Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Werbeanlagen im vereinfachten Genehmigungsverfahren.
Sie ist ein Außenwerbungsunternehmen, das Flächen für Werbeanlagen anmietet, Bauanträge stellt und nach erteilter Genehmigung Werbeanlagen dort errichtet. Im Juni 2016 beantragte sie über die Beigeladene beim Landratsamt G. die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für die „Errichtung von zwei Plakatwerbetafeln (2,8 m x 3,8 m) für die wechselnde Produktwerbung“. Die östliche der beiden geplanten Tafeln soll auf dem mit einem Parkplatz eines Möbelmarkts samt Einkaufswagenunterstand bebauten Grundstück Flst.-Nr. 1246/1 auf der Gemarkung der Beigeladenen mit einem Abstand von 3,0 m zur S. Straße quer zur Fahrbahn errichtet werden. Die westliche der beantragten Werbetafeln soll auf dem westlich angrenzenden Grundstück S. Straße 42, Flst.-Nr. 1246/5, in einer Entfernung von 2,5 m zum Fahrbahnrand längs zur S. Straße errichtet werden. Dieses Grundstück ist bebaut mit einem 1994 genehmigten Imbiss und einer Autowaschanlage („Cleanpark“). Das Waschanlagen-/Imbissgebäude ragt bis ca. 4 m an die S. Straße heran.
Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „S./S. Straße“ der Beigeladenen vom 23.09.2005. Er setzt für beide Vorhabengrundstücke u. a. ein Mischgebiet und eine in einem Abstand von 7,5 m zum Fahrbahnrand der S. Straße verlaufende straßenseitige Baugrenze fest. Weiter bestimmt er unter Nr. 5.0.0 seines Textteils, Nebenanlagen, Garagen und überdachte Stellplätze seien nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Die Planbegründung führt hierzu aus, „die übrigen Flächen sollen bewusst von einer Nutzung mit Hochbauten freigehalten werden“. In Nr. 13.0.0 seines Textteils regelt der Bebauungsplan schalltechnische Anforderungen an Gebäude und bestimmt dabei, dass Aufenthaltsräume auf der Nordseite so zu schützen seien, dass die Anforderungen an Innenräume nach DIN 4109 eingehalten würden. Vor Inkrafttreten dieses Plans galt der Bebauungsplan „Untere Kürze - Westliches S.“ der Beigeladenen vom 01.10.1971.
Die Beigeladene versagte die Erteilung ihres Einvernehmens für die Gewährung von Befreiungen mit Schreiben vom 16.09.2016.
Mit Bescheid vom 02.11.2016 lehnte das Landratsamt die Erteilung der Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, beide Plakatwerbetafeln seien im Bereich nicht überbaubarer Grundstücksfläche geplant. Aufgrund ihrer Größe sei für sie zwar die Zulassungsmöglichkeit des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO eröffnet. Doch das dabei auszuübende Ermessen sei nicht zugunsten der Klägerin reduziert. Denn in der Begründung des Bebauungsplans werde bei der Festsetzung von Baugrenzen ausdrücklich erwähnt, dass die übrigen Flächen bewusst von einer Nutzung mit Hochbauten freigehalten werden sollten.
Mit Schreiben vom 01.12.2016 erhob die Klägerin Widerspruch und führte zu dessen Begründung im Wesentlichen aus, die Baugrenze, auf die sich das Landratsamt beziehe, sei nicht wirksam festgesetzt. Denn der gesamte Bebauungsplan „S./S. Straße“ sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. In seiner Ziffer 13.0.0 nehme er auf die DIN 4109 Bezug, erwähne aber nicht, wo diese eingesehen werden könne. Selbst wenn dem nicht zu folgen sein sollte, habe sie einen Zulassungsanspruch für beide Werbetafeln nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO. Denn auf dem gesamten Areal ihrer Vorhabengrundstücke befänden sich schon Nebenanlagen (Parkplätze). Selbst eine Hauptanlage, das Imbiss/Waschanlagengebäude, rage über die straßenseitige Baugrenze hinaus. Gerade aufgrund dieses Fakts habe sie jedenfalls einen Befreiungsanspruch.
Mit Bescheid vom 22.03.2017 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, beide Plakatwerbetafeln seien bauplanungsrechtlich unzulässig. Denn die Klägerin habe vor, sie im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans außerhalb dessen festgesetzter Baugrenzen zu errichten. Der Bebauungsplan sei nicht offensichtlich unwirksam Zwar unterfielen beide Werbeanlagen dem Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO. Das dort eröffnete Ermessen sei jedoch nicht zu Gunsten der Klägerin reduziert. Insbesondere liege kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, da die Werbeanlagen mit dem Imbissgebäude nicht vergleichbar seien. Die weiter beantragte Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, da § 23 Abs. 5 BauNVO, bei Bejahung dessen Tatbestandsvoraussetzungen, der speziellere Zulassungstatbestand sei.
Am 20.04.2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren.
Die Klägerin beantragt,
10 
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts G. vom 02.11.2016 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.03.2017 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Plakatwerbetafeln auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 1246/5 und 1246/1 zu erteilen,
11 
hilfsweise,
12 
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Landratsamts G. vom 02.11.2016 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.03.2017 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung der Plakatwerbetafel auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1246/1 zu erteilen,
13 
weiter hilfsweise,
14 
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts G. vom 02.11.2016 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.03.2017 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung der beiden Plakatwerbetafeln auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 1246/5 und 1246/1 unter zusätzlicher Gewährung einer Befreiung von der Festsetzung nicht überbaubarer Grundstücksfläche zu erteilen,
15 
höchst hilfsweise
16 
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Landratsamts G. vom 02.11.2016 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.03.2017 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Plakatwerbetafel auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1246/1 unter zusätzlicher Gewährung einer Befreiung von der Festsetzung nicht überbaubarer Grundstücksfläche zu erteilen.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Zur Erwiderung macht er geltend, der maßgebliche Bebauungsplan sei wirksam. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg liege kein Bekanntmachungsmangel vor, wenn im Textteil eines Bebauungsplans auf DIN-Vorschriften verwiesen werde, die als technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 der Landesbauordnung ohnehin eingeführt und deren Inhalt durch Abdruck im gemeinsamen Amtsblatt zugänglich sei. Das sei bei der DIN-Vorschrift 4109 „Schallschutz im Hochbau“ gerade der Fall. Selbst wenn das Gericht dennoch zum Ergebnis kommen sollte, dass der maßgebliche heutige Bebauungsplan unwirksam sei, lebe für den betroffenen Bereich der Vorgängerbebauungsplan „Untere Kürze - westliches S.“ vom 01.10.1971 wieder auf. Dieser setze entlang der S. Straße eine Baugrenze in identischem Abstand zur S. Straße fest.
20 
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
21 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihren Vortrag ergänzt und vertieft.
22 
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dem Gericht vorliegenden Akten des Regierungspräsidiums, des Landratsamts, und der Beigeladenen (Bebauungsplanakten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Anträge der Klägerin sind zwar alle zulässig, bleiben aber in der Sache ohne Erfolg.
I.
24 
Auf ihren Hauptantrag hin hat die Klägerin keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihr die beantragte Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 52 LBO) für beide Werbetafeln ohne Gewährung von Befreiungen zu erteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
25 
Zwar bedürfen beide freistehend geplanten Werbetafeln einer Baugenehmigung, da diese baulichen Anlagen auf Grund der Größe ihrer Anschlagfläche von rund 11 m2 nicht verfahrensfrei errichtet werden können (§§ 49 u. 50 LBO sowie Ziffer 9a des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO). Doch steht der Genehmigungserteilung bei beiden geplanten Werbetafeln auf Grund ihres Standortes jedenfalls eine von der Baurechtsbehörde im vereinfachten Verfahren zu prüfende bauplanungsrechtliche Vorschrift entgegen (§ 52 Abs. 2 u. Abs. 4 LBO). Denn zum Prüfprogramm im vereinfachten Verfahren gehören nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBO und auf Grund der bodenrechtlichen Relevanz der Werbetafeln auch §§ 29 ff. BauGB (dazu 1.), im Falle des Vorhabens der Klägerin ein wirksamer qualifizierter Bebauungsplan (dazu 2.), der die Vorhabenstandorte als nicht überbaubare Grundstücksfläche festsetzt (dazu 3.).
26 
1. Werbeanlagen, zumal freistehende, besitzen bodenrechtliche Relevanz, da jedenfalls die gedachte Häufung solcher Anlagen städtebauliche Belange berührt. Daher müssen sie sich an den Vorgaben der §§ 29 ff. BauGB messen lassen.
27 
2. Die Zulässigkeit der geplanten Werbeanlagen der Klägerin richtet sich im System der §§ 29ff. hier nach § 30 Abs. 1 BauGB. Denn die Errichtung beider Anlagen ist im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „S./S. Straße“ der Beigeladenen vom 23.09.2005 beabsichtigt. Dieser Plan ist entgegen der Ansicht der Klägerin wirksam. Insbesondere leidet er nicht an einem Verkündungsmangel (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
28 
a) Auf einen etwaigen Verkündungsmangel als Fehler mit „Ewigkeitswert“ kann sich die Klägerin auch Jahre nach dem Satzungsbeschluss noch berufen (OVG NRW, Urt. v. 06.12.2017 - 7 D 100/15.NE - juris Rn. 44). Denn die Verkündung richtet sich ohnehin nach Landesrecht und selbst wenn Nummer 4 des § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB („der mit der Bekanntmachung der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist“) dennoch Anwendung finden sollte, wird auf diese Nummer in § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB keinen Bezug genommen, so dass eine Präklusion der Rüge nicht eintreten kann.
29 
b) Ein Verkündungsmangel ist der Beigeladenen aber nicht unterlaufen. Zwar verweist ihr Bebauungsplan unter Nr. 13.0.0 seiner textlichen Festsetzungen auf Anforderungen der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ und erwähnt nicht, wo dieses Regelwerk eingesehen werden kann. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet es aber, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen - wie hier die Satzung über den Bebauungsplan - verkündet werden (vgl. auch § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die betreffende Rechtsnorm muss dazu der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Wird in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans - wie hier - auf DIN-Vorschriften oder andere technische Regelwerke verwiesen und ergibt sich erst aus diesen, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt dieser Regelwerke verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der Regelwerke überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die Regelwerke ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.07.2015 - 3 S 2492/13 - BauR 2015, 1771; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.11.2017 - OVG 2 A 17.15 - juris). In solchen Fällen ist das Regelwerk grundsätzlich nicht nur bereit zu halten, sondern das Bereithalten ist im Text der Satzung oder in den Hinweisen zu ihr zu erwähnen, was die Beigeladene unterlassen hat.
30 
Etwas anderes gilt aber bei einem Verweis auf technische Baubestimmungen (§ 3 Abs. 3 LBO), wie hier die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“. Eine zuverlässige Kenntnisnahme von diesem Regelwerk ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 01.03.2012 - 5 S 1749/10 - VBlBW 2012, 381; Urt. v. 19.10.2011 - 3 S 942/10 - juris) schon deswegen gewährleistet, weil es samt Beiblatt 1 in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführt (siehe Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums über die Liste der Technischen Baubestimmungen - LTB -, GABl. 2009, 402, 413) und sein gesamter Inhalt durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt ohne Weiteres öffentlich zugänglich ist (vgl. die Bekanntmachung mit Text in GABl. 1990, 829 f.). Diese Möglichkeit ist vergleichbar der Kenntnismöglichkeit von einer Rechtsnorm, etwa der Baunutzungsverordnung (in der jeweiligen Fassung), die ein Planbetroffener ebenso benötigt, um Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrer Tragweite verstehen zu können. Auch hinsichtlich solcher Rechtsnormen wird nicht verlangt, dass deren Fundstelle im Bebauungsplan zu erwähnen ist. Mithin kann für in Bezug genommene technische Regelwerke nichts anderes gelten (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.2012 u. v. 19.10.2011, a.a.O.).
31 
An dieser Möglichkeit zur Kenntnisnahme durch die Planbetroffenen hat sich durch das zwischenzeitliche Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift technische Baubestimmungen (VwV TB vom 20.12.2017, verfügbar auf um.baden-wuerttemberg.de) zum 01.01.2018 nichts geändert. Diese Verwaltungsvorschrift soll die bisherige Liste der technischen Baubestimmungen ersetzen. Sie verweist auf Seite 65 f. auf die hier maßgebliche DIN 4109, verzichtet allerdings (wohl aus urheberrechtlichen Gründen) auf einen Abdruck deren vollständiger Fassung und - bedauerlicherweise - auf Erwähnung der Fundstelle des Abdrucks im Gemeinsamen Amtsblatt. Dennoch besteht die genannte Veröffentlichung und somit die Kenntnismöglichkeit im gemeinsamen Amtsblatt fort.
32 
3. Der somit wirksame Bebauungsplan setzt u.a. eine straßenseitige Baugrenze (§ 23 Abs. 3 BauNVO) fest, jenseits derer die beiden Werbeanlagen errichtet werden sollen.
33 
a) Auch wenn es sich bei den geplanten Werbeanlagen nicht um Gebäude oder Gebäudeteile handelt (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO), dürfen sie die wirksam festgesetzte Baugrenze regelmäßig nicht überschreiten (BVerwG, Urt. v 07.06.2001 - 4 C 1.01 - NVwZ 2002, 90; VGH Bad.-Württ., Urt. v.13.03.2008 - 8 S 15/07 - BauR 2008, 1585).
34 
b) Die Klägerin macht allerdings insoweit einen ausnahmsweisen Zulassungsanspruch nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO geltend. Nach dieser Bestimmung können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, zugelassen werden, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist. Diese Voraussetzungen sind aber nicht alle erfüllt.
35 
aa) Zwar sind die Werbetafeln als bauliche Anlagen, deren Wandfläche nicht mehr als 25 m2 beträgt (und zwar selbst dann, wenn man den Luftraum zwischen den Füßen fiktiv als Wand mitrechnet), nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 LBO). Satz 2 des § 23 Abs. 5 BauNVO ist zudem - anders als dessen Satz 1 - nicht auf Nebenanlagen beschränkt, kann also bei der Zulassung einer Hauptanlage, wie hier einer Anlage zur Fremdwerbung, zur Anwendung kommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26. 01.2012 - 5 S 2233/11 - NVwZ-RR 2012, 500).
36 
bb) Auch dürfte sich nicht vertreten lassen, dass im Bebauungsplan „S./S. Straße“ „anderes festgesetzt“ sei. Denn unter der Überschrift „Flächen für Nebenanlagen, überdachte Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. §§ 14 und 23 BauNVO)“ bestimmt der Textteil des Planes unter Nr. 5.0.0 lediglich, dass „Nebenanlagen, überdachte Stellplätze und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und den dafür festgesetzten Flächen zulässig sind“. Ein Verbot der Zulassung von nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässigen Anlagen, die keine Nebenanlagen sind, dürfte sich - ungeachtet des in der Planbegründung erkennbaren Willens des Plangebers hierzu - dem Wortlaut dieser Festsetzung nicht hinreichend sicher entnehmen lassen (vgl. zum Erfordernis der hinreichenden Bestimmbarkeit solcher Ausschlüsse Blechschmidt, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2017, § 23 BauNVO Rn. 52).
37 
cc) § 23 Abs. 5 Satz 1 u. 2 BauNVO räumt dem Beklagten aber einen weiten Ermessensspielraum bei seiner Zulassungsentscheidung ein (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.01.1995 - 3 S 3125/94 - BRS 57 Nr. 86; OVG NRW, Urt. v. 03.05.2010 - 7 A 1942/08 - juris; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 23 Rn. 19). Bei der Ermessensentscheidung sind städtebauliche öffentliche und private Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen. Das hat der Beklagte getan und sich dabei an der ausdrücklichen Begründung des Plangebers (der Beigeladenen), die nicht überbaubaren Grundstücksflächen von (weiteren) Hochbauten freihalten zu wollen, orientiert. Dass vor diesem Hintergrund dennoch nur die Zulassung der Anlagen ermessensfehlerfrei gewesen sein sollte, ist fernliegend.
II.
38 
Nichts anders gilt für den ersten Hilfsantrag der Klägerin, die Beklagte nur zur Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung der östlichen der beiden Werbetafeln zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch der Erteilung dieser Baugenehmigung steht ein Verstoß gegen die Festsetzung der straßenseitigen Baugrenze entgegen.
III.
39 
Die Klägerin hat auf ihren zweiten Hilfsantrag hin auch keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für beide Werbetafeln unter zusätzlicher Gewährung einer Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der Inanspruchnahme nicht überbaubarer Grundstücksfläche (§ 113 Abs. 5 Satz 1 BauGB).
40 
Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans - wie hier einer straßenseitigen Baugrenze - befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, einer der drei Befreiungsgründe vorliegt und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Zwar bedurfte es hierzu keines expliziten Befreiungsantrags der Klägerin (dazu 1.); dennoch besitzt sie keinen Befreiungsanspruch (dazu 2.).
41 
1. Zwar hat die Klägerin bislang beim Beklagten keine ausdrückliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB beantragt. Das ist auch nicht nach § 52 Abs. 4 LBO geboten. Dieser bestimmt lediglich, dass über Befreiungen nach oder auf Grund der Landesbauordnung, soweit sie nicht schon nach § 52 Abs. 2 LBO mitzuprüfen sind, nur auf gesonderten Antrag mitentschieden wird. Über Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB ist aber bei der nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBO gebotenen bauplanungsrechtlichen Prüfung („die Übereinstimmung mit den Vorschriften... nach den §§... 29 bis 38 BauGB“) antragsunabhängig mitzuentscheiden (so Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 6. Aufl., § 52 Rn. 8; Sauter, Komm. z. LBO, Stand Aug. 2017, § 52 Rn. 32 wenn auch mit dem Hinweis auf eine dies nicht ausführende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs).
42 
2. Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten beiden Befreiungen, da die Grundzüge der Planung berührt sind (a) und sich selbst aus Art. 3 Abs. 1 GG keine Ermessensreduzierung ergibt (b).
43 
a) Die Erteilung einer Befreiung würde die Grundzüge der Planung des Bebauungsplans „S./S. Straße“ berühren.
44 
Welche Festsetzungen eines Bebauungsplans zu den Grundzügen der Planung gehören, ergibt sich aus dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen der Gemeinde. Bezogen auf das planerische Wollen der Gemeinde darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Eine solche beachtliche Beeinträchtigung der im Plan zum Ausdruck gebrachten städtebaulichen Ordnung liegt - natürlich - nicht erst dann vor, wenn die Befreiung zu einer gänzlich anderen Prägung des Gebiets führen wird oder die Funktionslosigkeit der in Rede stehenden Festsetzung bewirkt (BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 4 C 8.10 - BVerwGE 138, 301; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.07.2017 - 3 S 381/17 - VBlBW 2018, 34).
45 
Nach diesen Maßgaben ist auffällig, dass die Begründung des Bebauungsplans - anders als in einer Vielzahl sonstiger Fälle - nicht nur zur Art der baulichen Nutzung ausführt und auf bestimmte Maßfestsetzungen eingeht, sondern hinsichtlich der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche ausdrücklich festhält, „die übrigen Flächen sollen bewusst von einer Nutzung mit Hochbauten freigehalten werden“. Dies lässt hinreichend deutlich erkennen, dass die Schaffung und Freihaltung unüberbaubarer Grundstücksflächen hier im Gegensatz zu einer Vielzahl anderer Fälle ein wichtiges Anliegen des Plangebers war, so dass die Festsetzung der straßenseitigen Baugrenze zu den Grundzügen der Planung der Beigeladenen zu zählen ist.
46 
b) Jedenfalls ist aber das Befreiungsermessen nicht zugunsten der Klägerin reduziert.
47 
aa) Das dürfte schon deswegen gelten, weil den Eigentümern beider Vorhabengrundstücke Flst.-Nr. 1246/5 und 1246/1 zur wirtschaftlichen Ausnutzung derselben mit einer Hauptanlage bereits eine Befreiung erteilt wurde (Imbiss- und Waschanlagengebäude teilweise jenseits der Baugrenze auf dem Grundstück Nr. 1246/5) bzw. eine Zulassung von weiteren Stellplätzen als möglichst großer Parkplatz für den gegenüberliegenden Markt jenseits der genannten Baugrenze gewährt wurde. Weshalb beiden Eigentümern nun zwingend eine Befreiung für die Zulassung einer weiteren Hauptnutzung (Anlage für Fremdwerbung) zu gewähren sein müsste, erschließt sich nicht.
48 
bb) Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt nichts anderes. Es ist schon fraglich, ob aus einer in der Vergangenheit etwa rechtswidrig erteilten Befreiung ein Anspruch erwachsen könnte, heute nochmals in rechtswidriger Weise zu befreien, solange die zugrundeliegende Festsetzung - hier die straßenseitige Baugrenze - nicht funktionslos geworden ist. Unabhängig davon hat die Klägerin aber in beiden Fällen keinen Gleichbehandlungsanspruch:
49 
(1) Zwar ist - wie ausgeführt - dem Eigentümer des Vorhabengrundstücks Flst.-Nr. 1246/5 im Jahr 1994 eine Befreiung erteilt worden, die straßenseitige Baugrenze mit Teilen seines Imbissgebäudes (in Umfang von 9 m2) überschreiten zu dürfen. Zu diesem Zeitpunkt galt aber der nun zu beurteilende Bebauungsplan „S./S. Straße“ der Beigeladenen vom 23.09.2005 mit der Betonung in seiner Planbegründung, nicht überbaubare Grundstücksflächen sollten von Hochbauten (vollständig) freigehalten werden, noch nicht. Vielmehr erfolgte die damalige Befreiungsentscheidung unter Geltung des Vorgängerbebauungsplans „Untere Kürze - Westliches S.“ der Beigeladenen vom 01.10.1971. Dessen Planbegründung enthält aber keine Passage zur Wichtigkeit des Freihaltens nichtüberbaubarer Grundstücksflächen mit Hochbauten. Somit vermag die Befreiung nach damaligem Recht heute keinen Gleichbehandlungsanspruch zu begründen. Hinzu kommt noch, dass die auf diesem Grundstück geplante Werbeanlage näher an die Schmiedefelder Straße heranrücken soll, als die südliche Außenwand des Imbissgebäudes gestellt werden durfte.
50 
(2) Die auf dem weiteren Vorhabengrundstück Flst.-Nr. 1246/1 vorhandenen Stellplätze jenseits der straßenseitige Baugrenze sind ebenfalls vor Inkrafttreten des Bebauungsplans „S./S. Straße“ zugelassen worden. Zudem betreffen sie keine Hochbauten und sind somit der geplanten Werbeanlage nicht vergleichbar.
IV.
51 
Aus diesen Ausführungen folgt auch die Unbegründetheit des dritten Hilfsantrags.
V.
52 
Nachdem die Klägerin unterliegt, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Ausgenommen davon sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, da sie keinen Antrag gestellt hat (vgl. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO und dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2011 - 8 S 2567/10 - VBlBW 2011, 279).
53 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar.

Gründe

 
23 
Die Anträge der Klägerin sind zwar alle zulässig, bleiben aber in der Sache ohne Erfolg.
I.
24 
Auf ihren Hauptantrag hin hat die Klägerin keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihr die beantragte Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 52 LBO) für beide Werbetafeln ohne Gewährung von Befreiungen zu erteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
25 
Zwar bedürfen beide freistehend geplanten Werbetafeln einer Baugenehmigung, da diese baulichen Anlagen auf Grund der Größe ihrer Anschlagfläche von rund 11 m2 nicht verfahrensfrei errichtet werden können (§§ 49 u. 50 LBO sowie Ziffer 9a des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO). Doch steht der Genehmigungserteilung bei beiden geplanten Werbetafeln auf Grund ihres Standortes jedenfalls eine von der Baurechtsbehörde im vereinfachten Verfahren zu prüfende bauplanungsrechtliche Vorschrift entgegen (§ 52 Abs. 2 u. Abs. 4 LBO). Denn zum Prüfprogramm im vereinfachten Verfahren gehören nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBO und auf Grund der bodenrechtlichen Relevanz der Werbetafeln auch §§ 29 ff. BauGB (dazu 1.), im Falle des Vorhabens der Klägerin ein wirksamer qualifizierter Bebauungsplan (dazu 2.), der die Vorhabenstandorte als nicht überbaubare Grundstücksfläche festsetzt (dazu 3.).
26 
1. Werbeanlagen, zumal freistehende, besitzen bodenrechtliche Relevanz, da jedenfalls die gedachte Häufung solcher Anlagen städtebauliche Belange berührt. Daher müssen sie sich an den Vorgaben der §§ 29 ff. BauGB messen lassen.
27 
2. Die Zulässigkeit der geplanten Werbeanlagen der Klägerin richtet sich im System der §§ 29ff. hier nach § 30 Abs. 1 BauGB. Denn die Errichtung beider Anlagen ist im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „S./S. Straße“ der Beigeladenen vom 23.09.2005 beabsichtigt. Dieser Plan ist entgegen der Ansicht der Klägerin wirksam. Insbesondere leidet er nicht an einem Verkündungsmangel (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
28 
a) Auf einen etwaigen Verkündungsmangel als Fehler mit „Ewigkeitswert“ kann sich die Klägerin auch Jahre nach dem Satzungsbeschluss noch berufen (OVG NRW, Urt. v. 06.12.2017 - 7 D 100/15.NE - juris Rn. 44). Denn die Verkündung richtet sich ohnehin nach Landesrecht und selbst wenn Nummer 4 des § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB („der mit der Bekanntmachung der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist“) dennoch Anwendung finden sollte, wird auf diese Nummer in § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB keinen Bezug genommen, so dass eine Präklusion der Rüge nicht eintreten kann.
29 
b) Ein Verkündungsmangel ist der Beigeladenen aber nicht unterlaufen. Zwar verweist ihr Bebauungsplan unter Nr. 13.0.0 seiner textlichen Festsetzungen auf Anforderungen der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ und erwähnt nicht, wo dieses Regelwerk eingesehen werden kann. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet es aber, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen - wie hier die Satzung über den Bebauungsplan - verkündet werden (vgl. auch § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die betreffende Rechtsnorm muss dazu der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Wird in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans - wie hier - auf DIN-Vorschriften oder andere technische Regelwerke verwiesen und ergibt sich erst aus diesen, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt dieser Regelwerke verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der Regelwerke überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die Regelwerke ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.07.2015 - 3 S 2492/13 - BauR 2015, 1771; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.11.2017 - OVG 2 A 17.15 - juris). In solchen Fällen ist das Regelwerk grundsätzlich nicht nur bereit zu halten, sondern das Bereithalten ist im Text der Satzung oder in den Hinweisen zu ihr zu erwähnen, was die Beigeladene unterlassen hat.
30 
Etwas anderes gilt aber bei einem Verweis auf technische Baubestimmungen (§ 3 Abs. 3 LBO), wie hier die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“. Eine zuverlässige Kenntnisnahme von diesem Regelwerk ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 01.03.2012 - 5 S 1749/10 - VBlBW 2012, 381; Urt. v. 19.10.2011 - 3 S 942/10 - juris) schon deswegen gewährleistet, weil es samt Beiblatt 1 in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführt (siehe Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums über die Liste der Technischen Baubestimmungen - LTB -, GABl. 2009, 402, 413) und sein gesamter Inhalt durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt ohne Weiteres öffentlich zugänglich ist (vgl. die Bekanntmachung mit Text in GABl. 1990, 829 f.). Diese Möglichkeit ist vergleichbar der Kenntnismöglichkeit von einer Rechtsnorm, etwa der Baunutzungsverordnung (in der jeweiligen Fassung), die ein Planbetroffener ebenso benötigt, um Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrer Tragweite verstehen zu können. Auch hinsichtlich solcher Rechtsnormen wird nicht verlangt, dass deren Fundstelle im Bebauungsplan zu erwähnen ist. Mithin kann für in Bezug genommene technische Regelwerke nichts anderes gelten (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.03.2012 u. v. 19.10.2011, a.a.O.).
31 
An dieser Möglichkeit zur Kenntnisnahme durch die Planbetroffenen hat sich durch das zwischenzeitliche Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift technische Baubestimmungen (VwV TB vom 20.12.2017, verfügbar auf um.baden-wuerttemberg.de) zum 01.01.2018 nichts geändert. Diese Verwaltungsvorschrift soll die bisherige Liste der technischen Baubestimmungen ersetzen. Sie verweist auf Seite 65 f. auf die hier maßgebliche DIN 4109, verzichtet allerdings (wohl aus urheberrechtlichen Gründen) auf einen Abdruck deren vollständiger Fassung und - bedauerlicherweise - auf Erwähnung der Fundstelle des Abdrucks im Gemeinsamen Amtsblatt. Dennoch besteht die genannte Veröffentlichung und somit die Kenntnismöglichkeit im gemeinsamen Amtsblatt fort.
32 
3. Der somit wirksame Bebauungsplan setzt u.a. eine straßenseitige Baugrenze (§ 23 Abs. 3 BauNVO) fest, jenseits derer die beiden Werbeanlagen errichtet werden sollen.
33 
a) Auch wenn es sich bei den geplanten Werbeanlagen nicht um Gebäude oder Gebäudeteile handelt (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO), dürfen sie die wirksam festgesetzte Baugrenze regelmäßig nicht überschreiten (BVerwG, Urt. v 07.06.2001 - 4 C 1.01 - NVwZ 2002, 90; VGH Bad.-Württ., Urt. v.13.03.2008 - 8 S 15/07 - BauR 2008, 1585).
34 
b) Die Klägerin macht allerdings insoweit einen ausnahmsweisen Zulassungsanspruch nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO geltend. Nach dieser Bestimmung können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, zugelassen werden, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist. Diese Voraussetzungen sind aber nicht alle erfüllt.
35 
aa) Zwar sind die Werbetafeln als bauliche Anlagen, deren Wandfläche nicht mehr als 25 m2 beträgt (und zwar selbst dann, wenn man den Luftraum zwischen den Füßen fiktiv als Wand mitrechnet), nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 LBO). Satz 2 des § 23 Abs. 5 BauNVO ist zudem - anders als dessen Satz 1 - nicht auf Nebenanlagen beschränkt, kann also bei der Zulassung einer Hauptanlage, wie hier einer Anlage zur Fremdwerbung, zur Anwendung kommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26. 01.2012 - 5 S 2233/11 - NVwZ-RR 2012, 500).
36 
bb) Auch dürfte sich nicht vertreten lassen, dass im Bebauungsplan „S./S. Straße“ „anderes festgesetzt“ sei. Denn unter der Überschrift „Flächen für Nebenanlagen, überdachte Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. §§ 14 und 23 BauNVO)“ bestimmt der Textteil des Planes unter Nr. 5.0.0 lediglich, dass „Nebenanlagen, überdachte Stellplätze und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und den dafür festgesetzten Flächen zulässig sind“. Ein Verbot der Zulassung von nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässigen Anlagen, die keine Nebenanlagen sind, dürfte sich - ungeachtet des in der Planbegründung erkennbaren Willens des Plangebers hierzu - dem Wortlaut dieser Festsetzung nicht hinreichend sicher entnehmen lassen (vgl. zum Erfordernis der hinreichenden Bestimmbarkeit solcher Ausschlüsse Blechschmidt, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2017, § 23 BauNVO Rn. 52).
37 
cc) § 23 Abs. 5 Satz 1 u. 2 BauNVO räumt dem Beklagten aber einen weiten Ermessensspielraum bei seiner Zulassungsentscheidung ein (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.01.1995 - 3 S 3125/94 - BRS 57 Nr. 86; OVG NRW, Urt. v. 03.05.2010 - 7 A 1942/08 - juris; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 23 Rn. 19). Bei der Ermessensentscheidung sind städtebauliche öffentliche und private Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen. Das hat der Beklagte getan und sich dabei an der ausdrücklichen Begründung des Plangebers (der Beigeladenen), die nicht überbaubaren Grundstücksflächen von (weiteren) Hochbauten freihalten zu wollen, orientiert. Dass vor diesem Hintergrund dennoch nur die Zulassung der Anlagen ermessensfehlerfrei gewesen sein sollte, ist fernliegend.
II.
38 
Nichts anders gilt für den ersten Hilfsantrag der Klägerin, die Beklagte nur zur Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung der östlichen der beiden Werbetafeln zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch der Erteilung dieser Baugenehmigung steht ein Verstoß gegen die Festsetzung der straßenseitigen Baugrenze entgegen.
III.
39 
Die Klägerin hat auf ihren zweiten Hilfsantrag hin auch keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für beide Werbetafeln unter zusätzlicher Gewährung einer Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der Inanspruchnahme nicht überbaubarer Grundstücksfläche (§ 113 Abs. 5 Satz 1 BauGB).
40 
Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans - wie hier einer straßenseitigen Baugrenze - befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, einer der drei Befreiungsgründe vorliegt und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Zwar bedurfte es hierzu keines expliziten Befreiungsantrags der Klägerin (dazu 1.); dennoch besitzt sie keinen Befreiungsanspruch (dazu 2.).
41 
1. Zwar hat die Klägerin bislang beim Beklagten keine ausdrückliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB beantragt. Das ist auch nicht nach § 52 Abs. 4 LBO geboten. Dieser bestimmt lediglich, dass über Befreiungen nach oder auf Grund der Landesbauordnung, soweit sie nicht schon nach § 52 Abs. 2 LBO mitzuprüfen sind, nur auf gesonderten Antrag mitentschieden wird. Über Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB ist aber bei der nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBO gebotenen bauplanungsrechtlichen Prüfung („die Übereinstimmung mit den Vorschriften... nach den §§... 29 bis 38 BauGB“) antragsunabhängig mitzuentscheiden (so Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 6. Aufl., § 52 Rn. 8; Sauter, Komm. z. LBO, Stand Aug. 2017, § 52 Rn. 32 wenn auch mit dem Hinweis auf eine dies nicht ausführende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs).
42 
2. Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten beiden Befreiungen, da die Grundzüge der Planung berührt sind (a) und sich selbst aus Art. 3 Abs. 1 GG keine Ermessensreduzierung ergibt (b).
43 
a) Die Erteilung einer Befreiung würde die Grundzüge der Planung des Bebauungsplans „S./S. Straße“ berühren.
44 
Welche Festsetzungen eines Bebauungsplans zu den Grundzügen der Planung gehören, ergibt sich aus dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen der Gemeinde. Bezogen auf das planerische Wollen der Gemeinde darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Eine solche beachtliche Beeinträchtigung der im Plan zum Ausdruck gebrachten städtebaulichen Ordnung liegt - natürlich - nicht erst dann vor, wenn die Befreiung zu einer gänzlich anderen Prägung des Gebiets führen wird oder die Funktionslosigkeit der in Rede stehenden Festsetzung bewirkt (BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 4 C 8.10 - BVerwGE 138, 301; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.07.2017 - 3 S 381/17 - VBlBW 2018, 34).
45 
Nach diesen Maßgaben ist auffällig, dass die Begründung des Bebauungsplans - anders als in einer Vielzahl sonstiger Fälle - nicht nur zur Art der baulichen Nutzung ausführt und auf bestimmte Maßfestsetzungen eingeht, sondern hinsichtlich der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche ausdrücklich festhält, „die übrigen Flächen sollen bewusst von einer Nutzung mit Hochbauten freigehalten werden“. Dies lässt hinreichend deutlich erkennen, dass die Schaffung und Freihaltung unüberbaubarer Grundstücksflächen hier im Gegensatz zu einer Vielzahl anderer Fälle ein wichtiges Anliegen des Plangebers war, so dass die Festsetzung der straßenseitigen Baugrenze zu den Grundzügen der Planung der Beigeladenen zu zählen ist.
46 
b) Jedenfalls ist aber das Befreiungsermessen nicht zugunsten der Klägerin reduziert.
47 
aa) Das dürfte schon deswegen gelten, weil den Eigentümern beider Vorhabengrundstücke Flst.-Nr. 1246/5 und 1246/1 zur wirtschaftlichen Ausnutzung derselben mit einer Hauptanlage bereits eine Befreiung erteilt wurde (Imbiss- und Waschanlagengebäude teilweise jenseits der Baugrenze auf dem Grundstück Nr. 1246/5) bzw. eine Zulassung von weiteren Stellplätzen als möglichst großer Parkplatz für den gegenüberliegenden Markt jenseits der genannten Baugrenze gewährt wurde. Weshalb beiden Eigentümern nun zwingend eine Befreiung für die Zulassung einer weiteren Hauptnutzung (Anlage für Fremdwerbung) zu gewähren sein müsste, erschließt sich nicht.
48 
bb) Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt nichts anderes. Es ist schon fraglich, ob aus einer in der Vergangenheit etwa rechtswidrig erteilten Befreiung ein Anspruch erwachsen könnte, heute nochmals in rechtswidriger Weise zu befreien, solange die zugrundeliegende Festsetzung - hier die straßenseitige Baugrenze - nicht funktionslos geworden ist. Unabhängig davon hat die Klägerin aber in beiden Fällen keinen Gleichbehandlungsanspruch:
49 
(1) Zwar ist - wie ausgeführt - dem Eigentümer des Vorhabengrundstücks Flst.-Nr. 1246/5 im Jahr 1994 eine Befreiung erteilt worden, die straßenseitige Baugrenze mit Teilen seines Imbissgebäudes (in Umfang von 9 m2) überschreiten zu dürfen. Zu diesem Zeitpunkt galt aber der nun zu beurteilende Bebauungsplan „S./S. Straße“ der Beigeladenen vom 23.09.2005 mit der Betonung in seiner Planbegründung, nicht überbaubare Grundstücksflächen sollten von Hochbauten (vollständig) freigehalten werden, noch nicht. Vielmehr erfolgte die damalige Befreiungsentscheidung unter Geltung des Vorgängerbebauungsplans „Untere Kürze - Westliches S.“ der Beigeladenen vom 01.10.1971. Dessen Planbegründung enthält aber keine Passage zur Wichtigkeit des Freihaltens nichtüberbaubarer Grundstücksflächen mit Hochbauten. Somit vermag die Befreiung nach damaligem Recht heute keinen Gleichbehandlungsanspruch zu begründen. Hinzu kommt noch, dass die auf diesem Grundstück geplante Werbeanlage näher an die Schmiedefelder Straße heranrücken soll, als die südliche Außenwand des Imbissgebäudes gestellt werden durfte.
50 
(2) Die auf dem weiteren Vorhabengrundstück Flst.-Nr. 1246/1 vorhandenen Stellplätze jenseits der straßenseitige Baugrenze sind ebenfalls vor Inkrafttreten des Bebauungsplans „S./S. Straße“ zugelassen worden. Zudem betreffen sie keine Hochbauten und sind somit der geplanten Werbeanlage nicht vergleichbar.
IV.
51 
Aus diesen Ausführungen folgt auch die Unbegründetheit des dritten Hilfsantrags.
V.
52 
Nachdem die Klägerin unterliegt, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Ausgenommen davon sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, da sie keinen Antrag gestellt hat (vgl. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO und dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2011 - 8 S 2567/10 - VBlBW 2011, 279).
53 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

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(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

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(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

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Auslandsunterhaltsgesetz - AUG 2011 | § 52 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen


(1) Weist das Beschwerdegericht die Beschwerde des Schuldners gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde des Gläubigers die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu, so kann die Zwangsvollstreckung über Maßregeln

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(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Steinbruch Plapphalde“ der Stadt Herrenberg vom 10. Dezember 2012 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der im Wesentlichen ein „Sonstiges Sondergebiet Steinbruch“ festsetzt und in diesem unter anderem Geräuschemissionskontingente und Beschränkungen der Verwendung luftverunreinigender Stoffe festlegt.
Die Antragstellerin 1 ist Eigentümerin zahlreicher Grundstücke im Außenbereich der Antragsgegnerin zwischen deren Kernstadt im Nordosten und dem eingemeindeten Ortsteil Haslach im Südwesten. Auf einem Großteil dieser Grundstücke betreibt sie einen Steinbruch zum Abbau von Muschelkalkgestein. Der Steinbruch wird seit über 80 Jahren betrieben und besitzt für den Gesteinsabbau derzeit eine immissionsschutzrechtliche (Änderungs-)Genehmigung des Landratsamts Böblingen vom 9.4.2008. Im Areal des Steinbruchs haben sich weitere gewerbliche Nutzungen angesiedelt, darunter ein Betonwerk und ein Erdbewegungsunternehmen. Am Rand des Steinbruchs befindet sich ferner eine Ansammlung aus ungefähr zehn Wohnhäusern. Zu den weiteren gewerblichen Nutzern im Steinbruchareal gehört die Antragstellerin 2. Sie ist Eigentümerin eines Grundstücks in der Steinbruchsohle, auf dem sie seit 1971 ein Asphaltmischwerk betreibt. In dieser Anlage werden die zu verarbeitenden Rohstoffe in einer Trockentrommel erhitzt. Zur Befeuerung nutzt die Antragstellerin 2 Erdgas, Flüssiggas und Erdöl. Für Bau und Betrieb der Anlage besitzt sie eine 1970 erteilte Genehmigung nach § 16 GewO 1960. Im Jahr 2006 erging gegenüber ihr eine nachträgliche Anordnung der Immissionsschutzbehörde mit der Verpflichtung zu Emissionsbegrenzungen. Die Anlagenlaufzeit ist in den immissionsschutzrechtlichen Bescheiden nicht an die Laufzeit des Gesteinsabbaus geknüpft.
Für die genannten Grundstücke besteht bislang kein Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbands Herrenberg-Decken-pfronn-Nufringen aus dem Jahr 1994 ist ein Teil des Plangebiets als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, der größere Teil als Fläche für Abgrabungen. Die Raumnutzungskarte zum Regionalplan des Verbands Region Stuttgart vom 22.7.2009 stellt den Bereich des Steinbruchareals und seiner Umgebung als Regionalen Grünzug dar, die Fläche um die genehmigten Abbauzone zudem als „Gebiet für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe [VRG, Z]“, das westlich angrenzende Gebiet als „Gebiet zur Sicherung von Rohstoffen [VRG, Z]“.
Der angefochtene Bebauungsplan umfasst ein rund 32 ha großes Gebiet. Nach der Planbegründung hat er das Ziel, die durch bisherige Genehmigungen auf der Grundlage von § 35 BauGB über einen längeren Zeitraum entstandene Gemengelage im Steinbruchareal, die eine städtebauliche Ordnung nur schwer erkennen lasse, zu ordnen, die Entwicklungsperspektiven aufzuzeigen und die aus der Gemengelage bedingten Konflikte abzumildern. Dazu setzt der Bebauungsplan in Nr. 1.1.1 seines Textteils als Art der baulichen Nutzung drei Sondergebiete SO 1 bis 3 fest. Im Sondergebiet 1 sind ausschließlich die originären Betriebe und Anlagen eines Steinbruchbetriebes (Abbau und Wiederauffüllung) zulässig sowie solche Anlagen, die im Zusammenhang mit der Steinbruchnutzung stehen. Wohnen, auch betriebsbezogenes Wohnen, ist nicht zulässig. Im Sondergebiet 2 sind unselbständige Teile der in SO 1 zulässigen Betriebe und Anlagen (z. B. Verwaltungen, Besprechungseinrichtungen, Sozial- und Sanitäreinrichtungen) zulässig, sofern diese Betriebe oder Anlagen als selbständige Betriebe in einem Mischgebiet zulässig wären. Wohnen, auch betriebsbezogenes Wohnen, ist nicht zulässig. Im Sondergebiet 3 sind Flächen für die Landwirtschaft und Grünflächen sowie hierfür erforderliche Wegeflächen zulässig. Nr. 1.1.2 des Textteils ergänzt, dass die im sonstigen Sondergebiet 1 und 2 zulässigen Betriebe und Anlagen „nur bis zum Abschluss des genehmigten Gesteinsabbaus (voraussichtlich 2028) entsprechend der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 9.4.2008“ zulässig sind. Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen regelt Geräuschemissionskontingente für die Sondergebiete SO 1 und SO 2. Nr. 1.4 des Textteils bestimmt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans „bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1 MW die Verwendung von fossilen Energieträgern nur zulässig ist, wenn die spezifischen CO2-Emissionen einen Wert von 0,08 t CO2/GJ nicht überschreiten“.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Im Jahr 2008 beantragte die Antragstellerin 2 beim Landratsamt Böblingen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für die Asphaltmischanlage, die es ihr erlaubt, den Brenner auszutauschen und die Befeuerungsmittel zu ändern. Nach Angaben der Antragstellerin 2 ist anstelle des teuren Brennstoffs Heizöl der Einsatz des günstigen Brennstoffs Braunkohlestaub für die wirtschaftliche Konkurrenzfähigkeit zwingend. Über 80 % der Asphaltmischwerke in der Bundesrepublik nutzten diesen Brennstoff inzwischen. Zum anderen sollen die Betriebszeiten ausgedehnt und auch eine Produktion zur Nachtzeit, jedenfalls in den frühen Morgenstunden, gestattet werden, damit der Asphalt beim morgendlichen Baubeginn bereits zur Verfügung gestellt werden kann. Zu den Antragsunterlagen gehört ein immissionsschutzrechtliches Gutachten der GfU vom 15.4.2009, das zum Ergebnis kommt, dass von der Betriebsumstellung keine schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu erwarten sind.
Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens kam es zu erheblichen Widerständen in der Bevölkerung der Antragsgegnerin, die sich schon zuvor mehrfach über von der Asphaltmischanlage ausgehende Geruchsbelästigungen bei den zuständigen Behörden beschwert hatte. Der Ortschaftsrat des Teilorts Haslach empfahl in seiner Sitzung vom 23.11.2009 dem Gemeinderat der Antragsgegnerin, das nach § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen zum Änderungsvorhaben der Antragstellerin 2 zu versagen. Nach rechtlicher Beratung erkannte die Antragsgegnerin, dass eine Versagung des Einvernehmens rechtlich nicht zu begründen wäre. Daraufhin erteilte der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 1.2.2009 zwar sein Einvernehmen zu dem Vorhaben der Antragstellerin hinsichtlich der künftigen Verwendung von Braunkohlestaub mit bestimmten „Maßgaben“. In zeitlichem Zusammenhang damit beschloss der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 9.12.2009 aber die Aufstellung des Bebauungsplans „Steinbruch Plapphalde“ und den Erlass einer Satzung über eine Veränderungssperre. Nach deren Bekanntmachung lehnte das Landratsamt Böblingen mit Bescheid vom 15.1.2010 die beantragte Erteilung der Änderungsgenehmigung ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Antragstellerin 2 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart, die durch Beschluss vom 4.5.2011 zum Ruhen gebracht wurde (Az. 2 K 370/11).
Die Antragsgegnerin führte Anfang des Jahres 2010 eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durch und holte ein Gutachten ein, das die Schallemissionen im künftigen Plangebiet ermittelte und davon ausgehend eine Geräuschemissionskontingentierung vorschlug. In seiner Sitzung vom 20.9.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Entwurf des Bebauungsplans vom 15.10.2012 bis 15.11.2012 öffentlich auszulegen. Der Beschluss über die öffentliche Auslegung wurde am 5.10.2012 bekanntgemacht. Die Antragstellerinnen erhoben mit Schreiben vom 12.11.2012 bzw. 13.11.2012 zahlreiche Einwendungen.
In seiner Sitzung vom 10.12.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans in seiner Fassung vom 26.11.2012 unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antragstellerinnen als Satzung. Die Ausfertigung der Satzung erfolgte am 12.12.2012, ihre Bekanntmachung am 13.12.2012.
10 
Die Antragstellerin 1 hat am 2.12.2013 das Normenkontrollverfahren anhängig gemacht, die Antragstellerin 2 am 3.12.2013.
11 
Zur Begründung ihrer Anträge lassen die Antragstellerinnen vortragen, der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und einzelne Festsetzungen seien auch inhaltlich zu beanstanden.
12 
Die Antragsgegnerin habe die Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Angabe der verfügbaren umweltrelevanten Informationen in der Auslegungsbekanntmachung vom 5.10.2012 missachtet, da sie keine Blöcke der behandelten Umweltthemen gebildet habe. Die stattdessen gewählte Auflistung der Titel aller vorhandenen Informationen führe zu einer „Überinformation“ und werde deswegen der gebotenen Anstoßfunktion nicht gerecht. Auch die Durchführung der öffentlichen Auslegung sei fehlerhaft erfolgt, da einzelne ausgelegte Materialien unvollständig gewesen seien. Am Satzungsbeschluss vom 10.12.2012 hätten fünf Gemeinderäte mitgewirkt, die am Südwestrand der Kernstadt oder im Ortsteil Haslach wohnten. Die Emissionsbeschränkungen des Bebauungsplans führten zu einem unmittelbaren Vorteil für ihre Wohngrundstücke. Die betreffenden Gemeinderäte seien daher befangen gewesen. Hinzu komme, dass einer der Gemeinderäte in Planaufstellungsverfahren der Wortführer für besonders strenge Regelungen zu Lasten der Antragstellerinnen gewesen sei und unwahre Behauptungen verbreitet habe.
13 
Die Sondergebietsfestsetzung in Nr. 1.1.1 des Textteils verstoße gegen § 11 Abs. 1 BauNVO, da sich Sondergebiete von den übrigen in der Baunutzungsverordnung geregelten Baugebieten wesentlich unterscheiden müssten. Denn die von der Antragsgegnerin ermöglichte Zulassung bestimmter Gewerbebetriebe kombiniert mit dem Ausschluss aller anderen Nutzungsarten hätte auch über die Festsetzung eines Industriegebiets mit den Feinsteuerungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO erreicht werden können.
14 
Die auf Grund von Nr. 1.1.2 des Textteils nur aufschiebend bedingt festgesetzte Zulässigkeit der Nutzungen nach Nr. 1.1.1 sei in mehrfacher Hinsicht unwirksam: Diese Festsetzung beruhe auf Ermittlungs- und Bewertungsfehlern. Denn die Antragsgegnerin habe vor dieser Festsetzung nur die Belange der Antragstellerin 1 ermittelt, nicht aber die Belange und insbesondere die Genehmigungssituation der anderen dort angesiedelten Gewerbebetriebe, etwa der Antragstellerin 2. Zudem habe sie irrtümlich ein so nicht bestehendes verbindliches Ziel des Regionalplans angenommen, baldmöglichst das gesamte Areal rekultivieren zu müssen. Für den Bereich des Grundstücks der Antragstellerin 2 bestehe dieses Ziel schon deswegen nicht, weil die Raumnutzungskarte dort überhaupt keine zielförmigen Festlegungen treffe. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB erfordere eine bedingte Festsetzung einen „besonderen Fall“, an dem es hier fehle. Zudem müsse die gewählte Bedingung hinreichend bestimmt sein. Nr. 1.1.2 stelle auf den „Abschluss des genehmigten Gesteinsabbaus“ ab. Dritte könnten diesen jedoch - auch mangels eines Betretungsrechts - überhaupt nicht erkennen. Auch sei die nach § 9 Abs. 2 Satz 2 BauGB gebotene Festsetzung einer Folgenutzung zu unbestimmt, da die Antragsgegnerin hierzu nur auf eine DIN A3-Planskizze verweise. Besonders schwer wiege der Verstoß gegen das Ziel des Regionalplans des Verbands Region Stuttgart, Abbaustätten für Karbonatsgestein zur Eigenversorgung der Region zu sichern. Denn durch Nr. 1.1.2 des Textteils werde der Abbau von Karbonatsgestein auf den Umfang der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 9.4.2008 beschränkt und damit eine Ausschöpfung der in der Raumnutzungskarte des Regionalplans dargestellten Sicherungsfläche zumindest wirtschaftlich unmöglich gemacht. Jedenfalls sei die auflösend bedingte Festsetzung deswegen auch abwägungsergebnisfehlerhaft.
15 
Auch die Festsetzung von Geräuschemissionskontingenten in Nr. 1.1.3 des Textteils sei in mehrfacher Hinsicht unwirksam. Sie sei zum einen ermittlungsfehlerhaft zustande gekommen. Das der Emissionskontingentierung zugrunde liegende Gutachten Dr. D... vom 31.8.2012 wähle als maßgebliche Immissionsorte die beide Punkte IO 7 und IO 8, die innerhalb des Gebiets lägen, für das die Kontingente festgesetzt würden. Das widerspreche Nr. 3.4 der für die Kontingentierung maßgeblichen DIN 45691, nach welcher die schutzwürdigen Orte außerhalb des Festsetzungsgebiets zu liegen hätten. Zudem sei die Schutzwürdigkeit der beiden Wohngebäude an diesen Immissionsorten fälschlich wie die eines Gewerbegebiets eingestuft worden. Da diese ursprünglich nur als Betriebsleiter- und Aufsichtspersonalwohngebäude gedient hätten, müsse von einem faktischen Industriegebiet ausgegangen werden. Das der Kontingentsberechnung zugrundeliegende Gutachten Dr. D... weise weitere Mängel auf, was eine gutachterliche Stellungnahme der Dekra im Einzelnen belege. Die Kontingentsfestsetzung sei zudem zu unbestimmt. Denn sie regle nicht eindeutig, auf welche Fläche die Schallleistung des jeweiligen Betriebs zu verteilen sei.
16 
An mehrfachen Mängeln leide auch die Festsetzung in Nr. 1.4 des Textteils zur Beschränkung der Verwendung luftverunreinigender Stoffe. Sie sei zum einen ermittlungsfehlerhaft zustande gekommen. Den Akten der Antragsgegnerin lasse sich nicht entnehmen, wie es zur Festsetzung des konkreten Werts von spezifischen CO2-Emissionen beim Mischen der hergestellten Asphalte im Jahresmittel auf einen Wert von 21,5 kg CO2/t Mischgut gekommen sei. Die Antragsgegnerin stütze den Wert wohl auf eine Studie der Hochschule Biberach aus dem Jahr 2009. Diese Studie sei jedoch nicht allgemein zugänglich. Der von der Studie behauptete spezifische Wärmebedarf sei zudem unrealistisch niedrig, was einen Vergleich mit der VDI-Richtlinie 2283 für Trocknungsprozesse nahelege und auch aus einer eingeholten Stellungnahme der GfU vom 28.11.2013 hervorgehe. Die Antragsgegnerin habe zudem fälschlicherweise nur die CO2-Emissionen während der Trocknung der für die Asphaltherstellung benötigten Rohstoffe in den Blick genommen, nicht aber weitere unvermeidbare Emissionen bei der Temperierung des Bitumen oder durch den Transportverkehr innerhalb der Mischanlage. Nr. 1.4 des Textteils sei zum anderen von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB nicht gedeckt, da diese Vorschrift nur das Verbot oder die Beschränkung der Verwendung bestimmter luftverunreinigender Stoffe gestatte, jedoch keine Festsetzung von Emissionsgrenzwerten für CO2. Ziel der Festsetzung müsse zudem der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sein, nicht der - von der Antragsgegnerin verfolgte - globale Klimaschutz. Für dessen Verfolgung fehle es auch am städtebaulichen wie am konkreten örtlichen Bezug. Daran ändere auch der Verweis der Antragsgegnerin auf die Klimaschutzklausel des § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB nichts. Jedenfalls müsse die Ermächtigungsgrundlage unter Beachtung des Treibhaus-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) ausgelegt werden. Die Mischanlage der Antragstellerin 2 unterfalle dem Anwendungsbereich des TEHG, das abschließend regele, wie Emissionen von Treibhausgasen, insbesondere von CO2, aus Industrieanlagen beschränkt werden könnten. Wie sich aus § 5 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ergebe, dürften bei solchen Anlagen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von CO2, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhten, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgingen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründe. Jedenfalls sei die Festsetzung abwägungsergebnisfehlerhaft. Die Antragsgegnerin gewichte den globalen Klimaschutz höher als die betrieblichen Belange der Antragstellerin 2. Nur diese werde belastet, eine Vielzahl anderer Betriebe in Herrenberg, die ebenfalls erhebliche Mengen an CO2 produzierten, nicht. Umgekehrt beziehe die Antragsgegnerin für ihre Straßenbaustellen stets Asphalt, der unter Verwendung von Braunkohlestaub hergestellt worden sei.
17 
Die Antragstellerinnen beantragen,
18 
den Bebauungsplan „Steinbruch Plapphalde“ der Stadt Herrenberg vom 10. Dezember 2012 für unwirksam zu erklären.
19 
Die Antragsgegnerin beantragt,
20 
die Anträge abzuweisen.
21 
Sie erwidert, das Verfahren des Bebauungsplans habe den rechtlichen Vorgaben entsprochen. Die Auslegungsbekanntmachung vom 5.10.2012 sei geeignet gewesen, die unionsrechtlich gebotene Anstoßfunktion zu erfüllen. Sie enthalte mehr als die Bekanntgabe der wesentlichen und deswegen ausgelegten Unterlagen. Dass sich durch die Auflistung der Titel der einzelnen Informationen die betroffenen Schutzgüter wiederholten, schmälere den Informationsgehalt nicht. Auch die Durchführung der öffentlichen Auslegung zwischen dem 15.10. und dem 15.11.2012 sei korrekt erfolgt. Die von den Antragstellerinnen bezeichneten Gemeinderäte seien auf Grund der Lage ihrer Wohngrundstücke nicht befangen. Denn die Gemeindeordnung wolle nur eine Mitentscheidung von durch individuelle Sonderinteressen Betroffenen vermeiden. Das Interesse, künftig geringere Immissionen durch den Betrieb des Steinbruchs oder des Asphaltmischwerks hinnehmen zu müssen, erfasse jedoch keinen abgrenzbaren Personenkreis.
22 
Zu Unrecht behaupteten die Antragstellerinnen die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen. Sie blieben die zulässige Formulierung des Regelungsgehalts von Nr. 1.1.1 des Textteils über die Festsetzung eines Industriegebiets schuldig. Das sei nicht verwunderlich, da er nur über eine Sondergebietsfestsetzung erzielbar sei.
23 
Die auflösende Bedingung in Nr. 1.1.2 des Textteils sei nicht bewertungs- oder ermittlungsfehlerhaft zustande gekommen. Wie sich Nr. 4.1 der Planbegründung entnehmen lasse, sei sie sich bewusst gewesen, dass auch manche gewerbliche Nutzungen Bestandsschutz hätten. Die Behauptung, Teile des Plangebiets befänden sich außerhalb der Festlegung eines regionalen Grünzugs, sei nicht nachvollziehbar. Die Planbegründung mache deutlich, dass die Aufgabe der Betriebe primär städtebaulich motiviert sei und man nicht von einem regionalplanerischen Zwang ausgegangen sei. Für die Verwendung einer auflösenden Bedingung bestehe ein von § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorausgesetzter „besonderer Fall“. Denn auf den Grundstücken im Steinbruchareal seien Nutzungen entstanden, die im Außenbereich materiell unzulässig seien. Nach Beendigung des Gesteinsabbaus sollten diese Flächen daher wieder einer außenbereichsadäquaten Nutzung zugeführt werden. Der Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung - der Abschluss des genehmigten Gesteinsabbaus entsprechend der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 9.4.2008 - sei notfalls mithilfe der Immissionsschutzbehörde eindeutig feststellbar. Anderenfalls wäre die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zu unbestimmt und damit ihrerseits nichtig. Auch die Folgenutzung sei ausreichend bestimmt festgesetzt. Denn insoweit werde auf das gesamte Folgenutzungskonzept des Planungsbüros verwiesen, das Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für den Steinbruchbetrieb sei. Schon aus den Stellungnahmen des Verbands Region Stuttgart ergebe sich eindeutig, dass Nr. 1.1.2 des Textteils nicht gegen Ziele des Regionalplans verstoße. Keinen Fehler im Abwägungsergebnis begründe es, dass sie das Interesse an der Renaturierung der Gesamtfläche höher bewertet habe, als das Interesse der Antragstellerin 2 an der Beibehaltung des Betriebsstandorts auch nach Aufgabe des Gesteinsabbaus.
24 
Die Kritik an der Geräuschemissionskontingentierung in Nr. 1.1.3 des Textteils gehe fehl, wie die ergänzende Stellungnahme Dr. D... vom 2.4.2014 belege. Da der Bebauungsplan auf die Lösung eines bestehenden Immissionskonflikts abziele, habe er die am stärksten betroffenen Immissionsorte IO 7 und IO 8 nicht außer Acht lassen können. Die Kontingentierungsberechnung sei nur in Anlehnung an die DIN 45691 vorgenommen worden. Schließlich seien die Regelungen in Nr. 1.1.3 des Textteils auch hinreichend bestimmt. Absatz 8 Satz 2 dieser Festsetzung verwende den eindeutigen Begriff „Baugrundstück“.
25 
Auch die Beschränkung luftverunreinigender Stoffe in Nr. 1.4 des Textteils des Bebauungsplans sei nicht zu beanstanden. Sie basiere auf einer ausreichenden fachgutachtlichen Beratung. Näheres ergebe sich aus der ergänzenden Stellungnahme Dr. D... vom 2.4.2014. Danach sei der Wert von 21,5 kg CO2/t Mischgut im Jahresmittel aus einem Vergleich der Studie „Ökoprofile für Asphalt- und Betonbauweisen von Fahrbahnen“, Aktualisierung 2009, mit der VDI-Richtlinie 2283, Tabelle 4 erfolgt. Die Antragstellerinnen übersähen, dass Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen gerade keinen CO2-Emissionsgrenzwert festsetze, sondern nur luftverunreinigende Stoffe beschränke, und zwar mittelbar über deren CO2-Anteil. Zu Unrecht gingen die Antragstellerinnen davon aus, das das System des Emissionshandels eine abschließende bundesrechtliche Regelung zur Verminderung von Treibhausemissionen darstelle. Aus § 5 Abs. 2 BImSchG dürfe nicht auf die kommunale Bauleitplanung und § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB zurückgeschlossen werden. Die Verbrennungsbeschränkung sei schließlich weder willkürlich noch abwägungsergebnisfehlerhaft, da sie insbesondere auch der Umsetzung ihres lokalen Klimaschutzkonzepts diene. Der Gemeinderat habe am 4.7.2000 beschlossen, dem Klimabündnis der europäischen Städte beizutreten. Im Jahr 2003 sei die Verwaltung vom Gemeinderat beauftragt worden, eine Umweltrahmenplanung zu erarbeiten. Mit Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange sei ein umfassender Maßnahmenkatalog aufgestellt und in einer Broschüre im Mai 2005 veröffentlicht worden. Dieser Umweltrahmenplan gebe die umweltpolitische Zielsetzung der Stadt vor. Da in der Kernstadt Herrenberg die Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit entlang der Hauptverkehrsstraßen überschritten würden, sei der Luftreinhalte-/Aktionsplan für den Regierungsbezirk Stuttgart, Teilplan Herrenberg, vom Regierungspräsidium Stuttgart aufgestellt worden. Dieser Plan sei am 20.6.2008 in Kraft getreten. Ziel des Luftreinhalteplanes sei es, Immissionsminderungen in allen Bereichen zu erreichen. Die Umweltzone mit einer Beschränkung der Zufahrt in das festgelegte Gebiet der Kernstadt Herrenberg sei am 1.1.2009 eingeführt worden. Alle diese Maßnahmen würden durch eine verstärkte CO2-Freisetzung aus einer Großfeuerungsanlage auf ihrer Gemarkung konterkariert.
26 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten, die beigezogenen Akten des Landratsamts Böblingen zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren der Antragstellerin 2 sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen sind zulässig (A.) und haben auch in der Sache Erfolg (B.).
A.
28 
Die fristgerecht erhobenen Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind statthaft. Beide Antragstellerinnen sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie jeweils Eigentümerinnen vom im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücken sind, deren Nutzungsinhalt und -umfang durch die Planfestsetzungen in einer Art und Weise geregelt werden, mit denen sie nicht einverstanden sind (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41). Schließlich haben beide Antragstellerinnen schon während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen vorgebracht, die sie mit ihren Normenkontrollanträgen weiterverfolgen (§ 47 Abs. 2a BauGB).
B.
29 
Die zulässigen Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Zwar leidet der angefochtene Bebauungsplan nicht an Verfahrensmängeln, die dem gesamten Bebauungsplan anhaften (I.). Mindestens zwei einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans sind jedoch unwirksam (II.), was unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen zu seiner Gesamtunwirksamkeit führt (III.).
I.
30 
Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen sind weder die Bekanntmachung der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs (1.) noch der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans (2.) fehlerhaft.
31 
1. Die Angabe zu den verfügbaren Umweltinformationen in der Bekanntmachung über die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 5.10.2012 genügt den gesetzlichen Anforderungen.
32 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17). Die genannten Bestimmungen haben zum Ziel, in umweltbezogenen Entscheidungsverfahren eine breitere Öffentlichkeit für das Verfahren zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern („anzustoßen“), um hierdurch Defiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206). Maßgeblich für die Auslegung von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist also letztlich die Geeignetheit der Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen, diese unionsrechtlich geforderte „Anstoßfunktion“ auszulösen (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 23; Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris Rn. 44; Dusch, Neues zur Bekanntmachung von Umweltinformationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der Bauleitplanung, BauR 2015, 433, 441). Die Bekanntmachung vom 5.10.2012 ist danach nicht zu beanstanden.
33 
Die Antragsgegnerin hat in der Auslegungsbekanntmachung die ihr zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden 32 Gutachten und Stellungnahmen mit Umweltbezug unter Angabe deren Titel aufgelistet. Die Antragstellerinnen rügen, dadurch sei die gebotene Anstoßfunktion verfehlt worden, weil die Antragsgegnerin eine schlagwortartige Zusammenfassung der Umweltthemen versäumt habe; stattdessen komme es zu einer Überinformation für den Leser. Beidem vermag der Senat nicht zu folgen.
34 
a) Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichte die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und zu charakterisieren (BVerwG, Urt. v. 11.9.2014 - 4 CN 1.14 - BauR 2015, 446 juris Rn. 11; Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 -BVerwGE 147, 206 juris Rn. 23). Dies betraf allerdings jeweils Fälle, in denen die näheren Angaben in der Auslegungsbekanntmachung zu den verfügbaren umweltbezogenen Informationen fehlten, da lediglich auf „den Umweltbericht“, „umweltrelevante Stellungnahmen allgemeiner Art“ oder „Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde“ hingewiesen wurde. Daraus ließen sich für den Leser die behandelten Umweltthemen in keiner Weise erkennen, weshalb die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion nicht erfüllte. Ein solcher Fehler ist der Antragsgegnerin jedoch nicht unterlaufen. Denn sie hat die ihr vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen jeweils mit deren vollem Titel aufgezählt, denen sich fast ausnahmslos die Umweltthemen entnehmen lassen, mit denen sich die Gutachten und Stellungnahmen beschäftigen („Grundwasser“, „Geräusche“, „Hydrogeologie“, „Erschütterungen“, „Stäube“ usw.). Die von der Antragsgegnerin gewählte Methode ist somit nicht mit einer bloßen Auflistung von Titeln ohne Angabe des jeweiligen Umweltthemas („Stellungnahme des Landratsamts vom 5.3.2012“) zu vergleichen (wie etwa im Fall von OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.4.2015 - 10 D 21/12.NE - juris Rn. 101). Wieso die erforderliche Anstoßfunktion nur dann erzielt werden könnte, wenn die genannten Umweltthemen ohne die sie enthaltenen Gutachtentitel aufgelistet würden, erschließt sich dem Senat nicht. Ebenso wenig ist dargelegt oder sonst für den Senat erkennbar, welches konkrete Umweltthema, zu dem Informationen vorlagen, sich der Auflistung der Antragsgegnerin nicht entnehmen lässt.
35 
b) Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen zu § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB auch die Verfehlung der Anstoßfunktion für den gewissermaßen umgekehrten Fall in den Blick genommen, bei welchem der Leser der Auslegungsbekanntmachung durch eine „Überinformation“ hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen geradezu „erschlagen“ wird (Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 juris Rn. 20; so auch Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris Rn. 44). Eine solche Verfehlung der Anstoßfunktion vermag der Senat bei der konkret erfolgten Auflistung von 32 Dokumenten mit meist kurz gehaltenen Titeln ebenfalls nicht zu erkennen. Dieser konkrete Umfang verhindert es nicht, dass sich ein Leser innerhalb kürzester Zeit einen Überblick verschaffen kann, ob Informationen zu einem ihn besonders interessierenden Umweltthema verfügbar sind oder zu einer ihm bekannten Problematik fehlen.
36 
2. Der Satzungsbeschluss vom 10.12.2012 ist nicht unter der Mitwirkung befangener Gemeinderäte zustande gekommen.
37 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein Gemeinderatsbeschluss rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung eine Person mitgewirkt hat, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen kann oder die nach § 18 Abs. 2 GemO aus einem sonstigen Grund von der Mitwirkung ausgeschlossen ist. Betrifft die Beschlussfassung eine Satzung, muss eine die Befangenheit eines Gemeinderats vorbringende Rüge nach § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 u. 2 GemO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden. Diese Frist haben die Antragstellerinnen gewahrt. Der von ihnen erhobene Einwand ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Satzungsbeschluss nur mit einer Stimmenthaltung gefasst wurde. Denn nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO tritt die in dieser Vorschrift genannte Rechtsfolge unabhängig davon ein, ob es zur Mehrheitsbildung rechnerisch auf die Stimmen des Betroffenen angekommen ist (Urt. des Senats v. 22.10.2014 - 3 S 1505/13 - juris Rn. 59 m.w.N.). Die Mitwirkung eines befangenen Gemeinderats am Satzungsbeschluss vom 10.12.2012 lässt sich jedoch nicht erkennen.
38 
a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen führt die Tatsache, dass an der Abstimmung fünf Gemeinderäte mitgewirkt haben, deren Wohngrundstücke im Osten Haslachs oder im Südwesten der Kernstadt der Antragsgegnerin liegen, nicht dazu, dass die Entscheidung ihnen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen konnte. Denn ein in dieser Bestimmung vorausgesetzter unmittelbarer Sondervorteil oder -nachteil liegt nur dann vor, wenn das Gemeinderatsmitglied auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und deswegen die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.1.2015 - 5 S 1493/14 - VBlBW 2015, 249; Urt. des Senats v. 30.1.2006 - 3 S 1259/05 - VBlBW 2006, 390). Diese Besorgnis ist nur bei einem individuellen Sonderinteresse gerechtfertigt, das gegenüber einem nicht zur Befangenheit führenden Gruppeninteresse im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO abzugrenzen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - VBlBW 2013, 183; Urt. des Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Denn der Landesgesetzgeber geht nach dem Wortlaut dieser Bestimmung davon aus, dass bei der Verfolgung eines Interesses, das eine Berufs- oder Bevölkerungsgruppe betrifft, keine Befangenheit anzunehmen ist. Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO ist es deshalb erforderlich, dass sich das Interesse des Betroffenen deutlich von einem Gruppeninteresse abhebt und sich die Entscheidung auf den abstimmenden Gemeinderat „zuspitzt“ (Urt. des Senats v. 30.1.2006 - 3 S 1259/05 - VBlBW 2006, 390; Aker, in: Aker/Hafner/Notheis, GemO, 2013, § 18 Rn. 10; Bock, Befangenheit, BWGZ 2014, 478, 479).
39 
An einer solchen Zuspitzung auf die von den Antragstellerinnen genannten Gemeinderäte wegen der Lage ihrer Wohngrundstücke fehlt es bei der Entscheidung über den Erlass des angefochtenen Bebauungsplans. Nach der Planbegründung soll der Plan „mit den Mitteln der Bauleitplanung ordnend und lenkend eingreifen … und Bauleitplanung in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz zu betreiben“. Als wesentliches Ziel wird insbesondere „die Lösung der Gemengelageproblematik sowie der Schadstoffbegrenzung von Feuerungsanlagen“ genannt. Damit betrifft der Regelungsgehalt des Bebauungsplans mit Blick auf seine außerhalb des Plangebiets eintretenden Wirkungen die Interessen eines in keiner Weise abgrenzbaren Personenkreises (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - VBlBW 2013, 183 und Bock, a.a.O., S. 479 für Bebauungsplanregelungen zu Immissionen). Denn es lässt sich nicht feststellen, ob nur die Eigentümer der Grundstücke am Ortsrand in erster Reihe oder auch die in zweiter Reihe oder nicht ohnehin alle Grundeigentümer auf der Gemarkung der Antragsgegnerin oder jedenfalls eines Ortsteils vom Abstimmungsgegenstand profitieren werden.
40 
b) Auch die Mitwirkung des Gemeinderats, der - nach Angaben der Antragstellerinnen - im Planaufstellungsverfahren der „Wortführer“ hinsichtlich der Verhinderung des Erweiterungsvorhabens der Antragstellerin 2 gewesen sein und sich dabei massiv unsachlich geäußert haben soll, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Satzungsbeschlusses. Eine Regelung zur damit gerügten „sachlichen Befangenheit“ enthält § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.1.2015 - 5 S 1493/14 - VBlBW 2015, 249). Nach dieser Bestimmung ist zwar die Mitwirkung eines Gemeinderats ausgeschlossen, wenn er in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. Aus dieser Beschränkung der Formulierung des Befangenheitstatbestands wird deutlich, dass § 18 GemO auf ein allgemeines Mitwirkungsverbot wegen Besorgnis der Befangenheit und Neutralitätsverlusts verzichtet (so auch Schäfer, Zur Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern, VBlBW 2003, 271, 273). Nach dem Wortlaut von § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO führt vielmehr nur die private Vorbefassung und die daraus zu befürchtende Vorfestlegung, nicht aber solche in öffentlicher Eigenschaft, etwa als Gemeinderat, zum Ausschluss wegen Befangenheit (vgl. Beschl. des Senats v. 27.2.1989 - 3 S 308/87 - NVwZ 1990, 588; Aker, in Aker/Hafner/Notheis, GemO, 2013, § 18 Rn. 21; Bock, Befangenheit, BWGZ 2014, 478, 484; Schäfer, a.a.O., 274). Diese Unterscheidung ist auch sachlich gerechtfertigt, da der Prozess der politischen Willensbildung in der Gemeinde unangemessen erschwert würde, wenn bereits die politische Festlegung in einer bestimmten Angelegenheit vor der Beratung und Entscheidung zur Befangenheit führte (im Ergebnis ebenso Schäfer, a.a.O., S. 274).
II.
41 
Der angefochtene Bebauungsplan ist jedoch jedenfalls insoweit rechtswidrig, als er in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen Emissionskontingente für die sonstigen Sondergebiete SO 1 und SO 2 festlegt und in Nr. 1.4 die Verwendung fossiler Energieträger in Feuerungsanlagen bei Überschreitung bestimmter CO2-Emissionen beschränkt.
42 
1. Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen ist Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen dagegen nicht zu beanstanden.
43 
Dass sich die Antragsgegnerin zur Umsetzung des von ihr gewollten Regelungsinhalts hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in Nr. 1.1.1 des Textteils der Festsetzung eines Sondergebiets bedient hat, begegnet keinen Bedenken. Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. Eine Sondergebietsfestsetzung ist deswegen nur dann gerechtfertigt, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich wesentlich vom Festsetzungsgehalt der Baugebiete nach §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheidet und sich deswegen mit Festsetzungen nach den §§ 2 ff. BauNVO in Kombination mit den Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO sachgerecht nicht erreichen lässt (BVerwG, Beschl. v. 30.6.2014 - 4 BN 38.13 - BauR 2014, 1745; Urt. v. 28.5.2009 - 4 CN 2.08 - BVerwGE 134, 117 m.w.N.). Die Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO sind jedoch insoweit begrenzt, als die festgelegte allgemeine Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebietstyps gewahrt werden muss (BVerwG, Urt. v. 28.5.2009 - 4 CN 2.08 - BVerwGE 134, 117 juris Rn. 10; Schiller, in Bracher/Reidt/ Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, B Rn. 1799 ff.). Der von der Antragsgegnerin mit Nr. 1.1.1 gewollte Regelungsinhalt lässt sich danach mit der Festsetzung eines mit Hilfe des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO modifizierten Industriegebiets nicht erreichen.
44 
Mit der von den Antragstellerinnen als vorzugswürdig erachteten Festsetzung eines Industriegebiets, in dem nur Gewerbebetriebe zulässig sein sollen, die dem Gesteinsabbau dienen oder mit dem Gesteinsabbau in engem Zusammenhang stehen, würde die allgemeine Zweckbestimmung für Industriegebiete nicht mehr gewahrt. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets nach der Baunutzungsverordnung ist im jeweiligen Absatz 1 der Norm geregelt (BVerwG, Urt. v. 28.5.2009 - 4 CN 2.08 - BauR 2009, 1547). Nach § 9 Abs. 1 BauNVO sollen Industriegebiete der Unterbringung von Gewerbebetrieben dienen, und zwar vorwiegend solcher, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Gewerbegebiete dienen gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Die Unterbringung erheblich störender Betriebe ist deshalb dem Industriegebiet vorbehalten und zugleich dessen Hauptzweck (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BauR 2011, 623 juris Rn. 20; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 9 Rn. 1). Diese allgemeine Zweckbestimmung setzt - wie auch in anderen Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung - eine gewisse Bandbreite der in dem Gebiet zulässigen Anlagen und Einrichtungen voraus. Diese wird verlassen, wenn nur noch Industriebetriebe, die dem Gesteinsabbau dienen oder mit ihm in einem engen Zusammenhang stehen, zulässig sein sollen. Mit dieser Einengung wird dem von der Antragsgegnerin festgesetzten Gebiet vielmehr ein „eigenes Gesicht“ verliehen, was die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets rechtfertigt. Die im SO 3 zulässigen „Flächen für die Landwirtschaft“ sprengen die allgemeine Zweckbestimmung eines Industriegebiets erst Recht, so dass sich die Antragsgegnerin zur Erreichung ihrer Regelungsziele der Festsetzung eines Sondergebiets bedienen durfte und musste.
45 
2. Ob die auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BauGB gestützte, auflösend bedingte Festsetzung in Nr. 1.1.2 des Textteils wirksam ist, bedarf keiner Entscheidung des Senats. Der Senat lässt insbesondere offen, ob die nur auflösend bedingte Festsetzung der Zulässigkeit des Gesteinsabbaus mit den Zielfestlegungen Nr. 3.5.1 und 3.5.2 des Regionalplans des Verbands Region Stuttgart vereinbar ist.
46 
Mit der Festsetzung eines Sondergebiets für den Gesteinsabbau in einem Bebauungsplan wird keine Ausschlusswirkung für den Abbau außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs erzielt (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Umkehrschluss). Außerhalb des Plangebiets bleibt der Gesteinsabbau vielmehr eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierte Nutzung. An der Vereinbarkeit der Festsetzung in Nr. 1.1.2 des Textteils mit den Zielfestlegungen Nr. 3.5.1 und 3.5.2 des Regionalplans bestehen gleichwohl insoweit Zweifel, als darin die in den sonstigen Sondergebieten 1 und 2 zulässigen Betriebe und Anlagen „nur bis zum Abschluss des genehmigten Gesteinsabbaus (voraussichtlich 2028) entsprechend der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 9.4.2008“ für zulässig erklärt werden. Ob diese Zweifel durchgreifen, hängt unter anderen davon ab, ob das Gebiet des angefochtenen Bebauungsplans der zeichnerischen Festlegung des Vorranggebiets für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe weitgehend entspricht und zudem Teile der zeichnerischen Festlegung des Vorranggebiets zur Sicherung von Rohstoffen umfasst oder ob das Gebiet, wie die Antragstellerin 1 durch eine in der Verhandlung übergebene eigene Kartierung zu belegen versucht, erheblich hinter der zeichnerischen Festlegung des Vorranggebiets zum Abbau von Rohstoffen zurückbleibt. Der Senat sieht jedoch davon ab, dieser Frage weiter nachzugehen.
47 
3. Die Festsetzung von Emissionskontingenten in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen leidet zumindest an einem Verkündungsmangel.
48 
a) Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO („Festsetzungen, die das Baugebiet nach den besonderen Eigenschaften ihrer Anlage gliedern“) können im Bebauungsplan für die in den §§ 4 - 9 BauNVO bezeichneten Betriebe für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Als auf diese Bestimmung gestützte Gebietsgliederung kommt auch die Zuteilung von Emissionskontingenten in Betracht. Solche Kontingente steuern dann die von jedem Flächenelement innerhalb des festgesetzten Gebiets emittierte Schallleistung, indem sie den einzelnen Flächen einen Anteil an den zulässigen Gesamtemissionen zuweisen. Solche Lärmemissionsgrenzwerte können auch in Sondergebieten festgesetzt werden. Nach § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BauNVO findet zwar bei der Festsetzung von Sondergebieten § 1 Abs. 4 BauNVO keine Anwendung. Da § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BauNVO ergänzt, dass besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung - also auch über besondere Eigenschaften von Anlagen - über § 11 BauNVO getroffen werden könnten, ist jedoch eine Festsetzung von Emissionskontingenten auch in Sondergebieten nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO möglich (BVerwG, Beschl. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 59). Die Berechnung und Zuteilung von Kontingenten erfolgt dabei regelmäßig durch Anwendung der DIN 45691 Geräuschkontigentierung (zu ihrer Methodik vgl. Urt. des Senats v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 57; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1743 juris Rn. 42).
49 
b) Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nimmt in Abs. 5 auf eine bestimmte Gleichung aus dieser DIN-Norm Bezug und bestimmt, dass sich unter Anwendung dieser Gleichung die Zulässigkeit eines Vorhabens im Plangebiet ermitteln lasse. Eine solche Verweisung ist grundsätzlich zulässig, da sich weder aus § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB noch aus § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB noch aus anderen Normen ergibt, dass der normative Inhalt eines Bebauungsplans allein aus sich selbst heraus erkennbar sein muss. Wird in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans auf andere Dokumente - wie hier auf DIN-Normen - verwiesen und ergibt sich erst aus diesen, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber jedoch sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt dieser Dokumente verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503). Das kann die Gemeinde dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010, a.a.O.). An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall. Das führt zur Unwirksamkeit der Festsetzung.
50 
c) Ist Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen schon wegen dieses Verkündungsmangels unwirksam, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Kontingentsberechnung auch an einem Ermittlungsfehler leidet (§ 2 Abs. 3 BauGB). Zu beanstanden könnte insbesondere die Wahl der beiden von der Antragsgegnerin als schutzbedürftig eingestuften Immissionsorte mit Wohnnutzung sein, auf denen die Kontingentsberechnung beruht.
51 
Voraussetzungen für eine wirksame Zuteilung und Festsetzung von Geräuschimmissionskontingenten ist unter anderem, dass eine den Anforderungen des § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlung und Bewertung vorhandener Nutzungen im Plangebiet vorausgegangen ist, insbesondere an den für die Berechnung maßgeblichen schützenswerten Immissionsorten. Eine Bestandserhebung an diesen maßgeblichen Immissionsorten gehört zur Ermittlung des wesentlichen Abwägungsmaterials insbesondere dann, wenn es - wie hier - um potenzielle Konflikte zwischen Nutzungen unterschiedlicher Immissionsempfindlichkeit in Gemengelagen und damit einhergehenden Eigentumsbeeinträchtigungen geht (vgl. Urt. des Senats v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 50; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.5.2010 - 10 D 92/08.NE - juris). Bei der Bestimmung des Schutzniveaus von Immissionsorten, an denen Wohnnutzung stattfindet, kommt es entscheidend darauf an, ob die Wohnnutzung als allgemeine Wohnnutzung oder nur als privilegierte Wohnung für Betriebsleiter, Aufsichts- und Bereitschaftspersonal genehmigt worden ist. Es bedarf also einer rechtlichen Bewertung des Nutzungsbefunds (so auch Urt. des Senats vom 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - ZfBR 2012, 156 juris Rn. 31 ff.). Denn immissionsschutzrechtlich ist - wie bei der Frage nach der zu wahrenden Rücksichtnahme - nur auf genehmigte Nutzungen, nicht auf real vorhandene oder geduldete Nutzungen abzustellen (so auch Schenk, in: Birk, Praxishandbuch des Bauplanungs- und Immissionsschutzrechts, F 20 c; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 14.1.1993 - 4 C 19.90 - BauR 1993, 445 juris Rn. 29 zum Gebot der Rücksichtnahme und OVG NRW, Beschl. v. 17.3.2008 - 8 A 929/07 - BauR 2008, 1114 zum Frage eines Anspruchs auf Einschreiten).
52 
Dem dürfte die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden sein, da sie verkannt hat, dass die beiden Wohngebäude zum Zeitpunkt ihrer Ermittlungen abweichend vom Inhalt der vorhandenen Baugenehmigungen (genehmigt wohl als „Fremdarbeiterwohnheime“) genutzt worden sind. Zudem hat das Landratsamt Böblingen im Aufstellungsverfahren mit Schreiben vom 15.11.2012 darauf hingewiesen, an diesen beiden Orten könne auf Grund der gutachterlich belegten Feinstaubbelastung kein gesundes Wohnen sichergestellt werden, ging also auch von der materiellen Rechtswidrigkeit der tatsächlich ausgeübten Nutzung aus. Die Antragsgegnerin hat dies in ihrer Abwägungstabelle zwar eingeräumt; sie hat sich jedoch darauf zurückgezogen, dass sich dies durch den Bebauungsplan nicht korrigieren lasse. Der Konflikt müsse vielmehr außerhalb des Bebauungsplanverfahrens im Wege des ordnungsrechtlichen Einschreitens bewältigt werden. Dennoch hat die Antragsgegnerin die beiden Immissionsorte als (einzige) schützenswerte Bezugspunkte für die Kontingentsberechnung beibehalten.
53 
4. Die Beschränkung der Verwendung fossiler Energieträger in Feuerungsanlagen bei Überschreitung bestimmter CO2-Emissionen in Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen ist ebenfalls rechtswidrig.
54 
Nr. 1.4 Satz 1 des Textteils regelt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1 MW die Verwendung von fossilen Energieträgern nur zulässig ist, wenn die spezifischen CO2-Emissionen einen Wert von 0,08 t CO2/GJ nicht überschreiten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht eine Ausnahme vor. Satz 3 regelt die Methode zur Bestimmung der spezifischen CO2-Emissionen.
55 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist Nr. 1.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB gedeckt.
56 
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG weist dem Gesetzgeber die Aufgabe zu, Inhalt und Schranken des Eigentums, auch des Grundeigentums, auszugestalten. Durch Festsetzungen eines Bebauungsplans erfolgt eine solche Ausgestaltung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (BVerwG, Urt. v. 27.10.2011 - 4 CN 7.10 - BauR 2012, 466; Urt. v. 27.8.2009 - 4 CN 1.08 - BRS 74 Nr. 20). Hierfür bedarf es gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Sie findet sich in § 9 BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der nach § 2 Abs. 5 BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung. Durch sie wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans abschließend geregelt (BVerwG, Beschl. v. 31.1.1995 - 4 NB 48.93 - DVBl 1995, 520; Urt. des Senats v. 3.11.2003 - 3 S 439/03 - BRS 66 Nr. 80). Die Gemeinde darf somit nur solche Festsetzungsinhalte in einen Bebauungsplan aufnehmen, zu der sie auf Grund von § 9 BauGB oder der Baunutzungsverordnung ermächtigt ist. Auch unter Berufung auf die Planungsgrundsätze in § 1 Abs. 5 BauGB - wie hier die in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB genannte Förderung des Klimaschutzes -ist die Gemeinde nicht befugt, andere Festsetzungsinhalte zu erfinden.
57 
Die in Nr. 1.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen getroffene Regelung ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB gedeckt. Diese Bestimmung ermächtigt die Gemeinde, aus städtebaulichen Gründen Gebiete festzusetzen, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen. Eine solche Regelung hat die Antragsgegnerin der Festsetzung in Nr. 1.4 Satz 1 des Textteils des angefochtenen Bebauungsplans nicht getroffen, da sie nicht die Verwendung bestimmter Brennstoffe beschränkt.
58 
Auch wenn sich die von der Antragsgegnerin getroffene Regelung sinngemäß umformulieren lässt, „bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1 MW ist die Verwendung solcher fossiler Brennstoffe ausgeschlossen, bei deren Verbrennung die spezifischen CO2-Emissionen einen Wert von 0,08 t CO2/GJ überschreiten“, ist das keine Regelung, die die Verwendung bestimmter Brennstoffe beschränkt. Denn weder zählt sie bestimmte Brennstoffe auf, noch knüpft sie an unveränderliche Eigenschaften bestimmter Brennstoffe („Brennstoffe, die Schwefel enthalten“) an. Vielmehr betrifft ihr Regelungsgehalt letztlich Resultate des Brennstoffeinsatzes nach konkreten Verbrennungsvorgängen in konkreten Anlagen („bei deren Verbrennung die spezifischen CO2-Emissionen … überschreiten“). Diese Resultate lassen sich aber nur in Bezug auf eine konkrete Verbrennungsanlage und deren Effizienz, nicht aber in Bezug auf einen konkreten Brennstoff bestimmen (vgl. dazu nur VDI-Richtlinie 2283, Emissionsminderung für Asphaltmischanlagen, deren Tabelle 4 Bandbreiten für den CO2-Ausstoß vorsieht; Stellungnahme der GfU vom 19.6.2015 zum spezifischen Energieverbrauch bei der Asphaltherstellung; Stellungnahme Dr. ... vom 2.4.2014, S. 8). Damit wirkt die von der Antragsgegnerin gewählte Festsetzung wie eine unmittelbare Festsetzung anlagenbezogener Emissions- oder Immissionswerte, wozu schon ihrem Wortlaut nach weder § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB noch sonstige Bestimmungen des Baugesetzbuchs ermächtigen (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 19.8.1999 - 1 S 555/98 - BRS 62 Nr. 230; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.10.1996 - 7a D 164/94.NE - BauR 1997, 269 jeweils zu § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB a.F.; Schrödter, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., 2015, § 9 Rn. 171, 190; Spannowsky in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 9 Rn. 91.4; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Feb. 2014, § 9 Rn. 417; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Abs. 2 u. 3, Rn. 51.5).
59 
Wird die Festsetzung bereits aus diesem Grund von der Ermächtigungsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB nicht gedeckt, kann dahin stehen, ob das Gleiche auch deshalb gilt, weil es der Antragsgegnerin mit der Festsetzung nicht darum geht, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu vermeiden, sondern darum, dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entsprechend vorbeugenden Umweltschutz zu betreiben. Ob der weitere Begriff in Nr. 23a „zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG“ weiter verstanden werden kann als der identische Begriff in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (vgl. dazu etwa einerseits Gierke, a.a.O., § 9 Rn. 420; andererseits Fickert/Fieseler, a.a.O., § 1 Rn. 2 u. 3 51.31 f.), bedarf daher keiner Entscheidung.
60 
b) Die Antragsgegnerin missachtet mit der in Nr. 1.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen getroffenen Regelung zudem die Sperrwirkung des § 5 Abs. 2 BImSchG.
61 
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sind, soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) umfasst sind (u.a. CO2). Die Antragstellerin 2 hat durch Vorlage eines Bescheids des Umweltbundesamts vom 20.12.2012 belegt, dass ihr Betrieb einem Überwachungsplan nach § 6 TEHG und damit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz unterfällt (vgl. Anhang 1 Teil 2 Nr. 1 TEHG: Verbrennungseinheiten zur Verbrennung von Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von insgesamt 20 MW oder mehr in einer Anlage, soweit nicht von einer der nachfolgenden Nummern erfasst; die Gesamtfeuerungsleistung beider Brenner in der Trocknungsanlage der Antragstellerin 2 beträgt rund 52 MW). Auf Grund zweier Gutachten - der GfU vom 15.4.2009 und des von der Antragsgegnerin beauftragten Dr. D... vom 6.11.2009 -steht fest, dass auch beim Einsatz von Braunkohlestaub in der Anlage der Antragstellerin 2 keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind. Dies wird auch von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen.
62 
§ 5 Abs. 2 Satz 2 BImSchG bestimmt ergänzend, dass bei den dem Anwendungsbereich des TEHG unterfallenden Anlagen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von CO2, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden dürfen, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet (das sind die Pflichten nach §§ 5 und 6 TEHG). Die Immissionsschutzbehörde darf somit aus Vorsorgegründen keine Anforderungen an eine Anlage wie die der Antragstellerin 2 stellen, die über die der TA Luft oder anderer bundesrechtlicher Bestimmungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen hinausgehen (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.7.2011 - 10 S 2102/09 - NuR 2012, 204 juris Rn. 239; Dietlein, in: Landmann-Rohmer, Umweltrecht, Stand November 2014, § 5 BImSchG Rn. 154c; Storost, in: Ule/Laubinger, BImSchG, Stand Feb. 2015, § 5 Rn. D 1: Jarras, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 5 Rn. 5a), die den CO2-Ausstoß nicht beschränken.
63 
§ 5 Abs. 2 Satz 2 BImSchG kann nicht ohne Auswirkung auf die Auslegung von § 9 Ab. 1 Nr. 23a BauGB bleiben. Wenn es der Immissionsschutzbehörde verwehrt ist, Anforderungen an dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegende Anlagen zu stellen, die über die der TA Luft hinausgehen, kann auch für die Antragsgegnerin nichts anderes gelten, und zwar auch dann nicht, wenn sie für ihr Handeln städtebauliche Motive in Anspruch nimmt. Denn das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz ist die nationale Umsetzungsvorschrift der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (vom 13.10.2003, ABl. L 275, S. 32 i.d.F. v. 23.4.2009, ABl. L 140 S. 63). Art. 26 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt, wenn Treibhausgasemissionen in einer Anlage in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG (über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) des Rates in Zusammenhang mit einer in dieser Anlage durchgeführten Tätigkeit aufgeführt sind, dass eine Anlagengenehmigung keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen dieses Gases enthalten darf, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird. Auch Unionsrecht sieht somit nur eine Eingriffsermächtigung zur Durchsetzung einer konkreten Schutzpflicht, d.h. bei einer konkreten lokalen Gefährdung vor, wie es die nationale Umsetzungsnorm des § 5 Abs. 2 BImSchG formuliert.
64 
Aus den von der Antragsgegnerin für ihre abweichende Auffassung angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich nichts Gegenteiliges. Das in Bezug genommene Urteil vom 28.2.2002 (- 4 CN 5.01 - BauR 2002, 1348 juris Rn 24) betrifft das Recht der Kommunen, hinsichtlich Geruchsbeeinträchtigungen Vorsorge unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu betreiben. Das weitere Urteil vom 20.8.2012 (- 4 C 1/11 - BauR 2013, 191 juris Rn. 17) betrifft die Standortplanung von Mobilfunkanlagen und das Recht der Gemeinden, insoweit Vorsorge unterhalb der Schwelle der Grenzwerte der 26. BImSchV - Verordnung über elektromagnetische Felder - zu betreiben. Zur Vorsorge hinsichtlich der Freisetzung von Treibhausemissionsgasen und den hierbei zu beachtenden unionsrechtlichen Vorgaben ergibt sich daraus nichts.
III.
65 
Die Unwirksamkeit der beiden Regelungen in Nr. 1.1.3 und 1.4 der textlichen Festsetzungen führt zur Gesamtunwirksamkeit des Plans.
66 
1. Die unter II. dargelegten Mängel haften nur den jeweiligen textlichen Festsetzungen an. Das gilt auch für den Verkündungsmangel, da er nur die Bestimmung betrifft, die durch den ausreichenden Verweis auf die DIN-Norm nicht wirksam verkündet worden ist (ebenso Bay VGH, Urt. v. 1.4.2015 - 1 N 13.1138 - juris Rn. 13, 14 und 36; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 9.5.2012 - OVG 2 A 17.10 - juris Rn. 35 f. u. 42 f.; OVG NRW, Urt. v. 29.3.2011 - 2 D 44/09.NE - juris Rn. 72 ff.)
67 
2. Nach ständiger Rechtsprechung führen Mängel, die nur einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761; Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 -VBlBW 2015, 37). Die Unwirksamkeit der Regelungen in Nr. 1.1.3 und 1.4 der textlichen Festsetzungen zieht danach die Gesamtunwirksamkeit des Plans nach sich.
68 
Zwar sind insbesondere die Regelungen zum Sondergebiet in Nr. 1.1.1 des Textteils des Bebauungsplans geeignet, anstelle der bisherigen Gemengelage im Außenbereich noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dagegen spricht schon, dass der immissionsschutzrechtliche Änderungsantrag der Antragstellerin 2 den Anlass zum Bebauungsplanaufstellungsverfahren gegeben hat. Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass dem Gemeinderat gerade Beschränkungen von Geräusch- und Kohlendioxid-Emissionen wesentlich erschienen. Der Umstand, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.6.2015 nach einer - aus seiner Sicht maßgeblichen - Änderung der Sachlage die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens beschlossen hat, mit dem Ziel, wiederum Geräuschemissionskontingente festzusetzen und die Kohlendioxid-Beschränkung beizubehalten, bestätigt dies.
C.
69 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
70 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
71 
Beschluss vom 22. Juli 2015
72 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 120.000 EUR festgesetzt.
73 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen sind zulässig (A.) und haben auch in der Sache Erfolg (B.).
A.
28 
Die fristgerecht erhobenen Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind statthaft. Beide Antragstellerinnen sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie jeweils Eigentümerinnen vom im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücken sind, deren Nutzungsinhalt und -umfang durch die Planfestsetzungen in einer Art und Weise geregelt werden, mit denen sie nicht einverstanden sind (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41). Schließlich haben beide Antragstellerinnen schon während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen vorgebracht, die sie mit ihren Normenkontrollanträgen weiterverfolgen (§ 47 Abs. 2a BauGB).
B.
29 
Die zulässigen Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Zwar leidet der angefochtene Bebauungsplan nicht an Verfahrensmängeln, die dem gesamten Bebauungsplan anhaften (I.). Mindestens zwei einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans sind jedoch unwirksam (II.), was unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen zu seiner Gesamtunwirksamkeit führt (III.).
I.
30 
Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen sind weder die Bekanntmachung der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs (1.) noch der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans (2.) fehlerhaft.
31 
1. Die Angabe zu den verfügbaren Umweltinformationen in der Bekanntmachung über die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 5.10.2012 genügt den gesetzlichen Anforderungen.
32 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17). Die genannten Bestimmungen haben zum Ziel, in umweltbezogenen Entscheidungsverfahren eine breitere Öffentlichkeit für das Verfahren zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern („anzustoßen“), um hierdurch Defiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206). Maßgeblich für die Auslegung von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist also letztlich die Geeignetheit der Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen, diese unionsrechtlich geforderte „Anstoßfunktion“ auszulösen (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 23; Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris Rn. 44; Dusch, Neues zur Bekanntmachung von Umweltinformationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der Bauleitplanung, BauR 2015, 433, 441). Die Bekanntmachung vom 5.10.2012 ist danach nicht zu beanstanden.
33 
Die Antragsgegnerin hat in der Auslegungsbekanntmachung die ihr zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden 32 Gutachten und Stellungnahmen mit Umweltbezug unter Angabe deren Titel aufgelistet. Die Antragstellerinnen rügen, dadurch sei die gebotene Anstoßfunktion verfehlt worden, weil die Antragsgegnerin eine schlagwortartige Zusammenfassung der Umweltthemen versäumt habe; stattdessen komme es zu einer Überinformation für den Leser. Beidem vermag der Senat nicht zu folgen.
34 
a) Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichte die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und zu charakterisieren (BVerwG, Urt. v. 11.9.2014 - 4 CN 1.14 - BauR 2015, 446 juris Rn. 11; Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 -BVerwGE 147, 206 juris Rn. 23). Dies betraf allerdings jeweils Fälle, in denen die näheren Angaben in der Auslegungsbekanntmachung zu den verfügbaren umweltbezogenen Informationen fehlten, da lediglich auf „den Umweltbericht“, „umweltrelevante Stellungnahmen allgemeiner Art“ oder „Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde“ hingewiesen wurde. Daraus ließen sich für den Leser die behandelten Umweltthemen in keiner Weise erkennen, weshalb die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion nicht erfüllte. Ein solcher Fehler ist der Antragsgegnerin jedoch nicht unterlaufen. Denn sie hat die ihr vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen jeweils mit deren vollem Titel aufgezählt, denen sich fast ausnahmslos die Umweltthemen entnehmen lassen, mit denen sich die Gutachten und Stellungnahmen beschäftigen („Grundwasser“, „Geräusche“, „Hydrogeologie“, „Erschütterungen“, „Stäube“ usw.). Die von der Antragsgegnerin gewählte Methode ist somit nicht mit einer bloßen Auflistung von Titeln ohne Angabe des jeweiligen Umweltthemas („Stellungnahme des Landratsamts vom 5.3.2012“) zu vergleichen (wie etwa im Fall von OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.4.2015 - 10 D 21/12.NE - juris Rn. 101). Wieso die erforderliche Anstoßfunktion nur dann erzielt werden könnte, wenn die genannten Umweltthemen ohne die sie enthaltenen Gutachtentitel aufgelistet würden, erschließt sich dem Senat nicht. Ebenso wenig ist dargelegt oder sonst für den Senat erkennbar, welches konkrete Umweltthema, zu dem Informationen vorlagen, sich der Auflistung der Antragsgegnerin nicht entnehmen lässt.
35 
b) Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen zu § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB auch die Verfehlung der Anstoßfunktion für den gewissermaßen umgekehrten Fall in den Blick genommen, bei welchem der Leser der Auslegungsbekanntmachung durch eine „Überinformation“ hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen geradezu „erschlagen“ wird (Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 juris Rn. 20; so auch Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris Rn. 44). Eine solche Verfehlung der Anstoßfunktion vermag der Senat bei der konkret erfolgten Auflistung von 32 Dokumenten mit meist kurz gehaltenen Titeln ebenfalls nicht zu erkennen. Dieser konkrete Umfang verhindert es nicht, dass sich ein Leser innerhalb kürzester Zeit einen Überblick verschaffen kann, ob Informationen zu einem ihn besonders interessierenden Umweltthema verfügbar sind oder zu einer ihm bekannten Problematik fehlen.
36 
2. Der Satzungsbeschluss vom 10.12.2012 ist nicht unter der Mitwirkung befangener Gemeinderäte zustande gekommen.
37 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein Gemeinderatsbeschluss rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung eine Person mitgewirkt hat, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen kann oder die nach § 18 Abs. 2 GemO aus einem sonstigen Grund von der Mitwirkung ausgeschlossen ist. Betrifft die Beschlussfassung eine Satzung, muss eine die Befangenheit eines Gemeinderats vorbringende Rüge nach § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 u. 2 GemO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden. Diese Frist haben die Antragstellerinnen gewahrt. Der von ihnen erhobene Einwand ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Satzungsbeschluss nur mit einer Stimmenthaltung gefasst wurde. Denn nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO tritt die in dieser Vorschrift genannte Rechtsfolge unabhängig davon ein, ob es zur Mehrheitsbildung rechnerisch auf die Stimmen des Betroffenen angekommen ist (Urt. des Senats v. 22.10.2014 - 3 S 1505/13 - juris Rn. 59 m.w.N.). Die Mitwirkung eines befangenen Gemeinderats am Satzungsbeschluss vom 10.12.2012 lässt sich jedoch nicht erkennen.
38 
a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen führt die Tatsache, dass an der Abstimmung fünf Gemeinderäte mitgewirkt haben, deren Wohngrundstücke im Osten Haslachs oder im Südwesten der Kernstadt der Antragsgegnerin liegen, nicht dazu, dass die Entscheidung ihnen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen konnte. Denn ein in dieser Bestimmung vorausgesetzter unmittelbarer Sondervorteil oder -nachteil liegt nur dann vor, wenn das Gemeinderatsmitglied auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und deswegen die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.1.2015 - 5 S 1493/14 - VBlBW 2015, 249; Urt. des Senats v. 30.1.2006 - 3 S 1259/05 - VBlBW 2006, 390). Diese Besorgnis ist nur bei einem individuellen Sonderinteresse gerechtfertigt, das gegenüber einem nicht zur Befangenheit führenden Gruppeninteresse im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO abzugrenzen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - VBlBW 2013, 183; Urt. des Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Denn der Landesgesetzgeber geht nach dem Wortlaut dieser Bestimmung davon aus, dass bei der Verfolgung eines Interesses, das eine Berufs- oder Bevölkerungsgruppe betrifft, keine Befangenheit anzunehmen ist. Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO ist es deshalb erforderlich, dass sich das Interesse des Betroffenen deutlich von einem Gruppeninteresse abhebt und sich die Entscheidung auf den abstimmenden Gemeinderat „zuspitzt“ (Urt. des Senats v. 30.1.2006 - 3 S 1259/05 - VBlBW 2006, 390; Aker, in: Aker/Hafner/Notheis, GemO, 2013, § 18 Rn. 10; Bock, Befangenheit, BWGZ 2014, 478, 479).
39 
An einer solchen Zuspitzung auf die von den Antragstellerinnen genannten Gemeinderäte wegen der Lage ihrer Wohngrundstücke fehlt es bei der Entscheidung über den Erlass des angefochtenen Bebauungsplans. Nach der Planbegründung soll der Plan „mit den Mitteln der Bauleitplanung ordnend und lenkend eingreifen … und Bauleitplanung in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz zu betreiben“. Als wesentliches Ziel wird insbesondere „die Lösung der Gemengelageproblematik sowie der Schadstoffbegrenzung von Feuerungsanlagen“ genannt. Damit betrifft der Regelungsgehalt des Bebauungsplans mit Blick auf seine außerhalb des Plangebiets eintretenden Wirkungen die Interessen eines in keiner Weise abgrenzbaren Personenkreises (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - VBlBW 2013, 183 und Bock, a.a.O., S. 479 für Bebauungsplanregelungen zu Immissionen). Denn es lässt sich nicht feststellen, ob nur die Eigentümer der Grundstücke am Ortsrand in erster Reihe oder auch die in zweiter Reihe oder nicht ohnehin alle Grundeigentümer auf der Gemarkung der Antragsgegnerin oder jedenfalls eines Ortsteils vom Abstimmungsgegenstand profitieren werden.
40 
b) Auch die Mitwirkung des Gemeinderats, der - nach Angaben der Antragstellerinnen - im Planaufstellungsverfahren der „Wortführer“ hinsichtlich der Verhinderung des Erweiterungsvorhabens der Antragstellerin 2 gewesen sein und sich dabei massiv unsachlich geäußert haben soll, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Satzungsbeschlusses. Eine Regelung zur damit gerügten „sachlichen Befangenheit“ enthält § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.1.2015 - 5 S 1493/14 - VBlBW 2015, 249). Nach dieser Bestimmung ist zwar die Mitwirkung eines Gemeinderats ausgeschlossen, wenn er in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. Aus dieser Beschränkung der Formulierung des Befangenheitstatbestands wird deutlich, dass § 18 GemO auf ein allgemeines Mitwirkungsverbot wegen Besorgnis der Befangenheit und Neutralitätsverlusts verzichtet (so auch Schäfer, Zur Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern, VBlBW 2003, 271, 273). Nach dem Wortlaut von § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO führt vielmehr nur die private Vorbefassung und die daraus zu befürchtende Vorfestlegung, nicht aber solche in öffentlicher Eigenschaft, etwa als Gemeinderat, zum Ausschluss wegen Befangenheit (vgl. Beschl. des Senats v. 27.2.1989 - 3 S 308/87 - NVwZ 1990, 588; Aker, in Aker/Hafner/Notheis, GemO, 2013, § 18 Rn. 21; Bock, Befangenheit, BWGZ 2014, 478, 484; Schäfer, a.a.O., 274). Diese Unterscheidung ist auch sachlich gerechtfertigt, da der Prozess der politischen Willensbildung in der Gemeinde unangemessen erschwert würde, wenn bereits die politische Festlegung in einer bestimmten Angelegenheit vor der Beratung und Entscheidung zur Befangenheit führte (im Ergebnis ebenso Schäfer, a.a.O., S. 274).
II.
41 
Der angefochtene Bebauungsplan ist jedoch jedenfalls insoweit rechtswidrig, als er in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen Emissionskontingente für die sonstigen Sondergebiete SO 1 und SO 2 festlegt und in Nr. 1.4 die Verwendung fossiler Energieträger in Feuerungsanlagen bei Überschreitung bestimmter CO2-Emissionen beschränkt.
42 
1. Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen ist Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen dagegen nicht zu beanstanden.
43 
Dass sich die Antragsgegnerin zur Umsetzung des von ihr gewollten Regelungsinhalts hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in Nr. 1.1.1 des Textteils der Festsetzung eines Sondergebiets bedient hat, begegnet keinen Bedenken. Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. Eine Sondergebietsfestsetzung ist deswegen nur dann gerechtfertigt, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich wesentlich vom Festsetzungsgehalt der Baugebiete nach §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheidet und sich deswegen mit Festsetzungen nach den §§ 2 ff. BauNVO in Kombination mit den Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO sachgerecht nicht erreichen lässt (BVerwG, Beschl. v. 30.6.2014 - 4 BN 38.13 - BauR 2014, 1745; Urt. v. 28.5.2009 - 4 CN 2.08 - BVerwGE 134, 117 m.w.N.). Die Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO sind jedoch insoweit begrenzt, als die festgelegte allgemeine Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebietstyps gewahrt werden muss (BVerwG, Urt. v. 28.5.2009 - 4 CN 2.08 - BVerwGE 134, 117 juris Rn. 10; Schiller, in Bracher/Reidt/ Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, B Rn. 1799 ff.). Der von der Antragsgegnerin mit Nr. 1.1.1 gewollte Regelungsinhalt lässt sich danach mit der Festsetzung eines mit Hilfe des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO modifizierten Industriegebiets nicht erreichen.
44 
Mit der von den Antragstellerinnen als vorzugswürdig erachteten Festsetzung eines Industriegebiets, in dem nur Gewerbebetriebe zulässig sein sollen, die dem Gesteinsabbau dienen oder mit dem Gesteinsabbau in engem Zusammenhang stehen, würde die allgemeine Zweckbestimmung für Industriegebiete nicht mehr gewahrt. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets nach der Baunutzungsverordnung ist im jeweiligen Absatz 1 der Norm geregelt (BVerwG, Urt. v. 28.5.2009 - 4 CN 2.08 - BauR 2009, 1547). Nach § 9 Abs. 1 BauNVO sollen Industriegebiete der Unterbringung von Gewerbebetrieben dienen, und zwar vorwiegend solcher, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Gewerbegebiete dienen gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Die Unterbringung erheblich störender Betriebe ist deshalb dem Industriegebiet vorbehalten und zugleich dessen Hauptzweck (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BauR 2011, 623 juris Rn. 20; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 9 Rn. 1). Diese allgemeine Zweckbestimmung setzt - wie auch in anderen Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung - eine gewisse Bandbreite der in dem Gebiet zulässigen Anlagen und Einrichtungen voraus. Diese wird verlassen, wenn nur noch Industriebetriebe, die dem Gesteinsabbau dienen oder mit ihm in einem engen Zusammenhang stehen, zulässig sein sollen. Mit dieser Einengung wird dem von der Antragsgegnerin festgesetzten Gebiet vielmehr ein „eigenes Gesicht“ verliehen, was die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets rechtfertigt. Die im SO 3 zulässigen „Flächen für die Landwirtschaft“ sprengen die allgemeine Zweckbestimmung eines Industriegebiets erst Recht, so dass sich die Antragsgegnerin zur Erreichung ihrer Regelungsziele der Festsetzung eines Sondergebiets bedienen durfte und musste.
45 
2. Ob die auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BauGB gestützte, auflösend bedingte Festsetzung in Nr. 1.1.2 des Textteils wirksam ist, bedarf keiner Entscheidung des Senats. Der Senat lässt insbesondere offen, ob die nur auflösend bedingte Festsetzung der Zulässigkeit des Gesteinsabbaus mit den Zielfestlegungen Nr. 3.5.1 und 3.5.2 des Regionalplans des Verbands Region Stuttgart vereinbar ist.
46 
Mit der Festsetzung eines Sondergebiets für den Gesteinsabbau in einem Bebauungsplan wird keine Ausschlusswirkung für den Abbau außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs erzielt (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Umkehrschluss). Außerhalb des Plangebiets bleibt der Gesteinsabbau vielmehr eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierte Nutzung. An der Vereinbarkeit der Festsetzung in Nr. 1.1.2 des Textteils mit den Zielfestlegungen Nr. 3.5.1 und 3.5.2 des Regionalplans bestehen gleichwohl insoweit Zweifel, als darin die in den sonstigen Sondergebieten 1 und 2 zulässigen Betriebe und Anlagen „nur bis zum Abschluss des genehmigten Gesteinsabbaus (voraussichtlich 2028) entsprechend der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 9.4.2008“ für zulässig erklärt werden. Ob diese Zweifel durchgreifen, hängt unter anderen davon ab, ob das Gebiet des angefochtenen Bebauungsplans der zeichnerischen Festlegung des Vorranggebiets für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe weitgehend entspricht und zudem Teile der zeichnerischen Festlegung des Vorranggebiets zur Sicherung von Rohstoffen umfasst oder ob das Gebiet, wie die Antragstellerin 1 durch eine in der Verhandlung übergebene eigene Kartierung zu belegen versucht, erheblich hinter der zeichnerischen Festlegung des Vorranggebiets zum Abbau von Rohstoffen zurückbleibt. Der Senat sieht jedoch davon ab, dieser Frage weiter nachzugehen.
47 
3. Die Festsetzung von Emissionskontingenten in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen leidet zumindest an einem Verkündungsmangel.
48 
a) Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO („Festsetzungen, die das Baugebiet nach den besonderen Eigenschaften ihrer Anlage gliedern“) können im Bebauungsplan für die in den §§ 4 - 9 BauNVO bezeichneten Betriebe für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Als auf diese Bestimmung gestützte Gebietsgliederung kommt auch die Zuteilung von Emissionskontingenten in Betracht. Solche Kontingente steuern dann die von jedem Flächenelement innerhalb des festgesetzten Gebiets emittierte Schallleistung, indem sie den einzelnen Flächen einen Anteil an den zulässigen Gesamtemissionen zuweisen. Solche Lärmemissionsgrenzwerte können auch in Sondergebieten festgesetzt werden. Nach § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BauNVO findet zwar bei der Festsetzung von Sondergebieten § 1 Abs. 4 BauNVO keine Anwendung. Da § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BauNVO ergänzt, dass besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung - also auch über besondere Eigenschaften von Anlagen - über § 11 BauNVO getroffen werden könnten, ist jedoch eine Festsetzung von Emissionskontingenten auch in Sondergebieten nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO möglich (BVerwG, Beschl. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 59). Die Berechnung und Zuteilung von Kontingenten erfolgt dabei regelmäßig durch Anwendung der DIN 45691 Geräuschkontigentierung (zu ihrer Methodik vgl. Urt. des Senats v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 57; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1743 juris Rn. 42).
49 
b) Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nimmt in Abs. 5 auf eine bestimmte Gleichung aus dieser DIN-Norm Bezug und bestimmt, dass sich unter Anwendung dieser Gleichung die Zulässigkeit eines Vorhabens im Plangebiet ermitteln lasse. Eine solche Verweisung ist grundsätzlich zulässig, da sich weder aus § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB noch aus § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB noch aus anderen Normen ergibt, dass der normative Inhalt eines Bebauungsplans allein aus sich selbst heraus erkennbar sein muss. Wird in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans auf andere Dokumente - wie hier auf DIN-Normen - verwiesen und ergibt sich erst aus diesen, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber jedoch sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt dieser Dokumente verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503). Das kann die Gemeinde dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010, a.a.O.). An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall. Das führt zur Unwirksamkeit der Festsetzung.
50 
c) Ist Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen schon wegen dieses Verkündungsmangels unwirksam, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Kontingentsberechnung auch an einem Ermittlungsfehler leidet (§ 2 Abs. 3 BauGB). Zu beanstanden könnte insbesondere die Wahl der beiden von der Antragsgegnerin als schutzbedürftig eingestuften Immissionsorte mit Wohnnutzung sein, auf denen die Kontingentsberechnung beruht.
51 
Voraussetzungen für eine wirksame Zuteilung und Festsetzung von Geräuschimmissionskontingenten ist unter anderem, dass eine den Anforderungen des § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlung und Bewertung vorhandener Nutzungen im Plangebiet vorausgegangen ist, insbesondere an den für die Berechnung maßgeblichen schützenswerten Immissionsorten. Eine Bestandserhebung an diesen maßgeblichen Immissionsorten gehört zur Ermittlung des wesentlichen Abwägungsmaterials insbesondere dann, wenn es - wie hier - um potenzielle Konflikte zwischen Nutzungen unterschiedlicher Immissionsempfindlichkeit in Gemengelagen und damit einhergehenden Eigentumsbeeinträchtigungen geht (vgl. Urt. des Senats v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 50; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.5.2010 - 10 D 92/08.NE - juris). Bei der Bestimmung des Schutzniveaus von Immissionsorten, an denen Wohnnutzung stattfindet, kommt es entscheidend darauf an, ob die Wohnnutzung als allgemeine Wohnnutzung oder nur als privilegierte Wohnung für Betriebsleiter, Aufsichts- und Bereitschaftspersonal genehmigt worden ist. Es bedarf also einer rechtlichen Bewertung des Nutzungsbefunds (so auch Urt. des Senats vom 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - ZfBR 2012, 156 juris Rn. 31 ff.). Denn immissionsschutzrechtlich ist - wie bei der Frage nach der zu wahrenden Rücksichtnahme - nur auf genehmigte Nutzungen, nicht auf real vorhandene oder geduldete Nutzungen abzustellen (so auch Schenk, in: Birk, Praxishandbuch des Bauplanungs- und Immissionsschutzrechts, F 20 c; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 14.1.1993 - 4 C 19.90 - BauR 1993, 445 juris Rn. 29 zum Gebot der Rücksichtnahme und OVG NRW, Beschl. v. 17.3.2008 - 8 A 929/07 - BauR 2008, 1114 zum Frage eines Anspruchs auf Einschreiten).
52 
Dem dürfte die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden sein, da sie verkannt hat, dass die beiden Wohngebäude zum Zeitpunkt ihrer Ermittlungen abweichend vom Inhalt der vorhandenen Baugenehmigungen (genehmigt wohl als „Fremdarbeiterwohnheime“) genutzt worden sind. Zudem hat das Landratsamt Böblingen im Aufstellungsverfahren mit Schreiben vom 15.11.2012 darauf hingewiesen, an diesen beiden Orten könne auf Grund der gutachterlich belegten Feinstaubbelastung kein gesundes Wohnen sichergestellt werden, ging also auch von der materiellen Rechtswidrigkeit der tatsächlich ausgeübten Nutzung aus. Die Antragsgegnerin hat dies in ihrer Abwägungstabelle zwar eingeräumt; sie hat sich jedoch darauf zurückgezogen, dass sich dies durch den Bebauungsplan nicht korrigieren lasse. Der Konflikt müsse vielmehr außerhalb des Bebauungsplanverfahrens im Wege des ordnungsrechtlichen Einschreitens bewältigt werden. Dennoch hat die Antragsgegnerin die beiden Immissionsorte als (einzige) schützenswerte Bezugspunkte für die Kontingentsberechnung beibehalten.
53 
4. Die Beschränkung der Verwendung fossiler Energieträger in Feuerungsanlagen bei Überschreitung bestimmter CO2-Emissionen in Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen ist ebenfalls rechtswidrig.
54 
Nr. 1.4 Satz 1 des Textteils regelt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1 MW die Verwendung von fossilen Energieträgern nur zulässig ist, wenn die spezifischen CO2-Emissionen einen Wert von 0,08 t CO2/GJ nicht überschreiten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht eine Ausnahme vor. Satz 3 regelt die Methode zur Bestimmung der spezifischen CO2-Emissionen.
55 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist Nr. 1.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB gedeckt.
56 
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG weist dem Gesetzgeber die Aufgabe zu, Inhalt und Schranken des Eigentums, auch des Grundeigentums, auszugestalten. Durch Festsetzungen eines Bebauungsplans erfolgt eine solche Ausgestaltung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (BVerwG, Urt. v. 27.10.2011 - 4 CN 7.10 - BauR 2012, 466; Urt. v. 27.8.2009 - 4 CN 1.08 - BRS 74 Nr. 20). Hierfür bedarf es gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Sie findet sich in § 9 BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der nach § 2 Abs. 5 BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung. Durch sie wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans abschließend geregelt (BVerwG, Beschl. v. 31.1.1995 - 4 NB 48.93 - DVBl 1995, 520; Urt. des Senats v. 3.11.2003 - 3 S 439/03 - BRS 66 Nr. 80). Die Gemeinde darf somit nur solche Festsetzungsinhalte in einen Bebauungsplan aufnehmen, zu der sie auf Grund von § 9 BauGB oder der Baunutzungsverordnung ermächtigt ist. Auch unter Berufung auf die Planungsgrundsätze in § 1 Abs. 5 BauGB - wie hier die in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB genannte Förderung des Klimaschutzes -ist die Gemeinde nicht befugt, andere Festsetzungsinhalte zu erfinden.
57 
Die in Nr. 1.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen getroffene Regelung ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB gedeckt. Diese Bestimmung ermächtigt die Gemeinde, aus städtebaulichen Gründen Gebiete festzusetzen, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen. Eine solche Regelung hat die Antragsgegnerin der Festsetzung in Nr. 1.4 Satz 1 des Textteils des angefochtenen Bebauungsplans nicht getroffen, da sie nicht die Verwendung bestimmter Brennstoffe beschränkt.
58 
Auch wenn sich die von der Antragsgegnerin getroffene Regelung sinngemäß umformulieren lässt, „bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1 MW ist die Verwendung solcher fossiler Brennstoffe ausgeschlossen, bei deren Verbrennung die spezifischen CO2-Emissionen einen Wert von 0,08 t CO2/GJ überschreiten“, ist das keine Regelung, die die Verwendung bestimmter Brennstoffe beschränkt. Denn weder zählt sie bestimmte Brennstoffe auf, noch knüpft sie an unveränderliche Eigenschaften bestimmter Brennstoffe („Brennstoffe, die Schwefel enthalten“) an. Vielmehr betrifft ihr Regelungsgehalt letztlich Resultate des Brennstoffeinsatzes nach konkreten Verbrennungsvorgängen in konkreten Anlagen („bei deren Verbrennung die spezifischen CO2-Emissionen … überschreiten“). Diese Resultate lassen sich aber nur in Bezug auf eine konkrete Verbrennungsanlage und deren Effizienz, nicht aber in Bezug auf einen konkreten Brennstoff bestimmen (vgl. dazu nur VDI-Richtlinie 2283, Emissionsminderung für Asphaltmischanlagen, deren Tabelle 4 Bandbreiten für den CO2-Ausstoß vorsieht; Stellungnahme der GfU vom 19.6.2015 zum spezifischen Energieverbrauch bei der Asphaltherstellung; Stellungnahme Dr. ... vom 2.4.2014, S. 8). Damit wirkt die von der Antragsgegnerin gewählte Festsetzung wie eine unmittelbare Festsetzung anlagenbezogener Emissions- oder Immissionswerte, wozu schon ihrem Wortlaut nach weder § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB noch sonstige Bestimmungen des Baugesetzbuchs ermächtigen (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 19.8.1999 - 1 S 555/98 - BRS 62 Nr. 230; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.10.1996 - 7a D 164/94.NE - BauR 1997, 269 jeweils zu § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB a.F.; Schrödter, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., 2015, § 9 Rn. 171, 190; Spannowsky in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 9 Rn. 91.4; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Feb. 2014, § 9 Rn. 417; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Abs. 2 u. 3, Rn. 51.5).
59 
Wird die Festsetzung bereits aus diesem Grund von der Ermächtigungsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB nicht gedeckt, kann dahin stehen, ob das Gleiche auch deshalb gilt, weil es der Antragsgegnerin mit der Festsetzung nicht darum geht, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu vermeiden, sondern darum, dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entsprechend vorbeugenden Umweltschutz zu betreiben. Ob der weitere Begriff in Nr. 23a „zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG“ weiter verstanden werden kann als der identische Begriff in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (vgl. dazu etwa einerseits Gierke, a.a.O., § 9 Rn. 420; andererseits Fickert/Fieseler, a.a.O., § 1 Rn. 2 u. 3 51.31 f.), bedarf daher keiner Entscheidung.
60 
b) Die Antragsgegnerin missachtet mit der in Nr. 1.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen getroffenen Regelung zudem die Sperrwirkung des § 5 Abs. 2 BImSchG.
61 
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sind, soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) umfasst sind (u.a. CO2). Die Antragstellerin 2 hat durch Vorlage eines Bescheids des Umweltbundesamts vom 20.12.2012 belegt, dass ihr Betrieb einem Überwachungsplan nach § 6 TEHG und damit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz unterfällt (vgl. Anhang 1 Teil 2 Nr. 1 TEHG: Verbrennungseinheiten zur Verbrennung von Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von insgesamt 20 MW oder mehr in einer Anlage, soweit nicht von einer der nachfolgenden Nummern erfasst; die Gesamtfeuerungsleistung beider Brenner in der Trocknungsanlage der Antragstellerin 2 beträgt rund 52 MW). Auf Grund zweier Gutachten - der GfU vom 15.4.2009 und des von der Antragsgegnerin beauftragten Dr. D... vom 6.11.2009 -steht fest, dass auch beim Einsatz von Braunkohlestaub in der Anlage der Antragstellerin 2 keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind. Dies wird auch von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen.
62 
§ 5 Abs. 2 Satz 2 BImSchG bestimmt ergänzend, dass bei den dem Anwendungsbereich des TEHG unterfallenden Anlagen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von CO2, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden dürfen, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet (das sind die Pflichten nach §§ 5 und 6 TEHG). Die Immissionsschutzbehörde darf somit aus Vorsorgegründen keine Anforderungen an eine Anlage wie die der Antragstellerin 2 stellen, die über die der TA Luft oder anderer bundesrechtlicher Bestimmungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen hinausgehen (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.7.2011 - 10 S 2102/09 - NuR 2012, 204 juris Rn. 239; Dietlein, in: Landmann-Rohmer, Umweltrecht, Stand November 2014, § 5 BImSchG Rn. 154c; Storost, in: Ule/Laubinger, BImSchG, Stand Feb. 2015, § 5 Rn. D 1: Jarras, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 5 Rn. 5a), die den CO2-Ausstoß nicht beschränken.
63 
§ 5 Abs. 2 Satz 2 BImSchG kann nicht ohne Auswirkung auf die Auslegung von § 9 Ab. 1 Nr. 23a BauGB bleiben. Wenn es der Immissionsschutzbehörde verwehrt ist, Anforderungen an dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegende Anlagen zu stellen, die über die der TA Luft hinausgehen, kann auch für die Antragsgegnerin nichts anderes gelten, und zwar auch dann nicht, wenn sie für ihr Handeln städtebauliche Motive in Anspruch nimmt. Denn das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz ist die nationale Umsetzungsvorschrift der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (vom 13.10.2003, ABl. L 275, S. 32 i.d.F. v. 23.4.2009, ABl. L 140 S. 63). Art. 26 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt, wenn Treibhausgasemissionen in einer Anlage in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG (über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) des Rates in Zusammenhang mit einer in dieser Anlage durchgeführten Tätigkeit aufgeführt sind, dass eine Anlagengenehmigung keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen dieses Gases enthalten darf, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird. Auch Unionsrecht sieht somit nur eine Eingriffsermächtigung zur Durchsetzung einer konkreten Schutzpflicht, d.h. bei einer konkreten lokalen Gefährdung vor, wie es die nationale Umsetzungsnorm des § 5 Abs. 2 BImSchG formuliert.
64 
Aus den von der Antragsgegnerin für ihre abweichende Auffassung angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich nichts Gegenteiliges. Das in Bezug genommene Urteil vom 28.2.2002 (- 4 CN 5.01 - BauR 2002, 1348 juris Rn 24) betrifft das Recht der Kommunen, hinsichtlich Geruchsbeeinträchtigungen Vorsorge unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu betreiben. Das weitere Urteil vom 20.8.2012 (- 4 C 1/11 - BauR 2013, 191 juris Rn. 17) betrifft die Standortplanung von Mobilfunkanlagen und das Recht der Gemeinden, insoweit Vorsorge unterhalb der Schwelle der Grenzwerte der 26. BImSchV - Verordnung über elektromagnetische Felder - zu betreiben. Zur Vorsorge hinsichtlich der Freisetzung von Treibhausemissionsgasen und den hierbei zu beachtenden unionsrechtlichen Vorgaben ergibt sich daraus nichts.
III.
65 
Die Unwirksamkeit der beiden Regelungen in Nr. 1.1.3 und 1.4 der textlichen Festsetzungen führt zur Gesamtunwirksamkeit des Plans.
66 
1. Die unter II. dargelegten Mängel haften nur den jeweiligen textlichen Festsetzungen an. Das gilt auch für den Verkündungsmangel, da er nur die Bestimmung betrifft, die durch den ausreichenden Verweis auf die DIN-Norm nicht wirksam verkündet worden ist (ebenso Bay VGH, Urt. v. 1.4.2015 - 1 N 13.1138 - juris Rn. 13, 14 und 36; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 9.5.2012 - OVG 2 A 17.10 - juris Rn. 35 f. u. 42 f.; OVG NRW, Urt. v. 29.3.2011 - 2 D 44/09.NE - juris Rn. 72 ff.)
67 
2. Nach ständiger Rechtsprechung führen Mängel, die nur einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761; Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 -VBlBW 2015, 37). Die Unwirksamkeit der Regelungen in Nr. 1.1.3 und 1.4 der textlichen Festsetzungen zieht danach die Gesamtunwirksamkeit des Plans nach sich.
68 
Zwar sind insbesondere die Regelungen zum Sondergebiet in Nr. 1.1.1 des Textteils des Bebauungsplans geeignet, anstelle der bisherigen Gemengelage im Außenbereich noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dagegen spricht schon, dass der immissionsschutzrechtliche Änderungsantrag der Antragstellerin 2 den Anlass zum Bebauungsplanaufstellungsverfahren gegeben hat. Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass dem Gemeinderat gerade Beschränkungen von Geräusch- und Kohlendioxid-Emissionen wesentlich erschienen. Der Umstand, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.6.2015 nach einer - aus seiner Sicht maßgeblichen - Änderung der Sachlage die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens beschlossen hat, mit dem Ziel, wiederum Geräuschemissionskontingente festzusetzen und die Kohlendioxid-Beschränkung beizubehalten, bestätigt dies.
C.
69 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
70 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
71 
Beschluss vom 22. Juli 2015
72 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 120.000 EUR festgesetzt.
73 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf den Antrag der Antragstellerin wird der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ der Stadt Bietigheim-Bissingen vom 15.12.2009 hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Ziffern 1.012 und 1.11 des Textteils sowie Einschriebe im zeichnerischen Plan) für unwirksam erklärt, soweit diese das Plangebiet südlich der Karlstraße betreffen.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des großen Grundstücks Flst.-Nr. ... auf Gemarkung Bietigheim. Das Grundstück grenzt im Süden an die Prinz-Eugen-Straße an und liegt im Plangebiet. Im westlichen GE-Teil befindet sich seit den 1960er Jahren eine - mehrfach erweiterte - Halle. Diese wird teilweise zu Büro- und Ausstellungszwecken und teilweise als Fabrikationshalle genutzt und ist entsprechend genehmigt (vgl. die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Baugenehmigungen von 1967 bis 2003). Seit 2003 ist das Grundstück an die ... Unternehmensgruppe vermietet die dort Trennwandsysteme herstellt, lagert und vertreibt. Im östlichen Bereich des Grundstücks sind Stellplätze des Betriebs angelegt; weitere Stellplätze befinden sich auf der Westseite. Das Betriebsgebäude kann auf allen Seiten umfahren werden.
Im Bebauungsplan „Wobach - 1. Änderung“ vom 22.05.1984 war der westliche Teil des Grundstücks Flst.-Nr. ... mit dem Hallengebäude als Gewerbegebiet (GE) nach § 8 BauNVO 1977 und der östliche Teil als eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) ausgewiesen. Der westlich an das Gewerbegrundstück angrenzende Bereich (zwischen Karlstraße, Charlottenstraße und Prinz-Eugen-Straße war als Mischgebiet nach § 6 BauNVO 1977 festgesetzt; im Mischgebiet befinden sich bereits mehrere Wohngebäude. Das hieran anschließende Gebiet westlich der Charlottenstraße ist größtenteils als allgemeines Wohngebiet (WA), das Gebiet südlich der Prinz-Eugen-Straße (zwischen dieser und der Bahnhofstraße) ist - von West nach Ost - als Mischgebiet, Kerngebiet (mit Handelshof) und als Gemeinbedarfsfläche (Post mit Verladezentraum) ausgewiesen. Südlich der Bahnhofstraße befindet sich der Bahnhof mit umfangreichen Gleisanlagen. Nördlich des Hallengrundstücks fällt das Gelände in Richtung Enz und zu einer Geländesenke („Wobach-Klinge“) ab. Jenseits der Wobach-Klinge schließt hangaufwärts ältere Wohnbebauung an (Ortsbauplan von 1911). Der Bereich nördlich der Karlstraße war bislang nicht überplant und ist unbebaut. Hier stand eine Lagerhalle der EnBW, die abgebrochen wurde.
Der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ umfasst nur den Bereich nördlich der Prinz-Eugen-Straße und schließt im Norden die ehemalige Lagerfläche der EnBW sowie angrenzendes unbebautes Gelände ein. Der Bebauungsplan setzt für das gesamte Grundstück Flst.-Nr. ... der Antragstellerin ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) fest, welches nach der Bebauungsdichte (Baumasse) gestaffelt wird. Zulässig sind nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe; Einzelhandelsbetriebe jeder Art, Tankstellen sowie nach § 8 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Anlagen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Der westlich angrenzende Bereich zwischen Karl- und Charlottenstraße (bisheriges MI) bleibt im Süden Mischgebiet, im Übrigen wird er als allgemeines Wohngebiet festgelegt (künftig: WA 1). Auch das bisherige EnBW-Gelände einschließlich der westlichen Anschlussfläche wird als WA ausgewiesen (künftig WA 2); als WA wird schließlich auch eine kleinere Fläche im Dreieck zwischen Karl- und Dorotheenstraße überplant (künftig: WA 3). Im Mischgebiet sind die nach § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten sowie Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen. Im WA werden die nach § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke und auch alle Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausgenommen. Zum Maß der baulichen Nutzung werden die Grundflächenzahl (GRZ) festgesetzt (einheitlicher Faktor 0,4 im WA- und im Mischgebiet) sowie Höhenfestsetzungen (Erdgeschossfußbodenhöhen - EFH - und Gebäudehöhen - GBH -) unterschiedlichen Ausmaßes getroffen. Die Gebäudehöhe beträgt im WA 2 10 m und 9 m, im WA 3 13 m und im MI 11 m; im WA 1 ist sie in vier Teilbereichen mit Werten zwischen 10 m und 15,5 m festgelegt. Ferner werden Regelungen zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie zur Erschließung des neuen Wohngebiets getroffen. Zum Schallschutz werden Flächen mit besonderen Vorkehrungen festgesetzt, wegen derer teilweise auf ein dem Bebauungsplan als Anlage beigefügtes Lärmschutzgutachten Bezug genommen wird. Die Festsetzung in Ziff. 1.08 des Textteils hierzu lautet:
„Innerhalb der im Lageplan gekennzeichneten Fläche mit besonderen Vorkehrungen zur Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen müssen die im Lärmschutzgutachten geforderten Maßnahmen berücksichtigt werden. Gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) sind bei der Bebauung innerhalb dieser Fläche besondere bauliche Vorkehrungen zum Schutz gegen Außenlärm erforderlich (passiver Lärmschutz).
Zur Dimensionierung der schallmindernden Maßnahmen ist das Lärmschutzgutachten zugrunde zu legen.
Im Geltungsbereich müssen die Lärmpegelbereiche III und IV eingehalten werden.
In den, im Plan Nr. 0887-03 des Lärmschutzgutachtens, gekennzeichneten Bereichen sind bei Wohnräumen nur festverglaste Fenster zulässig.
Für Schlafräume sind schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen“.
Ziel des Bebauungsplans ist es, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnnutzung auf dem ehemaligen EnBW-Gelände und auf den südlich der Karlstraße noch weitgehend unbebauten Flächen zu schaffen und die Fläche des Gewerbebetriebs so festzulegen, dass keine schädlichen Auswirkungen auf die angrenzenden Wohn- und Mischgebiete zu erwarten sind. Durch die passiven Lärmschutzanforderungen soll der Belastung durch Schienen- und durch Gewerbelärm Rechnung getragen werden. Durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung soll eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung sowie eine gleichmäßige Höhenentwicklung der Gebäude gewährleistet werden. Die Regelung zum Komplettausschluss von Einzelhandelsbetrieben basiert auf den Empfehlungen des Einzelhandelskonzepts der Antragsgegnerin. Die geforderten Lärmpegelbereiche und schallgedämmten Lüftungseinrichtungen sollen dem Schutz gegen Schienenlärm, die geforderten festverglasten Fenster sollen dem Schutz gegen Gewerbelärm dienen (vgl. im Einzelnen dazu die Planbegründung).
10 
Der Beschluss des Gemeinderats zur Planaufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB vom 27.03.2007 wurde am 04.04.2007 öffentlich bekanntgemacht. Nach mehrfacher Vorstellung und Überarbeitung beschloss der Gemeinderat am 19.05.2009 die öffentliche Auslegung, die - nach öffentlicher Bekanntmachung vom 22.05.2009 - vom 02.06. bis 02.07.2009 im Rathaus der Antragsgegnerin stattfand. Bestandteil der Auslegung waren der Entwurf des Bebauungsplans einschließlich der textlichen Festsetzungen sowie unter anderem die Begründung und das schalltechnische Gutachten. Die Antragstellerin erhob Einwendungen: Ein allgemeines Wohngebiet in direktem Anschluss an ein Gewerbegebiet ohne Puffer sei nicht möglich. In ihrer Bestandshalle mit Produktion werde auch außerhalb der normalen Arbeitszeit produziert und eine Ladetätigkeit entfaltet. Die Gebäudehöhe der geplanten Neubebauung sei zu hoch, rücke zu nahe heran und beeinträchtige den Bestand auf ihrem Grundstück. Die Einwendungen wurden zurückgewiesen: Schon jetzt müsse auf im Umfeld befindliche Wohnbebauung Rücksicht genommen werden. Die bestandsgeschützte derzeitige Nutzung werde durch Lärmschutzauflagen gegenüber der Wohnbebauung berücksichtigt. Am 15.12.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung. Beide Satzungsbeschlüsse wurden am 12.01.2010 in der Bietigheimer Zeitung öffentlich bekanntgemacht.
11 
Auf Antrag eines Bauträgers (... ... GmbH) genehmigte die Antragsgegnerin unter dem 20.01.2011 die Errichtung von drei Mehrfamilienwohnhäusern mit 28 Eigentumswohnungen auf dem ehemaligen EnBW-Gelände (im WA 2). Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und begehrte vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Bescheid vom 17.06.2011 - 3 K 564/11 - ablehnte. Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben (3 S 1960/11).
12 
Mit Schriftsatz vom 06.12.2010 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie macht darin sowie mit weiterem Schriftsatz vom 13.10.2011 zusammengefasst geltend: Die Festsetzungen zu den Baugebieten WA und MI verstießen gegen § 1 Abs. 5 BauNVO, da die allgemeine Zweckbestimmung der Gebiete jeweils nicht mehr gewahrt bleibe. Das WA-Gebiet werde durch die zahlreichen Ausschlüsse zum „verkappten“ reinen Wohngebiet, während das Mischgebiet sich sehr stark einem allgemeinen Wohngebiet annähere. Der Totalausschluss von Einzelhandel, insbesondere von nicht zentrenrelevantem Einzelhandel, sei nicht erforderlich, da er über das selbst gesetzte Ziel der Zentrenstärkung hinaus gehe. Der Bebauungsplan verstoße zudem gegen § 17 BauNVO, da bezüglich der Geschossflächenzahl (GFZ) die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO von 1,2 im WA-Gebiet und im Mischgebiet teilweise deutlich überschritten werde und diese - vom Gemeinderat zudem nicht erkannte - Überschreitung nach § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO nicht zulässig sei. Es fehle an der durch das Merkmal der „besonderen“ städtebaulichen Gründe geforderten städtebaulichen Ausnahmesituation. Verfahrensfehlerhaft sei auch, dass die Antragsgegnerin die durch Verweis zum Gegenstand der Festsetzungen gemachte DIN 4109 den Planbetroffenen nicht verlässlich zur Kenntnis gebracht habe; dafür hätte zumindest auf die Fundstelle der gemäß § 3 Abs. 3 LBO bekannt gemachten DIN 4109 im Gemeinsamen Amtsblatt hingewiesen werden müssen.
13 
Der Lärmkonflikt zwischen Wohnen, Schienenlärm und den Betriebsemissionen ihres Betriebes sei nicht hinreichend bewältigt. Beim Schienen- wie beim Gewerbelärm würden die Nachtrichtwerte der DIN 18005 für Wohngebiete erheblich überschritten. Städtebauliche Gründe, die diese massive Überschreitung rechtfertigten, habe die Antragsgegnerin nicht angeführt. Es fehlten Erwägungen, ob die Wohngebiete überhaupt zum Wohnen geeignet seien und ob nicht vorrangig durch aktiven Lärmschutz Abhilfe geschaffen werden könne. Die Antragsgegnerin habe zudem die Lärmquellen aus Verkehr und Gewerbe nur getrennt bewertet, aber nicht den Gesamtlärm untersucht, was angesichts der hohen Vorbelastung erforderlich gewesen wäre. Bei den Tagwerten sei eine Überschreitung um mehr als 3 dB(A) als unkritisch hingenommen worden. Der Gemeinderat habe sich zudem keine Gedanken über den Schutz der Außenwohnbereiche gemacht. Schließlich fehle es an nachvollziehbaren Gründen für die Herabzonung ihres Grundstücks auf ein eingeschränktes Gewerbegebiet. Die Vorgaben im Lärmschutzgutachten zum passiven Lärmschutz seien mit Berechnungswerten für ein uneingeschränktes Gewerbegebiet ermittelt worden, so dass der Lärmkonflikt auch ohne die Herabzonung zum GEe gelöst sei. Die Lärmschutzanforderungen in Ziff. 1.08 des Textteils seien auch unbestimmt, soweit „zur Dimensionierung der schallmindernden Maßnahmen“ auf das Lärmschutzgutachten verwiesen werde. Dieses sei aber weder Bestandteil des Bebauungsplans noch werde es individualisiert. Die textliche Festsetzung, wonach die „im Plan Nr. 087-03 des Lärmschutzgutachtens“ gekennzeichneten Bereiche mit fest verglasten Fenstern auszustatten sei, werde nicht im Bebauungsplan selbst, sondern nur außerhalb des Plans zeichnerisch umgesetzt und gehe daher ins Leere.
14 
Die Antragstellerin beantragt,
15 
den Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 15.12.2009 für unwirksam zu erklären.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
den Antrag abzuweisen.
18 
Sie erwidert zusammengefasst: § 1 Abs. 5 BauNVO werde nicht verletzt. Die allgemeine Zweckbestimmung der WA-Gebiete und des Mischgebiets werde durch die jeweils noch zulässigen Nutzungsarten gewahrt. Ein Verstoß gegen § 17 BauNVO liege nicht vor. Die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für die GFZ von 1,2 werde zwar in einzelnen Teilbereichen des WA 2 überschritten, bei der maßgeblichen Berechnung für das gesamte WA-Gebiet aber eingehalten. Der Bebauungsplan sei auch nicht mangels Kenntnisverschaffung von der DIN 4109 unwirksam, da diese über § 3 Abs. 3 LBO bekanntgemacht worden sei und ihre Anforderungen zudem im Schallschutzgutachten erläutert würden. Der mit der Planung verbundene Lärmkonflikt sei durch das Lärmschutzgutachten ausreichend bewältigt worden. Es liege auf der Hand, dass in der bestehenden, durch Schienenlärm vorgeprägten städtebaulichen Situation die Richtwerte der DIN 18005 nicht eingehalten werden könnten. Eine sachgerechte städtebauliche Entwicklung sei daher nur mit Maßnahmen des passiven Schallschutzes zu verwirklichen. Der Bereich westlich und nördlich des Plangebiets sei bereits durch Wohnbebauung geprägt. Daher sei nur eine Entwicklung des Plangebiets in Richtung Wohnnutzung in Betracht gekommen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn in der gegebenen Situation der Immissionskonflikt durch Festsetzungen passiven Lärmschutzes gelöst werde. Maßnahmen des aktiven Schallschutzes hätten gegen den breit gestreuten Schienenlärm von vornherein nicht zu Gebote gestanden und seien auch gegen den Gewerbelärm wegen der dichten Bebauung nicht zielführend. Durch das Konzept passiven Schallschutzes sei sichergestellt, dass seitens des Gewerbebetriebs auf dem Grundstück der Antragstellerin keine unzumutbaren Immissionen auf das Plangebiet einwirkten.
19 
Dem Gemeinderat könne durchgehend kein Ermittlungsdefizit nach § 2 Abs. 3 BauGB vorgehalten werden. Er habe sich nicht speziell mit der Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen befassen müssen. Auch die Festsetzung eines GEe im westlichen Grundstücksteil der Antragstellerin sei nicht zu beanstanden. Die bisher erteilte Genehmigung für den Betrieb bleibe wegen Bestandsschutzes erhalten. Die Antragstellerin betreibe ihr Unternehmen auch heute schon in einem GEe-verträglichen Umfang. Eine uneingeschränkte Gewerbenutzung sei schon jetzt mit Rücksicht auf die umgebende Wohnbebauung ausgeschlossen und bezüglich der aktuellen Nutzung werde der Antragstellerin nichts genommen.
20 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Bebauungsplanakten (2 Bände), auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen, in der der Senat den Lärmgutachter Dipl. Ing. ... vom Ingenieurbüro ... angehört hat.

Entscheidungsgründe

 
A.
21 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist er nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht gestellt und ist die Antragstellerin auch antragsbefugt. Die Möglichkeit einer Verletzung in geschützten abwägungserheblichen Belangen folgt ohne weiteres daraus, dass die Antragstellerin Eigentümerin des im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücks Flst.-Nr. ... ist, dessen Nutzungsinhalt und -umfang durch die Planfestsetzungen in einer Art und Weise geregelt wird (Abstufung eines Teilbereichs vom GE zum GEe), mit der sie nicht einverstanden ist (Art.14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 ff., m.w.N.). Schließlich ist die Antragstellerin auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals auf den aus ihrer Sicht nicht bzw. fehlerhaft gelösten Nutzungskonflikt zwischen Gewerbe und Wohnen hingewiesen. Dies genügt und eröffnet der Antragstellerin die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 02.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]).
B.
22 
Der Antrag ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet südlich der Karlstraße (WA 1, WA 2 und MI) sind unwirksam. Im Übrigen hat der Antrag gegen den Bebauungsplan keinen Erfolg.
I.
23 
Verfahrensrechtlich leidet der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ weder an durchgreifenden Rechtsfehlern mit „Ewigkeitswert“ noch ist er mit beachtlichen Fehlern nach § 214 Abs. 2 bis 4, § 215 Abs. 1 BauGB behaftet.
24 
1. Der von der Antragstellerin gerügte Verkündungsmangel - fehlende zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von der bei den Schallschutzfestsetzungen in Ziff. 1.08 in Bezug genommenen DIN 4109 - liegt nicht vor. Zwar ist dann, wenn erst eine in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr zusätzlich sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dafür ist bei nicht öffentlich zugänglichen DIN-Normen/technischen Regelwerken erforderlich, aber auch ausreichend, dass diese bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Diese Bereithaltungs- und Hinweispflicht bestand hinsichtlich der DIN 4109 „Schallschutz im Städtebau“ aber nicht. Denn die DIN 4109 samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung vom 06.12.1990 - Az.: 5-7115/342 - mit Text in GABl. 1990, 829 - 919). Damit war eine Kenntniserlangung des Inhalts der passiven Schallschutzfestsetzungen ohne weiteres möglich und auch zumutbar, ohne dass - ebenso wenig wie bei der inhaltlichen Bezugnahme auf Rechtsnormen - zusätzlich noch auf die Fundstelle hingewiesen werden musste (vgl. dazu Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls]; zur Entbehrlichkeit vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Vorliegend kommt hinzu, dass der maßgebliche Regelungsgehalt der DIN 4109 zusätzlich in dem Lärmschutzgutachten des Büros ... (S. 10 - 13) wiedergegeben und auf die Auslegung dieses Gutachtens in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.05.2009 ausdrücklich hingewiesen worden ist. Auf diese Weise konnten sich betroffene und interessierte Bürger auch ohne Aufsuchen der vollständigen DIN 4109 die erforderliche Kenntnis verschaffen. Weiterführende Recherchen waren dadurch möglich, dass im Gutachten die Bekanntmachung des Innenministeriums über die Bekanntmachung der DIN 4109 mit Datum und Aktenzeichen zudem in einer Fußnote aufgeführt ist.
25 
2. Verfahrensmängel nach § 214 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BauGB, insbesondere Fehler bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB oder bei der gewählten Verfahrensart (Beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung nach §§ 13a und 13 BauGB) sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin zudem nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber der Gemeinde gerügt worden. Diese Frist wurde auch durch ordnungsgemäßen Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung vom 12.01.2010 in Lauf gesetzt worden (§ 215 Abs. 2 BauGB). Darin wurde zutreffend ausgeführt, dass nur beachtliche Mängel des „Abwägungsvorgangs“ fristgerecht gerügt werden müssen (vgl. Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.).
26 
3. Der Bebauungsplan leidet ganz überwiegend auch nicht an offensichtlichen und das Planungsergebnis beeinflussenden Fehlern bei der Ermittlung oder Bewertung des für die Abwägung tatsächlich oder rechtlich bedeutsamen Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Ein potenziell ergebnisrelevanter Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt aber insoweit vor, als sich der Gemeinderat nicht bewusst war, dass die gesetzliche Obergrenze der Geschossflächenzahl (GFZ) nach § 17 Abs. 1 BauNVO von 1,2 im WA 3, im WA 1 (teilweise) sowie im MI überschritten wird, und sich demgemäß auch nicht mit den Voraussetzungen für eine solche Überschreitung nach § 17 Abs. 2 BauNVO auseinander gesetzt hat. Zur weiteren Begründungen verweist der Senat, wohl wissend, dass es sich bei § 2 Abs. 3 BauGB um eine „verfahrensrechtliche Grundnorm“ handelt, insgesamt auf die späteren Ausführungen zur Abwägung. Dies geschieht allein aus Gründen besserer Verständlichkeit, da die Rügen der Antragstellerin häufig „ambivalent“ sind, indem sie sowohl die Ermittlungs- als auch ohne klare Trennung die Abwägungsebene betreffen. Rechtliche Unterschiede sind mit dieser Begründungsreihenfolge nicht verbunden. Denn die Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB stellt einen wesentlichen und in den inhaltlichen Anforderungen wie den Rechtsfolgen identischen Ausschnitt des Abwägungsvorgangs im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.); zudem sind die Grenzen zwischen Ermittlungs-/Bewertungsfehlern und dem verbleibenden „Restbestand“ an Fehlern im Abwägungsvorgang nur schwer zu ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
II.
27 
In materiellrechtlicher Hinsicht ist der Bebauungsplan, von den im Tenor genannten Festsetzungen zum Nutzungsmaß abgesehen, nicht zu beanstanden.
28 
1. Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind jeweils durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt und auch hinreichend bestimmt. Dies gilt entgegen der Rügen der Antragstellerin sowohl für die Regelungen zur Art der baulichen Nutzung im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet (a.) als auch für Anordnungen zum passiven Lärmschutz (b.).
29 
a) Die Antragstellerin wendet ein, wegen der zahlreichen Ausschlüsse allgemeiner und ausnahmsweise zulässiger Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet werde deren jeweilige Gebietseigenart nicht mehr gewahrt. Beim allgemeinen Wohngebiet handle es sich um ein verkapptes reines Wohngebiet, während sich das Mischgebiet nutzungsmäßig einem allgemeinen Wohngebiet stark annähere. Dem ist nicht zu folgen.
30 
Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die u.a. nach §§ 4 und 6 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Zusätzlich räumt § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO die Befugnis zu der Regelung ein, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die u.a. in den §§ 4 und 6 BauNVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Beide Vorschriften räumen ein erhebliches planerisches Ermessen ein, die Baugebietstypen abweichend von ihrer gesetzlichen Regelausprägung auszugestalten. Dabei muss aber jeweils die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete gewahrt bleiben, wie sie sich aus den jeweiligen Absätzen 1 der Baugebietsvorschriften ergibt. Diese Zweckbestimmungsgrenze ist in § 1 Abs. 5 BauNVO ausdrücklich aufgeführt; sie gilt in gleicher Weise auch für die Regelungen aller Fallgruppen nach § 1 Abs. 6 BauNVO. In § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ist die Grenze der allgemeinen Zweckbestimmung nur deswegen nicht ausdrücklich erwähnt, weil sie allein durch den Ausschluss der dortigen Ausnahmenutzungen in aller Regel noch nicht berührt wird (vgl. Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 80; im Ergebnis ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 1 Rn. 107).
31 
aa) Gemessen daran ist vorliegend die durch vorwiegendes Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO) geprägte allgemeine Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets (WA 1 bis 3) noch eingehalten. Zwar schließt der Bebauungsplan außer allen nur ausnahmsweise zulässigen (vornehmlich gewerblichen) Nutzungsarten nach § 4 Abs. 3 BauNVO auch einige der allgemein zulässigen Nutzungen, nämlich gebietsversorgende Schank- und Speisewirtschaften (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke aus. Allgemein zulässig außer Wohngebäuden bleiben andererseits aber nach wie vor der Gebietsversorgung dienende Läden und nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke. Der Gebietscharakter mit Schwerpunkt Wohnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und einem Mindestbestand an Anlagen der Regelnutzung aus dem Katalog des § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO bleibt damit noch erhalten. Mit dem Sachverhalt in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in dem ausnahmslos alle Nutzungen nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen waren (Beschluss vom 08.02.1999 - 4 BN 1.99 -, NVwZ 1999, 1340 f.) ist der vorliegende Fall daher nicht zu vergleichen. Es wird im rechtlichen Ergebnis auch kein „verkapptes“ reines Wohngebiet hergestellt. Denn in jenem sind Läden und Handwerksbetriebe zur - die tägliche Bedarfsdeckung überschreitenden - Gebietsversorgung überhaupt nicht, und die übrigen Nutzungsarten nur ausnahmsweise zulässig (vgl. § 3 Abs. 3 BauNVO).
32 
bb) Auch im Mischgebiet (MI) wird dessen durch eine durch annähernde Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (quantitative und qualitative Durchmischung, vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO) gekennzeichneter Gebietscharakter noch gewahrt (vgl. Nachweise bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn.10). Auch hier sind neben allen ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nach § 6 Abs. 3 BauNVO zwar auch einige Regelnutzungen nach § 6 Abs. 2 BauNVO, nämlich Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke sowie Gartenbaubetriebe, Tankstellen und nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten vom Geltungsbereich ausgenommen. Indessen bleibt immer noch ein Kernbereich aus dem Katalog der gewerblichen Hauptnutzungsarten erhalten, nämlich Geschäfts- und Bürogebäude (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und ferner Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke (§ 6 Abs. 2 Nrn. 5 BauNVO). Diese Anlagen sind im einem allgemeinen Wohngebiet entweder überhaupt nicht statthaft (Schank- und Speisewirtschaften ohne Gebietsbeschränkung) oder teilweise nur ausnahmsweise möglich. Es mag sich insgesamt um ein ungewöhnliches Mischgebiet handeln, die Balance zwischen Wohnen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und gewerblichem Gepräge ist aber gleichwohl noch gewahrt und lässt sich im Planvollzug steuern, indem Wohngebäude nur in dem ihnen zukommenden Gewicht genehmigt werden und ansonsten Raum für die sonstigen zulässigen Regelnutzungen gelassen wird. Dadurch lässt sich ein quantitatives Umkippen in ein allgemeines Wohngebiet vermeiden.
33 
b) Die Festsetzungen zum passiven Schallschutz auf den hierfür gekennzeichneten Flächen sind ebenfalls durch Rechtsgrundlagen gedeckt.
34 
aa) Bei den geforderten Maßnahmen handelt es sich durchweg um solche anlagenbezogener - baulicher oder technischer - Art und damit um bauliche oder technische Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen an den immissionsbetroffenen Gebäuden durch (Schienen- und Gewerbe-)Lärm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.1987 - 4 N 1.87 -, NJW 1989, 467 ff.; siehe ferner Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 9 Rn. 89).
35 
bb) Die vorgeschriebenen Vorkehrungen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch bestimmt, jedenfalls aber ohne weiteres bestimmbar. Dies ergibt sich aus Ziff. 1.08 des Textteils in Verbindung mit der mehrfachen Bezugnahme auf die schriftlichen und zeichnerischen Vorgaben im Lärmschutzgutachten der ... Ingenieurbüro vom Mai 2009. Der Senat hat keine Bedenken an der Vorgehensweise, Forderungen eines Gutachtens durch Verweis in die normativen Festsetzungen des Bebauungsplans zu inkorporieren, statt sie vollinhaltlich in den Textteil aufzunehmen. Diese Regelungstechnik ist üblich und wird nicht zuletzt, wie oben dargelegt, auch in Form von inhaltlichen Verweisen auf Anforderungen technischer Regelwerke praktiziert, um die Bebauungsvorschriften nicht zu überfrachten und lesbar zu halten (vgl. Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - , DÖV, 2011, 206 [Ls]; zur Rechtmäßigkeit einer solchen Festsetzung kraft Verweises siehe auch BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 f. sowie OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Voraussetzung ist, dass sich das Gutachten sowie sein normativ übernommener Inhalt klar und eindeutig bestimmen lassen. Dies ist hier der Fall. Das in Bezug genommene Gutachten des Büros ... ist eindeutig individualisiert, indem es dem Bebauungsplan mit Namen des Gutachters und Erstellungsdatum als Anlage beigefügt worden ist. Gemeint ist dabei zweifelsfrei das Gutachten in der - einzigen - Fassung vom Mai 2009. Die Bezeichnung „vom April 2009“ im Bebauungsplan beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler. Denn ein Gutachten in der Fassung dieses Zeitraums gibt es nicht. Zudem wird auch in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 22.05.2009 das Gutachten mit dem zutreffenden Datum „Mai 2009“ zitiert und lag das Gutachten gleichen Datums auch im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Auch die inhaltlich in Bezug genommenen Gutachtenspassagen lassen sich eindeutig bestimmen. Ausgangspunkt sind die Sätze 2 und 3 in Ziff. 1.08 des Textteils. Danach sind bei der Bebauung innerhalb der im zeichnerischen Plan gekennzeichneten Fläche besondere Vorkehrungen des passiven Schallschutzes zum Schutz gegen Außenlärm nach der DIN 4109 erforderlich und ist bei deren „Dimensionierung“ das Lärmschutzgutachten „zugrunde zu legen“. Dies kann unter Hinzuziehung der Planbegründung nur dahin verstanden werden, dass die Dimensionierungsforderungen des Gutachters zum passiven Schallschutz sowohl gegen Schienen- wie gegen Gewerbelärm nicht nur im Sinn von Ziff. 1.08 Satz 1 des Textteils „zu berücksichtigen“, sondern bindend einzuhalten sind. Auch Art und Umfang der bindenden Schallschutzvorkehrungen sind ohne weiteres bestimmbar. Dabei sind die Kernforderungen in den Sätzen 4 bis 6 des Textteils niedergelegt und werden im Gutachten im Plan Nr. 0887-03 sowie in den Tabellen auf S. 17 (4.3, (Schienenverkehrslärm) und weiter auf S. 16 (Gewerbelärm) im Detail „dimensioniert“, d.h. bindend ausgeformt.
36 
cc) Zusammengefasst schreibt der Bebauungsplan zur Abwehr des - dominierenden - nächtlichen Schienenlärms damit vor, dass die Außenbauteile der Gebäude mit Aufenthaltsräumen im gesamten allgemeinen Wohngebiet und dem Mischgebiet mindestens die Anforderungen des Lärmpegelbereichs III (LPB III), je nach Lage und Gebäudehöhe, aber auch die des LPB IV einhalten müssen (vgl. Eintrag in Plan 0887-03 und Tab. 4.3, S. 17). Ferner sind, ebenfalls zum Schutz gegen nächtlichen Schienenlärm, in Schlafzimmern (einschließlich Kinderzimmern) generell schallgedämmte Lüftungseinrichtungen in Gestalt fensterunabhängiger Lüftungen vorzusehen (Satz 6 des Textteils sowie Einschrieb in Plan 0887-03). Zur Abwehr von - insbesondere nächtlichem - Gewerbelärm aus Richtung des Grundstücks der Antragstellerin sowie der südlich der Prinz-Eugen-Straße daran anschließenden Gewerbebetriebe wird schließlich (zusätzlich) vorgeschrieben, dass Wohnräume auf der Ostseite des WA 1 und des Mischgebiets sowie auf der Südostseite des WA 2 nur mit festverglasten Fenstern zulässig sind, wobei diese Pflicht bei Verlagerung der Wohnräume auf eine andere Gebäudeseite entfällt (Satz 5 des Textteils in Verbindung mit der Kennzeichnung in Plan 0887-3). Mit diesem normativ verbindlichen - und nicht nur hinweisenden - Inhalt sind die Schallschutzvorkehrungen geeignet, die Lärmproblematik zu lösen und bilden die für eine Umsetzung im Rahmen des Planvollzugs erforderliche Rechtsgrundlage (vgl. Urteil des Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2010, 97 ff.).
37 
2. Der Bebauungsplan ist auch nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Dies gilt insbesondere auch für die Abstufung des Westteils des Grundstücks Flst.-Nr. ... vom Gewerbegebiet (GE) zum eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sowie für den Einzelhandelsausschluss im Misch- und im GEe-Gebiet.
38 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Nicht erforderlich kann, wie die Einschränkung „sobald und soweit“ nahelegt, ein Bebauungsplan auch dann sein, wenn er über die selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen hinausgeht, die Gemeinde sich im Hinblick auf diese mithin nicht konsistent verhält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, BauR 2011, 1628 ff., m.w.N.). Insgesamt handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
39 
a) Gemessen daran beruht der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ durchweg auf einem nachvollziehbaren, städtebaulich gerechtfertigten Plankonzept der Antragsgegnerin. Ziel ist es, ausgedehnte ehemals als Gemeinbedarfsfläche (EnBeW) genutzte oder noch gänzlich unbebaute Brachflächen am Siedlungsrand bzw. innerhalb des Siedlungsbereichs des Ortsteils Bietigheim der Antragsgegnerin nach Möglichkeit einer mit der Umgebung verträglichen Wohnbebauung zuzuführen und damit an die in der Umgebung bereits vorhandene Wohnnutzung (allgemeines Wohngebiet westlich der Charlottenstraße, alter Wohnbestand nördlich der Wobachsenke, einzelne Wohnhäuser im Mischgebiet) anzuknüpfen, diese Wohnnutzung mithin räumlich zu erweitern und funktional zu verfestigen. Damit wird den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Erneuerung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 4 sowie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die Festsetzung enger Baugrenzen und Freihalteregelungen für die gärtnerischen Innenbereiche dient ebenfalls diesen Belangen sowie Belangen des Umweltschutzes. Mit der Festlegung der Nutzungsmaße (GRZ und differenzierte Gebäudehöhen) soll eine der Ortsbildgestaltung dienende gleichmäßige geländeangepasste Höhenentwicklung und eine städtebaulich abgestimmte Entwicklung gewährleistet werden (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 6 und Nr. 11 BauGB). Die Beibehaltung der Teilfläche entlang der Prinz-Eugen-Straße als Mischgebiet ist wegen der Pufferfunktion dieses Bereichs zwischen dem neuen WA 1, der Prinz-Eugen-Straße und den südlich/südöstlich anschließenden Gewerbeflächen vorgesehen und berücksichtigt zugleich den Umstand, dass dieser Bereich schon jetzt weitgehend mit mischgebietstypischer Nutzungsverteilung zwischen Wohnen und Gewerbe bebaut ist. Dies dient den Belangen des Umweltschutzes ebenso wie den Interessen der ansässigen mischgebietsverträglichen Betriebe (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB).
40 
b) Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass die Umwandlung des mit einer Halle bebauten westlichen Teilbereichs des Grundstücks Flst.-Nr. ... von einem Gewerbegebiet (GE) in ein eingeschränktes Gewerbegebiet, in dem nur mischgebietsverträgliche, d.h. das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind, Teil eines schlüssigen und konsistenten Plankonzepts der Antragsgegnerin und damit erforderlich ist. Dies ergibt sich aus den auf die Untersuchungen im Lärmschutzgutachten des Büros ... gestützten Erwägung des Gemeinderats zum Lärmkonflikt zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet (bzw. dessen künftiger Beibehaltung) und der bereits vorhandenen Wohnbebauung einerseits und dem geplanten heranrückenden Wohngebiet andererseits.
41 
aa) Der Gemeinderat ging davon aus, dass im Gewerbegebiet aufgrund der teilweise in nächster Nähe bereits bestehenden Wohnbebauung schon jetzt die uneingeschränkte gewerbegebietstypische Nutzung bezüglich Schallemissionen nicht mehr möglich ist (Planbegründung). Dies wird durch die Aussagen im Lärmschutzgutachten bestätigt. Der Gutachter hat in Anlehnung an die DIN 18005 eine Lärmabschätzung der Immissionen im geplanten allgemeinen Wohngebiet und Mischgebiet vorgenommen und hat dabei sowohl für das Grundstück Flst.- Nr. ... als auch für die südlich angrenzenden gewerblich genutzten Gebiete (Handelshof, Umschlag- und Verladehalle der Post) für die Schallabstrahlung den für geplante Gewerbegebiete geltenden flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 tags und nachts zugrunde gelegt (vgl. Nr. 4.5.2 Abs. 2 der DIN 18005). Er hat damit für die einzelnen Teilgebiete, darunter auch für das Hallengrundstück der Antragstellerin, diejenigen Emissionen simuliert, die bei Beibehaltung der bisherigen Gewerbegebietsfestsetzung rechnerisch zulässig wären. Aus diesem Emissionswert hat er die an den nächstgelegenen bestehenden Wohnhäusern ankommenden Immissionen ermittelt, die am Wohnhaus ... ... 59,1 dB(A) (Gesamtlärm aus allen Teilen des Berechnungsgebiets) und 58,4 dB(A) (Lärm aus dem bisherigen GE auf Flst.-Nr. ...) betragen (Tabelle S. 16 und Anhang S. 6). Dieser Wert hält zwar den Orientierungswert tags für Mischgebiete (60 dB(A)) ein, überschreitet den Orientierungswert nachts für diesen Gebietstyp (45 dB(A)) aber so erheblich, dass schon jetzt eine gewerbegebietstypische Nutzung im angrenzenden Gewerbegebiet zur Nachtzeit aus Lärmschutzgründen weitgehend ausscheidet. Der Konflikt mit der vorhandenen Wohnbebauung mag angesichts der gegenwärtig ausgeübten Nutzung der Gewerbehalle durch die Firma ... nicht virulent sein, da diese die Möglichkeiten eines Gewerbegebiets nicht ausschöpft (dazu noch unten), er kann sich aber nach Betriebsaufgabe aufgrund gewerblicher lärmintensiverer Nachfolgenutzungen ohne weiteres verstärkt stellen und wäre dann auch unter Berücksichtigung der sog. Zwischenwertrechtsprechung im Einzelfall nicht verlässlich und vorhersehbar zu lösen, zumal dann auch die Wohnbebauung nördlich des Gewerbegrundstücks jenseits der Wobachklinge in den Blick zu nehmen wäre, die zwar wesentlich weiter entfernt liegt als das Wohnhaus ... ... ..., aber Emissionen aus dem Gewerbegebiet wegen der Topografie weitgehend ungeschützt ausgesetzt ist, wie die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos belegen.
42 
bb) Dass die Antragsgegnerin eine Herabstufung des Gewerbegebiets zum Schutz gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), zur Konfliktbewältigung und zur Gewährleistung des Trennungsgebots bei raumbedeutsamen Planungen (§ 50 BImSchG) für notwendig halten durfte, ergibt sich vor allem aus dem zugespitzten Nutzungskonflikt, wie er sich im Verhältnis der geplanten Wohngebiete zu einem fortbestehenden Gewerbegebiet ergeben würde. Nach den Berechnungen des Gutachters käme bei Beibehaltung des bisherigen Gewerbegebiets im Westteil des Grundstücks Flst.-Nr. ... im Erdgeschoss des nächstgelegenen Gebäudes A im WA 1 ein Beurteilungspegel von 57,6 dB(A) an, der sich bei Addition mit dem Gewerbelärm aus den übrigen vom Gutachter erfassten Teilgebieten auf 58,2 dB(A) erhöhte; bei den Gebäuden B (ebenfalls im WA 1) und D (im WA 2) lägen die entsprechenden Immissionswerte bei 53,8/54,7 dB(A) (Gebäude B) und bei 53,7/54,5 dB(A) (Gebäude D). Damit wäre der Beurteilungspegel für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm (50 dB(A)) schon tagsüber, wenn auch geringfügig, überschritten, der Nachtwert (40 dB(A)) würde hingegen äußerst massiv in einem Umfang übertroffen, der teilweise dem nächtlichen Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nahe kommt. Eine nennenswerte nächtliche gewerbegebietstypische Betriebstätigkeit wäre bei diesen Lärmwerten erst recht ausgeschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Plangeber deswegen auf die Planung des angrenzenden Wohngebiets verzichten musste. Vielmehr ist es in solchen Fällen städtebaulich möglich und zulässig, den Nutzungskonflikt durch Vermeidung gegenseitiger Störpotentiale unter Beachtung des Schutzes bestehender Nutzungen und des Gebots gerechter Lastenteilung zu lösen. Diesen Weg hat die Antragsgegnerin eingeschlagen, indem sie im Bebauungsplan das Gewerbegebiet zum eingeschränkten Gewerbegebiet herabgestuft, zum anderen - zum Schutz ungeschmälerten Weiterbetriebs des vorhandenen Gewerbetriebs - aber auch den besonders betroffenen Gebäuden im Wohngebiet spezifische Anforderungen des passiven Lärmschutzes (nicht öffenbare Wohnraumfenster) auferlegt hat (vgl. die Erwägungen in der Synopse zu den Bedenken und Anregungen der Antragstellerin). Der Gemeinderat wollte es nicht bei einer auf Dauer einseitigen - und nur durch passiven Schallschutz zu bewältigenden - Lärmbelastung des Wohngebiets bei gleichzeitigem Fortbestand des uneingeschränkten Gewerbegebiets belassen. Vielmehr hielt er es „im Hinblick auf eine künftige Nutzungsänderung“ - also für die Zeit nach Ende des Bestandschutzes - für erforderlich, dass eine Umwandlung zum eingeschränkten Gewerbegebiet aus Gründen der Lärmminderung erfolgen müsse (vgl. Synopse S. 8). Dies entspricht dem Grundsatz des § 50 BImSchG, wonach bei raumbedeutsamen Planungen Flächen unterschiedlicher Schutzwürdigkeit einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei mit der Herabstufung über ihr eigenes Planziel hinausgegangen, so dass es insoweit an der Planerforderlichkeit fehle, trifft nach all dem nicht zu.
43 
b) Entgegen der Rüge der Antragstellerin ist auch der in Ziffern 5.2.2 und 5.2.3 festgesetzte vollständige Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben - also auch von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten - erforderlich. Auch diese Festsetzung ist von der Antragsgegnerin durch schlüssige und nachvollziehbare städtebauliche Gründe belegt. Sie beruht für beide Sortimentsbereiche auf den Ergebnissen des von der ... erstellten und fortgeschriebenen Einzelhandelskonzepts vom Januar 2009 (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 und § 9 Abs. 2a BauGB). Darin werden neue Standorte im Stadtgebiet, darunter auch das hier maßgebliche ...-Gelände (Bereich zwischen Wobachstraße, Post, Handelshof und Charlottenstraße) untersucht. Das ...-Gelände wird im Hinblick auf die Überplanung durch den vorliegenden Bebauungsplan und die Zulassung von Einzelhandel bewertet. Aus städtebaulicher Sicht wird festgestellt, dass der Standort sich zwar betriebwirtschaftlich wegen der Nähe zum Handelshof für Einzelhandel eigne und daher ein gewisser Ansiedlungsdruck bestehe, dass aus städtebaulicher Sicht aber sowohl Ansiedlungen im zentrenrelevanten wie im nicht zentrenrelevanten Bereich negativ bewertet würden. Wegen der fehlenden räumlichen oder funktionalen Anbindung zu den zentralen Versorgungsbereichen und geringer Nahversorgungsfunktion sei das ...-Gelände auch heute schon vorrangig auf Autokunden orientiert. Daher würden sich Einzelhandelsnutzungen im zentrenrelevanten Bereich beeinträchtigend auf die zentralen Versorgungsbereiche (Innenstadt und Nahversorgungszentren) auswirken. Im nicht zentrenrelevanten Bereich seien im Stadtgebiet bereits ausreichend Flächen bereit gestellt, auf die sich eine Bündelung empfehle, um zusätzliche Verkehre zu vermeiden. Lagen ohne funktionale Anbindung an diese explizit ausgewiesenen Standorte wie das ...-Areal sollten auch für nicht zentrenrelevante Sortimente gesperrt werden. Daher werde auch für das Plangebiet ein Komplettausschluss von Einzelhandelsbetrieben empfohlen (vgl. Abbildung 14 und S. 79 f.). Durchgreifende Zweifel an den Grundlagen und der Methodik dieser Empfehlungen im Einzelhandelskonzept werden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
44 
3. Der Bebauungsplan ist ganz überwiegend auch mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB und dem Ermittlungs- und Bewertungsgebot des § 2 Abs. 3 BauGB vereinbar.
45 
§ 1 Abs. 7 BauGB gebietet, dass bei Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der den Kernbereich des Abwägungsvorgang erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Fehler im Abwägungsvorgang oder abwägungsrelevante Ermittlungs-/Bewertungsfehler sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungs-/Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB; zur gleichlautenden Auslegung beider Vorschriften vgl. - wie oben bereits erwähnt - BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff. sowie Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.). Die Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungs-/Ermittlungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130 f.). Haften in diesem Sinn beachtliche Mängel einer oder mehreren Einzelfestsetzungen eines Bebauungsplans an, so führt deren Nichtigkeit dann nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, BRS 73 Nr. 22, sowie Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 ff.).
46 
Gemessen daran liegen die dem Bebauungsplan von der Antragstellerin hinsichtlich der Ermittlung und Bewältigung des Lärmkonflikts und der Gewichtung ihrer Belange vorgehaltenen Abwägungsfehler nicht vor und auch die Abwägungsentscheidung selbst ist nicht zu beanstanden (dazu a.). Zutreffend ist jedoch die Rüge, dass die Antragsgegnerin sich nicht mit der Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ) in Teilen des WA 1, im WA 3 und im Mischgebiet auseinandergesetzt hat, und dieses Ermittlungsdefizit ist auch von Einfluss auf die die Geschossflächenzahl bestimmenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in diesen Gebieten/Gebietsteilen gewesen. Es berührt die Wirksamkeit des Bebauungsplans im Übrigen aber nicht (dazu b.).
47 
a) Die Antragsgegnerin hat das für die Festsetzung der Baugebiete, die Erfassung des Konfliktpotentials und die Dimensionierung konfliktentschärfender Schallschutzmaßnahmen erforderliche wesentliche Abwägungsmaterial inhaltlich und methodisch zutreffend und defizitfrei ermittelt und bewertet. Dies ergibt sich aus Nr. 6 der Planbegründung und den in Ziff. 1.08 umgesetzten Ergebnissen des in Bezug genommenen Lärmgutachtens des Büros ... vom Mai 2009. Danach werden die auf das Plangebiet in unterschiedlicher Intensität einwirkenden Lärmquellen aus (vorrangigem) Schienenverkehrslärm und aus Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten erhoben. Auf Grundlage der Berechnungsergebnisse werden sodann den einzelnen Lärmquellen die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzvorkehrungen zugeordnet: Als Schutz gegen den großflächig einwirkenden Schienenverkehrslärm werden die Anforderungen der Lärmpegelbereiche III oder IV sowie schallgedämmte fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen in Schlafräumen vorgeschrieben, während das Gebot nicht öffenbarer Fenster in dem Gewerbegebiet zugewandten Außenwänden dem Schutz gegen Gewerbelärm dient. Beide Lärmquellen sind vom Gutachter nachvollziehbar ermittelt worden; die jeweils festgesetzten Vorkehrungen sind geeignet, verhältnismäßig und stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Antragstellerin und den Belangen der künftigen Bewohner des Wohngebiets dar.
48 
aa) Die aus einer Addition verschiedener großflächiger Quellen (Bahnhofsgleisgelände, einzelne Strecken, Viadukt etc.) errechneten Immissionen durch Schienenverkehr liegen bei allen Gebäuden im Plangebiet im Mittelungspegel teilweise deutlich über 50 dB(A) (Tabelle 4.3 „Schienenverkehrslärm“, S. 17 sowie Anlage S. 9 - 15). Diesen Werten hat der Gutachter jeweils 10 dB(A) hinzugefügt und hieraus den „maßgeblichen Außenlärmpegel“ (MAP) errechnet, der Grundlage für die erforderliche Luftschalldämmung nach der DIN 4109 in den unterschiedlichen Lärmpegelbereichen ist (vgl. Ziff. 5.1 und Tabelle 8 der DN 4109). Die dabei ermittelten Werte von jeweils deutlich über 60 dB(A) (vgl. Tabelle „Schienenlärm“, a.a.O.) geben jedoch nicht die tatsächlich an den Außenwänden ankommenden Immissionen wider. Sie werden vielmehr, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, durch einen dem „realen“ nächtlichen Beurteilungspegel - gegenüber den entsprechenden Straßenverkehrswerten um 7 dB(A) erhöhten - Lästigkeitszuschlag gebildet (vgl. auch S. 11 des Gutachtens). Gegen diese Berechnungsmethode, die zu den im Bebauungsplan festgelegten differenzierten Lärmpegelbereichen LPG III, teilweise LPG IV und den danach einzuhaltenden Anforderungen an die Luftschalldämmung geführt hat, sind Bedenken nicht ersichtlich; das Rechenwerk wird auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Die festgesetzten Lärmpegelbereiche und Anforderungen sind auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Vorgaben der DIN 4109 (Tabellen 8 bis 10). Auch gegen die zusätzlich für Schlafräume geforderten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen sind Bedenken nicht zu erheben. Sie tragen unwidersprochen den Empfehlungen der VDI 2719 für Maßnahmen gegen nächtliche Außenlärmpegel von über 50 dB(A) Rechnung (Gutachten S. 13).
49 
bb) Die auf das Plangebiet und auf das vorhandene Wohnhaus einwirkenden Immissionen durch Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten hat der Gutachter, wie oben dargelegt, auf Grundlage eines zugeordneten flächenbezogenen Schallleistungspegels tags und nachts LWA von 60 dB(A)/m² errechnet. Dieser abstrakte Ansatz ist methodisch nicht zu beanstanden. Er entspricht den Vorgaben der DIN 18005, wonach von diesem Schallleistungspegel für Gewerbegebiete ausgegangen werden kann, wenn die Art der dort unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist (Ziff. 4.5.2 Abs. 2 DIN 18005). Damit steht die Lärmermittlung - dem Vorsorgeprinzip der Bauleitplanung entsprechend - auf der „sicheren Seite“ und trägt dem Planungsgrundsatz vorbeugender Konfliktvermeidung Rechnung. Solche lösungsbedürftigen Konflikte zwischen typischem Gewerbe und angrenzendem Wohnen (Haus ... ...) bestehen, wie dargelegt, zur Nachtzeit schon jetzt. Erst recht werden sie sich aber gegenüber den Gebäuden im geplanten allgemeinen Wohngebiet stellen. Denn dort werden, wie ebenfalls oben ausgeführt, bei kontingentgemäßem gewerbegebietstypischem Nachtbetrieb im Gewerbegebiet auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... die nächtlichen gebietsbezogenen Orientierungswerte von 40 dB(A) auch in den unteren Geschossen in einer Dimension zwischen ca. 14 und über 17 dB(A) übertroffen (vgl. Anlagen S. 3 - 5). Angesichts dieser massiven Überschreitungen wäre ein Nachtbetrieb praktisch unmöglich und das unmittelbare Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen könnte auch unter Anwendung der sog. Zwischenwertbildung nicht angemessen gelöst werden. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, also Gewerbebetriebe des nach der BauNVO zweithöchsten Störungsgrades, aufzunehmen, würde weitgehend verfehlt.
50 
Bei dieser Sachlage ist es abwägungsfehlerfrei, das bisherige uneingeschränkte in ein eingeschränktes Gewerbegebiet für mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe herabzustufen. Dem steht nicht entgegen, dass die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen im Wohngebiet (nicht öffenbare Fenster auf den lärmempfindlichen Seiten - bei gleichzeitigen Anforderungen des Lärmpegelbereichs IV und fensterunabhängigen Lüftungsanlagen in Schlafräumen -) auf Grundlage der Lärmemissionen eines „echten“ Gewerbegebiets ermittelt wurden und daher auch gegen nächtlichen Gewerbelärm abschirmen. Denn diese Akkumulation von Vorkehrungen zielt nur darauf ab, die ungehinderte Weiterführung des Betriebs der Firma ... sowohl im gegenwärtig ausgeübten als auch bei voller Ausschöpfung des genehmigten Umfangs - einschließlich möglicher Erweiterungen des nächtlichen Ladebetriebs - verlässlich zu sichern. Nach Ende des Bestandsschutzes (durch Betriebsaufgabe, wesentliche Betriebsänderung oder Nutzungsänderung) wird die dem Trennungsgrundsatz entsprechende Herabstufung auf nur noch mischgebietsverträgliche Emissionen zugelassen. Dies könnte zu einem Rückgang bzw. Wegfall insbesondere nächtlicher Betriebsvorgänge führen und die Möglichkeit eröffnen, die den Wohngebäuden mit Rücksicht auf den Bestandsschutz auferlegten Lärmschutzvorkehrungen auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zurück zu nehmen.
51 
cc) Soweit die Antragstellerin rügt, die Gesamtlärmbelastung des Wohngebiets sei nicht ermittelt worden und stehe der Wohneignung des Wohngebiets entgegen, weil die Grenze der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nachts nahezu erreicht werde, trifft dieser Vorwurf nicht zu.
52 
Eine Gesamtbetrachtung (Addition) unterschiedlicher Lärmquellen ist den hier einschlägigen technischen Regelwerken (DIN 18005 sowie TA Lärm) fremd. Beide gehen davon aus, dass die jeweiligen Lärmquellen - insbesondere Verkehrslärm und Gewerbelärm - wegen ihrer unterschiedlichen Charakteristik getrennt zu prüfen und zu bewerten sind (vgl. Ziff. 1.2 Abs. 2 Beiblatt 1 zur DIN 18005). Addiert werden als „Gesamtbelastung“ nach der TA Lärm 1998 lediglich die Belastung eines Immissionsorts durch alle gleichartigen Anlagen, für die die TA Lärm gilt. Verkehrsanlagen gehören nicht dazu (vgl. Ziff. 2.4 und Ziff. 1 TA Lärm). Das Bundesverwaltungsgericht hält beim Straßenverkehrslärm eine ausnahmsweise Berücksichtigung des „Summenpegels“ aus der geplanten neuen Straße und bereits vorhandenem Verkehrslärm (Vorbelastung) für erforderlich, um zu verhindern, dass sich durch die neue Straße eine Gesamtbelastung ergibt, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt, wobei die maßgeblichen Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegen (vgl. zuletzt Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.). Ob darüber hinaus auch eine Summierung von Verkehrs- und Gewerbelärm geboten ist, wenn Anhaltspunkte für eine gesundheitsgefährdende Gesamtbelastung bestehen, ist vom Senat erwogen, aber noch nicht tragend entschieden worden (vgl. Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064.07 -, NuR 2010, 736 ff.). Einer solchen Entscheidung bedarf es auch vorliegend nicht. Denn die Schwelle nächtlicher Gesundheitsgefährdung im Wohn- und Mischgebiet wird auch bei Addition beider Lärmquellen unter Berücksichtigung der Schallschutzmaßnahmen nicht erreicht. Der maßgebliche tatsächliche „Einsatzwert“ beim Schienenverkehrslärm liegt nach dem Gutachten bei maximal ca. 55 dB(A), der erhöhte maßgebliche Außenlärmpegel MAP ist, wie dargelegt, nicht ausschlaggebend. Nach Aussage des Gutachters Dipl. Ing. ... in der mündlichen Verhandlung wirkt sich der Gewerbelärm gegenüber dem Schienenlärm nachts kaum aus und führt zu keinem nennenswerten Aufschlag. Im Übrigen bewirke selbst die Addition zweier gleich lauter Lärmquellen eine Erhöhung um lediglich 3 dB(A). In diesem Fall wäre die Grenze von 60 dB(A) zwar möglicherweise bei zwei Gebäuden erreicht; dies gilt aber nur bei freier Schallausbreitung ohne Schallschutz. Durch die im Bebauungsplan geforderten Maßnahmen des passiven Schallschutzes und die Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet ist die Lärmproblematik aber zuverlässig kompensiert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2010 - 5 S 955/09 -, BWGZ 2011, 94 ff.). Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Zweifel, dass das ausgewiesene Wohngebiet für die ihm im Bebauungsplan zugewiesene Nutzung geeignet ist.
53 
dd) Die Rüge der Antragstellerin, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Außenwohnbereichen im Wohngebiet befasst bzw. deren besondere Schutzbedürftigkeit nicht berücksichtigt, hat ebenfalls keinen Erfolg.
54 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg kann es ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit darstellen, wenn eine Gemeinde ein neues Wohngebiet plant und Teilen des Baugebiets eine Überschreitung der Lärmorientierungswerte der DIN 18005 zumutet, sich aber keine Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen macht (Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80 ff., Urteil vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2011, 97 ff.). Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass die Lärmerwartung im Außenwohnbereich im Allgemeinen deutlich höher ist als im Innenwohnbereich. Überschreitungen von Orientierungswerten der DIN 18005 sind daher im Außenbereich gegebenenfalls eher hinzunehmen. Außenwohnbereiche müssen aber dann besonders berücksichtigt werden, wenn sie nach der Zielrichtung des Bebauungsplans als schutzwürdig erscheinen und nach den getroffenen Festsetzungen zur ihrer Lage (insbesondere: Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche) auch des Schutzes bedürfen. Zu berücksichtigen ist, dass die Schutzwürdigkeit sich im Wesentlichen auf die üblichen Nutzungszeiten am Tag beschränkt.
55 
Gemessen daran mussten sich dem Gemeinderat besondere Überlegungen zum Schutz der Außenwohnbereiche im Wohngebiet nicht aufdrängen. Zwar geht es nach der Planbegründung dort nicht nur um die Schaffung von reinem Innenwohnraum, sondern auch um die Bereitstellung von Außenwohnflächen. Denn Ziel der eng gefassten Baufenster ist es unter anderem, „weitgehend unbebaute Gartenflächen zu erhalten“ (Ziff. 5.2.1). Eine angemessene noch immissionsverträgliche Nutzung dieser Außenflächen tagsüber ist jedoch in allen Wohngebieten gewährleistet. Nach den dargestellten Berechnungen des Gutachters unterschreitet der Schienenverkehrslärm tagsüber den Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) überall deutlich (überwiegend um mehr als 5 dB(A)) und beim Gewerbelärm wird der Orientierungswert der TA Lärm von (ebenfalls) 55 dB(A) nur von einem Gebäude (Gebäude A) auf der dem Gewerbebetrieb zugewandten Ostseite um ca. 3 dB(A) überschritten. Diese Überschreitung wird indessen weitgehend durch die Lage der Außenwohnbereiche auf der Gebäuderückseite ausgeglichen. Für solche Lagen auf lärmabgewandten Gebäudeseiten sieht die DIN 4109 (vgl. Nr. 5.5.1) selbst bei offener Bauweise einen Lärmabschlag beim maßgeblichen Außenlärmpegel MAP von 5 dB(A) vor.
56 
ee) Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht darin, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit aktiver Lärmschutzmaßnahmen nicht gesondert geprüft und auch nicht festgesetzt hat. Zunächst liegt es auf der Hand, dass das - gesamte - Wohngebiet gegen den großflächig aus mehreren Richtungen einwirkenden Schienenlärm durch aktive Schallschutzmaßnahmen mit zumutbarem Aufwand nicht wirksam geschützt werden kann. Die Antragsgegnerin musste aber auch gegenüber dem Gewerbelärm aktive Lärmschutzanlagen nicht ernsthaft in Erwägung ziehen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImSchG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteile vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls], und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen (Urteil vom 23.07.2007- 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Unter Beachtung dieser Grundsätze konnte sich auch die Antragsgegnerin im Hinblick auf die enge Bebauung im Grenzbereich und die erforderliche Länge und Höhe einer wirksamen Lärmschutzwand für die gewerbelärmbezogene Anordnung nicht öffenbarer Fenster von Wohnräumen in Grenzwänden entscheiden. Diese Vorkehrung ist verhältnismäßig und für die Bewohner auch zumutbar, zumal diese ihrer Wohnräume auch auf die abgewandte Gebäude verlegen können.
57 
ee) Schließlich hat die Antragsgegnerin auch die privaten Belange der Antragstellerin ihrem tatsächlichen und rechtlichen Gewicht entsprechend bewertet und sie auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig hinter dem öffentlichen Interesse an dem Plankonzept zurückgesetzt. Für die Planung des Wohngebiets auf bislang weitgehend (noch und wieder) innerstädtischen Brachflächen sprechen, wie dargelegt, erhebliche städtebauliche Belange (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Umgestaltung sich verändernder Ortsteile), sparsame Nutzung von Grund und Boden, Wiedernutzbarmachung bzw. Nachverdichtung von Flächen (zu letzterem vgl. § 13a BauGB). Zur Realisierung dieser Ziele innerhalb der gegebenen Gemengelage bedurfte es ferner ergänzender städtebaulicher Regelungen zur Konfliktbewältigung und vorsorglichen Konfliktvermeidung mit den aktuell oder potenziell immissionsrelevanten benachbarten Gewerbenutzungen (§ 50 BImSchG). Gleichzeitig erfordert es das öffentliche Interesse aber auch, die wirtschaftlichen Interessen der von Konfliktvermeidungsregelungen betroffenen Betriebe und der dortigen Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) und c) BauGB). Dieses ist insofern zumindest teilweise deckungsgleich mit den Interessen des Grundstückseigentümers am Fortbestand der bisherigen Nutzung und an Betriebserweiterungen, soweit diese hinreichend konkret und als solche verlautbart worden sind.
58 
Dem wird der Bebauungsplan im Hinblick auf das Eigentum der Antragstellerin am Grundstück Flst.-Nr. ... in angemessener Weise gerecht. Der Gemeinderat hat gesehen, dass der Betrieb der Firma ... Bestandsschutz genießt, und er hat diesen Bestandsschutz durch die Lärmschutzauflagen für die „künftige Wohnbebauung“ umfassend schützen wollen und auch tatsächlich wirksam geschützt. Die bisherige Nutzung wurde „entsprechend der bisher zulässigen Emissionen im Schallgutachten berücksichtigt“ (Synopse S. 8). Da das Gutachten von einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 ausgeht, wird der Firma ... ein großzügiger Schutzbereich zugestanden. Dieser umfasst ohne weiteres sowohl die beim Satzungsbeschluss ausgeübte als auch die insgesamt genehmigte Nutzung der Gewerbehalle und der Stellplatzflächen. Die Fabrikhalle besteht aus drei 1967 und 1969 genehmigten Teilen (31.01.1967: Shedhalle, 13.11.1967: westlicher Erweiterungsanbau, 23.06.1969: Anbau östlicher Erweiterungstrakt als Lagergebäude für Liegebettenfabrikation). Am 11.07.2003 wurde die Nutzungsänderung der mittleren Halle und des Westanbaus (Erdgeschoss) zum Großraumbüro mit Ausstellung genehmigt. Seither werden diese Gebäudeteile von der Firma ..., die Trennwandsysteme, Tiefgaragentore, Wandabtrennungen und Wasserspiele herstellt, so genutzt. Im mittleren Gebäudeteil befinden sich nur Büro- und Ausstellungsräume, in den übrigen Geschossen des Westanbaus sowie im östlichen Hallenteil sind Produktion und Lagerhaltung angesiedelt. Nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung kann das Untergeschoss wegen des hängigen Geländes auch von LKWs und anderen Fahrzeugen angefahren werden und finden Ladevorgänge an der Nord- und Westseite des auf allen Seiten umfahrbaren Hallengebäudes statt. Von einer Hallennutzung dieses Umfangs ist auch der Gemeinderat ausgegangen und durch die festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen wird gewährleistet, dass die Fabrikation im seit 2003 genehmigten und ausgeübten Umfang auch in Zukunft ungehindert fortgeführt werden kann. Dies gilt sowohl für die Produktion, die im Schwerpunkt im östlichen Hallengebäude stattfindet, als auch für die sich auf der West- und Nordseite vollziehenden Ladevorgänge durch Subunternehmer, die nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin die Halle gelegentlich auch früh morgens und auch samstags anfahren. Der Bebauungsplan trägt diesen betriebsorganisatorisch teilweise in die Nachtzeit bzw. in schutzbedürftige Wochenendzeiten fallenden Lärmemissionen auf den grenznahen Außenflächen des Betriebsgrundstücks durch die Verpflichtung Rechnung, dass dem Betrieb zugewandte Wohnräume mit nicht öffenbaren Fenstern ausgestattet sein und die Außenwände zudem Schallschutz in der hohen Schallschutzklasse IV aufweisen müssen. Für die Dauer des Bestandsschutzes der genehmigten Nutzung muss die Antragstellerin daher mit keinen immissionsschutzrechtlichen Abwehransprüchen rechnen; dies gilt auch für den Fall, dass der genehmigte Betriebsumfang derzeit noch nicht ausgeschöpft sein sollte. Dass sie den Bestandsschutz überschreitende Betriebserweiterungen plant, die vom Gemeinderat in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen, hat die Antragstellerin substantiiert weder im Bebauungsplan- noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen.
59 
b) Die Antragsstellerin rügt jedoch zu Recht, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung verkannt hat, dass in Teilen des WA 1, im WA 3 sowie im Mischgebiet die gesetzliche Regelobergrenze für die Geschossflächenzahl teilweise deutlich überschritten wird. Insofern liegt ein Abwägungsfehler in Form eines Ermittlungsdefizits vor Dieser Ermittlungsfehler war gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch offensichtlich, weil bei der gebotenen Prüfung erkennbar, und betraf auch „wesentliche Punkte“, da er in der konkreten Abwägungssituation - bei Bemessung der Bebauungsdichte - auch abwägungsbeachtlich war (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.).
60 
aa) Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen in allgemeinen Wohngebieten und in Mischgebieten eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4/0,6 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von jeweils 1,2 nicht überschritten werden. Im Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ sind die Obergrenzen der GRZ mit dem Faktor 0,4 festgelegt und damit eingehalten. Obergrenzen der GZF sind demgegenüber nicht festgesetzt. Sie unterliegen aber gleichwohl dem Gebot des § 17 Abs. 1 BauNVO, wie sich aus dessen Satz 1, zweiter Halbsatz ergibt. Abzustellen ist danach auf die „faktische“ GRZ, wie sie sich aus der Kumulation der übrigen als Berechnungsfaktoren relevanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 BauNVO ergibt (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 17 Rn. 9; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 11 zu § 17 BauNVO; siehe auch Hess. VGH, Urteil vom 22.04.2010 - 4 C 2607/08.N, Juris). Hierbei kommen als Berechnungsparameter außer der GRZ insbesondere Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO) und/oder zur Höhe von Gebäuden in Betracht (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 18 BauNVO). Des Weiteren ist - hinsichtlich des Vollgeschossbegriffs, aber auch hinsichtlich geschossflächenbezogener Gestaltungsvorschriften - das Landesrecht in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Die anhand dieser Parameter errechnete GFZ darf die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO nicht überschreiten. Diese Obergrenze stellt keinen bloßen Orientierungswert oder einen lediglich „groben Anhalt“ dar, sondern ist bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bindend einzuhalten. Sie markiert andererseits aber auch keinen absoluten Höchstwert, sondern darf unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO überschritten werden. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss sich der Gemeinderat ebenso Gedanken machen wie darüber, ob er, wie die Formulierung „kann“ in § 17 Abs. 2 BauNVO zeigt, von der Überschreitungsmöglichkeit bejahendenfalls Gebrauch machen will. Zum Beleg dafür liegt es nahe, entsprechende Darlegungen in die Planbegründung aufzunehmen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
61 
bb) Gemessen daran ist dem Gemeinderat ein Ermittlungsfehler vorzuwerfen. Aus der Planbegründung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass er sich der Problematik des § 17 Abs. 1 BauNVO bewusst war. Vielmehr spricht alles dafür, dass er diese Problematik übersehen hat bzw. eine Auseinandersetzung mit ihr in der Annahme für entbehrlich hielt, die Obergrenze der faktischen GFZ sei im allgemeinen Wohngebiet eingehalten, wobei es auf eine saldierende Gesamtbetrachtung des WA 1 bis 3 ankomme, bei der teilgebietsbezogene Überschreitungen durch Unterschreitungen an anderer Stelle ausgeglichen werden könnten. Dieser Berechnungsmodus kann jedoch allenfalls dann angewandt werden, wenn das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan für das gesamte „Baugebiet“ (zum Begriff vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m Abs. 2 BauNVO) einheitlich festgesetzt wird. Dies ist vorliegend aber nur im Mischgebiet der Fall. Hingegen hat der Plangeber im allgemeinen Wohngebiet von der Möglichkeit des § 16 Abs. 5 BauNVO Gebrauch gemacht, wonach das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und sogar für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden kann. In einem solchen Fall bezieht sich die Bindungswirkung des § 17 Abs. 1 BauNVO auf jeden einzelnen dieser Teilbereiche, der Faktor von 1,2 muss dort jeweils für sich eingehalten sein. Andernfalls würde der Regelungszweck des § 17 Abs. 1 BauNVO unterlaufen. Davon zu trennen ist die Frage, ob die „saldierte“ Einhaltung dieses Faktors im Einzelfall ein Indiz für sein kann, dass die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 17 Abs. 2 BauNVO - insbesondere des Ausgleichserfordernisses nach Nr. 2 - erfüllt sind.
62 
cc) Vorliegend hat die Antragsgegnerin im Wohngebiet von der Befugnis des § 16 Abs. 5 BauNVO durch unterschiedliche Festsetzungen zur Wandhöhe Gebrauch gemacht. Diese beträgt - gemessen zwischen den festgelegten Bezugspunkten Erdgeschossfussboden- und Gebäudehöhe (EFH und GBH) - im WA 3 14 m, und im WA 2 10 m und 9 m; im WA 1 ist sie unterschiedlich auf vier Teilflächen mit Werten von 12,5 m (Ostseite), 15,5 m (Nordostecke), 10 m (Nordseite) und 11 m (Westseite) festgelegt. Im Mischgebiet schließlich beträgt die Wandhöhe einheitlich 11 m. Die jeweilige GFZ ist anhand der nach den jeweiligen Höhen zulässigen Zahl von Vollgeschossen, multipliziert mit der GRZ von 0,4 zu errechnen, ferner ist für das oberste Geschoss die baugestalterische Flächenbeschränkung nach Ziff. 2.016 der örtlichen Bauvorschriften zu beachten. Daraus folgt auch nach den eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin, dass jedenfalls im WA 3 und im WA 1 auf den Teilflächen im Osten und in der Nordostecke die GFZ von 1,2 deutlich überschritten wird (vgl. Tabelle und Plan in Anlage AG 1). Damit stimmen die Berechnungen der Antragstellerin für diese Teilbereiche im Ergebnis überein; eine zusätzliche Überschreitung errechnet sie - bei realistischer Annahme einer möglichen Zahl von 4 statt nur 3 Vollgeschossen (vgl. § 20 Abs. 1 BauNVO i.V.m. § 2 Abs. 6 LBO) - zusätzlich auch für das Mischgebiet. Für das WA 2 gelangen beide Berechnungen - ausgehend von jeweils 3 Vollgeschossen - hingegen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO eingehalten ist. Auf die sonstigen Differenzen in den Berechnungsmodellen der Beteiligten kommt es nicht an.
63 
dd) Demnach hätte die Antragsgegnerin sich bezüglich der Situation im WA 3 und im WA 1 sowie im Mischgebiet Gedanken darüber machen müssen, ob jeweils die Voraussetzungen für eine - wohl allein in Betracht kommende -Überschreitung der Obergrenze nach § 17 Abs. 2 BauNVO vorliegen und ob bejahendenfalls von dieser Überschreitensmöglichkeit auch Gebrauch gemacht wird. Daran fehlt es. Ausweislich der Planbegründung verfolgte der Gemeinderat mit der Festsetzung der unterschiedlichen Höhenlagen den Zweck, eine „gleichmäßige(n) Höhenentwicklung der Gebäude im Plangebiet“ zu erzielen. Des Weiteren beabsichtigte er, durch die Regelungen zur GRZ und zur Gebäudehöhe „eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung“ zu gewährleisten. Beide Aussagen deuten auf eine ortsbildgestalterische Zielrichtung hin, lassen aber nicht erkennen, dass die Überschreitung der GFZ in den betroffenen Bereichen gesehen wurde und der Gemeinderat die Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den Blick genommen hat. Anderes lässt sich auch der Niederschrift zur Sitzung des technischen Ausschusses des Gemeinderats am 03.12.2009 nicht entnehmen. Darin wurde seitens der Verwaltung vorgetragen, bei der festgesetzten „Höhenentwicklung handle es sich „im Wesentlichen um zweigeschossige Gebäude mit einem Sockelgeschoss sowie einem Staffeldachgeschoss“ und nur in einem kleinen Bereich sei „als Punkthaus ein viergeschossiges Gebäude“ vorgesehen. Diese Angaben stimmen nicht mit der tatsächlich zulässigen Zahl an Vollgeschossen überein. Sie weichen insofern auch erheblich von den dargestellten eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin über die möglichen Vollgeschosse ab und bestätigen, dass der Gemeinderat die durch die Gebäudehöhen (und die GRZ) eintretende Überschreitung der GFZ-Obergrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO nicht erkannt und sich demgemäß auch nicht mit den Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO auseinandergesetzt hat.
64 
Dieser Ermittlungsfehler ist auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 214 Abs. 3 BauGB auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Rechtslage im WA 3, im WA 1 und auch im Mischgebiet andere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - etwa mit dem Ziel einer Einhaltung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO - getroffen hätte. Zwar haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, man habe im Plangebiet eine verdichtete Bebauung insbesondere wegen der Nähe zum ÖPNV (Bahnhof) gewollt und dazu das Foto eines Bebauungsmodells der mit dem Bebauungsplan angestrebten Bebauung vorgelegt. Dieses Modell bildet aber nur ab, dass in Teilen des WA 1 Staffeldachhäuser des gleichen Typs vorgesehen sind, wie sie auch im WA 2 sowie im Wohngebiet westlich der Charlottenstraße verwirklicht werden sollen. Über die angestrebten Gebäudekubaturen sagt das Modell aber nichts Verlässliches aus. Auch ist ein einheitliches, auf übermäßige Verdichtung angelegtes städtebauliches Konzept aus dem Modell nicht erkennen. Denn sowohl im östlichen WA 1 als auch im Mischgebiet sind lediglich kleinere niedrige Gebäude mit Satteldach dargestellt. Gleiches gilt für das WA 3. Dort ist nur die jetzt schon vorhandene Flachdachgarage abgebildet. Auch südlich des WA 3 zeigt das Modell nur kleinere Einzelhäuser, ein Anschluss an die dichte Bebauung im südlich angrenzenden Wohngebiet fehlt. Gegen die Absicht des Gemeinderats, an den festgesetzten verdichtenden Nutzungsmaßen im WA 1, WA 3 und im Mischgebiet unbedingt festzuhalten, sprechen auch die Angaben in der Planbegründung, wonach im WA 1 und im Mischgebiet die „bereits zulässigen Nutzungsziffern“ erhalten bleiben sollen. Diese liegen, was die bestehende Bebauung betrifft, aber ersichtlich unterhalb einer GFZ von 1,2. Nähere Erläuterungen hierzu sowie zu dem hinter dem Bebauungsmodell stehenden Gesamtkonzept ist die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren und in der mündlichen Verhandlung schuldig geblieben.
65 
ee) Nach all dem kommt es darauf, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den überschrittenen Teilbereichen tatsächlich vorliegen, nicht mehr an. Der Senat kann daher insbesondere offen lassen, ob besondere städtebauliche Gründe die Überschreitung „erfordern“. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass das Merkmal „erfordern“ im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ auszulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1997 - 4 NB 7.96 -, BauR 1997, 442 ff.; OVG NRW, Urteil vom 05.10.2000 - 7a D 47/99.NE -, BauR 2001, 902 ff.) und die Anforderungen an „besondere“ städtebauliche Gründe über diejenigen „nur“ allgemeiner städtebaulicher Belange hinausgehen. Insofern kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 3 BauNVO Bezug genommen, wonach eine Überschreitung der Obergrenzen eine städtebauliche Ausnahmesituation voraussetzt (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Solche besonderen städtebaulichen Gründe können sich auch aus einem auf besonderen innerörtlichen Gegebenheiten beruhenden überzeugenden städtebaulichen Konzept oder aus der Umsetzung besonderer qualifizierter planerischer Lösungen bzw. städtebaulicher Ideen ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1994 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12. § 17 BauNVO Nr. 5 sowie die Beispiele bei Fickert/Fieseler a.a.O. § 17 Rn. 28; zu einem Ausnahmefall auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.1995 - 3 S 3167/94 -, DVBl. 1996, 685 ff.). Diese Voraussetzungen sind aber in der Begründung des Bebauungsplans schlüssig darzulegen. Daran fehlt es vorliegend.
66 
4 a) Der dargelegte Ermittlungsfehler führt dazu, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (in Ziff. 1.012 des Textteils sowie im zeichnerischen Plan (GRZ, EFH und GBH) unwirksam sind, soweit sie räumlich das WA 1, das WA 3 und das Mischgebiet betreffen. Betroffen sind sämtliche Regelungen zum Nutzungsmaß - und nicht nur die zur Gebäudehöhe -, da sie Berechnungsgrundlagen für die GFZ bilden und nicht absehbar ist, wie sie vom Gemeinderat festgelegt worden wären, hätte er die Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO erkannt und in die Abwägung eingestellt.
67 
b) Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden von der Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß aber nicht berührt. Denn sie sind auch für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts, die bisher weitgehend brachliegenden Innenbereichsflächen als Wohngebiete auszuweisen, diese in Baufenstern bestimmten Zuschnitts zu gruppieren, im Süden zwecks bestehender Nutzung und als Puffer ein Mischgebiet zu schaffen, ausreichenden Schutz gegen Schienenverkehrslärm zu gewährleisten und die schon bisher virulente, durch die Wohngebietsplanung sich verschärfende Konfliktlage zwischen Wohnen und angrenzendem Gewerbe verlässlich und vorhersehbar durch Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet (bei gleichzeitigen Schallschutzpflichten in den Wohngebieten) zu lösen, gelten unverändert fort. Innerhalb dieses Konzepts spielen die Festsetzungen zur GFZ in den betroffenen Teilgebieten eine nur untergeordnete Rolle. Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass der Gemeinderat das Grundkonzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß bekannt gewesen wäre.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Auch wenn der Antragsteller nur teilweise obsiegt hat, ist er von den Verfahrenskosten freizustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der geltend machen kann, dass er durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet oder zu erwarten hat, grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen oder mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist. Denn es ist nicht Aufgabe des Antragstellers, im Normenkontrollverfahren dazulegen, welche Auswirkungen der geltend gemachte Rechtsfehler auf den Plan insgesamt hat. Vielmehr kann er sich auf die substantiierte Behauptung beschränken, dass der Bebauungsplan in dem vom Antrag erfassten Umfang für ihn nachteilige Wirkungen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO äußert und an einem Rechtsfehler leidet (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373 ff.). So liegen die Dinge auch im vorliegenden Fall. Der Antragstellerin konnte nicht angesonnen werden, ihren Antrag aus Kostengründen auf die für unwirksam erklärten Festsetzungen zur GFZ zu beschränken. Denn deren Selbstständigkeit und Abtrennbarkeit lag bei Antragstellung nicht schon offensichtlich zu Tage (BVerwG a.a.O.).
70 
Beschluss vom 19. Oktober 2011
71 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs.1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
21 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist er nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht gestellt und ist die Antragstellerin auch antragsbefugt. Die Möglichkeit einer Verletzung in geschützten abwägungserheblichen Belangen folgt ohne weiteres daraus, dass die Antragstellerin Eigentümerin des im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücks Flst.-Nr. ... ist, dessen Nutzungsinhalt und -umfang durch die Planfestsetzungen in einer Art und Weise geregelt wird (Abstufung eines Teilbereichs vom GE zum GEe), mit der sie nicht einverstanden ist (Art.14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 ff., m.w.N.). Schließlich ist die Antragstellerin auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals auf den aus ihrer Sicht nicht bzw. fehlerhaft gelösten Nutzungskonflikt zwischen Gewerbe und Wohnen hingewiesen. Dies genügt und eröffnet der Antragstellerin die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 02.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]).
B.
22 
Der Antrag ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet südlich der Karlstraße (WA 1, WA 2 und MI) sind unwirksam. Im Übrigen hat der Antrag gegen den Bebauungsplan keinen Erfolg.
I.
23 
Verfahrensrechtlich leidet der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ weder an durchgreifenden Rechtsfehlern mit „Ewigkeitswert“ noch ist er mit beachtlichen Fehlern nach § 214 Abs. 2 bis 4, § 215 Abs. 1 BauGB behaftet.
24 
1. Der von der Antragstellerin gerügte Verkündungsmangel - fehlende zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von der bei den Schallschutzfestsetzungen in Ziff. 1.08 in Bezug genommenen DIN 4109 - liegt nicht vor. Zwar ist dann, wenn erst eine in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr zusätzlich sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dafür ist bei nicht öffentlich zugänglichen DIN-Normen/technischen Regelwerken erforderlich, aber auch ausreichend, dass diese bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Diese Bereithaltungs- und Hinweispflicht bestand hinsichtlich der DIN 4109 „Schallschutz im Städtebau“ aber nicht. Denn die DIN 4109 samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung vom 06.12.1990 - Az.: 5-7115/342 - mit Text in GABl. 1990, 829 - 919). Damit war eine Kenntniserlangung des Inhalts der passiven Schallschutzfestsetzungen ohne weiteres möglich und auch zumutbar, ohne dass - ebenso wenig wie bei der inhaltlichen Bezugnahme auf Rechtsnormen - zusätzlich noch auf die Fundstelle hingewiesen werden musste (vgl. dazu Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls]; zur Entbehrlichkeit vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Vorliegend kommt hinzu, dass der maßgebliche Regelungsgehalt der DIN 4109 zusätzlich in dem Lärmschutzgutachten des Büros ... (S. 10 - 13) wiedergegeben und auf die Auslegung dieses Gutachtens in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.05.2009 ausdrücklich hingewiesen worden ist. Auf diese Weise konnten sich betroffene und interessierte Bürger auch ohne Aufsuchen der vollständigen DIN 4109 die erforderliche Kenntnis verschaffen. Weiterführende Recherchen waren dadurch möglich, dass im Gutachten die Bekanntmachung des Innenministeriums über die Bekanntmachung der DIN 4109 mit Datum und Aktenzeichen zudem in einer Fußnote aufgeführt ist.
25 
2. Verfahrensmängel nach § 214 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BauGB, insbesondere Fehler bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB oder bei der gewählten Verfahrensart (Beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung nach §§ 13a und 13 BauGB) sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin zudem nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber der Gemeinde gerügt worden. Diese Frist wurde auch durch ordnungsgemäßen Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung vom 12.01.2010 in Lauf gesetzt worden (§ 215 Abs. 2 BauGB). Darin wurde zutreffend ausgeführt, dass nur beachtliche Mängel des „Abwägungsvorgangs“ fristgerecht gerügt werden müssen (vgl. Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.).
26 
3. Der Bebauungsplan leidet ganz überwiegend auch nicht an offensichtlichen und das Planungsergebnis beeinflussenden Fehlern bei der Ermittlung oder Bewertung des für die Abwägung tatsächlich oder rechtlich bedeutsamen Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Ein potenziell ergebnisrelevanter Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt aber insoweit vor, als sich der Gemeinderat nicht bewusst war, dass die gesetzliche Obergrenze der Geschossflächenzahl (GFZ) nach § 17 Abs. 1 BauNVO von 1,2 im WA 3, im WA 1 (teilweise) sowie im MI überschritten wird, und sich demgemäß auch nicht mit den Voraussetzungen für eine solche Überschreitung nach § 17 Abs. 2 BauNVO auseinander gesetzt hat. Zur weiteren Begründungen verweist der Senat, wohl wissend, dass es sich bei § 2 Abs. 3 BauGB um eine „verfahrensrechtliche Grundnorm“ handelt, insgesamt auf die späteren Ausführungen zur Abwägung. Dies geschieht allein aus Gründen besserer Verständlichkeit, da die Rügen der Antragstellerin häufig „ambivalent“ sind, indem sie sowohl die Ermittlungs- als auch ohne klare Trennung die Abwägungsebene betreffen. Rechtliche Unterschiede sind mit dieser Begründungsreihenfolge nicht verbunden. Denn die Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB stellt einen wesentlichen und in den inhaltlichen Anforderungen wie den Rechtsfolgen identischen Ausschnitt des Abwägungsvorgangs im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.); zudem sind die Grenzen zwischen Ermittlungs-/Bewertungsfehlern und dem verbleibenden „Restbestand“ an Fehlern im Abwägungsvorgang nur schwer zu ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
II.
27 
In materiellrechtlicher Hinsicht ist der Bebauungsplan, von den im Tenor genannten Festsetzungen zum Nutzungsmaß abgesehen, nicht zu beanstanden.
28 
1. Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind jeweils durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt und auch hinreichend bestimmt. Dies gilt entgegen der Rügen der Antragstellerin sowohl für die Regelungen zur Art der baulichen Nutzung im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet (a.) als auch für Anordnungen zum passiven Lärmschutz (b.).
29 
a) Die Antragstellerin wendet ein, wegen der zahlreichen Ausschlüsse allgemeiner und ausnahmsweise zulässiger Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet werde deren jeweilige Gebietseigenart nicht mehr gewahrt. Beim allgemeinen Wohngebiet handle es sich um ein verkapptes reines Wohngebiet, während sich das Mischgebiet nutzungsmäßig einem allgemeinen Wohngebiet stark annähere. Dem ist nicht zu folgen.
30 
Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die u.a. nach §§ 4 und 6 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Zusätzlich räumt § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO die Befugnis zu der Regelung ein, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die u.a. in den §§ 4 und 6 BauNVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Beide Vorschriften räumen ein erhebliches planerisches Ermessen ein, die Baugebietstypen abweichend von ihrer gesetzlichen Regelausprägung auszugestalten. Dabei muss aber jeweils die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete gewahrt bleiben, wie sie sich aus den jeweiligen Absätzen 1 der Baugebietsvorschriften ergibt. Diese Zweckbestimmungsgrenze ist in § 1 Abs. 5 BauNVO ausdrücklich aufgeführt; sie gilt in gleicher Weise auch für die Regelungen aller Fallgruppen nach § 1 Abs. 6 BauNVO. In § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ist die Grenze der allgemeinen Zweckbestimmung nur deswegen nicht ausdrücklich erwähnt, weil sie allein durch den Ausschluss der dortigen Ausnahmenutzungen in aller Regel noch nicht berührt wird (vgl. Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 80; im Ergebnis ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 1 Rn. 107).
31 
aa) Gemessen daran ist vorliegend die durch vorwiegendes Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO) geprägte allgemeine Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets (WA 1 bis 3) noch eingehalten. Zwar schließt der Bebauungsplan außer allen nur ausnahmsweise zulässigen (vornehmlich gewerblichen) Nutzungsarten nach § 4 Abs. 3 BauNVO auch einige der allgemein zulässigen Nutzungen, nämlich gebietsversorgende Schank- und Speisewirtschaften (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke aus. Allgemein zulässig außer Wohngebäuden bleiben andererseits aber nach wie vor der Gebietsversorgung dienende Läden und nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke. Der Gebietscharakter mit Schwerpunkt Wohnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und einem Mindestbestand an Anlagen der Regelnutzung aus dem Katalog des § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO bleibt damit noch erhalten. Mit dem Sachverhalt in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in dem ausnahmslos alle Nutzungen nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen waren (Beschluss vom 08.02.1999 - 4 BN 1.99 -, NVwZ 1999, 1340 f.) ist der vorliegende Fall daher nicht zu vergleichen. Es wird im rechtlichen Ergebnis auch kein „verkapptes“ reines Wohngebiet hergestellt. Denn in jenem sind Läden und Handwerksbetriebe zur - die tägliche Bedarfsdeckung überschreitenden - Gebietsversorgung überhaupt nicht, und die übrigen Nutzungsarten nur ausnahmsweise zulässig (vgl. § 3 Abs. 3 BauNVO).
32 
bb) Auch im Mischgebiet (MI) wird dessen durch eine durch annähernde Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (quantitative und qualitative Durchmischung, vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO) gekennzeichneter Gebietscharakter noch gewahrt (vgl. Nachweise bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn.10). Auch hier sind neben allen ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nach § 6 Abs. 3 BauNVO zwar auch einige Regelnutzungen nach § 6 Abs. 2 BauNVO, nämlich Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke sowie Gartenbaubetriebe, Tankstellen und nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten vom Geltungsbereich ausgenommen. Indessen bleibt immer noch ein Kernbereich aus dem Katalog der gewerblichen Hauptnutzungsarten erhalten, nämlich Geschäfts- und Bürogebäude (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und ferner Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke (§ 6 Abs. 2 Nrn. 5 BauNVO). Diese Anlagen sind im einem allgemeinen Wohngebiet entweder überhaupt nicht statthaft (Schank- und Speisewirtschaften ohne Gebietsbeschränkung) oder teilweise nur ausnahmsweise möglich. Es mag sich insgesamt um ein ungewöhnliches Mischgebiet handeln, die Balance zwischen Wohnen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und gewerblichem Gepräge ist aber gleichwohl noch gewahrt und lässt sich im Planvollzug steuern, indem Wohngebäude nur in dem ihnen zukommenden Gewicht genehmigt werden und ansonsten Raum für die sonstigen zulässigen Regelnutzungen gelassen wird. Dadurch lässt sich ein quantitatives Umkippen in ein allgemeines Wohngebiet vermeiden.
33 
b) Die Festsetzungen zum passiven Schallschutz auf den hierfür gekennzeichneten Flächen sind ebenfalls durch Rechtsgrundlagen gedeckt.
34 
aa) Bei den geforderten Maßnahmen handelt es sich durchweg um solche anlagenbezogener - baulicher oder technischer - Art und damit um bauliche oder technische Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen an den immissionsbetroffenen Gebäuden durch (Schienen- und Gewerbe-)Lärm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.1987 - 4 N 1.87 -, NJW 1989, 467 ff.; siehe ferner Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 9 Rn. 89).
35 
bb) Die vorgeschriebenen Vorkehrungen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch bestimmt, jedenfalls aber ohne weiteres bestimmbar. Dies ergibt sich aus Ziff. 1.08 des Textteils in Verbindung mit der mehrfachen Bezugnahme auf die schriftlichen und zeichnerischen Vorgaben im Lärmschutzgutachten der ... Ingenieurbüro vom Mai 2009. Der Senat hat keine Bedenken an der Vorgehensweise, Forderungen eines Gutachtens durch Verweis in die normativen Festsetzungen des Bebauungsplans zu inkorporieren, statt sie vollinhaltlich in den Textteil aufzunehmen. Diese Regelungstechnik ist üblich und wird nicht zuletzt, wie oben dargelegt, auch in Form von inhaltlichen Verweisen auf Anforderungen technischer Regelwerke praktiziert, um die Bebauungsvorschriften nicht zu überfrachten und lesbar zu halten (vgl. Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - , DÖV, 2011, 206 [Ls]; zur Rechtmäßigkeit einer solchen Festsetzung kraft Verweises siehe auch BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 f. sowie OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Voraussetzung ist, dass sich das Gutachten sowie sein normativ übernommener Inhalt klar und eindeutig bestimmen lassen. Dies ist hier der Fall. Das in Bezug genommene Gutachten des Büros ... ist eindeutig individualisiert, indem es dem Bebauungsplan mit Namen des Gutachters und Erstellungsdatum als Anlage beigefügt worden ist. Gemeint ist dabei zweifelsfrei das Gutachten in der - einzigen - Fassung vom Mai 2009. Die Bezeichnung „vom April 2009“ im Bebauungsplan beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler. Denn ein Gutachten in der Fassung dieses Zeitraums gibt es nicht. Zudem wird auch in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 22.05.2009 das Gutachten mit dem zutreffenden Datum „Mai 2009“ zitiert und lag das Gutachten gleichen Datums auch im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Auch die inhaltlich in Bezug genommenen Gutachtenspassagen lassen sich eindeutig bestimmen. Ausgangspunkt sind die Sätze 2 und 3 in Ziff. 1.08 des Textteils. Danach sind bei der Bebauung innerhalb der im zeichnerischen Plan gekennzeichneten Fläche besondere Vorkehrungen des passiven Schallschutzes zum Schutz gegen Außenlärm nach der DIN 4109 erforderlich und ist bei deren „Dimensionierung“ das Lärmschutzgutachten „zugrunde zu legen“. Dies kann unter Hinzuziehung der Planbegründung nur dahin verstanden werden, dass die Dimensionierungsforderungen des Gutachters zum passiven Schallschutz sowohl gegen Schienen- wie gegen Gewerbelärm nicht nur im Sinn von Ziff. 1.08 Satz 1 des Textteils „zu berücksichtigen“, sondern bindend einzuhalten sind. Auch Art und Umfang der bindenden Schallschutzvorkehrungen sind ohne weiteres bestimmbar. Dabei sind die Kernforderungen in den Sätzen 4 bis 6 des Textteils niedergelegt und werden im Gutachten im Plan Nr. 0887-03 sowie in den Tabellen auf S. 17 (4.3, (Schienenverkehrslärm) und weiter auf S. 16 (Gewerbelärm) im Detail „dimensioniert“, d.h. bindend ausgeformt.
36 
cc) Zusammengefasst schreibt der Bebauungsplan zur Abwehr des - dominierenden - nächtlichen Schienenlärms damit vor, dass die Außenbauteile der Gebäude mit Aufenthaltsräumen im gesamten allgemeinen Wohngebiet und dem Mischgebiet mindestens die Anforderungen des Lärmpegelbereichs III (LPB III), je nach Lage und Gebäudehöhe, aber auch die des LPB IV einhalten müssen (vgl. Eintrag in Plan 0887-03 und Tab. 4.3, S. 17). Ferner sind, ebenfalls zum Schutz gegen nächtlichen Schienenlärm, in Schlafzimmern (einschließlich Kinderzimmern) generell schallgedämmte Lüftungseinrichtungen in Gestalt fensterunabhängiger Lüftungen vorzusehen (Satz 6 des Textteils sowie Einschrieb in Plan 0887-03). Zur Abwehr von - insbesondere nächtlichem - Gewerbelärm aus Richtung des Grundstücks der Antragstellerin sowie der südlich der Prinz-Eugen-Straße daran anschließenden Gewerbebetriebe wird schließlich (zusätzlich) vorgeschrieben, dass Wohnräume auf der Ostseite des WA 1 und des Mischgebiets sowie auf der Südostseite des WA 2 nur mit festverglasten Fenstern zulässig sind, wobei diese Pflicht bei Verlagerung der Wohnräume auf eine andere Gebäudeseite entfällt (Satz 5 des Textteils in Verbindung mit der Kennzeichnung in Plan 0887-3). Mit diesem normativ verbindlichen - und nicht nur hinweisenden - Inhalt sind die Schallschutzvorkehrungen geeignet, die Lärmproblematik zu lösen und bilden die für eine Umsetzung im Rahmen des Planvollzugs erforderliche Rechtsgrundlage (vgl. Urteil des Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2010, 97 ff.).
37 
2. Der Bebauungsplan ist auch nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Dies gilt insbesondere auch für die Abstufung des Westteils des Grundstücks Flst.-Nr. ... vom Gewerbegebiet (GE) zum eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sowie für den Einzelhandelsausschluss im Misch- und im GEe-Gebiet.
38 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Nicht erforderlich kann, wie die Einschränkung „sobald und soweit“ nahelegt, ein Bebauungsplan auch dann sein, wenn er über die selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen hinausgeht, die Gemeinde sich im Hinblick auf diese mithin nicht konsistent verhält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, BauR 2011, 1628 ff., m.w.N.). Insgesamt handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
39 
a) Gemessen daran beruht der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ durchweg auf einem nachvollziehbaren, städtebaulich gerechtfertigten Plankonzept der Antragsgegnerin. Ziel ist es, ausgedehnte ehemals als Gemeinbedarfsfläche (EnBeW) genutzte oder noch gänzlich unbebaute Brachflächen am Siedlungsrand bzw. innerhalb des Siedlungsbereichs des Ortsteils Bietigheim der Antragsgegnerin nach Möglichkeit einer mit der Umgebung verträglichen Wohnbebauung zuzuführen und damit an die in der Umgebung bereits vorhandene Wohnnutzung (allgemeines Wohngebiet westlich der Charlottenstraße, alter Wohnbestand nördlich der Wobachsenke, einzelne Wohnhäuser im Mischgebiet) anzuknüpfen, diese Wohnnutzung mithin räumlich zu erweitern und funktional zu verfestigen. Damit wird den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Erneuerung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 4 sowie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die Festsetzung enger Baugrenzen und Freihalteregelungen für die gärtnerischen Innenbereiche dient ebenfalls diesen Belangen sowie Belangen des Umweltschutzes. Mit der Festlegung der Nutzungsmaße (GRZ und differenzierte Gebäudehöhen) soll eine der Ortsbildgestaltung dienende gleichmäßige geländeangepasste Höhenentwicklung und eine städtebaulich abgestimmte Entwicklung gewährleistet werden (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 6 und Nr. 11 BauGB). Die Beibehaltung der Teilfläche entlang der Prinz-Eugen-Straße als Mischgebiet ist wegen der Pufferfunktion dieses Bereichs zwischen dem neuen WA 1, der Prinz-Eugen-Straße und den südlich/südöstlich anschließenden Gewerbeflächen vorgesehen und berücksichtigt zugleich den Umstand, dass dieser Bereich schon jetzt weitgehend mit mischgebietstypischer Nutzungsverteilung zwischen Wohnen und Gewerbe bebaut ist. Dies dient den Belangen des Umweltschutzes ebenso wie den Interessen der ansässigen mischgebietsverträglichen Betriebe (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB).
40 
b) Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass die Umwandlung des mit einer Halle bebauten westlichen Teilbereichs des Grundstücks Flst.-Nr. ... von einem Gewerbegebiet (GE) in ein eingeschränktes Gewerbegebiet, in dem nur mischgebietsverträgliche, d.h. das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind, Teil eines schlüssigen und konsistenten Plankonzepts der Antragsgegnerin und damit erforderlich ist. Dies ergibt sich aus den auf die Untersuchungen im Lärmschutzgutachten des Büros ... gestützten Erwägung des Gemeinderats zum Lärmkonflikt zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet (bzw. dessen künftiger Beibehaltung) und der bereits vorhandenen Wohnbebauung einerseits und dem geplanten heranrückenden Wohngebiet andererseits.
41 
aa) Der Gemeinderat ging davon aus, dass im Gewerbegebiet aufgrund der teilweise in nächster Nähe bereits bestehenden Wohnbebauung schon jetzt die uneingeschränkte gewerbegebietstypische Nutzung bezüglich Schallemissionen nicht mehr möglich ist (Planbegründung). Dies wird durch die Aussagen im Lärmschutzgutachten bestätigt. Der Gutachter hat in Anlehnung an die DIN 18005 eine Lärmabschätzung der Immissionen im geplanten allgemeinen Wohngebiet und Mischgebiet vorgenommen und hat dabei sowohl für das Grundstück Flst.- Nr. ... als auch für die südlich angrenzenden gewerblich genutzten Gebiete (Handelshof, Umschlag- und Verladehalle der Post) für die Schallabstrahlung den für geplante Gewerbegebiete geltenden flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 tags und nachts zugrunde gelegt (vgl. Nr. 4.5.2 Abs. 2 der DIN 18005). Er hat damit für die einzelnen Teilgebiete, darunter auch für das Hallengrundstück der Antragstellerin, diejenigen Emissionen simuliert, die bei Beibehaltung der bisherigen Gewerbegebietsfestsetzung rechnerisch zulässig wären. Aus diesem Emissionswert hat er die an den nächstgelegenen bestehenden Wohnhäusern ankommenden Immissionen ermittelt, die am Wohnhaus ... ... 59,1 dB(A) (Gesamtlärm aus allen Teilen des Berechnungsgebiets) und 58,4 dB(A) (Lärm aus dem bisherigen GE auf Flst.-Nr. ...) betragen (Tabelle S. 16 und Anhang S. 6). Dieser Wert hält zwar den Orientierungswert tags für Mischgebiete (60 dB(A)) ein, überschreitet den Orientierungswert nachts für diesen Gebietstyp (45 dB(A)) aber so erheblich, dass schon jetzt eine gewerbegebietstypische Nutzung im angrenzenden Gewerbegebiet zur Nachtzeit aus Lärmschutzgründen weitgehend ausscheidet. Der Konflikt mit der vorhandenen Wohnbebauung mag angesichts der gegenwärtig ausgeübten Nutzung der Gewerbehalle durch die Firma ... nicht virulent sein, da diese die Möglichkeiten eines Gewerbegebiets nicht ausschöpft (dazu noch unten), er kann sich aber nach Betriebsaufgabe aufgrund gewerblicher lärmintensiverer Nachfolgenutzungen ohne weiteres verstärkt stellen und wäre dann auch unter Berücksichtigung der sog. Zwischenwertrechtsprechung im Einzelfall nicht verlässlich und vorhersehbar zu lösen, zumal dann auch die Wohnbebauung nördlich des Gewerbegrundstücks jenseits der Wobachklinge in den Blick zu nehmen wäre, die zwar wesentlich weiter entfernt liegt als das Wohnhaus ... ... ..., aber Emissionen aus dem Gewerbegebiet wegen der Topografie weitgehend ungeschützt ausgesetzt ist, wie die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos belegen.
42 
bb) Dass die Antragsgegnerin eine Herabstufung des Gewerbegebiets zum Schutz gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), zur Konfliktbewältigung und zur Gewährleistung des Trennungsgebots bei raumbedeutsamen Planungen (§ 50 BImSchG) für notwendig halten durfte, ergibt sich vor allem aus dem zugespitzten Nutzungskonflikt, wie er sich im Verhältnis der geplanten Wohngebiete zu einem fortbestehenden Gewerbegebiet ergeben würde. Nach den Berechnungen des Gutachters käme bei Beibehaltung des bisherigen Gewerbegebiets im Westteil des Grundstücks Flst.-Nr. ... im Erdgeschoss des nächstgelegenen Gebäudes A im WA 1 ein Beurteilungspegel von 57,6 dB(A) an, der sich bei Addition mit dem Gewerbelärm aus den übrigen vom Gutachter erfassten Teilgebieten auf 58,2 dB(A) erhöhte; bei den Gebäuden B (ebenfalls im WA 1) und D (im WA 2) lägen die entsprechenden Immissionswerte bei 53,8/54,7 dB(A) (Gebäude B) und bei 53,7/54,5 dB(A) (Gebäude D). Damit wäre der Beurteilungspegel für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm (50 dB(A)) schon tagsüber, wenn auch geringfügig, überschritten, der Nachtwert (40 dB(A)) würde hingegen äußerst massiv in einem Umfang übertroffen, der teilweise dem nächtlichen Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nahe kommt. Eine nennenswerte nächtliche gewerbegebietstypische Betriebstätigkeit wäre bei diesen Lärmwerten erst recht ausgeschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Plangeber deswegen auf die Planung des angrenzenden Wohngebiets verzichten musste. Vielmehr ist es in solchen Fällen städtebaulich möglich und zulässig, den Nutzungskonflikt durch Vermeidung gegenseitiger Störpotentiale unter Beachtung des Schutzes bestehender Nutzungen und des Gebots gerechter Lastenteilung zu lösen. Diesen Weg hat die Antragsgegnerin eingeschlagen, indem sie im Bebauungsplan das Gewerbegebiet zum eingeschränkten Gewerbegebiet herabgestuft, zum anderen - zum Schutz ungeschmälerten Weiterbetriebs des vorhandenen Gewerbetriebs - aber auch den besonders betroffenen Gebäuden im Wohngebiet spezifische Anforderungen des passiven Lärmschutzes (nicht öffenbare Wohnraumfenster) auferlegt hat (vgl. die Erwägungen in der Synopse zu den Bedenken und Anregungen der Antragstellerin). Der Gemeinderat wollte es nicht bei einer auf Dauer einseitigen - und nur durch passiven Schallschutz zu bewältigenden - Lärmbelastung des Wohngebiets bei gleichzeitigem Fortbestand des uneingeschränkten Gewerbegebiets belassen. Vielmehr hielt er es „im Hinblick auf eine künftige Nutzungsänderung“ - also für die Zeit nach Ende des Bestandschutzes - für erforderlich, dass eine Umwandlung zum eingeschränkten Gewerbegebiet aus Gründen der Lärmminderung erfolgen müsse (vgl. Synopse S. 8). Dies entspricht dem Grundsatz des § 50 BImSchG, wonach bei raumbedeutsamen Planungen Flächen unterschiedlicher Schutzwürdigkeit einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei mit der Herabstufung über ihr eigenes Planziel hinausgegangen, so dass es insoweit an der Planerforderlichkeit fehle, trifft nach all dem nicht zu.
43 
b) Entgegen der Rüge der Antragstellerin ist auch der in Ziffern 5.2.2 und 5.2.3 festgesetzte vollständige Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben - also auch von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten - erforderlich. Auch diese Festsetzung ist von der Antragsgegnerin durch schlüssige und nachvollziehbare städtebauliche Gründe belegt. Sie beruht für beide Sortimentsbereiche auf den Ergebnissen des von der ... erstellten und fortgeschriebenen Einzelhandelskonzepts vom Januar 2009 (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 und § 9 Abs. 2a BauGB). Darin werden neue Standorte im Stadtgebiet, darunter auch das hier maßgebliche ...-Gelände (Bereich zwischen Wobachstraße, Post, Handelshof und Charlottenstraße) untersucht. Das ...-Gelände wird im Hinblick auf die Überplanung durch den vorliegenden Bebauungsplan und die Zulassung von Einzelhandel bewertet. Aus städtebaulicher Sicht wird festgestellt, dass der Standort sich zwar betriebwirtschaftlich wegen der Nähe zum Handelshof für Einzelhandel eigne und daher ein gewisser Ansiedlungsdruck bestehe, dass aus städtebaulicher Sicht aber sowohl Ansiedlungen im zentrenrelevanten wie im nicht zentrenrelevanten Bereich negativ bewertet würden. Wegen der fehlenden räumlichen oder funktionalen Anbindung zu den zentralen Versorgungsbereichen und geringer Nahversorgungsfunktion sei das ...-Gelände auch heute schon vorrangig auf Autokunden orientiert. Daher würden sich Einzelhandelsnutzungen im zentrenrelevanten Bereich beeinträchtigend auf die zentralen Versorgungsbereiche (Innenstadt und Nahversorgungszentren) auswirken. Im nicht zentrenrelevanten Bereich seien im Stadtgebiet bereits ausreichend Flächen bereit gestellt, auf die sich eine Bündelung empfehle, um zusätzliche Verkehre zu vermeiden. Lagen ohne funktionale Anbindung an diese explizit ausgewiesenen Standorte wie das ...-Areal sollten auch für nicht zentrenrelevante Sortimente gesperrt werden. Daher werde auch für das Plangebiet ein Komplettausschluss von Einzelhandelsbetrieben empfohlen (vgl. Abbildung 14 und S. 79 f.). Durchgreifende Zweifel an den Grundlagen und der Methodik dieser Empfehlungen im Einzelhandelskonzept werden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
44 
3. Der Bebauungsplan ist ganz überwiegend auch mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB und dem Ermittlungs- und Bewertungsgebot des § 2 Abs. 3 BauGB vereinbar.
45 
§ 1 Abs. 7 BauGB gebietet, dass bei Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der den Kernbereich des Abwägungsvorgang erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Fehler im Abwägungsvorgang oder abwägungsrelevante Ermittlungs-/Bewertungsfehler sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungs-/Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB; zur gleichlautenden Auslegung beider Vorschriften vgl. - wie oben bereits erwähnt - BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff. sowie Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.). Die Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungs-/Ermittlungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130 f.). Haften in diesem Sinn beachtliche Mängel einer oder mehreren Einzelfestsetzungen eines Bebauungsplans an, so führt deren Nichtigkeit dann nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, BRS 73 Nr. 22, sowie Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 ff.).
46 
Gemessen daran liegen die dem Bebauungsplan von der Antragstellerin hinsichtlich der Ermittlung und Bewältigung des Lärmkonflikts und der Gewichtung ihrer Belange vorgehaltenen Abwägungsfehler nicht vor und auch die Abwägungsentscheidung selbst ist nicht zu beanstanden (dazu a.). Zutreffend ist jedoch die Rüge, dass die Antragsgegnerin sich nicht mit der Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ) in Teilen des WA 1, im WA 3 und im Mischgebiet auseinandergesetzt hat, und dieses Ermittlungsdefizit ist auch von Einfluss auf die die Geschossflächenzahl bestimmenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in diesen Gebieten/Gebietsteilen gewesen. Es berührt die Wirksamkeit des Bebauungsplans im Übrigen aber nicht (dazu b.).
47 
a) Die Antragsgegnerin hat das für die Festsetzung der Baugebiete, die Erfassung des Konfliktpotentials und die Dimensionierung konfliktentschärfender Schallschutzmaßnahmen erforderliche wesentliche Abwägungsmaterial inhaltlich und methodisch zutreffend und defizitfrei ermittelt und bewertet. Dies ergibt sich aus Nr. 6 der Planbegründung und den in Ziff. 1.08 umgesetzten Ergebnissen des in Bezug genommenen Lärmgutachtens des Büros ... vom Mai 2009. Danach werden die auf das Plangebiet in unterschiedlicher Intensität einwirkenden Lärmquellen aus (vorrangigem) Schienenverkehrslärm und aus Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten erhoben. Auf Grundlage der Berechnungsergebnisse werden sodann den einzelnen Lärmquellen die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzvorkehrungen zugeordnet: Als Schutz gegen den großflächig einwirkenden Schienenverkehrslärm werden die Anforderungen der Lärmpegelbereiche III oder IV sowie schallgedämmte fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen in Schlafräumen vorgeschrieben, während das Gebot nicht öffenbarer Fenster in dem Gewerbegebiet zugewandten Außenwänden dem Schutz gegen Gewerbelärm dient. Beide Lärmquellen sind vom Gutachter nachvollziehbar ermittelt worden; die jeweils festgesetzten Vorkehrungen sind geeignet, verhältnismäßig und stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Antragstellerin und den Belangen der künftigen Bewohner des Wohngebiets dar.
48 
aa) Die aus einer Addition verschiedener großflächiger Quellen (Bahnhofsgleisgelände, einzelne Strecken, Viadukt etc.) errechneten Immissionen durch Schienenverkehr liegen bei allen Gebäuden im Plangebiet im Mittelungspegel teilweise deutlich über 50 dB(A) (Tabelle 4.3 „Schienenverkehrslärm“, S. 17 sowie Anlage S. 9 - 15). Diesen Werten hat der Gutachter jeweils 10 dB(A) hinzugefügt und hieraus den „maßgeblichen Außenlärmpegel“ (MAP) errechnet, der Grundlage für die erforderliche Luftschalldämmung nach der DIN 4109 in den unterschiedlichen Lärmpegelbereichen ist (vgl. Ziff. 5.1 und Tabelle 8 der DN 4109). Die dabei ermittelten Werte von jeweils deutlich über 60 dB(A) (vgl. Tabelle „Schienenlärm“, a.a.O.) geben jedoch nicht die tatsächlich an den Außenwänden ankommenden Immissionen wider. Sie werden vielmehr, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, durch einen dem „realen“ nächtlichen Beurteilungspegel - gegenüber den entsprechenden Straßenverkehrswerten um 7 dB(A) erhöhten - Lästigkeitszuschlag gebildet (vgl. auch S. 11 des Gutachtens). Gegen diese Berechnungsmethode, die zu den im Bebauungsplan festgelegten differenzierten Lärmpegelbereichen LPG III, teilweise LPG IV und den danach einzuhaltenden Anforderungen an die Luftschalldämmung geführt hat, sind Bedenken nicht ersichtlich; das Rechenwerk wird auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Die festgesetzten Lärmpegelbereiche und Anforderungen sind auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Vorgaben der DIN 4109 (Tabellen 8 bis 10). Auch gegen die zusätzlich für Schlafräume geforderten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen sind Bedenken nicht zu erheben. Sie tragen unwidersprochen den Empfehlungen der VDI 2719 für Maßnahmen gegen nächtliche Außenlärmpegel von über 50 dB(A) Rechnung (Gutachten S. 13).
49 
bb) Die auf das Plangebiet und auf das vorhandene Wohnhaus einwirkenden Immissionen durch Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten hat der Gutachter, wie oben dargelegt, auf Grundlage eines zugeordneten flächenbezogenen Schallleistungspegels tags und nachts LWA von 60 dB(A)/m² errechnet. Dieser abstrakte Ansatz ist methodisch nicht zu beanstanden. Er entspricht den Vorgaben der DIN 18005, wonach von diesem Schallleistungspegel für Gewerbegebiete ausgegangen werden kann, wenn die Art der dort unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist (Ziff. 4.5.2 Abs. 2 DIN 18005). Damit steht die Lärmermittlung - dem Vorsorgeprinzip der Bauleitplanung entsprechend - auf der „sicheren Seite“ und trägt dem Planungsgrundsatz vorbeugender Konfliktvermeidung Rechnung. Solche lösungsbedürftigen Konflikte zwischen typischem Gewerbe und angrenzendem Wohnen (Haus ... ...) bestehen, wie dargelegt, zur Nachtzeit schon jetzt. Erst recht werden sie sich aber gegenüber den Gebäuden im geplanten allgemeinen Wohngebiet stellen. Denn dort werden, wie ebenfalls oben ausgeführt, bei kontingentgemäßem gewerbegebietstypischem Nachtbetrieb im Gewerbegebiet auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... die nächtlichen gebietsbezogenen Orientierungswerte von 40 dB(A) auch in den unteren Geschossen in einer Dimension zwischen ca. 14 und über 17 dB(A) übertroffen (vgl. Anlagen S. 3 - 5). Angesichts dieser massiven Überschreitungen wäre ein Nachtbetrieb praktisch unmöglich und das unmittelbare Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen könnte auch unter Anwendung der sog. Zwischenwertbildung nicht angemessen gelöst werden. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, also Gewerbebetriebe des nach der BauNVO zweithöchsten Störungsgrades, aufzunehmen, würde weitgehend verfehlt.
50 
Bei dieser Sachlage ist es abwägungsfehlerfrei, das bisherige uneingeschränkte in ein eingeschränktes Gewerbegebiet für mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe herabzustufen. Dem steht nicht entgegen, dass die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen im Wohngebiet (nicht öffenbare Fenster auf den lärmempfindlichen Seiten - bei gleichzeitigen Anforderungen des Lärmpegelbereichs IV und fensterunabhängigen Lüftungsanlagen in Schlafräumen -) auf Grundlage der Lärmemissionen eines „echten“ Gewerbegebiets ermittelt wurden und daher auch gegen nächtlichen Gewerbelärm abschirmen. Denn diese Akkumulation von Vorkehrungen zielt nur darauf ab, die ungehinderte Weiterführung des Betriebs der Firma ... sowohl im gegenwärtig ausgeübten als auch bei voller Ausschöpfung des genehmigten Umfangs - einschließlich möglicher Erweiterungen des nächtlichen Ladebetriebs - verlässlich zu sichern. Nach Ende des Bestandsschutzes (durch Betriebsaufgabe, wesentliche Betriebsänderung oder Nutzungsänderung) wird die dem Trennungsgrundsatz entsprechende Herabstufung auf nur noch mischgebietsverträgliche Emissionen zugelassen. Dies könnte zu einem Rückgang bzw. Wegfall insbesondere nächtlicher Betriebsvorgänge führen und die Möglichkeit eröffnen, die den Wohngebäuden mit Rücksicht auf den Bestandsschutz auferlegten Lärmschutzvorkehrungen auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zurück zu nehmen.
51 
cc) Soweit die Antragstellerin rügt, die Gesamtlärmbelastung des Wohngebiets sei nicht ermittelt worden und stehe der Wohneignung des Wohngebiets entgegen, weil die Grenze der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nachts nahezu erreicht werde, trifft dieser Vorwurf nicht zu.
52 
Eine Gesamtbetrachtung (Addition) unterschiedlicher Lärmquellen ist den hier einschlägigen technischen Regelwerken (DIN 18005 sowie TA Lärm) fremd. Beide gehen davon aus, dass die jeweiligen Lärmquellen - insbesondere Verkehrslärm und Gewerbelärm - wegen ihrer unterschiedlichen Charakteristik getrennt zu prüfen und zu bewerten sind (vgl. Ziff. 1.2 Abs. 2 Beiblatt 1 zur DIN 18005). Addiert werden als „Gesamtbelastung“ nach der TA Lärm 1998 lediglich die Belastung eines Immissionsorts durch alle gleichartigen Anlagen, für die die TA Lärm gilt. Verkehrsanlagen gehören nicht dazu (vgl. Ziff. 2.4 und Ziff. 1 TA Lärm). Das Bundesverwaltungsgericht hält beim Straßenverkehrslärm eine ausnahmsweise Berücksichtigung des „Summenpegels“ aus der geplanten neuen Straße und bereits vorhandenem Verkehrslärm (Vorbelastung) für erforderlich, um zu verhindern, dass sich durch die neue Straße eine Gesamtbelastung ergibt, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt, wobei die maßgeblichen Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegen (vgl. zuletzt Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.). Ob darüber hinaus auch eine Summierung von Verkehrs- und Gewerbelärm geboten ist, wenn Anhaltspunkte für eine gesundheitsgefährdende Gesamtbelastung bestehen, ist vom Senat erwogen, aber noch nicht tragend entschieden worden (vgl. Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064.07 -, NuR 2010, 736 ff.). Einer solchen Entscheidung bedarf es auch vorliegend nicht. Denn die Schwelle nächtlicher Gesundheitsgefährdung im Wohn- und Mischgebiet wird auch bei Addition beider Lärmquellen unter Berücksichtigung der Schallschutzmaßnahmen nicht erreicht. Der maßgebliche tatsächliche „Einsatzwert“ beim Schienenverkehrslärm liegt nach dem Gutachten bei maximal ca. 55 dB(A), der erhöhte maßgebliche Außenlärmpegel MAP ist, wie dargelegt, nicht ausschlaggebend. Nach Aussage des Gutachters Dipl. Ing. ... in der mündlichen Verhandlung wirkt sich der Gewerbelärm gegenüber dem Schienenlärm nachts kaum aus und führt zu keinem nennenswerten Aufschlag. Im Übrigen bewirke selbst die Addition zweier gleich lauter Lärmquellen eine Erhöhung um lediglich 3 dB(A). In diesem Fall wäre die Grenze von 60 dB(A) zwar möglicherweise bei zwei Gebäuden erreicht; dies gilt aber nur bei freier Schallausbreitung ohne Schallschutz. Durch die im Bebauungsplan geforderten Maßnahmen des passiven Schallschutzes und die Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet ist die Lärmproblematik aber zuverlässig kompensiert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2010 - 5 S 955/09 -, BWGZ 2011, 94 ff.). Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Zweifel, dass das ausgewiesene Wohngebiet für die ihm im Bebauungsplan zugewiesene Nutzung geeignet ist.
53 
dd) Die Rüge der Antragstellerin, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Außenwohnbereichen im Wohngebiet befasst bzw. deren besondere Schutzbedürftigkeit nicht berücksichtigt, hat ebenfalls keinen Erfolg.
54 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg kann es ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit darstellen, wenn eine Gemeinde ein neues Wohngebiet plant und Teilen des Baugebiets eine Überschreitung der Lärmorientierungswerte der DIN 18005 zumutet, sich aber keine Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen macht (Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80 ff., Urteil vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2011, 97 ff.). Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass die Lärmerwartung im Außenwohnbereich im Allgemeinen deutlich höher ist als im Innenwohnbereich. Überschreitungen von Orientierungswerten der DIN 18005 sind daher im Außenbereich gegebenenfalls eher hinzunehmen. Außenwohnbereiche müssen aber dann besonders berücksichtigt werden, wenn sie nach der Zielrichtung des Bebauungsplans als schutzwürdig erscheinen und nach den getroffenen Festsetzungen zur ihrer Lage (insbesondere: Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche) auch des Schutzes bedürfen. Zu berücksichtigen ist, dass die Schutzwürdigkeit sich im Wesentlichen auf die üblichen Nutzungszeiten am Tag beschränkt.
55 
Gemessen daran mussten sich dem Gemeinderat besondere Überlegungen zum Schutz der Außenwohnbereiche im Wohngebiet nicht aufdrängen. Zwar geht es nach der Planbegründung dort nicht nur um die Schaffung von reinem Innenwohnraum, sondern auch um die Bereitstellung von Außenwohnflächen. Denn Ziel der eng gefassten Baufenster ist es unter anderem, „weitgehend unbebaute Gartenflächen zu erhalten“ (Ziff. 5.2.1). Eine angemessene noch immissionsverträgliche Nutzung dieser Außenflächen tagsüber ist jedoch in allen Wohngebieten gewährleistet. Nach den dargestellten Berechnungen des Gutachters unterschreitet der Schienenverkehrslärm tagsüber den Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) überall deutlich (überwiegend um mehr als 5 dB(A)) und beim Gewerbelärm wird der Orientierungswert der TA Lärm von (ebenfalls) 55 dB(A) nur von einem Gebäude (Gebäude A) auf der dem Gewerbebetrieb zugewandten Ostseite um ca. 3 dB(A) überschritten. Diese Überschreitung wird indessen weitgehend durch die Lage der Außenwohnbereiche auf der Gebäuderückseite ausgeglichen. Für solche Lagen auf lärmabgewandten Gebäudeseiten sieht die DIN 4109 (vgl. Nr. 5.5.1) selbst bei offener Bauweise einen Lärmabschlag beim maßgeblichen Außenlärmpegel MAP von 5 dB(A) vor.
56 
ee) Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht darin, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit aktiver Lärmschutzmaßnahmen nicht gesondert geprüft und auch nicht festgesetzt hat. Zunächst liegt es auf der Hand, dass das - gesamte - Wohngebiet gegen den großflächig aus mehreren Richtungen einwirkenden Schienenlärm durch aktive Schallschutzmaßnahmen mit zumutbarem Aufwand nicht wirksam geschützt werden kann. Die Antragsgegnerin musste aber auch gegenüber dem Gewerbelärm aktive Lärmschutzanlagen nicht ernsthaft in Erwägung ziehen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImSchG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteile vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls], und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen (Urteil vom 23.07.2007- 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Unter Beachtung dieser Grundsätze konnte sich auch die Antragsgegnerin im Hinblick auf die enge Bebauung im Grenzbereich und die erforderliche Länge und Höhe einer wirksamen Lärmschutzwand für die gewerbelärmbezogene Anordnung nicht öffenbarer Fenster von Wohnräumen in Grenzwänden entscheiden. Diese Vorkehrung ist verhältnismäßig und für die Bewohner auch zumutbar, zumal diese ihrer Wohnräume auch auf die abgewandte Gebäude verlegen können.
57 
ee) Schließlich hat die Antragsgegnerin auch die privaten Belange der Antragstellerin ihrem tatsächlichen und rechtlichen Gewicht entsprechend bewertet und sie auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig hinter dem öffentlichen Interesse an dem Plankonzept zurückgesetzt. Für die Planung des Wohngebiets auf bislang weitgehend (noch und wieder) innerstädtischen Brachflächen sprechen, wie dargelegt, erhebliche städtebauliche Belange (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Umgestaltung sich verändernder Ortsteile), sparsame Nutzung von Grund und Boden, Wiedernutzbarmachung bzw. Nachverdichtung von Flächen (zu letzterem vgl. § 13a BauGB). Zur Realisierung dieser Ziele innerhalb der gegebenen Gemengelage bedurfte es ferner ergänzender städtebaulicher Regelungen zur Konfliktbewältigung und vorsorglichen Konfliktvermeidung mit den aktuell oder potenziell immissionsrelevanten benachbarten Gewerbenutzungen (§ 50 BImSchG). Gleichzeitig erfordert es das öffentliche Interesse aber auch, die wirtschaftlichen Interessen der von Konfliktvermeidungsregelungen betroffenen Betriebe und der dortigen Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) und c) BauGB). Dieses ist insofern zumindest teilweise deckungsgleich mit den Interessen des Grundstückseigentümers am Fortbestand der bisherigen Nutzung und an Betriebserweiterungen, soweit diese hinreichend konkret und als solche verlautbart worden sind.
58 
Dem wird der Bebauungsplan im Hinblick auf das Eigentum der Antragstellerin am Grundstück Flst.-Nr. ... in angemessener Weise gerecht. Der Gemeinderat hat gesehen, dass der Betrieb der Firma ... Bestandsschutz genießt, und er hat diesen Bestandsschutz durch die Lärmschutzauflagen für die „künftige Wohnbebauung“ umfassend schützen wollen und auch tatsächlich wirksam geschützt. Die bisherige Nutzung wurde „entsprechend der bisher zulässigen Emissionen im Schallgutachten berücksichtigt“ (Synopse S. 8). Da das Gutachten von einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 ausgeht, wird der Firma ... ein großzügiger Schutzbereich zugestanden. Dieser umfasst ohne weiteres sowohl die beim Satzungsbeschluss ausgeübte als auch die insgesamt genehmigte Nutzung der Gewerbehalle und der Stellplatzflächen. Die Fabrikhalle besteht aus drei 1967 und 1969 genehmigten Teilen (31.01.1967: Shedhalle, 13.11.1967: westlicher Erweiterungsanbau, 23.06.1969: Anbau östlicher Erweiterungstrakt als Lagergebäude für Liegebettenfabrikation). Am 11.07.2003 wurde die Nutzungsänderung der mittleren Halle und des Westanbaus (Erdgeschoss) zum Großraumbüro mit Ausstellung genehmigt. Seither werden diese Gebäudeteile von der Firma ..., die Trennwandsysteme, Tiefgaragentore, Wandabtrennungen und Wasserspiele herstellt, so genutzt. Im mittleren Gebäudeteil befinden sich nur Büro- und Ausstellungsräume, in den übrigen Geschossen des Westanbaus sowie im östlichen Hallenteil sind Produktion und Lagerhaltung angesiedelt. Nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung kann das Untergeschoss wegen des hängigen Geländes auch von LKWs und anderen Fahrzeugen angefahren werden und finden Ladevorgänge an der Nord- und Westseite des auf allen Seiten umfahrbaren Hallengebäudes statt. Von einer Hallennutzung dieses Umfangs ist auch der Gemeinderat ausgegangen und durch die festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen wird gewährleistet, dass die Fabrikation im seit 2003 genehmigten und ausgeübten Umfang auch in Zukunft ungehindert fortgeführt werden kann. Dies gilt sowohl für die Produktion, die im Schwerpunkt im östlichen Hallengebäude stattfindet, als auch für die sich auf der West- und Nordseite vollziehenden Ladevorgänge durch Subunternehmer, die nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin die Halle gelegentlich auch früh morgens und auch samstags anfahren. Der Bebauungsplan trägt diesen betriebsorganisatorisch teilweise in die Nachtzeit bzw. in schutzbedürftige Wochenendzeiten fallenden Lärmemissionen auf den grenznahen Außenflächen des Betriebsgrundstücks durch die Verpflichtung Rechnung, dass dem Betrieb zugewandte Wohnräume mit nicht öffenbaren Fenstern ausgestattet sein und die Außenwände zudem Schallschutz in der hohen Schallschutzklasse IV aufweisen müssen. Für die Dauer des Bestandsschutzes der genehmigten Nutzung muss die Antragstellerin daher mit keinen immissionsschutzrechtlichen Abwehransprüchen rechnen; dies gilt auch für den Fall, dass der genehmigte Betriebsumfang derzeit noch nicht ausgeschöpft sein sollte. Dass sie den Bestandsschutz überschreitende Betriebserweiterungen plant, die vom Gemeinderat in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen, hat die Antragstellerin substantiiert weder im Bebauungsplan- noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen.
59 
b) Die Antragsstellerin rügt jedoch zu Recht, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung verkannt hat, dass in Teilen des WA 1, im WA 3 sowie im Mischgebiet die gesetzliche Regelobergrenze für die Geschossflächenzahl teilweise deutlich überschritten wird. Insofern liegt ein Abwägungsfehler in Form eines Ermittlungsdefizits vor Dieser Ermittlungsfehler war gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch offensichtlich, weil bei der gebotenen Prüfung erkennbar, und betraf auch „wesentliche Punkte“, da er in der konkreten Abwägungssituation - bei Bemessung der Bebauungsdichte - auch abwägungsbeachtlich war (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.).
60 
aa) Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen in allgemeinen Wohngebieten und in Mischgebieten eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4/0,6 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von jeweils 1,2 nicht überschritten werden. Im Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ sind die Obergrenzen der GRZ mit dem Faktor 0,4 festgelegt und damit eingehalten. Obergrenzen der GZF sind demgegenüber nicht festgesetzt. Sie unterliegen aber gleichwohl dem Gebot des § 17 Abs. 1 BauNVO, wie sich aus dessen Satz 1, zweiter Halbsatz ergibt. Abzustellen ist danach auf die „faktische“ GRZ, wie sie sich aus der Kumulation der übrigen als Berechnungsfaktoren relevanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 BauNVO ergibt (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 17 Rn. 9; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 11 zu § 17 BauNVO; siehe auch Hess. VGH, Urteil vom 22.04.2010 - 4 C 2607/08.N, Juris). Hierbei kommen als Berechnungsparameter außer der GRZ insbesondere Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO) und/oder zur Höhe von Gebäuden in Betracht (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 18 BauNVO). Des Weiteren ist - hinsichtlich des Vollgeschossbegriffs, aber auch hinsichtlich geschossflächenbezogener Gestaltungsvorschriften - das Landesrecht in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Die anhand dieser Parameter errechnete GFZ darf die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO nicht überschreiten. Diese Obergrenze stellt keinen bloßen Orientierungswert oder einen lediglich „groben Anhalt“ dar, sondern ist bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bindend einzuhalten. Sie markiert andererseits aber auch keinen absoluten Höchstwert, sondern darf unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO überschritten werden. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss sich der Gemeinderat ebenso Gedanken machen wie darüber, ob er, wie die Formulierung „kann“ in § 17 Abs. 2 BauNVO zeigt, von der Überschreitungsmöglichkeit bejahendenfalls Gebrauch machen will. Zum Beleg dafür liegt es nahe, entsprechende Darlegungen in die Planbegründung aufzunehmen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
61 
bb) Gemessen daran ist dem Gemeinderat ein Ermittlungsfehler vorzuwerfen. Aus der Planbegründung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass er sich der Problematik des § 17 Abs. 1 BauNVO bewusst war. Vielmehr spricht alles dafür, dass er diese Problematik übersehen hat bzw. eine Auseinandersetzung mit ihr in der Annahme für entbehrlich hielt, die Obergrenze der faktischen GFZ sei im allgemeinen Wohngebiet eingehalten, wobei es auf eine saldierende Gesamtbetrachtung des WA 1 bis 3 ankomme, bei der teilgebietsbezogene Überschreitungen durch Unterschreitungen an anderer Stelle ausgeglichen werden könnten. Dieser Berechnungsmodus kann jedoch allenfalls dann angewandt werden, wenn das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan für das gesamte „Baugebiet“ (zum Begriff vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m Abs. 2 BauNVO) einheitlich festgesetzt wird. Dies ist vorliegend aber nur im Mischgebiet der Fall. Hingegen hat der Plangeber im allgemeinen Wohngebiet von der Möglichkeit des § 16 Abs. 5 BauNVO Gebrauch gemacht, wonach das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und sogar für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden kann. In einem solchen Fall bezieht sich die Bindungswirkung des § 17 Abs. 1 BauNVO auf jeden einzelnen dieser Teilbereiche, der Faktor von 1,2 muss dort jeweils für sich eingehalten sein. Andernfalls würde der Regelungszweck des § 17 Abs. 1 BauNVO unterlaufen. Davon zu trennen ist die Frage, ob die „saldierte“ Einhaltung dieses Faktors im Einzelfall ein Indiz für sein kann, dass die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 17 Abs. 2 BauNVO - insbesondere des Ausgleichserfordernisses nach Nr. 2 - erfüllt sind.
62 
cc) Vorliegend hat die Antragsgegnerin im Wohngebiet von der Befugnis des § 16 Abs. 5 BauNVO durch unterschiedliche Festsetzungen zur Wandhöhe Gebrauch gemacht. Diese beträgt - gemessen zwischen den festgelegten Bezugspunkten Erdgeschossfussboden- und Gebäudehöhe (EFH und GBH) - im WA 3 14 m, und im WA 2 10 m und 9 m; im WA 1 ist sie unterschiedlich auf vier Teilflächen mit Werten von 12,5 m (Ostseite), 15,5 m (Nordostecke), 10 m (Nordseite) und 11 m (Westseite) festgelegt. Im Mischgebiet schließlich beträgt die Wandhöhe einheitlich 11 m. Die jeweilige GFZ ist anhand der nach den jeweiligen Höhen zulässigen Zahl von Vollgeschossen, multipliziert mit der GRZ von 0,4 zu errechnen, ferner ist für das oberste Geschoss die baugestalterische Flächenbeschränkung nach Ziff. 2.016 der örtlichen Bauvorschriften zu beachten. Daraus folgt auch nach den eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin, dass jedenfalls im WA 3 und im WA 1 auf den Teilflächen im Osten und in der Nordostecke die GFZ von 1,2 deutlich überschritten wird (vgl. Tabelle und Plan in Anlage AG 1). Damit stimmen die Berechnungen der Antragstellerin für diese Teilbereiche im Ergebnis überein; eine zusätzliche Überschreitung errechnet sie - bei realistischer Annahme einer möglichen Zahl von 4 statt nur 3 Vollgeschossen (vgl. § 20 Abs. 1 BauNVO i.V.m. § 2 Abs. 6 LBO) - zusätzlich auch für das Mischgebiet. Für das WA 2 gelangen beide Berechnungen - ausgehend von jeweils 3 Vollgeschossen - hingegen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO eingehalten ist. Auf die sonstigen Differenzen in den Berechnungsmodellen der Beteiligten kommt es nicht an.
63 
dd) Demnach hätte die Antragsgegnerin sich bezüglich der Situation im WA 3 und im WA 1 sowie im Mischgebiet Gedanken darüber machen müssen, ob jeweils die Voraussetzungen für eine - wohl allein in Betracht kommende -Überschreitung der Obergrenze nach § 17 Abs. 2 BauNVO vorliegen und ob bejahendenfalls von dieser Überschreitensmöglichkeit auch Gebrauch gemacht wird. Daran fehlt es. Ausweislich der Planbegründung verfolgte der Gemeinderat mit der Festsetzung der unterschiedlichen Höhenlagen den Zweck, eine „gleichmäßige(n) Höhenentwicklung der Gebäude im Plangebiet“ zu erzielen. Des Weiteren beabsichtigte er, durch die Regelungen zur GRZ und zur Gebäudehöhe „eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung“ zu gewährleisten. Beide Aussagen deuten auf eine ortsbildgestalterische Zielrichtung hin, lassen aber nicht erkennen, dass die Überschreitung der GFZ in den betroffenen Bereichen gesehen wurde und der Gemeinderat die Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den Blick genommen hat. Anderes lässt sich auch der Niederschrift zur Sitzung des technischen Ausschusses des Gemeinderats am 03.12.2009 nicht entnehmen. Darin wurde seitens der Verwaltung vorgetragen, bei der festgesetzten „Höhenentwicklung handle es sich „im Wesentlichen um zweigeschossige Gebäude mit einem Sockelgeschoss sowie einem Staffeldachgeschoss“ und nur in einem kleinen Bereich sei „als Punkthaus ein viergeschossiges Gebäude“ vorgesehen. Diese Angaben stimmen nicht mit der tatsächlich zulässigen Zahl an Vollgeschossen überein. Sie weichen insofern auch erheblich von den dargestellten eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin über die möglichen Vollgeschosse ab und bestätigen, dass der Gemeinderat die durch die Gebäudehöhen (und die GRZ) eintretende Überschreitung der GFZ-Obergrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO nicht erkannt und sich demgemäß auch nicht mit den Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO auseinandergesetzt hat.
64 
Dieser Ermittlungsfehler ist auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 214 Abs. 3 BauGB auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Rechtslage im WA 3, im WA 1 und auch im Mischgebiet andere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - etwa mit dem Ziel einer Einhaltung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO - getroffen hätte. Zwar haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, man habe im Plangebiet eine verdichtete Bebauung insbesondere wegen der Nähe zum ÖPNV (Bahnhof) gewollt und dazu das Foto eines Bebauungsmodells der mit dem Bebauungsplan angestrebten Bebauung vorgelegt. Dieses Modell bildet aber nur ab, dass in Teilen des WA 1 Staffeldachhäuser des gleichen Typs vorgesehen sind, wie sie auch im WA 2 sowie im Wohngebiet westlich der Charlottenstraße verwirklicht werden sollen. Über die angestrebten Gebäudekubaturen sagt das Modell aber nichts Verlässliches aus. Auch ist ein einheitliches, auf übermäßige Verdichtung angelegtes städtebauliches Konzept aus dem Modell nicht erkennen. Denn sowohl im östlichen WA 1 als auch im Mischgebiet sind lediglich kleinere niedrige Gebäude mit Satteldach dargestellt. Gleiches gilt für das WA 3. Dort ist nur die jetzt schon vorhandene Flachdachgarage abgebildet. Auch südlich des WA 3 zeigt das Modell nur kleinere Einzelhäuser, ein Anschluss an die dichte Bebauung im südlich angrenzenden Wohngebiet fehlt. Gegen die Absicht des Gemeinderats, an den festgesetzten verdichtenden Nutzungsmaßen im WA 1, WA 3 und im Mischgebiet unbedingt festzuhalten, sprechen auch die Angaben in der Planbegründung, wonach im WA 1 und im Mischgebiet die „bereits zulässigen Nutzungsziffern“ erhalten bleiben sollen. Diese liegen, was die bestehende Bebauung betrifft, aber ersichtlich unterhalb einer GFZ von 1,2. Nähere Erläuterungen hierzu sowie zu dem hinter dem Bebauungsmodell stehenden Gesamtkonzept ist die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren und in der mündlichen Verhandlung schuldig geblieben.
65 
ee) Nach all dem kommt es darauf, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den überschrittenen Teilbereichen tatsächlich vorliegen, nicht mehr an. Der Senat kann daher insbesondere offen lassen, ob besondere städtebauliche Gründe die Überschreitung „erfordern“. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass das Merkmal „erfordern“ im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ auszulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1997 - 4 NB 7.96 -, BauR 1997, 442 ff.; OVG NRW, Urteil vom 05.10.2000 - 7a D 47/99.NE -, BauR 2001, 902 ff.) und die Anforderungen an „besondere“ städtebauliche Gründe über diejenigen „nur“ allgemeiner städtebaulicher Belange hinausgehen. Insofern kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 3 BauNVO Bezug genommen, wonach eine Überschreitung der Obergrenzen eine städtebauliche Ausnahmesituation voraussetzt (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Solche besonderen städtebaulichen Gründe können sich auch aus einem auf besonderen innerörtlichen Gegebenheiten beruhenden überzeugenden städtebaulichen Konzept oder aus der Umsetzung besonderer qualifizierter planerischer Lösungen bzw. städtebaulicher Ideen ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1994 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12. § 17 BauNVO Nr. 5 sowie die Beispiele bei Fickert/Fieseler a.a.O. § 17 Rn. 28; zu einem Ausnahmefall auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.1995 - 3 S 3167/94 -, DVBl. 1996, 685 ff.). Diese Voraussetzungen sind aber in der Begründung des Bebauungsplans schlüssig darzulegen. Daran fehlt es vorliegend.
66 
4 a) Der dargelegte Ermittlungsfehler führt dazu, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (in Ziff. 1.012 des Textteils sowie im zeichnerischen Plan (GRZ, EFH und GBH) unwirksam sind, soweit sie räumlich das WA 1, das WA 3 und das Mischgebiet betreffen. Betroffen sind sämtliche Regelungen zum Nutzungsmaß - und nicht nur die zur Gebäudehöhe -, da sie Berechnungsgrundlagen für die GFZ bilden und nicht absehbar ist, wie sie vom Gemeinderat festgelegt worden wären, hätte er die Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO erkannt und in die Abwägung eingestellt.
67 
b) Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden von der Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß aber nicht berührt. Denn sie sind auch für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts, die bisher weitgehend brachliegenden Innenbereichsflächen als Wohngebiete auszuweisen, diese in Baufenstern bestimmten Zuschnitts zu gruppieren, im Süden zwecks bestehender Nutzung und als Puffer ein Mischgebiet zu schaffen, ausreichenden Schutz gegen Schienenverkehrslärm zu gewährleisten und die schon bisher virulente, durch die Wohngebietsplanung sich verschärfende Konfliktlage zwischen Wohnen und angrenzendem Gewerbe verlässlich und vorhersehbar durch Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet (bei gleichzeitigen Schallschutzpflichten in den Wohngebieten) zu lösen, gelten unverändert fort. Innerhalb dieses Konzepts spielen die Festsetzungen zur GFZ in den betroffenen Teilgebieten eine nur untergeordnete Rolle. Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass der Gemeinderat das Grundkonzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß bekannt gewesen wäre.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Auch wenn der Antragsteller nur teilweise obsiegt hat, ist er von den Verfahrenskosten freizustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der geltend machen kann, dass er durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet oder zu erwarten hat, grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen oder mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist. Denn es ist nicht Aufgabe des Antragstellers, im Normenkontrollverfahren dazulegen, welche Auswirkungen der geltend gemachte Rechtsfehler auf den Plan insgesamt hat. Vielmehr kann er sich auf die substantiierte Behauptung beschränken, dass der Bebauungsplan in dem vom Antrag erfassten Umfang für ihn nachteilige Wirkungen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO äußert und an einem Rechtsfehler leidet (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373 ff.). So liegen die Dinge auch im vorliegenden Fall. Der Antragstellerin konnte nicht angesonnen werden, ihren Antrag aus Kostengründen auf die für unwirksam erklärten Festsetzungen zur GFZ zu beschränken. Denn deren Selbstständigkeit und Abtrennbarkeit lag bei Antragstellung nicht schon offensichtlich zu Tage (BVerwG a.a.O.).
70 
Beschluss vom 19. Oktober 2011
71 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs.1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. August 2006 - 16 K 675/06 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich mit Außenwerbung befasst. Sie erstrebt die Baugenehmigung für die Errichtung einer Wechselwerbeanlage.
Mit Schreiben vom 29.7.2005, eingegangen bei der Beklagten am 4.8.2005, beantragte die Klägerin die Erteilung der Baugenehmigung. Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen so genannten „Mega-Light-Wechsler“, eine großflächige hinterleuchtete Werbeanlage für programmgesteuerten wechselnden Aushang von bis zu vier Plakaten oder Folien im Format 18/1 (9 qm) mit den Maßen 3,85 m x 2,81 m x 0,4 m, befestigt auf einem 2,50 m bis 3,00 m hohen Monofuß, Gesamthöhe somit ca. 5,31 m bis 5,81 m. Erstellt werden soll die Anlage auf dem ca. 20 ar großen Grundstück Flst.-Nr. ... Vaihinger Str. ... Gemarkung M., das mit einem Fabrikgebäude, einem Wohnhaus, einem Lagergebäude und einer Garage bebaut ist. Vorgesehen ist die Werbeanlage im nördlichen Vorgartenbereich des Baugrundstücks unmittelbar neben und rechtwinklig zur Fahrbahn der Vaihinger Straße. Für das Baugrundstück gilt der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Vaihinger Straße Süd“ aus dem Jahr 1976, der das Grundstück als Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO 1968) ausweist. Der geplante Standort der Werbeanlage befindet sich außerhalb der im Bebauungsplan durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche.
Mit Bescheid vom 9.8.2005 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Werbeanlage auf der nicht überbaubaren Fläche aufgestellt werden solle. Eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO werde im Ermessensweg aus stadtgestalterischen Gründen abgelehnt. Stadteinwärts, also in westlicher Richtung, sei die unüberbaubare Fläche zwischen dem Gehweg und der Bebauung, abgesehen von den der Zufahrt dienenden asphaltierten Flächen, vorgartenmäßig und mit unterschiedlicher Intensität (Hecken, Bäume, Rasenflächen) ca. 200 m lang angelegt; Fremdwerbung in vergleichbarer Größe und Anordnung im Winkel zur Straße sei in Sichtweite nicht vorhanden. Insoweit würde aber ein neues Element im Straßenbild eingeführt, das erfahrungsgemäß aufgrund der starken Konkurrenz in der Werbebranche zu Berufungsfällen führe. Dies sei stadtgestalterisch unerwünscht, zumal auch die architektonische und stadtgestalterische Ausprägung des Gebiets, die sich letztlich nur in den Fassaden und den unterschiedlich begrünten Freiflächen entlang der Straße gestalterisch darstellen könne, leide. Die Landeshauptstadt Stuttgart bemühe sich seit etlichen Jahren zu Gunsten eines geordneten Stadtbildes Grünflächen und nach Möglichkeit auch sonstige Vorplätze und Freiflächen vor Gebäuden möglichst frei von Werbung zu halten. Dies sei inzwischen für vergleichbare Fälle gängige Verwaltungspraxis, lasse sich aber dort nicht immer erreichen, wo es sich um Eigenwerbung von Unternehmen, öffentliche Verkehrsmittel, Beschilderung von Eingängen, Zu- und Ausfahrten oder dergleichen handle. Gerade großflächige Markenartikelwerbung trete im Bereich von Grünflächen besonders aufdringlich in Erscheinung, zumal dann, wenn sie - wie hier - großflächig und dauerhaft beleuchtet sei und durch ihren hohen Fuß das sich dahinter befindliche kleine eingeschossige Flachdachgebäude überrage. Dem solle - zumal im Rahmen des Ermessens - entgegengewirkt werden. Auch im Verhältnis zu dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite beginnenden Außenbereich sei es aus stadtgestalterischer Sicht erwünscht, dass derartige Grünstreifen, die einerseits das Ausufern und Zerfransen der Bebauung begrenzten und gleichzeitig einen gewissen Übergang zum Außenbereich darstellten, durch großflächige Werbeanlagen nicht unterbrochen würden. Der Bescheid wurde der Klägerin am 18.8.2005 zugestellt.
Den dagegen rechtzeitig eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin u. a. wie folgt: Die Werbeanlage sei auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, da eine Ausnahme nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO zu erteilen sei. Werbeanlagen seien nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO landesrechtlich in den Abstandsflächen zulässig, so dass die entsprechende Ausnahmemöglichkeit bereits Gegenstand des Planungskonzepts sei. Wenn dieser Ausnahmetatbestand nicht den städtebaulichen Vorstellungen des Plangebers entsprochen habe, wäre eine entsprechende textliche Festsetzung im Bebauungsplan erforderlich gewesen, wie sich aus § 23 Abs. 5 BauNVO unmittelbar ergebe. Setze der Bebauungsplan, wie vorliegend, nichts anderes fest, so könne die Erteilung der Ausnahme nicht mit dem einfachen Hinweis darauf verweigert werden, dass Ausnahmen nicht erwünscht seien. Dies entspreche angesichts des maßgeblichen Plankonzepts, das gerade Ausnahmen zulassen wolle, keiner sachgerechten Ermessensbetätigung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.1.2006 wies das Regierungspräsidium Stuttgart nach einer Ortsbesichtigung den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium u. a. aus, dass das genehmigungspflichtige Vorhaben im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans über die überbaubare Grundstücksfläche stehe, da es außerhalb der durch Baugrenzen ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksfläche verwirklicht werden solle. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO finde keine Anwendung. Anlagen, die der gewerblich betriebenen Außenwerbung dienten, seien keine Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, sondern bauplanungsrechtlich als eigenständige Hauptnutzung zu beurteilen, selbst wenn sie in einem Gewerbegebiet errichtet würden. Die geplante Werbeanlage könne zwar als bauliche Anlage i. S. von § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 eingestuft werden, da sie gem. § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1995 in den Abstandsflächen anderer Anlagen zulässig sei. § 23 Abs. 5 BauNVO eröffne aber einen verhältnismäßig weiten Ermessensspielraum. Der Bereich, in dem die geplante Werbeanlage errichtet werden solle, diene im Interesse der Auflockerung städtischer Strukturen der Anlegung von Grünflächen. Dieses Interesse werde auf Grund der besonderen Auffälligkeit der Werbeanlage und der dadurch für die Umgebung entstehenden Unruhe, die eine zumindest potenzielle Beeinträchtigung der Nachbarschaft und des Stadtbildes insgesamt bedeute, in erheblichem Maße beeinträchtigt. In der näheren Umgebung seien keine vergleichbaren Werbeanlagen vorhanden. Wenn man § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO für nicht einschlägig halte, müsse von der Festsetzung des Bebauungsplans befreit werden. Eine Befreiung sei jedoch nicht möglich, da dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden, denn die Festsetzung von nicht überbaubarer Grundstücksfläche entlang der Vaihinger Straße sei ein wesentlicher Bestandteil des mit dem Bebauungsplan verfolgten planerischen Gesamtkonzepts.
Ebenfalls am 27.1.2006 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Untätigkeitsklage erhoben und zur Begründung ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 2.8.2006 beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 9.8.2005 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.1.2006 die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 2.8.2006 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben im Widerspruch zu der Festsetzung des Bebauungsplans über die überbaubaren Grundstücksflächen stehe. Der Standort des Vorhabens liege außerhalb der festgesetzten Baugrenzen, wo es grundsätzlich bebauungsrechtlich unzulässig sei. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 BauNVO seien nicht erfüllt. Das Vorhaben der Klägerin sei weder bei baugebietsbezogener Betrachtung noch bei grundstücksbezogener Betrachtung eine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO. Es sei auch keine bauliche Anlage, die – im Sinne einer gesetzlichen Ausnahme vom Freihaltegebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO - gemäß § 6 Abs. 6 LBO in den Abstandsflächen zulässig wäre. Das Vorhaben halte zwar mit seiner Wandfläche das gebotene Maß von 25 qm ein, überschreite aber das kumulativ zu beachtende Höhenmaß von 2,50 m. Eine Befreiung sei nicht möglich, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 27.12.2006 - 8 S 2209/06 - zugelassene Berufung der Klägerin, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. August 2006 - 16 K 675/06 - zu ändern und unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 9. August 2005 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27. Januar 2006 die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
10 
Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine ausnahmsweise Zulassung der Werbeanlage auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO ausscheide. Vielmehr handle es sich bei der streitgegenständlichen Werbeanlage um eine bauliche Anlage, die nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO in den Abstandsflächen und damit auch nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO grundsätzlich vor der Baugrenze zulässig sei. Im Übrigen habe sich das behördliche Ermessen, unter Berücksichtigung des Grundsatzes aus Art. 3 GG, wesentlich Gleiches auch gleich zu behandeln, aufgrund der Genehmigungspraxis im Planbereich vorliegend soweit reduziert, dass nur die Erteilung einer Ausnahme ermessensfehlerfrei wäre.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Zur Begründung verweist sie zunächst auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor, dass der Wortlaut des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO eindeutig sei. Die beiden - negativ formulierten - Voraussetzungen ("wenn") seien durch das Wort "und" verbunden, nicht durch das Wort "oder'. Der Verweis auf § 5 Abs. 9 LBO berücksichtige nicht, dass die beiden Vorschriften unterschiedliche Schutzrichtungen hätten. Während § 5 Abs. 9 LBO den Angrenzer schütze, sei § 6 Abs. 6 LBO vorrangig auf den Schutz des Bewohners/Nutzers des Baugrundstücks ausgerichtet. Der klägerische Vortrag, das Ermessen der Behörde sei auf Null reduziert, sei unsubstantiiert und darüber hinaus im Hinblick auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid auf S. 3 und im Widerspruchsbescheid auf S. 8, wonach die nähere Umgebung frei von vergleichbaren Werbeanlagen sei, unverständlich. Falls man die Maße des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO nicht kumulativ sehe, liege jedenfalls eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vor. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB könne nicht erteilt werden.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid der Beklagten vom 9.8.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.1.2006 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung und auch nicht darauf, dass ihr Bauantrag erneut beschieden wird (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dem Vorhaben der Klägerin steht die Festsetzung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Vaihinger Straße Süd“ aus dem Jahr 1976 hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Baugrundstück entgegen (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB) und die Beklagte hat es ermessensfehlerfrei abgelehnt, die Werbeanlage gem. § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 zuzulassen.
17 
Wird - wie im vorliegenden Fall - die überbaubare Grundstücksfläche durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt, dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauNVO in der für den 1976 beschlossenen Bebauungsplan maßgeblichen Fassung vom 26.11.1968 (BGBl. S. 1233). Zwar handelt es sich bei dem Vorhaben der Klägerin ersichtlich weder um ein Gebäude noch um einen Gebäudeteil; jedoch ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass nicht nur Gebäude und Gebäudeteile, sondern auch alle anderen baulichen Anlagen die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen grundsätzlich nicht überschreiten dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.6.2001 - 4 C 1.01 - NVwZ 2002, 90 mit ausführlicher Begründung).
18 
Da die geplante Werbeanlage von planungsrechtlicher Relevanz i. S. v. § 29 Abs. 1 BauGB ist und es sich daher um eine bauliche Anlage im genannten Sinn handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 - 4 C 27.91 -, BWVPr 1993, 133 = NVwZ 1993, 985 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 4), ist sie an der vorgesehenen Stelle grundsätzlich unzulässig. Das Vorhaben musste von der Beklagten auch nicht nach § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 zugelassen werden. Eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 1968 scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei der vorgesehenen Werbeanlage um keine Nebenanlage i. S. des § 14 BauNVO 1968 handelt. Eine Werbeanlage der Außenwerbung, die Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt auch dann keine Nebenanlage in diesem Sinn dar, sondern ist als selbständige Hauptnutzung zu qualifizieren, wenn sie - wie vorliegend - in einem Gewerbegebiet errichtet werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 28.9.1998 - 8 S 2068/98 - BRS 60 Nr. 132 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 a.a.O.).
19 
Auch § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 gebietet die Zulassung der Werbeanlage am vorgesehenen Standort nicht. Nach dieser Vorschrift können bauliche Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Maßgebend dafür ist das zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltende Landesrecht, denn die Verweisung in § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 auf das jeweilige Landesrecht ist als dynamische Verweisung zu verstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.9.1998 - 8 S 2068/98 - BWVPr 1996, 66).
20 
Die danach einschlägige Vorschrift des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO hat folgenden Wortlaut:
21 
„In den Abstandsflächen sind zulässig ... bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 qm beträgt“.
22 
Diese Voraussetzungen erfüllt die vorgesehene Werbeanlage: Es handelt sich auch landesrechtlich um eine bauliche Anlage (vgl. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBO), die kein Gebäude ist (vgl. § 2 Abs. 2 LBO), und sie soll zwar höher als 2,5 m ausgeführt werden, ihre Wandfläche beträgt aber selbst bei Berücksichtigung des Monofußes nicht mehr als 25 qm. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sind die in § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO bezeichneten baulichen Anlagen nicht bereits dann in den Abstandsflächen (anderer Gebäude oder baulicher Anlagen) unzulässig, wenneines der beiden Maße überschritten wird, sondern erst, wenn beide Maße überschritten werden. Dies ergibt sich aus dem gesetzgeberischen Willen und dem Zusammenhang mit § 5 Abs. 9 LBO; der Wortlaut der Vorschrift steht dieser Auslegung nicht entgegen.
23 
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO in der derzeit geltenden Fassung dem bis 1995 geltenden § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zur LBO 1996 LT-Drs. 11/5337, 85). § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 hatte folgenden Wortlaut:
24 
„In den Abstandsflächen sind bauliche Anlagen, die nicht länger als 5 m und nicht höher als 2,5 m sind, wie Stellplätze, Schwimmbecken, Terrassen, Treppen, Rampen, Pergolen sowie Masten, Schornsteine, Einfriedigungen und Stützmauern zulässig.“
25 
Schon für diese Vorschrift bestand Einigkeit darüber, dass beide genannten Maße überschritten sein müssen, damit die Zulässigkeit der Anlage in der Abstandsfläche entfällt, während die Anlage zulässig blieb, wenn nur eines der beiden Maße überschritten war (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.6.1993 - 5 S 874/93 -; Urteil vom 12.9.1996 - 3 S 2330/95 -; Urteil vom 14.8.1997 - 5 S 1252/96 - BauR 1998, 517 = BRS 59 Nr. 189; Sauter, LBO § 6 LBO 1983 Rn. 71b). Zur Begründung wurde dabei auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zu § 6 Abs. 8 LBO 1983 verwiesen. § 6 Abs. 8 LBO 1983 weitete die grundsätzlich nur für Gebäude bestehende Abstandsflächenpflicht (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO 1983) auch auf solche baulichen Anlagen aus, die "länger als 5 m und höher als 2,5 m sind“ (§ 6 Abs. 8 LBO 1983) und von denen daher hinsichtlich Belüftung und Beleuchtung „Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen“ (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zur LBO 1983 LT-Drs. 8/3410, 64). Derartige Wirkungen nahm die Rechtsprechung aber erst bei einer Überschreitung beider Maße an und hob dabei maßgeblich auf die sprachliche Formulierung der Vorschrift („und“) ab (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.7.1984 - 3 S 976/84 - BWVPr. 1984, 257; ferner: Urteil vom 8.5.1985 - 3 S 63/85 - VBlBW 1986, 23 und Urteil vom 1.6.1994 - 3 S 2617/92 -). Indem zur Auslegung von § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 auf die Auslegung von § 6 Abs. 8 LBO 1983 zurückgegriffen wurde, sollte der hinter der Verwendung gleicher Maße in beiden Vorschriften stehenden gesetzgeberischen Vorstellung zur Geltung verholfen werden: Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und selbst keine Abstandsflächen haben müssen, sollten ihrerseits auch in den Abstandsflächen zulässig sein. Als Konsequenz daraus waren zwar hohe, aber schmale (z. B. Silos) und niedrige, aber breite bauliche Anlagen (z. B. Einfriedigungen) an der Nachbargrenze zulässig, da eine eigene Abstandsfläche nicht erforderlich war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 18.7.1984 und vom 8.5.1985 a. a. O.). Insbesondere einige der in § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 genannten Beispiele (Masten, Schornsteine, Einfriedigungen und Stützmauern) belegten diese gesetzgeberische Absicht, denn die genannten Anlagen überschreiten regelmäßig einen der beiden Werte, sollten aber dennoch in den Abstandsflächen zulässig sein.
26 
Als die LBO 1995 neu gefasst wurde, war dem Gesetzgeber diese Auslegung des § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 bekannt. Seiner erklärten Absicht entsprach es, die neue Regelung - § 6 Abs. 6 Satz 2 LBO 1996 - der alten Regelung - § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 - im wesentlichen nachzubilden; lediglich die beispielhafte Aufzählung der betroffenen baulichen Anlagen wurde für überflüssig gehalten. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 11/5337, 85) kommt dies eindeutig zum Ausdruck, wenn es dort heißt:
27 
„Satz 1 Nr. 2 entspricht im wesentlichen dem geltenden Abs. 9 Satz 1. Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und selbst keine Abstandsflächen haben müssen, sind auch in den Abstandsflächen zulässig. Die beispielhafte Aufzählung solcher baulicher Anlagen ist überflüssig, da sie keiner weitergehenden Klärung dient.“
28 
Welche baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, keine Abstandsflächen haben müssen, wird in § 5 Abs. 9 LBO 1996 geregelt, der sachlich § 6 Abs. 8 LBO 1983 entspricht und folgenden Wortlaut hat:
29 
„Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn die baulichen Anlagen höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche mehr als 25 qm beträgt.“
30 
In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 11/5337, 82) heißt es hierzu:
31 
„Abs. 8 (Anm.: jetziger Abs. 9) greift die Regelung des bisherigen § 6 Abs. 8 auf, indem er die sonstigen baulichen Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen den Gebäuden gleichstellt. ... Bei den angegebenen Mindestmaßen wird die bisherige Mindestlänge von über 5 m durch das Mindestmaß der Wandfläche von über 25 qm abgelöst. Das Mindesthöhenmaß von über 2,5 m bleibt erhalten. Dadurch wird stärker auf die gebäudeähnliche Wirkung der sonstigen baulichen Anlagen abgestellt. Auch in Zukunft sind Abstandsflächen nur dann erforderlich, wenn mit der baulichen Anlage beide angegebenen Maße überschritten werden.“
32 
Auch die überwiegende Rechtsprechung und die Kommentarliteratur interpretieren § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 dementsprechend (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.9.1996 - 3 S 2330/95 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 2.9.2003 - 9 K 770/02 -; Sauter, LBO, § 6 Rn. 56; Busch in: Das neue Baurecht § 6 LBO Rn. 115; anders allerdings, wenn auch nicht tragend, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.6.2003 - 3 S 2324/02).
33 
Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, verstößt diese Auslegung von § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 nicht gegen dessen Wortlaut. Zwar ist die konjunktive Verbindung der beiden Maße durch das Bindewort „und“ relativ schwach und führt zu einem sprachlich mehrdeutigen Ergebnis. Insbesondere entspricht es der juristischen Anwendungspraxis, bei lediglich additiver Aneinanderreihung von Tatbestandsmerkmalen die Voraussetzungen einer Norm bereits dann zu verneinen, wenn eines der genannten Tatbestandsmerkmale nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall negativ gefasster Voraussetzungen hätte die Verwendung der Konjunktion „weder - noch“ die enge Zusammengehörigkeit beider Maße besser hervorgehoben und zu größerer sprachlicher Präzision geführt. Dennoch kann nicht festgestellt werden, dass das vom Gesetzgeber erklärtermaßen verfolgte Ziel mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen ist; allenfalls könnte von einer sprachlichen Ungenauigkeit gesprochen werden. Der maßgebliche Sprachgebrauch der Rechtsgemeinschaft (vgl. Zippelius, Juristische Methodenlehre, 10. Aufl., § 9 II.) würde die gewählte Formulierung jedenfalls nicht von vorneherein ausschließen; gesprochen könnte das „und“ durch eine besondere Betonung hervorgehoben und dadurch der Sinn der Regelung ohne weiteres verdeutlicht werden. Der Wortlaut des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 lässt daher die in Rechtsprechung und Literatur vorherrschende Auslegung durchaus zu. In einem solchen Fall ist es aber nicht zulässig, den gesetzgeberisch gewollten Anwendungsbereich einer Vorschrift allein deshalb zu verändern, weil es eine sprachlich mögliche Auslegung gibt, die der Verwirklichung des gesetzgeberischen Willens entgegensteht. Denn maßgeblich für die Normanwendung ist nicht nur der Wortlaut, sondern innerhalb des vom Wortlaut zur Verfügung gestellten Spielraums auch der gesetzgeberische Wille und der gedankliche Zusammenhang mit anderen Normen - hier: § 5 Abs. 9 LBO 1996. Es ist also im Rahmen des Bedeutungsspielraums der Gesetzesworte diejenige Bedeutung zu ermitteln, die der Norm richtigerweise zukommt (vgl. Zippelius a. a. O.). Führt dies aber - wie hier - zu einem eindeutigen Ergebnis, besteht kein Grund, einer sprachlich zwar ebenfalls möglichen, davon aber abweichenden anderen Wort-Auslegung den Vorzug zu geben. Der Gesetzgeber bleibt allerdings - wie stets - im Interesse der Rechtssicherheit gehalten, den im Einzelfall verfolgten Normzweck in sprachlich möglichst präziser Form zum Ausdruck zu bringen.
34 
Fällt somit die von der Klägerin geplante Werbetafel in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968, hatte die Beklagte über die Zulassung in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ermessensfehler hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht substantiiert geltend gemacht und auch für den Senat sind solche nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist; auch die Klägerin hat Derartiges nicht behauptet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte maßgebliche Belange der Klägerin nicht berücksichtigt oder die für ihre Entscheidung ausschlaggebenden Gesichtspunkte falsch gewichtet hätte. Die Beklagte hat ihre Entscheidung im wesentlichen mit stadtgestalterischen Gründen gestützt und dabei neben den für das gesamte Stadtgebiet geltenden Erwägungen auch konkret auf die Situation des Baugrundstücks bezogene Gründe angeführt. Dem hält die noch im Widerspruchs- und Klageverfahren vorgebrachte, im Berufungsverfahren aber zu Recht nicht mehr aufrechterhaltene Argumentation der Klägerin ohne Erfolg entgegen, dass ein Ausschluss derartiger Anlagen im Bebauungsplan hätte erfolgen müssen, wenn die Zulassungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nicht den städtebaulichen Vorstellungen des Plangebers entspreche. Denn aus dem Umstand, dass der Plangeber von der in seinem weiten planerischen Ermessen stehenden Möglichkeit eines Ausschlusses solcher Anlagen im Bebauungsplan nicht Gebrauch gemacht, sondern die Entscheidung dem Einzelfall überlassen hat, folgt kein Ermessensfehler. Dieses Vorgehen ist für die Klägerin im übrigen eher vorteilhaft, weil eine Zulassung der Werbeanlage im Fall des planerischen Ausschlusses von vornherein nicht möglich gewesen wäre.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
36 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
37 
Beschluss
vom 11. März 2008
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 5.000,- EUR festgesetzt.
        
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid der Beklagten vom 9.8.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.1.2006 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung und auch nicht darauf, dass ihr Bauantrag erneut beschieden wird (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dem Vorhaben der Klägerin steht die Festsetzung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Vaihinger Straße Süd“ aus dem Jahr 1976 hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Baugrundstück entgegen (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB) und die Beklagte hat es ermessensfehlerfrei abgelehnt, die Werbeanlage gem. § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 zuzulassen.
17 
Wird - wie im vorliegenden Fall - die überbaubare Grundstücksfläche durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt, dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauNVO in der für den 1976 beschlossenen Bebauungsplan maßgeblichen Fassung vom 26.11.1968 (BGBl. S. 1233). Zwar handelt es sich bei dem Vorhaben der Klägerin ersichtlich weder um ein Gebäude noch um einen Gebäudeteil; jedoch ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass nicht nur Gebäude und Gebäudeteile, sondern auch alle anderen baulichen Anlagen die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen grundsätzlich nicht überschreiten dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.6.2001 - 4 C 1.01 - NVwZ 2002, 90 mit ausführlicher Begründung).
18 
Da die geplante Werbeanlage von planungsrechtlicher Relevanz i. S. v. § 29 Abs. 1 BauGB ist und es sich daher um eine bauliche Anlage im genannten Sinn handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 - 4 C 27.91 -, BWVPr 1993, 133 = NVwZ 1993, 985 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 4), ist sie an der vorgesehenen Stelle grundsätzlich unzulässig. Das Vorhaben musste von der Beklagten auch nicht nach § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 zugelassen werden. Eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 1968 scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei der vorgesehenen Werbeanlage um keine Nebenanlage i. S. des § 14 BauNVO 1968 handelt. Eine Werbeanlage der Außenwerbung, die Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt auch dann keine Nebenanlage in diesem Sinn dar, sondern ist als selbständige Hauptnutzung zu qualifizieren, wenn sie - wie vorliegend - in einem Gewerbegebiet errichtet werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 28.9.1998 - 8 S 2068/98 - BRS 60 Nr. 132 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 a.a.O.).
19 
Auch § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 gebietet die Zulassung der Werbeanlage am vorgesehenen Standort nicht. Nach dieser Vorschrift können bauliche Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Maßgebend dafür ist das zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltende Landesrecht, denn die Verweisung in § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 auf das jeweilige Landesrecht ist als dynamische Verweisung zu verstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.9.1998 - 8 S 2068/98 - BWVPr 1996, 66).
20 
Die danach einschlägige Vorschrift des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO hat folgenden Wortlaut:
21 
„In den Abstandsflächen sind zulässig ... bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 qm beträgt“.
22 
Diese Voraussetzungen erfüllt die vorgesehene Werbeanlage: Es handelt sich auch landesrechtlich um eine bauliche Anlage (vgl. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBO), die kein Gebäude ist (vgl. § 2 Abs. 2 LBO), und sie soll zwar höher als 2,5 m ausgeführt werden, ihre Wandfläche beträgt aber selbst bei Berücksichtigung des Monofußes nicht mehr als 25 qm. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sind die in § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO bezeichneten baulichen Anlagen nicht bereits dann in den Abstandsflächen (anderer Gebäude oder baulicher Anlagen) unzulässig, wenneines der beiden Maße überschritten wird, sondern erst, wenn beide Maße überschritten werden. Dies ergibt sich aus dem gesetzgeberischen Willen und dem Zusammenhang mit § 5 Abs. 9 LBO; der Wortlaut der Vorschrift steht dieser Auslegung nicht entgegen.
23 
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO in der derzeit geltenden Fassung dem bis 1995 geltenden § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zur LBO 1996 LT-Drs. 11/5337, 85). § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 hatte folgenden Wortlaut:
24 
„In den Abstandsflächen sind bauliche Anlagen, die nicht länger als 5 m und nicht höher als 2,5 m sind, wie Stellplätze, Schwimmbecken, Terrassen, Treppen, Rampen, Pergolen sowie Masten, Schornsteine, Einfriedigungen und Stützmauern zulässig.“
25 
Schon für diese Vorschrift bestand Einigkeit darüber, dass beide genannten Maße überschritten sein müssen, damit die Zulässigkeit der Anlage in der Abstandsfläche entfällt, während die Anlage zulässig blieb, wenn nur eines der beiden Maße überschritten war (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.6.1993 - 5 S 874/93 -; Urteil vom 12.9.1996 - 3 S 2330/95 -; Urteil vom 14.8.1997 - 5 S 1252/96 - BauR 1998, 517 = BRS 59 Nr. 189; Sauter, LBO § 6 LBO 1983 Rn. 71b). Zur Begründung wurde dabei auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zu § 6 Abs. 8 LBO 1983 verwiesen. § 6 Abs. 8 LBO 1983 weitete die grundsätzlich nur für Gebäude bestehende Abstandsflächenpflicht (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO 1983) auch auf solche baulichen Anlagen aus, die "länger als 5 m und höher als 2,5 m sind“ (§ 6 Abs. 8 LBO 1983) und von denen daher hinsichtlich Belüftung und Beleuchtung „Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen“ (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zur LBO 1983 LT-Drs. 8/3410, 64). Derartige Wirkungen nahm die Rechtsprechung aber erst bei einer Überschreitung beider Maße an und hob dabei maßgeblich auf die sprachliche Formulierung der Vorschrift („und“) ab (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.7.1984 - 3 S 976/84 - BWVPr. 1984, 257; ferner: Urteil vom 8.5.1985 - 3 S 63/85 - VBlBW 1986, 23 und Urteil vom 1.6.1994 - 3 S 2617/92 -). Indem zur Auslegung von § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 auf die Auslegung von § 6 Abs. 8 LBO 1983 zurückgegriffen wurde, sollte der hinter der Verwendung gleicher Maße in beiden Vorschriften stehenden gesetzgeberischen Vorstellung zur Geltung verholfen werden: Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und selbst keine Abstandsflächen haben müssen, sollten ihrerseits auch in den Abstandsflächen zulässig sein. Als Konsequenz daraus waren zwar hohe, aber schmale (z. B. Silos) und niedrige, aber breite bauliche Anlagen (z. B. Einfriedigungen) an der Nachbargrenze zulässig, da eine eigene Abstandsfläche nicht erforderlich war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 18.7.1984 und vom 8.5.1985 a. a. O.). Insbesondere einige der in § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 genannten Beispiele (Masten, Schornsteine, Einfriedigungen und Stützmauern) belegten diese gesetzgeberische Absicht, denn die genannten Anlagen überschreiten regelmäßig einen der beiden Werte, sollten aber dennoch in den Abstandsflächen zulässig sein.
26 
Als die LBO 1995 neu gefasst wurde, war dem Gesetzgeber diese Auslegung des § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 bekannt. Seiner erklärten Absicht entsprach es, die neue Regelung - § 6 Abs. 6 Satz 2 LBO 1996 - der alten Regelung - § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 - im wesentlichen nachzubilden; lediglich die beispielhafte Aufzählung der betroffenen baulichen Anlagen wurde für überflüssig gehalten. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 11/5337, 85) kommt dies eindeutig zum Ausdruck, wenn es dort heißt:
27 
„Satz 1 Nr. 2 entspricht im wesentlichen dem geltenden Abs. 9 Satz 1. Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und selbst keine Abstandsflächen haben müssen, sind auch in den Abstandsflächen zulässig. Die beispielhafte Aufzählung solcher baulicher Anlagen ist überflüssig, da sie keiner weitergehenden Klärung dient.“
28 
Welche baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, keine Abstandsflächen haben müssen, wird in § 5 Abs. 9 LBO 1996 geregelt, der sachlich § 6 Abs. 8 LBO 1983 entspricht und folgenden Wortlaut hat:
29 
„Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn die baulichen Anlagen höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche mehr als 25 qm beträgt.“
30 
In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 11/5337, 82) heißt es hierzu:
31 
„Abs. 8 (Anm.: jetziger Abs. 9) greift die Regelung des bisherigen § 6 Abs. 8 auf, indem er die sonstigen baulichen Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen den Gebäuden gleichstellt. ... Bei den angegebenen Mindestmaßen wird die bisherige Mindestlänge von über 5 m durch das Mindestmaß der Wandfläche von über 25 qm abgelöst. Das Mindesthöhenmaß von über 2,5 m bleibt erhalten. Dadurch wird stärker auf die gebäudeähnliche Wirkung der sonstigen baulichen Anlagen abgestellt. Auch in Zukunft sind Abstandsflächen nur dann erforderlich, wenn mit der baulichen Anlage beide angegebenen Maße überschritten werden.“
32 
Auch die überwiegende Rechtsprechung und die Kommentarliteratur interpretieren § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 dementsprechend (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.9.1996 - 3 S 2330/95 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 2.9.2003 - 9 K 770/02 -; Sauter, LBO, § 6 Rn. 56; Busch in: Das neue Baurecht § 6 LBO Rn. 115; anders allerdings, wenn auch nicht tragend, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.6.2003 - 3 S 2324/02).
33 
Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, verstößt diese Auslegung von § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 nicht gegen dessen Wortlaut. Zwar ist die konjunktive Verbindung der beiden Maße durch das Bindewort „und“ relativ schwach und führt zu einem sprachlich mehrdeutigen Ergebnis. Insbesondere entspricht es der juristischen Anwendungspraxis, bei lediglich additiver Aneinanderreihung von Tatbestandsmerkmalen die Voraussetzungen einer Norm bereits dann zu verneinen, wenn eines der genannten Tatbestandsmerkmale nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall negativ gefasster Voraussetzungen hätte die Verwendung der Konjunktion „weder - noch“ die enge Zusammengehörigkeit beider Maße besser hervorgehoben und zu größerer sprachlicher Präzision geführt. Dennoch kann nicht festgestellt werden, dass das vom Gesetzgeber erklärtermaßen verfolgte Ziel mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen ist; allenfalls könnte von einer sprachlichen Ungenauigkeit gesprochen werden. Der maßgebliche Sprachgebrauch der Rechtsgemeinschaft (vgl. Zippelius, Juristische Methodenlehre, 10. Aufl., § 9 II.) würde die gewählte Formulierung jedenfalls nicht von vorneherein ausschließen; gesprochen könnte das „und“ durch eine besondere Betonung hervorgehoben und dadurch der Sinn der Regelung ohne weiteres verdeutlicht werden. Der Wortlaut des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 lässt daher die in Rechtsprechung und Literatur vorherrschende Auslegung durchaus zu. In einem solchen Fall ist es aber nicht zulässig, den gesetzgeberisch gewollten Anwendungsbereich einer Vorschrift allein deshalb zu verändern, weil es eine sprachlich mögliche Auslegung gibt, die der Verwirklichung des gesetzgeberischen Willens entgegensteht. Denn maßgeblich für die Normanwendung ist nicht nur der Wortlaut, sondern innerhalb des vom Wortlaut zur Verfügung gestellten Spielraums auch der gesetzgeberische Wille und der gedankliche Zusammenhang mit anderen Normen - hier: § 5 Abs. 9 LBO 1996. Es ist also im Rahmen des Bedeutungsspielraums der Gesetzesworte diejenige Bedeutung zu ermitteln, die der Norm richtigerweise zukommt (vgl. Zippelius a. a. O.). Führt dies aber - wie hier - zu einem eindeutigen Ergebnis, besteht kein Grund, einer sprachlich zwar ebenfalls möglichen, davon aber abweichenden anderen Wort-Auslegung den Vorzug zu geben. Der Gesetzgeber bleibt allerdings - wie stets - im Interesse der Rechtssicherheit gehalten, den im Einzelfall verfolgten Normzweck in sprachlich möglichst präziser Form zum Ausdruck zu bringen.
34 
Fällt somit die von der Klägerin geplante Werbetafel in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968, hatte die Beklagte über die Zulassung in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ermessensfehler hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht substantiiert geltend gemacht und auch für den Senat sind solche nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist; auch die Klägerin hat Derartiges nicht behauptet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte maßgebliche Belange der Klägerin nicht berücksichtigt oder die für ihre Entscheidung ausschlaggebenden Gesichtspunkte falsch gewichtet hätte. Die Beklagte hat ihre Entscheidung im wesentlichen mit stadtgestalterischen Gründen gestützt und dabei neben den für das gesamte Stadtgebiet geltenden Erwägungen auch konkret auf die Situation des Baugrundstücks bezogene Gründe angeführt. Dem hält die noch im Widerspruchs- und Klageverfahren vorgebrachte, im Berufungsverfahren aber zu Recht nicht mehr aufrechterhaltene Argumentation der Klägerin ohne Erfolg entgegen, dass ein Ausschluss derartiger Anlagen im Bebauungsplan hätte erfolgen müssen, wenn die Zulassungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nicht den städtebaulichen Vorstellungen des Plangebers entspreche. Denn aus dem Umstand, dass der Plangeber von der in seinem weiten planerischen Ermessen stehenden Möglichkeit eines Ausschlusses solcher Anlagen im Bebauungsplan nicht Gebrauch gemacht, sondern die Entscheidung dem Einzelfall überlassen hat, folgt kein Ermessensfehler. Dieses Vorgehen ist für die Klägerin im übrigen eher vorteilhaft, weil eine Zulassung der Werbeanlage im Fall des planerischen Ausschlusses von vornherein nicht möglich gewesen wäre.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
36 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
37 
Beschluss
vom 11. März 2008
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 5.000,- EUR festgesetzt.
        
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine bereits errichtete Werbetafel.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst. Nr. 12359 (... Straße 11) der Gemarkung Karlsruhe, auf dem eine Tankstelle betrieben wird. Die Tankstelle wird von der ... Straße aus angefahren; auf dem Tankstellengrundstück befinden sich - in unmittelbarem Anschluss an die Straßenfläche - u.a der Einfahrtspfeil zur Tankstelle und das Preisschild.
Am 30.07.2008 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage auf dem benachbarten - nördlich an das Tankstellengrundstück angrenzenden - Grundstück Flst. Nr. 981/1 (...ring 12), das sowohl vom ...ring her als auch - auf seiner Südostseite - von der ... Straße her erschlossen ist und an diese angrenzt. Bei der Werbeanlage handelt sich um eine sog. Mega-Light-Wechsleranlage mit den Abmessungen 3806 X 2846 mm, die in einer Höhe von ca. 2,5 m auf einem Monofuß errichtet werden soll. Sie bietet Raum für großflächige, hinterleuchtete Plakate im Format 18/1 (9 qm). Als Standort der Anlage ist in den Genehmigungsunterlagen die äußerste südöstlichste Ecke des Grundstücks Flst. Nr. 981/1, unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum Tankstellengrundstück der Klägerin und zur ... Straße hin, vorgesehen.
Sowohl das Baugrundstück als auch das Grundstück der Klägerin liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 476 „Kirchfeld“ der ehemals selbständigen Gemeinde ... in der Fassung vom 19.03.1963, der im betreffenden Bereich ein Gewerbegebiet festsetzt. Nach § 2 des Satzungstextes zum Gewerbegebiet gilt für die „Einhaltung der Baulinien und der hinteren Baugrenze der am 07.03.1961 gefertigte Fluchtlinienplan“, welcher in Bezug auf das Baugrundstück Flst. Nr. 981/1 eine „hintere Bauflucht (Baugrenze für Wohn- und Nebengebäude)“ festsetzt. Nach § 5 des Satzungstextes zum Gewerbegebiet darf „der Bauwich 3,00 m nicht unterschreiten“.
Mit Bescheid vom 29.10.2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung zunächst mit der Begründung ab, dem Vorhaben stünden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 476 „Kirchfeld“ entgegen, weil die Werbeanlage deutlich vor der Baugrenze errichtet werden solle und dort auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden könne. Außerdem führe sie zu einer bauordnungsrechtlichen Verunstaltung. Gegen diesen Bescheid erhob die Beigeladene am 06.11.2008 Widerspruch und errichtete die Werbeanlage an dem beantragten Standort. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15.07.2009 half die Beklagte dem Widerspruch ab und erteilte die begehrte Baugenehmigung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Werbeanlage nach § 6 Abs. 6 Ziffer 2 LBO in der Abstandsfläche zulässig sei, da sie zwar eine Höhe von 2,5 m überschreite, die fiktive Wandfläche jedoch unterschreite, mithin nicht beide Maße kumulativ überschritten seien. Infolgedessen könne die Anlage gem. § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO auch auf nichtüberbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden. Der der Behörde in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensspielraum sei hier aufgrund der in der näheren Umgebung anzutreffenden Nutzungen außerhalb des festgesetzten Baubereichs deutlich reduziert.
Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.08.2009 Widerspruch. Zur Begründung bezog sie sich zunächst auf die ihrer Ansicht nach richtigen Ausführungen der Beklagten in dem Ablehnungsbescheid vom 29.10.2008. Zu der im Bescheid vom 15.07.2009 gegebenen Begründung führte sie ergänzend aus, die Werbeanlage sei schon bauordnungsrechtlich nicht zulässig, weil sie als einzige kommerzielle Werbeanlage dieser Größe am konkreten Standort verunstaltend wirke. Mit in der Umgebung vorhandenen Werbeanlagen sei sie nicht vergleichbar. Aus diesem Grunde sei auch die bauplanungsrechtliche Argumentation der Beklagten nicht überzeugend. Mit Bescheid vom 25.03.2010 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Zwar überschreite die Werbeanlage die im Bebauungsplan festgelegte (vordere) Baugrenze; diese Baugrenze vermittle der Klägerin aber keinen Nachbarschutz. Im Übrigen sei der Verstoß durch die erteilte Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB geheilt. Die Befreiungsvoraussetzungen lägen vor; nachbarliche Interessen der Klägerin würden nicht beeinträchtigt, insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass die Werbeanlage zu einer übermäßigen Behinderung der Sicht auf die Tankstelle führe. Die Vorschriften des Baugestaltungsrechts hätten ebenfalls keine nachbarschützende Wirkung; bauordnungsrechtliche Abstandsvorschriften seien nicht verletzt.
Am 26.04.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, die Werbeanlage sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da sie sich außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze befinde. Eine Genehmigung habe nicht ausnahmsweise gem. § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO erteilt werden dürfen. Die Beklagte sei zu Unrecht von einer Ermessensreduzierung auf null ausgegangen. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführten Vergleichsfälle seien mit der in Rede stehenden Werbetafel nicht vergleichbar. Da die Vorschrift des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO eine nachbarschützende Komponente enthalte, könne eine fehlerhafte Ermessensentscheidung vom Nachbarn auch dann gerügt werden, wenn die jeweilige Festsetzung der Baugrenze im Bebauungsplan selbst nicht nachbarschützend sei. Vorliegend habe auch die vordere Baugrenze drittschützenden Charakter, da mit ihrer Festsetzung eine aufgelockerte Bauweise gewährleistet werden solle, die auch den Nachbarn zugutekomme. Ferner verstoße die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 BauNVO. Die Klägerin sei als unmittelbare Angrenzerin besonders von der Anlage betroffen. Die großen Werbeplakate wirkten vom Grundstück der Klägerin aus wie eine Wand und versperrten die Sicht auf die Vorgärten. Diese störende und aufdringliche Wirkung werde dadurch verstärkt, dass die Werbeplakate rollierten und nachts beleuchtet seien. Die Werbeanlage sei bauordnungsrechtlich unzulässig. Sie verunstalte die Umgebung und verstoße gegen §11 Abs. 1 LBO. Die bunten Werbeschilder zerstörten den ansonsten ruhigen Eindruck der Umgebung, die einem Wohngebiet entspreche. Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide verwiesen.
Mit Urteil vom 12.04.2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat sein Urteil wie folgt begründet: Die in Streit stehende Werbetafel verletze keine nachbarschützenden Bestimmungen des Bauordnungsrechts. § 5 Abs. 1 LBO finde aufgrund der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO normierten Privilegierung keine Anwendung. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt. Bei der Werbetafel handele es sich auch landesrechtlich um eine bauliche Anlage (§ 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBO), die kein Gebäude sei (§ 2 Abs. 2 LBO). Zwar solle sie höher als 2,5 m ausgeführt werden, ihre Wandfläche betrage aber - selbst bei Berücksichtigung des Monofußes - nicht mehr als 25 qm. Für die Berechnung sei lediglich die tatsächlich vorhandene Wandfläche maßgeblich. Eine fiktive Fläche, die sich unter Berücksichtigung des Luftraumes unter der eigentlichen Fläche des Monofußes ergebe, sei nicht zu berechnen. Dahinstehen könne, ob dem Vorhaben das Verunstaltungsverbot des § 11 LBO entgegen stehe, da es sich insoweit nicht um eine drittschützende Vorschrift handele. Die Werbeanlage verstoße auch nicht gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Maßgeblich für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit seien die Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 476 „Kirchfeld“. Aufgrund der dort ausgewiesenen Baugrenze sei die Werbeanlage an der Stelle, an der sich errichtet worden sei, grundsätzlich unzulässig; nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO könnten bauliche Anlagen jedoch auf nichtüberbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig seien oder zugelassen werden könnten. Mit ihrer Ermessensentscheidung nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO habe die Beklagte hier eine Überschreitung der hinteren Baugrenze zugelassen, welche jedoch keine nachbarschützende Wirkung zugunsten der Klägerin entfalte. Aus den Festsetzungen des Bebauungsplans selbst ergäben sich keine Anhaltspunkte dahingehend, dass die Baugrenze den Interessen der Nachbarn zu dienen bestimmt sei; insbesondere die in § 15 der Satzung statuierte Genehmigungspflicht für Werbe-einrichtungen lasse diesen Schluss nicht zu. Baugrenzen oder Baulinien würden in der Regel nur aus städtebaulichen Gründen festgesetzt. Besondere Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung ergäben sich regelmäßig nur hinsichtlich seitlicher Baugrenzen zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn, weil durch die Festsetzung solcher Baugrenzen bei unmittelbar aneinander liegenden Grundstücken ein nachbarrechtliches Austauschverhältnis begründet werde, das zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichte. Diese Erwägungen gälten aber nicht für die hier in Rede stehende vordere, straßenseitige Baugrenze und zwar unabhängig davon, ob sie in dem Bebauungsplan zu Recht als „hintere“ Baugrenze deklariert werde. Es sei schließlich auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu erkennen. Nach den Feststellungen der Kammer vor Ort beeinträchtige die Werbetafel das Grundstück der Klägerin nicht unzumutbar.
Mit Beschluss vom 04.08.2011 (5 S 1561/11) hat der Senat auf Antrag der Klägerin die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen, weil das Verwaltungsgericht die Vorschrift des § 5 des Bebauungsplans Nr. 46 „Kirchfeld“ (Gewerbegebiet), wonach der Bauwich 3,00 m nicht unterschreiten darf, ungeprüft gelassen habe und insofern ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestünden.
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Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor: Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt, dass die Werbeanlage als bauliche Anlage nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO in der Abstandsfläche zulässig sei. Die Werbeanlage weise eine Gesamthöhe von 5,541 m auf und überschreite damit das in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO vorausgesetzte Höhenmaß von maximal 2,5 m. Zu Unrecht berufe sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung, nur eines der in der Vorschrift genannten Maße müsse erfüllt sein um die Werbeanlage zulassen zu können, auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.03.2008 - 8 S 15/07 -. Es habe übersehen, dass diese Entscheidung zu § 5 Abs. 9 LBO a.F. und damit zu einer völlig anderen Fassung der Vorschrift ergangen sei. Nach § 5 Abs. 9 LBO a.F. seien bauliche Anlagen, die keine Gebäude seien, in der Abstandsfläche zulässig, wenn sie höher als 2,5 m seien und ihre Wandfläche mehr als 25 qm betrage. Die im vorliegenden Fall anzuwendende Vorschrift - § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO in der aktuellen Fassung - sei aber anders formuliert. Nach ihr seien bauliche Anlagen, die keine Gebäude seien, in den Abstandsflächen anderer baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen nur zulässig, soweit sie nicht höher als 2,5 m seien oder ihre Wandfläche nicht mehr als 25 qm betrage. Durch die Einfügung des Wörtchens „soweit“ sei nunmehr eindeutig klargestellt, dass eine Genehmigung dann nicht in Betracht komme, wenn die bauliche Anlage - hier die streitgegenständliche Werbeanlage - entweder höher als 2,5 m sei oder eine größere Wandfläche als 25 qm aufweise. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verletze das Vorhaben hier auch drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Der Bebauungsplan setze in § 6 (Gewerbegebiet) i.V.m. der Planzeichnung eine vordere Bauflucht (rot), eine hintere Bauflucht (blau) und eine Straßenflucht (schwarz) fest und treffe - in § 5 (Gewerbegebiet) - eine Regelung zum Bauwich. Lege man diese Regelungen nach dem Willen des Satzungsgebers im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung über den Plan aus, so komme man zu dem Ergebnis, dass er zwischen der roten vorderen Bauflucht und der Straßenflucht keine Bebauung habe zulassen wollen mit Ausnahme der Zapfsäulen der damals bereits vorhandenen Tankstelle. Gleichzeitig sollten im Bauwich überhaupt keine baulichen Anlagen errichtet werden dürfen. Genau aus diesem Grund sei auch festgesetzt (§ 6 Abs. 2 des Bebauungsplans - Gewerbegebiet -), dass Nebengebäude außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht errichtet werden dürften. Der Satzungsgeber habe damit in der konkreten Situation gerade auch zum Schutze der Grundstücke Flst. Nrn. 981/1 und 991 eine Regelung zur Freihaltung von jeglicher Bebauung treffen wollen, zumal die Festlegung einer seitlichen Baugrenze mit Blick auf die vorhandene Bestandsbebauung auf den genannten Grundstücken nicht in Betracht gekommen sei. Das Verwaltungsgericht habe ferner nicht beachtet, dass die Klägerin richtigerweise eine Prüfung verlangen könne, ob die Regelungen des Bebauungsplans objektivrechtlich eingehalten seien. Die Beschränkung des Überprüfungsrechts auf sog. nachbarschützende Normen führe dazu, dass der rechtssuchende Bürger keinerlei Möglichkeit habe, dafür Sorge zu tragen, dass gesetzliche Bestimmungen auch tatsächlich eingehalten würden. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12.05.2011 - C-115/09 - hätte dem Verwaltungsgericht Veranlassung geben müssen, seine gegenteilige Rechtsauffassung zu überdenken. Dort habe der EuGH dargelegt, die Mitgliedstaaten müssten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherstellen, dass auch objektive Rechtsverletzungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht werden könnten. Schließlich habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots gesehen. Die Werbetafel sei deutlich höher als das Tankstellendach und nehme - besonders von der Straße aus - den Blick auf die Tankstelle. Zu berücksichtigen sei, dass es nicht um ein legitimes Interesse des Eigentümers des Grundstücks 981/1 gehe, wenn dort eine Werbetafel aufgestellt werde. Denn sie diene nicht dem Zweck, auf ein dort betriebenes Gewerbeunternehmen aufmerksam zu machen, sondern ausschließlich der Fremdwerbung. Fremdwerbung stehe aber in keinerlei Bezug zum Gewerbegebiet, wohingegen die Tankstelle diesen Bezug aufweise. Die Errichtung einer Hinweistafel auf die Tankstelle und die entsprechende werbliche Herausstellung des Tankstellendachs dienten folglich - anders als die streitgegenständliche Werbeanlage - ebenfalls der Zielsetzung des Gewerbegebiets. Aus diesem Grund sei die Werbeanlage nach der BauNVO 1962 zudem als solche überhaupt nicht zulässig. Denn weder handele es sich bei der Werbeanlage selbst um einen Gewerbebetrieb noch stehe sie - vergleichbar einem Nebengebäude - in funktionalem Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb, der auf einem Grundstück des Plangebiets vorhanden sei.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12.04.2011 abzuändern und die Baugenehmigung der Stadt Karlsruhe vom 15.07.2009 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.03.2010 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung trägt sie vor: Anders als es der Wortlaut der alten Fassung der LBO noch nahegelegt habe, seien bauliche Anlagen, die keine Gebäude seien, in den Abstandsflächen anderer baulicher Anlagen bzw. ohne eigene Abstandsflächen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO bereits dann zulässig, wenn eines der beiden in der Vorschrift genannten Maße erfüllt sei. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt habe, sei die im Bebauungsplan festgesetzte hintere Bauflucht nicht geeignet, der Klägerin Drittschutz zu vermitteln. Zudem gelte diese Regelung nur für Wohngebäude und Nebengebäude. Die Werbeanlage falle hierunter nicht. Das Rücksichtnahmegebot sei zulasten der Klägerin nicht verletzt, weil in dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Ortstermin keine erhebliche Beeinträchtigung auf dem Grundstück der Klägerin habe festgestellt werden können. Schließlich stehe die Regelung des § 5 des Bebauungsplans (Gewerbegebiet) zum Bauwich der Erteilung der Genehmigung nicht entgegen. In dem zur Zeit des Satzungsbeschlusses üblichen Sprachgebrauch sei mit „Bauwich“ lediglich der Grenzabstand von Gebäuden - und nicht von sonstigen baulichen Anlagen - gemeint gewesen. Schon rein begrifflich werde die Werbeanlage daher nicht von dieser Regelung erfasst. Dies ergebe sich auch aus § 22 Abs. 2 BauNVO 1962, der vorliegend Anwendung finde. Danach seien in der offenen Bauweise Gebäude mit „seitlichem Grenzabstand (Bauwich)“ zu errichten. Die gesetzliche Definition des Bauwichs, wie er im Bebauungsplan Nr. 476 festgesetzt sei, beziehe sich daher nur auf Gebäude. Aber auch dann, wenn man § 5 des Bebauungsplans auf die streitgegenständliche Werbeanlage anwende, stehe er der Genehmigung nicht entgegen. Denn an der Festsetzung eines Bauwichs von 3,00 m bestünden durchgreifende Bedenken. Vom Bauordnungsrecht abweichende planungsrechtliche Festsetzungen des Bauwichs i.S.v. § 22 BauNVO 1962 hätten im Bebauungsplan nicht wirksam getroffen werden können. § 5 des Bebauungsplans i.V.m. § 22 Abs. 1 BauNVO 1962 regele daher lediglich, dass Gebäude in der offenen Bauweise mit einem seitlichen Grenzabstand errichtet werden sollten. Die seitlichen Abstandsflächen ergäben sich aber zwingend aus dem Abstandsflächenrecht. Auch die bauordnungsrechtlichen Regelungen zur Zulässigkeit baulicher Anlagen in Abstandsflächen blieben unberührt.
16 
Die Beigeladene beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen
18 
Sie hat sich im Berufungsverfahren schriftlich nicht geäußert.
19 
Dem Senat haben die Behördenakten der Beklagten, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe und die Bebauungsplanakten Nr. 621.41.11 der Stadt Karlsruhe zum Bebauungsplan ... „Gewann Kirchfeld/Nördlich der Waldhornstraße“ vorgelegen. Auf diese Akten und die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands Bezug genommen.
20 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des Baugrundstücks und dessen nähere Umgebung. Hinsichtlich der dort getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26.01.2012 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig; insbesondere ist sie innerhalb der Berufungsbegründungsfrist in der notwendigen Weise begründet worden (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO, § 124a Abs. 3 Sätze 4 und 5 VwGO). Sie hat aber keinen Erfolg.
22 
1. Die auf Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung gerichtete Nachbarklage ist zulässig, insbesondere steht der Klägern als unmittelbarer Grundstücksnachbarin die erforderliche Klagebefugnis zur Seite. Denn sie macht u.a. geltend, die unmittelbar an der Grenze zu ihrem Grundstück verwirklichte Werbeanlage verstoße, da dieses Vorhaben abstandsflächenrechtlich nicht privilegiert sei, gegen nachbarschützende Vorschriften zur Abstandsflächentiefe. Aber auch der weitere Vortrag der Klägerin, die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 467 „Kirchfeld“ zu Baugrenzen und zum Bauwich seien nach der Vorstellung des seinerzeitigen Satzungsgebers zum Schutz der Grundstücksnachbarn und damit auch zu ihrem Schutz ergangen, ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Auch insoweit ist es daher möglich, dass die angefochtene Baugenehmigung subjektive Rechtspositionen der Klägerin verletzt. Ihr kann auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht abgesprochen werden.
23 
2. Die Klage ist aber nicht begründet. Die der Beigeladenen mit Bescheiden vom 15.07.2008 und 25.03.2010 erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die jedenfalls auch dem Schutz der Klägerin dienen.
24 
a) Die Zulassung der Werbeanlage an dem konkreten Standort verletzt keine nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier - da es sich um eine Anfechtungsklage des Nachbarn gegen eine dem Bauherrn bereits erteilte Baugenehmigung handelt - der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Baugenehmigung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, denn bereits die erteilte Baugenehmigung vermittelt dem Bauherrn eine Rechtsposition, die sich, wenn ein Nachbar die Genehmigung anficht, gegenüber während des Rechtsmittelverfahrens eintretenden Änderungen der Sach- und Rechtslage durchsetzen kann (BVerwG, Beschl. v. 08.11.2010 - 4 B 43.10 -, ZfBR 2011, 53). Spätere Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigen, wirken sich aber regelmäßig nicht aus, wenn ihm eine Baugenehmigung bereits rechtmäßig erteilt wurde.
25 
Unter Zugrundelegung dessen ist die Rechtmäßigkeit des Vorhabens hier nach den Vorschriften der Landesbauordnung vom 08.08.1995 in der bis zum 28.02.2010 geltenden alten Fassung (im Folgenden LBO a.F.) zu beurteilen. Denn diese Fassung fand im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung - - im Juli 2009 - noch Anwendung.
26 
aa) Es kann offen bleiben, ob die Werbeanlage gegen das Verunstaltungsverbot des § 11 LBO a.F. verstößt. Denn Gestaltungsvorschriften sind ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit erlassen. Sie sind nicht dazu bestimmt, auch den Individualinteressen des Einzelnen zu dienen. § 11 LBO ist daher nicht nachbarschützend (Sauter, LBO, § 11 Rdnr. 9; Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 6. Aufl. § 11 Rdnr 28; zu den Vorgängervorschriften schon VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.12.1999 - 3 S 2737/97 -, juris Rdnr. 31 mw.N.). Mit Blick darauf könnte die Klägerin jedenfalls nicht verlangen, dass die Baugenehmigung wegen eines Verstoßes gegen § 11 LBO - unterstellt, er läge vor - aufgehoben wird.
27 
bb) Der Zulassung der Werbeanlage an ihrem konkreten Standort stehen auch keine Vorschriften des Abstandsflächenrechts nach der LBO a.F. entgegen. Zwar handelt es sich bei der Werbeanlage zweifellos um eine bauliche Anlage i.S.v. § 2 Abs. 1 LBO a.F., sie braucht jedoch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 LBO a.F. selbst keine Abstandsfläche zum Nachbargrundstück hin einzuhalten.
28 
Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor: Bei der Werbeanlage handelt es sich um eine bauliche Anlage, die kein Gebäude ist (vgl. § 2 Abs. 2 LBO a.F.). Die bauliche Anlage ist zwar unstreitig höher als 2,5 m, ihre Wandfläche beträgt aber nicht mehr als 25 qm. Nach der von der Beigeladenen vorgelegten Produktbeschreibung ist die Werbefläche selbst höchstens 3806 X 2846 mm, also 10,83 qm groß. Hinzu kommt der Monofuß mit den (Höchst-)Maßen 586 X 2698 mm (1,58 qm). Eine Wandfläche von 25 qm wird damit bei weitem nicht erreicht. Dieses Wandmaß bliebe selbst dann unterschritten, wenn man – entsprechend dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung – noch den „Luftraum“ unter der Werbefläche bis zum Erdboden hinzurechnete. Dies hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt und wurde von der Klägerin danach auch nicht mehr bestritten.
29 
Die Regelung des § 5 Abs. 9 LBO a.F. findet aber nur Anwendung, wenn beide Maße überschritten sind, m.a.W. braucht eine bauliche Anlage, welche - wie hier - nur eines dieser Maße überschreitet, keine eigene Abstandsfläche einzuhalten (vgl. Urt. v. 18.07.1984 - 3 S 976/84 -, BWVPr. 1984, 257; Urt. v. 08.05.1985 - 3 S 63/85 -, VBlBW 1986, 23; Urt. v. 01.06.1994 - 3 S 2617/92 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 8, B8, juris, Urt. v. 13.03.2008 - 8 S 15/07 -, BauR 2008, 1585)
30 
An dieser Rechtslage hat sich im Übrigen – entgegen der dezidiert geäußerten Rechtsauffassung der Klägerin – durch die seit dem 01.03.2010 geltende abstandsflächenrechtliche Sonderregelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO neuer Fassung (im folgenden: LBO) nichts geändert. Vielmehr ist die Werbeanlage auch nach dieser Vorschrift abstandsflächenrechtlich privilegiert. Die Klägerin meint, die Voraussetzungen für eine Zulassung der Werbeanlage ohne eigene Abstandsflächen lägen nicht mehr vor, weil seit der Neufassung der Vorschrift durch Gesetz vom 10.11.2009 „eine Genehmigung nicht mehr in Betracht komme, wenn die Anlage entweder höher als 2,5 m ist oder die Anlage eine größere Wandfläche als 25 qm hat“. Damit gibt sie den Wortlaut der Vorschrift sinnverdreht wieder. Denn § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO ist entgegen ihrem Vortrag gerade nicht in der Weise negativ formuliert, dass bauliche Anlagenunzulässig sind, wenn eines der in der Vorschrift genannten Maße überschritten wird, sondern umgekehrt in der Weise positiv, dass bauliche Anlagen (in den Abstandsflächen anderer baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen) zulässig sind, soweit eines der in der Vorschrift genannten Maße nicht überschritten wird. Bereits der Gesetzeswortlaut („oder“) legt bei dieser Formulierung nahe, dass die Erfüllung schon eines der beiden Maße ausreicht, um die abstandsflächenrechtliche Privilegierung einer baulichen Anlage auszulösen. Umgekehrt bedeutet dies, dass nur die kumulative Überschreitung beider Gebäudemaße zur Unzulässigkeit einer baulichen Anlage i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO führt. So wird die neugefasste Vorschrift auch in der Kommentarliteratur verstanden (Sauter, LBO, 3. Aufl. § 6 Rdnr. 26; Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 6.Aufl. 2011 § 6 Rdnr. 32).
31 
Dieses schon nach dem Wortlaut naheliegende Verständnis der Vorschrift wird durch einen Blick auf die im Gesetzgebungsverfahren eindeutig zum Ausdruck gekommene Regelungsabsicht des Gesetzgebers bestätigt.
32 
Mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO wurden die bis zum 28.02.2010 geltenden Vorschriften des § 5 Abs. 9 LBO a.F. und des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO a.F. in einer Regelung zusammengefasst (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO im Gesetzentwurf der Landesregierung vom 19.08.2009, LT-Drs. 14/5013, S. 39). § 5 Abs. 9 LBO a.F. bestimmte, dass die - für Gebäude geltenden - Abstandsflächenvorschriften des § 5 Abs. 1 bis 8 LBO a.F. entsprechend für bauliche Anlagen gelten, die keine Gebäude sind, wenn die baulichen Anlagen höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche mehr als 25 qm beträgt. Nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO a.F. waren „in den Abstandsflächen bauliche Anlagen zulässig, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 qm beträgt. Hinsichtlich beider Vorgängervorschriften - bzw. deren Vorgängervorschriften in noch früheren Fassungen der Landesbauordnung - war in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aber anerkannt, dass bereits die Erfüllung eines der beiden genannten Maße die abstandsflächenrechtliche Privilegierung auslöst, m.a.W. erst deren kumulative Überschreitung zu einer Unzulässigkeit der betreffenden baulichen Anlage führt (zu § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO a.F. Beschl. v. 21.06.1993 - 5 S 874/93 -, BRS 55 Nr. 162, juris; Urt. v. 14.08.1997 - 5 S 1252/96 -, BauR 1998, 517; Urt. v. 13.03.2008 - 8 S 15/07 -, BauR 2008, 1585, ebenso zu § 5 Abs. 9 LBO a.F. Urt. v. 18.07.1984 - BWVPr. 1984, 257; Urt. v. 08.05.1985 - 3 S 63/85 - , VBlBW 1986, 23; Urt. v. 01.06.1994 - 3 S 2617/92 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 8, B8, juris). Diese Interpretation war mit dem Wortlaut der Vorgängervorschriften nicht auf den ersten Blick in Einklang zu bringen, denn die „und“-Verknüpfung konnte auch dahin verstanden werden, dass erst eine kumulative Einhaltung beider Maße die abstandsflächenrechtliche Privilegierung auslöst, m.a.W zur Zulässigkeit der betreffenden baulichen Anlage führt. Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 13.03.2008 - 8 S 15/07 - aber herausgestellt, dass es sich bei dem Bindewort „und“ um eine relativ schwache und sprachlich mehrdeutige konjunktive Verbindung handele. Der Wortlaut lasse die vom Gesetzgeber intendierte und von der Rechtsprechung vorgenommene Auslegung - Zulässigkeit des Vorhabens bereits bei Einhaltung eines der genannten Maße, umgekehrt gesprochen: Unzulässigkeit des Vorhabens erst bei kumulativer Überschreitung beider Maße - daher durchaus zu.
33 
Dem Landesgesetzgeber waren die aufgezeigten Verständnis- und Auslegungsschwierigkeiten bei der Neuformulierung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO bekannt. Ausweislich der Gesetzesbegründung der Landesregierung zu dieser Vorschrift (LT-Drs. 14/5013, S. 39) soll sich an dem von der Rechtsprechung konkretisierten Verständnis der Vorgängervorschriften durch die Neufassung nichts ändern. Vielmehr wollte der Gesetzgeber die von ihm als „unklar“ bezeichnete bisherige Regelung deutlicher fassen. Zur Auslegung der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO genannten Voraussetzungen und zur Regelungsabsicht heißt es in der Gesetzesbegründung unzweideutig:
34 
„Zukünftig gilt hier, dass alle sonstigen baulichen Anlagen dann eigene Abstandsvorschriften besitzen und in Abstandsflächen anderer baulicher Anlagen unzulässig sind, wenn sie beide in Nummer 3 aufgeführten Grenzwerte überschreiten“.
35 
Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber die Umformulierungen im Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO („soweit“ anstatt bisher „wenn“, „oder“ anstatt bisher „und“) bewusst gewählt hat, um das in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schon bisher entwickelte Verständnis der Vorgängervorschriften im Wortlaut des neugefassten § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO klar zu verankern. Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist dies auch gelungen.
36 
Dementsprechend ist die hier in Rede stehende Werbeanlage sowohl nach § 5 Abs. 9 LBO a.F. als auch nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO abstandsflächenrechtlich privilegiert und ohne eigene Abstandsfläche zum Grundstück der Klägerin hin zulässig.
37 
cc) Anhaltspunkte dafür, dass die Werbeanlage trotz ihrer abstandsflächenrechtlichen Privilegierung in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegenüber der Klägerin rücksichtslos - oder gar schikanös - sein könnte, bestehen nicht. Bei der Errichtung einer privilegierten baulichen Anlage muss der Bauherr nicht den Standort wählen, der für den Nachbarn die geringsten Beeinträchtigungen mit sich bringt. Es genügt, wenn er die bauordnungsrechtlichen Vorschriften einhält (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.03.1989 - 5 S 46/89 -, NVwZ-RR 1989, 530, juris).
38 
b) Die an ihrem konkreten Standort unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Klägerin zugelassene Werbeanlage verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.
39 
aa) Der Standort der Werbeanlage liegt in einem durch Bebauungsplan Nr. 467 „Kirchfeld“ der Beklagten ausgewiesenen Gewerbegebiet. Gem. § 8 Abs. 1 BauNVO in der für den beschlossenen Bebauungsplan maßgeblichen Fassung 1962 (auf die in § 3 des Bebauungsplans auch verwiesen wird, vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2008, a.a.O.) dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe (Abs. 1) und sind „Gewerbebetriebe aller Art“ zulässig (Abs. 2 Nr. 1). Zwar verwendet die BauNVO 1962 (nur) den Begriff des Gewerbebetriebs und ist eine Anlage der Außenwerbung - worauf die Klägerin im Berufungsverfahren hinweist - im engeren Begriffsverständnis kein „Betrieb“. Mit dem Begriff des „Betriebs“ beschreibt die BauNVO jedoch nur in typisierender Weise eine Zusammenfassung gewerblicher Nutzungsweisen, um diese Nutzung von anderen Nutzungsarten sinnvoll abgrenzen zu können (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 4 Rdnr. 9.31). Eine Außenwerbeanlage, die der Fremdwerbung dient, stellt daher bauplanerisch eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung dar (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2008 - 8 S 15/07 - , BauR 2008, 1585, juris Rdnr. 18 m.w.N.), welche im Gewerbegebiet typischerweise zulässig ist. Anhaltspunkte dafür, dass die hier in Rede stehende Werbeanlage sich nicht im Rahmen dieser Typisierung bewegte - insbesondere weil sie als „erheblich belästigender Gewerbebetrieb“ i.S.v. § 8 Abs. 1 BauNVO 1962 anzusehen sein könnte - bestehen nicht. Die Werbeanlage ist an dem konkreten Standort daher ihrer Art nach zulässig.
40 
bb) Der Bebauungsplan Nr.467 „Kirchfeld“ (vgl. dessen § 2 - Gewerbegebiet - i.V.m. dem Fluchtlinienplan vom 07.03.1961) setzt bezüglich des Baugrundstücks eine - gesehen vom ...ring aus - „hintere Bauflucht“ fest.
41 
(1) Diese Bauflucht ist, wie sich aus dem Klammerzusatz („Baugrenze“) ergibt, als Baugrenze und damit als Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche i.S.v. § 23 Abs. 1, 3 BauNVO 1962 zu verstehen. Nach dieser Vorschrift dürfen „Gebäude und Gebäudeteile“ die Baugrenze nicht überschreiten. Auch wenn eine Werbeanlage weder als „Gebäude“ noch als „Gebäudeteil“ i.S.v. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1962 angesehen werden kann, wird sie doch von der Vorschrift erfasst. Denn diese zielt darauf ab, die von der Gemeinde gewünschte offene Bauweise dadurch zu unterstreichen, dass nichtüberbaubare Grundstücksflächen ausgewiesen werden. Dieses Ziel würde unterlaufen, wenn andere bauliche Anlagen - insbesondere Werbeanlagen - als Hauptnutzung „vor der Baugrenze“ ohne weiteres zulässig wären (BVerwG, Urt. v. 07.06.2001 - 4 C 1.01 -, BauR 2001, 1698, juris Rdnr. 13ff). Hinzu kommt, dass der Verordnungsgeber der BauNVO im Jahre 1962 aufgrund der damaligen Fassung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BauGB keine Veranlassung hatte, zwischen Gebäuden und anderen baulichen Anlagen zu differenzieren. Er hat sich vielmehr auf den „typischen“ Fall einer Bebauung mit „Gebäuden“ beschränkt, ohne diesem Tatbestandsmerkmal konstitutive Bedeutung zuzumessen (BVerwG, Urt. v. 07.06.2001, a.a.O., Rdnr. 14/15). Der konkrete Standort der genehmigten Werbeanlage befindet sich mithin auf einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche des Flst. Nr. 981/1 und verstößt damit grundsätzlich gegen Festsetzungen des Bebauungsplans.
42 
Die Klägerin kann indes aus diesem Grund die Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung nicht verlangen. Denn die Festsetzung der hinteren Baugrenze auf dem Flst. Nr. 981/1 ist nicht zu ihren Gunsten nachbarschützend. Regelmäßig kommt hinteren Baugrenzen Nachbarschutz nur zugunsten solcher Nachbargrundstücke zu, die der Baugrenze gegenüberliegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.02.1999 - 5 S 2507/96-, BRS 62, 445; Beschl. v. 14.06.2007 - 8 S 967/97 -, VBlBW 2007, 387). Das Grundstück der Klägerin liegt dem Baugrundstück nicht in diesem Sinne gegenüber. Entgegen ihrer Auffassung ergibt sich weder aus der Zusammenschau der Festsetzungen des Bebauungsplans noch aus dessen Begründung noch aus den Planakten irgendein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass und inwiefern die Festsetzung der „hinteren Baugrenze“ gerade die Interessen des Eigentümers des Tankstellengrundstücks schützen sollte.
43 
(2) Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die Genehmigung der Werbeanlage auch objektiv rechtmäßig ist. Sie konnte hier nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1962 zugelassen werden. Die angefochtene Baugenehmigung stützt sich hierauf ausdrücklich. Die erste Tatbestandsvoraussetzung für eine Zulassung nach dieser Vorschrift liegt ohne weiteres vor: Bei der Werbeanlage handelt es sich um eine bauliche Anlage, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen anderer baulicher Anlagen zulässig ist (§ 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO a.F. und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO; die Verweisung des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1962 auf das jeweilige Landesrecht ist als dynamische Verweisung zu verstehen, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2008, a.a.O.).
44 
Der Bebauungsplan enthält auch keine „andere Festsetzung“, welche die Zulassung einer Werbeanlage außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen hier ausschlösse. Nach § 6 Abs. 2 des Bebauungsplans - Gewerbegebiet - dürfen außerhalb der durch Baulinie und Baugrenze festgesetzten überbau-baren Grundstücksflächen weder Garagen noch Nebengebäude errichtet werden. Man könnte aus dieser Festsetzung zwar auf den ersten Blick schließen, dass damit - entsprechend der unter (1) aufgezeigten Argumentation zu § 23 Abs. 3 BauNVO - sämtliche baulichen Anlagen einschließlich Werbeanlagen ausgeschlossen sein sollten. Diese Auslegung würde dem Sinn der Regelung aber nicht gerecht. Der Plangeber hat für das Baugebiet offene Bauweise (§ 4) festgesetzt und verfolgt mit der Festsetzung einer „hinteren Baugrenze“ auf dem Baugrundstück offensichtlich das Ziel, straßennahe Flächen zur... Straße von einer Bebauung freizuhalten. Dabei hat er in § 6 Abs. 2 der Festsetzungen zum Gewerbegebiet aber eine differenzierende Regelung dazu getroffen, welche baulichen Anlagen den Planungszielen von vornherein widersprechen und deshalb außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche gänzlich unterbleiben müssen. Dementsprechend dürfen Garagen und Nebengebäude dort nicht errichtet werden; die in § 6 ebenfalls erwähnten Einstellplätze hat er aber nicht in gleicher Weise ausgeschlossen. Auch Werbeanlagen - sogar gewerbliche Werbeanlagen - hat er, wie aus § 15 des Bebauungsplans - Wohngebiet - zu ersehen ist, für das Wohngebiet „Kirchfeld“ durchaus in den Blick genommen, hinsichtlich des Gewerbegebiets „Kirchfeld“ aber nicht für regelungsbedürftig gehalten. Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass jedenfalls in Bezug auf Werbeanlagen der hier vorliegenden Art keine „andere Festsetzung“ i.S.v. § 23 Abs. 5 BauNVO vorliegt, zumal eine solche Einschränkung der Zulassungsmöglichkeit eine ausdrückliche Bezeichnung der unzulässigen Anlage erforderte (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 23 Rdnr. 22), an der es in Bezug auf Werbeanlagen fehlt.
45 
Fällt die Werbeanlage damit in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1962, so hatte die Beklagte über dessen Zulassung auf der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Ermessen ist insbesondere unter Berücksichtigung der in § 15 BauNVO genannten Kriterien zu prüfen (Fickert/Fieseler, BauNVO, § 23 Rdnr. 19). Ermessensfehler liegen nicht vor.
46 
Die Beklagte hat ihre Entscheidung maßgeblich damit begründet, dass in der näheren Umgebung des Plangebiets noch weitere bauliche Anlagen auf nichtüberbaubaren Flächen vorhanden seien, weshalb das Ermessen „deutlich reduziert“ sei. Die Klägerin hat das Vorhandensein der genannten baulichen Anlagen im nichtüberbaubaren Bereich nicht bestritten, hält diese aber nicht für vergleichbar. Soweit sie darauf abhebt, dass es bei der Werbeanlage der Beigeladenen um eine Anlage der gewerblichen Fremdwerbung gehe, welche im Vergleich zu gewerblichen Werbeanlagen an der Stätte der Leistung weniger schutzwürdig sei, ist ihr schon entgegen zu halten, dass im Plangebiet ausweislich der vom Senat vor Ort getroffenen Feststellungen bereits weitere Anlagen der Fremdwerbung vorhanden sind. Hierauf kommt es aber gar nicht entscheidend an. Denn selbst wenn keine solchen Anlagen vorhanden wären, begegnete die im Rahmen des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO getroffene Entscheidung der Beklagten, erstmals auch Fremdwerbungsanlagen zuzulassen, keinen Bedenken. Auch diese sind im Gewerbegebiet typischerweise zulässig und beeinträchtigen das Planungsziel der offenen Bauweise, das mit der Festsetzung einer Baugrenze gesichert werden soll (s.o.), zumindest nicht stärker als Eigenwerbeanlagen. Soweit die Klägerin vorträgt, die auf dem Tankstellengrundstück vorhandenen Anlagen seien bereits vor der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 467 „Kirchfeld“ an dieser Stelle vorhanden und genehmigt gewesen, mag dies so sein. Zugleich wird hieraus aber deutlich, dass das mit der Festsetzung nichtüberbaubarer Flächen an sich verfolgte „Freihalteziel“ im Gewerbegebiet von Anfang an als nicht berührt angesehen wurde durch das Vorhandensein oder die Zulassung solcher baulichen Anlagen, die nicht Garagen und Gebäude sind.
47 
In die Ermessenüberlegungen der Beklagten ist auch eingeflossen, dass die in Rede stehende Werbeanlage Belange der Klägerin nicht unzumutbar (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) beeinträchtigt. Bereits die Beklagte hat die konkrete Situation vor Ort einschließlich der Situation auf dem Tankstellengrundstück in den Blick genommen, wie die Ausführungen in der Baugenehmigung zeigen. Gleiches gilt für die Widerspruchsbehörde, die auf S. 4 ihres Bescheides zu dem Ergebnis gekommen ist, eine „übermäßige Sichtbehinderung der Tankstelle“ liege nicht vor. Diese Einschätzung teilt auch der Senat aufgrund der Ergebnisse des Augenscheinstermins vom 26.01.2012. Nach dem Eindruck vor Ort kann keine Rede davon sein, dass die Werbeanlage Autofahrern den Blick auf die Tankstelle nehmen würde. Von Süden her ist dies schon deshalb nicht der Fall, weil die Werbeanlage „hinter“ der Tankstelle liegt und Autofahrer sowohl die Tankstellenüberdachung als auch entsprechende Werbe- und Preisschilder in vollem Umfang erkennen können. Der Blick wird auch durch den relativ schnellen Wechselrhythmus auf der Werbefläche nicht abgelenkt. Von Norden her, also in Richtung Ortsmitte ... fahrende Autofahrer können schon früh – etwa 50 m vor der Tankstelle - das tankstellentypische Preisschild mit den Benzin- bzw. Dieselpreisen erkennen, welches ganz nach links an den Straßenrand gerückt ist und durch die Werbeanlage nicht verdeckt wird. Diese Feststellung hat der Senat von der (rechten) Fahrbahn aus getroffen. Noch nicht erkennbar ist in dieser Entfernung zwar die Tankstellenüberdachung – mit dem kennzeichnenden Schriftzug als freie Tankstelle -, mit jeder weiteren Annäherung wird der Blick auf diese Überdachung aber umso besser eröffnet. In einer Entfernung von etwa 20 Metern ist – im Luftraum „unter“ der streitgegenständlichen Werbefläche – der tankstellentypische Hinweis auf „Luft - Wasser“ zu erkennen, auch ist etwa die Hälfte der Tankstellenüberdachung zu sehen. Da das tankstellentypische Preisschild, auf welches nicht ortskundige Autofahrer auf der Suche nach einer Tankstelle regelmäßig fixiert sein werden, aber auch in dieser Entfernung uneingeschränkt zu sehen ist, erscheint ausgeschlossen, dass Autofahrer infolge des Standorts der Werbeanlage bzw. infolge der ablenkenden Wirkung der Wechselwerbung an der Tankstelle vorbeifahren.
48 
cc) Die an ihrem konkreten Standort genehmigte Werbeanlage verstößt ferner nicht gegen § 5 des Bebauungsplans Nr. 467 „Kirchfeld“ - Gewerbegebiet -, wonach „der Bauwich 3,00 m nicht unterschreiten“ darf. Mit dieser Regelung nimmt der Bebauungsplan erkennbar Bezug auf § 22 Abs. 2 BauNVO 1962, wonach in der offenen Bauweise - welche durch § 4 des Bebauungsplans für das Gewerbegebiet angeordnet ist - die „Gebäude mit seitlichem Grenzabstand (Bauwich) als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder als Hausgruppen mit einer Länge von höchstens 50 m errichtet werden“. Da § 22 Abs. 2 BauNVO 1962 schon nach seinem Wortlaut nur Gebäude(typen), nicht aber sonstige bauliche Anlagen erfasst (Fickert/Fieseler, BauNVO, § 22 Rdnr. 2; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.06.1996 - 5 S 2572/95 -; BauR 1997, 274, juris Rdnr. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.07.1982 - 7 A 2798/80 -, BRS 39 Nr. 111 jeweils zu vergleichbaren späteren Fassungen von § 22 Abs. 2 BauNVO 1962), findet die Vorschrift auf die hier in Rede stehende Werbeanlage keine Anwendung. Unabhängig davon könnte § 5 des Bebauungsplans jedenfalls keine verbindliche, von den landesrechtlichen Vorschriften der LBO abweichende Abstandsflächenregelung entnommen werden. Denn § 22 Abs. 1 BauNVO 1962 ermächtigte die Gemeinden lediglich dazu, im Bebauungsplan offene oder geschlossene Bauweise festzusetzen, wobei § 22 Abs. 2 BauNVO 1962 klarstellt, dass für die offene Bauweise der seitliche Grenzabstand das wesentliche Merkmal darstellt. Wurde die offene Bauweise - wie hier - durch Bebauungsplan festgesetzt, so ergaben sich die seitlichen Grenzabstände aus dem Bauordnungsrecht (BVerwG, Beschl. v. 12.05.1995 - 4 NB 5.95 -, BRS 57 Nr. 7, juris Rdnr. 6; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 25.06.1996 a.a.O.; auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.08.1993 - 3 S 1779/93 -, juris Rdnr. 7). Dass die hier in Rede stehende Werbeanlage nach den Vorschriften der LBO einen seitlichen Grenzabstand nicht einhalten muss, wurde bereits ausgeführt.
49 
dd) Schließlich ist nach den Ausführungen unter bb) auch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO.
51 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
52 
Beschluss
53 
Der Streitwert wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004) auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
54 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig; insbesondere ist sie innerhalb der Berufungsbegründungsfrist in der notwendigen Weise begründet worden (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO, § 124a Abs. 3 Sätze 4 und 5 VwGO). Sie hat aber keinen Erfolg.
22 
1. Die auf Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung gerichtete Nachbarklage ist zulässig, insbesondere steht der Klägern als unmittelbarer Grundstücksnachbarin die erforderliche Klagebefugnis zur Seite. Denn sie macht u.a. geltend, die unmittelbar an der Grenze zu ihrem Grundstück verwirklichte Werbeanlage verstoße, da dieses Vorhaben abstandsflächenrechtlich nicht privilegiert sei, gegen nachbarschützende Vorschriften zur Abstandsflächentiefe. Aber auch der weitere Vortrag der Klägerin, die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 467 „Kirchfeld“ zu Baugrenzen und zum Bauwich seien nach der Vorstellung des seinerzeitigen Satzungsgebers zum Schutz der Grundstücksnachbarn und damit auch zu ihrem Schutz ergangen, ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Auch insoweit ist es daher möglich, dass die angefochtene Baugenehmigung subjektive Rechtspositionen der Klägerin verletzt. Ihr kann auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht abgesprochen werden.
23 
2. Die Klage ist aber nicht begründet. Die der Beigeladenen mit Bescheiden vom 15.07.2008 und 25.03.2010 erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die jedenfalls auch dem Schutz der Klägerin dienen.
24 
a) Die Zulassung der Werbeanlage an dem konkreten Standort verletzt keine nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier - da es sich um eine Anfechtungsklage des Nachbarn gegen eine dem Bauherrn bereits erteilte Baugenehmigung handelt - der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Baugenehmigung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, denn bereits die erteilte Baugenehmigung vermittelt dem Bauherrn eine Rechtsposition, die sich, wenn ein Nachbar die Genehmigung anficht, gegenüber während des Rechtsmittelverfahrens eintretenden Änderungen der Sach- und Rechtslage durchsetzen kann (BVerwG, Beschl. v. 08.11.2010 - 4 B 43.10 -, ZfBR 2011, 53). Spätere Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigen, wirken sich aber regelmäßig nicht aus, wenn ihm eine Baugenehmigung bereits rechtmäßig erteilt wurde.
25 
Unter Zugrundelegung dessen ist die Rechtmäßigkeit des Vorhabens hier nach den Vorschriften der Landesbauordnung vom 08.08.1995 in der bis zum 28.02.2010 geltenden alten Fassung (im Folgenden LBO a.F.) zu beurteilen. Denn diese Fassung fand im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung - - im Juli 2009 - noch Anwendung.
26 
aa) Es kann offen bleiben, ob die Werbeanlage gegen das Verunstaltungsverbot des § 11 LBO a.F. verstößt. Denn Gestaltungsvorschriften sind ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit erlassen. Sie sind nicht dazu bestimmt, auch den Individualinteressen des Einzelnen zu dienen. § 11 LBO ist daher nicht nachbarschützend (Sauter, LBO, § 11 Rdnr. 9; Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 6. Aufl. § 11 Rdnr 28; zu den Vorgängervorschriften schon VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.12.1999 - 3 S 2737/97 -, juris Rdnr. 31 mw.N.). Mit Blick darauf könnte die Klägerin jedenfalls nicht verlangen, dass die Baugenehmigung wegen eines Verstoßes gegen § 11 LBO - unterstellt, er läge vor - aufgehoben wird.
27 
bb) Der Zulassung der Werbeanlage an ihrem konkreten Standort stehen auch keine Vorschriften des Abstandsflächenrechts nach der LBO a.F. entgegen. Zwar handelt es sich bei der Werbeanlage zweifellos um eine bauliche Anlage i.S.v. § 2 Abs. 1 LBO a.F., sie braucht jedoch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 LBO a.F. selbst keine Abstandsfläche zum Nachbargrundstück hin einzuhalten.
28 
Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor: Bei der Werbeanlage handelt es sich um eine bauliche Anlage, die kein Gebäude ist (vgl. § 2 Abs. 2 LBO a.F.). Die bauliche Anlage ist zwar unstreitig höher als 2,5 m, ihre Wandfläche beträgt aber nicht mehr als 25 qm. Nach der von der Beigeladenen vorgelegten Produktbeschreibung ist die Werbefläche selbst höchstens 3806 X 2846 mm, also 10,83 qm groß. Hinzu kommt der Monofuß mit den (Höchst-)Maßen 586 X 2698 mm (1,58 qm). Eine Wandfläche von 25 qm wird damit bei weitem nicht erreicht. Dieses Wandmaß bliebe selbst dann unterschritten, wenn man – entsprechend dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung – noch den „Luftraum“ unter der Werbefläche bis zum Erdboden hinzurechnete. Dies hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt und wurde von der Klägerin danach auch nicht mehr bestritten.
29 
Die Regelung des § 5 Abs. 9 LBO a.F. findet aber nur Anwendung, wenn beide Maße überschritten sind, m.a.W. braucht eine bauliche Anlage, welche - wie hier - nur eines dieser Maße überschreitet, keine eigene Abstandsfläche einzuhalten (vgl. Urt. v. 18.07.1984 - 3 S 976/84 -, BWVPr. 1984, 257; Urt. v. 08.05.1985 - 3 S 63/85 -, VBlBW 1986, 23; Urt. v. 01.06.1994 - 3 S 2617/92 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 8, B8, juris, Urt. v. 13.03.2008 - 8 S 15/07 -, BauR 2008, 1585)
30 
An dieser Rechtslage hat sich im Übrigen – entgegen der dezidiert geäußerten Rechtsauffassung der Klägerin – durch die seit dem 01.03.2010 geltende abstandsflächenrechtliche Sonderregelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO neuer Fassung (im folgenden: LBO) nichts geändert. Vielmehr ist die Werbeanlage auch nach dieser Vorschrift abstandsflächenrechtlich privilegiert. Die Klägerin meint, die Voraussetzungen für eine Zulassung der Werbeanlage ohne eigene Abstandsflächen lägen nicht mehr vor, weil seit der Neufassung der Vorschrift durch Gesetz vom 10.11.2009 „eine Genehmigung nicht mehr in Betracht komme, wenn die Anlage entweder höher als 2,5 m ist oder die Anlage eine größere Wandfläche als 25 qm hat“. Damit gibt sie den Wortlaut der Vorschrift sinnverdreht wieder. Denn § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO ist entgegen ihrem Vortrag gerade nicht in der Weise negativ formuliert, dass bauliche Anlagenunzulässig sind, wenn eines der in der Vorschrift genannten Maße überschritten wird, sondern umgekehrt in der Weise positiv, dass bauliche Anlagen (in den Abstandsflächen anderer baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen) zulässig sind, soweit eines der in der Vorschrift genannten Maße nicht überschritten wird. Bereits der Gesetzeswortlaut („oder“) legt bei dieser Formulierung nahe, dass die Erfüllung schon eines der beiden Maße ausreicht, um die abstandsflächenrechtliche Privilegierung einer baulichen Anlage auszulösen. Umgekehrt bedeutet dies, dass nur die kumulative Überschreitung beider Gebäudemaße zur Unzulässigkeit einer baulichen Anlage i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO führt. So wird die neugefasste Vorschrift auch in der Kommentarliteratur verstanden (Sauter, LBO, 3. Aufl. § 6 Rdnr. 26; Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 6.Aufl. 2011 § 6 Rdnr. 32).
31 
Dieses schon nach dem Wortlaut naheliegende Verständnis der Vorschrift wird durch einen Blick auf die im Gesetzgebungsverfahren eindeutig zum Ausdruck gekommene Regelungsabsicht des Gesetzgebers bestätigt.
32 
Mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO wurden die bis zum 28.02.2010 geltenden Vorschriften des § 5 Abs. 9 LBO a.F. und des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO a.F. in einer Regelung zusammengefasst (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO im Gesetzentwurf der Landesregierung vom 19.08.2009, LT-Drs. 14/5013, S. 39). § 5 Abs. 9 LBO a.F. bestimmte, dass die - für Gebäude geltenden - Abstandsflächenvorschriften des § 5 Abs. 1 bis 8 LBO a.F. entsprechend für bauliche Anlagen gelten, die keine Gebäude sind, wenn die baulichen Anlagen höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche mehr als 25 qm beträgt. Nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO a.F. waren „in den Abstandsflächen bauliche Anlagen zulässig, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 qm beträgt. Hinsichtlich beider Vorgängervorschriften - bzw. deren Vorgängervorschriften in noch früheren Fassungen der Landesbauordnung - war in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aber anerkannt, dass bereits die Erfüllung eines der beiden genannten Maße die abstandsflächenrechtliche Privilegierung auslöst, m.a.W. erst deren kumulative Überschreitung zu einer Unzulässigkeit der betreffenden baulichen Anlage führt (zu § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO a.F. Beschl. v. 21.06.1993 - 5 S 874/93 -, BRS 55 Nr. 162, juris; Urt. v. 14.08.1997 - 5 S 1252/96 -, BauR 1998, 517; Urt. v. 13.03.2008 - 8 S 15/07 -, BauR 2008, 1585, ebenso zu § 5 Abs. 9 LBO a.F. Urt. v. 18.07.1984 - BWVPr. 1984, 257; Urt. v. 08.05.1985 - 3 S 63/85 - , VBlBW 1986, 23; Urt. v. 01.06.1994 - 3 S 2617/92 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 8, B8, juris). Diese Interpretation war mit dem Wortlaut der Vorgängervorschriften nicht auf den ersten Blick in Einklang zu bringen, denn die „und“-Verknüpfung konnte auch dahin verstanden werden, dass erst eine kumulative Einhaltung beider Maße die abstandsflächenrechtliche Privilegierung auslöst, m.a.W zur Zulässigkeit der betreffenden baulichen Anlage führt. Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 13.03.2008 - 8 S 15/07 - aber herausgestellt, dass es sich bei dem Bindewort „und“ um eine relativ schwache und sprachlich mehrdeutige konjunktive Verbindung handele. Der Wortlaut lasse die vom Gesetzgeber intendierte und von der Rechtsprechung vorgenommene Auslegung - Zulässigkeit des Vorhabens bereits bei Einhaltung eines der genannten Maße, umgekehrt gesprochen: Unzulässigkeit des Vorhabens erst bei kumulativer Überschreitung beider Maße - daher durchaus zu.
33 
Dem Landesgesetzgeber waren die aufgezeigten Verständnis- und Auslegungsschwierigkeiten bei der Neuformulierung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO bekannt. Ausweislich der Gesetzesbegründung der Landesregierung zu dieser Vorschrift (LT-Drs. 14/5013, S. 39) soll sich an dem von der Rechtsprechung konkretisierten Verständnis der Vorgängervorschriften durch die Neufassung nichts ändern. Vielmehr wollte der Gesetzgeber die von ihm als „unklar“ bezeichnete bisherige Regelung deutlicher fassen. Zur Auslegung der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO genannten Voraussetzungen und zur Regelungsabsicht heißt es in der Gesetzesbegründung unzweideutig:
34 
„Zukünftig gilt hier, dass alle sonstigen baulichen Anlagen dann eigene Abstandsvorschriften besitzen und in Abstandsflächen anderer baulicher Anlagen unzulässig sind, wenn sie beide in Nummer 3 aufgeführten Grenzwerte überschreiten“.
35 
Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber die Umformulierungen im Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO („soweit“ anstatt bisher „wenn“, „oder“ anstatt bisher „und“) bewusst gewählt hat, um das in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schon bisher entwickelte Verständnis der Vorgängervorschriften im Wortlaut des neugefassten § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO klar zu verankern. Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist dies auch gelungen.
36 
Dementsprechend ist die hier in Rede stehende Werbeanlage sowohl nach § 5 Abs. 9 LBO a.F. als auch nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO abstandsflächenrechtlich privilegiert und ohne eigene Abstandsfläche zum Grundstück der Klägerin hin zulässig.
37 
cc) Anhaltspunkte dafür, dass die Werbeanlage trotz ihrer abstandsflächenrechtlichen Privilegierung in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegenüber der Klägerin rücksichtslos - oder gar schikanös - sein könnte, bestehen nicht. Bei der Errichtung einer privilegierten baulichen Anlage muss der Bauherr nicht den Standort wählen, der für den Nachbarn die geringsten Beeinträchtigungen mit sich bringt. Es genügt, wenn er die bauordnungsrechtlichen Vorschriften einhält (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.03.1989 - 5 S 46/89 -, NVwZ-RR 1989, 530, juris).
38 
b) Die an ihrem konkreten Standort unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Klägerin zugelassene Werbeanlage verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.
39 
aa) Der Standort der Werbeanlage liegt in einem durch Bebauungsplan Nr. 467 „Kirchfeld“ der Beklagten ausgewiesenen Gewerbegebiet. Gem. § 8 Abs. 1 BauNVO in der für den beschlossenen Bebauungsplan maßgeblichen Fassung 1962 (auf die in § 3 des Bebauungsplans auch verwiesen wird, vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2008, a.a.O.) dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe (Abs. 1) und sind „Gewerbebetriebe aller Art“ zulässig (Abs. 2 Nr. 1). Zwar verwendet die BauNVO 1962 (nur) den Begriff des Gewerbebetriebs und ist eine Anlage der Außenwerbung - worauf die Klägerin im Berufungsverfahren hinweist - im engeren Begriffsverständnis kein „Betrieb“. Mit dem Begriff des „Betriebs“ beschreibt die BauNVO jedoch nur in typisierender Weise eine Zusammenfassung gewerblicher Nutzungsweisen, um diese Nutzung von anderen Nutzungsarten sinnvoll abgrenzen zu können (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 4 Rdnr. 9.31). Eine Außenwerbeanlage, die der Fremdwerbung dient, stellt daher bauplanerisch eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung dar (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2008 - 8 S 15/07 - , BauR 2008, 1585, juris Rdnr. 18 m.w.N.), welche im Gewerbegebiet typischerweise zulässig ist. Anhaltspunkte dafür, dass die hier in Rede stehende Werbeanlage sich nicht im Rahmen dieser Typisierung bewegte - insbesondere weil sie als „erheblich belästigender Gewerbebetrieb“ i.S.v. § 8 Abs. 1 BauNVO 1962 anzusehen sein könnte - bestehen nicht. Die Werbeanlage ist an dem konkreten Standort daher ihrer Art nach zulässig.
40 
bb) Der Bebauungsplan Nr.467 „Kirchfeld“ (vgl. dessen § 2 - Gewerbegebiet - i.V.m. dem Fluchtlinienplan vom 07.03.1961) setzt bezüglich des Baugrundstücks eine - gesehen vom ...ring aus - „hintere Bauflucht“ fest.
41 
(1) Diese Bauflucht ist, wie sich aus dem Klammerzusatz („Baugrenze“) ergibt, als Baugrenze und damit als Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche i.S.v. § 23 Abs. 1, 3 BauNVO 1962 zu verstehen. Nach dieser Vorschrift dürfen „Gebäude und Gebäudeteile“ die Baugrenze nicht überschreiten. Auch wenn eine Werbeanlage weder als „Gebäude“ noch als „Gebäudeteil“ i.S.v. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1962 angesehen werden kann, wird sie doch von der Vorschrift erfasst. Denn diese zielt darauf ab, die von der Gemeinde gewünschte offene Bauweise dadurch zu unterstreichen, dass nichtüberbaubare Grundstücksflächen ausgewiesen werden. Dieses Ziel würde unterlaufen, wenn andere bauliche Anlagen - insbesondere Werbeanlagen - als Hauptnutzung „vor der Baugrenze“ ohne weiteres zulässig wären (BVerwG, Urt. v. 07.06.2001 - 4 C 1.01 -, BauR 2001, 1698, juris Rdnr. 13ff). Hinzu kommt, dass der Verordnungsgeber der BauNVO im Jahre 1962 aufgrund der damaligen Fassung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BauGB keine Veranlassung hatte, zwischen Gebäuden und anderen baulichen Anlagen zu differenzieren. Er hat sich vielmehr auf den „typischen“ Fall einer Bebauung mit „Gebäuden“ beschränkt, ohne diesem Tatbestandsmerkmal konstitutive Bedeutung zuzumessen (BVerwG, Urt. v. 07.06.2001, a.a.O., Rdnr. 14/15). Der konkrete Standort der genehmigten Werbeanlage befindet sich mithin auf einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche des Flst. Nr. 981/1 und verstößt damit grundsätzlich gegen Festsetzungen des Bebauungsplans.
42 
Die Klägerin kann indes aus diesem Grund die Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung nicht verlangen. Denn die Festsetzung der hinteren Baugrenze auf dem Flst. Nr. 981/1 ist nicht zu ihren Gunsten nachbarschützend. Regelmäßig kommt hinteren Baugrenzen Nachbarschutz nur zugunsten solcher Nachbargrundstücke zu, die der Baugrenze gegenüberliegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.02.1999 - 5 S 2507/96-, BRS 62, 445; Beschl. v. 14.06.2007 - 8 S 967/97 -, VBlBW 2007, 387). Das Grundstück der Klägerin liegt dem Baugrundstück nicht in diesem Sinne gegenüber. Entgegen ihrer Auffassung ergibt sich weder aus der Zusammenschau der Festsetzungen des Bebauungsplans noch aus dessen Begründung noch aus den Planakten irgendein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass und inwiefern die Festsetzung der „hinteren Baugrenze“ gerade die Interessen des Eigentümers des Tankstellengrundstücks schützen sollte.
43 
(2) Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die Genehmigung der Werbeanlage auch objektiv rechtmäßig ist. Sie konnte hier nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1962 zugelassen werden. Die angefochtene Baugenehmigung stützt sich hierauf ausdrücklich. Die erste Tatbestandsvoraussetzung für eine Zulassung nach dieser Vorschrift liegt ohne weiteres vor: Bei der Werbeanlage handelt es sich um eine bauliche Anlage, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen anderer baulicher Anlagen zulässig ist (§ 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO a.F. und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO; die Verweisung des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1962 auf das jeweilige Landesrecht ist als dynamische Verweisung zu verstehen, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2008, a.a.O.).
44 
Der Bebauungsplan enthält auch keine „andere Festsetzung“, welche die Zulassung einer Werbeanlage außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen hier ausschlösse. Nach § 6 Abs. 2 des Bebauungsplans - Gewerbegebiet - dürfen außerhalb der durch Baulinie und Baugrenze festgesetzten überbau-baren Grundstücksflächen weder Garagen noch Nebengebäude errichtet werden. Man könnte aus dieser Festsetzung zwar auf den ersten Blick schließen, dass damit - entsprechend der unter (1) aufgezeigten Argumentation zu § 23 Abs. 3 BauNVO - sämtliche baulichen Anlagen einschließlich Werbeanlagen ausgeschlossen sein sollten. Diese Auslegung würde dem Sinn der Regelung aber nicht gerecht. Der Plangeber hat für das Baugebiet offene Bauweise (§ 4) festgesetzt und verfolgt mit der Festsetzung einer „hinteren Baugrenze“ auf dem Baugrundstück offensichtlich das Ziel, straßennahe Flächen zur... Straße von einer Bebauung freizuhalten. Dabei hat er in § 6 Abs. 2 der Festsetzungen zum Gewerbegebiet aber eine differenzierende Regelung dazu getroffen, welche baulichen Anlagen den Planungszielen von vornherein widersprechen und deshalb außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche gänzlich unterbleiben müssen. Dementsprechend dürfen Garagen und Nebengebäude dort nicht errichtet werden; die in § 6 ebenfalls erwähnten Einstellplätze hat er aber nicht in gleicher Weise ausgeschlossen. Auch Werbeanlagen - sogar gewerbliche Werbeanlagen - hat er, wie aus § 15 des Bebauungsplans - Wohngebiet - zu ersehen ist, für das Wohngebiet „Kirchfeld“ durchaus in den Blick genommen, hinsichtlich des Gewerbegebiets „Kirchfeld“ aber nicht für regelungsbedürftig gehalten. Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass jedenfalls in Bezug auf Werbeanlagen der hier vorliegenden Art keine „andere Festsetzung“ i.S.v. § 23 Abs. 5 BauNVO vorliegt, zumal eine solche Einschränkung der Zulassungsmöglichkeit eine ausdrückliche Bezeichnung der unzulässigen Anlage erforderte (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 23 Rdnr. 22), an der es in Bezug auf Werbeanlagen fehlt.
45 
Fällt die Werbeanlage damit in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1962, so hatte die Beklagte über dessen Zulassung auf der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Ermessen ist insbesondere unter Berücksichtigung der in § 15 BauNVO genannten Kriterien zu prüfen (Fickert/Fieseler, BauNVO, § 23 Rdnr. 19). Ermessensfehler liegen nicht vor.
46 
Die Beklagte hat ihre Entscheidung maßgeblich damit begründet, dass in der näheren Umgebung des Plangebiets noch weitere bauliche Anlagen auf nichtüberbaubaren Flächen vorhanden seien, weshalb das Ermessen „deutlich reduziert“ sei. Die Klägerin hat das Vorhandensein der genannten baulichen Anlagen im nichtüberbaubaren Bereich nicht bestritten, hält diese aber nicht für vergleichbar. Soweit sie darauf abhebt, dass es bei der Werbeanlage der Beigeladenen um eine Anlage der gewerblichen Fremdwerbung gehe, welche im Vergleich zu gewerblichen Werbeanlagen an der Stätte der Leistung weniger schutzwürdig sei, ist ihr schon entgegen zu halten, dass im Plangebiet ausweislich der vom Senat vor Ort getroffenen Feststellungen bereits weitere Anlagen der Fremdwerbung vorhanden sind. Hierauf kommt es aber gar nicht entscheidend an. Denn selbst wenn keine solchen Anlagen vorhanden wären, begegnete die im Rahmen des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO getroffene Entscheidung der Beklagten, erstmals auch Fremdwerbungsanlagen zuzulassen, keinen Bedenken. Auch diese sind im Gewerbegebiet typischerweise zulässig und beeinträchtigen das Planungsziel der offenen Bauweise, das mit der Festsetzung einer Baugrenze gesichert werden soll (s.o.), zumindest nicht stärker als Eigenwerbeanlagen. Soweit die Klägerin vorträgt, die auf dem Tankstellengrundstück vorhandenen Anlagen seien bereits vor der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 467 „Kirchfeld“ an dieser Stelle vorhanden und genehmigt gewesen, mag dies so sein. Zugleich wird hieraus aber deutlich, dass das mit der Festsetzung nichtüberbaubarer Flächen an sich verfolgte „Freihalteziel“ im Gewerbegebiet von Anfang an als nicht berührt angesehen wurde durch das Vorhandensein oder die Zulassung solcher baulichen Anlagen, die nicht Garagen und Gebäude sind.
47 
In die Ermessenüberlegungen der Beklagten ist auch eingeflossen, dass die in Rede stehende Werbeanlage Belange der Klägerin nicht unzumutbar (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) beeinträchtigt. Bereits die Beklagte hat die konkrete Situation vor Ort einschließlich der Situation auf dem Tankstellengrundstück in den Blick genommen, wie die Ausführungen in der Baugenehmigung zeigen. Gleiches gilt für die Widerspruchsbehörde, die auf S. 4 ihres Bescheides zu dem Ergebnis gekommen ist, eine „übermäßige Sichtbehinderung der Tankstelle“ liege nicht vor. Diese Einschätzung teilt auch der Senat aufgrund der Ergebnisse des Augenscheinstermins vom 26.01.2012. Nach dem Eindruck vor Ort kann keine Rede davon sein, dass die Werbeanlage Autofahrern den Blick auf die Tankstelle nehmen würde. Von Süden her ist dies schon deshalb nicht der Fall, weil die Werbeanlage „hinter“ der Tankstelle liegt und Autofahrer sowohl die Tankstellenüberdachung als auch entsprechende Werbe- und Preisschilder in vollem Umfang erkennen können. Der Blick wird auch durch den relativ schnellen Wechselrhythmus auf der Werbefläche nicht abgelenkt. Von Norden her, also in Richtung Ortsmitte ... fahrende Autofahrer können schon früh – etwa 50 m vor der Tankstelle - das tankstellentypische Preisschild mit den Benzin- bzw. Dieselpreisen erkennen, welches ganz nach links an den Straßenrand gerückt ist und durch die Werbeanlage nicht verdeckt wird. Diese Feststellung hat der Senat von der (rechten) Fahrbahn aus getroffen. Noch nicht erkennbar ist in dieser Entfernung zwar die Tankstellenüberdachung – mit dem kennzeichnenden Schriftzug als freie Tankstelle -, mit jeder weiteren Annäherung wird der Blick auf diese Überdachung aber umso besser eröffnet. In einer Entfernung von etwa 20 Metern ist – im Luftraum „unter“ der streitgegenständlichen Werbefläche – der tankstellentypische Hinweis auf „Luft - Wasser“ zu erkennen, auch ist etwa die Hälfte der Tankstellenüberdachung zu sehen. Da das tankstellentypische Preisschild, auf welches nicht ortskundige Autofahrer auf der Suche nach einer Tankstelle regelmäßig fixiert sein werden, aber auch in dieser Entfernung uneingeschränkt zu sehen ist, erscheint ausgeschlossen, dass Autofahrer infolge des Standorts der Werbeanlage bzw. infolge der ablenkenden Wirkung der Wechselwerbung an der Tankstelle vorbeifahren.
48 
cc) Die an ihrem konkreten Standort genehmigte Werbeanlage verstößt ferner nicht gegen § 5 des Bebauungsplans Nr. 467 „Kirchfeld“ - Gewerbegebiet -, wonach „der Bauwich 3,00 m nicht unterschreiten“ darf. Mit dieser Regelung nimmt der Bebauungsplan erkennbar Bezug auf § 22 Abs. 2 BauNVO 1962, wonach in der offenen Bauweise - welche durch § 4 des Bebauungsplans für das Gewerbegebiet angeordnet ist - die „Gebäude mit seitlichem Grenzabstand (Bauwich) als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder als Hausgruppen mit einer Länge von höchstens 50 m errichtet werden“. Da § 22 Abs. 2 BauNVO 1962 schon nach seinem Wortlaut nur Gebäude(typen), nicht aber sonstige bauliche Anlagen erfasst (Fickert/Fieseler, BauNVO, § 22 Rdnr. 2; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.06.1996 - 5 S 2572/95 -; BauR 1997, 274, juris Rdnr. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.07.1982 - 7 A 2798/80 -, BRS 39 Nr. 111 jeweils zu vergleichbaren späteren Fassungen von § 22 Abs. 2 BauNVO 1962), findet die Vorschrift auf die hier in Rede stehende Werbeanlage keine Anwendung. Unabhängig davon könnte § 5 des Bebauungsplans jedenfalls keine verbindliche, von den landesrechtlichen Vorschriften der LBO abweichende Abstandsflächenregelung entnommen werden. Denn § 22 Abs. 1 BauNVO 1962 ermächtigte die Gemeinden lediglich dazu, im Bebauungsplan offene oder geschlossene Bauweise festzusetzen, wobei § 22 Abs. 2 BauNVO 1962 klarstellt, dass für die offene Bauweise der seitliche Grenzabstand das wesentliche Merkmal darstellt. Wurde die offene Bauweise - wie hier - durch Bebauungsplan festgesetzt, so ergaben sich die seitlichen Grenzabstände aus dem Bauordnungsrecht (BVerwG, Beschl. v. 12.05.1995 - 4 NB 5.95 -, BRS 57 Nr. 7, juris Rdnr. 6; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 25.06.1996 a.a.O.; auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.08.1993 - 3 S 1779/93 -, juris Rdnr. 7). Dass die hier in Rede stehende Werbeanlage nach den Vorschriften der LBO einen seitlichen Grenzabstand nicht einhalten muss, wurde bereits ausgeführt.
49 
dd) Schließlich ist nach den Ausführungen unter bb) auch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO.
51 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
52 
Beschluss
53 
Der Streitwert wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004) auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
54 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der Beschluss der Enteignungsbehörde ist den Beteiligten zuzustellen. Der Beschluss ist mit einer Belehrung über Zulässigkeit, Form und Frist des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (§ 217) zu versehen.

(2) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsantrag statt, so muss der Beschluss (Enteignungsbeschluss) bezeichnen

1.
die von der Enteignung Betroffenen und den Enteignungsbegünstigten;
2.
die sonstigen Beteiligten;
3.
den Enteignungszweck und die Frist, innerhalb der das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden ist;
4.
den Gegenstand der Enteignung, und zwar
a)
wenn das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung ist, das Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger und sonst üblicher Bezeichnung; im Falle der Enteignung eines Grundstücksteils ist zu seiner Bezeichnung auf Vermessungsschriften (Vermessungsrisse und -karten) Bezug zu nehmen, die von einer zu Fortführungsvermessungen befugten Stelle oder von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gefertigt sind,
b)
wenn ein anderes Recht an einem Grundstück Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses Recht nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung,
c)
wenn ein persönliches Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung von Grundstücken beschränkt, Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses Recht nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens,
d)
die in § 86 Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Enteignung auf diese ausgedehnt wird;
5.
bei der Belastung eines Grundstücks mit einem Recht die Art, den Inhalt, soweit er durch Vertrag bestimmt werden kann, sowie den Rang des Rechts, den Berechtigten und das Grundstück;
6.
bei der Begründung eines Rechts der in Nummer 4 Buchstabe c bezeichneten Art den Inhalt des Rechtsverhältnisses und die daran Beteiligten;
7.
die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse vor und nach der Enteignung;
8.
die Art und Höhe der Entschädigungen und die Höhe der Ausgleichszahlungen nach § 100 Absatz 5 Satz 4 und § 101 Absatz 1 Satz 2 mit der Angabe, von wem und an wen sie zu leisten sind; Geldentschädigungen, aus denen andere von der Enteignung Betroffene nach § 97 Absatz 4 zu entschädigen sind, müssen von den sonstigen Geldentschädigungen getrennt ausgewiesen werden;
9.
bei der Entschädigung in Land das Grundstück in der in Nummer 4 Buchstabe a bezeichneten Weise.

(3) In den Fällen der §§ 111 und 112 Absatz 2 ist der Enteignungsbeschluss entsprechend zu beschränken.

(4) Kann ein Grundstücksteil noch nicht entsprechend Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bezeichnet werden, so kann der Enteignungsbeschluss ihn auf Grund fester Merkmale in der Natur oder durch Bezugnahme auf die Eintragung in einen Lageplan bezeichnen. Wenn das Ergebnis der Vermessung vorliegt, ist der Enteignungsbeschluss durch einen Nachtragsbeschluss anzupassen.

(5) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Enteignungsbeschluss Kenntnis, wenn dem Enteignungsantrag stattgegeben worden ist.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Weist das Beschwerdegericht die Beschwerde des Schuldners gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde des Gläubigers die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu, so kann die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortgesetzt werden.

(2) Auf Antrag des Schuldners kann das Beschwerdegericht anordnen, dass bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde oder bis zur Entscheidung über diese Beschwerde die Zwangsvollstreckung nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf. Die Anordnung darf nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die weiter gehende Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. § 713 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Wird Rechtsbeschwerde eingelegt, so kann der Bundesgerichtshof auf Antrag des Schuldners eine Anordnung nach Absatz 2 erlassen. Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag des Gläubigers eine nach Absatz 2 erlassene Anordnung des Beschwerdegerichts abändern oder aufheben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Oktober 2010 - 5 K 1991/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30.08.2010 zur Errichtung eines „Anbaus von Garagen mit PV-Anlage“ anzuordnen. Die Baugenehmigung verletzt auch nach Auffassung des Senats nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keine Rechte des Antragstellers. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht gehe von falschen Sachverhaltsvoraussetzungen aus. Es bemesse die Begründetheit des Antrags ausschließlich daran, dass es sich um eine Garage handle, obwohl nach objektiven Kriterien von der Errichtung einer Werkstatt auszugehen sei. Für die Annahme einer Werkstatt sprächen, dass auf dem Grundstück des Beigeladenen bereits ausreichend Garagen vorhanden seien, der Beigeladene Kraftfahrzeugmechaniker sei und schon bisher auf dem Grundstück Fahrzeuge repariere, sowie die Dimension der Garage mit drei überdimensionierten Einfahrten. Wenn das Bauvorhaben richtigerweise daran bemessen werde, was tatsächlich errichtet werde, seien unzumutbare Immissionen durch den erheblichen An- und Abfahrtverkehr und durch den Werkstattbetrieb zu erwarten. Diese Rüge greift nicht durch.
Die vom Antragsteller befürchtete Nutzung der Garagen zu Reparatur- und Restaurierungszwecken und zur Durchführung von Reifenwechseln ist nicht Gegenstand der Baugenehmigung, um deren sofortige Vollziehung es im vorliegenden Verfahren geht. Selbst wenn der Beigeladene in Wahrheit eine andere als die genehmigte Nutzung des Gebäudes als Garagen anstreben sollte, wäre dies im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, weil solche Absichten jedenfalls in der Baugenehmigung keinen Niederschlag gefunden haben. Die Baugenehmigung lässt einen Werkstattbetrieb eindeutig nicht zu. Raum für eine erweiterte Interpretation der Baugenehmigung, der solche Nutzungsmöglichkeiten offen ließe, besteht nicht. Weder der Genehmigungsbescheid selbst oder die ihm beigefügten Nebenbestimmungen noch die genehmigten Bauvorlagen enthalten Hinweise darauf, dass die Baubehörde mit der Genehmigung auch eine Nutzung der Garage als Werkstatt ermöglichen wollte oder objektiv zugelassen hat. Diese hat im Rahmen der Abweisung der Einwendungen des Antragstellers vielmehr zusätzlich und ausdrücklich klargestellt, dass zur Entscheidung lediglich der Neubau von privat genutzten Garagen mit einer “PV-Anlage“ stehe. Die Befürchtung des Antragstellers, der Beigeladene werde das genehmigte Gebäude entgegen dem genehmigten Nutzungszweck gleichwohl als Werkstatt benutzen, kann im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Gegen eine Nutzungsänderung, die seine (Nachbar-)Rechte verletzt, könnte der Antragsteller jedoch gegebenenfalls ebenso (vorläufigen) Rechtsschutz einfordern.
Das Bauvorhaben verstößt auch nicht zu Lasten des Antragstellers gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 5 LBO über die erforderliche Abstandsflächentiefe. Der Antragsteller führt insoweit aus, dass das Bauvorhaben die erforderliche Abstandsflächentiefe gegenüber dem - nicht in seinem Eigentum stehenden - Grundstück Flst.Nr. ... nicht einhalte. Er macht sinngemäß geltend, darin liege ein Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift, auf den er sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch berufen könne, selbst wenn er subjektiv von dem Verstoß nicht betroffen sei, da die Vorschrift jedenfalls auch dem Schutz seiner Interessen diene. Hierzu reiche es aus, wenn gegen eine Vorschrift verstoßen werde, die dem Nachbarschutz diene. Auf eine spürbare tatsächliche Beeinträchtigung komme es in diesem Fall nicht an.
Diesem Vorbringen liegt ein unzutreffendes Verständnis des dogmatischen Gehalts nachbarschützender Vorschriften und insbesondere des Umfangs der nachbarschützenden Wirkung des § 5 LBO zugrunde. Es trifft zwar, worauf die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung bereits hingewiesen hat, zu, dass ein Nachbar bereits dann im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt ist, wenn die einem Dritten erteilte Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinen Schutz bezwecken, ohne dass es hierfür auf tatsächlicher Ebene noch einer konkreten Beeinträchtigung bedürfte. Der Antragssteller verkennt mit seiner Argumentation jedoch, dass dies nur für denjenigen gilt, zu dessen Lasten die nachbarschützende Vorschrift verletzt wird. Die nachbarschützende Wirkung der Abstandsvorschrift erstreckt sich aber nur auf die jeweils an die Abstandsfläche des Bauvorhabens angrenzenden Grundstücke und auf alle Nachbarn, deren Grundstücke dem Bauvorhaben gegenüberliegen (vgl. hierzu Sauter, LBO für Baden-Württemberg, Stand Juli 2009, § 5 RdNr. 7). Der Antragsteller kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Bauvorhaben die erforderliche Abstandsflächentiefe gegenüber dem Grundstück Flst.Nr. ..., also gegenüber einem fremden Grundstück nicht einhält. Dass die Abstandsflächentiefe auf der seinem Grundstück zugewandten Gebäudeseite nicht eingehalten wäre, macht der Antragsteller selbst nicht geltend.
II.
Der Antragsteller trägt als Beschwerdeführer die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Beschwerde (§ 154 Abs. 2 VwGO). Insoweit sind ihm nach § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil der Beigeladene mit seinem - näher begründeten - Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, ein eigenes Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat. Der Senat gibt damit seine - mit der Rechtsprechung der anderen Baurechtssenate des beschließenden Gerichtshofs übereinstimmende - bisherige Praxis, die einem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten ungeachtet dessen aufzuerlegen, ob der Bauherr einen Sachantrag gestellt oder den Prozess wesentlich gefördert hat (Senatsbeschluss vom 01.09.1997 - 8 S 1958/97 - VBlBW 1998, 57 m.w.N.), nach Abstimmung mit den anderen Baurechtssenaten auf.
Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Der Billigkeit entspricht die Auferlegung von Kosten eines Beigeladenen im Regelfall nur dann, wenn er i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO einen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat. Für einen notwendig Beigeladenen gilt grundsätzlich nichts Anderes, auch nicht im Baunachbarstreit. Das folgt aus dem systematischen Zusammenhang des § 162 Abs. 3 VwGO mit § 154 Abs. 3 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.1987 - 6 C 55.83 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 21) und allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts, die sich am Maß der Beteiligung orientieren (Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 162 Rn. 92, 93 m.w.N. aus Rspr. und Lit.). § 162 Abs. 3 VwGO unterscheidet zudem nicht zwischen einfacher und notwendiger Beiladung. Auch stellen weder diese Vorschrift noch § 154 Abs. 3 VwGO auf die materiell-rechtliche Betroffenheit oder die Zwangsläufigkeit der prozessualen Beteiligung des Beigeladenen ab; vielmehr knüpft § 154 Abs. 3 VwGO an das konkrete prozessuale Verhalten des Beigeladenen an (vgl. Olbertz, a.a.O. Rn. 96 m.w.N.). Demzufolge können die Gesichtspunkte, dass der Bauherr im Anfechtungsprozess eines Nachbarn zwangsläufig in eine gerichtliche Auseinandersetzung über die ihm erteilte Baugenehmigung gezogen wird und dass es sich dabei „im Grunde“ nur um eine Streitigkeit zwischen ihm und dem Nachbarn handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 01.09.1997, a.a.O.; im Anschluss ebenso bei notwendig beigeladenen Asylbewerbern BayVGH, Beschluss vom 08.11.1999 - 27 ZB 99.32026 - NVwZ-RR 2000, 333 jeweils m.w.N.), für sich genommen keine Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO rechtfertigen. Abgesehen davon stellen sie auch keine Besonderheit gerade des Baunachbarstreits dar. Allerdings setzt eine Billigkeitsentscheidung einen Sachantrag i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO auch nicht voraus (Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Auflage § 162 Rn. 17 m.w.N.). Sie kommt auch ohne solchen Antrag in Betracht, etwa wenn der Beigeladene das Verfahren wesentlich gefördert hat oder ein anderer Billigkeitsgrund vorliegt (vgl. Olbertz, a.a.O. Rn. 93 und 95 ff. m.w.N.). Umgekehrt kann sie trotz eigener Antragstellung auch ausscheiden, etwa bei unnötiger vorbeugender Rechtsverteidigung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.06.1995 - 4 B 126.95 - NJW 1995, 2867 und vom 31.10.2000 - 4 KSt 2.00, 4 B 65.00 - NVwZ-RR 2001, 276), wenn in einem Schriftsatz ohne Begründung nur die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1993 - 4 C 16.92 - juris) oder wenn mit einem Sachantrag ausnahmsweise kein Kostenrisiko i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO einhergeht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - NVwZ-RR 2002, 786).
Ausgehend davon ist hier eine Billigkeitsentscheidung i. S. des § 162 Abs. 3 VwGO gerechtfertigt, weil der Beigeladene mit seinem - näher begründeten - Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde ein Kostenrisiko i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat und kein Sachverhalt vorliegt, der einer Billigkeitsentscheidung gleichwohl entgegensteht.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.
10 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Steinbruch Plapphalde“ der Stadt Herrenberg vom 10. Dezember 2012 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der im Wesentlichen ein „Sonstiges Sondergebiet Steinbruch“ festsetzt und in diesem unter anderem Geräuschemissionskontingente und Beschränkungen der Verwendung luftverunreinigender Stoffe festlegt.
Die Antragstellerin 1 ist Eigentümerin zahlreicher Grundstücke im Außenbereich der Antragsgegnerin zwischen deren Kernstadt im Nordosten und dem eingemeindeten Ortsteil Haslach im Südwesten. Auf einem Großteil dieser Grundstücke betreibt sie einen Steinbruch zum Abbau von Muschelkalkgestein. Der Steinbruch wird seit über 80 Jahren betrieben und besitzt für den Gesteinsabbau derzeit eine immissionsschutzrechtliche (Änderungs-)Genehmigung des Landratsamts Böblingen vom 9.4.2008. Im Areal des Steinbruchs haben sich weitere gewerbliche Nutzungen angesiedelt, darunter ein Betonwerk und ein Erdbewegungsunternehmen. Am Rand des Steinbruchs befindet sich ferner eine Ansammlung aus ungefähr zehn Wohnhäusern. Zu den weiteren gewerblichen Nutzern im Steinbruchareal gehört die Antragstellerin 2. Sie ist Eigentümerin eines Grundstücks in der Steinbruchsohle, auf dem sie seit 1971 ein Asphaltmischwerk betreibt. In dieser Anlage werden die zu verarbeitenden Rohstoffe in einer Trockentrommel erhitzt. Zur Befeuerung nutzt die Antragstellerin 2 Erdgas, Flüssiggas und Erdöl. Für Bau und Betrieb der Anlage besitzt sie eine 1970 erteilte Genehmigung nach § 16 GewO 1960. Im Jahr 2006 erging gegenüber ihr eine nachträgliche Anordnung der Immissionsschutzbehörde mit der Verpflichtung zu Emissionsbegrenzungen. Die Anlagenlaufzeit ist in den immissionsschutzrechtlichen Bescheiden nicht an die Laufzeit des Gesteinsabbaus geknüpft.
Für die genannten Grundstücke besteht bislang kein Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbands Herrenberg-Decken-pfronn-Nufringen aus dem Jahr 1994 ist ein Teil des Plangebiets als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, der größere Teil als Fläche für Abgrabungen. Die Raumnutzungskarte zum Regionalplan des Verbands Region Stuttgart vom 22.7.2009 stellt den Bereich des Steinbruchareals und seiner Umgebung als Regionalen Grünzug dar, die Fläche um die genehmigten Abbauzone zudem als „Gebiet für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe [VRG, Z]“, das westlich angrenzende Gebiet als „Gebiet zur Sicherung von Rohstoffen [VRG, Z]“.
Der angefochtene Bebauungsplan umfasst ein rund 32 ha großes Gebiet. Nach der Planbegründung hat er das Ziel, die durch bisherige Genehmigungen auf der Grundlage von § 35 BauGB über einen längeren Zeitraum entstandene Gemengelage im Steinbruchareal, die eine städtebauliche Ordnung nur schwer erkennen lasse, zu ordnen, die Entwicklungsperspektiven aufzuzeigen und die aus der Gemengelage bedingten Konflikte abzumildern. Dazu setzt der Bebauungsplan in Nr. 1.1.1 seines Textteils als Art der baulichen Nutzung drei Sondergebiete SO 1 bis 3 fest. Im Sondergebiet 1 sind ausschließlich die originären Betriebe und Anlagen eines Steinbruchbetriebes (Abbau und Wiederauffüllung) zulässig sowie solche Anlagen, die im Zusammenhang mit der Steinbruchnutzung stehen. Wohnen, auch betriebsbezogenes Wohnen, ist nicht zulässig. Im Sondergebiet 2 sind unselbständige Teile der in SO 1 zulässigen Betriebe und Anlagen (z. B. Verwaltungen, Besprechungseinrichtungen, Sozial- und Sanitäreinrichtungen) zulässig, sofern diese Betriebe oder Anlagen als selbständige Betriebe in einem Mischgebiet zulässig wären. Wohnen, auch betriebsbezogenes Wohnen, ist nicht zulässig. Im Sondergebiet 3 sind Flächen für die Landwirtschaft und Grünflächen sowie hierfür erforderliche Wegeflächen zulässig. Nr. 1.1.2 des Textteils ergänzt, dass die im sonstigen Sondergebiet 1 und 2 zulässigen Betriebe und Anlagen „nur bis zum Abschluss des genehmigten Gesteinsabbaus (voraussichtlich 2028) entsprechend der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 9.4.2008“ zulässig sind. Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen regelt Geräuschemissionskontingente für die Sondergebiete SO 1 und SO 2. Nr. 1.4 des Textteils bestimmt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans „bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1 MW die Verwendung von fossilen Energieträgern nur zulässig ist, wenn die spezifischen CO2-Emissionen einen Wert von 0,08 t CO2/GJ nicht überschreiten“.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Im Jahr 2008 beantragte die Antragstellerin 2 beim Landratsamt Böblingen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für die Asphaltmischanlage, die es ihr erlaubt, den Brenner auszutauschen und die Befeuerungsmittel zu ändern. Nach Angaben der Antragstellerin 2 ist anstelle des teuren Brennstoffs Heizöl der Einsatz des günstigen Brennstoffs Braunkohlestaub für die wirtschaftliche Konkurrenzfähigkeit zwingend. Über 80 % der Asphaltmischwerke in der Bundesrepublik nutzten diesen Brennstoff inzwischen. Zum anderen sollen die Betriebszeiten ausgedehnt und auch eine Produktion zur Nachtzeit, jedenfalls in den frühen Morgenstunden, gestattet werden, damit der Asphalt beim morgendlichen Baubeginn bereits zur Verfügung gestellt werden kann. Zu den Antragsunterlagen gehört ein immissionsschutzrechtliches Gutachten der GfU vom 15.4.2009, das zum Ergebnis kommt, dass von der Betriebsumstellung keine schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu erwarten sind.
Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens kam es zu erheblichen Widerständen in der Bevölkerung der Antragsgegnerin, die sich schon zuvor mehrfach über von der Asphaltmischanlage ausgehende Geruchsbelästigungen bei den zuständigen Behörden beschwert hatte. Der Ortschaftsrat des Teilorts Haslach empfahl in seiner Sitzung vom 23.11.2009 dem Gemeinderat der Antragsgegnerin, das nach § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen zum Änderungsvorhaben der Antragstellerin 2 zu versagen. Nach rechtlicher Beratung erkannte die Antragsgegnerin, dass eine Versagung des Einvernehmens rechtlich nicht zu begründen wäre. Daraufhin erteilte der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 1.2.2009 zwar sein Einvernehmen zu dem Vorhaben der Antragstellerin hinsichtlich der künftigen Verwendung von Braunkohlestaub mit bestimmten „Maßgaben“. In zeitlichem Zusammenhang damit beschloss der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 9.12.2009 aber die Aufstellung des Bebauungsplans „Steinbruch Plapphalde“ und den Erlass einer Satzung über eine Veränderungssperre. Nach deren Bekanntmachung lehnte das Landratsamt Böblingen mit Bescheid vom 15.1.2010 die beantragte Erteilung der Änderungsgenehmigung ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Antragstellerin 2 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart, die durch Beschluss vom 4.5.2011 zum Ruhen gebracht wurde (Az. 2 K 370/11).
Die Antragsgegnerin führte Anfang des Jahres 2010 eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durch und holte ein Gutachten ein, das die Schallemissionen im künftigen Plangebiet ermittelte und davon ausgehend eine Geräuschemissionskontingentierung vorschlug. In seiner Sitzung vom 20.9.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Entwurf des Bebauungsplans vom 15.10.2012 bis 15.11.2012 öffentlich auszulegen. Der Beschluss über die öffentliche Auslegung wurde am 5.10.2012 bekanntgemacht. Die Antragstellerinnen erhoben mit Schreiben vom 12.11.2012 bzw. 13.11.2012 zahlreiche Einwendungen.
In seiner Sitzung vom 10.12.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans in seiner Fassung vom 26.11.2012 unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antragstellerinnen als Satzung. Die Ausfertigung der Satzung erfolgte am 12.12.2012, ihre Bekanntmachung am 13.12.2012.
10 
Die Antragstellerin 1 hat am 2.12.2013 das Normenkontrollverfahren anhängig gemacht, die Antragstellerin 2 am 3.12.2013.
11 
Zur Begründung ihrer Anträge lassen die Antragstellerinnen vortragen, der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und einzelne Festsetzungen seien auch inhaltlich zu beanstanden.
12 
Die Antragsgegnerin habe die Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Angabe der verfügbaren umweltrelevanten Informationen in der Auslegungsbekanntmachung vom 5.10.2012 missachtet, da sie keine Blöcke der behandelten Umweltthemen gebildet habe. Die stattdessen gewählte Auflistung der Titel aller vorhandenen Informationen führe zu einer „Überinformation“ und werde deswegen der gebotenen Anstoßfunktion nicht gerecht. Auch die Durchführung der öffentlichen Auslegung sei fehlerhaft erfolgt, da einzelne ausgelegte Materialien unvollständig gewesen seien. Am Satzungsbeschluss vom 10.12.2012 hätten fünf Gemeinderäte mitgewirkt, die am Südwestrand der Kernstadt oder im Ortsteil Haslach wohnten. Die Emissionsbeschränkungen des Bebauungsplans führten zu einem unmittelbaren Vorteil für ihre Wohngrundstücke. Die betreffenden Gemeinderäte seien daher befangen gewesen. Hinzu komme, dass einer der Gemeinderäte in Planaufstellungsverfahren der Wortführer für besonders strenge Regelungen zu Lasten der Antragstellerinnen gewesen sei und unwahre Behauptungen verbreitet habe.
13 
Die Sondergebietsfestsetzung in Nr. 1.1.1 des Textteils verstoße gegen § 11 Abs. 1 BauNVO, da sich Sondergebiete von den übrigen in der Baunutzungsverordnung geregelten Baugebieten wesentlich unterscheiden müssten. Denn die von der Antragsgegnerin ermöglichte Zulassung bestimmter Gewerbebetriebe kombiniert mit dem Ausschluss aller anderen Nutzungsarten hätte auch über die Festsetzung eines Industriegebiets mit den Feinsteuerungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO erreicht werden können.
14 
Die auf Grund von Nr. 1.1.2 des Textteils nur aufschiebend bedingt festgesetzte Zulässigkeit der Nutzungen nach Nr. 1.1.1 sei in mehrfacher Hinsicht unwirksam: Diese Festsetzung beruhe auf Ermittlungs- und Bewertungsfehlern. Denn die Antragsgegnerin habe vor dieser Festsetzung nur die Belange der Antragstellerin 1 ermittelt, nicht aber die Belange und insbesondere die Genehmigungssituation der anderen dort angesiedelten Gewerbebetriebe, etwa der Antragstellerin 2. Zudem habe sie irrtümlich ein so nicht bestehendes verbindliches Ziel des Regionalplans angenommen, baldmöglichst das gesamte Areal rekultivieren zu müssen. Für den Bereich des Grundstücks der Antragstellerin 2 bestehe dieses Ziel schon deswegen nicht, weil die Raumnutzungskarte dort überhaupt keine zielförmigen Festlegungen treffe. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB erfordere eine bedingte Festsetzung einen „besonderen Fall“, an dem es hier fehle. Zudem müsse die gewählte Bedingung hinreichend bestimmt sein. Nr. 1.1.2 stelle auf den „Abschluss des genehmigten Gesteinsabbaus“ ab. Dritte könnten diesen jedoch - auch mangels eines Betretungsrechts - überhaupt nicht erkennen. Auch sei die nach § 9 Abs. 2 Satz 2 BauGB gebotene Festsetzung einer Folgenutzung zu unbestimmt, da die Antragsgegnerin hierzu nur auf eine DIN A3-Planskizze verweise. Besonders schwer wiege der Verstoß gegen das Ziel des Regionalplans des Verbands Region Stuttgart, Abbaustätten für Karbonatsgestein zur Eigenversorgung der Region zu sichern. Denn durch Nr. 1.1.2 des Textteils werde der Abbau von Karbonatsgestein auf den Umfang der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 9.4.2008 beschränkt und damit eine Ausschöpfung der in der Raumnutzungskarte des Regionalplans dargestellten Sicherungsfläche zumindest wirtschaftlich unmöglich gemacht. Jedenfalls sei die auflösend bedingte Festsetzung deswegen auch abwägungsergebnisfehlerhaft.
15 
Auch die Festsetzung von Geräuschemissionskontingenten in Nr. 1.1.3 des Textteils sei in mehrfacher Hinsicht unwirksam. Sie sei zum einen ermittlungsfehlerhaft zustande gekommen. Das der Emissionskontingentierung zugrunde liegende Gutachten Dr. D... vom 31.8.2012 wähle als maßgebliche Immissionsorte die beide Punkte IO 7 und IO 8, die innerhalb des Gebiets lägen, für das die Kontingente festgesetzt würden. Das widerspreche Nr. 3.4 der für die Kontingentierung maßgeblichen DIN 45691, nach welcher die schutzwürdigen Orte außerhalb des Festsetzungsgebiets zu liegen hätten. Zudem sei die Schutzwürdigkeit der beiden Wohngebäude an diesen Immissionsorten fälschlich wie die eines Gewerbegebiets eingestuft worden. Da diese ursprünglich nur als Betriebsleiter- und Aufsichtspersonalwohngebäude gedient hätten, müsse von einem faktischen Industriegebiet ausgegangen werden. Das der Kontingentsberechnung zugrundeliegende Gutachten Dr. D... weise weitere Mängel auf, was eine gutachterliche Stellungnahme der Dekra im Einzelnen belege. Die Kontingentsfestsetzung sei zudem zu unbestimmt. Denn sie regle nicht eindeutig, auf welche Fläche die Schallleistung des jeweiligen Betriebs zu verteilen sei.
16 
An mehrfachen Mängeln leide auch die Festsetzung in Nr. 1.4 des Textteils zur Beschränkung der Verwendung luftverunreinigender Stoffe. Sie sei zum einen ermittlungsfehlerhaft zustande gekommen. Den Akten der Antragsgegnerin lasse sich nicht entnehmen, wie es zur Festsetzung des konkreten Werts von spezifischen CO2-Emissionen beim Mischen der hergestellten Asphalte im Jahresmittel auf einen Wert von 21,5 kg CO2/t Mischgut gekommen sei. Die Antragsgegnerin stütze den Wert wohl auf eine Studie der Hochschule Biberach aus dem Jahr 2009. Diese Studie sei jedoch nicht allgemein zugänglich. Der von der Studie behauptete spezifische Wärmebedarf sei zudem unrealistisch niedrig, was einen Vergleich mit der VDI-Richtlinie 2283 für Trocknungsprozesse nahelege und auch aus einer eingeholten Stellungnahme der GfU vom 28.11.2013 hervorgehe. Die Antragsgegnerin habe zudem fälschlicherweise nur die CO2-Emissionen während der Trocknung der für die Asphaltherstellung benötigten Rohstoffe in den Blick genommen, nicht aber weitere unvermeidbare Emissionen bei der Temperierung des Bitumen oder durch den Transportverkehr innerhalb der Mischanlage. Nr. 1.4 des Textteils sei zum anderen von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB nicht gedeckt, da diese Vorschrift nur das Verbot oder die Beschränkung der Verwendung bestimmter luftverunreinigender Stoffe gestatte, jedoch keine Festsetzung von Emissionsgrenzwerten für CO2. Ziel der Festsetzung müsse zudem der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sein, nicht der - von der Antragsgegnerin verfolgte - globale Klimaschutz. Für dessen Verfolgung fehle es auch am städtebaulichen wie am konkreten örtlichen Bezug. Daran ändere auch der Verweis der Antragsgegnerin auf die Klimaschutzklausel des § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB nichts. Jedenfalls müsse die Ermächtigungsgrundlage unter Beachtung des Treibhaus-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) ausgelegt werden. Die Mischanlage der Antragstellerin 2 unterfalle dem Anwendungsbereich des TEHG, das abschließend regele, wie Emissionen von Treibhausgasen, insbesondere von CO2, aus Industrieanlagen beschränkt werden könnten. Wie sich aus § 5 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ergebe, dürften bei solchen Anlagen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von CO2, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhten, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgingen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründe. Jedenfalls sei die Festsetzung abwägungsergebnisfehlerhaft. Die Antragsgegnerin gewichte den globalen Klimaschutz höher als die betrieblichen Belange der Antragstellerin 2. Nur diese werde belastet, eine Vielzahl anderer Betriebe in Herrenberg, die ebenfalls erhebliche Mengen an CO2 produzierten, nicht. Umgekehrt beziehe die Antragsgegnerin für ihre Straßenbaustellen stets Asphalt, der unter Verwendung von Braunkohlestaub hergestellt worden sei.
17 
Die Antragstellerinnen beantragen,
18 
den Bebauungsplan „Steinbruch Plapphalde“ der Stadt Herrenberg vom 10. Dezember 2012 für unwirksam zu erklären.
19 
Die Antragsgegnerin beantragt,
20 
die Anträge abzuweisen.
21 
Sie erwidert, das Verfahren des Bebauungsplans habe den rechtlichen Vorgaben entsprochen. Die Auslegungsbekanntmachung vom 5.10.2012 sei geeignet gewesen, die unionsrechtlich gebotene Anstoßfunktion zu erfüllen. Sie enthalte mehr als die Bekanntgabe der wesentlichen und deswegen ausgelegten Unterlagen. Dass sich durch die Auflistung der Titel der einzelnen Informationen die betroffenen Schutzgüter wiederholten, schmälere den Informationsgehalt nicht. Auch die Durchführung der öffentlichen Auslegung zwischen dem 15.10. und dem 15.11.2012 sei korrekt erfolgt. Die von den Antragstellerinnen bezeichneten Gemeinderäte seien auf Grund der Lage ihrer Wohngrundstücke nicht befangen. Denn die Gemeindeordnung wolle nur eine Mitentscheidung von durch individuelle Sonderinteressen Betroffenen vermeiden. Das Interesse, künftig geringere Immissionen durch den Betrieb des Steinbruchs oder des Asphaltmischwerks hinnehmen zu müssen, erfasse jedoch keinen abgrenzbaren Personenkreis.
22 
Zu Unrecht behaupteten die Antragstellerinnen die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen. Sie blieben die zulässige Formulierung des Regelungsgehalts von Nr. 1.1.1 des Textteils über die Festsetzung eines Industriegebiets schuldig. Das sei nicht verwunderlich, da er nur über eine Sondergebietsfestsetzung erzielbar sei.
23 
Die auflösende Bedingung in Nr. 1.1.2 des Textteils sei nicht bewertungs- oder ermittlungsfehlerhaft zustande gekommen. Wie sich Nr. 4.1 der Planbegründung entnehmen lasse, sei sie sich bewusst gewesen, dass auch manche gewerbliche Nutzungen Bestandsschutz hätten. Die Behauptung, Teile des Plangebiets befänden sich außerhalb der Festlegung eines regionalen Grünzugs, sei nicht nachvollziehbar. Die Planbegründung mache deutlich, dass die Aufgabe der Betriebe primär städtebaulich motiviert sei und man nicht von einem regionalplanerischen Zwang ausgegangen sei. Für die Verwendung einer auflösenden Bedingung bestehe ein von § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorausgesetzter „besonderer Fall“. Denn auf den Grundstücken im Steinbruchareal seien Nutzungen entstanden, die im Außenbereich materiell unzulässig seien. Nach Beendigung des Gesteinsabbaus sollten diese Flächen daher wieder einer außenbereichsadäquaten Nutzung zugeführt werden. Der Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung - der Abschluss des genehmigten Gesteinsabbaus entsprechend der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 9.4.2008 - sei notfalls mithilfe der Immissionsschutzbehörde eindeutig feststellbar. Anderenfalls wäre die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zu unbestimmt und damit ihrerseits nichtig. Auch die Folgenutzung sei ausreichend bestimmt festgesetzt. Denn insoweit werde auf das gesamte Folgenutzungskonzept des Planungsbüros verwiesen, das Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für den Steinbruchbetrieb sei. Schon aus den Stellungnahmen des Verbands Region Stuttgart ergebe sich eindeutig, dass Nr. 1.1.2 des Textteils nicht gegen Ziele des Regionalplans verstoße. Keinen Fehler im Abwägungsergebnis begründe es, dass sie das Interesse an der Renaturierung der Gesamtfläche höher bewertet habe, als das Interesse der Antragstellerin 2 an der Beibehaltung des Betriebsstandorts auch nach Aufgabe des Gesteinsabbaus.
24 
Die Kritik an der Geräuschemissionskontingentierung in Nr. 1.1.3 des Textteils gehe fehl, wie die ergänzende Stellungnahme Dr. D... vom 2.4.2014 belege. Da der Bebauungsplan auf die Lösung eines bestehenden Immissionskonflikts abziele, habe er die am stärksten betroffenen Immissionsorte IO 7 und IO 8 nicht außer Acht lassen können. Die Kontingentierungsberechnung sei nur in Anlehnung an die DIN 45691 vorgenommen worden. Schließlich seien die Regelungen in Nr. 1.1.3 des Textteils auch hinreichend bestimmt. Absatz 8 Satz 2 dieser Festsetzung verwende den eindeutigen Begriff „Baugrundstück“.
25 
Auch die Beschränkung luftverunreinigender Stoffe in Nr. 1.4 des Textteils des Bebauungsplans sei nicht zu beanstanden. Sie basiere auf einer ausreichenden fachgutachtlichen Beratung. Näheres ergebe sich aus der ergänzenden Stellungnahme Dr. D... vom 2.4.2014. Danach sei der Wert von 21,5 kg CO2/t Mischgut im Jahresmittel aus einem Vergleich der Studie „Ökoprofile für Asphalt- und Betonbauweisen von Fahrbahnen“, Aktualisierung 2009, mit der VDI-Richtlinie 2283, Tabelle 4 erfolgt. Die Antragstellerinnen übersähen, dass Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen gerade keinen CO2-Emissionsgrenzwert festsetze, sondern nur luftverunreinigende Stoffe beschränke, und zwar mittelbar über deren CO2-Anteil. Zu Unrecht gingen die Antragstellerinnen davon aus, das das System des Emissionshandels eine abschließende bundesrechtliche Regelung zur Verminderung von Treibhausemissionen darstelle. Aus § 5 Abs. 2 BImSchG dürfe nicht auf die kommunale Bauleitplanung und § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB zurückgeschlossen werden. Die Verbrennungsbeschränkung sei schließlich weder willkürlich noch abwägungsergebnisfehlerhaft, da sie insbesondere auch der Umsetzung ihres lokalen Klimaschutzkonzepts diene. Der Gemeinderat habe am 4.7.2000 beschlossen, dem Klimabündnis der europäischen Städte beizutreten. Im Jahr 2003 sei die Verwaltung vom Gemeinderat beauftragt worden, eine Umweltrahmenplanung zu erarbeiten. Mit Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange sei ein umfassender Maßnahmenkatalog aufgestellt und in einer Broschüre im Mai 2005 veröffentlicht worden. Dieser Umweltrahmenplan gebe die umweltpolitische Zielsetzung der Stadt vor. Da in der Kernstadt Herrenberg die Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit entlang der Hauptverkehrsstraßen überschritten würden, sei der Luftreinhalte-/Aktionsplan für den Regierungsbezirk Stuttgart, Teilplan Herrenberg, vom Regierungspräsidium Stuttgart aufgestellt worden. Dieser Plan sei am 20.6.2008 in Kraft getreten. Ziel des Luftreinhalteplanes sei es, Immissionsminderungen in allen Bereichen zu erreichen. Die Umweltzone mit einer Beschränkung der Zufahrt in das festgelegte Gebiet der Kernstadt Herrenberg sei am 1.1.2009 eingeführt worden. Alle diese Maßnahmen würden durch eine verstärkte CO2-Freisetzung aus einer Großfeuerungsanlage auf ihrer Gemarkung konterkariert.
26 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten, die beigezogenen Akten des Landratsamts Böblingen zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren der Antragstellerin 2 sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen sind zulässig (A.) und haben auch in der Sache Erfolg (B.).
A.
28 
Die fristgerecht erhobenen Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind statthaft. Beide Antragstellerinnen sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie jeweils Eigentümerinnen vom im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücken sind, deren Nutzungsinhalt und -umfang durch die Planfestsetzungen in einer Art und Weise geregelt werden, mit denen sie nicht einverstanden sind (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41). Schließlich haben beide Antragstellerinnen schon während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen vorgebracht, die sie mit ihren Normenkontrollanträgen weiterverfolgen (§ 47 Abs. 2a BauGB).
B.
29 
Die zulässigen Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Zwar leidet der angefochtene Bebauungsplan nicht an Verfahrensmängeln, die dem gesamten Bebauungsplan anhaften (I.). Mindestens zwei einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans sind jedoch unwirksam (II.), was unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen zu seiner Gesamtunwirksamkeit führt (III.).
I.
30 
Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen sind weder die Bekanntmachung der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs (1.) noch der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans (2.) fehlerhaft.
31 
1. Die Angabe zu den verfügbaren Umweltinformationen in der Bekanntmachung über die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 5.10.2012 genügt den gesetzlichen Anforderungen.
32 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17). Die genannten Bestimmungen haben zum Ziel, in umweltbezogenen Entscheidungsverfahren eine breitere Öffentlichkeit für das Verfahren zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern („anzustoßen“), um hierdurch Defiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206). Maßgeblich für die Auslegung von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist also letztlich die Geeignetheit der Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen, diese unionsrechtlich geforderte „Anstoßfunktion“ auszulösen (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 23; Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris Rn. 44; Dusch, Neues zur Bekanntmachung von Umweltinformationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der Bauleitplanung, BauR 2015, 433, 441). Die Bekanntmachung vom 5.10.2012 ist danach nicht zu beanstanden.
33 
Die Antragsgegnerin hat in der Auslegungsbekanntmachung die ihr zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden 32 Gutachten und Stellungnahmen mit Umweltbezug unter Angabe deren Titel aufgelistet. Die Antragstellerinnen rügen, dadurch sei die gebotene Anstoßfunktion verfehlt worden, weil die Antragsgegnerin eine schlagwortartige Zusammenfassung der Umweltthemen versäumt habe; stattdessen komme es zu einer Überinformation für den Leser. Beidem vermag der Senat nicht zu folgen.
34 
a) Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichte die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und zu charakterisieren (BVerwG, Urt. v. 11.9.2014 - 4 CN 1.14 - BauR 2015, 446 juris Rn. 11; Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 -BVerwGE 147, 206 juris Rn. 23). Dies betraf allerdings jeweils Fälle, in denen die näheren Angaben in der Auslegungsbekanntmachung zu den verfügbaren umweltbezogenen Informationen fehlten, da lediglich auf „den Umweltbericht“, „umweltrelevante Stellungnahmen allgemeiner Art“ oder „Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde“ hingewiesen wurde. Daraus ließen sich für den Leser die behandelten Umweltthemen in keiner Weise erkennen, weshalb die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion nicht erfüllte. Ein solcher Fehler ist der Antragsgegnerin jedoch nicht unterlaufen. Denn sie hat die ihr vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen jeweils mit deren vollem Titel aufgezählt, denen sich fast ausnahmslos die Umweltthemen entnehmen lassen, mit denen sich die Gutachten und Stellungnahmen beschäftigen („Grundwasser“, „Geräusche“, „Hydrogeologie“, „Erschütterungen“, „Stäube“ usw.). Die von der Antragsgegnerin gewählte Methode ist somit nicht mit einer bloßen Auflistung von Titeln ohne Angabe des jeweiligen Umweltthemas („Stellungnahme des Landratsamts vom 5.3.2012“) zu vergleichen (wie etwa im Fall von OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.4.2015 - 10 D 21/12.NE - juris Rn. 101). Wieso die erforderliche Anstoßfunktion nur dann erzielt werden könnte, wenn die genannten Umweltthemen ohne die sie enthaltenen Gutachtentitel aufgelistet würden, erschließt sich dem Senat nicht. Ebenso wenig ist dargelegt oder sonst für den Senat erkennbar, welches konkrete Umweltthema, zu dem Informationen vorlagen, sich der Auflistung der Antragsgegnerin nicht entnehmen lässt.
35 
b) Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen zu § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB auch die Verfehlung der Anstoßfunktion für den gewissermaßen umgekehrten Fall in den Blick genommen, bei welchem der Leser der Auslegungsbekanntmachung durch eine „Überinformation“ hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen geradezu „erschlagen“ wird (Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 juris Rn. 20; so auch Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris Rn. 44). Eine solche Verfehlung der Anstoßfunktion vermag der Senat bei der konkret erfolgten Auflistung von 32 Dokumenten mit meist kurz gehaltenen Titeln ebenfalls nicht zu erkennen. Dieser konkrete Umfang verhindert es nicht, dass sich ein Leser innerhalb kürzester Zeit einen Überblick verschaffen kann, ob Informationen zu einem ihn besonders interessierenden Umweltthema verfügbar sind oder zu einer ihm bekannten Problematik fehlen.
36 
2. Der Satzungsbeschluss vom 10.12.2012 ist nicht unter der Mitwirkung befangener Gemeinderäte zustande gekommen.
37 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein Gemeinderatsbeschluss rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung eine Person mitgewirkt hat, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen kann oder die nach § 18 Abs. 2 GemO aus einem sonstigen Grund von der Mitwirkung ausgeschlossen ist. Betrifft die Beschlussfassung eine Satzung, muss eine die Befangenheit eines Gemeinderats vorbringende Rüge nach § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 u. 2 GemO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden. Diese Frist haben die Antragstellerinnen gewahrt. Der von ihnen erhobene Einwand ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Satzungsbeschluss nur mit einer Stimmenthaltung gefasst wurde. Denn nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO tritt die in dieser Vorschrift genannte Rechtsfolge unabhängig davon ein, ob es zur Mehrheitsbildung rechnerisch auf die Stimmen des Betroffenen angekommen ist (Urt. des Senats v. 22.10.2014 - 3 S 1505/13 - juris Rn. 59 m.w.N.). Die Mitwirkung eines befangenen Gemeinderats am Satzungsbeschluss vom 10.12.2012 lässt sich jedoch nicht erkennen.
38 
a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen führt die Tatsache, dass an der Abstimmung fünf Gemeinderäte mitgewirkt haben, deren Wohngrundstücke im Osten Haslachs oder im Südwesten der Kernstadt der Antragsgegnerin liegen, nicht dazu, dass die Entscheidung ihnen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen konnte. Denn ein in dieser Bestimmung vorausgesetzter unmittelbarer Sondervorteil oder -nachteil liegt nur dann vor, wenn das Gemeinderatsmitglied auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und deswegen die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.1.2015 - 5 S 1493/14 - VBlBW 2015, 249; Urt. des Senats v. 30.1.2006 - 3 S 1259/05 - VBlBW 2006, 390). Diese Besorgnis ist nur bei einem individuellen Sonderinteresse gerechtfertigt, das gegenüber einem nicht zur Befangenheit führenden Gruppeninteresse im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO abzugrenzen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - VBlBW 2013, 183; Urt. des Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Denn der Landesgesetzgeber geht nach dem Wortlaut dieser Bestimmung davon aus, dass bei der Verfolgung eines Interesses, das eine Berufs- oder Bevölkerungsgruppe betrifft, keine Befangenheit anzunehmen ist. Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO ist es deshalb erforderlich, dass sich das Interesse des Betroffenen deutlich von einem Gruppeninteresse abhebt und sich die Entscheidung auf den abstimmenden Gemeinderat „zuspitzt“ (Urt. des Senats v. 30.1.2006 - 3 S 1259/05 - VBlBW 2006, 390; Aker, in: Aker/Hafner/Notheis, GemO, 2013, § 18 Rn. 10; Bock, Befangenheit, BWGZ 2014, 478, 479).
39 
An einer solchen Zuspitzung auf die von den Antragstellerinnen genannten Gemeinderäte wegen der Lage ihrer Wohngrundstücke fehlt es bei der Entscheidung über den Erlass des angefochtenen Bebauungsplans. Nach der Planbegründung soll der Plan „mit den Mitteln der Bauleitplanung ordnend und lenkend eingreifen … und Bauleitplanung in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz zu betreiben“. Als wesentliches Ziel wird insbesondere „die Lösung der Gemengelageproblematik sowie der Schadstoffbegrenzung von Feuerungsanlagen“ genannt. Damit betrifft der Regelungsgehalt des Bebauungsplans mit Blick auf seine außerhalb des Plangebiets eintretenden Wirkungen die Interessen eines in keiner Weise abgrenzbaren Personenkreises (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - VBlBW 2013, 183 und Bock, a.a.O., S. 479 für Bebauungsplanregelungen zu Immissionen). Denn es lässt sich nicht feststellen, ob nur die Eigentümer der Grundstücke am Ortsrand in erster Reihe oder auch die in zweiter Reihe oder nicht ohnehin alle Grundeigentümer auf der Gemarkung der Antragsgegnerin oder jedenfalls eines Ortsteils vom Abstimmungsgegenstand profitieren werden.
40 
b) Auch die Mitwirkung des Gemeinderats, der - nach Angaben der Antragstellerinnen - im Planaufstellungsverfahren der „Wortführer“ hinsichtlich der Verhinderung des Erweiterungsvorhabens der Antragstellerin 2 gewesen sein und sich dabei massiv unsachlich geäußert haben soll, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Satzungsbeschlusses. Eine Regelung zur damit gerügten „sachlichen Befangenheit“ enthält § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.1.2015 - 5 S 1493/14 - VBlBW 2015, 249). Nach dieser Bestimmung ist zwar die Mitwirkung eines Gemeinderats ausgeschlossen, wenn er in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. Aus dieser Beschränkung der Formulierung des Befangenheitstatbestands wird deutlich, dass § 18 GemO auf ein allgemeines Mitwirkungsverbot wegen Besorgnis der Befangenheit und Neutralitätsverlusts verzichtet (so auch Schäfer, Zur Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern, VBlBW 2003, 271, 273). Nach dem Wortlaut von § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO führt vielmehr nur die private Vorbefassung und die daraus zu befürchtende Vorfestlegung, nicht aber solche in öffentlicher Eigenschaft, etwa als Gemeinderat, zum Ausschluss wegen Befangenheit (vgl. Beschl. des Senats v. 27.2.1989 - 3 S 308/87 - NVwZ 1990, 588; Aker, in Aker/Hafner/Notheis, GemO, 2013, § 18 Rn. 21; Bock, Befangenheit, BWGZ 2014, 478, 484; Schäfer, a.a.O., 274). Diese Unterscheidung ist auch sachlich gerechtfertigt, da der Prozess der politischen Willensbildung in der Gemeinde unangemessen erschwert würde, wenn bereits die politische Festlegung in einer bestimmten Angelegenheit vor der Beratung und Entscheidung zur Befangenheit führte (im Ergebnis ebenso Schäfer, a.a.O., S. 274).
II.
41 
Der angefochtene Bebauungsplan ist jedoch jedenfalls insoweit rechtswidrig, als er in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen Emissionskontingente für die sonstigen Sondergebiete SO 1 und SO 2 festlegt und in Nr. 1.4 die Verwendung fossiler Energieträger in Feuerungsanlagen bei Überschreitung bestimmter CO2-Emissionen beschränkt.
42 
1. Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen ist Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen dagegen nicht zu beanstanden.
43 
Dass sich die Antragsgegnerin zur Umsetzung des von ihr gewollten Regelungsinhalts hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in Nr. 1.1.1 des Textteils der Festsetzung eines Sondergebiets bedient hat, begegnet keinen Bedenken. Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. Eine Sondergebietsfestsetzung ist deswegen nur dann gerechtfertigt, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich wesentlich vom Festsetzungsgehalt der Baugebiete nach §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheidet und sich deswegen mit Festsetzungen nach den §§ 2 ff. BauNVO in Kombination mit den Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO sachgerecht nicht erreichen lässt (BVerwG, Beschl. v. 30.6.2014 - 4 BN 38.13 - BauR 2014, 1745; Urt. v. 28.5.2009 - 4 CN 2.08 - BVerwGE 134, 117 m.w.N.). Die Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO sind jedoch insoweit begrenzt, als die festgelegte allgemeine Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebietstyps gewahrt werden muss (BVerwG, Urt. v. 28.5.2009 - 4 CN 2.08 - BVerwGE 134, 117 juris Rn. 10; Schiller, in Bracher/Reidt/ Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, B Rn. 1799 ff.). Der von der Antragsgegnerin mit Nr. 1.1.1 gewollte Regelungsinhalt lässt sich danach mit der Festsetzung eines mit Hilfe des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO modifizierten Industriegebiets nicht erreichen.
44 
Mit der von den Antragstellerinnen als vorzugswürdig erachteten Festsetzung eines Industriegebiets, in dem nur Gewerbebetriebe zulässig sein sollen, die dem Gesteinsabbau dienen oder mit dem Gesteinsabbau in engem Zusammenhang stehen, würde die allgemeine Zweckbestimmung für Industriegebiete nicht mehr gewahrt. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets nach der Baunutzungsverordnung ist im jeweiligen Absatz 1 der Norm geregelt (BVerwG, Urt. v. 28.5.2009 - 4 CN 2.08 - BauR 2009, 1547). Nach § 9 Abs. 1 BauNVO sollen Industriegebiete der Unterbringung von Gewerbebetrieben dienen, und zwar vorwiegend solcher, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Gewerbegebiete dienen gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Die Unterbringung erheblich störender Betriebe ist deshalb dem Industriegebiet vorbehalten und zugleich dessen Hauptzweck (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BauR 2011, 623 juris Rn. 20; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 9 Rn. 1). Diese allgemeine Zweckbestimmung setzt - wie auch in anderen Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung - eine gewisse Bandbreite der in dem Gebiet zulässigen Anlagen und Einrichtungen voraus. Diese wird verlassen, wenn nur noch Industriebetriebe, die dem Gesteinsabbau dienen oder mit ihm in einem engen Zusammenhang stehen, zulässig sein sollen. Mit dieser Einengung wird dem von der Antragsgegnerin festgesetzten Gebiet vielmehr ein „eigenes Gesicht“ verliehen, was die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets rechtfertigt. Die im SO 3 zulässigen „Flächen für die Landwirtschaft“ sprengen die allgemeine Zweckbestimmung eines Industriegebiets erst Recht, so dass sich die Antragsgegnerin zur Erreichung ihrer Regelungsziele der Festsetzung eines Sondergebiets bedienen durfte und musste.
45 
2. Ob die auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BauGB gestützte, auflösend bedingte Festsetzung in Nr. 1.1.2 des Textteils wirksam ist, bedarf keiner Entscheidung des Senats. Der Senat lässt insbesondere offen, ob die nur auflösend bedingte Festsetzung der Zulässigkeit des Gesteinsabbaus mit den Zielfestlegungen Nr. 3.5.1 und 3.5.2 des Regionalplans des Verbands Region Stuttgart vereinbar ist.
46 
Mit der Festsetzung eines Sondergebiets für den Gesteinsabbau in einem Bebauungsplan wird keine Ausschlusswirkung für den Abbau außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs erzielt (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Umkehrschluss). Außerhalb des Plangebiets bleibt der Gesteinsabbau vielmehr eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierte Nutzung. An der Vereinbarkeit der Festsetzung in Nr. 1.1.2 des Textteils mit den Zielfestlegungen Nr. 3.5.1 und 3.5.2 des Regionalplans bestehen gleichwohl insoweit Zweifel, als darin die in den sonstigen Sondergebieten 1 und 2 zulässigen Betriebe und Anlagen „nur bis zum Abschluss des genehmigten Gesteinsabbaus (voraussichtlich 2028) entsprechend der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 9.4.2008“ für zulässig erklärt werden. Ob diese Zweifel durchgreifen, hängt unter anderen davon ab, ob das Gebiet des angefochtenen Bebauungsplans der zeichnerischen Festlegung des Vorranggebiets für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe weitgehend entspricht und zudem Teile der zeichnerischen Festlegung des Vorranggebiets zur Sicherung von Rohstoffen umfasst oder ob das Gebiet, wie die Antragstellerin 1 durch eine in der Verhandlung übergebene eigene Kartierung zu belegen versucht, erheblich hinter der zeichnerischen Festlegung des Vorranggebiets zum Abbau von Rohstoffen zurückbleibt. Der Senat sieht jedoch davon ab, dieser Frage weiter nachzugehen.
47 
3. Die Festsetzung von Emissionskontingenten in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen leidet zumindest an einem Verkündungsmangel.
48 
a) Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO („Festsetzungen, die das Baugebiet nach den besonderen Eigenschaften ihrer Anlage gliedern“) können im Bebauungsplan für die in den §§ 4 - 9 BauNVO bezeichneten Betriebe für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Als auf diese Bestimmung gestützte Gebietsgliederung kommt auch die Zuteilung von Emissionskontingenten in Betracht. Solche Kontingente steuern dann die von jedem Flächenelement innerhalb des festgesetzten Gebiets emittierte Schallleistung, indem sie den einzelnen Flächen einen Anteil an den zulässigen Gesamtemissionen zuweisen. Solche Lärmemissionsgrenzwerte können auch in Sondergebieten festgesetzt werden. Nach § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BauNVO findet zwar bei der Festsetzung von Sondergebieten § 1 Abs. 4 BauNVO keine Anwendung. Da § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BauNVO ergänzt, dass besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung - also auch über besondere Eigenschaften von Anlagen - über § 11 BauNVO getroffen werden könnten, ist jedoch eine Festsetzung von Emissionskontingenten auch in Sondergebieten nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO möglich (BVerwG, Beschl. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 59). Die Berechnung und Zuteilung von Kontingenten erfolgt dabei regelmäßig durch Anwendung der DIN 45691 Geräuschkontigentierung (zu ihrer Methodik vgl. Urt. des Senats v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 57; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1743 juris Rn. 42).
49 
b) Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nimmt in Abs. 5 auf eine bestimmte Gleichung aus dieser DIN-Norm Bezug und bestimmt, dass sich unter Anwendung dieser Gleichung die Zulässigkeit eines Vorhabens im Plangebiet ermitteln lasse. Eine solche Verweisung ist grundsätzlich zulässig, da sich weder aus § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB noch aus § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB noch aus anderen Normen ergibt, dass der normative Inhalt eines Bebauungsplans allein aus sich selbst heraus erkennbar sein muss. Wird in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans auf andere Dokumente - wie hier auf DIN-Normen - verwiesen und ergibt sich erst aus diesen, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber jedoch sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt dieser Dokumente verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503). Das kann die Gemeinde dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010, a.a.O.). An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall. Das führt zur Unwirksamkeit der Festsetzung.
50 
c) Ist Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen schon wegen dieses Verkündungsmangels unwirksam, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Kontingentsberechnung auch an einem Ermittlungsfehler leidet (§ 2 Abs. 3 BauGB). Zu beanstanden könnte insbesondere die Wahl der beiden von der Antragsgegnerin als schutzbedürftig eingestuften Immissionsorte mit Wohnnutzung sein, auf denen die Kontingentsberechnung beruht.
51 
Voraussetzungen für eine wirksame Zuteilung und Festsetzung von Geräuschimmissionskontingenten ist unter anderem, dass eine den Anforderungen des § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlung und Bewertung vorhandener Nutzungen im Plangebiet vorausgegangen ist, insbesondere an den für die Berechnung maßgeblichen schützenswerten Immissionsorten. Eine Bestandserhebung an diesen maßgeblichen Immissionsorten gehört zur Ermittlung des wesentlichen Abwägungsmaterials insbesondere dann, wenn es - wie hier - um potenzielle Konflikte zwischen Nutzungen unterschiedlicher Immissionsempfindlichkeit in Gemengelagen und damit einhergehenden Eigentumsbeeinträchtigungen geht (vgl. Urt. des Senats v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 50; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.5.2010 - 10 D 92/08.NE - juris). Bei der Bestimmung des Schutzniveaus von Immissionsorten, an denen Wohnnutzung stattfindet, kommt es entscheidend darauf an, ob die Wohnnutzung als allgemeine Wohnnutzung oder nur als privilegierte Wohnung für Betriebsleiter, Aufsichts- und Bereitschaftspersonal genehmigt worden ist. Es bedarf also einer rechtlichen Bewertung des Nutzungsbefunds (so auch Urt. des Senats vom 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - ZfBR 2012, 156 juris Rn. 31 ff.). Denn immissionsschutzrechtlich ist - wie bei der Frage nach der zu wahrenden Rücksichtnahme - nur auf genehmigte Nutzungen, nicht auf real vorhandene oder geduldete Nutzungen abzustellen (so auch Schenk, in: Birk, Praxishandbuch des Bauplanungs- und Immissionsschutzrechts, F 20 c; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 14.1.1993 - 4 C 19.90 - BauR 1993, 445 juris Rn. 29 zum Gebot der Rücksichtnahme und OVG NRW, Beschl. v. 17.3.2008 - 8 A 929/07 - BauR 2008, 1114 zum Frage eines Anspruchs auf Einschreiten).
52 
Dem dürfte die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden sein, da sie verkannt hat, dass die beiden Wohngebäude zum Zeitpunkt ihrer Ermittlungen abweichend vom Inhalt der vorhandenen Baugenehmigungen (genehmigt wohl als „Fremdarbeiterwohnheime“) genutzt worden sind. Zudem hat das Landratsamt Böblingen im Aufstellungsverfahren mit Schreiben vom 15.11.2012 darauf hingewiesen, an diesen beiden Orten könne auf Grund der gutachterlich belegten Feinstaubbelastung kein gesundes Wohnen sichergestellt werden, ging also auch von der materiellen Rechtswidrigkeit der tatsächlich ausgeübten Nutzung aus. Die Antragsgegnerin hat dies in ihrer Abwägungstabelle zwar eingeräumt; sie hat sich jedoch darauf zurückgezogen, dass sich dies durch den Bebauungsplan nicht korrigieren lasse. Der Konflikt müsse vielmehr außerhalb des Bebauungsplanverfahrens im Wege des ordnungsrechtlichen Einschreitens bewältigt werden. Dennoch hat die Antragsgegnerin die beiden Immissionsorte als (einzige) schützenswerte Bezugspunkte für die Kontingentsberechnung beibehalten.
53 
4. Die Beschränkung der Verwendung fossiler Energieträger in Feuerungsanlagen bei Überschreitung bestimmter CO2-Emissionen in Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen ist ebenfalls rechtswidrig.
54 
Nr. 1.4 Satz 1 des Textteils regelt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1 MW die Verwendung von fossilen Energieträgern nur zulässig ist, wenn die spezifischen CO2-Emissionen einen Wert von 0,08 t CO2/GJ nicht überschreiten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht eine Ausnahme vor. Satz 3 regelt die Methode zur Bestimmung der spezifischen CO2-Emissionen.
55 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist Nr. 1.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB gedeckt.
56 
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG weist dem Gesetzgeber die Aufgabe zu, Inhalt und Schranken des Eigentums, auch des Grundeigentums, auszugestalten. Durch Festsetzungen eines Bebauungsplans erfolgt eine solche Ausgestaltung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (BVerwG, Urt. v. 27.10.2011 - 4 CN 7.10 - BauR 2012, 466; Urt. v. 27.8.2009 - 4 CN 1.08 - BRS 74 Nr. 20). Hierfür bedarf es gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Sie findet sich in § 9 BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der nach § 2 Abs. 5 BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung. Durch sie wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans abschließend geregelt (BVerwG, Beschl. v. 31.1.1995 - 4 NB 48.93 - DVBl 1995, 520; Urt. des Senats v. 3.11.2003 - 3 S 439/03 - BRS 66 Nr. 80). Die Gemeinde darf somit nur solche Festsetzungsinhalte in einen Bebauungsplan aufnehmen, zu der sie auf Grund von § 9 BauGB oder der Baunutzungsverordnung ermächtigt ist. Auch unter Berufung auf die Planungsgrundsätze in § 1 Abs. 5 BauGB - wie hier die in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB genannte Förderung des Klimaschutzes -ist die Gemeinde nicht befugt, andere Festsetzungsinhalte zu erfinden.
57 
Die in Nr. 1.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen getroffene Regelung ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB gedeckt. Diese Bestimmung ermächtigt die Gemeinde, aus städtebaulichen Gründen Gebiete festzusetzen, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen. Eine solche Regelung hat die Antragsgegnerin der Festsetzung in Nr. 1.4 Satz 1 des Textteils des angefochtenen Bebauungsplans nicht getroffen, da sie nicht die Verwendung bestimmter Brennstoffe beschränkt.
58 
Auch wenn sich die von der Antragsgegnerin getroffene Regelung sinngemäß umformulieren lässt, „bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1 MW ist die Verwendung solcher fossiler Brennstoffe ausgeschlossen, bei deren Verbrennung die spezifischen CO2-Emissionen einen Wert von 0,08 t CO2/GJ überschreiten“, ist das keine Regelung, die die Verwendung bestimmter Brennstoffe beschränkt. Denn weder zählt sie bestimmte Brennstoffe auf, noch knüpft sie an unveränderliche Eigenschaften bestimmter Brennstoffe („Brennstoffe, die Schwefel enthalten“) an. Vielmehr betrifft ihr Regelungsgehalt letztlich Resultate des Brennstoffeinsatzes nach konkreten Verbrennungsvorgängen in konkreten Anlagen („bei deren Verbrennung die spezifischen CO2-Emissionen … überschreiten“). Diese Resultate lassen sich aber nur in Bezug auf eine konkrete Verbrennungsanlage und deren Effizienz, nicht aber in Bezug auf einen konkreten Brennstoff bestimmen (vgl. dazu nur VDI-Richtlinie 2283, Emissionsminderung für Asphaltmischanlagen, deren Tabelle 4 Bandbreiten für den CO2-Ausstoß vorsieht; Stellungnahme der GfU vom 19.6.2015 zum spezifischen Energieverbrauch bei der Asphaltherstellung; Stellungnahme Dr. ... vom 2.4.2014, S. 8). Damit wirkt die von der Antragsgegnerin gewählte Festsetzung wie eine unmittelbare Festsetzung anlagenbezogener Emissions- oder Immissionswerte, wozu schon ihrem Wortlaut nach weder § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB noch sonstige Bestimmungen des Baugesetzbuchs ermächtigen (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 19.8.1999 - 1 S 555/98 - BRS 62 Nr. 230; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.10.1996 - 7a D 164/94.NE - BauR 1997, 269 jeweils zu § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB a.F.; Schrödter, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., 2015, § 9 Rn. 171, 190; Spannowsky in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 9 Rn. 91.4; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Feb. 2014, § 9 Rn. 417; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Abs. 2 u. 3, Rn. 51.5).
59 
Wird die Festsetzung bereits aus diesem Grund von der Ermächtigungsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB nicht gedeckt, kann dahin stehen, ob das Gleiche auch deshalb gilt, weil es der Antragsgegnerin mit der Festsetzung nicht darum geht, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu vermeiden, sondern darum, dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entsprechend vorbeugenden Umweltschutz zu betreiben. Ob der weitere Begriff in Nr. 23a „zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG“ weiter verstanden werden kann als der identische Begriff in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (vgl. dazu etwa einerseits Gierke, a.a.O., § 9 Rn. 420; andererseits Fickert/Fieseler, a.a.O., § 1 Rn. 2 u. 3 51.31 f.), bedarf daher keiner Entscheidung.
60 
b) Die Antragsgegnerin missachtet mit der in Nr. 1.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen getroffenen Regelung zudem die Sperrwirkung des § 5 Abs. 2 BImSchG.
61 
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sind, soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) umfasst sind (u.a. CO2). Die Antragstellerin 2 hat durch Vorlage eines Bescheids des Umweltbundesamts vom 20.12.2012 belegt, dass ihr Betrieb einem Überwachungsplan nach § 6 TEHG und damit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz unterfällt (vgl. Anhang 1 Teil 2 Nr. 1 TEHG: Verbrennungseinheiten zur Verbrennung von Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von insgesamt 20 MW oder mehr in einer Anlage, soweit nicht von einer der nachfolgenden Nummern erfasst; die Gesamtfeuerungsleistung beider Brenner in der Trocknungsanlage der Antragstellerin 2 beträgt rund 52 MW). Auf Grund zweier Gutachten - der GfU vom 15.4.2009 und des von der Antragsgegnerin beauftragten Dr. D... vom 6.11.2009 -steht fest, dass auch beim Einsatz von Braunkohlestaub in der Anlage der Antragstellerin 2 keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind. Dies wird auch von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen.
62 
§ 5 Abs. 2 Satz 2 BImSchG bestimmt ergänzend, dass bei den dem Anwendungsbereich des TEHG unterfallenden Anlagen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von CO2, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden dürfen, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet (das sind die Pflichten nach §§ 5 und 6 TEHG). Die Immissionsschutzbehörde darf somit aus Vorsorgegründen keine Anforderungen an eine Anlage wie die der Antragstellerin 2 stellen, die über die der TA Luft oder anderer bundesrechtlicher Bestimmungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen hinausgehen (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.7.2011 - 10 S 2102/09 - NuR 2012, 204 juris Rn. 239; Dietlein, in: Landmann-Rohmer, Umweltrecht, Stand November 2014, § 5 BImSchG Rn. 154c; Storost, in: Ule/Laubinger, BImSchG, Stand Feb. 2015, § 5 Rn. D 1: Jarras, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 5 Rn. 5a), die den CO2-Ausstoß nicht beschränken.
63 
§ 5 Abs. 2 Satz 2 BImSchG kann nicht ohne Auswirkung auf die Auslegung von § 9 Ab. 1 Nr. 23a BauGB bleiben. Wenn es der Immissionsschutzbehörde verwehrt ist, Anforderungen an dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegende Anlagen zu stellen, die über die der TA Luft hinausgehen, kann auch für die Antragsgegnerin nichts anderes gelten, und zwar auch dann nicht, wenn sie für ihr Handeln städtebauliche Motive in Anspruch nimmt. Denn das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz ist die nationale Umsetzungsvorschrift der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (vom 13.10.2003, ABl. L 275, S. 32 i.d.F. v. 23.4.2009, ABl. L 140 S. 63). Art. 26 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt, wenn Treibhausgasemissionen in einer Anlage in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG (über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) des Rates in Zusammenhang mit einer in dieser Anlage durchgeführten Tätigkeit aufgeführt sind, dass eine Anlagengenehmigung keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen dieses Gases enthalten darf, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird. Auch Unionsrecht sieht somit nur eine Eingriffsermächtigung zur Durchsetzung einer konkreten Schutzpflicht, d.h. bei einer konkreten lokalen Gefährdung vor, wie es die nationale Umsetzungsnorm des § 5 Abs. 2 BImSchG formuliert.
64 
Aus den von der Antragsgegnerin für ihre abweichende Auffassung angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich nichts Gegenteiliges. Das in Bezug genommene Urteil vom 28.2.2002 (- 4 CN 5.01 - BauR 2002, 1348 juris Rn 24) betrifft das Recht der Kommunen, hinsichtlich Geruchsbeeinträchtigungen Vorsorge unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu betreiben. Das weitere Urteil vom 20.8.2012 (- 4 C 1/11 - BauR 2013, 191 juris Rn. 17) betrifft die Standortplanung von Mobilfunkanlagen und das Recht der Gemeinden, insoweit Vorsorge unterhalb der Schwelle der Grenzwerte der 26. BImSchV - Verordnung über elektromagnetische Felder - zu betreiben. Zur Vorsorge hinsichtlich der Freisetzung von Treibhausemissionsgasen und den hierbei zu beachtenden unionsrechtlichen Vorgaben ergibt sich daraus nichts.
III.
65 
Die Unwirksamkeit der beiden Regelungen in Nr. 1.1.3 und 1.4 der textlichen Festsetzungen führt zur Gesamtunwirksamkeit des Plans.
66 
1. Die unter II. dargelegten Mängel haften nur den jeweiligen textlichen Festsetzungen an. Das gilt auch für den Verkündungsmangel, da er nur die Bestimmung betrifft, die durch den ausreichenden Verweis auf die DIN-Norm nicht wirksam verkündet worden ist (ebenso Bay VGH, Urt. v. 1.4.2015 - 1 N 13.1138 - juris Rn. 13, 14 und 36; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 9.5.2012 - OVG 2 A 17.10 - juris Rn. 35 f. u. 42 f.; OVG NRW, Urt. v. 29.3.2011 - 2 D 44/09.NE - juris Rn. 72 ff.)
67 
2. Nach ständiger Rechtsprechung führen Mängel, die nur einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761; Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 -VBlBW 2015, 37). Die Unwirksamkeit der Regelungen in Nr. 1.1.3 und 1.4 der textlichen Festsetzungen zieht danach die Gesamtunwirksamkeit des Plans nach sich.
68 
Zwar sind insbesondere die Regelungen zum Sondergebiet in Nr. 1.1.1 des Textteils des Bebauungsplans geeignet, anstelle der bisherigen Gemengelage im Außenbereich noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dagegen spricht schon, dass der immissionsschutzrechtliche Änderungsantrag der Antragstellerin 2 den Anlass zum Bebauungsplanaufstellungsverfahren gegeben hat. Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass dem Gemeinderat gerade Beschränkungen von Geräusch- und Kohlendioxid-Emissionen wesentlich erschienen. Der Umstand, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.6.2015 nach einer - aus seiner Sicht maßgeblichen - Änderung der Sachlage die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens beschlossen hat, mit dem Ziel, wiederum Geräuschemissionskontingente festzusetzen und die Kohlendioxid-Beschränkung beizubehalten, bestätigt dies.
C.
69 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
70 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
71 
Beschluss vom 22. Juli 2015
72 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 120.000 EUR festgesetzt.
73 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen sind zulässig (A.) und haben auch in der Sache Erfolg (B.).
A.
28 
Die fristgerecht erhobenen Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind statthaft. Beide Antragstellerinnen sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie jeweils Eigentümerinnen vom im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücken sind, deren Nutzungsinhalt und -umfang durch die Planfestsetzungen in einer Art und Weise geregelt werden, mit denen sie nicht einverstanden sind (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41). Schließlich haben beide Antragstellerinnen schon während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen vorgebracht, die sie mit ihren Normenkontrollanträgen weiterverfolgen (§ 47 Abs. 2a BauGB).
B.
29 
Die zulässigen Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Zwar leidet der angefochtene Bebauungsplan nicht an Verfahrensmängeln, die dem gesamten Bebauungsplan anhaften (I.). Mindestens zwei einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans sind jedoch unwirksam (II.), was unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen zu seiner Gesamtunwirksamkeit führt (III.).
I.
30 
Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen sind weder die Bekanntmachung der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs (1.) noch der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans (2.) fehlerhaft.
31 
1. Die Angabe zu den verfügbaren Umweltinformationen in der Bekanntmachung über die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 5.10.2012 genügt den gesetzlichen Anforderungen.
32 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17). Die genannten Bestimmungen haben zum Ziel, in umweltbezogenen Entscheidungsverfahren eine breitere Öffentlichkeit für das Verfahren zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern („anzustoßen“), um hierdurch Defiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206). Maßgeblich für die Auslegung von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist also letztlich die Geeignetheit der Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen, diese unionsrechtlich geforderte „Anstoßfunktion“ auszulösen (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 23; Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris Rn. 44; Dusch, Neues zur Bekanntmachung von Umweltinformationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der Bauleitplanung, BauR 2015, 433, 441). Die Bekanntmachung vom 5.10.2012 ist danach nicht zu beanstanden.
33 
Die Antragsgegnerin hat in der Auslegungsbekanntmachung die ihr zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden 32 Gutachten und Stellungnahmen mit Umweltbezug unter Angabe deren Titel aufgelistet. Die Antragstellerinnen rügen, dadurch sei die gebotene Anstoßfunktion verfehlt worden, weil die Antragsgegnerin eine schlagwortartige Zusammenfassung der Umweltthemen versäumt habe; stattdessen komme es zu einer Überinformation für den Leser. Beidem vermag der Senat nicht zu folgen.
34 
a) Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichte die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und zu charakterisieren (BVerwG, Urt. v. 11.9.2014 - 4 CN 1.14 - BauR 2015, 446 juris Rn. 11; Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 -BVerwGE 147, 206 juris Rn. 23). Dies betraf allerdings jeweils Fälle, in denen die näheren Angaben in der Auslegungsbekanntmachung zu den verfügbaren umweltbezogenen Informationen fehlten, da lediglich auf „den Umweltbericht“, „umweltrelevante Stellungnahmen allgemeiner Art“ oder „Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde“ hingewiesen wurde. Daraus ließen sich für den Leser die behandelten Umweltthemen in keiner Weise erkennen, weshalb die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion nicht erfüllte. Ein solcher Fehler ist der Antragsgegnerin jedoch nicht unterlaufen. Denn sie hat die ihr vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen jeweils mit deren vollem Titel aufgezählt, denen sich fast ausnahmslos die Umweltthemen entnehmen lassen, mit denen sich die Gutachten und Stellungnahmen beschäftigen („Grundwasser“, „Geräusche“, „Hydrogeologie“, „Erschütterungen“, „Stäube“ usw.). Die von der Antragsgegnerin gewählte Methode ist somit nicht mit einer bloßen Auflistung von Titeln ohne Angabe des jeweiligen Umweltthemas („Stellungnahme des Landratsamts vom 5.3.2012“) zu vergleichen (wie etwa im Fall von OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.4.2015 - 10 D 21/12.NE - juris Rn. 101). Wieso die erforderliche Anstoßfunktion nur dann erzielt werden könnte, wenn die genannten Umweltthemen ohne die sie enthaltenen Gutachtentitel aufgelistet würden, erschließt sich dem Senat nicht. Ebenso wenig ist dargelegt oder sonst für den Senat erkennbar, welches konkrete Umweltthema, zu dem Informationen vorlagen, sich der Auflistung der Antragsgegnerin nicht entnehmen lässt.
35 
b) Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen zu § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB auch die Verfehlung der Anstoßfunktion für den gewissermaßen umgekehrten Fall in den Blick genommen, bei welchem der Leser der Auslegungsbekanntmachung durch eine „Überinformation“ hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen geradezu „erschlagen“ wird (Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 juris Rn. 20; so auch Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris Rn. 44). Eine solche Verfehlung der Anstoßfunktion vermag der Senat bei der konkret erfolgten Auflistung von 32 Dokumenten mit meist kurz gehaltenen Titeln ebenfalls nicht zu erkennen. Dieser konkrete Umfang verhindert es nicht, dass sich ein Leser innerhalb kürzester Zeit einen Überblick verschaffen kann, ob Informationen zu einem ihn besonders interessierenden Umweltthema verfügbar sind oder zu einer ihm bekannten Problematik fehlen.
36 
2. Der Satzungsbeschluss vom 10.12.2012 ist nicht unter der Mitwirkung befangener Gemeinderäte zustande gekommen.
37 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein Gemeinderatsbeschluss rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung eine Person mitgewirkt hat, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen kann oder die nach § 18 Abs. 2 GemO aus einem sonstigen Grund von der Mitwirkung ausgeschlossen ist. Betrifft die Beschlussfassung eine Satzung, muss eine die Befangenheit eines Gemeinderats vorbringende Rüge nach § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 u. 2 GemO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden. Diese Frist haben die Antragstellerinnen gewahrt. Der von ihnen erhobene Einwand ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Satzungsbeschluss nur mit einer Stimmenthaltung gefasst wurde. Denn nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO tritt die in dieser Vorschrift genannte Rechtsfolge unabhängig davon ein, ob es zur Mehrheitsbildung rechnerisch auf die Stimmen des Betroffenen angekommen ist (Urt. des Senats v. 22.10.2014 - 3 S 1505/13 - juris Rn. 59 m.w.N.). Die Mitwirkung eines befangenen Gemeinderats am Satzungsbeschluss vom 10.12.2012 lässt sich jedoch nicht erkennen.
38 
a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen führt die Tatsache, dass an der Abstimmung fünf Gemeinderäte mitgewirkt haben, deren Wohngrundstücke im Osten Haslachs oder im Südwesten der Kernstadt der Antragsgegnerin liegen, nicht dazu, dass die Entscheidung ihnen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen konnte. Denn ein in dieser Bestimmung vorausgesetzter unmittelbarer Sondervorteil oder -nachteil liegt nur dann vor, wenn das Gemeinderatsmitglied auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und deswegen die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.1.2015 - 5 S 1493/14 - VBlBW 2015, 249; Urt. des Senats v. 30.1.2006 - 3 S 1259/05 - VBlBW 2006, 390). Diese Besorgnis ist nur bei einem individuellen Sonderinteresse gerechtfertigt, das gegenüber einem nicht zur Befangenheit führenden Gruppeninteresse im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO abzugrenzen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - VBlBW 2013, 183; Urt. des Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Denn der Landesgesetzgeber geht nach dem Wortlaut dieser Bestimmung davon aus, dass bei der Verfolgung eines Interesses, das eine Berufs- oder Bevölkerungsgruppe betrifft, keine Befangenheit anzunehmen ist. Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO ist es deshalb erforderlich, dass sich das Interesse des Betroffenen deutlich von einem Gruppeninteresse abhebt und sich die Entscheidung auf den abstimmenden Gemeinderat „zuspitzt“ (Urt. des Senats v. 30.1.2006 - 3 S 1259/05 - VBlBW 2006, 390; Aker, in: Aker/Hafner/Notheis, GemO, 2013, § 18 Rn. 10; Bock, Befangenheit, BWGZ 2014, 478, 479).
39 
An einer solchen Zuspitzung auf die von den Antragstellerinnen genannten Gemeinderäte wegen der Lage ihrer Wohngrundstücke fehlt es bei der Entscheidung über den Erlass des angefochtenen Bebauungsplans. Nach der Planbegründung soll der Plan „mit den Mitteln der Bauleitplanung ordnend und lenkend eingreifen … und Bauleitplanung in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz zu betreiben“. Als wesentliches Ziel wird insbesondere „die Lösung der Gemengelageproblematik sowie der Schadstoffbegrenzung von Feuerungsanlagen“ genannt. Damit betrifft der Regelungsgehalt des Bebauungsplans mit Blick auf seine außerhalb des Plangebiets eintretenden Wirkungen die Interessen eines in keiner Weise abgrenzbaren Personenkreises (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - VBlBW 2013, 183 und Bock, a.a.O., S. 479 für Bebauungsplanregelungen zu Immissionen). Denn es lässt sich nicht feststellen, ob nur die Eigentümer der Grundstücke am Ortsrand in erster Reihe oder auch die in zweiter Reihe oder nicht ohnehin alle Grundeigentümer auf der Gemarkung der Antragsgegnerin oder jedenfalls eines Ortsteils vom Abstimmungsgegenstand profitieren werden.
40 
b) Auch die Mitwirkung des Gemeinderats, der - nach Angaben der Antragstellerinnen - im Planaufstellungsverfahren der „Wortführer“ hinsichtlich der Verhinderung des Erweiterungsvorhabens der Antragstellerin 2 gewesen sein und sich dabei massiv unsachlich geäußert haben soll, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Satzungsbeschlusses. Eine Regelung zur damit gerügten „sachlichen Befangenheit“ enthält § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.1.2015 - 5 S 1493/14 - VBlBW 2015, 249). Nach dieser Bestimmung ist zwar die Mitwirkung eines Gemeinderats ausgeschlossen, wenn er in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. Aus dieser Beschränkung der Formulierung des Befangenheitstatbestands wird deutlich, dass § 18 GemO auf ein allgemeines Mitwirkungsverbot wegen Besorgnis der Befangenheit und Neutralitätsverlusts verzichtet (so auch Schäfer, Zur Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern, VBlBW 2003, 271, 273). Nach dem Wortlaut von § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO führt vielmehr nur die private Vorbefassung und die daraus zu befürchtende Vorfestlegung, nicht aber solche in öffentlicher Eigenschaft, etwa als Gemeinderat, zum Ausschluss wegen Befangenheit (vgl. Beschl. des Senats v. 27.2.1989 - 3 S 308/87 - NVwZ 1990, 588; Aker, in Aker/Hafner/Notheis, GemO, 2013, § 18 Rn. 21; Bock, Befangenheit, BWGZ 2014, 478, 484; Schäfer, a.a.O., 274). Diese Unterscheidung ist auch sachlich gerechtfertigt, da der Prozess der politischen Willensbildung in der Gemeinde unangemessen erschwert würde, wenn bereits die politische Festlegung in einer bestimmten Angelegenheit vor der Beratung und Entscheidung zur Befangenheit führte (im Ergebnis ebenso Schäfer, a.a.O., S. 274).
II.
41 
Der angefochtene Bebauungsplan ist jedoch jedenfalls insoweit rechtswidrig, als er in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen Emissionskontingente für die sonstigen Sondergebiete SO 1 und SO 2 festlegt und in Nr. 1.4 die Verwendung fossiler Energieträger in Feuerungsanlagen bei Überschreitung bestimmter CO2-Emissionen beschränkt.
42 
1. Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen ist Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen dagegen nicht zu beanstanden.
43 
Dass sich die Antragsgegnerin zur Umsetzung des von ihr gewollten Regelungsinhalts hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in Nr. 1.1.1 des Textteils der Festsetzung eines Sondergebiets bedient hat, begegnet keinen Bedenken. Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. Eine Sondergebietsfestsetzung ist deswegen nur dann gerechtfertigt, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich wesentlich vom Festsetzungsgehalt der Baugebiete nach §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheidet und sich deswegen mit Festsetzungen nach den §§ 2 ff. BauNVO in Kombination mit den Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO sachgerecht nicht erreichen lässt (BVerwG, Beschl. v. 30.6.2014 - 4 BN 38.13 - BauR 2014, 1745; Urt. v. 28.5.2009 - 4 CN 2.08 - BVerwGE 134, 117 m.w.N.). Die Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO sind jedoch insoweit begrenzt, als die festgelegte allgemeine Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebietstyps gewahrt werden muss (BVerwG, Urt. v. 28.5.2009 - 4 CN 2.08 - BVerwGE 134, 117 juris Rn. 10; Schiller, in Bracher/Reidt/ Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, B Rn. 1799 ff.). Der von der Antragsgegnerin mit Nr. 1.1.1 gewollte Regelungsinhalt lässt sich danach mit der Festsetzung eines mit Hilfe des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO modifizierten Industriegebiets nicht erreichen.
44 
Mit der von den Antragstellerinnen als vorzugswürdig erachteten Festsetzung eines Industriegebiets, in dem nur Gewerbebetriebe zulässig sein sollen, die dem Gesteinsabbau dienen oder mit dem Gesteinsabbau in engem Zusammenhang stehen, würde die allgemeine Zweckbestimmung für Industriegebiete nicht mehr gewahrt. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets nach der Baunutzungsverordnung ist im jeweiligen Absatz 1 der Norm geregelt (BVerwG, Urt. v. 28.5.2009 - 4 CN 2.08 - BauR 2009, 1547). Nach § 9 Abs. 1 BauNVO sollen Industriegebiete der Unterbringung von Gewerbebetrieben dienen, und zwar vorwiegend solcher, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Gewerbegebiete dienen gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Die Unterbringung erheblich störender Betriebe ist deshalb dem Industriegebiet vorbehalten und zugleich dessen Hauptzweck (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BauR 2011, 623 juris Rn. 20; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 9 Rn. 1). Diese allgemeine Zweckbestimmung setzt - wie auch in anderen Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung - eine gewisse Bandbreite der in dem Gebiet zulässigen Anlagen und Einrichtungen voraus. Diese wird verlassen, wenn nur noch Industriebetriebe, die dem Gesteinsabbau dienen oder mit ihm in einem engen Zusammenhang stehen, zulässig sein sollen. Mit dieser Einengung wird dem von der Antragsgegnerin festgesetzten Gebiet vielmehr ein „eigenes Gesicht“ verliehen, was die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets rechtfertigt. Die im SO 3 zulässigen „Flächen für die Landwirtschaft“ sprengen die allgemeine Zweckbestimmung eines Industriegebiets erst Recht, so dass sich die Antragsgegnerin zur Erreichung ihrer Regelungsziele der Festsetzung eines Sondergebiets bedienen durfte und musste.
45 
2. Ob die auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BauGB gestützte, auflösend bedingte Festsetzung in Nr. 1.1.2 des Textteils wirksam ist, bedarf keiner Entscheidung des Senats. Der Senat lässt insbesondere offen, ob die nur auflösend bedingte Festsetzung der Zulässigkeit des Gesteinsabbaus mit den Zielfestlegungen Nr. 3.5.1 und 3.5.2 des Regionalplans des Verbands Region Stuttgart vereinbar ist.
46 
Mit der Festsetzung eines Sondergebiets für den Gesteinsabbau in einem Bebauungsplan wird keine Ausschlusswirkung für den Abbau außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs erzielt (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Umkehrschluss). Außerhalb des Plangebiets bleibt der Gesteinsabbau vielmehr eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierte Nutzung. An der Vereinbarkeit der Festsetzung in Nr. 1.1.2 des Textteils mit den Zielfestlegungen Nr. 3.5.1 und 3.5.2 des Regionalplans bestehen gleichwohl insoweit Zweifel, als darin die in den sonstigen Sondergebieten 1 und 2 zulässigen Betriebe und Anlagen „nur bis zum Abschluss des genehmigten Gesteinsabbaus (voraussichtlich 2028) entsprechend der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 9.4.2008“ für zulässig erklärt werden. Ob diese Zweifel durchgreifen, hängt unter anderen davon ab, ob das Gebiet des angefochtenen Bebauungsplans der zeichnerischen Festlegung des Vorranggebiets für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe weitgehend entspricht und zudem Teile der zeichnerischen Festlegung des Vorranggebiets zur Sicherung von Rohstoffen umfasst oder ob das Gebiet, wie die Antragstellerin 1 durch eine in der Verhandlung übergebene eigene Kartierung zu belegen versucht, erheblich hinter der zeichnerischen Festlegung des Vorranggebiets zum Abbau von Rohstoffen zurückbleibt. Der Senat sieht jedoch davon ab, dieser Frage weiter nachzugehen.
47 
3. Die Festsetzung von Emissionskontingenten in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen leidet zumindest an einem Verkündungsmangel.
48 
a) Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO („Festsetzungen, die das Baugebiet nach den besonderen Eigenschaften ihrer Anlage gliedern“) können im Bebauungsplan für die in den §§ 4 - 9 BauNVO bezeichneten Betriebe für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Als auf diese Bestimmung gestützte Gebietsgliederung kommt auch die Zuteilung von Emissionskontingenten in Betracht. Solche Kontingente steuern dann die von jedem Flächenelement innerhalb des festgesetzten Gebiets emittierte Schallleistung, indem sie den einzelnen Flächen einen Anteil an den zulässigen Gesamtemissionen zuweisen. Solche Lärmemissionsgrenzwerte können auch in Sondergebieten festgesetzt werden. Nach § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BauNVO findet zwar bei der Festsetzung von Sondergebieten § 1 Abs. 4 BauNVO keine Anwendung. Da § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BauNVO ergänzt, dass besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung - also auch über besondere Eigenschaften von Anlagen - über § 11 BauNVO getroffen werden könnten, ist jedoch eine Festsetzung von Emissionskontingenten auch in Sondergebieten nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO möglich (BVerwG, Beschl. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 59). Die Berechnung und Zuteilung von Kontingenten erfolgt dabei regelmäßig durch Anwendung der DIN 45691 Geräuschkontigentierung (zu ihrer Methodik vgl. Urt. des Senats v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 57; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1743 juris Rn. 42).
49 
b) Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nimmt in Abs. 5 auf eine bestimmte Gleichung aus dieser DIN-Norm Bezug und bestimmt, dass sich unter Anwendung dieser Gleichung die Zulässigkeit eines Vorhabens im Plangebiet ermitteln lasse. Eine solche Verweisung ist grundsätzlich zulässig, da sich weder aus § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB noch aus § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB noch aus anderen Normen ergibt, dass der normative Inhalt eines Bebauungsplans allein aus sich selbst heraus erkennbar sein muss. Wird in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans auf andere Dokumente - wie hier auf DIN-Normen - verwiesen und ergibt sich erst aus diesen, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber jedoch sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt dieser Dokumente verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503). Das kann die Gemeinde dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010, a.a.O.). An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall. Das führt zur Unwirksamkeit der Festsetzung.
50 
c) Ist Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen schon wegen dieses Verkündungsmangels unwirksam, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Kontingentsberechnung auch an einem Ermittlungsfehler leidet (§ 2 Abs. 3 BauGB). Zu beanstanden könnte insbesondere die Wahl der beiden von der Antragsgegnerin als schutzbedürftig eingestuften Immissionsorte mit Wohnnutzung sein, auf denen die Kontingentsberechnung beruht.
51 
Voraussetzungen für eine wirksame Zuteilung und Festsetzung von Geräuschimmissionskontingenten ist unter anderem, dass eine den Anforderungen des § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlung und Bewertung vorhandener Nutzungen im Plangebiet vorausgegangen ist, insbesondere an den für die Berechnung maßgeblichen schützenswerten Immissionsorten. Eine Bestandserhebung an diesen maßgeblichen Immissionsorten gehört zur Ermittlung des wesentlichen Abwägungsmaterials insbesondere dann, wenn es - wie hier - um potenzielle Konflikte zwischen Nutzungen unterschiedlicher Immissionsempfindlichkeit in Gemengelagen und damit einhergehenden Eigentumsbeeinträchtigungen geht (vgl. Urt. des Senats v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 50; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.5.2010 - 10 D 92/08.NE - juris). Bei der Bestimmung des Schutzniveaus von Immissionsorten, an denen Wohnnutzung stattfindet, kommt es entscheidend darauf an, ob die Wohnnutzung als allgemeine Wohnnutzung oder nur als privilegierte Wohnung für Betriebsleiter, Aufsichts- und Bereitschaftspersonal genehmigt worden ist. Es bedarf also einer rechtlichen Bewertung des Nutzungsbefunds (so auch Urt. des Senats vom 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - ZfBR 2012, 156 juris Rn. 31 ff.). Denn immissionsschutzrechtlich ist - wie bei der Frage nach der zu wahrenden Rücksichtnahme - nur auf genehmigte Nutzungen, nicht auf real vorhandene oder geduldete Nutzungen abzustellen (so auch Schenk, in: Birk, Praxishandbuch des Bauplanungs- und Immissionsschutzrechts, F 20 c; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 14.1.1993 - 4 C 19.90 - BauR 1993, 445 juris Rn. 29 zum Gebot der Rücksichtnahme und OVG NRW, Beschl. v. 17.3.2008 - 8 A 929/07 - BauR 2008, 1114 zum Frage eines Anspruchs auf Einschreiten).
52 
Dem dürfte die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden sein, da sie verkannt hat, dass die beiden Wohngebäude zum Zeitpunkt ihrer Ermittlungen abweichend vom Inhalt der vorhandenen Baugenehmigungen (genehmigt wohl als „Fremdarbeiterwohnheime“) genutzt worden sind. Zudem hat das Landratsamt Böblingen im Aufstellungsverfahren mit Schreiben vom 15.11.2012 darauf hingewiesen, an diesen beiden Orten könne auf Grund der gutachterlich belegten Feinstaubbelastung kein gesundes Wohnen sichergestellt werden, ging also auch von der materiellen Rechtswidrigkeit der tatsächlich ausgeübten Nutzung aus. Die Antragsgegnerin hat dies in ihrer Abwägungstabelle zwar eingeräumt; sie hat sich jedoch darauf zurückgezogen, dass sich dies durch den Bebauungsplan nicht korrigieren lasse. Der Konflikt müsse vielmehr außerhalb des Bebauungsplanverfahrens im Wege des ordnungsrechtlichen Einschreitens bewältigt werden. Dennoch hat die Antragsgegnerin die beiden Immissionsorte als (einzige) schützenswerte Bezugspunkte für die Kontingentsberechnung beibehalten.
53 
4. Die Beschränkung der Verwendung fossiler Energieträger in Feuerungsanlagen bei Überschreitung bestimmter CO2-Emissionen in Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen ist ebenfalls rechtswidrig.
54 
Nr. 1.4 Satz 1 des Textteils regelt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1 MW die Verwendung von fossilen Energieträgern nur zulässig ist, wenn die spezifischen CO2-Emissionen einen Wert von 0,08 t CO2/GJ nicht überschreiten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht eine Ausnahme vor. Satz 3 regelt die Methode zur Bestimmung der spezifischen CO2-Emissionen.
55 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist Nr. 1.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB gedeckt.
56 
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG weist dem Gesetzgeber die Aufgabe zu, Inhalt und Schranken des Eigentums, auch des Grundeigentums, auszugestalten. Durch Festsetzungen eines Bebauungsplans erfolgt eine solche Ausgestaltung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (BVerwG, Urt. v. 27.10.2011 - 4 CN 7.10 - BauR 2012, 466; Urt. v. 27.8.2009 - 4 CN 1.08 - BRS 74 Nr. 20). Hierfür bedarf es gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Sie findet sich in § 9 BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der nach § 2 Abs. 5 BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung. Durch sie wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans abschließend geregelt (BVerwG, Beschl. v. 31.1.1995 - 4 NB 48.93 - DVBl 1995, 520; Urt. des Senats v. 3.11.2003 - 3 S 439/03 - BRS 66 Nr. 80). Die Gemeinde darf somit nur solche Festsetzungsinhalte in einen Bebauungsplan aufnehmen, zu der sie auf Grund von § 9 BauGB oder der Baunutzungsverordnung ermächtigt ist. Auch unter Berufung auf die Planungsgrundsätze in § 1 Abs. 5 BauGB - wie hier die in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB genannte Förderung des Klimaschutzes -ist die Gemeinde nicht befugt, andere Festsetzungsinhalte zu erfinden.
57 
Die in Nr. 1.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen getroffene Regelung ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB gedeckt. Diese Bestimmung ermächtigt die Gemeinde, aus städtebaulichen Gründen Gebiete festzusetzen, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen. Eine solche Regelung hat die Antragsgegnerin der Festsetzung in Nr. 1.4 Satz 1 des Textteils des angefochtenen Bebauungsplans nicht getroffen, da sie nicht die Verwendung bestimmter Brennstoffe beschränkt.
58 
Auch wenn sich die von der Antragsgegnerin getroffene Regelung sinngemäß umformulieren lässt, „bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1 MW ist die Verwendung solcher fossiler Brennstoffe ausgeschlossen, bei deren Verbrennung die spezifischen CO2-Emissionen einen Wert von 0,08 t CO2/GJ überschreiten“, ist das keine Regelung, die die Verwendung bestimmter Brennstoffe beschränkt. Denn weder zählt sie bestimmte Brennstoffe auf, noch knüpft sie an unveränderliche Eigenschaften bestimmter Brennstoffe („Brennstoffe, die Schwefel enthalten“) an. Vielmehr betrifft ihr Regelungsgehalt letztlich Resultate des Brennstoffeinsatzes nach konkreten Verbrennungsvorgängen in konkreten Anlagen („bei deren Verbrennung die spezifischen CO2-Emissionen … überschreiten“). Diese Resultate lassen sich aber nur in Bezug auf eine konkrete Verbrennungsanlage und deren Effizienz, nicht aber in Bezug auf einen konkreten Brennstoff bestimmen (vgl. dazu nur VDI-Richtlinie 2283, Emissionsminderung für Asphaltmischanlagen, deren Tabelle 4 Bandbreiten für den CO2-Ausstoß vorsieht; Stellungnahme der GfU vom 19.6.2015 zum spezifischen Energieverbrauch bei der Asphaltherstellung; Stellungnahme Dr. ... vom 2.4.2014, S. 8). Damit wirkt die von der Antragsgegnerin gewählte Festsetzung wie eine unmittelbare Festsetzung anlagenbezogener Emissions- oder Immissionswerte, wozu schon ihrem Wortlaut nach weder § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB noch sonstige Bestimmungen des Baugesetzbuchs ermächtigen (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 19.8.1999 - 1 S 555/98 - BRS 62 Nr. 230; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.10.1996 - 7a D 164/94.NE - BauR 1997, 269 jeweils zu § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB a.F.; Schrödter, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., 2015, § 9 Rn. 171, 190; Spannowsky in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 9 Rn. 91.4; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Feb. 2014, § 9 Rn. 417; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Abs. 2 u. 3, Rn. 51.5).
59 
Wird die Festsetzung bereits aus diesem Grund von der Ermächtigungsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB nicht gedeckt, kann dahin stehen, ob das Gleiche auch deshalb gilt, weil es der Antragsgegnerin mit der Festsetzung nicht darum geht, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu vermeiden, sondern darum, dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entsprechend vorbeugenden Umweltschutz zu betreiben. Ob der weitere Begriff in Nr. 23a „zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG“ weiter verstanden werden kann als der identische Begriff in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (vgl. dazu etwa einerseits Gierke, a.a.O., § 9 Rn. 420; andererseits Fickert/Fieseler, a.a.O., § 1 Rn. 2 u. 3 51.31 f.), bedarf daher keiner Entscheidung.
60 
b) Die Antragsgegnerin missachtet mit der in Nr. 1.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen getroffenen Regelung zudem die Sperrwirkung des § 5 Abs. 2 BImSchG.
61 
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sind, soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) umfasst sind (u.a. CO2). Die Antragstellerin 2 hat durch Vorlage eines Bescheids des Umweltbundesamts vom 20.12.2012 belegt, dass ihr Betrieb einem Überwachungsplan nach § 6 TEHG und damit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz unterfällt (vgl. Anhang 1 Teil 2 Nr. 1 TEHG: Verbrennungseinheiten zur Verbrennung von Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von insgesamt 20 MW oder mehr in einer Anlage, soweit nicht von einer der nachfolgenden Nummern erfasst; die Gesamtfeuerungsleistung beider Brenner in der Trocknungsanlage der Antragstellerin 2 beträgt rund 52 MW). Auf Grund zweier Gutachten - der GfU vom 15.4.2009 und des von der Antragsgegnerin beauftragten Dr. D... vom 6.11.2009 -steht fest, dass auch beim Einsatz von Braunkohlestaub in der Anlage der Antragstellerin 2 keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind. Dies wird auch von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen.
62 
§ 5 Abs. 2 Satz 2 BImSchG bestimmt ergänzend, dass bei den dem Anwendungsbereich des TEHG unterfallenden Anlagen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von CO2, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden dürfen, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet (das sind die Pflichten nach §§ 5 und 6 TEHG). Die Immissionsschutzbehörde darf somit aus Vorsorgegründen keine Anforderungen an eine Anlage wie die der Antragstellerin 2 stellen, die über die der TA Luft oder anderer bundesrechtlicher Bestimmungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen hinausgehen (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.7.2011 - 10 S 2102/09 - NuR 2012, 204 juris Rn. 239; Dietlein, in: Landmann-Rohmer, Umweltrecht, Stand November 2014, § 5 BImSchG Rn. 154c; Storost, in: Ule/Laubinger, BImSchG, Stand Feb. 2015, § 5 Rn. D 1: Jarras, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 5 Rn. 5a), die den CO2-Ausstoß nicht beschränken.
63 
§ 5 Abs. 2 Satz 2 BImSchG kann nicht ohne Auswirkung auf die Auslegung von § 9 Ab. 1 Nr. 23a BauGB bleiben. Wenn es der Immissionsschutzbehörde verwehrt ist, Anforderungen an dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegende Anlagen zu stellen, die über die der TA Luft hinausgehen, kann auch für die Antragsgegnerin nichts anderes gelten, und zwar auch dann nicht, wenn sie für ihr Handeln städtebauliche Motive in Anspruch nimmt. Denn das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz ist die nationale Umsetzungsvorschrift der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (vom 13.10.2003, ABl. L 275, S. 32 i.d.F. v. 23.4.2009, ABl. L 140 S. 63). Art. 26 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt, wenn Treibhausgasemissionen in einer Anlage in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG (über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) des Rates in Zusammenhang mit einer in dieser Anlage durchgeführten Tätigkeit aufgeführt sind, dass eine Anlagengenehmigung keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen dieses Gases enthalten darf, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird. Auch Unionsrecht sieht somit nur eine Eingriffsermächtigung zur Durchsetzung einer konkreten Schutzpflicht, d.h. bei einer konkreten lokalen Gefährdung vor, wie es die nationale Umsetzungsnorm des § 5 Abs. 2 BImSchG formuliert.
64 
Aus den von der Antragsgegnerin für ihre abweichende Auffassung angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich nichts Gegenteiliges. Das in Bezug genommene Urteil vom 28.2.2002 (- 4 CN 5.01 - BauR 2002, 1348 juris Rn 24) betrifft das Recht der Kommunen, hinsichtlich Geruchsbeeinträchtigungen Vorsorge unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu betreiben. Das weitere Urteil vom 20.8.2012 (- 4 C 1/11 - BauR 2013, 191 juris Rn. 17) betrifft die Standortplanung von Mobilfunkanlagen und das Recht der Gemeinden, insoweit Vorsorge unterhalb der Schwelle der Grenzwerte der 26. BImSchV - Verordnung über elektromagnetische Felder - zu betreiben. Zur Vorsorge hinsichtlich der Freisetzung von Treibhausemissionsgasen und den hierbei zu beachtenden unionsrechtlichen Vorgaben ergibt sich daraus nichts.
III.
65 
Die Unwirksamkeit der beiden Regelungen in Nr. 1.1.3 und 1.4 der textlichen Festsetzungen führt zur Gesamtunwirksamkeit des Plans.
66 
1. Die unter II. dargelegten Mängel haften nur den jeweiligen textlichen Festsetzungen an. Das gilt auch für den Verkündungsmangel, da er nur die Bestimmung betrifft, die durch den ausreichenden Verweis auf die DIN-Norm nicht wirksam verkündet worden ist (ebenso Bay VGH, Urt. v. 1.4.2015 - 1 N 13.1138 - juris Rn. 13, 14 und 36; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 9.5.2012 - OVG 2 A 17.10 - juris Rn. 35 f. u. 42 f.; OVG NRW, Urt. v. 29.3.2011 - 2 D 44/09.NE - juris Rn. 72 ff.)
67 
2. Nach ständiger Rechtsprechung führen Mängel, die nur einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761; Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 -VBlBW 2015, 37). Die Unwirksamkeit der Regelungen in Nr. 1.1.3 und 1.4 der textlichen Festsetzungen zieht danach die Gesamtunwirksamkeit des Plans nach sich.
68 
Zwar sind insbesondere die Regelungen zum Sondergebiet in Nr. 1.1.1 des Textteils des Bebauungsplans geeignet, anstelle der bisherigen Gemengelage im Außenbereich noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dagegen spricht schon, dass der immissionsschutzrechtliche Änderungsantrag der Antragstellerin 2 den Anlass zum Bebauungsplanaufstellungsverfahren gegeben hat. Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass dem Gemeinderat gerade Beschränkungen von Geräusch- und Kohlendioxid-Emissionen wesentlich erschienen. Der Umstand, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.6.2015 nach einer - aus seiner Sicht maßgeblichen - Änderung der Sachlage die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens beschlossen hat, mit dem Ziel, wiederum Geräuschemissionskontingente festzusetzen und die Kohlendioxid-Beschränkung beizubehalten, bestätigt dies.
C.
69 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
70 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
71 
Beschluss vom 22. Juli 2015
72 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 120.000 EUR festgesetzt.
73 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf den Antrag der Antragstellerin wird der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ der Stadt Bietigheim-Bissingen vom 15.12.2009 hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Ziffern 1.012 und 1.11 des Textteils sowie Einschriebe im zeichnerischen Plan) für unwirksam erklärt, soweit diese das Plangebiet südlich der Karlstraße betreffen.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des großen Grundstücks Flst.-Nr. ... auf Gemarkung Bietigheim. Das Grundstück grenzt im Süden an die Prinz-Eugen-Straße an und liegt im Plangebiet. Im westlichen GE-Teil befindet sich seit den 1960er Jahren eine - mehrfach erweiterte - Halle. Diese wird teilweise zu Büro- und Ausstellungszwecken und teilweise als Fabrikationshalle genutzt und ist entsprechend genehmigt (vgl. die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Baugenehmigungen von 1967 bis 2003). Seit 2003 ist das Grundstück an die ... Unternehmensgruppe vermietet die dort Trennwandsysteme herstellt, lagert und vertreibt. Im östlichen Bereich des Grundstücks sind Stellplätze des Betriebs angelegt; weitere Stellplätze befinden sich auf der Westseite. Das Betriebsgebäude kann auf allen Seiten umfahren werden.
Im Bebauungsplan „Wobach - 1. Änderung“ vom 22.05.1984 war der westliche Teil des Grundstücks Flst.-Nr. ... mit dem Hallengebäude als Gewerbegebiet (GE) nach § 8 BauNVO 1977 und der östliche Teil als eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) ausgewiesen. Der westlich an das Gewerbegrundstück angrenzende Bereich (zwischen Karlstraße, Charlottenstraße und Prinz-Eugen-Straße war als Mischgebiet nach § 6 BauNVO 1977 festgesetzt; im Mischgebiet befinden sich bereits mehrere Wohngebäude. Das hieran anschließende Gebiet westlich der Charlottenstraße ist größtenteils als allgemeines Wohngebiet (WA), das Gebiet südlich der Prinz-Eugen-Straße (zwischen dieser und der Bahnhofstraße) ist - von West nach Ost - als Mischgebiet, Kerngebiet (mit Handelshof) und als Gemeinbedarfsfläche (Post mit Verladezentraum) ausgewiesen. Südlich der Bahnhofstraße befindet sich der Bahnhof mit umfangreichen Gleisanlagen. Nördlich des Hallengrundstücks fällt das Gelände in Richtung Enz und zu einer Geländesenke („Wobach-Klinge“) ab. Jenseits der Wobach-Klinge schließt hangaufwärts ältere Wohnbebauung an (Ortsbauplan von 1911). Der Bereich nördlich der Karlstraße war bislang nicht überplant und ist unbebaut. Hier stand eine Lagerhalle der EnBW, die abgebrochen wurde.
Der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ umfasst nur den Bereich nördlich der Prinz-Eugen-Straße und schließt im Norden die ehemalige Lagerfläche der EnBW sowie angrenzendes unbebautes Gelände ein. Der Bebauungsplan setzt für das gesamte Grundstück Flst.-Nr. ... der Antragstellerin ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) fest, welches nach der Bebauungsdichte (Baumasse) gestaffelt wird. Zulässig sind nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe; Einzelhandelsbetriebe jeder Art, Tankstellen sowie nach § 8 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Anlagen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Der westlich angrenzende Bereich zwischen Karl- und Charlottenstraße (bisheriges MI) bleibt im Süden Mischgebiet, im Übrigen wird er als allgemeines Wohngebiet festgelegt (künftig: WA 1). Auch das bisherige EnBW-Gelände einschließlich der westlichen Anschlussfläche wird als WA ausgewiesen (künftig WA 2); als WA wird schließlich auch eine kleinere Fläche im Dreieck zwischen Karl- und Dorotheenstraße überplant (künftig: WA 3). Im Mischgebiet sind die nach § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten sowie Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen. Im WA werden die nach § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke und auch alle Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausgenommen. Zum Maß der baulichen Nutzung werden die Grundflächenzahl (GRZ) festgesetzt (einheitlicher Faktor 0,4 im WA- und im Mischgebiet) sowie Höhenfestsetzungen (Erdgeschossfußbodenhöhen - EFH - und Gebäudehöhen - GBH -) unterschiedlichen Ausmaßes getroffen. Die Gebäudehöhe beträgt im WA 2 10 m und 9 m, im WA 3 13 m und im MI 11 m; im WA 1 ist sie in vier Teilbereichen mit Werten zwischen 10 m und 15,5 m festgelegt. Ferner werden Regelungen zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie zur Erschließung des neuen Wohngebiets getroffen. Zum Schallschutz werden Flächen mit besonderen Vorkehrungen festgesetzt, wegen derer teilweise auf ein dem Bebauungsplan als Anlage beigefügtes Lärmschutzgutachten Bezug genommen wird. Die Festsetzung in Ziff. 1.08 des Textteils hierzu lautet:
„Innerhalb der im Lageplan gekennzeichneten Fläche mit besonderen Vorkehrungen zur Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen müssen die im Lärmschutzgutachten geforderten Maßnahmen berücksichtigt werden. Gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) sind bei der Bebauung innerhalb dieser Fläche besondere bauliche Vorkehrungen zum Schutz gegen Außenlärm erforderlich (passiver Lärmschutz).
Zur Dimensionierung der schallmindernden Maßnahmen ist das Lärmschutzgutachten zugrunde zu legen.
Im Geltungsbereich müssen die Lärmpegelbereiche III und IV eingehalten werden.
In den, im Plan Nr. 0887-03 des Lärmschutzgutachtens, gekennzeichneten Bereichen sind bei Wohnräumen nur festverglaste Fenster zulässig.
Für Schlafräume sind schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen“.
Ziel des Bebauungsplans ist es, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnnutzung auf dem ehemaligen EnBW-Gelände und auf den südlich der Karlstraße noch weitgehend unbebauten Flächen zu schaffen und die Fläche des Gewerbebetriebs so festzulegen, dass keine schädlichen Auswirkungen auf die angrenzenden Wohn- und Mischgebiete zu erwarten sind. Durch die passiven Lärmschutzanforderungen soll der Belastung durch Schienen- und durch Gewerbelärm Rechnung getragen werden. Durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung soll eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung sowie eine gleichmäßige Höhenentwicklung der Gebäude gewährleistet werden. Die Regelung zum Komplettausschluss von Einzelhandelsbetrieben basiert auf den Empfehlungen des Einzelhandelskonzepts der Antragsgegnerin. Die geforderten Lärmpegelbereiche und schallgedämmten Lüftungseinrichtungen sollen dem Schutz gegen Schienenlärm, die geforderten festverglasten Fenster sollen dem Schutz gegen Gewerbelärm dienen (vgl. im Einzelnen dazu die Planbegründung).
10 
Der Beschluss des Gemeinderats zur Planaufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB vom 27.03.2007 wurde am 04.04.2007 öffentlich bekanntgemacht. Nach mehrfacher Vorstellung und Überarbeitung beschloss der Gemeinderat am 19.05.2009 die öffentliche Auslegung, die - nach öffentlicher Bekanntmachung vom 22.05.2009 - vom 02.06. bis 02.07.2009 im Rathaus der Antragsgegnerin stattfand. Bestandteil der Auslegung waren der Entwurf des Bebauungsplans einschließlich der textlichen Festsetzungen sowie unter anderem die Begründung und das schalltechnische Gutachten. Die Antragstellerin erhob Einwendungen: Ein allgemeines Wohngebiet in direktem Anschluss an ein Gewerbegebiet ohne Puffer sei nicht möglich. In ihrer Bestandshalle mit Produktion werde auch außerhalb der normalen Arbeitszeit produziert und eine Ladetätigkeit entfaltet. Die Gebäudehöhe der geplanten Neubebauung sei zu hoch, rücke zu nahe heran und beeinträchtige den Bestand auf ihrem Grundstück. Die Einwendungen wurden zurückgewiesen: Schon jetzt müsse auf im Umfeld befindliche Wohnbebauung Rücksicht genommen werden. Die bestandsgeschützte derzeitige Nutzung werde durch Lärmschutzauflagen gegenüber der Wohnbebauung berücksichtigt. Am 15.12.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung. Beide Satzungsbeschlüsse wurden am 12.01.2010 in der Bietigheimer Zeitung öffentlich bekanntgemacht.
11 
Auf Antrag eines Bauträgers (... ... GmbH) genehmigte die Antragsgegnerin unter dem 20.01.2011 die Errichtung von drei Mehrfamilienwohnhäusern mit 28 Eigentumswohnungen auf dem ehemaligen EnBW-Gelände (im WA 2). Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und begehrte vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Bescheid vom 17.06.2011 - 3 K 564/11 - ablehnte. Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben (3 S 1960/11).
12 
Mit Schriftsatz vom 06.12.2010 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie macht darin sowie mit weiterem Schriftsatz vom 13.10.2011 zusammengefasst geltend: Die Festsetzungen zu den Baugebieten WA und MI verstießen gegen § 1 Abs. 5 BauNVO, da die allgemeine Zweckbestimmung der Gebiete jeweils nicht mehr gewahrt bleibe. Das WA-Gebiet werde durch die zahlreichen Ausschlüsse zum „verkappten“ reinen Wohngebiet, während das Mischgebiet sich sehr stark einem allgemeinen Wohngebiet annähere. Der Totalausschluss von Einzelhandel, insbesondere von nicht zentrenrelevantem Einzelhandel, sei nicht erforderlich, da er über das selbst gesetzte Ziel der Zentrenstärkung hinaus gehe. Der Bebauungsplan verstoße zudem gegen § 17 BauNVO, da bezüglich der Geschossflächenzahl (GFZ) die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO von 1,2 im WA-Gebiet und im Mischgebiet teilweise deutlich überschritten werde und diese - vom Gemeinderat zudem nicht erkannte - Überschreitung nach § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO nicht zulässig sei. Es fehle an der durch das Merkmal der „besonderen“ städtebaulichen Gründe geforderten städtebaulichen Ausnahmesituation. Verfahrensfehlerhaft sei auch, dass die Antragsgegnerin die durch Verweis zum Gegenstand der Festsetzungen gemachte DIN 4109 den Planbetroffenen nicht verlässlich zur Kenntnis gebracht habe; dafür hätte zumindest auf die Fundstelle der gemäß § 3 Abs. 3 LBO bekannt gemachten DIN 4109 im Gemeinsamen Amtsblatt hingewiesen werden müssen.
13 
Der Lärmkonflikt zwischen Wohnen, Schienenlärm und den Betriebsemissionen ihres Betriebes sei nicht hinreichend bewältigt. Beim Schienen- wie beim Gewerbelärm würden die Nachtrichtwerte der DIN 18005 für Wohngebiete erheblich überschritten. Städtebauliche Gründe, die diese massive Überschreitung rechtfertigten, habe die Antragsgegnerin nicht angeführt. Es fehlten Erwägungen, ob die Wohngebiete überhaupt zum Wohnen geeignet seien und ob nicht vorrangig durch aktiven Lärmschutz Abhilfe geschaffen werden könne. Die Antragsgegnerin habe zudem die Lärmquellen aus Verkehr und Gewerbe nur getrennt bewertet, aber nicht den Gesamtlärm untersucht, was angesichts der hohen Vorbelastung erforderlich gewesen wäre. Bei den Tagwerten sei eine Überschreitung um mehr als 3 dB(A) als unkritisch hingenommen worden. Der Gemeinderat habe sich zudem keine Gedanken über den Schutz der Außenwohnbereiche gemacht. Schließlich fehle es an nachvollziehbaren Gründen für die Herabzonung ihres Grundstücks auf ein eingeschränktes Gewerbegebiet. Die Vorgaben im Lärmschutzgutachten zum passiven Lärmschutz seien mit Berechnungswerten für ein uneingeschränktes Gewerbegebiet ermittelt worden, so dass der Lärmkonflikt auch ohne die Herabzonung zum GEe gelöst sei. Die Lärmschutzanforderungen in Ziff. 1.08 des Textteils seien auch unbestimmt, soweit „zur Dimensionierung der schallmindernden Maßnahmen“ auf das Lärmschutzgutachten verwiesen werde. Dieses sei aber weder Bestandteil des Bebauungsplans noch werde es individualisiert. Die textliche Festsetzung, wonach die „im Plan Nr. 087-03 des Lärmschutzgutachtens“ gekennzeichneten Bereiche mit fest verglasten Fenstern auszustatten sei, werde nicht im Bebauungsplan selbst, sondern nur außerhalb des Plans zeichnerisch umgesetzt und gehe daher ins Leere.
14 
Die Antragstellerin beantragt,
15 
den Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 15.12.2009 für unwirksam zu erklären.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
den Antrag abzuweisen.
18 
Sie erwidert zusammengefasst: § 1 Abs. 5 BauNVO werde nicht verletzt. Die allgemeine Zweckbestimmung der WA-Gebiete und des Mischgebiets werde durch die jeweils noch zulässigen Nutzungsarten gewahrt. Ein Verstoß gegen § 17 BauNVO liege nicht vor. Die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO für die GFZ von 1,2 werde zwar in einzelnen Teilbereichen des WA 2 überschritten, bei der maßgeblichen Berechnung für das gesamte WA-Gebiet aber eingehalten. Der Bebauungsplan sei auch nicht mangels Kenntnisverschaffung von der DIN 4109 unwirksam, da diese über § 3 Abs. 3 LBO bekanntgemacht worden sei und ihre Anforderungen zudem im Schallschutzgutachten erläutert würden. Der mit der Planung verbundene Lärmkonflikt sei durch das Lärmschutzgutachten ausreichend bewältigt worden. Es liege auf der Hand, dass in der bestehenden, durch Schienenlärm vorgeprägten städtebaulichen Situation die Richtwerte der DIN 18005 nicht eingehalten werden könnten. Eine sachgerechte städtebauliche Entwicklung sei daher nur mit Maßnahmen des passiven Schallschutzes zu verwirklichen. Der Bereich westlich und nördlich des Plangebiets sei bereits durch Wohnbebauung geprägt. Daher sei nur eine Entwicklung des Plangebiets in Richtung Wohnnutzung in Betracht gekommen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn in der gegebenen Situation der Immissionskonflikt durch Festsetzungen passiven Lärmschutzes gelöst werde. Maßnahmen des aktiven Schallschutzes hätten gegen den breit gestreuten Schienenlärm von vornherein nicht zu Gebote gestanden und seien auch gegen den Gewerbelärm wegen der dichten Bebauung nicht zielführend. Durch das Konzept passiven Schallschutzes sei sichergestellt, dass seitens des Gewerbebetriebs auf dem Grundstück der Antragstellerin keine unzumutbaren Immissionen auf das Plangebiet einwirkten.
19 
Dem Gemeinderat könne durchgehend kein Ermittlungsdefizit nach § 2 Abs. 3 BauGB vorgehalten werden. Er habe sich nicht speziell mit der Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen befassen müssen. Auch die Festsetzung eines GEe im westlichen Grundstücksteil der Antragstellerin sei nicht zu beanstanden. Die bisher erteilte Genehmigung für den Betrieb bleibe wegen Bestandsschutzes erhalten. Die Antragstellerin betreibe ihr Unternehmen auch heute schon in einem GEe-verträglichen Umfang. Eine uneingeschränkte Gewerbenutzung sei schon jetzt mit Rücksicht auf die umgebende Wohnbebauung ausgeschlossen und bezüglich der aktuellen Nutzung werde der Antragstellerin nichts genommen.
20 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Bebauungsplanakten (2 Bände), auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen, in der der Senat den Lärmgutachter Dipl. Ing. ... vom Ingenieurbüro ... angehört hat.

Entscheidungsgründe

 
A.
21 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist er nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht gestellt und ist die Antragstellerin auch antragsbefugt. Die Möglichkeit einer Verletzung in geschützten abwägungserheblichen Belangen folgt ohne weiteres daraus, dass die Antragstellerin Eigentümerin des im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücks Flst.-Nr. ... ist, dessen Nutzungsinhalt und -umfang durch die Planfestsetzungen in einer Art und Weise geregelt wird (Abstufung eines Teilbereichs vom GE zum GEe), mit der sie nicht einverstanden ist (Art.14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 ff., m.w.N.). Schließlich ist die Antragstellerin auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals auf den aus ihrer Sicht nicht bzw. fehlerhaft gelösten Nutzungskonflikt zwischen Gewerbe und Wohnen hingewiesen. Dies genügt und eröffnet der Antragstellerin die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 02.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]).
B.
22 
Der Antrag ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet südlich der Karlstraße (WA 1, WA 2 und MI) sind unwirksam. Im Übrigen hat der Antrag gegen den Bebauungsplan keinen Erfolg.
I.
23 
Verfahrensrechtlich leidet der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ weder an durchgreifenden Rechtsfehlern mit „Ewigkeitswert“ noch ist er mit beachtlichen Fehlern nach § 214 Abs. 2 bis 4, § 215 Abs. 1 BauGB behaftet.
24 
1. Der von der Antragstellerin gerügte Verkündungsmangel - fehlende zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von der bei den Schallschutzfestsetzungen in Ziff. 1.08 in Bezug genommenen DIN 4109 - liegt nicht vor. Zwar ist dann, wenn erst eine in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr zusätzlich sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dafür ist bei nicht öffentlich zugänglichen DIN-Normen/technischen Regelwerken erforderlich, aber auch ausreichend, dass diese bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Diese Bereithaltungs- und Hinweispflicht bestand hinsichtlich der DIN 4109 „Schallschutz im Städtebau“ aber nicht. Denn die DIN 4109 samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung vom 06.12.1990 - Az.: 5-7115/342 - mit Text in GABl. 1990, 829 - 919). Damit war eine Kenntniserlangung des Inhalts der passiven Schallschutzfestsetzungen ohne weiteres möglich und auch zumutbar, ohne dass - ebenso wenig wie bei der inhaltlichen Bezugnahme auf Rechtsnormen - zusätzlich noch auf die Fundstelle hingewiesen werden musste (vgl. dazu Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls]; zur Entbehrlichkeit vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Vorliegend kommt hinzu, dass der maßgebliche Regelungsgehalt der DIN 4109 zusätzlich in dem Lärmschutzgutachten des Büros ... (S. 10 - 13) wiedergegeben und auf die Auslegung dieses Gutachtens in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.05.2009 ausdrücklich hingewiesen worden ist. Auf diese Weise konnten sich betroffene und interessierte Bürger auch ohne Aufsuchen der vollständigen DIN 4109 die erforderliche Kenntnis verschaffen. Weiterführende Recherchen waren dadurch möglich, dass im Gutachten die Bekanntmachung des Innenministeriums über die Bekanntmachung der DIN 4109 mit Datum und Aktenzeichen zudem in einer Fußnote aufgeführt ist.
25 
2. Verfahrensmängel nach § 214 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BauGB, insbesondere Fehler bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB oder bei der gewählten Verfahrensart (Beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung nach §§ 13a und 13 BauGB) sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin zudem nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber der Gemeinde gerügt worden. Diese Frist wurde auch durch ordnungsgemäßen Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung vom 12.01.2010 in Lauf gesetzt worden (§ 215 Abs. 2 BauGB). Darin wurde zutreffend ausgeführt, dass nur beachtliche Mängel des „Abwägungsvorgangs“ fristgerecht gerügt werden müssen (vgl. Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.).
26 
3. Der Bebauungsplan leidet ganz überwiegend auch nicht an offensichtlichen und das Planungsergebnis beeinflussenden Fehlern bei der Ermittlung oder Bewertung des für die Abwägung tatsächlich oder rechtlich bedeutsamen Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Ein potenziell ergebnisrelevanter Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt aber insoweit vor, als sich der Gemeinderat nicht bewusst war, dass die gesetzliche Obergrenze der Geschossflächenzahl (GFZ) nach § 17 Abs. 1 BauNVO von 1,2 im WA 3, im WA 1 (teilweise) sowie im MI überschritten wird, und sich demgemäß auch nicht mit den Voraussetzungen für eine solche Überschreitung nach § 17 Abs. 2 BauNVO auseinander gesetzt hat. Zur weiteren Begründungen verweist der Senat, wohl wissend, dass es sich bei § 2 Abs. 3 BauGB um eine „verfahrensrechtliche Grundnorm“ handelt, insgesamt auf die späteren Ausführungen zur Abwägung. Dies geschieht allein aus Gründen besserer Verständlichkeit, da die Rügen der Antragstellerin häufig „ambivalent“ sind, indem sie sowohl die Ermittlungs- als auch ohne klare Trennung die Abwägungsebene betreffen. Rechtliche Unterschiede sind mit dieser Begründungsreihenfolge nicht verbunden. Denn die Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB stellt einen wesentlichen und in den inhaltlichen Anforderungen wie den Rechtsfolgen identischen Ausschnitt des Abwägungsvorgangs im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.); zudem sind die Grenzen zwischen Ermittlungs-/Bewertungsfehlern und dem verbleibenden „Restbestand“ an Fehlern im Abwägungsvorgang nur schwer zu ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
II.
27 
In materiellrechtlicher Hinsicht ist der Bebauungsplan, von den im Tenor genannten Festsetzungen zum Nutzungsmaß abgesehen, nicht zu beanstanden.
28 
1. Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind jeweils durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt und auch hinreichend bestimmt. Dies gilt entgegen der Rügen der Antragstellerin sowohl für die Regelungen zur Art der baulichen Nutzung im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet (a.) als auch für Anordnungen zum passiven Lärmschutz (b.).
29 
a) Die Antragstellerin wendet ein, wegen der zahlreichen Ausschlüsse allgemeiner und ausnahmsweise zulässiger Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet werde deren jeweilige Gebietseigenart nicht mehr gewahrt. Beim allgemeinen Wohngebiet handle es sich um ein verkapptes reines Wohngebiet, während sich das Mischgebiet nutzungsmäßig einem allgemeinen Wohngebiet stark annähere. Dem ist nicht zu folgen.
30 
Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die u.a. nach §§ 4 und 6 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Zusätzlich räumt § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO die Befugnis zu der Regelung ein, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die u.a. in den §§ 4 und 6 BauNVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Beide Vorschriften räumen ein erhebliches planerisches Ermessen ein, die Baugebietstypen abweichend von ihrer gesetzlichen Regelausprägung auszugestalten. Dabei muss aber jeweils die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete gewahrt bleiben, wie sie sich aus den jeweiligen Absätzen 1 der Baugebietsvorschriften ergibt. Diese Zweckbestimmungsgrenze ist in § 1 Abs. 5 BauNVO ausdrücklich aufgeführt; sie gilt in gleicher Weise auch für die Regelungen aller Fallgruppen nach § 1 Abs. 6 BauNVO. In § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ist die Grenze der allgemeinen Zweckbestimmung nur deswegen nicht ausdrücklich erwähnt, weil sie allein durch den Ausschluss der dortigen Ausnahmenutzungen in aller Regel noch nicht berührt wird (vgl. Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 80; im Ergebnis ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 1 Rn. 107).
31 
aa) Gemessen daran ist vorliegend die durch vorwiegendes Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO) geprägte allgemeine Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets (WA 1 bis 3) noch eingehalten. Zwar schließt der Bebauungsplan außer allen nur ausnahmsweise zulässigen (vornehmlich gewerblichen) Nutzungsarten nach § 4 Abs. 3 BauNVO auch einige der allgemein zulässigen Nutzungen, nämlich gebietsversorgende Schank- und Speisewirtschaften (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke aus. Allgemein zulässig außer Wohngebäuden bleiben andererseits aber nach wie vor der Gebietsversorgung dienende Läden und nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke. Der Gebietscharakter mit Schwerpunkt Wohnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und einem Mindestbestand an Anlagen der Regelnutzung aus dem Katalog des § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO bleibt damit noch erhalten. Mit dem Sachverhalt in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in dem ausnahmslos alle Nutzungen nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen waren (Beschluss vom 08.02.1999 - 4 BN 1.99 -, NVwZ 1999, 1340 f.) ist der vorliegende Fall daher nicht zu vergleichen. Es wird im rechtlichen Ergebnis auch kein „verkapptes“ reines Wohngebiet hergestellt. Denn in jenem sind Läden und Handwerksbetriebe zur - die tägliche Bedarfsdeckung überschreitenden - Gebietsversorgung überhaupt nicht, und die übrigen Nutzungsarten nur ausnahmsweise zulässig (vgl. § 3 Abs. 3 BauNVO).
32 
bb) Auch im Mischgebiet (MI) wird dessen durch eine durch annähernde Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (quantitative und qualitative Durchmischung, vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO) gekennzeichneter Gebietscharakter noch gewahrt (vgl. Nachweise bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn.10). Auch hier sind neben allen ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nach § 6 Abs. 3 BauNVO zwar auch einige Regelnutzungen nach § 6 Abs. 2 BauNVO, nämlich Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke sowie Gartenbaubetriebe, Tankstellen und nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten vom Geltungsbereich ausgenommen. Indessen bleibt immer noch ein Kernbereich aus dem Katalog der gewerblichen Hauptnutzungsarten erhalten, nämlich Geschäfts- und Bürogebäude (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und ferner Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke (§ 6 Abs. 2 Nrn. 5 BauNVO). Diese Anlagen sind im einem allgemeinen Wohngebiet entweder überhaupt nicht statthaft (Schank- und Speisewirtschaften ohne Gebietsbeschränkung) oder teilweise nur ausnahmsweise möglich. Es mag sich insgesamt um ein ungewöhnliches Mischgebiet handeln, die Balance zwischen Wohnen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und gewerblichem Gepräge ist aber gleichwohl noch gewahrt und lässt sich im Planvollzug steuern, indem Wohngebäude nur in dem ihnen zukommenden Gewicht genehmigt werden und ansonsten Raum für die sonstigen zulässigen Regelnutzungen gelassen wird. Dadurch lässt sich ein quantitatives Umkippen in ein allgemeines Wohngebiet vermeiden.
33 
b) Die Festsetzungen zum passiven Schallschutz auf den hierfür gekennzeichneten Flächen sind ebenfalls durch Rechtsgrundlagen gedeckt.
34 
aa) Bei den geforderten Maßnahmen handelt es sich durchweg um solche anlagenbezogener - baulicher oder technischer - Art und damit um bauliche oder technische Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen an den immissionsbetroffenen Gebäuden durch (Schienen- und Gewerbe-)Lärm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.1987 - 4 N 1.87 -, NJW 1989, 467 ff.; siehe ferner Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 9 Rn. 89).
35 
bb) Die vorgeschriebenen Vorkehrungen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch bestimmt, jedenfalls aber ohne weiteres bestimmbar. Dies ergibt sich aus Ziff. 1.08 des Textteils in Verbindung mit der mehrfachen Bezugnahme auf die schriftlichen und zeichnerischen Vorgaben im Lärmschutzgutachten der ... Ingenieurbüro vom Mai 2009. Der Senat hat keine Bedenken an der Vorgehensweise, Forderungen eines Gutachtens durch Verweis in die normativen Festsetzungen des Bebauungsplans zu inkorporieren, statt sie vollinhaltlich in den Textteil aufzunehmen. Diese Regelungstechnik ist üblich und wird nicht zuletzt, wie oben dargelegt, auch in Form von inhaltlichen Verweisen auf Anforderungen technischer Regelwerke praktiziert, um die Bebauungsvorschriften nicht zu überfrachten und lesbar zu halten (vgl. Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - , DÖV, 2011, 206 [Ls]; zur Rechtmäßigkeit einer solchen Festsetzung kraft Verweises siehe auch BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 f. sowie OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Voraussetzung ist, dass sich das Gutachten sowie sein normativ übernommener Inhalt klar und eindeutig bestimmen lassen. Dies ist hier der Fall. Das in Bezug genommene Gutachten des Büros ... ist eindeutig individualisiert, indem es dem Bebauungsplan mit Namen des Gutachters und Erstellungsdatum als Anlage beigefügt worden ist. Gemeint ist dabei zweifelsfrei das Gutachten in der - einzigen - Fassung vom Mai 2009. Die Bezeichnung „vom April 2009“ im Bebauungsplan beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler. Denn ein Gutachten in der Fassung dieses Zeitraums gibt es nicht. Zudem wird auch in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 22.05.2009 das Gutachten mit dem zutreffenden Datum „Mai 2009“ zitiert und lag das Gutachten gleichen Datums auch im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Auch die inhaltlich in Bezug genommenen Gutachtenspassagen lassen sich eindeutig bestimmen. Ausgangspunkt sind die Sätze 2 und 3 in Ziff. 1.08 des Textteils. Danach sind bei der Bebauung innerhalb der im zeichnerischen Plan gekennzeichneten Fläche besondere Vorkehrungen des passiven Schallschutzes zum Schutz gegen Außenlärm nach der DIN 4109 erforderlich und ist bei deren „Dimensionierung“ das Lärmschutzgutachten „zugrunde zu legen“. Dies kann unter Hinzuziehung der Planbegründung nur dahin verstanden werden, dass die Dimensionierungsforderungen des Gutachters zum passiven Schallschutz sowohl gegen Schienen- wie gegen Gewerbelärm nicht nur im Sinn von Ziff. 1.08 Satz 1 des Textteils „zu berücksichtigen“, sondern bindend einzuhalten sind. Auch Art und Umfang der bindenden Schallschutzvorkehrungen sind ohne weiteres bestimmbar. Dabei sind die Kernforderungen in den Sätzen 4 bis 6 des Textteils niedergelegt und werden im Gutachten im Plan Nr. 0887-03 sowie in den Tabellen auf S. 17 (4.3, (Schienenverkehrslärm) und weiter auf S. 16 (Gewerbelärm) im Detail „dimensioniert“, d.h. bindend ausgeformt.
36 
cc) Zusammengefasst schreibt der Bebauungsplan zur Abwehr des - dominierenden - nächtlichen Schienenlärms damit vor, dass die Außenbauteile der Gebäude mit Aufenthaltsräumen im gesamten allgemeinen Wohngebiet und dem Mischgebiet mindestens die Anforderungen des Lärmpegelbereichs III (LPB III), je nach Lage und Gebäudehöhe, aber auch die des LPB IV einhalten müssen (vgl. Eintrag in Plan 0887-03 und Tab. 4.3, S. 17). Ferner sind, ebenfalls zum Schutz gegen nächtlichen Schienenlärm, in Schlafzimmern (einschließlich Kinderzimmern) generell schallgedämmte Lüftungseinrichtungen in Gestalt fensterunabhängiger Lüftungen vorzusehen (Satz 6 des Textteils sowie Einschrieb in Plan 0887-03). Zur Abwehr von - insbesondere nächtlichem - Gewerbelärm aus Richtung des Grundstücks der Antragstellerin sowie der südlich der Prinz-Eugen-Straße daran anschließenden Gewerbebetriebe wird schließlich (zusätzlich) vorgeschrieben, dass Wohnräume auf der Ostseite des WA 1 und des Mischgebiets sowie auf der Südostseite des WA 2 nur mit festverglasten Fenstern zulässig sind, wobei diese Pflicht bei Verlagerung der Wohnräume auf eine andere Gebäudeseite entfällt (Satz 5 des Textteils in Verbindung mit der Kennzeichnung in Plan 0887-3). Mit diesem normativ verbindlichen - und nicht nur hinweisenden - Inhalt sind die Schallschutzvorkehrungen geeignet, die Lärmproblematik zu lösen und bilden die für eine Umsetzung im Rahmen des Planvollzugs erforderliche Rechtsgrundlage (vgl. Urteil des Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2010, 97 ff.).
37 
2. Der Bebauungsplan ist auch nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Dies gilt insbesondere auch für die Abstufung des Westteils des Grundstücks Flst.-Nr. ... vom Gewerbegebiet (GE) zum eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sowie für den Einzelhandelsausschluss im Misch- und im GEe-Gebiet.
38 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Nicht erforderlich kann, wie die Einschränkung „sobald und soweit“ nahelegt, ein Bebauungsplan auch dann sein, wenn er über die selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen hinausgeht, die Gemeinde sich im Hinblick auf diese mithin nicht konsistent verhält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, BauR 2011, 1628 ff., m.w.N.). Insgesamt handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
39 
a) Gemessen daran beruht der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ durchweg auf einem nachvollziehbaren, städtebaulich gerechtfertigten Plankonzept der Antragsgegnerin. Ziel ist es, ausgedehnte ehemals als Gemeinbedarfsfläche (EnBeW) genutzte oder noch gänzlich unbebaute Brachflächen am Siedlungsrand bzw. innerhalb des Siedlungsbereichs des Ortsteils Bietigheim der Antragsgegnerin nach Möglichkeit einer mit der Umgebung verträglichen Wohnbebauung zuzuführen und damit an die in der Umgebung bereits vorhandene Wohnnutzung (allgemeines Wohngebiet westlich der Charlottenstraße, alter Wohnbestand nördlich der Wobachsenke, einzelne Wohnhäuser im Mischgebiet) anzuknüpfen, diese Wohnnutzung mithin räumlich zu erweitern und funktional zu verfestigen. Damit wird den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Erneuerung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 4 sowie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die Festsetzung enger Baugrenzen und Freihalteregelungen für die gärtnerischen Innenbereiche dient ebenfalls diesen Belangen sowie Belangen des Umweltschutzes. Mit der Festlegung der Nutzungsmaße (GRZ und differenzierte Gebäudehöhen) soll eine der Ortsbildgestaltung dienende gleichmäßige geländeangepasste Höhenentwicklung und eine städtebaulich abgestimmte Entwicklung gewährleistet werden (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 6 und Nr. 11 BauGB). Die Beibehaltung der Teilfläche entlang der Prinz-Eugen-Straße als Mischgebiet ist wegen der Pufferfunktion dieses Bereichs zwischen dem neuen WA 1, der Prinz-Eugen-Straße und den südlich/südöstlich anschließenden Gewerbeflächen vorgesehen und berücksichtigt zugleich den Umstand, dass dieser Bereich schon jetzt weitgehend mit mischgebietstypischer Nutzungsverteilung zwischen Wohnen und Gewerbe bebaut ist. Dies dient den Belangen des Umweltschutzes ebenso wie den Interessen der ansässigen mischgebietsverträglichen Betriebe (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB).
40 
b) Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass die Umwandlung des mit einer Halle bebauten westlichen Teilbereichs des Grundstücks Flst.-Nr. ... von einem Gewerbegebiet (GE) in ein eingeschränktes Gewerbegebiet, in dem nur mischgebietsverträgliche, d.h. das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind, Teil eines schlüssigen und konsistenten Plankonzepts der Antragsgegnerin und damit erforderlich ist. Dies ergibt sich aus den auf die Untersuchungen im Lärmschutzgutachten des Büros ... gestützten Erwägung des Gemeinderats zum Lärmkonflikt zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet (bzw. dessen künftiger Beibehaltung) und der bereits vorhandenen Wohnbebauung einerseits und dem geplanten heranrückenden Wohngebiet andererseits.
41 
aa) Der Gemeinderat ging davon aus, dass im Gewerbegebiet aufgrund der teilweise in nächster Nähe bereits bestehenden Wohnbebauung schon jetzt die uneingeschränkte gewerbegebietstypische Nutzung bezüglich Schallemissionen nicht mehr möglich ist (Planbegründung). Dies wird durch die Aussagen im Lärmschutzgutachten bestätigt. Der Gutachter hat in Anlehnung an die DIN 18005 eine Lärmabschätzung der Immissionen im geplanten allgemeinen Wohngebiet und Mischgebiet vorgenommen und hat dabei sowohl für das Grundstück Flst.- Nr. ... als auch für die südlich angrenzenden gewerblich genutzten Gebiete (Handelshof, Umschlag- und Verladehalle der Post) für die Schallabstrahlung den für geplante Gewerbegebiete geltenden flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 tags und nachts zugrunde gelegt (vgl. Nr. 4.5.2 Abs. 2 der DIN 18005). Er hat damit für die einzelnen Teilgebiete, darunter auch für das Hallengrundstück der Antragstellerin, diejenigen Emissionen simuliert, die bei Beibehaltung der bisherigen Gewerbegebietsfestsetzung rechnerisch zulässig wären. Aus diesem Emissionswert hat er die an den nächstgelegenen bestehenden Wohnhäusern ankommenden Immissionen ermittelt, die am Wohnhaus ... ... 59,1 dB(A) (Gesamtlärm aus allen Teilen des Berechnungsgebiets) und 58,4 dB(A) (Lärm aus dem bisherigen GE auf Flst.-Nr. ...) betragen (Tabelle S. 16 und Anhang S. 6). Dieser Wert hält zwar den Orientierungswert tags für Mischgebiete (60 dB(A)) ein, überschreitet den Orientierungswert nachts für diesen Gebietstyp (45 dB(A)) aber so erheblich, dass schon jetzt eine gewerbegebietstypische Nutzung im angrenzenden Gewerbegebiet zur Nachtzeit aus Lärmschutzgründen weitgehend ausscheidet. Der Konflikt mit der vorhandenen Wohnbebauung mag angesichts der gegenwärtig ausgeübten Nutzung der Gewerbehalle durch die Firma ... nicht virulent sein, da diese die Möglichkeiten eines Gewerbegebiets nicht ausschöpft (dazu noch unten), er kann sich aber nach Betriebsaufgabe aufgrund gewerblicher lärmintensiverer Nachfolgenutzungen ohne weiteres verstärkt stellen und wäre dann auch unter Berücksichtigung der sog. Zwischenwertrechtsprechung im Einzelfall nicht verlässlich und vorhersehbar zu lösen, zumal dann auch die Wohnbebauung nördlich des Gewerbegrundstücks jenseits der Wobachklinge in den Blick zu nehmen wäre, die zwar wesentlich weiter entfernt liegt als das Wohnhaus ... ... ..., aber Emissionen aus dem Gewerbegebiet wegen der Topografie weitgehend ungeschützt ausgesetzt ist, wie die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos belegen.
42 
bb) Dass die Antragsgegnerin eine Herabstufung des Gewerbegebiets zum Schutz gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), zur Konfliktbewältigung und zur Gewährleistung des Trennungsgebots bei raumbedeutsamen Planungen (§ 50 BImSchG) für notwendig halten durfte, ergibt sich vor allem aus dem zugespitzten Nutzungskonflikt, wie er sich im Verhältnis der geplanten Wohngebiete zu einem fortbestehenden Gewerbegebiet ergeben würde. Nach den Berechnungen des Gutachters käme bei Beibehaltung des bisherigen Gewerbegebiets im Westteil des Grundstücks Flst.-Nr. ... im Erdgeschoss des nächstgelegenen Gebäudes A im WA 1 ein Beurteilungspegel von 57,6 dB(A) an, der sich bei Addition mit dem Gewerbelärm aus den übrigen vom Gutachter erfassten Teilgebieten auf 58,2 dB(A) erhöhte; bei den Gebäuden B (ebenfalls im WA 1) und D (im WA 2) lägen die entsprechenden Immissionswerte bei 53,8/54,7 dB(A) (Gebäude B) und bei 53,7/54,5 dB(A) (Gebäude D). Damit wäre der Beurteilungspegel für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm (50 dB(A)) schon tagsüber, wenn auch geringfügig, überschritten, der Nachtwert (40 dB(A)) würde hingegen äußerst massiv in einem Umfang übertroffen, der teilweise dem nächtlichen Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nahe kommt. Eine nennenswerte nächtliche gewerbegebietstypische Betriebstätigkeit wäre bei diesen Lärmwerten erst recht ausgeschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Plangeber deswegen auf die Planung des angrenzenden Wohngebiets verzichten musste. Vielmehr ist es in solchen Fällen städtebaulich möglich und zulässig, den Nutzungskonflikt durch Vermeidung gegenseitiger Störpotentiale unter Beachtung des Schutzes bestehender Nutzungen und des Gebots gerechter Lastenteilung zu lösen. Diesen Weg hat die Antragsgegnerin eingeschlagen, indem sie im Bebauungsplan das Gewerbegebiet zum eingeschränkten Gewerbegebiet herabgestuft, zum anderen - zum Schutz ungeschmälerten Weiterbetriebs des vorhandenen Gewerbetriebs - aber auch den besonders betroffenen Gebäuden im Wohngebiet spezifische Anforderungen des passiven Lärmschutzes (nicht öffenbare Wohnraumfenster) auferlegt hat (vgl. die Erwägungen in der Synopse zu den Bedenken und Anregungen der Antragstellerin). Der Gemeinderat wollte es nicht bei einer auf Dauer einseitigen - und nur durch passiven Schallschutz zu bewältigenden - Lärmbelastung des Wohngebiets bei gleichzeitigem Fortbestand des uneingeschränkten Gewerbegebiets belassen. Vielmehr hielt er es „im Hinblick auf eine künftige Nutzungsänderung“ - also für die Zeit nach Ende des Bestandschutzes - für erforderlich, dass eine Umwandlung zum eingeschränkten Gewerbegebiet aus Gründen der Lärmminderung erfolgen müsse (vgl. Synopse S. 8). Dies entspricht dem Grundsatz des § 50 BImSchG, wonach bei raumbedeutsamen Planungen Flächen unterschiedlicher Schutzwürdigkeit einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei mit der Herabstufung über ihr eigenes Planziel hinausgegangen, so dass es insoweit an der Planerforderlichkeit fehle, trifft nach all dem nicht zu.
43 
b) Entgegen der Rüge der Antragstellerin ist auch der in Ziffern 5.2.2 und 5.2.3 festgesetzte vollständige Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben - also auch von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten - erforderlich. Auch diese Festsetzung ist von der Antragsgegnerin durch schlüssige und nachvollziehbare städtebauliche Gründe belegt. Sie beruht für beide Sortimentsbereiche auf den Ergebnissen des von der ... erstellten und fortgeschriebenen Einzelhandelskonzepts vom Januar 2009 (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 und § 9 Abs. 2a BauGB). Darin werden neue Standorte im Stadtgebiet, darunter auch das hier maßgebliche ...-Gelände (Bereich zwischen Wobachstraße, Post, Handelshof und Charlottenstraße) untersucht. Das ...-Gelände wird im Hinblick auf die Überplanung durch den vorliegenden Bebauungsplan und die Zulassung von Einzelhandel bewertet. Aus städtebaulicher Sicht wird festgestellt, dass der Standort sich zwar betriebwirtschaftlich wegen der Nähe zum Handelshof für Einzelhandel eigne und daher ein gewisser Ansiedlungsdruck bestehe, dass aus städtebaulicher Sicht aber sowohl Ansiedlungen im zentrenrelevanten wie im nicht zentrenrelevanten Bereich negativ bewertet würden. Wegen der fehlenden räumlichen oder funktionalen Anbindung zu den zentralen Versorgungsbereichen und geringer Nahversorgungsfunktion sei das ...-Gelände auch heute schon vorrangig auf Autokunden orientiert. Daher würden sich Einzelhandelsnutzungen im zentrenrelevanten Bereich beeinträchtigend auf die zentralen Versorgungsbereiche (Innenstadt und Nahversorgungszentren) auswirken. Im nicht zentrenrelevanten Bereich seien im Stadtgebiet bereits ausreichend Flächen bereit gestellt, auf die sich eine Bündelung empfehle, um zusätzliche Verkehre zu vermeiden. Lagen ohne funktionale Anbindung an diese explizit ausgewiesenen Standorte wie das ...-Areal sollten auch für nicht zentrenrelevante Sortimente gesperrt werden. Daher werde auch für das Plangebiet ein Komplettausschluss von Einzelhandelsbetrieben empfohlen (vgl. Abbildung 14 und S. 79 f.). Durchgreifende Zweifel an den Grundlagen und der Methodik dieser Empfehlungen im Einzelhandelskonzept werden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
44 
3. Der Bebauungsplan ist ganz überwiegend auch mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB und dem Ermittlungs- und Bewertungsgebot des § 2 Abs. 3 BauGB vereinbar.
45 
§ 1 Abs. 7 BauGB gebietet, dass bei Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der den Kernbereich des Abwägungsvorgang erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Fehler im Abwägungsvorgang oder abwägungsrelevante Ermittlungs-/Bewertungsfehler sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungs-/Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB; zur gleichlautenden Auslegung beider Vorschriften vgl. - wie oben bereits erwähnt - BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff. sowie Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.). Die Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungs-/Ermittlungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130 f.). Haften in diesem Sinn beachtliche Mängel einer oder mehreren Einzelfestsetzungen eines Bebauungsplans an, so führt deren Nichtigkeit dann nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, BRS 73 Nr. 22, sowie Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 ff.).
46 
Gemessen daran liegen die dem Bebauungsplan von der Antragstellerin hinsichtlich der Ermittlung und Bewältigung des Lärmkonflikts und der Gewichtung ihrer Belange vorgehaltenen Abwägungsfehler nicht vor und auch die Abwägungsentscheidung selbst ist nicht zu beanstanden (dazu a.). Zutreffend ist jedoch die Rüge, dass die Antragsgegnerin sich nicht mit der Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ) in Teilen des WA 1, im WA 3 und im Mischgebiet auseinandergesetzt hat, und dieses Ermittlungsdefizit ist auch von Einfluss auf die die Geschossflächenzahl bestimmenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in diesen Gebieten/Gebietsteilen gewesen. Es berührt die Wirksamkeit des Bebauungsplans im Übrigen aber nicht (dazu b.).
47 
a) Die Antragsgegnerin hat das für die Festsetzung der Baugebiete, die Erfassung des Konfliktpotentials und die Dimensionierung konfliktentschärfender Schallschutzmaßnahmen erforderliche wesentliche Abwägungsmaterial inhaltlich und methodisch zutreffend und defizitfrei ermittelt und bewertet. Dies ergibt sich aus Nr. 6 der Planbegründung und den in Ziff. 1.08 umgesetzten Ergebnissen des in Bezug genommenen Lärmgutachtens des Büros ... vom Mai 2009. Danach werden die auf das Plangebiet in unterschiedlicher Intensität einwirkenden Lärmquellen aus (vorrangigem) Schienenverkehrslärm und aus Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten erhoben. Auf Grundlage der Berechnungsergebnisse werden sodann den einzelnen Lärmquellen die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzvorkehrungen zugeordnet: Als Schutz gegen den großflächig einwirkenden Schienenverkehrslärm werden die Anforderungen der Lärmpegelbereiche III oder IV sowie schallgedämmte fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen in Schlafräumen vorgeschrieben, während das Gebot nicht öffenbarer Fenster in dem Gewerbegebiet zugewandten Außenwänden dem Schutz gegen Gewerbelärm dient. Beide Lärmquellen sind vom Gutachter nachvollziehbar ermittelt worden; die jeweils festgesetzten Vorkehrungen sind geeignet, verhältnismäßig und stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Antragstellerin und den Belangen der künftigen Bewohner des Wohngebiets dar.
48 
aa) Die aus einer Addition verschiedener großflächiger Quellen (Bahnhofsgleisgelände, einzelne Strecken, Viadukt etc.) errechneten Immissionen durch Schienenverkehr liegen bei allen Gebäuden im Plangebiet im Mittelungspegel teilweise deutlich über 50 dB(A) (Tabelle 4.3 „Schienenverkehrslärm“, S. 17 sowie Anlage S. 9 - 15). Diesen Werten hat der Gutachter jeweils 10 dB(A) hinzugefügt und hieraus den „maßgeblichen Außenlärmpegel“ (MAP) errechnet, der Grundlage für die erforderliche Luftschalldämmung nach der DIN 4109 in den unterschiedlichen Lärmpegelbereichen ist (vgl. Ziff. 5.1 und Tabelle 8 der DN 4109). Die dabei ermittelten Werte von jeweils deutlich über 60 dB(A) (vgl. Tabelle „Schienenlärm“, a.a.O.) geben jedoch nicht die tatsächlich an den Außenwänden ankommenden Immissionen wider. Sie werden vielmehr, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, durch einen dem „realen“ nächtlichen Beurteilungspegel - gegenüber den entsprechenden Straßenverkehrswerten um 7 dB(A) erhöhten - Lästigkeitszuschlag gebildet (vgl. auch S. 11 des Gutachtens). Gegen diese Berechnungsmethode, die zu den im Bebauungsplan festgelegten differenzierten Lärmpegelbereichen LPG III, teilweise LPG IV und den danach einzuhaltenden Anforderungen an die Luftschalldämmung geführt hat, sind Bedenken nicht ersichtlich; das Rechenwerk wird auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Die festgesetzten Lärmpegelbereiche und Anforderungen sind auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Vorgaben der DIN 4109 (Tabellen 8 bis 10). Auch gegen die zusätzlich für Schlafräume geforderten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen sind Bedenken nicht zu erheben. Sie tragen unwidersprochen den Empfehlungen der VDI 2719 für Maßnahmen gegen nächtliche Außenlärmpegel von über 50 dB(A) Rechnung (Gutachten S. 13).
49 
bb) Die auf das Plangebiet und auf das vorhandene Wohnhaus einwirkenden Immissionen durch Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten hat der Gutachter, wie oben dargelegt, auf Grundlage eines zugeordneten flächenbezogenen Schallleistungspegels tags und nachts LWA von 60 dB(A)/m² errechnet. Dieser abstrakte Ansatz ist methodisch nicht zu beanstanden. Er entspricht den Vorgaben der DIN 18005, wonach von diesem Schallleistungspegel für Gewerbegebiete ausgegangen werden kann, wenn die Art der dort unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist (Ziff. 4.5.2 Abs. 2 DIN 18005). Damit steht die Lärmermittlung - dem Vorsorgeprinzip der Bauleitplanung entsprechend - auf der „sicheren Seite“ und trägt dem Planungsgrundsatz vorbeugender Konfliktvermeidung Rechnung. Solche lösungsbedürftigen Konflikte zwischen typischem Gewerbe und angrenzendem Wohnen (Haus ... ...) bestehen, wie dargelegt, zur Nachtzeit schon jetzt. Erst recht werden sie sich aber gegenüber den Gebäuden im geplanten allgemeinen Wohngebiet stellen. Denn dort werden, wie ebenfalls oben ausgeführt, bei kontingentgemäßem gewerbegebietstypischem Nachtbetrieb im Gewerbegebiet auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... die nächtlichen gebietsbezogenen Orientierungswerte von 40 dB(A) auch in den unteren Geschossen in einer Dimension zwischen ca. 14 und über 17 dB(A) übertroffen (vgl. Anlagen S. 3 - 5). Angesichts dieser massiven Überschreitungen wäre ein Nachtbetrieb praktisch unmöglich und das unmittelbare Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen könnte auch unter Anwendung der sog. Zwischenwertbildung nicht angemessen gelöst werden. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, also Gewerbebetriebe des nach der BauNVO zweithöchsten Störungsgrades, aufzunehmen, würde weitgehend verfehlt.
50 
Bei dieser Sachlage ist es abwägungsfehlerfrei, das bisherige uneingeschränkte in ein eingeschränktes Gewerbegebiet für mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe herabzustufen. Dem steht nicht entgegen, dass die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen im Wohngebiet (nicht öffenbare Fenster auf den lärmempfindlichen Seiten - bei gleichzeitigen Anforderungen des Lärmpegelbereichs IV und fensterunabhängigen Lüftungsanlagen in Schlafräumen -) auf Grundlage der Lärmemissionen eines „echten“ Gewerbegebiets ermittelt wurden und daher auch gegen nächtlichen Gewerbelärm abschirmen. Denn diese Akkumulation von Vorkehrungen zielt nur darauf ab, die ungehinderte Weiterführung des Betriebs der Firma ... sowohl im gegenwärtig ausgeübten als auch bei voller Ausschöpfung des genehmigten Umfangs - einschließlich möglicher Erweiterungen des nächtlichen Ladebetriebs - verlässlich zu sichern. Nach Ende des Bestandsschutzes (durch Betriebsaufgabe, wesentliche Betriebsänderung oder Nutzungsänderung) wird die dem Trennungsgrundsatz entsprechende Herabstufung auf nur noch mischgebietsverträgliche Emissionen zugelassen. Dies könnte zu einem Rückgang bzw. Wegfall insbesondere nächtlicher Betriebsvorgänge führen und die Möglichkeit eröffnen, die den Wohngebäuden mit Rücksicht auf den Bestandsschutz auferlegten Lärmschutzvorkehrungen auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zurück zu nehmen.
51 
cc) Soweit die Antragstellerin rügt, die Gesamtlärmbelastung des Wohngebiets sei nicht ermittelt worden und stehe der Wohneignung des Wohngebiets entgegen, weil die Grenze der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nachts nahezu erreicht werde, trifft dieser Vorwurf nicht zu.
52 
Eine Gesamtbetrachtung (Addition) unterschiedlicher Lärmquellen ist den hier einschlägigen technischen Regelwerken (DIN 18005 sowie TA Lärm) fremd. Beide gehen davon aus, dass die jeweiligen Lärmquellen - insbesondere Verkehrslärm und Gewerbelärm - wegen ihrer unterschiedlichen Charakteristik getrennt zu prüfen und zu bewerten sind (vgl. Ziff. 1.2 Abs. 2 Beiblatt 1 zur DIN 18005). Addiert werden als „Gesamtbelastung“ nach der TA Lärm 1998 lediglich die Belastung eines Immissionsorts durch alle gleichartigen Anlagen, für die die TA Lärm gilt. Verkehrsanlagen gehören nicht dazu (vgl. Ziff. 2.4 und Ziff. 1 TA Lärm). Das Bundesverwaltungsgericht hält beim Straßenverkehrslärm eine ausnahmsweise Berücksichtigung des „Summenpegels“ aus der geplanten neuen Straße und bereits vorhandenem Verkehrslärm (Vorbelastung) für erforderlich, um zu verhindern, dass sich durch die neue Straße eine Gesamtbelastung ergibt, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt, wobei die maßgeblichen Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegen (vgl. zuletzt Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.). Ob darüber hinaus auch eine Summierung von Verkehrs- und Gewerbelärm geboten ist, wenn Anhaltspunkte für eine gesundheitsgefährdende Gesamtbelastung bestehen, ist vom Senat erwogen, aber noch nicht tragend entschieden worden (vgl. Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064.07 -, NuR 2010, 736 ff.). Einer solchen Entscheidung bedarf es auch vorliegend nicht. Denn die Schwelle nächtlicher Gesundheitsgefährdung im Wohn- und Mischgebiet wird auch bei Addition beider Lärmquellen unter Berücksichtigung der Schallschutzmaßnahmen nicht erreicht. Der maßgebliche tatsächliche „Einsatzwert“ beim Schienenverkehrslärm liegt nach dem Gutachten bei maximal ca. 55 dB(A), der erhöhte maßgebliche Außenlärmpegel MAP ist, wie dargelegt, nicht ausschlaggebend. Nach Aussage des Gutachters Dipl. Ing. ... in der mündlichen Verhandlung wirkt sich der Gewerbelärm gegenüber dem Schienenlärm nachts kaum aus und führt zu keinem nennenswerten Aufschlag. Im Übrigen bewirke selbst die Addition zweier gleich lauter Lärmquellen eine Erhöhung um lediglich 3 dB(A). In diesem Fall wäre die Grenze von 60 dB(A) zwar möglicherweise bei zwei Gebäuden erreicht; dies gilt aber nur bei freier Schallausbreitung ohne Schallschutz. Durch die im Bebauungsplan geforderten Maßnahmen des passiven Schallschutzes und die Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet ist die Lärmproblematik aber zuverlässig kompensiert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2010 - 5 S 955/09 -, BWGZ 2011, 94 ff.). Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Zweifel, dass das ausgewiesene Wohngebiet für die ihm im Bebauungsplan zugewiesene Nutzung geeignet ist.
53 
dd) Die Rüge der Antragstellerin, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Außenwohnbereichen im Wohngebiet befasst bzw. deren besondere Schutzbedürftigkeit nicht berücksichtigt, hat ebenfalls keinen Erfolg.
54 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg kann es ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit darstellen, wenn eine Gemeinde ein neues Wohngebiet plant und Teilen des Baugebiets eine Überschreitung der Lärmorientierungswerte der DIN 18005 zumutet, sich aber keine Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen macht (Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80 ff., Urteil vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2011, 97 ff.). Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass die Lärmerwartung im Außenwohnbereich im Allgemeinen deutlich höher ist als im Innenwohnbereich. Überschreitungen von Orientierungswerten der DIN 18005 sind daher im Außenbereich gegebenenfalls eher hinzunehmen. Außenwohnbereiche müssen aber dann besonders berücksichtigt werden, wenn sie nach der Zielrichtung des Bebauungsplans als schutzwürdig erscheinen und nach den getroffenen Festsetzungen zur ihrer Lage (insbesondere: Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche) auch des Schutzes bedürfen. Zu berücksichtigen ist, dass die Schutzwürdigkeit sich im Wesentlichen auf die üblichen Nutzungszeiten am Tag beschränkt.
55 
Gemessen daran mussten sich dem Gemeinderat besondere Überlegungen zum Schutz der Außenwohnbereiche im Wohngebiet nicht aufdrängen. Zwar geht es nach der Planbegründung dort nicht nur um die Schaffung von reinem Innenwohnraum, sondern auch um die Bereitstellung von Außenwohnflächen. Denn Ziel der eng gefassten Baufenster ist es unter anderem, „weitgehend unbebaute Gartenflächen zu erhalten“ (Ziff. 5.2.1). Eine angemessene noch immissionsverträgliche Nutzung dieser Außenflächen tagsüber ist jedoch in allen Wohngebieten gewährleistet. Nach den dargestellten Berechnungen des Gutachters unterschreitet der Schienenverkehrslärm tagsüber den Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) überall deutlich (überwiegend um mehr als 5 dB(A)) und beim Gewerbelärm wird der Orientierungswert der TA Lärm von (ebenfalls) 55 dB(A) nur von einem Gebäude (Gebäude A) auf der dem Gewerbebetrieb zugewandten Ostseite um ca. 3 dB(A) überschritten. Diese Überschreitung wird indessen weitgehend durch die Lage der Außenwohnbereiche auf der Gebäuderückseite ausgeglichen. Für solche Lagen auf lärmabgewandten Gebäudeseiten sieht die DIN 4109 (vgl. Nr. 5.5.1) selbst bei offener Bauweise einen Lärmabschlag beim maßgeblichen Außenlärmpegel MAP von 5 dB(A) vor.
56 
ee) Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht darin, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit aktiver Lärmschutzmaßnahmen nicht gesondert geprüft und auch nicht festgesetzt hat. Zunächst liegt es auf der Hand, dass das - gesamte - Wohngebiet gegen den großflächig aus mehreren Richtungen einwirkenden Schienenlärm durch aktive Schallschutzmaßnahmen mit zumutbarem Aufwand nicht wirksam geschützt werden kann. Die Antragsgegnerin musste aber auch gegenüber dem Gewerbelärm aktive Lärmschutzanlagen nicht ernsthaft in Erwägung ziehen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImSchG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteile vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls], und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen (Urteil vom 23.07.2007- 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Unter Beachtung dieser Grundsätze konnte sich auch die Antragsgegnerin im Hinblick auf die enge Bebauung im Grenzbereich und die erforderliche Länge und Höhe einer wirksamen Lärmschutzwand für die gewerbelärmbezogene Anordnung nicht öffenbarer Fenster von Wohnräumen in Grenzwänden entscheiden. Diese Vorkehrung ist verhältnismäßig und für die Bewohner auch zumutbar, zumal diese ihrer Wohnräume auch auf die abgewandte Gebäude verlegen können.
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ee) Schließlich hat die Antragsgegnerin auch die privaten Belange der Antragstellerin ihrem tatsächlichen und rechtlichen Gewicht entsprechend bewertet und sie auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig hinter dem öffentlichen Interesse an dem Plankonzept zurückgesetzt. Für die Planung des Wohngebiets auf bislang weitgehend (noch und wieder) innerstädtischen Brachflächen sprechen, wie dargelegt, erhebliche städtebauliche Belange (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Umgestaltung sich verändernder Ortsteile), sparsame Nutzung von Grund und Boden, Wiedernutzbarmachung bzw. Nachverdichtung von Flächen (zu letzterem vgl. § 13a BauGB). Zur Realisierung dieser Ziele innerhalb der gegebenen Gemengelage bedurfte es ferner ergänzender städtebaulicher Regelungen zur Konfliktbewältigung und vorsorglichen Konfliktvermeidung mit den aktuell oder potenziell immissionsrelevanten benachbarten Gewerbenutzungen (§ 50 BImSchG). Gleichzeitig erfordert es das öffentliche Interesse aber auch, die wirtschaftlichen Interessen der von Konfliktvermeidungsregelungen betroffenen Betriebe und der dortigen Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) und c) BauGB). Dieses ist insofern zumindest teilweise deckungsgleich mit den Interessen des Grundstückseigentümers am Fortbestand der bisherigen Nutzung und an Betriebserweiterungen, soweit diese hinreichend konkret und als solche verlautbart worden sind.
58 
Dem wird der Bebauungsplan im Hinblick auf das Eigentum der Antragstellerin am Grundstück Flst.-Nr. ... in angemessener Weise gerecht. Der Gemeinderat hat gesehen, dass der Betrieb der Firma ... Bestandsschutz genießt, und er hat diesen Bestandsschutz durch die Lärmschutzauflagen für die „künftige Wohnbebauung“ umfassend schützen wollen und auch tatsächlich wirksam geschützt. Die bisherige Nutzung wurde „entsprechend der bisher zulässigen Emissionen im Schallgutachten berücksichtigt“ (Synopse S. 8). Da das Gutachten von einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 ausgeht, wird der Firma ... ein großzügiger Schutzbereich zugestanden. Dieser umfasst ohne weiteres sowohl die beim Satzungsbeschluss ausgeübte als auch die insgesamt genehmigte Nutzung der Gewerbehalle und der Stellplatzflächen. Die Fabrikhalle besteht aus drei 1967 und 1969 genehmigten Teilen (31.01.1967: Shedhalle, 13.11.1967: westlicher Erweiterungsanbau, 23.06.1969: Anbau östlicher Erweiterungstrakt als Lagergebäude für Liegebettenfabrikation). Am 11.07.2003 wurde die Nutzungsänderung der mittleren Halle und des Westanbaus (Erdgeschoss) zum Großraumbüro mit Ausstellung genehmigt. Seither werden diese Gebäudeteile von der Firma ..., die Trennwandsysteme, Tiefgaragentore, Wandabtrennungen und Wasserspiele herstellt, so genutzt. Im mittleren Gebäudeteil befinden sich nur Büro- und Ausstellungsräume, in den übrigen Geschossen des Westanbaus sowie im östlichen Hallenteil sind Produktion und Lagerhaltung angesiedelt. Nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung kann das Untergeschoss wegen des hängigen Geländes auch von LKWs und anderen Fahrzeugen angefahren werden und finden Ladevorgänge an der Nord- und Westseite des auf allen Seiten umfahrbaren Hallengebäudes statt. Von einer Hallennutzung dieses Umfangs ist auch der Gemeinderat ausgegangen und durch die festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen wird gewährleistet, dass die Fabrikation im seit 2003 genehmigten und ausgeübten Umfang auch in Zukunft ungehindert fortgeführt werden kann. Dies gilt sowohl für die Produktion, die im Schwerpunkt im östlichen Hallengebäude stattfindet, als auch für die sich auf der West- und Nordseite vollziehenden Ladevorgänge durch Subunternehmer, die nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin die Halle gelegentlich auch früh morgens und auch samstags anfahren. Der Bebauungsplan trägt diesen betriebsorganisatorisch teilweise in die Nachtzeit bzw. in schutzbedürftige Wochenendzeiten fallenden Lärmemissionen auf den grenznahen Außenflächen des Betriebsgrundstücks durch die Verpflichtung Rechnung, dass dem Betrieb zugewandte Wohnräume mit nicht öffenbaren Fenstern ausgestattet sein und die Außenwände zudem Schallschutz in der hohen Schallschutzklasse IV aufweisen müssen. Für die Dauer des Bestandsschutzes der genehmigten Nutzung muss die Antragstellerin daher mit keinen immissionsschutzrechtlichen Abwehransprüchen rechnen; dies gilt auch für den Fall, dass der genehmigte Betriebsumfang derzeit noch nicht ausgeschöpft sein sollte. Dass sie den Bestandsschutz überschreitende Betriebserweiterungen plant, die vom Gemeinderat in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen, hat die Antragstellerin substantiiert weder im Bebauungsplan- noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen.
59 
b) Die Antragsstellerin rügt jedoch zu Recht, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung verkannt hat, dass in Teilen des WA 1, im WA 3 sowie im Mischgebiet die gesetzliche Regelobergrenze für die Geschossflächenzahl teilweise deutlich überschritten wird. Insofern liegt ein Abwägungsfehler in Form eines Ermittlungsdefizits vor Dieser Ermittlungsfehler war gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch offensichtlich, weil bei der gebotenen Prüfung erkennbar, und betraf auch „wesentliche Punkte“, da er in der konkreten Abwägungssituation - bei Bemessung der Bebauungsdichte - auch abwägungsbeachtlich war (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.).
60 
aa) Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen in allgemeinen Wohngebieten und in Mischgebieten eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4/0,6 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von jeweils 1,2 nicht überschritten werden. Im Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ sind die Obergrenzen der GRZ mit dem Faktor 0,4 festgelegt und damit eingehalten. Obergrenzen der GZF sind demgegenüber nicht festgesetzt. Sie unterliegen aber gleichwohl dem Gebot des § 17 Abs. 1 BauNVO, wie sich aus dessen Satz 1, zweiter Halbsatz ergibt. Abzustellen ist danach auf die „faktische“ GRZ, wie sie sich aus der Kumulation der übrigen als Berechnungsfaktoren relevanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 BauNVO ergibt (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 17 Rn. 9; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 11 zu § 17 BauNVO; siehe auch Hess. VGH, Urteil vom 22.04.2010 - 4 C 2607/08.N, Juris). Hierbei kommen als Berechnungsparameter außer der GRZ insbesondere Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO) und/oder zur Höhe von Gebäuden in Betracht (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 18 BauNVO). Des Weiteren ist - hinsichtlich des Vollgeschossbegriffs, aber auch hinsichtlich geschossflächenbezogener Gestaltungsvorschriften - das Landesrecht in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Die anhand dieser Parameter errechnete GFZ darf die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO nicht überschreiten. Diese Obergrenze stellt keinen bloßen Orientierungswert oder einen lediglich „groben Anhalt“ dar, sondern ist bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bindend einzuhalten. Sie markiert andererseits aber auch keinen absoluten Höchstwert, sondern darf unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO überschritten werden. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss sich der Gemeinderat ebenso Gedanken machen wie darüber, ob er, wie die Formulierung „kann“ in § 17 Abs. 2 BauNVO zeigt, von der Überschreitungsmöglichkeit bejahendenfalls Gebrauch machen will. Zum Beleg dafür liegt es nahe, entsprechende Darlegungen in die Planbegründung aufzunehmen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
61 
bb) Gemessen daran ist dem Gemeinderat ein Ermittlungsfehler vorzuwerfen. Aus der Planbegründung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass er sich der Problematik des § 17 Abs. 1 BauNVO bewusst war. Vielmehr spricht alles dafür, dass er diese Problematik übersehen hat bzw. eine Auseinandersetzung mit ihr in der Annahme für entbehrlich hielt, die Obergrenze der faktischen GFZ sei im allgemeinen Wohngebiet eingehalten, wobei es auf eine saldierende Gesamtbetrachtung des WA 1 bis 3 ankomme, bei der teilgebietsbezogene Überschreitungen durch Unterschreitungen an anderer Stelle ausgeglichen werden könnten. Dieser Berechnungsmodus kann jedoch allenfalls dann angewandt werden, wenn das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan für das gesamte „Baugebiet“ (zum Begriff vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m Abs. 2 BauNVO) einheitlich festgesetzt wird. Dies ist vorliegend aber nur im Mischgebiet der Fall. Hingegen hat der Plangeber im allgemeinen Wohngebiet von der Möglichkeit des § 16 Abs. 5 BauNVO Gebrauch gemacht, wonach das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und sogar für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden kann. In einem solchen Fall bezieht sich die Bindungswirkung des § 17 Abs. 1 BauNVO auf jeden einzelnen dieser Teilbereiche, der Faktor von 1,2 muss dort jeweils für sich eingehalten sein. Andernfalls würde der Regelungszweck des § 17 Abs. 1 BauNVO unterlaufen. Davon zu trennen ist die Frage, ob die „saldierte“ Einhaltung dieses Faktors im Einzelfall ein Indiz für sein kann, dass die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 17 Abs. 2 BauNVO - insbesondere des Ausgleichserfordernisses nach Nr. 2 - erfüllt sind.
62 
cc) Vorliegend hat die Antragsgegnerin im Wohngebiet von der Befugnis des § 16 Abs. 5 BauNVO durch unterschiedliche Festsetzungen zur Wandhöhe Gebrauch gemacht. Diese beträgt - gemessen zwischen den festgelegten Bezugspunkten Erdgeschossfussboden- und Gebäudehöhe (EFH und GBH) - im WA 3 14 m, und im WA 2 10 m und 9 m; im WA 1 ist sie unterschiedlich auf vier Teilflächen mit Werten von 12,5 m (Ostseite), 15,5 m (Nordostecke), 10 m (Nordseite) und 11 m (Westseite) festgelegt. Im Mischgebiet schließlich beträgt die Wandhöhe einheitlich 11 m. Die jeweilige GFZ ist anhand der nach den jeweiligen Höhen zulässigen Zahl von Vollgeschossen, multipliziert mit der GRZ von 0,4 zu errechnen, ferner ist für das oberste Geschoss die baugestalterische Flächenbeschränkung nach Ziff. 2.016 der örtlichen Bauvorschriften zu beachten. Daraus folgt auch nach den eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin, dass jedenfalls im WA 3 und im WA 1 auf den Teilflächen im Osten und in der Nordostecke die GFZ von 1,2 deutlich überschritten wird (vgl. Tabelle und Plan in Anlage AG 1). Damit stimmen die Berechnungen der Antragstellerin für diese Teilbereiche im Ergebnis überein; eine zusätzliche Überschreitung errechnet sie - bei realistischer Annahme einer möglichen Zahl von 4 statt nur 3 Vollgeschossen (vgl. § 20 Abs. 1 BauNVO i.V.m. § 2 Abs. 6 LBO) - zusätzlich auch für das Mischgebiet. Für das WA 2 gelangen beide Berechnungen - ausgehend von jeweils 3 Vollgeschossen - hingegen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO eingehalten ist. Auf die sonstigen Differenzen in den Berechnungsmodellen der Beteiligten kommt es nicht an.
63 
dd) Demnach hätte die Antragsgegnerin sich bezüglich der Situation im WA 3 und im WA 1 sowie im Mischgebiet Gedanken darüber machen müssen, ob jeweils die Voraussetzungen für eine - wohl allein in Betracht kommende -Überschreitung der Obergrenze nach § 17 Abs. 2 BauNVO vorliegen und ob bejahendenfalls von dieser Überschreitensmöglichkeit auch Gebrauch gemacht wird. Daran fehlt es. Ausweislich der Planbegründung verfolgte der Gemeinderat mit der Festsetzung der unterschiedlichen Höhenlagen den Zweck, eine „gleichmäßige(n) Höhenentwicklung der Gebäude im Plangebiet“ zu erzielen. Des Weiteren beabsichtigte er, durch die Regelungen zur GRZ und zur Gebäudehöhe „eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung“ zu gewährleisten. Beide Aussagen deuten auf eine ortsbildgestalterische Zielrichtung hin, lassen aber nicht erkennen, dass die Überschreitung der GFZ in den betroffenen Bereichen gesehen wurde und der Gemeinderat die Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den Blick genommen hat. Anderes lässt sich auch der Niederschrift zur Sitzung des technischen Ausschusses des Gemeinderats am 03.12.2009 nicht entnehmen. Darin wurde seitens der Verwaltung vorgetragen, bei der festgesetzten „Höhenentwicklung handle es sich „im Wesentlichen um zweigeschossige Gebäude mit einem Sockelgeschoss sowie einem Staffeldachgeschoss“ und nur in einem kleinen Bereich sei „als Punkthaus ein viergeschossiges Gebäude“ vorgesehen. Diese Angaben stimmen nicht mit der tatsächlich zulässigen Zahl an Vollgeschossen überein. Sie weichen insofern auch erheblich von den dargestellten eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin über die möglichen Vollgeschosse ab und bestätigen, dass der Gemeinderat die durch die Gebäudehöhen (und die GRZ) eintretende Überschreitung der GFZ-Obergrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO nicht erkannt und sich demgemäß auch nicht mit den Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO auseinandergesetzt hat.
64 
Dieser Ermittlungsfehler ist auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 214 Abs. 3 BauGB auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Rechtslage im WA 3, im WA 1 und auch im Mischgebiet andere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - etwa mit dem Ziel einer Einhaltung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO - getroffen hätte. Zwar haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, man habe im Plangebiet eine verdichtete Bebauung insbesondere wegen der Nähe zum ÖPNV (Bahnhof) gewollt und dazu das Foto eines Bebauungsmodells der mit dem Bebauungsplan angestrebten Bebauung vorgelegt. Dieses Modell bildet aber nur ab, dass in Teilen des WA 1 Staffeldachhäuser des gleichen Typs vorgesehen sind, wie sie auch im WA 2 sowie im Wohngebiet westlich der Charlottenstraße verwirklicht werden sollen. Über die angestrebten Gebäudekubaturen sagt das Modell aber nichts Verlässliches aus. Auch ist ein einheitliches, auf übermäßige Verdichtung angelegtes städtebauliches Konzept aus dem Modell nicht erkennen. Denn sowohl im östlichen WA 1 als auch im Mischgebiet sind lediglich kleinere niedrige Gebäude mit Satteldach dargestellt. Gleiches gilt für das WA 3. Dort ist nur die jetzt schon vorhandene Flachdachgarage abgebildet. Auch südlich des WA 3 zeigt das Modell nur kleinere Einzelhäuser, ein Anschluss an die dichte Bebauung im südlich angrenzenden Wohngebiet fehlt. Gegen die Absicht des Gemeinderats, an den festgesetzten verdichtenden Nutzungsmaßen im WA 1, WA 3 und im Mischgebiet unbedingt festzuhalten, sprechen auch die Angaben in der Planbegründung, wonach im WA 1 und im Mischgebiet die „bereits zulässigen Nutzungsziffern“ erhalten bleiben sollen. Diese liegen, was die bestehende Bebauung betrifft, aber ersichtlich unterhalb einer GFZ von 1,2. Nähere Erläuterungen hierzu sowie zu dem hinter dem Bebauungsmodell stehenden Gesamtkonzept ist die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren und in der mündlichen Verhandlung schuldig geblieben.
65 
ee) Nach all dem kommt es darauf, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den überschrittenen Teilbereichen tatsächlich vorliegen, nicht mehr an. Der Senat kann daher insbesondere offen lassen, ob besondere städtebauliche Gründe die Überschreitung „erfordern“. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass das Merkmal „erfordern“ im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ auszulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1997 - 4 NB 7.96 -, BauR 1997, 442 ff.; OVG NRW, Urteil vom 05.10.2000 - 7a D 47/99.NE -, BauR 2001, 902 ff.) und die Anforderungen an „besondere“ städtebauliche Gründe über diejenigen „nur“ allgemeiner städtebaulicher Belange hinausgehen. Insofern kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 3 BauNVO Bezug genommen, wonach eine Überschreitung der Obergrenzen eine städtebauliche Ausnahmesituation voraussetzt (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Solche besonderen städtebaulichen Gründe können sich auch aus einem auf besonderen innerörtlichen Gegebenheiten beruhenden überzeugenden städtebaulichen Konzept oder aus der Umsetzung besonderer qualifizierter planerischer Lösungen bzw. städtebaulicher Ideen ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1994 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12. § 17 BauNVO Nr. 5 sowie die Beispiele bei Fickert/Fieseler a.a.O. § 17 Rn. 28; zu einem Ausnahmefall auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.1995 - 3 S 3167/94 -, DVBl. 1996, 685 ff.). Diese Voraussetzungen sind aber in der Begründung des Bebauungsplans schlüssig darzulegen. Daran fehlt es vorliegend.
66 
4 a) Der dargelegte Ermittlungsfehler führt dazu, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (in Ziff. 1.012 des Textteils sowie im zeichnerischen Plan (GRZ, EFH und GBH) unwirksam sind, soweit sie räumlich das WA 1, das WA 3 und das Mischgebiet betreffen. Betroffen sind sämtliche Regelungen zum Nutzungsmaß - und nicht nur die zur Gebäudehöhe -, da sie Berechnungsgrundlagen für die GFZ bilden und nicht absehbar ist, wie sie vom Gemeinderat festgelegt worden wären, hätte er die Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO erkannt und in die Abwägung eingestellt.
67 
b) Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden von der Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß aber nicht berührt. Denn sie sind auch für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts, die bisher weitgehend brachliegenden Innenbereichsflächen als Wohngebiete auszuweisen, diese in Baufenstern bestimmten Zuschnitts zu gruppieren, im Süden zwecks bestehender Nutzung und als Puffer ein Mischgebiet zu schaffen, ausreichenden Schutz gegen Schienenverkehrslärm zu gewährleisten und die schon bisher virulente, durch die Wohngebietsplanung sich verschärfende Konfliktlage zwischen Wohnen und angrenzendem Gewerbe verlässlich und vorhersehbar durch Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet (bei gleichzeitigen Schallschutzpflichten in den Wohngebieten) zu lösen, gelten unverändert fort. Innerhalb dieses Konzepts spielen die Festsetzungen zur GFZ in den betroffenen Teilgebieten eine nur untergeordnete Rolle. Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass der Gemeinderat das Grundkonzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß bekannt gewesen wäre.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Auch wenn der Antragsteller nur teilweise obsiegt hat, ist er von den Verfahrenskosten freizustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der geltend machen kann, dass er durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet oder zu erwarten hat, grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen oder mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist. Denn es ist nicht Aufgabe des Antragstellers, im Normenkontrollverfahren dazulegen, welche Auswirkungen der geltend gemachte Rechtsfehler auf den Plan insgesamt hat. Vielmehr kann er sich auf die substantiierte Behauptung beschränken, dass der Bebauungsplan in dem vom Antrag erfassten Umfang für ihn nachteilige Wirkungen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO äußert und an einem Rechtsfehler leidet (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373 ff.). So liegen die Dinge auch im vorliegenden Fall. Der Antragstellerin konnte nicht angesonnen werden, ihren Antrag aus Kostengründen auf die für unwirksam erklärten Festsetzungen zur GFZ zu beschränken. Denn deren Selbstständigkeit und Abtrennbarkeit lag bei Antragstellung nicht schon offensichtlich zu Tage (BVerwG a.a.O.).
70 
Beschluss vom 19. Oktober 2011
71 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs.1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
21 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist er nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht gestellt und ist die Antragstellerin auch antragsbefugt. Die Möglichkeit einer Verletzung in geschützten abwägungserheblichen Belangen folgt ohne weiteres daraus, dass die Antragstellerin Eigentümerin des im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücks Flst.-Nr. ... ist, dessen Nutzungsinhalt und -umfang durch die Planfestsetzungen in einer Art und Weise geregelt wird (Abstufung eines Teilbereichs vom GE zum GEe), mit der sie nicht einverstanden ist (Art.14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 ff., m.w.N.). Schließlich ist die Antragstellerin auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals auf den aus ihrer Sicht nicht bzw. fehlerhaft gelösten Nutzungskonflikt zwischen Gewerbe und Wohnen hingewiesen. Dies genügt und eröffnet der Antragstellerin die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 02.11.2009 - 3 S 3013/08 -, BauR 2010, 252 [Ls]).
B.
22 
Der Antrag ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet südlich der Karlstraße (WA 1, WA 2 und MI) sind unwirksam. Im Übrigen hat der Antrag gegen den Bebauungsplan keinen Erfolg.
I.
23 
Verfahrensrechtlich leidet der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ weder an durchgreifenden Rechtsfehlern mit „Ewigkeitswert“ noch ist er mit beachtlichen Fehlern nach § 214 Abs. 2 bis 4, § 215 Abs. 1 BauGB behaftet.
24 
1. Der von der Antragstellerin gerügte Verkündungsmangel - fehlende zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von der bei den Schallschutzfestsetzungen in Ziff. 1.08 in Bezug genommenen DIN 4109 - liegt nicht vor. Zwar ist dann, wenn erst eine in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr zusätzlich sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dafür ist bei nicht öffentlich zugänglichen DIN-Normen/technischen Regelwerken erforderlich, aber auch ausreichend, dass diese bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wird (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, ZfBR 2010, 689 f.). Diese Bereithaltungs- und Hinweispflicht bestand hinsichtlich der DIN 4109 „Schallschutz im Städtebau“ aber nicht. Denn die DIN 4109 samt Beiblatt 1 ist in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführt und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung vom 06.12.1990 - Az.: 5-7115/342 - mit Text in GABl. 1990, 829 - 919). Damit war eine Kenntniserlangung des Inhalts der passiven Schallschutzfestsetzungen ohne weiteres möglich und auch zumutbar, ohne dass - ebenso wenig wie bei der inhaltlichen Bezugnahme auf Rechtsnormen - zusätzlich noch auf die Fundstelle hingewiesen werden musste (vgl. dazu Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls]; zur Entbehrlichkeit vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Vorliegend kommt hinzu, dass der maßgebliche Regelungsgehalt der DIN 4109 zusätzlich in dem Lärmschutzgutachten des Büros ... (S. 10 - 13) wiedergegeben und auf die Auslegung dieses Gutachtens in der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.05.2009 ausdrücklich hingewiesen worden ist. Auf diese Weise konnten sich betroffene und interessierte Bürger auch ohne Aufsuchen der vollständigen DIN 4109 die erforderliche Kenntnis verschaffen. Weiterführende Recherchen waren dadurch möglich, dass im Gutachten die Bekanntmachung des Innenministeriums über die Bekanntmachung der DIN 4109 mit Datum und Aktenzeichen zudem in einer Fußnote aufgeführt ist.
25 
2. Verfahrensmängel nach § 214 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BauGB, insbesondere Fehler bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB oder bei der gewählten Verfahrensart (Beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung nach §§ 13a und 13 BauGB) sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin zudem nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber der Gemeinde gerügt worden. Diese Frist wurde auch durch ordnungsgemäßen Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung vom 12.01.2010 in Lauf gesetzt worden (§ 215 Abs. 2 BauGB). Darin wurde zutreffend ausgeführt, dass nur beachtliche Mängel des „Abwägungsvorgangs“ fristgerecht gerügt werden müssen (vgl. Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.).
26 
3. Der Bebauungsplan leidet ganz überwiegend auch nicht an offensichtlichen und das Planungsergebnis beeinflussenden Fehlern bei der Ermittlung oder Bewertung des für die Abwägung tatsächlich oder rechtlich bedeutsamen Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Ein potenziell ergebnisrelevanter Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt aber insoweit vor, als sich der Gemeinderat nicht bewusst war, dass die gesetzliche Obergrenze der Geschossflächenzahl (GFZ) nach § 17 Abs. 1 BauNVO von 1,2 im WA 3, im WA 1 (teilweise) sowie im MI überschritten wird, und sich demgemäß auch nicht mit den Voraussetzungen für eine solche Überschreitung nach § 17 Abs. 2 BauNVO auseinander gesetzt hat. Zur weiteren Begründungen verweist der Senat, wohl wissend, dass es sich bei § 2 Abs. 3 BauGB um eine „verfahrensrechtliche Grundnorm“ handelt, insgesamt auf die späteren Ausführungen zur Abwägung. Dies geschieht allein aus Gründen besserer Verständlichkeit, da die Rügen der Antragstellerin häufig „ambivalent“ sind, indem sie sowohl die Ermittlungs- als auch ohne klare Trennung die Abwägungsebene betreffen. Rechtliche Unterschiede sind mit dieser Begründungsreihenfolge nicht verbunden. Denn die Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB stellt einen wesentlichen und in den inhaltlichen Anforderungen wie den Rechtsfolgen identischen Ausschnitt des Abwägungsvorgangs im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.); zudem sind die Grenzen zwischen Ermittlungs-/Bewertungsfehlern und dem verbleibenden „Restbestand“ an Fehlern im Abwägungsvorgang nur schwer zu ziehen (vgl. Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.).
II.
27 
In materiellrechtlicher Hinsicht ist der Bebauungsplan, von den im Tenor genannten Festsetzungen zum Nutzungsmaß abgesehen, nicht zu beanstanden.
28 
1. Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind jeweils durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt und auch hinreichend bestimmt. Dies gilt entgegen der Rügen der Antragstellerin sowohl für die Regelungen zur Art der baulichen Nutzung im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet (a.) als auch für Anordnungen zum passiven Lärmschutz (b.).
29 
a) Die Antragstellerin wendet ein, wegen der zahlreichen Ausschlüsse allgemeiner und ausnahmsweise zulässiger Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet werde deren jeweilige Gebietseigenart nicht mehr gewahrt. Beim allgemeinen Wohngebiet handle es sich um ein verkapptes reines Wohngebiet, während sich das Mischgebiet nutzungsmäßig einem allgemeinen Wohngebiet stark annähere. Dem ist nicht zu folgen.
30 
Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die u.a. nach §§ 4 und 6 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Zusätzlich räumt § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO die Befugnis zu der Regelung ein, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die u.a. in den §§ 4 und 6 BauNVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Beide Vorschriften räumen ein erhebliches planerisches Ermessen ein, die Baugebietstypen abweichend von ihrer gesetzlichen Regelausprägung auszugestalten. Dabei muss aber jeweils die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete gewahrt bleiben, wie sie sich aus den jeweiligen Absätzen 1 der Baugebietsvorschriften ergibt. Diese Zweckbestimmungsgrenze ist in § 1 Abs. 5 BauNVO ausdrücklich aufgeführt; sie gilt in gleicher Weise auch für die Regelungen aller Fallgruppen nach § 1 Abs. 6 BauNVO. In § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ist die Grenze der allgemeinen Zweckbestimmung nur deswegen nicht ausdrücklich erwähnt, weil sie allein durch den Ausschluss der dortigen Ausnahmenutzungen in aller Regel noch nicht berührt wird (vgl. Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 80; im Ergebnis ebenso Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 1 Rn. 107).
31 
aa) Gemessen daran ist vorliegend die durch vorwiegendes Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO) geprägte allgemeine Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets (WA 1 bis 3) noch eingehalten. Zwar schließt der Bebauungsplan außer allen nur ausnahmsweise zulässigen (vornehmlich gewerblichen) Nutzungsarten nach § 4 Abs. 3 BauNVO auch einige der allgemein zulässigen Nutzungen, nämlich gebietsversorgende Schank- und Speisewirtschaften (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke aus. Allgemein zulässig außer Wohngebäuden bleiben andererseits aber nach wie vor der Gebietsversorgung dienende Läden und nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke. Der Gebietscharakter mit Schwerpunkt Wohnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und einem Mindestbestand an Anlagen der Regelnutzung aus dem Katalog des § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO bleibt damit noch erhalten. Mit dem Sachverhalt in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in dem ausnahmslos alle Nutzungen nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen waren (Beschluss vom 08.02.1999 - 4 BN 1.99 -, NVwZ 1999, 1340 f.) ist der vorliegende Fall daher nicht zu vergleichen. Es wird im rechtlichen Ergebnis auch kein „verkapptes“ reines Wohngebiet hergestellt. Denn in jenem sind Läden und Handwerksbetriebe zur - die tägliche Bedarfsdeckung überschreitenden - Gebietsversorgung überhaupt nicht, und die übrigen Nutzungsarten nur ausnahmsweise zulässig (vgl. § 3 Abs. 3 BauNVO).
32 
bb) Auch im Mischgebiet (MI) wird dessen durch eine durch annähernde Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe (quantitative und qualitative Durchmischung, vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO) gekennzeichneter Gebietscharakter noch gewahrt (vgl. Nachweise bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn.10). Auch hier sind neben allen ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten nach § 6 Abs. 3 BauNVO zwar auch einige Regelnutzungen nach § 6 Abs. 2 BauNVO, nämlich Einzelhandelsbetriebe, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke sowie Gartenbaubetriebe, Tankstellen und nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten vom Geltungsbereich ausgenommen. Indessen bleibt immer noch ein Kernbereich aus dem Katalog der gewerblichen Hauptnutzungsarten erhalten, nämlich Geschäfts- und Bürogebäude (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und ferner Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke (§ 6 Abs. 2 Nrn. 5 BauNVO). Diese Anlagen sind im einem allgemeinen Wohngebiet entweder überhaupt nicht statthaft (Schank- und Speisewirtschaften ohne Gebietsbeschränkung) oder teilweise nur ausnahmsweise möglich. Es mag sich insgesamt um ein ungewöhnliches Mischgebiet handeln, die Balance zwischen Wohnen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und gewerblichem Gepräge ist aber gleichwohl noch gewahrt und lässt sich im Planvollzug steuern, indem Wohngebäude nur in dem ihnen zukommenden Gewicht genehmigt werden und ansonsten Raum für die sonstigen zulässigen Regelnutzungen gelassen wird. Dadurch lässt sich ein quantitatives Umkippen in ein allgemeines Wohngebiet vermeiden.
33 
b) Die Festsetzungen zum passiven Schallschutz auf den hierfür gekennzeichneten Flächen sind ebenfalls durch Rechtsgrundlagen gedeckt.
34 
aa) Bei den geforderten Maßnahmen handelt es sich durchweg um solche anlagenbezogener - baulicher oder technischer - Art und damit um bauliche oder technische Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen an den immissionsbetroffenen Gebäuden durch (Schienen- und Gewerbe-)Lärm (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.09.1987 - 4 N 1.87 -, NJW 1989, 467 ff.; siehe ferner Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 9 Rn. 89).
35 
bb) Die vorgeschriebenen Vorkehrungen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch bestimmt, jedenfalls aber ohne weiteres bestimmbar. Dies ergibt sich aus Ziff. 1.08 des Textteils in Verbindung mit der mehrfachen Bezugnahme auf die schriftlichen und zeichnerischen Vorgaben im Lärmschutzgutachten der ... Ingenieurbüro vom Mai 2009. Der Senat hat keine Bedenken an der Vorgehensweise, Forderungen eines Gutachtens durch Verweis in die normativen Festsetzungen des Bebauungsplans zu inkorporieren, statt sie vollinhaltlich in den Textteil aufzunehmen. Diese Regelungstechnik ist üblich und wird nicht zuletzt, wie oben dargelegt, auch in Form von inhaltlichen Verweisen auf Anforderungen technischer Regelwerke praktiziert, um die Bebauungsvorschriften nicht zu überfrachten und lesbar zu halten (vgl. Urteil des Senats vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - , DÖV, 2011, 206 [Ls]; zur Rechtmäßigkeit einer solchen Festsetzung kraft Verweises siehe auch BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 f. sowie OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE -, UPR 2010, 356 f.). Voraussetzung ist, dass sich das Gutachten sowie sein normativ übernommener Inhalt klar und eindeutig bestimmen lassen. Dies ist hier der Fall. Das in Bezug genommene Gutachten des Büros ... ist eindeutig individualisiert, indem es dem Bebauungsplan mit Namen des Gutachters und Erstellungsdatum als Anlage beigefügt worden ist. Gemeint ist dabei zweifelsfrei das Gutachten in der - einzigen - Fassung vom Mai 2009. Die Bezeichnung „vom April 2009“ im Bebauungsplan beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler. Denn ein Gutachten in der Fassung dieses Zeitraums gibt es nicht. Zudem wird auch in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 22.05.2009 das Gutachten mit dem zutreffenden Datum „Mai 2009“ zitiert und lag das Gutachten gleichen Datums auch im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Auch die inhaltlich in Bezug genommenen Gutachtenspassagen lassen sich eindeutig bestimmen. Ausgangspunkt sind die Sätze 2 und 3 in Ziff. 1.08 des Textteils. Danach sind bei der Bebauung innerhalb der im zeichnerischen Plan gekennzeichneten Fläche besondere Vorkehrungen des passiven Schallschutzes zum Schutz gegen Außenlärm nach der DIN 4109 erforderlich und ist bei deren „Dimensionierung“ das Lärmschutzgutachten „zugrunde zu legen“. Dies kann unter Hinzuziehung der Planbegründung nur dahin verstanden werden, dass die Dimensionierungsforderungen des Gutachters zum passiven Schallschutz sowohl gegen Schienen- wie gegen Gewerbelärm nicht nur im Sinn von Ziff. 1.08 Satz 1 des Textteils „zu berücksichtigen“, sondern bindend einzuhalten sind. Auch Art und Umfang der bindenden Schallschutzvorkehrungen sind ohne weiteres bestimmbar. Dabei sind die Kernforderungen in den Sätzen 4 bis 6 des Textteils niedergelegt und werden im Gutachten im Plan Nr. 0887-03 sowie in den Tabellen auf S. 17 (4.3, (Schienenverkehrslärm) und weiter auf S. 16 (Gewerbelärm) im Detail „dimensioniert“, d.h. bindend ausgeformt.
36 
cc) Zusammengefasst schreibt der Bebauungsplan zur Abwehr des - dominierenden - nächtlichen Schienenlärms damit vor, dass die Außenbauteile der Gebäude mit Aufenthaltsräumen im gesamten allgemeinen Wohngebiet und dem Mischgebiet mindestens die Anforderungen des Lärmpegelbereichs III (LPB III), je nach Lage und Gebäudehöhe, aber auch die des LPB IV einhalten müssen (vgl. Eintrag in Plan 0887-03 und Tab. 4.3, S. 17). Ferner sind, ebenfalls zum Schutz gegen nächtlichen Schienenlärm, in Schlafzimmern (einschließlich Kinderzimmern) generell schallgedämmte Lüftungseinrichtungen in Gestalt fensterunabhängiger Lüftungen vorzusehen (Satz 6 des Textteils sowie Einschrieb in Plan 0887-03). Zur Abwehr von - insbesondere nächtlichem - Gewerbelärm aus Richtung des Grundstücks der Antragstellerin sowie der südlich der Prinz-Eugen-Straße daran anschließenden Gewerbebetriebe wird schließlich (zusätzlich) vorgeschrieben, dass Wohnräume auf der Ostseite des WA 1 und des Mischgebiets sowie auf der Südostseite des WA 2 nur mit festverglasten Fenstern zulässig sind, wobei diese Pflicht bei Verlagerung der Wohnräume auf eine andere Gebäudeseite entfällt (Satz 5 des Textteils in Verbindung mit der Kennzeichnung in Plan 0887-3). Mit diesem normativ verbindlichen - und nicht nur hinweisenden - Inhalt sind die Schallschutzvorkehrungen geeignet, die Lärmproblematik zu lösen und bilden die für eine Umsetzung im Rahmen des Planvollzugs erforderliche Rechtsgrundlage (vgl. Urteil des Senats vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2010, 97 ff.).
37 
2. Der Bebauungsplan ist auch nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Dies gilt insbesondere auch für die Abstufung des Westteils des Grundstücks Flst.-Nr. ... vom Gewerbegebiet (GE) zum eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sowie für den Einzelhandelsausschluss im Misch- und im GEe-Gebiet.
38 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, a.a.O.), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Nicht erforderlich kann, wie die Einschränkung „sobald und soweit“ nahelegt, ein Bebauungsplan auch dann sein, wenn er über die selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen hinausgeht, die Gemeinde sich im Hinblick auf diese mithin nicht konsistent verhält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, BauR 2011, 1628 ff., m.w.N.). Insgesamt handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
39 
a) Gemessen daran beruht der Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ durchweg auf einem nachvollziehbaren, städtebaulich gerechtfertigten Plankonzept der Antragsgegnerin. Ziel ist es, ausgedehnte ehemals als Gemeinbedarfsfläche (EnBeW) genutzte oder noch gänzlich unbebaute Brachflächen am Siedlungsrand bzw. innerhalb des Siedlungsbereichs des Ortsteils Bietigheim der Antragsgegnerin nach Möglichkeit einer mit der Umgebung verträglichen Wohnbebauung zuzuführen und damit an die in der Umgebung bereits vorhandene Wohnnutzung (allgemeines Wohngebiet westlich der Charlottenstraße, alter Wohnbestand nördlich der Wobachsenke, einzelne Wohnhäuser im Mischgebiet) anzuknüpfen, diese Wohnnutzung mithin räumlich zu erweitern und funktional zu verfestigen. Damit wird den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Erneuerung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 4 sowie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die Festsetzung enger Baugrenzen und Freihalteregelungen für die gärtnerischen Innenbereiche dient ebenfalls diesen Belangen sowie Belangen des Umweltschutzes. Mit der Festlegung der Nutzungsmaße (GRZ und differenzierte Gebäudehöhen) soll eine der Ortsbildgestaltung dienende gleichmäßige geländeangepasste Höhenentwicklung und eine städtebaulich abgestimmte Entwicklung gewährleistet werden (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 6 und Nr. 11 BauGB). Die Beibehaltung der Teilfläche entlang der Prinz-Eugen-Straße als Mischgebiet ist wegen der Pufferfunktion dieses Bereichs zwischen dem neuen WA 1, der Prinz-Eugen-Straße und den südlich/südöstlich anschließenden Gewerbeflächen vorgesehen und berücksichtigt zugleich den Umstand, dass dieser Bereich schon jetzt weitgehend mit mischgebietstypischer Nutzungsverteilung zwischen Wohnen und Gewerbe bebaut ist. Dies dient den Belangen des Umweltschutzes ebenso wie den Interessen der ansässigen mischgebietsverträglichen Betriebe (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB).
40 
b) Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass die Umwandlung des mit einer Halle bebauten westlichen Teilbereichs des Grundstücks Flst.-Nr. ... von einem Gewerbegebiet (GE) in ein eingeschränktes Gewerbegebiet, in dem nur mischgebietsverträgliche, d.h. das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind, Teil eines schlüssigen und konsistenten Plankonzepts der Antragsgegnerin und damit erforderlich ist. Dies ergibt sich aus den auf die Untersuchungen im Lärmschutzgutachten des Büros ... gestützten Erwägung des Gemeinderats zum Lärmkonflikt zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet (bzw. dessen künftiger Beibehaltung) und der bereits vorhandenen Wohnbebauung einerseits und dem geplanten heranrückenden Wohngebiet andererseits.
41 
aa) Der Gemeinderat ging davon aus, dass im Gewerbegebiet aufgrund der teilweise in nächster Nähe bereits bestehenden Wohnbebauung schon jetzt die uneingeschränkte gewerbegebietstypische Nutzung bezüglich Schallemissionen nicht mehr möglich ist (Planbegründung). Dies wird durch die Aussagen im Lärmschutzgutachten bestätigt. Der Gutachter hat in Anlehnung an die DIN 18005 eine Lärmabschätzung der Immissionen im geplanten allgemeinen Wohngebiet und Mischgebiet vorgenommen und hat dabei sowohl für das Grundstück Flst.- Nr. ... als auch für die südlich angrenzenden gewerblich genutzten Gebiete (Handelshof, Umschlag- und Verladehalle der Post) für die Schallabstrahlung den für geplante Gewerbegebiete geltenden flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 tags und nachts zugrunde gelegt (vgl. Nr. 4.5.2 Abs. 2 der DIN 18005). Er hat damit für die einzelnen Teilgebiete, darunter auch für das Hallengrundstück der Antragstellerin, diejenigen Emissionen simuliert, die bei Beibehaltung der bisherigen Gewerbegebietsfestsetzung rechnerisch zulässig wären. Aus diesem Emissionswert hat er die an den nächstgelegenen bestehenden Wohnhäusern ankommenden Immissionen ermittelt, die am Wohnhaus ... ... 59,1 dB(A) (Gesamtlärm aus allen Teilen des Berechnungsgebiets) und 58,4 dB(A) (Lärm aus dem bisherigen GE auf Flst.-Nr. ...) betragen (Tabelle S. 16 und Anhang S. 6). Dieser Wert hält zwar den Orientierungswert tags für Mischgebiete (60 dB(A)) ein, überschreitet den Orientierungswert nachts für diesen Gebietstyp (45 dB(A)) aber so erheblich, dass schon jetzt eine gewerbegebietstypische Nutzung im angrenzenden Gewerbegebiet zur Nachtzeit aus Lärmschutzgründen weitgehend ausscheidet. Der Konflikt mit der vorhandenen Wohnbebauung mag angesichts der gegenwärtig ausgeübten Nutzung der Gewerbehalle durch die Firma ... nicht virulent sein, da diese die Möglichkeiten eines Gewerbegebiets nicht ausschöpft (dazu noch unten), er kann sich aber nach Betriebsaufgabe aufgrund gewerblicher lärmintensiverer Nachfolgenutzungen ohne weiteres verstärkt stellen und wäre dann auch unter Berücksichtigung der sog. Zwischenwertrechtsprechung im Einzelfall nicht verlässlich und vorhersehbar zu lösen, zumal dann auch die Wohnbebauung nördlich des Gewerbegrundstücks jenseits der Wobachklinge in den Blick zu nehmen wäre, die zwar wesentlich weiter entfernt liegt als das Wohnhaus ... ... ..., aber Emissionen aus dem Gewerbegebiet wegen der Topografie weitgehend ungeschützt ausgesetzt ist, wie die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos belegen.
42 
bb) Dass die Antragsgegnerin eine Herabstufung des Gewerbegebiets zum Schutz gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), zur Konfliktbewältigung und zur Gewährleistung des Trennungsgebots bei raumbedeutsamen Planungen (§ 50 BImSchG) für notwendig halten durfte, ergibt sich vor allem aus dem zugespitzten Nutzungskonflikt, wie er sich im Verhältnis der geplanten Wohngebiete zu einem fortbestehenden Gewerbegebiet ergeben würde. Nach den Berechnungen des Gutachters käme bei Beibehaltung des bisherigen Gewerbegebiets im Westteil des Grundstücks Flst.-Nr. ... im Erdgeschoss des nächstgelegenen Gebäudes A im WA 1 ein Beurteilungspegel von 57,6 dB(A) an, der sich bei Addition mit dem Gewerbelärm aus den übrigen vom Gutachter erfassten Teilgebieten auf 58,2 dB(A) erhöhte; bei den Gebäuden B (ebenfalls im WA 1) und D (im WA 2) lägen die entsprechenden Immissionswerte bei 53,8/54,7 dB(A) (Gebäude B) und bei 53,7/54,5 dB(A) (Gebäude D). Damit wäre der Beurteilungspegel für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm (50 dB(A)) schon tagsüber, wenn auch geringfügig, überschritten, der Nachtwert (40 dB(A)) würde hingegen äußerst massiv in einem Umfang übertroffen, der teilweise dem nächtlichen Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nahe kommt. Eine nennenswerte nächtliche gewerbegebietstypische Betriebstätigkeit wäre bei diesen Lärmwerten erst recht ausgeschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Plangeber deswegen auf die Planung des angrenzenden Wohngebiets verzichten musste. Vielmehr ist es in solchen Fällen städtebaulich möglich und zulässig, den Nutzungskonflikt durch Vermeidung gegenseitiger Störpotentiale unter Beachtung des Schutzes bestehender Nutzungen und des Gebots gerechter Lastenteilung zu lösen. Diesen Weg hat die Antragsgegnerin eingeschlagen, indem sie im Bebauungsplan das Gewerbegebiet zum eingeschränkten Gewerbegebiet herabgestuft, zum anderen - zum Schutz ungeschmälerten Weiterbetriebs des vorhandenen Gewerbetriebs - aber auch den besonders betroffenen Gebäuden im Wohngebiet spezifische Anforderungen des passiven Lärmschutzes (nicht öffenbare Wohnraumfenster) auferlegt hat (vgl. die Erwägungen in der Synopse zu den Bedenken und Anregungen der Antragstellerin). Der Gemeinderat wollte es nicht bei einer auf Dauer einseitigen - und nur durch passiven Schallschutz zu bewältigenden - Lärmbelastung des Wohngebiets bei gleichzeitigem Fortbestand des uneingeschränkten Gewerbegebiets belassen. Vielmehr hielt er es „im Hinblick auf eine künftige Nutzungsänderung“ - also für die Zeit nach Ende des Bestandschutzes - für erforderlich, dass eine Umwandlung zum eingeschränkten Gewerbegebiet aus Gründen der Lärmminderung erfolgen müsse (vgl. Synopse S. 8). Dies entspricht dem Grundsatz des § 50 BImSchG, wonach bei raumbedeutsamen Planungen Flächen unterschiedlicher Schutzwürdigkeit einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei mit der Herabstufung über ihr eigenes Planziel hinausgegangen, so dass es insoweit an der Planerforderlichkeit fehle, trifft nach all dem nicht zu.
43 
b) Entgegen der Rüge der Antragstellerin ist auch der in Ziffern 5.2.2 und 5.2.3 festgesetzte vollständige Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben - also auch von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten - erforderlich. Auch diese Festsetzung ist von der Antragsgegnerin durch schlüssige und nachvollziehbare städtebauliche Gründe belegt. Sie beruht für beide Sortimentsbereiche auf den Ergebnissen des von der ... erstellten und fortgeschriebenen Einzelhandelskonzepts vom Januar 2009 (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 und § 9 Abs. 2a BauGB). Darin werden neue Standorte im Stadtgebiet, darunter auch das hier maßgebliche ...-Gelände (Bereich zwischen Wobachstraße, Post, Handelshof und Charlottenstraße) untersucht. Das ...-Gelände wird im Hinblick auf die Überplanung durch den vorliegenden Bebauungsplan und die Zulassung von Einzelhandel bewertet. Aus städtebaulicher Sicht wird festgestellt, dass der Standort sich zwar betriebwirtschaftlich wegen der Nähe zum Handelshof für Einzelhandel eigne und daher ein gewisser Ansiedlungsdruck bestehe, dass aus städtebaulicher Sicht aber sowohl Ansiedlungen im zentrenrelevanten wie im nicht zentrenrelevanten Bereich negativ bewertet würden. Wegen der fehlenden räumlichen oder funktionalen Anbindung zu den zentralen Versorgungsbereichen und geringer Nahversorgungsfunktion sei das ...-Gelände auch heute schon vorrangig auf Autokunden orientiert. Daher würden sich Einzelhandelsnutzungen im zentrenrelevanten Bereich beeinträchtigend auf die zentralen Versorgungsbereiche (Innenstadt und Nahversorgungszentren) auswirken. Im nicht zentrenrelevanten Bereich seien im Stadtgebiet bereits ausreichend Flächen bereit gestellt, auf die sich eine Bündelung empfehle, um zusätzliche Verkehre zu vermeiden. Lagen ohne funktionale Anbindung an diese explizit ausgewiesenen Standorte wie das ...-Areal sollten auch für nicht zentrenrelevante Sortimente gesperrt werden. Daher werde auch für das Plangebiet ein Komplettausschluss von Einzelhandelsbetrieben empfohlen (vgl. Abbildung 14 und S. 79 f.). Durchgreifende Zweifel an den Grundlagen und der Methodik dieser Empfehlungen im Einzelhandelskonzept werden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
44 
3. Der Bebauungsplan ist ganz überwiegend auch mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB und dem Ermittlungs- und Bewertungsgebot des § 2 Abs. 3 BauGB vereinbar.
45 
§ 1 Abs. 7 BauGB gebietet, dass bei Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmende Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der den Kernbereich des Abwägungsvorgang erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Fehler im Abwägungsvorgang oder abwägungsrelevante Ermittlungs-/Bewertungsfehler sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungs-/Verfahrensergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB; zur gleichlautenden Auslegung beider Vorschriften vgl. - wie oben bereits erwähnt - BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff. sowie Urteil des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, ZfBR 2009, 72 ff.). Die Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungs-/Ermittlungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130 f.). Haften in diesem Sinn beachtliche Mängel einer oder mehreren Einzelfestsetzungen eines Bebauungsplans an, so führt deren Nichtigkeit dann nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, BRS 73 Nr. 22, sowie Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 ff.).
46 
Gemessen daran liegen die dem Bebauungsplan von der Antragstellerin hinsichtlich der Ermittlung und Bewältigung des Lärmkonflikts und der Gewichtung ihrer Belange vorgehaltenen Abwägungsfehler nicht vor und auch die Abwägungsentscheidung selbst ist nicht zu beanstanden (dazu a.). Zutreffend ist jedoch die Rüge, dass die Antragsgegnerin sich nicht mit der Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ) in Teilen des WA 1, im WA 3 und im Mischgebiet auseinandergesetzt hat, und dieses Ermittlungsdefizit ist auch von Einfluss auf die die Geschossflächenzahl bestimmenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in diesen Gebieten/Gebietsteilen gewesen. Es berührt die Wirksamkeit des Bebauungsplans im Übrigen aber nicht (dazu b.).
47 
a) Die Antragsgegnerin hat das für die Festsetzung der Baugebiete, die Erfassung des Konfliktpotentials und die Dimensionierung konfliktentschärfender Schallschutzmaßnahmen erforderliche wesentliche Abwägungsmaterial inhaltlich und methodisch zutreffend und defizitfrei ermittelt und bewertet. Dies ergibt sich aus Nr. 6 der Planbegründung und den in Ziff. 1.08 umgesetzten Ergebnissen des in Bezug genommenen Lärmgutachtens des Büros ... vom Mai 2009. Danach werden die auf das Plangebiet in unterschiedlicher Intensität einwirkenden Lärmquellen aus (vorrangigem) Schienenverkehrslärm und aus Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten erhoben. Auf Grundlage der Berechnungsergebnisse werden sodann den einzelnen Lärmquellen die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzvorkehrungen zugeordnet: Als Schutz gegen den großflächig einwirkenden Schienenverkehrslärm werden die Anforderungen der Lärmpegelbereiche III oder IV sowie schallgedämmte fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen in Schlafräumen vorgeschrieben, während das Gebot nicht öffenbarer Fenster in dem Gewerbegebiet zugewandten Außenwänden dem Schutz gegen Gewerbelärm dient. Beide Lärmquellen sind vom Gutachter nachvollziehbar ermittelt worden; die jeweils festgesetzten Vorkehrungen sind geeignet, verhältnismäßig und stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Antragstellerin und den Belangen der künftigen Bewohner des Wohngebiets dar.
48 
aa) Die aus einer Addition verschiedener großflächiger Quellen (Bahnhofsgleisgelände, einzelne Strecken, Viadukt etc.) errechneten Immissionen durch Schienenverkehr liegen bei allen Gebäuden im Plangebiet im Mittelungspegel teilweise deutlich über 50 dB(A) (Tabelle 4.3 „Schienenverkehrslärm“, S. 17 sowie Anlage S. 9 - 15). Diesen Werten hat der Gutachter jeweils 10 dB(A) hinzugefügt und hieraus den „maßgeblichen Außenlärmpegel“ (MAP) errechnet, der Grundlage für die erforderliche Luftschalldämmung nach der DIN 4109 in den unterschiedlichen Lärmpegelbereichen ist (vgl. Ziff. 5.1 und Tabelle 8 der DN 4109). Die dabei ermittelten Werte von jeweils deutlich über 60 dB(A) (vgl. Tabelle „Schienenlärm“, a.a.O.) geben jedoch nicht die tatsächlich an den Außenwänden ankommenden Immissionen wider. Sie werden vielmehr, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, durch einen dem „realen“ nächtlichen Beurteilungspegel - gegenüber den entsprechenden Straßenverkehrswerten um 7 dB(A) erhöhten - Lästigkeitszuschlag gebildet (vgl. auch S. 11 des Gutachtens). Gegen diese Berechnungsmethode, die zu den im Bebauungsplan festgelegten differenzierten Lärmpegelbereichen LPG III, teilweise LPG IV und den danach einzuhaltenden Anforderungen an die Luftschalldämmung geführt hat, sind Bedenken nicht ersichtlich; das Rechenwerk wird auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellt. Die festgesetzten Lärmpegelbereiche und Anforderungen sind auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Vorgaben der DIN 4109 (Tabellen 8 bis 10). Auch gegen die zusätzlich für Schlafräume geforderten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen sind Bedenken nicht zu erheben. Sie tragen unwidersprochen den Empfehlungen der VDI 2719 für Maßnahmen gegen nächtliche Außenlärmpegel von über 50 dB(A) Rechnung (Gutachten S. 13).
49 
bb) Die auf das Plangebiet und auf das vorhandene Wohnhaus einwirkenden Immissionen durch Gewerbelärm aus dem Flst.-Nr. ... und den südlich angrenzenden Gebieten hat der Gutachter, wie oben dargelegt, auf Grundlage eines zugeordneten flächenbezogenen Schallleistungspegels tags und nachts LWA von 60 dB(A)/m² errechnet. Dieser abstrakte Ansatz ist methodisch nicht zu beanstanden. Er entspricht den Vorgaben der DIN 18005, wonach von diesem Schallleistungspegel für Gewerbegebiete ausgegangen werden kann, wenn die Art der dort unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist (Ziff. 4.5.2 Abs. 2 DIN 18005). Damit steht die Lärmermittlung - dem Vorsorgeprinzip der Bauleitplanung entsprechend - auf der „sicheren Seite“ und trägt dem Planungsgrundsatz vorbeugender Konfliktvermeidung Rechnung. Solche lösungsbedürftigen Konflikte zwischen typischem Gewerbe und angrenzendem Wohnen (Haus ... ...) bestehen, wie dargelegt, zur Nachtzeit schon jetzt. Erst recht werden sie sich aber gegenüber den Gebäuden im geplanten allgemeinen Wohngebiet stellen. Denn dort werden, wie ebenfalls oben ausgeführt, bei kontingentgemäßem gewerbegebietstypischem Nachtbetrieb im Gewerbegebiet auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... die nächtlichen gebietsbezogenen Orientierungswerte von 40 dB(A) auch in den unteren Geschossen in einer Dimension zwischen ca. 14 und über 17 dB(A) übertroffen (vgl. Anlagen S. 3 - 5). Angesichts dieser massiven Überschreitungen wäre ein Nachtbetrieb praktisch unmöglich und das unmittelbare Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen könnte auch unter Anwendung der sog. Zwischenwertbildung nicht angemessen gelöst werden. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, also Gewerbebetriebe des nach der BauNVO zweithöchsten Störungsgrades, aufzunehmen, würde weitgehend verfehlt.
50 
Bei dieser Sachlage ist es abwägungsfehlerfrei, das bisherige uneingeschränkte in ein eingeschränktes Gewerbegebiet für mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe herabzustufen. Dem steht nicht entgegen, dass die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen im Wohngebiet (nicht öffenbare Fenster auf den lärmempfindlichen Seiten - bei gleichzeitigen Anforderungen des Lärmpegelbereichs IV und fensterunabhängigen Lüftungsanlagen in Schlafräumen -) auf Grundlage der Lärmemissionen eines „echten“ Gewerbegebiets ermittelt wurden und daher auch gegen nächtlichen Gewerbelärm abschirmen. Denn diese Akkumulation von Vorkehrungen zielt nur darauf ab, die ungehinderte Weiterführung des Betriebs der Firma ... sowohl im gegenwärtig ausgeübten als auch bei voller Ausschöpfung des genehmigten Umfangs - einschließlich möglicher Erweiterungen des nächtlichen Ladebetriebs - verlässlich zu sichern. Nach Ende des Bestandsschutzes (durch Betriebsaufgabe, wesentliche Betriebsänderung oder Nutzungsänderung) wird die dem Trennungsgrundsatz entsprechende Herabstufung auf nur noch mischgebietsverträgliche Emissionen zugelassen. Dies könnte zu einem Rückgang bzw. Wegfall insbesondere nächtlicher Betriebsvorgänge führen und die Möglichkeit eröffnen, die den Wohngebäuden mit Rücksicht auf den Bestandsschutz auferlegten Lärmschutzvorkehrungen auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zurück zu nehmen.
51 
cc) Soweit die Antragstellerin rügt, die Gesamtlärmbelastung des Wohngebiets sei nicht ermittelt worden und stehe der Wohneignung des Wohngebiets entgegen, weil die Grenze der Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nachts nahezu erreicht werde, trifft dieser Vorwurf nicht zu.
52 
Eine Gesamtbetrachtung (Addition) unterschiedlicher Lärmquellen ist den hier einschlägigen technischen Regelwerken (DIN 18005 sowie TA Lärm) fremd. Beide gehen davon aus, dass die jeweiligen Lärmquellen - insbesondere Verkehrslärm und Gewerbelärm - wegen ihrer unterschiedlichen Charakteristik getrennt zu prüfen und zu bewerten sind (vgl. Ziff. 1.2 Abs. 2 Beiblatt 1 zur DIN 18005). Addiert werden als „Gesamtbelastung“ nach der TA Lärm 1998 lediglich die Belastung eines Immissionsorts durch alle gleichartigen Anlagen, für die die TA Lärm gilt. Verkehrsanlagen gehören nicht dazu (vgl. Ziff. 2.4 und Ziff. 1 TA Lärm). Das Bundesverwaltungsgericht hält beim Straßenverkehrslärm eine ausnahmsweise Berücksichtigung des „Summenpegels“ aus der geplanten neuen Straße und bereits vorhandenem Verkehrslärm (Vorbelastung) für erforderlich, um zu verhindern, dass sich durch die neue Straße eine Gesamtbelastung ergibt, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt, wobei die maßgeblichen Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegen (vgl. zuletzt Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498 ff.). Ob darüber hinaus auch eine Summierung von Verkehrs- und Gewerbelärm geboten ist, wenn Anhaltspunkte für eine gesundheitsgefährdende Gesamtbelastung bestehen, ist vom Senat erwogen, aber noch nicht tragend entschieden worden (vgl. Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064.07 -, NuR 2010, 736 ff.). Einer solchen Entscheidung bedarf es auch vorliegend nicht. Denn die Schwelle nächtlicher Gesundheitsgefährdung im Wohn- und Mischgebiet wird auch bei Addition beider Lärmquellen unter Berücksichtigung der Schallschutzmaßnahmen nicht erreicht. Der maßgebliche tatsächliche „Einsatzwert“ beim Schienenverkehrslärm liegt nach dem Gutachten bei maximal ca. 55 dB(A), der erhöhte maßgebliche Außenlärmpegel MAP ist, wie dargelegt, nicht ausschlaggebend. Nach Aussage des Gutachters Dipl. Ing. ... in der mündlichen Verhandlung wirkt sich der Gewerbelärm gegenüber dem Schienenlärm nachts kaum aus und führt zu keinem nennenswerten Aufschlag. Im Übrigen bewirke selbst die Addition zweier gleich lauter Lärmquellen eine Erhöhung um lediglich 3 dB(A). In diesem Fall wäre die Grenze von 60 dB(A) zwar möglicherweise bei zwei Gebäuden erreicht; dies gilt aber nur bei freier Schallausbreitung ohne Schallschutz. Durch die im Bebauungsplan geforderten Maßnahmen des passiven Schallschutzes und die Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet ist die Lärmproblematik aber zuverlässig kompensiert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2010 - 5 S 955/09 -, BWGZ 2011, 94 ff.). Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Zweifel, dass das ausgewiesene Wohngebiet für die ihm im Bebauungsplan zugewiesene Nutzung geeignet ist.
53 
dd) Die Rüge der Antragstellerin, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Außenwohnbereichen im Wohngebiet befasst bzw. deren besondere Schutzbedürftigkeit nicht berücksichtigt, hat ebenfalls keinen Erfolg.
54 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg kann es ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit darstellen, wenn eine Gemeinde ein neues Wohngebiet plant und Teilen des Baugebiets eine Überschreitung der Lärmorientierungswerte der DIN 18005 zumutet, sich aber keine Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen macht (Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80 ff., Urteil vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, VBlBW 2011, 97 ff.). Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass die Lärmerwartung im Außenwohnbereich im Allgemeinen deutlich höher ist als im Innenwohnbereich. Überschreitungen von Orientierungswerten der DIN 18005 sind daher im Außenbereich gegebenenfalls eher hinzunehmen. Außenwohnbereiche müssen aber dann besonders berücksichtigt werden, wenn sie nach der Zielrichtung des Bebauungsplans als schutzwürdig erscheinen und nach den getroffenen Festsetzungen zur ihrer Lage (insbesondere: Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche) auch des Schutzes bedürfen. Zu berücksichtigen ist, dass die Schutzwürdigkeit sich im Wesentlichen auf die üblichen Nutzungszeiten am Tag beschränkt.
55 
Gemessen daran mussten sich dem Gemeinderat besondere Überlegungen zum Schutz der Außenwohnbereiche im Wohngebiet nicht aufdrängen. Zwar geht es nach der Planbegründung dort nicht nur um die Schaffung von reinem Innenwohnraum, sondern auch um die Bereitstellung von Außenwohnflächen. Denn Ziel der eng gefassten Baufenster ist es unter anderem, „weitgehend unbebaute Gartenflächen zu erhalten“ (Ziff. 5.2.1). Eine angemessene noch immissionsverträgliche Nutzung dieser Außenflächen tagsüber ist jedoch in allen Wohngebieten gewährleistet. Nach den dargestellten Berechnungen des Gutachters unterschreitet der Schienenverkehrslärm tagsüber den Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) überall deutlich (überwiegend um mehr als 5 dB(A)) und beim Gewerbelärm wird der Orientierungswert der TA Lärm von (ebenfalls) 55 dB(A) nur von einem Gebäude (Gebäude A) auf der dem Gewerbebetrieb zugewandten Ostseite um ca. 3 dB(A) überschritten. Diese Überschreitung wird indessen weitgehend durch die Lage der Außenwohnbereiche auf der Gebäuderückseite ausgeglichen. Für solche Lagen auf lärmabgewandten Gebäudeseiten sieht die DIN 4109 (vgl. Nr. 5.5.1) selbst bei offener Bauweise einen Lärmabschlag beim maßgeblichen Außenlärmpegel MAP von 5 dB(A) vor.
56 
ee) Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht darin, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit aktiver Lärmschutzmaßnahmen nicht gesondert geprüft und auch nicht festgesetzt hat. Zunächst liegt es auf der Hand, dass das - gesamte - Wohngebiet gegen den großflächig aus mehreren Richtungen einwirkenden Schienenlärm durch aktive Schallschutzmaßnahmen mit zumutbarem Aufwand nicht wirksam geschützt werden kann. Die Antragsgegnerin musste aber auch gegenüber dem Gewerbelärm aktive Lärmschutzanlagen nicht ernsthaft in Erwägung ziehen. Das Stufenmodell der §§ 41 und 42 BImSchG mit grundsätzlichem Vorrang des aktiven vor passivem Lärmschutz gilt unmittelbar nur für den Bau und die Erweiterung von Verkehrswegen. Rückt - wie hier - zulässige Wohnbebauung an einen bereits vorhandenen und im Bestand geschützten gewerblichen bzw. öffentlichen Betrieb heran, ist auf diesen Rücksicht zu nehmen. Diese Konfliktbewältigung kann, wie der Senat mehrfach entschieden hat, abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden, durch die Abwehransprüche gegen den Betrieb entfallen (vgl. Urteile vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 -, DÖV 2011, 206 [Ls], und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, DÖV 2009, 1010 [Ls] - Verbot öffenbarer Aufenthaltsraumfenster in Dachgeschossen der vordersten Gebäudereihe -, sowie Urteil vom 20.06.2007 - 3 S 2528/05 - keine öffenbaren Türen und Fenster an bestimmten Fassaden und in bestimmten Geschossen -). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es selbst bei Heranplanung eines Wohngebiets an eine Straße abwägungsfehlerfrei sein kann, unter Verzicht auf aktiven Schallschutz eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen (Urteil vom 23.07.2007- 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 ff.). Unter Beachtung dieser Grundsätze konnte sich auch die Antragsgegnerin im Hinblick auf die enge Bebauung im Grenzbereich und die erforderliche Länge und Höhe einer wirksamen Lärmschutzwand für die gewerbelärmbezogene Anordnung nicht öffenbarer Fenster von Wohnräumen in Grenzwänden entscheiden. Diese Vorkehrung ist verhältnismäßig und für die Bewohner auch zumutbar, zumal diese ihrer Wohnräume auch auf die abgewandte Gebäude verlegen können.
57 
ee) Schließlich hat die Antragsgegnerin auch die privaten Belange der Antragstellerin ihrem tatsächlichen und rechtlichen Gewicht entsprechend bewertet und sie auch im Ergebnis nicht unverhältnismäßig hinter dem öffentlichen Interesse an dem Plankonzept zurückgesetzt. Für die Planung des Wohngebiets auf bislang weitgehend (noch und wieder) innerstädtischen Brachflächen sprechen, wie dargelegt, erhebliche städtebauliche Belange (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Umgestaltung sich verändernder Ortsteile), sparsame Nutzung von Grund und Boden, Wiedernutzbarmachung bzw. Nachverdichtung von Flächen (zu letzterem vgl. § 13a BauGB). Zur Realisierung dieser Ziele innerhalb der gegebenen Gemengelage bedurfte es ferner ergänzender städtebaulicher Regelungen zur Konfliktbewältigung und vorsorglichen Konfliktvermeidung mit den aktuell oder potenziell immissionsrelevanten benachbarten Gewerbenutzungen (§ 50 BImSchG). Gleichzeitig erfordert es das öffentliche Interesse aber auch, die wirtschaftlichen Interessen der von Konfliktvermeidungsregelungen betroffenen Betriebe und der dortigen Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a) und c) BauGB). Dieses ist insofern zumindest teilweise deckungsgleich mit den Interessen des Grundstückseigentümers am Fortbestand der bisherigen Nutzung und an Betriebserweiterungen, soweit diese hinreichend konkret und als solche verlautbart worden sind.
58 
Dem wird der Bebauungsplan im Hinblick auf das Eigentum der Antragstellerin am Grundstück Flst.-Nr. ... in angemessener Weise gerecht. Der Gemeinderat hat gesehen, dass der Betrieb der Firma ... Bestandsschutz genießt, und er hat diesen Bestandsschutz durch die Lärmschutzauflagen für die „künftige Wohnbebauung“ umfassend schützen wollen und auch tatsächlich wirksam geschützt. Die bisherige Nutzung wurde „entsprechend der bisher zulässigen Emissionen im Schallgutachten berücksichtigt“ (Synopse S. 8). Da das Gutachten von einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m2 ausgeht, wird der Firma ... ein großzügiger Schutzbereich zugestanden. Dieser umfasst ohne weiteres sowohl die beim Satzungsbeschluss ausgeübte als auch die insgesamt genehmigte Nutzung der Gewerbehalle und der Stellplatzflächen. Die Fabrikhalle besteht aus drei 1967 und 1969 genehmigten Teilen (31.01.1967: Shedhalle, 13.11.1967: westlicher Erweiterungsanbau, 23.06.1969: Anbau östlicher Erweiterungstrakt als Lagergebäude für Liegebettenfabrikation). Am 11.07.2003 wurde die Nutzungsänderung der mittleren Halle und des Westanbaus (Erdgeschoss) zum Großraumbüro mit Ausstellung genehmigt. Seither werden diese Gebäudeteile von der Firma ..., die Trennwandsysteme, Tiefgaragentore, Wandabtrennungen und Wasserspiele herstellt, so genutzt. Im mittleren Gebäudeteil befinden sich nur Büro- und Ausstellungsräume, in den übrigen Geschossen des Westanbaus sowie im östlichen Hallenteil sind Produktion und Lagerhaltung angesiedelt. Nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung kann das Untergeschoss wegen des hängigen Geländes auch von LKWs und anderen Fahrzeugen angefahren werden und finden Ladevorgänge an der Nord- und Westseite des auf allen Seiten umfahrbaren Hallengebäudes statt. Von einer Hallennutzung dieses Umfangs ist auch der Gemeinderat ausgegangen und durch die festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen wird gewährleistet, dass die Fabrikation im seit 2003 genehmigten und ausgeübten Umfang auch in Zukunft ungehindert fortgeführt werden kann. Dies gilt sowohl für die Produktion, die im Schwerpunkt im östlichen Hallengebäude stattfindet, als auch für die sich auf der West- und Nordseite vollziehenden Ladevorgänge durch Subunternehmer, die nach Angaben der Vertreter der Antragstellerin die Halle gelegentlich auch früh morgens und auch samstags anfahren. Der Bebauungsplan trägt diesen betriebsorganisatorisch teilweise in die Nachtzeit bzw. in schutzbedürftige Wochenendzeiten fallenden Lärmemissionen auf den grenznahen Außenflächen des Betriebsgrundstücks durch die Verpflichtung Rechnung, dass dem Betrieb zugewandte Wohnräume mit nicht öffenbaren Fenstern ausgestattet sein und die Außenwände zudem Schallschutz in der hohen Schallschutzklasse IV aufweisen müssen. Für die Dauer des Bestandsschutzes der genehmigten Nutzung muss die Antragstellerin daher mit keinen immissionsschutzrechtlichen Abwehransprüchen rechnen; dies gilt auch für den Fall, dass der genehmigte Betriebsumfang derzeit noch nicht ausgeschöpft sein sollte. Dass sie den Bestandsschutz überschreitende Betriebserweiterungen plant, die vom Gemeinderat in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen, hat die Antragstellerin substantiiert weder im Bebauungsplan- noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen.
59 
b) Die Antragsstellerin rügt jedoch zu Recht, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung verkannt hat, dass in Teilen des WA 1, im WA 3 sowie im Mischgebiet die gesetzliche Regelobergrenze für die Geschossflächenzahl teilweise deutlich überschritten wird. Insofern liegt ein Abwägungsfehler in Form eines Ermittlungsdefizits vor Dieser Ermittlungsfehler war gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch offensichtlich, weil bei der gebotenen Prüfung erkennbar, und betraf auch „wesentliche Punkte“, da er in der konkreten Abwägungssituation - bei Bemessung der Bebauungsdichte - auch abwägungsbeachtlich war (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899 ff.).
60 
aa) Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen in allgemeinen Wohngebieten und in Mischgebieten eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4/0,6 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von jeweils 1,2 nicht überschritten werden. Im Bebauungsplan „Wobach - 2. Änderung“ sind die Obergrenzen der GRZ mit dem Faktor 0,4 festgelegt und damit eingehalten. Obergrenzen der GZF sind demgegenüber nicht festgesetzt. Sie unterliegen aber gleichwohl dem Gebot des § 17 Abs. 1 BauNVO, wie sich aus dessen Satz 1, zweiter Halbsatz ergibt. Abzustellen ist danach auf die „faktische“ GRZ, wie sie sich aus der Kumulation der übrigen als Berechnungsfaktoren relevanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 BauNVO ergibt (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 17 Rn. 9; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 11 zu § 17 BauNVO; siehe auch Hess. VGH, Urteil vom 22.04.2010 - 4 C 2607/08.N, Juris). Hierbei kommen als Berechnungsparameter außer der GRZ insbesondere Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO) und/oder zur Höhe von Gebäuden in Betracht (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 18 BauNVO). Des Weiteren ist - hinsichtlich des Vollgeschossbegriffs, aber auch hinsichtlich geschossflächenbezogener Gestaltungsvorschriften - das Landesrecht in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Die anhand dieser Parameter errechnete GFZ darf die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO nicht überschreiten. Diese Obergrenze stellt keinen bloßen Orientierungswert oder einen lediglich „groben Anhalt“ dar, sondern ist bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bindend einzuhalten. Sie markiert andererseits aber auch keinen absoluten Höchstwert, sondern darf unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 BauNVO überschritten werden. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss sich der Gemeinderat ebenso Gedanken machen wie darüber, ob er, wie die Formulierung „kann“ in § 17 Abs. 2 BauNVO zeigt, von der Überschreitungsmöglichkeit bejahendenfalls Gebrauch machen will. Zum Beleg dafür liegt es nahe, entsprechende Darlegungen in die Planbegründung aufzunehmen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
61 
bb) Gemessen daran ist dem Gemeinderat ein Ermittlungsfehler vorzuwerfen. Aus der Planbegründung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass er sich der Problematik des § 17 Abs. 1 BauNVO bewusst war. Vielmehr spricht alles dafür, dass er diese Problematik übersehen hat bzw. eine Auseinandersetzung mit ihr in der Annahme für entbehrlich hielt, die Obergrenze der faktischen GFZ sei im allgemeinen Wohngebiet eingehalten, wobei es auf eine saldierende Gesamtbetrachtung des WA 1 bis 3 ankomme, bei der teilgebietsbezogene Überschreitungen durch Unterschreitungen an anderer Stelle ausgeglichen werden könnten. Dieser Berechnungsmodus kann jedoch allenfalls dann angewandt werden, wenn das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan für das gesamte „Baugebiet“ (zum Begriff vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m Abs. 2 BauNVO) einheitlich festgesetzt wird. Dies ist vorliegend aber nur im Mischgebiet der Fall. Hingegen hat der Plangeber im allgemeinen Wohngebiet von der Möglichkeit des § 16 Abs. 5 BauNVO Gebrauch gemacht, wonach das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und sogar für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden kann. In einem solchen Fall bezieht sich die Bindungswirkung des § 17 Abs. 1 BauNVO auf jeden einzelnen dieser Teilbereiche, der Faktor von 1,2 muss dort jeweils für sich eingehalten sein. Andernfalls würde der Regelungszweck des § 17 Abs. 1 BauNVO unterlaufen. Davon zu trennen ist die Frage, ob die „saldierte“ Einhaltung dieses Faktors im Einzelfall ein Indiz für sein kann, dass die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 17 Abs. 2 BauNVO - insbesondere des Ausgleichserfordernisses nach Nr. 2 - erfüllt sind.
62 
cc) Vorliegend hat die Antragsgegnerin im Wohngebiet von der Befugnis des § 16 Abs. 5 BauNVO durch unterschiedliche Festsetzungen zur Wandhöhe Gebrauch gemacht. Diese beträgt - gemessen zwischen den festgelegten Bezugspunkten Erdgeschossfussboden- und Gebäudehöhe (EFH und GBH) - im WA 3 14 m, und im WA 2 10 m und 9 m; im WA 1 ist sie unterschiedlich auf vier Teilflächen mit Werten von 12,5 m (Ostseite), 15,5 m (Nordostecke), 10 m (Nordseite) und 11 m (Westseite) festgelegt. Im Mischgebiet schließlich beträgt die Wandhöhe einheitlich 11 m. Die jeweilige GFZ ist anhand der nach den jeweiligen Höhen zulässigen Zahl von Vollgeschossen, multipliziert mit der GRZ von 0,4 zu errechnen, ferner ist für das oberste Geschoss die baugestalterische Flächenbeschränkung nach Ziff. 2.016 der örtlichen Bauvorschriften zu beachten. Daraus folgt auch nach den eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin, dass jedenfalls im WA 3 und im WA 1 auf den Teilflächen im Osten und in der Nordostecke die GFZ von 1,2 deutlich überschritten wird (vgl. Tabelle und Plan in Anlage AG 1). Damit stimmen die Berechnungen der Antragstellerin für diese Teilbereiche im Ergebnis überein; eine zusätzliche Überschreitung errechnet sie - bei realistischer Annahme einer möglichen Zahl von 4 statt nur 3 Vollgeschossen (vgl. § 20 Abs. 1 BauNVO i.V.m. § 2 Abs. 6 LBO) - zusätzlich auch für das Mischgebiet. Für das WA 2 gelangen beide Berechnungen - ausgehend von jeweils 3 Vollgeschossen - hingegen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO eingehalten ist. Auf die sonstigen Differenzen in den Berechnungsmodellen der Beteiligten kommt es nicht an.
63 
dd) Demnach hätte die Antragsgegnerin sich bezüglich der Situation im WA 3 und im WA 1 sowie im Mischgebiet Gedanken darüber machen müssen, ob jeweils die Voraussetzungen für eine - wohl allein in Betracht kommende -Überschreitung der Obergrenze nach § 17 Abs. 2 BauNVO vorliegen und ob bejahendenfalls von dieser Überschreitensmöglichkeit auch Gebrauch gemacht wird. Daran fehlt es. Ausweislich der Planbegründung verfolgte der Gemeinderat mit der Festsetzung der unterschiedlichen Höhenlagen den Zweck, eine „gleichmäßige(n) Höhenentwicklung der Gebäude im Plangebiet“ zu erzielen. Des Weiteren beabsichtigte er, durch die Regelungen zur GRZ und zur Gebäudehöhe „eine städtebaulich abgestimmte bauliche Entwicklung“ zu gewährleisten. Beide Aussagen deuten auf eine ortsbildgestalterische Zielrichtung hin, lassen aber nicht erkennen, dass die Überschreitung der GFZ in den betroffenen Bereichen gesehen wurde und der Gemeinderat die Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den Blick genommen hat. Anderes lässt sich auch der Niederschrift zur Sitzung des technischen Ausschusses des Gemeinderats am 03.12.2009 nicht entnehmen. Darin wurde seitens der Verwaltung vorgetragen, bei der festgesetzten „Höhenentwicklung handle es sich „im Wesentlichen um zweigeschossige Gebäude mit einem Sockelgeschoss sowie einem Staffeldachgeschoss“ und nur in einem kleinen Bereich sei „als Punkthaus ein viergeschossiges Gebäude“ vorgesehen. Diese Angaben stimmen nicht mit der tatsächlich zulässigen Zahl an Vollgeschossen überein. Sie weichen insofern auch erheblich von den dargestellten eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin über die möglichen Vollgeschosse ab und bestätigen, dass der Gemeinderat die durch die Gebäudehöhen (und die GRZ) eintretende Überschreitung der GFZ-Obergrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO nicht erkannt und sich demgemäß auch nicht mit den Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO auseinandergesetzt hat.
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Dieser Ermittlungsfehler ist auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 214 Abs. 3 BauGB auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Rechtslage im WA 3, im WA 1 und auch im Mischgebiet andere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - etwa mit dem Ziel einer Einhaltung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO - getroffen hätte. Zwar haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, man habe im Plangebiet eine verdichtete Bebauung insbesondere wegen der Nähe zum ÖPNV (Bahnhof) gewollt und dazu das Foto eines Bebauungsmodells der mit dem Bebauungsplan angestrebten Bebauung vorgelegt. Dieses Modell bildet aber nur ab, dass in Teilen des WA 1 Staffeldachhäuser des gleichen Typs vorgesehen sind, wie sie auch im WA 2 sowie im Wohngebiet westlich der Charlottenstraße verwirklicht werden sollen. Über die angestrebten Gebäudekubaturen sagt das Modell aber nichts Verlässliches aus. Auch ist ein einheitliches, auf übermäßige Verdichtung angelegtes städtebauliches Konzept aus dem Modell nicht erkennen. Denn sowohl im östlichen WA 1 als auch im Mischgebiet sind lediglich kleinere niedrige Gebäude mit Satteldach dargestellt. Gleiches gilt für das WA 3. Dort ist nur die jetzt schon vorhandene Flachdachgarage abgebildet. Auch südlich des WA 3 zeigt das Modell nur kleinere Einzelhäuser, ein Anschluss an die dichte Bebauung im südlich angrenzenden Wohngebiet fehlt. Gegen die Absicht des Gemeinderats, an den festgesetzten verdichtenden Nutzungsmaßen im WA 1, WA 3 und im Mischgebiet unbedingt festzuhalten, sprechen auch die Angaben in der Planbegründung, wonach im WA 1 und im Mischgebiet die „bereits zulässigen Nutzungsziffern“ erhalten bleiben sollen. Diese liegen, was die bestehende Bebauung betrifft, aber ersichtlich unterhalb einer GFZ von 1,2. Nähere Erläuterungen hierzu sowie zu dem hinter dem Bebauungsmodell stehenden Gesamtkonzept ist die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren und in der mündlichen Verhandlung schuldig geblieben.
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ee) Nach all dem kommt es darauf, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO in den überschrittenen Teilbereichen tatsächlich vorliegen, nicht mehr an. Der Senat kann daher insbesondere offen lassen, ob besondere städtebauliche Gründe die Überschreitung „erfordern“. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass das Merkmal „erfordern“ im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ auszulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1997 - 4 NB 7.96 -, BauR 1997, 442 ff.; OVG NRW, Urteil vom 05.10.2000 - 7a D 47/99.NE -, BauR 2001, 902 ff.) und die Anforderungen an „besondere“ städtebauliche Gründe über diejenigen „nur“ allgemeiner städtebaulicher Belange hinausgehen. Insofern kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 3 BauNVO Bezug genommen, wonach eine Überschreitung der Obergrenzen eine städtebauliche Ausnahmesituation voraussetzt (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 ff.). Solche besonderen städtebaulichen Gründe können sich auch aus einem auf besonderen innerörtlichen Gegebenheiten beruhenden überzeugenden städtebaulichen Konzept oder aus der Umsetzung besonderer qualifizierter planerischer Lösungen bzw. städtebaulicher Ideen ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1994 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12. § 17 BauNVO Nr. 5 sowie die Beispiele bei Fickert/Fieseler a.a.O. § 17 Rn. 28; zu einem Ausnahmefall auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.1995 - 3 S 3167/94 -, DVBl. 1996, 685 ff.). Diese Voraussetzungen sind aber in der Begründung des Bebauungsplans schlüssig darzulegen. Daran fehlt es vorliegend.
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4 a) Der dargelegte Ermittlungsfehler führt dazu, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (in Ziff. 1.012 des Textteils sowie im zeichnerischen Plan (GRZ, EFH und GBH) unwirksam sind, soweit sie räumlich das WA 1, das WA 3 und das Mischgebiet betreffen. Betroffen sind sämtliche Regelungen zum Nutzungsmaß - und nicht nur die zur Gebäudehöhe -, da sie Berechnungsgrundlagen für die GFZ bilden und nicht absehbar ist, wie sie vom Gemeinderat festgelegt worden wären, hätte er die Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO erkannt und in die Abwägung eingestellt.
67 
b) Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden von der Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß aber nicht berührt. Denn sie sind auch für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts, die bisher weitgehend brachliegenden Innenbereichsflächen als Wohngebiete auszuweisen, diese in Baufenstern bestimmten Zuschnitts zu gruppieren, im Süden zwecks bestehender Nutzung und als Puffer ein Mischgebiet zu schaffen, ausreichenden Schutz gegen Schienenverkehrslärm zu gewährleisten und die schon bisher virulente, durch die Wohngebietsplanung sich verschärfende Konfliktlage zwischen Wohnen und angrenzendem Gewerbe verlässlich und vorhersehbar durch Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet (bei gleichzeitigen Schallschutzpflichten in den Wohngebieten) zu lösen, gelten unverändert fort. Innerhalb dieses Konzepts spielen die Festsetzungen zur GFZ in den betroffenen Teilgebieten eine nur untergeordnete Rolle. Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass der Gemeinderat das Grundkonzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß bekannt gewesen wäre.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
69 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Auch wenn der Antragsteller nur teilweise obsiegt hat, ist er von den Verfahrenskosten freizustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der geltend machen kann, dass er durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet oder zu erwarten hat, grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen oder mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist. Denn es ist nicht Aufgabe des Antragstellers, im Normenkontrollverfahren dazulegen, welche Auswirkungen der geltend gemachte Rechtsfehler auf den Plan insgesamt hat. Vielmehr kann er sich auf die substantiierte Behauptung beschränken, dass der Bebauungsplan in dem vom Antrag erfassten Umfang für ihn nachteilige Wirkungen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO äußert und an einem Rechtsfehler leidet (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373 ff.). So liegen die Dinge auch im vorliegenden Fall. Der Antragstellerin konnte nicht angesonnen werden, ihren Antrag aus Kostengründen auf die für unwirksam erklärten Festsetzungen zur GFZ zu beschränken. Denn deren Selbstständigkeit und Abtrennbarkeit lag bei Antragstellung nicht schon offensichtlich zu Tage (BVerwG a.a.O.).
70 
Beschluss vom 19. Oktober 2011
71 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs.1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. August 2006 - 16 K 675/06 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich mit Außenwerbung befasst. Sie erstrebt die Baugenehmigung für die Errichtung einer Wechselwerbeanlage.
Mit Schreiben vom 29.7.2005, eingegangen bei der Beklagten am 4.8.2005, beantragte die Klägerin die Erteilung der Baugenehmigung. Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen so genannten „Mega-Light-Wechsler“, eine großflächige hinterleuchtete Werbeanlage für programmgesteuerten wechselnden Aushang von bis zu vier Plakaten oder Folien im Format 18/1 (9 qm) mit den Maßen 3,85 m x 2,81 m x 0,4 m, befestigt auf einem 2,50 m bis 3,00 m hohen Monofuß, Gesamthöhe somit ca. 5,31 m bis 5,81 m. Erstellt werden soll die Anlage auf dem ca. 20 ar großen Grundstück Flst.-Nr. ... Vaihinger Str. ... Gemarkung M., das mit einem Fabrikgebäude, einem Wohnhaus, einem Lagergebäude und einer Garage bebaut ist. Vorgesehen ist die Werbeanlage im nördlichen Vorgartenbereich des Baugrundstücks unmittelbar neben und rechtwinklig zur Fahrbahn der Vaihinger Straße. Für das Baugrundstück gilt der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Vaihinger Straße Süd“ aus dem Jahr 1976, der das Grundstück als Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO 1968) ausweist. Der geplante Standort der Werbeanlage befindet sich außerhalb der im Bebauungsplan durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche.
Mit Bescheid vom 9.8.2005 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Werbeanlage auf der nicht überbaubaren Fläche aufgestellt werden solle. Eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO werde im Ermessensweg aus stadtgestalterischen Gründen abgelehnt. Stadteinwärts, also in westlicher Richtung, sei die unüberbaubare Fläche zwischen dem Gehweg und der Bebauung, abgesehen von den der Zufahrt dienenden asphaltierten Flächen, vorgartenmäßig und mit unterschiedlicher Intensität (Hecken, Bäume, Rasenflächen) ca. 200 m lang angelegt; Fremdwerbung in vergleichbarer Größe und Anordnung im Winkel zur Straße sei in Sichtweite nicht vorhanden. Insoweit würde aber ein neues Element im Straßenbild eingeführt, das erfahrungsgemäß aufgrund der starken Konkurrenz in der Werbebranche zu Berufungsfällen führe. Dies sei stadtgestalterisch unerwünscht, zumal auch die architektonische und stadtgestalterische Ausprägung des Gebiets, die sich letztlich nur in den Fassaden und den unterschiedlich begrünten Freiflächen entlang der Straße gestalterisch darstellen könne, leide. Die Landeshauptstadt Stuttgart bemühe sich seit etlichen Jahren zu Gunsten eines geordneten Stadtbildes Grünflächen und nach Möglichkeit auch sonstige Vorplätze und Freiflächen vor Gebäuden möglichst frei von Werbung zu halten. Dies sei inzwischen für vergleichbare Fälle gängige Verwaltungspraxis, lasse sich aber dort nicht immer erreichen, wo es sich um Eigenwerbung von Unternehmen, öffentliche Verkehrsmittel, Beschilderung von Eingängen, Zu- und Ausfahrten oder dergleichen handle. Gerade großflächige Markenartikelwerbung trete im Bereich von Grünflächen besonders aufdringlich in Erscheinung, zumal dann, wenn sie - wie hier - großflächig und dauerhaft beleuchtet sei und durch ihren hohen Fuß das sich dahinter befindliche kleine eingeschossige Flachdachgebäude überrage. Dem solle - zumal im Rahmen des Ermessens - entgegengewirkt werden. Auch im Verhältnis zu dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite beginnenden Außenbereich sei es aus stadtgestalterischer Sicht erwünscht, dass derartige Grünstreifen, die einerseits das Ausufern und Zerfransen der Bebauung begrenzten und gleichzeitig einen gewissen Übergang zum Außenbereich darstellten, durch großflächige Werbeanlagen nicht unterbrochen würden. Der Bescheid wurde der Klägerin am 18.8.2005 zugestellt.
Den dagegen rechtzeitig eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin u. a. wie folgt: Die Werbeanlage sei auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, da eine Ausnahme nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO zu erteilen sei. Werbeanlagen seien nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO landesrechtlich in den Abstandsflächen zulässig, so dass die entsprechende Ausnahmemöglichkeit bereits Gegenstand des Planungskonzepts sei. Wenn dieser Ausnahmetatbestand nicht den städtebaulichen Vorstellungen des Plangebers entsprochen habe, wäre eine entsprechende textliche Festsetzung im Bebauungsplan erforderlich gewesen, wie sich aus § 23 Abs. 5 BauNVO unmittelbar ergebe. Setze der Bebauungsplan, wie vorliegend, nichts anderes fest, so könne die Erteilung der Ausnahme nicht mit dem einfachen Hinweis darauf verweigert werden, dass Ausnahmen nicht erwünscht seien. Dies entspreche angesichts des maßgeblichen Plankonzepts, das gerade Ausnahmen zulassen wolle, keiner sachgerechten Ermessensbetätigung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.1.2006 wies das Regierungspräsidium Stuttgart nach einer Ortsbesichtigung den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium u. a. aus, dass das genehmigungspflichtige Vorhaben im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans über die überbaubare Grundstücksfläche stehe, da es außerhalb der durch Baugrenzen ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksfläche verwirklicht werden solle. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO finde keine Anwendung. Anlagen, die der gewerblich betriebenen Außenwerbung dienten, seien keine Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, sondern bauplanungsrechtlich als eigenständige Hauptnutzung zu beurteilen, selbst wenn sie in einem Gewerbegebiet errichtet würden. Die geplante Werbeanlage könne zwar als bauliche Anlage i. S. von § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 eingestuft werden, da sie gem. § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1995 in den Abstandsflächen anderer Anlagen zulässig sei. § 23 Abs. 5 BauNVO eröffne aber einen verhältnismäßig weiten Ermessensspielraum. Der Bereich, in dem die geplante Werbeanlage errichtet werden solle, diene im Interesse der Auflockerung städtischer Strukturen der Anlegung von Grünflächen. Dieses Interesse werde auf Grund der besonderen Auffälligkeit der Werbeanlage und der dadurch für die Umgebung entstehenden Unruhe, die eine zumindest potenzielle Beeinträchtigung der Nachbarschaft und des Stadtbildes insgesamt bedeute, in erheblichem Maße beeinträchtigt. In der näheren Umgebung seien keine vergleichbaren Werbeanlagen vorhanden. Wenn man § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO für nicht einschlägig halte, müsse von der Festsetzung des Bebauungsplans befreit werden. Eine Befreiung sei jedoch nicht möglich, da dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden, denn die Festsetzung von nicht überbaubarer Grundstücksfläche entlang der Vaihinger Straße sei ein wesentlicher Bestandteil des mit dem Bebauungsplan verfolgten planerischen Gesamtkonzepts.
Ebenfalls am 27.1.2006 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Untätigkeitsklage erhoben und zur Begründung ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 2.8.2006 beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 9.8.2005 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.1.2006 die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 2.8.2006 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben im Widerspruch zu der Festsetzung des Bebauungsplans über die überbaubaren Grundstücksflächen stehe. Der Standort des Vorhabens liege außerhalb der festgesetzten Baugrenzen, wo es grundsätzlich bebauungsrechtlich unzulässig sei. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 BauNVO seien nicht erfüllt. Das Vorhaben der Klägerin sei weder bei baugebietsbezogener Betrachtung noch bei grundstücksbezogener Betrachtung eine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO. Es sei auch keine bauliche Anlage, die – im Sinne einer gesetzlichen Ausnahme vom Freihaltegebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO - gemäß § 6 Abs. 6 LBO in den Abstandsflächen zulässig wäre. Das Vorhaben halte zwar mit seiner Wandfläche das gebotene Maß von 25 qm ein, überschreite aber das kumulativ zu beachtende Höhenmaß von 2,50 m. Eine Befreiung sei nicht möglich, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 27.12.2006 - 8 S 2209/06 - zugelassene Berufung der Klägerin, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. August 2006 - 16 K 675/06 - zu ändern und unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 9. August 2005 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27. Januar 2006 die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
10 
Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine ausnahmsweise Zulassung der Werbeanlage auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO ausscheide. Vielmehr handle es sich bei der streitgegenständlichen Werbeanlage um eine bauliche Anlage, die nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO in den Abstandsflächen und damit auch nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO grundsätzlich vor der Baugrenze zulässig sei. Im Übrigen habe sich das behördliche Ermessen, unter Berücksichtigung des Grundsatzes aus Art. 3 GG, wesentlich Gleiches auch gleich zu behandeln, aufgrund der Genehmigungspraxis im Planbereich vorliegend soweit reduziert, dass nur die Erteilung einer Ausnahme ermessensfehlerfrei wäre.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Zur Begründung verweist sie zunächst auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor, dass der Wortlaut des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO eindeutig sei. Die beiden - negativ formulierten - Voraussetzungen ("wenn") seien durch das Wort "und" verbunden, nicht durch das Wort "oder'. Der Verweis auf § 5 Abs. 9 LBO berücksichtige nicht, dass die beiden Vorschriften unterschiedliche Schutzrichtungen hätten. Während § 5 Abs. 9 LBO den Angrenzer schütze, sei § 6 Abs. 6 LBO vorrangig auf den Schutz des Bewohners/Nutzers des Baugrundstücks ausgerichtet. Der klägerische Vortrag, das Ermessen der Behörde sei auf Null reduziert, sei unsubstantiiert und darüber hinaus im Hinblick auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid auf S. 3 und im Widerspruchsbescheid auf S. 8, wonach die nähere Umgebung frei von vergleichbaren Werbeanlagen sei, unverständlich. Falls man die Maße des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO nicht kumulativ sehe, liege jedenfalls eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vor. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB könne nicht erteilt werden.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid der Beklagten vom 9.8.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.1.2006 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung und auch nicht darauf, dass ihr Bauantrag erneut beschieden wird (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dem Vorhaben der Klägerin steht die Festsetzung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Vaihinger Straße Süd“ aus dem Jahr 1976 hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Baugrundstück entgegen (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB) und die Beklagte hat es ermessensfehlerfrei abgelehnt, die Werbeanlage gem. § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 zuzulassen.
17 
Wird - wie im vorliegenden Fall - die überbaubare Grundstücksfläche durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt, dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauNVO in der für den 1976 beschlossenen Bebauungsplan maßgeblichen Fassung vom 26.11.1968 (BGBl. S. 1233). Zwar handelt es sich bei dem Vorhaben der Klägerin ersichtlich weder um ein Gebäude noch um einen Gebäudeteil; jedoch ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass nicht nur Gebäude und Gebäudeteile, sondern auch alle anderen baulichen Anlagen die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen grundsätzlich nicht überschreiten dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.6.2001 - 4 C 1.01 - NVwZ 2002, 90 mit ausführlicher Begründung).
18 
Da die geplante Werbeanlage von planungsrechtlicher Relevanz i. S. v. § 29 Abs. 1 BauGB ist und es sich daher um eine bauliche Anlage im genannten Sinn handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 - 4 C 27.91 -, BWVPr 1993, 133 = NVwZ 1993, 985 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 4), ist sie an der vorgesehenen Stelle grundsätzlich unzulässig. Das Vorhaben musste von der Beklagten auch nicht nach § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 zugelassen werden. Eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 1968 scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei der vorgesehenen Werbeanlage um keine Nebenanlage i. S. des § 14 BauNVO 1968 handelt. Eine Werbeanlage der Außenwerbung, die Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt auch dann keine Nebenanlage in diesem Sinn dar, sondern ist als selbständige Hauptnutzung zu qualifizieren, wenn sie - wie vorliegend - in einem Gewerbegebiet errichtet werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 28.9.1998 - 8 S 2068/98 - BRS 60 Nr. 132 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 a.a.O.).
19 
Auch § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 gebietet die Zulassung der Werbeanlage am vorgesehenen Standort nicht. Nach dieser Vorschrift können bauliche Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Maßgebend dafür ist das zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltende Landesrecht, denn die Verweisung in § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 auf das jeweilige Landesrecht ist als dynamische Verweisung zu verstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.9.1998 - 8 S 2068/98 - BWVPr 1996, 66).
20 
Die danach einschlägige Vorschrift des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO hat folgenden Wortlaut:
21 
„In den Abstandsflächen sind zulässig ... bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 qm beträgt“.
22 
Diese Voraussetzungen erfüllt die vorgesehene Werbeanlage: Es handelt sich auch landesrechtlich um eine bauliche Anlage (vgl. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBO), die kein Gebäude ist (vgl. § 2 Abs. 2 LBO), und sie soll zwar höher als 2,5 m ausgeführt werden, ihre Wandfläche beträgt aber selbst bei Berücksichtigung des Monofußes nicht mehr als 25 qm. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sind die in § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO bezeichneten baulichen Anlagen nicht bereits dann in den Abstandsflächen (anderer Gebäude oder baulicher Anlagen) unzulässig, wenneines der beiden Maße überschritten wird, sondern erst, wenn beide Maße überschritten werden. Dies ergibt sich aus dem gesetzgeberischen Willen und dem Zusammenhang mit § 5 Abs. 9 LBO; der Wortlaut der Vorschrift steht dieser Auslegung nicht entgegen.
23 
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO in der derzeit geltenden Fassung dem bis 1995 geltenden § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zur LBO 1996 LT-Drs. 11/5337, 85). § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 hatte folgenden Wortlaut:
24 
„In den Abstandsflächen sind bauliche Anlagen, die nicht länger als 5 m und nicht höher als 2,5 m sind, wie Stellplätze, Schwimmbecken, Terrassen, Treppen, Rampen, Pergolen sowie Masten, Schornsteine, Einfriedigungen und Stützmauern zulässig.“
25 
Schon für diese Vorschrift bestand Einigkeit darüber, dass beide genannten Maße überschritten sein müssen, damit die Zulässigkeit der Anlage in der Abstandsfläche entfällt, während die Anlage zulässig blieb, wenn nur eines der beiden Maße überschritten war (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.6.1993 - 5 S 874/93 -; Urteil vom 12.9.1996 - 3 S 2330/95 -; Urteil vom 14.8.1997 - 5 S 1252/96 - BauR 1998, 517 = BRS 59 Nr. 189; Sauter, LBO § 6 LBO 1983 Rn. 71b). Zur Begründung wurde dabei auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zu § 6 Abs. 8 LBO 1983 verwiesen. § 6 Abs. 8 LBO 1983 weitete die grundsätzlich nur für Gebäude bestehende Abstandsflächenpflicht (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO 1983) auch auf solche baulichen Anlagen aus, die "länger als 5 m und höher als 2,5 m sind“ (§ 6 Abs. 8 LBO 1983) und von denen daher hinsichtlich Belüftung und Beleuchtung „Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen“ (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zur LBO 1983 LT-Drs. 8/3410, 64). Derartige Wirkungen nahm die Rechtsprechung aber erst bei einer Überschreitung beider Maße an und hob dabei maßgeblich auf die sprachliche Formulierung der Vorschrift („und“) ab (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.7.1984 - 3 S 976/84 - BWVPr. 1984, 257; ferner: Urteil vom 8.5.1985 - 3 S 63/85 - VBlBW 1986, 23 und Urteil vom 1.6.1994 - 3 S 2617/92 -). Indem zur Auslegung von § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 auf die Auslegung von § 6 Abs. 8 LBO 1983 zurückgegriffen wurde, sollte der hinter der Verwendung gleicher Maße in beiden Vorschriften stehenden gesetzgeberischen Vorstellung zur Geltung verholfen werden: Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und selbst keine Abstandsflächen haben müssen, sollten ihrerseits auch in den Abstandsflächen zulässig sein. Als Konsequenz daraus waren zwar hohe, aber schmale (z. B. Silos) und niedrige, aber breite bauliche Anlagen (z. B. Einfriedigungen) an der Nachbargrenze zulässig, da eine eigene Abstandsfläche nicht erforderlich war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 18.7.1984 und vom 8.5.1985 a. a. O.). Insbesondere einige der in § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 genannten Beispiele (Masten, Schornsteine, Einfriedigungen und Stützmauern) belegten diese gesetzgeberische Absicht, denn die genannten Anlagen überschreiten regelmäßig einen der beiden Werte, sollten aber dennoch in den Abstandsflächen zulässig sein.
26 
Als die LBO 1995 neu gefasst wurde, war dem Gesetzgeber diese Auslegung des § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 bekannt. Seiner erklärten Absicht entsprach es, die neue Regelung - § 6 Abs. 6 Satz 2 LBO 1996 - der alten Regelung - § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 - im wesentlichen nachzubilden; lediglich die beispielhafte Aufzählung der betroffenen baulichen Anlagen wurde für überflüssig gehalten. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 11/5337, 85) kommt dies eindeutig zum Ausdruck, wenn es dort heißt:
27 
„Satz 1 Nr. 2 entspricht im wesentlichen dem geltenden Abs. 9 Satz 1. Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und selbst keine Abstandsflächen haben müssen, sind auch in den Abstandsflächen zulässig. Die beispielhafte Aufzählung solcher baulicher Anlagen ist überflüssig, da sie keiner weitergehenden Klärung dient.“
28 
Welche baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, keine Abstandsflächen haben müssen, wird in § 5 Abs. 9 LBO 1996 geregelt, der sachlich § 6 Abs. 8 LBO 1983 entspricht und folgenden Wortlaut hat:
29 
„Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn die baulichen Anlagen höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche mehr als 25 qm beträgt.“
30 
In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 11/5337, 82) heißt es hierzu:
31 
„Abs. 8 (Anm.: jetziger Abs. 9) greift die Regelung des bisherigen § 6 Abs. 8 auf, indem er die sonstigen baulichen Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen den Gebäuden gleichstellt. ... Bei den angegebenen Mindestmaßen wird die bisherige Mindestlänge von über 5 m durch das Mindestmaß der Wandfläche von über 25 qm abgelöst. Das Mindesthöhenmaß von über 2,5 m bleibt erhalten. Dadurch wird stärker auf die gebäudeähnliche Wirkung der sonstigen baulichen Anlagen abgestellt. Auch in Zukunft sind Abstandsflächen nur dann erforderlich, wenn mit der baulichen Anlage beide angegebenen Maße überschritten werden.“
32 
Auch die überwiegende Rechtsprechung und die Kommentarliteratur interpretieren § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 dementsprechend (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.9.1996 - 3 S 2330/95 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 2.9.2003 - 9 K 770/02 -; Sauter, LBO, § 6 Rn. 56; Busch in: Das neue Baurecht § 6 LBO Rn. 115; anders allerdings, wenn auch nicht tragend, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.6.2003 - 3 S 2324/02).
33 
Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, verstößt diese Auslegung von § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 nicht gegen dessen Wortlaut. Zwar ist die konjunktive Verbindung der beiden Maße durch das Bindewort „und“ relativ schwach und führt zu einem sprachlich mehrdeutigen Ergebnis. Insbesondere entspricht es der juristischen Anwendungspraxis, bei lediglich additiver Aneinanderreihung von Tatbestandsmerkmalen die Voraussetzungen einer Norm bereits dann zu verneinen, wenn eines der genannten Tatbestandsmerkmale nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall negativ gefasster Voraussetzungen hätte die Verwendung der Konjunktion „weder - noch“ die enge Zusammengehörigkeit beider Maße besser hervorgehoben und zu größerer sprachlicher Präzision geführt. Dennoch kann nicht festgestellt werden, dass das vom Gesetzgeber erklärtermaßen verfolgte Ziel mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen ist; allenfalls könnte von einer sprachlichen Ungenauigkeit gesprochen werden. Der maßgebliche Sprachgebrauch der Rechtsgemeinschaft (vgl. Zippelius, Juristische Methodenlehre, 10. Aufl., § 9 II.) würde die gewählte Formulierung jedenfalls nicht von vorneherein ausschließen; gesprochen könnte das „und“ durch eine besondere Betonung hervorgehoben und dadurch der Sinn der Regelung ohne weiteres verdeutlicht werden. Der Wortlaut des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 lässt daher die in Rechtsprechung und Literatur vorherrschende Auslegung durchaus zu. In einem solchen Fall ist es aber nicht zulässig, den gesetzgeberisch gewollten Anwendungsbereich einer Vorschrift allein deshalb zu verändern, weil es eine sprachlich mögliche Auslegung gibt, die der Verwirklichung des gesetzgeberischen Willens entgegensteht. Denn maßgeblich für die Normanwendung ist nicht nur der Wortlaut, sondern innerhalb des vom Wortlaut zur Verfügung gestellten Spielraums auch der gesetzgeberische Wille und der gedankliche Zusammenhang mit anderen Normen - hier: § 5 Abs. 9 LBO 1996. Es ist also im Rahmen des Bedeutungsspielraums der Gesetzesworte diejenige Bedeutung zu ermitteln, die der Norm richtigerweise zukommt (vgl. Zippelius a. a. O.). Führt dies aber - wie hier - zu einem eindeutigen Ergebnis, besteht kein Grund, einer sprachlich zwar ebenfalls möglichen, davon aber abweichenden anderen Wort-Auslegung den Vorzug zu geben. Der Gesetzgeber bleibt allerdings - wie stets - im Interesse der Rechtssicherheit gehalten, den im Einzelfall verfolgten Normzweck in sprachlich möglichst präziser Form zum Ausdruck zu bringen.
34 
Fällt somit die von der Klägerin geplante Werbetafel in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968, hatte die Beklagte über die Zulassung in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ermessensfehler hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht substantiiert geltend gemacht und auch für den Senat sind solche nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist; auch die Klägerin hat Derartiges nicht behauptet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte maßgebliche Belange der Klägerin nicht berücksichtigt oder die für ihre Entscheidung ausschlaggebenden Gesichtspunkte falsch gewichtet hätte. Die Beklagte hat ihre Entscheidung im wesentlichen mit stadtgestalterischen Gründen gestützt und dabei neben den für das gesamte Stadtgebiet geltenden Erwägungen auch konkret auf die Situation des Baugrundstücks bezogene Gründe angeführt. Dem hält die noch im Widerspruchs- und Klageverfahren vorgebrachte, im Berufungsverfahren aber zu Recht nicht mehr aufrechterhaltene Argumentation der Klägerin ohne Erfolg entgegen, dass ein Ausschluss derartiger Anlagen im Bebauungsplan hätte erfolgen müssen, wenn die Zulassungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nicht den städtebaulichen Vorstellungen des Plangebers entspreche. Denn aus dem Umstand, dass der Plangeber von der in seinem weiten planerischen Ermessen stehenden Möglichkeit eines Ausschlusses solcher Anlagen im Bebauungsplan nicht Gebrauch gemacht, sondern die Entscheidung dem Einzelfall überlassen hat, folgt kein Ermessensfehler. Dieses Vorgehen ist für die Klägerin im übrigen eher vorteilhaft, weil eine Zulassung der Werbeanlage im Fall des planerischen Ausschlusses von vornherein nicht möglich gewesen wäre.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
36 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
37 
Beschluss
vom 11. März 2008
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 5.000,- EUR festgesetzt.
        
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
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Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid der Beklagten vom 9.8.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.1.2006 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung und auch nicht darauf, dass ihr Bauantrag erneut beschieden wird (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dem Vorhaben der Klägerin steht die Festsetzung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Vaihinger Straße Süd“ aus dem Jahr 1976 hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Baugrundstück entgegen (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB) und die Beklagte hat es ermessensfehlerfrei abgelehnt, die Werbeanlage gem. § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 zuzulassen.
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Wird - wie im vorliegenden Fall - die überbaubare Grundstücksfläche durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt, dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauNVO in der für den 1976 beschlossenen Bebauungsplan maßgeblichen Fassung vom 26.11.1968 (BGBl. S. 1233). Zwar handelt es sich bei dem Vorhaben der Klägerin ersichtlich weder um ein Gebäude noch um einen Gebäudeteil; jedoch ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass nicht nur Gebäude und Gebäudeteile, sondern auch alle anderen baulichen Anlagen die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen grundsätzlich nicht überschreiten dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.6.2001 - 4 C 1.01 - NVwZ 2002, 90 mit ausführlicher Begründung).
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Da die geplante Werbeanlage von planungsrechtlicher Relevanz i. S. v. § 29 Abs. 1 BauGB ist und es sich daher um eine bauliche Anlage im genannten Sinn handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 - 4 C 27.91 -, BWVPr 1993, 133 = NVwZ 1993, 985 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 4), ist sie an der vorgesehenen Stelle grundsätzlich unzulässig. Das Vorhaben musste von der Beklagten auch nicht nach § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 zugelassen werden. Eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 1968 scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei der vorgesehenen Werbeanlage um keine Nebenanlage i. S. des § 14 BauNVO 1968 handelt. Eine Werbeanlage der Außenwerbung, die Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt auch dann keine Nebenanlage in diesem Sinn dar, sondern ist als selbständige Hauptnutzung zu qualifizieren, wenn sie - wie vorliegend - in einem Gewerbegebiet errichtet werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 28.9.1998 - 8 S 2068/98 - BRS 60 Nr. 132 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 a.a.O.).
19 
Auch § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 gebietet die Zulassung der Werbeanlage am vorgesehenen Standort nicht. Nach dieser Vorschrift können bauliche Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Maßgebend dafür ist das zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltende Landesrecht, denn die Verweisung in § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 auf das jeweilige Landesrecht ist als dynamische Verweisung zu verstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.9.1998 - 8 S 2068/98 - BWVPr 1996, 66).
20 
Die danach einschlägige Vorschrift des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO hat folgenden Wortlaut:
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„In den Abstandsflächen sind zulässig ... bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 qm beträgt“.
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Diese Voraussetzungen erfüllt die vorgesehene Werbeanlage: Es handelt sich auch landesrechtlich um eine bauliche Anlage (vgl. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBO), die kein Gebäude ist (vgl. § 2 Abs. 2 LBO), und sie soll zwar höher als 2,5 m ausgeführt werden, ihre Wandfläche beträgt aber selbst bei Berücksichtigung des Monofußes nicht mehr als 25 qm. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sind die in § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO bezeichneten baulichen Anlagen nicht bereits dann in den Abstandsflächen (anderer Gebäude oder baulicher Anlagen) unzulässig, wenneines der beiden Maße überschritten wird, sondern erst, wenn beide Maße überschritten werden. Dies ergibt sich aus dem gesetzgeberischen Willen und dem Zusammenhang mit § 5 Abs. 9 LBO; der Wortlaut der Vorschrift steht dieser Auslegung nicht entgegen.
23 
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO in der derzeit geltenden Fassung dem bis 1995 geltenden § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zur LBO 1996 LT-Drs. 11/5337, 85). § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 hatte folgenden Wortlaut:
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„In den Abstandsflächen sind bauliche Anlagen, die nicht länger als 5 m und nicht höher als 2,5 m sind, wie Stellplätze, Schwimmbecken, Terrassen, Treppen, Rampen, Pergolen sowie Masten, Schornsteine, Einfriedigungen und Stützmauern zulässig.“
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Schon für diese Vorschrift bestand Einigkeit darüber, dass beide genannten Maße überschritten sein müssen, damit die Zulässigkeit der Anlage in der Abstandsfläche entfällt, während die Anlage zulässig blieb, wenn nur eines der beiden Maße überschritten war (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.6.1993 - 5 S 874/93 -; Urteil vom 12.9.1996 - 3 S 2330/95 -; Urteil vom 14.8.1997 - 5 S 1252/96 - BauR 1998, 517 = BRS 59 Nr. 189; Sauter, LBO § 6 LBO 1983 Rn. 71b). Zur Begründung wurde dabei auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zu § 6 Abs. 8 LBO 1983 verwiesen. § 6 Abs. 8 LBO 1983 weitete die grundsätzlich nur für Gebäude bestehende Abstandsflächenpflicht (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO 1983) auch auf solche baulichen Anlagen aus, die "länger als 5 m und höher als 2,5 m sind“ (§ 6 Abs. 8 LBO 1983) und von denen daher hinsichtlich Belüftung und Beleuchtung „Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen“ (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zur LBO 1983 LT-Drs. 8/3410, 64). Derartige Wirkungen nahm die Rechtsprechung aber erst bei einer Überschreitung beider Maße an und hob dabei maßgeblich auf die sprachliche Formulierung der Vorschrift („und“) ab (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.7.1984 - 3 S 976/84 - BWVPr. 1984, 257; ferner: Urteil vom 8.5.1985 - 3 S 63/85 - VBlBW 1986, 23 und Urteil vom 1.6.1994 - 3 S 2617/92 -). Indem zur Auslegung von § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 auf die Auslegung von § 6 Abs. 8 LBO 1983 zurückgegriffen wurde, sollte der hinter der Verwendung gleicher Maße in beiden Vorschriften stehenden gesetzgeberischen Vorstellung zur Geltung verholfen werden: Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und selbst keine Abstandsflächen haben müssen, sollten ihrerseits auch in den Abstandsflächen zulässig sein. Als Konsequenz daraus waren zwar hohe, aber schmale (z. B. Silos) und niedrige, aber breite bauliche Anlagen (z. B. Einfriedigungen) an der Nachbargrenze zulässig, da eine eigene Abstandsfläche nicht erforderlich war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 18.7.1984 und vom 8.5.1985 a. a. O.). Insbesondere einige der in § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 genannten Beispiele (Masten, Schornsteine, Einfriedigungen und Stützmauern) belegten diese gesetzgeberische Absicht, denn die genannten Anlagen überschreiten regelmäßig einen der beiden Werte, sollten aber dennoch in den Abstandsflächen zulässig sein.
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Als die LBO 1995 neu gefasst wurde, war dem Gesetzgeber diese Auslegung des § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 bekannt. Seiner erklärten Absicht entsprach es, die neue Regelung - § 6 Abs. 6 Satz 2 LBO 1996 - der alten Regelung - § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 - im wesentlichen nachzubilden; lediglich die beispielhafte Aufzählung der betroffenen baulichen Anlagen wurde für überflüssig gehalten. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 11/5337, 85) kommt dies eindeutig zum Ausdruck, wenn es dort heißt:
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„Satz 1 Nr. 2 entspricht im wesentlichen dem geltenden Abs. 9 Satz 1. Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und selbst keine Abstandsflächen haben müssen, sind auch in den Abstandsflächen zulässig. Die beispielhafte Aufzählung solcher baulicher Anlagen ist überflüssig, da sie keiner weitergehenden Klärung dient.“
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Welche baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, keine Abstandsflächen haben müssen, wird in § 5 Abs. 9 LBO 1996 geregelt, der sachlich § 6 Abs. 8 LBO 1983 entspricht und folgenden Wortlaut hat:
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„Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn die baulichen Anlagen höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche mehr als 25 qm beträgt.“
30 
In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 11/5337, 82) heißt es hierzu:
31 
„Abs. 8 (Anm.: jetziger Abs. 9) greift die Regelung des bisherigen § 6 Abs. 8 auf, indem er die sonstigen baulichen Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen den Gebäuden gleichstellt. ... Bei den angegebenen Mindestmaßen wird die bisherige Mindestlänge von über 5 m durch das Mindestmaß der Wandfläche von über 25 qm abgelöst. Das Mindesthöhenmaß von über 2,5 m bleibt erhalten. Dadurch wird stärker auf die gebäudeähnliche Wirkung der sonstigen baulichen Anlagen abgestellt. Auch in Zukunft sind Abstandsflächen nur dann erforderlich, wenn mit der baulichen Anlage beide angegebenen Maße überschritten werden.“
32 
Auch die überwiegende Rechtsprechung und die Kommentarliteratur interpretieren § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 dementsprechend (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.9.1996 - 3 S 2330/95 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 2.9.2003 - 9 K 770/02 -; Sauter, LBO, § 6 Rn. 56; Busch in: Das neue Baurecht § 6 LBO Rn. 115; anders allerdings, wenn auch nicht tragend, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.6.2003 - 3 S 2324/02).
33 
Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, verstößt diese Auslegung von § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 nicht gegen dessen Wortlaut. Zwar ist die konjunktive Verbindung der beiden Maße durch das Bindewort „und“ relativ schwach und führt zu einem sprachlich mehrdeutigen Ergebnis. Insbesondere entspricht es der juristischen Anwendungspraxis, bei lediglich additiver Aneinanderreihung von Tatbestandsmerkmalen die Voraussetzungen einer Norm bereits dann zu verneinen, wenn eines der genannten Tatbestandsmerkmale nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall negativ gefasster Voraussetzungen hätte die Verwendung der Konjunktion „weder - noch“ die enge Zusammengehörigkeit beider Maße besser hervorgehoben und zu größerer sprachlicher Präzision geführt. Dennoch kann nicht festgestellt werden, dass das vom Gesetzgeber erklärtermaßen verfolgte Ziel mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen ist; allenfalls könnte von einer sprachlichen Ungenauigkeit gesprochen werden. Der maßgebliche Sprachgebrauch der Rechtsgemeinschaft (vgl. Zippelius, Juristische Methodenlehre, 10. Aufl., § 9 II.) würde die gewählte Formulierung jedenfalls nicht von vorneherein ausschließen; gesprochen könnte das „und“ durch eine besondere Betonung hervorgehoben und dadurch der Sinn der Regelung ohne weiteres verdeutlicht werden. Der Wortlaut des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 lässt daher die in Rechtsprechung und Literatur vorherrschende Auslegung durchaus zu. In einem solchen Fall ist es aber nicht zulässig, den gesetzgeberisch gewollten Anwendungsbereich einer Vorschrift allein deshalb zu verändern, weil es eine sprachlich mögliche Auslegung gibt, die der Verwirklichung des gesetzgeberischen Willens entgegensteht. Denn maßgeblich für die Normanwendung ist nicht nur der Wortlaut, sondern innerhalb des vom Wortlaut zur Verfügung gestellten Spielraums auch der gesetzgeberische Wille und der gedankliche Zusammenhang mit anderen Normen - hier: § 5 Abs. 9 LBO 1996. Es ist also im Rahmen des Bedeutungsspielraums der Gesetzesworte diejenige Bedeutung zu ermitteln, die der Norm richtigerweise zukommt (vgl. Zippelius a. a. O.). Führt dies aber - wie hier - zu einem eindeutigen Ergebnis, besteht kein Grund, einer sprachlich zwar ebenfalls möglichen, davon aber abweichenden anderen Wort-Auslegung den Vorzug zu geben. Der Gesetzgeber bleibt allerdings - wie stets - im Interesse der Rechtssicherheit gehalten, den im Einzelfall verfolgten Normzweck in sprachlich möglichst präziser Form zum Ausdruck zu bringen.
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Fällt somit die von der Klägerin geplante Werbetafel in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968, hatte die Beklagte über die Zulassung in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ermessensfehler hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht substantiiert geltend gemacht und auch für den Senat sind solche nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist; auch die Klägerin hat Derartiges nicht behauptet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte maßgebliche Belange der Klägerin nicht berücksichtigt oder die für ihre Entscheidung ausschlaggebenden Gesichtspunkte falsch gewichtet hätte. Die Beklagte hat ihre Entscheidung im wesentlichen mit stadtgestalterischen Gründen gestützt und dabei neben den für das gesamte Stadtgebiet geltenden Erwägungen auch konkret auf die Situation des Baugrundstücks bezogene Gründe angeführt. Dem hält die noch im Widerspruchs- und Klageverfahren vorgebrachte, im Berufungsverfahren aber zu Recht nicht mehr aufrechterhaltene Argumentation der Klägerin ohne Erfolg entgegen, dass ein Ausschluss derartiger Anlagen im Bebauungsplan hätte erfolgen müssen, wenn die Zulassungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nicht den städtebaulichen Vorstellungen des Plangebers entspreche. Denn aus dem Umstand, dass der Plangeber von der in seinem weiten planerischen Ermessen stehenden Möglichkeit eines Ausschlusses solcher Anlagen im Bebauungsplan nicht Gebrauch gemacht, sondern die Entscheidung dem Einzelfall überlassen hat, folgt kein Ermessensfehler. Dieses Vorgehen ist für die Klägerin im übrigen eher vorteilhaft, weil eine Zulassung der Werbeanlage im Fall des planerischen Ausschlusses von vornherein nicht möglich gewesen wäre.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
36 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
37 
Beschluss
vom 11. März 2008
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 5.000,- EUR festgesetzt.
        
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine bereits errichtete Werbetafel.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst. Nr. 12359 (... Straße 11) der Gemarkung Karlsruhe, auf dem eine Tankstelle betrieben wird. Die Tankstelle wird von der ... Straße aus angefahren; auf dem Tankstellengrundstück befinden sich - in unmittelbarem Anschluss an die Straßenfläche - u.a der Einfahrtspfeil zur Tankstelle und das Preisschild.
Am 30.07.2008 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage auf dem benachbarten - nördlich an das Tankstellengrundstück angrenzenden - Grundstück Flst. Nr. 981/1 (...ring 12), das sowohl vom ...ring her als auch - auf seiner Südostseite - von der ... Straße her erschlossen ist und an diese angrenzt. Bei der Werbeanlage handelt sich um eine sog. Mega-Light-Wechsleranlage mit den Abmessungen 3806 X 2846 mm, die in einer Höhe von ca. 2,5 m auf einem Monofuß errichtet werden soll. Sie bietet Raum für großflächige, hinterleuchtete Plakate im Format 18/1 (9 qm). Als Standort der Anlage ist in den Genehmigungsunterlagen die äußerste südöstlichste Ecke des Grundstücks Flst. Nr. 981/1, unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum Tankstellengrundstück der Klägerin und zur ... Straße hin, vorgesehen.
Sowohl das Baugrundstück als auch das Grundstück der Klägerin liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 476 „Kirchfeld“ der ehemals selbständigen Gemeinde ... in der Fassung vom 19.03.1963, der im betreffenden Bereich ein Gewerbegebiet festsetzt. Nach § 2 des Satzungstextes zum Gewerbegebiet gilt für die „Einhaltung der Baulinien und der hinteren Baugrenze der am 07.03.1961 gefertigte Fluchtlinienplan“, welcher in Bezug auf das Baugrundstück Flst. Nr. 981/1 eine „hintere Bauflucht (Baugrenze für Wohn- und Nebengebäude)“ festsetzt. Nach § 5 des Satzungstextes zum Gewerbegebiet darf „der Bauwich 3,00 m nicht unterschreiten“.
Mit Bescheid vom 29.10.2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung zunächst mit der Begründung ab, dem Vorhaben stünden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 476 „Kirchfeld“ entgegen, weil die Werbeanlage deutlich vor der Baugrenze errichtet werden solle und dort auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden könne. Außerdem führe sie zu einer bauordnungsrechtlichen Verunstaltung. Gegen diesen Bescheid erhob die Beigeladene am 06.11.2008 Widerspruch und errichtete die Werbeanlage an dem beantragten Standort. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15.07.2009 half die Beklagte dem Widerspruch ab und erteilte die begehrte Baugenehmigung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Werbeanlage nach § 6 Abs. 6 Ziffer 2 LBO in der Abstandsfläche zulässig sei, da sie zwar eine Höhe von 2,5 m überschreite, die fiktive Wandfläche jedoch unterschreite, mithin nicht beide Maße kumulativ überschritten seien. Infolgedessen könne die Anlage gem. § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO auch auf nichtüberbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden. Der der Behörde in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensspielraum sei hier aufgrund der in der näheren Umgebung anzutreffenden Nutzungen außerhalb des festgesetzten Baubereichs deutlich reduziert.
Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.08.2009 Widerspruch. Zur Begründung bezog sie sich zunächst auf die ihrer Ansicht nach richtigen Ausführungen der Beklagten in dem Ablehnungsbescheid vom 29.10.2008. Zu der im Bescheid vom 15.07.2009 gegebenen Begründung führte sie ergänzend aus, die Werbeanlage sei schon bauordnungsrechtlich nicht zulässig, weil sie als einzige kommerzielle Werbeanlage dieser Größe am konkreten Standort verunstaltend wirke. Mit in der Umgebung vorhandenen Werbeanlagen sei sie nicht vergleichbar. Aus diesem Grunde sei auch die bauplanungsrechtliche Argumentation der Beklagten nicht überzeugend. Mit Bescheid vom 25.03.2010 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Zwar überschreite die Werbeanlage die im Bebauungsplan festgelegte (vordere) Baugrenze; diese Baugrenze vermittle der Klägerin aber keinen Nachbarschutz. Im Übrigen sei der Verstoß durch die erteilte Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB geheilt. Die Befreiungsvoraussetzungen lägen vor; nachbarliche Interessen der Klägerin würden nicht beeinträchtigt, insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass die Werbeanlage zu einer übermäßigen Behinderung der Sicht auf die Tankstelle führe. Die Vorschriften des Baugestaltungsrechts hätten ebenfalls keine nachbarschützende Wirkung; bauordnungsrechtliche Abstandsvorschriften seien nicht verletzt.
Am 26.04.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, die Werbeanlage sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da sie sich außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze befinde. Eine Genehmigung habe nicht ausnahmsweise gem. § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO erteilt werden dürfen. Die Beklagte sei zu Unrecht von einer Ermessensreduzierung auf null ausgegangen. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführten Vergleichsfälle seien mit der in Rede stehenden Werbetafel nicht vergleichbar. Da die Vorschrift des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO eine nachbarschützende Komponente enthalte, könne eine fehlerhafte Ermessensentscheidung vom Nachbarn auch dann gerügt werden, wenn die jeweilige Festsetzung der Baugrenze im Bebauungsplan selbst nicht nachbarschützend sei. Vorliegend habe auch die vordere Baugrenze drittschützenden Charakter, da mit ihrer Festsetzung eine aufgelockerte Bauweise gewährleistet werden solle, die auch den Nachbarn zugutekomme. Ferner verstoße die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 BauNVO. Die Klägerin sei als unmittelbare Angrenzerin besonders von der Anlage betroffen. Die großen Werbeplakate wirkten vom Grundstück der Klägerin aus wie eine Wand und versperrten die Sicht auf die Vorgärten. Diese störende und aufdringliche Wirkung werde dadurch verstärkt, dass die Werbeplakate rollierten und nachts beleuchtet seien. Die Werbeanlage sei bauordnungsrechtlich unzulässig. Sie verunstalte die Umgebung und verstoße gegen §11 Abs. 1 LBO. Die bunten Werbeschilder zerstörten den ansonsten ruhigen Eindruck der Umgebung, die einem Wohngebiet entspreche. Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide verwiesen.
Mit Urteil vom 12.04.2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat sein Urteil wie folgt begründet: Die in Streit stehende Werbetafel verletze keine nachbarschützenden Bestimmungen des Bauordnungsrechts. § 5 Abs. 1 LBO finde aufgrund der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO normierten Privilegierung keine Anwendung. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt. Bei der Werbetafel handele es sich auch landesrechtlich um eine bauliche Anlage (§ 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBO), die kein Gebäude sei (§ 2 Abs. 2 LBO). Zwar solle sie höher als 2,5 m ausgeführt werden, ihre Wandfläche betrage aber - selbst bei Berücksichtigung des Monofußes - nicht mehr als 25 qm. Für die Berechnung sei lediglich die tatsächlich vorhandene Wandfläche maßgeblich. Eine fiktive Fläche, die sich unter Berücksichtigung des Luftraumes unter der eigentlichen Fläche des Monofußes ergebe, sei nicht zu berechnen. Dahinstehen könne, ob dem Vorhaben das Verunstaltungsverbot des § 11 LBO entgegen stehe, da es sich insoweit nicht um eine drittschützende Vorschrift handele. Die Werbeanlage verstoße auch nicht gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Maßgeblich für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit seien die Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 476 „Kirchfeld“. Aufgrund der dort ausgewiesenen Baugrenze sei die Werbeanlage an der Stelle, an der sich errichtet worden sei, grundsätzlich unzulässig; nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO könnten bauliche Anlagen jedoch auf nichtüberbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig seien oder zugelassen werden könnten. Mit ihrer Ermessensentscheidung nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO habe die Beklagte hier eine Überschreitung der hinteren Baugrenze zugelassen, welche jedoch keine nachbarschützende Wirkung zugunsten der Klägerin entfalte. Aus den Festsetzungen des Bebauungsplans selbst ergäben sich keine Anhaltspunkte dahingehend, dass die Baugrenze den Interessen der Nachbarn zu dienen bestimmt sei; insbesondere die in § 15 der Satzung statuierte Genehmigungspflicht für Werbe-einrichtungen lasse diesen Schluss nicht zu. Baugrenzen oder Baulinien würden in der Regel nur aus städtebaulichen Gründen festgesetzt. Besondere Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung ergäben sich regelmäßig nur hinsichtlich seitlicher Baugrenzen zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn, weil durch die Festsetzung solcher Baugrenzen bei unmittelbar aneinander liegenden Grundstücken ein nachbarrechtliches Austauschverhältnis begründet werde, das zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichte. Diese Erwägungen gälten aber nicht für die hier in Rede stehende vordere, straßenseitige Baugrenze und zwar unabhängig davon, ob sie in dem Bebauungsplan zu Recht als „hintere“ Baugrenze deklariert werde. Es sei schließlich auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu erkennen. Nach den Feststellungen der Kammer vor Ort beeinträchtige die Werbetafel das Grundstück der Klägerin nicht unzumutbar.
Mit Beschluss vom 04.08.2011 (5 S 1561/11) hat der Senat auf Antrag der Klägerin die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen, weil das Verwaltungsgericht die Vorschrift des § 5 des Bebauungsplans Nr. 46 „Kirchfeld“ (Gewerbegebiet), wonach der Bauwich 3,00 m nicht unterschreiten darf, ungeprüft gelassen habe und insofern ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestünden.
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Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor: Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt, dass die Werbeanlage als bauliche Anlage nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO in der Abstandsfläche zulässig sei. Die Werbeanlage weise eine Gesamthöhe von 5,541 m auf und überschreite damit das in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO vorausgesetzte Höhenmaß von maximal 2,5 m. Zu Unrecht berufe sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung, nur eines der in der Vorschrift genannten Maße müsse erfüllt sein um die Werbeanlage zulassen zu können, auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.03.2008 - 8 S 15/07 -. Es habe übersehen, dass diese Entscheidung zu § 5 Abs. 9 LBO a.F. und damit zu einer völlig anderen Fassung der Vorschrift ergangen sei. Nach § 5 Abs. 9 LBO a.F. seien bauliche Anlagen, die keine Gebäude seien, in der Abstandsfläche zulässig, wenn sie höher als 2,5 m seien und ihre Wandfläche mehr als 25 qm betrage. Die im vorliegenden Fall anzuwendende Vorschrift - § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO in der aktuellen Fassung - sei aber anders formuliert. Nach ihr seien bauliche Anlagen, die keine Gebäude seien, in den Abstandsflächen anderer baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen nur zulässig, soweit sie nicht höher als 2,5 m seien oder ihre Wandfläche nicht mehr als 25 qm betrage. Durch die Einfügung des Wörtchens „soweit“ sei nunmehr eindeutig klargestellt, dass eine Genehmigung dann nicht in Betracht komme, wenn die bauliche Anlage - hier die streitgegenständliche Werbeanlage - entweder höher als 2,5 m sei oder eine größere Wandfläche als 25 qm aufweise. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verletze das Vorhaben hier auch drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Der Bebauungsplan setze in § 6 (Gewerbegebiet) i.V.m. der Planzeichnung eine vordere Bauflucht (rot), eine hintere Bauflucht (blau) und eine Straßenflucht (schwarz) fest und treffe - in § 5 (Gewerbegebiet) - eine Regelung zum Bauwich. Lege man diese Regelungen nach dem Willen des Satzungsgebers im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung über den Plan aus, so komme man zu dem Ergebnis, dass er zwischen der roten vorderen Bauflucht und der Straßenflucht keine Bebauung habe zulassen wollen mit Ausnahme der Zapfsäulen der damals bereits vorhandenen Tankstelle. Gleichzeitig sollten im Bauwich überhaupt keine baulichen Anlagen errichtet werden dürfen. Genau aus diesem Grund sei auch festgesetzt (§ 6 Abs. 2 des Bebauungsplans - Gewerbegebiet -), dass Nebengebäude außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht errichtet werden dürften. Der Satzungsgeber habe damit in der konkreten Situation gerade auch zum Schutze der Grundstücke Flst. Nrn. 981/1 und 991 eine Regelung zur Freihaltung von jeglicher Bebauung treffen wollen, zumal die Festlegung einer seitlichen Baugrenze mit Blick auf die vorhandene Bestandsbebauung auf den genannten Grundstücken nicht in Betracht gekommen sei. Das Verwaltungsgericht habe ferner nicht beachtet, dass die Klägerin richtigerweise eine Prüfung verlangen könne, ob die Regelungen des Bebauungsplans objektivrechtlich eingehalten seien. Die Beschränkung des Überprüfungsrechts auf sog. nachbarschützende Normen führe dazu, dass der rechtssuchende Bürger keinerlei Möglichkeit habe, dafür Sorge zu tragen, dass gesetzliche Bestimmungen auch tatsächlich eingehalten würden. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12.05.2011 - C-115/09 - hätte dem Verwaltungsgericht Veranlassung geben müssen, seine gegenteilige Rechtsauffassung zu überdenken. Dort habe der EuGH dargelegt, die Mitgliedstaaten müssten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherstellen, dass auch objektive Rechtsverletzungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht werden könnten. Schließlich habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots gesehen. Die Werbetafel sei deutlich höher als das Tankstellendach und nehme - besonders von der Straße aus - den Blick auf die Tankstelle. Zu berücksichtigen sei, dass es nicht um ein legitimes Interesse des Eigentümers des Grundstücks 981/1 gehe, wenn dort eine Werbetafel aufgestellt werde. Denn sie diene nicht dem Zweck, auf ein dort betriebenes Gewerbeunternehmen aufmerksam zu machen, sondern ausschließlich der Fremdwerbung. Fremdwerbung stehe aber in keinerlei Bezug zum Gewerbegebiet, wohingegen die Tankstelle diesen Bezug aufweise. Die Errichtung einer Hinweistafel auf die Tankstelle und die entsprechende werbliche Herausstellung des Tankstellendachs dienten folglich - anders als die streitgegenständliche Werbeanlage - ebenfalls der Zielsetzung des Gewerbegebiets. Aus diesem Grund sei die Werbeanlage nach der BauNVO 1962 zudem als solche überhaupt nicht zulässig. Denn weder handele es sich bei der Werbeanlage selbst um einen Gewerbebetrieb noch stehe sie - vergleichbar einem Nebengebäude - in funktionalem Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb, der auf einem Grundstück des Plangebiets vorhanden sei.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12.04.2011 abzuändern und die Baugenehmigung der Stadt Karlsruhe vom 15.07.2009 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.03.2010 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung trägt sie vor: Anders als es der Wortlaut der alten Fassung der LBO noch nahegelegt habe, seien bauliche Anlagen, die keine Gebäude seien, in den Abstandsflächen anderer baulicher Anlagen bzw. ohne eigene Abstandsflächen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO bereits dann zulässig, wenn eines der beiden in der Vorschrift genannten Maße erfüllt sei. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt habe, sei die im Bebauungsplan festgesetzte hintere Bauflucht nicht geeignet, der Klägerin Drittschutz zu vermitteln. Zudem gelte diese Regelung nur für Wohngebäude und Nebengebäude. Die Werbeanlage falle hierunter nicht. Das Rücksichtnahmegebot sei zulasten der Klägerin nicht verletzt, weil in dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Ortstermin keine erhebliche Beeinträchtigung auf dem Grundstück der Klägerin habe festgestellt werden können. Schließlich stehe die Regelung des § 5 des Bebauungsplans (Gewerbegebiet) zum Bauwich der Erteilung der Genehmigung nicht entgegen. In dem zur Zeit des Satzungsbeschlusses üblichen Sprachgebrauch sei mit „Bauwich“ lediglich der Grenzabstand von Gebäuden - und nicht von sonstigen baulichen Anlagen - gemeint gewesen. Schon rein begrifflich werde die Werbeanlage daher nicht von dieser Regelung erfasst. Dies ergebe sich auch aus § 22 Abs. 2 BauNVO 1962, der vorliegend Anwendung finde. Danach seien in der offenen Bauweise Gebäude mit „seitlichem Grenzabstand (Bauwich)“ zu errichten. Die gesetzliche Definition des Bauwichs, wie er im Bebauungsplan Nr. 476 festgesetzt sei, beziehe sich daher nur auf Gebäude. Aber auch dann, wenn man § 5 des Bebauungsplans auf die streitgegenständliche Werbeanlage anwende, stehe er der Genehmigung nicht entgegen. Denn an der Festsetzung eines Bauwichs von 3,00 m bestünden durchgreifende Bedenken. Vom Bauordnungsrecht abweichende planungsrechtliche Festsetzungen des Bauwichs i.S.v. § 22 BauNVO 1962 hätten im Bebauungsplan nicht wirksam getroffen werden können. § 5 des Bebauungsplans i.V.m. § 22 Abs. 1 BauNVO 1962 regele daher lediglich, dass Gebäude in der offenen Bauweise mit einem seitlichen Grenzabstand errichtet werden sollten. Die seitlichen Abstandsflächen ergäben sich aber zwingend aus dem Abstandsflächenrecht. Auch die bauordnungsrechtlichen Regelungen zur Zulässigkeit baulicher Anlagen in Abstandsflächen blieben unberührt.
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Die Beigeladene beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen
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Sie hat sich im Berufungsverfahren schriftlich nicht geäußert.
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Dem Senat haben die Behördenakten der Beklagten, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe und die Bebauungsplanakten Nr. 621.41.11 der Stadt Karlsruhe zum Bebauungsplan ... „Gewann Kirchfeld/Nördlich der Waldhornstraße“ vorgelegen. Auf diese Akten und die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands Bezug genommen.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des Baugrundstücks und dessen nähere Umgebung. Hinsichtlich der dort getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26.01.2012 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig; insbesondere ist sie innerhalb der Berufungsbegründungsfrist in der notwendigen Weise begründet worden (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO, § 124a Abs. 3 Sätze 4 und 5 VwGO). Sie hat aber keinen Erfolg.
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1. Die auf Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung gerichtete Nachbarklage ist zulässig, insbesondere steht der Klägern als unmittelbarer Grundstücksnachbarin die erforderliche Klagebefugnis zur Seite. Denn sie macht u.a. geltend, die unmittelbar an der Grenze zu ihrem Grundstück verwirklichte Werbeanlage verstoße, da dieses Vorhaben abstandsflächenrechtlich nicht privilegiert sei, gegen nachbarschützende Vorschriften zur Abstandsflächentiefe. Aber auch der weitere Vortrag der Klägerin, die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 467 „Kirchfeld“ zu Baugrenzen und zum Bauwich seien nach der Vorstellung des seinerzeitigen Satzungsgebers zum Schutz der Grundstücksnachbarn und damit auch zu ihrem Schutz ergangen, ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Auch insoweit ist es daher möglich, dass die angefochtene Baugenehmigung subjektive Rechtspositionen der Klägerin verletzt. Ihr kann auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht abgesprochen werden.
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2. Die Klage ist aber nicht begründet. Die der Beigeladenen mit Bescheiden vom 15.07.2008 und 25.03.2010 erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die jedenfalls auch dem Schutz der Klägerin dienen.
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a) Die Zulassung der Werbeanlage an dem konkreten Standort verletzt keine nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier - da es sich um eine Anfechtungsklage des Nachbarn gegen eine dem Bauherrn bereits erteilte Baugenehmigung handelt - der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Baugenehmigung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, denn bereits die erteilte Baugenehmigung vermittelt dem Bauherrn eine Rechtsposition, die sich, wenn ein Nachbar die Genehmigung anficht, gegenüber während des Rechtsmittelverfahrens eintretenden Änderungen der Sach- und Rechtslage durchsetzen kann (BVerwG, Beschl. v. 08.11.2010 - 4 B 43.10 -, ZfBR 2011, 53). Spätere Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigen, wirken sich aber regelmäßig nicht aus, wenn ihm eine Baugenehmigung bereits rechtmäßig erteilt wurde.
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Unter Zugrundelegung dessen ist die Rechtmäßigkeit des Vorhabens hier nach den Vorschriften der Landesbauordnung vom 08.08.1995 in der bis zum 28.02.2010 geltenden alten Fassung (im Folgenden LBO a.F.) zu beurteilen. Denn diese Fassung fand im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung - - im Juli 2009 - noch Anwendung.
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aa) Es kann offen bleiben, ob die Werbeanlage gegen das Verunstaltungsverbot des § 11 LBO a.F. verstößt. Denn Gestaltungsvorschriften sind ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit erlassen. Sie sind nicht dazu bestimmt, auch den Individualinteressen des Einzelnen zu dienen. § 11 LBO ist daher nicht nachbarschützend (Sauter, LBO, § 11 Rdnr. 9; Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 6. Aufl. § 11 Rdnr 28; zu den Vorgängervorschriften schon VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.12.1999 - 3 S 2737/97 -, juris Rdnr. 31 mw.N.). Mit Blick darauf könnte die Klägerin jedenfalls nicht verlangen, dass die Baugenehmigung wegen eines Verstoßes gegen § 11 LBO - unterstellt, er läge vor - aufgehoben wird.
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bb) Der Zulassung der Werbeanlage an ihrem konkreten Standort stehen auch keine Vorschriften des Abstandsflächenrechts nach der LBO a.F. entgegen. Zwar handelt es sich bei der Werbeanlage zweifellos um eine bauliche Anlage i.S.v. § 2 Abs. 1 LBO a.F., sie braucht jedoch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 LBO a.F. selbst keine Abstandsfläche zum Nachbargrundstück hin einzuhalten.
28 
Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor: Bei der Werbeanlage handelt es sich um eine bauliche Anlage, die kein Gebäude ist (vgl. § 2 Abs. 2 LBO a.F.). Die bauliche Anlage ist zwar unstreitig höher als 2,5 m, ihre Wandfläche beträgt aber nicht mehr als 25 qm. Nach der von der Beigeladenen vorgelegten Produktbeschreibung ist die Werbefläche selbst höchstens 3806 X 2846 mm, also 10,83 qm groß. Hinzu kommt der Monofuß mit den (Höchst-)Maßen 586 X 2698 mm (1,58 qm). Eine Wandfläche von 25 qm wird damit bei weitem nicht erreicht. Dieses Wandmaß bliebe selbst dann unterschritten, wenn man – entsprechend dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung – noch den „Luftraum“ unter der Werbefläche bis zum Erdboden hinzurechnete. Dies hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt und wurde von der Klägerin danach auch nicht mehr bestritten.
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Die Regelung des § 5 Abs. 9 LBO a.F. findet aber nur Anwendung, wenn beide Maße überschritten sind, m.a.W. braucht eine bauliche Anlage, welche - wie hier - nur eines dieser Maße überschreitet, keine eigene Abstandsfläche einzuhalten (vgl. Urt. v. 18.07.1984 - 3 S 976/84 -, BWVPr. 1984, 257; Urt. v. 08.05.1985 - 3 S 63/85 -, VBlBW 1986, 23; Urt. v. 01.06.1994 - 3 S 2617/92 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 8, B8, juris, Urt. v. 13.03.2008 - 8 S 15/07 -, BauR 2008, 1585)
30 
An dieser Rechtslage hat sich im Übrigen – entgegen der dezidiert geäußerten Rechtsauffassung der Klägerin – durch die seit dem 01.03.2010 geltende abstandsflächenrechtliche Sonderregelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO neuer Fassung (im folgenden: LBO) nichts geändert. Vielmehr ist die Werbeanlage auch nach dieser Vorschrift abstandsflächenrechtlich privilegiert. Die Klägerin meint, die Voraussetzungen für eine Zulassung der Werbeanlage ohne eigene Abstandsflächen lägen nicht mehr vor, weil seit der Neufassung der Vorschrift durch Gesetz vom 10.11.2009 „eine Genehmigung nicht mehr in Betracht komme, wenn die Anlage entweder höher als 2,5 m ist oder die Anlage eine größere Wandfläche als 25 qm hat“. Damit gibt sie den Wortlaut der Vorschrift sinnverdreht wieder. Denn § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO ist entgegen ihrem Vortrag gerade nicht in der Weise negativ formuliert, dass bauliche Anlagenunzulässig sind, wenn eines der in der Vorschrift genannten Maße überschritten wird, sondern umgekehrt in der Weise positiv, dass bauliche Anlagen (in den Abstandsflächen anderer baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen) zulässig sind, soweit eines der in der Vorschrift genannten Maße nicht überschritten wird. Bereits der Gesetzeswortlaut („oder“) legt bei dieser Formulierung nahe, dass die Erfüllung schon eines der beiden Maße ausreicht, um die abstandsflächenrechtliche Privilegierung einer baulichen Anlage auszulösen. Umgekehrt bedeutet dies, dass nur die kumulative Überschreitung beider Gebäudemaße zur Unzulässigkeit einer baulichen Anlage i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO führt. So wird die neugefasste Vorschrift auch in der Kommentarliteratur verstanden (Sauter, LBO, 3. Aufl. § 6 Rdnr. 26; Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 6.Aufl. 2011 § 6 Rdnr. 32).
31 
Dieses schon nach dem Wortlaut naheliegende Verständnis der Vorschrift wird durch einen Blick auf die im Gesetzgebungsverfahren eindeutig zum Ausdruck gekommene Regelungsabsicht des Gesetzgebers bestätigt.
32 
Mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO wurden die bis zum 28.02.2010 geltenden Vorschriften des § 5 Abs. 9 LBO a.F. und des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO a.F. in einer Regelung zusammengefasst (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO im Gesetzentwurf der Landesregierung vom 19.08.2009, LT-Drs. 14/5013, S. 39). § 5 Abs. 9 LBO a.F. bestimmte, dass die - für Gebäude geltenden - Abstandsflächenvorschriften des § 5 Abs. 1 bis 8 LBO a.F. entsprechend für bauliche Anlagen gelten, die keine Gebäude sind, wenn die baulichen Anlagen höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche mehr als 25 qm beträgt. Nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO a.F. waren „in den Abstandsflächen bauliche Anlagen zulässig, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 qm beträgt. Hinsichtlich beider Vorgängervorschriften - bzw. deren Vorgängervorschriften in noch früheren Fassungen der Landesbauordnung - war in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aber anerkannt, dass bereits die Erfüllung eines der beiden genannten Maße die abstandsflächenrechtliche Privilegierung auslöst, m.a.W. erst deren kumulative Überschreitung zu einer Unzulässigkeit der betreffenden baulichen Anlage führt (zu § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO a.F. Beschl. v. 21.06.1993 - 5 S 874/93 -, BRS 55 Nr. 162, juris; Urt. v. 14.08.1997 - 5 S 1252/96 -, BauR 1998, 517; Urt. v. 13.03.2008 - 8 S 15/07 -, BauR 2008, 1585, ebenso zu § 5 Abs. 9 LBO a.F. Urt. v. 18.07.1984 - BWVPr. 1984, 257; Urt. v. 08.05.1985 - 3 S 63/85 - , VBlBW 1986, 23; Urt. v. 01.06.1994 - 3 S 2617/92 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 8, B8, juris). Diese Interpretation war mit dem Wortlaut der Vorgängervorschriften nicht auf den ersten Blick in Einklang zu bringen, denn die „und“-Verknüpfung konnte auch dahin verstanden werden, dass erst eine kumulative Einhaltung beider Maße die abstandsflächenrechtliche Privilegierung auslöst, m.a.W zur Zulässigkeit der betreffenden baulichen Anlage führt. Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 13.03.2008 - 8 S 15/07 - aber herausgestellt, dass es sich bei dem Bindewort „und“ um eine relativ schwache und sprachlich mehrdeutige konjunktive Verbindung handele. Der Wortlaut lasse die vom Gesetzgeber intendierte und von der Rechtsprechung vorgenommene Auslegung - Zulässigkeit des Vorhabens bereits bei Einhaltung eines der genannten Maße, umgekehrt gesprochen: Unzulässigkeit des Vorhabens erst bei kumulativer Überschreitung beider Maße - daher durchaus zu.
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Dem Landesgesetzgeber waren die aufgezeigten Verständnis- und Auslegungsschwierigkeiten bei der Neuformulierung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO bekannt. Ausweislich der Gesetzesbegründung der Landesregierung zu dieser Vorschrift (LT-Drs. 14/5013, S. 39) soll sich an dem von der Rechtsprechung konkretisierten Verständnis der Vorgängervorschriften durch die Neufassung nichts ändern. Vielmehr wollte der Gesetzgeber die von ihm als „unklar“ bezeichnete bisherige Regelung deutlicher fassen. Zur Auslegung der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO genannten Voraussetzungen und zur Regelungsabsicht heißt es in der Gesetzesbegründung unzweideutig:
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„Zukünftig gilt hier, dass alle sonstigen baulichen Anlagen dann eigene Abstandsvorschriften besitzen und in Abstandsflächen anderer baulicher Anlagen unzulässig sind, wenn sie beide in Nummer 3 aufgeführten Grenzwerte überschreiten“.
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Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber die Umformulierungen im Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO („soweit“ anstatt bisher „wenn“, „oder“ anstatt bisher „und“) bewusst gewählt hat, um das in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schon bisher entwickelte Verständnis der Vorgängervorschriften im Wortlaut des neugefassten § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO klar zu verankern. Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist dies auch gelungen.
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Dementsprechend ist die hier in Rede stehende Werbeanlage sowohl nach § 5 Abs. 9 LBO a.F. als auch nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO abstandsflächenrechtlich privilegiert und ohne eigene Abstandsfläche zum Grundstück der Klägerin hin zulässig.
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cc) Anhaltspunkte dafür, dass die Werbeanlage trotz ihrer abstandsflächenrechtlichen Privilegierung in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegenüber der Klägerin rücksichtslos - oder gar schikanös - sein könnte, bestehen nicht. Bei der Errichtung einer privilegierten baulichen Anlage muss der Bauherr nicht den Standort wählen, der für den Nachbarn die geringsten Beeinträchtigungen mit sich bringt. Es genügt, wenn er die bauordnungsrechtlichen Vorschriften einhält (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.03.1989 - 5 S 46/89 -, NVwZ-RR 1989, 530, juris).
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b) Die an ihrem konkreten Standort unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Klägerin zugelassene Werbeanlage verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.
39 
aa) Der Standort der Werbeanlage liegt in einem durch Bebauungsplan Nr. 467 „Kirchfeld“ der Beklagten ausgewiesenen Gewerbegebiet. Gem. § 8 Abs. 1 BauNVO in der für den beschlossenen Bebauungsplan maßgeblichen Fassung 1962 (auf die in § 3 des Bebauungsplans auch verwiesen wird, vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2008, a.a.O.) dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe (Abs. 1) und sind „Gewerbebetriebe aller Art“ zulässig (Abs. 2 Nr. 1). Zwar verwendet die BauNVO 1962 (nur) den Begriff des Gewerbebetriebs und ist eine Anlage der Außenwerbung - worauf die Klägerin im Berufungsverfahren hinweist - im engeren Begriffsverständnis kein „Betrieb“. Mit dem Begriff des „Betriebs“ beschreibt die BauNVO jedoch nur in typisierender Weise eine Zusammenfassung gewerblicher Nutzungsweisen, um diese Nutzung von anderen Nutzungsarten sinnvoll abgrenzen zu können (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 4 Rdnr. 9.31). Eine Außenwerbeanlage, die der Fremdwerbung dient, stellt daher bauplanerisch eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung dar (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2008 - 8 S 15/07 - , BauR 2008, 1585, juris Rdnr. 18 m.w.N.), welche im Gewerbegebiet typischerweise zulässig ist. Anhaltspunkte dafür, dass die hier in Rede stehende Werbeanlage sich nicht im Rahmen dieser Typisierung bewegte - insbesondere weil sie als „erheblich belästigender Gewerbebetrieb“ i.S.v. § 8 Abs. 1 BauNVO 1962 anzusehen sein könnte - bestehen nicht. Die Werbeanlage ist an dem konkreten Standort daher ihrer Art nach zulässig.
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bb) Der Bebauungsplan Nr.467 „Kirchfeld“ (vgl. dessen § 2 - Gewerbegebiet - i.V.m. dem Fluchtlinienplan vom 07.03.1961) setzt bezüglich des Baugrundstücks eine - gesehen vom ...ring aus - „hintere Bauflucht“ fest.
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(1) Diese Bauflucht ist, wie sich aus dem Klammerzusatz („Baugrenze“) ergibt, als Baugrenze und damit als Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche i.S.v. § 23 Abs. 1, 3 BauNVO 1962 zu verstehen. Nach dieser Vorschrift dürfen „Gebäude und Gebäudeteile“ die Baugrenze nicht überschreiten. Auch wenn eine Werbeanlage weder als „Gebäude“ noch als „Gebäudeteil“ i.S.v. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1962 angesehen werden kann, wird sie doch von der Vorschrift erfasst. Denn diese zielt darauf ab, die von der Gemeinde gewünschte offene Bauweise dadurch zu unterstreichen, dass nichtüberbaubare Grundstücksflächen ausgewiesen werden. Dieses Ziel würde unterlaufen, wenn andere bauliche Anlagen - insbesondere Werbeanlagen - als Hauptnutzung „vor der Baugrenze“ ohne weiteres zulässig wären (BVerwG, Urt. v. 07.06.2001 - 4 C 1.01 -, BauR 2001, 1698, juris Rdnr. 13ff). Hinzu kommt, dass der Verordnungsgeber der BauNVO im Jahre 1962 aufgrund der damaligen Fassung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BauGB keine Veranlassung hatte, zwischen Gebäuden und anderen baulichen Anlagen zu differenzieren. Er hat sich vielmehr auf den „typischen“ Fall einer Bebauung mit „Gebäuden“ beschränkt, ohne diesem Tatbestandsmerkmal konstitutive Bedeutung zuzumessen (BVerwG, Urt. v. 07.06.2001, a.a.O., Rdnr. 14/15). Der konkrete Standort der genehmigten Werbeanlage befindet sich mithin auf einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche des Flst. Nr. 981/1 und verstößt damit grundsätzlich gegen Festsetzungen des Bebauungsplans.
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Die Klägerin kann indes aus diesem Grund die Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung nicht verlangen. Denn die Festsetzung der hinteren Baugrenze auf dem Flst. Nr. 981/1 ist nicht zu ihren Gunsten nachbarschützend. Regelmäßig kommt hinteren Baugrenzen Nachbarschutz nur zugunsten solcher Nachbargrundstücke zu, die der Baugrenze gegenüberliegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.02.1999 - 5 S 2507/96-, BRS 62, 445; Beschl. v. 14.06.2007 - 8 S 967/97 -, VBlBW 2007, 387). Das Grundstück der Klägerin liegt dem Baugrundstück nicht in diesem Sinne gegenüber. Entgegen ihrer Auffassung ergibt sich weder aus der Zusammenschau der Festsetzungen des Bebauungsplans noch aus dessen Begründung noch aus den Planakten irgendein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass und inwiefern die Festsetzung der „hinteren Baugrenze“ gerade die Interessen des Eigentümers des Tankstellengrundstücks schützen sollte.
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(2) Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die Genehmigung der Werbeanlage auch objektiv rechtmäßig ist. Sie konnte hier nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1962 zugelassen werden. Die angefochtene Baugenehmigung stützt sich hierauf ausdrücklich. Die erste Tatbestandsvoraussetzung für eine Zulassung nach dieser Vorschrift liegt ohne weiteres vor: Bei der Werbeanlage handelt es sich um eine bauliche Anlage, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen anderer baulicher Anlagen zulässig ist (§ 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO a.F. und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO; die Verweisung des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1962 auf das jeweilige Landesrecht ist als dynamische Verweisung zu verstehen, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2008, a.a.O.).
44 
Der Bebauungsplan enthält auch keine „andere Festsetzung“, welche die Zulassung einer Werbeanlage außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen hier ausschlösse. Nach § 6 Abs. 2 des Bebauungsplans - Gewerbegebiet - dürfen außerhalb der durch Baulinie und Baugrenze festgesetzten überbau-baren Grundstücksflächen weder Garagen noch Nebengebäude errichtet werden. Man könnte aus dieser Festsetzung zwar auf den ersten Blick schließen, dass damit - entsprechend der unter (1) aufgezeigten Argumentation zu § 23 Abs. 3 BauNVO - sämtliche baulichen Anlagen einschließlich Werbeanlagen ausgeschlossen sein sollten. Diese Auslegung würde dem Sinn der Regelung aber nicht gerecht. Der Plangeber hat für das Baugebiet offene Bauweise (§ 4) festgesetzt und verfolgt mit der Festsetzung einer „hinteren Baugrenze“ auf dem Baugrundstück offensichtlich das Ziel, straßennahe Flächen zur... Straße von einer Bebauung freizuhalten. Dabei hat er in § 6 Abs. 2 der Festsetzungen zum Gewerbegebiet aber eine differenzierende Regelung dazu getroffen, welche baulichen Anlagen den Planungszielen von vornherein widersprechen und deshalb außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche gänzlich unterbleiben müssen. Dementsprechend dürfen Garagen und Nebengebäude dort nicht errichtet werden; die in § 6 ebenfalls erwähnten Einstellplätze hat er aber nicht in gleicher Weise ausgeschlossen. Auch Werbeanlagen - sogar gewerbliche Werbeanlagen - hat er, wie aus § 15 des Bebauungsplans - Wohngebiet - zu ersehen ist, für das Wohngebiet „Kirchfeld“ durchaus in den Blick genommen, hinsichtlich des Gewerbegebiets „Kirchfeld“ aber nicht für regelungsbedürftig gehalten. Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass jedenfalls in Bezug auf Werbeanlagen der hier vorliegenden Art keine „andere Festsetzung“ i.S.v. § 23 Abs. 5 BauNVO vorliegt, zumal eine solche Einschränkung der Zulassungsmöglichkeit eine ausdrückliche Bezeichnung der unzulässigen Anlage erforderte (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 23 Rdnr. 22), an der es in Bezug auf Werbeanlagen fehlt.
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Fällt die Werbeanlage damit in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1962, so hatte die Beklagte über dessen Zulassung auf der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Ermessen ist insbesondere unter Berücksichtigung der in § 15 BauNVO genannten Kriterien zu prüfen (Fickert/Fieseler, BauNVO, § 23 Rdnr. 19). Ermessensfehler liegen nicht vor.
46 
Die Beklagte hat ihre Entscheidung maßgeblich damit begründet, dass in der näheren Umgebung des Plangebiets noch weitere bauliche Anlagen auf nichtüberbaubaren Flächen vorhanden seien, weshalb das Ermessen „deutlich reduziert“ sei. Die Klägerin hat das Vorhandensein der genannten baulichen Anlagen im nichtüberbaubaren Bereich nicht bestritten, hält diese aber nicht für vergleichbar. Soweit sie darauf abhebt, dass es bei der Werbeanlage der Beigeladenen um eine Anlage der gewerblichen Fremdwerbung gehe, welche im Vergleich zu gewerblichen Werbeanlagen an der Stätte der Leistung weniger schutzwürdig sei, ist ihr schon entgegen zu halten, dass im Plangebiet ausweislich der vom Senat vor Ort getroffenen Feststellungen bereits weitere Anlagen der Fremdwerbung vorhanden sind. Hierauf kommt es aber gar nicht entscheidend an. Denn selbst wenn keine solchen Anlagen vorhanden wären, begegnete die im Rahmen des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO getroffene Entscheidung der Beklagten, erstmals auch Fremdwerbungsanlagen zuzulassen, keinen Bedenken. Auch diese sind im Gewerbegebiet typischerweise zulässig und beeinträchtigen das Planungsziel der offenen Bauweise, das mit der Festsetzung einer Baugrenze gesichert werden soll (s.o.), zumindest nicht stärker als Eigenwerbeanlagen. Soweit die Klägerin vorträgt, die auf dem Tankstellengrundstück vorhandenen Anlagen seien bereits vor der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 467 „Kirchfeld“ an dieser Stelle vorhanden und genehmigt gewesen, mag dies so sein. Zugleich wird hieraus aber deutlich, dass das mit der Festsetzung nichtüberbaubarer Flächen an sich verfolgte „Freihalteziel“ im Gewerbegebiet von Anfang an als nicht berührt angesehen wurde durch das Vorhandensein oder die Zulassung solcher baulichen Anlagen, die nicht Garagen und Gebäude sind.
47 
In die Ermessenüberlegungen der Beklagten ist auch eingeflossen, dass die in Rede stehende Werbeanlage Belange der Klägerin nicht unzumutbar (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) beeinträchtigt. Bereits die Beklagte hat die konkrete Situation vor Ort einschließlich der Situation auf dem Tankstellengrundstück in den Blick genommen, wie die Ausführungen in der Baugenehmigung zeigen. Gleiches gilt für die Widerspruchsbehörde, die auf S. 4 ihres Bescheides zu dem Ergebnis gekommen ist, eine „übermäßige Sichtbehinderung der Tankstelle“ liege nicht vor. Diese Einschätzung teilt auch der Senat aufgrund der Ergebnisse des Augenscheinstermins vom 26.01.2012. Nach dem Eindruck vor Ort kann keine Rede davon sein, dass die Werbeanlage Autofahrern den Blick auf die Tankstelle nehmen würde. Von Süden her ist dies schon deshalb nicht der Fall, weil die Werbeanlage „hinter“ der Tankstelle liegt und Autofahrer sowohl die Tankstellenüberdachung als auch entsprechende Werbe- und Preisschilder in vollem Umfang erkennen können. Der Blick wird auch durch den relativ schnellen Wechselrhythmus auf der Werbefläche nicht abgelenkt. Von Norden her, also in Richtung Ortsmitte ... fahrende Autofahrer können schon früh – etwa 50 m vor der Tankstelle - das tankstellentypische Preisschild mit den Benzin- bzw. Dieselpreisen erkennen, welches ganz nach links an den Straßenrand gerückt ist und durch die Werbeanlage nicht verdeckt wird. Diese Feststellung hat der Senat von der (rechten) Fahrbahn aus getroffen. Noch nicht erkennbar ist in dieser Entfernung zwar die Tankstellenüberdachung – mit dem kennzeichnenden Schriftzug als freie Tankstelle -, mit jeder weiteren Annäherung wird der Blick auf diese Überdachung aber umso besser eröffnet. In einer Entfernung von etwa 20 Metern ist – im Luftraum „unter“ der streitgegenständlichen Werbefläche – der tankstellentypische Hinweis auf „Luft - Wasser“ zu erkennen, auch ist etwa die Hälfte der Tankstellenüberdachung zu sehen. Da das tankstellentypische Preisschild, auf welches nicht ortskundige Autofahrer auf der Suche nach einer Tankstelle regelmäßig fixiert sein werden, aber auch in dieser Entfernung uneingeschränkt zu sehen ist, erscheint ausgeschlossen, dass Autofahrer infolge des Standorts der Werbeanlage bzw. infolge der ablenkenden Wirkung der Wechselwerbung an der Tankstelle vorbeifahren.
48 
cc) Die an ihrem konkreten Standort genehmigte Werbeanlage verstößt ferner nicht gegen § 5 des Bebauungsplans Nr. 467 „Kirchfeld“ - Gewerbegebiet -, wonach „der Bauwich 3,00 m nicht unterschreiten“ darf. Mit dieser Regelung nimmt der Bebauungsplan erkennbar Bezug auf § 22 Abs. 2 BauNVO 1962, wonach in der offenen Bauweise - welche durch § 4 des Bebauungsplans für das Gewerbegebiet angeordnet ist - die „Gebäude mit seitlichem Grenzabstand (Bauwich) als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder als Hausgruppen mit einer Länge von höchstens 50 m errichtet werden“. Da § 22 Abs. 2 BauNVO 1962 schon nach seinem Wortlaut nur Gebäude(typen), nicht aber sonstige bauliche Anlagen erfasst (Fickert/Fieseler, BauNVO, § 22 Rdnr. 2; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.06.1996 - 5 S 2572/95 -; BauR 1997, 274, juris Rdnr. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.07.1982 - 7 A 2798/80 -, BRS 39 Nr. 111 jeweils zu vergleichbaren späteren Fassungen von § 22 Abs. 2 BauNVO 1962), findet die Vorschrift auf die hier in Rede stehende Werbeanlage keine Anwendung. Unabhängig davon könnte § 5 des Bebauungsplans jedenfalls keine verbindliche, von den landesrechtlichen Vorschriften der LBO abweichende Abstandsflächenregelung entnommen werden. Denn § 22 Abs. 1 BauNVO 1962 ermächtigte die Gemeinden lediglich dazu, im Bebauungsplan offene oder geschlossene Bauweise festzusetzen, wobei § 22 Abs. 2 BauNVO 1962 klarstellt, dass für die offene Bauweise der seitliche Grenzabstand das wesentliche Merkmal darstellt. Wurde die offene Bauweise - wie hier - durch Bebauungsplan festgesetzt, so ergaben sich die seitlichen Grenzabstände aus dem Bauordnungsrecht (BVerwG, Beschl. v. 12.05.1995 - 4 NB 5.95 -, BRS 57 Nr. 7, juris Rdnr. 6; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 25.06.1996 a.a.O.; auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.08.1993 - 3 S 1779/93 -, juris Rdnr. 7). Dass die hier in Rede stehende Werbeanlage nach den Vorschriften der LBO einen seitlichen Grenzabstand nicht einhalten muss, wurde bereits ausgeführt.
49 
dd) Schließlich ist nach den Ausführungen unter bb) auch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO.
51 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
52 
Beschluss
53 
Der Streitwert wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004) auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
54 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig; insbesondere ist sie innerhalb der Berufungsbegründungsfrist in der notwendigen Weise begründet worden (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO, § 124a Abs. 3 Sätze 4 und 5 VwGO). Sie hat aber keinen Erfolg.
22 
1. Die auf Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung gerichtete Nachbarklage ist zulässig, insbesondere steht der Klägern als unmittelbarer Grundstücksnachbarin die erforderliche Klagebefugnis zur Seite. Denn sie macht u.a. geltend, die unmittelbar an der Grenze zu ihrem Grundstück verwirklichte Werbeanlage verstoße, da dieses Vorhaben abstandsflächenrechtlich nicht privilegiert sei, gegen nachbarschützende Vorschriften zur Abstandsflächentiefe. Aber auch der weitere Vortrag der Klägerin, die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 467 „Kirchfeld“ zu Baugrenzen und zum Bauwich seien nach der Vorstellung des seinerzeitigen Satzungsgebers zum Schutz der Grundstücksnachbarn und damit auch zu ihrem Schutz ergangen, ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Auch insoweit ist es daher möglich, dass die angefochtene Baugenehmigung subjektive Rechtspositionen der Klägerin verletzt. Ihr kann auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht abgesprochen werden.
23 
2. Die Klage ist aber nicht begründet. Die der Beigeladenen mit Bescheiden vom 15.07.2008 und 25.03.2010 erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die jedenfalls auch dem Schutz der Klägerin dienen.
24 
a) Die Zulassung der Werbeanlage an dem konkreten Standort verletzt keine nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier - da es sich um eine Anfechtungsklage des Nachbarn gegen eine dem Bauherrn bereits erteilte Baugenehmigung handelt - der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Baugenehmigung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, denn bereits die erteilte Baugenehmigung vermittelt dem Bauherrn eine Rechtsposition, die sich, wenn ein Nachbar die Genehmigung anficht, gegenüber während des Rechtsmittelverfahrens eintretenden Änderungen der Sach- und Rechtslage durchsetzen kann (BVerwG, Beschl. v. 08.11.2010 - 4 B 43.10 -, ZfBR 2011, 53). Spätere Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigen, wirken sich aber regelmäßig nicht aus, wenn ihm eine Baugenehmigung bereits rechtmäßig erteilt wurde.
25 
Unter Zugrundelegung dessen ist die Rechtmäßigkeit des Vorhabens hier nach den Vorschriften der Landesbauordnung vom 08.08.1995 in der bis zum 28.02.2010 geltenden alten Fassung (im Folgenden LBO a.F.) zu beurteilen. Denn diese Fassung fand im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung - - im Juli 2009 - noch Anwendung.
26 
aa) Es kann offen bleiben, ob die Werbeanlage gegen das Verunstaltungsverbot des § 11 LBO a.F. verstößt. Denn Gestaltungsvorschriften sind ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit erlassen. Sie sind nicht dazu bestimmt, auch den Individualinteressen des Einzelnen zu dienen. § 11 LBO ist daher nicht nachbarschützend (Sauter, LBO, § 11 Rdnr. 9; Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 6. Aufl. § 11 Rdnr 28; zu den Vorgängervorschriften schon VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.12.1999 - 3 S 2737/97 -, juris Rdnr. 31 mw.N.). Mit Blick darauf könnte die Klägerin jedenfalls nicht verlangen, dass die Baugenehmigung wegen eines Verstoßes gegen § 11 LBO - unterstellt, er läge vor - aufgehoben wird.
27 
bb) Der Zulassung der Werbeanlage an ihrem konkreten Standort stehen auch keine Vorschriften des Abstandsflächenrechts nach der LBO a.F. entgegen. Zwar handelt es sich bei der Werbeanlage zweifellos um eine bauliche Anlage i.S.v. § 2 Abs. 1 LBO a.F., sie braucht jedoch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 LBO a.F. selbst keine Abstandsfläche zum Nachbargrundstück hin einzuhalten.
28 
Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor: Bei der Werbeanlage handelt es sich um eine bauliche Anlage, die kein Gebäude ist (vgl. § 2 Abs. 2 LBO a.F.). Die bauliche Anlage ist zwar unstreitig höher als 2,5 m, ihre Wandfläche beträgt aber nicht mehr als 25 qm. Nach der von der Beigeladenen vorgelegten Produktbeschreibung ist die Werbefläche selbst höchstens 3806 X 2846 mm, also 10,83 qm groß. Hinzu kommt der Monofuß mit den (Höchst-)Maßen 586 X 2698 mm (1,58 qm). Eine Wandfläche von 25 qm wird damit bei weitem nicht erreicht. Dieses Wandmaß bliebe selbst dann unterschritten, wenn man – entsprechend dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung – noch den „Luftraum“ unter der Werbefläche bis zum Erdboden hinzurechnete. Dies hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt und wurde von der Klägerin danach auch nicht mehr bestritten.
29 
Die Regelung des § 5 Abs. 9 LBO a.F. findet aber nur Anwendung, wenn beide Maße überschritten sind, m.a.W. braucht eine bauliche Anlage, welche - wie hier - nur eines dieser Maße überschreitet, keine eigene Abstandsfläche einzuhalten (vgl. Urt. v. 18.07.1984 - 3 S 976/84 -, BWVPr. 1984, 257; Urt. v. 08.05.1985 - 3 S 63/85 -, VBlBW 1986, 23; Urt. v. 01.06.1994 - 3 S 2617/92 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 8, B8, juris, Urt. v. 13.03.2008 - 8 S 15/07 -, BauR 2008, 1585)
30 
An dieser Rechtslage hat sich im Übrigen – entgegen der dezidiert geäußerten Rechtsauffassung der Klägerin – durch die seit dem 01.03.2010 geltende abstandsflächenrechtliche Sonderregelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO neuer Fassung (im folgenden: LBO) nichts geändert. Vielmehr ist die Werbeanlage auch nach dieser Vorschrift abstandsflächenrechtlich privilegiert. Die Klägerin meint, die Voraussetzungen für eine Zulassung der Werbeanlage ohne eigene Abstandsflächen lägen nicht mehr vor, weil seit der Neufassung der Vorschrift durch Gesetz vom 10.11.2009 „eine Genehmigung nicht mehr in Betracht komme, wenn die Anlage entweder höher als 2,5 m ist oder die Anlage eine größere Wandfläche als 25 qm hat“. Damit gibt sie den Wortlaut der Vorschrift sinnverdreht wieder. Denn § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO ist entgegen ihrem Vortrag gerade nicht in der Weise negativ formuliert, dass bauliche Anlagenunzulässig sind, wenn eines der in der Vorschrift genannten Maße überschritten wird, sondern umgekehrt in der Weise positiv, dass bauliche Anlagen (in den Abstandsflächen anderer baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen) zulässig sind, soweit eines der in der Vorschrift genannten Maße nicht überschritten wird. Bereits der Gesetzeswortlaut („oder“) legt bei dieser Formulierung nahe, dass die Erfüllung schon eines der beiden Maße ausreicht, um die abstandsflächenrechtliche Privilegierung einer baulichen Anlage auszulösen. Umgekehrt bedeutet dies, dass nur die kumulative Überschreitung beider Gebäudemaße zur Unzulässigkeit einer baulichen Anlage i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO führt. So wird die neugefasste Vorschrift auch in der Kommentarliteratur verstanden (Sauter, LBO, 3. Aufl. § 6 Rdnr. 26; Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 6.Aufl. 2011 § 6 Rdnr. 32).
31 
Dieses schon nach dem Wortlaut naheliegende Verständnis der Vorschrift wird durch einen Blick auf die im Gesetzgebungsverfahren eindeutig zum Ausdruck gekommene Regelungsabsicht des Gesetzgebers bestätigt.
32 
Mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO wurden die bis zum 28.02.2010 geltenden Vorschriften des § 5 Abs. 9 LBO a.F. und des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO a.F. in einer Regelung zusammengefasst (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO im Gesetzentwurf der Landesregierung vom 19.08.2009, LT-Drs. 14/5013, S. 39). § 5 Abs. 9 LBO a.F. bestimmte, dass die - für Gebäude geltenden - Abstandsflächenvorschriften des § 5 Abs. 1 bis 8 LBO a.F. entsprechend für bauliche Anlagen gelten, die keine Gebäude sind, wenn die baulichen Anlagen höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche mehr als 25 qm beträgt. Nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO a.F. waren „in den Abstandsflächen bauliche Anlagen zulässig, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 qm beträgt. Hinsichtlich beider Vorgängervorschriften - bzw. deren Vorgängervorschriften in noch früheren Fassungen der Landesbauordnung - war in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aber anerkannt, dass bereits die Erfüllung eines der beiden genannten Maße die abstandsflächenrechtliche Privilegierung auslöst, m.a.W. erst deren kumulative Überschreitung zu einer Unzulässigkeit der betreffenden baulichen Anlage führt (zu § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO a.F. Beschl. v. 21.06.1993 - 5 S 874/93 -, BRS 55 Nr. 162, juris; Urt. v. 14.08.1997 - 5 S 1252/96 -, BauR 1998, 517; Urt. v. 13.03.2008 - 8 S 15/07 -, BauR 2008, 1585, ebenso zu § 5 Abs. 9 LBO a.F. Urt. v. 18.07.1984 - BWVPr. 1984, 257; Urt. v. 08.05.1985 - 3 S 63/85 - , VBlBW 1986, 23; Urt. v. 01.06.1994 - 3 S 2617/92 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 8, B8, juris). Diese Interpretation war mit dem Wortlaut der Vorgängervorschriften nicht auf den ersten Blick in Einklang zu bringen, denn die „und“-Verknüpfung konnte auch dahin verstanden werden, dass erst eine kumulative Einhaltung beider Maße die abstandsflächenrechtliche Privilegierung auslöst, m.a.W zur Zulässigkeit der betreffenden baulichen Anlage führt. Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 13.03.2008 - 8 S 15/07 - aber herausgestellt, dass es sich bei dem Bindewort „und“ um eine relativ schwache und sprachlich mehrdeutige konjunktive Verbindung handele. Der Wortlaut lasse die vom Gesetzgeber intendierte und von der Rechtsprechung vorgenommene Auslegung - Zulässigkeit des Vorhabens bereits bei Einhaltung eines der genannten Maße, umgekehrt gesprochen: Unzulässigkeit des Vorhabens erst bei kumulativer Überschreitung beider Maße - daher durchaus zu.
33 
Dem Landesgesetzgeber waren die aufgezeigten Verständnis- und Auslegungsschwierigkeiten bei der Neuformulierung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO bekannt. Ausweislich der Gesetzesbegründung der Landesregierung zu dieser Vorschrift (LT-Drs. 14/5013, S. 39) soll sich an dem von der Rechtsprechung konkretisierten Verständnis der Vorgängervorschriften durch die Neufassung nichts ändern. Vielmehr wollte der Gesetzgeber die von ihm als „unklar“ bezeichnete bisherige Regelung deutlicher fassen. Zur Auslegung der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO genannten Voraussetzungen und zur Regelungsabsicht heißt es in der Gesetzesbegründung unzweideutig:
34 
„Zukünftig gilt hier, dass alle sonstigen baulichen Anlagen dann eigene Abstandsvorschriften besitzen und in Abstandsflächen anderer baulicher Anlagen unzulässig sind, wenn sie beide in Nummer 3 aufgeführten Grenzwerte überschreiten“.
35 
Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber die Umformulierungen im Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO („soweit“ anstatt bisher „wenn“, „oder“ anstatt bisher „und“) bewusst gewählt hat, um das in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schon bisher entwickelte Verständnis der Vorgängervorschriften im Wortlaut des neugefassten § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO klar zu verankern. Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist dies auch gelungen.
36 
Dementsprechend ist die hier in Rede stehende Werbeanlage sowohl nach § 5 Abs. 9 LBO a.F. als auch nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO abstandsflächenrechtlich privilegiert und ohne eigene Abstandsfläche zum Grundstück der Klägerin hin zulässig.
37 
cc) Anhaltspunkte dafür, dass die Werbeanlage trotz ihrer abstandsflächenrechtlichen Privilegierung in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegenüber der Klägerin rücksichtslos - oder gar schikanös - sein könnte, bestehen nicht. Bei der Errichtung einer privilegierten baulichen Anlage muss der Bauherr nicht den Standort wählen, der für den Nachbarn die geringsten Beeinträchtigungen mit sich bringt. Es genügt, wenn er die bauordnungsrechtlichen Vorschriften einhält (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.03.1989 - 5 S 46/89 -, NVwZ-RR 1989, 530, juris).
38 
b) Die an ihrem konkreten Standort unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Klägerin zugelassene Werbeanlage verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.
39 
aa) Der Standort der Werbeanlage liegt in einem durch Bebauungsplan Nr. 467 „Kirchfeld“ der Beklagten ausgewiesenen Gewerbegebiet. Gem. § 8 Abs. 1 BauNVO in der für den beschlossenen Bebauungsplan maßgeblichen Fassung 1962 (auf die in § 3 des Bebauungsplans auch verwiesen wird, vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2008, a.a.O.) dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe (Abs. 1) und sind „Gewerbebetriebe aller Art“ zulässig (Abs. 2 Nr. 1). Zwar verwendet die BauNVO 1962 (nur) den Begriff des Gewerbebetriebs und ist eine Anlage der Außenwerbung - worauf die Klägerin im Berufungsverfahren hinweist - im engeren Begriffsverständnis kein „Betrieb“. Mit dem Begriff des „Betriebs“ beschreibt die BauNVO jedoch nur in typisierender Weise eine Zusammenfassung gewerblicher Nutzungsweisen, um diese Nutzung von anderen Nutzungsarten sinnvoll abgrenzen zu können (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 4 Rdnr. 9.31). Eine Außenwerbeanlage, die der Fremdwerbung dient, stellt daher bauplanerisch eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung dar (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2008 - 8 S 15/07 - , BauR 2008, 1585, juris Rdnr. 18 m.w.N.), welche im Gewerbegebiet typischerweise zulässig ist. Anhaltspunkte dafür, dass die hier in Rede stehende Werbeanlage sich nicht im Rahmen dieser Typisierung bewegte - insbesondere weil sie als „erheblich belästigender Gewerbebetrieb“ i.S.v. § 8 Abs. 1 BauNVO 1962 anzusehen sein könnte - bestehen nicht. Die Werbeanlage ist an dem konkreten Standort daher ihrer Art nach zulässig.
40 
bb) Der Bebauungsplan Nr.467 „Kirchfeld“ (vgl. dessen § 2 - Gewerbegebiet - i.V.m. dem Fluchtlinienplan vom 07.03.1961) setzt bezüglich des Baugrundstücks eine - gesehen vom ...ring aus - „hintere Bauflucht“ fest.
41 
(1) Diese Bauflucht ist, wie sich aus dem Klammerzusatz („Baugrenze“) ergibt, als Baugrenze und damit als Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche i.S.v. § 23 Abs. 1, 3 BauNVO 1962 zu verstehen. Nach dieser Vorschrift dürfen „Gebäude und Gebäudeteile“ die Baugrenze nicht überschreiten. Auch wenn eine Werbeanlage weder als „Gebäude“ noch als „Gebäudeteil“ i.S.v. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1962 angesehen werden kann, wird sie doch von der Vorschrift erfasst. Denn diese zielt darauf ab, die von der Gemeinde gewünschte offene Bauweise dadurch zu unterstreichen, dass nichtüberbaubare Grundstücksflächen ausgewiesen werden. Dieses Ziel würde unterlaufen, wenn andere bauliche Anlagen - insbesondere Werbeanlagen - als Hauptnutzung „vor der Baugrenze“ ohne weiteres zulässig wären (BVerwG, Urt. v. 07.06.2001 - 4 C 1.01 -, BauR 2001, 1698, juris Rdnr. 13ff). Hinzu kommt, dass der Verordnungsgeber der BauNVO im Jahre 1962 aufgrund der damaligen Fassung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BauGB keine Veranlassung hatte, zwischen Gebäuden und anderen baulichen Anlagen zu differenzieren. Er hat sich vielmehr auf den „typischen“ Fall einer Bebauung mit „Gebäuden“ beschränkt, ohne diesem Tatbestandsmerkmal konstitutive Bedeutung zuzumessen (BVerwG, Urt. v. 07.06.2001, a.a.O., Rdnr. 14/15). Der konkrete Standort der genehmigten Werbeanlage befindet sich mithin auf einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche des Flst. Nr. 981/1 und verstößt damit grundsätzlich gegen Festsetzungen des Bebauungsplans.
42 
Die Klägerin kann indes aus diesem Grund die Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung nicht verlangen. Denn die Festsetzung der hinteren Baugrenze auf dem Flst. Nr. 981/1 ist nicht zu ihren Gunsten nachbarschützend. Regelmäßig kommt hinteren Baugrenzen Nachbarschutz nur zugunsten solcher Nachbargrundstücke zu, die der Baugrenze gegenüberliegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.02.1999 - 5 S 2507/96-, BRS 62, 445; Beschl. v. 14.06.2007 - 8 S 967/97 -, VBlBW 2007, 387). Das Grundstück der Klägerin liegt dem Baugrundstück nicht in diesem Sinne gegenüber. Entgegen ihrer Auffassung ergibt sich weder aus der Zusammenschau der Festsetzungen des Bebauungsplans noch aus dessen Begründung noch aus den Planakten irgendein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass und inwiefern die Festsetzung der „hinteren Baugrenze“ gerade die Interessen des Eigentümers des Tankstellengrundstücks schützen sollte.
43 
(2) Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die Genehmigung der Werbeanlage auch objektiv rechtmäßig ist. Sie konnte hier nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1962 zugelassen werden. Die angefochtene Baugenehmigung stützt sich hierauf ausdrücklich. Die erste Tatbestandsvoraussetzung für eine Zulassung nach dieser Vorschrift liegt ohne weiteres vor: Bei der Werbeanlage handelt es sich um eine bauliche Anlage, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen anderer baulicher Anlagen zulässig ist (§ 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO a.F. und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO; die Verweisung des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1962 auf das jeweilige Landesrecht ist als dynamische Verweisung zu verstehen, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2008, a.a.O.).
44 
Der Bebauungsplan enthält auch keine „andere Festsetzung“, welche die Zulassung einer Werbeanlage außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen hier ausschlösse. Nach § 6 Abs. 2 des Bebauungsplans - Gewerbegebiet - dürfen außerhalb der durch Baulinie und Baugrenze festgesetzten überbau-baren Grundstücksflächen weder Garagen noch Nebengebäude errichtet werden. Man könnte aus dieser Festsetzung zwar auf den ersten Blick schließen, dass damit - entsprechend der unter (1) aufgezeigten Argumentation zu § 23 Abs. 3 BauNVO - sämtliche baulichen Anlagen einschließlich Werbeanlagen ausgeschlossen sein sollten. Diese Auslegung würde dem Sinn der Regelung aber nicht gerecht. Der Plangeber hat für das Baugebiet offene Bauweise (§ 4) festgesetzt und verfolgt mit der Festsetzung einer „hinteren Baugrenze“ auf dem Baugrundstück offensichtlich das Ziel, straßennahe Flächen zur... Straße von einer Bebauung freizuhalten. Dabei hat er in § 6 Abs. 2 der Festsetzungen zum Gewerbegebiet aber eine differenzierende Regelung dazu getroffen, welche baulichen Anlagen den Planungszielen von vornherein widersprechen und deshalb außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche gänzlich unterbleiben müssen. Dementsprechend dürfen Garagen und Nebengebäude dort nicht errichtet werden; die in § 6 ebenfalls erwähnten Einstellplätze hat er aber nicht in gleicher Weise ausgeschlossen. Auch Werbeanlagen - sogar gewerbliche Werbeanlagen - hat er, wie aus § 15 des Bebauungsplans - Wohngebiet - zu ersehen ist, für das Wohngebiet „Kirchfeld“ durchaus in den Blick genommen, hinsichtlich des Gewerbegebiets „Kirchfeld“ aber nicht für regelungsbedürftig gehalten. Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass jedenfalls in Bezug auf Werbeanlagen der hier vorliegenden Art keine „andere Festsetzung“ i.S.v. § 23 Abs. 5 BauNVO vorliegt, zumal eine solche Einschränkung der Zulassungsmöglichkeit eine ausdrückliche Bezeichnung der unzulässigen Anlage erforderte (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 23 Rdnr. 22), an der es in Bezug auf Werbeanlagen fehlt.
45 
Fällt die Werbeanlage damit in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1962, so hatte die Beklagte über dessen Zulassung auf der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Ermessen ist insbesondere unter Berücksichtigung der in § 15 BauNVO genannten Kriterien zu prüfen (Fickert/Fieseler, BauNVO, § 23 Rdnr. 19). Ermessensfehler liegen nicht vor.
46 
Die Beklagte hat ihre Entscheidung maßgeblich damit begründet, dass in der näheren Umgebung des Plangebiets noch weitere bauliche Anlagen auf nichtüberbaubaren Flächen vorhanden seien, weshalb das Ermessen „deutlich reduziert“ sei. Die Klägerin hat das Vorhandensein der genannten baulichen Anlagen im nichtüberbaubaren Bereich nicht bestritten, hält diese aber nicht für vergleichbar. Soweit sie darauf abhebt, dass es bei der Werbeanlage der Beigeladenen um eine Anlage der gewerblichen Fremdwerbung gehe, welche im Vergleich zu gewerblichen Werbeanlagen an der Stätte der Leistung weniger schutzwürdig sei, ist ihr schon entgegen zu halten, dass im Plangebiet ausweislich der vom Senat vor Ort getroffenen Feststellungen bereits weitere Anlagen der Fremdwerbung vorhanden sind. Hierauf kommt es aber gar nicht entscheidend an. Denn selbst wenn keine solchen Anlagen vorhanden wären, begegnete die im Rahmen des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO getroffene Entscheidung der Beklagten, erstmals auch Fremdwerbungsanlagen zuzulassen, keinen Bedenken. Auch diese sind im Gewerbegebiet typischerweise zulässig und beeinträchtigen das Planungsziel der offenen Bauweise, das mit der Festsetzung einer Baugrenze gesichert werden soll (s.o.), zumindest nicht stärker als Eigenwerbeanlagen. Soweit die Klägerin vorträgt, die auf dem Tankstellengrundstück vorhandenen Anlagen seien bereits vor der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 467 „Kirchfeld“ an dieser Stelle vorhanden und genehmigt gewesen, mag dies so sein. Zugleich wird hieraus aber deutlich, dass das mit der Festsetzung nichtüberbaubarer Flächen an sich verfolgte „Freihalteziel“ im Gewerbegebiet von Anfang an als nicht berührt angesehen wurde durch das Vorhandensein oder die Zulassung solcher baulichen Anlagen, die nicht Garagen und Gebäude sind.
47 
In die Ermessenüberlegungen der Beklagten ist auch eingeflossen, dass die in Rede stehende Werbeanlage Belange der Klägerin nicht unzumutbar (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) beeinträchtigt. Bereits die Beklagte hat die konkrete Situation vor Ort einschließlich der Situation auf dem Tankstellengrundstück in den Blick genommen, wie die Ausführungen in der Baugenehmigung zeigen. Gleiches gilt für die Widerspruchsbehörde, die auf S. 4 ihres Bescheides zu dem Ergebnis gekommen ist, eine „übermäßige Sichtbehinderung der Tankstelle“ liege nicht vor. Diese Einschätzung teilt auch der Senat aufgrund der Ergebnisse des Augenscheinstermins vom 26.01.2012. Nach dem Eindruck vor Ort kann keine Rede davon sein, dass die Werbeanlage Autofahrern den Blick auf die Tankstelle nehmen würde. Von Süden her ist dies schon deshalb nicht der Fall, weil die Werbeanlage „hinter“ der Tankstelle liegt und Autofahrer sowohl die Tankstellenüberdachung als auch entsprechende Werbe- und Preisschilder in vollem Umfang erkennen können. Der Blick wird auch durch den relativ schnellen Wechselrhythmus auf der Werbefläche nicht abgelenkt. Von Norden her, also in Richtung Ortsmitte ... fahrende Autofahrer können schon früh – etwa 50 m vor der Tankstelle - das tankstellentypische Preisschild mit den Benzin- bzw. Dieselpreisen erkennen, welches ganz nach links an den Straßenrand gerückt ist und durch die Werbeanlage nicht verdeckt wird. Diese Feststellung hat der Senat von der (rechten) Fahrbahn aus getroffen. Noch nicht erkennbar ist in dieser Entfernung zwar die Tankstellenüberdachung – mit dem kennzeichnenden Schriftzug als freie Tankstelle -, mit jeder weiteren Annäherung wird der Blick auf diese Überdachung aber umso besser eröffnet. In einer Entfernung von etwa 20 Metern ist – im Luftraum „unter“ der streitgegenständlichen Werbefläche – der tankstellentypische Hinweis auf „Luft - Wasser“ zu erkennen, auch ist etwa die Hälfte der Tankstellenüberdachung zu sehen. Da das tankstellentypische Preisschild, auf welches nicht ortskundige Autofahrer auf der Suche nach einer Tankstelle regelmäßig fixiert sein werden, aber auch in dieser Entfernung uneingeschränkt zu sehen ist, erscheint ausgeschlossen, dass Autofahrer infolge des Standorts der Werbeanlage bzw. infolge der ablenkenden Wirkung der Wechselwerbung an der Tankstelle vorbeifahren.
48 
cc) Die an ihrem konkreten Standort genehmigte Werbeanlage verstößt ferner nicht gegen § 5 des Bebauungsplans Nr. 467 „Kirchfeld“ - Gewerbegebiet -, wonach „der Bauwich 3,00 m nicht unterschreiten“ darf. Mit dieser Regelung nimmt der Bebauungsplan erkennbar Bezug auf § 22 Abs. 2 BauNVO 1962, wonach in der offenen Bauweise - welche durch § 4 des Bebauungsplans für das Gewerbegebiet angeordnet ist - die „Gebäude mit seitlichem Grenzabstand (Bauwich) als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder als Hausgruppen mit einer Länge von höchstens 50 m errichtet werden“. Da § 22 Abs. 2 BauNVO 1962 schon nach seinem Wortlaut nur Gebäude(typen), nicht aber sonstige bauliche Anlagen erfasst (Fickert/Fieseler, BauNVO, § 22 Rdnr. 2; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.06.1996 - 5 S 2572/95 -; BauR 1997, 274, juris Rdnr. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.07.1982 - 7 A 2798/80 -, BRS 39 Nr. 111 jeweils zu vergleichbaren späteren Fassungen von § 22 Abs. 2 BauNVO 1962), findet die Vorschrift auf die hier in Rede stehende Werbeanlage keine Anwendung. Unabhängig davon könnte § 5 des Bebauungsplans jedenfalls keine verbindliche, von den landesrechtlichen Vorschriften der LBO abweichende Abstandsflächenregelung entnommen werden. Denn § 22 Abs. 1 BauNVO 1962 ermächtigte die Gemeinden lediglich dazu, im Bebauungsplan offene oder geschlossene Bauweise festzusetzen, wobei § 22 Abs. 2 BauNVO 1962 klarstellt, dass für die offene Bauweise der seitliche Grenzabstand das wesentliche Merkmal darstellt. Wurde die offene Bauweise - wie hier - durch Bebauungsplan festgesetzt, so ergaben sich die seitlichen Grenzabstände aus dem Bauordnungsrecht (BVerwG, Beschl. v. 12.05.1995 - 4 NB 5.95 -, BRS 57 Nr. 7, juris Rdnr. 6; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 25.06.1996 a.a.O.; auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.08.1993 - 3 S 1779/93 -, juris Rdnr. 7). Dass die hier in Rede stehende Werbeanlage nach den Vorschriften der LBO einen seitlichen Grenzabstand nicht einhalten muss, wurde bereits ausgeführt.
49 
dd) Schließlich ist nach den Ausführungen unter bb) auch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO.
51 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
52 
Beschluss
53 
Der Streitwert wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004) auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
54 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der Beschluss der Enteignungsbehörde ist den Beteiligten zuzustellen. Der Beschluss ist mit einer Belehrung über Zulässigkeit, Form und Frist des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (§ 217) zu versehen.

(2) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsantrag statt, so muss der Beschluss (Enteignungsbeschluss) bezeichnen

1.
die von der Enteignung Betroffenen und den Enteignungsbegünstigten;
2.
die sonstigen Beteiligten;
3.
den Enteignungszweck und die Frist, innerhalb der das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden ist;
4.
den Gegenstand der Enteignung, und zwar
a)
wenn das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung ist, das Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger und sonst üblicher Bezeichnung; im Falle der Enteignung eines Grundstücksteils ist zu seiner Bezeichnung auf Vermessungsschriften (Vermessungsrisse und -karten) Bezug zu nehmen, die von einer zu Fortführungsvermessungen befugten Stelle oder von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gefertigt sind,
b)
wenn ein anderes Recht an einem Grundstück Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses Recht nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung,
c)
wenn ein persönliches Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung von Grundstücken beschränkt, Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses Recht nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens,
d)
die in § 86 Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Enteignung auf diese ausgedehnt wird;
5.
bei der Belastung eines Grundstücks mit einem Recht die Art, den Inhalt, soweit er durch Vertrag bestimmt werden kann, sowie den Rang des Rechts, den Berechtigten und das Grundstück;
6.
bei der Begründung eines Rechts der in Nummer 4 Buchstabe c bezeichneten Art den Inhalt des Rechtsverhältnisses und die daran Beteiligten;
7.
die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse vor und nach der Enteignung;
8.
die Art und Höhe der Entschädigungen und die Höhe der Ausgleichszahlungen nach § 100 Absatz 5 Satz 4 und § 101 Absatz 1 Satz 2 mit der Angabe, von wem und an wen sie zu leisten sind; Geldentschädigungen, aus denen andere von der Enteignung Betroffene nach § 97 Absatz 4 zu entschädigen sind, müssen von den sonstigen Geldentschädigungen getrennt ausgewiesen werden;
9.
bei der Entschädigung in Land das Grundstück in der in Nummer 4 Buchstabe a bezeichneten Weise.

(3) In den Fällen der §§ 111 und 112 Absatz 2 ist der Enteignungsbeschluss entsprechend zu beschränken.

(4) Kann ein Grundstücksteil noch nicht entsprechend Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bezeichnet werden, so kann der Enteignungsbeschluss ihn auf Grund fester Merkmale in der Natur oder durch Bezugnahme auf die Eintragung in einen Lageplan bezeichnen. Wenn das Ergebnis der Vermessung vorliegt, ist der Enteignungsbeschluss durch einen Nachtragsbeschluss anzupassen.

(5) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Enteignungsbeschluss Kenntnis, wenn dem Enteignungsantrag stattgegeben worden ist.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Weist das Beschwerdegericht die Beschwerde des Schuldners gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde des Gläubigers die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu, so kann die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortgesetzt werden.

(2) Auf Antrag des Schuldners kann das Beschwerdegericht anordnen, dass bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde oder bis zur Entscheidung über diese Beschwerde die Zwangsvollstreckung nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf. Die Anordnung darf nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die weiter gehende Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. § 713 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Wird Rechtsbeschwerde eingelegt, so kann der Bundesgerichtshof auf Antrag des Schuldners eine Anordnung nach Absatz 2 erlassen. Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag des Gläubigers eine nach Absatz 2 erlassene Anordnung des Beschwerdegerichts abändern oder aufheben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Oktober 2010 - 5 K 1991/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30.08.2010 zur Errichtung eines „Anbaus von Garagen mit PV-Anlage“ anzuordnen. Die Baugenehmigung verletzt auch nach Auffassung des Senats nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keine Rechte des Antragstellers. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht gehe von falschen Sachverhaltsvoraussetzungen aus. Es bemesse die Begründetheit des Antrags ausschließlich daran, dass es sich um eine Garage handle, obwohl nach objektiven Kriterien von der Errichtung einer Werkstatt auszugehen sei. Für die Annahme einer Werkstatt sprächen, dass auf dem Grundstück des Beigeladenen bereits ausreichend Garagen vorhanden seien, der Beigeladene Kraftfahrzeugmechaniker sei und schon bisher auf dem Grundstück Fahrzeuge repariere, sowie die Dimension der Garage mit drei überdimensionierten Einfahrten. Wenn das Bauvorhaben richtigerweise daran bemessen werde, was tatsächlich errichtet werde, seien unzumutbare Immissionen durch den erheblichen An- und Abfahrtverkehr und durch den Werkstattbetrieb zu erwarten. Diese Rüge greift nicht durch.
Die vom Antragsteller befürchtete Nutzung der Garagen zu Reparatur- und Restaurierungszwecken und zur Durchführung von Reifenwechseln ist nicht Gegenstand der Baugenehmigung, um deren sofortige Vollziehung es im vorliegenden Verfahren geht. Selbst wenn der Beigeladene in Wahrheit eine andere als die genehmigte Nutzung des Gebäudes als Garagen anstreben sollte, wäre dies im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, weil solche Absichten jedenfalls in der Baugenehmigung keinen Niederschlag gefunden haben. Die Baugenehmigung lässt einen Werkstattbetrieb eindeutig nicht zu. Raum für eine erweiterte Interpretation der Baugenehmigung, der solche Nutzungsmöglichkeiten offen ließe, besteht nicht. Weder der Genehmigungsbescheid selbst oder die ihm beigefügten Nebenbestimmungen noch die genehmigten Bauvorlagen enthalten Hinweise darauf, dass die Baubehörde mit der Genehmigung auch eine Nutzung der Garage als Werkstatt ermöglichen wollte oder objektiv zugelassen hat. Diese hat im Rahmen der Abweisung der Einwendungen des Antragstellers vielmehr zusätzlich und ausdrücklich klargestellt, dass zur Entscheidung lediglich der Neubau von privat genutzten Garagen mit einer “PV-Anlage“ stehe. Die Befürchtung des Antragstellers, der Beigeladene werde das genehmigte Gebäude entgegen dem genehmigten Nutzungszweck gleichwohl als Werkstatt benutzen, kann im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Gegen eine Nutzungsänderung, die seine (Nachbar-)Rechte verletzt, könnte der Antragsteller jedoch gegebenenfalls ebenso (vorläufigen) Rechtsschutz einfordern.
Das Bauvorhaben verstößt auch nicht zu Lasten des Antragstellers gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 5 LBO über die erforderliche Abstandsflächentiefe. Der Antragsteller führt insoweit aus, dass das Bauvorhaben die erforderliche Abstandsflächentiefe gegenüber dem - nicht in seinem Eigentum stehenden - Grundstück Flst.Nr. ... nicht einhalte. Er macht sinngemäß geltend, darin liege ein Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift, auf den er sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch berufen könne, selbst wenn er subjektiv von dem Verstoß nicht betroffen sei, da die Vorschrift jedenfalls auch dem Schutz seiner Interessen diene. Hierzu reiche es aus, wenn gegen eine Vorschrift verstoßen werde, die dem Nachbarschutz diene. Auf eine spürbare tatsächliche Beeinträchtigung komme es in diesem Fall nicht an.
Diesem Vorbringen liegt ein unzutreffendes Verständnis des dogmatischen Gehalts nachbarschützender Vorschriften und insbesondere des Umfangs der nachbarschützenden Wirkung des § 5 LBO zugrunde. Es trifft zwar, worauf die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung bereits hingewiesen hat, zu, dass ein Nachbar bereits dann im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt ist, wenn die einem Dritten erteilte Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinen Schutz bezwecken, ohne dass es hierfür auf tatsächlicher Ebene noch einer konkreten Beeinträchtigung bedürfte. Der Antragssteller verkennt mit seiner Argumentation jedoch, dass dies nur für denjenigen gilt, zu dessen Lasten die nachbarschützende Vorschrift verletzt wird. Die nachbarschützende Wirkung der Abstandsvorschrift erstreckt sich aber nur auf die jeweils an die Abstandsfläche des Bauvorhabens angrenzenden Grundstücke und auf alle Nachbarn, deren Grundstücke dem Bauvorhaben gegenüberliegen (vgl. hierzu Sauter, LBO für Baden-Württemberg, Stand Juli 2009, § 5 RdNr. 7). Der Antragsteller kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Bauvorhaben die erforderliche Abstandsflächentiefe gegenüber dem Grundstück Flst.Nr. ..., also gegenüber einem fremden Grundstück nicht einhält. Dass die Abstandsflächentiefe auf der seinem Grundstück zugewandten Gebäudeseite nicht eingehalten wäre, macht der Antragsteller selbst nicht geltend.
II.
Der Antragsteller trägt als Beschwerdeführer die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Beschwerde (§ 154 Abs. 2 VwGO). Insoweit sind ihm nach § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil der Beigeladene mit seinem - näher begründeten - Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, ein eigenes Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat. Der Senat gibt damit seine - mit der Rechtsprechung der anderen Baurechtssenate des beschließenden Gerichtshofs übereinstimmende - bisherige Praxis, die einem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten ungeachtet dessen aufzuerlegen, ob der Bauherr einen Sachantrag gestellt oder den Prozess wesentlich gefördert hat (Senatsbeschluss vom 01.09.1997 - 8 S 1958/97 - VBlBW 1998, 57 m.w.N.), nach Abstimmung mit den anderen Baurechtssenaten auf.
Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Der Billigkeit entspricht die Auferlegung von Kosten eines Beigeladenen im Regelfall nur dann, wenn er i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO einen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat. Für einen notwendig Beigeladenen gilt grundsätzlich nichts Anderes, auch nicht im Baunachbarstreit. Das folgt aus dem systematischen Zusammenhang des § 162 Abs. 3 VwGO mit § 154 Abs. 3 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.1987 - 6 C 55.83 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 21) und allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts, die sich am Maß der Beteiligung orientieren (Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 162 Rn. 92, 93 m.w.N. aus Rspr. und Lit.). § 162 Abs. 3 VwGO unterscheidet zudem nicht zwischen einfacher und notwendiger Beiladung. Auch stellen weder diese Vorschrift noch § 154 Abs. 3 VwGO auf die materiell-rechtliche Betroffenheit oder die Zwangsläufigkeit der prozessualen Beteiligung des Beigeladenen ab; vielmehr knüpft § 154 Abs. 3 VwGO an das konkrete prozessuale Verhalten des Beigeladenen an (vgl. Olbertz, a.a.O. Rn. 96 m.w.N.). Demzufolge können die Gesichtspunkte, dass der Bauherr im Anfechtungsprozess eines Nachbarn zwangsläufig in eine gerichtliche Auseinandersetzung über die ihm erteilte Baugenehmigung gezogen wird und dass es sich dabei „im Grunde“ nur um eine Streitigkeit zwischen ihm und dem Nachbarn handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 01.09.1997, a.a.O.; im Anschluss ebenso bei notwendig beigeladenen Asylbewerbern BayVGH, Beschluss vom 08.11.1999 - 27 ZB 99.32026 - NVwZ-RR 2000, 333 jeweils m.w.N.), für sich genommen keine Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO rechtfertigen. Abgesehen davon stellen sie auch keine Besonderheit gerade des Baunachbarstreits dar. Allerdings setzt eine Billigkeitsentscheidung einen Sachantrag i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO auch nicht voraus (Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Auflage § 162 Rn. 17 m.w.N.). Sie kommt auch ohne solchen Antrag in Betracht, etwa wenn der Beigeladene das Verfahren wesentlich gefördert hat oder ein anderer Billigkeitsgrund vorliegt (vgl. Olbertz, a.a.O. Rn. 93 und 95 ff. m.w.N.). Umgekehrt kann sie trotz eigener Antragstellung auch ausscheiden, etwa bei unnötiger vorbeugender Rechtsverteidigung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.06.1995 - 4 B 126.95 - NJW 1995, 2867 und vom 31.10.2000 - 4 KSt 2.00, 4 B 65.00 - NVwZ-RR 2001, 276), wenn in einem Schriftsatz ohne Begründung nur die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1993 - 4 C 16.92 - juris) oder wenn mit einem Sachantrag ausnahmsweise kein Kostenrisiko i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO einhergeht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - NVwZ-RR 2002, 786).
Ausgehend davon ist hier eine Billigkeitsentscheidung i. S. des § 162 Abs. 3 VwGO gerechtfertigt, weil der Beigeladene mit seinem - näher begründeten - Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde ein Kostenrisiko i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat und kein Sachverhalt vorliegt, der einer Billigkeitsentscheidung gleichwohl entgegensteht.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.
10 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).