angewiesen. Mit der geplanten Prozesswasseraufbereitungsanlage auf dem Gelände der früheren Firma H... sei bereits der Schritt über die K 4149 gegangen worden. Zielsetzung der Antragsgegnerin sei es daher, diesem bestehenden Bedarf nach gewerblich nutzbaren Flächen Rechnung zu tragen und dabei insbesondere die Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage für eine weitere gewerbliche Entwicklung in E., der Schutz vor städtebaulichen Fehlentwicklungen, insbesondere durch ungesteuerte Einzelhandelsentwicklung im Randbereich zur Ortslage und die Sicherung einer angemessenen landwirtschaftlichen Einbindung.
91 
Diese Erwägungen und städtebaulichen Zielsetzungen sind aus sich heraus tragfähig und genügen den Anforderungen an die Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
92 
b) Der Auffassung des Antragstellers, die Festsetzung eines GEe1 sei ein „Etikettenschwindel“, trifft nicht zu. Zwar ist es einer Gemeinde verwehrt, eine Zielsetzung zu verfolgen, die keine Grundlage in der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB hat. Deshalb ist es unzulässig, eine Überplanung oder eine Umplanung und damit eine Änderung des tatsächlichen Gebietscharakters vorzunehmen, um lediglich den Erfordernissen eines städtebaulich gebotenen Immissionsschutzes auszuweichen. Ein in diesem Sinne verstandener „Etikettenschwindel“ wäre anzunehmen, wenn eine Gemeinde beispielsweise einen Baugebietstyp ausschlaggebend deshalb festsetzt, um die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung zugunsten eines innerhalb oder außerhalb des Plangebietes gelegenen Unternehmens zu mindern (BVerwG, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 BN 1.00 - Buchholz 406.11 § 5 BauGB Nr. 11).
93 
Nach Maßgabe dessen liegt jedoch ein mit der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB unvereinbarer „Etikettenschwindel“ nicht vor. Denn die Rüge des Antragstellers beruht offenkundig auf der Ansicht, sein Grundstück liege in einem allgemeinen oder gar reinen Wohngebiet. Dies trifft jedoch - wie dargelegt - nicht zu. Mit Blick darauf, dass das Grundstück des Antragstellers in einem faktischen Industriegebiet liegt, war es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, zugunsten des Antragstellers ein GEe1 und damit ein gegenüber einem Industriegebiet höheres Immissionsschutzniveau festzusetzen.
94 
c) Gründe dafür, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet und damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt, sind nicht ersichtlich.
95 
Der Antragsteller rügt zwar ein mangelndes Verkehrskonzept und befürchtet eine Überlastung der K 4191. Er zeigt jedoch nicht auf, dass die Umsetzung des Bebauungsplans zwingend zu einem Zusammenbruch des Verkehrsnetzes führt und der Bebauungsplan daher mangels hinreichender Erschließung des Plangebiets auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet. Anhaltspunkte für den Eintritt einer derartigen Situation vermag auch der Senat nicht zu erkennen.
96 
2. Die Bestandsschutzklausel („Fremdkörperfestsetzung“) in Ziffer 2.2 des Textteils des Bebauungsplans ist rechtlich nicht zu beanstanden.
97 
Nach dieser Festsetzung sind im GEe1 Änderungen, Nutzungsänderungen, Erweiterungen und Erneuerungen vorhandener genehmigter baulicher und sonstiger Anlagen, die gemäß Abs. 1 (gemeint: Ziffer 2.1) unzulässig wären, gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan, wenn bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig wären, festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.
98 
§ 1 Abs. 10 BauNVO steht in einem sachlichen Zusammenhang mit § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB, wonach es zu den Aufgaben der Bauleitplanung gehört, vorhandene Ortsteile zu erhalten, zu erneuern und fortzuentwickeln, und beruht auf der Erwägung, dass die Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung trotz der Differenzierungsmöglichkeiten, die § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO bieten, nicht in allen Fällen Planungsergebnisse gewährleisten, die den Belangen der Betroffenen angemessen Rechnung tragen (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). Die Regelung dient nach ihrem offenkundigen Zweck der Standortsicherung der aufgrund der nunmehrigen Planung nicht (mehr) gebietstypischen vorhandenen baulichen oder sonstigen Anlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - ZfBR 2002, 687; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Rn. 136). Das städtebauliche Anliegen kann nach Auffassung des Verordnungsgebers dadurch gefördert werden, dass die Gemeinde durch ihre Planung jene vorhandenen baulichen Anlagen an ihrem Standort planungsrechtlich sichert, die bei typisierender Betrachtungsweise nunmehr „an sich“ unzulässig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999, a.a.O.) und daher zwar kraft passiven Bestandsschutzes nicht beseitigt, jedoch aufgrund neuer Rechtslage nicht erweitert werden können. Die Gemeinde soll allerdings gehindert sein, diese Möglichkeit gleichsam wahllos für eine bauliche Anlage vorzusehen. Aus diesem Grunde wird sie in ihrer planerischen Möglichkeit durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Maßgebend ist mithin eine gesamträumliche Betrachtung des beplanten Gebietes (BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - BauR 2002, 1665).
99 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO zu bejahen.
100 
a) Die von § 1 Abs. 10 BauNVO eröffneten planerischen Möglichkeiten sind zwar, wie ausgeführt, durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die „Festsetzung eines Baugebiets“ auf das gesamte überwiegend bebaute Gebiet erstrecken müsste. Eine solche Einschränkung ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Sie widerspräche zudem den mit ihr verfolgten Zwecken. Im vorliegenden Fall ist dementsprechend für die Frage, ob das Kriterium „in überwiegend bebauten Gebieten“ erfüllt ist, nicht allein auf das Baugebiet GEe1 abzustellen, sondern die östlich und südlich unmittelbar anschließende Bebauung durch die W...-Werke in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen. An diesem Bebauungszusammenhang nehmen die Grundstücke im GEe1 teil. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10.3.2010 (a.a.O.) entschieden. Daran, dass dieser Bebauungszusammenhang ein „überwiegend bebautes Gebiet“ im Sinne des § 1 Abs. 10 BauNVO darstellt, ist nicht zu zweifeln.
101 
b) Die Bestandsschutzklausel ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch hinreichend bestimmt. Denn damit sind auf jeden Fall Wohngebäude gemeint, die in einem Gewerbegebiet grundsätzlich unzulässig sind. Die Regelung in Ziff. 2.2 des Textteils des Bebauungsplans leidet auch insoweit an keinem Rechtsfehler, als § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO nur zu einer konkreten anlagenbezogenen Festsetzung ermächtigt, aus der sich zweifelsfrei ergibt, auf welche konkret vorhandenen Anlagen sich der erweiterte Bestandsschutz in welchem Umfang bezieht. (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - NVwZ-RR 2014, 504). Denn nach Lage der Dinge kann sich die Festsetzung allein auf die Gebäude des Antragstellers beziehen.
102 
c) Die Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO ist schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil nach Satz 3 dieser Vorschrift die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben muss. Die Festsetzung bewirkt nicht, dass sich der Antragsteller immissionsschutzrechtlich auf das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets berufen kann. Die allgemeine Zweckbestimmung des als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesenen Baugebiets wird deshalb durch die Festsetzung nicht gefährdet.
103 
3. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet schließlich nicht an be-achtlichen Verstößen gegen das Abwägungsgebot.
104 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
105 
Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Beschl. v. 24.10.2010 - 4 BN 40.10 - BRS 76 Nr. 28 [2010]; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16).
106 
a) Der Antragsteller sieht einen Abwägungsfehler im Wesentlichen darin, dass sein Grundstück planungsrechtlich eine Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet erfahren habe. Dass dem nicht so ist, hat der Senat bereits ausgeführt. Die Antragsgegnerin hat sich mit der planungsrechtlichen Zuordnung des Grundstücks des Antragstellers ausführlich auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen in diesem Zusammenhang sind - insbesondere mit Blick auf die zugunsten des Antragstellers aufgenommene „Fremdkörperfestsetzung“ nach § 1 Abs. 10 BauNVO - frei von Abwägungsfehlern. Unter diesen Umständen kann von einer - ohnehin lediglich unsubstantiiert behaupteten - Wertminderung des Grundstücks gleichfalls keine Rede sein.
107 
b) Die Antragsgegnerin hat auch das Problem der Verkehrszunahme und Entwicklung der Verkehrsimmissionen erkannt und - wie ihre Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan zeigen - im Ergebnis abwägungsfehlerfrei gewürdigt. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter B. I. 2 c).
108 
Auch im Übrigen sind keine zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplan führenden Abwägungsfehler ersichtlich.
109 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
110 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
111 
Beschluss vom 3. Dezember 2014
112 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 20.000 EUR festgesetzt.
113 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
A.
32 
Der Antrag des Antragstellers ist zulässig.
I.
33 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers vom 11.6.2012 ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Ein-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden, da der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ - erstmals am 11.5.2012 ortsüblich bekannt gemacht wurde.
II.
34 
Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB prozessual präkludiert. Denn er macht Einwendungen geltend, die er bereits bei der öffentlichen Auslegung erhoben hat. Dies genügt und eröffnet die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urt. des Senats v. 2.11.2009 - 3 S 3013/08 - BauR 2010, 252 [Ls]).
III.
35 
Der Antragsteller ist ferner gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
36 
Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das - wie hier - im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Eigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.6.2010 - 5 S 884/09 - BauR 2011, 80). Das ist hier der Fall.
IV.
37 
Dem Antragsteller fehlt im vorliegenden Verfahren schließlich auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Eine vollständige Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans ist bislang nicht erfolgt.
B.
38 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
I.
39 
Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Form- oder Verfahrensmangel.
40 
1. Der angefochtene Bebauungsplan wurde ordnungsgemäß verkündet. Die in der textlichen Festsetzung Nr. 2.6 enthaltene Bezugnahme auf die DIN 45691 (Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung) genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine solche Verweisung.
41 
a) Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Dies bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Verweist eine Festsetzung - wie vorliegend die textliche Festsetzung Nr. 2.6 - auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503).
42 
Diesen Anforderungen an das Publizitätsgebot entspricht der im Textteil des angefochtenen Bebauungsplans enthaltene Hinweis auf die Bezugsquelle der zitierten Richtlinie. Die Antragsgegnerin hat die im Schreiben des Senats vom 6.6.2014 geäußerten Bedenken zum Anlass genommen, den ursprünglichen Inhalt im Kapitel „Hinweise“ des Bebauungsplans dahingehend zu ergänzen, dass ein Exemplar der DIN 45691 mitsamt dem Bebauungsplan im Rathaus in E. zur Einsichtnahme bereitgehalten wird, womit sichergestellt ist, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Mit diesem ergänzten Hinweis ist der Bebauungsplan vom Bürgermeister erneut ausgefertigt und mit dem Hinweis rückwirkender Inkraftsetzung am 11.5.2014 in den „E.er Nachrichten“ öffentlich bekanntgemacht worden.
43 
b) Der Einwand des Antragstellers, die Voraussetzungen des § 214 Abs. 4 BauGB für eine rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans lägen nicht vor, weil der Plan infolge zwischenzeitlich ausgesprochener Baugenehmigungen inhaltlich nicht mehr umzusetzen sei, greift nicht durch.
44 
Der Antragsteller meint, es seien auf der Basis dieser Baugenehmigungen Änderungen erfolgt, die dazu führten, dass die „Identität des Bebauungsplans“ nicht mehr gegeben sei. Durch die am 3.7.2013 erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes seien insgesamt 170 neue Stellplätze genehmigt und errichtet worden. Das von der Antragsgegnerin beigezogene Planungsbüro sei aber davon ausgegangen, dass im GEe1 gewerbliche Betriebe mit großem Kundenaufkommen, verbunden mit PKW-Parkiergeräuschen ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar seien. Die Verkehrsprobleme hätten sich erkennbar verschärft.
45 
Dieses Vorbringen steht einer rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach Durchführung eines die erste fehlerhafte Bekanntgabe heilenden ergänzenden Verfahrens und einer erneuten Bekanntmachung nicht entgegen.
46 
aa) Nach seinem Wortlaut beschränkt § 214 Abs. 4 BauGB die Möglichkeit, ein ergänzendes Verfahren durchzuführen, nicht ausdrücklich auf bestimmte (formelle oder materielle) Mängel. Ob sich aus dem Attribut „ergänzend“ eine Begrenzung dahin ergibt, dass ein ergänzendes Verfahren nur punktuelle Nachbesserungen einer ansonsten fehlerfreien Planung ermöglicht, nicht aber zur Behebung von inhaltlich derart gravierenden Fehlern zur Verfügung steht, die das Gesamtkonzept der Planung betreffen und damit die „Identität des Bebauungsplans“ in Frage stellen (so BayVGH, Urt. v. 24.7.2007 - 1 N 07.1624 - BRS 71 Nr. 48 [2007] unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54), kann vorliegend dahinstehen. Denn Gegenstand des ergänzenden Verfahrens war allein die Bekanntgabe des Bebauungsplans, nicht aber inhaltliche Änderungen, die die ursprüngliche Planung und damit die „Identität des Bebauungsplans“ berühren können.
47 
bb) Sofern das Vorbringen des Antragstellers dahin zu verstehen sein sollte, dass durch die inzwischen erteilten Baugenehmigungen - von denen der Antragsteller offenbar annimmt, dass sie im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans stehen - dieser funktionslos geworden sei, ist dem nicht zu folgen. Denn die Voraussetzungen für die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans oder auch nur einer Festsetzung liegen erkennbar nicht vor. Hierbei kann schon deshalb unerörtert bleiben, ob die vom Antragsteller angeführte Baugenehmigung tatsächlich im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans im GEe1 steht, weil diese - wie auch die Baugenehmigung vom 27.9.2012 - noch nicht bestandskräftig ist. Denn für die Baugebiete GI1 bis 3 sind noch keine Baugenehmigungen erteilt worden. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans mit Blick auf die tatsächliche Entwicklung ihre Funktion verloren haben und deshalb eine Verwirklichung des Plans auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. v. 3.12.1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108,71; Beschl. v. 21.12.1999 - 4 BN 48.99 - NVwZ-RR 2000, 411).
48 
2. Entgegen den Rügen des Antragstellers leidet der Bebauungsplan nicht an abwägungserheblichen Fehlern bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
49 
Nach der - als Verfahrensnorm ausgestalteten - Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB, die auch einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100) in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736; Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
50 
a) Bezogen auf das Grundstück des Antragstellers enthält § 2 Abs. 3 BauGB die Verpflichtung, die vorhandenen Nutzungen des Grundstücks des Antragstellers vollständig zu ermitteln und sie in ihrer rechtlichen Bedeutung auch zutreffend zu bewerten. Diese Bestandserhebung gehört zur Ermittlung des wesentlichen Abwägungsmaterials insbesondere dann, wenn es um potenzielle Konflikte zwischen Nutzungen unterschiedlicher Immissionsempfindlichkeit in Gemengelagen sowie um die Schaffung von Beurteilungsgrundlagen bei planungsbedingten Veränderungen der zulässigen Nutzungen und damit einhergehenden Eigentumsbeeinträchtigungen geht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.5.2010 -10 D 92/08.NE - juris).
51 
Der Antragsteller rügt, die Festsetzung des GEe1 sei mit „§ 9 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und Abs. 10 BauNVO“ unvereinbar oder abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die planungsrechtliche Situation seines Grundstücks und dessen Nutzung unzutreffend eingeordnet habe. Er ist der Auffassung, es erfolge mit der Festsetzung des GEe1 eine planungsrechtliche Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet mit der Folge, dass sein Gebietserhaltungsanspruch verletzt werde.
52 
Auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch kann sich der Antragsteller gegenüber einem Bebauungsplan von vornherein nicht berufen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.8.2012 - 5 S 1444/10 - juris; BayVGH, Urt. v. 3.8.2012 - 15 N 09.1106 - juris). Der Vorwurf des Antragstellers trifft aber unabhängig davon auch aus anderen Gründen nicht zu. Der Senat hat mit Urteil vom 10.3.2010 (- 3 S 2627/08 - BRS 76, Nr. 88 [2010]) entschieden, dass die Umgebung des Grundstücks des Antragstellers als faktisches Industriegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO einzustufen sei. Denn die nähere Umgebung werde durch den industriellen Großbetrieb der Firma W... sowie den dazugehörigen bei Schichtbeginn und -ende stark befahrenen Großparkplatz entscheidend geprägt, wohingegen die Wohnnutzung des Antragstellers als Fremdkörper auszublenden sei. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 -, der in dem von der Rechtsvorgängerin des Antragstellers angestrengten Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO erging, an dieser Einschätzung festgehalten. Der Senat hält die in seinem Urteil vom 10.3.2010 vorgenommene Einstufung nach erneuter Überprüfung auch weiterhin für richtig. Das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Normenkontrollverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung.
53 
b) Die Antragsgegnerin hat zur Bewältigung der Lärmimmissionen, die infolge der durch die Planung zugelassenen Nutzungen zu erwarten sind, in Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen innerhalb des Plangebiets Emissionskontingente festgesetzt. Die hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
54 
aa) Dies gilt zunächst für das im GEe1 festgesetzte Emissionskontingent von Lek Tag/Nacht = 55/40 dB(A)/m² (vgl. Nutzungsschablone im GEe1). Nach Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen sind in den Gewerbe- und Industriegebieten nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Schallemissionen die in der Planzeichnung festgesetzten Emissionskontingente (Lek, zulässige, immissionswirksame Schallabstrahlung/m² Grundstücksfläche) nicht überschreiten (Abs. 1). Die Zulässigkeit der Festsetzung von Emissionskontingenten (vormalige Bezeichnung: Immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel) nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO als besondere Festsetzung der Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ist grundsätzlich anerkannt (BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - NVwZ 1998, 1067; Beschl. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 509; BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 - juris; zur Tauglichkeit der DIN 45691 Geräuschkontingentierung als Grundlage zur Festsetzung von Emissionskontingenten und als Kriterium zur Bewältigung von Lärmkonflikten im Planungsverfahren vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.6.2014 - 7 D 98/12.NE - BauR 2014, 1912; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 1.6.2011 - 1 C 11199/10 - juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 10.08.2010 - 1 KN 218/07 - BRS 76 Nr. 26; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Einwendungen werden insoweit auch vom Antragsteller nicht erhoben.
55 
Bei der Festlegung des im GEe1 festgesetzten Emissionskontingents ist das Gutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik, Schalltechnischer Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 - Festlegung von Emissionskontingenten - davon ausgegangen, dass entsprechend der Festsetzung in Ziff. 2.1, wonach im GEe1 nur das Wohnen nicht wesentlich störende Betriebe im Sinne des § 6 BauNVO zulässig sind, die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete von tags 60 d(B)A und nachts von 45 d(B)A bzw. die schalltechnischen Orientierungswerte nach der DIN 18005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) von tags 60 d(B)A und nachts von 50 bzw. 45 d(B)A einzuhalten sind. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein höheres Schutzniveau kann der Antragsteller, dessen Grundstück bislang in einem faktischen Industriegebiet lag, nicht beanspruchen. Durch die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets (GEe1) mit einem einem Mischgebiet angenäherten Status wird der Antragsteller durch den Bebauungsplan in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht insoweit vielmehr begünstigt.
56 
bb) Die Festsetzung der Emissionskontingente ist auch methodisch nicht zu beanstanden.
57 
Diese festgelegten Immissionswerte, die nicht überschritten werden sollen, werden durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets „zurückgerechnet“ (zur Methode der Emissionskontingente vgl. insbesondere Tegeder, UPR 1995, 210; Tegeder/Heppekau-sen, BauR 1999, 1095; Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Storr, Emmissions-kontingentierung nach DIN 45691 und ihre Anwendung im Geneh-migungsverfahren, Lärmbekämpfung, Bd. 5, 2010, Nr. 5; BVerwG, Beschl. vom 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - DVBl. 1998, 891; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749). Da bei der Planung regelmäßig weder konkrete Betriebsart und -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Auf der anderen Seite folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Emissionskontingents verhindert (etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung). Mithin ist die Methode der Emissionskontingente dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden. Durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist. Anhaltspunkte, die Zweifel an dieser Methode und an der auf der Grundlage der festgelegten Immissionswerte erfolgten konkreten Berechnung der Emissionskontingente begründeten, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt.
58 
cc) Die Einwendungen des Antragstellers gegen die in den weiteren Baugebieten (GE3 und GI4) des angegriffenen Bebauungsplans festgesetzten Emissionskontingente vermögen gleichfalls keine Fehlerhaftigkeit zu begründen.
59 
Die Rüge des Antragstellers, die Festlegung seines Grundstücks als Immissionsort 4 (IO4) im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung zur Festlegung von Emissionskontingenten im Bebauungsplangebiet vom 8.3.2012 sei fehlerhaft, weil er innerhalb des Plangebiets liege, verkennt, dass diese Vorgehensweise gerade dem Schutz der Wohnnutzung dient (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Der Gutachter Herr Malo hat im Rahmen seiner Erläuterungen in der mündlich Verhandlung zudem klargestellt, dass die Festlegung des genannten Immissionsorts nur deshalb erfolgt sei, um in einer Art Kontrollberechnung zu ermitteln, welche Immissionen am Grundstück des Antragstellers bei der Festlegung der Emissionskontingente zu erwarten seien. Keinesfalls hätten sich die Emissionskontingente durch diesen weiteren Immissionsort erhöht.
60 
dd) Auch der Vorwurf des Antragstellers, bei der Festlegung der Emissionskontingente sei die Vorbelastung lediglich pauschal angesetzt und nicht konkret ermittelt worden, begründet keine Fehlerhaftigkeit der Geräuschkontingentierung.
61 
Der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 geht bei der Bemessung der Vorbelastung von der „auf der sicheren Seite liegenden“ Annahme aus, dass die bestehende gewerbliche Nutzung die geltenden Immissionsrichtwerte ausnütze. Dieser Ansatz ist - entgegen der Stellungnahme von G...- Ingenieur-Büro für Schall- und Schwingschutz, Raumakustik, Bauphysik vom 3.9.2012, auf den der Antragsteller verweist - nicht zu beanstanden. Denn die Vorbelastung ergibt sich vor allem aus allen tatsächlich vorhandenen und planungsrechtlich zulässigen Lärmimmissionen i.S.d. TA Lärm. Bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung sind aber nur solche Lärmimmissionen eines vorhandenen Gewerbebetriebs zu berücksichtigen, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Denn gegen Lärmimmissionen, die dieses Maß überschreiten, steht den Betroffenen ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Betrieb zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736).
62 
Das Gutachten ist danach nicht deshalb fehlerhaft, weil es für die bestehende gewerbliche Nutzung die Vorbelastung für die Teilflächen, für die Emissionskontingente festgesetzt werden sollen (Ziffer 3.1 DIN 45691), so festgelegt hat, dass an den gewählten Immissionsorten die geltenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Die Berechnung des Planwerts an den Immissionsorten (Ziffer 3.5 DIN 45691) als energetische Differenz des zulässigen Gesamt-Immissionswerts und der Vorbelastung (vgl. Ziffer 3.6 DIN 45691) lässt einen Fehler ebenfalls nicht erkennen. Ferner ist - wie bereits dargelegt - nicht zu beanstanden, dass der Gutachter bei seiner Berechnung für die Festlegung der Planwerte (und hieraus letztlich folgend der Emissionskontingente) für den Kontrollwert am IO4 als Ausgangspunkt die Immissionsrichtwerte der TA Lärm bzw. Orientierungswerte der DIN 18005 für ein Mischgebiet (tags/nachts = 60/45 d(B)A bzw. 60/50 d(B)A bzw. 45 d(B)A) angesetzt hat. Denn der Planwert ist der Wert, den der Beurteilungspegel aller auf den Immissionsort (hier: IO4) einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet zusammen an diesem nicht überschreiten darf (vgl. Ziffer 3.5 DIN 45691). Wie die Tabelle 5 des schalltechnischen Untersuchungsberichts zeigt, wird der zur Kontrolle berechnete „Planwert“ am IO4 durch die aus den Emissionskontingenten sich ergebenden Immissionskontingenten (Ziffer 3.6 DIN 45691) unterschritten. Denn der Emissionswert repräsentiert zugleich einen (rechnerisch anhand des - wie auch vorliegend - im Bebauungsplan festzulegenden technischen Regelwerks zu ermittelnden) maximalen Anteil der jeweiligen Fläche an dem am (an den) Immissionsort(en) maximal zulässigen Lärm (vgl. Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Kraft, DVBl 1998, 1048). Nach der Tabelle 5 betragen die Immissionskontingente am IO4 tags 51,7 d(B)A und nachts 36,7 dB(A). Dies bedeutet, dass der Beurteilungspegel aller auf diesen Immissionsort einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet den nach der TA Lärm für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwert jedenfalls nicht überschreitet (vgl. zum Berechnungsmodus der DIN 45691 insgesamt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -; Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749; BayVGH, Urt. v. 3.8.2010 - 15 N 09.1106 - juris).
63 
c) Der Antragsgegnerin ist ferner im Ergebnis keine Verletzung des sich aus § 2 Abs. 3 BauGB ergebenden Gebots einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und der R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149) vorzuwerfen.
64 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BRS 78 Nr. 71; Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 - ZfBR 2007, 580; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBIBW 2012, 421).
65 
Die Antragsgegnerin hat zwar keine gutachterlichen Ermittlungen zu etwaigen planbedingten Verkehrszunahmen und den damit verbundenen Verkehrslärmimmissionen angestellt. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls bedurfte es jedoch keiner vertiefenden Untersuchung der planbedingt zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149).
66 
aa) Dies gilt zunächst für die L.-W.-Straße.
67 
Nach dem Bebauungsplan ist vorgesehen, dass die nördlich am Grundstück des Antragstellers entlang der ehemaligen Bahntrasse verlaufende L.-W.-Straße auf einer Länge von ca. 100 m von 5,00 m auf 7,00 m Breite ausgebaut werden soll, um die südlich der ehemaligen Bahntrasse liegenden Gewerbeflächen GEe1 verkehrlich zu erschließen (vgl. Ziff. 6.4.1 der Begründung des Bebauungsplans). Der Ausbau steht allerdings unter dem Vorbehalt der Erteilung eines Freistellungsbescheides nach § 23 AEG.
68 
Einer gutachterlichen Verkehrslärmimmissionsprognose zu dem insoweit zu erwartenden Verkehrslärm bedurfte es nicht. Der aus dem GEe1 zu erwartende Verkehrslärm kann angesichts der nach dem Bebauungsplan dort zur Verfügung stehenden Gewerbefläche vernachlässigt werden. Denn abzüglich des Grundstücks des Antragstellers umfasst diese innerhalb der Baugrenzen lediglich eine Fläche von ca. 55 m x 40 m. Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach Ziff. 2.1. der schriftlichen Festsetzungen im GEe1 nur Betriebe zulässig sind, die das Wohnen im Sinne von § 6 BauNVO nicht wesentlich stören. Überdies verkennt der Antragsteller in diesem Zusammenhang das seinem Grundstück zukommende immissionsschutzrechtliche Schutzniveau. Dieses bemisst sich nicht nach einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, sondern - entsprechend den in Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen vorgesehenen Einschränkungen - einem Gewerbegebiet mit Mischgebietsstatus.
69 
Ferner ist in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass die L.-W.-Straße weder im Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Bebauungsplans noch derzeit aufgrund ihres Ausbauzustandes als Ausweichstrecke für Schwerlastverkehr in Betracht kommt. Derartige Überlegungen waren auch nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Eine Nutzung der L.-W.-Straße für LKW-Fahrten, die durch die in dem Plangebiet anzusiedelnden Gewerbe- und Industriebetriebe ausgelöst werden, kann daher weitestgehend ausgeschlossen werden.
70 
bb) Auch mit Blick auf die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 konnte die Antragsgegnerin hinsichtlich der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen ohne Rechtsfehler von einer weitergehenden Ermittlung absehen.
71 
Bezüglich des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den dadurch höheren Schallemissionen hält der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 fest, dass dem Gutachter keine verlässlichen Angaben vorlägen, wie viel zusätzlicher Verkehr durch das Plangebiet erzeugt werde. Unter Beachtung der Verkehrszahlen auf der K 4149 sei jedoch davon auszugehen, dass aufgrund der Ansiedelung des Gewerbe- und Industriegebiets keine Verdopplung des Verkehrsaufkommens erzeugt werde. Daher werde der Verkehrslärm auf der K 4149 nicht um 3 dB(A) erhöht. Ferner kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass unter Beachtung der Nr. 7.4 der TA Lärm keine organisatorischen Maßnahmen zur Reduzierung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens erforderlich seien. Diese gutachterliche Abschätzung ist im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten im Ergebnis nicht zu beanstanden.
72 
(1) Bei einer projektbezogenen Angebotsplanung, bei der - wie hier - planungsrechtliche Grundlage ein konkretes gewerbliches Vorhaben inmitten steht, begegnet es jedenfalls grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Verkehre und planbedingten Lärmimmissionen das konkrete Vorhaben zu Grunde zu legen. Gerade bei der Erstellung von Verkehrs- und Immissionsprognosen können als Basis nur die im Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren Daten und Erkenntnisse dienen, die ein wirklichkeitsnahes Wahrscheinlichkeitsurteil ermöglichen (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003 - 4 BN 19.03 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 20; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.9.2012 - 3 S 2708/10 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914). Hierbei darf eine Gemeinde ihrer Prognose der Auswirkungen eines Betriebs jedoch nicht ungeprüft die Angaben des Vorhabenträgers zu Grunde legen; vielmehr hat sie sich zu vergewissern, dass die von ihr verwendeten Daten ein realistisches künftiges Betriebsgeschehen abbilden (s. dazu Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 428, 483). Allerdings muss der Plangeber, wenn ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung ist, auch andere bauliche Nutzungen in seine Prognoseentscheidung einbeziehen, wenn derartige andere Nutzungen realistischerweise zu erwarten sind oder wenn das konkrete Vorhaben, das den Planungsanlass darstellt, die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausschöpft und daher die voraussichtlichen planbedingten Immissionen nicht realistisch abbilden kann. Entwicklungen, die zwar theoretisch denkbar sind, sich aber noch in keiner Weise konkret abzeichnen, haben außer Betracht zu bleiben (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003, a.a.O.).
73 
Im vorliegenden Fall erfolgt die Umsetzung des Bebauungsplans bei realistischer Betrachtung allein durch die W...-Werke im Rahmen der beabsichtigten - und teilweise durch entsprechende Baugenehmigungen bereits ins Werk gesetzten - Erweiterung des bestehenden Betriebs. Eine Vielzahl von Gewerbe- oder Industriebetrieben mit gegebenenfalls ganz unterschiedlichem Zulieferverkehr ist deshalb nicht zu erwarten.
74 
(2) Grundlage der Erschließungskonzeption ist nach Ziff. 6.4.1. der Begründung zum Bebauungsplan eine zumindest vorläufige Beibehaltung der R.-W.-Straße/Kreisstraße 4149 als Haupterschließungsstraße für das Planungsgebiet, aber auch als südliche Anbindung von E. an das übergeordnete Straßennetz. Ein Ausbau der Straße ist im Hinblick auf eine mögliche künftige Verlegung nicht vorgesehen. Dieses Erschließungskonzept ist mit Blick auf die räumliche Verkehrswegeinfrastruktur, in die das Plangebiet eingebettet ist, schlüssig. Eine Durchfahrt für Lkws durch E. ist aufgrund der erheblichen Beengtheit der Durchfahrtsstraße und der zusätzlichen Erschwerung aufgrund der dort verlaufenden Straßenbahn nahezu völlig ausgeschlossen. Zudem besteht für Lkw ein Verbot der Durchfahrt. Dies entspricht der Bekundung der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan, durch entsprechende verkehrslenkende Maßnahmen eine Zufahrt zum Plangebiet allein von Süden zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund wird der künftige Zu- und Abfahrtsverkehr nahezu ausschließlich über die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den - südlich den Plangebiets liegenden - S.-Weg/Kreisstraße K 9707 abgewickelt werden, von wo aus weiter über die L 600a (S.er Straße) nach Heidelberg, die Bundesautobahn A 5 - im Bereich Patrick-Henry-Village - oder die Bundesstraße 535 - Richtung Schwetzingen - gefahren werden kann. Diese infrastrukturellen Gegebenheiten machen deutlich, dass am Grundstück des Antragstellers wie auch in den Wohngebieten nördlich des Plangebiets und der ehemaligen Bahntrasse nicht mit einer merklichen Erhöhung des Schwerlastverkehrs zu rechnen ist.
75 
(3) Die Prognose des Gutachters wird auch durch die Ergebnisse des Verkehrsentwicklungsplans der Antragsgegnerin - Analyse 2003 gestützt. Daraus ergibt sich, dass die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 im Bereich der W...-Werke und des Plangebiets mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von ca. 6.700 Fahrzeuge DTV (Kfz/24h) belastet war. Davon haben ca. 2.450 Fahrzeuge die W...-Werke angefahren. Nach dem im Auftrag der Beigeladenen erstellten Gutachten zu den verkehrlichen Auswirkungen der geplanten Werkserweiterung am Standort E. soll sich durch die Erweiterung die Zahl der Mitarbeiter auf 500 erhöhen, von den nach einer vorsichtigen Schätzung des Vertreters des Planungsbüros P... - Herrn V... - in der mündlichen Verhandlung ca. 400 mit dem Pkw zu ihrem Arbeitsplatz gelangen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine planbedingte Verdopplung der Verkehrsmenge insgesamt oder auch nur der auf die W...-Werke - nach ihrer Erweiterung im Plangebiet - entfallenden Verkehrsmenge mit der Folge einer Erhöhung der Lärmimmissionen um 3 d(B)A als ausgeschlossen. Nichts anderes gilt, wenn man nur den Schwerlastverkehr in den Blick nimmt. Hier dürfte sogar eine Entlastung anzunehmen sein, da bisher ausgelagerte Betriebsstätten, die einen entsprechenden Verkehr zum Hauptwerk ausgelöst haben, in die projektierte Betriebserweiterung - insbesondere durch das geplante Hochregallager - integriert werden sollen. Anhaltspunkte, die eine andere Einschätzung hinsichtlich der Entwicklung des Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 rechtfertigten, hat der Antragsteller nicht dargelegt.
76 
(4) Da die Umsetzung der gesamten Planung bei realistischer Betrachtung in einer Hand liegt, kann die Gestaltung der Zu- und Abfahrten zu dem westlichen Plangebiet im Übrigen auch noch im Wege einer nachgelagerten Konfliktbewältigung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - NVwZ 2014, 69; Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45) in einem Baugenehmigungsverfahren einer Lösung zugeführt werden. Je südlicher die Zu- und Abfahrten liegen, umso weniger kommt es am Gebäude des Antragstellers und im Bereich der nördlich der Bahntrasse anschließenden Wohnbebauung zu höherem Verkehrslärm. Der angefochtene Bebauungsplan steht dem nicht entgegen. Die Zu- und Abfahrten zu den Betriebsgebäuden können somit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens so gestaltet werden, dass jedenfalls damit den Interessen des Antragstellers und der Bewohner des im Bereich der nördlich der Bahntrasse gelegenen Wohngebiets mit Blick auf die Verkehrsbewegungen und den Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen hinreichend Rechnung getragen wird.
77 
d) Die klimaökologischen Einwände des Antragstellers gegen den Bebauungsplan vermögen dem Antrag gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ein beachtlicher Ermittlung- oder Bewertungsfehler liegt hinsichtlich der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans nicht vor.
78 
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 – hierzu Folgendes ausgeführt:
79 
„Die Antragstellerin referiert zwar aus der - überholten - klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 13.03.2012. Die - ergänzende - Klimaökologische Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 kommt indessen zu dem zusammenfassenden Ergebnis, die sich ergebenden klimaökologischen Negativeffekte seien derart gering, dass sie in der benachbarten Wohnbebauung von E. und Patrick-Henry-Village zu keiner problematischen Verschlechterung der bioklimatischen Situation führten. Die aus der geplanten Bebauung resultierenden Windgeschwindigkeitsreduktionen blieben kleinräumig auf den unmittelbar südlichen Siedlungsrand von E. begrenzt. Die thermische Zusatzbelastung werde durch die im Bebauungsplanentwurf bereits festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen weitgehend aufgefangen. Mit der klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 setzt sich die Antragstellerin indessen nicht auseinander.“
80 
Hieran ist festzuhalten. Der Antragsteller ist diesen Ausführungen im vorliegenden Verfahren weder substantiiert entgegengetreten noch hat er sich überhaupt mit ihnen auseinandergesetzt.
81 
e) Der Auffassung des Antragstellers, Standortalternativen seien nicht hinreichend geprüft worden, ist ebenfalls nicht zu folgen.
82 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen nur dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die nahe liegen und aus ihrer Sicht als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420).
83 
Nach Maßgabe dessen ist das Vorgehen der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Denn sie hat Alternativen erkannt und in die Abwägung einbezogen.
84 
Die Begründung zum Bebauungsplan äußert sich unter Nr. 8.7 zu in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten. Dort wird zwar einleitend ausgeführt, grundlegende Vorhabensalternativen im Sinne von Nutzungsalternativen seien im Rahmen der Planaufstellung nicht geprüft worden. Die Begründung hierzu ist indessen nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Denn es wird insoweit hervorgehoben, dass die betreffenden Flächen bereits von übergeordneter Seite durch die Darstellungen im Regionalplan und im Flächennutzungsplan für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen seien. Als grundlegende Standortalternative sei von Seiten der Firma W... im Jahr 2007 eine Erweiterung auf der Ostseite der Autobahn geplant worden. Diese Planungsabsicht, die eine deutlich größere Fläche beansprucht hätte, hätte jedoch aufgrund der fehlenden Zustimmung der Stadt Heidelberg nicht weiter verfolgt werden können. Für den Bereich der ehemaligen Bahntrasse sei zunächst eine gewerbliche Nutzung vorgesehen worden. Diese Planungsabsicht sei aber im Laufe des Verfahrens im Interesse der nördlich angrenzenden Wohnnutzung wieder aufgegeben worden. Auf eine Ausdehnung des geplanten Industriegebiets auf die westlich folgenden Gewanne sei verzichtet worden.
85 
Diesen Erwägungen zu anderweitigen Planungsmöglichkeiten setzt der Antragsteller keine substantiierten Einwendungen entgegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Der Antragsteller meint lediglich pauschal, man hätte eine Verschiebung des Plangebiets nach Westen diskutieren müssen. Dem ist indessen entgegenzuhalten, dass damit eine nicht nachvollziehbare Zersiedelung stattgefunden hätte, deren Erforderlichkeit nur schwerlich hätte begründet werden können. Davon, dass es sich hierbei um eine naheliegende und ernsthaft in Erwägung zu ziehende Alternative handelt, kann daher unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange keine Rede sein.
II.
86 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an zu seiner Unwirk-samkeit führenden materiellen Fehlern.
87 
1. Der Senat hat entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Bedenken hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
88 
Diese Vorschrift statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338; Urt. v. 20.5.2010 – 4 C 7.09 – BVerwGE 137, 74). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.2013, a.a.O.; Urt. v. 27.3.2013 - 4 CN 6.11 - BauR 2013, 1402).
89 
Gemessen daran ist der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ städtebaulich gerechtfertigt.
90 
a) In der Begründung zum Bebauungsplan (Nr. 2, Seite 7) wird unter Erforderlichkeit der Planung und wesentliche Planungsziele ausgeführt, östlich angrenzend an das Planungsgebiet befinde sich die Firma R...... GmbH & Co. KG. Diese Firma unterliege einem erheblichen Expansionsdruck, dem ursprünglich östlich der Autobahn A 5 hätte Rechnung getragen werden sollen. Nachdem eine weitere Werksentwicklung im Osten offenkundig nicht mehr realisierungsfähig sei, sei die Firma W... auf Erweiterungsflächen im Westen des bestehenden Werksgeländes angewiesen. Mit der geplanten Prozesswasseraufbereitungsanlage auf dem Gelände der früheren Firma H... sei bereits der Schritt über die K 4149 gegangen worden. Zielsetzung der Antragsgegnerin sei es daher, diesem bestehenden Bedarf nach gewerblich nutzbaren Flächen Rechnung zu tragen und dabei insbesondere die Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage für eine weitere gewerbliche Entwicklung in E., der Schutz vor städtebaulichen Fehlentwicklungen, insbesondere durch ungesteuerte Einzelhandelsentwicklung im Randbereich zur Ortslage und die Sicherung einer angemessenen landwirtschaftlichen Einbindung.
91 
Diese Erwägungen und städtebaulichen Zielsetzungen sind aus sich heraus tragfähig und genügen den Anforderungen an die Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
92 
b) Der Auffassung des Antragstellers, die Festsetzung eines GEe1 sei ein „Etikettenschwindel“, trifft nicht zu. Zwar ist es einer Gemeinde verwehrt, eine Zielsetzung zu verfolgen, die keine Grundlage in der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB hat. Deshalb ist es unzulässig, eine Überplanung oder eine Umplanung und damit eine Änderung des tatsächlichen Gebietscharakters vorzunehmen, um lediglich den Erfordernissen eines städtebaulich gebotenen Immissionsschutzes auszuweichen. Ein in diesem Sinne verstandener „Etikettenschwindel“ wäre anzunehmen, wenn eine Gemeinde beispielsweise einen Baugebietstyp ausschlaggebend deshalb festsetzt, um die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung zugunsten eines innerhalb oder außerhalb des Plangebietes gelegenen Unternehmens zu mindern (BVerwG, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 BN 1.00 - Buchholz 406.11 § 5 BauGB Nr. 11).
93 
Nach Maßgabe dessen liegt jedoch ein mit der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB unvereinbarer „Etikettenschwindel“ nicht vor. Denn die Rüge des Antragstellers beruht offenkundig auf der Ansicht, sein Grundstück liege in einem allgemeinen oder gar reinen Wohngebiet. Dies trifft jedoch - wie dargelegt - nicht zu. Mit Blick darauf, dass das Grundstück des Antragstellers in einem faktischen Industriegebiet liegt, war es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, zugunsten des Antragstellers ein GEe1 und damit ein gegenüber einem Industriegebiet höheres Immissionsschutzniveau festzusetzen.
94 
c) Gründe dafür, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet und damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt, sind nicht ersichtlich.
95 
Der Antragsteller rügt zwar ein mangelndes Verkehrskonzept und befürchtet eine Überlastung der K 4191. Er zeigt jedoch nicht auf, dass die Umsetzung des Bebauungsplans zwingend zu einem Zusammenbruch des Verkehrsnetzes führt und der Bebauungsplan daher mangels hinreichender Erschließung des Plangebiets auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet. Anhaltspunkte für den Eintritt einer derartigen Situation vermag auch der Senat nicht zu erkennen.
96 
2. Die Bestandsschutzklausel („Fremdkörperfestsetzung“) in Ziffer 2.2 des Textteils des Bebauungsplans ist rechtlich nicht zu beanstanden.
97 
Nach dieser Festsetzung sind im GEe1 Änderungen, Nutzungsänderungen, Erweiterungen und Erneuerungen vorhandener genehmigter baulicher und sonstiger Anlagen, die gemäß Abs. 1 (gemeint: Ziffer 2.1) unzulässig wären, gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan, wenn bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig wären, festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.
98 
§ 1 Abs. 10 BauNVO steht in einem sachlichen Zusammenhang mit § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB, wonach es zu den Aufgaben der Bauleitplanung gehört, vorhandene Ortsteile zu erhalten, zu erneuern und fortzuentwickeln, und beruht auf der Erwägung, dass die Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung trotz der Differenzierungsmöglichkeiten, die § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO bieten, nicht in allen Fällen Planungsergebnisse gewährleisten, die den Belangen der Betroffenen angemessen Rechnung tragen (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). Die Regelung dient nach ihrem offenkundigen Zweck der Standortsicherung der aufgrund der nunmehrigen Planung nicht (mehr) gebietstypischen vorhandenen baulichen oder sonstigen Anlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - ZfBR 2002, 687; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Rn. 136). Das städtebauliche Anliegen kann nach Auffassung des Verordnungsgebers dadurch gefördert werden, dass die Gemeinde durch ihre Planung jene vorhandenen baulichen Anlagen an ihrem Standort planungsrechtlich sichert, die bei typisierender Betrachtungsweise nunmehr „an sich“ unzulässig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999, a.a.O.) und daher zwar kraft passiven Bestandsschutzes nicht beseitigt, jedoch aufgrund neuer Rechtslage nicht erweitert werden können. Die Gemeinde soll allerdings gehindert sein, diese Möglichkeit gleichsam wahllos für eine bauliche Anlage vorzusehen. Aus diesem Grunde wird sie in ihrer planerischen Möglichkeit durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Maßgebend ist mithin eine gesamträumliche Betrachtung des beplanten Gebietes (BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - BauR 2002, 1665).
99 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO zu bejahen.
100 
a) Die von § 1 Abs. 10 BauNVO eröffneten planerischen Möglichkeiten sind zwar, wie ausgeführt, durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die „Festsetzung eines Baugebiets“ auf das gesamte überwiegend bebaute Gebiet erstrecken müsste. Eine solche Einschränkung ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Sie widerspräche zudem den mit ihr verfolgten Zwecken. Im vorliegenden Fall ist dementsprechend für die Frage, ob das Kriterium „in überwiegend bebauten Gebieten“ erfüllt ist, nicht allein auf das Baugebiet GEe1 abzustellen, sondern die östlich und südlich unmittelbar anschließende Bebauung durch die W...-Werke in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen. An diesem Bebauungszusammenhang nehmen die Grundstücke im GEe1 teil. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10.3.2010 (a.a.O.) entschieden. Daran, dass dieser Bebauungszusammenhang ein „überwiegend bebautes Gebiet“ im Sinne des § 1 Abs. 10 BauNVO darstellt, ist nicht zu zweifeln.
101 
b) Die Bestandsschutzklausel ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch hinreichend bestimmt. Denn damit sind auf jeden Fall Wohngebäude gemeint, die in einem Gewerbegebiet grundsätzlich unzulässig sind. Die Regelung in Ziff. 2.2 des Textteils des Bebauungsplans leidet auch insoweit an keinem Rechtsfehler, als § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO nur zu einer konkreten anlagenbezogenen Festsetzung ermächtigt, aus der sich zweifelsfrei ergibt, auf welche konkret vorhandenen Anlagen sich der erweiterte Bestandsschutz in welchem Umfang bezieht. (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - NVwZ-RR 2014, 504). Denn nach Lage der Dinge kann sich die Festsetzung allein auf die Gebäude des Antragstellers beziehen.
102 
c) Die Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO ist schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil nach Satz 3 dieser Vorschrift die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben muss. Die Festsetzung bewirkt nicht, dass sich der Antragsteller immissionsschutzrechtlich auf das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets berufen kann. Die allgemeine Zweckbestimmung des als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesenen Baugebiets wird deshalb durch die Festsetzung nicht gefährdet.
103 
3. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet schließlich nicht an be-achtlichen Verstößen gegen das Abwägungsgebot.
104 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
105 
Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Beschl. v. 24.10.2010 - 4 BN 40.10 - BRS 76 Nr. 28 [2010]; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16).
106 
a) Der Antragsteller sieht einen Abwägungsfehler im Wesentlichen darin, dass sein Grundstück planungsrechtlich eine Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet erfahren habe. Dass dem nicht so ist, hat der Senat bereits ausgeführt. Die Antragsgegnerin hat sich mit der planungsrechtlichen Zuordnung des Grundstücks des Antragstellers ausführlich auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen in diesem Zusammenhang sind - insbesondere mit Blick auf die zugunsten des Antragstellers aufgenommene „Fremdkörperfestsetzung“ nach § 1 Abs. 10 BauNVO - frei von Abwägungsfehlern. Unter diesen Umständen kann von einer - ohnehin lediglich unsubstantiiert behaupteten - Wertminderung des Grundstücks gleichfalls keine Rede sein.
107 
b) Die Antragsgegnerin hat auch das Problem der Verkehrszunahme und Entwicklung der Verkehrsimmissionen erkannt und - wie ihre Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan zeigen - im Ergebnis abwägungsfehlerfrei gewürdigt. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter B. I. 2 c).
108 
Auch im Übrigen sind keine zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplan führenden Abwägungsfehler ersichtlich.
109 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
110 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
111 
Beschluss vom 3. Dezember 2014
112 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 20.000 EUR festgesetzt.
113 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Bebauungsplan „Krautgarten/3. Änderung“ der Gemeinde Hardthausen vom 2. Juni 2005 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Krautgarten/3. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 02.06.2005.
Der Antragsteller Ziff. 1 ist Eigentümer des im Plangebiet (MD 1) liegenden Grundstücks Flst.-Nr. 238 (...), auf dem sich eine am 14.02.2001 vom Landratsamt Heilbronn baurechtlich genehmigte Mehrzweckhalle (Hühnerstall sowie Maschinen-, Getreide-, Kartoffellager) befindet. Er ist ferner Eigentümer des südlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. 256/1 (...), auf dem sich eine landwirtschaftliche Hofstelle befindet. Auf diesen Grundstücken des Antragstellers Ziff. 1 betreiben die Antragsteller Ziff. 2 und 3 in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung. Die Hühnerhaltung auf dem im Plangebiet liegenden Grundstück Flst.-Nr. 238 wurde den Antragstellern ausweislich ihres Baugesuchs vom 17.11.2000 auf einer Fläche von 4 m x 5,80 m und in einem Auslauf genehmigt. Diese Fläche nutzen die Antragsteller Ziff. 2 und 3 (ungenehmigt) als Ferkel- und Quarantänestall. Einen auf den Einbau eines Ferkel- und Quarantänestall gerichteten Antrag auf Nutzungsänderung der „Mehrzweckhalle“ lehnte das Landratsamt Heilbronn mit Bescheid vom 28.02.2003 ab und untersagte die Nutzung des Gebäudes zur Schweinehaltung; über den Widerspruch der Antragsteller ist noch nicht entschieden. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 256/1 halten die Antragsteller Zuchtsauen mit Nachzucht. Für den Abbruch des bestehenden Stalles und einen Neubau wurde ihnen am 12.01.2006 eine Baugenehmigung erteilt.
Das bislang - mit Ausnahme einer Fläche für den Gemeinbedarf - als Dorfgebiet ausgewiesene Plangebiet wird begrenzt durch die Haaggasse im Norden, die Hauptstraße im Osten, die Austraße im Süden und die Gartenstraße im Westen und umfasst eine Fläche von ca. 1 ha. Für das Gebiet besteht der seit dem 11.10.1974 rechtsverbindliche Bebauungsplan „Krautgarten“, der 1982 und 1994 geändert worden ist. Seit 1996 wird die 3. Änderung betrieben. Im Plangebiet sind nach dem im Streit stehenden Änderungsbebauungsplan neben der im nordwestlichen Teil gelegenen Fläche für den Gemeinbedarf (FGb, Kindergarten und Grundschule) zwei unterschiedliche Dorfgebietsbereiche (MD 1 und MD 2) festgesetzt. Im Nordosten befindet sich ein Dorfgebiet mit einem Nutzungsgemisch aus Landwirtschaft und Wohnen, in dem zwei landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung angesiedelt sind und das im angefochtenen Bebauungsplan als Dorfgebiet (MD 2) festgesetzt wurde. Daran schließt sich nach Süden ein - zeichnerisch durch eine Knödellinie getrenntes - Dorfgebiet (MD 1) an, das als Sanierungsgebiet (SAN) ausgewiesen ist. Südlich dieses Sanierungsgebiets befindet sich - wiederum durch eine Knödellinie getrennt - ein als Dorfgebiet (MD 2) festgesetzter Bereich; dort befindet sich neben der bestehenden Wohnbebauung ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Tierhaltung. Im Süden des Plangebiets wird ein weiteres Dorfgebiet (MD 1) festgesetzt. Dort befinden sich derzeit neben einem teilweise unbebauten Bereich - den Krautgärten - ein Wohngebäude mit Nebengebäuden und die landwirtschaftliche „Mehrzweckhalle“ auf dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 1 (Flst.-Nr. 238).
Nach den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist im mit „MD 1“ bezeichneten Dorfgebiet die Tierhaltung einschließlich Tierzucht und Pensionstierhaltung, soweit sie Teil landwirtschaftlicher Betriebe sind, unzulässig (1.1.1.2). Ausnahmsweise zulässig sind nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung (1.1.1.3). Im Dorfgebiet des Typs „MD 2“ ist die Tierhaltung hingegen ohne diese Einschränkung zulässig (1.1.2.1). Die einschränkende Festsetzung in den Baugebieten „MD 1“ soll nach der Begründung des Bebauungsplans dazu dienen, Nutzungskonflikte soweit als möglich auszuschließen. Insbesondere sollen Konflikte hinsichtlich des verträglichen Nebeneinanders von Landwirtschaft und Wohnen vermieden bzw. abgebaut werden. Die Planung verfolgt dabei ausweislich der Planbegründung das Konzept, den vorhandenen Bestand an landwirtschaftlicher Tierhaltung planungsrechtlich abzusichern (MD 2), und zugleich ein Dorfgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung auszuweisen (MD 1).
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen das folgende Verfahren zugrunde:
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss erstmals am 12.05.1999 eine 3. Änderung des Bebauungsplans „Krautgarten“. Den vom Antragsteller Ziff. 1 erhobenen Normenkontrollantrag wies der erkennende Senat mit Urteil vom 14.09.2000 - 3 S 2486/99 - ab und führte aus, die Abwägungsentscheidung sei - auch in Bezug auf die Interessen des Antragstellers - nicht zu beanstanden. Der auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde half der Senat in der Folgezeit mit Blick auf ein nach Verkündung der Entscheidung ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum naturschutzrechtlichen Ausgleich durch die Bauleitplanung (BVerwGE 112, 41) ab. Das daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht zum Ruhen gebrachte Revisionsverfahren (4 CN 2.01) erklärten die Beteiligten nach Durchführung eines ergänzenden Bebauungsplanverfahrens in der Hauptsache für erledigt; das Bundesverwaltungsgericht stellte das Verfahren mit Beschluss vom 25.06.2003 ein (4 CN 2.03). Gegen den im Februar 2003 neu bekannt gemachten Bebauungsplan riefen die Antragsteller wiederum den Verwaltungsgerichtshof im Wege der Normenkontrolle an. Der Senat erklärte den Bebauungsplan mit Urteil vom 19.11.2004 - 3 S 2456/03 - für unwirksam. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung sei fehlerhaft, weil die privaten Belange der Antragssteller nicht bzw. nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden seien. Sowohl das Interesse der Antragsteller an der Nutzung des im Plangebiet gelegenen Grundstücks Flst. Nr. 238 zu den genehmigten Zwecken (u.a. Hühnerhaltung) als auch ihr Interesse, auf diesem Grundstück ihren landwirtschaftlichen Betrieb zu erweitern und einen Ferkel- und Aufzuchtstall zu errichten, seien abwägungsbeachtliche Belange. Die Erweiterungsabsichten seien der Antragsgegnerin als ganz konkrete, (in unzulässiger Weise) bereits verwirklichte Pläne bereits bekannt gewesen. Der Gemeinderat habe in der Abwägung fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass auf dem Grundstück Flst.-Nr. 238 eine genehmigte landwirtschaftliche Tierhaltung (Hühner) stattfinde. Ausgehend von dem Planungskonzept der Antragsgegnerin, landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltungen im Plangebiet zu sichern, hätte wegen dieser bereits genehmigten Hühnerhaltung auf dem Grundstück Flst. Nr. 238 ein Ausschluss der Tierhaltung nicht festgesetzt werden dürfen. Die genehmigte landwirtschaftliche Tierhaltung (Hühnerzucht) sei damit nicht bzw. nicht hinreichend in die Abwägung eingestellt worden. Diese Abwägungsfehler beträfen das Abwägungsergebnis und führten deshalb zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsgegnerin wurde durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2005 (4 BN 19.05) zurückgewiesen.
Bereits vor Ergehen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.03.2005 erneut den Beschluss, einen Bebauungsplan zur Änderung des Bebauungsplans „Krautgarten/3. Änderung“ im Wege des ergänzenden Verfahrens aufzustellen und den Entwurf des Plans öffentlich auszulegen. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte am 01.04.2005. Der Entwurf des Bebauungsplans „Krautgarten/3.Änderung“ lag vom 11.04.2005 bis einschließlich 11.05.2005 öffentlich aus. Die Antragsteller erhoben mit Schriftsatz vom 03.05.2005 Einwendungen. Der Kreisbauernverband Heilbronn e.V. führte in seiner Stellungnahme vom 28.05.2005 aus, das Verbot der landwirtschaftlichen Tierhaltung im Bereich des landwirtschaftlichen Anwesens des Antragstellers Ziff. 1 auf dem Grundstück Flst. Nr. 238 grenze die dortige Landwirtschaft unverhältnismäßig stark ein. Die planerische Abwägung sei unzureichend und bedeute für den Betrieb eine Existenzgefährdung. In seiner Sitzung vom 02.06.2005 wies der Gemeinderat der Antragsgegnerin die erhobenen Einwendungen und Anregungen zurück und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Er wurde im Mitteilungsblatt der Gemeinde vom 10.06.2005 öffentlich bekannt gemacht.
Die Antragsteller haben am 07.11.2006 erneut das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie beantragen,
den Bebauungsplan „Krautgarten/3.Änderung“ der Gemeinde Hardthausen vom 02. Juni 2005 für unwirksam zu erklären.
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Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Die Abwägungsentscheidung sei - erneut - fehlerhaft. Weder die genehmigte Nutzung zur Hühnerhaltung noch die ausgeübte Nutzung als Ferkel- und Quarantänestall seien hinreichend in der Abwägung berücksichtigt worden. In der bislang maßgeblichen Festsetzung des Bebauungsplans „Krautgarten“ vom 11.11.1994 liege das Grundstück Flst.-Nr. 238 in einem Dorfgebiet, für das Einschränkungen nicht festgesetzt seien. Die nunmehr erfolgte Ausweisung als „MD 1“ mit dem Ausschluss der Tierhaltung als Teil landwirtschaftlicher Betriebe stelle für die Antragsteller eine einschneidende Beschränkung gegenüber der Ausweisung des bisher geltenden Vorgängerbebauungsplans dar. Die nicht gerechtfertigte Reduzierung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks Flst.-Nr. 238 bedeute eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts des Antragstellers Ziff. 1 und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Erwerbsbetriebs der Antragsteller Ziff. 2 und 3. Zugleich werde der Bestandsschutz des innerhalb des Plangebiets befindlichen Erwerbsbetriebes der Antragssteller verletzt und die für eine Dorfgebietsausweisung maßgebliche Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unterlaufen. Zudem enthalte der Bebauungsplan einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil landwirtschaftliche Betriebe im Plangebiet aufgrund der Ausweisung als „MD 2“ bzw. „MD 1“ ungleich behandelt würden. Auch die Ungleichbehandlung von Tierhaltung als Bestandteil landwirtschaftlicher Betriebe gegenüber sonstiger Tierhaltung finde keine Rechtfertigung. Die Konzeption der städtebaulichen Ordnung in „MD 1“ und „MD 2“ sei in sich unschlüssig und abwägungsfehlerhaft. Zudem werde der Konflikt der im Bereich der Krautgärten durch die Bebauungsplanänderung erstmalig vorgesehenen (Wohn-)Bebauung mit der außerhalb des Plangebiets gelegenen Hofstelle der Antragsteller auf dem Grundstück ... nicht gelöst, sondern in ein Baugenehmigungsverfahren verschoben, obwohl bereits absehbar sei, dass der Konflikt dort nicht lösbar sein werde. Schließlich habe die Ausnahmeregelung im „MD 1“ keinen Anwendungsbereich und sei deshalb abwägungsfehlerhaft. Das Landratsamt und das Regierungspräsidium seien nämlich der Auffassung, dass es nicht auf die vorhabenbedingte Mehrbelastung, sondern auf die Gesamtgeruchsbelastung im Plangebiet einschließlich der außerhalb des Plangebiets ansässigen Betriebe ankomme. Das vom Landratsamt in Auftrag gegebene Gutachten zur Immissionsprognose durch das Institut iMA … vom 11.06.2006 führe aus, dass im gesamten Bereich eine erhebliche Belästigung durch Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlichen Betrieben bestehe, weshalb bei strenger Anwendung der Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL - keine zusätzliche Immissionsquelle hinzutreten dürfe. Die Festsetzung der Ausnahme für nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung laufe somit wegen der bestehenden Vorbelastung unabhängig von dem Störungsgrad eines Vorhabens leer.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Anträge abzuweisen.
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Sie trägt vor, die Festsetzungen des Bebauungsplans begegneten keinen Bedenken. Im als „MD 1“ festgesetzten Dorfgebiet werde lediglich die Tierhaltung ausgeschlossen, sonstige landwirtschaftliche Nutzung bleibe zulässig. Außerdem seien nicht störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung ausnahmsweise zulässig. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe im Bebauungsplan den derzeitigen Bestand der Nutzungen aufgenommen und vor diesem Hintergrund die Unterscheidung zwischen den Typen „MD 1“ und „MD 2“ getroffen. Die Haupteinrichtungen der landwirtschaftlichen Betriebe der Antragsteller lägen außerhalb des Plangebiets; daher müsse das Grundstück Flst. Nr. 238 nicht zwingend auch zur Tierhaltung genutzt werden. Der Bestandsschutz des Betriebes werde daher auch erreicht, ohne dass im Plan die Genehmigung der Tierhaltung auf dem Flst. Nr. 238 vorgesehen sei. Die Belange der Antragsteller seien nicht unverhältnismäßig zurückgestellt worden. Das Grundstück Flst. Nr. 238 werde nicht zulässigerweise für die Tierhaltung genutzt. Die Antragsgegnerin habe daher die Tierhaltung auf eine ausnahmsweise Zulassung bei nur geringfügiger Störung beschränken dürfen.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Akten, die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die in dem vorangegangenen Normenkontrollverfahren angefallenen Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die - unter Berücksichtigung der hier maßgeblichen Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) - fristgerecht gestellten Normenkontrollanträge sind zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Der Antragsteller Ziff. 1 wendet sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, die dieses Grundstück betreffen. Die von ihm angegriffenen Festsetzungen bestimmen Inhalt und Schranken seines Eigentums und müssen nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732). Dieser Umstand ist ohne weiteres geeignet, die Antragsbefugnis zu vermitteln. Dass auch das private Interesse der (noch) nicht dinglich berechtigten Antragsteller Ziff. 2 und 3 an einer uneingeschränkten Betriebsausübung einen abwägungsbeachtlichen Belang darstellen kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 <38>; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 47 RdNr. 216), hat der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 19.11.2004 (3 S 2456/03) bereits entschieden (UA S. 10).
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Die Anträge sind auch begründet, denn die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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Einwendungen gegen das Bebauungsplanverfahren haben die Antragsteller nicht erhoben, auch für den Senat sind Verfahrensfehler - soweit sie ohne eine entsprechende Rüge der Antragsteller im Blick auf die Planerhaltungsvorschriften überhaupt der Prüfung zugänglich wären - nicht ersichtlich.
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Auch gegen die Gliederung des Bebauungsplans in mehrere Dorfgebietstypen (MD 1 und MD 2) bestehen im Blick auf die Gliederungsermächtigung in § 1 Abs. 5 BauNVO keine Bedenken. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Was als allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets zu gelten hat, ergibt sich im Grundsatz aus der jeweiligen Beschreibung des Baugebiets im Sinn des § 1 Abs. 2 BauNVO und der über § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO damit in Bezug genommenen Regelung der §§ 2 ff. BauNVO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 4 NB 32.89 -, BauR 1990, 186). Dorfgebiete dienen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Gebietsversorgung dienenden Handwerksbetrieben. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist geklärt, dass sich der völlige Ausschluss der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit § 1 Abs. 5 BauNVO nicht vereinbaren lässt, denn auf diese Weise entstünde ein neuer, in der BauNVO nicht vorgesehener Gebietstyp (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.12.1982 - 5 S 280/82 -, UPR 1983, 383; Beschluss vom 19.12.1991 - 8 S 649/91 -, VBlBW 1992, 303; differenzierend bei einer Gliederung des Gebiets: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2002 - 7a D 4/01.NE -, BauR 2003, 346; OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.09.1999 - 1 K 5147/97 -, NuR 2000, 706). Hingegen ist anerkannt, dass besonders störende land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Teilbereichen des Plangebiets ausgeschlossen werden können, ohne dass gegen das Gebot der Wahrung des Gebietscharakters verstoßen wird (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 5. Auflage 2007, § 1 BauNVO RdNr. 21 m.w.N.). Erfolgt der Ausschluss nur in einem Teilbereich eines - wie hier - nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO gegliederten Dorfgebiets, kommt es darauf an, ob das Baugebiet bei einer Gesamtbetrachtung noch seinen planerischen Gebietscharakter bewahrt (BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989, a.a.O., VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.12.1991, a.a.O.; Ziegler, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 6, § 1 BauNVO RdNr. 317).
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Gemessen an diesen Anforderungen steht die Gliederung in dem angegriffenen Bebauungsplan in zwei Dorfgebietstypen mit § 1 Abs. 5 BauNVO im Einklang, denn die Antragsgegnerin hat mit der Tierhaltung lediglich eine besonders konfliktträchtige Erscheinungsform der landwirtschaftlichen Nutzung in den im angegriffenen Bebauungsplan als „MD 1“ bezeichneten Gebieten ausgeschlossen und (nur) deren ausnahmsweise Zulässigkeit, soweit sie nicht wesentlich störend ist, festgesetzt. Sowohl im Gebiet „MD 1“ als auch im Gebiet „MD 2“ bleiben landwirtschaftliche Betriebe somit zulässig. Lediglich die Tierhaltung zu landwirtschaftlichen Zwecken ist in dem - gemessen an der Gesamtfläche des Plangebietes allerdings relativ großen - Gebiet „MD 1“ grundsätzlich ausgeschlossen. Dass sich mit diesem Ausschluss der in § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO beschriebene Gebietscharakter geändert hat und die Antragsgegnerin mit dieser Festsetzung einen neuen, in der BauNVO nicht vorgesehenen Gebietstyp geschaffen hat, ist somit nicht ersichtlich und wird auch von den Antragstellern nicht behauptet.
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Die Festsetzungen sind auch hinreichend bestimmt. Die beiden Gebietstypen sind - anders als noch bei dem Bebauungsplan, der Gegenstand des Normenkontrollurteils des Senats vom 19.11.2004 (3 S 2456/03) war - nunmehr durch Knödellinien räumlich klar von einander abgegrenzt. Soweit die Festsetzung unter Nr. 1.1.1.3 den Eindruck erweckt, nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung seien im Gebiet MD 1 insgesamt nur ausnahmsweise zulässig, ist dies zwar sachlich unzutreffend, denn etwa die nicht wesentlich störende Hobbytierhaltung, aber auch die nicht wesentlich störende gewerbliche Tierhaltung sind im Gebiet MD 1 allgemein und nicht nur ausnahmsweise zulässig. Im Blick auf die Bestimmtheit der entsprechenden Festsetzung sind aber Bedenken auch insoweit nicht veranlasst.
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Der im Streit stehende Bebauungsplan „Krautgarten/3.Änderung“ kann aber im Hinblick auf das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) keinen Bestand haben. Dabei verkennt der Senat nicht die Schwierigkeiten, die eine Überplanung des Gebiets anhand des dortigen Bestands an immissionsträchtiger Nutzung für die Antragsgegnerin mit sich bringt. Auch ist dem Senat bewusst, dass das in dem Plangebiet bestehende Konfliktpotenzial und dessen Auswirkungen auf eine sachgerechte Abwägung in den vorangegangenen Normenkontrollentscheidungen des Senats möglicherweise nicht hinreichend herausgearbeitet wurden, sei es auch, weil der Vortrag der Beteiligten hierzu keinen hinreichenden Anlass bot. Diese Umstände können den Anspruch der Antragsteller auf einen effektiven Rechtsschutz und damit auf eine rechtliche Kontrolle der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin gleichwohl nicht verkürzen.
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Nach § 1 Abs. 7 BauGB erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belangen gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein richtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtung in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
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Im Blick auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials entspricht zunächst die Erfassung des Bestands an immissionsträchtigen Nutzungen nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 3 BauGB. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die planende Gemeinde insbesondere bei der Planung immissionsempfindlicher Bebauung in der Nähe emittierender Betriebe eine Ermittlungspflicht trifft. Diese Verpflichtung, die im Blick auf die Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) auch normativ verankert ist, besteht auch - und gerade - bei der Überplanung einer bestehenden Gemengelage (vgl. zum Ganzen: Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, a.a.O., § 1 BauGB RdNrn. 31 und 32 jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte). Die Ermittlungsobliegenheiten der planenden Gemeinde erhöhen sich dabei umso mehr, je problematischer schon der bisherige Bestand an immissionsträchtiger Nutzung im Blick auf die künftige Planung ist.
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Diesen Anforderungen an die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials hat die Antragsgegnerin nicht genügt. Zwar hat sie die Abstandsflächen zur geplanten Wohnnutzung nach Maßgabe der VDI-Richtlinien 3471 und 3472 (Tierhaltung - Schweine bzw. Hühner) ermitteln lassen. Hierbei hat sie indes weder die Emissionsquelle am nördlichen Ende des Plangebiets (…-…; dort werden 18 Mastschweine gehalten) noch die genehmigte Hühnerhaltung auf dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 1 in die Begutachtung einbezogen, sondern sich mit einer Abstandsflächenberechnung der beiden emissionsträchtigsten Betriebe auf dem Grundstück … (Betrieb …) und dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 1 außerhalb des Plangebiets (…) begnügt. Methodisch unzutreffend wurden dabei nur die VDI-Richtlinien 3471 (Schweine) und 3472 (Hühner) zugrunde gelegt, obwohl auf dem Grundstück … Rinder gehalten werden (vgl. zur Nichtanwendbarkeit der VDI-Richtlinie 3471 auf Rinder bereits BVerwG, Beschluss vom 27.01.1994 - 4 B 16.94 -, NVwZ-RR 1995, 6), was in Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans bei der Radizierung der Abstandsflächen auch handschriftlich vermerkt wurde. Mit dieser methodisch fehlerhaften Abstandsflächenberechnung hat sich die Antragsgegnerin begnügt. Namentlich hat sie die auch ihrer Ansicht nach in hohem Maße problematischen Ergebnisse der Abstandsflächenberechnung (vgl. Begründung zum Bebauungsplan S. 4) nicht zum Anlass genommen, eine umfassende Begutachtung des Bestandes an immissionsträchtiger Nutzung unter Berücksichtigung der Strömungsverhältnisse in Hardthausen in Auftrag zu geben (vgl. etwa zur Bedeutung der Geruchsimmissionsrichtlinie für die Bauleitplanung: Gierke, in: Brügelmann, BauGB, § 1 RdNr. 640 m.w.N.). Sie hat vielmehr die - die Unzulässigkeit einer Wohnbebauung nahe legenden - Ergebnisse der Abstandsflächenberechnung zur Kenntnis genommen und hieraus, dies ist im Blick auf die Bedeutung des Fehlers bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials für das Abwägungsergebnis von Relevanz (dazu unten), nicht haltbare Schlüsse gezogen.
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Von welcher Bedeutung eine umfassende fachgerechte Begutachtung des Immissionsverhaltens im Plangebiet gewesen wäre, verdeutlicht das - freilich erst nach der Abwägungsentscheidung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eingeholte - Gutachten der Fa. iMA … vom 11.06.2006. Danach wird der für ein Dorfgebiet kritische Wert von 15 % der Jahresgeruchsstunden (vgl. Begründung und Auslegungshinweis zu Nr. 3.1 der Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL -, S. 19) nach der auch in Baden-Württemberg als Erkenntnishilfe anerkannten Geruchsimmissionsrichtlinie im gesamten Plangebiet so erheblich überschritten, dass sich für den Plangeber die Frage aufdrängen musste, ob das Planungsziel der Erhaltung des Bestandes an landwirtschaftlicher Tierhaltung bei gleichzeitigem Nutzungsschwerpunkt „Wohnen“ bei diesem Zuschnitt des Plangebiets überhaupt zu verwirklichen ist.
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Einen weiteren Fehler im Abwägungsvorgang stellt die das Flst.-Nr. 238 betreffende Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin dar, die ihren Niederschlag auch in der Begründung des Bebauungsplans gefunden hat. Dort heißt es (vgl. S. 5), auf dem Flurstück Nr. 238 sei „mit Baugenehmigung vom 14.02.2001 die Errichtung eines Landwirtschaftlichen Mehrzweckgebäudes (Maschinen- Getreide- und Kartoffellager sowie Hühnerstall mit Regenwassergrube) genehmigt worden. Gerade um den Bestandsschutz zu sichern, könnten im Bereich MD 1 auch nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung ausnahmsweise zugelassen werden.“ Damit ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat - wie auch sonst im Plangebiet - den genehmigten Bestand (Hühnerhaltung) erhalten und durch die Bauleitplanung planungsrechtlich sichern wollte; der Bestand soll nach dem Bebauungsplan im Wege der Ausnahme (Nr. 1.1.1.3) zugelassen werden. Ist der Bestandsschutz aber Planungsziel des Gemeinderates der Antragsgegnerin, hätte er sich vergewissern müssen, ob es sich bei dem genehmigten Bestand überhaupt um eine „nicht wesentlich störende bauliche Einrichtung der Tierzucht oder Tierhaltung“ handelt. Dies hat er nicht getan. Im gesamten Bebauungsplanverfahren ist die Immissionsbelastung durch den Hühnerstall auf dem Grundstück Flst.-Nr. 238 nicht erhoben oder begutachtet worden, obwohl die Baugenehmigung für die landwirtschaftliche Mehrzweckhalle keine Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl an Tieren enthält, so dass es durchaus im Bereich des Möglichen liegt, dass die genehmigte Nutzung (Hühnerstall) von der Ausnahme nicht gedeckt wird, obwohl dies das erklärte Planungsziel der Antragsgegnerin war. Dabei bedarf letztlich keiner Entscheidung durch den Senat, ob - wie die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben - auf der als Hühnerstall vorgesehenen und genehmigten Fläche 1.000 Hühner gehalten werden können. Denn die Ermittlung des genehmigten Bestands ist eine primär der Antragsgegnerin obliegende Aufgabe, der sie nach ihrer eigenen Planungskonzeption im Bebauungsplanverfahren hätte Rechnung tragen müssen.
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Die oben dargestellten Mängel im Abwägungsvorgang sind auch im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Die aufgezeigten Fehler im Abwägungsvorgang sind aus den dem Senat vorliegenden Akten der Antragsgegnerin zu entnehmen und damit objektiv erkennbar. Da trotz der mittlerweile mehrfach fehlgeschlagenen, jeweils weitgehend identischen Planung nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre, sind die dargestellten Mängel im Abwägungsvorgang ergebnisrelevant. Soweit der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der Gemeinderat hätte den Bebauungsplan genau so beschlossen, wenn ihm die im Gutachten der Fa. iMA … vom 11.06.2006 zutage tretenden Immissionsverhältnisse bekannt gewesen wären, kann der Senat dieser Einschätzung nicht beitreten. Denn es ist zugunsten der Gemeinderäte davon auszugehen, dass der Gemeinderat Planungsalternativen erwogen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass die Regelwerte für ein Dorfgebiet nach der Geruchsimmissionsrichtlinie, einer anerkannten Erkenntnisquelle und Entscheidungshilfe im Planvollzug, im Plangebiet um bis zu 300 % überschritten werden.
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Die den Bebauungsplan tragende Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin kann aber auch ungeachtet der soeben dargestellten Fehler im Abwägungsvorgang keinen Bestand haben, denn sie verstößt gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. In der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht ausgeschlossen ist. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Maßnahmen der Konfliktlösung außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist. Dies hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen; ist die künftige Entwicklung im Zeitpunkt der Beschlussfassung hinreichend sicher abschätzbar, darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.06.2007 - 4 BN 24.07 - juris, und vom 21.02.2000 - 4 BN 43.99 -, ZfBR 2000, 424).
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Diesen Anforderungen genügt die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht. Ein wesentliches Planungsziel der Antragsgegnerin, das seinen Niederschlag auch in den Festsetzungen des Bebauungsplans gefunden hat, ist der Erhalt der nutzungsspezifischen Struktur und die Sicherung des Bestands an Landwirtschaft im Plangebiet (vgl. Begründung S. 2: „Zielsetzung ist Erhalt des Gebietes hinsichtlich nutzungsspezifischer Struktur“; S. 4 (…) keine zusätzlichen Betriebe und Betriebserweiterungen; S. 5: „Mit der Festsetzung MD 1 und MD 2 wird den landwirtschaftlichen Betrieben der notwendige Schutz und die erforderliche Entwicklungsmöglichkeit gegeben“; ebenda: „Gerade um den Bestandsschutz zu sichern, könnten im Bereich MD 1 auch nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung ausnahmsweise zugelassen werden“). Bei der planungsrechtlichen Absicherung des Bestandes handelt es sich grundsätzlich um ein zulässiges, häufig im Blick auf die Möglichkeit der Planverwirklichung sogar gebotenes Planungsziel. Konfliktträchtig wird die Verwirklichung dieses Planungsziels im vorliegenden Fall aber durch das Hinzutreten des weiteren Planungsziels, das für den Bereich MD 1 ein Dorfgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung vorsieht (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Zwar zeichnet sich das Dorfgebiet in seinem durch § 5 BauNVO näher umschriebenen Typus gerade durch das Nebeneinander von Landwirtschaft und Wohnen aus, so dass gegen die Verwirklichung der beiden Planziele der Antragsgegnerin im Ansatz nichts zu erinnern ist. Der von der Antragsgegnerin aufgestellte Bebauungsplan schafft indes aufgrund der konkreten Situation im Plangebiet Konflikte, für die er keine Lösungen enthält.
30 
So kommt die von der Antragsgegnerin veranlasste - methodisch fehlerhafte und unzureichende (s. oben) - Abstandsflächenberechnung nach den VDI-Richtlinien 3471 und 3472 zu dem von der Antragsgegnerin auch erkannten (vgl. Begründung zum Bebauungsplan S. 4) Ergebnis „dass (…) schon die derzeitige Situation nicht den Anforderungen entspricht“. Gleichwohl soll wegen des Planungsziels Schutz des Bestandes der landwirtschaftlichen Tierhaltung im Plangebiet an der derzeitigen - wie gesagt nicht den Anforderungen entsprechenden - Situation nichts geändert werden. Im Gegenteil geht die Antragsgegnerin davon aus, dass „der Mindestabstand nach VDI 3471 für den landwirtschaftlichen Betrieb … mindestens 140 m“ beträgt, aber dieser Mindestabstand „gegenüber einem MD-Gebiet mit dem Nutzungsschwerpunkt Wohnen auf 105 m reduziert werden“ könne (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Entsprechende Überlegungen führen zu einer Verkürzung des Mindestabstands vom Betrieb … auf 75 m und sodann zu der Feststellung, dass „für die im Plangebiet vorgesehenen neuen Wohnnutzungen keine wesentliche zusätzliche Immissionsbelastung erfolgt“ (Begründung S. 4).
31 
Die Planung der Antragsgegnerin hat so zur Folge, dass die im Gebiet MD 1 schwerpunktmäßig erwünschte Wohnnutzung einer Immissionsbelastung ausgesetzt wird, die - da deren Bestand nicht verringert wird - wie schon bisher auch weiterhin nicht den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entspricht, ohne dass die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hierfür Lösungsmöglichkeiten bereit hält oder diese in Bezug auf ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren auch nur prognostisch beurteilt hätte. Für die immissionsträchtige Tierhaltung verschärft sich der schon bestehende Konflikt sogar noch dadurch, dass gerade auf den unbebauten Grundstücken, die bislang eine Art Pufferzone darstellten, zwei Baufenster ausgewiesen werden, für die der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine schwerpunktmäßige Wohnnutzung vorgesehen hat. Die an die landwirtschaftlichen Betriebe heranrückende und vom Gemeinderat erwünschte Wohnbebauung macht somit eine zusätzliche Rücksichtnahme der Landwirtschaft gegenüber der Wohnnutzung erforderlich, ohne dass die sich hierdurch verschärfende neue Konfliktsituation vom Gemeinderat erkannt und hinreichend abgewogen worden ist. Aufgrund dessen ist dem Gebot der Konfliktbewältigung weder in die eine Richtung (Wohnnutzung) noch in die andere Richtung (Landwirtschaft) genügt worden.
32 
Etwas anderes könnte dann anzunehmen sein, wenn sich die Antragsgegnerin mit der Konfliktbewältigung auf der Ebene des Planvollzugs prognostisch befasst hätte. Dies ist aber nicht einmal ansatzweise der Fall. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Festsetzung MD 1 lasse auch andere Nutzungen als Wohnnutzungen zu, trifft dies zwar zu. Jedoch war gerade ein Dorfgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung das erklärte Planungsziel der Antragsgegnerin. Ein Bebauungsplan, der eine Wohnnutzung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 147 und 148 sowie in den früheren Krautgärten nicht ermöglicht, war von der Antragsgegnerin erkennbar nicht beabsichtigt und wurde mit dieser Zielsetzung auch nicht abgewogen. In der Abwägungsentscheidung, auf die es im Blick auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans ankommt, finden die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung angestellten Überlegungen zur Vollziehbarkeit des Bebauungsplans durch Zulassung (nur) von Gewerbebetrieben anstatt von Wohnhäusern in den neu ausgewiesenen Baufenstern keinen Niederschlag. Soweit die Überlegungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zur Feinsteuerung über § 15 Abs. 1 BauNVO zutreffen sollten, die - wie gesagt - nicht Gegenstand der Abwägungsentscheidung waren und schon deshalb nicht beachtlich sind, stellte sich des Weiteren die Frage, ob ein Bebauungsplan, der ein Dorfgebiet festsetzt, in dem aber aufgrund der bestehenden (und bebauungsplankonformen) Immissionsbelastung tatsächlich kein Raum für die Genehmigung von Wohnnutzung ist, überhaupt Bestand haben kann. Hinzu kommt, dass das im Bebauungsplan angelegte - und hier sogar durch ihn noch verschärfte - Konfliktpotenzial nicht pauschal ungelöst und unbewältigt in die Konfliktbewältigungsnorm des § 15 Abs. 1 BauNVO abgeschoben werden darf, denn diese Vorschrift stellt keinen Ersatz für eine ordnungsgemäße Bauleitplanung dar, sondern dient der Erfassung und Bewältigung atypischer Fälle auf der Ebene des Planvollzugs.
33 
Nicht zu folgen vermag der Senat schließlich der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, das Bebauungsplangebiet sei überhaupt nicht überplanbar, soweit der Bebauungsplan im Blick auf die Bewältigung des Konflikts Landwirtschaft/Wohnnutzung beanstandet werde. Obwohl die Bauleitplanung Aufgabe der Gemeinde und nicht des Normenkontrollgerichts ist, erscheinen dem Senat durchaus Planungsalternativen denkbar, die etwa in einer Erweiterung des Plangebiets und dessen stärkerer Gliederung, aber auch in der Festsetzung eines anderen Gebietstyps liegen könnten. Im Übrigen erscheint es dem Senat nicht ausgeschlossen, das Immissionsniveau in dem Dorfgebiet durch planerische Festsetzungen und Vorgaben zu reduzieren, denn - wie auch die Antragsgegnerin festgestellt hat - dürften schon die bestehenden Immissionen jedenfalls teilweise die Grenzen dessen überschreiten, was (selbst) in einem Dorfgebiet an landwirtschaftsbedingten Geruchsimmissionen zulässig ist.
34 
Die dargestellten Abwägungsmängel führen zur Unwirksamkeit des gesamten Plans. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Unwirksamkeitsgründe eines Bebauungsplans nur dann nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken könnten und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
36 
Beschluss vom 7. Mai 2008
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die - unter Berücksichtigung der hier maßgeblichen Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) - fristgerecht gestellten Normenkontrollanträge sind zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Der Antragsteller Ziff. 1 wendet sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, die dieses Grundstück betreffen. Die von ihm angegriffenen Festsetzungen bestimmen Inhalt und Schranken seines Eigentums und müssen nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732). Dieser Umstand ist ohne weiteres geeignet, die Antragsbefugnis zu vermitteln. Dass auch das private Interesse der (noch) nicht dinglich berechtigten Antragsteller Ziff. 2 und 3 an einer uneingeschränkten Betriebsausübung einen abwägungsbeachtlichen Belang darstellen kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 <38>; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 47 RdNr. 216), hat der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 19.11.2004 (3 S 2456/03) bereits entschieden (UA S. 10).
16 
Die Anträge sind auch begründet, denn die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
17 
Einwendungen gegen das Bebauungsplanverfahren haben die Antragsteller nicht erhoben, auch für den Senat sind Verfahrensfehler - soweit sie ohne eine entsprechende Rüge der Antragsteller im Blick auf die Planerhaltungsvorschriften überhaupt der Prüfung zugänglich wären - nicht ersichtlich.
18 
Auch gegen die Gliederung des Bebauungsplans in mehrere Dorfgebietstypen (MD 1 und MD 2) bestehen im Blick auf die Gliederungsermächtigung in § 1 Abs. 5 BauNVO keine Bedenken. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Was als allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets zu gelten hat, ergibt sich im Grundsatz aus der jeweiligen Beschreibung des Baugebiets im Sinn des § 1 Abs. 2 BauNVO und der über § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO damit in Bezug genommenen Regelung der §§ 2 ff. BauNVO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 4 NB 32.89 -, BauR 1990, 186). Dorfgebiete dienen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Gebietsversorgung dienenden Handwerksbetrieben. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist geklärt, dass sich der völlige Ausschluss der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit § 1 Abs. 5 BauNVO nicht vereinbaren lässt, denn auf diese Weise entstünde ein neuer, in der BauNVO nicht vorgesehener Gebietstyp (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.12.1982 - 5 S 280/82 -, UPR 1983, 383; Beschluss vom 19.12.1991 - 8 S 649/91 -, VBlBW 1992, 303; differenzierend bei einer Gliederung des Gebiets: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2002 - 7a D 4/01.NE -, BauR 2003, 346; OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.09.1999 - 1 K 5147/97 -, NuR 2000, 706). Hingegen ist anerkannt, dass besonders störende land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Teilbereichen des Plangebiets ausgeschlossen werden können, ohne dass gegen das Gebot der Wahrung des Gebietscharakters verstoßen wird (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 5. Auflage 2007, § 1 BauNVO RdNr. 21 m.w.N.). Erfolgt der Ausschluss nur in einem Teilbereich eines - wie hier - nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO gegliederten Dorfgebiets, kommt es darauf an, ob das Baugebiet bei einer Gesamtbetrachtung noch seinen planerischen Gebietscharakter bewahrt (BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989, a.a.O., VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.12.1991, a.a.O.; Ziegler, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 6, § 1 BauNVO RdNr. 317).
19 
Gemessen an diesen Anforderungen steht die Gliederung in dem angegriffenen Bebauungsplan in zwei Dorfgebietstypen mit § 1 Abs. 5 BauNVO im Einklang, denn die Antragsgegnerin hat mit der Tierhaltung lediglich eine besonders konfliktträchtige Erscheinungsform der landwirtschaftlichen Nutzung in den im angegriffenen Bebauungsplan als „MD 1“ bezeichneten Gebieten ausgeschlossen und (nur) deren ausnahmsweise Zulässigkeit, soweit sie nicht wesentlich störend ist, festgesetzt. Sowohl im Gebiet „MD 1“ als auch im Gebiet „MD 2“ bleiben landwirtschaftliche Betriebe somit zulässig. Lediglich die Tierhaltung zu landwirtschaftlichen Zwecken ist in dem - gemessen an der Gesamtfläche des Plangebietes allerdings relativ großen - Gebiet „MD 1“ grundsätzlich ausgeschlossen. Dass sich mit diesem Ausschluss der in § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO beschriebene Gebietscharakter geändert hat und die Antragsgegnerin mit dieser Festsetzung einen neuen, in der BauNVO nicht vorgesehenen Gebietstyp geschaffen hat, ist somit nicht ersichtlich und wird auch von den Antragstellern nicht behauptet.
20 
Die Festsetzungen sind auch hinreichend bestimmt. Die beiden Gebietstypen sind - anders als noch bei dem Bebauungsplan, der Gegenstand des Normenkontrollurteils des Senats vom 19.11.2004 (3 S 2456/03) war - nunmehr durch Knödellinien räumlich klar von einander abgegrenzt. Soweit die Festsetzung unter Nr. 1.1.1.3 den Eindruck erweckt, nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung seien im Gebiet MD 1 insgesamt nur ausnahmsweise zulässig, ist dies zwar sachlich unzutreffend, denn etwa die nicht wesentlich störende Hobbytierhaltung, aber auch die nicht wesentlich störende gewerbliche Tierhaltung sind im Gebiet MD 1 allgemein und nicht nur ausnahmsweise zulässig. Im Blick auf die Bestimmtheit der entsprechenden Festsetzung sind aber Bedenken auch insoweit nicht veranlasst.
21 
Der im Streit stehende Bebauungsplan „Krautgarten/3.Änderung“ kann aber im Hinblick auf das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) keinen Bestand haben. Dabei verkennt der Senat nicht die Schwierigkeiten, die eine Überplanung des Gebiets anhand des dortigen Bestands an immissionsträchtiger Nutzung für die Antragsgegnerin mit sich bringt. Auch ist dem Senat bewusst, dass das in dem Plangebiet bestehende Konfliktpotenzial und dessen Auswirkungen auf eine sachgerechte Abwägung in den vorangegangenen Normenkontrollentscheidungen des Senats möglicherweise nicht hinreichend herausgearbeitet wurden, sei es auch, weil der Vortrag der Beteiligten hierzu keinen hinreichenden Anlass bot. Diese Umstände können den Anspruch der Antragsteller auf einen effektiven Rechtsschutz und damit auf eine rechtliche Kontrolle der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin gleichwohl nicht verkürzen.
22 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belangen gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein richtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtung in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
23 
Im Blick auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials entspricht zunächst die Erfassung des Bestands an immissionsträchtigen Nutzungen nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 3 BauGB. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die planende Gemeinde insbesondere bei der Planung immissionsempfindlicher Bebauung in der Nähe emittierender Betriebe eine Ermittlungspflicht trifft. Diese Verpflichtung, die im Blick auf die Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) auch normativ verankert ist, besteht auch - und gerade - bei der Überplanung einer bestehenden Gemengelage (vgl. zum Ganzen: Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, a.a.O., § 1 BauGB RdNrn. 31 und 32 jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte). Die Ermittlungsobliegenheiten der planenden Gemeinde erhöhen sich dabei umso mehr, je problematischer schon der bisherige Bestand an immissionsträchtiger Nutzung im Blick auf die künftige Planung ist.
24 
Diesen Anforderungen an die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials hat die Antragsgegnerin nicht genügt. Zwar hat sie die Abstandsflächen zur geplanten Wohnnutzung nach Maßgabe der VDI-Richtlinien 3471 und 3472 (Tierhaltung - Schweine bzw. Hühner) ermitteln lassen. Hierbei hat sie indes weder die Emissionsquelle am nördlichen Ende des Plangebiets (…-…; dort werden 18 Mastschweine gehalten) noch die genehmigte Hühnerhaltung auf dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 1 in die Begutachtung einbezogen, sondern sich mit einer Abstandsflächenberechnung der beiden emissionsträchtigsten Betriebe auf dem Grundstück … (Betrieb …) und dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 1 außerhalb des Plangebiets (…) begnügt. Methodisch unzutreffend wurden dabei nur die VDI-Richtlinien 3471 (Schweine) und 3472 (Hühner) zugrunde gelegt, obwohl auf dem Grundstück … Rinder gehalten werden (vgl. zur Nichtanwendbarkeit der VDI-Richtlinie 3471 auf Rinder bereits BVerwG, Beschluss vom 27.01.1994 - 4 B 16.94 -, NVwZ-RR 1995, 6), was in Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans bei der Radizierung der Abstandsflächen auch handschriftlich vermerkt wurde. Mit dieser methodisch fehlerhaften Abstandsflächenberechnung hat sich die Antragsgegnerin begnügt. Namentlich hat sie die auch ihrer Ansicht nach in hohem Maße problematischen Ergebnisse der Abstandsflächenberechnung (vgl. Begründung zum Bebauungsplan S. 4) nicht zum Anlass genommen, eine umfassende Begutachtung des Bestandes an immissionsträchtiger Nutzung unter Berücksichtigung der Strömungsverhältnisse in Hardthausen in Auftrag zu geben (vgl. etwa zur Bedeutung der Geruchsimmissionsrichtlinie für die Bauleitplanung: Gierke, in: Brügelmann, BauGB, § 1 RdNr. 640 m.w.N.). Sie hat vielmehr die - die Unzulässigkeit einer Wohnbebauung nahe legenden - Ergebnisse der Abstandsflächenberechnung zur Kenntnis genommen und hieraus, dies ist im Blick auf die Bedeutung des Fehlers bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials für das Abwägungsergebnis von Relevanz (dazu unten), nicht haltbare Schlüsse gezogen.
25 
Von welcher Bedeutung eine umfassende fachgerechte Begutachtung des Immissionsverhaltens im Plangebiet gewesen wäre, verdeutlicht das - freilich erst nach der Abwägungsentscheidung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eingeholte - Gutachten der Fa. iMA … vom 11.06.2006. Danach wird der für ein Dorfgebiet kritische Wert von 15 % der Jahresgeruchsstunden (vgl. Begründung und Auslegungshinweis zu Nr. 3.1 der Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL -, S. 19) nach der auch in Baden-Württemberg als Erkenntnishilfe anerkannten Geruchsimmissionsrichtlinie im gesamten Plangebiet so erheblich überschritten, dass sich für den Plangeber die Frage aufdrängen musste, ob das Planungsziel der Erhaltung des Bestandes an landwirtschaftlicher Tierhaltung bei gleichzeitigem Nutzungsschwerpunkt „Wohnen“ bei diesem Zuschnitt des Plangebiets überhaupt zu verwirklichen ist.
26 
Einen weiteren Fehler im Abwägungsvorgang stellt die das Flst.-Nr. 238 betreffende Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin dar, die ihren Niederschlag auch in der Begründung des Bebauungsplans gefunden hat. Dort heißt es (vgl. S. 5), auf dem Flurstück Nr. 238 sei „mit Baugenehmigung vom 14.02.2001 die Errichtung eines Landwirtschaftlichen Mehrzweckgebäudes (Maschinen- Getreide- und Kartoffellager sowie Hühnerstall mit Regenwassergrube) genehmigt worden. Gerade um den Bestandsschutz zu sichern, könnten im Bereich MD 1 auch nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung ausnahmsweise zugelassen werden.“ Damit ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat - wie auch sonst im Plangebiet - den genehmigten Bestand (Hühnerhaltung) erhalten und durch die Bauleitplanung planungsrechtlich sichern wollte; der Bestand soll nach dem Bebauungsplan im Wege der Ausnahme (Nr. 1.1.1.3) zugelassen werden. Ist der Bestandsschutz aber Planungsziel des Gemeinderates der Antragsgegnerin, hätte er sich vergewissern müssen, ob es sich bei dem genehmigten Bestand überhaupt um eine „nicht wesentlich störende bauliche Einrichtung der Tierzucht oder Tierhaltung“ handelt. Dies hat er nicht getan. Im gesamten Bebauungsplanverfahren ist die Immissionsbelastung durch den Hühnerstall auf dem Grundstück Flst.-Nr. 238 nicht erhoben oder begutachtet worden, obwohl die Baugenehmigung für die landwirtschaftliche Mehrzweckhalle keine Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl an Tieren enthält, so dass es durchaus im Bereich des Möglichen liegt, dass die genehmigte Nutzung (Hühnerstall) von der Ausnahme nicht gedeckt wird, obwohl dies das erklärte Planungsziel der Antragsgegnerin war. Dabei bedarf letztlich keiner Entscheidung durch den Senat, ob - wie die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben - auf der als Hühnerstall vorgesehenen und genehmigten Fläche 1.000 Hühner gehalten werden können. Denn die Ermittlung des genehmigten Bestands ist eine primär der Antragsgegnerin obliegende Aufgabe, der sie nach ihrer eigenen Planungskonzeption im Bebauungsplanverfahren hätte Rechnung tragen müssen.
27 
Die oben dargestellten Mängel im Abwägungsvorgang sind auch im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Die aufgezeigten Fehler im Abwägungsvorgang sind aus den dem Senat vorliegenden Akten der Antragsgegnerin zu entnehmen und damit objektiv erkennbar. Da trotz der mittlerweile mehrfach fehlgeschlagenen, jeweils weitgehend identischen Planung nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre, sind die dargestellten Mängel im Abwägungsvorgang ergebnisrelevant. Soweit der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der Gemeinderat hätte den Bebauungsplan genau so beschlossen, wenn ihm die im Gutachten der Fa. iMA … vom 11.06.2006 zutage tretenden Immissionsverhältnisse bekannt gewesen wären, kann der Senat dieser Einschätzung nicht beitreten. Denn es ist zugunsten der Gemeinderäte davon auszugehen, dass der Gemeinderat Planungsalternativen erwogen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass die Regelwerte für ein Dorfgebiet nach der Geruchsimmissionsrichtlinie, einer anerkannten Erkenntnisquelle und Entscheidungshilfe im Planvollzug, im Plangebiet um bis zu 300 % überschritten werden.
28 
Die den Bebauungsplan tragende Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin kann aber auch ungeachtet der soeben dargestellten Fehler im Abwägungsvorgang keinen Bestand haben, denn sie verstößt gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. In der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht ausgeschlossen ist. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Maßnahmen der Konfliktlösung außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist. Dies hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen; ist die künftige Entwicklung im Zeitpunkt der Beschlussfassung hinreichend sicher abschätzbar, darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.06.2007 - 4 BN 24.07 - juris, und vom 21.02.2000 - 4 BN 43.99 -, ZfBR 2000, 424).
29 
Diesen Anforderungen genügt die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht. Ein wesentliches Planungsziel der Antragsgegnerin, das seinen Niederschlag auch in den Festsetzungen des Bebauungsplans gefunden hat, ist der Erhalt der nutzungsspezifischen Struktur und die Sicherung des Bestands an Landwirtschaft im Plangebiet (vgl. Begründung S. 2: „Zielsetzung ist Erhalt des Gebietes hinsichtlich nutzungsspezifischer Struktur“; S. 4 (…) keine zusätzlichen Betriebe und Betriebserweiterungen; S. 5: „Mit der Festsetzung MD 1 und MD 2 wird den landwirtschaftlichen Betrieben der notwendige Schutz und die erforderliche Entwicklungsmöglichkeit gegeben“; ebenda: „Gerade um den Bestandsschutz zu sichern, könnten im Bereich MD 1 auch nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung ausnahmsweise zugelassen werden“). Bei der planungsrechtlichen Absicherung des Bestandes handelt es sich grundsätzlich um ein zulässiges, häufig im Blick auf die Möglichkeit der Planverwirklichung sogar gebotenes Planungsziel. Konfliktträchtig wird die Verwirklichung dieses Planungsziels im vorliegenden Fall aber durch das Hinzutreten des weiteren Planungsziels, das für den Bereich MD 1 ein Dorfgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung vorsieht (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Zwar zeichnet sich das Dorfgebiet in seinem durch § 5 BauNVO näher umschriebenen Typus gerade durch das Nebeneinander von Landwirtschaft und Wohnen aus, so dass gegen die Verwirklichung der beiden Planziele der Antragsgegnerin im Ansatz nichts zu erinnern ist. Der von der Antragsgegnerin aufgestellte Bebauungsplan schafft indes aufgrund der konkreten Situation im Plangebiet Konflikte, für die er keine Lösungen enthält.
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So kommt die von der Antragsgegnerin veranlasste - methodisch fehlerhafte und unzureichende (s. oben) - Abstandsflächenberechnung nach den VDI-Richtlinien 3471 und 3472 zu dem von der Antragsgegnerin auch erkannten (vgl. Begründung zum Bebauungsplan S. 4) Ergebnis „dass (…) schon die derzeitige Situation nicht den Anforderungen entspricht“. Gleichwohl soll wegen des Planungsziels Schutz des Bestandes der landwirtschaftlichen Tierhaltung im Plangebiet an der derzeitigen - wie gesagt nicht den Anforderungen entsprechenden - Situation nichts geändert werden. Im Gegenteil geht die Antragsgegnerin davon aus, dass „der Mindestabstand nach VDI 3471 für den landwirtschaftlichen Betrieb … mindestens 140 m“ beträgt, aber dieser Mindestabstand „gegenüber einem MD-Gebiet mit dem Nutzungsschwerpunkt Wohnen auf 105 m reduziert werden“ könne (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Entsprechende Überlegungen führen zu einer Verkürzung des Mindestabstands vom Betrieb … auf 75 m und sodann zu der Feststellung, dass „für die im Plangebiet vorgesehenen neuen Wohnnutzungen keine wesentliche zusätzliche Immissionsbelastung erfolgt“ (Begründung S. 4).
31 
Die Planung der Antragsgegnerin hat so zur Folge, dass die im Gebiet MD 1 schwerpunktmäßig erwünschte Wohnnutzung einer Immissionsbelastung ausgesetzt wird, die - da deren Bestand nicht verringert wird - wie schon bisher auch weiterhin nicht den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entspricht, ohne dass die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hierfür Lösungsmöglichkeiten bereit hält oder diese in Bezug auf ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren auch nur prognostisch beurteilt hätte. Für die immissionsträchtige Tierhaltung verschärft sich der schon bestehende Konflikt sogar noch dadurch, dass gerade auf den unbebauten Grundstücken, die bislang eine Art Pufferzone darstellten, zwei Baufenster ausgewiesen werden, für die der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine schwerpunktmäßige Wohnnutzung vorgesehen hat. Die an die landwirtschaftlichen Betriebe heranrückende und vom Gemeinderat erwünschte Wohnbebauung macht somit eine zusätzliche Rücksichtnahme der Landwirtschaft gegenüber der Wohnnutzung erforderlich, ohne dass die sich hierdurch verschärfende neue Konfliktsituation vom Gemeinderat erkannt und hinreichend abgewogen worden ist. Aufgrund dessen ist dem Gebot der Konfliktbewältigung weder in die eine Richtung (Wohnnutzung) noch in die andere Richtung (Landwirtschaft) genügt worden.
32 
Etwas anderes könnte dann anzunehmen sein, wenn sich die Antragsgegnerin mit der Konfliktbewältigung auf der Ebene des Planvollzugs prognostisch befasst hätte. Dies ist aber nicht einmal ansatzweise der Fall. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Festsetzung MD 1 lasse auch andere Nutzungen als Wohnnutzungen zu, trifft dies zwar zu. Jedoch war gerade ein Dorfgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung das erklärte Planungsziel der Antragsgegnerin. Ein Bebauungsplan, der eine Wohnnutzung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 147 und 148 sowie in den früheren Krautgärten nicht ermöglicht, war von der Antragsgegnerin erkennbar nicht beabsichtigt und wurde mit dieser Zielsetzung auch nicht abgewogen. In der Abwägungsentscheidung, auf die es im Blick auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans ankommt, finden die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung angestellten Überlegungen zur Vollziehbarkeit des Bebauungsplans durch Zulassung (nur) von Gewerbebetrieben anstatt von Wohnhäusern in den neu ausgewiesenen Baufenstern keinen Niederschlag. Soweit die Überlegungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zur Feinsteuerung über § 15 Abs. 1 BauNVO zutreffen sollten, die - wie gesagt - nicht Gegenstand der Abwägungsentscheidung waren und schon deshalb nicht beachtlich sind, stellte sich des Weiteren die Frage, ob ein Bebauungsplan, der ein Dorfgebiet festsetzt, in dem aber aufgrund der bestehenden (und bebauungsplankonformen) Immissionsbelastung tatsächlich kein Raum für die Genehmigung von Wohnnutzung ist, überhaupt Bestand haben kann. Hinzu kommt, dass das im Bebauungsplan angelegte - und hier sogar durch ihn noch verschärfte - Konfliktpotenzial nicht pauschal ungelöst und unbewältigt in die Konfliktbewältigungsnorm des § 15 Abs. 1 BauNVO abgeschoben werden darf, denn diese Vorschrift stellt keinen Ersatz für eine ordnungsgemäße Bauleitplanung dar, sondern dient der Erfassung und Bewältigung atypischer Fälle auf der Ebene des Planvollzugs.
33 
Nicht zu folgen vermag der Senat schließlich der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, das Bebauungsplangebiet sei überhaupt nicht überplanbar, soweit der Bebauungsplan im Blick auf die Bewältigung des Konflikts Landwirtschaft/Wohnnutzung beanstandet werde. Obwohl die Bauleitplanung Aufgabe der Gemeinde und nicht des Normenkontrollgerichts ist, erscheinen dem Senat durchaus Planungsalternativen denkbar, die etwa in einer Erweiterung des Plangebiets und dessen stärkerer Gliederung, aber auch in der Festsetzung eines anderen Gebietstyps liegen könnten. Im Übrigen erscheint es dem Senat nicht ausgeschlossen, das Immissionsniveau in dem Dorfgebiet durch planerische Festsetzungen und Vorgaben zu reduzieren, denn - wie auch die Antragsgegnerin festgestellt hat - dürften schon die bestehenden Immissionen jedenfalls teilweise die Grenzen dessen überschreiten, was (selbst) in einem Dorfgebiet an landwirtschaftsbedingten Geruchsimmissionen zulässig ist.
34 
Die dargestellten Abwägungsmängel führen zur Unwirksamkeit des gesamten Plans. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Unwirksamkeitsgründe eines Bebauungsplans nur dann nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken könnten und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
36 
Beschluss vom 7. Mai 2008
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Der Betreiber ist verpflichtet, bei der zuständigen Behörde für jede Handelsperiode einen Überwachungsplan für die Emissionsermittlung und Berichterstattung nach § 5 Absatz 1 einzureichen. Dabei hat er die in Anhang 2 Teil 1 Nummer 1 genannten Fristen einzuhalten.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Überwachungsplan den Vorgaben der Monitoring-Verordnung, der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 und, soweit diese keine Regelungen treffen, des Anhangs 2 Teil 2 Satz 3 entspricht. Entspricht ein vorgelegter Überwachungsplan nicht diesen Vorgaben, ist der Betreiber verpflichtet, die festgestellten Mängel innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu beseitigen und den geänderten Überwachungsplan vorzulegen. Im Verfahren zur Genehmigung des Überwachungsplans ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 Nummer 1 der danach zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung mit Auflagen für die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen verbinden.

(3) Der Betreiber ist verpflichtet, den Überwachungsplan innerhalb einer Handelsperiode unverzüglich anzupassen und bei der zuständigen Behörde einzureichen, soweit sich folgende Änderungen bezüglich der Anforderungen an die Emissionsermittlung oder an ihre Berichterstattung ergeben:

1.
Änderung der Vorgaben nach Absatz 2 Satz 2,
2.
Änderung seiner Emissionsgenehmigung oder
3.
eine erhebliche Änderung der Überwachung nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Monitoring-Verordnung.
Für den angepassten Überwachungsplan gilt Absatz 2 entsprechend.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Der Betreiber hat die durch seine Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen nach Maßgabe des Anhangs 2 Teil 2 zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres über die Emissionen zu berichten.

(2) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein.

(1) Der Betreiber ist verpflichtet, bei der zuständigen Behörde für jede Handelsperiode einen Überwachungsplan für die Emissionsermittlung und Berichterstattung nach § 5 Absatz 1 einzureichen. Dabei hat er die in Anhang 2 Teil 1 Nummer 1 genannten Fristen einzuhalten.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Überwachungsplan den Vorgaben der Monitoring-Verordnung, der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 und, soweit diese keine Regelungen treffen, des Anhangs 2 Teil 2 Satz 3 entspricht. Entspricht ein vorgelegter Überwachungsplan nicht diesen Vorgaben, ist der Betreiber verpflichtet, die festgestellten Mängel innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu beseitigen und den geänderten Überwachungsplan vorzulegen. Im Verfahren zur Genehmigung des Überwachungsplans ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 Nummer 1 der danach zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung mit Auflagen für die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen verbinden.

(3) Der Betreiber ist verpflichtet, den Überwachungsplan innerhalb einer Handelsperiode unverzüglich anzupassen und bei der zuständigen Behörde einzureichen, soweit sich folgende Änderungen bezüglich der Anforderungen an die Emissionsermittlung oder an ihre Berichterstattung ergeben:

1.
Änderung der Vorgaben nach Absatz 2 Satz 2,
2.
Änderung seiner Emissionsgenehmigung oder
3.
eine erhebliche Änderung der Überwachung nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Monitoring-Verordnung.
Für den angepassten Überwachungsplan gilt Absatz 2 entsprechend.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung der Einstellung von Bauarbeiten zur Errichtung einer 2,5 m hohen Mobilfunkanlage auf dem Dach eines ehemaligen Bahnhofsgebäudes im Gemeindegebiet der Beigeladenen.

2

Die Klägerin begann mit den Baumaßnahmen für ihr Vorhaben (Verstärkung des Dachstuhls des Bahnhofsgebäudes, Errichtung des Fußes des Antennenträgers sowie des Treppenpodestes und der notwendigen Geländer) am 7. April 2009. Am 16. April 2009 wurde der Antennenträger zusammengesetzt und die Antenne vormontiert.

3

Am Abend des 16. April 2009 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen u.a., beim Umweltinstitut München ein "Standortkonzept" für Mobilfunkanlagen in Auftrag zu geben, ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans "Eichenhain" mit dem Ziel einzuleiten, das Bahnhofsgebäude in das angrenzende Wohngebiet einzubeziehen und Festsetzungen zur Zulässigkeit von Mobilfunkanlagen entsprechend dem Standortkonzept zu erlassen, sowie den Erlass einer Veränderungssperre. Unter Hinweis auf die am 17. April 2009 ausgefertigte und bekannt gemachte Veränderungssperre ordnete das Landratsamt am Vormittag desselben Tages die Einstellung der zu diesem Zeitpunkt weit fortgeschrittenen, aber noch nicht beendeten Bauarbeiten für die Errichtung der 2,5 m hohen Mobilfunkantenne vor Ort mündlich an. Mit Bescheid vom 22. April 2009 bestätigte das Landratsamt die mündlich verfügte Einstellung der Bauarbeiten und ordnete die sofortige Vollziehung an.

4

Das Verwaltungsgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen die Klage abgewiesen (BauR 2011, 807). Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Anordnung der Baueinstellung hätten vorgelegen, da die Errichtung der Antenne der Veränderungssperre der Beigeladenen vom 17. April 2009 widerspreche. Die Satzung über die Veränderungssperre sei wirksam. Das Planungsziel sei ausreichend konkretisiert gewesen. Die Beigeladene habe beabsichtigt, Mobilfunkanlagen in dem um das Grundstück des Bahnhofsgebäudes erweiterten Baugebiet auszuschließen, wenn eine ausreichende Versorgung des betroffenen Teils des Gemeindegebiets von anderen, nicht am Rande eines Wohngebiets liegenden Standorten aus gewährleistet werden könne. Eine Standortplanung für Mobilfunkanlagen könne sich auf städtebauliche Gründe stützen. Eine über die gesetzlichen Anforderungen zur Gefahrenabwehr hinausgehende kommunale immissionsschutzrechtliche Vorsorgeplanung sei legitim. Hierfür sei die allgemeine Schutzwürdigkeit von Wohngebieten ausreichend. Eine unzulässige Negativplanung liege darin nicht, weil es der Beigeladenen nicht um die Verhinderung von Mobilfunkanlagen, sondern um deren Ausschluss in bestimmten Gebieten unter der Voraussetzung gehe, dass sich in aus Sicht der Gemeinde geeigneteren anderen Teilen des Gemeindegebiets eine für dessen Versorgung ausreichende Zahl von Standorten finden lasse. Der Gemeinde stehe auch das rechtliche Instrumentarium zur Verfügung, um in dem geplanten erweiterten Baugebiet Mobilfunkanlagen sowohl als fernmeldetechnische Nebenanlagen als auch als gewerbliche Hauptanlagen auszuschließen. Die Anlage der Klägerin werde von dem Verbot des § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfasst, weil es für verfahrensfreie Vorhaben keine gegenteilige gesetzliche Regelung gebe. Dies gelte jedoch nicht ohne Einschränkungen. Ob ein verfahrensfreies Vorhaben erfasst werde, hänge von dem Ergebnis einer den verfassungsrechtlichen Grundsätzen über die Zulässigkeit einer tatbestandlichen Rückanknüpfung folgenden Interessenabwägung ab. Dabei sei es sachgerecht, den Ausgleich der widerstreitenden Interessen im Rahmen der Entscheidung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorzunehmen, ob eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werde. Wenn sich die Veränderungssperre unverhältnismäßig auswirke, weil der Bauherr nicht mit ihrem Inkrafttreten habe rechnen und sie folglich auch nicht bei seinen Dispositionen habe berücksichtigen müssen, und weil sein Vertrauen auf das Fortbestehen der bei der Vorbereitung des Bauvorhabens und bei Beginn der Bauausführungen gegebenen Rechtslage schutzwürdiger sei als der mit der Veränderungssperre verfolgte Sicherungszweck, sei eine Ausnahme zu erteilen. Die im vorliegenden Fall mit einem möglichen Vertrauensschutz der Klägerin zusammenhängenden Fragen seien daher im Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BauGB zu entscheiden, falls die Klägerin eine Ausnahme von der Veränderungssperre beantrage. Da kein Fall einer offensichtlichen Ausnahmefähigkeit vorliege, sei die im Rahmen der Baueinstellung getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden.

5

Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision trägt die Klägerin vor: Der Verwaltungsgerichtshof habe die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Maßstäbe zur erforderlichen Konkretisierung der Planung bei Inkrafttreten der Veränderungssperre verkannt. Die Veränderungssperre sei unwirksam, weil das Planungsziel nicht erreichbar sei. Zum einen handele es sich nicht um eine zulässige Vorsorgeplanung, da Mobilfunkanlagen jegliches Risikopotential fehle. Zum anderen widerspreche das Planungsziel der in der Baunutzungsverordnung getroffenen Wertung über die allgemeine und ausnahmsweise Zulässigkeit von Mobilfunkanlagen. Ferner sei es mit dem Festsetzungsinstrumentarium der Baunutzungsverordnung nicht umsetzbar. Jedenfalls aber hätte die Veränderungssperre auf das verfahrensfreie Vorhaben der Klägerin nach Baubeginn nicht mehr angewendet werden dürfen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist unbegründet, weil das vorinstanzliche Urteil mit Bundesrecht im Einklang steht. Bei der Überprüfung der angefochtenen Einstellungsverfügung ist dem Verwaltungsgerichtshof kein revisibler Rechtsfehler unterlaufen.

7

Rechtsgrundlage für die Verfügung ist Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Bauarbeiten anordnen, wenn die Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden. Hierzu zählt auch eine Veränderungssperre (UA Rn. 56). Der Verwaltungsgerichtshof ist zu Recht von der Wirksamkeit der von der Beigeladenen beschlossenen Veränderungssperre ausgegangen (1.). Er ist ferner zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die streitige, verfahrensfreie Mobilfunkanlage ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB ist und deshalb von dem Verbot des § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfasst wird (2.) und der Einbeziehung der Anlage in den Anwendungsbereich der Veränderungssperre nicht entgegensteht, dass mit der Errichtung der Anlage bei Erlass der Baueinstellungsverfügung bereits begonnen worden war (3.).

8

1. Die Veränderungssperre ist wirksam.

9

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt erlassen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen.

10

1.1 Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass eine Veränderungssperre erst erlassen werden darf, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 4 BN 26.10 - BRS 76 Nr. 108 und vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 4 BN 34.09 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 29; Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 <146 f.>). Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt (Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 13.03 - BRS 67 Nr. 118). Die Veränderungssperre schützt die künftige Planung, nicht aber lediglich die abstrakte Planungshoheit (Beschluss vom 19. Mai 2004 - BVerwG 4 BN 22.04 - BRS 67 Nr. 119).

11

Dieses Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört zur normativen Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Absatz 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Daraus folgt, dass das Mindestmaß an Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, zugleich geeignet sein muss, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (Beschluss vom 1. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 9). Dasselbe gilt für das Gewicht, das dem mit der Veränderungssperre verfolgten Sicherungszweck beizumessen ist.

12

Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (vgl. Urteil vom 19. Februar 2004 a.a.O.; Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 a.a.O. und vom 5. Februar 1990 - BVerwG 4 B 191.89 - BRS 50 Nr. 103).

13

Diese Voraussetzungen hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht als erfüllt angesehen. Der vorliegende Fall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass lediglich das vorhandene und zum Teil bereits zum Wohnen genutzte ehemalige Bahnhofsgebäude in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einbezogen werden soll, der ein allgemeines Wohngebiet vorsieht. Im Hinblick darauf geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, es spreche Überwiegendes dafür, dass die im bestehenden Baugebiet festgesetzte Nutzungsart auf das einbezogene Grundstück ausgedehnt werden solle (UA Rn. 35). Diese Einschätzung ist, soweit sie nicht ohnehin auf tatrichterlicher Würdigung des Einzelfalls beruht, bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Ihr steht nicht entgegen, dass in der 3. Änderung des Bebauungsplans "Eichenhain" vom 28. Oktober 2010 für einen kleinen Teil des Gebäudes, das noch zu Bahnzwecken genutzt wird, ein Sondergebiet "Bahnhof" vorgesehen ist. Denn damit wird lediglich in untergeordnetem Umfang einer tatsächlich ausgeübten und fortzusetzenden Nutzung (für den Schrankendienst) Rechnung getragen.

14

Ein weiteres Ziel der Planung war der Ausschluss von Mobilfunkanlagen unter der Voraussetzung, dass eine ausreichende Versorgung des betroffenen Teils des Gemeindegebiets mit Mobilfunkleistungen von anderen, nicht innerhalb oder am Rande eines Wohngebiets liegenden Standorten aus gewährleistet werden kann. Dies kam nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (UA Rn. 29 ff.) in den erkennbaren Unterlagen und Umständen der Planung hinreichend klar zum Ausdruck (vgl. hierzu Beschluss vom 1. Oktober 2009 a.a.O.).

15

Da das ohnehin vorhandene und genutzte Gebäude einer weiteren Nutzung zugänglich ist und bleiben soll, handelt es sich entgegen der Auffassung der Revision von vornherein nicht um eine "Negativplanung", also um eine Planung, mit der nur etwas verhindert werden soll. Auch der Umstand, dass in diesem Gebiet bestimmte Arten von Nebenanlagen ausgeschlossen werden sollen, macht sie nicht zur "Negativplanung" in diesem Sinn.

16

1.2 Zu Recht geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die der Veränderungssperre zugrunde liegende Planung städtebaulich gerechtfertigt ist.

17

1.2.1 Eine Standortplanung für Anlagen des Mobilfunks ist den Gemeinden nicht grundsätzlich verwehrt, wenn hierfür ein rechtfertigender städtebaulicher Anlass besteht. Da Mobilfunkanlagen städtebauliche Auswirkungen haben, dürfen die Gemeinden mit den Mitteln der Bauleitplanung Festsetzungen über ihre räumliche Zuordnung treffen. Den Gemeinden steht es frei, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG 4 CN 5.01 - BRS 65 Nr. 67). Sie dürfen Standortplanung auch dann betreiben, wenn bauliche Anlagen nach den maßgeblichen immissionsschutzrechtlichen Maßstäben - hier den Grenzwerten der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchV) - unbedenklich sind.

18

Allerdings dürfen die Träger der Bauleitplanung sich nicht an die Stelle des Bundesgesetz- oder -verordnungsgebers setzen; daher sind sie beispielsweise nicht befugt, für den gesamten Geltungsbereich eines Bauleitplans direkt oder mittelbar andere (insbesondere niedrigere) Grenzwerte festzusetzen. In diesem Sinn wäre eine eigene "Vorsorgepolitik" unzulässig. Eine derartige Planung liegt der Veränderungssperre der Beigeladenen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs jedoch nicht zugrunde.

19

1.2.2 Der Klägerin ist zuzustimmen, wenn sie die Auffassung vertritt, eine Einschränkung der Errichtung von Mobilfunkanlagen im Hinblick auf ihre elektromagnetischen Emissionen (also nicht die Gestaltung) würde gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) verstoßen, wenn sie sich lediglich auf rechtlich irrelevante "Immissionsbefürchtungen" stützen ließe. Denn diese hätten kein städtebauliches Gewicht.

20

Davon ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs allerdings nicht auszugehen. Er verweist darauf, dass nach einem Bericht des Bundesamts für Strahlenschutz noch weiterer Forschungsbedarf bestehe, und stützt dies auf die Aussage in einem Abschlussbericht, die Frage, ob Kinder stärker exponiert oder empfindlicher gegenüber hochfrequenten elektromagnetischen Feldern sein könnten als Erwachsene, habe im Rahmen des Deutschen Mobilfunkforschungsprogramms (DMF) nicht abschließend geklärt werden können. Allein dieser Befund rechtfertige es, im Zusammenhang mit Mobilfunk bestehende Besorgnisse weiterhin auch dem "vorsorgerelevanten Risikoniveau" zuzuordnen und nicht ausschließlich den "Immissionsbefürchtungen" (UA Rn. 38). Diese Feststellungen hat der Senat seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Die gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs erhobene Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin meint, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Auslegungsgrundsätze verstoßen. Sie verweist auf die Rechtsprechung zu Feststellungen zur Zeitgeschichte (Urteil vom 12. September 1968 - BVerwG 8 C 99.67 - BVerwGE 30, 225) und zur Befugnis des Bundesverwaltungsgerichts, Materialien des Landesgesetzgebers auszuwerten (Urteil vom 28. Oktober 1970 - BVerwG 6 C 48.68 - BVerwGE 36, 192 <214>). Derartige Fälle liegen hier indes nicht vor. Unstreitig - auch die Revision will dies nicht in Frage stellen - haben zahlreiche Forschungen stattgefunden, deren Ergebnisse in entsprechenden Publikationen dargestellt, erörtert und zusammengefasst worden sind. Die Beteiligten tragen hierzu ausführlich vor. Die Auswertung derartiger Forschungspublikationen ist Sache der Tatsachengerichte. Erst wenn ein Sachverhalt als derart gesichert angesehen werden kann, dass er vernünftigerweise von niemandem mehr in Zweifel gezogen werden kann, könnte darin eine revisionsgerichtlich verwertbare allgemeinkundige Tatsache liegen (Urteil vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 Rn. 26). Davon kann hier keine Rede sein. Weder die verschiedenen Stellungnahmen, auf die die Beteiligten verweisen, noch die die Thematik betreffenden Bundestagsdrucksachen (vgl. insbesondere den Vierten Bericht der Bundesregierung über die Forschungsergebnisse in Bezug auf die Emissionsminderungsmöglichkeiten der gesamten Mobilfunktechnologie und in Bezug auf gesundheitliche Auswirkungen vom 12. Januar 2011, BTDrucks 17/4408) lassen darauf schließen, dass bereits ein Konsens dahin bestünde, bei den Auswirkungen von Mobilfunkanlagen handele sich lediglich um irrelevante Immissionsbefürchtungen.

21

1.2.3 Bei einer Standortplanung für Mobilfunkanlagen werden die Gemeinden zur Vermeidung eines Abwägungsfehlers allerdings zu beachten haben, dass ein hohes öffentliches Interesse an einer flächendeckenden angemessenen und ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen des Mobilfunks besteht. Davon ist der Senat bereits in Entscheidungen ausgegangen, die die Maßstäbe für Befreiungen zugunsten der Betreiber von Mobilfunkanlagen betrafen (Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - BVerwG 4 B 41.01 - BRS 64 Nr. 82 und vom 5. Februar 2004 - BVerwG 4 B 110.03 - BRS 67 Nr. 86). In der Zwischenzeit hat die Nutzung von Dienstleistungen des Mobilfunks quantitativ und qualitativ erkennbar zugenommen; insbesondere hat sich die Zahl der Dienste erhöht, die mit den Endgeräten des Mobilfunks in Anspruch genommen werden können, so dass das Gewicht des öffentlichen Interesses eher noch gestiegen ist.

22

Dabei haben die Gemeinden bei der Planaufstellung auch die Wertentscheidung des Verordnungsgebers einzubeziehen, die der Ergänzung durch § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zugrunde liegt. Danach sind fernmeldetechnische Nebenanlagen denjenigen Nebenanlagen gleich gestellt worden, die ebenfalls besonders wichtige Grundbedürfnisse wie die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser betreffen. Auch Mobilfunkanlagen fallen hierunter (vgl. hierzu Beschluss vom 3. Januar 2012 - BVerwG 4 B 27.11 - BauR 2012, 754).

23

1.3 Die Planung der Beigeladenen scheitert auch nicht daran, dass sie sich mit dem Instrumentarium der Baunutzungsverordnung rechtlich nicht umsetzen ließe. Das gilt sowohl für den Fall, dass es sich - wovon vorliegend auszugehen ist, weil die Anlage untergeordneter Bestandteil des Mobilfunknetzes ist - um fernmeldetechnische Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO handelt, als auch für gewerbliche Hauptanlagen. Die von der Revision hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.

24

Rechtsgrundlage für den Ausschluss fernmelderechtlicher Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ist § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Dabei ist dem Verwaltungsgerichtshof dahingehend zu folgen, dass die Formulierung "nach den §§ 2 bis 9" die betroffenen Baugebiete umschreibt, wie dies auch in § 1 Abs. 10 BauNVO oder - mit der Einschränkung "§§ 4 bis 9" - in Absatz 7 der Vorschrift der Fall ist (UA Rn. 43 ff.). Dies steht auch mit der Systematik der Baunutzungsverordnung im Einklang. Die Regelungen in den §§ 12 bis 14 BauNVO stellen Querschnittsvorschriften dar, die die Zulässigkeitsvorschriften der §§ 2 ff. BauNVO ergänzen und in den jeweils bezeichneten Baugebieten weitere Anlagen für zulässig erklären. Dies wird durch § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bestätigt. Daher ist es folgerichtig, die in diesen Regelungen, somit auch in § 14 BauNVO, normierten Ausnahmen ebenso zu behandeln wie die in den Baugebietsvorschriften vorgesehenen Ausnahmen. Die in § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO ausdrücklich geregelte Möglichkeit, die Zulässigkeit von untergeordneten Nebenanlagen im Bebauungsplan einzuschränken oder auszuschließen, steht dieser Auslegung nicht entgegen, sondern bestätigt das Ergebnis. Der Senat hat diese Vorschrift als Erinnerung an den Ortsgesetzgeber bezeichnet, dass er die Möglichkeit der bauplanerischen Abwahl besitzt (Urteil vom 3. Dezember 1992 - BVerwG 4 C 27.91 - BVerwGE 91, 234). Ein E-contrario-Schluss kann daraus nicht gezogen werden.

25

Fernmeldetechnische Hauptanlagen, die nicht unter § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO fallen (vgl. hierzu BRDrucks 354/89 S. 57), können als Gewerbebetriebe in einem Wohngebiet nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen werden (UA Rn. 47). Der Einwand der Revision, es fehle hierfür an städtebaulichen Gründen, ist in diesem Zusammenhang verfehlt. Denn mit "besonderen" städtebaulichen Gründen im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats lediglich gefordert, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung geben muss (Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317). Daran bestehen für Mobilfunkanlagen keine Zweifel.

26

2. Die umstrittene Mobilfunkanlage wird von der Veränderungssperre erfasst, weil es sich bei ihr, wie von § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorausgesetzt, um ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB handelt. Dem Vortrag der Klägerin im Revisionsverfahren, der Anlage fehle wegen ihrer nur geringen Höhe von 2,5 m die bodenrechtliche Relevanz, ist nicht zu folgen. Die Anlage kann die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berühren, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (vgl. Urteil vom 31. August 1973 - BVerwG 4 C 33.71 - BVerwGE 44, 59 <62>). Weil sie auf dem Dach des Bahnhofsgebäudes errichtet werden soll, ist sie trotz ihrer geringen Höhe weithin sichtbar. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 9. September 2009 (VGH 1 CS 09.1292) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, auf den er in seinem Urteil (Rn. 49) Bezug nimmt, festgestellt, die Anlage wirke schon für sich gesehen "recht massiv". Sie kann daher städtebauliche Auswirkungen haben. Dies gilt umso mehr, als sie nicht allein in den Blick zu nehmen ist. Eine Anlage hat bodenrechtliche Relevanz, wenn sie auch und gerade in ihrer unterstellten Häufung Belange erfasst oder berührt, welche städtebauliche Betrachtung und Ordnung erfordern (Urteil vom 7. Mai 2001 - BVerwG 6 C 18.00 - BVerwGE 114, 206 <209>). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs wäre der städtebauliche Belang des Ortsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) berührt, wenn auf demselben Gebäude oder in dessen näherer Umgebung eine oder gar mehrere vergleichbare Anlagen hinzukommen sollten. Zudem würden - ebenfalls bei einer gedachten Häufung der Anlagen - die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) betroffen - die Anlage soll Hochfrequenzstrahlen ausbreiten - sowie die Belange des Post- und Telekommunikationswesens (§ 1 Abs. 6 Nr. 8d BauGB).

27

3. Der Verwaltungsgerichtshof ist ohne Verstoß gegen Bundesrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitige, nach Art. 57 BayBO verfahrensfreie Mobilfunkanlage von dem Verbot des § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfasst wird, obwohl mit ihrer Errichtung bei Erlass der Baueinstellungsverfügung bereits begonnen worden war.

28

3.1 Das Vorhaben fällt nicht unter § 14 Abs. 3 BauGB. Danach werden (nur) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie die (hier nicht einschlägigen) Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung von der Veränderungssperre nicht berührt.

29

Die verfahrensfreien Vorhaben (Art. 57 BayBO, § 62 Musterbauordnung 2002) werden von dieser Regelung ausdrücklich nicht erfasst. Dies entspricht, wie der Vertreter des Bundesinteresses näher dargelegt hat, der Regelungsabsicht des Bundesgesetzgebers. Die ursprünglich im Bau- und Raumordnungsgesetz (BauROG) 1998 verwendete Formulierung "auf Grund eines anderen Verfahrens zulässig" wurde zur Vermeidung von Zweifeln im Europarechtsanpassungsgesetz (EAG Bau) durch den heutigen Wortlaut ersetzt. In der Begründung wird hierzu ausgeführt, Voraussetzung für Vertrauensschutz sei die materielle Rechtmäßigkeit des Vorhabens, die ordnungsgemäße Beteiligung der Gemeinde und - als Grundlage für die Bildung schutzwürdigen Vertrauens - das Verschweigen der Gemeinde innerhalb der landesrechtlichen Wartefrist bzw. ihre positive Zustimmung zu dem Bauvorhaben. Der Anwendungsbereich sollte sich ausdrücklich nicht auf die sog. verfahrensfreien Vorhaben im Sinne des § 61 Musterbauordnung 2002 erstrecken (BTDrucks 15/2250 S. 51 f.).

30

3.2 § 14 Abs. 3 BauGB ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Vorschrift ist insbesondere mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar.

31

Der Verwaltungsgerichtshof geht zu Recht davon aus, dass der Sicherung planerischer Festsetzungen durch eine Veränderungssperre bei einem begonnenen Bauvorhaben unechte Rückwirkung zukommt (UA Rn. 54). Die Veränderungssperre verändert die Rechtsposition des Bauherrn, da sein Vorhaben mit Inkrafttreten der Veränderungssperre unzulässig wird.

32

Regelungen mit unechter Rückwirkung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig zulässig. Jedoch ergeben sich für den Normgeber aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit verfassungsrechtliche Schranken, wobei Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet. Das Vertrauen des Bürgers ist namentlich enttäuscht, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also auch bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (BVerfG, Beschluss vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 - BVerfGE 68, 287 <307>). Diesen "qualifizierten" Vertrauensschutz genießen Bauherren verfahrensfreier Vorhaben nicht. § 14 Abs. 3 BauGB stellt für jedermann erkennbar klar, dass eine gesicherte Position nur in den dort genannten Fällen eingeräumt wird. Wer mit einem verfahrensfreien Bauvorhaben beginnt, muss jederzeit damit rechnen, dass er an der Fertigstellung gerade durch eine vorhabenveranlasste Veränderungssperre gehindert wird.

33

Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht so weit, den Bürger vor jeder Enttäuschung seiner Erwartungen in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu bewahren; vielmehr müssen auf seiner Seite gewichtige zusätzliche Interessen angeführt werden können, die dem öffentlichen Interesse vorgehen. Daran fehlt es bei Bauherren verfahrensfreier Vorhaben. Gegenüber dem mit dem Instrument der Veränderungssperre verfolgten gesetzgeberischen Ziel, die gemeindliche Planungshoheit zu schützen, wiegt ihr Interesse am Schutz ihrer Investitionen weniger schwer. Ihrem finanziellen Interesse kommt grundsätzlich kein gesteigertes Gewicht zu, weil es sich bei verfahrensfreien Bauvorhaben um Anlagen handelt, die sich regelmäßig mit überschaubarem Kostenaufwand verwirklichen lassen. Außerdem können die Bauherren, wie der Verwaltungsgerichtshof dargelegt hat (UA Rn. 60), die Gemeinde von ihrem Vorhaben in Kenntnis setzen und damit Klarheit gewinnen, ob eine Änderung der planungsrechtlichen Situation bevorsteht. Demgegenüber hat die Gemeinde keine den Bauherren in weitergehendem Umfang schonende Alternativen zur Sicherung ihrer Planungsabsichten, als nach Kenntnisnahme von dem Beginn der Bauarbeiten mit einer Veränderungssperre zu reagieren und dieser mit einer Einstellungsverfügung Geltung verschaffen zu lassen. Ein Planungsbedürfnis kann und wird häufig erst dadurch entstehen, dass sie durch den Beginn von Bauarbeiten, über die sie nicht informiert worden ist, bodenrechtliche Konflikte erkennt, die ihr eine planerische Bewältigung geboten erscheinen lassen.

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3.3 Allerdings kann es im Einzelfall angezeigt sein, bereits begonnene Vorhaben von der künftigen Bauleitplanung auszunehmen oder eine Ausnahme von der Veränderungssperre zuzulassen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm sind allerdings nicht erfüllt, wenn das Vorhaben mit dem Sicherungszweck der Veränderungssperre nicht vereinbar ist, insbesondere der beabsichtigten Planung widerspricht oder sie wesentlich erschweren würde (Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Dezember 2008, § 14 Rn. 31). So liegt der Fall hier. Es ist deshalb folgerichtig, dass die Klägerin einen Antrag auf Befreiung von der Veränderungssperre nicht gestellt hat, weil sie ihn für aussichtslos hält.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 1 N 13.1138

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 1. April 2015

1. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Bebauungsplan „Sondergebiete Landwirtschaft“ mit Geruchsemissionskontingenten;

Bestimmtheit und Bestimmbarkeit der Festsetzung eines „maximalen Geruchsemissionsmassenstroms“;

VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 und Blatt 2;

Ausschluss von Biogasanlagen;

Kombinierte Festsetzung einer „Fläche für Landwirtschaft“ zugleich als „Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“;

Vollzugsfähigkeit der Festsetzung eines Gebots der Umwandlung von Acker- in Grünland.

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Normenkontrollsache

...

gegen

Gemeinde ... vertreten durch den ersten Bürgermeister, ...

- Antragsgegnerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

beigeladen: ...

bevollmächtigt:

Rechtsanwälte ...

Wegen Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum ...“;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Lorenz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dihm aufgrund mündlicher Verhandlung vom 31. März 2015 am 1. April 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Bebauungsplan „Natur- und Erholungsraum A. Moos“ ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum A. Moos“.

Das etwa 32‚5 ha große Plangebiet liegt unmittelbar südwestlich des Hauptortes A. Der nördliche Teil des Plangebiets umfasst Wald- und extensiv genutzte Grünlandflächen und gehört zum landschaftlichen Vorbehaltsgebiet „Oberes A.-tal“; er liegt zum Teil in den Wasserschutzzonen des Wasserschutzgebiets für die Wasserversorgung der Antragsgegnerin. Der Südteil des Plangebiets liegt im regionalen Grünzug „Grüngürtel München Südwest bei A.“; in seiner südöstlichen Ecke befinden sich zwei als „Sondergebiet mit Zweckbestimmung Landwirtschaft“ ausgewiesene Betriebe: der Pensionspferdebetrieb des Beigeladenen (SO 1) und unmittelbar westlich anschließend als Sondergebiet 2 (SO 2) der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers‚ der einen Tierbestand von ca. 80 - 100 Rindern aufweist und für den eine bestandskräftige Baugenehmigung vom 10. Dezember 2013 auf der Basis des entsprechenden Vorbescheids vom 5. Februar 2010 für die Errichtung eines Stalles für 252 Mastschweine vorliegt. Unmittelbar östlich an das Plangebiet anschließend befindet sich eine Althofstelle‚ auf der keine Landwirtschaft mehr betrieben wird und die von der Mutter des Beigeladenen bewohnt wird. In diesem Bereich bis zur weiter östlich verlaufenden G. Straße wurde durch den Bebauungsplan „Wohngebiet westlich der G. Straße“ - mit Bekanntmachung vom 23. Oktober 2014 in Kraft gesetzt rückwirkend zum 27. November 2013 - ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Der Antragsteller hat auch gegen diesen Bebauungsplan Normenkontrollklage erhoben‚ die beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 1 N 14.2552 anhängig ist.

Der Bebauungsplan „Natur- und Erholungsraum A. Moos“ setzt für die beiden Sondergebiete je einen „zulässigen maximalen Geruchsemissionsmassenstrom“ (SO 1: 230 GE/s und SO 2: 1.500 GE/s) für alle im jeweiligen Sondergebiet vorhandenen Geruchsquellen fest. Die Ermittlung „der mit den zulässigen Geruchsemissionen korrespondierenden Immissionsanteile“ soll - ausgehend von einem am jeweiligen Betrieb festgesetzten Emissionsschwerpunkt - nach den Vorschriften des Anhangs 3 der TA Luft in Verbindung mit der VDI-Richtlinie 3783 Bl. 13 (Januar 2011) unter Ansatz eines tierartspezifischen Gewichtungsfaktors von f = 1 und unter näher bezeichneten Ausbreitungsbedingungen erfolgen. Die Emissionskontingente dürfen überschritten werden‚ wenn die Ausführung des Betriebs eine andere Quellstärke und -modellierung zulässt oder der generell mit 1 angesetzte tierartspezifische Gewichtungsfaktor „ungleich 1“ ist; Voraussetzung ist die nachweisliche Einhaltung der jeweils verfügbaren Immissionskontingente. Nach den textlichen Hinweisen (D 6) soll im Einzelgenehmigungsverfahren von der Aufsichtsbehörde die Vorlage einer Geruchsausbreitungsrechnung nach § 1 Abs. 4 BauVorlV angeordnet werden; aus den Emissionskontingenten ergeben sich aus den festgesetzten Berechnungsbedingungen für das SO 1 Immissionsanteile von 3% der Jahresstunden der maximalen Geruchshäufigkeit am nächstgelegenen Wohngebiet und für das SO 2 von 7%; es muss qualifiziert nachgewiesen werden‚ dass die festgesetzten Geruchsemissionskontingente mit den an den maßgeblichen Beurteilungspunkten einhergehenden Immissionsanteilen übereinstimmen. Die Immissionswerte sollen entsprechend den geltenden Rechnungs- und Beurteilungsrichtlinien („insbesondere TA Luft, GIRL‚ VDI -Richtlinie 3894 Bl. 1“) ermittelt und vergleichend bewertet werden. In beiden Sondergebieten sind die Errichtung von dem jeweiligen „landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Wohnungen sowie Büro-‚ Personal- und Sozialräume gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB“ allgemein zulässig; nicht zulässig sind die Errichtung und der Betrieb von Biogasanlagen. Für seinen übrigen Geltungsbereich setzt der Bebauungsplan Flächen für Landwirtschaft und Wald fest. Die Flächen für Landwirtschaft sind mit Ausnahme privilegierter Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit einer Grundfläche von max. 150 m² und einer Wandhöhe von max. 5‚50 m - Wohnnutzung ausgeschlossen - von Bebauung freizuhalten. Die u. a. vom Antragsteller bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen sind zugleich als „Fläche zum Schutz‚ zur Pflege und Entwicklung von Boden‚ Natur und Landschaft“ festgesetzt; dort ist ausschließlich landwirtschaftliche Nutzung zulässig‚ wobei die bislang ackerbaulich genutzten Flächen „aus Gründen des Artenschutzes in Dauergrünland umzuwandeln“ sind (A 3.1.). Eine „Wiedervernässung der organischen Böden durch Aufstau von Gräben und Drainagen ist aus Gründen des Artenschutzes durchzuführen“ (A 3.2.). An den Bächen und Gräben sind naturnahe Strukturen durch den Rückbau bestehender Wehre‚ Schwellen und Uferverbauungen zu fördern (A 3.3.). Insbesondere für die Bereiche der beiden Sondergebiete werden zu erhaltende Gehölzstrukturen (A 5) festgesetzt. Die derzeitige ackerbauliche Nutzung der südwestlichen Fläche wird nachrichtlich mit dem Hinweis (C 5) „Ziel: Rückführung zur Grünlandnutzung“ dargestellt.

Die Eltern des Antragstellers haben als Rechtsvorgänger im Rahmen der öffentlichen Auslegung in der Zeit von 16. Juli bis 17. August 2012 umfangreiche Einwendungen gegen die Aufstellung des Bebauungsplans und insbesondere gegen die ihren landwirtschaftlichen Betrieb betreffenden Festsetzungen erhoben. Die Einwendungen wurden in der Sitzung des Gemeinderats am 25. September 2012 behandelt und zurückgewiesen; in der gleichen Sitzung wurde der Bebauungsplan als Satzung beschlossen und am 28. Februar 2013 bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde ohne Hinweis auf die Möglichkeit einer Einsichtnahme in technische Regelwerke darauf verwiesen‚ dass der Bebauungsplan mit Begründung in der Gemeinde während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht bereit liege und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben werde. Der Planaufstellung vorausgegangen war der am 7. Februar 2010 durchgeführte Bürgerentscheid „Schutz des Natur- und Erholungsraumes A. Moos“.

Der Antragsteller begründet seinen am 28. Mai 2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag in erster Linie damit‚ dass durch die diversen Festsetzungen der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers in unzulässiger Weise auf die heute bestehende Größe und Art des Betriebs einschließlich der genehmigten Erweiterung eingefroren werde. Der Bebauungsplan sei vor dem Hintergrund des Bürgerentscheids vom 7. Februar 2010‚ der ausschließlich auf die Verhinderung einer Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers um einen Schweinemastbetrieb gerichtet gewesen sei‚ erlassen worden. Das behauptete Ziel des Bebauungsplans‚ die Restbestände des A. Mooses zu sichern‚ sei nur ein Vorwand; in Wirklichkeit sollten in erster Linie die angeblichen Immissionen des landwirtschaftlichen Betriebs zugunsten der geplanten Wohnbebauung westlich der G. Straße eingeschränkt werden. Der ganz überwiegende Teil der Festsetzungen beziehe sich auf den Betrieb des Antragstellers und die Nutzung der dazugehörenden landwirtschaftlichen Flächen. Zwar sei die Schaffung eines Sondergebiets Landwirtschaft in einem bestehenden Außenbereich grundsätzlich zulässig‚ jedoch müsse ein angemessener Interessenausgleich zwischen dem emittierenden Betrieb und der immissionsbetroffenen Nachbarschaft hergestellt werden. Es stehe fest‚ dass auch die Errichtung des Schweinestalls nicht zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen für den bebauten Bereich führe. Es bestehe auch kein Anlass‚ einen „Vorsorge-Bebauungsplan“ zu erlassen‚ da derzeit die Situation ohnehin unter dem einzuhaltenden Grenzwert liege. Unwirksam sei insbesondere die Festsetzung eines maximal zulässigen Geruchsemissionsmassenstroms‚ der sich offenbar am Vorbild des flächenbezogenen Schallleistungspegels orientiere; während bei diesem jedoch die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift herangezogen werden könne‚ gebe es für die Feststellung von Gerüchen und ihren Auswirkungen keine anerkannten Berechnungsmethoden. Die im Bebauungsplan angegeben Methoden seien nicht nachvollziehbar und ließen nicht erkennen‚ welche Regelwerke angewandt werden sollten. In der Rechtsprechung seien bislang lediglich die in der VDI-Richtlinie 3471 vorgesehenen Abstandswerte als brauchbare Orientierungswerte angesehen worden. Auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 - habe eine Festsetzung konkreter Abstände zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung zugrunde gelegen. Die im Bebauungsplan gewählte neue Methode entbehre jeder Rechtsgrundlage. Sie stelle in Wahrheit einen unzulässigen Zaunwert dar. Die Festsetzung‚ wonach das Immissionskontingent aus dem SO 2 eine Geruchshäufigkeit von nicht mehr als 7% der Jahresstunden im Wohngebiet verursachen dürfe‚ sei zu unbestimmt. Nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) seien zwar 10% der Jahresgeruchsstunden für allgemeine Wohngebiete zulässig. Der Antragsteller dürfe jedoch nach der rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Feststellung im gegen den Vorbescheid gerichteten Klageverfahren an der Ortsrandbebauung im Osten eine Geruchsbelastung von bis zu 15% verursachen; mit dem Bebauungsplan werde in diese Rechtsposition ungerechtfertigt eingegriffen, weil er von einer Belastung zwischen 10% und 12% ausgehe. Außerdem sei eine Aufsummierung der aus zwei Sondergebieten stammenden Gerüche mit dem Ziel‚ die maximale Geruchshäufigkeit zu ermitteln‚ nicht möglich. Schließlich sei der Ausschluss von Biogasanlagen nicht zulässig‚ weil hierfür keinerlei städtebauliche Begründung gegeben worden sei und auch keine Feststellungen vorlägen‚ worauf auch das Landratsamt Fürstenfeldbruck hingewiesen habe. Damit liege ein abwägungserhebliches Ermittlungsdefizit vor. Weiter sei die Festsetzung A 3.1‚ wonach die vorhandenen Ackerflächen in Grünland umzuwandeln seien‚ städtebaulich nicht gerechtfertigt‚ nachdem es sich um seit Generationen als Ackerböden genutztes historisches Land handele. Von den Ackerflächen gingen auch keinerlei Störungen oder Belästigungen etwa durch ihre Bewirtschaftung für den bebauten Ortsrand aus. Der von der Antragsgegnerin einzig angegebene Grund des Artenschutzes sei durch keinerlei gutachterliche Feststellungen untermauert.

Der Antragsteller beantragt‚

den Bebauungsplan „Natur- und Erholungsraum A. Moos“ für

unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt‚

den Antrag abzulehnen.

Der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers werde durch den Bebauungsplan nicht auf den derzeitigen Zustand eingefroren‚ es verbleibe vielmehr ausreichender Spielraum für eine Betriebsentwicklung im Sondergebiet und im anschließenden Außenbereich. Die Einschränkungen seien wegen der verfolgten städtebaulichen Ziele gerechtfertigt. Die entsprechenden Überlegungen seien Gegenstand der Abwägungsentscheidung gewesen. Das Konzept des Bebauungsplans stütze sich in erster Linie auf Gründe der Immissionsvorsorge; darüber hinaus solle dem Erhalt und der Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen gedient werden. Der Plan verfolge damit die Ziele des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB. Eine Verhinderungsplanung liege nicht vor‚ auch wenn Anlass für den Aufstellungsbeschluss das Bürgerbegehren gewesen sei. Die Umwandlung der Ackerflächen in Dauergrünland folge den städtebaulichen Ziel der Förderung des Natur-‚ Landschafts- und Artenschutzes im Bereich des Wiesenbrütergebiets. Die naturschutzfachliche Relevanzprüfung sei im Zusammenhang mit der Planaufstellung erfolgt und biete auch ohne weitere gutachterliche Untersuchung eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage. Weiteres städtebauliches Ziel sei die Sicherstellung ausreichendend Immissionsschutzes im Hinblick auf die östlich der G. Straße bestehende und die westlich von ihr neu geplante Wohnbebauung. Die Festlegung von Geruchskontingenten basiere auf den durch Gutachten erarbeiteten immissionsschutzrechtlichen Vorgaben. Die Planung ziele über die derzeitigen landwirtschaftlichen Nutzungen hinaus und beabsichtige im Sinne einer Vorsorge‚ die weitere Immissionsentwicklung im Bereich der landwirtschaftlichen Nutzung zu beschränken. Das Konzept der Geruchskontingentierung‚ das entsprechend dem bekannten Vorgehen im Bereich der Lärmkontingentierung auf Gerüche übertragen worden sei‚ lege keine unzulässigen Zaunwerte fest‚ weil man sich an der Belastung verschiedener Immissionsorte orientiert und von diesem Ansatz her auf die zulässigen Emissionen zurückgerechnet habe. Eine weitere Betriebsentwicklung über den vorhandenen Bestand hinaus sei bei Einhaltung der erhöhten Anforderungen an eine Geruchsminimierung möglich. Auch in räumlicher Hinsicht reiche die zur Verfügung stehende Sondergebietsfläche für eine zukünftige Betriebsentwicklung aus. Auf der von Bebauung im Übrigen freizuhaltenden Fläche seien gewisse bauliche Anlagen nach wie vor zulässig. Die Antragsgegnerin habe sich mit sämtlichen erhobenen Einwendungen umfassend auseinandergesetzt und das Vorbringen des Antragstellers abgewogen. Dies gelte auch für den aus Sicht der Antragsgegnerin städtebaulich gerechtfertigten Ausschluss von Biogasanlagen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Normaufstellungsakten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakte‚ hier insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 31. März 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan ist insgesamt unwirksam, weil er an einem formellen Mangel der Bekanntmachung leidet (1.) und die Festsetzung von Emissionskontingenten gegen das Gebot inhaltlicher Bestimmtheit bauplanerischer Festsetzungen verstößt (2.). Auch die Festsetzung von Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist unwirksam (3.). Beide materiellen Fehler führen - schon jeweils für sich betrachtet - zur Gesamtunwirksamkeit des Plans (4.).

1. Die in A 2.1. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans getroffene Regelung der Emissionskontingente verstößt gegen die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung einer Rechtsnorm, weil es die Antragsgegnerin versäumt hat, darauf hinzuweisen, wo die dort und in den Hinweisen (D 6) in Bezug genommenen technischen Regelwerke eingesehen werden können.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung (z. B. BayVGH, U. v. 11.4.2011 - 9 N 10.1124 - juris), jedenfalls seit den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2010 - 4 BN 55.09 - (BauR 2010, 1733) und vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 - (BayVBl 2010, 767), dass eine in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift, die sich mit den Voraussetzungen der Zulässigkeit baulicher Anlagen im Plangebiet befasst, den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nur dann genügt, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (zuletzt BVerwG, B. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503). Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf im Bebauungsplan in Bezug genommenen VDI-Richtlinien übertragbar, weil es sich hierbei ebenfalls um in nicht veröffentlichten und nicht allgemein zugänglichen Regelwerken gefassten technischen Sachverstand handelt. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, förmlich gesetzte Rechtsnormen wie einen Bebauungsplan (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB) der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können; dabei genügt es, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB). Nach der genannten Rechtsprechung stehen diese Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen einer Verweisung auf nicht veröffentlichte technische Regelwerke in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht von vornherein entgegen, und zwar auch dann nicht, wenn erst die Anwendung des betreffenden Regelwerks ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben im Plangebiet zulässig ist. Auch aus § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB ergibt sich nicht, dass der normative Inhalt eines Bebauungsplans allein aus sich selbst heraus erkennbar sein muss.

Verweist eine Festsetzung im Bebauungsplan jedoch auf eine DIN-Vorschrift oder VDI-Richtlinie und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt des Regelwerks verlässlich Kenntnis verschaffen können. Das kann die Gemeinde dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommenen technischen Vorschriften bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf zum Beispiel in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG a. a. O.). Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der technischen Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Denn auch im zuletzt genannten Fall kann ein Planbetroffener nicht unmittelbar dem Bebauungsplan, sondern erst aus seiner Verbindung mit dem maßgeblichen technischen Regelwerk entnehmen, welche Anforderungen dieser im Einzelnen an die Zulassung und Nutzung von Gebäuden stellt (BVerwG a. a. O.).

Diesen Anforderungen entspricht der streitgegenständliche Bebauungsplan nicht: Er enthält zwar textliche Festsetzungen zu den Emissionskontingenten und weist darauf hin, dass die Ermittlung der mit den zulässigen Geruchsemissionen korrespondierenden Immissionsanteile nach der VDI-Richtlinie 3783 Bl.13, Januar 2011, erfolgen soll (A 2.1.); außerdem nimmt er in den Hinweisen (D 6) Bezug auf die VDI-Richtlinie 3894 Bl. 1, September 2011. Entgegen den dargestellten Grundsätzen fehlt jedoch ein Hinweis in der Bebauungsplanurkunde oder der Bekanntmachung darauf, dass die technischen Regelwerke bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden.

2. Die Festsetzung von zwei Geruchsemissionskontingenten in der konkreten Form eines „maximalen Geruchsemissionsmassenstroms“ entspricht nicht dem Gebot hinreichender Bestimmtheit bauplanerischer Fristsetzungen; die Eigentümer der Grundstücke in den beiden Sondergebieten können allein aufgrund der Angabe bestimmter maximaler Geruchseinheiten pro Sekunde nicht erkennen und nachvollziehen‚ wie viele Tiere welcher Tierart sie unter welchen baulichen Bedingungen im Rahmen ihrer landwirtschaftlichen Betriebe halten dürfen.

2.1 Zunächst ist festzustellen‚ dass der im Bebauungsplan oder seiner Begründung nicht definierte Begriff „Geruchsemissionsmassenstrom“ zumindest missverständlich ist, weil Gerüche keine Masse (Gewicht) besitzen. Nr. 4.1.1 der VDI 3894 Bl. 2 sowie Nr. 6.1.1 der VDI 3894 Bl. 1 (abgedruckt in König/Röser/Stock‚ 3. Aufl. 2014‚ Anhang 10a, 10b) verwenden den Begriff „Geruchsstoffstrom“ (Quellstärke Q: GE/S), wobei mit „GE“ eine europäische Geruchseinheit bezeichnet wird (Nr. 3 VDI 3894 Bl. 2)‚ also diejenige Geruchsschwelle‚ bei der ein Geruchsstoff bezogen auf ein bestimmtes Volumen gerade noch wahrnehmbar ist (vgl. Nr. 2.5 Buchst. e TA Luft). Zugunsten der Antragsgegnerin sieht der Senat den gewählten Begriff „Geruchsemissionsmassenstrom“ als unschädliche Falschbezeichnung an, der durch den zutreffenden und gewollten Begriff „Geruchsstoffstrom“ zu ersetzen ist.

2.2 Eine planende Gemeinde kann zur Steuerung der Ansiedlung und der Erweiterung landwirtschaftlicher und gewerblicher Tierhaltungsanlagen Beschränkungen des Emissionsverhaltens - aus Gründen der Vorsorge ggf. auch weitergehend als bestehende Richtwerte - festsetzen‚ um aus städtebaulichen Gründen eine Begrenzung der von den Anlagen auf die Wohnbevölkerung einwirkenden Geruchsimmissionen zu erreichen. Nicht zulässig ist die Festsetzung von einzuhaltenden Immissionswerten an bestimmten‚ außerhalb des Bebauungsplangebiets liegenden Wohnorten; gleiches gilt für die Festsetzung von Immissionsgrenzwerten für eine Gesamtheit unterschiedlicher emissionsträchtiger Nutzungen am Rande‚ aber noch innerhalb des Plangebiets (sog. Zaunwerte)‚ weil es sich hierbei nicht um eine besondere Festsetzung über die Art der Nutzung des Sondergebiets handelt und es daher an einer Rechtsgrundlage fehlt (BVerwG‚ B. v. 10.8.1993 - 4 NB 2.93 - DVBl 93‚ 1098 zu Lärmsummenpegeln; Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 1 Rn. 59).

Da zu den „besonderen Eigenschaften“ eines Betriebs sein Emissionsverhalten, also die ihm zurechenbaren Auswirkungen auf die Umwelt, gehört‚ können grundsätzlich nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO Höchstwerte für bestimmte Emissionen als Emissionskontingente durch Bebauungsplan festgesetzt werden (BVerwG, B. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 - NVwZ 1991, 881; vgl. auch DIN 45691 Nr. 3.7 und 4). Auch in einem nach § 11 BauNVO festgesetzten Sondergebiet kann die Gemeinde die Art der baulichen Nutzung über die durch § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2‚ Abs. 9 BauNVO eröffneten Möglichkeiten hinaus konkretisieren (BVerwG, B. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014‚ 59) und dazu die Merkmale festlegen‚ die ihr zur Erreichung des verfolgen Planungsziels am besten geeignet erscheinen (BVerwG‚ U. v. 28.2.2002 - 4 CN 5.01 - DVBl 2002‚ 1121; VGH BW‚ U. v. 27.4.2012 - 8 S 1739/10 - ZfBR 2012‚ 590 und U. v. 26.6.2014 - 5 S 203/13 - ZfBR 2015‚ 163). So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass zum Schutz der Nachbarschaft sog. Lärmemissionskontingente festgesetzt werden können (BVerwG, B. v. 27.1.1998 - 4 NB 3.07 - DVBl 98‚ 891). Soweit ersichtlich hatte die Rechtsprechung über ein Geruchsemissionskontingent in der vorliegenden Art bisher noch nicht zu entscheiden; vielmehr wurden bisher Kontingente abhängig von konkret benannten Tierarten und Tierzahlen‚ von maximal zulässigen Großvieheinheiten oder maximalen Emissionsradien (in Meter) festgelegt‚ die als grundsätzlich zulässig und ausreichend bestimmt angesehen wurden (vgl. BVerwG‚ B. v. 20.3.2012 - 4 BN 39.11 - ZfBR 2012, 476; VGH BW‚ U. v. 27.4.2012 und U. v. 26.6.2014‚ jeweils a. a. O.; NdsOVG‚ U. v. 3.7.2000 - 1 K 1014/00 - DVBl 2000‚ 1871). Wie jede bauplanerische Festsetzung verlangt auch die Festsetzung von Emissionskontingenten ihre hinreichende Bestimmtheit (vgl. BVerwG, U. v. 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129,307 = juris Rn. 13); dazu gehört neben der genauen Bezeichnung der Flächen‚ auf die sich das jeweilige Kontingent bezieht‚ und der Berechnungsmethode auch die Angabe der maßgeblichen Immissionsorte (für Lärmkontingente: NdsOVG‚ U. v. 9.9.2014 - 1 KN 215/12 - UPR 2015‚ 73).

Die im angegriffenen Bebauungsplan (Nr. 2.1) für die beiden Sondergebiete festgesetzten Emissionskontingente (Geruchsstoffstrom) entsprechen auch unter einer - der im Bebauungsplan allerdings fehlenden - Bezugnahme auf die VDI 3894 Blatt 1 und 2 nicht den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes. Insoweit bestehen zwar nicht allein schon deshalb Bedenken, weil die Emissionswerte - wie bei der Lärmkontingentierung auch - ausschließlich durch Rückrechnung von bestimmten Immissionsorten her als rein mathematischer Wert ermittelt und in Abhängigkeit von der Geruchshäufigkeit am Immissionsort festgesetzt werden. Die VDI 3894 Blatt 2 legt ihrer Ausbreitungsrechnung, mit der die Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen beurteilt werden, Geruchsstoffemissionen zugrunde, die von den zu beurteilenden Tierhaltungsanlagen ausgehen (Nr. 1 VDI 3894 Bl. 2). Dazu wird rechnerisch die jeweilige Quellstärke Q des emittierten Geruchsstoffstroms ermittelt, der sich aus der Summe eines tierspezifischen und eines flächenspezifischen Anteils zusammensetzen kann (Nr. 4.1.1 VDI 3894 Bl. 2). Der tierspezifische Anteil stellt sich dabei als Produkt aus der in den Ställen gehaltenen Tiermasse und einem tierspezifischen Emissionsfaktor dar, während sich der flächenspezifische Anteil (u. a. für Laufflächen sowie Lagerfläche für Futter und Kot) als Produkt der emittierenden Fläche und einem flächenspezifischen Emissionsfaktor ergibt. Anders als bei Lärmemissionen gibt es für die Ermittlung von Emissionen aus Tierhaltungsanlagen jedoch keine einheitlichen Standards für die Messverfahren und die Randbedingungen zur Durchführung von Messungen. Zudem weisen Emissionen aus Tierhaltungsanlagen im Tages- und Jahresverlauf große Schwankungen auf. Veröffentlichte Emissionsdaten haben daher eine große Streubreite und sind nur eingeschränkt vergleichbar (Nr. 6.1 VDI 3894 Bl. 1). Diese Bestimmung bezeichnet daher die Emissionsfaktoren als Konventionswerte, d. h. sie beruhen auf „Literaturangaben, Plausibilitätsbetrachtungen und praktischem Erfahrungsschatz“. Dementsprechend bedarf die Mehrzahl der in Tabelle 22 zu Nr. 6.1 VDI 3894 Blatt 1 aufgeführten Geruchsstoffemissionsfaktoren weiterer „Untersuchungen zur Validierung“; für die Flächenquelle „Ausläufe“ sind sogar keinerlei Werte verfügbar (s. Tab. 23 zu Nr. 6.1.1 VDI 3894 Bl. 1).

Die sich aus alldem ergebenden Ungenauigkeiten mögen zwar bei der vereinfachten Methode zur Abstandsbestimmung nach Nr. 4 der VDI 3894 Blatt 2, die ein hohes Maß an Sicherheitszuschlägen enthält, oder einer Ausbreitungsberechnung nach AUSTAL 2000, die Quellgeometrie und Ableitbedingungen, Zeitreihen und den Einfluss der Gebäudeumströmung, Geländegliederung und Oberflächenrauhigkeit erfasst (Nr. 5 VDI 3894 Bl.2), hinzunehmen sein. Die fehlende Verlässlichkeit der Emissionsfaktoren erlaubt es dagegen nicht, allein auf ihrer Basis dem Landwirt die Anzahl der gehaltenen Tiere und die zu wählende Haltungsform vorzugeben.

Unabhängig von der vorstehenden Überlegung verstößt die Regelung des Emissionsverhaltens in den beiden Sondergebieten durch Festsetzung einer maximalen Anzahl von Geruchseinheiten in Abhängigkeit von einer Zeiteinheit auch deshalb gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, weil die Immissionsorte im Bebauungsplan nicht festgelegt sind. Zunächst bezieht sich der Bebauungsplan in seinem Hinweisteil (D.6) zwar auf die auf die beiden Sondergebiete entfallenden „Immissionsanteile am bestehenden Allgemeinen Wohngebiet im Osten“‚ womit die vorhandene Bebauung östlich der G. Straße gemeint ist; darüber hinausgehend verweist die Begründung zum Bebauungsplan (S. 5‚ 6) auch auf die Bebauung im südwestlich angrenzenden Gewerbegebiet‚ dann allgemein auf die „im weiteren Umfeld vorhandene Wohnbebauung“ und schließlich auf das „westlich der G. Straße geplante Wohngebiet“; die festgesetzten Emissionskontingente sollen mit den für die jeweilige Sondergebietsfläche zulässigen Immissionsanteilen „an den Beurteilungspunkten im bestehenden Wohngebiet“ korrelieren. Damit werden eine Vielzahl möglicher Beurteilungspunkte, nicht jedoch exakt bezeichnete Immissionsorte etwa an bestimmten Wohngebäuden genannt‚ die als Basis einer Rückrechnung in für die Grundeigentümer eindeutiger Weise festgelegt wären und auf die sie ihr Emissionsverhalten abstellten könnten. Auch das Geruchsausbreitungsgutachten vom 27. Februar 2012 ändert daran nichts‚ obwohl es als Anlage immerhin Rasterkarten enthält‚ die die derzeitige tatsächliche Gesamtbelastung zuzüglich der Emissionen aus der geplanten Schweinehaltung im Bereich westlich des Sondergebiets 2 darstellen; das Gutachten ist entgegen der Behauptung in der Begründung zum Bebauungsplan (vgl. Nr. 7‚ Absatz 2) nicht, auch nicht teilweise durch entsprechende Festsetzung zum Bestandteil des Bebauungsplans gemacht worden. Es bleibt demnach völlig unbestimmt‚ welche Immissionspunkte als die maßgeblichen für die Rückrechnung anzusehen sind, denn der Bebauungsplan benennt letztlich sämtliche umliegenden‚ bereits bebauten oder noch zu bebauenden Flächen als schützenswert.

Schließlich ist festzuhalten‚ dass für die Ermittlung der Geruchsemissionsmengen in den beiden Sondergebieten keine Verweisung auf die VDI 3894 in den Festsetzungen des Bebauungsplans stattfindet‚ eine solche vielmehr nur in den Hinweisen durch Text (D 6) zur Frage‚ wie die vorzulegenden Geruchsausbreitungsberechnungen zu erstellen sind‚ angesprochen wird. Weiter ist auch nicht erkennbar‚ ob die Kriterien, nach denen die beiden Emissionsschwerpunkte in den Sondergebieten festgelegt wurden‚ in jeder Variante zu tragfähigen Ergebnissen führen, wenn man bedenkt, dass sich der Schwerpunkt der Emissionsquellen durch eine zulässige Verlagerung der Tierhaltung etwa in den östlichen Bereich des jeweiligen Sondergebiets zulasten der Wohnbevölkerung an der G. Straße verändern könnte.

Die Geeignetheit der Festsetzung der Emissionskontingente für die Sondergebiete wird auch dadurch in Frage gestellt‚ dass ausschließlich Geruchsquellen‚ die innerhalb der beiden festgesetzten Sondergebiete liegen‚ betrachtet werden‚ jedoch die Möglichkeit der Errichtung zusätzlicher Ställe in bestimmten Maßen für Tierhaltungen im Plangebiet, jedoch außerhalb der Sondergebiete außer Acht bleibt (vgl. Festsetzung A 2.3). Indes ist auch in diesen Bereichen eine emissionsrelevante Tierhaltung im Freiland und in offenen Unterständen durchaus vorstellbar; sollte sie im östlichen Teil des Plangebiets stattfinden, würde sie näher an die bestehende Wohnbebauung östlich der G. Straße heranrücken als dies im Rahmen der aktuell betriebenen Tierhaltungen der Fall ist.

Damit sind die festgelegten Quellstärken nicht geeignet, die Modalitäten der Tierhaltung in den beiden Sondergebieten verläßlich zu bestimmen. Vielmehr bedarf es stets einer Ausbreitungsberechnung, um zu beurteilen, ob an bestimmten Immissionsorten die Grenze der zumutbaren Geruchsstundenhäufigkeit überschritten wird. Insoweit trifft der Vorwurf des Antragstellers zu, die Antragsgegnerin habe im Bebauungsplan nur formal Emissionskontingente festgelegt. Tatsächlich wollte sie nur sicherstellen, dass die sich aus dem Geruchsgutachten (Anhang Rasterkarten) ergebenden Geruchshäufigkeiten in Prozent der Jahresstunden für Orte außerhalb des Plangebiets eingehalten werden können.

2.3 Abwägungsfehlerhaft ist schließlich der generelle Ausschluss von Biogasanlagen in den beiden Sondergebieten (vgl. Festsetzung A 2.1 letzter Satz). Zum einen werden schon keine städtebauliche Gründe benannt; aus den Normaufstellungsakten wird keine Begründung für die Festsetzung ersichtlich‚ obwohl das im Verfahren eingeschaltete Landratsamt auf die Notwendigkeit einer städtebaulich motivierten Begründung hingewiesen hat. Zum anderen ist nach dem Wortlaut der Festsetzung („für alle Geruchsquellen“) der Ausschluss zum Schutz der Anwohner vor schädlichen Geruchsimmissionen deswegen nicht geboten‚ weil mit den festgesetzten Emissionskontingenten sämtliche von den Sondergebieten ausgehenden Geruchsbelastungen‚ also auch solche durch eine eventuelle Biogasanlage‚ sicher aufgefangen werden, wie die Gutachterin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Behauptung‚ beim Ausschluss von Biogasanlagen sei es primär um die Vermeidung der durch eine solche Anlage ausgelösten Verkehrs- und Geräuschbelastungen gegangen‚ ist ohne nähere Untersuchung der daraus resultierenden Immissionsbelastungen nicht tragfähig. Weiterhin stellt sich die Frage‚ ob der mit der Festsetzung A 2.3 verbundene vollständige Ausschluss des Antragstellers vom Recht aus § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, im Außenbereich eine Biogasanlage in räumlichfunktionalem Zusammenhang mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb zu errichten, überhaupt rechtswirksam möglich ist; sie kann jedoch angesichts des Fehlens jeglicher Abwägung der betroffenen Interessen offenbleiben.

3. Als unwirksam erweist sich auch die Festsetzung A 3 „Fläche zum Schutz‚ zur Pflege und Entwicklung von Boden‚ Natur und Landschaft“ (SPE-Flächen) im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB‚ weil diese Flächen zugleich als Flächen für die Landwirtschaft und Wald (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a und b BauGB) ausgewiesen sind (3.1). Darüberhinaus ist die Festsetzung von Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB unwirksam‚ weil sie wegen der ihr zugrundeliegenden Vollzugsunfähigkeit nicht erforderlich nach § 1 Abs. 3 BauGB sind (3.2). Schließlich liegt ein Abwägungsmangel im Hinblick auf die sich aus dieser Festsetzung möglicherweise ergebenden Entschädigungsansprüche vor (3.3).

3.1 Festsetzungen für dieselbe Fläche als Kombination aus § 9 Abs. 1 Nr. 18 mit Bepflanzungsvorgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sind inkompatibel (BVerwG‚‚ U. v. 25.6.2014 - 4 CN 4.13 - NVwZ 2015‚ 157). Auch wenn grundsätzlich Überlagerungen verschiedener Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB nicht ausgeschlossen sind‚ gilt dies nicht für Festsetzungen‚ die miteinander unvereinbar sind (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger‚ BauGB‚ Stand: November 2014‚ § 9 Rn. 14 m. w. N.). So verhält es sich mit der Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft‚ die zugleich als SPE-Fläche verschiedenen Bepflanzungs- und Bewirtschaftungsvorgaben (hier: vgl. Festsetzung A 3.1 bis 3.3 des Bebauungsplans) unterworfen wird. Ebensowenig kommen Vorgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB wegen der in der Vorschrift enthaltenen Ausnahmeregel für Flächen‚ die nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 a oder b BauGB festgesetzt sind‚ in Betracht; die uneingeschränkte land- oder forstwirtschaftliche Nutzung der entsprechend festgesetzten Flächen soll nicht beeinträchtigt werden, was durch Vorschriften über Art und Umfang der landwirtschaftliche Bodennutzung der Fall wäre (vgl. hierzu: BayVGH‚ U. v. 7.2.2013 - 1 N 11.1854 - juris Rn. 30‚ 31). Diese Unvereinbarkeit würde durch eine auf die gleiche Fläche bezogene Kombination von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB mit solchen nach Nr. 20 umgangen werden (BVerwG‚ U. v. 25.6.2014‚ a. a. O.).

Hätte die Antragsgegnerin die Festsetzung einer SPE-Fläche und entsprechender Maßnahmen ernsthaft ins Auge fassen wollen‚ hätte sie zur planerischen Umsetzung ihrer städtebaulichen Vorstellungen die hierfür benötigten Flächen aus dem Bereich der „Flächen für Landwirtschaft“ herausnehmen müssen und sie etwa als private Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) ausweisen können; zugleich hätte die Möglichkeit der Festsetzung einer SPE-Fläche (etwa: „naturnahes Grünland“ o.ä.) oder von Vorgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB bestanden.

3.2 Soweit die textlichen Festsetzungen A 3.1 bis 3.3 Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB verlangen, sind sie auch nicht erforderlich nach § 1 Abs. 3 BauGB‚ weil die Maßnahmen von der Antragsgegnerin auf absehbare Zeit nicht umgesetzt werden können.

Die mit der Festsetzung in erster Linie verfolgte Umwandlung von bisher „ackerbaulich genutzten Flächen….aus Gründen des Artenschutzes in Dauergrünland“ mag zwar grundsätzlich ein positives Ziel im Hinblick auf die Aufwertung des Naherholungsraums sein; da die Antragsgegnerin allerdings ausdrücklich und ausschließlich auf Gründe des Artenschutzes abstellt, fehlt schon jegliche städtebauliche Rechtfertigung für die entsprechende Festsetzung.

Unabhängig hiervon ergibt sich die fehlende Erforderlichkeit dieser Festsetzung daraus‚ dass § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB selbst keine Handlungsverpflichtungen eines privaten Grundeigentümers auslöst (vgl. BVerwG‚ U. v. 27.8.2009 - 4 CN 5.08 - BVerwGE 134‚ 355). Die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Aufwertung der entsprechenden Flächen durch ihre Herausnahme aus der ackerbaulichen Bewirtschaftung, durch das Gebot einer Wiedervernässung der organischen Böden und der vorhandenen Weiher sowie des Rückbaus bestehender Verbauungen und durch das Gebot der Förderung einer natürlichen Gewässerdynamik ist damit entscheidend abhängig von der Bereitschaft der Grundeigentümer zur Mitwirkung bei der Verwirklichung dieses Konzepts. Dass der Antragsteller nicht bereit ist‚ auf die bisher von ihm betriebene Form der Landwirtschaft zu verzichten‚ beweist das vorliegende Normenkontrollverfahren. Die Antragsgegnerin hat nicht aufgezeigt‚ wie sie die dargestellten Maßnahmen auf den SPE-Flächen realisieren könnte. Es fehlt daher an der Vollzugsfähigkeit dieser Festsetzung‚ weil keine gesetzliche Möglichkeit ihrer Durchsetzung besteht (vgl. zur Frage der Vollzugsunfähigkeit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB: BVerwG‚ U. v. 25.6.2014‚ a. a. O.). Insbesondere steht der Antragsgegnerin im Rahmen einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB nicht die Möglichkeit zur Verfügung‚ ein Pflanzgebot nach § 178 BauGB zu erlassen. Im Falle von Flächenfestsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB gebührt dem Ziel einer uneingeschränkten Förderung von Land- und Forstwirtschaft der Vorrang‚ wie sich aus dem Vorbehalt in § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB ergibt.

3.3 Die Festsetzung von SPE-Flächen ist schließlich deshalb unwirksam‚ weil sie sich als abwägungsfehlerhaft erweist. Der Antragsgegnerin war nicht bewusst‚ dass im Falle der Festsetzung einer SPE-Fläche möglicherweise Entschädigungsansprüchen der betroffenen Grundeigentümer nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 BauGB zum Ausgleich der eintretenden Rechtsverluste oder sogar Übernahmeansprüche nach § 40 Abs. 2 BauGB entstehen können. Verschafft sich der Plangeber aber im Planaufstellungsverfahren keine Klarheit über den Umfang der durch sein Handeln möglicherweise ausgelösten Ansprüche Dritter‚ ist er seiner Verpflichtung zu einer gerechten Abwägung aller betroffenen Belange nicht in ausreichendem Maße nachgekommen (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).

4. Jeder der beiden - unter 2. und 3. - dargestellten Unwirksamkeitsgründe führt für sich genommen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Sowohl die Unwirksamkeit der zwei festgesetzten Sondergebiete mit dem jeweiligen Geruchsemissionskontingent als auch die Unwirksamkeit der Festsetzung sich überschneidender Flächen nach § 9 Abs.1 Nr. 18 a und Nr. 20 BauGB lässt jeweils einen Grundpfeiler der Planung der Antragsgegnerin entfallen, so dass die jeweils verbleibenden Festsetzungen schon allein wegen der nicht mehr erreichbaren Zielsetzung, den südwestlichen Natur- und Erholungsraum des Gemeindegebiets zu überplanen, keine sinnvolle städtebauliche Ordnung mehr gewährleisten könnten.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Normenkontrollverfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung war gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Nr. 1 der Entscheidungsformel ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils von der Antragsgegnerin in gleicher Weise zu veröffentlichen wie die streitgegenständliche Satzung (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Beilage 2/2013 Zu NVwZ Heft 23/2013)

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Landwirtschaft Burghof“ der Gemeinde Neuhausen auf den Fildern vom 7. Juli 2009 wird für unwirksam erklärt, soweit er eine Fläche festsetzt, auf der die Verwendung von bestimmten Düngemitteln verboten ist. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Landwirtschaft B.“ der Antragsgegnerin vom 07.07.2009.
Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, deren Zweck die gemeinsame Bewirtschaftung sowie die Erhaltung und Verbesserung der Existenzfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs ist. Alle Gesellschafter bringen als Einlage jeweils ihre Arbeitskraft ein, ein Gesellschafter zusätzlich die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke des landwirtschaftlichen Betriebs. Die Antragstellerin beabsichtigt, ihren Ackerbaubetrieb auf biologischen Landbau umzustellen und qualitativ hochwertiges Schweinefleisch in einem Außenklimastall mit Auslauf (Pig-Port-Stall) zu erzeugen. Im Frühjahr 2007 wurde deshalb die Erteilung einer Baugenehmigung beantragt zur Errichtung eines Pig-Port-Stalls mit 600 Liegeplätzen, eines Wohnhauses mit 180 m2 Wohnfläche und eines Hofladens mit ca. 88 m2 Verkaufsfläche. Das Landratsamt Esslingen lehnte den Bauantrag im Jahr 2009 ab. Das nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängig gemachte Klageverfahren ruht derzeit im Hinblick auf das vorliegende Verfahren.
Bereits im Herbst 2007 hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Landwirtschaft B.“ und eine Veränderungssperre beschlossen.
Das Plangebiet des Bebauungsplans wird im „Flächennutzungsplan 1999-2020“ der Antragsgegnerin vom 13.07.2006 größtenteils als Fläche für die Landwirtschaft sowie als Wohnbauflächen (Wohngebiete „M.“ Bauabschnitte 1 bis 3) dargestellt.
Der Bebauungsplan setzt drei Sondergebiete für die Landwirtschaft mit Größen von 64,62 ha, 0,7 ha und 1,05 ha fest. Für alle Sondergebiete gilt gemäß der Festsetzung A1 im Textteil des Bebauungsplans:
Art der baulichen Nutzung: Sondergebiete für die Landwirtschaft (SO)
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 11 BauNVO)
Zulässig sind landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen Schweinezucht und Schweinemast sowie Geflügelmast.“
Für die drei Sondergebiete im Einzelnen heißt es in den Festsetzungen A1.1, A1.2 und A1.3:
10 
SO 1 - Sondergebiet für die Landwirtschaft: von Bebauung freizuhalten
11 
(§ 11 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 10 und 18a BauGB)
12 
Fläche für die Landwirtschaft, die von Bebauung freizuhalten ist. Ausnahmsweise können Silos und Nebengebäude, die zur Unterbringung beweglicher Sachen dienen, zugelassen werden, wenn sie der Bewirtschaftung dienen.“
13 
SO 2 - Sondergebiet für die Landwirtschaft: Landwirtschaftlicher Betrieb mit Hofladen
14 
(§ 11 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB)
15 
Fläche für die Landwirtschaft, auf der Vorhaben zulässig sind, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen - außer Stallgebäuden - sowie ein Hofladen mit einer Verkaufsfläche mit max. 200 m2 zum Verkauf von Lebensmitteln aus dem eigenen Betrieb sowie von Produkten aus anderen landwirtschaftlichen Betrieben. Der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten ist auf max. 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche zulässig.“
16 
SO 3 - Sondergebiet für die Landwirtschaft: landwirtschaftlicher Betrieb
17 
(§ 11 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB)
18 
Fläche für die Landwirtschaft, auf der auch Stallgebäude zulässig sind, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen.“
19 
Ferner wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eine Fläche festgesetzt, auf der die Verwendung von bestimmten Düngemitteln verboten ist (im Folgenden: Gülleverbot). Hierzu heißt es im Textteil in der Festsetzung A3:
20 
Flächen für besondere Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
21 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB)
22 
Auf der im Lageplan gekennzeichneten Fläche ist die Verwendung, bzw. das Aufbringen von Gülle, Jauche und sonstigen flüssigen organischen oder organisch-mineralischen Düngemittel oder Geflügelkot nicht zulässig.“
23 
In der Begründung des Bebauungsplans wird u. a. ausgeführt, in der städtebaulichen Untersuchung „Strukturkonzept Nordost“ zur Vorbereitung des Flächennutzungsplans sei dargelegt worden, dass zukünftig die wesentlichen baulichen Erweiterungen im Osten der Gemeinde stattfinden sollten. Der Bebauungsplan stehe nicht im Widerspruch zum Flächennutzungsplan, der die Wohnbauflächen „M.“ Bauabschnitte 1 bis 3 darstelle. Der Bebauungsplan solle nur so lange gelten, wie die Zielsetzung des Flächennutzungsplans nicht umgesetzt werde. Sobald die geplanten Wohngebiete Gegenstand eines Bebauungsplans würden, würden die Festsetzungen des Bebauungsplans aufgehoben. Die Festsetzung des Sondergebiets SO 1 diene der Vermeidung von Konflikten zwischen Landwirtschaft und bestehender sowie geplanter Wohnbebauung. Durch die Freihaltung von Bebauung werde sichergestellt, dass keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstünden. Die Festsetzung werde ergänzend mit einem demselben Zweck dienenden Gülleverbot überlagert. Sofern dadurch nach dem Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen vorgesehene Flächen überplant würden, hätten die Festsetzungen des Bebauungsplans den Charakter einer vorläufigen Sicherung. Zum Sondergebiet SO 2 heißt es, die gekennzeichnete Fläche sichere den Bestand und ermögliche eine Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs. Die Beschränkung der Lebensmittelsortimente solle verhindern, dass in nicht integrierter Lage im Außenbereich ein normaler Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten stattfinde. Zum Sondergebiet SO 3 wird ausgeführt, die gekennzeichnete Fläche ermögliche eine Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs. Um sicherzustellen, dass keine Nutzungskonflikte mit der künftigen Siedlungsentwicklung entstünden, werde die bauliche Erweiterung der immissionshaltigen landwirtschaftlichen Nutzung siedlungsabgewandt festgesetzt. Der das Gülleverbot betreffende Schutzstreifen solle die Bewohner vor Geruchsbelästigung schützen und der Wohnqualität dienen. Der Schutzstreifen sei nicht in allen Bereichen 200 m breit, weil er sich an bestehenden Flurstücksgrenzen bzw. am vorhandenen Wegenetz orientiere.
24 
Das Verfahren zum Erlass des Bebauungsplans stellt sich wie folgt dar: Am 16.10.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand vom 07.01.2008 bis zum 25.01.2008 statt. Vom 17.04.2009 bis zum 18.05.2009 erfolgte die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans, in deren Rahmen die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt wurden. Die Antragstellerin trug mit am 18.05.2009 eingegangenem Schreiben vom 15.05.2009 Bedenken vor. Der Gemeinderat entschied am 07.07.2009, dem Abwägungsvorschlag seines Technik- und Umweltausschusses zuzustimmen, und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Über den Satzungsbeschluss wurde im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 berichtet. Am 27.07.2009 erfolgte die Ausfertigung des Bebauungsplans. In der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 30.07.2009 heißt es: „Eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 (Verfahrens- und Formvorschriften), Abs. 2 (Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes) und Abs. 3 Satz 2 (Mängel des Abwägungsvorgangs) des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuellen Fassung bezeichneten Vorschriften werden nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.“ Im folgenden Absatz wird über die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen belehrt, im übernächsten Absatz über die Geltendmachung von Verletzungen der Gemeindeordnung. Der darauffolgende Absatz lautet: „Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde … geltend zu machen.
25 
Die Antragstellerin hat am 21.07.2010 das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
26 
Sie ist der Ansicht, am Satzungsbeschluss mitwirkende Gemeinderäte seien befangen gewesen. Die Schwiegereltern des Gemeinderats M... seien Eigentümer eines Grundstück im künftigen Wohngebiet „O. - Klingenäcker I“, für das bereits ein Aufstellungsbeschluss vorliege. Die Ehefrau des Gemeinderats K... sei Eigentümerin eines ebenfalls in diesem Bereich liegenden Grundstücks. Nach dem ihr vorliegenden Protokoll lasse sich nicht ausschließen, dass der Gemeinderat K... am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe.
27 
Der Bebauungsplan sei städtebaulich nicht erforderlich. Er sei eine unzulässige Verhinderungsplanung. Zum einen würde durch das den größten Teil des Plangebiets einnehmende Sondergebiet SO 1 die Ansiedlung anderer Hofstellen ausgeschlossen, die ansonsten als privilegierte Vorhaben zulässig gewesen wären. Zum anderen hätten die Festsetzungen für die Landwirtschaft einen ausschließlich restriktiven Charakter und verstießen deshalb gegen das Gebot der positiven Planung. Es treffe nicht zu, dass eine städtebauliche Entwicklung nur im Osten der Gemeinde stattfinden könne. Im Zusammenhang mit dem inzwischen aufgegebenen Projekt einer Golfanlage habe man es im Jahr 2006 für eventuell geboten gehalten, eine Wohnentwicklung nach Westen genauer zu prüfen und die Entwicklungsachse östlich des heutigen Planungsgebiets aufzugeben. Ein Alternativstandort sei nicht zumutbar. Die beabsichtigte Art der Schweinehaltung sei aufsichtsintensiv und müsse deswegen in unmittelbarer Nähe der Wohnstelle erfolgen. Es habe auch nie ein verlässliches schriftliches Angebot bestimmter Flurstücke als Alternativstandort gegeben. Im Übrigen befinde sich östlich des Vorhabens bereits die Gemarkungsgrenze der Antragsgegnerin.
28 
Der Bebauungsplan enthalte einen Fehler im Abwägungsergebnis, weil es zum einen mangels Bevölkerungsprognose nicht ersichtlich sei, dass es einen künftigen Konflikt zwischen dem in der Zukunft benötigten heranrückenden Wohngebiet und der Landwirtschaft geben werde. Es lasse sich weder der Begründung des Bebauungsplans noch sonstigen Unterlagen entnehmen, dass die Bevölkerung in N. zunehmen werde. Vielmehr handele es sich um eine „sterbende Gemeinde“. Die Bevölkerungsentwicklung sei seit 2007 kontinuierlich rückläufig. Im Jahr 2009 sei die Bevölkerung wieder um 85 Personen geschrumpft. Zudem seien innerorts genügend Baulücken vorhanden. Zum anderen sei die Konfliktlösung allein zulasten der Landwirtschaft und damit einseitig erfolgt. Die geplante Umstellung auf biologische Landwirtschaft werde unmöglich gemacht. Auch die Schweinefuttererzeugung sei nicht möglich, wenn die Felder nicht mehr mit Gülle gedüngt werden dürften. Es gebe nicht ausreichend Flächen im Außenbereich, auf denen Gülle ausgebracht werden könne. Konventioneller Dünger, der mit biologischem Anbau vereinbar sei, verursache sehr hohe Kosten.
29 
Ferner liege ein Fehler im Abwägungsergebnis darin, dass nur Schweine- und Geflügelzucht ausgeschlossen worden seien, nicht jedoch andere geruchsintensive Tierhaltungen, etwa die Mastkalbhaltung auf eigener Futtergrundlage. Die Antragsgegnerin hätte zahlenmäßige Beschränkungen für Milchkühe und Kälbermast einführen müssen, um sicherzustellen, dass nicht mit einer großen Anzahl an Kälbern Geruchsauswirkungen verursacht würden, die in ihrem Ausmaß dem der Schweine- oder Geflügelzucht entsprächen.
30 
Ein weiterer Fehler im Abwägungsergebnis liege vor, weil trotz des erheblichen Abstands der Sondergebiete SO 2 und SO 3 von vorhandenen bzw. künftigen Wohngebieten keine Überlegungen aufzufinden seien, welche Abstände für Schweine- und Hühnerhaltung überhaupt erforderlich seien und ob vielleicht kleinere Betriebsgrößen hätten zugelassen werden können. Die Antragsgegnerin habe abwägungsfehlerhaft übersehen, dass am nordwestlichen Rand des Plangebiets jenseits der N. Straße unbeplanter Außenbereich sei. Ein dort errichteter landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinemast oder Geflügelhaltung würde die Wohnbebauung an der L. sehr viel intensiver mit Gerüchen belästigen als eine Schweine- oder Hühnerhaltung auf ihrer Hofstelle.
31 
Ein Fehler im Abwägungsergebnis liege schließlich darin, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen auf max. 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche beschränkt werde. Der Schutz des sonstigen Einzelhandels sei jedoch von einer absoluten Beschränkung der Verkaufsfläche abhängig.
32 
Das Gülleverbot sei rechtswidrig, weil es hierfür keine ausreichende Rechtsgrundlage gebe. Die herangezogene Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB beziehe sich typischerweise auf städtebauliche Verbrennungsverbote und im Übrigen auf die industrielle Produktion, nicht aber auf landwirtschaftliche Geruchseinwirkungen. Es fehle ein städtebaulicher Anknüpfungspunkt, weil Gülle nicht zwingend bei der Nutzung baulicher Anlagen entstehe. Das Gülleverbot sei nicht zur Erreichung des Ziels geeignet. Pachtflächen im Plangebiet dürften von nicht im Plangebiet ansässigen Landwirten weiter zur Gülleausbringung genutzt werden. Da die Haltung von Schweinen und Hühnern untersagt sei, könne bei den baulichen Anlagen gar keine Gülle anfallen. Das Gülleverbot sei unverhältnismäßig. Die Gülleausbringung werde bereits durch andere Vorschriften wie die Düngeverordnung geregelt. Die heutige Praxis der Gülleausbringung (Schleppschlauchverfahren) minimiere die Geruchsbelästigung. Ferner werde Gülle typischerweise nur zweimal im Jahr ausgebracht. Ein Gülleverbot liege nicht in der Regelungskompetenz des Gemeinderats. Der grundsätzlich geringfügigen Geruchsbelästigung durch Gülle trügen auch die Vorschriften der Geruchsimmissions-Richtlinie Rechnung. Dort werde Gülle nicht als Emissionsquelle berücksichtigt und sei es bei der Beurteilung der Gesamtbelastung im Rahmen der Regelfallbeurteilung nicht erforderlich, Güllegerüche zu beurteilen. Das Verbot sei auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil unterschiedliche Tiefen festgesetzt würden und nicht dargelegt sei, weswegen die südliche Bebauung mit nur 170 m Abstand weniger schutzwürdig sein solle als die nordwestliche Bebauung mit 230 m Abstand. Technische Gerätschaften ermöglichten es, z. B. nur auf den ersten 20 m eines Feldes Gülle auszubringen. Schließlich seien auch die widerstreitenden Belange nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. Die Geruchsbelästigung durch Düngeausbringung bestehe nur wenige Tage im Jahr, ihr werde jedoch durch das Gülleverbot die im Rahmen des ökologischen Landbaus einzig zulässige Düngemöglichkeit genommen.
33 
Der Bebauungsplan verstoße gegen § 1a BauGB, weil er keine Eingriffs- und Ausgleichsprüfung enthalte. Die durch den Bebauungsplan erfolgte Überplanung des Außenbereichs falle unter § 21 Abs. 1 BNatSchG a. F.. Das Erfordernis einer Eingriffs- und Ausgleichsprüfung bestehe aufgrund der Festsetzung der Hofstelle und des Hofladens.
34 
Die Antragstellerin beantragt,
35 
den Bebauungsplan „Landwirtschaft B.“ der Gemeinde N. auf den Fildern vom 7. Juli 2009 für unwirksam zu erklären.
36 
Die Antragsgegnerin beantragt,
37 
den Antrag abzuweisen.
38 
Die Antragsgegnerin trägt vor, der Gemeinderat M... habe aus dem Beschluss keinen unmittelbaren Vorteil und sei deshalb nicht befangen gewesen; der Gemeinderat K... habe an dem Satzungsbeschluss gar nicht mitgewirkt. Der Bebauungsplan sei erforderlich und keine bloße Verhinderungsplanung. Die Gemeinde sei keine „sterbende Gemeinde“. Allein der geänderte Wohnflächenbedarf werde weiteren Flächenbedarf auslösen. Der Gemeinderat sei nach intensiver Auseinandersetzung zu dem Ergebnis gekommen, dass eine bauliche Erweiterung nur im Osten der Gemeinde möglich sei. Die Abwägung sei nicht fehlerhaft. Die Antragstellerin könne auf alternative Standortangebote eingehen, wenn sie auf geruchsintensive Tierhaltungen umstellen wolle. Es sei vom Gestaltungsspielraum der Gemeinde im Rahmen ihres planerischen Ermessens gedeckt, die Schweine- und Geflügelhaltung gänzlich auszuschließen und keine differenzierende Lösung zu finden. Mit der Schweinezucht und -mast sowie der Geflügelmast seien die Nutzungen ausgeschlossen worden, die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie besonders negativ gewichtet würden. Die prozentuale Beschränkung von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen trage den Interessen des Ladenbetreibers ausreichend Rechnung. Eine Eingriffsregelung im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sei entbehrlich gewesen, weil der Geltungsbereich des Bebauungsplans dem § 35 BauGB zuzuordnen sei. Das Gülleverbot könne auf § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB gestützt werden und sei über die polizeirechtliche Generalklausel auch umsetzbar. Die in § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung genannten Düngemittel seien zum Gegenstand der textlichen Festsetzung gemacht worden. Es handele sich um eine vorsorgliche Maßnahme des Immissionsschutzes. Die Geruchsimmissions-Richtlinie verhalte sich nicht zu den städtebaulichen Auswirkungen der Gülleausbringung auf den besiedelten Bereich. Die unterschiedliche Tiefe des Gülleausbringungsverbots sei dem Ziel geschuldet, den Geltungsbereich anhand der Grundstücksgrenzen bestimmen zu können. Bei einer Vielzahl von Grundstücken sei es möglich, dass der Güllegeruch sich auf einen längeren Zeitraum verteile. Die Antragstellerin habe zum Gülleausbringen die im Außenbereich liegenden Flächen zur Verfügung. Biologischer Anbau lasse sich auch ohne die verbotenen Düngemittel praktizieren.
39 
In der mündlichen Verhandlung hat die Gesellschafterin zu 2 der Antragstellerin mitgeteilt, dass Gülle etwa zwei bis viermal pro Jahr ausgebracht werde. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat angegeben, das Gülleverbot sei festgesetzt worden, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
40 
Dem Gericht liegen die Planungsakten der Antragsgegnerin sowie der Flächennutzungsplan vor. Auf diese Unterlagen und die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
41 
Der Antrag ist zulässig (dazu unter 1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (dazu unter 2.). Im Übrigen ist der Antrag unbegründet (dazu unter 3.).
42 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
43 
Der Antrag ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Jahresfrist begann mit der am 30.07.2009 erfolgten Bekanntmachung der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zu laufen, so dass sie durch den am 21.07.2010 eingegangenen Normenkontrollantrag gewahrt ist. Die Bekanntmachung erfolgte nicht bereits mit dem Bericht über den Satzungsbeschluss im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 16.07.2009. Dieser Bericht war noch nicht die Bekanntmachung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hierunter ist die Vornahme einer Handlung des Normgebers zu verstehen, die potentiell Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Norm verschafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 7 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1122), mithin die Veröffentlichung des Bebauungsplans mit formellem Geltungsanspruch (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 - BRS 71 Nr. 47). Der Bericht vom 16.07.2009 über den Satzungsbeschluss erfolgte nicht, um dem Bebauungsplan Geltung zu verschaffen, sondern um die Bürger zu informieren. Die Information erfolgte unter der Rubrik „Aus den Sitzungen“, nicht unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“. Auch bezeichnete die Antragsgegnerin selbst nicht den Bericht vom 16.07.2009 als „Bekanntmachung“, sondern die Mitteilung vom 30.07.2009, an deren Ende es heißt „Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft“.
44 
Die Antragstellerin ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Zu den Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, gehören grundsätzlich auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341; BVerfG, Beschluss vom 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02 - NJW 2002, 3533; BVerwG, Urteil vom 17.08.2004 - 9 A 1.03 - NuR 2005, 177; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/02 - VBlBW 2004, 103; Beschluss vom 20.09.2006 - 2 S 1755/06 - VBlBW 2007, 108; Urteil vom 08.07.2010 - 5 S 3092/08 - ESVGH 61, 184).
45 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zwar ist sie nicht Eigentümerin von im Plangebiet gelegenen Grundstücken (vgl. - zu der dann vorliegenden Antragsbefugnis [nur] der GbR - BVerwG, Beschluss vom 15.04.2010 - 4 BN 41.09 - BauR 2010, 1202). Da aber die Tatsache, dass eine bestimmte Grundstücksnutzung nur aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags geschieht, nicht dazu führt, dass die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 -, juris), ist auch das aus dem Gesellschaftsvertrag folgende Interesse der Gesellschaft an einer gemeinsamen Grundstücksbewirtschaftung als eigener Belang der Gesellschaft nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevant und begründet damit die Antragsbefugnis.
46 
2. Der Antrag ist insoweit begründet, als der Bebauungsplan ein Gülleverbot festsetzt. Diese Festsetzung ist rechtswidrig (dazu unter a)). Der Bebauungsplan ist aber nur insoweit - d. h. teilweise - für unwirksam zu erklären (dazu unter b)).
47 
a) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob es für die Festsetzung des Gülleverbots eine Rechtsgrundlage gibt oder insoweit insbesondere § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB ausscheidet (so Bayerischer VGH, Urteil vom 10.08.2010 - 15 N 09.859 - juris). Jedenfalls hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung die städtebaulichen öffentlichen Belange, welche das Gülleverbot rechtfertigen sollen, im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen objektiv fehlgewichtet (dazu unter aa)) und ist dieser Fehler im Abwägungsvorgang auch gemäß den §§ 214, 215 BauGB beachtlich (dazu unter bb)).
48 
aa) Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 2) dient das Gülleverbot dem Schutz der an die landwirtschaftlichen Flächen angrenzenden Bewohner vor Geruchsbelästigung sowie dem Schutz der Wohnqualität der bestehenden sowie der geplanten angrenzenden Baugebiete. In diesem Zusammenhang werden die Bewohner der künftigen Bebauung im Gebiet „o. - K. I“ genannt (vgl. Seite 5 der Begründung). Das Gülleverbot diene dem vorbeugenden Immissionsschutz und gehe daher über die zur Gefahrenabwehr erforderliche Abstandstiefe hinaus (vgl. Seite 7 der Begründung). Die Hauptwindrichtungen im Plangebiet seien Südwesten und Osten; gerade der von Osten kommende Wind trage die Geruchsbelästigungen durch die Düngemittel zu den westlich liegenden Wohngebieten (vgl. Seite 7 der Begründung).
49 
Der damit von der Antragsgegnerin bezweckte vorbeugende Immissionsschutz, zu dem diese im Rahmen der Bauleitplanung entsprechend dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ermächtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 - 4 C 52.87 - NVwZ 1990, 257 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2000 - 8 S 2663/99 - juris), hat im konkreten Fall nicht das erforderliche Gewicht, um den mit dem Gülleverbot einhergehenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
50 
Für die betroffenen Grundstückseigentümer ist das Gülleverbot eine wirtschaftlich sehr weitgehende Einschränkung. Zur sinnvollen Bewirtschaftung der Grundstücke und der hierzu erforderlichen Düngung müssen sie nach dem Bebauungsplan zulässige teure Düngemittel einkaufen anstatt kostengünstige Gülle verwenden zu können.
51 
Demgegenüber kommt dem vorbeugenden Immissionsschutz kein vergleichbares, das Gülleverbot rechtfertigendes Gewicht zu. Die Bewohner angrenzender bestehender Wohngebiete mussten die vor Erlass des Bebauungsplans zulässige Düngeausbringung bereits in der Vergangenheit hinnehmen. Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass das Gülleverbot deshalb festgesetzt worden wäre, weil sich Anwohner über Geruchsbelästigungen beschwert hätten. Nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin war Anlass für die Festsetzung des Gülleverbots vielmehr, den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
52 
Bewohner des künftig angrenzenden Wohngebiets „o. - K. I“, die ein konkretes Interesse an einem Schutz vor Geruchsbelästigung haben, gibt es bislang nicht. Für das Baugebiet existiert nur ein Aufstellungsbeschluss vom 17.07.2007. Gleiches gilt hinsichtlich des Baugebiets „Burgstraße“, für das der Aufstellungsbeschluss vom 15.07.2008 datiert. Ebenso wenig schutzwürdig sind Bewohner der im Flächennutzungsplan dargestellten angrenzenden Wohnbauflächen „Märzenäcker“ Bauabschnitte 1 bis 3. Der angegriffene Bebauungsplan setzt für diese Flächen kein Wohngebiet fest, sondern ein Sondergebiet für die Landwirtschaft.
53 
Die mit dem Ausbringen von Gülle verbundene Geruchsbelästigung ist, auch wenn die Gülle auf den verschiedenen Flurstücken nicht zeitgleich ausgebracht wird, zeitlich beschränkt. Die sachkundige Gesellschafterin zu 2 der Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und von der Antragsgegnerin unwidersprochen mitgeteilt, dass Gülle etwa zwei bis viermal pro Jahr ausgebracht werde.
54 
Die Intensität der Geruchsbelästigung beim Gülleausbringen wird durch andere Vorschriften sowie übliche Praktiken bereits reduziert. So sieht etwa die Düngeverordnung vor, dass auf unbestelltes Ackerland aufgebrachte Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot unverzüglich einzuarbeiten sind (vgl. § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung). Nach der von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Einlassung der Antragstellerin wird durch das Schleppschlauchverfahren die Geruchsbelästigung reduziert. Ferner wird nach den Stellungnahmen des Technik- und Umweltausschusses zu den vom Landratsamt Esslingen vorgebrachten Bedenken vom 07.04.2009 und vom 07.07.2009 beim Einsatz von modernen Techniken an einem Abstand von 50 m festgehalten. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin erwogen hätte, mit weniger beschränkenden Festsetzungen lediglich zur Art und Weise des Gülleausbringens den von ihr bezweckten vorbeugenden Immissionsschutz in gleicher Weise bewirken zu können.
55 
Die Antragsgegnerin hat das Gülleverbot nicht davon abhängig gemacht, dass die Düngemittel wesentliche Gehalte an verfügbarem Stickstoff aufweisen, obwohl - wie es etwa in § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung zum Ausdruck kommt - bei Düngemitteln ohne solche Gehalte die Geruchsbelästigung beim Ausbringen wesentlich geringer ist.
56 
Schließlich ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin selbst dem Schutz der Bewohner angrenzender Wohngebiete ein Gewicht zugemessen hat, das den mit dem Gülleverbot einhergehenden Grundrechtseingriff rechtfertigt. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen hat die Antragsgegnerin das von ihr gewünschte Ausmaß an vorsorgendem Immissionsschutz nicht anhand bestimmter abstrakter Kriterien festgelegt. Sie hat auch ohne Auseinandersetzung mit der Immissionsproblematik die Breite der Gülleverbotszone im Süden des Plangebiets von ursprünglich vorgesehenen 200 m auf 170 m reduziert, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Abgrenzung der Verbotszone zweckmäßigerweise anhand der Flurstücksgren- zen bzw. des Wegenetzes erfolgen sollte. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, das Gülleverbot sei nur festgesetzt worden, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
57 
bb) Der Abwägungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich und nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden.
58 
Der Abwägungsmangel ist offensichtlich, weil er sich aus den Planungsakten ergibt. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Nach den Umständen des Falls besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Abwägungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 07.07.2009 hat der Gemeinderat dem Abwägungsvorschlag des Technik- und Umweltausschusses zugestimmt, der auch die Festsetzung des Gülleverbots thematisiert. In der Sitzung vom 07.07.2009 hat der Gemeinderat ferner ein Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart erörtert, das den Bebauungsplan in seiner Gesamtheit ablehnt und auch darauf hinweist, dass die Gülleausbringung bislang ordnungsgemäß erfolgt sei und sich bezüglich der befürchteten Immissionen durch eine Schleppschlauchausbringung noch verbessern ließe.
59 
Die Antragstellerin hat den Abwägungsmangel auch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht. Die durch das Gericht vorgenommene Übermittlung des Normenkontrollantrags an die Antragsgegnerin genügt diesen Anforderungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 - NuR 2007, 685).
60 
b) Die Unwirksamkeit des Gülleverbots führt nur zur Teil- und nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
61 
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte; umgekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 m. w. N.).
62 
Gemessen daran ist vorliegend nur eine Teil- und keine Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans anzunehmen. Der Bebauungsplan ist auch ohne das Gülleverbot städtebaulich sinnvoll (vgl. die Ausführungen unter 3. b). Die Antragsgegnerin hätte den Bebauungsplan ferner auch ohne das Gülleverbot beschlossen. In der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 8) wird das Gülleverbot ausdrücklich als Festsetzung bezeichnet, die von den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans unabhängig ist und sich nicht auf diese auswirken soll. Für die Annahme, dass das Gülleverbot als eigenständige abtrennbare Regelung den Bestand des Bebauungsplans im Übrigen unberührt lässt, sprechen auch die Ausführungen in der Begründung zur Festsetzung des Sondergebiets SO 1. In diesen kommt zum Ausdruck, dass Hauptziel des Bebauungsplans die Vermeidung von Konflikten zwischen Landwirtschaft und bestehender sowie geplanter Wohnbebauung ist und das Gülleverbot insoweit nur als Ergänzung bzw. Überlagerung anzusehen ist (vgl. Seite 6 der Begründung). Dem entspricht die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die seinerzeit von ihm beratene Gemeinde habe das Gülleverbot nur festgesetzt, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
63 
3. Im Übrigen ist der Bebauungsplan rechtmäßig und der Normenkontrollantrag unbegründet.
64 
a) An der Beschlussfassung hat kein befangenes Gemeinderatsmitglied mitgewirkt. Es kann die Beantwortung der Frage dahinstehen, ob das Gemeinderatsmitglied K... überhaupt an der Abstimmung mitgewirkt hat. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Satzungsbeschluss den von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderatsmitglieder M... und K... einen unmittelbaren Vorteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen kann.
65 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ein individuelles Sonderinteresse ist anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 GemO genannten Bezugspersonen bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats oder seiner Bezugsperson zusammenhängen, dass er bzw. sie in herausgehobener Weise betroffen wird. Die Entscheidung muss sich auf ihn oder seine Bezugsperson „zuspitzen“, so dass er oder die Bezugsperson - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit, dass der betroffene Gemeinderat oder seine Bezugsperson einer bzw. eine von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein bzw. ihr Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. - zum gesamten Absatz - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
66 
Gemessen daran ist das Interesse der von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderäte M... und K... nur ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO. Das Ziel des Bebauungsplans, die Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete vor Geruchsbelästigung zu schützen und Nutzungskonflikte mit der künftigen Siedlungsentwicklung zu vermeiden, erfasst keinen abgrenzbaren Personenkreis. Inwieweit ein Bedürfnis nach Schutz vor Geruchsbelästigung sowie nach Vermeidung von Nutzungskonflikten besteht, hängt von der subjektiven Empfindlichkeit des jeweiligen Anwohners ab und ist nicht anhand objektiver Kriterien bestimmbar. Dem entspricht, dass der Bebauungsplan sein Ziel nicht auf den Schutz der Bewohner der unmittelbar an den Gülleverbotsstreifen angrenzenden Grundstücke beschränkt. Ferner steht der Kreis der Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete nicht fest. An der rechtlichen Bewertung, dass kein Individual-, sondern ein Gruppeninteresse vorliegt, würde sich schließlich auch nichts ändern, wenn die betroffenen Grundstücke der bestehenden und geplanten Wohngebiete anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen könnte nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese sozusagen auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären, was aufgrund ihrer Vielzahl aber nicht der Fall wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
67 
b) Der Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich.
68 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - BVerwG 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Es liegt im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - BVerwG 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind jedoch solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.07.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47).
69 
Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Bebauungsplan ausweislich dessen Begründung das Ziel, Konflikte zwischen der Landwirtschaft sowie der bestehenden und im Osten der Gemeinde geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Es sollen keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hinsichtlich der Überplanung von Flächen, die nach dem Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen vorgesehen seien, hätten die Festsetzungen den Charakter einer vorläufigen Sicherung. Der Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs solle gesichert und seine Erweiterung ermöglicht werden. Im Außenbereich solle kein normaler Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten stattfinden.
70 
Diese Ziele tragen städtebaulichen Belangen Rechnung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe b BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB).
71 
Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die genannten städtebaulichen Belange nur vorgeschoben und in Wahrheit eine auf bloße Verhinderung gerichtete Planung bezweckt hat. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind als „Negativplanung“ nicht schon dann wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nichtig, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht; es ist einer Gemeinde auch nicht verwehrt, wie hier auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren und damit auf die Bewahrung einer vorhandenen Situation abzuzielen bzw. eine unerwünschte Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - DVBl. 1991, 445).
72 
Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihrer Ansicht nach eine städtebauliche Entwicklung nicht nur im Osten der Gemeinde stattfinden könne. Die Antragsgegnerin hat sich aufgrund des „Strukturkonzepts Nordost“ dafür entschieden, dass zukünftig die wesentlichen baulichen Erweiterungen im Osten der Gemeinde stattfinden sollen. Da die im Ermessen der Gemeinde liegende planerische Konzeption für die Bestimmung der Erforderlichkeit maßgeblich ist, ist der Begriff der Erforderlichkeit nicht polizeirechtlich auszulegen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 101. Ergänzungslieferung 2011, § 1, Rn. 31); einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - juris). Die Bauleitplanung wäre deshalb auch dann erforderlich, wenn bauliche Erweiterungen der Gemeinde nicht nur im Osten, sondern auch im Westen stattfinden könnten. Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung kann nur dann verneint werden, wenn sie ungeeignet ist, die mit ihr verfolgten städtebaulichen Ziele zu erreichen, was nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen der Fall sein wird (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.1996 - 8 S 487/96 - VBlBW 1996, 376 m.w.N.). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal die Erweiterung der Wohnbebauung im Osten der Gemeinde im Flächennutzungsplan bereits konkret angelegt ist und im Süden der Gemeinde Landschaftsschutzgebiete angrenzen.
73 
Die Erforderlichkeit des Bebauungsplans entfällt schließlich auch nicht deshalb, weil einem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Vorhaben im Außenbereich ohnehin gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig wären. Insoweit wiederholt der Bebauungsplan nicht die Vorgaben des § 35 BauGB, sondern enthält beschränkende Festsetzungen u. a. hinsichtlich der Art der zulässigen landwirtschaftlichen Vorhaben sowie ihrer räumlichen Anordnung.
74 
c) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB verletzt wurde und hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Denn ein etwaiger Rechtsverstoß ist jedenfalls gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden. Die Antragstellerin hat einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB nicht binnen eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt und der in der Bekanntmachung enthaltene Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist ordnungsgemäß.
75 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen gemäß § 58 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - ZfBR 1990, 32 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 § 215 baugb>). Eine Belehrung ist deshalb nicht nur fehlerhaft, wenn sie die zwingend geforderten Angaben nicht enthält, sondern auch, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen der Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften hervorzurufen, und ihn dadurch abhalten kann, die Verletzung überhaupt bzw. rechtzeitig geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 m. w. N. § 58 vwgo>). Ein Hinweis im Sinne des § 215 Abs. 2 BauGB ist jedoch nicht deshalb fehlerhaft, weil er über eine nach dem Gesetz nicht erforderliche Rügepflicht belehrt.
76 
Die Belehrung in der Bekanntmachung ist zwar insoweit ungenau, als dort darauf hingewiesen wird, dass eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich wird, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Denn nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird nur eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGBbeachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans unbeachtlich, also eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Diese Ungenauigkeit der Belehrung ist zur Überzeugung des Senats jedoch nicht geeignet, den Betroffenen davon abzuhalten, eine Verletzung des Entwicklungsgebots geltend zu machen. Die - unzutreffend - dahin gehende Belehrung, dass auch eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu rügen ist, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden ist, führt allenfalls dazu, dass der Betroffene eine auch ohne Rüge unbeachtliche Verletzung des Entwicklungsgebots geltend macht, nicht aber dazu, dass er die Geltendmachung eines beachtlichen Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot unterlässt.
77 
Die Belehrung ist ferner nicht deshalb unrichtig, weil sie erst an ihrem Ende - nach Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften, Ausführungen zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen und Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung - darauf hinweist, dass die „Verletzungen (…) schriftlich gegenüber der Gemeinde (…) geltend zu machen“ sind (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 a. E. BauGB). Denn dieser Hinweis bezieht sich erkennbar auch auf die Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften. Er kann bereits nach seiner systematischen Stellung als „hinter die Klammer gezogen“ verstanden werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Belehrung bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften bereits auf das Schriftformerfordernis verweist. Denn dies ist auch der Fall bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung. Schließlich steht dieser Auslegung auch nicht der Wortlaut „Verletzungen“ entgegen, der nach der amtlichen Überschrift des § 215 BauGB sowohl die Verletzung bestimmter Vorschriften als auch bestimmte Mängel der Abwägung umfasst.
78 
d) Rechtmäßig sind die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung.
79 
Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung enthält der Bebauungsplan, soweit er Sondergebiete für die Landwirtschaft (dazu unter aa)) und eine zulässige Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet festsetzt (dazu unter bb)). Gleiches gilt für die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (dazu unter cc)).
80 
aa) Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB i. V. m. § 11 Abs. 1 BauNVO für die Festsetzung von Sondergebieten für die Landwirtschaft (SO), in denen landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen Schweinezucht und Schweinemast sowie Geflügelmast, zulässig sind, sind erfüllt.
81 
Bei der positiven wie negativen Festsetzung landwirtschaftlicher Betriebstypen - hier: Schweinezucht-, Schweinemast- und Geflügelmastbetriebe - handelt es sich um eine Festsetzung der Art der baulichen Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB, nicht um Regelungen über nur vorübergehende Bodennutzungen, denen die erforderliche bodenrechtliche und damit städtebauliche Relevanz (vgl. § 1 Abs. 3, § 9 Abs. 1 BauGB) fehlen würde (vgl. - zur Unzulässigkeit solcher Regelungen - Gierke, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 2, Stand: Februar 2005, § 9, Rn. 29). Die für die landwirtschaftliche Haltung bestimmter Tiere erforderlichen Einrichtungen setzen eine je nach gehaltener Tierart unterschiedliche Ausstattung voraus und begründen somit eine auf Dauer angelegte Bodennutzung.
82 
Die für die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO erforderliche Voraussetzung, dass das Sondergebiet sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidet, liegt vor. Die im festgesetzten Sondergebiet ausschließlich zulässigen landwirtschaftlichen Nutzungen lassen sich keinem der in den §§ 2 bis 10 BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114 m. w. N.).
83 
Auch die Unterdifferenzierung der drei Sondergebiete ist zulässig. Eine Gemeinde ist nicht gehalten, den Gebietscharakter für den gesamten Geltungsbereich des ein Sondergebiet festsetzenden Bebauungsplans in gleicher Weise zu umschreiben, sondern kann eine weitere Untergliederung vornehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 - juris; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 9).
84 
Die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung sind im Bebauungsplan der Vorgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entsprechend festgesetzt.
85 
Diese Festsetzungen sind auch Festsetzungen über die Art der Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz, § 11 Abs. 2 BauNVO. Daran ändert sich nichts durch den Umstand, dass Betriebe mit Schweinezucht, Schweinemast und Geflügelmast als Anlagearten im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO innerhalb der Nutzungsart „Landwirtschaftlicher Betrieb“ angesehen werden können (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1, Rn. 94.2). Zwar findet die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz BauNVO bei der Festsetzung von Sondergebieten keine Anwendung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde insofern keine Festsetzungen treffen könnte; vielmehr ist sie, weil sie nicht an den Katalog des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO gebunden ist, bei der Bestimmung der zur Erreichung des verfolgten Planungsziels benannten Merkmale sogar flexibler (vgl. Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, Rn. 1608).
86 
bb) Ebenfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB rechtmäßig ist die Festsetzung der zulässigen Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet (vgl. - zur Verkaufsfläche als Merkmal der Art der baulichen Nutzung - Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 11.1 m. w. N.). Rechtlich unbeachtlich ist, dass im Bebauungsplan als Rechtsgrundlage nur § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a BauGB und nicht auch § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB genannt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 - NVwZ 1999, 984). Insoweit handelt es sich auch nicht um eine grundsätzlich unzulässige gebietsbezogene absolute Verkaufsflächenbegrenzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86). Denn von dieser grundsätzlichen Unzulässigkeit ist eine Ausnahme zu machen, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur ein einziger Betrieb zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86; Beschluss vom 11.11.2009 - 4 BN 63.09 - ZfBR 2010, 138).
87 
cc) Eine zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung ist ferner die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (vgl. - zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten als Regelung der Art der baulichen Nutzung - Hessischer VGH, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 1272/10.N - juris). Rechtliche Bedenken an der Zulässigkeit dieser Festsetzung bestehen nicht, insbesondere ist die Festsetzung eines Rand- und Ergänzungssortiments auf maximal 10 % der Verkaufsfläche hinreichend bestimmt.
88 
Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659; Beschlüsse vom 20.01.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692 und vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Dabei können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit Hilfe von unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Es reicht aus, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1995 - 4 N 2.95 - NVwZ-RR 1996, 429). Dabei muss das Ergebnis der Auslegung auch keineswegs durch die Planbegründung gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98). Im Rahmen der Grenzen, die ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit durch Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung gezogen sind, bestimmt die Gemeinde letztlich selbst, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist; dabei kann durchaus auch eine gewisse planerische Zurückhaltung der Funktion des jeweiligen Bebauungsplans entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659).
89 
Der im angegriffenen Bebauungsplan verwendete Begriff des Rand- und Ergänzungssortiments ist dahin auszulegen, dass hiermit das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gemeint ist.
90 
Aus der Begründung des Bebauungsplans, wonach die Beschränkung der Ergänzungssortimente einen normalen Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten in nicht integrierter Lage im Außenbereich verhindern soll, folgt zunächst, dass der Plangeber den Begriffen des Rand- und des Ergänzungssortiments keinen jeweils eigenständigen Anwendungsbereich zugedacht hat, sondern die Begriffe als Synonyme ansieht. Die Begriffe sind als Gegenbegriff zum Kernsortiment zu verstehen (vgl. - zum Begriff des Randsortiments - auch Nr. 2.2.5 Absatz 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses [Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten vom 21.02.2001, Az.: 6-2500.4/7]). Ferner folgt aus der Planbegründung, dass mit Rand- bzw. Ergänzungssortiment ein innenstadtrelevantes Sortiment gemeint ist. Schließlich ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Festsetzung, dass die Verkaufsflächenbeschränkung nur für das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gelten soll.
91 
Der Begriff des branchentypischen innenstadtrelevanten Rand- bzw. Ergänzungssortiments ist hinreichend bestimmt, wenn die zentrenrelevanten Sortimente in einer Anlage zum Bebauungsplan abschließend definiert sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2007 - 5 S 2103/06 - VBlBW 2008, 185 unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98; fortgeführt von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 875/09 - DVBl. 2011, 434). Gleiches gilt im vorliegenden Einzelfall trotz Fehlens einer solchen Sortimentsliste. Denn das innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment kann in Abgrenzung zum branchenüblichen Kernsortiment eines Hofladens definiert werden. Mit dem Begriff des branchentypischen Rand- bzw. Ergänzungssortiment sind Waren gemeint, die unter Berücksichtigung branchen- und marktüblicher Gepflogenheiten zusammen mit dem jeweiligen Hauptsortiment verkauft werden, aber nur eine ergänzende, untergeordnete Bedeutung haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556 ). Das überschaubare Hauptsortiment eines typischen Hofladens wiederum kann ebenfalls unter Berücksichtigung der branchen- und marktüblichen Gepflogenheiten bestimmt werden. Die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass die Beantwortung der Frage, was ein branchentypisches Rand- bzw. Ergänzungssortiment eines Hofladens ist, im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten und gegebenenfalls die Einholung eines Gutachtens erfordern kann, macht die Festsetzung als solche nicht unbestimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556).
92 
e) Andere beachtliche Abwägungsfehler als der bereits oben (unter 2.) dargelegte sind nicht ersichtlich.
93 
aa) Ein etwaiger Mangel im Abwägungsvorgang deshalb, weil die Antragsgegnerin nicht gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Vermeidung und den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft berücksichtigt hat, ist jedenfalls auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen und deshalb unerheblich (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB). Der Senat kann deshalb offen lassen, ob ein Fall des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vorliegt.
94 
Um die Kausalität zwischen dem Fehler im Abwägungsvorgang und dem Abwägungsergebnis zu bejahen, genügt nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, dass die Entscheidung bei Vermeidung des Fehlers anders ausgefallen wäre; erforderlich ist vielmehr die konkrete Möglichkeit, dass die Planung ohne den Abwägungsmangel anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33).
95 
Es kann nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis des Mangels von der Planung Abstand genommen oder diese inhaltlich geändert hätte. Die Antragsgegnerin hat die im Umweltbericht (dort Seite 9 ff.) enthaltenen Vorschläge zur Kompensation der in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser zu erwartenden Eingriffe im Bebauungsplan aufgenommen. Sie hat entlang der Süd- und Westseite des Sondergebiets SO 3 eine 2,5 m breite Fläche mit Pflanzzwang festgesetzt (vgl. Planzeichen pz und textliche Festsetzung A4). Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind (vgl. textliche Festsetzung B3). Schließlich hat sie hinsichtlich des Wasserschutzgebiets auf die Beachtung der Inhalte der einschlägigen Schutzgebietsverordnung hingewiesen (vgl. textliche Festsetzung B6). Damit hat sie faktisch geeignete Ausgleichsmaßnahmen für die Beeinträchtigungen getroffen, die die Planung im Ergebnis rechtfertigen. Angesichts dessen ist mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin nicht noch weitere Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen hätte, wenn ihr der Mangel im Abwägungsvorgang bewusst gewesen wäre. Insoweit ist es rechtlich unbeachtlich, dass im Umweltbericht (dort Seite 11) noch weitere Kompensationsmaßnahmen hinsichtlich anderer Schutzgüter als Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser vorgeschlagen werden. Denn hinsichtlich dieser anderen Schutzgüter wird im Umweltbericht kein Eingriff angenommen.
96 
bb) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin besteht kein Abwägungsfehler, weil die Antragsgegnerin das Interesse in die Abwägung eingestellt hat, dass Konflikte zwischen der Landwirtschaft einerseits und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung andererseits vermieden werden sollen. Die Antragsgegnerin hat die Bedeutung einer Realisierung der im Flächennutzungsplan angelegten Wohnbebauung nicht verkannt. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, dass die im Flächennutzungsplan für den Zeitraum bis zum Jahr 2020 angelegte Wohnbebauung nicht realisiert werden wird. Der gut vertretbaren Einschätzung der Antragsgegnerin, allein der geänderte Wohnflächenbedarf werde weiteren Flächenbedarf auslösen, ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Der geringfügige Einwohnerrückgang in den letzten Jahren (vgl. den von der Antragstellerin vorgelegten Auszug aus dem Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 04.03.2010, wonach die Einwohnerzahl im Jahr 2007 11.599 betrug, im Jahr 2008 11.568 und im Jahr 2009 11.477) erlaubt nicht den Schluss darauf, dass mittel- und langfristig kein erhöhter Wohnflächenbedarf prognostiziert werden kann. Insbesondere kann sich die Attraktivität des Standorts durch Ausweisung von Neubaugebieten ändern. Auch die geographische Lage der Gemeinde N. in der (Wirtschafts-)Region Stuttgart spricht eher für als gegen eine mittel- und langfristige Erhöhung des Wohnflächenbedarfs.
97 
cc) Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht angenommen, dass durch die Freihaltung von Bebauung im Sondergebiet SO 1 keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hieran ändert sich nichts durch den Vortrag der Antragstellerin, am nordwestlichen Rand des Plangebiets jenseits der Neuhäuser Straße sei unbeplanter Außenbereich, wo ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinemast oder Geflügelhaltung die Wohnbebauung an der Lindenstraße sehr viel intensiver mit Gerüchen belästigen würde als eine Schweine- oder Hühnerhaltung auf ihrer Hofstelle. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass auf der genannten Außenbereichsfläche bei Erlass des Bebauungsplans eine Intensivtierhaltung beabsichtigt war. Es fehlt auch an Anhaltspunkten dafür, dass die Antragsgegnerin für den Fall, dass eine solche Intensivtierhaltung beabsichtigt gewesen wäre, nicht etwa wie im Fall der Antragstellerin mit dem Erlass eines Bebauungsplans reagiert hätte.
98 
dd) Das von der Antragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar.
99 
Insbesondere musste die Antragsgegnerin nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer Planalternative den Vorzug geben, bei der auch andere geruchsintensive Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ausgeschlossen bzw. beschränkt oder Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe bzw. bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig erachtet werden. Die genannten Alternativen sind zur Erreichung des von der Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan verfolgten Zwecks kein milderes bzw. gleich geeignetes Mittel.
100 
Der mit dem Bebauungsplan verfolgte Zweck besteht darin, durch Festsetzung eines bestimmten siedlungsabgewandten Standorts für Stallgebäude die durch Immissionen von Schweine- oder Geflügelmastbetrieben entstehenden Konflikte zwischen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Hierin liegt ein legitimes Ziel. Wie bereits zur Erforderlichkeit von Bebauungsplänen gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ausgeführt, liegt es im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt. Die Gemeinde darf, wie ebenfalls bereits ausgeführt, durch ihre Bauleitplanung im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen eigenständig gebietsbezogen das Maß des an Immissionen Hinnehmbaren steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114). Solche städtebaulichen Gründe liegen im Hinblick auf die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie hohe tierartspezifische Geruchsqualität von Mastgeflügel und Mastschweinen (vgl. Tabelle 4 der Geruchsimmissions-Richtlinie) und § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (allgemeine Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) vor. Dabei erweist sich der Ausschluss (nur) von Geflügel- und Schweinemasthaltung insbesondere auch nicht als willkürlich. Zwischen Geflügel- und Schweinegerüchen einerseits und Gerüchen aus der Haltung anderer Tiere wie etwa Rinder besteht ein qualitativer Unterschied.
101 
Es ist nicht ersichtlich, warum der völlige oder teilweise Ausschluss auch anderer geruchsintensiver Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ein zur Erreichung dieses Zwecks milderes Mittel sein sollte. Da zum verfolgten Zweck die Vermeidung jeglicher Immissionen aus der Schweine- und Geflügelmasthaltung gehört, wäre es auch kein zur Zweckerreichung gleich geeignetes Mittel, Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe oder bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig zu erklären. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass in einem dem Gesellschafter zu 1 der Antragstellerin in der Vergangenheit erteilten und in seiner Gültigkeit mittlerweile durch Zeitablauf erloschenen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Schweinemaststalls ein Mindestabstand von 270 m für erforderlich gehalten worden war, der nunmehrige Abstand zur Wohnbebauung aber 400-480 m beträgt.
102 
Der absolute Ausschluss von Schweine- und Geflügelmastbetrieben ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Insbesondere wurde entgegen der Ansicht der Antragstellerin der Ausgleich zwischen den Interessen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung nicht einseitig zulasten der Landwirtschaft vorgenommen. Der Bebauungsplan schließt landwirtschaftliche Nutzungen nicht völlig aus, sondern lässt diese an bestimmten Standorten und unter bestimmten Bedingungen zu.
103 
Schließlich ist das Abwägungsergebnis auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil die Antragsgegnerin den Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche beschränkt hat. Hierin liegt keine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte des Hofladenbetreibers. Für die Beschränkung des Rand- und Ergänzungssortiments besteht, wie bereits ausgeführt, ein legitimes Ziel in Gestalt der Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB). Sollte der Schutz des Einzelhandels entsprechend der Behauptung der Antragstellerin eine absolute Beschränkung der Verkaufsfläche für Rand- und Ergänzungssortimente erfordern, wäre diese gegeben. Für den Hofladen wird eine Verkaufsfläche von maximal 200 m2 festgesetzt, so dass für die Rand- und Ergänzungssortimente eine absolute Grenze von maximal 20 m2 Verkaufsfläche besteht.
II.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Fall, in dem die Feststellung nur der Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans der Antragstellerin nicht oder nicht in dem angestrebten Maße nutzt und sie deswegen die Verfahrenskosten anteilig zu tragen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 369), liegt nicht vor. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
105 
Beschluss vom 27.04.2012
106 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,--EUR festgesetzt.
107 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
I.
41 
Der Antrag ist zulässig (dazu unter 1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (dazu unter 2.). Im Übrigen ist der Antrag unbegründet (dazu unter 3.).
42 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
43 
Der Antrag ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Jahresfrist begann mit der am 30.07.2009 erfolgten Bekanntmachung der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zu laufen, so dass sie durch den am 21.07.2010 eingegangenen Normenkontrollantrag gewahrt ist. Die Bekanntmachung erfolgte nicht bereits mit dem Bericht über den Satzungsbeschluss im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 16.07.2009. Dieser Bericht war noch nicht die Bekanntmachung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hierunter ist die Vornahme einer Handlung des Normgebers zu verstehen, die potentiell Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Norm verschafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 7 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1122), mithin die Veröffentlichung des Bebauungsplans mit formellem Geltungsanspruch (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 - BRS 71 Nr. 47). Der Bericht vom 16.07.2009 über den Satzungsbeschluss erfolgte nicht, um dem Bebauungsplan Geltung zu verschaffen, sondern um die Bürger zu informieren. Die Information erfolgte unter der Rubrik „Aus den Sitzungen“, nicht unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“. Auch bezeichnete die Antragsgegnerin selbst nicht den Bericht vom 16.07.2009 als „Bekanntmachung“, sondern die Mitteilung vom 30.07.2009, an deren Ende es heißt „Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft“.
44 
Die Antragstellerin ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Zu den Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, gehören grundsätzlich auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341; BVerfG, Beschluss vom 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02 - NJW 2002, 3533; BVerwG, Urteil vom 17.08.2004 - 9 A 1.03 - NuR 2005, 177; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/02 - VBlBW 2004, 103; Beschluss vom 20.09.2006 - 2 S 1755/06 - VBlBW 2007, 108; Urteil vom 08.07.2010 - 5 S 3092/08 - ESVGH 61, 184).
45 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zwar ist sie nicht Eigentümerin von im Plangebiet gelegenen Grundstücken (vgl. - zu der dann vorliegenden Antragsbefugnis [nur] der GbR - BVerwG, Beschluss vom 15.04.2010 - 4 BN 41.09 - BauR 2010, 1202). Da aber die Tatsache, dass eine bestimmte Grundstücksnutzung nur aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags geschieht, nicht dazu führt, dass die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 -, juris), ist auch das aus dem Gesellschaftsvertrag folgende Interesse der Gesellschaft an einer gemeinsamen Grundstücksbewirtschaftung als eigener Belang der Gesellschaft nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevant und begründet damit die Antragsbefugnis.
46 
2. Der Antrag ist insoweit begründet, als der Bebauungsplan ein Gülleverbot festsetzt. Diese Festsetzung ist rechtswidrig (dazu unter a)). Der Bebauungsplan ist aber nur insoweit - d. h. teilweise - für unwirksam zu erklären (dazu unter b)).
47 
a) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob es für die Festsetzung des Gülleverbots eine Rechtsgrundlage gibt oder insoweit insbesondere § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB ausscheidet (so Bayerischer VGH, Urteil vom 10.08.2010 - 15 N 09.859 - juris). Jedenfalls hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung die städtebaulichen öffentlichen Belange, welche das Gülleverbot rechtfertigen sollen, im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen objektiv fehlgewichtet (dazu unter aa)) und ist dieser Fehler im Abwägungsvorgang auch gemäß den §§ 214, 215 BauGB beachtlich (dazu unter bb)).
48 
aa) Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 2) dient das Gülleverbot dem Schutz der an die landwirtschaftlichen Flächen angrenzenden Bewohner vor Geruchsbelästigung sowie dem Schutz der Wohnqualität der bestehenden sowie der geplanten angrenzenden Baugebiete. In diesem Zusammenhang werden die Bewohner der künftigen Bebauung im Gebiet „o. - K. I“ genannt (vgl. Seite 5 der Begründung). Das Gülleverbot diene dem vorbeugenden Immissionsschutz und gehe daher über die zur Gefahrenabwehr erforderliche Abstandstiefe hinaus (vgl. Seite 7 der Begründung). Die Hauptwindrichtungen im Plangebiet seien Südwesten und Osten; gerade der von Osten kommende Wind trage die Geruchsbelästigungen durch die Düngemittel zu den westlich liegenden Wohngebieten (vgl. Seite 7 der Begründung).
49 
Der damit von der Antragsgegnerin bezweckte vorbeugende Immissionsschutz, zu dem diese im Rahmen der Bauleitplanung entsprechend dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ermächtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 - 4 C 52.87 - NVwZ 1990, 257 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2000 - 8 S 2663/99 - juris), hat im konkreten Fall nicht das erforderliche Gewicht, um den mit dem Gülleverbot einhergehenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
50 
Für die betroffenen Grundstückseigentümer ist das Gülleverbot eine wirtschaftlich sehr weitgehende Einschränkung. Zur sinnvollen Bewirtschaftung der Grundstücke und der hierzu erforderlichen Düngung müssen sie nach dem Bebauungsplan zulässige teure Düngemittel einkaufen anstatt kostengünstige Gülle verwenden zu können.
51 
Demgegenüber kommt dem vorbeugenden Immissionsschutz kein vergleichbares, das Gülleverbot rechtfertigendes Gewicht zu. Die Bewohner angrenzender bestehender Wohngebiete mussten die vor Erlass des Bebauungsplans zulässige Düngeausbringung bereits in der Vergangenheit hinnehmen. Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass das Gülleverbot deshalb festgesetzt worden wäre, weil sich Anwohner über Geruchsbelästigungen beschwert hätten. Nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin war Anlass für die Festsetzung des Gülleverbots vielmehr, den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
52 
Bewohner des künftig angrenzenden Wohngebiets „o. - K. I“, die ein konkretes Interesse an einem Schutz vor Geruchsbelästigung haben, gibt es bislang nicht. Für das Baugebiet existiert nur ein Aufstellungsbeschluss vom 17.07.2007. Gleiches gilt hinsichtlich des Baugebiets „Burgstraße“, für das der Aufstellungsbeschluss vom 15.07.2008 datiert. Ebenso wenig schutzwürdig sind Bewohner der im Flächennutzungsplan dargestellten angrenzenden Wohnbauflächen „Märzenäcker“ Bauabschnitte 1 bis 3. Der angegriffene Bebauungsplan setzt für diese Flächen kein Wohngebiet fest, sondern ein Sondergebiet für die Landwirtschaft.
53 
Die mit dem Ausbringen von Gülle verbundene Geruchsbelästigung ist, auch wenn die Gülle auf den verschiedenen Flurstücken nicht zeitgleich ausgebracht wird, zeitlich beschränkt. Die sachkundige Gesellschafterin zu 2 der Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und von der Antragsgegnerin unwidersprochen mitgeteilt, dass Gülle etwa zwei bis viermal pro Jahr ausgebracht werde.
54 
Die Intensität der Geruchsbelästigung beim Gülleausbringen wird durch andere Vorschriften sowie übliche Praktiken bereits reduziert. So sieht etwa die Düngeverordnung vor, dass auf unbestelltes Ackerland aufgebrachte Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot unverzüglich einzuarbeiten sind (vgl. § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung). Nach der von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Einlassung der Antragstellerin wird durch das Schleppschlauchverfahren die Geruchsbelästigung reduziert. Ferner wird nach den Stellungnahmen des Technik- und Umweltausschusses zu den vom Landratsamt Esslingen vorgebrachten Bedenken vom 07.04.2009 und vom 07.07.2009 beim Einsatz von modernen Techniken an einem Abstand von 50 m festgehalten. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin erwogen hätte, mit weniger beschränkenden Festsetzungen lediglich zur Art und Weise des Gülleausbringens den von ihr bezweckten vorbeugenden Immissionsschutz in gleicher Weise bewirken zu können.
55 
Die Antragsgegnerin hat das Gülleverbot nicht davon abhängig gemacht, dass die Düngemittel wesentliche Gehalte an verfügbarem Stickstoff aufweisen, obwohl - wie es etwa in § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung zum Ausdruck kommt - bei Düngemitteln ohne solche Gehalte die Geruchsbelästigung beim Ausbringen wesentlich geringer ist.
56 
Schließlich ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin selbst dem Schutz der Bewohner angrenzender Wohngebiete ein Gewicht zugemessen hat, das den mit dem Gülleverbot einhergehenden Grundrechtseingriff rechtfertigt. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen hat die Antragsgegnerin das von ihr gewünschte Ausmaß an vorsorgendem Immissionsschutz nicht anhand bestimmter abstrakter Kriterien festgelegt. Sie hat auch ohne Auseinandersetzung mit der Immissionsproblematik die Breite der Gülleverbotszone im Süden des Plangebiets von ursprünglich vorgesehenen 200 m auf 170 m reduziert, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Abgrenzung der Verbotszone zweckmäßigerweise anhand der Flurstücksgren- zen bzw. des Wegenetzes erfolgen sollte. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, das Gülleverbot sei nur festgesetzt worden, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
57 
bb) Der Abwägungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich und nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden.
58 
Der Abwägungsmangel ist offensichtlich, weil er sich aus den Planungsakten ergibt. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Nach den Umständen des Falls besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Abwägungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 07.07.2009 hat der Gemeinderat dem Abwägungsvorschlag des Technik- und Umweltausschusses zugestimmt, der auch die Festsetzung des Gülleverbots thematisiert. In der Sitzung vom 07.07.2009 hat der Gemeinderat ferner ein Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart erörtert, das den Bebauungsplan in seiner Gesamtheit ablehnt und auch darauf hinweist, dass die Gülleausbringung bislang ordnungsgemäß erfolgt sei und sich bezüglich der befürchteten Immissionen durch eine Schleppschlauchausbringung noch verbessern ließe.
59 
Die Antragstellerin hat den Abwägungsmangel auch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht. Die durch das Gericht vorgenommene Übermittlung des Normenkontrollantrags an die Antragsgegnerin genügt diesen Anforderungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 - NuR 2007, 685).
60 
b) Die Unwirksamkeit des Gülleverbots führt nur zur Teil- und nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
61 
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte; umgekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 m. w. N.).
62 
Gemessen daran ist vorliegend nur eine Teil- und keine Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans anzunehmen. Der Bebauungsplan ist auch ohne das Gülleverbot städtebaulich sinnvoll (vgl. die Ausführungen unter 3. b). Die Antragsgegnerin hätte den Bebauungsplan ferner auch ohne das Gülleverbot beschlossen. In der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 8) wird das Gülleverbot ausdrücklich als Festsetzung bezeichnet, die von den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans unabhängig ist und sich nicht auf diese auswirken soll. Für die Annahme, dass das Gülleverbot als eigenständige abtrennbare Regelung den Bestand des Bebauungsplans im Übrigen unberührt lässt, sprechen auch die Ausführungen in der Begründung zur Festsetzung des Sondergebiets SO 1. In diesen kommt zum Ausdruck, dass Hauptziel des Bebauungsplans die Vermeidung von Konflikten zwischen Landwirtschaft und bestehender sowie geplanter Wohnbebauung ist und das Gülleverbot insoweit nur als Ergänzung bzw. Überlagerung anzusehen ist (vgl. Seite 6 der Begründung). Dem entspricht die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die seinerzeit von ihm beratene Gemeinde habe das Gülleverbot nur festgesetzt, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
63 
3. Im Übrigen ist der Bebauungsplan rechtmäßig und der Normenkontrollantrag unbegründet.
64 
a) An der Beschlussfassung hat kein befangenes Gemeinderatsmitglied mitgewirkt. Es kann die Beantwortung der Frage dahinstehen, ob das Gemeinderatsmitglied K... überhaupt an der Abstimmung mitgewirkt hat. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Satzungsbeschluss den von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderatsmitglieder M... und K... einen unmittelbaren Vorteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen kann.
65 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ein individuelles Sonderinteresse ist anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 GemO genannten Bezugspersonen bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats oder seiner Bezugsperson zusammenhängen, dass er bzw. sie in herausgehobener Weise betroffen wird. Die Entscheidung muss sich auf ihn oder seine Bezugsperson „zuspitzen“, so dass er oder die Bezugsperson - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit, dass der betroffene Gemeinderat oder seine Bezugsperson einer bzw. eine von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein bzw. ihr Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. - zum gesamten Absatz - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
66 
Gemessen daran ist das Interesse der von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderäte M... und K... nur ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO. Das Ziel des Bebauungsplans, die Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete vor Geruchsbelästigung zu schützen und Nutzungskonflikte mit der künftigen Siedlungsentwicklung zu vermeiden, erfasst keinen abgrenzbaren Personenkreis. Inwieweit ein Bedürfnis nach Schutz vor Geruchsbelästigung sowie nach Vermeidung von Nutzungskonflikten besteht, hängt von der subjektiven Empfindlichkeit des jeweiligen Anwohners ab und ist nicht anhand objektiver Kriterien bestimmbar. Dem entspricht, dass der Bebauungsplan sein Ziel nicht auf den Schutz der Bewohner der unmittelbar an den Gülleverbotsstreifen angrenzenden Grundstücke beschränkt. Ferner steht der Kreis der Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete nicht fest. An der rechtlichen Bewertung, dass kein Individual-, sondern ein Gruppeninteresse vorliegt, würde sich schließlich auch nichts ändern, wenn die betroffenen Grundstücke der bestehenden und geplanten Wohngebiete anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen könnte nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese sozusagen auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären, was aufgrund ihrer Vielzahl aber nicht der Fall wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
67 
b) Der Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich.
68 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - BVerwG 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Es liegt im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - BVerwG 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind jedoch solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.07.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47).
69 
Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Bebauungsplan ausweislich dessen Begründung das Ziel, Konflikte zwischen der Landwirtschaft sowie der bestehenden und im Osten der Gemeinde geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Es sollen keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hinsichtlich der Überplanung von Flächen, die nach dem Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen vorgesehen seien, hätten die Festsetzungen den Charakter einer vorläufigen Sicherung. Der Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs solle gesichert und seine Erweiterung ermöglicht werden. Im Außenbereich solle kein normaler Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten stattfinden.
70 
Diese Ziele tragen städtebaulichen Belangen Rechnung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe b BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB).
71 
Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die genannten städtebaulichen Belange nur vorgeschoben und in Wahrheit eine auf bloße Verhinderung gerichtete Planung bezweckt hat. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind als „Negativplanung“ nicht schon dann wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nichtig, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht; es ist einer Gemeinde auch nicht verwehrt, wie hier auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren und damit auf die Bewahrung einer vorhandenen Situation abzuzielen bzw. eine unerwünschte Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - DVBl. 1991, 445).
72 
Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihrer Ansicht nach eine städtebauliche Entwicklung nicht nur im Osten der Gemeinde stattfinden könne. Die Antragsgegnerin hat sich aufgrund des „Strukturkonzepts Nordost“ dafür entschieden, dass zukünftig die wesentlichen baulichen Erweiterungen im Osten der Gemeinde stattfinden sollen. Da die im Ermessen der Gemeinde liegende planerische Konzeption für die Bestimmung der Erforderlichkeit maßgeblich ist, ist der Begriff der Erforderlichkeit nicht polizeirechtlich auszulegen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 101. Ergänzungslieferung 2011, § 1, Rn. 31); einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - juris). Die Bauleitplanung wäre deshalb auch dann erforderlich, wenn bauliche Erweiterungen der Gemeinde nicht nur im Osten, sondern auch im Westen stattfinden könnten. Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung kann nur dann verneint werden, wenn sie ungeeignet ist, die mit ihr verfolgten städtebaulichen Ziele zu erreichen, was nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen der Fall sein wird (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.1996 - 8 S 487/96 - VBlBW 1996, 376 m.w.N.). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal die Erweiterung der Wohnbebauung im Osten der Gemeinde im Flächennutzungsplan bereits konkret angelegt ist und im Süden der Gemeinde Landschaftsschutzgebiete angrenzen.
73 
Die Erforderlichkeit des Bebauungsplans entfällt schließlich auch nicht deshalb, weil einem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Vorhaben im Außenbereich ohnehin gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig wären. Insoweit wiederholt der Bebauungsplan nicht die Vorgaben des § 35 BauGB, sondern enthält beschränkende Festsetzungen u. a. hinsichtlich der Art der zulässigen landwirtschaftlichen Vorhaben sowie ihrer räumlichen Anordnung.
74 
c) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB verletzt wurde und hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Denn ein etwaiger Rechtsverstoß ist jedenfalls gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden. Die Antragstellerin hat einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB nicht binnen eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt und der in der Bekanntmachung enthaltene Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist ordnungsgemäß.
75 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen gemäß § 58 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - ZfBR 1990, 32 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 § 215 baugb>). Eine Belehrung ist deshalb nicht nur fehlerhaft, wenn sie die zwingend geforderten Angaben nicht enthält, sondern auch, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen der Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften hervorzurufen, und ihn dadurch abhalten kann, die Verletzung überhaupt bzw. rechtzeitig geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 m. w. N. § 58 vwgo>). Ein Hinweis im Sinne des § 215 Abs. 2 BauGB ist jedoch nicht deshalb fehlerhaft, weil er über eine nach dem Gesetz nicht erforderliche Rügepflicht belehrt.
76 
Die Belehrung in der Bekanntmachung ist zwar insoweit ungenau, als dort darauf hingewiesen wird, dass eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich wird, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Denn nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird nur eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGBbeachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans unbeachtlich, also eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Diese Ungenauigkeit der Belehrung ist zur Überzeugung des Senats jedoch nicht geeignet, den Betroffenen davon abzuhalten, eine Verletzung des Entwicklungsgebots geltend zu machen. Die - unzutreffend - dahin gehende Belehrung, dass auch eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu rügen ist, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden ist, führt allenfalls dazu, dass der Betroffene eine auch ohne Rüge unbeachtliche Verletzung des Entwicklungsgebots geltend macht, nicht aber dazu, dass er die Geltendmachung eines beachtlichen Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot unterlässt.
77 
Die Belehrung ist ferner nicht deshalb unrichtig, weil sie erst an ihrem Ende - nach Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften, Ausführungen zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen und Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung - darauf hinweist, dass die „Verletzungen (…) schriftlich gegenüber der Gemeinde (…) geltend zu machen“ sind (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 a. E. BauGB). Denn dieser Hinweis bezieht sich erkennbar auch auf die Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften. Er kann bereits nach seiner systematischen Stellung als „hinter die Klammer gezogen“ verstanden werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Belehrung bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften bereits auf das Schriftformerfordernis verweist. Denn dies ist auch der Fall bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung. Schließlich steht dieser Auslegung auch nicht der Wortlaut „Verletzungen“ entgegen, der nach der amtlichen Überschrift des § 215 BauGB sowohl die Verletzung bestimmter Vorschriften als auch bestimmte Mängel der Abwägung umfasst.
78 
d) Rechtmäßig sind die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung.
79 
Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung enthält der Bebauungsplan, soweit er Sondergebiete für die Landwirtschaft (dazu unter aa)) und eine zulässige Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet festsetzt (dazu unter bb)). Gleiches gilt für die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (dazu unter cc)).
80 
aa) Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB i. V. m. § 11 Abs. 1 BauNVO für die Festsetzung von Sondergebieten für die Landwirtschaft (SO), in denen landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen Schweinezucht und Schweinemast sowie Geflügelmast, zulässig sind, sind erfüllt.
81 
Bei der positiven wie negativen Festsetzung landwirtschaftlicher Betriebstypen - hier: Schweinezucht-, Schweinemast- und Geflügelmastbetriebe - handelt es sich um eine Festsetzung der Art der baulichen Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB, nicht um Regelungen über nur vorübergehende Bodennutzungen, denen die erforderliche bodenrechtliche und damit städtebauliche Relevanz (vgl. § 1 Abs. 3, § 9 Abs. 1 BauGB) fehlen würde (vgl. - zur Unzulässigkeit solcher Regelungen - Gierke, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 2, Stand: Februar 2005, § 9, Rn. 29). Die für die landwirtschaftliche Haltung bestimmter Tiere erforderlichen Einrichtungen setzen eine je nach gehaltener Tierart unterschiedliche Ausstattung voraus und begründen somit eine auf Dauer angelegte Bodennutzung.
82 
Die für die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO erforderliche Voraussetzung, dass das Sondergebiet sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidet, liegt vor. Die im festgesetzten Sondergebiet ausschließlich zulässigen landwirtschaftlichen Nutzungen lassen sich keinem der in den §§ 2 bis 10 BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114 m. w. N.).
83 
Auch die Unterdifferenzierung der drei Sondergebiete ist zulässig. Eine Gemeinde ist nicht gehalten, den Gebietscharakter für den gesamten Geltungsbereich des ein Sondergebiet festsetzenden Bebauungsplans in gleicher Weise zu umschreiben, sondern kann eine weitere Untergliederung vornehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 - juris; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 9).
84 
Die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung sind im Bebauungsplan der Vorgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entsprechend festgesetzt.
85 
Diese Festsetzungen sind auch Festsetzungen über die Art der Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz, § 11 Abs. 2 BauNVO. Daran ändert sich nichts durch den Umstand, dass Betriebe mit Schweinezucht, Schweinemast und Geflügelmast als Anlagearten im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO innerhalb der Nutzungsart „Landwirtschaftlicher Betrieb“ angesehen werden können (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1, Rn. 94.2). Zwar findet die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz BauNVO bei der Festsetzung von Sondergebieten keine Anwendung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde insofern keine Festsetzungen treffen könnte; vielmehr ist sie, weil sie nicht an den Katalog des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO gebunden ist, bei der Bestimmung der zur Erreichung des verfolgten Planungsziels benannten Merkmale sogar flexibler (vgl. Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, Rn. 1608).
86 
bb) Ebenfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB rechtmäßig ist die Festsetzung der zulässigen Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet (vgl. - zur Verkaufsfläche als Merkmal der Art der baulichen Nutzung - Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 11.1 m. w. N.). Rechtlich unbeachtlich ist, dass im Bebauungsplan als Rechtsgrundlage nur § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a BauGB und nicht auch § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB genannt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 - NVwZ 1999, 984). Insoweit handelt es sich auch nicht um eine grundsätzlich unzulässige gebietsbezogene absolute Verkaufsflächenbegrenzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86). Denn von dieser grundsätzlichen Unzulässigkeit ist eine Ausnahme zu machen, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur ein einziger Betrieb zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86; Beschluss vom 11.11.2009 - 4 BN 63.09 - ZfBR 2010, 138).
87 
cc) Eine zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung ist ferner die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (vgl. - zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten als Regelung der Art der baulichen Nutzung - Hessischer VGH, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 1272/10.N - juris). Rechtliche Bedenken an der Zulässigkeit dieser Festsetzung bestehen nicht, insbesondere ist die Festsetzung eines Rand- und Ergänzungssortiments auf maximal 10 % der Verkaufsfläche hinreichend bestimmt.
88 
Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659; Beschlüsse vom 20.01.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692 und vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Dabei können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit Hilfe von unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Es reicht aus, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1995 - 4 N 2.95 - NVwZ-RR 1996, 429). Dabei muss das Ergebnis der Auslegung auch keineswegs durch die Planbegründung gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98). Im Rahmen der Grenzen, die ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit durch Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung gezogen sind, bestimmt die Gemeinde letztlich selbst, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist; dabei kann durchaus auch eine gewisse planerische Zurückhaltung der Funktion des jeweiligen Bebauungsplans entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659).
89 
Der im angegriffenen Bebauungsplan verwendete Begriff des Rand- und Ergänzungssortiments ist dahin auszulegen, dass hiermit das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gemeint ist.
90 
Aus der Begründung des Bebauungsplans, wonach die Beschränkung der Ergänzungssortimente einen normalen Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten in nicht integrierter Lage im Außenbereich verhindern soll, folgt zunächst, dass der Plangeber den Begriffen des Rand- und des Ergänzungssortiments keinen jeweils eigenständigen Anwendungsbereich zugedacht hat, sondern die Begriffe als Synonyme ansieht. Die Begriffe sind als Gegenbegriff zum Kernsortiment zu verstehen (vgl. - zum Begriff des Randsortiments - auch Nr. 2.2.5 Absatz 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses [Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten vom 21.02.2001, Az.: 6-2500.4/7]). Ferner folgt aus der Planbegründung, dass mit Rand- bzw. Ergänzungssortiment ein innenstadtrelevantes Sortiment gemeint ist. Schließlich ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Festsetzung, dass die Verkaufsflächenbeschränkung nur für das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gelten soll.
91 
Der Begriff des branchentypischen innenstadtrelevanten Rand- bzw. Ergänzungssortiments ist hinreichend bestimmt, wenn die zentrenrelevanten Sortimente in einer Anlage zum Bebauungsplan abschließend definiert sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2007 - 5 S 2103/06 - VBlBW 2008, 185 unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98; fortgeführt von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 875/09 - DVBl. 2011, 434). Gleiches gilt im vorliegenden Einzelfall trotz Fehlens einer solchen Sortimentsliste. Denn das innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment kann in Abgrenzung zum branchenüblichen Kernsortiment eines Hofladens definiert werden. Mit dem Begriff des branchentypischen Rand- bzw. Ergänzungssortiment sind Waren gemeint, die unter Berücksichtigung branchen- und marktüblicher Gepflogenheiten zusammen mit dem jeweiligen Hauptsortiment verkauft werden, aber nur eine ergänzende, untergeordnete Bedeutung haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556 ). Das überschaubare Hauptsortiment eines typischen Hofladens wiederum kann ebenfalls unter Berücksichtigung der branchen- und marktüblichen Gepflogenheiten bestimmt werden. Die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass die Beantwortung der Frage, was ein branchentypisches Rand- bzw. Ergänzungssortiment eines Hofladens ist, im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten und gegebenenfalls die Einholung eines Gutachtens erfordern kann, macht die Festsetzung als solche nicht unbestimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556).
92 
e) Andere beachtliche Abwägungsfehler als der bereits oben (unter 2.) dargelegte sind nicht ersichtlich.
93 
aa) Ein etwaiger Mangel im Abwägungsvorgang deshalb, weil die Antragsgegnerin nicht gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Vermeidung und den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft berücksichtigt hat, ist jedenfalls auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen und deshalb unerheblich (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB). Der Senat kann deshalb offen lassen, ob ein Fall des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vorliegt.
94 
Um die Kausalität zwischen dem Fehler im Abwägungsvorgang und dem Abwägungsergebnis zu bejahen, genügt nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, dass die Entscheidung bei Vermeidung des Fehlers anders ausgefallen wäre; erforderlich ist vielmehr die konkrete Möglichkeit, dass die Planung ohne den Abwägungsmangel anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33).
95 
Es kann nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis des Mangels von der Planung Abstand genommen oder diese inhaltlich geändert hätte. Die Antragsgegnerin hat die im Umweltbericht (dort Seite 9 ff.) enthaltenen Vorschläge zur Kompensation der in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser zu erwartenden Eingriffe im Bebauungsplan aufgenommen. Sie hat entlang der Süd- und Westseite des Sondergebiets SO 3 eine 2,5 m breite Fläche mit Pflanzzwang festgesetzt (vgl. Planzeichen pz und textliche Festsetzung A4). Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind (vgl. textliche Festsetzung B3). Schließlich hat sie hinsichtlich des Wasserschutzgebiets auf die Beachtung der Inhalte der einschlägigen Schutzgebietsverordnung hingewiesen (vgl. textliche Festsetzung B6). Damit hat sie faktisch geeignete Ausgleichsmaßnahmen für die Beeinträchtigungen getroffen, die die Planung im Ergebnis rechtfertigen. Angesichts dessen ist mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin nicht noch weitere Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen hätte, wenn ihr der Mangel im Abwägungsvorgang bewusst gewesen wäre. Insoweit ist es rechtlich unbeachtlich, dass im Umweltbericht (dort Seite 11) noch weitere Kompensationsmaßnahmen hinsichtlich anderer Schutzgüter als Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser vorgeschlagen werden. Denn hinsichtlich dieser anderen Schutzgüter wird im Umweltbericht kein Eingriff angenommen.
96 
bb) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin besteht kein Abwägungsfehler, weil die Antragsgegnerin das Interesse in die Abwägung eingestellt hat, dass Konflikte zwischen der Landwirtschaft einerseits und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung andererseits vermieden werden sollen. Die Antragsgegnerin hat die Bedeutung einer Realisierung der im Flächennutzungsplan angelegten Wohnbebauung nicht verkannt. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, dass die im Flächennutzungsplan für den Zeitraum bis zum Jahr 2020 angelegte Wohnbebauung nicht realisiert werden wird. Der gut vertretbaren Einschätzung der Antragsgegnerin, allein der geänderte Wohnflächenbedarf werde weiteren Flächenbedarf auslösen, ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Der geringfügige Einwohnerrückgang in den letzten Jahren (vgl. den von der Antragstellerin vorgelegten Auszug aus dem Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 04.03.2010, wonach die Einwohnerzahl im Jahr 2007 11.599 betrug, im Jahr 2008 11.568 und im Jahr 2009 11.477) erlaubt nicht den Schluss darauf, dass mittel- und langfristig kein erhöhter Wohnflächenbedarf prognostiziert werden kann. Insbesondere kann sich die Attraktivität des Standorts durch Ausweisung von Neubaugebieten ändern. Auch die geographische Lage der Gemeinde N. in der (Wirtschafts-)Region Stuttgart spricht eher für als gegen eine mittel- und langfristige Erhöhung des Wohnflächenbedarfs.
97 
cc) Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht angenommen, dass durch die Freihaltung von Bebauung im Sondergebiet SO 1 keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hieran ändert sich nichts durch den Vortrag der Antragstellerin, am nordwestlichen Rand des Plangebiets jenseits der Neuhäuser Straße sei unbeplanter Außenbereich, wo ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinemast oder Geflügelhaltung die Wohnbebauung an der Lindenstraße sehr viel intensiver mit Gerüchen belästigen würde als eine Schweine- oder Hühnerhaltung auf ihrer Hofstelle. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass auf der genannten Außenbereichsfläche bei Erlass des Bebauungsplans eine Intensivtierhaltung beabsichtigt war. Es fehlt auch an Anhaltspunkten dafür, dass die Antragsgegnerin für den Fall, dass eine solche Intensivtierhaltung beabsichtigt gewesen wäre, nicht etwa wie im Fall der Antragstellerin mit dem Erlass eines Bebauungsplans reagiert hätte.
98 
dd) Das von der Antragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar.
99 
Insbesondere musste die Antragsgegnerin nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer Planalternative den Vorzug geben, bei der auch andere geruchsintensive Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ausgeschlossen bzw. beschränkt oder Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe bzw. bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig erachtet werden. Die genannten Alternativen sind zur Erreichung des von der Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan verfolgten Zwecks kein milderes bzw. gleich geeignetes Mittel.
100 
Der mit dem Bebauungsplan verfolgte Zweck besteht darin, durch Festsetzung eines bestimmten siedlungsabgewandten Standorts für Stallgebäude die durch Immissionen von Schweine- oder Geflügelmastbetrieben entstehenden Konflikte zwischen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Hierin liegt ein legitimes Ziel. Wie bereits zur Erforderlichkeit von Bebauungsplänen gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ausgeführt, liegt es im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt. Die Gemeinde darf, wie ebenfalls bereits ausgeführt, durch ihre Bauleitplanung im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen eigenständig gebietsbezogen das Maß des an Immissionen Hinnehmbaren steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114). Solche städtebaulichen Gründe liegen im Hinblick auf die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie hohe tierartspezifische Geruchsqualität von Mastgeflügel und Mastschweinen (vgl. Tabelle 4 der Geruchsimmissions-Richtlinie) und § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (allgemeine Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) vor. Dabei erweist sich der Ausschluss (nur) von Geflügel- und Schweinemasthaltung insbesondere auch nicht als willkürlich. Zwischen Geflügel- und Schweinegerüchen einerseits und Gerüchen aus der Haltung anderer Tiere wie etwa Rinder besteht ein qualitativer Unterschied.
101 
Es ist nicht ersichtlich, warum der völlige oder teilweise Ausschluss auch anderer geruchsintensiver Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ein zur Erreichung dieses Zwecks milderes Mittel sein sollte. Da zum verfolgten Zweck die Vermeidung jeglicher Immissionen aus der Schweine- und Geflügelmasthaltung gehört, wäre es auch kein zur Zweckerreichung gleich geeignetes Mittel, Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe oder bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig zu erklären. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass in einem dem Gesellschafter zu 1 der Antragstellerin in der Vergangenheit erteilten und in seiner Gültigkeit mittlerweile durch Zeitablauf erloschenen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Schweinemaststalls ein Mindestabstand von 270 m für erforderlich gehalten worden war, der nunmehrige Abstand zur Wohnbebauung aber 400-480 m beträgt.
102 
Der absolute Ausschluss von Schweine- und Geflügelmastbetrieben ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Insbesondere wurde entgegen der Ansicht der Antragstellerin der Ausgleich zwischen den Interessen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung nicht einseitig zulasten der Landwirtschaft vorgenommen. Der Bebauungsplan schließt landwirtschaftliche Nutzungen nicht völlig aus, sondern lässt diese an bestimmten Standorten und unter bestimmten Bedingungen zu.
103 
Schließlich ist das Abwägungsergebnis auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil die Antragsgegnerin den Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche beschränkt hat. Hierin liegt keine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte des Hofladenbetreibers. Für die Beschränkung des Rand- und Ergänzungssortiments besteht, wie bereits ausgeführt, ein legitimes Ziel in Gestalt der Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB). Sollte der Schutz des Einzelhandels entsprechend der Behauptung der Antragstellerin eine absolute Beschränkung der Verkaufsfläche für Rand- und Ergänzungssortimente erfordern, wäre diese gegeben. Für den Hofladen wird eine Verkaufsfläche von maximal 200 m2 festgesetzt, so dass für die Rand- und Ergänzungssortimente eine absolute Grenze von maximal 20 m2 Verkaufsfläche besteht.
II.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Fall, in dem die Feststellung nur der Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans der Antragstellerin nicht oder nicht in dem angestrebten Maße nutzt und sie deswegen die Verfahrenskosten anteilig zu tragen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 369), liegt nicht vor. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
105 
Beschluss vom 27.04.2012
106 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,--EUR festgesetzt.
107 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Stadt Besigheim vom 31. Januar 2012 wird für unwirksam erklärt, soweit er die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ... und ... erfasst.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen die erste Änderung des Bebauungsplans „Kleines Neckerle“ der Antragsgegnerin.
Die Antragsteller sind seit dem Jahr 2006 hälftige Miteigentümer des Grundstücks „...“, Flst.-Nr. ..., auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Das Grundstück ist mit einem Gebäude bebaut, das derzeit als Lagerhalle für einen Obsthandel sowie als Gaststätte genutzt wird. Nordwestlich schließt sich ein bislang ebenfalls gewerblich genutztes Grundstück an, das von der Antragsgegnerin erworben wurde. Weiter nordwestwärts beginnt die Grundstücksfläche des städtischen Bauhofs.
Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kleines Neckerle“ der Antragsgegnerin vom 2.10.1990. Dieser umfasst ein rund 4 ha großes Plangebiet, das westlich durch die erhöht gelegene Altstadt der Antragsgegnerin und deren Stadtmauer, nördlich durch die Hauptstraße, östlich durch die Bundesstraße 27 und südlich im Wesentlichen durch den Fußweg „Linnbrünneles“ begrenzt wird. Der Bebauungsplan setzt für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller ein Gewerbegebiet unter Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, für die Fläche des damals schon vorhandenen Bauhofs der Antragsgegnerin eine „öffentliche Parkfläche“ fest. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2006 stellt für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller eine gewerbliche Baufläche dar, im Übrigen öffentliche Grünflächen. Der angefochtene Änderungsbebauungsplan setzt dagegen für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller eine Fläche für den Gemeinbedarf fest und verändert die verkehrliche Erschließung des Grundstücks.
Vor dem Erwerb des Grundstücks „...“ durch die Antragsteller erteilte ihnen das Landratsamt Ludwigsburg auf ihren Antrag am 20.4.2006 einen Bauvorbescheid zur Frage der Zulässigkeit der Änderung der bisherigen Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück „für Einzelhandel jeglicher Art“ unter Erteilung einer Befreiung von der entgegenstehenden Festsetzung des Bebauungsplans. Die Antragsteller beantragten in der Folgezeit aber keine Baugenehmigung zur Einrichtung eines Einzelhandelsbetriebs und auch keine Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheids. Sie erhielten stattdessen im Jahr 2007 die Genehmigung zum Einbau einer Gaststätte.
Im Jahr 2008 erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis davon, dass der Eigentümer eines anderen gewerblichen Objekts im Nordosten des Plangebiets dessen Verkauf beabsichtigte und unter anderem eine Fast-Food-Kette Interesse an einem Erwerb zeigte. Am 24.6.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin daraufhin, für den beschriebenen räumlichen Bereich einen Änderungsbebauungsplan aufzustellen. Er soll nach dem Willen der Antragsgegnerin dazu dienen, „die städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt, den vorgelagerten Bereich der historischen Altstadt … von Bausubstanz freizustellen und dort Grün-, Spiel- und Parkierungsflächen anzulegen“, zu verwirklichen.
Dem Änderungsbebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 4.10.2011 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Aufstellungsbeschluss vom 24.6.2008 dahingehend abzuändern, dass der Änderungsbebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden soll. Grundlage für die vom 17.10.2011 bis 17.11.2011 stattfindende öffentliche Auslegung war die Planfassung vom 22.9.2011. Sie sieht für das Plangebiet im Wesentlichen die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen, öffentlichen Parkplätzen und Flächen für den Gemeinbedarf vor. Das Grundstück der Antragsteller ist Teil einer festgesetzten „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit den weiteren zeichnerischen Festsetzungen „Schule, kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen, sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“. Ergänzt werden diese Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung durch solche zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zu den Verkehrsflächen. Die Planbegründung benennt als Planungsziele, dass
- die bisherigen privaten baulichen Nutzungen im städtebaulich empfindlichen und bedeutsamen Vorfeld der historischen Altstadt mittel- bis längerfristig weitgehend ausgeräumt werden mit dem Ziel, hier überwiegend Flächen für den wachsenden Gemeinbedarf zu realisieren,
- das nach wie vor erhebliche Stellplatzdefizit in der historischen Altstadt weiter verringert wird,
- zusätzliche öffentliche Grünflächen entstehen können, die das Grünflächendefizit der historischen Altstadt weiter verringern können und gleichzeitig mikroklimatische Verbesserungen mit sich bringen.
10 
Mit Schreiben vom 16.11.2011 erhoben die Antragsteller Einwendungen.
11 
Die Änderung des Bebauungsplans wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 31.1.2012 als Satzung beschlossen. In der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ist zu den Einwendungen der Antragsteller unter anderem ausgeführt: „Damit besteht Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit.“ Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 4.2.2012.
12 
Am 25.1.2013 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor, der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin habe nicht ausreichend ermittelt, ob sich die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf ihrem Grundstück überhaupt realisieren lasse. Das sei nicht der Fall, da sie als Grundstückseigentümer auf Dauer nicht dazu bereit seien, eine Anlage für den Gemeinbedarf zu errichten. Ebenso seien sie nicht bereit, ihre Betriebe zu verlagern, da durch die geplante Umgestaltung des Umfelds ihres Grundstücks weder die Attraktivität der Gaststätte noch des Obsthandels leide. Die Gaststätte trage vielmehr zur Attraktivitätssteigerung des geänderten Umfelds bei. Der Festsetzung fehle es daher auch an der Erforderlichkeit. Schließlich sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft zustande gekommen, da er zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Grundrechte führe. Denn letztlich bewirke er ihre Enteignung, da er ihnen die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten ihres Grundstücks entziehe. Das gelte in besonderem Maße deswegen, weil durch die Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans nicht mehr alle bisherigen Zufahrten zu ihrem Grundstück - zumal mit LKW - möglich seien. Besonders widersprüchlich sei es, sie zur Aufgabe ihrer gewerblichen Nutzung zwingen zu wollen, aber nebenan sogar den Ausbau des städtischen Bauhofs, der ebenso einen Fremdkörper im Vorfeld der historischen Altstadt darstelle, zu ermöglichen.
13 
Die Antragsteller beantragen,
14 
den Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 31.1.2012 für unwirksam zu erklären.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
die Anträge abzuweisen.
17 
Sie erwidert, die Erforderlichkeit ihrer Planung könne nicht verneint werden. An der Erforderlichkeit eines Bebauungsplans oder einer einzelnen Festsetzung fehle es ohnehin nur bei groben und offensichtlichen Missgriffen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn von Anfang an feststehe, dass mit einer Planverwirklichung auch mittelfristig nicht gerechnet werden könne. Das sei hier jedoch weder hinsichtlich des gesamten Bebauungsplans noch hinsichtlich der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall. Hinsichtlich sonstiger Flächen gelte das schon deswegen, weil diese sich größtenteils in ihrem Eigentum befänden und dort inzwischen mit der Umsetzung der Planung begonnen worden sei. Nach einem vom Gemeinderat erstellten Konzept erfolge die Umsetzung in fünf Phasen. Erst in der letzten Phase stehe die Umsetzung der Planung auf der Fläche des Grundstücks der Antragsteller an. Derzeit habe sie noch kein Eigentum an diesem Grundstück. Es sei jedoch mit der Aufgabe der privaten Nutzung durch die Antragsteller in absehbarer Zeit zu rechnen. Denn sie hätten zum einen keine Entfaltungsmöglichkeiten für ihre gewerbliche Nutzungen mehr. Zum anderen wandele sich auch die Umgebung ihres Grundstücks, so dass die Anziehungskraft für Kunden gewerblicher Nutzungen abnehme. Letztlich dürfe auch die Möglichkeit, die Antragsteller zu enteignen, um die Errichtung einer Anlage für den Gemeinbedarf zu ermöglichen, nicht übersehen werden. Sei die Erforderlichkeit ihrer Planung somit gegeben, hätte es auch keiner Ermittlungen bedurft, wie zeitnah die Umsetzung erfolgen könne, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Erforderlichkeitsgebot und Abwägungsgebot strikt voneinander zu trennen seien. Schließlich lägen auch keine Fehler im Abwägungsergebnis vor. Einem Bebauungsplan komme keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Abwägungsrelevant sei daher nur gewesen, dass der Änderungsbebauungsplan die Antragsteller „auf den Bestandsschutz verweise“ und ihnen Entwicklungsmöglichkeiten nehme. Mit dem wachsenden Bedarf an Gemeinflächen wäre es nicht vereinbar, die gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller als „Fremdkörper“ fortbestehen zu lassen. Die Erschließung ihres Grundstücks bleibe auch weiterhin gewährleistet und zwar auch in einem Umfang, der das Anfahren mit LKW ermögliche.
18 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (A.) und haben im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (B.).
A.
20 
Die Antragsteller haben die statthaften Normenkontrollanträge gegen den als Satzung beschlossenen (Änderungs-)Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und sind als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr 63). Schließlich haben sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht.
B.
21 
Die zulässigen Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Denn der angefochtene Änderungsbebauungsplan, für dessen Aufstellung nach § 1 Abs. 8 BauGB dieselben Bestimmungen wie für eine erstmalige Planaufstellung gelten, leidet sowohl unter einem formellen (I.) als auch einem materiellen (II.) Fehler, die jeweils dazu führen, dass der Bebauungsplan im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären ist (III.).
I.
22 
Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
23 
Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen. Nach dieser Bestimmung, die einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Unter Beachtung dieser Maßgaben ist im vorliegenden Fall ein durchgreifender Ermittlungsfehler der Antragsgegnerin festzustellen.
24 
1. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin allerdings zu Unrecht vor, sie hätte vor dem Satzungsbeschluss ermitteln müssen, wie realistisch die Verwirklichung der Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf auf ihrem Grundstück sei.
25 
Die Antragsgegnerin war sich - schon auf Grund der Einwendungen der Antragsteller im Aufstellungsverfahren - darüber im Klaren, dass diese - naheliegenderweise - nicht bereit sind, auf ihrem Grundstück eine Einrichtung für den Gemeinbedarf zu errichten. Weitere Ermittlungen dazu waren nicht erforderlich. Für ihre gegenteilige Ansicht beziehen sich die Antragsteller zu Unrecht auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.7.2006 (- 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59). Nach diesem Urteil ist abwägungsrelevant „die Frage der Realisierbarkeit der Planung in absehbarer Zeit unter den oben genannten Voraussetzungen, also etwa dann, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte private Nutzung … im zentralen Planbereich von einer bisher ausgeübten baulichen Nutzung abweicht, ohne für die betroffenen Eigentümer wirtschaftlich vorteilhaft zu sein. Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören dann schon mit Blick auf die insoweit in Rede stehende Eignung der Planung als Mittel städtebaulicher Ordnung und Entwicklung auch die Anhaltspunkte, aus denen auf die Möglichkeit einer zumindest langfristigen Realisierung derselben geschlossen werden kann, sowie gegebenenfalls Angaben zur Finanzierbarkeit der damit verbundenen Kosten.“
26 
Mit dem Sachverhalt in der von den Antragstellern zitierten Entscheidung ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall aber nicht vergleichbar. Denn die Antragsgegnerin hat für die Fläche ihres Grundstücks keine von der bisherigen Nutzung abweichende künftige private Nutzung festgesetzt, sondern eine künftige Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf. Damit besteht - anders als zur Realisierung der Festsetzung einer privaten Grünfläche - zumindest die abstrakte Möglichkeit einer Enteignung der Antragsteller (vgl. §§ 85 Abs. 1 Nr. 1 u. 87 Abs. 1 u. 3 BauGB). Zudem hat die Antragsgegnerin einen Stufenplan zur Realisierung der Umgestaltung des gesamten Plangebiets einschließlich der Einstellung von Haushaltsmitteln erstellt, so dass auch für den Fall eines etwaigen freihändigen Erwerbs des Grundstücks nicht von fehlenden finanziellen Mitteln zur Umsetzung der Planung ausgegangen werden kann.
27 
2. Die Antragsgegnerin hat jedoch trotz der Einwendungen der Antragsteller, mit denen sie auf den drohenden Verlust der für beide auf ihrem Grundstück eingerichteten Gewerbebetriebe bestehenden bisherigen Zufahrtsmöglichkeiten hingewiesen haben, diesen für ihre Abwägung wesentlichen Belang nicht ermittelt.
28 
a) Die Antragsteller haben während der Offenlage des Planentwurfs gefordert, dass die bestehenden Zufahrten zu ihrem Grundstück in dem bisherigen Umfang erhalten werden müssten. In ihrem Einwendungsschreiben heißt es wörtlich: „Desweiteren müssen die Zufahrten (Vorder- und Rückseite des Gebäudes) für Fahrzeuge (Pkw und Lkw), wie sie der Kommune seit Jahren bekannt sind und die sowohl von uns, als auch von allen Besigheimer Bürgern schon immer mit Fahrzeugen genutzt werden, weiterhin bestehen bleiben, oder es sollten gleichwertige geschaffen werden. Für uns sind diese Zufahrten von existenzieller Notwendigkeit. Die bestehenden Zufahrten sind für uns aus dem Plan leider nicht ersichtlich.“ Wie sich aus der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ergibt, hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrundegelegt, dass für die Antragsteller „Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit“ bestehe. Somit war Bestandteil ihrer Abwägungsentscheidung, dass den Antragstellern trotz Änderung der für ihr Grundstück geltenden Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung sog. passiver Bestandsschutz einschließlich bisheriger Zufahrts- und Andienmöglichkeiten verbleibt.
29 
Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle“ vom 24.11.1990 setzt zur Erschließung des auf dem Grundstück der Antragsteller sowie dem nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... ausgewiesenen Gewerbegebiets eine entlang der westlichen Grenze der beiden Grundstücke verlaufende Verkehrsfläche fest. Diese mündet in eine über das auf der anderen (südöstlichen) Seite angrenzende Grundstück Flst.-Nr. ... verlaufende weitere Zufahrt, die zu der nordöstlichen Seite des Grundstücks der Antragsteller führt. Nach dem angefochtenen Änderungsbebauungsplan soll diese (zweite) Zufahrt in Zukunft entfallen. Das Grundstück der Antragsteller kann danach nur noch von Südwesten über die dort vorhandene und erhalten bleibende Verkehrsfläche erreicht werden. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung von den Antragstellern vorgelegten Fotografien ist aber von dort aus aufgrund der Bebauung des Grundstücks eine Zufahrt auf den nordöstlichen Teil des Grundstücks jedenfalls derzeit nicht möglich. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin jede Ermittlung dazu unterlassen, welche Konsequenzen sich aus der geänderten Erschließung für die Andienmöglichkeiten der auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen Betriebe ergeben. Sie hat sich dementsprechend auch nicht mit der Frage beschäftigt, ob und in welchem Umfang diese Betriebe tatsächlich trotz der mit der geänderten Planung verbundenen Zufahrtserschwernisse fortgeführt werden können.
30 
b) Dieser Fehler war offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
31 
Ein Ermittlungsmangel ist bereits dann offensichtlich, wenn er - wie hier - auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats über deren Planungsvorstellungen erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BauR 2013, 722; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291). Die weiter geforderte Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist bereits dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne diesen Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, a.a.O.; Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; Urt. des Senats v. 5.6.2012 - 3 S 724/11 - VBlBW 2013, 24). Nach diesen Maßgaben drängt sich die Kausalität des Ermittlungsfehlers der Antragsgegnerin auf. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist, wie sich der bereits genannten Abwägungstabelle entnehmen lässt, von einem Fortbestand der bisherigen Zufahrts- und Andienmöglichkeiten der Betriebe auf dem Grundstück der Antragsteller ausgegangen.
32 
c) Der somit beachtliche Fehler ist auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
33 
Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die danach erforderliche Rüge des genannten Ermittlungsfehlers ist rechtzeitig erfolgt. Denn die Antragsteller haben diesen Fehler mit dem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 21.1.2013 gerügt, den das Gericht an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat und der bei dieser deutlich vor Ablauf der Jahresfrist nach Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans eingegangen ist. Dabei ist es unerheblich, dass sie den genannten Fehler nicht ausdrücklich als Ermittlungsfehler „nach § 2 Abs. 3 BauGB“ bezeichnet, sondern ihn - unter genauer Bezeichnung des Sachverhalts - im Rahmen ihrer Kritik an der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats als solcher aufgeführt haben (vgl. Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 31; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 215 Rn. 13).
II.
34 
Der angefochtene Plan leidet auch an einem materiellen Fehler.
35 
1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller mangelt es ihm jedoch nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
36 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
37 
a) Auch die Antragsteller bestreiten nicht, dass der Planung der Antragsgegnerin ein städtebauliches Konzept zugrunde liegt. Die Antragsgegnerin bezweckt mit ihrer Planung unter anderem einen (verbesserten) Schutz des „optischen Vorfelds“ ihrer historischen Altstadt, mithin den Schutz ihres charakteristischen Ortsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) durch Verringerung der im Vorfeld vorhandenen bzw. Verhinderung der Errichtung weiterer bislang zulässiger privater baulicher Anlagen. Zudem sollen zusätzliche wohnortnahe Parkplätze und Spielplätze, die in der nach heutigen Maßstäben zu eng bebauten Altstadt in erheblicher Zahl fehlen, zur Verfügung gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Nrn. 2 u. 3 BauGB). Schließlich soll dem „wachsenden Bedarf an Gemeinflächen“ Rechnung getragen werden.
38 
b) Die Antragsteller meinen aber, die Planung der Antragsgegnerin könne auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden. Denn sie seien nicht bereit, ein dem Gemeinbedarf dienendes Vorhaben auf ihrem Grundstück zu verwirklichen, wie es der Festsetzung des angefochtenen Plans entspricht. Das begründet jedoch noch nicht die Vollzugsunfähigkeit der mit dem Bebauungsplan verfolgten Planung der Antragsgegnerin oder auch nur der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche für das Grundstück der Antragsteller.
39 
Dem Senat erscheint es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht des Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (so aber - in einem Extremfall - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.7.2006 - 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59; ähnlich Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., S. 228; die fehlende Nutzungsabsicht bzw. fehlende wirtschaftliche Realisierungschance dagegen nur dem Bereich der Abwägung zuordnend BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Das kann aber dahinstehen. Denn selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, dass eine fehlende Nutzungsabsicht die Realisierbarkeit der Planung und damit ihre Erforderlichkeit in Frage stellen kann, ist das hier weder hinsichtlich des Gesamtkonzepts der Antragsgegnerin noch hinsichtlich der einzelnen Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall.
40 
aa) Das Grundstück der Antragsteller umfasst nur rund ein 20tel der Fläche des Plangebiets. Weite Teile des übrigen Plangebiets stehen im Eigentum der Antragsgegnerin, die auch bereits mit deren Umgestaltung begonnen hat. Das Ziel ihrer Gesamtplanung lässt sich auf Grund des (passiven) Bestandsschutzes für das Gebäude der Antragsteller nur in einem kleinen Bereich in absehbarer Zeit möglicherweise nicht vollständig erfüllen. Das reicht nicht aus, ein dauerhaftes Umsetzungshindernis für ihre Gesamtplanung zu bejahen (BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; ähnlich OVG Saarl., Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 - juris; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 173).
41 
bb) Ein dauerhaftes Umsetzungshindernis kann aber auch hinsichtlich der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf auf dem Grundstück der Antragsteller nicht angenommen werden. Denn die Erforderlichkeit einer einzelnen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung kann auf Grund fehlender Nutzungsabsichten des Eigentümers allenfalls dann entfallen, wenn schon bei Satzungsbeschluss feststeht, dass der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche und eine Enteignung auf unabsehbare Dauer unmöglich sein werden (so Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Zudem ist unter den Voraussetzungen der §§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 u. 3 BauGB die Enteignung der Antragsteller zur Realisierung eines Gemeinbedarfsvorhabens möglich.
42 
2. Der Bebauungsplan leidet aber an einem Fehler im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
43 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16). Das ist hier der Fall.
44 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller werden sie durch die Änderung der bisherigen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung auf ihrem Grundstück zugunsten einer künftigen Nutzbarkeit als Fläche für den Gemeinbedarf allerdings nicht „enteignet“. Denn ein Bebauungsplan entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (BVerwG, Beschl. v. 11.3.1998 - 4 BN 6.98 - BauR 1998, 515; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen regeln die Gemeinden rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen. Sie entziehen durch die planerischen Festsetzungen keine konkreten Eigentumspositionen, sondern bestimmen die das Grundeigentum ausgestaltenden bauplanungsrechtlichen Nutzungsbefugnisse. Die Gemeinden nehmen damit auf gesetzlicher Grundlage die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich dem Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten. Rechtsgültige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG, der Enteignungen regelt, sondern nach Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 27.8.2009 - 4 CN 1.08 - NVwZ 2010, 587).
45 
b) Die Antragsgegnerin ist aber gleichwohl den sich aus dem Grundrecht auf Eigentum ergebenden Anforderungen an die Überplanung privater Grundstücksflächen mit Flächen für den Gemeinbedarf nicht gerecht geworden.
46 
Die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung ist ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gehalten, die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63; Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - BauR 2003, 1338; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.4.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391). Dabei ist dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; OVG NRW, Urt. v. 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE - BauR 2013, 1966; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris).
47 
aa) Dieser Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs gebietet es allerdings entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht, dass eine planende Gemeinde bei der Überplanung bereits bebauter Bereiche stets gehalten wäre, die vorhandene bauliche Nutzung „nachzuzeichnen“. Sie darf vielmehr durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer (erneuten) Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41), was sich schon aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB schließen lässt, wonach auch die Erneuerung, Fortentwicklung und der Umbau vorhandener Ortsteile bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136).
48 
bb) Wird allerdings die bisherige bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks von Privaten hin zu einer künftigen Fläche für den Gemeinbedarf geändert, stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weitergehende Anforderungen. So ist es nach gefestigter Rechtsprechung unverhältnismäßig und damit abwägungsfehlerhaft, wenn für eine Gemeinbedarfsfläche im Rahmen der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris; v. 7.12.1989 - 3 S 1842/88 - juris; ebenso Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 160.4; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., S. 196).
49 
Um aber das Vorhandensein vergleichbar geeigneter Grundstücke der öffentlichen Hand überhaupt beurteilen zu können, bedarf es eines Mindestmaßes an Konkretisierung der Planungskonzeption für die künftige(n) Gemeinbedarfsanlage(n). An einer solchen hinreichenden Konkretisierung mangelt es bei der Antragsgegnerin. Bereits die zusätzlichen zeichnerischen Festsetzungen auf der Fläche für Gemeinbedarf sowohl für „Schule“, „kulturelle Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ als auch „sportliche Zwecke dienende Gebäude und Einrichtungen“ weist eine bedenkliche Bandbreite denkbarer Einrichtungen für den Gemeinbedarf auf. Die Planbegründung begrenzt die Entstehung des Gemeinbedarfs - anders als das Bedürfnis für Parkplätze und Grünflächen - auch nicht auf den Bereich der an das Plangebiet angrenzenden Altstadt. Schließlich war die Vertreterin der Antragsgegnerin auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in der Lage, ein konkret beabsichtigtes Vorhaben zu benennen. Die Frage, wie das Grundstück nach einem etwaigen Erwerb durch die Antragsgegnerin genutzt werden solle, wurde von ihr vielmehr dahingehend beantwortet, es könne sein, dass im Zusammenhang mit der stärkeren Förderung von Gesamtschulen künftig erhöhte Anforderungen an die Betreuung von Schülern gestellt würden, was es erforderlich machen könnte, auf dem Grundstück entsprechende Betreuungseinrichtungen zu verwirklichen. Die Fläche soll danach nur für sich in Zukunft möglicherweise ergebende Gemeinbedürfnisse vorgehalten werden. Für eine solchermaßen „allgemeine Vorratsplanung“ auf bebaute private Grundstücksflächen zuzugreifen, ist aber mit der Bestandsgarantie des privaten Eigentums nicht vereinbar, zumal so eine Prüfung von Standortalternativen auf Grundstücken der Antragsgegnerin unmöglich ist.
III.
50 
Der aufgezeigte Ermittlungsfehler und der vorstehende vorgestellte Fehler im Abwägungsergebnis gebieten es, den angefochtenen Bebauungsplan nur im aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben.
51 
Der Abwägungsergebnisfehler (vgl. II.2) betrifft lediglich die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung - als Fläche für den Gemeinbedarf - auf dem Grundstück der Antragsteller (Flst.-Nr. ...). Der Ermittlungsfehler (vgl. I.2) greift räumlich darüber hinaus, indem er auch die Zuwegungen zum Grundstück der Antragsteller umfasst, die sich bisher auch über das südöstlich angrenzende und sich bis zum Südostrand des Plangebiets reichende Grundstück mit der Flst.-Nr. ... erstrecken. Nach ständiger Rechtsprechung führen solche Mängel, die nur einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761). Das ist hier der Fall.
52 
1. Was die Fläche der beiden genannten Grundstücke betrifft, sind nicht nur die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung und zur verkehrlichen Erschließung, sondern auch alle weiteren Festsetzungen - etwa zum Maß der baulichen Nutzung - für unwirksam zu erklären. Denn der Senat vermag nicht abzuschätzen, welche Entscheidungen der Gemeinderat der Antragsgegnerin z.B. zum Maß der baulichen Nutzung beim Fortbestehen einer gewerblichen Baufläche getroffen hätte. Die somit gebotene Unwirksamkeitserklärung aller Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans auf der Fläche der beiden genannten Grundstücke hat zur Folge, dass für diesen Bereich der Grundbebauungsplan aus dem Jahr 1990 wieder auflebt.
53 
2. Die Festsetzungen für den übrigen, weitaus größeren Teil des Plangebiets bleiben hiervon unberührt.
54 
a) Diese Festsetzungen sind zum einen für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts der Antragsgegnerin, im Bereich des „städtebaulich empfindliche und bedeutsame“ Vorfelds ihrer historischen Altstadt die bisherigen privaten baulichen Nutzungen auszuräumen sowie zusätzliche wohnortnahe Parkplätze, Spielplätze und Gemeinbedarfsanlagen zu schaffen, gelten unverändert fort und können nur für den Bereich des Grundstücks der Antragsteller nicht mehr umgesetzt werden. Zudem kommt es im Bereich an der nordwestlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller, an dem künftig die Geltungsbereiche des Änderungsbebauungsplans und des wiederauflebenden Grundbebauungsplans aneinandergrenzen, nicht zu miteinander nicht vereinbaren Festsetzungen.
55 
b) Der Senat hat zudem keinen Zweifel daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin das Konzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Nichtigkeit der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller und dessen Zuwegung bekannt gewesen wäre. Denn der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans lässt sich entnehmen, dass dem Gemeinderat genügte, das optische Vorfeld der Altstadt „weitgehend“ von privaten Nutzungen „auszuräumen“. Eine lückenlose „Ausräumung“ war nicht Bedingung für die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans.
C.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt kein Fall des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, da ein Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet, nicht deshalb mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der angefochtene Plan nur für teilnichtig zu erklären ist (Beschl. v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268; Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - BauR 1997, 603).
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
19 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (A.) und haben im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (B.).
A.
20 
Die Antragsteller haben die statthaften Normenkontrollanträge gegen den als Satzung beschlossenen (Änderungs-)Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und sind als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr 63). Schließlich haben sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht.
B.
21 
Die zulässigen Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Denn der angefochtene Änderungsbebauungsplan, für dessen Aufstellung nach § 1 Abs. 8 BauGB dieselben Bestimmungen wie für eine erstmalige Planaufstellung gelten, leidet sowohl unter einem formellen (I.) als auch einem materiellen (II.) Fehler, die jeweils dazu führen, dass der Bebauungsplan im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären ist (III.).
I.
22 
Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
23 
Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen. Nach dieser Bestimmung, die einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Unter Beachtung dieser Maßgaben ist im vorliegenden Fall ein durchgreifender Ermittlungsfehler der Antragsgegnerin festzustellen.
24 
1. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin allerdings zu Unrecht vor, sie hätte vor dem Satzungsbeschluss ermitteln müssen, wie realistisch die Verwirklichung der Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf auf ihrem Grundstück sei.
25 
Die Antragsgegnerin war sich - schon auf Grund der Einwendungen der Antragsteller im Aufstellungsverfahren - darüber im Klaren, dass diese - naheliegenderweise - nicht bereit sind, auf ihrem Grundstück eine Einrichtung für den Gemeinbedarf zu errichten. Weitere Ermittlungen dazu waren nicht erforderlich. Für ihre gegenteilige Ansicht beziehen sich die Antragsteller zu Unrecht auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.7.2006 (- 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59). Nach diesem Urteil ist abwägungsrelevant „die Frage der Realisierbarkeit der Planung in absehbarer Zeit unter den oben genannten Voraussetzungen, also etwa dann, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte private Nutzung … im zentralen Planbereich von einer bisher ausgeübten baulichen Nutzung abweicht, ohne für die betroffenen Eigentümer wirtschaftlich vorteilhaft zu sein. Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören dann schon mit Blick auf die insoweit in Rede stehende Eignung der Planung als Mittel städtebaulicher Ordnung und Entwicklung auch die Anhaltspunkte, aus denen auf die Möglichkeit einer zumindest langfristigen Realisierung derselben geschlossen werden kann, sowie gegebenenfalls Angaben zur Finanzierbarkeit der damit verbundenen Kosten.“
26 
Mit dem Sachverhalt in der von den Antragstellern zitierten Entscheidung ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall aber nicht vergleichbar. Denn die Antragsgegnerin hat für die Fläche ihres Grundstücks keine von der bisherigen Nutzung abweichende künftige private Nutzung festgesetzt, sondern eine künftige Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf. Damit besteht - anders als zur Realisierung der Festsetzung einer privaten Grünfläche - zumindest die abstrakte Möglichkeit einer Enteignung der Antragsteller (vgl. §§ 85 Abs. 1 Nr. 1 u. 87 Abs. 1 u. 3 BauGB). Zudem hat die Antragsgegnerin einen Stufenplan zur Realisierung der Umgestaltung des gesamten Plangebiets einschließlich der Einstellung von Haushaltsmitteln erstellt, so dass auch für den Fall eines etwaigen freihändigen Erwerbs des Grundstücks nicht von fehlenden finanziellen Mitteln zur Umsetzung der Planung ausgegangen werden kann.
27 
2. Die Antragsgegnerin hat jedoch trotz der Einwendungen der Antragsteller, mit denen sie auf den drohenden Verlust der für beide auf ihrem Grundstück eingerichteten Gewerbebetriebe bestehenden bisherigen Zufahrtsmöglichkeiten hingewiesen haben, diesen für ihre Abwägung wesentlichen Belang nicht ermittelt.
28 
a) Die Antragsteller haben während der Offenlage des Planentwurfs gefordert, dass die bestehenden Zufahrten zu ihrem Grundstück in dem bisherigen Umfang erhalten werden müssten. In ihrem Einwendungsschreiben heißt es wörtlich: „Desweiteren müssen die Zufahrten (Vorder- und Rückseite des Gebäudes) für Fahrzeuge (Pkw und Lkw), wie sie der Kommune seit Jahren bekannt sind und die sowohl von uns, als auch von allen Besigheimer Bürgern schon immer mit Fahrzeugen genutzt werden, weiterhin bestehen bleiben, oder es sollten gleichwertige geschaffen werden. Für uns sind diese Zufahrten von existenzieller Notwendigkeit. Die bestehenden Zufahrten sind für uns aus dem Plan leider nicht ersichtlich.“ Wie sich aus der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ergibt, hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrundegelegt, dass für die Antragsteller „Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit“ bestehe. Somit war Bestandteil ihrer Abwägungsentscheidung, dass den Antragstellern trotz Änderung der für ihr Grundstück geltenden Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung sog. passiver Bestandsschutz einschließlich bisheriger Zufahrts- und Andienmöglichkeiten verbleibt.
29 
Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle“ vom 24.11.1990 setzt zur Erschließung des auf dem Grundstück der Antragsteller sowie dem nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... ausgewiesenen Gewerbegebiets eine entlang der westlichen Grenze der beiden Grundstücke verlaufende Verkehrsfläche fest. Diese mündet in eine über das auf der anderen (südöstlichen) Seite angrenzende Grundstück Flst.-Nr. ... verlaufende weitere Zufahrt, die zu der nordöstlichen Seite des Grundstücks der Antragsteller führt. Nach dem angefochtenen Änderungsbebauungsplan soll diese (zweite) Zufahrt in Zukunft entfallen. Das Grundstück der Antragsteller kann danach nur noch von Südwesten über die dort vorhandene und erhalten bleibende Verkehrsfläche erreicht werden. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung von den Antragstellern vorgelegten Fotografien ist aber von dort aus aufgrund der Bebauung des Grundstücks eine Zufahrt auf den nordöstlichen Teil des Grundstücks jedenfalls derzeit nicht möglich. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin jede Ermittlung dazu unterlassen, welche Konsequenzen sich aus der geänderten Erschließung für die Andienmöglichkeiten der auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen Betriebe ergeben. Sie hat sich dementsprechend auch nicht mit der Frage beschäftigt, ob und in welchem Umfang diese Betriebe tatsächlich trotz der mit der geänderten Planung verbundenen Zufahrtserschwernisse fortgeführt werden können.
30 
b) Dieser Fehler war offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
31 
Ein Ermittlungsmangel ist bereits dann offensichtlich, wenn er - wie hier - auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats über deren Planungsvorstellungen erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BauR 2013, 722; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291). Die weiter geforderte Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist bereits dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne diesen Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, a.a.O.; Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; Urt. des Senats v. 5.6.2012 - 3 S 724/11 - VBlBW 2013, 24). Nach diesen Maßgaben drängt sich die Kausalität des Ermittlungsfehlers der Antragsgegnerin auf. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist, wie sich der bereits genannten Abwägungstabelle entnehmen lässt, von einem Fortbestand der bisherigen Zufahrts- und Andienmöglichkeiten der Betriebe auf dem Grundstück der Antragsteller ausgegangen.
32 
c) Der somit beachtliche Fehler ist auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
33 
Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die danach erforderliche Rüge des genannten Ermittlungsfehlers ist rechtzeitig erfolgt. Denn die Antragsteller haben diesen Fehler mit dem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 21.1.2013 gerügt, den das Gericht an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat und der bei dieser deutlich vor Ablauf der Jahresfrist nach Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans eingegangen ist. Dabei ist es unerheblich, dass sie den genannten Fehler nicht ausdrücklich als Ermittlungsfehler „nach § 2 Abs. 3 BauGB“ bezeichnet, sondern ihn - unter genauer Bezeichnung des Sachverhalts - im Rahmen ihrer Kritik an der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats als solcher aufgeführt haben (vgl. Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 31; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 215 Rn. 13).
II.
34 
Der angefochtene Plan leidet auch an einem materiellen Fehler.
35 
1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller mangelt es ihm jedoch nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
36 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
37 
a) Auch die Antragsteller bestreiten nicht, dass der Planung der Antragsgegnerin ein städtebauliches Konzept zugrunde liegt. Die Antragsgegnerin bezweckt mit ihrer Planung unter anderem einen (verbesserten) Schutz des „optischen Vorfelds“ ihrer historischen Altstadt, mithin den Schutz ihres charakteristischen Ortsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) durch Verringerung der im Vorfeld vorhandenen bzw. Verhinderung der Errichtung weiterer bislang zulässiger privater baulicher Anlagen. Zudem sollen zusätzliche wohnortnahe Parkplätze und Spielplätze, die in der nach heutigen Maßstäben zu eng bebauten Altstadt in erheblicher Zahl fehlen, zur Verfügung gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Nrn. 2 u. 3 BauGB). Schließlich soll dem „wachsenden Bedarf an Gemeinflächen“ Rechnung getragen werden.
38 
b) Die Antragsteller meinen aber, die Planung der Antragsgegnerin könne auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden. Denn sie seien nicht bereit, ein dem Gemeinbedarf dienendes Vorhaben auf ihrem Grundstück zu verwirklichen, wie es der Festsetzung des angefochtenen Plans entspricht. Das begründet jedoch noch nicht die Vollzugsunfähigkeit der mit dem Bebauungsplan verfolgten Planung der Antragsgegnerin oder auch nur der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche für das Grundstück der Antragsteller.
39 
Dem Senat erscheint es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht des Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (so aber - in einem Extremfall - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.7.2006 - 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59; ähnlich Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., S. 228; die fehlende Nutzungsabsicht bzw. fehlende wirtschaftliche Realisierungschance dagegen nur dem Bereich der Abwägung zuordnend BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Das kann aber dahinstehen. Denn selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, dass eine fehlende Nutzungsabsicht die Realisierbarkeit der Planung und damit ihre Erforderlichkeit in Frage stellen kann, ist das hier weder hinsichtlich des Gesamtkonzepts der Antragsgegnerin noch hinsichtlich der einzelnen Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall.
40 
aa) Das Grundstück der Antragsteller umfasst nur rund ein 20tel der Fläche des Plangebiets. Weite Teile des übrigen Plangebiets stehen im Eigentum der Antragsgegnerin, die auch bereits mit deren Umgestaltung begonnen hat. Das Ziel ihrer Gesamtplanung lässt sich auf Grund des (passiven) Bestandsschutzes für das Gebäude der Antragsteller nur in einem kleinen Bereich in absehbarer Zeit möglicherweise nicht vollständig erfüllen. Das reicht nicht aus, ein dauerhaftes Umsetzungshindernis für ihre Gesamtplanung zu bejahen (BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; ähnlich OVG Saarl., Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 - juris; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 173).
41 
bb) Ein dauerhaftes Umsetzungshindernis kann aber auch hinsichtlich der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf auf dem Grundstück der Antragsteller nicht angenommen werden. Denn die Erforderlichkeit einer einzelnen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung kann auf Grund fehlender Nutzungsabsichten des Eigentümers allenfalls dann entfallen, wenn schon bei Satzungsbeschluss feststeht, dass der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche und eine Enteignung auf unabsehbare Dauer unmöglich sein werden (so Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Zudem ist unter den Voraussetzungen der §§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 u. 3 BauGB die Enteignung der Antragsteller zur Realisierung eines Gemeinbedarfsvorhabens möglich.
42 
2. Der Bebauungsplan leidet aber an einem Fehler im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
43 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16). Das ist hier der Fall.
44 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller werden sie durch die Änderung der bisherigen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung auf ihrem Grundstück zugunsten einer künftigen Nutzbarkeit als Fläche für den Gemeinbedarf allerdings nicht „enteignet“. Denn ein Bebauungsplan entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (BVerwG, Beschl. v. 11.3.1998 - 4 BN 6.98 - BauR 1998, 515; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen regeln die Gemeinden rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen. Sie entziehen durch die planerischen Festsetzungen keine konkreten Eigentumspositionen, sondern bestimmen die das Grundeigentum ausgestaltenden bauplanungsrechtlichen Nutzungsbefugnisse. Die Gemeinden nehmen damit auf gesetzlicher Grundlage die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich dem Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten. Rechtsgültige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG, der Enteignungen regelt, sondern nach Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 27.8.2009 - 4 CN 1.08 - NVwZ 2010, 587).
45 
b) Die Antragsgegnerin ist aber gleichwohl den sich aus dem Grundrecht auf Eigentum ergebenden Anforderungen an die Überplanung privater Grundstücksflächen mit Flächen für den Gemeinbedarf nicht gerecht geworden.
46 
Die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung ist ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gehalten, die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63; Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - BauR 2003, 1338; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.4.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391). Dabei ist dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; OVG NRW, Urt. v. 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE - BauR 2013, 1966; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris).
47 
aa) Dieser Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs gebietet es allerdings entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht, dass eine planende Gemeinde bei der Überplanung bereits bebauter Bereiche stets gehalten wäre, die vorhandene bauliche Nutzung „nachzuzeichnen“. Sie darf vielmehr durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer (erneuten) Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41), was sich schon aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB schließen lässt, wonach auch die Erneuerung, Fortentwicklung und der Umbau vorhandener Ortsteile bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136).
48 
bb) Wird allerdings die bisherige bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks von Privaten hin zu einer künftigen Fläche für den Gemeinbedarf geändert, stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weitergehende Anforderungen. So ist es nach gefestigter Rechtsprechung unverhältnismäßig und damit abwägungsfehlerhaft, wenn für eine Gemeinbedarfsfläche im Rahmen der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris; v. 7.12.1989 - 3 S 1842/88 - juris; ebenso Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 160.4; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., S. 196).
49 
Um aber das Vorhandensein vergleichbar geeigneter Grundstücke der öffentlichen Hand überhaupt beurteilen zu können, bedarf es eines Mindestmaßes an Konkretisierung der Planungskonzeption für die künftige(n) Gemeinbedarfsanlage(n). An einer solchen hinreichenden Konkretisierung mangelt es bei der Antragsgegnerin. Bereits die zusätzlichen zeichnerischen Festsetzungen auf der Fläche für Gemeinbedarf sowohl für „Schule“, „kulturelle Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ als auch „sportliche Zwecke dienende Gebäude und Einrichtungen“ weist eine bedenkliche Bandbreite denkbarer Einrichtungen für den Gemeinbedarf auf. Die Planbegründung begrenzt die Entstehung des Gemeinbedarfs - anders als das Bedürfnis für Parkplätze und Grünflächen - auch nicht auf den Bereich der an das Plangebiet angrenzenden Altstadt. Schließlich war die Vertreterin der Antragsgegnerin auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in der Lage, ein konkret beabsichtigtes Vorhaben zu benennen. Die Frage, wie das Grundstück nach einem etwaigen Erwerb durch die Antragsgegnerin genutzt werden solle, wurde von ihr vielmehr dahingehend beantwortet, es könne sein, dass im Zusammenhang mit der stärkeren Förderung von Gesamtschulen künftig erhöhte Anforderungen an die Betreuung von Schülern gestellt würden, was es erforderlich machen könnte, auf dem Grundstück entsprechende Betreuungseinrichtungen zu verwirklichen. Die Fläche soll danach nur für sich in Zukunft möglicherweise ergebende Gemeinbedürfnisse vorgehalten werden. Für eine solchermaßen „allgemeine Vorratsplanung“ auf bebaute private Grundstücksflächen zuzugreifen, ist aber mit der Bestandsgarantie des privaten Eigentums nicht vereinbar, zumal so eine Prüfung von Standortalternativen auf Grundstücken der Antragsgegnerin unmöglich ist.
III.
50 
Der aufgezeigte Ermittlungsfehler und der vorstehende vorgestellte Fehler im Abwägungsergebnis gebieten es, den angefochtenen Bebauungsplan nur im aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben.
51 
Der Abwägungsergebnisfehler (vgl. II.2) betrifft lediglich die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung - als Fläche für den Gemeinbedarf - auf dem Grundstück der Antragsteller (Flst.-Nr. ...). Der Ermittlungsfehler (vgl. I.2) greift räumlich darüber hinaus, indem er auch die Zuwegungen zum Grundstück der Antragsteller umfasst, die sich bisher auch über das südöstlich angrenzende und sich bis zum Südostrand des Plangebiets reichende Grundstück mit der Flst.-Nr. ... erstrecken. Nach ständiger Rechtsprechung führen solche Mängel, die nur einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761). Das ist hier der Fall.
52 
1. Was die Fläche der beiden genannten Grundstücke betrifft, sind nicht nur die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung und zur verkehrlichen Erschließung, sondern auch alle weiteren Festsetzungen - etwa zum Maß der baulichen Nutzung - für unwirksam zu erklären. Denn der Senat vermag nicht abzuschätzen, welche Entscheidungen der Gemeinderat der Antragsgegnerin z.B. zum Maß der baulichen Nutzung beim Fortbestehen einer gewerblichen Baufläche getroffen hätte. Die somit gebotene Unwirksamkeitserklärung aller Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans auf der Fläche der beiden genannten Grundstücke hat zur Folge, dass für diesen Bereich der Grundbebauungsplan aus dem Jahr 1990 wieder auflebt.
53 
2. Die Festsetzungen für den übrigen, weitaus größeren Teil des Plangebiets bleiben hiervon unberührt.
54 
a) Diese Festsetzungen sind zum einen für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts der Antragsgegnerin, im Bereich des „städtebaulich empfindliche und bedeutsame“ Vorfelds ihrer historischen Altstadt die bisherigen privaten baulichen Nutzungen auszuräumen sowie zusätzliche wohnortnahe Parkplätze, Spielplätze und Gemeinbedarfsanlagen zu schaffen, gelten unverändert fort und können nur für den Bereich des Grundstücks der Antragsteller nicht mehr umgesetzt werden. Zudem kommt es im Bereich an der nordwestlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller, an dem künftig die Geltungsbereiche des Änderungsbebauungsplans und des wiederauflebenden Grundbebauungsplans aneinandergrenzen, nicht zu miteinander nicht vereinbaren Festsetzungen.
55 
b) Der Senat hat zudem keinen Zweifel daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin das Konzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Nichtigkeit der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller und dessen Zuwegung bekannt gewesen wäre. Denn der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans lässt sich entnehmen, dass dem Gemeinderat genügte, das optische Vorfeld der Altstadt „weitgehend“ von privaten Nutzungen „auszuräumen“. Eine lückenlose „Ausräumung“ war nicht Bedingung für die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans.
C.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt kein Fall des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, da ein Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet, nicht deshalb mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der angefochtene Plan nur für teilnichtig zu erklären ist (Beschl. v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268; Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - BauR 1997, 603).
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen.

(2) Soll die Umlegung für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans eingeleitet werden, kann das Umlegungsverfahren auch eingeleitet werden, wenn der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. In diesem Falle muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Absatz 1) in Kraft getreten sein.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu gleichen Teilen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Tanzlokal“ der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller 1 ist Miteigentümer des Grundstücks C... 14, die Antragstellerin Eigentümerin der Grundstücke C... 3 und 8/1 auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Die genannten Grundstücke sind an Gewerbebetriebe vermietet bzw. verpachtet, die großformatige Produkte herstellen. Diese Betriebe sind nach den Angaben der Antragsteller darauf angewiesen, dass sie zu Tag- und Nachtzeiten von LKW angefahren werden und mit LKW Produkte zügig ausliefern können, und zwar bis zu sechs Mal im Jahr auch an den Nächten von Wochenenden.
Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks C... 16, das mit zwei Gebäuden bebaut ist. Im Jahr 1981 war die Errichtung des westlichen Gebäudes zur Nutzung als Lagerhalle im Erdgeschoss und als Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche im Untergeschoss genehmigt worden. Das Erdgeschoss wurde mehrmals umgebaut und umgenutzt. Die Diskothek, die im Jahr 1983 durch eine Gartenwirtschaft erweitert worden war, stellte ihren Betrieb im Jahr 1994 ein. Später wurde im Kellergeschoss an ihrer Stelle eine Kfz-Werkstatt ohne Genehmigung eingerichtet.
Alle vier genannten Grundstücke liegen in geringer Entfernung voneinander entlang der C... im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1995. Er setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen und das nördliche Grundstück der Antragstellerin 2 ein Industriegebiet, für das südliche Grundstück der Antragstellerin 2 und das Grundstück des Antragstellers 1 ein Gewerbegebiet fest. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2007 stellt den Bereich um die drei genannten Grundstücke als gewerbliche Baufläche dar.
Der angefochtene vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sondergebiet Tanzlokal“ umfasst einen Teil des Grundstücks des Beigeladenen sowie zwei Randgrundstücke im Bereich der Zufahrt zu diesem Grundstück. Der Plan ermöglicht auf dem betreffenden Teil des Grundstücks des Beigeladenen die Einrichtung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte samt Stellplätzen.
Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Der Beigeladene beantragte die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens, um die Einrichtung eines Tanzlokals samt Gaststätte im Erdgeschoss des bestehenden (leerstehenden) westlichen Gebäudes auf seinem Grundstück zu ermöglichen. Das Tanzlokal soll zwei Säle haben, einen Besucherkreis zwischen 30 und 50 Jahren ansprechen und von einer Pächterin geführt werden.
In seiner Sitzung vom 20.10.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Tanzlokal“ sowie die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Diese Beteiligung erbrachte eine erhebliche Anzahl kritischer Stellungnahmen von Grundstückseigentümern in der Umgebung des Vorhabengrundstücks, die einerseits anschwellende Fußgängerströme vom nur rund 1.000 m entfernten Bahnhof, andererseits Probleme durch Falschparker befürchteten. Ein Anlieger wandte ein, in einem von ihm benannten Bereich gebe es eine Standortalternative.
Daraufhin schlug die Verwaltung der Antragsgegnerin vor, den Aufstellungsbeschluss wieder aufzuheben, was der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 16.1.2010 aber mehrheitlich ablehnte. Stattdessen wurde der Aufstellungsbeschluss am 18.5.2010 hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs des Plans dahingehend geändert, dass nur noch ein Teilbereich des Grundstücks des Beigeladenen (ohne das östliche Gebäude) sowie die beiden Randgrundstücke im Bereich seiner Zufahrt erfasst werden. Die Antragsgegnerin holte ferner eine gutachtliche Stellungnahme zum voraussichtlichen Stellplatzbedarf des Vorhabens ein. Auf Grund der Empfehlungen der Stellungnahme der Planungsgruppe K... sieht der Erschließungsplan für das Vorhaben des Beigeladenen nicht nur 129 Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück vor, sondern die (durch eine Baulast und eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesicherte) Nutzungsmöglichkeit von 75 Stellplätzen auf dem nordöstlich belegenen Parkplatz eines benachbarten Betriebes, des sogenannten „W...-Areals“.
10 
Eine erste Offenlage der Planunterlagen in ihrer Fassung vom 7.7.2011 erfolgte vom 29.8. bis zum 30.9.2011. Mit Anwaltsschriftsatz vom 14.9.2011 erhoben die Antragsteller Einwendungen. Der Antragsteller 1 hatte bereits mit Schreiben vom 8.9.2011 kritisiert, dass es an einer Treppe im nordöstlichen Bereich des Plangebiets fehle, um die zusätzlich nutzbaren Stellplätze auf dem „W...-Areal“ zeitnah erreichen zu können. Die Antragsgegnerin nahm dies zum Anlass, ihre Planung zu ergänzen, unter anderem um die geforderte Treppe im Norden des Plangebiets zur A...-Straße hin. Die Bekanntmachung der deswegen erforderlichen erneuten Offenlage vom 19.12.2011 bis zum 23.1.2012 erfolgte am 9.12.2011. Im Text dieser Bekanntmachung wird unter anderem ausgeführt: „Es liegen folgende Arten umweltbezogener Stellungnahmen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“. Mit Anwaltsschriftsatz vom 10.1.2012 erhoben die Antragsteller erneut Einwendungen.
11 
In seiner Sitzung vom 13.3.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin zunächst den Abschluss des vom Beigeladenen bereits unterzeichneten Durchführungsvertrags. Er enthält unter anderem folgende Regelungen:
12 
㤠V 4
Stellplätze und straßenverkehrsbezogene Vorgaben
13 
(1) Der Vorhabenträger wird durch Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer sicherstellen, dass die auf dem Flurstück ...36/1 vorhandenen 75 Personalparkplätze der Firma W... während der Öffnungszeiten der Tanzlokale und der Gaststätte von den Besuchern dieser Einrichtungen genutzt werden können. Dieses Nutzungsrecht muss durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Eppingen und durch Baulast gesichert werden. ..
14 
(2) Der Vorhabenträger erklärt sich damit einverstanden, dass aus dem Flurstück ...8211 über das Flurstück ...74 PKW nur rechtsabbiegend in die C...-Straße einfahren dürfen. Er wird gegen eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung keine Einwendungen erheben und keine Rechtsbehelfe einlegen.
15 
(3) Soweit es aus Gründen der Verkehrslenkung erforderlich ist, Hinweisschilder auf die Einrichtung anzubringen oder andere verkehrslenkende und -ordnende Maßnahmen zu treffen, verpflichtet sich der Vorhabenträger, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Der Vorhabenträger stellt Parkplatzeinweiser bereit, die dafür Sorge tragen, dass der Parkplatzsuchverkehr auf die Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück selbst und auf dem Grundstück Flurstück Nr. ...3611 geleitet wird. Auch auf die Einhaltung der verkehrsrechtlichen Maßnahmen ist durch den Ordnungsdienst hinzuweisen. Der Vorhabenträger stellt zudem eine ausreichende Beleuchtung der Stellplätze sicher.
16 
(4) Um die Akzeptanz der zusätzlichen Stellplätze auf dem Flurstück ...36/1 durch Besucher des Tanzlokals sicherzustellen, verpflichtet sich der Vorhabenträger, im nordöstlichen Bereich des Flurstücks ...82/1 vor Inbetriebnahme des Tanzlokals eine Treppe anzulegen, die den direkten Zugang von den Stellplätzen zum Vorhabengrundstück sicherstellt.“
17 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin einschließlich des Vorhabens- und Erschließungsplans und unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antragsteller am 13.3.2012 als Satzung beschlossen. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 5.4.2012.
18 
Am 30.7.2012 erteilte die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen die Baugenehmigung zum Umbau des westlichen Gebäudes auf dem Grundstück, die von den Antragstellern angefochten wurde. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsstreit wurde im Hinblick auf das vorliegende Normenkontrollverfahren ausgesetzt. Am 1.7.2013 erhielt die Pächterin eine Änderungsbaugenehmigung, die nach dem Willen der Beteiligten in den ausgesetzten Anfechtungsrechtsstreit einzubeziehen ist.
19 
Am 7.1.2013 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor, die für die Zulässigkeit ihrer Normenkontrollanträge erforderliche Antragsbefugnis ergebe sich schon aus ihrer Eigentümerstellung an Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Oststadt I - 1. Änderung“. Zudem sei ihr Recht auf gerechte Abwägung zu erwartender Beeinträchtigungen der Betriebe auf ihren Grundstücken wegen des durch das Vorhaben der Beigeladenen provozierten nächtlichen beidseitigen Zuparkens der C...-Straße verletzt. Jedenfalls berühre die Planung der Antragsgegnerin ihr Interesse an der Beibehaltung des planungsrechtlichen Status quo, da im bislang geltenden Bebauungsplan Vergnügungsstätten - samt ihren Auswirkungen - unzulässig seien.
20 
Die somit zulässigen Anträge seien auch begründet. Der Bebauungsplan sei zum einen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Der Text der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die erneute Offenlage genüge auf Grund fehlender Angaben zu den Autoren und einer zu knappen Zusammenfassung der Stichworte den Anforderungen an die Bezeichnung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen nicht. Zudem sei der Umweltbericht unvollständig, da er entgegen den gesetzlichen Vorgaben keine anderweitige Planungsmöglichkeit erörtere. Darin liege zugleich auch ein Ermittlungsdefizit. Eine Suche nach Alternativen sei deswegen erforderlich gewesen, weil Ziel der Planung die Versorgung des Publikums in und um Eppingen mit einem Tanzlokal sei. Immerhin habe ein Bürger in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung auf ein weiteres Grundstücks in der Nähe einer anderen S-Bahn-Haltestelle hingewiesen. Selbst wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Beigeladenen stehen sollte, rechtfertige das den Verzicht auf eine Alternativenprüfung nicht. Ebenso fehlerhaft sei die Ermittlung des Stellplatzbedarfs des Vorhabens. Zwar habe die Antragsgegnerin die Bedeutung ungehinderter Zufahrten zu ihren Betrieben erkannt und zur Frage der mit dem Vorhaben zuzulassenden Stellplätze ein Gutachten eingeholt. Dieses Gutachten prognostiziere den Stellplatzbedarf des Vorhabens des Beigeladenen aber zu niedrig. Der grundlegende Mangel des Gutachtens sei der Ansatz eines zu hohen PKW-Besetzungsgrads von 2,5. Korrigiere man ihn nach unten, ergäbe sich die Notwendigkeit, 300 Stellplätze vorzuhalten. Zudem habe das Gutachten es zu Unrecht unterlassen, die den „Hinweisen zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ entnommenen Werte dem zwischenzeitlichen Erkenntnisfortschritt anzupassen.
21 
Der Bebauungsplan leide auch an materiellen Mängeln. Die Zulassung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auf einer dargestellten gewerblichen Baufläche sei keine bloße Randkorrektur der Darstellung des Flächennutzungsplans und gefährde die städtebauliche Entwicklung der Antragsgegnerin, wovon auch deren Oberbürgermeister in der Sitzung des Gemeinderats von 26.1.2010 ausgegangen sei. Auf Grund seiner Äußerung spreche vieles für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellung des Flächennutzungsplans. Weiter sei der angefochtene Plan in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe zu Unrecht eine andere Standortalternative verworfen. Weiter habe er sich irrtümlich an die Vorgaben der VwV Stellplätze gebunden gefühlt. Schließlich verstoße die Planung der Antragsgegnerin gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Unterstellt, der Stellplatzbedarf wäre korrekt ermittelt worden, fehlten auf dem Vorhabengrundstück und dem „W...-Areal“ immer noch mindestens 40 Stellplätze zur Aufnahme des zu erwartenden Besucherverkehrs. Die Regelungen im Durchführungsvertrag seien nicht geeignet, das durch eine zu geringe Zahl vorgesehener Stellplätze provozierte Falschparken zu verhindern. Nichts anderes gelte für die Passage in der Abwägungstabelle, wonach die kommunale Verkehrsüberwachung etwaige Probleme lösen werde.
22 
Die Antragsteller beantragen,
23 
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Sondergebiet Tanzlokal“ Nr. 1.028/3 vom 13.3.2012 für unwirksam zu erklären.
24 
Die Antragsgegnerin beantragt,
25 
die Anträge abzuweisen.
26 
Sie erwidert, den Antragstellern fehle schon die notwendige Antragsbefugnis. Denn ein die Antragsbefugnis eröffnender Nachteil lasse sich nicht mit der Behauptung begründen, die künftigen Nutzer des durch die Planung ermöglichten ordnungsgemäß errichteten und betriebenen Vorhabens würden sich ordnungswidrig verhalten, ohne dass die Ordnungsbehörden einschritten. Sie als Planungsträgerin dürfe vielmehr darauf vertrauen, dass Mittel des Ordnungsrechts eingesetzt würden, um solche Beeinträchtigungen zu unterbinden. Hinzu komme, dass der Durchführungsvertrag Regelungen zur Minimierung der befürchteten Beeinträchtigungen enthalte. Schließlich sei das Vertrauen der Antragsteller darauf, in der Umgebung ihrer Grundstücke werde keine Vergnügungsstätte eingerichtet, als geringwertig einzustufen, da auf dem Grundstück des Beigeladenen im Jahr 1981 eine Diskothek genehmigt und in der Folgezeit betrieben worden sei.
27 
Jedenfalls seien die Anträge unbegründet. Verfahrensrechtliche Mängel des Planes lägen nicht vor. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung genüge den Anforderungen, da sie die Themenblöcke, zu denen ihr Stellungnahmen vorgelegen hätten, benannt habe. Ihr sei auch kein Ermittlungsfehler unterlaufen. Sie habe sich zur Bemessung des Stellplatzbedarfs am eingeholten Gutachten eines fachlich anerkannten Büros orientiert. Die Behauptung der Antragsteller, das Vorhaben erfordere mindestens 300 Stellplätze, sei nicht durch fachgutachterliche Äußerungen belegt, sondern bleibe bloße Spekulation. Das Gutachten selbst erläutere unter Nr. 2.2, weshalb 204 Stellplätze ausreichend seien.
28 
Auch materielle Mängel weise der angefochtene Plan nicht auf. Für die Frage, ob bei einem etwaigen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot ihre städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt sei, komme es nicht auf die Stellungnahme des Oberbürgermeisters in einer Gemeinderatssitzung an, sondern auf das in der Rechtsprechung zu dieser Frage entwickelte Kriterium, nämlich ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als Steuerungsinstrument im Großen und Ganzen behalten oder verloren habe. Diese Frage sei schon auf Grund der geringen Größe des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans eindeutig im ersteren Sinn zu beantworten. Sie habe zutreffend entschieden, dass der von einem Dritten ins Spiel gebrachte Standort an der M... Straße kein geeigneter Standort für ein Tanzlokal sei. Denn entsprechende Nutzungsabsichten der dortigen Eigentümer seien nicht bekannt und zudem könne dort der weitere Zweck, eine Gewerbebrache einer sinnvollen Nutzung zuzuführen, nicht erreicht werden. Zu Unrecht unterstellten die Antragsteller einen Verstoß der Planung gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Zu dieser Behauptung kämen die Antragsteller nur auf Grund der ihrerseits fehlerhaften Annahme eines höheren Stellplatzbedarfs, der durch die über den Durchführungsvertrag gewährleisteten Stellplätze nicht gedeckt werden könne. Weiter blendeten die Antragsteller aus, dass entlang der C...-...-Straße zulässige Parkmöglichkeiten bestünden. Schließlich werde die Möglichkeit übersehen, dass im Extremfall ständigen Zuparkens von Betriebseinfahrten die Möglichkeit bestehe, im Wege der Gewerbeuntersagung gegen die Betreiberin des Tanzlokals vorzugehen.
29 
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
30 
die Anträge abzuweisen.
31 
Auch er führt aus, den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis. Es gebe keinen generellen abwägungserheblichen Belang, dass der planungsrechtliche Status unverändert bleibe. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der behaupteten Verschlechterung der Erschließungssituation der Grundstücke der Antragsteller sei nicht plausibel. Jedenfalls sei der angefochtene Bebauungsplan nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Auslegungsbekanntmachung vom 9.12.2011 genüge den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung. Auch der Umweltbericht sei auf Grund des Fehlens einer Auseinandersetzung mit Alternativstandorten nicht unvollständig. Denn das Gebot der Alternativenprüfung gelte für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan von vornherein nur eingeschränkt, wenn der Vorhabenträger nur über ein Grundstück verfüge. Das gelte auch hier, denn das von den Antragstellern erwähnte Grundstück gehöre nicht ihm, sondern einer GbR, an der er nur minderheitlich beteiligt sei. Zudem hätte auf dem dortigen Grundstück ein kompletter Neubau erfolgen müssen und es liege in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung. Überlegungen zu alternativen Standorten habe der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 26.1.2010 auch angestellt, sei aber zum Ergebnis gekommen, dass es keine solchen Alternativen gebe. Die Prognostizierung des Stellplatzbedarfs sei nicht ermittlungsfehlerhaft erfolgt. Soweit ein Anteil von Kfz-Nutzern am Besucherverkehr mit 90 % prognostiziert worden sei, sei das bereits eine Annahme zugunsten der Anwohner, da der ÖPNV-Anteil bei überregionalen Veranstaltungen höher anzusetzen sei. Auch der zugrunde gelegte Besetzungsgrad von 2,5 Personen pro Fahrzeug sei nicht zu beanstanden. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass er nur geringfügig über dem Mittelwert (2,25) der in den Hinweisen der FGSV genannten Spannbreite zwischen 1,5 und 3,0 liege. Die Überschreitung des Mittelwerts lasse sich nach der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters damit plausibel erklären, dass vor und an den Wochenenden verstärkt Alkohol konsumiert werde und sich deswegen der Druck, Fahrgemeinschaften zu bilden, noch erhöhe. Schließlich werde in Nr. 1.6 der Hinweise nur ausgeführt, dass die in den Hinweisen enthaltenen gegebenenfalls durch „aktuellere, anerkannte Werte“ zu ersetzen seien. Jedenfalls an anerkannten Werten fehle es.
32 
Die Antragsteller behaupteten zu Unrecht materielle Mängel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot liege nicht vor, da die Festsetzung eines Sondergebiets auf einem Teil einer dargestellten gewerblichen Baufläche nach der Rechtsprechung noch eine zulässige Konkretisierung und damit Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan darstelle. Jedenfalls sei aber die städtebauliche Entwicklung für das insoweit maßgebliche Gesamtgebiet der Antragsgegnerin in keiner Weise beeinträchtigt. Zu Unrecht werde ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans behauptet. Zudem übersähen die Antragsteller, dass die Landesbauordnung keine optimale Anzahl an Stellplätzen verlange; vielmehr sei eine „Bestimmung mit Augenmaß“ ausreichend. Wenn im Bebauungsplan mehr Stellplätze vorgesehen seien, als nach dem Maximalansatz der VwV Stellplätze, könne kein dahingehender Abwägungsfehler vorliegen.
33 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Ob die Anträge zulässig sind, lässt der Senat dahinstehen (A.), da sie jedenfalls in der Sache nicht durchzudringen vermögen (B.).
A.
35 
Die statthaften Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§§ 12 u. 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind fristgerecht erhoben worden. Zudem haben die Antragsteller im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht. Auch fehlt ihnen nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens, obwohl die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen eine (inzwischen geänderte) Baugenehmigung zur Einrichtung des Tanzlokals erteilt hat und das Tanzlokal nahezu fertiggestellt ist. Denn gegen die Baugenehmigung haben die Antragsteller Klagen erhoben, über die bisher nicht entschieden worden ist. Die Genehmigung ist daher nicht bestandskräftig.
36 
Zweifel bestehen jedoch an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller. Sie erfordert, dass die Antragsteller geltend machen können, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24).
37 
Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans, so dass Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Plans nicht unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden. Art. 14 Abs. 1 GG vermag den Antragstellern folglich keine Antragsbefugnis zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63). Sie können sich daher zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf § 1 Abs. 7 BauGB stützen. Das in dieser Bestimmung normierte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Das sind allerdings nur diejenigen eigenen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Deswegen sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, nicht abwägungsbeachtlich (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
38 
Die Antragsteller berufen sich auf ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen planungsrechtlichen Zustands sowie ihr Interesse an der Verhinderung der von ihnen nach dessen Veränderung befürchteten verkehrlichen Nachteile. Der bisher geltende Bebauungsplan „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 14.2.1995 setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen ein Industriegebiet fest. Damit waren dort bislang Vergnügungsstätten unzulässig (vgl. § 9 BauNVO) und die Antragsteller vor den mit diesen Einrichtungen verbundenen typischen Folgen geschützt. Das Vertrauen der Antragsteller darauf, dass dies auch künftig so bleiben werde, war auch nicht etwa durch die vor Inkrafttreten des genannten Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung einer Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen und deren langjährigen Betrieb gemindert. Denn die Räumlichkeiten dieser Diskothek, die ihren Betrieb im Jahr 1994 einstellte, wurden bereits vor einigen Jahren ohne Genehmigung, aber vom Beigeladenen und der Antragsgegnerin unbeanstandet, in eine Autowerkstatt umgebaut. Das durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben hat davon abgesehen einen erheblich größeren Umfang als die auf dem Grundstück früher vorhandene Diskothek.
39 
Fraglich bleibt aber, ob die infolge der Einrichtung des Tanzlokals befürchteten Nachteile durch ordnungsgemäßes Parken im Bereich der C...-Straße einerseits und ordnungswidriges Zuparken der Einfahrten der Grundstücke der Antragsteller andererseits hinreichend wahrscheinlich sind. Weiter erscheint fraglich, ob es sich dabei um Nachteile handelt, die die Antragsteller als Grundstückseigentümer als „eigene“ geltend machen können oder ob dadurch nur die spezifischen Belange der jeweiligen Betriebe tangiert werden. Für Letzteres spricht die Antragsbegründung, da sie detailliert Produkte und Betriebsabläufe der beiden Betriebe schildert.
B.
40 
Der Senat sieht jedoch davon ab, die Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller abschließend zu klären, da die Anträge jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
I.
41 
Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch; auch sonst sind keine beachtlichen Verfahrensfehler erkennbar.
42 
1. Die Antragsgegnerin hat den Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen entsprochen.
43 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu kategorisieren. Es genügt dabei die Angabe von Gattungsbegriffen. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - BauR 2014, 504).
44 
Maßgeblich ist, dass die gewählte Formulierung geeignet ist, die von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17) bezweckte Anstoßfunktion für die Öffentlichkeit zu erreichen. Der gewollte „Anstoß“ würde einerseits geschmälert oder gar verfehlt, wenn die Auslegungsbekanntmachung mit einer „Überinformation“, etwa in Gestalt detaillierter Umweltinformationen überfrachtet würde oder das Vorhandensein von Informationen zu Auswirkungen auf Schutzgüter vorgespiegelt würde, die tatsächlich nicht vorhanden sind. Andererseits ist es für den gewollten Anstoß unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden, da nur auf dieser Grundlage entschieden werden kann, ob die Planung weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen durch eigene Stellungnahmen Gehör verschafft werden soll (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris; Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., S. 50). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
45 
Nach Maßgabe dessen genügt die in der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die (erneute) Auslegung des Planentwurfs verwendete Formulierung („es liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“) den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Denn der Antragsgegnerin lagen zu diesem Zeitpunkt neben der Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichts lediglich ein Schallschutzgutachten und eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung vor.
46 
a) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass die Urheber (Autoren) der damals vorhandenen Informationen in der Bekanntmachung nicht genannt worden sind. Ein solches Erfordernis lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entnehmen (a.A. Schmidt-Eichstaedt, BauR 2014, 48, 53; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 3 Rn. 64) und wird daher in der Rechtsprechung bislang auch nicht verlangt.
47 
b) Die Antragsteller sind ferner zu Unrecht der Ansicht, es wäre erforderlich gewesen, über den Oberbegriff „Artenschutz“ hinaus die in der artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung und im Umweltbericht erwähnten Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ aufzuführen. Denn die Auswirkungen auf „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ sind durch Angabe des Oberbegriffs „Artenschutz“ hier schon deswegen ausreichend wiedergeben, da die artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung und - ihr folgend - der Umweltbericht nur jeweils mit einem Satz oder zwei Sätzen erwähnen, dass im bereits überbauten Plangebiet keine Auswirkungen auf diese Tierarten zu befürchten seien. Das einzelne Aufführen der Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ hätte der Öffentlichkeit vorgespiegelt, dass konkrete Informationen zu Auswirkungen auf jede dieser Arten vorlägen, was gerade nicht der Fall war, und hätte damit die von der Bekanntmachung zu erfüllende Anstoßfunktion verfehlt.
48 
c) Auch der Umstand, dass in der Bekanntmachung der Auslegung der Begriff „Bäume“ nicht erwähnt wird, führt nicht zu ihrer Fehlerhaftigkeit, da es zu diesem Thema keine „umweltbezogene Information“ gab. Nur die Begründung des ausgelegten Planentwurfs erwähnt (auf Seite 14), dass der vorhandene Baumbestand „durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter Schutz gestellt wird“. Dabei kann dahinstehen, ob die Planbegründung als solche zu den umweltbezogenen Informationen gehören kann. Der Begriff der umweltbezogenen Informationen geht zwar über denjenigen der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinaus (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O.). Dennoch thematisiert das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffs „umweltbezogene Informationen“ nur Inhalte umweltbezogener Stellungnahmen, einschließlich unwesentlicher im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20 u. 21). Jedenfalls werden aber auf Seite 14 der Planbegründung keine Auswirkungen auf ein bestimmtes umweltbezogenes Schutzgut geschildert, da nur der Fortbestand bestimmter Pflanzen (und dessen rechtliche Sicherung) dargestellt wird (zum Verständnis von umweltbezogenen Informationen als Darstellung von Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter vgl. Dusch, Bekanntmachung der Auslegung von Bebauungsplanentwürfen, NVwZ 2012, 1580, 1584 f.).
49 
d) Nicht durchzudringen vermögen die Antragsteller auch mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Rüge, ihr Bevollmächtigter habe im Rahmen der ersten Offenlage für einen anderen Anlieger mit Schreiben vom 14.9.2011 vorgebracht, dass im räumlichen Bereich des früheren Kraftfahrzeugreparaturbetriebs ohne zumindest summarische Untersuchung eine schädliche Bodenveränderung durch Kohlenwasserstoffe, vor allen Dingen durch aromatische Kohlenwasserstoffe, nicht auszuschließen, sondern im Gegenteil plausibel sei, so dass in die Bekanntmachung auch der Begriff „Altlasten“ aufzunehmen gewesen wäre. Eine „umweltbezogene Information“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann in diesem Schreiben nicht gesehen werden. Das folgt allerdings wohl nicht schon daraus, dass dieses Schreiben von einer Privatperson abgefasst wurde (vgl. Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369 zum Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn auch offen lassend, ob für § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB etwas anderes zu gelten hat). Dem Schreiben vom 14.9.2011 lässt sich jedenfalls keine Information über eine Auswirkung der Planung auf ein umweltbezogenes Schutzgut entnehmen. Der Verfasser mahnt lediglich das Bestehen eines Ermittlungsdefizits der Antragsgegnerin an. Das Vorliegen einer umweltbezogenen Information kann in einer solchen „Mahnung“ nicht gesehen werden (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.4.2013 - 8 C 11067/12 - LKRZ 2013, 332, juris Rn. 31). Auch insoweit hätte die Aufnahme des Begriffs „Altlasten“ in die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion verfehlt, weil der Öffentlichkeit dadurch vorgespiegelt worden wäre, dass mindestens eine Information über eine bestehende Altlast und ihre Auswirkungen auf ein umweltbezogenes Schutzgut vorhanden war.
50 
e) Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das Fehlen der von den Antragstellern vermissten Angaben selbst dann nicht zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte, wenn darin ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu sehen sein sollte. Denn ein Verstoß gegen diese Vorschrift durch eine nicht ordnungsgemäße Auslegungsbekanntmachung ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich, wenn nur „einzelne Angaben dazu, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben. Hinsichtlich der das Fehlen eines Hinweises auf Altlasten betreffenden Rüge gilt zudem, dass sie nicht in einer den Anforderungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB genügenden Weise innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben worden ist.
51 
2. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der zur Begründung des angefochtenen Bebauungsplans gehörende Umweltbericht vollständig.
52 
Nach § 2a Satz 3 BauGB bildet der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplans. Welche Bestandteile ein Umweltbericht regelmäßig enthalten muss, bestimmt sich nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB, mit der die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG und deren Anhang 1 ins nationale Recht umgesetzt werden (vgl. Urt. d. Senats v. 23.1.2013 - 3 S 2553/10 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 9.10.2008 - 12 KN 12/07 - ZfBR 2009, 262; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Sept. 2013, § 2 Rn. 190). Zwar zählt Nr. 2 d) der genannten Anlage zu den Bestandteilen des Umweltberichts auch „in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten“. Obwohl der Umweltbericht des angefochtenen Bebauungsplans keine Standortalternative für das Vorhaben des Beigeladenen erwähnt, liegt darin jedoch kein Verstoß gegen das Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts.
53 
Dahinstehen kann, ob es sich beim Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 BauGB nicht nur um ein formales Erfordernis handelt (so Urt. des Senats v. 23.1.2013, a.a.O.). Dann wäre das Unterlassen einer im Einzelfall gebotenen Prüfung, ob eine Standortalternative besteht, nur als Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu rügen und nicht zugleich auch als Unvollständigkeit des Umweltberichts. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte und auch Ermittlungsfehler zur Unvollständigkeit des Umweltberichts führten (so etwa Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 2a Rn. 62), ist der Antragsgegnerin aber hinsichtlich etwaiger Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen weder ein Ermittlungsfehler unterlaufen (unten I.3a)) noch ein Abwägungsergebnisfehler (unten II.2a)), so dass die Aufnahme der Erwägung einer Standortalternative in den Umweltbericht jedenfalls deswegen nicht geboten war.
54 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts unterlaufen.
55 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Nach diesen Maßgaben ist ein der Antragsgegnerin unterlaufener Ermittlungsfehler nicht zu erkennen.
56 
a) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen unzureichend ermittelt.
57 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist bspw. der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420) oder von dritter Seite in Spiel gebracht worden sind (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009, a.a.O.; Weiß/Wurster, a.a.O.). Beides war hier nicht der Fall, so dass die Frage, inwieweit die Alternativenprüfung im Verfahren des Erlasses eines nur für ein Grundstück geltenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Einschränkungen erfährt, keiner Beantwortung bedarf.
58 
Der Beigeladene hatte bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Umbau und die Umnutzung eines leerstehenden, bislang gewerblich genutzten Objekts unter Erhaltung dessen äußerer Kubatur hin zu einem Tanzlokal zu ermöglichen. Die Möglichkeit, dass es im Gebiet der Antragsgegnerin eine Standortalternative für dieses Projekt - Umwandlung einer (dem Beigeladenen gehörenden) Gewerbebrache in ein Tanzlokal ohne Ausweitung der vorhandenen Überbauung des Grundstücks mit den damit einhergehenden insbesondere umweltrechtlichen Folgen - geben könnte, lag jedenfalls nicht nahe und wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26.1.2010 deswegen in nicht zu beanstandender Weise auch nur kurz erörtert, zumal dieser Erörterung die weitergehende Forderung einer Stadträtin zugrundelag, dass die Antragsgegnerin für den Beigeladenen einen anderen Standort suchen solle.
59 
Das Vorbringen eines Anliegers während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, es gebe einen alternativen Standort an der M... Straße „etwa in Höhe der Einmündung T... Straße“, betraf offenbar mehrere Grundstücke und war damit zu unpräzise, um die Pflicht zu einer eingehenderen Prüfung einer Standortalternative auslösen zu können. Das belegt auch die Diskussion dieses Gesichtspunkts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der die Antragsteller einerseits behaupteten, in diesem Bereich gebe es ein unbebautes Grundstück, zu dem der Beigeladene allerdings angab, nicht dessen Eigentümer zu sein, während sie andererseits auf ein bebautes Grundstück verwiesen, von dem der Beigeladene ausführte, dass es zwar in seinem Miteigentum stehe, aber mit einem Wohngebäude bebaut sei.
60 
b) Die Antragsgegnerin hat den durch das Vorhaben des Beigeladenen ausgelösten Stellplatzbedarf nicht fehlerhaft prognostiziert.
61 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung - hier verkehrlicher Art - sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit immer mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; Urt. v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 3533/10 -).
62 
Die Antragsgegnerin hat zur Prognose des erforderlichen Stellplatzbedarfs für das Tanzlokal mit Gaststätte ein Gutachten der Planungsgruppe K... vom 7.10.2010 mit Ergänzungen vom 29.6.2011 und 16.11.2011 eingeholt. Mit diesem Gutachten sollen die „verkehrlichen Konsequenzen der beabsichtigten Sondergebietsnutzung aufgezeigt und entsprechende Schlussfolgerungen daraus gezogen“ werden. Der Gutachter ist dazu in drei Schritten vorgegangen. In einem ersten Schritt hat er auf Grundlage der „Versammlungsstättenrichtlinie“ (gemeint: der Versammlungsstättenverordnung - VStättVO - v. 28.4.2004, GBl. 2004, 311) die maximal zulässige Zahl der Personen berechnet, die sich in dem Gebäude unabhängig davon aufhalten können, wie die Inneneinrichtung gestaltet ist. In einem zweiten Schritt hat er dieses Maximalszenario unter Berücksichtigung der nach dem Vorhabenplan konkret geplanten Inneneinrichtung der Gaststätte und der beiden Räume des Tanzlokals im Sinne einer realistischeren Annahme der sich maximal gleichzeitig in dem Gebäude aufhaltenden Personen reduziert. Dabei ist der Gutachter - zugunsten der Anlieger - von einer „Doppelbelegung“ jedes der beiden Tanzräume ausgegangen und hat unterstellt, dass alle Stühle und Tische um die beiden - nicht allzu großen - Tanzflächen herum besetzt sind und sich zusätzlich noch eine Person pro m2 Tanzfläche auf dieser befindet. Daraus ergibt sich eine Zahl von maximal 650 Personen, die sich gleichzeitig im Tanzlokal einschließlich der dazugehörigen Gaststätte befinden. Diese Zahl hat der Gutachter unter Hinzuziehung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, und des Computerprogramms „Ver-Bau“ („Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung mit Excel-Tabellen“) unter Berücksichtigung weiterer Faktoren (insbes. ÖPNV-Anteil, Besucherwechsel, Besetzungsgrad der anfahrenden Fahrzeuge) auf die Zahl der benötigten Stellplätze umgerechnet, was zu 234 benötigten Stellplätzen für die Besucher des Vorhabens des Beigeladenen in der am intensivsten genutzten Nachtstunde am Wochenende führt. In einem dritten Schritt hat der Gutachter dieses Ergebnis zu seiner Verifizierung mit der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590) verglichen. Diese sieht für Gaststätten und „Diskotheken“ eine „Bandbreite“ notwendiger Stellplätze vor, die bei Tanzlokalen und Diskotheken von einem Stellplatz je 4 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 8 m2 Gastraum und bei Gaststätten von einem Stellplatz je 6 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 12 m2 Gastraum reicht. In Anwendung dieser Vorgaben hat der Gutachter unter Ansatz der jeweiligen Maximalwerte für eine „Diskothek“ dieser Größe samt Gaststätte eine Zahl von maximal 192 Stellplätzen (einschließlich der Beschäftigtenplätze) errechnet. Auf dieser Grundlage ist er unter der Voraussetzung, dass über die 130 geplanten Stellplätze hinaus im Umfeld des Tanzlokals mindestens weitere ca. 70 Stellplätze bereit gestellt werden können, zu dem Ergebnis gekommen, dass aus erschließungstechnischer Sicht keine planungsrelevanten Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen, wobei er aber auch für diesen Fall noch weitere Empfehlungen gegeben hat.
63 
Die gegen die Richtigkeit dieser Prognose erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch:
64 
aa) Gegen die Methodik des zweiten - für das Ergebnis entscheidenden - Prognoseschritts des Gutachters, der auf einer Anwendung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, beruht, bestehen keine Bedenken. Die Hinweise dienen der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch geplante Gebiete nach der BauNVO (vgl. Nr. 2.1.4) und nach ihrer Nr. 3.5 auch der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch „Sondergebiete, Gemeinbedarfseinrichtungen und sonstige verkehrsintensive Einrichtungen (singuläre Verkehrserzeuger)“. Nach Nr. 2.3.7 sind wesentlicher Inhalt der Hinweise Durchschnittswerte und Bandbreiten, u.a. zu PKW-Besetzungsgraden.
65 
Die Antragsteller rügen zu Unrecht, der Gutachter sei Nr. 1.6 der Hinweise nicht gerecht geworden, wonach diese Hinweise „inhaltlich den Sachstand des Jahres 2004 wiedergeben“. Daran anschließend heißt es, die Dynamik der Entwicklung und des Erkenntnisfortschrittes verlange vom Anwender zu prüfen, ob angegebene Werte gegebenenfalls durch aktuellere, anerkannte Werte zu ersetzen seien. Der in der mündlichen Verhandlung vom Senat informatorisch angehörte Gutachter hat aber darauf verwiesen, dass das Computer-Programm „Ver-Bau“ zur rechnerischen Anwendung der Hinweise mindestens jährlich Updates bereitstelle (so auch www.dietmar-bosserhoff.de/ Programm.html), ohne dass sich bislang die relevanten Faktoren entscheidungserheblich geändert hätten. An anerkannten abweichenden veröffentlichten Werten fehle es bislang. Dem haben die Antragsteller nicht widersprochen.
66 
bb) Die Antragsteller beanstanden ferner zu Unrecht die Annahme eines Besetzungsgrads von 2,5 Personen pro anfahrendem Fahrzeug.
67 
Nach Nr. 3.5.30 der genannten Hinweise erreicht der PKW-Besetzungsgrad bei Sport- und Freizeitgroßeinrichtungen hohe Werte von 1,5 bis 3,0 Personen pro PKW. Der von dem Gutachter angenommene Besetzungsgrad von 2,5 Personen bewegt sich innerhalb dieser Bandbreite. Es trifft allerdings zu, dass die Hinweise den Begriff „Freizeitgroßeinrichtungen“ nicht definieren. Immerhin verwenden sie auch den weiteren Begriff „Arenen und ähnliche Großveranstaltungseinrichtungen“ (unter Tabelle 3.12) und lassen damit erkennen, dass solche Großveranstaltungseinrichtungen vom Begriff Freizeitgroßeinrichtungen zu unterscheiden sind. Es mag gleichwohl manches dafür sprechen, dass ein Tanzlokal mit zwei Sälen, rund 900 m2 Grundfläche und rund 720 m² Hauptnutzfläche (d.h. ohne Nebenräume) noch keine „Freizeitgroßeinrichtung“ im Sinne von Nr. 3.5.30 der Hinweise ist, zumal für regelmäßig nur aus einem Saal mit großer Tanzfläche bestehenden „Großdiskotheken“ nach Tabelle 3.12 der Hinweise mit einer anderen Personenauslastung - als vom Gutachter prognostiziert - zu rechnen wäre.
68 
Jedoch betonen die Hinweise auf S. 26, dass der PKW-Besetzungsgrad bei (sonstigen) Freizeiteinrichtungen stark von deren Typ abhängig sei. Bei „Diskotheken“ sei er im Allgemeinen sehr hoch. Der Gutachter hat dem folgend ausgeführt, dass das Rechenprogramm „Ver-Bau“ - freilich für Groß-Diskotheken - von einem Besetzungsgrad von 1,8 bis 2,5 Personen ausgehe. Als Besonderheit werde allerdings darauf hingewiesen, dass der Besetzungsgrad bei - in seinem Fall ausschließlich zu prognostizierenden - Veranstaltungen an Wochenenden und vor freien Tagen wegen des insoweit zu verzeichnenden Trends eines verstärkten Alkoholkonsums in der Regel sogar höher sei. Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Standort des Tanzlokals um eine nur "teilintegrierte Stadtrandlage" handele, habe er den genannten Wert mit 2,5 Personen/PKW zum Ansatz gebracht. Das bedeute auf Grund des mit 10 Prozent angenommenen Anteils der ÖPNV-Benutzer unter den Besuchern, dass immerhin 36 Prozent der Anwesenden am Ende des Besuchs des Tanzlokals einen PKW steuerten und dazu in der Lage sein müssten.
69 
Der Senat hält diese Darlegungen des Gutachters für überzeugend. Zu der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beleg dafür, dass es im März 2012 keinen Erfahrungssatz gegeben habe, bei Fahrten der Besucher zu einer Diskothek in einer Mittelstadt mit ländlicher Umgebung habe der Besetzungsgrad von PKW 2,5 betragen, er habe allenfalls 2,0 betragen, sieht der Senat deshalb keine Veranlassung. Denn zum einen hat sich der Gutachter nicht auf einen „Erfahrungssatz“ gestützt, sondern ein Regelwerk angewendet, das seinerseits (vgl. Nr. 6 der Hinweise der FGSV) empirische Studien auswertet und daraus Bandbreiten für die Anwendung auf den Einzelfall ableitet. Zum anderen wird der von den Antragstellern als realistisch bezeichnete Besetzungsgrad 2,0 nur behauptet, ohne dass sie ihrerseits fachliche Kriterien für ihre Annahme benennen. Durch den Zusatz zum Beweisthema ihres Antrags, „in ländlicher Umgebung“, wollen die Antragsteller wohl betonten, dass in solchen Regionen die Annahme von Fahrgemeinschaften weniger plausibel sei. Tatsächlich ist jedoch das Gegenteil der Fall: Wenn - wie im ländlichen Raum üblich - ohnehin längere Strecken bis zur nächsten „Diskothek“ zu fahren sind, erscheint die Bildung von Fahrgemeinschaften umso attraktiver oder notwendiger. Fehlt es somit an einer substantiierten Infragestellung des eingeholten Gutachtens, ist die Einholung des beantragten weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO).
II.
70 
Auch beachtliche inhaltliche Mängel des Plans liegen nicht vor.
71 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Entwicklungsgebot verstoßen.
72 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, was zugleich bedeutet, dass er den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht in jeder Hinsicht entsprechen muss (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264). Abweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans können allerdings nur dann noch als ein Entwickeln gewertet werden, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans in einem engen Bereich unberührt lassen, zu der in der Regel die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten gehört (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 8 Rn. 97).
73 
Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist danach im vorliegenden Fall zu verneinen, da der angefochtene Bebauungsplan nur für einen kleinen Teilbereich der Fläche, für die der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin eine gewerbliche Baufläche darstellt, ein Sondergebiet für eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte festsetzt. Hinzu kommt, dass in einem Gewerbegebiet die Zulassung einer Vergnügungsstätte, auch einer kerngebietstypischen, ausnahmsweise möglich ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990). Jedenfalls wird die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Ordnung für ein größeres Gebiet um das Vorhabengrundstück in keiner Weise gefährdet, so dass ein etwaiger Verstoß gegen das Entwicklungsgebot die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nicht berührte (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128). Die Äußerungen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin, es sei bei Zulassung des Tanzlokals mit erheblichen städtebaulichen Spannungen zu rechnen, können nicht als Beleg für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans gewertet werden.
74 
2. Die Abwägung der Antragsgegnerin lässt keine Mängel erkennen.
75 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein solcher Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16, Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
76 
a) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit dem angefochtenen Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Zulassung eines Tanzlokals auf dem Grundstück des Beigeladenen zu schaffen, wäre im Ergebnis nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich eine verworfene oder überhaupt nicht berücksichtigte Standortalternative als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Fachplanungsrecht BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Beschl. v. 16.7.2007 - 4 B 71.06 - juris, Rn. 42; zur Bauleitplanung Weiß/ Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 257). Den Antragstellern ist aber auch in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal ansatzweise die Darlegung gelungen, dass sich ein Tanzlokal an anderer Stelle im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin mit geringeren städtebaulichen Spannungen und geringeren umweltbezogenen Auswirkungen realisieren lassen würde.
77 
b) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe irrtümlich eine strikte Bindung durch die VwV Stellplätze angenommen. Zwar kann es abwägungsfehlerhaft sein, wenn sich die planende Gemeinde an ein Regelwerk gebunden glaubt, dem eine solche Bindungswirkung nicht zukommt. Ein derartiger Fehler ist der Antragsgegnerin bei der Bemessung der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehenen Stellplätze jedoch nicht unterlaufen. Die VwV Stellplätze ist ungeachtet ihres bauordnungsrechtlichen Charakters geeignet, Anhaltspunkte auch für den Plangeber zu bieten (Urt. des Senats v. 20.6.2001 - 3 S 1253/00 -). Der von der Antragsgegnerin beauftragte Verkehrsgutachter hat die Verwaltungsvorschrift dementsprechend zu Recht herangezogen. Geschehen ist dies jedoch nur, um den von ihm - in dem oben genannten zweiten Schritt seines Gutachtens - ermittelten Stellplatzbedarf „zu verifizieren“. Davon, dass der Gutachter der Verwaltungsvorschrift eine bindende Wirkung beigemessen hätte, kann danach keine Rede sein. Eine solche Vorstellung kann aufgrund des Inhalts des Gutachtens auch bei der Antragsgegnerin nicht entstanden sein. Der von den Antragstellern zitierte Satz aus der Begründung des Bebauungsplans rechtfertigt keine andere Beurteilung.
78 
c) Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Da ein vorhabenbezogener Bebauungsplan regelmäßig - und auch hier - eine höhere Festsetzungsdichte enthält, ist über die wesentlichen Konflikte auf der Planungsebene oder im Durchführungsvertrag zu entscheiden (Fricke, Der Konflikttransfer in der Bebauungsplanung, UPR 2014, 97, 100; vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2003 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975).
79 
Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Denn selbst nach der Berechnung des von ihr beauftragten Gutachters würden für Tanzlokal und Gaststätte - einschließlich der Stellplätze für das Personal - 240 Stellplätze benötigt. Auf dem Grundstück des Beigeladenen und unmittelbar daneben wären durch den Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag aber nur rund 200 Stellplätze vorgesehen, so dass Konflikte zu ihren Lasten durch das Verhalten von Besuchern des Tanzlokals, die Stellplätze benötigten, aber keine vorfänden, vorprogrammiert seien. Daraus resultiert jedoch kein Fehler im Abwägungsergebnis.
80 
aa) Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Erschließungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze festgelegt sowie im Durchführungsvertrag Bestimmungen zur Nutzung der Stellplätze auf dem „W...-Areal“ und zu deren dauerhaften rechtlichen Sicherung, zum Abbiegen aus dem Vorhabengrundstück in die C...-Straße sowie zur Bereitstellung von Parkplatzeinweisern und den von diesen zu erfüllenden Aufgaben verankern lassen.
81 
bb) Die Antragsteller versuchen wohl, den Rechtssatz aufzustellen, eine planende Gemeinde genüge nur dann dem Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie durch den Bebauungsplan ein Vorhaben zulasse und zugleich sicherstelle, dass alle bei seiner maximalen Belegung benötigten Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück oder jedenfalls einem Nachbargrundstück vorgehalten werden. Damit verlangen die Antragsteller aber mehr als eine Konfliktbewältigung, nämlich eine vollständige Konfliktvermeidung, worauf sie keinen Anspruch haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 20.1.2001 - 3 S 1253/00 -) kann es für eine planerische Bewältigung zu erwartender verkehrlicher Konflikte sogar ausreichen, dass für ein geplantes Vorhaben nicht alle Stellplätze, die sich unter Zugrundelegung der VwV Stellplätze ergeben, auf dem Grundstück des Vorhabens vorgesehen sind, sondern dass ein öffentlicher Parkplatz in 150 bis 200 m Entfernung zum Vorhaben genutzt werden kann.
82 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung läge danach im vorliegenden Fall nur dann vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine bestimmte Anzahl von Nutzern des Vorhabens in dessen Umfeld keine ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten vorfinden wird und der angefochtene Bebauungsplan damit gewissermaßen ein ordnungswidriges Parken „provoziert“. Die Antragsgegnerin hat im Anschluss an das von ihr eingeholte Verkehrsgutachten angenommen, dass die bei maximaler Auslastung des Tanzlokals (ohne Sonderveranstaltungen) über die rund 200 vorgehaltenen Stellplätze erforderlichen rund 40 weiteren ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten im Bereich der umliegenden Straßen zur Verfügung stehen. Gegen diese Annahme bestehen angesichts der örtlichen Situation keine Bedenken. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien, die (vor Inbetriebnahme des Tanzlokals) einen vollständig freien Parkraum ohne ein einziges abgestelltes Fahrzeug beidseits der (westlich des Vorhabens verlaufenden) C...-Straße in den Abendstunden zeigen, bestätigen dies. Das Vorbringen der Antragsteller zu den schlechten Erfahrungen, die sie mit dem Betrieb der vormals genehmigten und betriebenen Diskothek auf dem Grundstück des Beigeladenen gemacht hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei der früheren Diskothek war die Relation der vorzuhaltenden Stellplätze auf dem Grundstück (nach den Bauvorlagen rund 85) zur Hauptnutzfläche des Diskothek (rund 310 m2) deutlich ungünstiger als bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben.
83 
Dem Antrag der Antragsteller, durch Vernehmung eines von ihnen benannten Zeugen über die Behauptung Beweis zu erheben, dass die (nördlich des Vorhabens verlaufende) A...-Straße keine zehn oder mehr parkende PKW aufnehmen könne, weil sie freitagabends durch LKW mindestens einseitig belegt sei, ist nicht zu entsprechen. Sollte die unter Beweis gestellte Behauptung so zu verstehen sein, dass Parkmöglichkeiten entlang der genannten Straße gelegentlich teilweise durch LKW belegt sind, kann dies als wahr unterstellt werden. Sollte die Behauptung dagegen so zu verstehen sein, dass die genannte Straße dauerhaft einseitig vollständig durch LKW zugeparkt ist, handelte es sich um eine Angabe ins Blaue hinein, die zudem den Erklärungen des Geschäftsführers der Antragstellerin 2 in der mündlichen Verhandlung widerspricht. Dass die A...-Straße dauerhaft vollständig durch LKW zugeparkt ist, hat dieser ausdrücklich verneint.
C.
84 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
85 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 26. März 2014
87 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt.
88 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Ob die Anträge zulässig sind, lässt der Senat dahinstehen (A.), da sie jedenfalls in der Sache nicht durchzudringen vermögen (B.).
A.
35 
Die statthaften Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§§ 12 u. 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind fristgerecht erhoben worden. Zudem haben die Antragsteller im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht. Auch fehlt ihnen nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens, obwohl die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen eine (inzwischen geänderte) Baugenehmigung zur Einrichtung des Tanzlokals erteilt hat und das Tanzlokal nahezu fertiggestellt ist. Denn gegen die Baugenehmigung haben die Antragsteller Klagen erhoben, über die bisher nicht entschieden worden ist. Die Genehmigung ist daher nicht bestandskräftig.
36 
Zweifel bestehen jedoch an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller. Sie erfordert, dass die Antragsteller geltend machen können, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24).
37 
Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans, so dass Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Plans nicht unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden. Art. 14 Abs. 1 GG vermag den Antragstellern folglich keine Antragsbefugnis zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63). Sie können sich daher zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf § 1 Abs. 7 BauGB stützen. Das in dieser Bestimmung normierte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Das sind allerdings nur diejenigen eigenen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Deswegen sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, nicht abwägungsbeachtlich (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
38 
Die Antragsteller berufen sich auf ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen planungsrechtlichen Zustands sowie ihr Interesse an der Verhinderung der von ihnen nach dessen Veränderung befürchteten verkehrlichen Nachteile. Der bisher geltende Bebauungsplan „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 14.2.1995 setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen ein Industriegebiet fest. Damit waren dort bislang Vergnügungsstätten unzulässig (vgl. § 9 BauNVO) und die Antragsteller vor den mit diesen Einrichtungen verbundenen typischen Folgen geschützt. Das Vertrauen der Antragsteller darauf, dass dies auch künftig so bleiben werde, war auch nicht etwa durch die vor Inkrafttreten des genannten Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung einer Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen und deren langjährigen Betrieb gemindert. Denn die Räumlichkeiten dieser Diskothek, die ihren Betrieb im Jahr 1994 einstellte, wurden bereits vor einigen Jahren ohne Genehmigung, aber vom Beigeladenen und der Antragsgegnerin unbeanstandet, in eine Autowerkstatt umgebaut. Das durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben hat davon abgesehen einen erheblich größeren Umfang als die auf dem Grundstück früher vorhandene Diskothek.
39 
Fraglich bleibt aber, ob die infolge der Einrichtung des Tanzlokals befürchteten Nachteile durch ordnungsgemäßes Parken im Bereich der C...-Straße einerseits und ordnungswidriges Zuparken der Einfahrten der Grundstücke der Antragsteller andererseits hinreichend wahrscheinlich sind. Weiter erscheint fraglich, ob es sich dabei um Nachteile handelt, die die Antragsteller als Grundstückseigentümer als „eigene“ geltend machen können oder ob dadurch nur die spezifischen Belange der jeweiligen Betriebe tangiert werden. Für Letzteres spricht die Antragsbegründung, da sie detailliert Produkte und Betriebsabläufe der beiden Betriebe schildert.
B.
40 
Der Senat sieht jedoch davon ab, die Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller abschließend zu klären, da die Anträge jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
I.
41 
Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch; auch sonst sind keine beachtlichen Verfahrensfehler erkennbar.
42 
1. Die Antragsgegnerin hat den Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen entsprochen.
43 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu kategorisieren. Es genügt dabei die Angabe von Gattungsbegriffen. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - BauR 2014, 504).
44 
Maßgeblich ist, dass die gewählte Formulierung geeignet ist, die von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17) bezweckte Anstoßfunktion für die Öffentlichkeit zu erreichen. Der gewollte „Anstoß“ würde einerseits geschmälert oder gar verfehlt, wenn die Auslegungsbekanntmachung mit einer „Überinformation“, etwa in Gestalt detaillierter Umweltinformationen überfrachtet würde oder das Vorhandensein von Informationen zu Auswirkungen auf Schutzgüter vorgespiegelt würde, die tatsächlich nicht vorhanden sind. Andererseits ist es für den gewollten Anstoß unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden, da nur auf dieser Grundlage entschieden werden kann, ob die Planung weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen durch eigene Stellungnahmen Gehör verschafft werden soll (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris; Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., S. 50). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
45 
Nach Maßgabe dessen genügt die in der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die (erneute) Auslegung des Planentwurfs verwendete Formulierung („es liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“) den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Denn der Antragsgegnerin lagen zu diesem Zeitpunkt neben der Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichts lediglich ein Schallschutzgutachten und eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung vor.
46 
a) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass die Urheber (Autoren) der damals vorhandenen Informationen in der Bekanntmachung nicht genannt worden sind. Ein solches Erfordernis lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entnehmen (a.A. Schmidt-Eichstaedt, BauR 2014, 48, 53; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 3 Rn. 64) und wird daher in der Rechtsprechung bislang auch nicht verlangt.
47 
b) Die Antragsteller sind ferner zu Unrecht der Ansicht, es wäre erforderlich gewesen, über den Oberbegriff „Artenschutz“ hinaus die in der artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung und im Umweltbericht erwähnten Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ aufzuführen. Denn die Auswirkungen auf „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ sind durch Angabe des Oberbegriffs „Artenschutz“ hier schon deswegen ausreichend wiedergeben, da die artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung und - ihr folgend - der Umweltbericht nur jeweils mit einem Satz oder zwei Sätzen erwähnen, dass im bereits überbauten Plangebiet keine Auswirkungen auf diese Tierarten zu befürchten seien. Das einzelne Aufführen der Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ hätte der Öffentlichkeit vorgespiegelt, dass konkrete Informationen zu Auswirkungen auf jede dieser Arten vorlägen, was gerade nicht der Fall war, und hätte damit die von der Bekanntmachung zu erfüllende Anstoßfunktion verfehlt.
48 
c) Auch der Umstand, dass in der Bekanntmachung der Auslegung der Begriff „Bäume“ nicht erwähnt wird, führt nicht zu ihrer Fehlerhaftigkeit, da es zu diesem Thema keine „umweltbezogene Information“ gab. Nur die Begründung des ausgelegten Planentwurfs erwähnt (auf Seite 14), dass der vorhandene Baumbestand „durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter Schutz gestellt wird“. Dabei kann dahinstehen, ob die Planbegründung als solche zu den umweltbezogenen Informationen gehören kann. Der Begriff der umweltbezogenen Informationen geht zwar über denjenigen der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinaus (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O.). Dennoch thematisiert das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffs „umweltbezogene Informationen“ nur Inhalte umweltbezogener Stellungnahmen, einschließlich unwesentlicher im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20 u. 21). Jedenfalls werden aber auf Seite 14 der Planbegründung keine Auswirkungen auf ein bestimmtes umweltbezogenes Schutzgut geschildert, da nur der Fortbestand bestimmter Pflanzen (und dessen rechtliche Sicherung) dargestellt wird (zum Verständnis von umweltbezogenen Informationen als Darstellung von Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter vgl. Dusch, Bekanntmachung der Auslegung von Bebauungsplanentwürfen, NVwZ 2012, 1580, 1584 f.).
49 
d) Nicht durchzudringen vermögen die Antragsteller auch mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Rüge, ihr Bevollmächtigter habe im Rahmen der ersten Offenlage für einen anderen Anlieger mit Schreiben vom 14.9.2011 vorgebracht, dass im räumlichen Bereich des früheren Kraftfahrzeugreparaturbetriebs ohne zumindest summarische Untersuchung eine schädliche Bodenveränderung durch Kohlenwasserstoffe, vor allen Dingen durch aromatische Kohlenwasserstoffe, nicht auszuschließen, sondern im Gegenteil plausibel sei, so dass in die Bekanntmachung auch der Begriff „Altlasten“ aufzunehmen gewesen wäre. Eine „umweltbezogene Information“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann in diesem Schreiben nicht gesehen werden. Das folgt allerdings wohl nicht schon daraus, dass dieses Schreiben von einer Privatperson abgefasst wurde (vgl. Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369 zum Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn auch offen lassend, ob für § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB etwas anderes zu gelten hat). Dem Schreiben vom 14.9.2011 lässt sich jedenfalls keine Information über eine Auswirkung der Planung auf ein umweltbezogenes Schutzgut entnehmen. Der Verfasser mahnt lediglich das Bestehen eines Ermittlungsdefizits der Antragsgegnerin an. Das Vorliegen einer umweltbezogenen Information kann in einer solchen „Mahnung“ nicht gesehen werden (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.4.2013 - 8 C 11067/12 - LKRZ 2013, 332, juris Rn. 31). Auch insoweit hätte die Aufnahme des Begriffs „Altlasten“ in die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion verfehlt, weil der Öffentlichkeit dadurch vorgespiegelt worden wäre, dass mindestens eine Information über eine bestehende Altlast und ihre Auswirkungen auf ein umweltbezogenes Schutzgut vorhanden war.
50 
e) Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das Fehlen der von den Antragstellern vermissten Angaben selbst dann nicht zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte, wenn darin ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu sehen sein sollte. Denn ein Verstoß gegen diese Vorschrift durch eine nicht ordnungsgemäße Auslegungsbekanntmachung ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich, wenn nur „einzelne Angaben dazu, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben. Hinsichtlich der das Fehlen eines Hinweises auf Altlasten betreffenden Rüge gilt zudem, dass sie nicht in einer den Anforderungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB genügenden Weise innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben worden ist.
51 
2. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der zur Begründung des angefochtenen Bebauungsplans gehörende Umweltbericht vollständig.
52 
Nach § 2a Satz 3 BauGB bildet der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplans. Welche Bestandteile ein Umweltbericht regelmäßig enthalten muss, bestimmt sich nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB, mit der die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG und deren Anhang 1 ins nationale Recht umgesetzt werden (vgl. Urt. d. Senats v. 23.1.2013 - 3 S 2553/10 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 9.10.2008 - 12 KN 12/07 - ZfBR 2009, 262; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Sept. 2013, § 2 Rn. 190). Zwar zählt Nr. 2 d) der genannten Anlage zu den Bestandteilen des Umweltberichts auch „in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten“. Obwohl der Umweltbericht des angefochtenen Bebauungsplans keine Standortalternative für das Vorhaben des Beigeladenen erwähnt, liegt darin jedoch kein Verstoß gegen das Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts.
53 
Dahinstehen kann, ob es sich beim Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 BauGB nicht nur um ein formales Erfordernis handelt (so Urt. des Senats v. 23.1.2013, a.a.O.). Dann wäre das Unterlassen einer im Einzelfall gebotenen Prüfung, ob eine Standortalternative besteht, nur als Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu rügen und nicht zugleich auch als Unvollständigkeit des Umweltberichts. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte und auch Ermittlungsfehler zur Unvollständigkeit des Umweltberichts führten (so etwa Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 2a Rn. 62), ist der Antragsgegnerin aber hinsichtlich etwaiger Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen weder ein Ermittlungsfehler unterlaufen (unten I.3a)) noch ein Abwägungsergebnisfehler (unten II.2a)), so dass die Aufnahme der Erwägung einer Standortalternative in den Umweltbericht jedenfalls deswegen nicht geboten war.
54 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts unterlaufen.
55 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Nach diesen Maßgaben ist ein der Antragsgegnerin unterlaufener Ermittlungsfehler nicht zu erkennen.
56 
a) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen unzureichend ermittelt.
57 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist bspw. der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420) oder von dritter Seite in Spiel gebracht worden sind (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009, a.a.O.; Weiß/Wurster, a.a.O.). Beides war hier nicht der Fall, so dass die Frage, inwieweit die Alternativenprüfung im Verfahren des Erlasses eines nur für ein Grundstück geltenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Einschränkungen erfährt, keiner Beantwortung bedarf.
58 
Der Beigeladene hatte bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Umbau und die Umnutzung eines leerstehenden, bislang gewerblich genutzten Objekts unter Erhaltung dessen äußerer Kubatur hin zu einem Tanzlokal zu ermöglichen. Die Möglichkeit, dass es im Gebiet der Antragsgegnerin eine Standortalternative für dieses Projekt - Umwandlung einer (dem Beigeladenen gehörenden) Gewerbebrache in ein Tanzlokal ohne Ausweitung der vorhandenen Überbauung des Grundstücks mit den damit einhergehenden insbesondere umweltrechtlichen Folgen - geben könnte, lag jedenfalls nicht nahe und wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26.1.2010 deswegen in nicht zu beanstandender Weise auch nur kurz erörtert, zumal dieser Erörterung die weitergehende Forderung einer Stadträtin zugrundelag, dass die Antragsgegnerin für den Beigeladenen einen anderen Standort suchen solle.
59 
Das Vorbringen eines Anliegers während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, es gebe einen alternativen Standort an der M... Straße „etwa in Höhe der Einmündung T... Straße“, betraf offenbar mehrere Grundstücke und war damit zu unpräzise, um die Pflicht zu einer eingehenderen Prüfung einer Standortalternative auslösen zu können. Das belegt auch die Diskussion dieses Gesichtspunkts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der die Antragsteller einerseits behaupteten, in diesem Bereich gebe es ein unbebautes Grundstück, zu dem der Beigeladene allerdings angab, nicht dessen Eigentümer zu sein, während sie andererseits auf ein bebautes Grundstück verwiesen, von dem der Beigeladene ausführte, dass es zwar in seinem Miteigentum stehe, aber mit einem Wohngebäude bebaut sei.
60 
b) Die Antragsgegnerin hat den durch das Vorhaben des Beigeladenen ausgelösten Stellplatzbedarf nicht fehlerhaft prognostiziert.
61 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung - hier verkehrlicher Art - sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit immer mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; Urt. v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 3533/10 -).
62 
Die Antragsgegnerin hat zur Prognose des erforderlichen Stellplatzbedarfs für das Tanzlokal mit Gaststätte ein Gutachten der Planungsgruppe K... vom 7.10.2010 mit Ergänzungen vom 29.6.2011 und 16.11.2011 eingeholt. Mit diesem Gutachten sollen die „verkehrlichen Konsequenzen der beabsichtigten Sondergebietsnutzung aufgezeigt und entsprechende Schlussfolgerungen daraus gezogen“ werden. Der Gutachter ist dazu in drei Schritten vorgegangen. In einem ersten Schritt hat er auf Grundlage der „Versammlungsstättenrichtlinie“ (gemeint: der Versammlungsstättenverordnung - VStättVO - v. 28.4.2004, GBl. 2004, 311) die maximal zulässige Zahl der Personen berechnet, die sich in dem Gebäude unabhängig davon aufhalten können, wie die Inneneinrichtung gestaltet ist. In einem zweiten Schritt hat er dieses Maximalszenario unter Berücksichtigung der nach dem Vorhabenplan konkret geplanten Inneneinrichtung der Gaststätte und der beiden Räume des Tanzlokals im Sinne einer realistischeren Annahme der sich maximal gleichzeitig in dem Gebäude aufhaltenden Personen reduziert. Dabei ist der Gutachter - zugunsten der Anlieger - von einer „Doppelbelegung“ jedes der beiden Tanzräume ausgegangen und hat unterstellt, dass alle Stühle und Tische um die beiden - nicht allzu großen - Tanzflächen herum besetzt sind und sich zusätzlich noch eine Person pro m2 Tanzfläche auf dieser befindet. Daraus ergibt sich eine Zahl von maximal 650 Personen, die sich gleichzeitig im Tanzlokal einschließlich der dazugehörigen Gaststätte befinden. Diese Zahl hat der Gutachter unter Hinzuziehung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, und des Computerprogramms „Ver-Bau“ („Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung mit Excel-Tabellen“) unter Berücksichtigung weiterer Faktoren (insbes. ÖPNV-Anteil, Besucherwechsel, Besetzungsgrad der anfahrenden Fahrzeuge) auf die Zahl der benötigten Stellplätze umgerechnet, was zu 234 benötigten Stellplätzen für die Besucher des Vorhabens des Beigeladenen in der am intensivsten genutzten Nachtstunde am Wochenende führt. In einem dritten Schritt hat der Gutachter dieses Ergebnis zu seiner Verifizierung mit der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590) verglichen. Diese sieht für Gaststätten und „Diskotheken“ eine „Bandbreite“ notwendiger Stellplätze vor, die bei Tanzlokalen und Diskotheken von einem Stellplatz je 4 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 8 m2 Gastraum und bei Gaststätten von einem Stellplatz je 6 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 12 m2 Gastraum reicht. In Anwendung dieser Vorgaben hat der Gutachter unter Ansatz der jeweiligen Maximalwerte für eine „Diskothek“ dieser Größe samt Gaststätte eine Zahl von maximal 192 Stellplätzen (einschließlich der Beschäftigtenplätze) errechnet. Auf dieser Grundlage ist er unter der Voraussetzung, dass über die 130 geplanten Stellplätze hinaus im Umfeld des Tanzlokals mindestens weitere ca. 70 Stellplätze bereit gestellt werden können, zu dem Ergebnis gekommen, dass aus erschließungstechnischer Sicht keine planungsrelevanten Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen, wobei er aber auch für diesen Fall noch weitere Empfehlungen gegeben hat.
63 
Die gegen die Richtigkeit dieser Prognose erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch:
64 
aa) Gegen die Methodik des zweiten - für das Ergebnis entscheidenden - Prognoseschritts des Gutachters, der auf einer Anwendung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, beruht, bestehen keine Bedenken. Die Hinweise dienen der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch geplante Gebiete nach der BauNVO (vgl. Nr. 2.1.4) und nach ihrer Nr. 3.5 auch der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch „Sondergebiete, Gemeinbedarfseinrichtungen und sonstige verkehrsintensive Einrichtungen (singuläre Verkehrserzeuger)“. Nach Nr. 2.3.7 sind wesentlicher Inhalt der Hinweise Durchschnittswerte und Bandbreiten, u.a. zu PKW-Besetzungsgraden.
65 
Die Antragsteller rügen zu Unrecht, der Gutachter sei Nr. 1.6 der Hinweise nicht gerecht geworden, wonach diese Hinweise „inhaltlich den Sachstand des Jahres 2004 wiedergeben“. Daran anschließend heißt es, die Dynamik der Entwicklung und des Erkenntnisfortschrittes verlange vom Anwender zu prüfen, ob angegebene Werte gegebenenfalls durch aktuellere, anerkannte Werte zu ersetzen seien. Der in der mündlichen Verhandlung vom Senat informatorisch angehörte Gutachter hat aber darauf verwiesen, dass das Computer-Programm „Ver-Bau“ zur rechnerischen Anwendung der Hinweise mindestens jährlich Updates bereitstelle (so auch www.dietmar-bosserhoff.de/ Programm.html), ohne dass sich bislang die relevanten Faktoren entscheidungserheblich geändert hätten. An anerkannten abweichenden veröffentlichten Werten fehle es bislang. Dem haben die Antragsteller nicht widersprochen.
66 
bb) Die Antragsteller beanstanden ferner zu Unrecht die Annahme eines Besetzungsgrads von 2,5 Personen pro anfahrendem Fahrzeug.
67 
Nach Nr. 3.5.30 der genannten Hinweise erreicht der PKW-Besetzungsgrad bei Sport- und Freizeitgroßeinrichtungen hohe Werte von 1,5 bis 3,0 Personen pro PKW. Der von dem Gutachter angenommene Besetzungsgrad von 2,5 Personen bewegt sich innerhalb dieser Bandbreite. Es trifft allerdings zu, dass die Hinweise den Begriff „Freizeitgroßeinrichtungen“ nicht definieren. Immerhin verwenden sie auch den weiteren Begriff „Arenen und ähnliche Großveranstaltungseinrichtungen“ (unter Tabelle 3.12) und lassen damit erkennen, dass solche Großveranstaltungseinrichtungen vom Begriff Freizeitgroßeinrichtungen zu unterscheiden sind. Es mag gleichwohl manches dafür sprechen, dass ein Tanzlokal mit zwei Sälen, rund 900 m2 Grundfläche und rund 720 m² Hauptnutzfläche (d.h. ohne Nebenräume) noch keine „Freizeitgroßeinrichtung“ im Sinne von Nr. 3.5.30 der Hinweise ist, zumal für regelmäßig nur aus einem Saal mit großer Tanzfläche bestehenden „Großdiskotheken“ nach Tabelle 3.12 der Hinweise mit einer anderen Personenauslastung - als vom Gutachter prognostiziert - zu rechnen wäre.
68 
Jedoch betonen die Hinweise auf S. 26, dass der PKW-Besetzungsgrad bei (sonstigen) Freizeiteinrichtungen stark von deren Typ abhängig sei. Bei „Diskotheken“ sei er im Allgemeinen sehr hoch. Der Gutachter hat dem folgend ausgeführt, dass das Rechenprogramm „Ver-Bau“ - freilich für Groß-Diskotheken - von einem Besetzungsgrad von 1,8 bis 2,5 Personen ausgehe. Als Besonderheit werde allerdings darauf hingewiesen, dass der Besetzungsgrad bei - in seinem Fall ausschließlich zu prognostizierenden - Veranstaltungen an Wochenenden und vor freien Tagen wegen des insoweit zu verzeichnenden Trends eines verstärkten Alkoholkonsums in der Regel sogar höher sei. Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Standort des Tanzlokals um eine nur "teilintegrierte Stadtrandlage" handele, habe er den genannten Wert mit 2,5 Personen/PKW zum Ansatz gebracht. Das bedeute auf Grund des mit 10 Prozent angenommenen Anteils der ÖPNV-Benutzer unter den Besuchern, dass immerhin 36 Prozent der Anwesenden am Ende des Besuchs des Tanzlokals einen PKW steuerten und dazu in der Lage sein müssten.
69 
Der Senat hält diese Darlegungen des Gutachters für überzeugend. Zu der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beleg dafür, dass es im März 2012 keinen Erfahrungssatz gegeben habe, bei Fahrten der Besucher zu einer Diskothek in einer Mittelstadt mit ländlicher Umgebung habe der Besetzungsgrad von PKW 2,5 betragen, er habe allenfalls 2,0 betragen, sieht der Senat deshalb keine Veranlassung. Denn zum einen hat sich der Gutachter nicht auf einen „Erfahrungssatz“ gestützt, sondern ein Regelwerk angewendet, das seinerseits (vgl. Nr. 6 der Hinweise der FGSV) empirische Studien auswertet und daraus Bandbreiten für die Anwendung auf den Einzelfall ableitet. Zum anderen wird der von den Antragstellern als realistisch bezeichnete Besetzungsgrad 2,0 nur behauptet, ohne dass sie ihrerseits fachliche Kriterien für ihre Annahme benennen. Durch den Zusatz zum Beweisthema ihres Antrags, „in ländlicher Umgebung“, wollen die Antragsteller wohl betonten, dass in solchen Regionen die Annahme von Fahrgemeinschaften weniger plausibel sei. Tatsächlich ist jedoch das Gegenteil der Fall: Wenn - wie im ländlichen Raum üblich - ohnehin längere Strecken bis zur nächsten „Diskothek“ zu fahren sind, erscheint die Bildung von Fahrgemeinschaften umso attraktiver oder notwendiger. Fehlt es somit an einer substantiierten Infragestellung des eingeholten Gutachtens, ist die Einholung des beantragten weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO).
II.
70 
Auch beachtliche inhaltliche Mängel des Plans liegen nicht vor.
71 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Entwicklungsgebot verstoßen.
72 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, was zugleich bedeutet, dass er den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht in jeder Hinsicht entsprechen muss (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264). Abweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans können allerdings nur dann noch als ein Entwickeln gewertet werden, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans in einem engen Bereich unberührt lassen, zu der in der Regel die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten gehört (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 8 Rn. 97).
73 
Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist danach im vorliegenden Fall zu verneinen, da der angefochtene Bebauungsplan nur für einen kleinen Teilbereich der Fläche, für die der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin eine gewerbliche Baufläche darstellt, ein Sondergebiet für eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte festsetzt. Hinzu kommt, dass in einem Gewerbegebiet die Zulassung einer Vergnügungsstätte, auch einer kerngebietstypischen, ausnahmsweise möglich ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990). Jedenfalls wird die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Ordnung für ein größeres Gebiet um das Vorhabengrundstück in keiner Weise gefährdet, so dass ein etwaiger Verstoß gegen das Entwicklungsgebot die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nicht berührte (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128). Die Äußerungen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin, es sei bei Zulassung des Tanzlokals mit erheblichen städtebaulichen Spannungen zu rechnen, können nicht als Beleg für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans gewertet werden.
74 
2. Die Abwägung der Antragsgegnerin lässt keine Mängel erkennen.
75 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein solcher Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16, Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
76 
a) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit dem angefochtenen Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Zulassung eines Tanzlokals auf dem Grundstück des Beigeladenen zu schaffen, wäre im Ergebnis nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich eine verworfene oder überhaupt nicht berücksichtigte Standortalternative als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Fachplanungsrecht BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Beschl. v. 16.7.2007 - 4 B 71.06 - juris, Rn. 42; zur Bauleitplanung Weiß/ Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 257). Den Antragstellern ist aber auch in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal ansatzweise die Darlegung gelungen, dass sich ein Tanzlokal an anderer Stelle im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin mit geringeren städtebaulichen Spannungen und geringeren umweltbezogenen Auswirkungen realisieren lassen würde.
77 
b) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe irrtümlich eine strikte Bindung durch die VwV Stellplätze angenommen. Zwar kann es abwägungsfehlerhaft sein, wenn sich die planende Gemeinde an ein Regelwerk gebunden glaubt, dem eine solche Bindungswirkung nicht zukommt. Ein derartiger Fehler ist der Antragsgegnerin bei der Bemessung der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehenen Stellplätze jedoch nicht unterlaufen. Die VwV Stellplätze ist ungeachtet ihres bauordnungsrechtlichen Charakters geeignet, Anhaltspunkte auch für den Plangeber zu bieten (Urt. des Senats v. 20.6.2001 - 3 S 1253/00 -). Der von der Antragsgegnerin beauftragte Verkehrsgutachter hat die Verwaltungsvorschrift dementsprechend zu Recht herangezogen. Geschehen ist dies jedoch nur, um den von ihm - in dem oben genannten zweiten Schritt seines Gutachtens - ermittelten Stellplatzbedarf „zu verifizieren“. Davon, dass der Gutachter der Verwaltungsvorschrift eine bindende Wirkung beigemessen hätte, kann danach keine Rede sein. Eine solche Vorstellung kann aufgrund des Inhalts des Gutachtens auch bei der Antragsgegnerin nicht entstanden sein. Der von den Antragstellern zitierte Satz aus der Begründung des Bebauungsplans rechtfertigt keine andere Beurteilung.
78 
c) Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Da ein vorhabenbezogener Bebauungsplan regelmäßig - und auch hier - eine höhere Festsetzungsdichte enthält, ist über die wesentlichen Konflikte auf der Planungsebene oder im Durchführungsvertrag zu entscheiden (Fricke, Der Konflikttransfer in der Bebauungsplanung, UPR 2014, 97, 100; vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2003 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975).
79 
Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Denn selbst nach der Berechnung des von ihr beauftragten Gutachters würden für Tanzlokal und Gaststätte - einschließlich der Stellplätze für das Personal - 240 Stellplätze benötigt. Auf dem Grundstück des Beigeladenen und unmittelbar daneben wären durch den Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag aber nur rund 200 Stellplätze vorgesehen, so dass Konflikte zu ihren Lasten durch das Verhalten von Besuchern des Tanzlokals, die Stellplätze benötigten, aber keine vorfänden, vorprogrammiert seien. Daraus resultiert jedoch kein Fehler im Abwägungsergebnis.
80 
aa) Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Erschließungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze festgelegt sowie im Durchführungsvertrag Bestimmungen zur Nutzung der Stellplätze auf dem „W...-Areal“ und zu deren dauerhaften rechtlichen Sicherung, zum Abbiegen aus dem Vorhabengrundstück in die C...-Straße sowie zur Bereitstellung von Parkplatzeinweisern und den von diesen zu erfüllenden Aufgaben verankern lassen.
81 
bb) Die Antragsteller versuchen wohl, den Rechtssatz aufzustellen, eine planende Gemeinde genüge nur dann dem Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie durch den Bebauungsplan ein Vorhaben zulasse und zugleich sicherstelle, dass alle bei seiner maximalen Belegung benötigten Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück oder jedenfalls einem Nachbargrundstück vorgehalten werden. Damit verlangen die Antragsteller aber mehr als eine Konfliktbewältigung, nämlich eine vollständige Konfliktvermeidung, worauf sie keinen Anspruch haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 20.1.2001 - 3 S 1253/00 -) kann es für eine planerische Bewältigung zu erwartender verkehrlicher Konflikte sogar ausreichen, dass für ein geplantes Vorhaben nicht alle Stellplätze, die sich unter Zugrundelegung der VwV Stellplätze ergeben, auf dem Grundstück des Vorhabens vorgesehen sind, sondern dass ein öffentlicher Parkplatz in 150 bis 200 m Entfernung zum Vorhaben genutzt werden kann.
82 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung läge danach im vorliegenden Fall nur dann vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine bestimmte Anzahl von Nutzern des Vorhabens in dessen Umfeld keine ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten vorfinden wird und der angefochtene Bebauungsplan damit gewissermaßen ein ordnungswidriges Parken „provoziert“. Die Antragsgegnerin hat im Anschluss an das von ihr eingeholte Verkehrsgutachten angenommen, dass die bei maximaler Auslastung des Tanzlokals (ohne Sonderveranstaltungen) über die rund 200 vorgehaltenen Stellplätze erforderlichen rund 40 weiteren ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten im Bereich der umliegenden Straßen zur Verfügung stehen. Gegen diese Annahme bestehen angesichts der örtlichen Situation keine Bedenken. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien, die (vor Inbetriebnahme des Tanzlokals) einen vollständig freien Parkraum ohne ein einziges abgestelltes Fahrzeug beidseits der (westlich des Vorhabens verlaufenden) C...-Straße in den Abendstunden zeigen, bestätigen dies. Das Vorbringen der Antragsteller zu den schlechten Erfahrungen, die sie mit dem Betrieb der vormals genehmigten und betriebenen Diskothek auf dem Grundstück des Beigeladenen gemacht hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei der früheren Diskothek war die Relation der vorzuhaltenden Stellplätze auf dem Grundstück (nach den Bauvorlagen rund 85) zur Hauptnutzfläche des Diskothek (rund 310 m2) deutlich ungünstiger als bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben.
83 
Dem Antrag der Antragsteller, durch Vernehmung eines von ihnen benannten Zeugen über die Behauptung Beweis zu erheben, dass die (nördlich des Vorhabens verlaufende) A...-Straße keine zehn oder mehr parkende PKW aufnehmen könne, weil sie freitagabends durch LKW mindestens einseitig belegt sei, ist nicht zu entsprechen. Sollte die unter Beweis gestellte Behauptung so zu verstehen sein, dass Parkmöglichkeiten entlang der genannten Straße gelegentlich teilweise durch LKW belegt sind, kann dies als wahr unterstellt werden. Sollte die Behauptung dagegen so zu verstehen sein, dass die genannte Straße dauerhaft einseitig vollständig durch LKW zugeparkt ist, handelte es sich um eine Angabe ins Blaue hinein, die zudem den Erklärungen des Geschäftsführers der Antragstellerin 2 in der mündlichen Verhandlung widerspricht. Dass die A...-Straße dauerhaft vollständig durch LKW zugeparkt ist, hat dieser ausdrücklich verneint.
C.
84 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
85 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 26. März 2014
87 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt.
88 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Der Bebauungsplan IKG 1 „Westmünsterland Gewerbepark A 31“ des Zweckverbandes Westmünsterland Gewerbepark A 31 ist unwirksam.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu gleichen Teilen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Tanzlokal“ der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller 1 ist Miteigentümer des Grundstücks C... 14, die Antragstellerin Eigentümerin der Grundstücke C... 3 und 8/1 auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Die genannten Grundstücke sind an Gewerbebetriebe vermietet bzw. verpachtet, die großformatige Produkte herstellen. Diese Betriebe sind nach den Angaben der Antragsteller darauf angewiesen, dass sie zu Tag- und Nachtzeiten von LKW angefahren werden und mit LKW Produkte zügig ausliefern können, und zwar bis zu sechs Mal im Jahr auch an den Nächten von Wochenenden.
Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks C... 16, das mit zwei Gebäuden bebaut ist. Im Jahr 1981 war die Errichtung des westlichen Gebäudes zur Nutzung als Lagerhalle im Erdgeschoss und als Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche im Untergeschoss genehmigt worden. Das Erdgeschoss wurde mehrmals umgebaut und umgenutzt. Die Diskothek, die im Jahr 1983 durch eine Gartenwirtschaft erweitert worden war, stellte ihren Betrieb im Jahr 1994 ein. Später wurde im Kellergeschoss an ihrer Stelle eine Kfz-Werkstatt ohne Genehmigung eingerichtet.
Alle vier genannten Grundstücke liegen in geringer Entfernung voneinander entlang der C... im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1995. Er setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen und das nördliche Grundstück der Antragstellerin 2 ein Industriegebiet, für das südliche Grundstück der Antragstellerin 2 und das Grundstück des Antragstellers 1 ein Gewerbegebiet fest. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2007 stellt den Bereich um die drei genannten Grundstücke als gewerbliche Baufläche dar.
Der angefochtene vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sondergebiet Tanzlokal“ umfasst einen Teil des Grundstücks des Beigeladenen sowie zwei Randgrundstücke im Bereich der Zufahrt zu diesem Grundstück. Der Plan ermöglicht auf dem betreffenden Teil des Grundstücks des Beigeladenen die Einrichtung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte samt Stellplätzen.
Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Der Beigeladene beantragte die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens, um die Einrichtung eines Tanzlokals samt Gaststätte im Erdgeschoss des bestehenden (leerstehenden) westlichen Gebäudes auf seinem Grundstück zu ermöglichen. Das Tanzlokal soll zwei Säle haben, einen Besucherkreis zwischen 30 und 50 Jahren ansprechen und von einer Pächterin geführt werden.
In seiner Sitzung vom 20.10.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Tanzlokal“ sowie die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Diese Beteiligung erbrachte eine erhebliche Anzahl kritischer Stellungnahmen von Grundstückseigentümern in der Umgebung des Vorhabengrundstücks, die einerseits anschwellende Fußgängerströme vom nur rund 1.000 m entfernten Bahnhof, andererseits Probleme durch Falschparker befürchteten. Ein Anlieger wandte ein, in einem von ihm benannten Bereich gebe es eine Standortalternative.
Daraufhin schlug die Verwaltung der Antragsgegnerin vor, den Aufstellungsbeschluss wieder aufzuheben, was der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 16.1.2010 aber mehrheitlich ablehnte. Stattdessen wurde der Aufstellungsbeschluss am 18.5.2010 hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs des Plans dahingehend geändert, dass nur noch ein Teilbereich des Grundstücks des Beigeladenen (ohne das östliche Gebäude) sowie die beiden Randgrundstücke im Bereich seiner Zufahrt erfasst werden. Die Antragsgegnerin holte ferner eine gutachtliche Stellungnahme zum voraussichtlichen Stellplatzbedarf des Vorhabens ein. Auf Grund der Empfehlungen der Stellungnahme der Planungsgruppe K... sieht der Erschließungsplan für das Vorhaben des Beigeladenen nicht nur 129 Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück vor, sondern die (durch eine Baulast und eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesicherte) Nutzungsmöglichkeit von 75 Stellplätzen auf dem nordöstlich belegenen Parkplatz eines benachbarten Betriebes, des sogenannten „W...-Areals“.
10 
Eine erste Offenlage der Planunterlagen in ihrer Fassung vom 7.7.2011 erfolgte vom 29.8. bis zum 30.9.2011. Mit Anwaltsschriftsatz vom 14.9.2011 erhoben die Antragsteller Einwendungen. Der Antragsteller 1 hatte bereits mit Schreiben vom 8.9.2011 kritisiert, dass es an einer Treppe im nordöstlichen Bereich des Plangebiets fehle, um die zusätzlich nutzbaren Stellplätze auf dem „W...-Areal“ zeitnah erreichen zu können. Die Antragsgegnerin nahm dies zum Anlass, ihre Planung zu ergänzen, unter anderem um die geforderte Treppe im Norden des Plangebiets zur A...-Straße hin. Die Bekanntmachung der deswegen erforderlichen erneuten Offenlage vom 19.12.2011 bis zum 23.1.2012 erfolgte am 9.12.2011. Im Text dieser Bekanntmachung wird unter anderem ausgeführt: „Es liegen folgende Arten umweltbezogener Stellungnahmen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“. Mit Anwaltsschriftsatz vom 10.1.2012 erhoben die Antragsteller erneut Einwendungen.
11 
In seiner Sitzung vom 13.3.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin zunächst den Abschluss des vom Beigeladenen bereits unterzeichneten Durchführungsvertrags. Er enthält unter anderem folgende Regelungen:
12 
㤠V 4
Stellplätze und straßenverkehrsbezogene Vorgaben
13 
(1) Der Vorhabenträger wird durch Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer sicherstellen, dass die auf dem Flurstück ...36/1 vorhandenen 75 Personalparkplätze der Firma W... während der Öffnungszeiten der Tanzlokale und der Gaststätte von den Besuchern dieser Einrichtungen genutzt werden können. Dieses Nutzungsrecht muss durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Eppingen und durch Baulast gesichert werden. ..
14 
(2) Der Vorhabenträger erklärt sich damit einverstanden, dass aus dem Flurstück ...8211 über das Flurstück ...74 PKW nur rechtsabbiegend in die C...-Straße einfahren dürfen. Er wird gegen eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung keine Einwendungen erheben und keine Rechtsbehelfe einlegen.
15 
(3) Soweit es aus Gründen der Verkehrslenkung erforderlich ist, Hinweisschilder auf die Einrichtung anzubringen oder andere verkehrslenkende und -ordnende Maßnahmen zu treffen, verpflichtet sich der Vorhabenträger, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Der Vorhabenträger stellt Parkplatzeinweiser bereit, die dafür Sorge tragen, dass der Parkplatzsuchverkehr auf die Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück selbst und auf dem Grundstück Flurstück Nr. ...3611 geleitet wird. Auch auf die Einhaltung der verkehrsrechtlichen Maßnahmen ist durch den Ordnungsdienst hinzuweisen. Der Vorhabenträger stellt zudem eine ausreichende Beleuchtung der Stellplätze sicher.
16 
(4) Um die Akzeptanz der zusätzlichen Stellplätze auf dem Flurstück ...36/1 durch Besucher des Tanzlokals sicherzustellen, verpflichtet sich der Vorhabenträger, im nordöstlichen Bereich des Flurstücks ...82/1 vor Inbetriebnahme des Tanzlokals eine Treppe anzulegen, die den direkten Zugang von den Stellplätzen zum Vorhabengrundstück sicherstellt.“
17 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin einschließlich des Vorhabens- und Erschließungsplans und unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antragsteller am 13.3.2012 als Satzung beschlossen. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 5.4.2012.
18 
Am 30.7.2012 erteilte die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen die Baugenehmigung zum Umbau des westlichen Gebäudes auf dem Grundstück, die von den Antragstellern angefochten wurde. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsstreit wurde im Hinblick auf das vorliegende Normenkontrollverfahren ausgesetzt. Am 1.7.2013 erhielt die Pächterin eine Änderungsbaugenehmigung, die nach dem Willen der Beteiligten in den ausgesetzten Anfechtungsrechtsstreit einzubeziehen ist.
19 
Am 7.1.2013 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor, die für die Zulässigkeit ihrer Normenkontrollanträge erforderliche Antragsbefugnis ergebe sich schon aus ihrer Eigentümerstellung an Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Oststadt I - 1. Änderung“. Zudem sei ihr Recht auf gerechte Abwägung zu erwartender Beeinträchtigungen der Betriebe auf ihren Grundstücken wegen des durch das Vorhaben der Beigeladenen provozierten nächtlichen beidseitigen Zuparkens der C...-Straße verletzt. Jedenfalls berühre die Planung der Antragsgegnerin ihr Interesse an der Beibehaltung des planungsrechtlichen Status quo, da im bislang geltenden Bebauungsplan Vergnügungsstätten - samt ihren Auswirkungen - unzulässig seien.
20 
Die somit zulässigen Anträge seien auch begründet. Der Bebauungsplan sei zum einen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Der Text der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die erneute Offenlage genüge auf Grund fehlender Angaben zu den Autoren und einer zu knappen Zusammenfassung der Stichworte den Anforderungen an die Bezeichnung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen nicht. Zudem sei der Umweltbericht unvollständig, da er entgegen den gesetzlichen Vorgaben keine anderweitige Planungsmöglichkeit erörtere. Darin liege zugleich auch ein Ermittlungsdefizit. Eine Suche nach Alternativen sei deswegen erforderlich gewesen, weil Ziel der Planung die Versorgung des Publikums in und um Eppingen mit einem Tanzlokal sei. Immerhin habe ein Bürger in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung auf ein weiteres Grundstücks in der Nähe einer anderen S-Bahn-Haltestelle hingewiesen. Selbst wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Beigeladenen stehen sollte, rechtfertige das den Verzicht auf eine Alternativenprüfung nicht. Ebenso fehlerhaft sei die Ermittlung des Stellplatzbedarfs des Vorhabens. Zwar habe die Antragsgegnerin die Bedeutung ungehinderter Zufahrten zu ihren Betrieben erkannt und zur Frage der mit dem Vorhaben zuzulassenden Stellplätze ein Gutachten eingeholt. Dieses Gutachten prognostiziere den Stellplatzbedarf des Vorhabens des Beigeladenen aber zu niedrig. Der grundlegende Mangel des Gutachtens sei der Ansatz eines zu hohen PKW-Besetzungsgrads von 2,5. Korrigiere man ihn nach unten, ergäbe sich die Notwendigkeit, 300 Stellplätze vorzuhalten. Zudem habe das Gutachten es zu Unrecht unterlassen, die den „Hinweisen zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ entnommenen Werte dem zwischenzeitlichen Erkenntnisfortschritt anzupassen.
21 
Der Bebauungsplan leide auch an materiellen Mängeln. Die Zulassung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auf einer dargestellten gewerblichen Baufläche sei keine bloße Randkorrektur der Darstellung des Flächennutzungsplans und gefährde die städtebauliche Entwicklung der Antragsgegnerin, wovon auch deren Oberbürgermeister in der Sitzung des Gemeinderats von 26.1.2010 ausgegangen sei. Auf Grund seiner Äußerung spreche vieles für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellung des Flächennutzungsplans. Weiter sei der angefochtene Plan in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe zu Unrecht eine andere Standortalternative verworfen. Weiter habe er sich irrtümlich an die Vorgaben der VwV Stellplätze gebunden gefühlt. Schließlich verstoße die Planung der Antragsgegnerin gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Unterstellt, der Stellplatzbedarf wäre korrekt ermittelt worden, fehlten auf dem Vorhabengrundstück und dem „W...-Areal“ immer noch mindestens 40 Stellplätze zur Aufnahme des zu erwartenden Besucherverkehrs. Die Regelungen im Durchführungsvertrag seien nicht geeignet, das durch eine zu geringe Zahl vorgesehener Stellplätze provozierte Falschparken zu verhindern. Nichts anderes gelte für die Passage in der Abwägungstabelle, wonach die kommunale Verkehrsüberwachung etwaige Probleme lösen werde.
22 
Die Antragsteller beantragen,
23 
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Sondergebiet Tanzlokal“ Nr. 1.028/3 vom 13.3.2012 für unwirksam zu erklären.
24 
Die Antragsgegnerin beantragt,
25 
die Anträge abzuweisen.
26 
Sie erwidert, den Antragstellern fehle schon die notwendige Antragsbefugnis. Denn ein die Antragsbefugnis eröffnender Nachteil lasse sich nicht mit der Behauptung begründen, die künftigen Nutzer des durch die Planung ermöglichten ordnungsgemäß errichteten und betriebenen Vorhabens würden sich ordnungswidrig verhalten, ohne dass die Ordnungsbehörden einschritten. Sie als Planungsträgerin dürfe vielmehr darauf vertrauen, dass Mittel des Ordnungsrechts eingesetzt würden, um solche Beeinträchtigungen zu unterbinden. Hinzu komme, dass der Durchführungsvertrag Regelungen zur Minimierung der befürchteten Beeinträchtigungen enthalte. Schließlich sei das Vertrauen der Antragsteller darauf, in der Umgebung ihrer Grundstücke werde keine Vergnügungsstätte eingerichtet, als geringwertig einzustufen, da auf dem Grundstück des Beigeladenen im Jahr 1981 eine Diskothek genehmigt und in der Folgezeit betrieben worden sei.
27 
Jedenfalls seien die Anträge unbegründet. Verfahrensrechtliche Mängel des Planes lägen nicht vor. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung genüge den Anforderungen, da sie die Themenblöcke, zu denen ihr Stellungnahmen vorgelegen hätten, benannt habe. Ihr sei auch kein Ermittlungsfehler unterlaufen. Sie habe sich zur Bemessung des Stellplatzbedarfs am eingeholten Gutachten eines fachlich anerkannten Büros orientiert. Die Behauptung der Antragsteller, das Vorhaben erfordere mindestens 300 Stellplätze, sei nicht durch fachgutachterliche Äußerungen belegt, sondern bleibe bloße Spekulation. Das Gutachten selbst erläutere unter Nr. 2.2, weshalb 204 Stellplätze ausreichend seien.
28 
Auch materielle Mängel weise der angefochtene Plan nicht auf. Für die Frage, ob bei einem etwaigen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot ihre städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt sei, komme es nicht auf die Stellungnahme des Oberbürgermeisters in einer Gemeinderatssitzung an, sondern auf das in der Rechtsprechung zu dieser Frage entwickelte Kriterium, nämlich ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als Steuerungsinstrument im Großen und Ganzen behalten oder verloren habe. Diese Frage sei schon auf Grund der geringen Größe des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans eindeutig im ersteren Sinn zu beantworten. Sie habe zutreffend entschieden, dass der von einem Dritten ins Spiel gebrachte Standort an der M... Straße kein geeigneter Standort für ein Tanzlokal sei. Denn entsprechende Nutzungsabsichten der dortigen Eigentümer seien nicht bekannt und zudem könne dort der weitere Zweck, eine Gewerbebrache einer sinnvollen Nutzung zuzuführen, nicht erreicht werden. Zu Unrecht unterstellten die Antragsteller einen Verstoß der Planung gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Zu dieser Behauptung kämen die Antragsteller nur auf Grund der ihrerseits fehlerhaften Annahme eines höheren Stellplatzbedarfs, der durch die über den Durchführungsvertrag gewährleisteten Stellplätze nicht gedeckt werden könne. Weiter blendeten die Antragsteller aus, dass entlang der C...-...-Straße zulässige Parkmöglichkeiten bestünden. Schließlich werde die Möglichkeit übersehen, dass im Extremfall ständigen Zuparkens von Betriebseinfahrten die Möglichkeit bestehe, im Wege der Gewerbeuntersagung gegen die Betreiberin des Tanzlokals vorzugehen.
29 
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
30 
die Anträge abzuweisen.
31 
Auch er führt aus, den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis. Es gebe keinen generellen abwägungserheblichen Belang, dass der planungsrechtliche Status unverändert bleibe. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der behaupteten Verschlechterung der Erschließungssituation der Grundstücke der Antragsteller sei nicht plausibel. Jedenfalls sei der angefochtene Bebauungsplan nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Auslegungsbekanntmachung vom 9.12.2011 genüge den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung. Auch der Umweltbericht sei auf Grund des Fehlens einer Auseinandersetzung mit Alternativstandorten nicht unvollständig. Denn das Gebot der Alternativenprüfung gelte für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan von vornherein nur eingeschränkt, wenn der Vorhabenträger nur über ein Grundstück verfüge. Das gelte auch hier, denn das von den Antragstellern erwähnte Grundstück gehöre nicht ihm, sondern einer GbR, an der er nur minderheitlich beteiligt sei. Zudem hätte auf dem dortigen Grundstück ein kompletter Neubau erfolgen müssen und es liege in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung. Überlegungen zu alternativen Standorten habe der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 26.1.2010 auch angestellt, sei aber zum Ergebnis gekommen, dass es keine solchen Alternativen gebe. Die Prognostizierung des Stellplatzbedarfs sei nicht ermittlungsfehlerhaft erfolgt. Soweit ein Anteil von Kfz-Nutzern am Besucherverkehr mit 90 % prognostiziert worden sei, sei das bereits eine Annahme zugunsten der Anwohner, da der ÖPNV-Anteil bei überregionalen Veranstaltungen höher anzusetzen sei. Auch der zugrunde gelegte Besetzungsgrad von 2,5 Personen pro Fahrzeug sei nicht zu beanstanden. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass er nur geringfügig über dem Mittelwert (2,25) der in den Hinweisen der FGSV genannten Spannbreite zwischen 1,5 und 3,0 liege. Die Überschreitung des Mittelwerts lasse sich nach der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters damit plausibel erklären, dass vor und an den Wochenenden verstärkt Alkohol konsumiert werde und sich deswegen der Druck, Fahrgemeinschaften zu bilden, noch erhöhe. Schließlich werde in Nr. 1.6 der Hinweise nur ausgeführt, dass die in den Hinweisen enthaltenen gegebenenfalls durch „aktuellere, anerkannte Werte“ zu ersetzen seien. Jedenfalls an anerkannten Werten fehle es.
32 
Die Antragsteller behaupteten zu Unrecht materielle Mängel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot liege nicht vor, da die Festsetzung eines Sondergebiets auf einem Teil einer dargestellten gewerblichen Baufläche nach der Rechtsprechung noch eine zulässige Konkretisierung und damit Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan darstelle. Jedenfalls sei aber die städtebauliche Entwicklung für das insoweit maßgebliche Gesamtgebiet der Antragsgegnerin in keiner Weise beeinträchtigt. Zu Unrecht werde ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans behauptet. Zudem übersähen die Antragsteller, dass die Landesbauordnung keine optimale Anzahl an Stellplätzen verlange; vielmehr sei eine „Bestimmung mit Augenmaß“ ausreichend. Wenn im Bebauungsplan mehr Stellplätze vorgesehen seien, als nach dem Maximalansatz der VwV Stellplätze, könne kein dahingehender Abwägungsfehler vorliegen.
33 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Ob die Anträge zulässig sind, lässt der Senat dahinstehen (A.), da sie jedenfalls in der Sache nicht durchzudringen vermögen (B.).
A.
35 
Die statthaften Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§§ 12 u. 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind fristgerecht erhoben worden. Zudem haben die Antragsteller im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht. Auch fehlt ihnen nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens, obwohl die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen eine (inzwischen geänderte) Baugenehmigung zur Einrichtung des Tanzlokals erteilt hat und das Tanzlokal nahezu fertiggestellt ist. Denn gegen die Baugenehmigung haben die Antragsteller Klagen erhoben, über die bisher nicht entschieden worden ist. Die Genehmigung ist daher nicht bestandskräftig.
36 
Zweifel bestehen jedoch an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller. Sie erfordert, dass die Antragsteller geltend machen können, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24).
37 
Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans, so dass Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Plans nicht unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden. Art. 14 Abs. 1 GG vermag den Antragstellern folglich keine Antragsbefugnis zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63). Sie können sich daher zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf § 1 Abs. 7 BauGB stützen. Das in dieser Bestimmung normierte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Das sind allerdings nur diejenigen eigenen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Deswegen sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, nicht abwägungsbeachtlich (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
38 
Die Antragsteller berufen sich auf ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen planungsrechtlichen Zustands sowie ihr Interesse an der Verhinderung der von ihnen nach dessen Veränderung befürchteten verkehrlichen Nachteile. Der bisher geltende Bebauungsplan „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 14.2.1995 setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen ein Industriegebiet fest. Damit waren dort bislang Vergnügungsstätten unzulässig (vgl. § 9 BauNVO) und die Antragsteller vor den mit diesen Einrichtungen verbundenen typischen Folgen geschützt. Das Vertrauen der Antragsteller darauf, dass dies auch künftig so bleiben werde, war auch nicht etwa durch die vor Inkrafttreten des genannten Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung einer Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen und deren langjährigen Betrieb gemindert. Denn die Räumlichkeiten dieser Diskothek, die ihren Betrieb im Jahr 1994 einstellte, wurden bereits vor einigen Jahren ohne Genehmigung, aber vom Beigeladenen und der Antragsgegnerin unbeanstandet, in eine Autowerkstatt umgebaut. Das durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben hat davon abgesehen einen erheblich größeren Umfang als die auf dem Grundstück früher vorhandene Diskothek.
39 
Fraglich bleibt aber, ob die infolge der Einrichtung des Tanzlokals befürchteten Nachteile durch ordnungsgemäßes Parken im Bereich der C...-Straße einerseits und ordnungswidriges Zuparken der Einfahrten der Grundstücke der Antragsteller andererseits hinreichend wahrscheinlich sind. Weiter erscheint fraglich, ob es sich dabei um Nachteile handelt, die die Antragsteller als Grundstückseigentümer als „eigene“ geltend machen können oder ob dadurch nur die spezifischen Belange der jeweiligen Betriebe tangiert werden. Für Letzteres spricht die Antragsbegründung, da sie detailliert Produkte und Betriebsabläufe der beiden Betriebe schildert.
B.
40 
Der Senat sieht jedoch davon ab, die Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller abschließend zu klären, da die Anträge jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
I.
41 
Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch; auch sonst sind keine beachtlichen Verfahrensfehler erkennbar.
42 
1. Die Antragsgegnerin hat den Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen entsprochen.
43 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu kategorisieren. Es genügt dabei die Angabe von Gattungsbegriffen. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - BauR 2014, 504).
44 
Maßgeblich ist, dass die gewählte Formulierung geeignet ist, die von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17) bezweckte Anstoßfunktion für die Öffentlichkeit zu erreichen. Der gewollte „Anstoß“ würde einerseits geschmälert oder gar verfehlt, wenn die Auslegungsbekanntmachung mit einer „Überinformation“, etwa in Gestalt detaillierter Umweltinformationen überfrachtet würde oder das Vorhandensein von Informationen zu Auswirkungen auf Schutzgüter vorgespiegelt würde, die tatsächlich nicht vorhanden sind. Andererseits ist es für den gewollten Anstoß unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden, da nur auf dieser Grundlage entschieden werden kann, ob die Planung weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen durch eigene Stellungnahmen Gehör verschafft werden soll (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris; Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., S. 50). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
45 
Nach Maßgabe dessen genügt die in der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die (erneute) Auslegung des Planentwurfs verwendete Formulierung („es liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“) den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Denn der Antragsgegnerin lagen zu diesem Zeitpunkt neben der Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichts lediglich ein Schallschutzgutachten und eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung vor.
46 
a) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass die Urheber (Autoren) der damals vorhandenen Informationen in der Bekanntmachung nicht genannt worden sind. Ein solches Erfordernis lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entnehmen (a.A. Schmidt-Eichstaedt, BauR 2014, 48, 53; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 3 Rn. 64) und wird daher in der Rechtsprechung bislang auch nicht verlangt.
47 
b) Die Antragsteller sind ferner zu Unrecht der Ansicht, es wäre erforderlich gewesen, über den Oberbegriff „Artenschutz“ hinaus die in der artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung und im Umweltbericht erwähnten Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ aufzuführen. Denn die Auswirkungen auf „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ sind durch Angabe des Oberbegriffs „Artenschutz“ hier schon deswegen ausreichend wiedergeben, da die artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung und - ihr folgend - der Umweltbericht nur jeweils mit einem Satz oder zwei Sätzen erwähnen, dass im bereits überbauten Plangebiet keine Auswirkungen auf diese Tierarten zu befürchten seien. Das einzelne Aufführen der Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ hätte der Öffentlichkeit vorgespiegelt, dass konkrete Informationen zu Auswirkungen auf jede dieser Arten vorlägen, was gerade nicht der Fall war, und hätte damit die von der Bekanntmachung zu erfüllende Anstoßfunktion verfehlt.
48 
c) Auch der Umstand, dass in der Bekanntmachung der Auslegung der Begriff „Bäume“ nicht erwähnt wird, führt nicht zu ihrer Fehlerhaftigkeit, da es zu diesem Thema keine „umweltbezogene Information“ gab. Nur die Begründung des ausgelegten Planentwurfs erwähnt (auf Seite 14), dass der vorhandene Baumbestand „durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter Schutz gestellt wird“. Dabei kann dahinstehen, ob die Planbegründung als solche zu den umweltbezogenen Informationen gehören kann. Der Begriff der umweltbezogenen Informationen geht zwar über denjenigen der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinaus (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O.). Dennoch thematisiert das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffs „umweltbezogene Informationen“ nur Inhalte umweltbezogener Stellungnahmen, einschließlich unwesentlicher im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20 u. 21). Jedenfalls werden aber auf Seite 14 der Planbegründung keine Auswirkungen auf ein bestimmtes umweltbezogenes Schutzgut geschildert, da nur der Fortbestand bestimmter Pflanzen (und dessen rechtliche Sicherung) dargestellt wird (zum Verständnis von umweltbezogenen Informationen als Darstellung von Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter vgl. Dusch, Bekanntmachung der Auslegung von Bebauungsplanentwürfen, NVwZ 2012, 1580, 1584 f.).
49 
d) Nicht durchzudringen vermögen die Antragsteller auch mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Rüge, ihr Bevollmächtigter habe im Rahmen der ersten Offenlage für einen anderen Anlieger mit Schreiben vom 14.9.2011 vorgebracht, dass im räumlichen Bereich des früheren Kraftfahrzeugreparaturbetriebs ohne zumindest summarische Untersuchung eine schädliche Bodenveränderung durch Kohlenwasserstoffe, vor allen Dingen durch aromatische Kohlenwasserstoffe, nicht auszuschließen, sondern im Gegenteil plausibel sei, so dass in die Bekanntmachung auch der Begriff „Altlasten“ aufzunehmen gewesen wäre. Eine „umweltbezogene Information“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann in diesem Schreiben nicht gesehen werden. Das folgt allerdings wohl nicht schon daraus, dass dieses Schreiben von einer Privatperson abgefasst wurde (vgl. Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369 zum Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn auch offen lassend, ob für § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB etwas anderes zu gelten hat). Dem Schreiben vom 14.9.2011 lässt sich jedenfalls keine Information über eine Auswirkung der Planung auf ein umweltbezogenes Schutzgut entnehmen. Der Verfasser mahnt lediglich das Bestehen eines Ermittlungsdefizits der Antragsgegnerin an. Das Vorliegen einer umweltbezogenen Information kann in einer solchen „Mahnung“ nicht gesehen werden (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.4.2013 - 8 C 11067/12 - LKRZ 2013, 332, juris Rn. 31). Auch insoweit hätte die Aufnahme des Begriffs „Altlasten“ in die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion verfehlt, weil der Öffentlichkeit dadurch vorgespiegelt worden wäre, dass mindestens eine Information über eine bestehende Altlast und ihre Auswirkungen auf ein umweltbezogenes Schutzgut vorhanden war.
50 
e) Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das Fehlen der von den Antragstellern vermissten Angaben selbst dann nicht zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte, wenn darin ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu sehen sein sollte. Denn ein Verstoß gegen diese Vorschrift durch eine nicht ordnungsgemäße Auslegungsbekanntmachung ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich, wenn nur „einzelne Angaben dazu, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben. Hinsichtlich der das Fehlen eines Hinweises auf Altlasten betreffenden Rüge gilt zudem, dass sie nicht in einer den Anforderungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB genügenden Weise innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben worden ist.
51 
2. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der zur Begründung des angefochtenen Bebauungsplans gehörende Umweltbericht vollständig.
52 
Nach § 2a Satz 3 BauGB bildet der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplans. Welche Bestandteile ein Umweltbericht regelmäßig enthalten muss, bestimmt sich nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB, mit der die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG und deren Anhang 1 ins nationale Recht umgesetzt werden (vgl. Urt. d. Senats v. 23.1.2013 - 3 S 2553/10 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 9.10.2008 - 12 KN 12/07 - ZfBR 2009, 262; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Sept. 2013, § 2 Rn. 190). Zwar zählt Nr. 2 d) der genannten Anlage zu den Bestandteilen des Umweltberichts auch „in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten“. Obwohl der Umweltbericht des angefochtenen Bebauungsplans keine Standortalternative für das Vorhaben des Beigeladenen erwähnt, liegt darin jedoch kein Verstoß gegen das Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts.
53 
Dahinstehen kann, ob es sich beim Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 BauGB nicht nur um ein formales Erfordernis handelt (so Urt. des Senats v. 23.1.2013, a.a.O.). Dann wäre das Unterlassen einer im Einzelfall gebotenen Prüfung, ob eine Standortalternative besteht, nur als Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu rügen und nicht zugleich auch als Unvollständigkeit des Umweltberichts. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte und auch Ermittlungsfehler zur Unvollständigkeit des Umweltberichts führten (so etwa Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 2a Rn. 62), ist der Antragsgegnerin aber hinsichtlich etwaiger Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen weder ein Ermittlungsfehler unterlaufen (unten I.3a)) noch ein Abwägungsergebnisfehler (unten II.2a)), so dass die Aufnahme der Erwägung einer Standortalternative in den Umweltbericht jedenfalls deswegen nicht geboten war.
54 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts unterlaufen.
55 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Nach diesen Maßgaben ist ein der Antragsgegnerin unterlaufener Ermittlungsfehler nicht zu erkennen.
56 
a) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen unzureichend ermittelt.
57 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist bspw. der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420) oder von dritter Seite in Spiel gebracht worden sind (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009, a.a.O.; Weiß/Wurster, a.a.O.). Beides war hier nicht der Fall, so dass die Frage, inwieweit die Alternativenprüfung im Verfahren des Erlasses eines nur für ein Grundstück geltenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Einschränkungen erfährt, keiner Beantwortung bedarf.
58 
Der Beigeladene hatte bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Umbau und die Umnutzung eines leerstehenden, bislang gewerblich genutzten Objekts unter Erhaltung dessen äußerer Kubatur hin zu einem Tanzlokal zu ermöglichen. Die Möglichkeit, dass es im Gebiet der Antragsgegnerin eine Standortalternative für dieses Projekt - Umwandlung einer (dem Beigeladenen gehörenden) Gewerbebrache in ein Tanzlokal ohne Ausweitung der vorhandenen Überbauung des Grundstücks mit den damit einhergehenden insbesondere umweltrechtlichen Folgen - geben könnte, lag jedenfalls nicht nahe und wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26.1.2010 deswegen in nicht zu beanstandender Weise auch nur kurz erörtert, zumal dieser Erörterung die weitergehende Forderung einer Stadträtin zugrundelag, dass die Antragsgegnerin für den Beigeladenen einen anderen Standort suchen solle.
59 
Das Vorbringen eines Anliegers während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, es gebe einen alternativen Standort an der M... Straße „etwa in Höhe der Einmündung T... Straße“, betraf offenbar mehrere Grundstücke und war damit zu unpräzise, um die Pflicht zu einer eingehenderen Prüfung einer Standortalternative auslösen zu können. Das belegt auch die Diskussion dieses Gesichtspunkts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der die Antragsteller einerseits behaupteten, in diesem Bereich gebe es ein unbebautes Grundstück, zu dem der Beigeladene allerdings angab, nicht dessen Eigentümer zu sein, während sie andererseits auf ein bebautes Grundstück verwiesen, von dem der Beigeladene ausführte, dass es zwar in seinem Miteigentum stehe, aber mit einem Wohngebäude bebaut sei.
60 
b) Die Antragsgegnerin hat den durch das Vorhaben des Beigeladenen ausgelösten Stellplatzbedarf nicht fehlerhaft prognostiziert.
61 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung - hier verkehrlicher Art - sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit immer mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; Urt. v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 3533/10 -).
62 
Die Antragsgegnerin hat zur Prognose des erforderlichen Stellplatzbedarfs für das Tanzlokal mit Gaststätte ein Gutachten der Planungsgruppe K... vom 7.10.2010 mit Ergänzungen vom 29.6.2011 und 16.11.2011 eingeholt. Mit diesem Gutachten sollen die „verkehrlichen Konsequenzen der beabsichtigten Sondergebietsnutzung aufgezeigt und entsprechende Schlussfolgerungen daraus gezogen“ werden. Der Gutachter ist dazu in drei Schritten vorgegangen. In einem ersten Schritt hat er auf Grundlage der „Versammlungsstättenrichtlinie“ (gemeint: der Versammlungsstättenverordnung - VStättVO - v. 28.4.2004, GBl. 2004, 311) die maximal zulässige Zahl der Personen berechnet, die sich in dem Gebäude unabhängig davon aufhalten können, wie die Inneneinrichtung gestaltet ist. In einem zweiten Schritt hat er dieses Maximalszenario unter Berücksichtigung der nach dem Vorhabenplan konkret geplanten Inneneinrichtung der Gaststätte und der beiden Räume des Tanzlokals im Sinne einer realistischeren Annahme der sich maximal gleichzeitig in dem Gebäude aufhaltenden Personen reduziert. Dabei ist der Gutachter - zugunsten der Anlieger - von einer „Doppelbelegung“ jedes der beiden Tanzräume ausgegangen und hat unterstellt, dass alle Stühle und Tische um die beiden - nicht allzu großen - Tanzflächen herum besetzt sind und sich zusätzlich noch eine Person pro m2 Tanzfläche auf dieser befindet. Daraus ergibt sich eine Zahl von maximal 650 Personen, die sich gleichzeitig im Tanzlokal einschließlich der dazugehörigen Gaststätte befinden. Diese Zahl hat der Gutachter unter Hinzuziehung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, und des Computerprogramms „Ver-Bau“ („Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung mit Excel-Tabellen“) unter Berücksichtigung weiterer Faktoren (insbes. ÖPNV-Anteil, Besucherwechsel, Besetzungsgrad der anfahrenden Fahrzeuge) auf die Zahl der benötigten Stellplätze umgerechnet, was zu 234 benötigten Stellplätzen für die Besucher des Vorhabens des Beigeladenen in der am intensivsten genutzten Nachtstunde am Wochenende führt. In einem dritten Schritt hat der Gutachter dieses Ergebnis zu seiner Verifizierung mit der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590) verglichen. Diese sieht für Gaststätten und „Diskotheken“ eine „Bandbreite“ notwendiger Stellplätze vor, die bei Tanzlokalen und Diskotheken von einem Stellplatz je 4 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 8 m2 Gastraum und bei Gaststätten von einem Stellplatz je 6 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 12 m2 Gastraum reicht. In Anwendung dieser Vorgaben hat der Gutachter unter Ansatz der jeweiligen Maximalwerte für eine „Diskothek“ dieser Größe samt Gaststätte eine Zahl von maximal 192 Stellplätzen (einschließlich der Beschäftigtenplätze) errechnet. Auf dieser Grundlage ist er unter der Voraussetzung, dass über die 130 geplanten Stellplätze hinaus im Umfeld des Tanzlokals mindestens weitere ca. 70 Stellplätze bereit gestellt werden können, zu dem Ergebnis gekommen, dass aus erschließungstechnischer Sicht keine planungsrelevanten Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen, wobei er aber auch für diesen Fall noch weitere Empfehlungen gegeben hat.
63 
Die gegen die Richtigkeit dieser Prognose erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch:
64 
aa) Gegen die Methodik des zweiten - für das Ergebnis entscheidenden - Prognoseschritts des Gutachters, der auf einer Anwendung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, beruht, bestehen keine Bedenken. Die Hinweise dienen der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch geplante Gebiete nach der BauNVO (vgl. Nr. 2.1.4) und nach ihrer Nr. 3.5 auch der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch „Sondergebiete, Gemeinbedarfseinrichtungen und sonstige verkehrsintensive Einrichtungen (singuläre Verkehrserzeuger)“. Nach Nr. 2.3.7 sind wesentlicher Inhalt der Hinweise Durchschnittswerte und Bandbreiten, u.a. zu PKW-Besetzungsgraden.
65 
Die Antragsteller rügen zu Unrecht, der Gutachter sei Nr. 1.6 der Hinweise nicht gerecht geworden, wonach diese Hinweise „inhaltlich den Sachstand des Jahres 2004 wiedergeben“. Daran anschließend heißt es, die Dynamik der Entwicklung und des Erkenntnisfortschrittes verlange vom Anwender zu prüfen, ob angegebene Werte gegebenenfalls durch aktuellere, anerkannte Werte zu ersetzen seien. Der in der mündlichen Verhandlung vom Senat informatorisch angehörte Gutachter hat aber darauf verwiesen, dass das Computer-Programm „Ver-Bau“ zur rechnerischen Anwendung der Hinweise mindestens jährlich Updates bereitstelle (so auch www.dietmar-bosserhoff.de/ Programm.html), ohne dass sich bislang die relevanten Faktoren entscheidungserheblich geändert hätten. An anerkannten abweichenden veröffentlichten Werten fehle es bislang. Dem haben die Antragsteller nicht widersprochen.
66 
bb) Die Antragsteller beanstanden ferner zu Unrecht die Annahme eines Besetzungsgrads von 2,5 Personen pro anfahrendem Fahrzeug.
67 
Nach Nr. 3.5.30 der genannten Hinweise erreicht der PKW-Besetzungsgrad bei Sport- und Freizeitgroßeinrichtungen hohe Werte von 1,5 bis 3,0 Personen pro PKW. Der von dem Gutachter angenommene Besetzungsgrad von 2,5 Personen bewegt sich innerhalb dieser Bandbreite. Es trifft allerdings zu, dass die Hinweise den Begriff „Freizeitgroßeinrichtungen“ nicht definieren. Immerhin verwenden sie auch den weiteren Begriff „Arenen und ähnliche Großveranstaltungseinrichtungen“ (unter Tabelle 3.12) und lassen damit erkennen, dass solche Großveranstaltungseinrichtungen vom Begriff Freizeitgroßeinrichtungen zu unterscheiden sind. Es mag gleichwohl manches dafür sprechen, dass ein Tanzlokal mit zwei Sälen, rund 900 m2 Grundfläche und rund 720 m² Hauptnutzfläche (d.h. ohne Nebenräume) noch keine „Freizeitgroßeinrichtung“ im Sinne von Nr. 3.5.30 der Hinweise ist, zumal für regelmäßig nur aus einem Saal mit großer Tanzfläche bestehenden „Großdiskotheken“ nach Tabelle 3.12 der Hinweise mit einer anderen Personenauslastung - als vom Gutachter prognostiziert - zu rechnen wäre.
68 
Jedoch betonen die Hinweise auf S. 26, dass der PKW-Besetzungsgrad bei (sonstigen) Freizeiteinrichtungen stark von deren Typ abhängig sei. Bei „Diskotheken“ sei er im Allgemeinen sehr hoch. Der Gutachter hat dem folgend ausgeführt, dass das Rechenprogramm „Ver-Bau“ - freilich für Groß-Diskotheken - von einem Besetzungsgrad von 1,8 bis 2,5 Personen ausgehe. Als Besonderheit werde allerdings darauf hingewiesen, dass der Besetzungsgrad bei - in seinem Fall ausschließlich zu prognostizierenden - Veranstaltungen an Wochenenden und vor freien Tagen wegen des insoweit zu verzeichnenden Trends eines verstärkten Alkoholkonsums in der Regel sogar höher sei. Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Standort des Tanzlokals um eine nur "teilintegrierte Stadtrandlage" handele, habe er den genannten Wert mit 2,5 Personen/PKW zum Ansatz gebracht. Das bedeute auf Grund des mit 10 Prozent angenommenen Anteils der ÖPNV-Benutzer unter den Besuchern, dass immerhin 36 Prozent der Anwesenden am Ende des Besuchs des Tanzlokals einen PKW steuerten und dazu in der Lage sein müssten.
69 
Der Senat hält diese Darlegungen des Gutachters für überzeugend. Zu der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beleg dafür, dass es im März 2012 keinen Erfahrungssatz gegeben habe, bei Fahrten der Besucher zu einer Diskothek in einer Mittelstadt mit ländlicher Umgebung habe der Besetzungsgrad von PKW 2,5 betragen, er habe allenfalls 2,0 betragen, sieht der Senat deshalb keine Veranlassung. Denn zum einen hat sich der Gutachter nicht auf einen „Erfahrungssatz“ gestützt, sondern ein Regelwerk angewendet, das seinerseits (vgl. Nr. 6 der Hinweise der FGSV) empirische Studien auswertet und daraus Bandbreiten für die Anwendung auf den Einzelfall ableitet. Zum anderen wird der von den Antragstellern als realistisch bezeichnete Besetzungsgrad 2,0 nur behauptet, ohne dass sie ihrerseits fachliche Kriterien für ihre Annahme benennen. Durch den Zusatz zum Beweisthema ihres Antrags, „in ländlicher Umgebung“, wollen die Antragsteller wohl betonten, dass in solchen Regionen die Annahme von Fahrgemeinschaften weniger plausibel sei. Tatsächlich ist jedoch das Gegenteil der Fall: Wenn - wie im ländlichen Raum üblich - ohnehin längere Strecken bis zur nächsten „Diskothek“ zu fahren sind, erscheint die Bildung von Fahrgemeinschaften umso attraktiver oder notwendiger. Fehlt es somit an einer substantiierten Infragestellung des eingeholten Gutachtens, ist die Einholung des beantragten weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO).
II.
70 
Auch beachtliche inhaltliche Mängel des Plans liegen nicht vor.
71 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Entwicklungsgebot verstoßen.
72 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, was zugleich bedeutet, dass er den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht in jeder Hinsicht entsprechen muss (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264). Abweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans können allerdings nur dann noch als ein Entwickeln gewertet werden, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans in einem engen Bereich unberührt lassen, zu der in der Regel die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten gehört (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 8 Rn. 97).
73 
Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist danach im vorliegenden Fall zu verneinen, da der angefochtene Bebauungsplan nur für einen kleinen Teilbereich der Fläche, für die der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin eine gewerbliche Baufläche darstellt, ein Sondergebiet für eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte festsetzt. Hinzu kommt, dass in einem Gewerbegebiet die Zulassung einer Vergnügungsstätte, auch einer kerngebietstypischen, ausnahmsweise möglich ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990). Jedenfalls wird die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Ordnung für ein größeres Gebiet um das Vorhabengrundstück in keiner Weise gefährdet, so dass ein etwaiger Verstoß gegen das Entwicklungsgebot die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nicht berührte (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128). Die Äußerungen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin, es sei bei Zulassung des Tanzlokals mit erheblichen städtebaulichen Spannungen zu rechnen, können nicht als Beleg für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans gewertet werden.
74 
2. Die Abwägung der Antragsgegnerin lässt keine Mängel erkennen.
75 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein solcher Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16, Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
76 
a) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit dem angefochtenen Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Zulassung eines Tanzlokals auf dem Grundstück des Beigeladenen zu schaffen, wäre im Ergebnis nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich eine verworfene oder überhaupt nicht berücksichtigte Standortalternative als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Fachplanungsrecht BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Beschl. v. 16.7.2007 - 4 B 71.06 - juris, Rn. 42; zur Bauleitplanung Weiß/ Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 257). Den Antragstellern ist aber auch in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal ansatzweise die Darlegung gelungen, dass sich ein Tanzlokal an anderer Stelle im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin mit geringeren städtebaulichen Spannungen und geringeren umweltbezogenen Auswirkungen realisieren lassen würde.
77 
b) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe irrtümlich eine strikte Bindung durch die VwV Stellplätze angenommen. Zwar kann es abwägungsfehlerhaft sein, wenn sich die planende Gemeinde an ein Regelwerk gebunden glaubt, dem eine solche Bindungswirkung nicht zukommt. Ein derartiger Fehler ist der Antragsgegnerin bei der Bemessung der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehenen Stellplätze jedoch nicht unterlaufen. Die VwV Stellplätze ist ungeachtet ihres bauordnungsrechtlichen Charakters geeignet, Anhaltspunkte auch für den Plangeber zu bieten (Urt. des Senats v. 20.6.2001 - 3 S 1253/00 -). Der von der Antragsgegnerin beauftragte Verkehrsgutachter hat die Verwaltungsvorschrift dementsprechend zu Recht herangezogen. Geschehen ist dies jedoch nur, um den von ihm - in dem oben genannten zweiten Schritt seines Gutachtens - ermittelten Stellplatzbedarf „zu verifizieren“. Davon, dass der Gutachter der Verwaltungsvorschrift eine bindende Wirkung beigemessen hätte, kann danach keine Rede sein. Eine solche Vorstellung kann aufgrund des Inhalts des Gutachtens auch bei der Antragsgegnerin nicht entstanden sein. Der von den Antragstellern zitierte Satz aus der Begründung des Bebauungsplans rechtfertigt keine andere Beurteilung.
78 
c) Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Da ein vorhabenbezogener Bebauungsplan regelmäßig - und auch hier - eine höhere Festsetzungsdichte enthält, ist über die wesentlichen Konflikte auf der Planungsebene oder im Durchführungsvertrag zu entscheiden (Fricke, Der Konflikttransfer in der Bebauungsplanung, UPR 2014, 97, 100; vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2003 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975).
79 
Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Denn selbst nach der Berechnung des von ihr beauftragten Gutachters würden für Tanzlokal und Gaststätte - einschließlich der Stellplätze für das Personal - 240 Stellplätze benötigt. Auf dem Grundstück des Beigeladenen und unmittelbar daneben wären durch den Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag aber nur rund 200 Stellplätze vorgesehen, so dass Konflikte zu ihren Lasten durch das Verhalten von Besuchern des Tanzlokals, die Stellplätze benötigten, aber keine vorfänden, vorprogrammiert seien. Daraus resultiert jedoch kein Fehler im Abwägungsergebnis.
80 
aa) Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Erschließungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze festgelegt sowie im Durchführungsvertrag Bestimmungen zur Nutzung der Stellplätze auf dem „W...-Areal“ und zu deren dauerhaften rechtlichen Sicherung, zum Abbiegen aus dem Vorhabengrundstück in die C...-Straße sowie zur Bereitstellung von Parkplatzeinweisern und den von diesen zu erfüllenden Aufgaben verankern lassen.
81 
bb) Die Antragsteller versuchen wohl, den Rechtssatz aufzustellen, eine planende Gemeinde genüge nur dann dem Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie durch den Bebauungsplan ein Vorhaben zulasse und zugleich sicherstelle, dass alle bei seiner maximalen Belegung benötigten Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück oder jedenfalls einem Nachbargrundstück vorgehalten werden. Damit verlangen die Antragsteller aber mehr als eine Konfliktbewältigung, nämlich eine vollständige Konfliktvermeidung, worauf sie keinen Anspruch haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 20.1.2001 - 3 S 1253/00 -) kann es für eine planerische Bewältigung zu erwartender verkehrlicher Konflikte sogar ausreichen, dass für ein geplantes Vorhaben nicht alle Stellplätze, die sich unter Zugrundelegung der VwV Stellplätze ergeben, auf dem Grundstück des Vorhabens vorgesehen sind, sondern dass ein öffentlicher Parkplatz in 150 bis 200 m Entfernung zum Vorhaben genutzt werden kann.
82 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung läge danach im vorliegenden Fall nur dann vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine bestimmte Anzahl von Nutzern des Vorhabens in dessen Umfeld keine ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten vorfinden wird und der angefochtene Bebauungsplan damit gewissermaßen ein ordnungswidriges Parken „provoziert“. Die Antragsgegnerin hat im Anschluss an das von ihr eingeholte Verkehrsgutachten angenommen, dass die bei maximaler Auslastung des Tanzlokals (ohne Sonderveranstaltungen) über die rund 200 vorgehaltenen Stellplätze erforderlichen rund 40 weiteren ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten im Bereich der umliegenden Straßen zur Verfügung stehen. Gegen diese Annahme bestehen angesichts der örtlichen Situation keine Bedenken. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien, die (vor Inbetriebnahme des Tanzlokals) einen vollständig freien Parkraum ohne ein einziges abgestelltes Fahrzeug beidseits der (westlich des Vorhabens verlaufenden) C...-Straße in den Abendstunden zeigen, bestätigen dies. Das Vorbringen der Antragsteller zu den schlechten Erfahrungen, die sie mit dem Betrieb der vormals genehmigten und betriebenen Diskothek auf dem Grundstück des Beigeladenen gemacht hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei der früheren Diskothek war die Relation der vorzuhaltenden Stellplätze auf dem Grundstück (nach den Bauvorlagen rund 85) zur Hauptnutzfläche des Diskothek (rund 310 m2) deutlich ungünstiger als bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben.
83 
Dem Antrag der Antragsteller, durch Vernehmung eines von ihnen benannten Zeugen über die Behauptung Beweis zu erheben, dass die (nördlich des Vorhabens verlaufende) A...-Straße keine zehn oder mehr parkende PKW aufnehmen könne, weil sie freitagabends durch LKW mindestens einseitig belegt sei, ist nicht zu entsprechen. Sollte die unter Beweis gestellte Behauptung so zu verstehen sein, dass Parkmöglichkeiten entlang der genannten Straße gelegentlich teilweise durch LKW belegt sind, kann dies als wahr unterstellt werden. Sollte die Behauptung dagegen so zu verstehen sein, dass die genannte Straße dauerhaft einseitig vollständig durch LKW zugeparkt ist, handelte es sich um eine Angabe ins Blaue hinein, die zudem den Erklärungen des Geschäftsführers der Antragstellerin 2 in der mündlichen Verhandlung widerspricht. Dass die A...-Straße dauerhaft vollständig durch LKW zugeparkt ist, hat dieser ausdrücklich verneint.
C.
84 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
85 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 26. März 2014
87 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt.
88 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Ob die Anträge zulässig sind, lässt der Senat dahinstehen (A.), da sie jedenfalls in der Sache nicht durchzudringen vermögen (B.).
A.
35 
Die statthaften Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§§ 12 u. 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind fristgerecht erhoben worden. Zudem haben die Antragsteller im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht. Auch fehlt ihnen nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens, obwohl die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen eine (inzwischen geänderte) Baugenehmigung zur Einrichtung des Tanzlokals erteilt hat und das Tanzlokal nahezu fertiggestellt ist. Denn gegen die Baugenehmigung haben die Antragsteller Klagen erhoben, über die bisher nicht entschieden worden ist. Die Genehmigung ist daher nicht bestandskräftig.
36 
Zweifel bestehen jedoch an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller. Sie erfordert, dass die Antragsteller geltend machen können, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24).
37 
Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans, so dass Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Plans nicht unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden. Art. 14 Abs. 1 GG vermag den Antragstellern folglich keine Antragsbefugnis zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63). Sie können sich daher zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf § 1 Abs. 7 BauGB stützen. Das in dieser Bestimmung normierte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Das sind allerdings nur diejenigen eigenen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Deswegen sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, nicht abwägungsbeachtlich (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
38 
Die Antragsteller berufen sich auf ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen planungsrechtlichen Zustands sowie ihr Interesse an der Verhinderung der von ihnen nach dessen Veränderung befürchteten verkehrlichen Nachteile. Der bisher geltende Bebauungsplan „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 14.2.1995 setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen ein Industriegebiet fest. Damit waren dort bislang Vergnügungsstätten unzulässig (vgl. § 9 BauNVO) und die Antragsteller vor den mit diesen Einrichtungen verbundenen typischen Folgen geschützt. Das Vertrauen der Antragsteller darauf, dass dies auch künftig so bleiben werde, war auch nicht etwa durch die vor Inkrafttreten des genannten Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung einer Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen und deren langjährigen Betrieb gemindert. Denn die Räumlichkeiten dieser Diskothek, die ihren Betrieb im Jahr 1994 einstellte, wurden bereits vor einigen Jahren ohne Genehmigung, aber vom Beigeladenen und der Antragsgegnerin unbeanstandet, in eine Autowerkstatt umgebaut. Das durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben hat davon abgesehen einen erheblich größeren Umfang als die auf dem Grundstück früher vorhandene Diskothek.
39 
Fraglich bleibt aber, ob die infolge der Einrichtung des Tanzlokals befürchteten Nachteile durch ordnungsgemäßes Parken im Bereich der C...-Straße einerseits und ordnungswidriges Zuparken der Einfahrten der Grundstücke der Antragsteller andererseits hinreichend wahrscheinlich sind. Weiter erscheint fraglich, ob es sich dabei um Nachteile handelt, die die Antragsteller als Grundstückseigentümer als „eigene“ geltend machen können oder ob dadurch nur die spezifischen Belange der jeweiligen Betriebe tangiert werden. Für Letzteres spricht die Antragsbegründung, da sie detailliert Produkte und Betriebsabläufe der beiden Betriebe schildert.
B.
40 
Der Senat sieht jedoch davon ab, die Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller abschließend zu klären, da die Anträge jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
I.
41 
Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch; auch sonst sind keine beachtlichen Verfahrensfehler erkennbar.
42 
1. Die Antragsgegnerin hat den Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen entsprochen.
43 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu kategorisieren. Es genügt dabei die Angabe von Gattungsbegriffen. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - BauR 2014, 504).
44 
Maßgeblich ist, dass die gewählte Formulierung geeignet ist, die von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17) bezweckte Anstoßfunktion für die Öffentlichkeit zu erreichen. Der gewollte „Anstoß“ würde einerseits geschmälert oder gar verfehlt, wenn die Auslegungsbekanntmachung mit einer „Überinformation“, etwa in Gestalt detaillierter Umweltinformationen überfrachtet würde oder das Vorhandensein von Informationen zu Auswirkungen auf Schutzgüter vorgespiegelt würde, die tatsächlich nicht vorhanden sind. Andererseits ist es für den gewollten Anstoß unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden, da nur auf dieser Grundlage entschieden werden kann, ob die Planung weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen durch eigene Stellungnahmen Gehör verschafft werden soll (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris; Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., S. 50). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
45 
Nach Maßgabe dessen genügt die in der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die (erneute) Auslegung des Planentwurfs verwendete Formulierung („es liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“) den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Denn der Antragsgegnerin lagen zu diesem Zeitpunkt neben der Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichts lediglich ein Schallschutzgutachten und eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung vor.
46 
a) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass die Urheber (Autoren) der damals vorhandenen Informationen in der Bekanntmachung nicht genannt worden sind. Ein solches Erfordernis lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entnehmen (a.A. Schmidt-Eichstaedt, BauR 2014, 48, 53; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 3 Rn. 64) und wird daher in der Rechtsprechung bislang auch nicht verlangt.
47 
b) Die Antragsteller sind ferner zu Unrecht der Ansicht, es wäre erforderlich gewesen, über den Oberbegriff „Artenschutz“ hinaus die in der artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung und im Umweltbericht erwähnten Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ aufzuführen. Denn die Auswirkungen auf „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ sind durch Angabe des Oberbegriffs „Artenschutz“ hier schon deswegen ausreichend wiedergeben, da die artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung und - ihr folgend - der Umweltbericht nur jeweils mit einem Satz oder zwei Sätzen erwähnen, dass im bereits überbauten Plangebiet keine Auswirkungen auf diese Tierarten zu befürchten seien. Das einzelne Aufführen der Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ hätte der Öffentlichkeit vorgespiegelt, dass konkrete Informationen zu Auswirkungen auf jede dieser Arten vorlägen, was gerade nicht der Fall war, und hätte damit die von der Bekanntmachung zu erfüllende Anstoßfunktion verfehlt.
48 
c) Auch der Umstand, dass in der Bekanntmachung der Auslegung der Begriff „Bäume“ nicht erwähnt wird, führt nicht zu ihrer Fehlerhaftigkeit, da es zu diesem Thema keine „umweltbezogene Information“ gab. Nur die Begründung des ausgelegten Planentwurfs erwähnt (auf Seite 14), dass der vorhandene Baumbestand „durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter Schutz gestellt wird“. Dabei kann dahinstehen, ob die Planbegründung als solche zu den umweltbezogenen Informationen gehören kann. Der Begriff der umweltbezogenen Informationen geht zwar über denjenigen der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinaus (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O.). Dennoch thematisiert das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffs „umweltbezogene Informationen“ nur Inhalte umweltbezogener Stellungnahmen, einschließlich unwesentlicher im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20 u. 21). Jedenfalls werden aber auf Seite 14 der Planbegründung keine Auswirkungen auf ein bestimmtes umweltbezogenes Schutzgut geschildert, da nur der Fortbestand bestimmter Pflanzen (und dessen rechtliche Sicherung) dargestellt wird (zum Verständnis von umweltbezogenen Informationen als Darstellung von Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter vgl. Dusch, Bekanntmachung der Auslegung von Bebauungsplanentwürfen, NVwZ 2012, 1580, 1584 f.).
49 
d) Nicht durchzudringen vermögen die Antragsteller auch mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Rüge, ihr Bevollmächtigter habe im Rahmen der ersten Offenlage für einen anderen Anlieger mit Schreiben vom 14.9.2011 vorgebracht, dass im räumlichen Bereich des früheren Kraftfahrzeugreparaturbetriebs ohne zumindest summarische Untersuchung eine schädliche Bodenveränderung durch Kohlenwasserstoffe, vor allen Dingen durch aromatische Kohlenwasserstoffe, nicht auszuschließen, sondern im Gegenteil plausibel sei, so dass in die Bekanntmachung auch der Begriff „Altlasten“ aufzunehmen gewesen wäre. Eine „umweltbezogene Information“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann in diesem Schreiben nicht gesehen werden. Das folgt allerdings wohl nicht schon daraus, dass dieses Schreiben von einer Privatperson abgefasst wurde (vgl. Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369 zum Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn auch offen lassend, ob für § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB etwas anderes zu gelten hat). Dem Schreiben vom 14.9.2011 lässt sich jedenfalls keine Information über eine Auswirkung der Planung auf ein umweltbezogenes Schutzgut entnehmen. Der Verfasser mahnt lediglich das Bestehen eines Ermittlungsdefizits der Antragsgegnerin an. Das Vorliegen einer umweltbezogenen Information kann in einer solchen „Mahnung“ nicht gesehen werden (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.4.2013 - 8 C 11067/12 - LKRZ 2013, 332, juris Rn. 31). Auch insoweit hätte die Aufnahme des Begriffs „Altlasten“ in die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion verfehlt, weil der Öffentlichkeit dadurch vorgespiegelt worden wäre, dass mindestens eine Information über eine bestehende Altlast und ihre Auswirkungen auf ein umweltbezogenes Schutzgut vorhanden war.
50 
e) Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das Fehlen der von den Antragstellern vermissten Angaben selbst dann nicht zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte, wenn darin ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu sehen sein sollte. Denn ein Verstoß gegen diese Vorschrift durch eine nicht ordnungsgemäße Auslegungsbekanntmachung ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich, wenn nur „einzelne Angaben dazu, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben. Hinsichtlich der das Fehlen eines Hinweises auf Altlasten betreffenden Rüge gilt zudem, dass sie nicht in einer den Anforderungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB genügenden Weise innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben worden ist.
51 
2. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der zur Begründung des angefochtenen Bebauungsplans gehörende Umweltbericht vollständig.
52 
Nach § 2a Satz 3 BauGB bildet der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplans. Welche Bestandteile ein Umweltbericht regelmäßig enthalten muss, bestimmt sich nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB, mit der die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG und deren Anhang 1 ins nationale Recht umgesetzt werden (vgl. Urt. d. Senats v. 23.1.2013 - 3 S 2553/10 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 9.10.2008 - 12 KN 12/07 - ZfBR 2009, 262; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Sept. 2013, § 2 Rn. 190). Zwar zählt Nr. 2 d) der genannten Anlage zu den Bestandteilen des Umweltberichts auch „in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten“. Obwohl der Umweltbericht des angefochtenen Bebauungsplans keine Standortalternative für das Vorhaben des Beigeladenen erwähnt, liegt darin jedoch kein Verstoß gegen das Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts.
53 
Dahinstehen kann, ob es sich beim Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 BauGB nicht nur um ein formales Erfordernis handelt (so Urt. des Senats v. 23.1.2013, a.a.O.). Dann wäre das Unterlassen einer im Einzelfall gebotenen Prüfung, ob eine Standortalternative besteht, nur als Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu rügen und nicht zugleich auch als Unvollständigkeit des Umweltberichts. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte und auch Ermittlungsfehler zur Unvollständigkeit des Umweltberichts führten (so etwa Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 2a Rn. 62), ist der Antragsgegnerin aber hinsichtlich etwaiger Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen weder ein Ermittlungsfehler unterlaufen (unten I.3a)) noch ein Abwägungsergebnisfehler (unten II.2a)), so dass die Aufnahme der Erwägung einer Standortalternative in den Umweltbericht jedenfalls deswegen nicht geboten war.
54 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts unterlaufen.
55 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Nach diesen Maßgaben ist ein der Antragsgegnerin unterlaufener Ermittlungsfehler nicht zu erkennen.
56 
a) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen unzureichend ermittelt.
57 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist bspw. der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420) oder von dritter Seite in Spiel gebracht worden sind (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009, a.a.O.; Weiß/Wurster, a.a.O.). Beides war hier nicht der Fall, so dass die Frage, inwieweit die Alternativenprüfung im Verfahren des Erlasses eines nur für ein Grundstück geltenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Einschränkungen erfährt, keiner Beantwortung bedarf.
58 
Der Beigeladene hatte bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Umbau und die Umnutzung eines leerstehenden, bislang gewerblich genutzten Objekts unter Erhaltung dessen äußerer Kubatur hin zu einem Tanzlokal zu ermöglichen. Die Möglichkeit, dass es im Gebiet der Antragsgegnerin eine Standortalternative für dieses Projekt - Umwandlung einer (dem Beigeladenen gehörenden) Gewerbebrache in ein Tanzlokal ohne Ausweitung der vorhandenen Überbauung des Grundstücks mit den damit einhergehenden insbesondere umweltrechtlichen Folgen - geben könnte, lag jedenfalls nicht nahe und wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26.1.2010 deswegen in nicht zu beanstandender Weise auch nur kurz erörtert, zumal dieser Erörterung die weitergehende Forderung einer Stadträtin zugrundelag, dass die Antragsgegnerin für den Beigeladenen einen anderen Standort suchen solle.
59 
Das Vorbringen eines Anliegers während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, es gebe einen alternativen Standort an der M... Straße „etwa in Höhe der Einmündung T... Straße“, betraf offenbar mehrere Grundstücke und war damit zu unpräzise, um die Pflicht zu einer eingehenderen Prüfung einer Standortalternative auslösen zu können. Das belegt auch die Diskussion dieses Gesichtspunkts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der die Antragsteller einerseits behaupteten, in diesem Bereich gebe es ein unbebautes Grundstück, zu dem der Beigeladene allerdings angab, nicht dessen Eigentümer zu sein, während sie andererseits auf ein bebautes Grundstück verwiesen, von dem der Beigeladene ausführte, dass es zwar in seinem Miteigentum stehe, aber mit einem Wohngebäude bebaut sei.
60 
b) Die Antragsgegnerin hat den durch das Vorhaben des Beigeladenen ausgelösten Stellplatzbedarf nicht fehlerhaft prognostiziert.
61 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung - hier verkehrlicher Art - sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit immer mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; Urt. v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 3533/10 -).
62 
Die Antragsgegnerin hat zur Prognose des erforderlichen Stellplatzbedarfs für das Tanzlokal mit Gaststätte ein Gutachten der Planungsgruppe K... vom 7.10.2010 mit Ergänzungen vom 29.6.2011 und 16.11.2011 eingeholt. Mit diesem Gutachten sollen die „verkehrlichen Konsequenzen der beabsichtigten Sondergebietsnutzung aufgezeigt und entsprechende Schlussfolgerungen daraus gezogen“ werden. Der Gutachter ist dazu in drei Schritten vorgegangen. In einem ersten Schritt hat er auf Grundlage der „Versammlungsstättenrichtlinie“ (gemeint: der Versammlungsstättenverordnung - VStättVO - v. 28.4.2004, GBl. 2004, 311) die maximal zulässige Zahl der Personen berechnet, die sich in dem Gebäude unabhängig davon aufhalten können, wie die Inneneinrichtung gestaltet ist. In einem zweiten Schritt hat er dieses Maximalszenario unter Berücksichtigung der nach dem Vorhabenplan konkret geplanten Inneneinrichtung der Gaststätte und der beiden Räume des Tanzlokals im Sinne einer realistischeren Annahme der sich maximal gleichzeitig in dem Gebäude aufhaltenden Personen reduziert. Dabei ist der Gutachter - zugunsten der Anlieger - von einer „Doppelbelegung“ jedes der beiden Tanzräume ausgegangen und hat unterstellt, dass alle Stühle und Tische um die beiden - nicht allzu großen - Tanzflächen herum besetzt sind und sich zusätzlich noch eine Person pro m2 Tanzfläche auf dieser befindet. Daraus ergibt sich eine Zahl von maximal 650 Personen, die sich gleichzeitig im Tanzlokal einschließlich der dazugehörigen Gaststätte befinden. Diese Zahl hat der Gutachter unter Hinzuziehung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, und des Computerprogramms „Ver-Bau“ („Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung mit Excel-Tabellen“) unter Berücksichtigung weiterer Faktoren (insbes. ÖPNV-Anteil, Besucherwechsel, Besetzungsgrad der anfahrenden Fahrzeuge) auf die Zahl der benötigten Stellplätze umgerechnet, was zu 234 benötigten Stellplätzen für die Besucher des Vorhabens des Beigeladenen in der am intensivsten genutzten Nachtstunde am Wochenende führt. In einem dritten Schritt hat der Gutachter dieses Ergebnis zu seiner Verifizierung mit der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590) verglichen. Diese sieht für Gaststätten und „Diskotheken“ eine „Bandbreite“ notwendiger Stellplätze vor, die bei Tanzlokalen und Diskotheken von einem Stellplatz je 4 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 8 m2 Gastraum und bei Gaststätten von einem Stellplatz je 6 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 12 m2 Gastraum reicht. In Anwendung dieser Vorgaben hat der Gutachter unter Ansatz der jeweiligen Maximalwerte für eine „Diskothek“ dieser Größe samt Gaststätte eine Zahl von maximal 192 Stellplätzen (einschließlich der Beschäftigtenplätze) errechnet. Auf dieser Grundlage ist er unter der Voraussetzung, dass über die 130 geplanten Stellplätze hinaus im Umfeld des Tanzlokals mindestens weitere ca. 70 Stellplätze bereit gestellt werden können, zu dem Ergebnis gekommen, dass aus erschließungstechnischer Sicht keine planungsrelevanten Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen, wobei er aber auch für diesen Fall noch weitere Empfehlungen gegeben hat.
63 
Die gegen die Richtigkeit dieser Prognose erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch:
64 
aa) Gegen die Methodik des zweiten - für das Ergebnis entscheidenden - Prognoseschritts des Gutachters, der auf einer Anwendung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, beruht, bestehen keine Bedenken. Die Hinweise dienen der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch geplante Gebiete nach der BauNVO (vgl. Nr. 2.1.4) und nach ihrer Nr. 3.5 auch der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch „Sondergebiete, Gemeinbedarfseinrichtungen und sonstige verkehrsintensive Einrichtungen (singuläre Verkehrserzeuger)“. Nach Nr. 2.3.7 sind wesentlicher Inhalt der Hinweise Durchschnittswerte und Bandbreiten, u.a. zu PKW-Besetzungsgraden.
65 
Die Antragsteller rügen zu Unrecht, der Gutachter sei Nr. 1.6 der Hinweise nicht gerecht geworden, wonach diese Hinweise „inhaltlich den Sachstand des Jahres 2004 wiedergeben“. Daran anschließend heißt es, die Dynamik der Entwicklung und des Erkenntnisfortschrittes verlange vom Anwender zu prüfen, ob angegebene Werte gegebenenfalls durch aktuellere, anerkannte Werte zu ersetzen seien. Der in der mündlichen Verhandlung vom Senat informatorisch angehörte Gutachter hat aber darauf verwiesen, dass das Computer-Programm „Ver-Bau“ zur rechnerischen Anwendung der Hinweise mindestens jährlich Updates bereitstelle (so auch www.dietmar-bosserhoff.de/ Programm.html), ohne dass sich bislang die relevanten Faktoren entscheidungserheblich geändert hätten. An anerkannten abweichenden veröffentlichten Werten fehle es bislang. Dem haben die Antragsteller nicht widersprochen.
66 
bb) Die Antragsteller beanstanden ferner zu Unrecht die Annahme eines Besetzungsgrads von 2,5 Personen pro anfahrendem Fahrzeug.
67 
Nach Nr. 3.5.30 der genannten Hinweise erreicht der PKW-Besetzungsgrad bei Sport- und Freizeitgroßeinrichtungen hohe Werte von 1,5 bis 3,0 Personen pro PKW. Der von dem Gutachter angenommene Besetzungsgrad von 2,5 Personen bewegt sich innerhalb dieser Bandbreite. Es trifft allerdings zu, dass die Hinweise den Begriff „Freizeitgroßeinrichtungen“ nicht definieren. Immerhin verwenden sie auch den weiteren Begriff „Arenen und ähnliche Großveranstaltungseinrichtungen“ (unter Tabelle 3.12) und lassen damit erkennen, dass solche Großveranstaltungseinrichtungen vom Begriff Freizeitgroßeinrichtungen zu unterscheiden sind. Es mag gleichwohl manches dafür sprechen, dass ein Tanzlokal mit zwei Sälen, rund 900 m2 Grundfläche und rund 720 m² Hauptnutzfläche (d.h. ohne Nebenräume) noch keine „Freizeitgroßeinrichtung“ im Sinne von Nr. 3.5.30 der Hinweise ist, zumal für regelmäßig nur aus einem Saal mit großer Tanzfläche bestehenden „Großdiskotheken“ nach Tabelle 3.12 der Hinweise mit einer anderen Personenauslastung - als vom Gutachter prognostiziert - zu rechnen wäre.
68 
Jedoch betonen die Hinweise auf S. 26, dass der PKW-Besetzungsgrad bei (sonstigen) Freizeiteinrichtungen stark von deren Typ abhängig sei. Bei „Diskotheken“ sei er im Allgemeinen sehr hoch. Der Gutachter hat dem folgend ausgeführt, dass das Rechenprogramm „Ver-Bau“ - freilich für Groß-Diskotheken - von einem Besetzungsgrad von 1,8 bis 2,5 Personen ausgehe. Als Besonderheit werde allerdings darauf hingewiesen, dass der Besetzungsgrad bei - in seinem Fall ausschließlich zu prognostizierenden - Veranstaltungen an Wochenenden und vor freien Tagen wegen des insoweit zu verzeichnenden Trends eines verstärkten Alkoholkonsums in der Regel sogar höher sei. Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Standort des Tanzlokals um eine nur "teilintegrierte Stadtrandlage" handele, habe er den genannten Wert mit 2,5 Personen/PKW zum Ansatz gebracht. Das bedeute auf Grund des mit 10 Prozent angenommenen Anteils der ÖPNV-Benutzer unter den Besuchern, dass immerhin 36 Prozent der Anwesenden am Ende des Besuchs des Tanzlokals einen PKW steuerten und dazu in der Lage sein müssten.
69 
Der Senat hält diese Darlegungen des Gutachters für überzeugend. Zu der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beleg dafür, dass es im März 2012 keinen Erfahrungssatz gegeben habe, bei Fahrten der Besucher zu einer Diskothek in einer Mittelstadt mit ländlicher Umgebung habe der Besetzungsgrad von PKW 2,5 betragen, er habe allenfalls 2,0 betragen, sieht der Senat deshalb keine Veranlassung. Denn zum einen hat sich der Gutachter nicht auf einen „Erfahrungssatz“ gestützt, sondern ein Regelwerk angewendet, das seinerseits (vgl. Nr. 6 der Hinweise der FGSV) empirische Studien auswertet und daraus Bandbreiten für die Anwendung auf den Einzelfall ableitet. Zum anderen wird der von den Antragstellern als realistisch bezeichnete Besetzungsgrad 2,0 nur behauptet, ohne dass sie ihrerseits fachliche Kriterien für ihre Annahme benennen. Durch den Zusatz zum Beweisthema ihres Antrags, „in ländlicher Umgebung“, wollen die Antragsteller wohl betonten, dass in solchen Regionen die Annahme von Fahrgemeinschaften weniger plausibel sei. Tatsächlich ist jedoch das Gegenteil der Fall: Wenn - wie im ländlichen Raum üblich - ohnehin längere Strecken bis zur nächsten „Diskothek“ zu fahren sind, erscheint die Bildung von Fahrgemeinschaften umso attraktiver oder notwendiger. Fehlt es somit an einer substantiierten Infragestellung des eingeholten Gutachtens, ist die Einholung des beantragten weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO).
II.
70 
Auch beachtliche inhaltliche Mängel des Plans liegen nicht vor.
71 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Entwicklungsgebot verstoßen.
72 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, was zugleich bedeutet, dass er den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht in jeder Hinsicht entsprechen muss (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264). Abweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans können allerdings nur dann noch als ein Entwickeln gewertet werden, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans in einem engen Bereich unberührt lassen, zu der in der Regel die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten gehört (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 8 Rn. 97).
73 
Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist danach im vorliegenden Fall zu verneinen, da der angefochtene Bebauungsplan nur für einen kleinen Teilbereich der Fläche, für die der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin eine gewerbliche Baufläche darstellt, ein Sondergebiet für eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte festsetzt. Hinzu kommt, dass in einem Gewerbegebiet die Zulassung einer Vergnügungsstätte, auch einer kerngebietstypischen, ausnahmsweise möglich ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990). Jedenfalls wird die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Ordnung für ein größeres Gebiet um das Vorhabengrundstück in keiner Weise gefährdet, so dass ein etwaiger Verstoß gegen das Entwicklungsgebot die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nicht berührte (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128). Die Äußerungen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin, es sei bei Zulassung des Tanzlokals mit erheblichen städtebaulichen Spannungen zu rechnen, können nicht als Beleg für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans gewertet werden.
74 
2. Die Abwägung der Antragsgegnerin lässt keine Mängel erkennen.
75 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein solcher Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16, Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
76 
a) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit dem angefochtenen Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Zulassung eines Tanzlokals auf dem Grundstück des Beigeladenen zu schaffen, wäre im Ergebnis nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich eine verworfene oder überhaupt nicht berücksichtigte Standortalternative als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Fachplanungsrecht BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Beschl. v. 16.7.2007 - 4 B 71.06 - juris, Rn. 42; zur Bauleitplanung Weiß/ Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 257). Den Antragstellern ist aber auch in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal ansatzweise die Darlegung gelungen, dass sich ein Tanzlokal an anderer Stelle im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin mit geringeren städtebaulichen Spannungen und geringeren umweltbezogenen Auswirkungen realisieren lassen würde.
77 
b) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe irrtümlich eine strikte Bindung durch die VwV Stellplätze angenommen. Zwar kann es abwägungsfehlerhaft sein, wenn sich die planende Gemeinde an ein Regelwerk gebunden glaubt, dem eine solche Bindungswirkung nicht zukommt. Ein derartiger Fehler ist der Antragsgegnerin bei der Bemessung der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehenen Stellplätze jedoch nicht unterlaufen. Die VwV Stellplätze ist ungeachtet ihres bauordnungsrechtlichen Charakters geeignet, Anhaltspunkte auch für den Plangeber zu bieten (Urt. des Senats v. 20.6.2001 - 3 S 1253/00 -). Der von der Antragsgegnerin beauftragte Verkehrsgutachter hat die Verwaltungsvorschrift dementsprechend zu Recht herangezogen. Geschehen ist dies jedoch nur, um den von ihm - in dem oben genannten zweiten Schritt seines Gutachtens - ermittelten Stellplatzbedarf „zu verifizieren“. Davon, dass der Gutachter der Verwaltungsvorschrift eine bindende Wirkung beigemessen hätte, kann danach keine Rede sein. Eine solche Vorstellung kann aufgrund des Inhalts des Gutachtens auch bei der Antragsgegnerin nicht entstanden sein. Der von den Antragstellern zitierte Satz aus der Begründung des Bebauungsplans rechtfertigt keine andere Beurteilung.
78 
c) Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Da ein vorhabenbezogener Bebauungsplan regelmäßig - und auch hier - eine höhere Festsetzungsdichte enthält, ist über die wesentlichen Konflikte auf der Planungsebene oder im Durchführungsvertrag zu entscheiden (Fricke, Der Konflikttransfer in der Bebauungsplanung, UPR 2014, 97, 100; vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2003 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975).
79 
Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Denn selbst nach der Berechnung des von ihr beauftragten Gutachters würden für Tanzlokal und Gaststätte - einschließlich der Stellplätze für das Personal - 240 Stellplätze benötigt. Auf dem Grundstück des Beigeladenen und unmittelbar daneben wären durch den Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag aber nur rund 200 Stellplätze vorgesehen, so dass Konflikte zu ihren Lasten durch das Verhalten von Besuchern des Tanzlokals, die Stellplätze benötigten, aber keine vorfänden, vorprogrammiert seien. Daraus resultiert jedoch kein Fehler im Abwägungsergebnis.
80 
aa) Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Erschließungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze festgelegt sowie im Durchführungsvertrag Bestimmungen zur Nutzung der Stellplätze auf dem „W...-Areal“ und zu deren dauerhaften rechtlichen Sicherung, zum Abbiegen aus dem Vorhabengrundstück in die C...-Straße sowie zur Bereitstellung von Parkplatzeinweisern und den von diesen zu erfüllenden Aufgaben verankern lassen.
81 
bb) Die Antragsteller versuchen wohl, den Rechtssatz aufzustellen, eine planende Gemeinde genüge nur dann dem Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie durch den Bebauungsplan ein Vorhaben zulasse und zugleich sicherstelle, dass alle bei seiner maximalen Belegung benötigten Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück oder jedenfalls einem Nachbargrundstück vorgehalten werden. Damit verlangen die Antragsteller aber mehr als eine Konfliktbewältigung, nämlich eine vollständige Konfliktvermeidung, worauf sie keinen Anspruch haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 20.1.2001 - 3 S 1253/00 -) kann es für eine planerische Bewältigung zu erwartender verkehrlicher Konflikte sogar ausreichen, dass für ein geplantes Vorhaben nicht alle Stellplätze, die sich unter Zugrundelegung der VwV Stellplätze ergeben, auf dem Grundstück des Vorhabens vorgesehen sind, sondern dass ein öffentlicher Parkplatz in 150 bis 200 m Entfernung zum Vorhaben genutzt werden kann.
82 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung läge danach im vorliegenden Fall nur dann vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine bestimmte Anzahl von Nutzern des Vorhabens in dessen Umfeld keine ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten vorfinden wird und der angefochtene Bebauungsplan damit gewissermaßen ein ordnungswidriges Parken „provoziert“. Die Antragsgegnerin hat im Anschluss an das von ihr eingeholte Verkehrsgutachten angenommen, dass die bei maximaler Auslastung des Tanzlokals (ohne Sonderveranstaltungen) über die rund 200 vorgehaltenen Stellplätze erforderlichen rund 40 weiteren ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten im Bereich der umliegenden Straßen zur Verfügung stehen. Gegen diese Annahme bestehen angesichts der örtlichen Situation keine Bedenken. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien, die (vor Inbetriebnahme des Tanzlokals) einen vollständig freien Parkraum ohne ein einziges abgestelltes Fahrzeug beidseits der (westlich des Vorhabens verlaufenden) C...-Straße in den Abendstunden zeigen, bestätigen dies. Das Vorbringen der Antragsteller zu den schlechten Erfahrungen, die sie mit dem Betrieb der vormals genehmigten und betriebenen Diskothek auf dem Grundstück des Beigeladenen gemacht hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei der früheren Diskothek war die Relation der vorzuhaltenden Stellplätze auf dem Grundstück (nach den Bauvorlagen rund 85) zur Hauptnutzfläche des Diskothek (rund 310 m2) deutlich ungünstiger als bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben.
83 
Dem Antrag der Antragsteller, durch Vernehmung eines von ihnen benannten Zeugen über die Behauptung Beweis zu erheben, dass die (nördlich des Vorhabens verlaufende) A...-Straße keine zehn oder mehr parkende PKW aufnehmen könne, weil sie freitagabends durch LKW mindestens einseitig belegt sei, ist nicht zu entsprechen. Sollte die unter Beweis gestellte Behauptung so zu verstehen sein, dass Parkmöglichkeiten entlang der genannten Straße gelegentlich teilweise durch LKW belegt sind, kann dies als wahr unterstellt werden. Sollte die Behauptung dagegen so zu verstehen sein, dass die genannte Straße dauerhaft einseitig vollständig durch LKW zugeparkt ist, handelte es sich um eine Angabe ins Blaue hinein, die zudem den Erklärungen des Geschäftsführers der Antragstellerin 2 in der mündlichen Verhandlung widerspricht. Dass die A...-Straße dauerhaft vollständig durch LKW zugeparkt ist, hat dieser ausdrücklich verneint.
C.
84 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
85 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 26. März 2014
87 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt.
88 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der neue Wohnbauflächen am Siedlungsrand eines Teilorts schaffen soll.
Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ......, Flst.-Nr. ... und ... am westlichen Ortsrand des Teilorts Linx der Antragsgegnerin. Zudem ist er Miteigentümer des sich in nördlicher Richtung in einer Entfernung von rund 40 m befindlichen unbebauten Wiesengrundstücks Flst.-Nr. ... Für den Bereich beider Grundstücke gibt es keinen Bebauungsplan.
Der angefochtene Bebauungsplan umfasst ein ca. 1,6 ha großes bislang vorwiegend als Grünland genutztes Gebiet, das im Süden durch die Ringstraße, im Westen durch den Rinnbach und dessen Ufervegetation, im Norden durch die vorhandene Bebauungszeile südlich der Leutesheimer Straße und im Osten unter anderem durch die westlichen Grenzen der beiden Grundstücke des Antragstellers begrenzt wird. Der Bebauungsplan setzt für dieses Gebiet ein allgemeines Wohngebiet fest, in dem Bauplätze für 20 Einzel- oder Doppelhäuser geschaffen werden sollen, die nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin den Bedarf an Wohnbauplätzen im Ortsteil Linx für die nächsten 15 Jahre decken. Die Erschließung soll durch eine ringförmige Straße mit Anschlüssen an die Leutesheimer Straße im Norden und die Ringstraße im Süden erfolgen.
Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2003 stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche dar. Der Rinnbach einschließlich seiner schmalen Uferbereiche bildet eine Teilfläche des FFH-Gebiets „Westliches Hanauer Land“ (Nr. 7313-341).
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Im Jahr 2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans für das beschriebene Gebiet. Der Satzungsbeschluss erfolgte am 10.6.2006 und wurde durch einen Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren vom 2.4.2007 ergänzt. Auf einen Normenkontrollantrag der Eigentümer eines Grundstücks südlich der Leutesheimer Straße erklärte der Senat den Bebauungsplan mit Urteil vom 15.7.2008 - 3 S 2753/06 - für unwirksam. Zur Begründung führte der Senat aus, der Bebauungsplan leide an einem beachtlichen Verfahrensfehler, da der erforderliche Umweltbericht fehle. Weiter wies der Senat darauf hin, dass der Bebauungsplan auch abwägungsfehlerhaft sein dürfte.
Daraufhin beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, einen Umweltbericht ausarbeiten zu lassen und die dafür notwendigen Gutachten in Auftrag zu geben. Nach Kenntnisnahme von den erstellten Gutachten beschloss der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 9.5.2011, den Bebauungsplan erneut aufzustellen. Der Entwurf des Bebauungsplans mit Datum vom 6.12.2011 wurde in der Zeit vom 23.1.2012 bis 23.2.2012 öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben vom 10.2.2012 erhob der Antragsteller Einwendungen und machte im Wesentlichen geltend, die geplante Aufschüttung der Grundstücke des Plangebiets mauere ihn ein, es komme zu einer Lärmzunahme durch Erschließungsverkehr und bei Starkregen würden seine beiden Grundstücke künftig „ertränkt“.
Am 9.7.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Auf Grund zwischenzeitlich erhaltener Informationen über gestiegene Anforderungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Bekanntmachung verfügbarer umweltrelevanter Informationen beschloss der Gemeinderat in seiner nachfolgenden Sitzung vom 30.7.2012, den Satzungsbeschluss nicht bekannt zu machen, sondern das Bebauungsplanverfahren ab der öffentlichen Auslegung nochmals durchzuführen.
Gegenstand der erneuten öffentlichen Auslegung vom 8.10.2012 bis zum 8.11.2012 waren unter anderem die Entwürfe der Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen in ihrer Fassung vom 9.7.2012. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 17.10.2012 wiederum ähnliche Einwendungen.
10 
In seiner Sitzung vom 15.4.2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Antragstellers als Satzung. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 19.4.2013.
11 
Am 22.7.2013 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
12 
Zur Begründung seines Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller vor, er sei antragsbefugt. Denn die Antragsgegnerin habe seinen Anspruch auf gerechte Abwägung in mehrfacher Weise verletzt. Das betreffe zum einen die zu erwartende Zunahme von Verkehrslärm für sein Wohngrundstück. In der Abwägung sei zum anderen nicht ordnungsgemäß abgearbeitet worden, dass die Grundstücke des Plangebiets aufgeschüttet würden und an ihrem äußeren Rand und somit auch zu den westlichen Grenzen seiner beiden Grundstücke hin Entwässerungsmulden angelegt werden müssten. Es drohten Überflutungen der Entwässerungsmulden zu seinen Grundstücken hin sowie die Gefahr sich ansiedelnder Stechmücken bei in den Mulden stehendem Wasser. Jedenfalls seien die Beeinträchtigungen seiner Grundstücke infolge der geplanten Bebauung bei Hochwasser und durch ansteigendes Grundwasser/Stauwasser nach Starkregen nicht ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden.
13 
Sein somit zulässiger Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Antragsgegnerin seien mehrere Ermittlungsfehler unterlaufen. Sie habe die auf sein Grundstück künftig einwirkenden Verkehrslärmimmissionen unzureichend ermittelt. Denn die eingeholte „schalltechnische Beratung“ der isw vom 21.3.2007 leide an mehreren Mängeln. Sie setze sich mit seinem Grundstück - dessen Schutzbedürftigkeit und der in seiner Nähe entstehenden Engstelle der Ringerschließungsstraße - schon nicht auseinander. Zudem sei die Möglichkeit, dass das Plangebiet künftig noch erweitert werde, vom Gutachter nicht in den Blick genommen worden. Ebenso seien die durch die geplante Bebauung erzeugten Hochwasserrisiken unzureichend ermittelt worden. Die Gutachten des Ingenieurbüros Zink sowie des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) wiesen Mängel auf. Zu Unrecht gingen sie von einem Ausbauzustand des Rinnbachs zur Bewältigung eines hundertjährlichen Hochwassers aus. Schon jetzt stehe das Wasser bei einem normalen Starkregen ziemlich hoch im Plangebiet, wie Fotos aus den Jahren 2009 und 2013 und Aussagen von Anwohnern belegten. Der Rinnbach sei auch nicht auf seiner ganzen Strecke ausgebaut worden, etwa was die über den Bach führende Brücke der Leutesheimer Straße betreffe. Die Bebauung des Plangebiets zerstöre somit eine wertvolle Hochwasserrückhaltefläche. Jedenfalls komme es schon bislang bei Starkregen zu Grundstücksüberflutungen durch Staunässe. Diese könne derzeit über die leicht abschüssigen Flächen relativ schnell nach Westen Richtung Rinnbach abfließen. Das sei künftig durch die Aufschüttung des Plangebiets unmöglich. Seine Grundstücke stünden daher bei Realisierung der Planung wesentlich häufiger unter Wasser. Die Aufschüttungen könnten auch dazu führen, dass der schon bisher sehr hohe Grundwasserspiegel auf den umliegenden Grundstücken weiter ansteige. Schließlich sei die Eignung der beiden festgesetzten externen Ausgleichsflächen ermittlungsfehlerhaft bejaht worden. Denn die Fläche im Ortsteil Linx sei schon früher eine Wiese gewesen, die später zum Acker umgenutzt worden sei, und die nun als Wiese wiederhergestellt werde. Die andere Fläche im Ortsteil Hohnau müsse erst komplett abgeholzt werden, um sie dann wieder aufzuforsten.
14 
Der Bebauungsplan sei auch deshalb fehlerhaft zustande gekommen, weil an dem Satzungsbeschluss ein Gemeinderat, Herr K..., entgegen den Bestimmungen der Gemeindeordnung mitgewirkt habe, obwohl er als Wassermeister bei einem Zweckverband mit Beteiligung der Antragsgegnerin beschäftigt sei. Dort übe er keine überwiegend körperliche Tätigkeit aus. Denn seine Meisterqualifikation setze gerade voraus, dass mehr als nur technische Aufgaben erfüllt würden. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte Stellenbeschreibung belege zudem, dass die konkret erfüllten Aufgaben überwiegend nicht körperliche Tätigkeiten erforderten.
15 
Der Bebauungsplan sei auch materiell fehlerhaft. Ihm fehle die Erforderlichkeit. Der Ortsteil Linx benötige keine neuen Wohnbauflächen, da es noch zahlreiche Baulücken gebe. Zudem stehe dem Bebauungsplan ein rechtliches Vollzugshindernis entgegen. Denn die Antragsgegnerin habe schon nicht abschätzen können, ob artenschutzrechtliche Zugriffsverbote bestünden, da sie das Vorhandensein geschützter Arten im Plangebiet nicht ausreichend ermittelt habe. Das belege die gutachtliche Stellungnahme des Herrn D...... Der Bebauungsplan verstoße weiter gegen § 1a Abs. 4 BauGB. Denn die von der Antragsgegnerin durchgeführte FFH-Vorprüfung sei zu knapp ausgefallen. Das Plangebiet sei die einzige ökologisch bedeutsame Feuchtwiese auf der Gemarkung Linx, so dass eine Ganzjahresbeobachtung von Fauna und Flora unabdingbar gewesen wäre. Der Bebauungsplan sei zudem in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Es sei nicht zulässig, sich trotz der dargelegten Hochwasserproblematik für die Überplanung des Gebiets Rechen zu entscheiden, obwohl diese beim alternativ in Betracht kommenden Gebiet „Alfengraben“ nicht bestehe. Dadurch würden künftige Bauherren zu Aufschüttungen gezwungen, was dem Gebot kostensparenden Bauens widerspreche. Ebenso sei es nicht vertretbar, wertvolle bisherige landwirtschaftliche Nutzfläche zu opfern.
16 
Der Antragsteller beantragt,
17 
der Bebauungsplan „Rechen“ der Antragsgegnerin vom 15.4.2013 für unwirksam zu erklären.
18 
Die Antragsgegnerin beantragt,
19 
den Antrag abzuweisen.
20 
Sie erwidert, an der Antragsbefugnis des Antragstellers bestünden erhebliche Zweifel. Die zu erwartende Verkehrszunahme überschreite die Schwelle der Geringfügigkeit nicht. Denn der durch den Bebauungsplan ermöglichte Verkehr zu 20 Einzel- oder Doppelwohnhäusern werde nur teilweise am Wohngrundstück des Antragstellers vorbeigeführt. Ein schützenswertes Interesse auf Beibehaltung der Wohnruhe der bisherigen Außenbereichsrandlage gebe es ohnehin nicht. Die an die Grundstücke des Antragstellers angrenzenden Grundstücke würden künftig nur in der gleichen Weise genutzt wie die Grundstücke des Antragstellers selbst. Die Anlage von Entwässerungsmulden könne sich nicht nachteilig auf die Belange des Antragstellers auswirken. Da sie zur Entwässerung dienten, komme es nicht zu stehendem Wasser. Im Übrigen zähle das Interesse, von Stechmücken verschont zu werden, nicht zu den erkennbaren abwägungsrelevanten Belangen in einem ländlich geprägten Gebiet.
21 
Jedenfalls sei der Normenkontrollantrag aber unbegründet. Der Bebauungsplan leide nicht an Ermittlungsfehlern. Die zu erwartende Verkehrslärmbelastung für das Wohngrundstück des Antragstellers habe sie, wie aus der Abwägungstabelle ersichtlich, korrekt in ihre Abwägung eingestellt. Der Schutz der Grundstücke des Antragstellers vor Überflutungen aus dem westlich gelegenen Rinnbach werde durch eine Aufschüttung des zwischen dem Rinnbach und seinen Grundstücken gelegenen Plangebiets nachhaltig verbessert. Durch das Gutachten des KIT vom 23.11.2010 sei belegt, dass das Plangebiet entgegen der Behauptung des Antragstellers und anderer Anwohner gerade keine Überflutungsfläche des Rinnbachs bilde, auch nicht bei hundertjährlichem Hochwasser. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 4.5.2012 habe der Gutachter weiter ausgeführt, der Grundwasserstand hänge einerseits von der großräumigen Verteilung der Grundwasserstände und andererseits von der Wechselwirkung zwischen dem Grundwasserspiegel und dem Wasserstand in oberirdischen Gewässerläufen ab. Lokale Aufschüttungen, wie sie im Plangebiet vorgesehen seien, hätten auf diese Wechselwirkung keinen Einfluss. Somit erhöhe die geplante Bebauung die Beeinträchtigungen umliegender Grundstücke durch ansteigendes Grundwasser oder sonstige Staunässe nicht.
22 
Die Eignung der externen Ausgleichsflächen sei zutreffend ermittelt worden. Die Flächen auf der Gemarkung Linx würden schon seit geraumer Zeit als Ackerland genutzt, so dass ihre Rückumnutzung deren ökologische Wertigkeit erhöhe. Die Ausgleichsfläche im Ortsteil Hohnau - ein Waldsaum - müsse entgegen der Behauptung der Antragsteller nicht erst vollständig abgeholzt werden. Der bislang bestehende hohe Pappelanteil ohne Saum zur Straße hin werde vielmehr durch Anpflanzung standortgerechter Gehölze und Bäume aufgewertet.
23 
Der behauptete Mangel des Satzungsbeschlusses liege nicht vor. Herr K... sei nicht gehindert, Gemeinderat zu sein, da er zwar bei einem Zweckverband, bei dem die Gemeinde Mitglied sei, angestellt sei. Doch verrichte er dort überwiegend körperliche Arbeiten. Das ergebe sich aus der Beschreibung seiner Stelle vom 1.2.2012, die dazu geführt habe, dass die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg mit Schreiben vom 24.2.2012 diese Stelle als solche für Arbeiter eingestuft habe. Auch das Kommunalamt des Landratsamts Ortenaukreis habe mit Schreiben vom 23.6.2014 mitgeteilt, Herr K... führe überwiegend körperliche Arbeit aus.
24 
Auch die behaupteten materiellen Mängel lägen nicht vor. Der Bebauungsplan sei erforderlich. Das Vorhandensein von Baulücken lasse einen Schluss auf vorhandene Baumöglichkeiten nicht zu, da die Eigentümer diese Grundstücke häufig nicht veräußern wollten. Die Realisierung des Bebauungsplans scheitere nicht an artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten. Denn das eingeholte und methodisch korrekt erstellte Gutachten des Büros S... GmbH vom Februar 2011 komme zu dem Ergebnis, es sei auszuschließen, dass solche Verbotstatbestände ausgelöst würden. Gegen die sich aus § 1a BauGB ergebenden Anforderungen habe sie nicht verstoßen. Denn die im Einklang mit den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte Vorprüfung durch ein weiteres Gutachten des Büros S... GmbH vom Februar 2011 habe ergeben, dass der Bebauungsplan das nahegelegene FFH-Gebiet „Westlich Hanauer Land" in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtige. Ihre Abwägung der Belange sei nicht ergebnisfehlerhaft erfolgt. Insbesondere sei der Hochwasserschutz umfassend abgewogen worden.
25 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat Gemeinderat K... und den Gutachter Dr. I... des KIT informatorisch angehört.
26 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (B.).
A.
28 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist statthaft und fristgerecht erhoben worden. Der Antragsteller hat auch im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht. Er besitzt zudem die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24). Das ist hier der Fall.
29 
Der Antragsteller ist nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken seines Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit seiner Grundstücke durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass er sich nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen kann. Er kann sich daher zur Begründung seiner Antragsbefugnis nur auf die Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Auch insoweit reicht es aus, dass er Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann. Das sind nur diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
30 
Nach diesen Maßgaben kann sich der Antragsteller auf eine mögliche Verletzung seines Rechts auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Denn nach seinem durch Vorlage von Fotografien und Erklärungen von Anwohnern untermauerten Vorbringen kommt in Betracht, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Erhöhung der Beeinträchtigung seiner beiden Grundstücke durch Staunässe nach Starkregen nicht ausreichend ermittelt und abgewogen hat.
B.
31 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Bebauungsplan leidet weder an beachtlichen formellen (I.) noch an materiellen (II.) Mängeln.
I.
32 
Weder während des Aufstellungsverfahrens (1.) noch beim Satzungsbeschluss (2.) sind der Antragsgegnerin Verfahrensfehler unterlaufen.
33 
1. Der angefochtene Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler.
34 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Die im Einzelfall zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit notwendigerweise mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris). Nach diesen Maßgaben hat die Antragsgegnerin nicht gegen die Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen.
35 
a) Die Antragsgegnerin hat die zu erwartende Zunahme von Verkehrslärm für das Wohngrundstück des Antragstellers nicht fehlerhaft prognostiziert.
36 
Die Antragsgegnerin hat zur Beurteilung einer planbedingten Zunahme von Verkehrslärm eine „schalltechnische Beratung“ der ISW vom 21.3.2007 eingeholt. Das Gutachten bezieht sich auf ein nördlich des Plangebiets gelegenes, mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück und berechnet die künftige Lärmbelastung des Wohnhauses durch den Verkehr auf dem nördlichen Teilstück der geplanten Erschließungsstraße. Es kommt zum Ergebnis, dass der zu erwartende Beurteilungspegel an der Ostfassade des betreffenden Gebäudes bei ungünstigen Verhältnissen, nämlich der ausschließlichen Benutzung des nördlichen Erschließungsasts durch alle Fahrzeuge, mehr als 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) und mehr als 5 dB(A) unter dem maßgeblichen Orientierungswert nach Beiblatt 1 der DIN 18 005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) liege. Die Antragsgegnerin hat im Hinblick darauf keinen Anlass für die Annahme gesehen, dass der Antragsteller durch den zu erwartenden Verkehrslärm unzumutbar belastet werde. Das ist trotz der Einwendungen des Antragstellers nicht zu beanstanden.
37 
aa) Der Antragsteller bringt zum einen vor, das Ergebnis des Gutachtens könne aus zwei Gründen nicht für eine Prognose hinsichtlich seines Wohngrundstück herangezogen werden: Denn in dessen Nähe befinde sich eine Engstelle der geplanten Erschließungsstraße, die zusätzlichen Lärm verursache, und zudem entspreche die Eigenart der vorhandenen Bebauung der eines Kleinsiedlungsgebiets oder reinen Wohngebiets, nicht der eines vom Gutachter für den Bereich nördlich des Plangebiets angenommenen allgemeinen Wohngebiets.
38 
Diese Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Bereits ein Blick auf die festgesetzte Fläche für die geplante Erschließungsstraße im Lageplan zeigt, dass sich entlang der westlichen Grenze des Wohnhausgrundstücks des Antragstellers gerade keine Engstelle befindet. Der Antragsteller konnte in der mündlichen Verhandlung in diesem Bereich nahe seines Wohnhauses auch keine solche Stelle aufzeigen. Ob die Eigenart der Umgebung um das Grundstück des Antragstellers der eines allgemeinen Wohngebiets, eines Kleinsiedlungsgebiets oder reinen Wohngebiets entspricht, kann dahinstehen, da sich dadurch am Ergebnis des Gutachtens nichts ändert. Denn § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV sieht für allgemeine Wohngebiete, reine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete dieselben Immissionsgrenzwerte vor. Nr. 1.1 b) des Beiblatts 1 zur DIN 18 005 enthält für Kleinsiedlungsgebiete und allgemeine Wohngebiete ebenfalls identische Werte. Nach Nr. 1.1 a) des genannten Beiblatts ist der maßgebliche Orientierungswert für reine Wohngebiete zwar geringer (tags 50 db(A)), liegt aber immer noch deutlich über dem vom Gutachter errechneten Beurteilungspegel, dem zudem eine ungünstige und unrealistische Annahme - alle Fahrzeuge benutzen ausschließlich das nördliche Teilstück der geplanten Erschließungsstraße - zugrunde gelegt wurde.
39 
bb) Als methodischen Fehler des Gutachtens rügt der Antragsteller lediglich, dass es eine künftig mögliche Erweiterung des Wohngebiets nicht berücksichtigte. Auch diese Rüge greift nicht durch. Denn ein Gutachter, der eine Verkehrszunahme durch eine konkrete Planung zu prognostizieren hat, kann dieser Prognose nach allen denkbaren Regelwerken nur die durch die jeweilige Planung ermöglichte zusätzliche Bebauung und den durch diese bewirkten zusätzlichen Verkehr zugrunde legen. Sollte nach der Umsetzung der zu beurteilenden Planung eine weitere Bebauung geplant werden, bedürfte es einer diese Zusatzbelastung beurteilenden weiteren Prognose.
40 
b) Die Antragsgegnerin hat auch die Hochwassergefahren für das Plangebiet oder die Grundstücke des Antragstellers nicht fehlerhaft ermittelt.
41 
Zur Prognostizierung dieser Gefahren hat die Antragsgegnerin mehrere Gutachten erstellen lassen, nämlich den Erläuterungsbericht „Baugebiet Rechen - Abflussberechnung Rinnbach“ der Zink Ingenieure vom 20.4.2004 mit Ergänzungen vom November 2009 und einem ergänzten Lageplan vom April 2010 sowie die „Stellungnahme zu den vorhandenen hydrologischen und hydraulischen Untersuchungen“ des Instituts für Wasser und Gewässerentwicklung des KIT vom 23.11.2010 mit Ergänzung vom 4.5.2012. Diese kommen durch Wasserspiegellagenberechnungen und Vergleiche mit den derzeit im Plangebiet bestehenden Geländehöhen zum Ergebnis, dass das Plangebiet schon bislang kein Gebiet für Überschwemmungen durch Oberflächenwasser aus dem Rinnbach im Falle eines hundertjährlichen Hochwasser ist und damit nach der geplanten Aufschüttung des Geländes des Plangebiets erst Recht nicht sein kann.
42 
Diese Beurteilung begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Der Antragsteller verweist zwar zutreffend auf einen Widerspruch im Erläuterungsbericht vom 20.4.2004, der einerseits errechnet, dass das Plangebiet nicht von einem hundertjährlichen Hochwasser des Rinnbachs erreicht wird, und andererseits auf Seite 4 ausführt, „dass durch die Erschließung des Baugebiets Rechen … ca. 4.500 m3 Retentionsvolumen aufgegeben werden“. Dieser Widerspruch hat sich im späteren Gutachten des KIT jedoch nicht fortgesetzt. Der darin getroffenen Feststellung, dass „das geplante Baugebiet auch im heutigen Zustand kein Überschwemmungsgebiet bezogen auf ein hundertjährliches Hochwasserereignis ist“, entspricht auch der Entwurf einer Hochwassergefahrenkarte des Landratsamts Ortenaukreis, Stand 13.10.2014, der ebenfalls davon ausgeht, dass das Plangebiet in seinem heutigen Zustand nicht von einem hundertjährlichen Hochwasserereignis erreicht werden wird. Aussagekräftige Fotografien oder Erklärungen von Anwohnern, die belegen könnten, dass bereits jetzt nach Starkregenereignissen Oberflächenwasser aus dem Rinnbach auf das Plangebiet strömt, hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Die Vielzahl von ihm und einem anderen Anwohner gefertigten Fotografien lassen in der Mehrzahl nur schwer erkennen, an welcher Stelle sie aufgenommen worden sind. Soweit sie überhaupt (trotz hohen Grases) ein Ansteigen des Rinnbachs mit Übergreifen auf die östlichen Grundstücke erkennen lassen, sind es - soweit ersichtlich - Fotografien, die den Bereich um das Wehr und den dort befindlichen Altarm des Rinnbachs wiedergeben, der gerade nicht zum Plangebiet gehört. Auch die übermittelten Aussagen von Anwohnern geben nur wieder, dass - nach Starkregen - „Wasser auf dem Plangebiet gestanden“ habe. Dass es von einem in dieser Höhe angestiegenen Wasserspiegel des Rinnbachs stammt und nicht durch Staunässe verursacht ist, lässt sich diesen Aussagen nicht entnehmen.
43 
Wird somit bereits das Plangebiet in seinem heutigen Zustand voraussichtlich nicht von einem hundertjährlichen Hochwasser überströmt, ist eine Überströmung der weiter vom Rinnbach entfernt liegenden Grundstücke des Antragstellers erst Recht unwahrscheinlich.
44 
c) Was eine mögliche planbedingte Verstärkung der Gefahren durch Staunässe nach Starkregenereignissen für die Grundstücke des Antragstellers betrifft, ist ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler gleichfalls nicht zu erkennen.
45 
Zwar hat der Antragsteller aussagekräftige Fotografien vorgelegt, die Überflutungen seiner Grundstücke durch Staunässe nach Starkregenereignissen in den Jahren 2009 und 2013 erkennen lassen. Diese Fotografien zeigen jedoch nur, dass die Grundstücke des Antragstellers bereits jetzt einer erheblichen Vorbelastung in dieser Hinsicht ausgesetzt sind. Der Antragsteller ist allerdings der Ansicht, dass der Vollzug des Bebauungsplans zu längeren Perioden der Staunässe auf seinen Grundstücken führe, da die Staunässe bislang relativ rasch nach Ende der Regenfälle über die Wiesen des Plangebiets nach Westen in den Rinnbach habe abfließen können. Werde das Plangebiet aufgeschüttet, entfalle diese Möglichkeit.
46 
Dieser Behauptung ist Dr. I... vom Institut für Wasser- und Gewässerentwicklung der KIT in seinem Gutachten vom 23.11.2010 mit Ergänzung vom 4.5.2012 überzeugend entgegengetreten. In dem Gutachten heißt es:
47 
„Im Niederungsgebiet der Oberrheinebene ist infolge der großen Durchlässigkeit des Untergrunds eine schnelle Reaktion des Grundwasserspiegels bei intensiven und länger andauernden Niederschlägen vorhanden. In weiten Bereichen der Oberrheinebene wird beobachtet, dass der Grundwasserspiegel recht schnell die Geländeoberfläche erreichen kann und dort zu Überflutungen führt. Gleichzeitig steht der Grundwasserspiegel in direkter Wechselwirkung mit dem Wasserstand in den oberirdischen Gewässern. Die Gewässerläufe in der Oberrheinebene, die ein dichtes Drainagenetz bilden, dienen vor allem der Entwässerung und damit der Entspannung des Grundwassers. Infolge dieser direkten Wechselwirkung kann jedoch auch bei hohen Wasserständen im Gewässer recht schnell Oberflächenwasser in den Grundwasserbereich eindringen. Dies führt dazu, dass insbesondere im Nahbereich von Gewässerläufen, die Hochwasser abführen, der Grundwasserstand nahezu dieselben Höhen aufweisen, wie sie auch im Gewässer vorhanden sind. Diese Wechselwirkung erfordert für das geplante Bebauungsgebiet Rechen auch eine Bewertung der zu erwartenden Grundwasserstände … Hieraus ergibt sich, dass im Bereich des geplanten Bebauungsgebiets Rechen der von den Messstellen übertragene höchste beobachtete Grundwasserstand auf der Höhenkote 132,20 m+NN liegt. Da dieser Grundwasserstand höher ist als das [bisherige] Gelände entlang des Rinnbachs im Bereich des Bebauungsgebiets, sind Grundwasseraustritte zu erwarten … Im Bereich des Bebauungsgebiets Rechen ist vorgesehen, dass das Gelände vor der Bebauung mindestens auf das Höhenniveau der Ringstraße (132,30 m+NN) aufgefüllt wird. Die Planung sieht sogar eine Geländeerhöhung auf das Niveau 132,80 m+NN vor … Aufgrund der schnellen Wechselwirkung zwischen dem Grundwasserstand und dem Gewässerwasserstand findet im Nachbereich des Gewässers ein ständiger Wasserstandausgleich statt. Hohe Grundwasserstände werden infolge der Drainagewirkung des Rinnbachs durch das Gewässer entlastet und hohe Gewässerwasserstände werden auf das benachbarte Gelände übertragen. Somit ist zu erwarten, dass die maximalen Grundwasserstände im Bereich des Bebauungsgebiets in der Größenordnung liegen wie die zeitgleichen Gewässerwasserstände. Nachteilige Auswirkungen auf andere, nahliegende Bereiche sind somit nicht vorhanden … Infolge der großen Durchlässigkeiten des Untergrunds weist der Grundwasserspiegel nahezu denselben Wasserstand auf, der auch im oberirdischen Gewässerlauf (Rinnbach) vorhanden ist. Ein Abfließen des ausgetretenen Grundwassers ist somit nicht möglich. … Zur Ableitung des Oberflächenwassers aus dem Bebauungsgebiet ist auf der Ostseite eine Entwässerungsmulde vorgesehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik (z.B. Regelwerk DWA-A 138) zu bemessen, herzustellen und zu unterhalten ist. Diese Entwässerungsmulde nimmt das oberflächig abfließende Regenwasser auf und verhindert somit ein unkontrolliertes Abfließen auf die östlich gelegenen Grundstücke. Somit besteht für die angesprochenen Grundstücke keine erhöhte Gefährdung infolge Oberflächenwasser.
48 
… Das ausgetretene Grundwasser kann erst dann abfließen, wenn sich die großräumige Grundwassersituation infolge des vorhandenen Drainagenetzes, zu dem auch der Rinnbach gehört, allmählich entspannt hat. Derartige Situationen werden auch zukünftig auftreten und lassen sich im Niederungsgebiet der Oberrheinebene auch nicht vermeiden. Die Geländeaufschüttung im Bereich des Bebauungsgebiets hat hierauf keinen Einfluss.“
49 
Der Senat hat den Gutachter in der mündlichen Verhandlung gebeten, seine Ausführungen zu erläutern. Der Gutachter hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, schon bislang sei ein rascher Abfluss der Staunässe ungeachtet des nach Westen leicht abfallenden Geländes nach Ende des Starkregens nicht möglich, weil dann auch der Rinnbach eine erhebliche Höhe habe, was die vom Antragsteller vorgelegten Fotografien gerade belegten. Auch derzeit könne das Stauwasser erst abfließen, wenn der Rinnbach und das ihn umgebende Grundwassersystem insgesamt abgesunken seien. Somit verändere die Aufschüttung des Plangebiets die Überflutungsdauer der umliegenden Grundstücke nach Starkregenereignissen nicht. Auch führe die Aufschüttung nicht zu einem weiteren Ansteigen des Grundwassers.
50 
Der Senat sieht keinen Anlass, die Richtigkeit dieser schlüssig begründeten und vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffenen Auffassung des Gutachters in Frage zu stellen.
51 
d) Schließlich hat die Antragsgegnerin entgegen der Ansicht des Antragstellers auch die Eignung der externen Ausgleichsflächen nicht fehlerhaft ermittelt.
52 
Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen (§ 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB). Von dieser Ermächtigung hat die Antragsgegnerin in Nr. 14 der textlichen Festsetzungen mit der Festsetzung zweier externer Ausgleichsflächen in unterschiedlichen Ortsteilen Gebrauch gemacht.
53 
Für Ausgleichsmaßnahmen kommen nur solche Flächen in Betracht, die aufwertungsbedürftig und aufwertungsfähig sind. Diese Voraussetzung erfüllen sie, wenn sie in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt (BVerwG, Urt. v. 24.3.2011 - 7 A 3.10 - NVwZ 2011, 1124 - juris Rn. 50; GB v. 10.9.1998 - 4 A 35.97 - NVwZ 1999, 532) Ein Fehler bei der Bewertung der Aufwertungsbedürftigkeit oder -fähigkeit von Ausgleichsflächen ist als Bewertungsfehler nach § 2 Abs. 3 BauGB einzuordnen (so auch Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 1a Rn. 157). Ein solcher Ermittlungsfehler lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers jedoch nicht entnehmen.
54 
Weder die Aufwertungsbedürftigkeit noch die Aufwertungsfähigkeit der Fläche 012A der Gemarkung Hohnau der Antragsgegnerin wird dadurch in Frage gestellt, dass dort in einem rund 10 m breiten Streifen entlang eines Hochwasserdamms und der angrenzenden Straße ein Waldsaum aus einer nicht der natürlichen Vegetation entsprechenden Pappel-Monokultur „nach Nutzung der Pappeln flächengeräumt“ werden soll. Denn das setzt keine vollständige „Abholzung“ des bisherigen Waldsaums in einem Zug voraus, zumal zwischen den Pappeln vereinzelt wachsende Erlen und Eschen ohnehin erhalten werden sollen. Dass der dann herzustellende Waldrandstreifen aus Staudensaum, Gehölzen und standortgerechten Bäumen eine höhere ökologische Wertigkeit hat, bestreitet auch der Antragsteller nicht. Seine Behauptung, die derzeit intensiv als Ackerfläche genutzte Ausgleichsfläche 007A in Linx sei noch vor einiger Zeit Wiese gewesen, steht ihrer derzeitigen Aufwertungsbedürftigkeit und Aufwertungsfähigkeit nicht entgegen. Denn nur ihre Umwandlung in extensiv genutzte Wiesenflächen führt dazu, dass sie als Nahrungshabitat für Weißstörche dienen kann, was Ziel der Ausgleichsmaßnahme ist.
55 
2. Auch der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans ist trotz der Mitwirkung des vom Antragsteller genannten Gemeinderatsmitglieds ordnungsgemäß zustande gekommen.
56 
Nach § 31 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO in entsprechender Anwendung ist ein Gemeinderatsbeschluss rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung eine Person mitgewirkt hat, die zu diesem Zeitpunkt auf Grund der Bestimmung des § 29 GemO nicht Gemeinderat sein konnte. Nach der Ansicht des Antragstellers ist das hier der Fall, da am Beschluss über den Bebauungsplan ein Gemeinderat mitgewirkt habe, der wegen seiner Beschäftigung bei einem Zweckverband, dessen Mitglied die Antragsgegnerin ist, gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b GemO nicht Gemeinderat sein könne.
57 
Der Antragsteller hat diese Rüge fristgerecht erhoben (a). Sie kann auch im Übrigen nicht als unbeachtlich angesehen werden (b). Die Rüge erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet (c).
58 
a) Betrifft die Beschlussfassung eine Satzung, muss eine Hinderungsgründe eines Gemeinderats vorbringende Rüge nach § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 u. 2 GemO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden. Der Antragsteller hat diese Frist gewahrt.
59 
b) Nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO tritt die in dieser Vorschrift genannte Rechtsfolge unabhängig davon ein, ob es zur Mehrheits-bildung rechnerisch auf die Stimme des Betroffenen angekommen ist (Aker/Hafner/Notheis, GemO und GemHVO Bad.-Württ., 2013, § 18 GemO Rn. 32; Kunze/Bronner/Katz, GemO für Bad.-Württ., Stand Dez. 2012, § 18 Rn. 25; Gern, Kommunalrecht Bad.-Württ., 9. Aufl., 2005, Rn. 237; OVG Saarl., Urt. v. 29.3.2012 - 2 C 252/10 - juris für eine vergleichbare Regelung des saarl. Landesrechts; ausdrücklich anders Art. 49 Abs. 4 GemO Bayern). Die Frage, mit welcher Mehrheit der Satzungsbeschluss gefasst worden ist, ist somit unerheblich.
60 
Der Rechtswidrigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses wegen der Mitwirkung eines unter § 29 Abs. 1 GemO fallenden Gemeinderatsmitglieds steht auch nicht entgegen, dass der Gemeinderat nach § 29 Abs. 5 GemO vor Einberufung der ersten Sitzung der jeweiligen Periode festgestellt hat, ob Hinderungsgründe bei den Gewählten vorliegen. Diese Feststellung gilt zwar als feststellender Verwaltungsakt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.12.1964 - II 386/64 - ESVGH 15, 1). Sie hat jedoch nur eine interne Wirkung. Durch die Bestandskraft eines das Vorliegen von Hinderungsgründen verneinenden Verwaltungsakts ist der Senat deshalb nicht daran gehindert, die Wirksamkeit des Satzungsbeschlusses mit Blick auf § 29 GemO zu prüfen.
61 
c) Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b GemO können Beamte und Arbeitnehmer eines Zweckverbands, dessen Mitglied die Gemeinde ist, nicht Gemeinderäte sein. Auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, findet diese Vorschrift jedoch gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO keine Anwendung.
62 
Herr K... ist unstreitig seit 1996 bei einem Zweckverband zur Wasserversorgung beschäftigt, dessen Mitglied die Antragsgegnerin ist. Seine Mitwirkung an dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan als Satzung führt gleichwohl nicht zur Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses, da er im Rahmen seiner Tätigkeit für den Zweckverband überwiegend körperliche Arbeit verrichtet und damit unter die Ausnahmevorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO fällt (bb). An der Wirksamkeit dieser Vorschrift bestehen aus der Sicht des Senats keine Bedenken (aa).
63 
aa) Jedenfalls die Ausnahmevorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO ist verfassungskonform.
64 
Nach Art. 137 Abs. 1 GG kann die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden, nicht aber die Wählbarkeit - nach der Terminologie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes - von „Arbeitern“. Art. 137 Abs. 1 GG ermächtigt damit nur zu partiellen Einschränkungen des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl durch Regelungen über die Unvereinbarkeit von öffentlichem Amt und Wahlamt (Inkompatibilität). Damit war der Landesgesetzgeber gerade angehalten, „Arbeiter“ nicht von der Wählbarkeit in Organe kommunaler Selbstverwaltungskörperschaften auszuschließen und somit die Ausnahme des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO vorzusehen (so im Ergebnis auch v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., 2010, Art. 137 Rn. 20). Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift sind hinreichend bestimmbar, da zu ihrer Auslegung die im Arbeits- und Rentenversicherungsrecht früher geltenden Kriterien herangezogen werden können (vgl. dazu nachfolgend bb)).
65 
Im vorliegenden Verfahren bedarf es keiner Entscheidung, ob die Tatsache, dass die im Jahr 1949 noch praktizierte Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im Tarif- und Rentenversicherungsrecht inzwischen in vielen Bereichen an Relevanz verloren hat (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 30.5.1990 - 1 BvL 2/83 - BVerfGE 82, 126 zur Verfassungswidrigkeit unterschiedlicher Kündigungsfristen für Angestellte und Arbeiter), dazu zwingen könnte, noch weitergehende Ausnahmen von der Inkompatibilität vorzusehen (vgl. insbesondere Masing, in: Dreier, GG, 2. Aufl., 2008, § 137 Rn. 11; offen gelassen in VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013 - 1 S 75/13 - VBlBW 2013, 337). Dasselbe gilt für die Frage, ob weitergehende Ausnahmen durch unions- oder menschenrechtliche Diskriminierungsverbote veranlasst sein könnten.
66 
bb) Bei Gemeinderat K... liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO vor.
67 
Die Abgrenzung zwischen den Arbeitnehmern, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, und den übrigen Arbeitnehmern ist, wie dargelegt, nach den überkommenen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts und des Arbeitsrechts, wie sie im Bereich der Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten entwickelt wurden, vorzunehmen. Danach gilt: Überwiegend mechanische und manuelle Tätigkeiten werden Arbeitern zugeordnet. Bürotätigkeiten oder kaufmännisch - auch ohne Vorbildung - zu erledigende Arbeiten, sind Kriterien, die für geistige Tätigkeiten sprechen, und die daher den Angestellten ausmachen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013 - 1 S 75/13 - VBlBW 2013, 337, juris Rn. 5; Beschl. v. 7.5.1996 - 1 S 2988/95 - NVwZ-RR 1996, 276; Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 29 Rn. 3). Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO muss im Bereich körperlicher Arbeit liegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013, a.a.O.). Das ist bei Gemeinderat K... der Fall.
68 
Das ergibt sich zwar weder aus der Stellungnahme der Gemeindeprüfungsanstalt vom 24.2.2012 noch aus der des Landratsamts Ortenaukreis vom 23.6.2014, da beide keine der Problematik des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO gerecht werdende Begründung enthalten. Der Senat hat sich jedoch vom Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift nach der Anhörung von Herrn K... in der mündlichen Verhandlung und Heranziehung der schriftlichen Arbeitsbescheinigung vom 1.2.2012 überzeugt. Diese Bescheinigung führt die von Herrn K... durchzuführenden Tätigkeiten einschließlich ihrer Anteile an seiner Gesamtarbeitszeit auf.
69 
Aus der Bescheinigung geht zunächst hervor, dass Herr K... einen Abschluss als Blechner- und Installateursgeselle besitzt. Er ist somit kein geprüfter Wassermeister nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin vom 23.2.2005 (BGBl I, 2005, S. 349). Dieser Abschluss soll, worauf die Antragstellervertreterin zutreffend hinweist, auch dazu befähigen, Führungsaufgaben zu übernehmen. Herr K... darf den Titel des Wassermeisters nur aus überkommenem Recht und auf Grund einiger Fortbildungen, nicht aber kraft einer abgeschlossenen Meisterprüfung führen.
70 
Die Arbeitsbescheinigung vom 1.2.2012 enthält dessen ungeachtet einen erheblichen Anteil von kaufmännischen oder Bürotätigkeiten, wie „Ausschreibungen von Tiefbauarbeiten und Materialeinkäufe (8 % Zeitanteil), Arbeits- u. Materialscheine schreiben für Rechnungsstellung (3 % Zeitanteil), Aktualisierung: Maßnahmenpläne, Betriebs und Organisationhandbuch (2 % Zeitanteil), Führung Betriebsstunden-u. Verbrauchsbücher täglich sowie Verbrauchstatistiken: monatlich bzw. jährlich (4 % Zeitanteil), Vorbereitung der Haushaltspläne (6 % Zeitanteil), Fortbildungskurse (2 % Zeitanteil) Einteilung und Einweisung der Mitarbeiter BGV und TVO (3 % Zeitanteil), Mitglied Arbeitsgruppe (1 % Zeitanteil)“.
71 
Dem steht aber ein größerer Anteil manueller Tätigkeiten gegenüber. Denn zu den manuellen Tätigkeiten von Herrn K... zählen nicht nur „Wassergewinnung, Wasseraufbereitung, Wasserverteilung (8 % Zeitanteil), Unterhaltung, Wartung, Instandhaltung der Brunnen und Wasserwerke (5 % Zeitanteil), Wasserzählerwechsel (5 % Zeitanteil), Wasserproben im Werk holen u. Pegel beproben (2 % Zeitanteil), Überwachung der Wasserwerke, Schächte und Transportleitungen (3 % Zeitanteil), Überwachung und Pflege der Wasserschutzgebiete, Vorfeldpegel (2 % Zeitanteil)“. Auch bei den weiteren Tätigkeiten „Kundenbetreuung in elf Stadtteilen (11 % Zeitanteil)“ und „Neuverlegungen von Ortsnetzen und Hausanschlüssen, Planskizzen (7 % Zeitanteil)“ überwiegt nach der überzeugenden Schilderung von Herrn K... die manuelle Tätigkeit bei weitem. Selbst bei „Einweisung von Fremdfirmen bei Arbeiten in der Wasserversorgung (2 % Zeitanteil)“ und „Bauherrenfunktion, Überwachung von Baustellen“ (8 % Zeitanteil)“ sind jedenfalls erhebliche Zeitanteile von eigenen manuellen Verrichtungen wie Öffnen und Schließen von Ventilen sowie Durchspülen von Leitungen geprägt. Noch stärker gilt das bei der Tätigkeit „Planung und Planfortführung bei Neuerschließung (7 % Zeitanteil)“, da diese Bezeichnung in unzutreffender Weise suggeriert, die Planung als solche werde von Herrn K... erbracht. Tatsächlich wird diese aber jeweils von einem externen Ingenieurbüro geleistet, während Herr K... nur die Vorarbeiten zu erbringen hat, wie etwa das Anbringen von sogenannten Suchschlitzen, um den bisherigen Leitungsverlauf präzise bestimmen zu können.
II.
72 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an materiellen Mängeln.
73 
1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers mangelt es ihm nicht an der notwendigen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
74 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen. Denn die Planung der Antragsgegnerin ist von einer positiven Planungskonzeption getragen (a) und ihr stehen Vollzugshindernisse nicht entgegen (b).
75 
a) Die Planung der Antragsgegnerin dient unter anderem der Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) und zur Fortentwicklung eines vorhandenen Ortsteils (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Die Erforderlichkeit der Ausweisung neuer Wohnbauflächen - zumal in der hier relevanten Anzahl - wird nicht schon durch das Vorhandensein von Baulücken auf der Gemarkung der Antragsgegnerin in Frage gestellt. Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, kann das Vorhandensein von Baulücken als solches einen Bedarf für weitere Bauflächen schon deshalb nicht ausschließen, da die Eigentümer bisher unbebaut gebliebener Grundstücke in vielen Fällen nicht bereit sein werden, ihre Grundstücke zu verkaufen oder in absehbarer Zeit selbst zu bebauen (vgl. nur Urt. v. 29.10.2013 - 3 S 198/12 - VBlBW 2014, 183). Der vorliegende Fall bestätigt dies. Nach der unbestrittenen Darstellung der Antragsgegnerin hat sie (vgl. S. 1 der Planbegründung) die Baulücken im gesamten Stadtgebiet, nicht nur im Ortsteil Linx, erheben lassen, was eine Anzahl von 164 ergeben hat. Davon konnten jedoch nur 14 für eine Überbauung aktiviert werden.
76 
b) Artenschutzrechtliche Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote stehen der Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans nicht entgegen. Ein Bebauungsplan ist auch dann nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn seiner Verwirklichung dauerhafte Hindernisse in Gestalt der artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden (BVerwG, Beschl. v. 6.10.2011 - 4 BN 19.11 - BauR 2012, 222). Die Prüfung, ob mögliche Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstoßen, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Vorhabenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Dabei hängen Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (vgl. Urt. des Senats v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 - juris zum Planfeststellungsrecht). Bei dieser Prüfung steht der planenden Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die von ihr getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 m.w.N.). Einen derartigen Mangel des von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachtens zeigt der Antragsteller nicht auf.
77 
Die Antragsgegnerin hat eine artenschutzrechtliche Beurteilung der S. GmbH erstellen lassen. Diese Beurteilung vom Februar 2011 beschreibt auf S. 8 - 9 die angewandte Methodik, zu der u.a. eine Vielzahl von - für jede geschützte Art spezifische - Begehungen unter Anwendung einschlägiger Verfahren, etwa der Verwendung eines Ultraschalldetektors zur Ortung von Fledermäusen, gehört. Die Beurteilung kommt zum Ergebnis, „auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse ist auszuschließen, dass die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf die innerhalb des Untersuchungsgebietes vorkommenden Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und die festgestellten europäischen Vogelarten ausgelöst werden.“
78 
Der Antragsteller hält Methodik und Ergebnis dieser Stellungnahme die - undatierte - Stellungnahme von Herrn D... entgegen. Auch diese Stellungnahme geht in ihrer Zusammenfassung davon aus, dass es sich beim Plangebiet um eine „landwirtschaftlich intensiv genutzt Wiesenfläche“ handelt und bestätigt damit grundsätzlich die Beurteilung der S.-GmbH. Weiter führt sie aus, dass die Fläche des Plangebiets bei einer künftig extensiveren landwirtschaftlichen Nutzung aufgewertet, etwa zum künftigen Standort für Orchideen gemacht werden könne, was die Wertungen des Gutachtens der S.-GmbH nicht in Frage stellt.
79 
In der Stellungnahme wird schließlich gefordert, die Standplätze aller vorkommenden Fledermausarten müssten nachkartiert werden. Auch damit wird ein methodischer Fehler der von der Antragsgegnerin eingeholten Beurteilung nicht aufgezeigt. In der Beurteilung wird zu Gefährdungen von Fledermausarten ausgeführt: „Im Rahmen der Geländeerhebungen wurden drei Fledermausarten festgestellt. Bei sämtlichen Nachweisen von Fledermäusen innerhalb des Untersuchungsgebietes handelte es sich um Flugbeobachtungen und/oder Rufnachweise. Das Untersuchungsgebiet beziehungsweise Teile davon dienen den nachgewiesenen Arten als Nahrungsräume. Der überwiegende Teil der Flugbeobachtungen und Rufnachweise erfolgte innerhalb und am Rand der bestehenden Siedlungsfläche gefolgt von den Gehölzen am Rinnbach. Bei keiner der Begehungen erfolgten Nachweise von Jagdflugbeobachtungen über der Wiese zwischen Siedlungsrand und Rinnbach. Alle hier festgestellten Fledermäuse wurden beim Überflug beobachtet. Mitte August konnten östlich der Trafostation Sozialrufe der Zwergfledermaus aufgezeichnet werden, welche auf ein nahe gelegenes Paarungsquartier am Rande der Siedlungsfläche hinweisen. Das Vorhandensein von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes konnten durch Kontrollen ausgeschlossen werden.“ Weshalb die von der Antragsgegnerin eingeholte Beurteilung Kartierungen von Fledermausquartieren außerhalb des Plangebiets zwingend hätte vornehmen müssen, erschließt sich nicht.
80 
2. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen § 1a Abs. 4 BauGB verstoßen.
81 
Soweit ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch die Bauleitplanung erheblich beeinträchtigt werden kann, sind nach § 1a Abs. 4 BauGB die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden. § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatschG - das Verbot, die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets erheblich zu beeinträchtigten - bilden somit eine der Abwägung vorgelagerte gesetzliche Planungsschranke (Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644 juris Rn. 47; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris Rn. 40). Diese Schranke greift jedoch im vorliegenden Fall nicht ein. Zwar liegt in geringer Entfernung westlich des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans eine (minimale) Teilfläche eines FFH-Gebiets (a), doch hat die Antragsgegnerin nicht gegen das Verbot, dessen Erhaltungsziele wesentlich zu beeinträchtigen, verstoßen (b).
82 
a) Der westlich des Plangebiets vorbeifließende Rinnbach und seine Uferstreifen mit der Breite von wenigen Metern bilden eine Teilfläche des FFH-Gebiets „Westliches Hanauer Land“ (Nr. 7313-341). Von den im Standarddatenbogen aufgeführten Lebensraumtypen dieses Gebiets befindet sich auf der hier maßgeblichen Teilfläche entlang des Plangebiets nur der Typ 3260, „Fließgewässer mit flutender Wasservegetation“.
83 
b) Die Einschätzung der Antragsgegnerin, eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder der für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile des Streifens des nahegelegenen FFH-Gebiets durch die Bauleitplanung sei offensichtlich ausgeschlossen, begegnet keinen Bedenken. Die nach Maßgabe des § 1a Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 34 BNatSchG erforderliche Prüfung vor der Überplanung von Flächen in FFH-Gebieten oder - wie hier - in deren Nähe ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst ist im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der Gebiete offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich in einem zweiten Schritt eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (BVerwG, Urt. v. 10.4.2013 - 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176; Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, 2011, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der genannten Richtlinien. Es gibt allerdings keine Bestimmungen, die - wie etwa Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644; Krautzberger/Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand April 2014, § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Jan. 2014, § 1a Rn. 501a).
84 
Die erforderliche Vorprüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des genannten FFH-Gebiets offensichtlich ausgeschlossen werden kann, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers erfolgt und lässt auch keine Fehler erkennen. Denn die Antragsgegnerin hat durch die S.-GmbH die Natura-2000 Vorprüfung vom Februar 2011 erstellen lassen. Auf Seite 6 - 9 des genannten Gutachtens werden in tabellarischer Form alle denkbaren Beeinträchtigungen (selbst durch optische Wirkung) auf die charakteristischen Arten der Teilfläche des FFH-Gebiets, insbesondere der Helm-Azurjungfer, dargestellt und geprüft bzw. das Vorkommen sonstiger gemeldeter Arten auf Grund fehlenden Vorkommens ausgeschlossen. Unter anderem wird bei der Bewertung möglicher Beeinträchtigungen darauf abgestellt, dass die Grünflächen am Ufer des Rinnbachs nicht frei zugänglich ausgestaltet werden und damit weiterhin Schutz bieten.
85 
Gegen diese Vorprüfung wendet der Antragsteller nur ein, die von den Gutachtern ihrer Bewertung zugrunde gelegte Beobachtung des Plangebiets über drei Monate hinweg - die sich aus der artenschutzrechtlichen Beurteilung desselben Büros schließen lässt - sei nicht ausreichend lange erfolgt. Es bedürfe zwingend einer Ganzjahresbetrachtung. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Gerade weil es keine formalisierte Vorprüfung gibt, kann es auch keine bestimmte Zeitspanne für die Beobachtung vorkommender Arten geben. Zudem deutet der Antragsteller auch nicht an, in welcher Hinsicht er sich durch eine Ganzjahresbeobachtung andere Ergebnisse erwartet, zumal auch er davon ausgeht, dass es sich bei der Fläche des Plangebiets um eine landwirtschaftlich intensiv genutzte Fläche handelt. Einer von ihm geforderten Ganzjahresbeobachtung könnte im Übrigen wiederum abstrakt entgegengehalten werden, dass nur eine mehrjährige Beobachtung brauchbare Ergebnisse liefere.
86 
3. Der Antragsgegnerin ist auch kein Fehler im Abwägungsergebnis unterlaufen.
87 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
88 
Solche Fehler im Abwägungsergebnis liegen nur vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16; Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris).
89 
Alle vom Antragsteller aufgezählten Abwägungsfehler - eine unvertretbare Standortentscheidung, die Missachtung der Anforderungen an ein kostensparendes Bauen, das Übergehen des Gebots, landwirtschaftliche Nutzfläche nur in notwendigem Umfang umzunutzen - haben nicht das erforderliche Gewicht, eine solche Unvertretbarkeit zu begründen. Insbesondere erscheint es nicht als unvertretbar, eine Wohnbaufläche dort zu schaffen, wo bereits die bisherige Bebauung in Form eines Sporns in den Außenbereich hineinreicht, anstatt eine erstmalige optische Ausdehnung einer Wohnbaufläche in den Außenbereich hinein zu planen, auch wenn diese Fläche erheblich weiter von einem Fließgewässer entfernt liegt.
C.
90 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
91 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
92 
Beschluss vom 15. Oktober 2014
93 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt, da der Antragsteller Beeinträchtigungen unterschiedlicher Art für zwei verschiedene Grundstücke (Wohnhausgrundstück und Wiesengrundstück) geltend macht.
94 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (B.).
A.
28 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist statthaft und fristgerecht erhoben worden. Der Antragsteller hat auch im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht. Er besitzt zudem die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24). Das ist hier der Fall.
29 
Der Antragsteller ist nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken seines Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit seiner Grundstücke durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass er sich nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen kann. Er kann sich daher zur Begründung seiner Antragsbefugnis nur auf die Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Auch insoweit reicht es aus, dass er Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann. Das sind nur diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
30 
Nach diesen Maßgaben kann sich der Antragsteller auf eine mögliche Verletzung seines Rechts auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Denn nach seinem durch Vorlage von Fotografien und Erklärungen von Anwohnern untermauerten Vorbringen kommt in Betracht, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Erhöhung der Beeinträchtigung seiner beiden Grundstücke durch Staunässe nach Starkregen nicht ausreichend ermittelt und abgewogen hat.
B.
31 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Bebauungsplan leidet weder an beachtlichen formellen (I.) noch an materiellen (II.) Mängeln.
I.
32 
Weder während des Aufstellungsverfahrens (1.) noch beim Satzungsbeschluss (2.) sind der Antragsgegnerin Verfahrensfehler unterlaufen.
33 
1. Der angefochtene Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler.
34 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Die im Einzelfall zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit notwendigerweise mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris). Nach diesen Maßgaben hat die Antragsgegnerin nicht gegen die Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen.
35 
a) Die Antragsgegnerin hat die zu erwartende Zunahme von Verkehrslärm für das Wohngrundstück des Antragstellers nicht fehlerhaft prognostiziert.
36 
Die Antragsgegnerin hat zur Beurteilung einer planbedingten Zunahme von Verkehrslärm eine „schalltechnische Beratung“ der ISW vom 21.3.2007 eingeholt. Das Gutachten bezieht sich auf ein nördlich des Plangebiets gelegenes, mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück und berechnet die künftige Lärmbelastung des Wohnhauses durch den Verkehr auf dem nördlichen Teilstück der geplanten Erschließungsstraße. Es kommt zum Ergebnis, dass der zu erwartende Beurteilungspegel an der Ostfassade des betreffenden Gebäudes bei ungünstigen Verhältnissen, nämlich der ausschließlichen Benutzung des nördlichen Erschließungsasts durch alle Fahrzeuge, mehr als 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) und mehr als 5 dB(A) unter dem maßgeblichen Orientierungswert nach Beiblatt 1 der DIN 18 005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) liege. Die Antragsgegnerin hat im Hinblick darauf keinen Anlass für die Annahme gesehen, dass der Antragsteller durch den zu erwartenden Verkehrslärm unzumutbar belastet werde. Das ist trotz der Einwendungen des Antragstellers nicht zu beanstanden.
37 
aa) Der Antragsteller bringt zum einen vor, das Ergebnis des Gutachtens könne aus zwei Gründen nicht für eine Prognose hinsichtlich seines Wohngrundstück herangezogen werden: Denn in dessen Nähe befinde sich eine Engstelle der geplanten Erschließungsstraße, die zusätzlichen Lärm verursache, und zudem entspreche die Eigenart der vorhandenen Bebauung der eines Kleinsiedlungsgebiets oder reinen Wohngebiets, nicht der eines vom Gutachter für den Bereich nördlich des Plangebiets angenommenen allgemeinen Wohngebiets.
38 
Diese Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Bereits ein Blick auf die festgesetzte Fläche für die geplante Erschließungsstraße im Lageplan zeigt, dass sich entlang der westlichen Grenze des Wohnhausgrundstücks des Antragstellers gerade keine Engstelle befindet. Der Antragsteller konnte in der mündlichen Verhandlung in diesem Bereich nahe seines Wohnhauses auch keine solche Stelle aufzeigen. Ob die Eigenart der Umgebung um das Grundstück des Antragstellers der eines allgemeinen Wohngebiets, eines Kleinsiedlungsgebiets oder reinen Wohngebiets entspricht, kann dahinstehen, da sich dadurch am Ergebnis des Gutachtens nichts ändert. Denn § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV sieht für allgemeine Wohngebiete, reine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete dieselben Immissionsgrenzwerte vor. Nr. 1.1 b) des Beiblatts 1 zur DIN 18 005 enthält für Kleinsiedlungsgebiete und allgemeine Wohngebiete ebenfalls identische Werte. Nach Nr. 1.1 a) des genannten Beiblatts ist der maßgebliche Orientierungswert für reine Wohngebiete zwar geringer (tags 50 db(A)), liegt aber immer noch deutlich über dem vom Gutachter errechneten Beurteilungspegel, dem zudem eine ungünstige und unrealistische Annahme - alle Fahrzeuge benutzen ausschließlich das nördliche Teilstück der geplanten Erschließungsstraße - zugrunde gelegt wurde.
39 
bb) Als methodischen Fehler des Gutachtens rügt der Antragsteller lediglich, dass es eine künftig mögliche Erweiterung des Wohngebiets nicht berücksichtigte. Auch diese Rüge greift nicht durch. Denn ein Gutachter, der eine Verkehrszunahme durch eine konkrete Planung zu prognostizieren hat, kann dieser Prognose nach allen denkbaren Regelwerken nur die durch die jeweilige Planung ermöglichte zusätzliche Bebauung und den durch diese bewirkten zusätzlichen Verkehr zugrunde legen. Sollte nach der Umsetzung der zu beurteilenden Planung eine weitere Bebauung geplant werden, bedürfte es einer diese Zusatzbelastung beurteilenden weiteren Prognose.
40 
b) Die Antragsgegnerin hat auch die Hochwassergefahren für das Plangebiet oder die Grundstücke des Antragstellers nicht fehlerhaft ermittelt.
41 
Zur Prognostizierung dieser Gefahren hat die Antragsgegnerin mehrere Gutachten erstellen lassen, nämlich den Erläuterungsbericht „Baugebiet Rechen - Abflussberechnung Rinnbach“ der Zink Ingenieure vom 20.4.2004 mit Ergänzungen vom November 2009 und einem ergänzten Lageplan vom April 2010 sowie die „Stellungnahme zu den vorhandenen hydrologischen und hydraulischen Untersuchungen“ des Instituts für Wasser und Gewässerentwicklung des KIT vom 23.11.2010 mit Ergänzung vom 4.5.2012. Diese kommen durch Wasserspiegellagenberechnungen und Vergleiche mit den derzeit im Plangebiet bestehenden Geländehöhen zum Ergebnis, dass das Plangebiet schon bislang kein Gebiet für Überschwemmungen durch Oberflächenwasser aus dem Rinnbach im Falle eines hundertjährlichen Hochwasser ist und damit nach der geplanten Aufschüttung des Geländes des Plangebiets erst Recht nicht sein kann.
42 
Diese Beurteilung begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Der Antragsteller verweist zwar zutreffend auf einen Widerspruch im Erläuterungsbericht vom 20.4.2004, der einerseits errechnet, dass das Plangebiet nicht von einem hundertjährlichen Hochwasser des Rinnbachs erreicht wird, und andererseits auf Seite 4 ausführt, „dass durch die Erschließung des Baugebiets Rechen … ca. 4.500 m3 Retentionsvolumen aufgegeben werden“. Dieser Widerspruch hat sich im späteren Gutachten des KIT jedoch nicht fortgesetzt. Der darin getroffenen Feststellung, dass „das geplante Baugebiet auch im heutigen Zustand kein Überschwemmungsgebiet bezogen auf ein hundertjährliches Hochwasserereignis ist“, entspricht auch der Entwurf einer Hochwassergefahrenkarte des Landratsamts Ortenaukreis, Stand 13.10.2014, der ebenfalls davon ausgeht, dass das Plangebiet in seinem heutigen Zustand nicht von einem hundertjährlichen Hochwasserereignis erreicht werden wird. Aussagekräftige Fotografien oder Erklärungen von Anwohnern, die belegen könnten, dass bereits jetzt nach Starkregenereignissen Oberflächenwasser aus dem Rinnbach auf das Plangebiet strömt, hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Die Vielzahl von ihm und einem anderen Anwohner gefertigten Fotografien lassen in der Mehrzahl nur schwer erkennen, an welcher Stelle sie aufgenommen worden sind. Soweit sie überhaupt (trotz hohen Grases) ein Ansteigen des Rinnbachs mit Übergreifen auf die östlichen Grundstücke erkennen lassen, sind es - soweit ersichtlich - Fotografien, die den Bereich um das Wehr und den dort befindlichen Altarm des Rinnbachs wiedergeben, der gerade nicht zum Plangebiet gehört. Auch die übermittelten Aussagen von Anwohnern geben nur wieder, dass - nach Starkregen - „Wasser auf dem Plangebiet gestanden“ habe. Dass es von einem in dieser Höhe angestiegenen Wasserspiegel des Rinnbachs stammt und nicht durch Staunässe verursacht ist, lässt sich diesen Aussagen nicht entnehmen.
43 
Wird somit bereits das Plangebiet in seinem heutigen Zustand voraussichtlich nicht von einem hundertjährlichen Hochwasser überströmt, ist eine Überströmung der weiter vom Rinnbach entfernt liegenden Grundstücke des Antragstellers erst Recht unwahrscheinlich.
44 
c) Was eine mögliche planbedingte Verstärkung der Gefahren durch Staunässe nach Starkregenereignissen für die Grundstücke des Antragstellers betrifft, ist ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler gleichfalls nicht zu erkennen.
45 
Zwar hat der Antragsteller aussagekräftige Fotografien vorgelegt, die Überflutungen seiner Grundstücke durch Staunässe nach Starkregenereignissen in den Jahren 2009 und 2013 erkennen lassen. Diese Fotografien zeigen jedoch nur, dass die Grundstücke des Antragstellers bereits jetzt einer erheblichen Vorbelastung in dieser Hinsicht ausgesetzt sind. Der Antragsteller ist allerdings der Ansicht, dass der Vollzug des Bebauungsplans zu längeren Perioden der Staunässe auf seinen Grundstücken führe, da die Staunässe bislang relativ rasch nach Ende der Regenfälle über die Wiesen des Plangebiets nach Westen in den Rinnbach habe abfließen können. Werde das Plangebiet aufgeschüttet, entfalle diese Möglichkeit.
46 
Dieser Behauptung ist Dr. I... vom Institut für Wasser- und Gewässerentwicklung der KIT in seinem Gutachten vom 23.11.2010 mit Ergänzung vom 4.5.2012 überzeugend entgegengetreten. In dem Gutachten heißt es:
47 
„Im Niederungsgebiet der Oberrheinebene ist infolge der großen Durchlässigkeit des Untergrunds eine schnelle Reaktion des Grundwasserspiegels bei intensiven und länger andauernden Niederschlägen vorhanden. In weiten Bereichen der Oberrheinebene wird beobachtet, dass der Grundwasserspiegel recht schnell die Geländeoberfläche erreichen kann und dort zu Überflutungen führt. Gleichzeitig steht der Grundwasserspiegel in direkter Wechselwirkung mit dem Wasserstand in den oberirdischen Gewässern. Die Gewässerläufe in der Oberrheinebene, die ein dichtes Drainagenetz bilden, dienen vor allem der Entwässerung und damit der Entspannung des Grundwassers. Infolge dieser direkten Wechselwirkung kann jedoch auch bei hohen Wasserständen im Gewässer recht schnell Oberflächenwasser in den Grundwasserbereich eindringen. Dies führt dazu, dass insbesondere im Nahbereich von Gewässerläufen, die Hochwasser abführen, der Grundwasserstand nahezu dieselben Höhen aufweisen, wie sie auch im Gewässer vorhanden sind. Diese Wechselwirkung erfordert für das geplante Bebauungsgebiet Rechen auch eine Bewertung der zu erwartenden Grundwasserstände … Hieraus ergibt sich, dass im Bereich des geplanten Bebauungsgebiets Rechen der von den Messstellen übertragene höchste beobachtete Grundwasserstand auf der Höhenkote 132,20 m+NN liegt. Da dieser Grundwasserstand höher ist als das [bisherige] Gelände entlang des Rinnbachs im Bereich des Bebauungsgebiets, sind Grundwasseraustritte zu erwarten … Im Bereich des Bebauungsgebiets Rechen ist vorgesehen, dass das Gelände vor der Bebauung mindestens auf das Höhenniveau der Ringstraße (132,30 m+NN) aufgefüllt wird. Die Planung sieht sogar eine Geländeerhöhung auf das Niveau 132,80 m+NN vor … Aufgrund der schnellen Wechselwirkung zwischen dem Grundwasserstand und dem Gewässerwasserstand findet im Nachbereich des Gewässers ein ständiger Wasserstandausgleich statt. Hohe Grundwasserstände werden infolge der Drainagewirkung des Rinnbachs durch das Gewässer entlastet und hohe Gewässerwasserstände werden auf das benachbarte Gelände übertragen. Somit ist zu erwarten, dass die maximalen Grundwasserstände im Bereich des Bebauungsgebiets in der Größenordnung liegen wie die zeitgleichen Gewässerwasserstände. Nachteilige Auswirkungen auf andere, nahliegende Bereiche sind somit nicht vorhanden … Infolge der großen Durchlässigkeiten des Untergrunds weist der Grundwasserspiegel nahezu denselben Wasserstand auf, der auch im oberirdischen Gewässerlauf (Rinnbach) vorhanden ist. Ein Abfließen des ausgetretenen Grundwassers ist somit nicht möglich. … Zur Ableitung des Oberflächenwassers aus dem Bebauungsgebiet ist auf der Ostseite eine Entwässerungsmulde vorgesehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik (z.B. Regelwerk DWA-A 138) zu bemessen, herzustellen und zu unterhalten ist. Diese Entwässerungsmulde nimmt das oberflächig abfließende Regenwasser auf und verhindert somit ein unkontrolliertes Abfließen auf die östlich gelegenen Grundstücke. Somit besteht für die angesprochenen Grundstücke keine erhöhte Gefährdung infolge Oberflächenwasser.
48 
… Das ausgetretene Grundwasser kann erst dann abfließen, wenn sich die großräumige Grundwassersituation infolge des vorhandenen Drainagenetzes, zu dem auch der Rinnbach gehört, allmählich entspannt hat. Derartige Situationen werden auch zukünftig auftreten und lassen sich im Niederungsgebiet der Oberrheinebene auch nicht vermeiden. Die Geländeaufschüttung im Bereich des Bebauungsgebiets hat hierauf keinen Einfluss.“
49 
Der Senat hat den Gutachter in der mündlichen Verhandlung gebeten, seine Ausführungen zu erläutern. Der Gutachter hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, schon bislang sei ein rascher Abfluss der Staunässe ungeachtet des nach Westen leicht abfallenden Geländes nach Ende des Starkregens nicht möglich, weil dann auch der Rinnbach eine erhebliche Höhe habe, was die vom Antragsteller vorgelegten Fotografien gerade belegten. Auch derzeit könne das Stauwasser erst abfließen, wenn der Rinnbach und das ihn umgebende Grundwassersystem insgesamt abgesunken seien. Somit verändere die Aufschüttung des Plangebiets die Überflutungsdauer der umliegenden Grundstücke nach Starkregenereignissen nicht. Auch führe die Aufschüttung nicht zu einem weiteren Ansteigen des Grundwassers.
50 
Der Senat sieht keinen Anlass, die Richtigkeit dieser schlüssig begründeten und vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffenen Auffassung des Gutachters in Frage zu stellen.
51 
d) Schließlich hat die Antragsgegnerin entgegen der Ansicht des Antragstellers auch die Eignung der externen Ausgleichsflächen nicht fehlerhaft ermittelt.
52 
Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen (§ 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB). Von dieser Ermächtigung hat die Antragsgegnerin in Nr. 14 der textlichen Festsetzungen mit der Festsetzung zweier externer Ausgleichsflächen in unterschiedlichen Ortsteilen Gebrauch gemacht.
53 
Für Ausgleichsmaßnahmen kommen nur solche Flächen in Betracht, die aufwertungsbedürftig und aufwertungsfähig sind. Diese Voraussetzung erfüllen sie, wenn sie in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt (BVerwG, Urt. v. 24.3.2011 - 7 A 3.10 - NVwZ 2011, 1124 - juris Rn. 50; GB v. 10.9.1998 - 4 A 35.97 - NVwZ 1999, 532) Ein Fehler bei der Bewertung der Aufwertungsbedürftigkeit oder -fähigkeit von Ausgleichsflächen ist als Bewertungsfehler nach § 2 Abs. 3 BauGB einzuordnen (so auch Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 1a Rn. 157). Ein solcher Ermittlungsfehler lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers jedoch nicht entnehmen.
54 
Weder die Aufwertungsbedürftigkeit noch die Aufwertungsfähigkeit der Fläche 012A der Gemarkung Hohnau der Antragsgegnerin wird dadurch in Frage gestellt, dass dort in einem rund 10 m breiten Streifen entlang eines Hochwasserdamms und der angrenzenden Straße ein Waldsaum aus einer nicht der natürlichen Vegetation entsprechenden Pappel-Monokultur „nach Nutzung der Pappeln flächengeräumt“ werden soll. Denn das setzt keine vollständige „Abholzung“ des bisherigen Waldsaums in einem Zug voraus, zumal zwischen den Pappeln vereinzelt wachsende Erlen und Eschen ohnehin erhalten werden sollen. Dass der dann herzustellende Waldrandstreifen aus Staudensaum, Gehölzen und standortgerechten Bäumen eine höhere ökologische Wertigkeit hat, bestreitet auch der Antragsteller nicht. Seine Behauptung, die derzeit intensiv als Ackerfläche genutzte Ausgleichsfläche 007A in Linx sei noch vor einiger Zeit Wiese gewesen, steht ihrer derzeitigen Aufwertungsbedürftigkeit und Aufwertungsfähigkeit nicht entgegen. Denn nur ihre Umwandlung in extensiv genutzte Wiesenflächen führt dazu, dass sie als Nahrungshabitat für Weißstörche dienen kann, was Ziel der Ausgleichsmaßnahme ist.
55 
2. Auch der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans ist trotz der Mitwirkung des vom Antragsteller genannten Gemeinderatsmitglieds ordnungsgemäß zustande gekommen.
56 
Nach § 31 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO in entsprechender Anwendung ist ein Gemeinderatsbeschluss rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung eine Person mitgewirkt hat, die zu diesem Zeitpunkt auf Grund der Bestimmung des § 29 GemO nicht Gemeinderat sein konnte. Nach der Ansicht des Antragstellers ist das hier der Fall, da am Beschluss über den Bebauungsplan ein Gemeinderat mitgewirkt habe, der wegen seiner Beschäftigung bei einem Zweckverband, dessen Mitglied die Antragsgegnerin ist, gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b GemO nicht Gemeinderat sein könne.
57 
Der Antragsteller hat diese Rüge fristgerecht erhoben (a). Sie kann auch im Übrigen nicht als unbeachtlich angesehen werden (b). Die Rüge erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet (c).
58 
a) Betrifft die Beschlussfassung eine Satzung, muss eine Hinderungsgründe eines Gemeinderats vorbringende Rüge nach § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 u. 2 GemO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden. Der Antragsteller hat diese Frist gewahrt.
59 
b) Nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO tritt die in dieser Vorschrift genannte Rechtsfolge unabhängig davon ein, ob es zur Mehrheits-bildung rechnerisch auf die Stimme des Betroffenen angekommen ist (Aker/Hafner/Notheis, GemO und GemHVO Bad.-Württ., 2013, § 18 GemO Rn. 32; Kunze/Bronner/Katz, GemO für Bad.-Württ., Stand Dez. 2012, § 18 Rn. 25; Gern, Kommunalrecht Bad.-Württ., 9. Aufl., 2005, Rn. 237; OVG Saarl., Urt. v. 29.3.2012 - 2 C 252/10 - juris für eine vergleichbare Regelung des saarl. Landesrechts; ausdrücklich anders Art. 49 Abs. 4 GemO Bayern). Die Frage, mit welcher Mehrheit der Satzungsbeschluss gefasst worden ist, ist somit unerheblich.
60 
Der Rechtswidrigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses wegen der Mitwirkung eines unter § 29 Abs. 1 GemO fallenden Gemeinderatsmitglieds steht auch nicht entgegen, dass der Gemeinderat nach § 29 Abs. 5 GemO vor Einberufung der ersten Sitzung der jeweiligen Periode festgestellt hat, ob Hinderungsgründe bei den Gewählten vorliegen. Diese Feststellung gilt zwar als feststellender Verwaltungsakt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.12.1964 - II 386/64 - ESVGH 15, 1). Sie hat jedoch nur eine interne Wirkung. Durch die Bestandskraft eines das Vorliegen von Hinderungsgründen verneinenden Verwaltungsakts ist der Senat deshalb nicht daran gehindert, die Wirksamkeit des Satzungsbeschlusses mit Blick auf § 29 GemO zu prüfen.
61 
c) Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b GemO können Beamte und Arbeitnehmer eines Zweckverbands, dessen Mitglied die Gemeinde ist, nicht Gemeinderäte sein. Auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, findet diese Vorschrift jedoch gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO keine Anwendung.
62 
Herr K... ist unstreitig seit 1996 bei einem Zweckverband zur Wasserversorgung beschäftigt, dessen Mitglied die Antragsgegnerin ist. Seine Mitwirkung an dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan als Satzung führt gleichwohl nicht zur Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses, da er im Rahmen seiner Tätigkeit für den Zweckverband überwiegend körperliche Arbeit verrichtet und damit unter die Ausnahmevorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO fällt (bb). An der Wirksamkeit dieser Vorschrift bestehen aus der Sicht des Senats keine Bedenken (aa).
63 
aa) Jedenfalls die Ausnahmevorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO ist verfassungskonform.
64 
Nach Art. 137 Abs. 1 GG kann die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden, nicht aber die Wählbarkeit - nach der Terminologie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes - von „Arbeitern“. Art. 137 Abs. 1 GG ermächtigt damit nur zu partiellen Einschränkungen des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl durch Regelungen über die Unvereinbarkeit von öffentlichem Amt und Wahlamt (Inkompatibilität). Damit war der Landesgesetzgeber gerade angehalten, „Arbeiter“ nicht von der Wählbarkeit in Organe kommunaler Selbstverwaltungskörperschaften auszuschließen und somit die Ausnahme des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO vorzusehen (so im Ergebnis auch v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., 2010, Art. 137 Rn. 20). Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift sind hinreichend bestimmbar, da zu ihrer Auslegung die im Arbeits- und Rentenversicherungsrecht früher geltenden Kriterien herangezogen werden können (vgl. dazu nachfolgend bb)).
65 
Im vorliegenden Verfahren bedarf es keiner Entscheidung, ob die Tatsache, dass die im Jahr 1949 noch praktizierte Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im Tarif- und Rentenversicherungsrecht inzwischen in vielen Bereichen an Relevanz verloren hat (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 30.5.1990 - 1 BvL 2/83 - BVerfGE 82, 126 zur Verfassungswidrigkeit unterschiedlicher Kündigungsfristen für Angestellte und Arbeiter), dazu zwingen könnte, noch weitergehende Ausnahmen von der Inkompatibilität vorzusehen (vgl. insbesondere Masing, in: Dreier, GG, 2. Aufl., 2008, § 137 Rn. 11; offen gelassen in VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013 - 1 S 75/13 - VBlBW 2013, 337). Dasselbe gilt für die Frage, ob weitergehende Ausnahmen durch unions- oder menschenrechtliche Diskriminierungsverbote veranlasst sein könnten.
66 
bb) Bei Gemeinderat K... liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO vor.
67 
Die Abgrenzung zwischen den Arbeitnehmern, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, und den übrigen Arbeitnehmern ist, wie dargelegt, nach den überkommenen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts und des Arbeitsrechts, wie sie im Bereich der Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten entwickelt wurden, vorzunehmen. Danach gilt: Überwiegend mechanische und manuelle Tätigkeiten werden Arbeitern zugeordnet. Bürotätigkeiten oder kaufmännisch - auch ohne Vorbildung - zu erledigende Arbeiten, sind Kriterien, die für geistige Tätigkeiten sprechen, und die daher den Angestellten ausmachen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013 - 1 S 75/13 - VBlBW 2013, 337, juris Rn. 5; Beschl. v. 7.5.1996 - 1 S 2988/95 - NVwZ-RR 1996, 276; Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 29 Rn. 3). Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO muss im Bereich körperlicher Arbeit liegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013, a.a.O.). Das ist bei Gemeinderat K... der Fall.
68 
Das ergibt sich zwar weder aus der Stellungnahme der Gemeindeprüfungsanstalt vom 24.2.2012 noch aus der des Landratsamts Ortenaukreis vom 23.6.2014, da beide keine der Problematik des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO gerecht werdende Begründung enthalten. Der Senat hat sich jedoch vom Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift nach der Anhörung von Herrn K... in der mündlichen Verhandlung und Heranziehung der schriftlichen Arbeitsbescheinigung vom 1.2.2012 überzeugt. Diese Bescheinigung führt die von Herrn K... durchzuführenden Tätigkeiten einschließlich ihrer Anteile an seiner Gesamtarbeitszeit auf.
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Aus der Bescheinigung geht zunächst hervor, dass Herr K... einen Abschluss als Blechner- und Installateursgeselle besitzt. Er ist somit kein geprüfter Wassermeister nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin vom 23.2.2005 (BGBl I, 2005, S. 349). Dieser Abschluss soll, worauf die Antragstellervertreterin zutreffend hinweist, auch dazu befähigen, Führungsaufgaben zu übernehmen. Herr K... darf den Titel des Wassermeisters nur aus überkommenem Recht und auf Grund einiger Fortbildungen, nicht aber kraft einer abgeschlossenen Meisterprüfung führen.
70 
Die Arbeitsbescheinigung vom 1.2.2012 enthält dessen ungeachtet einen erheblichen Anteil von kaufmännischen oder Bürotätigkeiten, wie „Ausschreibungen von Tiefbauarbeiten und Materialeinkäufe (8 % Zeitanteil), Arbeits- u. Materialscheine schreiben für Rechnungsstellung (3 % Zeitanteil), Aktualisierung: Maßnahmenpläne, Betriebs und Organisationhandbuch (2 % Zeitanteil), Führung Betriebsstunden-u. Verbrauchsbücher täglich sowie Verbrauchstatistiken: monatlich bzw. jährlich (4 % Zeitanteil), Vorbereitung der Haushaltspläne (6 % Zeitanteil), Fortbildungskurse (2 % Zeitanteil) Einteilung und Einweisung der Mitarbeiter BGV und TVO (3 % Zeitanteil), Mitglied Arbeitsgruppe (1 % Zeitanteil)“.
71 
Dem steht aber ein größerer Anteil manueller Tätigkeiten gegenüber. Denn zu den manuellen Tätigkeiten von Herrn K... zählen nicht nur „Wassergewinnung, Wasseraufbereitung, Wasserverteilung (8 % Zeitanteil), Unterhaltung, Wartung, Instandhaltung der Brunnen und Wasserwerke (5 % Zeitanteil), Wasserzählerwechsel (5 % Zeitanteil), Wasserproben im Werk holen u. Pegel beproben (2 % Zeitanteil), Überwachung der Wasserwerke, Schächte und Transportleitungen (3 % Zeitanteil), Überwachung und Pflege der Wasserschutzgebiete, Vorfeldpegel (2 % Zeitanteil)“. Auch bei den weiteren Tätigkeiten „Kundenbetreuung in elf Stadtteilen (11 % Zeitanteil)“ und „Neuverlegungen von Ortsnetzen und Hausanschlüssen, Planskizzen (7 % Zeitanteil)“ überwiegt nach der überzeugenden Schilderung von Herrn K... die manuelle Tätigkeit bei weitem. Selbst bei „Einweisung von Fremdfirmen bei Arbeiten in der Wasserversorgung (2 % Zeitanteil)“ und „Bauherrenfunktion, Überwachung von Baustellen“ (8 % Zeitanteil)“ sind jedenfalls erhebliche Zeitanteile von eigenen manuellen Verrichtungen wie Öffnen und Schließen von Ventilen sowie Durchspülen von Leitungen geprägt. Noch stärker gilt das bei der Tätigkeit „Planung und Planfortführung bei Neuerschließung (7 % Zeitanteil)“, da diese Bezeichnung in unzutreffender Weise suggeriert, die Planung als solche werde von Herrn K... erbracht. Tatsächlich wird diese aber jeweils von einem externen Ingenieurbüro geleistet, während Herr K... nur die Vorarbeiten zu erbringen hat, wie etwa das Anbringen von sogenannten Suchschlitzen, um den bisherigen Leitungsverlauf präzise bestimmen zu können.
II.
72 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an materiellen Mängeln.
73 
1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers mangelt es ihm nicht an der notwendigen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
74 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen. Denn die Planung der Antragsgegnerin ist von einer positiven Planungskonzeption getragen (a) und ihr stehen Vollzugshindernisse nicht entgegen (b).
75 
a) Die Planung der Antragsgegnerin dient unter anderem der Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) und zur Fortentwicklung eines vorhandenen Ortsteils (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Die Erforderlichkeit der Ausweisung neuer Wohnbauflächen - zumal in der hier relevanten Anzahl - wird nicht schon durch das Vorhandensein von Baulücken auf der Gemarkung der Antragsgegnerin in Frage gestellt. Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, kann das Vorhandensein von Baulücken als solches einen Bedarf für weitere Bauflächen schon deshalb nicht ausschließen, da die Eigentümer bisher unbebaut gebliebener Grundstücke in vielen Fällen nicht bereit sein werden, ihre Grundstücke zu verkaufen oder in absehbarer Zeit selbst zu bebauen (vgl. nur Urt. v. 29.10.2013 - 3 S 198/12 - VBlBW 2014, 183). Der vorliegende Fall bestätigt dies. Nach der unbestrittenen Darstellung der Antragsgegnerin hat sie (vgl. S. 1 der Planbegründung) die Baulücken im gesamten Stadtgebiet, nicht nur im Ortsteil Linx, erheben lassen, was eine Anzahl von 164 ergeben hat. Davon konnten jedoch nur 14 für eine Überbauung aktiviert werden.
76 
b) Artenschutzrechtliche Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote stehen der Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans nicht entgegen. Ein Bebauungsplan ist auch dann nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn seiner Verwirklichung dauerhafte Hindernisse in Gestalt der artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden (BVerwG, Beschl. v. 6.10.2011 - 4 BN 19.11 - BauR 2012, 222). Die Prüfung, ob mögliche Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstoßen, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Vorhabenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Dabei hängen Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (vgl. Urt. des Senats v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 - juris zum Planfeststellungsrecht). Bei dieser Prüfung steht der planenden Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die von ihr getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 m.w.N.). Einen derartigen Mangel des von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachtens zeigt der Antragsteller nicht auf.
77 
Die Antragsgegnerin hat eine artenschutzrechtliche Beurteilung der S. GmbH erstellen lassen. Diese Beurteilung vom Februar 2011 beschreibt auf S. 8 - 9 die angewandte Methodik, zu der u.a. eine Vielzahl von - für jede geschützte Art spezifische - Begehungen unter Anwendung einschlägiger Verfahren, etwa der Verwendung eines Ultraschalldetektors zur Ortung von Fledermäusen, gehört. Die Beurteilung kommt zum Ergebnis, „auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse ist auszuschließen, dass die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf die innerhalb des Untersuchungsgebietes vorkommenden Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und die festgestellten europäischen Vogelarten ausgelöst werden.“
78 
Der Antragsteller hält Methodik und Ergebnis dieser Stellungnahme die - undatierte - Stellungnahme von Herrn D... entgegen. Auch diese Stellungnahme geht in ihrer Zusammenfassung davon aus, dass es sich beim Plangebiet um eine „landwirtschaftlich intensiv genutzt Wiesenfläche“ handelt und bestätigt damit grundsätzlich die Beurteilung der S.-GmbH. Weiter führt sie aus, dass die Fläche des Plangebiets bei einer künftig extensiveren landwirtschaftlichen Nutzung aufgewertet, etwa zum künftigen Standort für Orchideen gemacht werden könne, was die Wertungen des Gutachtens der S.-GmbH nicht in Frage stellt.
79 
In der Stellungnahme wird schließlich gefordert, die Standplätze aller vorkommenden Fledermausarten müssten nachkartiert werden. Auch damit wird ein methodischer Fehler der von der Antragsgegnerin eingeholten Beurteilung nicht aufgezeigt. In der Beurteilung wird zu Gefährdungen von Fledermausarten ausgeführt: „Im Rahmen der Geländeerhebungen wurden drei Fledermausarten festgestellt. Bei sämtlichen Nachweisen von Fledermäusen innerhalb des Untersuchungsgebietes handelte es sich um Flugbeobachtungen und/oder Rufnachweise. Das Untersuchungsgebiet beziehungsweise Teile davon dienen den nachgewiesenen Arten als Nahrungsräume. Der überwiegende Teil der Flugbeobachtungen und Rufnachweise erfolgte innerhalb und am Rand der bestehenden Siedlungsfläche gefolgt von den Gehölzen am Rinnbach. Bei keiner der Begehungen erfolgten Nachweise von Jagdflugbeobachtungen über der Wiese zwischen Siedlungsrand und Rinnbach. Alle hier festgestellten Fledermäuse wurden beim Überflug beobachtet. Mitte August konnten östlich der Trafostation Sozialrufe der Zwergfledermaus aufgezeichnet werden, welche auf ein nahe gelegenes Paarungsquartier am Rande der Siedlungsfläche hinweisen. Das Vorhandensein von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes konnten durch Kontrollen ausgeschlossen werden.“ Weshalb die von der Antragsgegnerin eingeholte Beurteilung Kartierungen von Fledermausquartieren außerhalb des Plangebiets zwingend hätte vornehmen müssen, erschließt sich nicht.
80 
2. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen § 1a Abs. 4 BauGB verstoßen.
81 
Soweit ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch die Bauleitplanung erheblich beeinträchtigt werden kann, sind nach § 1a Abs. 4 BauGB die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden. § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatschG - das Verbot, die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets erheblich zu beeinträchtigten - bilden somit eine der Abwägung vorgelagerte gesetzliche Planungsschranke (Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644 juris Rn. 47; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris Rn. 40). Diese Schranke greift jedoch im vorliegenden Fall nicht ein. Zwar liegt in geringer Entfernung westlich des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans eine (minimale) Teilfläche eines FFH-Gebiets (a), doch hat die Antragsgegnerin nicht gegen das Verbot, dessen Erhaltungsziele wesentlich zu beeinträchtigen, verstoßen (b).
82 
a) Der westlich des Plangebiets vorbeifließende Rinnbach und seine Uferstreifen mit der Breite von wenigen Metern bilden eine Teilfläche des FFH-Gebiets „Westliches Hanauer Land“ (Nr. 7313-341). Von den im Standarddatenbogen aufgeführten Lebensraumtypen dieses Gebiets befindet sich auf der hier maßgeblichen Teilfläche entlang des Plangebiets nur der Typ 3260, „Fließgewässer mit flutender Wasservegetation“.
83 
b) Die Einschätzung der Antragsgegnerin, eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder der für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile des Streifens des nahegelegenen FFH-Gebiets durch die Bauleitplanung sei offensichtlich ausgeschlossen, begegnet keinen Bedenken. Die nach Maßgabe des § 1a Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 34 BNatSchG erforderliche Prüfung vor der Überplanung von Flächen in FFH-Gebieten oder - wie hier - in deren Nähe ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst ist im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der Gebiete offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich in einem zweiten Schritt eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (BVerwG, Urt. v. 10.4.2013 - 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176; Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, 2011, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der genannten Richtlinien. Es gibt allerdings keine Bestimmungen, die - wie etwa Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644; Krautzberger/Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand April 2014, § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Jan. 2014, § 1a Rn. 501a).
84 
Die erforderliche Vorprüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des genannten FFH-Gebiets offensichtlich ausgeschlossen werden kann, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers erfolgt und lässt auch keine Fehler erkennen. Denn die Antragsgegnerin hat durch die S.-GmbH die Natura-2000 Vorprüfung vom Februar 2011 erstellen lassen. Auf Seite 6 - 9 des genannten Gutachtens werden in tabellarischer Form alle denkbaren Beeinträchtigungen (selbst durch optische Wirkung) auf die charakteristischen Arten der Teilfläche des FFH-Gebiets, insbesondere der Helm-Azurjungfer, dargestellt und geprüft bzw. das Vorkommen sonstiger gemeldeter Arten auf Grund fehlenden Vorkommens ausgeschlossen. Unter anderem wird bei der Bewertung möglicher Beeinträchtigungen darauf abgestellt, dass die Grünflächen am Ufer des Rinnbachs nicht frei zugänglich ausgestaltet werden und damit weiterhin Schutz bieten.
85 
Gegen diese Vorprüfung wendet der Antragsteller nur ein, die von den Gutachtern ihrer Bewertung zugrunde gelegte Beobachtung des Plangebiets über drei Monate hinweg - die sich aus der artenschutzrechtlichen Beurteilung desselben Büros schließen lässt - sei nicht ausreichend lange erfolgt. Es bedürfe zwingend einer Ganzjahresbetrachtung. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Gerade weil es keine formalisierte Vorprüfung gibt, kann es auch keine bestimmte Zeitspanne für die Beobachtung vorkommender Arten geben. Zudem deutet der Antragsteller auch nicht an, in welcher Hinsicht er sich durch eine Ganzjahresbeobachtung andere Ergebnisse erwartet, zumal auch er davon ausgeht, dass es sich bei der Fläche des Plangebiets um eine landwirtschaftlich intensiv genutzte Fläche handelt. Einer von ihm geforderten Ganzjahresbeobachtung könnte im Übrigen wiederum abstrakt entgegengehalten werden, dass nur eine mehrjährige Beobachtung brauchbare Ergebnisse liefere.
86 
3. Der Antragsgegnerin ist auch kein Fehler im Abwägungsergebnis unterlaufen.
87 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
88 
Solche Fehler im Abwägungsergebnis liegen nur vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16; Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris).
89 
Alle vom Antragsteller aufgezählten Abwägungsfehler - eine unvertretbare Standortentscheidung, die Missachtung der Anforderungen an ein kostensparendes Bauen, das Übergehen des Gebots, landwirtschaftliche Nutzfläche nur in notwendigem Umfang umzunutzen - haben nicht das erforderliche Gewicht, eine solche Unvertretbarkeit zu begründen. Insbesondere erscheint es nicht als unvertretbar, eine Wohnbaufläche dort zu schaffen, wo bereits die bisherige Bebauung in Form eines Sporns in den Außenbereich hineinreicht, anstatt eine erstmalige optische Ausdehnung einer Wohnbaufläche in den Außenbereich hinein zu planen, auch wenn diese Fläche erheblich weiter von einem Fließgewässer entfernt liegt.
C.
90 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
91 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
92 
Beschluss vom 15. Oktober 2014
93 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt, da der Antragsteller Beeinträchtigungen unterschiedlicher Art für zwei verschiedene Grundstücke (Wohnhausgrundstück und Wiesengrundstück) geltend macht.
94 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 16. April 2014 - 5 S 567/14 - wird geändert. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Antragstellerin, den Beschluss des Senats vom 16.04.2014 zu ändern und den Antrag der Antragsgegnerin auf Außervollzugsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Erweiterung O.M.“ der Antragstellerin abzulehnen, ist in analoger Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Die Vorschrift ist im Verfahren des § 47 Abs. 6 VwGO entsprechend anzuwenden (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 12.05.1995 - 1 S 1310/95 -, DVBl 1995, 929; BayVGH, Beschluss vom 19.07.2012 - 2 NE 12.1520 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 20.07.1998 - 11a B 993/98 NE -, NVwZ-RR 1999, 54; Nieders.OVG, Beschluss vom 02.08.2001 - 1 MN 1194/01; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 391a und 409; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 47 Rn. 159). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO analog liegen insbesondere vor, wenn die Gemeinde, deren Bebauungsplan durch einen Beschluss nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt worden ist, ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zur Heilung der festgestellten Mängel durchgeführt hat (vgl. Nieders.OVG, Beschluss vom 02.08.2001, a.a.O.).
So liegen die Dinge hier. Die Antragsgegnerin hat ein ergänzendes Verfahren durchgeführt, um die im Beschluss des Senats vom 16.04.2014 - 5 S 567/14 - genannten Mängel zu beseitigen und hat am 28.07.2014 den Bebauungsplan erneut als Satzung beschlossen.
Der Antrag ist auch begründet. Für das Verfahren zur Abänderung eines Beschlusses nach § 47 Abs. 6 VwGO in analoger Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gelten dieselben Maßstäbe wie für das Aussetzungsverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO selbst (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 391; so auch OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 31.07.2007 - 3 M 15.07 -, juris zu § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO).
Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO für eine Außervollzugsetzung des angefochtenen Bebauungsplans liegen im vorliegenden Fall nicht mehr vor. Nach Aktenlage führt der Vollzug nicht zu schweren Nachteilen für die Antragsgegnerin und es liegen auch keine anderen wichtigen Gründe vor, die es dringend gebieten würden, die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans aufrecht zu erhalten. Die Verwirklichung des Bebauungsplans „Erweiterung O.M.“ lässt weder eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen der Antragsgegnerin konkret erwarten, noch dürfte der Bebauungsplan in der am 28.07.2014 beschlossenen Fassung in einer Weise offensichtlich fehlerhaft sein, dass seine Außervollzugsetzung unabweisbar wäre. Der Plan dürfte zwar an einem Verkündungsmangel leiden. Dieser Fehler rechtfertigt die Außervollzugsetzung indessen nicht. Die weiteren von der Antragsgegnerin gerügten Fehler lassen den Plan jedenfalls nicht als offensichtlich fehlerhaft erscheinen.
1. Der Bebauungsplan leidet nach Aktenlage voraussichtlich an einem Verkündungsmangel, weil er vom Oberbürgermeister am gleichen Tag ausgefertigt worden ist, an dem auch seine Bekanntmachung erfolgte. Da die Ausfertigung die Authentizität des gemeindlichen Rechtsetzungsverfahrens bezeugen soll, muss sie der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB zeitlich vorangehen. Bundesrecht schließt zwar nicht aus, dass ein Bebauungsplan an dem Tage, an dem er ausgefertigt worden ist, noch bekanntgemacht wird. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Bekanntmachung durch Aushang erfolgt. Die Übereinstimmung von Ausfertigungs- und Bekanntmachungsdatum kann jedoch ein Indiz dafür sein, dass die Reihenfolge nicht gewahrt ist (BVerwG, Beschluss vom 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, BauR 1999, 611). Im vorliegenden Fall ist der am 28.07.2014 vom Gemeinderat der Antragstellerin beschlossene Bebauungsplan am 31.07.2014 vom Bürgermeister ausgefertigt und am gleichen Tag im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragstellerin veröffentlicht worden. In einem solchen Fall dürfte es aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung noch zeitlich vorangeht (vgl. auch VGH Baden-Württ., Beschluss vom 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402). Dieser Verkündungsmangel rechtfertigt indessen nicht die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, denn er betrifft nicht die Belange der Antragsgegnerin und kann ohne Weiteres durch erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans geheilt werden. Mit einer solchen Heilung ist hier auch zu rechnen (vgl. zum Ganzen Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 395 ff. m.w.N. d. Rspr.).
2. Der von der Antragsgegnerin gerügte Verstoß gegen § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO (dazu a)) und § 18 Abs. 1 GemO (dazu b)) liegt voraussichtlich nicht vor.
a) Nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO darf ein ehrenamtlich tätiger Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn er in der zu beratenden oder zu entscheidenden Angelegenheit in anderer als in öffentlicher Eigenschaft tätig geworden ist. Die Antragsgegnerin meint, beim Beschluss des Bebauungsplans als Satzung sei gegen diese Vorschrift verstoßen worden, weil die Gemeinderätin ... daran mitgewirkt habe, obwohl sie als Außensozia in der Kanzlei tätig gewesen sei, die die Antragstellerin im Bebauungsplanverfahren anwaltlich beraten hat. Ein solcher Verstoß dürfte indessen nicht vorliegen.
Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO normiert eine Befangenheit nur für denjenigen, der selbst als Gutachter oder sonst tätig geworden ist (VGH Baden-Württ., Urteil vom 15.11.1999 - 3 S 2181/98 -, juris). Sie knüpft - anders als § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 GemO - nicht an die „personelle”, sondern an die „sachliche” Befangenheit eines Gemeinderats an. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein ehrenamtlich tätiger Bürger, der sich durch eine - private - Tätigkeit im Vorfeld der Entscheidung bereits in seiner sachlichen Beurteilung potentiell festgelegt hat, möglicherweise keine am objektiven Gemeinwohl orientierte interessenunabhängige Entscheidung mehr treffen kann (VGH Baden-Württ., Beschluss vom 27.02.1989 - 3 S 308/87 -, NVwZ 1990, 588). An einer solchen sachlichen Befangenheit dürfte es hier fehlen.
Gemeinderätin ... und der Partner der die Antragstellerin beratenden Rechtsanwaltspartnergesellschaft Rechtsanwalt ... haben eidesstattlich versichert, dass Frau ... in der beratenden Kanzlei nur bis zum 30.04.2014 als angestellte Rechtsanwältin tätig gewesen sei und nicht an der rechtlichen Begleitung der Antragstellerin bzw. der Vorhabenträgerin bei der Aufstellung des Bebauungsplans mitgewirkt habe. Diese Angaben werden von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen und es besteht auch sonst kein Anlass an deren Richtigkeit zu zweifeln. Von einer sachlichen Vorbefassung von Frau ... mit dem Bebauungsplan „Erweiterung O.M.“ und möglicherweise sogar einer Vorfestlegung ist daher nicht auszugehen.
10 
b) Frau ... dürfte auch nicht nach § 18 Abs. 1 GemO wegen Befangenheit gehindert gewesen sein, am Beschluss über den angefochtenen Bebauungsplan mitzuwirken. Nach dieser Vorschrift darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn das Gemeinderatsmitglied oder die bezeichneten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, VBlBW 2006, 390). Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (vgl. Kunze/Bronner/Katz, GemO, § 18 Rn. 1).
11 
Ein individuelles Sonderinteresse liegt nicht nur dann vor, wenn es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Baden- Württ., Urteil vom 20.01.2006, a.a.O.). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Ferner muss der individuelle Sondervor- oder -nachteil mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57).
12 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist auf der Grundlage der vorliegenden Akten derzeit nicht zu erkennen, dass Frau ... bei der Entscheidung über den angefochtenen Bebauungsplan befangen war. Für ein Haftungsrisiko, das einen individuellen Sondernachteil darstellen könnte, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zum einen war Frau ... - ausgehend von den vorliegenden eidesstattlichen Versicherungen - zu keinem Zeitpunkt mit der Bearbeitung des Mandats für die Antragstellerin befasst, so dass eine Haftung für eigene Fehler nicht in Betracht kommt. Zum anderen dürfte sie als angestellte Anwältin jedenfalls nach ihrem Ausscheiden aus der Kanzlei nicht für etwaige Fehler haften müssen, die anderen Kanzleimitarbeitern vor ihrem Ausscheiden unterlaufen sind. Auch ein Imageverlust, wie ihn die Antragsgegnerin für möglich hält, trifft sie nach ihrem Ausscheiden nicht mehr.
13 
3. Die Antragsgegnerin rügt weiter ohne Erfolg, der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei deshalb fehlerhaft, weil die geplante Erweiterung des Sägewerks kein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB, sondern ein Teil des Sägewerks als Gesamtvorhaben sei mit der Folge, dass das (Gesamt-)Vorhaben nicht mit dem Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans übereinstimme.
14 
Der Begriff des Vorhabens wird in der Vorschrift des § 12 BauGB über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht definiert. Nach überwiegender Auffassung ist Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.2003 - 4 CN 3.02 -, BVerwGE 119, 45; offen gelassen in Beschluss vom 10.08.2004 - 4 BN 19.04 -, BauR 2004, 1908; vgl. auch Bank, in Brügelmann, BauGB, § 12 Rn. 22 f. und Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 12 Rn. 48 jeweils m.w.N.). Soll - wie hier - ein aus mehreren baulichen Anlagen bestehender Betrieb um eine weitere bauliche Anlage erweitert werden, stellt die neu hinzukommende bauliche Anlage in der Regel ein selbständiges Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und des § 12 Abs. 1 BauGB dar (vgl. auch Krautzberger, in Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, BauGB, § 12 Rn. 49 und Bank, in Brügelmann, BauGB, § 12 Rn. 21: auch Um-, Aus- und Anbauten können Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB sein). Davon zu trennen ist die Frage, ob ein Vorhaben, das zu einer Gesamtanlage gehört und sie erweitert oder ändert, bauplanungsrechtlich zugelassen werden darf. Dies kann regelmäßig nicht isoliert, sondern nur unter Berücksichtigung der Gesamtanlage beurteilt werden. Denn Gegenstand der Prüfung ist nicht allein die bauliche Anlage, sondern immer auch die ihr zugedachte Funktion und ihr Zweck (BVerwG, Urteil vom 15.11.1991 - 4 C 17.88 -, NVwZ-RR 1992, 402; Beschluss vom 04.02.2000 - 4 B 106.99 -, BauR 2000, 1041).
15 
Nach diesen Grundsätzen dürfte die geplante Erweiterung des Sägewerks, ein Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB darstellen. Dies gilt nicht nur für die Rundholzsortieranlage (dazu a), sondern auch für die nach dem Bebauungsplan zulässige und im Durchführungsvertrag vereinbarte Befestigung von Lagerflächen (dazu b).
16 
a) Soweit es die Errichtung der Rundholzsortieranlage betrifft, teilt der Senat nicht die Ansicht der Antragsgegnerin, sie sei kein Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB. Die Rundholzsortieranlage ist eine eigenständige bauliche Anlage mit bodenrechtlicher Relevanz und mit eigener Funktion (vgl. zum Begriff des Vorhabens auch Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 29 Rn. 21 ff.). Sie mag zwar durch den Übergabetisch eine Verbindung zu weiteren Teilen des Sägewerks besitzen und in den Betriebsablauf integriert sein. Damit wird sie Teil des Sägewerksbetriebs, so dass sich die Frage ihrer planungsrechtlichen Zulässigkeit, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Immissionsbelastung der Umgebung, nur unter Berücksichtigung des gesamten Betriebes beantworten lässt. Sie bleibt jedoch ein eigenständiges Vorhaben und geht nicht dergestalt in einer bereits vorhandenen baulichen Anlage auf, dass sie integraler Bestandteil dieser Anlage wird und nicht mehr von ihr zu trennen ist.
17 
Die von der Antragsgegnerin zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.1993 (- 4 C 17.91 -, BauR 1994, 81) gebietet keine andere Betrachtung. Das Bundesverwaltungsgericht hat darin zwar ausgeführt, dass auch der bereits vorhandene Teil der erweiterten Anlage zur Disposition stehe, wenn er in der neuen Gesamtanlage aufgehe. Verändere eine Erweiterung zugleich den Bestand der vorhandenen baulichen Anlage - sei es durch einen Eingriff in die bestehende Anlage, sei es wegen der aus der Erweiterung resultierenden Qualitätsveränderung des Bestandes oder wenn sich die Immissionslage ändere - sei eine isolierte Beurteilung der Erweiterung nicht möglich. Zum einen handelt es sich im vorliegenden Fall jedoch nicht um eine Erweiterung einer baulichen Anlage; die Rundholzsortieranlage geht nicht in einer vorhandenen baulichen Anlage auf. Zum anderen betreffen die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Entscheidung nicht den Vorhabensbegriff, sondern die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens, die - wie bereits ausgeführt - in Fällen einer Betriebserweiterung in der Regel nur unter Berücksichtigung des gesamten Betriebes beantwortet werden kann.
18 
Für die Frage, ob ein Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB vorliegt, ist gleichfalls ohne Belang, ob die Erschließung nur über das bisherige Betriebsgrundstück erfolgen kann. Eine von vornherein ausgeschlossene Erschließung des Vorhabens mag im vorliegenden Verfahren zwar unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit des Bebauungsplans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB eine Rolle spielen. Es bestehen jedoch - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erschließung nicht gesichert werden kann. Selbst wenn die Erschließung wohl nur über das bestehende Betriebsgelände, d.h. über weitere Grundstücke erfolgen kann - wie dies im Durchführungsvertrag auch vorgesehen ist -, wäre deren Sicherung insbesondere durch Bewilligung und Eintragung einer Baulast möglich. Für das vorliegende Verfahren kommt es des Weiteren auch nicht entscheidungserheblich darauf an, dass die Brücke, über die das Plangebiet erreicht werden kann, wohl nur bis Ende 2017 wasserrechtlich genehmigt ist. Zum einen lag die Genehmigung in dem nach § 214 Abs. 3 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vor. Zum anderen hat das Wasserwirtschaftsamt beim Landratsamt T. als untere Wasserbehörde mitgeteilt, dass „die Wieder- bzw. Neuerteilung des Wasserrechts im Hinblick auf die derzeitige Rechtslage möglich“ sei.
19 
b) Die Befestigung von Lagerflächen stellt ebenfalls ein Vorhaben dar, denn es handelt sich um die Errichtung einer baulichen Anlage mit bodenrechtlicher Relevanz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 B 260.95 -, BauR 1996, 362; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 29 Rn. 33). Selbst wenn - wie die Antragsgegnerin meint - die Erweiterung und teilweise Befestigung der Lagerflächen nicht Gegenstand des Vorhaben- und Erschließungsplans geworden sein sollte, folgte daraus jedenfalls nicht, dass der Bebauungsplan in einer Weise rechtswidrig wäre, dass dessen Außervollzugsetzung gerechtfertigt wäre. Das gleiche gilt, falls sich die Darstellung in der Anlage 2 zum Durchführungsvertrag nicht als ausreichend oder als nicht hinreichend bestimmt erweisen sollte. Denn durch einen solchen Fehler würden Rechte oder rechtlich geschützte Interessen der Antragsgegnerin nicht in einem solchen Maße beeinträchtigt, dass es dringend geboten wäre, den Bebauungsplan außer Vollzug zu setzen, etwa deshalb, weil irreversible Schäden drohten (vgl. dazu auch Ziekow, in: Sodan/Ziekow,VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 395 f. m.w.N.d. Rspr.). Zum einen stellen die Lagerflächen und ihre Nutzung wohl keine Belastung dar, die gegenüber der Rundholzsortieranlage ins Gewicht fällt. Dies dürfte insbesondere für die von diesen Flächen ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen gelten. Zum anderen setzt der Bebauungsplan für die betroffenen Bereiche Emissionskontingente fest (dazu unten 8.a), die die Antragsgegnerin vor unzumutbarem Lärm schützen sollen, der durch die Nutzung der Flächen entsteht.
20 
4. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt voraussichtlich auch nicht gegen § 12 Abs. 4 BauGB, da er hier nicht einschlägig sein dürfte. Nach dieser Vorschrift können einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden. Die Gebiete des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Vorhaben- und Erschließungsplans sind hier jedoch identisch. Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans, die in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan hätten aufgenommen werden können, gibt es demzufolge nicht. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kommt es insoweit nicht darauf an, welche baulichen Anlagen in dem Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Vorhaben- und Erschließungsplans vorgesehen sind.
21 
5. Ferner dürfte der angefochtene Bebauungsplan auch mit § 12 Abs. 3a BauGB in Einklang stehen. Nach dieser Vorschrift kann in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt werden, wenn unter entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB festgesetzt wird, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Im vorliegenden Fall sind im Teilgebiet Sägewerk 1 und Sägewerk 2 des angefochtenen Bebauungsplans folgende Nutzungen vorgesehen:
22 
- bauliche Anlagen, die zum Holztransport, zur Holzlagerung und der Versandaufbereitung sowie zur Holzbe- und -verarbeitung erforderlich sind,
- Garagen, Nebengebäude und Betriebsgebäude zur Unterbringung von Materialien, Fahrzeugen, Geräten und Werkzeugen, die zum Holztransport, zur Holzlagerung und der Versandaufbereitung sowie zur Holzbe- und -verarbeitung erforderlich sind,
- Flächen zum Lagern von Holz- und Holzprodukten,
- Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO.
23 
Die Aufzählung nennt verschiedene Nutzungsmöglichkeiten, die über das im Vorhaben- und Erschließungsplan und im Durchführungsvertrag bezeichnete Vorhaben deutlich hinausgehen. Im Zuge des ergänzenden Verfahrens hat die Antragstellerin deshalb unter Nr. 1.2 des Bebauungsplans eine bedingte Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen. Danach sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung O.M.“ im gesamten Plangebiet nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Damit dürfte den Vorgaben des § 12 Abs. 3a BauGB genügt worden sein. Die Vorschrift erweitert die Festsetzungsmöglichkeiten der Gemeinde bei Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Sie kann wie bei einem normalen Angebotsbebauungsplan die bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung festsetzen und zwar sowohl durch Festsetzung eines der Baugebiete der Baunutzungsverordnung als auch auf sonstige Weise allgemein (vgl. Bank, in: Brügelmann, BauGB § 12 Rn 204). Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin die zulässige Nutzung in sonstiger Weise allgemein festgesetzt. Sie hat zugleich ein durch Abschluss eines entsprechenden Durchführungsvertrages aufschiebend bedingtes Baurecht im Sinne des § 9 Abs. 2 BauGB für diese allgemein umschriebenen Nutzungsmöglichkeiten geschaffen. Dabei ist ihr voraussichtlich kein Fehler unterlaufen.
24 
6. Der Senat vermag ferner nicht zu erkennen, dass es dem angefochtenen Bebauungsplan an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB fehlte. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin sieht er für die Bereiche „Sägewerk 1“ und „Sägewerk 2“ bauliche Anlagen vor, deren Zulässigkeit jedoch aufschiebend bedingt ist durch den Abschluss eines Durchführungsvertrages. Dies dürfte angesichts der Vorschrift des § 12 Abs. 3a BauGB nicht zu beanstanden sein. Insofern kann auf die vorstehenden Ausführungen unter 5. verwiesen werden.
25 
7. Soweit es die Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit § 1a Abs. 3 BauGB betrifft, weist der Bebauungsplan jedenfalls keine offensichtlichen Fehler auf, die darüber hinaus zu irreversiblen Schäden bei der Antragsgegnerin führen könnten. Selbst wenn der Eingriffsausgleich teilweise einer Korrektur bedürfte, beträfe dies keine Belange der Antragsgegnerin. Es bedarf daher im vorliegenden Verfahren auch keiner Entscheidung über Umfang und Rechtmäßigkeit der - bestandskräftigen - wasser- und baurechtlichen Entscheidung des Landratsamts T. vom 01.3.2000.
26 
8. Auch im Hinblick auf den erforderlichen Schallschutz vermag der Senat keine offensichtlichen, die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans rechtfertigenden Fehler zu erkennen.
27 
a) Dies gilt zunächst für die vorgesehene Emissionskontingentierung. Nach Aktenlage dürfte sich die Bezugsgröße der Emissionskontingente dem Bebauungsplan hinreichend klar entnehmen lassen. Danach wird jedem innerhalb der Baugrenze gelegenen Quadratmeter des Teilgebiets „Sägewerk 1“ ein Emissionskontingent von 70 dB(A) und jedem innerhalb der Baugrenze gelegenen Quadratmeter des Teilgebiets „Sägewerk 2“ ein Emissionskontingent von 63 dB(A) zugewiesen. Dieses Kontingente gelten unabhängig davon, wie die jeweiligen Quadratmeter genutzt werden. Die Höhe der Emissionskontingente wurden im Rückrechnungsverfahren ermittelt. Ausweislich des Schallgutachtens war es Ziel, auf den genannten Teilflächen Emissionen nur in solcher Höhe zuzulassen, dass an den betrachteten Immissionsorten keine Immissionen entstehen, die die Immissionen aus anderen Schallquellen erhöhen. Dabei ging der Schallgutachter davon aus, dass die bereits vorhandenen Schallquellen den Immissionsrichtwert der TA-Lärm für Dorf- und Mischgebiete von 60 dB(A) tags ausschöpfen. Ausgehend von den Regeln der Pegeladdition, wonach bei zwei sich überlagernden Schallquellen, deren Lautstärke sich um 10 dB(A) unterscheidet, die leisere keinen Einfluss auf den Gesamtlärmpegel hat (vgl. Maue, 0 Dezibel + 0 Dezibel = 3 Dezibel, 9. Aufl. 2009, S. 70), hat der Schallgutachter als Planwert einen um 10 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags liegenden Wert seinen Berechnungen zugrunde gelegt. Diese Vorgehensweise dürfte nicht zu beanstanden sein. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Emissionskontingentierung nicht umsetzbar sein könnte. Soweit es LKW-Fahrten betrifft, die über die kontingentierte Fläche verlaufen, werden die dadurch verursachten Emissionen auf die Kontingente angerechnet mit der Folge, dass diese nicht oder nicht mehr in vollem Umfang für weitere schallemittierende Nutzungen zur Verfügung stehen. Gleiches gilt für Erweiterungen des Sägewerks auf den kontingentierten Flächen. Zu einer „scheibchenweisen“ Erhöhung des Immissionspegels kann es bei korrekter Berechnung der Emissionskontingente nicht kommen, weil dann auch bei Ausschöpfung aller Kontingente der Immissionsplanwert nicht überschritten wird. Dies ist gerade Sinn der Emissionskontingentierung. Maßgebend ist bei solchen Erweiterungen daher nicht, dass die von ihnen verursachten Immissionen - für sich genommen - den Immissionsrichtwert um 10 dB(A) unterschreiten, sondern dass ihre Emissionen die Höhe des Emissionskontingents einhalten.
28 
b) Der Vorwurf, der Schallgutachter habe nicht sämtliche Schallquellen erfasst, dürfte nicht zutreffen. Unter Nr. 4.2 des Gutachtens sind die Schallquellen der Rundholzsortieranlage genannt. Danach verursacht der Kran einen Schallleistungspegel von 88 dB(A). Nach den nachvollziehbaren Angaben der Antragstellerin wird dieser Pegel durch das Ablegen und Aufnehmen der Hölzer verursacht, während der elektrisch betriebene Kran selbst keinen Lärmbeitrag leiste. Die Entladung des Holzes wird mit 97,5 dB(A) angegeben. Darin ist ein Impulszuschlag von 7,5 dB(A) enthalten. Dass diese Werte unzutreffend sind, vermag der Senat derzeit nicht zu erkennen.
29 
Das von der Antragsgegnerin vermisste Sortierband wird nach Angabe der Antragstellerin unter der Bezeichnung „Transport“ erfasst. Der Antragsgegnerin ist zuzugestehen, dass sich diese Lärmquelle in der Aufstellung unter Nr. 4.2 des Gutachtens nicht explizit wiederfindet. Ob sie in eine andere der genannten Lärmquellen einbezogen wurde, ist nicht zu erkennen. Selbst wenn insoweit ein Defizit vorhanden wäre, rechtfertigte dies jedoch nicht die weitere Außervollzugsetzung des Bebauungsplans. Das Interesse der Antragsgegnerin, vor Lärm verschont zu bleiben, ist zwar ein abwägungserheblicher Belang. Dieses Interesse wird jedoch nicht in erheblichem Maße beeinträchtigt, weil die zu erwartenden Immissionen an dem für die Antragsgegnerin maßgebenden Immissionsort am Rand des Baufensters auf ihrem Grundstück um mindestens 6 dB(A) unterschritten werden und selbst eine Verdoppelung der Schallquellen nur zu einer Pegelerhöhung um 3 dB(A) führt (vgl. Maue, 0 Dezibel + 0 Dezibel = 3 Dezibel, 9. Aufl. 2009, S. 71).
30 
c) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen und der Festlegungen im Durchführungsvertrag vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass es im Hinblick auf die Belastung mit Lärm zu der von der Antragsgegnerin gerügten unzulässigen Konfliktverlagerung in den Durchführungsvertrag oder das Baugenehmigungsverfahren kommen wird. Das zur Ermittlung der zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen eingeholte Schallgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bei einer täglichen Betriebszeit der Rundholzsortieranlage von sechs Stunden keine Lärmimmissionen zu erwarten sind, die die einschlägigen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm überschreiten. Diese Betriebszeitbegrenzung auf sechs Stunden ist in den Durchführungsvertrag aufgenommen worden. Das Gleiche gilt für den jährlichen Durchsatz von 20.000 Festmeter Holz. Die Befürchtung der Antragstellerin, dass es bei entsprechender Nachfrage für längere Zeiträume im Jahr zu Emissionssteigerungen kommen könne, teilt der Senat nicht. Denn auch in Zeiten erhöhter Nachfrage ist die Betriebszeit auf sechs Stunden pro Tag beschränkt.
31 
9. Der von der Antragsgegnerin ferner gerügte Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie, weil das Plangebiet in einem faktischen Vogelschutzgebiet liege, betrifft keinen ihrer Belange. Selbst wenn insoweit ein Grund für eine Beanstandung vorläge, bestünde keine Veranlassung, den Bebauungsplan zu ihrem Schutz weiter außer Vollzug zu setzen. Im Übrigen kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die gerichtliche Anerkennung eines faktischen Vogelschutzgebiets im Falle eines - wie hier - abgeschlossenen Gebietsauswahl- und -meldeverfahrens nur in Betracht, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass die Nichteinbeziehung bestimmter Gebiete in ein gemeldetes Vogelschutzgebiet auf sachwidrigen Erwägungen beruht. Das gilt selbst dann, wenn die betreffenden Gebiete im IBA-Verzeichnis aufgeführt sind (BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 4 CN 3.13 -, BVerwGE 149, 229, Rn. 24). Solche sachwidrigen Erwägungen bei der Abgrenzung des Vogelschutzgebiets Nr. 7820-441 „Südwestalb und Oberes Donautal“ sind auf der Basis der vorliegenden Akten nicht festzustellen. Allein die von der Antragsgegnerin genannte Tatsache, dass die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 24.09.2013 den Neuntöter als einen im Vorhabengebiet möglicherweise vorkommenden Brutvogel bezeichne, legt diesen Schluss angesichts der Unsicherheit des Vorkommens nicht nahe.
32 
Schließlich betrifft auch der von der Antragsgegnerin gerügte Abwägungsfehler hinsichtlich der Eingriffe in den Wulfbach und den Mühlkanal sowie die angeblich defizitäre Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan keinen Belang der Antragsgegnerin, so dass selbst ein unterstellter Fehler die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nicht rechtfertigen könnte.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die 2. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord“ der Gemeinde N. vom 11. Mai 2005 wird insoweit für unwirksam erklärt als auf dem Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 eine Verkaufsfläche von max. 100 m² für Produkte eigener Herstellung (Feinkost- und Delikatessenverkauf, Probeverkostung) und zur Komplettierung des Sortiments ein Anteil firmenfremder Produkte bis zu 20 % der Verkaufsfläche für zulässig erklärt wird. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt 9/10 und die Antragsgegnerin 1/10 der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 11.5.2005.
Das Plangebiet liegt nordwestlich des Ortskerns von N. und wird im Osten, Norden und Süden von der M.-B.-Straße begrenzt. Durch den Bebauungsplan wird der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord“ vom 27.10.1993 i.d.F. der 1. Änderung vom 18.1.1995 u.a. dahin geändert, dass in dem Gewerbegebiet Einzelhandels- und Handelsbetriebe mit Verkauf an Endverbraucher nicht zulässig sind, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise im Einzelnen aufgeführten innenstadtrelevanten Waren zuzuordnen ist. Hiervon ausgenommen ist auf dem Grundstück Flst.-Nr 7652/2 eine Verkaufsfläche von max. 100 m² für Produkte eigener Herstellung (Feinkost- und Delikatessenverkauf, Probeverkostung), wobei zur Komplettierung des Sortiments ein Anteil firmenfremder Produkte bis zu 20 % der Verkaufsfläche zulässig ist.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 7652/4 und Erbbauberechtigte des Grundstücks Flst.-Nr. 7652/5. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans.
Dem Bebauungsplan lag im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Am 22.8.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, durch Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen u.a. für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und Verbrauchermärkten zu schaffen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 24.8.2001 öffentlich bekannt gemacht. In der Folgezeit wurde der Planentwurf mehrmals geändert und öffentlich ausgelegt, zuletzt lag er nach öffentlicher Bekanntmachung vom 5.4.2005 in der Zeit vom 16.4. bis 9.5.2005 öffentlich aus. Die Träger öffentlicher Belange wurden mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 5.4.2005 angehört. Nach Erörterung und Abwägung der vorgebrachten Anregungen beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan am 11.5.2005 als Satzung. Dieser Beschluss wurde am 13.5.2005 öffentlich bekannt gemacht.
Mit dem Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplans beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin zugleich mit Beschluss vom 22.8.2001, öffentlich bekannt gemacht am 24.8.2001, eine Veränderungssperre, die mit Beschluss vom 23.7.2003, öffentlich bekannt gemacht am 15.8.2003, um ein Jahr und mit Beschluss vom 21.7.2004, öffentlich bekannt gemacht am 13.8.2004, um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Mit - rechtskräftigem - Urteil vom 3.3.2005 - 3 S 1998/04 - hat der Senat die zweite Verlängerung vom 21.7.2004 für unwirksam erklärt.
Am 20.6.2005 hat die Antragstellerin, die bereits im Bebauungsplanverfahren Einwendungen erhoben hat, das vorliegende Normenkontrollverfahren eingeleitet.
Sie beantragt,
die 2. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord“ der Gemeinde N. vom 11. Mai 2005 für unwirksam zu erklären.
Zur Begründung wird vorgetragen, der Bebauungsplan leide an einem formellen Mangel, da an dem Satzungsbeschluss zwei befangene Gemeinderäte mitgewirkt hätten. In der Liste der ausgeschlossenen Sortimente befänden sich die von den beiden Gemeinderäten bzw. deren Familie betriebenen Einzelhandelsbranchen. Da Planungsziel der Schutz des innerörtlichen Einzelhandels vor Konkurrenz in peripheren Gebieten sei, profitierten beide Gemeinderäte unmittelbar von der Planänderung und deren Umsetzung. Der Satzungsbeschluss berühre nicht nur die gemeinsamen Interessen der Berufsgruppe der Einzelhändler. Der Bebauungsplan sei zudem nicht erforderlich und abwägungsfehlerhaft. Er werde den Anforderungen an den Ausschluss innenstadtrelevanten Einzelhandels nicht gerecht. Die Antragsgegnerin habe zeitgleich den Bebauungsplan „Nord-West“ mit nahezu wortgleichen Festsetzungen geändert. In unmittelbarer Nähe gebe es jedoch zwei weitere Gewerbegebiete. Die Textil-Firma B. unterhalte im Gewerbegebiet „Leimenloch“ ein Outlet-Center, in dem großflächig mit Kleidung, Schuhen und sonstigen verwandten Branchen Einzelhandel betrieben werde. Angesichts dieses Umstandes erscheine es unschlüssig und konzeptionslos, im unmittelbar angrenzenden Gewerbegebiet „Nord“ Einzelhandel jedweder Art, auch der Branchen Bekleidung, Schuhe etc. auszuschließen. Das Outlet-Center bestehe seit Jahren und habe dem innerörtlichen Handel weder geschadet noch dessen Existenz vernichtet, obwohl es auch von Ortsansässigen frequentiert werde. Der Ausschluss von Einzelhandel in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nord-West“ erscheine unter diesen Vorzeichen vorgeschoben und begünstige vorrangig das Bestehen des Outlet-Centers. Die Firma B. - größter ortsansässiger Arbeitgeber und Gewerbesteuerzahler - führe gegenwärtig Verhandlungen, um das Outlet-Center um mindestens 8.000 m² Verkaufsfläche zu erweitern, und strebe offensichtlich gemeinsam mit der Gemeinde an, die raumordnerische bzw. regionalplanerische Zulassung zu erreichen, obwohl der Gemeinde keine zentralörtliche Bedeutung zukomme. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb der Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen nicht auch im Gewerbegebiet „Westring“ festgesetzt worden sei. Selbst die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005 empfehle den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente für die anderen Gewerbegebiete. Die Gemeinde habe willkürlich nur in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nord-West“ zentrenrelevante Sortimente ausgeschlossen. Damit verpuffe die gewollte Schutzwirkung für den innerörtlichen Handel und liege eine erhebliche Ungleichbehandlung der Grundstückseigentümer vor. Für den Bereich H.straße/St.weg betreibe die Gemeinde die Ausweisung eines Standortes für die Ansiedlung von Lebensmittelmärkten. Auch vor diesem Hintergrund erscheine der Ausschluss von Einzelhandel, insbesondere mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Reformwaren konzeptionslos. Die geplante Ansiedlung würde dem innerörtlichen Lebensmittel-Einzelhandel genau so schaden. Möglicherweise sollten Investoren im Gewerbegebiet „Nord-West“ von der Ansiedlung abgehalten werden, während Interessenten im Gebiet „Nord-Ost“ bevorzugt behandelt werden sollten. Auch insoweit sei die Planung rechts- und gleichheitswidrig. Entweder die Gemeinde schließe den Lebensmittel-Einzelhandel außerhalb der Ortsmitte insgesamt aus oder sie lasse ihn in der gesamten Gemarkung zu. Der geplante Standort sei im Übrigen angesichts der unmittelbaren Nähe zur Wohnnutzung St.weg und wegen der zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen höchst problematisch. Die Gemeinde hätte vor Fortführung der Bebauungsplanänderung ein Einzelhandelsgutachten einholen und auf dieser Grundlage den Gemeinderat beraten und entscheiden lassen müssen. In der Planbegründung werde zwar Bezug genommen auf das Einzelhandelskonzept der GMA vom März 1990 und angegeben, dessen Ergänzung bzw. Aktualisierung sei beauftragt. Die Fortschreibung dieser Analyse vom Mai 2005 habe dem Gemeinderat bei der maßgeblichen Abwägungsentscheidung am 11.5.2005 aber offensichtlich nicht vorgelegen. Dies führe zu einem erheblichen Abwägungsdefizit wegen unzureichend zusammengestellter Abwägungsunterlagen. Dass sich die Verhältnisse inzwischen nicht unerheblich geändert hätten, ergebe sich aus der Fortschreibung der GMA-Analyse. Diese werde zudem fachlich angezweifelt. Sie ignoriere das Vorhandensein des Outlet-Centers. Die hierzu gegebene Begründung genüge nicht den an eine örtliche Einzelhandelsuntersuchung zu stellenden betriebswirtschaftlichen Anforderungen. Die Antragsgegnerin habe dem Ausschluss weitgehend und schematisch die Liste der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente der Anlage zum Einzelhandelserlass zugrunde gelegt. Eine genau Analyse und Prüfung des Bestands finde sich in den Gemeindeakten nicht. Der Ausschlusskatalog enthalte beispielsweise die Sortimente Waffen und Zooartikel. Derartige Einzelhandelsgeschäfte seien im Ortsinneren nicht vorhanden. Die Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 konterkariere den Zweck der Planänderung jedenfalls hinsichtlich des Lebensmitteleinzelhandels. Die Festsetzung sei zur Bestandssicherung nicht erforderlich. Soweit der Betrieb genehmigt sei, genieße er Bestands-, wenn nicht sogar in gewissem Umfang Erweiterungsschutz. Eine darüber hinausgehende bauleitplanerische Absicherung sei nicht erforderlich und stelle eine willkürliche Ungleichbehandlung dar. Es scheine, dass sich die Gemeinde vor Entschädigungsansprüchen habe absichern wollen.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag abzuweisen.
12 
Zur Begründung wird ausgeführt, hinsichtlich der gerügten Befangenheit werde auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 3.3.2005 verwiesen. Die Sach- und Rechtslage habe sich im Ergebnis nicht geändert. Es fehle an der Unmittelbarkeit eines eventuellen Vor- oder Nachteils. Der Ausschluss führe nicht zwangsläufig dazu, dass potenzielle Kunden bei den beiden Gemeinderäten kauften. Im Übrigen gelte § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO, da das betroffene Sonderinteresse der beiden Gemeinderäte sich von dem allgemeinen Gruppeninteresse der Einzelhändler der Antragsgegnerin nicht deutlich abheben würde. Der Bebauungsplan sei erforderlich. Auf der Grundlage der Gutachten der GMA liege eine umfassende Auseinandersetzung hinsichtlich der Eignung des Planungskonzepts und dessen Angemessenheit vor. Die Antragsgegnerin habe eine Ergänzung der Untersuchung beauftragt, obwohl dies nicht zwingend gewesen sei. Die im Frühjahr 2005 fertig gestellte Fortschreibung bestätige die städtebauliche Rechtfertigung. Die Ziele der Stadtsanierung hätten flankierend gefördert werden sollen. Die GMA-Analyse zeige, dass eine individuelle Betrachtung der örtlichen Situation erfolgt sei. Die Antragsgegnerin dürfe selbst entscheiden, in welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stelle und an welchen Standorten sie keine Einzelhandelsbetriebe wünsche. Sie habe nichts vorgeschoben und schon gar nicht willkürlich gehandelt. Wie andere Kommunen auch habe sie ein legitimes Interesse zur Stärkung des Innerortsbereichs verfolgt und damit einem Ausbluten dieses Bereichs entgegensteuern wollen. Bei der Firma B. handle es sich um eine Sondersituation, was die Gutachten der GMA belegten. Das Vorhandensein eines solchen Betriebes führe nicht dazu, dass weitere Warensortimente an bestimmten Stellen nicht ausgeschlossen werden dürften, um den Innerortsbereich zu stärken. Die örtliche Situation sei im Rahmen der GMA-Analyse 2005 umfassend gewürdigt worden. Der Angebotsbestand sei vollständig erfasst worden. Die Listen der zentrenrelevanten Sortimente orientierten sich nicht nur am Bestand, sondern auch an den möglichen Entwicklungspotenzialen. Die Festsetzungen seien nicht abwägungsfehlerhaft. Der im neuerlichen GMA-Gutachten enthaltene Vorschlag, auch die von der Antragstellerin genannten Gewerbegebiete mit Ausschlüssen zu belegen, werde zum Anlass genommen, entsprechende Überprüfungen und Diskussionen in Verwaltung und Gemeinderat einzuleiten. Das Gewerbegebiet „Westring“ sei im Übrigen als Sondersituation nicht vergleichbar. Hierbei handele es sich um ein bebautes Gewerbegebiet, in dem vorrangig Handwerker- und Kfz-Reparatur-Werkstätten vorhanden seien, Einzelhandel im Grunde nicht vorkomme und die bebauten Grundstücke nach Art und Lage nicht entsprechend genutzt werden könnten. Die Antragsgegnerin wolle die Firma B. nicht begünstigen. Diese besitze ca. 29.000 m² bebaute Flächen, von denen ca. 2.900 m² als Verkaufsfläche genutzt würden. Wenn die Antragsgegnerin hier überhaupt bauplanerisch weiter tätig werde, dann allenfalls wegen der Reduzierung und Verringerung auf Grundlage der Baunutzungsverordnung von 1962 nutzbarer Flächen. Im Übrigen handele es sich um eine Bestandssituation. Unzutreffend sei der Vortrag der Antragstellerin zur Ansiedlung von Lebensmittelmärkten. Zwei in der Gemeinde ansässige Lebensmittelmärkte hätten angekündigt, ihre Filialen zu schließen. Da die Ansiedlung eines Marktes im Ortsinnenbereich nicht möglich sei, habe ein Ersatzstandort gesucht werden müssen. Dem GMA-Gutachten sei zu entnehmen, dass sich beim geplanten Standort angrenzende Wohnanlagen befänden und sich die aktuelle Wohnbauentwicklung in unmittelbarer Nähe befinde, so dass der Standort zur Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln richtig gewählt sei. Lebensmittel stellten im Übrigen nur einen Bruchteil des ausgeschlossenen Warensortiments dar. Nicht jedes Gewerbegebiet könne mit einem anderen gleichgesetzt werden, es sei die jeweilige Situation zu betrachten. Die geplante Ansiedlung eines Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebs würde dem örtlichen Lebensmittel-Einzelhandel nicht schaden. Im GMA-Gutachten seien die als Ergänzungsstandorte zu den innerörtlichen Einkaufslagen in Frage kommenden Standorte bewertet worden. Die Absicht der Antragsgegnerin korrespondiere mit dem mittel- bis langfristigen Ziel, die bestmögliche Versorgungsstruktur für die Bevölkerung zu schaffen. Dem Schutz des innerörtlichen Einzelhandels werde dabei ebenso Rechnung getragen wie der Notwendigkeit zur Ansiedlung moderner Lebensmittel-SB-Märkte zur langfristigen Sicherung der wohnortnahen Versorgung. In Ermangelung von Flächen in den Haupteinkaufslagen sei beabsichtigt, den bestmöglichen Alternativstandort zur Verwirklichung vorstehender Zielsetzungen zu nutzen. Dabei sei die Nähe zu Wohngebieten im Hinblick auf die Nahversorgung wesentliches Differenzierungsmerkmal. Damit sei die Planung nicht konzeptionslos, sondern städtebaulich nachvollziehbar. Das GMA-Gutachten vom Mai 2005 habe dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung vorgelegen. In der Gemeinderatssitzung vom 20.4.2005 seien die Ergebnisse des Gutachtens von der GMA vorgestellt und diskutiert worden. In der Gemeinderatssitzung am 11.5.2005 habe den Gemeinderäten - wie sich aus der Sitzungsvorlage ergebe - das aktualisierte GMA-Gutachten in Kopie vorgelegen. Selbst wenn es nicht vorgelegen hätte, läge kein Abwägungsfehler vor, weil der Gemeinderat bereits am 20.4.2005 umfassend über das Ergebnis der Untersuchung informiert worden sei. Der Gemeinderat habe seine Beschlussfassung auf die Fortschreibung des GMA-Gutachtens und nicht lediglich auf die Untersuchung aus dem Jahre 1990 gestützt. Damit hätten ihm bei der Abwägungsentscheidung umfangreiche Materialien, Unterlagen und Informationen vorgelegen. Das GMA-Gutachten habe sich mit dem Betrieb der Firma B. auseinandergesetzt und zwar im Hinblick auf dessen Sonderstellung. Factory-Outlet-Center stellten hinsichtlich ihrer Entwicklung eine Sonderform als eine einem Produktionsbetrieb zugeordnete Verkaufseinrichtung dar. Die bei der Firma B. vorhandenen hochwertigen Bekleidungssortimente stünden nicht in direkter Konkurrenzbeziehung zu den Betrieben im Ortskern. Die geringen Wettbewerbswirkungen seien - wie die Vergangenheit bestätige - nicht ohne weiteres auf andere Warengruppen, insbesondere den Lebensmittel-Einzelhandel übertragbar. Eine genaue Analyse und Prüfung des Bestandes habe stattgefunden. Die Antragstellerin lege nicht dar, weswegen die Liste so nicht hätte aufgestellt bzw. übernommen werden dürfen. Die Sortimente Waffen und Zooartikel würden mit Ausnahme von Waffen- und Jagdbedarf in den innerörtlichen Einkaufslagen zum Teil als Randsortimente angeboten. Das Sortiment Waffen- und Jagdbedarf sei als entwicklungsbezogenes Sortiment aufgeführt. Dieses Sortiment werde vorwiegend in kleinstrukturierten Fachgeschäften angeboten. Im Falle einer Ansiedlung eines solchen Fachgeschäfts seien daher innerörtliche Standorte bevorzugt zu behandeln. Hinsichtlich des Feinkost- und Delikatessenverkaufs liege keine Ungleichbehandlung vor. Die Antragstellerin weise selbst darauf hin, dass eine positive Festsetzung auf der Grundlage einer bestandkräftigen Baugenehmigung nicht notwendig gewesen wäre. Worin ein rechtswidriges Vorgehen der Antragsgegnerin liegen solle, sei nicht ersichtlich. Die Entscheidung habe nichts mit Entschädigungsansprüchen zu tun. Die für den Betrieb erteilte Baugenehmigung sei nicht fristgerecht ausgenutzt worden. Dem Genehmigungsinhaber sei allerdings zugesagt worden, bei einer Planänderung den Status auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung beizubehalten.
13 
Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten im Verfahren - 3 S 1998/04 - vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
I. Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
15 
Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird oder dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
16 
Vorliegend greift die Antragsstellerin als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks eine im angegriffenen Bebauungsplan enthaltene Festsetzung an, die unmittelbar ihr Eigentum betrifft. In diesem Fall ist die Antragsbefugnis regelmäßig zu bejahen. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG steht das Grundeigentum zwar unter dem gesetzlichen Vorbehalt seiner Ausgestaltung durch die gemeindliche Bauleitplanung. Dabei zieht die subjektiv-rechtliche Gewährleistung des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 GG der gemeindlichen Planungshoheit aber zugleich Schranken, die insbesondere in Gestalt des Gebots der Verhältnismäßigkeit in der planerischen Abwägung zu beachten sind. Eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums muss daher nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruht, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Rechtslage für den Eigentümer durch den Bebauungsplan konkret verschlechtert hat. Denn selbst eine im Vergleich zur bisherigen Rechtslage für den Grundeigentümer günstige Festsetzung kann ihn zugleich in der baulichen Nutzung seines Grundstücks beschränken und für ihn nachteilig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - a.a.O. -, m.w.N.). Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin bezüglich eines weiteren im Plangebiet gelegenen Grundstücks ein Erbbaurecht besitzt. Außerdem macht die Antragstellerin geltend, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Abwägung ihre privaten Belange an der Nutzung ihres Grundeigentums bzw. ihres Erbbaurechts nicht bzw. zumindest nicht hinreichend berücksichtigt. Damit erscheint auch eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 108, 215).
17 
II. Der Normenkontrollantrag ist aber nur in geringem Umfang begründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet nur insoweit an einem Mangel, als für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 eine Sonderregelung getroffen worden ist. Dies führt dazu, dass der Bebauungsplan insoweit für unwirksam zu erklären ist (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
18 
1. Der Gültigkeit des Bebauungsplans entgegenstehende Form- und Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin haben an der Beschlussfassung vom 11.5.2005 insbesondere nicht zwei befangene Gemeinderatsmitglieder mitgewirkt.
19 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt. Nur bei dieser Auslegung kann die Befangenheitsvorschrift ihren Zweck erreichen, die auf einem Ausgleich öffentlicher und privater Interessen beruhenden Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und damit zugleich das Vertrauen der Bürger in eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung zu stärken. Ob ein die Mitwirkung ausschließendes individuelles Sonderinteresse vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur auf Grund einer wertenden Betrachtung der Verhältnisse des Einzelfalles entschieden werden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs ist dabei davon auszugehen, dass jeder individualisierbare materielle oder immaterielle Vor- oder Nachteil zu einer Interessenkollision in dem hier maßgeblichen Sinne führen kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt, sondern können auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile eine Befangenheit begründen. Wie dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 GemO zu entnehmen ist, kommt es nicht darauf an, dass eine Interessenkollision tatsächlich besteht. Das Mitwirkungsverbot wird vielmehr schon durch die Möglichkeit eines solchen Vor- oder Nachteils ausgelöst, damit entsprechend dem Zweck der Befangenheitsvorschriften gewährleistet ist, dass bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision vermieden wird. Allerdings muss der Eintritt eines Sondervor- oder -nachteils auf Grund der Entscheidung konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich sein. Die Berücksichtigung jeder zwar denkbaren, aber tatsächlich fern liegenden Interessenkollision könnte die Handlungsfähigkeit des Gemeinderats gefährden, was mit Wortlaut und Zweck des § 18 GemO nicht vereinbar wäre. Zur Abgrenzung nur abstrakt möglicher, aber bei objektiver Betrachtungsweise die Besorgnis eigennütziger oder voreingenommener Entscheidung nicht rechtfertigender Vor- oder Nachteile aus dem Befangenheitstatbestand dient das Merkmal der Unmittelbarkeit. Dieses wird in aller Regel zu bejahen sein, wenn rechtlich geschützte individuelle Sonderinteressen berührt werden. Ist ein - rechtlich regelmäßig nicht geschütztes - rein wirtschaftliches Sonderinteresse gegeben, kann Unmittelbarkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO dann anzunehmen sein, wenn das Sonderinteresse nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist und sich von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2009/85 -, VBlBW 1987, 24). Die Entscheidung der Angelegenheit muss mithin einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderatsmitglieds bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringen können. Sie muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderatsmitglieds - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass sie sich sozusagen auf ihn „zuspitzt“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - 5 S 976/91 -, UPR 1992, 388). Dabei sind bei der Frage der Befangenheit eines an der Beratung und Beschlussfassung über einen Bebauungsplan mitwirkenden Gemeinderats auch die in der Planbegründung genannten Ziele und Zwecke mit zu berücksichtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - a.a.O. -).
20 
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend bezüglich der beiden von der Antragstellerin namentlich bezeichneten Gemeinderatsmitglieder nicht von einer Befangenheit auszugehen. Allein der Umstand, dass ein Gemeinderatsmitglied in eigener Person bzw. eine der in § 18 Abs. 1 GemO genannten Bezugspersonen in der Innenstadt der Antragsgegnerin ein Einzelhandelsgeschäft betreibt mit einem nach dem geänderten Bebauungsplan im Gewerbegebiet Nord ausgeschlossenen Sortiment, begründet keine Befangenheit im Sinne des § 18 GemO. Nach der Begründung des Bebauungsplans dient der Ausschluss zentrumsrelevanter Einzelhandelsbetriebe und Handelsbetriebe in dem Gewerbegebiet der Sicherung städtebaulicher Absichten der Gemeinde für den Ortskern. In diesem Zusammenhang wird in der Begründung darauf hingewiesen, dass die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum erhalten und gefördert werden solle (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4. Ziel und Zweck der Planaufstellung). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen sein, dass die Planänderung Inhabern von im Ortskern gelegenen Einzelhandelsbetrieben, auch wenn sie ein nach dem Bebauungsplan im Gewerbegebiet ausgeschlossenes Sortiment vertreiben, keinen unmittelbaren Vorteil vermittelt. Sinn und Zweck der Planänderung ist nicht der Schutz der im Ortskern vorhandenen Einzelhandelsbetriebe vor Konkurrenz, sondern die zur Erhaltung der funktionalen Qualität des Ortskerns und damit aus städtebaulichen Gründen für notwendig erachtete Steuerung der Ansiedlung bestimmter Betriebe. Neue (Einzel-) Handelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment sollen nicht verhindert werden, sondern sich statt an der Peripherie ortsnah ansiedeln. Im Übrigen hängen Umsatz- und Gewinnchancen eines Einzelhandelsbetriebs von einer Vielzahl struktureller (Betriebsstandort, Betriebsgröße) und wirtschaftlicher (Preis-Leistungs-Verhältnis, Service, Warenangebot) Gegebenheiten ab. Die mögliche Verhinderung eines Konkurrenzbetriebs in einem bestimmten Gewerbegebiet führt daher nicht zwangsläufig zu einer Verbesserung der Erwerbschancen eines an anderer Stelle bestehenden Betriebs (vgl. Senatsurteil vom 3.3.2005 - 3 S 1998/04 -). An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass im Gegensatz zu der dem Urteil des Senats vom 3.3.2005 zugrunde liegenden Beschlussfassung über die Veränderungssperre zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan feststand, welche innenstadtrelevanten Sortimente in dem Gewerbegebiet konkret ausgeschlossen werden sollen.
21 
Einem Ausschluss der beiden Gemeinderäte steht im Übrigen auch § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO entgegen. Danach gilt § 18 Abs. 1 GemO nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Der Ausschluss innenstadtrelevanter Warensortimente im Gewerbegebiet dient - wie oben dargelegt - der Erhaltung und Förderung der Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum und berührt damit die gemeinsamen Interessen des gesamten innerörtlichen Einzelhandels. Damit hebt sich das durch den Bebauungsplan betroffene Sonderinteresse der beiden von der Antragstellerin bezeichneten Einzelhandelsbetriebe von dem allgemeinen Gruppeninteresse der im Ortskern der Antragsgegnerin ansässigen Einzelhändler nicht deutlich ab, denn ohne den Ausschluss würde der Ortskern in seiner Funktion als Versorgungszentrum an Attraktivität verlieren und müssten praktisch alle Einzelhändler mit Umsatzeinbußen rechnen. Die Entscheidung über den Ausschluss innenstadtrelevanter Einzelhandelsbetriebe in einem Gewerbegebiet fällt daher grundsätzlich unter den Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO. Dies wäre nur dann anders zu sehen, wenn auf Grund der Bebauungsplanänderung gewissermaßen gezielt die marktbeherrschende Stellung eines innerörtlichen Einzelhandelsbetriebs bedroht wäre (vgl. insoweit VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2009/85 -). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
22 
2.1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Bebauungsplan erforderlich.
23 
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB a.F. haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB a.F. erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB a.F. nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieses Nutzungstyps festzusetzen. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, zu deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
24 
Gemessen daran wird der Bebauungsplan von einer positiven städtebaulichen Konzeption getragen. Insoweit fällt zwar auf, dass in der dem Plan beigefügten Begründung nur von einzelnen städtebaulichen Belangen - u.a. dem Erhalt und der Förderung der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum - gesprochen und im Übrigen Bezug genommen wird auf das Einzelhandelskonzept der GMA vom März 1990, dessen Ergänzung bzw. Aktualisierung beauftragt sei (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). Dass dem Bebauungsplan dennoch ein durch ein aktuelles Marktforschungsgutachten gestütztes Einzelhandelskonzept zugrunde lag, ergibt sich jedoch aus dem vom Gemeinderat bei der Beschlussfassung am 11.5.2005 übernommenen Abwägungsvorschlag der Verwaltung zur Behandlung der eingegangenen Anregungen. In diesem wird darauf hingewiesen, dass das Einzelhandelskonzept der GMA vom März 1990 zwischenzeitlich aktualisiert und am 20.4.2005 im Gemeinderat vorgestellt worden sei. Des weiteren wird auf das städtebauliche Entwicklungskonzept der Gemeinde vom Juli 2003 der KE-LEG, Stuttgart, das im Gemeinderat am 24.9.2003 besprochen und am 3.3.2005 beschlossen worden sei, sowie auf den Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 23.2.2005 über die gemeindliche Entwicklung bezüglich der Einzelhandelsnutzungen verwiesen. Durch diesen Grundsatzbeschluss habe der Gemeinderat ein städtebauliches Konzept beschlossen und deutlich herausgestellt, wo eine Einzelhandelsnutzung städtebaulich möglich und gerechtfertigt sei. Diese städtebauliche Grundsatzentscheidung sehe vor, an der Peripherie der Gemeinde, weit ab von jeder Wohnbebauung, zentrumsrelevanten Einzelhandel auszuschließen. Hinsichtlich der Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten wird in dem Abwägungsvorschlag im Übrigen auf den Gemeindeentwicklungsplan vom Juli 2003 Bezug genommen. Das darin enthaltene städtebauliche Konzept umfasse die Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten, welche z.B. am Standort H.straße/St.weg vorgesehen seien. Zugleich wird im Abwägungsvorschlag ausgeführt, dass die Gemeinde zur Überplanung der Bebauungspläne bzw. zur Ausweisung von neuen Lebensmitteleinzelhandelsstandorten ein städtebauliches Konzept erarbeitet habe bzw. derzeit durch die Beauftragung der GMA konkretisieren und aktualisieren lasse. Hierbei wird auf das städtebauliche Konzept mit Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 7.12.2004 und das aktualisierte GMA-Gutachten vom April 2005 verwiesen (vgl. den dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Dabei hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass mit dem „aktualisierten GMA-Gutachten vom April 2005“ die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005 gemeint ist, die der Verwaltung im Entwurf bereits ab März vorlag und im April dem Gemeinderat vorgestellt und erläutert worden ist. Aus alledem ergibt sich, dass die Antragsgegnerin ersichtlich das Ziel verfolgt, zum Schutz der Attraktivität ihres Ortskerns in seiner Funktion als Versorgungszentrum innenstadtrelevante Einzelhandelsbetriebe in peripheren Lagen auszuschließen. Damit verfolgt der angegriffene Bebauungsplan legitime städtebauliche Ziele, zu deren Verwirklichung er „vernünftigerweise geboten ist“ und stellt sich nicht als „planerischer Missgriff“ dar.
25 
Dabei steht der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin nicht zeitgleich mit dem angegriffenen Bebauungsplan in allen anderen Gewerbegebieten innenstadtrelevante Warensortimente ausgeschlossen hat. Die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005 ist zwar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten der Antragsgegnerin generell ausgeschlossen werden sollte (vgl. Der Einzelhandelsstandort N., Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 45). Dieses Gutachten ist aber erst kurz vor der Beschlussfassung über den streitgegenständliche Bebauungsplan bei der Antragsgegnerin eingegangen. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, die von ihr verfolgten städtebaulichen Ziele auf einen Schlag bebauungsplanmäßig umzusetzen. Es genügt, wenn sie zunächst in den Gebieten planerisch aktiv wird, in denen tatsächlich konkreter Handlungsbedarf besteht. Die städtebauliche Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Planung würde erst dann entfallen, wenn durch Untätigkeit der Antragsgegnerin in anderen Plangebieten die Verwirklichung der von ihr mit dem Sortimentsausschluss verfolgten städtebaulichen Ziele nicht mehr erreichbar wäre. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
26 
Die Antragsgegnerin hat - wie die Antragstellerin selbst einräumt - zeitgleich mit der Änderung des Bebauungsplans für das Gewerbegebiet „Nord“ auch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten im westlich angrenzenden Gewerbegebiet „Nord-West“ ausgeschlossen. Dagegen liegen im südlich daran angrenzenden Gewerbegebiet „Westring“ nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung und in der mündlichen Verhandlung ersichtlich in tatsächlicher Hinsicht Besonderheiten vor, die eine Bebauungsplanänderung dort als weniger dringlich erscheinen lassen. Denn nach dem Vortrag der Antragsgegnerin handelt es sich hierbei um ein bebautes Gewerbegebiet, in dem vorrangig Handwerker- und Kfz-Reparatur-Werkstätten vorhanden sind, Einzelhandel im Grunde nicht vorkommt und die bebauten Grundstücke nach Art und Lage nicht entsprechend genutzt werden können. Sollte sich dennoch ein Einzelhandelsbetrieb mit innenstadtrelevantem Sortiment dort ansiedeln wollen, könnte dem die Antragsgegnerin mit den ihr zur Verfügung stehenden planerischen Mitteln (Aufstellung eines Bebauungsplans zur Änderung des bestehenden Bebauungsplans nebst Erlass einer Veränderungssperre) wirksam begegnen.
27 
Auch im südlich des Gewerbegebiets „Nord“ gelegenen Gewerbegebiet „Leimenloch“ besteht insoweit eine Besonderheit, als aufgrund des Gewerbebetriebs der Firma B. dort in der Vergangenheit Einzelhandel im Bereich Textilien, Kleidung, Schuhen entstanden ist, der nach Auffassung der Antragsgegnerin aufgrund seiner Großflächigkeit bzw. seines speziellen Angebots und der damit verbundenen besonderen Verkaufsmöglichkeiten allerdings nicht typisch für den restlich bestehenden innerörtlichen Einzelhandel ist, sondern einen atypischen Sonderfall darstellt (vgl. den vom Gemeinderat übernommenen und dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Dies bestätigt auch die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005, wonach die Fabrikverkaufseinrichtungen der Fa. B. bezüglich Angebotsstruktur, Zielgruppe, Einzugsgebiet bzw. Absatzreichweite eine Sonderfunktion haben, die nicht mit dem sonstigen Einzelhandel vergleichbar ist (vgl. Der Einzelhandelsstandort N., Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 17, 21). Dass das bestehende Outlet-Center den von der Antragsgegnerin verfolgten städtebaulichen Zielen bislang (noch) nicht entgegensteht, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Vortrag der Antragstellerin, die selbst einräumt, dass das Outlet-Center seit Jahren bestehe und dem innerörtlichen Handel weder geschadet noch ihn gar vernichtet habe. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in den Gewerbegebieten „Westring“ und „Leimenloch“ vorerst untätig geblieben ist und zunächst in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nord-West“, in denen bislang keine Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten vorhanden sind, deren Ansiedlung aber konkret zu befürchten ist und vermieden werden soll, mit der Änderung der bestehenden Bebauungspläne begonnen hat.
28 
Das Vorgehen der Antragsgegnerin ist auch nicht widersprüchlich, weil sie beabsichtigt, an anderer Stelle außerhalb des Ortskerns Lebensmitteleinzelhandel anzusiedeln. Dadurch werden die mit dem angegriffenen Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele nicht konterkariert. Nach dem Gutachten der GMA vom Mai 2005 können die ansässigen Betriebe im Nahrungs- und Genussmittelbereich die vorhandene Kaufkraft nicht adäquat binden. Zwar seien zwei Lebensmitteldiscounter und ein Supermarkt am Ort, allerdings verfügten diese Betriebe nur über eine begrenzte Kundenakzeptanz. Zugleich wird festgestellt, dass eine Weiterentwicklung der Haupteinkaufslage in der Ortsmitte lediglich im kleinflächigen Bereich denkbar ist und Lebensmittelmärkte mit Flächenanforderungen ab 4.000 m² Grundstücksfläche sich hier nicht integrieren lassen. Ähnliches gelte für das Nebenzentrum in der Massengasse. Aus diesem Grunde wurden von der GMA alternative Standorte für eine Neuansiedlung anhand der Kriterien der verkehrlichen Erreichbarkeit und der Eignung zur Nahversorgung angrenzender Wohnlagen untersucht; dabei ist diese zu dem Ergebnis gekommen, dass in den dezentral im Nordwesten gelegenen Gewerbegebieten - also auch im streitgegenständlichen Plangebiet - die Funktion der Nahversorgung nicht oder bestenfalls unzureichend erfüllt werden kann, und hat sie stattdessen für eine mögliche Neuansiedlung eines Lebensmittelmarktes zwei andere Planstandorte benannt (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 30 f.). Im Einklang damit wird in dem vom Gemeinderat am 11.5.2005 übernommenen Verwaltungsvorschlag zur Behandlung der eingegangenen Anregungen darauf hingewiesen, dass sich gerade die Gewerbegebiete „Nord“ und „Nord-West“ von den künftigen Einzelhandelsstandorten im Bereich Nord-Ost und Bismarckstraße unterschieden. Die neuen Standorte seien fußläufig in die Ortslage der Gemeinde integriert, während dies bei den beiden Gewerbegebieten nicht der Fall sei. Des weiteren wird unter Bezugnahme auf den Gemeindeentwicklungsplan vom Juli 2003 darauf hingewiesen, dass das städtebauliche Konzept die Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten umfasse. Da der Bedarf an solchen Einzelhandelsmärkten nach dem Rahmenkonzept des Nachbarschaftsverbandes Heidelberg-Mannheim und dem aktualisierten GMA-Gutachten zweifelsohne gegeben sei, sei im Rahmen des städtebaulichen Konzeptes der Gemeinde versucht worden, einen möglichst innerörtlichen Standort, welcher gut fußläufig erreichbar sei und einen großen Einzugsbereich von Wohngebieten ausweise, festzulegen. Damit liege der Einzelhandelsstandort Nord-Ost bedeutend besser und günstiger als die fernab möglichen Einzelhandelsläden in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nordwest“. Ein genereller Ausschluss von Lebensmitteleinzelhandel außerhalb der Ortsmitte komme insoweit nicht in Frage, als nach städtebaulichen Kriterien (Grundstücksgröße, Anzahl der notwendigen Stellplätze) ein derartiger Standort nicht im bebauten Ortskern ausweisbar sei. Insoweit sei der neue Standort H.straße/St.weg nach den zuvor genannten Kriterien der städtebaulich idealere Standort. Dabei wird zugleich auf den guten ÖPNV-Anschluss verwiesen (vgl. den dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin auf der Grundlage der GMA-Analyse und ihrer städtebaulichen Konzeption die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes am Standort Nord-Ost im Hinblick auf die dort bereits bestehende Wohnbebauung und die aktuelle Wohnbauentwicklung in unmittelbarer Nähe verfolgt.
29 
2.2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstößt der Bebauungsplan auch nicht gegen das Abwägungsgebot.
30 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.). Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 5.7.1974 - a.a.O. -). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis, dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Abwägung vorliegend nicht zu beanstanden.
31 
Ein Abwägungsausfall oder ein Verstoß gegen das Gebot der Abwägungsbereitschaft ist nicht ersichtlich. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Sitzungsprotokolls hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 mit den von den Trägern öffentlicher Belange und der Antragstellerin und anderen Bürgern vorgebrachten Anregungen im Einzelnen auseinandergesetzt (vgl. den vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 11.5.2005 übernommenen Abwägungsvorschlag der Verwaltung) und sodann den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Damit hat eine Abwägung stattgefunden.
32 
Hierbei ist das Gewicht der konkurrierenden Belange zutreffend ermittelt worden. Ausweislich der bei den Akten befindlichen schriftlichen Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005 hat die GMA im Auftrag der Antragsgegnerin eine umfassende Markt- und Standortuntersuchung vorgenommen einschließlich einer Überprüfung des gesamten Einzelhandels und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit im Einzelnen definierten zentrenrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten der Gemeinde ausgeschlossen werden sollte. Zugleich wurde im Lebensmitteleinzelhandelsbereich zur Deckung des geschätzten zusätzlichen Verkaufsflächenbedarfs auf Grund der begrenzten Entwicklungsmöglichkeiten in der Ortsmitte und im Nebenzentrum in der Massengasse die Entwicklung eines Ergänzungsstandorts vorgeschlagen, der aus städtebaulichen Gesichtspunkten auf einen Standort - entweder Standort A als geeigneter und kurzfristig realisierbarer Standort oder Standort B als langfristige Perspektive - beschränkt werden sollte (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005). Der Inhalt dieses Gutachtens war dem Gemeinderat bei seiner Entscheidung nach den schlüssigen und anhand der Akten nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin bekannt. Insoweit fällt zwar auf, dass in der Begründung zum Bebauungsplan lediglich erwähnt wird, dass eine Ergänzung bzw. Aktualisierung des Einzelhandelskonzepts der GMA vom März 1990 beauftragt sei (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). In der Beschlussvorlage der Verwaltung zur Gemeinderatssitzung vom 13.5.2005 wird bei den Anlagen aber ausdrücklich auf ein „aktualisiertes GMA-Gutachten (Einzelhandelsgutachten) - ausgehändigt zu SD 69.1 -“ hingewiesen (vgl. Beschlussvorlage der Verwaltung zur Gemeinderatssitzung vom 13.5.2005 - SD-Nr. 70.1/2005 -). Hierbei handelte es sich nach den Darlegungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung um die GMA-Analyse vom Mai 2005. Soweit im Übrigen in dem der Beschlussvorlage beigefügten Abwägungsvorschlag der Verwaltung auf ein „aktualisiertes GMA-Gutachten vom April 2005“ hingewiesen wird, hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass ihr das Gutachten der GMA vom Mai 2005 bereits seit März 2005 im Entwurf vorgelegen hat. Dieser - mit der Endfassung übereinstimmende - Gutachtensentwurf wurde den Fraktionen im April 2005 übermittelt und anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 20.4.2005 im Gemeinderat von einem Mitarbeiter der GMA vorgestellt und erläutert. Dabei ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll, dass die wesentlichen Punkte der Fortschreibung einschließlich des Ausschlusses zentrenrelevanter Sortimente erörtert worden sind (vgl. Auszug aus dem öffentlichen Sitzungsprotokoll des Gemeinderats vom 20.4.2005, TOP 5). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Fortschreibung der GMA-Analyse dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung in jedem Fall bekannt war.
33 
Die Fortschreibung der GMA-Analyse ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin inhaltlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere bezüglich der Ausführungen zu den Fabrikverkaufseinrichtungen der Fa. B.. Diese wurden bei der Begutachtung nicht berücksichtigt, da sie nach Auffassung der GMA bezüglich Angebotsstruktur, Zielgruppe, Einzugsgebiet bzw. Absatzreichweite eine Sonderfunktion haben, die mit dem sonstigen Einzelhandel nicht vergleichbar ist (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 17, 21). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass von dem Fabrikverkauf bislang keine negativen Auswirkungen auf die Einzelhandelsstruktur ausgegangen sind. Hieraus kann allerdings nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die uneingeschränkte Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten in peripheren Lagen keine Auswirkungen auf die Attraktivität des Ortszentrums hätte. Dies gilt insbesondere für das Gewerbegebiet „Nord“, das gerade aufgrund seiner Nähe zu dem Outlet-Center für Einzelhandelsbetriebe eine besondere Anziehungskraft haben dürfte.
34 
Die Abwägung ist schließlich auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Vorziehen bzw. Zurücksetzen bestimmter Belange ist gerade Aufgabe der der Gemeinde obliegenden planerischen Entschließung. Der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte ist daher eine Grenze gezogen, da der Antragsgegnerin nicht entgegengehalten werden kann, die Abwägung leide gemessen an der Gewichtigkeit der betroffenen öffentlichen und privaten Belange an einer Disproportionalität. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die angegriffene Bebauungsplanänderung auf den nicht integrierten Grundstücken im Plangebiet nicht jegliche gewerbliche Nutzung ausgeschlossen worden ist, sondern zum Schutz der Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum nur Einzelhandels- und an Endverbraucher verkaufende Handelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten unzulässig sind. Dass der Ausschluss nicht in allen peripheren Gewerbegebieten umgesetzt worden ist, führt entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu keiner rechtswidrigen Ungleichbehandlung der betroffenen Grundstückseigentümer, da hierfür - wie oben dargelegt - sachliche Gründe vorliegen. Gleiches gilt für die angestrebte Ansiedlung von Lebensmitteleinzelhandel an anderer Stelle.
35 
2.3. Die von der Antragsgegnerin im Bebauungsplan konkret vorgenommene Sortimentsbeschränkung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
36 
Durch einen Bebauungsplan bestimmt die Gemeinde Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke. Hierfür bedarf sie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Diese findet sich in § 9 BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der nach § 2 Abs. 5 BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung. Durch sie wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans abschließend geregelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.8.1991 - 4 N 1.89 -, DVBl. 1992, 32).
37 
Vorliegend wurde im Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord“ ein Gewerbegebiet festgesetzt. In diesem sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässig, damit auch jegliche Art von Einzelhandelsbetrieben, solange es sich nicht um großflächige Einzelhandelsbetriebe handelt, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können und die deshalb nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO außer in Kerngebiet nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO werden durch die Regelung in Ziff. 1.1.1 der schriftlichen Festsetzungen im angegriffenen Bebauungsplan Einzelhandels- und Handelsbetriebe mit Verkauf an Endverbraucher ausgeschlossen, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise bestimmten Waren zuzuordnen ist. Auch die Erweiterung der Verkaufsflächen vorhandener Einzelhandels- und Handelsbetriebe zum Zwecke der Sortimentserweiterung ist nicht zulässig, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise diesen Waren zuzuordnen ist; ausgenommen sind lediglich Betriebe, die in Verbindung mit handwerklichen Dienstleistungen stehen. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden.
38 
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets gewahrt bleibt. Zu den Arten von Nutzungen, die auf diese Weise ausgeschlossen werden können, gehören auch im Gewerbegebiet sonst allgemein zulässige Einzelhandelsbetriebe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann nach § 1 Abs. 9 BauNVO im Bebauungsplan bei Anwendung u.a. des § 1 Abs. 5 BauNVO auch festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Hierzu bedarf es jedoch einer besonderen städtebaulichen Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.5.1993 - 4 NB 13.94 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.5.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556).
39 
Damit gestattet § 1 Abs. 9 BauNVO eine über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehende Differenzierung, in dem er ermöglicht, die Zulässigkeit oder den Ausschluss nur bestimmter Arten der in den Baugebieten allgemein oder nur ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen festzusetzen, also unterhalb der Nutzungsbegriffe der Baunutzungsverordnung durch Bildung von Unterarten zu typisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 N 4/86 -, BVerwGE 77, 308). Entsprechend dem abstrakten Normcharakter des Bebauungsplans und seiner Funktion als Instrument der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung können mit den Festsetzungen des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO aber nur objektiv bestimmbare Typen von Anlagen erfasst werden. Dabei kann die Gemeinde für die Umschreibung und Abgrenzung des Anlagentyps zwar auch auf besondere in ihrem Bereich vorherrschende Verhältnisse abstellen; eine Planung konkreter einzelner Vorhaben ist ihr aber auch mit den Differenzierungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO nicht gestattet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.5.1993 - 4 NB 32.92 -, NVwZ 1994, 292). Damit muss es sich bei der Festsetzung einer in der Baunutzungsverordnung selbst nicht angeführten Nutzungsunterart nach § 1 Abs. 9 BauNVO um eine tatsächlich vorhandene Nutzungsart handeln. Diese muss es also in der sozialen und ökonomischen Realität bereits geben. § 1 Abs. 9 BauNVO eröffnet der Gemeinde keine Befugnis, neue Nutzungsarten „zu erfinden“. Mischformen darf sie ebenfalls nicht festsetzen. Mit dieser Einschränkung will der Verordnungsgeber verhindern, dass die Gemeinde in die Gefahr gerät, konkrete Projekte durch planerische Festsetzungen zu ermöglichen oder auszuschließen. Die planerischen Festsetzungen müssen vielmehr - um vor den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Bestand zu haben - hinreichend abstrakt getroffen werden. Damit ermöglicht § 1 Abs. 9 BauNVO beispielsweise den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben bestimmter Branchen, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1998 - 4 BN 31.98 -, ZfBR 1998, 317). In diesem Sinne entsprechen vorliegend die in Ziff. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen genannten Sortimentsbezeichnungen marktüblichen Branchen des Einzelhandels. Dies wird von der Antragstellerin nicht bezweifelt.
40 
Diese „Feingliederung“ muss gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO durch „besondere städtebauliche Gründe“ gerechtfertigt sein. Dabei besteht das „Besondere“ an den städtebaulichen Gründen nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit „besonderen“ städtebaulichen Gründen gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 -, ZfBR 2005, 187 m.w.N.). Dies ist vorliegend ebenfalls zu bejahen.
41 
Die Sortimentsbeschränkung erfasst alle nach Auffassung der Antragsgegnerin zentrenrelevanten Sortimente. Zentrenrelevante Sortimente sind Warengruppen, bei denen von einem besonderen „Gefährdungspotenzial“ für die gewachsenen Zentren auszugehen ist, sobald diese in nicht integrierten Lagen angeboten werden. In zentralen Innenstadtlagen sind in der Regel Einzelhandelsnutzungen erwünscht, die Kundenfrequenz erzeugen, Koppelungskäufe anregen, integrierbar sind (Flächenanspruch, Stadtbildwirkung), hohe Einzelhandelszentralität erzeugen und handlich sind (d.h. für Taschenkäufer geeignet, keine schweren bzw. sperrigen Waren, die besonderen Anforderungen hinsichtlich des An- und Abtransports unterliegen; vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 38, Fußnote 1). Damit stellt das Kriterium der Innenstadtrelevanz einen hinreichenden Grund für die vorgenommene Differenzierung dar. Denn gerade das Angebot innenstadtrelevanter Sortimente in Gewerbegebieten in peripheren Randlagen kann in besonderer Weise geeignet sein, die mit dem Einzelhandelskonzept verfolgten städtebaulichen Ziele zu beeinträchtigen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.5.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556).
42 
Auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Konkretisierung der für ihr Ortszentrum relevanten Sortimente ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Sortimenten ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben vom 21.2.2001 - Einzelhandelserlass - (GABl. 2001, 290). Die in der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführten Sortimente dürften in der Regel zentrenrelevant sein. Dabei sind allerdings die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Zentralitätsgrad der Gemeinde zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses). Dies erfordert eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation. Dem genügt die bloße Übernahme der in der Anlage zum Einzelhandelserlass angeführten Sortimente nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.5.2005 - 8 S 1848/04 -). Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Sortimente unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten als innenstadtrelevant einzustufen sind. Hierfür bedarf es in der Regel eines Einzelhandelsgutachtens, das in Kenntnis der vorhandenen Angebotsstruktur und unter Beachtung der mit dem gemeindlichen Einzelhandelskonzept verfolgten städtebaulichen Ziele ortsbezogen die zentrenrelevanten Sortimente ermittelt.
43 
In Umsetzung dieser Vorgaben hat die GMA vorliegend im Auftrag der Antragsgegnerin ihre Analyse aus dem Jahre 1990 fortgeschrieben und nach einer vollständigen Überprüfung des Einzelhandelsbestands einen ortsbezogenen Gliederungsvorschlag nach zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten erarbeitet (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 40). Die darin aufgeführten zentrenrelevanten Sortimente finden sich in vollem Umfang in der Ausschlussliste des angegriffenen Bebauungsplans wieder. Anhaltspunkte für eine inhaltliche Unrichtigkeit der danach innenstadtrelevanten Sortimente sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergeben sich Zweifel an der Innenstadtrelevanz der ausgeschlossenen Sortimente insbesondere nicht aus dem Umstand, dass auch im Zentrum der Antragsgegnerin derzeit überhaupt nicht vorhandene Sortimente ausgeschlossen worden sind. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der Innenstadt nicht (mehr) vorhandene Sortimente automatisch nicht zentrenrelevant sind (vgl. auch Ziff. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses). Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren. Die Gemeinde ist bei ihrer städtebaulichen Planung daher nicht darauf beschränkt, nur Nutzungen zu unterbinden, die in der Kernzone bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt und durch die Zulassung in anderen Plangebieten gefährdet werden. Vielmehr ist ihr auch gestattet, „zentrumsbildende“ Nutzungsarten, die in der Kernzone nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - a.a.O. -). Gerade in Fällen, in denen es - wie vorliegend - darum geht, die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum nicht nur zu erhalten, sondern zu fördern (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2.Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planung), darf sich die Liste innenstadtrelevanter Sortimente nicht allein an den dort vorhandenen Sortimenten orientieren. In die Liste können auch Sortimente aufgenommen werden, deren Ansiedlung in der Innenstadt erwünscht ist. Das Fehlen eines erfahrungsgemäß zentrenbildenden Sortiments in der Innenstadt bedeutet also nicht, dass dieses nicht innenstadtrelevant ist. Denn es geht nicht nur um den Schutz des vorhandenen Bestands des Innenstadthandels, sondern auch um die Sicherung der Entwicklungspotentiale (vgl. Janning, Ausschluss und Beschränkung des Einzelhandels nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO, BauR 2005, 1093). Es ist daher vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Ausschlussliste auch das derzeit in innerörtlichen Einkaufslagen nicht angebotene Sortiment „Waffen und Jagdbedarf“ erfasst, da es sich hierbei um ein entwicklungsbezogenes Sortiment handelt, das vorwiegend in kleinstrukturierten Läden angeboten wird und sich deshalb nach dem Willen der Antragsgegnerin bevorzugt an einem innerörtlichen Standort ansiedeln soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.10.2005 - 5 S 2663/04 -).
44 
2.4. Dagegen ist die in Ziff. 1.1.1 der textlichen Planfestsetzungen enthaltene Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2, wonach dort eine Verkaufsfläche von maximal 100 m² für Produkte eigener Herstellung (Feinkost- und Delikatessenverkauf, Probeverkostung) und zur Komplettierung des Sortiments ein Anteil firmenfremder Produkte bis zu 20 % der Verkaufsfläche zulässig ist, mit § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO nicht zu vereinbaren.
45 
Diese Sonderregelung steht in engem Zusammenhang mit dem gleichzeitigen Ausschluss innenstadtrelevanten Einzelhandels, der nach den schriftlichen Festsetzungen auch Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Reformwaren erfasst, und soll offensichtlich dem auf dem dortigen Grundstück vorhandenen Gewerbebetrieb „aus Gründen des Bestandsschutzes“ eine Weiterentwicklung ermöglichen (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2.Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). Hierbei handelt es sich nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung um ein Catering-Unternehmen, das bereits seit längerem einen Verkaufs-Shop für eigene Artikel plant (vgl. Schreiben der C. GmbH vom 31.8.2001). Hierfür wurde der Firma am 9.1.1998 eine Baugenehmigung erteilt, von der allerdings kein Gebrauch gemacht worden ist mit der Folge, dass diese Baugenehmigung Anfang 2001 erloschen ist (vgl. § 62 LBO). Nachdem sich die Firma im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 31.8.2001 auf Vertrauensschutz berufen hat, hat die Antragsgegnerin nach ihrem Vortrag die Sonderregelung für das Betriebsgrundstück in den Bebauungsplan aufgenommen, um der Firma den Status auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung zu erhalten.
46 
Bei dieser Sachlage fehlt der Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 ersichtlich die nach den obigen Ausführungen erforderliche hinreichende Abstraktheit. Verkaufsstellen des Handwerks und des produzierenden Gewerbebetriebe können im Rahmen des § 1 Abs. 9 BauNVO zwar einen eigenständigen Anlagentyp darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.1989 - 4 C 16.88 -, UPR 1989, 436). Vorliegend handelt es sich aber nicht um eine Festsetzung, die abstrakt (Lebensmittel-) Einzelhandelsbetriebe, die in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden Gewerbebetrieben stehen, als Nebeneinrichtungen zulässt, sondern es soll einem bestimmten im Plangebiet vorhandenen Gewerbebetrieb Gelegenheit gegeben werden, seine Produkte in gewissem Umfang auch unmittelbar an Endverbraucher zu verkaufen. Damit soll durch die Festsetzung - was von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage nicht in Abrede gestellt worden ist - ein konkretes Projekt ermöglicht werden. Dies ist nach den obigen Ausführungen auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO rechtlich nicht möglich. Im Übrigen fehlt der Sonderregelung auch jegliche Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe.
47 
Insoweit liegen auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 BauNVO nicht vor. Diese Vorschrift dient der planungsrechtlichen Absicherung vorhandener Anlagen und ermöglicht in einem Bebauungsplan festzusetzen, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen von Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass bei Festsetzung eines Baugebietes nach den §§ 2 bis 8 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche oder sonstige Anlagen unzulässig wären. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich
48 
3. Die Ungültigkeit der Sonderregelung führt dazu, dass der Bebauungsplan insoweit für unwirksam zu erklären ist.
49 
Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dagegen ist von Gesamtunwirksamkeit auszugehen, wenn einzelne unwirksame Festsetzungen mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567).
50 
In Anwendung dieser Grundsätze erstreckt sich der Mangel vorliegend nicht auf die Gültigkeit des gesamten Bebauungsplans. Der Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente stellt den wesentlichen Inhalt des angegriffenen Bebauungsplans dar. Durch diese Regelung wollte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum erhalten und fördern. Diese Festsetzung bewirkt auch ohne die - offensichtlich auf die Zulassung eines konkreten Vorhabens gerichtete - Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr 7652/1 eine sinnvolle städtebauliche Ordnung. Dabei ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin im Zweifel auch einen Bebauungsplan ohne die beanstandete Sonderregelung beschlossen hätte, da Ziel für die Bebauungsplanänderung primär die Umsetzung ihres auf den Schutz der Ortsmitte gerichteten Einzelhandelskonzepts war.
51 
Der Mangel führt damit dazu, dass die Bebauungsplanänderung hinsichtlich der beanstandeten Sonderregelung unwirksam ist. Seit der Aufhebung der §§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO, 215 a Abs. 1 BauGB führen beachtliche Mängel gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO i.d.F. des am 20.7.2004 in Kraft getretenen Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung des BauGB an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau, BGBl 2004 I 1359) in jedem Fall zur (unbedingten) Unwirksamkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.9.2005 - 3 S 772/05 -).
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
14 
I. Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
15 
Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird oder dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
16 
Vorliegend greift die Antragsstellerin als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks eine im angegriffenen Bebauungsplan enthaltene Festsetzung an, die unmittelbar ihr Eigentum betrifft. In diesem Fall ist die Antragsbefugnis regelmäßig zu bejahen. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG steht das Grundeigentum zwar unter dem gesetzlichen Vorbehalt seiner Ausgestaltung durch die gemeindliche Bauleitplanung. Dabei zieht die subjektiv-rechtliche Gewährleistung des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 GG der gemeindlichen Planungshoheit aber zugleich Schranken, die insbesondere in Gestalt des Gebots der Verhältnismäßigkeit in der planerischen Abwägung zu beachten sind. Eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums muss daher nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruht, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Rechtslage für den Eigentümer durch den Bebauungsplan konkret verschlechtert hat. Denn selbst eine im Vergleich zur bisherigen Rechtslage für den Grundeigentümer günstige Festsetzung kann ihn zugleich in der baulichen Nutzung seines Grundstücks beschränken und für ihn nachteilig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - a.a.O. -, m.w.N.). Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin bezüglich eines weiteren im Plangebiet gelegenen Grundstücks ein Erbbaurecht besitzt. Außerdem macht die Antragstellerin geltend, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Abwägung ihre privaten Belange an der Nutzung ihres Grundeigentums bzw. ihres Erbbaurechts nicht bzw. zumindest nicht hinreichend berücksichtigt. Damit erscheint auch eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 108, 215).
17 
II. Der Normenkontrollantrag ist aber nur in geringem Umfang begründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet nur insoweit an einem Mangel, als für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 eine Sonderregelung getroffen worden ist. Dies führt dazu, dass der Bebauungsplan insoweit für unwirksam zu erklären ist (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
18 
1. Der Gültigkeit des Bebauungsplans entgegenstehende Form- und Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin haben an der Beschlussfassung vom 11.5.2005 insbesondere nicht zwei befangene Gemeinderatsmitglieder mitgewirkt.
19 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt. Nur bei dieser Auslegung kann die Befangenheitsvorschrift ihren Zweck erreichen, die auf einem Ausgleich öffentlicher und privater Interessen beruhenden Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und damit zugleich das Vertrauen der Bürger in eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung zu stärken. Ob ein die Mitwirkung ausschließendes individuelles Sonderinteresse vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur auf Grund einer wertenden Betrachtung der Verhältnisse des Einzelfalles entschieden werden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs ist dabei davon auszugehen, dass jeder individualisierbare materielle oder immaterielle Vor- oder Nachteil zu einer Interessenkollision in dem hier maßgeblichen Sinne führen kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt, sondern können auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile eine Befangenheit begründen. Wie dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 GemO zu entnehmen ist, kommt es nicht darauf an, dass eine Interessenkollision tatsächlich besteht. Das Mitwirkungsverbot wird vielmehr schon durch die Möglichkeit eines solchen Vor- oder Nachteils ausgelöst, damit entsprechend dem Zweck der Befangenheitsvorschriften gewährleistet ist, dass bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision vermieden wird. Allerdings muss der Eintritt eines Sondervor- oder -nachteils auf Grund der Entscheidung konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich sein. Die Berücksichtigung jeder zwar denkbaren, aber tatsächlich fern liegenden Interessenkollision könnte die Handlungsfähigkeit des Gemeinderats gefährden, was mit Wortlaut und Zweck des § 18 GemO nicht vereinbar wäre. Zur Abgrenzung nur abstrakt möglicher, aber bei objektiver Betrachtungsweise die Besorgnis eigennütziger oder voreingenommener Entscheidung nicht rechtfertigender Vor- oder Nachteile aus dem Befangenheitstatbestand dient das Merkmal der Unmittelbarkeit. Dieses wird in aller Regel zu bejahen sein, wenn rechtlich geschützte individuelle Sonderinteressen berührt werden. Ist ein - rechtlich regelmäßig nicht geschütztes - rein wirtschaftliches Sonderinteresse gegeben, kann Unmittelbarkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO dann anzunehmen sein, wenn das Sonderinteresse nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist und sich von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2009/85 -, VBlBW 1987, 24). Die Entscheidung der Angelegenheit muss mithin einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderatsmitglieds bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringen können. Sie muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderatsmitglieds - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass sie sich sozusagen auf ihn „zuspitzt“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - 5 S 976/91 -, UPR 1992, 388). Dabei sind bei der Frage der Befangenheit eines an der Beratung und Beschlussfassung über einen Bebauungsplan mitwirkenden Gemeinderats auch die in der Planbegründung genannten Ziele und Zwecke mit zu berücksichtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - a.a.O. -).
20 
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend bezüglich der beiden von der Antragstellerin namentlich bezeichneten Gemeinderatsmitglieder nicht von einer Befangenheit auszugehen. Allein der Umstand, dass ein Gemeinderatsmitglied in eigener Person bzw. eine der in § 18 Abs. 1 GemO genannten Bezugspersonen in der Innenstadt der Antragsgegnerin ein Einzelhandelsgeschäft betreibt mit einem nach dem geänderten Bebauungsplan im Gewerbegebiet Nord ausgeschlossenen Sortiment, begründet keine Befangenheit im Sinne des § 18 GemO. Nach der Begründung des Bebauungsplans dient der Ausschluss zentrumsrelevanter Einzelhandelsbetriebe und Handelsbetriebe in dem Gewerbegebiet der Sicherung städtebaulicher Absichten der Gemeinde für den Ortskern. In diesem Zusammenhang wird in der Begründung darauf hingewiesen, dass die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum erhalten und gefördert werden solle (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4. Ziel und Zweck der Planaufstellung). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen sein, dass die Planänderung Inhabern von im Ortskern gelegenen Einzelhandelsbetrieben, auch wenn sie ein nach dem Bebauungsplan im Gewerbegebiet ausgeschlossenes Sortiment vertreiben, keinen unmittelbaren Vorteil vermittelt. Sinn und Zweck der Planänderung ist nicht der Schutz der im Ortskern vorhandenen Einzelhandelsbetriebe vor Konkurrenz, sondern die zur Erhaltung der funktionalen Qualität des Ortskerns und damit aus städtebaulichen Gründen für notwendig erachtete Steuerung der Ansiedlung bestimmter Betriebe. Neue (Einzel-) Handelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment sollen nicht verhindert werden, sondern sich statt an der Peripherie ortsnah ansiedeln. Im Übrigen hängen Umsatz- und Gewinnchancen eines Einzelhandelsbetriebs von einer Vielzahl struktureller (Betriebsstandort, Betriebsgröße) und wirtschaftlicher (Preis-Leistungs-Verhältnis, Service, Warenangebot) Gegebenheiten ab. Die mögliche Verhinderung eines Konkurrenzbetriebs in einem bestimmten Gewerbegebiet führt daher nicht zwangsläufig zu einer Verbesserung der Erwerbschancen eines an anderer Stelle bestehenden Betriebs (vgl. Senatsurteil vom 3.3.2005 - 3 S 1998/04 -). An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass im Gegensatz zu der dem Urteil des Senats vom 3.3.2005 zugrunde liegenden Beschlussfassung über die Veränderungssperre zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan feststand, welche innenstadtrelevanten Sortimente in dem Gewerbegebiet konkret ausgeschlossen werden sollen.
21 
Einem Ausschluss der beiden Gemeinderäte steht im Übrigen auch § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO entgegen. Danach gilt § 18 Abs. 1 GemO nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Der Ausschluss innenstadtrelevanter Warensortimente im Gewerbegebiet dient - wie oben dargelegt - der Erhaltung und Förderung der Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum und berührt damit die gemeinsamen Interessen des gesamten innerörtlichen Einzelhandels. Damit hebt sich das durch den Bebauungsplan betroffene Sonderinteresse der beiden von der Antragstellerin bezeichneten Einzelhandelsbetriebe von dem allgemeinen Gruppeninteresse der im Ortskern der Antragsgegnerin ansässigen Einzelhändler nicht deutlich ab, denn ohne den Ausschluss würde der Ortskern in seiner Funktion als Versorgungszentrum an Attraktivität verlieren und müssten praktisch alle Einzelhändler mit Umsatzeinbußen rechnen. Die Entscheidung über den Ausschluss innenstadtrelevanter Einzelhandelsbetriebe in einem Gewerbegebiet fällt daher grundsätzlich unter den Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO. Dies wäre nur dann anders zu sehen, wenn auf Grund der Bebauungsplanänderung gewissermaßen gezielt die marktbeherrschende Stellung eines innerörtlichen Einzelhandelsbetriebs bedroht wäre (vgl. insoweit VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2009/85 -). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
22 
2.1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Bebauungsplan erforderlich.
23 
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB a.F. haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB a.F. erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB a.F. nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieses Nutzungstyps festzusetzen. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, zu deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
24 
Gemessen daran wird der Bebauungsplan von einer positiven städtebaulichen Konzeption getragen. Insoweit fällt zwar auf, dass in der dem Plan beigefügten Begründung nur von einzelnen städtebaulichen Belangen - u.a. dem Erhalt und der Förderung der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum - gesprochen und im Übrigen Bezug genommen wird auf das Einzelhandelskonzept der GMA vom März 1990, dessen Ergänzung bzw. Aktualisierung beauftragt sei (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). Dass dem Bebauungsplan dennoch ein durch ein aktuelles Marktforschungsgutachten gestütztes Einzelhandelskonzept zugrunde lag, ergibt sich jedoch aus dem vom Gemeinderat bei der Beschlussfassung am 11.5.2005 übernommenen Abwägungsvorschlag der Verwaltung zur Behandlung der eingegangenen Anregungen. In diesem wird darauf hingewiesen, dass das Einzelhandelskonzept der GMA vom März 1990 zwischenzeitlich aktualisiert und am 20.4.2005 im Gemeinderat vorgestellt worden sei. Des weiteren wird auf das städtebauliche Entwicklungskonzept der Gemeinde vom Juli 2003 der KE-LEG, Stuttgart, das im Gemeinderat am 24.9.2003 besprochen und am 3.3.2005 beschlossen worden sei, sowie auf den Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 23.2.2005 über die gemeindliche Entwicklung bezüglich der Einzelhandelsnutzungen verwiesen. Durch diesen Grundsatzbeschluss habe der Gemeinderat ein städtebauliches Konzept beschlossen und deutlich herausgestellt, wo eine Einzelhandelsnutzung städtebaulich möglich und gerechtfertigt sei. Diese städtebauliche Grundsatzentscheidung sehe vor, an der Peripherie der Gemeinde, weit ab von jeder Wohnbebauung, zentrumsrelevanten Einzelhandel auszuschließen. Hinsichtlich der Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten wird in dem Abwägungsvorschlag im Übrigen auf den Gemeindeentwicklungsplan vom Juli 2003 Bezug genommen. Das darin enthaltene städtebauliche Konzept umfasse die Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten, welche z.B. am Standort H.straße/St.weg vorgesehen seien. Zugleich wird im Abwägungsvorschlag ausgeführt, dass die Gemeinde zur Überplanung der Bebauungspläne bzw. zur Ausweisung von neuen Lebensmitteleinzelhandelsstandorten ein städtebauliches Konzept erarbeitet habe bzw. derzeit durch die Beauftragung der GMA konkretisieren und aktualisieren lasse. Hierbei wird auf das städtebauliche Konzept mit Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 7.12.2004 und das aktualisierte GMA-Gutachten vom April 2005 verwiesen (vgl. den dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Dabei hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass mit dem „aktualisierten GMA-Gutachten vom April 2005“ die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005 gemeint ist, die der Verwaltung im Entwurf bereits ab März vorlag und im April dem Gemeinderat vorgestellt und erläutert worden ist. Aus alledem ergibt sich, dass die Antragsgegnerin ersichtlich das Ziel verfolgt, zum Schutz der Attraktivität ihres Ortskerns in seiner Funktion als Versorgungszentrum innenstadtrelevante Einzelhandelsbetriebe in peripheren Lagen auszuschließen. Damit verfolgt der angegriffene Bebauungsplan legitime städtebauliche Ziele, zu deren Verwirklichung er „vernünftigerweise geboten ist“ und stellt sich nicht als „planerischer Missgriff“ dar.
25 
Dabei steht der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin nicht zeitgleich mit dem angegriffenen Bebauungsplan in allen anderen Gewerbegebieten innenstadtrelevante Warensortimente ausgeschlossen hat. Die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005 ist zwar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten der Antragsgegnerin generell ausgeschlossen werden sollte (vgl. Der Einzelhandelsstandort N., Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 45). Dieses Gutachten ist aber erst kurz vor der Beschlussfassung über den streitgegenständliche Bebauungsplan bei der Antragsgegnerin eingegangen. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, die von ihr verfolgten städtebaulichen Ziele auf einen Schlag bebauungsplanmäßig umzusetzen. Es genügt, wenn sie zunächst in den Gebieten planerisch aktiv wird, in denen tatsächlich konkreter Handlungsbedarf besteht. Die städtebauliche Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Planung würde erst dann entfallen, wenn durch Untätigkeit der Antragsgegnerin in anderen Plangebieten die Verwirklichung der von ihr mit dem Sortimentsausschluss verfolgten städtebaulichen Ziele nicht mehr erreichbar wäre. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
26 
Die Antragsgegnerin hat - wie die Antragstellerin selbst einräumt - zeitgleich mit der Änderung des Bebauungsplans für das Gewerbegebiet „Nord“ auch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten im westlich angrenzenden Gewerbegebiet „Nord-West“ ausgeschlossen. Dagegen liegen im südlich daran angrenzenden Gewerbegebiet „Westring“ nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung und in der mündlichen Verhandlung ersichtlich in tatsächlicher Hinsicht Besonderheiten vor, die eine Bebauungsplanänderung dort als weniger dringlich erscheinen lassen. Denn nach dem Vortrag der Antragsgegnerin handelt es sich hierbei um ein bebautes Gewerbegebiet, in dem vorrangig Handwerker- und Kfz-Reparatur-Werkstätten vorhanden sind, Einzelhandel im Grunde nicht vorkommt und die bebauten Grundstücke nach Art und Lage nicht entsprechend genutzt werden können. Sollte sich dennoch ein Einzelhandelsbetrieb mit innenstadtrelevantem Sortiment dort ansiedeln wollen, könnte dem die Antragsgegnerin mit den ihr zur Verfügung stehenden planerischen Mitteln (Aufstellung eines Bebauungsplans zur Änderung des bestehenden Bebauungsplans nebst Erlass einer Veränderungssperre) wirksam begegnen.
27 
Auch im südlich des Gewerbegebiets „Nord“ gelegenen Gewerbegebiet „Leimenloch“ besteht insoweit eine Besonderheit, als aufgrund des Gewerbebetriebs der Firma B. dort in der Vergangenheit Einzelhandel im Bereich Textilien, Kleidung, Schuhen entstanden ist, der nach Auffassung der Antragsgegnerin aufgrund seiner Großflächigkeit bzw. seines speziellen Angebots und der damit verbundenen besonderen Verkaufsmöglichkeiten allerdings nicht typisch für den restlich bestehenden innerörtlichen Einzelhandel ist, sondern einen atypischen Sonderfall darstellt (vgl. den vom Gemeinderat übernommenen und dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Dies bestätigt auch die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005, wonach die Fabrikverkaufseinrichtungen der Fa. B. bezüglich Angebotsstruktur, Zielgruppe, Einzugsgebiet bzw. Absatzreichweite eine Sonderfunktion haben, die nicht mit dem sonstigen Einzelhandel vergleichbar ist (vgl. Der Einzelhandelsstandort N., Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 17, 21). Dass das bestehende Outlet-Center den von der Antragsgegnerin verfolgten städtebaulichen Zielen bislang (noch) nicht entgegensteht, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Vortrag der Antragstellerin, die selbst einräumt, dass das Outlet-Center seit Jahren bestehe und dem innerörtlichen Handel weder geschadet noch ihn gar vernichtet habe. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in den Gewerbegebieten „Westring“ und „Leimenloch“ vorerst untätig geblieben ist und zunächst in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nord-West“, in denen bislang keine Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten vorhanden sind, deren Ansiedlung aber konkret zu befürchten ist und vermieden werden soll, mit der Änderung der bestehenden Bebauungspläne begonnen hat.
28 
Das Vorgehen der Antragsgegnerin ist auch nicht widersprüchlich, weil sie beabsichtigt, an anderer Stelle außerhalb des Ortskerns Lebensmitteleinzelhandel anzusiedeln. Dadurch werden die mit dem angegriffenen Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele nicht konterkariert. Nach dem Gutachten der GMA vom Mai 2005 können die ansässigen Betriebe im Nahrungs- und Genussmittelbereich die vorhandene Kaufkraft nicht adäquat binden. Zwar seien zwei Lebensmitteldiscounter und ein Supermarkt am Ort, allerdings verfügten diese Betriebe nur über eine begrenzte Kundenakzeptanz. Zugleich wird festgestellt, dass eine Weiterentwicklung der Haupteinkaufslage in der Ortsmitte lediglich im kleinflächigen Bereich denkbar ist und Lebensmittelmärkte mit Flächenanforderungen ab 4.000 m² Grundstücksfläche sich hier nicht integrieren lassen. Ähnliches gelte für das Nebenzentrum in der Massengasse. Aus diesem Grunde wurden von der GMA alternative Standorte für eine Neuansiedlung anhand der Kriterien der verkehrlichen Erreichbarkeit und der Eignung zur Nahversorgung angrenzender Wohnlagen untersucht; dabei ist diese zu dem Ergebnis gekommen, dass in den dezentral im Nordwesten gelegenen Gewerbegebieten - also auch im streitgegenständlichen Plangebiet - die Funktion der Nahversorgung nicht oder bestenfalls unzureichend erfüllt werden kann, und hat sie stattdessen für eine mögliche Neuansiedlung eines Lebensmittelmarktes zwei andere Planstandorte benannt (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 30 f.). Im Einklang damit wird in dem vom Gemeinderat am 11.5.2005 übernommenen Verwaltungsvorschlag zur Behandlung der eingegangenen Anregungen darauf hingewiesen, dass sich gerade die Gewerbegebiete „Nord“ und „Nord-West“ von den künftigen Einzelhandelsstandorten im Bereich Nord-Ost und Bismarckstraße unterschieden. Die neuen Standorte seien fußläufig in die Ortslage der Gemeinde integriert, während dies bei den beiden Gewerbegebieten nicht der Fall sei. Des weiteren wird unter Bezugnahme auf den Gemeindeentwicklungsplan vom Juli 2003 darauf hingewiesen, dass das städtebauliche Konzept die Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten umfasse. Da der Bedarf an solchen Einzelhandelsmärkten nach dem Rahmenkonzept des Nachbarschaftsverbandes Heidelberg-Mannheim und dem aktualisierten GMA-Gutachten zweifelsohne gegeben sei, sei im Rahmen des städtebaulichen Konzeptes der Gemeinde versucht worden, einen möglichst innerörtlichen Standort, welcher gut fußläufig erreichbar sei und einen großen Einzugsbereich von Wohngebieten ausweise, festzulegen. Damit liege der Einzelhandelsstandort Nord-Ost bedeutend besser und günstiger als die fernab möglichen Einzelhandelsläden in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nordwest“. Ein genereller Ausschluss von Lebensmitteleinzelhandel außerhalb der Ortsmitte komme insoweit nicht in Frage, als nach städtebaulichen Kriterien (Grundstücksgröße, Anzahl der notwendigen Stellplätze) ein derartiger Standort nicht im bebauten Ortskern ausweisbar sei. Insoweit sei der neue Standort H.straße/St.weg nach den zuvor genannten Kriterien der städtebaulich idealere Standort. Dabei wird zugleich auf den guten ÖPNV-Anschluss verwiesen (vgl. den dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin auf der Grundlage der GMA-Analyse und ihrer städtebaulichen Konzeption die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes am Standort Nord-Ost im Hinblick auf die dort bereits bestehende Wohnbebauung und die aktuelle Wohnbauentwicklung in unmittelbarer Nähe verfolgt.
29 
2.2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstößt der Bebauungsplan auch nicht gegen das Abwägungsgebot.
30 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.). Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 5.7.1974 - a.a.O. -). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis, dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Abwägung vorliegend nicht zu beanstanden.
31 
Ein Abwägungsausfall oder ein Verstoß gegen das Gebot der Abwägungsbereitschaft ist nicht ersichtlich. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Sitzungsprotokolls hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 mit den von den Trägern öffentlicher Belange und der Antragstellerin und anderen Bürgern vorgebrachten Anregungen im Einzelnen auseinandergesetzt (vgl. den vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 11.5.2005 übernommenen Abwägungsvorschlag der Verwaltung) und sodann den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Damit hat eine Abwägung stattgefunden.
32 
Hierbei ist das Gewicht der konkurrierenden Belange zutreffend ermittelt worden. Ausweislich der bei den Akten befindlichen schriftlichen Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005 hat die GMA im Auftrag der Antragsgegnerin eine umfassende Markt- und Standortuntersuchung vorgenommen einschließlich einer Überprüfung des gesamten Einzelhandels und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit im Einzelnen definierten zentrenrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten der Gemeinde ausgeschlossen werden sollte. Zugleich wurde im Lebensmitteleinzelhandelsbereich zur Deckung des geschätzten zusätzlichen Verkaufsflächenbedarfs auf Grund der begrenzten Entwicklungsmöglichkeiten in der Ortsmitte und im Nebenzentrum in der Massengasse die Entwicklung eines Ergänzungsstandorts vorgeschlagen, der aus städtebaulichen Gesichtspunkten auf einen Standort - entweder Standort A als geeigneter und kurzfristig realisierbarer Standort oder Standort B als langfristige Perspektive - beschränkt werden sollte (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005). Der Inhalt dieses Gutachtens war dem Gemeinderat bei seiner Entscheidung nach den schlüssigen und anhand der Akten nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin bekannt. Insoweit fällt zwar auf, dass in der Begründung zum Bebauungsplan lediglich erwähnt wird, dass eine Ergänzung bzw. Aktualisierung des Einzelhandelskonzepts der GMA vom März 1990 beauftragt sei (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). In der Beschlussvorlage der Verwaltung zur Gemeinderatssitzung vom 13.5.2005 wird bei den Anlagen aber ausdrücklich auf ein „aktualisiertes GMA-Gutachten (Einzelhandelsgutachten) - ausgehändigt zu SD 69.1 -“ hingewiesen (vgl. Beschlussvorlage der Verwaltung zur Gemeinderatssitzung vom 13.5.2005 - SD-Nr. 70.1/2005 -). Hierbei handelte es sich nach den Darlegungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung um die GMA-Analyse vom Mai 2005. Soweit im Übrigen in dem der Beschlussvorlage beigefügten Abwägungsvorschlag der Verwaltung auf ein „aktualisiertes GMA-Gutachten vom April 2005“ hingewiesen wird, hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass ihr das Gutachten der GMA vom Mai 2005 bereits seit März 2005 im Entwurf vorgelegen hat. Dieser - mit der Endfassung übereinstimmende - Gutachtensentwurf wurde den Fraktionen im April 2005 übermittelt und anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 20.4.2005 im Gemeinderat von einem Mitarbeiter der GMA vorgestellt und erläutert. Dabei ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll, dass die wesentlichen Punkte der Fortschreibung einschließlich des Ausschlusses zentrenrelevanter Sortimente erörtert worden sind (vgl. Auszug aus dem öffentlichen Sitzungsprotokoll des Gemeinderats vom 20.4.2005, TOP 5). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Fortschreibung der GMA-Analyse dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung in jedem Fall bekannt war.
33 
Die Fortschreibung der GMA-Analyse ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin inhaltlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere bezüglich der Ausführungen zu den Fabrikverkaufseinrichtungen der Fa. B.. Diese wurden bei der Begutachtung nicht berücksichtigt, da sie nach Auffassung der GMA bezüglich Angebotsstruktur, Zielgruppe, Einzugsgebiet bzw. Absatzreichweite eine Sonderfunktion haben, die mit dem sonstigen Einzelhandel nicht vergleichbar ist (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 17, 21). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass von dem Fabrikverkauf bislang keine negativen Auswirkungen auf die Einzelhandelsstruktur ausgegangen sind. Hieraus kann allerdings nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die uneingeschränkte Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten in peripheren Lagen keine Auswirkungen auf die Attraktivität des Ortszentrums hätte. Dies gilt insbesondere für das Gewerbegebiet „Nord“, das gerade aufgrund seiner Nähe zu dem Outlet-Center für Einzelhandelsbetriebe eine besondere Anziehungskraft haben dürfte.
34 
Die Abwägung ist schließlich auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Vorziehen bzw. Zurücksetzen bestimmter Belange ist gerade Aufgabe der der Gemeinde obliegenden planerischen Entschließung. Der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte ist daher eine Grenze gezogen, da der Antragsgegnerin nicht entgegengehalten werden kann, die Abwägung leide gemessen an der Gewichtigkeit der betroffenen öffentlichen und privaten Belange an einer Disproportionalität. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die angegriffene Bebauungsplanänderung auf den nicht integrierten Grundstücken im Plangebiet nicht jegliche gewerbliche Nutzung ausgeschlossen worden ist, sondern zum Schutz der Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum nur Einzelhandels- und an Endverbraucher verkaufende Handelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten unzulässig sind. Dass der Ausschluss nicht in allen peripheren Gewerbegebieten umgesetzt worden ist, führt entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu keiner rechtswidrigen Ungleichbehandlung der betroffenen Grundstückseigentümer, da hierfür - wie oben dargelegt - sachliche Gründe vorliegen. Gleiches gilt für die angestrebte Ansiedlung von Lebensmitteleinzelhandel an anderer Stelle.
35 
2.3. Die von der Antragsgegnerin im Bebauungsplan konkret vorgenommene Sortimentsbeschränkung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
36 
Durch einen Bebauungsplan bestimmt die Gemeinde Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke. Hierfür bedarf sie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Diese findet sich in § 9 BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der nach § 2 Abs. 5 BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung. Durch sie wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans abschließend geregelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.8.1991 - 4 N 1.89 -, DVBl. 1992, 32).
37 
Vorliegend wurde im Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord“ ein Gewerbegebiet festgesetzt. In diesem sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässig, damit auch jegliche Art von Einzelhandelsbetrieben, solange es sich nicht um großflächige Einzelhandelsbetriebe handelt, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können und die deshalb nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO außer in Kerngebiet nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO werden durch die Regelung in Ziff. 1.1.1 der schriftlichen Festsetzungen im angegriffenen Bebauungsplan Einzelhandels- und Handelsbetriebe mit Verkauf an Endverbraucher ausgeschlossen, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise bestimmten Waren zuzuordnen ist. Auch die Erweiterung der Verkaufsflächen vorhandener Einzelhandels- und Handelsbetriebe zum Zwecke der Sortimentserweiterung ist nicht zulässig, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise diesen Waren zuzuordnen ist; ausgenommen sind lediglich Betriebe, die in Verbindung mit handwerklichen Dienstleistungen stehen. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden.
38 
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets gewahrt bleibt. Zu den Arten von Nutzungen, die auf diese Weise ausgeschlossen werden können, gehören auch im Gewerbegebiet sonst allgemein zulässige Einzelhandelsbetriebe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann nach § 1 Abs. 9 BauNVO im Bebauungsplan bei Anwendung u.a. des § 1 Abs. 5 BauNVO auch festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Hierzu bedarf es jedoch einer besonderen städtebaulichen Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.5.1993 - 4 NB 13.94 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.5.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556).
39 
Damit gestattet § 1 Abs. 9 BauNVO eine über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehende Differenzierung, in dem er ermöglicht, die Zulässigkeit oder den Ausschluss nur bestimmter Arten der in den Baugebieten allgemein oder nur ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen festzusetzen, also unterhalb der Nutzungsbegriffe der Baunutzungsverordnung durch Bildung von Unterarten zu typisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 N 4/86 -, BVerwGE 77, 308). Entsprechend dem abstrakten Normcharakter des Bebauungsplans und seiner Funktion als Instrument der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung können mit den Festsetzungen des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO aber nur objektiv bestimmbare Typen von Anlagen erfasst werden. Dabei kann die Gemeinde für die Umschreibung und Abgrenzung des Anlagentyps zwar auch auf besondere in ihrem Bereich vorherrschende Verhältnisse abstellen; eine Planung konkreter einzelner Vorhaben ist ihr aber auch mit den Differenzierungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO nicht gestattet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.5.1993 - 4 NB 32.92 -, NVwZ 1994, 292). Damit muss es sich bei der Festsetzung einer in der Baunutzungsverordnung selbst nicht angeführten Nutzungsunterart nach § 1 Abs. 9 BauNVO um eine tatsächlich vorhandene Nutzungsart handeln. Diese muss es also in der sozialen und ökonomischen Realität bereits geben. § 1 Abs. 9 BauNVO eröffnet der Gemeinde keine Befugnis, neue Nutzungsarten „zu erfinden“. Mischformen darf sie ebenfalls nicht festsetzen. Mit dieser Einschränkung will der Verordnungsgeber verhindern, dass die Gemeinde in die Gefahr gerät, konkrete Projekte durch planerische Festsetzungen zu ermöglichen oder auszuschließen. Die planerischen Festsetzungen müssen vielmehr - um vor den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Bestand zu haben - hinreichend abstrakt getroffen werden. Damit ermöglicht § 1 Abs. 9 BauNVO beispielsweise den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben bestimmter Branchen, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1998 - 4 BN 31.98 -, ZfBR 1998, 317). In diesem Sinne entsprechen vorliegend die in Ziff. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen genannten Sortimentsbezeichnungen marktüblichen Branchen des Einzelhandels. Dies wird von der Antragstellerin nicht bezweifelt.
40 
Diese „Feingliederung“ muss gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO durch „besondere städtebauliche Gründe“ gerechtfertigt sein. Dabei besteht das „Besondere“ an den städtebaulichen Gründen nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit „besonderen“ städtebaulichen Gründen gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 -, ZfBR 2005, 187 m.w.N.). Dies ist vorliegend ebenfalls zu bejahen.
41 
Die Sortimentsbeschränkung erfasst alle nach Auffassung der Antragsgegnerin zentrenrelevanten Sortimente. Zentrenrelevante Sortimente sind Warengruppen, bei denen von einem besonderen „Gefährdungspotenzial“ für die gewachsenen Zentren auszugehen ist, sobald diese in nicht integrierten Lagen angeboten werden. In zentralen Innenstadtlagen sind in der Regel Einzelhandelsnutzungen erwünscht, die Kundenfrequenz erzeugen, Koppelungskäufe anregen, integrierbar sind (Flächenanspruch, Stadtbildwirkung), hohe Einzelhandelszentralität erzeugen und handlich sind (d.h. für Taschenkäufer geeignet, keine schweren bzw. sperrigen Waren, die besonderen Anforderungen hinsichtlich des An- und Abtransports unterliegen; vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 38, Fußnote 1). Damit stellt das Kriterium der Innenstadtrelevanz einen hinreichenden Grund für die vorgenommene Differenzierung dar. Denn gerade das Angebot innenstadtrelevanter Sortimente in Gewerbegebieten in peripheren Randlagen kann in besonderer Weise geeignet sein, die mit dem Einzelhandelskonzept verfolgten städtebaulichen Ziele zu beeinträchtigen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.5.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556).
42 
Auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Konkretisierung der für ihr Ortszentrum relevanten Sortimente ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Sortimenten ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben vom 21.2.2001 - Einzelhandelserlass - (GABl. 2001, 290). Die in der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführten Sortimente dürften in der Regel zentrenrelevant sein. Dabei sind allerdings die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Zentralitätsgrad der Gemeinde zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses). Dies erfordert eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation. Dem genügt die bloße Übernahme der in der Anlage zum Einzelhandelserlass angeführten Sortimente nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.5.2005 - 8 S 1848/04 -). Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Sortimente unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten als innenstadtrelevant einzustufen sind. Hierfür bedarf es in der Regel eines Einzelhandelsgutachtens, das in Kenntnis der vorhandenen Angebotsstruktur und unter Beachtung der mit dem gemeindlichen Einzelhandelskonzept verfolgten städtebaulichen Ziele ortsbezogen die zentrenrelevanten Sortimente ermittelt.
43 
In Umsetzung dieser Vorgaben hat die GMA vorliegend im Auftrag der Antragsgegnerin ihre Analyse aus dem Jahre 1990 fortgeschrieben und nach einer vollständigen Überprüfung des Einzelhandelsbestands einen ortsbezogenen Gliederungsvorschlag nach zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten erarbeitet (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 40). Die darin aufgeführten zentrenrelevanten Sortimente finden sich in vollem Umfang in der Ausschlussliste des angegriffenen Bebauungsplans wieder. Anhaltspunkte für eine inhaltliche Unrichtigkeit der danach innenstadtrelevanten Sortimente sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergeben sich Zweifel an der Innenstadtrelevanz der ausgeschlossenen Sortimente insbesondere nicht aus dem Umstand, dass auch im Zentrum der Antragsgegnerin derzeit überhaupt nicht vorhandene Sortimente ausgeschlossen worden sind. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der Innenstadt nicht (mehr) vorhandene Sortimente automatisch nicht zentrenrelevant sind (vgl. auch Ziff. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses). Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren. Die Gemeinde ist bei ihrer städtebaulichen Planung daher nicht darauf beschränkt, nur Nutzungen zu unterbinden, die in der Kernzone bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt und durch die Zulassung in anderen Plangebieten gefährdet werden. Vielmehr ist ihr auch gestattet, „zentrumsbildende“ Nutzungsarten, die in der Kernzone nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - a.a.O. -). Gerade in Fällen, in denen es - wie vorliegend - darum geht, die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum nicht nur zu erhalten, sondern zu fördern (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2.Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planung), darf sich die Liste innenstadtrelevanter Sortimente nicht allein an den dort vorhandenen Sortimenten orientieren. In die Liste können auch Sortimente aufgenommen werden, deren Ansiedlung in der Innenstadt erwünscht ist. Das Fehlen eines erfahrungsgemäß zentrenbildenden Sortiments in der Innenstadt bedeutet also nicht, dass dieses nicht innenstadtrelevant ist. Denn es geht nicht nur um den Schutz des vorhandenen Bestands des Innenstadthandels, sondern auch um die Sicherung der Entwicklungspotentiale (vgl. Janning, Ausschluss und Beschränkung des Einzelhandels nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO, BauR 2005, 1093). Es ist daher vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Ausschlussliste auch das derzeit in innerörtlichen Einkaufslagen nicht angebotene Sortiment „Waffen und Jagdbedarf“ erfasst, da es sich hierbei um ein entwicklungsbezogenes Sortiment handelt, das vorwiegend in kleinstrukturierten Läden angeboten wird und sich deshalb nach dem Willen der Antragsgegnerin bevorzugt an einem innerörtlichen Standort ansiedeln soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.10.2005 - 5 S 2663/04 -).
44 
2.4. Dagegen ist die in Ziff. 1.1.1 der textlichen Planfestsetzungen enthaltene Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2, wonach dort eine Verkaufsfläche von maximal 100 m² für Produkte eigener Herstellung (Feinkost- und Delikatessenverkauf, Probeverkostung) und zur Komplettierung des Sortiments ein Anteil firmenfremder Produkte bis zu 20 % der Verkaufsfläche zulässig ist, mit § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO nicht zu vereinbaren.
45 
Diese Sonderregelung steht in engem Zusammenhang mit dem gleichzeitigen Ausschluss innenstadtrelevanten Einzelhandels, der nach den schriftlichen Festsetzungen auch Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Reformwaren erfasst, und soll offensichtlich dem auf dem dortigen Grundstück vorhandenen Gewerbebetrieb „aus Gründen des Bestandsschutzes“ eine Weiterentwicklung ermöglichen (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2.Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). Hierbei handelt es sich nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung um ein Catering-Unternehmen, das bereits seit längerem einen Verkaufs-Shop für eigene Artikel plant (vgl. Schreiben der C. GmbH vom 31.8.2001). Hierfür wurde der Firma am 9.1.1998 eine Baugenehmigung erteilt, von der allerdings kein Gebrauch gemacht worden ist mit der Folge, dass diese Baugenehmigung Anfang 2001 erloschen ist (vgl. § 62 LBO). Nachdem sich die Firma im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 31.8.2001 auf Vertrauensschutz berufen hat, hat die Antragsgegnerin nach ihrem Vortrag die Sonderregelung für das Betriebsgrundstück in den Bebauungsplan aufgenommen, um der Firma den Status auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung zu erhalten.
46 
Bei dieser Sachlage fehlt der Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 ersichtlich die nach den obigen Ausführungen erforderliche hinreichende Abstraktheit. Verkaufsstellen des Handwerks und des produzierenden Gewerbebetriebe können im Rahmen des § 1 Abs. 9 BauNVO zwar einen eigenständigen Anlagentyp darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.1989 - 4 C 16.88 -, UPR 1989, 436). Vorliegend handelt es sich aber nicht um eine Festsetzung, die abstrakt (Lebensmittel-) Einzelhandelsbetriebe, die in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden Gewerbebetrieben stehen, als Nebeneinrichtungen zulässt, sondern es soll einem bestimmten im Plangebiet vorhandenen Gewerbebetrieb Gelegenheit gegeben werden, seine Produkte in gewissem Umfang auch unmittelbar an Endverbraucher zu verkaufen. Damit soll durch die Festsetzung - was von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage nicht in Abrede gestellt worden ist - ein konkretes Projekt ermöglicht werden. Dies ist nach den obigen Ausführungen auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO rechtlich nicht möglich. Im Übrigen fehlt der Sonderregelung auch jegliche Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe.
47 
Insoweit liegen auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 BauNVO nicht vor. Diese Vorschrift dient der planungsrechtlichen Absicherung vorhandener Anlagen und ermöglicht in einem Bebauungsplan festzusetzen, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen von Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass bei Festsetzung eines Baugebietes nach den §§ 2 bis 8 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche oder sonstige Anlagen unzulässig wären. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich
48 
3. Die Ungültigkeit der Sonderregelung führt dazu, dass der Bebauungsplan insoweit für unwirksam zu erklären ist.
49 
Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dagegen ist von Gesamtunwirksamkeit auszugehen, wenn einzelne unwirksame Festsetzungen mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567).
50 
In Anwendung dieser Grundsätze erstreckt sich der Mangel vorliegend nicht auf die Gültigkeit des gesamten Bebauungsplans. Der Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente stellt den wesentlichen Inhalt des angegriffenen Bebauungsplans dar. Durch diese Regelung wollte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum erhalten und fördern. Diese Festsetzung bewirkt auch ohne die - offensichtlich auf die Zulassung eines konkreten Vorhabens gerichtete - Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr 7652/1 eine sinnvolle städtebauliche Ordnung. Dabei ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin im Zweifel auch einen Bebauungsplan ohne die beanstandete Sonderregelung beschlossen hätte, da Ziel für die Bebauungsplanänderung primär die Umsetzung ihres auf den Schutz der Ortsmitte gerichteten Einzelhandelskonzepts war.
51 
Der Mangel führt damit dazu, dass die Bebauungsplanänderung hinsichtlich der beanstandeten Sonderregelung unwirksam ist. Seit der Aufhebung der §§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO, 215 a Abs. 1 BauGB führen beachtliche Mängel gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO i.d.F. des am 20.7.2004 in Kraft getretenen Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung des BauGB an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau, BGBl 2004 I 1359) in jedem Fall zur (unbedingten) Unwirksamkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.9.2005 - 3 S 772/05 -).
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
54 
Rechtsmittelbelehrung
55 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
56 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
57 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
58 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
59 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
60 
Beschluss
61 
vom 25. Januar 2006
62 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG n.F. endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
63 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Bebauungsplan „Landwirtschaft Burghof“ der Gemeinde Neuhausen auf den Fildern vom 7. Juli 2009 wird für unwirksam erklärt, soweit er eine Fläche festsetzt, auf der die Verwendung von bestimmten Düngemitteln verboten ist. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Landwirtschaft B.“ der Antragsgegnerin vom 07.07.2009.
Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, deren Zweck die gemeinsame Bewirtschaftung sowie die Erhaltung und Verbesserung der Existenzfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs ist. Alle Gesellschafter bringen als Einlage jeweils ihre Arbeitskraft ein, ein Gesellschafter zusätzlich die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke des landwirtschaftlichen Betriebs. Die Antragstellerin beabsichtigt, ihren Ackerbaubetrieb auf biologischen Landbau umzustellen und qualitativ hochwertiges Schweinefleisch in einem Außenklimastall mit Auslauf (Pig-Port-Stall) zu erzeugen. Im Frühjahr 2007 wurde deshalb die Erteilung einer Baugenehmigung beantragt zur Errichtung eines Pig-Port-Stalls mit 600 Liegeplätzen, eines Wohnhauses mit 180 m2 Wohnfläche und eines Hofladens mit ca. 88 m2 Verkaufsfläche. Das Landratsamt Esslingen lehnte den Bauantrag im Jahr 2009 ab. Das nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängig gemachte Klageverfahren ruht derzeit im Hinblick auf das vorliegende Verfahren.
Bereits im Herbst 2007 hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Landwirtschaft B.“ und eine Veränderungssperre beschlossen.
Das Plangebiet des Bebauungsplans wird im „Flächennutzungsplan 1999-2020“ der Antragsgegnerin vom 13.07.2006 größtenteils als Fläche für die Landwirtschaft sowie als Wohnbauflächen (Wohngebiete „M.“ Bauabschnitte 1 bis 3) dargestellt.
Der Bebauungsplan setzt drei Sondergebiete für die Landwirtschaft mit Größen von 64,62 ha, 0,7 ha und 1,05 ha fest. Für alle Sondergebiete gilt gemäß der Festsetzung A1 im Textteil des Bebauungsplans:
Art der baulichen Nutzung: Sondergebiete für die Landwirtschaft (SO)
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 11 BauNVO)
Zulässig sind landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen Schweinezucht und Schweinemast sowie Geflügelmast.“
Für die drei Sondergebiete im Einzelnen heißt es in den Festsetzungen A1.1, A1.2 und A1.3:
10 
SO 1 - Sondergebiet für die Landwirtschaft: von Bebauung freizuhalten
11 
(§ 11 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 10 und 18a BauGB)
12 
Fläche für die Landwirtschaft, die von Bebauung freizuhalten ist. Ausnahmsweise können Silos und Nebengebäude, die zur Unterbringung beweglicher Sachen dienen, zugelassen werden, wenn sie der Bewirtschaftung dienen.“
13 
SO 2 - Sondergebiet für die Landwirtschaft: Landwirtschaftlicher Betrieb mit Hofladen
14 
(§ 11 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB)
15 
Fläche für die Landwirtschaft, auf der Vorhaben zulässig sind, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen - außer Stallgebäuden - sowie ein Hofladen mit einer Verkaufsfläche mit max. 200 m2 zum Verkauf von Lebensmitteln aus dem eigenen Betrieb sowie von Produkten aus anderen landwirtschaftlichen Betrieben. Der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten ist auf max. 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche zulässig.“
16 
SO 3 - Sondergebiet für die Landwirtschaft: landwirtschaftlicher Betrieb
17 
(§ 11 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB)
18 
Fläche für die Landwirtschaft, auf der auch Stallgebäude zulässig sind, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen.“
19 
Ferner wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eine Fläche festgesetzt, auf der die Verwendung von bestimmten Düngemitteln verboten ist (im Folgenden: Gülleverbot). Hierzu heißt es im Textteil in der Festsetzung A3:
20 
Flächen für besondere Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
21 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB)
22 
Auf der im Lageplan gekennzeichneten Fläche ist die Verwendung, bzw. das Aufbringen von Gülle, Jauche und sonstigen flüssigen organischen oder organisch-mineralischen Düngemittel oder Geflügelkot nicht zulässig.“
23 
In der Begründung des Bebauungsplans wird u. a. ausgeführt, in der städtebaulichen Untersuchung „Strukturkonzept Nordost“ zur Vorbereitung des Flächennutzungsplans sei dargelegt worden, dass zukünftig die wesentlichen baulichen Erweiterungen im Osten der Gemeinde stattfinden sollten. Der Bebauungsplan stehe nicht im Widerspruch zum Flächennutzungsplan, der die Wohnbauflächen „M.“ Bauabschnitte 1 bis 3 darstelle. Der Bebauungsplan solle nur so lange gelten, wie die Zielsetzung des Flächennutzungsplans nicht umgesetzt werde. Sobald die geplanten Wohngebiete Gegenstand eines Bebauungsplans würden, würden die Festsetzungen des Bebauungsplans aufgehoben. Die Festsetzung des Sondergebiets SO 1 diene der Vermeidung von Konflikten zwischen Landwirtschaft und bestehender sowie geplanter Wohnbebauung. Durch die Freihaltung von Bebauung werde sichergestellt, dass keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstünden. Die Festsetzung werde ergänzend mit einem demselben Zweck dienenden Gülleverbot überlagert. Sofern dadurch nach dem Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen vorgesehene Flächen überplant würden, hätten die Festsetzungen des Bebauungsplans den Charakter einer vorläufigen Sicherung. Zum Sondergebiet SO 2 heißt es, die gekennzeichnete Fläche sichere den Bestand und ermögliche eine Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs. Die Beschränkung der Lebensmittelsortimente solle verhindern, dass in nicht integrierter Lage im Außenbereich ein normaler Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten stattfinde. Zum Sondergebiet SO 3 wird ausgeführt, die gekennzeichnete Fläche ermögliche eine Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs. Um sicherzustellen, dass keine Nutzungskonflikte mit der künftigen Siedlungsentwicklung entstünden, werde die bauliche Erweiterung der immissionshaltigen landwirtschaftlichen Nutzung siedlungsabgewandt festgesetzt. Der das Gülleverbot betreffende Schutzstreifen solle die Bewohner vor Geruchsbelästigung schützen und der Wohnqualität dienen. Der Schutzstreifen sei nicht in allen Bereichen 200 m breit, weil er sich an bestehenden Flurstücksgrenzen bzw. am vorhandenen Wegenetz orientiere.
24 
Das Verfahren zum Erlass des Bebauungsplans stellt sich wie folgt dar: Am 16.10.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand vom 07.01.2008 bis zum 25.01.2008 statt. Vom 17.04.2009 bis zum 18.05.2009 erfolgte die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans, in deren Rahmen die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt wurden. Die Antragstellerin trug mit am 18.05.2009 eingegangenem Schreiben vom 15.05.2009 Bedenken vor. Der Gemeinderat entschied am 07.07.2009, dem Abwägungsvorschlag seines Technik- und Umweltausschusses zuzustimmen, und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Über den Satzungsbeschluss wurde im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 berichtet. Am 27.07.2009 erfolgte die Ausfertigung des Bebauungsplans. In der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 30.07.2009 heißt es: „Eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 (Verfahrens- und Formvorschriften), Abs. 2 (Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes) und Abs. 3 Satz 2 (Mängel des Abwägungsvorgangs) des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuellen Fassung bezeichneten Vorschriften werden nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.“ Im folgenden Absatz wird über die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen belehrt, im übernächsten Absatz über die Geltendmachung von Verletzungen der Gemeindeordnung. Der darauffolgende Absatz lautet: „Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde … geltend zu machen.
25 
Die Antragstellerin hat am 21.07.2010 das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
26 
Sie ist der Ansicht, am Satzungsbeschluss mitwirkende Gemeinderäte seien befangen gewesen. Die Schwiegereltern des Gemeinderats M... seien Eigentümer eines Grundstück im künftigen Wohngebiet „O. - Klingenäcker I“, für das bereits ein Aufstellungsbeschluss vorliege. Die Ehefrau des Gemeinderats K... sei Eigentümerin eines ebenfalls in diesem Bereich liegenden Grundstücks. Nach dem ihr vorliegenden Protokoll lasse sich nicht ausschließen, dass der Gemeinderat K... am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe.
27 
Der Bebauungsplan sei städtebaulich nicht erforderlich. Er sei eine unzulässige Verhinderungsplanung. Zum einen würde durch das den größten Teil des Plangebiets einnehmende Sondergebiet SO 1 die Ansiedlung anderer Hofstellen ausgeschlossen, die ansonsten als privilegierte Vorhaben zulässig gewesen wären. Zum anderen hätten die Festsetzungen für die Landwirtschaft einen ausschließlich restriktiven Charakter und verstießen deshalb gegen das Gebot der positiven Planung. Es treffe nicht zu, dass eine städtebauliche Entwicklung nur im Osten der Gemeinde stattfinden könne. Im Zusammenhang mit dem inzwischen aufgegebenen Projekt einer Golfanlage habe man es im Jahr 2006 für eventuell geboten gehalten, eine Wohnentwicklung nach Westen genauer zu prüfen und die Entwicklungsachse östlich des heutigen Planungsgebiets aufzugeben. Ein Alternativstandort sei nicht zumutbar. Die beabsichtigte Art der Schweinehaltung sei aufsichtsintensiv und müsse deswegen in unmittelbarer Nähe der Wohnstelle erfolgen. Es habe auch nie ein verlässliches schriftliches Angebot bestimmter Flurstücke als Alternativstandort gegeben. Im Übrigen befinde sich östlich des Vorhabens bereits die Gemarkungsgrenze der Antragsgegnerin.
28 
Der Bebauungsplan enthalte einen Fehler im Abwägungsergebnis, weil es zum einen mangels Bevölkerungsprognose nicht ersichtlich sei, dass es einen künftigen Konflikt zwischen dem in der Zukunft benötigten heranrückenden Wohngebiet und der Landwirtschaft geben werde. Es lasse sich weder der Begründung des Bebauungsplans noch sonstigen Unterlagen entnehmen, dass die Bevölkerung in N. zunehmen werde. Vielmehr handele es sich um eine „sterbende Gemeinde“. Die Bevölkerungsentwicklung sei seit 2007 kontinuierlich rückläufig. Im Jahr 2009 sei die Bevölkerung wieder um 85 Personen geschrumpft. Zudem seien innerorts genügend Baulücken vorhanden. Zum anderen sei die Konfliktlösung allein zulasten der Landwirtschaft und damit einseitig erfolgt. Die geplante Umstellung auf biologische Landwirtschaft werde unmöglich gemacht. Auch die Schweinefuttererzeugung sei nicht möglich, wenn die Felder nicht mehr mit Gülle gedüngt werden dürften. Es gebe nicht ausreichend Flächen im Außenbereich, auf denen Gülle ausgebracht werden könne. Konventioneller Dünger, der mit biologischem Anbau vereinbar sei, verursache sehr hohe Kosten.
29 
Ferner liege ein Fehler im Abwägungsergebnis darin, dass nur Schweine- und Geflügelzucht ausgeschlossen worden seien, nicht jedoch andere geruchsintensive Tierhaltungen, etwa die Mastkalbhaltung auf eigener Futtergrundlage. Die Antragsgegnerin hätte zahlenmäßige Beschränkungen für Milchkühe und Kälbermast einführen müssen, um sicherzustellen, dass nicht mit einer großen Anzahl an Kälbern Geruchsauswirkungen verursacht würden, die in ihrem Ausmaß dem der Schweine- oder Geflügelzucht entsprächen.
30 
Ein weiterer Fehler im Abwägungsergebnis liege vor, weil trotz des erheblichen Abstands der Sondergebiete SO 2 und SO 3 von vorhandenen bzw. künftigen Wohngebieten keine Überlegungen aufzufinden seien, welche Abstände für Schweine- und Hühnerhaltung überhaupt erforderlich seien und ob vielleicht kleinere Betriebsgrößen hätten zugelassen werden können. Die Antragsgegnerin habe abwägungsfehlerhaft übersehen, dass am nordwestlichen Rand des Plangebiets jenseits der N. Straße unbeplanter Außenbereich sei. Ein dort errichteter landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinemast oder Geflügelhaltung würde die Wohnbebauung an der L. sehr viel intensiver mit Gerüchen belästigen als eine Schweine- oder Hühnerhaltung auf ihrer Hofstelle.
31 
Ein Fehler im Abwägungsergebnis liege schließlich darin, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen auf max. 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche beschränkt werde. Der Schutz des sonstigen Einzelhandels sei jedoch von einer absoluten Beschränkung der Verkaufsfläche abhängig.
32 
Das Gülleverbot sei rechtswidrig, weil es hierfür keine ausreichende Rechtsgrundlage gebe. Die herangezogene Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB beziehe sich typischerweise auf städtebauliche Verbrennungsverbote und im Übrigen auf die industrielle Produktion, nicht aber auf landwirtschaftliche Geruchseinwirkungen. Es fehle ein städtebaulicher Anknüpfungspunkt, weil Gülle nicht zwingend bei der Nutzung baulicher Anlagen entstehe. Das Gülleverbot sei nicht zur Erreichung des Ziels geeignet. Pachtflächen im Plangebiet dürften von nicht im Plangebiet ansässigen Landwirten weiter zur Gülleausbringung genutzt werden. Da die Haltung von Schweinen und Hühnern untersagt sei, könne bei den baulichen Anlagen gar keine Gülle anfallen. Das Gülleverbot sei unverhältnismäßig. Die Gülleausbringung werde bereits durch andere Vorschriften wie die Düngeverordnung geregelt. Die heutige Praxis der Gülleausbringung (Schleppschlauchverfahren) minimiere die Geruchsbelästigung. Ferner werde Gülle typischerweise nur zweimal im Jahr ausgebracht. Ein Gülleverbot liege nicht in der Regelungskompetenz des Gemeinderats. Der grundsätzlich geringfügigen Geruchsbelästigung durch Gülle trügen auch die Vorschriften der Geruchsimmissions-Richtlinie Rechnung. Dort werde Gülle nicht als Emissionsquelle berücksichtigt und sei es bei der Beurteilung der Gesamtbelastung im Rahmen der Regelfallbeurteilung nicht erforderlich, Güllegerüche zu beurteilen. Das Verbot sei auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil unterschiedliche Tiefen festgesetzt würden und nicht dargelegt sei, weswegen die südliche Bebauung mit nur 170 m Abstand weniger schutzwürdig sein solle als die nordwestliche Bebauung mit 230 m Abstand. Technische Gerätschaften ermöglichten es, z. B. nur auf den ersten 20 m eines Feldes Gülle auszubringen. Schließlich seien auch die widerstreitenden Belange nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. Die Geruchsbelästigung durch Düngeausbringung bestehe nur wenige Tage im Jahr, ihr werde jedoch durch das Gülleverbot die im Rahmen des ökologischen Landbaus einzig zulässige Düngemöglichkeit genommen.
33 
Der Bebauungsplan verstoße gegen § 1a BauGB, weil er keine Eingriffs- und Ausgleichsprüfung enthalte. Die durch den Bebauungsplan erfolgte Überplanung des Außenbereichs falle unter § 21 Abs. 1 BNatSchG a. F.. Das Erfordernis einer Eingriffs- und Ausgleichsprüfung bestehe aufgrund der Festsetzung der Hofstelle und des Hofladens.
34 
Die Antragstellerin beantragt,
35 
den Bebauungsplan „Landwirtschaft B.“ der Gemeinde N. auf den Fildern vom 7. Juli 2009 für unwirksam zu erklären.
36 
Die Antragsgegnerin beantragt,
37 
den Antrag abzuweisen.
38 
Die Antragsgegnerin trägt vor, der Gemeinderat M... habe aus dem Beschluss keinen unmittelbaren Vorteil und sei deshalb nicht befangen gewesen; der Gemeinderat K... habe an dem Satzungsbeschluss gar nicht mitgewirkt. Der Bebauungsplan sei erforderlich und keine bloße Verhinderungsplanung. Die Gemeinde sei keine „sterbende Gemeinde“. Allein der geänderte Wohnflächenbedarf werde weiteren Flächenbedarf auslösen. Der Gemeinderat sei nach intensiver Auseinandersetzung zu dem Ergebnis gekommen, dass eine bauliche Erweiterung nur im Osten der Gemeinde möglich sei. Die Abwägung sei nicht fehlerhaft. Die Antragstellerin könne auf alternative Standortangebote eingehen, wenn sie auf geruchsintensive Tierhaltungen umstellen wolle. Es sei vom Gestaltungsspielraum der Gemeinde im Rahmen ihres planerischen Ermessens gedeckt, die Schweine- und Geflügelhaltung gänzlich auszuschließen und keine differenzierende Lösung zu finden. Mit der Schweinezucht und -mast sowie der Geflügelmast seien die Nutzungen ausgeschlossen worden, die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie besonders negativ gewichtet würden. Die prozentuale Beschränkung von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen trage den Interessen des Ladenbetreibers ausreichend Rechnung. Eine Eingriffsregelung im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sei entbehrlich gewesen, weil der Geltungsbereich des Bebauungsplans dem § 35 BauGB zuzuordnen sei. Das Gülleverbot könne auf § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB gestützt werden und sei über die polizeirechtliche Generalklausel auch umsetzbar. Die in § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung genannten Düngemittel seien zum Gegenstand der textlichen Festsetzung gemacht worden. Es handele sich um eine vorsorgliche Maßnahme des Immissionsschutzes. Die Geruchsimmissions-Richtlinie verhalte sich nicht zu den städtebaulichen Auswirkungen der Gülleausbringung auf den besiedelten Bereich. Die unterschiedliche Tiefe des Gülleausbringungsverbots sei dem Ziel geschuldet, den Geltungsbereich anhand der Grundstücksgrenzen bestimmen zu können. Bei einer Vielzahl von Grundstücken sei es möglich, dass der Güllegeruch sich auf einen längeren Zeitraum verteile. Die Antragstellerin habe zum Gülleausbringen die im Außenbereich liegenden Flächen zur Verfügung. Biologischer Anbau lasse sich auch ohne die verbotenen Düngemittel praktizieren.
39 
In der mündlichen Verhandlung hat die Gesellschafterin zu 2 der Antragstellerin mitgeteilt, dass Gülle etwa zwei bis viermal pro Jahr ausgebracht werde. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat angegeben, das Gülleverbot sei festgesetzt worden, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
40 
Dem Gericht liegen die Planungsakten der Antragsgegnerin sowie der Flächennutzungsplan vor. Auf diese Unterlagen und die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
41 
Der Antrag ist zulässig (dazu unter 1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (dazu unter 2.). Im Übrigen ist der Antrag unbegründet (dazu unter 3.).
42 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
43 
Der Antrag ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Jahresfrist begann mit der am 30.07.2009 erfolgten Bekanntmachung der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zu laufen, so dass sie durch den am 21.07.2010 eingegangenen Normenkontrollantrag gewahrt ist. Die Bekanntmachung erfolgte nicht bereits mit dem Bericht über den Satzungsbeschluss im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 16.07.2009. Dieser Bericht war noch nicht die Bekanntmachung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hierunter ist die Vornahme einer Handlung des Normgebers zu verstehen, die potentiell Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Norm verschafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 7 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1122), mithin die Veröffentlichung des Bebauungsplans mit formellem Geltungsanspruch (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 - BRS 71 Nr. 47). Der Bericht vom 16.07.2009 über den Satzungsbeschluss erfolgte nicht, um dem Bebauungsplan Geltung zu verschaffen, sondern um die Bürger zu informieren. Die Information erfolgte unter der Rubrik „Aus den Sitzungen“, nicht unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“. Auch bezeichnete die Antragsgegnerin selbst nicht den Bericht vom 16.07.2009 als „Bekanntmachung“, sondern die Mitteilung vom 30.07.2009, an deren Ende es heißt „Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft“.
44 
Die Antragstellerin ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Zu den Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, gehören grundsätzlich auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341; BVerfG, Beschluss vom 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02 - NJW 2002, 3533; BVerwG, Urteil vom 17.08.2004 - 9 A 1.03 - NuR 2005, 177; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/02 - VBlBW 2004, 103; Beschluss vom 20.09.2006 - 2 S 1755/06 - VBlBW 2007, 108; Urteil vom 08.07.2010 - 5 S 3092/08 - ESVGH 61, 184).
45 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zwar ist sie nicht Eigentümerin von im Plangebiet gelegenen Grundstücken (vgl. - zu der dann vorliegenden Antragsbefugnis [nur] der GbR - BVerwG, Beschluss vom 15.04.2010 - 4 BN 41.09 - BauR 2010, 1202). Da aber die Tatsache, dass eine bestimmte Grundstücksnutzung nur aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags geschieht, nicht dazu führt, dass die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 -, juris), ist auch das aus dem Gesellschaftsvertrag folgende Interesse der Gesellschaft an einer gemeinsamen Grundstücksbewirtschaftung als eigener Belang der Gesellschaft nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevant und begründet damit die Antragsbefugnis.
46 
2. Der Antrag ist insoweit begründet, als der Bebauungsplan ein Gülleverbot festsetzt. Diese Festsetzung ist rechtswidrig (dazu unter a)). Der Bebauungsplan ist aber nur insoweit - d. h. teilweise - für unwirksam zu erklären (dazu unter b)).
47 
a) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob es für die Festsetzung des Gülleverbots eine Rechtsgrundlage gibt oder insoweit insbesondere § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB ausscheidet (so Bayerischer VGH, Urteil vom 10.08.2010 - 15 N 09.859 - juris). Jedenfalls hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung die städtebaulichen öffentlichen Belange, welche das Gülleverbot rechtfertigen sollen, im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen objektiv fehlgewichtet (dazu unter aa)) und ist dieser Fehler im Abwägungsvorgang auch gemäß den §§ 214, 215 BauGB beachtlich (dazu unter bb)).
48 
aa) Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 2) dient das Gülleverbot dem Schutz der an die landwirtschaftlichen Flächen angrenzenden Bewohner vor Geruchsbelästigung sowie dem Schutz der Wohnqualität der bestehenden sowie der geplanten angrenzenden Baugebiete. In diesem Zusammenhang werden die Bewohner der künftigen Bebauung im Gebiet „o. - K. I“ genannt (vgl. Seite 5 der Begründung). Das Gülleverbot diene dem vorbeugenden Immissionsschutz und gehe daher über die zur Gefahrenabwehr erforderliche Abstandstiefe hinaus (vgl. Seite 7 der Begründung). Die Hauptwindrichtungen im Plangebiet seien Südwesten und Osten; gerade der von Osten kommende Wind trage die Geruchsbelästigungen durch die Düngemittel zu den westlich liegenden Wohngebieten (vgl. Seite 7 der Begründung).
49 
Der damit von der Antragsgegnerin bezweckte vorbeugende Immissionsschutz, zu dem diese im Rahmen der Bauleitplanung entsprechend dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ermächtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 - 4 C 52.87 - NVwZ 1990, 257 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2000 - 8 S 2663/99 - juris), hat im konkreten Fall nicht das erforderliche Gewicht, um den mit dem Gülleverbot einhergehenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
50 
Für die betroffenen Grundstückseigentümer ist das Gülleverbot eine wirtschaftlich sehr weitgehende Einschränkung. Zur sinnvollen Bewirtschaftung der Grundstücke und der hierzu erforderlichen Düngung müssen sie nach dem Bebauungsplan zulässige teure Düngemittel einkaufen anstatt kostengünstige Gülle verwenden zu können.
51 
Demgegenüber kommt dem vorbeugenden Immissionsschutz kein vergleichbares, das Gülleverbot rechtfertigendes Gewicht zu. Die Bewohner angrenzender bestehender Wohngebiete mussten die vor Erlass des Bebauungsplans zulässige Düngeausbringung bereits in der Vergangenheit hinnehmen. Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass das Gülleverbot deshalb festgesetzt worden wäre, weil sich Anwohner über Geruchsbelästigungen beschwert hätten. Nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin war Anlass für die Festsetzung des Gülleverbots vielmehr, den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
52 
Bewohner des künftig angrenzenden Wohngebiets „o. - K. I“, die ein konkretes Interesse an einem Schutz vor Geruchsbelästigung haben, gibt es bislang nicht. Für das Baugebiet existiert nur ein Aufstellungsbeschluss vom 17.07.2007. Gleiches gilt hinsichtlich des Baugebiets „Burgstraße“, für das der Aufstellungsbeschluss vom 15.07.2008 datiert. Ebenso wenig schutzwürdig sind Bewohner der im Flächennutzungsplan dargestellten angrenzenden Wohnbauflächen „Märzenäcker“ Bauabschnitte 1 bis 3. Der angegriffene Bebauungsplan setzt für diese Flächen kein Wohngebiet fest, sondern ein Sondergebiet für die Landwirtschaft.
53 
Die mit dem Ausbringen von Gülle verbundene Geruchsbelästigung ist, auch wenn die Gülle auf den verschiedenen Flurstücken nicht zeitgleich ausgebracht wird, zeitlich beschränkt. Die sachkundige Gesellschafterin zu 2 der Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und von der Antragsgegnerin unwidersprochen mitgeteilt, dass Gülle etwa zwei bis viermal pro Jahr ausgebracht werde.
54 
Die Intensität der Geruchsbelästigung beim Gülleausbringen wird durch andere Vorschriften sowie übliche Praktiken bereits reduziert. So sieht etwa die Düngeverordnung vor, dass auf unbestelltes Ackerland aufgebrachte Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot unverzüglich einzuarbeiten sind (vgl. § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung). Nach der von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Einlassung der Antragstellerin wird durch das Schleppschlauchverfahren die Geruchsbelästigung reduziert. Ferner wird nach den Stellungnahmen des Technik- und Umweltausschusses zu den vom Landratsamt Esslingen vorgebrachten Bedenken vom 07.04.2009 und vom 07.07.2009 beim Einsatz von modernen Techniken an einem Abstand von 50 m festgehalten. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin erwogen hätte, mit weniger beschränkenden Festsetzungen lediglich zur Art und Weise des Gülleausbringens den von ihr bezweckten vorbeugenden Immissionsschutz in gleicher Weise bewirken zu können.
55 
Die Antragsgegnerin hat das Gülleverbot nicht davon abhängig gemacht, dass die Düngemittel wesentliche Gehalte an verfügbarem Stickstoff aufweisen, obwohl - wie es etwa in § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung zum Ausdruck kommt - bei Düngemitteln ohne solche Gehalte die Geruchsbelästigung beim Ausbringen wesentlich geringer ist.
56 
Schließlich ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin selbst dem Schutz der Bewohner angrenzender Wohngebiete ein Gewicht zugemessen hat, das den mit dem Gülleverbot einhergehenden Grundrechtseingriff rechtfertigt. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen hat die Antragsgegnerin das von ihr gewünschte Ausmaß an vorsorgendem Immissionsschutz nicht anhand bestimmter abstrakter Kriterien festgelegt. Sie hat auch ohne Auseinandersetzung mit der Immissionsproblematik die Breite der Gülleverbotszone im Süden des Plangebiets von ursprünglich vorgesehenen 200 m auf 170 m reduziert, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Abgrenzung der Verbotszone zweckmäßigerweise anhand der Flurstücksgren- zen bzw. des Wegenetzes erfolgen sollte. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, das Gülleverbot sei nur festgesetzt worden, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
57 
bb) Der Abwägungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich und nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden.
58 
Der Abwägungsmangel ist offensichtlich, weil er sich aus den Planungsakten ergibt. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Nach den Umständen des Falls besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Abwägungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 07.07.2009 hat der Gemeinderat dem Abwägungsvorschlag des Technik- und Umweltausschusses zugestimmt, der auch die Festsetzung des Gülleverbots thematisiert. In der Sitzung vom 07.07.2009 hat der Gemeinderat ferner ein Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart erörtert, das den Bebauungsplan in seiner Gesamtheit ablehnt und auch darauf hinweist, dass die Gülleausbringung bislang ordnungsgemäß erfolgt sei und sich bezüglich der befürchteten Immissionen durch eine Schleppschlauchausbringung noch verbessern ließe.
59 
Die Antragstellerin hat den Abwägungsmangel auch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht. Die durch das Gericht vorgenommene Übermittlung des Normenkontrollantrags an die Antragsgegnerin genügt diesen Anforderungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 - NuR 2007, 685).
60 
b) Die Unwirksamkeit des Gülleverbots führt nur zur Teil- und nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
61 
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte; umgekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 m. w. N.).
62 
Gemessen daran ist vorliegend nur eine Teil- und keine Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans anzunehmen. Der Bebauungsplan ist auch ohne das Gülleverbot städtebaulich sinnvoll (vgl. die Ausführungen unter 3. b). Die Antragsgegnerin hätte den Bebauungsplan ferner auch ohne das Gülleverbot beschlossen. In der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 8) wird das Gülleverbot ausdrücklich als Festsetzung bezeichnet, die von den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans unabhängig ist und sich nicht auf diese auswirken soll. Für die Annahme, dass das Gülleverbot als eigenständige abtrennbare Regelung den Bestand des Bebauungsplans im Übrigen unberührt lässt, sprechen auch die Ausführungen in der Begründung zur Festsetzung des Sondergebiets SO 1. In diesen kommt zum Ausdruck, dass Hauptziel des Bebauungsplans die Vermeidung von Konflikten zwischen Landwirtschaft und bestehender sowie geplanter Wohnbebauung ist und das Gülleverbot insoweit nur als Ergänzung bzw. Überlagerung anzusehen ist (vgl. Seite 6 der Begründung). Dem entspricht die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die seinerzeit von ihm beratene Gemeinde habe das Gülleverbot nur festgesetzt, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
63 
3. Im Übrigen ist der Bebauungsplan rechtmäßig und der Normenkontrollantrag unbegründet.
64 
a) An der Beschlussfassung hat kein befangenes Gemeinderatsmitglied mitgewirkt. Es kann die Beantwortung der Frage dahinstehen, ob das Gemeinderatsmitglied K... überhaupt an der Abstimmung mitgewirkt hat. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Satzungsbeschluss den von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderatsmitglieder M... und K... einen unmittelbaren Vorteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen kann.
65 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ein individuelles Sonderinteresse ist anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 GemO genannten Bezugspersonen bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats oder seiner Bezugsperson zusammenhängen, dass er bzw. sie in herausgehobener Weise betroffen wird. Die Entscheidung muss sich auf ihn oder seine Bezugsperson „zuspitzen“, so dass er oder die Bezugsperson - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit, dass der betroffene Gemeinderat oder seine Bezugsperson einer bzw. eine von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein bzw. ihr Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. - zum gesamten Absatz - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
66 
Gemessen daran ist das Interesse der von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderäte M... und K... nur ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO. Das Ziel des Bebauungsplans, die Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete vor Geruchsbelästigung zu schützen und Nutzungskonflikte mit der künftigen Siedlungsentwicklung zu vermeiden, erfasst keinen abgrenzbaren Personenkreis. Inwieweit ein Bedürfnis nach Schutz vor Geruchsbelästigung sowie nach Vermeidung von Nutzungskonflikten besteht, hängt von der subjektiven Empfindlichkeit des jeweiligen Anwohners ab und ist nicht anhand objektiver Kriterien bestimmbar. Dem entspricht, dass der Bebauungsplan sein Ziel nicht auf den Schutz der Bewohner der unmittelbar an den Gülleverbotsstreifen angrenzenden Grundstücke beschränkt. Ferner steht der Kreis der Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete nicht fest. An der rechtlichen Bewertung, dass kein Individual-, sondern ein Gruppeninteresse vorliegt, würde sich schließlich auch nichts ändern, wenn die betroffenen Grundstücke der bestehenden und geplanten Wohngebiete anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen könnte nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese sozusagen auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären, was aufgrund ihrer Vielzahl aber nicht der Fall wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
67 
b) Der Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich.
68 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - BVerwG 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Es liegt im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - BVerwG 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind jedoch solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.07.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47).
69 
Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Bebauungsplan ausweislich dessen Begründung das Ziel, Konflikte zwischen der Landwirtschaft sowie der bestehenden und im Osten der Gemeinde geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Es sollen keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hinsichtlich der Überplanung von Flächen, die nach dem Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen vorgesehen seien, hätten die Festsetzungen den Charakter einer vorläufigen Sicherung. Der Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs solle gesichert und seine Erweiterung ermöglicht werden. Im Außenbereich solle kein normaler Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten stattfinden.
70 
Diese Ziele tragen städtebaulichen Belangen Rechnung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe b BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB).
71 
Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die genannten städtebaulichen Belange nur vorgeschoben und in Wahrheit eine auf bloße Verhinderung gerichtete Planung bezweckt hat. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind als „Negativplanung“ nicht schon dann wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nichtig, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht; es ist einer Gemeinde auch nicht verwehrt, wie hier auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren und damit auf die Bewahrung einer vorhandenen Situation abzuzielen bzw. eine unerwünschte Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - DVBl. 1991, 445).
72 
Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihrer Ansicht nach eine städtebauliche Entwicklung nicht nur im Osten der Gemeinde stattfinden könne. Die Antragsgegnerin hat sich aufgrund des „Strukturkonzepts Nordost“ dafür entschieden, dass zukünftig die wesentlichen baulichen Erweiterungen im Osten der Gemeinde stattfinden sollen. Da die im Ermessen der Gemeinde liegende planerische Konzeption für die Bestimmung der Erforderlichkeit maßgeblich ist, ist der Begriff der Erforderlichkeit nicht polizeirechtlich auszulegen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 101. Ergänzungslieferung 2011, § 1, Rn. 31); einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - juris). Die Bauleitplanung wäre deshalb auch dann erforderlich, wenn bauliche Erweiterungen der Gemeinde nicht nur im Osten, sondern auch im Westen stattfinden könnten. Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung kann nur dann verneint werden, wenn sie ungeeignet ist, die mit ihr verfolgten städtebaulichen Ziele zu erreichen, was nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen der Fall sein wird (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.1996 - 8 S 487/96 - VBlBW 1996, 376 m.w.N.). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal die Erweiterung der Wohnbebauung im Osten der Gemeinde im Flächennutzungsplan bereits konkret angelegt ist und im Süden der Gemeinde Landschaftsschutzgebiete angrenzen.
73 
Die Erforderlichkeit des Bebauungsplans entfällt schließlich auch nicht deshalb, weil einem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Vorhaben im Außenbereich ohnehin gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig wären. Insoweit wiederholt der Bebauungsplan nicht die Vorgaben des § 35 BauGB, sondern enthält beschränkende Festsetzungen u. a. hinsichtlich der Art der zulässigen landwirtschaftlichen Vorhaben sowie ihrer räumlichen Anordnung.
74 
c) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB verletzt wurde und hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Denn ein etwaiger Rechtsverstoß ist jedenfalls gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden. Die Antragstellerin hat einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB nicht binnen eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt und der in der Bekanntmachung enthaltene Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist ordnungsgemäß.
75 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen gemäß § 58 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - ZfBR 1990, 32 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 § 215 baugb>). Eine Belehrung ist deshalb nicht nur fehlerhaft, wenn sie die zwingend geforderten Angaben nicht enthält, sondern auch, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen der Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften hervorzurufen, und ihn dadurch abhalten kann, die Verletzung überhaupt bzw. rechtzeitig geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 m. w. N. § 58 vwgo>). Ein Hinweis im Sinne des § 215 Abs. 2 BauGB ist jedoch nicht deshalb fehlerhaft, weil er über eine nach dem Gesetz nicht erforderliche Rügepflicht belehrt.
76 
Die Belehrung in der Bekanntmachung ist zwar insoweit ungenau, als dort darauf hingewiesen wird, dass eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich wird, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Denn nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird nur eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGBbeachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans unbeachtlich, also eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Diese Ungenauigkeit der Belehrung ist zur Überzeugung des Senats jedoch nicht geeignet, den Betroffenen davon abzuhalten, eine Verletzung des Entwicklungsgebots geltend zu machen. Die - unzutreffend - dahin gehende Belehrung, dass auch eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu rügen ist, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden ist, führt allenfalls dazu, dass der Betroffene eine auch ohne Rüge unbeachtliche Verletzung des Entwicklungsgebots geltend macht, nicht aber dazu, dass er die Geltendmachung eines beachtlichen Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot unterlässt.
77 
Die Belehrung ist ferner nicht deshalb unrichtig, weil sie erst an ihrem Ende - nach Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften, Ausführungen zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen und Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung - darauf hinweist, dass die „Verletzungen (…) schriftlich gegenüber der Gemeinde (…) geltend zu machen“ sind (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 a. E. BauGB). Denn dieser Hinweis bezieht sich erkennbar auch auf die Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften. Er kann bereits nach seiner systematischen Stellung als „hinter die Klammer gezogen“ verstanden werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Belehrung bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften bereits auf das Schriftformerfordernis verweist. Denn dies ist auch der Fall bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung. Schließlich steht dieser Auslegung auch nicht der Wortlaut „Verletzungen“ entgegen, der nach der amtlichen Überschrift des § 215 BauGB sowohl die Verletzung bestimmter Vorschriften als auch bestimmte Mängel der Abwägung umfasst.
78 
d) Rechtmäßig sind die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung.
79 
Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung enthält der Bebauungsplan, soweit er Sondergebiete für die Landwirtschaft (dazu unter aa)) und eine zulässige Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet festsetzt (dazu unter bb)). Gleiches gilt für die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (dazu unter cc)).
80 
aa) Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB i. V. m. § 11 Abs. 1 BauNVO für die Festsetzung von Sondergebieten für die Landwirtschaft (SO), in denen landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen Schweinezucht und Schweinemast sowie Geflügelmast, zulässig sind, sind erfüllt.
81 
Bei der positiven wie negativen Festsetzung landwirtschaftlicher Betriebstypen - hier: Schweinezucht-, Schweinemast- und Geflügelmastbetriebe - handelt es sich um eine Festsetzung der Art der baulichen Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB, nicht um Regelungen über nur vorübergehende Bodennutzungen, denen die erforderliche bodenrechtliche und damit städtebauliche Relevanz (vgl. § 1 Abs. 3, § 9 Abs. 1 BauGB) fehlen würde (vgl. - zur Unzulässigkeit solcher Regelungen - Gierke, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 2, Stand: Februar 2005, § 9, Rn. 29). Die für die landwirtschaftliche Haltung bestimmter Tiere erforderlichen Einrichtungen setzen eine je nach gehaltener Tierart unterschiedliche Ausstattung voraus und begründen somit eine auf Dauer angelegte Bodennutzung.
82 
Die für die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO erforderliche Voraussetzung, dass das Sondergebiet sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidet, liegt vor. Die im festgesetzten Sondergebiet ausschließlich zulässigen landwirtschaftlichen Nutzungen lassen sich keinem der in den §§ 2 bis 10 BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114 m. w. N.).
83 
Auch die Unterdifferenzierung der drei Sondergebiete ist zulässig. Eine Gemeinde ist nicht gehalten, den Gebietscharakter für den gesamten Geltungsbereich des ein Sondergebiet festsetzenden Bebauungsplans in gleicher Weise zu umschreiben, sondern kann eine weitere Untergliederung vornehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 - juris; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 9).
84 
Die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung sind im Bebauungsplan der Vorgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entsprechend festgesetzt.
85 
Diese Festsetzungen sind auch Festsetzungen über die Art der Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz, § 11 Abs. 2 BauNVO. Daran ändert sich nichts durch den Umstand, dass Betriebe mit Schweinezucht, Schweinemast und Geflügelmast als Anlagearten im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO innerhalb der Nutzungsart „Landwirtschaftlicher Betrieb“ angesehen werden können (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1, Rn. 94.2). Zwar findet die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz BauNVO bei der Festsetzung von Sondergebieten keine Anwendung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde insofern keine Festsetzungen treffen könnte; vielmehr ist sie, weil sie nicht an den Katalog des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO gebunden ist, bei der Bestimmung der zur Erreichung des verfolgten Planungsziels benannten Merkmale sogar flexibler (vgl. Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, Rn. 1608).
86 
bb) Ebenfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB rechtmäßig ist die Festsetzung der zulässigen Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet (vgl. - zur Verkaufsfläche als Merkmal der Art der baulichen Nutzung - Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 11.1 m. w. N.). Rechtlich unbeachtlich ist, dass im Bebauungsplan als Rechtsgrundlage nur § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a BauGB und nicht auch § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB genannt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 - NVwZ 1999, 984). Insoweit handelt es sich auch nicht um eine grundsätzlich unzulässige gebietsbezogene absolute Verkaufsflächenbegrenzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86). Denn von dieser grundsätzlichen Unzulässigkeit ist eine Ausnahme zu machen, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur ein einziger Betrieb zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86; Beschluss vom 11.11.2009 - 4 BN 63.09 - ZfBR 2010, 138).
87 
cc) Eine zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung ist ferner die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (vgl. - zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten als Regelung der Art der baulichen Nutzung - Hessischer VGH, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 1272/10.N - juris). Rechtliche Bedenken an der Zulässigkeit dieser Festsetzung bestehen nicht, insbesondere ist die Festsetzung eines Rand- und Ergänzungssortiments auf maximal 10 % der Verkaufsfläche hinreichend bestimmt.
88 
Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659; Beschlüsse vom 20.01.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692 und vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Dabei können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit Hilfe von unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Es reicht aus, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1995 - 4 N 2.95 - NVwZ-RR 1996, 429). Dabei muss das Ergebnis der Auslegung auch keineswegs durch die Planbegründung gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98). Im Rahmen der Grenzen, die ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit durch Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung gezogen sind, bestimmt die Gemeinde letztlich selbst, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist; dabei kann durchaus auch eine gewisse planerische Zurückhaltung der Funktion des jeweiligen Bebauungsplans entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659).
89 
Der im angegriffenen Bebauungsplan verwendete Begriff des Rand- und Ergänzungssortiments ist dahin auszulegen, dass hiermit das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gemeint ist.
90 
Aus der Begründung des Bebauungsplans, wonach die Beschränkung der Ergänzungssortimente einen normalen Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten in nicht integrierter Lage im Außenbereich verhindern soll, folgt zunächst, dass der Plangeber den Begriffen des Rand- und des Ergänzungssortiments keinen jeweils eigenständigen Anwendungsbereich zugedacht hat, sondern die Begriffe als Synonyme ansieht. Die Begriffe sind als Gegenbegriff zum Kernsortiment zu verstehen (vgl. - zum Begriff des Randsortiments - auch Nr. 2.2.5 Absatz 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses [Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten vom 21.02.2001, Az.: 6-2500.4/7]). Ferner folgt aus der Planbegründung, dass mit Rand- bzw. Ergänzungssortiment ein innenstadtrelevantes Sortiment gemeint ist. Schließlich ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Festsetzung, dass die Verkaufsflächenbeschränkung nur für das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gelten soll.
91 
Der Begriff des branchentypischen innenstadtrelevanten Rand- bzw. Ergänzungssortiments ist hinreichend bestimmt, wenn die zentrenrelevanten Sortimente in einer Anlage zum Bebauungsplan abschließend definiert sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2007 - 5 S 2103/06 - VBlBW 2008, 185 unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98; fortgeführt von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 875/09 - DVBl. 2011, 434). Gleiches gilt im vorliegenden Einzelfall trotz Fehlens einer solchen Sortimentsliste. Denn das innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment kann in Abgrenzung zum branchenüblichen Kernsortiment eines Hofladens definiert werden. Mit dem Begriff des branchentypischen Rand- bzw. Ergänzungssortiment sind Waren gemeint, die unter Berücksichtigung branchen- und marktüblicher Gepflogenheiten zusammen mit dem jeweiligen Hauptsortiment verkauft werden, aber nur eine ergänzende, untergeordnete Bedeutung haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556 ). Das überschaubare Hauptsortiment eines typischen Hofladens wiederum kann ebenfalls unter Berücksichtigung der branchen- und marktüblichen Gepflogenheiten bestimmt werden. Die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass die Beantwortung der Frage, was ein branchentypisches Rand- bzw. Ergänzungssortiment eines Hofladens ist, im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten und gegebenenfalls die Einholung eines Gutachtens erfordern kann, macht die Festsetzung als solche nicht unbestimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556).
92 
e) Andere beachtliche Abwägungsfehler als der bereits oben (unter 2.) dargelegte sind nicht ersichtlich.
93 
aa) Ein etwaiger Mangel im Abwägungsvorgang deshalb, weil die Antragsgegnerin nicht gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Vermeidung und den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft berücksichtigt hat, ist jedenfalls auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen und deshalb unerheblich (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB). Der Senat kann deshalb offen lassen, ob ein Fall des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vorliegt.
94 
Um die Kausalität zwischen dem Fehler im Abwägungsvorgang und dem Abwägungsergebnis zu bejahen, genügt nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, dass die Entscheidung bei Vermeidung des Fehlers anders ausgefallen wäre; erforderlich ist vielmehr die konkrete Möglichkeit, dass die Planung ohne den Abwägungsmangel anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33).
95 
Es kann nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis des Mangels von der Planung Abstand genommen oder diese inhaltlich geändert hätte. Die Antragsgegnerin hat die im Umweltbericht (dort Seite 9 ff.) enthaltenen Vorschläge zur Kompensation der in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser zu erwartenden Eingriffe im Bebauungsplan aufgenommen. Sie hat entlang der Süd- und Westseite des Sondergebiets SO 3 eine 2,5 m breite Fläche mit Pflanzzwang festgesetzt (vgl. Planzeichen pz und textliche Festsetzung A4). Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind (vgl. textliche Festsetzung B3). Schließlich hat sie hinsichtlich des Wasserschutzgebiets auf die Beachtung der Inhalte der einschlägigen Schutzgebietsverordnung hingewiesen (vgl. textliche Festsetzung B6). Damit hat sie faktisch geeignete Ausgleichsmaßnahmen für die Beeinträchtigungen getroffen, die die Planung im Ergebnis rechtfertigen. Angesichts dessen ist mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin nicht noch weitere Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen hätte, wenn ihr der Mangel im Abwägungsvorgang bewusst gewesen wäre. Insoweit ist es rechtlich unbeachtlich, dass im Umweltbericht (dort Seite 11) noch weitere Kompensationsmaßnahmen hinsichtlich anderer Schutzgüter als Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser vorgeschlagen werden. Denn hinsichtlich dieser anderen Schutzgüter wird im Umweltbericht kein Eingriff angenommen.
96 
bb) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin besteht kein Abwägungsfehler, weil die Antragsgegnerin das Interesse in die Abwägung eingestellt hat, dass Konflikte zwischen der Landwirtschaft einerseits und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung andererseits vermieden werden sollen. Die Antragsgegnerin hat die Bedeutung einer Realisierung der im Flächennutzungsplan angelegten Wohnbebauung nicht verkannt. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, dass die im Flächennutzungsplan für den Zeitraum bis zum Jahr 2020 angelegte Wohnbebauung nicht realisiert werden wird. Der gut vertretbaren Einschätzung der Antragsgegnerin, allein der geänderte Wohnflächenbedarf werde weiteren Flächenbedarf auslösen, ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Der geringfügige Einwohnerrückgang in den letzten Jahren (vgl. den von der Antragstellerin vorgelegten Auszug aus dem Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 04.03.2010, wonach die Einwohnerzahl im Jahr 2007 11.599 betrug, im Jahr 2008 11.568 und im Jahr 2009 11.477) erlaubt nicht den Schluss darauf, dass mittel- und langfristig kein erhöhter Wohnflächenbedarf prognostiziert werden kann. Insbesondere kann sich die Attraktivität des Standorts durch Ausweisung von Neubaugebieten ändern. Auch die geographische Lage der Gemeinde N. in der (Wirtschafts-)Region Stuttgart spricht eher für als gegen eine mittel- und langfristige Erhöhung des Wohnflächenbedarfs.
97 
cc) Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht angenommen, dass durch die Freihaltung von Bebauung im Sondergebiet SO 1 keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hieran ändert sich nichts durch den Vortrag der Antragstellerin, am nordwestlichen Rand des Plangebiets jenseits der Neuhäuser Straße sei unbeplanter Außenbereich, wo ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinemast oder Geflügelhaltung die Wohnbebauung an der Lindenstraße sehr viel intensiver mit Gerüchen belästigen würde als eine Schweine- oder Hühnerhaltung auf ihrer Hofstelle. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass auf der genannten Außenbereichsfläche bei Erlass des Bebauungsplans eine Intensivtierhaltung beabsichtigt war. Es fehlt auch an Anhaltspunkten dafür, dass die Antragsgegnerin für den Fall, dass eine solche Intensivtierhaltung beabsichtigt gewesen wäre, nicht etwa wie im Fall der Antragstellerin mit dem Erlass eines Bebauungsplans reagiert hätte.
98 
dd) Das von der Antragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar.
99 
Insbesondere musste die Antragsgegnerin nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer Planalternative den Vorzug geben, bei der auch andere geruchsintensive Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ausgeschlossen bzw. beschränkt oder Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe bzw. bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig erachtet werden. Die genannten Alternativen sind zur Erreichung des von der Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan verfolgten Zwecks kein milderes bzw. gleich geeignetes Mittel.
100 
Der mit dem Bebauungsplan verfolgte Zweck besteht darin, durch Festsetzung eines bestimmten siedlungsabgewandten Standorts für Stallgebäude die durch Immissionen von Schweine- oder Geflügelmastbetrieben entstehenden Konflikte zwischen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Hierin liegt ein legitimes Ziel. Wie bereits zur Erforderlichkeit von Bebauungsplänen gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ausgeführt, liegt es im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt. Die Gemeinde darf, wie ebenfalls bereits ausgeführt, durch ihre Bauleitplanung im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen eigenständig gebietsbezogen das Maß des an Immissionen Hinnehmbaren steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114). Solche städtebaulichen Gründe liegen im Hinblick auf die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie hohe tierartspezifische Geruchsqualität von Mastgeflügel und Mastschweinen (vgl. Tabelle 4 der Geruchsimmissions-Richtlinie) und § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (allgemeine Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) vor. Dabei erweist sich der Ausschluss (nur) von Geflügel- und Schweinemasthaltung insbesondere auch nicht als willkürlich. Zwischen Geflügel- und Schweinegerüchen einerseits und Gerüchen aus der Haltung anderer Tiere wie etwa Rinder besteht ein qualitativer Unterschied.
101 
Es ist nicht ersichtlich, warum der völlige oder teilweise Ausschluss auch anderer geruchsintensiver Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ein zur Erreichung dieses Zwecks milderes Mittel sein sollte. Da zum verfolgten Zweck die Vermeidung jeglicher Immissionen aus der Schweine- und Geflügelmasthaltung gehört, wäre es auch kein zur Zweckerreichung gleich geeignetes Mittel, Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe oder bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig zu erklären. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass in einem dem Gesellschafter zu 1 der Antragstellerin in der Vergangenheit erteilten und in seiner Gültigkeit mittlerweile durch Zeitablauf erloschenen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Schweinemaststalls ein Mindestabstand von 270 m für erforderlich gehalten worden war, der nunmehrige Abstand zur Wohnbebauung aber 400-480 m beträgt.
102 
Der absolute Ausschluss von Schweine- und Geflügelmastbetrieben ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Insbesondere wurde entgegen der Ansicht der Antragstellerin der Ausgleich zwischen den Interessen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung nicht einseitig zulasten der Landwirtschaft vorgenommen. Der Bebauungsplan schließt landwirtschaftliche Nutzungen nicht völlig aus, sondern lässt diese an bestimmten Standorten und unter bestimmten Bedingungen zu.
103 
Schließlich ist das Abwägungsergebnis auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil die Antragsgegnerin den Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche beschränkt hat. Hierin liegt keine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte des Hofladenbetreibers. Für die Beschränkung des Rand- und Ergänzungssortiments besteht, wie bereits ausgeführt, ein legitimes Ziel in Gestalt der Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB). Sollte der Schutz des Einzelhandels entsprechend der Behauptung der Antragstellerin eine absolute Beschränkung der Verkaufsfläche für Rand- und Ergänzungssortimente erfordern, wäre diese gegeben. Für den Hofladen wird eine Verkaufsfläche von maximal 200 m2 festgesetzt, so dass für die Rand- und Ergänzungssortimente eine absolute Grenze von maximal 20 m2 Verkaufsfläche besteht.
II.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Fall, in dem die Feststellung nur der Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans der Antragstellerin nicht oder nicht in dem angestrebten Maße nutzt und sie deswegen die Verfahrenskosten anteilig zu tragen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 369), liegt nicht vor. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
105 
Beschluss vom 27.04.2012
106 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,--EUR festgesetzt.
107 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
I.
41 
Der Antrag ist zulässig (dazu unter 1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (dazu unter 2.). Im Übrigen ist der Antrag unbegründet (dazu unter 3.).
42 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
43 
Der Antrag ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Jahresfrist begann mit der am 30.07.2009 erfolgten Bekanntmachung der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zu laufen, so dass sie durch den am 21.07.2010 eingegangenen Normenkontrollantrag gewahrt ist. Die Bekanntmachung erfolgte nicht bereits mit dem Bericht über den Satzungsbeschluss im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 16.07.2009. Dieser Bericht war noch nicht die Bekanntmachung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hierunter ist die Vornahme einer Handlung des Normgebers zu verstehen, die potentiell Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Norm verschafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 7 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1122), mithin die Veröffentlichung des Bebauungsplans mit formellem Geltungsanspruch (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 - BRS 71 Nr. 47). Der Bericht vom 16.07.2009 über den Satzungsbeschluss erfolgte nicht, um dem Bebauungsplan Geltung zu verschaffen, sondern um die Bürger zu informieren. Die Information erfolgte unter der Rubrik „Aus den Sitzungen“, nicht unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“. Auch bezeichnete die Antragsgegnerin selbst nicht den Bericht vom 16.07.2009 als „Bekanntmachung“, sondern die Mitteilung vom 30.07.2009, an deren Ende es heißt „Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft“.
44 
Die Antragstellerin ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Zu den Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, gehören grundsätzlich auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341; BVerfG, Beschluss vom 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02 - NJW 2002, 3533; BVerwG, Urteil vom 17.08.2004 - 9 A 1.03 - NuR 2005, 177; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/02 - VBlBW 2004, 103; Beschluss vom 20.09.2006 - 2 S 1755/06 - VBlBW 2007, 108; Urteil vom 08.07.2010 - 5 S 3092/08 - ESVGH 61, 184).
45 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zwar ist sie nicht Eigentümerin von im Plangebiet gelegenen Grundstücken (vgl. - zu der dann vorliegenden Antragsbefugnis [nur] der GbR - BVerwG, Beschluss vom 15.04.2010 - 4 BN 41.09 - BauR 2010, 1202). Da aber die Tatsache, dass eine bestimmte Grundstücksnutzung nur aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags geschieht, nicht dazu führt, dass die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 -, juris), ist auch das aus dem Gesellschaftsvertrag folgende Interesse der Gesellschaft an einer gemeinsamen Grundstücksbewirtschaftung als eigener Belang der Gesellschaft nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevant und begründet damit die Antragsbefugnis.
46 
2. Der Antrag ist insoweit begründet, als der Bebauungsplan ein Gülleverbot festsetzt. Diese Festsetzung ist rechtswidrig (dazu unter a)). Der Bebauungsplan ist aber nur insoweit - d. h. teilweise - für unwirksam zu erklären (dazu unter b)).
47 
a) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob es für die Festsetzung des Gülleverbots eine Rechtsgrundlage gibt oder insoweit insbesondere § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB ausscheidet (so Bayerischer VGH, Urteil vom 10.08.2010 - 15 N 09.859 - juris). Jedenfalls hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung die städtebaulichen öffentlichen Belange, welche das Gülleverbot rechtfertigen sollen, im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen objektiv fehlgewichtet (dazu unter aa)) und ist dieser Fehler im Abwägungsvorgang auch gemäß den §§ 214, 215 BauGB beachtlich (dazu unter bb)).
48 
aa) Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 2) dient das Gülleverbot dem Schutz der an die landwirtschaftlichen Flächen angrenzenden Bewohner vor Geruchsbelästigung sowie dem Schutz der Wohnqualität der bestehenden sowie der geplanten angrenzenden Baugebiete. In diesem Zusammenhang werden die Bewohner der künftigen Bebauung im Gebiet „o. - K. I“ genannt (vgl. Seite 5 der Begründung). Das Gülleverbot diene dem vorbeugenden Immissionsschutz und gehe daher über die zur Gefahrenabwehr erforderliche Abstandstiefe hinaus (vgl. Seite 7 der Begründung). Die Hauptwindrichtungen im Plangebiet seien Südwesten und Osten; gerade der von Osten kommende Wind trage die Geruchsbelästigungen durch die Düngemittel zu den westlich liegenden Wohngebieten (vgl. Seite 7 der Begründung).
49 
Der damit von der Antragsgegnerin bezweckte vorbeugende Immissionsschutz, zu dem diese im Rahmen der Bauleitplanung entsprechend dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ermächtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 - 4 C 52.87 - NVwZ 1990, 257 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2000 - 8 S 2663/99 - juris), hat im konkreten Fall nicht das erforderliche Gewicht, um den mit dem Gülleverbot einhergehenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
50 
Für die betroffenen Grundstückseigentümer ist das Gülleverbot eine wirtschaftlich sehr weitgehende Einschränkung. Zur sinnvollen Bewirtschaftung der Grundstücke und der hierzu erforderlichen Düngung müssen sie nach dem Bebauungsplan zulässige teure Düngemittel einkaufen anstatt kostengünstige Gülle verwenden zu können.
51 
Demgegenüber kommt dem vorbeugenden Immissionsschutz kein vergleichbares, das Gülleverbot rechtfertigendes Gewicht zu. Die Bewohner angrenzender bestehender Wohngebiete mussten die vor Erlass des Bebauungsplans zulässige Düngeausbringung bereits in der Vergangenheit hinnehmen. Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass das Gülleverbot deshalb festgesetzt worden wäre, weil sich Anwohner über Geruchsbelästigungen beschwert hätten. Nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin war Anlass für die Festsetzung des Gülleverbots vielmehr, den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
52 
Bewohner des künftig angrenzenden Wohngebiets „o. - K. I“, die ein konkretes Interesse an einem Schutz vor Geruchsbelästigung haben, gibt es bislang nicht. Für das Baugebiet existiert nur ein Aufstellungsbeschluss vom 17.07.2007. Gleiches gilt hinsichtlich des Baugebiets „Burgstraße“, für das der Aufstellungsbeschluss vom 15.07.2008 datiert. Ebenso wenig schutzwürdig sind Bewohner der im Flächennutzungsplan dargestellten angrenzenden Wohnbauflächen „Märzenäcker“ Bauabschnitte 1 bis 3. Der angegriffene Bebauungsplan setzt für diese Flächen kein Wohngebiet fest, sondern ein Sondergebiet für die Landwirtschaft.
53 
Die mit dem Ausbringen von Gülle verbundene Geruchsbelästigung ist, auch wenn die Gülle auf den verschiedenen Flurstücken nicht zeitgleich ausgebracht wird, zeitlich beschränkt. Die sachkundige Gesellschafterin zu 2 der Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und von der Antragsgegnerin unwidersprochen mitgeteilt, dass Gülle etwa zwei bis viermal pro Jahr ausgebracht werde.
54 
Die Intensität der Geruchsbelästigung beim Gülleausbringen wird durch andere Vorschriften sowie übliche Praktiken bereits reduziert. So sieht etwa die Düngeverordnung vor, dass auf unbestelltes Ackerland aufgebrachte Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot unverzüglich einzuarbeiten sind (vgl. § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung). Nach der von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Einlassung der Antragstellerin wird durch das Schleppschlauchverfahren die Geruchsbelästigung reduziert. Ferner wird nach den Stellungnahmen des Technik- und Umweltausschusses zu den vom Landratsamt Esslingen vorgebrachten Bedenken vom 07.04.2009 und vom 07.07.2009 beim Einsatz von modernen Techniken an einem Abstand von 50 m festgehalten. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin erwogen hätte, mit weniger beschränkenden Festsetzungen lediglich zur Art und Weise des Gülleausbringens den von ihr bezweckten vorbeugenden Immissionsschutz in gleicher Weise bewirken zu können.
55 
Die Antragsgegnerin hat das Gülleverbot nicht davon abhängig gemacht, dass die Düngemittel wesentliche Gehalte an verfügbarem Stickstoff aufweisen, obwohl - wie es etwa in § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung zum Ausdruck kommt - bei Düngemitteln ohne solche Gehalte die Geruchsbelästigung beim Ausbringen wesentlich geringer ist.
56 
Schließlich ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin selbst dem Schutz der Bewohner angrenzender Wohngebiete ein Gewicht zugemessen hat, das den mit dem Gülleverbot einhergehenden Grundrechtseingriff rechtfertigt. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen hat die Antragsgegnerin das von ihr gewünschte Ausmaß an vorsorgendem Immissionsschutz nicht anhand bestimmter abstrakter Kriterien festgelegt. Sie hat auch ohne Auseinandersetzung mit der Immissionsproblematik die Breite der Gülleverbotszone im Süden des Plangebiets von ursprünglich vorgesehenen 200 m auf 170 m reduziert, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Abgrenzung der Verbotszone zweckmäßigerweise anhand der Flurstücksgren- zen bzw. des Wegenetzes erfolgen sollte. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, das Gülleverbot sei nur festgesetzt worden, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
57 
bb) Der Abwägungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich und nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden.
58 
Der Abwägungsmangel ist offensichtlich, weil er sich aus den Planungsakten ergibt. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Nach den Umständen des Falls besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Abwägungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 07.07.2009 hat der Gemeinderat dem Abwägungsvorschlag des Technik- und Umweltausschusses zugestimmt, der auch die Festsetzung des Gülleverbots thematisiert. In der Sitzung vom 07.07.2009 hat der Gemeinderat ferner ein Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart erörtert, das den Bebauungsplan in seiner Gesamtheit ablehnt und auch darauf hinweist, dass die Gülleausbringung bislang ordnungsgemäß erfolgt sei und sich bezüglich der befürchteten Immissionen durch eine Schleppschlauchausbringung noch verbessern ließe.
59 
Die Antragstellerin hat den Abwägungsmangel auch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht. Die durch das Gericht vorgenommene Übermittlung des Normenkontrollantrags an die Antragsgegnerin genügt diesen Anforderungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 - NuR 2007, 685).
60 
b) Die Unwirksamkeit des Gülleverbots führt nur zur Teil- und nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
61 
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte; umgekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 m. w. N.).
62 
Gemessen daran ist vorliegend nur eine Teil- und keine Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans anzunehmen. Der Bebauungsplan ist auch ohne das Gülleverbot städtebaulich sinnvoll (vgl. die Ausführungen unter 3. b). Die Antragsgegnerin hätte den Bebauungsplan ferner auch ohne das Gülleverbot beschlossen. In der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 8) wird das Gülleverbot ausdrücklich als Festsetzung bezeichnet, die von den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans unabhängig ist und sich nicht auf diese auswirken soll. Für die Annahme, dass das Gülleverbot als eigenständige abtrennbare Regelung den Bestand des Bebauungsplans im Übrigen unberührt lässt, sprechen auch die Ausführungen in der Begründung zur Festsetzung des Sondergebiets SO 1. In diesen kommt zum Ausdruck, dass Hauptziel des Bebauungsplans die Vermeidung von Konflikten zwischen Landwirtschaft und bestehender sowie geplanter Wohnbebauung ist und das Gülleverbot insoweit nur als Ergänzung bzw. Überlagerung anzusehen ist (vgl. Seite 6 der Begründung). Dem entspricht die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die seinerzeit von ihm beratene Gemeinde habe das Gülleverbot nur festgesetzt, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
63 
3. Im Übrigen ist der Bebauungsplan rechtmäßig und der Normenkontrollantrag unbegründet.
64 
a) An der Beschlussfassung hat kein befangenes Gemeinderatsmitglied mitgewirkt. Es kann die Beantwortung der Frage dahinstehen, ob das Gemeinderatsmitglied K... überhaupt an der Abstimmung mitgewirkt hat. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Satzungsbeschluss den von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderatsmitglieder M... und K... einen unmittelbaren Vorteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen kann.
65 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ein individuelles Sonderinteresse ist anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 GemO genannten Bezugspersonen bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats oder seiner Bezugsperson zusammenhängen, dass er bzw. sie in herausgehobener Weise betroffen wird. Die Entscheidung muss sich auf ihn oder seine Bezugsperson „zuspitzen“, so dass er oder die Bezugsperson - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit, dass der betroffene Gemeinderat oder seine Bezugsperson einer bzw. eine von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein bzw. ihr Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. - zum gesamten Absatz - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
66 
Gemessen daran ist das Interesse der von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderäte M... und K... nur ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO. Das Ziel des Bebauungsplans, die Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete vor Geruchsbelästigung zu schützen und Nutzungskonflikte mit der künftigen Siedlungsentwicklung zu vermeiden, erfasst keinen abgrenzbaren Personenkreis. Inwieweit ein Bedürfnis nach Schutz vor Geruchsbelästigung sowie nach Vermeidung von Nutzungskonflikten besteht, hängt von der subjektiven Empfindlichkeit des jeweiligen Anwohners ab und ist nicht anhand objektiver Kriterien bestimmbar. Dem entspricht, dass der Bebauungsplan sein Ziel nicht auf den Schutz der Bewohner der unmittelbar an den Gülleverbotsstreifen angrenzenden Grundstücke beschränkt. Ferner steht der Kreis der Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete nicht fest. An der rechtlichen Bewertung, dass kein Individual-, sondern ein Gruppeninteresse vorliegt, würde sich schließlich auch nichts ändern, wenn die betroffenen Grundstücke der bestehenden und geplanten Wohngebiete anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen könnte nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese sozusagen auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären, was aufgrund ihrer Vielzahl aber nicht der Fall wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
67 
b) Der Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich.
68 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - BVerwG 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Es liegt im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - BVerwG 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind jedoch solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.07.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47).
69 
Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Bebauungsplan ausweislich dessen Begründung das Ziel, Konflikte zwischen der Landwirtschaft sowie der bestehenden und im Osten der Gemeinde geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Es sollen keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hinsichtlich der Überplanung von Flächen, die nach dem Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen vorgesehen seien, hätten die Festsetzungen den Charakter einer vorläufigen Sicherung. Der Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs solle gesichert und seine Erweiterung ermöglicht werden. Im Außenbereich solle kein normaler Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten stattfinden.
70 
Diese Ziele tragen städtebaulichen Belangen Rechnung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe b BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB).
71 
Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die genannten städtebaulichen Belange nur vorgeschoben und in Wahrheit eine auf bloße Verhinderung gerichtete Planung bezweckt hat. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind als „Negativplanung“ nicht schon dann wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nichtig, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht; es ist einer Gemeinde auch nicht verwehrt, wie hier auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren und damit auf die Bewahrung einer vorhandenen Situation abzuzielen bzw. eine unerwünschte Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - DVBl. 1991, 445).
72 
Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihrer Ansicht nach eine städtebauliche Entwicklung nicht nur im Osten der Gemeinde stattfinden könne. Die Antragsgegnerin hat sich aufgrund des „Strukturkonzepts Nordost“ dafür entschieden, dass zukünftig die wesentlichen baulichen Erweiterungen im Osten der Gemeinde stattfinden sollen. Da die im Ermessen der Gemeinde liegende planerische Konzeption für die Bestimmung der Erforderlichkeit maßgeblich ist, ist der Begriff der Erforderlichkeit nicht polizeirechtlich auszulegen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 101. Ergänzungslieferung 2011, § 1, Rn. 31); einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - juris). Die Bauleitplanung wäre deshalb auch dann erforderlich, wenn bauliche Erweiterungen der Gemeinde nicht nur im Osten, sondern auch im Westen stattfinden könnten. Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung kann nur dann verneint werden, wenn sie ungeeignet ist, die mit ihr verfolgten städtebaulichen Ziele zu erreichen, was nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen der Fall sein wird (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.1996 - 8 S 487/96 - VBlBW 1996, 376 m.w.N.). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal die Erweiterung der Wohnbebauung im Osten der Gemeinde im Flächennutzungsplan bereits konkret angelegt ist und im Süden der Gemeinde Landschaftsschutzgebiete angrenzen.
73 
Die Erforderlichkeit des Bebauungsplans entfällt schließlich auch nicht deshalb, weil einem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Vorhaben im Außenbereich ohnehin gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig wären. Insoweit wiederholt der Bebauungsplan nicht die Vorgaben des § 35 BauGB, sondern enthält beschränkende Festsetzungen u. a. hinsichtlich der Art der zulässigen landwirtschaftlichen Vorhaben sowie ihrer räumlichen Anordnung.
74 
c) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB verletzt wurde und hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Denn ein etwaiger Rechtsverstoß ist jedenfalls gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden. Die Antragstellerin hat einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB nicht binnen eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt und der in der Bekanntmachung enthaltene Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist ordnungsgemäß.
75 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen gemäß § 58 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - ZfBR 1990, 32 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 § 215 baugb>). Eine Belehrung ist deshalb nicht nur fehlerhaft, wenn sie die zwingend geforderten Angaben nicht enthält, sondern auch, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen der Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften hervorzurufen, und ihn dadurch abhalten kann, die Verletzung überhaupt bzw. rechtzeitig geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 m. w. N. § 58 vwgo>). Ein Hinweis im Sinne des § 215 Abs. 2 BauGB ist jedoch nicht deshalb fehlerhaft, weil er über eine nach dem Gesetz nicht erforderliche Rügepflicht belehrt.
76 
Die Belehrung in der Bekanntmachung ist zwar insoweit ungenau, als dort darauf hingewiesen wird, dass eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich wird, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Denn nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird nur eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGBbeachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans unbeachtlich, also eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Diese Ungenauigkeit der Belehrung ist zur Überzeugung des Senats jedoch nicht geeignet, den Betroffenen davon abzuhalten, eine Verletzung des Entwicklungsgebots geltend zu machen. Die - unzutreffend - dahin gehende Belehrung, dass auch eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu rügen ist, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden ist, führt allenfalls dazu, dass der Betroffene eine auch ohne Rüge unbeachtliche Verletzung des Entwicklungsgebots geltend macht, nicht aber dazu, dass er die Geltendmachung eines beachtlichen Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot unterlässt.
77 
Die Belehrung ist ferner nicht deshalb unrichtig, weil sie erst an ihrem Ende - nach Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften, Ausführungen zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen und Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung - darauf hinweist, dass die „Verletzungen (…) schriftlich gegenüber der Gemeinde (…) geltend zu machen“ sind (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 a. E. BauGB). Denn dieser Hinweis bezieht sich erkennbar auch auf die Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften. Er kann bereits nach seiner systematischen Stellung als „hinter die Klammer gezogen“ verstanden werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Belehrung bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften bereits auf das Schriftformerfordernis verweist. Denn dies ist auch der Fall bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung. Schließlich steht dieser Auslegung auch nicht der Wortlaut „Verletzungen“ entgegen, der nach der amtlichen Überschrift des § 215 BauGB sowohl die Verletzung bestimmter Vorschriften als auch bestimmte Mängel der Abwägung umfasst.
78 
d) Rechtmäßig sind die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung.
79 
Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung enthält der Bebauungsplan, soweit er Sondergebiete für die Landwirtschaft (dazu unter aa)) und eine zulässige Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet festsetzt (dazu unter bb)). Gleiches gilt für die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (dazu unter cc)).
80 
aa) Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB i. V. m. § 11 Abs. 1 BauNVO für die Festsetzung von Sondergebieten für die Landwirtschaft (SO), in denen landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen Schweinezucht und Schweinemast sowie Geflügelmast, zulässig sind, sind erfüllt.
81 
Bei der positiven wie negativen Festsetzung landwirtschaftlicher Betriebstypen - hier: Schweinezucht-, Schweinemast- und Geflügelmastbetriebe - handelt es sich um eine Festsetzung der Art der baulichen Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB, nicht um Regelungen über nur vorübergehende Bodennutzungen, denen die erforderliche bodenrechtliche und damit städtebauliche Relevanz (vgl. § 1 Abs. 3, § 9 Abs. 1 BauGB) fehlen würde (vgl. - zur Unzulässigkeit solcher Regelungen - Gierke, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 2, Stand: Februar 2005, § 9, Rn. 29). Die für die landwirtschaftliche Haltung bestimmter Tiere erforderlichen Einrichtungen setzen eine je nach gehaltener Tierart unterschiedliche Ausstattung voraus und begründen somit eine auf Dauer angelegte Bodennutzung.
82 
Die für die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO erforderliche Voraussetzung, dass das Sondergebiet sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidet, liegt vor. Die im festgesetzten Sondergebiet ausschließlich zulässigen landwirtschaftlichen Nutzungen lassen sich keinem der in den §§ 2 bis 10 BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114 m. w. N.).
83 
Auch die Unterdifferenzierung der drei Sondergebiete ist zulässig. Eine Gemeinde ist nicht gehalten, den Gebietscharakter für den gesamten Geltungsbereich des ein Sondergebiet festsetzenden Bebauungsplans in gleicher Weise zu umschreiben, sondern kann eine weitere Untergliederung vornehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 - juris; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 9).
84 
Die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung sind im Bebauungsplan der Vorgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entsprechend festgesetzt.
85 
Diese Festsetzungen sind auch Festsetzungen über die Art der Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz, § 11 Abs. 2 BauNVO. Daran ändert sich nichts durch den Umstand, dass Betriebe mit Schweinezucht, Schweinemast und Geflügelmast als Anlagearten im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO innerhalb der Nutzungsart „Landwirtschaftlicher Betrieb“ angesehen werden können (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1, Rn. 94.2). Zwar findet die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz BauNVO bei der Festsetzung von Sondergebieten keine Anwendung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde insofern keine Festsetzungen treffen könnte; vielmehr ist sie, weil sie nicht an den Katalog des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO gebunden ist, bei der Bestimmung der zur Erreichung des verfolgten Planungsziels benannten Merkmale sogar flexibler (vgl. Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, Rn. 1608).
86 
bb) Ebenfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB rechtmäßig ist die Festsetzung der zulässigen Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet (vgl. - zur Verkaufsfläche als Merkmal der Art der baulichen Nutzung - Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 11.1 m. w. N.). Rechtlich unbeachtlich ist, dass im Bebauungsplan als Rechtsgrundlage nur § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a BauGB und nicht auch § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB genannt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 - NVwZ 1999, 984). Insoweit handelt es sich auch nicht um eine grundsätzlich unzulässige gebietsbezogene absolute Verkaufsflächenbegrenzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86). Denn von dieser grundsätzlichen Unzulässigkeit ist eine Ausnahme zu machen, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur ein einziger Betrieb zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86; Beschluss vom 11.11.2009 - 4 BN 63.09 - ZfBR 2010, 138).
87 
cc) Eine zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung ist ferner die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (vgl. - zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten als Regelung der Art der baulichen Nutzung - Hessischer VGH, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 1272/10.N - juris). Rechtliche Bedenken an der Zulässigkeit dieser Festsetzung bestehen nicht, insbesondere ist die Festsetzung eines Rand- und Ergänzungssortiments auf maximal 10 % der Verkaufsfläche hinreichend bestimmt.
88 
Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659; Beschlüsse vom 20.01.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692 und vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Dabei können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit Hilfe von unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Es reicht aus, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1995 - 4 N 2.95 - NVwZ-RR 1996, 429). Dabei muss das Ergebnis der Auslegung auch keineswegs durch die Planbegründung gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98). Im Rahmen der Grenzen, die ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit durch Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung gezogen sind, bestimmt die Gemeinde letztlich selbst, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist; dabei kann durchaus auch eine gewisse planerische Zurückhaltung der Funktion des jeweiligen Bebauungsplans entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659).
89 
Der im angegriffenen Bebauungsplan verwendete Begriff des Rand- und Ergänzungssortiments ist dahin auszulegen, dass hiermit das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gemeint ist.
90 
Aus der Begründung des Bebauungsplans, wonach die Beschränkung der Ergänzungssortimente einen normalen Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten in nicht integrierter Lage im Außenbereich verhindern soll, folgt zunächst, dass der Plangeber den Begriffen des Rand- und des Ergänzungssortiments keinen jeweils eigenständigen Anwendungsbereich zugedacht hat, sondern die Begriffe als Synonyme ansieht. Die Begriffe sind als Gegenbegriff zum Kernsortiment zu verstehen (vgl. - zum Begriff des Randsortiments - auch Nr. 2.2.5 Absatz 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses [Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten vom 21.02.2001, Az.: 6-2500.4/7]). Ferner folgt aus der Planbegründung, dass mit Rand- bzw. Ergänzungssortiment ein innenstadtrelevantes Sortiment gemeint ist. Schließlich ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Festsetzung, dass die Verkaufsflächenbeschränkung nur für das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gelten soll.
91 
Der Begriff des branchentypischen innenstadtrelevanten Rand- bzw. Ergänzungssortiments ist hinreichend bestimmt, wenn die zentrenrelevanten Sortimente in einer Anlage zum Bebauungsplan abschließend definiert sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2007 - 5 S 2103/06 - VBlBW 2008, 185 unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98; fortgeführt von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 875/09 - DVBl. 2011, 434). Gleiches gilt im vorliegenden Einzelfall trotz Fehlens einer solchen Sortimentsliste. Denn das innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment kann in Abgrenzung zum branchenüblichen Kernsortiment eines Hofladens definiert werden. Mit dem Begriff des branchentypischen Rand- bzw. Ergänzungssortiment sind Waren gemeint, die unter Berücksichtigung branchen- und marktüblicher Gepflogenheiten zusammen mit dem jeweiligen Hauptsortiment verkauft werden, aber nur eine ergänzende, untergeordnete Bedeutung haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556 ). Das überschaubare Hauptsortiment eines typischen Hofladens wiederum kann ebenfalls unter Berücksichtigung der branchen- und marktüblichen Gepflogenheiten bestimmt werden. Die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass die Beantwortung der Frage, was ein branchentypisches Rand- bzw. Ergänzungssortiment eines Hofladens ist, im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten und gegebenenfalls die Einholung eines Gutachtens erfordern kann, macht die Festsetzung als solche nicht unbestimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556).
92 
e) Andere beachtliche Abwägungsfehler als der bereits oben (unter 2.) dargelegte sind nicht ersichtlich.
93 
aa) Ein etwaiger Mangel im Abwägungsvorgang deshalb, weil die Antragsgegnerin nicht gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Vermeidung und den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft berücksichtigt hat, ist jedenfalls auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen und deshalb unerheblich (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB). Der Senat kann deshalb offen lassen, ob ein Fall des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vorliegt.
94 
Um die Kausalität zwischen dem Fehler im Abwägungsvorgang und dem Abwägungsergebnis zu bejahen, genügt nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, dass die Entscheidung bei Vermeidung des Fehlers anders ausgefallen wäre; erforderlich ist vielmehr die konkrete Möglichkeit, dass die Planung ohne den Abwägungsmangel anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33).
95 
Es kann nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis des Mangels von der Planung Abstand genommen oder diese inhaltlich geändert hätte. Die Antragsgegnerin hat die im Umweltbericht (dort Seite 9 ff.) enthaltenen Vorschläge zur Kompensation der in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser zu erwartenden Eingriffe im Bebauungsplan aufgenommen. Sie hat entlang der Süd- und Westseite des Sondergebiets SO 3 eine 2,5 m breite Fläche mit Pflanzzwang festgesetzt (vgl. Planzeichen pz und textliche Festsetzung A4). Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind (vgl. textliche Festsetzung B3). Schließlich hat sie hinsichtlich des Wasserschutzgebiets auf die Beachtung der Inhalte der einschlägigen Schutzgebietsverordnung hingewiesen (vgl. textliche Festsetzung B6). Damit hat sie faktisch geeignete Ausgleichsmaßnahmen für die Beeinträchtigungen getroffen, die die Planung im Ergebnis rechtfertigen. Angesichts dessen ist mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin nicht noch weitere Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen hätte, wenn ihr der Mangel im Abwägungsvorgang bewusst gewesen wäre. Insoweit ist es rechtlich unbeachtlich, dass im Umweltbericht (dort Seite 11) noch weitere Kompensationsmaßnahmen hinsichtlich anderer Schutzgüter als Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser vorgeschlagen werden. Denn hinsichtlich dieser anderen Schutzgüter wird im Umweltbericht kein Eingriff angenommen.
96 
bb) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin besteht kein Abwägungsfehler, weil die Antragsgegnerin das Interesse in die Abwägung eingestellt hat, dass Konflikte zwischen der Landwirtschaft einerseits und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung andererseits vermieden werden sollen. Die Antragsgegnerin hat die Bedeutung einer Realisierung der im Flächennutzungsplan angelegten Wohnbebauung nicht verkannt. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, dass die im Flächennutzungsplan für den Zeitraum bis zum Jahr 2020 angelegte Wohnbebauung nicht realisiert werden wird. Der gut vertretbaren Einschätzung der Antragsgegnerin, allein der geänderte Wohnflächenbedarf werde weiteren Flächenbedarf auslösen, ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Der geringfügige Einwohnerrückgang in den letzten Jahren (vgl. den von der Antragstellerin vorgelegten Auszug aus dem Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 04.03.2010, wonach die Einwohnerzahl im Jahr 2007 11.599 betrug, im Jahr 2008 11.568 und im Jahr 2009 11.477) erlaubt nicht den Schluss darauf, dass mittel- und langfristig kein erhöhter Wohnflächenbedarf prognostiziert werden kann. Insbesondere kann sich die Attraktivität des Standorts durch Ausweisung von Neubaugebieten ändern. Auch die geographische Lage der Gemeinde N. in der (Wirtschafts-)Region Stuttgart spricht eher für als gegen eine mittel- und langfristige Erhöhung des Wohnflächenbedarfs.
97 
cc) Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht angenommen, dass durch die Freihaltung von Bebauung im Sondergebiet SO 1 keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hieran ändert sich nichts durch den Vortrag der Antragstellerin, am nordwestlichen Rand des Plangebiets jenseits der Neuhäuser Straße sei unbeplanter Außenbereich, wo ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinemast oder Geflügelhaltung die Wohnbebauung an der Lindenstraße sehr viel intensiver mit Gerüchen belästigen würde als eine Schweine- oder Hühnerhaltung auf ihrer Hofstelle. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass auf der genannten Außenbereichsfläche bei Erlass des Bebauungsplans eine Intensivtierhaltung beabsichtigt war. Es fehlt auch an Anhaltspunkten dafür, dass die Antragsgegnerin für den Fall, dass eine solche Intensivtierhaltung beabsichtigt gewesen wäre, nicht etwa wie im Fall der Antragstellerin mit dem Erlass eines Bebauungsplans reagiert hätte.
98 
dd) Das von der Antragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar.
99 
Insbesondere musste die Antragsgegnerin nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer Planalternative den Vorzug geben, bei der auch andere geruchsintensive Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ausgeschlossen bzw. beschränkt oder Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe bzw. bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig erachtet werden. Die genannten Alternativen sind zur Erreichung des von der Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan verfolgten Zwecks kein milderes bzw. gleich geeignetes Mittel.
100 
Der mit dem Bebauungsplan verfolgte Zweck besteht darin, durch Festsetzung eines bestimmten siedlungsabgewandten Standorts für Stallgebäude die durch Immissionen von Schweine- oder Geflügelmastbetrieben entstehenden Konflikte zwischen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Hierin liegt ein legitimes Ziel. Wie bereits zur Erforderlichkeit von Bebauungsplänen gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ausgeführt, liegt es im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt. Die Gemeinde darf, wie ebenfalls bereits ausgeführt, durch ihre Bauleitplanung im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen eigenständig gebietsbezogen das Maß des an Immissionen Hinnehmbaren steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114). Solche städtebaulichen Gründe liegen im Hinblick auf die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie hohe tierartspezifische Geruchsqualität von Mastgeflügel und Mastschweinen (vgl. Tabelle 4 der Geruchsimmissions-Richtlinie) und § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (allgemeine Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) vor. Dabei erweist sich der Ausschluss (nur) von Geflügel- und Schweinemasthaltung insbesondere auch nicht als willkürlich. Zwischen Geflügel- und Schweinegerüchen einerseits und Gerüchen aus der Haltung anderer Tiere wie etwa Rinder besteht ein qualitativer Unterschied.
101 
Es ist nicht ersichtlich, warum der völlige oder teilweise Ausschluss auch anderer geruchsintensiver Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ein zur Erreichung dieses Zwecks milderes Mittel sein sollte. Da zum verfolgten Zweck die Vermeidung jeglicher Immissionen aus der Schweine- und Geflügelmasthaltung gehört, wäre es auch kein zur Zweckerreichung gleich geeignetes Mittel, Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe oder bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig zu erklären. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass in einem dem Gesellschafter zu 1 der Antragstellerin in der Vergangenheit erteilten und in seiner Gültigkeit mittlerweile durch Zeitablauf erloschenen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Schweinemaststalls ein Mindestabstand von 270 m für erforderlich gehalten worden war, der nunmehrige Abstand zur Wohnbebauung aber 400-480 m beträgt.
102 
Der absolute Ausschluss von Schweine- und Geflügelmastbetrieben ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Insbesondere wurde entgegen der Ansicht der Antragstellerin der Ausgleich zwischen den Interessen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung nicht einseitig zulasten der Landwirtschaft vorgenommen. Der Bebauungsplan schließt landwirtschaftliche Nutzungen nicht völlig aus, sondern lässt diese an bestimmten Standorten und unter bestimmten Bedingungen zu.
103 
Schließlich ist das Abwägungsergebnis auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil die Antragsgegnerin den Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche beschränkt hat. Hierin liegt keine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte des Hofladenbetreibers. Für die Beschränkung des Rand- und Ergänzungssortiments besteht, wie bereits ausgeführt, ein legitimes Ziel in Gestalt der Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB). Sollte der Schutz des Einzelhandels entsprechend der Behauptung der Antragstellerin eine absolute Beschränkung der Verkaufsfläche für Rand- und Ergänzungssortimente erfordern, wäre diese gegeben. Für den Hofladen wird eine Verkaufsfläche von maximal 200 m2 festgesetzt, so dass für die Rand- und Ergänzungssortimente eine absolute Grenze von maximal 20 m2 Verkaufsfläche besteht.
II.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Fall, in dem die Feststellung nur der Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans der Antragstellerin nicht oder nicht in dem angestrebten Maße nutzt und sie deswegen die Verfahrenskosten anteilig zu tragen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 369), liegt nicht vor. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
105 
Beschluss vom 27.04.2012
106 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,--EUR festgesetzt.
107 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 3 tragen als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Weilerweg“ der Antragsgegnerin vom 16.11.2007 in der Fassung vom 23.01.2009.
Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten, von ihr selbst bewohnten Grundstücks ... ..., bestehend aus den Flst.-Nrn. ... und .... Das Grundstück grenzt südlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans an und wird entlang seiner Nordgrenze mit einer Fläche von 150 m 2 von dem Plan erfasst; diese Fläche wird für die Errichtung einer Stützwand und eines Walles in Anspruch genommen. Das restliche Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühlpfad I“ der Antragsgegnerin vom 17.10.2008, der für diesen Teil des Grundstücks u.a. ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.
Die Antragstellerin zu 2 ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten, von ihr selbst bewohnten Grundstücks ... ... ..., Flst.-Nr. .... Das Grundstück liegt nördlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Weilerweg“. Zwischen dem Plangebiet und dem Grundstück der Antragstellerin zu 2 liegt die Eisenbahntrasse Eppingen-Heilbronn. In westlicher Richtung grenzt das Grundstück der ... ..., ... ... ..., an. Die ... ... betreibt dort ein Getreidelagerhaus sowie den Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten und Bedarfsgütern. Im Sommer sowie im Herbst findet ein sog. Kampagnenbetrieb statt. Während dieser Zeit werden landwirtschaftliche Produkte angeliefert; der Betrieb ist dann zwischen 7.00 Uhr und 24.00 Uhr geöffnet.
Die Antragsteller zu 3 sind Eigentümer mehrerer, ca. 250 m nördlich des Plangebiets liegender Grundstücke in der Innenstadt Schwaigerns: Sie sind Miteigentümer des Grundstücks ... ..., Flst.-Nr. ..., das mit einem vermieteten Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut ist. Frau ... ... ist zudem Eigentümerin zweier gewerblich genutzter Grundstücke (... ..., Flst.-Nr. ... und ... ..., Flst.-Nr. ...). Herr ... ... ist Eigentümer des Grundstücks ... ... (Flst.-Nr. ...), das mit einem vermieteten Wohnhaus bebaut ist.
Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen den bisherigen Weilerweg und grenzt auf einer Länge von ca. 1,2 km südlich an das planfestgestellte Bahngelände der Bahnstrecke Eppingen-Heilbronn an. Die Straße verläuft in Ost-West-Richtung. Der Plan setzt im Wesentlichen Verkehrsflächen fest. Gegenstand der Planung ist der Ausbau des Weilerwegs zu einer voll funktionsfähigen Straße mit drei Kreisverkehren. Ziel der Planung ist ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan eine Entlastung des Bahnübergangs an der Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen der Bahntrasse im Zuge der aktuellen Ortsdurchfahrt K 2160, eine flüssigere Linienführung im Zuge der K 2160, die insbesondere frei von Bahnquerungen ist, die Bündelung von Verkehrswegen durch die Anlagerung der K 2160 neu (Weilerweg) als klassifiziertes Netzelement des Straßenverkehrs an die vorhandene Bahnlinie sowie die Erschließung der beiden Wohngebiete „Mühlpfad“ und „Herrengrund“. Unter Nr. 2 „Erfordernis der Planaufstellung“ führt die Begründung aus, der Gemeinderat habe ein Verkehrskonzept für den Stadtbereich Schwaigern beschlossen. Wesentlicher Teil dieses Beschlusses sei die Verlegung der K 2160 in den Bereich südlich der Bahntrasse. Durch den Bebauungsplan Weilerweg solle die rechtliche Voraussetzung für die Verwirklichung dieses städtischen Vorhabens geschaffen werden.
Dem Bebauungsplan lag folgendes Verfahren zugrunde: Am 21.02.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 14.04.2003 öffentlich bekannt gemacht. Am 25.04.2005 folgte die frühzeitige Bürgerbeteiligung in Form einer Informationsveranstaltung. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde in Form eines Scoping-Termins am 20.04.2005 durchgeführt. Gegenstand der Beteiligungen waren mehrere Trassenvarianten. Sämtliche verliefen südlich der Bahntrasse. Geprüft wurden sowohl Varianten parallel zur Bahntrasse als auch sog. bahnferne bogenförmige Trassenführungen.
Im Zusammenhang mit der Planung wurden insgesamt neun schalltechnische Berechnungen erstellt, die die Auswirkungen der streitgegenständlichen Planung sowie weiterer Planungsvorhaben der Antragsgegnerin auf die Lärmbetroffenheit der Anwohner des ... und bestimmter Grundstücke in der ... ... und der ... zum Gegenstand hatten. Dabei wurden - entsprechend den verschiedenen Trassenvarianten - mehrere Planfälle unterschieden. Der sog. Planfall 1F stellt den Ausbau des Weilerweges entsprechend der letztlich beschlossenen Trassenvariante D dar. Zusätzlich berücksichtigt er allerdings die im Verkehrsgutachten vorgeschlagenen verkehrslenkenden Maßnahmen zur Entlastung der Innenstadt sowie den künftigen Verkehr aus den neuen, südlich des Weilerweges gelegenen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ wurde am 17.10.2008 als Satzung beschlossen. Das Bebauungsplanverfahren „Herrengrund“ ist noch nicht abgeschlossen. Der Planfall 7 stellt den Endzustand nach Verwirklichung aller beabsichtigten Verkehrsmaßnahmen zur Entlastung der Innenstadt der Antragsgegnerin dar. Er beinhaltet neben der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“ insbesondere die Verwirklichung des Bauleitplanungsverfahrens „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, das eine weitere Straßenplanung zum Gegenstand hat, sowie den Bau einer Bahnunterführung, mit der der Weilerweg mit der nördlich der Bahntrasse verlaufenden Zeppelinstraße verbunden werden soll. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ ist noch nicht abgeschlossen. Der Bau der Bahnunterführung ist noch nicht Gegenstand eines Planverfahrens. Die Lärmauswirkungen der bloßen Verwirklichung des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ wurden nicht berechnet.
Der Bebauungsplanentwurf wurde drei Mal öffentlich ausgelegt. Vorausgegangen war jeweils ein entsprechender Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin und eine mindestens einwöchige ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung . Die Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls drei Mal beteiligt. In seiner Sitzung vom 16.11.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Weilerweg“ als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 23.11.2007 ortsüblich bekannt gemacht. Am 23.01.2009 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren erneut als Satzung und beschloss zudem, den Bebauungsplan rückwirkend zum 15.08.2008 in Kraft treten zu lassen. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30.01.2009. Mit der Durchführung des ergänzenden Verfahrens reagierte die Antragsgegnerin auf das Vorbringen der Antragsteller im bereits anhängigen Normenkontrollverfahren und auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.07.2008 nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz für das überplante planfestgestellte Gelände der Bahn.
Bereits während des gesamten Planaufstellungsverfahrens trugen die Antragsteller Bedenken gegen die Planung vor. Sie bemängelten insbesondere, es fehle an einem schlüssigen Verkehrskonzept; das Verkehrsgutachten vom 24.07.2003 sei mangelhaft. Die Planung führe lediglich zu einer Verkehrsverlagerung zugunsten bestimmter Grundstücke und zu Lasten gleich schutzwürdiger anderer Grundstücke. Für das Ziel, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ über den Weilerweg anzuschließen, bestehe kein Bedarf. Auch sei nicht nachgewiesen, dass überhaupt ein Bedarf für Wohngebiete in der Größe bestehe, wie sie die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ vorsähen. Die möglichen Trassenvarianten seien nicht ausreichend geprüft worden. Zudem seien die der Alternativenauswahl zugrunde liegenden Gutachten fehlerhaft. Die Trennung der Bauleitplanung in die Verfahren „Weilerweg“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ benachteilige sie in rechtswidriger Weise. Des Weiteren rügten die Antragsteller Fehler bei der Ermittlung ihrer Schutzbedürftigkeit vor Lärmimmissionen und fehlende Schutzmaßnahmen. Insbesondere bemängelten sie, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 als Außenbereichsgrundstück bewertet und ihm nur die Schutzwürdigkeit eines Grundstücks im Misch-/Dorfgebiet zuerkannt werde, obwohl der künftige (mittlerweile beschlossene) Bebauungsplan „Mühlpfad I“ für das Grundstück ein allgemeines Wohngebiet festsetze. Bei der Lärmbetrachtung seien deshalb falsche Lärmwerte zugrunde gelegt worden. Darüber hinaus sei die zusätzliche Schadstoffbelastung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Planung berücksichtige außerdem nicht das Vorkommen von Nachtigallen und Gelbbauchunken im Plangebiet. Schließlich rügten die Antragsteller, der Antragsgegnerin fehle die Planungsbefugnis, weil das Plangebiet teilweise planfestgestellte Grundstücke der Bahn überplane. Es fehle auch an der erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigung. Die Planung zerstöre das Kulturdenkmal „Bahnhof Schwaigern“.
10 
Am 21.12.2007 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie wiederholen und vertiefen ihre Ausführungen im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens und tragen ergänzend im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan sei formell rechtswidrig, weil ein befangenes Gemeinderatsmitglied beim Satzungsbeschluss mitgewirkt habe. Die Mutter des Stadtrats ... sei Eigentümerin eines Grundstücks, das von der Planung profitiere. Es grenze an die Ortsdurchfahrt (Heilbronner Straße) an und werde durch die Planung erheblich von Verkehrsimmissionen entlastet.
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Die Planung greife unverhältnismäßig in das Eigentum der Antragstellerin zu 1 ein, weil durch den auf dem Grundstück vorgesehenen Lärmschutzwall mehr Fläche beansprucht werde, als dies bei einer Lärmschutzwand der Fall wäre. Zudem grenze die Böschung nicht direkt an die Straßenfläche. Vielmehr liege zwischen der Straße und der Böschung ein ungeklärter „grüner“ Zwischenraum. Aufgrund der Planung und dem nachfolgenden Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sei sie gezwungen, die Zufahrt zu ihrem Grundstück zwei Mal innerhalb kurzer Zeit völlig zu ändern. Die Zufahrt befinde sich derzeit an der nördlichen Grundstücksgrenze. Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans „Weilerweg“ müsse sie die Zufahrt an die östliche Grundstücksgrenze verlegen. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans „Mühlpfad I“ werde das Grundstück schließlich von Süden erschlossen. Die mehrmalige Erschließungsänderung führe zu einem Flächen- und Wertverlust ihres Grundstücks. Die Widmung des provisorischen Zufahrtswegs als „Feldweg“ und „Zufahrt zu Flurstück-Nr. ...“ sei nicht ausreichend.
12 
Das Gesamtverkehrskonzept, auf dessen Grundlage der Bebauungsplan beschlossen worden sei, weise Fehler auf. Es bewirke eine Umverteilung des Verkehrs vom Kernbereich der Innenstadt in andere bebaute, zum Wohnen genutzte Bereiche der Innenstadt und ziehe neuen Verkehr von der B 293 an. Zudem sei das der Planung zugrunde liegende Verkehrsgutachten vom 20.10.2006 fehlerhaft. Der Prognosehorizont 2015 sei nicht ausreichend. Die Auffassung des Verkehrsgutachters, die Verlegung der K 2160 sei der einzig mögliche Lösungsansatz für die Lenkung des Schwerlastverkehrs unter Vermeidung der Stadtmitte, sei unzutreffend.
13 
Die zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller sei unzutreffend bewertet worden. Das Grundstück der Antragstellerin zu 1 sei fehlerhaft als Außenbereichsgrundstück eingestuft worden und es seien zu Unrecht Schallschutzmaßnahmen unterblieben. Für das Gebäude der Antragstellerin zu 2 seien passive Lärmschutzmaßnahmen zwar geprüft, jedoch zu Unrecht nicht umgesetzt worden. Aufgrund der Nähe der Lärmbelastung zur Gesundheitsgefährdung sei die Intensität der Prüfung nicht ausreichend gewesen. Im Hinblick auf die Antragsteller zu 3 sei eine Prüfung der Lärmauswirkungen zu Unrecht unterblieben. Auch die Abwägung der planbedingten zusätzlichen Luftschadstoffbelastung sowie der Umweltbelange sei fehlerhaft.
14 
Der Bebauungsplan verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, weil die Aufteilung der Verkehrsflächen ausdrücklich für unverbindlich erklärt worden und die endgültige Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz offen sei. Der Plan weise auch Fehler bei der Umweltprüfung auf. Schließlich sei der Plan auch deshalb fehlerhaft, weil der Bebauungsplan den Eindruck erwecke, es solle eine Gemeindestraße geplant werden, obwohl er die Verlegung der Kreisstraße K 2160 zum Gegenstand habe.
15 
Zum ergänzenden Verfahren tragen die Antragsteller vor, die Fehler des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung seien dadurch nicht behoben worden. Zur Begründung wiederholen sie ihren bisherigen Vortrag und führen ergänzend aus: Die Argumente der Antragsgegnerin zur Errichtung des Walles anstelle einer Wand entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin zu 1 seien nicht stichhaltig. Die endgültige Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz sei trotz der nachträglichen Einfügung der Höhenangaben nach wie vor offen. Die Gemeinderatssitzung am 23.01.2009 sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden, weil nicht alle erforderlichen Sitzungsunterlagen rechtzeitig übersandt worden seien. Schließlich fehle es an der für eine Kreisstraße erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. An der Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren habe erneut der befangene Stadtrat ... mitgewirkt und zusätzlich die ebenfalls befangene Stadträtin .... Frau ... sei Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet „Mühlpfad I“, das durch den Weilerweg erschlossen werde.
16 
Die Antragsteller beantragen,
17 
den Bebauungsplan „Weilerweg“ der Stadt Schwaigern vom 16.11.2007 in der Fassung vom 23.01.2009 für unwirksam zu erklären.
18 
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
20 
Sie macht geltend, an den Satzungsbeschlüssen habe kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt. Der Stadtrat ... sei nicht befangen gewesen, weil es an einem individuellen Sonderinteresse fehle. Frau ... habe ausweislich des Sitzungsprotokolls an beiden Beschlussfassungen nicht mitgewirkt. Die Planung habe keine Kreisstraße, sondern eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Es handele sich um eine innerörtliche Entlastungsstraße der zugleich die Funktion einer (Sammel-)Erschließungsstraße für die Neubaugebiete „Mühlpfad“ und „Herrengrund“ zukomme. Eine Widmung könne erst nachträglich erfolgen. Es habe daher keine Pflicht bestanden, bereits zu Beginn der Planung die straßenrechtliche Einstufung festzulegen.
21 
Die von der Antragstellerin zu 1 geforderte Errichtung einer Lärmschutzwand anstelle des Walles verursache Mehrkosten in Höhe von 66.000,-- EUR. Außerdem verbessere die Böschung die Belichtungsverhältnisse im Bereich der tiefer gelegten Fahrbahn. Dem „ungeklärten Zwischenbereich“ zwischen Straßen- und Böschungsfläche komme eine sehr wichtige verkehrstechnische Bedeutung zu. Er stelle einen Sicherheitsraum neben der Fahrbahn dar und bilde das erforderliche Bankett. Gleichzeitig diene er als notwendiger Sichtraum für das rechtzeitige Erkennen von Hindernissen auf der Fahrbahn. Die Belastung der Antragstellerin zu 1 durch die mehrmalige Veränderung der Erschließung sei berücksichtigt und zutreffend abgewogen worden.
22 
Das Verkehrskonzept sei schlüssig. Die Verwirklichung der Plantrasse bewirke eine erhebliche verkehrliche Entlastung im Bereich der Innenstadt. Eine - wenngleich moderate - Verlagerung des Verkehrs sei nicht planbedingt, sondern stelle sich als Folge der Planung im Bebauungsplanverfahren „Zeppelinstraße/Untere Massenbacher Straße“ dar. Ein zur Bundesstraße B 293 konkurrierendes Netzsystem entstehe nicht. Die Anzugseffekte aus dem regionalen Umfeld seien bei allen Trassenvarianten in etwa gleich. Die von den Antragstellern vorgeschlagenen straßenverkehrsrechtlichen Restriktionen im Zuge der Nord-Süd-Verbindung durch die Kernstadt seien gerade nicht geeignet, örtliche Ziel- und Quellverkehre auf außerörtlich gelegene Verknüpfungen abzudrängen. Es werde kein zusätzlicher Verkehr von der B 293 angezogen und es komme auch nicht zu einer bloßen Umverteilung von Durchgangsverkehren von der bisherigen Ortsdurchfahrt auf die Zeppelin-/Untere Massenbacher Straße. Vielmehr werde der Verkehr zukünftig auf verschiedene Netzelemente verteilt.
23 
Der Prognosehorizont der Verkehrsuntersuchung sei nicht zu kurz bemessen. Eine Erweiterung des Prognosehorizonts, beispielsweise auf das Jahr 2025, führe zu keinen wesentlichen Veränderungen des Verkehrsaufkommens innerhalb des relevanten Straßennetzes. Die Verkehrsuntersuchung habe bereits die weitere siedlungsstrukturelle Entwicklung der Stadt Schwaigern berücksichtigt.
24 
Im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 sei sie zu Recht von einem Außenbereichsgrundstück ausgegangen. Für dieses Grundstück seien nach der im Straßenbau anzuwendenden 16. BImSchV die Immissionsgrenzwerte eines Mischgebiets von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts zugrunde zu legen. Passive Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 seien zu Recht nicht festgesetzt worden, weil sich das Gebäude außerhalb des Plangebiets befinde und solche deshalb nicht hätten festgesetzt werden können. Eine Gesundheitsgefährdung der Antragstellerin zu 2 sei nicht zu befürchten.
25 
Zu der Luftschadstoffbelastung habe das Büro ... am 11.12.2008 ergänzend Stellung genommen. Im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 werde der Grenzwert für Feinstaub PM 10 weder direkt am Fahrbahnrand noch in 10 m Abstand überschritten.
26 
Die Alternativen seien vollständig überprüft worden; zu Recht sei die Trassenvariante D ausgewählt worden, da sie den Planungszielen am ehesten gerecht geworden sei.
27 
Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Die funktionale Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen könne der Ausführungsplanung überlassen worden. Die Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz sei nicht offen geblieben, sondern habe als solche den maßgeblichen schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegen. Im Übrigen sei der Bebauungsplan im Rahmen des ergänzenden Verfahrens entsprechend ergänzt worden.
28 
In der Trennung der Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“, „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ liege kein Rechtsfehler.
29 
Die Planung sei auch erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Eine Bedarfsanalyse sei nicht erforderlich gewesen. Die Ziele einer Entlastung der Innenstadt und der Erschließung der Neubaugebiete südlich der Bahntrasse stellten zulässige städtebauliche Zielsetzungen dar.
30 
Auch die Umweltprüfung sei fehlerfrei. Die Problematik der Überplanung planfestgestellten Bahngeländes stelle sich nach der Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.07.2008 und dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 nicht mehr.
31 
Belange des Denkmalschutzes seien im Hinblick auf das Bahnhofsgebäude nicht berührt. Das Gebäude sei erst durch die Verwirklichung der Bahnunterführung zur Zeppelinstraße in seinem Bestand gefährdet. Diese Bahnunterführung sei jedoch nicht Gegenstand des Plans.
32 
In der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2009 wurde insbesondere die Frage erörtert, in welche Straßengruppe die geplante Trasse nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin einzuordnen ist und ob die Planung in Abstimmung mit dem Landkreis Heilbronn erfolgte. Der Antragsgegnerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, Belege zu der von ihr behaupteten Abstimmung vorzulegen.
33 
In der weiteren mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 haben die von der Antragsgegnerin während der Bauleitplanung beauftragten Gutachter ihre erstellten Gutachten erläutert. Darüber hinaus hat der Senat mit den Beteiligten anhand des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans die Nutzungen in der näheren Umgebung der Grundstücke der Antragsteller zu 3 festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
34 
Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten (17 Ordner) sowie der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig, aber nicht begründet.
A.
36 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge sind zulässig.
I.
37 
Sie wurden innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies galt zunächst für die Anträge vom 21.12.2007, die sich gegen die am 16.11.2007 vom Gemeinderat beschlossene Satzung über den Bebauungsplan „Weilerweg“ richteten. Die Frist ist aber auch hinsichtlich der am 23.01.2009 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beschlossenen Satzung eingehalten. Bereits mit Schriftsatz vom 19.05.2009 hat sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller inhaltlich gegen diesen Beschluss gewandt, mit Schriftsatz vom 03.06.2009 hat er auch seinen Antrag umgestellt. Durch diese Klageänderung wurde die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO gewahrt. Die Klageänderung ist auch sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. zur Änderung des Streitgegenstandes durch einen Beschluss im ergänzenden Verfahren BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, NVwZ 2003, 1259).
II.
38 
Die Antragsteller sind antragsbefugt.
39 
1. Die Antragstellerin zu 1 ist als Eigentümerin des teilweise im Plangebiet gelegenen und von der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche betroffenen Grundstücks antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB hat zwar keine an Art. 14 Abs. 3 GG zu messende enteignungsrechtliche Vorwirkung dergestalt, dass damit über die Zulässigkeit einer Enteignung verbindlich entschieden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, NVwZ 1998, 845). Sie stellt aber eine Inhaltsbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Deren Rechtmäßigkeit kann der betroffene Eigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972).
40 
2. Die Antragstellerin zu 2 ist ebenfalls antragsbefugt. Sie ist zwar nicht Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks. Ihre Antragsbefugnis folgt jedoch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind. Nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N. und Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris Rn. 3).
41 
Das von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041) gilt dies jedenfalls dann, wenn die planbedingte Verkehrslärmzunahme die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Nicht erforderlich ist, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen, sofern die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung nicht von vornherein objektiv so geringwertig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.).
42 
Ob Lärmeinwirkungen mehr als nur geringfügig und damit abwägungsrelevant sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, juris). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, juris Rn. 26, m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
43 
Gemessen daran wird - auf der Grundlage der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen - der Verkehrslärm bei der Antragstellerin zu 2 nur geringfügig zunehmen. Denn der Pegelwert erhöht sich im Planfall 1F lediglich um maximal 1,3 dB(A). Dieser Planfall erfasst nicht nur den Zustand nach der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“, sondern berücksichtigt auch den zusätzlichen Verkehr aus den neuen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie verkehrslenkende Maßnahmen zur Entlastung des Innenstadtbereichs. Die für den Planfall 1F berechneten Lärmwerte sind wegen der Berücksichtigung dieser zusätzlichen Verkehrsströme somit höher als die rein planbedingten Pegelwerte. Die genannte maximale Erhöhung der Pegelwerte um 1,3 dB(A) folgt aus einem Vergleich der Pegelwerte für den „Gesamt-Bestand“ des Straßen- und Schienenlärms (s. schalltechnische Berechnungen Teil 2/7, Anlage 41) mit den Pegelwerten für den Planfall 1F (s. Teil 2/9, S. 6). Danach wird sich der Pegelwert im ersten Obergeschoss der Südseite des Hauses von 57,7 dB(A) auf 59 dB(A) erhöhen. Die von der Antragsgegnerin in ihrer Zusammenfassenden Erklärung (S. 42) erwähnte Erhöhung um bis zu 3 dB (A) kann offensichtlich nur den Planfall 7 betreffen (Ausbau des Weilerweges zuzüglich Bahnunterführung zur Verbindung der Zeppelinstraße mit dem Weilerweg und Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher Straße/Zeppelinstraße). Der Lärmzuwachs um maximal 1,3 dB(A) liegt im kaum wahrnehmbaren Bereich.
44 
Gleichwohl kann der Antragstellerin zu 2 die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats reicht es hierfür aus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des Schallschutzgutachtens und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage gestellt werden (vgl. Urteil vom 01.03.2007, a.a.O.). Die Antragstellerin zu 2 macht geltend, dass das Verkehrsaufkommen falsch ermittelt und die daraus folgende Lärmbelastung fehlerhaft berechnet worden sei. Darüber hinaus hält sie die Ermittlung der Vorbelastung ihres Grundstücks durch Gewerbelärm für mangelhaft. Diese Einwendungen greifen - wie nachfolgend darzulegen sein wird - zwar nicht durch. Für diese Feststellung bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Ausgehend von dem Vortrag der Antragstellerin zu 2 erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Belang verletzt werden könnte.
45 
3. Schließlich sind auch die Antragsteller zu 3 antragsbefugt. Sie sind zwar ebenfalls nur Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets, sie machen aber eine Beeinträchtigung in abwägungserheblichen Belangen geltend. Sie berufen sich insoweit auf eine planbedingte Verkehrsverlagerung auf die Zeppelinstraße, an die ihre Grundstücke angrenzen, und die damit verbundene Zunahme der Immissionsbelastung. Es kann für die Frage der Antragsbefugnis dahingestellt bleiben, ob es gerade infolge des Ausbaus des Weilerwegs zu einer mehr als geringfügigen Zunahme der Lärmimmissionen kommen wird, oder ob, wofür vieles spricht, die Lärmzunahme nur mittelbar durch den Straßenbau verursacht wird. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass Verkehrsteilnehmer aus den neuen Baugebieten nach dem Ausbau des Weilerweges eher die Bahnquerung an der Stettener Straße im Westen des Plangebiets nutzen und den Bahnübergang an der Neipperger Straße/Heilbronner Straße im Osten des Plangebiets meiden werden, weil der Verkehrsfluss an der Bahnquerung Stettener Straße flüssiger sei. Der Verkehr in Richtung Norden zur B 293 und in die Innenstadt werde im Anschluss an die Bahnquerung vor allem über die Zeppelinstraße abfließen. Dieser Darstellung haben die Antragsteller nicht widersprochen. Sie ist auch für den Senat einleuchtend und nachvollziehbar. Damit liegt es aber nahe, dass die Lärmzunahme auf der Zeppelinstraße nicht von der geplanten Trasse des Weilerweges selbst herrührt.
46 
Da die Antragsteller zu 3 jedoch - ebenso wie die Antragstellerin zu 2 - die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der schalltechnischen Berechnungen und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage stellen, kann ihnen die Antragsbefugnis gleichfalls nicht abgesprochen werden.
B.
47 
Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.
I.
48 
Der Bebauungsplan leidet nicht an formellen Fehlern.
49 
1. An der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hat kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt.
50 
a) Die Antragsteller machen geltend, die Mutter des Stadtrats ..., der am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe, sei Eigentümerin des Grundstücks ... .... Dieses grenze auch an die Heilbronner Straße an und profitiere auf diese Weise unmittelbar von der 50%igen Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrt. Die an den entlasteten Straßenzügen anliegenden Eigentümer seien ein anhand des Grundbuchs individualisierbarer begünstigter Personenkreis. Dies trifft nicht zu.
51 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechts- widrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied als ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Aus § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO folgt, dass eine Befangenheitsrüge innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden muss. Diese Frist haben die Antragsteller eingehalten, denn sie haben im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 27.08.2008 gerügt und im Einzelnen dargelegt, dass am Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 Stadtrat ... mitgewirkt habe, obwohl er befangen gewesen sei. Gleiches haben sie mit Schriftsatz vom 19.05.2009 gegenüber dem Satzungsbeschluss vom 23.01.2009 geltend gemacht. Die Geltendmachung im vorliegenden Verfahren genügt, da sich das Verfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Schwaigern richtet und dieser die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt wurden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685).
52 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, BauR 2008, 633). Die Mutter des Stadtrats ... zählt zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GemO erwähnten Bezugspersonen, denn sie ist in gerader Linie mit dem Stadtrat verwandt.
53 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57, 58). Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006, a.aO.). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Senat muss sich eine Entscheidung auf das Gemeinderatsmitglied „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein (vgl. Urteil vom 30.01.2006, a.a.O .). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Gemeinderat nur dann befangen ist, wenn ausschließlich er von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr auch, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt .
54 
Ausgehend von diesen Grundsätzen war Stadtrat ... nicht befangen. Die Planung bringt seiner Mutter zwar einen Vorteil. Sie ist jedoch nicht individualisiert betroffen, weil sie den Vorteil mit sämtlichen Anliegern der entlasteten Straßen teilt. Diese sind schon aufgrund ihrer Anzahl nicht mehr individualisierbar, denn die Entlastung betrifft die Anlieger von insgesamt sieben Straßen. Insofern handelt es sich um ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 GemO. Unerheblich ist, dass die Betroffenen anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen kann nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese quasi auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären. Dies ist aufgrund ihrer Vielzahl hier jedoch nicht der Fall.
55 
b) Im Hinblick auf Stadträtin ... machen die Antragsteller geltend, sie sei ebenfalls befangen, weil sie von der Planung profitiere. Sie sei Eigentümerin eines Grundstücks im Bebauungsplangebiet „Mühlpfad I“, zu dessen Erschließung der angefochtene Bebauungsplan diene. Die Rüge wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2009 erhoben und erfolgte daher rechtzeitig im Sinne des § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO. Allerdings hat sich Stadträtin ... ausweislich der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates am 23.01.2009 vor der Beratung und Beschlussfassung selbst für befangen erklärt und im Zuschauerraum Platz genommen. Die Befangenheitsrüge geht daher im Hinblick auf Stadträtin ... ins Leere.
56 
2. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre (vgl. hierzu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369). Die Antragsteller halten es für fehlerhaft, dass in der Einladung zur Gemeinderatssitzung vom 23.01.2009 (Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren) nur auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart für das überplante Bahngelände hingewiesen wurde, ohne zugleich auf das Versäumnis hinzuweisen, vor der Beschlussfassung am 16.11.2007 die Freistellung des Bahngeländes zu beantragen.
57 
Die Verfahrensrüge der Antragsteller wurde zwar rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO erhoben. Sie greift jedoch nicht durch.
58 
Die Antragsteller können nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, die Informationen über den Verhandlungsgegenstand seien unvollständig gewesen, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der die rechtzeitige Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes und die Beifügung der für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen vorschreibt, nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates dient. Insofern gilt nichts anderes als im Fall der nachträglichen Rüge, die erforderlichen Sitzungsunterlagen seien nicht rechtzeitig an die Mitglieder des Gemeinderates übersandt worden. Für diese Fallkonstellation hat der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs bereits entschieden, dass eine Rüge nach Satzungsbeschluss nicht durchgreift, wenn die Mitglieder des Gemeinderates ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand abstimmen. Denn die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 34 Abs. 1 GemO diene nur den Interessen der Mitglieder dieses Gremiums. In der Abstimmung liege der Verzicht auf eine längere Vorbereitungszeit. Dies gelte - entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht - auch dann, wenn nicht alle Gemeinderäte in der Sitzung anwesend gewesen seien und jedenfalls keine Anhaltspunkte vorlägen, dass ein Gemeinderat gerade wegen der von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153).
59 
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Fall der Rüge der unvollständigen Unterrichtung des Gemeinderates an. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO normierte Verpflichtung des Bürgermeisters, die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, dient ebenfalls ausschließlich den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, liegt darin der Verzicht auf weitere Informationen. Der Gemeinderat bringt damit konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält. Ob dies auch für den Fall gilt, wenn eine Rüge der unvollständigen Unterrichtung wegen Unkenntnis bestimmter Umstände überhaupt nicht möglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Handelt es sich jedenfalls - wie hier - um Informationen, deren Fehlen sich unschwer aus den übrigen Informationen ergibt, liegt es in der Zuständigkeit des Gemeinderats zu entscheiden, ob die vorliegenden Angaben für eine Beschlussfassung ausreichen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war durch die Sitzungsvorlage darüber informiert, dass nach dem Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 die Freistellungsentscheidung ergangen ist. Hätte ein Gemeinderatsmitglied auch den Zeitpunkt der Antragstellung hierzu für erheblich gehalten, hätte es ohne weiteres rügen können, darüber im Vorfeld der Sitzung nicht informiert worden zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gemeinderatsmitglied der Sitzung deshalb ferngeblieben ist, weil es die zur Vorbereitung übermittelten Informationen für unzureichend hielt, liegen nicht vor. Das Unterlassen einer solchen Rüge ist daher im vorliegenden Fall als konkludenter Verzicht auf diese Information zu werten.
60 
Die Rüge der Antragsteller greift aber auch deshalb nicht durch, weil - wie die Antragsgegnerin ihr zu Recht entgegenhält - die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einberufung des Gemeinderats erfüllt waren. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin hatte der Bürgermeister die Verhandlungsgegenstände vor der Sitzung mitgeteilt und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt. Dem Gemeinderat hatte unter anderem die Freistellungsentscheidung vom 09.07.2008 vorgelegen; in der Sitzungsvorlage war darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung im Nachgang zum Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 ergangen sei. Damit ist dem Informationsbedürfnis des einzelnen Gemeinderatsmitglieds Genüge getan worden sein. Anhand dieser Informationen war es ihm möglich, sich auf den Verhandlungsgegenstand vorzubereiten und sich eine vorläufige Meinung zu bilden. Ohne Bedeutung war hierfür dagegen, aus welchem Grund die Freistellungsentscheidung erst nach dem ursprünglichen Satzungsbeschluss ergangen ist. Zur Vorbereitung der Sitzung war es deshalb auch nicht erforderlich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die Freistellungsentscheidung beantragt worden war. Fragen hierzu hätten vielmehr auch noch in der Sitzung gestellt werden können (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369, 371).
II.
61 
Der angefochtene Bebauungsplan ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern.
62 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
63 
a) Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB (insbesondere dessen Absatz 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 und Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner VGH Baden-Württ., Urteil vom 14.09.2001 - 5 S 2869/99 -, NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57).
64 
b) Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Ziele der Planung zum einen eine insgesamt flüssigere Linienführung der K 2160 ohne Bahnquerungen, die Entlastung des Bahnübergangs Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen und die Bündelung von Verkehrswegen sowie zum anderen die Erschließungsfunktion für die beiden Wohngebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Mit diesen Zielsetzungen trägt die geplante Straße legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung.
65 
c) Die unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendige Zustimmung des Landkreises zu dem Straßenbauvorhaben lag vor. Planungsgegenstand ist der Ausbau des Weilerweges zu einer Straße, die die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Geplant ist, zukünftig die bislang nördlich des Bahngeländes verlaufende K 2160 auf den südlich des Bahngeländes verlaufenden Weilerweg zu verlegen. Die Erforderlichkeit der Planung würde fehlen, wenn nicht sichergestellt wäre, dass die Planung auch verwirklicht werden kann. Denn die Straßenplanung mittels eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans stellt keine Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit durch den entsprechenden Baulastträger - angelegt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007, a.a.O). Die ausdrückliche Zustimmung des Baulastträgers ist daher unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung der Planung. Fehlt eine solche Zustimmung, ist die Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, denn ihrer Verwirklichung stehen rechtliche Hindernisse entgegen.
66 
Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass die ursprünglich vorgelegten Planungsvorgänge und der Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht eindeutig erkennen ließen, ob dem Weilerweg nach seinem Ausbau die Funktion einer Gemeindestraße oder die einer Kreisstraße zukommen soll. Einerseits deutet der Bebauungsplan selbst auf eine Gemeindestraße hin, denn die Bezeichnung „K 2160“ oder „K2160 neu“ wurde für keine Stelle des ursprünglichen Weilerwegs verwendet. Auch die Bezeichnung des Planes „Weilerweg“ liefert keinen Hinweis auf eine zukünftige Kreisstraße. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in seinem Schriftsatz vom 16.06.2009 betont, die Planung habe eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Andererseits ist in der Begründung die Bezeichnung „K 2160“ oder „K 2160 Neu“ in Bezug auf das Plangebiet an mehreren Stellen zu finden, so z.B. auf Seite 3 unter Nr. 2, auf Seite 8 unter Spiegelstrich 4, 9 und 11. Schließlich ist auch auf Seite 61/62 unter Nr. 17 „Bewertender Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange …“ von der „Verlegung der bisherigen Ortsdurchfahrt (K 2160)“ die Rede. Diese Teile der Begründung deuten darauf hin, dass es sich um die Planung einer zukünftigen Kreisstraße handelt.
67 
Die bestehenden Zweifel an der Eindeutigkeit der künftigen Funktion des Weilerweges werden jedoch durch die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 01.07.2009 vorgelegten Nachweise ausgeräumt. Aus ihnen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kreis Heilbronn als der für eine Kreisstraße nach § 43 Abs. 2 StrG zuständige Träger der Straßenbaulast der Planung zugestimmt hat. Bereits in seiner Sitzung vom 29.04.2002, d.h. vor dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Weilerweg am 21.02.2003, stimmte der Kreistag der Verkehrskonzeption der Stadt Schwaigern zu, die eindeutig eine Verlegung der K 2160 auf die Südseite des Bahngeländes (Weilerweg) zum Gegenstand hatte. Aus dem weiteren Protokoll über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 11.04.2006 (dort S. 8) ergibt sich, dass geplant ist, den Ausbau des Weilerweges federführend durch die Antragsgegnerin durchführen zu lassen und ihn nach abgeschlossenem Ausbau zur K 2160 aufzustufen. Als Grund hierfür wird genannt, dass sich der Weilerweg noch in Eigentum und Baulast der Antragsgegnerin befinde. Zudem sprächen wirtschaftliche Gründe für diese Vorgehensweise, denn die Stadt treffe ein geringerer Selbstbehalt beim GVFG-Zuschuss. Außerdem könne die Maßnahme besser mit der Erschließung des künftigen Baugebiets abgestimmt werden. Die nicht vom Zuschuss gedeckten zuwendungsfähigen Kosten des Ausbaus in Höhe von 1,1 Mio. Euro solle der Landkreis übernehmen, der hierfür entsprechende Mittel in die Haushaltsplanungen einstelle. Die Abstimmung der Straßenplanung mit dem Landkreis wird schließlich auch durch das Schreiben des Landrats des Landkreises Heilbronn vom 23.10.2009 an die Antragsgegnerin bestätigt.
68 
Die Antragsgegner wenden zwar ein, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass der Kreistag dem konkreten Bebauungsplan zugestimmt habe. Es gehe bei dem Beschluss des Kreistags vom 11.04.2006 nur um die Finanzierung, nicht jedoch um eine materielle Abstimmung des Bebauungsplans. Die vorgelegten Sitzungsprotokolle belegen jedoch, dass der Landkreis auch über die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens informiert war. Nicht zuletzt bestätigt der Landrat des Landkreises Heilbronn in seinem oben genannten Schreiben, dass die Straßenplanung auch inhaltlich eng mit dem Landkreis abgestimmt wurde. Ob die Bezeichnung des Vorhabens in der zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Heilbronn am 07.01.2009 geschlossenen Vereinbarung über Freiwilligkeitsleistungen in jeder Hinsicht zutrifft, ist dagegen nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn sie fehlerhaft wäre, würde sie nichts an der Überzeugung des Senats ändern, dass der Landkreis dem Straßenbauvorhaben „Weilerweg“ zugestimmt hat, das auf den Bau einer Straße gerichtet ist, der die Bedeutung einer Kreisstraße zukommt.
69 
d) Die Antragsteller rügen unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erforderlichkeit ferner, das Ziel einer Entlastung bestimmter Bereiche der Innenstadt lasse sich schon mit einer Verkehrsberuhigung und -verdrängung erreichen. Dieser Einwand betrifft jedoch nicht die Erforderlichkeit der Planung. Vielmehr machen die Antragsteller damit einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.).
70 
e) Auch soweit die Antragsteller rügen, es bestehe kein Erfordernis, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gerade über den Weilerweg anzuschließen, machen sie im Ergebnis einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.), der die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage stellt.
71 
f) Ferner wird von den Antragstellern bezweifelt, dass ein Bedarf für Wohngebiete dieser Größe überhaupt bestehe. Es fehle an einem entsprechenden Nachweis. Damit stellen sie allerdings nicht die Erforderlichkeit des Bebauungsplans „Weilerweg“ in Frage, sondern allenfalls die Erforderlichkeit der Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Diese sind jedoch nicht Streitgegenstand. Eines solchen Nachweises des Bedarfs, wie von den Antragstellern gefordert, bedarf es im Übrigen auch nicht. Die in gesonderten Bebauungsplanverfahren ausgewiesenen Baugebiete stellen lediglich Angebotsplanungen dar. Die Annahme der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan „Mühlpfad I“, aufgrund der Standortgunst der Stadt Schwaigern und neben der Eigenentwicklung prognostizierten Wanderungsbewegungen in den Verwaltungsraum sei es notwendig, neues Bauland für Wohnbaufläche auszuweisen, haben die Antragsteller nicht substantiiert entkräftet, sondern lediglich einen Antrag auf Sachverständigenbeweis angekündigt. Abgesehen davon ist die Frage, ob eine Erschließungsstraße erforderlich ist, unabhängig von der Größe der zukünftigen Baugebiete. Denn die Baugebiete müssen unabhängig von ihrer Größe jedenfalls verkehrlich erschlossen werden. Daher stellt auch diese Rüge der Antragsteller die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage.
72 
g) Schließlich sind die Antragsteller der Auffassung, die Erforderlichkeit der Planung sei nachträglich entfallen, denn im Plangebiet gebe es - zumindest seit April 2009 wieder - Nachtigallen. Deren Vorkommen stelle ein artenschutzrechtliches Vollzugshindernis dar. Dies trifft nicht zu.
73 
Die in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2010 geschilderten Wahrnehmungen der Antragstellerin zu 1, ihre Richtigkeit unterstellt, sind nicht geeignet, die artenschutzfachlichen Ermittlungen und Bewertungen des von der Antragsgegnerin beauftragen Gutachters zu erschüttern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren sind nach Erlass einer Planungsentscheidung durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum in der Regel von vornherein nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 - Rn. 50). Diese Rechtsprechung lässt sich auf Bebauungsplanverfahren übertragen, die - wie hier - ein Straßenbauvorhaben zum Gegenstand haben. Die Bestandsaufnahme des Fachgutachters war - wie noch auszuführen sein wird (s. unten 5. g)) - sowohl nach ihrer Methodik als auch nach ihrem Umfang ordnungsgemäß. Sie ergab keinen Hinweis auf das Vorkommen der Nachtigall. Die Antragstellerin zu 1 hält dem entgegen, im Jahr 2008 habe sie zwar keine Nachtigall singen hören. Ab April 2009 sei jedoch erst eine, später eine zweite Nachtigall zu hören gewesen. Diese Feststellungen sind nicht geeignet, die artenschutzfachlich ordnungsgemäß erstellte Bestandsaufnahme zu erschüttern. Denn der Zeitpunkt der geschilderten Wahrnehmungen lag mehrere Monate nach dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren. Darüber hinaus ist weder zu erkennen, dass sie auf einer sachverständigen Beobachtung beruhten, noch dass der Beobachtung ein naturschutzfachlich anerkanntes methodisches Vorgehen zugrunde gelegen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.08.2009. a.a.O.).
74 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot.
75 
a) Die Antragsteller halten den Bebauungsplan für inhaltlich unbestimmt, weil die Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen nach der Zeichenerklärung als unverbindlich bezeichnet wird. Die Antragsgegnerin hält dem zu Recht entgegen, dass die Unverbindlichkeit lediglich die funktionale Aufteilung innerhalb der jeweils festgesetzten Verkehrsfläche betrifft, nicht jedoch die örtliche Lage der Fläche. Die funktionale Aufteilung der Verkehrsflächen sei Teil der Ausführungsplanung. Der Bebauungsplan setzt verschiedene Verkehrsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest und bezeichnet sie im Einzelnen. Diese Festsetzungen sind verbindlich. So kann auf der als „Grünfläche als Bestandteil von Verkehrsanlagen“ festgesetzten Fläche beispielsweise nicht die Fahrbahn gebaut werden. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt daher nicht vor.
76 
b) Die Antragsteller rügen des Weiteren ebenfalls zu Unrecht, dass die Festsetzungen, die den Lärmschutz der Antragstellerin zu 1 sichern sollen, unbestimmt seien.
77 
Der Lärmschutz für die Antragstellerin zu 1 wird im vorliegenden Fall nicht durch eine Lärmschutzwand auf dem vorhandenen Gelände sichergestellt, sondern durch die Tieferlegung der Trasse und die Abstützung des umgebenden Geländes mit einer Stützmauer sowie - in einem kleineren Bereich - mit einem Stützwall. Dementsprechend wurden die Stützmauer und der Stützwall nicht als Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausgewiesen, sondern als Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die Höhenlage der Trasse ist im zeichnerischen Teil des Plans festgesetzt. Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens wurde er - allerdings rein informatorisch unter der Überschrift „Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahmen (§ 9 (6) BauGB)“ - durch die Höhenlage des umliegenden Geländes ergänzt. Einer ausdrücklichen Festsetzung bedurfte es nicht, weil die Höhenlage des die Trasse umgebenden Geländes nicht verändert wird, so dass bereits anhand der festgesetzten Höhenlage der Trasse berechnet werden konnte, ob die Antragstellerin zu 1 hinreichend vor Lärmimmissionen geschützt wird. Ob die ergänzten Höhenangaben tatsächlich einer der in § 9 Abs. 5 BauGB genannten Fallgruppen der nachrichtlichen Übernahme zuzuordnen sind, oder ob es sich um einen sonstigen Hinweis handelt, kann dahin stehen. Denn jedenfalls bedurfte es insoweit nicht einer ausdrücklichen Festsetzung und nur in diesem Fall würde es an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen.
78 
c) Die Antragsteller sind der Auffassung, die Bezeichnung „Feldweg und Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ sei in straßenrechtlicher Hinsicht ungenügend. Dies trifft nicht zu.
79 
Durch einen Bebauungsplan angelegte öffentliche Straßen gelten nach § 5 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 StrG mit ihrer Überlassung für den Verkehr als gewidmet. Die Einteilung der Straßen richtet sich nach § 3 StrG. Nach dessen Absatz 1 Nr. 3 i.V.m Abs. 2 Nr. 4 zählen zu den Gemeindestraßen auch beschränkt öffentliche Wege. Dies sind Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Zu solchen beschränkt öffentlichen Wegen zählen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) StrG insbesondere Feldwege. Die Aufzählung in § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG ist aber - wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt - nicht abschließend. Auch die Bezeichnung „Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ beschränkt die Benutzung des Weges auf einen bestimmten Benutzungszweck und stellt daher eine geeignete Bezeichnung der „beschränkten Öffentlichkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG dar. Sie macht deutlich, dass nicht nur die Nutzung für die Bewirtschaftung der Feldgrundstücke zulässig ist, sondern auch die Nutzung als Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerin zu 1.
80 
3. Der Freistellungsbescheid nach § 23 AEG des Regierungspräsidiums Stuttgart erging am 09.07.2008 und lag somit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 vor. Ein Fehler liegt daher nicht - zumindest aber nicht mehr - vor.
81 
4. Die Trennung des Bebauungsplans „Weilerweg“, von den Bebauungsplanverfahren „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ ist nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung zur Straßenplanung ist anerkannt, dass die Bildung von Abschnitten keinen Bedenken begegnet, wenn auf eine übermäßige, faktisch rechtsschutzverhindernde "Parzellierung" verzichtet wird, die Abschnittsbildung aus planerischen Gründen gerechtfertigt erscheint und jedem Abschnitt auch isoliert eine eigene Verkehrsbedeutung zukommt (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351). Der Verwirklichung des (Gesamt-)Vorhabens dürfen keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich auf die planfeststellungsersetzende Bauleitplanung übertragen. Davon ausgehend sind Rechtsfehler infolge der Trennung der Bebauungspläne nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ steht zwar in Verbindung mit sämtlichen genannten Plänen. Ein Zusammenhang der Planungsinhalte dergestalt, dass sie in sinnvoller Weise nur in einem Verfahren beschlossen werden können, besteht indes nicht. Die Bebauungspläne „Weilerweg“ und „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ beinhalten reine Straßenplanungen, während die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ Baugebietsplanungen darstellen. Schon wegen dieser inhaltlichen Unterschiede drängt sich eine Verbindung des Planes „Weilerweg“ mit den Plänen „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ nicht auf. Der Weilerweg dient zwar auch zur Erschließung der neuen Baugebiete. Dies allein gebietet es jedoch nicht, die Planungen zu vereinen. Denn die Bedeutung des Weilerweges erschöpft sich nicht in dieser Erschließungsfunktion. Vielmehr soll er vor allem die Funktion der bislang nördlich der Bahnlinie verlaufenden K 2160 übernehmen. Diese Hauptfunktion rechtfertigt es, den Ausbau des Weilerweges einem eigenen Bebauungsplanverfahren vorzubehalten. Aber auch gegenüber der weiteren Straßenplanung durch den Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ hat der Ausbau des Weilerweges eine eigene Verkehrsbedeutung, indem er eine neue Verkehrsachse von Ost nach West bildet. Der Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ steht mit dem Bebauungsplan „Weilerweg“ nur insofern in Verbindung, als beide Pläne Teile des Gesamtverkehrskonzepts der Stadt Schwaigern sind. Sie lassen sich jedoch unabhängig voneinander verwirklichen, ohne ihre jeweilige Bedeutung zu verlieren. Ohne die Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ würde daher zwar das Gesamtverkehrskonzept nicht vollständig umgesetzt werden können. Der ausgebaute Weilerweg würde aber nicht quasi als Torso ohne Funktion übrigbleiben. Vielmehr erfüllte er dann zumindest seine Aufgabe als Erschließungsstraße für die Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie als Ost-West-Verbindung südlich der Bahntrasse.
83 
5. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ leidet auch nicht unter einem erheblichen, zur Ungültigkeit führenden Fehler im Abwägungsvorgang. Die Antragsgegnerin hat sämtliche betroffenen Belange hinreichend ermittelt, bewertet und abgewogen. Es liegt daher weder ein beachtlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch ein materieller Fehler nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor.
84 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
85 
Eine in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerfreie Abwägung setzt grundsätzlich eine hinreichende Ermittlung und Bewertung aller von der Planung berührten Belange (Abwägungsmaterial) voraus. Das Gebot der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hat gleichzeitig in formeller Hinsicht eine selbständige Bedeutung bei der Überprüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/ 42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; Urteile des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris).
86 
Dem Senat ist bewusst, dass Abwägungsfehler aus der Gruppe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtssystematisch auf der Verfahrensebene abzuhandeln sind und eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ausgeschlossen ist, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Ungeachtet dessen sieht der Senat sich aber nicht gehindert, derartige Ermittlungs- und Bewertungsfehler - aus Gründen besserer Verständlichkeit sowie zur Vermeidung unergiebigen Abgrenzungsaufwands gegenüber dem „Restbestand“ an sonstigen Fehlern im Abwägungsvorgang - einheitlich im Rahmen der Prüfung zu behandeln, ob der Bebauungsplan dem Abwägungsgebot auf der Ebene des Abwägungsvorgangs entspricht (vgl. Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, a.a.O.). Denn die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen Fehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und von sonstigen materiell-rechtlichen Vorgangsfehlern nach § 214 Abs. 3 BauGB sind identisch. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB). Auch inhaltlich bestehen keine Unterschiede. § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB setzen die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen. Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stimmt mit dem Zeitpunkt der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB überein; in beiden Fällen ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, jeweils a.a.O.).
87 
Die Antragsgegnerin hat dem Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung betroffenen Belange genügt und ihr ist auch kein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang unterlaufen.
88 
a) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe in ihrer Planung nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, in welche Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG der Weilerweg zukünftig gehören soll.
89 
Die zutreffende Einordnung der geplanten Straße in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG ist für die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Abwägung von entscheidender Bedeutung. Sie ist unerlässlich, um die von der Planung betroffenen privaten und öffentlichen Belange richtig einschätzen und gewichten zu können. Denn sie hat wesentliche Auswirkungen auf die tatsächliche und rechtliche Betroffenheit der Eigentümer der in der Straßentrasse liegenden Grundstücke sowie der Straßenanlieger - z.B. unter dem Gesichtspunkt der Anbaubeschränkungen nach § 22 StrG -, aber auch für die Frage, wer als Straßenbaulastträger (vgl. §§ 9 und 43 StrG) die Kosten für den Bau und die Unterhaltung der Straße zu tragen hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.08.2001 - 8 N 00.690 -, NVwZ-RR 2002, 257; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.11.1996 -1 C 12272/94 -, juris Rn. 21). Eine Gemeinde muss sich daher bei der Planung einer Straße darüber selbst im klaren sein und es auch zutreffend in der Planung zum Ausdruck bringen, in welche Straßengruppe die künftige Straße gehören soll (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/07 -, NuR 2007, 685).
90 
Der Einwand der Antragsteller, es liege insoweit ein Ermittlungsdefizit vor, ist nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen ausgeräumt. Wie oben ausgeführt, belegen diese, dass umfangreiche Abstimmungen der Planung zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis stattgefunden haben, dem stets klar war, dass der Weilerweg nach seinem Ausbau die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Aus dieser engen Abstimmung, über die der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderates vom 16.11.2007 berichtete, und den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich für den Senat mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bewusst war, dass die Planung auf den Ausbau des Weilerwegs zu einer Straße gerichtet ist, die die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Diese Absicht hat er hinreichend deutlich in der Planung zum Ausdruck gebracht, wie die oben unter 1. c) zitierten Teile der Begründung belegen.
91 
b) Die weitere Rüge der Antragsteller, die Bewältigung der Verkehrsproblematik sei fehlerhaft, greift ebenfalls nicht durch.
92 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, das der Planung zugrunde liegende Verkehrskonzept bewirke eine bloße Umverteilung von Verkehrsbelastungen auf gleichermaßen schützenswerte Straßenzüge und ziehe zusätzlichen Verkehr von der B 293 an, treffen nicht zu.
93 
(1) Der Ausbau des Weilerweges ist Teil des Verkehrskonzepts der Antragsgegnerin. Dieses sieht nicht nur den Ausbau des Weilerwegs sondern unter anderem auch den Bau einer Bahnunterführung zwischen der nördlich der Bahnlinie gelegenen Zeppelinstraße und dem südlich der Bahnlinie verlaufenden Weilerweg sowie eine teilweise Verkehrsverlagerung durch verkehrslenkende Maßnahmen von der Kernstadt auf den Bereich der Zeppelinstraße vor (Planfall 7). Das Verkehrsgutachten geht einerseits bereits für den Planfall 1F (Ausbau des Weilerweges zuzüglich verkehrslenkender Maßnahmen in der Innenstadt) von einer Zunahme der Verkehrsbelastung auf der Zeppelinstraße gegenüber dem Planfall 0 um mehr als 50 % aus (von durchschnittlich täglich 1.959 Kfz auf 3.050 Kfz). Zu einer massiven Zunahme wird es schließlich nach Umsetzung des Planfalls 7 kommen. Für diesen Fall wird eine Zunahme auf durchschnittlich täglich 6.300 Kfz, d.h. um mehr als 200 % gegenüber dem Planfall 0 prognostiziert. Andererseits wird die Innenstadt gegenüber dem Planfall 0 entlastet: um 47 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz) und um 48,5 % im Planfall 7 (auf 5.200 Kfz täglich). Beim Bahnübergang Heilbronner Straße beträgt die Entlastung (gegenüber dem Planfall 0) 31 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 16.800 Kfz auf 11.500 Kfz) und 88 % im Planfall 7 (auf 4.000 Kfz pro Tag).
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Die Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Zeppelinstraße wird somit zu einer Entlastung der Innenstadt führen. Allerdings wird der Verkehr nicht vollständig verlagert. Vielmehr verbleibt sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7 ein ganz erheblicher Teil des Verkehrs in der Innenstadt (Reduzierung von 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz bzw. 5.200 Kfz pro Tag). Einen (Groß-)Teil des in der Innenstadt wegfallenden Verkehrs nimmt die Zeppelinstraße auf. Der Gesamtverkehr wird aber - wie auch die Antragsgegnerin vorträgt - auf mehrere Netzelemente verteilt. Dies war auch Planungsziel. Ein solches Ziel der Umlenkung lokaler Verkehrsströme ist legitim (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Von einer bloßen Umverteilung des Verkehrs kann dagegen angesichts der prognostizierten Verkehrsbelastungen für die betroffenen Straßenzüge - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht gesprochen werden.
95 
Darüber hinaus spricht wenig dafür, dass - wie die Antragsteller meinen -, die den Verkehr zukünftig aufnehmenden Straßenzüge gleichermaßen schutzwürdig sind. Bisher wird der Verkehr durch den Stadtkern Schwaigerns geleitet, der dicht bebaut ist. Die Strecke weist drei 90-Grad-Kurven auf. Demgegenüber handelt es sich bei der Zeppelinstraße um eine fast geradlinig in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße. Die daran angrenzenden Grundstücke sind ausweislich des Luftbildes und des Bebauungsplans deutlich lockerer bebaut als die Innenstadtbereiche. Teilweise befinden sich entlang der Straße auch noch größere Freiflächen. Die an die Zeppelinstraße angrenzenden Grundstücke werden nicht nur zu Wohnzwecken genutzt, sondern dienen auch gewerblichen Zwecken, wie schon die Nutzung der den Antragstellern zu 3 gehörenden Grundstücke ... ... und ... ... (Ecke ...) zeigt.
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(2) Die von den Antragstellern behauptete Anziehungswirkung des ausgebauten Weilerwegs für Verkehr von der B 293 ist nicht zu erkennen. Die B 293 verläuft nördlich von Schwaigern in Ost-West-Richtung und somit parallel zum Weilerweg, der im Süden der Stadt verläuft. Die A 6 verläuft ebenfalls nördlich Schwaigerns. Die Anschlussstellen Sinsheim-Steinsfurt und Bad Rappenau werden über Landes- und Kreisstraßen angefahren, die von der B 293 nach Norden abzweigen. Südlich von Schwaigern befinden sich keine größeren Städte oder Straßen, insbesondere keine Autobahnen oder Bundesstraßen. Die nächste größere Stadt ist Heilbronn; sie liegt 15 km entfernt, allerdings in östlicher Richtung. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, welche Anziehungskraft ein ausgebauter Weilerweg auf den Verkehr der B 293 haben könnte. Er bietet keine kürzere oder schnellere Alternative für den Verkehr auf der B 293 und stellt auch keine Verbindung zu einer anderen übergeordneten Straße oder einer größeren Stadt her.
97 
bb) Die Antragsteller rügen ferner zu Unrecht, die Antragsgegnerin hätte bei ihrer Abwägung berücksichtigen müssen, dass auf dem ausgebauten Weilerweg auch höhere Geschwindigkeiten als 50 km/h gefahren werden. Diese Geschwindigkeit war den schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegt worden. Sie soll durch das Aufstellen einer Ortstafel auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ..., ... ... sichergestellt werden. Bereits am 16.10.2006 wurde darum in einem Schreiben der Antragsgegnerin an das Straßenbauamt des Landratsamtes Heilbronn gebeten. In Anbetracht des Bebauungsplanverfahrens „Mühlpfad I“, das seit dem 24.10.2008 abgeschlossen ist, und dem noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Herrengrund“ erscheint diese Planung realistisch und durchführbar. Denn durch beide Bebauungsplanverfahren wird das bislang dem Außenbereich zuzurechnende Gebiet südlich der Bahnlinie zum Wohngebiet. Der Weilerweg wird daher zukünftig entlang dieser Baugebiete verlaufen, so dass er auch optisch innerhalb einer „geschlossenen Ortslage“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrG liegt. Die Vorschrift definiert den Begriff der „geschlossenen Ortslage“ als den Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
98 
Auf der Basis dieser nicht zu beanstandenden Planungen wurde die zu erwartende Lärmbelastung berechnet. Grundlage hierfür waren die RLS-90. Dies ist rechtlich korrekt. Die RLS-90 sind durch die 16. BImSchV als anzuwendendes Rechenverfahren eingeführt. Die Antragsteller rügen jedoch, „die formale Argumentation mit der RLS-90 führe zu einer Vernachlässigung der aufgrund des Bebauungsplans tatsächlich ermöglichten Lärmbelastungen“. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch höhere Geschwindigkeiten gefahren werden können, dringen sie damit nicht durch. Denn die Antragsgegnerin war von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei den Berechnungen solche Normübertretungen in Rechnung stellen. Dies gilt umso mehr, als die geplante Breite und der Ausbauzustand des zukünftigen Weilerwegs solche Normübertretungen „auf breiter Front“ nicht nahe legen - etwa weil die Straße nach ihrem optischen Eindruck zum „Schnellerfahren“ verleiten würde.
99 
cc) Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen, dass durch die Kreisverkehre verstärkte Abbrems- und Beschleunigungsgeräusche auftreten, trifft nicht zu. Der Lärmgutachter verweist in seiner Stellungnahme vom 15.09.2009 zum einen darauf, dass die den Berechnungen zugrunde gelegten RLS-90 eine Berücksichtigung von Abbrems- und Anfahrvorgängen an nicht signalgesteuerten Kreuzungen nicht vorsehen. Zum anderen sei davon auszugehen, dass die Geräuschentwicklung, die sich beim Beschleunigen ergebe, kompensiert werde durch die gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insgesamt geminderte Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich. Er verweist insoweit auf eine Studie des Fraunhofer Instituts aus dem Jahr 2003, wonach die Pegelwerte im Einwirkungsbereich eines Kreisverkehrs um rund 3 dB(A) niedriger seien als bei „konventionellen“ Kreuzungen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel; sie werden von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt. Die Antragsteller sind jedoch der Meinung, die Antragsgegnerin hätte gleichwohl eine „ordnungsgemäße Abwägung des Einzelfalls“ vornehmen müssen. Dies ist jedoch erfolgt, denn die Antragsgegnerin hat die für die geplante Straße ordnungsgemäß berechneten Lärmwerte ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen.
100 
dd) Die Antragsteller rügen weiter ohne Erfolg, die Erschließung der neuen Baugebiete werde in unzulässiger Weise in den Bebauungsplan „Weilerweg“ verlagert, obwohl sie durch die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gelöst werden müssten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Plangeber mit dem Ausbau des Weilerweges nicht nur die Schaffung einer neuen zügigen Ost-West-Verbindung beabsichtigt, sondern zugleich eine verkehrliche Erschließung der beiden neuen Baugebiete schaffen will. Beides sind zulässige Planungsziele. Sie können miteinander verknüpft werden, ohne dass dadurch neue Konflikte entstünden. Der Plangeber war daher nicht gezwungen, die Lösung der Erschließungsproblematik für die neuen Baugebiete den Bauleitplanungen für diese Gebiete vorzubehalten. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei nicht nur um vage Planungsabsichten, sondern um zwei konkrete Planungsverfahren handelt, wovon eines bereits zum Abschluss gebracht worden ist.
101 
ee) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat eine ordnungsgemäße Alternativenprüfung stattgefunden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise der gewählten Trassenvariante den Vorzug vor den übrigen Varianten gegeben; er hätte nicht die von den Antragstellern favorisierte Variante auswählen müssen.Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung die Vorstellungen der Antragsteller hierzu erläutert. Danach dränge sich der Bau einer Bahnunterführung an der Neipperger Straße und die Erschließung der neuen Baugebiete über eine Straße auf, die südlich der Baugebiete oder auch inmitten der Baugebiete verlaufe und in die Neipperger Straße münde. Diese Vorstellungen entsprechen hinsichtlich der Bahnunterführung der Variante I bzw. dem in der Verkehrsprognose des Planungsbüros ... vom Februar 2002 untersuchten Planfall 6. Er sieht die Sperrung des Bahnübergangs, den Bau einer neuen Bahnunterführung östlich des Bahnhofs, den Ausbau und die Verlängerung des Weilerwegs bis zur Stettener Straße sowie Restriktionen auf der Mozartstraße/Heilbronner Straße/Uhlandstraße, d.h. der bisherigen Ortsdurchfahrt vor. Hinsichtlich der Erschließung der Baugebiete über eine südlich der neuen Baugebiete verlaufende Straße entsprechen die Vorstellungen der Antragsteller der Variante A.
102 
Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist als Abwägungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur begrenzt gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Eine planende Gemeinde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Das ist hier nicht der Fall.
103 
Mit der von den Antragstellern favorisierten Linienführung hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen des ergänzenden Verfahrens abwägend auseinandergesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan ist dargelegt, dass die Trassenvariante D besser geeignet ist, die Planungsziele zu erreichen. Gegen die Variante I, die eine Bahnunterführung an der Neipperger/Heilbronner Straße vorsieht, sprach aus Sicht des Gemeinderates insbesondere, dass durch die Aufhebung des schienengleichen Bahnübergangs im Zuge der Heilbronner Straße ein wesentliches verkehrlich-städtbauliches Oberziel verlassen werde. Durch die nördlich der Bahnlinie für eine Bahnunterquerung erforderlichen Parallelrampensysteme südlich der Stettener Straße bzw. der Mozartstraße entstünden städtebaulich unbefriedigende Additionen von Verkehrswegen mit unterschiedlichem Trassenniveau. Hierzu seien Eingriffe in Bahnanlagen und in die aktuell vorhandene Bausubstanz erforderlich. Die Trassenvariante I sei deutlich teurer als die Variante D. Außerdem entstünde eine verwinkelte und umwegige Linienführung der Trasse durch die erforderliche Bahnunterquerung.
104 
Auch die - bahnferne - Trassenvariante A hat der Gemeinderat bewertet. Er kam zu dem Ergebnis, dass sie gegenüber der Variante D nicht vorzugswürdig ist. Gegen die Variante A sprach aus seiner Sicht insbesondere, dass ein städtebaulich nicht zu vertretender Freiraum zwischen künftiger baulicher Entwicklung im Süden und der Innenstadt und ein erheblicher Mehrbedarf an Grundstücksfläche - einhergehend mit eklatanten Mehrkosten für den Grunderwerb - entstünden. Darüber hinaus erfordere die Überquerung des Rohnsbaches einen erheblichen Eingriff in besonders geschützte Gebiete nach § 32 LNatSchG und in das dort festgesetzte Landschaftsschutzgebiet. Im Bereich westlich des Rohnsbaches würden landwirtschaftliche Nutzflächen in hohem Umfang verbraucht und durch Zerschneidung der Grundstücke erhebliche Bearbeitungserschwernisse verursacht.
105 
Die Trassenvariante D ist zwar auch nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht nachteilsfrei. Sie verursache u.a. im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 Eingriffe in bebaute Grundstücksflächen. Deren Garage werde Nutzungseinschränkungen ausgesetzt sein. Außerdem werde die Lärmbelastung bestehender Wohngebäude verstärkt. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin gleichwohl dieser Variante den Vorzug vor den Varianten A und I gab. Denn deren dargestellte Nachteile sind nachvollziehbar und sie sind jedenfalls so gewichtig, dass sich keine dieser Varianten und auch keine Kombination dieser Varianten, in der Form, wie sie sich die Antragsteller vorstellen, dem Gemeinderat der Antragsgegnerin aufdrängen musste. Dagegen sprechen für die ausgewählte Trassenvariante D gute Gründe, insbesondere die Bündelung von verschiedenen Verkehrsarten (Straße und Schiene), der geringere Verbrauch bislang landwirtschaftlich genutzter Außenbereichsflächen sowie die Höhe der Kosten.
106 
ff) Die Antragsteller rügen den Prognosehorizont 2015 als zu kurz und sind der Auffassung, die Lenkung des Schwerlastverkehrs könne auch mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln erfolgen. Beides trifft nicht zu.
107 
(1) Für die rechtliche Beurteilung des der Lärmberechnung zugrunde liegenden Prognosehorizonts kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an. Der Prognosezeitraum ist dann zu beanstanden, wenn er auf unsachlichen Erwägungen beruht oder er von vornherein ungeeignet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.2007 - 9 C 2.06 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rn. 23 f.). Unsachliche Erwägungen, die zur Wahl des Prognosehorizonts 2015 geführt hätten, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Insbesondere geben die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass absichtlich ein kurzer Prognosehorizont gewählt worden wäre, um den Umfang der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen möglichst gering zu halten. Der entsprechende Vorwurf der Antragsteller ist insoweit ins Blaue hinein erhoben worden und lässt sich durch nichts bestätigen.
108 
Der Prognosezeitraum ist auch nicht ungeeignet. Dies wäre dann der Fall, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar wäre, dass die Straße bis zum gewählten Prognosehorizont noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird, wenn also von vornherein feststünde, dass der Prognose für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Straße keine Aussagekraft mehr zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2005, a.a.O.). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung am 16.11.2007 lag der Prognosehorizont noch acht Jahre entfernt, so dass mit einer Inbetriebnahme der Straße vor dem Erreichen des Prognosehorizonts zu rechnen war. Unabhängig davon entsprach die Wahl der Prognosehorizonts 2015 zu diesem Zeitpunkt der gängigen Praxis, denn auch die „Verkehrsprognose 2015“ des Bundesverkehrsministeriums vom April 2001 stellte auf diesen Zeitraum ab. Die Daten dieser Verkehrsprognose dienten - ebenso wie deren überarbeitete spätere Version - als Grundlage für die Fortentwicklung der Verkehrsplanung im Bund und in den Ländern. Die zwei Tage vor dem Satzungsbeschluss erstellte „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ des Bundesverkehrsministeriums, die den Planungshorizont auf das Jahr 2025 erweiterte, konnte dagegen noch nicht als Grundlage dienen, da sie nicht unmittelbar nach ihrer Erstellung überall zur Verfügung stand.
109 
Aber auch zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren kann von einem ungeeigneten Prognosehorizont nicht ausgegangen werden. Denn die verbleibenden sechs Jahre reichen für den Straßenbau aus. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Verschiebung des Prognosehorizonts zu einer nennenswerten Veränderung der Lärmbelastung führen würde. Denn im Gegensatz zu früheren Prognose geht die Verkehrsprognose 2025 von einer sinkenden Bevölkerungszahl aus. Der Anteil der „fahrfähigen Bevölkerung“ (Einwohner über 18 Jahre) wächst nach der Prognose zwar immer noch um 2,3 % und die Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner wird um 10 % steigen. Diese Steigerungsraten sind jedoch deutlich geringer als die bis 2015 prognostizierten. Nach der Verkehrsprognose 2015 war noch von einer Erhöhung des Anteils der fahrfähigen Bevölkerung um 6 % und der Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner um 14 % auszugehen. Damit einhergehend ist auch ein deutlich geringerer Verkehrslärmzuwachs zu erwarten. Nach der Prognose wird zudem vor allem der Güterfernverkehr sowie im Personenverkehr der Anteil der Urlaubsfahrten besonders steigen. Dagegen wird der Anteil der beruflichen Fahrten nur minimal zunehmen und die Fahrten für Ausbildungs- und Einkaufszwecke sogar zurückgehen. Diese Entwicklung lässt ebenfalls Rückschlüsse auf die Belastungsentwicklung Schwaigerns zu. Denn die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung zeigt, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs gering, der Anteil des Ziel- und Quellverkehrs dagegen sehr hoch ist. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Antragsteller meinen - zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich gewesen wären, wenn auf einen späteren Prognosehorizont abgestellt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Verkehrsgutachter nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in seine Berechnungen künftige Entwicklungen in Schwaigern einbezogen hat, die für die Verkehrsmenge von Einfluss sind. Dazu zählen insbesondere die Besiedelung der beiden Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie die Erweiterung des „Handelshofes“.
110 
Der von den Antragstellern als Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung zitierte ADAC-Bericht aus dem Jahr 2008 führt zu keinem anderen Ergebnis. Er gibt in weiten Teilen die beiden oben genannten Prognosen des Bundesverkehrsministeriums wieder und befasst sich mit dem Fernverkehr - vor allem mit dem Güterfernverkehr -, wie beispielsweise die Grafiken auf den Seiten 4, 5 und 7, insbesondere aber auch das Fazit des Berichts zeigen. Als Beleg für eine bis 2025 zu erwartende erhebliche Steigerung des innerörtlichen Verkehrs in Schwaigern ist er damit nicht geeignet.
111 
Der gesamte überörtliche Verkehr, der Schwaigern auf der B 293 passiert, hat sich im Übrigen von 2002 bis 2008 nicht wesentlich verändert. Dies belegen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Auswertungen der automatischen Straßenverkehrszählung an der B 293 auf Höhe Schwaigern. Die Jahresmittelwerte bezogen auf sämtliche Kraftfahrzeuge an sämtlichen Wochentagen bewegen sich zwischen ca. 9900 und 10800 Fahrzeugen, wobei die Zahl der Fahrzeuge im Jahr 2007 mit ca. 10800 am höchsten war. Im Jahr 2008 ging sie zurück auf ca. 10200. Der Anteil des Schwerlastverkehrs erhöhte sich dagegen stärker. Er bewegte sich zwischen 665 und 1050 Fahrzeugen, wobei er wiederum 2007 seinen höchsten Stand erreichte und 2008 wieder auf 820 Fahrzeuge zurückging. Diese Zahlen belegen zum einen, dass die Antragsgegnerin zu Recht nicht von einer zu erwartenden wesentlichen Veränderung der Verkehrszahlen ausging. Denn die Gesamtverkehrszahlen haben sich innerhalb von acht Jahren nur um ca. 3 % erhöht; selbst bezogen auf das verkehrsreiche Jahr 2007 liegt nur eine Erhöhung um 9 % vor. Dies zeigt, dass die Verkehrszunahme in Schwaigern nicht höher liegt als im Bundesdurchschnitt, sondern niedriger. Die Zahlen belegen aber zum anderen auch die Gültigkeit der Aussagen in den Prognosen der Bundesverkehrsministeriums und des ADAC für die Gemarkung Schwaigern, dass nämlich der überörtliche Schwerverkehr erheblich zugenommen hat und wohl auch weiter zunehmen wird. Letzteres ist aber für die Frage, ob im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ von zutreffenden Verkehrszahlen ausgegangen wurde, angesichts des auf den maßgeblichen Straßen überwiegenden Ziel- und Quellverkehrs ohne wesentliche Bedeutung.
112 
(2) Der Senat ist des Weiteren mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass eine Lenkung des Schwerlastverkehrs ausschließlich mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nicht möglich ist. Insbesondere erscheint die Vorstellung der Antragsteller nicht realistisch, der aus Süden über die Neipperger Straße kommende Verkehr mit Ziel B 293 könne zunächst über die Heilbronner Straße (K 2160) nach Osten geführt werden, um bei Leingarten auf die B 293 einzumünden. Dies bedeutete eine Sperrung der durch Schwaigern in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Kreisstraße K 2152 sowie von Teilen der K 2160 für den überörtlichen Verkehr, was deren Bedeutung als vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen zwei benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienende Straßen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG) zuwiderlaufen würde.
113 
c) Der Bebauungsplan weist auch keine Fehler im Abwägungsvorgang zu Lasten der Antragstellerin zu 1 auf.
114 
aa) Die Rüge, die Antragsgegnerin habe die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 falsch eingeschätzt, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägung zu Recht die Außenbereichseigenschaft des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 zugrunde gelegt.
115 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist auch bei seiner erneuten Abwägung der betroffenen Belange im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB davon ausgegangen, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 im Außenbereich liegt; hilfsweise hat er einen Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB unterstellt und das Gebiet als Misch-/Dorfgebiet eingestuft. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 war bereits der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ in Kraft, der auch das Grundstück der Antragstellerin zu 1 erfasst. Er setzt für das Grundstück der Antragstellerin zu 1 ein allgemeines Wohngebiet fest. Durch den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ entsteht somit ein Konfliktpotential, da sich aufgrund dieser Festsetzung die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 gegenüber dem Verkehrslärm erhöht. Dieser Konflikt ist jedoch in diesem Bebauungsplan zu lösen. Ob dies gelungen ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, sondern kann allenfalls Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sein. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass am 23.01.2009 der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren zum Bebauungsplan „Weilerweg“ erging. Wiederholt eine Gemeinde - zumindest teilweise - die Abwägungsentscheidung und die Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren, hat sie die Möglichkeit - und auch die Pflicht -, neu eingetretene Umstände bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. zum anders gelagerten Fall einer bloßen Wiederholung der Ausfertigung BVerwG, Beschluss vom 12.03.2008 - 4 BN 5.08 -, BauR 2008, 1417). Zu den zu berücksichtigenden neuen Umständen zählt aber im vorliegenden Fall nicht die geänderte Qualität der Schutzwürdigkeit der Antragstellerin. Denn dieses - neue - Maß der Schutzwürdigkeit ist - wie oben dargelegt - im Bebauungsplanverfahren „Mühlpfad I“ zu berücksichtigen. Die Forderung nach einer Konfliktlösung auch im Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“ würde die Forderung nach einer gleichsam doppelten Konfliktbewältigung bedeuten.
116 
Die für das Außenbereichsgrundstück der Antragstellerin zu 1 maßgeblichen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Nach Teil 2/8 der schalltechnischen Berechnungen vom 11.04.2007 beträgt die höchste Lärmbelastung am Gebäude der Antragstellerin zu 1 im Planfall 1F tagsüber 63 dB(A) und nachts 53 dB(A). Die gleichen Werte hat der Gutachter für den Planfall 7 errechnet. Diese Berechnungen sind nicht deshalb fehlerhaft, weil ihnen falsche Annahmen über die Menge und Art der Fahrzeuge zugrunde gelegt worden wären, die die neue Trasse des Weilerweges nutzen werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter b) verwiesen werden.
117 
bb) Die Antragsteller rügen des Weiteren zu Unrecht, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt und bewertet, dass die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 mehrfach geändert werden muss.
118 
Auf der Ebene der vorgelagerten Pflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB hat die planende Gemeinde vor Erlass eines Bebauungsplans die Betroffenheit von Eigentümern, deren Flächen in Anspruch genommen werden sollen, umfassend und gründlich zu ermitteln und zu bewerten. Dies betrifft zunächst den Umfang und die Verteilung der Flächeninanspruchnahme, sodann die Auswirkungen auf den Zuschnitt und die Nutzung der verbleibenden Grundstücke sowie deren etwaige Wertminderungen. Darüber hinaus bleibt zu prüfen, welche baulichen Veränderungen (z.B. Rückbauten) und sonstigen Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken erforderlich wären und welche Ausgleichsmaßnahmen gegebenenfalls hieraus resultieren könnten. Die Notwendigkeit künftiger Enteignungen ist bei der Ermittlung ebenso in den Blick zu nehmen wie die Auswirkungen veränderter Verkehrsführungen auf die betroffenen Anlieger (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 31.07.2008 - 1 C 10193/08 -, juris).
119 
Diesen Verpflichtungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat erkannt, dass zunächst durch den Bebauungsplan „Weilerweg“ eine Änderung der Zufahrt notwendig wird und diese Zufahrt wegen der Planung des neuen Baugebiets „Mühlpfad I“ erneut geändert werden muss. Auch hat sie berücksichtigt, dass die Aufrechterhaltung einer bestimmten Zufahrtsmöglichkeit zu den abwägungserheblichen Belangen zählt. Sie hat des Weiteren in ihre Erwägungen eingestellt, dass es sich um einen gewichtigen Eingriff in die bestehenden Verhältnisse auf dem Grundstück handelt. In der Begründung zum Bebauungsplan hat sie dazu ausgeführt: „Die durch die Planung vorgesehene Zufahrt von Westen bedingt eine tiefgreifende Neuordnung der inneren Erschließung und Nutzungsstruktur des Grundstück und geht mit weiteren Eingriffen in den Gartenbereich (mit zum Teil altem Baumbestand und ausgeprägtem sonstigen Bewuchs) einher“. Auf Seite 67/68 heißt es weiter, das schutzwürdige Interesse der betroffenen Eigentümer u.a. am Fortbestand der Grundstücksordnung sei mit hohem Gewicht zu berücksichtigen; dies gelte insbesondere für die bebauten Grundstücke ... ..., ..., ... und .... Die Antragsgegnerin hat gleichfalls erkannt, dass die Beeinträchtigungen insbesondere durch Entschädigungsleistungen auszugleichen sind. Über die Höhe dieser Entschädigungsleistungen liegen zwar keine konkreten Kostenschätzungen vor; auch die Kostenschätzung der Trassenvarianten vom 14.09.2005 (Anlage 7 zur Begründung zum Bebauungsplan) berücksichtigt diese Kosten nicht. Darin sind nur die Kosten für den notwendig werdenden Grunderwerb enthalten. Dies stellt jedoch keinen Ermittlungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dar, weil die planbedingt notwendig werdenden Entschädigungsleistungen für andere Grundstücksbeeinträchtigungen im Verhältnis zu den Gesamtkosten nur einen äußerst geringen Bruchteil ausmachen. Zum einen werden nur vier Grundstücke betroffen (... ..., ..., ... und ...) und zum anderen beschränkt sich das Ausmaß der Betroffenheit auf Einzelaspekte der Grundstücksnutzung, wie z.B. die Verlegung der Zufahrt, die Änderung der inneren Erschließung oder die Nutzung der Vorgärten), ohne die Gesamtnutzung des Grundstücks in Frage zu stellen.
120 
cc) Die Antragsteller rügen gleichfalls ohne Erfolg, statt der vorgesehenen Böschung im nordwestlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 habe als milderes Mittel die Fortführung der Stützwand vorgesehen werden müssen, da hierfür weniger Fläche in Anspruch genommen werden müsse. Zudem sei ein im Plan grün eingefärbter Bereich zwischen der Straßen- und der Böschungsfläche vorgesehen, dessen Funktion und Notwendigkeit nicht ersichtlich sei, der aber zu weiterem Flächenverlust führe.
121 
Die Antragsgegnerin hat - wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt - das Problem des Flächenbedarfs für die Böschung erkannt und sich abwägend damit auseinandergesetzt, ob stattdessen die Stützwand weiterzuführen sei. Sie hat sich gegen die Verlängerung der Stützwand entschieden, da dies nur zu einer Reduzierung des Flächenbedarfs um 40 m 2 geführt hätte, dem aber Mehrkosten in Höhe vom 66.000,-- EUR gegenüber gestanden hätten. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Belastungen der Antragstellerin zu 1 auf das - absolut gesehen - geringste Maß zu beschränken. Nach § 1 Abs. 7 BauGB hat sie vielmehr die widerstreitenden Interessen bzw. öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. In Anbetracht des relativ geringen Flächenminderbedarfs für eine Stützwand war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Interesse der Antragstellerin zu 1 hinter das öffentliche Interesse an einer möglichst sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zurücktreten zu lassen.
122 
Die Bedeutung des von den Antragstellern als funktionslos bemängelten grün eingezeichneten Bereichs zwischen Straßen- und Böschungsfläche hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar erläutert. Sie hat darauf verwiesen, dass er als Sicherheits- und Sichtraum, als Notgehweg und als Arbeitsraum bei der Straßenunterhaltung erforderlich ist und zwar unabhängig davon, ob eine Stützwand oder eine Böschung errichtet wird. Insoweit liegt daher kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
123 
d) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange der Antragstellerin zu 2 im Hinblick auf deren Anspruch auf Schutz vor Lärmimmissionen fehlerfrei ermittelt und bewertet.
124 
Die schalltechnischen Berechnungen gelangen für das außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück der Antragstellerin zu 2 zwar zu einer Veränderung der Lärmsituation, sehen aber keine Veränderung, die zu einer Gesundheitsgefahr führt, weil die entsprechenden Lärmwerte nicht erreicht werden. Schallschutzmaßnahmen zu Gunsten dieses Grundstücks wurden nicht getroffen. Die Antragstellerin zu 2 rügt, dass passive Schallschutzmaßnahmen zwar geprüft, aber nicht festgesetzt worden seien.
125 
Diese Rüge führt schon deshalb nicht zum Erfolg des Antrags, weil ein Bebauungsplan für außerhalb des Plangebiets gelegene Gebäude keine passiven Schallschutzmaßnahmen festsetzen kann (VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, NVwZ-RR 1998, 325). Ein außerhalb des Plangebiets notwendig werdender passiver Schallschutz nötigt aber auch nicht zu einer Ausweitung des Plangebietes, um die Festsetzungsmöglichkeit zu erlangen. Denn die Gemeinde muss regelmäßig auch im Plangebiet nicht auf das Instrumentarium zur Festsetzung passiven Schallschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zurückgreifen, sondern kann dessen Regelung dem Verfahren nach § 42 BImSchG überlassen (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351).
126 
Unabhängig davon hat die Antragstellerin zu 2 keinen Anspruch auf Lärmschutz nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Lärmbetroffenen ein Anspruch auf Lärmschutz nach dieser Vorschrift grundsätzlich nur zu, wenn gerade von der neuen oder geänderten Straße Verkehrslärm ausgeht, der den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet. Der hierfür maßgebende Beurteilungspegel ist nicht als „Summenpegel“ unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln. Allerdings dürfen die Vorbelastung und die zusätzliche Lärmbeeinträchtigung nicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, BauR 2001, 900 und Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
127 
Die Antragsgegnerin hat die Lärmbetroffenheit der Antragstellerin zu 2 ermittelt. Der Gutachter hat berechnet, dass es planbedingt zu einer Lärmverlagerung kommen wird, denn ein Teil des Verkehrs, der derzeit nördlich des Grundstücks verläuft, wird zukünftig auf den südlich des Grundstücks verlaufenden Weilerweg verlagert werden. Im Norden wird es daher zu einer Verbesserung der Lärmsituation kommen, im Süden dagegen zu einer Verschlechterung. Die ausschließlich durch den Ausbau des Weilerweges ausgelösten Lärmveränderungen wurden nicht ermittelt; es liegen insoweit nur Berechnungen über den Gesamtlärmpegel aus Schienen- und Straßenverkehr vor (Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen). Der ausschließlich dem Straßenverkehrslärm zuzurechnende Lärm wurde jedoch für den Planfall 7 berechnet (Teil 2/5 der schalltechnischen Berechnungen). Dabei ergaben sich keine Pegelwerte, die die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht überschritten. Der höchste berechnete Wert entsteht im Dachgeschoss auf der Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 mit 58 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts. Da der Planfall 7 nach dem Verkehrsgutachten zu einer Verkehrszunahme und damit zu einer Erhöhung der Lärmbelastung gegenüber dem Planfall 1F und damit erst recht gegenüber dem alleinigen Ausbau des Weilerweges führen wird, ist ausgeschlossen, dass der bloße Ausbau des Weilerweges die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten wird. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.
128 
Die Lärmbelastung wird auch die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreiten. Dies belegt Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen der Antragsgegnerin. Der Schwellenwert für eine Gesundheitswertgefährdung wird allgemein bei einem Lärmpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Die genannten Werte werden nicht überschritten. Ungeachtet der methodischen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines Summenpegels aus Verkehrs- und Gewerbelärm, die bedingt sind durch die unterschiedlichen Methoden der Pegelermittlung, hat der Lärmgutachter einen solchen im Sinne eines „worst-case-Szenarios“ berechnet. Er hat dabei ein zweistufiges Verfahren gewählt. Zunächst wurde unterstellt, dass der Gewerbelärm die Richtwerte der TA-Lärm nicht übersteigt. In diesem Fall lagen die Summenpegel aus Gewerbelärm und Verkehrslärm im Planfall 1F und 7 deutlich unter der Schwelle zur Gesundheitsgefahr. In einem zweiten Schritt wurde dann - ausgehend von den Angaben des Anlagenbetreibers über den Ablauf und die Auslastung der Anlage im Kampagnenbetrieb - weitere Pegel berechnet. In diesem Fall überschritten die Pegel des Gewerbelärms an der Westseite des Gebäudes der Antragstellerin zu 2 den Richtwert der TA-Lärm für Mischgebiete nachts um 12 dB(A), an der Nordseite um 7 dB(A). Gleichwohl blieben die Summenpegel nach wie vor unter der Schwelle der Gesundheitsgefährdung, und zwar ebenfalls wieder sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7.
129 
Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln. Auch die Antragsteller ziehen sie nicht substantiiert in Zweifel. Sie sind allerdings der Auffassung, dass es zur Feststellung der Höhe der Gewerbelärmimmissionen einer Messung bedurft hätte, weil - wie der Gutachter einräumt - nur wenig Literatur zum Kampagnenbetrieb vorliegt. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Antragsgegnerin musste bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung nicht jegliche tatsächlichen Lärmimmissionen des Gewerbebetriebes berücksichtigen, sondern nur solche, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Ansonsten könnte ein rechtswidrig emittierender Betrieb sämtliche weiteren Vorhaben verhindern, die ebenfalls mit Lärmemissionen verbunden sind, obwohl diese bei korrektem Verhalten des vorhandenen Betriebs ohne Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefahr umgesetzt werden könnten. Denn das „Lärmkontingent“ wäre bereits ausgeschöpft. Gegen Immissionen, die das zulässige Maß überschreiten, steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 17 bzw. § 22 BImSchG zu, denn diese Normen haben drittschützenden Charakter (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, § 17 BImSchG Rn. 122 und § 22 BImSchG Rn. 79). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter der Antragsgegnerin bei seinen Berechnungen davon ausging, dass die ... ... die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm einhält. Die sodann aufgrund der Betreiberangaben berechneten Immissionspegel mussten nicht zusätzlich durch Messungen verifiziert werden. Die Berechnungen ergaben an der durch den Gewerbelärm am meisten belasteten Westfassade eine Überschreitung des Richtwertes der TA-Lärm für Mischgebiete um 12 dB(A) in der Nacht. Der Richtwert beträgt 45 dB(A), berechnet wurden 57 dB(A). Die Höhe der Überschreitung deutet bereits darauf hin, dass der Betrieb der ... ... das bundesimmissionsschutzrechtlich zulässige Maß der Emissionen übersteigt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, dieses Maß im Rahmen der Bauleitplanung zu ermitteln und gegebenenfalls für eine Sanierung der Gewerbelärmsituation bei der Antragstellerin zu 2 zu sorgen, zumal dann nicht, wenn trotz der berechneten erheblichen Überschreitung des Richtwertes der Summenpegel aus Gewerbe- und Verkehrslärm den Schwellenwert zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreitet. Die von den Antragstellern wohl erwarteten noch höheren Pegelwerte im Falle einer Lärmmessung würden daher allenfalls - verschärft - die Frage der Gewerbelärmsanierung aufwerfen. Sie würden jedoch nichts an der Einschätzung des Senats ändern, dass die Antragsgegnerin die zu erwartenden Lärmimmissionen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 ordnungsgemäß ermittelt und bewertet hat.
130 
e) Der Rüge der Antragsteller, die unterbliebene Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen für das Grundstück der Antragsteller zu 3 sei abwägungsfehlerhaft, bleibt ebenfalls der Erfolg versagt.
131 
Da sich das Grundstück außerhalb des Plangebiets befindet, fehlt es - ebenso wie im Fall der Antragstellerin zu 2 - bereits an der Möglichkeit einer solchen Festsetzung. Unabhängig davon haben die Antragsteller aber auch keinen Anspruch auf Lärmschutz. Ein solcher bestünde nur, falls die Pegelwerte der rein planbedingten Lärmimmissionen die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV überstiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Diese Pegelwerte sind hier zwar nicht berechnet worden. Aufgrund der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen und der Ausführungen des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Antragsteller zu 3 aufgrund der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“ keinen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die einen Anspruch auf Lärmschutz auslösen.
132 
Nach den schalltechnischen Berechnungen Teil 2/7 A 17 und Teil 2/9 S. 8 wird die Gesamtlärmbelastung am Gebäude ... ... im Planfall 1F zwar um bis zu 5,7 dB(A) zunehmen . Der höchste Wert wird für die Westfassade mit 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts errechnet. Dies bedeutet, dass die Gesamtlärmbelastung die hier maßgeblichen Grenzwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV überschreiten wird. Auf die Gesamtlärmbelastung kommt es jedoch bei der Frage, ob ein Anspruch auf Lärmschutz besteht, nicht an. Maßgebend ist vielmehr allein der von der neuen Straße ausgehende Verkehrslärm (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Dieser wird nach Überzeugung des Senats zu keiner nennenswerten Erhöhung der Lärmimmissionen bei den Antragstellern zu 3 führen. Erst recht werden sie die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte der 16. BImSchV nicht übersteigen.
133 
Nach den Feststellungen, die der Senat gemeinsam mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 getroffen hat, befindet sich das Grundstück ... ... der Antragsteller zu 3 - entgegen deren Auffassung - nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete sind daher nicht anzuwenden. Gegen die Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets sprechen insbesondere das Ausmaß und die Art der gewerblichen Nutzungen in der näheren Umgebung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Die maßgebliche nähere Umgebung wird gerade durch die gewerblichen Nutzungen der Antragsteller zu 3 mitgeprägt. So befindet sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 3, ... ..., deren Bauunternehmen mit Lagerhalle und auf deren Grundstück ... ... ein dem Bauunternehmen dienender Lagerplatz. Darüber hinaus befindet sich auf dem Grundstück ...-... ... eine Flaschnerei. Die Schreinerei auf dem Grundstück ...-... ... wurde zwar nach Angaben der Beteiligten im August 2009 aufgegeben. Sie ist hier jedoch zu berücksichtigen, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch betrieben wurde. Sämtliche genannten Betriebe zählen nicht zu den in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetrieben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO oder zu den ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Für Schreinereibetriebe hat dies das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1971 entschieden (Urteil vom 07.05.1971 - IV C 76.68 -, BauR 1971, 182). Aber auch ein Bauunternehmen ist in einem Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, da es sich um einen Betrieb handelt, der das Wohnen stört. Abzustellen ist dabei auf eine typisierende Betrachtungsweise. Maßgebend ist der Betriebstyp als solcher, nicht die Einzelheiten des konkreten Betriebs (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 4 Rn. 4.4 m.w.N.). Der Betrieb eines Bauunternehmens ist mit einem erhöhten Maß an LKW-Verkehr und damit einhergehenden Lärmemissionen verbunden. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im Fall der Antragsteller zu 3 - zum Betrieb eine Lagerhalle und ein Lagerplatz gehören. Ein solcher Betrieb ist mit dem typischen Erscheinungsbild eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar, das nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient. Schließlich ist auch der von den Beteiligten als Flaschnerei bezeichnete Betrieb kein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Es fehlt bereits am Merkmal „der Versorgung des Gebiets dienend“, denn der Betrieb bezeichnet sich nach seinem Internetauftritt selbst als „Fachmann für Sanitär, Heizung und Klima in Schwaigern und Umgebung“. Er stellt auch keinen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb dar, denn die Blechverarbeitung eines Flaschnereibetriebes ist mit Lärmemissionen verbunden, die das Wohnen stören.
134 
Auf die Frage, ob die Zeppelinstraße trennende Wirkung entfaltet - wie die Antragsteller behaupten - kommt es nicht an, wenngleich hierfür angesichts der Straßenbreite und der aus den vorliegenden Plänen ersichtlichen Bebauung an beiden Straßenseiten wenig spricht. Denn auch in diesem Fall läge das Grundstück ... ..., das an die östliche Seite der Zeppelinstraße angrenzt, nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. In unmittelbarer Nähe befanden sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Schreinerei und die Flaschnerei. Beide Betriebe sind - wie ausgeführt - in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Auch bei einer gesonderten Betrachtung der östlich der Zeppelinstraße gelegenen Grundstücksnutzungen in der näheren Umgebung des Grundstücks ... ... wäre die nähere Umgebung daher zu stark gewerblich geprägt, als dass von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gesprochen werden könnte.
135 
Ob die nähere Umgebung einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspricht, kann ebenfalls dahingestellt bleiben; jedenfalls handelt es sich um eine Gemengelage aus Wohnnutzung und einem erheblichen Maß an gewerblicher Nutzung, der nicht das Schutzniveau eines Wohngebiets zukommt, sondern das eines Mischgebiets. Daher sind die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete maßgebend. Die für den Planfall 1F (und erst recht für den Planfall 7) berechnete erhebliche Zunahme der Gesamtlärmbelastung am Grundstück ... ... ... ist keine Folge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Vielmehr ist sie auf den bereits im Planfall 1F berücksichtigten zusätzlichen Verkehr auf der Zeppelinstraße zurückzuführen, der aus den neuen Baugebieten südlich des Weilerweges stammt. Dieser wird die durch den Ausbau des Weilerweges geschaffene Möglichkeit der leichteren Querung der Bahnlinie über den Übergang Stettener Straße nutzen und über die Zeppelinstraße nach Norden abfließen. Ferner berücksichtigt der Planfall 1F verkehrslenkende Maßnahmen im Innenstadtbereich, die ebenfalls zu einer Verkehrszunahme auf der Zeppelinstraße führen. Dies hat der Lärmgutachter bereits in seinen Stellungnahmen vom 29.06.2009 und vom 15.06.2009 ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläutert. Die Antragsteller treten den Ausführungen nicht mit beachtlichen Argumenten entgegen. Der Senat ist angesichts dieser Erkenntnisse davon überzeugt, dass die berechneten Lärmimmissionen nicht von dem Verkehr auf der ca. 250 m südlich der Grundstücke der Antragsteller zu 3 verlaufenden Trasse des ausgebauten Weilerweges stammen. Dafür spricht bereits die große Entfernung zwischen der Trasse und dem Grundstück der Antragsteller zu 3. Diese lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Lärmsituation für die Antragsteller zu 3 nennenswert verändern wird. Denn selbst die der Plantrasse zugewandte Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 wird - im Planfall 1F - nur um 1,3 dB(A) höheren Verkehrsimmissionen ausgesetzt sein als bisher. Dieses Haus befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Plantrasse. In einer Entfernung von 250 m zur Bahntrasse fallen die Lärmveränderungen noch deutlich geringer aus, so dass sie mit Sicherheit unter der Hörbarkeitsschwelle liegen werden (s. dazu Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, a.a.O.). Es kommt hinzu, dass sich in dem Bereich zwischen dem Grundstück der Antragsteller zu 3 und der Plantrasse zahlreiche Gebäude befinden, so dass sich der durch den Verkehr auf dem Weilerweg ausgelöste Lärm nicht ungehindert bis zu dem Grundstück der Antragsteller zu 3 ausbreiten kann. Vielmehr entfalten diese Gebäude eine zusätzliche Abschirmungswirkung.
136 
f) Die Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.
137 
aa) Die Antragsteller meinen allerdings, die Vorbelastung mit Luftschadstoffen sei zu hoch angesetzt worden, was zu einem Abwägungsfehler hinsichtlich der neu hinzukommenden Belastung geführt habe. Letzteres trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, dass im Hinblick auf die Vorbelastung in Ermangelung verfügbarer Werte für Schwaigern die Werte für das ca. 15 km entfernte Heilbronn zugrunde gelegt wurden. Diese liegen unstreitig höher als die Schwaigerns. Das gereicht den Antragstellern jedoch nicht zum Nachteil, sondern allenfalls zum Vorteil. Denn bei der Gesamtbetrachtung aus Vorbelastung und hinzukommender Belastung werden höhere Werte erreicht, als beim Ansatz einer geringeren Vorbelastung. Dennoch bleiben die Werte unter den Grenzwerten. Die Ermittlung der neu hinzukommenden Belastung erfolgte unabhängig von der Vorbelastung, so dass es hierfür ohne Belang ist, welche Vorbelastungswerte angenommen wurden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung auch nicht darauf abgestellt, dass die hinzukommende Belastung im Verhältnis zur Vorbelastung gering ist, sondern darauf, dass die Gesamtbelastung die Grenzwerte nicht übersteigt. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller erfolgt ins Blaue hinein; die Vorgänge über die Aufstellung des Bebauungsplans geben keinerlei Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen könnten. Der von den Antragstellern gerügte Abwägungsfehler liegt daher nicht vor.
138 
Dies gilt auch, soweit die Antragsteller meinen, die planbedingte Mehrbelastung sei nicht ermittelt worden; es habe eine bloße Ergebniskontrolle dahingehend stattgefunden, dass die Grenzwerte eingehalten sind. Der Vorwurf trifft nicht zu. Die planbedingt hinzukommende Belastung wurde im Einzelnen bezüglich bestimmter Luftschadstoffe ermittelt (s. Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans „Abschätzung der Luftschadstoffe nach MLuS 02“). Zu diesen Werten wurden die für Heilbronn verfügbaren Vorbelastungswerte hinzugerechnet und daraus die Gesamtbelastung errechnet. Die maßgeblichen Unterlagen lagen dem Gemeinderat zur Abwägung vor. Er hat sich in Kenntnis dessen für die Planung entschieden.
139 
bb) Die Antragsteller werfen der Antragsgegnerin ferner vor, den prognostizierten Fahrzeugflottenmix „manipuliert“ zu haben, indem unterstellt worden sei, dass künftig immer mehr Fahrzeuge eine verbesserte Abgasreinigungstechnik erhalten. Die Antragsgegnerin hält dem unter Verweis auf die Stellungnahme des Instituts ... vom 11.12.2008 entgegen, für die Emissionsberechnung sei das vom Umweltbundesamt herausgegebene Handbuch Emissionsfaktoren (HBEFA, Version 2.1, Stand 2004) verwendet worden, das Emissionsfaktoren für verschiedene Fahrzeugkategorien und Verkehrssituationen beinhalte. Die Fahrzeugkategorien im HBEFA spiegelten den Stand der Technik wider. Darin enthalten seien aktuelle Entwicklungen und auch Prognosen für zukünftige Abgasnormen sowie der Anteil der Fahrzeuge mit der jeweiligen Abgasnorm an der Fahrzeugflotte. Bislang lägen keine besseren Erkenntnisse vor.
140 
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Liegen zu einem Gutachtenthema bereits empirische Daten vor, darf der Gutachter diese verwerten und seinem Gutachten zugrunde legen, sofern nicht die Verhältnisse im Einzelfall so erheblich vom Durchschnittsfall abweichen, dass sie eine gesonderte Datenerhebung erfordern. Das HBEFA liefert Emissionsfaktoren pro Kilometer oder Verkehrsvorgang in Abhängigkeit bestimmter Parameter. Hierzu zählen die Emissionsart, die Fahrzeugkategorie, die Bezugsjahre, die Schadstoffkomponenten, die Verkehrssituation, die Längsneigung sowie die Einflussfaktoren von Kaltstartzuschlägen und für die Bestimmung von Verdampfungsemissionen nach Motorabstellen. Diese ausdifferenzierte Datengrundlage durfte der Gutachter auch im vorliegenden Fall seinem Gutachten zugrunde legen, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhältnisse in Schwaigern eine Sonderbetrachtung erfordern. Auch die Antragsteller verweisen nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern meinen, in einem eher ländlich geprägten Raum wie Schwaigern sei angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise nicht mit einem schnellen, sondern nur mit einem „durchschnittlichen“ Austausch des Fahrzeugbestandes zu rechnen. Dies ist jedoch reine Spekulation und wird durch keine Fakten erhärtet. Zudem spricht dieses Argument gerade für die Annahmen des Gutachters und nicht gegen sie, denn die im HBEFA wiedergegebenen Werte stellen Durchschnittswerte dar.
141 
Schließlich dürfte sich die im HBEFA prognostizierte Geschwindigkeit des Austauschs alter Fahrzeuge sogar noch erhöht haben. Denn die Annahmen im HBEFA stammen aus dem Jahr 2004. Zu diesem Zeitpunkt war die „Abwrackprämie“, die zu einem umfangreichen Austausch älterer zugunsten neuer Fahrzeuge geführt hat, noch nicht absehbar.
142 
cc) Die Antragsteller meinen weiter, die vom Gutachter angenommene mittlere Geschwindigkeit auf dem Weilerweg von 39 km/h spiegele das tatsächliche Fahr- und Abgasverhalten nicht wider. Auch dieser Vorwurf wird durch die Stellungnahme des Gutachters vom 11.12.2008 entkräftet. Danach folgt die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h den Angaben im HBEFA. Sie ergibt sich durch einen gestörten Fahrmodus, wie er gerade bei Kreisverkehren auftritt, da in solchen Fällen nicht auf der gesamten Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden kann. Die Antragsteller stützen ihre gegenteilige Auffassung nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern behaupten lediglich, die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h sei fehlerhaft. Dies genügt nicht, um an der Richtigkeit der nachvollziehbaren, auf empirischen Daten beruhenden Berechnungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachters zu zweifeln.
143 
dd) Die Antragsteller rügen schließlich, es sei nicht geklärt, ob und wie oft der Grenzwert für PM 10 auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1 überschritten und inwieweit dies planbedingt verschärft werde. Das Grundstück befinde sich in einem Abstand von weniger als 10 m zum Fahrbahnrand. Die Aussage des Ingenieurbüros ... (...) in seiner Stellungnahme vom 31.03.2005 (Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans), im Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand werde der zulässige Grenzwert maximal 32 Mal (erlaubt sind 35 Mal) überschritten, sei daher nicht geeignet die Betroffenheit der Antragstellerin zu 1 zu klären.
144 
In den Umweltbericht wurden im Rahmen des ergänzenden Verfahrens jedoch weitere Ausführungen zur Luftschadstoffbelastung aufgenommen. Danach wird der Grenzwert für Feinstaub (PM 10) im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 direkt am Fahrbahnrand 26 Mal pro Jahr und in einem Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand 22 Mal pro Jahr überschritten. Die Richtigkeit dieser Aussage wird von den Antragstellern nicht bestritten. Für den Senat ist daher nicht ersichtlich, dass insoweit ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Hinblick auf die Feinstaubbelastung der Antragstellerin zu 1 vorliegt.
145 
g) Die Antragsgegnerin hat auch die betroffenen naturschutzrechtlichen Belange ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen.
146 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, die ornithologische Kartierung sei unzureichend und die Feststellungen hinsichtlich der Gelbbauchunke sowie der Nachtigall seien fehlerhaft, treffen nicht zu.
147 
(1) Im Hinblick auf die ornithologische Kartierung halten die Antragsteller den Beobachtungszeitraum für zu kurz. Dies ist nicht der Fall. Die Erfassung der Vogelarten fand an 6 Tagen zwischen dem 25.04.2005 und dem 16.06.2005 - also während eines Zeitraums von fast zwei Monaten - zu verschiedenen Tageszeiten statt. Sie dauerte jeweils ca. zwei Stunden, begann morgens zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr und endete abends zwischen 18.00 Uhr und 20.15 Uhr. Der Umfang dieser Erfassung ist ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht (Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776) setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Bei der Bestandsaufnahme hat sich die Behörde sowohl bereits vorhandener Erkenntnisse als auch einer Bestandserfassung vor Ort zu bedienen, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Diese Grundsätze lassen sich auf einen Bebauungsplan übertragen, der - wie hier - ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat.
148 
Den genannten Anforderungen wird die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin gerecht. Sowohl der Umfang des gesamten Erhebungszeitraums als auch der Erhebungszeitraum selbst sowie die jeweiligen Erhebungszeiten und die Methodik der Erhebung sind ausreichend und geeignet, ein repräsentatives Bild der im Vorhabengebiet vorhandenen Vögel zu zeichnen. Der Erhebungszeitraum von Ende April bis Mitte Juni erfasst nahezu den gesamten Brutzeitraum. Eine weitere Kartierung im Winter und im Herbst war dagegen nicht erforderlich.
149 
Die Antragsteller rügen zwar, dass es an Erhebungen über durchziehende Vögel mangele, weil der Erhebungszeitraum zu spät begonnen habe. Da der Vogelzug Ende April aber noch nicht abgeschlossen ist, kann dies allenfalls auf einzelne sehr früh durch ziehende Vogelarten zutreffen, wobei für den Senat nicht ersichtlich ist, um welche Arten es sich im konkreten Fall handeln könnte. Auch die Antragsteller legen dies nicht dar. Es kommt hinzu, dass die Erfassung von Durchzüglern wegen deren kurzer Verweildauer im Durchzugsgebiet schwierig ist; sie hängt vielfach von eher zufälligen Beobachtungen ab. Im Ergebnis kann es sich daher allenfalls um punktuelle Erfassungslücken und eine Diskrepanz im Detail handeln, welche die Methodik und den Umfang der Bestandsaufnahme zur Avifauna nicht ungeeignet erscheinen lassen. Den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a.a.O., Rn. 48). Weitere Erhebungen waren deshalb nicht geboten. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller Erhebungen im Herbst vermissen. Denn durchziehende Vögel wurden - mit den genannten punktuellen Ausnahmen - bereits durch die Bestandsaufnahme im Frühjahr auf deren Flug in die Sommerquartiere erfasst. Einer weiteren Bestandsaufnahme zum Zeitpunkt der Rückkehr in die Winterquartiere bedurfte es daher nicht.
150 
(2) Soweit es überwinternde Vögel betrifft, werden deren Wohn- und Zufluchtsstätten zwar beschränkt. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 42 BNatSchG hat die Antragsgegnerin mit dem Landratsamt Heilbronn jedoch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen geschlossen. Solche Maßnahmen sind nach § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG zulässig. Durch die vereinbarten Maßnahmen wird sichergestellt, dass durch das Straßenbauvorhaben der Antragsgegnerin nicht gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen wird, der es verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
151 
(3) Die Rüge der Antragsteller, der Beobachtungszeitraum sei zu kurz gewesen, um das Vorkommen der Nachtigall feststellen zu können, greift ebenfalls nicht durch. Die von ihnen der Sache nach geforderte Bestandsaufnahme für die Dauer von mehr als einem Jahr wäre im Hinblick auf die Bedeutung des Straßenbauvorhabens mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, der nach dem vom Bundesverwaltungsgericht angewendeten Maßstab der praktischen Vernunft nicht gefordert werden kann. Es entspricht - wie der Sachverständige Simon in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläuterte - dem allgemeinen Standard, für die Nachtigall drei Erfassungstermine zwischen Ende April und Ende Mai vorzusehen. Die Erfassung und Auswertung der Beobachtungsdaten erfolgte nach den Angaben in der ornithologischen Kartierung 2005 auf der Grundlage des Werks „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Vorgehensweise zu zweifeln, zumal der Antragsgegnerin insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, die der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274). Die Grenzen ihres Einschätzungsspielraums hat die Antragsgegnerin nicht überschritten; die Annahmen des Fachgutachters sind naturschutzfachlich vertretbar und beruhen nicht auf einem Bewertungsverfahren, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.). Auch die Antragsteller stellen dies nicht substantiiert in Frage. Im vorliegenden Fall wurden zudem sogar vier Begehungen innerhalb des genannten Zeitraums durchgeführt sowie zwei weitere Begehungen im Juni. Dadurch war eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme gewährleistet.
152 
(4) Der Senat teilt des Weiteren nicht die Auffassung der Antragsteller, ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren, in denen keine Nachweise für das Vorkommen der Gelbbauchunke im Plangebiet geführt worden seien, sei zu kurz, um ein dauerhaftes Ausbleiben der Art annehmen zu können. Ergibt die Bestandsaufnahme vor Ort keinen Hinweis darauf, dass eine Tierart im Plangebiet noch vorkommt, und liegen Erkenntnisse über die Zerstörung von Lebensräumen im Plangebiet in früheren Jahren vor, darf der Plangeber ohne weitere Nachforschungen davon ausgehen, dass die Art im Plangebiet dauerhaft nicht mehr existiert. Denn der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung muss nicht den gleichen Anforderungen genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 a.a.O. und Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.) - wovon allerdings wohl die Antragsteller ausgehen, wenn sie eine Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie fordern. So liegen die Dinge hier. Nach dem Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und dem Umweltbericht hat es zwar nach Auskunft eines Mitarbeiters des NABU Schwaigern vor einigen Jahren rund um die Bauhoflagerfläche ein Vorkommen von Gelbbauchunken gegeben. Die genützten Pfützen seien damals aber durch Unwissenheit der Stadt zugeschüttet worden. Seit zwei bis drei Jahren würden keine Nachweise mehr auf das Vorkommen von Gelbbauchunken geführt. Angesichts des negativen Ergebnisses der Bestandsaufnahmen vor Ort sowie der vorliegenden Erkenntnisse über die Zerstörung des Lebensraums in früheren Jahren war es nicht erforderlich, weiter nach dem Vorkommen dieser Art zu forschen (vgl. zu den regelmäßigen Erkenntnisquellen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O. und Urteil vom 12.08.2009, a.a.O. Rn. 38). Vielmehr durfte die Antragsgegnerin daraus den Schluss ziehen, dass sie mangels Lebensraums dauerhaft nicht mehr im Plangebiet vorkommt.
153 
bb) Die Rüge der Antragsteller, die Bedeutung und Auswirkungen der vorgesehenen Verdolungen seien verkannt worden, trifft nicht zu.
154 
(1) Die Antragsteller sind der Auffassung, durch die vorgesehene Verdolung des Rohnsbaches auf einer Länge von 10 m könnten - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - Einflüsse auf das Landschaftsschutzgebiet „Leintal mit Seitentälern und angrenzenden Gebieten“ nicht ausgeschlossen werden. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.
155 
Der Rohnsbach fließt in Süd-Nord-Richtung. Er durchquert das südlich des Plangebiets gelegene Landschaftsschutzgebiet. Die Entfernung zwischen der Nordgrenze des Landschaftsschutzgebiets und der Südgrenze des Plangebiets beträgt ca. 1 km. Außerhalb des Landschaftsschutzgebiets ist der Rohnsbach bereits auf einer Länge von ca. 22 m verdolt, und zwar unter der Bahnlinie und dem Weilerweg. Diese Verdolung wird aufgrund des Ausbaus des Weilerwegs um 10 m verlängert. Die Antragsgegnerin tritt der Ansicht der Antragsteller zu Recht mit der Begründung entgegen, dass das auf der Straßenfläche niedergehende Niederschlagswasser nicht direkt in den Rohnsbach entwässere und das Landschaftsschutzgebiet gut 1 km von der Verdolung entfernt sei. Dies schließe eine Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes aus. Aus Sicht des Senats gilt dies umso mehr, als der Rohnsbach nach Norden fließt, das Landschaftsschutzgebiet aber südlich der Trasse und der Verdolung liegt. Dadurch ist ausgeschlossen, dass das Niederschlagswasser der Trasse über den Rohnsbach in das Landschaftsschutzgebiet gelangt.
156 
Die von den Antragstellern vermisste Festsetzung der im Grünordnungsplan vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahme wurde im ergänzenden Verfahren nachgeholt. Nach dieser Festsetzung soll die Verdolung des Baches so nah als technisch möglich an der neuen Straße beginnen. Die Verdolung wird so dimensioniert und ausgeführt, dass in der zusätzlichen Verdolungsstrecke eine naturähnliche Sohle entstehen kann.
157 
(2) Die Verdolung des Steinhäldegrabens auf einer Länge von 45 m erfolgt zur Herstellung privater Stellplätze. Diese Stellplätze müssen infolge der Herstellung des östlichen Kreisverkehrs von ihrem jetzigen Standort verlegt werden. Der durch die Verdolung verursachte Eingriff in die Schutzgüter Wasser sowie Tiere und Pflanzen wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnt und bewertet. Die Leistungsfähigkeit/Eignung des Steinhäldegrabens für das Schutzgut Wasser wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan als „gering“ eingestuft, für das Schutzgut Tiere und Pflanzen als von „allgemeiner Bedeutung“. Der Eingriff in das Schutzgut Wasser werde mit den zum Ausgleich der Eingriffe in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen getroffenen Maßnahmen kompensiert (vgl. S. 18 des Erläuterungsberichts). Dies erfolgt durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets, da im Plangebiet ausgleichswirksame Flächen und Maßnahmen nicht möglich sind (vgl. S. 17 und 26 ff. des Erläuterungsberichts). Sowohl der Umweltbericht als auch der Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan lagen dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vor. Der Vorwurf der Antragsteller, die Verdolung des Steinhäldegrabens sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, lässt sich daher nicht halten.
158 
(3) Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, die Verdolung des Rohnsbachs und des Steinhäldegrabens verstoße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot naturnaher Gewässer bzw. das Verbesserungsgebot für naturferne Gewässer. Zudem sei der erforderliche Gewässerrandstreifen nicht eingehalten worden.
159 
Die Verdolungen sind seit dem 24.08.2007 wasserrechtlich genehmigt. Ihre Auswirkungen sind im Übrigen ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Nach § 25a WHG sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Dieses Gebot greift im vorliegenden Fall nicht, da der Rohnsbach im fraglichen Teil, der verdolt werden soll, als erheblich verändert einzustufen ist, d.h. sich nicht in einem naturnahen Zustand befindet. Ein solcher wird durch den Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und den Umweltbericht erst außerhalb des Plangebiets festgestellt. Auch der Steinhäldegraben stellt jedenfalls im fraglichen Bereich kein naturnahes Gewässer dar. Dies wird von den Antragstellern auch nicht bestritten.
160 
Nach § 25b Abs. 1 WHG sind künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Die Vorschrift des § 68a Abs. 1 WG verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast bei nicht naturnah ausgebauten Gewässern in einem angemessenen Zeitraum die Voraussetzungen für eine naturnahe Entwicklung zu schaffen, soweit nicht Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Verbesserungsgebot gilt somit nicht schrankenlos, sondern steht unter dem Vorbehalt entgegenstehender Gründe des Wohls der Allgemeinheit. Der Ausbau des Weilerweges, der die Verdolung bedingt, stellt einen solchen Grund dar. Hinsichtlich des Rohnsbachs kann nach den Feststellungen im Umweltbericht dessen Beeinträchtigung darüber hinaus durch eine entsprechende Planung und Ausführung so vermindert werden, dass sie nicht mehr als erheblich bewertet werden muss. Diese Vermeidungsmaßnahmen wurden im ergänzenden Verfahren als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Hinsichtlich des Steinhäldegrabens wird die Verdolung bezüglich des Schutzgutes Wasser von vornherein nicht als erhebliche Beeinträchtigung bewertet. Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot lässt sich daher nicht feststellen.
161 
Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, einen Gewässerrandstreifen festzusetzen. Soweit sich ein Gewässer im Außenbereich befindet, existiert ein solcher Gewässerrandstreifen bereits kraft Gesetzes (vgl. § 68b Abs. 2 WG). Dagegen behält es § 68b Abs. 6 WG der Entscheidung der Ortspolizeibehörde vor, ob sie einen Gewässerrandstreifen im Innenbereich festsetzt. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
162 
(cc) Die Rügen der Antragsteller hinsichtlich des Biotopschutzes greifen ebenfalls nicht durch. Sie sind der Auffassung, die Einschätzung der Antragsgegnerin, es würden nur drei besonders geschützte Biotope erheblich beeinträchtigt, lasse sich nicht nachvollziehen, denn im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan werde ausgeführt, dass fünf besonders geschützte Biotope nach § 32 NatSchG im Plangebiet lägen oder direkt angrenzten. Aus dem zeichnerischen Teil des Plans ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass nur die Biotope mit den Endnummern 0072, 0075 (teilweise) und 0163 (fast vollständig) im Plangebiet liegen, sämtliche weiteren Biotope auf der Gemarkung der Antragsgegnerin liegen außerhalb des Plangebiets. Dies gilt insbesondere auch für die im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnten beiden Biotope mit den Endnummern 0162 und 0184. Sie grenzen - anders als in den beiden erwähnten Berichten beschrieben - nicht unmittelbar an das Plangebiet an, sondern liegen im Abstand von jeweils ca. 20 m hierzu. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass diese beiden Biotope nicht erheblich beeinträchtigt werden, wird von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch für den Senat ist eine solche Beeinträchtigung aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
163 
dd) Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer Untersuchung der ökologischen Wirksamkeit des Gartens der Antragstellerin zu 1. Dies trifft nicht zu. Im Grünordnungsplan werden Hausgärten als Bereiche und Elemente mit Funktionen von allgemeiner Bedeutung eingestuft. Ihre Eingriffsempfindlichkeit im Hinblick auf die Schutzgüter Boden, Tiere und Pflanzen wird als mittel bis gering bewertet (s. S. 13).
164 
Die Antragsteller sind darüber hinaus der Auffassung, die durch die Planung notwendig werdende Änderung der Zufahrt innerhalb des Grundstücks hätte in die Eingriffs-/Ausgleichsermittlung einfließen müssen. Die Annahme der Antragsgegnerin - gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Simon - der Eingriff könne durch Maßnahmen an anderer Stelle innerhalb des Grundstücks ausgeglichen werden, sei fehlerhaft und überdies nicht abgesichert. Der Gutachter sei davon ausgegangen, dass für die Herstellung der Erschließung innerhalb des Grundstücks ca. 80 m² Gartenfläche in Anspruch genommen werden müssten. Im Gegenzug könnten heute befestigte oder versiegelte Flächen im Grundstück entsiegelt werden. Dies sei fehlerhaft, weil auf dem Grundstück nur der Garagenvorplatz versiegelt sei, der auch weiterhin versiegelt bleiben müsse.
165 
Die Ausführungen des Gutachters sind aber eindeutig so zu verstehen, dass er unterstellt, für die Herstellung der neuen Zufahrt müsse Boden versiegelt werden; diese Versiegelung könne durch die Entsiegelung der alten Zufahrt ausgeglichen werden. Diese Annahme ist insofern nicht zutreffend, als die bisherige Zufahrt nach den Angaben der Antragstellerin zu 1 nicht versiegelt ist. Allerdings tragen die Antragsteller auch nicht vor, dass die neue Zufahrt versiegelt werden wird, geschweige denn versiegelt werden muss. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1 eine Zufahrt herstellen wird, die in ihrer Beschaffenheit der bisherigen entspricht. Im Ergebnis wird dann eine nicht versiegelte Zufahrt gegen eine andere nicht versiegelte Zufahrt ausgetauscht werden, so dass kein ausgleichsbedürftiger Eingriff entsteht.
166 
ee) Die Antragsteller meinen ferner, der naturschutzrechtliche Ausgleich sei fehlerhaft, weil eine naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung zugrunde gelegt worden sei, deren Anforderungen nicht erfüllt würden. Die vollständige Umsetzung des in der Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 angelegten naturschutzrechtlichen Ausgleichs und die Identität der innerhalb des Plangebiets festgesetzten Ausgleichsflächen seien nicht nachgewiesen. Diese Vorwürfe halten einer Überprüfung nicht stand.
167 
Die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 enthält die Erlaubnis zur teilweisen Beseitigung der drei im Plangebiet gelegenen Biotope mit den Endnummern 0072, 0075, 0163. In der Entscheidung ist vorgesehen, dass die Eingriffe entsprechend dem Grünordnungsplan vom 08.11.2005 erfolgen. Der Ausgleich sei im Rahmen der Eingriffsausgleichsbilanzierung abgearbeitet worden und erfolge über die im Grünordnungsplan beschriebenen Ausgleichsflächen A5, A6, A7, A9 und E15.
168 
Die Antragsteller sind der Auffassung, die Ausgleichsflächenanforderung von 2.480 m² werde nicht erfüllt, da nach der Begründung zum Bebauungsplan im Plangebiet nur im Umfang von 950 m² Neu- und Ergänzungspflanzungen vorgenommen würden. Sie übersehen dabei jedoch, dass der Ausgleich nach dem Grünordnungsplan nur teilweise innerhalb des Plangebiets erfolgen kann und soll. Zur vollständigen Kompensation der Eingriffe sind daher weitere Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorgesehen, darunter auch die Ausgleichsmaßnahme E15 auf den Flst.-Nrn. ... und ... der Gemarkung Stetten. Die durchzuführenden Maßnahmen auf den innerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen sind im Einzelnen nicht nur im Grünordnungsplan bezeichnet, sondern auch im Bebauungsplan unter Nr. 1.3 Buchstabe h) bis n) als Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Diese Festsetzungen übernehmen die im Grünordnungsplan unter A5 bis A11 bezeichneten Maßnahmen. Die auf den Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets durchzuführenden Maßnahmen werden im Grünordnungsplan beschrieben, auf den die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung verweist. Eine Festsetzung im Bebauungsplan selbst war schon wegen der Lage außerhalb des Plangebiets nicht möglich.
169 
Die Identität der im Grünordnungsplan einerseits und im Bebauungsplan andererseits vorgesehenen Ausgleichsflächen ergibt sich aus einem Vergleich des zeichnerischen Teils des Grünordnungsplans mit dem des Bebauungsplans. Im Maßnahmenplan des Grünordnungsplans sind ebenso wie im Bebauungsplan die für die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche 1 bis 7 bezeichnet. Darüber hinaus sind im Maßnahmenplan die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen vermerkt, die innerhalb dieser Ausgleichsbereiche durchzuführen sind, und zwar als gelbe Raute mit der Bezeichnung „A5“ bis „A11“.
170 
ff) Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird die Ausgleichsfläche E15 auch nicht in unzulässiger Weise doppelt in Anspruch genommen.
171 
Der Sachverständige Simon hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 dargelegt, dass die Fläche sowohl für den Ausgleich in das Schutzgut Boden verwendet wird, als auch für den Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen. Eine unzulässige doppelte Inanspruchnahme der Fläche liegt darin gleichwohl nicht. Sie wird zwar zwei Mal in Anspruch genommen, jedoch für den Ausgleich der Eingriffe in verschiedene Schutzgüter und durch Festlegung unterschiedlicher Ausgleichsmaßnahmen, die sich gegenseitig weder ausschließen noch behindern. Der Ausgleich in das Schutzgut Boden erfolgt durch die festgelegte Entwicklung der Fläche von einem intensiv genutzten Acker zu einem Auwald. Zum Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen wurden Initialbepflanzungen festgelegt. Beide Maßnahmen - die Einstellung der Bewirtschaftung und die Bepflanzung - ergänzen sich gegenseitig und sind geeignet die beiden Eingriffe auszugleichen. Die vom Gutachter berechnete Höhe des Ausgleichs wird von den Antragstellern nicht angegriffen. Der Senat hat seinerseits keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln.
172 
gg) Zu Unrecht werfen die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe es versäumt, die erforderliche Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchzuführen.
173 
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei der Aufstellung UVP-pflichtiger Bebauungspläne nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Findet eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB statt, so entfällt sowohl eine UVP als auch eine Vorprüfung nach dem UVPG; die Umweltprüfung ersetzt für den Bereich der Bauleitplanung die nach dem UVPG erforderliche UVP (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Aufl. 2006 Rn. 635 f.).
174 
Die Antragsgegnerin hat eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und einen Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellt. Die Umweltprüfung umfasste die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Bebauungsplans auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern, wie sie auch für eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind. Der Umweltbericht war auch Bestandteil der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Damit hat die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit der Planung genügt.
175 
hh) Dem ursprünglichen Vorwurf der Antragsteller, die Festsetzungen zum Pflanzzwang seien zu unbestimmt, wurde im ergänzenden Verfahren der Boden entzogen, da die im Plan vorgesehenen Standorte als verbindlich festgesetzt wurden.
176 
h) Die Antragsteller rügen schließlich ohne Erfolg, die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass das Nebengebäude des in seiner Gesamtheit denkmalgeschützten Bahnhofs nicht erhalten werden könne. Sie verstoße gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG. Eine Erhaltung des Gebäudes sei ohne weiteres möglich, wenn auf die Bahnunterführung und die Verknüpfung mit der B 293 verzichtet werde. Der Bahnhof liege zwar außerhalb des Plangebiets. Auch sei die Unterführung nicht Gegenstand des Bebauungsplans „Weilerweg“. Dieser schaffe aber durch die Planung eines Kreisverkehrs mit einer Anschlussmöglichkeit für die Unterführung einen „Zwangspunkt“, so dass die Frage des Denkmalschutzes bereits in diesem Planverfahren abzuwägen gewesen sei.
177 
Für den Senat ist nicht erkennbar, dass durch die Planung tatsächlich ein solcher „Zwangspunkt“ gesetzt würde, dass die erst durch ein weiteres Bauleitplanungsverfahren tatsächlich erfolgende Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes bereits zu berücksichtigen wäre. Denn die geplante Trasse kann auch ohne diesen Anschluss genutzt werden. Sie behält zudem ihre Verkehrsbedeutung als Ost-West-Verbindung und als Anschluss der neuen Baugebiete. Die Unterführung muss - mit anderen Worten - nicht zwangsläufig gebaut werden, um der streitgegenständlichen Planung einen Sinn zu geben. Nur dann könnte aber von einem „Zwangspunkt“ gesprochen werden. Den Antragstellern ist allerdings zuzugestehen, dass es der Planung eines Kreisverkehrs an dieser Stelle nicht bedurft hätte, wenn eine Unterführung nicht in Betracht käme. Mit dieser Argumentation wenden sich die Antragsteller aber der Sache nach nicht gegen die Beeinträchtigung des Bahnhofsnebengebäudes durch zukünftige Planungen, sondern bezweifeln die Sinnhaftigkeit der Anlage des Kreisverkehrs.
178 
Ein Verstoß gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG liegt nicht vor, denn der Abriss des Nebengebäudes wurde unstreitig durch Bescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 06.11.2006 genehmigt.
179 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO.
180 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
181 
Beschluss vom 3. Februar 2010
182 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
183 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
35 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig, aber nicht begründet.
A.
36 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge sind zulässig.
I.
37 
Sie wurden innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies galt zunächst für die Anträge vom 21.12.2007, die sich gegen die am 16.11.2007 vom Gemeinderat beschlossene Satzung über den Bebauungsplan „Weilerweg“ richteten. Die Frist ist aber auch hinsichtlich der am 23.01.2009 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beschlossenen Satzung eingehalten. Bereits mit Schriftsatz vom 19.05.2009 hat sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller inhaltlich gegen diesen Beschluss gewandt, mit Schriftsatz vom 03.06.2009 hat er auch seinen Antrag umgestellt. Durch diese Klageänderung wurde die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO gewahrt. Die Klageänderung ist auch sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. zur Änderung des Streitgegenstandes durch einen Beschluss im ergänzenden Verfahren BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, NVwZ 2003, 1259).
II.
38 
Die Antragsteller sind antragsbefugt.
39 
1. Die Antragstellerin zu 1 ist als Eigentümerin des teilweise im Plangebiet gelegenen und von der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche betroffenen Grundstücks antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB hat zwar keine an Art. 14 Abs. 3 GG zu messende enteignungsrechtliche Vorwirkung dergestalt, dass damit über die Zulässigkeit einer Enteignung verbindlich entschieden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, NVwZ 1998, 845). Sie stellt aber eine Inhaltsbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Deren Rechtmäßigkeit kann der betroffene Eigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972).
40 
2. Die Antragstellerin zu 2 ist ebenfalls antragsbefugt. Sie ist zwar nicht Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks. Ihre Antragsbefugnis folgt jedoch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind. Nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N. und Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris Rn. 3).
41 
Das von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041) gilt dies jedenfalls dann, wenn die planbedingte Verkehrslärmzunahme die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Nicht erforderlich ist, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen, sofern die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung nicht von vornherein objektiv so geringwertig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.).
42 
Ob Lärmeinwirkungen mehr als nur geringfügig und damit abwägungsrelevant sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, juris). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, juris Rn. 26, m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
43 
Gemessen daran wird - auf der Grundlage der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen - der Verkehrslärm bei der Antragstellerin zu 2 nur geringfügig zunehmen. Denn der Pegelwert erhöht sich im Planfall 1F lediglich um maximal 1,3 dB(A). Dieser Planfall erfasst nicht nur den Zustand nach der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“, sondern berücksichtigt auch den zusätzlichen Verkehr aus den neuen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie verkehrslenkende Maßnahmen zur Entlastung des Innenstadtbereichs. Die für den Planfall 1F berechneten Lärmwerte sind wegen der Berücksichtigung dieser zusätzlichen Verkehrsströme somit höher als die rein planbedingten Pegelwerte. Die genannte maximale Erhöhung der Pegelwerte um 1,3 dB(A) folgt aus einem Vergleich der Pegelwerte für den „Gesamt-Bestand“ des Straßen- und Schienenlärms (s. schalltechnische Berechnungen Teil 2/7, Anlage 41) mit den Pegelwerten für den Planfall 1F (s. Teil 2/9, S. 6). Danach wird sich der Pegelwert im ersten Obergeschoss der Südseite des Hauses von 57,7 dB(A) auf 59 dB(A) erhöhen. Die von der Antragsgegnerin in ihrer Zusammenfassenden Erklärung (S. 42) erwähnte Erhöhung um bis zu 3 dB (A) kann offensichtlich nur den Planfall 7 betreffen (Ausbau des Weilerweges zuzüglich Bahnunterführung zur Verbindung der Zeppelinstraße mit dem Weilerweg und Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher Straße/Zeppelinstraße). Der Lärmzuwachs um maximal 1,3 dB(A) liegt im kaum wahrnehmbaren Bereich.
44 
Gleichwohl kann der Antragstellerin zu 2 die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats reicht es hierfür aus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des Schallschutzgutachtens und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage gestellt werden (vgl. Urteil vom 01.03.2007, a.a.O.). Die Antragstellerin zu 2 macht geltend, dass das Verkehrsaufkommen falsch ermittelt und die daraus folgende Lärmbelastung fehlerhaft berechnet worden sei. Darüber hinaus hält sie die Ermittlung der Vorbelastung ihres Grundstücks durch Gewerbelärm für mangelhaft. Diese Einwendungen greifen - wie nachfolgend darzulegen sein wird - zwar nicht durch. Für diese Feststellung bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Ausgehend von dem Vortrag der Antragstellerin zu 2 erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Belang verletzt werden könnte.
45 
3. Schließlich sind auch die Antragsteller zu 3 antragsbefugt. Sie sind zwar ebenfalls nur Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets, sie machen aber eine Beeinträchtigung in abwägungserheblichen Belangen geltend. Sie berufen sich insoweit auf eine planbedingte Verkehrsverlagerung auf die Zeppelinstraße, an die ihre Grundstücke angrenzen, und die damit verbundene Zunahme der Immissionsbelastung. Es kann für die Frage der Antragsbefugnis dahingestellt bleiben, ob es gerade infolge des Ausbaus des Weilerwegs zu einer mehr als geringfügigen Zunahme der Lärmimmissionen kommen wird, oder ob, wofür vieles spricht, die Lärmzunahme nur mittelbar durch den Straßenbau verursacht wird. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass Verkehrsteilnehmer aus den neuen Baugebieten nach dem Ausbau des Weilerweges eher die Bahnquerung an der Stettener Straße im Westen des Plangebiets nutzen und den Bahnübergang an der Neipperger Straße/Heilbronner Straße im Osten des Plangebiets meiden werden, weil der Verkehrsfluss an der Bahnquerung Stettener Straße flüssiger sei. Der Verkehr in Richtung Norden zur B 293 und in die Innenstadt werde im Anschluss an die Bahnquerung vor allem über die Zeppelinstraße abfließen. Dieser Darstellung haben die Antragsteller nicht widersprochen. Sie ist auch für den Senat einleuchtend und nachvollziehbar. Damit liegt es aber nahe, dass die Lärmzunahme auf der Zeppelinstraße nicht von der geplanten Trasse des Weilerweges selbst herrührt.
46 
Da die Antragsteller zu 3 jedoch - ebenso wie die Antragstellerin zu 2 - die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der schalltechnischen Berechnungen und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage stellen, kann ihnen die Antragsbefugnis gleichfalls nicht abgesprochen werden.
B.
47 
Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.
I.
48 
Der Bebauungsplan leidet nicht an formellen Fehlern.
49 
1. An der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hat kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt.
50 
a) Die Antragsteller machen geltend, die Mutter des Stadtrats ..., der am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe, sei Eigentümerin des Grundstücks ... .... Dieses grenze auch an die Heilbronner Straße an und profitiere auf diese Weise unmittelbar von der 50%igen Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrt. Die an den entlasteten Straßenzügen anliegenden Eigentümer seien ein anhand des Grundbuchs individualisierbarer begünstigter Personenkreis. Dies trifft nicht zu.
51 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechts- widrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied als ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Aus § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO folgt, dass eine Befangenheitsrüge innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden muss. Diese Frist haben die Antragsteller eingehalten, denn sie haben im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 27.08.2008 gerügt und im Einzelnen dargelegt, dass am Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 Stadtrat ... mitgewirkt habe, obwohl er befangen gewesen sei. Gleiches haben sie mit Schriftsatz vom 19.05.2009 gegenüber dem Satzungsbeschluss vom 23.01.2009 geltend gemacht. Die Geltendmachung im vorliegenden Verfahren genügt, da sich das Verfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Schwaigern richtet und dieser die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt wurden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685).
52 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, BauR 2008, 633). Die Mutter des Stadtrats ... zählt zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GemO erwähnten Bezugspersonen, denn sie ist in gerader Linie mit dem Stadtrat verwandt.
53 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57, 58). Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006, a.aO.). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Senat muss sich eine Entscheidung auf das Gemeinderatsmitglied „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein (vgl. Urteil vom 30.01.2006, a.a.O .). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Gemeinderat nur dann befangen ist, wenn ausschließlich er von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr auch, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt .
54 
Ausgehend von diesen Grundsätzen war Stadtrat ... nicht befangen. Die Planung bringt seiner Mutter zwar einen Vorteil. Sie ist jedoch nicht individualisiert betroffen, weil sie den Vorteil mit sämtlichen Anliegern der entlasteten Straßen teilt. Diese sind schon aufgrund ihrer Anzahl nicht mehr individualisierbar, denn die Entlastung betrifft die Anlieger von insgesamt sieben Straßen. Insofern handelt es sich um ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 GemO. Unerheblich ist, dass die Betroffenen anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen kann nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese quasi auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären. Dies ist aufgrund ihrer Vielzahl hier jedoch nicht der Fall.
55 
b) Im Hinblick auf Stadträtin ... machen die Antragsteller geltend, sie sei ebenfalls befangen, weil sie von der Planung profitiere. Sie sei Eigentümerin eines Grundstücks im Bebauungsplangebiet „Mühlpfad I“, zu dessen Erschließung der angefochtene Bebauungsplan diene. Die Rüge wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2009 erhoben und erfolgte daher rechtzeitig im Sinne des § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO. Allerdings hat sich Stadträtin ... ausweislich der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates am 23.01.2009 vor der Beratung und Beschlussfassung selbst für befangen erklärt und im Zuschauerraum Platz genommen. Die Befangenheitsrüge geht daher im Hinblick auf Stadträtin ... ins Leere.
56 
2. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre (vgl. hierzu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369). Die Antragsteller halten es für fehlerhaft, dass in der Einladung zur Gemeinderatssitzung vom 23.01.2009 (Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren) nur auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart für das überplante Bahngelände hingewiesen wurde, ohne zugleich auf das Versäumnis hinzuweisen, vor der Beschlussfassung am 16.11.2007 die Freistellung des Bahngeländes zu beantragen.
57 
Die Verfahrensrüge der Antragsteller wurde zwar rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO erhoben. Sie greift jedoch nicht durch.
58 
Die Antragsteller können nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, die Informationen über den Verhandlungsgegenstand seien unvollständig gewesen, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der die rechtzeitige Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes und die Beifügung der für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen vorschreibt, nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates dient. Insofern gilt nichts anderes als im Fall der nachträglichen Rüge, die erforderlichen Sitzungsunterlagen seien nicht rechtzeitig an die Mitglieder des Gemeinderates übersandt worden. Für diese Fallkonstellation hat der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs bereits entschieden, dass eine Rüge nach Satzungsbeschluss nicht durchgreift, wenn die Mitglieder des Gemeinderates ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand abstimmen. Denn die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 34 Abs. 1 GemO diene nur den Interessen der Mitglieder dieses Gremiums. In der Abstimmung liege der Verzicht auf eine längere Vorbereitungszeit. Dies gelte - entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht - auch dann, wenn nicht alle Gemeinderäte in der Sitzung anwesend gewesen seien und jedenfalls keine Anhaltspunkte vorlägen, dass ein Gemeinderat gerade wegen der von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153).
59 
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Fall der Rüge der unvollständigen Unterrichtung des Gemeinderates an. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO normierte Verpflichtung des Bürgermeisters, die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, dient ebenfalls ausschließlich den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, liegt darin der Verzicht auf weitere Informationen. Der Gemeinderat bringt damit konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält. Ob dies auch für den Fall gilt, wenn eine Rüge der unvollständigen Unterrichtung wegen Unkenntnis bestimmter Umstände überhaupt nicht möglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Handelt es sich jedenfalls - wie hier - um Informationen, deren Fehlen sich unschwer aus den übrigen Informationen ergibt, liegt es in der Zuständigkeit des Gemeinderats zu entscheiden, ob die vorliegenden Angaben für eine Beschlussfassung ausreichen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war durch die Sitzungsvorlage darüber informiert, dass nach dem Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 die Freistellungsentscheidung ergangen ist. Hätte ein Gemeinderatsmitglied auch den Zeitpunkt der Antragstellung hierzu für erheblich gehalten, hätte es ohne weiteres rügen können, darüber im Vorfeld der Sitzung nicht informiert worden zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gemeinderatsmitglied der Sitzung deshalb ferngeblieben ist, weil es die zur Vorbereitung übermittelten Informationen für unzureichend hielt, liegen nicht vor. Das Unterlassen einer solchen Rüge ist daher im vorliegenden Fall als konkludenter Verzicht auf diese Information zu werten.
60 
Die Rüge der Antragsteller greift aber auch deshalb nicht durch, weil - wie die Antragsgegnerin ihr zu Recht entgegenhält - die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einberufung des Gemeinderats erfüllt waren. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin hatte der Bürgermeister die Verhandlungsgegenstände vor der Sitzung mitgeteilt und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt. Dem Gemeinderat hatte unter anderem die Freistellungsentscheidung vom 09.07.2008 vorgelegen; in der Sitzungsvorlage war darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung im Nachgang zum Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 ergangen sei. Damit ist dem Informationsbedürfnis des einzelnen Gemeinderatsmitglieds Genüge getan worden sein. Anhand dieser Informationen war es ihm möglich, sich auf den Verhandlungsgegenstand vorzubereiten und sich eine vorläufige Meinung zu bilden. Ohne Bedeutung war hierfür dagegen, aus welchem Grund die Freistellungsentscheidung erst nach dem ursprünglichen Satzungsbeschluss ergangen ist. Zur Vorbereitung der Sitzung war es deshalb auch nicht erforderlich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die Freistellungsentscheidung beantragt worden war. Fragen hierzu hätten vielmehr auch noch in der Sitzung gestellt werden können (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369, 371).
II.
61 
Der angefochtene Bebauungsplan ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern.
62 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
63 
a) Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB (insbesondere dessen Absatz 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 und Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner VGH Baden-Württ., Urteil vom 14.09.2001 - 5 S 2869/99 -, NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57).
64 
b) Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Ziele der Planung zum einen eine insgesamt flüssigere Linienführung der K 2160 ohne Bahnquerungen, die Entlastung des Bahnübergangs Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen und die Bündelung von Verkehrswegen sowie zum anderen die Erschließungsfunktion für die beiden Wohngebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Mit diesen Zielsetzungen trägt die geplante Straße legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung.
65 
c) Die unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendige Zustimmung des Landkreises zu dem Straßenbauvorhaben lag vor. Planungsgegenstand ist der Ausbau des Weilerweges zu einer Straße, die die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Geplant ist, zukünftig die bislang nördlich des Bahngeländes verlaufende K 2160 auf den südlich des Bahngeländes verlaufenden Weilerweg zu verlegen. Die Erforderlichkeit der Planung würde fehlen, wenn nicht sichergestellt wäre, dass die Planung auch verwirklicht werden kann. Denn die Straßenplanung mittels eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans stellt keine Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit durch den entsprechenden Baulastträger - angelegt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007, a.a.O). Die ausdrückliche Zustimmung des Baulastträgers ist daher unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung der Planung. Fehlt eine solche Zustimmung, ist die Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, denn ihrer Verwirklichung stehen rechtliche Hindernisse entgegen.
66 
Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass die ursprünglich vorgelegten Planungsvorgänge und der Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht eindeutig erkennen ließen, ob dem Weilerweg nach seinem Ausbau die Funktion einer Gemeindestraße oder die einer Kreisstraße zukommen soll. Einerseits deutet der Bebauungsplan selbst auf eine Gemeindestraße hin, denn die Bezeichnung „K 2160“ oder „K2160 neu“ wurde für keine Stelle des ursprünglichen Weilerwegs verwendet. Auch die Bezeichnung des Planes „Weilerweg“ liefert keinen Hinweis auf eine zukünftige Kreisstraße. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in seinem Schriftsatz vom 16.06.2009 betont, die Planung habe eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Andererseits ist in der Begründung die Bezeichnung „K 2160“ oder „K 2160 Neu“ in Bezug auf das Plangebiet an mehreren Stellen zu finden, so z.B. auf Seite 3 unter Nr. 2, auf Seite 8 unter Spiegelstrich 4, 9 und 11. Schließlich ist auch auf Seite 61/62 unter Nr. 17 „Bewertender Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange …“ von der „Verlegung der bisherigen Ortsdurchfahrt (K 2160)“ die Rede. Diese Teile der Begründung deuten darauf hin, dass es sich um die Planung einer zukünftigen Kreisstraße handelt.
67 
Die bestehenden Zweifel an der Eindeutigkeit der künftigen Funktion des Weilerweges werden jedoch durch die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 01.07.2009 vorgelegten Nachweise ausgeräumt. Aus ihnen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kreis Heilbronn als der für eine Kreisstraße nach § 43 Abs. 2 StrG zuständige Träger der Straßenbaulast der Planung zugestimmt hat. Bereits in seiner Sitzung vom 29.04.2002, d.h. vor dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Weilerweg am 21.02.2003, stimmte der Kreistag der Verkehrskonzeption der Stadt Schwaigern zu, die eindeutig eine Verlegung der K 2160 auf die Südseite des Bahngeländes (Weilerweg) zum Gegenstand hatte. Aus dem weiteren Protokoll über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 11.04.2006 (dort S. 8) ergibt sich, dass geplant ist, den Ausbau des Weilerweges federführend durch die Antragsgegnerin durchführen zu lassen und ihn nach abgeschlossenem Ausbau zur K 2160 aufzustufen. Als Grund hierfür wird genannt, dass sich der Weilerweg noch in Eigentum und Baulast der Antragsgegnerin befinde. Zudem sprächen wirtschaftliche Gründe für diese Vorgehensweise, denn die Stadt treffe ein geringerer Selbstbehalt beim GVFG-Zuschuss. Außerdem könne die Maßnahme besser mit der Erschließung des künftigen Baugebiets abgestimmt werden. Die nicht vom Zuschuss gedeckten zuwendungsfähigen Kosten des Ausbaus in Höhe von 1,1 Mio. Euro solle der Landkreis übernehmen, der hierfür entsprechende Mittel in die Haushaltsplanungen einstelle. Die Abstimmung der Straßenplanung mit dem Landkreis wird schließlich auch durch das Schreiben des Landrats des Landkreises Heilbronn vom 23.10.2009 an die Antragsgegnerin bestätigt.
68 
Die Antragsgegner wenden zwar ein, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass der Kreistag dem konkreten Bebauungsplan zugestimmt habe. Es gehe bei dem Beschluss des Kreistags vom 11.04.2006 nur um die Finanzierung, nicht jedoch um eine materielle Abstimmung des Bebauungsplans. Die vorgelegten Sitzungsprotokolle belegen jedoch, dass der Landkreis auch über die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens informiert war. Nicht zuletzt bestätigt der Landrat des Landkreises Heilbronn in seinem oben genannten Schreiben, dass die Straßenplanung auch inhaltlich eng mit dem Landkreis abgestimmt wurde. Ob die Bezeichnung des Vorhabens in der zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Heilbronn am 07.01.2009 geschlossenen Vereinbarung über Freiwilligkeitsleistungen in jeder Hinsicht zutrifft, ist dagegen nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn sie fehlerhaft wäre, würde sie nichts an der Überzeugung des Senats ändern, dass der Landkreis dem Straßenbauvorhaben „Weilerweg“ zugestimmt hat, das auf den Bau einer Straße gerichtet ist, der die Bedeutung einer Kreisstraße zukommt.
69 
d) Die Antragsteller rügen unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erforderlichkeit ferner, das Ziel einer Entlastung bestimmter Bereiche der Innenstadt lasse sich schon mit einer Verkehrsberuhigung und -verdrängung erreichen. Dieser Einwand betrifft jedoch nicht die Erforderlichkeit der Planung. Vielmehr machen die Antragsteller damit einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.).
70 
e) Auch soweit die Antragsteller rügen, es bestehe kein Erfordernis, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gerade über den Weilerweg anzuschließen, machen sie im Ergebnis einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.), der die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage stellt.
71 
f) Ferner wird von den Antragstellern bezweifelt, dass ein Bedarf für Wohngebiete dieser Größe überhaupt bestehe. Es fehle an einem entsprechenden Nachweis. Damit stellen sie allerdings nicht die Erforderlichkeit des Bebauungsplans „Weilerweg“ in Frage, sondern allenfalls die Erforderlichkeit der Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Diese sind jedoch nicht Streitgegenstand. Eines solchen Nachweises des Bedarfs, wie von den Antragstellern gefordert, bedarf es im Übrigen auch nicht. Die in gesonderten Bebauungsplanverfahren ausgewiesenen Baugebiete stellen lediglich Angebotsplanungen dar. Die Annahme der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan „Mühlpfad I“, aufgrund der Standortgunst der Stadt Schwaigern und neben der Eigenentwicklung prognostizierten Wanderungsbewegungen in den Verwaltungsraum sei es notwendig, neues Bauland für Wohnbaufläche auszuweisen, haben die Antragsteller nicht substantiiert entkräftet, sondern lediglich einen Antrag auf Sachverständigenbeweis angekündigt. Abgesehen davon ist die Frage, ob eine Erschließungsstraße erforderlich ist, unabhängig von der Größe der zukünftigen Baugebiete. Denn die Baugebiete müssen unabhängig von ihrer Größe jedenfalls verkehrlich erschlossen werden. Daher stellt auch diese Rüge der Antragsteller die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage.
72 
g) Schließlich sind die Antragsteller der Auffassung, die Erforderlichkeit der Planung sei nachträglich entfallen, denn im Plangebiet gebe es - zumindest seit April 2009 wieder - Nachtigallen. Deren Vorkommen stelle ein artenschutzrechtliches Vollzugshindernis dar. Dies trifft nicht zu.
73 
Die in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2010 geschilderten Wahrnehmungen der Antragstellerin zu 1, ihre Richtigkeit unterstellt, sind nicht geeignet, die artenschutzfachlichen Ermittlungen und Bewertungen des von der Antragsgegnerin beauftragen Gutachters zu erschüttern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren sind nach Erlass einer Planungsentscheidung durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum in der Regel von vornherein nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 - Rn. 50). Diese Rechtsprechung lässt sich auf Bebauungsplanverfahren übertragen, die - wie hier - ein Straßenbauvorhaben zum Gegenstand haben. Die Bestandsaufnahme des Fachgutachters war - wie noch auszuführen sein wird (s. unten 5. g)) - sowohl nach ihrer Methodik als auch nach ihrem Umfang ordnungsgemäß. Sie ergab keinen Hinweis auf das Vorkommen der Nachtigall. Die Antragstellerin zu 1 hält dem entgegen, im Jahr 2008 habe sie zwar keine Nachtigall singen hören. Ab April 2009 sei jedoch erst eine, später eine zweite Nachtigall zu hören gewesen. Diese Feststellungen sind nicht geeignet, die artenschutzfachlich ordnungsgemäß erstellte Bestandsaufnahme zu erschüttern. Denn der Zeitpunkt der geschilderten Wahrnehmungen lag mehrere Monate nach dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren. Darüber hinaus ist weder zu erkennen, dass sie auf einer sachverständigen Beobachtung beruhten, noch dass der Beobachtung ein naturschutzfachlich anerkanntes methodisches Vorgehen zugrunde gelegen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.08.2009. a.a.O.).
74 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot.
75 
a) Die Antragsteller halten den Bebauungsplan für inhaltlich unbestimmt, weil die Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen nach der Zeichenerklärung als unverbindlich bezeichnet wird. Die Antragsgegnerin hält dem zu Recht entgegen, dass die Unverbindlichkeit lediglich die funktionale Aufteilung innerhalb der jeweils festgesetzten Verkehrsfläche betrifft, nicht jedoch die örtliche Lage der Fläche. Die funktionale Aufteilung der Verkehrsflächen sei Teil der Ausführungsplanung. Der Bebauungsplan setzt verschiedene Verkehrsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest und bezeichnet sie im Einzelnen. Diese Festsetzungen sind verbindlich. So kann auf der als „Grünfläche als Bestandteil von Verkehrsanlagen“ festgesetzten Fläche beispielsweise nicht die Fahrbahn gebaut werden. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt daher nicht vor.
76 
b) Die Antragsteller rügen des Weiteren ebenfalls zu Unrecht, dass die Festsetzungen, die den Lärmschutz der Antragstellerin zu 1 sichern sollen, unbestimmt seien.
77 
Der Lärmschutz für die Antragstellerin zu 1 wird im vorliegenden Fall nicht durch eine Lärmschutzwand auf dem vorhandenen Gelände sichergestellt, sondern durch die Tieferlegung der Trasse und die Abstützung des umgebenden Geländes mit einer Stützmauer sowie - in einem kleineren Bereich - mit einem Stützwall. Dementsprechend wurden die Stützmauer und der Stützwall nicht als Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausgewiesen, sondern als Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die Höhenlage der Trasse ist im zeichnerischen Teil des Plans festgesetzt. Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens wurde er - allerdings rein informatorisch unter der Überschrift „Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahmen (§ 9 (6) BauGB)“ - durch die Höhenlage des umliegenden Geländes ergänzt. Einer ausdrücklichen Festsetzung bedurfte es nicht, weil die Höhenlage des die Trasse umgebenden Geländes nicht verändert wird, so dass bereits anhand der festgesetzten Höhenlage der Trasse berechnet werden konnte, ob die Antragstellerin zu 1 hinreichend vor Lärmimmissionen geschützt wird. Ob die ergänzten Höhenangaben tatsächlich einer der in § 9 Abs. 5 BauGB genannten Fallgruppen der nachrichtlichen Übernahme zuzuordnen sind, oder ob es sich um einen sonstigen Hinweis handelt, kann dahin stehen. Denn jedenfalls bedurfte es insoweit nicht einer ausdrücklichen Festsetzung und nur in diesem Fall würde es an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen.
78 
c) Die Antragsteller sind der Auffassung, die Bezeichnung „Feldweg und Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ sei in straßenrechtlicher Hinsicht ungenügend. Dies trifft nicht zu.
79 
Durch einen Bebauungsplan angelegte öffentliche Straßen gelten nach § 5 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 StrG mit ihrer Überlassung für den Verkehr als gewidmet. Die Einteilung der Straßen richtet sich nach § 3 StrG. Nach dessen Absatz 1 Nr. 3 i.V.m Abs. 2 Nr. 4 zählen zu den Gemeindestraßen auch beschränkt öffentliche Wege. Dies sind Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Zu solchen beschränkt öffentlichen Wegen zählen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) StrG insbesondere Feldwege. Die Aufzählung in § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG ist aber - wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt - nicht abschließend. Auch die Bezeichnung „Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ beschränkt die Benutzung des Weges auf einen bestimmten Benutzungszweck und stellt daher eine geeignete Bezeichnung der „beschränkten Öffentlichkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG dar. Sie macht deutlich, dass nicht nur die Nutzung für die Bewirtschaftung der Feldgrundstücke zulässig ist, sondern auch die Nutzung als Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerin zu 1.
80 
3. Der Freistellungsbescheid nach § 23 AEG des Regierungspräsidiums Stuttgart erging am 09.07.2008 und lag somit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 vor. Ein Fehler liegt daher nicht - zumindest aber nicht mehr - vor.
81 
4. Die Trennung des Bebauungsplans „Weilerweg“, von den Bebauungsplanverfahren „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ ist nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung zur Straßenplanung ist anerkannt, dass die Bildung von Abschnitten keinen Bedenken begegnet, wenn auf eine übermäßige, faktisch rechtsschutzverhindernde "Parzellierung" verzichtet wird, die Abschnittsbildung aus planerischen Gründen gerechtfertigt erscheint und jedem Abschnitt auch isoliert eine eigene Verkehrsbedeutung zukommt (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351). Der Verwirklichung des (Gesamt-)Vorhabens dürfen keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich auf die planfeststellungsersetzende Bauleitplanung übertragen. Davon ausgehend sind Rechtsfehler infolge der Trennung der Bebauungspläne nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ steht zwar in Verbindung mit sämtlichen genannten Plänen. Ein Zusammenhang der Planungsinhalte dergestalt, dass sie in sinnvoller Weise nur in einem Verfahren beschlossen werden können, besteht indes nicht. Die Bebauungspläne „Weilerweg“ und „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ beinhalten reine Straßenplanungen, während die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ Baugebietsplanungen darstellen. Schon wegen dieser inhaltlichen Unterschiede drängt sich eine Verbindung des Planes „Weilerweg“ mit den Plänen „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ nicht auf. Der Weilerweg dient zwar auch zur Erschließung der neuen Baugebiete. Dies allein gebietet es jedoch nicht, die Planungen zu vereinen. Denn die Bedeutung des Weilerweges erschöpft sich nicht in dieser Erschließungsfunktion. Vielmehr soll er vor allem die Funktion der bislang nördlich der Bahnlinie verlaufenden K 2160 übernehmen. Diese Hauptfunktion rechtfertigt es, den Ausbau des Weilerweges einem eigenen Bebauungsplanverfahren vorzubehalten. Aber auch gegenüber der weiteren Straßenplanung durch den Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ hat der Ausbau des Weilerweges eine eigene Verkehrsbedeutung, indem er eine neue Verkehrsachse von Ost nach West bildet. Der Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ steht mit dem Bebauungsplan „Weilerweg“ nur insofern in Verbindung, als beide Pläne Teile des Gesamtverkehrskonzepts der Stadt Schwaigern sind. Sie lassen sich jedoch unabhängig voneinander verwirklichen, ohne ihre jeweilige Bedeutung zu verlieren. Ohne die Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ würde daher zwar das Gesamtverkehrskonzept nicht vollständig umgesetzt werden können. Der ausgebaute Weilerweg würde aber nicht quasi als Torso ohne Funktion übrigbleiben. Vielmehr erfüllte er dann zumindest seine Aufgabe als Erschließungsstraße für die Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie als Ost-West-Verbindung südlich der Bahntrasse.
83 
5. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ leidet auch nicht unter einem erheblichen, zur Ungültigkeit führenden Fehler im Abwägungsvorgang. Die Antragsgegnerin hat sämtliche betroffenen Belange hinreichend ermittelt, bewertet und abgewogen. Es liegt daher weder ein beachtlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch ein materieller Fehler nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor.
84 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
85 
Eine in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerfreie Abwägung setzt grundsätzlich eine hinreichende Ermittlung und Bewertung aller von der Planung berührten Belange (Abwägungsmaterial) voraus. Das Gebot der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hat gleichzeitig in formeller Hinsicht eine selbständige Bedeutung bei der Überprüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/ 42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; Urteile des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris).
86 
Dem Senat ist bewusst, dass Abwägungsfehler aus der Gruppe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtssystematisch auf der Verfahrensebene abzuhandeln sind und eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ausgeschlossen ist, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Ungeachtet dessen sieht der Senat sich aber nicht gehindert, derartige Ermittlungs- und Bewertungsfehler - aus Gründen besserer Verständlichkeit sowie zur Vermeidung unergiebigen Abgrenzungsaufwands gegenüber dem „Restbestand“ an sonstigen Fehlern im Abwägungsvorgang - einheitlich im Rahmen der Prüfung zu behandeln, ob der Bebauungsplan dem Abwägungsgebot auf der Ebene des Abwägungsvorgangs entspricht (vgl. Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, a.a.O.). Denn die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen Fehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und von sonstigen materiell-rechtlichen Vorgangsfehlern nach § 214 Abs. 3 BauGB sind identisch. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB). Auch inhaltlich bestehen keine Unterschiede. § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB setzen die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen. Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stimmt mit dem Zeitpunkt der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB überein; in beiden Fällen ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, jeweils a.a.O.).
87 
Die Antragsgegnerin hat dem Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung betroffenen Belange genügt und ihr ist auch kein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang unterlaufen.
88 
a) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe in ihrer Planung nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, in welche Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG der Weilerweg zukünftig gehören soll.
89 
Die zutreffende Einordnung der geplanten Straße in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG ist für die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Abwägung von entscheidender Bedeutung. Sie ist unerlässlich, um die von der Planung betroffenen privaten und öffentlichen Belange richtig einschätzen und gewichten zu können. Denn sie hat wesentliche Auswirkungen auf die tatsächliche und rechtliche Betroffenheit der Eigentümer der in der Straßentrasse liegenden Grundstücke sowie der Straßenanlieger - z.B. unter dem Gesichtspunkt der Anbaubeschränkungen nach § 22 StrG -, aber auch für die Frage, wer als Straßenbaulastträger (vgl. §§ 9 und 43 StrG) die Kosten für den Bau und die Unterhaltung der Straße zu tragen hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.08.2001 - 8 N 00.690 -, NVwZ-RR 2002, 257; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.11.1996 -1 C 12272/94 -, juris Rn. 21). Eine Gemeinde muss sich daher bei der Planung einer Straße darüber selbst im klaren sein und es auch zutreffend in der Planung zum Ausdruck bringen, in welche Straßengruppe die künftige Straße gehören soll (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/07 -, NuR 2007, 685).
90 
Der Einwand der Antragsteller, es liege insoweit ein Ermittlungsdefizit vor, ist nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen ausgeräumt. Wie oben ausgeführt, belegen diese, dass umfangreiche Abstimmungen der Planung zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis stattgefunden haben, dem stets klar war, dass der Weilerweg nach seinem Ausbau die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Aus dieser engen Abstimmung, über die der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderates vom 16.11.2007 berichtete, und den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich für den Senat mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bewusst war, dass die Planung auf den Ausbau des Weilerwegs zu einer Straße gerichtet ist, die die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Diese Absicht hat er hinreichend deutlich in der Planung zum Ausdruck gebracht, wie die oben unter 1. c) zitierten Teile der Begründung belegen.
91 
b) Die weitere Rüge der Antragsteller, die Bewältigung der Verkehrsproblematik sei fehlerhaft, greift ebenfalls nicht durch.
92 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, das der Planung zugrunde liegende Verkehrskonzept bewirke eine bloße Umverteilung von Verkehrsbelastungen auf gleichermaßen schützenswerte Straßenzüge und ziehe zusätzlichen Verkehr von der B 293 an, treffen nicht zu.
93 
(1) Der Ausbau des Weilerweges ist Teil des Verkehrskonzepts der Antragsgegnerin. Dieses sieht nicht nur den Ausbau des Weilerwegs sondern unter anderem auch den Bau einer Bahnunterführung zwischen der nördlich der Bahnlinie gelegenen Zeppelinstraße und dem südlich der Bahnlinie verlaufenden Weilerweg sowie eine teilweise Verkehrsverlagerung durch verkehrslenkende Maßnahmen von der Kernstadt auf den Bereich der Zeppelinstraße vor (Planfall 7). Das Verkehrsgutachten geht einerseits bereits für den Planfall 1F (Ausbau des Weilerweges zuzüglich verkehrslenkender Maßnahmen in der Innenstadt) von einer Zunahme der Verkehrsbelastung auf der Zeppelinstraße gegenüber dem Planfall 0 um mehr als 50 % aus (von durchschnittlich täglich 1.959 Kfz auf 3.050 Kfz). Zu einer massiven Zunahme wird es schließlich nach Umsetzung des Planfalls 7 kommen. Für diesen Fall wird eine Zunahme auf durchschnittlich täglich 6.300 Kfz, d.h. um mehr als 200 % gegenüber dem Planfall 0 prognostiziert. Andererseits wird die Innenstadt gegenüber dem Planfall 0 entlastet: um 47 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz) und um 48,5 % im Planfall 7 (auf 5.200 Kfz täglich). Beim Bahnübergang Heilbronner Straße beträgt die Entlastung (gegenüber dem Planfall 0) 31 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 16.800 Kfz auf 11.500 Kfz) und 88 % im Planfall 7 (auf 4.000 Kfz pro Tag).
94 
Die Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Zeppelinstraße wird somit zu einer Entlastung der Innenstadt führen. Allerdings wird der Verkehr nicht vollständig verlagert. Vielmehr verbleibt sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7 ein ganz erheblicher Teil des Verkehrs in der Innenstadt (Reduzierung von 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz bzw. 5.200 Kfz pro Tag). Einen (Groß-)Teil des in der Innenstadt wegfallenden Verkehrs nimmt die Zeppelinstraße auf. Der Gesamtverkehr wird aber - wie auch die Antragsgegnerin vorträgt - auf mehrere Netzelemente verteilt. Dies war auch Planungsziel. Ein solches Ziel der Umlenkung lokaler Verkehrsströme ist legitim (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Von einer bloßen Umverteilung des Verkehrs kann dagegen angesichts der prognostizierten Verkehrsbelastungen für die betroffenen Straßenzüge - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht gesprochen werden.
95 
Darüber hinaus spricht wenig dafür, dass - wie die Antragsteller meinen -, die den Verkehr zukünftig aufnehmenden Straßenzüge gleichermaßen schutzwürdig sind. Bisher wird der Verkehr durch den Stadtkern Schwaigerns geleitet, der dicht bebaut ist. Die Strecke weist drei 90-Grad-Kurven auf. Demgegenüber handelt es sich bei der Zeppelinstraße um eine fast geradlinig in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße. Die daran angrenzenden Grundstücke sind ausweislich des Luftbildes und des Bebauungsplans deutlich lockerer bebaut als die Innenstadtbereiche. Teilweise befinden sich entlang der Straße auch noch größere Freiflächen. Die an die Zeppelinstraße angrenzenden Grundstücke werden nicht nur zu Wohnzwecken genutzt, sondern dienen auch gewerblichen Zwecken, wie schon die Nutzung der den Antragstellern zu 3 gehörenden Grundstücke ... ... und ... ... (Ecke ...) zeigt.
96 
(2) Die von den Antragstellern behauptete Anziehungswirkung des ausgebauten Weilerwegs für Verkehr von der B 293 ist nicht zu erkennen. Die B 293 verläuft nördlich von Schwaigern in Ost-West-Richtung und somit parallel zum Weilerweg, der im Süden der Stadt verläuft. Die A 6 verläuft ebenfalls nördlich Schwaigerns. Die Anschlussstellen Sinsheim-Steinsfurt und Bad Rappenau werden über Landes- und Kreisstraßen angefahren, die von der B 293 nach Norden abzweigen. Südlich von Schwaigern befinden sich keine größeren Städte oder Straßen, insbesondere keine Autobahnen oder Bundesstraßen. Die nächste größere Stadt ist Heilbronn; sie liegt 15 km entfernt, allerdings in östlicher Richtung. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, welche Anziehungskraft ein ausgebauter Weilerweg auf den Verkehr der B 293 haben könnte. Er bietet keine kürzere oder schnellere Alternative für den Verkehr auf der B 293 und stellt auch keine Verbindung zu einer anderen übergeordneten Straße oder einer größeren Stadt her.
97 
bb) Die Antragsteller rügen ferner zu Unrecht, die Antragsgegnerin hätte bei ihrer Abwägung berücksichtigen müssen, dass auf dem ausgebauten Weilerweg auch höhere Geschwindigkeiten als 50 km/h gefahren werden. Diese Geschwindigkeit war den schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegt worden. Sie soll durch das Aufstellen einer Ortstafel auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ..., ... ... sichergestellt werden. Bereits am 16.10.2006 wurde darum in einem Schreiben der Antragsgegnerin an das Straßenbauamt des Landratsamtes Heilbronn gebeten. In Anbetracht des Bebauungsplanverfahrens „Mühlpfad I“, das seit dem 24.10.2008 abgeschlossen ist, und dem noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Herrengrund“ erscheint diese Planung realistisch und durchführbar. Denn durch beide Bebauungsplanverfahren wird das bislang dem Außenbereich zuzurechnende Gebiet südlich der Bahnlinie zum Wohngebiet. Der Weilerweg wird daher zukünftig entlang dieser Baugebiete verlaufen, so dass er auch optisch innerhalb einer „geschlossenen Ortslage“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrG liegt. Die Vorschrift definiert den Begriff der „geschlossenen Ortslage“ als den Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
98 
Auf der Basis dieser nicht zu beanstandenden Planungen wurde die zu erwartende Lärmbelastung berechnet. Grundlage hierfür waren die RLS-90. Dies ist rechtlich korrekt. Die RLS-90 sind durch die 16. BImSchV als anzuwendendes Rechenverfahren eingeführt. Die Antragsteller rügen jedoch, „die formale Argumentation mit der RLS-90 führe zu einer Vernachlässigung der aufgrund des Bebauungsplans tatsächlich ermöglichten Lärmbelastungen“. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch höhere Geschwindigkeiten gefahren werden können, dringen sie damit nicht durch. Denn die Antragsgegnerin war von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei den Berechnungen solche Normübertretungen in Rechnung stellen. Dies gilt umso mehr, als die geplante Breite und der Ausbauzustand des zukünftigen Weilerwegs solche Normübertretungen „auf breiter Front“ nicht nahe legen - etwa weil die Straße nach ihrem optischen Eindruck zum „Schnellerfahren“ verleiten würde.
99 
cc) Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen, dass durch die Kreisverkehre verstärkte Abbrems- und Beschleunigungsgeräusche auftreten, trifft nicht zu. Der Lärmgutachter verweist in seiner Stellungnahme vom 15.09.2009 zum einen darauf, dass die den Berechnungen zugrunde gelegten RLS-90 eine Berücksichtigung von Abbrems- und Anfahrvorgängen an nicht signalgesteuerten Kreuzungen nicht vorsehen. Zum anderen sei davon auszugehen, dass die Geräuschentwicklung, die sich beim Beschleunigen ergebe, kompensiert werde durch die gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insgesamt geminderte Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich. Er verweist insoweit auf eine Studie des Fraunhofer Instituts aus dem Jahr 2003, wonach die Pegelwerte im Einwirkungsbereich eines Kreisverkehrs um rund 3 dB(A) niedriger seien als bei „konventionellen“ Kreuzungen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel; sie werden von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt. Die Antragsteller sind jedoch der Meinung, die Antragsgegnerin hätte gleichwohl eine „ordnungsgemäße Abwägung des Einzelfalls“ vornehmen müssen. Dies ist jedoch erfolgt, denn die Antragsgegnerin hat die für die geplante Straße ordnungsgemäß berechneten Lärmwerte ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen.
100 
dd) Die Antragsteller rügen weiter ohne Erfolg, die Erschließung der neuen Baugebiete werde in unzulässiger Weise in den Bebauungsplan „Weilerweg“ verlagert, obwohl sie durch die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gelöst werden müssten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Plangeber mit dem Ausbau des Weilerweges nicht nur die Schaffung einer neuen zügigen Ost-West-Verbindung beabsichtigt, sondern zugleich eine verkehrliche Erschließung der beiden neuen Baugebiete schaffen will. Beides sind zulässige Planungsziele. Sie können miteinander verknüpft werden, ohne dass dadurch neue Konflikte entstünden. Der Plangeber war daher nicht gezwungen, die Lösung der Erschließungsproblematik für die neuen Baugebiete den Bauleitplanungen für diese Gebiete vorzubehalten. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei nicht nur um vage Planungsabsichten, sondern um zwei konkrete Planungsverfahren handelt, wovon eines bereits zum Abschluss gebracht worden ist.
101 
ee) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat eine ordnungsgemäße Alternativenprüfung stattgefunden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise der gewählten Trassenvariante den Vorzug vor den übrigen Varianten gegeben; er hätte nicht die von den Antragstellern favorisierte Variante auswählen müssen.Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung die Vorstellungen der Antragsteller hierzu erläutert. Danach dränge sich der Bau einer Bahnunterführung an der Neipperger Straße und die Erschließung der neuen Baugebiete über eine Straße auf, die südlich der Baugebiete oder auch inmitten der Baugebiete verlaufe und in die Neipperger Straße münde. Diese Vorstellungen entsprechen hinsichtlich der Bahnunterführung der Variante I bzw. dem in der Verkehrsprognose des Planungsbüros ... vom Februar 2002 untersuchten Planfall 6. Er sieht die Sperrung des Bahnübergangs, den Bau einer neuen Bahnunterführung östlich des Bahnhofs, den Ausbau und die Verlängerung des Weilerwegs bis zur Stettener Straße sowie Restriktionen auf der Mozartstraße/Heilbronner Straße/Uhlandstraße, d.h. der bisherigen Ortsdurchfahrt vor. Hinsichtlich der Erschließung der Baugebiete über eine südlich der neuen Baugebiete verlaufende Straße entsprechen die Vorstellungen der Antragsteller der Variante A.
102 
Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist als Abwägungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur begrenzt gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Eine planende Gemeinde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Das ist hier nicht der Fall.
103 
Mit der von den Antragstellern favorisierten Linienführung hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen des ergänzenden Verfahrens abwägend auseinandergesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan ist dargelegt, dass die Trassenvariante D besser geeignet ist, die Planungsziele zu erreichen. Gegen die Variante I, die eine Bahnunterführung an der Neipperger/Heilbronner Straße vorsieht, sprach aus Sicht des Gemeinderates insbesondere, dass durch die Aufhebung des schienengleichen Bahnübergangs im Zuge der Heilbronner Straße ein wesentliches verkehrlich-städtbauliches Oberziel verlassen werde. Durch die nördlich der Bahnlinie für eine Bahnunterquerung erforderlichen Parallelrampensysteme südlich der Stettener Straße bzw. der Mozartstraße entstünden städtebaulich unbefriedigende Additionen von Verkehrswegen mit unterschiedlichem Trassenniveau. Hierzu seien Eingriffe in Bahnanlagen und in die aktuell vorhandene Bausubstanz erforderlich. Die Trassenvariante I sei deutlich teurer als die Variante D. Außerdem entstünde eine verwinkelte und umwegige Linienführung der Trasse durch die erforderliche Bahnunterquerung.
104 
Auch die - bahnferne - Trassenvariante A hat der Gemeinderat bewertet. Er kam zu dem Ergebnis, dass sie gegenüber der Variante D nicht vorzugswürdig ist. Gegen die Variante A sprach aus seiner Sicht insbesondere, dass ein städtebaulich nicht zu vertretender Freiraum zwischen künftiger baulicher Entwicklung im Süden und der Innenstadt und ein erheblicher Mehrbedarf an Grundstücksfläche - einhergehend mit eklatanten Mehrkosten für den Grunderwerb - entstünden. Darüber hinaus erfordere die Überquerung des Rohnsbaches einen erheblichen Eingriff in besonders geschützte Gebiete nach § 32 LNatSchG und in das dort festgesetzte Landschaftsschutzgebiet. Im Bereich westlich des Rohnsbaches würden landwirtschaftliche Nutzflächen in hohem Umfang verbraucht und durch Zerschneidung der Grundstücke erhebliche Bearbeitungserschwernisse verursacht.
105 
Die Trassenvariante D ist zwar auch nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht nachteilsfrei. Sie verursache u.a. im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 Eingriffe in bebaute Grundstücksflächen. Deren Garage werde Nutzungseinschränkungen ausgesetzt sein. Außerdem werde die Lärmbelastung bestehender Wohngebäude verstärkt. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin gleichwohl dieser Variante den Vorzug vor den Varianten A und I gab. Denn deren dargestellte Nachteile sind nachvollziehbar und sie sind jedenfalls so gewichtig, dass sich keine dieser Varianten und auch keine Kombination dieser Varianten, in der Form, wie sie sich die Antragsteller vorstellen, dem Gemeinderat der Antragsgegnerin aufdrängen musste. Dagegen sprechen für die ausgewählte Trassenvariante D gute Gründe, insbesondere die Bündelung von verschiedenen Verkehrsarten (Straße und Schiene), der geringere Verbrauch bislang landwirtschaftlich genutzter Außenbereichsflächen sowie die Höhe der Kosten.
106 
ff) Die Antragsteller rügen den Prognosehorizont 2015 als zu kurz und sind der Auffassung, die Lenkung des Schwerlastverkehrs könne auch mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln erfolgen. Beides trifft nicht zu.
107 
(1) Für die rechtliche Beurteilung des der Lärmberechnung zugrunde liegenden Prognosehorizonts kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an. Der Prognosezeitraum ist dann zu beanstanden, wenn er auf unsachlichen Erwägungen beruht oder er von vornherein ungeeignet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.2007 - 9 C 2.06 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rn. 23 f.). Unsachliche Erwägungen, die zur Wahl des Prognosehorizonts 2015 geführt hätten, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Insbesondere geben die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass absichtlich ein kurzer Prognosehorizont gewählt worden wäre, um den Umfang der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen möglichst gering zu halten. Der entsprechende Vorwurf der Antragsteller ist insoweit ins Blaue hinein erhoben worden und lässt sich durch nichts bestätigen.
108 
Der Prognosezeitraum ist auch nicht ungeeignet. Dies wäre dann der Fall, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar wäre, dass die Straße bis zum gewählten Prognosehorizont noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird, wenn also von vornherein feststünde, dass der Prognose für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Straße keine Aussagekraft mehr zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2005, a.a.O.). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung am 16.11.2007 lag der Prognosehorizont noch acht Jahre entfernt, so dass mit einer Inbetriebnahme der Straße vor dem Erreichen des Prognosehorizonts zu rechnen war. Unabhängig davon entsprach die Wahl der Prognosehorizonts 2015 zu diesem Zeitpunkt der gängigen Praxis, denn auch die „Verkehrsprognose 2015“ des Bundesverkehrsministeriums vom April 2001 stellte auf diesen Zeitraum ab. Die Daten dieser Verkehrsprognose dienten - ebenso wie deren überarbeitete spätere Version - als Grundlage für die Fortentwicklung der Verkehrsplanung im Bund und in den Ländern. Die zwei Tage vor dem Satzungsbeschluss erstellte „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ des Bundesverkehrsministeriums, die den Planungshorizont auf das Jahr 2025 erweiterte, konnte dagegen noch nicht als Grundlage dienen, da sie nicht unmittelbar nach ihrer Erstellung überall zur Verfügung stand.
109 
Aber auch zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren kann von einem ungeeigneten Prognosehorizont nicht ausgegangen werden. Denn die verbleibenden sechs Jahre reichen für den Straßenbau aus. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Verschiebung des Prognosehorizonts zu einer nennenswerten Veränderung der Lärmbelastung führen würde. Denn im Gegensatz zu früheren Prognose geht die Verkehrsprognose 2025 von einer sinkenden Bevölkerungszahl aus. Der Anteil der „fahrfähigen Bevölkerung“ (Einwohner über 18 Jahre) wächst nach der Prognose zwar immer noch um 2,3 % und die Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner wird um 10 % steigen. Diese Steigerungsraten sind jedoch deutlich geringer als die bis 2015 prognostizierten. Nach der Verkehrsprognose 2015 war noch von einer Erhöhung des Anteils der fahrfähigen Bevölkerung um 6 % und der Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner um 14 % auszugehen. Damit einhergehend ist auch ein deutlich geringerer Verkehrslärmzuwachs zu erwarten. Nach der Prognose wird zudem vor allem der Güterfernverkehr sowie im Personenverkehr der Anteil der Urlaubsfahrten besonders steigen. Dagegen wird der Anteil der beruflichen Fahrten nur minimal zunehmen und die Fahrten für Ausbildungs- und Einkaufszwecke sogar zurückgehen. Diese Entwicklung lässt ebenfalls Rückschlüsse auf die Belastungsentwicklung Schwaigerns zu. Denn die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung zeigt, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs gering, der Anteil des Ziel- und Quellverkehrs dagegen sehr hoch ist. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Antragsteller meinen - zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich gewesen wären, wenn auf einen späteren Prognosehorizont abgestellt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Verkehrsgutachter nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in seine Berechnungen künftige Entwicklungen in Schwaigern einbezogen hat, die für die Verkehrsmenge von Einfluss sind. Dazu zählen insbesondere die Besiedelung der beiden Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie die Erweiterung des „Handelshofes“.
110 
Der von den Antragstellern als Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung zitierte ADAC-Bericht aus dem Jahr 2008 führt zu keinem anderen Ergebnis. Er gibt in weiten Teilen die beiden oben genannten Prognosen des Bundesverkehrsministeriums wieder und befasst sich mit dem Fernverkehr - vor allem mit dem Güterfernverkehr -, wie beispielsweise die Grafiken auf den Seiten 4, 5 und 7, insbesondere aber auch das Fazit des Berichts zeigen. Als Beleg für eine bis 2025 zu erwartende erhebliche Steigerung des innerörtlichen Verkehrs in Schwaigern ist er damit nicht geeignet.
111 
Der gesamte überörtliche Verkehr, der Schwaigern auf der B 293 passiert, hat sich im Übrigen von 2002 bis 2008 nicht wesentlich verändert. Dies belegen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Auswertungen der automatischen Straßenverkehrszählung an der B 293 auf Höhe Schwaigern. Die Jahresmittelwerte bezogen auf sämtliche Kraftfahrzeuge an sämtlichen Wochentagen bewegen sich zwischen ca. 9900 und 10800 Fahrzeugen, wobei die Zahl der Fahrzeuge im Jahr 2007 mit ca. 10800 am höchsten war. Im Jahr 2008 ging sie zurück auf ca. 10200. Der Anteil des Schwerlastverkehrs erhöhte sich dagegen stärker. Er bewegte sich zwischen 665 und 1050 Fahrzeugen, wobei er wiederum 2007 seinen höchsten Stand erreichte und 2008 wieder auf 820 Fahrzeuge zurückging. Diese Zahlen belegen zum einen, dass die Antragsgegnerin zu Recht nicht von einer zu erwartenden wesentlichen Veränderung der Verkehrszahlen ausging. Denn die Gesamtverkehrszahlen haben sich innerhalb von acht Jahren nur um ca. 3 % erhöht; selbst bezogen auf das verkehrsreiche Jahr 2007 liegt nur eine Erhöhung um 9 % vor. Dies zeigt, dass die Verkehrszunahme in Schwaigern nicht höher liegt als im Bundesdurchschnitt, sondern niedriger. Die Zahlen belegen aber zum anderen auch die Gültigkeit der Aussagen in den Prognosen der Bundesverkehrsministeriums und des ADAC für die Gemarkung Schwaigern, dass nämlich der überörtliche Schwerverkehr erheblich zugenommen hat und wohl auch weiter zunehmen wird. Letzteres ist aber für die Frage, ob im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ von zutreffenden Verkehrszahlen ausgegangen wurde, angesichts des auf den maßgeblichen Straßen überwiegenden Ziel- und Quellverkehrs ohne wesentliche Bedeutung.
112 
(2) Der Senat ist des Weiteren mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass eine Lenkung des Schwerlastverkehrs ausschließlich mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nicht möglich ist. Insbesondere erscheint die Vorstellung der Antragsteller nicht realistisch, der aus Süden über die Neipperger Straße kommende Verkehr mit Ziel B 293 könne zunächst über die Heilbronner Straße (K 2160) nach Osten geführt werden, um bei Leingarten auf die B 293 einzumünden. Dies bedeutete eine Sperrung der durch Schwaigern in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Kreisstraße K 2152 sowie von Teilen der K 2160 für den überörtlichen Verkehr, was deren Bedeutung als vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen zwei benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienende Straßen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG) zuwiderlaufen würde.
113 
c) Der Bebauungsplan weist auch keine Fehler im Abwägungsvorgang zu Lasten der Antragstellerin zu 1 auf.
114 
aa) Die Rüge, die Antragsgegnerin habe die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 falsch eingeschätzt, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägung zu Recht die Außenbereichseigenschaft des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 zugrunde gelegt.
115 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist auch bei seiner erneuten Abwägung der betroffenen Belange im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB davon ausgegangen, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 im Außenbereich liegt; hilfsweise hat er einen Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB unterstellt und das Gebiet als Misch-/Dorfgebiet eingestuft. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 war bereits der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ in Kraft, der auch das Grundstück der Antragstellerin zu 1 erfasst. Er setzt für das Grundstück der Antragstellerin zu 1 ein allgemeines Wohngebiet fest. Durch den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ entsteht somit ein Konfliktpotential, da sich aufgrund dieser Festsetzung die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 gegenüber dem Verkehrslärm erhöht. Dieser Konflikt ist jedoch in diesem Bebauungsplan zu lösen. Ob dies gelungen ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, sondern kann allenfalls Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sein. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass am 23.01.2009 der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren zum Bebauungsplan „Weilerweg“ erging. Wiederholt eine Gemeinde - zumindest teilweise - die Abwägungsentscheidung und die Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren, hat sie die Möglichkeit - und auch die Pflicht -, neu eingetretene Umstände bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. zum anders gelagerten Fall einer bloßen Wiederholung der Ausfertigung BVerwG, Beschluss vom 12.03.2008 - 4 BN 5.08 -, BauR 2008, 1417). Zu den zu berücksichtigenden neuen Umständen zählt aber im vorliegenden Fall nicht die geänderte Qualität der Schutzwürdigkeit der Antragstellerin. Denn dieses - neue - Maß der Schutzwürdigkeit ist - wie oben dargelegt - im Bebauungsplanverfahren „Mühlpfad I“ zu berücksichtigen. Die Forderung nach einer Konfliktlösung auch im Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“ würde die Forderung nach einer gleichsam doppelten Konfliktbewältigung bedeuten.
116 
Die für das Außenbereichsgrundstück der Antragstellerin zu 1 maßgeblichen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Nach Teil 2/8 der schalltechnischen Berechnungen vom 11.04.2007 beträgt die höchste Lärmbelastung am Gebäude der Antragstellerin zu 1 im Planfall 1F tagsüber 63 dB(A) und nachts 53 dB(A). Die gleichen Werte hat der Gutachter für den Planfall 7 errechnet. Diese Berechnungen sind nicht deshalb fehlerhaft, weil ihnen falsche Annahmen über die Menge und Art der Fahrzeuge zugrunde gelegt worden wären, die die neue Trasse des Weilerweges nutzen werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter b) verwiesen werden.
117 
bb) Die Antragsteller rügen des Weiteren zu Unrecht, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt und bewertet, dass die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 mehrfach geändert werden muss.
118 
Auf der Ebene der vorgelagerten Pflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB hat die planende Gemeinde vor Erlass eines Bebauungsplans die Betroffenheit von Eigentümern, deren Flächen in Anspruch genommen werden sollen, umfassend und gründlich zu ermitteln und zu bewerten. Dies betrifft zunächst den Umfang und die Verteilung der Flächeninanspruchnahme, sodann die Auswirkungen auf den Zuschnitt und die Nutzung der verbleibenden Grundstücke sowie deren etwaige Wertminderungen. Darüber hinaus bleibt zu prüfen, welche baulichen Veränderungen (z.B. Rückbauten) und sonstigen Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken erforderlich wären und welche Ausgleichsmaßnahmen gegebenenfalls hieraus resultieren könnten. Die Notwendigkeit künftiger Enteignungen ist bei der Ermittlung ebenso in den Blick zu nehmen wie die Auswirkungen veränderter Verkehrsführungen auf die betroffenen Anlieger (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 31.07.2008 - 1 C 10193/08 -, juris).
119 
Diesen Verpflichtungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat erkannt, dass zunächst durch den Bebauungsplan „Weilerweg“ eine Änderung der Zufahrt notwendig wird und diese Zufahrt wegen der Planung des neuen Baugebiets „Mühlpfad I“ erneut geändert werden muss. Auch hat sie berücksichtigt, dass die Aufrechterhaltung einer bestimmten Zufahrtsmöglichkeit zu den abwägungserheblichen Belangen zählt. Sie hat des Weiteren in ihre Erwägungen eingestellt, dass es sich um einen gewichtigen Eingriff in die bestehenden Verhältnisse auf dem Grundstück handelt. In der Begründung zum Bebauungsplan hat sie dazu ausgeführt: „Die durch die Planung vorgesehene Zufahrt von Westen bedingt eine tiefgreifende Neuordnung der inneren Erschließung und Nutzungsstruktur des Grundstück und geht mit weiteren Eingriffen in den Gartenbereich (mit zum Teil altem Baumbestand und ausgeprägtem sonstigen Bewuchs) einher“. Auf Seite 67/68 heißt es weiter, das schutzwürdige Interesse der betroffenen Eigentümer u.a. am Fortbestand der Grundstücksordnung sei mit hohem Gewicht zu berücksichtigen; dies gelte insbesondere für die bebauten Grundstücke ... ..., ..., ... und .... Die Antragsgegnerin hat gleichfalls erkannt, dass die Beeinträchtigungen insbesondere durch Entschädigungsleistungen auszugleichen sind. Über die Höhe dieser Entschädigungsleistungen liegen zwar keine konkreten Kostenschätzungen vor; auch die Kostenschätzung der Trassenvarianten vom 14.09.2005 (Anlage 7 zur Begründung zum Bebauungsplan) berücksichtigt diese Kosten nicht. Darin sind nur die Kosten für den notwendig werdenden Grunderwerb enthalten. Dies stellt jedoch keinen Ermittlungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dar, weil die planbedingt notwendig werdenden Entschädigungsleistungen für andere Grundstücksbeeinträchtigungen im Verhältnis zu den Gesamtkosten nur einen äußerst geringen Bruchteil ausmachen. Zum einen werden nur vier Grundstücke betroffen (... ..., ..., ... und ...) und zum anderen beschränkt sich das Ausmaß der Betroffenheit auf Einzelaspekte der Grundstücksnutzung, wie z.B. die Verlegung der Zufahrt, die Änderung der inneren Erschließung oder die Nutzung der Vorgärten), ohne die Gesamtnutzung des Grundstücks in Frage zu stellen.
120 
cc) Die Antragsteller rügen gleichfalls ohne Erfolg, statt der vorgesehenen Böschung im nordwestlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 habe als milderes Mittel die Fortführung der Stützwand vorgesehen werden müssen, da hierfür weniger Fläche in Anspruch genommen werden müsse. Zudem sei ein im Plan grün eingefärbter Bereich zwischen der Straßen- und der Böschungsfläche vorgesehen, dessen Funktion und Notwendigkeit nicht ersichtlich sei, der aber zu weiterem Flächenverlust führe.
121 
Die Antragsgegnerin hat - wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt - das Problem des Flächenbedarfs für die Böschung erkannt und sich abwägend damit auseinandergesetzt, ob stattdessen die Stützwand weiterzuführen sei. Sie hat sich gegen die Verlängerung der Stützwand entschieden, da dies nur zu einer Reduzierung des Flächenbedarfs um 40 m 2 geführt hätte, dem aber Mehrkosten in Höhe vom 66.000,-- EUR gegenüber gestanden hätten. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Belastungen der Antragstellerin zu 1 auf das - absolut gesehen - geringste Maß zu beschränken. Nach § 1 Abs. 7 BauGB hat sie vielmehr die widerstreitenden Interessen bzw. öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. In Anbetracht des relativ geringen Flächenminderbedarfs für eine Stützwand war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Interesse der Antragstellerin zu 1 hinter das öffentliche Interesse an einer möglichst sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zurücktreten zu lassen.
122 
Die Bedeutung des von den Antragstellern als funktionslos bemängelten grün eingezeichneten Bereichs zwischen Straßen- und Böschungsfläche hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar erläutert. Sie hat darauf verwiesen, dass er als Sicherheits- und Sichtraum, als Notgehweg und als Arbeitsraum bei der Straßenunterhaltung erforderlich ist und zwar unabhängig davon, ob eine Stützwand oder eine Böschung errichtet wird. Insoweit liegt daher kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
123 
d) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange der Antragstellerin zu 2 im Hinblick auf deren Anspruch auf Schutz vor Lärmimmissionen fehlerfrei ermittelt und bewertet.
124 
Die schalltechnischen Berechnungen gelangen für das außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück der Antragstellerin zu 2 zwar zu einer Veränderung der Lärmsituation, sehen aber keine Veränderung, die zu einer Gesundheitsgefahr führt, weil die entsprechenden Lärmwerte nicht erreicht werden. Schallschutzmaßnahmen zu Gunsten dieses Grundstücks wurden nicht getroffen. Die Antragstellerin zu 2 rügt, dass passive Schallschutzmaßnahmen zwar geprüft, aber nicht festgesetzt worden seien.
125 
Diese Rüge führt schon deshalb nicht zum Erfolg des Antrags, weil ein Bebauungsplan für außerhalb des Plangebiets gelegene Gebäude keine passiven Schallschutzmaßnahmen festsetzen kann (VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, NVwZ-RR 1998, 325). Ein außerhalb des Plangebiets notwendig werdender passiver Schallschutz nötigt aber auch nicht zu einer Ausweitung des Plangebietes, um die Festsetzungsmöglichkeit zu erlangen. Denn die Gemeinde muss regelmäßig auch im Plangebiet nicht auf das Instrumentarium zur Festsetzung passiven Schallschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zurückgreifen, sondern kann dessen Regelung dem Verfahren nach § 42 BImSchG überlassen (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351).
126 
Unabhängig davon hat die Antragstellerin zu 2 keinen Anspruch auf Lärmschutz nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Lärmbetroffenen ein Anspruch auf Lärmschutz nach dieser Vorschrift grundsätzlich nur zu, wenn gerade von der neuen oder geänderten Straße Verkehrslärm ausgeht, der den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet. Der hierfür maßgebende Beurteilungspegel ist nicht als „Summenpegel“ unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln. Allerdings dürfen die Vorbelastung und die zusätzliche Lärmbeeinträchtigung nicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, BauR 2001, 900 und Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
127 
Die Antragsgegnerin hat die Lärmbetroffenheit der Antragstellerin zu 2 ermittelt. Der Gutachter hat berechnet, dass es planbedingt zu einer Lärmverlagerung kommen wird, denn ein Teil des Verkehrs, der derzeit nördlich des Grundstücks verläuft, wird zukünftig auf den südlich des Grundstücks verlaufenden Weilerweg verlagert werden. Im Norden wird es daher zu einer Verbesserung der Lärmsituation kommen, im Süden dagegen zu einer Verschlechterung. Die ausschließlich durch den Ausbau des Weilerweges ausgelösten Lärmveränderungen wurden nicht ermittelt; es liegen insoweit nur Berechnungen über den Gesamtlärmpegel aus Schienen- und Straßenverkehr vor (Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen). Der ausschließlich dem Straßenverkehrslärm zuzurechnende Lärm wurde jedoch für den Planfall 7 berechnet (Teil 2/5 der schalltechnischen Berechnungen). Dabei ergaben sich keine Pegelwerte, die die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht überschritten. Der höchste berechnete Wert entsteht im Dachgeschoss auf der Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 mit 58 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts. Da der Planfall 7 nach dem Verkehrsgutachten zu einer Verkehrszunahme und damit zu einer Erhöhung der Lärmbelastung gegenüber dem Planfall 1F und damit erst recht gegenüber dem alleinigen Ausbau des Weilerweges führen wird, ist ausgeschlossen, dass der bloße Ausbau des Weilerweges die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten wird. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.
128 
Die Lärmbelastung wird auch die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreiten. Dies belegt Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen der Antragsgegnerin. Der Schwellenwert für eine Gesundheitswertgefährdung wird allgemein bei einem Lärmpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Die genannten Werte werden nicht überschritten. Ungeachtet der methodischen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines Summenpegels aus Verkehrs- und Gewerbelärm, die bedingt sind durch die unterschiedlichen Methoden der Pegelermittlung, hat der Lärmgutachter einen solchen im Sinne eines „worst-case-Szenarios“ berechnet. Er hat dabei ein zweistufiges Verfahren gewählt. Zunächst wurde unterstellt, dass der Gewerbelärm die Richtwerte der TA-Lärm nicht übersteigt. In diesem Fall lagen die Summenpegel aus Gewerbelärm und Verkehrslärm im Planfall 1F und 7 deutlich unter der Schwelle zur Gesundheitsgefahr. In einem zweiten Schritt wurde dann - ausgehend von den Angaben des Anlagenbetreibers über den Ablauf und die Auslastung der Anlage im Kampagnenbetrieb - weitere Pegel berechnet. In diesem Fall überschritten die Pegel des Gewerbelärms an der Westseite des Gebäudes der Antragstellerin zu 2 den Richtwert der TA-Lärm für Mischgebiete nachts um 12 dB(A), an der Nordseite um 7 dB(A). Gleichwohl blieben die Summenpegel nach wie vor unter der Schwelle der Gesundheitsgefährdung, und zwar ebenfalls wieder sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7.
129 
Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln. Auch die Antragsteller ziehen sie nicht substantiiert in Zweifel. Sie sind allerdings der Auffassung, dass es zur Feststellung der Höhe der Gewerbelärmimmissionen einer Messung bedurft hätte, weil - wie der Gutachter einräumt - nur wenig Literatur zum Kampagnenbetrieb vorliegt. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Antragsgegnerin musste bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung nicht jegliche tatsächlichen Lärmimmissionen des Gewerbebetriebes berücksichtigen, sondern nur solche, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Ansonsten könnte ein rechtswidrig emittierender Betrieb sämtliche weiteren Vorhaben verhindern, die ebenfalls mit Lärmemissionen verbunden sind, obwohl diese bei korrektem Verhalten des vorhandenen Betriebs ohne Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefahr umgesetzt werden könnten. Denn das „Lärmkontingent“ wäre bereits ausgeschöpft. Gegen Immissionen, die das zulässige Maß überschreiten, steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 17 bzw. § 22 BImSchG zu, denn diese Normen haben drittschützenden Charakter (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, § 17 BImSchG Rn. 122 und § 22 BImSchG Rn. 79). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter der Antragsgegnerin bei seinen Berechnungen davon ausging, dass die ... ... die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm einhält. Die sodann aufgrund der Betreiberangaben berechneten Immissionspegel mussten nicht zusätzlich durch Messungen verifiziert werden. Die Berechnungen ergaben an der durch den Gewerbelärm am meisten belasteten Westfassade eine Überschreitung des Richtwertes der TA-Lärm für Mischgebiete um 12 dB(A) in der Nacht. Der Richtwert beträgt 45 dB(A), berechnet wurden 57 dB(A). Die Höhe der Überschreitung deutet bereits darauf hin, dass der Betrieb der ... ... das bundesimmissionsschutzrechtlich zulässige Maß der Emissionen übersteigt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, dieses Maß im Rahmen der Bauleitplanung zu ermitteln und gegebenenfalls für eine Sanierung der Gewerbelärmsituation bei der Antragstellerin zu 2 zu sorgen, zumal dann nicht, wenn trotz der berechneten erheblichen Überschreitung des Richtwertes der Summenpegel aus Gewerbe- und Verkehrslärm den Schwellenwert zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreitet. Die von den Antragstellern wohl erwarteten noch höheren Pegelwerte im Falle einer Lärmmessung würden daher allenfalls - verschärft - die Frage der Gewerbelärmsanierung aufwerfen. Sie würden jedoch nichts an der Einschätzung des Senats ändern, dass die Antragsgegnerin die zu erwartenden Lärmimmissionen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 ordnungsgemäß ermittelt und bewertet hat.
130 
e) Der Rüge der Antragsteller, die unterbliebene Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen für das Grundstück der Antragsteller zu 3 sei abwägungsfehlerhaft, bleibt ebenfalls der Erfolg versagt.
131 
Da sich das Grundstück außerhalb des Plangebiets befindet, fehlt es - ebenso wie im Fall der Antragstellerin zu 2 - bereits an der Möglichkeit einer solchen Festsetzung. Unabhängig davon haben die Antragsteller aber auch keinen Anspruch auf Lärmschutz. Ein solcher bestünde nur, falls die Pegelwerte der rein planbedingten Lärmimmissionen die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV überstiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Diese Pegelwerte sind hier zwar nicht berechnet worden. Aufgrund der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen und der Ausführungen des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Antragsteller zu 3 aufgrund der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“ keinen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die einen Anspruch auf Lärmschutz auslösen.
132 
Nach den schalltechnischen Berechnungen Teil 2/7 A 17 und Teil 2/9 S. 8 wird die Gesamtlärmbelastung am Gebäude ... ... im Planfall 1F zwar um bis zu 5,7 dB(A) zunehmen . Der höchste Wert wird für die Westfassade mit 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts errechnet. Dies bedeutet, dass die Gesamtlärmbelastung die hier maßgeblichen Grenzwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV überschreiten wird. Auf die Gesamtlärmbelastung kommt es jedoch bei der Frage, ob ein Anspruch auf Lärmschutz besteht, nicht an. Maßgebend ist vielmehr allein der von der neuen Straße ausgehende Verkehrslärm (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Dieser wird nach Überzeugung des Senats zu keiner nennenswerten Erhöhung der Lärmimmissionen bei den Antragstellern zu 3 führen. Erst recht werden sie die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte der 16. BImSchV nicht übersteigen.
133 
Nach den Feststellungen, die der Senat gemeinsam mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 getroffen hat, befindet sich das Grundstück ... ... der Antragsteller zu 3 - entgegen deren Auffassung - nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete sind daher nicht anzuwenden. Gegen die Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets sprechen insbesondere das Ausmaß und die Art der gewerblichen Nutzungen in der näheren Umgebung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Die maßgebliche nähere Umgebung wird gerade durch die gewerblichen Nutzungen der Antragsteller zu 3 mitgeprägt. So befindet sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 3, ... ..., deren Bauunternehmen mit Lagerhalle und auf deren Grundstück ... ... ein dem Bauunternehmen dienender Lagerplatz. Darüber hinaus befindet sich auf dem Grundstück ...-... ... eine Flaschnerei. Die Schreinerei auf dem Grundstück ...-... ... wurde zwar nach Angaben der Beteiligten im August 2009 aufgegeben. Sie ist hier jedoch zu berücksichtigen, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch betrieben wurde. Sämtliche genannten Betriebe zählen nicht zu den in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetrieben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO oder zu den ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Für Schreinereibetriebe hat dies das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1971 entschieden (Urteil vom 07.05.1971 - IV C 76.68 -, BauR 1971, 182). Aber auch ein Bauunternehmen ist in einem Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, da es sich um einen Betrieb handelt, der das Wohnen stört. Abzustellen ist dabei auf eine typisierende Betrachtungsweise. Maßgebend ist der Betriebstyp als solcher, nicht die Einzelheiten des konkreten Betriebs (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 4 Rn. 4.4 m.w.N.). Der Betrieb eines Bauunternehmens ist mit einem erhöhten Maß an LKW-Verkehr und damit einhergehenden Lärmemissionen verbunden. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im Fall der Antragsteller zu 3 - zum Betrieb eine Lagerhalle und ein Lagerplatz gehören. Ein solcher Betrieb ist mit dem typischen Erscheinungsbild eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar, das nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient. Schließlich ist auch der von den Beteiligten als Flaschnerei bezeichnete Betrieb kein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Es fehlt bereits am Merkmal „der Versorgung des Gebiets dienend“, denn der Betrieb bezeichnet sich nach seinem Internetauftritt selbst als „Fachmann für Sanitär, Heizung und Klima in Schwaigern und Umgebung“. Er stellt auch keinen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb dar, denn die Blechverarbeitung eines Flaschnereibetriebes ist mit Lärmemissionen verbunden, die das Wohnen stören.
134 
Auf die Frage, ob die Zeppelinstraße trennende Wirkung entfaltet - wie die Antragsteller behaupten - kommt es nicht an, wenngleich hierfür angesichts der Straßenbreite und der aus den vorliegenden Plänen ersichtlichen Bebauung an beiden Straßenseiten wenig spricht. Denn auch in diesem Fall läge das Grundstück ... ..., das an die östliche Seite der Zeppelinstraße angrenzt, nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. In unmittelbarer Nähe befanden sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Schreinerei und die Flaschnerei. Beide Betriebe sind - wie ausgeführt - in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Auch bei einer gesonderten Betrachtung der östlich der Zeppelinstraße gelegenen Grundstücksnutzungen in der näheren Umgebung des Grundstücks ... ... wäre die nähere Umgebung daher zu stark gewerblich geprägt, als dass von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gesprochen werden könnte.
135 
Ob die nähere Umgebung einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspricht, kann ebenfalls dahingestellt bleiben; jedenfalls handelt es sich um eine Gemengelage aus Wohnnutzung und einem erheblichen Maß an gewerblicher Nutzung, der nicht das Schutzniveau eines Wohngebiets zukommt, sondern das eines Mischgebiets. Daher sind die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete maßgebend. Die für den Planfall 1F (und erst recht für den Planfall 7) berechnete erhebliche Zunahme der Gesamtlärmbelastung am Grundstück ... ... ... ist keine Folge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Vielmehr ist sie auf den bereits im Planfall 1F berücksichtigten zusätzlichen Verkehr auf der Zeppelinstraße zurückzuführen, der aus den neuen Baugebieten südlich des Weilerweges stammt. Dieser wird die durch den Ausbau des Weilerweges geschaffene Möglichkeit der leichteren Querung der Bahnlinie über den Übergang Stettener Straße nutzen und über die Zeppelinstraße nach Norden abfließen. Ferner berücksichtigt der Planfall 1F verkehrslenkende Maßnahmen im Innenstadtbereich, die ebenfalls zu einer Verkehrszunahme auf der Zeppelinstraße führen. Dies hat der Lärmgutachter bereits in seinen Stellungnahmen vom 29.06.2009 und vom 15.06.2009 ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläutert. Die Antragsteller treten den Ausführungen nicht mit beachtlichen Argumenten entgegen. Der Senat ist angesichts dieser Erkenntnisse davon überzeugt, dass die berechneten Lärmimmissionen nicht von dem Verkehr auf der ca. 250 m südlich der Grundstücke der Antragsteller zu 3 verlaufenden Trasse des ausgebauten Weilerweges stammen. Dafür spricht bereits die große Entfernung zwischen der Trasse und dem Grundstück der Antragsteller zu 3. Diese lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Lärmsituation für die Antragsteller zu 3 nennenswert verändern wird. Denn selbst die der Plantrasse zugewandte Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 wird - im Planfall 1F - nur um 1,3 dB(A) höheren Verkehrsimmissionen ausgesetzt sein als bisher. Dieses Haus befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Plantrasse. In einer Entfernung von 250 m zur Bahntrasse fallen die Lärmveränderungen noch deutlich geringer aus, so dass sie mit Sicherheit unter der Hörbarkeitsschwelle liegen werden (s. dazu Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, a.a.O.). Es kommt hinzu, dass sich in dem Bereich zwischen dem Grundstück der Antragsteller zu 3 und der Plantrasse zahlreiche Gebäude befinden, so dass sich der durch den Verkehr auf dem Weilerweg ausgelöste Lärm nicht ungehindert bis zu dem Grundstück der Antragsteller zu 3 ausbreiten kann. Vielmehr entfalten diese Gebäude eine zusätzliche Abschirmungswirkung.
136 
f) Die Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.
137 
aa) Die Antragsteller meinen allerdings, die Vorbelastung mit Luftschadstoffen sei zu hoch angesetzt worden, was zu einem Abwägungsfehler hinsichtlich der neu hinzukommenden Belastung geführt habe. Letzteres trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, dass im Hinblick auf die Vorbelastung in Ermangelung verfügbarer Werte für Schwaigern die Werte für das ca. 15 km entfernte Heilbronn zugrunde gelegt wurden. Diese liegen unstreitig höher als die Schwaigerns. Das gereicht den Antragstellern jedoch nicht zum Nachteil, sondern allenfalls zum Vorteil. Denn bei der Gesamtbetrachtung aus Vorbelastung und hinzukommender Belastung werden höhere Werte erreicht, als beim Ansatz einer geringeren Vorbelastung. Dennoch bleiben die Werte unter den Grenzwerten. Die Ermittlung der neu hinzukommenden Belastung erfolgte unabhängig von der Vorbelastung, so dass es hierfür ohne Belang ist, welche Vorbelastungswerte angenommen wurden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung auch nicht darauf abgestellt, dass die hinzukommende Belastung im Verhältnis zur Vorbelastung gering ist, sondern darauf, dass die Gesamtbelastung die Grenzwerte nicht übersteigt. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller erfolgt ins Blaue hinein; die Vorgänge über die Aufstellung des Bebauungsplans geben keinerlei Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen könnten. Der von den Antragstellern gerügte Abwägungsfehler liegt daher nicht vor.
138 
Dies gilt auch, soweit die Antragsteller meinen, die planbedingte Mehrbelastung sei nicht ermittelt worden; es habe eine bloße Ergebniskontrolle dahingehend stattgefunden, dass die Grenzwerte eingehalten sind. Der Vorwurf trifft nicht zu. Die planbedingt hinzukommende Belastung wurde im Einzelnen bezüglich bestimmter Luftschadstoffe ermittelt (s. Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans „Abschätzung der Luftschadstoffe nach MLuS 02“). Zu diesen Werten wurden die für Heilbronn verfügbaren Vorbelastungswerte hinzugerechnet und daraus die Gesamtbelastung errechnet. Die maßgeblichen Unterlagen lagen dem Gemeinderat zur Abwägung vor. Er hat sich in Kenntnis dessen für die Planung entschieden.
139 
bb) Die Antragsteller werfen der Antragsgegnerin ferner vor, den prognostizierten Fahrzeugflottenmix „manipuliert“ zu haben, indem unterstellt worden sei, dass künftig immer mehr Fahrzeuge eine verbesserte Abgasreinigungstechnik erhalten. Die Antragsgegnerin hält dem unter Verweis auf die Stellungnahme des Instituts ... vom 11.12.2008 entgegen, für die Emissionsberechnung sei das vom Umweltbundesamt herausgegebene Handbuch Emissionsfaktoren (HBEFA, Version 2.1, Stand 2004) verwendet worden, das Emissionsfaktoren für verschiedene Fahrzeugkategorien und Verkehrssituationen beinhalte. Die Fahrzeugkategorien im HBEFA spiegelten den Stand der Technik wider. Darin enthalten seien aktuelle Entwicklungen und auch Prognosen für zukünftige Abgasnormen sowie der Anteil der Fahrzeuge mit der jeweiligen Abgasnorm an der Fahrzeugflotte. Bislang lägen keine besseren Erkenntnisse vor.
140 
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Liegen zu einem Gutachtenthema bereits empirische Daten vor, darf der Gutachter diese verwerten und seinem Gutachten zugrunde legen, sofern nicht die Verhältnisse im Einzelfall so erheblich vom Durchschnittsfall abweichen, dass sie eine gesonderte Datenerhebung erfordern. Das HBEFA liefert Emissionsfaktoren pro Kilometer oder Verkehrsvorgang in Abhängigkeit bestimmter Parameter. Hierzu zählen die Emissionsart, die Fahrzeugkategorie, die Bezugsjahre, die Schadstoffkomponenten, die Verkehrssituation, die Längsneigung sowie die Einflussfaktoren von Kaltstartzuschlägen und für die Bestimmung von Verdampfungsemissionen nach Motorabstellen. Diese ausdifferenzierte Datengrundlage durfte der Gutachter auch im vorliegenden Fall seinem Gutachten zugrunde legen, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhältnisse in Schwaigern eine Sonderbetrachtung erfordern. Auch die Antragsteller verweisen nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern meinen, in einem eher ländlich geprägten Raum wie Schwaigern sei angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise nicht mit einem schnellen, sondern nur mit einem „durchschnittlichen“ Austausch des Fahrzeugbestandes zu rechnen. Dies ist jedoch reine Spekulation und wird durch keine Fakten erhärtet. Zudem spricht dieses Argument gerade für die Annahmen des Gutachters und nicht gegen sie, denn die im HBEFA wiedergegebenen Werte stellen Durchschnittswerte dar.
141 
Schließlich dürfte sich die im HBEFA prognostizierte Geschwindigkeit des Austauschs alter Fahrzeuge sogar noch erhöht haben. Denn die Annahmen im HBEFA stammen aus dem Jahr 2004. Zu diesem Zeitpunkt war die „Abwrackprämie“, die zu einem umfangreichen Austausch älterer zugunsten neuer Fahrzeuge geführt hat, noch nicht absehbar.
142 
cc) Die Antragsteller meinen weiter, die vom Gutachter angenommene mittlere Geschwindigkeit auf dem Weilerweg von 39 km/h spiegele das tatsächliche Fahr- und Abgasverhalten nicht wider. Auch dieser Vorwurf wird durch die Stellungnahme des Gutachters vom 11.12.2008 entkräftet. Danach folgt die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h den Angaben im HBEFA. Sie ergibt sich durch einen gestörten Fahrmodus, wie er gerade bei Kreisverkehren auftritt, da in solchen Fällen nicht auf der gesamten Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden kann. Die Antragsteller stützen ihre gegenteilige Auffassung nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern behaupten lediglich, die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h sei fehlerhaft. Dies genügt nicht, um an der Richtigkeit der nachvollziehbaren, auf empirischen Daten beruhenden Berechnungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachters zu zweifeln.
143 
dd) Die Antragsteller rügen schließlich, es sei nicht geklärt, ob und wie oft der Grenzwert für PM 10 auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1 überschritten und inwieweit dies planbedingt verschärft werde. Das Grundstück befinde sich in einem Abstand von weniger als 10 m zum Fahrbahnrand. Die Aussage des Ingenieurbüros ... (...) in seiner Stellungnahme vom 31.03.2005 (Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans), im Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand werde der zulässige Grenzwert maximal 32 Mal (erlaubt sind 35 Mal) überschritten, sei daher nicht geeignet die Betroffenheit der Antragstellerin zu 1 zu klären.
144 
In den Umweltbericht wurden im Rahmen des ergänzenden Verfahrens jedoch weitere Ausführungen zur Luftschadstoffbelastung aufgenommen. Danach wird der Grenzwert für Feinstaub (PM 10) im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 direkt am Fahrbahnrand 26 Mal pro Jahr und in einem Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand 22 Mal pro Jahr überschritten. Die Richtigkeit dieser Aussage wird von den Antragstellern nicht bestritten. Für den Senat ist daher nicht ersichtlich, dass insoweit ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Hinblick auf die Feinstaubbelastung der Antragstellerin zu 1 vorliegt.
145 
g) Die Antragsgegnerin hat auch die betroffenen naturschutzrechtlichen Belange ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen.
146 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, die ornithologische Kartierung sei unzureichend und die Feststellungen hinsichtlich der Gelbbauchunke sowie der Nachtigall seien fehlerhaft, treffen nicht zu.
147 
(1) Im Hinblick auf die ornithologische Kartierung halten die Antragsteller den Beobachtungszeitraum für zu kurz. Dies ist nicht der Fall. Die Erfassung der Vogelarten fand an 6 Tagen zwischen dem 25.04.2005 und dem 16.06.2005 - also während eines Zeitraums von fast zwei Monaten - zu verschiedenen Tageszeiten statt. Sie dauerte jeweils ca. zwei Stunden, begann morgens zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr und endete abends zwischen 18.00 Uhr und 20.15 Uhr. Der Umfang dieser Erfassung ist ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht (Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776) setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Bei der Bestandsaufnahme hat sich die Behörde sowohl bereits vorhandener Erkenntnisse als auch einer Bestandserfassung vor Ort zu bedienen, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Diese Grundsätze lassen sich auf einen Bebauungsplan übertragen, der - wie hier - ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat.
148 
Den genannten Anforderungen wird die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin gerecht. Sowohl der Umfang des gesamten Erhebungszeitraums als auch der Erhebungszeitraum selbst sowie die jeweiligen Erhebungszeiten und die Methodik der Erhebung sind ausreichend und geeignet, ein repräsentatives Bild der im Vorhabengebiet vorhandenen Vögel zu zeichnen. Der Erhebungszeitraum von Ende April bis Mitte Juni erfasst nahezu den gesamten Brutzeitraum. Eine weitere Kartierung im Winter und im Herbst war dagegen nicht erforderlich.
149 
Die Antragsteller rügen zwar, dass es an Erhebungen über durchziehende Vögel mangele, weil der Erhebungszeitraum zu spät begonnen habe. Da der Vogelzug Ende April aber noch nicht abgeschlossen ist, kann dies allenfalls auf einzelne sehr früh durch ziehende Vogelarten zutreffen, wobei für den Senat nicht ersichtlich ist, um welche Arten es sich im konkreten Fall handeln könnte. Auch die Antragsteller legen dies nicht dar. Es kommt hinzu, dass die Erfassung von Durchzüglern wegen deren kurzer Verweildauer im Durchzugsgebiet schwierig ist; sie hängt vielfach von eher zufälligen Beobachtungen ab. Im Ergebnis kann es sich daher allenfalls um punktuelle Erfassungslücken und eine Diskrepanz im Detail handeln, welche die Methodik und den Umfang der Bestandsaufnahme zur Avifauna nicht ungeeignet erscheinen lassen. Den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a.a.O., Rn. 48). Weitere Erhebungen waren deshalb nicht geboten. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller Erhebungen im Herbst vermissen. Denn durchziehende Vögel wurden - mit den genannten punktuellen Ausnahmen - bereits durch die Bestandsaufnahme im Frühjahr auf deren Flug in die Sommerquartiere erfasst. Einer weiteren Bestandsaufnahme zum Zeitpunkt der Rückkehr in die Winterquartiere bedurfte es daher nicht.
150 
(2) Soweit es überwinternde Vögel betrifft, werden deren Wohn- und Zufluchtsstätten zwar beschränkt. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 42 BNatSchG hat die Antragsgegnerin mit dem Landratsamt Heilbronn jedoch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen geschlossen. Solche Maßnahmen sind nach § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG zulässig. Durch die vereinbarten Maßnahmen wird sichergestellt, dass durch das Straßenbauvorhaben der Antragsgegnerin nicht gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen wird, der es verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
151 
(3) Die Rüge der Antragsteller, der Beobachtungszeitraum sei zu kurz gewesen, um das Vorkommen der Nachtigall feststellen zu können, greift ebenfalls nicht durch. Die von ihnen der Sache nach geforderte Bestandsaufnahme für die Dauer von mehr als einem Jahr wäre im Hinblick auf die Bedeutung des Straßenbauvorhabens mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, der nach dem vom Bundesverwaltungsgericht angewendeten Maßstab der praktischen Vernunft nicht gefordert werden kann. Es entspricht - wie der Sachverständige Simon in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläuterte - dem allgemeinen Standard, für die Nachtigall drei Erfassungstermine zwischen Ende April und Ende Mai vorzusehen. Die Erfassung und Auswertung der Beobachtungsdaten erfolgte nach den Angaben in der ornithologischen Kartierung 2005 auf der Grundlage des Werks „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Vorgehensweise zu zweifeln, zumal der Antragsgegnerin insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, die der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274). Die Grenzen ihres Einschätzungsspielraums hat die Antragsgegnerin nicht überschritten; die Annahmen des Fachgutachters sind naturschutzfachlich vertretbar und beruhen nicht auf einem Bewertungsverfahren, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.). Auch die Antragsteller stellen dies nicht substantiiert in Frage. Im vorliegenden Fall wurden zudem sogar vier Begehungen innerhalb des genannten Zeitraums durchgeführt sowie zwei weitere Begehungen im Juni. Dadurch war eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme gewährleistet.
152 
(4) Der Senat teilt des Weiteren nicht die Auffassung der Antragsteller, ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren, in denen keine Nachweise für das Vorkommen der Gelbbauchunke im Plangebiet geführt worden seien, sei zu kurz, um ein dauerhaftes Ausbleiben der Art annehmen zu können. Ergibt die Bestandsaufnahme vor Ort keinen Hinweis darauf, dass eine Tierart im Plangebiet noch vorkommt, und liegen Erkenntnisse über die Zerstörung von Lebensräumen im Plangebiet in früheren Jahren vor, darf der Plangeber ohne weitere Nachforschungen davon ausgehen, dass die Art im Plangebiet dauerhaft nicht mehr existiert. Denn der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung muss nicht den gleichen Anforderungen genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 a.a.O. und Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.) - wovon allerdings wohl die Antragsteller ausgehen, wenn sie eine Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie fordern. So liegen die Dinge hier. Nach dem Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und dem Umweltbericht hat es zwar nach Auskunft eines Mitarbeiters des NABU Schwaigern vor einigen Jahren rund um die Bauhoflagerfläche ein Vorkommen von Gelbbauchunken gegeben. Die genützten Pfützen seien damals aber durch Unwissenheit der Stadt zugeschüttet worden. Seit zwei bis drei Jahren würden keine Nachweise mehr auf das Vorkommen von Gelbbauchunken geführt. Angesichts des negativen Ergebnisses der Bestandsaufnahmen vor Ort sowie der vorliegenden Erkenntnisse über die Zerstörung des Lebensraums in früheren Jahren war es nicht erforderlich, weiter nach dem Vorkommen dieser Art zu forschen (vgl. zu den regelmäßigen Erkenntnisquellen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O. und Urteil vom 12.08.2009, a.a.O. Rn. 38). Vielmehr durfte die Antragsgegnerin daraus den Schluss ziehen, dass sie mangels Lebensraums dauerhaft nicht mehr im Plangebiet vorkommt.
153 
bb) Die Rüge der Antragsteller, die Bedeutung und Auswirkungen der vorgesehenen Verdolungen seien verkannt worden, trifft nicht zu.
154 
(1) Die Antragsteller sind der Auffassung, durch die vorgesehene Verdolung des Rohnsbaches auf einer Länge von 10 m könnten - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - Einflüsse auf das Landschaftsschutzgebiet „Leintal mit Seitentälern und angrenzenden Gebieten“ nicht ausgeschlossen werden. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.
155 
Der Rohnsbach fließt in Süd-Nord-Richtung. Er durchquert das südlich des Plangebiets gelegene Landschaftsschutzgebiet. Die Entfernung zwischen der Nordgrenze des Landschaftsschutzgebiets und der Südgrenze des Plangebiets beträgt ca. 1 km. Außerhalb des Landschaftsschutzgebiets ist der Rohnsbach bereits auf einer Länge von ca. 22 m verdolt, und zwar unter der Bahnlinie und dem Weilerweg. Diese Verdolung wird aufgrund des Ausbaus des Weilerwegs um 10 m verlängert. Die Antragsgegnerin tritt der Ansicht der Antragsteller zu Recht mit der Begründung entgegen, dass das auf der Straßenfläche niedergehende Niederschlagswasser nicht direkt in den Rohnsbach entwässere und das Landschaftsschutzgebiet gut 1 km von der Verdolung entfernt sei. Dies schließe eine Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes aus. Aus Sicht des Senats gilt dies umso mehr, als der Rohnsbach nach Norden fließt, das Landschaftsschutzgebiet aber südlich der Trasse und der Verdolung liegt. Dadurch ist ausgeschlossen, dass das Niederschlagswasser der Trasse über den Rohnsbach in das Landschaftsschutzgebiet gelangt.
156 
Die von den Antragstellern vermisste Festsetzung der im Grünordnungsplan vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahme wurde im ergänzenden Verfahren nachgeholt. Nach dieser Festsetzung soll die Verdolung des Baches so nah als technisch möglich an der neuen Straße beginnen. Die Verdolung wird so dimensioniert und ausgeführt, dass in der zusätzlichen Verdolungsstrecke eine naturähnliche Sohle entstehen kann.
157 
(2) Die Verdolung des Steinhäldegrabens auf einer Länge von 45 m erfolgt zur Herstellung privater Stellplätze. Diese Stellplätze müssen infolge der Herstellung des östlichen Kreisverkehrs von ihrem jetzigen Standort verlegt werden. Der durch die Verdolung verursachte Eingriff in die Schutzgüter Wasser sowie Tiere und Pflanzen wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnt und bewertet. Die Leistungsfähigkeit/Eignung des Steinhäldegrabens für das Schutzgut Wasser wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan als „gering“ eingestuft, für das Schutzgut Tiere und Pflanzen als von „allgemeiner Bedeutung“. Der Eingriff in das Schutzgut Wasser werde mit den zum Ausgleich der Eingriffe in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen getroffenen Maßnahmen kompensiert (vgl. S. 18 des Erläuterungsberichts). Dies erfolgt durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets, da im Plangebiet ausgleichswirksame Flächen und Maßnahmen nicht möglich sind (vgl. S. 17 und 26 ff. des Erläuterungsberichts). Sowohl der Umweltbericht als auch der Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan lagen dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vor. Der Vorwurf der Antragsteller, die Verdolung des Steinhäldegrabens sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, lässt sich daher nicht halten.
158 
(3) Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, die Verdolung des Rohnsbachs und des Steinhäldegrabens verstoße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot naturnaher Gewässer bzw. das Verbesserungsgebot für naturferne Gewässer. Zudem sei der erforderliche Gewässerrandstreifen nicht eingehalten worden.
159 
Die Verdolungen sind seit dem 24.08.2007 wasserrechtlich genehmigt. Ihre Auswirkungen sind im Übrigen ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Nach § 25a WHG sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Dieses Gebot greift im vorliegenden Fall nicht, da der Rohnsbach im fraglichen Teil, der verdolt werden soll, als erheblich verändert einzustufen ist, d.h. sich nicht in einem naturnahen Zustand befindet. Ein solcher wird durch den Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und den Umweltbericht erst außerhalb des Plangebiets festgestellt. Auch der Steinhäldegraben stellt jedenfalls im fraglichen Bereich kein naturnahes Gewässer dar. Dies wird von den Antragstellern auch nicht bestritten.
160 
Nach § 25b Abs. 1 WHG sind künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Die Vorschrift des § 68a Abs. 1 WG verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast bei nicht naturnah ausgebauten Gewässern in einem angemessenen Zeitraum die Voraussetzungen für eine naturnahe Entwicklung zu schaffen, soweit nicht Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Verbesserungsgebot gilt somit nicht schrankenlos, sondern steht unter dem Vorbehalt entgegenstehender Gründe des Wohls der Allgemeinheit. Der Ausbau des Weilerweges, der die Verdolung bedingt, stellt einen solchen Grund dar. Hinsichtlich des Rohnsbachs kann nach den Feststellungen im Umweltbericht dessen Beeinträchtigung darüber hinaus durch eine entsprechende Planung und Ausführung so vermindert werden, dass sie nicht mehr als erheblich bewertet werden muss. Diese Vermeidungsmaßnahmen wurden im ergänzenden Verfahren als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Hinsichtlich des Steinhäldegrabens wird die Verdolung bezüglich des Schutzgutes Wasser von vornherein nicht als erhebliche Beeinträchtigung bewertet. Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot lässt sich daher nicht feststellen.
161 
Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, einen Gewässerrandstreifen festzusetzen. Soweit sich ein Gewässer im Außenbereich befindet, existiert ein solcher Gewässerrandstreifen bereits kraft Gesetzes (vgl. § 68b Abs. 2 WG). Dagegen behält es § 68b Abs. 6 WG der Entscheidung der Ortspolizeibehörde vor, ob sie einen Gewässerrandstreifen im Innenbereich festsetzt. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
162 
(cc) Die Rügen der Antragsteller hinsichtlich des Biotopschutzes greifen ebenfalls nicht durch. Sie sind der Auffassung, die Einschätzung der Antragsgegnerin, es würden nur drei besonders geschützte Biotope erheblich beeinträchtigt, lasse sich nicht nachvollziehen, denn im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan werde ausgeführt, dass fünf besonders geschützte Biotope nach § 32 NatSchG im Plangebiet lägen oder direkt angrenzten. Aus dem zeichnerischen Teil des Plans ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass nur die Biotope mit den Endnummern 0072, 0075 (teilweise) und 0163 (fast vollständig) im Plangebiet liegen, sämtliche weiteren Biotope auf der Gemarkung der Antragsgegnerin liegen außerhalb des Plangebiets. Dies gilt insbesondere auch für die im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnten beiden Biotope mit den Endnummern 0162 und 0184. Sie grenzen - anders als in den beiden erwähnten Berichten beschrieben - nicht unmittelbar an das Plangebiet an, sondern liegen im Abstand von jeweils ca. 20 m hierzu. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass diese beiden Biotope nicht erheblich beeinträchtigt werden, wird von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch für den Senat ist eine solche Beeinträchtigung aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
163 
dd) Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer Untersuchung der ökologischen Wirksamkeit des Gartens der Antragstellerin zu 1. Dies trifft nicht zu. Im Grünordnungsplan werden Hausgärten als Bereiche und Elemente mit Funktionen von allgemeiner Bedeutung eingestuft. Ihre Eingriffsempfindlichkeit im Hinblick auf die Schutzgüter Boden, Tiere und Pflanzen wird als mittel bis gering bewertet (s. S. 13).
164 
Die Antragsteller sind darüber hinaus der Auffassung, die durch die Planung notwendig werdende Änderung der Zufahrt innerhalb des Grundstücks hätte in die Eingriffs-/Ausgleichsermittlung einfließen müssen. Die Annahme der Antragsgegnerin - gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Simon - der Eingriff könne durch Maßnahmen an anderer Stelle innerhalb des Grundstücks ausgeglichen werden, sei fehlerhaft und überdies nicht abgesichert. Der Gutachter sei davon ausgegangen, dass für die Herstellung der Erschließung innerhalb des Grundstücks ca. 80 m² Gartenfläche in Anspruch genommen werden müssten. Im Gegenzug könnten heute befestigte oder versiegelte Flächen im Grundstück entsiegelt werden. Dies sei fehlerhaft, weil auf dem Grundstück nur der Garagenvorplatz versiegelt sei, der auch weiterhin versiegelt bleiben müsse.
165 
Die Ausführungen des Gutachters sind aber eindeutig so zu verstehen, dass er unterstellt, für die Herstellung der neuen Zufahrt müsse Boden versiegelt werden; diese Versiegelung könne durch die Entsiegelung der alten Zufahrt ausgeglichen werden. Diese Annahme ist insofern nicht zutreffend, als die bisherige Zufahrt nach den Angaben der Antragstellerin zu 1 nicht versiegelt ist. Allerdings tragen die Antragsteller auch nicht vor, dass die neue Zufahrt versiegelt werden wird, geschweige denn versiegelt werden muss. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1 eine Zufahrt herstellen wird, die in ihrer Beschaffenheit der bisherigen entspricht. Im Ergebnis wird dann eine nicht versiegelte Zufahrt gegen eine andere nicht versiegelte Zufahrt ausgetauscht werden, so dass kein ausgleichsbedürftiger Eingriff entsteht.
166 
ee) Die Antragsteller meinen ferner, der naturschutzrechtliche Ausgleich sei fehlerhaft, weil eine naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung zugrunde gelegt worden sei, deren Anforderungen nicht erfüllt würden. Die vollständige Umsetzung des in der Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 angelegten naturschutzrechtlichen Ausgleichs und die Identität der innerhalb des Plangebiets festgesetzten Ausgleichsflächen seien nicht nachgewiesen. Diese Vorwürfe halten einer Überprüfung nicht stand.
167 
Die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 enthält die Erlaubnis zur teilweisen Beseitigung der drei im Plangebiet gelegenen Biotope mit den Endnummern 0072, 0075, 0163. In der Entscheidung ist vorgesehen, dass die Eingriffe entsprechend dem Grünordnungsplan vom 08.11.2005 erfolgen. Der Ausgleich sei im Rahmen der Eingriffsausgleichsbilanzierung abgearbeitet worden und erfolge über die im Grünordnungsplan beschriebenen Ausgleichsflächen A5, A6, A7, A9 und E15.
168 
Die Antragsteller sind der Auffassung, die Ausgleichsflächenanforderung von 2.480 m² werde nicht erfüllt, da nach der Begründung zum Bebauungsplan im Plangebiet nur im Umfang von 950 m² Neu- und Ergänzungspflanzungen vorgenommen würden. Sie übersehen dabei jedoch, dass der Ausgleich nach dem Grünordnungsplan nur teilweise innerhalb des Plangebiets erfolgen kann und soll. Zur vollständigen Kompensation der Eingriffe sind daher weitere Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorgesehen, darunter auch die Ausgleichsmaßnahme E15 auf den Flst.-Nrn. ... und ... der Gemarkung Stetten. Die durchzuführenden Maßnahmen auf den innerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen sind im Einzelnen nicht nur im Grünordnungsplan bezeichnet, sondern auch im Bebauungsplan unter Nr. 1.3 Buchstabe h) bis n) als Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Diese Festsetzungen übernehmen die im Grünordnungsplan unter A5 bis A11 bezeichneten Maßnahmen. Die auf den Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets durchzuführenden Maßnahmen werden im Grünordnungsplan beschrieben, auf den die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung verweist. Eine Festsetzung im Bebauungsplan selbst war schon wegen der Lage außerhalb des Plangebiets nicht möglich.
169 
Die Identität der im Grünordnungsplan einerseits und im Bebauungsplan andererseits vorgesehenen Ausgleichsflächen ergibt sich aus einem Vergleich des zeichnerischen Teils des Grünordnungsplans mit dem des Bebauungsplans. Im Maßnahmenplan des Grünordnungsplans sind ebenso wie im Bebauungsplan die für die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche 1 bis 7 bezeichnet. Darüber hinaus sind im Maßnahmenplan die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen vermerkt, die innerhalb dieser Ausgleichsbereiche durchzuführen sind, und zwar als gelbe Raute mit der Bezeichnung „A5“ bis „A11“.
170 
ff) Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird die Ausgleichsfläche E15 auch nicht in unzulässiger Weise doppelt in Anspruch genommen.
171 
Der Sachverständige Simon hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 dargelegt, dass die Fläche sowohl für den Ausgleich in das Schutzgut Boden verwendet wird, als auch für den Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen. Eine unzulässige doppelte Inanspruchnahme der Fläche liegt darin gleichwohl nicht. Sie wird zwar zwei Mal in Anspruch genommen, jedoch für den Ausgleich der Eingriffe in verschiedene Schutzgüter und durch Festlegung unterschiedlicher Ausgleichsmaßnahmen, die sich gegenseitig weder ausschließen noch behindern. Der Ausgleich in das Schutzgut Boden erfolgt durch die festgelegte Entwicklung der Fläche von einem intensiv genutzten Acker zu einem Auwald. Zum Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen wurden Initialbepflanzungen festgelegt. Beide Maßnahmen - die Einstellung der Bewirtschaftung und die Bepflanzung - ergänzen sich gegenseitig und sind geeignet die beiden Eingriffe auszugleichen. Die vom Gutachter berechnete Höhe des Ausgleichs wird von den Antragstellern nicht angegriffen. Der Senat hat seinerseits keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln.
172 
gg) Zu Unrecht werfen die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe es versäumt, die erforderliche Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchzuführen.
173 
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei der Aufstellung UVP-pflichtiger Bebauungspläne nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Findet eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB statt, so entfällt sowohl eine UVP als auch eine Vorprüfung nach dem UVPG; die Umweltprüfung ersetzt für den Bereich der Bauleitplanung die nach dem UVPG erforderliche UVP (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Aufl. 2006 Rn. 635 f.).
174 
Die Antragsgegnerin hat eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und einen Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellt. Die Umweltprüfung umfasste die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Bebauungsplans auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern, wie sie auch für eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind. Der Umweltbericht war auch Bestandteil der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Damit hat die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit der Planung genügt.
175 
hh) Dem ursprünglichen Vorwurf der Antragsteller, die Festsetzungen zum Pflanzzwang seien zu unbestimmt, wurde im ergänzenden Verfahren der Boden entzogen, da die im Plan vorgesehenen Standorte als verbindlich festgesetzt wurden.
176 
h) Die Antragsteller rügen schließlich ohne Erfolg, die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass das Nebengebäude des in seiner Gesamtheit denkmalgeschützten Bahnhofs nicht erhalten werden könne. Sie verstoße gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG. Eine Erhaltung des Gebäudes sei ohne weiteres möglich, wenn auf die Bahnunterführung und die Verknüpfung mit der B 293 verzichtet werde. Der Bahnhof liege zwar außerhalb des Plangebiets. Auch sei die Unterführung nicht Gegenstand des Bebauungsplans „Weilerweg“. Dieser schaffe aber durch die Planung eines Kreisverkehrs mit einer Anschlussmöglichkeit für die Unterführung einen „Zwangspunkt“, so dass die Frage des Denkmalschutzes bereits in diesem Planverfahren abzuwägen gewesen sei.
177 
Für den Senat ist nicht erkennbar, dass durch die Planung tatsächlich ein solcher „Zwangspunkt“ gesetzt würde, dass die erst durch ein weiteres Bauleitplanungsverfahren tatsächlich erfolgende Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes bereits zu berücksichtigen wäre. Denn die geplante Trasse kann auch ohne diesen Anschluss genutzt werden. Sie behält zudem ihre Verkehrsbedeutung als Ost-West-Verbindung und als Anschluss der neuen Baugebiete. Die Unterführung muss - mit anderen Worten - nicht zwangsläufig gebaut werden, um der streitgegenständlichen Planung einen Sinn zu geben. Nur dann könnte aber von einem „Zwangspunkt“ gesprochen werden. Den Antragstellern ist allerdings zuzugestehen, dass es der Planung eines Kreisverkehrs an dieser Stelle nicht bedurft hätte, wenn eine Unterführung nicht in Betracht käme. Mit dieser Argumentation wenden sich die Antragsteller aber der Sache nach nicht gegen die Beeinträchtigung des Bahnhofsnebengebäudes durch zukünftige Planungen, sondern bezweifeln die Sinnhaftigkeit der Anlage des Kreisverkehrs.
178 
Ein Verstoß gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG liegt nicht vor, denn der Abriss des Nebengebäudes wurde unstreitig durch Bescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 06.11.2006 genehmigt.
179 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO.
180 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
181 
Beschluss vom 3. Februar 2010
182 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
183 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Bebauungsplan „Landwirtschaft Burghof“ der Gemeinde Neuhausen auf den Fildern vom 7. Juli 2009 wird für unwirksam erklärt, soweit er eine Fläche festsetzt, auf der die Verwendung von bestimmten Düngemitteln verboten ist. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Landwirtschaft B.“ der Antragsgegnerin vom 07.07.2009.
Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, deren Zweck die gemeinsame Bewirtschaftung sowie die Erhaltung und Verbesserung der Existenzfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs ist. Alle Gesellschafter bringen als Einlage jeweils ihre Arbeitskraft ein, ein Gesellschafter zusätzlich die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke des landwirtschaftlichen Betriebs. Die Antragstellerin beabsichtigt, ihren Ackerbaubetrieb auf biologischen Landbau umzustellen und qualitativ hochwertiges Schweinefleisch in einem Außenklimastall mit Auslauf (Pig-Port-Stall) zu erzeugen. Im Frühjahr 2007 wurde deshalb die Erteilung einer Baugenehmigung beantragt zur Errichtung eines Pig-Port-Stalls mit 600 Liegeplätzen, eines Wohnhauses mit 180 m2 Wohnfläche und eines Hofladens mit ca. 88 m2 Verkaufsfläche. Das Landratsamt Esslingen lehnte den Bauantrag im Jahr 2009 ab. Das nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängig gemachte Klageverfahren ruht derzeit im Hinblick auf das vorliegende Verfahren.
Bereits im Herbst 2007 hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Landwirtschaft B.“ und eine Veränderungssperre beschlossen.
Das Plangebiet des Bebauungsplans wird im „Flächennutzungsplan 1999-2020“ der Antragsgegnerin vom 13.07.2006 größtenteils als Fläche für die Landwirtschaft sowie als Wohnbauflächen (Wohngebiete „M.“ Bauabschnitte 1 bis 3) dargestellt.
Der Bebauungsplan setzt drei Sondergebiete für die Landwirtschaft mit Größen von 64,62 ha, 0,7 ha und 1,05 ha fest. Für alle Sondergebiete gilt gemäß der Festsetzung A1 im Textteil des Bebauungsplans:
Art der baulichen Nutzung: Sondergebiete für die Landwirtschaft (SO)
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 11 BauNVO)
Zulässig sind landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen Schweinezucht und Schweinemast sowie Geflügelmast.“
Für die drei Sondergebiete im Einzelnen heißt es in den Festsetzungen A1.1, A1.2 und A1.3:
10 
SO 1 - Sondergebiet für die Landwirtschaft: von Bebauung freizuhalten
11 
(§ 11 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 10 und 18a BauGB)
12 
Fläche für die Landwirtschaft, die von Bebauung freizuhalten ist. Ausnahmsweise können Silos und Nebengebäude, die zur Unterbringung beweglicher Sachen dienen, zugelassen werden, wenn sie der Bewirtschaftung dienen.“
13 
SO 2 - Sondergebiet für die Landwirtschaft: Landwirtschaftlicher Betrieb mit Hofladen
14 
(§ 11 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB)
15 
Fläche für die Landwirtschaft, auf der Vorhaben zulässig sind, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen - außer Stallgebäuden - sowie ein Hofladen mit einer Verkaufsfläche mit max. 200 m2 zum Verkauf von Lebensmitteln aus dem eigenen Betrieb sowie von Produkten aus anderen landwirtschaftlichen Betrieben. Der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten ist auf max. 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche zulässig.“
16 
SO 3 - Sondergebiet für die Landwirtschaft: landwirtschaftlicher Betrieb
17 
(§ 11 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB)
18 
Fläche für die Landwirtschaft, auf der auch Stallgebäude zulässig sind, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen.“
19 
Ferner wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eine Fläche festgesetzt, auf der die Verwendung von bestimmten Düngemitteln verboten ist (im Folgenden: Gülleverbot). Hierzu heißt es im Textteil in der Festsetzung A3:
20 
Flächen für besondere Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
21 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB)
22 
Auf der im Lageplan gekennzeichneten Fläche ist die Verwendung, bzw. das Aufbringen von Gülle, Jauche und sonstigen flüssigen organischen oder organisch-mineralischen Düngemittel oder Geflügelkot nicht zulässig.“
23 
In der Begründung des Bebauungsplans wird u. a. ausgeführt, in der städtebaulichen Untersuchung „Strukturkonzept Nordost“ zur Vorbereitung des Flächennutzungsplans sei dargelegt worden, dass zukünftig die wesentlichen baulichen Erweiterungen im Osten der Gemeinde stattfinden sollten. Der Bebauungsplan stehe nicht im Widerspruch zum Flächennutzungsplan, der die Wohnbauflächen „M.“ Bauabschnitte 1 bis 3 darstelle. Der Bebauungsplan solle nur so lange gelten, wie die Zielsetzung des Flächennutzungsplans nicht umgesetzt werde. Sobald die geplanten Wohngebiete Gegenstand eines Bebauungsplans würden, würden die Festsetzungen des Bebauungsplans aufgehoben. Die Festsetzung des Sondergebiets SO 1 diene der Vermeidung von Konflikten zwischen Landwirtschaft und bestehender sowie geplanter Wohnbebauung. Durch die Freihaltung von Bebauung werde sichergestellt, dass keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstünden. Die Festsetzung werde ergänzend mit einem demselben Zweck dienenden Gülleverbot überlagert. Sofern dadurch nach dem Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen vorgesehene Flächen überplant würden, hätten die Festsetzungen des Bebauungsplans den Charakter einer vorläufigen Sicherung. Zum Sondergebiet SO 2 heißt es, die gekennzeichnete Fläche sichere den Bestand und ermögliche eine Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs. Die Beschränkung der Lebensmittelsortimente solle verhindern, dass in nicht integrierter Lage im Außenbereich ein normaler Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten stattfinde. Zum Sondergebiet SO 3 wird ausgeführt, die gekennzeichnete Fläche ermögliche eine Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs. Um sicherzustellen, dass keine Nutzungskonflikte mit der künftigen Siedlungsentwicklung entstünden, werde die bauliche Erweiterung der immissionshaltigen landwirtschaftlichen Nutzung siedlungsabgewandt festgesetzt. Der das Gülleverbot betreffende Schutzstreifen solle die Bewohner vor Geruchsbelästigung schützen und der Wohnqualität dienen. Der Schutzstreifen sei nicht in allen Bereichen 200 m breit, weil er sich an bestehenden Flurstücksgrenzen bzw. am vorhandenen Wegenetz orientiere.
24 
Das Verfahren zum Erlass des Bebauungsplans stellt sich wie folgt dar: Am 16.10.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand vom 07.01.2008 bis zum 25.01.2008 statt. Vom 17.04.2009 bis zum 18.05.2009 erfolgte die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans, in deren Rahmen die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt wurden. Die Antragstellerin trug mit am 18.05.2009 eingegangenem Schreiben vom 15.05.2009 Bedenken vor. Der Gemeinderat entschied am 07.07.2009, dem Abwägungsvorschlag seines Technik- und Umweltausschusses zuzustimmen, und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Über den Satzungsbeschluss wurde im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 berichtet. Am 27.07.2009 erfolgte die Ausfertigung des Bebauungsplans. In der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 30.07.2009 heißt es: „Eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 (Verfahrens- und Formvorschriften), Abs. 2 (Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes) und Abs. 3 Satz 2 (Mängel des Abwägungsvorgangs) des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuellen Fassung bezeichneten Vorschriften werden nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.“ Im folgenden Absatz wird über die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen belehrt, im übernächsten Absatz über die Geltendmachung von Verletzungen der Gemeindeordnung. Der darauffolgende Absatz lautet: „Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde … geltend zu machen.
25 
Die Antragstellerin hat am 21.07.2010 das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
26 
Sie ist der Ansicht, am Satzungsbeschluss mitwirkende Gemeinderäte seien befangen gewesen. Die Schwiegereltern des Gemeinderats M... seien Eigentümer eines Grundstück im künftigen Wohngebiet „O. - Klingenäcker I“, für das bereits ein Aufstellungsbeschluss vorliege. Die Ehefrau des Gemeinderats K... sei Eigentümerin eines ebenfalls in diesem Bereich liegenden Grundstücks. Nach dem ihr vorliegenden Protokoll lasse sich nicht ausschließen, dass der Gemeinderat K... am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe.
27 
Der Bebauungsplan sei städtebaulich nicht erforderlich. Er sei eine unzulässige Verhinderungsplanung. Zum einen würde durch das den größten Teil des Plangebiets einnehmende Sondergebiet SO 1 die Ansiedlung anderer Hofstellen ausgeschlossen, die ansonsten als privilegierte Vorhaben zulässig gewesen wären. Zum anderen hätten die Festsetzungen für die Landwirtschaft einen ausschließlich restriktiven Charakter und verstießen deshalb gegen das Gebot der positiven Planung. Es treffe nicht zu, dass eine städtebauliche Entwicklung nur im Osten der Gemeinde stattfinden könne. Im Zusammenhang mit dem inzwischen aufgegebenen Projekt einer Golfanlage habe man es im Jahr 2006 für eventuell geboten gehalten, eine Wohnentwicklung nach Westen genauer zu prüfen und die Entwicklungsachse östlich des heutigen Planungsgebiets aufzugeben. Ein Alternativstandort sei nicht zumutbar. Die beabsichtigte Art der Schweinehaltung sei aufsichtsintensiv und müsse deswegen in unmittelbarer Nähe der Wohnstelle erfolgen. Es habe auch nie ein verlässliches schriftliches Angebot bestimmter Flurstücke als Alternativstandort gegeben. Im Übrigen befinde sich östlich des Vorhabens bereits die Gemarkungsgrenze der Antragsgegnerin.
28 
Der Bebauungsplan enthalte einen Fehler im Abwägungsergebnis, weil es zum einen mangels Bevölkerungsprognose nicht ersichtlich sei, dass es einen künftigen Konflikt zwischen dem in der Zukunft benötigten heranrückenden Wohngebiet und der Landwirtschaft geben werde. Es lasse sich weder der Begründung des Bebauungsplans noch sonstigen Unterlagen entnehmen, dass die Bevölkerung in N. zunehmen werde. Vielmehr handele es sich um eine „sterbende Gemeinde“. Die Bevölkerungsentwicklung sei seit 2007 kontinuierlich rückläufig. Im Jahr 2009 sei die Bevölkerung wieder um 85 Personen geschrumpft. Zudem seien innerorts genügend Baulücken vorhanden. Zum anderen sei die Konfliktlösung allein zulasten der Landwirtschaft und damit einseitig erfolgt. Die geplante Umstellung auf biologische Landwirtschaft werde unmöglich gemacht. Auch die Schweinefuttererzeugung sei nicht möglich, wenn die Felder nicht mehr mit Gülle gedüngt werden dürften. Es gebe nicht ausreichend Flächen im Außenbereich, auf denen Gülle ausgebracht werden könne. Konventioneller Dünger, der mit biologischem Anbau vereinbar sei, verursache sehr hohe Kosten.
29 
Ferner liege ein Fehler im Abwägungsergebnis darin, dass nur Schweine- und Geflügelzucht ausgeschlossen worden seien, nicht jedoch andere geruchsintensive Tierhaltungen, etwa die Mastkalbhaltung auf eigener Futtergrundlage. Die Antragsgegnerin hätte zahlenmäßige Beschränkungen für Milchkühe und Kälbermast einführen müssen, um sicherzustellen, dass nicht mit einer großen Anzahl an Kälbern Geruchsauswirkungen verursacht würden, die in ihrem Ausmaß dem der Schweine- oder Geflügelzucht entsprächen.
30 
Ein weiterer Fehler im Abwägungsergebnis liege vor, weil trotz des erheblichen Abstands der Sondergebiete SO 2 und SO 3 von vorhandenen bzw. künftigen Wohngebieten keine Überlegungen aufzufinden seien, welche Abstände für Schweine- und Hühnerhaltung überhaupt erforderlich seien und ob vielleicht kleinere Betriebsgrößen hätten zugelassen werden können. Die Antragsgegnerin habe abwägungsfehlerhaft übersehen, dass am nordwestlichen Rand des Plangebiets jenseits der N. Straße unbeplanter Außenbereich sei. Ein dort errichteter landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinemast oder Geflügelhaltung würde die Wohnbebauung an der L. sehr viel intensiver mit Gerüchen belästigen als eine Schweine- oder Hühnerhaltung auf ihrer Hofstelle.
31 
Ein Fehler im Abwägungsergebnis liege schließlich darin, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen auf max. 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche beschränkt werde. Der Schutz des sonstigen Einzelhandels sei jedoch von einer absoluten Beschränkung der Verkaufsfläche abhängig.
32 
Das Gülleverbot sei rechtswidrig, weil es hierfür keine ausreichende Rechtsgrundlage gebe. Die herangezogene Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB beziehe sich typischerweise auf städtebauliche Verbrennungsverbote und im Übrigen auf die industrielle Produktion, nicht aber auf landwirtschaftliche Geruchseinwirkungen. Es fehle ein städtebaulicher Anknüpfungspunkt, weil Gülle nicht zwingend bei der Nutzung baulicher Anlagen entstehe. Das Gülleverbot sei nicht zur Erreichung des Ziels geeignet. Pachtflächen im Plangebiet dürften von nicht im Plangebiet ansässigen Landwirten weiter zur Gülleausbringung genutzt werden. Da die Haltung von Schweinen und Hühnern untersagt sei, könne bei den baulichen Anlagen gar keine Gülle anfallen. Das Gülleverbot sei unverhältnismäßig. Die Gülleausbringung werde bereits durch andere Vorschriften wie die Düngeverordnung geregelt. Die heutige Praxis der Gülleausbringung (Schleppschlauchverfahren) minimiere die Geruchsbelästigung. Ferner werde Gülle typischerweise nur zweimal im Jahr ausgebracht. Ein Gülleverbot liege nicht in der Regelungskompetenz des Gemeinderats. Der grundsätzlich geringfügigen Geruchsbelästigung durch Gülle trügen auch die Vorschriften der Geruchsimmissions-Richtlinie Rechnung. Dort werde Gülle nicht als Emissionsquelle berücksichtigt und sei es bei der Beurteilung der Gesamtbelastung im Rahmen der Regelfallbeurteilung nicht erforderlich, Güllegerüche zu beurteilen. Das Verbot sei auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil unterschiedliche Tiefen festgesetzt würden und nicht dargelegt sei, weswegen die südliche Bebauung mit nur 170 m Abstand weniger schutzwürdig sein solle als die nordwestliche Bebauung mit 230 m Abstand. Technische Gerätschaften ermöglichten es, z. B. nur auf den ersten 20 m eines Feldes Gülle auszubringen. Schließlich seien auch die widerstreitenden Belange nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. Die Geruchsbelästigung durch Düngeausbringung bestehe nur wenige Tage im Jahr, ihr werde jedoch durch das Gülleverbot die im Rahmen des ökologischen Landbaus einzig zulässige Düngemöglichkeit genommen.
33 
Der Bebauungsplan verstoße gegen § 1a BauGB, weil er keine Eingriffs- und Ausgleichsprüfung enthalte. Die durch den Bebauungsplan erfolgte Überplanung des Außenbereichs falle unter § 21 Abs. 1 BNatSchG a. F.. Das Erfordernis einer Eingriffs- und Ausgleichsprüfung bestehe aufgrund der Festsetzung der Hofstelle und des Hofladens.
34 
Die Antragstellerin beantragt,
35 
den Bebauungsplan „Landwirtschaft B.“ der Gemeinde N. auf den Fildern vom 7. Juli 2009 für unwirksam zu erklären.
36 
Die Antragsgegnerin beantragt,
37 
den Antrag abzuweisen.
38 
Die Antragsgegnerin trägt vor, der Gemeinderat M... habe aus dem Beschluss keinen unmittelbaren Vorteil und sei deshalb nicht befangen gewesen; der Gemeinderat K... habe an dem Satzungsbeschluss gar nicht mitgewirkt. Der Bebauungsplan sei erforderlich und keine bloße Verhinderungsplanung. Die Gemeinde sei keine „sterbende Gemeinde“. Allein der geänderte Wohnflächenbedarf werde weiteren Flächenbedarf auslösen. Der Gemeinderat sei nach intensiver Auseinandersetzung zu dem Ergebnis gekommen, dass eine bauliche Erweiterung nur im Osten der Gemeinde möglich sei. Die Abwägung sei nicht fehlerhaft. Die Antragstellerin könne auf alternative Standortangebote eingehen, wenn sie auf geruchsintensive Tierhaltungen umstellen wolle. Es sei vom Gestaltungsspielraum der Gemeinde im Rahmen ihres planerischen Ermessens gedeckt, die Schweine- und Geflügelhaltung gänzlich auszuschließen und keine differenzierende Lösung zu finden. Mit der Schweinezucht und -mast sowie der Geflügelmast seien die Nutzungen ausgeschlossen worden, die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie besonders negativ gewichtet würden. Die prozentuale Beschränkung von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen trage den Interessen des Ladenbetreibers ausreichend Rechnung. Eine Eingriffsregelung im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sei entbehrlich gewesen, weil der Geltungsbereich des Bebauungsplans dem § 35 BauGB zuzuordnen sei. Das Gülleverbot könne auf § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB gestützt werden und sei über die polizeirechtliche Generalklausel auch umsetzbar. Die in § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung genannten Düngemittel seien zum Gegenstand der textlichen Festsetzung gemacht worden. Es handele sich um eine vorsorgliche Maßnahme des Immissionsschutzes. Die Geruchsimmissions-Richtlinie verhalte sich nicht zu den städtebaulichen Auswirkungen der Gülleausbringung auf den besiedelten Bereich. Die unterschiedliche Tiefe des Gülleausbringungsverbots sei dem Ziel geschuldet, den Geltungsbereich anhand der Grundstücksgrenzen bestimmen zu können. Bei einer Vielzahl von Grundstücken sei es möglich, dass der Güllegeruch sich auf einen längeren Zeitraum verteile. Die Antragstellerin habe zum Gülleausbringen die im Außenbereich liegenden Flächen zur Verfügung. Biologischer Anbau lasse sich auch ohne die verbotenen Düngemittel praktizieren.
39 
In der mündlichen Verhandlung hat die Gesellschafterin zu 2 der Antragstellerin mitgeteilt, dass Gülle etwa zwei bis viermal pro Jahr ausgebracht werde. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat angegeben, das Gülleverbot sei festgesetzt worden, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
40 
Dem Gericht liegen die Planungsakten der Antragsgegnerin sowie der Flächennutzungsplan vor. Auf diese Unterlagen und die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
41 
Der Antrag ist zulässig (dazu unter 1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (dazu unter 2.). Im Übrigen ist der Antrag unbegründet (dazu unter 3.).
42 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
43 
Der Antrag ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Jahresfrist begann mit der am 30.07.2009 erfolgten Bekanntmachung der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zu laufen, so dass sie durch den am 21.07.2010 eingegangenen Normenkontrollantrag gewahrt ist. Die Bekanntmachung erfolgte nicht bereits mit dem Bericht über den Satzungsbeschluss im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 16.07.2009. Dieser Bericht war noch nicht die Bekanntmachung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hierunter ist die Vornahme einer Handlung des Normgebers zu verstehen, die potentiell Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Norm verschafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 7 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1122), mithin die Veröffentlichung des Bebauungsplans mit formellem Geltungsanspruch (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 - BRS 71 Nr. 47). Der Bericht vom 16.07.2009 über den Satzungsbeschluss erfolgte nicht, um dem Bebauungsplan Geltung zu verschaffen, sondern um die Bürger zu informieren. Die Information erfolgte unter der Rubrik „Aus den Sitzungen“, nicht unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“. Auch bezeichnete die Antragsgegnerin selbst nicht den Bericht vom 16.07.2009 als „Bekanntmachung“, sondern die Mitteilung vom 30.07.2009, an deren Ende es heißt „Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft“.
44 
Die Antragstellerin ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Zu den Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, gehören grundsätzlich auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341; BVerfG, Beschluss vom 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02 - NJW 2002, 3533; BVerwG, Urteil vom 17.08.2004 - 9 A 1.03 - NuR 2005, 177; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/02 - VBlBW 2004, 103; Beschluss vom 20.09.2006 - 2 S 1755/06 - VBlBW 2007, 108; Urteil vom 08.07.2010 - 5 S 3092/08 - ESVGH 61, 184).
45 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zwar ist sie nicht Eigentümerin von im Plangebiet gelegenen Grundstücken (vgl. - zu der dann vorliegenden Antragsbefugnis [nur] der GbR - BVerwG, Beschluss vom 15.04.2010 - 4 BN 41.09 - BauR 2010, 1202). Da aber die Tatsache, dass eine bestimmte Grundstücksnutzung nur aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags geschieht, nicht dazu führt, dass die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 -, juris), ist auch das aus dem Gesellschaftsvertrag folgende Interesse der Gesellschaft an einer gemeinsamen Grundstücksbewirtschaftung als eigener Belang der Gesellschaft nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevant und begründet damit die Antragsbefugnis.
46 
2. Der Antrag ist insoweit begründet, als der Bebauungsplan ein Gülleverbot festsetzt. Diese Festsetzung ist rechtswidrig (dazu unter a)). Der Bebauungsplan ist aber nur insoweit - d. h. teilweise - für unwirksam zu erklären (dazu unter b)).
47 
a) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob es für die Festsetzung des Gülleverbots eine Rechtsgrundlage gibt oder insoweit insbesondere § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB ausscheidet (so Bayerischer VGH, Urteil vom 10.08.2010 - 15 N 09.859 - juris). Jedenfalls hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung die städtebaulichen öffentlichen Belange, welche das Gülleverbot rechtfertigen sollen, im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen objektiv fehlgewichtet (dazu unter aa)) und ist dieser Fehler im Abwägungsvorgang auch gemäß den §§ 214, 215 BauGB beachtlich (dazu unter bb)).
48 
aa) Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 2) dient das Gülleverbot dem Schutz der an die landwirtschaftlichen Flächen angrenzenden Bewohner vor Geruchsbelästigung sowie dem Schutz der Wohnqualität der bestehenden sowie der geplanten angrenzenden Baugebiete. In diesem Zusammenhang werden die Bewohner der künftigen Bebauung im Gebiet „o. - K. I“ genannt (vgl. Seite 5 der Begründung). Das Gülleverbot diene dem vorbeugenden Immissionsschutz und gehe daher über die zur Gefahrenabwehr erforderliche Abstandstiefe hinaus (vgl. Seite 7 der Begründung). Die Hauptwindrichtungen im Plangebiet seien Südwesten und Osten; gerade der von Osten kommende Wind trage die Geruchsbelästigungen durch die Düngemittel zu den westlich liegenden Wohngebieten (vgl. Seite 7 der Begründung).
49 
Der damit von der Antragsgegnerin bezweckte vorbeugende Immissionsschutz, zu dem diese im Rahmen der Bauleitplanung entsprechend dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ermächtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 - 4 C 52.87 - NVwZ 1990, 257 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2000 - 8 S 2663/99 - juris), hat im konkreten Fall nicht das erforderliche Gewicht, um den mit dem Gülleverbot einhergehenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
50 
Für die betroffenen Grundstückseigentümer ist das Gülleverbot eine wirtschaftlich sehr weitgehende Einschränkung. Zur sinnvollen Bewirtschaftung der Grundstücke und der hierzu erforderlichen Düngung müssen sie nach dem Bebauungsplan zulässige teure Düngemittel einkaufen anstatt kostengünstige Gülle verwenden zu können.
51 
Demgegenüber kommt dem vorbeugenden Immissionsschutz kein vergleichbares, das Gülleverbot rechtfertigendes Gewicht zu. Die Bewohner angrenzender bestehender Wohngebiete mussten die vor Erlass des Bebauungsplans zulässige Düngeausbringung bereits in der Vergangenheit hinnehmen. Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass das Gülleverbot deshalb festgesetzt worden wäre, weil sich Anwohner über Geruchsbelästigungen beschwert hätten. Nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin war Anlass für die Festsetzung des Gülleverbots vielmehr, den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
52 
Bewohner des künftig angrenzenden Wohngebiets „o. - K. I“, die ein konkretes Interesse an einem Schutz vor Geruchsbelästigung haben, gibt es bislang nicht. Für das Baugebiet existiert nur ein Aufstellungsbeschluss vom 17.07.2007. Gleiches gilt hinsichtlich des Baugebiets „Burgstraße“, für das der Aufstellungsbeschluss vom 15.07.2008 datiert. Ebenso wenig schutzwürdig sind Bewohner der im Flächennutzungsplan dargestellten angrenzenden Wohnbauflächen „Märzenäcker“ Bauabschnitte 1 bis 3. Der angegriffene Bebauungsplan setzt für diese Flächen kein Wohngebiet fest, sondern ein Sondergebiet für die Landwirtschaft.
53 
Die mit dem Ausbringen von Gülle verbundene Geruchsbelästigung ist, auch wenn die Gülle auf den verschiedenen Flurstücken nicht zeitgleich ausgebracht wird, zeitlich beschränkt. Die sachkundige Gesellschafterin zu 2 der Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und von der Antragsgegnerin unwidersprochen mitgeteilt, dass Gülle etwa zwei bis viermal pro Jahr ausgebracht werde.
54 
Die Intensität der Geruchsbelästigung beim Gülleausbringen wird durch andere Vorschriften sowie übliche Praktiken bereits reduziert. So sieht etwa die Düngeverordnung vor, dass auf unbestelltes Ackerland aufgebrachte Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot unverzüglich einzuarbeiten sind (vgl. § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung). Nach der von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Einlassung der Antragstellerin wird durch das Schleppschlauchverfahren die Geruchsbelästigung reduziert. Ferner wird nach den Stellungnahmen des Technik- und Umweltausschusses zu den vom Landratsamt Esslingen vorgebrachten Bedenken vom 07.04.2009 und vom 07.07.2009 beim Einsatz von modernen Techniken an einem Abstand von 50 m festgehalten. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin erwogen hätte, mit weniger beschränkenden Festsetzungen lediglich zur Art und Weise des Gülleausbringens den von ihr bezweckten vorbeugenden Immissionsschutz in gleicher Weise bewirken zu können.
55 
Die Antragsgegnerin hat das Gülleverbot nicht davon abhängig gemacht, dass die Düngemittel wesentliche Gehalte an verfügbarem Stickstoff aufweisen, obwohl - wie es etwa in § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung zum Ausdruck kommt - bei Düngemitteln ohne solche Gehalte die Geruchsbelästigung beim Ausbringen wesentlich geringer ist.
56 
Schließlich ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin selbst dem Schutz der Bewohner angrenzender Wohngebiete ein Gewicht zugemessen hat, das den mit dem Gülleverbot einhergehenden Grundrechtseingriff rechtfertigt. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen hat die Antragsgegnerin das von ihr gewünschte Ausmaß an vorsorgendem Immissionsschutz nicht anhand bestimmter abstrakter Kriterien festgelegt. Sie hat auch ohne Auseinandersetzung mit der Immissionsproblematik die Breite der Gülleverbotszone im Süden des Plangebiets von ursprünglich vorgesehenen 200 m auf 170 m reduziert, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Abgrenzung der Verbotszone zweckmäßigerweise anhand der Flurstücksgren- zen bzw. des Wegenetzes erfolgen sollte. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, das Gülleverbot sei nur festgesetzt worden, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
57 
bb) Der Abwägungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich und nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden.
58 
Der Abwägungsmangel ist offensichtlich, weil er sich aus den Planungsakten ergibt. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Nach den Umständen des Falls besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Abwägungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 07.07.2009 hat der Gemeinderat dem Abwägungsvorschlag des Technik- und Umweltausschusses zugestimmt, der auch die Festsetzung des Gülleverbots thematisiert. In der Sitzung vom 07.07.2009 hat der Gemeinderat ferner ein Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart erörtert, das den Bebauungsplan in seiner Gesamtheit ablehnt und auch darauf hinweist, dass die Gülleausbringung bislang ordnungsgemäß erfolgt sei und sich bezüglich der befürchteten Immissionen durch eine Schleppschlauchausbringung noch verbessern ließe.
59 
Die Antragstellerin hat den Abwägungsmangel auch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht. Die durch das Gericht vorgenommene Übermittlung des Normenkontrollantrags an die Antragsgegnerin genügt diesen Anforderungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 - NuR 2007, 685).
60 
b) Die Unwirksamkeit des Gülleverbots führt nur zur Teil- und nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
61 
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte; umgekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 m. w. N.).
62 
Gemessen daran ist vorliegend nur eine Teil- und keine Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans anzunehmen. Der Bebauungsplan ist auch ohne das Gülleverbot städtebaulich sinnvoll (vgl. die Ausführungen unter 3. b). Die Antragsgegnerin hätte den Bebauungsplan ferner auch ohne das Gülleverbot beschlossen. In der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 8) wird das Gülleverbot ausdrücklich als Festsetzung bezeichnet, die von den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans unabhängig ist und sich nicht auf diese auswirken soll. Für die Annahme, dass das Gülleverbot als eigenständige abtrennbare Regelung den Bestand des Bebauungsplans im Übrigen unberührt lässt, sprechen auch die Ausführungen in der Begründung zur Festsetzung des Sondergebiets SO 1. In diesen kommt zum Ausdruck, dass Hauptziel des Bebauungsplans die Vermeidung von Konflikten zwischen Landwirtschaft und bestehender sowie geplanter Wohnbebauung ist und das Gülleverbot insoweit nur als Ergänzung bzw. Überlagerung anzusehen ist (vgl. Seite 6 der Begründung). Dem entspricht die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die seinerzeit von ihm beratene Gemeinde habe das Gülleverbot nur festgesetzt, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
63 
3. Im Übrigen ist der Bebauungsplan rechtmäßig und der Normenkontrollantrag unbegründet.
64 
a) An der Beschlussfassung hat kein befangenes Gemeinderatsmitglied mitgewirkt. Es kann die Beantwortung der Frage dahinstehen, ob das Gemeinderatsmitglied K... überhaupt an der Abstimmung mitgewirkt hat. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Satzungsbeschluss den von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderatsmitglieder M... und K... einen unmittelbaren Vorteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen kann.
65 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ein individuelles Sonderinteresse ist anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 GemO genannten Bezugspersonen bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats oder seiner Bezugsperson zusammenhängen, dass er bzw. sie in herausgehobener Weise betroffen wird. Die Entscheidung muss sich auf ihn oder seine Bezugsperson „zuspitzen“, so dass er oder die Bezugsperson - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit, dass der betroffene Gemeinderat oder seine Bezugsperson einer bzw. eine von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein bzw. ihr Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. - zum gesamten Absatz - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
66 
Gemessen daran ist das Interesse der von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderäte M... und K... nur ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO. Das Ziel des Bebauungsplans, die Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete vor Geruchsbelästigung zu schützen und Nutzungskonflikte mit der künftigen Siedlungsentwicklung zu vermeiden, erfasst keinen abgrenzbaren Personenkreis. Inwieweit ein Bedürfnis nach Schutz vor Geruchsbelästigung sowie nach Vermeidung von Nutzungskonflikten besteht, hängt von der subjektiven Empfindlichkeit des jeweiligen Anwohners ab und ist nicht anhand objektiver Kriterien bestimmbar. Dem entspricht, dass der Bebauungsplan sein Ziel nicht auf den Schutz der Bewohner der unmittelbar an den Gülleverbotsstreifen angrenzenden Grundstücke beschränkt. Ferner steht der Kreis der Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete nicht fest. An der rechtlichen Bewertung, dass kein Individual-, sondern ein Gruppeninteresse vorliegt, würde sich schließlich auch nichts ändern, wenn die betroffenen Grundstücke der bestehenden und geplanten Wohngebiete anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen könnte nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese sozusagen auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären, was aufgrund ihrer Vielzahl aber nicht der Fall wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
67 
b) Der Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich.
68 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - BVerwG 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Es liegt im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - BVerwG 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind jedoch solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.07.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47).
69 
Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Bebauungsplan ausweislich dessen Begründung das Ziel, Konflikte zwischen der Landwirtschaft sowie der bestehenden und im Osten der Gemeinde geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Es sollen keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hinsichtlich der Überplanung von Flächen, die nach dem Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen vorgesehen seien, hätten die Festsetzungen den Charakter einer vorläufigen Sicherung. Der Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs solle gesichert und seine Erweiterung ermöglicht werden. Im Außenbereich solle kein normaler Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten stattfinden.
70 
Diese Ziele tragen städtebaulichen Belangen Rechnung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe b BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB).
71 
Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die genannten städtebaulichen Belange nur vorgeschoben und in Wahrheit eine auf bloße Verhinderung gerichtete Planung bezweckt hat. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind als „Negativplanung“ nicht schon dann wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nichtig, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht; es ist einer Gemeinde auch nicht verwehrt, wie hier auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren und damit auf die Bewahrung einer vorhandenen Situation abzuzielen bzw. eine unerwünschte Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - DVBl. 1991, 445).
72 
Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihrer Ansicht nach eine städtebauliche Entwicklung nicht nur im Osten der Gemeinde stattfinden könne. Die Antragsgegnerin hat sich aufgrund des „Strukturkonzepts Nordost“ dafür entschieden, dass zukünftig die wesentlichen baulichen Erweiterungen im Osten der Gemeinde stattfinden sollen. Da die im Ermessen der Gemeinde liegende planerische Konzeption für die Bestimmung der Erforderlichkeit maßgeblich ist, ist der Begriff der Erforderlichkeit nicht polizeirechtlich auszulegen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 101. Ergänzungslieferung 2011, § 1, Rn. 31); einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - juris). Die Bauleitplanung wäre deshalb auch dann erforderlich, wenn bauliche Erweiterungen der Gemeinde nicht nur im Osten, sondern auch im Westen stattfinden könnten. Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung kann nur dann verneint werden, wenn sie ungeeignet ist, die mit ihr verfolgten städtebaulichen Ziele zu erreichen, was nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen der Fall sein wird (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.1996 - 8 S 487/96 - VBlBW 1996, 376 m.w.N.). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal die Erweiterung der Wohnbebauung im Osten der Gemeinde im Flächennutzungsplan bereits konkret angelegt ist und im Süden der Gemeinde Landschaftsschutzgebiete angrenzen.
73 
Die Erforderlichkeit des Bebauungsplans entfällt schließlich auch nicht deshalb, weil einem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Vorhaben im Außenbereich ohnehin gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig wären. Insoweit wiederholt der Bebauungsplan nicht die Vorgaben des § 35 BauGB, sondern enthält beschränkende Festsetzungen u. a. hinsichtlich der Art der zulässigen landwirtschaftlichen Vorhaben sowie ihrer räumlichen Anordnung.
74 
c) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB verletzt wurde und hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Denn ein etwaiger Rechtsverstoß ist jedenfalls gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden. Die Antragstellerin hat einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB nicht binnen eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt und der in der Bekanntmachung enthaltene Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist ordnungsgemäß.
75 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen gemäß § 58 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - ZfBR 1990, 32 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 § 215 baugb>). Eine Belehrung ist deshalb nicht nur fehlerhaft, wenn sie die zwingend geforderten Angaben nicht enthält, sondern auch, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen der Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften hervorzurufen, und ihn dadurch abhalten kann, die Verletzung überhaupt bzw. rechtzeitig geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 m. w. N. § 58 vwgo>). Ein Hinweis im Sinne des § 215 Abs. 2 BauGB ist jedoch nicht deshalb fehlerhaft, weil er über eine nach dem Gesetz nicht erforderliche Rügepflicht belehrt.
76 
Die Belehrung in der Bekanntmachung ist zwar insoweit ungenau, als dort darauf hingewiesen wird, dass eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich wird, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Denn nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird nur eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGBbeachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans unbeachtlich, also eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Diese Ungenauigkeit der Belehrung ist zur Überzeugung des Senats jedoch nicht geeignet, den Betroffenen davon abzuhalten, eine Verletzung des Entwicklungsgebots geltend zu machen. Die - unzutreffend - dahin gehende Belehrung, dass auch eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu rügen ist, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden ist, führt allenfalls dazu, dass der Betroffene eine auch ohne Rüge unbeachtliche Verletzung des Entwicklungsgebots geltend macht, nicht aber dazu, dass er die Geltendmachung eines beachtlichen Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot unterlässt.
77 
Die Belehrung ist ferner nicht deshalb unrichtig, weil sie erst an ihrem Ende - nach Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften, Ausführungen zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen und Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung - darauf hinweist, dass die „Verletzungen (…) schriftlich gegenüber der Gemeinde (…) geltend zu machen“ sind (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 a. E. BauGB). Denn dieser Hinweis bezieht sich erkennbar auch auf die Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften. Er kann bereits nach seiner systematischen Stellung als „hinter die Klammer gezogen“ verstanden werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Belehrung bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften bereits auf das Schriftformerfordernis verweist. Denn dies ist auch der Fall bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung. Schließlich steht dieser Auslegung auch nicht der Wortlaut „Verletzungen“ entgegen, der nach der amtlichen Überschrift des § 215 BauGB sowohl die Verletzung bestimmter Vorschriften als auch bestimmte Mängel der Abwägung umfasst.
78 
d) Rechtmäßig sind die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung.
79 
Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung enthält der Bebauungsplan, soweit er Sondergebiete für die Landwirtschaft (dazu unter aa)) und eine zulässige Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet festsetzt (dazu unter bb)). Gleiches gilt für die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (dazu unter cc)).
80 
aa) Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB i. V. m. § 11 Abs. 1 BauNVO für die Festsetzung von Sondergebieten für die Landwirtschaft (SO), in denen landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen Schweinezucht und Schweinemast sowie Geflügelmast, zulässig sind, sind erfüllt.
81 
Bei der positiven wie negativen Festsetzung landwirtschaftlicher Betriebstypen - hier: Schweinezucht-, Schweinemast- und Geflügelmastbetriebe - handelt es sich um eine Festsetzung der Art der baulichen Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB, nicht um Regelungen über nur vorübergehende Bodennutzungen, denen die erforderliche bodenrechtliche und damit städtebauliche Relevanz (vgl. § 1 Abs. 3, § 9 Abs. 1 BauGB) fehlen würde (vgl. - zur Unzulässigkeit solcher Regelungen - Gierke, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 2, Stand: Februar 2005, § 9, Rn. 29). Die für die landwirtschaftliche Haltung bestimmter Tiere erforderlichen Einrichtungen setzen eine je nach gehaltener Tierart unterschiedliche Ausstattung voraus und begründen somit eine auf Dauer angelegte Bodennutzung.
82 
Die für die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO erforderliche Voraussetzung, dass das Sondergebiet sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidet, liegt vor. Die im festgesetzten Sondergebiet ausschließlich zulässigen landwirtschaftlichen Nutzungen lassen sich keinem der in den §§ 2 bis 10 BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114 m. w. N.).
83 
Auch die Unterdifferenzierung der drei Sondergebiete ist zulässig. Eine Gemeinde ist nicht gehalten, den Gebietscharakter für den gesamten Geltungsbereich des ein Sondergebiet festsetzenden Bebauungsplans in gleicher Weise zu umschreiben, sondern kann eine weitere Untergliederung vornehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 - juris; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 9).
84 
Die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung sind im Bebauungsplan der Vorgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entsprechend festgesetzt.
85 
Diese Festsetzungen sind auch Festsetzungen über die Art der Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz, § 11 Abs. 2 BauNVO. Daran ändert sich nichts durch den Umstand, dass Betriebe mit Schweinezucht, Schweinemast und Geflügelmast als Anlagearten im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO innerhalb der Nutzungsart „Landwirtschaftlicher Betrieb“ angesehen werden können (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1, Rn. 94.2). Zwar findet die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz BauNVO bei der Festsetzung von Sondergebieten keine Anwendung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde insofern keine Festsetzungen treffen könnte; vielmehr ist sie, weil sie nicht an den Katalog des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO gebunden ist, bei der Bestimmung der zur Erreichung des verfolgten Planungsziels benannten Merkmale sogar flexibler (vgl. Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, Rn. 1608).
86 
bb) Ebenfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB rechtmäßig ist die Festsetzung der zulässigen Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet (vgl. - zur Verkaufsfläche als Merkmal der Art der baulichen Nutzung - Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 11.1 m. w. N.). Rechtlich unbeachtlich ist, dass im Bebauungsplan als Rechtsgrundlage nur § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a BauGB und nicht auch § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB genannt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 - NVwZ 1999, 984). Insoweit handelt es sich auch nicht um eine grundsätzlich unzulässige gebietsbezogene absolute Verkaufsflächenbegrenzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86). Denn von dieser grundsätzlichen Unzulässigkeit ist eine Ausnahme zu machen, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur ein einziger Betrieb zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86; Beschluss vom 11.11.2009 - 4 BN 63.09 - ZfBR 2010, 138).
87 
cc) Eine zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung ist ferner die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (vgl. - zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten als Regelung der Art der baulichen Nutzung - Hessischer VGH, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 1272/10.N - juris). Rechtliche Bedenken an der Zulässigkeit dieser Festsetzung bestehen nicht, insbesondere ist die Festsetzung eines Rand- und Ergänzungssortiments auf maximal 10 % der Verkaufsfläche hinreichend bestimmt.
88 
Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659; Beschlüsse vom 20.01.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692 und vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Dabei können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit Hilfe von unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Es reicht aus, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1995 - 4 N 2.95 - NVwZ-RR 1996, 429). Dabei muss das Ergebnis der Auslegung auch keineswegs durch die Planbegründung gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98). Im Rahmen der Grenzen, die ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit durch Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung gezogen sind, bestimmt die Gemeinde letztlich selbst, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist; dabei kann durchaus auch eine gewisse planerische Zurückhaltung der Funktion des jeweiligen Bebauungsplans entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659).
89 
Der im angegriffenen Bebauungsplan verwendete Begriff des Rand- und Ergänzungssortiments ist dahin auszulegen, dass hiermit das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gemeint ist.
90 
Aus der Begründung des Bebauungsplans, wonach die Beschränkung der Ergänzungssortimente einen normalen Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten in nicht integrierter Lage im Außenbereich verhindern soll, folgt zunächst, dass der Plangeber den Begriffen des Rand- und des Ergänzungssortiments keinen jeweils eigenständigen Anwendungsbereich zugedacht hat, sondern die Begriffe als Synonyme ansieht. Die Begriffe sind als Gegenbegriff zum Kernsortiment zu verstehen (vgl. - zum Begriff des Randsortiments - auch Nr. 2.2.5 Absatz 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses [Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten vom 21.02.2001, Az.: 6-2500.4/7]). Ferner folgt aus der Planbegründung, dass mit Rand- bzw. Ergänzungssortiment ein innenstadtrelevantes Sortiment gemeint ist. Schließlich ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Festsetzung, dass die Verkaufsflächenbeschränkung nur für das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gelten soll.
91 
Der Begriff des branchentypischen innenstadtrelevanten Rand- bzw. Ergänzungssortiments ist hinreichend bestimmt, wenn die zentrenrelevanten Sortimente in einer Anlage zum Bebauungsplan abschließend definiert sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2007 - 5 S 2103/06 - VBlBW 2008, 185 unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98; fortgeführt von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 875/09 - DVBl. 2011, 434). Gleiches gilt im vorliegenden Einzelfall trotz Fehlens einer solchen Sortimentsliste. Denn das innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment kann in Abgrenzung zum branchenüblichen Kernsortiment eines Hofladens definiert werden. Mit dem Begriff des branchentypischen Rand- bzw. Ergänzungssortiment sind Waren gemeint, die unter Berücksichtigung branchen- und marktüblicher Gepflogenheiten zusammen mit dem jeweiligen Hauptsortiment verkauft werden, aber nur eine ergänzende, untergeordnete Bedeutung haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556 ). Das überschaubare Hauptsortiment eines typischen Hofladens wiederum kann ebenfalls unter Berücksichtigung der branchen- und marktüblichen Gepflogenheiten bestimmt werden. Die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass die Beantwortung der Frage, was ein branchentypisches Rand- bzw. Ergänzungssortiment eines Hofladens ist, im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten und gegebenenfalls die Einholung eines Gutachtens erfordern kann, macht die Festsetzung als solche nicht unbestimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556).
92 
e) Andere beachtliche Abwägungsfehler als der bereits oben (unter 2.) dargelegte sind nicht ersichtlich.
93 
aa) Ein etwaiger Mangel im Abwägungsvorgang deshalb, weil die Antragsgegnerin nicht gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Vermeidung und den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft berücksichtigt hat, ist jedenfalls auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen und deshalb unerheblich (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB). Der Senat kann deshalb offen lassen, ob ein Fall des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vorliegt.
94 
Um die Kausalität zwischen dem Fehler im Abwägungsvorgang und dem Abwägungsergebnis zu bejahen, genügt nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, dass die Entscheidung bei Vermeidung des Fehlers anders ausgefallen wäre; erforderlich ist vielmehr die konkrete Möglichkeit, dass die Planung ohne den Abwägungsmangel anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33).
95 
Es kann nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis des Mangels von der Planung Abstand genommen oder diese inhaltlich geändert hätte. Die Antragsgegnerin hat die im Umweltbericht (dort Seite 9 ff.) enthaltenen Vorschläge zur Kompensation der in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser zu erwartenden Eingriffe im Bebauungsplan aufgenommen. Sie hat entlang der Süd- und Westseite des Sondergebiets SO 3 eine 2,5 m breite Fläche mit Pflanzzwang festgesetzt (vgl. Planzeichen pz und textliche Festsetzung A4). Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind (vgl. textliche Festsetzung B3). Schließlich hat sie hinsichtlich des Wasserschutzgebiets auf die Beachtung der Inhalte der einschlägigen Schutzgebietsverordnung hingewiesen (vgl. textliche Festsetzung B6). Damit hat sie faktisch geeignete Ausgleichsmaßnahmen für die Beeinträchtigungen getroffen, die die Planung im Ergebnis rechtfertigen. Angesichts dessen ist mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin nicht noch weitere Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen hätte, wenn ihr der Mangel im Abwägungsvorgang bewusst gewesen wäre. Insoweit ist es rechtlich unbeachtlich, dass im Umweltbericht (dort Seite 11) noch weitere Kompensationsmaßnahmen hinsichtlich anderer Schutzgüter als Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser vorgeschlagen werden. Denn hinsichtlich dieser anderen Schutzgüter wird im Umweltbericht kein Eingriff angenommen.
96 
bb) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin besteht kein Abwägungsfehler, weil die Antragsgegnerin das Interesse in die Abwägung eingestellt hat, dass Konflikte zwischen der Landwirtschaft einerseits und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung andererseits vermieden werden sollen. Die Antragsgegnerin hat die Bedeutung einer Realisierung der im Flächennutzungsplan angelegten Wohnbebauung nicht verkannt. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, dass die im Flächennutzungsplan für den Zeitraum bis zum Jahr 2020 angelegte Wohnbebauung nicht realisiert werden wird. Der gut vertretbaren Einschätzung der Antragsgegnerin, allein der geänderte Wohnflächenbedarf werde weiteren Flächenbedarf auslösen, ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Der geringfügige Einwohnerrückgang in den letzten Jahren (vgl. den von der Antragstellerin vorgelegten Auszug aus dem Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 04.03.2010, wonach die Einwohnerzahl im Jahr 2007 11.599 betrug, im Jahr 2008 11.568 und im Jahr 2009 11.477) erlaubt nicht den Schluss darauf, dass mittel- und langfristig kein erhöhter Wohnflächenbedarf prognostiziert werden kann. Insbesondere kann sich die Attraktivität des Standorts durch Ausweisung von Neubaugebieten ändern. Auch die geographische Lage der Gemeinde N. in der (Wirtschafts-)Region Stuttgart spricht eher für als gegen eine mittel- und langfristige Erhöhung des Wohnflächenbedarfs.
97 
cc) Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht angenommen, dass durch die Freihaltung von Bebauung im Sondergebiet SO 1 keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hieran ändert sich nichts durch den Vortrag der Antragstellerin, am nordwestlichen Rand des Plangebiets jenseits der Neuhäuser Straße sei unbeplanter Außenbereich, wo ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinemast oder Geflügelhaltung die Wohnbebauung an der Lindenstraße sehr viel intensiver mit Gerüchen belästigen würde als eine Schweine- oder Hühnerhaltung auf ihrer Hofstelle. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass auf der genannten Außenbereichsfläche bei Erlass des Bebauungsplans eine Intensivtierhaltung beabsichtigt war. Es fehlt auch an Anhaltspunkten dafür, dass die Antragsgegnerin für den Fall, dass eine solche Intensivtierhaltung beabsichtigt gewesen wäre, nicht etwa wie im Fall der Antragstellerin mit dem Erlass eines Bebauungsplans reagiert hätte.
98 
dd) Das von der Antragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar.
99 
Insbesondere musste die Antragsgegnerin nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer Planalternative den Vorzug geben, bei der auch andere geruchsintensive Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ausgeschlossen bzw. beschränkt oder Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe bzw. bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig erachtet werden. Die genannten Alternativen sind zur Erreichung des von der Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan verfolgten Zwecks kein milderes bzw. gleich geeignetes Mittel.
100 
Der mit dem Bebauungsplan verfolgte Zweck besteht darin, durch Festsetzung eines bestimmten siedlungsabgewandten Standorts für Stallgebäude die durch Immissionen von Schweine- oder Geflügelmastbetrieben entstehenden Konflikte zwischen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Hierin liegt ein legitimes Ziel. Wie bereits zur Erforderlichkeit von Bebauungsplänen gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ausgeführt, liegt es im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt. Die Gemeinde darf, wie ebenfalls bereits ausgeführt, durch ihre Bauleitplanung im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen eigenständig gebietsbezogen das Maß des an Immissionen Hinnehmbaren steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114). Solche städtebaulichen Gründe liegen im Hinblick auf die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie hohe tierartspezifische Geruchsqualität von Mastgeflügel und Mastschweinen (vgl. Tabelle 4 der Geruchsimmissions-Richtlinie) und § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (allgemeine Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) vor. Dabei erweist sich der Ausschluss (nur) von Geflügel- und Schweinemasthaltung insbesondere auch nicht als willkürlich. Zwischen Geflügel- und Schweinegerüchen einerseits und Gerüchen aus der Haltung anderer Tiere wie etwa Rinder besteht ein qualitativer Unterschied.
101 
Es ist nicht ersichtlich, warum der völlige oder teilweise Ausschluss auch anderer geruchsintensiver Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ein zur Erreichung dieses Zwecks milderes Mittel sein sollte. Da zum verfolgten Zweck die Vermeidung jeglicher Immissionen aus der Schweine- und Geflügelmasthaltung gehört, wäre es auch kein zur Zweckerreichung gleich geeignetes Mittel, Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe oder bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig zu erklären. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass in einem dem Gesellschafter zu 1 der Antragstellerin in der Vergangenheit erteilten und in seiner Gültigkeit mittlerweile durch Zeitablauf erloschenen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Schweinemaststalls ein Mindestabstand von 270 m für erforderlich gehalten worden war, der nunmehrige Abstand zur Wohnbebauung aber 400-480 m beträgt.
102 
Der absolute Ausschluss von Schweine- und Geflügelmastbetrieben ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Insbesondere wurde entgegen der Ansicht der Antragstellerin der Ausgleich zwischen den Interessen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung nicht einseitig zulasten der Landwirtschaft vorgenommen. Der Bebauungsplan schließt landwirtschaftliche Nutzungen nicht völlig aus, sondern lässt diese an bestimmten Standorten und unter bestimmten Bedingungen zu.
103 
Schließlich ist das Abwägungsergebnis auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil die Antragsgegnerin den Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche beschränkt hat. Hierin liegt keine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte des Hofladenbetreibers. Für die Beschränkung des Rand- und Ergänzungssortiments besteht, wie bereits ausgeführt, ein legitimes Ziel in Gestalt der Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB). Sollte der Schutz des Einzelhandels entsprechend der Behauptung der Antragstellerin eine absolute Beschränkung der Verkaufsfläche für Rand- und Ergänzungssortimente erfordern, wäre diese gegeben. Für den Hofladen wird eine Verkaufsfläche von maximal 200 m2 festgesetzt, so dass für die Rand- und Ergänzungssortimente eine absolute Grenze von maximal 20 m2 Verkaufsfläche besteht.
II.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Fall, in dem die Feststellung nur der Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans der Antragstellerin nicht oder nicht in dem angestrebten Maße nutzt und sie deswegen die Verfahrenskosten anteilig zu tragen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 369), liegt nicht vor. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
105 
Beschluss vom 27.04.2012
106 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,--EUR festgesetzt.
107 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
I.
41 
Der Antrag ist zulässig (dazu unter 1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (dazu unter 2.). Im Übrigen ist der Antrag unbegründet (dazu unter 3.).
42 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
43 
Der Antrag ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Jahresfrist begann mit der am 30.07.2009 erfolgten Bekanntmachung der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zu laufen, so dass sie durch den am 21.07.2010 eingegangenen Normenkontrollantrag gewahrt ist. Die Bekanntmachung erfolgte nicht bereits mit dem Bericht über den Satzungsbeschluss im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 16.07.2009. Dieser Bericht war noch nicht die Bekanntmachung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hierunter ist die Vornahme einer Handlung des Normgebers zu verstehen, die potentiell Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Norm verschafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 7 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1122), mithin die Veröffentlichung des Bebauungsplans mit formellem Geltungsanspruch (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 - BRS 71 Nr. 47). Der Bericht vom 16.07.2009 über den Satzungsbeschluss erfolgte nicht, um dem Bebauungsplan Geltung zu verschaffen, sondern um die Bürger zu informieren. Die Information erfolgte unter der Rubrik „Aus den Sitzungen“, nicht unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“. Auch bezeichnete die Antragsgegnerin selbst nicht den Bericht vom 16.07.2009 als „Bekanntmachung“, sondern die Mitteilung vom 30.07.2009, an deren Ende es heißt „Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft“.
44 
Die Antragstellerin ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Zu den Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, gehören grundsätzlich auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341; BVerfG, Beschluss vom 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02 - NJW 2002, 3533; BVerwG, Urteil vom 17.08.2004 - 9 A 1.03 - NuR 2005, 177; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/02 - VBlBW 2004, 103; Beschluss vom 20.09.2006 - 2 S 1755/06 - VBlBW 2007, 108; Urteil vom 08.07.2010 - 5 S 3092/08 - ESVGH 61, 184).
45 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zwar ist sie nicht Eigentümerin von im Plangebiet gelegenen Grundstücken (vgl. - zu der dann vorliegenden Antragsbefugnis [nur] der GbR - BVerwG, Beschluss vom 15.04.2010 - 4 BN 41.09 - BauR 2010, 1202). Da aber die Tatsache, dass eine bestimmte Grundstücksnutzung nur aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags geschieht, nicht dazu führt, dass die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 -, juris), ist auch das aus dem Gesellschaftsvertrag folgende Interesse der Gesellschaft an einer gemeinsamen Grundstücksbewirtschaftung als eigener Belang der Gesellschaft nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevant und begründet damit die Antragsbefugnis.
46 
2. Der Antrag ist insoweit begründet, als der Bebauungsplan ein Gülleverbot festsetzt. Diese Festsetzung ist rechtswidrig (dazu unter a)). Der Bebauungsplan ist aber nur insoweit - d. h. teilweise - für unwirksam zu erklären (dazu unter b)).
47 
a) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob es für die Festsetzung des Gülleverbots eine Rechtsgrundlage gibt oder insoweit insbesondere § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB ausscheidet (so Bayerischer VGH, Urteil vom 10.08.2010 - 15 N 09.859 - juris). Jedenfalls hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung die städtebaulichen öffentlichen Belange, welche das Gülleverbot rechtfertigen sollen, im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen objektiv fehlgewichtet (dazu unter aa)) und ist dieser Fehler im Abwägungsvorgang auch gemäß den §§ 214, 215 BauGB beachtlich (dazu unter bb)).
48 
aa) Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 2) dient das Gülleverbot dem Schutz der an die landwirtschaftlichen Flächen angrenzenden Bewohner vor Geruchsbelästigung sowie dem Schutz der Wohnqualität der bestehenden sowie der geplanten angrenzenden Baugebiete. In diesem Zusammenhang werden die Bewohner der künftigen Bebauung im Gebiet „o. - K. I“ genannt (vgl. Seite 5 der Begründung). Das Gülleverbot diene dem vorbeugenden Immissionsschutz und gehe daher über die zur Gefahrenabwehr erforderliche Abstandstiefe hinaus (vgl. Seite 7 der Begründung). Die Hauptwindrichtungen im Plangebiet seien Südwesten und Osten; gerade der von Osten kommende Wind trage die Geruchsbelästigungen durch die Düngemittel zu den westlich liegenden Wohngebieten (vgl. Seite 7 der Begründung).
49 
Der damit von der Antragsgegnerin bezweckte vorbeugende Immissionsschutz, zu dem diese im Rahmen der Bauleitplanung entsprechend dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ermächtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 - 4 C 52.87 - NVwZ 1990, 257 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2000 - 8 S 2663/99 - juris), hat im konkreten Fall nicht das erforderliche Gewicht, um den mit dem Gülleverbot einhergehenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
50 
Für die betroffenen Grundstückseigentümer ist das Gülleverbot eine wirtschaftlich sehr weitgehende Einschränkung. Zur sinnvollen Bewirtschaftung der Grundstücke und der hierzu erforderlichen Düngung müssen sie nach dem Bebauungsplan zulässige teure Düngemittel einkaufen anstatt kostengünstige Gülle verwenden zu können.
51 
Demgegenüber kommt dem vorbeugenden Immissionsschutz kein vergleichbares, das Gülleverbot rechtfertigendes Gewicht zu. Die Bewohner angrenzender bestehender Wohngebiete mussten die vor Erlass des Bebauungsplans zulässige Düngeausbringung bereits in der Vergangenheit hinnehmen. Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass das Gülleverbot deshalb festgesetzt worden wäre, weil sich Anwohner über Geruchsbelästigungen beschwert hätten. Nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin war Anlass für die Festsetzung des Gülleverbots vielmehr, den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
52 
Bewohner des künftig angrenzenden Wohngebiets „o. - K. I“, die ein konkretes Interesse an einem Schutz vor Geruchsbelästigung haben, gibt es bislang nicht. Für das Baugebiet existiert nur ein Aufstellungsbeschluss vom 17.07.2007. Gleiches gilt hinsichtlich des Baugebiets „Burgstraße“, für das der Aufstellungsbeschluss vom 15.07.2008 datiert. Ebenso wenig schutzwürdig sind Bewohner der im Flächennutzungsplan dargestellten angrenzenden Wohnbauflächen „Märzenäcker“ Bauabschnitte 1 bis 3. Der angegriffene Bebauungsplan setzt für diese Flächen kein Wohngebiet fest, sondern ein Sondergebiet für die Landwirtschaft.
53 
Die mit dem Ausbringen von Gülle verbundene Geruchsbelästigung ist, auch wenn die Gülle auf den verschiedenen Flurstücken nicht zeitgleich ausgebracht wird, zeitlich beschränkt. Die sachkundige Gesellschafterin zu 2 der Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und von der Antragsgegnerin unwidersprochen mitgeteilt, dass Gülle etwa zwei bis viermal pro Jahr ausgebracht werde.
54 
Die Intensität der Geruchsbelästigung beim Gülleausbringen wird durch andere Vorschriften sowie übliche Praktiken bereits reduziert. So sieht etwa die Düngeverordnung vor, dass auf unbestelltes Ackerland aufgebrachte Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot unverzüglich einzuarbeiten sind (vgl. § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung). Nach der von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Einlassung der Antragstellerin wird durch das Schleppschlauchverfahren die Geruchsbelästigung reduziert. Ferner wird nach den Stellungnahmen des Technik- und Umweltausschusses zu den vom Landratsamt Esslingen vorgebrachten Bedenken vom 07.04.2009 und vom 07.07.2009 beim Einsatz von modernen Techniken an einem Abstand von 50 m festgehalten. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin erwogen hätte, mit weniger beschränkenden Festsetzungen lediglich zur Art und Weise des Gülleausbringens den von ihr bezweckten vorbeugenden Immissionsschutz in gleicher Weise bewirken zu können.
55 
Die Antragsgegnerin hat das Gülleverbot nicht davon abhängig gemacht, dass die Düngemittel wesentliche Gehalte an verfügbarem Stickstoff aufweisen, obwohl - wie es etwa in § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung zum Ausdruck kommt - bei Düngemitteln ohne solche Gehalte die Geruchsbelästigung beim Ausbringen wesentlich geringer ist.
56 
Schließlich ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin selbst dem Schutz der Bewohner angrenzender Wohngebiete ein Gewicht zugemessen hat, das den mit dem Gülleverbot einhergehenden Grundrechtseingriff rechtfertigt. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen hat die Antragsgegnerin das von ihr gewünschte Ausmaß an vorsorgendem Immissionsschutz nicht anhand bestimmter abstrakter Kriterien festgelegt. Sie hat auch ohne Auseinandersetzung mit der Immissionsproblematik die Breite der Gülleverbotszone im Süden des Plangebiets von ursprünglich vorgesehenen 200 m auf 170 m reduziert, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Abgrenzung der Verbotszone zweckmäßigerweise anhand der Flurstücksgren- zen bzw. des Wegenetzes erfolgen sollte. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, das Gülleverbot sei nur festgesetzt worden, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
57 
bb) Der Abwägungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich und nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden.
58 
Der Abwägungsmangel ist offensichtlich, weil er sich aus den Planungsakten ergibt. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Nach den Umständen des Falls besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Abwägungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 07.07.2009 hat der Gemeinderat dem Abwägungsvorschlag des Technik- und Umweltausschusses zugestimmt, der auch die Festsetzung des Gülleverbots thematisiert. In der Sitzung vom 07.07.2009 hat der Gemeinderat ferner ein Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart erörtert, das den Bebauungsplan in seiner Gesamtheit ablehnt und auch darauf hinweist, dass die Gülleausbringung bislang ordnungsgemäß erfolgt sei und sich bezüglich der befürchteten Immissionen durch eine Schleppschlauchausbringung noch verbessern ließe.
59 
Die Antragstellerin hat den Abwägungsmangel auch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht. Die durch das Gericht vorgenommene Übermittlung des Normenkontrollantrags an die Antragsgegnerin genügt diesen Anforderungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 - NuR 2007, 685).
60 
b) Die Unwirksamkeit des Gülleverbots führt nur zur Teil- und nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
61 
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte; umgekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 m. w. N.).
62 
Gemessen daran ist vorliegend nur eine Teil- und keine Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans anzunehmen. Der Bebauungsplan ist auch ohne das Gülleverbot städtebaulich sinnvoll (vgl. die Ausführungen unter 3. b). Die Antragsgegnerin hätte den Bebauungsplan ferner auch ohne das Gülleverbot beschlossen. In der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 8) wird das Gülleverbot ausdrücklich als Festsetzung bezeichnet, die von den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans unabhängig ist und sich nicht auf diese auswirken soll. Für die Annahme, dass das Gülleverbot als eigenständige abtrennbare Regelung den Bestand des Bebauungsplans im Übrigen unberührt lässt, sprechen auch die Ausführungen in der Begründung zur Festsetzung des Sondergebiets SO 1. In diesen kommt zum Ausdruck, dass Hauptziel des Bebauungsplans die Vermeidung von Konflikten zwischen Landwirtschaft und bestehender sowie geplanter Wohnbebauung ist und das Gülleverbot insoweit nur als Ergänzung bzw. Überlagerung anzusehen ist (vgl. Seite 6 der Begründung). Dem entspricht die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die seinerzeit von ihm beratene Gemeinde habe das Gülleverbot nur festgesetzt, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
63 
3. Im Übrigen ist der Bebauungsplan rechtmäßig und der Normenkontrollantrag unbegründet.
64 
a) An der Beschlussfassung hat kein befangenes Gemeinderatsmitglied mitgewirkt. Es kann die Beantwortung der Frage dahinstehen, ob das Gemeinderatsmitglied K... überhaupt an der Abstimmung mitgewirkt hat. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Satzungsbeschluss den von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderatsmitglieder M... und K... einen unmittelbaren Vorteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen kann.
65 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ein individuelles Sonderinteresse ist anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 GemO genannten Bezugspersonen bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats oder seiner Bezugsperson zusammenhängen, dass er bzw. sie in herausgehobener Weise betroffen wird. Die Entscheidung muss sich auf ihn oder seine Bezugsperson „zuspitzen“, so dass er oder die Bezugsperson - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit, dass der betroffene Gemeinderat oder seine Bezugsperson einer bzw. eine von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein bzw. ihr Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. - zum gesamten Absatz - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
66 
Gemessen daran ist das Interesse der von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderäte M... und K... nur ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO. Das Ziel des Bebauungsplans, die Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete vor Geruchsbelästigung zu schützen und Nutzungskonflikte mit der künftigen Siedlungsentwicklung zu vermeiden, erfasst keinen abgrenzbaren Personenkreis. Inwieweit ein Bedürfnis nach Schutz vor Geruchsbelästigung sowie nach Vermeidung von Nutzungskonflikten besteht, hängt von der subjektiven Empfindlichkeit des jeweiligen Anwohners ab und ist nicht anhand objektiver Kriterien bestimmbar. Dem entspricht, dass der Bebauungsplan sein Ziel nicht auf den Schutz der Bewohner der unmittelbar an den Gülleverbotsstreifen angrenzenden Grundstücke beschränkt. Ferner steht der Kreis der Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete nicht fest. An der rechtlichen Bewertung, dass kein Individual-, sondern ein Gruppeninteresse vorliegt, würde sich schließlich auch nichts ändern, wenn die betroffenen Grundstücke der bestehenden und geplanten Wohngebiete anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen könnte nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese sozusagen auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären, was aufgrund ihrer Vielzahl aber nicht der Fall wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
67 
b) Der Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich.
68 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - BVerwG 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Es liegt im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - BVerwG 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind jedoch solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.07.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47).
69 
Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Bebauungsplan ausweislich dessen Begründung das Ziel, Konflikte zwischen der Landwirtschaft sowie der bestehenden und im Osten der Gemeinde geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Es sollen keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hinsichtlich der Überplanung von Flächen, die nach dem Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen vorgesehen seien, hätten die Festsetzungen den Charakter einer vorläufigen Sicherung. Der Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs solle gesichert und seine Erweiterung ermöglicht werden. Im Außenbereich solle kein normaler Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten stattfinden.
70 
Diese Ziele tragen städtebaulichen Belangen Rechnung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe b BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB).
71 
Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die genannten städtebaulichen Belange nur vorgeschoben und in Wahrheit eine auf bloße Verhinderung gerichtete Planung bezweckt hat. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind als „Negativplanung“ nicht schon dann wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nichtig, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht; es ist einer Gemeinde auch nicht verwehrt, wie hier auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren und damit auf die Bewahrung einer vorhandenen Situation abzuzielen bzw. eine unerwünschte Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - DVBl. 1991, 445).
72 
Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihrer Ansicht nach eine städtebauliche Entwicklung nicht nur im Osten der Gemeinde stattfinden könne. Die Antragsgegnerin hat sich aufgrund des „Strukturkonzepts Nordost“ dafür entschieden, dass zukünftig die wesentlichen baulichen Erweiterungen im Osten der Gemeinde stattfinden sollen. Da die im Ermessen der Gemeinde liegende planerische Konzeption für die Bestimmung der Erforderlichkeit maßgeblich ist, ist der Begriff der Erforderlichkeit nicht polizeirechtlich auszulegen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 101. Ergänzungslieferung 2011, § 1, Rn. 31); einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - juris). Die Bauleitplanung wäre deshalb auch dann erforderlich, wenn bauliche Erweiterungen der Gemeinde nicht nur im Osten, sondern auch im Westen stattfinden könnten. Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung kann nur dann verneint werden, wenn sie ungeeignet ist, die mit ihr verfolgten städtebaulichen Ziele zu erreichen, was nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen der Fall sein wird (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.1996 - 8 S 487/96 - VBlBW 1996, 376 m.w.N.). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal die Erweiterung der Wohnbebauung im Osten der Gemeinde im Flächennutzungsplan bereits konkret angelegt ist und im Süden der Gemeinde Landschaftsschutzgebiete angrenzen.
73 
Die Erforderlichkeit des Bebauungsplans entfällt schließlich auch nicht deshalb, weil einem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Vorhaben im Außenbereich ohnehin gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig wären. Insoweit wiederholt der Bebauungsplan nicht die Vorgaben des § 35 BauGB, sondern enthält beschränkende Festsetzungen u. a. hinsichtlich der Art der zulässigen landwirtschaftlichen Vorhaben sowie ihrer räumlichen Anordnung.
74 
c) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB verletzt wurde und hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Denn ein etwaiger Rechtsverstoß ist jedenfalls gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden. Die Antragstellerin hat einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB nicht binnen eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt und der in der Bekanntmachung enthaltene Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist ordnungsgemäß.
75 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen gemäß § 58 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - ZfBR 1990, 32 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 § 215 baugb>). Eine Belehrung ist deshalb nicht nur fehlerhaft, wenn sie die zwingend geforderten Angaben nicht enthält, sondern auch, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen der Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften hervorzurufen, und ihn dadurch abhalten kann, die Verletzung überhaupt bzw. rechtzeitig geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 m. w. N. § 58 vwgo>). Ein Hinweis im Sinne des § 215 Abs. 2 BauGB ist jedoch nicht deshalb fehlerhaft, weil er über eine nach dem Gesetz nicht erforderliche Rügepflicht belehrt.
76 
Die Belehrung in der Bekanntmachung ist zwar insoweit ungenau, als dort darauf hingewiesen wird, dass eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich wird, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Denn nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird nur eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGBbeachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans unbeachtlich, also eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Diese Ungenauigkeit der Belehrung ist zur Überzeugung des Senats jedoch nicht geeignet, den Betroffenen davon abzuhalten, eine Verletzung des Entwicklungsgebots geltend zu machen. Die - unzutreffend - dahin gehende Belehrung, dass auch eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu rügen ist, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden ist, führt allenfalls dazu, dass der Betroffene eine auch ohne Rüge unbeachtliche Verletzung des Entwicklungsgebots geltend macht, nicht aber dazu, dass er die Geltendmachung eines beachtlichen Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot unterlässt.
77 
Die Belehrung ist ferner nicht deshalb unrichtig, weil sie erst an ihrem Ende - nach Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften, Ausführungen zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen und Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung - darauf hinweist, dass die „Verletzungen (…) schriftlich gegenüber der Gemeinde (…) geltend zu machen“ sind (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 a. E. BauGB). Denn dieser Hinweis bezieht sich erkennbar auch auf die Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften. Er kann bereits nach seiner systematischen Stellung als „hinter die Klammer gezogen“ verstanden werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Belehrung bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften bereits auf das Schriftformerfordernis verweist. Denn dies ist auch der Fall bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung. Schließlich steht dieser Auslegung auch nicht der Wortlaut „Verletzungen“ entgegen, der nach der amtlichen Überschrift des § 215 BauGB sowohl die Verletzung bestimmter Vorschriften als auch bestimmte Mängel der Abwägung umfasst.
78 
d) Rechtmäßig sind die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung.
79 
Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung enthält der Bebauungsplan, soweit er Sondergebiete für die Landwirtschaft (dazu unter aa)) und eine zulässige Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet festsetzt (dazu unter bb)). Gleiches gilt für die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (dazu unter cc)).
80 
aa) Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB i. V. m. § 11 Abs. 1 BauNVO für die Festsetzung von Sondergebieten für die Landwirtschaft (SO), in denen landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen Schweinezucht und Schweinemast sowie Geflügelmast, zulässig sind, sind erfüllt.
81 
Bei der positiven wie negativen Festsetzung landwirtschaftlicher Betriebstypen - hier: Schweinezucht-, Schweinemast- und Geflügelmastbetriebe - handelt es sich um eine Festsetzung der Art der baulichen Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB, nicht um Regelungen über nur vorübergehende Bodennutzungen, denen die erforderliche bodenrechtliche und damit städtebauliche Relevanz (vgl. § 1 Abs. 3, § 9 Abs. 1 BauGB) fehlen würde (vgl. - zur Unzulässigkeit solcher Regelungen - Gierke, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 2, Stand: Februar 2005, § 9, Rn. 29). Die für die landwirtschaftliche Haltung bestimmter Tiere erforderlichen Einrichtungen setzen eine je nach gehaltener Tierart unterschiedliche Ausstattung voraus und begründen somit eine auf Dauer angelegte Bodennutzung.
82 
Die für die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO erforderliche Voraussetzung, dass das Sondergebiet sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidet, liegt vor. Die im festgesetzten Sondergebiet ausschließlich zulässigen landwirtschaftlichen Nutzungen lassen sich keinem der in den §§ 2 bis 10 BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114 m. w. N.).
83 
Auch die Unterdifferenzierung der drei Sondergebiete ist zulässig. Eine Gemeinde ist nicht gehalten, den Gebietscharakter für den gesamten Geltungsbereich des ein Sondergebiet festsetzenden Bebauungsplans in gleicher Weise zu umschreiben, sondern kann eine weitere Untergliederung vornehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 - juris; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 9).
84 
Die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung sind im Bebauungsplan der Vorgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entsprechend festgesetzt.
85 
Diese Festsetzungen sind auch Festsetzungen über die Art der Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz, § 11 Abs. 2 BauNVO. Daran ändert sich nichts durch den Umstand, dass Betriebe mit Schweinezucht, Schweinemast und Geflügelmast als Anlagearten im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO innerhalb der Nutzungsart „Landwirtschaftlicher Betrieb“ angesehen werden können (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1, Rn. 94.2). Zwar findet die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz BauNVO bei der Festsetzung von Sondergebieten keine Anwendung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde insofern keine Festsetzungen treffen könnte; vielmehr ist sie, weil sie nicht an den Katalog des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO gebunden ist, bei der Bestimmung der zur Erreichung des verfolgten Planungsziels benannten Merkmale sogar flexibler (vgl. Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, Rn. 1608).
86 
bb) Ebenfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB rechtmäßig ist die Festsetzung der zulässigen Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet (vgl. - zur Verkaufsfläche als Merkmal der Art der baulichen Nutzung - Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 11.1 m. w. N.). Rechtlich unbeachtlich ist, dass im Bebauungsplan als Rechtsgrundlage nur § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a BauGB und nicht auch § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB genannt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 - NVwZ 1999, 984). Insoweit handelt es sich auch nicht um eine grundsätzlich unzulässige gebietsbezogene absolute Verkaufsflächenbegrenzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86). Denn von dieser grundsätzlichen Unzulässigkeit ist eine Ausnahme zu machen, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur ein einziger Betrieb zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86; Beschluss vom 11.11.2009 - 4 BN 63.09 - ZfBR 2010, 138).
87 
cc) Eine zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung ist ferner die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (vgl. - zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten als Regelung der Art der baulichen Nutzung - Hessischer VGH, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 1272/10.N - juris). Rechtliche Bedenken an der Zulässigkeit dieser Festsetzung bestehen nicht, insbesondere ist die Festsetzung eines Rand- und Ergänzungssortiments auf maximal 10 % der Verkaufsfläche hinreichend bestimmt.
88 
Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659; Beschlüsse vom 20.01.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692 und vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Dabei können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit Hilfe von unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Es reicht aus, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1995 - 4 N 2.95 - NVwZ-RR 1996, 429). Dabei muss das Ergebnis der Auslegung auch keineswegs durch die Planbegründung gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98). Im Rahmen der Grenzen, die ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit durch Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung gezogen sind, bestimmt die Gemeinde letztlich selbst, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist; dabei kann durchaus auch eine gewisse planerische Zurückhaltung der Funktion des jeweiligen Bebauungsplans entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659).
89 
Der im angegriffenen Bebauungsplan verwendete Begriff des Rand- und Ergänzungssortiments ist dahin auszulegen, dass hiermit das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gemeint ist.
90 
Aus der Begründung des Bebauungsplans, wonach die Beschränkung der Ergänzungssortimente einen normalen Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten in nicht integrierter Lage im Außenbereich verhindern soll, folgt zunächst, dass der Plangeber den Begriffen des Rand- und des Ergänzungssortiments keinen jeweils eigenständigen Anwendungsbereich zugedacht hat, sondern die Begriffe als Synonyme ansieht. Die Begriffe sind als Gegenbegriff zum Kernsortiment zu verstehen (vgl. - zum Begriff des Randsortiments - auch Nr. 2.2.5 Absatz 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses [Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten vom 21.02.2001, Az.: 6-2500.4/7]). Ferner folgt aus der Planbegründung, dass mit Rand- bzw. Ergänzungssortiment ein innenstadtrelevantes Sortiment gemeint ist. Schließlich ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Festsetzung, dass die Verkaufsflächenbeschränkung nur für das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gelten soll.
91 
Der Begriff des branchentypischen innenstadtrelevanten Rand- bzw. Ergänzungssortiments ist hinreichend bestimmt, wenn die zentrenrelevanten Sortimente in einer Anlage zum Bebauungsplan abschließend definiert sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2007 - 5 S 2103/06 - VBlBW 2008, 185 unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98; fortgeführt von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 875/09 - DVBl. 2011, 434). Gleiches gilt im vorliegenden Einzelfall trotz Fehlens einer solchen Sortimentsliste. Denn das innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment kann in Abgrenzung zum branchenüblichen Kernsortiment eines Hofladens definiert werden. Mit dem Begriff des branchentypischen Rand- bzw. Ergänzungssortiment sind Waren gemeint, die unter Berücksichtigung branchen- und marktüblicher Gepflogenheiten zusammen mit dem jeweiligen Hauptsortiment verkauft werden, aber nur eine ergänzende, untergeordnete Bedeutung haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556 ). Das überschaubare Hauptsortiment eines typischen Hofladens wiederum kann ebenfalls unter Berücksichtigung der branchen- und marktüblichen Gepflogenheiten bestimmt werden. Die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass die Beantwortung der Frage, was ein branchentypisches Rand- bzw. Ergänzungssortiment eines Hofladens ist, im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten und gegebenenfalls die Einholung eines Gutachtens erfordern kann, macht die Festsetzung als solche nicht unbestimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556).
92 
e) Andere beachtliche Abwägungsfehler als der bereits oben (unter 2.) dargelegte sind nicht ersichtlich.
93 
aa) Ein etwaiger Mangel im Abwägungsvorgang deshalb, weil die Antragsgegnerin nicht gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Vermeidung und den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft berücksichtigt hat, ist jedenfalls auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen und deshalb unerheblich (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB). Der Senat kann deshalb offen lassen, ob ein Fall des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vorliegt.
94 
Um die Kausalität zwischen dem Fehler im Abwägungsvorgang und dem Abwägungsergebnis zu bejahen, genügt nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, dass die Entscheidung bei Vermeidung des Fehlers anders ausgefallen wäre; erforderlich ist vielmehr die konkrete Möglichkeit, dass die Planung ohne den Abwägungsmangel anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33).
95 
Es kann nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis des Mangels von der Planung Abstand genommen oder diese inhaltlich geändert hätte. Die Antragsgegnerin hat die im Umweltbericht (dort Seite 9 ff.) enthaltenen Vorschläge zur Kompensation der in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser zu erwartenden Eingriffe im Bebauungsplan aufgenommen. Sie hat entlang der Süd- und Westseite des Sondergebiets SO 3 eine 2,5 m breite Fläche mit Pflanzzwang festgesetzt (vgl. Planzeichen pz und textliche Festsetzung A4). Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind (vgl. textliche Festsetzung B3). Schließlich hat sie hinsichtlich des Wasserschutzgebiets auf die Beachtung der Inhalte der einschlägigen Schutzgebietsverordnung hingewiesen (vgl. textliche Festsetzung B6). Damit hat sie faktisch geeignete Ausgleichsmaßnahmen für die Beeinträchtigungen getroffen, die die Planung im Ergebnis rechtfertigen. Angesichts dessen ist mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin nicht noch weitere Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen hätte, wenn ihr der Mangel im Abwägungsvorgang bewusst gewesen wäre. Insoweit ist es rechtlich unbeachtlich, dass im Umweltbericht (dort Seite 11) noch weitere Kompensationsmaßnahmen hinsichtlich anderer Schutzgüter als Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser vorgeschlagen werden. Denn hinsichtlich dieser anderen Schutzgüter wird im Umweltbericht kein Eingriff angenommen.
96 
bb) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin besteht kein Abwägungsfehler, weil die Antragsgegnerin das Interesse in die Abwägung eingestellt hat, dass Konflikte zwischen der Landwirtschaft einerseits und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung andererseits vermieden werden sollen. Die Antragsgegnerin hat die Bedeutung einer Realisierung der im Flächennutzungsplan angelegten Wohnbebauung nicht verkannt. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, dass die im Flächennutzungsplan für den Zeitraum bis zum Jahr 2020 angelegte Wohnbebauung nicht realisiert werden wird. Der gut vertretbaren Einschätzung der Antragsgegnerin, allein der geänderte Wohnflächenbedarf werde weiteren Flächenbedarf auslösen, ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Der geringfügige Einwohnerrückgang in den letzten Jahren (vgl. den von der Antragstellerin vorgelegten Auszug aus dem Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 04.03.2010, wonach die Einwohnerzahl im Jahr 2007 11.599 betrug, im Jahr 2008 11.568 und im Jahr 2009 11.477) erlaubt nicht den Schluss darauf, dass mittel- und langfristig kein erhöhter Wohnflächenbedarf prognostiziert werden kann. Insbesondere kann sich die Attraktivität des Standorts durch Ausweisung von Neubaugebieten ändern. Auch die geographische Lage der Gemeinde N. in der (Wirtschafts-)Region Stuttgart spricht eher für als gegen eine mittel- und langfristige Erhöhung des Wohnflächenbedarfs.
97 
cc) Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht angenommen, dass durch die Freihaltung von Bebauung im Sondergebiet SO 1 keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hieran ändert sich nichts durch den Vortrag der Antragstellerin, am nordwestlichen Rand des Plangebiets jenseits der Neuhäuser Straße sei unbeplanter Außenbereich, wo ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinemast oder Geflügelhaltung die Wohnbebauung an der Lindenstraße sehr viel intensiver mit Gerüchen belästigen würde als eine Schweine- oder Hühnerhaltung auf ihrer Hofstelle. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass auf der genannten Außenbereichsfläche bei Erlass des Bebauungsplans eine Intensivtierhaltung beabsichtigt war. Es fehlt auch an Anhaltspunkten dafür, dass die Antragsgegnerin für den Fall, dass eine solche Intensivtierhaltung beabsichtigt gewesen wäre, nicht etwa wie im Fall der Antragstellerin mit dem Erlass eines Bebauungsplans reagiert hätte.
98 
dd) Das von der Antragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar.
99 
Insbesondere musste die Antragsgegnerin nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer Planalternative den Vorzug geben, bei der auch andere geruchsintensive Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ausgeschlossen bzw. beschränkt oder Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe bzw. bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig erachtet werden. Die genannten Alternativen sind zur Erreichung des von der Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan verfolgten Zwecks kein milderes bzw. gleich geeignetes Mittel.
100 
Der mit dem Bebauungsplan verfolgte Zweck besteht darin, durch Festsetzung eines bestimmten siedlungsabgewandten Standorts für Stallgebäude die durch Immissionen von Schweine- oder Geflügelmastbetrieben entstehenden Konflikte zwischen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Hierin liegt ein legitimes Ziel. Wie bereits zur Erforderlichkeit von Bebauungsplänen gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ausgeführt, liegt es im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt. Die Gemeinde darf, wie ebenfalls bereits ausgeführt, durch ihre Bauleitplanung im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen eigenständig gebietsbezogen das Maß des an Immissionen Hinnehmbaren steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114). Solche städtebaulichen Gründe liegen im Hinblick auf die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie hohe tierartspezifische Geruchsqualität von Mastgeflügel und Mastschweinen (vgl. Tabelle 4 der Geruchsimmissions-Richtlinie) und § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (allgemeine Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) vor. Dabei erweist sich der Ausschluss (nur) von Geflügel- und Schweinemasthaltung insbesondere auch nicht als willkürlich. Zwischen Geflügel- und Schweinegerüchen einerseits und Gerüchen aus der Haltung anderer Tiere wie etwa Rinder besteht ein qualitativer Unterschied.
101 
Es ist nicht ersichtlich, warum der völlige oder teilweise Ausschluss auch anderer geruchsintensiver Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ein zur Erreichung dieses Zwecks milderes Mittel sein sollte. Da zum verfolgten Zweck die Vermeidung jeglicher Immissionen aus der Schweine- und Geflügelmasthaltung gehört, wäre es auch kein zur Zweckerreichung gleich geeignetes Mittel, Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe oder bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig zu erklären. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass in einem dem Gesellschafter zu 1 der Antragstellerin in der Vergangenheit erteilten und in seiner Gültigkeit mittlerweile durch Zeitablauf erloschenen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Schweinemaststalls ein Mindestabstand von 270 m für erforderlich gehalten worden war, der nunmehrige Abstand zur Wohnbebauung aber 400-480 m beträgt.
102 
Der absolute Ausschluss von Schweine- und Geflügelmastbetrieben ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Insbesondere wurde entgegen der Ansicht der Antragstellerin der Ausgleich zwischen den Interessen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung nicht einseitig zulasten der Landwirtschaft vorgenommen. Der Bebauungsplan schließt landwirtschaftliche Nutzungen nicht völlig aus, sondern lässt diese an bestimmten Standorten und unter bestimmten Bedingungen zu.
103 
Schließlich ist das Abwägungsergebnis auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil die Antragsgegnerin den Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche beschränkt hat. Hierin liegt keine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte des Hofladenbetreibers. Für die Beschränkung des Rand- und Ergänzungssortiments besteht, wie bereits ausgeführt, ein legitimes Ziel in Gestalt der Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB). Sollte der Schutz des Einzelhandels entsprechend der Behauptung der Antragstellerin eine absolute Beschränkung der Verkaufsfläche für Rand- und Ergänzungssortimente erfordern, wäre diese gegeben. Für den Hofladen wird eine Verkaufsfläche von maximal 200 m2 festgesetzt, so dass für die Rand- und Ergänzungssortimente eine absolute Grenze von maximal 20 m2 Verkaufsfläche besteht.
II.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Fall, in dem die Feststellung nur der Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans der Antragstellerin nicht oder nicht in dem angestrebten Maße nutzt und sie deswegen die Verfahrenskosten anteilig zu tragen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 369), liegt nicht vor. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
105 
Beschluss vom 27.04.2012
106 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,--EUR festgesetzt.
107 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 16. April 2014 - 5 S 567/14 - wird geändert. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Antragstellerin, den Beschluss des Senats vom 16.04.2014 zu ändern und den Antrag der Antragsgegnerin auf Außervollzugsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Erweiterung O.M.“ der Antragstellerin abzulehnen, ist in analoger Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Die Vorschrift ist im Verfahren des § 47 Abs. 6 VwGO entsprechend anzuwenden (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 12.05.1995 - 1 S 1310/95 -, DVBl 1995, 929; BayVGH, Beschluss vom 19.07.2012 - 2 NE 12.1520 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 20.07.1998 - 11a B 993/98 NE -, NVwZ-RR 1999, 54; Nieders.OVG, Beschluss vom 02.08.2001 - 1 MN 1194/01; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 391a und 409; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 47 Rn. 159). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO analog liegen insbesondere vor, wenn die Gemeinde, deren Bebauungsplan durch einen Beschluss nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt worden ist, ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zur Heilung der festgestellten Mängel durchgeführt hat (vgl. Nieders.OVG, Beschluss vom 02.08.2001, a.a.O.).
So liegen die Dinge hier. Die Antragsgegnerin hat ein ergänzendes Verfahren durchgeführt, um die im Beschluss des Senats vom 16.04.2014 - 5 S 567/14 - genannten Mängel zu beseitigen und hat am 28.07.2014 den Bebauungsplan erneut als Satzung beschlossen.
Der Antrag ist auch begründet. Für das Verfahren zur Abänderung eines Beschlusses nach § 47 Abs. 6 VwGO in analoger Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gelten dieselben Maßstäbe wie für das Aussetzungsverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO selbst (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 391; so auch OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 31.07.2007 - 3 M 15.07 -, juris zu § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO).
Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO für eine Außervollzugsetzung des angefochtenen Bebauungsplans liegen im vorliegenden Fall nicht mehr vor. Nach Aktenlage führt der Vollzug nicht zu schweren Nachteilen für die Antragsgegnerin und es liegen auch keine anderen wichtigen Gründe vor, die es dringend gebieten würden, die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans aufrecht zu erhalten. Die Verwirklichung des Bebauungsplans „Erweiterung O.M.“ lässt weder eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen der Antragsgegnerin konkret erwarten, noch dürfte der Bebauungsplan in der am 28.07.2014 beschlossenen Fassung in einer Weise offensichtlich fehlerhaft sein, dass seine Außervollzugsetzung unabweisbar wäre. Der Plan dürfte zwar an einem Verkündungsmangel leiden. Dieser Fehler rechtfertigt die Außervollzugsetzung indessen nicht. Die weiteren von der Antragsgegnerin gerügten Fehler lassen den Plan jedenfalls nicht als offensichtlich fehlerhaft erscheinen.
1. Der Bebauungsplan leidet nach Aktenlage voraussichtlich an einem Verkündungsmangel, weil er vom Oberbürgermeister am gleichen Tag ausgefertigt worden ist, an dem auch seine Bekanntmachung erfolgte. Da die Ausfertigung die Authentizität des gemeindlichen Rechtsetzungsverfahrens bezeugen soll, muss sie der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB zeitlich vorangehen. Bundesrecht schließt zwar nicht aus, dass ein Bebauungsplan an dem Tage, an dem er ausgefertigt worden ist, noch bekanntgemacht wird. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Bekanntmachung durch Aushang erfolgt. Die Übereinstimmung von Ausfertigungs- und Bekanntmachungsdatum kann jedoch ein Indiz dafür sein, dass die Reihenfolge nicht gewahrt ist (BVerwG, Beschluss vom 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, BauR 1999, 611). Im vorliegenden Fall ist der am 28.07.2014 vom Gemeinderat der Antragstellerin beschlossene Bebauungsplan am 31.07.2014 vom Bürgermeister ausgefertigt und am gleichen Tag im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragstellerin veröffentlicht worden. In einem solchen Fall dürfte es aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung noch zeitlich vorangeht (vgl. auch VGH Baden-Württ., Beschluss vom 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402). Dieser Verkündungsmangel rechtfertigt indessen nicht die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, denn er betrifft nicht die Belange der Antragsgegnerin und kann ohne Weiteres durch erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans geheilt werden. Mit einer solchen Heilung ist hier auch zu rechnen (vgl. zum Ganzen Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 395 ff. m.w.N. d. Rspr.).
2. Der von der Antragsgegnerin gerügte Verstoß gegen § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO (dazu a)) und § 18 Abs. 1 GemO (dazu b)) liegt voraussichtlich nicht vor.
a) Nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO darf ein ehrenamtlich tätiger Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn er in der zu beratenden oder zu entscheidenden Angelegenheit in anderer als in öffentlicher Eigenschaft tätig geworden ist. Die Antragsgegnerin meint, beim Beschluss des Bebauungsplans als Satzung sei gegen diese Vorschrift verstoßen worden, weil die Gemeinderätin ... daran mitgewirkt habe, obwohl sie als Außensozia in der Kanzlei tätig gewesen sei, die die Antragstellerin im Bebauungsplanverfahren anwaltlich beraten hat. Ein solcher Verstoß dürfte indessen nicht vorliegen.
Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO normiert eine Befangenheit nur für denjenigen, der selbst als Gutachter oder sonst tätig geworden ist (VGH Baden-Württ., Urteil vom 15.11.1999 - 3 S 2181/98 -, juris). Sie knüpft - anders als § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 GemO - nicht an die „personelle”, sondern an die „sachliche” Befangenheit eines Gemeinderats an. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein ehrenamtlich tätiger Bürger, der sich durch eine - private - Tätigkeit im Vorfeld der Entscheidung bereits in seiner sachlichen Beurteilung potentiell festgelegt hat, möglicherweise keine am objektiven Gemeinwohl orientierte interessenunabhängige Entscheidung mehr treffen kann (VGH Baden-Württ., Beschluss vom 27.02.1989 - 3 S 308/87 -, NVwZ 1990, 588). An einer solchen sachlichen Befangenheit dürfte es hier fehlen.
Gemeinderätin ... und der Partner der die Antragstellerin beratenden Rechtsanwaltspartnergesellschaft Rechtsanwalt ... haben eidesstattlich versichert, dass Frau ... in der beratenden Kanzlei nur bis zum 30.04.2014 als angestellte Rechtsanwältin tätig gewesen sei und nicht an der rechtlichen Begleitung der Antragstellerin bzw. der Vorhabenträgerin bei der Aufstellung des Bebauungsplans mitgewirkt habe. Diese Angaben werden von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen und es besteht auch sonst kein Anlass an deren Richtigkeit zu zweifeln. Von einer sachlichen Vorbefassung von Frau ... mit dem Bebauungsplan „Erweiterung O.M.“ und möglicherweise sogar einer Vorfestlegung ist daher nicht auszugehen.
10 
b) Frau ... dürfte auch nicht nach § 18 Abs. 1 GemO wegen Befangenheit gehindert gewesen sein, am Beschluss über den angefochtenen Bebauungsplan mitzuwirken. Nach dieser Vorschrift darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn das Gemeinderatsmitglied oder die bezeichneten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, VBlBW 2006, 390). Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (vgl. Kunze/Bronner/Katz, GemO, § 18 Rn. 1).
11 
Ein individuelles Sonderinteresse liegt nicht nur dann vor, wenn es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Baden- Württ., Urteil vom 20.01.2006, a.a.O.). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Ferner muss der individuelle Sondervor- oder -nachteil mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57).
12 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist auf der Grundlage der vorliegenden Akten derzeit nicht zu erkennen, dass Frau ... bei der Entscheidung über den angefochtenen Bebauungsplan befangen war. Für ein Haftungsrisiko, das einen individuellen Sondernachteil darstellen könnte, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zum einen war Frau ... - ausgehend von den vorliegenden eidesstattlichen Versicherungen - zu keinem Zeitpunkt mit der Bearbeitung des Mandats für die Antragstellerin befasst, so dass eine Haftung für eigene Fehler nicht in Betracht kommt. Zum anderen dürfte sie als angestellte Anwältin jedenfalls nach ihrem Ausscheiden aus der Kanzlei nicht für etwaige Fehler haften müssen, die anderen Kanzleimitarbeitern vor ihrem Ausscheiden unterlaufen sind. Auch ein Imageverlust, wie ihn die Antragsgegnerin für möglich hält, trifft sie nach ihrem Ausscheiden nicht mehr.
13 
3. Die Antragsgegnerin rügt weiter ohne Erfolg, der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei deshalb fehlerhaft, weil die geplante Erweiterung des Sägewerks kein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB, sondern ein Teil des Sägewerks als Gesamtvorhaben sei mit der Folge, dass das (Gesamt-)Vorhaben nicht mit dem Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans übereinstimme.
14 
Der Begriff des Vorhabens wird in der Vorschrift des § 12 BauGB über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht definiert. Nach überwiegender Auffassung ist Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.2003 - 4 CN 3.02 -, BVerwGE 119, 45; offen gelassen in Beschluss vom 10.08.2004 - 4 BN 19.04 -, BauR 2004, 1908; vgl. auch Bank, in Brügelmann, BauGB, § 12 Rn. 22 f. und Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 12 Rn. 48 jeweils m.w.N.). Soll - wie hier - ein aus mehreren baulichen Anlagen bestehender Betrieb um eine weitere bauliche Anlage erweitert werden, stellt die neu hinzukommende bauliche Anlage in der Regel ein selbständiges Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und des § 12 Abs. 1 BauGB dar (vgl. auch Krautzberger, in Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, BauGB, § 12 Rn. 49 und Bank, in Brügelmann, BauGB, § 12 Rn. 21: auch Um-, Aus- und Anbauten können Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB sein). Davon zu trennen ist die Frage, ob ein Vorhaben, das zu einer Gesamtanlage gehört und sie erweitert oder ändert, bauplanungsrechtlich zugelassen werden darf. Dies kann regelmäßig nicht isoliert, sondern nur unter Berücksichtigung der Gesamtanlage beurteilt werden. Denn Gegenstand der Prüfung ist nicht allein die bauliche Anlage, sondern immer auch die ihr zugedachte Funktion und ihr Zweck (BVerwG, Urteil vom 15.11.1991 - 4 C 17.88 -, NVwZ-RR 1992, 402; Beschluss vom 04.02.2000 - 4 B 106.99 -, BauR 2000, 1041).
15 
Nach diesen Grundsätzen dürfte die geplante Erweiterung des Sägewerks, ein Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB darstellen. Dies gilt nicht nur für die Rundholzsortieranlage (dazu a), sondern auch für die nach dem Bebauungsplan zulässige und im Durchführungsvertrag vereinbarte Befestigung von Lagerflächen (dazu b).
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a) Soweit es die Errichtung der Rundholzsortieranlage betrifft, teilt der Senat nicht die Ansicht der Antragsgegnerin, sie sei kein Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB. Die Rundholzsortieranlage ist eine eigenständige bauliche Anlage mit bodenrechtlicher Relevanz und mit eigener Funktion (vgl. zum Begriff des Vorhabens auch Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 29 Rn. 21 ff.). Sie mag zwar durch den Übergabetisch eine Verbindung zu weiteren Teilen des Sägewerks besitzen und in den Betriebsablauf integriert sein. Damit wird sie Teil des Sägewerksbetriebs, so dass sich die Frage ihrer planungsrechtlichen Zulässigkeit, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Immissionsbelastung der Umgebung, nur unter Berücksichtigung des gesamten Betriebes beantworten lässt. Sie bleibt jedoch ein eigenständiges Vorhaben und geht nicht dergestalt in einer bereits vorhandenen baulichen Anlage auf, dass sie integraler Bestandteil dieser Anlage wird und nicht mehr von ihr zu trennen ist.
17 
Die von der Antragsgegnerin zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.1993 (- 4 C 17.91 -, BauR 1994, 81) gebietet keine andere Betrachtung. Das Bundesverwaltungsgericht hat darin zwar ausgeführt, dass auch der bereits vorhandene Teil der erweiterten Anlage zur Disposition stehe, wenn er in der neuen Gesamtanlage aufgehe. Verändere eine Erweiterung zugleich den Bestand der vorhandenen baulichen Anlage - sei es durch einen Eingriff in die bestehende Anlage, sei es wegen der aus der Erweiterung resultierenden Qualitätsveränderung des Bestandes oder wenn sich die Immissionslage ändere - sei eine isolierte Beurteilung der Erweiterung nicht möglich. Zum einen handelt es sich im vorliegenden Fall jedoch nicht um eine Erweiterung einer baulichen Anlage; die Rundholzsortieranlage geht nicht in einer vorhandenen baulichen Anlage auf. Zum anderen betreffen die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Entscheidung nicht den Vorhabensbegriff, sondern die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens, die - wie bereits ausgeführt - in Fällen einer Betriebserweiterung in der Regel nur unter Berücksichtigung des gesamten Betriebes beantwortet werden kann.
18 
Für die Frage, ob ein Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB vorliegt, ist gleichfalls ohne Belang, ob die Erschließung nur über das bisherige Betriebsgrundstück erfolgen kann. Eine von vornherein ausgeschlossene Erschließung des Vorhabens mag im vorliegenden Verfahren zwar unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit des Bebauungsplans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB eine Rolle spielen. Es bestehen jedoch - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erschließung nicht gesichert werden kann. Selbst wenn die Erschließung wohl nur über das bestehende Betriebsgelände, d.h. über weitere Grundstücke erfolgen kann - wie dies im Durchführungsvertrag auch vorgesehen ist -, wäre deren Sicherung insbesondere durch Bewilligung und Eintragung einer Baulast möglich. Für das vorliegende Verfahren kommt es des Weiteren auch nicht entscheidungserheblich darauf an, dass die Brücke, über die das Plangebiet erreicht werden kann, wohl nur bis Ende 2017 wasserrechtlich genehmigt ist. Zum einen lag die Genehmigung in dem nach § 214 Abs. 3 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vor. Zum anderen hat das Wasserwirtschaftsamt beim Landratsamt T. als untere Wasserbehörde mitgeteilt, dass „die Wieder- bzw. Neuerteilung des Wasserrechts im Hinblick auf die derzeitige Rechtslage möglich“ sei.
19 
b) Die Befestigung von Lagerflächen stellt ebenfalls ein Vorhaben dar, denn es handelt sich um die Errichtung einer baulichen Anlage mit bodenrechtlicher Relevanz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 B 260.95 -, BauR 1996, 362; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 29 Rn. 33). Selbst wenn - wie die Antragsgegnerin meint - die Erweiterung und teilweise Befestigung der Lagerflächen nicht Gegenstand des Vorhaben- und Erschließungsplans geworden sein sollte, folgte daraus jedenfalls nicht, dass der Bebauungsplan in einer Weise rechtswidrig wäre, dass dessen Außervollzugsetzung gerechtfertigt wäre. Das gleiche gilt, falls sich die Darstellung in der Anlage 2 zum Durchführungsvertrag nicht als ausreichend oder als nicht hinreichend bestimmt erweisen sollte. Denn durch einen solchen Fehler würden Rechte oder rechtlich geschützte Interessen der Antragsgegnerin nicht in einem solchen Maße beeinträchtigt, dass es dringend geboten wäre, den Bebauungsplan außer Vollzug zu setzen, etwa deshalb, weil irreversible Schäden drohten (vgl. dazu auch Ziekow, in: Sodan/Ziekow,VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 395 f. m.w.N.d. Rspr.). Zum einen stellen die Lagerflächen und ihre Nutzung wohl keine Belastung dar, die gegenüber der Rundholzsortieranlage ins Gewicht fällt. Dies dürfte insbesondere für die von diesen Flächen ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen gelten. Zum anderen setzt der Bebauungsplan für die betroffenen Bereiche Emissionskontingente fest (dazu unten 8.a), die die Antragsgegnerin vor unzumutbarem Lärm schützen sollen, der durch die Nutzung der Flächen entsteht.
20 
4. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt voraussichtlich auch nicht gegen § 12 Abs. 4 BauGB, da er hier nicht einschlägig sein dürfte. Nach dieser Vorschrift können einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden. Die Gebiete des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Vorhaben- und Erschließungsplans sind hier jedoch identisch. Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans, die in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan hätten aufgenommen werden können, gibt es demzufolge nicht. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kommt es insoweit nicht darauf an, welche baulichen Anlagen in dem Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Vorhaben- und Erschließungsplans vorgesehen sind.
21 
5. Ferner dürfte der angefochtene Bebauungsplan auch mit § 12 Abs. 3a BauGB in Einklang stehen. Nach dieser Vorschrift kann in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt werden, wenn unter entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB festgesetzt wird, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Im vorliegenden Fall sind im Teilgebiet Sägewerk 1 und Sägewerk 2 des angefochtenen Bebauungsplans folgende Nutzungen vorgesehen:
22 
- bauliche Anlagen, die zum Holztransport, zur Holzlagerung und der Versandaufbereitung sowie zur Holzbe- und -verarbeitung erforderlich sind,
- Garagen, Nebengebäude und Betriebsgebäude zur Unterbringung von Materialien, Fahrzeugen, Geräten und Werkzeugen, die zum Holztransport, zur Holzlagerung und der Versandaufbereitung sowie zur Holzbe- und -verarbeitung erforderlich sind,
- Flächen zum Lagern von Holz- und Holzprodukten,
- Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO.
23 
Die Aufzählung nennt verschiedene Nutzungsmöglichkeiten, die über das im Vorhaben- und Erschließungsplan und im Durchführungsvertrag bezeichnete Vorhaben deutlich hinausgehen. Im Zuge des ergänzenden Verfahrens hat die Antragstellerin deshalb unter Nr. 1.2 des Bebauungsplans eine bedingte Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen. Danach sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung O.M.“ im gesamten Plangebiet nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Damit dürfte den Vorgaben des § 12 Abs. 3a BauGB genügt worden sein. Die Vorschrift erweitert die Festsetzungsmöglichkeiten der Gemeinde bei Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Sie kann wie bei einem normalen Angebotsbebauungsplan die bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung festsetzen und zwar sowohl durch Festsetzung eines der Baugebiete der Baunutzungsverordnung als auch auf sonstige Weise allgemein (vgl. Bank, in: Brügelmann, BauGB § 12 Rn 204). Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin die zulässige Nutzung in sonstiger Weise allgemein festgesetzt. Sie hat zugleich ein durch Abschluss eines entsprechenden Durchführungsvertrages aufschiebend bedingtes Baurecht im Sinne des § 9 Abs. 2 BauGB für diese allgemein umschriebenen Nutzungsmöglichkeiten geschaffen. Dabei ist ihr voraussichtlich kein Fehler unterlaufen.
24 
6. Der Senat vermag ferner nicht zu erkennen, dass es dem angefochtenen Bebauungsplan an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB fehlte. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin sieht er für die Bereiche „Sägewerk 1“ und „Sägewerk 2“ bauliche Anlagen vor, deren Zulässigkeit jedoch aufschiebend bedingt ist durch den Abschluss eines Durchführungsvertrages. Dies dürfte angesichts der Vorschrift des § 12 Abs. 3a BauGB nicht zu beanstanden sein. Insofern kann auf die vorstehenden Ausführungen unter 5. verwiesen werden.
25 
7. Soweit es die Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit § 1a Abs. 3 BauGB betrifft, weist der Bebauungsplan jedenfalls keine offensichtlichen Fehler auf, die darüber hinaus zu irreversiblen Schäden bei der Antragsgegnerin führen könnten. Selbst wenn der Eingriffsausgleich teilweise einer Korrektur bedürfte, beträfe dies keine Belange der Antragsgegnerin. Es bedarf daher im vorliegenden Verfahren auch keiner Entscheidung über Umfang und Rechtmäßigkeit der - bestandskräftigen - wasser- und baurechtlichen Entscheidung des Landratsamts T. vom 01.3.2000.
26 
8. Auch im Hinblick auf den erforderlichen Schallschutz vermag der Senat keine offensichtlichen, die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans rechtfertigenden Fehler zu erkennen.
27 
a) Dies gilt zunächst für die vorgesehene Emissionskontingentierung. Nach Aktenlage dürfte sich die Bezugsgröße der Emissionskontingente dem Bebauungsplan hinreichend klar entnehmen lassen. Danach wird jedem innerhalb der Baugrenze gelegenen Quadratmeter des Teilgebiets „Sägewerk 1“ ein Emissionskontingent von 70 dB(A) und jedem innerhalb der Baugrenze gelegenen Quadratmeter des Teilgebiets „Sägewerk 2“ ein Emissionskontingent von 63 dB(A) zugewiesen. Dieses Kontingente gelten unabhängig davon, wie die jeweiligen Quadratmeter genutzt werden. Die Höhe der Emissionskontingente wurden im Rückrechnungsverfahren ermittelt. Ausweislich des Schallgutachtens war es Ziel, auf den genannten Teilflächen Emissionen nur in solcher Höhe zuzulassen, dass an den betrachteten Immissionsorten keine Immissionen entstehen, die die Immissionen aus anderen Schallquellen erhöhen. Dabei ging der Schallgutachter davon aus, dass die bereits vorhandenen Schallquellen den Immissionsrichtwert der TA-Lärm für Dorf- und Mischgebiete von 60 dB(A) tags ausschöpfen. Ausgehend von den Regeln der Pegeladdition, wonach bei zwei sich überlagernden Schallquellen, deren Lautstärke sich um 10 dB(A) unterscheidet, die leisere keinen Einfluss auf den Gesamtlärmpegel hat (vgl. Maue, 0 Dezibel + 0 Dezibel = 3 Dezibel, 9. Aufl. 2009, S. 70), hat der Schallgutachter als Planwert einen um 10 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags liegenden Wert seinen Berechnungen zugrunde gelegt. Diese Vorgehensweise dürfte nicht zu beanstanden sein. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Emissionskontingentierung nicht umsetzbar sein könnte. Soweit es LKW-Fahrten betrifft, die über die kontingentierte Fläche verlaufen, werden die dadurch verursachten Emissionen auf die Kontingente angerechnet mit der Folge, dass diese nicht oder nicht mehr in vollem Umfang für weitere schallemittierende Nutzungen zur Verfügung stehen. Gleiches gilt für Erweiterungen des Sägewerks auf den kontingentierten Flächen. Zu einer „scheibchenweisen“ Erhöhung des Immissionspegels kann es bei korrekter Berechnung der Emissionskontingente nicht kommen, weil dann auch bei Ausschöpfung aller Kontingente der Immissionsplanwert nicht überschritten wird. Dies ist gerade Sinn der Emissionskontingentierung. Maßgebend ist bei solchen Erweiterungen daher nicht, dass die von ihnen verursachten Immissionen - für sich genommen - den Immissionsrichtwert um 10 dB(A) unterschreiten, sondern dass ihre Emissionen die Höhe des Emissionskontingents einhalten.
28 
b) Der Vorwurf, der Schallgutachter habe nicht sämtliche Schallquellen erfasst, dürfte nicht zutreffen. Unter Nr. 4.2 des Gutachtens sind die Schallquellen der Rundholzsortieranlage genannt. Danach verursacht der Kran einen Schallleistungspegel von 88 dB(A). Nach den nachvollziehbaren Angaben der Antragstellerin wird dieser Pegel durch das Ablegen und Aufnehmen der Hölzer verursacht, während der elektrisch betriebene Kran selbst keinen Lärmbeitrag leiste. Die Entladung des Holzes wird mit 97,5 dB(A) angegeben. Darin ist ein Impulszuschlag von 7,5 dB(A) enthalten. Dass diese Werte unzutreffend sind, vermag der Senat derzeit nicht zu erkennen.
29 
Das von der Antragsgegnerin vermisste Sortierband wird nach Angabe der Antragstellerin unter der Bezeichnung „Transport“ erfasst. Der Antragsgegnerin ist zuzugestehen, dass sich diese Lärmquelle in der Aufstellung unter Nr. 4.2 des Gutachtens nicht explizit wiederfindet. Ob sie in eine andere der genannten Lärmquellen einbezogen wurde, ist nicht zu erkennen. Selbst wenn insoweit ein Defizit vorhanden wäre, rechtfertigte dies jedoch nicht die weitere Außervollzugsetzung des Bebauungsplans. Das Interesse der Antragsgegnerin, vor Lärm verschont zu bleiben, ist zwar ein abwägungserheblicher Belang. Dieses Interesse wird jedoch nicht in erheblichem Maße beeinträchtigt, weil die zu erwartenden Immissionen an dem für die Antragsgegnerin maßgebenden Immissionsort am Rand des Baufensters auf ihrem Grundstück um mindestens 6 dB(A) unterschritten werden und selbst eine Verdoppelung der Schallquellen nur zu einer Pegelerhöhung um 3 dB(A) führt (vgl. Maue, 0 Dezibel + 0 Dezibel = 3 Dezibel, 9. Aufl. 2009, S. 71).
30 
c) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen und der Festlegungen im Durchführungsvertrag vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass es im Hinblick auf die Belastung mit Lärm zu der von der Antragsgegnerin gerügten unzulässigen Konfliktverlagerung in den Durchführungsvertrag oder das Baugenehmigungsverfahren kommen wird. Das zur Ermittlung der zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen eingeholte Schallgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bei einer täglichen Betriebszeit der Rundholzsortieranlage von sechs Stunden keine Lärmimmissionen zu erwarten sind, die die einschlägigen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm überschreiten. Diese Betriebszeitbegrenzung auf sechs Stunden ist in den Durchführungsvertrag aufgenommen worden. Das Gleiche gilt für den jährlichen Durchsatz von 20.000 Festmeter Holz. Die Befürchtung der Antragstellerin, dass es bei entsprechender Nachfrage für längere Zeiträume im Jahr zu Emissionssteigerungen kommen könne, teilt der Senat nicht. Denn auch in Zeiten erhöhter Nachfrage ist die Betriebszeit auf sechs Stunden pro Tag beschränkt.
31 
9. Der von der Antragsgegnerin ferner gerügte Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie, weil das Plangebiet in einem faktischen Vogelschutzgebiet liege, betrifft keinen ihrer Belange. Selbst wenn insoweit ein Grund für eine Beanstandung vorläge, bestünde keine Veranlassung, den Bebauungsplan zu ihrem Schutz weiter außer Vollzug zu setzen. Im Übrigen kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die gerichtliche Anerkennung eines faktischen Vogelschutzgebiets im Falle eines - wie hier - abgeschlossenen Gebietsauswahl- und -meldeverfahrens nur in Betracht, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass die Nichteinbeziehung bestimmter Gebiete in ein gemeldetes Vogelschutzgebiet auf sachwidrigen Erwägungen beruht. Das gilt selbst dann, wenn die betreffenden Gebiete im IBA-Verzeichnis aufgeführt sind (BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 4 CN 3.13 -, BVerwGE 149, 229, Rn. 24). Solche sachwidrigen Erwägungen bei der Abgrenzung des Vogelschutzgebiets Nr. 7820-441 „Südwestalb und Oberes Donautal“ sind auf der Basis der vorliegenden Akten nicht festzustellen. Allein die von der Antragsgegnerin genannte Tatsache, dass die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 24.09.2013 den Neuntöter als einen im Vorhabengebiet möglicherweise vorkommenden Brutvogel bezeichne, legt diesen Schluss angesichts der Unsicherheit des Vorkommens nicht nahe.
32 
Schließlich betrifft auch der von der Antragsgegnerin gerügte Abwägungsfehler hinsichtlich der Eingriffe in den Wulfbach und den Mühlkanal sowie die angeblich defizitäre Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan keinen Belang der Antragsgegnerin, so dass selbst ein unterstellter Fehler die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nicht rechtfertigen könnte.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ der Antragsgegnerin vom 23.4.2012.
Der Antragsteller - J... M... K... - ist der Sohn und Erbe von U... K..., die am 19.9.2013 verstarb. U... K... war Eigentümerin des mit zwei Wohngebäuden bebauten Grundstücks Flst.-Nr. ... auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Dieses Grundstück, für das bisher kein Bebauungsplan existiert, liegt nunmehr im räumlichen Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd“.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 18.4.2011 die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd“. Am 1.7.2011 erhob U... K... Einwendungen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Der Entwurf des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd“ wurde vom 19.12.2011 bis zum 27.1.2012 öffentlich ausgelegt. Die ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte in den „E.er Nachrichten“ am 9.12.2011.
Am 23.1.2012 erhob U... K... Einwendungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung. Hierbei führte sie im Wesentlichen aus, das Grundstück, das bislang dem reinen Wohnen vorbehalten gewesen sei, erfahre durch die Festsetzung eines Gewerbegebiets eine unzulässige Umqualifizierung, die mit dem Gebietserhaltungsanspruch unvereinbar sei. Ferner bewirke der Bebauungsplan eine Wertminderung ihres Grundstücks. Weiter sei das Grundstück nunmehr einem deutlich höheren Schwerlastverkehr ausgesetzt. Die Festsetzung von Immissionskontingenten begegne rechtlichen Bedenken. Die Umsetzung des Bebauungsplans gestatte die Errichtung sehr hoher gewerblicher Baukörper. Diese erwiesen sich als rücksichtslos und führten überdies zu einer Veränderung des Kleinklimas und des bislang gewährleisteten Luftaustausches.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 23.4.2012 den Bebauungsplan als Satzung, deren Ausfertigung am 4.5.2012 erfolgte. Der Satzungsbeschluss wurde am 11.5.2012 in den „E.er Nachrichten“ ortsüblich bekannt gemacht. Am 2.7.2014 wurde der Bebauungsplan mit einem ergänzten Hinweis auf die Einsichtsmöglichkeit bezüglich der DIN 45691 erneut ausgefertigt und am 4.7.2014 in den „E.er Nachrichten“ mit dem Vermerk ortsüblich bekanntgemacht, dass er rückwirkend zum 11.5.2012 in Kraft tritt.
Der Bebauungsplan, der aus zeichnerischen und schriftlichen Festsetzungen besteht, setzt für das östlich der R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149) gelegene Grundstück des Antragstellers ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe1) fest. Westlich der R.-W.-Straße setzt der Bebauungsplan ein weiteres eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe2), südlich hieran ein Gewerbegebiet (GE3) und südlich daran anschließend ein Industriegebiet (GI4 und GI5) fest.
Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis erteilte der Deutschen S.........-... GmbH am 27.9.2012 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Produktions- und eines Servicegebäudes nebst 52 Stellplätzen auf dem im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstück Flst.-Nr. .... Nach dem genehmigten Lageplan sollen im Bereich des GEe2 die genannten Stellplätze und im Bereich des GE3 das Produktions- und das Servicegebäude errichtet werden. Über die hiergegen erhobene Klage ist noch nicht entscheiden. Ferner erteilte das Landratsamt der beigeladenen R...... GmbH & Co. KG am 3.7.2013 eine Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 4072, 4074, 4074/1 und 4075/2. Diese Grundstücke liegen - teilweise - im Bereich des GEe1. Über den vom Antragsteller erhobenen Widerspruch ist ebenfalls noch nicht entschieden.
Die Mutter des Antragstellers hat am 11.6.2012 das Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ eingeleitet. Nach deren Tod hat der Antragsteller den Rechtsstreit aufgenommen.
Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan setze für sein Grundstück ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest. Die Nutzung dieses Areals sei jedoch seit Jahrzehnten ausschließlich dem reinen Wohnen vorbehalten. Nördlich seines Grundstücks befinde sich jenseits der Leonie-Wild-Straße Wohnbebauung. Es gelte dort der Bebauungsplan „Justus-von-Liebig-Straße“, der die Wohnbebauung in dem parallel zu dieser Straße liegenden „Wingertspfad“ als allgemeines Wohngebiet festsetze. Westlich des Grundstücks lägen Grünflächen. Südlich seines Grundstücks in Richtung Gemarkung Heidelberg bzw. Autobahn befänden sich die Betriebsgebäude und Stellplätze der Firma W... Aufgrund der Entfernung zu jenem baulichen Bestand gingen hiervon bislang keine maßgeblichen Einwirkungen oder Belästigungen auf sein Grundstück aus. Es treffe nicht zu, dass die nähere Umgebung seines Grundstücks durch den industriellen Großbetrieb der Firma W... sowie den dazugehörigen bei Schichtbeginn und -ende stark befahrenen Großparkplatz entscheidend geprägt werde, wohingegen seine Wohnnutzung als Fremdkörper auszublenden sei. Die Auffassung des Senats in seinen Entscheidungen vom 10.3.2010 - 3 S 2627/08 - und vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 - sei unzutreffend. Sein Grundstück weise vielmehr im Hinblick auf die Grundstücke im gegenüberliegenden Wohngebiet „Wingertspfad“ eine vergleichbare Gebietsqualität auf und habe nicht die Gebietsqualität eines Gewerbegebiets. Die Überplanung seines Wohngrundstücks und die damit verbundene planungsrechtliche Herabstufung zum Gewerbegebiet führe zu einer Gebietsveränderung, die seinen Anspruch auf Gebietserhaltung verletze.
10 
Der Bebauungsplan leide an einer fehlerhaften Abwägung. Die Antragsgegnerin habe es versäumt, den vorhandenen baulichen Bestand und dessen Schutzwürdigkeit auf seinem Grundstück näher zu klassifizieren. Stattdessen werde das private Erweiterungsinteresse der Firma W... als maßgebliches abwägungsrelevantes Argument betont, während sein privates Eigentums- und Wohninteresse als untergeordnet gewürdigt werde. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Abwägungsentscheidung seinen Rechten als Eigentümer eines großflächigen Wohngrundstücks erkennbar nicht das ihnen zukommende Gewicht beigemessen.
11 
Bei der Ausweisung des Gewerbegebiet GEe1 handle es sich um einen Etikettenschwindel. Die Festsetzung habe erkennbar den Zweck, eine niedrigwertige Gemengelage zwischen dem bisherigen baulichen Bestand der Firma W... einerseits und der im Norden angrenzenden Wohnbebauung zu schaffen, um hierdurch insgesamt zugunsten der Firma W... ein höheres Lärmpotenzial rechtlich abzusichern. Mit der Ausweisung eines Gewerbegebiets werde nicht etwa eine gegebene Konfliktsituation entschärft, sondern vielmehr eine solche erst geschaffen. Die Bestandsschutzklausel in Ziff. 2.2 der textlichen Festsetzungen vermöge an der Verschlechterung der Gebietssituation nichts zu ändern. Im Übrigen sei sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, da nicht geregelt werde, welche „baulichen und sonstigen Anlagen“, die ansonsten unzulässig wären, zulässig sein sollten. Im Übrigen fordere § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO, dass im Rahmen einer Fremdkörperfestsetzung „die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben“ müsse. Da im konkreten Falle außer der Wohnbebauung auf seinem Grundstück keine anderweitige Bebauung im Bereich des Planbereichs GEe1 vorhanden sei, könne die Fremdkörperfestsetzung auch in keine entsprechende gesamträumliche Betrachtung einbezogen werden.
12 
Sein Grundstück erfahre aufgrund der künftigen Lage in der Mitte eines Gewerbegebiets, der Konfrontierung mit einem langen und hohen Industriebau und der geplanten Verkehrsausweitung auf der Leonie-Wild-Straße eine Wertminderung, die im Rahmen der Abwägung offensichtlich gänzlich unbeachtet geblieben sei.
13 
Die Einbeziehung seines Grundstücks in den Bebauungsplan sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Unter anderem befänden sich südlich des bisherigen Betriebsgeländes der Firma W... bislang unbebaute Flächen. Ferner bestünden westlich der Kreisstraße weitere bebaubare Flächen. Eine Alternativplanung sei insoweit erkennbar nicht ernsthaft angedacht worden.
14 
Die Geräuschkontingentierung beziehe sich ausdrücklich nur auf die außerhalb des Plangebiets nördlich angrenzenden Grundstücke. Der Schutz der im Gewerbegebiet GEe1 liegenden Wohnnutzung werde nicht als Schutzziel angesprochen. Im Gewerbegebiet GEe1 habe die Antragsgegnerin Emissionskontingente von 55 dB(A) tags bzw. 40 dB(A) nachts festgesetzt. Die Berechnungen der Antragsgegnerin hierzu seien rechts- und fachwidrig. Anstatt lediglich Grundstücke außerhalb des Plangebiets zur Berechnung der Beurteilungspegel, Planwerte und Immissionskontingente in ihren Ausrechnungen einzubeziehen, habe sie auch sein Grundstück als Immissionsort IO4 einbezogen. Es bestünden Bedenken, ob die Festsetzung von Emissionskontingenten bei der Festsetzung eines Gewerbegebiets, in dem bereits Wohnnutzung vorhanden sei, rechtlich zulässig sei. Wohngebäude innerhalb eines Plangebiets könnten nicht berücksichtigt werden, vielmehr müsse ein Nachweis über die zulässigen Immissionen im Einzelfall geführt werden. Die Geräuschkontingentierung eigne sich ferner nur für Gewerbe- und Industriegebiete, nicht z.B. für Mischgebiete. Die potenziellen Immissionsorte würden teilweise höher gestuft, als dies nach Maßgabe der TA Lärm zulässig sei. Die Antragsgegnerin lege frei erfundene eigene Gemengelagewerte als Immissionswerte zugrunde. Bei der Festsetzung der Immissionskontingente nach der DIN 45691 sei auch die Vorbelastung durch die bestehende gewerbliche Nutzung zu berücksichtigen. In dem Lärmgutachten vom 8.3.2012 würden pauschalierte Vorbelastungswerte „erfunden“, statt die tatsächliche Vorbelastung zu ermitteln.
15 
Aus der Planbegründung und dem schalltechnischen Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 ergebe sich, dass der durch die Ausweisung der Gewerbe- bzw. Industriegebiete resultierende zusätzliche Verkehrslärm keiner weiteren Überprüfung unterzogen worden sei. Dem Gutachter hätten keine verlässlichen Angaben vorgelegen, wie viel zusätzlicher Lärm durch das Plangebiet erzeugt werde. In der Planbegründung werde festgehalten, dass die künftigen Rahmenbedingungen für eine sinnvolle Straßenplanung noch nicht festlägen. Die nunmehrige Erschließungskonzeption beruhe zumindest auf der vorläufigen Beibehaltung der Kreisstraße als Haupterschließungsstraße. Insoweit werde davon ausgegangen, dass eine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens auf dieser Straße nicht stattfinde. Um zu dieser durch keinerlei Fakten gestützten Annahme zu gelangen, hätte zumindest die Art des bislang vorhandenen Verkehrs ermittelt werden müssen. Richtigerweise hätte berücksichtigt werden müssen, dass sich durch die Betriebserweiterung der Firma W... zwangsläufig das Verkehrsaufkommen erhöhe. Diese zusätzliche Lärmbelastung hätte bei der Berechnung der Emissionskontingente Berücksichtigung finden müssen. Das Lärmgutachten habe bereits angedeutet, dass die Ansiedlung gewerblicher Betriebe in den Teilbereichen GEe1 und GEe2 mit großem Kundenaufkommen und mit Pkw-Parkiergeräuschen verbunden und ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar sei. Ferner sehe die Plankonzeption vor, dass die an seinem Grundstück vorbeiführende Leonie-Wild-Straße deutlich verbreitert werde und die nach der Planung vorgesehenen Gewerbeflächen in jenem Bereich über diese Straße erschlossen werden sollten. Der hiermit verbundene Zusatzlärm sei in der Lärmberechnung erkennbar nicht enthalten und hätte richtigerweise bei Festsetzung der Emissionskontingente Berücksichtigung finden müssen. Da sein Eckgrundstück einerseits an der Kreisstraße und andererseits an der Leonie-Wild-Straße anschließe, sei er bei der Realisierung der Planung zwangsläufig einer deutlich erhöhten Verkehrsbelastung ausgesetzt. Dies sei bei der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden.
16 
Die nach dem Bebauungsplan mögliche Bebauung führe zu einem Wegfall des Luftaustausches. Ferner werde er durch die Abgase infolge des zusätzlichen Verkehrs auf der Kreisstraße erkennbar unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte ergänzende klimaökologische Stellungnahme vom 22.3.2012 basiere auf Strömungssimulationen mit Windanströmung aus Süden bzw. Norden. Der auf der Basis des Bebauungsplans geplante ca. 200 m lange, teilweise bis zu 40 m hohe geplante Baublock führe dazu, dass der aus Richtung Osten bislang zu seinem Grundstück kommende Wind praktisch gänzlich abgeblockt werde, Winde aus Ost und Südost könnten praktisch nicht mehr auf sein Grundstück gelangen. Im Gutachten sei daher die für sein Grundstück maßgebende Hauptwindrichtung überhaupt nicht berücksichtigt worden.
17 
Die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach dessen Ergänzung sei rechtswidrig. Der Bebauungsplan sei durch zwischenzeitlich ausgesprochene Baugenehmigungen inhaltlich nicht mehr umzusetzen. Es sei insoweit die „Identität des Bebauungsplans“ nicht mehr gegeben. Durch die am 3.7.2013 erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes seien insgesamt 170 neue Stellplätze genehmigt und errichtet worden. Das von der Antragsgegnerin beigezogene Planungsbüro sei davon ausgegangen, dass im GEe1 ein Großparkplatz ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahme nicht realisierbar sei. In der Begründung zum Bebauungsplan habe das Planungsbüro P... festgehalten, dass im GEe1 gewerbliche Betriebe mit großem Kundenaufkommen, verbunden mit PKW-Parkiergeräuschen ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar seien. Die Verkehrsprobleme hätten sich erkennbar verschärft. Die mit der Erweiterung der Betriebsgebäude verbundene Verkehrszunahme lasse sich nicht bewältigen.
18 
Der Antragsteller beantragt,
19 
den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ der Antragsgegnerin vom 23.4.2012 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.7.2014 für unwirksam zu erklären.
20 
Die Antragsgegnerin beantragt,
21 
den Antrag abzuweisen.
22 
Sie erwidert: Die Umgebung und auch das streitgegenständliche Grundstück des Antragstellers sei nach der Entscheidung des Senats vom 11.3.2010 (- 3 S 2627/08 -) als faktisches Industriegebiet einzustufen. Die Bestandsschutzklausel in Ziff. 2.2 der textlichen Festsetzungen sei hinreichend bestimmt. Der bauliche Bestand, der geschützt werden solle, sei in den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eingetragen. Die Festsetzung gewähre dem Antragsteller einen weitergehenden Schutz, als es bislang aufgrund der Einordnung seines Grundstücks als faktisches Industriegebiet der Fall gewesen sei.
23 
Der Vorwurf, die Immissionsorte seien falsch gewählt worden, sei unzutreffend. Die Emissionskontingente seien ausschließlich aufgrund der Immissionsorte außerhalb des Plangebiets festgesetzt worden. Der Immissionsort IO4 innerhalb des Plangebiets diene lediglich der Dokumentation, welcher Planwert hier vorliege, gerade weil im Bebauungsplanverfahren die Rechtsvorgängerin des Antragstellers diese Überprüfung verlangt habe. Der Schutz des Immissionsortes IO4 solle gerade nicht über Immissionskontingente erfolgen. Dies zeige Ziff. 2.6 der textlichen Festsetzungen, wonach für schutzwürdige Nutzungen innerhalb der Flächen, für die ein Immissionskontingent festgesetzt sei, die Anforderung der TA Lärm gelten. Der Nachweis, dass am Immissionsort IO4 die Werte der TA Lärm eingehalten würden, könne nur im Rahmen der Baugenehmigung der Anlage erbracht werden.
24 
Eine relevante Zunahme von Verkehrslärm werde nicht stattfinden. Es sei sogar von einer Reduzierung der Lkw-Fahrten auf der öffentlichen Straße auszugehen. Die W...-Werke wollten das Hochregallager gerade deswegen errichten, weil bislang die Fertigware aus Platzmangel in Außenlager gefahren und später zum Beladen der Lkw wieder in das Werk zurück transportiert worden sei. Insofern werde das Hochregallager die bisherigen Lkw-Fahrten reduzieren. Ferner sei dafür Sorge getragen worden, dass die Zu- und Abfahrt, insbesondere durch Lkw, nicht über die Ortsmitte der Antragsgegnerin, sondern aus und in Richtung Süden erfolge. Der Bereich, in dem mit Gesundheitsgefahren zu rechnen sei, sei in verkehrslärmtechnischer Hinsicht bei Weitem nicht erreicht und werde auch selbst bei ungünstiger Prognose durch den Bebauungsplan nicht erreicht werden. Eine Verkehrslärmzunahme um 3 dB(A) werde ebenfalls nicht erfolgen.
25 
Der Bebauungsplan leide auch in klimaökologischer Hinsicht an keinem durchgreifenden Fehler. Nach dem Gutachten der Firma Ö... vom 22.3.2012 seien die sich aus dem vorgelegten Planungsentwurf ergebenden klimaökologischen Negativeffekte derart gering, dass sie in der benachbarten Wohnbebauung von E. und Patrick-Henry-Village zu keiner problematischen Verschlechterung der bioklimatischen Situation führten. Die aus der geplanten Bebauung resultierenden Windgeschwindigkeitsreduktionen blieben kleinräumig auf den unmittelbar südlichen Siedlungsrand von E. begrenzt. Die thermische Zusatzbelastung werde durch die im Bebauungsplanentwurf bereits festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen weitgehend aufgefangen.
26 
Die Beigeladene beantragt,
27 
den Antrag abzuweisen.
28 
Sie schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen der Antragsgegnerin an.
29 
Der Senat hat mit Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 - den Antrag von U... K..., den Vollzug des Bebauungsplans bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig auszusetzen, abgelehnt.
30 
Die das Bebauungsplanverfahren betreffenden Akten der Antragsgegnerin und die die Baugenehmigung vom 27.9.2012 betreffenden Baugenehmigungsakten des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis liegen dem Senat vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sie und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
A.
32 
Der Antrag des Antragstellers ist zulässig.
I.
33 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers vom 11.6.2012 ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Ein-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden, da der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ - erstmals am 11.5.2012 ortsüblich bekannt gemacht wurde.
II.
34 
Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB prozessual präkludiert. Denn er macht Einwendungen geltend, die er bereits bei der öffentlichen Auslegung erhoben hat. Dies genügt und eröffnet die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urt. des Senats v. 2.11.2009 - 3 S 3013/08 - BauR 2010, 252 [Ls]).
III.
35 
Der Antragsteller ist ferner gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
36 
Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das - wie hier - im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Eigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.6.2010 - 5 S 884/09 - BauR 2011, 80). Das ist hier der Fall.
IV.
37 
Dem Antragsteller fehlt im vorliegenden Verfahren schließlich auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Eine vollständige Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans ist bislang nicht erfolgt.
B.
38 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
I.
39 
Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Form- oder Verfahrensmangel.
40 
1. Der angefochtene Bebauungsplan wurde ordnungsgemäß verkündet. Die in der textlichen Festsetzung Nr. 2.6 enthaltene Bezugnahme auf die DIN 45691 (Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung) genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine solche Verweisung.
41 
a) Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Dies bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Verweist eine Festsetzung - wie vorliegend die textliche Festsetzung Nr. 2.6 - auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503).
42 
Diesen Anforderungen an das Publizitätsgebot entspricht der im Textteil des angefochtenen Bebauungsplans enthaltene Hinweis auf die Bezugsquelle der zitierten Richtlinie. Die Antragsgegnerin hat die im Schreiben des Senats vom 6.6.2014 geäußerten Bedenken zum Anlass genommen, den ursprünglichen Inhalt im Kapitel „Hinweise“ des Bebauungsplans dahingehend zu ergänzen, dass ein Exemplar der DIN 45691 mitsamt dem Bebauungsplan im Rathaus in E. zur Einsichtnahme bereitgehalten wird, womit sichergestellt ist, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Mit diesem ergänzten Hinweis ist der Bebauungsplan vom Bürgermeister erneut ausgefertigt und mit dem Hinweis rückwirkender Inkraftsetzung am 11.5.2014 in den „E.er Nachrichten“ öffentlich bekanntgemacht worden.
43 
b) Der Einwand des Antragstellers, die Voraussetzungen des § 214 Abs. 4 BauGB für eine rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans lägen nicht vor, weil der Plan infolge zwischenzeitlich ausgesprochener Baugenehmigungen inhaltlich nicht mehr umzusetzen sei, greift nicht durch.
44 
Der Antragsteller meint, es seien auf der Basis dieser Baugenehmigungen Änderungen erfolgt, die dazu führten, dass die „Identität des Bebauungsplans“ nicht mehr gegeben sei. Durch die am 3.7.2013 erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes seien insgesamt 170 neue Stellplätze genehmigt und errichtet worden. Das von der Antragsgegnerin beigezogene Planungsbüro sei aber davon ausgegangen, dass im GEe1 gewerbliche Betriebe mit großem Kundenaufkommen, verbunden mit PKW-Parkiergeräuschen ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar seien. Die Verkehrsprobleme hätten sich erkennbar verschärft.
45 
Dieses Vorbringen steht einer rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach Durchführung eines die erste fehlerhafte Bekanntgabe heilenden ergänzenden Verfahrens und einer erneuten Bekanntmachung nicht entgegen.
46 
aa) Nach seinem Wortlaut beschränkt § 214 Abs. 4 BauGB die Möglichkeit, ein ergänzendes Verfahren durchzuführen, nicht ausdrücklich auf bestimmte (formelle oder materielle) Mängel. Ob sich aus dem Attribut „ergänzend“ eine Begrenzung dahin ergibt, dass ein ergänzendes Verfahren nur punktuelle Nachbesserungen einer ansonsten fehlerfreien Planung ermöglicht, nicht aber zur Behebung von inhaltlich derart gravierenden Fehlern zur Verfügung steht, die das Gesamtkonzept der Planung betreffen und damit die „Identität des Bebauungsplans“ in Frage stellen (so BayVGH, Urt. v. 24.7.2007 - 1 N 07.1624 - BRS 71 Nr. 48 [2007] unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54), kann vorliegend dahinstehen. Denn Gegenstand des ergänzenden Verfahrens war allein die Bekanntgabe des Bebauungsplans, nicht aber inhaltliche Änderungen, die die ursprüngliche Planung und damit die „Identität des Bebauungsplans“ berühren können.
47 
bb) Sofern das Vorbringen des Antragstellers dahin zu verstehen sein sollte, dass durch die inzwischen erteilten Baugenehmigungen - von denen der Antragsteller offenbar annimmt, dass sie im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans stehen - dieser funktionslos geworden sei, ist dem nicht zu folgen. Denn die Voraussetzungen für die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans oder auch nur einer Festsetzung liegen erkennbar nicht vor. Hierbei kann schon deshalb unerörtert bleiben, ob die vom Antragsteller angeführte Baugenehmigung tatsächlich im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans im GEe1 steht, weil diese - wie auch die Baugenehmigung vom 27.9.2012 - noch nicht bestandskräftig ist. Denn für die Baugebiete GI1 bis 3 sind noch keine Baugenehmigungen erteilt worden. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans mit Blick auf die tatsächliche Entwicklung ihre Funktion verloren haben und deshalb eine Verwirklichung des Plans auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. v. 3.12.1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108,71; Beschl. v. 21.12.1999 - 4 BN 48.99 - NVwZ-RR 2000, 411).
48 
2. Entgegen den Rügen des Antragstellers leidet der Bebauungsplan nicht an abwägungserheblichen Fehlern bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
49 
Nach der - als Verfahrensnorm ausgestalteten - Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB, die auch einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100) in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736; Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
50 
a) Bezogen auf das Grundstück des Antragstellers enthält § 2 Abs. 3 BauGB die Verpflichtung, die vorhandenen Nutzungen des Grundstücks des Antragstellers vollständig zu ermitteln und sie in ihrer rechtlichen Bedeutung auch zutreffend zu bewerten. Diese Bestandserhebung gehört zur Ermittlung des wesentlichen Abwägungsmaterials insbesondere dann, wenn es um potenzielle Konflikte zwischen Nutzungen unterschiedlicher Immissionsempfindlichkeit in Gemengelagen sowie um die Schaffung von Beurteilungsgrundlagen bei planungsbedingten Veränderungen der zulässigen Nutzungen und damit einhergehenden Eigentumsbeeinträchtigungen geht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.5.2010 -10 D 92/08.NE - juris).
51 
Der Antragsteller rügt, die Festsetzung des GEe1 sei mit „§ 9 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und Abs. 10 BauNVO“ unvereinbar oder abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die planungsrechtliche Situation seines Grundstücks und dessen Nutzung unzutreffend eingeordnet habe. Er ist der Auffassung, es erfolge mit der Festsetzung des GEe1 eine planungsrechtliche Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet mit der Folge, dass sein Gebietserhaltungsanspruch verletzt werde.
52 
Auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch kann sich der Antragsteller gegenüber einem Bebauungsplan von vornherein nicht berufen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.8.2012 - 5 S 1444/10 - juris; BayVGH, Urt. v. 3.8.2012 - 15 N 09.1106 - juris). Der Vorwurf des Antragstellers trifft aber unabhängig davon auch aus anderen Gründen nicht zu. Der Senat hat mit Urteil vom 10.3.2010 (- 3 S 2627/08 - BRS 76, Nr. 88 [2010]) entschieden, dass die Umgebung des Grundstücks des Antragstellers als faktisches Industriegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO einzustufen sei. Denn die nähere Umgebung werde durch den industriellen Großbetrieb der Firma W... sowie den dazugehörigen bei Schichtbeginn und -ende stark befahrenen Großparkplatz entscheidend geprägt, wohingegen die Wohnnutzung des Antragstellers als Fremdkörper auszublenden sei. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 -, der in dem von der Rechtsvorgängerin des Antragstellers angestrengten Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO erging, an dieser Einschätzung festgehalten. Der Senat hält die in seinem Urteil vom 10.3.2010 vorgenommene Einstufung nach erneuter Überprüfung auch weiterhin für richtig. Das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Normenkontrollverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung.
53 
b) Die Antragsgegnerin hat zur Bewältigung der Lärmimmissionen, die infolge der durch die Planung zugelassenen Nutzungen zu erwarten sind, in Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen innerhalb des Plangebiets Emissionskontingente festgesetzt. Die hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
54 
aa) Dies gilt zunächst für das im GEe1 festgesetzte Emissionskontingent von Lek Tag/Nacht = 55/40 dB(A)/m² (vgl. Nutzungsschablone im GEe1). Nach Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen sind in den Gewerbe- und Industriegebieten nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Schallemissionen die in der Planzeichnung festgesetzten Emissionskontingente (Lek, zulässige, immissionswirksame Schallabstrahlung/m² Grundstücksfläche) nicht überschreiten (Abs. 1). Die Zulässigkeit der Festsetzung von Emissionskontingenten (vormalige Bezeichnung: Immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel) nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO als besondere Festsetzung der Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ist grundsätzlich anerkannt (BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - NVwZ 1998, 1067; Beschl. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 509; BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 - juris; zur Tauglichkeit der DIN 45691 Geräuschkontingentierung als Grundlage zur Festsetzung von Emissionskontingenten und als Kriterium zur Bewältigung von Lärmkonflikten im Planungsverfahren vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.6.2014 - 7 D 98/12.NE - BauR 2014, 1912; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 1.6.2011 - 1 C 11199/10 - juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 10.08.2010 - 1 KN 218/07 - BRS 76 Nr. 26; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Einwendungen werden insoweit auch vom Antragsteller nicht erhoben.
55 
Bei der Festlegung des im GEe1 festgesetzten Emissionskontingents ist das Gutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik, Schalltechnischer Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 - Festlegung von Emissionskontingenten - davon ausgegangen, dass entsprechend der Festsetzung in Ziff. 2.1, wonach im GEe1 nur das Wohnen nicht wesentlich störende Betriebe im Sinne des § 6 BauNVO zulässig sind, die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete von tags 60 d(B)A und nachts von 45 d(B)A bzw. die schalltechnischen Orientierungswerte nach der DIN 18005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) von tags 60 d(B)A und nachts von 50 bzw. 45 d(B)A einzuhalten sind. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein höheres Schutzniveau kann der Antragsteller, dessen Grundstück bislang in einem faktischen Industriegebiet lag, nicht beanspruchen. Durch die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets (GEe1) mit einem einem Mischgebiet angenäherten Status wird der Antragsteller durch den Bebauungsplan in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht insoweit vielmehr begünstigt.
56 
bb) Die Festsetzung der Emissionskontingente ist auch methodisch nicht zu beanstanden.
57 
Diese festgelegten Immissionswerte, die nicht überschritten werden sollen, werden durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets „zurückgerechnet“ (zur Methode der Emissionskontingente vgl. insbesondere Tegeder, UPR 1995, 210; Tegeder/Heppekau-sen, BauR 1999, 1095; Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Storr, Emmissions-kontingentierung nach DIN 45691 und ihre Anwendung im Geneh-migungsverfahren, Lärmbekämpfung, Bd. 5, 2010, Nr. 5; BVerwG, Beschl. vom 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - DVBl. 1998, 891; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749). Da bei der Planung regelmäßig weder konkrete Betriebsart und -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Auf der anderen Seite folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Emissionskontingents verhindert (etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung). Mithin ist die Methode der Emissionskontingente dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden. Durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist. Anhaltspunkte, die Zweifel an dieser Methode und an der auf der Grundlage der festgelegten Immissionswerte erfolgten konkreten Berechnung der Emissionskontingente begründeten, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt.
58 
cc) Die Einwendungen des Antragstellers gegen die in den weiteren Baugebieten (GE3 und GI4) des angegriffenen Bebauungsplans festgesetzten Emissionskontingente vermögen gleichfalls keine Fehlerhaftigkeit zu begründen.
59 
Die Rüge des Antragstellers, die Festlegung seines Grundstücks als Immissionsort 4 (IO4) im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung zur Festlegung von Emissionskontingenten im Bebauungsplangebiet vom 8.3.2012 sei fehlerhaft, weil er innerhalb des Plangebiets liege, verkennt, dass diese Vorgehensweise gerade dem Schutz der Wohnnutzung dient (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Der Gutachter Herr Malo hat im Rahmen seiner Erläuterungen in der mündlich Verhandlung zudem klargestellt, dass die Festlegung des genannten Immissionsorts nur deshalb erfolgt sei, um in einer Art Kontrollberechnung zu ermitteln, welche Immissionen am Grundstück des Antragstellers bei der Festlegung der Emissionskontingente zu erwarten seien. Keinesfalls hätten sich die Emissionskontingente durch diesen weiteren Immissionsort erhöht.
60 
dd) Auch der Vorwurf des Antragstellers, bei der Festlegung der Emissionskontingente sei die Vorbelastung lediglich pauschal angesetzt und nicht konkret ermittelt worden, begründet keine Fehlerhaftigkeit der Geräuschkontingentierung.
61 
Der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 geht bei der Bemessung der Vorbelastung von der „auf der sicheren Seite liegenden“ Annahme aus, dass die bestehende gewerbliche Nutzung die geltenden Immissionsrichtwerte ausnütze. Dieser Ansatz ist - entgegen der Stellungnahme von G...- Ingenieur-Büro für Schall- und Schwingschutz, Raumakustik, Bauphysik vom 3.9.2012, auf den der Antragsteller verweist - nicht zu beanstanden. Denn die Vorbelastung ergibt sich vor allem aus allen tatsächlich vorhandenen und planungsrechtlich zulässigen Lärmimmissionen i.S.d. TA Lärm. Bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung sind aber nur solche Lärmimmissionen eines vorhandenen Gewerbebetriebs zu berücksichtigen, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Denn gegen Lärmimmissionen, die dieses Maß überschreiten, steht den Betroffenen ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Betrieb zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736).
62 
Das Gutachten ist danach nicht deshalb fehlerhaft, weil es für die bestehende gewerbliche Nutzung die Vorbelastung für die Teilflächen, für die Emissionskontingente festgesetzt werden sollen (Ziffer 3.1 DIN 45691), so festgelegt hat, dass an den gewählten Immissionsorten die geltenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Die Berechnung des Planwerts an den Immissionsorten (Ziffer 3.5 DIN 45691) als energetische Differenz des zulässigen Gesamt-Immissionswerts und der Vorbelastung (vgl. Ziffer 3.6 DIN 45691) lässt einen Fehler ebenfalls nicht erkennen. Ferner ist - wie bereits dargelegt - nicht zu beanstanden, dass der Gutachter bei seiner Berechnung für die Festlegung der Planwerte (und hieraus letztlich folgend der Emissionskontingente) für den Kontrollwert am IO4 als Ausgangspunkt die Immissionsrichtwerte der TA Lärm bzw. Orientierungswerte der DIN 18005 für ein Mischgebiet (tags/nachts = 60/45 d(B)A bzw. 60/50 d(B)A bzw. 45 d(B)A) angesetzt hat. Denn der Planwert ist der Wert, den der Beurteilungspegel aller auf den Immissionsort (hier: IO4) einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet zusammen an diesem nicht überschreiten darf (vgl. Ziffer 3.5 DIN 45691). Wie die Tabelle 5 des schalltechnischen Untersuchungsberichts zeigt, wird der zur Kontrolle berechnete „Planwert“ am IO4 durch die aus den Emissionskontingenten sich ergebenden Immissionskontingenten (Ziffer 3.6 DIN 45691) unterschritten. Denn der Emissionswert repräsentiert zugleich einen (rechnerisch anhand des - wie auch vorliegend - im Bebauungsplan festzulegenden technischen Regelwerks zu ermittelnden) maximalen Anteil der jeweiligen Fläche an dem am (an den) Immissionsort(en) maximal zulässigen Lärm (vgl. Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Kraft, DVBl 1998, 1048). Nach der Tabelle 5 betragen die Immissionskontingente am IO4 tags 51,7 d(B)A und nachts 36,7 dB(A). Dies bedeutet, dass der Beurteilungspegel aller auf diesen Immissionsort einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet den nach der TA Lärm für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwert jedenfalls nicht überschreitet (vgl. zum Berechnungsmodus der DIN 45691 insgesamt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -; Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749; BayVGH, Urt. v. 3.8.2010 - 15 N 09.1106 - juris).
63 
c) Der Antragsgegnerin ist ferner im Ergebnis keine Verletzung des sich aus § 2 Abs. 3 BauGB ergebenden Gebots einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und der R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149) vorzuwerfen.
64 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BRS 78 Nr. 71; Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 - ZfBR 2007, 580; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBIBW 2012, 421).
65 
Die Antragsgegnerin hat zwar keine gutachterlichen Ermittlungen zu etwaigen planbedingten Verkehrszunahmen und den damit verbundenen Verkehrslärmimmissionen angestellt. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls bedurfte es jedoch keiner vertiefenden Untersuchung der planbedingt zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149).
66 
aa) Dies gilt zunächst für die L.-W.-Straße.
67 
Nach dem Bebauungsplan ist vorgesehen, dass die nördlich am Grundstück des Antragstellers entlang der ehemaligen Bahntrasse verlaufende L.-W.-Straße auf einer Länge von ca. 100 m von 5,00 m auf 7,00 m Breite ausgebaut werden soll, um die südlich der ehemaligen Bahntrasse liegenden Gewerbeflächen GEe1 verkehrlich zu erschließen (vgl. Ziff. 6.4.1 der Begründung des Bebauungsplans). Der Ausbau steht allerdings unter dem Vorbehalt der Erteilung eines Freistellungsbescheides nach § 23 AEG.
68 
Einer gutachterlichen Verkehrslärmimmissionsprognose zu dem insoweit zu erwartenden Verkehrslärm bedurfte es nicht. Der aus dem GEe1 zu erwartende Verkehrslärm kann angesichts der nach dem Bebauungsplan dort zur Verfügung stehenden Gewerbefläche vernachlässigt werden. Denn abzüglich des Grundstücks des Antragstellers umfasst diese innerhalb der Baugrenzen lediglich eine Fläche von ca. 55 m x 40 m. Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach Ziff. 2.1. der schriftlichen Festsetzungen im GEe1 nur Betriebe zulässig sind, die das Wohnen im Sinne von § 6 BauNVO nicht wesentlich stören. Überdies verkennt der Antragsteller in diesem Zusammenhang das seinem Grundstück zukommende immissionsschutzrechtliche Schutzniveau. Dieses bemisst sich nicht nach einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, sondern - entsprechend den in Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen vorgesehenen Einschränkungen - einem Gewerbegebiet mit Mischgebietsstatus.
69 
Ferner ist in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass die L.-W.-Straße weder im Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Bebauungsplans noch derzeit aufgrund ihres Ausbauzustandes als Ausweichstrecke für Schwerlastverkehr in Betracht kommt. Derartige Überlegungen waren auch nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Eine Nutzung der L.-W.-Straße für LKW-Fahrten, die durch die in dem Plangebiet anzusiedelnden Gewerbe- und Industriebetriebe ausgelöst werden, kann daher weitestgehend ausgeschlossen werden.
70 
bb) Auch mit Blick auf die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 konnte die Antragsgegnerin hinsichtlich der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen ohne Rechtsfehler von einer weitergehenden Ermittlung absehen.
71 
Bezüglich des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den dadurch höheren Schallemissionen hält der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 fest, dass dem Gutachter keine verlässlichen Angaben vorlägen, wie viel zusätzlicher Verkehr durch das Plangebiet erzeugt werde. Unter Beachtung der Verkehrszahlen auf der K 4149 sei jedoch davon auszugehen, dass aufgrund der Ansiedelung des Gewerbe- und Industriegebiets keine Verdopplung des Verkehrsaufkommens erzeugt werde. Daher werde der Verkehrslärm auf der K 4149 nicht um 3 dB(A) erhöht. Ferner kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass unter Beachtung der Nr. 7.4 der TA Lärm keine organisatorischen Maßnahmen zur Reduzierung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens erforderlich seien. Diese gutachterliche Abschätzung ist im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten im Ergebnis nicht zu beanstanden.
72 
(1) Bei einer projektbezogenen Angebotsplanung, bei der - wie hier - planungsrechtliche Grundlage ein konkretes gewerbliches Vorhaben inmitten steht, begegnet es jedenfalls grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Verkehre und planbedingten Lärmimmissionen das konkrete Vorhaben zu Grunde zu legen. Gerade bei der Erstellung von Verkehrs- und Immissionsprognosen können als Basis nur die im Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren Daten und Erkenntnisse dienen, die ein wirklichkeitsnahes Wahrscheinlichkeitsurteil ermöglichen (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003 - 4 BN 19.03 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 20; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.9.2012 - 3 S 2708/10 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914). Hierbei darf eine Gemeinde ihrer Prognose der Auswirkungen eines Betriebs jedoch nicht ungeprüft die Angaben des Vorhabenträgers zu Grunde legen; vielmehr hat sie sich zu vergewissern, dass die von ihr verwendeten Daten ein realistisches künftiges Betriebsgeschehen abbilden (s. dazu Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 428, 483). Allerdings muss der Plangeber, wenn ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung ist, auch andere bauliche Nutzungen in seine Prognoseentscheidung einbeziehen, wenn derartige andere Nutzungen realistischerweise zu erwarten sind oder wenn das konkrete Vorhaben, das den Planungsanlass darstellt, die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausschöpft und daher die voraussichtlichen planbedingten Immissionen nicht realistisch abbilden kann. Entwicklungen, die zwar theoretisch denkbar sind, sich aber noch in keiner Weise konkret abzeichnen, haben außer Betracht zu bleiben (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003, a.a.O.).
73 
Im vorliegenden Fall erfolgt die Umsetzung des Bebauungsplans bei realistischer Betrachtung allein durch die W...-Werke im Rahmen der beabsichtigten - und teilweise durch entsprechende Baugenehmigungen bereits ins Werk gesetzten - Erweiterung des bestehenden Betriebs. Eine Vielzahl von Gewerbe- oder Industriebetrieben mit gegebenenfalls ganz unterschiedlichem Zulieferverkehr ist deshalb nicht zu erwarten.
74 
(2) Grundlage der Erschließungskonzeption ist nach Ziff. 6.4.1. der Begründung zum Bebauungsplan eine zumindest vorläufige Beibehaltung der R.-W.-Straße/Kreisstraße 4149 als Haupterschließungsstraße für das Planungsgebiet, aber auch als südliche Anbindung von E. an das übergeordnete Straßennetz. Ein Ausbau der Straße ist im Hinblick auf eine mögliche künftige Verlegung nicht vorgesehen. Dieses Erschließungskonzept ist mit Blick auf die räumliche Verkehrswegeinfrastruktur, in die das Plangebiet eingebettet ist, schlüssig. Eine Durchfahrt für Lkws durch E. ist aufgrund der erheblichen Beengtheit der Durchfahrtsstraße und der zusätzlichen Erschwerung aufgrund der dort verlaufenden Straßenbahn nahezu völlig ausgeschlossen. Zudem besteht für Lkw ein Verbot der Durchfahrt. Dies entspricht der Bekundung der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan, durch entsprechende verkehrslenkende Maßnahmen eine Zufahrt zum Plangebiet allein von Süden zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund wird der künftige Zu- und Abfahrtsverkehr nahezu ausschließlich über die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den - südlich den Plangebiets liegenden - S.-Weg/Kreisstraße K 9707 abgewickelt werden, von wo aus weiter über die L 600a (S.er Straße) nach Heidelberg, die Bundesautobahn A 5 - im Bereich Patrick-Henry-Village - oder die Bundesstraße 535 - Richtung Schwetzingen - gefahren werden kann. Diese infrastrukturellen Gegebenheiten machen deutlich, dass am Grundstück des Antragstellers wie auch in den Wohngebieten nördlich des Plangebiets und der ehemaligen Bahntrasse nicht mit einer merklichen Erhöhung des Schwerlastverkehrs zu rechnen ist.
75 
(3) Die Prognose des Gutachters wird auch durch die Ergebnisse des Verkehrsentwicklungsplans der Antragsgegnerin - Analyse 2003 gestützt. Daraus ergibt sich, dass die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 im Bereich der W...-Werke und des Plangebiets mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von ca. 6.700 Fahrzeuge DTV (Kfz/24h) belastet war. Davon haben ca. 2.450 Fahrzeuge die W...-Werke angefahren. Nach dem im Auftrag der Beigeladenen erstellten Gutachten zu den verkehrlichen Auswirkungen der geplanten Werkserweiterung am Standort E. soll sich durch die Erweiterung die Zahl der Mitarbeiter auf 500 erhöhen, von den nach einer vorsichtigen Schätzung des Vertreters des Planungsbüros P... - Herrn V... - in der mündlichen Verhandlung ca. 400 mit dem Pkw zu ihrem Arbeitsplatz gelangen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine planbedingte Verdopplung der Verkehrsmenge insgesamt oder auch nur der auf die W...-Werke - nach ihrer Erweiterung im Plangebiet - entfallenden Verkehrsmenge mit der Folge einer Erhöhung der Lärmimmissionen um 3 d(B)A als ausgeschlossen. Nichts anderes gilt, wenn man nur den Schwerlastverkehr in den Blick nimmt. Hier dürfte sogar eine Entlastung anzunehmen sein, da bisher ausgelagerte Betriebsstätten, die einen entsprechenden Verkehr zum Hauptwerk ausgelöst haben, in die projektierte Betriebserweiterung - insbesondere durch das geplante Hochregallager - integriert werden sollen. Anhaltspunkte, die eine andere Einschätzung hinsichtlich der Entwicklung des Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 rechtfertigten, hat der Antragsteller nicht dargelegt.
76 
(4) Da die Umsetzung der gesamten Planung bei realistischer Betrachtung in einer Hand liegt, kann die Gestaltung der Zu- und Abfahrten zu dem westlichen Plangebiet im Übrigen auch noch im Wege einer nachgelagerten Konfliktbewältigung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - NVwZ 2014, 69; Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45) in einem Baugenehmigungsverfahren einer Lösung zugeführt werden. Je südlicher die Zu- und Abfahrten liegen, umso weniger kommt es am Gebäude des Antragstellers und im Bereich der nördlich der Bahntrasse anschließenden Wohnbebauung zu höherem Verkehrslärm. Der angefochtene Bebauungsplan steht dem nicht entgegen. Die Zu- und Abfahrten zu den Betriebsgebäuden können somit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens so gestaltet werden, dass jedenfalls damit den Interessen des Antragstellers und der Bewohner des im Bereich der nördlich der Bahntrasse gelegenen Wohngebiets mit Blick auf die Verkehrsbewegungen und den Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen hinreichend Rechnung getragen wird.
77 
d) Die klimaökologischen Einwände des Antragstellers gegen den Bebauungsplan vermögen dem Antrag gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ein beachtlicher Ermittlung- oder Bewertungsfehler liegt hinsichtlich der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans nicht vor.
78 
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 – hierzu Folgendes ausgeführt:
79 
„Die Antragstellerin referiert zwar aus der - überholten - klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 13.03.2012. Die - ergänzende - Klimaökologische Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 kommt indessen zu dem zusammenfassenden Ergebnis, die sich ergebenden klimaökologischen Negativeffekte seien derart gering, dass sie in der benachbarten Wohnbebauung von E. und Patrick-Henry-Village zu keiner problematischen Verschlechterung der bioklimatischen Situation führten. Die aus der geplanten Bebauung resultierenden Windgeschwindigkeitsreduktionen blieben kleinräumig auf den unmittelbar südlichen Siedlungsrand von E. begrenzt. Die thermische Zusatzbelastung werde durch die im Bebauungsplanentwurf bereits festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen weitgehend aufgefangen. Mit der klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 setzt sich die Antragstellerin indessen nicht auseinander.“
80 
Hieran ist festzuhalten. Der Antragsteller ist diesen Ausführungen im vorliegenden Verfahren weder substantiiert entgegengetreten noch hat er sich überhaupt mit ihnen auseinandergesetzt.
81 
e) Der Auffassung des Antragstellers, Standortalternativen seien nicht hinreichend geprüft worden, ist ebenfalls nicht zu folgen.
82 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen nur dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die nahe liegen und aus ihrer Sicht als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420).
83 
Nach Maßgabe dessen ist das Vorgehen der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Denn sie hat Alternativen erkannt und in die Abwägung einbezogen.
84 
Die Begründung zum Bebauungsplan äußert sich unter Nr. 8.7 zu in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten. Dort wird zwar einleitend ausgeführt, grundlegende Vorhabensalternativen im Sinne von Nutzungsalternativen seien im Rahmen der Planaufstellung nicht geprüft worden. Die Begründung hierzu ist indessen nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Denn es wird insoweit hervorgehoben, dass die betreffenden Flächen bereits von übergeordneter Seite durch die Darstellungen im Regionalplan und im Flächennutzungsplan für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen seien. Als grundlegende Standortalternative sei von Seiten der Firma W... im Jahr 2007 eine Erweiterung auf der Ostseite der Autobahn geplant worden. Diese Planungsabsicht, die eine deutlich größere Fläche beansprucht hätte, hätte jedoch aufgrund der fehlenden Zustimmung der Stadt Heidelberg nicht weiter verfolgt werden können. Für den Bereich der ehemaligen Bahntrasse sei zunächst eine gewerbliche Nutzung vorgesehen worden. Diese Planungsabsicht sei aber im Laufe des Verfahrens im Interesse der nördlich angrenzenden Wohnnutzung wieder aufgegeben worden. Auf eine Ausdehnung des geplanten Industriegebiets auf die westlich folgenden Gewanne sei verzichtet worden.
85 
Diesen Erwägungen zu anderweitigen Planungsmöglichkeiten setzt der Antragsteller keine substantiierten Einwendungen entgegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Der Antragsteller meint lediglich pauschal, man hätte eine Verschiebung des Plangebiets nach Westen diskutieren müssen. Dem ist indessen entgegenzuhalten, dass damit eine nicht nachvollziehbare Zersiedelung stattgefunden hätte, deren Erforderlichkeit nur schwerlich hätte begründet werden können. Davon, dass es sich hierbei um eine naheliegende und ernsthaft in Erwägung zu ziehende Alternative handelt, kann daher unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange keine Rede sein.
II.
86 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an zu seiner Unwirk-samkeit führenden materiellen Fehlern.
87 
1. Der Senat hat entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Bedenken hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
88 
Diese Vorschrift statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338; Urt. v. 20.5.2010 – 4 C 7.09 – BVerwGE 137, 74). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.2013, a.a.O.; Urt. v. 27.3.2013 - 4 CN 6.11 - BauR 2013, 1402).
89 
Gemessen daran ist der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ städtebaulich gerechtfertigt.
90 
a) In der Begründung zum Bebauungsplan (Nr. 2, Seite 7) wird unter Erforderlichkeit der Planung und wesentliche Planungsziele ausgeführt, östlich angrenzend an das Planungsgebiet befinde sich die Firma R...... GmbH & Co. KG. Diese Firma unterliege einem erheblichen Expansionsdruck, dem ursprünglich östlich der Autobahn A 5 hätte Rechnung getragen werden sollen. Nachdem eine weitere Werksentwicklung im Osten offenkundig nicht mehr realisierungsfähig sei, sei die Firma W... auf Erweiterungsflächen im Westen des bestehenden Werksgeländes angewiesen. Mit der geplanten Prozesswasseraufbereitungsanlage auf dem Gelände der früheren Firma H... sei bereits der Schritt über die K 4149 gegangen worden. Zielsetzung der Antragsgegnerin sei es daher, diesem bestehenden Bedarf nach gewerblich nutzbaren Flächen Rechnung zu tragen und dabei insbesondere die Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage für eine weitere gewerbliche Entwicklung in E., der Schutz vor städtebaulichen Fehlentwicklungen, insbesondere durch ungesteuerte Einzelhandelsentwicklung im Randbereich zur Ortslage und die Sicherung einer angemessenen landwirtschaftlichen Einbindung.
91 
Diese Erwägungen und städtebaulichen Zielsetzungen sind aus sich heraus tragfähig und genügen den Anforderungen an die Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
92 
b) Der Auffassung des Antragstellers, die Festsetzung eines GEe1 sei ein „Etikettenschwindel“, trifft nicht zu. Zwar ist es einer Gemeinde verwehrt, eine Zielsetzung zu verfolgen, die keine Grundlage in der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB hat. Deshalb ist es unzulässig, eine Überplanung oder eine Umplanung und damit eine Änderung des tatsächlichen Gebietscharakters vorzunehmen, um lediglich den Erfordernissen eines städtebaulich gebotenen Immissionsschutzes auszuweichen. Ein in diesem Sinne verstandener „Etikettenschwindel“ wäre anzunehmen, wenn eine Gemeinde beispielsweise einen Baugebietstyp ausschlaggebend deshalb festsetzt, um die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung zugunsten eines innerhalb oder außerhalb des Plangebietes gelegenen Unternehmens zu mindern (BVerwG, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 BN 1.00 - Buchholz 406.11 § 5 BauGB Nr. 11).
93 
Nach Maßgabe dessen liegt jedoch ein mit der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB unvereinbarer „Etikettenschwindel“ nicht vor. Denn die Rüge des Antragstellers beruht offenkundig auf der Ansicht, sein Grundstück liege in einem allgemeinen oder gar reinen Wohngebiet. Dies trifft jedoch - wie dargelegt - nicht zu. Mit Blick darauf, dass das Grundstück des Antragstellers in einem faktischen Industriegebiet liegt, war es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, zugunsten des Antragstellers ein GEe1 und damit ein gegenüber einem Industriegebiet höheres Immissionsschutzniveau festzusetzen.
94 
c) Gründe dafür, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet und damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt, sind nicht ersichtlich.
95 
Der Antragsteller rügt zwar ein mangelndes Verkehrskonzept und befürchtet eine Überlastung der K 4191. Er zeigt jedoch nicht auf, dass die Umsetzung des Bebauungsplans zwingend zu einem Zusammenbruch des Verkehrsnetzes führt und der Bebauungsplan daher mangels hinreichender Erschließung des Plangebiets auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet. Anhaltspunkte für den Eintritt einer derartigen Situation vermag auch der Senat nicht zu erkennen.
96 
2. Die Bestandsschutzklausel („Fremdkörperfestsetzung“) in Ziffer 2.2 des Textteils des Bebauungsplans ist rechtlich nicht zu beanstanden.
97 
Nach dieser Festsetzung sind im GEe1 Änderungen, Nutzungsänderungen, Erweiterungen und Erneuerungen vorhandener genehmigter baulicher und sonstiger Anlagen, die gemäß Abs. 1 (gemeint: Ziffer 2.1) unzulässig wären, gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan, wenn bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig wären, festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.
98 
§ 1 Abs. 10 BauNVO steht in einem sachlichen Zusammenhang mit § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB, wonach es zu den Aufgaben der Bauleitplanung gehört, vorhandene Ortsteile zu erhalten, zu erneuern und fortzuentwickeln, und beruht auf der Erwägung, dass die Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung trotz der Differenzierungsmöglichkeiten, die § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO bieten, nicht in allen Fällen Planungsergebnisse gewährleisten, die den Belangen der Betroffenen angemessen Rechnung tragen (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). Die Regelung dient nach ihrem offenkundigen Zweck der Standortsicherung der aufgrund der nunmehrigen Planung nicht (mehr) gebietstypischen vorhandenen baulichen oder sonstigen Anlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - ZfBR 2002, 687; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Rn. 136). Das städtebauliche Anliegen kann nach Auffassung des Verordnungsgebers dadurch gefördert werden, dass die Gemeinde durch ihre Planung jene vorhandenen baulichen Anlagen an ihrem Standort planungsrechtlich sichert, die bei typisierender Betrachtungsweise nunmehr „an sich“ unzulässig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999, a.a.O.) und daher zwar kraft passiven Bestandsschutzes nicht beseitigt, jedoch aufgrund neuer Rechtslage nicht erweitert werden können. Die Gemeinde soll allerdings gehindert sein, diese Möglichkeit gleichsam wahllos für eine bauliche Anlage vorzusehen. Aus diesem Grunde wird sie in ihrer planerischen Möglichkeit durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Maßgebend ist mithin eine gesamträumliche Betrachtung des beplanten Gebietes (BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - BauR 2002, 1665).
99 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO zu bejahen.
100 
a) Die von § 1 Abs. 10 BauNVO eröffneten planerischen Möglichkeiten sind zwar, wie ausgeführt, durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die „Festsetzung eines Baugebiets“ auf das gesamte überwiegend bebaute Gebiet erstrecken müsste. Eine solche Einschränkung ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Sie widerspräche zudem den mit ihr verfolgten Zwecken. Im vorliegenden Fall ist dementsprechend für die Frage, ob das Kriterium „in überwiegend bebauten Gebieten“ erfüllt ist, nicht allein auf das Baugebiet GEe1 abzustellen, sondern die östlich und südlich unmittelbar anschließende Bebauung durch die W...-Werke in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen. An diesem Bebauungszusammenhang nehmen die Grundstücke im GEe1 teil. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10.3.2010 (a.a.O.) entschieden. Daran, dass dieser Bebauungszusammenhang ein „überwiegend bebautes Gebiet“ im Sinne des § 1 Abs. 10 BauNVO darstellt, ist nicht zu zweifeln.
101 
b) Die Bestandsschutzklausel ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch hinreichend bestimmt. Denn damit sind auf jeden Fall Wohngebäude gemeint, die in einem Gewerbegebiet grundsätzlich unzulässig sind. Die Regelung in Ziff. 2.2 des Textteils des Bebauungsplans leidet auch insoweit an keinem Rechtsfehler, als § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO nur zu einer konkreten anlagenbezogenen Festsetzung ermächtigt, aus der sich zweifelsfrei ergibt, auf welche konkret vorhandenen Anlagen sich der erweiterte Bestandsschutz in welchem Umfang bezieht. (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - NVwZ-RR 2014, 504). Denn nach Lage der Dinge kann sich die Festsetzung allein auf die Gebäude des Antragstellers beziehen.
102 
c) Die Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO ist schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil nach Satz 3 dieser Vorschrift die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben muss. Die Festsetzung bewirkt nicht, dass sich der Antragsteller immissionsschutzrechtlich auf das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets berufen kann. Die allgemeine Zweckbestimmung des als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesenen Baugebiets wird deshalb durch die Festsetzung nicht gefährdet.
103 
3. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet schließlich nicht an be-achtlichen Verstößen gegen das Abwägungsgebot.
104 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
105 
Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Beschl. v. 24.10.2010 - 4 BN 40.10 - BRS 76 Nr. 28 [2010]; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16).
106 
a) Der Antragsteller sieht einen Abwägungsfehler im Wesentlichen darin, dass sein Grundstück planungsrechtlich eine Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet erfahren habe. Dass dem nicht so ist, hat der Senat bereits ausgeführt. Die Antragsgegnerin hat sich mit der planungsrechtlichen Zuordnung des Grundstücks des Antragstellers ausführlich auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen in diesem Zusammenhang sind - insbesondere mit Blick auf die zugunsten des Antragstellers aufgenommene „Fremdkörperfestsetzung“ nach § 1 Abs. 10 BauNVO - frei von Abwägungsfehlern. Unter diesen Umständen kann von einer - ohnehin lediglich unsubstantiiert behaupteten - Wertminderung des Grundstücks gleichfalls keine Rede sein.
107 
b) Die Antragsgegnerin hat auch das Problem der Verkehrszunahme und Entwicklung der Verkehrsimmissionen erkannt und - wie ihre Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan zeigen - im Ergebnis abwägungsfehlerfrei gewürdigt. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter B. I. 2 c).
108 
Auch im Übrigen sind keine zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplan führenden Abwägungsfehler ersichtlich.
109 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
110 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
111 
Beschluss vom 3. Dezember 2014
112 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 20.000 EUR festgesetzt.
113 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
A.
32 
Der Antrag des Antragstellers ist zulässig.
I.
33 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers vom 11.6.2012 ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Ein-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden, da der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ - erstmals am 11.5.2012 ortsüblich bekannt gemacht wurde.
II.
34 
Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB prozessual präkludiert. Denn er macht Einwendungen geltend, die er bereits bei der öffentlichen Auslegung erhoben hat. Dies genügt und eröffnet die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urt. des Senats v. 2.11.2009 - 3 S 3013/08 - BauR 2010, 252 [Ls]).
III.
35 
Der Antragsteller ist ferner gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
36 
Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das - wie hier - im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Eigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.6.2010 - 5 S 884/09 - BauR 2011, 80). Das ist hier der Fall.
IV.
37 
Dem Antragsteller fehlt im vorliegenden Verfahren schließlich auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Eine vollständige Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans ist bislang nicht erfolgt.
B.
38 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
I.
39 
Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Form- oder Verfahrensmangel.
40 
1. Der angefochtene Bebauungsplan wurde ordnungsgemäß verkündet. Die in der textlichen Festsetzung Nr. 2.6 enthaltene Bezugnahme auf die DIN 45691 (Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung) genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine solche Verweisung.
41 
a) Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Dies bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Verweist eine Festsetzung - wie vorliegend die textliche Festsetzung Nr. 2.6 - auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503).
42 
Diesen Anforderungen an das Publizitätsgebot entspricht der im Textteil des angefochtenen Bebauungsplans enthaltene Hinweis auf die Bezugsquelle der zitierten Richtlinie. Die Antragsgegnerin hat die im Schreiben des Senats vom 6.6.2014 geäußerten Bedenken zum Anlass genommen, den ursprünglichen Inhalt im Kapitel „Hinweise“ des Bebauungsplans dahingehend zu ergänzen, dass ein Exemplar der DIN 45691 mitsamt dem Bebauungsplan im Rathaus in E. zur Einsichtnahme bereitgehalten wird, womit sichergestellt ist, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Mit diesem ergänzten Hinweis ist der Bebauungsplan vom Bürgermeister erneut ausgefertigt und mit dem Hinweis rückwirkender Inkraftsetzung am 11.5.2014 in den „E.er Nachrichten“ öffentlich bekanntgemacht worden.
43 
b) Der Einwand des Antragstellers, die Voraussetzungen des § 214 Abs. 4 BauGB für eine rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans lägen nicht vor, weil der Plan infolge zwischenzeitlich ausgesprochener Baugenehmigungen inhaltlich nicht mehr umzusetzen sei, greift nicht durch.
44 
Der Antragsteller meint, es seien auf der Basis dieser Baugenehmigungen Änderungen erfolgt, die dazu führten, dass die „Identität des Bebauungsplans“ nicht mehr gegeben sei. Durch die am 3.7.2013 erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes seien insgesamt 170 neue Stellplätze genehmigt und errichtet worden. Das von der Antragsgegnerin beigezogene Planungsbüro sei aber davon ausgegangen, dass im GEe1 gewerbliche Betriebe mit großem Kundenaufkommen, verbunden mit PKW-Parkiergeräuschen ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar seien. Die Verkehrsprobleme hätten sich erkennbar verschärft.
45 
Dieses Vorbringen steht einer rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach Durchführung eines die erste fehlerhafte Bekanntgabe heilenden ergänzenden Verfahrens und einer erneuten Bekanntmachung nicht entgegen.
46 
aa) Nach seinem Wortlaut beschränkt § 214 Abs. 4 BauGB die Möglichkeit, ein ergänzendes Verfahren durchzuführen, nicht ausdrücklich auf bestimmte (formelle oder materielle) Mängel. Ob sich aus dem Attribut „ergänzend“ eine Begrenzung dahin ergibt, dass ein ergänzendes Verfahren nur punktuelle Nachbesserungen einer ansonsten fehlerfreien Planung ermöglicht, nicht aber zur Behebung von inhaltlich derart gravierenden Fehlern zur Verfügung steht, die das Gesamtkonzept der Planung betreffen und damit die „Identität des Bebauungsplans“ in Frage stellen (so BayVGH, Urt. v. 24.7.2007 - 1 N 07.1624 - BRS 71 Nr. 48 [2007] unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54), kann vorliegend dahinstehen. Denn Gegenstand des ergänzenden Verfahrens war allein die Bekanntgabe des Bebauungsplans, nicht aber inhaltliche Änderungen, die die ursprüngliche Planung und damit die „Identität des Bebauungsplans“ berühren können.
47 
bb) Sofern das Vorbringen des Antragstellers dahin zu verstehen sein sollte, dass durch die inzwischen erteilten Baugenehmigungen - von denen der Antragsteller offenbar annimmt, dass sie im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans stehen - dieser funktionslos geworden sei, ist dem nicht zu folgen. Denn die Voraussetzungen für die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans oder auch nur einer Festsetzung liegen erkennbar nicht vor. Hierbei kann schon deshalb unerörtert bleiben, ob die vom Antragsteller angeführte Baugenehmigung tatsächlich im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans im GEe1 steht, weil diese - wie auch die Baugenehmigung vom 27.9.2012 - noch nicht bestandskräftig ist. Denn für die Baugebiete GI1 bis 3 sind noch keine Baugenehmigungen erteilt worden. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans mit Blick auf die tatsächliche Entwicklung ihre Funktion verloren haben und deshalb eine Verwirklichung des Plans auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. v. 3.12.1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108,71; Beschl. v. 21.12.1999 - 4 BN 48.99 - NVwZ-RR 2000, 411).
48 
2. Entgegen den Rügen des Antragstellers leidet der Bebauungsplan nicht an abwägungserheblichen Fehlern bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
49 
Nach der - als Verfahrensnorm ausgestalteten - Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB, die auch einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100) in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736; Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
50 
a) Bezogen auf das Grundstück des Antragstellers enthält § 2 Abs. 3 BauGB die Verpflichtung, die vorhandenen Nutzungen des Grundstücks des Antragstellers vollständig zu ermitteln und sie in ihrer rechtlichen Bedeutung auch zutreffend zu bewerten. Diese Bestandserhebung gehört zur Ermittlung des wesentlichen Abwägungsmaterials insbesondere dann, wenn es um potenzielle Konflikte zwischen Nutzungen unterschiedlicher Immissionsempfindlichkeit in Gemengelagen sowie um die Schaffung von Beurteilungsgrundlagen bei planungsbedingten Veränderungen der zulässigen Nutzungen und damit einhergehenden Eigentumsbeeinträchtigungen geht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.5.2010 -10 D 92/08.NE - juris).
51 
Der Antragsteller rügt, die Festsetzung des GEe1 sei mit „§ 9 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und Abs. 10 BauNVO“ unvereinbar oder abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die planungsrechtliche Situation seines Grundstücks und dessen Nutzung unzutreffend eingeordnet habe. Er ist der Auffassung, es erfolge mit der Festsetzung des GEe1 eine planungsrechtliche Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet mit der Folge, dass sein Gebietserhaltungsanspruch verletzt werde.
52 
Auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch kann sich der Antragsteller gegenüber einem Bebauungsplan von vornherein nicht berufen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.8.2012 - 5 S 1444/10 - juris; BayVGH, Urt. v. 3.8.2012 - 15 N 09.1106 - juris). Der Vorwurf des Antragstellers trifft aber unabhängig davon auch aus anderen Gründen nicht zu. Der Senat hat mit Urteil vom 10.3.2010 (- 3 S 2627/08 - BRS 76, Nr. 88 [2010]) entschieden, dass die Umgebung des Grundstücks des Antragstellers als faktisches Industriegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO einzustufen sei. Denn die nähere Umgebung werde durch den industriellen Großbetrieb der Firma W... sowie den dazugehörigen bei Schichtbeginn und -ende stark befahrenen Großparkplatz entscheidend geprägt, wohingegen die Wohnnutzung des Antragstellers als Fremdkörper auszublenden sei. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 -, der in dem von der Rechtsvorgängerin des Antragstellers angestrengten Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO erging, an dieser Einschätzung festgehalten. Der Senat hält die in seinem Urteil vom 10.3.2010 vorgenommene Einstufung nach erneuter Überprüfung auch weiterhin für richtig. Das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Normenkontrollverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung.
53 
b) Die Antragsgegnerin hat zur Bewältigung der Lärmimmissionen, die infolge der durch die Planung zugelassenen Nutzungen zu erwarten sind, in Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen innerhalb des Plangebiets Emissionskontingente festgesetzt. Die hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
54 
aa) Dies gilt zunächst für das im GEe1 festgesetzte Emissionskontingent von Lek Tag/Nacht = 55/40 dB(A)/m² (vgl. Nutzungsschablone im GEe1). Nach Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen sind in den Gewerbe- und Industriegebieten nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Schallemissionen die in der Planzeichnung festgesetzten Emissionskontingente (Lek, zulässige, immissionswirksame Schallabstrahlung/m² Grundstücksfläche) nicht überschreiten (Abs. 1). Die Zulässigkeit der Festsetzung von Emissionskontingenten (vormalige Bezeichnung: Immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel) nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO als besondere Festsetzung der Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ist grundsätzlich anerkannt (BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - NVwZ 1998, 1067; Beschl. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 509; BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 - juris; zur Tauglichkeit der DIN 45691 Geräuschkontingentierung als Grundlage zur Festsetzung von Emissionskontingenten und als Kriterium zur Bewältigung von Lärmkonflikten im Planungsverfahren vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.6.2014 - 7 D 98/12.NE - BauR 2014, 1912; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 1.6.2011 - 1 C 11199/10 - juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 10.08.2010 - 1 KN 218/07 - BRS 76 Nr. 26; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Einwendungen werden insoweit auch vom Antragsteller nicht erhoben.
55 
Bei der Festlegung des im GEe1 festgesetzten Emissionskontingents ist das Gutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik, Schalltechnischer Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 - Festlegung von Emissionskontingenten - davon ausgegangen, dass entsprechend der Festsetzung in Ziff. 2.1, wonach im GEe1 nur das Wohnen nicht wesentlich störende Betriebe im Sinne des § 6 BauNVO zulässig sind, die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete von tags 60 d(B)A und nachts von 45 d(B)A bzw. die schalltechnischen Orientierungswerte nach der DIN 18005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) von tags 60 d(B)A und nachts von 50 bzw. 45 d(B)A einzuhalten sind. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein höheres Schutzniveau kann der Antragsteller, dessen Grundstück bislang in einem faktischen Industriegebiet lag, nicht beanspruchen. Durch die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets (GEe1) mit einem einem Mischgebiet angenäherten Status wird der Antragsteller durch den Bebauungsplan in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht insoweit vielmehr begünstigt.
56 
bb) Die Festsetzung der Emissionskontingente ist auch methodisch nicht zu beanstanden.
57 
Diese festgelegten Immissionswerte, die nicht überschritten werden sollen, werden durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets „zurückgerechnet“ (zur Methode der Emissionskontingente vgl. insbesondere Tegeder, UPR 1995, 210; Tegeder/Heppekau-sen, BauR 1999, 1095; Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Storr, Emmissions-kontingentierung nach DIN 45691 und ihre Anwendung im Geneh-migungsverfahren, Lärmbekämpfung, Bd. 5, 2010, Nr. 5; BVerwG, Beschl. vom 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - DVBl. 1998, 891; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749). Da bei der Planung regelmäßig weder konkrete Betriebsart und -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Auf der anderen Seite folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Emissionskontingents verhindert (etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung). Mithin ist die Methode der Emissionskontingente dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden. Durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist. Anhaltspunkte, die Zweifel an dieser Methode und an der auf der Grundlage der festgelegten Immissionswerte erfolgten konkreten Berechnung der Emissionskontingente begründeten, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt.
58 
cc) Die Einwendungen des Antragstellers gegen die in den weiteren Baugebieten (GE3 und GI4) des angegriffenen Bebauungsplans festgesetzten Emissionskontingente vermögen gleichfalls keine Fehlerhaftigkeit zu begründen.
59 
Die Rüge des Antragstellers, die Festlegung seines Grundstücks als Immissionsort 4 (IO4) im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung zur Festlegung von Emissionskontingenten im Bebauungsplangebiet vom 8.3.2012 sei fehlerhaft, weil er innerhalb des Plangebiets liege, verkennt, dass diese Vorgehensweise gerade dem Schutz der Wohnnutzung dient (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Der Gutachter Herr Malo hat im Rahmen seiner Erläuterungen in der mündlich Verhandlung zudem klargestellt, dass die Festlegung des genannten Immissionsorts nur deshalb erfolgt sei, um in einer Art Kontrollberechnung zu ermitteln, welche Immissionen am Grundstück des Antragstellers bei der Festlegung der Emissionskontingente zu erwarten seien. Keinesfalls hätten sich die Emissionskontingente durch diesen weiteren Immissionsort erhöht.
60 
dd) Auch der Vorwurf des Antragstellers, bei der Festlegung der Emissionskontingente sei die Vorbelastung lediglich pauschal angesetzt und nicht konkret ermittelt worden, begründet keine Fehlerhaftigkeit der Geräuschkontingentierung.
61 
Der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 geht bei der Bemessung der Vorbelastung von der „auf der sicheren Seite liegenden“ Annahme aus, dass die bestehende gewerbliche Nutzung die geltenden Immissionsrichtwerte ausnütze. Dieser Ansatz ist - entgegen der Stellungnahme von G...- Ingenieur-Büro für Schall- und Schwingschutz, Raumakustik, Bauphysik vom 3.9.2012, auf den der Antragsteller verweist - nicht zu beanstanden. Denn die Vorbelastung ergibt sich vor allem aus allen tatsächlich vorhandenen und planungsrechtlich zulässigen Lärmimmissionen i.S.d. TA Lärm. Bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung sind aber nur solche Lärmimmissionen eines vorhandenen Gewerbebetriebs zu berücksichtigen, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Denn gegen Lärmimmissionen, die dieses Maß überschreiten, steht den Betroffenen ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Betrieb zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736).
62 
Das Gutachten ist danach nicht deshalb fehlerhaft, weil es für die bestehende gewerbliche Nutzung die Vorbelastung für die Teilflächen, für die Emissionskontingente festgesetzt werden sollen (Ziffer 3.1 DIN 45691), so festgelegt hat, dass an den gewählten Immissionsorten die geltenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Die Berechnung des Planwerts an den Immissionsorten (Ziffer 3.5 DIN 45691) als energetische Differenz des zulässigen Gesamt-Immissionswerts und der Vorbelastung (vgl. Ziffer 3.6 DIN 45691) lässt einen Fehler ebenfalls nicht erkennen. Ferner ist - wie bereits dargelegt - nicht zu beanstanden, dass der Gutachter bei seiner Berechnung für die Festlegung der Planwerte (und hieraus letztlich folgend der Emissionskontingente) für den Kontrollwert am IO4 als Ausgangspunkt die Immissionsrichtwerte der TA Lärm bzw. Orientierungswerte der DIN 18005 für ein Mischgebiet (tags/nachts = 60/45 d(B)A bzw. 60/50 d(B)A bzw. 45 d(B)A) angesetzt hat. Denn der Planwert ist der Wert, den der Beurteilungspegel aller auf den Immissionsort (hier: IO4) einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet zusammen an diesem nicht überschreiten darf (vgl. Ziffer 3.5 DIN 45691). Wie die Tabelle 5 des schalltechnischen Untersuchungsberichts zeigt, wird der zur Kontrolle berechnete „Planwert“ am IO4 durch die aus den Emissionskontingenten sich ergebenden Immissionskontingenten (Ziffer 3.6 DIN 45691) unterschritten. Denn der Emissionswert repräsentiert zugleich einen (rechnerisch anhand des - wie auch vorliegend - im Bebauungsplan festzulegenden technischen Regelwerks zu ermittelnden) maximalen Anteil der jeweiligen Fläche an dem am (an den) Immissionsort(en) maximal zulässigen Lärm (vgl. Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Kraft, DVBl 1998, 1048). Nach der Tabelle 5 betragen die Immissionskontingente am IO4 tags 51,7 d(B)A und nachts 36,7 dB(A). Dies bedeutet, dass der Beurteilungspegel aller auf diesen Immissionsort einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet den nach der TA Lärm für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwert jedenfalls nicht überschreitet (vgl. zum Berechnungsmodus der DIN 45691 insgesamt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -; Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749; BayVGH, Urt. v. 3.8.2010 - 15 N 09.1106 - juris).
63 
c) Der Antragsgegnerin ist ferner im Ergebnis keine Verletzung des sich aus § 2 Abs. 3 BauGB ergebenden Gebots einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und der R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149) vorzuwerfen.
64 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BRS 78 Nr. 71; Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 - ZfBR 2007, 580; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBIBW 2012, 421).
65 
Die Antragsgegnerin hat zwar keine gutachterlichen Ermittlungen zu etwaigen planbedingten Verkehrszunahmen und den damit verbundenen Verkehrslärmimmissionen angestellt. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls bedurfte es jedoch keiner vertiefenden Untersuchung der planbedingt zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149).
66 
aa) Dies gilt zunächst für die L.-W.-Straße.
67 
Nach dem Bebauungsplan ist vorgesehen, dass die nördlich am Grundstück des Antragstellers entlang der ehemaligen Bahntrasse verlaufende L.-W.-Straße auf einer Länge von ca. 100 m von 5,00 m auf 7,00 m Breite ausgebaut werden soll, um die südlich der ehemaligen Bahntrasse liegenden Gewerbeflächen GEe1 verkehrlich zu erschließen (vgl. Ziff. 6.4.1 der Begründung des Bebauungsplans). Der Ausbau steht allerdings unter dem Vorbehalt der Erteilung eines Freistellungsbescheides nach § 23 AEG.
68 
Einer gutachterlichen Verkehrslärmimmissionsprognose zu dem insoweit zu erwartenden Verkehrslärm bedurfte es nicht. Der aus dem GEe1 zu erwartende Verkehrslärm kann angesichts der nach dem Bebauungsplan dort zur Verfügung stehenden Gewerbefläche vernachlässigt werden. Denn abzüglich des Grundstücks des Antragstellers umfasst diese innerhalb der Baugrenzen lediglich eine Fläche von ca. 55 m x 40 m. Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach Ziff. 2.1. der schriftlichen Festsetzungen im GEe1 nur Betriebe zulässig sind, die das Wohnen im Sinne von § 6 BauNVO nicht wesentlich stören. Überdies verkennt der Antragsteller in diesem Zusammenhang das seinem Grundstück zukommende immissionsschutzrechtliche Schutzniveau. Dieses bemisst sich nicht nach einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, sondern - entsprechend den in Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen vorgesehenen Einschränkungen - einem Gewerbegebiet mit Mischgebietsstatus.
69 
Ferner ist in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass die L.-W.-Straße weder im Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Bebauungsplans noch derzeit aufgrund ihres Ausbauzustandes als Ausweichstrecke für Schwerlastverkehr in Betracht kommt. Derartige Überlegungen waren auch nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Eine Nutzung der L.-W.-Straße für LKW-Fahrten, die durch die in dem Plangebiet anzusiedelnden Gewerbe- und Industriebetriebe ausgelöst werden, kann daher weitestgehend ausgeschlossen werden.
70 
bb) Auch mit Blick auf die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 konnte die Antragsgegnerin hinsichtlich der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen ohne Rechtsfehler von einer weitergehenden Ermittlung absehen.
71 
Bezüglich des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den dadurch höheren Schallemissionen hält der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 fest, dass dem Gutachter keine verlässlichen Angaben vorlägen, wie viel zusätzlicher Verkehr durch das Plangebiet erzeugt werde. Unter Beachtung der Verkehrszahlen auf der K 4149 sei jedoch davon auszugehen, dass aufgrund der Ansiedelung des Gewerbe- und Industriegebiets keine Verdopplung des Verkehrsaufkommens erzeugt werde. Daher werde der Verkehrslärm auf der K 4149 nicht um 3 dB(A) erhöht. Ferner kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass unter Beachtung der Nr. 7.4 der TA Lärm keine organisatorischen Maßnahmen zur Reduzierung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens erforderlich seien. Diese gutachterliche Abschätzung ist im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten im Ergebnis nicht zu beanstanden.
72 
(1) Bei einer projektbezogenen Angebotsplanung, bei der - wie hier - planungsrechtliche Grundlage ein konkretes gewerbliches Vorhaben inmitten steht, begegnet es jedenfalls grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Verkehre und planbedingten Lärmimmissionen das konkrete Vorhaben zu Grunde zu legen. Gerade bei der Erstellung von Verkehrs- und Immissionsprognosen können als Basis nur die im Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren Daten und Erkenntnisse dienen, die ein wirklichkeitsnahes Wahrscheinlichkeitsurteil ermöglichen (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003 - 4 BN 19.03 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 20; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.9.2012 - 3 S 2708/10 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914). Hierbei darf eine Gemeinde ihrer Prognose der Auswirkungen eines Betriebs jedoch nicht ungeprüft die Angaben des Vorhabenträgers zu Grunde legen; vielmehr hat sie sich zu vergewissern, dass die von ihr verwendeten Daten ein realistisches künftiges Betriebsgeschehen abbilden (s. dazu Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 428, 483). Allerdings muss der Plangeber, wenn ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung ist, auch andere bauliche Nutzungen in seine Prognoseentscheidung einbeziehen, wenn derartige andere Nutzungen realistischerweise zu erwarten sind oder wenn das konkrete Vorhaben, das den Planungsanlass darstellt, die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausschöpft und daher die voraussichtlichen planbedingten Immissionen nicht realistisch abbilden kann. Entwicklungen, die zwar theoretisch denkbar sind, sich aber noch in keiner Weise konkret abzeichnen, haben außer Betracht zu bleiben (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003, a.a.O.).
73 
Im vorliegenden Fall erfolgt die Umsetzung des Bebauungsplans bei realistischer Betrachtung allein durch die W...-Werke im Rahmen der beabsichtigten - und teilweise durch entsprechende Baugenehmigungen bereits ins Werk gesetzten - Erweiterung des bestehenden Betriebs. Eine Vielzahl von Gewerbe- oder Industriebetrieben mit gegebenenfalls ganz unterschiedlichem Zulieferverkehr ist deshalb nicht zu erwarten.
74 
(2) Grundlage der Erschließungskonzeption ist nach Ziff. 6.4.1. der Begründung zum Bebauungsplan eine zumindest vorläufige Beibehaltung der R.-W.-Straße/Kreisstraße 4149 als Haupterschließungsstraße für das Planungsgebiet, aber auch als südliche Anbindung von E. an das übergeordnete Straßennetz. Ein Ausbau der Straße ist im Hinblick auf eine mögliche künftige Verlegung nicht vorgesehen. Dieses Erschließungskonzept ist mit Blick auf die räumliche Verkehrswegeinfrastruktur, in die das Plangebiet eingebettet ist, schlüssig. Eine Durchfahrt für Lkws durch E. ist aufgrund der erheblichen Beengtheit der Durchfahrtsstraße und der zusätzlichen Erschwerung aufgrund der dort verlaufenden Straßenbahn nahezu völlig ausgeschlossen. Zudem besteht für Lkw ein Verbot der Durchfahrt. Dies entspricht der Bekundung der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan, durch entsprechende verkehrslenkende Maßnahmen eine Zufahrt zum Plangebiet allein von Süden zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund wird der künftige Zu- und Abfahrtsverkehr nahezu ausschließlich über die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den - südlich den Plangebiets liegenden - S.-Weg/Kreisstraße K 9707 abgewickelt werden, von wo aus weiter über die L 600a (S.er Straße) nach Heidelberg, die Bundesautobahn A 5 - im Bereich Patrick-Henry-Village - oder die Bundesstraße 535 - Richtung Schwetzingen - gefahren werden kann. Diese infrastrukturellen Gegebenheiten machen deutlich, dass am Grundstück des Antragstellers wie auch in den Wohngebieten nördlich des Plangebiets und der ehemaligen Bahntrasse nicht mit einer merklichen Erhöhung des Schwerlastverkehrs zu rechnen ist.
75 
(3) Die Prognose des Gutachters wird auch durch die Ergebnisse des Verkehrsentwicklungsplans der Antragsgegnerin - Analyse 2003 gestützt. Daraus ergibt sich, dass die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 im Bereich der W...-Werke und des Plangebiets mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von ca. 6.700 Fahrzeuge DTV (Kfz/24h) belastet war. Davon haben ca. 2.450 Fahrzeuge die W...-Werke angefahren. Nach dem im Auftrag der Beigeladenen erstellten Gutachten zu den verkehrlichen Auswirkungen der geplanten Werkserweiterung am Standort E. soll sich durch die Erweiterung die Zahl der Mitarbeiter auf 500 erhöhen, von den nach einer vorsichtigen Schätzung des Vertreters des Planungsbüros P... - Herrn V... - in der mündlichen Verhandlung ca. 400 mit dem Pkw zu ihrem Arbeitsplatz gelangen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine planbedingte Verdopplung der Verkehrsmenge insgesamt oder auch nur der auf die W...-Werke - nach ihrer Erweiterung im Plangebiet - entfallenden Verkehrsmenge mit der Folge einer Erhöhung der Lärmimmissionen um 3 d(B)A als ausgeschlossen. Nichts anderes gilt, wenn man nur den Schwerlastverkehr in den Blick nimmt. Hier dürfte sogar eine Entlastung anzunehmen sein, da bisher ausgelagerte Betriebsstätten, die einen entsprechenden Verkehr zum Hauptwerk ausgelöst haben, in die projektierte Betriebserweiterung - insbesondere durch das geplante Hochregallager - integriert werden sollen. Anhaltspunkte, die eine andere Einschätzung hinsichtlich der Entwicklung des Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 rechtfertigten, hat der Antragsteller nicht dargelegt.
76 
(4) Da die Umsetzung der gesamten Planung bei realistischer Betrachtung in einer Hand liegt, kann die Gestaltung der Zu- und Abfahrten zu dem westlichen Plangebiet im Übrigen auch noch im Wege einer nachgelagerten Konfliktbewältigung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - NVwZ 2014, 69; Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45) in einem Baugenehmigungsverfahren einer Lösung zugeführt werden. Je südlicher die Zu- und Abfahrten liegen, umso weniger kommt es am Gebäude des Antragstellers und im Bereich der nördlich der Bahntrasse anschließenden Wohnbebauung zu höherem Verkehrslärm. Der angefochtene Bebauungsplan steht dem nicht entgegen. Die Zu- und Abfahrten zu den Betriebsgebäuden können somit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens so gestaltet werden, dass jedenfalls damit den Interessen des Antragstellers und der Bewohner des im Bereich der nördlich der Bahntrasse gelegenen Wohngebiets mit Blick auf die Verkehrsbewegungen und den Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen hinreichend Rechnung getragen wird.
77 
d) Die klimaökologischen Einwände des Antragstellers gegen den Bebauungsplan vermögen dem Antrag gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ein beachtlicher Ermittlung- oder Bewertungsfehler liegt hinsichtlich der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans nicht vor.
78 
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 – hierzu Folgendes ausgeführt:
79 
„Die Antragstellerin referiert zwar aus der - überholten - klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 13.03.2012. Die - ergänzende - Klimaökologische Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 kommt indessen zu dem zusammenfassenden Ergebnis, die sich ergebenden klimaökologischen Negativeffekte seien derart gering, dass sie in der benachbarten Wohnbebauung von E. und Patrick-Henry-Village zu keiner problematischen Verschlechterung der bioklimatischen Situation führten. Die aus der geplanten Bebauung resultierenden Windgeschwindigkeitsreduktionen blieben kleinräumig auf den unmittelbar südlichen Siedlungsrand von E. begrenzt. Die thermische Zusatzbelastung werde durch die im Bebauungsplanentwurf bereits festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen weitgehend aufgefangen. Mit der klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 setzt sich die Antragstellerin indessen nicht auseinander.“
80 
Hieran ist festzuhalten. Der Antragsteller ist diesen Ausführungen im vorliegenden Verfahren weder substantiiert entgegengetreten noch hat er sich überhaupt mit ihnen auseinandergesetzt.
81 
e) Der Auffassung des Antragstellers, Standortalternativen seien nicht hinreichend geprüft worden, ist ebenfalls nicht zu folgen.
82 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen nur dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die nahe liegen und aus ihrer Sicht als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420).
83 
Nach Maßgabe dessen ist das Vorgehen der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Denn sie hat Alternativen erkannt und in die Abwägung einbezogen.
84 
Die Begründung zum Bebauungsplan äußert sich unter Nr. 8.7 zu in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten. Dort wird zwar einleitend ausgeführt, grundlegende Vorhabensalternativen im Sinne von Nutzungsalternativen seien im Rahmen der Planaufstellung nicht geprüft worden. Die Begründung hierzu ist indessen nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Denn es wird insoweit hervorgehoben, dass die betreffenden Flächen bereits von übergeordneter Seite durch die Darstellungen im Regionalplan und im Flächennutzungsplan für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen seien. Als grundlegende Standortalternative sei von Seiten der Firma W... im Jahr 2007 eine Erweiterung auf der Ostseite der Autobahn geplant worden. Diese Planungsabsicht, die eine deutlich größere Fläche beansprucht hätte, hätte jedoch aufgrund der fehlenden Zustimmung der Stadt Heidelberg nicht weiter verfolgt werden können. Für den Bereich der ehemaligen Bahntrasse sei zunächst eine gewerbliche Nutzung vorgesehen worden. Diese Planungsabsicht sei aber im Laufe des Verfahrens im Interesse der nördlich angrenzenden Wohnnutzung wieder aufgegeben worden. Auf eine Ausdehnung des geplanten Industriegebiets auf die westlich folgenden Gewanne sei verzichtet worden.
85 
Diesen Erwägungen zu anderweitigen Planungsmöglichkeiten setzt der Antragsteller keine substantiierten Einwendungen entgegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Der Antragsteller meint lediglich pauschal, man hätte eine Verschiebung des Plangebiets nach Westen diskutieren müssen. Dem ist indessen entgegenzuhalten, dass damit eine nicht nachvollziehbare Zersiedelung stattgefunden hätte, deren Erforderlichkeit nur schwerlich hätte begründet werden können. Davon, dass es sich hierbei um eine naheliegende und ernsthaft in Erwägung zu ziehende Alternative handelt, kann daher unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange keine Rede sein.
II.
86 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an zu seiner Unwirk-samkeit führenden materiellen Fehlern.
87 
1. Der Senat hat entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Bedenken hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
88 
Diese Vorschrift statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338; Urt. v. 20.5.2010 – 4 C 7.09 – BVerwGE 137, 74). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.2013, a.a.O.; Urt. v. 27.3.2013 - 4 CN 6.11 - BauR 2013, 1402).
89 
Gemessen daran ist der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ städtebaulich gerechtfertigt.
90 
a) In der Begründung zum Bebauungsplan (Nr. 2, Seite 7) wird unter Erforderlichkeit der Planung und wesentliche Planungsziele ausgeführt, östlich angrenzend an das Planungsgebiet befinde sich die Firma R...... GmbH & Co. KG. Diese Firma unterliege einem erheblichen Expansionsdruck, dem ursprünglich östlich der Autobahn A 5 hätte Rechnung getragen werden sollen. Nachdem eine weitere Werksentwicklung im Osten offenkundig nicht mehr realisierungsfähig sei, sei die Firma W... auf Erweiterungsflächen im Westen des bestehenden Werksgeländes angewiesen. Mit der geplanten Prozesswasseraufbereitungsanlage auf dem Gelände der früheren Firma H... sei bereits der Schritt über die K 4149 gegangen worden. Zielsetzung der Antragsgegnerin sei es daher, diesem bestehenden Bedarf nach gewerblich nutzbaren Flächen Rechnung zu tragen und dabei insbesondere die Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage für eine weitere gewerbliche Entwicklung in E., der Schutz vor städtebaulichen Fehlentwicklungen, insbesondere durch ungesteuerte Einzelhandelsentwicklung im Randbereich zur Ortslage und die Sicherung einer angemessenen landwirtschaftlichen Einbindung.
91 
Diese Erwägungen und städtebaulichen Zielsetzungen sind aus sich heraus tragfähig und genügen den Anforderungen an die Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
92 
b) Der Auffassung des Antragstellers, die Festsetzung eines GEe1 sei ein „Etikettenschwindel“, trifft nicht zu. Zwar ist es einer Gemeinde verwehrt, eine Zielsetzung zu verfolgen, die keine Grundlage in der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB hat. Deshalb ist es unzulässig, eine Überplanung oder eine Umplanung und damit eine Änderung des tatsächlichen Gebietscharakters vorzunehmen, um lediglich den Erfordernissen eines städtebaulich gebotenen Immissionsschutzes auszuweichen. Ein in diesem Sinne verstandener „Etikettenschwindel“ wäre anzunehmen, wenn eine Gemeinde beispielsweise einen Baugebietstyp ausschlaggebend deshalb festsetzt, um die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung zugunsten eines innerhalb oder außerhalb des Plangebietes gelegenen Unternehmens zu mindern (BVerwG, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 BN 1.00 - Buchholz 406.11 § 5 BauGB Nr. 11).
93 
Nach Maßgabe dessen liegt jedoch ein mit der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB unvereinbarer „Etikettenschwindel“ nicht vor. Denn die Rüge des Antragstellers beruht offenkundig auf der Ansicht, sein Grundstück liege in einem allgemeinen oder gar reinen Wohngebiet. Dies trifft jedoch - wie dargelegt - nicht zu. Mit Blick darauf, dass das Grundstück des Antragstellers in einem faktischen Industriegebiet liegt, war es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, zugunsten des Antragstellers ein GEe1 und damit ein gegenüber einem Industriegebiet höheres Immissionsschutzniveau festzusetzen.
94 
c) Gründe dafür, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet und damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt, sind nicht ersichtlich.
95 
Der Antragsteller rügt zwar ein mangelndes Verkehrskonzept und befürchtet eine Überlastung der K 4191. Er zeigt jedoch nicht auf, dass die Umsetzung des Bebauungsplans zwingend zu einem Zusammenbruch des Verkehrsnetzes führt und der Bebauungsplan daher mangels hinreichender Erschließung des Plangebiets auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet. Anhaltspunkte für den Eintritt einer derartigen Situation vermag auch der Senat nicht zu erkennen.
96 
2. Die Bestandsschutzklausel („Fremdkörperfestsetzung“) in Ziffer 2.2 des Textteils des Bebauungsplans ist rechtlich nicht zu beanstanden.
97 
Nach dieser Festsetzung sind im GEe1 Änderungen, Nutzungsänderungen, Erweiterungen und Erneuerungen vorhandener genehmigter baulicher und sonstiger Anlagen, die gemäß Abs. 1 (gemeint: Ziffer 2.1) unzulässig wären, gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan, wenn bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig wären, festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.
98 
§ 1 Abs. 10 BauNVO steht in einem sachlichen Zusammenhang mit § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB, wonach es zu den Aufgaben der Bauleitplanung gehört, vorhandene Ortsteile zu erhalten, zu erneuern und fortzuentwickeln, und beruht auf der Erwägung, dass die Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung trotz der Differenzierungsmöglichkeiten, die § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO bieten, nicht in allen Fällen Planungsergebnisse gewährleisten, die den Belangen der Betroffenen angemessen Rechnung tragen (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). Die Regelung dient nach ihrem offenkundigen Zweck der Standortsicherung der aufgrund der nunmehrigen Planung nicht (mehr) gebietstypischen vorhandenen baulichen oder sonstigen Anlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - ZfBR 2002, 687; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Rn. 136). Das städtebauliche Anliegen kann nach Auffassung des Verordnungsgebers dadurch gefördert werden, dass die Gemeinde durch ihre Planung jene vorhandenen baulichen Anlagen an ihrem Standort planungsrechtlich sichert, die bei typisierender Betrachtungsweise nunmehr „an sich“ unzulässig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999, a.a.O.) und daher zwar kraft passiven Bestandsschutzes nicht beseitigt, jedoch aufgrund neuer Rechtslage nicht erweitert werden können. Die Gemeinde soll allerdings gehindert sein, diese Möglichkeit gleichsam wahllos für eine bauliche Anlage vorzusehen. Aus diesem Grunde wird sie in ihrer planerischen Möglichkeit durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Maßgebend ist mithin eine gesamträumliche Betrachtung des beplanten Gebietes (BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - BauR 2002, 1665).
99 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO zu bejahen.
100 
a) Die von § 1 Abs. 10 BauNVO eröffneten planerischen Möglichkeiten sind zwar, wie ausgeführt, durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die „Festsetzung eines Baugebiets“ auf das gesamte überwiegend bebaute Gebiet erstrecken müsste. Eine solche Einschränkung ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Sie widerspräche zudem den mit ihr verfolgten Zwecken. Im vorliegenden Fall ist dementsprechend für die Frage, ob das Kriterium „in überwiegend bebauten Gebieten“ erfüllt ist, nicht allein auf das Baugebiet GEe1 abzustellen, sondern die östlich und südlich unmittelbar anschließende Bebauung durch die W...-Werke in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen. An diesem Bebauungszusammenhang nehmen die Grundstücke im GEe1 teil. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10.3.2010 (a.a.O.) entschieden. Daran, dass dieser Bebauungszusammenhang ein „überwiegend bebautes Gebiet“ im Sinne des § 1 Abs. 10 BauNVO darstellt, ist nicht zu zweifeln.
101 
b) Die Bestandsschutzklausel ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch hinreichend bestimmt. Denn damit sind auf jeden Fall Wohngebäude gemeint, die in einem Gewerbegebiet grundsätzlich unzulässig sind. Die Regelung in Ziff. 2.2 des Textteils des Bebauungsplans leidet auch insoweit an keinem Rechtsfehler, als § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO nur zu einer konkreten anlagenbezogenen Festsetzung ermächtigt, aus der sich zweifelsfrei ergibt, auf welche konkret vorhandenen Anlagen sich der erweiterte Bestandsschutz in welchem Umfang bezieht. (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - NVwZ-RR 2014, 504). Denn nach Lage der Dinge kann sich die Festsetzung allein auf die Gebäude des Antragstellers beziehen.
102 
c) Die Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO ist schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil nach Satz 3 dieser Vorschrift die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben muss. Die Festsetzung bewirkt nicht, dass sich der Antragsteller immissionsschutzrechtlich auf das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets berufen kann. Die allgemeine Zweckbestimmung des als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesenen Baugebiets wird deshalb durch die Festsetzung nicht gefährdet.
103 
3. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet schließlich nicht an be-achtlichen Verstößen gegen das Abwägungsgebot.
104 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
105 
Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Beschl. v. 24.10.2010 - 4 BN 40.10 - BRS 76 Nr. 28 [2010]; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16).
106 
a) Der Antragsteller sieht einen Abwägungsfehler im Wesentlichen darin, dass sein Grundstück planungsrechtlich eine Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet erfahren habe. Dass dem nicht so ist, hat der Senat bereits ausgeführt. Die Antragsgegnerin hat sich mit der planungsrechtlichen Zuordnung des Grundstücks des Antragstellers ausführlich auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen in diesem Zusammenhang sind - insbesondere mit Blick auf die zugunsten des Antragstellers aufgenommene „Fremdkörperfestsetzung“ nach § 1 Abs. 10 BauNVO - frei von Abwägungsfehlern. Unter diesen Umständen kann von einer - ohnehin lediglich unsubstantiiert behaupteten - Wertminderung des Grundstücks gleichfalls keine Rede sein.
107 
b) Die Antragsgegnerin hat auch das Problem der Verkehrszunahme und Entwicklung der Verkehrsimmissionen erkannt und - wie ihre Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan zeigen - im Ergebnis abwägungsfehlerfrei gewürdigt. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter B. I. 2 c).
108 
Auch im Übrigen sind keine zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplan führenden Abwägungsfehler ersichtlich.
109 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
110 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
111 
Beschluss vom 3. Dezember 2014
112 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 20.000 EUR festgesetzt.
113 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Bebauungsplan „O.V. I“ der Stadt Tübingen vom 3. Februar 2003 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „O.V. I“ der Antragsgegnerin, der ein Sondergebiet mit der besonderen Zweckbestimmung „Wissenschafts- und Technologiepark“ festsetzt.
Das Plangebiet ist etwa 5,5 ha groß. Der räumliche Geltungsbereich wird begrenzt im Norden durch das Grundstück W-Straße 40 - 46 (Institutsgebäude der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere - im Folgenden: BFAV), im Osten durch das Grundstück W-Straße 22 - 28/1 (ebenfalls Institutsgebäude der BFAV), im Süden durch die Wohngrundstücke P-E-Straße 2 - 18 und durch die Grundstücke der Max-Planck-Institute (u.a. Labor, Entwicklungsbiologie, Fischzuchtstation und „biologische Kybernetik“) sowie im Westen durch die Wohngrundstücke W-Straße 65 - 77 und H. 4 - 10. Im Plangebiet sind als Bestand vorhanden die Sternwarte, das ehemalige astronomische Institut und an der nördlichen Plangrenze ein Teil der Gebäude der BFAV. Nördlich des Plangebiets liegt das Blockheizkraftwerk.
Die Grundstücke der Antragsteller liegen außerhalb des Plangebiets. Die Antragsteller zu 1 und 2 sind Miteigentümer des von ihnen selbst genutzten Wohngrundstücks W-Straße xx westlich des Plangebiets. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „S-Äcker, O-weide, H., Teil I“, der ein reines Wohngebiet festsetzt. Die Antragsteller zu 3 und 4 sind Eigentümer des ebenfalls mit einem selbst genutzten Wohnhaus bebauten Grundstücks P-E-Straße x. Es liegt im Geltungsbereich des Ortsbauplans „Auf dem K“ von 1960, der ein „Wohngebiet“ im Sinne der Ortsbausatzung von 1938 festsetzt (zulässig sind die in den damals geltenden §§ 16 und 24 Reichsgewerbeordnung aufgeführten baulichen Anlagen).
Im Sondergebiet zulässig sind entwicklungs-, wissenschafts- und forschungsorientierte Gewerbebetriebe und Einrichtungen, insbesondere der Branchen Life-science, Medizintechnik und Informationstechnologie, auch als Einrichtungen des Universitätsklinikums (Ziff. I.1.(2) der textlichen Festsetzungen). Zulässig sind nach Ziff. I.1.(3) ferner unter anderem auch die Nebenanlagen zu diesen Betrieben und Einrichtungen sowie nach Ziff. I.1.(4) ausnahmsweise Dienstleistungsbetriebe, Läden, Handwerksbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Beherbergungsbetriebe, die der Versorgung des Wissenschafts- und Technologieparks dienen.
Der Bebauungsplan setzt in Ziff. I.1.(5) immissionwirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (im Folgenden: IFSP) fest, die gewährleisten sollen, dass der Gewerbe- und Verkehrslärm aus dem Sondergebiet bei der unmittelbar benachbarten Wohnbebauung keine Immissionswerte erzeugt, welche die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts überschreiten. In der Planbegründung heißt es hierzu (Bl. 179, S. 6 der Planakte):
„Wegen der unmittelbaren Nachbarschaft zu der vorhandenen Wohnbebauung im Süden und im Westen wurde beim amtlich zugelassenen Ing.-Büro Dr. Sch & B GmbH eine Schallimmissionsprognose nach der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) in Auftrag gegeben. Das Ergebnis war ein immissionswirksamer, flächenbezogener Schallleistungspegel, der als verbindliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen wird:
Teilfläche 1: tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) L = 55 dB(A)/m²
nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) L = 40 dB(A)/m²
Teilfläche 2: tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) L = 50 dB(A)/m²
10 
nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) L = 35 d(BA)/m²
11 
Im Zuge des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens für die einzelnen Einrichtungen muss von der Bauherrschaft der Nachweis geführt werden, dass dieser flächenbezogene immissionswirksame Schallleistungspegel eingehalten wird... Unter der Voraussetzung, dass der immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel eingehalten wird, ist der zu erwartende Gewerbelärm mit den benachbarten Wohngebieten verträglich.“
12 
Hinsichtlich der planbedingten Zunahme des Verkehrs auf der W-Straße und der P-E-Straße wird in der Satzungsbegründung ausgeführt (Bl. 179, S. 7 f. der Planakte):
13 
„Im Zuge der Verwirklichung des Technologieparks wird auch die Verkehrsmenge auf der W-Straße und auf der P-E-Straße zunehmen. Eine entsprechende Verkehrsmengenberechnung wurde vom Büro W-Plan erstellt. Diese Verkehrsmengenberechnung war Grundlage für das Verkehrsgutachten des Ing.-Büros Dr. Sch & B GmbH. Dieses Büro hat sowohl für die W-Straße als auch für die P-E-Straße die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung zugrunde gelegt. Für die P-E-Straße ist dies zutreffend, da diese Straße im Zuge der Erschließung des Technologieparks wesentlich geändert wird. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung im Bereich der P-E-Straße unterschritten werden. Im Bereich der W-Straße kommt der Gutachter zum Ergebnis, dass die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung um 2 bis 3 dB(A) überschritten werden, diese Überschreitung aber durch die Ausweisung einer Tempo-30-Zone auf 0,6 dB(A) reduziert werden kann. Dieses Ergebnis ist jedoch unschädlich, da im Bereich der W-Straße nicht die Verkehrslärmschutzverordnung zugrunde zu legen ist, sondern die DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau). Grund hierfür ist, dass die W-Straße nicht wesentlich umgebaut wird. Die W-Straße wird zwar baulich gestaltet, aber nicht in der Weise, dass ein größerer Verkehrsstrom ermöglicht wird. Vielmehr ist daran gedacht, die Aufenthaltsqualität der W-Straße durch den Rückbau von Fahrbahnen und durch den Bau von Fuß- und Radwegen sowie durch Parkmöglichkeiten für den ruhenden Verkehr zu stärken. Die deutlich unter den Grenzwerten der Verkehrsanlagenlärmschutzverordnung liegenden Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN 18005 Teil 1 werden schon heute ohne Technologiepark erheblich überschritten. Sie betragen unter Zugrundelegung reiner Wohngebiete tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A). Die tatsächlichen Werte liegen dagegen heute schon bei 60 bis 61 db(A) tags und 50 bis 51 dB(A) nachts. Nach Realisierung des Technologieparks sind die Werte vom Gutachter auf 60 bis 61 dB(A) tags und 50 bis 52 dB(A) nachts prognostiziert. Im Gegensatz zu den Grenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung sind die Orientierungswerte der DIN 18005 einer Abwägung zugänglich. Das heißt, sie können durch andere gewichtigere öffentliche Belange überwunden werden...Die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 würde eine nicht unerhebliche Reduzierung der Verkehrsmenge voraussetzen. Dies kann aber nur durch eine entsprechende Reduzierung der Baumassen im Technologiepark erreicht werden. Eine entsprechende Reduzierung der Baumassen würde aber die Funktionsfähigkeit des Technologieparks in Frage stellen. Die erforderliche Baumasse muss sich dabei an der Bedarfsprognose der KE/LEG orientieren. Eine Reduzierung der Baumasse hätte schließlich zur Folge, dass das Ziel, im Technologiepark ca. 3.000 hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen, nicht erreicht werden könnte. In den Abwägungsvorgang muss auch eingestellt werden, dass nach der Rechtsprechung eine konkrete Gesundheitsgefahr erst bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts zu erwarten ist. Nur wenn diese Pegelwerte überschritten werden, können sie im Abwägungsvorgang bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht überwunden werden. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 auch an vielen anderen Stellen im Stadtgebiet überschritten werden und die strikte Einhaltung der Orientierungswerte eine an einer städtebaulich geordneten Entwicklung orientierte Stadtplanung nicht mehr ermöglichen würde“.
14 
Dem Bebauungsplanverfahren vorausgegangen ist die Festsetzung des Gebiets als Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB; die Entwicklungssatzung ist am 24.11.2000 in Kraft getreten. Der Beschluss zur Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans erging am 25.9.2000. Nach frühzeitiger Bürgerbeteiligung hat der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplans am 24.9.2001 gebilligt; der Entwurf lag vom 8.10.2001 bis 9.11.2001 öffentlich aus. Im Hinblick auf naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen wurde der Entwurf geändert und lag in der Zeit vom 22.7. bis 30.8.2002 erneut öffentlich aus. Am 3.2.2003 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan als Satzung; der Satzungsbeschluss wurde am 27.2.2003 ortsüblich bekannt gemacht.
15 
Im Vorgriff auf den Bebauungsplan wurde gemäß § 33 BauGB das Gebäude P-E-Straße 15 bis 17 am 5.6.2001 als Büro- und Laborgebäude genehmigt (sogenanntes „Gründerzentrum“); das Gebäude liegt östlich der Sternwarte. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans wurde außerdem ein Gastronomiebetrieb in der Sternwarte mit Außenbewirtschaftung genehmigt.
16 
Am 27.2.2004 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet, den Bebauungsplan „O.V. I“ der Stadt Tübingen vom 3. Februar 2003 für unwirksam zu erklären.
17 
Sie tragen im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan verstoße gegen den in § 50 BImSchG normierten Grundsatz der Trennung unverträglicher Nutzungen, hier zwischen Wohngebieten und Gewerbegebiet. Die Waldhäuser- und die P-E-Straße reichten als Puffer nicht aus. Vielmehr hätte ein zusätzlicher Abstand eingeplant werden müssen. Der Trennungsgrundsatz habe hier auch nicht durch andere Mittel zur Reduzierung von Lärm wie der Festsetzung von IFSP durchbrochen werden können, weil keine Gemengelage vorliege. Ihre Grundstücke seien bislang nicht durch gewerbliche Nutzungen vorbelastet gewesen.
18 
Die Festsetzung von IFSP sei unzulässig, weil Sondergebiete nicht nach den „besonderen Eigenschaften“ von Anlagen und Betrieben gegliedert werden dürften. Der IFSP gebe zudem keine Eigenschaft von Anlagen oder Einrichtungen wieder und konkretisiere auch nicht die Art der Nutzung, sondern stelle eine rein immissionsschutzrechtliche Festsetzung dar; es werde nur das Abstandsmaß zum Immissionsort bei freier Schallausbreitung eingerechnet und der jeweilige Bauherr veranlasst, einen Beitrag zum Lärmschutz zu leisten. Schließlich dürften Sondergebiete auch nicht nach der Art der Nutzung gegliedert werden. Im Widerspruch dazu werde das Plangebiet hier jedoch horizontal in Teilflächen mit unterschiedlichen IFSP unterteilt.
19 
Die Festsetzung der IFSP sei unbestimmt, weil weder den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans noch der Begründung zu entnehmen sei, nach welchem Rechenverfahren die voraussichtliche Schallausbreitung bei der Anwendung der IFSP im Genehmigungsverfahren errechnet werden solle. Zwar werde in der Festsetzung selbst auf die DIN 18005 hingewiesen. Diese gebe jedoch kein Rechenverfahren an.
20 
Im konkreten Fall seien die IFSP auch kein taugliches Mittel zur Konfliktbewältigung, weil sie von vornherein nicht eingehalten werden könnten. Der Bebauungsplan lasse die Überbauung einer Grundfläche von insgesamt 20.300 m² mit einer drei- bis fünfgeschossigen Bebauung zu. Allein der Fahrzeugverkehr, der durch diese zulässige gewerbliche Baumasse im Baugebiet selbst entstehen werde, werde die festgesetzten IFSP ausschöpfen; auch sei zu beachten, dass ein Pkw, der eine Minute je Stunde auf einem Baugebiet von 10.000 m² fahre, bereits einen Schallleistungspegel von 40 dB(A) auslöse. Berücksichtige man ferner, dass die anzusiedelnden Technologiebetriebe auf Tag und Nacht laufende lärmträchtige Klimageräte angewiesen seien und im Baugebiet neben dem reinen Fahrverkehr auch ein gewerblicher Wirtschaftsverkehr stattfinden werde, müsse angenommen werden, dass die IFSP ohne zusätzliche Festsetzung aktiver Lärmschutzmaßnahmen keinen tauglichen Schutz darstellten. Dies zeige das im Vorgriff auf den Bebauungsplan nach § 33 BauGB genehmigte Bauvorhaben P-E-Straße 15, 17 („Gründerzentrum“) mit 113 notwendigen Stellplätzen. Diese Stellplätze seien entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht in einer Tiefgarage untergebracht. Allein der Verkehrslärm durch die Nutzung dieser Stellplatzanlage überschreite die geltenden IFSP. Zwar habe die Antragsgegnerin nunmehr die Nutzung in den Nachtstunden untersagt. Dies ändere aber nichts an der Abwägungsfehlerhaftigkeit des Bebauungsplans, weil die Nutzer des „Gründerzentrums“ dann nachts auf einen Parksuchverkehr ausweichen müssten. Die Stellplätze befänden sich zudem entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans in erheblichem Umfang außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen; die der Festsetzung der IFSP zugrunde liegenden Prognosen seien jedoch auf eine Nutzung allein der Baufelder gestützt worden. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans sei außerdem ein Gastronomiebetrieb in der Sternwarte genehmigt worden bestehend aus Gaststätte (125 Sitzplätze), Außenterrasse (70 Sitzplätze) und einem Biergarten mit 180 Sitzplätzen, insgesamt also 375 Sitzplätzen. Dieses Vorhaben liege ebenfalls außerhalb der im Plan festgesetzten Baufläche und sei dementsprechend bei keiner Lärmprognose berücksichtigt worden. Die der Gaststätte zugeordneten 25 Stellplätze in der Anlage des „Gründerzentrums“ deckten den tatsächlichen Bedarf nicht. Jedenfalls seien auch insoweit die zur Lärmbegrenzung vorgesehenen Festsetzungen (Tiefgarage, Errichtung nur in der überbaubaren Grundstücksfläche) nicht eingehalten worden. In beiden Genehmigungsverfahren habe die Antragsgegnerin lediglich die von der Nutzung ausgehenden Emissionen auf die gesamten „dafür zur Verfügung stehenden“ Bezugsflächen verteilt; statt dessen müssten alle bereits vorhandenen Emissionen ermittelt und addiert werden. Dann würde sich bereits jetzt zeigen, dass die IFSP sowohl tags als auch nachts nicht eingehalten seien und das Plangebiet somit keiner weiteren baulichen Nutzung mehr zugeführt werden könne.
21 
Der Bebauungsplan sei auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil er auf einer falschen Prognose der in der Waldhäuser- und der P-E-Straße zu erwartenden Verkehrsmengen beruhe. Bei der vorangegangenen Prognose für den Entwicklungsbereich sei der Ermittlung des voraussichtlichen Verkehrsumfangs ausgehend von den Erfahrungen bereits existierender Technologieparks mit Schwerpunkten in der Informations- und Kommunikationstechnik (bundesweite Befragung) eine Nutzfläche von 23 m² pro Arbeitsplatz zugrunde gelegt worden. Demgegenüber sei nunmehr im Bebauungsplanverfahren aufgrund einer internen Ermittlung der Wirtschaftsförderungsanstalt Tübingen (WIT), die auf einer Befragung von lediglich vier kleineren in Tübingen ansässigen Technologiefirmen beruhe, eine Bruttonutzfläche von 31 m² pro Arbeitsplatz angenommen worden. Ein solches Vorgehen sei methodisch fehlerhaft und diene offenbar nur dazu, die Zahl der erwarteten Arbeitsplätze herunterzurechnen.
22 
Auch sei die für die Prognose der Anzahl der Arbeitsplätze maßgebliche Nutzfläche vom Stadtplanungsamt zu niedrig angesetzt worden. Wie dem Schriftsatz des Stadtplanungsamtes vom 4.3.2005 zu entnehmen sei, hätten sich die Berechnungen zum Teil an einem konkret geplanten Vorhaben und zum Teil an der vagen Planung eines künftigen Bauherrn orientiert. Stattdessen hätte die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans maximal zulässige Geschossfläche berechnet werden müssen, die weit über den in der verkehrstechnischen Untersuchung L. angenommenen Maßen liege. Wie das Stadtplanungsamt hinsichtlich der Baufelder 2 und 3 auf eine Geschossflächenzahl von 1,2 komme, sei nicht nachvollziehbar. Der Bebauungsplan enthalte keine Festsetzungen über die Geschossflächenzahl, sondern Höhenfestsetzungen, die bei üblicher Stockwerkshöhe eine Bebauung mit bis zu vier Vollgeschossen zulasse. Dies führe zu einer Nutzfläche und damit auch zu einer Anzahl von Arbeitsplätzen, die weit über den in Ansatz gebrachten Werten liege.
23 
Auch sei zu beanstanden, dass der Prognose der Verkehrsmenge die Annahme zugrunde liege, dass ausschließlich entwicklungs-, wissenschafts- und forschungsorientiertes Gewerbe angesiedelt werde. Der Bebauungsplan lasse indes auch produzierendes Gewerbe sowie Einzelhandel, Gastronomie und Beherbergungsbetriebe zu. Dieser Prognosemangel sei gravierend, wie die mittlerweile erteilte Genehmigung einer Gaststätte in der Sternwarte zeige. Allein die Nutzung der Gaststätte Sternwarte mit 125 Innensitzplätzen und einer Öffnungszeit bis 1.00 Uhr nachts (innen) sowie 250 Außenplätzen mit Öffnungszeiten bis 23.00 Uhr werde eine Verkehrshäufigkeit nachts entwickeln, die über das prognostizierte nächtliche Gesamtaufkommen hinausreiche. Zudem seien die Annahmen des Gutachters L. zur Verkehrsaufteilung willkürlich. Tatsächlich werde es zu erheblich höherem Verkehrsaufkommen in den unmittelbar an die Wohngebiete angrenzenden Straßen kommen. Das gelte vor allem für die P-E-Straße. Durch den geplanten Ausbau von einer Stich- zur Ringstraße um das Plangebiet herum werde die Möglichkeit geschaffen, das bereits überbaute östlich anschließende Gebiet über die P-E-Straße zu erschließen; der Verkehr von dort könne dann nach Süden abfließen. Dieser Verkehr, der zur unmittelbaren Belastung gerade der Antragsteller zu 3 und 4 führe, sei in den Verkehrsgutachten nicht berücksichtigt worden. Auch hinsichtlich des zu erwartenden Wirtschaftsverkehrs seien falsche Annahmen zugrunde gelegt worden. Denn entgegen den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs mit drei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche werde hier von einem um ein Drittel geringeren Liefer- und Wirtschaftsverkehr ausgegangen, ohne dass es hierfür eine nachvollziehbare Begründung gebe.
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Der zu erwartende Verkehrslärm sei auch unabhängig von der falsch angesetzten Verkehrsmenge fehlerhaft eingeschätzt worden. Den Beurteilungspegeln liege eine Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h zugrunde. Eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung werde rechtlich jedoch kaum möglich sein. Bei insgesamt korrekter Ermittlung des Verkehrslärms würden die Grenzwerte der einschlägigen Verkehrslärmschutzverordnung im Bereich der P-E-Straße überschritten.
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Im Bereich der W-Straße würden die Orientierungswerte der DIN 18005 von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts beträchtlich überschritten. Nach Realisierung des Technologieparks seien selbst nach der zu niedrigen Verkehrsprognose 60 bis 61 dB(A) tags und 50 bis 52 dB(A) nachts zu erwarten. Zwar seien diese Orientierungswerte einer Abwägung zugänglich. Die Begründung des Satzungsgebers, die zur Einhaltung der Orientierungswerte erforderliche Reduzierung der Baumassen stellte die Funktionsfähigkeit des Technologieparks in Frage, sei jedoch nicht tragbar. Die für erforderlich gehaltene Baumasse lasse sich nämlich im gesamten Planbereich auch dann erreichen, wenn sie von der Wohnbebauung abgerückt werde. Dies sei von der Antragsgegnerin jedoch nie ernsthaft untersucht worden.
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Letztlich werde gerügt, dass die planungsrechtlich zulässige Tierklinik mit Versuchstierhaltung und die damit verbundene Großtierhaltung zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen in den angrenzenden Wohngebieten führen werde. Die textliche Festsetzung Ziff. 11.(3) - Einhaltung der Grenzwerte der einschlägigen VDI-Richtlinien - sei nicht geeignet, diesen Konflikt zu lösen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Normenkontrollanträge abzuweisen.
29 
Sie erwidert: Es fehle bereits das Rechtsschutzinteresse. Der unbebaute Teil des Plangebiets sei im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die danach zulässigen Bauvorhaben könnten sich weit nachteiliger auf die benachbarten Wohngebiete auswirken, als eine plangemäße Bebauung und Nutzung. Deshalb hätten sich die Antragsteller zu 1 und 2 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Gastronomiebetrieb in der Sternwarte auch gerade auf die Festsetzungen des Bebauungsplans berufen.
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Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei das Trennungsgebot nach § 50 BImSchG keine zwingende Planungsschranke und auch kein Planungsleitsatz, sondern ein reiner Abwägungsbelang. Dies folge schon aus dem gegenläufigen Bodenschutzgebot nach § 1a Abs. 1 S. 1 BauGB. Hier sei der Trennungsgrundsatz unter dem Gesichtspunkt zurückgestellt worden, dass der Wissenschafts- und Technologiepark auch in räumlicher Nähe zu den Kliniken und zur Universität liegen solle. Außerdem sei durch die Festsetzung von IFSP sichergestellt, dass es nicht zu unzumutbaren Immissionen komme. Unter diesen Umständen sei es nicht abwägungsfehlerhaft, das Sondergebiet an ein - durch Straßen getrenntes - Wohngebiet grenzen zu lassen, zumal die Fläche schon im Flächennutzungsplan für eine Institutsnutzung vorgesehen gewesen sei und Teilflächen auch bereits entsprechend genutzt worden seien.
31 
Die Festsetzung von IFSP sei auch in Sondergebieten zulässig. Aus den in § 1 Abs. 4 BauNVO genannten Voraussetzungen könne nicht auf deren Unzulässigkeit geschlossen werden. Denn die Gemeinde könne in einem Sondergebiet die Art der baulichen Nutzung über die in § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO genannten Möglichkeiten hinaus konkretisieren und hierzu Merkmale bestimmen, die ihr am geeignetsten erschienen.
32 
Die Festsetzung der IFSP sei hier auch ein taugliches Mittel zur Bewältigung der Immissionsproblematik. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die IFSP nicht einzuhalten seien. Die Antragsteller verwiesen zu Unrecht auf das zulässige Nutzungsmaß. Denn im späteren Genehmigungsverfahren würden nur solche Nutzungen zugelassen, die die festgesetzten IFSP einhielten. Es sei Sache des Bauherrn, welche Maßnahmen er ergreife, um trotz der festgesetzten Schallleistungspegel die im Übrigen zulässige bauliche Nutzung realisieren zu können. Der genehmigte Neubau des „Gründerzentrums“ und die Stellplatzanlage mit insgesamt 142 Stellplätzen sprächen nicht gegen die Tauglichkeit der IFSP. Insbesondere treffe nicht zu, dass bereits diese oberirdische Stellplatzanlage den festgesetzten IFSP verbrauche. Mit Bescheid vom 28.1.2005 sei „klargestellt“ worden, dass die dem „Gründerzentrum“ zugeordneten 113 Stellplätze nur tags zwischen 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr genutzt werden dürften; sie leisteten also nachts keinen Immissionsbeitrag. Aus der Stellungnahme des Ing.-Büros Schäcke & Bauer vom 26.1.2005 folge auch, dass der zulässige IFSP tags um 12 dB(A) unterschritten werde. Zwar hätten die Stellplätze nach dem Bebauungsplan in einer Tiefgarage errichtet werden müssen. Allein für das zunächst genehmigte „Gründerzentrum“ rechne sich eine Tiefgarage jedoch nicht. Vor diesem Hintergrund seien die Stellplätze durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Betreiber des Technologieparks (zugleich Bauherr des Vorhabens) und der Stadt als Zwischenlösung zugelassen worden. Da die Stadt Eigentümerin aller Flächen sei, sei sie auch in der Lage, vorübergehende Situationen wieder aufzulösen und plangemäße Zustände herbeizuführen.
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Die Ermittlung der Verkehrsmenge sei nicht zu beanstanden. Der dem Entwicklungsplan zugrunde gelegte Wert von 23 qm Nutzfläche pro Arbeitsplatz sei zu Recht nicht übernommen worden. Diese Zahl sei zwangsläufig ungenau gewesen, weil bei der Festsetzung eines Entwicklungsgebiets die Art der baulichen Nutzung noch nicht detailliert feststehe. Daher sei zum damaligen Zeitpunkt von „Durchschnittszahlen“ verschiedener Technologieparks außerhalb von Tübingen ausgegangen worden. Aufgrund der im Bebauungsplanverfahren konkret festgesetzten Nutzungsmöglichkeiten habe dann jedoch - genauer - das tatsächliche Ansiedlungsverhalten vor Ort berücksichtigt werden können. Das zulässige “Nebengewerbe“ habe dabei unberücksichtigt bleiben können, weil es nur untergeordnete Bedeutung haben werde. Als Eigentümerin der Grundstücke habe es die Stadt auch in der Hand, die Ansiedlung so zu steuern, dass die „Nebennutzungen“ unbedeutend blieben. Der in den Empfehlungen für die Anlagen des ruhenden Verkehrs für den Wirtschaftsverkehr angenommene Wert von drei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche sei allgemeiner Natur. Hier sei der Wert auf zwei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche reduziert worden, weil bei Büros oder Labors das Aufkommen an Liefer- und Wirtschaftsverkehr geringer sei als beispielsweise in Industriegebieten mit Produktion und Verkaufsstätten.
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Die Antragsteller könnten die Richtigkeit einer solchen Verkehrsmengenprognose mit gemittelten Werten nicht anhand eines einzelnen Bauvorhabens - hier der Gaststätte Sternwarte - in Zweifel ziehen. Der eventuelle Mehrverkehr eines solchen Vorhabens könne dadurch ausgeglichen werden, dass ein anderes Vorhaben weniger Verkehr als gemittelt erzeuge. Unabhängig davon treffe auch nicht zu, dass die auf diese Weise errechneten Nachtfahrten bereits durch die Benutzung der 25 Stellplätze der Gaststätte Sternwarte verbraucht würden. Den Antragstellern sei allenfalls einzuräumen, dass die Zahl der Besucher (bei schönem Wetter) nicht in die Berechnung der Verkehrsprognose eingeflossen sei. Dadurch werde jedoch die Prognose nicht fehlerhaft, weil es sich um eine Konsequenz der Umsetzung des Bebauungsplans im Rahmen des Genehmigungsverfahrens handle. Dasselbe gelte für den Umstand, dass in der Baugenehmigung von der im Bebauungsplan angegebenen Nachtzeit im Wege der Befreiung abgewichen und diese für die Gaststätte auf 23.00 Uhr festgesetzt worden sei. Aus dieser Befreiung ließen sich keine Schlüsse auf die Gültigkeit des Bebauungsplans ziehen, insoweit sei vielmehr Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung selbst zu suchen. Die Verteilung der Verkehrsströme basiere auf den konkreten Ermittlungen des Gutachters; sie werde im Übrigen durch ein Verkehrslenkungssystem der Antragsgegnerin beeinflusst werden, das sich an den Angaben des Gutachters orientieren werde.
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Das Abwägungsgebot sei nicht deshalb verletzt, weil die Verkehrsgeräusche die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein reines Wohngebiet überschritten. Die Annahme des Satzungsgebers könne nicht in Zweifel gezogen werden, dass der Wissenschafts- und Technologiepark seine Funktion nicht mehr wahrnehmen könne, wenn die Baumassen so reduziert werden müssten, dass die Verkehrsmenge die Orientierungswerte nicht überschreite; was danach an Bebauungsmöglichkeiten verbliebe, wäre kein Entwicklungsbereich im Sinne des § 165 BauGB mehr.
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Der Bebauungsplan schaffe schließlich auch keine ungelöste Konfliktlage hinsichtlich der Tierklinik. Eine ausdrückliche Festsetzung über deren Zulassung werde nicht getroffen. Sie sei daher nur zulässig, soweit sie die vom Bebauungsplan vorausgesetzten Merkmale erfülle, es sich also um eine universitäre Einrichtung oder ein forschungsorientiertes Gewerbe handele. Es entspreche dem Gebot planerischer Zurückhaltung, keine detaillierten Festsetzungen zu treffen, solange die konkrete Nutzung nicht bekannt sei. Im Einzelfall ließen sich unzumutbare Immissionen auch noch im Genehmigungsverfahren nach § 15 BauNVO verhindern.
37 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin sowie die Bauakten betreffend den Neubau eines Büro- und Laborgebäudes, P-E-Straße 15,17 und die Gaststätte in der Sternwarte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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I. Die Anträge, den Bebauungsplan „O.V. I“ der Stadt Tübingen vom 3.2.2003 für unwirksam zu erklären, sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsbefugnis ist gegeben. Den Antragstellern geht es darum, von erhöhten Lärmimmissionen im Zusammenhang mit der Ausweisung des Technologieparks verschont zu bleiben. Dieses Interesse stellt einen abwägungserheblichen Belang dar (vgl. BVerwG, Urt. vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 - , NVwZ 2000, 807 m.w.N.). Die durch den Bebauungsplan ermöglichte Lärmerhöhung kann nicht von vornherein als geringfügig angesehen werden, zumal der Schutz der Anwohner der Waldhäuser- und der P-E-Straße vor planbedingten Lärmbeeinträchtigungen im Planverfahren eine wesentliche Rolle gespielt hat.
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Auch kann nicht am Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses gezweifelt werden. Die Normenkontrollanträge sind nicht eindeutig nutzlos (vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats v. 16.12.1992 - 8 S 634/92 - VBlBW 1993, 177). Der Senat vermag der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zu folgen, dass ohne den Bebauungsplan nach Maßgabe des § 34 BauGB eine noch lärmintensivere Nutzung zulässig wäre. Nach den vorliegenden Plänen spricht schon vieles dafür, dass das immerhin über fünf Hektar große Plangebiet nicht im Zusammenhang bebaut und daher Außenbereich ist. Jedenfalls gäbe die Umgebungsbebauung keinen Rahmen im Sinne des § 34 BauGB her, aus dem sich mit der bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses gebotenen Eindeutigkeit nach Art und Umfang lärmintensivere Nutzungsmöglichkeiten herleiten ließen. Im Übrigen ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin bei einem Erfolg der Normenkontrollanträge einen Bebauungsplan mit weiter reichenden Lärmschutzmaßnahmen verabschiedet (vgl. BVerwG, Beschl. vom 17.12.1992 - 4 N 2.91 - DVBl. 1993, 444 in BVerwGE 91, 318 insoweit nicht abgedruckt).
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II. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Verstöße gegen höherrangige Form- oder Verfahrensvorschriften sind zwar weder dargetan noch ersichtlich. Der Bebauungsplan verstößt jedoch gegen höherrangiges materielles Recht.
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1. Die Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln nach Ziff. I.1.(5) der textlichen Festsetzungen genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot; es fehlt an klaren Vorgaben für die Anwendung des IFSP im Genehmigungsverfahren mit der Folge, dass der vom Satzungsgeber mit dieser Festsetzung gewollte Schutz der angrenzenden Wohnbevölkerung vor Lärmeinwirkungen aus dem Plangebiet nicht gewährleistet ist. In der fehlenden Schutzeignung der festgesetzten IFSP liegt zugleich ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.), weil der Bebauungsplan die von ihm ausgelöste Lärmproblematik nicht hinreichend bewältigt.
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a) Die Methode des IFSP stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar (vgl. insbesondere Tegeder, UPR 1995, 210; Tegeder/Heppekausen, BauR 1999, 1095; Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 62 ff.; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rn. 95 f.; BVerwG, Beschl. vom 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - , DVBl. 1998, 891): Für das an das künftige Baugebiet angrenzende Wohngebiet wird - bezogen auf die besonders lärmempfindlichen Immissionsorte - ein bestimmter Immissionswert festgelegt, der nicht überschritten werden soll. Diese Immissionswerte werden durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets „zurückgerechnet“. Da bei der Planung regelmäßig weder konkrete Betriebsart und -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem Abstandsmaß ergibt. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Andernfalls folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Immissionskontingents verhindert (etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung). Mithin ist die Methode des IFSP dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden; durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist.
43 
b) Diese Anknüpfung der zulässigen Emissionen an die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens und der damit verbundene Anwendungsspielraum führt zwar noch nicht zur Unzulässigkeit des Instruments des IFSP als solches mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Um den mit der Festsetzung von IFSP bezweckten Schutz der Anwohner vor Lärmimmissionen erreichen zu können, ist es jedoch unerlässlich, dass bereits der Bebauungsplan klare Vorgaben für die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende Prüfung enthält, ob der einzelne Betrieb das ihm zugeteilte Lärmkontingent nicht überschreitet (vgl. Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098). Das gilt vor allem dann, wenn der IFSP - wie hier - anstelle einer räumlichen Trennung der unverträglichen Baugebiete oder von aktiven Schallschutzmaßnahmen als zentrales Instrument eingesetzt wird, um unmittelbar benachbarte Wohngebiete vor erheblichen Lärmbeeinträchtigungen zu schützen (vgl. Satzungsbegründung, Bl. 179, S. 6 der Planakten). Dann muss bereits durch den Bebauungsplan selbst sichergestellt sein, dass der angestrebte Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm tatsächlich erreicht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1992 - 4 B 71.90 - VBlBW 1992, 293). Dies setzt unter anderem voraus, dass der Bebauungsplan eindeutig bestimmt, auf welche Fläche die Schallleistung des jeweiligen Betriebes zu „verteilen“ ist; auch muss sich eindeutig feststellen lassen, nach welcher Methode die tatsächliche Ausbreitung der betrieblichen Schallleistung im Genehmigungsverfahren zu berechnen ist (vgl. BayVGH, Urteile v. 21.1.1998 - 26 N 95.1631 -, BayVBl 1998, 436 und v. 25.10.2000 - 26 N 99. 490 -, BRS 63 Nr. 82; vgl. hierzu auch den Formulierungsvorschlag in Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098; allgemein zu den Bestimmtheitsanforderungen BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1). Diesen Anforderungen genügt die Festsetzung der IFSP hier nicht.
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c) Das gilt einmal hinsichtlich der Bezugsfläche für die Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels des einzelnen Betriebs.
45 
aa) Nach der oben angeführten Fachliteratur gibt der IFSP für jeden ansiedlungswilligen Betrieb den seiner Betriebsfläche entsprechenden anteiligen Schallleistungspegel, und über das Abstandsmaß das anteilige Immissionskontingent an. Dementsprechend ist zunächst zu ermitteln, ob die betriebliche Schallleistung den dem Betriebsgrundstück zugewiesenen flächenbezogenen Schallleistungspegel einhält; hierzu ist die betriebliche Schallleistung auf die Betriebsfläche zu „verteilen“ (vgl. etwa Tegeder, UPR 1995, 210, 213; dem folgend BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Vorliegend bestimmt Ziff. I.1.(5) der textlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans nicht ausdrücklich das Betriebsgrundstück als Bezugsfläche zur Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels (so der Formulierungsvorschlag in Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098), sondern die „überbaubare Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO“. Das Betriebsgrundstück könnte bei dieser Festsetzung allenfalls dann als maßgebliche Bezugsfläche angesehen werden, wenn sie einschränkend dahingehend ausgelegt wird, dass sich die „überbaubare Grundstücksfläche“ auf den jeweiligen Betrieb bezieht. Dem steht allerdings entgegen, dass der Gutachter Sch, der die für die Festsetzung der IFSP maßgebliche Prognose erstellt und den oben genannten Wortlaut der textlichen Festsetzung vorgeschlagen hat (vgl. Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001, Bl. 61 der Planakte), bei der Prüfung, ob der Gaststättenbetrieb in der Sternwarte und die Stellplatzanlage des „Gründerzentrums“ die IFSP einhalten, deren Schallleistung jeweils auf die gesamte überbaubare Fläche der Teilfläche T 2 von insgesamt 12.568 qm „verteilt“ hat (Gutachten v. 11.8.2004 und v. 26.1.2005). Unter diesen Umständen ist zumindest nicht eindeutig, ob sich die hier festgesetzten IFSP - wie in der Fachliteratur dargestellt - auf die jeweilige Betriebsfläche als Teil der überbaubaren Fläche beziehen, oder abweichend davon auf die gesamte überbaubare Fläche.
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bb) Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu entscheiden, ob einer auf die gesamte überbaubare Fläche bezogenen Festsetzung von IFSP schon die Rechtsgrundlage fehlt, weil sie nicht an die „Art der Nutzung“ im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO oder die „besondere Eigenschaft von Betrieben und Anlagen“ im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO anknüpft (zu § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO vgl. BVerwG, Beschl. 27.1.1998, a.a.O.; zur Unzulässigkeit von nicht an das Emissionsverhalten bestimmter Betriebe anknüpfenden sogenannten „Zaunwerten“ vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.8.1993 - 4 NB 2.93 -, DVBl. 1993, 1098). Dahinstehen kann auch, ob eine auf die gesamte überbaubare Fläche bezogene Festsetzung von IFSP überhaupt als taugliches Instrument zum Schutz der Anlieger vor Lärmbeeinträchtigungen in Betracht kommt; der Gutachter der Antragsgegnerin selbst hat die Ermittlung des Schallleistungspegels der gesamten überbaubaren Fläche in der mündlichen Verhandlung als falsch bezeichnet. Denn jedenfalls wäre die Schutzeignung dieser Variante der IFSP - so wie sie hier festgesetzt ist - nicht gegeben; in der Unbestimmtheit der Festsetzung hinsichtlich der maßgeblichen Bezugsfläche der IFSP liegt mithin auch eine Verletzung des Abwägungsgebots, weil der vom Normgeber gewollte Schutz der Anwohner der Waldhäuser- und der P-E-Straße nicht gewährleistet ist:
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Hinsichtlich der Gaststätte in der Sternwarte hat der Gutachter für die Tageszeit eine Schallleistung von 84 dB(A) und für die Nachtzeit von 76 dB(A) bzw. 86 dB(A) ermittelt; bezogen auf die überbaubare Fläche der Teilfläche T 2 von 12.568 qm ergibt sich daraus ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 43 dB(A)/qm tags und von 35 dB(A) bzw. 45 dB(A)/qm nachts. Für die zur Nutzung während der Tageszeit genehmigten 113 Stellplätze des „Gründerzentrums“ ergab sich ein Emissionswert von 84,8 dB(A) und bezogen auf die überbaubare Fläche von T 2 ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 44 dB(A)/qm. Die Schallleistung der beiden Vorhaben wurde vom Gutachter also jeweils auf die gesamte überbaubare Fläche „verteilt“, ohne dass für die Tageszeit geprüft worden wäre, inwieweit die flächenbezogenen Schallleistungspegel beider Vorhaben das im Bebauungsplan festgesetzte Emissionskontingent der überbaubaren Fläche von 50 dB(A)/qm ausschöpfen oder ob sie es in der Summe bereits überschreiten. Dies zeigt, dass der Bebauungsplan Regelungen zur Anrechnung der verschiedenen flächenbezogenen Schallleistungspegel enthalten müsste, um zu vermeiden, dass das Emissionskontingent der überbaubaren Fläche nur deshalb überschritten wird, weil die Schallleistung mehrerer Betriebe jeweils isoliert auf diese „verteilt“ werden. Auch müsste im Bebauungsplan bestimmt werden, dass und auf welche Weise eine bereits vorgenommene Inanspruchnahme des Lärmkontingents der überbaubaren Fläche in weiteren Genehmigungsverfahren für weitere Vorhaben berücksichtigt wird. Entsprechende Regelungen fehlen hier. Der Gutachter der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung überdies auf Nachfrage bestätigt, dass es zu geringeren flächenbezogenen Schallleistungspegeln kommt, wenn die Schallleistung des Betriebs nicht nur auf das jeweilige Betriebsgrundstück, sondern auf eine größere Fläche - wie hier die gesamte überbaubare Fläche - „verteilt“ wird. Auf diese Weise kann der flächenbezogene Emissionswert auch dann eingehalten sein, wenn die betriebliche Schallleistung - wie hier mit über 80 dB(A) - relativ hoch ist. Insofern müsste der Bebauungsplan zumindest Vorkehrungen dagegen treffen, dass ein lärmintensiver Betrieb nur deshalb in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung angesiedelt werden kann, weil der festgesetzte Emissionswert infolge der „Verteilung“ der betrieblichen Schallleistung auf eine große Fläche eingehalten wird.
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Nach allem stellt die Festsetzung der IFSP hier infolge ihrer Unbestimmtheit hinsichtlich der maßgeblichen Bezugsfläche kein taugliches Instrument dar, um den vom Normgeber gewollten Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen aus dem Plangebiet zu gewährleisten.
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d) Der Bebauungsplan gibt auch keine klaren Vorgaben zur Methode, nach welcher die Ausbreitung des Schalls eines konkreten Betriebs zu berechnen ist; auch aus diesem Grunde bietet die Festsetzung von IFSP hier keinen verlässlichen Lärmschutz für die benachbarte Wohnnutzung, so dass die Unbestimmtheit der Festsetzung auch insoweit zugleich einen Verstoß gegen das im Abwägungsgebot enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung bedeutet.
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Zwar ist sowohl in der textlichen Festsetzung als auch in der Satzungsbegründung von „immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln nach der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau)“ die Rede. Damit steht jedoch nicht eindeutig fest, dass die DIN 18005 vom Mai 1987 nicht nur Grundlage für die Festsetzung der IFSP war (vgl. Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001, Bl. 61, S. 6 ff.), sondern auch für deren Anwendung gelten soll (zur Anwendbarkeit dieses Regelwerks im Rahmen des IFSP vgl. BayVGH, Urt. v. 25.10.2000, a.a.O.). Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ging beim Satzungsbeschluss davon aus, dass das Regelwerk der DIN 18005 kein Maßstab für die Anwendung der IFSP sein kann, sondern auf der Ebene des Genehmigungsverfahrens das Regelwerk der TA Lärm 1998 heranzuziehen ist (Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 3.2.2003, Bl. 192, Ziff. 2.3 Nr. 5). Diese Annahme hat in der textlichen Festsetzung oder in der Satzungsbegründung jedoch keinen Niederschlag gefunden. Dass auch insoweit Unbestimmtheit vorliegt, zeigt wiederum die konkrete Anwendung der IFSP auf die Gaststätte in der Sternwarte und die Stellplatzanlage des „Gründerzentrums“ durch den Gutachter, der die entsprechende textliche Festsetzung empfohlen hat. Die Schallausbreitungsrechnung erfolgte nach seinen Angaben nämlich weder auf der Grundlage der DIN 18005, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses oder der maßgeblichen Schallimmissionsprognose galt, noch nach der der Festsetzung der IFSP zugrunde liegenden Fassung der DIN 18005 und auch der TA-Lärm 1998, sondern nach der ISO 9613/2, auf die in der aktuellen DIN 18005 verwiesen wird. Auch aus dieser Unbestimmtheit folgt die fehlende Eignung der festgesetzten IFSP, die aus der unmittelbaren Nachbarschaft der Wohnbebauung herrührende Immissionsproblematik zu bewältigen. Denn nach den übereinstimmenden Angaben der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Lärmgutachter beider Beteiligten können die Pegelwerte um bis zu 3 dB(A) voneinander abweichen, je nach dem, nach welcher Methode die Schallausbreitung der Anlage oder des Betriebes berechnet wird. Damit ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass im jeweiligen Genehmigungsverfahren diejenige Berechnungsmethode gewählt wird, welche die für das jeweilige Vorhaben günstigsten Schallpegel ergibt.
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2. Der Bebauungsplan genügt dem Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.) auch nicht im Hinblick auf die daraus herzuleitende Pflicht, den abwägungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 1 Rn. 116 f, m.w.N.). Diese Pflicht geht im konkreten Fall der Überplanung eines Gebiets mit vorhandenen gewerblichen Betrieben in der Nachbarschaft von Wohnnutzung dahin, dass die bereits bestehende Lärmsituation sorgfältig untersucht wird, um entscheiden zu können, auf welche Weise schädliche Einwirkungen vermieden werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.9.1999 - 3 S 3/99 -, VGHBW-LS 2000, Beilage 2 B 6). Das ist hier hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits genehmigten und hergestellten Stellplatzanlage mit insgesamt 138 Stellplätzen (113 Stellplätze für das „Gründerzentrum“ und 25 Stellplätze für die Gaststätte in der Sternwarte) versäumt worden.
52 
a) Die Untersuchung des Emissionsverhaltens dieser Anlage war nicht schon deshalb von vornherein entbehrlich, weil die Baugenehmigung für das „Gründerzentrum“ vom 5.6.2001 mit Bescheid vom 3.8.2001 (Bl. 115 der Bauakte) dahin geändert worden war, dass die in der Schallimmissionsprognose des Büros Schäcke & Bauer v. 25.5.2001 genannten IFSP einzuhalten seien, und weil ferner die Auflage verfügt worden war, vor der jeweiligen Betriebsaufnahme der einzelnen Nutzerfirmen Nachweise eines amtlichen Sachverständigen über die Einhaltung des IFSP vorzulegen. Denn diese Auflagen bezogen sich wohl nur auf das Gebäude selbst, weil als Bezugsfläche die überbaute Grundstücksfläche bestimmt wird. Außerdem bezieht sich die Auflage auf die für die Teilfläche T 1 geltenden IFSP von 55/40 dB(A) pro qm, während die Stellplätze des „Gründerzentrums“ überwiegend innerhalb der Teilfläche T 2 liegen. Dementsprechend wurde ausweislich der vorliegenden Akten die Stellplatzanlage bis zum Satzungsbeschluss auch nicht gutachterlich beurteilt. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass die Stellplatzanlage bei der für die Festsetzung der IFSP maßgeblichen Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001 keine Rolle gespielt hat. Von der Ermittlung des Emissionsverhaltens der Stellplatzanlage konnte auch nicht schon deshalb abgesehen werden, weil es sich gemäß der Auflage Ziff. 1 der Baugenehmigung vom 5.6.2001 lediglich um provisorische Stellplätze handelt und die endgültige Herstellung entsprechend dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Träger des Technologieparks und der Antragsgegnerin vom 4.4.2001 entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans - also in einer Tiefgarage innerhalb der überbaubaren Fläche - erfolgen soll. Denn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war nicht abzusehen, wann dies erfolgen würde. Der öffentlich-rechtliche Vertrag knüpft die endgültige Herstellung an ein zu entwickelndes Stellplatzkonzept, ohne hierzu zeitliche Vorgaben zu machen. Nach wie vor sind die Stellplätze nicht in eine Tiefgarage verlegt worden. Die Antragsgegnerin hat vielmehr mit Schriftsatz vom 31.1.2005 mitgeteilt, dass sich eine Tiefgarage für das zunächst genehmigte „Gründerzentrum“ noch nicht rechne und versucht werde, „vernünftige Zwischenlösungen“ zu finden (Bl. 109 der Prozessakte).
53 
b) In der versäumten Untersuchung des Emissionsverhaltens der Stellplatzanlage liegt eine - entscheidungserhebliche - Verletzung des Abwägungsgebots unabhängig davon, ob der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine „Verteilung“ der betrieblichen Schallleistung auf das jeweilige Betriebsgelände oder die gesamte überbaubare Fläche gewollt hat.
54 
Sollte das jeweilige Betriebsgelände die maßgebliche Bezugsfläche für die Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels sein, hätte im Rahmen des Bauleitplanverfahrens geprüft werden müssen, ob die Nutzung der bereits vorhandenen Stellplatzanlage die geplanten IFSP einhält. Dieser Gesichtspunkt ist abwägungserheblich, weil bei Überschreitung der geplanten IFSP der vom Satzungsgeber mit deren Festsetzung bezweckte Lärmschutz der Anwohner im Einwirkungsbereich dieser Anlage verfehlt würde. Der Gemeinderat wäre dann etwa vor die Fragen gestellt, ob insoweit andere Lärmschutzmaßnahmen ergriffen oder ob insgesamt Abstriche vom Lärmschutzniveau gemacht werden sollen. Jedenfalls hinsichtlich der Stellplatzanlage wäre zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch keineswegs offensichtlich gewesen, dass die geplanten IFSP einzuhalten sein würden. Ausweislich der Stellungnahme des Gutachters Sch vom 26.1.2005 beträgt die Schallleistung allein der dem „Gründerzentrum“ zugeordneten 113 Stellplätze bei einer Häufigkeit von 0,15 Pkw-Bewegungen pro Stunde und Stellplatz 84,8 dB(A). Bei einer „Verteilung“ dieses Pegels nur auf das Betriebsgelände läge der flächenbezogene Schallleistungspegel auch höher als die vom Gutachter für die gesamte überbaubare Fläche im Bereich T 2 ermittelten 44 dB(A) pro qm. Es kommt hinzu, dass die Nutzung dieser 113 Stellplätze zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht auf die Tageszeit beschränkt war. Dies ist vielmehr erst mit Baubescheid vom 28.1.2005 erfolgt. Der IFSP für die Nacht beträgt in der Teilfläche T 2 jedoch lediglich 35 dB(A) pro qm.
55 
Das Emissionspotenzial der Stellplatzanlage hätte auch dann untersucht werden müssen, wenn Bezugsfläche für die Umrechnung der betrieblichen Schallleistung in den flächenbezogenen Schallleistungspegel die gesamte überbaubare Fläche der jeweiligen Teilfläche sein sollte. Denn in diesem Fall wäre der der überbaubaren Fläche in T 2 zugeteilte IFSP von 50 dB(A) pro qm tags und 35 dB(A) nachts jedenfalls zu einem Teil bereits ausgeschöpft worden (vgl. Gutachten Schäcke & Berger vom 26.1.2005, S. 2: bis zu 44 dB(A) pro qm tags). Insofern hätte sich die Frage gestellt, ob die vom Gemeinderat im Rahmenplan formulierte städtebauliche Zielsetzung für die Nutzung des Technologieparks bei Festsetzung der IFSP noch zu erreichen war, oder ob gegebenenfalls das Lärmschutzniveau gesenkt oder (ergänzend) andere (aktive) Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden sollen.
56 
3. Unabhängig davon beruht die Feststellung des Satzungsgebers, die Grenzwerte der 16. BImSchV würden im Bereich der P-E-Straße eingehalten (Bl. 179, S. 7 der Planakte), ebenfalls auf einer unzureichenden Ermittlung des Sachverhalts.
57 
Der Satzungsgeber ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Verkehrslärmschutzverordnung insoweit anwendbar ist. Denn zum einen wird die P-E-Straße durch den Umbau von einer Stich- zur Ringstraße im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 der 16. BImSchV um nunmehr durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr erweitert. Zum anderen ist auch davon auszugehen, dass der Verkehrslärm infolge der Umbaumaßnahme um mindestens 3 dB(A) erhöht wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der 16. BImSchV). Nach der Prognose des Gutachters L. wird das Verkehrsaufkommen im südlichen Einmündungsbereich in die W-Straße von derzeit 376 auf 1120 Kraftfahrzeuge pro Tag steigen. Wie der Lärmgutachter Sch der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ist damit in jedem Falle die oben genannte Steigerung des Verkehrslärms verbunden. Zu beanstanden ist jedoch die Einschätzung, der Grenzwert der 16. BImSchV für WR/WA von 59/49 dB(A) werde mit 53 bis 56 dB(A) tags und 45 bis 47 dB(A) nachts eingehalten werden (vgl. Gutachten Schäcke & Bayer vom 3.5.2002 und Schreiben vom 9.8.2001). Denn die Lärmprognose beruht auf einer unzureichenden Ermittlung der voraussichtlichen Zahl der Fahrbewegungen auf der umgestalteten P-E-Straße. Zu prognostizieren war der gesamte Verkehrslärm, der von der geänderten P-E-Straße künftig ausgehen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 9.95, BVerwGE 101, 1). Daher hätte auch der Fahrverkehr beurteilt werden müssen, der von der Parkanlage im Anschluss an das Ende der bisherigen Stichstraße ausgelöst wird, die für eine außerhalb des Plangebiets errichtete Einrichtung geschaffen wurde. Das ist nach Angaben des Gutachters L. in der mündlichen Verhandlung nicht geschehen. Nach den vorliegenden Plänen erscheint auch naheliegend, dass der Ausbau der P-E-Straße zur Ringstraße nicht nur der Erschließung des Plangebiets selbst dient, sondern die Bebauung weiteren Geländes ermöglicht, insbesondere im nördlichen Teil unterhalb der Gebäude der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten. Die künftige Verkehrsmenge hätte daher auch unter diesem Aspekt untersucht werden müssen.
58 
4. Im Hinblick auf eine eventuelle erneute Überplanung des Gebiets weist der Senat darauf hin, dass die weiteren Rügen der Antragsteller wohl unbegründet sein dürften:
59 
a) Es ist nicht erkennbar, weshalb IFSP nicht auch für Sondergebiete sollten festgesetzt werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, kann der IFSP als Eigenschaft des Betriebes im Sinne von § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden, weil er sich auf das emittierende Betriebsgrundstück und somit auf das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage bezieht (vgl. Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Zwar ist § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO auf Sondergebiete nicht anwendbar (§ 1 Abs. 3 S. 3 BauNVO). Aber gerade bei der Ausweisung von Sondergebieten bestehen besonders flexible Festsetzungsmöglichkeiten. Die Gemeinde kann die Art der baulichen Nutzung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 BauNVO über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO eröffnen, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2002 - 4 CN 5.01 - DVBl. 2002, 1121; Urt. v. 18.8.1989 - 4 C 12.86 - NVwZ 1990, 362). Dazu zählt auch die Beschränkung des Emissionspotenzials von Betrieben mit dem Ziel, die Nutzungsart gebietsadäquat zu steuern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2002, a.a.O.; zur Überlappung der Begriffe „Nutzungsart“ und „Eigenschaft von Betrieben und Anlagen“ vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10.Aufl., § 1 Rn. 94.2; BVerwG, Beschl. v. 10.8.1993, a.a.O.). Auch stellt die hier vorgenommene Unterteilung des Plangebiets in zwei Teilflächen mit unterschiedlichen IFSP keine mit dem Wesen eines Sondergebiets unvereinbare horizontale Gliederung nach der Nutzungsart dar. Denn diese Gliederung berührt nicht die Einheitlichkeit der Nutzungsstruktur des Sondergebiets als Technologiepark (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 7.9.1984 - 4 N 3.84 -, DVBl. 1985, 120, 121).
60 
b) Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Antragsteller, dass Immissionskonflikte zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung nur durch räumliche Trennung der Baugebiete und nicht statt dessen auch durch Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes oder - wie hier - durch Festsetzung von Emissionsgrenzwerten gelöst werden können. Eine derart strikte Auslegung des in § 50 BImSchG verankerten Trennungsgebotes wäre unvereinbar mit dem in § 1a Abs. 1 S. 1 BauGB niedergelegten Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Der aus dem unmittelbaren Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohngebiet folgende Konflikt kann vielmehr auch auf andere Weise als durch räumliche Trennung gelöst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.7.1991 - 5 S 1231/90 -, NVwZ 1992, 802 u. Beschl. v. 6.2.1995 - 3 S 1784/94 -, BRS 57 Nr. 17). Entscheidend ist, dass der Bebauungsplan sicherstellt, dass der angestrebte Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm tatsächlich erreicht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1992, a.a.O.). Dazu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
61 
c) Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung dürfte auch die Einschätzung des Verkehrslärms in der W- und der P-E-Straße - abgesehen von dem oben unter 3. beschriebenen Mangel - nicht zu beanstanden sein.
62 
Das gilt einmal für die Ermittlung der künftigen Nutzfläche als Grundlage für die Prognose der Fahrbewegungen nach der voraussichtlichen Zahl der Arbeitsplätze. Entgegen der Auffassung der Antragsteller musste die Nutzfläche hier wohl nicht nach der bauplanungsrechtlich höchstzulässigen Nutzung ermittelt, sondern durfte auf der Grundlage des Nutzungsumfangs errechnet werden, wie er in dem vom Gemeinderat beschlossenen Städtebaulichen Rahmenplan vorgesehen ist (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin v. 4.3.2005 mit Anlagen, Bl. 172 ff der Prozessakte). Dass der Bebauungsplan ein höheres Nutzungsmaß festsetzt als im Städtebaulichen Rahmenplan vorgesehen, bedeutet nicht, dass der Normgeber von diesem Rahmenplan wieder abgerückt ist. In der Satzungsbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei Ziel der großzügigen Ausweisung überbaubarer Flächen, Spielraum für die Anordnung der Baukörper zu schaffen. Da die Antragsgegnerin Eigentümerin aller Grundstücke im Plangebiet ist, erscheint auch ausreichend gewährleistet, dass die im Rahmenplan verankerte städtebauliche Zielsetzung auch tatsächlich umgesetzt wird. Zudem hat die Antragsgegnerin mit der Betreiberin des Technologieparks einen Kooperationsvertrag geschlossen, in dem die Einhaltung des Rahmenplans vereinbart wurde. Vor diesem Hintergrund kann auch die Berechnung nach konkret geplanten Vorhaben für die Baufelder 1 und 9 wohl nicht beanstandet werden (vgl. Schriftsatz vom 4.3.2005, S. 2). Bei einer erneuten Überplanung würde es sich jedoch anbieten, die Begriffe „Bruttonutzfläche“, „Hauptnutzfläche“ und „Nutzfläche“ klar zu definieren und einheitlich zu verwenden (vgl. dazu Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.3.2005) sowie näher darzulegen, woraus sich die - nicht von vornherein unplausible - Annahme ergibt, dass die Nutzfläche 60 % der Bruttogeschossfläche beträgt.
63 
Nicht zu beanstanden dürfte auch die Annahme sein, dass pro 31 qm Nutzfläche ein Arbeitsplatz entsteht. Die Antragsgegnerin war wohl nicht gehalten, die im Verfahren zur Festsetzung des Entwicklungsgebiets getroffene Annahme von 23 qm Nutzfläche pro Arbeitsplatz zu übernehmen. Denn dieser Einschätzung lag eine Befragung von Technologieparks mit dem Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik zugrunde, während der vorliegende Technologiepark eine naturwissenschaftliche Ausrichtung aufweisen soll. Es erscheint daher zumindest vertretbar, die Ermittlung der Zahl der Arbeitsplätze auf eine Befragung von in Tübingen angesiedelten oder geplanten Technologiebetrieben der im Sondergebiet konkret vorgesehenen Art zu stützen. Allein die nach Ansicht der Antragsteller geringe Größe der befragten Betriebe dürfte nicht gegen den gewählten Ansatz sprechen. Es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass im Technologiepark vor allem große Betriebe angesiedelt werden sollen oder dass solche größeren Betriebe tendenziell eine höhere Mitarbeiterquote bezogen auf die Nutzfläche aufweisen. Zudem ist auch ein größerer (geplanter) Betrieb mit immerhin 80 Mitarbeitern und einer Nutzfläche von 2.500 qm in die Prognose eingeflossen, der im Übrigen gerade die der Einschätzung zugrunde gelegte Quote von 31 qm Nutzfläche pro Arbeitsplatz angegeben hat ( vgl. Bl. 135 der Planakte). Indiz für die Schlüssigkeit der angenommenen Quote ist schließlich auch, dass nach Angaben des Gutachters L. in der mündlichen Verhandlung erfahrungsgemäß auf eine Nutzfläche von 35 bis 40 qm ein Stellplatz kommt.
64 
Auch der Liefer- und Wirtschaftsverkehr dürfte in den Prognosen nicht zu gering angesetzt worden sein. Zwar wurden abweichend von den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs nicht drei, sondern nur zwei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche angesetzt. Dies erfolgte jedoch nach Angaben der Antragsgegnerin deshalb, weil in einem Technologiepark deutlich weniger Liefer- und Wirtschaftsverkehr anfällt, als etwa in einem Industriegebiet mit Produktions- und Verkaufsstätten. Wie der Gutachter L. in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt hat, wurde bei der Abschätzung von den Erfahrungen aus dem Bereich Büro und Dienstleistungen ausgegangen. Dies erscheint plausibel.
65 
Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, dürfte auch die vom Gutachter L. angenommene Verkehrsaufteilung plausibel sein. Der Gutachter hat nochmals erläutert, dass ihr die Annahme zugrunde liegt, das Plangebiet werde entsprechend der städtischen Verkehrsleitung vorwiegend über den Nordring angefahren werden, weil die entsprechenden Straßen schneller befahrbar seien. Das ist jedenfalls vertretbar.
66 
Bei der Prognose des Verkehrsaufkommens nicht berücksichtigt wurde der Fahrzeugverkehr von und zu der Gaststätte in der Sternwarte. Dies dürfte nach den Festsetzungen des Bebauungsplans keinen Mangel darstellen. Gemäß Ziff. I.1.(4) der textlichen Festsetzungen sind u.a. Gastronomiebetriebe nur ausnahmsweise und nur insoweit zulässig, als sie der Versorgung des Technologieparks selbst dienen. Sie sollen also entsprechend der besonderen Zweckbestimmung des Sondergebiets als „Technologiepark“ lediglich untergeordnete Bedeutung haben. Aus diesem Grunde und weil zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht bekannt war, welche konkreten „Nebennutzungen“ überhaupt ausnahmsweise realisiert würden, durfte sich die Prognose der Verkehrsmenge wohl auf die besondere Zweckbestimmung des Sondergebiets beschränken. Bei einer erneuten Überplanung des Gebiets dürfte die Prognose allerdings den nunmehr vorhandenen Bestand nicht mehr ausblenden können. Auch spricht manches dafür, dass es sich bei dieser Gaststätte nach Umfang, Öffnungszeiten und Betriebskonzept nicht lediglich um eine „der Versorgung des Technologieparks dienende“ Nutzung handeln dürfte. Es könnte daher nahe liegen, auf diese veränderte Situation planerisch zu reagieren.
67 
d) Jedenfalls nach der gegenwärtig vorliegenden Verkehrslärmprognose ist wohl nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber die - erhebliche - Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für ein reines Wohngebiet von 50/40 dB(A) um bis zu 11 bzw. bis zu 12 dB(A) im Bereich der W-Straße südlich der G.straße als städtebaulich gerechtfertigt angesehen hat (vgl. Satzungsbegründung, Bl. 179, S. 7 f. der Planakte). Diese Orientierungswerte sind keine strikt zu beachtenden Grenzwerte, vielmehr ist die Frage der Zumutbarkeit des Lärms stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (hierzu und im Folgenden vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 -, DVBl. 1991, 442). Dabei wird die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung vor allem durch den jeweiligen Gebietscharakter und durch eine planerische oder tatsächliche Vorbelastung bestimmt. Auch die Art des Lärms kann von Bedeutung sein. Eigentümer am Rande des Außenbereichs können nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierende Nutzung oder höchstens ebenfalls nur Wohnnutzung entsteht. Sie dürfen nur darauf vertrauen, dass keine mit einer Wohnnutzung unverträgliche Nutzung verwirklicht wird. Das ist im Allgemeinen nicht der Fall, wenn die Lärmbelastung nicht über das in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß hinausgeht, weil auch diese Gebiete dem Wohnen dienen.
68 
Ausgehend davon dürfte der Satzungsgeber wohl zu Recht entschieden haben, den Anwohnern an der W-Straße die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zuzumuten. Er weist dazu in der Begründung des Bebauungsplans zutreffend darauf hin, dass die Orientierungswerte bereits heute erheblich, nämlich um bis zu 11 dB(A), überschritten werden (Bl. 179, S. 7 f. der Planakte). Schon deshalb kann es nicht mehr um die Einhaltung der Orientierungswerte gehen. Die Bewohner an der W-Straße durften wohl zudem schon wegen der besonderen Standortgunst des Gebietes in der Nähe zu den Kliniken und zur Universität nicht annehmen, dieses werde zur Vermeidung jeglicher weiterer Verkehrszunahme nicht bebaut werden (zur Standortgunst des Gebiets vgl. Beschlussvorlage 12/2002 zur Gemeinderatssitzung am 8.7.2002, Bl. 168 der Planakte). Infolge der vorgesehenen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h wird der Schallpegel auch nur geringfügig zunehmen; nach Angaben des Lärmgutachters Sch im Schreiben vom 9.8.2001 wird die Erhöhung der Lärmbelastung im empfindlichsten Bereich der W-Straße südlich der Gösslerstraße durch die Geschwindigkeitsreduzierung bis auf 0,6 dB(A) kompensiert. Diese Zunahme dürfte nach allem zumutbar sein, zumal es sich nicht um Gewerbe-, sondern um Straßenverkehrslärm handelt und die Grenze zur Unverträglichkeit mit der Wohnnutzung oder gar zur Gesundheitsschädlichkeit nicht überschritten wird (die Orientierungswerte für Dorf- und Mischgebiete betragen 60/50 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts). Allerdings wird mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wohl zu beachten sein, dass die vorgesehene Geschwindigkeitsreduzierung nach Durchführung der starken Verengung der W-Straße von derzeit bis zu 11 ½ m auf 6 ½ m infolge der im Plan festgesetzten Anpflanzung von Bäumen auch tatsächlich erfolgt; denn nach Angaben des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung erbringt allein diese Maßnahme eine Lärmreduzierung um immerhin etwa 2,5 dB(A).
69 
Die Situation dürfte bei der P-E-Straße vergleichbar sein. Auch hier werden die Orientierungswerte der DIN 18005 deutlich überschritten. Allerdings bedingt der Ausbau von einer Stich- zur Ringstraße eine größere Zunahme des Verkehrslärms als in der W-Straße, nämlich von 50 bis 55 dB(A) tags auf 55 bis 56 dB(A) tags und von 40 bis 45 dB(A) nachts auf 45 bis 47 dB(A) nachts. Der planbedingt höheren Zunahme des Verkehrslärms gegenüber steht jedoch, dass die Pegel auch nach Realisierung des Bebauungsplans jedenfalls nach den bisherigen Prognosen noch in etwa den Orientierungswerten der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet entsprechen werden. Im Übrigen dürften die oben genannten Aspekte auch für die P-E-Straße gelten. Im Unterschied zur W-Straße fehlt es für die Überschreitung der Orientierungswerte im Bereich der P-E-Straße bislang allerdings an einer Abwägungsentscheidung des Satzungsgebers. Eine solche dürfte sich nicht deshalb erübrigen, weil insoweit die 16. BImSchV anwendbar ist. Denn dann gälten ausgerechnet für diejenigen Gebiete verminderte Anforderungen an den Lärmschutz, bei denen wegen des Neubaus oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen die 16. BImSchV mit den gegenüber den Orientierungswerten der DIN 18005 höheren Grenzwerten Anwendung findet. Im Falle einer erneuten Überplanung hat daher wohl auch hinsichtlich der Überschreitung der Orientierungswerte an der P-E-Straße eine Abwägungsentscheidung zu erfolgen.
70 
e) Was schließlich den Schutz vor eventuellen Lärm- und Geruchsemissionen aus einer Tierklinik angeht, vermag der Senat nicht zu erkennen, welche über die textliche Festsetzung Ziff. I.11 (3) hinausgehenden konkreten Festsetzungen hätten getroffen werden können. Der Bebauungsplan lässt zwar im Grundsatz eine Tierklinik zu, enthält jedoch weder Regelungen über Größe und Ausstattung einer solchen Anlage noch über deren genauen Standort. Die eigentliche Konfliktbewältigung kann daher wohl erst in Kenntnis des konkreten Vorhabens im Baugenehmigungs- oder in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren geleistet werden.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
38 
I. Die Anträge, den Bebauungsplan „O.V. I“ der Stadt Tübingen vom 3.2.2003 für unwirksam zu erklären, sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsbefugnis ist gegeben. Den Antragstellern geht es darum, von erhöhten Lärmimmissionen im Zusammenhang mit der Ausweisung des Technologieparks verschont zu bleiben. Dieses Interesse stellt einen abwägungserheblichen Belang dar (vgl. BVerwG, Urt. vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 - , NVwZ 2000, 807 m.w.N.). Die durch den Bebauungsplan ermöglichte Lärmerhöhung kann nicht von vornherein als geringfügig angesehen werden, zumal der Schutz der Anwohner der Waldhäuser- und der P-E-Straße vor planbedingten Lärmbeeinträchtigungen im Planverfahren eine wesentliche Rolle gespielt hat.
39 
Auch kann nicht am Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses gezweifelt werden. Die Normenkontrollanträge sind nicht eindeutig nutzlos (vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats v. 16.12.1992 - 8 S 634/92 - VBlBW 1993, 177). Der Senat vermag der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zu folgen, dass ohne den Bebauungsplan nach Maßgabe des § 34 BauGB eine noch lärmintensivere Nutzung zulässig wäre. Nach den vorliegenden Plänen spricht schon vieles dafür, dass das immerhin über fünf Hektar große Plangebiet nicht im Zusammenhang bebaut und daher Außenbereich ist. Jedenfalls gäbe die Umgebungsbebauung keinen Rahmen im Sinne des § 34 BauGB her, aus dem sich mit der bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses gebotenen Eindeutigkeit nach Art und Umfang lärmintensivere Nutzungsmöglichkeiten herleiten ließen. Im Übrigen ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin bei einem Erfolg der Normenkontrollanträge einen Bebauungsplan mit weiter reichenden Lärmschutzmaßnahmen verabschiedet (vgl. BVerwG, Beschl. vom 17.12.1992 - 4 N 2.91 - DVBl. 1993, 444 in BVerwGE 91, 318 insoweit nicht abgedruckt).
40 
II. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Verstöße gegen höherrangige Form- oder Verfahrensvorschriften sind zwar weder dargetan noch ersichtlich. Der Bebauungsplan verstößt jedoch gegen höherrangiges materielles Recht.
41 
1. Die Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln nach Ziff. I.1.(5) der textlichen Festsetzungen genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot; es fehlt an klaren Vorgaben für die Anwendung des IFSP im Genehmigungsverfahren mit der Folge, dass der vom Satzungsgeber mit dieser Festsetzung gewollte Schutz der angrenzenden Wohnbevölkerung vor Lärmeinwirkungen aus dem Plangebiet nicht gewährleistet ist. In der fehlenden Schutzeignung der festgesetzten IFSP liegt zugleich ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.), weil der Bebauungsplan die von ihm ausgelöste Lärmproblematik nicht hinreichend bewältigt.
42 
a) Die Methode des IFSP stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar (vgl. insbesondere Tegeder, UPR 1995, 210; Tegeder/Heppekausen, BauR 1999, 1095; Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 62 ff.; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rn. 95 f.; BVerwG, Beschl. vom 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - , DVBl. 1998, 891): Für das an das künftige Baugebiet angrenzende Wohngebiet wird - bezogen auf die besonders lärmempfindlichen Immissionsorte - ein bestimmter Immissionswert festgelegt, der nicht überschritten werden soll. Diese Immissionswerte werden durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets „zurückgerechnet“. Da bei der Planung regelmäßig weder konkrete Betriebsart und -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem Abstandsmaß ergibt. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Andernfalls folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Immissionskontingents verhindert (etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung). Mithin ist die Methode des IFSP dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden; durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist.
43 
b) Diese Anknüpfung der zulässigen Emissionen an die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens und der damit verbundene Anwendungsspielraum führt zwar noch nicht zur Unzulässigkeit des Instruments des IFSP als solches mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Um den mit der Festsetzung von IFSP bezweckten Schutz der Anwohner vor Lärmimmissionen erreichen zu können, ist es jedoch unerlässlich, dass bereits der Bebauungsplan klare Vorgaben für die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende Prüfung enthält, ob der einzelne Betrieb das ihm zugeteilte Lärmkontingent nicht überschreitet (vgl. Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098). Das gilt vor allem dann, wenn der IFSP - wie hier - anstelle einer räumlichen Trennung der unverträglichen Baugebiete oder von aktiven Schallschutzmaßnahmen als zentrales Instrument eingesetzt wird, um unmittelbar benachbarte Wohngebiete vor erheblichen Lärmbeeinträchtigungen zu schützen (vgl. Satzungsbegründung, Bl. 179, S. 6 der Planakten). Dann muss bereits durch den Bebauungsplan selbst sichergestellt sein, dass der angestrebte Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm tatsächlich erreicht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1992 - 4 B 71.90 - VBlBW 1992, 293). Dies setzt unter anderem voraus, dass der Bebauungsplan eindeutig bestimmt, auf welche Fläche die Schallleistung des jeweiligen Betriebes zu „verteilen“ ist; auch muss sich eindeutig feststellen lassen, nach welcher Methode die tatsächliche Ausbreitung der betrieblichen Schallleistung im Genehmigungsverfahren zu berechnen ist (vgl. BayVGH, Urteile v. 21.1.1998 - 26 N 95.1631 -, BayVBl 1998, 436 und v. 25.10.2000 - 26 N 99. 490 -, BRS 63 Nr. 82; vgl. hierzu auch den Formulierungsvorschlag in Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098; allgemein zu den Bestimmtheitsanforderungen BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1). Diesen Anforderungen genügt die Festsetzung der IFSP hier nicht.
44 
c) Das gilt einmal hinsichtlich der Bezugsfläche für die Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels des einzelnen Betriebs.
45 
aa) Nach der oben angeführten Fachliteratur gibt der IFSP für jeden ansiedlungswilligen Betrieb den seiner Betriebsfläche entsprechenden anteiligen Schallleistungspegel, und über das Abstandsmaß das anteilige Immissionskontingent an. Dementsprechend ist zunächst zu ermitteln, ob die betriebliche Schallleistung den dem Betriebsgrundstück zugewiesenen flächenbezogenen Schallleistungspegel einhält; hierzu ist die betriebliche Schallleistung auf die Betriebsfläche zu „verteilen“ (vgl. etwa Tegeder, UPR 1995, 210, 213; dem folgend BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Vorliegend bestimmt Ziff. I.1.(5) der textlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans nicht ausdrücklich das Betriebsgrundstück als Bezugsfläche zur Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels (so der Formulierungsvorschlag in Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098), sondern die „überbaubare Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO“. Das Betriebsgrundstück könnte bei dieser Festsetzung allenfalls dann als maßgebliche Bezugsfläche angesehen werden, wenn sie einschränkend dahingehend ausgelegt wird, dass sich die „überbaubare Grundstücksfläche“ auf den jeweiligen Betrieb bezieht. Dem steht allerdings entgegen, dass der Gutachter Sch, der die für die Festsetzung der IFSP maßgebliche Prognose erstellt und den oben genannten Wortlaut der textlichen Festsetzung vorgeschlagen hat (vgl. Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001, Bl. 61 der Planakte), bei der Prüfung, ob der Gaststättenbetrieb in der Sternwarte und die Stellplatzanlage des „Gründerzentrums“ die IFSP einhalten, deren Schallleistung jeweils auf die gesamte überbaubare Fläche der Teilfläche T 2 von insgesamt 12.568 qm „verteilt“ hat (Gutachten v. 11.8.2004 und v. 26.1.2005). Unter diesen Umständen ist zumindest nicht eindeutig, ob sich die hier festgesetzten IFSP - wie in der Fachliteratur dargestellt - auf die jeweilige Betriebsfläche als Teil der überbaubaren Fläche beziehen, oder abweichend davon auf die gesamte überbaubare Fläche.
46 
bb) Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu entscheiden, ob einer auf die gesamte überbaubare Fläche bezogenen Festsetzung von IFSP schon die Rechtsgrundlage fehlt, weil sie nicht an die „Art der Nutzung“ im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO oder die „besondere Eigenschaft von Betrieben und Anlagen“ im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO anknüpft (zu § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO vgl. BVerwG, Beschl. 27.1.1998, a.a.O.; zur Unzulässigkeit von nicht an das Emissionsverhalten bestimmter Betriebe anknüpfenden sogenannten „Zaunwerten“ vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.8.1993 - 4 NB 2.93 -, DVBl. 1993, 1098). Dahinstehen kann auch, ob eine auf die gesamte überbaubare Fläche bezogene Festsetzung von IFSP überhaupt als taugliches Instrument zum Schutz der Anlieger vor Lärmbeeinträchtigungen in Betracht kommt; der Gutachter der Antragsgegnerin selbst hat die Ermittlung des Schallleistungspegels der gesamten überbaubaren Fläche in der mündlichen Verhandlung als falsch bezeichnet. Denn jedenfalls wäre die Schutzeignung dieser Variante der IFSP - so wie sie hier festgesetzt ist - nicht gegeben; in der Unbestimmtheit der Festsetzung hinsichtlich der maßgeblichen Bezugsfläche der IFSP liegt mithin auch eine Verletzung des Abwägungsgebots, weil der vom Normgeber gewollte Schutz der Anwohner der Waldhäuser- und der P-E-Straße nicht gewährleistet ist:
47 
Hinsichtlich der Gaststätte in der Sternwarte hat der Gutachter für die Tageszeit eine Schallleistung von 84 dB(A) und für die Nachtzeit von 76 dB(A) bzw. 86 dB(A) ermittelt; bezogen auf die überbaubare Fläche der Teilfläche T 2 von 12.568 qm ergibt sich daraus ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 43 dB(A)/qm tags und von 35 dB(A) bzw. 45 dB(A)/qm nachts. Für die zur Nutzung während der Tageszeit genehmigten 113 Stellplätze des „Gründerzentrums“ ergab sich ein Emissionswert von 84,8 dB(A) und bezogen auf die überbaubare Fläche von T 2 ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 44 dB(A)/qm. Die Schallleistung der beiden Vorhaben wurde vom Gutachter also jeweils auf die gesamte überbaubare Fläche „verteilt“, ohne dass für die Tageszeit geprüft worden wäre, inwieweit die flächenbezogenen Schallleistungspegel beider Vorhaben das im Bebauungsplan festgesetzte Emissionskontingent der überbaubaren Fläche von 50 dB(A)/qm ausschöpfen oder ob sie es in der Summe bereits überschreiten. Dies zeigt, dass der Bebauungsplan Regelungen zur Anrechnung der verschiedenen flächenbezogenen Schallleistungspegel enthalten müsste, um zu vermeiden, dass das Emissionskontingent der überbaubaren Fläche nur deshalb überschritten wird, weil die Schallleistung mehrerer Betriebe jeweils isoliert auf diese „verteilt“ werden. Auch müsste im Bebauungsplan bestimmt werden, dass und auf welche Weise eine bereits vorgenommene Inanspruchnahme des Lärmkontingents der überbaubaren Fläche in weiteren Genehmigungsverfahren für weitere Vorhaben berücksichtigt wird. Entsprechende Regelungen fehlen hier. Der Gutachter der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung überdies auf Nachfrage bestätigt, dass es zu geringeren flächenbezogenen Schallleistungspegeln kommt, wenn die Schallleistung des Betriebs nicht nur auf das jeweilige Betriebsgrundstück, sondern auf eine größere Fläche - wie hier die gesamte überbaubare Fläche - „verteilt“ wird. Auf diese Weise kann der flächenbezogene Emissionswert auch dann eingehalten sein, wenn die betriebliche Schallleistung - wie hier mit über 80 dB(A) - relativ hoch ist. Insofern müsste der Bebauungsplan zumindest Vorkehrungen dagegen treffen, dass ein lärmintensiver Betrieb nur deshalb in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung angesiedelt werden kann, weil der festgesetzte Emissionswert infolge der „Verteilung“ der betrieblichen Schallleistung auf eine große Fläche eingehalten wird.
48 
Nach allem stellt die Festsetzung der IFSP hier infolge ihrer Unbestimmtheit hinsichtlich der maßgeblichen Bezugsfläche kein taugliches Instrument dar, um den vom Normgeber gewollten Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen aus dem Plangebiet zu gewährleisten.
49 
d) Der Bebauungsplan gibt auch keine klaren Vorgaben zur Methode, nach welcher die Ausbreitung des Schalls eines konkreten Betriebs zu berechnen ist; auch aus diesem Grunde bietet die Festsetzung von IFSP hier keinen verlässlichen Lärmschutz für die benachbarte Wohnnutzung, so dass die Unbestimmtheit der Festsetzung auch insoweit zugleich einen Verstoß gegen das im Abwägungsgebot enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung bedeutet.
50 
Zwar ist sowohl in der textlichen Festsetzung als auch in der Satzungsbegründung von „immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln nach der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau)“ die Rede. Damit steht jedoch nicht eindeutig fest, dass die DIN 18005 vom Mai 1987 nicht nur Grundlage für die Festsetzung der IFSP war (vgl. Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001, Bl. 61, S. 6 ff.), sondern auch für deren Anwendung gelten soll (zur Anwendbarkeit dieses Regelwerks im Rahmen des IFSP vgl. BayVGH, Urt. v. 25.10.2000, a.a.O.). Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ging beim Satzungsbeschluss davon aus, dass das Regelwerk der DIN 18005 kein Maßstab für die Anwendung der IFSP sein kann, sondern auf der Ebene des Genehmigungsverfahrens das Regelwerk der TA Lärm 1998 heranzuziehen ist (Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 3.2.2003, Bl. 192, Ziff. 2.3 Nr. 5). Diese Annahme hat in der textlichen Festsetzung oder in der Satzungsbegründung jedoch keinen Niederschlag gefunden. Dass auch insoweit Unbestimmtheit vorliegt, zeigt wiederum die konkrete Anwendung der IFSP auf die Gaststätte in der Sternwarte und die Stellplatzanlage des „Gründerzentrums“ durch den Gutachter, der die entsprechende textliche Festsetzung empfohlen hat. Die Schallausbreitungsrechnung erfolgte nach seinen Angaben nämlich weder auf der Grundlage der DIN 18005, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses oder der maßgeblichen Schallimmissionsprognose galt, noch nach der der Festsetzung der IFSP zugrunde liegenden Fassung der DIN 18005 und auch der TA-Lärm 1998, sondern nach der ISO 9613/2, auf die in der aktuellen DIN 18005 verwiesen wird. Auch aus dieser Unbestimmtheit folgt die fehlende Eignung der festgesetzten IFSP, die aus der unmittelbaren Nachbarschaft der Wohnbebauung herrührende Immissionsproblematik zu bewältigen. Denn nach den übereinstimmenden Angaben der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Lärmgutachter beider Beteiligten können die Pegelwerte um bis zu 3 dB(A) voneinander abweichen, je nach dem, nach welcher Methode die Schallausbreitung der Anlage oder des Betriebes berechnet wird. Damit ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass im jeweiligen Genehmigungsverfahren diejenige Berechnungsmethode gewählt wird, welche die für das jeweilige Vorhaben günstigsten Schallpegel ergibt.
51 
2. Der Bebauungsplan genügt dem Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.) auch nicht im Hinblick auf die daraus herzuleitende Pflicht, den abwägungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 1 Rn. 116 f, m.w.N.). Diese Pflicht geht im konkreten Fall der Überplanung eines Gebiets mit vorhandenen gewerblichen Betrieben in der Nachbarschaft von Wohnnutzung dahin, dass die bereits bestehende Lärmsituation sorgfältig untersucht wird, um entscheiden zu können, auf welche Weise schädliche Einwirkungen vermieden werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.9.1999 - 3 S 3/99 -, VGHBW-LS 2000, Beilage 2 B 6). Das ist hier hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits genehmigten und hergestellten Stellplatzanlage mit insgesamt 138 Stellplätzen (113 Stellplätze für das „Gründerzentrum“ und 25 Stellplätze für die Gaststätte in der Sternwarte) versäumt worden.
52 
a) Die Untersuchung des Emissionsverhaltens dieser Anlage war nicht schon deshalb von vornherein entbehrlich, weil die Baugenehmigung für das „Gründerzentrum“ vom 5.6.2001 mit Bescheid vom 3.8.2001 (Bl. 115 der Bauakte) dahin geändert worden war, dass die in der Schallimmissionsprognose des Büros Schäcke & Bauer v. 25.5.2001 genannten IFSP einzuhalten seien, und weil ferner die Auflage verfügt worden war, vor der jeweiligen Betriebsaufnahme der einzelnen Nutzerfirmen Nachweise eines amtlichen Sachverständigen über die Einhaltung des IFSP vorzulegen. Denn diese Auflagen bezogen sich wohl nur auf das Gebäude selbst, weil als Bezugsfläche die überbaute Grundstücksfläche bestimmt wird. Außerdem bezieht sich die Auflage auf die für die Teilfläche T 1 geltenden IFSP von 55/40 dB(A) pro qm, während die Stellplätze des „Gründerzentrums“ überwiegend innerhalb der Teilfläche T 2 liegen. Dementsprechend wurde ausweislich der vorliegenden Akten die Stellplatzanlage bis zum Satzungsbeschluss auch nicht gutachterlich beurteilt. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass die Stellplatzanlage bei der für die Festsetzung der IFSP maßgeblichen Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001 keine Rolle gespielt hat. Von der Ermittlung des Emissionsverhaltens der Stellplatzanlage konnte auch nicht schon deshalb abgesehen werden, weil es sich gemäß der Auflage Ziff. 1 der Baugenehmigung vom 5.6.2001 lediglich um provisorische Stellplätze handelt und die endgültige Herstellung entsprechend dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Träger des Technologieparks und der Antragsgegnerin vom 4.4.2001 entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans - also in einer Tiefgarage innerhalb der überbaubaren Fläche - erfolgen soll. Denn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war nicht abzusehen, wann dies erfolgen würde. Der öffentlich-rechtliche Vertrag knüpft die endgültige Herstellung an ein zu entwickelndes Stellplatzkonzept, ohne hierzu zeitliche Vorgaben zu machen. Nach wie vor sind die Stellplätze nicht in eine Tiefgarage verlegt worden. Die Antragsgegnerin hat vielmehr mit Schriftsatz vom 31.1.2005 mitgeteilt, dass sich eine Tiefgarage für das zunächst genehmigte „Gründerzentrum“ noch nicht rechne und versucht werde, „vernünftige Zwischenlösungen“ zu finden (Bl. 109 der Prozessakte).
53 
b) In der versäumten Untersuchung des Emissionsverhaltens der Stellplatzanlage liegt eine - entscheidungserhebliche - Verletzung des Abwägungsgebots unabhängig davon, ob der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine „Verteilung“ der betrieblichen Schallleistung auf das jeweilige Betriebsgelände oder die gesamte überbaubare Fläche gewollt hat.
54 
Sollte das jeweilige Betriebsgelände die maßgebliche Bezugsfläche für die Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels sein, hätte im Rahmen des Bauleitplanverfahrens geprüft werden müssen, ob die Nutzung der bereits vorhandenen Stellplatzanlage die geplanten IFSP einhält. Dieser Gesichtspunkt ist abwägungserheblich, weil bei Überschreitung der geplanten IFSP der vom Satzungsgeber mit deren Festsetzung bezweckte Lärmschutz der Anwohner im Einwirkungsbereich dieser Anlage verfehlt würde. Der Gemeinderat wäre dann etwa vor die Fragen gestellt, ob insoweit andere Lärmschutzmaßnahmen ergriffen oder ob insgesamt Abstriche vom Lärmschutzniveau gemacht werden sollen. Jedenfalls hinsichtlich der Stellplatzanlage wäre zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch keineswegs offensichtlich gewesen, dass die geplanten IFSP einzuhalten sein würden. Ausweislich der Stellungnahme des Gutachters Sch vom 26.1.2005 beträgt die Schallleistung allein der dem „Gründerzentrum“ zugeordneten 113 Stellplätze bei einer Häufigkeit von 0,15 Pkw-Bewegungen pro Stunde und Stellplatz 84,8 dB(A). Bei einer „Verteilung“ dieses Pegels nur auf das Betriebsgelände läge der flächenbezogene Schallleistungspegel auch höher als die vom Gutachter für die gesamte überbaubare Fläche im Bereich T 2 ermittelten 44 dB(A) pro qm. Es kommt hinzu, dass die Nutzung dieser 113 Stellplätze zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht auf die Tageszeit beschränkt war. Dies ist vielmehr erst mit Baubescheid vom 28.1.2005 erfolgt. Der IFSP für die Nacht beträgt in der Teilfläche T 2 jedoch lediglich 35 dB(A) pro qm.
55 
Das Emissionspotenzial der Stellplatzanlage hätte auch dann untersucht werden müssen, wenn Bezugsfläche für die Umrechnung der betrieblichen Schallleistung in den flächenbezogenen Schallleistungspegel die gesamte überbaubare Fläche der jeweiligen Teilfläche sein sollte. Denn in diesem Fall wäre der der überbaubaren Fläche in T 2 zugeteilte IFSP von 50 dB(A) pro qm tags und 35 dB(A) nachts jedenfalls zu einem Teil bereits ausgeschöpft worden (vgl. Gutachten Schäcke & Berger vom 26.1.2005, S. 2: bis zu 44 dB(A) pro qm tags). Insofern hätte sich die Frage gestellt, ob die vom Gemeinderat im Rahmenplan formulierte städtebauliche Zielsetzung für die Nutzung des Technologieparks bei Festsetzung der IFSP noch zu erreichen war, oder ob gegebenenfalls das Lärmschutzniveau gesenkt oder (ergänzend) andere (aktive) Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden sollen.
56 
3. Unabhängig davon beruht die Feststellung des Satzungsgebers, die Grenzwerte der 16. BImSchV würden im Bereich der P-E-Straße eingehalten (Bl. 179, S. 7 der Planakte), ebenfalls auf einer unzureichenden Ermittlung des Sachverhalts.
57 
Der Satzungsgeber ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Verkehrslärmschutzverordnung insoweit anwendbar ist. Denn zum einen wird die P-E-Straße durch den Umbau von einer Stich- zur Ringstraße im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 der 16. BImSchV um nunmehr durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr erweitert. Zum anderen ist auch davon auszugehen, dass der Verkehrslärm infolge der Umbaumaßnahme um mindestens 3 dB(A) erhöht wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der 16. BImSchV). Nach der Prognose des Gutachters L. wird das Verkehrsaufkommen im südlichen Einmündungsbereich in die W-Straße von derzeit 376 auf 1120 Kraftfahrzeuge pro Tag steigen. Wie der Lärmgutachter Sch der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ist damit in jedem Falle die oben genannte Steigerung des Verkehrslärms verbunden. Zu beanstanden ist jedoch die Einschätzung, der Grenzwert der 16. BImSchV für WR/WA von 59/49 dB(A) werde mit 53 bis 56 dB(A) tags und 45 bis 47 dB(A) nachts eingehalten werden (vgl. Gutachten Schäcke & Bayer vom 3.5.2002 und Schreiben vom 9.8.2001). Denn die Lärmprognose beruht auf einer unzureichenden Ermittlung der voraussichtlichen Zahl der Fahrbewegungen auf der umgestalteten P-E-Straße. Zu prognostizieren war der gesamte Verkehrslärm, der von der geänderten P-E-Straße künftig ausgehen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 9.95, BVerwGE 101, 1). Daher hätte auch der Fahrverkehr beurteilt werden müssen, der von der Parkanlage im Anschluss an das Ende der bisherigen Stichstraße ausgelöst wird, die für eine außerhalb des Plangebiets errichtete Einrichtung geschaffen wurde. Das ist nach Angaben des Gutachters L. in der mündlichen Verhandlung nicht geschehen. Nach den vorliegenden Plänen erscheint auch naheliegend, dass der Ausbau der P-E-Straße zur Ringstraße nicht nur der Erschließung des Plangebiets selbst dient, sondern die Bebauung weiteren Geländes ermöglicht, insbesondere im nördlichen Teil unterhalb der Gebäude der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten. Die künftige Verkehrsmenge hätte daher auch unter diesem Aspekt untersucht werden müssen.
58 
4. Im Hinblick auf eine eventuelle erneute Überplanung des Gebiets weist der Senat darauf hin, dass die weiteren Rügen der Antragsteller wohl unbegründet sein dürften:
59 
a) Es ist nicht erkennbar, weshalb IFSP nicht auch für Sondergebiete sollten festgesetzt werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, kann der IFSP als Eigenschaft des Betriebes im Sinne von § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden, weil er sich auf das emittierende Betriebsgrundstück und somit auf das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage bezieht (vgl. Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Zwar ist § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO auf Sondergebiete nicht anwendbar (§ 1 Abs. 3 S. 3 BauNVO). Aber gerade bei der Ausweisung von Sondergebieten bestehen besonders flexible Festsetzungsmöglichkeiten. Die Gemeinde kann die Art der baulichen Nutzung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 BauNVO über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO eröffnen, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2002 - 4 CN 5.01 - DVBl. 2002, 1121; Urt. v. 18.8.1989 - 4 C 12.86 - NVwZ 1990, 362). Dazu zählt auch die Beschränkung des Emissionspotenzials von Betrieben mit dem Ziel, die Nutzungsart gebietsadäquat zu steuern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2002, a.a.O.; zur Überlappung der Begriffe „Nutzungsart“ und „Eigenschaft von Betrieben und Anlagen“ vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10.Aufl., § 1 Rn. 94.2; BVerwG, Beschl. v. 10.8.1993, a.a.O.). Auch stellt die hier vorgenommene Unterteilung des Plangebiets in zwei Teilflächen mit unterschiedlichen IFSP keine mit dem Wesen eines Sondergebiets unvereinbare horizontale Gliederung nach der Nutzungsart dar. Denn diese Gliederung berührt nicht die Einheitlichkeit der Nutzungsstruktur des Sondergebiets als Technologiepark (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 7.9.1984 - 4 N 3.84 -, DVBl. 1985, 120, 121).
60 
b) Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Antragsteller, dass Immissionskonflikte zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung nur durch räumliche Trennung der Baugebiete und nicht statt dessen auch durch Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes oder - wie hier - durch Festsetzung von Emissionsgrenzwerten gelöst werden können. Eine derart strikte Auslegung des in § 50 BImSchG verankerten Trennungsgebotes wäre unvereinbar mit dem in § 1a Abs. 1 S. 1 BauGB niedergelegten Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Der aus dem unmittelbaren Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohngebiet folgende Konflikt kann vielmehr auch auf andere Weise als durch räumliche Trennung gelöst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.7.1991 - 5 S 1231/90 -, NVwZ 1992, 802 u. Beschl. v. 6.2.1995 - 3 S 1784/94 -, BRS 57 Nr. 17). Entscheidend ist, dass der Bebauungsplan sicherstellt, dass der angestrebte Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm tatsächlich erreicht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1992, a.a.O.). Dazu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
61 
c) Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung dürfte auch die Einschätzung des Verkehrslärms in der W- und der P-E-Straße - abgesehen von dem oben unter 3. beschriebenen Mangel - nicht zu beanstanden sein.
62 
Das gilt einmal für die Ermittlung der künftigen Nutzfläche als Grundlage für die Prognose der Fahrbewegungen nach der voraussichtlichen Zahl der Arbeitsplätze. Entgegen der Auffassung der Antragsteller musste die Nutzfläche hier wohl nicht nach der bauplanungsrechtlich höchstzulässigen Nutzung ermittelt, sondern durfte auf der Grundlage des Nutzungsumfangs errechnet werden, wie er in dem vom Gemeinderat beschlossenen Städtebaulichen Rahmenplan vorgesehen ist (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin v. 4.3.2005 mit Anlagen, Bl. 172 ff der Prozessakte). Dass der Bebauungsplan ein höheres Nutzungsmaß festsetzt als im Städtebaulichen Rahmenplan vorgesehen, bedeutet nicht, dass der Normgeber von diesem Rahmenplan wieder abgerückt ist. In der Satzungsbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei Ziel der großzügigen Ausweisung überbaubarer Flächen, Spielraum für die Anordnung der Baukörper zu schaffen. Da die Antragsgegnerin Eigentümerin aller Grundstücke im Plangebiet ist, erscheint auch ausreichend gewährleistet, dass die im Rahmenplan verankerte städtebauliche Zielsetzung auch tatsächlich umgesetzt wird. Zudem hat die Antragsgegnerin mit der Betreiberin des Technologieparks einen Kooperationsvertrag geschlossen, in dem die Einhaltung des Rahmenplans vereinbart wurde. Vor diesem Hintergrund kann auch die Berechnung nach konkret geplanten Vorhaben für die Baufelder 1 und 9 wohl nicht beanstandet werden (vgl. Schriftsatz vom 4.3.2005, S. 2). Bei einer erneuten Überplanung würde es sich jedoch anbieten, die Begriffe „Bruttonutzfläche“, „Hauptnutzfläche“ und „Nutzfläche“ klar zu definieren und einheitlich zu verwenden (vgl. dazu Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.3.2005) sowie näher darzulegen, woraus sich die - nicht von vornherein unplausible - Annahme ergibt, dass die Nutzfläche 60 % der Bruttogeschossfläche beträgt.
63 
Nicht zu beanstanden dürfte auch die Annahme sein, dass pro 31 qm Nutzfläche ein Arbeitsplatz entsteht. Die Antragsgegnerin war wohl nicht gehalten, die im Verfahren zur Festsetzung des Entwicklungsgebiets getroffene Annahme von 23 qm Nutzfläche pro Arbeitsplatz zu übernehmen. Denn dieser Einschätzung lag eine Befragung von Technologieparks mit dem Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik zugrunde, während der vorliegende Technologiepark eine naturwissenschaftliche Ausrichtung aufweisen soll. Es erscheint daher zumindest vertretbar, die Ermittlung der Zahl der Arbeitsplätze auf eine Befragung von in Tübingen angesiedelten oder geplanten Technologiebetrieben der im Sondergebiet konkret vorgesehenen Art zu stützen. Allein die nach Ansicht der Antragsteller geringe Größe der befragten Betriebe dürfte nicht gegen den gewählten Ansatz sprechen. Es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass im Technologiepark vor allem große Betriebe angesiedelt werden sollen oder dass solche größeren Betriebe tendenziell eine höhere Mitarbeiterquote bezogen auf die Nutzfläche aufweisen. Zudem ist auch ein größerer (geplanter) Betrieb mit immerhin 80 Mitarbeitern und einer Nutzfläche von 2.500 qm in die Prognose eingeflossen, der im Übrigen gerade die der Einschätzung zugrunde gelegte Quote von 31 qm Nutzfläche pro Arbeitsplatz angegeben hat ( vgl. Bl. 135 der Planakte). Indiz für die Schlüssigkeit der angenommenen Quote ist schließlich auch, dass nach Angaben des Gutachters L. in der mündlichen Verhandlung erfahrungsgemäß auf eine Nutzfläche von 35 bis 40 qm ein Stellplatz kommt.
64 
Auch der Liefer- und Wirtschaftsverkehr dürfte in den Prognosen nicht zu gering angesetzt worden sein. Zwar wurden abweichend von den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs nicht drei, sondern nur zwei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche angesetzt. Dies erfolgte jedoch nach Angaben der Antragsgegnerin deshalb, weil in einem Technologiepark deutlich weniger Liefer- und Wirtschaftsverkehr anfällt, als etwa in einem Industriegebiet mit Produktions- und Verkaufsstätten. Wie der Gutachter L. in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt hat, wurde bei der Abschätzung von den Erfahrungen aus dem Bereich Büro und Dienstleistungen ausgegangen. Dies erscheint plausibel.
65 
Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, dürfte auch die vom Gutachter L. angenommene Verkehrsaufteilung plausibel sein. Der Gutachter hat nochmals erläutert, dass ihr die Annahme zugrunde liegt, das Plangebiet werde entsprechend der städtischen Verkehrsleitung vorwiegend über den Nordring angefahren werden, weil die entsprechenden Straßen schneller befahrbar seien. Das ist jedenfalls vertretbar.
66 
Bei der Prognose des Verkehrsaufkommens nicht berücksichtigt wurde der Fahrzeugverkehr von und zu der Gaststätte in der Sternwarte. Dies dürfte nach den Festsetzungen des Bebauungsplans keinen Mangel darstellen. Gemäß Ziff. I.1.(4) der textlichen Festsetzungen sind u.a. Gastronomiebetriebe nur ausnahmsweise und nur insoweit zulässig, als sie der Versorgung des Technologieparks selbst dienen. Sie sollen also entsprechend der besonderen Zweckbestimmung des Sondergebiets als „Technologiepark“ lediglich untergeordnete Bedeutung haben. Aus diesem Grunde und weil zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht bekannt war, welche konkreten „Nebennutzungen“ überhaupt ausnahmsweise realisiert würden, durfte sich die Prognose der Verkehrsmenge wohl auf die besondere Zweckbestimmung des Sondergebiets beschränken. Bei einer erneuten Überplanung des Gebiets dürfte die Prognose allerdings den nunmehr vorhandenen Bestand nicht mehr ausblenden können. Auch spricht manches dafür, dass es sich bei dieser Gaststätte nach Umfang, Öffnungszeiten und Betriebskonzept nicht lediglich um eine „der Versorgung des Technologieparks dienende“ Nutzung handeln dürfte. Es könnte daher nahe liegen, auf diese veränderte Situation planerisch zu reagieren.
67 
d) Jedenfalls nach der gegenwärtig vorliegenden Verkehrslärmprognose ist wohl nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber die - erhebliche - Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für ein reines Wohngebiet von 50/40 dB(A) um bis zu 11 bzw. bis zu 12 dB(A) im Bereich der W-Straße südlich der G.straße als städtebaulich gerechtfertigt angesehen hat (vgl. Satzungsbegründung, Bl. 179, S. 7 f. der Planakte). Diese Orientierungswerte sind keine strikt zu beachtenden Grenzwerte, vielmehr ist die Frage der Zumutbarkeit des Lärms stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (hierzu und im Folgenden vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 -, DVBl. 1991, 442). Dabei wird die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung vor allem durch den jeweiligen Gebietscharakter und durch eine planerische oder tatsächliche Vorbelastung bestimmt. Auch die Art des Lärms kann von Bedeutung sein. Eigentümer am Rande des Außenbereichs können nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierende Nutzung oder höchstens ebenfalls nur Wohnnutzung entsteht. Sie dürfen nur darauf vertrauen, dass keine mit einer Wohnnutzung unverträgliche Nutzung verwirklicht wird. Das ist im Allgemeinen nicht der Fall, wenn die Lärmbelastung nicht über das in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß hinausgeht, weil auch diese Gebiete dem Wohnen dienen.
68 
Ausgehend davon dürfte der Satzungsgeber wohl zu Recht entschieden haben, den Anwohnern an der W-Straße die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zuzumuten. Er weist dazu in der Begründung des Bebauungsplans zutreffend darauf hin, dass die Orientierungswerte bereits heute erheblich, nämlich um bis zu 11 dB(A), überschritten werden (Bl. 179, S. 7 f. der Planakte). Schon deshalb kann es nicht mehr um die Einhaltung der Orientierungswerte gehen. Die Bewohner an der W-Straße durften wohl zudem schon wegen der besonderen Standortgunst des Gebietes in der Nähe zu den Kliniken und zur Universität nicht annehmen, dieses werde zur Vermeidung jeglicher weiterer Verkehrszunahme nicht bebaut werden (zur Standortgunst des Gebiets vgl. Beschlussvorlage 12/2002 zur Gemeinderatssitzung am 8.7.2002, Bl. 168 der Planakte). Infolge der vorgesehenen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h wird der Schallpegel auch nur geringfügig zunehmen; nach Angaben des Lärmgutachters Sch im Schreiben vom 9.8.2001 wird die Erhöhung der Lärmbelastung im empfindlichsten Bereich der W-Straße südlich der Gösslerstraße durch die Geschwindigkeitsreduzierung bis auf 0,6 dB(A) kompensiert. Diese Zunahme dürfte nach allem zumutbar sein, zumal es sich nicht um Gewerbe-, sondern um Straßenverkehrslärm handelt und die Grenze zur Unverträglichkeit mit der Wohnnutzung oder gar zur Gesundheitsschädlichkeit nicht überschritten wird (die Orientierungswerte für Dorf- und Mischgebiete betragen 60/50 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts). Allerdings wird mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wohl zu beachten sein, dass die vorgesehene Geschwindigkeitsreduzierung nach Durchführung der starken Verengung der W-Straße von derzeit bis zu 11 ½ m auf 6 ½ m infolge der im Plan festgesetzten Anpflanzung von Bäumen auch tatsächlich erfolgt; denn nach Angaben des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung erbringt allein diese Maßnahme eine Lärmreduzierung um immerhin etwa 2,5 dB(A).
69 
Die Situation dürfte bei der P-E-Straße vergleichbar sein. Auch hier werden die Orientierungswerte der DIN 18005 deutlich überschritten. Allerdings bedingt der Ausbau von einer Stich- zur Ringstraße eine größere Zunahme des Verkehrslärms als in der W-Straße, nämlich von 50 bis 55 dB(A) tags auf 55 bis 56 dB(A) tags und von 40 bis 45 dB(A) nachts auf 45 bis 47 dB(A) nachts. Der planbedingt höheren Zunahme des Verkehrslärms gegenüber steht jedoch, dass die Pegel auch nach Realisierung des Bebauungsplans jedenfalls nach den bisherigen Prognosen noch in etwa den Orientierungswerten der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet entsprechen werden. Im Übrigen dürften die oben genannten Aspekte auch für die P-E-Straße gelten. Im Unterschied zur W-Straße fehlt es für die Überschreitung der Orientierungswerte im Bereich der P-E-Straße bislang allerdings an einer Abwägungsentscheidung des Satzungsgebers. Eine solche dürfte sich nicht deshalb erübrigen, weil insoweit die 16. BImSchV anwendbar ist. Denn dann gälten ausgerechnet für diejenigen Gebiete verminderte Anforderungen an den Lärmschutz, bei denen wegen des Neubaus oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen die 16. BImSchV mit den gegenüber den Orientierungswerten der DIN 18005 höheren Grenzwerten Anwendung findet. Im Falle einer erneuten Überplanung hat daher wohl auch hinsichtlich der Überschreitung der Orientierungswerte an der P-E-Straße eine Abwägungsentscheidung zu erfolgen.
70 
e) Was schließlich den Schutz vor eventuellen Lärm- und Geruchsemissionen aus einer Tierklinik angeht, vermag der Senat nicht zu erkennen, welche über die textliche Festsetzung Ziff. I.11 (3) hinausgehenden konkreten Festsetzungen hätten getroffen werden können. Der Bebauungsplan lässt zwar im Grundsatz eine Tierklinik zu, enthält jedoch weder Regelungen über Größe und Ausstattung einer solchen Anlage noch über deren genauen Standort. Die eigentliche Konfliktbewältigung kann daher wohl erst in Kenntnis des konkreten Vorhabens im Baugenehmigungs- oder in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren geleistet werden.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Sonstige Literatur

 
73 
Rechtsmittelbelehrung
74 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
75 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
76 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
77 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
78 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
79 
Beschluss
80 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 GKG a.F., 5 ZPO auf 40.000,-- EUR festgesetzt.
81 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ der Antragsgegnerin vom 23.4.2012.
Der Antragsteller - J... M... K... - ist der Sohn und Erbe von U... K..., die am 19.9.2013 verstarb. U... K... war Eigentümerin des mit zwei Wohngebäuden bebauten Grundstücks Flst.-Nr. ... auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Dieses Grundstück, für das bisher kein Bebauungsplan existiert, liegt nunmehr im räumlichen Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd“.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 18.4.2011 die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd“. Am 1.7.2011 erhob U... K... Einwendungen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Der Entwurf des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd“ wurde vom 19.12.2011 bis zum 27.1.2012 öffentlich ausgelegt. Die ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte in den „E.er Nachrichten“ am 9.12.2011.
Am 23.1.2012 erhob U... K... Einwendungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung. Hierbei führte sie im Wesentlichen aus, das Grundstück, das bislang dem reinen Wohnen vorbehalten gewesen sei, erfahre durch die Festsetzung eines Gewerbegebiets eine unzulässige Umqualifizierung, die mit dem Gebietserhaltungsanspruch unvereinbar sei. Ferner bewirke der Bebauungsplan eine Wertminderung ihres Grundstücks. Weiter sei das Grundstück nunmehr einem deutlich höheren Schwerlastverkehr ausgesetzt. Die Festsetzung von Immissionskontingenten begegne rechtlichen Bedenken. Die Umsetzung des Bebauungsplans gestatte die Errichtung sehr hoher gewerblicher Baukörper. Diese erwiesen sich als rücksichtslos und führten überdies zu einer Veränderung des Kleinklimas und des bislang gewährleisteten Luftaustausches.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 23.4.2012 den Bebauungsplan als Satzung, deren Ausfertigung am 4.5.2012 erfolgte. Der Satzungsbeschluss wurde am 11.5.2012 in den „E.er Nachrichten“ ortsüblich bekannt gemacht. Am 2.7.2014 wurde der Bebauungsplan mit einem ergänzten Hinweis auf die Einsichtsmöglichkeit bezüglich der DIN 45691 erneut ausgefertigt und am 4.7.2014 in den „E.er Nachrichten“ mit dem Vermerk ortsüblich bekanntgemacht, dass er rückwirkend zum 11.5.2012 in Kraft tritt.
Der Bebauungsplan, der aus zeichnerischen und schriftlichen Festsetzungen besteht, setzt für das östlich der R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149) gelegene Grundstück des Antragstellers ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe1) fest. Westlich der R.-W.-Straße setzt der Bebauungsplan ein weiteres eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe2), südlich hieran ein Gewerbegebiet (GE3) und südlich daran anschließend ein Industriegebiet (GI4 und GI5) fest.
Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis erteilte der Deutschen S.........-... GmbH am 27.9.2012 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Produktions- und eines Servicegebäudes nebst 52 Stellplätzen auf dem im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstück Flst.-Nr. .... Nach dem genehmigten Lageplan sollen im Bereich des GEe2 die genannten Stellplätze und im Bereich des GE3 das Produktions- und das Servicegebäude errichtet werden. Über die hiergegen erhobene Klage ist noch nicht entscheiden. Ferner erteilte das Landratsamt der beigeladenen R...... GmbH & Co. KG am 3.7.2013 eine Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 4072, 4074, 4074/1 und 4075/2. Diese Grundstücke liegen - teilweise - im Bereich des GEe1. Über den vom Antragsteller erhobenen Widerspruch ist ebenfalls noch nicht entschieden.
Die Mutter des Antragstellers hat am 11.6.2012 das Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ eingeleitet. Nach deren Tod hat der Antragsteller den Rechtsstreit aufgenommen.
Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan setze für sein Grundstück ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest. Die Nutzung dieses Areals sei jedoch seit Jahrzehnten ausschließlich dem reinen Wohnen vorbehalten. Nördlich seines Grundstücks befinde sich jenseits der Leonie-Wild-Straße Wohnbebauung. Es gelte dort der Bebauungsplan „Justus-von-Liebig-Straße“, der die Wohnbebauung in dem parallel zu dieser Straße liegenden „Wingertspfad“ als allgemeines Wohngebiet festsetze. Westlich des Grundstücks lägen Grünflächen. Südlich seines Grundstücks in Richtung Gemarkung Heidelberg bzw. Autobahn befänden sich die Betriebsgebäude und Stellplätze der Firma W... Aufgrund der Entfernung zu jenem baulichen Bestand gingen hiervon bislang keine maßgeblichen Einwirkungen oder Belästigungen auf sein Grundstück aus. Es treffe nicht zu, dass die nähere Umgebung seines Grundstücks durch den industriellen Großbetrieb der Firma W... sowie den dazugehörigen bei Schichtbeginn und -ende stark befahrenen Großparkplatz entscheidend geprägt werde, wohingegen seine Wohnnutzung als Fremdkörper auszublenden sei. Die Auffassung des Senats in seinen Entscheidungen vom 10.3.2010 - 3 S 2627/08 - und vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 - sei unzutreffend. Sein Grundstück weise vielmehr im Hinblick auf die Grundstücke im gegenüberliegenden Wohngebiet „Wingertspfad“ eine vergleichbare Gebietsqualität auf und habe nicht die Gebietsqualität eines Gewerbegebiets. Die Überplanung seines Wohngrundstücks und die damit verbundene planungsrechtliche Herabstufung zum Gewerbegebiet führe zu einer Gebietsveränderung, die seinen Anspruch auf Gebietserhaltung verletze.
10 
Der Bebauungsplan leide an einer fehlerhaften Abwägung. Die Antragsgegnerin habe es versäumt, den vorhandenen baulichen Bestand und dessen Schutzwürdigkeit auf seinem Grundstück näher zu klassifizieren. Stattdessen werde das private Erweiterungsinteresse der Firma W... als maßgebliches abwägungsrelevantes Argument betont, während sein privates Eigentums- und Wohninteresse als untergeordnet gewürdigt werde. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Abwägungsentscheidung seinen Rechten als Eigentümer eines großflächigen Wohngrundstücks erkennbar nicht das ihnen zukommende Gewicht beigemessen.
11 
Bei der Ausweisung des Gewerbegebiet GEe1 handle es sich um einen Etikettenschwindel. Die Festsetzung habe erkennbar den Zweck, eine niedrigwertige Gemengelage zwischen dem bisherigen baulichen Bestand der Firma W... einerseits und der im Norden angrenzenden Wohnbebauung zu schaffen, um hierdurch insgesamt zugunsten der Firma W... ein höheres Lärmpotenzial rechtlich abzusichern. Mit der Ausweisung eines Gewerbegebiets werde nicht etwa eine gegebene Konfliktsituation entschärft, sondern vielmehr eine solche erst geschaffen. Die Bestandsschutzklausel in Ziff. 2.2 der textlichen Festsetzungen vermöge an der Verschlechterung der Gebietssituation nichts zu ändern. Im Übrigen sei sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, da nicht geregelt werde, welche „baulichen und sonstigen Anlagen“, die ansonsten unzulässig wären, zulässig sein sollten. Im Übrigen fordere § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO, dass im Rahmen einer Fremdkörperfestsetzung „die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben“ müsse. Da im konkreten Falle außer der Wohnbebauung auf seinem Grundstück keine anderweitige Bebauung im Bereich des Planbereichs GEe1 vorhanden sei, könne die Fremdkörperfestsetzung auch in keine entsprechende gesamträumliche Betrachtung einbezogen werden.
12 
Sein Grundstück erfahre aufgrund der künftigen Lage in der Mitte eines Gewerbegebiets, der Konfrontierung mit einem langen und hohen Industriebau und der geplanten Verkehrsausweitung auf der Leonie-Wild-Straße eine Wertminderung, die im Rahmen der Abwägung offensichtlich gänzlich unbeachtet geblieben sei.
13 
Die Einbeziehung seines Grundstücks in den Bebauungsplan sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Unter anderem befänden sich südlich des bisherigen Betriebsgeländes der Firma W... bislang unbebaute Flächen. Ferner bestünden westlich der Kreisstraße weitere bebaubare Flächen. Eine Alternativplanung sei insoweit erkennbar nicht ernsthaft angedacht worden.
14 
Die Geräuschkontingentierung beziehe sich ausdrücklich nur auf die außerhalb des Plangebiets nördlich angrenzenden Grundstücke. Der Schutz der im Gewerbegebiet GEe1 liegenden Wohnnutzung werde nicht als Schutzziel angesprochen. Im Gewerbegebiet GEe1 habe die Antragsgegnerin Emissionskontingente von 55 dB(A) tags bzw. 40 dB(A) nachts festgesetzt. Die Berechnungen der Antragsgegnerin hierzu seien rechts- und fachwidrig. Anstatt lediglich Grundstücke außerhalb des Plangebiets zur Berechnung der Beurteilungspegel, Planwerte und Immissionskontingente in ihren Ausrechnungen einzubeziehen, habe sie auch sein Grundstück als Immissionsort IO4 einbezogen. Es bestünden Bedenken, ob die Festsetzung von Emissionskontingenten bei der Festsetzung eines Gewerbegebiets, in dem bereits Wohnnutzung vorhanden sei, rechtlich zulässig sei. Wohngebäude innerhalb eines Plangebiets könnten nicht berücksichtigt werden, vielmehr müsse ein Nachweis über die zulässigen Immissionen im Einzelfall geführt werden. Die Geräuschkontingentierung eigne sich ferner nur für Gewerbe- und Industriegebiete, nicht z.B. für Mischgebiete. Die potenziellen Immissionsorte würden teilweise höher gestuft, als dies nach Maßgabe der TA Lärm zulässig sei. Die Antragsgegnerin lege frei erfundene eigene Gemengelagewerte als Immissionswerte zugrunde. Bei der Festsetzung der Immissionskontingente nach der DIN 45691 sei auch die Vorbelastung durch die bestehende gewerbliche Nutzung zu berücksichtigen. In dem Lärmgutachten vom 8.3.2012 würden pauschalierte Vorbelastungswerte „erfunden“, statt die tatsächliche Vorbelastung zu ermitteln.
15 
Aus der Planbegründung und dem schalltechnischen Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 ergebe sich, dass der durch die Ausweisung der Gewerbe- bzw. Industriegebiete resultierende zusätzliche Verkehrslärm keiner weiteren Überprüfung unterzogen worden sei. Dem Gutachter hätten keine verlässlichen Angaben vorgelegen, wie viel zusätzlicher Lärm durch das Plangebiet erzeugt werde. In der Planbegründung werde festgehalten, dass die künftigen Rahmenbedingungen für eine sinnvolle Straßenplanung noch nicht festlägen. Die nunmehrige Erschließungskonzeption beruhe zumindest auf der vorläufigen Beibehaltung der Kreisstraße als Haupterschließungsstraße. Insoweit werde davon ausgegangen, dass eine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens auf dieser Straße nicht stattfinde. Um zu dieser durch keinerlei Fakten gestützten Annahme zu gelangen, hätte zumindest die Art des bislang vorhandenen Verkehrs ermittelt werden müssen. Richtigerweise hätte berücksichtigt werden müssen, dass sich durch die Betriebserweiterung der Firma W... zwangsläufig das Verkehrsaufkommen erhöhe. Diese zusätzliche Lärmbelastung hätte bei der Berechnung der Emissionskontingente Berücksichtigung finden müssen. Das Lärmgutachten habe bereits angedeutet, dass die Ansiedlung gewerblicher Betriebe in den Teilbereichen GEe1 und GEe2 mit großem Kundenaufkommen und mit Pkw-Parkiergeräuschen verbunden und ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar sei. Ferner sehe die Plankonzeption vor, dass die an seinem Grundstück vorbeiführende Leonie-Wild-Straße deutlich verbreitert werde und die nach der Planung vorgesehenen Gewerbeflächen in jenem Bereich über diese Straße erschlossen werden sollten. Der hiermit verbundene Zusatzlärm sei in der Lärmberechnung erkennbar nicht enthalten und hätte richtigerweise bei Festsetzung der Emissionskontingente Berücksichtigung finden müssen. Da sein Eckgrundstück einerseits an der Kreisstraße und andererseits an der Leonie-Wild-Straße anschließe, sei er bei der Realisierung der Planung zwangsläufig einer deutlich erhöhten Verkehrsbelastung ausgesetzt. Dies sei bei der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden.
16 
Die nach dem Bebauungsplan mögliche Bebauung führe zu einem Wegfall des Luftaustausches. Ferner werde er durch die Abgase infolge des zusätzlichen Verkehrs auf der Kreisstraße erkennbar unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte ergänzende klimaökologische Stellungnahme vom 22.3.2012 basiere auf Strömungssimulationen mit Windanströmung aus Süden bzw. Norden. Der auf der Basis des Bebauungsplans geplante ca. 200 m lange, teilweise bis zu 40 m hohe geplante Baublock führe dazu, dass der aus Richtung Osten bislang zu seinem Grundstück kommende Wind praktisch gänzlich abgeblockt werde, Winde aus Ost und Südost könnten praktisch nicht mehr auf sein Grundstück gelangen. Im Gutachten sei daher die für sein Grundstück maßgebende Hauptwindrichtung überhaupt nicht berücksichtigt worden.
17 
Die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach dessen Ergänzung sei rechtswidrig. Der Bebauungsplan sei durch zwischenzeitlich ausgesprochene Baugenehmigungen inhaltlich nicht mehr umzusetzen. Es sei insoweit die „Identität des Bebauungsplans“ nicht mehr gegeben. Durch die am 3.7.2013 erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes seien insgesamt 170 neue Stellplätze genehmigt und errichtet worden. Das von der Antragsgegnerin beigezogene Planungsbüro sei davon ausgegangen, dass im GEe1 ein Großparkplatz ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahme nicht realisierbar sei. In der Begründung zum Bebauungsplan habe das Planungsbüro P... festgehalten, dass im GEe1 gewerbliche Betriebe mit großem Kundenaufkommen, verbunden mit PKW-Parkiergeräuschen ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar seien. Die Verkehrsprobleme hätten sich erkennbar verschärft. Die mit der Erweiterung der Betriebsgebäude verbundene Verkehrszunahme lasse sich nicht bewältigen.
18 
Der Antragsteller beantragt,
19 
den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ der Antragsgegnerin vom 23.4.2012 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.7.2014 für unwirksam zu erklären.
20 
Die Antragsgegnerin beantragt,
21 
den Antrag abzuweisen.
22 
Sie erwidert: Die Umgebung und auch das streitgegenständliche Grundstück des Antragstellers sei nach der Entscheidung des Senats vom 11.3.2010 (- 3 S 2627/08 -) als faktisches Industriegebiet einzustufen. Die Bestandsschutzklausel in Ziff. 2.2 der textlichen Festsetzungen sei hinreichend bestimmt. Der bauliche Bestand, der geschützt werden solle, sei in den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eingetragen. Die Festsetzung gewähre dem Antragsteller einen weitergehenden Schutz, als es bislang aufgrund der Einordnung seines Grundstücks als faktisches Industriegebiet der Fall gewesen sei.
23 
Der Vorwurf, die Immissionsorte seien falsch gewählt worden, sei unzutreffend. Die Emissionskontingente seien ausschließlich aufgrund der Immissionsorte außerhalb des Plangebiets festgesetzt worden. Der Immissionsort IO4 innerhalb des Plangebiets diene lediglich der Dokumentation, welcher Planwert hier vorliege, gerade weil im Bebauungsplanverfahren die Rechtsvorgängerin des Antragstellers diese Überprüfung verlangt habe. Der Schutz des Immissionsortes IO4 solle gerade nicht über Immissionskontingente erfolgen. Dies zeige Ziff. 2.6 der textlichen Festsetzungen, wonach für schutzwürdige Nutzungen innerhalb der Flächen, für die ein Immissionskontingent festgesetzt sei, die Anforderung der TA Lärm gelten. Der Nachweis, dass am Immissionsort IO4 die Werte der TA Lärm eingehalten würden, könne nur im Rahmen der Baugenehmigung der Anlage erbracht werden.
24 
Eine relevante Zunahme von Verkehrslärm werde nicht stattfinden. Es sei sogar von einer Reduzierung der Lkw-Fahrten auf der öffentlichen Straße auszugehen. Die W...-Werke wollten das Hochregallager gerade deswegen errichten, weil bislang die Fertigware aus Platzmangel in Außenlager gefahren und später zum Beladen der Lkw wieder in das Werk zurück transportiert worden sei. Insofern werde das Hochregallager die bisherigen Lkw-Fahrten reduzieren. Ferner sei dafür Sorge getragen worden, dass die Zu- und Abfahrt, insbesondere durch Lkw, nicht über die Ortsmitte der Antragsgegnerin, sondern aus und in Richtung Süden erfolge. Der Bereich, in dem mit Gesundheitsgefahren zu rechnen sei, sei in verkehrslärmtechnischer Hinsicht bei Weitem nicht erreicht und werde auch selbst bei ungünstiger Prognose durch den Bebauungsplan nicht erreicht werden. Eine Verkehrslärmzunahme um 3 dB(A) werde ebenfalls nicht erfolgen.
25 
Der Bebauungsplan leide auch in klimaökologischer Hinsicht an keinem durchgreifenden Fehler. Nach dem Gutachten der Firma Ö... vom 22.3.2012 seien die sich aus dem vorgelegten Planungsentwurf ergebenden klimaökologischen Negativeffekte derart gering, dass sie in der benachbarten Wohnbebauung von E. und Patrick-Henry-Village zu keiner problematischen Verschlechterung der bioklimatischen Situation führten. Die aus der geplanten Bebauung resultierenden Windgeschwindigkeitsreduktionen blieben kleinräumig auf den unmittelbar südlichen Siedlungsrand von E. begrenzt. Die thermische Zusatzbelastung werde durch die im Bebauungsplanentwurf bereits festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen weitgehend aufgefangen.
26 
Die Beigeladene beantragt,
27 
den Antrag abzuweisen.
28 
Sie schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen der Antragsgegnerin an.
29 
Der Senat hat mit Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 - den Antrag von U... K..., den Vollzug des Bebauungsplans bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig auszusetzen, abgelehnt.
30 
Die das Bebauungsplanverfahren betreffenden Akten der Antragsgegnerin und die die Baugenehmigung vom 27.9.2012 betreffenden Baugenehmigungsakten des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis liegen dem Senat vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sie und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
A.
32 
Der Antrag des Antragstellers ist zulässig.
I.
33 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers vom 11.6.2012 ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Ein-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden, da der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ - erstmals am 11.5.2012 ortsüblich bekannt gemacht wurde.
II.
34 
Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB prozessual präkludiert. Denn er macht Einwendungen geltend, die er bereits bei der öffentlichen Auslegung erhoben hat. Dies genügt und eröffnet die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urt. des Senats v. 2.11.2009 - 3 S 3013/08 - BauR 2010, 252 [Ls]).
III.
35 
Der Antragsteller ist ferner gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
36 
Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das - wie hier - im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Eigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.6.2010 - 5 S 884/09 - BauR 2011, 80). Das ist hier der Fall.
IV.
37 
Dem Antragsteller fehlt im vorliegenden Verfahren schließlich auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Eine vollständige Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans ist bislang nicht erfolgt.
B.
38 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
I.
39 
Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Form- oder Verfahrensmangel.
40 
1. Der angefochtene Bebauungsplan wurde ordnungsgemäß verkündet. Die in der textlichen Festsetzung Nr. 2.6 enthaltene Bezugnahme auf die DIN 45691 (Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung) genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine solche Verweisung.
41 
a) Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Dies bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Verweist eine Festsetzung - wie vorliegend die textliche Festsetzung Nr. 2.6 - auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503).
42 
Diesen Anforderungen an das Publizitätsgebot entspricht der im Textteil des angefochtenen Bebauungsplans enthaltene Hinweis auf die Bezugsquelle der zitierten Richtlinie. Die Antragsgegnerin hat die im Schreiben des Senats vom 6.6.2014 geäußerten Bedenken zum Anlass genommen, den ursprünglichen Inhalt im Kapitel „Hinweise“ des Bebauungsplans dahingehend zu ergänzen, dass ein Exemplar der DIN 45691 mitsamt dem Bebauungsplan im Rathaus in E. zur Einsichtnahme bereitgehalten wird, womit sichergestellt ist, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Mit diesem ergänzten Hinweis ist der Bebauungsplan vom Bürgermeister erneut ausgefertigt und mit dem Hinweis rückwirkender Inkraftsetzung am 11.5.2014 in den „E.er Nachrichten“ öffentlich bekanntgemacht worden.
43 
b) Der Einwand des Antragstellers, die Voraussetzungen des § 214 Abs. 4 BauGB für eine rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans lägen nicht vor, weil der Plan infolge zwischenzeitlich ausgesprochener Baugenehmigungen inhaltlich nicht mehr umzusetzen sei, greift nicht durch.
44 
Der Antragsteller meint, es seien auf der Basis dieser Baugenehmigungen Änderungen erfolgt, die dazu führten, dass die „Identität des Bebauungsplans“ nicht mehr gegeben sei. Durch die am 3.7.2013 erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes seien insgesamt 170 neue Stellplätze genehmigt und errichtet worden. Das von der Antragsgegnerin beigezogene Planungsbüro sei aber davon ausgegangen, dass im GEe1 gewerbliche Betriebe mit großem Kundenaufkommen, verbunden mit PKW-Parkiergeräuschen ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar seien. Die Verkehrsprobleme hätten sich erkennbar verschärft.
45 
Dieses Vorbringen steht einer rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach Durchführung eines die erste fehlerhafte Bekanntgabe heilenden ergänzenden Verfahrens und einer erneuten Bekanntmachung nicht entgegen.
46 
aa) Nach seinem Wortlaut beschränkt § 214 Abs. 4 BauGB die Möglichkeit, ein ergänzendes Verfahren durchzuführen, nicht ausdrücklich auf bestimmte (formelle oder materielle) Mängel. Ob sich aus dem Attribut „ergänzend“ eine Begrenzung dahin ergibt, dass ein ergänzendes Verfahren nur punktuelle Nachbesserungen einer ansonsten fehlerfreien Planung ermöglicht, nicht aber zur Behebung von inhaltlich derart gravierenden Fehlern zur Verfügung steht, die das Gesamtkonzept der Planung betreffen und damit die „Identität des Bebauungsplans“ in Frage stellen (so BayVGH, Urt. v. 24.7.2007 - 1 N 07.1624 - BRS 71 Nr. 48 [2007] unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54), kann vorliegend dahinstehen. Denn Gegenstand des ergänzenden Verfahrens war allein die Bekanntgabe des Bebauungsplans, nicht aber inhaltliche Änderungen, die die ursprüngliche Planung und damit die „Identität des Bebauungsplans“ berühren können.
47 
bb) Sofern das Vorbringen des Antragstellers dahin zu verstehen sein sollte, dass durch die inzwischen erteilten Baugenehmigungen - von denen der Antragsteller offenbar annimmt, dass sie im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans stehen - dieser funktionslos geworden sei, ist dem nicht zu folgen. Denn die Voraussetzungen für die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans oder auch nur einer Festsetzung liegen erkennbar nicht vor. Hierbei kann schon deshalb unerörtert bleiben, ob die vom Antragsteller angeführte Baugenehmigung tatsächlich im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans im GEe1 steht, weil diese - wie auch die Baugenehmigung vom 27.9.2012 - noch nicht bestandskräftig ist. Denn für die Baugebiete GI1 bis 3 sind noch keine Baugenehmigungen erteilt worden. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans mit Blick auf die tatsächliche Entwicklung ihre Funktion verloren haben und deshalb eine Verwirklichung des Plans auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. v. 3.12.1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108,71; Beschl. v. 21.12.1999 - 4 BN 48.99 - NVwZ-RR 2000, 411).
48 
2. Entgegen den Rügen des Antragstellers leidet der Bebauungsplan nicht an abwägungserheblichen Fehlern bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
49 
Nach der - als Verfahrensnorm ausgestalteten - Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB, die auch einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100) in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736; Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
50 
a) Bezogen auf das Grundstück des Antragstellers enthält § 2 Abs. 3 BauGB die Verpflichtung, die vorhandenen Nutzungen des Grundstücks des Antragstellers vollständig zu ermitteln und sie in ihrer rechtlichen Bedeutung auch zutreffend zu bewerten. Diese Bestandserhebung gehört zur Ermittlung des wesentlichen Abwägungsmaterials insbesondere dann, wenn es um potenzielle Konflikte zwischen Nutzungen unterschiedlicher Immissionsempfindlichkeit in Gemengelagen sowie um die Schaffung von Beurteilungsgrundlagen bei planungsbedingten Veränderungen der zulässigen Nutzungen und damit einhergehenden Eigentumsbeeinträchtigungen geht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.5.2010 -10 D 92/08.NE - juris).
51 
Der Antragsteller rügt, die Festsetzung des GEe1 sei mit „§ 9 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und Abs. 10 BauNVO“ unvereinbar oder abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die planungsrechtliche Situation seines Grundstücks und dessen Nutzung unzutreffend eingeordnet habe. Er ist der Auffassung, es erfolge mit der Festsetzung des GEe1 eine planungsrechtliche Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet mit der Folge, dass sein Gebietserhaltungsanspruch verletzt werde.
52 
Auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch kann sich der Antragsteller gegenüber einem Bebauungsplan von vornherein nicht berufen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.8.2012 - 5 S 1444/10 - juris; BayVGH, Urt. v. 3.8.2012 - 15 N 09.1106 - juris). Der Vorwurf des Antragstellers trifft aber unabhängig davon auch aus anderen Gründen nicht zu. Der Senat hat mit Urteil vom 10.3.2010 (- 3 S 2627/08 - BRS 76, Nr. 88 [2010]) entschieden, dass die Umgebung des Grundstücks des Antragstellers als faktisches Industriegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO einzustufen sei. Denn die nähere Umgebung werde durch den industriellen Großbetrieb der Firma W... sowie den dazugehörigen bei Schichtbeginn und -ende stark befahrenen Großparkplatz entscheidend geprägt, wohingegen die Wohnnutzung des Antragstellers als Fremdkörper auszublenden sei. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 -, der in dem von der Rechtsvorgängerin des Antragstellers angestrengten Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO erging, an dieser Einschätzung festgehalten. Der Senat hält die in seinem Urteil vom 10.3.2010 vorgenommene Einstufung nach erneuter Überprüfung auch weiterhin für richtig. Das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Normenkontrollverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung.
53 
b) Die Antragsgegnerin hat zur Bewältigung der Lärmimmissionen, die infolge der durch die Planung zugelassenen Nutzungen zu erwarten sind, in Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen innerhalb des Plangebiets Emissionskontingente festgesetzt. Die hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
54 
aa) Dies gilt zunächst für das im GEe1 festgesetzte Emissionskontingent von Lek Tag/Nacht = 55/40 dB(A)/m² (vgl. Nutzungsschablone im GEe1). Nach Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen sind in den Gewerbe- und Industriegebieten nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Schallemissionen die in der Planzeichnung festgesetzten Emissionskontingente (Lek, zulässige, immissionswirksame Schallabstrahlung/m² Grundstücksfläche) nicht überschreiten (Abs. 1). Die Zulässigkeit der Festsetzung von Emissionskontingenten (vormalige Bezeichnung: Immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel) nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO als besondere Festsetzung der Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ist grundsätzlich anerkannt (BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - NVwZ 1998, 1067; Beschl. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 509; BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 - juris; zur Tauglichkeit der DIN 45691 Geräuschkontingentierung als Grundlage zur Festsetzung von Emissionskontingenten und als Kriterium zur Bewältigung von Lärmkonflikten im Planungsverfahren vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.6.2014 - 7 D 98/12.NE - BauR 2014, 1912; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 1.6.2011 - 1 C 11199/10 - juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 10.08.2010 - 1 KN 218/07 - BRS 76 Nr. 26; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Einwendungen werden insoweit auch vom Antragsteller nicht erhoben.
55 
Bei der Festlegung des im GEe1 festgesetzten Emissionskontingents ist das Gutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik, Schalltechnischer Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 - Festlegung von Emissionskontingenten - davon ausgegangen, dass entsprechend der Festsetzung in Ziff. 2.1, wonach im GEe1 nur das Wohnen nicht wesentlich störende Betriebe im Sinne des § 6 BauNVO zulässig sind, die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete von tags 60 d(B)A und nachts von 45 d(B)A bzw. die schalltechnischen Orientierungswerte nach der DIN 18005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) von tags 60 d(B)A und nachts von 50 bzw. 45 d(B)A einzuhalten sind. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein höheres Schutzniveau kann der Antragsteller, dessen Grundstück bislang in einem faktischen Industriegebiet lag, nicht beanspruchen. Durch die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets (GEe1) mit einem einem Mischgebiet angenäherten Status wird der Antragsteller durch den Bebauungsplan in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht insoweit vielmehr begünstigt.
56 
bb) Die Festsetzung der Emissionskontingente ist auch methodisch nicht zu beanstanden.
57 
Diese festgelegten Immissionswerte, die nicht überschritten werden sollen, werden durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets „zurückgerechnet“ (zur Methode der Emissionskontingente vgl. insbesondere Tegeder, UPR 1995, 210; Tegeder/Heppekau-sen, BauR 1999, 1095; Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Storr, Emmissions-kontingentierung nach DIN 45691 und ihre Anwendung im Geneh-migungsverfahren, Lärmbekämpfung, Bd. 5, 2010, Nr. 5; BVerwG, Beschl. vom 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - DVBl. 1998, 891; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749). Da bei der Planung regelmäßig weder konkrete Betriebsart und -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Auf der anderen Seite folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Emissionskontingents verhindert (etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung). Mithin ist die Methode der Emissionskontingente dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden. Durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist. Anhaltspunkte, die Zweifel an dieser Methode und an der auf der Grundlage der festgelegten Immissionswerte erfolgten konkreten Berechnung der Emissionskontingente begründeten, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt.
58 
cc) Die Einwendungen des Antragstellers gegen die in den weiteren Baugebieten (GE3 und GI4) des angegriffenen Bebauungsplans festgesetzten Emissionskontingente vermögen gleichfalls keine Fehlerhaftigkeit zu begründen.
59 
Die Rüge des Antragstellers, die Festlegung seines Grundstücks als Immissionsort 4 (IO4) im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung zur Festlegung von Emissionskontingenten im Bebauungsplangebiet vom 8.3.2012 sei fehlerhaft, weil er innerhalb des Plangebiets liege, verkennt, dass diese Vorgehensweise gerade dem Schutz der Wohnnutzung dient (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Der Gutachter Herr Malo hat im Rahmen seiner Erläuterungen in der mündlich Verhandlung zudem klargestellt, dass die Festlegung des genannten Immissionsorts nur deshalb erfolgt sei, um in einer Art Kontrollberechnung zu ermitteln, welche Immissionen am Grundstück des Antragstellers bei der Festlegung der Emissionskontingente zu erwarten seien. Keinesfalls hätten sich die Emissionskontingente durch diesen weiteren Immissionsort erhöht.
60 
dd) Auch der Vorwurf des Antragstellers, bei der Festlegung der Emissionskontingente sei die Vorbelastung lediglich pauschal angesetzt und nicht konkret ermittelt worden, begründet keine Fehlerhaftigkeit der Geräuschkontingentierung.
61 
Der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 geht bei der Bemessung der Vorbelastung von der „auf der sicheren Seite liegenden“ Annahme aus, dass die bestehende gewerbliche Nutzung die geltenden Immissionsrichtwerte ausnütze. Dieser Ansatz ist - entgegen der Stellungnahme von G...- Ingenieur-Büro für Schall- und Schwingschutz, Raumakustik, Bauphysik vom 3.9.2012, auf den der Antragsteller verweist - nicht zu beanstanden. Denn die Vorbelastung ergibt sich vor allem aus allen tatsächlich vorhandenen und planungsrechtlich zulässigen Lärmimmissionen i.S.d. TA Lärm. Bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung sind aber nur solche Lärmimmissionen eines vorhandenen Gewerbebetriebs zu berücksichtigen, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Denn gegen Lärmimmissionen, die dieses Maß überschreiten, steht den Betroffenen ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Betrieb zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736).
62 
Das Gutachten ist danach nicht deshalb fehlerhaft, weil es für die bestehende gewerbliche Nutzung die Vorbelastung für die Teilflächen, für die Emissionskontingente festgesetzt werden sollen (Ziffer 3.1 DIN 45691), so festgelegt hat, dass an den gewählten Immissionsorten die geltenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Die Berechnung des Planwerts an den Immissionsorten (Ziffer 3.5 DIN 45691) als energetische Differenz des zulässigen Gesamt-Immissionswerts und der Vorbelastung (vgl. Ziffer 3.6 DIN 45691) lässt einen Fehler ebenfalls nicht erkennen. Ferner ist - wie bereits dargelegt - nicht zu beanstanden, dass der Gutachter bei seiner Berechnung für die Festlegung der Planwerte (und hieraus letztlich folgend der Emissionskontingente) für den Kontrollwert am IO4 als Ausgangspunkt die Immissionsrichtwerte der TA Lärm bzw. Orientierungswerte der DIN 18005 für ein Mischgebiet (tags/nachts = 60/45 d(B)A bzw. 60/50 d(B)A bzw. 45 d(B)A) angesetzt hat. Denn der Planwert ist der Wert, den der Beurteilungspegel aller auf den Immissionsort (hier: IO4) einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet zusammen an diesem nicht überschreiten darf (vgl. Ziffer 3.5 DIN 45691). Wie die Tabelle 5 des schalltechnischen Untersuchungsberichts zeigt, wird der zur Kontrolle berechnete „Planwert“ am IO4 durch die aus den Emissionskontingenten sich ergebenden Immissionskontingenten (Ziffer 3.6 DIN 45691) unterschritten. Denn der Emissionswert repräsentiert zugleich einen (rechnerisch anhand des - wie auch vorliegend - im Bebauungsplan festzulegenden technischen Regelwerks zu ermittelnden) maximalen Anteil der jeweiligen Fläche an dem am (an den) Immissionsort(en) maximal zulässigen Lärm (vgl. Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Kraft, DVBl 1998, 1048). Nach der Tabelle 5 betragen die Immissionskontingente am IO4 tags 51,7 d(B)A und nachts 36,7 dB(A). Dies bedeutet, dass der Beurteilungspegel aller auf diesen Immissionsort einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet den nach der TA Lärm für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwert jedenfalls nicht überschreitet (vgl. zum Berechnungsmodus der DIN 45691 insgesamt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -; Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749; BayVGH, Urt. v. 3.8.2010 - 15 N 09.1106 - juris).
63 
c) Der Antragsgegnerin ist ferner im Ergebnis keine Verletzung des sich aus § 2 Abs. 3 BauGB ergebenden Gebots einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und der R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149) vorzuwerfen.
64 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BRS 78 Nr. 71; Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 - ZfBR 2007, 580; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBIBW 2012, 421).
65 
Die Antragsgegnerin hat zwar keine gutachterlichen Ermittlungen zu etwaigen planbedingten Verkehrszunahmen und den damit verbundenen Verkehrslärmimmissionen angestellt. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls bedurfte es jedoch keiner vertiefenden Untersuchung der planbedingt zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149).
66 
aa) Dies gilt zunächst für die L.-W.-Straße.
67 
Nach dem Bebauungsplan ist vorgesehen, dass die nördlich am Grundstück des Antragstellers entlang der ehemaligen Bahntrasse verlaufende L.-W.-Straße auf einer Länge von ca. 100 m von 5,00 m auf 7,00 m Breite ausgebaut werden soll, um die südlich der ehemaligen Bahntrasse liegenden Gewerbeflächen GEe1 verkehrlich zu erschließen (vgl. Ziff. 6.4.1 der Begründung des Bebauungsplans). Der Ausbau steht allerdings unter dem Vorbehalt der Erteilung eines Freistellungsbescheides nach § 23 AEG.
68 
Einer gutachterlichen Verkehrslärmimmissionsprognose zu dem insoweit zu erwartenden Verkehrslärm bedurfte es nicht. Der aus dem GEe1 zu erwartende Verkehrslärm kann angesichts der nach dem Bebauungsplan dort zur Verfügung stehenden Gewerbefläche vernachlässigt werden. Denn abzüglich des Grundstücks des Antragstellers umfasst diese innerhalb der Baugrenzen lediglich eine Fläche von ca. 55 m x 40 m. Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach Ziff. 2.1. der schriftlichen Festsetzungen im GEe1 nur Betriebe zulässig sind, die das Wohnen im Sinne von § 6 BauNVO nicht wesentlich stören. Überdies verkennt der Antragsteller in diesem Zusammenhang das seinem Grundstück zukommende immissionsschutzrechtliche Schutzniveau. Dieses bemisst sich nicht nach einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, sondern - entsprechend den in Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen vorgesehenen Einschränkungen - einem Gewerbegebiet mit Mischgebietsstatus.
69 
Ferner ist in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass die L.-W.-Straße weder im Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Bebauungsplans noch derzeit aufgrund ihres Ausbauzustandes als Ausweichstrecke für Schwerlastverkehr in Betracht kommt. Derartige Überlegungen waren auch nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Eine Nutzung der L.-W.-Straße für LKW-Fahrten, die durch die in dem Plangebiet anzusiedelnden Gewerbe- und Industriebetriebe ausgelöst werden, kann daher weitestgehend ausgeschlossen werden.
70 
bb) Auch mit Blick auf die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 konnte die Antragsgegnerin hinsichtlich der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen ohne Rechtsfehler von einer weitergehenden Ermittlung absehen.
71 
Bezüglich des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den dadurch höheren Schallemissionen hält der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 fest, dass dem Gutachter keine verlässlichen Angaben vorlägen, wie viel zusätzlicher Verkehr durch das Plangebiet erzeugt werde. Unter Beachtung der Verkehrszahlen auf der K 4149 sei jedoch davon auszugehen, dass aufgrund der Ansiedelung des Gewerbe- und Industriegebiets keine Verdopplung des Verkehrsaufkommens erzeugt werde. Daher werde der Verkehrslärm auf der K 4149 nicht um 3 dB(A) erhöht. Ferner kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass unter Beachtung der Nr. 7.4 der TA Lärm keine organisatorischen Maßnahmen zur Reduzierung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens erforderlich seien. Diese gutachterliche Abschätzung ist im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten im Ergebnis nicht zu beanstanden.
72 
(1) Bei einer projektbezogenen Angebotsplanung, bei der - wie hier - planungsrechtliche Grundlage ein konkretes gewerbliches Vorhaben inmitten steht, begegnet es jedenfalls grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Verkehre und planbedingten Lärmimmissionen das konkrete Vorhaben zu Grunde zu legen. Gerade bei der Erstellung von Verkehrs- und Immissionsprognosen können als Basis nur die im Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren Daten und Erkenntnisse dienen, die ein wirklichkeitsnahes Wahrscheinlichkeitsurteil ermöglichen (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003 - 4 BN 19.03 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 20; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.9.2012 - 3 S 2708/10 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914). Hierbei darf eine Gemeinde ihrer Prognose der Auswirkungen eines Betriebs jedoch nicht ungeprüft die Angaben des Vorhabenträgers zu Grunde legen; vielmehr hat sie sich zu vergewissern, dass die von ihr verwendeten Daten ein realistisches künftiges Betriebsgeschehen abbilden (s. dazu Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 428, 483). Allerdings muss der Plangeber, wenn ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung ist, auch andere bauliche Nutzungen in seine Prognoseentscheidung einbeziehen, wenn derartige andere Nutzungen realistischerweise zu erwarten sind oder wenn das konkrete Vorhaben, das den Planungsanlass darstellt, die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausschöpft und daher die voraussichtlichen planbedingten Immissionen nicht realistisch abbilden kann. Entwicklungen, die zwar theoretisch denkbar sind, sich aber noch in keiner Weise konkret abzeichnen, haben außer Betracht zu bleiben (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003, a.a.O.).
73 
Im vorliegenden Fall erfolgt die Umsetzung des Bebauungsplans bei realistischer Betrachtung allein durch die W...-Werke im Rahmen der beabsichtigten - und teilweise durch entsprechende Baugenehmigungen bereits ins Werk gesetzten - Erweiterung des bestehenden Betriebs. Eine Vielzahl von Gewerbe- oder Industriebetrieben mit gegebenenfalls ganz unterschiedlichem Zulieferverkehr ist deshalb nicht zu erwarten.
74 
(2) Grundlage der Erschließungskonzeption ist nach Ziff. 6.4.1. der Begründung zum Bebauungsplan eine zumindest vorläufige Beibehaltung der R.-W.-Straße/Kreisstraße 4149 als Haupterschließungsstraße für das Planungsgebiet, aber auch als südliche Anbindung von E. an das übergeordnete Straßennetz. Ein Ausbau der Straße ist im Hinblick auf eine mögliche künftige Verlegung nicht vorgesehen. Dieses Erschließungskonzept ist mit Blick auf die räumliche Verkehrswegeinfrastruktur, in die das Plangebiet eingebettet ist, schlüssig. Eine Durchfahrt für Lkws durch E. ist aufgrund der erheblichen Beengtheit der Durchfahrtsstraße und der zusätzlichen Erschwerung aufgrund der dort verlaufenden Straßenbahn nahezu völlig ausgeschlossen. Zudem besteht für Lkw ein Verbot der Durchfahrt. Dies entspricht der Bekundung der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan, durch entsprechende verkehrslenkende Maßnahmen eine Zufahrt zum Plangebiet allein von Süden zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund wird der künftige Zu- und Abfahrtsverkehr nahezu ausschließlich über die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den - südlich den Plangebiets liegenden - S.-Weg/Kreisstraße K 9707 abgewickelt werden, von wo aus weiter über die L 600a (S.er Straße) nach Heidelberg, die Bundesautobahn A 5 - im Bereich Patrick-Henry-Village - oder die Bundesstraße 535 - Richtung Schwetzingen - gefahren werden kann. Diese infrastrukturellen Gegebenheiten machen deutlich, dass am Grundstück des Antragstellers wie auch in den Wohngebieten nördlich des Plangebiets und der ehemaligen Bahntrasse nicht mit einer merklichen Erhöhung des Schwerlastverkehrs zu rechnen ist.
75 
(3) Die Prognose des Gutachters wird auch durch die Ergebnisse des Verkehrsentwicklungsplans der Antragsgegnerin - Analyse 2003 gestützt. Daraus ergibt sich, dass die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 im Bereich der W...-Werke und des Plangebiets mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von ca. 6.700 Fahrzeuge DTV (Kfz/24h) belastet war. Davon haben ca. 2.450 Fahrzeuge die W...-Werke angefahren. Nach dem im Auftrag der Beigeladenen erstellten Gutachten zu den verkehrlichen Auswirkungen der geplanten Werkserweiterung am Standort E. soll sich durch die Erweiterung die Zahl der Mitarbeiter auf 500 erhöhen, von den nach einer vorsichtigen Schätzung des Vertreters des Planungsbüros P... - Herrn V... - in der mündlichen Verhandlung ca. 400 mit dem Pkw zu ihrem Arbeitsplatz gelangen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine planbedingte Verdopplung der Verkehrsmenge insgesamt oder auch nur der auf die W...-Werke - nach ihrer Erweiterung im Plangebiet - entfallenden Verkehrsmenge mit der Folge einer Erhöhung der Lärmimmissionen um 3 d(B)A als ausgeschlossen. Nichts anderes gilt, wenn man nur den Schwerlastverkehr in den Blick nimmt. Hier dürfte sogar eine Entlastung anzunehmen sein, da bisher ausgelagerte Betriebsstätten, die einen entsprechenden Verkehr zum Hauptwerk ausgelöst haben, in die projektierte Betriebserweiterung - insbesondere durch das geplante Hochregallager - integriert werden sollen. Anhaltspunkte, die eine andere Einschätzung hinsichtlich der Entwicklung des Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 rechtfertigten, hat der Antragsteller nicht dargelegt.
76 
(4) Da die Umsetzung der gesamten Planung bei realistischer Betrachtung in einer Hand liegt, kann die Gestaltung der Zu- und Abfahrten zu dem westlichen Plangebiet im Übrigen auch noch im Wege einer nachgelagerten Konfliktbewältigung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - NVwZ 2014, 69; Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45) in einem Baugenehmigungsverfahren einer Lösung zugeführt werden. Je südlicher die Zu- und Abfahrten liegen, umso weniger kommt es am Gebäude des Antragstellers und im Bereich der nördlich der Bahntrasse anschließenden Wohnbebauung zu höherem Verkehrslärm. Der angefochtene Bebauungsplan steht dem nicht entgegen. Die Zu- und Abfahrten zu den Betriebsgebäuden können somit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens so gestaltet werden, dass jedenfalls damit den Interessen des Antragstellers und der Bewohner des im Bereich der nördlich der Bahntrasse gelegenen Wohngebiets mit Blick auf die Verkehrsbewegungen und den Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen hinreichend Rechnung getragen wird.
77 
d) Die klimaökologischen Einwände des Antragstellers gegen den Bebauungsplan vermögen dem Antrag gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ein beachtlicher Ermittlung- oder Bewertungsfehler liegt hinsichtlich der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans nicht vor.
78 
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 – hierzu Folgendes ausgeführt:
79 
„Die Antragstellerin referiert zwar aus der - überholten - klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 13.03.2012. Die - ergänzende - Klimaökologische Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 kommt indessen zu dem zusammenfassenden Ergebnis, die sich ergebenden klimaökologischen Negativeffekte seien derart gering, dass sie in der benachbarten Wohnbebauung von E. und Patrick-Henry-Village zu keiner problematischen Verschlechterung der bioklimatischen Situation führten. Die aus der geplanten Bebauung resultierenden Windgeschwindigkeitsreduktionen blieben kleinräumig auf den unmittelbar südlichen Siedlungsrand von E. begrenzt. Die thermische Zusatzbelastung werde durch die im Bebauungsplanentwurf bereits festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen weitgehend aufgefangen. Mit der klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 setzt sich die Antragstellerin indessen nicht auseinander.“
80 
Hieran ist festzuhalten. Der Antragsteller ist diesen Ausführungen im vorliegenden Verfahren weder substantiiert entgegengetreten noch hat er sich überhaupt mit ihnen auseinandergesetzt.
81 
e) Der Auffassung des Antragstellers, Standortalternativen seien nicht hinreichend geprüft worden, ist ebenfalls nicht zu folgen.
82 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen nur dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die nahe liegen und aus ihrer Sicht als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420).
83 
Nach Maßgabe dessen ist das Vorgehen der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Denn sie hat Alternativen erkannt und in die Abwägung einbezogen.
84 
Die Begründung zum Bebauungsplan äußert sich unter Nr. 8.7 zu in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten. Dort wird zwar einleitend ausgeführt, grundlegende Vorhabensalternativen im Sinne von Nutzungsalternativen seien im Rahmen der Planaufstellung nicht geprüft worden. Die Begründung hierzu ist indessen nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Denn es wird insoweit hervorgehoben, dass die betreffenden Flächen bereits von übergeordneter Seite durch die Darstellungen im Regionalplan und im Flächennutzungsplan für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen seien. Als grundlegende Standortalternative sei von Seiten der Firma W... im Jahr 2007 eine Erweiterung auf der Ostseite der Autobahn geplant worden. Diese Planungsabsicht, die eine deutlich größere Fläche beansprucht hätte, hätte jedoch aufgrund der fehlenden Zustimmung der Stadt Heidelberg nicht weiter verfolgt werden können. Für den Bereich der ehemaligen Bahntrasse sei zunächst eine gewerbliche Nutzung vorgesehen worden. Diese Planungsabsicht sei aber im Laufe des Verfahrens im Interesse der nördlich angrenzenden Wohnnutzung wieder aufgegeben worden. Auf eine Ausdehnung des geplanten Industriegebiets auf die westlich folgenden Gewanne sei verzichtet worden.
85 
Diesen Erwägungen zu anderweitigen Planungsmöglichkeiten setzt der Antragsteller keine substantiierten Einwendungen entgegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Der Antragsteller meint lediglich pauschal, man hätte eine Verschiebung des Plangebiets nach Westen diskutieren müssen. Dem ist indessen entgegenzuhalten, dass damit eine nicht nachvollziehbare Zersiedelung stattgefunden hätte, deren Erforderlichkeit nur schwerlich hätte begründet werden können. Davon, dass es sich hierbei um eine naheliegende und ernsthaft in Erwägung zu ziehende Alternative handelt, kann daher unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange keine Rede sein.
II.
86 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an zu seiner Unwirk-samkeit führenden materiellen Fehlern.
87 
1. Der Senat hat entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Bedenken hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
88 
Diese Vorschrift statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338; Urt. v. 20.5.2010 – 4 C 7.09 – BVerwGE 137, 74). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.2013, a.a.O.; Urt. v. 27.3.2013 - 4 CN 6.11 - BauR 2013, 1402).
89 
Gemessen daran ist der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ städtebaulich gerechtfertigt.
90 
a) In der Begründung zum Bebauungsplan (Nr. 2, Seite 7) wird unter Erforderlichkeit der Planung und wesentliche Planungsziele ausgeführt, östlich angrenzend an das Planungsgebiet befinde sich die Firma R...... GmbH & Co. KG. Diese Firma unterliege einem erheblichen Expansionsdruck, dem ursprünglich östlich der Autobahn A 5 hätte Rechnung getragen werden sollen. Nachdem eine weitere Werksentwicklung im Osten offenkundig nicht mehr realisierungsfähig sei, sei die Firma W... auf Erweiterungsflächen im Westen des bestehenden Werksgeländes angewiesen. Mit der geplanten Prozesswasseraufbereitungsanlage auf dem Gelände der früheren Firma H... sei bereits der Schritt über die K 4149 gegangen worden. Zielsetzung der Antragsgegnerin sei es daher, diesem bestehenden Bedarf nach gewerblich nutzbaren Flächen Rechnung zu tragen und dabei insbesondere die Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage für eine weitere gewerbliche Entwicklung in E., der Schutz vor städtebaulichen Fehlentwicklungen, insbesondere durch ungesteuerte Einzelhandelsentwicklung im Randbereich zur Ortslage und die Sicherung einer angemessenen landwirtschaftlichen Einbindung.
91 
Diese Erwägungen und städtebaulichen Zielsetzungen sind aus sich heraus tragfähig und genügen den Anforderungen an die Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
92 
b) Der Auffassung des Antragstellers, die Festsetzung eines GEe1 sei ein „Etikettenschwindel“, trifft nicht zu. Zwar ist es einer Gemeinde verwehrt, eine Zielsetzung zu verfolgen, die keine Grundlage in der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB hat. Deshalb ist es unzulässig, eine Überplanung oder eine Umplanung und damit eine Änderung des tatsächlichen Gebietscharakters vorzunehmen, um lediglich den Erfordernissen eines städtebaulich gebotenen Immissionsschutzes auszuweichen. Ein in diesem Sinne verstandener „Etikettenschwindel“ wäre anzunehmen, wenn eine Gemeinde beispielsweise einen Baugebietstyp ausschlaggebend deshalb festsetzt, um die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung zugunsten eines innerhalb oder außerhalb des Plangebietes gelegenen Unternehmens zu mindern (BVerwG, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 BN 1.00 - Buchholz 406.11 § 5 BauGB Nr. 11).
93 
Nach Maßgabe dessen liegt jedoch ein mit der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB unvereinbarer „Etikettenschwindel“ nicht vor. Denn die Rüge des Antragstellers beruht offenkundig auf der Ansicht, sein Grundstück liege in einem allgemeinen oder gar reinen Wohngebiet. Dies trifft jedoch - wie dargelegt - nicht zu. Mit Blick darauf, dass das Grundstück des Antragstellers in einem faktischen Industriegebiet liegt, war es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, zugunsten des Antragstellers ein GEe1 und damit ein gegenüber einem Industriegebiet höheres Immissionsschutzniveau festzusetzen.
94 
c) Gründe dafür, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet und damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt, sind nicht ersichtlich.
95 
Der Antragsteller rügt zwar ein mangelndes Verkehrskonzept und befürchtet eine Überlastung der K 4191. Er zeigt jedoch nicht auf, dass die Umsetzung des Bebauungsplans zwingend zu einem Zusammenbruch des Verkehrsnetzes führt und der Bebauungsplan daher mangels hinreichender Erschließung des Plangebiets auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet. Anhaltspunkte für den Eintritt einer derartigen Situation vermag auch der Senat nicht zu erkennen.
96 
2. Die Bestandsschutzklausel („Fremdkörperfestsetzung“) in Ziffer 2.2 des Textteils des Bebauungsplans ist rechtlich nicht zu beanstanden.
97 
Nach dieser Festsetzung sind im GEe1 Änderungen, Nutzungsänderungen, Erweiterungen und Erneuerungen vorhandener genehmigter baulicher und sonstiger Anlagen, die gemäß Abs. 1 (gemeint: Ziffer 2.1) unzulässig wären, gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan, wenn bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig wären, festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.
98 
§ 1 Abs. 10 BauNVO steht in einem sachlichen Zusammenhang mit § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB, wonach es zu den Aufgaben der Bauleitplanung gehört, vorhandene Ortsteile zu erhalten, zu erneuern und fortzuentwickeln, und beruht auf der Erwägung, dass die Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung trotz der Differenzierungsmöglichkeiten, die § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO bieten, nicht in allen Fällen Planungsergebnisse gewährleisten, die den Belangen der Betroffenen angemessen Rechnung tragen (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). Die Regelung dient nach ihrem offenkundigen Zweck der Standortsicherung der aufgrund der nunmehrigen Planung nicht (mehr) gebietstypischen vorhandenen baulichen oder sonstigen Anlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - ZfBR 2002, 687; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Rn. 136). Das städtebauliche Anliegen kann nach Auffassung des Verordnungsgebers dadurch gefördert werden, dass die Gemeinde durch ihre Planung jene vorhandenen baulichen Anlagen an ihrem Standort planungsrechtlich sichert, die bei typisierender Betrachtungsweise nunmehr „an sich“ unzulässig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999, a.a.O.) und daher zwar kraft passiven Bestandsschutzes nicht beseitigt, jedoch aufgrund neuer Rechtslage nicht erweitert werden können. Die Gemeinde soll allerdings gehindert sein, diese Möglichkeit gleichsam wahllos für eine bauliche Anlage vorzusehen. Aus diesem Grunde wird sie in ihrer planerischen Möglichkeit durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Maßgebend ist mithin eine gesamträumliche Betrachtung des beplanten Gebietes (BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - BauR 2002, 1665).
99 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO zu bejahen.
100 
a) Die von § 1 Abs. 10 BauNVO eröffneten planerischen Möglichkeiten sind zwar, wie ausgeführt, durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die „Festsetzung eines Baugebiets“ auf das gesamte überwiegend bebaute Gebiet erstrecken müsste. Eine solche Einschränkung ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Sie widerspräche zudem den mit ihr verfolgten Zwecken. Im vorliegenden Fall ist dementsprechend für die Frage, ob das Kriterium „in überwiegend bebauten Gebieten“ erfüllt ist, nicht allein auf das Baugebiet GEe1 abzustellen, sondern die östlich und südlich unmittelbar anschließende Bebauung durch die W...-Werke in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen. An diesem Bebauungszusammenhang nehmen die Grundstücke im GEe1 teil. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10.3.2010 (a.a.O.) entschieden. Daran, dass dieser Bebauungszusammenhang ein „überwiegend bebautes Gebiet“ im Sinne des § 1 Abs. 10 BauNVO darstellt, ist nicht zu zweifeln.
101 
b) Die Bestandsschutzklausel ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch hinreichend bestimmt. Denn damit sind auf jeden Fall Wohngebäude gemeint, die in einem Gewerbegebiet grundsätzlich unzulässig sind. Die Regelung in Ziff. 2.2 des Textteils des Bebauungsplans leidet auch insoweit an keinem Rechtsfehler, als § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO nur zu einer konkreten anlagenbezogenen Festsetzung ermächtigt, aus der sich zweifelsfrei ergibt, auf welche konkret vorhandenen Anlagen sich der erweiterte Bestandsschutz in welchem Umfang bezieht. (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - NVwZ-RR 2014, 504). Denn nach Lage der Dinge kann sich die Festsetzung allein auf die Gebäude des Antragstellers beziehen.
102 
c) Die Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO ist schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil nach Satz 3 dieser Vorschrift die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben muss. Die Festsetzung bewirkt nicht, dass sich der Antragsteller immissionsschutzrechtlich auf das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets berufen kann. Die allgemeine Zweckbestimmung des als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesenen Baugebiets wird deshalb durch die Festsetzung nicht gefährdet.
103 
3. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet schließlich nicht an be-achtlichen Verstößen gegen das Abwägungsgebot.
104 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
105 
Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Beschl. v. 24.10.2010 - 4 BN 40.10 - BRS 76 Nr. 28 [2010]; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16).
106 
a) Der Antragsteller sieht einen Abwägungsfehler im Wesentlichen darin, dass sein Grundstück planungsrechtlich eine Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet erfahren habe. Dass dem nicht so ist, hat der Senat bereits ausgeführt. Die Antragsgegnerin hat sich mit der planungsrechtlichen Zuordnung des Grundstücks des Antragstellers ausführlich auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen in diesem Zusammenhang sind - insbesondere mit Blick auf die zugunsten des Antragstellers aufgenommene „Fremdkörperfestsetzung“ nach § 1 Abs. 10 BauNVO - frei von Abwägungsfehlern. Unter diesen Umständen kann von einer - ohnehin lediglich unsubstantiiert behaupteten - Wertminderung des Grundstücks gleichfalls keine Rede sein.
107 
b) Die Antragsgegnerin hat auch das Problem der Verkehrszunahme und Entwicklung der Verkehrsimmissionen erkannt und - wie ihre Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan zeigen - im Ergebnis abwägungsfehlerfrei gewürdigt. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter B. I. 2 c).
108 
Auch im Übrigen sind keine zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplan führenden Abwägungsfehler ersichtlich.
109 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
110 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
111 
Beschluss vom 3. Dezember 2014
112 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 20.000 EUR festgesetzt.
113 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
A.
32 
Der Antrag des Antragstellers ist zulässig.
I.
33 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers vom 11.6.2012 ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Ein-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden, da der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ - erstmals am 11.5.2012 ortsüblich bekannt gemacht wurde.
II.
34 
Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB prozessual präkludiert. Denn er macht Einwendungen geltend, die er bereits bei der öffentlichen Auslegung erhoben hat. Dies genügt und eröffnet die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urt. des Senats v. 2.11.2009 - 3 S 3013/08 - BauR 2010, 252 [Ls]).
III.
35 
Der Antragsteller ist ferner gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
36 
Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das - wie hier - im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Eigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.6.2010 - 5 S 884/09 - BauR 2011, 80). Das ist hier der Fall.
IV.
37 
Dem Antragsteller fehlt im vorliegenden Verfahren schließlich auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Eine vollständige Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans ist bislang nicht erfolgt.
B.
38 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
I.
39 
Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Form- oder Verfahrensmangel.
40 
1. Der angefochtene Bebauungsplan wurde ordnungsgemäß verkündet. Die in der textlichen Festsetzung Nr. 2.6 enthaltene Bezugnahme auf die DIN 45691 (Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung) genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine solche Verweisung.
41 
a) Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Dies bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Verweist eine Festsetzung - wie vorliegend die textliche Festsetzung Nr. 2.6 - auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503).
42 
Diesen Anforderungen an das Publizitätsgebot entspricht der im Textteil des angefochtenen Bebauungsplans enthaltene Hinweis auf die Bezugsquelle der zitierten Richtlinie. Die Antragsgegnerin hat die im Schreiben des Senats vom 6.6.2014 geäußerten Bedenken zum Anlass genommen, den ursprünglichen Inhalt im Kapitel „Hinweise“ des Bebauungsplans dahingehend zu ergänzen, dass ein Exemplar der DIN 45691 mitsamt dem Bebauungsplan im Rathaus in E. zur Einsichtnahme bereitgehalten wird, womit sichergestellt ist, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Mit diesem ergänzten Hinweis ist der Bebauungsplan vom Bürgermeister erneut ausgefertigt und mit dem Hinweis rückwirkender Inkraftsetzung am 11.5.2014 in den „E.er Nachrichten“ öffentlich bekanntgemacht worden.
43 
b) Der Einwand des Antragstellers, die Voraussetzungen des § 214 Abs. 4 BauGB für eine rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans lägen nicht vor, weil der Plan infolge zwischenzeitlich ausgesprochener Baugenehmigungen inhaltlich nicht mehr umzusetzen sei, greift nicht durch.
44 
Der Antragsteller meint, es seien auf der Basis dieser Baugenehmigungen Änderungen erfolgt, die dazu führten, dass die „Identität des Bebauungsplans“ nicht mehr gegeben sei. Durch die am 3.7.2013 erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes seien insgesamt 170 neue Stellplätze genehmigt und errichtet worden. Das von der Antragsgegnerin beigezogene Planungsbüro sei aber davon ausgegangen, dass im GEe1 gewerbliche Betriebe mit großem Kundenaufkommen, verbunden mit PKW-Parkiergeräuschen ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar seien. Die Verkehrsprobleme hätten sich erkennbar verschärft.
45 
Dieses Vorbringen steht einer rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach Durchführung eines die erste fehlerhafte Bekanntgabe heilenden ergänzenden Verfahrens und einer erneuten Bekanntmachung nicht entgegen.
46 
aa) Nach seinem Wortlaut beschränkt § 214 Abs. 4 BauGB die Möglichkeit, ein ergänzendes Verfahren durchzuführen, nicht ausdrücklich auf bestimmte (formelle oder materielle) Mängel. Ob sich aus dem Attribut „ergänzend“ eine Begrenzung dahin ergibt, dass ein ergänzendes Verfahren nur punktuelle Nachbesserungen einer ansonsten fehlerfreien Planung ermöglicht, nicht aber zur Behebung von inhaltlich derart gravierenden Fehlern zur Verfügung steht, die das Gesamtkonzept der Planung betreffen und damit die „Identität des Bebauungsplans“ in Frage stellen (so BayVGH, Urt. v. 24.7.2007 - 1 N 07.1624 - BRS 71 Nr. 48 [2007] unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54), kann vorliegend dahinstehen. Denn Gegenstand des ergänzenden Verfahrens war allein die Bekanntgabe des Bebauungsplans, nicht aber inhaltliche Änderungen, die die ursprüngliche Planung und damit die „Identität des Bebauungsplans“ berühren können.
47 
bb) Sofern das Vorbringen des Antragstellers dahin zu verstehen sein sollte, dass durch die inzwischen erteilten Baugenehmigungen - von denen der Antragsteller offenbar annimmt, dass sie im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans stehen - dieser funktionslos geworden sei, ist dem nicht zu folgen. Denn die Voraussetzungen für die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans oder auch nur einer Festsetzung liegen erkennbar nicht vor. Hierbei kann schon deshalb unerörtert bleiben, ob die vom Antragsteller angeführte Baugenehmigung tatsächlich im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans im GEe1 steht, weil diese - wie auch die Baugenehmigung vom 27.9.2012 - noch nicht bestandskräftig ist. Denn für die Baugebiete GI1 bis 3 sind noch keine Baugenehmigungen erteilt worden. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans mit Blick auf die tatsächliche Entwicklung ihre Funktion verloren haben und deshalb eine Verwirklichung des Plans auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. v. 3.12.1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108,71; Beschl. v. 21.12.1999 - 4 BN 48.99 - NVwZ-RR 2000, 411).
48 
2. Entgegen den Rügen des Antragstellers leidet der Bebauungsplan nicht an abwägungserheblichen Fehlern bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
49 
Nach der - als Verfahrensnorm ausgestalteten - Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB, die auch einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100) in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736; Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
50 
a) Bezogen auf das Grundstück des Antragstellers enthält § 2 Abs. 3 BauGB die Verpflichtung, die vorhandenen Nutzungen des Grundstücks des Antragstellers vollständig zu ermitteln und sie in ihrer rechtlichen Bedeutung auch zutreffend zu bewerten. Diese Bestandserhebung gehört zur Ermittlung des wesentlichen Abwägungsmaterials insbesondere dann, wenn es um potenzielle Konflikte zwischen Nutzungen unterschiedlicher Immissionsempfindlichkeit in Gemengelagen sowie um die Schaffung von Beurteilungsgrundlagen bei planungsbedingten Veränderungen der zulässigen Nutzungen und damit einhergehenden Eigentumsbeeinträchtigungen geht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.5.2010 -10 D 92/08.NE - juris).
51 
Der Antragsteller rügt, die Festsetzung des GEe1 sei mit „§ 9 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und Abs. 10 BauNVO“ unvereinbar oder abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die planungsrechtliche Situation seines Grundstücks und dessen Nutzung unzutreffend eingeordnet habe. Er ist der Auffassung, es erfolge mit der Festsetzung des GEe1 eine planungsrechtliche Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet mit der Folge, dass sein Gebietserhaltungsanspruch verletzt werde.
52 
Auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch kann sich der Antragsteller gegenüber einem Bebauungsplan von vornherein nicht berufen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.8.2012 - 5 S 1444/10 - juris; BayVGH, Urt. v. 3.8.2012 - 15 N 09.1106 - juris). Der Vorwurf des Antragstellers trifft aber unabhängig davon auch aus anderen Gründen nicht zu. Der Senat hat mit Urteil vom 10.3.2010 (- 3 S 2627/08 - BRS 76, Nr. 88 [2010]) entschieden, dass die Umgebung des Grundstücks des Antragstellers als faktisches Industriegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO einzustufen sei. Denn die nähere Umgebung werde durch den industriellen Großbetrieb der Firma W... sowie den dazugehörigen bei Schichtbeginn und -ende stark befahrenen Großparkplatz entscheidend geprägt, wohingegen die Wohnnutzung des Antragstellers als Fremdkörper auszublenden sei. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 -, der in dem von der Rechtsvorgängerin des Antragstellers angestrengten Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO erging, an dieser Einschätzung festgehalten. Der Senat hält die in seinem Urteil vom 10.3.2010 vorgenommene Einstufung nach erneuter Überprüfung auch weiterhin für richtig. Das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Normenkontrollverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung.
53 
b) Die Antragsgegnerin hat zur Bewältigung der Lärmimmissionen, die infolge der durch die Planung zugelassenen Nutzungen zu erwarten sind, in Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen innerhalb des Plangebiets Emissionskontingente festgesetzt. Die hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
54 
aa) Dies gilt zunächst für das im GEe1 festgesetzte Emissionskontingent von Lek Tag/Nacht = 55/40 dB(A)/m² (vgl. Nutzungsschablone im GEe1). Nach Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen sind in den Gewerbe- und Industriegebieten nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Schallemissionen die in der Planzeichnung festgesetzten Emissionskontingente (Lek, zulässige, immissionswirksame Schallabstrahlung/m² Grundstücksfläche) nicht überschreiten (Abs. 1). Die Zulässigkeit der Festsetzung von Emissionskontingenten (vormalige Bezeichnung: Immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel) nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO als besondere Festsetzung der Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ist grundsätzlich anerkannt (BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - NVwZ 1998, 1067; Beschl. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 509; BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 - juris; zur Tauglichkeit der DIN 45691 Geräuschkontingentierung als Grundlage zur Festsetzung von Emissionskontingenten und als Kriterium zur Bewältigung von Lärmkonflikten im Planungsverfahren vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.6.2014 - 7 D 98/12.NE - BauR 2014, 1912; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 1.6.2011 - 1 C 11199/10 - juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 10.08.2010 - 1 KN 218/07 - BRS 76 Nr. 26; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Einwendungen werden insoweit auch vom Antragsteller nicht erhoben.
55 
Bei der Festlegung des im GEe1 festgesetzten Emissionskontingents ist das Gutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik, Schalltechnischer Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 - Festlegung von Emissionskontingenten - davon ausgegangen, dass entsprechend der Festsetzung in Ziff. 2.1, wonach im GEe1 nur das Wohnen nicht wesentlich störende Betriebe im Sinne des § 6 BauNVO zulässig sind, die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete von tags 60 d(B)A und nachts von 45 d(B)A bzw. die schalltechnischen Orientierungswerte nach der DIN 18005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) von tags 60 d(B)A und nachts von 50 bzw. 45 d(B)A einzuhalten sind. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein höheres Schutzniveau kann der Antragsteller, dessen Grundstück bislang in einem faktischen Industriegebiet lag, nicht beanspruchen. Durch die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets (GEe1) mit einem einem Mischgebiet angenäherten Status wird der Antragsteller durch den Bebauungsplan in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht insoweit vielmehr begünstigt.
56 
bb) Die Festsetzung der Emissionskontingente ist auch methodisch nicht zu beanstanden.
57 
Diese festgelegten Immissionswerte, die nicht überschritten werden sollen, werden durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets „zurückgerechnet“ (zur Methode der Emissionskontingente vgl. insbesondere Tegeder, UPR 1995, 210; Tegeder/Heppekau-sen, BauR 1999, 1095; Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Storr, Emmissions-kontingentierung nach DIN 45691 und ihre Anwendung im Geneh-migungsverfahren, Lärmbekämpfung, Bd. 5, 2010, Nr. 5; BVerwG, Beschl. vom 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - DVBl. 1998, 891; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749). Da bei der Planung regelmäßig weder konkrete Betriebsart und -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Auf der anderen Seite folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Emissionskontingents verhindert (etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung). Mithin ist die Methode der Emissionskontingente dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden. Durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist. Anhaltspunkte, die Zweifel an dieser Methode und an der auf der Grundlage der festgelegten Immissionswerte erfolgten konkreten Berechnung der Emissionskontingente begründeten, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt.
58 
cc) Die Einwendungen des Antragstellers gegen die in den weiteren Baugebieten (GE3 und GI4) des angegriffenen Bebauungsplans festgesetzten Emissionskontingente vermögen gleichfalls keine Fehlerhaftigkeit zu begründen.
59 
Die Rüge des Antragstellers, die Festlegung seines Grundstücks als Immissionsort 4 (IO4) im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung zur Festlegung von Emissionskontingenten im Bebauungsplangebiet vom 8.3.2012 sei fehlerhaft, weil er innerhalb des Plangebiets liege, verkennt, dass diese Vorgehensweise gerade dem Schutz der Wohnnutzung dient (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Der Gutachter Herr Malo hat im Rahmen seiner Erläuterungen in der mündlich Verhandlung zudem klargestellt, dass die Festlegung des genannten Immissionsorts nur deshalb erfolgt sei, um in einer Art Kontrollberechnung zu ermitteln, welche Immissionen am Grundstück des Antragstellers bei der Festlegung der Emissionskontingente zu erwarten seien. Keinesfalls hätten sich die Emissionskontingente durch diesen weiteren Immissionsort erhöht.
60 
dd) Auch der Vorwurf des Antragstellers, bei der Festlegung der Emissionskontingente sei die Vorbelastung lediglich pauschal angesetzt und nicht konkret ermittelt worden, begründet keine Fehlerhaftigkeit der Geräuschkontingentierung.
61 
Der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 geht bei der Bemessung der Vorbelastung von der „auf der sicheren Seite liegenden“ Annahme aus, dass die bestehende gewerbliche Nutzung die geltenden Immissionsrichtwerte ausnütze. Dieser Ansatz ist - entgegen der Stellungnahme von G...- Ingenieur-Büro für Schall- und Schwingschutz, Raumakustik, Bauphysik vom 3.9.2012, auf den der Antragsteller verweist - nicht zu beanstanden. Denn die Vorbelastung ergibt sich vor allem aus allen tatsächlich vorhandenen und planungsrechtlich zulässigen Lärmimmissionen i.S.d. TA Lärm. Bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung sind aber nur solche Lärmimmissionen eines vorhandenen Gewerbebetriebs zu berücksichtigen, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Denn gegen Lärmimmissionen, die dieses Maß überschreiten, steht den Betroffenen ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Betrieb zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736).
62 
Das Gutachten ist danach nicht deshalb fehlerhaft, weil es für die bestehende gewerbliche Nutzung die Vorbelastung für die Teilflächen, für die Emissionskontingente festgesetzt werden sollen (Ziffer 3.1 DIN 45691), so festgelegt hat, dass an den gewählten Immissionsorten die geltenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Die Berechnung des Planwerts an den Immissionsorten (Ziffer 3.5 DIN 45691) als energetische Differenz des zulässigen Gesamt-Immissionswerts und der Vorbelastung (vgl. Ziffer 3.6 DIN 45691) lässt einen Fehler ebenfalls nicht erkennen. Ferner ist - wie bereits dargelegt - nicht zu beanstanden, dass der Gutachter bei seiner Berechnung für die Festlegung der Planwerte (und hieraus letztlich folgend der Emissionskontingente) für den Kontrollwert am IO4 als Ausgangspunkt die Immissionsrichtwerte der TA Lärm bzw. Orientierungswerte der DIN 18005 für ein Mischgebiet (tags/nachts = 60/45 d(B)A bzw. 60/50 d(B)A bzw. 45 d(B)A) angesetzt hat. Denn der Planwert ist der Wert, den der Beurteilungspegel aller auf den Immissionsort (hier: IO4) einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet zusammen an diesem nicht überschreiten darf (vgl. Ziffer 3.5 DIN 45691). Wie die Tabelle 5 des schalltechnischen Untersuchungsberichts zeigt, wird der zur Kontrolle berechnete „Planwert“ am IO4 durch die aus den Emissionskontingenten sich ergebenden Immissionskontingenten (Ziffer 3.6 DIN 45691) unterschritten. Denn der Emissionswert repräsentiert zugleich einen (rechnerisch anhand des - wie auch vorliegend - im Bebauungsplan festzulegenden technischen Regelwerks zu ermittelnden) maximalen Anteil der jeweiligen Fläche an dem am (an den) Immissionsort(en) maximal zulässigen Lärm (vgl. Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Kraft, DVBl 1998, 1048). Nach der Tabelle 5 betragen die Immissionskontingente am IO4 tags 51,7 d(B)A und nachts 36,7 dB(A). Dies bedeutet, dass der Beurteilungspegel aller auf diesen Immissionsort einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet den nach der TA Lärm für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwert jedenfalls nicht überschreitet (vgl. zum Berechnungsmodus der DIN 45691 insgesamt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -; Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749; BayVGH, Urt. v. 3.8.2010 - 15 N 09.1106 - juris).
63 
c) Der Antragsgegnerin ist ferner im Ergebnis keine Verletzung des sich aus § 2 Abs. 3 BauGB ergebenden Gebots einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und der R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149) vorzuwerfen.
64 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BRS 78 Nr. 71; Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 - ZfBR 2007, 580; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBIBW 2012, 421).
65 
Die Antragsgegnerin hat zwar keine gutachterlichen Ermittlungen zu etwaigen planbedingten Verkehrszunahmen und den damit verbundenen Verkehrslärmimmissionen angestellt. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls bedurfte es jedoch keiner vertiefenden Untersuchung der planbedingt zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149).
66 
aa) Dies gilt zunächst für die L.-W.-Straße.
67 
Nach dem Bebauungsplan ist vorgesehen, dass die nördlich am Grundstück des Antragstellers entlang der ehemaligen Bahntrasse verlaufende L.-W.-Straße auf einer Länge von ca. 100 m von 5,00 m auf 7,00 m Breite ausgebaut werden soll, um die südlich der ehemaligen Bahntrasse liegenden Gewerbeflächen GEe1 verkehrlich zu erschließen (vgl. Ziff. 6.4.1 der Begründung des Bebauungsplans). Der Ausbau steht allerdings unter dem Vorbehalt der Erteilung eines Freistellungsbescheides nach § 23 AEG.
68 
Einer gutachterlichen Verkehrslärmimmissionsprognose zu dem insoweit zu erwartenden Verkehrslärm bedurfte es nicht. Der aus dem GEe1 zu erwartende Verkehrslärm kann angesichts der nach dem Bebauungsplan dort zur Verfügung stehenden Gewerbefläche vernachlässigt werden. Denn abzüglich des Grundstücks des Antragstellers umfasst diese innerhalb der Baugrenzen lediglich eine Fläche von ca. 55 m x 40 m. Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach Ziff. 2.1. der schriftlichen Festsetzungen im GEe1 nur Betriebe zulässig sind, die das Wohnen im Sinne von § 6 BauNVO nicht wesentlich stören. Überdies verkennt der Antragsteller in diesem Zusammenhang das seinem Grundstück zukommende immissionsschutzrechtliche Schutzniveau. Dieses bemisst sich nicht nach einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, sondern - entsprechend den in Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen vorgesehenen Einschränkungen - einem Gewerbegebiet mit Mischgebietsstatus.
69 
Ferner ist in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass die L.-W.-Straße weder im Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Bebauungsplans noch derzeit aufgrund ihres Ausbauzustandes als Ausweichstrecke für Schwerlastverkehr in Betracht kommt. Derartige Überlegungen waren auch nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Eine Nutzung der L.-W.-Straße für LKW-Fahrten, die durch die in dem Plangebiet anzusiedelnden Gewerbe- und Industriebetriebe ausgelöst werden, kann daher weitestgehend ausgeschlossen werden.
70 
bb) Auch mit Blick auf die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 konnte die Antragsgegnerin hinsichtlich der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen ohne Rechtsfehler von einer weitergehenden Ermittlung absehen.
71 
Bezüglich des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den dadurch höheren Schallemissionen hält der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 fest, dass dem Gutachter keine verlässlichen Angaben vorlägen, wie viel zusätzlicher Verkehr durch das Plangebiet erzeugt werde. Unter Beachtung der Verkehrszahlen auf der K 4149 sei jedoch davon auszugehen, dass aufgrund der Ansiedelung des Gewerbe- und Industriegebiets keine Verdopplung des Verkehrsaufkommens erzeugt werde. Daher werde der Verkehrslärm auf der K 4149 nicht um 3 dB(A) erhöht. Ferner kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass unter Beachtung der Nr. 7.4 der TA Lärm keine organisatorischen Maßnahmen zur Reduzierung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens erforderlich seien. Diese gutachterliche Abschätzung ist im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten im Ergebnis nicht zu beanstanden.
72 
(1) Bei einer projektbezogenen Angebotsplanung, bei der - wie hier - planungsrechtliche Grundlage ein konkretes gewerbliches Vorhaben inmitten steht, begegnet es jedenfalls grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Verkehre und planbedingten Lärmimmissionen das konkrete Vorhaben zu Grunde zu legen. Gerade bei der Erstellung von Verkehrs- und Immissionsprognosen können als Basis nur die im Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren Daten und Erkenntnisse dienen, die ein wirklichkeitsnahes Wahrscheinlichkeitsurteil ermöglichen (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003 - 4 BN 19.03 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 20; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.9.2012 - 3 S 2708/10 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914). Hierbei darf eine Gemeinde ihrer Prognose der Auswirkungen eines Betriebs jedoch nicht ungeprüft die Angaben des Vorhabenträgers zu Grunde legen; vielmehr hat sie sich zu vergewissern, dass die von ihr verwendeten Daten ein realistisches künftiges Betriebsgeschehen abbilden (s. dazu Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 428, 483). Allerdings muss der Plangeber, wenn ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung ist, auch andere bauliche Nutzungen in seine Prognoseentscheidung einbeziehen, wenn derartige andere Nutzungen realistischerweise zu erwarten sind oder wenn das konkrete Vorhaben, das den Planungsanlass darstellt, die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausschöpft und daher die voraussichtlichen planbedingten Immissionen nicht realistisch abbilden kann. Entwicklungen, die zwar theoretisch denkbar sind, sich aber noch in keiner Weise konkret abzeichnen, haben außer Betracht zu bleiben (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003, a.a.O.).
73 
Im vorliegenden Fall erfolgt die Umsetzung des Bebauungsplans bei realistischer Betrachtung allein durch die W...-Werke im Rahmen der beabsichtigten - und teilweise durch entsprechende Baugenehmigungen bereits ins Werk gesetzten - Erweiterung des bestehenden Betriebs. Eine Vielzahl von Gewerbe- oder Industriebetrieben mit gegebenenfalls ganz unterschiedlichem Zulieferverkehr ist deshalb nicht zu erwarten.
74 
(2) Grundlage der Erschließungskonzeption ist nach Ziff. 6.4.1. der Begründung zum Bebauungsplan eine zumindest vorläufige Beibehaltung der R.-W.-Straße/Kreisstraße 4149 als Haupterschließungsstraße für das Planungsgebiet, aber auch als südliche Anbindung von E. an das übergeordnete Straßennetz. Ein Ausbau der Straße ist im Hinblick auf eine mögliche künftige Verlegung nicht vorgesehen. Dieses Erschließungskonzept ist mit Blick auf die räumliche Verkehrswegeinfrastruktur, in die das Plangebiet eingebettet ist, schlüssig. Eine Durchfahrt für Lkws durch E. ist aufgrund der erheblichen Beengtheit der Durchfahrtsstraße und der zusätzlichen Erschwerung aufgrund der dort verlaufenden Straßenbahn nahezu völlig ausgeschlossen. Zudem besteht für Lkw ein Verbot der Durchfahrt. Dies entspricht der Bekundung der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan, durch entsprechende verkehrslenkende Maßnahmen eine Zufahrt zum Plangebiet allein von Süden zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund wird der künftige Zu- und Abfahrtsverkehr nahezu ausschließlich über die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den - südlich den Plangebiets liegenden - S.-Weg/Kreisstraße K 9707 abgewickelt werden, von wo aus weiter über die L 600a (S.er Straße) nach Heidelberg, die Bundesautobahn A 5 - im Bereich Patrick-Henry-Village - oder die Bundesstraße 535 - Richtung Schwetzingen - gefahren werden kann. Diese infrastrukturellen Gegebenheiten machen deutlich, dass am Grundstück des Antragstellers wie auch in den Wohngebieten nördlich des Plangebiets und der ehemaligen Bahntrasse nicht mit einer merklichen Erhöhung des Schwerlastverkehrs zu rechnen ist.
75 
(3) Die Prognose des Gutachters wird auch durch die Ergebnisse des Verkehrsentwicklungsplans der Antragsgegnerin - Analyse 2003 gestützt. Daraus ergibt sich, dass die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 im Bereich der W...-Werke und des Plangebiets mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von ca. 6.700 Fahrzeuge DTV (Kfz/24h) belastet war. Davon haben ca. 2.450 Fahrzeuge die W...-Werke angefahren. Nach dem im Auftrag der Beigeladenen erstellten Gutachten zu den verkehrlichen Auswirkungen der geplanten Werkserweiterung am Standort E. soll sich durch die Erweiterung die Zahl der Mitarbeiter auf 500 erhöhen, von den nach einer vorsichtigen Schätzung des Vertreters des Planungsbüros P... - Herrn V... - in der mündlichen Verhandlung ca. 400 mit dem Pkw zu ihrem Arbeitsplatz gelangen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine planbedingte Verdopplung der Verkehrsmenge insgesamt oder auch nur der auf die W...-Werke - nach ihrer Erweiterung im Plangebiet - entfallenden Verkehrsmenge mit der Folge einer Erhöhung der Lärmimmissionen um 3 d(B)A als ausgeschlossen. Nichts anderes gilt, wenn man nur den Schwerlastverkehr in den Blick nimmt. Hier dürfte sogar eine Entlastung anzunehmen sein, da bisher ausgelagerte Betriebsstätten, die einen entsprechenden Verkehr zum Hauptwerk ausgelöst haben, in die projektierte Betriebserweiterung - insbesondere durch das geplante Hochregallager - integriert werden sollen. Anhaltspunkte, die eine andere Einschätzung hinsichtlich der Entwicklung des Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 rechtfertigten, hat der Antragsteller nicht dargelegt.
76 
(4) Da die Umsetzung der gesamten Planung bei realistischer Betrachtung in einer Hand liegt, kann die Gestaltung der Zu- und Abfahrten zu dem westlichen Plangebiet im Übrigen auch noch im Wege einer nachgelagerten Konfliktbewältigung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - NVwZ 2014, 69; Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45) in einem Baugenehmigungsverfahren einer Lösung zugeführt werden. Je südlicher die Zu- und Abfahrten liegen, umso weniger kommt es am Gebäude des Antragstellers und im Bereich der nördlich der Bahntrasse anschließenden Wohnbebauung zu höherem Verkehrslärm. Der angefochtene Bebauungsplan steht dem nicht entgegen. Die Zu- und Abfahrten zu den Betriebsgebäuden können somit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens so gestaltet werden, dass jedenfalls damit den Interessen des Antragstellers und der Bewohner des im Bereich der nördlich der Bahntrasse gelegenen Wohngebiets mit Blick auf die Verkehrsbewegungen und den Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen hinreichend Rechnung getragen wird.
77 
d) Die klimaökologischen Einwände des Antragstellers gegen den Bebauungsplan vermögen dem Antrag gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ein beachtlicher Ermittlung- oder Bewertungsfehler liegt hinsichtlich der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans nicht vor.
78 
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 – hierzu Folgendes ausgeführt:
79 
„Die Antragstellerin referiert zwar aus der - überholten - klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 13.03.2012. Die - ergänzende - Klimaökologische Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 kommt indessen zu dem zusammenfassenden Ergebnis, die sich ergebenden klimaökologischen Negativeffekte seien derart gering, dass sie in der benachbarten Wohnbebauung von E. und Patrick-Henry-Village zu keiner problematischen Verschlechterung der bioklimatischen Situation führten. Die aus der geplanten Bebauung resultierenden Windgeschwindigkeitsreduktionen blieben kleinräumig auf den unmittelbar südlichen Siedlungsrand von E. begrenzt. Die thermische Zusatzbelastung werde durch die im Bebauungsplanentwurf bereits festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen weitgehend aufgefangen. Mit der klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 setzt sich die Antragstellerin indessen nicht auseinander.“
80 
Hieran ist festzuhalten. Der Antragsteller ist diesen Ausführungen im vorliegenden Verfahren weder substantiiert entgegengetreten noch hat er sich überhaupt mit ihnen auseinandergesetzt.
81 
e) Der Auffassung des Antragstellers, Standortalternativen seien nicht hinreichend geprüft worden, ist ebenfalls nicht zu folgen.
82 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen nur dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die nahe liegen und aus ihrer Sicht als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420).
83 
Nach Maßgabe dessen ist das Vorgehen der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Denn sie hat Alternativen erkannt und in die Abwägung einbezogen.
84 
Die Begründung zum Bebauungsplan äußert sich unter Nr. 8.7 zu in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten. Dort wird zwar einleitend ausgeführt, grundlegende Vorhabensalternativen im Sinne von Nutzungsalternativen seien im Rahmen der Planaufstellung nicht geprüft worden. Die Begründung hierzu ist indessen nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Denn es wird insoweit hervorgehoben, dass die betreffenden Flächen bereits von übergeordneter Seite durch die Darstellungen im Regionalplan und im Flächennutzungsplan für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen seien. Als grundlegende Standortalternative sei von Seiten der Firma W... im Jahr 2007 eine Erweiterung auf der Ostseite der Autobahn geplant worden. Diese Planungsabsicht, die eine deutlich größere Fläche beansprucht hätte, hätte jedoch aufgrund der fehlenden Zustimmung der Stadt Heidelberg nicht weiter verfolgt werden können. Für den Bereich der ehemaligen Bahntrasse sei zunächst eine gewerbliche Nutzung vorgesehen worden. Diese Planungsabsicht sei aber im Laufe des Verfahrens im Interesse der nördlich angrenzenden Wohnnutzung wieder aufgegeben worden. Auf eine Ausdehnung des geplanten Industriegebiets auf die westlich folgenden Gewanne sei verzichtet worden.
85 
Diesen Erwägungen zu anderweitigen Planungsmöglichkeiten setzt der Antragsteller keine substantiierten Einwendungen entgegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Der Antragsteller meint lediglich pauschal, man hätte eine Verschiebung des Plangebiets nach Westen diskutieren müssen. Dem ist indessen entgegenzuhalten, dass damit eine nicht nachvollziehbare Zersiedelung stattgefunden hätte, deren Erforderlichkeit nur schwerlich hätte begründet werden können. Davon, dass es sich hierbei um eine naheliegende und ernsthaft in Erwägung zu ziehende Alternative handelt, kann daher unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange keine Rede sein.
II.
86 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an zu seiner Unwirk-samkeit führenden materiellen Fehlern.
87 
1. Der Senat hat entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Bedenken hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
88 
Diese Vorschrift statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338; Urt. v. 20.5.2010 – 4 C 7.09 – BVerwGE 137, 74). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.2013, a.a.O.; Urt. v. 27.3.2013 - 4 CN 6.11 - BauR 2013, 1402).
89 
Gemessen daran ist der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ städtebaulich gerechtfertigt.
90 
a) In der Begründung zum Bebauungsplan (Nr. 2, Seite 7) wird unter Erforderlichkeit der Planung und wesentliche Planungsziele ausgeführt, östlich angrenzend an das Planungsgebiet befinde sich die Firma R...... GmbH & Co. KG. Diese Firma unterliege einem erheblichen Expansionsdruck, dem ursprünglich östlich der Autobahn A 5 hätte Rechnung getragen werden sollen. Nachdem eine weitere Werksentwicklung im Osten offenkundig nicht mehr realisierungsfähig sei, sei die Firma W... auf Erweiterungsflächen im Westen des bestehenden Werksgeländes angewiesen. Mit der geplanten Prozesswasseraufbereitungsanlage auf dem Gelände der früheren Firma H... sei bereits der Schritt über die K 4149 gegangen worden. Zielsetzung der Antragsgegnerin sei es daher, diesem bestehenden Bedarf nach gewerblich nutzbaren Flächen Rechnung zu tragen und dabei insbesondere die Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage für eine weitere gewerbliche Entwicklung in E., der Schutz vor städtebaulichen Fehlentwicklungen, insbesondere durch ungesteuerte Einzelhandelsentwicklung im Randbereich zur Ortslage und die Sicherung einer angemessenen landwirtschaftlichen Einbindung.
91 
Diese Erwägungen und städtebaulichen Zielsetzungen sind aus sich heraus tragfähig und genügen den Anforderungen an die Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
92 
b) Der Auffassung des Antragstellers, die Festsetzung eines GEe1 sei ein „Etikettenschwindel“, trifft nicht zu. Zwar ist es einer Gemeinde verwehrt, eine Zielsetzung zu verfolgen, die keine Grundlage in der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB hat. Deshalb ist es unzulässig, eine Überplanung oder eine Umplanung und damit eine Änderung des tatsächlichen Gebietscharakters vorzunehmen, um lediglich den Erfordernissen eines städtebaulich gebotenen Immissionsschutzes auszuweichen. Ein in diesem Sinne verstandener „Etikettenschwindel“ wäre anzunehmen, wenn eine Gemeinde beispielsweise einen Baugebietstyp ausschlaggebend deshalb festsetzt, um die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung zugunsten eines innerhalb oder außerhalb des Plangebietes gelegenen Unternehmens zu mindern (BVerwG, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 BN 1.00 - Buchholz 406.11 § 5 BauGB Nr. 11).
93 
Nach Maßgabe dessen liegt jedoch ein mit der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB unvereinbarer „Etikettenschwindel“ nicht vor. Denn die Rüge des Antragstellers beruht offenkundig auf der Ansicht, sein Grundstück liege in einem allgemeinen oder gar reinen Wohngebiet. Dies trifft jedoch - wie dargelegt - nicht zu. Mit Blick darauf, dass das Grundstück des Antragstellers in einem faktischen Industriegebiet liegt, war es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, zugunsten des Antragstellers ein GEe1 und damit ein gegenüber einem Industriegebiet höheres Immissionsschutzniveau festzusetzen.
94 
c) Gründe dafür, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet und damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt, sind nicht ersichtlich.
95 
Der Antragsteller rügt zwar ein mangelndes Verkehrskonzept und befürchtet eine Überlastung der K 4191. Er zeigt jedoch nicht auf, dass die Umsetzung des Bebauungsplans zwingend zu einem Zusammenbruch des Verkehrsnetzes führt und der Bebauungsplan daher mangels hinreichender Erschließung des Plangebiets auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet. Anhaltspunkte für den Eintritt einer derartigen Situation vermag auch der Senat nicht zu erkennen.
96 
2. Die Bestandsschutzklausel („Fremdkörperfestsetzung“) in Ziffer 2.2 des Textteils des Bebauungsplans ist rechtlich nicht zu beanstanden.
97 
Nach dieser Festsetzung sind im GEe1 Änderungen, Nutzungsänderungen, Erweiterungen und Erneuerungen vorhandener genehmigter baulicher und sonstiger Anlagen, die gemäß Abs. 1 (gemeint: Ziffer 2.1) unzulässig wären, gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan, wenn bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig wären, festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.
98 
§ 1 Abs. 10 BauNVO steht in einem sachlichen Zusammenhang mit § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB, wonach es zu den Aufgaben der Bauleitplanung gehört, vorhandene Ortsteile zu erhalten, zu erneuern und fortzuentwickeln, und beruht auf der Erwägung, dass die Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung trotz der Differenzierungsmöglichkeiten, die § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO bieten, nicht in allen Fällen Planungsergebnisse gewährleisten, die den Belangen der Betroffenen angemessen Rechnung tragen (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). Die Regelung dient nach ihrem offenkundigen Zweck der Standortsicherung der aufgrund der nunmehrigen Planung nicht (mehr) gebietstypischen vorhandenen baulichen oder sonstigen Anlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - ZfBR 2002, 687; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Rn. 136). Das städtebauliche Anliegen kann nach Auffassung des Verordnungsgebers dadurch gefördert werden, dass die Gemeinde durch ihre Planung jene vorhandenen baulichen Anlagen an ihrem Standort planungsrechtlich sichert, die bei typisierender Betrachtungsweise nunmehr „an sich“ unzulässig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999, a.a.O.) und daher zwar kraft passiven Bestandsschutzes nicht beseitigt, jedoch aufgrund neuer Rechtslage nicht erweitert werden können. Die Gemeinde soll allerdings gehindert sein, diese Möglichkeit gleichsam wahllos für eine bauliche Anlage vorzusehen. Aus diesem Grunde wird sie in ihrer planerischen Möglichkeit durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Maßgebend ist mithin eine gesamträumliche Betrachtung des beplanten Gebietes (BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - BauR 2002, 1665).
99 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO zu bejahen.
100 
a) Die von § 1 Abs. 10 BauNVO eröffneten planerischen Möglichkeiten sind zwar, wie ausgeführt, durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die „Festsetzung eines Baugebiets“ auf das gesamte überwiegend bebaute Gebiet erstrecken müsste. Eine solche Einschränkung ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Sie widerspräche zudem den mit ihr verfolgten Zwecken. Im vorliegenden Fall ist dementsprechend für die Frage, ob das Kriterium „in überwiegend bebauten Gebieten“ erfüllt ist, nicht allein auf das Baugebiet GEe1 abzustellen, sondern die östlich und südlich unmittelbar anschließende Bebauung durch die W...-Werke in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen. An diesem Bebauungszusammenhang nehmen die Grundstücke im GEe1 teil. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10.3.2010 (a.a.O.) entschieden. Daran, dass dieser Bebauungszusammenhang ein „überwiegend bebautes Gebiet“ im Sinne des § 1 Abs. 10 BauNVO darstellt, ist nicht zu zweifeln.
101 
b) Die Bestandsschutzklausel ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch hinreichend bestimmt. Denn damit sind auf jeden Fall Wohngebäude gemeint, die in einem Gewerbegebiet grundsätzlich unzulässig sind. Die Regelung in Ziff. 2.2 des Textteils des Bebauungsplans leidet auch insoweit an keinem Rechtsfehler, als § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO nur zu einer konkreten anlagenbezogenen Festsetzung ermächtigt, aus der sich zweifelsfrei ergibt, auf welche konkret vorhandenen Anlagen sich der erweiterte Bestandsschutz in welchem Umfang bezieht. (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - NVwZ-RR 2014, 504). Denn nach Lage der Dinge kann sich die Festsetzung allein auf die Gebäude des Antragstellers beziehen.
102 
c) Die Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO ist schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil nach Satz 3 dieser Vorschrift die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben muss. Die Festsetzung bewirkt nicht, dass sich der Antragsteller immissionsschutzrechtlich auf das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets berufen kann. Die allgemeine Zweckbestimmung des als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesenen Baugebiets wird deshalb durch die Festsetzung nicht gefährdet.
103 
3. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet schließlich nicht an be-achtlichen Verstößen gegen das Abwägungsgebot.
104 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
105 
Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Beschl. v. 24.10.2010 - 4 BN 40.10 - BRS 76 Nr. 28 [2010]; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16).
106 
a) Der Antragsteller sieht einen Abwägungsfehler im Wesentlichen darin, dass sein Grundstück planungsrechtlich eine Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet erfahren habe. Dass dem nicht so ist, hat der Senat bereits ausgeführt. Die Antragsgegnerin hat sich mit der planungsrechtlichen Zuordnung des Grundstücks des Antragstellers ausführlich auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen in diesem Zusammenhang sind - insbesondere mit Blick auf die zugunsten des Antragstellers aufgenommene „Fremdkörperfestsetzung“ nach § 1 Abs. 10 BauNVO - frei von Abwägungsfehlern. Unter diesen Umständen kann von einer - ohnehin lediglich unsubstantiiert behaupteten - Wertminderung des Grundstücks gleichfalls keine Rede sein.
107 
b) Die Antragsgegnerin hat auch das Problem der Verkehrszunahme und Entwicklung der Verkehrsimmissionen erkannt und - wie ihre Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan zeigen - im Ergebnis abwägungsfehlerfrei gewürdigt. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter B. I. 2 c).
108 
Auch im Übrigen sind keine zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplan führenden Abwägungsfehler ersichtlich.
109 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
110 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
111 
Beschluss vom 3. Dezember 2014
112 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 20.000 EUR festgesetzt.
113 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Bebauungsplan „Krautgarten/3. Änderung“ der Gemeinde Hardthausen vom 2. Juni 2005 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Krautgarten/3. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 02.06.2005.
Der Antragsteller Ziff. 1 ist Eigentümer des im Plangebiet (MD 1) liegenden Grundstücks Flst.-Nr. 238 (...), auf dem sich eine am 14.02.2001 vom Landratsamt Heilbronn baurechtlich genehmigte Mehrzweckhalle (Hühnerstall sowie Maschinen-, Getreide-, Kartoffellager) befindet. Er ist ferner Eigentümer des südlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. 256/1 (...), auf dem sich eine landwirtschaftliche Hofstelle befindet. Auf diesen Grundstücken des Antragstellers Ziff. 1 betreiben die Antragsteller Ziff. 2 und 3 in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung. Die Hühnerhaltung auf dem im Plangebiet liegenden Grundstück Flst.-Nr. 238 wurde den Antragstellern ausweislich ihres Baugesuchs vom 17.11.2000 auf einer Fläche von 4 m x 5,80 m und in einem Auslauf genehmigt. Diese Fläche nutzen die Antragsteller Ziff. 2 und 3 (ungenehmigt) als Ferkel- und Quarantänestall. Einen auf den Einbau eines Ferkel- und Quarantänestall gerichteten Antrag auf Nutzungsänderung der „Mehrzweckhalle“ lehnte das Landratsamt Heilbronn mit Bescheid vom 28.02.2003 ab und untersagte die Nutzung des Gebäudes zur Schweinehaltung; über den Widerspruch der Antragsteller ist noch nicht entschieden. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 256/1 halten die Antragsteller Zuchtsauen mit Nachzucht. Für den Abbruch des bestehenden Stalles und einen Neubau wurde ihnen am 12.01.2006 eine Baugenehmigung erteilt.
Das bislang - mit Ausnahme einer Fläche für den Gemeinbedarf - als Dorfgebiet ausgewiesene Plangebiet wird begrenzt durch die Haaggasse im Norden, die Hauptstraße im Osten, die Austraße im Süden und die Gartenstraße im Westen und umfasst eine Fläche von ca. 1 ha. Für das Gebiet besteht der seit dem 11.10.1974 rechtsverbindliche Bebauungsplan „Krautgarten“, der 1982 und 1994 geändert worden ist. Seit 1996 wird die 3. Änderung betrieben. Im Plangebiet sind nach dem im Streit stehenden Änderungsbebauungsplan neben der im nordwestlichen Teil gelegenen Fläche für den Gemeinbedarf (FGb, Kindergarten und Grundschule) zwei unterschiedliche Dorfgebietsbereiche (MD 1 und MD 2) festgesetzt. Im Nordosten befindet sich ein Dorfgebiet mit einem Nutzungsgemisch aus Landwirtschaft und Wohnen, in dem zwei landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung angesiedelt sind und das im angefochtenen Bebauungsplan als Dorfgebiet (MD 2) festgesetzt wurde. Daran schließt sich nach Süden ein - zeichnerisch durch eine Knödellinie getrenntes - Dorfgebiet (MD 1) an, das als Sanierungsgebiet (SAN) ausgewiesen ist. Südlich dieses Sanierungsgebiets befindet sich - wiederum durch eine Knödellinie getrennt - ein als Dorfgebiet (MD 2) festgesetzter Bereich; dort befindet sich neben der bestehenden Wohnbebauung ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Tierhaltung. Im Süden des Plangebiets wird ein weiteres Dorfgebiet (MD 1) festgesetzt. Dort befinden sich derzeit neben einem teilweise unbebauten Bereich - den Krautgärten - ein Wohngebäude mit Nebengebäuden und die landwirtschaftliche „Mehrzweckhalle“ auf dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 1 (Flst.-Nr. 238).
Nach den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist im mit „MD 1“ bezeichneten Dorfgebiet die Tierhaltung einschließlich Tierzucht und Pensionstierhaltung, soweit sie Teil landwirtschaftlicher Betriebe sind, unzulässig (1.1.1.2). Ausnahmsweise zulässig sind nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung (1.1.1.3). Im Dorfgebiet des Typs „MD 2“ ist die Tierhaltung hingegen ohne diese Einschränkung zulässig (1.1.2.1). Die einschränkende Festsetzung in den Baugebieten „MD 1“ soll nach der Begründung des Bebauungsplans dazu dienen, Nutzungskonflikte soweit als möglich auszuschließen. Insbesondere sollen Konflikte hinsichtlich des verträglichen Nebeneinanders von Landwirtschaft und Wohnen vermieden bzw. abgebaut werden. Die Planung verfolgt dabei ausweislich der Planbegründung das Konzept, den vorhandenen Bestand an landwirtschaftlicher Tierhaltung planungsrechtlich abzusichern (MD 2), und zugleich ein Dorfgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung auszuweisen (MD 1).
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen das folgende Verfahren zugrunde:
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss erstmals am 12.05.1999 eine 3. Änderung des Bebauungsplans „Krautgarten“. Den vom Antragsteller Ziff. 1 erhobenen Normenkontrollantrag wies der erkennende Senat mit Urteil vom 14.09.2000 - 3 S 2486/99 - ab und führte aus, die Abwägungsentscheidung sei - auch in Bezug auf die Interessen des Antragstellers - nicht zu beanstanden. Der auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde half der Senat in der Folgezeit mit Blick auf ein nach Verkündung der Entscheidung ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum naturschutzrechtlichen Ausgleich durch die Bauleitplanung (BVerwGE 112, 41) ab. Das daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht zum Ruhen gebrachte Revisionsverfahren (4 CN 2.01) erklärten die Beteiligten nach Durchführung eines ergänzenden Bebauungsplanverfahrens in der Hauptsache für erledigt; das Bundesverwaltungsgericht stellte das Verfahren mit Beschluss vom 25.06.2003 ein (4 CN 2.03). Gegen den im Februar 2003 neu bekannt gemachten Bebauungsplan riefen die Antragsteller wiederum den Verwaltungsgerichtshof im Wege der Normenkontrolle an. Der Senat erklärte den Bebauungsplan mit Urteil vom 19.11.2004 - 3 S 2456/03 - für unwirksam. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung sei fehlerhaft, weil die privaten Belange der Antragssteller nicht bzw. nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden seien. Sowohl das Interesse der Antragsteller an der Nutzung des im Plangebiet gelegenen Grundstücks Flst. Nr. 238 zu den genehmigten Zwecken (u.a. Hühnerhaltung) als auch ihr Interesse, auf diesem Grundstück ihren landwirtschaftlichen Betrieb zu erweitern und einen Ferkel- und Aufzuchtstall zu errichten, seien abwägungsbeachtliche Belange. Die Erweiterungsabsichten seien der Antragsgegnerin als ganz konkrete, (in unzulässiger Weise) bereits verwirklichte Pläne bereits bekannt gewesen. Der Gemeinderat habe in der Abwägung fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass auf dem Grundstück Flst.-Nr. 238 eine genehmigte landwirtschaftliche Tierhaltung (Hühner) stattfinde. Ausgehend von dem Planungskonzept der Antragsgegnerin, landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltungen im Plangebiet zu sichern, hätte wegen dieser bereits genehmigten Hühnerhaltung auf dem Grundstück Flst. Nr. 238 ein Ausschluss der Tierhaltung nicht festgesetzt werden dürfen. Die genehmigte landwirtschaftliche Tierhaltung (Hühnerzucht) sei damit nicht bzw. nicht hinreichend in die Abwägung eingestellt worden. Diese Abwägungsfehler beträfen das Abwägungsergebnis und führten deshalb zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsgegnerin wurde durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2005 (4 BN 19.05) zurückgewiesen.
Bereits vor Ergehen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.03.2005 erneut den Beschluss, einen Bebauungsplan zur Änderung des Bebauungsplans „Krautgarten/3. Änderung“ im Wege des ergänzenden Verfahrens aufzustellen und den Entwurf des Plans öffentlich auszulegen. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte am 01.04.2005. Der Entwurf des Bebauungsplans „Krautgarten/3.Änderung“ lag vom 11.04.2005 bis einschließlich 11.05.2005 öffentlich aus. Die Antragsteller erhoben mit Schriftsatz vom 03.05.2005 Einwendungen. Der Kreisbauernverband Heilbronn e.V. führte in seiner Stellungnahme vom 28.05.2005 aus, das Verbot der landwirtschaftlichen Tierhaltung im Bereich des landwirtschaftlichen Anwesens des Antragstellers Ziff. 1 auf dem Grundstück Flst. Nr. 238 grenze die dortige Landwirtschaft unverhältnismäßig stark ein. Die planerische Abwägung sei unzureichend und bedeute für den Betrieb eine Existenzgefährdung. In seiner Sitzung vom 02.06.2005 wies der Gemeinderat der Antragsgegnerin die erhobenen Einwendungen und Anregungen zurück und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Er wurde im Mitteilungsblatt der Gemeinde vom 10.06.2005 öffentlich bekannt gemacht.
Die Antragsteller haben am 07.11.2006 erneut das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie beantragen,
den Bebauungsplan „Krautgarten/3.Änderung“ der Gemeinde Hardthausen vom 02. Juni 2005 für unwirksam zu erklären.
10 
Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Die Abwägungsentscheidung sei - erneut - fehlerhaft. Weder die genehmigte Nutzung zur Hühnerhaltung noch die ausgeübte Nutzung als Ferkel- und Quarantänestall seien hinreichend in der Abwägung berücksichtigt worden. In der bislang maßgeblichen Festsetzung des Bebauungsplans „Krautgarten“ vom 11.11.1994 liege das Grundstück Flst.-Nr. 238 in einem Dorfgebiet, für das Einschränkungen nicht festgesetzt seien. Die nunmehr erfolgte Ausweisung als „MD 1“ mit dem Ausschluss der Tierhaltung als Teil landwirtschaftlicher Betriebe stelle für die Antragsteller eine einschneidende Beschränkung gegenüber der Ausweisung des bisher geltenden Vorgängerbebauungsplans dar. Die nicht gerechtfertigte Reduzierung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks Flst.-Nr. 238 bedeute eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts des Antragstellers Ziff. 1 und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Erwerbsbetriebs der Antragsteller Ziff. 2 und 3. Zugleich werde der Bestandsschutz des innerhalb des Plangebiets befindlichen Erwerbsbetriebes der Antragssteller verletzt und die für eine Dorfgebietsausweisung maßgebliche Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unterlaufen. Zudem enthalte der Bebauungsplan einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil landwirtschaftliche Betriebe im Plangebiet aufgrund der Ausweisung als „MD 2“ bzw. „MD 1“ ungleich behandelt würden. Auch die Ungleichbehandlung von Tierhaltung als Bestandteil landwirtschaftlicher Betriebe gegenüber sonstiger Tierhaltung finde keine Rechtfertigung. Die Konzeption der städtebaulichen Ordnung in „MD 1“ und „MD 2“ sei in sich unschlüssig und abwägungsfehlerhaft. Zudem werde der Konflikt der im Bereich der Krautgärten durch die Bebauungsplanänderung erstmalig vorgesehenen (Wohn-)Bebauung mit der außerhalb des Plangebiets gelegenen Hofstelle der Antragsteller auf dem Grundstück ... nicht gelöst, sondern in ein Baugenehmigungsverfahren verschoben, obwohl bereits absehbar sei, dass der Konflikt dort nicht lösbar sein werde. Schließlich habe die Ausnahmeregelung im „MD 1“ keinen Anwendungsbereich und sei deshalb abwägungsfehlerhaft. Das Landratsamt und das Regierungspräsidium seien nämlich der Auffassung, dass es nicht auf die vorhabenbedingte Mehrbelastung, sondern auf die Gesamtgeruchsbelastung im Plangebiet einschließlich der außerhalb des Plangebiets ansässigen Betriebe ankomme. Das vom Landratsamt in Auftrag gegebene Gutachten zur Immissionsprognose durch das Institut iMA … vom 11.06.2006 führe aus, dass im gesamten Bereich eine erhebliche Belästigung durch Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlichen Betrieben bestehe, weshalb bei strenger Anwendung der Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL - keine zusätzliche Immissionsquelle hinzutreten dürfe. Die Festsetzung der Ausnahme für nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung laufe somit wegen der bestehenden Vorbelastung unabhängig von dem Störungsgrad eines Vorhabens leer.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
die Anträge abzuweisen.
13 
Sie trägt vor, die Festsetzungen des Bebauungsplans begegneten keinen Bedenken. Im als „MD 1“ festgesetzten Dorfgebiet werde lediglich die Tierhaltung ausgeschlossen, sonstige landwirtschaftliche Nutzung bleibe zulässig. Außerdem seien nicht störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung ausnahmsweise zulässig. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe im Bebauungsplan den derzeitigen Bestand der Nutzungen aufgenommen und vor diesem Hintergrund die Unterscheidung zwischen den Typen „MD 1“ und „MD 2“ getroffen. Die Haupteinrichtungen der landwirtschaftlichen Betriebe der Antragsteller lägen außerhalb des Plangebiets; daher müsse das Grundstück Flst. Nr. 238 nicht zwingend auch zur Tierhaltung genutzt werden. Der Bestandsschutz des Betriebes werde daher auch erreicht, ohne dass im Plan die Genehmigung der Tierhaltung auf dem Flst. Nr. 238 vorgesehen sei. Die Belange der Antragsteller seien nicht unverhältnismäßig zurückgestellt worden. Das Grundstück Flst. Nr. 238 werde nicht zulässigerweise für die Tierhaltung genutzt. Die Antragsgegnerin habe daher die Tierhaltung auf eine ausnahmsweise Zulassung bei nur geringfügiger Störung beschränken dürfen.
14 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Akten, die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die in dem vorangegangenen Normenkontrollverfahren angefallenen Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die - unter Berücksichtigung der hier maßgeblichen Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) - fristgerecht gestellten Normenkontrollanträge sind zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Der Antragsteller Ziff. 1 wendet sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, die dieses Grundstück betreffen. Die von ihm angegriffenen Festsetzungen bestimmen Inhalt und Schranken seines Eigentums und müssen nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732). Dieser Umstand ist ohne weiteres geeignet, die Antragsbefugnis zu vermitteln. Dass auch das private Interesse der (noch) nicht dinglich berechtigten Antragsteller Ziff. 2 und 3 an einer uneingeschränkten Betriebsausübung einen abwägungsbeachtlichen Belang darstellen kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 <38>; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 47 RdNr. 216), hat der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 19.11.2004 (3 S 2456/03) bereits entschieden (UA S. 10).
16 
Die Anträge sind auch begründet, denn die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
17 
Einwendungen gegen das Bebauungsplanverfahren haben die Antragsteller nicht erhoben, auch für den Senat sind Verfahrensfehler - soweit sie ohne eine entsprechende Rüge der Antragsteller im Blick auf die Planerhaltungsvorschriften überhaupt der Prüfung zugänglich wären - nicht ersichtlich.
18 
Auch gegen die Gliederung des Bebauungsplans in mehrere Dorfgebietstypen (MD 1 und MD 2) bestehen im Blick auf die Gliederungsermächtigung in § 1 Abs. 5 BauNVO keine Bedenken. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Was als allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets zu gelten hat, ergibt sich im Grundsatz aus der jeweiligen Beschreibung des Baugebiets im Sinn des § 1 Abs. 2 BauNVO und der über § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO damit in Bezug genommenen Regelung der §§ 2 ff. BauNVO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 4 NB 32.89 -, BauR 1990, 186). Dorfgebiete dienen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Gebietsversorgung dienenden Handwerksbetrieben. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist geklärt, dass sich der völlige Ausschluss der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit § 1 Abs. 5 BauNVO nicht vereinbaren lässt, denn auf diese Weise entstünde ein neuer, in der BauNVO nicht vorgesehener Gebietstyp (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.12.1982 - 5 S 280/82 -, UPR 1983, 383; Beschluss vom 19.12.1991 - 8 S 649/91 -, VBlBW 1992, 303; differenzierend bei einer Gliederung des Gebiets: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2002 - 7a D 4/01.NE -, BauR 2003, 346; OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.09.1999 - 1 K 5147/97 -, NuR 2000, 706). Hingegen ist anerkannt, dass besonders störende land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Teilbereichen des Plangebiets ausgeschlossen werden können, ohne dass gegen das Gebot der Wahrung des Gebietscharakters verstoßen wird (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 5. Auflage 2007, § 1 BauNVO RdNr. 21 m.w.N.). Erfolgt der Ausschluss nur in einem Teilbereich eines - wie hier - nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO gegliederten Dorfgebiets, kommt es darauf an, ob das Baugebiet bei einer Gesamtbetrachtung noch seinen planerischen Gebietscharakter bewahrt (BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989, a.a.O., VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.12.1991, a.a.O.; Ziegler, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 6, § 1 BauNVO RdNr. 317).
19 
Gemessen an diesen Anforderungen steht die Gliederung in dem angegriffenen Bebauungsplan in zwei Dorfgebietstypen mit § 1 Abs. 5 BauNVO im Einklang, denn die Antragsgegnerin hat mit der Tierhaltung lediglich eine besonders konfliktträchtige Erscheinungsform der landwirtschaftlichen Nutzung in den im angegriffenen Bebauungsplan als „MD 1“ bezeichneten Gebieten ausgeschlossen und (nur) deren ausnahmsweise Zulässigkeit, soweit sie nicht wesentlich störend ist, festgesetzt. Sowohl im Gebiet „MD 1“ als auch im Gebiet „MD 2“ bleiben landwirtschaftliche Betriebe somit zulässig. Lediglich die Tierhaltung zu landwirtschaftlichen Zwecken ist in dem - gemessen an der Gesamtfläche des Plangebietes allerdings relativ großen - Gebiet „MD 1“ grundsätzlich ausgeschlossen. Dass sich mit diesem Ausschluss der in § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO beschriebene Gebietscharakter geändert hat und die Antragsgegnerin mit dieser Festsetzung einen neuen, in der BauNVO nicht vorgesehenen Gebietstyp geschaffen hat, ist somit nicht ersichtlich und wird auch von den Antragstellern nicht behauptet.
20 
Die Festsetzungen sind auch hinreichend bestimmt. Die beiden Gebietstypen sind - anders als noch bei dem Bebauungsplan, der Gegenstand des Normenkontrollurteils des Senats vom 19.11.2004 (3 S 2456/03) war - nunmehr durch Knödellinien räumlich klar von einander abgegrenzt. Soweit die Festsetzung unter Nr. 1.1.1.3 den Eindruck erweckt, nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung seien im Gebiet MD 1 insgesamt nur ausnahmsweise zulässig, ist dies zwar sachlich unzutreffend, denn etwa die nicht wesentlich störende Hobbytierhaltung, aber auch die nicht wesentlich störende gewerbliche Tierhaltung sind im Gebiet MD 1 allgemein und nicht nur ausnahmsweise zulässig. Im Blick auf die Bestimmtheit der entsprechenden Festsetzung sind aber Bedenken auch insoweit nicht veranlasst.
21 
Der im Streit stehende Bebauungsplan „Krautgarten/3.Änderung“ kann aber im Hinblick auf das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) keinen Bestand haben. Dabei verkennt der Senat nicht die Schwierigkeiten, die eine Überplanung des Gebiets anhand des dortigen Bestands an immissionsträchtiger Nutzung für die Antragsgegnerin mit sich bringt. Auch ist dem Senat bewusst, dass das in dem Plangebiet bestehende Konfliktpotenzial und dessen Auswirkungen auf eine sachgerechte Abwägung in den vorangegangenen Normenkontrollentscheidungen des Senats möglicherweise nicht hinreichend herausgearbeitet wurden, sei es auch, weil der Vortrag der Beteiligten hierzu keinen hinreichenden Anlass bot. Diese Umstände können den Anspruch der Antragsteller auf einen effektiven Rechtsschutz und damit auf eine rechtliche Kontrolle der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin gleichwohl nicht verkürzen.
22 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belangen gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein richtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtung in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
23 
Im Blick auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials entspricht zunächst die Erfassung des Bestands an immissionsträchtigen Nutzungen nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 3 BauGB. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die planende Gemeinde insbesondere bei der Planung immissionsempfindlicher Bebauung in der Nähe emittierender Betriebe eine Ermittlungspflicht trifft. Diese Verpflichtung, die im Blick auf die Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) auch normativ verankert ist, besteht auch - und gerade - bei der Überplanung einer bestehenden Gemengelage (vgl. zum Ganzen: Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, a.a.O., § 1 BauGB RdNrn. 31 und 32 jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte). Die Ermittlungsobliegenheiten der planenden Gemeinde erhöhen sich dabei umso mehr, je problematischer schon der bisherige Bestand an immissionsträchtiger Nutzung im Blick auf die künftige Planung ist.
24 
Diesen Anforderungen an die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials hat die Antragsgegnerin nicht genügt. Zwar hat sie die Abstandsflächen zur geplanten Wohnnutzung nach Maßgabe der VDI-Richtlinien 3471 und 3472 (Tierhaltung - Schweine bzw. Hühner) ermitteln lassen. Hierbei hat sie indes weder die Emissionsquelle am nördlichen Ende des Plangebiets (…-…; dort werden 18 Mastschweine gehalten) noch die genehmigte Hühnerhaltung auf dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 1 in die Begutachtung einbezogen, sondern sich mit einer Abstandsflächenberechnung der beiden emissionsträchtigsten Betriebe auf dem Grundstück … (Betrieb …) und dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 1 außerhalb des Plangebiets (…) begnügt. Methodisch unzutreffend wurden dabei nur die VDI-Richtlinien 3471 (Schweine) und 3472 (Hühner) zugrunde gelegt, obwohl auf dem Grundstück … Rinder gehalten werden (vgl. zur Nichtanwendbarkeit der VDI-Richtlinie 3471 auf Rinder bereits BVerwG, Beschluss vom 27.01.1994 - 4 B 16.94 -, NVwZ-RR 1995, 6), was in Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans bei der Radizierung der Abstandsflächen auch handschriftlich vermerkt wurde. Mit dieser methodisch fehlerhaften Abstandsflächenberechnung hat sich die Antragsgegnerin begnügt. Namentlich hat sie die auch ihrer Ansicht nach in hohem Maße problematischen Ergebnisse der Abstandsflächenberechnung (vgl. Begründung zum Bebauungsplan S. 4) nicht zum Anlass genommen, eine umfassende Begutachtung des Bestandes an immissionsträchtiger Nutzung unter Berücksichtigung der Strömungsverhältnisse in Hardthausen in Auftrag zu geben (vgl. etwa zur Bedeutung der Geruchsimmissionsrichtlinie für die Bauleitplanung: Gierke, in: Brügelmann, BauGB, § 1 RdNr. 640 m.w.N.). Sie hat vielmehr die - die Unzulässigkeit einer Wohnbebauung nahe legenden - Ergebnisse der Abstandsflächenberechnung zur Kenntnis genommen und hieraus, dies ist im Blick auf die Bedeutung des Fehlers bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials für das Abwägungsergebnis von Relevanz (dazu unten), nicht haltbare Schlüsse gezogen.
25 
Von welcher Bedeutung eine umfassende fachgerechte Begutachtung des Immissionsverhaltens im Plangebiet gewesen wäre, verdeutlicht das - freilich erst nach der Abwägungsentscheidung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eingeholte - Gutachten der Fa. iMA … vom 11.06.2006. Danach wird der für ein Dorfgebiet kritische Wert von 15 % der Jahresgeruchsstunden (vgl. Begründung und Auslegungshinweis zu Nr. 3.1 der Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL -, S. 19) nach der auch in Baden-Württemberg als Erkenntnishilfe anerkannten Geruchsimmissionsrichtlinie im gesamten Plangebiet so erheblich überschritten, dass sich für den Plangeber die Frage aufdrängen musste, ob das Planungsziel der Erhaltung des Bestandes an landwirtschaftlicher Tierhaltung bei gleichzeitigem Nutzungsschwerpunkt „Wohnen“ bei diesem Zuschnitt des Plangebiets überhaupt zu verwirklichen ist.
26 
Einen weiteren Fehler im Abwägungsvorgang stellt die das Flst.-Nr. 238 betreffende Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin dar, die ihren Niederschlag auch in der Begründung des Bebauungsplans gefunden hat. Dort heißt es (vgl. S. 5), auf dem Flurstück Nr. 238 sei „mit Baugenehmigung vom 14.02.2001 die Errichtung eines Landwirtschaftlichen Mehrzweckgebäudes (Maschinen- Getreide- und Kartoffellager sowie Hühnerstall mit Regenwassergrube) genehmigt worden. Gerade um den Bestandsschutz zu sichern, könnten im Bereich MD 1 auch nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung ausnahmsweise zugelassen werden.“ Damit ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat - wie auch sonst im Plangebiet - den genehmigten Bestand (Hühnerhaltung) erhalten und durch die Bauleitplanung planungsrechtlich sichern wollte; der Bestand soll nach dem Bebauungsplan im Wege der Ausnahme (Nr. 1.1.1.3) zugelassen werden. Ist der Bestandsschutz aber Planungsziel des Gemeinderates der Antragsgegnerin, hätte er sich vergewissern müssen, ob es sich bei dem genehmigten Bestand überhaupt um eine „nicht wesentlich störende bauliche Einrichtung der Tierzucht oder Tierhaltung“ handelt. Dies hat er nicht getan. Im gesamten Bebauungsplanverfahren ist die Immissionsbelastung durch den Hühnerstall auf dem Grundstück Flst.-Nr. 238 nicht erhoben oder begutachtet worden, obwohl die Baugenehmigung für die landwirtschaftliche Mehrzweckhalle keine Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl an Tieren enthält, so dass es durchaus im Bereich des Möglichen liegt, dass die genehmigte Nutzung (Hühnerstall) von der Ausnahme nicht gedeckt wird, obwohl dies das erklärte Planungsziel der Antragsgegnerin war. Dabei bedarf letztlich keiner Entscheidung durch den Senat, ob - wie die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben - auf der als Hühnerstall vorgesehenen und genehmigten Fläche 1.000 Hühner gehalten werden können. Denn die Ermittlung des genehmigten Bestands ist eine primär der Antragsgegnerin obliegende Aufgabe, der sie nach ihrer eigenen Planungskonzeption im Bebauungsplanverfahren hätte Rechnung tragen müssen.
27 
Die oben dargestellten Mängel im Abwägungsvorgang sind auch im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Die aufgezeigten Fehler im Abwägungsvorgang sind aus den dem Senat vorliegenden Akten der Antragsgegnerin zu entnehmen und damit objektiv erkennbar. Da trotz der mittlerweile mehrfach fehlgeschlagenen, jeweils weitgehend identischen Planung nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre, sind die dargestellten Mängel im Abwägungsvorgang ergebnisrelevant. Soweit der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der Gemeinderat hätte den Bebauungsplan genau so beschlossen, wenn ihm die im Gutachten der Fa. iMA … vom 11.06.2006 zutage tretenden Immissionsverhältnisse bekannt gewesen wären, kann der Senat dieser Einschätzung nicht beitreten. Denn es ist zugunsten der Gemeinderäte davon auszugehen, dass der Gemeinderat Planungsalternativen erwogen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass die Regelwerte für ein Dorfgebiet nach der Geruchsimmissionsrichtlinie, einer anerkannten Erkenntnisquelle und Entscheidungshilfe im Planvollzug, im Plangebiet um bis zu 300 % überschritten werden.
28 
Die den Bebauungsplan tragende Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin kann aber auch ungeachtet der soeben dargestellten Fehler im Abwägungsvorgang keinen Bestand haben, denn sie verstößt gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. In der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht ausgeschlossen ist. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Maßnahmen der Konfliktlösung außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist. Dies hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen; ist die künftige Entwicklung im Zeitpunkt der Beschlussfassung hinreichend sicher abschätzbar, darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.06.2007 - 4 BN 24.07 - juris, und vom 21.02.2000 - 4 BN 43.99 -, ZfBR 2000, 424).
29 
Diesen Anforderungen genügt die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht. Ein wesentliches Planungsziel der Antragsgegnerin, das seinen Niederschlag auch in den Festsetzungen des Bebauungsplans gefunden hat, ist der Erhalt der nutzungsspezifischen Struktur und die Sicherung des Bestands an Landwirtschaft im Plangebiet (vgl. Begründung S. 2: „Zielsetzung ist Erhalt des Gebietes hinsichtlich nutzungsspezifischer Struktur“; S. 4 (…) keine zusätzlichen Betriebe und Betriebserweiterungen; S. 5: „Mit der Festsetzung MD 1 und MD 2 wird den landwirtschaftlichen Betrieben der notwendige Schutz und die erforderliche Entwicklungsmöglichkeit gegeben“; ebenda: „Gerade um den Bestandsschutz zu sichern, könnten im Bereich MD 1 auch nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung ausnahmsweise zugelassen werden“). Bei der planungsrechtlichen Absicherung des Bestandes handelt es sich grundsätzlich um ein zulässiges, häufig im Blick auf die Möglichkeit der Planverwirklichung sogar gebotenes Planungsziel. Konfliktträchtig wird die Verwirklichung dieses Planungsziels im vorliegenden Fall aber durch das Hinzutreten des weiteren Planungsziels, das für den Bereich MD 1 ein Dorfgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung vorsieht (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Zwar zeichnet sich das Dorfgebiet in seinem durch § 5 BauNVO näher umschriebenen Typus gerade durch das Nebeneinander von Landwirtschaft und Wohnen aus, so dass gegen die Verwirklichung der beiden Planziele der Antragsgegnerin im Ansatz nichts zu erinnern ist. Der von der Antragsgegnerin aufgestellte Bebauungsplan schafft indes aufgrund der konkreten Situation im Plangebiet Konflikte, für die er keine Lösungen enthält.
30 
So kommt die von der Antragsgegnerin veranlasste - methodisch fehlerhafte und unzureichende (s. oben) - Abstandsflächenberechnung nach den VDI-Richtlinien 3471 und 3472 zu dem von der Antragsgegnerin auch erkannten (vgl. Begründung zum Bebauungsplan S. 4) Ergebnis „dass (…) schon die derzeitige Situation nicht den Anforderungen entspricht“. Gleichwohl soll wegen des Planungsziels Schutz des Bestandes der landwirtschaftlichen Tierhaltung im Plangebiet an der derzeitigen - wie gesagt nicht den Anforderungen entsprechenden - Situation nichts geändert werden. Im Gegenteil geht die Antragsgegnerin davon aus, dass „der Mindestabstand nach VDI 3471 für den landwirtschaftlichen Betrieb … mindestens 140 m“ beträgt, aber dieser Mindestabstand „gegenüber einem MD-Gebiet mit dem Nutzungsschwerpunkt Wohnen auf 105 m reduziert werden“ könne (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Entsprechende Überlegungen führen zu einer Verkürzung des Mindestabstands vom Betrieb … auf 75 m und sodann zu der Feststellung, dass „für die im Plangebiet vorgesehenen neuen Wohnnutzungen keine wesentliche zusätzliche Immissionsbelastung erfolgt“ (Begründung S. 4).
31 
Die Planung der Antragsgegnerin hat so zur Folge, dass die im Gebiet MD 1 schwerpunktmäßig erwünschte Wohnnutzung einer Immissionsbelastung ausgesetzt wird, die - da deren Bestand nicht verringert wird - wie schon bisher auch weiterhin nicht den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entspricht, ohne dass die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hierfür Lösungsmöglichkeiten bereit hält oder diese in Bezug auf ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren auch nur prognostisch beurteilt hätte. Für die immissionsträchtige Tierhaltung verschärft sich der schon bestehende Konflikt sogar noch dadurch, dass gerade auf den unbebauten Grundstücken, die bislang eine Art Pufferzone darstellten, zwei Baufenster ausgewiesen werden, für die der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine schwerpunktmäßige Wohnnutzung vorgesehen hat. Die an die landwirtschaftlichen Betriebe heranrückende und vom Gemeinderat erwünschte Wohnbebauung macht somit eine zusätzliche Rücksichtnahme der Landwirtschaft gegenüber der Wohnnutzung erforderlich, ohne dass die sich hierdurch verschärfende neue Konfliktsituation vom Gemeinderat erkannt und hinreichend abgewogen worden ist. Aufgrund dessen ist dem Gebot der Konfliktbewältigung weder in die eine Richtung (Wohnnutzung) noch in die andere Richtung (Landwirtschaft) genügt worden.
32 
Etwas anderes könnte dann anzunehmen sein, wenn sich die Antragsgegnerin mit der Konfliktbewältigung auf der Ebene des Planvollzugs prognostisch befasst hätte. Dies ist aber nicht einmal ansatzweise der Fall. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Festsetzung MD 1 lasse auch andere Nutzungen als Wohnnutzungen zu, trifft dies zwar zu. Jedoch war gerade ein Dorfgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung das erklärte Planungsziel der Antragsgegnerin. Ein Bebauungsplan, der eine Wohnnutzung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 147 und 148 sowie in den früheren Krautgärten nicht ermöglicht, war von der Antragsgegnerin erkennbar nicht beabsichtigt und wurde mit dieser Zielsetzung auch nicht abgewogen. In der Abwägungsentscheidung, auf die es im Blick auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans ankommt, finden die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung angestellten Überlegungen zur Vollziehbarkeit des Bebauungsplans durch Zulassung (nur) von Gewerbebetrieben anstatt von Wohnhäusern in den neu ausgewiesenen Baufenstern keinen Niederschlag. Soweit die Überlegungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zur Feinsteuerung über § 15 Abs. 1 BauNVO zutreffen sollten, die - wie gesagt - nicht Gegenstand der Abwägungsentscheidung waren und schon deshalb nicht beachtlich sind, stellte sich des Weiteren die Frage, ob ein Bebauungsplan, der ein Dorfgebiet festsetzt, in dem aber aufgrund der bestehenden (und bebauungsplankonformen) Immissionsbelastung tatsächlich kein Raum für die Genehmigung von Wohnnutzung ist, überhaupt Bestand haben kann. Hinzu kommt, dass das im Bebauungsplan angelegte - und hier sogar durch ihn noch verschärfte - Konfliktpotenzial nicht pauschal ungelöst und unbewältigt in die Konfliktbewältigungsnorm des § 15 Abs. 1 BauNVO abgeschoben werden darf, denn diese Vorschrift stellt keinen Ersatz für eine ordnungsgemäße Bauleitplanung dar, sondern dient der Erfassung und Bewältigung atypischer Fälle auf der Ebene des Planvollzugs.
33 
Nicht zu folgen vermag der Senat schließlich der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, das Bebauungsplangebiet sei überhaupt nicht überplanbar, soweit der Bebauungsplan im Blick auf die Bewältigung des Konflikts Landwirtschaft/Wohnnutzung beanstandet werde. Obwohl die Bauleitplanung Aufgabe der Gemeinde und nicht des Normenkontrollgerichts ist, erscheinen dem Senat durchaus Planungsalternativen denkbar, die etwa in einer Erweiterung des Plangebiets und dessen stärkerer Gliederung, aber auch in der Festsetzung eines anderen Gebietstyps liegen könnten. Im Übrigen erscheint es dem Senat nicht ausgeschlossen, das Immissionsniveau in dem Dorfgebiet durch planerische Festsetzungen und Vorgaben zu reduzieren, denn - wie auch die Antragsgegnerin festgestellt hat - dürften schon die bestehenden Immissionen jedenfalls teilweise die Grenzen dessen überschreiten, was (selbst) in einem Dorfgebiet an landwirtschaftsbedingten Geruchsimmissionen zulässig ist.
34 
Die dargestellten Abwägungsmängel führen zur Unwirksamkeit des gesamten Plans. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Unwirksamkeitsgründe eines Bebauungsplans nur dann nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken könnten und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
36 
Beschluss vom 7. Mai 2008
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die - unter Berücksichtigung der hier maßgeblichen Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) - fristgerecht gestellten Normenkontrollanträge sind zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Der Antragsteller Ziff. 1 wendet sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, die dieses Grundstück betreffen. Die von ihm angegriffenen Festsetzungen bestimmen Inhalt und Schranken seines Eigentums und müssen nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732). Dieser Umstand ist ohne weiteres geeignet, die Antragsbefugnis zu vermitteln. Dass auch das private Interesse der (noch) nicht dinglich berechtigten Antragsteller Ziff. 2 und 3 an einer uneingeschränkten Betriebsausübung einen abwägungsbeachtlichen Belang darstellen kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 <38>; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 47 RdNr. 216), hat der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 19.11.2004 (3 S 2456/03) bereits entschieden (UA S. 10).
16 
Die Anträge sind auch begründet, denn die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
17 
Einwendungen gegen das Bebauungsplanverfahren haben die Antragsteller nicht erhoben, auch für den Senat sind Verfahrensfehler - soweit sie ohne eine entsprechende Rüge der Antragsteller im Blick auf die Planerhaltungsvorschriften überhaupt der Prüfung zugänglich wären - nicht ersichtlich.
18 
Auch gegen die Gliederung des Bebauungsplans in mehrere Dorfgebietstypen (MD 1 und MD 2) bestehen im Blick auf die Gliederungsermächtigung in § 1 Abs. 5 BauNVO keine Bedenken. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Was als allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets zu gelten hat, ergibt sich im Grundsatz aus der jeweiligen Beschreibung des Baugebiets im Sinn des § 1 Abs. 2 BauNVO und der über § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO damit in Bezug genommenen Regelung der §§ 2 ff. BauNVO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 4 NB 32.89 -, BauR 1990, 186). Dorfgebiete dienen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Gebietsversorgung dienenden Handwerksbetrieben. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist geklärt, dass sich der völlige Ausschluss der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit § 1 Abs. 5 BauNVO nicht vereinbaren lässt, denn auf diese Weise entstünde ein neuer, in der BauNVO nicht vorgesehener Gebietstyp (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.12.1982 - 5 S 280/82 -, UPR 1983, 383; Beschluss vom 19.12.1991 - 8 S 649/91 -, VBlBW 1992, 303; differenzierend bei einer Gliederung des Gebiets: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2002 - 7a D 4/01.NE -, BauR 2003, 346; OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.09.1999 - 1 K 5147/97 -, NuR 2000, 706). Hingegen ist anerkannt, dass besonders störende land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Teilbereichen des Plangebiets ausgeschlossen werden können, ohne dass gegen das Gebot der Wahrung des Gebietscharakters verstoßen wird (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 5. Auflage 2007, § 1 BauNVO RdNr. 21 m.w.N.). Erfolgt der Ausschluss nur in einem Teilbereich eines - wie hier - nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO gegliederten Dorfgebiets, kommt es darauf an, ob das Baugebiet bei einer Gesamtbetrachtung noch seinen planerischen Gebietscharakter bewahrt (BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989, a.a.O., VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.12.1991, a.a.O.; Ziegler, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 6, § 1 BauNVO RdNr. 317).
19 
Gemessen an diesen Anforderungen steht die Gliederung in dem angegriffenen Bebauungsplan in zwei Dorfgebietstypen mit § 1 Abs. 5 BauNVO im Einklang, denn die Antragsgegnerin hat mit der Tierhaltung lediglich eine besonders konfliktträchtige Erscheinungsform der landwirtschaftlichen Nutzung in den im angegriffenen Bebauungsplan als „MD 1“ bezeichneten Gebieten ausgeschlossen und (nur) deren ausnahmsweise Zulässigkeit, soweit sie nicht wesentlich störend ist, festgesetzt. Sowohl im Gebiet „MD 1“ als auch im Gebiet „MD 2“ bleiben landwirtschaftliche Betriebe somit zulässig. Lediglich die Tierhaltung zu landwirtschaftlichen Zwecken ist in dem - gemessen an der Gesamtfläche des Plangebietes allerdings relativ großen - Gebiet „MD 1“ grundsätzlich ausgeschlossen. Dass sich mit diesem Ausschluss der in § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO beschriebene Gebietscharakter geändert hat und die Antragsgegnerin mit dieser Festsetzung einen neuen, in der BauNVO nicht vorgesehenen Gebietstyp geschaffen hat, ist somit nicht ersichtlich und wird auch von den Antragstellern nicht behauptet.
20 
Die Festsetzungen sind auch hinreichend bestimmt. Die beiden Gebietstypen sind - anders als noch bei dem Bebauungsplan, der Gegenstand des Normenkontrollurteils des Senats vom 19.11.2004 (3 S 2456/03) war - nunmehr durch Knödellinien räumlich klar von einander abgegrenzt. Soweit die Festsetzung unter Nr. 1.1.1.3 den Eindruck erweckt, nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung seien im Gebiet MD 1 insgesamt nur ausnahmsweise zulässig, ist dies zwar sachlich unzutreffend, denn etwa die nicht wesentlich störende Hobbytierhaltung, aber auch die nicht wesentlich störende gewerbliche Tierhaltung sind im Gebiet MD 1 allgemein und nicht nur ausnahmsweise zulässig. Im Blick auf die Bestimmtheit der entsprechenden Festsetzung sind aber Bedenken auch insoweit nicht veranlasst.
21 
Der im Streit stehende Bebauungsplan „Krautgarten/3.Änderung“ kann aber im Hinblick auf das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) keinen Bestand haben. Dabei verkennt der Senat nicht die Schwierigkeiten, die eine Überplanung des Gebiets anhand des dortigen Bestands an immissionsträchtiger Nutzung für die Antragsgegnerin mit sich bringt. Auch ist dem Senat bewusst, dass das in dem Plangebiet bestehende Konfliktpotenzial und dessen Auswirkungen auf eine sachgerechte Abwägung in den vorangegangenen Normenkontrollentscheidungen des Senats möglicherweise nicht hinreichend herausgearbeitet wurden, sei es auch, weil der Vortrag der Beteiligten hierzu keinen hinreichenden Anlass bot. Diese Umstände können den Anspruch der Antragsteller auf einen effektiven Rechtsschutz und damit auf eine rechtliche Kontrolle der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin gleichwohl nicht verkürzen.
22 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belangen gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein richtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtung in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
23 
Im Blick auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials entspricht zunächst die Erfassung des Bestands an immissionsträchtigen Nutzungen nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 3 BauGB. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die planende Gemeinde insbesondere bei der Planung immissionsempfindlicher Bebauung in der Nähe emittierender Betriebe eine Ermittlungspflicht trifft. Diese Verpflichtung, die im Blick auf die Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) auch normativ verankert ist, besteht auch - und gerade - bei der Überplanung einer bestehenden Gemengelage (vgl. zum Ganzen: Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, a.a.O., § 1 BauGB RdNrn. 31 und 32 jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte). Die Ermittlungsobliegenheiten der planenden Gemeinde erhöhen sich dabei umso mehr, je problematischer schon der bisherige Bestand an immissionsträchtiger Nutzung im Blick auf die künftige Planung ist.
24 
Diesen Anforderungen an die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials hat die Antragsgegnerin nicht genügt. Zwar hat sie die Abstandsflächen zur geplanten Wohnnutzung nach Maßgabe der VDI-Richtlinien 3471 und 3472 (Tierhaltung - Schweine bzw. Hühner) ermitteln lassen. Hierbei hat sie indes weder die Emissionsquelle am nördlichen Ende des Plangebiets (…-…; dort werden 18 Mastschweine gehalten) noch die genehmigte Hühnerhaltung auf dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 1 in die Begutachtung einbezogen, sondern sich mit einer Abstandsflächenberechnung der beiden emissionsträchtigsten Betriebe auf dem Grundstück … (Betrieb …) und dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 1 außerhalb des Plangebiets (…) begnügt. Methodisch unzutreffend wurden dabei nur die VDI-Richtlinien 3471 (Schweine) und 3472 (Hühner) zugrunde gelegt, obwohl auf dem Grundstück … Rinder gehalten werden (vgl. zur Nichtanwendbarkeit der VDI-Richtlinie 3471 auf Rinder bereits BVerwG, Beschluss vom 27.01.1994 - 4 B 16.94 -, NVwZ-RR 1995, 6), was in Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans bei der Radizierung der Abstandsflächen auch handschriftlich vermerkt wurde. Mit dieser methodisch fehlerhaften Abstandsflächenberechnung hat sich die Antragsgegnerin begnügt. Namentlich hat sie die auch ihrer Ansicht nach in hohem Maße problematischen Ergebnisse der Abstandsflächenberechnung (vgl. Begründung zum Bebauungsplan S. 4) nicht zum Anlass genommen, eine umfassende Begutachtung des Bestandes an immissionsträchtiger Nutzung unter Berücksichtigung der Strömungsverhältnisse in Hardthausen in Auftrag zu geben (vgl. etwa zur Bedeutung der Geruchsimmissionsrichtlinie für die Bauleitplanung: Gierke, in: Brügelmann, BauGB, § 1 RdNr. 640 m.w.N.). Sie hat vielmehr die - die Unzulässigkeit einer Wohnbebauung nahe legenden - Ergebnisse der Abstandsflächenberechnung zur Kenntnis genommen und hieraus, dies ist im Blick auf die Bedeutung des Fehlers bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials für das Abwägungsergebnis von Relevanz (dazu unten), nicht haltbare Schlüsse gezogen.
25 
Von welcher Bedeutung eine umfassende fachgerechte Begutachtung des Immissionsverhaltens im Plangebiet gewesen wäre, verdeutlicht das - freilich erst nach der Abwägungsentscheidung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eingeholte - Gutachten der Fa. iMA … vom 11.06.2006. Danach wird der für ein Dorfgebiet kritische Wert von 15 % der Jahresgeruchsstunden (vgl. Begründung und Auslegungshinweis zu Nr. 3.1 der Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL -, S. 19) nach der auch in Baden-Württemberg als Erkenntnishilfe anerkannten Geruchsimmissionsrichtlinie im gesamten Plangebiet so erheblich überschritten, dass sich für den Plangeber die Frage aufdrängen musste, ob das Planungsziel der Erhaltung des Bestandes an landwirtschaftlicher Tierhaltung bei gleichzeitigem Nutzungsschwerpunkt „Wohnen“ bei diesem Zuschnitt des Plangebiets überhaupt zu verwirklichen ist.
26 
Einen weiteren Fehler im Abwägungsvorgang stellt die das Flst.-Nr. 238 betreffende Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin dar, die ihren Niederschlag auch in der Begründung des Bebauungsplans gefunden hat. Dort heißt es (vgl. S. 5), auf dem Flurstück Nr. 238 sei „mit Baugenehmigung vom 14.02.2001 die Errichtung eines Landwirtschaftlichen Mehrzweckgebäudes (Maschinen- Getreide- und Kartoffellager sowie Hühnerstall mit Regenwassergrube) genehmigt worden. Gerade um den Bestandsschutz zu sichern, könnten im Bereich MD 1 auch nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung ausnahmsweise zugelassen werden.“ Damit ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat - wie auch sonst im Plangebiet - den genehmigten Bestand (Hühnerhaltung) erhalten und durch die Bauleitplanung planungsrechtlich sichern wollte; der Bestand soll nach dem Bebauungsplan im Wege der Ausnahme (Nr. 1.1.1.3) zugelassen werden. Ist der Bestandsschutz aber Planungsziel des Gemeinderates der Antragsgegnerin, hätte er sich vergewissern müssen, ob es sich bei dem genehmigten Bestand überhaupt um eine „nicht wesentlich störende bauliche Einrichtung der Tierzucht oder Tierhaltung“ handelt. Dies hat er nicht getan. Im gesamten Bebauungsplanverfahren ist die Immissionsbelastung durch den Hühnerstall auf dem Grundstück Flst.-Nr. 238 nicht erhoben oder begutachtet worden, obwohl die Baugenehmigung für die landwirtschaftliche Mehrzweckhalle keine Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl an Tieren enthält, so dass es durchaus im Bereich des Möglichen liegt, dass die genehmigte Nutzung (Hühnerstall) von der Ausnahme nicht gedeckt wird, obwohl dies das erklärte Planungsziel der Antragsgegnerin war. Dabei bedarf letztlich keiner Entscheidung durch den Senat, ob - wie die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben - auf der als Hühnerstall vorgesehenen und genehmigten Fläche 1.000 Hühner gehalten werden können. Denn die Ermittlung des genehmigten Bestands ist eine primär der Antragsgegnerin obliegende Aufgabe, der sie nach ihrer eigenen Planungskonzeption im Bebauungsplanverfahren hätte Rechnung tragen müssen.
27 
Die oben dargestellten Mängel im Abwägungsvorgang sind auch im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Die aufgezeigten Fehler im Abwägungsvorgang sind aus den dem Senat vorliegenden Akten der Antragsgegnerin zu entnehmen und damit objektiv erkennbar. Da trotz der mittlerweile mehrfach fehlgeschlagenen, jeweils weitgehend identischen Planung nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre, sind die dargestellten Mängel im Abwägungsvorgang ergebnisrelevant. Soweit der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der Gemeinderat hätte den Bebauungsplan genau so beschlossen, wenn ihm die im Gutachten der Fa. iMA … vom 11.06.2006 zutage tretenden Immissionsverhältnisse bekannt gewesen wären, kann der Senat dieser Einschätzung nicht beitreten. Denn es ist zugunsten der Gemeinderäte davon auszugehen, dass der Gemeinderat Planungsalternativen erwogen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass die Regelwerte für ein Dorfgebiet nach der Geruchsimmissionsrichtlinie, einer anerkannten Erkenntnisquelle und Entscheidungshilfe im Planvollzug, im Plangebiet um bis zu 300 % überschritten werden.
28 
Die den Bebauungsplan tragende Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin kann aber auch ungeachtet der soeben dargestellten Fehler im Abwägungsvorgang keinen Bestand haben, denn sie verstößt gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. In der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht ausgeschlossen ist. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Maßnahmen der Konfliktlösung außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist. Dies hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen; ist die künftige Entwicklung im Zeitpunkt der Beschlussfassung hinreichend sicher abschätzbar, darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.06.2007 - 4 BN 24.07 - juris, und vom 21.02.2000 - 4 BN 43.99 -, ZfBR 2000, 424).
29 
Diesen Anforderungen genügt die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht. Ein wesentliches Planungsziel der Antragsgegnerin, das seinen Niederschlag auch in den Festsetzungen des Bebauungsplans gefunden hat, ist der Erhalt der nutzungsspezifischen Struktur und die Sicherung des Bestands an Landwirtschaft im Plangebiet (vgl. Begründung S. 2: „Zielsetzung ist Erhalt des Gebietes hinsichtlich nutzungsspezifischer Struktur“; S. 4 (…) keine zusätzlichen Betriebe und Betriebserweiterungen; S. 5: „Mit der Festsetzung MD 1 und MD 2 wird den landwirtschaftlichen Betrieben der notwendige Schutz und die erforderliche Entwicklungsmöglichkeit gegeben“; ebenda: „Gerade um den Bestandsschutz zu sichern, könnten im Bereich MD 1 auch nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung ausnahmsweise zugelassen werden“). Bei der planungsrechtlichen Absicherung des Bestandes handelt es sich grundsätzlich um ein zulässiges, häufig im Blick auf die Möglichkeit der Planverwirklichung sogar gebotenes Planungsziel. Konfliktträchtig wird die Verwirklichung dieses Planungsziels im vorliegenden Fall aber durch das Hinzutreten des weiteren Planungsziels, das für den Bereich MD 1 ein Dorfgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung vorsieht (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Zwar zeichnet sich das Dorfgebiet in seinem durch § 5 BauNVO näher umschriebenen Typus gerade durch das Nebeneinander von Landwirtschaft und Wohnen aus, so dass gegen die Verwirklichung der beiden Planziele der Antragsgegnerin im Ansatz nichts zu erinnern ist. Der von der Antragsgegnerin aufgestellte Bebauungsplan schafft indes aufgrund der konkreten Situation im Plangebiet Konflikte, für die er keine Lösungen enthält.
30 
So kommt die von der Antragsgegnerin veranlasste - methodisch fehlerhafte und unzureichende (s. oben) - Abstandsflächenberechnung nach den VDI-Richtlinien 3471 und 3472 zu dem von der Antragsgegnerin auch erkannten (vgl. Begründung zum Bebauungsplan S. 4) Ergebnis „dass (…) schon die derzeitige Situation nicht den Anforderungen entspricht“. Gleichwohl soll wegen des Planungsziels Schutz des Bestandes der landwirtschaftlichen Tierhaltung im Plangebiet an der derzeitigen - wie gesagt nicht den Anforderungen entsprechenden - Situation nichts geändert werden. Im Gegenteil geht die Antragsgegnerin davon aus, dass „der Mindestabstand nach VDI 3471 für den landwirtschaftlichen Betrieb … mindestens 140 m“ beträgt, aber dieser Mindestabstand „gegenüber einem MD-Gebiet mit dem Nutzungsschwerpunkt Wohnen auf 105 m reduziert werden“ könne (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Entsprechende Überlegungen führen zu einer Verkürzung des Mindestabstands vom Betrieb … auf 75 m und sodann zu der Feststellung, dass „für die im Plangebiet vorgesehenen neuen Wohnnutzungen keine wesentliche zusätzliche Immissionsbelastung erfolgt“ (Begründung S. 4).
31 
Die Planung der Antragsgegnerin hat so zur Folge, dass die im Gebiet MD 1 schwerpunktmäßig erwünschte Wohnnutzung einer Immissionsbelastung ausgesetzt wird, die - da deren Bestand nicht verringert wird - wie schon bisher auch weiterhin nicht den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entspricht, ohne dass die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hierfür Lösungsmöglichkeiten bereit hält oder diese in Bezug auf ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren auch nur prognostisch beurteilt hätte. Für die immissionsträchtige Tierhaltung verschärft sich der schon bestehende Konflikt sogar noch dadurch, dass gerade auf den unbebauten Grundstücken, die bislang eine Art Pufferzone darstellten, zwei Baufenster ausgewiesen werden, für die der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine schwerpunktmäßige Wohnnutzung vorgesehen hat. Die an die landwirtschaftlichen Betriebe heranrückende und vom Gemeinderat erwünschte Wohnbebauung macht somit eine zusätzliche Rücksichtnahme der Landwirtschaft gegenüber der Wohnnutzung erforderlich, ohne dass die sich hierdurch verschärfende neue Konfliktsituation vom Gemeinderat erkannt und hinreichend abgewogen worden ist. Aufgrund dessen ist dem Gebot der Konfliktbewältigung weder in die eine Richtung (Wohnnutzung) noch in die andere Richtung (Landwirtschaft) genügt worden.
32 
Etwas anderes könnte dann anzunehmen sein, wenn sich die Antragsgegnerin mit der Konfliktbewältigung auf der Ebene des Planvollzugs prognostisch befasst hätte. Dies ist aber nicht einmal ansatzweise der Fall. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Festsetzung MD 1 lasse auch andere Nutzungen als Wohnnutzungen zu, trifft dies zwar zu. Jedoch war gerade ein Dorfgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung das erklärte Planungsziel der Antragsgegnerin. Ein Bebauungsplan, der eine Wohnnutzung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 147 und 148 sowie in den früheren Krautgärten nicht ermöglicht, war von der Antragsgegnerin erkennbar nicht beabsichtigt und wurde mit dieser Zielsetzung auch nicht abgewogen. In der Abwägungsentscheidung, auf die es im Blick auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans ankommt, finden die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung angestellten Überlegungen zur Vollziehbarkeit des Bebauungsplans durch Zulassung (nur) von Gewerbebetrieben anstatt von Wohnhäusern in den neu ausgewiesenen Baufenstern keinen Niederschlag. Soweit die Überlegungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zur Feinsteuerung über § 15 Abs. 1 BauNVO zutreffen sollten, die - wie gesagt - nicht Gegenstand der Abwägungsentscheidung waren und schon deshalb nicht beachtlich sind, stellte sich des Weiteren die Frage, ob ein Bebauungsplan, der ein Dorfgebiet festsetzt, in dem aber aufgrund der bestehenden (und bebauungsplankonformen) Immissionsbelastung tatsächlich kein Raum für die Genehmigung von Wohnnutzung ist, überhaupt Bestand haben kann. Hinzu kommt, dass das im Bebauungsplan angelegte - und hier sogar durch ihn noch verschärfte - Konfliktpotenzial nicht pauschal ungelöst und unbewältigt in die Konfliktbewältigungsnorm des § 15 Abs. 1 BauNVO abgeschoben werden darf, denn diese Vorschrift stellt keinen Ersatz für eine ordnungsgemäße Bauleitplanung dar, sondern dient der Erfassung und Bewältigung atypischer Fälle auf der Ebene des Planvollzugs.
33 
Nicht zu folgen vermag der Senat schließlich der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, das Bebauungsplangebiet sei überhaupt nicht überplanbar, soweit der Bebauungsplan im Blick auf die Bewältigung des Konflikts Landwirtschaft/Wohnnutzung beanstandet werde. Obwohl die Bauleitplanung Aufgabe der Gemeinde und nicht des Normenkontrollgerichts ist, erscheinen dem Senat durchaus Planungsalternativen denkbar, die etwa in einer Erweiterung des Plangebiets und dessen stärkerer Gliederung, aber auch in der Festsetzung eines anderen Gebietstyps liegen könnten. Im Übrigen erscheint es dem Senat nicht ausgeschlossen, das Immissionsniveau in dem Dorfgebiet durch planerische Festsetzungen und Vorgaben zu reduzieren, denn - wie auch die Antragsgegnerin festgestellt hat - dürften schon die bestehenden Immissionen jedenfalls teilweise die Grenzen dessen überschreiten, was (selbst) in einem Dorfgebiet an landwirtschaftsbedingten Geruchsimmissionen zulässig ist.
34 
Die dargestellten Abwägungsmängel führen zur Unwirksamkeit des gesamten Plans. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Unwirksamkeitsgründe eines Bebauungsplans nur dann nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken könnten und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
36 
Beschluss vom 7. Mai 2008
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Der Betreiber ist verpflichtet, bei der zuständigen Behörde für jede Handelsperiode einen Überwachungsplan für die Emissionsermittlung und Berichterstattung nach § 5 Absatz 1 einzureichen. Dabei hat er die in Anhang 2 Teil 1 Nummer 1 genannten Fristen einzuhalten.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Überwachungsplan den Vorgaben der Monitoring-Verordnung, der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 und, soweit diese keine Regelungen treffen, des Anhangs 2 Teil 2 Satz 3 entspricht. Entspricht ein vorgelegter Überwachungsplan nicht diesen Vorgaben, ist der Betreiber verpflichtet, die festgestellten Mängel innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu beseitigen und den geänderten Überwachungsplan vorzulegen. Im Verfahren zur Genehmigung des Überwachungsplans ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 Nummer 1 der danach zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung mit Auflagen für die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen verbinden.

(3) Der Betreiber ist verpflichtet, den Überwachungsplan innerhalb einer Handelsperiode unverzüglich anzupassen und bei der zuständigen Behörde einzureichen, soweit sich folgende Änderungen bezüglich der Anforderungen an die Emissionsermittlung oder an ihre Berichterstattung ergeben:

1.
Änderung der Vorgaben nach Absatz 2 Satz 2,
2.
Änderung seiner Emissionsgenehmigung oder
3.
eine erhebliche Änderung der Überwachung nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Monitoring-Verordnung.
Für den angepassten Überwachungsplan gilt Absatz 2 entsprechend.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Der Betreiber hat die durch seine Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen nach Maßgabe des Anhangs 2 Teil 2 zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres über die Emissionen zu berichten.

(2) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein.

(1) Der Betreiber ist verpflichtet, bei der zuständigen Behörde für jede Handelsperiode einen Überwachungsplan für die Emissionsermittlung und Berichterstattung nach § 5 Absatz 1 einzureichen. Dabei hat er die in Anhang 2 Teil 1 Nummer 1 genannten Fristen einzuhalten.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Überwachungsplan den Vorgaben der Monitoring-Verordnung, der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 und, soweit diese keine Regelungen treffen, des Anhangs 2 Teil 2 Satz 3 entspricht. Entspricht ein vorgelegter Überwachungsplan nicht diesen Vorgaben, ist der Betreiber verpflichtet, die festgestellten Mängel innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu beseitigen und den geänderten Überwachungsplan vorzulegen. Im Verfahren zur Genehmigung des Überwachungsplans ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 Nummer 1 der danach zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung mit Auflagen für die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen verbinden.

(3) Der Betreiber ist verpflichtet, den Überwachungsplan innerhalb einer Handelsperiode unverzüglich anzupassen und bei der zuständigen Behörde einzureichen, soweit sich folgende Änderungen bezüglich der Anforderungen an die Emissionsermittlung oder an ihre Berichterstattung ergeben:

1.
Änderung der Vorgaben nach Absatz 2 Satz 2,
2.
Änderung seiner Emissionsgenehmigung oder
3.
eine erhebliche Änderung der Überwachung nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Monitoring-Verordnung.
Für den angepassten Überwachungsplan gilt Absatz 2 entsprechend.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung der Einstellung von Bauarbeiten zur Errichtung einer 2,5 m hohen Mobilfunkanlage auf dem Dach eines ehemaligen Bahnhofsgebäudes im Gemeindegebiet der Beigeladenen.

2

Die Klägerin begann mit den Baumaßnahmen für ihr Vorhaben (Verstärkung des Dachstuhls des Bahnhofsgebäudes, Errichtung des Fußes des Antennenträgers sowie des Treppenpodestes und der notwendigen Geländer) am 7. April 2009. Am 16. April 2009 wurde der Antennenträger zusammengesetzt und die Antenne vormontiert.

3

Am Abend des 16. April 2009 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen u.a., beim Umweltinstitut München ein "Standortkonzept" für Mobilfunkanlagen in Auftrag zu geben, ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans "Eichenhain" mit dem Ziel einzuleiten, das Bahnhofsgebäude in das angrenzende Wohngebiet einzubeziehen und Festsetzungen zur Zulässigkeit von Mobilfunkanlagen entsprechend dem Standortkonzept zu erlassen, sowie den Erlass einer Veränderungssperre. Unter Hinweis auf die am 17. April 2009 ausgefertigte und bekannt gemachte Veränderungssperre ordnete das Landratsamt am Vormittag desselben Tages die Einstellung der zu diesem Zeitpunkt weit fortgeschrittenen, aber noch nicht beendeten Bauarbeiten für die Errichtung der 2,5 m hohen Mobilfunkantenne vor Ort mündlich an. Mit Bescheid vom 22. April 2009 bestätigte das Landratsamt die mündlich verfügte Einstellung der Bauarbeiten und ordnete die sofortige Vollziehung an.

4

Das Verwaltungsgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen die Klage abgewiesen (BauR 2011, 807). Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Anordnung der Baueinstellung hätten vorgelegen, da die Errichtung der Antenne der Veränderungssperre der Beigeladenen vom 17. April 2009 widerspreche. Die Satzung über die Veränderungssperre sei wirksam. Das Planungsziel sei ausreichend konkretisiert gewesen. Die Beigeladene habe beabsichtigt, Mobilfunkanlagen in dem um das Grundstück des Bahnhofsgebäudes erweiterten Baugebiet auszuschließen, wenn eine ausreichende Versorgung des betroffenen Teils des Gemeindegebiets von anderen, nicht am Rande eines Wohngebiets liegenden Standorten aus gewährleistet werden könne. Eine Standortplanung für Mobilfunkanlagen könne sich auf städtebauliche Gründe stützen. Eine über die gesetzlichen Anforderungen zur Gefahrenabwehr hinausgehende kommunale immissionsschutzrechtliche Vorsorgeplanung sei legitim. Hierfür sei die allgemeine Schutzwürdigkeit von Wohngebieten ausreichend. Eine unzulässige Negativplanung liege darin nicht, weil es der Beigeladenen nicht um die Verhinderung von Mobilfunkanlagen, sondern um deren Ausschluss in bestimmten Gebieten unter der Voraussetzung gehe, dass sich in aus Sicht der Gemeinde geeigneteren anderen Teilen des Gemeindegebiets eine für dessen Versorgung ausreichende Zahl von Standorten finden lasse. Der Gemeinde stehe auch das rechtliche Instrumentarium zur Verfügung, um in dem geplanten erweiterten Baugebiet Mobilfunkanlagen sowohl als fernmeldetechnische Nebenanlagen als auch als gewerbliche Hauptanlagen auszuschließen. Die Anlage der Klägerin werde von dem Verbot des § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfasst, weil es für verfahrensfreie Vorhaben keine gegenteilige gesetzliche Regelung gebe. Dies gelte jedoch nicht ohne Einschränkungen. Ob ein verfahrensfreies Vorhaben erfasst werde, hänge von dem Ergebnis einer den verfassungsrechtlichen Grundsätzen über die Zulässigkeit einer tatbestandlichen Rückanknüpfung folgenden Interessenabwägung ab. Dabei sei es sachgerecht, den Ausgleich der widerstreitenden Interessen im Rahmen der Entscheidung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorzunehmen, ob eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werde. Wenn sich die Veränderungssperre unverhältnismäßig auswirke, weil der Bauherr nicht mit ihrem Inkrafttreten habe rechnen und sie folglich auch nicht bei seinen Dispositionen habe berücksichtigen müssen, und weil sein Vertrauen auf das Fortbestehen der bei der Vorbereitung des Bauvorhabens und bei Beginn der Bauausführungen gegebenen Rechtslage schutzwürdiger sei als der mit der Veränderungssperre verfolgte Sicherungszweck, sei eine Ausnahme zu erteilen. Die im vorliegenden Fall mit einem möglichen Vertrauensschutz der Klägerin zusammenhängenden Fragen seien daher im Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BauGB zu entscheiden, falls die Klägerin eine Ausnahme von der Veränderungssperre beantrage. Da kein Fall einer offensichtlichen Ausnahmefähigkeit vorliege, sei die im Rahmen der Baueinstellung getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden.

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Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision trägt die Klägerin vor: Der Verwaltungsgerichtshof habe die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Maßstäbe zur erforderlichen Konkretisierung der Planung bei Inkrafttreten der Veränderungssperre verkannt. Die Veränderungssperre sei unwirksam, weil das Planungsziel nicht erreichbar sei. Zum einen handele es sich nicht um eine zulässige Vorsorgeplanung, da Mobilfunkanlagen jegliches Risikopotential fehle. Zum anderen widerspreche das Planungsziel der in der Baunutzungsverordnung getroffenen Wertung über die allgemeine und ausnahmsweise Zulässigkeit von Mobilfunkanlagen. Ferner sei es mit dem Festsetzungsinstrumentarium der Baunutzungsverordnung nicht umsetzbar. Jedenfalls aber hätte die Veränderungssperre auf das verfahrensfreie Vorhaben der Klägerin nach Baubeginn nicht mehr angewendet werden dürfen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist unbegründet, weil das vorinstanzliche Urteil mit Bundesrecht im Einklang steht. Bei der Überprüfung der angefochtenen Einstellungsverfügung ist dem Verwaltungsgerichtshof kein revisibler Rechtsfehler unterlaufen.

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Rechtsgrundlage für die Verfügung ist Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Bauarbeiten anordnen, wenn die Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden. Hierzu zählt auch eine Veränderungssperre (UA Rn. 56). Der Verwaltungsgerichtshof ist zu Recht von der Wirksamkeit der von der Beigeladenen beschlossenen Veränderungssperre ausgegangen (1.). Er ist ferner zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die streitige, verfahrensfreie Mobilfunkanlage ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB ist und deshalb von dem Verbot des § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfasst wird (2.) und der Einbeziehung der Anlage in den Anwendungsbereich der Veränderungssperre nicht entgegensteht, dass mit der Errichtung der Anlage bei Erlass der Baueinstellungsverfügung bereits begonnen worden war (3.).

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1. Die Veränderungssperre ist wirksam.

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Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt erlassen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen.

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1.1 Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass eine Veränderungssperre erst erlassen werden darf, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 4 BN 26.10 - BRS 76 Nr. 108 und vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 4 BN 34.09 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 29; Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 <146 f.>). Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt (Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 13.03 - BRS 67 Nr. 118). Die Veränderungssperre schützt die künftige Planung, nicht aber lediglich die abstrakte Planungshoheit (Beschluss vom 19. Mai 2004 - BVerwG 4 BN 22.04 - BRS 67 Nr. 119).

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Dieses Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört zur normativen Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Absatz 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Daraus folgt, dass das Mindestmaß an Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, zugleich geeignet sein muss, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (Beschluss vom 1. Oktober 2009 a.a.O. Rn. 9). Dasselbe gilt für das Gewicht, das dem mit der Veränderungssperre verfolgten Sicherungszweck beizumessen ist.

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Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (vgl. Urteil vom 19. Februar 2004 a.a.O.; Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 a.a.O. und vom 5. Februar 1990 - BVerwG 4 B 191.89 - BRS 50 Nr. 103).

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Diese Voraussetzungen hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht als erfüllt angesehen. Der vorliegende Fall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass lediglich das vorhandene und zum Teil bereits zum Wohnen genutzte ehemalige Bahnhofsgebäude in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einbezogen werden soll, der ein allgemeines Wohngebiet vorsieht. Im Hinblick darauf geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, es spreche Überwiegendes dafür, dass die im bestehenden Baugebiet festgesetzte Nutzungsart auf das einbezogene Grundstück ausgedehnt werden solle (UA Rn. 35). Diese Einschätzung ist, soweit sie nicht ohnehin auf tatrichterlicher Würdigung des Einzelfalls beruht, bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Ihr steht nicht entgegen, dass in der 3. Änderung des Bebauungsplans "Eichenhain" vom 28. Oktober 2010 für einen kleinen Teil des Gebäudes, das noch zu Bahnzwecken genutzt wird, ein Sondergebiet "Bahnhof" vorgesehen ist. Denn damit wird lediglich in untergeordnetem Umfang einer tatsächlich ausgeübten und fortzusetzenden Nutzung (für den Schrankendienst) Rechnung getragen.

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Ein weiteres Ziel der Planung war der Ausschluss von Mobilfunkanlagen unter der Voraussetzung, dass eine ausreichende Versorgung des betroffenen Teils des Gemeindegebiets mit Mobilfunkleistungen von anderen, nicht innerhalb oder am Rande eines Wohngebiets liegenden Standorten aus gewährleistet werden kann. Dies kam nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (UA Rn. 29 ff.) in den erkennbaren Unterlagen und Umständen der Planung hinreichend klar zum Ausdruck (vgl. hierzu Beschluss vom 1. Oktober 2009 a.a.O.).

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Da das ohnehin vorhandene und genutzte Gebäude einer weiteren Nutzung zugänglich ist und bleiben soll, handelt es sich entgegen der Auffassung der Revision von vornherein nicht um eine "Negativplanung", also um eine Planung, mit der nur etwas verhindert werden soll. Auch der Umstand, dass in diesem Gebiet bestimmte Arten von Nebenanlagen ausgeschlossen werden sollen, macht sie nicht zur "Negativplanung" in diesem Sinn.

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1.2 Zu Recht geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die der Veränderungssperre zugrunde liegende Planung städtebaulich gerechtfertigt ist.

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1.2.1 Eine Standortplanung für Anlagen des Mobilfunks ist den Gemeinden nicht grundsätzlich verwehrt, wenn hierfür ein rechtfertigender städtebaulicher Anlass besteht. Da Mobilfunkanlagen städtebauliche Auswirkungen haben, dürfen die Gemeinden mit den Mitteln der Bauleitplanung Festsetzungen über ihre räumliche Zuordnung treffen. Den Gemeinden steht es frei, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG 4 CN 5.01 - BRS 65 Nr. 67). Sie dürfen Standortplanung auch dann betreiben, wenn bauliche Anlagen nach den maßgeblichen immissionsschutzrechtlichen Maßstäben - hier den Grenzwerten der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchV) - unbedenklich sind.

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Allerdings dürfen die Träger der Bauleitplanung sich nicht an die Stelle des Bundesgesetz- oder -verordnungsgebers setzen; daher sind sie beispielsweise nicht befugt, für den gesamten Geltungsbereich eines Bauleitplans direkt oder mittelbar andere (insbesondere niedrigere) Grenzwerte festzusetzen. In diesem Sinn wäre eine eigene "Vorsorgepolitik" unzulässig. Eine derartige Planung liegt der Veränderungssperre der Beigeladenen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs jedoch nicht zugrunde.

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1.2.2 Der Klägerin ist zuzustimmen, wenn sie die Auffassung vertritt, eine Einschränkung der Errichtung von Mobilfunkanlagen im Hinblick auf ihre elektromagnetischen Emissionen (also nicht die Gestaltung) würde gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) verstoßen, wenn sie sich lediglich auf rechtlich irrelevante "Immissionsbefürchtungen" stützen ließe. Denn diese hätten kein städtebauliches Gewicht.

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Davon ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs allerdings nicht auszugehen. Er verweist darauf, dass nach einem Bericht des Bundesamts für Strahlenschutz noch weiterer Forschungsbedarf bestehe, und stützt dies auf die Aussage in einem Abschlussbericht, die Frage, ob Kinder stärker exponiert oder empfindlicher gegenüber hochfrequenten elektromagnetischen Feldern sein könnten als Erwachsene, habe im Rahmen des Deutschen Mobilfunkforschungsprogramms (DMF) nicht abschließend geklärt werden können. Allein dieser Befund rechtfertige es, im Zusammenhang mit Mobilfunk bestehende Besorgnisse weiterhin auch dem "vorsorgerelevanten Risikoniveau" zuzuordnen und nicht ausschließlich den "Immissionsbefürchtungen" (UA Rn. 38). Diese Feststellungen hat der Senat seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Die gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs erhobene Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin meint, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Auslegungsgrundsätze verstoßen. Sie verweist auf die Rechtsprechung zu Feststellungen zur Zeitgeschichte (Urteil vom 12. September 1968 - BVerwG 8 C 99.67 - BVerwGE 30, 225) und zur Befugnis des Bundesverwaltungsgerichts, Materialien des Landesgesetzgebers auszuwerten (Urteil vom 28. Oktober 1970 - BVerwG 6 C 48.68 - BVerwGE 36, 192 <214>). Derartige Fälle liegen hier indes nicht vor. Unstreitig - auch die Revision will dies nicht in Frage stellen - haben zahlreiche Forschungen stattgefunden, deren Ergebnisse in entsprechenden Publikationen dargestellt, erörtert und zusammengefasst worden sind. Die Beteiligten tragen hierzu ausführlich vor. Die Auswertung derartiger Forschungspublikationen ist Sache der Tatsachengerichte. Erst wenn ein Sachverhalt als derart gesichert angesehen werden kann, dass er vernünftigerweise von niemandem mehr in Zweifel gezogen werden kann, könnte darin eine revisionsgerichtlich verwertbare allgemeinkundige Tatsache liegen (Urteil vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 Rn. 26). Davon kann hier keine Rede sein. Weder die verschiedenen Stellungnahmen, auf die die Beteiligten verweisen, noch die die Thematik betreffenden Bundestagsdrucksachen (vgl. insbesondere den Vierten Bericht der Bundesregierung über die Forschungsergebnisse in Bezug auf die Emissionsminderungsmöglichkeiten der gesamten Mobilfunktechnologie und in Bezug auf gesundheitliche Auswirkungen vom 12. Januar 2011, BTDrucks 17/4408) lassen darauf schließen, dass bereits ein Konsens dahin bestünde, bei den Auswirkungen von Mobilfunkanlagen handele sich lediglich um irrelevante Immissionsbefürchtungen.

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1.2.3 Bei einer Standortplanung für Mobilfunkanlagen werden die Gemeinden zur Vermeidung eines Abwägungsfehlers allerdings zu beachten haben, dass ein hohes öffentliches Interesse an einer flächendeckenden angemessenen und ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen des Mobilfunks besteht. Davon ist der Senat bereits in Entscheidungen ausgegangen, die die Maßstäbe für Befreiungen zugunsten der Betreiber von Mobilfunkanlagen betrafen (Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - BVerwG 4 B 41.01 - BRS 64 Nr. 82 und vom 5. Februar 2004 - BVerwG 4 B 110.03 - BRS 67 Nr. 86). In der Zwischenzeit hat die Nutzung von Dienstleistungen des Mobilfunks quantitativ und qualitativ erkennbar zugenommen; insbesondere hat sich die Zahl der Dienste erhöht, die mit den Endgeräten des Mobilfunks in Anspruch genommen werden können, so dass das Gewicht des öffentlichen Interesses eher noch gestiegen ist.

22

Dabei haben die Gemeinden bei der Planaufstellung auch die Wertentscheidung des Verordnungsgebers einzubeziehen, die der Ergänzung durch § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zugrunde liegt. Danach sind fernmeldetechnische Nebenanlagen denjenigen Nebenanlagen gleich gestellt worden, die ebenfalls besonders wichtige Grundbedürfnisse wie die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser betreffen. Auch Mobilfunkanlagen fallen hierunter (vgl. hierzu Beschluss vom 3. Januar 2012 - BVerwG 4 B 27.11 - BauR 2012, 754).

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1.3 Die Planung der Beigeladenen scheitert auch nicht daran, dass sie sich mit dem Instrumentarium der Baunutzungsverordnung rechtlich nicht umsetzen ließe. Das gilt sowohl für den Fall, dass es sich - wovon vorliegend auszugehen ist, weil die Anlage untergeordneter Bestandteil des Mobilfunknetzes ist - um fernmeldetechnische Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO handelt, als auch für gewerbliche Hauptanlagen. Die von der Revision hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.

24

Rechtsgrundlage für den Ausschluss fernmelderechtlicher Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ist § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Dabei ist dem Verwaltungsgerichtshof dahingehend zu folgen, dass die Formulierung "nach den §§ 2 bis 9" die betroffenen Baugebiete umschreibt, wie dies auch in § 1 Abs. 10 BauNVO oder - mit der Einschränkung "§§ 4 bis 9" - in Absatz 7 der Vorschrift der Fall ist (UA Rn. 43 ff.). Dies steht auch mit der Systematik der Baunutzungsverordnung im Einklang. Die Regelungen in den §§ 12 bis 14 BauNVO stellen Querschnittsvorschriften dar, die die Zulässigkeitsvorschriften der §§ 2 ff. BauNVO ergänzen und in den jeweils bezeichneten Baugebieten weitere Anlagen für zulässig erklären. Dies wird durch § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bestätigt. Daher ist es folgerichtig, die in diesen Regelungen, somit auch in § 14 BauNVO, normierten Ausnahmen ebenso zu behandeln wie die in den Baugebietsvorschriften vorgesehenen Ausnahmen. Die in § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO ausdrücklich geregelte Möglichkeit, die Zulässigkeit von untergeordneten Nebenanlagen im Bebauungsplan einzuschränken oder auszuschließen, steht dieser Auslegung nicht entgegen, sondern bestätigt das Ergebnis. Der Senat hat diese Vorschrift als Erinnerung an den Ortsgesetzgeber bezeichnet, dass er die Möglichkeit der bauplanerischen Abwahl besitzt (Urteil vom 3. Dezember 1992 - BVerwG 4 C 27.91 - BVerwGE 91, 234). Ein E-contrario-Schluss kann daraus nicht gezogen werden.

25

Fernmeldetechnische Hauptanlagen, die nicht unter § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO fallen (vgl. hierzu BRDrucks 354/89 S. 57), können als Gewerbebetriebe in einem Wohngebiet nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen werden (UA Rn. 47). Der Einwand der Revision, es fehle hierfür an städtebaulichen Gründen, ist in diesem Zusammenhang verfehlt. Denn mit "besonderen" städtebaulichen Gründen im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats lediglich gefordert, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung geben muss (Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317). Daran bestehen für Mobilfunkanlagen keine Zweifel.

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2. Die umstrittene Mobilfunkanlage wird von der Veränderungssperre erfasst, weil es sich bei ihr, wie von § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorausgesetzt, um ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB handelt. Dem Vortrag der Klägerin im Revisionsverfahren, der Anlage fehle wegen ihrer nur geringen Höhe von 2,5 m die bodenrechtliche Relevanz, ist nicht zu folgen. Die Anlage kann die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berühren, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (vgl. Urteil vom 31. August 1973 - BVerwG 4 C 33.71 - BVerwGE 44, 59 <62>). Weil sie auf dem Dach des Bahnhofsgebäudes errichtet werden soll, ist sie trotz ihrer geringen Höhe weithin sichtbar. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 9. September 2009 (VGH 1 CS 09.1292) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, auf den er in seinem Urteil (Rn. 49) Bezug nimmt, festgestellt, die Anlage wirke schon für sich gesehen "recht massiv". Sie kann daher städtebauliche Auswirkungen haben. Dies gilt umso mehr, als sie nicht allein in den Blick zu nehmen ist. Eine Anlage hat bodenrechtliche Relevanz, wenn sie auch und gerade in ihrer unterstellten Häufung Belange erfasst oder berührt, welche städtebauliche Betrachtung und Ordnung erfordern (Urteil vom 7. Mai 2001 - BVerwG 6 C 18.00 - BVerwGE 114, 206 <209>). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs wäre der städtebauliche Belang des Ortsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) berührt, wenn auf demselben Gebäude oder in dessen näherer Umgebung eine oder gar mehrere vergleichbare Anlagen hinzukommen sollten. Zudem würden - ebenfalls bei einer gedachten Häufung der Anlagen - die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) betroffen - die Anlage soll Hochfrequenzstrahlen ausbreiten - sowie die Belange des Post- und Telekommunikationswesens (§ 1 Abs. 6 Nr. 8d BauGB).

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3. Der Verwaltungsgerichtshof ist ohne Verstoß gegen Bundesrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitige, nach Art. 57 BayBO verfahrensfreie Mobilfunkanlage von dem Verbot des § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfasst wird, obwohl mit ihrer Errichtung bei Erlass der Baueinstellungsverfügung bereits begonnen worden war.

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3.1 Das Vorhaben fällt nicht unter § 14 Abs. 3 BauGB. Danach werden (nur) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie die (hier nicht einschlägigen) Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung von der Veränderungssperre nicht berührt.

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Die verfahrensfreien Vorhaben (Art. 57 BayBO, § 62 Musterbauordnung 2002) werden von dieser Regelung ausdrücklich nicht erfasst. Dies entspricht, wie der Vertreter des Bundesinteresses näher dargelegt hat, der Regelungsabsicht des Bundesgesetzgebers. Die ursprünglich im Bau- und Raumordnungsgesetz (BauROG) 1998 verwendete Formulierung "auf Grund eines anderen Verfahrens zulässig" wurde zur Vermeidung von Zweifeln im Europarechtsanpassungsgesetz (EAG Bau) durch den heutigen Wortlaut ersetzt. In der Begründung wird hierzu ausgeführt, Voraussetzung für Vertrauensschutz sei die materielle Rechtmäßigkeit des Vorhabens, die ordnungsgemäße Beteiligung der Gemeinde und - als Grundlage für die Bildung schutzwürdigen Vertrauens - das Verschweigen der Gemeinde innerhalb der landesrechtlichen Wartefrist bzw. ihre positive Zustimmung zu dem Bauvorhaben. Der Anwendungsbereich sollte sich ausdrücklich nicht auf die sog. verfahrensfreien Vorhaben im Sinne des § 61 Musterbauordnung 2002 erstrecken (BTDrucks 15/2250 S. 51 f.).

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3.2 § 14 Abs. 3 BauGB ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Vorschrift ist insbesondere mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar.

31

Der Verwaltungsgerichtshof geht zu Recht davon aus, dass der Sicherung planerischer Festsetzungen durch eine Veränderungssperre bei einem begonnenen Bauvorhaben unechte Rückwirkung zukommt (UA Rn. 54). Die Veränderungssperre verändert die Rechtsposition des Bauherrn, da sein Vorhaben mit Inkrafttreten der Veränderungssperre unzulässig wird.

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Regelungen mit unechter Rückwirkung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig zulässig. Jedoch ergeben sich für den Normgeber aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit verfassungsrechtliche Schranken, wobei Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet. Das Vertrauen des Bürgers ist namentlich enttäuscht, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also auch bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (BVerfG, Beschluss vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 - BVerfGE 68, 287 <307>). Diesen "qualifizierten" Vertrauensschutz genießen Bauherren verfahrensfreier Vorhaben nicht. § 14 Abs. 3 BauGB stellt für jedermann erkennbar klar, dass eine gesicherte Position nur in den dort genannten Fällen eingeräumt wird. Wer mit einem verfahrensfreien Bauvorhaben beginnt, muss jederzeit damit rechnen, dass er an der Fertigstellung gerade durch eine vorhabenveranlasste Veränderungssperre gehindert wird.

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Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht so weit, den Bürger vor jeder Enttäuschung seiner Erwartungen in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu bewahren; vielmehr müssen auf seiner Seite gewichtige zusätzliche Interessen angeführt werden können, die dem öffentlichen Interesse vorgehen. Daran fehlt es bei Bauherren verfahrensfreier Vorhaben. Gegenüber dem mit dem Instrument der Veränderungssperre verfolgten gesetzgeberischen Ziel, die gemeindliche Planungshoheit zu schützen, wiegt ihr Interesse am Schutz ihrer Investitionen weniger schwer. Ihrem finanziellen Interesse kommt grundsätzlich kein gesteigertes Gewicht zu, weil es sich bei verfahrensfreien Bauvorhaben um Anlagen handelt, die sich regelmäßig mit überschaubarem Kostenaufwand verwirklichen lassen. Außerdem können die Bauherren, wie der Verwaltungsgerichtshof dargelegt hat (UA Rn. 60), die Gemeinde von ihrem Vorhaben in Kenntnis setzen und damit Klarheit gewinnen, ob eine Änderung der planungsrechtlichen Situation bevorsteht. Demgegenüber hat die Gemeinde keine den Bauherren in weitergehendem Umfang schonende Alternativen zur Sicherung ihrer Planungsabsichten, als nach Kenntnisnahme von dem Beginn der Bauarbeiten mit einer Veränderungssperre zu reagieren und dieser mit einer Einstellungsverfügung Geltung verschaffen zu lassen. Ein Planungsbedürfnis kann und wird häufig erst dadurch entstehen, dass sie durch den Beginn von Bauarbeiten, über die sie nicht informiert worden ist, bodenrechtliche Konflikte erkennt, die ihr eine planerische Bewältigung geboten erscheinen lassen.

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3.3 Allerdings kann es im Einzelfall angezeigt sein, bereits begonnene Vorhaben von der künftigen Bauleitplanung auszunehmen oder eine Ausnahme von der Veränderungssperre zuzulassen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm sind allerdings nicht erfüllt, wenn das Vorhaben mit dem Sicherungszweck der Veränderungssperre nicht vereinbar ist, insbesondere der beabsichtigten Planung widerspricht oder sie wesentlich erschweren würde (Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Dezember 2008, § 14 Rn. 31). So liegt der Fall hier. Es ist deshalb folgerichtig, dass die Klägerin einen Antrag auf Befreiung von der Veränderungssperre nicht gestellt hat, weil sie ihn für aussichtslos hält.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 1 N 13.1138

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 1. April 2015

1. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Bebauungsplan „Sondergebiete Landwirtschaft“ mit Geruchsemissionskontingenten;

Bestimmtheit und Bestimmbarkeit der Festsetzung eines „maximalen Geruchsemissionsmassenstroms“;

VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 und Blatt 2;

Ausschluss von Biogasanlagen;

Kombinierte Festsetzung einer „Fläche für Landwirtschaft“ zugleich als „Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“;

Vollzugsfähigkeit der Festsetzung eines Gebots der Umwandlung von Acker- in Grünland.

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Normenkontrollsache

...

gegen

Gemeinde ... vertreten durch den ersten Bürgermeister, ...

- Antragsgegnerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

beigeladen: ...

bevollmächtigt:

Rechtsanwälte ...

Wegen Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum ...“;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Lorenz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dihm aufgrund mündlicher Verhandlung vom 31. März 2015 am 1. April 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Bebauungsplan „Natur- und Erholungsraum A. Moos“ ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum A. Moos“.

Das etwa 32‚5 ha große Plangebiet liegt unmittelbar südwestlich des Hauptortes A. Der nördliche Teil des Plangebiets umfasst Wald- und extensiv genutzte Grünlandflächen und gehört zum landschaftlichen Vorbehaltsgebiet „Oberes A.-tal“; er liegt zum Teil in den Wasserschutzzonen des Wasserschutzgebiets für die Wasserversorgung der Antragsgegnerin. Der Südteil des Plangebiets liegt im regionalen Grünzug „Grüngürtel München Südwest bei A.“; in seiner südöstlichen Ecke befinden sich zwei als „Sondergebiet mit Zweckbestimmung Landwirtschaft“ ausgewiesene Betriebe: der Pensionspferdebetrieb des Beigeladenen (SO 1) und unmittelbar westlich anschließend als Sondergebiet 2 (SO 2) der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers‚ der einen Tierbestand von ca. 80 - 100 Rindern aufweist und für den eine bestandskräftige Baugenehmigung vom 10. Dezember 2013 auf der Basis des entsprechenden Vorbescheids vom 5. Februar 2010 für die Errichtung eines Stalles für 252 Mastschweine vorliegt. Unmittelbar östlich an das Plangebiet anschließend befindet sich eine Althofstelle‚ auf der keine Landwirtschaft mehr betrieben wird und die von der Mutter des Beigeladenen bewohnt wird. In diesem Bereich bis zur weiter östlich verlaufenden G. Straße wurde durch den Bebauungsplan „Wohngebiet westlich der G. Straße“ - mit Bekanntmachung vom 23. Oktober 2014 in Kraft gesetzt rückwirkend zum 27. November 2013 - ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Der Antragsteller hat auch gegen diesen Bebauungsplan Normenkontrollklage erhoben‚ die beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 1 N 14.2552 anhängig ist.

Der Bebauungsplan „Natur- und Erholungsraum A. Moos“ setzt für die beiden Sondergebiete je einen „zulässigen maximalen Geruchsemissionsmassenstrom“ (SO 1: 230 GE/s und SO 2: 1.500 GE/s) für alle im jeweiligen Sondergebiet vorhandenen Geruchsquellen fest. Die Ermittlung „der mit den zulässigen Geruchsemissionen korrespondierenden Immissionsanteile“ soll - ausgehend von einem am jeweiligen Betrieb festgesetzten Emissionsschwerpunkt - nach den Vorschriften des Anhangs 3 der TA Luft in Verbindung mit der VDI-Richtlinie 3783 Bl. 13 (Januar 2011) unter Ansatz eines tierartspezifischen Gewichtungsfaktors von f = 1 und unter näher bezeichneten Ausbreitungsbedingungen erfolgen. Die Emissionskontingente dürfen überschritten werden‚ wenn die Ausführung des Betriebs eine andere Quellstärke und -modellierung zulässt oder der generell mit 1 angesetzte tierartspezifische Gewichtungsfaktor „ungleich 1“ ist; Voraussetzung ist die nachweisliche Einhaltung der jeweils verfügbaren Immissionskontingente. Nach den textlichen Hinweisen (D 6) soll im Einzelgenehmigungsverfahren von der Aufsichtsbehörde die Vorlage einer Geruchsausbreitungsrechnung nach § 1 Abs. 4 BauVorlV angeordnet werden; aus den Emissionskontingenten ergeben sich aus den festgesetzten Berechnungsbedingungen für das SO 1 Immissionsanteile von 3% der Jahresstunden der maximalen Geruchshäufigkeit am nächstgelegenen Wohngebiet und für das SO 2 von 7%; es muss qualifiziert nachgewiesen werden‚ dass die festgesetzten Geruchsemissionskontingente mit den an den maßgeblichen Beurteilungspunkten einhergehenden Immissionsanteilen übereinstimmen. Die Immissionswerte sollen entsprechend den geltenden Rechnungs- und Beurteilungsrichtlinien („insbesondere TA Luft, GIRL‚ VDI -Richtlinie 3894 Bl. 1“) ermittelt und vergleichend bewertet werden. In beiden Sondergebieten sind die Errichtung von dem jeweiligen „landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Wohnungen sowie Büro-‚ Personal- und Sozialräume gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB“ allgemein zulässig; nicht zulässig sind die Errichtung und der Betrieb von Biogasanlagen. Für seinen übrigen Geltungsbereich setzt der Bebauungsplan Flächen für Landwirtschaft und Wald fest. Die Flächen für Landwirtschaft sind mit Ausnahme privilegierter Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit einer Grundfläche von max. 150 m² und einer Wandhöhe von max. 5‚50 m - Wohnnutzung ausgeschlossen - von Bebauung freizuhalten. Die u. a. vom Antragsteller bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen sind zugleich als „Fläche zum Schutz‚ zur Pflege und Entwicklung von Boden‚ Natur und Landschaft“ festgesetzt; dort ist ausschließlich landwirtschaftliche Nutzung zulässig‚ wobei die bislang ackerbaulich genutzten Flächen „aus Gründen des Artenschutzes in Dauergrünland umzuwandeln“ sind (A 3.1.). Eine „Wiedervernässung der organischen Böden durch Aufstau von Gräben und Drainagen ist aus Gründen des Artenschutzes durchzuführen“ (A 3.2.). An den Bächen und Gräben sind naturnahe Strukturen durch den Rückbau bestehender Wehre‚ Schwellen und Uferverbauungen zu fördern (A 3.3.). Insbesondere für die Bereiche der beiden Sondergebiete werden zu erhaltende Gehölzstrukturen (A 5) festgesetzt. Die derzeitige ackerbauliche Nutzung der südwestlichen Fläche wird nachrichtlich mit dem Hinweis (C 5) „Ziel: Rückführung zur Grünlandnutzung“ dargestellt.

Die Eltern des Antragstellers haben als Rechtsvorgänger im Rahmen der öffentlichen Auslegung in der Zeit von 16. Juli bis 17. August 2012 umfangreiche Einwendungen gegen die Aufstellung des Bebauungsplans und insbesondere gegen die ihren landwirtschaftlichen Betrieb betreffenden Festsetzungen erhoben. Die Einwendungen wurden in der Sitzung des Gemeinderats am 25. September 2012 behandelt und zurückgewiesen; in der gleichen Sitzung wurde der Bebauungsplan als Satzung beschlossen und am 28. Februar 2013 bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde ohne Hinweis auf die Möglichkeit einer Einsichtnahme in technische Regelwerke darauf verwiesen‚ dass der Bebauungsplan mit Begründung in der Gemeinde während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht bereit liege und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben werde. Der Planaufstellung vorausgegangen war der am 7. Februar 2010 durchgeführte Bürgerentscheid „Schutz des Natur- und Erholungsraumes A. Moos“.

Der Antragsteller begründet seinen am 28. Mai 2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag in erster Linie damit‚ dass durch die diversen Festsetzungen der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers in unzulässiger Weise auf die heute bestehende Größe und Art des Betriebs einschließlich der genehmigten Erweiterung eingefroren werde. Der Bebauungsplan sei vor dem Hintergrund des Bürgerentscheids vom 7. Februar 2010‚ der ausschließlich auf die Verhinderung einer Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers um einen Schweinemastbetrieb gerichtet gewesen sei‚ erlassen worden. Das behauptete Ziel des Bebauungsplans‚ die Restbestände des A. Mooses zu sichern‚ sei nur ein Vorwand; in Wirklichkeit sollten in erster Linie die angeblichen Immissionen des landwirtschaftlichen Betriebs zugunsten der geplanten Wohnbebauung westlich der G. Straße eingeschränkt werden. Der ganz überwiegende Teil der Festsetzungen beziehe sich auf den Betrieb des Antragstellers und die Nutzung der dazugehörenden landwirtschaftlichen Flächen. Zwar sei die Schaffung eines Sondergebiets Landwirtschaft in einem bestehenden Außenbereich grundsätzlich zulässig‚ jedoch müsse ein angemessener Interessenausgleich zwischen dem emittierenden Betrieb und der immissionsbetroffenen Nachbarschaft hergestellt werden. Es stehe fest‚ dass auch die Errichtung des Schweinestalls nicht zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen für den bebauten Bereich führe. Es bestehe auch kein Anlass‚ einen „Vorsorge-Bebauungsplan“ zu erlassen‚ da derzeit die Situation ohnehin unter dem einzuhaltenden Grenzwert liege. Unwirksam sei insbesondere die Festsetzung eines maximal zulässigen Geruchsemissionsmassenstroms‚ der sich offenbar am Vorbild des flächenbezogenen Schallleistungspegels orientiere; während bei diesem jedoch die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift herangezogen werden könne‚ gebe es für die Feststellung von Gerüchen und ihren Auswirkungen keine anerkannten Berechnungsmethoden. Die im Bebauungsplan angegeben Methoden seien nicht nachvollziehbar und ließen nicht erkennen‚ welche Regelwerke angewandt werden sollten. In der Rechtsprechung seien bislang lediglich die in der VDI-Richtlinie 3471 vorgesehenen Abstandswerte als brauchbare Orientierungswerte angesehen worden. Auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 - habe eine Festsetzung konkreter Abstände zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung zugrunde gelegen. Die im Bebauungsplan gewählte neue Methode entbehre jeder Rechtsgrundlage. Sie stelle in Wahrheit einen unzulässigen Zaunwert dar. Die Festsetzung‚ wonach das Immissionskontingent aus dem SO 2 eine Geruchshäufigkeit von nicht mehr als 7% der Jahresstunden im Wohngebiet verursachen dürfe‚ sei zu unbestimmt. Nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) seien zwar 10% der Jahresgeruchsstunden für allgemeine Wohngebiete zulässig. Der Antragsteller dürfe jedoch nach der rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Feststellung im gegen den Vorbescheid gerichteten Klageverfahren an der Ortsrandbebauung im Osten eine Geruchsbelastung von bis zu 15% verursachen; mit dem Bebauungsplan werde in diese Rechtsposition ungerechtfertigt eingegriffen, weil er von einer Belastung zwischen 10% und 12% ausgehe. Außerdem sei eine Aufsummierung der aus zwei Sondergebieten stammenden Gerüche mit dem Ziel‚ die maximale Geruchshäufigkeit zu ermitteln‚ nicht möglich. Schließlich sei der Ausschluss von Biogasanlagen nicht zulässig‚ weil hierfür keinerlei städtebauliche Begründung gegeben worden sei und auch keine Feststellungen vorlägen‚ worauf auch das Landratsamt Fürstenfeldbruck hingewiesen habe. Damit liege ein abwägungserhebliches Ermittlungsdefizit vor. Weiter sei die Festsetzung A 3.1‚ wonach die vorhandenen Ackerflächen in Grünland umzuwandeln seien‚ städtebaulich nicht gerechtfertigt‚ nachdem es sich um seit Generationen als Ackerböden genutztes historisches Land handele. Von den Ackerflächen gingen auch keinerlei Störungen oder Belästigungen etwa durch ihre Bewirtschaftung für den bebauten Ortsrand aus. Der von der Antragsgegnerin einzig angegebene Grund des Artenschutzes sei durch keinerlei gutachterliche Feststellungen untermauert.

Der Antragsteller beantragt‚

den Bebauungsplan „Natur- und Erholungsraum A. Moos“ für

unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt‚

den Antrag abzulehnen.

Der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers werde durch den Bebauungsplan nicht auf den derzeitigen Zustand eingefroren‚ es verbleibe vielmehr ausreichender Spielraum für eine Betriebsentwicklung im Sondergebiet und im anschließenden Außenbereich. Die Einschränkungen seien wegen der verfolgten städtebaulichen Ziele gerechtfertigt. Die entsprechenden Überlegungen seien Gegenstand der Abwägungsentscheidung gewesen. Das Konzept des Bebauungsplans stütze sich in erster Linie auf Gründe der Immissionsvorsorge; darüber hinaus solle dem Erhalt und der Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen gedient werden. Der Plan verfolge damit die Ziele des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB. Eine Verhinderungsplanung liege nicht vor‚ auch wenn Anlass für den Aufstellungsbeschluss das Bürgerbegehren gewesen sei. Die Umwandlung der Ackerflächen in Dauergrünland folge den städtebaulichen Ziel der Förderung des Natur-‚ Landschafts- und Artenschutzes im Bereich des Wiesenbrütergebiets. Die naturschutzfachliche Relevanzprüfung sei im Zusammenhang mit der Planaufstellung erfolgt und biete auch ohne weitere gutachterliche Untersuchung eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage. Weiteres städtebauliches Ziel sei die Sicherstellung ausreichendend Immissionsschutzes im Hinblick auf die östlich der G. Straße bestehende und die westlich von ihr neu geplante Wohnbebauung. Die Festlegung von Geruchskontingenten basiere auf den durch Gutachten erarbeiteten immissionsschutzrechtlichen Vorgaben. Die Planung ziele über die derzeitigen landwirtschaftlichen Nutzungen hinaus und beabsichtige im Sinne einer Vorsorge‚ die weitere Immissionsentwicklung im Bereich der landwirtschaftlichen Nutzung zu beschränken. Das Konzept der Geruchskontingentierung‚ das entsprechend dem bekannten Vorgehen im Bereich der Lärmkontingentierung auf Gerüche übertragen worden sei‚ lege keine unzulässigen Zaunwerte fest‚ weil man sich an der Belastung verschiedener Immissionsorte orientiert und von diesem Ansatz her auf die zulässigen Emissionen zurückgerechnet habe. Eine weitere Betriebsentwicklung über den vorhandenen Bestand hinaus sei bei Einhaltung der erhöhten Anforderungen an eine Geruchsminimierung möglich. Auch in räumlicher Hinsicht reiche die zur Verfügung stehende Sondergebietsfläche für eine zukünftige Betriebsentwicklung aus. Auf der von Bebauung im Übrigen freizuhaltenden Fläche seien gewisse bauliche Anlagen nach wie vor zulässig. Die Antragsgegnerin habe sich mit sämtlichen erhobenen Einwendungen umfassend auseinandergesetzt und das Vorbringen des Antragstellers abgewogen. Dies gelte auch für den aus Sicht der Antragsgegnerin städtebaulich gerechtfertigten Ausschluss von Biogasanlagen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Normaufstellungsakten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakte‚ hier insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 31. März 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan ist insgesamt unwirksam, weil er an einem formellen Mangel der Bekanntmachung leidet (1.) und die Festsetzung von Emissionskontingenten gegen das Gebot inhaltlicher Bestimmtheit bauplanerischer Festsetzungen verstößt (2.). Auch die Festsetzung von Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist unwirksam (3.). Beide materiellen Fehler führen - schon jeweils für sich betrachtet - zur Gesamtunwirksamkeit des Plans (4.).

1. Die in A 2.1. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans getroffene Regelung der Emissionskontingente verstößt gegen die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung einer Rechtsnorm, weil es die Antragsgegnerin versäumt hat, darauf hinzuweisen, wo die dort und in den Hinweisen (D 6) in Bezug genommenen technischen Regelwerke eingesehen werden können.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung (z. B. BayVGH, U. v. 11.4.2011 - 9 N 10.1124 - juris), jedenfalls seit den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2010 - 4 BN 55.09 - (BauR 2010, 1733) und vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 - (BayVBl 2010, 767), dass eine in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift, die sich mit den Voraussetzungen der Zulässigkeit baulicher Anlagen im Plangebiet befasst, den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nur dann genügt, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (zuletzt BVerwG, B. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503). Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf im Bebauungsplan in Bezug genommenen VDI-Richtlinien übertragbar, weil es sich hierbei ebenfalls um in nicht veröffentlichten und nicht allgemein zugänglichen Regelwerken gefassten technischen Sachverstand handelt. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, förmlich gesetzte Rechtsnormen wie einen Bebauungsplan (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB) der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können; dabei genügt es, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB). Nach der genannten Rechtsprechung stehen diese Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen einer Verweisung auf nicht veröffentlichte technische Regelwerke in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht von vornherein entgegen, und zwar auch dann nicht, wenn erst die Anwendung des betreffenden Regelwerks ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben im Plangebiet zulässig ist. Auch aus § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB ergibt sich nicht, dass der normative Inhalt eines Bebauungsplans allein aus sich selbst heraus erkennbar sein muss.

Verweist eine Festsetzung im Bebauungsplan jedoch auf eine DIN-Vorschrift oder VDI-Richtlinie und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt des Regelwerks verlässlich Kenntnis verschaffen können. Das kann die Gemeinde dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommenen technischen Vorschriften bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf zum Beispiel in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG a. a. O.). Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der technischen Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Denn auch im zuletzt genannten Fall kann ein Planbetroffener nicht unmittelbar dem Bebauungsplan, sondern erst aus seiner Verbindung mit dem maßgeblichen technischen Regelwerk entnehmen, welche Anforderungen dieser im Einzelnen an die Zulassung und Nutzung von Gebäuden stellt (BVerwG a. a. O.).

Diesen Anforderungen entspricht der streitgegenständliche Bebauungsplan nicht: Er enthält zwar textliche Festsetzungen zu den Emissionskontingenten und weist darauf hin, dass die Ermittlung der mit den zulässigen Geruchsemissionen korrespondierenden Immissionsanteile nach der VDI-Richtlinie 3783 Bl.13, Januar 2011, erfolgen soll (A 2.1.); außerdem nimmt er in den Hinweisen (D 6) Bezug auf die VDI-Richtlinie 3894 Bl. 1, September 2011. Entgegen den dargestellten Grundsätzen fehlt jedoch ein Hinweis in der Bebauungsplanurkunde oder der Bekanntmachung darauf, dass die technischen Regelwerke bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden.

2. Die Festsetzung von zwei Geruchsemissionskontingenten in der konkreten Form eines „maximalen Geruchsemissionsmassenstroms“ entspricht nicht dem Gebot hinreichender Bestimmtheit bauplanerischer Fristsetzungen; die Eigentümer der Grundstücke in den beiden Sondergebieten können allein aufgrund der Angabe bestimmter maximaler Geruchseinheiten pro Sekunde nicht erkennen und nachvollziehen‚ wie viele Tiere welcher Tierart sie unter welchen baulichen Bedingungen im Rahmen ihrer landwirtschaftlichen Betriebe halten dürfen.

2.1 Zunächst ist festzustellen‚ dass der im Bebauungsplan oder seiner Begründung nicht definierte Begriff „Geruchsemissionsmassenstrom“ zumindest missverständlich ist, weil Gerüche keine Masse (Gewicht) besitzen. Nr. 4.1.1 der VDI 3894 Bl. 2 sowie Nr. 6.1.1 der VDI 3894 Bl. 1 (abgedruckt in König/Röser/Stock‚ 3. Aufl. 2014‚ Anhang 10a, 10b) verwenden den Begriff „Geruchsstoffstrom“ (Quellstärke Q: GE/S), wobei mit „GE“ eine europäische Geruchseinheit bezeichnet wird (Nr. 3 VDI 3894 Bl. 2)‚ also diejenige Geruchsschwelle‚ bei der ein Geruchsstoff bezogen auf ein bestimmtes Volumen gerade noch wahrnehmbar ist (vgl. Nr. 2.5 Buchst. e TA Luft). Zugunsten der Antragsgegnerin sieht der Senat den gewählten Begriff „Geruchsemissionsmassenstrom“ als unschädliche Falschbezeichnung an, der durch den zutreffenden und gewollten Begriff „Geruchsstoffstrom“ zu ersetzen ist.

2.2 Eine planende Gemeinde kann zur Steuerung der Ansiedlung und der Erweiterung landwirtschaftlicher und gewerblicher Tierhaltungsanlagen Beschränkungen des Emissionsverhaltens - aus Gründen der Vorsorge ggf. auch weitergehend als bestehende Richtwerte - festsetzen‚ um aus städtebaulichen Gründen eine Begrenzung der von den Anlagen auf die Wohnbevölkerung einwirkenden Geruchsimmissionen zu erreichen. Nicht zulässig ist die Festsetzung von einzuhaltenden Immissionswerten an bestimmten‚ außerhalb des Bebauungsplangebiets liegenden Wohnorten; gleiches gilt für die Festsetzung von Immissionsgrenzwerten für eine Gesamtheit unterschiedlicher emissionsträchtiger Nutzungen am Rande‚ aber noch innerhalb des Plangebiets (sog. Zaunwerte)‚ weil es sich hierbei nicht um eine besondere Festsetzung über die Art der Nutzung des Sondergebiets handelt und es daher an einer Rechtsgrundlage fehlt (BVerwG‚ B. v. 10.8.1993 - 4 NB 2.93 - DVBl 93‚ 1098 zu Lärmsummenpegeln; Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 1 Rn. 59).

Da zu den „besonderen Eigenschaften“ eines Betriebs sein Emissionsverhalten, also die ihm zurechenbaren Auswirkungen auf die Umwelt, gehört‚ können grundsätzlich nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO Höchstwerte für bestimmte Emissionen als Emissionskontingente durch Bebauungsplan festgesetzt werden (BVerwG, B. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 - NVwZ 1991, 881; vgl. auch DIN 45691 Nr. 3.7 und 4). Auch in einem nach § 11 BauNVO festgesetzten Sondergebiet kann die Gemeinde die Art der baulichen Nutzung über die durch § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2‚ Abs. 9 BauNVO eröffneten Möglichkeiten hinaus konkretisieren (BVerwG, B. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014‚ 59) und dazu die Merkmale festlegen‚ die ihr zur Erreichung des verfolgen Planungsziels am besten geeignet erscheinen (BVerwG‚ U. v. 28.2.2002 - 4 CN 5.01 - DVBl 2002‚ 1121; VGH BW‚ U. v. 27.4.2012 - 8 S 1739/10 - ZfBR 2012‚ 590 und U. v. 26.6.2014 - 5 S 203/13 - ZfBR 2015‚ 163). So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass zum Schutz der Nachbarschaft sog. Lärmemissionskontingente festgesetzt werden können (BVerwG, B. v. 27.1.1998 - 4 NB 3.07 - DVBl 98‚ 891). Soweit ersichtlich hatte die Rechtsprechung über ein Geruchsemissionskontingent in der vorliegenden Art bisher noch nicht zu entscheiden; vielmehr wurden bisher Kontingente abhängig von konkret benannten Tierarten und Tierzahlen‚ von maximal zulässigen Großvieheinheiten oder maximalen Emissionsradien (in Meter) festgelegt‚ die als grundsätzlich zulässig und ausreichend bestimmt angesehen wurden (vgl. BVerwG‚ B. v. 20.3.2012 - 4 BN 39.11 - ZfBR 2012, 476; VGH BW‚ U. v. 27.4.2012 und U. v. 26.6.2014‚ jeweils a. a. O.; NdsOVG‚ U. v. 3.7.2000 - 1 K 1014/00 - DVBl 2000‚ 1871). Wie jede bauplanerische Festsetzung verlangt auch die Festsetzung von Emissionskontingenten ihre hinreichende Bestimmtheit (vgl. BVerwG, U. v. 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129,307 = juris Rn. 13); dazu gehört neben der genauen Bezeichnung der Flächen‚ auf die sich das jeweilige Kontingent bezieht‚ und der Berechnungsmethode auch die Angabe der maßgeblichen Immissionsorte (für Lärmkontingente: NdsOVG‚ U. v. 9.9.2014 - 1 KN 215/12 - UPR 2015‚ 73).

Die im angegriffenen Bebauungsplan (Nr. 2.1) für die beiden Sondergebiete festgesetzten Emissionskontingente (Geruchsstoffstrom) entsprechen auch unter einer - der im Bebauungsplan allerdings fehlenden - Bezugnahme auf die VDI 3894 Blatt 1 und 2 nicht den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes. Insoweit bestehen zwar nicht allein schon deshalb Bedenken, weil die Emissionswerte - wie bei der Lärmkontingentierung auch - ausschließlich durch Rückrechnung von bestimmten Immissionsorten her als rein mathematischer Wert ermittelt und in Abhängigkeit von der Geruchshäufigkeit am Immissionsort festgesetzt werden. Die VDI 3894 Blatt 2 legt ihrer Ausbreitungsrechnung, mit der die Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen beurteilt werden, Geruchsstoffemissionen zugrunde, die von den zu beurteilenden Tierhaltungsanlagen ausgehen (Nr. 1 VDI 3894 Bl. 2). Dazu wird rechnerisch die jeweilige Quellstärke Q des emittierten Geruchsstoffstroms ermittelt, der sich aus der Summe eines tierspezifischen und eines flächenspezifischen Anteils zusammensetzen kann (Nr. 4.1.1 VDI 3894 Bl. 2). Der tierspezifische Anteil stellt sich dabei als Produkt aus der in den Ställen gehaltenen Tiermasse und einem tierspezifischen Emissionsfaktor dar, während sich der flächenspezifische Anteil (u. a. für Laufflächen sowie Lagerfläche für Futter und Kot) als Produkt der emittierenden Fläche und einem flächenspezifischen Emissionsfaktor ergibt. Anders als bei Lärmemissionen gibt es für die Ermittlung von Emissionen aus Tierhaltungsanlagen jedoch keine einheitlichen Standards für die Messverfahren und die Randbedingungen zur Durchführung von Messungen. Zudem weisen Emissionen aus Tierhaltungsanlagen im Tages- und Jahresverlauf große Schwankungen auf. Veröffentlichte Emissionsdaten haben daher eine große Streubreite und sind nur eingeschränkt vergleichbar (Nr. 6.1 VDI 3894 Bl. 1). Diese Bestimmung bezeichnet daher die Emissionsfaktoren als Konventionswerte, d. h. sie beruhen auf „Literaturangaben, Plausibilitätsbetrachtungen und praktischem Erfahrungsschatz“. Dementsprechend bedarf die Mehrzahl der in Tabelle 22 zu Nr. 6.1 VDI 3894 Blatt 1 aufgeführten Geruchsstoffemissionsfaktoren weiterer „Untersuchungen zur Validierung“; für die Flächenquelle „Ausläufe“ sind sogar keinerlei Werte verfügbar (s. Tab. 23 zu Nr. 6.1.1 VDI 3894 Bl. 1).

Die sich aus alldem ergebenden Ungenauigkeiten mögen zwar bei der vereinfachten Methode zur Abstandsbestimmung nach Nr. 4 der VDI 3894 Blatt 2, die ein hohes Maß an Sicherheitszuschlägen enthält, oder einer Ausbreitungsberechnung nach AUSTAL 2000, die Quellgeometrie und Ableitbedingungen, Zeitreihen und den Einfluss der Gebäudeumströmung, Geländegliederung und Oberflächenrauhigkeit erfasst (Nr. 5 VDI 3894 Bl.2), hinzunehmen sein. Die fehlende Verlässlichkeit der Emissionsfaktoren erlaubt es dagegen nicht, allein auf ihrer Basis dem Landwirt die Anzahl der gehaltenen Tiere und die zu wählende Haltungsform vorzugeben.

Unabhängig von der vorstehenden Überlegung verstößt die Regelung des Emissionsverhaltens in den beiden Sondergebieten durch Festsetzung einer maximalen Anzahl von Geruchseinheiten in Abhängigkeit von einer Zeiteinheit auch deshalb gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, weil die Immissionsorte im Bebauungsplan nicht festgelegt sind. Zunächst bezieht sich der Bebauungsplan in seinem Hinweisteil (D.6) zwar auf die auf die beiden Sondergebiete entfallenden „Immissionsanteile am bestehenden Allgemeinen Wohngebiet im Osten“‚ womit die vorhandene Bebauung östlich der G. Straße gemeint ist; darüber hinausgehend verweist die Begründung zum Bebauungsplan (S. 5‚ 6) auch auf die Bebauung im südwestlich angrenzenden Gewerbegebiet‚ dann allgemein auf die „im weiteren Umfeld vorhandene Wohnbebauung“ und schließlich auf das „westlich der G. Straße geplante Wohngebiet“; die festgesetzten Emissionskontingente sollen mit den für die jeweilige Sondergebietsfläche zulässigen Immissionsanteilen „an den Beurteilungspunkten im bestehenden Wohngebiet“ korrelieren. Damit werden eine Vielzahl möglicher Beurteilungspunkte, nicht jedoch exakt bezeichnete Immissionsorte etwa an bestimmten Wohngebäuden genannt‚ die als Basis einer Rückrechnung in für die Grundeigentümer eindeutiger Weise festgelegt wären und auf die sie ihr Emissionsverhalten abstellten könnten. Auch das Geruchsausbreitungsgutachten vom 27. Februar 2012 ändert daran nichts‚ obwohl es als Anlage immerhin Rasterkarten enthält‚ die die derzeitige tatsächliche Gesamtbelastung zuzüglich der Emissionen aus der geplanten Schweinehaltung im Bereich westlich des Sondergebiets 2 darstellen; das Gutachten ist entgegen der Behauptung in der Begründung zum Bebauungsplan (vgl. Nr. 7‚ Absatz 2) nicht, auch nicht teilweise durch entsprechende Festsetzung zum Bestandteil des Bebauungsplans gemacht worden. Es bleibt demnach völlig unbestimmt‚ welche Immissionspunkte als die maßgeblichen für die Rückrechnung anzusehen sind, denn der Bebauungsplan benennt letztlich sämtliche umliegenden‚ bereits bebauten oder noch zu bebauenden Flächen als schützenswert.

Schließlich ist festzuhalten‚ dass für die Ermittlung der Geruchsemissionsmengen in den beiden Sondergebieten keine Verweisung auf die VDI 3894 in den Festsetzungen des Bebauungsplans stattfindet‚ eine solche vielmehr nur in den Hinweisen durch Text (D 6) zur Frage‚ wie die vorzulegenden Geruchsausbreitungsberechnungen zu erstellen sind‚ angesprochen wird. Weiter ist auch nicht erkennbar‚ ob die Kriterien, nach denen die beiden Emissionsschwerpunkte in den Sondergebieten festgelegt wurden‚ in jeder Variante zu tragfähigen Ergebnissen führen, wenn man bedenkt, dass sich der Schwerpunkt der Emissionsquellen durch eine zulässige Verlagerung der Tierhaltung etwa in den östlichen Bereich des jeweiligen Sondergebiets zulasten der Wohnbevölkerung an der G. Straße verändern könnte.

Die Geeignetheit der Festsetzung der Emissionskontingente für die Sondergebiete wird auch dadurch in Frage gestellt‚ dass ausschließlich Geruchsquellen‚ die innerhalb der beiden festgesetzten Sondergebiete liegen‚ betrachtet werden‚ jedoch die Möglichkeit der Errichtung zusätzlicher Ställe in bestimmten Maßen für Tierhaltungen im Plangebiet, jedoch außerhalb der Sondergebiete außer Acht bleibt (vgl. Festsetzung A 2.3). Indes ist auch in diesen Bereichen eine emissionsrelevante Tierhaltung im Freiland und in offenen Unterständen durchaus vorstellbar; sollte sie im östlichen Teil des Plangebiets stattfinden, würde sie näher an die bestehende Wohnbebauung östlich der G. Straße heranrücken als dies im Rahmen der aktuell betriebenen Tierhaltungen der Fall ist.

Damit sind die festgelegten Quellstärken nicht geeignet, die Modalitäten der Tierhaltung in den beiden Sondergebieten verläßlich zu bestimmen. Vielmehr bedarf es stets einer Ausbreitungsberechnung, um zu beurteilen, ob an bestimmten Immissionsorten die Grenze der zumutbaren Geruchsstundenhäufigkeit überschritten wird. Insoweit trifft der Vorwurf des Antragstellers zu, die Antragsgegnerin habe im Bebauungsplan nur formal Emissionskontingente festgelegt. Tatsächlich wollte sie nur sicherstellen, dass die sich aus dem Geruchsgutachten (Anhang Rasterkarten) ergebenden Geruchshäufigkeiten in Prozent der Jahresstunden für Orte außerhalb des Plangebiets eingehalten werden können.

2.3 Abwägungsfehlerhaft ist schließlich der generelle Ausschluss von Biogasanlagen in den beiden Sondergebieten (vgl. Festsetzung A 2.1 letzter Satz). Zum einen werden schon keine städtebauliche Gründe benannt; aus den Normaufstellungsakten wird keine Begründung für die Festsetzung ersichtlich‚ obwohl das im Verfahren eingeschaltete Landratsamt auf die Notwendigkeit einer städtebaulich motivierten Begründung hingewiesen hat. Zum anderen ist nach dem Wortlaut der Festsetzung („für alle Geruchsquellen“) der Ausschluss zum Schutz der Anwohner vor schädlichen Geruchsimmissionen deswegen nicht geboten‚ weil mit den festgesetzten Emissionskontingenten sämtliche von den Sondergebieten ausgehenden Geruchsbelastungen‚ also auch solche durch eine eventuelle Biogasanlage‚ sicher aufgefangen werden, wie die Gutachterin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Behauptung‚ beim Ausschluss von Biogasanlagen sei es primär um die Vermeidung der durch eine solche Anlage ausgelösten Verkehrs- und Geräuschbelastungen gegangen‚ ist ohne nähere Untersuchung der daraus resultierenden Immissionsbelastungen nicht tragfähig. Weiterhin stellt sich die Frage‚ ob der mit der Festsetzung A 2.3 verbundene vollständige Ausschluss des Antragstellers vom Recht aus § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, im Außenbereich eine Biogasanlage in räumlichfunktionalem Zusammenhang mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb zu errichten, überhaupt rechtswirksam möglich ist; sie kann jedoch angesichts des Fehlens jeglicher Abwägung der betroffenen Interessen offenbleiben.

3. Als unwirksam erweist sich auch die Festsetzung A 3 „Fläche zum Schutz‚ zur Pflege und Entwicklung von Boden‚ Natur und Landschaft“ (SPE-Flächen) im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB‚ weil diese Flächen zugleich als Flächen für die Landwirtschaft und Wald (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a und b BauGB) ausgewiesen sind (3.1). Darüberhinaus ist die Festsetzung von Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB unwirksam‚ weil sie wegen der ihr zugrundeliegenden Vollzugsunfähigkeit nicht erforderlich nach § 1 Abs. 3 BauGB sind (3.2). Schließlich liegt ein Abwägungsmangel im Hinblick auf die sich aus dieser Festsetzung möglicherweise ergebenden Entschädigungsansprüche vor (3.3).

3.1 Festsetzungen für dieselbe Fläche als Kombination aus § 9 Abs. 1 Nr. 18 mit Bepflanzungsvorgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sind inkompatibel (BVerwG‚‚ U. v. 25.6.2014 - 4 CN 4.13 - NVwZ 2015‚ 157). Auch wenn grundsätzlich Überlagerungen verschiedener Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB nicht ausgeschlossen sind‚ gilt dies nicht für Festsetzungen‚ die miteinander unvereinbar sind (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger‚ BauGB‚ Stand: November 2014‚ § 9 Rn. 14 m. w. N.). So verhält es sich mit der Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft‚ die zugleich als SPE-Fläche verschiedenen Bepflanzungs- und Bewirtschaftungsvorgaben (hier: vgl. Festsetzung A 3.1 bis 3.3 des Bebauungsplans) unterworfen wird. Ebensowenig kommen Vorgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB wegen der in der Vorschrift enthaltenen Ausnahmeregel für Flächen‚ die nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 a oder b BauGB festgesetzt sind‚ in Betracht; die uneingeschränkte land- oder forstwirtschaftliche Nutzung der entsprechend festgesetzten Flächen soll nicht beeinträchtigt werden, was durch Vorschriften über Art und Umfang der landwirtschaftliche Bodennutzung der Fall wäre (vgl. hierzu: BayVGH‚ U. v. 7.2.2013 - 1 N 11.1854 - juris Rn. 30‚ 31). Diese Unvereinbarkeit würde durch eine auf die gleiche Fläche bezogene Kombination von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB mit solchen nach Nr. 20 umgangen werden (BVerwG‚ U. v. 25.6.2014‚ a. a. O.).

Hätte die Antragsgegnerin die Festsetzung einer SPE-Fläche und entsprechender Maßnahmen ernsthaft ins Auge fassen wollen‚ hätte sie zur planerischen Umsetzung ihrer städtebaulichen Vorstellungen die hierfür benötigten Flächen aus dem Bereich der „Flächen für Landwirtschaft“ herausnehmen müssen und sie etwa als private Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) ausweisen können; zugleich hätte die Möglichkeit der Festsetzung einer SPE-Fläche (etwa: „naturnahes Grünland“ o.ä.) oder von Vorgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB bestanden.

3.2 Soweit die textlichen Festsetzungen A 3.1 bis 3.3 Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB verlangen, sind sie auch nicht erforderlich nach § 1 Abs. 3 BauGB‚ weil die Maßnahmen von der Antragsgegnerin auf absehbare Zeit nicht umgesetzt werden können.

Die mit der Festsetzung in erster Linie verfolgte Umwandlung von bisher „ackerbaulich genutzten Flächen….aus Gründen des Artenschutzes in Dauergrünland“ mag zwar grundsätzlich ein positives Ziel im Hinblick auf die Aufwertung des Naherholungsraums sein; da die Antragsgegnerin allerdings ausdrücklich und ausschließlich auf Gründe des Artenschutzes abstellt, fehlt schon jegliche städtebauliche Rechtfertigung für die entsprechende Festsetzung.

Unabhängig hiervon ergibt sich die fehlende Erforderlichkeit dieser Festsetzung daraus‚ dass § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB selbst keine Handlungsverpflichtungen eines privaten Grundeigentümers auslöst (vgl. BVerwG‚ U. v. 27.8.2009 - 4 CN 5.08 - BVerwGE 134‚ 355). Die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Aufwertung der entsprechenden Flächen durch ihre Herausnahme aus der ackerbaulichen Bewirtschaftung, durch das Gebot einer Wiedervernässung der organischen Böden und der vorhandenen Weiher sowie des Rückbaus bestehender Verbauungen und durch das Gebot der Förderung einer natürlichen Gewässerdynamik ist damit entscheidend abhängig von der Bereitschaft der Grundeigentümer zur Mitwirkung bei der Verwirklichung dieses Konzepts. Dass der Antragsteller nicht bereit ist‚ auf die bisher von ihm betriebene Form der Landwirtschaft zu verzichten‚ beweist das vorliegende Normenkontrollverfahren. Die Antragsgegnerin hat nicht aufgezeigt‚ wie sie die dargestellten Maßnahmen auf den SPE-Flächen realisieren könnte. Es fehlt daher an der Vollzugsfähigkeit dieser Festsetzung‚ weil keine gesetzliche Möglichkeit ihrer Durchsetzung besteht (vgl. zur Frage der Vollzugsunfähigkeit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB: BVerwG‚ U. v. 25.6.2014‚ a. a. O.). Insbesondere steht der Antragsgegnerin im Rahmen einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB nicht die Möglichkeit zur Verfügung‚ ein Pflanzgebot nach § 178 BauGB zu erlassen. Im Falle von Flächenfestsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB gebührt dem Ziel einer uneingeschränkten Förderung von Land- und Forstwirtschaft der Vorrang‚ wie sich aus dem Vorbehalt in § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB ergibt.

3.3 Die Festsetzung von SPE-Flächen ist schließlich deshalb unwirksam‚ weil sie sich als abwägungsfehlerhaft erweist. Der Antragsgegnerin war nicht bewusst‚ dass im Falle der Festsetzung einer SPE-Fläche möglicherweise Entschädigungsansprüchen der betroffenen Grundeigentümer nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 BauGB zum Ausgleich der eintretenden Rechtsverluste oder sogar Übernahmeansprüche nach § 40 Abs. 2 BauGB entstehen können. Verschafft sich der Plangeber aber im Planaufstellungsverfahren keine Klarheit über den Umfang der durch sein Handeln möglicherweise ausgelösten Ansprüche Dritter‚ ist er seiner Verpflichtung zu einer gerechten Abwägung aller betroffenen Belange nicht in ausreichendem Maße nachgekommen (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).

4. Jeder der beiden - unter 2. und 3. - dargestellten Unwirksamkeitsgründe führt für sich genommen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Sowohl die Unwirksamkeit der zwei festgesetzten Sondergebiete mit dem jeweiligen Geruchsemissionskontingent als auch die Unwirksamkeit der Festsetzung sich überschneidender Flächen nach § 9 Abs.1 Nr. 18 a und Nr. 20 BauGB lässt jeweils einen Grundpfeiler der Planung der Antragsgegnerin entfallen, so dass die jeweils verbleibenden Festsetzungen schon allein wegen der nicht mehr erreichbaren Zielsetzung, den südwestlichen Natur- und Erholungsraum des Gemeindegebiets zu überplanen, keine sinnvolle städtebauliche Ordnung mehr gewährleisten könnten.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Normenkontrollverfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung war gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Nr. 1 der Entscheidungsformel ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils von der Antragsgegnerin in gleicher Weise zu veröffentlichen wie die streitgegenständliche Satzung (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Beilage 2/2013 Zu NVwZ Heft 23/2013)

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Landwirtschaft Burghof“ der Gemeinde Neuhausen auf den Fildern vom 7. Juli 2009 wird für unwirksam erklärt, soweit er eine Fläche festsetzt, auf der die Verwendung von bestimmten Düngemitteln verboten ist. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Landwirtschaft B.“ der Antragsgegnerin vom 07.07.2009.
Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, deren Zweck die gemeinsame Bewirtschaftung sowie die Erhaltung und Verbesserung der Existenzfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs ist. Alle Gesellschafter bringen als Einlage jeweils ihre Arbeitskraft ein, ein Gesellschafter zusätzlich die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke des landwirtschaftlichen Betriebs. Die Antragstellerin beabsichtigt, ihren Ackerbaubetrieb auf biologischen Landbau umzustellen und qualitativ hochwertiges Schweinefleisch in einem Außenklimastall mit Auslauf (Pig-Port-Stall) zu erzeugen. Im Frühjahr 2007 wurde deshalb die Erteilung einer Baugenehmigung beantragt zur Errichtung eines Pig-Port-Stalls mit 600 Liegeplätzen, eines Wohnhauses mit 180 m2 Wohnfläche und eines Hofladens mit ca. 88 m2 Verkaufsfläche. Das Landratsamt Esslingen lehnte den Bauantrag im Jahr 2009 ab. Das nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängig gemachte Klageverfahren ruht derzeit im Hinblick auf das vorliegende Verfahren.
Bereits im Herbst 2007 hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Landwirtschaft B.“ und eine Veränderungssperre beschlossen.
Das Plangebiet des Bebauungsplans wird im „Flächennutzungsplan 1999-2020“ der Antragsgegnerin vom 13.07.2006 größtenteils als Fläche für die Landwirtschaft sowie als Wohnbauflächen (Wohngebiete „M.“ Bauabschnitte 1 bis 3) dargestellt.
Der Bebauungsplan setzt drei Sondergebiete für die Landwirtschaft mit Größen von 64,62 ha, 0,7 ha und 1,05 ha fest. Für alle Sondergebiete gilt gemäß der Festsetzung A1 im Textteil des Bebauungsplans:
Art der baulichen Nutzung: Sondergebiete für die Landwirtschaft (SO)
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 11 BauNVO)
Zulässig sind landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen Schweinezucht und Schweinemast sowie Geflügelmast.“
Für die drei Sondergebiete im Einzelnen heißt es in den Festsetzungen A1.1, A1.2 und A1.3:
10 
SO 1 - Sondergebiet für die Landwirtschaft: von Bebauung freizuhalten
11 
(§ 11 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 10 und 18a BauGB)
12 
Fläche für die Landwirtschaft, die von Bebauung freizuhalten ist. Ausnahmsweise können Silos und Nebengebäude, die zur Unterbringung beweglicher Sachen dienen, zugelassen werden, wenn sie der Bewirtschaftung dienen.“
13 
SO 2 - Sondergebiet für die Landwirtschaft: Landwirtschaftlicher Betrieb mit Hofladen
14 
(§ 11 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB)
15 
Fläche für die Landwirtschaft, auf der Vorhaben zulässig sind, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen - außer Stallgebäuden - sowie ein Hofladen mit einer Verkaufsfläche mit max. 200 m2 zum Verkauf von Lebensmitteln aus dem eigenen Betrieb sowie von Produkten aus anderen landwirtschaftlichen Betrieben. Der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten ist auf max. 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche zulässig.“
16 
SO 3 - Sondergebiet für die Landwirtschaft: landwirtschaftlicher Betrieb
17 
(§ 11 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB)
18 
Fläche für die Landwirtschaft, auf der auch Stallgebäude zulässig sind, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen.“
19 
Ferner wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eine Fläche festgesetzt, auf der die Verwendung von bestimmten Düngemitteln verboten ist (im Folgenden: Gülleverbot). Hierzu heißt es im Textteil in der Festsetzung A3:
20 
Flächen für besondere Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
21 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB)
22 
Auf der im Lageplan gekennzeichneten Fläche ist die Verwendung, bzw. das Aufbringen von Gülle, Jauche und sonstigen flüssigen organischen oder organisch-mineralischen Düngemittel oder Geflügelkot nicht zulässig.“
23 
In der Begründung des Bebauungsplans wird u. a. ausgeführt, in der städtebaulichen Untersuchung „Strukturkonzept Nordost“ zur Vorbereitung des Flächennutzungsplans sei dargelegt worden, dass zukünftig die wesentlichen baulichen Erweiterungen im Osten der Gemeinde stattfinden sollten. Der Bebauungsplan stehe nicht im Widerspruch zum Flächennutzungsplan, der die Wohnbauflächen „M.“ Bauabschnitte 1 bis 3 darstelle. Der Bebauungsplan solle nur so lange gelten, wie die Zielsetzung des Flächennutzungsplans nicht umgesetzt werde. Sobald die geplanten Wohngebiete Gegenstand eines Bebauungsplans würden, würden die Festsetzungen des Bebauungsplans aufgehoben. Die Festsetzung des Sondergebiets SO 1 diene der Vermeidung von Konflikten zwischen Landwirtschaft und bestehender sowie geplanter Wohnbebauung. Durch die Freihaltung von Bebauung werde sichergestellt, dass keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstünden. Die Festsetzung werde ergänzend mit einem demselben Zweck dienenden Gülleverbot überlagert. Sofern dadurch nach dem Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen vorgesehene Flächen überplant würden, hätten die Festsetzungen des Bebauungsplans den Charakter einer vorläufigen Sicherung. Zum Sondergebiet SO 2 heißt es, die gekennzeichnete Fläche sichere den Bestand und ermögliche eine Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs. Die Beschränkung der Lebensmittelsortimente solle verhindern, dass in nicht integrierter Lage im Außenbereich ein normaler Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten stattfinde. Zum Sondergebiet SO 3 wird ausgeführt, die gekennzeichnete Fläche ermögliche eine Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs. Um sicherzustellen, dass keine Nutzungskonflikte mit der künftigen Siedlungsentwicklung entstünden, werde die bauliche Erweiterung der immissionshaltigen landwirtschaftlichen Nutzung siedlungsabgewandt festgesetzt. Der das Gülleverbot betreffende Schutzstreifen solle die Bewohner vor Geruchsbelästigung schützen und der Wohnqualität dienen. Der Schutzstreifen sei nicht in allen Bereichen 200 m breit, weil er sich an bestehenden Flurstücksgrenzen bzw. am vorhandenen Wegenetz orientiere.
24 
Das Verfahren zum Erlass des Bebauungsplans stellt sich wie folgt dar: Am 16.10.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand vom 07.01.2008 bis zum 25.01.2008 statt. Vom 17.04.2009 bis zum 18.05.2009 erfolgte die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans, in deren Rahmen die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt wurden. Die Antragstellerin trug mit am 18.05.2009 eingegangenem Schreiben vom 15.05.2009 Bedenken vor. Der Gemeinderat entschied am 07.07.2009, dem Abwägungsvorschlag seines Technik- und Umweltausschusses zuzustimmen, und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Über den Satzungsbeschluss wurde im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 berichtet. Am 27.07.2009 erfolgte die Ausfertigung des Bebauungsplans. In der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 30.07.2009 heißt es: „Eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 (Verfahrens- und Formvorschriften), Abs. 2 (Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes) und Abs. 3 Satz 2 (Mängel des Abwägungsvorgangs) des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuellen Fassung bezeichneten Vorschriften werden nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.“ Im folgenden Absatz wird über die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen belehrt, im übernächsten Absatz über die Geltendmachung von Verletzungen der Gemeindeordnung. Der darauffolgende Absatz lautet: „Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde … geltend zu machen.
25 
Die Antragstellerin hat am 21.07.2010 das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
26 
Sie ist der Ansicht, am Satzungsbeschluss mitwirkende Gemeinderäte seien befangen gewesen. Die Schwiegereltern des Gemeinderats M... seien Eigentümer eines Grundstück im künftigen Wohngebiet „O. - Klingenäcker I“, für das bereits ein Aufstellungsbeschluss vorliege. Die Ehefrau des Gemeinderats K... sei Eigentümerin eines ebenfalls in diesem Bereich liegenden Grundstücks. Nach dem ihr vorliegenden Protokoll lasse sich nicht ausschließen, dass der Gemeinderat K... am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe.
27 
Der Bebauungsplan sei städtebaulich nicht erforderlich. Er sei eine unzulässige Verhinderungsplanung. Zum einen würde durch das den größten Teil des Plangebiets einnehmende Sondergebiet SO 1 die Ansiedlung anderer Hofstellen ausgeschlossen, die ansonsten als privilegierte Vorhaben zulässig gewesen wären. Zum anderen hätten die Festsetzungen für die Landwirtschaft einen ausschließlich restriktiven Charakter und verstießen deshalb gegen das Gebot der positiven Planung. Es treffe nicht zu, dass eine städtebauliche Entwicklung nur im Osten der Gemeinde stattfinden könne. Im Zusammenhang mit dem inzwischen aufgegebenen Projekt einer Golfanlage habe man es im Jahr 2006 für eventuell geboten gehalten, eine Wohnentwicklung nach Westen genauer zu prüfen und die Entwicklungsachse östlich des heutigen Planungsgebiets aufzugeben. Ein Alternativstandort sei nicht zumutbar. Die beabsichtigte Art der Schweinehaltung sei aufsichtsintensiv und müsse deswegen in unmittelbarer Nähe der Wohnstelle erfolgen. Es habe auch nie ein verlässliches schriftliches Angebot bestimmter Flurstücke als Alternativstandort gegeben. Im Übrigen befinde sich östlich des Vorhabens bereits die Gemarkungsgrenze der Antragsgegnerin.
28 
Der Bebauungsplan enthalte einen Fehler im Abwägungsergebnis, weil es zum einen mangels Bevölkerungsprognose nicht ersichtlich sei, dass es einen künftigen Konflikt zwischen dem in der Zukunft benötigten heranrückenden Wohngebiet und der Landwirtschaft geben werde. Es lasse sich weder der Begründung des Bebauungsplans noch sonstigen Unterlagen entnehmen, dass die Bevölkerung in N. zunehmen werde. Vielmehr handele es sich um eine „sterbende Gemeinde“. Die Bevölkerungsentwicklung sei seit 2007 kontinuierlich rückläufig. Im Jahr 2009 sei die Bevölkerung wieder um 85 Personen geschrumpft. Zudem seien innerorts genügend Baulücken vorhanden. Zum anderen sei die Konfliktlösung allein zulasten der Landwirtschaft und damit einseitig erfolgt. Die geplante Umstellung auf biologische Landwirtschaft werde unmöglich gemacht. Auch die Schweinefuttererzeugung sei nicht möglich, wenn die Felder nicht mehr mit Gülle gedüngt werden dürften. Es gebe nicht ausreichend Flächen im Außenbereich, auf denen Gülle ausgebracht werden könne. Konventioneller Dünger, der mit biologischem Anbau vereinbar sei, verursache sehr hohe Kosten.
29 
Ferner liege ein Fehler im Abwägungsergebnis darin, dass nur Schweine- und Geflügelzucht ausgeschlossen worden seien, nicht jedoch andere geruchsintensive Tierhaltungen, etwa die Mastkalbhaltung auf eigener Futtergrundlage. Die Antragsgegnerin hätte zahlenmäßige Beschränkungen für Milchkühe und Kälbermast einführen müssen, um sicherzustellen, dass nicht mit einer großen Anzahl an Kälbern Geruchsauswirkungen verursacht würden, die in ihrem Ausmaß dem der Schweine- oder Geflügelzucht entsprächen.
30 
Ein weiterer Fehler im Abwägungsergebnis liege vor, weil trotz des erheblichen Abstands der Sondergebiete SO 2 und SO 3 von vorhandenen bzw. künftigen Wohngebieten keine Überlegungen aufzufinden seien, welche Abstände für Schweine- und Hühnerhaltung überhaupt erforderlich seien und ob vielleicht kleinere Betriebsgrößen hätten zugelassen werden können. Die Antragsgegnerin habe abwägungsfehlerhaft übersehen, dass am nordwestlichen Rand des Plangebiets jenseits der N. Straße unbeplanter Außenbereich sei. Ein dort errichteter landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinemast oder Geflügelhaltung würde die Wohnbebauung an der L. sehr viel intensiver mit Gerüchen belästigen als eine Schweine- oder Hühnerhaltung auf ihrer Hofstelle.
31 
Ein Fehler im Abwägungsergebnis liege schließlich darin, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen auf max. 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche beschränkt werde. Der Schutz des sonstigen Einzelhandels sei jedoch von einer absoluten Beschränkung der Verkaufsfläche abhängig.
32 
Das Gülleverbot sei rechtswidrig, weil es hierfür keine ausreichende Rechtsgrundlage gebe. Die herangezogene Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB beziehe sich typischerweise auf städtebauliche Verbrennungsverbote und im Übrigen auf die industrielle Produktion, nicht aber auf landwirtschaftliche Geruchseinwirkungen. Es fehle ein städtebaulicher Anknüpfungspunkt, weil Gülle nicht zwingend bei der Nutzung baulicher Anlagen entstehe. Das Gülleverbot sei nicht zur Erreichung des Ziels geeignet. Pachtflächen im Plangebiet dürften von nicht im Plangebiet ansässigen Landwirten weiter zur Gülleausbringung genutzt werden. Da die Haltung von Schweinen und Hühnern untersagt sei, könne bei den baulichen Anlagen gar keine Gülle anfallen. Das Gülleverbot sei unverhältnismäßig. Die Gülleausbringung werde bereits durch andere Vorschriften wie die Düngeverordnung geregelt. Die heutige Praxis der Gülleausbringung (Schleppschlauchverfahren) minimiere die Geruchsbelästigung. Ferner werde Gülle typischerweise nur zweimal im Jahr ausgebracht. Ein Gülleverbot liege nicht in der Regelungskompetenz des Gemeinderats. Der grundsätzlich geringfügigen Geruchsbelästigung durch Gülle trügen auch die Vorschriften der Geruchsimmissions-Richtlinie Rechnung. Dort werde Gülle nicht als Emissionsquelle berücksichtigt und sei es bei der Beurteilung der Gesamtbelastung im Rahmen der Regelfallbeurteilung nicht erforderlich, Güllegerüche zu beurteilen. Das Verbot sei auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil unterschiedliche Tiefen festgesetzt würden und nicht dargelegt sei, weswegen die südliche Bebauung mit nur 170 m Abstand weniger schutzwürdig sein solle als die nordwestliche Bebauung mit 230 m Abstand. Technische Gerätschaften ermöglichten es, z. B. nur auf den ersten 20 m eines Feldes Gülle auszubringen. Schließlich seien auch die widerstreitenden Belange nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. Die Geruchsbelästigung durch Düngeausbringung bestehe nur wenige Tage im Jahr, ihr werde jedoch durch das Gülleverbot die im Rahmen des ökologischen Landbaus einzig zulässige Düngemöglichkeit genommen.
33 
Der Bebauungsplan verstoße gegen § 1a BauGB, weil er keine Eingriffs- und Ausgleichsprüfung enthalte. Die durch den Bebauungsplan erfolgte Überplanung des Außenbereichs falle unter § 21 Abs. 1 BNatSchG a. F.. Das Erfordernis einer Eingriffs- und Ausgleichsprüfung bestehe aufgrund der Festsetzung der Hofstelle und des Hofladens.
34 
Die Antragstellerin beantragt,
35 
den Bebauungsplan „Landwirtschaft B.“ der Gemeinde N. auf den Fildern vom 7. Juli 2009 für unwirksam zu erklären.
36 
Die Antragsgegnerin beantragt,
37 
den Antrag abzuweisen.
38 
Die Antragsgegnerin trägt vor, der Gemeinderat M... habe aus dem Beschluss keinen unmittelbaren Vorteil und sei deshalb nicht befangen gewesen; der Gemeinderat K... habe an dem Satzungsbeschluss gar nicht mitgewirkt. Der Bebauungsplan sei erforderlich und keine bloße Verhinderungsplanung. Die Gemeinde sei keine „sterbende Gemeinde“. Allein der geänderte Wohnflächenbedarf werde weiteren Flächenbedarf auslösen. Der Gemeinderat sei nach intensiver Auseinandersetzung zu dem Ergebnis gekommen, dass eine bauliche Erweiterung nur im Osten der Gemeinde möglich sei. Die Abwägung sei nicht fehlerhaft. Die Antragstellerin könne auf alternative Standortangebote eingehen, wenn sie auf geruchsintensive Tierhaltungen umstellen wolle. Es sei vom Gestaltungsspielraum der Gemeinde im Rahmen ihres planerischen Ermessens gedeckt, die Schweine- und Geflügelhaltung gänzlich auszuschließen und keine differenzierende Lösung zu finden. Mit der Schweinezucht und -mast sowie der Geflügelmast seien die Nutzungen ausgeschlossen worden, die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie besonders negativ gewichtet würden. Die prozentuale Beschränkung von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen trage den Interessen des Ladenbetreibers ausreichend Rechnung. Eine Eingriffsregelung im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sei entbehrlich gewesen, weil der Geltungsbereich des Bebauungsplans dem § 35 BauGB zuzuordnen sei. Das Gülleverbot könne auf § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB gestützt werden und sei über die polizeirechtliche Generalklausel auch umsetzbar. Die in § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung genannten Düngemittel seien zum Gegenstand der textlichen Festsetzung gemacht worden. Es handele sich um eine vorsorgliche Maßnahme des Immissionsschutzes. Die Geruchsimmissions-Richtlinie verhalte sich nicht zu den städtebaulichen Auswirkungen der Gülleausbringung auf den besiedelten Bereich. Die unterschiedliche Tiefe des Gülleausbringungsverbots sei dem Ziel geschuldet, den Geltungsbereich anhand der Grundstücksgrenzen bestimmen zu können. Bei einer Vielzahl von Grundstücken sei es möglich, dass der Güllegeruch sich auf einen längeren Zeitraum verteile. Die Antragstellerin habe zum Gülleausbringen die im Außenbereich liegenden Flächen zur Verfügung. Biologischer Anbau lasse sich auch ohne die verbotenen Düngemittel praktizieren.
39 
In der mündlichen Verhandlung hat die Gesellschafterin zu 2 der Antragstellerin mitgeteilt, dass Gülle etwa zwei bis viermal pro Jahr ausgebracht werde. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat angegeben, das Gülleverbot sei festgesetzt worden, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
40 
Dem Gericht liegen die Planungsakten der Antragsgegnerin sowie der Flächennutzungsplan vor. Auf diese Unterlagen und die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
41 
Der Antrag ist zulässig (dazu unter 1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (dazu unter 2.). Im Übrigen ist der Antrag unbegründet (dazu unter 3.).
42 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
43 
Der Antrag ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Jahresfrist begann mit der am 30.07.2009 erfolgten Bekanntmachung der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zu laufen, so dass sie durch den am 21.07.2010 eingegangenen Normenkontrollantrag gewahrt ist. Die Bekanntmachung erfolgte nicht bereits mit dem Bericht über den Satzungsbeschluss im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 16.07.2009. Dieser Bericht war noch nicht die Bekanntmachung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hierunter ist die Vornahme einer Handlung des Normgebers zu verstehen, die potentiell Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Norm verschafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 7 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1122), mithin die Veröffentlichung des Bebauungsplans mit formellem Geltungsanspruch (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 - BRS 71 Nr. 47). Der Bericht vom 16.07.2009 über den Satzungsbeschluss erfolgte nicht, um dem Bebauungsplan Geltung zu verschaffen, sondern um die Bürger zu informieren. Die Information erfolgte unter der Rubrik „Aus den Sitzungen“, nicht unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“. Auch bezeichnete die Antragsgegnerin selbst nicht den Bericht vom 16.07.2009 als „Bekanntmachung“, sondern die Mitteilung vom 30.07.2009, an deren Ende es heißt „Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft“.
44 
Die Antragstellerin ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Zu den Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, gehören grundsätzlich auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341; BVerfG, Beschluss vom 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02 - NJW 2002, 3533; BVerwG, Urteil vom 17.08.2004 - 9 A 1.03 - NuR 2005, 177; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/02 - VBlBW 2004, 103; Beschluss vom 20.09.2006 - 2 S 1755/06 - VBlBW 2007, 108; Urteil vom 08.07.2010 - 5 S 3092/08 - ESVGH 61, 184).
45 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zwar ist sie nicht Eigentümerin von im Plangebiet gelegenen Grundstücken (vgl. - zu der dann vorliegenden Antragsbefugnis [nur] der GbR - BVerwG, Beschluss vom 15.04.2010 - 4 BN 41.09 - BauR 2010, 1202). Da aber die Tatsache, dass eine bestimmte Grundstücksnutzung nur aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags geschieht, nicht dazu führt, dass die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 -, juris), ist auch das aus dem Gesellschaftsvertrag folgende Interesse der Gesellschaft an einer gemeinsamen Grundstücksbewirtschaftung als eigener Belang der Gesellschaft nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevant und begründet damit die Antragsbefugnis.
46 
2. Der Antrag ist insoweit begründet, als der Bebauungsplan ein Gülleverbot festsetzt. Diese Festsetzung ist rechtswidrig (dazu unter a)). Der Bebauungsplan ist aber nur insoweit - d. h. teilweise - für unwirksam zu erklären (dazu unter b)).
47 
a) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob es für die Festsetzung des Gülleverbots eine Rechtsgrundlage gibt oder insoweit insbesondere § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB ausscheidet (so Bayerischer VGH, Urteil vom 10.08.2010 - 15 N 09.859 - juris). Jedenfalls hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung die städtebaulichen öffentlichen Belange, welche das Gülleverbot rechtfertigen sollen, im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen objektiv fehlgewichtet (dazu unter aa)) und ist dieser Fehler im Abwägungsvorgang auch gemäß den §§ 214, 215 BauGB beachtlich (dazu unter bb)).
48 
aa) Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 2) dient das Gülleverbot dem Schutz der an die landwirtschaftlichen Flächen angrenzenden Bewohner vor Geruchsbelästigung sowie dem Schutz der Wohnqualität der bestehenden sowie der geplanten angrenzenden Baugebiete. In diesem Zusammenhang werden die Bewohner der künftigen Bebauung im Gebiet „o. - K. I“ genannt (vgl. Seite 5 der Begründung). Das Gülleverbot diene dem vorbeugenden Immissionsschutz und gehe daher über die zur Gefahrenabwehr erforderliche Abstandstiefe hinaus (vgl. Seite 7 der Begründung). Die Hauptwindrichtungen im Plangebiet seien Südwesten und Osten; gerade der von Osten kommende Wind trage die Geruchsbelästigungen durch die Düngemittel zu den westlich liegenden Wohngebieten (vgl. Seite 7 der Begründung).
49 
Der damit von der Antragsgegnerin bezweckte vorbeugende Immissionsschutz, zu dem diese im Rahmen der Bauleitplanung entsprechend dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ermächtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 - 4 C 52.87 - NVwZ 1990, 257 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2000 - 8 S 2663/99 - juris), hat im konkreten Fall nicht das erforderliche Gewicht, um den mit dem Gülleverbot einhergehenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
50 
Für die betroffenen Grundstückseigentümer ist das Gülleverbot eine wirtschaftlich sehr weitgehende Einschränkung. Zur sinnvollen Bewirtschaftung der Grundstücke und der hierzu erforderlichen Düngung müssen sie nach dem Bebauungsplan zulässige teure Düngemittel einkaufen anstatt kostengünstige Gülle verwenden zu können.
51 
Demgegenüber kommt dem vorbeugenden Immissionsschutz kein vergleichbares, das Gülleverbot rechtfertigendes Gewicht zu. Die Bewohner angrenzender bestehender Wohngebiete mussten die vor Erlass des Bebauungsplans zulässige Düngeausbringung bereits in der Vergangenheit hinnehmen. Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass das Gülleverbot deshalb festgesetzt worden wäre, weil sich Anwohner über Geruchsbelästigungen beschwert hätten. Nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin war Anlass für die Festsetzung des Gülleverbots vielmehr, den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
52 
Bewohner des künftig angrenzenden Wohngebiets „o. - K. I“, die ein konkretes Interesse an einem Schutz vor Geruchsbelästigung haben, gibt es bislang nicht. Für das Baugebiet existiert nur ein Aufstellungsbeschluss vom 17.07.2007. Gleiches gilt hinsichtlich des Baugebiets „Burgstraße“, für das der Aufstellungsbeschluss vom 15.07.2008 datiert. Ebenso wenig schutzwürdig sind Bewohner der im Flächennutzungsplan dargestellten angrenzenden Wohnbauflächen „Märzenäcker“ Bauabschnitte 1 bis 3. Der angegriffene Bebauungsplan setzt für diese Flächen kein Wohngebiet fest, sondern ein Sondergebiet für die Landwirtschaft.
53 
Die mit dem Ausbringen von Gülle verbundene Geruchsbelästigung ist, auch wenn die Gülle auf den verschiedenen Flurstücken nicht zeitgleich ausgebracht wird, zeitlich beschränkt. Die sachkundige Gesellschafterin zu 2 der Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und von der Antragsgegnerin unwidersprochen mitgeteilt, dass Gülle etwa zwei bis viermal pro Jahr ausgebracht werde.
54 
Die Intensität der Geruchsbelästigung beim Gülleausbringen wird durch andere Vorschriften sowie übliche Praktiken bereits reduziert. So sieht etwa die Düngeverordnung vor, dass auf unbestelltes Ackerland aufgebrachte Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot unverzüglich einzuarbeiten sind (vgl. § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung). Nach der von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Einlassung der Antragstellerin wird durch das Schleppschlauchverfahren die Geruchsbelästigung reduziert. Ferner wird nach den Stellungnahmen des Technik- und Umweltausschusses zu den vom Landratsamt Esslingen vorgebrachten Bedenken vom 07.04.2009 und vom 07.07.2009 beim Einsatz von modernen Techniken an einem Abstand von 50 m festgehalten. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin erwogen hätte, mit weniger beschränkenden Festsetzungen lediglich zur Art und Weise des Gülleausbringens den von ihr bezweckten vorbeugenden Immissionsschutz in gleicher Weise bewirken zu können.
55 
Die Antragsgegnerin hat das Gülleverbot nicht davon abhängig gemacht, dass die Düngemittel wesentliche Gehalte an verfügbarem Stickstoff aufweisen, obwohl - wie es etwa in § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung zum Ausdruck kommt - bei Düngemitteln ohne solche Gehalte die Geruchsbelästigung beim Ausbringen wesentlich geringer ist.
56 
Schließlich ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin selbst dem Schutz der Bewohner angrenzender Wohngebiete ein Gewicht zugemessen hat, das den mit dem Gülleverbot einhergehenden Grundrechtseingriff rechtfertigt. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen hat die Antragsgegnerin das von ihr gewünschte Ausmaß an vorsorgendem Immissionsschutz nicht anhand bestimmter abstrakter Kriterien festgelegt. Sie hat auch ohne Auseinandersetzung mit der Immissionsproblematik die Breite der Gülleverbotszone im Süden des Plangebiets von ursprünglich vorgesehenen 200 m auf 170 m reduziert, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Abgrenzung der Verbotszone zweckmäßigerweise anhand der Flurstücksgren- zen bzw. des Wegenetzes erfolgen sollte. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, das Gülleverbot sei nur festgesetzt worden, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
57 
bb) Der Abwägungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich und nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden.
58 
Der Abwägungsmangel ist offensichtlich, weil er sich aus den Planungsakten ergibt. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Nach den Umständen des Falls besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Abwägungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 07.07.2009 hat der Gemeinderat dem Abwägungsvorschlag des Technik- und Umweltausschusses zugestimmt, der auch die Festsetzung des Gülleverbots thematisiert. In der Sitzung vom 07.07.2009 hat der Gemeinderat ferner ein Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart erörtert, das den Bebauungsplan in seiner Gesamtheit ablehnt und auch darauf hinweist, dass die Gülleausbringung bislang ordnungsgemäß erfolgt sei und sich bezüglich der befürchteten Immissionen durch eine Schleppschlauchausbringung noch verbessern ließe.
59 
Die Antragstellerin hat den Abwägungsmangel auch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht. Die durch das Gericht vorgenommene Übermittlung des Normenkontrollantrags an die Antragsgegnerin genügt diesen Anforderungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 - NuR 2007, 685).
60 
b) Die Unwirksamkeit des Gülleverbots führt nur zur Teil- und nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
61 
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte; umgekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 m. w. N.).
62 
Gemessen daran ist vorliegend nur eine Teil- und keine Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans anzunehmen. Der Bebauungsplan ist auch ohne das Gülleverbot städtebaulich sinnvoll (vgl. die Ausführungen unter 3. b). Die Antragsgegnerin hätte den Bebauungsplan ferner auch ohne das Gülleverbot beschlossen. In der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 8) wird das Gülleverbot ausdrücklich als Festsetzung bezeichnet, die von den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans unabhängig ist und sich nicht auf diese auswirken soll. Für die Annahme, dass das Gülleverbot als eigenständige abtrennbare Regelung den Bestand des Bebauungsplans im Übrigen unberührt lässt, sprechen auch die Ausführungen in der Begründung zur Festsetzung des Sondergebiets SO 1. In diesen kommt zum Ausdruck, dass Hauptziel des Bebauungsplans die Vermeidung von Konflikten zwischen Landwirtschaft und bestehender sowie geplanter Wohnbebauung ist und das Gülleverbot insoweit nur als Ergänzung bzw. Überlagerung anzusehen ist (vgl. Seite 6 der Begründung). Dem entspricht die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die seinerzeit von ihm beratene Gemeinde habe das Gülleverbot nur festgesetzt, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
63 
3. Im Übrigen ist der Bebauungsplan rechtmäßig und der Normenkontrollantrag unbegründet.
64 
a) An der Beschlussfassung hat kein befangenes Gemeinderatsmitglied mitgewirkt. Es kann die Beantwortung der Frage dahinstehen, ob das Gemeinderatsmitglied K... überhaupt an der Abstimmung mitgewirkt hat. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Satzungsbeschluss den von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderatsmitglieder M... und K... einen unmittelbaren Vorteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen kann.
65 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ein individuelles Sonderinteresse ist anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 GemO genannten Bezugspersonen bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats oder seiner Bezugsperson zusammenhängen, dass er bzw. sie in herausgehobener Weise betroffen wird. Die Entscheidung muss sich auf ihn oder seine Bezugsperson „zuspitzen“, so dass er oder die Bezugsperson - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit, dass der betroffene Gemeinderat oder seine Bezugsperson einer bzw. eine von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein bzw. ihr Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. - zum gesamten Absatz - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
66 
Gemessen daran ist das Interesse der von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderäte M... und K... nur ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO. Das Ziel des Bebauungsplans, die Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete vor Geruchsbelästigung zu schützen und Nutzungskonflikte mit der künftigen Siedlungsentwicklung zu vermeiden, erfasst keinen abgrenzbaren Personenkreis. Inwieweit ein Bedürfnis nach Schutz vor Geruchsbelästigung sowie nach Vermeidung von Nutzungskonflikten besteht, hängt von der subjektiven Empfindlichkeit des jeweiligen Anwohners ab und ist nicht anhand objektiver Kriterien bestimmbar. Dem entspricht, dass der Bebauungsplan sein Ziel nicht auf den Schutz der Bewohner der unmittelbar an den Gülleverbotsstreifen angrenzenden Grundstücke beschränkt. Ferner steht der Kreis der Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete nicht fest. An der rechtlichen Bewertung, dass kein Individual-, sondern ein Gruppeninteresse vorliegt, würde sich schließlich auch nichts ändern, wenn die betroffenen Grundstücke der bestehenden und geplanten Wohngebiete anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen könnte nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese sozusagen auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären, was aufgrund ihrer Vielzahl aber nicht der Fall wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
67 
b) Der Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich.
68 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - BVerwG 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Es liegt im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - BVerwG 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind jedoch solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.07.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47).
69 
Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Bebauungsplan ausweislich dessen Begründung das Ziel, Konflikte zwischen der Landwirtschaft sowie der bestehenden und im Osten der Gemeinde geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Es sollen keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hinsichtlich der Überplanung von Flächen, die nach dem Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen vorgesehen seien, hätten die Festsetzungen den Charakter einer vorläufigen Sicherung. Der Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs solle gesichert und seine Erweiterung ermöglicht werden. Im Außenbereich solle kein normaler Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten stattfinden.
70 
Diese Ziele tragen städtebaulichen Belangen Rechnung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe b BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB).
71 
Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die genannten städtebaulichen Belange nur vorgeschoben und in Wahrheit eine auf bloße Verhinderung gerichtete Planung bezweckt hat. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind als „Negativplanung“ nicht schon dann wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nichtig, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht; es ist einer Gemeinde auch nicht verwehrt, wie hier auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren und damit auf die Bewahrung einer vorhandenen Situation abzuzielen bzw. eine unerwünschte Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - DVBl. 1991, 445).
72 
Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihrer Ansicht nach eine städtebauliche Entwicklung nicht nur im Osten der Gemeinde stattfinden könne. Die Antragsgegnerin hat sich aufgrund des „Strukturkonzepts Nordost“ dafür entschieden, dass zukünftig die wesentlichen baulichen Erweiterungen im Osten der Gemeinde stattfinden sollen. Da die im Ermessen der Gemeinde liegende planerische Konzeption für die Bestimmung der Erforderlichkeit maßgeblich ist, ist der Begriff der Erforderlichkeit nicht polizeirechtlich auszulegen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 101. Ergänzungslieferung 2011, § 1, Rn. 31); einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - juris). Die Bauleitplanung wäre deshalb auch dann erforderlich, wenn bauliche Erweiterungen der Gemeinde nicht nur im Osten, sondern auch im Westen stattfinden könnten. Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung kann nur dann verneint werden, wenn sie ungeeignet ist, die mit ihr verfolgten städtebaulichen Ziele zu erreichen, was nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen der Fall sein wird (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.1996 - 8 S 487/96 - VBlBW 1996, 376 m.w.N.). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal die Erweiterung der Wohnbebauung im Osten der Gemeinde im Flächennutzungsplan bereits konkret angelegt ist und im Süden der Gemeinde Landschaftsschutzgebiete angrenzen.
73 
Die Erforderlichkeit des Bebauungsplans entfällt schließlich auch nicht deshalb, weil einem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Vorhaben im Außenbereich ohnehin gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig wären. Insoweit wiederholt der Bebauungsplan nicht die Vorgaben des § 35 BauGB, sondern enthält beschränkende Festsetzungen u. a. hinsichtlich der Art der zulässigen landwirtschaftlichen Vorhaben sowie ihrer räumlichen Anordnung.
74 
c) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB verletzt wurde und hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Denn ein etwaiger Rechtsverstoß ist jedenfalls gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden. Die Antragstellerin hat einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB nicht binnen eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt und der in der Bekanntmachung enthaltene Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist ordnungsgemäß.
75 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen gemäß § 58 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - ZfBR 1990, 32 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 § 215 baugb>). Eine Belehrung ist deshalb nicht nur fehlerhaft, wenn sie die zwingend geforderten Angaben nicht enthält, sondern auch, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen der Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften hervorzurufen, und ihn dadurch abhalten kann, die Verletzung überhaupt bzw. rechtzeitig geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 m. w. N. § 58 vwgo>). Ein Hinweis im Sinne des § 215 Abs. 2 BauGB ist jedoch nicht deshalb fehlerhaft, weil er über eine nach dem Gesetz nicht erforderliche Rügepflicht belehrt.
76 
Die Belehrung in der Bekanntmachung ist zwar insoweit ungenau, als dort darauf hingewiesen wird, dass eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich wird, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Denn nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird nur eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGBbeachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans unbeachtlich, also eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Diese Ungenauigkeit der Belehrung ist zur Überzeugung des Senats jedoch nicht geeignet, den Betroffenen davon abzuhalten, eine Verletzung des Entwicklungsgebots geltend zu machen. Die - unzutreffend - dahin gehende Belehrung, dass auch eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu rügen ist, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden ist, führt allenfalls dazu, dass der Betroffene eine auch ohne Rüge unbeachtliche Verletzung des Entwicklungsgebots geltend macht, nicht aber dazu, dass er die Geltendmachung eines beachtlichen Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot unterlässt.
77 
Die Belehrung ist ferner nicht deshalb unrichtig, weil sie erst an ihrem Ende - nach Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften, Ausführungen zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen und Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung - darauf hinweist, dass die „Verletzungen (…) schriftlich gegenüber der Gemeinde (…) geltend zu machen“ sind (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 a. E. BauGB). Denn dieser Hinweis bezieht sich erkennbar auch auf die Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften. Er kann bereits nach seiner systematischen Stellung als „hinter die Klammer gezogen“ verstanden werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Belehrung bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften bereits auf das Schriftformerfordernis verweist. Denn dies ist auch der Fall bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung. Schließlich steht dieser Auslegung auch nicht der Wortlaut „Verletzungen“ entgegen, der nach der amtlichen Überschrift des § 215 BauGB sowohl die Verletzung bestimmter Vorschriften als auch bestimmte Mängel der Abwägung umfasst.
78 
d) Rechtmäßig sind die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung.
79 
Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung enthält der Bebauungsplan, soweit er Sondergebiete für die Landwirtschaft (dazu unter aa)) und eine zulässige Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet festsetzt (dazu unter bb)). Gleiches gilt für die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (dazu unter cc)).
80 
aa) Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB i. V. m. § 11 Abs. 1 BauNVO für die Festsetzung von Sondergebieten für die Landwirtschaft (SO), in denen landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen Schweinezucht und Schweinemast sowie Geflügelmast, zulässig sind, sind erfüllt.
81 
Bei der positiven wie negativen Festsetzung landwirtschaftlicher Betriebstypen - hier: Schweinezucht-, Schweinemast- und Geflügelmastbetriebe - handelt es sich um eine Festsetzung der Art der baulichen Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB, nicht um Regelungen über nur vorübergehende Bodennutzungen, denen die erforderliche bodenrechtliche und damit städtebauliche Relevanz (vgl. § 1 Abs. 3, § 9 Abs. 1 BauGB) fehlen würde (vgl. - zur Unzulässigkeit solcher Regelungen - Gierke, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 2, Stand: Februar 2005, § 9, Rn. 29). Die für die landwirtschaftliche Haltung bestimmter Tiere erforderlichen Einrichtungen setzen eine je nach gehaltener Tierart unterschiedliche Ausstattung voraus und begründen somit eine auf Dauer angelegte Bodennutzung.
82 
Die für die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO erforderliche Voraussetzung, dass das Sondergebiet sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidet, liegt vor. Die im festgesetzten Sondergebiet ausschließlich zulässigen landwirtschaftlichen Nutzungen lassen sich keinem der in den §§ 2 bis 10 BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114 m. w. N.).
83 
Auch die Unterdifferenzierung der drei Sondergebiete ist zulässig. Eine Gemeinde ist nicht gehalten, den Gebietscharakter für den gesamten Geltungsbereich des ein Sondergebiet festsetzenden Bebauungsplans in gleicher Weise zu umschreiben, sondern kann eine weitere Untergliederung vornehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 - juris; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 9).
84 
Die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung sind im Bebauungsplan der Vorgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entsprechend festgesetzt.
85 
Diese Festsetzungen sind auch Festsetzungen über die Art der Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz, § 11 Abs. 2 BauNVO. Daran ändert sich nichts durch den Umstand, dass Betriebe mit Schweinezucht, Schweinemast und Geflügelmast als Anlagearten im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO innerhalb der Nutzungsart „Landwirtschaftlicher Betrieb“ angesehen werden können (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1, Rn. 94.2). Zwar findet die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz BauNVO bei der Festsetzung von Sondergebieten keine Anwendung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde insofern keine Festsetzungen treffen könnte; vielmehr ist sie, weil sie nicht an den Katalog des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO gebunden ist, bei der Bestimmung der zur Erreichung des verfolgten Planungsziels benannten Merkmale sogar flexibler (vgl. Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, Rn. 1608).
86 
bb) Ebenfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB rechtmäßig ist die Festsetzung der zulässigen Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet (vgl. - zur Verkaufsfläche als Merkmal der Art der baulichen Nutzung - Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 11.1 m. w. N.). Rechtlich unbeachtlich ist, dass im Bebauungsplan als Rechtsgrundlage nur § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a BauGB und nicht auch § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB genannt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 - NVwZ 1999, 984). Insoweit handelt es sich auch nicht um eine grundsätzlich unzulässige gebietsbezogene absolute Verkaufsflächenbegrenzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86). Denn von dieser grundsätzlichen Unzulässigkeit ist eine Ausnahme zu machen, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur ein einziger Betrieb zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86; Beschluss vom 11.11.2009 - 4 BN 63.09 - ZfBR 2010, 138).
87 
cc) Eine zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung ist ferner die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (vgl. - zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten als Regelung der Art der baulichen Nutzung - Hessischer VGH, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 1272/10.N - juris). Rechtliche Bedenken an der Zulässigkeit dieser Festsetzung bestehen nicht, insbesondere ist die Festsetzung eines Rand- und Ergänzungssortiments auf maximal 10 % der Verkaufsfläche hinreichend bestimmt.
88 
Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659; Beschlüsse vom 20.01.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692 und vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Dabei können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit Hilfe von unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Es reicht aus, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1995 - 4 N 2.95 - NVwZ-RR 1996, 429). Dabei muss das Ergebnis der Auslegung auch keineswegs durch die Planbegründung gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98). Im Rahmen der Grenzen, die ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit durch Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung gezogen sind, bestimmt die Gemeinde letztlich selbst, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist; dabei kann durchaus auch eine gewisse planerische Zurückhaltung der Funktion des jeweiligen Bebauungsplans entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659).
89 
Der im angegriffenen Bebauungsplan verwendete Begriff des Rand- und Ergänzungssortiments ist dahin auszulegen, dass hiermit das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gemeint ist.
90 
Aus der Begründung des Bebauungsplans, wonach die Beschränkung der Ergänzungssortimente einen normalen Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten in nicht integrierter Lage im Außenbereich verhindern soll, folgt zunächst, dass der Plangeber den Begriffen des Rand- und des Ergänzungssortiments keinen jeweils eigenständigen Anwendungsbereich zugedacht hat, sondern die Begriffe als Synonyme ansieht. Die Begriffe sind als Gegenbegriff zum Kernsortiment zu verstehen (vgl. - zum Begriff des Randsortiments - auch Nr. 2.2.5 Absatz 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses [Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten vom 21.02.2001, Az.: 6-2500.4/7]). Ferner folgt aus der Planbegründung, dass mit Rand- bzw. Ergänzungssortiment ein innenstadtrelevantes Sortiment gemeint ist. Schließlich ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Festsetzung, dass die Verkaufsflächenbeschränkung nur für das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gelten soll.
91 
Der Begriff des branchentypischen innenstadtrelevanten Rand- bzw. Ergänzungssortiments ist hinreichend bestimmt, wenn die zentrenrelevanten Sortimente in einer Anlage zum Bebauungsplan abschließend definiert sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2007 - 5 S 2103/06 - VBlBW 2008, 185 unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98; fortgeführt von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 875/09 - DVBl. 2011, 434). Gleiches gilt im vorliegenden Einzelfall trotz Fehlens einer solchen Sortimentsliste. Denn das innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment kann in Abgrenzung zum branchenüblichen Kernsortiment eines Hofladens definiert werden. Mit dem Begriff des branchentypischen Rand- bzw. Ergänzungssortiment sind Waren gemeint, die unter Berücksichtigung branchen- und marktüblicher Gepflogenheiten zusammen mit dem jeweiligen Hauptsortiment verkauft werden, aber nur eine ergänzende, untergeordnete Bedeutung haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556 ). Das überschaubare Hauptsortiment eines typischen Hofladens wiederum kann ebenfalls unter Berücksichtigung der branchen- und marktüblichen Gepflogenheiten bestimmt werden. Die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass die Beantwortung der Frage, was ein branchentypisches Rand- bzw. Ergänzungssortiment eines Hofladens ist, im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten und gegebenenfalls die Einholung eines Gutachtens erfordern kann, macht die Festsetzung als solche nicht unbestimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556).
92 
e) Andere beachtliche Abwägungsfehler als der bereits oben (unter 2.) dargelegte sind nicht ersichtlich.
93 
aa) Ein etwaiger Mangel im Abwägungsvorgang deshalb, weil die Antragsgegnerin nicht gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Vermeidung und den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft berücksichtigt hat, ist jedenfalls auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen und deshalb unerheblich (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB). Der Senat kann deshalb offen lassen, ob ein Fall des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vorliegt.
94 
Um die Kausalität zwischen dem Fehler im Abwägungsvorgang und dem Abwägungsergebnis zu bejahen, genügt nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, dass die Entscheidung bei Vermeidung des Fehlers anders ausgefallen wäre; erforderlich ist vielmehr die konkrete Möglichkeit, dass die Planung ohne den Abwägungsmangel anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33).
95 
Es kann nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis des Mangels von der Planung Abstand genommen oder diese inhaltlich geändert hätte. Die Antragsgegnerin hat die im Umweltbericht (dort Seite 9 ff.) enthaltenen Vorschläge zur Kompensation der in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser zu erwartenden Eingriffe im Bebauungsplan aufgenommen. Sie hat entlang der Süd- und Westseite des Sondergebiets SO 3 eine 2,5 m breite Fläche mit Pflanzzwang festgesetzt (vgl. Planzeichen pz und textliche Festsetzung A4). Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind (vgl. textliche Festsetzung B3). Schließlich hat sie hinsichtlich des Wasserschutzgebiets auf die Beachtung der Inhalte der einschlägigen Schutzgebietsverordnung hingewiesen (vgl. textliche Festsetzung B6). Damit hat sie faktisch geeignete Ausgleichsmaßnahmen für die Beeinträchtigungen getroffen, die die Planung im Ergebnis rechtfertigen. Angesichts dessen ist mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin nicht noch weitere Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen hätte, wenn ihr der Mangel im Abwägungsvorgang bewusst gewesen wäre. Insoweit ist es rechtlich unbeachtlich, dass im Umweltbericht (dort Seite 11) noch weitere Kompensationsmaßnahmen hinsichtlich anderer Schutzgüter als Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser vorgeschlagen werden. Denn hinsichtlich dieser anderen Schutzgüter wird im Umweltbericht kein Eingriff angenommen.
96 
bb) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin besteht kein Abwägungsfehler, weil die Antragsgegnerin das Interesse in die Abwägung eingestellt hat, dass Konflikte zwischen der Landwirtschaft einerseits und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung andererseits vermieden werden sollen. Die Antragsgegnerin hat die Bedeutung einer Realisierung der im Flächennutzungsplan angelegten Wohnbebauung nicht verkannt. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, dass die im Flächennutzungsplan für den Zeitraum bis zum Jahr 2020 angelegte Wohnbebauung nicht realisiert werden wird. Der gut vertretbaren Einschätzung der Antragsgegnerin, allein der geänderte Wohnflächenbedarf werde weiteren Flächenbedarf auslösen, ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Der geringfügige Einwohnerrückgang in den letzten Jahren (vgl. den von der Antragstellerin vorgelegten Auszug aus dem Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 04.03.2010, wonach die Einwohnerzahl im Jahr 2007 11.599 betrug, im Jahr 2008 11.568 und im Jahr 2009 11.477) erlaubt nicht den Schluss darauf, dass mittel- und langfristig kein erhöhter Wohnflächenbedarf prognostiziert werden kann. Insbesondere kann sich die Attraktivität des Standorts durch Ausweisung von Neubaugebieten ändern. Auch die geographische Lage der Gemeinde N. in der (Wirtschafts-)Region Stuttgart spricht eher für als gegen eine mittel- und langfristige Erhöhung des Wohnflächenbedarfs.
97 
cc) Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht angenommen, dass durch die Freihaltung von Bebauung im Sondergebiet SO 1 keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hieran ändert sich nichts durch den Vortrag der Antragstellerin, am nordwestlichen Rand des Plangebiets jenseits der Neuhäuser Straße sei unbeplanter Außenbereich, wo ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinemast oder Geflügelhaltung die Wohnbebauung an der Lindenstraße sehr viel intensiver mit Gerüchen belästigen würde als eine Schweine- oder Hühnerhaltung auf ihrer Hofstelle. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass auf der genannten Außenbereichsfläche bei Erlass des Bebauungsplans eine Intensivtierhaltung beabsichtigt war. Es fehlt auch an Anhaltspunkten dafür, dass die Antragsgegnerin für den Fall, dass eine solche Intensivtierhaltung beabsichtigt gewesen wäre, nicht etwa wie im Fall der Antragstellerin mit dem Erlass eines Bebauungsplans reagiert hätte.
98 
dd) Das von der Antragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar.
99 
Insbesondere musste die Antragsgegnerin nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer Planalternative den Vorzug geben, bei der auch andere geruchsintensive Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ausgeschlossen bzw. beschränkt oder Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe bzw. bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig erachtet werden. Die genannten Alternativen sind zur Erreichung des von der Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan verfolgten Zwecks kein milderes bzw. gleich geeignetes Mittel.
100 
Der mit dem Bebauungsplan verfolgte Zweck besteht darin, durch Festsetzung eines bestimmten siedlungsabgewandten Standorts für Stallgebäude die durch Immissionen von Schweine- oder Geflügelmastbetrieben entstehenden Konflikte zwischen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Hierin liegt ein legitimes Ziel. Wie bereits zur Erforderlichkeit von Bebauungsplänen gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ausgeführt, liegt es im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt. Die Gemeinde darf, wie ebenfalls bereits ausgeführt, durch ihre Bauleitplanung im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen eigenständig gebietsbezogen das Maß des an Immissionen Hinnehmbaren steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114). Solche städtebaulichen Gründe liegen im Hinblick auf die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie hohe tierartspezifische Geruchsqualität von Mastgeflügel und Mastschweinen (vgl. Tabelle 4 der Geruchsimmissions-Richtlinie) und § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (allgemeine Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) vor. Dabei erweist sich der Ausschluss (nur) von Geflügel- und Schweinemasthaltung insbesondere auch nicht als willkürlich. Zwischen Geflügel- und Schweinegerüchen einerseits und Gerüchen aus der Haltung anderer Tiere wie etwa Rinder besteht ein qualitativer Unterschied.
101 
Es ist nicht ersichtlich, warum der völlige oder teilweise Ausschluss auch anderer geruchsintensiver Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ein zur Erreichung dieses Zwecks milderes Mittel sein sollte. Da zum verfolgten Zweck die Vermeidung jeglicher Immissionen aus der Schweine- und Geflügelmasthaltung gehört, wäre es auch kein zur Zweckerreichung gleich geeignetes Mittel, Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe oder bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig zu erklären. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass in einem dem Gesellschafter zu 1 der Antragstellerin in der Vergangenheit erteilten und in seiner Gültigkeit mittlerweile durch Zeitablauf erloschenen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Schweinemaststalls ein Mindestabstand von 270 m für erforderlich gehalten worden war, der nunmehrige Abstand zur Wohnbebauung aber 400-480 m beträgt.
102 
Der absolute Ausschluss von Schweine- und Geflügelmastbetrieben ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Insbesondere wurde entgegen der Ansicht der Antragstellerin der Ausgleich zwischen den Interessen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung nicht einseitig zulasten der Landwirtschaft vorgenommen. Der Bebauungsplan schließt landwirtschaftliche Nutzungen nicht völlig aus, sondern lässt diese an bestimmten Standorten und unter bestimmten Bedingungen zu.
103 
Schließlich ist das Abwägungsergebnis auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil die Antragsgegnerin den Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche beschränkt hat. Hierin liegt keine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte des Hofladenbetreibers. Für die Beschränkung des Rand- und Ergänzungssortiments besteht, wie bereits ausgeführt, ein legitimes Ziel in Gestalt der Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB). Sollte der Schutz des Einzelhandels entsprechend der Behauptung der Antragstellerin eine absolute Beschränkung der Verkaufsfläche für Rand- und Ergänzungssortimente erfordern, wäre diese gegeben. Für den Hofladen wird eine Verkaufsfläche von maximal 200 m2 festgesetzt, so dass für die Rand- und Ergänzungssortimente eine absolute Grenze von maximal 20 m2 Verkaufsfläche besteht.
II.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Fall, in dem die Feststellung nur der Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans der Antragstellerin nicht oder nicht in dem angestrebten Maße nutzt und sie deswegen die Verfahrenskosten anteilig zu tragen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 369), liegt nicht vor. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
105 
Beschluss vom 27.04.2012
106 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,--EUR festgesetzt.
107 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
I.
41 
Der Antrag ist zulässig (dazu unter 1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (dazu unter 2.). Im Übrigen ist der Antrag unbegründet (dazu unter 3.).
42 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
43 
Der Antrag ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Jahresfrist begann mit der am 30.07.2009 erfolgten Bekanntmachung der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zu laufen, so dass sie durch den am 21.07.2010 eingegangenen Normenkontrollantrag gewahrt ist. Die Bekanntmachung erfolgte nicht bereits mit dem Bericht über den Satzungsbeschluss im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 16.07.2009. Dieser Bericht war noch nicht die Bekanntmachung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hierunter ist die Vornahme einer Handlung des Normgebers zu verstehen, die potentiell Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Norm verschafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 7 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1122), mithin die Veröffentlichung des Bebauungsplans mit formellem Geltungsanspruch (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 - BRS 71 Nr. 47). Der Bericht vom 16.07.2009 über den Satzungsbeschluss erfolgte nicht, um dem Bebauungsplan Geltung zu verschaffen, sondern um die Bürger zu informieren. Die Information erfolgte unter der Rubrik „Aus den Sitzungen“, nicht unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“. Auch bezeichnete die Antragsgegnerin selbst nicht den Bericht vom 16.07.2009 als „Bekanntmachung“, sondern die Mitteilung vom 30.07.2009, an deren Ende es heißt „Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft“.
44 
Die Antragstellerin ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Zu den Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, gehören grundsätzlich auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341; BVerfG, Beschluss vom 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02 - NJW 2002, 3533; BVerwG, Urteil vom 17.08.2004 - 9 A 1.03 - NuR 2005, 177; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/02 - VBlBW 2004, 103; Beschluss vom 20.09.2006 - 2 S 1755/06 - VBlBW 2007, 108; Urteil vom 08.07.2010 - 5 S 3092/08 - ESVGH 61, 184).
45 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zwar ist sie nicht Eigentümerin von im Plangebiet gelegenen Grundstücken (vgl. - zu der dann vorliegenden Antragsbefugnis [nur] der GbR - BVerwG, Beschluss vom 15.04.2010 - 4 BN 41.09 - BauR 2010, 1202). Da aber die Tatsache, dass eine bestimmte Grundstücksnutzung nur aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags geschieht, nicht dazu führt, dass die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 -, juris), ist auch das aus dem Gesellschaftsvertrag folgende Interesse der Gesellschaft an einer gemeinsamen Grundstücksbewirtschaftung als eigener Belang der Gesellschaft nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevant und begründet damit die Antragsbefugnis.
46 
2. Der Antrag ist insoweit begründet, als der Bebauungsplan ein Gülleverbot festsetzt. Diese Festsetzung ist rechtswidrig (dazu unter a)). Der Bebauungsplan ist aber nur insoweit - d. h. teilweise - für unwirksam zu erklären (dazu unter b)).
47 
a) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob es für die Festsetzung des Gülleverbots eine Rechtsgrundlage gibt oder insoweit insbesondere § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB ausscheidet (so Bayerischer VGH, Urteil vom 10.08.2010 - 15 N 09.859 - juris). Jedenfalls hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung die städtebaulichen öffentlichen Belange, welche das Gülleverbot rechtfertigen sollen, im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen objektiv fehlgewichtet (dazu unter aa)) und ist dieser Fehler im Abwägungsvorgang auch gemäß den §§ 214, 215 BauGB beachtlich (dazu unter bb)).
48 
aa) Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 2) dient das Gülleverbot dem Schutz der an die landwirtschaftlichen Flächen angrenzenden Bewohner vor Geruchsbelästigung sowie dem Schutz der Wohnqualität der bestehenden sowie der geplanten angrenzenden Baugebiete. In diesem Zusammenhang werden die Bewohner der künftigen Bebauung im Gebiet „o. - K. I“ genannt (vgl. Seite 5 der Begründung). Das Gülleverbot diene dem vorbeugenden Immissionsschutz und gehe daher über die zur Gefahrenabwehr erforderliche Abstandstiefe hinaus (vgl. Seite 7 der Begründung). Die Hauptwindrichtungen im Plangebiet seien Südwesten und Osten; gerade der von Osten kommende Wind trage die Geruchsbelästigungen durch die Düngemittel zu den westlich liegenden Wohngebieten (vgl. Seite 7 der Begründung).
49 
Der damit von der Antragsgegnerin bezweckte vorbeugende Immissionsschutz, zu dem diese im Rahmen der Bauleitplanung entsprechend dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ermächtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 - 4 C 52.87 - NVwZ 1990, 257 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2000 - 8 S 2663/99 - juris), hat im konkreten Fall nicht das erforderliche Gewicht, um den mit dem Gülleverbot einhergehenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
50 
Für die betroffenen Grundstückseigentümer ist das Gülleverbot eine wirtschaftlich sehr weitgehende Einschränkung. Zur sinnvollen Bewirtschaftung der Grundstücke und der hierzu erforderlichen Düngung müssen sie nach dem Bebauungsplan zulässige teure Düngemittel einkaufen anstatt kostengünstige Gülle verwenden zu können.
51 
Demgegenüber kommt dem vorbeugenden Immissionsschutz kein vergleichbares, das Gülleverbot rechtfertigendes Gewicht zu. Die Bewohner angrenzender bestehender Wohngebiete mussten die vor Erlass des Bebauungsplans zulässige Düngeausbringung bereits in der Vergangenheit hinnehmen. Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass das Gülleverbot deshalb festgesetzt worden wäre, weil sich Anwohner über Geruchsbelästigungen beschwert hätten. Nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin war Anlass für die Festsetzung des Gülleverbots vielmehr, den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
52 
Bewohner des künftig angrenzenden Wohngebiets „o. - K. I“, die ein konkretes Interesse an einem Schutz vor Geruchsbelästigung haben, gibt es bislang nicht. Für das Baugebiet existiert nur ein Aufstellungsbeschluss vom 17.07.2007. Gleiches gilt hinsichtlich des Baugebiets „Burgstraße“, für das der Aufstellungsbeschluss vom 15.07.2008 datiert. Ebenso wenig schutzwürdig sind Bewohner der im Flächennutzungsplan dargestellten angrenzenden Wohnbauflächen „Märzenäcker“ Bauabschnitte 1 bis 3. Der angegriffene Bebauungsplan setzt für diese Flächen kein Wohngebiet fest, sondern ein Sondergebiet für die Landwirtschaft.
53 
Die mit dem Ausbringen von Gülle verbundene Geruchsbelästigung ist, auch wenn die Gülle auf den verschiedenen Flurstücken nicht zeitgleich ausgebracht wird, zeitlich beschränkt. Die sachkundige Gesellschafterin zu 2 der Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und von der Antragsgegnerin unwidersprochen mitgeteilt, dass Gülle etwa zwei bis viermal pro Jahr ausgebracht werde.
54 
Die Intensität der Geruchsbelästigung beim Gülleausbringen wird durch andere Vorschriften sowie übliche Praktiken bereits reduziert. So sieht etwa die Düngeverordnung vor, dass auf unbestelltes Ackerland aufgebrachte Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot unverzüglich einzuarbeiten sind (vgl. § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung). Nach der von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Einlassung der Antragstellerin wird durch das Schleppschlauchverfahren die Geruchsbelästigung reduziert. Ferner wird nach den Stellungnahmen des Technik- und Umweltausschusses zu den vom Landratsamt Esslingen vorgebrachten Bedenken vom 07.04.2009 und vom 07.07.2009 beim Einsatz von modernen Techniken an einem Abstand von 50 m festgehalten. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin erwogen hätte, mit weniger beschränkenden Festsetzungen lediglich zur Art und Weise des Gülleausbringens den von ihr bezweckten vorbeugenden Immissionsschutz in gleicher Weise bewirken zu können.
55 
Die Antragsgegnerin hat das Gülleverbot nicht davon abhängig gemacht, dass die Düngemittel wesentliche Gehalte an verfügbarem Stickstoff aufweisen, obwohl - wie es etwa in § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung zum Ausdruck kommt - bei Düngemitteln ohne solche Gehalte die Geruchsbelästigung beim Ausbringen wesentlich geringer ist.
56 
Schließlich ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin selbst dem Schutz der Bewohner angrenzender Wohngebiete ein Gewicht zugemessen hat, das den mit dem Gülleverbot einhergehenden Grundrechtseingriff rechtfertigt. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen hat die Antragsgegnerin das von ihr gewünschte Ausmaß an vorsorgendem Immissionsschutz nicht anhand bestimmter abstrakter Kriterien festgelegt. Sie hat auch ohne Auseinandersetzung mit der Immissionsproblematik die Breite der Gülleverbotszone im Süden des Plangebiets von ursprünglich vorgesehenen 200 m auf 170 m reduziert, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Abgrenzung der Verbotszone zweckmäßigerweise anhand der Flurstücksgren- zen bzw. des Wegenetzes erfolgen sollte. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, das Gülleverbot sei nur festgesetzt worden, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
57 
bb) Der Abwägungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich und nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden.
58 
Der Abwägungsmangel ist offensichtlich, weil er sich aus den Planungsakten ergibt. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Nach den Umständen des Falls besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Abwägungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 07.07.2009 hat der Gemeinderat dem Abwägungsvorschlag des Technik- und Umweltausschusses zugestimmt, der auch die Festsetzung des Gülleverbots thematisiert. In der Sitzung vom 07.07.2009 hat der Gemeinderat ferner ein Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart erörtert, das den Bebauungsplan in seiner Gesamtheit ablehnt und auch darauf hinweist, dass die Gülleausbringung bislang ordnungsgemäß erfolgt sei und sich bezüglich der befürchteten Immissionen durch eine Schleppschlauchausbringung noch verbessern ließe.
59 
Die Antragstellerin hat den Abwägungsmangel auch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht. Die durch das Gericht vorgenommene Übermittlung des Normenkontrollantrags an die Antragsgegnerin genügt diesen Anforderungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 - NuR 2007, 685).
60 
b) Die Unwirksamkeit des Gülleverbots führt nur zur Teil- und nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
61 
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte; umgekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 m. w. N.).
62 
Gemessen daran ist vorliegend nur eine Teil- und keine Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans anzunehmen. Der Bebauungsplan ist auch ohne das Gülleverbot städtebaulich sinnvoll (vgl. die Ausführungen unter 3. b). Die Antragsgegnerin hätte den Bebauungsplan ferner auch ohne das Gülleverbot beschlossen. In der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 8) wird das Gülleverbot ausdrücklich als Festsetzung bezeichnet, die von den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans unabhängig ist und sich nicht auf diese auswirken soll. Für die Annahme, dass das Gülleverbot als eigenständige abtrennbare Regelung den Bestand des Bebauungsplans im Übrigen unberührt lässt, sprechen auch die Ausführungen in der Begründung zur Festsetzung des Sondergebiets SO 1. In diesen kommt zum Ausdruck, dass Hauptziel des Bebauungsplans die Vermeidung von Konflikten zwischen Landwirtschaft und bestehender sowie geplanter Wohnbebauung ist und das Gülleverbot insoweit nur als Ergänzung bzw. Überlagerung anzusehen ist (vgl. Seite 6 der Begründung). Dem entspricht die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die seinerzeit von ihm beratene Gemeinde habe das Gülleverbot nur festgesetzt, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
63 
3. Im Übrigen ist der Bebauungsplan rechtmäßig und der Normenkontrollantrag unbegründet.
64 
a) An der Beschlussfassung hat kein befangenes Gemeinderatsmitglied mitgewirkt. Es kann die Beantwortung der Frage dahinstehen, ob das Gemeinderatsmitglied K... überhaupt an der Abstimmung mitgewirkt hat. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Satzungsbeschluss den von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderatsmitglieder M... und K... einen unmittelbaren Vorteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen kann.
65 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ein individuelles Sonderinteresse ist anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 GemO genannten Bezugspersonen bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats oder seiner Bezugsperson zusammenhängen, dass er bzw. sie in herausgehobener Weise betroffen wird. Die Entscheidung muss sich auf ihn oder seine Bezugsperson „zuspitzen“, so dass er oder die Bezugsperson - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit, dass der betroffene Gemeinderat oder seine Bezugsperson einer bzw. eine von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein bzw. ihr Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. - zum gesamten Absatz - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
66 
Gemessen daran ist das Interesse der von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderäte M... und K... nur ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO. Das Ziel des Bebauungsplans, die Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete vor Geruchsbelästigung zu schützen und Nutzungskonflikte mit der künftigen Siedlungsentwicklung zu vermeiden, erfasst keinen abgrenzbaren Personenkreis. Inwieweit ein Bedürfnis nach Schutz vor Geruchsbelästigung sowie nach Vermeidung von Nutzungskonflikten besteht, hängt von der subjektiven Empfindlichkeit des jeweiligen Anwohners ab und ist nicht anhand objektiver Kriterien bestimmbar. Dem entspricht, dass der Bebauungsplan sein Ziel nicht auf den Schutz der Bewohner der unmittelbar an den Gülleverbotsstreifen angrenzenden Grundstücke beschränkt. Ferner steht der Kreis der Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete nicht fest. An der rechtlichen Bewertung, dass kein Individual-, sondern ein Gruppeninteresse vorliegt, würde sich schließlich auch nichts ändern, wenn die betroffenen Grundstücke der bestehenden und geplanten Wohngebiete anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen könnte nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese sozusagen auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären, was aufgrund ihrer Vielzahl aber nicht der Fall wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
67 
b) Der Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich.
68 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - BVerwG 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Es liegt im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - BVerwG 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind jedoch solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.07.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47).
69 
Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Bebauungsplan ausweislich dessen Begründung das Ziel, Konflikte zwischen der Landwirtschaft sowie der bestehenden und im Osten der Gemeinde geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Es sollen keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hinsichtlich der Überplanung von Flächen, die nach dem Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen vorgesehen seien, hätten die Festsetzungen den Charakter einer vorläufigen Sicherung. Der Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs solle gesichert und seine Erweiterung ermöglicht werden. Im Außenbereich solle kein normaler Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten stattfinden.
70 
Diese Ziele tragen städtebaulichen Belangen Rechnung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe b BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB).
71 
Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die genannten städtebaulichen Belange nur vorgeschoben und in Wahrheit eine auf bloße Verhinderung gerichtete Planung bezweckt hat. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind als „Negativplanung“ nicht schon dann wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nichtig, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht; es ist einer Gemeinde auch nicht verwehrt, wie hier auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren und damit auf die Bewahrung einer vorhandenen Situation abzuzielen bzw. eine unerwünschte Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - DVBl. 1991, 445).
72 
Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihrer Ansicht nach eine städtebauliche Entwicklung nicht nur im Osten der Gemeinde stattfinden könne. Die Antragsgegnerin hat sich aufgrund des „Strukturkonzepts Nordost“ dafür entschieden, dass zukünftig die wesentlichen baulichen Erweiterungen im Osten der Gemeinde stattfinden sollen. Da die im Ermessen der Gemeinde liegende planerische Konzeption für die Bestimmung der Erforderlichkeit maßgeblich ist, ist der Begriff der Erforderlichkeit nicht polizeirechtlich auszulegen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 101. Ergänzungslieferung 2011, § 1, Rn. 31); einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - juris). Die Bauleitplanung wäre deshalb auch dann erforderlich, wenn bauliche Erweiterungen der Gemeinde nicht nur im Osten, sondern auch im Westen stattfinden könnten. Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung kann nur dann verneint werden, wenn sie ungeeignet ist, die mit ihr verfolgten städtebaulichen Ziele zu erreichen, was nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen der Fall sein wird (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.1996 - 8 S 487/96 - VBlBW 1996, 376 m.w.N.). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal die Erweiterung der Wohnbebauung im Osten der Gemeinde im Flächennutzungsplan bereits konkret angelegt ist und im Süden der Gemeinde Landschaftsschutzgebiete angrenzen.
73 
Die Erforderlichkeit des Bebauungsplans entfällt schließlich auch nicht deshalb, weil einem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Vorhaben im Außenbereich ohnehin gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig wären. Insoweit wiederholt der Bebauungsplan nicht die Vorgaben des § 35 BauGB, sondern enthält beschränkende Festsetzungen u. a. hinsichtlich der Art der zulässigen landwirtschaftlichen Vorhaben sowie ihrer räumlichen Anordnung.
74 
c) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB verletzt wurde und hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Denn ein etwaiger Rechtsverstoß ist jedenfalls gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden. Die Antragstellerin hat einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB nicht binnen eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt und der in der Bekanntmachung enthaltene Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist ordnungsgemäß.
75 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen gemäß § 58 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - ZfBR 1990, 32 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 § 215 baugb>). Eine Belehrung ist deshalb nicht nur fehlerhaft, wenn sie die zwingend geforderten Angaben nicht enthält, sondern auch, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen der Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften hervorzurufen, und ihn dadurch abhalten kann, die Verletzung überhaupt bzw. rechtzeitig geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 m. w. N. § 58 vwgo>). Ein Hinweis im Sinne des § 215 Abs. 2 BauGB ist jedoch nicht deshalb fehlerhaft, weil er über eine nach dem Gesetz nicht erforderliche Rügepflicht belehrt.
76 
Die Belehrung in der Bekanntmachung ist zwar insoweit ungenau, als dort darauf hingewiesen wird, dass eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich wird, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Denn nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird nur eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGBbeachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans unbeachtlich, also eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Diese Ungenauigkeit der Belehrung ist zur Überzeugung des Senats jedoch nicht geeignet, den Betroffenen davon abzuhalten, eine Verletzung des Entwicklungsgebots geltend zu machen. Die - unzutreffend - dahin gehende Belehrung, dass auch eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu rügen ist, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden ist, führt allenfalls dazu, dass der Betroffene eine auch ohne Rüge unbeachtliche Verletzung des Entwicklungsgebots geltend macht, nicht aber dazu, dass er die Geltendmachung eines beachtlichen Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot unterlässt.
77 
Die Belehrung ist ferner nicht deshalb unrichtig, weil sie erst an ihrem Ende - nach Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften, Ausführungen zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen und Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung - darauf hinweist, dass die „Verletzungen (…) schriftlich gegenüber der Gemeinde (…) geltend zu machen“ sind (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 a. E. BauGB). Denn dieser Hinweis bezieht sich erkennbar auch auf die Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften. Er kann bereits nach seiner systematischen Stellung als „hinter die Klammer gezogen“ verstanden werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Belehrung bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften bereits auf das Schriftformerfordernis verweist. Denn dies ist auch der Fall bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung. Schließlich steht dieser Auslegung auch nicht der Wortlaut „Verletzungen“ entgegen, der nach der amtlichen Überschrift des § 215 BauGB sowohl die Verletzung bestimmter Vorschriften als auch bestimmte Mängel der Abwägung umfasst.
78 
d) Rechtmäßig sind die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung.
79 
Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung enthält der Bebauungsplan, soweit er Sondergebiete für die Landwirtschaft (dazu unter aa)) und eine zulässige Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet festsetzt (dazu unter bb)). Gleiches gilt für die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (dazu unter cc)).
80 
aa) Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB i. V. m. § 11 Abs. 1 BauNVO für die Festsetzung von Sondergebieten für die Landwirtschaft (SO), in denen landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen Schweinezucht und Schweinemast sowie Geflügelmast, zulässig sind, sind erfüllt.
81 
Bei der positiven wie negativen Festsetzung landwirtschaftlicher Betriebstypen - hier: Schweinezucht-, Schweinemast- und Geflügelmastbetriebe - handelt es sich um eine Festsetzung der Art der baulichen Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB, nicht um Regelungen über nur vorübergehende Bodennutzungen, denen die erforderliche bodenrechtliche und damit städtebauliche Relevanz (vgl. § 1 Abs. 3, § 9 Abs. 1 BauGB) fehlen würde (vgl. - zur Unzulässigkeit solcher Regelungen - Gierke, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 2, Stand: Februar 2005, § 9, Rn. 29). Die für die landwirtschaftliche Haltung bestimmter Tiere erforderlichen Einrichtungen setzen eine je nach gehaltener Tierart unterschiedliche Ausstattung voraus und begründen somit eine auf Dauer angelegte Bodennutzung.
82 
Die für die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO erforderliche Voraussetzung, dass das Sondergebiet sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidet, liegt vor. Die im festgesetzten Sondergebiet ausschließlich zulässigen landwirtschaftlichen Nutzungen lassen sich keinem der in den §§ 2 bis 10 BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114 m. w. N.).
83 
Auch die Unterdifferenzierung der drei Sondergebiete ist zulässig. Eine Gemeinde ist nicht gehalten, den Gebietscharakter für den gesamten Geltungsbereich des ein Sondergebiet festsetzenden Bebauungsplans in gleicher Weise zu umschreiben, sondern kann eine weitere Untergliederung vornehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 - juris; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 9).
84 
Die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung sind im Bebauungsplan der Vorgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entsprechend festgesetzt.
85 
Diese Festsetzungen sind auch Festsetzungen über die Art der Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz, § 11 Abs. 2 BauNVO. Daran ändert sich nichts durch den Umstand, dass Betriebe mit Schweinezucht, Schweinemast und Geflügelmast als Anlagearten im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO innerhalb der Nutzungsart „Landwirtschaftlicher Betrieb“ angesehen werden können (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1, Rn. 94.2). Zwar findet die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz BauNVO bei der Festsetzung von Sondergebieten keine Anwendung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde insofern keine Festsetzungen treffen könnte; vielmehr ist sie, weil sie nicht an den Katalog des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO gebunden ist, bei der Bestimmung der zur Erreichung des verfolgten Planungsziels benannten Merkmale sogar flexibler (vgl. Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, Rn. 1608).
86 
bb) Ebenfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB rechtmäßig ist die Festsetzung der zulässigen Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet (vgl. - zur Verkaufsfläche als Merkmal der Art der baulichen Nutzung - Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 11.1 m. w. N.). Rechtlich unbeachtlich ist, dass im Bebauungsplan als Rechtsgrundlage nur § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a BauGB und nicht auch § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB genannt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 - NVwZ 1999, 984). Insoweit handelt es sich auch nicht um eine grundsätzlich unzulässige gebietsbezogene absolute Verkaufsflächenbegrenzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86). Denn von dieser grundsätzlichen Unzulässigkeit ist eine Ausnahme zu machen, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur ein einziger Betrieb zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86; Beschluss vom 11.11.2009 - 4 BN 63.09 - ZfBR 2010, 138).
87 
cc) Eine zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung ist ferner die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (vgl. - zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten als Regelung der Art der baulichen Nutzung - Hessischer VGH, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 1272/10.N - juris). Rechtliche Bedenken an der Zulässigkeit dieser Festsetzung bestehen nicht, insbesondere ist die Festsetzung eines Rand- und Ergänzungssortiments auf maximal 10 % der Verkaufsfläche hinreichend bestimmt.
88 
Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659; Beschlüsse vom 20.01.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692 und vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Dabei können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit Hilfe von unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Es reicht aus, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1995 - 4 N 2.95 - NVwZ-RR 1996, 429). Dabei muss das Ergebnis der Auslegung auch keineswegs durch die Planbegründung gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98). Im Rahmen der Grenzen, die ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit durch Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung gezogen sind, bestimmt die Gemeinde letztlich selbst, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist; dabei kann durchaus auch eine gewisse planerische Zurückhaltung der Funktion des jeweiligen Bebauungsplans entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659).
89 
Der im angegriffenen Bebauungsplan verwendete Begriff des Rand- und Ergänzungssortiments ist dahin auszulegen, dass hiermit das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gemeint ist.
90 
Aus der Begründung des Bebauungsplans, wonach die Beschränkung der Ergänzungssortimente einen normalen Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten in nicht integrierter Lage im Außenbereich verhindern soll, folgt zunächst, dass der Plangeber den Begriffen des Rand- und des Ergänzungssortiments keinen jeweils eigenständigen Anwendungsbereich zugedacht hat, sondern die Begriffe als Synonyme ansieht. Die Begriffe sind als Gegenbegriff zum Kernsortiment zu verstehen (vgl. - zum Begriff des Randsortiments - auch Nr. 2.2.5 Absatz 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses [Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten vom 21.02.2001, Az.: 6-2500.4/7]). Ferner folgt aus der Planbegründung, dass mit Rand- bzw. Ergänzungssortiment ein innenstadtrelevantes Sortiment gemeint ist. Schließlich ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Festsetzung, dass die Verkaufsflächenbeschränkung nur für das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gelten soll.
91 
Der Begriff des branchentypischen innenstadtrelevanten Rand- bzw. Ergänzungssortiments ist hinreichend bestimmt, wenn die zentrenrelevanten Sortimente in einer Anlage zum Bebauungsplan abschließend definiert sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2007 - 5 S 2103/06 - VBlBW 2008, 185 unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98; fortgeführt von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 875/09 - DVBl. 2011, 434). Gleiches gilt im vorliegenden Einzelfall trotz Fehlens einer solchen Sortimentsliste. Denn das innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment kann in Abgrenzung zum branchenüblichen Kernsortiment eines Hofladens definiert werden. Mit dem Begriff des branchentypischen Rand- bzw. Ergänzungssortiment sind Waren gemeint, die unter Berücksichtigung branchen- und marktüblicher Gepflogenheiten zusammen mit dem jeweiligen Hauptsortiment verkauft werden, aber nur eine ergänzende, untergeordnete Bedeutung haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556 ). Das überschaubare Hauptsortiment eines typischen Hofladens wiederum kann ebenfalls unter Berücksichtigung der branchen- und marktüblichen Gepflogenheiten bestimmt werden. Die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass die Beantwortung der Frage, was ein branchentypisches Rand- bzw. Ergänzungssortiment eines Hofladens ist, im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten und gegebenenfalls die Einholung eines Gutachtens erfordern kann, macht die Festsetzung als solche nicht unbestimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556).
92 
e) Andere beachtliche Abwägungsfehler als der bereits oben (unter 2.) dargelegte sind nicht ersichtlich.
93 
aa) Ein etwaiger Mangel im Abwägungsvorgang deshalb, weil die Antragsgegnerin nicht gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Vermeidung und den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft berücksichtigt hat, ist jedenfalls auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen und deshalb unerheblich (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB). Der Senat kann deshalb offen lassen, ob ein Fall des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vorliegt.
94 
Um die Kausalität zwischen dem Fehler im Abwägungsvorgang und dem Abwägungsergebnis zu bejahen, genügt nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, dass die Entscheidung bei Vermeidung des Fehlers anders ausgefallen wäre; erforderlich ist vielmehr die konkrete Möglichkeit, dass die Planung ohne den Abwägungsmangel anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33).
95 
Es kann nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis des Mangels von der Planung Abstand genommen oder diese inhaltlich geändert hätte. Die Antragsgegnerin hat die im Umweltbericht (dort Seite 9 ff.) enthaltenen Vorschläge zur Kompensation der in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser zu erwartenden Eingriffe im Bebauungsplan aufgenommen. Sie hat entlang der Süd- und Westseite des Sondergebiets SO 3 eine 2,5 m breite Fläche mit Pflanzzwang festgesetzt (vgl. Planzeichen pz und textliche Festsetzung A4). Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind (vgl. textliche Festsetzung B3). Schließlich hat sie hinsichtlich des Wasserschutzgebiets auf die Beachtung der Inhalte der einschlägigen Schutzgebietsverordnung hingewiesen (vgl. textliche Festsetzung B6). Damit hat sie faktisch geeignete Ausgleichsmaßnahmen für die Beeinträchtigungen getroffen, die die Planung im Ergebnis rechtfertigen. Angesichts dessen ist mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin nicht noch weitere Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen hätte, wenn ihr der Mangel im Abwägungsvorgang bewusst gewesen wäre. Insoweit ist es rechtlich unbeachtlich, dass im Umweltbericht (dort Seite 11) noch weitere Kompensationsmaßnahmen hinsichtlich anderer Schutzgüter als Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser vorgeschlagen werden. Denn hinsichtlich dieser anderen Schutzgüter wird im Umweltbericht kein Eingriff angenommen.
96 
bb) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin besteht kein Abwägungsfehler, weil die Antragsgegnerin das Interesse in die Abwägung eingestellt hat, dass Konflikte zwischen der Landwirtschaft einerseits und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung andererseits vermieden werden sollen. Die Antragsgegnerin hat die Bedeutung einer Realisierung der im Flächennutzungsplan angelegten Wohnbebauung nicht verkannt. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, dass die im Flächennutzungsplan für den Zeitraum bis zum Jahr 2020 angelegte Wohnbebauung nicht realisiert werden wird. Der gut vertretbaren Einschätzung der Antragsgegnerin, allein der geänderte Wohnflächenbedarf werde weiteren Flächenbedarf auslösen, ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Der geringfügige Einwohnerrückgang in den letzten Jahren (vgl. den von der Antragstellerin vorgelegten Auszug aus dem Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 04.03.2010, wonach die Einwohnerzahl im Jahr 2007 11.599 betrug, im Jahr 2008 11.568 und im Jahr 2009 11.477) erlaubt nicht den Schluss darauf, dass mittel- und langfristig kein erhöhter Wohnflächenbedarf prognostiziert werden kann. Insbesondere kann sich die Attraktivität des Standorts durch Ausweisung von Neubaugebieten ändern. Auch die geographische Lage der Gemeinde N. in der (Wirtschafts-)Region Stuttgart spricht eher für als gegen eine mittel- und langfristige Erhöhung des Wohnflächenbedarfs.
97 
cc) Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht angenommen, dass durch die Freihaltung von Bebauung im Sondergebiet SO 1 keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hieran ändert sich nichts durch den Vortrag der Antragstellerin, am nordwestlichen Rand des Plangebiets jenseits der Neuhäuser Straße sei unbeplanter Außenbereich, wo ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinemast oder Geflügelhaltung die Wohnbebauung an der Lindenstraße sehr viel intensiver mit Gerüchen belästigen würde als eine Schweine- oder Hühnerhaltung auf ihrer Hofstelle. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass auf der genannten Außenbereichsfläche bei Erlass des Bebauungsplans eine Intensivtierhaltung beabsichtigt war. Es fehlt auch an Anhaltspunkten dafür, dass die Antragsgegnerin für den Fall, dass eine solche Intensivtierhaltung beabsichtigt gewesen wäre, nicht etwa wie im Fall der Antragstellerin mit dem Erlass eines Bebauungsplans reagiert hätte.
98 
dd) Das von der Antragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar.
99 
Insbesondere musste die Antragsgegnerin nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer Planalternative den Vorzug geben, bei der auch andere geruchsintensive Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ausgeschlossen bzw. beschränkt oder Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe bzw. bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig erachtet werden. Die genannten Alternativen sind zur Erreichung des von der Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan verfolgten Zwecks kein milderes bzw. gleich geeignetes Mittel.
100 
Der mit dem Bebauungsplan verfolgte Zweck besteht darin, durch Festsetzung eines bestimmten siedlungsabgewandten Standorts für Stallgebäude die durch Immissionen von Schweine- oder Geflügelmastbetrieben entstehenden Konflikte zwischen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Hierin liegt ein legitimes Ziel. Wie bereits zur Erforderlichkeit von Bebauungsplänen gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ausgeführt, liegt es im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt. Die Gemeinde darf, wie ebenfalls bereits ausgeführt, durch ihre Bauleitplanung im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen eigenständig gebietsbezogen das Maß des an Immissionen Hinnehmbaren steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114). Solche städtebaulichen Gründe liegen im Hinblick auf die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie hohe tierartspezifische Geruchsqualität von Mastgeflügel und Mastschweinen (vgl. Tabelle 4 der Geruchsimmissions-Richtlinie) und § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (allgemeine Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) vor. Dabei erweist sich der Ausschluss (nur) von Geflügel- und Schweinemasthaltung insbesondere auch nicht als willkürlich. Zwischen Geflügel- und Schweinegerüchen einerseits und Gerüchen aus der Haltung anderer Tiere wie etwa Rinder besteht ein qualitativer Unterschied.
101 
Es ist nicht ersichtlich, warum der völlige oder teilweise Ausschluss auch anderer geruchsintensiver Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ein zur Erreichung dieses Zwecks milderes Mittel sein sollte. Da zum verfolgten Zweck die Vermeidung jeglicher Immissionen aus der Schweine- und Geflügelmasthaltung gehört, wäre es auch kein zur Zweckerreichung gleich geeignetes Mittel, Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe oder bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig zu erklären. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass in einem dem Gesellschafter zu 1 der Antragstellerin in der Vergangenheit erteilten und in seiner Gültigkeit mittlerweile durch Zeitablauf erloschenen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Schweinemaststalls ein Mindestabstand von 270 m für erforderlich gehalten worden war, der nunmehrige Abstand zur Wohnbebauung aber 400-480 m beträgt.
102 
Der absolute Ausschluss von Schweine- und Geflügelmastbetrieben ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Insbesondere wurde entgegen der Ansicht der Antragstellerin der Ausgleich zwischen den Interessen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung nicht einseitig zulasten der Landwirtschaft vorgenommen. Der Bebauungsplan schließt landwirtschaftliche Nutzungen nicht völlig aus, sondern lässt diese an bestimmten Standorten und unter bestimmten Bedingungen zu.
103 
Schließlich ist das Abwägungsergebnis auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil die Antragsgegnerin den Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche beschränkt hat. Hierin liegt keine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte des Hofladenbetreibers. Für die Beschränkung des Rand- und Ergänzungssortiments besteht, wie bereits ausgeführt, ein legitimes Ziel in Gestalt der Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB). Sollte der Schutz des Einzelhandels entsprechend der Behauptung der Antragstellerin eine absolute Beschränkung der Verkaufsfläche für Rand- und Ergänzungssortimente erfordern, wäre diese gegeben. Für den Hofladen wird eine Verkaufsfläche von maximal 200 m2 festgesetzt, so dass für die Rand- und Ergänzungssortimente eine absolute Grenze von maximal 20 m2 Verkaufsfläche besteht.
II.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Fall, in dem die Feststellung nur der Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans der Antragstellerin nicht oder nicht in dem angestrebten Maße nutzt und sie deswegen die Verfahrenskosten anteilig zu tragen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 369), liegt nicht vor. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
105 
Beschluss vom 27.04.2012
106 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,--EUR festgesetzt.
107 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Stadt Besigheim vom 31. Januar 2012 wird für unwirksam erklärt, soweit er die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ... und ... erfasst.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen die erste Änderung des Bebauungsplans „Kleines Neckerle“ der Antragsgegnerin.
Die Antragsteller sind seit dem Jahr 2006 hälftige Miteigentümer des Grundstücks „...“, Flst.-Nr. ..., auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Das Grundstück ist mit einem Gebäude bebaut, das derzeit als Lagerhalle für einen Obsthandel sowie als Gaststätte genutzt wird. Nordwestlich schließt sich ein bislang ebenfalls gewerblich genutztes Grundstück an, das von der Antragsgegnerin erworben wurde. Weiter nordwestwärts beginnt die Grundstücksfläche des städtischen Bauhofs.
Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kleines Neckerle“ der Antragsgegnerin vom 2.10.1990. Dieser umfasst ein rund 4 ha großes Plangebiet, das westlich durch die erhöht gelegene Altstadt der Antragsgegnerin und deren Stadtmauer, nördlich durch die Hauptstraße, östlich durch die Bundesstraße 27 und südlich im Wesentlichen durch den Fußweg „Linnbrünneles“ begrenzt wird. Der Bebauungsplan setzt für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller ein Gewerbegebiet unter Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, für die Fläche des damals schon vorhandenen Bauhofs der Antragsgegnerin eine „öffentliche Parkfläche“ fest. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2006 stellt für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller eine gewerbliche Baufläche dar, im Übrigen öffentliche Grünflächen. Der angefochtene Änderungsbebauungsplan setzt dagegen für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller eine Fläche für den Gemeinbedarf fest und verändert die verkehrliche Erschließung des Grundstücks.
Vor dem Erwerb des Grundstücks „...“ durch die Antragsteller erteilte ihnen das Landratsamt Ludwigsburg auf ihren Antrag am 20.4.2006 einen Bauvorbescheid zur Frage der Zulässigkeit der Änderung der bisherigen Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück „für Einzelhandel jeglicher Art“ unter Erteilung einer Befreiung von der entgegenstehenden Festsetzung des Bebauungsplans. Die Antragsteller beantragten in der Folgezeit aber keine Baugenehmigung zur Einrichtung eines Einzelhandelsbetriebs und auch keine Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheids. Sie erhielten stattdessen im Jahr 2007 die Genehmigung zum Einbau einer Gaststätte.
Im Jahr 2008 erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis davon, dass der Eigentümer eines anderen gewerblichen Objekts im Nordosten des Plangebiets dessen Verkauf beabsichtigte und unter anderem eine Fast-Food-Kette Interesse an einem Erwerb zeigte. Am 24.6.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin daraufhin, für den beschriebenen räumlichen Bereich einen Änderungsbebauungsplan aufzustellen. Er soll nach dem Willen der Antragsgegnerin dazu dienen, „die städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt, den vorgelagerten Bereich der historischen Altstadt … von Bausubstanz freizustellen und dort Grün-, Spiel- und Parkierungsflächen anzulegen“, zu verwirklichen.
Dem Änderungsbebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 4.10.2011 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Aufstellungsbeschluss vom 24.6.2008 dahingehend abzuändern, dass der Änderungsbebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden soll. Grundlage für die vom 17.10.2011 bis 17.11.2011 stattfindende öffentliche Auslegung war die Planfassung vom 22.9.2011. Sie sieht für das Plangebiet im Wesentlichen die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen, öffentlichen Parkplätzen und Flächen für den Gemeinbedarf vor. Das Grundstück der Antragsteller ist Teil einer festgesetzten „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit den weiteren zeichnerischen Festsetzungen „Schule, kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen, sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“. Ergänzt werden diese Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung durch solche zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zu den Verkehrsflächen. Die Planbegründung benennt als Planungsziele, dass
- die bisherigen privaten baulichen Nutzungen im städtebaulich empfindlichen und bedeutsamen Vorfeld der historischen Altstadt mittel- bis längerfristig weitgehend ausgeräumt werden mit dem Ziel, hier überwiegend Flächen für den wachsenden Gemeinbedarf zu realisieren,
- das nach wie vor erhebliche Stellplatzdefizit in der historischen Altstadt weiter verringert wird,
- zusätzliche öffentliche Grünflächen entstehen können, die das Grünflächendefizit der historischen Altstadt weiter verringern können und gleichzeitig mikroklimatische Verbesserungen mit sich bringen.
10 
Mit Schreiben vom 16.11.2011 erhoben die Antragsteller Einwendungen.
11 
Die Änderung des Bebauungsplans wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 31.1.2012 als Satzung beschlossen. In der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ist zu den Einwendungen der Antragsteller unter anderem ausgeführt: „Damit besteht Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit.“ Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 4.2.2012.
12 
Am 25.1.2013 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor, der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin habe nicht ausreichend ermittelt, ob sich die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf ihrem Grundstück überhaupt realisieren lasse. Das sei nicht der Fall, da sie als Grundstückseigentümer auf Dauer nicht dazu bereit seien, eine Anlage für den Gemeinbedarf zu errichten. Ebenso seien sie nicht bereit, ihre Betriebe zu verlagern, da durch die geplante Umgestaltung des Umfelds ihres Grundstücks weder die Attraktivität der Gaststätte noch des Obsthandels leide. Die Gaststätte trage vielmehr zur Attraktivitätssteigerung des geänderten Umfelds bei. Der Festsetzung fehle es daher auch an der Erforderlichkeit. Schließlich sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft zustande gekommen, da er zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Grundrechte führe. Denn letztlich bewirke er ihre Enteignung, da er ihnen die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten ihres Grundstücks entziehe. Das gelte in besonderem Maße deswegen, weil durch die Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans nicht mehr alle bisherigen Zufahrten zu ihrem Grundstück - zumal mit LKW - möglich seien. Besonders widersprüchlich sei es, sie zur Aufgabe ihrer gewerblichen Nutzung zwingen zu wollen, aber nebenan sogar den Ausbau des städtischen Bauhofs, der ebenso einen Fremdkörper im Vorfeld der historischen Altstadt darstelle, zu ermöglichen.
13 
Die Antragsteller beantragen,
14 
den Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 31.1.2012 für unwirksam zu erklären.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
die Anträge abzuweisen.
17 
Sie erwidert, die Erforderlichkeit ihrer Planung könne nicht verneint werden. An der Erforderlichkeit eines Bebauungsplans oder einer einzelnen Festsetzung fehle es ohnehin nur bei groben und offensichtlichen Missgriffen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn von Anfang an feststehe, dass mit einer Planverwirklichung auch mittelfristig nicht gerechnet werden könne. Das sei hier jedoch weder hinsichtlich des gesamten Bebauungsplans noch hinsichtlich der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall. Hinsichtlich sonstiger Flächen gelte das schon deswegen, weil diese sich größtenteils in ihrem Eigentum befänden und dort inzwischen mit der Umsetzung der Planung begonnen worden sei. Nach einem vom Gemeinderat erstellten Konzept erfolge die Umsetzung in fünf Phasen. Erst in der letzten Phase stehe die Umsetzung der Planung auf der Fläche des Grundstücks der Antragsteller an. Derzeit habe sie noch kein Eigentum an diesem Grundstück. Es sei jedoch mit der Aufgabe der privaten Nutzung durch die Antragsteller in absehbarer Zeit zu rechnen. Denn sie hätten zum einen keine Entfaltungsmöglichkeiten für ihre gewerbliche Nutzungen mehr. Zum anderen wandele sich auch die Umgebung ihres Grundstücks, so dass die Anziehungskraft für Kunden gewerblicher Nutzungen abnehme. Letztlich dürfe auch die Möglichkeit, die Antragsteller zu enteignen, um die Errichtung einer Anlage für den Gemeinbedarf zu ermöglichen, nicht übersehen werden. Sei die Erforderlichkeit ihrer Planung somit gegeben, hätte es auch keiner Ermittlungen bedurft, wie zeitnah die Umsetzung erfolgen könne, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Erforderlichkeitsgebot und Abwägungsgebot strikt voneinander zu trennen seien. Schließlich lägen auch keine Fehler im Abwägungsergebnis vor. Einem Bebauungsplan komme keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Abwägungsrelevant sei daher nur gewesen, dass der Änderungsbebauungsplan die Antragsteller „auf den Bestandsschutz verweise“ und ihnen Entwicklungsmöglichkeiten nehme. Mit dem wachsenden Bedarf an Gemeinflächen wäre es nicht vereinbar, die gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller als „Fremdkörper“ fortbestehen zu lassen. Die Erschließung ihres Grundstücks bleibe auch weiterhin gewährleistet und zwar auch in einem Umfang, der das Anfahren mit LKW ermögliche.
18 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (A.) und haben im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (B.).
A.
20 
Die Antragsteller haben die statthaften Normenkontrollanträge gegen den als Satzung beschlossenen (Änderungs-)Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und sind als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr 63). Schließlich haben sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht.
B.
21 
Die zulässigen Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Denn der angefochtene Änderungsbebauungsplan, für dessen Aufstellung nach § 1 Abs. 8 BauGB dieselben Bestimmungen wie für eine erstmalige Planaufstellung gelten, leidet sowohl unter einem formellen (I.) als auch einem materiellen (II.) Fehler, die jeweils dazu führen, dass der Bebauungsplan im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären ist (III.).
I.
22 
Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
23 
Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen. Nach dieser Bestimmung, die einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Unter Beachtung dieser Maßgaben ist im vorliegenden Fall ein durchgreifender Ermittlungsfehler der Antragsgegnerin festzustellen.
24 
1. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin allerdings zu Unrecht vor, sie hätte vor dem Satzungsbeschluss ermitteln müssen, wie realistisch die Verwirklichung der Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf auf ihrem Grundstück sei.
25 
Die Antragsgegnerin war sich - schon auf Grund der Einwendungen der Antragsteller im Aufstellungsverfahren - darüber im Klaren, dass diese - naheliegenderweise - nicht bereit sind, auf ihrem Grundstück eine Einrichtung für den Gemeinbedarf zu errichten. Weitere Ermittlungen dazu waren nicht erforderlich. Für ihre gegenteilige Ansicht beziehen sich die Antragsteller zu Unrecht auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.7.2006 (- 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59). Nach diesem Urteil ist abwägungsrelevant „die Frage der Realisierbarkeit der Planung in absehbarer Zeit unter den oben genannten Voraussetzungen, also etwa dann, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte private Nutzung … im zentralen Planbereich von einer bisher ausgeübten baulichen Nutzung abweicht, ohne für die betroffenen Eigentümer wirtschaftlich vorteilhaft zu sein. Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören dann schon mit Blick auf die insoweit in Rede stehende Eignung der Planung als Mittel städtebaulicher Ordnung und Entwicklung auch die Anhaltspunkte, aus denen auf die Möglichkeit einer zumindest langfristigen Realisierung derselben geschlossen werden kann, sowie gegebenenfalls Angaben zur Finanzierbarkeit der damit verbundenen Kosten.“
26 
Mit dem Sachverhalt in der von den Antragstellern zitierten Entscheidung ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall aber nicht vergleichbar. Denn die Antragsgegnerin hat für die Fläche ihres Grundstücks keine von der bisherigen Nutzung abweichende künftige private Nutzung festgesetzt, sondern eine künftige Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf. Damit besteht - anders als zur Realisierung der Festsetzung einer privaten Grünfläche - zumindest die abstrakte Möglichkeit einer Enteignung der Antragsteller (vgl. §§ 85 Abs. 1 Nr. 1 u. 87 Abs. 1 u. 3 BauGB). Zudem hat die Antragsgegnerin einen Stufenplan zur Realisierung der Umgestaltung des gesamten Plangebiets einschließlich der Einstellung von Haushaltsmitteln erstellt, so dass auch für den Fall eines etwaigen freihändigen Erwerbs des Grundstücks nicht von fehlenden finanziellen Mitteln zur Umsetzung der Planung ausgegangen werden kann.
27 
2. Die Antragsgegnerin hat jedoch trotz der Einwendungen der Antragsteller, mit denen sie auf den drohenden Verlust der für beide auf ihrem Grundstück eingerichteten Gewerbebetriebe bestehenden bisherigen Zufahrtsmöglichkeiten hingewiesen haben, diesen für ihre Abwägung wesentlichen Belang nicht ermittelt.
28 
a) Die Antragsteller haben während der Offenlage des Planentwurfs gefordert, dass die bestehenden Zufahrten zu ihrem Grundstück in dem bisherigen Umfang erhalten werden müssten. In ihrem Einwendungsschreiben heißt es wörtlich: „Desweiteren müssen die Zufahrten (Vorder- und Rückseite des Gebäudes) für Fahrzeuge (Pkw und Lkw), wie sie der Kommune seit Jahren bekannt sind und die sowohl von uns, als auch von allen Besigheimer Bürgern schon immer mit Fahrzeugen genutzt werden, weiterhin bestehen bleiben, oder es sollten gleichwertige geschaffen werden. Für uns sind diese Zufahrten von existenzieller Notwendigkeit. Die bestehenden Zufahrten sind für uns aus dem Plan leider nicht ersichtlich.“ Wie sich aus der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ergibt, hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrundegelegt, dass für die Antragsteller „Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit“ bestehe. Somit war Bestandteil ihrer Abwägungsentscheidung, dass den Antragstellern trotz Änderung der für ihr Grundstück geltenden Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung sog. passiver Bestandsschutz einschließlich bisheriger Zufahrts- und Andienmöglichkeiten verbleibt.
29 
Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle“ vom 24.11.1990 setzt zur Erschließung des auf dem Grundstück der Antragsteller sowie dem nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... ausgewiesenen Gewerbegebiets eine entlang der westlichen Grenze der beiden Grundstücke verlaufende Verkehrsfläche fest. Diese mündet in eine über das auf der anderen (südöstlichen) Seite angrenzende Grundstück Flst.-Nr. ... verlaufende weitere Zufahrt, die zu der nordöstlichen Seite des Grundstücks der Antragsteller führt. Nach dem angefochtenen Änderungsbebauungsplan soll diese (zweite) Zufahrt in Zukunft entfallen. Das Grundstück der Antragsteller kann danach nur noch von Südwesten über die dort vorhandene und erhalten bleibende Verkehrsfläche erreicht werden. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung von den Antragstellern vorgelegten Fotografien ist aber von dort aus aufgrund der Bebauung des Grundstücks eine Zufahrt auf den nordöstlichen Teil des Grundstücks jedenfalls derzeit nicht möglich. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin jede Ermittlung dazu unterlassen, welche Konsequenzen sich aus der geänderten Erschließung für die Andienmöglichkeiten der auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen Betriebe ergeben. Sie hat sich dementsprechend auch nicht mit der Frage beschäftigt, ob und in welchem Umfang diese Betriebe tatsächlich trotz der mit der geänderten Planung verbundenen Zufahrtserschwernisse fortgeführt werden können.
30 
b) Dieser Fehler war offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
31 
Ein Ermittlungsmangel ist bereits dann offensichtlich, wenn er - wie hier - auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats über deren Planungsvorstellungen erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BauR 2013, 722; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291). Die weiter geforderte Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist bereits dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne diesen Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, a.a.O.; Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; Urt. des Senats v. 5.6.2012 - 3 S 724/11 - VBlBW 2013, 24). Nach diesen Maßgaben drängt sich die Kausalität des Ermittlungsfehlers der Antragsgegnerin auf. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist, wie sich der bereits genannten Abwägungstabelle entnehmen lässt, von einem Fortbestand der bisherigen Zufahrts- und Andienmöglichkeiten der Betriebe auf dem Grundstück der Antragsteller ausgegangen.
32 
c) Der somit beachtliche Fehler ist auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
33 
Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die danach erforderliche Rüge des genannten Ermittlungsfehlers ist rechtzeitig erfolgt. Denn die Antragsteller haben diesen Fehler mit dem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 21.1.2013 gerügt, den das Gericht an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat und der bei dieser deutlich vor Ablauf der Jahresfrist nach Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans eingegangen ist. Dabei ist es unerheblich, dass sie den genannten Fehler nicht ausdrücklich als Ermittlungsfehler „nach § 2 Abs. 3 BauGB“ bezeichnet, sondern ihn - unter genauer Bezeichnung des Sachverhalts - im Rahmen ihrer Kritik an der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats als solcher aufgeführt haben (vgl. Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 31; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 215 Rn. 13).
II.
34 
Der angefochtene Plan leidet auch an einem materiellen Fehler.
35 
1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller mangelt es ihm jedoch nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
36 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
37 
a) Auch die Antragsteller bestreiten nicht, dass der Planung der Antragsgegnerin ein städtebauliches Konzept zugrunde liegt. Die Antragsgegnerin bezweckt mit ihrer Planung unter anderem einen (verbesserten) Schutz des „optischen Vorfelds“ ihrer historischen Altstadt, mithin den Schutz ihres charakteristischen Ortsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) durch Verringerung der im Vorfeld vorhandenen bzw. Verhinderung der Errichtung weiterer bislang zulässiger privater baulicher Anlagen. Zudem sollen zusätzliche wohnortnahe Parkplätze und Spielplätze, die in der nach heutigen Maßstäben zu eng bebauten Altstadt in erheblicher Zahl fehlen, zur Verfügung gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Nrn. 2 u. 3 BauGB). Schließlich soll dem „wachsenden Bedarf an Gemeinflächen“ Rechnung getragen werden.
38 
b) Die Antragsteller meinen aber, die Planung der Antragsgegnerin könne auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden. Denn sie seien nicht bereit, ein dem Gemeinbedarf dienendes Vorhaben auf ihrem Grundstück zu verwirklichen, wie es der Festsetzung des angefochtenen Plans entspricht. Das begründet jedoch noch nicht die Vollzugsunfähigkeit der mit dem Bebauungsplan verfolgten Planung der Antragsgegnerin oder auch nur der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche für das Grundstück der Antragsteller.
39 
Dem Senat erscheint es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht des Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (so aber - in einem Extremfall - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.7.2006 - 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59; ähnlich Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., S. 228; die fehlende Nutzungsabsicht bzw. fehlende wirtschaftliche Realisierungschance dagegen nur dem Bereich der Abwägung zuordnend BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Das kann aber dahinstehen. Denn selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, dass eine fehlende Nutzungsabsicht die Realisierbarkeit der Planung und damit ihre Erforderlichkeit in Frage stellen kann, ist das hier weder hinsichtlich des Gesamtkonzepts der Antragsgegnerin noch hinsichtlich der einzelnen Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall.
40 
aa) Das Grundstück der Antragsteller umfasst nur rund ein 20tel der Fläche des Plangebiets. Weite Teile des übrigen Plangebiets stehen im Eigentum der Antragsgegnerin, die auch bereits mit deren Umgestaltung begonnen hat. Das Ziel ihrer Gesamtplanung lässt sich auf Grund des (passiven) Bestandsschutzes für das Gebäude der Antragsteller nur in einem kleinen Bereich in absehbarer Zeit möglicherweise nicht vollständig erfüllen. Das reicht nicht aus, ein dauerhaftes Umsetzungshindernis für ihre Gesamtplanung zu bejahen (BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; ähnlich OVG Saarl., Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 - juris; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 173).
41 
bb) Ein dauerhaftes Umsetzungshindernis kann aber auch hinsichtlich der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf auf dem Grundstück der Antragsteller nicht angenommen werden. Denn die Erforderlichkeit einer einzelnen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung kann auf Grund fehlender Nutzungsabsichten des Eigentümers allenfalls dann entfallen, wenn schon bei Satzungsbeschluss feststeht, dass der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche und eine Enteignung auf unabsehbare Dauer unmöglich sein werden (so Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Zudem ist unter den Voraussetzungen der §§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 u. 3 BauGB die Enteignung der Antragsteller zur Realisierung eines Gemeinbedarfsvorhabens möglich.
42 
2. Der Bebauungsplan leidet aber an einem Fehler im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
43 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16). Das ist hier der Fall.
44 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller werden sie durch die Änderung der bisherigen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung auf ihrem Grundstück zugunsten einer künftigen Nutzbarkeit als Fläche für den Gemeinbedarf allerdings nicht „enteignet“. Denn ein Bebauungsplan entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (BVerwG, Beschl. v. 11.3.1998 - 4 BN 6.98 - BauR 1998, 515; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen regeln die Gemeinden rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen. Sie entziehen durch die planerischen Festsetzungen keine konkreten Eigentumspositionen, sondern bestimmen die das Grundeigentum ausgestaltenden bauplanungsrechtlichen Nutzungsbefugnisse. Die Gemeinden nehmen damit auf gesetzlicher Grundlage die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich dem Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten. Rechtsgültige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG, der Enteignungen regelt, sondern nach Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 27.8.2009 - 4 CN 1.08 - NVwZ 2010, 587).
45 
b) Die Antragsgegnerin ist aber gleichwohl den sich aus dem Grundrecht auf Eigentum ergebenden Anforderungen an die Überplanung privater Grundstücksflächen mit Flächen für den Gemeinbedarf nicht gerecht geworden.
46 
Die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung ist ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gehalten, die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63; Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - BauR 2003, 1338; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.4.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391). Dabei ist dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; OVG NRW, Urt. v. 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE - BauR 2013, 1966; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris).
47 
aa) Dieser Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs gebietet es allerdings entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht, dass eine planende Gemeinde bei der Überplanung bereits bebauter Bereiche stets gehalten wäre, die vorhandene bauliche Nutzung „nachzuzeichnen“. Sie darf vielmehr durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer (erneuten) Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41), was sich schon aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB schließen lässt, wonach auch die Erneuerung, Fortentwicklung und der Umbau vorhandener Ortsteile bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136).
48 
bb) Wird allerdings die bisherige bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks von Privaten hin zu einer künftigen Fläche für den Gemeinbedarf geändert, stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weitergehende Anforderungen. So ist es nach gefestigter Rechtsprechung unverhältnismäßig und damit abwägungsfehlerhaft, wenn für eine Gemeinbedarfsfläche im Rahmen der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris; v. 7.12.1989 - 3 S 1842/88 - juris; ebenso Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 160.4; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., S. 196).
49 
Um aber das Vorhandensein vergleichbar geeigneter Grundstücke der öffentlichen Hand überhaupt beurteilen zu können, bedarf es eines Mindestmaßes an Konkretisierung der Planungskonzeption für die künftige(n) Gemeinbedarfsanlage(n). An einer solchen hinreichenden Konkretisierung mangelt es bei der Antragsgegnerin. Bereits die zusätzlichen zeichnerischen Festsetzungen auf der Fläche für Gemeinbedarf sowohl für „Schule“, „kulturelle Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ als auch „sportliche Zwecke dienende Gebäude und Einrichtungen“ weist eine bedenkliche Bandbreite denkbarer Einrichtungen für den Gemeinbedarf auf. Die Planbegründung begrenzt die Entstehung des Gemeinbedarfs - anders als das Bedürfnis für Parkplätze und Grünflächen - auch nicht auf den Bereich der an das Plangebiet angrenzenden Altstadt. Schließlich war die Vertreterin der Antragsgegnerin auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in der Lage, ein konkret beabsichtigtes Vorhaben zu benennen. Die Frage, wie das Grundstück nach einem etwaigen Erwerb durch die Antragsgegnerin genutzt werden solle, wurde von ihr vielmehr dahingehend beantwortet, es könne sein, dass im Zusammenhang mit der stärkeren Förderung von Gesamtschulen künftig erhöhte Anforderungen an die Betreuung von Schülern gestellt würden, was es erforderlich machen könnte, auf dem Grundstück entsprechende Betreuungseinrichtungen zu verwirklichen. Die Fläche soll danach nur für sich in Zukunft möglicherweise ergebende Gemeinbedürfnisse vorgehalten werden. Für eine solchermaßen „allgemeine Vorratsplanung“ auf bebaute private Grundstücksflächen zuzugreifen, ist aber mit der Bestandsgarantie des privaten Eigentums nicht vereinbar, zumal so eine Prüfung von Standortalternativen auf Grundstücken der Antragsgegnerin unmöglich ist.
III.
50 
Der aufgezeigte Ermittlungsfehler und der vorstehende vorgestellte Fehler im Abwägungsergebnis gebieten es, den angefochtenen Bebauungsplan nur im aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben.
51 
Der Abwägungsergebnisfehler (vgl. II.2) betrifft lediglich die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung - als Fläche für den Gemeinbedarf - auf dem Grundstück der Antragsteller (Flst.-Nr. ...). Der Ermittlungsfehler (vgl. I.2) greift räumlich darüber hinaus, indem er auch die Zuwegungen zum Grundstück der Antragsteller umfasst, die sich bisher auch über das südöstlich angrenzende und sich bis zum Südostrand des Plangebiets reichende Grundstück mit der Flst.-Nr. ... erstrecken. Nach ständiger Rechtsprechung führen solche Mängel, die nur einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761). Das ist hier der Fall.
52 
1. Was die Fläche der beiden genannten Grundstücke betrifft, sind nicht nur die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung und zur verkehrlichen Erschließung, sondern auch alle weiteren Festsetzungen - etwa zum Maß der baulichen Nutzung - für unwirksam zu erklären. Denn der Senat vermag nicht abzuschätzen, welche Entscheidungen der Gemeinderat der Antragsgegnerin z.B. zum Maß der baulichen Nutzung beim Fortbestehen einer gewerblichen Baufläche getroffen hätte. Die somit gebotene Unwirksamkeitserklärung aller Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans auf der Fläche der beiden genannten Grundstücke hat zur Folge, dass für diesen Bereich der Grundbebauungsplan aus dem Jahr 1990 wieder auflebt.
53 
2. Die Festsetzungen für den übrigen, weitaus größeren Teil des Plangebiets bleiben hiervon unberührt.
54 
a) Diese Festsetzungen sind zum einen für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts der Antragsgegnerin, im Bereich des „städtebaulich empfindliche und bedeutsame“ Vorfelds ihrer historischen Altstadt die bisherigen privaten baulichen Nutzungen auszuräumen sowie zusätzliche wohnortnahe Parkplätze, Spielplätze und Gemeinbedarfsanlagen zu schaffen, gelten unverändert fort und können nur für den Bereich des Grundstücks der Antragsteller nicht mehr umgesetzt werden. Zudem kommt es im Bereich an der nordwestlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller, an dem künftig die Geltungsbereiche des Änderungsbebauungsplans und des wiederauflebenden Grundbebauungsplans aneinandergrenzen, nicht zu miteinander nicht vereinbaren Festsetzungen.
55 
b) Der Senat hat zudem keinen Zweifel daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin das Konzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Nichtigkeit der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller und dessen Zuwegung bekannt gewesen wäre. Denn der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans lässt sich entnehmen, dass dem Gemeinderat genügte, das optische Vorfeld der Altstadt „weitgehend“ von privaten Nutzungen „auszuräumen“. Eine lückenlose „Ausräumung“ war nicht Bedingung für die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans.
C.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt kein Fall des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, da ein Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet, nicht deshalb mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der angefochtene Plan nur für teilnichtig zu erklären ist (Beschl. v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268; Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - BauR 1997, 603).
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
19 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (A.) und haben im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (B.).
A.
20 
Die Antragsteller haben die statthaften Normenkontrollanträge gegen den als Satzung beschlossenen (Änderungs-)Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und sind als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr 63). Schließlich haben sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht.
B.
21 
Die zulässigen Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Denn der angefochtene Änderungsbebauungsplan, für dessen Aufstellung nach § 1 Abs. 8 BauGB dieselben Bestimmungen wie für eine erstmalige Planaufstellung gelten, leidet sowohl unter einem formellen (I.) als auch einem materiellen (II.) Fehler, die jeweils dazu führen, dass der Bebauungsplan im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären ist (III.).
I.
22 
Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
23 
Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen. Nach dieser Bestimmung, die einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Unter Beachtung dieser Maßgaben ist im vorliegenden Fall ein durchgreifender Ermittlungsfehler der Antragsgegnerin festzustellen.
24 
1. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin allerdings zu Unrecht vor, sie hätte vor dem Satzungsbeschluss ermitteln müssen, wie realistisch die Verwirklichung der Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf auf ihrem Grundstück sei.
25 
Die Antragsgegnerin war sich - schon auf Grund der Einwendungen der Antragsteller im Aufstellungsverfahren - darüber im Klaren, dass diese - naheliegenderweise - nicht bereit sind, auf ihrem Grundstück eine Einrichtung für den Gemeinbedarf zu errichten. Weitere Ermittlungen dazu waren nicht erforderlich. Für ihre gegenteilige Ansicht beziehen sich die Antragsteller zu Unrecht auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.7.2006 (- 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59). Nach diesem Urteil ist abwägungsrelevant „die Frage der Realisierbarkeit der Planung in absehbarer Zeit unter den oben genannten Voraussetzungen, also etwa dann, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte private Nutzung … im zentralen Planbereich von einer bisher ausgeübten baulichen Nutzung abweicht, ohne für die betroffenen Eigentümer wirtschaftlich vorteilhaft zu sein. Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören dann schon mit Blick auf die insoweit in Rede stehende Eignung der Planung als Mittel städtebaulicher Ordnung und Entwicklung auch die Anhaltspunkte, aus denen auf die Möglichkeit einer zumindest langfristigen Realisierung derselben geschlossen werden kann, sowie gegebenenfalls Angaben zur Finanzierbarkeit der damit verbundenen Kosten.“
26 
Mit dem Sachverhalt in der von den Antragstellern zitierten Entscheidung ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall aber nicht vergleichbar. Denn die Antragsgegnerin hat für die Fläche ihres Grundstücks keine von der bisherigen Nutzung abweichende künftige private Nutzung festgesetzt, sondern eine künftige Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf. Damit besteht - anders als zur Realisierung der Festsetzung einer privaten Grünfläche - zumindest die abstrakte Möglichkeit einer Enteignung der Antragsteller (vgl. §§ 85 Abs. 1 Nr. 1 u. 87 Abs. 1 u. 3 BauGB). Zudem hat die Antragsgegnerin einen Stufenplan zur Realisierung der Umgestaltung des gesamten Plangebiets einschließlich der Einstellung von Haushaltsmitteln erstellt, so dass auch für den Fall eines etwaigen freihändigen Erwerbs des Grundstücks nicht von fehlenden finanziellen Mitteln zur Umsetzung der Planung ausgegangen werden kann.
27 
2. Die Antragsgegnerin hat jedoch trotz der Einwendungen der Antragsteller, mit denen sie auf den drohenden Verlust der für beide auf ihrem Grundstück eingerichteten Gewerbebetriebe bestehenden bisherigen Zufahrtsmöglichkeiten hingewiesen haben, diesen für ihre Abwägung wesentlichen Belang nicht ermittelt.
28 
a) Die Antragsteller haben während der Offenlage des Planentwurfs gefordert, dass die bestehenden Zufahrten zu ihrem Grundstück in dem bisherigen Umfang erhalten werden müssten. In ihrem Einwendungsschreiben heißt es wörtlich: „Desweiteren müssen die Zufahrten (Vorder- und Rückseite des Gebäudes) für Fahrzeuge (Pkw und Lkw), wie sie der Kommune seit Jahren bekannt sind und die sowohl von uns, als auch von allen Besigheimer Bürgern schon immer mit Fahrzeugen genutzt werden, weiterhin bestehen bleiben, oder es sollten gleichwertige geschaffen werden. Für uns sind diese Zufahrten von existenzieller Notwendigkeit. Die bestehenden Zufahrten sind für uns aus dem Plan leider nicht ersichtlich.“ Wie sich aus der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ergibt, hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrundegelegt, dass für die Antragsteller „Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit“ bestehe. Somit war Bestandteil ihrer Abwägungsentscheidung, dass den Antragstellern trotz Änderung der für ihr Grundstück geltenden Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung sog. passiver Bestandsschutz einschließlich bisheriger Zufahrts- und Andienmöglichkeiten verbleibt.
29 
Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle“ vom 24.11.1990 setzt zur Erschließung des auf dem Grundstück der Antragsteller sowie dem nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... ausgewiesenen Gewerbegebiets eine entlang der westlichen Grenze der beiden Grundstücke verlaufende Verkehrsfläche fest. Diese mündet in eine über das auf der anderen (südöstlichen) Seite angrenzende Grundstück Flst.-Nr. ... verlaufende weitere Zufahrt, die zu der nordöstlichen Seite des Grundstücks der Antragsteller führt. Nach dem angefochtenen Änderungsbebauungsplan soll diese (zweite) Zufahrt in Zukunft entfallen. Das Grundstück der Antragsteller kann danach nur noch von Südwesten über die dort vorhandene und erhalten bleibende Verkehrsfläche erreicht werden. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung von den Antragstellern vorgelegten Fotografien ist aber von dort aus aufgrund der Bebauung des Grundstücks eine Zufahrt auf den nordöstlichen Teil des Grundstücks jedenfalls derzeit nicht möglich. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin jede Ermittlung dazu unterlassen, welche Konsequenzen sich aus der geänderten Erschließung für die Andienmöglichkeiten der auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen Betriebe ergeben. Sie hat sich dementsprechend auch nicht mit der Frage beschäftigt, ob und in welchem Umfang diese Betriebe tatsächlich trotz der mit der geänderten Planung verbundenen Zufahrtserschwernisse fortgeführt werden können.
30 
b) Dieser Fehler war offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
31 
Ein Ermittlungsmangel ist bereits dann offensichtlich, wenn er - wie hier - auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats über deren Planungsvorstellungen erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BauR 2013, 722; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291). Die weiter geforderte Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist bereits dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne diesen Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, a.a.O.; Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; Urt. des Senats v. 5.6.2012 - 3 S 724/11 - VBlBW 2013, 24). Nach diesen Maßgaben drängt sich die Kausalität des Ermittlungsfehlers der Antragsgegnerin auf. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist, wie sich der bereits genannten Abwägungstabelle entnehmen lässt, von einem Fortbestand der bisherigen Zufahrts- und Andienmöglichkeiten der Betriebe auf dem Grundstück der Antragsteller ausgegangen.
32 
c) Der somit beachtliche Fehler ist auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
33 
Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die danach erforderliche Rüge des genannten Ermittlungsfehlers ist rechtzeitig erfolgt. Denn die Antragsteller haben diesen Fehler mit dem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 21.1.2013 gerügt, den das Gericht an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat und der bei dieser deutlich vor Ablauf der Jahresfrist nach Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans eingegangen ist. Dabei ist es unerheblich, dass sie den genannten Fehler nicht ausdrücklich als Ermittlungsfehler „nach § 2 Abs. 3 BauGB“ bezeichnet, sondern ihn - unter genauer Bezeichnung des Sachverhalts - im Rahmen ihrer Kritik an der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats als solcher aufgeführt haben (vgl. Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 31; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 215 Rn. 13).
II.
34 
Der angefochtene Plan leidet auch an einem materiellen Fehler.
35 
1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller mangelt es ihm jedoch nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
36 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
37 
a) Auch die Antragsteller bestreiten nicht, dass der Planung der Antragsgegnerin ein städtebauliches Konzept zugrunde liegt. Die Antragsgegnerin bezweckt mit ihrer Planung unter anderem einen (verbesserten) Schutz des „optischen Vorfelds“ ihrer historischen Altstadt, mithin den Schutz ihres charakteristischen Ortsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) durch Verringerung der im Vorfeld vorhandenen bzw. Verhinderung der Errichtung weiterer bislang zulässiger privater baulicher Anlagen. Zudem sollen zusätzliche wohnortnahe Parkplätze und Spielplätze, die in der nach heutigen Maßstäben zu eng bebauten Altstadt in erheblicher Zahl fehlen, zur Verfügung gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Nrn. 2 u. 3 BauGB). Schließlich soll dem „wachsenden Bedarf an Gemeinflächen“ Rechnung getragen werden.
38 
b) Die Antragsteller meinen aber, die Planung der Antragsgegnerin könne auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden. Denn sie seien nicht bereit, ein dem Gemeinbedarf dienendes Vorhaben auf ihrem Grundstück zu verwirklichen, wie es der Festsetzung des angefochtenen Plans entspricht. Das begründet jedoch noch nicht die Vollzugsunfähigkeit der mit dem Bebauungsplan verfolgten Planung der Antragsgegnerin oder auch nur der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche für das Grundstück der Antragsteller.
39 
Dem Senat erscheint es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht des Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (so aber - in einem Extremfall - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.7.2006 - 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59; ähnlich Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., S. 228; die fehlende Nutzungsabsicht bzw. fehlende wirtschaftliche Realisierungschance dagegen nur dem Bereich der Abwägung zuordnend BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Das kann aber dahinstehen. Denn selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, dass eine fehlende Nutzungsabsicht die Realisierbarkeit der Planung und damit ihre Erforderlichkeit in Frage stellen kann, ist das hier weder hinsichtlich des Gesamtkonzepts der Antragsgegnerin noch hinsichtlich der einzelnen Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall.
40 
aa) Das Grundstück der Antragsteller umfasst nur rund ein 20tel der Fläche des Plangebiets. Weite Teile des übrigen Plangebiets stehen im Eigentum der Antragsgegnerin, die auch bereits mit deren Umgestaltung begonnen hat. Das Ziel ihrer Gesamtplanung lässt sich auf Grund des (passiven) Bestandsschutzes für das Gebäude der Antragsteller nur in einem kleinen Bereich in absehbarer Zeit möglicherweise nicht vollständig erfüllen. Das reicht nicht aus, ein dauerhaftes Umsetzungshindernis für ihre Gesamtplanung zu bejahen (BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; ähnlich OVG Saarl., Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 - juris; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 173).
41 
bb) Ein dauerhaftes Umsetzungshindernis kann aber auch hinsichtlich der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf auf dem Grundstück der Antragsteller nicht angenommen werden. Denn die Erforderlichkeit einer einzelnen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung kann auf Grund fehlender Nutzungsabsichten des Eigentümers allenfalls dann entfallen, wenn schon bei Satzungsbeschluss feststeht, dass der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche und eine Enteignung auf unabsehbare Dauer unmöglich sein werden (so Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Zudem ist unter den Voraussetzungen der §§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 u. 3 BauGB die Enteignung der Antragsteller zur Realisierung eines Gemeinbedarfsvorhabens möglich.
42 
2. Der Bebauungsplan leidet aber an einem Fehler im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
43 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16). Das ist hier der Fall.
44 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller werden sie durch die Änderung der bisherigen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung auf ihrem Grundstück zugunsten einer künftigen Nutzbarkeit als Fläche für den Gemeinbedarf allerdings nicht „enteignet“. Denn ein Bebauungsplan entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (BVerwG, Beschl. v. 11.3.1998 - 4 BN 6.98 - BauR 1998, 515; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen regeln die Gemeinden rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen. Sie entziehen durch die planerischen Festsetzungen keine konkreten Eigentumspositionen, sondern bestimmen die das Grundeigentum ausgestaltenden bauplanungsrechtlichen Nutzungsbefugnisse. Die Gemeinden nehmen damit auf gesetzlicher Grundlage die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich dem Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten. Rechtsgültige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG, der Enteignungen regelt, sondern nach Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 27.8.2009 - 4 CN 1.08 - NVwZ 2010, 587).
45 
b) Die Antragsgegnerin ist aber gleichwohl den sich aus dem Grundrecht auf Eigentum ergebenden Anforderungen an die Überplanung privater Grundstücksflächen mit Flächen für den Gemeinbedarf nicht gerecht geworden.
46 
Die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung ist ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gehalten, die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63; Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - BauR 2003, 1338; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.4.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391). Dabei ist dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; OVG NRW, Urt. v. 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE - BauR 2013, 1966; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris).
47 
aa) Dieser Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs gebietet es allerdings entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht, dass eine planende Gemeinde bei der Überplanung bereits bebauter Bereiche stets gehalten wäre, die vorhandene bauliche Nutzung „nachzuzeichnen“. Sie darf vielmehr durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer (erneuten) Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41), was sich schon aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB schließen lässt, wonach auch die Erneuerung, Fortentwicklung und der Umbau vorhandener Ortsteile bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136).
48 
bb) Wird allerdings die bisherige bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks von Privaten hin zu einer künftigen Fläche für den Gemeinbedarf geändert, stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weitergehende Anforderungen. So ist es nach gefestigter Rechtsprechung unverhältnismäßig und damit abwägungsfehlerhaft, wenn für eine Gemeinbedarfsfläche im Rahmen der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris; v. 7.12.1989 - 3 S 1842/88 - juris; ebenso Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 160.4; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., S. 196).
49 
Um aber das Vorhandensein vergleichbar geeigneter Grundstücke der öffentlichen Hand überhaupt beurteilen zu können, bedarf es eines Mindestmaßes an Konkretisierung der Planungskonzeption für die künftige(n) Gemeinbedarfsanlage(n). An einer solchen hinreichenden Konkretisierung mangelt es bei der Antragsgegnerin. Bereits die zusätzlichen zeichnerischen Festsetzungen auf der Fläche für Gemeinbedarf sowohl für „Schule“, „kulturelle Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ als auch „sportliche Zwecke dienende Gebäude und Einrichtungen“ weist eine bedenkliche Bandbreite denkbarer Einrichtungen für den Gemeinbedarf auf. Die Planbegründung begrenzt die Entstehung des Gemeinbedarfs - anders als das Bedürfnis für Parkplätze und Grünflächen - auch nicht auf den Bereich der an das Plangebiet angrenzenden Altstadt. Schließlich war die Vertreterin der Antragsgegnerin auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in der Lage, ein konkret beabsichtigtes Vorhaben zu benennen. Die Frage, wie das Grundstück nach einem etwaigen Erwerb durch die Antragsgegnerin genutzt werden solle, wurde von ihr vielmehr dahingehend beantwortet, es könne sein, dass im Zusammenhang mit der stärkeren Förderung von Gesamtschulen künftig erhöhte Anforderungen an die Betreuung von Schülern gestellt würden, was es erforderlich machen könnte, auf dem Grundstück entsprechende Betreuungseinrichtungen zu verwirklichen. Die Fläche soll danach nur für sich in Zukunft möglicherweise ergebende Gemeinbedürfnisse vorgehalten werden. Für eine solchermaßen „allgemeine Vorratsplanung“ auf bebaute private Grundstücksflächen zuzugreifen, ist aber mit der Bestandsgarantie des privaten Eigentums nicht vereinbar, zumal so eine Prüfung von Standortalternativen auf Grundstücken der Antragsgegnerin unmöglich ist.
III.
50 
Der aufgezeigte Ermittlungsfehler und der vorstehende vorgestellte Fehler im Abwägungsergebnis gebieten es, den angefochtenen Bebauungsplan nur im aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben.
51 
Der Abwägungsergebnisfehler (vgl. II.2) betrifft lediglich die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung - als Fläche für den Gemeinbedarf - auf dem Grundstück der Antragsteller (Flst.-Nr. ...). Der Ermittlungsfehler (vgl. I.2) greift räumlich darüber hinaus, indem er auch die Zuwegungen zum Grundstück der Antragsteller umfasst, die sich bisher auch über das südöstlich angrenzende und sich bis zum Südostrand des Plangebiets reichende Grundstück mit der Flst.-Nr. ... erstrecken. Nach ständiger Rechtsprechung führen solche Mängel, die nur einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761). Das ist hier der Fall.
52 
1. Was die Fläche der beiden genannten Grundstücke betrifft, sind nicht nur die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung und zur verkehrlichen Erschließung, sondern auch alle weiteren Festsetzungen - etwa zum Maß der baulichen Nutzung - für unwirksam zu erklären. Denn der Senat vermag nicht abzuschätzen, welche Entscheidungen der Gemeinderat der Antragsgegnerin z.B. zum Maß der baulichen Nutzung beim Fortbestehen einer gewerblichen Baufläche getroffen hätte. Die somit gebotene Unwirksamkeitserklärung aller Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans auf der Fläche der beiden genannten Grundstücke hat zur Folge, dass für diesen Bereich der Grundbebauungsplan aus dem Jahr 1990 wieder auflebt.
53 
2. Die Festsetzungen für den übrigen, weitaus größeren Teil des Plangebiets bleiben hiervon unberührt.
54 
a) Diese Festsetzungen sind zum einen für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts der Antragsgegnerin, im Bereich des „städtebaulich empfindliche und bedeutsame“ Vorfelds ihrer historischen Altstadt die bisherigen privaten baulichen Nutzungen auszuräumen sowie zusätzliche wohnortnahe Parkplätze, Spielplätze und Gemeinbedarfsanlagen zu schaffen, gelten unverändert fort und können nur für den Bereich des Grundstücks der Antragsteller nicht mehr umgesetzt werden. Zudem kommt es im Bereich an der nordwestlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller, an dem künftig die Geltungsbereiche des Änderungsbebauungsplans und des wiederauflebenden Grundbebauungsplans aneinandergrenzen, nicht zu miteinander nicht vereinbaren Festsetzungen.
55 
b) Der Senat hat zudem keinen Zweifel daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin das Konzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Nichtigkeit der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller und dessen Zuwegung bekannt gewesen wäre. Denn der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans lässt sich entnehmen, dass dem Gemeinderat genügte, das optische Vorfeld der Altstadt „weitgehend“ von privaten Nutzungen „auszuräumen“. Eine lückenlose „Ausräumung“ war nicht Bedingung für die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans.
C.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt kein Fall des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, da ein Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet, nicht deshalb mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der angefochtene Plan nur für teilnichtig zu erklären ist (Beschl. v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268; Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - BauR 1997, 603).
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.